# BarmeniaGothaer Barmenia , Photovoltaikanlagen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-photovoltaik-barmenia-wohngebaeude-photovoltaik.php
- Rechtlicher Träger: Barmenia Gothaer (Marke nach Fusion), Barmenia Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-photovoltaik-barmenia-wohngebaeude-photovoltaik.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB Barmenia-Wohngebäudeversicherung Premium-Plus-Schutz, Versicherungssummen-Modell (A 3960)](https://media.barmenia.de/media/global_media/dokumente/dokumentencenter/ba/bedingungen/A3960.pdf), Fassung A 3960-01 10/2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der Anlage einschließlich Montage) | laut Versicherungsschein | Kosten werden erstattet insgesamt bis zum ortsüblichen Neubauwert | Leistungsübersicht D, Seite 5 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nein | Wir leisten Entschädigung für elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte, die zu den versicherten Sachen gemäß A 6 - 1 gehören, die durch die folgenden Ereignisse (Gefahren) unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden: | A 6 - 2, Seite 20 |
| Vertragsform: eigenständige Photovoltaikversicherung oder Baustein der Wohngebäudeversicherung | nein | Versichert sind - unter den in A 1 - 4.3.2 genannten Voraussetzungen - folgende Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind | A 1 - 4.3.1, Seite 11 |
| Höchstgröße der versicherbaren Anlage in kWp | nicht geregelt |  |  |
| Aufdach- und Indachanlagen auf dem versicherten Gebäude | ja | sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und die im Versicherungsschein genannten Gebäude/Nebengebäude oder mitversicherten Garagen versorgen, | A 1 - 4.3.2, Seite 11 |
| Freiflächen-, Garten-, Fassaden- und Carportanlagen | ja | sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und die im Versicherungsschein genannten Gebäude/Nebengebäude oder mitversicherten Garagen versorgen, | A 1 - 4.3.2, Seite 11 |
| Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen) mit einer maximalen Einspeiseleistung von 800 Watt; | A 1 - 4.3.1 d, Seite 11 |
| Entschädigung zum Neuwert | ja | Wir entschädigen den Neuwert der versicherten ... Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. | A 6 - 7.3, Seite 23 |
| Neuwert bis zu einem Anlagenalter von | nicht geregelt |  |  |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung (Staffel nach Anlagenalter) | ja | Für die versicherte Anlage/das Gerät können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden. | A 6 - 7.4 b, Seite 23 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja | Volle Leistungsgarantie ... (keine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung) | A 1 - 10.8.2, Seite 6 |
| Solarmodule | ja | Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und die Verkabelung. | A 1 - 4.3.1 a, Seite 11 |
| Wechselrichter | ja, bis zur Versicherungssumme | Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und die Verkabelung. | A 1 - 4.3.1 a, Seite 11 |
| Unterkonstruktion, Montagesystem und Befestigung | ja | Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und die Verkabelung. | A 1 - 4.3.1 a, Seite 11 |
| Verkabelung und Leitungen bis zum Einspeisepunkt | ja | Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und die Verkabelung. | A 1 - 4.3.1 a, Seite 11 |
| Batteriespeicher | ja, bis zur Versicherungssumme | Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage. | A 1 - 4.3.1 a, Seite 11 |
| Wallbox (Ladestation für Elektroauto) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Wandladestationen (sog. Wallboxen) zum Aufladen von Elektrofahrzeugen. | A 1 - 4.2 a, Seite 11 |
| Überwachungs-, Mess- und Steuertechnik (Monitoring, Energiemanagement) | ja | Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und die Verkabelung. | A 1 - 4.3.1 a, Seite 11 |
| Brand | ja | Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; | Leistungsübersicht A2, Seite 4 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja | Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; | Leistungsübersicht A2, Seite 4 |
| Überspannung und Induktion durch Blitz (indirekter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; | A 6 - 2 c, Seite 4 |
| Explosion und Implosion | ja | Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; | Leistungsübersicht A2, Seite 4 |
| Sturm (Windstärke ab der das Werk leistet) | ja | Die Barmenia verzichtet auf eine Mindest-Windstärke und leistet für Schäden, die durch wetterbedingte Luftbewegungen entstehen. | A 4 - 1.1, Seite 5 |
| Hagel | ja | Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm), Hagel | Leistungsübersicht A4, Seite 4 |
| Schneedruck und Eislast | ja | Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen | Leistungsübersicht A5, Seite 4 |
| Frost | ja | Frost oder Eisgang. | A 6 - 2 j, Seite 4 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, ... Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen | Leistungsübersicht A5, Seite 3 |
| Kurzschluss, Überstrom und sonstige elektrische Einwirkung | ja | Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; | A 6 - 2 c, Seite 4 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; | A 6 - 2 a, Seite 4 |
| Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (auch Montagefehler) | ja | Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; | A 6 - 2 b, Seite 4 |
| Allmählichkeitsschäden (Korrosion, Feuchtigkeit, allmähliche Einwirkung) | nein | Schäden durch allmähliche Einwirkung (z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation); | A 6 - 4.9, Seite 22 |
| Ausschluss von Verschleiß und Abnutzung | ja | Nicht versichert sind Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung | A 6 - 4.5, Seite 22 |
| Tierbiss (Marder, Nagetiere) an Kabeln und Leitungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Bissschäden durch wild lebende Säugetiere an versicherten elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen | A 7 - 7.1, Seite 25 |
| Diebstahl der Anlage oder von Teilen | ja, bis zur Versicherungssumme | Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen. | A 6 - 2, Seite 22 |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; | A 6 - 2 a, Seite 4 |
| Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung nach einem versicherten Schaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung. | A 6 - 6, Seite 23 |
| Ertragsausfall: Höchstdauer in Tagen | ja | Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung ... höchstens aber für 24 Monate versichert. | A 6 - 7.6, Seite 23 |
| Ertragsausfall: Berechnung (Tagessatz je kWp oder nach Monitoringdaten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir entschädigen den Ertragsausfall gemäß A 6 - 6. Ersetzt wird die entgangene Einspeisevergütung. | A 6 - 7.6, Seite 23 |
| Ertragsausfall: Karenztage, für die nichts gezahlt wird | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Strombezug aus dem Netz, weil der Eigenverbrauch ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzen wir die hierdurch tatsächlich entstandenen Mehrkosten für Energie. | A 9 - 1.3.17, Seite 30 |
| Ertragsausfall bei Störung oder Abschaltung durch den Netzbetreiber | nicht geregelt |  |  |
| De- und Remontagekosten (Abbau und Wiederaufbau der Anlage) | ja, bis zur Versicherungssumme | De- und Remontagekosten; | A 6 - 7.2.1 c, Seite 11 |
| Dachreparatur nach einem Schaden an der Anlage | nicht geregelt |  |  |
| Gerüst-, Kran- und Hebebühnenkosten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Fehlersuche (auch wenn kein Schaden gefunden wird) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten (auch Sondermüll Module und Akkus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren. | A 6 - 7.2.1 f, Seite 23 |
| Mehrkosten durch Technologiefortschritt (Ersatz durch ein Nachfolgemodell) | nein | Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung | A 6 - 7.2.3 b, Seite 23 |
| Feuerwehr- und Löschkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Feuerlöschkosten | A 9 - 1.3.1, Seite 10 |
| Haftpflicht des Anlagenbetreibers (mitversichert oder Verweis auf die Privathaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Netzeinspeisung: Anlage mit Einspeisung ins öffentliche Netz versicherbar (auch Volleinspeisung) | ja | entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung. | A 6 - 6, Seite 23 |
| Selbstbeteiligung Standard | 150 € | Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt. | A 6 - 7.7, Seite 24 |
| Abweichende Selbstbeteiligung (Naturgefahren, Diebstahl, Wechselrichter) | ja | SB: 10 % des Schadens, mindestens 500 EUR, | Leistungsübersicht A5, Seite 4 |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | ja | so verzichten wir auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und auf eine Leistungskürzung | A 6 - 2, Seite 14 |
| Pflicht zur Installation durch einen Fachbetrieb (Abnahmeprotokoll) | ja | fachgerecht durch eine anerkannte Fachfirma errichtet und abgenommen worden sind. | A 1 - 4.3.2, Seite 11 |
| Wartungspflicht (regelmäßige Prüfung durch einen Fachbetrieb) | ja | stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen. | B - 2.1.3 a, Seite 36 |
| Vorgaben zur Diebstahlsicherung (Spezialschrauben, Codierung) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Ertragsüberwachung (Ausfall muss binnen Frist bemerkt werden) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Fotos, Monitoringdaten) | ja | Zur Feststellung des Ertragsausfalls einer versicherten Photovoltaikanlage haben Sie die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren. | B - 2.1.3 c, Seite 36 |
| Laufzeit und Kündigung (auch nach einem Schaden; als Baustein mit dem Hauptvertrag) | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie oder wir den Vertrag kündigen. | B - 4.2.4, Seite 36 |
| Daños eléctricos (Elektroschäden an Modulen, Wechselrichter und Leitungen) | nicht geregelt |  |  |
| Robo (Diebstahl mit Gewalt) und hurto (einfacher Diebstahl) der Anlage | nicht geregelt |  |  |
| Fenómenos atmosféricos (Wind, Hagel, Regen, Schnee ab Schwellenwerten) | nicht geregelt |  |  |
| Pérdida de producción (Ertragsausfall nach spanischem Werk) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Überschwemmung, Erdbeben, Terror) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB Barmenia-Wohngebäudeversicherung Premium-Plus-Schutz, Versicherungssummen-Modell (A 3960)

```text
[Seite 1]
 Die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
 (Versicherungssummen-Modell)
 "Premium-Plus-Schutz"
 im Überblick…
                                                                                                                Barmenia
                                                                                                                Allgemeine Versicherungs-AG

                                                                                                                Barmenia-Allee 1
                                                                                                                42119 Wuppertal


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,               Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die            tung und auf den Beitrag dieser Versicherung
                                                        Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium-                  aus.
Die Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den         Plus-Schutz" – Versicherungssummen-Modell
finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem be-        (AVB Wohngebäude Premium-Plus-Schutz – Versi-           –   Obliegenheiten:
zugsfertig1 errichteten Gebäude.                        cherungssumme) sind die Vertragsgrundlage für Ih-           Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
                                                        re Wohngebäudeversicherung.                                 und nach dem Schadensfall. Um einer Beschä-
Versicherbar sind Schäden durch die in diesen Ver-                                                                  digung oder Zerstörung des Gebäudes vorzu-
sicherungsbedingungen zusammengefassten Ge-             Allein wegen der besseren Lesbarkeit und Verständ-          beugen, müssen Sie zum Beispiel Sicherheits-
fahren. Welche der versicherbaren Gefahren (z. B.       lichkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwen-       vorschriften zum Brand- oder Frostschutz ein-
Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel) tatsäch-        dung männlicher und weiblicher Sprachformen. Per-           halten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, ge-
lich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns.   sonenbezogene Formulierungen sind geschlechts-              fährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
                                                        neutral zu verstehen.
Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt, ent-                                                                 –   Realgläubiger:
schädigen wir Sie für dessen Wiederherstellung          Zur besseren Verständlichkeit sind hier einige              Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Darle-
nach den Regelungen dieser Bedingungen.                 Begriffe näher erklärt:                                     hensforderung über ein im Grundbuch einge-
In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wieder-                                                                  tragenes Grundpfandrecht (z. B. Hypothek,
herstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen     –   Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit            Grundschuld) an dem mit dem versicherten
Zustand. In diesen Bedingungen nennen wir dies die          unser Vertragspartner.                                  Gebäude bebauten Grundstück gesichert ha-
"Gleitende Neuwertversicherung Plus".                       Deshalb sind in den Versicherungsbedingun-              ben. Das können z. B. Banken oder Bauspark-
Dabei steht das „Plus“ für folgende Mehrleistungen          gen alle Regelungen auf Sie bezogen.                    assen sein. Die Interessen der Realgläubiger
durch uns:                                                                                                          sind im Rahmen einer Wohngebäudeversiche-
– Wir leisten auch für Mehrkosten, die durch be-        –   Wir (die Barmenia) sind der Versicherer dieser          rung gesetzlich geschützt. Diese müssen wir
     hördliche (öffentlich-rechtliche) Auflagen ent-        Wohngebäudeversicherung.                                beispielsweise über den Eintritt des Versiche-
     stehen. Dies kann der Fall sein, wenn sich die         Wir bieten die in diesen Bedingungen be-                rungsfalls und die beabsichtige Auszahlung ei-
     Wiederherstellung bzw. der Neubau des Ge-              schriebenen Leistungen. In den folgenden                ner Versicherungsleistung informieren.
     bäudes wegen geänderter Vorschriften z. B.             Texten ist die Barmenia mit "wir" bzw. "uns"
     zur Wärmedämmung nach der Energieeinspar-              bezeichnet.                                         –   Textform:
     verordnung (EnEV) verteuert.                                                                                   "Textform" bedeutet, dass Sie uns bzw. wir
– Auch Preissteigerungen, die nach Eintritt des         –   Versicherungsfall (Schadensfall):                       Ihnen schriftliche Mitteilungen ohne die eigen-
     Versicherungsfalls eintreten, erhöhen die Kos-         Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das         händige Unterzeichnung durch eine Person zu-
     ten der Wiederherstellung bzw. des Wiederauf-          wir Entschädigung leisten.                              kommen lassen können, z. B. per E-Mail, Tele-
     baus.                                                                                                          fax oder Brief.
Zusätzlich übernehmen wir eine Reihe von Folge-         –   Ausschlüsse:
kosten (z. B. Aufräumungs- und Abbruchkosten), die          Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine
durch ein Schadenereignis auslöst werden.                   Schadenart oder eine Sache, für die kein Ver-
                                                            sicherungsschutz besteht.
                                                            Ausschlüsse dienen der Abgrenzung unseres
                                                            Leistungsversprechens. Dadurch bleibt der
                                                            Versicherungsschutz kalkulierbar. Sie finden
                                                            sie in den Bedingungen entweder als generelle
1–   Rohbauversicherung                                     Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Regelungen
     Befindet sich das über diesen Vertrag versi-           zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei
     cherte Wohngebäude noch in der Bauphase?               der Beschreibung der versicherten Sachen.
     Dann gilt während der Bauzeit bis zur bezugs-
     fertigen Herstellung des Gebäudes, längstens       –   Gleitende Neuwertversicherung Plus:
     für 12 Monate, die spezielle Rohbauversiche-           Die Gleitende Neuwertversicherung Plus geht
     rung. Hierfür gelten die Regelungen im Teil A          von einem Betrag aus, der aufzuwenden ist,
     der Bedingungen unter A 7 -12. Für diese Roh-          um ein Gebäude in gleicher Art und Güte im
     bauversicherung berechnen wir zwar keinen              neuwertigen Zustand wiederherzustellen. Wir
     Beitrag, sie bietet auch nur einen begrenzten          berücksichtigen dabei automatisch eventuelle
     Versicherungsschutz. Für einen umfassenden             Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder-
     Versicherungsschutz während der Bauphase               herstellungsbeschränkungen. Außerdem pas-
     empfehlen wir Ihnen, wenn Sie selbst der Bau-          sen wir den Versicherungsschutz an die Preis-
     herr sind, den Abschluss einer eigenständigen          veränderungen der Baukosten für das Gebäu-
     Bauleistungsversicherung. Diese bietet weitere         de an. Diese Anpassung wirkt sich auf die Leis-
     Leistungen.
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 Die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
 (Versicherungssummen-Modell)
 "Premium-Plus-Schutz"
 im Überblick…
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                                                                                                  Allgemeine Versicherungs-AG

                                                                                                  Barmenia-Allee 1
                                                                                                  42119 Wuppertal


Die Barmenia garantiert Ihnen, dass die Leistungen dieser Wohngebäudeversicherung in keinem Punkt schlechter sind als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Damit Sie sich in kurzer Zeit einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Barmenia-Wohngebäudeversicherung verschaffen können, sind in
der folgenden Übersicht nur die wichtigsten Leistungen aufgeführt. Die Darstellung ist somit nicht vollständig – die ausführlichen verbindli-
chen Regelungen finden Sie ab Seite 7 in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
"Premium-Plus-Schutz" – Versicherungssummen-Modell (AVB Wohngebäude Premium-Plus-Schutz – Versicherungssumme).

In der folgenden Übersicht ist zu den einzelnen Punkten vermerkt, unter welcher Ziffer und auf welcher Seite der Versicherungsbedingungen Sie
die ausführlichen verbindlichen Regelungen finden können.

Diese Leistung…                                                                            …ist versichert bis       …finden Sie in den Ver-
                                                                                                                     sicherungsbedingungen
                                                                                          SB = Selbstbeteiligung     auf
                                                                                                                     Seite              unter

A. Was ist versichert?

■ Versichert ist das Wohngebäude, das auf dem im Versicherungsschein als Ver-             Versicherungssumme            11              A1-4
  sicherungsort bezeichneten Grundstück errichtet ist.                                                                  11             +A1-5
  Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind die zum Gebäude gehörenden Gara-
  gen/Carports im Umkreis von 500 Metern (Luftlinie) außerhalb des Versiche-
  rungsgrundstücks mitversichert.
    Mitversichert ist das Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäu-
    des oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, (z. B. Klingel- und Briefkasten-
    anlangen, Müllboxen, Antennen, Satellitenschüsseln, Markisen u. Ä.).
■ Mitversichert sind zugehörige, betriebsfertige                                          Versicherungssumme            11             A 1 - 4.3
  a) Photovoltaikanlagen (einschließlich Solarmodule, Wechselrichter und die mit
      der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes die-
      nende Stromspeicheranlage);
  b) Solarthermieanlagen;
  c) Anlagen der oberflächennahen Geothermie (maximale Bohrtiefe 400 m)
      und sonstige Wärmepumpenanlagen;
  d) Balkonkraftwerke (bis 800 Watt);
  e) Windkraftkleinanlagen (z. B. Windräder) bis 30 kW;
  f) Mikro-Windanlagen (bis 350 Watt).
■ Zusätzlich versichert sind                                                              Versicherungssumme            11             A 1 - 4.2
  a) alle Grundstücksbestandteile und Gebäudezubehör.
     Bei einem fest verbauten Schwimmbecken/Pool im Freien ist die zugehörige
     Abdeckplane/Abdeckung bis 10.000 EUR mitversichert.
  b) Nebengebäude, die einem Wohngebäude üblicherweise zugerechnet
     werden und der privaten Haushaltsführung und/oder Freizeit dienen, sind
     jeweils bis zu einer Grundfläche von 50 qm mitversichert
     (z. B. Geräte-/ Gewächs-/Gartenhäuser, Sauna, Schuppen, Schwimmhalle).

        Die Mitversicherung entfällt für das jeweilige Nebengebäude, wenn die
        Grundfläche von 50 qm überschritten wird. Wird ein Nebengebäude zu Wohn-
        zwecken oder zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken (auch nur teilweise)
        genutzt, entfällt der Versicherungsschutz für das so genutzte Nebengebäude.


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                                                                                                                      sicherungsbedingungen
                                                                                             SB = Selbstbeteiligung   auf
                                                                                                                      Seite              unter

B. Gegen welche Gefahren besteht Versicherungsschutz?
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren)
zerstört oder beschädigt werden oder als Folge solcher Ereignisse abhandenkommen:
■ Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion;                         Versicherungssumme        16                A2
  Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung,
  Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden
■ Leitungswasser                                                                              Versicherungssumme        17                A3
■ Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm), Hagel                                                  Versicherungssumme        19                A4
■ Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung,                              Versicherungssumme        20                A5
  Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen                            SB: 10 % des Schadens,
  und Vulkanausbruch                                                                          mindestens 500 EUR,
  ■ inkl. Naturgefahren-Plus-Schutz (sofern nicht die Gefahren                                 maximal 5.000 EUR
      „Überschwemmung und Rückstau“ ausgeschlossen wurden):
      Mitversichert sind Schäden durch in das Gebäude
      durch (ordnungsgemäß geschlossene) undichte Türen, Schächte oder Fenster
      im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain, durch Garageneinfahrten, -tore
      und -türen sowie über Terrassen oder Balkone, Loggien, Flachdächer, Dach-
      rinnen, Treppenabgänge oder Lichtschächte eindringendes
      – Regenwasser/Oberflächenwasser durch
          – Starkregen,
          – Ausuferung von oberirdischen (stehenden/fließenden) Gewässern,
          – Anstieg von Grund-/Schichtenwasser an die Erdoberfläche,
               (Nicht versichert bleiben Schäden durch den bloßen Grundwasseran-
               stieg, wodurch Grundwasser durch die Bodenplatte oder Kellerwände
               auf Grund defekter Gebäudeabdichtungen gedrückt wird.)
      – ohne dass eine Überflutung des Versicherungsgrundstücks vorliegt,
      – unabhängig von der Wassermenge und
      – unabhängig von einem direkten oder indirekten Eindringen.
  ■ Einsturz/Verformung von Dachflächen durch Wasserlast infolge
      Starkregen
■ Ergänzende Gefahren für Schäden insbesondere an                                             Versicherungssumme        22                A6
  – Photovoltaikanlagen,                                                                          SB: 150 EUR
  – Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige Wärmepumpenanlagen
  – Smart-Home-Anlagen/Geräte und
  – sonstige elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte.
    Diese Anlagen/Geräte sind versichert gegen diese Gefahren:
    a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
    b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
    c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
    d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
    e) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen;
    f) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
    g) Wasser, Feuchtigkeit;
    h) Zerreißen wegen Fliehkraft;
    i) Überdruck oder Unterdruck;
    j) Frost oder Eisgang.

    Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte Anlagen und Geräte oder deren
    Teile, wenn sie abhandenkommen durch
    – Diebstahl,
    – Einbruchdiebstahl,
    – Raub oder Plünderung.
■ Zusätzliche versicherte Gefahren:                                                                                     25                A7
    ■ Fahrzeuganprall: Schäden durch ein Straßen-, Schienen- oder Wasserfahr-                 Versicherungssumme        25              A7-1
      zeug
    ■ Überschalldruckwellen (Überschallknall)                                                 Versicherungssumme        25              A7-2
    ■ Innere Unruhen, Streik, Aussperrung                                                     Versicherungssumme        25              A7-3
    ■ Diebstahl versicherter Sachen (z. B. Edelstahlgeländer, Gartenlaternen)                     10.000 EUR            25              A7-5
    ■ Psychologische Hilfe nach einem Schadensfall – Erstattung der Kosten bis                    10.000 EUR            25              A7-6


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                                                                                                              sicherungsbedingungen
                                                                                    SB = Selbstbeteiligung    auf
                                                                                                              Seite              unter
    ■ Biss- und Wühlschäden durch wild lebenden Säugetiere
      – an elektrischen Anlagen und Leitungen bis zur                                Versicherungssumme         25            A 7 - 7.1
      – an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden                    10.000 EUR             25            A 7 - 7.2
          bis
    ■ Spechtschäden                                                                      10.000 EUR             25              A7-8
    ■ Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch unbefugte Dritte                                                 25              A7-9
      – durch Einbruch oder Einbruchversuch
      – sonstige Beschädigung (z. B. Graffiti)
    ■ Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod bis                                           10.000 EUR             25             A 7 - 10
    ■ Durch Messies oder Mietnomaden verursachte Gebäudeschäden und
      Mietausfall je bis                                                                 10.000 EUR             26             A 7 - 11
■ "Unbenannte Gefahren"                                                              Versicherungssumme         27                  A8
  Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch solche Gefahren       SB: 10 % des Schadens,
  unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden, die nicht in diesen "Allgemei-       max. 5.000 EUR
  nen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
  "Premium-Plus-Schutz" – Versicherungssumen-Modell (AVB Wohngebäude Pre-
  mium-Plus-Schutz – Versicherungssumme)" versicherbar sind.
C. Besondere Leistungserweiterungen
Besondere Leistungserweiterungen zu den Gefahren der Feuerversicherung:
■ Schäden durch Rauch und Ruß                                                        Versicherungssumme         16              A2-2
■ Verpuffungsschäden                                                                 Versicherungssumme         16              A2-3
■ Schäden durch Meteoriteneinschlag                                                  Versicherungssumme         16              A2-4

Besondere Leistungserweiterungen zur Gefahr "Leitungswasser":
■ Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren                   Versicherungssumme         17              A3-2
  auf dem und außerhalb des Versicherungsgrundstücks
■ Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes/Versicherungsgrundstücks                        20.000 EUR             17              A3-3
  Diese Leistungsgrenze von 20.000 EUR entfällt, wenn
  a) das versicherte Gebäude bei Eintritt des Schadensfalles nicht älter als
      30 Jahre war oder
  b) Sie im Schadensfall nachweisen, dass
      – in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Schadensfalles eine
          Dichtheitsprüfung des Entwässerungssystems des versicherten
          Gebäudes durchgeführt wurde und
      – keine Mängel oder Schäden festgestellt wurden bzw. die dabei beanstan-
          deten Mängel oder Schäden nachweisbar erfolgreich behoben wurden.
  Mitversichert sind Schäden durch Wurzeleinwuchs und Muffenversatz.                                            17            A 3 - 3.1
■ Nässeschäden durch undichte Dehnungs-/Anschlussfugen                               Versicherungssumme         17              A3-4
  von Badewannen und Duschen
■ Versichert sind auch Schäden durch Wasser, das aus                                 Versicherungssumme         17          A 3 - 1.2 e)
  – Regenentwässerungsrohren,
  – Schwimmbecken/Pools, Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen,
  – Wasserbetten oder Aquarien,
  – Wassersäulen, Zimmer-/Zierbrunnen oder Dekorationsgegenständen
  ausgetreten ist.

Besondere Leistungserweiterungen zur Gefahr
"Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm) und Hagel":
■ Die Barmenia verzichtet auf eine Mindest-Windstärke und leistet für Schäden,       Versicherungssumme         19            A 4 - 1.1
  die durch wetterbedingte Luftbewegungen entstehen.
D. Welche Kosten werden erstattet?
Kosten werden erstattet insgesamt bis zum                                           ortsüblichen Neubauwert     28            A 9 - 1.3
■ Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie                                                                          28        A 9 - 1.3.2 a)
  Kosten für die Dekontamination von Erdreich nach einem Schadensfall                                                     + A 9 - 1.3.4
■ Kosten der Stornierung oder des Abbruchs einer Urlaubs- oder Dienstreise               10.000 EUR             29         A 19 - 1.3.5
  – ohne Mindestreisedauer – bei voraussichtlicher Schadenhöhe ab 3.000 EUR
■ Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung – inkl. Haustierunterbringung             bis 1 Jahr            29          A 9 - 1.3.6
                                                                                     pro Tag bis 150 EUR

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                                                                                                                  sicherungsbedingungen
                                                                                         SB = Selbstbeteiligung   auf
                                                                                                                  Seite              unter
■ Transport- und Lagerkosten                                                                   bis 1 Jahr           29           A 9 - 1.3.7
■ Ersatz von Darlehenszinsen, wenn das selbstbewohnte Haus                                  bis 24 Monate           29           A 9 - 1.3.9
  unbewohnbar geworden ist                                                                 max. 30.000 EUR
■ Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Rettungsmaßnahmen                                                        30          A 9 - 1.3.10
  (auch, wenn die Feuerwehr nach einem Fehlalarm die Wohnung aufbricht)
■ Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen nach einem Schadensfall                         10.000 EUR            30          A 9 - 1.3.12
  (auch bei Schäden durch Haarwild wie z. B. Wildschweine)
■ Sind Bäume umgestürzt oder abgeknickt – egal aus welcher Ursache,                                                 30          A 9 - 1.3.13
  erstatten wir die Kosten für ihre Beseitigung (inkl. Wurzelstockrodung).
■ Mehrkosten für den ökologischen Wiederaufbau nach dem Stand der Technik                                           30          A 9 - 1.3.14
  für Neubauten
■ Nachhaltige Wiederherstellungsmaßnahmen am Dach (bei einer Mindestscha-
  denhöhe von 10.000 EUR): Mehrkosten für die Errichtung einer Photovoltaikanlage
  oder einer Dachbegrünung bis                                                                10.000 EUR            30          A 9 - 1.3.15
■ Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe                                                    10.000 EUR            30          A 9 - 1.3.16
■ Kosten für eine Energieberatung durch einen zertifizierten Energieberater
  (bei einer Mindestschadenhöhe von 10.000 EUR) bis                                           1.500 EUR             30          A 9 - 1.3.18
E. Weitere Besonderheiten
■ Volle Leistungsgarantie                                                                Versicherungssumme         13          A 1 - 10.8.2
  (keine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung)
  Diese Garantie gilt
  a) generell für Schäden bis 50.000 EUR;
  b) für Schäden über 50.000 EUR, wenn Sie im Rahmen der Antragstel-
       lung/Angebotsabgabe die Fragen nach der Wohn-/Gewerbefläche sowie nach
       Größe und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet haben.
■ Voller Versicherungsschutz auch bei grob fahrlässig verursachten Schäden               Versicherungssumme         14,      A 1 - 13.1 b),
                                                                                                                  22 + 27   A6-2+A8-1
■ Keine Leistungseinschränkung bei grob fahrlässiger Verletzung einer                         50.000 EUR            36             B - 2.3.1
  Obliegenheit bis zu einem Entschädigungsbetrag von
■ Voller Versicherungsschutz auch bei Verletzung einer gesetzlich/behördlich             Versicherungssumme         35             B - 2.1.1
  vorgeschriebenen Installationspflicht von Rauchmeldern
■ Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit                                                      12 Monate             39                 B-9
F. Wichtige Pflichten, die Sie im Schadensfall erfüllen müssen
■ Sorgen Sie nach Möglichkeit für eine Abwendung und Minderung des Schadens.                                        36          B - 2.2.1 a)
■ Melden Sie einen Schaden der Barmenia unverzüglich, nachdem Sie von ihm                                           36          B - 2.2.1 b)
  erfahren.
■ Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum                                                  36      B - 2.2.1 c) + d)
  (z. B. Diebstahl, Raub, mutwillige Beschädigung) unverzüglich der Polizei an und
  reichen Sie ihr ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein.
■ Lassen Sie das Schadenbild/die Schadenstelle unverändert bis zur Freigabe durch uns.                              36          B - 2.2.1 e)
■ Geben Sie uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte                                                    36           B - 2.2.1 f)
  und unterstützen Sie bei der Schadenermittlung und –regulierung.
G. Barmenia-Garantien
■ Barmenia-Leistungs-Garantie                                                                250.000 EUR            32              A 10 - 1
■ Nicht-Schlechterstellungs-Garantie beim Wechsel der Wohngebäudeversiche-               Versicherungssumme         32              A 10 - 2
  rung zur Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG/ADCURI GmbH
■ Barmenia-Konditions-Differenz-Versicherung                                                  15 Monate             33              A 10 - 3
■ Innovationsklausel – künftige beitragsfreie Bedingungsverbesserungen werden                                       34              A 10 - 4
  automatisch Bestandteil Ihrer bestehenden Wohngebäudeversicherung.
■ GDV-Leistungsgarantie – die Leistungsstandards der vom Gesamtverband der                                          34              A 10 - 5
  Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich empfohlenen Mus-
  terversicherungsbedingungen werden erfüllt.
■ Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis "Beratungsprozesse"                                              34              A 10 - 6
  empfohlenen Mindestleistungsstandards


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Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Barmenia-Wohngebäude-
versicherung "Premium-Plus-Schutz"
– Versicherungssummen-Modell
(AVB Wohngebäude Premium-Plus-Schutz                                                                         Barmenia
                                                                                                             Allgemeine Versicherungs-AG
– Versicherungssumme)
                                                                                                             Barmenia-Allee 1
                                                                                                             42119 Wuppertal
Stand 01.10.2025


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
der Bedingungen

Teil A                                                                                                       Teil B
enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versiche-                                                           enthält Regelungen über allgemeine Rechte und
rungsschutzes in der Wohngebäudeversicherung.                                                                Pflichten der Vertragsparteien, die gleichermaßen für
                                                                                                             alle Abschnitte des Teils A gelten, wie z. B.
■   Abschnitt A 1                                    ■   Abschnitt A 6                                       – zu Ihren Obliegenheiten,
    enthält neben der Aufzählung der versicherba-        regelt den Versicherungsschutz bzgl.                – zum Beginn des Versicherungsschutzes,
    ren/versicherten Gefahren und Kosten (unter          "Ergänzender Gefahren für elektrotechni-            – zur Beitragszahlung, zu den Merkmalen für
    A 1 - 2) allgemeine Regelungen, die für alle         sche/elektronische Anlagen und Geräte des                die Beitragsberechnung und zur Änderung des
    nachfolgenden Leistungsbausteine unter A 2           versicherten Gebäudes (Elektronikgefahren)"              Beitrags im Vertragsverlauf,
    bis A 10 gelten.                                                                                         – zur Dauer und zum Ende des Vertrages/
    Z. B. wird dort geregelt,                        ■   Abschnitt A 7                                            Kündigung und
    – welche Sachen (insbesondere Gebäude,               regelt den Versicherungsschutz für                  – zu weiteren Bestimmungen.
         Gebäudebestandteile und -zubehör)               zusätzliche versicherte Gefahren/Leistungen
    – an welchem Ort versichert sind,                    (z. B. "Fahrzeuganprall", "Diebstahl versicherter
    – welche generellen Ausschlüsse es gibt und          Sachen", "Rohbauversicherung" etc.).
    – welcher Wert für die versicherten Sachen
         zu Grunde gelegt wird.                      ■   Abschnitt A 8
                                                         regelt den Versicherungsschutz für die Mitversi-
■   Abschnitt A 2                                        cherung der sogenannten "Unbenannten Ge-
    regelt den Versicherungsschutz für die               fahren".
    Gefahren der Feuerversicherung
    – "Brand";                                       ■   Abschnitt A 9
    – "Blitzschlag";                                     regelt den Versicherungsschutz für
    – "Überspannung durch Blitz";                        versicherte Kosten und Mietausfall.
    – "Explosion";
    – "Implosion";                                   ■   Abschnitt A 10
    – "Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs          enthält die Garantien, die Ihnen die Barmenia
         oder eines unbemannten Flugkörpers,             gibt und die Regelungen zur Barmenia-
         seiner Teile oder Ladung",                      Konditions-Differenz-Versicherung.
    – "Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden".

■   Abschnitt A 3
    regelt den Versicherungsschutz für die versi-
    cherte Gefahr "Leitungswasser".

■   Abschnitt A 4
    regelt den Versicherungsschutz für die versi-
    cherten Gefahren "Wetterbedingte Luftbewe-
    gung (Sturm) und Hagel".

■   Abschnitt A 5
    regelt den Versicherungsschutz für die
    "weiteren Naturgefahren".


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Inhaltsübersicht                                              Seite     Inhaltsübersicht                                             Seite     Inhaltsübersicht                                              Seite


Teil A    Umfang des Versicherungsschutzes der                              A2-4     Meteoriteneinschlag ...................... 16             ■   Abschnitt A 7
          Wohngebäudeversicherung                                           A2-5     Nicht versicherte Schäden ............. 16                    Leistungsbaustein "Zusätzliche versicherte
                                                                                                                                                   Gefahren/Leistungen"
■   Abschnitt A 1
    Basis-Regelungen                                                    ■   Abschnitt A 3                                                          A7-1     Fahrzeuganprall ............................. 25
                                                                            Leistungsbaustein für die Gefahr                                       A7-2     Überschalldruckwellen
    A1-1     Wann liegt ein Versicherungsfall                               "Leitungswasser"                                                                (Überschallknall) ............................ 25
             vor? ................................................ 10                                                                              A 7 - 3 Innere Unruhen, Streik,
    A 1 - 2 Welche Gefahren sind versichert?                                A3-1     Was ist unter der Gefahr                                               Aussperrung................................... 25
             Welche Schäden sind versichert?                                         Leitungswasser zu verstehen? ..... 17                         A 7 - 4 Schäden durch radioaktive
             Welche Kosten sind versichert? .... 10                         A3-2     Erweiterte Versicherung von                                            Isotope ........................................... 25
    A 1 - 3 Welche generellen Ausschlüsse                                            Wasserzuleitungs- und Heizungs-                               A 7 - 5 Diebstahl versicherter Sachen....... 25
             gibt es?........................................... 10                  rohren auf dem und außerhalb                                  A 7 - 6 Psychologische Hilfe...................... 25
    A 1 - 4 Welche Sachen sind versichert? ... 11                                    des Versicherungsgrundstücks ..... 17                         A 7 - 7 Biss- und Wühlschäden durch
    A 1 - 5 Was versteht man unter Gebäuden,                                A3-3     Erweiterte Versicherung von                                            wild lebende Säugetiere ............... 25
             Gebäudebestandteilen, Gebäude-                                          Ableitungsrohren außerhalb des                                A 7 - 8 Spechtschäden .............................. 25
             zubehör, Terrassen und weiteren                                         Gebäudes (auf dem und außer-                                  A 7 - 9 Gebäudebeschädigungen durch
             Grundstücksbestandteilen? ........... 11                                halb des Versicherungsgrund-                                           unbefugte Dritte ............................ 25
    A 1 - 6 Welche Sachen sind                                                       stücks) ............................................ 17       A 7 - 10 Gebäudeschäden durch
             nicht versichert? ............................. 11             A3-4     Nässeschäden durch undichte                                            unbemerkten Tod .......................... 25
    A 1 - 7 Was ist unter dem Versicherungs-                                         Dehnungs-/Anschlussfugen .......... 17                        A 7 - 11 Durch Messies oder Miet-
             ort zu verstehen? ........................... 11               A3-5     Nicht versicherte Schäden ............. 17                             nomaden verursachte Gebäude-
    A 1 - 8 Welche Versicherungswerte                                                                                                                       schäden und Mietausfall ............... 26
             gibt es? Was ist die Versicherungs-                                                                                                   A 7 - 12 Rohbauversicherung für neu
             summe? ......................................... 12        ■   Abschnitt A 4                                                                   zu errichtende Wohngebäude ....... 26
    A 1 - 9 Wie wird die Versicherungssumme                                 Leistungsbaustein für die Gefahren
             in der Gleitenden Neuwertversiche-                             "Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm)
             rung Plus ermittelt? ....................... 12                und Hagel"                                                         ■   Abschnitt A 8
    A 1 - 10 Wie wird die Entschädigung                                                                                                            Leistungsbaustein "Unbenannte Gefahren"
             ermittelt? ........................................ 12         A4-1     Was ist unter den Naturgefahren
    A 1 - 11 Welche Regeln gelten für das                                            "Wetterbedingte Luftbewegung"                                 A8-1         Versicherungsumfang .................... 27
             Sachverständigenverfahren? ......... 13                                 (Sturm) und "Hagel" zu verstehen?                             A8-2         Welche Gefahren und Schäden
    A 1 - 12 Wann wird die Entschädigung                                             Welche Schäden sind                                                        sind nicht versichert? ..................... 27
             gezahlt und wie wird sie verzinst? . 14                                 versichert?...................................... 19          A8-3         Selbstbeteiligung .......................... 27
    A 1 - 13 Keine Leistungspflicht aus                                     A4-2     Nicht versicherte Schäden ............. 19                    A8-4         Besonderes Kündigungsrecht ....... 27
             besonderen Gründen ..................... 14
    A 1 - 14 Welche Regelungen gelten für
             Wohnungs- und Teileigentum? ...... 14                      ■   Abschnitt A 5                                                      ■   Abschnitt A 9
    A 1 - 15 Welche Besonderheiten gelten bei                               Leistungsbaustein "Weitere Naturgefahren"                              Versicherte Kosten und Mietausfall
             Kündigungen und angemeldeten
             Realrechten? .................................. 14             A5-1     Was ist unter weiteren                                        A9-1         Welche Kosten sind versichert? .... 28
    A 1 - 16 Was gilt, wenn versicherte Sachen                                       Naturgefahren zu verstehen? ...... 20                         A9-2         Was ist unter Mietausfall und
             veräußert werden? ......................... 14                 A5-2     Selbstbeteiligung für                                                      Mietwert zu verstehen?
    A 1 - 17 Sonderfälle der Schadenfeststel-                                        weitere Naturgefahren ................. 20                                 In welchem Umfang sind sie
             lung bei gedehnten Versicherungs-                              A5-3     Nicht versicherte Schäden ............ 20                                  versichert? ..................................... 31
             fällen im Zusammenhang mit einem                               A5-4     Naturgefahren-Plus-Schutz ......... 20
             Wechsel des Versicherers ............. 15
    A 1 - 18 Zeitlicher Unterschied zwischen                                                                                                   ■   Abschnitt A 10
             dem Ende der Vorversicherung                               ■   Abschnitt A 6                                                          Garantien der Barmenia und Barmenia-
             und dem Beginn dieser                                          Leistungsbaustein "Ergänzende Gefahren für                             Konditions-Differenz-Versicherung
             Wohngebäudeversicherung ........... 15                         elektrotechnische/elektronische Anlagen und
                                                                            Geräte des versicherten Gebäudes                                       A 10 - 1 Barmenia-Leistungs-Garantie........ 32
                                                                            (Elektronikgefahren)"                                                  A 10 - 2 Nicht-Schlechterstellungs-
■   Abschnitt A 2                                                                                                                                           Garantie beim Wechsel der
    Leistungsbaustein für die Gefahren                                      A6-1     Versicherte Sachen und                                                 Wohngebäudeversicherung zur
    – Brand;                                                                         nicht versicherte Sachen ............... 22                            Barmenia Allgemeine Versiche-
    – Blitzschlag;                                                          A6-2     Versicherte Gefahren und                                               rungs-AG/ADCURI GmbH ............. 32
    – Überspannung durch Blitz;                                                      Schäden ......................................... 22          A 10 - 3 Barmenia-Konditions-Differenz-
    – Explosion;                                                            A6-3     Elektronische Bauelemente .......... 22                                Versicherung .................................. 33
    – Implosion;                                                            A6-4     Nicht versicherte Gefahren                                    A 10 - 4 Künftige Bedingungsverbesse-
    – Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges                                      und Schäden .................................. 22                      rungen (Innovationsklausel) .......... 34
         oder eines unbemannten Flugkörpers,                                A6-5     Besondere Gefahrendefinitionen .. 23                          A 10 - 5 Leistungsgarantie gegenüber
         seiner Teile oder Ladung;                                          A6-6     Ertragsausfall für mitversicherte                                      GDV-Musterbedingungen .............. 34
    – Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden                                            Photovoltaikanlagen....................... 23                 A 10 - 6 Garantie über die Erfüllung der
                                                                            A6-7     Wie wird die Entschädigung                                             vom Arbeitskreis "Beratungs-
    A2-1         Was ist unter Brand; Blitzschlag;                                   ermittelt? ........................................ 23                 prozesse" empfohlenen Mindest-
                 Überspannung durch Blitz;                                  A6-8     Was gilt für wiederherbei-                                             leistungsstandards ......................... 34
                 Explosion; Implosion; Anprall                                       geschaffte Sachen? ....................... 24
                 oder Absturz eines Luftfahrzeuges                          A6-9     Besondere Obliegenheiten für
                 oder eines unbemannten Flugkör-                                     versicherte Photovoltaik-, Solar-
                 pers, Seng-, Schmor- und Nutz-                                      thermie-, Geothermie- sowie
                 wärmeschäden zu verstehen? ....... 16                               sonstige Wärmepumpenanlagen
    A2-2         Schäden durch Rauch/Ruß ........... 16                              und Windkraftanlagen ................... 24
    A2-3         Verpuffungsschäden ...................... 16


A 3960-01 10/2025                                                                          Seite 8 von 42

[Seite 9]
Inhaltsübersicht                                                Seite


Teil B       Allgemeine Rechte und Pflichten
             der Vertragsparteien zur
             Wohngebäudeversicherung

Ihre Obliegenheiten

B-1       Was bedeutet die vorvertragliche
          Anzeigepflicht und welche Folgen
          hat ihre Verletzung? ................................. 35
B-2       Welche Obliegenheiten sind
          zu beachten?............................................. 35
          B - 2.1 Welche Obliegenheiten sind vor
                  Eintritt des Versicherungsfalls
                  zu beachten? ................................ 35
          B - 2.2 Welche Obliegenheiten sind bei
                  und nach Eintritt des Versiche-
                  rungsfalls zu beachten? ............... 36
          B - 2.3 Welche Rechtsfolgen hat die
                  Verletzung von Obliegenheiten? .. 36
B-3       Welche besonderen Umstände
          erhöhen die Gefahr? ................................. 36


Beginn des Versicherungsschutzes/
Dauer und Ende des Vertrages

B-4       Wann beginnt der Versicherungsschutz?
          Wann beginnt und endet der Vertrag? ..... 37


Der Versicherungsbeitrag

B-5       Wie und nach welchen Merkmalen
          wird der Beitrag ermittelt? ......................... 37
B-6       Änderung des Beitrags im
          Vertragsverlauf ......................................... 37
B-7       Was müssen Sie bei der Beitragszahlung
          beachten?
          Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag
          nicht rechtzeitig zahlen? ........................... 38
B-8       Beitrag bei vorzeitiger
          Vertragsbeendigung.................................. 39
B-9       Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit ...... 39


Weitere Bestimmungen

B - 10 Mehrere Versicherer,
       Mehrfachversicherung .............................. 40
B - 11 Überversicherung ..................................... 40
B - 12 Versicherung für fremde Rechnung .......... 40
B - 13 Übergang von Ersatzansprüchen ............. 40
B - 14 Repräsentanten......................................... 40
B - 15 Vollmacht des Versicherungsvertreters .... 40
B - 16 Was ist bei Mitteilungen an uns zu
       beachten?
       Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? ..... 41
B - 17 Bedingungsänderung ................................ 41
B - 18 Wann verjähren Ansprüche aus diesem
       Vertrag? .................................................... 41
B - 19 Welches Gericht ist zuständig? ................ 41
B - 20 Welches Recht findet Anwendung? .......... 41
B - 21 Versicherungsjahr ..................................... 41
B - 22 Sanktions-/Embargoklausel ...................... 41
B - 23 Wenn Sie mit uns einmal nicht
       zufrieden sind ............................................ 41


Anlage
Tabelle über die Beitragsnachlässe und
–zuschläge auf Grund des sich ändernden
Gebäudealters ...................................................... 42


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[Seite 10]
Teil A      Umfang des Versicherungsschutzes der       A 1 - 2.4    Ergänzende Gefahren für elektro-           l) Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen,
            Wohngebäudeversicherung                                 technische/elektronische Anlagen           m) Beseitigung von umgestürzten/abgeknickten
                                                                    und Geräte des versicherten Gebäu-             Bäumen,
■    Abschnitt A 1                                                  des (Elektronikgefahren)                   n) Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschrie-
     Basis-Regelungen                                  Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die              bene energetische Modernisierung,
     (gemeinsame Bestimmungen, gültig für              nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 6        o) Nachhaltige Wiederherstellungsmaßnahmen
     alle Leistungsbausteine in den Abschnitten        (siehe Seite 22) ausführlich beschrieben.                   bei Schäden am Dach,
     A 2 bis A 10)                                                                                             p) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe;
                                                       A 1 - 2.5    Zusätzliche, generell versicherte          q) Ausfall regenerativer Energieversorgung,
                                                                    Gefahren und Schäden                       r) Kosten für eine Energieberatung,
A1-1         Wann liegt ein Versicherungsfall vor?     a) Fahrzeuganprall;                                     s) Datenrettungskosten,
                                                       b) Überschalldruckwellen (Überschallknall);             t) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge
Wir leisten Entschädigung für                          c) Innere Unruhen, Streik, Aussperrung;                     eines versicherten Ereignisses,
– versicherte Sachen (siehe A 1 - 4 und A 1 - 5),      d) Schäden durch radioaktive Isotope;                   u) Sachverständigenkosten,
     die                                               e) Diebstahl versicherter Sachen;                       v) Regiekosten,
– durch versicherte Ereignisse (Gefahren und           f) Psychologische Hilfe;                                w) Ausrichtung von versicherten Antennen und
     Schäden) - siehe A 1 - 2 -                        g) Biss- und Wühlschäden durch wild lebende                 Satellitenschüsseln,
– am versicherten Ort (siehe A 1 - 7)                       Säugetiere;                                        x) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust so-
zerstört oder beschädigt werden oder infolge versi-    h) Spechtschäden;                                           wie Stromverlust aus Stromspeichern,
cherter Ereignisse abhandenkommen (Versiche-           i) Gebäudebeschädigungen durch unbefugte                y) Leckortungskosten,
rungsfall).                                                 Dritte                                             z) Reparaturkosten für Armaturen,
                                                       j) Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod;                aa) Kosten für die Beseitigung von Rohr-
Der Versicherungsfall muss während der Wirksam-        k) Durch Messies oder Mietnomaden verursachte               verstopfungen.
keit der Versicherung eingetreten sein.                     Gebäudeschäden und Mietausfall
                                                       l) Rohbauversicherung.                                  Der Umfang des Versicherungsschutzes für Kosten
In den einzelnen Leistungsbausteinen A 2 bis A 10      Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die          und Mietausfall sowie die jeweils versicherten und
sind teilweise besondere Regelungen zu den vorge-      nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 7        nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 9
nannten Merkmalen aber auch zum Versicherungs-         (siehe Seite 25) ausführlich beschrieben.               (siehe Seite 28) ausführlich beschrieben.
umfang und zu Leistungsausschlüssen enthalten.
Generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) finden Sie unter   A 1 - 2.6 Unbenannte Gefahren                           A 1 - 2.8    Garantien der Barmenia und
A 1 - 3.                                               Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,                    Konditions-Differenz-Versicherung
                                                       die durch solche Gefahren unvorhergesehen zerstört      Die Barmenia gibt Ihnen diverse Garantien, die sich
                                                       oder beschädigt werden, die nicht in diesen Allge-      vorteilhaft auf den Leistungsumfang dieser Wohnge-
Versicherte Gefahren;                                  meinen Versicherungsbedingungen für die Barme-          bäudeversicherung auswirken.
versicherte Kosten und Mietausfall                     nia-Wohngebäudeversicherung "Premium-Plus-              Der Umfang dieser Garantien, die Barmenia-
                                                       Schutz" - Versicherungssummen-Modell                    Konditions-Differenz-Versicherung sowie die nicht
A1-2          Welche Gefahren sind versichert?         (AVB Wohngebäude Premium-Plus-Schutz - Versi-           versicherten Schäden sind im Abschnitt A 10 (siehe
              Welche Schäden sind versichert?          cherungssumme) versichert sind (unbenannte              Seite 32) ausführlich beschrieben.
              Welche Kosten sind versichert?           Gefahren).

Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Ihr     Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die          Generelle Ausschlüsse
Wohngebäude gegen die folgenden Gefahren               nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 8
versichert:                                            (siehe Seite 27) ausführlich beschrieben.               A1-3        Welche generellen Ausschlüsse
                                                                                                                           gibt es?
A 1 - 2.1 Gefahren der Feuerversicherung               A 1 - 2.7 Versicherte Kosten und Mietausfall
Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Ex-      Im Umfang des Abschnitts A 9 leisten wir auch für       A 1 - 3.1 Ausschluss Krieg
plosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz   – Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls er-      Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegs-
eines Luftfahrzeugs oder eines unbemannten Flug-            forderlich und tatsächlich angefallen sind sowie   ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebel-
körpers, seiner Teile oder Ladung; Seng-, Schmor-           für                                                lion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung
und Nutzwärmeschäden.                                  – Mietausfall von Wohnräumen und gewerblich             mitwirkender Ursachen.
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die              genutzten Räumen.
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 2                                                               Schäden durch Explosion von Blindgängern
(siehe Seite 16) ausführlich beschrieben.              Zusätzlich zu den Kosten für die                        Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden an den ver-
                                                       – Abwendung und Minderung des Schadens und              sicherten Sachen, wenn
A 1 - 2.2 Gefahr Leitungswasser                        – Ermittlung und Feststellung des Schadens              – Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die         sind folgende Kostenpositionen versichert:                   Bomben),
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 3       a) Feuerlöschkosten,                                    – die während der vorgenannten Ereignisse ab-
(siehe Seite 17) ausführlich beschrieben.              b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie                      geschossen oder abgeworfen wurden,
                                                            Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen             – erst nach Beendigung dieser Ereignisse (Krieg,
A 1 - 2.3     Naturgefahren;                                (Absperrkosten),                                        kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolu-
                                                       c) Bewegungs- und Schutzkosten,                              tion, Rebellion, Aufstand) teilweise oder voll-
A 1 - 2.3.1 Wetterbedingte Luftbewegung                d) Dekontamination von Erdreich,                             ständig explodieren.
             (Sturm), Hagel                            e) Stornierung oder Abbruch einer Urlaubs- oder
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die              Dienstreise,                                       A 1 - 3.2 Ausschluss Kernenergie
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 4       f) Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung,       Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie,
(siehe Seite 19) ausführlich beschrieben.              g) Transport- und Lagerkosten,                          nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
                                                       h) Bewachungskosten                                     Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
A 1 - 2.3.2 Die weiteren Naturgefahren                 i) Ersatz von Darlehenszinsen bei Unbewohnbar-          Ursachen.
             (Elementargefahren)                            keit des selbstbewohnten Ein-/ Zweifamilien-
             Überschwemmung, Rückstau, Erdbe-               hauses,
             ben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee-       j) Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch
             druck, Lawinen und Vulkanausbruch              Rettungsmaßnahmen - auch nach Fehlalarm,
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die         k) Mehrkosten für den alters- und behindertenge-
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 5            rechten Umbau,
(siehe Seite 20) ausführlich beschrieben.


A 3960-01 10/2025                                                        Seite 10 von 42

[Seite 11]
Versicherte und nicht versicherte Sachen,                    Oberflächennah bedeutet eine maximale Bohr-          A1-5        Was versteht man unter Gebäuden,
Versicherungsort                                             tiefe von 400 Metern.                                            Gebäudebestandteilen, Gebäudezu-
                                                         d) Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen,                       behör, Terrassen und weiteren
A1-4        Welche Sachen sind versichert?                   steckerfertige Mini-PV-Anlagen) mit einer ma-                    Grundstücksbestandteilen?
                                                             ximalen Einspeiseleistung von 800 Watt;
A 1 - 4.1 Versicherte Sachen sind:                       e) Windkraftkleinanlagen (z. B. Windräder) mit ei-       A 1 - 5.1 Gebäude
a) die im Versicherungsschein bezeichneten                   ner maximalen Spitzenleistung von 30 Kilowatt,       Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bau-
     Gebäude,                                            f) Sogenannte Mikro-Windanlagen mit einer ma-            werke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schüt-
b) deren Gebäudebestandteile,                                ximalen Nennleistung bis 350 Watt.                   zen können und im Sinne dieser Versicherungsbe-
c) deren Gebäudezubehör,                                 Balkonkraftwerke und Mikro-Windanlagen sind nicht        dingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohn-
d) Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück.            wertermittlungspflichtig nach A 1 - 9.1.                 zwecken bestimmt sein.
Was unter diesen Begriffen zu verstehen ist,
erklären wir unter A 1 - 5.                              A 1 - 4.3.2 Leistungsvoraussetzungen                     A 1 - 5.2 Gebäudebestandteile
                                                         Für die Mitversicherung der genannten Anlagen            Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefüg-
A 1 - 4.2 Mitversichert sind folgende weitere            müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die        te Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem
Grundstücksbestandteile/ weiteres Gebäudezubehör         Anlagen sind versichert, wenn sie                        Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu
auf dem Versicherungsgrundstück:                         – sich auf dem Versicherungsgrundstück                   gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die
a) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern alle Garagen              befinden und                                        individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem
     und Carports, die zum versicherten Gebäude          – die im Versicherungsschein genannten Gebäu-            großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst
     gehören; Mitversichert sind Wandladestationen            de/Nebengebäude oder mitversicherten Gara-          sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder Anbau-
     (sog. Wallboxen) zum Aufladen von Elektro-               gen versorgen,                                      küchen, die serienmäßig vorgefertigt sind.
     fahrzeugen.                                         – von einem anerkannten Prüfinstitut zertifiziert
     Diese Garagen/Carports (einschließlich Wall-             und                                                 A 1 - 5.3 Gebäudezubehör
     boxen) sind auch dann mitversichert, wenn sie       – fachgerecht durch eine anerkannte Fachfirma            Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich
     sich im Umkreis von 500 Meter (Luftlinie)                errichtet und abgenommen worden sind.               im Gebäude befinden oder außen am Gebäude an-
     außerhalb des Versicherungsgrundstückes be-         – Sie müssen für diese Anlagen die Gefahr                gebracht sind.
     finden.                                                  tragen.                                             Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden
b) Sämtliche weitere Grundstücksbestandteile und                                                                  Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes
     Gebäudezubehör,                                     A 1 - 4.3.3 Wann ist eine Anlage betriebsfertig?         dienen.
     – einschließlich Grundstückseinfriedungen           Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder   Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen, Klin-
          (z. B. Zäune, Mauern – dagegen sind gärt-      ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie           gel- und Briefkastenanlagen sowie Balkonkraftwerke
          nerisch angelegte Einfriedungen wie He-        muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur        (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini-PV-
          cken, Büsche und Bäume an den Grund-           Arbeitsaufnahme bereit sein.                             Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück.
          stücksgrenzen der Außenanlage nach den         Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die
          Regelungen unter A 9 - 1.3.12 versichert);     Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter-    A 1 - 5.4   Terrassen und weitere Grundstücks-
     – einschließlich Balkonkraftwerke                   brochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De-                   bestandteile
          (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige      oder Remontage sowie während eines Transports            Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Auf-
          Mini-PV-Anlagen);                              der Anlage innerhalb des Versicherungsorts.              enthalt im Freien vorgesehen sind.
     Bei einem fest verbauten Schwimmbecken/Pool
     im Freien ist die zugehörige Abdeckplane/Ab-        A 1 - 4.3.4 Besondere Obliegenheiten für versicher-      A 1 - 5.5 Weitere Grundstücksbestandteile
     deckung bis zu einem Entschädigungsbetrag                       te Photovoltaik-, Solarthermie-, Geo-        Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit
     von 10.000 EUR je Versicherungsfall mitversi-                   thermie- sowie sonstige Wärmepumpen-         dem Grund und Boden des Versicherungsgrund-
     chert.                                                          anlagen und Windkraftkleinanlagen            stücks fest verbundenen Sachen.
c) Nebengebäude, die einem Wohngebäude übli-             Bitte beachten Sie die für diese Anlagen geltenden       Als fest verbunden gilt eine Sache auch dann, wenn
     cherweise zugerechnet werden und der priva-         besonderen Obliegenheiten unter B - 2.1.3.               sie allein auf Grund ihres Eigengewichts/ihrer Aufla-
     ten Haushaltsführung und/oder Freizeit dienen                                                                gekraft so fest auf dem Grund und Boden des Versi-
     (z. B. Geräte-/ Gewächs-/Gartenhäuser, Sauna,       A 1 - 4.4    Einbauten von Mietern und                   cherungsgrundstücks steht, dass eine zusätzliche
     Schuppen, Schwimmhalle), sind jeweils bis zu                     Wohnungseigentümern                         Verankerung nicht erforderlich und eine Trennung
     einer Grundfläche von 50 qm mitversichert.          Mitversichert sind alle in das Gebäude nachträglich      vom Grundstück nur mit erheblichem Aufwand mög-
                                                         eingefügten Sachen, und weitere Grundstücks-             lich ist.
    Wegfall des Versicherungsschutzes:                   bestandteile (A 1 - 5.5),
    Die Mitversicherung entfällt für das jeweilige       a) die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer            A1-6        Welche Sachen sind nicht versichert?
    Nebengebäude, wenn die Grundfläche von                    auf seine Kosten beschafft oder übernommen
    50 qm überschritten wird.                                 hat                                                 Nicht versichert sind
    Wird ein Nebengebäude zu Wohnzwecken oder            b) die fest mit dem Gebäude oder dem Versiche-           Elektronisch gespeicherte Daten und Programme.
    zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken               rungsgrundstück verbunden sind und                  Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch
    (auch nur teilweise) genutzt, entfällt der Versi-    c) für die er die Gefahr trägt.                          gespeicherten Daten und Programmen sind im Um-
    cherungsschutz für das so genutzte Neben-                                                                     fang von A 9 - 1.3.19 versichert.
    gebäude.                                             Voraussetzung für eine Leistung ist, dass der Woh-
                                                         nungseigentümer bzw. Mieter                              A1-7        Was ist unter dem Versicherungsort
A 1 - 4.3 Mitversicherte Anlagen                         – eine Hausratversicherung abgeschlossen hat                         zu verstehen?
A 1 - 4.3.1 Versichert sind - unter den in A 1 - 4.3.2       für die vom Schaden betroffene Wohnung
genannten Voraussetzungen - folgende Anlagen,                (= Versicherungsort in der Hausratversiche-          Der Versicherungsort ist das Versicherungs-
sobald sie betriebsfertig sind (siehe A 1 - 4.3.3):          rung) und                                            grundstück.
a) Photovoltaikanlagen;                                  – der Hausratversicherer eine Leistung für diese         Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind
     Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule,             Sachen vollständig oder teilweise abgelehnt hat      die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude
     Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-,             (nachweisbar durch das Leistungsablehnungs-          steht.
     Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und            schreiben des Hausratversicherers oder dessen        Hierzu gehören auch angrenzende Flurstücke, auf
     die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der           abschließende Entschädigungszahlung bzw.             denen sich die in A 1 - 4.2 genannten Garagen/Car-
     Photovoltaikanlage verbundene und der Ver-              Leistungsabrechnung).                                ports, Gebäude- und Grundstücksbestandteile sowie
     sorgung des Gebäudes dienende Stromspei-                                                                     das Gebäudezubehör befinden.
     cheranlage.                                         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf           Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist
b) Solarthermieanlagen;                                  10.000 EUR begrenzt.                                     derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der
c) Anlagen der oberflächennahen Geothermie                                                                        durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung
     (z. B. Wärmepumpenanlagen mit Erdwärme-                                                                      ausschließlich zu dem/den versicherten Gebäude(n)
     kollektoren oder Erdwärmesonden) sowie sons-                                                                 gehört.
     tige Wärmepumpenanlagen;


A 3960-01 10/2025                                                           Seite 11 von 42

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Der Leistungsfall                                        A 1 - 8.3 Gemeiner Wert                                        Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung,
                                                         Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis              die durch die Reparatur nicht ausgeglichen
A1-8        Welche Versicherungswerte gibt es?           für das Gebäude oder für das Altmaterial.                      wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versiche-
            Was ist die Versicherungssumme?                                                                             rungswert zum Zeitpunkt des Versicherungs-
                                                         A 1 - 8.4    Abweichender Versicherungswert bei                falls.
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die                    dauerhaft entwerteten Gebäuden               c)   bei zerstörten oder abhandengekommenen
Berechnung der Entschädigung.                            Auch wenn Gleitender Neuwert Plus oder Gleitender              sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungs-
Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert        Zeitwert Plus vereinbart ist, kann der Gemeine Wert            preis für Sachen gleicher Art und Güte im neu-
gilt auch für Gebäudezubehör, Terrassen und weite-       Versicherungswert sein. Das ist dann der Fall, wenn            wertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versiche-
re Grundstücksbestandteile nach A 1 - 5.3 bis            das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst                    rungsfalls.
A 1 - 5.5.                                               dauerhaft entwertet ist. Eine dauerhafte Entwertung
                                                         liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für sei-         A 1 - 10.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher
Als Versicherungswert können der Gleitende Neu-          nen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.                    Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsub-
wert Plus (siehe A 1 - 8.1), der Gleitende Zeitwert                                                                stanz der versicherten Sachen für die Wiederherstel-
Plus (siehe A 1 - 8.2) oder der Gemeine Wert (siehe      A 1 - 8.5 Versicherungssumme                              lung nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie
A 1 - 8.3) vereinbart werden.                            A 1 - 8.5.1 Die Versicherungssumme wird zwischen          eine entsprechende Entschädigung nach
                                                         Ihnen und uns vereinbart. Sie soll dem Versiche-          A 1 - 10.1.1 Das setzt voraus, dass
A 1 - 8.1 Gleitender Neuwert Plus                        rungswert entsprechen.                                    a) die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt
A 1 - 8.1.1 Der Gleitende Neuwert Plus ist der Be-                                                                      des Versicherungsfalls erteilt wurden
trag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art        A 1 - 8.5.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls           oder
und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen.            die Versicherungssumme geringer als der Versiche-         b) die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des
Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu           rungswert, kann die Regelung über die Unterversi-              Versicherungsfalls nicht auf Grund öffentlich-
gehören Architektenhonorare sowie sonstige Kon-          cherung zur Anwendung kommen (siehe A 1 - 10.8).               rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise un-
struktions- und Planungskosten. Der Gleitende                                                                           tersagt war.
Neuwert Plus wird ausgedrückt in Preisen des Jah-        A 1 - 8.5.3 Ist Gemeiner Wert vereinbart, sind Sie
res 1914.                                                für die zutreffende Höhe der Versicherungssumme           A 1 - 10.1.3 Preissteigerungen zwischen dem
                                                         verantwortlich.                                           Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden
Wegen der Entwicklung der Baupreise und Tariflöh-                                                                  entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb
ne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche Neubauwert       A1-9        Wie wird die Versicherungssumme in            von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls
Schwankungen unterworfen. Um diese auszuglei-                        der Gleitenden Neuwertversicherung            sichergestellt wird.
chen, passen wir den Versicherungsschutz an die                      Plus ermittelt?
Baukostenentwicklung an. Dafür gibt es den Anpas-                                                                  A 1 - 10.1.4 Bei der Entschädigungsberechnung
sungsfaktor, der sich nach den Regelungen unter          Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen          nach A 1 - 10.1.1 werden angerechnet
B - 6.1 jährlich verändert. Aus diesem Grund ändert      Neubauwert (siehe A 1 - 8.1) zu ermitteln. Dieser         a) der erzielbare Verkaufspreis von Resten;
sich auch der Beitrag.                                   wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt           b) staatliche Fördermittel, sofern wir Entschädi-
                                                         (Versicherungssumme „Wert 1914“).                              gung leisten für energetische Modernisie-
Bitte beachten Sie auch die Regelungen unter                                                                            rungsmaßnahmen, die nach den öffentlich-
A 1 - 10.6 sowie A 1 - 10.1.3 und A 1 - 12.1.2, wo-      A 1 - 9.1 Die Versicherungssumme gilt unter fol-               rechtlichen Richtlinien förderfähig sind.
nach insbesondere die Wiederherstellung des Ge-          genden Voraussetzungen als richtig ermittelt:
bäudes innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren         a) Sie haben die Fragen im Rahmen der Antrag-             A 1 - 10.2 Gleitender Zeitwert Plus
nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt           stellung/Angebotsabgabe nach der Wohn-/              A 1 - 10.2.1 Wir ersetzen
sein muss.                                                    Gewerbefläche sowie nach Größe, Ausbau und           a) bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum
                                                              Ausstattung des Gebäudes zutreffend beant-                Zeitpunkt des Versicherungsfalls nach A 1 - 8.1
A 1 - 8.1.2 Wenn sich durch bauliche Maßnahmen                wortet und                                                abzüglich der Wertminderung insbesondere
innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der          b) wir haben nach diesen Angaben die Versiche-                 durch Alter und Abnutzungsgrad.
Wert des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit               rungssumme „Wert 1914“ berechnet.                    b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be-
Versicherungsschutz bis zum Schluss dieser Perio-                                                                       schädigten Sachen die erforderlichen Repara-
de. Hierfür gilt unsere Garantie, trotz gegebenenfalls   A 1 - 9.2 Wird die Versicherungssumme nicht                    turkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
vorgenommenen wertsteigernden baulichen Maß-             nach A 1 - 9.1 richtig ermittelt, kann eine Unterversi-        Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung,
nahmen unsere Entschädigungsleistung nicht zu            cherung vorliegen.                                             die durch die Reparatur nicht ausgeglichen
kürzen (siehe A 1 - 10.8.2 b) cc)).                      Wie eine Unterversicherung festgestellt wird und wie           wird. Ersetzt wird aber höchstens der Zeitwert
                                                         sie sich auf die Entschädigungsleistung auswirkt, ist          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
A 1 - 8.1.3 Im Gleitenden Neuwert Plus berücksich-       unter A 1 - 10.8.1 beschrieben.                           c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen
tigt sind:                                                                                                              sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungs-
a) Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder-        In den unter A 1 - 10.8.2 beschriebenen Fällen ge-             preis von Sachen gleicher Art und Güte im
      herstellungsbeschränkungen, die dadurch ent-       ben wir Ihnen die Garantie, trotz einer gegebenen-             neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versi-
      stehen, dass versicherte und vom Schaden be-       falls vorhandenen Unterversicherung unsere Ent-                cherungsfalls. Davon abgezogen wird die
      troffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher       schädigungsleistung nicht zu kürzen.                           Wertminderung insbesondere durch Alter und
      Vorschriften nicht in derselben Art und Güte                                                                      Abnutzung.
      wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden      A 1 - 10    Wie wird die Entschädigung
      können.                                                        ermittelt?                                    A 1 - 10.2.2 Der erzielbare Verkaufspreis von Res-
b) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des                                                                     ten wird bei der Entschädigungsberechnung nach
      Versicherungsfalls und der unverzüglich veran-     A 1 - 10.1 Gleitende Neuwertversicherung Plus             A 1 - 10.2.1 angerechnet.
      lassten Wiederherstellung.                         A 1 - 10.1.1 Wir ersetzen
c) Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts         a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wie-          A 1 - 10.3 Gemeiner Wert
      in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur           derherstellungskosten nach A 1 - 8.1.1 zum           Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst
      mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederherge-             Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt       dauerhaft entwertet, werden versicherte Sachen zum
      stellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert            Mehrkosten nach A 1 - 8.1.3 ein. Architekten-        erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücks-
      Plus auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese           honorare sowie sonstige Konstruktions- und           anteil entschädigt.
      müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst              Planungskosten gehören auch zur Entschädi-
      nahe kommen.                                            gung.                                                A 1 - 10.4 Kosten
                                                         b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be-           Versicherte Kosten nach A 9 - 1 werden - auch über
A 1 - 8.2 Gleitender Zeitwert Plus                            schädigten Sachen die erforderlichen Repara-         die nach A 1 - 10.1 bis A 1 - 10.3 errechnete Ent-
Der Gleitende Zeitwert Plus ergibt sich aus dem               turkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.      schädigung hinaus - ersetzt, wenn sie nachweislich
Neuwert des Gebäudes, ermittelt nach A 1 - 8.1,                                                                    tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
abzüglich einer Wertminderung insbesondere durch                                                                   vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
Alter und Abnutzungsgrad.


A 3960-01 10/2025                                                           Seite 12 von 42

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A 1 - 10.5 Mietausfall, Mietwert                         A 1 - 10.8.2    Volle Leistungsgarantie                  In diesen Versicherungsbedingungen sind für ver-
Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw.                           (kein Abzug wegen                        schiedene Leistungen bereits Entschädigungsgren-
Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums                         Unterversicherung)                       zen oder Selbstbeteiligungen vereinbart.
nach A 9 - 2, auch über die nach A 1 - 10.1 bis          Wir garantieren Ihnen, dass wir trotz einer gegebe-
A 1 - 10.3 errechnete Entschädigung hinaus.              nenfalls vorliegenden Unterversicherung in folgen-       A 1 - 10.10.3 Selbstbeteiligung bei "weiteren
                                                         den Fällen auf eine Leistungskürzung nach                                Naturgefahren (Elementargefahren)"
A 1 - 10.6 Neuwertanteil                                 A 1 - 10.8.1 verzichten:                                 Für die mitversicherten "weiteren Naturgefahren
In der Gleitenden Neuwertversicherung Plus erwer-        a) Bei Schäden bis zu einem Betrag von                   (Elementargefahren)" gemäß Abschnitt A 5 verein-
ben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der                50.000 EUR verzichten wir generell auf eine         bart haben, gilt für diese je Versicherungsfall eine
Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach                   Leistungskürzung.                                   Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des Schadenbe-
A 1 - 10.2 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter fol-     b) Bei Schäden, die den Betrag von 50.000 EUR            trages, mindestens 500 EUR, höchstens 5.000 EUR
genden Voraussetzungen:                                       überschreiten, verzichten wir auf die unter         (siehe A 5 - 2).
a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung             A 1 - 10.8.1 beschriebene Kürzung der Ent-
     verwenden werden, um versicherte Sachen in               schädigung, wenn die folgenden Voraussetzun-        A 1 - 11    Welche Regeln gelten für das
     gleicher Art und Zweckbestimmung an der bis-             gen erfüllt sind:                                               Sachverständigenverfahren?
     herigen Stelle wiederherzustellen oder wieder-           aa) Sie haben die Fragen im Rahmen der An-
     zubeschaffen und                                              tragstellung/Angebotsabgabe nach der           A 1 - 11.1 Feststellung der Schadenhöhe
b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung                    Wohn-/Gewerbefläche sowie nach Größe,          Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls ver-
     ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren                 Ausbau und Ausstattung des Gebäudes            langen, dass die Höhe des Schadens in einem
     nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherge-                (siehe A 1 - 9) zutreffend beantwortet;        Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
     stellt.                                                       Unsere Rechte nach den Regelungen Ihrer        Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie
                                                                   Anzeigepflichten oder Ihres Vertreters bis     und wir auch gemeinsam vereinbaren.
Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle                 zum Vertragsschluss bleiben davon unbe-
rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu               rührt.                                         A 1 - 11.2 Weitere Feststellungen
vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle           bb) Die Versicherungssumme „Wert 1914"              Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständi-
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errich-                wurde nach A 1 - 9 richtig ermittelt und       genverfahren auf weitere Feststellungen zum Versi-
ten.                                                               nach A 1 - 8.1 vereinbart.                     cherungsfall auszudehnen.
                                                              cc) Die volle Leistungsgarantie gilt auch, wenn
Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn                    nach Vertragsabschluss durchgeführte           A 1 - 11.3 Verfahren vor der Feststellung
Sie verschuldet haben, dass die Sache nicht inner-                 wertsteigernde bauliche Maßnahmen              Für das Sachverständigenverfahren gilt:
halb einer angemessenen Frist wiederhergestellt                    – zu Veränderungen der nach aa) und            A 1 - 11.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B.
oder wiederbeschafft wurde.                                              bb) ermittelten/vereinbarten Versiche-   E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen
                                                                         rungssumme "Wert 1914" führen und        zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi-
A 1 - 10.7 Gesamtentschädigung, Kosten auf                         – diese Maßnahmen in dem Versiche-             gen benannt hat, kann die andere Partei in Textform
              Weisung des Versicherers                                   rungsjahr vorgenommen wurden, in         (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den
In der Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschä-                       der ein Versicherungsfall eingetreten    zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei
digung für versicherte Sachen nach A 1 - 4, versi-                       ist.                                     muss sie den von ihr benannten Sachverständigen
cherte Kosten nach A 9 - 1 und versicherten Miet-                                                                 angeben. Der zweite Sachverständige muss inner-
ausfall bzw. Mietwert nach A 9 - 2 je Versicherungs-                    Ist der Versicherungsfall dagegen erst    halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforde-
fall auf den für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls                   in einem Versicherungsjahr eingetre-      rung benannt werden. Wenn das nicht geschieht,
geltenden Versicherungswert begrenzt.                                   ten, in dem die baulichen Maßnah-         kann die auffordernde Partei den Sachverständigen
Schadenabwendungs- und Schadenminderungs-                               men bereits beendet waren, werden         durch das für den Schadenort zuständige Amtsge-
kosten, die auf unsere Weisung entstanden sind,                         wir eine Kürzung der Entschädi-           richt ernennen lassen. Wir müssen in unserer Auf-
werden unbegrenzt ersetzt.                                              gung - wie unter A 1 - 10.8.1 be-         forderung an Sie auf diese Folge hinweisen.
                                                                        schrieben - vornehmen, wenn Sie uns
A 1 - 10.8 Was gilt bei einer Unterversicherung?                        nicht unverzüglich nach Beendigung        A 1 - 11.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht
A 1 - 10.8.1 Feststellung und Berechnung einer                          der baulichen Maßnahmen die Wert-         als Sachverständigen benennen:
                 Unterversicherung                                      steigerung mitteilen.                     a) Ihre Mitbewerber;
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Ver-                                                                 b) Personen, die mit Ihnen in dauernder
sicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert,     Die volle Leistungsgarantie gilt auch für die versi-          Geschäftsverbindung stehen;
besteht eine Unterversicherung.                          cherten Kosten und den Mietausfall.                      c) Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Ge-
Wenn die Voraussetzungen für die "volle Leistungs-                                                                     schäftspartnern angestellt sind oder mit diesen
garantie" nach den Regelungen von A1 - 10.8.2            A 1 - 10.9      Mehrwertsteuer                                in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
nicht erfüllt sind, kann die Entschädigung nach          Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und so-
A 1 - 10.1 bis A 1 - 10.3 in dem Verhältnis von Versi-   weit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wie-      A 1 - 11.3.3 Beide Sachverständige benennen in
cherungssumme zum Versicherungswert gekürzt              derbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird      Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Be-
werden.                                                  nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berech-       ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverstän-
Dafür gilt folgende Berechnungsformel: Entschädi-        tigt sind.                                               digen als Obmann. Die Regelung nach A 1 - 11.3.2
gung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche-                                                              gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sach-
rungssumme dividiert durch den Versicherungswert.        A 1 - 10.10   Selbstbeteiligung,                         verständigen nicht einigen, wird der Obmann durch
                                                                       Entschädigungsgrenzen                      das für den Schadenort zuständige Amtsgericht er-
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 9 - 1      A 1 - 10.10.1 Selbstbeteiligungen werden in der          nannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden
und des versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts         vereinbarten Höhe von der Entschädigung abge-            Parteien.
nach A 9 - 2 wird nach der gleichen Berechnungs-         zogen.
formel in dem Verhältnis von Versicherungssumme                                                                   A 1 - 11.4 Feststellung
zum Versicherungswert gekürzt.                           A 1 - 10.10.2 Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil      Die Feststellungen der Sachverständigen müssen
                                                         der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Ver-       enthalten:
Eine Unterversicherung wird nur insoweit berück-         sicherungsfall selbst zu tragen haben.                   a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen,
sichtigt, als sie 5 % der Versicherungssumme (Wert       Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädi-             der zerstörten und der beschädigten versicher-
1914) der betreffenden Position oder Positionen          gungshöhe je Versicherungsfall nach oben.                     ten Sachen mit den dazugehörigen Versiche-
übersteigt.                                              Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen                 rungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungs-
                                                         können individuell vereinbart werden. Sie können              falls;
                                                         sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungs-      b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaf-
                                                         leistung voneinander unterscheiden.                           fungskosten;


A 3960-01 10/2025                                                           Seite 13 von 42

[Seite 14]
c)  die Restwerte der vom Schaden betroffenen            A 1 - 12.3.1 Entschädigung                                  A 1 - 14     Welche Regelungen gelten für
    Sachen;                                              Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen.                        Wohnungs- und Teileigentum?
d) die versicherten Kosten und den versicherten          Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb
    Mietausfall bzw. Mietwert.                           eines Monats geleistet wurde.                               A 1 - 14.1 Bei Verträgen mit Wohnungs-
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist,                                                                    eigentümergemeinschaften gilt:
muss zudem der Versicherungswert der nicht vom           A 1 - 12.3.2   Über den Zeitwertschaden hinausge-           Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Woh-
Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeit-                       hender Teil der Entschädigung                nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei
punkt des Versicherungsfalls enthalten sein.             Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie        sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern
                                                         die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder           zur Leistung verpflichtet.
A 1 - 11.5 Verfahren nach der Feststellung               Wiederbeschaffung nachgewiesen haben.                       Das gilt für deren Sondereigentum und deren Mit-
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststel-                                                                    eigentumsanteile.
lungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die         A 1 - 12.3.3 Zinssatz
Feststellungen der Sachverständigen voneinander          Der Zinssatz liegt ein Prozentpunk unter dem jewei-         A 1 - 14.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der
ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.           ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs            Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir
Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebe-     (§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und           ganz oder teilweise leistungsfrei sind.
nen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständi-        höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr.
gen bilden dabei die Grenzen für den Entschei-           Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-               Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch
dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung           gung fällig.                                                Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlan-
übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.                                                                 gen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Ent-
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des         A 1 - 12.4 Hemmung                                          schädigung verwendet wird, um das gemeinschaftli-
Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich.       Bei der Berechnung der Fristen nach A 1 - 12.1 und          che Eigentum wiederherzustellen.
Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird,          A 1 - 12.3.1 und A 1 - 12.3.2 gilt:                         Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz
dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage er-        Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den          oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zu-
heblich abweichen.                                       wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht            sätzliche Entschädigung ersetzen.
Auf Grund von verbindlichen Feststellungen berech-       ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
nen wir die Entschädigung.                                                                                           A 1 - 14.3 Für die Gebäudeversicherung bei
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das   A 1 - 12.5 Aufschiebung der Zahlung                         Teileigentum gelten A 1 - 14.1 und A 1 - 14.2 ent-
Gericht eine verbindliche Feststellung.                  Wir können die Zahlung aufschieben, solange                 sprechend.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Fest-      a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung
stellung nicht treffen können oder wollen oder sie            bestehen;                                              A 1 - 15     Welche Besonderheiten gelten bei
verzögern.                                               b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfah-                      Kündigungen und angemeldeten
                                                              ren gegen Sie oder ihren Repräsentanten aus                         Realrechten?
A 1 - 11.6 Kosten                                             Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
Für Schäden bis zu einem entschädigungspflichtigen       c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des               Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange-
Betrag von 25.000 EUR trägt jede Partei die Kosten            Realgläubigers nicht erfolgte.                         meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsver-
ihres Sachverständigen. Wird dieser Betrag über-                                                                     hältnisses durch Sie für die Gefahren der Feuerver-
schritten, übernehmen wir auch die Kosten Ihres          A 1 - 13       Keine Leistungspflicht aus                   sicherung (Brand; Blitzschlag; Überspannung durch
Sachverständigen (siehe A 9 - 1.3.21).                                  besonderen Gründen                           Blitz; Explosion; Implosion; Absturz oder Anprall ei-
Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je                                                                      nes Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung)
zur Hälfte.                                              A 1 - 13.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige               in folgenden Fällen wirksam:
                                                                       Herbeiführung des Versicherungsfalls          a) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf
A 1 - 11.7 Obliegenheiten                                a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich                   des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre               herbei, so sind wir von der Entschädigungs-                  zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spä-
Obliegenheiten nicht berührt.                                 pflicht frei. Ist die vorsätzliche Herbeiführung             testens zulässig war, das Grundstück nicht
                                                              des Schadens durch Sie in einem Strafurteil                  mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war
A 1 - 12    Wann wird die Entschädigung gezahlt               oder Strafbefehl rechtskräftig festgestellt, so gilt         oder
            und wie wird sie verzinst?                        die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens            b) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf
                                                              als bewiesen.                                                des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass
A 1 - 12.1    Fälligkeit der Entschädigung               b) Sollten Sie den Schaden grob fahrlässig herbei-                der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt
A 1 - 12.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn              führen, so verzichten wir auf den Einwand der                hat.
wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach                  grob fahrlässigen Herbeiführung des Versiche-          Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung
abschließend festgestellt haben.                              rungsfalls und auf eine Leistungskürzung.              oder im Versicherungsfall.
Sie können einen Monat nach Meldung des Scha-                 Dieser Verzicht gilt nicht für die Fälle einer Ob-
dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-                liegenheitsverletzung und Gefahrerhöhung.              A 1 - 16     Was gilt, wenn versicherte Sachen
chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.           Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbun-                       veräußert werden?
                                                              denen Rechtsfolgen richten sich ausschließlich
A 1 - 12.1.2 Der über den Zeitwertschaden hin-                nach den Regelungen in diesen Bedingungen              A 1 - 16.1      Rechtsverhältnisse nach
ausgehende Teil der Entschädigung wird fällig,                (siehe unter B - 2.3, B - 13.2 und A 10 - 2.4.2).                      Eigentumsübergang
nachdem Sie nachgewiesen haben, dass Sie die                  Wird im Fall mit einer Gefahrerhöhung eine             A 1 - 16.1.1 Veräußern Sie die versicherte Sache,
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher-              Pflicht nach B - 3.2 verletzt, richten sich die        tritt der Erwerber an Ihre Stelle in den Versiche-
gestellt haben.                                               Rechtsfolgen ausschließlich nach den Rege-             rungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des
                                                              lungen unter B - 3.3 bis B - 3.5.                      Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser
A 1 - 12.2     Rückzahlung des Neuwertanteils                                                                        zum Datum des Grundbucheintrags.
Sie sind zur Rückzahlung der nach A 1 - 12.1.2 ge-       A 1 - 13.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt               Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre
leisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache                   des Versicherungsfalls                        Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-
infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer an-     Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn           verhältnis.
gemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe-        Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund
schafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die wir    oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung               A 1 - 16.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haf-
nach A 1 - 12.3.2 gezahlt haben.                         sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.                  ten für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für
                                                         Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch                den Beitrag des Versicherungsjahres, in welcher der
A 1 - 12.3     Verzinsung                                durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl wegen       Eigentumsübergang erfolgt.
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen,           Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig fest-
soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine          gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Sat-
weitergehende Zinspflicht besteht:                       zes 1 als bewiesen.


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[Seite 15]
A 1 - 16.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwer-          A 1 - 18    Zeitlicher Unterschied zwischen dem
bers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns                      Ende der Vorversicherung und dem
gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erhalten.                   Beginn dieser Wohngebäude-
                                                                     versicherung
A 1 - 16.2    Kündigungsrechte
A 1 - 16.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem          Besteht ein zeitlicher Unterschied zwischen dem
Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen.           Ende Ihrer Vorversicherung und dem Beginn dieser
Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat ein-         Wohngebäudeversicherung von maximal
halten.                                                  24 Stunden (z. B. weil der Ablauf der Vorversiche-
Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht       rung um 12:00 Uhr mittags und der Beginn dieser
innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der           Versicherung um 0:00 Uhr am Folgetag ist), leisten
Veräußerung ausüben.                                     wir für Schäden, die in dieser zeitlichen Lücke einge-
                                                         treten sind, bereits im bedingungsgemäßen Umfang.
A 1 - 16.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Ver-
sicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit
Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjah-
res in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es
nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb aus-
übt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine
Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht
einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.

A 1 - 16.2.3 Im Falle der Kündigung nach
A 1 - 16.2.1 und A 1 - 16.2.2 haftet der Veräußerer
allein für die Zahlung des Beitrags.

A 1 - 16.3      Anzeigepflichten
A 1 - 16.3.1 Die Veräußerung ist uns vom Ver-
äußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.

A 1 - 16.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir
nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten.
Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen
beide vorliegen:
Der Versicherungsfall ist später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige
hätte zugehen müssen.
Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag
mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.

A 1 - 16.3.3 Abweichend von A 1 - 16.3.2 sind wir
in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt,
zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist
für die Kündigung durch uns bereits abgelaufen, und
wir hatten nicht gekündigt.

A 1 - 17    Sonderfälle der Schadenfeststellung
            bei gedehnten Versicherungsfällen
            im Zusammenhang mit einem
            Wechsel des Versicherers

Tritt nach einem unmittelbaren2 Wechsel der Wohn-
gebäudeversicherung zur Barmenia Allgemeine Ver-
sicherungs-AG (Nachversicherer) ein Schaden ein,
dessen genauer Entstehungszeitpunkt (erstes Ein-
wirken des versicherten Risikos auf eine versicherte
Sache) Sie auch durch ein Gutachten nicht bestim-
men können, so sind wir als Nachversicherer ab
dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang
des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschä-
digungsleistung eintrittspflichtig.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeit-
punkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist
der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Ver-
tragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.


2    Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unter-
     brechung durch den vorliegenden Vertrag fort-
     gesetzt.
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[Seite 16]
■    Teil A - Abschnitt A 2                               Besondere Leistungserweiterungen
     Leistungsbaustein für die Gefahren
     – Brand;                                             A2-2        Schäden durch Rauch/Ruß
     – Blitzschlag;
     – Überspannung durch Blitz;                          A 2 - 2.1 Wir leisten auch Entschädigung für ver-
     – Explosion;                                         sicherte Sachen, die durch Rauch/Ruß zerstört oder
     – Implosion;                                         beschädigt worden sind, auch wenn kein versicher-
     – Anprall oder Absturz eines Luftfahr-               tes Ereignis nach A 2 - 1 eingetreten ist.
          zeuges oder eines unbemannten Flug-
          körpers, seiner Teile oder Ladung;              A 2 - 2.2 Als Rauch-/Rußschaden gilt jede unmit-
     – Seng-, Schmor- und Nutzwärme-                      telbare Zerstörung oder Beschädigung der versicher-
          schäden.                                        ten Sachen durch Rauch/Ruß, der plötzlich bestim-
                                                          mungswidrig auf diese versicherten Sachen einwirkt.

Grundsätzliche Regelungen                                 A 2 - 2.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch
                                                          dauernde Einwirkung des Rauches bzw. Rußes ent-
A2-1        Was ist unter Brand; Blitzschlag;             stehen.
            Überspannung durch Blitz;
            Explosion; Implosion; Anprall                 A2-3        Verpuffungsschäden
            oder Absturz eines Luftfahrzeuges
            oder eines unbemannten Flugkör-               A 2 - 3.1 Wir leisten auch Entschädigung für ver-
            pers, Seng-, Schmor- und Nutz-                sicherte Sachen, die durch Verpuffung zerstört oder
            wärmeschäden zu verstehen?                    beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereig-
                                                          nisses abhandenkommen.
A 2 - 1.1 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs-          A 2 - 3.2 Verpuffung ist eine auf dem Ausdeh-
gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat        nungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen-
und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.       de, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Ge-
                                                          gensatz zu einer Explosion mit geringerer Intensität
A 2 - 1.2 Blitzschlag                                     verläuft und bei der in der Regel kein Explosions-
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines           knall entsteht.
Blitzes auf Sachen.
                                                          A2-4        Meteoriteneinschlag
A 2 - 1.3 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch       Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sa-
Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge          chen, die durch einen Meteoriteneinschlag zerstört
eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch be-       oder beschädigt werden oder wegen eines solchen
dingte Elektrizität an versicherten elektrischen Ein-     Ereignisses abhandenkommen.
richtungen und Geräten entsteht.

A 2 - 1.4 Explosion                                       Spezielle Ausschlüsse
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäuße-
rung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-            A2-5        Nicht versicherte Schäden
sen oder Dämpfen beruht.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung        Nicht versichert sind
usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen          A 2 - 5.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne
vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang             Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des
Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Be-         A 2 - 5.2 Schäden an Verbrennungsmotoren
hälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters ei-   durch die im Verbrennungsraum der Maschine auf-
ne Explosion durch chemische Reaktion hervorgeru-         tretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an
fen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erfor-     Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen,
derlich.                                                  und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck.
                                                          Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
A 2 - 1.5 Implosion                                       Schäden Folge eines versicherten Schadenereignis-
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu-       ses nach A 2 - 1.1 sind.
sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Über-
druck infolge eines inneren Unterdrucks.

A 2 - 1.6    Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
             oder eines unbemannten Flugkörpers,
             seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luft-
fahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers.
Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner
Teile oder seiner Ladung.

A 2 - 1.7   Seng- und Schmorschäden

A 2 - 1.8 Nutzwärmeschäden
Dies sind Brandschäden, die an versicherten Sa-
chen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa-
chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wär-
me erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.


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[Seite 17]
■    Teil A - Abschnitt A 3                                Nicht versichert sind sonstige Bruchschäden an    A3-3        Erweiterte Versicherung von Ablei-
     Leistungsbaustein für die Gefahr                      bereits defekten Armaturen.                                   tungsrohren außerhalb des Gebäudes
     "Leitungswasser"                                      Zu sonstigen Reparaturkosten für den Aus-                     (auf dem und außerhalb des Versi-
                                                           tausch einer Armatur, die wegen eines Rohr-                   cherungsgrundstücks)
                                                           bruchs nach A 3 - 1.3.1 technisch erforderlich
Grundsätzliche Regelungen                                  ist, siehe unter A 9 - 1.3.26.                    A 3 - 3.1 In Erweiterung von A 3 - 1.4 leisten wir
                                                      b)   Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleich-    Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
A3-1        Was ist unter der Gefahr                       bare Teile von Heizungs- oder Klimaanla-          tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
            Leitungswasser zu verstehen?                   gen - insbesondere von Solarthermie-, Geo-        Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die auf
                                                           thermie- und sonstigen Wärmepumpen-               dem Versicherungsgrundstück und außerhalb des
A 3 - 1.1 Versicherte Gefahren und Schäden                 anlagen.                                          versicherten Grundstücks verlegt sind und der Ent-
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:                    Für sonstige Bruchschäden an diesen Installati-   sorgung sowohl versicherter als auch nicht versi-
a) Leitungswasserschäden                                   onen ist die Entschädigung je Versicherungsfall   cherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit Sie
     (siehe A 3 - 1.2);                                    auf 10.000 EUR begrenzt.                          dafür eine Gefahr tragen.
b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
     (siehe A 3 - 1.3);                               Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Bau-       Versicherungsschutz für diese Ableitungsrohre be-
c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden                körper, einschließlich der Bodenplatte.                steht auch bei
     (siehe A 3 - 1.4).                                                                                      – Lageveränderungen durch Verschieben von
                                                      Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gel-            Rohrverbindungen (Muffenversätze, Axialver-
A 3 - 1.2 Leitungswasserschäden                       ten als Rohre innerhalb des Gebäudes.                       schiebungen) und
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig                                                             – Wurzeleinwüchsen.
ausgetreten ist aus:                                  Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ablei-        (tragend oder nicht tragend) gelten als Rohre außer-   A 3 - 3.2 A 3 - 3.1 gilt nicht für Rohre, die aus-
     tungen) oder damit verbundenen Schläuchen;       halb des Gebäudes. Diese sind im Umfang von            schließlich gewerblichen Zwecken dienen.
b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen ver-         A 3 - 1.4, A 3 - 2 und A 3 -3 versichert.
     bundenen sonstigen Einrichtungen oder deren                                                             A 3 - 3.3 Versicherungsschutz besteht nicht,
     wasserführenden Teilen;                          A 3 - 1.4    Bruchschäden außerhalb von                wenn Dichtungen undicht geworden sind, es sei
c) Heizungs- oder Klimaanlagen - insbesondere                      Gebäuden                                  denn, sie sind durch Verschieben von Rohrverbin-
     aus Solarthermie-, Geothermie- und sonstige      A 3 - 1.4.1 Versichert sind außerhalb von Gebäu-       dungen entstanden);
     Wärmepumpenanlagen;                              den frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;             a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung,              A 3 - 3.4 Entschädigungsgrenze
e) Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das be-       b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanla-                Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
     stimmungswidrig ausgetreten ist aus                   gen - insbesondere an Rohren von Solar-           20.000 EUR begrenzt.
     aa) Rohren der Regenentwässerung,                     thermie-, Geothermie- und sonstigen Wärme-        Diese Leistungsgrenze entfällt, wenn
     bb) Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen              pumpenanlagen,                                    a) das versicherte Gebäude bei Eintritt des Scha-
          oder Schwimmbecken/Pools sowie aus          c) Rohren der Regenentwässerung,                            densfalles nicht älter als 30 Jahre war oder
          den mit diesen verbundenen Rohren bzw.      d) Rohren von Regenwassernutzungs-                     b) Sie im Schadensfall nachweisen, dass
          Schläuchen, sonstigen Einrichtungen oder         anlagen/Zisternen,                                     – in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des
          wasserführenden Teilen,                     e) Rohren von Schwimmbecken/Pools,                              Schadensfalles eine Dichtheitsprüfung des
     cc) Wasserbetten oder Aquarien,                  f) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungs-                   Entwässerungssystems des versicherten
     dd) Zimmer-/Zierbrunnen, Wassersäulen oder            anlagen,                                                   Gebäudes durchgeführt wurde und
          Dekorationsgegenständen.                    g) Rohren der Gasversorgung.                                – keine Mängel oder Schäden festgestellt
f) Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüs-                                                                       wurden bzw. die dabei beanstandeten
     sigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanla-          A 3 - 1.4.2 Dies gilt, soweit                                   Mängel oder Schäden nachweisbar erfolg-
     gen - insbesondere aus Solarthermie-, Geo-       a) diese Rohre der Versorgung versicherter                      reich behoben wurden.
     thermie- und sonstige Wärmepumpen-                    Gebäude oder Anlagen dienen
     anlagen - sowie Wasserdampf.                          und                                               A3-4        Nässeschäden durch undichte
     Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten,        b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrund-                      Dehnungs-/Anschlussfugen
     die zur Energieerzeugung bestimmt sind.               stück befinden
                                                           und                                               Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,
A 3 - 1.3   Bruchschäden innerhalb von                c) Sie die Gefahr dafür tragen.                        die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt
            Gebäuden                                                                                         werden, weil Dehnungs-/Anschlussfugen von Bade-
Versichert sind innerhalb von Gebäuden:                                                                      wannen oder Duschen undicht geworden sind.
                                                      Besondere Leistungserweiterungen                       Der Ausschluss unter A 3 - 5 a) gilt hierfür nicht.
A 3 - 1.3.1 frostbedingte und sonstige Bruch-
            schäden an Rohren                         A3-2        Erweiterte Versicherung von Wasser-
a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen)                    zuleitungs- und Heizungsrohren auf         Spezielle Ausschlüsse
     oder den damit verbundenen Schläuchen;                       dem und außerhalb des Versiche-
b) von Heizungs- oder Klimaanlagen - insbeson-                    rungsgrundstücks                           A3-5        Nicht versicherte Schäden
     dere von Rohren von Solarthermie-, Geother-
     mie- und sonstigen Wärmepumpenanlagen;           A 3 - 2.1 In Erweiterung von A 3 - 1.4 leisten wir     Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
c) der Regenentwässerung;                             Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-       kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
d) von Regenwassernutzungs-anlagen/Zisternen;         tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an       solche genannt - Schäden durch
e) von Schwimmbecken/Pools;                           den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder         a) Plansch- oder Reinigungswasser;
f) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;         an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampf-          b) Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen
g) der Gasversorgung.                                 heizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarhei-              (holzzerstörende Pilze);
                                                      zungsanlagen, die                                      c) Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge-
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 3 - 1.3.1   a) auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind,            wässer, Überschwemmung oder Witterungsnie-
kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder ver-            aber nicht der Versorgung versicherter Gebäu-          derschläge oder einen durch diese Ursachen
gleichbaren Anlagen sind.                                  de oder Anlagen dienen,                                hervorgerufenen Rückstau;
                                                      b) außerhalb des Versicherungsgrundstücks ver-         d) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkan-
A 3 - 1.3.2 frostbedingte und sonstige Bruch-              legt sind und der Versorgung versicherter Ge-          ausbruch;
             schäden an folgenden Installationen           bäude oder Anlagen dienen,                        e) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass
a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts       soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.            Leitungswasser nach A 3 - 1.2 die Erdsenkung
     (inkl. Spülkästen), Armaturen (z. B. Wasser-                                                                 oder den Erdrutsch verursacht hat;
     und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüs-     A 3 - 2.2 A 3 - 2.1 gilt nicht für Rohre, die aus-
     se, Wassermesser) sowie deren Anschluss-         schließlich gewerblichen Zwecken dienen.
     schläuche;

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f)   Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
     Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
     Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
     mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
     Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärme-
     schäden;
g)   Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berie-
     selungsdüsen wegen eines Brandes, durch
     Druckproben oder durch Umbauten oder Repa-
     raturarbeiten an dem versicherten Gebäude
     oder an der Wasserlösch- oder Berieselungs-
     anlage;
h)   Sturm, Hagel.
i)   Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden
     an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
     bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in die-
     sen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen
     Sachen.


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■    Teil A - Abschnitt A 4                             Spezielle Ausschlüsse
     Leistungsbaustein für die Gefahren
     "Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm)               A4-2        Nicht versicherte Schäden
     und Hagel"
                                                        Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
                                                        kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
Grundsätzliche Regelungen                               solche genannt - Schäden durch
                                                        a) Sturmflut;
A4-1        Was ist unter den Naturgefahren             b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
            "Wetterbedingte Luftbewegung"                    Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
            (Sturm) und "Hagel" zu verstehen?                schlossene Fenster, Außentüren oder andere
            Welche Schäden sind versichert?                  Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
                                                             gen durch eine wetterbedingte Luftbewegung
A 4 - 1.1 Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm)                oder Hagel entstanden sind und einen Gebäu-
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,            deschaden darstellen;
die durch wetterbedingte Luftbewegungen zerstört        c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witte-
oder beschädigt werden oder abhandenkommen.                  rungsniederschlägen oder Ausuferung von
                                                             oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
Nicht versichert sind Schäden durch Luftbewegun-             gedrungen;
gen, die nicht durch das Wetter verursacht sind         d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
(z. B. durch Durchzug, der durch Druckunterschiede           Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
zwischen mehreren Gebäudeöffnungen verursacht                Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
ist).                                                        mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
                                                             Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
A 4 - 1.2 Hagel                                              den. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form          durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
von Eiskörnern.                                              wurden;
                                                        e) Trockenheit oder Austrocknung.
A 4 - 1.3   Versicherte Ereignisse durch wetter-
            bedingte Luftbewegung oder Hagel            Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden an
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:   f) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäude-
                                                             teilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
A 4 - 1.3.1 Eine wetterbedingte Luftbewegung oder       g) Laden- und Schaufensterscheiben.
Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen
oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sa-
chen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden
an versicherten Sachen sind versichert.

A 4 - 1.3.2 Eine wetterbedingte Luftbewegung oder
Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit
dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.

A 4 - 1.3.3 Eine wetterbedingte Luftbewegung oder
Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit
Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befin-
den, baulich verbunden sind.

A 4 - 1.3.4 Eine wetterbedingte Luftbewegung oder
Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Ge-
bäude, in denen sich versicherte Sachen befinden.
Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten
Sachen sind versichert.

A 4 - 1.3.5 Eine wetterbedingte Luftbewegung oder
Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicher-
ten Gebäude baulich verbunden sind.

A 4 - 1.3.6 Eine wetterbedingte Luftbewegung oder
Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in
denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
verbunden sind.


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[Seite 20]
■    Teil A - Abschnitt A 5                          c)   ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberflä-     d)    Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
     Leistungsbaustein "Weitere Naturgefahren"            che als Folge von a) oder b)                              Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
                                                     die Überflutung verursacht haben.                              Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
                                                                                                                    mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
Grundsätzliche Regelungen                            A 5 - 1.7.2 Rückstau                                           Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
                                                     Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäude-               den. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren
A5-1        Was ist unter weiteren                   eigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen                durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
            Naturgefahren zu verstehen?              Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt              wurden;
                                                     nur, wenn                                                e)    Trockenheit oder Austrocknung.
A 5 - 1.1 Erdbeben                                   a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des         oder fließenden) Gewässern                          Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden an
Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im         oder                                                f) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäude-
Erdinneren ausgelöst wird.                           b) Witterungsniederschläge                                    teilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der fol-   den Rückstau verursacht haben.                           g) Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben.
genden Sachverhalte nachweisen:
a) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbo-        A 5 - 1.7.3 Wartezeit für die Gefahren
     dens hat in der Umgebung des Versiche-                      Überschwemmung und Rückstau                  A5-4       Naturgefahren-Plus-Schutz
     rungsorts Schäden an Gebäuden im einwand-       Der Versicherungsschutz für die Gefahren Über-
     freien Zustand oder an ebenso widerstands-      schwemmung und Rückstau beginnt - abweichend                  Der „Naturgefahren-Plus-Schutz" besteht nur,
     fähigen anderen Sachen angerichtet.             zu der Regelung unter B - 4.1 - nicht vor dem Ablauf          soweit die Gefahren "Überschwemmung" und
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien          einer Wartezeit von 14 Tagen, beginnend ab Ab-                „Rückstau“ im Versicherungsschein oder in
     Zustands der versicherten Sachen nur durch      schluss der Versicherung gegen weitere Natur-                 seinen Nachträgen nicht ausdrücklich ausge-
     ein Erdbeben entstanden sein.                   gefahren.                                                     schlossen sind.
                                                     Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche-
A 5 - 1.2 Erdsenkung                                 rungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.    Abweichend von A 5 - 1.7.1 und A 5 - 1.7.2 gelten
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des                                                               die unter A 5 - 4.1 und A 5 - 4.2 genannten Leis-
Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.            Diese Wartezeit entfällt                                 tungserweiterungen (alle übrigen Regelungen die-
                                                     a) bei durch Starkregen verursachte/n Über-              ses Abschnitts A 5 gelten unverändert weiter - ins-
A 5 - 1.3 Erdrutsch                                      schwemmung/Rückstau;                                 besondere die Regelungen zur Wartezeit
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder         Starkregen liegt vor, wenn innerhalb eines           (A 5 - 1.7.3), Selbstbeteiligung (A 5 - 2) und zu den
Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.                  Zeitraums                                            nicht versicherten Schäden (A 5 - 3):
                                                         aa) von einer Stunde mehr als 15 Liter Regen
A 5 - 1.4 Schneedruck                                         pro Quadratmeter oder                           A 5 - 4.1 Oberflächenwasser
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von             bb) innerhalb von 6 Stunden mehr als 20 Liter        Wir zahlen auch Entschädigung für versicherte Sa-
Schnee- oder Eismassen.                                       Regen pro Quadratmeter                          chen, die zerstört oder beschädigt werden oder ab-
Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von             gefallen ist.                                        handenkommen, weil durch
Schnee- oder Eismassen von Dächern (Dach-            b) soweit vor diesem Vertrag über einen anderen          a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
lawinen).                                                Vertrag Versicherungsschutz gegen die vorste-             fließenden) Gewässern,
                                                         hend genannten Elementargefahren "Über-              b) Starkregen (Definition siehe A 5 - 1.7.3 a)) oder
A 5 - 1.5 Lawinen                                        schwemmung und Rückstau" bestanden hat               c) Grund- oder Schichtenwasser, das als Folge
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an              und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Un-            von a) oder b) an die Erdoberfläche ausgetreten
Berghängen niedergehen.                                  terbrechung durch den vorliegenden Vertrag                ist,
                                                         fortgesetzt wird.                                    Oberflächenwasser in das versicherte Gebäude/
A 5 - 1.6 Vulkanausbruch                                                                                      Nebengebäude/Garage eindringt - durch ordnungs-
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung    A5-2        Selbstbeteiligung für                        gemäß geschlossene Türen, Schächte oder Fenster
beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lava-                weitere Naturgefahren                        im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain, durch Ga-
ergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von                                                              rageneinfahrten, -tore und -türen sowie über Terras-
sonstigen Materialien und von Gasen.                 Der Entschädigungsbetrag, der sich für Schäden           sen oder Balkone, Loggien, Flachdächer, Dachrin-
                                                     durch weitere Naturgefahren nach den Regelungen          nen, Treppenabgänge oder Lichtschächte.
                                                     dieser Wohngebäudeversicherungsbedingungen
     Sofern weitere Naturgefahren (Elementarge-      ergibt, wird je Versicherungsfall um eine Selbstbetei-   Wir zahlen auch Entschädigung für versicherte
     fahren) mitversichert und im Versicherungs-     ligung in Höhe von 10 % des Schadenbetrages,             Dachflächen, die durch eine infolge von Starkregen
     schein die Gefahren "Überschwemmung             mindestens um 500 EUR, höchstens um 5.000 EUR            (siehe A 5 - 1.7.3 a)) angesammelte Wasserlast ein-
     und Rückstau" nicht ausdrücklich ausge-         gekürzt.                                                 stürzen oder verformt werden.
     schlossen sind, gilt folgender erweiterter
     Versicherungsschutz gemäß A 5 - 1.7:                                                                     A 5 - 4.2 Rückstau
                                                     Spezielle Ausschlüsse                                    Rückstau liegt vor, wenn Wasser
A 5 - 1.7    Erweiterung der Versicherung                                                                     – aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren
             weiterer Elementarschäden um            A5-3        Nicht versicherte Schäden                         oder
             Überschwemmung und Rückstau                                                                      – bestimmungswidrig aus dem sonstigen gebäu-
Ergänzend zu den versicherten Gefahren gemäß         Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-           deeigenen Rohrsystem
A 5 - 1.1 bis A 5 - 1.6 zahlen wir auch Entschädi-   kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind         und den jeweils damit verbundenen Einrichtungen in
gung für versicherte Sachen, die durch Über-         solche genannt - Schäden durch                           das Gebäude eindringt.
schwemmung und Rückstau zerstört oder beschä-        a) Sturmflut;                                            Dies gilt nur, wenn
digt werden oder abhandenkommen.                     b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder              a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden
                                                          Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-                    oder fließenden) Gewässern
A 5 - 1.7.1 Überschwemmung                                schlossene Fenster, Außentüren oder andere               oder
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund              Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-      b) Witterungsniederschläge
und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von           gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind          den Rückstau verursacht haben.
unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflä-             und einen Gebäudeschaden darstellen;
chen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen     c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witte-          A 5 - 4.3 Besonderes Kündigungsrecht
Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn         rungsniederschlägen oder Ausuferung von             Sie und wir können den Naturgefahren-Plus-Schutz
a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden           oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche        (A 5 - 4) jederzeit in Textform kündigen. Eine von
     oder fließenden) Gewässern,                          gedrungen;                                          Ihnen erklärte Kündigung wird mit Zugang bei uns,
b) Witterungsniederschläge                                                                                    eine von uns erklärte Kündigung wird eine Woche
     oder                                                                                                     nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.


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Machen wir von unserem Kündigungsrecht Ge-
brauch, so können Sie den gesamten Vertrag inner-
halb eines Monats nach Zugang unserer Kündigung
zum gleichen oder zu einem späteren Zeitpunkt in
Textform kündigen.
Bezüglich des Beitrags gelten die Bestimmungen
unter B - 8.


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■    Teil A - Abschnitt A 6                              A6-2        Versicherte Gefahren und Schäden           A 6 - 4.4 Schäden durch gebrauchsbedingte Ab-
     Leistungsbaustein                                                                                          nutzung, Verschleiß.
     "Ergänzende Gefahren für elektro-                   Wir leisten Entschädigung für elektrotechnische und
     technische/elektronische Anlagen                    elektronische Anlagen und Geräte, die zu den versi-    A 6 - 4.5 Speziell für Photovoltaikanlagen
     und Geräte des versicherten Gebäudes                cherten Sachen gemäß A 6 - 1 gehören, die durch        (siehe A 1 - 4.3.1, A 1 - 4.3.2 und A 1 - 4.3.3) gilt:
     (Elektronikgefahren)"                               die folgenden Ereignisse (Gefahren) unvorhergese-      Nicht versichert sind Schäden durch betriebsbeding-
                                                         hen zerstört oder beschädigt werden:                   te normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnut-
                                                         a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder           zung oder Alterung
A6          Ergänzenden Gefahren für elektro-                 Vorsatz Dritter;                                  – an versicherten Photovoltaikanlagen einschließ-
            technische/elektronische Anlagen             b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungs-              lich Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranla-
            und Geräte des versicherten Gebäu-                fehler;                                                gen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen) gemäß
            des (Elektronikgefahren)                     c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;                A 1 - 4.3.1 d) und
                                                         d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits-        – an ihren Austauscheinheiten;
A6-1        Versicherte Sachen und                            einrichtungen;                                         Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten
            nicht versicherte Sachen                     e) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen;                   werden aber entschädigt. Die Entschädigungs-
                                                         f) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;                   regelung für elektronische Bauteile nach A 6 - 3
A 6 - 1.1 Versicherte Sachen                             g) Wasser, Feuchtigkeit;                                    bleibt bestehen.
Versichert sind alle elektrotechnischen und elektro-     h) Zerreißen wegen Fliehkraft;
nischen Anlagen und Geräte des versicherten Ge-          i) Überdruck oder Unterdruck;                          A 6 - 4.6 Speziell für Solarthermie-, Geothermie-
bäudes (versicherte Sachen gemäß A 1 - 4 bis             j) Frost oder Eisgang.                                 sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen (siehe
A 1 - 6), sobald sie betriebsfertig sind, insbesondere                                                          A 1 - 4.3.1 b) und c), A 1 - 4.3.2 und A 1 - 4.3.3) gilt:
für                                                      Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte        a) Nicht versichert sind Schäden an der versicher-
– Photovoltaikanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 a)               elektrotechnische und elektronische Anlagen und             ten Anlage durch betriebsbedingte normale
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige              Geräte oder deren Teile, wenn sie durch                     oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung,
     Wärmepumpenanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 b)             – Diebstahl,                                                korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermä-
     und c),                                             – Einbruchdiebstahl,                                        ßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder
– Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen,            – Raub oder Plünderung                                      sonstige Ablagerungen.
     steckerfertige Mini-PV-Anlagen) gemäß               abhandenkommen.                                        b) Versicherungsschutz besteht aber für benach-
     A 1 - 4.3.1 d),                                                                                                 barte Maschinenteile, die infolge eines unter a)
–     Windkraftkleinanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 e),        Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie weder                 genannten Schadens beschädigt werden und
– Smart-Home-Anlagen/Geräte und                          rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit aller ge-          nicht aus den vorstehenden Gründen bereits
– sonstige elektrotechnische und elektronische           botenen Aufmerksamkeit hätten vorhersehen kön-              erneuerungsbedürftig waren.
     Anlagen und Geräte, einschließlich Wandlade-        nen. Haben Sie den Schaden nicht vorhergesehen,        c) Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls be-
     stationen (sog. Wallboxen) zum Aufladen von         weil Sie die erforderliche Aufmerksamkeit grob fahr-        stehen, wenn der betriebsbedingte vorzeitige
     Elektrofahrzeugen.                                  lässig vernachlässigt haben, so verzichten wir auf          Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Ab-
                                                         den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung             zehrung; der übermäßige Ansatz von Kessel-
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie erprobt oder   des Versicherungsfalls und auf eine Leistungs-              stein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung
ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie           kürzung (siehe A 1 - 13.1 b).                               auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-
muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur                                                                    rungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Re-
Arbeitsaufnahme bereit sein.                             A6-3        Elektronische Bauelemente                       gel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die                                                                       Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der
Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter-    Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im            Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für ent-
brochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De-       Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Wir         sprechende Schäden durch Bedienungsfehler,
oder Remontage sowie während eines Transports            entschädigen diese nur in folgenden Fällen:                 Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter.
der Sache innerhalb des Versicherungsorts.
                                                         A 6 - 3.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweis-        A 6 - 4.7 Schäden durch Nutzung einer Sache,
A 6 - 1.2 Nicht versicherte Sachen                       lich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf      von der Ihnen bekannt sein musste, dass sie repara-
Nicht versichert sind                                    die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt.           turbedürftig ist.
a) Sachen gemäß A 1 - 6;                                 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt
b) Wechseldatenträger;                                   die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der          Wir entschädigen aber in folgenden Fällen:
c) Hilfs- und Betriebsstoffe,                            Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Ge-      Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbe-
d) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;              fahr von außen zurückzuführen ist.                     dürftigkeit verursacht.
e) Werkzeuge aller Art;                                                                                         Die Sache war zur Zeit des Schadens mit unserer
f) Akkus;                                                A 6 - 3.2 Folgeschäden an weiteren Austausch-          Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert.
g) sonstige Teile, die während der Lebensdauer           einheiten werden aber entschädigt.
     der versicherten Sachen erfahrungsgemäß                                                                    A 6 - 4.8 Schäden, für die ein Dritter als Lieferant
     mehrfach ausgewechselt werden müssen.               A6-4        Nicht versicherte Gefahren und             (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder
h) ausschließlich beruflich genutzte Anlagen und                     Schäden                                    aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haf-
     Geräte.                                                                                                    tet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);
                                                         Wir entschädigen ohne Berücksichtigung mitwirken-      Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten
Für die unter c) bis g) genannten Sachen leisten wir     der Ursachen nicht für                                 wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zah-
jedoch Entschädigung, wenn diese für die Wieder-                                                                lung der Entschädigung, dass ein Dritter für den
herstellung einer von einem Versicherungsfall be-        A 6 - 4.1 Schäden, die durch Ereignisse (Gefah-        Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte
troffenen versicherten                                   ren) verursacht werden, die bereits nach den Rege-     dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte
– Photovoltaikanlage gemäß A 1 - 4.3.1 a) und d),        lungen des Teils A 1 - 2 versichert sind bzw. in den   Entschädigung.
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige              Versicherungsschutz eingeschlossen werden              § 86 Versicherungsvertragsgesetz - Übergang von
      Wärmepumpenanlage gemäß A 1 - 4.3.1 b)             können;                                                Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie ha-
      und c)                                                                                                    ben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren
– Windkraftkleinanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 e)             A 6 - 4.2 Schäden durch nicht naturbedingte            Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls
erforderlich sind.                                       Erdsenkung;                                            gerichtlich geltend zu machen.
Für die Stromspeicheranlage/Akkus der vorgenann-                                                                Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie un-
ten mitversicherten Anlagen gilt dies auch dann,         A 6 - 4.3 Schäden durch Mängel, die bei Ab-            serer Weisung nicht folgen oder soweit der Dritte
wenn ausschließlich diese durch eine versichere Ge-      schluss der Versicherung bereits vorhanden waren       Ihnen Schadenersatz leistet.
fahr gemäß A 6 - 2 unvorhergesehen zerstört oder         und dem Versicherungsnehmer bekannt sein muss-
beschädigt werden - also auch, wenn keine anderen        ten;
Teile der mitversicherten Anlagen von dem Ereignis
betroffen sind.


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A 6 - 4.9 Schäden durch allmähliche Einwirkung               und die Kontrolle der Öffnung bzw. Schließung         A 6 - 7.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung
(z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und           der Gebäudeöffnungen beeinflussen (z. B. Mel-                      sind insbesondere
Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation);                    der, Sensoren, Kameras).                              a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
                                                        b)   Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn           b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein-
A 6 - 4.10 Schäden durch Witterungseinflüsse an              sich der Dieb widerrechtlichen Zutritt zu dem              schließlich übertarifliche Lohnanteile und Zula-
im freien befindlichen versicherten Sachen;                  durch Smart-Home-Komponenten im Sinne                      gen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für
Dieser Ausschluss gilt nicht für mitversicherte              von a) ordnungsgemäß gegen unbefugtes Be-                  Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags-
– Photovoltaikanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 a) ein-              treten und Eindringen des gesicherten Gebäu-               und Nachtarbeiten;
     schließlich Balkonkraftwerke (sog. Stecker-             des durch Manipulation (Hacken) der Smart-            c) De- und Remontagekosten;
     solaranlagen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen)           Home-Sicherungskomponenten verschafft hat.            d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für
     gemäß A 1 - 4.3.1 d),                                   Voraussetzung hierfür ist, dass weder Sie noch             Expressfrachten;
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige                  der Gewahrsamsinhaber eines Bedienelemen-             e) Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem
     Wärmepumpenanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 b)                 tes die Manipulation der Smart-Home-Siche-                 wiederherzustellen, das für die Grundfunktion
     und c).                                                 rungskomponenten durch fahrlässiges Verhal-                der versicherten Anlage erforderlich ist;
                                                             ten ermöglicht hat.                                   f) Kosten, die entstehen, um die versicherte Anla-
A 6 - 4.11 Schäden, wenn die versicherte Sache                                                                          ge oder deren Teile aufzuräumen und zu de-
nicht ihrer Bestimmung entsprechend oder nicht          Die Manipulation ist nicht schon dann bewiesen,                 kontaminieren.
nach den Vorgaben des Herstellers verwendet oder        wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden-          g) Kosten, die entstehen, um Teile der versicher-
gereinigt wird;                                         gekommen sind, sondern erst dann, wenn eine                     ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch
                                                        Außerkraftsetzung der Smart-Home-Sicherungs-                    Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene
A 6 - 4.12 Schäden durch Be- oder Verarbeitung,         komponenten durch eine befugte Person nach den                  geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutrans-
unsachgemäße Reparatur/Eingriffe und nicht fach-        gegebenen Umständen unwahrscheinlich ist.                       portieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder
gerechtes Einbauen;                                                                                                     auf Grund der Haftung durch eine nicht fachge-
                                                        A6-6        Ertragsausfall für mitversicherte                   rechte Entsorgung entstehen (Einlieferer-
A 6 - 4.13 Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder                   Photovoltaikanlagen                                 haftung).
Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beein-
trächtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder        Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall        A 6 - 7.2.2 Bei folgenden Sachen werden Wert-
ähnliche Schönheitsschäden);                            unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch          verbesserungen von den Wiederherstellungskosten
                                                        entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung.                    abgezogen:
A 6 - 4.14 Schäden an oder durch Software oder          Mehrkosten für Fremdstrombezug sind im Rahmen              a) Hilfs- und Betriebsstoffe,
Datenträger, durch Computerviren, Programmie-           von A 9 - 1.3.17 versichert.                               b) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
rungs- oder Softwarefehler.                                                                                        c) Werkzeuge aller Art,
                                                        Wir entschädigen den tatsächlich entstandenen Er-          d) Akkus,
A6-5        Besondere Gefahrendefinitionen              tragsausfall, wenn diese Voraussetzungen erfüllt           e) Sonstige Teile, die während der Lebensdauer
                                                        sind:                                                           der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
A 6 - 5.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben:         – Der Betrieb einer versicherten Photovoltaikan-                mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies
A 6 - 5.1.1 Anwendung von Gewalt                              lage (siehe A 1 - 4.3.1 a), A 1 - 4.3.2 und               gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstel-
Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren               A 1 - 4.3.3) ist unterbrochen oder beeinträchtigt,        lung der versicherten Anlage zerstört oder be-
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sa-                weil                                                      schädigt werden.
chen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn        – die Photovoltaikanlage oder deren Teile oder
versicherte Sachen ohne Überwindung eines be-           – andere versicherte Sachen                                A 6 - 7.2.3 Wir entschädigen nicht
wussten Widerstandes entwendet werden (einfacher        – durch ein versichertes Ereignis/eine versicherte         a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß-
Diebstahl/Trickdiebstahl).                                    Gefahr (siehe A 1 - 2)                                    nahmen, die auch unabhängig von dem Versi-
                                                        – beschädigt oder zerstört werden oder abhan-                   cherungsfall erforderlich gewesen wären;
A 6 - 5.1.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr              denkommen.                                           b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse-
            für Leib oder Leben                         Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi-              rungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen         cherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel-              gehen;
sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat      lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber          c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re-
mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Ihnen ste-      für 24 Monate versichert.                                       gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbei-
hen geeignete Personen gleich, die vorübergehend                                                                        ten in fremder Regie entstanden wären;
die versicherten Sachen für Sie aufbewahren.            A6-7        Wie wird die Entschädigung                     d) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in ei-
                                                                    ermittelt?                                          gener Regie;
A 6 - 5.2    Einbruchdiebstahl ist in folgenden                                                                    e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufi-
             Fällen gegeben:                            A 6 - 7.1 Wiederherstellungskosten                              ge Wiederherstellung.
A 6 - 5.2.1 Unberechtigtes Eindringen in einen          Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und
             Raum eines Gebäudes                        Totalschaden unterschieden.                                A 6 - 7.3 Totalschaden
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines                                                                   Wir entschädigen den Neuwert der versicherten An-
Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüs-     Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstel-         lage/Geräte. Der Wert des Altmaterials wird davon
sel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen ein-          lungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials           abgezogen.
dringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anferti-   nicht höher sind als der Neuwert der versicherten
gung für das Schloss nicht von einer dazu berechtig-    Anlage.                                                    A 6 - 7.4    Entschädigungsbegrenzung
ten Person veranlasst oder gebilligt wurde.                                                                                     auf den Zeitwert
                                                        Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt          Abweichend von A 6 - 7.2 und A 6 - 7.3 ist die Ent-
A 6 - 5.2.2 Unberechtigtes Eindringen mit               ein Totalschaden vor.                                      schädigungsleistung in folgenden Fällen auf den
             richtigem Schlüssel                                                                                   Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls be-
Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit ei-      Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeit-         grenzt:
nem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel    punkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug             a) Die versicherte Anlage/das Gerät wird bei ei-
hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl        insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen               nem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder
oder Raub nach A 6 - 5.1 beschafft. Der Einbruch-       Zustand.                                                        bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
diebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch                                                                    b) Für die versicherte Anlage/das Gerät können
außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.           A 6 - 7.2 Teilschaden                                           serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr
                                                        Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen,              beschafft werden.
A 6 - 5.2.3 Unberechtigtes Eindringen nach              um den früheren betriebsfertigen Zustand wieder-
            Manipulation (Hacken) von Smart             herzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon
            Home-Sicherungskomponenten                  abgezogen.
a) Komponenten der Smart-Home-Sicherung sind
     Geräte, die die optische Überwachung des Ver-
     sicherungsortes, des versicherten Gebäudes

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A 6 - 7.5 Neuwertanteil                                   A 6 - 8.4 Mögliche Rückerlangung
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils           Wenn es Ihnen möglich ist, den Besitz einer ab-
der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach           handengekommenen Sache zurück zu erlangen, oh-
A 6 - 7.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgen-    ne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache
der Voraussetzung:                                        als zurückerhalten.
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Ein-       A 6 - 8.5 Übertragung der Rechte
tritt des Versicherungsfalls sichergestellt.              Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfü-
                                                          gung stellen, gilt:
A 6 - 7.6    Ertragsausfall für mitversicherte            Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle
             Photovoltaikanlagen                          sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen
Wir entschädigen den Ertragsausfall gemäß A 6 - 6.        Sachen zustehen.
Ersetzt wird die entgangene Einspeisevergütung.
                                                          A6-9        Besondere Obliegenheiten für versi-
Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi-                    cherte Photovoltaik-, Solarthermie-,
cherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel-                    Geothermie- sowie sonstige Wärme-
lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber                     pumpenanlagen und Windkraft-
für 24 Monate versichert.                                             anlagen

A 6 - 7.7 Selbstbeteiligung                               Bitte beachten Sie die für diese Anlagen geltenden
Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall        besonderen Obliegenheiten unter B - 2.1.3.
um eine Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt.

A6-8        Was gilt für wiederherbeigeschaffte
            Sachen?

A 6 - 8.1 Anzeigepflicht
Erhalten wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib
abhandengekommener Sachen, haben wir bzw. Sie
dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen.

A 6 - 8.2 Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen
Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung
dieser Sache:

A 6 - 8.2.1 Vor Zahlung der abschließenden
            Entschädigung
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb
von zwei Wochen zur Verfügung stellen.
Andernfalls müssen Sie uns eine zwischenzeitlich
geleistete Entschädigung für diese Sache zurück-
zahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Ent-
schädigung.

A 6 - 8.2.2 Nach Zahlung der abschließenden
             Entschädigung
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Emp-
fang unserer Aufforderung wählen, die Entschädi-
gung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
Andernfalls gelten folgende Regelungen:
a) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe
     des Versicherungswerts können Sie uns die
     Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht
     müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach
     Empfang unserer Aufforderung ausüben. Tun
     Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.
b) Bei Entschädigung der Sache in bedingungs-
     gemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts
     müssen Sie sie im Einvernehmen mit uns öf-
     fentlich meistbietend verkaufen lassen.
Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
kosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die
Sache entschädigt haben.

A 6 - 8.3 Beschädigte Sachen
Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und
sind diese beschädigt worden, können Sie auch die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Re-
paraturkosten verlangen oder behalten.


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■   Teil A - Abschnitt A 7                              rungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inne-           A7-7        Biss- und Wühlschäden durch wild
    Leistungsbaustein "Zusätzliche versicherte          ren Unruhen.                                                         lebende Säugetiere
    Gefahren/Leistungen"
                                                        A 7 - 3.3 Streik oder Aussperrung                        A 7 - 7.1 Mitversichert sind Bissschäden durch
                                                        Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte,        wild lebende Säugetiere an versicherten elektrischen
Dieser Abschnitt A 7 regelt diese zusätzlich ver-       auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung    Anlagen und elektrischen Leitungen, die sich auf
sicherten Gefahren/Leistungen:                          einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitneh-         dem Versicherungsgrundstück befinden und der
                                                        mern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel        Versorgung versicherter Sachen dienen.
A7-1        Fahrzeuganprall                             gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhält-
A7-2        Überschalldruckwellen                       nismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versi-           A 7 - 7.2 Versichert sind auch Biss- und Wühl-
A7-3        Innere Unruhen, Streik, Aussperrung         chert sind Schäden durch die unmittelbaren Hand-         schäden an Dämmungen und Unterspannbahnen
A7-4        Schäden durch radioaktive Isotope           lungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeit-        von Dächern und Außenwänden. Die Entschädigung
A7-5        Diebstahl versicherter Sachen               nehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder             für diese Schäden ist je Versicherungsfall auf
A7-6        Psychologische Hilfe                        beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versi-         10.000 EUR begrenzt.
A7-7        Biss- und Wühlschäden durch wild            cherten Sachen.
            lebende Säugetiere                                                                                   A7-8        Spechtschäden
A7-8        Spechtschäden                               A 7 - 3.4 Nicht versicherte Schäden
A7-9        Gebäudebeschädigungen durch                 Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an        Mitversichert sind Spechtschäden an versicherten
            unbefugte Dritte                            Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind.              Sachen.
A 7 - 10    Gebäudeschäden durch unbemerkten                                                                     Die Entschädigung ist für alle Versicherungsfälle ei-
            Tod                                         A 7 - 3.5 Besondere Kündigungsmöglichkeit                nes Versicherungsjahres auf einen Betrag von
A 7 - 11    Durch Messies oder Mietnomaden              Sie und wir können die Mitversicherung der Gefah-        10.000 EUR begrenzt.
            verursachte Gebäudeschäden und              ren Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung jeder-
            Mietausfall                                 zeit isoliert kündigen. Eine von Ihnen erklärte Kündi-   A7-9         Gebäudebeschädigungen durch
A 7 - 12    Rohbauversicherung                          gung wird mit Zugang bei uns, eine von uns erklärte                   unbefugte Dritte
                                                        Kündigung wird eine Woche nach Zugang bei Ihnen          A 7 - 9.1 Gebäudebeschädigungen durch unbe-
                                                        wirksam. Machen wir von unserem Kündigungsrecht                       fugte Dritte nach Einbruch oder Ein-
A7-1        Fahrzeuganprall                             Gebrauch, so können Sie den gesamten Vertrag in-                      bruchversuch
                                                        nerhalb eines Monats nach Zugang unserer Kündi-          Ist ein unbefugter Dritter in das versicherte Gebäude
A 7 - 1.1 Wir leisten Entschädigung für versicher-      gung zum gleichen oder zu einem späteren Zeit-           eingebrochen, eingestiegen oder mit falschen
te Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Stra-     punkt kündigen.                                          Schlüsseln oder anderen Werkzeugen eingedrungen
ßen- oder Wasserfahrzeuges zerstört oder beschä-        Bezüglich des Beitrages gelten die Bestimmungen          oder hat eine solche Tat versucht, erstatten wir die
digt werden oder wegen eines solchen Ereignisses        unter B - 8.                                             tatsächlich angefallenen Kosten, um Schäden an Tü-
abhandenkommen.                                                                                                  ren, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgit-
                                                        A7-4        Schäden durch radioaktive Isotope            tern, zu beseitigen.
A 7 - 1.2 Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare
Berührung versicherter Sachen durch Schienen-,          Versichert sind Schäden durch radioaktive Isotope        Ist das versicherte Gebäude ein Mehrfamilienhaus,
Straßen- oder Wasserfahrzeuge, deren Teile oder         an versicherten Sachen, insbesondere durch Kon-          erstatten wir nur die Kosten für beschädigte Sachen,
Ladung. Für den Anprall von Straßen- und Wasser-        tamination und Aktivierung.                              die dem allgemeinen Gebrauch der Hausgemein-
fahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn        Voraussetzungen sind:                                    schaft unterliegen.
diese nicht von Ihnen oder von mit Ihnen in häusli-     a) Diese Schäden sind Folge eines versicherten
cher Gemeinschaft lebenden Personen betrieben                Schadenereignisses und                              A 7 - 9.2   Sonstige mutwillige Gebäudebeschädi-
werden.                                                 b) die Isotope waren betriebsbedingt am Versiche-                    gungen durch unbefugte Dritte
                                                             rungsort vorhanden oder wurden dort betriebs-       Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten für
A7-2        Überschalldruckwellen                            bedingt verwendet.                                  die Beseitigung von Schäden an versicherten Ge-
            (Überschallknall)                           Nicht versichert sind Schäden durch radioaktive Iso-     bäuden und Sachen, die dadurch entstehen, dass
                                                        tope von Kernreaktoren.                                  ein unbefugter Dritter diese vorsätzlich beschädigt
A 7 - 2.1   Wir leisten Entschädigung für versicher-                                                             oder zerstört (z. B. durch Graffiti).
te Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört     A7-5        Diebstahl versicherter Sachen
oder beschädigt werden oder wegen eines solchen                                                                  A 7 - 9.3 Anzeigepflicht
Ereignisses abhandenkommen.                             A 7 - 5.1 Mitversichert ist der Diebstahl versicher-     Sie sind verpflichtet, uns und der zuständigen Poli-
                                                        ter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden           zeidienststelle den Schaden unverzüglich anzuzei-
A 7 - 2.2 Ein Schaden durch eine Überschall-            sind und für die Sie die Gefahr tragen.                  gen (siehe B - 2.2.1).
druckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug
oder einen unbemannten Flugkörper ausgelöst wur-        A 7 - 5.2 Diese Versicherung gegen Diebstahl gilt        A 7 - 10   Gebäudeschäden durch unbemerkten
de, das die Schallgeschwindigkeit überschritten hat,    nicht für Sachen, die unter den Versicherungsschutz                 Tod
und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte        des Leistungsbausteins A 6 fallen - insbesondere         A 7 - 10.1 Wir ersetzen die tatsächlich angefalle-
Sachen einwirkt.                                        nicht für                                                nen Kosten für die Beseitigung von Schaden an ver-
                                                        – Photovoltaik- (einschließlich Balkonkraftwerke         sicherten Gebäuden und Sachen, die durch den un-
A7-3        Innere Unruhen, Streik,                          (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini-     bemerkten Tod einer Person entstanden sind.
            Aussperrung                                      PV-Anlagen)),
                                                        – Solarthermie-,                                         A 7 - 10.2 Zusätzlich versichert sind die notwendi-
A 7 - 3.1 Versicherungsfall                             – Geothermie-                                            gen und tatsächlich angefallenen Kosten für
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,       – sonstige Wärmepumpenanlagen                            a) die Reparatur der durch Polizei oder Feuerwehr
die durch                                               – Windkraftkleinanlagen und                                   verursachten Schäden an Fenstern oder Türen,
a) Innere Unruhen,                                      und deren Teile.                                         b) das Öffnen der betroffenen Wohnung durch ei-
b) Streik oder Aussperrung                                                                                            nen Schlüsseldienst,
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden-          A 7 - 5.3   Die Entschädigung ist auf                    c) die Reinigung und Desinfektion der betroffenen
kommen.                                                 10.000 EUR begrenzt.                                          Gebäudeteile und versicherten Sachen sowie
                                                                                                                 d) die Schädlingsbekämpfung.
A 7 - 3.2 Innere Unruhen                                A7-6        Psychologische Hilfe
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig                                                                    A 7 - 10.3 Nicht versichert ist der Mietausfall.
nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öf-    Benötigen Sie und/oder eine mit Ihnen in häuslicher
fentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in           Gemeinschaft lebende Person wegen eines Versi-           A 7 - 10.4 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht
Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen           cherungsfalls psychologische Hilfe, übernehmen wir       nur in dem Umfang, in dem Sie keinen Ausgleich
Personen oder Sachen verüben. Dazu gehören auch         die nachgewiesenen Kosten je Versicherungsfall bis       des Schadens aus einer hinterlegten Kaution oder
unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünde-         zu 10.000 EUR.                                           einem anderen Vertrag erhalten können.


A 3960-01 10/2025                                                          Seite 25 von 42

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A 7 - 10.5 Die Entschädigung ist je Versicherungs-     A 7 - 11.4 Reparaturkosten für Gebäudeschäden/          A 7 - 12.3 Leistungsumfang der
fall auf 10.000 EUR begrenzt.                                      Ersatz bestimmter Zusatzkosten                           Rohbauversicherung
                                                       Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich ange-   Während der Bauphase gilt der eingeschränkte
A 7 - 11    Durch Messies oder Mietnomaden             fallenen Kosten für die Beseitigung der durch Mes-      Rohbau-Versicherungsschutz. Wenn Sie Bauherr für
            verursachte Gebäudeschäden und             sies/Mietnomaden verursachten Schäden an versi-         das zu errichtende Gebäude sind, empfehlen wir
            Mietausfall                                cherten Gebäuden und Sachen.                            Ihnen für eine umfassende Absicherung den Ab-
                                                                                                               schluss einer Bauleistungsversicherung.
A 7 - 11.1 Wurden Sie als Vermieter einer Woh-         Zusätzlich versichert sind die für die unmittelbar      Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gebäude be-
nung des versicherten Gebäudes geschädigt, weil        durch die Vermüllung erforderlichen und tatsächlich     zugsfertig hergestellt ist, gilt der mit uns vereinbarte
der Mieter dieser Wohnung                              angefallenen Kosten für                                 Wohngebäude-Versicherungsschutz (siehe An-
– ein sogenannter „Messie“ (siehe a)) oder             a) das Aufräumen/Reinigen der vermüllten                trag/Angebot und Versicherungsschein).
– ein „Mietnomade“ (siehe b)) ist,                          Räume,
so besteht Versicherungsschutz für die unter           b) die Müllentsorgung,                                  A 7 - 12.3.1 Feuerversicherung
A 7 - 11.3 bis A 7 - 11.5 beschriebenen, durch diese   c) die Schädlingsbekämpfung und                         Der Neu-/Rohbau ist versichert gegen die Gefahren
Personen verursachte Schäden.                          d) die Desinfektion                                     der Feuerversicherung (siehe A 2). Hierüber sind
a) Als „Messie“ gilt eine unter Vermüllungssyn-        der betroffenen Gebäudeteile und versicherten           auch die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf
     drom leidende Person, die zwanghaft - insbe-      Sachen.                                                 dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe la-
     sondere wertlose und verbrauchte - Gegen-                                                                 gernden Baustoffe und Bauteile versichert, soweit
     stände sammelt und hortet. Dies führt im Ext-     Unsere Entschädigungsleistung für Reparatur-            Sie dafür die Gefahr tragen.
     remfall zu einer Vermüllung und Verunreinigung    und Zusatzkosten ist je Versicherungsfall auf
     des gesamten Wohnbereichs.                        10.000 EUR begrenzt                                     A 7 - 12.3.2   Leitungswasserversicherung
b) Als „Mietnomade“ gilt eine Person, die in dem                                                                              - sofern für das bezugsfertig herge-
     versicherten Gebäude eine Wohnung mit der         A 7 - 11.5 Aufbewahrungskosten                                         stellte Gebäude vereinbart -
     Absicht angemietet hat, Miete und/oder Kaution    Dies sind Kosten für die Aufbewahrung der von           Wenn für das Gebäude Versicherungsschutz gegen
     nicht oder nur anteilig zu zahlen. .              Messies/Mietnomaden in der Wohnung zurückgelas-         die Gefahr "Leitungswasser" vereinbart wurde, sind
                                                       senen Sachen. Wir erstatten die erforderlichen und      Schäden durch Leitungswasser (gemäß A 3 - 1)
A 7 - 11.2 Leistungsvoraussetzungen                    tatsächlich angefallenen Aufbewahrungskosten            auch vor Bezugsfertigkeit - mit Ausnahme von Frost-
Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass            längstens für drei Monate. Die Entschädigung ist je     schäden - versichert. Der Ausschluss A 3 - 5 i) gilt
a) Sie sich vor Abschluss des Mietvertrags nach-       Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.               nicht.
     weislich Gewissheit darüber verschafft haben,                                                             Die unter A 3 - 2 bis A 3 - 4 genannten Leistungs-
     dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mie-   A 7 - 11.6 Wartezeit                                    erweiterungen gelten nicht für die Rohbau-
     ters geordnet sind (insbesondere durch Ein-       Der Versicherungsschutz beginnt - abweichend zu         versicherung.
     kommensnachweise des Mieters und durch            der Regelung unter B - 4.1 - nicht vor dem Ablauf ei-   Nicht versichert sind Schäden durch Witterungs-
     Einholung einer Wirtschaftsauskunft einer Aus-    ner Wartezeit von sechs Monaten, beginnend ab           niederschläge.
     kunftei über den Mieter).                         dem Abschluss dieser Wohngebäudeversicherung.
     Als geordnet gelten die wirtschaftlichen Ver-     Für Versicherungsfalle, die vor Beginn des Versiche-    A 7 - 12.3.3    Wetterbedingte Luftbewegung
     hältnisse, wenn in den Wirtschaftsauskünften      rungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.                   (Sturm) und Hagel
     keine Hinweise auf eine schlechte Bonität des                                                                             - sofern für das bezugsfertig herge-
     Mieters vorlagen, wie beispielsweise              A 7 - 12    Rohbauversicherung für neu zu                               stellte Gebäude vereinbart -
     – eine uneinbringlich titulierte Forderung,                   errichtende Wohngebäude                     Wenn für das Gebäude Versicherungsschutz gegen
     – die Abgabe einer eidesstattlichen Versi-                                                                die Gefahr "Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm)
           cherung,                                    A 7 - 12.1 Befindet sich das zu versichernde Ge-        und Hagel" vereinbart wurde, sind Schäden durch
     – eine vorliegende Privatinsolvenz,               bäude, das auf dem im Versicherungsschein doku-         wetterbedingte Luftbewegung (Sturm) und Hagel
     – das Vorliegen eines Haftbefehls,                mentierten Versicherungsgrundstück errichtet wird,      (siehe A 4) auch vor Bezugsfertigkeit versichert. Der
     – ein vorliegender Titel zur Zwangs-              in der Bauphase, besteht Versicherungsschutz über       Ausschluss A 4 - 2 f) gilt nicht. Voraussetzung für die
           vollstreckung.                              diese Rohbauversicherung.                               Leistung ist, dass
b) das Mietverhältnis durch Ihre Kündigung been-                                                               – das Gebäude fertig gedeckt ist und
     det ist und                                       A 7 - 12.2 Dauer der Rohbauversicherung                 – alle Außentüren eingesetzt sind und
c) die Wohnung geräumt bzw. der „Messie“/“Miet-        a) Versicherungsschutz besteht während der Bau-         – alle Fenster verglast oder in anderer Weise
     nomade“ aus der Wohnung ausgezogen ist und             zeit bis zur bezugsfertigen Herstellung des Ge-         gleichwertig verschlossen sind.
d) Sie im Fall einer Schädigung durch Mietnoma-             bäudes, längstens für 12 Monate.
     den diesen unverzüglich wegen Betrugs nach        b) Bei Bedarf können Sie eine Verlängerung der          A 7 - 12.4 Auswirkung auf das ordentliche
     § 263 StGB auf Grund der Nichtzahlung/anteili-         kostenlosen Rohbauversicherung auf einen                       Kündigungsrecht
     ger Zahlung der Miete und/oder Kaution bei der         Zeitraum von insgesamt maximal 24 Monaten          Abweichend von B - 4.2.3 können Sie die Wohnge-
     Polizei angezeigt haben.                               beantragen. Einen Antrag auf Verlängerung          bäudeversicherung frühestens zum Ablauf des Ver-
Ein Leistungsanspruch besteht nur, soweit Sie kei-          müssen Sie spätestens vier Wochen vor dem          sicherungsjahres in Textform kündigen, das auf das
nen Ausgleich des Schadens aus der hinterlegten             üblichen Ende der Rohbauversicherung gemäß         Ende der Rohbauversicherung - einschließlich einer
Kaution oder einem anderen Vertrag erhalten                 a) an uns richten.                                 gegebenenfalls vorgenommenen Verlängerung ge-
können.                                                c) Für die Zeit der Rohbauversicherung berechnen        mäß A 7 - 12.2 b) - folgt. Eine Kündigungsfrist brau-
                                                            wir keinen Beitrag, unter der Voraussetzung,       chen Sie nicht einzuhalten.
A 7 - 11.3 Mietverlust                                      dass der Versicherungsvertrag im Anschluss an
Ist die Wohnung nach dem Auszug von Messies/                die Rohbauversicherung mindestens ein volles
Mietnomaden durch die von diesen verursachten               Versicherungsjahr fortgeführt wird.
Schäden unbewohnbar, ersetzen wir - abweichend              Wird der Versicherungsvertrag - gleichgültig
von A 9 - 2 - für den Zeitraum ab deren Auszug bis          aus welchem Grund - vorher beendet, ist für die
zur Wiederherstellung der Wohnung den Mietausfall,          Rohbauversicherung ein Beitrag zu zahlen, der
längstens für einen Zeitraum von 12 Monaten.                sich für dieses Risiko aus dem dann gültigen
                                                            Tarif für die Wohngebäudeversicherung ergibt.
Gelingt es Ihnen nicht, die Wohnung zum Zeitpunkt
ihrer Wiederherstellung neu zu vermieten, obwohl
Sie alle dafür erforderlichen Maßnahmen getroffen
haben, ersetzen wir zusätzlich die entgangenen
Mieteinnahmen ab dem Zeitpunkt der Wiederherstel-
lung bis zur Neuvermietung für maximal 6 Monate.

Unsere Entschädigungsleistung für Mietverlust ist je
Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt


A 3960-01 10/2025                                                        Seite 26 von 42

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■    Teil A - Abschnitt A 8                              A 8 - 2.2 Nicht versichert sind darüber hinaus für     p) Schäden durch allmähliche Einwirkung
     Leistungsbaustein "Unbenannte Gefahren"             elektrotechnische und elektronische Geräte und An-        (z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit/Aus-
                                                         lagen die Gefahren der Elektronikversicherung:            trocknung, Licht- und Temperatureinflüsse,
                                                         – Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder               Rost und Oxidation);
A8          Versicherung weiterer, nicht                      Vorsatz Dritter;                                  q) Schäden durch Verwitterung;
            genannter Gefahren                           – Konstruktions-, Material- oder Ausführungs-          r) Schäden durch Zufuhr oder Ausbleiben von
            (unbenannte Gefahren)                             fehler;                                              Wasser, Gas, Elektrizität oder sonstiger
                                                         – Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;               Energie- oder Treibstoffversorgung
A8-1        Versicherungsumfang                          – Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Ab-         (z. B. Betankung des Heizöl-/Gastanks);
                                                              sturz eines Luftfahrzeuges oder eines unbe-       s) Schäden an Pflanzen;
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,             mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner     t) Schäden durch Pflanzen;
die nicht beruflichen oder gewerblichen Zwecken               Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen,              Versicherungsschutz besteht jedoch für Schä-
dienen und die durch solche Gefahren unvorherge-              Glühen oder Implosion;                               den, die an versicherten Sachen ausschließlich
sehen zerstört oder beschädigt werden, die nicht in      – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits-            dadurch entstehen, dass Bäume oder Teile da-
den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die             einrichtungen;                                       von umstürzen oder abknicken. Die Ausschlüs-
Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium-               – Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;                  se unter j), k), l), m) und o) gelten nicht als Aus-
Plus-Schutz" - Versicherungssummen-Modell                – Zerreißen infolge Fliehkraft;                           schlüsse für die Ursache des Umstürzens/Ab-
(AVB Wohngebäude Premium-Plus-Schutz - Versi-            – Überdruck oder Unterdruck;                              knickens.
cherungssumme)" versichert sind oder versichert          – Wasser, Feuchtigkeit;                                u) Schäden, wenn die versicherte Sache nicht ih-
werden können (unbenannte Gefahren).                     – Sturm, Frost oder Eisgang, oder                         rer Bestimmung entsprechend oder nicht nach
                                                              Überschwemmung.                                      den Vorgaben des Herstellers verwendet oder
Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie weder                                                                        gereinigt wird;
rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit aller ge-       A 8 - 2.3 Weitere, nicht versicherte Schäden           v) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funkti-
botenen Aufmerksamkeit hätten vorhersehen kön-           Kein Versicherungsschutz besteht für                      onsfähigkeit der versicherten Sache beeinträch-
nen. Haben Sie den Schaden nicht vorhergesehen,          a) Schäden, die Sie oder eine Person, deren               tigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder
weil Sie die erforderliche Aufmerksamkeit grob fahr-          Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen           ähnliche Schönheitsschäden);
lässig vernachlässigt haben, so verzichten wir auf            (vgl. Repräsentant gemäß B - 14), vorsätzlich     w) Schäden durch magnetische Einwirkung, Com-
den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung               herbeigeführt haben/hat;                             puterviren, Softwarefehler/Softwareupdates,
des Versicherungsfalls und auf eine Leistungs-           b) Schäden durch das Abhandenkommen versi-                Programmierungsfehler oder das Löschen oder
kürzung (siehe A 1 - 13.1 b).                                 cherter Sachen, Veruntreuung, Unterschlagung,        Ändern oder fehlerhaftes Lesen/Verarbeiten
                                                              Betrug, betrügerischen Komplott;                     von Daten ohne gleichzeitige Zerstörung oder
Die Versicherung gegen unbenannte Gefahren gilt          c) Schäden, die im Zusammenhang mit der Nut-              Beschädigung des Datenträgermaterials;
nicht für                                                     zung des Internets stehen (z. B. Manipulation     x) Schäden durch den Verlust von Daten
a) Gewässer, Grund und Boden;                                 von Smart-Home-Geräten);                             (z. B. Bildern, Software, Downloads, Apps,
b) Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugs-          d) Schäden durch Sturmflut;                               Musik etc);
     fertig sind und an den in diesen Gebäuden oder      e) Schäden durch Starkregen;                           y) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der
     Gebäudeteilen befindlichen Sachen;                       Starkregen liegt vor, wenn innerhalb eines           Versicherung bereits vorhanden waren;
c) Sachen die noch nicht betriebsfertig sind;                 Zeitraums                                         z) Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, Bür-
     Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie erprobt        aa) von einer Stunde mehr als 15 Liter Regen         gerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder
     oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet                     pro Quadratmeter oder                          Verfügung von hoher Hand (z. B. Beschlag-
     ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumin-           bb) innerhalb von 6 Stunden mehr als 20 Liter        nahme oder Verstaatlichung) oder durch Kern-
     dest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. Der                 Regen pro Quadratmeter                         energie.
     Versicherungsschutz besteht auch, wenn die               gefallen ist.
     Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt      f) Schäden durch Grundwasser;                          A8-3        Selbstbeteiligung
     unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während ei-   g) Schäden durch Ausuferung von oberirdischen
     ner De- oder Remontage sowie während eines               (stehenden oder fließenden) Gewässern;            Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall
     Transports der Anlage innerhalb des Versiche-       h) Schäden durch Material-, Planungs-, Konstruk-       um eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des
     rungsorts.                                               tions- und Fabrikationsfehler sowie durch feh-    Schadens, maximal um 5.000 EUR, gekürzt. Eine
d) Akkus.                                                     lerhafte Instandhaltung;                          gegebenenfalls vertraglich vereinbarte weitere
                                                         i) Schäden durch                                       Selbstbeteiligung findet keine Anwendung.
A8-2        Welche Gefahren und Schäden sind                  – Baumaßnahmen (auch Renovierung oder
            nicht versichert?                                       Restaurierung) auf dem Versicherungs-       A8-4        Besonderes Kündigungsrecht
                                                                    grundstück und auf angrenzenden Flurstü-
A 8 - 2.1 Von der Versicherung ausgeschlossen                       cken, auf denen sich versicherte Gebäude,   Sie und wir können die Versicherung für die unbe-
sind Gefahren und Schäden, die bei der Barmenia                     Garagen/Carports, Gebäude- und Grund-       nannten Gefahren jederzeit in Textform kündigen.
nur gegen Zahlung eines Zusatzbeitrags versichert                   stücksbestandteile sowie Gebäudezubehör     Eine von Ihnen erklärte Kündigung wird mit Zugang
werden können. Dies sind                                            befinden,                                   bei uns, eine von uns erklärte Kündigung wird eine
a) die "Weiteren Naturgefahren"                               – Be- oder Verarbeitung oder                      Woche nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.
     – Erdbeben,                                              – Reparatur;                                      Machen wir von unserem Kündigungsrecht Ge-
     – Erdsenkung, Erdrutsch,                            j) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Her-    brauch, so können Sie den gesamten Vertrag inner-
     – Schneedruck, Lawinen,                                  steller oder Händler), Werkunternehmer oder       halb eines Monats nach Zugang unserer Kündigung
     – Vulkanausbruch,                                        aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertrag-     zum gleichen oder zu einem späteren Zeitpunkt in
     – Überschwemmung, Rückstau,                              lich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garan-    Textform kündigen.
b) die Glasbruchversicherung sowie                            tieansprüche);                                    Bezüglich des Beitrags gelten die Bestimmungen
c) die Leistungen des Haus- und Wohnungs-                k) Schäden durch gebrauchsbedingte Abnutzung,          unter B - 8.
     schutzbriefes - diese sind:                              Verschleiß;
     – Schlüsseldienst,                                  l) Schäden durch Alterung, Verfall;
     – Rohrreinigungsservice,                            m) Schäden durch Kontamination mit gesundheits-
     – Installateurservices                                   gefährdenden Stoffen (z. B. Asbest, Formalde-
         (Elektro, Heizung, Sanitär),                         hyd, Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen
     – Notheizung,                                            (PFAS) etc.);
     – Schädlingsbekämpfung,                             n) Schäden durch Tiere, Insekten, Schädlinge
     – Entfernung von Wespen-, Hornissen-                     (z. B. Hausbockkäfer und Hausbockkäferlarven)
         nestern und Bienenstöcken,                           und Ungeziefer aller Art;
     – Hotelunterbringung,                               o) Schäden durch Schwamm sowie alle Arten von
     – Kinderbetreuung im Notfall,                            Hausfäulepilzen, inneren Verderb, Pilzbefall,
     – Unterbringung von Tieren im Notfall,                   Mikroorganismen (z. B. Fermentation);
     – Dokumentendepot.

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[Seite 28]
■    Teil A - Abschnitt A 9                              A 9 - 1.3   Weitere versicherte Kosten                   A 9 - 1.3.1    Feuerlöschkosten
     Versicherte Kosten und Mietausfall                                                                           Das sind Kosten, die Sie zur Brandbekämpfung für
                                                            Ist die Versicherung nach dem "Gleitenden Neu-        geboten halten durften (auch für Löschmittel), ein-
                                                            wert Plus" (gemäß A 1 - 8.1) vereinbart, gilt:        schließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr
Dieser Abschnitt A 9 regelt den Versicherungs-              Für die unter a) bis z) und aa) genannten Kosten      oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-
schutz für                                                  ist unsere Entschädigungsleistung insgesamt be-       tung verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht
A9-1       Versicherte Kosten                               grenzt auf 100 % des Betrages des ortsüblichen        nach den Bestimmungen über die Aufwendungen
A9-2       Mietausfall                                      Neubauwertes (A 1 - 8.1.1) des versicherten Ge-       zur Abwendung und Minderung des Schadens zu
                                                            bäudes für alle Versicherungsfälle eines Versi-       ersetzen sind.
                                                            cherungsjahres.                                       Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leis-
Versicherte Kosten                                          Ist dagegen nur eine Zeitwertversicherung ver-        tungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
                                                            einbart, gilt die unter A 1 - 10.7 beschriebene Be-   wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
A9-1        Welche Kosten sind versichert?                  grenzung der Gesamtentschädigung für versi-           kostenfrei zu erbringen sind.
                                                            cherte Sachen, Kosten und Mietausfall/Mietwert.
A 9 - 1.1    Kosten für die Abwendung und                                                                         Wir ersetzen Ihnen auch freiwillige Zuwendungen,
             Minderung des Schadens                      Wir ersetzen im Rahmen dieser Jahreshöchstent-           die Sie an Personen geleistet haben, die sich bei der
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose,        schädigung und der gegebenenfalls vereinbarten           Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben, sofern
     die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den     Entschädigungsgrenze folgende Kosten, die infolge        Sie diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung
     Umständen nach zur Abwendung und Minde-             eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich    mit uns abgestimmt haben.
     rung des Schadens für geboten halten durften        angefallen sind:
     oder die Sie auf unsere Weisung machen.             a) Feuerlöschkosten (siehe A 9 - 1.3.1);                 A 9 - 1.3.2     Aufräumungs- und Abbruchkosten
b) Machen Sie Aufwendungen geltend, um einen             b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie                                  sowie Kosten für Verkehrssiche-
     unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall             Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen                              rungsmaßnahmen (Absperr-
     abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu                (Absperrkosten) (siehe A 9 - 1.3.2);                                kosten);
     mindern, so leisten wir Aufwendungsersatz nur,      c) Bewegungs- und Schutzkosten                           a)   Aufräumungs- und Abbruchkosten
     wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli-            (siehe A 9 - 1.3.3);                                     Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte
     chen objektiven Betrachtung der Umstände            d) Dekontamination von Erdreich                               Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies
     verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die           (siehe A 9 - 1.3.4);                                     schließt Aufwendungen ein, um Schutt und
     Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten.          e) Stornierung oder Abbruch einer Urlaubs- oder               sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen,
c) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,            Dienstreise (siehe A 9 - 1.3.5);                         zum nächsten Ablagerungsplatz abzutranspor-
     können wir auch den Aufwendungsersatz nach          f) Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung              tieren, sie abzulagern und zu vernichten.
     a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch          (siehe A 9 - 1.3.6);                                b)   Verkehrssicherungsmaßnahmen
     nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Wei-          g) Transport- und Lagerkosten (siehe A 9 - 1.3.7);            (Absperrkosten)
     sung entstanden sind.                               h) Bewachungskosten (siehe A 9 - 1.3.8);                      Das sind Kosten, die für die Abwendung einer
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Ent-           i) Ersatz von Darlehenszinsen bei Unbewohnbar-                Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versiche-
     schädigung für versicherte Sachen betragen               keit des selbstbewohnten Ein-/ Zweifamilien-             rungsortes entstehen, die durch den Eintritt ei-
     zusammen höchstens die Versicherungssumme                hauses (A 9 - 1.3.9);                                    nes Versicherungsfalls besteht und zu deren
     je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,   j) Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch                   Beseitigung Sie auf Grund öffentlich-rechtlicher
     soweit Aufwendungen auf unsere Weisung ent-              Rettungsmaßnahmen - auch nach Fehlalarm                  Vorschriften verpflichtet sind. Hierzu zählen
     standen sind.                                            (siehe A 9 - 1.3.10);                                    auch Kosten für das Absperren von Straßen,
e) Wir haben den für die Aufwendungen gemäß a)           k) Mehrkosten für den alters- und behinderten-                Wegen und Grundstücken.
     erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzu-           gerechten Umbau (siehe A 9 - 1.3.11);
     schießen.                                           l) Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen           A 9 - 1.3.3    Bewegungs- und Schutzkosten
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leis-               (siehe A 9 - 1.3.12);                               Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen
     tungen der Feuerwehr oder anderer Institutio-       m) Beseitigung von umgestürzten/abgeknickten             zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstat-
     nen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-        Bäumen (siehe A 9 - 1.3.13);                        tet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu die-
     tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im    n) Mehrkosten für Behördlich nicht vorgeschriebe-        nen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder
     öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen           ne energetische Modernisierung                      wiederzubeschaffen.
     sind.                                                    (siehe A 9 - 1.3.14);
Schadenabwendungs- und Schadenminderungs-                o) Nachhaltige Wiederherstellungsmaßnahmen               A 9 - 1.3.4     Dekontamination von Erdreich
kosten, die auf unsere Weisung entstanden sind,               bei Schäden am Dach (siehe A 9 - 1.3.15);           A 9 - 1.3.4.1 Wir ersetzen auch die erforderlichen
werden unbegrenzt ersetzt.                               p) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe              und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskos-
                                                              (siehe A 9 - 1.3.16);                               ten. Das sind Kosten, die auf Grund von behördli-
A 9 - 1.2    Kosten der Ermittlung und                   q) Ausfall regenerativer Energieversorgung               chen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls
             Feststellung des Schadens                        (siehe A 9 - 1.3.17);                               entstehen. Ersetzt werden Kosten, um
a)   Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kos-     r) Kosten für eine Energieberatung                       a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu
     ten für die Ermittlung und Feststellung eines            (siehe A 9 - 1.3.18);                                    untersuchen, zu dekontaminieren oder auszu-
     von uns zu ersetzenden Schadens, sofern die-        s) Datenrettungskosten (siehe A 9 - 1.3.19);                  tauschen;
     se den Umständen nach geboten waren. Zie-           t) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge            b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete
     hen Sie einen Sachverständigen oder Beistand             eines versicherten Ereignisses                           Deponie zu transportieren und dort abzulagern
     hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so-           (siehe A 9 - 1.3.20);                                    oder zu vernichten;
     weit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet     u) Sachverständigenkosten (siehe A 9 - 1.3.21);          c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Ein-
     sind oder von uns aufgefordert wurden.              v) Regiekosten (siehe A 9 - 1.3.22);                          tritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
b)   Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,     w) Ausrichtung von versicherten Antennen und
     können wir auch den Kostenersatz nach a) ent-            Satellitenschüsseln (siehe A 9 - 1.3.23);           A 9 - 1.3.4.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die
     sprechend kürzen.                                   x) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust so-        behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraus-
                                                              wie Stromverlust aus Stromspeichern                 setzungen erfüllen:
                                                              (siehe A 9 - 1.3.24);                               a) Sie sind auf Grund von Gesetzen oder Verord-
                                                         y) Leckortungskosten (siehe A 9 - 1.3.25);                    nungen ergangen, die vor Eintritt des Versiche-
                                                         z) Reparaturkosten für Armaturen                              rungsfalls erlassen waren.
                                                              (siehe A 9 - 1.3.26);                               b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweis-
                                                         aa) Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfun-            lich durch diesen Versicherungsfall entstanden
                                                              gen (siehe A 9 - 1.3.27).                                ist.
                                                                                                                  c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem
                                                                                                                       Versicherungsfall ergangen.


A 3960-01 10/2025                                                           Seite 28 von 42

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A 9 - 1.3.4.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert     c)   Wir erstatten auch die Kosten für die Unterbrin-          Ein Leistungsanspruch besteht ausschließlich
und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich           gung Ihrer Haustiere in einer Tierpension oder            für die (Mehr-)Leistungen im Rahmen dieser
verunreinigt, gilt Folgendes:                                einer ähnlichen Unterbringung.                            Wohngebäudeversicherung, die über den Ver-
Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über             Als Haustiere gelten nur die Tiere, die in                sicherungsumfang der Hausratversicherung
die Beseitigung der bestehenden Kontamination hin-           Deutschland allgemein üblich und in rechtlich             hinausgehen. Dabei werden wir einen Leis-
ausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann die-            zulässiger Weise als Haustiere gehalten wer-              tungsanspruch auf Mietausfall/Mietwertersatz
ser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet            den.                                                      nach A 9 - 2.1 in Abzug bringen.
worden wäre.                                                 Nicht übernommen werden Kosten für die Un-
                                                             terbringung von                                      A 9 - 1.3.7 Transport- und Lagerkosten
A 9 - 1.3.4.4 Nicht ersetzt werden Aufwendungen              – wilden und exotischen Tieren                       A 9 - 1.3.7.1 Das sind Kosten, die entstehen, um
wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder                      (wie z. B. Schlangen, Spinnen);                versicherte Sachen zu transportieren und zu lagern.
wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ver-         – Haustieren, die außerhalb der Wohnung              Voraussetzung ist, dass das versicherte Gebäude
pflichtungen.                                                      gehalten werden (z. B. Schafe, Ziegen,         unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in
                                                                   Hühner).                                       einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
A 9 - 1.3.4.5 Die Kosten nach A 9 - 1.3.4.1 gelten      d)   Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt er-           Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem
nicht als Aufräumungskosten nach A 9 - 1.3.2 a).             setzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar           Zeitpunkt ersetzt, in dem das Gebäude wieder be-
                                                             ist. Dies gilt längstens für die Dauer von einem     nutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren
A 9 - 1.3.4.6 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich        Jahr.                                                Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist. Dies gilt
zu melden, wenn Sie eine behördliche Anordnung          e)   Die Entschädigung ist insgesamt pro Tag auf          längstens für die Dauer von einem Jahr.
erhalten. Das müssen Sie auch dann unverzüglich              150 EUR begrenzt.
tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen.             Dabei werden wir einen Leistungsanspruch auf         A 9 - 1.3.7.2 Muss durch den Versicherungsfall
Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgen-          Mietwertersatz nach A 9 - 2.1.2 sowie entspre-       neben den versicherten Sachen nach auch Ihr Haus-
de Rechte: Wir können unter den in B - 2.3 be-               chende Ansprüche auf Entschädigungsleistun-          rat oder der des Wohnungseigentümers oder Mieters
schriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise              gen einer Hausratversicherung in Abzug               transportiert und gelagert werden, besteht ein An-
leistungsfrei sein.                                          bringen.                                             spruch auf Erstattung der Transport und Lagerkos-
                                                                                                                  ten nach A 9 - 1.3.7.1 nur, wenn die folgenden
A 9 - 1.3.5    Stornierung oder Abbruch einer           A 9 - 1.3.6.2 Alternative Kostenerstattung für            Voraussetzungen erfüllt sind:
               Urlaubs- oder Dienstreise                                private Unterkunft bei Familie oder       Sie, der Wohnungseigentümer bzw. Mieter
A 9 - 1.3.5.1 Wir erstatten die tatsächlich an-                         Bekannten                                 – haben eine Hausratversicherung abgeschlos-
gefallenen                                              Wählen Sie statt einer Hotel- oder ähnlichen Unter-            sen für die vom Schaden betroffene Wohnung
– Stornierungskosten einer bereits gebuchten            bringung eine private Unterbringung (z. B. bei Fami-           (= Versicherungsort in der Hausratversiche-
     Urlaubs- oder Dienstreise oder die                 lienangehörigen oder Bekannten), entschädigen wir              rung) und
– Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise               an Stelle der in A 9 - 1.3.6.1 e) vorgesehenen Ent-       – der Hausratversicherer hat eine Leistung für die
     (Fahrtmehrkosten) von einer bereits angetrete-     schädigung pro Tag für die erste Person 20 EUR                 Transport- und Lagerkosten vollständig oder
     nen Urlaubs- oder Dienstreise,                     und für jede weitere Person 10 EUR pro Tag.                    teilweise abgelehnt (nachweisbar durch das
wenn Sie und mitreisende Personen, die mit Ihnen in     Für die Unterbringung Ihrer Haustiere wird kein zu-            Leistungsablehnungsschreiben des Hausrat-
häuslicher Gemeinschaft leben, wegen eines erheb-       sätzlicher Betrag gezahlt.                                     versicherers oder dessen abschließende Ent-
lichen Versicherungsfalls eine Urlaubs- oder Dienst-                                                                   schädigungszahlung bzw. Leistungsabrech-
reise stornieren oder abbrechen müssen, um an den       Es gilt die in A 9 - 1.3.6.1 b) und d) genannte Leis-          nung).
Schadenort (versichertes Gebäude, siehe A 1 - 4.1)      tungsvoraussetzung und Leistungsdauer.                    Ein Leistungsanspruch besteht ausschließlich für die
zu reisen.                                                                                                        (Mehr-)Leistungen im Rahmen dieser Wohngebäu-
                                                        A 9 - 1.3.6.3 Kostenerstattung für fremdgenutzte          deversicherung, die über den Versicherungsumfang
A 9 - 1.3.5.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall,                      Wohnung                                   der Hausratversicherung hinausgehen. Das heißt,
wenn der Schaden voraussichtlich 3.000 EUR über-        a) Leistungsvoraussetzungen                               eine Leistung aus der Hausratversicherung wird von
steigt und Ihre Anwesenheit am Schadenort notwen-            Wird die vom Versicherungsfall betroffene            unserer Leistung abgezogen.
dig ist.                                                     Wohnung nicht von Ihnen selbst bewohnt, son-
                                                             dern vom Wohnungseigentümer oder Mieter,             A 9 - 1.3.8   Bewachungskosten
A 9 - 1.3.5.3 Fahrtmehrkosten werden für ein an-             besteht ein Anspruch auf Erstattung der Unter-       Das sind Kosten, die entstehen, um das versicherte
gemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten            bringungskosten nach A 9 - 1.3.6.1 a) bis d)         Gebäude zu bewachen, wenn es unbewohnbar wur-
Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum          oder A 9 - 1.3.6.2 nur, wenn die folgenden           de und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherun-
Schadenort entspricht.                                       Voraussetzungen erfüllt sind:                        gen keinen ausreichenden Schutz bieten.
                                                             Der Wohnungseigentümer bzw. Mieter                   Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
A 9 - 1.3.5.4 Sie sind verpflichtet, vor Stornierung         – hat eine Hausratversicherung abgeschlos-           dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Siche-
der Reise bzw. vor Antritt der Rückreise an den                   sen für die vom Schaden betroffene Woh-         rungen wieder voll gebrauchsfähig sind.
Schadenort mit uns Kontakt aufzunehmen und ggf.                   nung (= Versicherungsort in der Hausrat-
Verhaltensweisungen einzuholen, soweit es den                     versicherung) und                               A 9 - 1.3.9      Ersatz von Darlehenszinsen bei
Umständen nach zumutbar ist.                                 – der Hausratversicherer hat eine Leistung                            Unbewohnbarkeit des selbstbe-
Wenn Sie diese Obliegenheit verletzen, gilt B - 2.3               für die Unterbringungskosten vollständig                         wohnten Ein-/ Zweifamilienhauses
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                 oder teilweise abgelehnt (nachweisbar           A 9 - 1.3.9.1 Handelt es sich bei dem versicherten
                                                                  durch das Leistungsablehnungsschreiben          Gebäude um ein von Ihnen ständig bewohntes Ein-
A 9 - 1.3.5.5 Stornierungskosten bzw. Fahrtmehr-                  des Hausratversicherers oder dessen ab-         oder Zweifamilienhaus, so erstatten wir die von
kosten für die vorzeitige Rückreise werden je Versi-              schließende Entschädigungszahlung bzw.          Ihnen durch eine Bescheinigung des Darlehensge-
cherungsfall bis 10.000 EUR übernommen.                           Leistungsabrechnung).                           bers nachgewiesenen, gezahlten laufenden Zinsen
                                                             Darüber hinaus gilt die in A 9 - 1.3.6.1 b) und d)   für ein Darlehen, wenn
A 9 - 1.3.6    Kosten für Hotel- oder ähnliche               genannte Leistungsvoraussetzung und Leis-            a) das versicherte Gebäude infolge eines ersatz-
               Unterbringung                                 tungsdauer.                                                pflichtigen Versicherungsfalls vollständig unbe-
A 9 - 1.3.6.1 Kostenerstattung bei von Ihnen            b) Höhe der Kostenerstattung                                    wohnbar wurde - das gilt auch, wenn Ihnen die
               selbstgenutzter Wohnung                       Die Entschädigung ist - abweichend von                     Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil
a) Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel-            A 9 - 1.3.6.1 e) - insgesamt pro Tag auf 75 EUR            nicht zumutbar ist,
     oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten            begrenzt.                                            b) das Darlehen der Finanzierung des versicher-
     (z. B. Frühstück) vorzunehmen.                          Im Fall einer privaten Unterbringung bei                   ten Gebäudes dient und es durch eine auf dem
b) Diese Leistung gilt ausschließlich für den Fall,          Familienangehörigen oder Bekannten gilt                    Versicherungsgrundstück lastende Hypothek
     dass die ansonsten von Ihnen ständig bewohn-            A 9 - 1.3.6.2.                                             oder Grundschuld gesichert ist.
     te Wohnung in dem versicherten Gebäude
     durch einen Versicherungsfall unbewohnbar
     wurde und Ihnen die Beschränkung auf einen
     bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.


A 3960-01 10/2025                                                          Seite 29 von 42

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A 9 - 1.3.9.2 Dauer und Höhe der Leistung               A 9 - 1.3.12   Wiederherstellung von                    A 9 - 1.3.16    Mehrkosten für umweltschonende
a) Wir ersetzen die Darlehenszinsen ab dem                             gärtnerischen Anlagen                                    Baustoffe
     61. Tag der Unbewohnbarkeit bis zu dem Zeit-       A 9 - 1.3.12.1     Wir ersetzen auch die erforderli-    A 9 - 1.3.16.1       Wir ersetzen bei der Wiederher-
     punkt, in dem das Gebäude wieder vollständig       chen und tatsächlich angefallenen Kosten, um gärt-      stellung der versicherten und vom Schaden betroffe-
     bewohnbar ist, längstens für die Dauer von         nerische Anlagen des Versicherungsgrundstücks           nen Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen
     24 Monaten.                                        wiederherzustellen. Hierzu zählen z. B. das Wieder-     Mehrkosten für den Einsatz umweltfreundlicher Bau-
     Für anteilig betroffene Monate wird die Ent-       bepflanzen von Bäumen, Sträuchern, Hecken,              stoffe, die der Art und Güte der ursprünglichen Stoffe
     schädigung anteilig geleistet.                     Rasenflächen etc.                                       entsprechen.
     Unsere erste Zahlung wird fällig, wenn Sie den     Voraussetzung ist, dass diese Anlagen infolge
     Bauantrag für die Wiederherstellung des            a) eines Versicherungsfalls oder                        Umweltschonende Baustoffe sind Baustoffe aus na-
     Wohngebäudes beim zuständigen Bauamt ein-          b) durch Haarwild (z. B. Wildschweine, Rehe)            türlich vorkommenden Stoffen pflanzlichen, tieri-
     gereicht haben.                                    zerstört oder beschädigt wurden.                        schen oder mineralischen Ursprungs, die frei von
     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf                                                             toxischen Stoffen und anderweitig bedenklichen
     30.000 EUR begrenzt.                               Erstattet werden auch die tatsächlich angefallenen      Schadstoffen sind.
b) Wenn Sie die Wiederherstellung des Gebäudes          Kosten für die Beseitigung von durch Haarwild ver-
     bzw. seiner vollständigen Bewohnbarkeit nicht      ursachte Schäden an Grundstückseinfriedungen            Die Mehrkosten werden ersetzt, soweit die Baumaß-
     betreiben oder soweit Sie die Wiederherstellung    nach A 1 - 4.2 b).                                      nahmen dem Stand der Technik entsprechen und
     schuldhaft verzögern, ersetzen wir die Darle-                                                              nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls ver-
     henszinsen nur für den Zeitraum, der für eine      A 9 - 1.3.12.2      Die Entschädigung ist je Versi-     anlasst wurden.
     normale und störungsfreie Wiederherstellung        cherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
     anzusetzen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass                                                           A 9 - 1.3.16.2      Die Entschädigung ist je Versi-
     das versicherte Gebäude nach dem Versiche-         A 9 - 1.3.13    Beseitigung von umgestürz-              cherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
     rungsfall verkauft wird und die grundbuchamtli-                    ten/abgeknickten Bäumen
     che Eintragung des Eigentumsübergangs erst         Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich ange-   A 9 - 1.3.17   Ausfall regenerativer
     nach dem fiktiv berechneten Wiederherstel-         fallenen Kosten, um Bäume oder deren Teile von                         Energieversorgung
     lungszeitraum erfolgt.                             dem Versicherungsgrundstück zu entfernen (ein-          Hat ein versichertes Schadenereignis zur Folge,
     Ansonsten endet die Leistungspflicht bei Ver-      schließlich Wurzelstockrodung), abzutransportieren      dass eine über diese Wohngebäudeversicherung
     äußerung mit dem Tag der Eintragung im             und zu entsorgen.                                       versicherte Anlage zur regenerativen Energieversor-
     Grundbuch.                                         Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:           gung ausfällt, ersetzen wir die hierdurch tatsächlich
                                                        a) Diese Bäume sind - gleichgültig durch welche         entstandenen Mehrkosten für Energie.
A 9 - 1.3.10    Reparaturkosten für Gebäude-                  Ursache - umgestürzt, abgeknickt oder derart      Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind
                schäden durch Rettungsmaßnah-                 beschädigt, dass sie entfernt werden müssen       Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Grundlage von
                men (auch nach Fehlalarm)                     und                                               Solarthermie, oberflächennaher Geothermie sowie
Das sind Kosten, die entstehen, weil Beschädigun-       b) eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist        sonstige Wärmepumpenanlagen sowie Windkraft-
gen am versicherten Gebäude durch Rettungsmaß-                nicht zu erwarten.                                anlagen.
nahmen im Zusammenhang mit einem Versiche-              Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert.
rungsfall entstanden sind.                                                                                      A 9 - 1.3.18 Kosten für eine Energieberatung
Das gilt auch, wenn der Eintritt eines Versicherungs-   A 9 - 1.3.14   Mehrkosten für behördlich nicht          Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalls tat-
falls unmittelbar drohte oder nach den konkreten                       vorgeschriebene energetische             sächlich angefallenen Mehrkosten für eine Energie-
Umständen zu vermuten war (z. B. Aufbrechen der                        Modernisierung                           beratung durch einen zertifizierten Energieberater.
Wohnung durch die Feuerwehr nach einem Fehl-            Wir ersetzen bei der Wiederherstellung der versi-       Voraussetzung ist, dass der erstattungspflichtige
alarm).                                                 cherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile        Schaden mindestens 10.000 EUR beträgt.
                                                        auch die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
Wir erstatten diese Kosten auch dann, wenn die Ge-      energetische Modernisierungen, die behördlich nicht     1.500 EUR begrenzt.
bäudeschäden dadurch entstanden sind, weil sich         vorgeschrieben sind.
hilfeleistende Personen Zugang zu Ihrem Gebäude         Sie werden ersetzt, soweit sie                          A 9 - 1.3.19 Datenrettungskosten
verschafft haben, um in Not geratene Menschen zu        a) dem Stand der Technik für Neubauten entspre-         A 9 - 1.3.19.1      Versichert sind die infolge eines
retten.                                                      chen und                                           Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich
                                                        b) nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls    entstandenen, notwendigen Kosten für die techni-
A 9 - 1.3.11      Mehrkosten für den alters- und             veranlasst wurden.                                 sche Wiederherstellung - nicht der Wiederbeschaf-
                  behindertengerechten Umbau                                                                    fung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich
A 9 - 1.3.11.1        Wir ersetzen bei der Wiederher-   A 9 - 1.3.15    Nachhaltige Wiederherstellungs-         für die private Nutzung bestimmte Daten (maschi-
stellung der versicherten und vom Schaden betroffe-                     maßnahmen bei Schäden am Dach           nenlesbare Informationen) und Programme.
nen Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen      a)   Wir ersetzen bei versicherten Schäden am           Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme
Mehrkosten für alters- bzw. behindertengerechten             Dach auch die tatsächlich angefallenen Mehr-       durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung
Umbaumaßnahmen, wenn                                         kosten, die im Zusammenhang mit                    an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren,
a) sich die vom Schaden betroffenen Gebäude-                 aa der Errichtung oder Wiederherstellung ei-       verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr ver-
      teile in einem von Ihnen oder vom Wohnungs-                  ner Photovoltaik- und/oder Solarthermie-     fügbar sind.
      eigentümer ständig bewohnten Teil des versi-                 Anlage oder                                  Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten
      cherten Gebäudes befinden,                             bb) einer Dachbegrünung                            technischen Wiederherstellung.
b) die umzubauenden Gebäudeteile so stark vom                am vom Schaden betroffenen Dach anfallen.
      Schaden betroffen sind, dass sie erneuert wer-    b)   Voraussetzung ist, dass                            A 9 - 1.3.19.2      Ausschlüsse
      den müssen,                                            – die Baumaßnahmen nicht bereits vor               a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstel-
c) die Umbaumaßnahmen nachweislich aus                             Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst        lungskosten für
      gesundheitlichen Gründen erforderlich sind                   wurden und                                        aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung
      (z. B. durch Bescheinigung einer Berufs- oder          – der erstattungspflichtige Schaden mindes-                  Sie nicht berechtigt sind (z. B. so genannte
      Erwerbsunfähigkeit oder eines Pflegegrades/                  tens 10.000 EUR beträgt.                               Raubkopien);
      einer Pflegestufe),                               c)   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf          bb) Programme und Daten, die auf einem
d) die Umbaumaßnahmen nicht bereits vor Eintritt             10.000 EUR begrenzt.                                         Rücksicherungs- oder Installationsmedium
      des Versicherungsfalls veranlasst wurden.         d)   Fallen diese Mehrkosten an, weil die Maßnah-                 gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung
                                                             me behördlich vorgeschrieben sind (durch öf-                 stehen.
A 9 - 1.3.11.2 Die Entschädigung ist je Versiche-            fentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschrän-    b) Wir leisten keine Entschädigung für die Kosten
rungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.                           kungen), werden diese gemäß A 1 - 8.1.3 im              eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
                                                             Rahmen des Gleitenden Neubauwert Plus er-
                                                             stattet. Die unter b) genannte Mindestschaden-
                                                             höhe und die unter c) genannte Leistungsgren-
                                                             ze gelten dann nicht.


A 3960-01 10/2025                                                         Seite 30 von 42

[Seite 31]
A 9 - 1.3.20  Kosten für provisorische Maßnah-           schlüsse) technisch erforderlich, ersetzen wir auch       A 9 - 2.3     Leerstand nach Wiederherstellung
              men infolge eines versicherten             die dafür entstehenden Kosten.                                          der Räume
              Ereignisses                                                                                          Endet das Mietverhältnis wegen des Versicherungs-
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen         A 9 - 1.3.27    Kosten für die Beseitigung von            falls, ersetzen wir den Mietausfall.
entstehen, um versicherte Sachen zu schützen                             Rohrverstopfungen                         Gelingt es Ihnen nicht, die Räume zum Zeitpunkt ih-
(z. B. wenn nach einem Versicherungsfall bis zur         Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese            rer Wiederherstellung neu zu vermieten, obwohl Sie
Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Si-        Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, ersetzen          alle dafür erforderlichen Maßnahmen getroffen ha-
cherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig ver-           wir die erforderlichen Kosten, die tatsächlich angefal-   ben, ersetzen wir zusätzlich die entgangenen
schlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen,         len sind, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu        Mieteinnahmen ab dem Zeitpunkt der Wiederherstel-
Notverglasungen).                                        beseitigen.                                               lung bis zur Neuvermietung für maximal 6 Monate,
                                                         Dies gilt für Ableitungsrohre                             höchstens jedoch bis zum Ablauf der maximalen
A 9 - 1.3.21 Sachverständigenkosten                      a) innerhalb versicherter Gebäude sowie                   Leistungsdauer von insgesamt 24 Monaten nach
Im Sachverständigenverfahren ersetzen wir auch Ih-       b) außerhalb versicherter Gebäude auf dem Ver-            A 9 - 2.2.
ren Kostenanteil gemäß A 1 - 11.6, wenn der ent-              sicherungsgrundstück.
schädigungspflichtige Schaden den Betrag von
25.000 EUR übersteigt.
                                                         Mietausfall
A 9 - 1.3.22 Regiekosten
Wir ersetzen die notwendigen und tatsächlich ange-       A9-2        Was ist unter Mietausfall und Mietwert
fallenen Kosten eines Dienstleisters (z. B. Architekt,               zu verstehen? In welchem Umfang sind
Bauingenieur) für die notwendige Koordination, Be-                   sie versichert?
aufsichtigung und Betreuung der Wiederherstel-
lungsmaßnahmen.                                          A 9 - 2.1   Mietausfall, Mietwert von Wohnräu-
Die Kosten des Dienstleisters erstatten wir nur, wenn                men und gewerblich genutzten
wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zuge-                    Räumen
stimmt haben.                                            A 9 - 2.1.1 Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mie-
                                                         ter von Wohnräumen oder gewerblich genutzten
A 9 - 1.3.23   Ausrichtung von versicherten              Räumen wegen eines Versicherungsfalls
               Antennen und Satellitenschüsseln          a) zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teil-
Wird eine Antenne/Satellitenschüssel (für die Sie die         weise eingestellt haben oder das Mietverhältnis
Gefahr tragen) durch ein versichertes Ereignis (ge-           kündigen.
mäß A 1 - 2) so verstellt, dass sie neu ausgerichtet     b) das Mietverhältnis nicht antreten können, weil
werden muss, ersetzen wir die tatsächlich angefalle-          im Mietvertrag, der vor Eintritt des Versiche-
nen Kosten für die durch einen Fachbetrieb ausge-             rungsfalls abgeschossen wurde, ein Mietbeginn
führten Ausrichtung.                                          vereinbart wurde, der erst nach dem Versiche-
                                                              rungsfall liegt. Mietausfall wird ab dem verein-
Wird die Antenne/Satellitenschüssel durch eine wet-           barten Mietbeginn ersetzt.
terbedingte Luftbewegung gemäß A 4 verstellt, so         Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im
muss mindestens Windstärke 8 nach der Beaufort-          Sinne des Mietrechts ein.
skala vorgelegen haben.
                                                         A 9 - 2.1.2 Wir ersetzen den ortsüblichen Mietwert
Die Entschädigung ist für alle Versicherungsfälle ei-    von
nes Versicherungsjahres auf einen Betrag von             – Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen bzw.
1.000 EUR begrenzt.                                      – gewerblich genutzten Räumen, die Sie selbst
                                                              nutzen.
A 9 - 1.3.24   Kosten für Wasser-, Gas- und              Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im
               Heizölverlust sowie Stromverlust          Sinne des Mietrechts ein.
               aus Stromspeichern
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Was-        Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist,
ser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls      dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht
bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehö-         zugemutet werden kann, zumindest Teile der Woh-
ren auch Mehrkosten für Abwasser.                        nung bzw. Gewerberäume zu nutzen.
Erstattet werden auch die Kosten für den Strom-
verlust aus Stromspeichern/Akkus.                        A 9 - 2.1.3 Wir ersetzen auch einen durch öffent-
                                                         lich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen
A 9 - 1.3.25 Leckortungskosten                           verursachten zusätzlichen Mietausfall nach
Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese           A 9 - 2.1.1 bzw. Mietwert nach A 9 - 2.1.2.
Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, sind die
Kosten, die bei Nässeschäden an versicherten Ge-         A 9 - 2.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
bäuden zur Leckortung durch einen Fachbetrieb ent-       A 9 - 2.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den
stehen, wenn kein Versicherungsfall im Sinne dieser      Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar
Bedingungen angefallen ist, mitversichert.               sind, höchstens aber für 24 Monate seit dem Eintritt
Für die Kostenübernahme ist unsere vorherige Zu-         des Versicherungsfalls.
stimmung zur Durchführung der Leckortung erforder-
lich. Wenn Sie die Leckortung durch einen Fachbe-        A 9 - 2.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur in-
trieb in Auftrag geben, ohne vorher unsere Zustim-       soweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenut-
mung bezüglich der Kostenübernahme einzuholen,           zung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Rege-
ist die Kostenerstattung auf den Höchstbetrag von        lungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht
1.000 EUR begrenzt.                                      nach B – 2.2.1 a) und A 9 - 1.1. Wenn Sie diese Ob-
                                                         liegenheit verletzen, gilt B – 2.3 (Rechtsfolgen bei
A 9 - 1.3.26 Reparaturkosten für Armaturen               Verletzung von Obliegenheiten).
Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese
Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, gilt Fol-
gendes:
Ist wegen eines Rohrbruchs nach A 3 - 1.3.1 der
Austausch einer Armatur (z. B. Wasser- und Ab-
sperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsver-


A 3960-01 10/2025                                                            Seite 31 von 42

[Seite 32]
■    Teil A - Abschnitt A 10                             b)   eine geringere Selbstbeteiligung als bei der       A 10 - 2    Nicht-Schlechterstellungs-
     Garantien der Barmenia und                               Barmenia, so wird bei der Entschädigungsbe-                    Garantie beim Wechsel der
     Barmenia-Konditions-Differenz-                           rechnung die geringere Selbstbeteiligung des                   Wohngebäudeversicherung zur
     Versicherung                                             anderen Versicherers berücksichtigt.                           Barmenia Allgemeine Versiche-
                                                                                                                             rungs-AG/ADCURI GmbH
                                                         A 10 - 1.3 Von dieser Leistungsgarantie sind
Dieser Abschnitt A 10 regelt diese Garan-                ausgeschlossen                                          A 10 - 2.1 Gegenstand und Voraussetzungen für
tien/Leistungen:                                         a) Schäden, die Sie oder eine Person, deren                          die "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie"
                                                             Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen          A 10 - 2.1.1 Die "Nicht-Schlechterstellungs-
A 10 - 1 Barmenia-Leistungs-Garantie                         (vgl. Repräsentant gemäß B - 14) den Schaden        Garantie" gilt für den Fall, dass ein Schadensfall
A 10 - 2 Nicht-Schlechterstellungs-Garantie beim             vorsätzlich verursacht;                             über die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
         Wechsel der Wohngebäudeversicherung             b) Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen          "Premium-Plus-Schutz"
         zur Barmenia Allgemeine Versiche-                   aa) auf Basis einer Allgefahrenversicherung         a) nicht oder
         rungs-AG/ADCURI GmbH                                      ("All-Risk-Deckung") oder der Versiche-       b) summenmäßig im Rahmen von Deckungs-
A 10 - 3 Konditions-Differenz-Versicherung                         rung sog. "unbenannter Gefahren";                  erweiterungen/Sublimits nicht ausreichend
A 10 - 4 Künftige Bedingungsverbesserungen                   bb) die bei der Barmenia nur gegen zusätzli-        versichert ist - der Schadensfall im Deckungsumfang
A 10 - 5 Leistungsgarantie gegenüber GDV-                          chen Beitrag versicherbar sind - z. B. die    des unmittelbaren Vorversicherungsvertrages des-
         Musterbedingungen                                         Versicherung von                              selben Versicherungsnehmers für dasselbe Risiko
A 10 - 6 Garantie über die Erfüllung der vom Ar-                   – weiteren Naturgefahren (wie Über-           jedoch gedeckt oder mit einer höheren Entschädi-
         beitskreis "Beratungsprozesse" empfohle-                        schwemmung, Rückstau, Erdbeben,         gungsgrenze oder einer geringeren Selbstbeteili-
         nen Mindestleistungsstandards                                   Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,     gung versichert war.
                                                                         Lawinen und Vulkanausbruch - siehe
                                                                         unter A 5),                             A 10 - 2.1.2 Für eine Leistung der Barmenia im
A 10 - 1    Barmenia-Leistungs-Garantie                            – Glasbruch;                                  Rahmen der "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie"
                                                             cc) für die Versicherung von Ableitungsrohren;      müssen die folgenden weiteren Voraussetzungen er-
A 10 - 1.1 Tritt ein Schadensfall ein, für den wir           dd) der Gefahren der Elektronikversicherung:        füllt sein:
nach diesen Versicherungsbedingungen nicht zur                     – Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit        Der unmittelbare Vorversicherungsvertrag
Leistung verpflichtet sind, so erhalten Sie durch die                    oder Vorsatz Dritter;                   a) muss im Rahmen eines allgemein zugänglichen
Barmenia-Leistungs-Garantie dann Versicherungs-                    – Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-             Wohngebäudeversicherungs-Tarifs abge-
schutz aus dieser Wohngebäudeversicherung, wenn                          rungsfehler;                                   schlossen worden sein, ohne dass es sich um
a) ein anderer in Deutschland zum Betrieb der                      – Kurzschluss, Überstrom oder Über-                  beitragspflichtige Leistungserweiterungen
     Wohngebäudeversicherung zugelassener Ver-                           spannung;                                      handelt;
     sicherer zum Zeitpunkt des Schadeneintritts im                – Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen                  Ein Tarif gilt als allgemein zugänglich, wenn er
     Rahmen eines allgemein zugänglichen Wohn-                           oder Implosion;                                grundsätzlich allen Eigentümern von Wohnge-
     gebäudetarifes (ohne dass es sich um beitrags-                – Versagen von Mess-, Regel- oder                    bäuden in Deutschland offensteht und nicht
     pflichtige Leistungserweiterungen handelt) für                      Sicherheitseinrichtungen;                      zeitlich, regional oder auf bestimmte Personen-
     den eingetretenen Schaden eine Entschädi-                     – Wasser-, Öl- oder Schmiermittel-                   gruppen beschränkt ist.
     gungsleistung zahlen würde und                                      mangel;                                        Beitragspflichtige Leistungserweiterungen lie-
b) Sie dies durch Vorlage der Versicherungsbe-                     – Zerreißen infolge Fliehkraft;                      gen insbesondere dann vor, wenn der Vorver-
     dingungen nachweisen.                                         – Überdruck oder Unterdruck;                         trag auf einem gegenüber dem Standardange-
                                                                   – Wasser, Feuchtigkeit;                              bot des Vorversicherers erweiterten Versiche-
Ein Tarif gilt als allgemein zugänglich, wenn er                   – Sturm, Frost oder Eisgang, oder                    rungskonzept beruht, das ausschließlich be-
grundsätzlich allen Eigentümern von Wohngebäuden                         Überschwemmung.                                stimmten Vertriebspartnern oder Vermittlerver-
in Deutschland offensteht und nicht zeitlich, regional   c) berufliche und gewerbliche Risiken;                         bünden mit erhöhtem Beitrag zur Verfügung
oder auf bestimmte Personengruppen beschränkt            d) Schäden durch Insekten, Schädlinge (z. B.                   gestellt wurde.
ist.                                                         Hausbockkäfer und Hausbockkäferlarven) so-          b) wurde nicht vom Vorversicherer, sondern von
Beitragspflichtige Leistungserweiterungen liegen             wie durch Schwamm sowie alle Arten von                     Ihnen gekündigt und
insbesondere dann vor, wenn der Vorvertrag auf ei-           Hausfäulepilzen (holzzerstörende Pilze).            c) muss mindestens für ein volles Versicherungs-
nem gegenüber dem Standardangebot des Vorver-            e) Assistanceleistungen, versicherungsfremde                   jahr bestanden haben;
sicherers erweiterten Versicherungskonzept beruht,           Leistungen sowie extern zugekaufte Versiche-        d) Der Zeitraum zwischen der Beendigung des
das ausschließlich bestimmten Vertriebspartnern              rungs- und Dienstleistungen.                               unmittelbaren Vorversicherungsvertrages und
oder Vermittlerverbünden mit erhöhtem Beitrag zur                                                                       dem Beginn der Barmenia-
Verfügung gestellt wurde.                                Ein vorgenannter Ausschluss der Erweiterung des                Wohngebäudeversicherung "Premium-Plus-
                                                         Versicherungsschutzes (nach A 10 - 1.1 und                     Schutz" darf nicht mehr als drei Monate betra-
Bei der Entschädigungsberechnung wird die bei dem        A 10 - 1.2) gilt dann nicht, wenn ein Schaden - für            gen.
anderen Versicherer geltende Entschädigungsgren-         den die Erweiterung des Versicherungsschutzes
ze (als Leistungsgrenze innerhalb der für den Ver-       nach den vorgenannten Regelungen eigentlich aus-        A 10 - 2.1.3 Sind die Voraussetzungen für die
trag vereinbarten Versicherungssumme3) und/oder          geschlossen wäre - bereits im Rahmen dieses Bar-        "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie" gemäß
Selbstbeteiligung zu Grunde gelegt.                      menia-Vertrages zu einer niedrigeren Entschädi-         A 10 - 2.1.1 und A 10 - 2.1.2 erfüllt, wird sich die
                                                         gungsgrenze oder einem höheren Selbstbehalt mit-        Barmenia nicht auf Leistungsausschlüsse bzw. Leis-
A 10 - 1.2 Gilt in der Wohngebäudeversicherung           versichert ist. In einem derartigen Fall wird bei der   tungseinschränkungen in den Versicherungsbedin-
des anderen Versicherers für einen Schadensfall, für     Entschädigungsberechnung die höhere Entschädi-          gungen für die Barmenia-Wohngebäudeversiche-
den auch die Barmenia nach diesen Versicherungs-         gungsgrenze oder die geringere Selbstbeteiligung        rung "Premium-Plus-Schutz" berufen, sondern den
bedingungen Versicherungsschutz bietet,                  nach den Bedingungen des anderen Versicherers zu        Schadensfall nach den Bestimmungen des Vorversi-
a) eine höhere Entschädigungsgrenze als bei der          Grunde gelegt.                                          cherungsvertrages im Umfang von A 10 - 2.2 und
    Barmenia (als Leistungsgrenze innerhalb der                                                                  A 10 - 2.3 regulieren.
    für den Vertrag vereinbarten Versicherungs-          A 10 - 1.4 Versicherungssumme/
    summe3), so wird bei der Entschädigungsbe-                       Selbstbeteiligung                           A 10 - 2.2 Der Leistungsfall
    rechnung die höhere Entschädigungsgrenze             Unsere Entschädigungsleistung im Rahmen der             A 10 - 2.2.1 Leistungsumfang
    des anderen Versicherers zu Grunde gelegt;           Barmenia-Leistungs-Garantie ist begrenzt auf            Für die Feststellung des Leistungsumfanges sind die
                                                         250.000 EUR, höchstens jedoch auf die für diesen        Vertragsgrundlagen/Versicherungsbedingungen der
                                                         Vertrag vereinbarte Versicherungssumme3.                Vorversicherung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des
                                                                                                                 Abschlusses dieser Wohngebäudeversicherung
                                                         Ist für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteili-    "Premium-Plus-Schutz" galten. Danach beantragte
3=   Ist eine Versicherungssumme Wert 1914 ver-          gung vereinbart, so wird diese bei der Entschädi-       bzw. vorgenommene Änderungen der Vorversiche-
     einbart, ist diese mit dem im Zeitpunkt des Ver-    gungsberechnung berücksichtigt.                         rung werden nicht berücksichtigt.
     sicherungsfalls für den Vertrag geltenden An-
     passungsfaktor (siehe B – 8.1) zu multiplizieren.
A 3960-01 10/2025                                                           Seite 32 von 42

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A 10 - 2.2.1.1 Tritt ein Schadensfall ein, für den die         –    Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder         A 10 - 3    Barmenia-Konditions-Differenz-
Barmenia nach den geltenden Versicherungsbedin-                     Implosion;                                                 Versicherung
gungen nicht zur Leistung verpflichtet ist, so erhalten        – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicher-
Sie dann eine Leistung, wenn für den Schadensfall                   heitseinrichtungen;                            A 10 - 3.1 Gegenstand der Konditions-Differenz-
über die Versicherungsbedingungen des unmittelba-              – Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;                         Versicherung
ren Vorversicherungsvertrages Versicherungsschutz              – Zerreißen infolge Fliehkraft;                     a) Diese Konditions-Differenz-Versicherung gilt für
bestanden hätte.                                               – Überdruck oder Unterdruck;                            den Fall, dass
                                                               – Wasser, Feuchtigkeit;                                 – zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw.
A 10 - 2.2.1.2 Gilt nach den Versicherungsbedin-               – Sturm, Frost oder Eisgang, oder Über-                       Angebotsannahme dieser Wohngebäude-
gungen des unmittelbaren Vorversicherungsvertra-                    schwemmung.                                              versicherung
ges für einen Schadensfall                                e) Versicherung von Risiken, die außerhalb der               – für das gleiche Risiko
a) eine höhere Entschädigungsgrenze als nach                   Bundesrepublik Deutschland liegen,                      – noch ein weiterer, in den nächsten
     den geltenden Versicherungsbedingungen für           zu erbringen gewesen wären.                                        15 Monaten auslaufender bzw. gekündig-
     die Barmenia-Wohngebäudeversicherung                                                                                    ter Versicherungsvertrag bei einem ande-
     "Premium-Plus-Schutz" (als Leistungsgrenze           A 10 - 2.3.3 Assistanceleistungen, versicherungs-                  ren Versicherer (Vorversicherer) besteht.
     innerhalb der für den Vertrag vereinbarten Ver-      fremde Leistungen sowie von dem Vorversicherer
     sicherungssumme3), so wird bei der Entschädi-        extern zugekaufte Versicherungs- und Dienstleistun-      b)   Mit der Konditions-Differenz-Versicherung er-
     gungsberechnung die höhere Entschädigungs-           gen fallen nicht unter die "Nicht-Schlechterstellungs-        halten Sie - für die Zeit bis zur Beendigung der
     grenze des Vorversicherungsvertrages zu              Garantie".                                                    Vorversicherung - ausschließlich die
     Grunde gelegt;                                                                                                     (Mehr-)Leistungen im Rahmen dieser Wohnge-
b) für einzelne Leistungseinschlüsse eine geringe-        A 10 - 2.4 Obliegenheiten und Folgen einer                    bäudeversicherung, die über den Versiche-
     re Selbstbeteiligung als nach den geltenden                       Obliegenheitsverletzung                          rungsumfang Ihrer Vorversicherung hinaus-
     Versicherungsbedingungen für die Barmenia-           Ohne Ihre Mitwirkung kann die Barmenia ihre Leis-             gehen.
     Wohngebäudeversicherung "Premium-Plus-               tung nicht erbringen. Im Versicherungsfall müssen             Dies gilt auch für solche Leistungen/Gefahren
     Schutz", so wird bei der Entschädigungsbe-           Sie daher - zusätzlich zu den Obliegenheiten der              im Rahmen dieser Allgemeinen Versicherungs-
     rechnung die geringere Selbstbeteiligung des         Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium-                    bedingungen für die Barmenia-Wohngebäude-
     Vorversicherungsvertrages berücksichtigt.            Plus-Schutz" - insbesondere diese Pflichten erfüllen:         versicherung "Premium-Plus-Schutz" - Versi-
                                                                                                                        cherungssummenmodell (AVB Wohngebäude
A 10 - 2.2.1.3     Höchstersatzleistung/                  A 10 - 2.4.1   Ihre Pflichten bei und nach Eintritt           Premium-Plus-Schutz - Versicherungssumme),
                   Selbstbeteiligung                                     eines Versicherungsfalls                       die bei uns nur gegen zusätzlichen Beitrag in
Unsere Höchstersatzleistung im Rahmen dieser              Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versi-           den Versicherungsschutz eingeschlossen wer-
"Nicht-Schlechterstellungs-Garantie" ist die für die-     cherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht            den können und tatsächlich eingeschlossen
sen Vertrag vereinbarte Versicherungssumme3.              der Barmenia erforderlich ist.                                wurden (z. B. weitere Naturgefahren (Elemen-
                                                          Sie müssen dabei insbesondere                                 targefahren)).
Die Barmenia leistet nicht für die Differenz zwischen     – unsere Fragen zu den Umständen des                          Sie gilt nicht für gegebenenfalls mit dieser
der für den Vorversicherungsvertrag vereinbarten               Schadenereignisses und zu unserer Leistungs-             Wohngebäudeversicherung zusätzlich abge-
Versicherungssumme3 und der für die Barmenia-                  pflicht wahrheitsgemäß und vollständig beant-            schlossene, rechtlich selbstständige Versiche-
Wohngebäudeversicherung "Premium-Plus-Schutz"                  worten. Wir können verlangen, dass Sie in Text-          rungen mit eigenständigen Versicherungsbe-
vereinbarten Versicherungssumme3, wenn die Diffe-              form antworten.                                          dingungen (z. B. Bauleistungs-, Haftpflicht-,
renz von Ihnen willentlich verursacht wurde (bewuss-      – uns über den Vorversicherungsvertrag                        Glasversicherung).
te Unterversicherung).                                         – den Versicherungsschein und
                                                               – die allgemeinen und speziellen Versiche-          c)   Für die Feststellung des Umfangs unserer Leis-
Ist für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung                         rungsbedingungen einreichen;                       tungspflicht gelten die Vertragsgrundlagen/
"Premium-Plus-Schutz" eine generelle Selbstbeteili-       – uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit                 Versicherungsbedingungen der Vorversiche-
gung vereinbart, so wird diese bei der Entschädi-              es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann,            rung zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw.
gungsberechnung berücksichtigt.                                diese zu beschaffen.                                     Angebotsannahme dieser Wohngebäudeversi-
                                                                                                                        cherung. Danach beantragte bzw. vorgenom-
A 10 - 2.3 Einschränkungen der "Nicht-                    A 10 - 2.4.2    Leistungsfreiheit bzw.                        mene Änderungen der Vorversicherung oder
            Schlechterstellungs-Garantie"                                 Leistungskürzung                              dieser Wohngebäudeversicherung werden nicht
A 10 - 2.3.1 Für Leistungen des Vorversiche-              Bei vorsätzlicher Verletzung einer bei und nach Ein-          berücksichtigt.
rungsvertrages, die bei der Barmenia nur gegen            tritt eines Schadensfalles zu erfüllenden Obliegen-
Beitragszuschlag versicherbar sind, gilt die "Nicht-      heit nach A 10 - 2.4.1 brauchen wir nicht zu leisten.    d)   Nicht ersetzt wird eine generelle Selbstbeteili-
Schlechterstellungs-Garantie" nur dann, wenn diese        Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind         gung, die für den gesamten Vorversicherungs-
Leistungen in die Barmenia-Wohngebäudeversiche-           wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen.                    vertrag vereinbart wurde.
rung "Premium-Plus-Schutz" eingeschlossen                 Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des
wurden.                                                   Verschuldens.                                            A 10 - 3.2 Versicherungssumme(n)/
                                                                                                                                Selbstbeteiligung
A 10 - 2.3.2 Nicht unter die "Nicht-Schlechter-           Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen,          Unsere Entschädigungsleistung im Rahmen dieser
stellungs-Garantie" fallen Leistungen, die aus einer      a) wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegen-           "Konditions-Differenz-Versicherung" ist begrenzt,
im Vorversicherungsvertrag vereinbarten                        heit nicht grob fahrlässig verletzt haben,          – auf die mit uns in diesem Vertrag vereinbarte
a) Allgefahrenversicherung ("All-Risk-Deckung")           b) wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheits-                Versicherungssumme3
      oder Versicherung sog. "unbenannter                      verletzung weder für den Eintritt oder die Fest-          und
      Gefahren",                                               stellung des Versicherungsfalls noch für die        – auf die Entschädigungsgrenzen, die in dieser
b) Versicherung weiterer Naturgefahren (wie                    Feststellung oder den Umfang der Leistung                 Barmenia-Wohngebäudeversicherung als Leis-
      Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erd-                 ursächlich war,                                           tungsgrenzen innerhalb der für den Vertrag
      senkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und        c) wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch eine              vereinbarten Versicherungssumme gelten.
      Vulkanausbruch - siehe unter A 5),                       gesonderte Mitteilung in Textform auf die vor-      Die mit uns vereinbarte "Volle Leistungsgarantie
c) Versicherung von beruflichen und gewerblichen               genannten Rechtsfolgen der Obliegenheitsver-        (kein Abzug wegen Unterversicherung)" gemäß
      Risiken,                                                 letzung hinzuweisen.                                A 1 - 10.8.2, nach der wir auf eine Leistungskürzung
d) Elektronikversicherung mit den Gefahren                Der Versicherungsschutz entfällt trotz nachgewiese-      trotz vorhandener Unterversicherung verzichten, gilt
      – Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder         ner fehlender Ursächlichkeit gemäß b), wenn Sie die      nicht für diese Konditions-Differenz-Versicherung.
           Vorsatz Dritter;                               Obliegenheit arglistig verletzt haben.
      – Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-                                                                     Ist mit uns eine generelle Selbstbeteiligung verein-
           rungsfehler;                                                                                            bart, so wird diese bei der Entschädigungsberech-
      – Kurzschluss, Überstrom oder Über-                                                                          nung berücksichtigt.
           spannung;


A 3960-01 10/2025                                                            Seite 33 von 42

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A 10 - 3.3 Versicherungsfall                            A 10 - 5    Leistungsgarantie gegenüber
Versicherungsfall in dieser Konditions-Differenz-                   GDV-Musterbedingungen
Versicherung ist die vollständige oder teilweise Ab-
lehnung einer Leistung aus der bestehenden Vor-         Wir garantieren Ihnen, dass die Leistungen der die-
versicherung durch den Vorversicherer bzw. die ab-      ser Wohngebäudeversicherung zu Grunde liegenden
schließende Entschädigungszahlung des Vorversi-         Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
cherers (nachweisbar durch das Leistungsableh-          Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium-
nungsschreiben des Vorversicherers oder dessen          Plus-Schutz" - Versicherungssummen-Modell
Leistungsabrechnung).                                   (AVB Wohngebäude Premium-Plus-Schutz - Versi-
                                                        cherungssumme) in keinem Punkt schlechter sind
A 10 - 3.4 Einschränkungen unserer                      als die vom Gesamtverband der Deutschen Versi-
             Leistungspflicht                           cherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedin-
a) Aus dieser Konditions-Differenz-Versicherung         gungen in deren jeweils gültigen Fassung.
    besteht kein Leistungsanspruch, wenn der Vor-
    versicherer                                         A 10 - 6    Garantie über die Erfüllung der vom
    aa) wegen eines zwischen Ihnen und dem                          Arbeitskreis "Beratungsprozesse"
          Vorversicherer getroffenen Vergleichs den                 empfohlenen Mindestleistungs-
          Schaden nicht in vollem Umfang erstattet;                 standards
    bb) wegen fehlender Nachweise lediglich eine
          pauschale oder teilweise Entschädigung        Wir garantieren Ihnen, dass diese Allgemeinen Ver-
          erbringt oder seine Leistungspflicht voll-    sicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohn-
          ständig ablehnt;                              gebäudeversicherung "Premium-Plus-Schutz" - Ver-
    cc) wegen                                           sicherungssummen-Modell (AVB Wohngebäude
          – arglistiger Täuschung und/oder              Premium-Plus-Schutz - Versicherungssumme)
          – Verletzung der vorvertraglichen             die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom
               Anzeigepflicht                           Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (mit Stand
          von seiner Leistungspflicht befreit ist.      10.10.2022) empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis
b) Ist der Vorversicherer wegen                         Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist
    – Nichtzahlung des Beitrags oder                    eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Ser-
    – Obliegenheitsverletzung                           vicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risi-
    von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise     koanalysen und Mindestleistungsstandards für die
    befreit, erhöht sich dadurch nicht unsere Leis-     Vermittler.
    tung aus der Konditions-Differenz-Versiche-
    rung. In diesen Fällen erbringen wir unsere
    Leistung, als hätte keiner der vorgenannten
    Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung
    der Leistung des Vorversicherers vorgelegen.

A 10 - 3.5 Beginn und Ende der Konditions-
              Differenz-Versicherung
Dieser Versicherungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt
der Antragstellung bzw. Angebotsannahme für die
Zeit bis zum Beginn dieser Wohngebäudeversiche-
rung bei uns, längstens für 15 Monate.
Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn Sie Ihre Ver-
tragserklärung widerrufen oder der Vertrag (z. B.
wegen Nichtzahlung des Erstbeitrags) rückwirkend
aufgehoben wird.

A 10 - 3.6 Obliegenheiten und Folgen einer
              Obliegenheitsverletzung
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls haben Sie uns
diesen spätestens dann anzuzeigen, wenn der Vor-
versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teil-
weise abgelehnt hat. Im Übrigen gelten für die Kon-
ditions-Differenz-Versicherung die für diese Wohn-
gebäudeversicherung vereinbarten Obliegenheiten
(siehe B - 2).
Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Obliegen-
heiten sind unter B - 2.3 beschrieben.

A 10 - 4    Künftige Bedingungsverbesse-
            rungen (Innovationsklausel)

Ändern wir im Laufe der Versicherungsdauer für
neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen für die Barmenia-Wohn-
gebäudeversicherung "Premium-Plus-Schutz" - Ver-
sicherungssummen-Modell (AVB Wohngebäude
Premium-Plus-Schutz - Versicherungssumme) aus-
schließlich zu Ihren Gunsten, ohne dass dafür ein
Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese neuen
Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für die-
sen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintre-
tenden Leistungsfälle.


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Teil B      Allgemeine Rechte und Pflichten             Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf     Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss er-
            der Vertragsparteien zur                    einen gefahrerheblichen Umstand, der                   löschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
            Wohngebäudeversicherung                     – weder für den Eintritt oder die Feststellung des     oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall
                                                             Versicherungsfalls,                               vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die
Weitere Regelungen über allgemeine Rechte und           – noch für die Feststellung oder den Umfang            Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
Pflichten der Vertragsparteien, die gleicherma-              unserer Leistungspflicht                          Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig ver-
ßen für alle Abschnitte des Teils A gelten:             ursächlich war.                                        letzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.

                                                        Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir   B - 1.4      Anfechtung
Ihre Obliegenheiten                                     nicht zu Leistungen verpflichtet.                      Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere
                                                                                                               Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch un-
Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln           B - 1.2.2 Kündigung                                    richtige oder unvollständige Angaben bewusst und
(Obliegenheiten). Sie müssen diese beachten, denn       Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil    gewollt beeinflusst worden ist.
ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht     die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich
erbringen.                                              noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Ver-     Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Bei-
                                                        trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat      trags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
B-1         Was bedeutet die vorvertragliche            kündigen.                                              Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit
            Anzeigepflicht und welche Folgen                                                                   entspricht.
            hat ihre Verletzung?                        Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn
                                                        wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin-     B - 1.5      Erweiterung des Versicherungsschutzes
B - 1.1        Vorvertragliche Anzeigepflicht           gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter     Die Regelungen B - 1.1. bis B - 1.4 gelten entspre-
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver-    Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht     chend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich
pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen       angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos-       erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprü-
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha-        sen hätten.                                            fung erforderlich ist.
ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere       B - 1.2.3 Vertragsänderung                             B-2         Welche Obliegenheiten sind zu
Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem        Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil                  beachten?
vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.       wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin-
                                                        gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter     B - 2.1      Welche Obliegenheiten sind vor
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach          Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht                  Eintritt des Versicherungsfalls
gefahrerheblichen Umständen, die wir                    angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos-                    zu beachten?
– nach Ihrer Vertragserklärung,                         sen hätten, werden die anderen Bedingungen auf         Als vertragliche Obliegenheiten, die von Ihnen vor
– aber noch vor Vertragsannahme                         unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestand-       dem Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen sind,
in Textform stellen.                                    teil.                                                  werden vereinbart:

Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr-         Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu ver-   B - 2.1.1 Einzuhalten sind
erheblichen Umständen für Sie beantwortet und           treten, werden die anderen Bedingungen erst ab der     a) gesetzliche und behördliche sowie vertraglich
wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand         laufenden Versicherungsperiode (B - 7.1.1) Ver-             vereinbarte Sicherheitsanforderungen, die die
kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan-      tragsbestandteil.                                           versicherten Risiken zum Gegenstand haben
delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt                                                                   oder sich auf diese beziehen;
oder arglistig gehandelt.                               Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats,         b) sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten.
                                                        nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben,
B - 1.2     Mögliche Folgen einer                       fristlos kündigen, wenn                                Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine
            Anzeigepflichtverletzung                    – wir im Rahmen einer Vertragsänderung den             Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern be-
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche             Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder           hördlich vorgeschrieben, werden wir uns bei Verlet-
Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben.       – wir die Gefahrabsicherung für einen nicht ange-      zung dieser behördlichen Vorschrift bezüglich der
Wir können in einem solchen Fall                               zeigten Umstand ausschließen.                   vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmel-
– vom Vertrag zurücktreten,                                                                                    der nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen.
– den Vertrag kündigen,                                 Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung      Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen
– den Vertrag ändern oder                               über die Vertragsänderung hinweisen.                   Rechtsfolgen (B - 2.3) treten in diesem Fall nicht ein.
– den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
     anfechten.                                         B - 1.3     Voraussetzungen für die Ausübung           B - 2.1.2    Welche vertraglich vereinbarten Sicher-
                                                                    unserer Rechte                                          heitsanforderungen (zusätzliche Oblie-
B - 1.2.1 Rücktritt                                     Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder                     genheiten) haben Sie vor dem Versiche-
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt,       zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir                    rungsfall zu erfüllen?
können wir vom Vertrag zurücktreten.                    Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die    Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegen-
                                                        Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen      heiten gelten folgende Sicherheitsanforderungen:
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn                      haben.                                                 a) Versicherte Sachen sind stets in ordnungsge-
– weder eine vorsätzliche,                                                                                          mäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbe-
– noch eine grob fahrlässige                            Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung           sondere für wasserführende Anlagen und Ein-
Anzeigepflichtverletzung vorliegt.                      oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht an-           richtungen, Dächer und außen angebrachte
                                                        gezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzei-         Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sa-
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt   ge kannten.                                                 chen müssen unverzüglich beseitigt werden.
wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn                                                            b) Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile
wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin-      Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-          (Versicherungsort - siehe A 1 - 7) müssen zu
gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter      gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines          jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert
Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht      Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt        werden. Außerdem sind dort alle wasserführen-
angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos-        mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung            den Anlagen und Einrichtungen abzusperren,
sen hätten.                                             der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemach-         zu entleeren und entleert zu halten.
                                                        te Recht begründet, Kenntnis erhalten.                 c) In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude
Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergan-                                                                 und Gebäudeteile (Versicherungsort - siehe
genheit kein Versicherungsschutz.                       Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Um-              A 1 - 7) beheizt werden. Dies ist genügend häu-
                                                        stände angeben, auf die wir unsere Erklärung stüt-          fig zu kontrollieren.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-       zen. Zur Begründung können wir nachträglich weite-          Alternativ sind dort alle wasserführenden Anla-
rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol-   re Umstände angeben, wenn für diese die Monats-             gen und Einrichtungen abzusperren, zu entlee-
gender Voraussetzung bestehen:                          frist noch nicht verstrichen ist.                           ren und entleert zu halten.


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d)   Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw.            B - 2.2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche         d)   Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
     Rückstauschäden gilt:                               Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Oblie-            Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sin-
     Die Abflussleitungen auf dem Versicherungs-         genheiten gemäß B - 2.2.1 ebenfalls zu erfül-                  ne von a) und b) kann insbesondere dann vor-
     grundstück müssen frei gehalten werden.             len - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und               liegen, wenn
                                                         rechtlichen Umständen möglich ist.                             aa) ein Gebäude oder der überwiegende Teil
B - 2.1.3    Welche besonderen Obliegenheiten gel-                                                                           eines Gebäudes nicht genutzt wird;
             ten für versicherte Photovoltaik-, Solar-   B - 2.3       Welche Rechtsfolgen hat die                      bb) an einem Gebäude Baumaßnahmen
             thermie-, Geothermie- und sonstige                        Verletzung von Obliegenheiten?                        durchgeführt werden, in deren Verlauf das
             Wärmepumpenanlagen und Windkraft-           B - 2.3.1 Nachteilige Auswirkungen auf unsere                       Dach ganz oder teilweise entfernt wird
             kleinanlagen?                                             Leistungspflicht                                      oder die das Gebäude überwiegend unbe-
a)   Sie haben die versicherten Photovoltaik-, Solar-    Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies da-                 nutzbar machen;
     thermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärme-        zu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leis-             cc) in dem versicherten Gebäude ein Gewer-
     pumpenanlagen und Windkraftkleinanlagen             tungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:                             bebetrieb aufgenommen oder verändert
     stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall       – Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verlet-                     wird;
     von einem für das jeweilige Gewerk qualifizier-          zen, sind wir nicht leistungspflichtig.                   dd) das Gebäude nach Vertragsschluss unter
     ten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist      – Verletzen Sie eine Obliegenheit grob fahrlässig,                  Denkmalschutz gestellt wird.
     ein Nachweis zu führen.                                  verzichten wir bis zu einem Entschädigungsbe-
b)   Sie haben die vom jeweiligen Hersteller zur              trag in Höhe von 50.000 EUR, auf den Einwand         B - 3.2        Ihre Pflichten
     Verfügung gestellten Daten und Programme für             der Leistungsfreiheit und auf eine Leistungskür-     a) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen
     die versicherten Photovoltaik-, Solarthermie-,           zung. Für den 50.000 EUR übersteigenden Teil              Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine
     Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpen-                 des Entschädigungsbetrages bleiben wir be-                Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
     anlagen und Windkraftkleinanlagen aufzube-               rechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere            nahme durch einen Dritten gestatten.
     wahren.                                                  Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis         b) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne un-
c)   Zur Feststellung des Ertragsausfalls einer ver-          zu kürzen.                                                sere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö-
     sicherten Photovoltaikanlage haben Sie die          Im Fall der Verletzung einer nach Eintritt des Versi-          hung vorgenommen oder gestattet haben, so
     Vertragsunterlagen über die Energielieferungen      cherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä-              müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
     sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre          rungsobliegenheit sind wir nur dann vollständig oder      c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer
     aufzubewahren.                                      teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonder-          Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen
                                                         te Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder          eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen,
B - 2.2      Welche Obliegenheiten sind bei und          Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.                nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
             nach Eintritt des Versicherungsfalls
             zu beachten?                                Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versi-         B - 3.3      Kündigung oder Vertragsänderung
Ohne Ihre Mitwirkung können wir unsere Leistung          cherungsschutz bestehen:                                               durch uns
nicht erbringen. Im Schadensfall müssen Sie daher        Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässig-         a)   Kündigungsrecht
die folgenden Pflichten erfüllen:                        keit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.                  Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach B - 3.2 a),
                                                         Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässig-              können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn
B - 2.2.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Ver-       keit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet,           Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob
sicherungsfalls folgende Pflichten:                      wenn Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der               fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen
a) Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung         Obliegenheit                                                   von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben
     und Minderung des Schadens;                         – weder für den Eintritt oder die Feststellung des             Sie zu beweisen.
     Dabei müssen Sie unsere Anweisungen, soweit               Versicherungsfalls                                       Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässig-
     dies für Sie zumutbar ist, befolgen sowie An-       – noch für die Feststellung oder den Umfang un-                keit, können wir unter Einhaltung einer Frist von
     weisungen - ggf. auch mündlich oder telefo-               serer Leistungspflicht ursächlich war.                   einem Monat kündigen.
     nisch - einholen, wenn die Umstände dies ge-        Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig           Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen
     statten. Erteilen mehrere an dem Versiche-          verletzt haben.                                                nach B - 3.2 b) und c) bekannt, können wir den
     rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-                                                                   Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
     liche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemä-        B - 2.3.2 Unser Kündigungsrecht                                Monat kündigen.
     ßem Ermessen zu handeln.                            Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag ver-        b)   Vertragsänderung
b) Melden Sie uns den Schadeneintritt unverzüg-          letzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls er-        Statt der Kündigung können wir ab dem Zeit-
     lich - ggf. auch mündlich oder telefonisch -,       füllen müssen, können wir zusätzlich zu den in                 punkt der Gefahrerhöhung einen unseren Ge-
     nachdem Sie von ihm Kenntnis erhalten haben;        B - 2.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos               schäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten
c) Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlun-           kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb               Beitrag verlangen oder die Absicherung der er-
     gen gegen das Eigentum unverzüglich der             eines Monats, nachdem wir von der Verletzung                   höhten Gefahr ausschließen.
     Polizei an;                                         Kenntnis erhalten haben, erklären.                             Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahr-
d) Reichen Sie uns und der Polizei unverzüglich          Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nach-               erhöhung um mehr als 10 % oder schließen wir
     ein Verzeichnis der abhandengekommenen              weisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder                 die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so
     Sachen ein;                                         vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.                  können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
e) Lassen Sie das Schadenbild so lange unverän-                                                                         nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhal-
     dert, bis die Schadenstelle oder die beschädig-     B-3         Welche besonderen Umstände                         tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung
     ten Sachen durch uns freigegeben worden sind.                   erhöhen die Gefahr?                                müssen wir Sie auf dieses Kündigungsrecht
     Sind Veränderungen unumgänglich, müssen                                                                            hinweisen.
     das Schadenbild nachvollziehbar dokumentiert        B - 3.1      Begriff der Gefahrerhöhung
     (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sa-        a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab-           B - 3.4     Erlöschen unserer Rechte
     chen bis zu einer Besichtigung durch uns auf-            gabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich         Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpas-
     bewahrt werden;                                          vorhandenen Umstände so verändert werden,            sung nach B - 3.3 erlöschen, wenn wir diese nicht
f) Geben Sie uns soweit möglich unverzüglich je-              dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei-    innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der
     de Auskunft - auf Verlangen in Textform -, die           ne Vergrößerung des Schadens oder die unge-          Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand
     zur Feststellung des Versicherungsfalls oder             rechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia           wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
     des Umfanges unserer Leistungspflicht erfor-             wahrscheinlicher wird.                               bestanden hat.
     derlich ist. Zusätzlich ist uns jede Untersuchung   b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber
     über Ursache und Höhe des Schadens und                   nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrer-       B - 3.5      Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
     über den Umfang unserer Entschädigungs-                  heblicher Umstand ändert, nach dem wir vor           a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche-
     pflicht zu gestatten;                                    Vertragsschluss gefragt haben.                            rungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung ver-
g) Sie müssen uns angeforderte Belege einrei-            c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor,                pflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach B - 3.2 a)
     chen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise              wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht               vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese
     zugemutet werden kann;                                   hat oder nach den Umständen als mitversichert             Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt,
                                                              gelten soll.                                              unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
                                                                                                                        das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.

A 3960-01 10/2025                                                           Seite 36 von 42

[Seite 37]
     Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit          Wir können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist       B-6         Änderung des Beitrags im
     haben Sie zu beweisen.                                  von drei Monaten zum jeweiligen Ablauftermin in                       Vertragsverlauf
b)   Nach einer Gefahrerhöhung nach B - 3.2 b)               Textform kündigen.
     und c) sind wir für einen Versicherungsfall, der                                                                  B - 6.1     Anpassung von Versicherungsschutz
     später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein-          B - 4.2.4 Kündigung nach dem Versicherungsfall                        und Beitrag
     tritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können        Es gelten folgende Grundlagen:
     sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre An-           Sie oder wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung
     zeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben          ist in Textform zu erklären.                              B - 6.1.1 Wird der Versicherungsschutz nach
     Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a)   Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens ei-          A 1 - 8.1.1 angepasst, verändert sich der Beitrag.
     Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungs-            nen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen            Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor
     pflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahr-           über die Entschädigung zugegangen sein.                   erhöht oder vermindert.
     erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die
     Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be-               Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam,           B - 6.1.2 Anpassungsfaktor
     kannt war.                                              sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestim-          Ist das im Versicherungsschein bezeichnete Gebäu-
c)   Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,                men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit-           de mit dem Gleitenden Neuwert Plus versichert (sie-
     aa) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahr-             punkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des         he A 1 - 8.1), besteht Versicherungsschutz zum
              erhöhung nicht ursächlich für den Eintritt     Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen          ortsüblichen Neubauwert zum Zeitpunkt des Versi-
              des Versicherungsfalls oder den Umfang         Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam.           cherungsfalls. Wegen der Entwicklung der Baupreise
              der Leistungspflicht war oder                                                                            und Tariflöhne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche
     bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versi-             B - 4.3      Wegfall des versicherten Risikos             Neubauwert Schwankungen unterworfen. Um diese
              cherungsfalls die Frist für unsere Kündi-      Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauer-       auszugleichen, passen wir den Versicherungsschutz
              gung abgelaufen und eine Kündigung             haft wegfällt, so erlischt die Versicherung bezüglich     nach A 1 - 8.1 an die Baukostenentwicklung an. Aus
              nicht erfolgt war oder                         dieses Risikos zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom           diesem Grund ändert sich auch der Beitrag - dies
     cc) wenn wir statt der Kündigung ab dem                 Wegfall des Risikos erfahren.                             geschieht durch den Anpassungsfaktor.
              Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen un-         Uns steht der Beitrag zu, den wir hätten erheben
              seren Geschäftsgrundsätzen entspre-            können, wenn die Versicherung dieses Risikos nur          Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum
              chenden erhöhten Beitrag verlangen.            bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu            1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr
                                                             dem wir vom Wegfall erfahren.                             beginnende Versicherungsjahr. Er erhöht oder ver-
                                                                                                                       mindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den
Beginn des Versicherungsschutzes/                            B - 4.4      Ihre Nachweispflicht bei Kündigung bei       sich folgende Indizes geändert haben:
Dauer und Ende des Vertrages                                              angemeldetem Grundpfandrecht durch           – Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den
                                                                          Realgläubiger                                     Monat Mai des Vorjahres
B-4          Wann beginnt der Versicherungs-                 Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange-               und
             schutz?                                         meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsvertra-       – der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das
             Wann beginnt und endet der Vertrag?             ges durch Sie im Hinblick auf die Gefahren der                 2. Quartal des Vorjahres.
                                                             Feuerversicherung gemäß A 1 - 2.1 (Brand; Blitz-          Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt be-
B - 4.1     Beginn des Versicherungsschutzes                 schlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Ver-         kannt.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi-             puffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft-      Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau-
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie               fahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers,             preisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex
den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich              seiner Teile oder Ladung; Seng-, Schmor- und              zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung
nach Fälligkeit im Sinne von B - 7.2.1 zahlen.               Nutzwärmeschäden) nur wirksam, wenn Sie mindes-           der Veränderungsraten zum Vorjahr und der an-
                                                             tens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsver-         schließenden Gewichtung beider Veränderungsraten
Sofern Versicherungsschutz für die weiteren Natur-           trages nachgewiesen haben, dass zu dem Zeitpunkt,         wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ge-
gefahren "Überschwemmung" und "Rückstau" (siehe              zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das         rundet.
A 5 - 1.7) vereinbart wurde, beginnt der Versiche-           Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belastet         Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach
rungsschutz für diese Gefahren nicht vor dem Ablauf          war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zu-         dem Komma gerundet.
der 14-tägigen Wartezeit (siehe A 5 - 1.7.3).                gestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach     Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem
                                                             Veräußerung oder im Versicherungsfall.                    Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird
B - 4.2     Dauer und Ende des Vertrages                                                                               aufgerundet, sonst abgerundet.
B - 4.2.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an-           Der Versicherungsbeitrag                                  B - 6.2       Anpassung des Beitrags auf Grund
gegebenen Zeitraum abgeschlossen.                                                                                                    des Gebäudealters
                                                             B-5         Wie und nach welchen Merkmalen                Der Beitrag zur Wohngebäudeversicherung richtet
B - 4.2.2 Stillschweigende Verlängerung                                  wird der Beitrag ermittelt?                   sich unter anderem nach dem Gebäudealter. Für die
Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Ver-                                                                    jeweilige versicherte Gefahr ändert sich der aus dem
tragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr        Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind               maßgeblichen tariflichen Beitragssatz - sowie even-
stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ab-           a) die Versicherungssumme „Wert 1914“,                    tueller Beitragszuschläge für besondere Gefahr-
lauftermin der anderen Vertragspartei eine Kündi-            b) der Beitragssatz sowie                                 verhältnisse - ermittelte Beitrag zu Beginn eines je-
gung zugegangen ist.                                         c) der Anpassungsfaktor (siehe B - 6.1).                  den Versicherungsjahres nach Maßgabe der als An-
                                                                  Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils          lage zu diesen Versicherungsbedingungen beigefüg-
B - 4.2.3 Vertragsbeendigung                                      zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in          ten Tabelle (siehe Seite 42). Dementsprechend wer-
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                dem jeweiligen Jahr beginnende Versiche-             den bis zu einem Gebäudealter von unter 16 Jahren
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung                   rungsjahr nach den Regelungen unter B - 6.1          in den Beiträgen für die Gefahren Feuer, Leitungs-
bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.                          Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berech-        wasser und Sturm/Hagel ausschließlich Beitrags-
                                                             net durch die Multiplikation dieser Werte.                nachlässe berücksichtigt, die sich jedes Versiche-
Während der bei Vertragsbeginn vereinbarten Ver-                                                                       rungsjahr reduzieren.
tragslaufzeit können Sie den Vertrag zum Ablauf in           Der Beitrag richtet sich auch nach dem Gebäude-
Textform kündigen, ohne dass eine Frist einzuhalten          alter. Für die jeweilige versicherte Gefahr ändert sich   Beitragszuschläge werden
ist.                                                         der aus dem maßgeblichen tariflichen Beitragssatz         – für die Gefahr Feuer ab einem Gebäudealter
Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres können             - sowie eventueller Beitragszuschläge für besondere            von 31 Jahren,
Sie den Vertrag täglich in Textform kündigen. Der            Gefahrverhältnisse - ermittelte Beitrag zu Beginn ei-     – für die Gefahr Leitungswasser ab einem Ge-
Vertrag endet in diesem Fall mit Ablauf des Tages,           nes jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der                 bäudealter von 16 Jahren und
an dem uns die Kündigung zugegangen ist. Sie kön-            Regelungen unter B - 6.2.                                 – für die Gefahr Sturm/Hagel ab einem Gebäude-
nen den Vertrag auch zu einem späteren, in der Zu-                                                                          alter von 32 Jahren
kunft liegenden Zeitpunkt kündigen.                                                                                    berücksichtigt.
Für den Fall, dass ein Realgläubiger sein Grund-
pfandrecht angemeldet hat, beachten Sie bitte die
Sonderregelung unter B - 4.4.

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B - 6.3      Grundlagen für eine Beitragsanpas-         Veränderungen des Gewinnansatzes und der Provi-           B-7         Was müssen Sie bei der Beitrags-
             sung ohne Änderung des Versiche-           sionssätze bleiben bei der Neukalkulation außer                       zahlung beachten?
             rungsschutzes                              Betracht.                                                             Was geschieht, wenn Sie einen
In der Gleitenden Neuwert- bzw. Gleitenden Zeit-                                                                              Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
wertversicherung ergibt sich der von Ihnen zu zah-      B - 6.3.3    Recht auf Beitragserhöhung/
lende Beitrag aus der Multiplikation des vereinbarten                Pflicht zur Beitragssenkung                  B - 7.1      Beitragszahlung/Versicherungsperiode/
Grundbeitrags Wert 1914 (Versicherungssumme             a)   Sofern die Neukalkulation eine Erhöhung des                       Versicherungsteuer
„Wert 1914“ multipliziert mit dem Beitragssatz) mit          Beitrags ergibt, sind wir berechtigt, den Beitrag    B - 7.1.1 Die Beiträge können Sie je nach Verein-
dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor.                       für die bestehenden Verträge anzupassen.             barung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder
                                                        b)   Im Fall einer sich aus der Neukalkulation erge-      jährlich bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer
In der Versicherung zum Gemeinen Wert ergibt sich            benden Beitragsreduzierung sind wir verpflich-       der Versicherungsperiode: Sie beträgt
der von Ihnen zu zahlende Beitrag aus der Multipli-          tet, den Beitrag für die bestehenden Verträge        – bei Monatsbeiträgen einen Monat,
kation des Versicherungswertes mit dem jeweiligen            anzupassen.                                          – bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
Beitragssatz für die einzelne Risikoart.                                                                          – bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
                                                        B - 6.3.4 Grenzen einer Beitragsänderung                  – bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der Scha-       a) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des             Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperio-
denaufwendungen, der Kosten (insbesondere der                Beitrags weniger als drei Prozent (Bagatell-         de die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens
Provisionen, der Sach- und Personalkosten, des               grenze), besteht kein Anpassungsrecht und            ein Jahr.
Aufwands für die Rückversicherung), des Gewinn-              auch keine Anpassungsverpflichtung.
ansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert.          b) Der neue Beitrag darf nicht höher sein als der         B - 7.1.2 Versicherungsteuer
                                                             Beitrag für den gleichen Versicherungsschutz         Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versi-
B - 6.3.1 Prüfung/Neukalkulation der Beiträge                für neu abzuschließende Verträge (bei gleichen       cherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom
Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag für        risikotechnischen Voraussetzungen).                  Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen          In diesen Fällen kann eine festgestellte, aber nicht
und - wenn die Entwicklung der Schadenaufwen-           durchgeführte Erhöhung bzw. Verminderung des              B - 7.2       Zahlung und Folgen verspäteter
dungen, der Feuerschutzsteuer und der den Verträ-       Beitrags nach B - 6.3.5 auf die nächste Überprüfung                     Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag
gen zurechenbaren Kosten es erforderlich macht -        vorgetragen werden.                                       B - 7.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der
an diese Entwicklung anzupassen.                                                                                                Zahlung
                                                        B - 6.3.5    Spätere Berücksichtigung von festge-         Wenn Sie den Versicherungsschein erhalten, wird
Zweck der Prüfung ist es, eine sachgemäße Be-                        stellten erforderlichen, aber nicht durch-   der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach
rechnung der Beiträge und eine dauerhafte Erfüll-                    geführten Änderungen                         Ablauf von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
barkeit unserer Verpflichtungen aus den Versiche-       Im Fall einer sich aus der Neukalkulation ergeben-        Ist für die Zahlung ein anderer, späterer Fälligkeits-
rungsverträgen sicherzustellen.                         den Beitragserhöhung kann diese für die nächste           zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein
                                                        Überprüfung vorgetragen werden.                           angegeben und obige Frist von 14 Tagen nach Er-
Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Bei-      Das gilt auch, wenn erforderliche Veränderungen           halt des Versicherungsscheins abgelaufen, so ist der
trag mindestens alle 5 Jahre - gerechnet ab             des Beitrags festgestellt, aber bei einer Beitragsan-     Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu
01.01.2025 - neu kalkuliert.                            passung nicht berücksichtigt werden, weil sie             zahlen.
                                                        – unterhalb der Bagatellgrenze von drei Prozent
B - 6.3.2 Regeln der Prüfung/Neukalkulation                 liegen (siehe B - 6.3.4 a))                           B - 7.2.2   Späterer Beginn des
Die Neukalkulation berücksichtigt auf der Basis der         oder                                                              Versicherungsschutzes
bisherigen Schadenentwicklung insbesondere die          – die Neuvertragsbeiträge im Sinne von                    Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag zu ei-
voraussichtliche künftige Entwicklung des Schaden-          B - 6.3.4 b) überschreiten.                           nem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versi-
bedarfs.                                                                                                          cherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt.
                                                        Auf Grund des in Absatz 1 geregelten Vortrags kön-        Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung
Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen un-       nen zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Er-        in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
ternehmenseigene und unternehmensübergreifende          höhungen bei der nächsten Überprüfung (B - 6.3.1)         Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben.
Daten in Betracht; unternehmensübergreifende Da-        nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwin-
ten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen         gend nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze über-          Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete
Versicherungswirtschaft e. V. bzw. von der Bundes-      schritten wurde.                                          Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versi-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur                                                             cherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
Verfügung gestellt.                                     B - 6.3.6 Wirksamwerden der Anpassung
                                                        Wir können den Beitrag im Verlauf eines Versiche-         B - 7.2.3   Zahlung bei abweichendem
Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten        rungsjahres einmal anpassen.                                          Versicherungsschein
Gebäude nach objektiven risikobezogenen Kriterien       Wir teilen Ihnen eine Beitragserhöhung spätestens         Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag
voneinander abgrenzbar, kann die Ermittlung des         einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und wei-            oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste
Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalku-        sen Sie auf Ihr Kündigungsrecht (siehe B - 6.3.7)         oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach
lierende Zusammenfassung erfolgen, welche ma-           hin.                                                      Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
thematisch-statistischen und geographischen Ver-
fahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen           B - 6.3.7   Ihr Kündigungsrecht im Fall einer             B - 7.2.4 Rücktritt
z. B. bei den Kriterien „Nutzungsart des Gebäudes“,                 Beitragserhöhung                              Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
„Bauart“ oder „Geographische Lage“ in Betracht.         Erhöhen wir auf Grund unseres Beitragsanpas-              rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zu-
Auch sind wir berechtigt, hierbei diejenigen Versi-     sungsrechts nach B - 6.3 den Beitrag, ohne dass           rücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir
cherungsverträge zusammenzufassen, die nach ver-        sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,         können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen,
sicherungsmathematischen Grundsätzen einen              können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats             dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet
gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen.            nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhö-          haben.
                                                        hung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
Die Neukalkulation ist stets auf der Basis einer aus-   frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bei-       B - 7.2.5    Unsere Leistungsfreiheit bei Nichtzah-
reichend großen Zahl abgrenzbarer Risiken durchzu-      tragserhöhung wirksam geworden wäre.                                   lung des Erst- oder Einmalbeitrags
führen. Sie muss darüber hinaus die anerkannten                                                                   Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
Grundsätze der Versicherungsmathematik und Ver-         Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet            zu dem nach B - 7.2.1 maßgebenden Fälligkeitszeit-
sicherungstechnik berücksichtigen.                      kein Kündigungsrecht.                                     punkt zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des
                                                                                                                  Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
Im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener oder be-          B - 6.3.8 Die Bestimmungen über die Anpassung             Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte
triebsnotwendiger Veränderungen des Sicherheits-        von Versicherungsschutz und Beitrag nach B - 6.1          Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
kapitals dürfen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung         bleiben unberührt. Die insoweit maßgebliche Bau-          Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-
der bisher kalkulierten Verzinsung dieses Kapitals      preisentwicklung darf im Rahmen der Anpassung             folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam
mit in die Neukalkulation einbezogen werden.            der Beiträge nach dieser Vorschrift nicht berücksich-     gemacht haben.
                                                        tigt werden.

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Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie        verzüglich nach unserer in Textform abgegebe-       Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der
die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.                    nen Zahlungsaufforderung erfolgt.                   Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidri-
                                                         c)   Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last-         gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
B - 7.3     Zahlung und Folgen verspäteter                    schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum           nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
            Zahlung/Folgebeitrag                              Beitragseinzug                                      dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit
B - 7.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der                  Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an-        begründenden Umständen erfahren.
            Zahlung                                           derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbar-            widerrufen, so können wir den Vertrag zum En-       B-9         Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
ten Zeitpunkt fällig.                                         de des laufenden Versicherungsmonats
                                                              außerordentlich kündigen.                           Werden Sie vor Vollendung des 58. Lebensjahres
B - 7.3.2 Verzug                                                                                                  unverschuldet und unfreiwillig arbeitslos, wird der
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah-     B - 7.4.2 Änderung des Zahlungsweges                     Versicherungsvertrag bei Vorliegen der nachfolgen-
len, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine      Kann der fällige Beitrag mangels Kontodeckung            den Kriterien in dem dort genannten zeitlichen Um-
Mahnung von uns erhalten haben.                          nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift        fang bei fortbestehendem Versicherungsschutz bei-
                                                         von dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut      tragsfrei gestellt.
Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht   trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, sind wir
verschuldet haben.                                       hinsichtlich der offenen und zukünftig fällig werden-    B - 9.1      Begriff der Arbeitslosigkeit
                                                         den Beiträge berechtigt, von Ihnen die Beitragszah-      Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn
Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den           lung außerhalb des vereinbarten Zahlungsweges zu         a) Sie von der Agentur für Arbeit nach den Rege-
Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug           verlangen. Sie sind zur Begleichung der rückständi-           lungen des Sozialgesetzbuches (SGB) III als
entstanden ist.                                          gen sowie zukünftig fällig werdenden Beiträge auf             arbeitslose Person geführt werden und
                                                         einem alternativen Zahlungsweg erst verpflichtet,        b) Arbeitslosengeld (gemäß SGB III) oder Arbeits-
B - 7.3.3 Zahlungsfrist                                  wenn Sie hierzu von uns in Textform aufgefordert              losengeld II (gemäß SGB II) beziehen.
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah-     wurden. Durch die Banken erhobene Bearbeitungs-
len, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform ei-    gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug          B - 9.2       Leistungsvoraussetzungen und
ne Zahlungsfrist setzen (Mahnung). Die Zahlungs-         können wir Ihnen in Rechnung stellen.                                  Leistungsdauer
frist muss mindestens zwei Wochen betragen.                                                                       a) Standen Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
                                                         B-8         Beitrag bei vorzeitiger                           mindestens 24 Monate ununterbrochen in ei-
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn                    Vertragsbeendigung                                nem Beschäftigungsverhältnis (keine gering-
sie folgende Informationen enthält:                                                                                    fügige Beschäftigung) und
– Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die           B - 8.1      Allgemeiner Grundsatz                       b) bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt
      Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und      Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir,           der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und
– die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die            soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An-         c) ist der fällige Beitrag für diesen Vertrag bei Ein-
      nach B - 7.3.4 mit der Fristüberschreitung ver-    spruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum            tritt der Arbeitslosigkeit vollständig bezahlt,
      bunden sind.                                       des Versicherungsschutzes entspricht.                    so wird der Versicherungsvertrag für maximal
                                                                                                                  12 Monate beitragsfrei gestellt. Dies gilt ab der Bei-
B - 7.3.4    Verlust des Versicherungsschutzes           B - 8.2       Beitrag oder Geschäftsgebühr bei           tragsfälligkeit, die der Meldung an uns über die be-
             und Kündigung                                             Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und        stehende Arbeitslosigkeit folgt. Die Beendigung der
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den ange-                       fehlendem versicherten Interesse           Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.
mahnten Betrag nicht bezahlt haben,                      B - 8.2.1 Wenn Sie Ihr Recht ausüben, Ihre Ver-
– besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung            tragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerru-        B - 9.3        Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
     kein Versicherungsschutz.                           fen, brauchen wir nur den auf die Zeit nach Zugang       Werden Sie während dieser 12 Monate von der
– können wir den Vertrag kündigen, ohne eine             des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu er-      Agentur für Arbeit nicht mehr als arbeitslose Person
     Frist einzuhalten.                                  statten. Voraussetzung ist, dass wir in der Belehrung    geführt und sollten Sie dann in diesem Zeitraum er-
     Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb           über das Widerrufsrecht über die Rechtsfolgen des        neut im Sinne dieser Bedingungen arbeitslos wer-
     eines Monats den angemahnten Betrag bezah-          Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen        den, wird die Beitragsfreistellung des Versiche-
     len, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs-   und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs-        rungsvertrages fortgesetzt. Dies gilt ab der Beitrags-
     fälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und     schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.              fälligkeit, die der Meldung an uns über die erneute
     Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungs-           Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, haben        Arbeitslosigkeit folgt.
     schutz.                                             wir zusätzlich die für das erste Jahr des Versiche-      Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-           rungsschutzes gezahlten Beiträge zu erstatten; dies      ist auch bei Unterbrechung der Arbeitslosigkeit auf
lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristab-    gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versiche-        insgesamt maximal 12 Monate begrenzt.
lauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit      rungsvertrag in Anspruch genommen haben.
der Zahlung in Verzug sind. Hierauf weisen wir Sie                                                                B - 9.4       Arbeitslosigkeit von Selbstständigen
bei der Kündigung ausdrücklich hin.                      B - 8.2.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch         Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre
                                                         unseren Rücktritt beendet,                               selbstständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfä-
B - 7.4     Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift-        – weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor            higkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend ein-
            mandat, PayPal oder mit Kreditkarte               Vertragsannahme in Textform gefragt haben,          gestellt haben (z. B. wegen Insolvenz) und sich nach
            als Geschäftsgrundlage/                           nicht angezeigt haben, so steht uns der Beitrag     besten Kräften um Arbeit bemühen.
            Kündigungsrecht bei Widerruf                      bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu;          Eine Beitragsfreistellung als Selbstständiger kann
Den Versicherungsvertrag mit Ihnen können wir nur        – weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht        nur einmal während der Vertragslaufzeit in Anspruch
abschließen und weiterführen, wenn wir von Ihnen              rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine   genommen werden. Die Beendigung der Arbeits-
oder von einer anderen Person durch ein SEPA-                 angemessene Geschäftsgebühr zu.                     losigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Lastschriftmandat, durch Überlassung von Kredit-
kartendaten oder durch Anweisungen an den Zah-           B - 8.2.3 Wird das Versicherungsverhältnis durch         B - 9.5     Nachweispflicht
lungsdienst PayPal ermächtigt, bzw. in die Lage ver-     unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung be-        Die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung
setzt werden, den jeweils fälligen Beitrag von Ihrem     endet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der       der Voraussetzungen sind von Ihnen zu erbringen.
bzw. deren Konto einzuziehen.                            Anfechtungserklärung zu.                                 Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für
                                                                                                                  Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits be-
B - 7.4.1 Ihre Pflichten                                 B - 8.2.4 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags        kannt oder schriftlich angekündigt war.
a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen         verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
     Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt     ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
     der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende       Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
     Deckung aufweist.                                   ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden       Interesse genommen ist, nicht entsteht.
     von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah-       Wir können jedoch eine angemessene Geschäfts-
     lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un-       gebühr verlangen.


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Weitere Bestimmungen                                          Die Aufhebung des Vertrages oder die Herab-         B - 13       Übergang von Ersatzansprüchen
                                                              setzung der Versicherungssumme und Anpas-
B - 10      Mehrere Versicherer,                              sung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt           B - 13.1    Übergang von Ersatzansprüchen
            Mehrfachversicherung                              wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.           B - 13.1.1 Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen
                                                         b)   Die Regelungen nach a) sind auch anzuwen-           einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über,
B - 10.1     Anzeigepflicht                                   den, wenn die Mehrfachversicherung dadurch          soweit wir den Schaden ersetzen.
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen             entstanden ist, dass nach Abschluss der meh-        Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend
dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Ver-        reren Versicherungsverträge der Versiche-           gemacht werden.
sicherer die andere Versicherung unverzüglich mit-            rungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die
zuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versiche-         mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig         B - 13.1.2 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen
rer und die Versicherungssumme anzugeben.                     oder im Einvernehmen der Versicherer ge-            eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in
                                                              schlossen worden, können Sie nur die verhält-       häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den
B - 10.2      Rechtsfolgen der Verletzung der                 nismäßige Herabsetzung der Versicherungs-           Übergang nicht geltend machen, es sei denn, diese
              Anzeigepflicht                                  summen und der Beiträge verlangen.                  Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach B - 10.1 vor-
sätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in     B - 11      Überversicherung                             B - 13.1.3 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen
B - 2.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi-                                                                  einen sonstigen Angehörigen oder Angestellten von
gung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-      Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des           Ihnen, verzichten wir darauf, den auf uns überge-
tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir   versicherten Interesses erheblich, so können sowohl      gangenen Anspruch geltend zu machen, wenn Sie
vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der    wir als auch Sie verlangen, dass zur Beseitigung der     gegen eine Geltendmachung durch uns Einspruch
anderen Versicherung erhalten haben.                     Überversicherung die Versicherungssumme mit so-          einlegen. Ihren Einspruch müssen Sie innerhalb ei-
                                                         fortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des        nes Monats einlegen, gerechnet von dem Zeitpunkt,
B - 10.3      Haftung und Entschädigung bei              Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Bei-       an dem Sie Kenntnis von unserer Absicht, unseren
              Mehrfachversicherung                       trags der Betrag maßgebend, den wir berechnet ha-        Anspruch geltend zu machen, erhalten haben.
a)   Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse ge-     ben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit          Wurde der Schaden jedoch vorsätzlich verursacht
     gen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen      dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.                oder kann der Angehörige bzw. Angestellte den An-
     die Versicherungssummen zusammen den Ver-                                                                    spruch über seine Haftpflichtversicherung geltend
     sicherungswert oder übersteigt aus anderen          Haben Sie die Überversicherung in der Absicht ge-        machen, verzichten wir nicht darauf, unseren An-
     Gründen die Summe der Entschädigungen, die          schlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-        spruch geltend zu machen und es besteht kein Ein-
     von jedem Versicherer ohne Bestehen der an-         mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig.   spruchsrecht.
     deren Versicherung zu zahlen wären, den Ge-         Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
     samtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung        dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Um-         B - 13.2    Obliegenheiten zur Sicherung von
     vor.                                                ständen Kenntnis erhalten.                                           Ersatzansprüchen
b)   Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt-                                                                Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
     schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag   B - 12      Versicherung für fremde Rechnung             rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
     aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach                                                                     achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften
     seinem Vertrag obliegt; Sie können aber im          B - 12.1    Rechte aus dem Vertrag                       zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan-
     Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen          Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen           spruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns
     entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt        Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)     soweit erforderlich mitzuwirken.
     entsprechend, wenn die Verträge bei demsel-         schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem            Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir
     ben Versicherer bestehen.                           Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versi-        zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge
     Erhalten Sie oder der Versicherte aus anderen       cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den      dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
     Versicherungsverträgen Entschädigung für            Versicherungsschein besitzt.                             können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
     denselben Schaden, so ermäßigt sich der An-                                                                  der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung
     spruch aus dem vorliegenden Vertrag in der          B - 12.2    Zahlung der Entschädigung                    in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre-
     Weise, dass die Entschädigung aus allen Ver-        Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie          chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
     trägen insgesamt nicht höher ist, als wenn der      den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine       Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen
     Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus           Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann        Sie.
     denen die Beiträge errechnet wurden, nur in         die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zu-
     diesem Vertrag in Deckung gegeben worden            stimmung verlangen.                                      B - 14       Repräsentanten
     wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungs-
     grenzen ermäßigt sich der Anspruch in der           B - 12.3     Kenntnis und Verhalten                      Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten
     Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt           a) Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von            Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.
     keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als           rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-     Repräsentant ist, wer im Bereich der Risikoverwal-
     wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-                 cherung für fremde Rechnung auch die Kennt-         tung befugt ist, selbstständig in einem gewissen,
     summen in diesem Vertrag in Deckung gege-                nis und das Verhalten des Versicherten zu be-       nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu
     ben worden wäre.                                         rücksichtigen.                                      handeln.
c)   Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der               Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des
     Absicht geschlossen, sich dadurch einen                  Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr       B - 15       Vollmacht des Versicherungs-
     rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-             Interesse das Verhalten und die Kenntnis des                     vertreters
     fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene            Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
     Vertrag nichtig.                                         Versicherte Ihr Repräsentant ist.                   B - 15.1    Erklärungen von Ihnen
     Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,      b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
     zu dem wir von den die Nichtigkeit begründen-            nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen         von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzu-
     den Umständen Kenntnis erhalten.                         abgeschlossen worden ist oder es ihm nicht          nehmen betreffend
                                                              möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig    a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi-
B - 10.4    Beseitigung der Mehrfachversicherung              zu benachrichtigen:                                      cherungsvertrages;
a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehr-            c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es            b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein-
     fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis           dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auf-               schließlich dessen Beendigung;
     von dem Entstehen der Mehrfachversicherung               trag des Versicherten geschlossen und uns           c) Anzeige- und Informationspflichten vor Ab-
     geschlossen, können Sie verlangen, dass der              nicht darüber informiert haben.                          schluss des Vertrages und während des Versi-
     später geschlossene Vertrag aufgehoben oder                                                                       cherungsverhältnisses.
     die Versicherungssumme unter verhältnismäßi-
     ger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag
     herabgesetzt wird, der durch die frühere Versi-
     cherung nicht gedeckt ist.


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[Seite 41]
B - 15.2   Erklärungen von uns                          B - 17.3     Keine Schlechterstellung                     Beispiel:
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,     Die angepassten Regelungen dürfen Sie als einzel-         Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be-
Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine        ne Bedingungen oder im Zusammenwirken mit an-             trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate,
oder deren Nachträge zu übermitteln.                    deren Bedingungen des Vertrages nicht schlechter          das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.
                                                        stellen als die bei Vertragsschluss vorhandenen
B - 16      Was ist bei Mitteilungen an uns             Regelungen.                                           B - 22     Sanktions-/Embargoklausel
            zu beachten?
            Was gilt bei Änderung Ihrer                 B - 17.4     Durchführung der Anpassung               Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
            Anschrift?                                  Die nach B - 17.1 bis B - 17.3 zulässigen Änderun-    stimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
                                                        gen werden Ihnen in Textform bekannt gegeben und      solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
B - 16.1     Formvorgaben                               erläutert. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die   anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und    Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des           sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes be-        Wirksamwerdens mitteilen und Sie in Textform auf      oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste-
stimmt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen     Ihr Kündigungsrecht nach B - 17.5 hinweisen.          hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis be-                                                             Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
treffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen,     B - 17.5    Kündigung                                 Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
in Textform abzugeben.                                  Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsan-        schriften der Europäischen Union oder der Bundes-
                                                        passung Gebrauch, können Sie den Vertrag inner-       republik Deutschland entgegenstehen.
B - 16.2    Anzeigen oder Erklärungen sollen an         halb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mittei-
folgende Stellen gerichtet werden:                      lung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,      B - 23     Wenn Sie mit uns einmal nicht
– an unsere Hauptverwaltung oder                        frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksam-                     zufrieden sind
– an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist.    werdens der Bedingungsanpassung.
     Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus                                                         B - 23.1     Versicherungsombudsmann e.V.
     Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen          B - 18      Wann verjähren Ansprüche                  Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung
     Nachträgen.                                                    aus diesem Vertrag?                       nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns
                                                                                                              einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergeb-
B - 16.3      Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie     B - 18.1     Gesetzliche Verjährung                   nis geführt hat, können Sie sich an den Versiche-
uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen    Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-       rungsombudsmann e. V. wenden.
gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wol-        jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet    Versicherungsombudsmann e. V.
len, gilt Folgendes:                                    sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger-    Postfach 08 06 32
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als     lichen Gesetzbuchs.                                   10006 Berlin
zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre                                                             E-Mail:
letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.          B - 18.2    Aussetzung der Verjährung                 beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei     Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Namens nicht mitteilen.                                 uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung ge-    Tel.:        0800 3696000
                                                        hemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu        Fax:         0800 3699000
B - 17      Bedingungsänderung                          dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung       (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
                                                        in Textform zugeht.                                   Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser                                                               bührenpflichtigen Rufnummern:
Versicherungsbedingungen mit Wirkung für beste-         B - 19      Welches Gericht ist zuständig?            Tel.:        +49 30 20605899
hende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu er-                                                             Fax:         +49 30 20605898.
setzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen            B - 19.1    Für Klagen aus dem Versicherungsver-
nach B - 17.1 bis B - 17.3 erfüllt sind:                trag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:      Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unab-
                                                        – das Gericht am Sitz unseres Unternehmens            hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
B - 17.1       Unwirksamkeit einzelner Regelungen            oder unserer Niederlassung, die für Ihren Ver-   Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an
Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen              trag zuständig ist.                              dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse:       – das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie kei-
– ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des                   nen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres ge-      B - 23.2     Versicherungsaufsicht
      Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich            wöhnlichen Aufenthalts.                          Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder
      oder                                                                                                    treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags-
– es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung,          B - 19.2   Für Klagen aus dem Versicherungsver-       abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns
      die den Versicherungsvertrag unmittelbar be-      trag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder,   zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungs-
      trifft oder                                       wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht    unternehmen unterliegen wir der Aufsicht der
– es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin-       Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.             Bundesanstalt für
      dende Weisung der Bundesanstalt für Finanz-                                                             Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
      dienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehör-    B - 20      Welches Recht findet Anwendung?           Sektor Versicherungsaufsicht
      den im Wege eines bestandskräftigen Verwal-                                                             Graurheindorfer Str. 108
      tungsakts.                                        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.              53117 Bonn
– Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in-                                                                E-Mail:      poststelle@bafin.de
      haltsgleiche Regelung in den Wohngebäude-         B - 21      Versicherungsjahr                         Internet: https://www.bafin.de
      versicherungsbedingungen eines anderen Ver-                                                             Tel.:        0800 2 100 500
      sicherers durch eines der genannten Ereignisse    Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate.            (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
      unwirksam geworden ist.                           Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver-    Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
                                                        sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe-     bührenpflichtigen Rufnummer:
B - 17.2     Störung des Gleichgewichts zwischen        nen Zeitpunkt.                                        +49 228 299 70 299.
            Leistung und Gegenleistung
Durch die Unwirksamkeit ist eine Vertragslücke ent-     Ausnahme:                                             B - 23.3   Rechtsweg
standen, die das bei Vertragsschluss vorhandene         Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus       Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts-
Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung       ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr       weg zu beschreiten.
in nicht unbedeutendem Maße stört, und es besteht       entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche-
keine konkrete gesetzliche Regelung zum Füllen der      rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
Lücke.                                                  jeweils ganze Jahre.


A 3960-01 10/2025                                                         Seite 41 von 42

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Anlage zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium-Plus-Schutz" – Versicherungssummen-
Modell (AVB Wohngebäude Premium-Plus-Schutz – Versicherungssumme)


Tabelle über die Beitragsnachlässe und –zuschläge
auf Grund des sich ändernden Gebäudealters


Alter des                   Versicherte Gefahr
Gebäudes
                            Feuer          Leitungs-        Sturm/
                                           wasser           Hagel
(ab dem Kalenderjahr der
Baufertigstellung gerech-               Beitragsnachlass (-) /
net)                                    Beitragszuschlag (+)

ab 0 bis unter 1 Jahr         -37,00%         -55,00%            -22,14%
ab 1 bis unter 2 Jahre        -35,30%         -51,47%            -21,43%
ab 2 bis unter 3 Jahre        -33,60%         -47,94%            -20,71%
ab 3 bis unter 4 Jahre        -31,90%         -44,41%            -20,00%
ab 4 bis unter 5 Jahre        -30,20%         -40,88%            -19,29%
ab 5 bis unter 6 Jahre        -28,50%         -37,35%            -18,57%
ab 6 bis unter 7 Jahre        -26,80%         -33,82%            -17,86%
ab 7 bis unter 8 Jahre        -25,10%         -30,29%            -17,14%
ab 8 bis unter 9 Jahre        -23,40%         -26,76%            -16,43%
ab 9 bis unter 10 Jahre       -21,70%         -23,24%            -15,71%
ab 10 bis unter 11 Jahre      -20,00%         -19,71%            -15,00%
ab 11 bis unter 12 Jahre      -18,30%         -16,18%            -14,29%
ab 12 bis unter 13 Jahre      -16,60%         -12,65%            -13,57%
ab 13 bis unter 14 Jahre      -15,66%          -9,12%            -12,86%
ab 14 bis unter 15 Jahre      -14,72%          -5,59%            -12,14%
ab 15 bis unter 16 Jahre      -13,31%          -2,06%            -11,43%
ab 16 bis unter 17 Jahre      -11,90%           1,47%            -10,71%
ab 17 bis unter 18 Jahre      -10,50%           5,18%            -10,00%
ab 18 bis unter 19 Jahre       -9,09%           8,72%             -9,29%
ab 19 bis unter 20 Jahre       -7,68%          12,26%             -8,57%
ab 20 bis unter 21 Jahre       -6,27%          15,80%             -7,86%
ab 21 bis unter 22 Jahre       -4,86%          15,80%             -7,14%
ab 22 bis unter 23 Jahre       -3,46%          15,80%             -6,43%
ab 23 bis unter 24 Jahre       -2,05%          15,80%             -5,71%
ab 24 bis unter 25 Jahre       -0,64%          15,80%             -5,00%
ab 25 bis unter 26 Jahre        0,00%          15,80%             -4,29%
ab 26 bis unter 27 Jahre        0,00%          15,80%             -3,57%
ab 27 bis unter 28 Jahre        0,00%          15,80%             -2,86%
ab 28 bis unter 29 Jahre        0,00%          15,80%             -2,14%
ab 29 bis unter 30 Jahre        0,00%          15,80%             -1,43%
ab 30 bis unter 31 Jahre        0,00%          15,80%             -0,71%
ab 31 bis unter 32 Jahre        1,00%          15,80%              0,00%
ab 32 bis unter 33 Jahre        2,00%          15,80%              0,71%
ab 33 bis unter 34 Jahre        3,00%          15,80%              1,43%
ab 34 bis unter 35 Jahre        4,00%          15,80%              2,14%
ab 35 bis unter 36 Jahre        5,00%          15,80%              2,86%
ab 36 bis unter 37 Jahre        6,00%          15,80%              3,57%
ab 37 bis unter 38 Jahre        7,00%          15,80%              4,29%
ab 38 bis unter 39 Jahre        8,00%          15,80%              5,00%
ab 39 bis unter 40 Jahre        9,00%          15,80%              5,71%
ab 40 bis unter 41 Jahre       10,00%          15,80%              6,43%
ab 41 bis unter 42 Jahre       11,00%          15,80%              7,14%
ab 42 bis unter 43 Jahre       12,00%          15,80%              7,86%
ab 43 bis unter 44 Jahre       13,00%          15,80%              8,57%
ab 44 bis unter 45 Jahre       14,00%          15,80%              9,29%
ab 45 bis unter 46 Jahre       15,00%          15,80%             10,00%
ab 46 bis unter 47 Jahre       16,00%          15,80%             10,00%
ab 47 bis unter 48 Jahre       17,00%          15,80%             10,00%
ab 48 bis unter 49 Jahre       18,00%          15,80%             10,00%
ab 49 bis unter 50 Jahre       19,00%          15,80%             10,00%
ab 50 bis unter 75 Jahre       20,00%          15,80%             10,00%
ab 75 Jahre                    50,00%          15,80%             20,00%


A 3960-01 10/2025                                                      Seite 42 von 42
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