# BGV zur Exklusiv: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-photovoltaik-bgv-exklusiv.php
- Rechtlicher Träger: BGV-Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-photovoltaik-bgv-exklusiv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Verbraucherinformation zu Ihrer Wohngebäudeversicherung (F9601)](https://www.bgv.de/media/verbraucherinfos/privat/f9601-verbraucherinformation-wohngebaeude.pdf), Fassung F9601 06.26

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der Anlage einschließlich Montage) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | In Erweiterung der auf Ihrem Versicherungsschein vereinbarten Gefahren gemäß Ziffer 3 bis 7 leisten wir Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) gemäß Ziffer 9.1. | Ziffer 9.3.1, Seite 36 |
| Vertragsform: eigenständige Photovoltaikversicherung oder Baustein der Wohngebäudeversicherung | nein | Was ist unter der Photovoltaikversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart) | Ziffer 9, Seite 34 |
| Höchstgröße der versicherbaren Anlage in kWp | nicht geregelt |  |  |
| Aufdach- und Indachanlagen auf dem versicherten Gebäude | ja | Versichert sind die auf dem Grundstück (Versicherungsort) angebrachten betriebsfertigen Photovoltaikanlagen. | Ziffer 9.1, Seite 40 |
| Freiflächen-, Garten-, Fassaden- und Carportanlagen | ja | Versichert sind die auf dem Grundstück (Versicherungsort) angebrachten betriebsfertigen Photovoltaikanlagen. | Ziffer 9.1, Seite 40 |
| Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert | ja | Wir entschädigen den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. | Ziffer 9.5.4, Seite 43 |
| Neuwert bis zu einem Anlagenalter von | nicht geregelt |  |  |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung (Staffel nach Anlagenalter) | ja | Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden. | Ziffer 9.5.5, Seite 39 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja | nehmen wir bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). | Ziffer 17.2, Seite 58 |
| Solarmodule | ja | Photovoltaikmodule; (2) Montagerahmen; (3) Befestigungselemente; | Ziffer 9.1, Seite 40 |
| Wechselrichter | ja, bis zur Versicherungssumme | Wechselrichter; (6) Verkabelung; (7) Laderegler; (8) Akkumulatoren; | Ziffer 9.1, Seite 40 |
| Unterkonstruktion, Montagesystem und Befestigung | ja | Photovoltaikmodule; (2) Montagerahmen; (3) Befestigungselemente; | Ziffer 9.1, Seite 40 |
| Verkabelung und Leitungen bis zum Einspeisepunkt | ja | Wechselrichter; (6) Verkabelung; (7) Laderegler; (8) Akkumulatoren; | Ziffer 9.1, Seite 40 |
| Batteriespeicher | ja, bis zur Versicherungssumme | Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage. | Ziffer 9.1, Seite 41 |
| Wallbox (Ladestation für Elektroauto) | nicht geregelt |  |  |
| Überwachungs-, Mess- und Steuertechnik (Monitoring, Energiemanagement) | ja | Erzeugungszähler, Einspeisezähler und Bezugszähler; (11) Trafos; (12) Überspannungsschutzeinrichtung; (13) Überwachungskomponenten; | Ziffer 9.1, Seite 40 |
| Brand | ja | Feuer: Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, | Ziffer 1, Seite 2 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja | Feuer: Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, | Ziffer 1, Seite 2 |
| Überspannung und Induktion durch Blitz (indirekter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; | Ziffer 9.3.1 (3), Seite 36 |
| Explosion und Implosion | ja | Feuer: Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, | Ziffer 1, Seite 2 |
| Sturm (Windstärke ab der das Werk leistet) | ja | Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). | Ziffer 5.1, Seite 27 |
| Hagel | ja | Feuer: Brand, Nutzwärmeschäden ... Sturm, Hagel; | Ziffer 1, Seite 2 |
| Schneedruck und Eislast | ja | die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch; | Ziffer 1, Seite 8 |
| Frost | ja | Frost oder Eisgang; | Ziffer 9.3.1 (5), Seite 23 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen) | ja, bis zur Versicherungssumme | die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch; | Ziffer 1, Seite 8 |
| Kurzschluss, Überstrom und sonstige elektrische Einwirkung | ja | Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; | Ziffer 9.3.1 (3), Seite 36 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; | Ziffer 9.3.1 (1), Seite 36 |
| Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (auch Montagefehler) | ja | Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; | Ziffer 9.3.1 (2), Seite 36 |
| Allmählichkeitsschäden (Korrosion, Feuchtigkeit, allmähliche Einwirkung) | ja | Wasser, Feuchtigkeit. | Ziffer 9.3.1 (7), Seite 4 |
| Ausschluss von Verschleiß und Abnutzung | ja | Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung (Verschleiß) der versicherten Anlage; | Ziffer 9.3.3 (4), Seite 37 |
| Tierbiss (Marder, Nagetiere) an Kabeln und Leitungen | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung der auf Ihrem Versicherungsschein vereinbarten Gefahren gemäß Ziffer 3 bis 7 leisten wir Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) gemäß Ziffer 9.1. | Ziffer 9.3.1, Seite 36 |
| Diebstahl der Anlage oder von Teilen | ja, bis zur Versicherungssumme | Darüber hinaus entschädigen wir für diese Anlagen oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen. | Ziffer 9.3.1, Seite 41 |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; | Ziffer 9.3.1 (1), Seite 36 |
| Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung nach einem versicherten Schaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. | Ziffer 9.5.7, Seite 44 |
| Ertragsausfall: Höchstdauer in Tagen | ja | Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 365 Tage versichert. | Ziffer 9.4, Seite 38 |
| Ertragsausfall: Berechnung (Tagessatz je kWp oder nach Monitoringdaten) | ja, bis 2 € | Die Entschädigung für den Ertragsausfall (Nutzungsausfall) im Falle eines ersatzpflichtigen Schadens gemäß Ziffer 9 beträgt je KWp installierter Leistung 1,50 Euro/Tag. | Ziffer 9.5.7, Seite 43 |
| Ertragsausfall: Karenztage, für die nichts gezahlt wird | ja | Es gilt ein zeitlicher Selbstbehalt von 48 Stunden vereinbart; die Haftzeit beträgt 365 Tage. | Ziffer 9.5.7, Seite 44 |
| Mehrkosten für Strombezug aus dem Netz, weil der Eigenverbrauch ausfällt | ja, bis 2.500 € | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir zusätzlich die Mehrkosten durch Fremdstrombezug, die durch den versicherten Ausfall Ihrer Photovoltaikanlage entstehen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. | Ziffer 9.5.7, Seite 43 |
| Ertragsausfall bei Störung oder Abschaltung durch den Netzbetreiber | nicht geregelt |  |  |
| De- und Remontagekosten (Abbau und Wiederaufbau der Anlage) | ja, bis zur Versicherungssumme | De- und Remontagekosten; | Ziffer 9.5.3, Seite 9 |
| Dachreparatur nach einem Schaden an der Anlage | nein | Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; | Ziffer 9.5.3 (10), Seite 38 |
| Gerüst-, Kran- und Hebebühnenkosten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Fehlersuche (auch wenn kein Schaden gefunden wird) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten (auch Sondermüll Module und Akkus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren; | Ziffer 9.5.3, Seite 38 |
| Mehrkosten durch Technologiefortschritt (Ersatz durch ein Nachfolgemodell) | nein | Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; | Ziffer 9.5.3 (6), Seite 39 |
| Feuerwehr- und Löschkosten | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht des Anlagenbetreibers (mitversichert oder Verweis auf die Privathaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Netzeinspeisung: Anlage mit Einspeisung ins öffentliche Netz versicherbar (auch Volleinspeisung) | ja | Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung und/oder Mehrkosten für Fremdstrombezug. | Ziffer 9.4, Seite 42 |
| Selbstbeteiligung Standard | 150 € | Es gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Versicherungsfall als vereinbart. | Ziffer 9.5.8, Seite 39 |
| Abweichende Selbstbeteiligung (Naturgefahren, Diebstahl, Wechselrichter) | ja | Bei Schäden mit Ertragsausfall gemäß Ziffer 9.5.7 gilt zusätzlich ein zeitlicher Selbstbehalt von 48 Stunden als vereinbart. | Ziffer 9.5.8, Seite 44 |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | ja | Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv findet die in Satz 1 und Satz 3 dieser Ziffer genannte Schadenhöhe keine Anwendung. | Ziffer 26.2, Seite 67 |
| Pflicht zur Installation durch einen Fachbetrieb (Abnahmeprotokoll) | ja | Nicht versichert sind Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert wurden. | Ziffer 9.2, Seite 36 |
| Wartungspflicht (regelmäßige Prüfung durch einen Fachbetrieb) | ja | die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen, | Ziffer 25.2 (6), Seite 65 |
| Vorgaben zur Diebstahlsicherung (Spezialschrauben, Codierung) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Ertragsüberwachung (Ausfall muss binnen Frist bemerkt werden) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Fotos, Monitoringdaten) | ja | zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten drei Jahre aufzubewahren; | Ziffer 25.2 (6), Seite 66 |
| Laufzeit und Kündigung (auch nach einem Schaden; als Baustein mit dem Hauptvertrag) | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag | Ziffer 29.3, Seite 69 |
| Daños eléctricos (Elektroschäden an Modulen, Wechselrichter und Leitungen) | nicht geregelt |  |  |
| Robo (Diebstahl mit Gewalt) und hurto (einfacher Diebstahl) der Anlage | nicht geregelt |  |  |
| Fenómenos atmosféricos (Wind, Hagel, Regen, Schnee ab Schwellenwerten) | nicht geregelt |  |  |
| Pérdida de producción (Ertragsausfall nach spanischem Werk) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Überschwemmung, Erdbeben, Terror) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Verbraucherinformation zu Ihrer Wohngebäudeversicherung (F9601)

```text
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                                                             Verbraucherinformation zu Ihrer

                                                             Wohngebäude-
                                                             Versicherung
F9601 06.26 Verbraucherinformation Wohngebäudeversicherung


                                                                                               Stand 10/2025
                                                                                                           1

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Inhaltsverzeichnis                                                                            Seite

Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                                         8
Informationen zu Ihrer Wohngebäudeversicherung gemäß
§ 1 VVG-Informationspflichtenverordnung                                                             9
Widerrufsbelehrung                                                                                 11
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung
der vorvertraglichen Anzeigepflicht                                                                14
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen
von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall                                                      15
Die BGV Wohngebäudeversicherung: Die wichtigsten Produktdetails                                    16
Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) – Ausgabe 2025                                20


Der Versicherungsumfang


1        Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar?
         Welche Schäden sind versichert?
2        Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
2.1      Ausschluss Krieg
2.2      Ausschluss Kernenergie
3        Was ist unter der Gefahr Feuer zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
3.1      Brand
3.2      Nutzwärmeschäden
3.3      Blitzschlag
3.4      Überspannung durch Blitz
3.5      Explosion, Verpuffung
3.6      Implosion
3.7      Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
3.8      Fahrzeuganprall
3.9      Seng- und Schmorschäden
3.10     Rauch- und Rußschäden
3.11     Blindgängerschäden
3.12     Überschalldruckwellen
3.13     Feuerrohbauversicherung
3.14     Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
3.15     Schäden durch radioaktive Isotope
3.16     Schäden durch Terrorakte
3.17     Nicht versicherte Schäden
4        Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?
         Welche Schäden sind hier nicht versichert?
4.1      Leitungswasserschäden
4.2      Leckortungskosten bei Nässeschäden
4.3      Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
4.4      Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
4.5      Ableitungsrohre
4.6      Nicht versicherte Schäden

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5      Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche
       Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
5.1    Sturm
5.2    Hagel
5.3    Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse
5.4    Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
5.5    Nicht versicherte Schäden
5.6    Wartezeit für weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
5.7    Versicherte Kosten
6      Was ist unter Gebäudeglasbruch zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
6.1    Glasbruch
6.2    Nicht versicherte Schäden
6.3    Versicherte Sachen
6.4    Werbeanlagen
6.5    Nicht versicherte Sachen
6.6    Welche Kosten sind versichert?
6.7    Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
6.8    In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
6.9    Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?
7      Was ist unter den Leistungen des Gebäudeschutzbriefs zu verstehen?
7.1    Versicherte Leistungen
7.2    Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns?
7.3    Jahreshöchstleistung
8      Was ist unter der Gebäudetechnikversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
8.1    Welche Sachen sind versichert?
8.2    Welche Sachen sind nicht versichert?
8.3    Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
8.4    Mehrkosten für Primärenergie
8.5    Wie wird die Entschädigung ermittelt?
8.6    Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
8.7    Obliegenheiten
9      Was ist unter der Photovoltaikversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
9.1    Welche Sachen sind versichert?
9.2    Welche Sachen sind nicht versichert?
9.3    Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
9.4    Was ist der versicherte Ertragsausfall?
9.5    Wie wird die Entschädigung ermittelt?
9.6    Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
9.7    Obliegenheiten
10     Was ist unter Unbenannte Gefahren zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
10.1   Unbenannte Gefahren
10.2   Nicht versicherte Schäden
10.3   Erweiterungen
10.4   Selbstbeteiligung


                                                                                                    3

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11      Welche Kosten sind versichert?
11.1    Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten
11.2    Verkehrssicherungsmaßnahmen
11.3    Bewegungs- und Schutzkosten
11.4    Kosten für die Dekontamination von Erdreich
11.5    Hotelkosten
11.6    Mietausfall, Mietwert
11.7    Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten
11.8    Transport- und Lagerkosten
11.9    Kosten für provisorische Maßnahmen
11.10   Sachverständigenkosten
11.11   Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
11.12   Kosten für Wasser-, Fernwärme-, Gas- und Heizölverlust sowie
        Stromverlust aus Stromspeichern und Verlust von Brennstoffen
11.13   Kosten für die Notversorgung mit Frischwasser
11.14   Datenrettungskosten
11.15   Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume
11.16   Wiederherstellung von Außenanlagen
11.17   Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
11.18   Regiekosten
11.19   Mehrkosten für Energieberatung und baubiologische Beratung, baubiologische oder umwelt-
        freundliche Baustoffe sowie behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung
11.20   Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau
11.21   Feuerlöschkosten
11.22   Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Rettungskräfte
11.23   Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod
11.24   Bissschäden
11.25   Schäden durch eigene Kinder (Kinder-Eigenschadendeckung)
11.26   Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden in Notsituationen
11.27   Kostenerstattung für Kinderbetreuung
12      Welche Sachen sind versichert?
13      Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör,
        Terrassen und Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert
        und welche zusätzlich versicherbar?
13.1    Gebäude
13.2    Gebäudebestandteile
13.3    Gebäudezubehör
13.4    Terrassen
13.5    Grundstücksbestandteile
13.6    Nicht versicherte Sachen
13.7    Zusätzlich versicherbar
13.8    Diebstahl von Gebäudebestandteilen, -zubehör und Grundstücksbestandteilen
14      Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
15      Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum?
16      Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die Versicherungssumme?
16.1    Vereinbarte Versicherungswerte

                                                                                                   4

[Seite 5]
16.2    Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
16.3    Versicherungssumme
17      Wie wird die Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt?
        Was ist der Unterversicherungsverzicht?
17.1    Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus
17.2    Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
18      Wie wird der Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt?
19      Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
20      Wie wird die Entschädigung ermittelt?
20.1    Gleitende Neuwertversicherung Plus bzw. Neuwertversicherung
20.2    Gleitender Zeitwert Plus bzw. Zeitwert
20.3    Gemeiner Wert
20.4    Kosten
20.5    Mietausfall, Mietwert
20.6    Neuwertanteil
20.7    Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung durch uns
20.8    Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
20.9    Mehrwertsteuer
20.10   Selbstbeteiligung


Der Versicherungsfall


21      Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
21.1    Feststellung der Schadenhöhe
21.2    Weitere Feststellungen
21.3    Verfahren vor der Feststellung
21.4    Feststellung
21.5    Verfahren nach der Feststellung
21.6    Kosten
21.7    Obliegenheiten
22      Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
22.1    Fälligkeit der Entschädigung
22.2    Rückzahlung des Neuwertanteils
22.3    Verzinsung
22.4    Hemmung
22.5    Aufschiebung der Zahlung
23      Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung?
23.1    Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
23.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
23.3    Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
23.4    Unsere Hinweispflicht
23.5    Ausschluss von unseren Rechten
23.6    Anfechtung
23.7    Erlöschen unserer Rechte


                                                                                                 5

[Seite 6]
24      Was ist eine Gefahrerhöhung und was ist nach Antragstellung zu beachten?
24.1    Begriff der Gefahrerhöhung
24.2    Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
24.3    Ihre Pflichten
24.4    Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
24.5    Erlöschen unserer Rechte
24.6    Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
25      Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen?
25.1    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
25.2    Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten)
25.3    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
25.4    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
25.5    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
26      Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
26.1    Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
26.2    Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
26.3    Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
27      Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten?
28      Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
28.1    Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
28.2    Kündigungsrechte
28.3    Anzeigepflichten


Die Vertragsdauer


29      Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
29.1    Beginn des Versicherungsschutzes
29.2    Dauer und Ende des Vertrags
29.3    Kündigung nach Versicherungsfall


Der Versicherungsbeitrag


30      Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag
        nicht rechtzeitig zahlen?
30.1    Beginn des Versicherungsschutzes
30.2    Beitragszahlung, Versicherungsperiode
30.3    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
30.4    Folgebeitrag
30.5    Lastschriftverfahren
30.6    Ihre Pflichten
30.7    Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
30.8    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
30.9    Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
30.10   Beitragsanpassung


                                                                                                    6

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Weitere Bestimmungen


31      Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
32      Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
33      Vorversicherungsgarantie
34      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
34.1    Anzeigepflicht
34.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
34.3    Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
34.4    Beseitigung der Mehrfachversicherung
34.5    Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel
35      Überversicherung
36      Versicherung für fremde Rechnung
36.1    Rechte aus dem Vertrag
36.2    Zahlung der Entschädigung
36.3    Kenntnis und Verhalten
37      Aufwendungsersatz
37.1    Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
37.2    Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
38      Übergang von Ersatzansprüchen
38.1    Übergang von Ersatzansprüchen
38.2    Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
39      Vollmacht des Versicherungsvertreters
39.1    Erklärungen des Versicherungsnehmers
39.2    Erklärungen des Versicherers
39.3    Zahlungen an den Versicherungsvertreter
40      Verjährung
41      Rechtsweg
41.1    Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns
41.2    Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie
42      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
42.1    Form, zuständige Stelle
42.2    Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
42.3    Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
43      Anzuwendendes Recht
44      Embargobestimmung


Besondere Vereinbarungen zu den Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherung
in gewerblich genutzten Gebäudeteilen
Brandverhütungsvorschriften
Klauseln - Zusätzliche Vereinbarungen der Wohngebäudeversicherung
Merkblatt zur Datenverarbeitung


                                                                                7

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Wohngebäudeversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen:                                                                       Produkt:
BGV-Versicherung AG                                                                Wohngebäudeversicherung 2025
Deutschland


Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Wohngebäudeversicherung. Es ist beispielhaft und daher nicht vollständig.
Die vollständigen Informationen finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und
Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Wohngebäudeversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Wohngebäude.


        Was ist versichert?                                                                       Versicherungssumme und Versicherungswert
        ✓   die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude und deren                             ✓ Es gilt der Gleitende Neuwert Plus versichert
            Gebäudebestandteile und -zubehör                                                      ✓ Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes
        ✓   Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an                             abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und
            das Gebäude anschließen                                                                   Abnutzungsgrad
        ✓   Grundstücksbestandteile
        ✓   Gebäudetechnik (optional)                                                             Was ist nicht versichert?
        ✓   Photovoltaikanlagen (optional)                                                        Dazu zählen zum Beispiel:
                                                                                                  ✗ Schäden am Hausrat (z. B. Möbel)
        Versicherbare Gefahren
                                                                                                  ✗ Schäden, die vor Bezugsfertigkeit des Gebäudes eintreten oder
        ✓ Feuer
                                                                                                     wenn das Gebäude wegen Umbauarbeiten nicht bewohnt
        ✓ Leitungswasser
                                                                                                     werden kann
        ✓ Sturm/Hagel
                                                                                                  ✗ Schäden, die an zum Abriss bestimmten Gebäuden eintreten
        ✓ Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) wie
                                                                                                  ✗ Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes, d. h.
            Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall,
                                                                                                     innerhalb der Wartezeit eingetreten sind
            Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck und Vulkanausbruch
                                                                                                  ✗ Schäden durch betriebsbedingte normale und vorzeitige
        ✓ Gebäudeglasbruch
                                                                                                     Abnutzung (Verschleiß)
        ✓ Unbenannte Gefahren
                                                                                                  Wir leisten für Schäden überdies bis zu den vereinbarten
        Versicherte Schäden
                                                                                                  Versicherungssummen. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, ist
        ✓ Sachschäden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder
                                                                                                  diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
            Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines
            Versicherungsfalls.                                                                   Gibt es Deckungsbeschränkungen?

        Versicherte Kosten                                                                        Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungsschutz
            Versichert sind z. B. die infolge eines Versicherungsfalls                            eingeschränkt sein kann. In jedem Fall vom Versicherungsschutz
            notwendigen und tatsächlich angefallenen:                                             ausgeschlossen sind zum Beispiel:
        ✓ Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten                                                !   Krieg
        ✓ Transport- und Lagerkosten                                                              !   Kernenergie
        ✓ Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte                                              !   Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben


        Wo bin ich versichert?
        Die Wohngebäudeversicherung gilt an dem Versicherungsort, der im Versicherungsschein genannt ist.
        Welche Verpflichtungen habe ich?
        Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
        – Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
        – Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
        – Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
        – Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der
            Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
        Wann und wie zahle ich?
        Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge
        zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie
        können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag monatlich von Ihrem Konto einzuziehen.
        Wann beginnt und wann endet die Deckung?
        Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
        gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er
        sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann
        können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
        Wie kann ich den Vertrag kündigen?
        Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können
        auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet
        der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


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Informationen zu Ihrer Wohngebäudeversicherung gemäß
§ 1 VVG-Informationspflichtenverordnung

Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:
1.     BGV-Versicherung AG,
       Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe,
       Sitz: Karlsruhe,
       Amtsgericht Mannheim, HRB 707212,
       Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Christoph Schnaudigel,
       Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.), Dr. Philipp Lechner
2.     Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:
       BGV-Versicherung AG
       Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe
3.     Die BGV-Versicherung AG betreibt als Hauptgeschäftstätigkeit die Sparten Schaden- und
       Unfallversicherung.
       Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:
       Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
       Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn;
       E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550.
4.     Für die Wohngebäudeversicherung gelten die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen VGB
       2025 und Klauseln, sofern diese auf Ihrem Versicherungsschein als vereinbart gelten.
       Diese Informationen finden Sie ab der Seite 19. Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
       des Versicherers entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen VGB
       2025.
       Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Informationsblatt zu
       Versicherungsprodukten auf Seite 8 dieser Verbraucherinformationen entnommen werden.
5.     Die Jahresbeiträge in der Wohngebäudeversicherung richten sich zunächst nach der Höhe der
       Versicherungssumme (Wert 1914), der Tarifzone (abhängig von der Postleitzahl), nach der Bauart, dem
       Baujahr, den zu versichernden Gefahren sowie sofern beantragt nach den zusätzlichen Einschlüssen. Den
       Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen Angebot oder später Ihrer Versicherungspolice entnehmen.
       Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 25 Euro zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer.
       Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe können jedoch im Einzelfall
       kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Vertrag mit Ihrem
       Telekommunikationsanbieter.
6.     Die Regelungen zur Zahlung des Beitrags entnehmen Sie bitte den Allgemeinen
       Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB). Es besteht die Möglichkeit gegen Zahlung eines
       Ratenzuschlages den Jahresbeitrag statt jährlich, halb- oder vierteljährlich oder unter bestimmten
       Voraussetzungen auch monatlich zu zahlen.
7.     Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises,
       unseren Angeboten und Anträgen.
8.     Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande. Beginn der Versicherung
       und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Versicherungsschein.
9.     Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versicherungsschein.
10.    Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:
       -   Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf,
       -   Kündigung im Versicherungsfall,
       -   Kündigung bei Beitragsanpassung,
       -   Kündigung bei Gefahrerhöhung,
       -   Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei
           Jahren.
       Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen
       Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB).
11.    Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
12.    Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.

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[Seite 10]
13.   Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.. Damit ist für Sie als
      besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch
      zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für
      Sie kostenfrei.
      Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin –
      Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 –
      E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
      Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
14.   Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten Bundesanstalt für
      Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.
15.   Sonderfälle der Versicherbarkeit bei der BGV-Versicherung AG
      Bei folgenden Sonderfällen hat der Antragsteller auf dem Antrag bei den Daten zum Antragsteller unter der
      Rubrik „Dienststelle/Arbeitgeber“ entsprechende Angaben zu machen:
      1. Erhält der Antragsteller als ehemaliger Beschäftigter im öffentlichen Dienst eine Pension,
         Rentenbezüge oder Ruhegehalt, so hat er diesen Umstand sowie seine ehemalige
         Dienststelle/Arbeitgeber einzutragen.
      2. Ist der Antragsteller versorgungsberechtigter Hinterbliebener eines ehemaligen Beschäftigten des
         öffentlichen Dienstes, so hat er diesen Umstand sowie die ehemalige Dienststelle/Arbeitgeber des
         Verstorbenen einzutragen.
      3. Für den Fall, dass der Antragsteller mit einem Familienangehörigen, der im öffentlichen Dienst
         beschäftigt ist, in häuslicher Gemeinschaft lebt und von diesem unterhalten wird, da er selbst nicht
         erwerbsfähig ist, hat er diesen Umstand sowie die Dienststelle/Arbeitgeber des im öffentlichen Dienst
         Beschäftigten einzutragen.
      4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer von seinem Ausscheiden aus dem
         öffentlichen Dienst sowie von der Verlegung seines Dienst- und Wohnsitzes nach außerhalb des
         Geschäftsgebietes zu unterrichten.


                                                                                                             10

[Seite 11]
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
-    der Versicherungsschein,
-    die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
         Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
-    diese Belehrung,
-    das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
-    und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im
Versicherungsschein genannten Vermittler.
Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu richten: service@bgv.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.bgv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen,
übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine
Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit
ihres Eingangs.


Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Beginnt der Versicherungsschutz vor dem
Ende der Widerrufsfrist und haben Sie bei einem über Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag hierzu
ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer
hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der
Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag des
Versicherungsschutzes. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben,
einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge,
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den
Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.


Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn
der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage
nach dem Vertragsschluss.


Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im
Folgenden im Einzelnen aufgeführt:


Unterabschnitt 1
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1.      die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
        werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die
        zugehörige Registernummer;


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2.     die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen
       Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter
       gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser
       geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird;
3.a)   die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
       zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
       oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
       der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
       die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3.b)   jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des
       Versicherers oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist,
       bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
       Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
       einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
       hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
4.     die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
5.     Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und
       Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
6.     die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
       Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
7.     den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die
       Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige
       Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
       Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
8.a)   gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie
       mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm
       in Rechnung gestellt werden;
8.b)   alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche
       zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
9.     Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
10.    die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
       Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
11.    den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer
       spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder
       deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat,
       und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge sind; die
       jeweiligen Umstände und Risiken sind zu bezeichnen;
12.    Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und
       des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag
       gebunden sein soll;
13.    das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
       Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären
       ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des
       Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
       Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
       Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
14.a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
14.b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
15.    Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen
       einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
       Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
       Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
16.    die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen
       zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
17.    das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht
       oder über das zuständige Gericht;
18.    die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten
       Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit
       Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;

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19.   einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
      und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
      dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
20.   Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
      Aufsichtsbehörde.


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Wichtige Anzeigepflichten:
Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verletzung der
vorvertraglichen Anzeigepflicht
(Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG)


Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Ihnen
gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben,
denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und
unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116
Karlsruhe, in Textform nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige
Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der
nachstehenden Information entnehmen.


Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,
nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1.     Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
       Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht,
       wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
       Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag
       auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen
       hätten.
       Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
       Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht
       oder nicht richtig angegebene Umstand
       -   weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
       -   noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
       ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
       Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
       Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2.     Kündigung
       Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
       fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
       Monat kündigen.
       Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
       Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3.     Vertragsänderung
       Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
       Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen
       Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt,
       werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
       Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die
       Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
       Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht
       werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.


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4.     Ausübung unserer Rechte
       Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
       Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
       Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung
       unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur
       Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
       nicht verstrichen ist.
       Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
       wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
       Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
       Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
       sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5.     Stellvertretung durch eine andere Person
       Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
       Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
       Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und
       Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
       fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe
       Fahrlässigkeit zur Last fällt.


Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen
von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall

Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.


Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte
Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des
Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur
Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.


Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die
Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch
zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen.
Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir
jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige
Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Verletzten Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden
wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.


Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur
Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.


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Die BGV Wohngebäudeversicherung: Die wichtigsten Produktdetails

Unsere Tarife im Vergleich                                                          Klassik             Exklusiv            Verweis

Versicherte Gefahren


Feuer

Brand                                                                                   ✓                   ✓                Ziffer 3.1

Nutzwärmeschäden                                                                        ✓                   ✓                Ziffer 3.2

Blitzschlag                                                                             ✓                   ✓                Ziffer 3.3

Überspannung durch Blitz                                                          bis 10.000 EUR            ✓                Ziffer 3.4

Explosion, Verpuffung                                                                   ✓                   ✓                Ziffer 3.5

Implosion                                                                               ✓                   ✓                Ziffer 3.6

Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung                      ✓                   ✓                Ziffer 3.7

Fahrzeuganprall                                                                         ✓                   ✓                Ziffer 3.8

Seng- und Schmorschäden                                                           bis 2.500 EUR             ✓                Ziffer 3.9

Rauch- und Rußschäden                                                             bis 2.500 EUR             ✓               Ziffer 3.10

Blindgängerschäden                                                                      ✓                   ✓               Ziffer 3.11

Überschalldruckwellen                                                                   –                   ✓               Ziffer 3.12

Feuerrohbauversicherung                                                           bis 24 Monate       bis 36 Monate         Ziffer 3.13

Innere Unruhen, Streik, Aussperrung                                                     ✓                   ✓               Ziffer 3.14

Schäden durch radioaktive Isotope                                                 bis 25.000 EUR      bis 25.000 EUR        Ziffer 3.15

Schäden durch Terrorakte                                                                ✓                   ✓               Ziffer 3.16


Leitungswasser (optional vereinbar)

                                                                                                             ✓
                                                                                                    inkl. Schäden durch
Leitungswasserschäden                                                                   ✓                                    Ziffer 4.1
                                                                                                   schadhafte Fugen und
                                                                                                       Abdichtungen

Leckortungskosten bei Nässeschäden                                                      –             bis 1.000 EUR          Ziffer 4.2

Bruchschäden innerhalb von Gebäuden                                                                                          Ziffer 4.3

                                                                                                               ✓
Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren                                       ✓                                   Ziffer 4.3.1
                                                                                                   inkl. Zisternenanlagen

Frostbedingte Bruchschäden an Installationen wie z. B. Waschbecken, Armaturen,                                 ✓
                                                                                        ✓                                   Ziffer 4.3.2
Heizkörper                                                                                         inkl. Zisternenanlagen

Geplatzte Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche                                    ✓                   ✓               Ziffer 4.3.3

Sonstige Bruchschäden an Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von
                                                                                        –             bis 1.000 EUR         Ziffer 4.3.4
Heizungs- und Klimaanlagen sowie (Ent-)Lüftungsrohren

Sonstige Bruchschäden an Armaturen und deren Anschlussschläuchen                   bis 500 EUR        bis 5.000 EUR         Ziffer 4.3.5

Bruchschäden außerhalb von Gebäuden                                                                                          Ziffer 4.4

                                                                                                               ✓
Zuleitungen außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück                bis 5.000 EUR                             Ziffer 4.4.1
                                                                                                   inkl. Zisternenanlagen

Zuleitungen außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die der Versorgung dienen     bis 5.000 EUR             ✓               Ziffer 4.4.2


                                                                                                                                      16

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Unsere Tarife im Vergleich                                                              Klassik                  Exklusiv                 Verweis
Versicherte Gefahren

Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf und außerhalb vom               wählbar 10.000 EUR oder   wählbar 10.000 EUR oder
                                                                                                                                           Ziffer 4.5
Versicherungsgrundstück (optional vereinbar)                                           25.000 EUR                25.000 EUR

Sturm und Hagel

Windgeschwindigkeit min. 62 km/Stunde / Windstärke 8                                       ✓                         ✓               Ziffer 5.1, 5.2 und 5.3

Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
                                                                                           –                    bis 5.000 EUR              Ziffer 5.3
geschlossene Fassadenfenster und Außentüren

Weitere Naturgefahren / Elementargefahren (optional vereinbar)

Überschwemmung                                                                             ✓                         ✓                    Ziffer 5.4.1

Rückstau in rückstaugefährdeten Räumen (ohne Rückstausicherung)                       bis 1.000 EUR            bis 10.000 EUR             Ziffer 5.4.2

Rückstau in rückstaugefährdeten Räumen (mit Rückstausicherung)                             ✓                         ✓                    Ziffer 5.4.2

Rückstau in nicht rückstaugefährdeten Räumen                                               ✓                         ✓                    Ziffer 5.4.2

Erdbeben                                                                                   ✓                         ✓                    Ziffer 5.4.3

Erdsenkung/-fall                                                                           ✓                         ✓                    Ziffer 5.4.4

Erdrutsch                                                                                  ✓                         ✓                    Ziffer 5.4.5

Schneedruck                                                                                ✓                         ✓                    Ziffer 5.4.6

Lawinen                                                                                    ✓                         ✓                    Ziffer 5.4.7

Vulkanausbruch                                                                             ✓                         ✓                    Ziffer 5.4.8

Wartezeit für weitere Naturgefahren (Elementargefahren)                                 14 Tage                   14 Tage                  Ziffer 5.6

Kostenübernahme für Trocknung bei Grundwasserschäden                                       –                    bis 2.500 EUR             Ziffer 5.7.1

Mehrkosten für nachhaltige Schadenbeseitigung bei weiteren Naturgefahren                   –                    bis 2.500 EUR             Ziffer 5.7.2

Gebäudeglasbruch (optional vereinbar)

                                                                                            ✓                         ✓
Glas-Vollversicherung                                                               Muschelausbruch           Muschelausbruch              Ziffer 6.1
                                                                                     bis 1.000 EUR             bis 1.000 EUR
Werbeanlagen                                                                          bis 3.000 EUR             bis 3.000 EUR              Ziffer 6.4
Versicherte Kosten, wie z. B. Entsorgungskosten, Kosten für Notverglasung /
                                                                                           ✓                         ✓                     Ziffer 6.6
Notverschalung

Gebäudeschutzbrief (optional vereinbar)

Schlüsseldienst im Notfall                                                                                                                Ziffer 7.1.1

Rohrreinigung im Notfall                                                                                                                  Ziffer 7.1.2

Sanitärinstallation im Notfall                                                                                                            Ziffer 7.1.3

Elektroinstallation im Notfall                                                                                                            Ziffer 7.1.4

Heizungsinstallation im Notfall                                                       bis 500 EUR               bis 500 EUR               Ziffer 7.1.5
                                                                                     max. 1.500 EUR            max. 1.500 EUR
Notheizung                                                                              pro Jahr                  pro Jahr                Ziffer 7.1.6

Bekämpfung von Schädlingen                                                                                                                Ziffer 7.1.7

Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern                                                                                      Ziffer 7.1.8

Kinderbetreuung im Notfall                                                                                                                Ziffer 7.1.9

Unterbringung von Tieren im Notfall                                                                                                       Ziffer 7.1.10

Psychologische Erstberatung                                                                ✓                         ✓                    Ziffer 7.1.11

Gebäudetechnik (optional vereinbar)

Mechanische Anlagen, wie z.B. Lüftung, Heizung, Klimaanlage, Fahrstuhl,
                                                                                           ✓                         ✓                    Ziffer 8.1.1
Wärmepumpen
Rollladen-, Markisen- und Garagentorantriebe                                          bis 1.500 EUR             bis 1.500 EUR           Ziffer 8.1.1 (12)
Elektronische und elektrotechnische Anlagen und Geräte, wie z. B. Klingel- und
                                                                                           ✓                         ✓                    Ziffer 8.1.2
Torsprechanlagen, Einbruchmeldeanlagen
Wallboxen                                                                            bis 10.000 EUR            bis 10.000 EUR             Ziffer 8.1.2

Einfacher Diebstahl von Wärmepumpen                                                        ✓                         ✓                    Ziffer 8.3.1

Mehrkosten für Primärenergie                                                         max. 365 Tage             max. 365 Tage               Ziffer 8.4


                                                                                                                                                  17

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Unsere Tarife im Vergleich                                                                 Klassik                Exklusiv             Verweis
Photovoltaik (optional vereinbar)

Haftzeit                                                                                   365 Tage                365 Tage             Ziffer 9.4

Ertragsausfall je kWp                                                                    1,50 EUR/Tag            1,50 EUR/Tag          Ziffer 9.5.7

Mehrkosten durch Fremdstrombezug bei Ausfall der Photovoltaikanlage                            –                 bis 2.500 EUR         Ziffer 9.5.7

Unbenannte Gefahren (optional vereinbar)

Sonstige Schäden an versicherten Sachen (außer die Gefahr ist ausdrücklich
                                                                                               –                      ✓            Ziffer 10.1 und 10.2
ausgeschlossen)

Windgeschwindigkeit unter 62 km/Stunde / Windstärke 8                                          –                 bis 2.500 EUR        Ziffer 10.3.1

Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
                                                                                               –                 bis 5.000 EUR        Ziffer 10.3.2
geschlossene Dachfenster oder baulich nicht vorgesehene Gebäudeöffnungen

Schäden durch wild lebende Wirbeltiere wie z. B. Specht, Nager, Waschbären                     –                      ✓               Ziffer 10.3.3

Schäden durch Starkregenereignisse                                                             –                      ✓               Ziffer 10.3.4

Versicherte Kosten

Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten                                                bis 300.000 EUR         bis 500.000 EUR        Ziffer 11.1

Verkehrssicherungsmaßnahmen                                                             bis 10.000 EUR                ✓                Ziffer 11.2

Bewegungs- und Schutzkosten                                                             bis 300.000 EUR         bis 500.000 EUR        Ziffer 11.3

Kosten für die Dekontamination von Erdreich                                             bis 300.000 EUR               ✓                Ziffer 11.4

                                                                                         100 EUR/Tag             200 EUR/Tag
Hotelkosten                                                                              bis 180 Tage            bis 365 Tage          Ziffer 11.5
                                                                                       (max. 25.000 EUR)       (max. 75.000 EUR)

Mietausfall für Wohn- sowie gewerblich genutzte Räume                                    bis 12 Monate           bis 36 Monate         Ziffer 11.6

Mietausfall bei Auszug des Mieters infolge eines Schadens                                bis 12 Monate           bis 12 Monate       Ziffer 11.6.4.1

Mietausfall bei Nichtantritt des Mietverhältnisses infolge eines Schadens                bis 12 Monate           bis 36 Monate       Ziffer 11.6.4.2

                                                                                                                 30 EUR/Tag
Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten                                      –                                       Ziffer 11.7
                                                                                                                 bis 365 Tage

Transport- und Lagerkosten                                                                     –                      ✓                Ziffer 11.8

Kosten für provisorische Maßnahmen                                                             ✓                      ✓                Ziffer 11.9

Sachverständigenkosten für Schäden ab 25.000 EUR                                         bis 5.000 EUR                ✓                Ziffer 11.10

Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise bei einem erheblichen
                                                                                    bis 1.000 EUR pro Person          ✓                Ziffer 11.11
Versicherungsfall (ab 5.000 EUR)
Kosten für Wasser-, Fernwärme-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus
                                                                                         bis 1.000 EUR          bis 10.000 EUR         Ziffer 11.12
Stromspeichern und Verlust von Brennstoffen

Kosten für die Notversorgung mit Frischwasser                                            bis 1.000 EUR           bis 1.000 EUR         Ziffer 11.13

Datenrettungskosten                                                                      bis 1.000 EUR           bis 5.000 EUR         Ziffer 11.14

Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume                                     bis 1.000 EUR          bis 25.000 EUR         Ziffer 11.15

Wiederherstellung von Außenanlagen                                                       bis 1.000 EUR          bis 25.000 EUR         Ziffer 11.16

Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte, z. B. durch Einbruch, Vandalismus,
                                                                                         bis 5.000 EUR                ✓                Ziffer 11.17
Graffiti

Regiekosten für Schäden ab 5.000 EUR und min. drei Gewerke                                     –                      ✓                Ziffer 11.18

Ökologische Maßnahmen und Mehrkosten für Schäden ab 25.000 EUR                                 –                bis 25.000 EUR         Ziffer 11.19

Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau                                   –                bis 25.000 EUR         Ziffer 11.20

Feuerlöschkosten                                                                               –                      ✓                Ziffer 11.21

Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Rettungskräfte                             –                      ✓                Ziffer 11.22

Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod                                                           –                bis 10.000 EUR         Ziffer 11.23

Bissschäden                                                                                    –                bis 25.000 EUR         Ziffer 11.24


                                                                                                                                                          18

[Seite 19]
Unsere Tarife im Vergleich                                                                     Klassik                     Exklusiv              Verweis
                                                                                             bis 5.000 EUR                bis 5.000 EUR
Für Familien: Kinder-Eigenschadendeckung                                                                                                         Ziffer 11.25
                                                                                             (SB 500 EUR)                 (SB 500 EUR)

Für Familien: Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden in Notsituationen                       bis 1.000 EUR                bis 1.000 EUR          Ziffer 11.26

Für Familien: Kostenerstattung für Kinderbetreuung für Schäden ab 2.000 EUR                  bis 1.000 EUR                bis 1.000 EUR          Ziffer 11.27

Für Familien: Kostenerstattung für privat organisierte Kinderbetreuung für Schäden    100 Euro für nachgewiesene    100 Euro für nachgewiesene
                                                                                                                                                 Ziffer 11.27
ab 2.000 EUR                                                                                  Aktivitäten                   Aktivitäten

Versicherte Sachen

Gebäude, Nebengebäude, Garagen und Carports                                                        ✓                            ✓                 Ziffer 13.1

                                                                                                                                 ✓                Ziffer 13.2
Gebäudebestandteile                                                                                ✓
                                                                                                                          inkl. Diebstahl         Ziffer 13.8

                                                                                                                                 ✓                Ziffer 13.3
Gebäudezubehör, wie z. B. Müllboxen, Balkonkraftwerke, Gas- und Öltanks                            ✓
                                                                                                                          inkl. Diebstahl         Ziffer 13.8

Terrassen                                                                                          ✓                            ✓                 Ziffer 13.4

Grundstücksbestandteile, die fest mit dem Grund und Boden verbunden sind, wie
                                                                                            bis 10.000 EUR                      ✓                Ziffer 13.5.1
z. B. Hof- und Gehwegbefestigungen, Schutz- und Trennwände, Fahrradunterstände
Grundstücksbestandteile, die nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden sind, wie
                                                                                             bis 5.000 EUR               bis 10.000 EUR          Ziffer 13.5.2
z. B. Blumenkübel, Hundehütten

Diebstahl von Elektro-Ladestationen für Elektro-Fahrzeuge (keine gewerbliche
                                                                                                   –                            ✓                 Ziffer 13.8
Nutzung)

Weitere Leistungen

Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
                                                                                                   ✓                            ✓                 Ziffer 16.1
Preissteigerungen oder Technologiefortschritt

Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung bei Ermittlung der
                                                                                                   ✓                            ✓                 Ziffer 17.2
Versicherungssumme „Wert 1914“

Vorsorge für wertsteigernde bauliche Maßnahmen                                               bis 10% der VS                     ✓                 Ziffer 17.2

                                                                                            bis Schadenhöhe
Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit                                                                              ✓                 Ziffer 26.2
                                                                                              100.000 EUR

Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit                                                             –                      bis 12 Monate           Ziffer 30.9

Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen                                                  ✓                            ✓                  Ziffer 31

Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen                                     –                            ✓                  Ziffer 32

Vorversicherungsgarantie                                                                           –                            ✓                  Ziffer 33

Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel                                                       ✓                            ✓                 Ziffer 34.5

Die Produktinhalte sind hier nur im Überblick und stark verkürzt wiedergegeben.
Maßgebend ist ausschließlich der Wortlaut der dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Abkürzungen: VS = Versicherungssumme; SB = Selbstbeteiligung


                                                                                                                                                                 19

[Seite 20]
Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen
(VGB) – Ausgabe 2025

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Die Verbundene Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem
Gebäude. Versicherbar sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten
(verbundenen) Gefahren. Welche der versicherbaren Gefahren (z. B. Feuer, Sturm und Hagel, Leitungswasser)
tatsächlich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns. Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt,
entschädigen wir Sie für dessen Wiederherstellung nach den unten stehenden Bestimmungen. In der Regel
vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand in der Form
einer Gleitenden Neuwertversicherung Plus. Das „Plus“ steht für die Einbeziehung von Mehrkosten, die durch
öffentlich-rechtliche Auflagen sowie Preissteigerungen zwischen Versicherungsfall und Wiederherstellung
entstehen können. Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Aufräumungs- und Abbruchkosten),
die ein Schadenereignis auslöst.
Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) und – wenn
mit Ihnen vereinbart – weitere Bedingungen. Zusammen mit dem Antrag und dem Versicherungsschein legen
diese den Inhalt Ihrer Wohngebäudeversicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente.
Bitte lesen Sie die VGB daher vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. So können Sie
auch später, besonders nach einem Versicherungsfall, alles Wichtige noch einmal nachlesen.
Wenn ein Schaden passiert ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann mit Ihnen das
weitere Vorgehen.
Auch wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich.
Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte Fachbegriffe oder
erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht abschließend.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene
Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Ihre Wohngebäudeversicherung


Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche
Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein
Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und
gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als
generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der
Beschreibung der versicherten Sachen.
Bewertung des Gebäudes und Versicherungswert 1914: Zur besseren Vergleichbarkeit werden Wohngebäude
in Preisen des Jahres 1914 bewertet. In diesem Jahr waren die Baukosten keinen nennenswerten
Schwankungen unterworfen. Der Versicherungswert 1914 wird mit Hilfe eines jährlich aktualisierten Faktors auf
den aktuellen Neuwert hochgerechnet.
Gleitende Neuwertversicherung Plus: Die Gleitende Neuwertversicherung Plus geht von einem Betrag aus, der
aufzuwenden ist, um ein Gebäude in gleicher Art und Güte wiederherzustellen. Wir berücksichtigen dabei
automatisch eventuelle Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen. Außerdem
passen wir den Versicherungsschutz an die Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude an. Dadurch
wird eine Unterversicherung durch Preissteigerungen vermieden. Die Anpassung wirkt sich sowohl auf die
Versicherungsleistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus.
Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel
müssen Sie Sicherheitsvorschriften zum Brand- oder Frostschutz einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen,
gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
Realgläubiger: Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über ein im Grundbuch eingetragenes
Grundpfandrecht (z. B. Hypothek, Grundschuld) gesichert haben. Das können z. B. Banken oder Bausparkassen
sein. Die Interessen der Realgläubiger sind im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung gesetzlich geschützt.
Sie müssen u. a. bei Zahlung von Versicherungsleistungen und der Beendigung des Versicherungsvertrages
einbezogen werden.


                                                                                                                20

[Seite 21]
Der Versicherungsumfang


1      Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar?
       Welche Schäden sind versichert?
       Wir entschädigen versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder
       beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:
       -   Feuer: Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung,
           Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, Fahrzeuganprall, Seng- und Schmorschäden,
           Rauch- und Rußschäden, Blindgängerschäden, Überschalldruckwellen (bei Vereinbarung der
           Produktlinie Exklusiv), Feuerrohbau, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, radioaktive Isotope,
           Terrorakte;
       -   Sturm, Hagel;
       soweit zusätzlich auf Ihrem Versicherungsschein vereinbart:
       -   Leitungswasser;
       -   Ableitungsrohre außerhalb versicherter Gebäude (sofern die Gefahr Leitungswasser vereinbart
           wurde);
       -   die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben,
           Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch;
       -   Gebäudeglasbruch;
       -   Gebäudeschutzbrief;
       -   Gebäudetechnik;
       -   Photovoltaik;
       -   Unbenannte Gefahren.


2      Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
2.1    Ausschluss Krieg
       Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
       Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
2.2    Ausschluss Kernenergie
       Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
       Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
       Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden gemäß Ziffer 3.15. In diesen Fällen gilt der
       Ausschluss nicht.


3      Was ist unter der Gefahr Feuer zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht
       versichert?
3.1    Brand
       Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat
       und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
3.2    Nutzwärmeschäden
       Wir leisten Entschädigung auch für Brandschäden, die an versicherten Sachen auch dadurch
       entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken
       ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
       erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet werden.
3.3    Blitzschlag
       Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
       Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und
       Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem
       Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar
       ist.


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3.4    Überspannung durch Blitz
       Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss
       infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten
       elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
       Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
       Versicherungssumme begrenzt.
3.5    Explosion, Verpuffung
       Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem
       Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und
       Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
       Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen
       vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des
       Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters
       eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht
       erforderlich.
3.6    Implosion
       Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
       Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
3.7    Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
       Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz
       seiner Teile oder seiner Ladung.
3.8    Fahrzeuganprall
       Schäden durch den Anprall von Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen oder fahrbaren oder
       selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind mitversichert. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer
       Ladung.
       Für den Anprall von Straßen- oder Wasserfahrzeugen oder fahrbaren oder selbstfahrenden
       Arbeitsmaschinen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht von Ihnen oder einer mit Ihnen in
       häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben oder gehalten werden.
3.9    Seng- und Schmorschäden
       Versichert sind auch Seng- und Schmorschäden, die nicht eindeutig durch Brand, Blitzschlag,
       Explosion oder Implosion entstanden sind.
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
       Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
       Versicherungssumme begrenzt.
3.10   Rauch- und Rußschäden
       Ein Schaden durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus
       den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
       Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
       Wir leisten Entschädigung für Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden.
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
       Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
       Versicherungssumme begrenzt.
       Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B.
       Fogging).
3.11   Blindgängerschäden
       Wir ersetzen auch Explosionsschäden an versicherten Sachen, die durch Kampfmittel aus beendeten
       Kriegen entstanden sind.
       In diesem Fall findet Ziffer 2.1 keine Anwendung.
       Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir zusätzlich Entschädigung für Schäden durch
       Feuer gemäß Ziffer 3 an versicherten Sachen, die durch Entschärfung des Blindgängers entstanden
       sind.


                                                                                                                 22

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3.12   Überschalldruckwellen
       Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung für Sachen, die durch
       Überschallknall zerstört oder beschädigt werden.
       Überschallknall ist die unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, ausgelöst
       durch die Überschalldruckwelle eines Luftfahrzeuges.
3.13   Feuerrohbauversicherung
       Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem
       Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen
       Herstellung, längstens bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Versicherungsbeginn, zuschlagsfrei gegen
       Schäden durch Feuer gemäß Ziffer 3 versichert.
       Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht der gemäß Absatz 1 dieser Ziffer beschriebene
       Versicherungsschutz zuschlagsfrei längstens bis zum Ablauf von 36 Monaten nach
       Versicherungsbeginn.
       Der weitergehend beantragte Versicherungsschutz für Schäden durch beispielsweise Leitungswasser,
       Rohrbruch, Frost, Sturm/Hagel, weitere Naturgefahren etc. tritt erst in Kraft, wenn das versicherte
       Gebäude bezugsfertig ist und diese Bezugsfertigkeit unverzüglich dem Versicherer angezeigt wurde.
       Generell nicht versichert in der Feuerrohbauversicherung gemäß dieser Ziffer 3.13 sind Schäden durch
       den Diebstahl von Gebäudebestandteilen, -zubehör und Grundstücksbestandteilen gemäß Ziffer 13.8.
3.14   Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
       Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch unmittelbare Gewalthandlungen im
       Zusammenhang mit inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden.
       -   Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die
           öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeit gegen
           Personen oder Sachen verüben.
       -   Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, gemeinsame
           Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern.
       -   Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschließung einer
           verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern.
       Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher
       Hand.
       Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
       bezugsfertig sind, es sei denn, sie entstehen durch Brand, Explosion oder Implosion infolge von
       inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung.
       Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
       rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
3.15   Schäden durch radioaktive Isotope
       Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die infolge eines Versicherungsfalls durch radioaktive
       Isotope entstehen. Versichert sind insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Die
       radioaktiven Isotope müssen auf dem Grundstück des Versicherungsorts betriebsbedingt vorhanden
       sein. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt.
3.16   Schäden durch Terrorakte
       Mitversichert gelten Schäden durch die Gefahren gemäß Ziffer 3.1 bis 3.13, wenn sie durch Terrorakte
       verursacht wurden.
       Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer,
       religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der
       Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu
       nehmen.
       Schäden durch Terrorakte sind nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versichert. Ohne
       Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehend genannte Sachschäden sowie damit
       verbundene Kosten aller Art ausgeschlossen:
       -   Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen;
       -   Schäden durch Ausfall von Versorgungsleitungen (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation).


                                                                                                          23

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3.17    Nicht versicherte Schäden
        Nicht versichert sind
        (1)    Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
        (2)    Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden
               Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und
               zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
               Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses gemäß Ziffer 3.1 sind.


4       Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?
        Welche Schäden sind hier nicht versichert?
        (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
4.1     Leitungswasserschäden
        Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist (Nässeschäden) aus:
        (1)    Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
        (2)    den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren
               wasserführenden Teilen;
        (3)    Heizungs- oder Klimaanlagen (z. B. Warmwasser- oder Dampfheizung, Wärmepumpen- oder
               Solarheizungsanlagen);
        (4)    Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
        (5)    Wasserbetten oder Aquarien.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich als Leitungswasser auch Wasser, das
        bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
        (6)    Schwimmbecken, die im Boden ganzjährig eingelassen sind (keine Aufstellpools);
        (7)    Terrarien;
        (8)    Zisternenanlagen.
        Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie
        Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
        Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes
        verlaufender Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch
        Witterungsniederschläge gemäß Ziffer 4.6 (4) gilt nicht.
        In Erweiterung gelten bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv durch Leitungswasser verursachte
        Nässeschäden, die an versicherten Sachen durch optisch nicht erkennbare, aber dennoch schadhafte
        Silikon- und/oder Fliesenfugen bzw. Abdichtungen im unmittelbaren Bereich einer Einzeldusche- oder
        einer Badewanneneinheit innerhalb des versicherten Gebäudes entstanden sind, als mitversichert.
        Kein Versicherungsschutz besteht für Nässeschäden an versicherten Sachen, sofern es sich um
        Gruppen- oder Gemeinschaftsduschen bzw. Gruppen- oder Gemeinschaftsräume mit mehreren, auch
        optisch voneinander abgegrenzten, Duschmöglichkeiten handelt.
4.2     Leckortungskosten bei Nässeschäden
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die Kosten für die Feststellung der Ursache
        bei Nässeschäden gemäß Ziffer 4.1 an versicherten Gebäuden, auch wenn kein Versicherungsfall
        festgestellt wird. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
4.3     Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
        Bruchschäden innerhalb von Gebäuden sind gemäß Ziffer 4.3.1 bis 4.3.5 versichert.
        Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von
        Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
        Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte
        (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
4.3.1   Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
        Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
        (1)    der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit
               verbundenen Schläuchen;

                                                                                                             24

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        (2)      von Heizungs- oder Klimaanlagen;
        (3)      von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
        (4)      der Regenentwässerung;
        (5)      von Schwimmbecken, die im Boden ganzjährig eingelassen sind (keine Aufstellpools).
        Das setzt voraus, dass diese Rohre gemäß Ziffer 4.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder
        vergleichbaren Anlagen sind.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind zusätzlich innerhalb von versicherten Gebäuden
        eintretende, frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Rohren von Zisternenanlagen versichert.
        Die zur Reinigung des Regenwassers genutzten Filter sind nicht mitversichert.
4.3.2   Frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen
        Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen
        (1)      Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne,
                 Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
        (2)      Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen;
        (3)      Wasserlösch- oder Berieslungsanlagen.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind zusätzlich innerhalb von versicherten Gebäuden
        eintretende, frostbedingte Bruchschäden an Zisternenanlagen versichert. Die zur Reinigung des
        Regenwassers genutzten Filter sind nicht mitversichert.
4.3.3   Geplatzte Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche
        Versichert sind innerhalb von Gebäuden geplatzte Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche.
4.3.4   Sonstige Bruchschäden an Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Heizungs- und
        Klimaanlagen sowie (Ent-)Lüftungsrohren
        Versichert sind bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv innerhalb von Gebäuden auch sonstige
        Bruchschäden an
        -     Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Heizungs- und Klimaanlagen (einschließlich
              Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen), durch die
              es zu einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt kommt;
        -     (Ent-)Lüftungsrohren.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
4.3.5   Sonstige Bruchschäden an Armaturen und deren Anschlussschläuchen
        Versichert sind innerhalb von Gebäuden auch sonstige Bruchschäden an Armaturen sowie deren
        Anschlussschläuchen versichert.
        Armaturen sind: Ab- und Überlaufgarnituren, Boiler, Brauseschlauch, Druckbehälter, Druckmesser,
        Druckspüler, Durchlauferhitzer, Geruchsverschluss, Hähne, Hebeanlagen, Mischbatterie,
        Rückstauklappe/-ventil, Schieber, Thermostat, Umwälzpumpe, Ventile aller Art, Wasserfilter,
        Wasserzähler, Warmwasserspeicher.
        Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
        Weiterhin ersetzen wir die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser
        Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 4.3.1 im Bereich der Rohrbruchstelle
        notwendig ist.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro
        begrenzt.
4.4     Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
4.4.1   Zuleitungen außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück
        Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
        (1)      Zuleitungsrohren der Wasserversorgung;
        (2)      Rohren, die der Gasversorgung dienen;
        (3)      Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen;
        (4)      Rohren von Schwimmbecken.


                                                                                                            25

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        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind zusätzlich außerhalb von versicherten Gebäuden
        eintretende, frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Rohren von Zisternenanlagen versichert.
        Die zur Reinigung des Regenwassers genutzten Filter sind nicht mitversichert.
        Dies gilt unabhängig davon, ob sie der Versorgung versicherter Gebäude dienen, soweit
        -     sich die Rohre auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
        -     Sie die Gefahr dafür tragen.
        Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie
        Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
4.4.2   Zuleitungen außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die der Versorgung dienen
        Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
        (1)      Zuleitungsrohren der Wasserversorgung,
        (2)      Rohren, die der Gasversorgung dienen,
        (3)      Rohren von Heizungs- und Klimaanlagen,
        die außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen.
        Dies gilt, soweit
        -     diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
        -     Sie die Gefahr dafür tragen.
        Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie
        Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
4.5     Ableitungsrohre
        (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
        Gegen Mehrbeitrag können Sie Ihren Versicherungsschutz auf Ableitungsrohre erweitern, sofern die
        Gefahr Leitungswasser gemäß diesen Bedingungen als vereinbart gilt.
        In Erweiterung von Ziffer 4.1 bis 4.4 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
        Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem
        Versicherungsgrundstück und außerhalb versicherter Grundstücke versichert, soweit diese Rohre der
        Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und Sie die Gefahr tragen.
        In Erweiterung von Ziffer 4.1 gelten Nässeschäden versichert, die durch Wasser entstehen, welches
        aus unterhalb der Erdgleiche verlaufenden Regenwasserableitungsrohren bestimmungswidrig
        ausgetreten ist.
        Versichert sind auch frostbedingte und sonstige Bruchschäden an unterhalb der Erdgleiche
        verlaufenden Regenwasserableitungsrohren.
        Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
        Versicherungsschutz besteht nicht, wenn
        (1)      Dichtungen undicht geworden sind;
        (2)      Rohrstücke nicht bestimmungsgemäß liegen (Muffenversatz);
        (3)      Wurzeln in Rohre hineingewachsen sind, selbst wenn dadurch ein Materialschaden am Rohr
                 oder an der Dichtung entstanden ist.
        Versicherungsschutz besteht außerdem nicht für die Kosten einer vorsorglich durchgeführten oder
        behördlich angeordneten Untersuchung von Rohren ohne konkreten Schadenverdacht. Erfolgt eine
        Untersuchung aufgrund eines konkreten Schadenverdachts, werden nur die Kosten für die
        Lokalisierung und Beseitigung eines entdeckten versicherten Bruchschadens ersetzt.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
4.6     Nicht versicherte Schäden
        Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
        solche genannt - Schäden durch
        (1)      Regenwasser;
        (2)      Plansch- oder Reinigungswasser;


                                                                                                             26

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      (3)     Schwamm;
      (4)     Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
              Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
      (5)     Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
      (6)     Erdsenkung/Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser gemäß Ziffer 4.1 die
              Erdsenkung/den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat;
      (7)     Feuer gemäß Ziffer 3;
      (8)     Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch
              Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder
              an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
      (9)     Sturm, Hagel;
      (10)    Nässe aufgrund undichter Fugen oder Fliesen;
      (11)    Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
      Der Ausschluss gemäß Ziffer 4.6 (10) gilt nicht bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv.
      Nicht versichert sind Schäden an
      (12)    schadhaften oder baufälligen, versicherten Sachen;
      (13)    versicherten Sachen, die zum Abriss bestimmt sind;
      (14)    Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen
              Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.


5     Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen?
      Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
5.1   Sturm
      Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala
      (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).
      Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der
      folgenden Sachverhalte nachweisen:
      (1)     Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden
              in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
      (2)     Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des
              Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden
              sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
5.2   Hagel
      Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
5.3   Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse
      Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
      (1)     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen
              sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen
              sind versichert.
      (2)     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude
              baulich verbunden sind.
      (3)     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich
              versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
      (4)     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
              Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende
              Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
      (5)     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
              mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
      (6)     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
              mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
      In Erweiterung zu (1) bis (6) dieser Ziffer sind bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv Schäden
      mitversichert, die durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht
                                                                                                              27

[Seite 28]
        ordnungsgemäß geschlossene Fenster und Außentüren entstehen. In diesem Fall gilt der Ausschluss
        gemäß Ziffer 5.5 (2) nicht. Die Entschädigung für diese Erweiterung ist je Versicherungsfall auf 5.000
        Euro begrenzt. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch das Eindringen von Regen, Hagel, Schnee
        oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Dachfenster (Dachflächenfenster).
5.4     Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
        (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
5.4.1   Überschwemmung
        Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von
        unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen
        Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn
        (1)      eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
        (2)      Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) oder
        (3)      ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von Ziffer 5.4.1 (1) oder (2)
        die Überflutung verursacht haben.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir auch, wenn ohne eine Überflutung von Grund
        und Boden des Versicherungsgrundstücks
        -     Terrassen (auch Dachterrassen),
        -     Balkone,
        -     Lichtschächte, Treppen- und Kellerabgänge
        plötzlich überflutet werden.
        Bitte beachten Sie die Sicherheitsvorschrift gemäß Ziffer 25.2 (4).
5.4.2   Rückstau
        Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen
        Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
        -     eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
        -     Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen)
        den Rückstau verursacht haben.
        Bitte beachten Sie die Sicherheitsvorschrift gemäß Ziffer 25.2 (4).
        Wir ersetzen Schäden in ungesicherten rückstaugefährdeten Räumen/Anlagen, bis zu einer maximalen
        Höchstentschädigung von 1.000 Euro je Versicherungsfall.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir Schäden in ungesicherten
        rückstaugefährdeten Räumen/Anlagen, bis zu einer maximalen Höchstentschädigung von 10.000 Euro
        Versicherungsfall.
        Für Schäden in nicht rückstaugefährdeten Räumen/Anlagen gelten die zuvor genannten
        Höchstentschädigungen nicht.
        Rückstaugefährdete Räume/Anlagen im Sinne dieses Abschnitts und der Ziffer 25.2 (4) sind
        Räume/Anlagen, die unterhalb der Rückstauebene liegen und mindestens eine mit dem Rohrsystem
        des Gebäudes verbundene Entwässerungsmöglichkeit aufweisen. Sofern von den zuständigen
        Kanalwerken nicht eine andere Stelle festgelegt wurde, entspricht die Rückstauebene der
        Straßenoberkante der Straße, in welcher der Entwässerungskanal liegt, in welchen die Abwässer
        eingeleitet werden.
5.4.3   Erdbeben
        Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge
        im Erdinneren ausgelöst wird.
        Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen:
        (1)      Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts
                 Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen
                 Sachen angerichtet.
        (2)      Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein
                 Erdbeben entstanden sein.


                                                                                                             28

[Seite 29]
5.4.4   Erdsenkung/Erdfall
        Erdsenkung/Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung oder ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens
        über naturbedingten Hohlräumen.
5.4.5   Erdrutsch
        Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
5.4.6   Schneedruck
        Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch
        das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern (Dachlawinen).
5.4.7   Lawinen
        Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
5.4.8   Vulkanausbruch
        Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
        Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
5.5     Nicht versicherte Schäden
        Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind
        solche genannt – Schäden durch
        (1)    Sturmflut;
        (2)    Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
               geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese
               Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
        (3)    Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen (z. B. Starkregen) oder
               Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
        (4)    Feuer gemäß Ziffer 3. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben
               ausgelöst wurden;
        (5)    Trockenheit oder Austrocknung;
        (6)    Elementarereignisse, die nicht auf unbeherrschbare Naturgewalten beruhen oder durch
               menschliches Verhalten ausgelöst wurden.
        Nicht versichert sind Schäden an
        (7)    Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen
               Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
        (8)    Laden- und Schaufensterscheiben;
        (9)    Gewächshäusern oder Frühbeeten;
        (10)   schadhaften oder baufälligen, versicherten Sachen;
        (11)   versicherten Sachen, die zum Abriss bestimmt sind.
5.6     Wartezeit für weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
        Für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) gemäß Ziffer 5.4 besteht abweichend von Ziffer 29.1
        Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragsstellung, frühestens mit Eingang des
        Antrages beim Versicherer (Wartezeit).
        Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben Umfang versichert war und im unmittelbaren
        Anschluss an die Vorversicherung übernommen wurde.
5.7     Versicherte Kosten
        Wir ersetzen die Kosten gemäß Ziffer 5.7.1 und 5.7.2, sofern die weitere Naturgefahren
        (Elementargefahren) im Versicherungsschein vereinbart wurden.
5.7.1   Kostenübernahme für Trocknung bei Grundwasserschäden
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv entschädigen wir abweichend von Ziffer 5.5 (3) bei
        Schäden durch Grundwasser, soweit infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von
        oberirdischen Gewässern nicht an die Erdoberfläche gedrungen, die tatsächlich angefallenen und
        nachgewiesenen Trocknungskosten.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.


                                                                                                               29

[Seite 30]
5.7.2   Mehrkosten für nachhaltige Schadenbeseitigung bei weiteren Naturgefahren
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir Kosten für zusätzliche Maßnahmen nach
        einem Versicherungsfall gemäß Ziffer 5.4 an beschädigten oder zerstörten Sachen, die geeignet sind,
        einen künftigen gleichartigen Schaden zu verhindern oder zu verringern.
        Beispiel: Einbau von druckwasserdichten Kellerfenster oder -türen nach einem
        Überschwemmungsschaden.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.


6       Was ist unter Gebäudeglasbruch zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht
        versichert?
        (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
6.1     Glasbruch
        Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder
        beschädigt werden.
        Wir leisten auch bei Muschelausbrüchen an versicherten Sachen. Die Entschädigung für
        Muschelausbrüche ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
6.2     Nicht versicherte Schäden
        Nicht versichert sind folgende Schäden:
        (1)      Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen und Kratzer).
        (2)      Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.
        (3)      Schäden, für die anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
        Der Ausschluss von Schäden an Gewächshäusern durch Naturgefahren gemäß Ziffer 5.5 (9) gilt nicht.
6.3     Versicherte Sachen
        Versichert ist die Gebäudeverglasung der versicherten Gebäude.
        Zu den Bestandteilen der Gebäudeverglasung zählen die mit dem versicherten Gebäude fest
        verbundene, fertig eingesetzte oder montierte
        (1)      Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas;
        (2)      Scheiben und Platten aus Kunststoff;
        (3)      Platten aus Glaskeramik;
        (4)      Glasbausteine und Profilbaugläser;
        (5)      Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
        (6)      Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
        (7)      künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel.
                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt;
        (8)      nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder
                 transparentem Glasmosaik, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen
                 an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache oder
                 der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen dieser
                 Verglasungen sind aber nicht versichert.
        Versichert sind auch
        (9)      privat genutzte Gewächshäuser bis zu 20 qm Grundfläche gemäß Ziffer 13.1.1;
        (10)     sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
6.4     Werbeanlagen
        Versichert sind Werbeanlagen der im Versicherungsvertrag bezeichneten nicht überwiegend
        gewerblich genutzten Gebäude, und zwar Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen),
        Firmenschilder und Transparente.
        Wir leisten Ersatz
        -     bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schäden durch Zerbrechen der Röhren
              (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigungen oder Zerstörungen,


                                                                                                          30

[Seite 31]
              soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung
              sind;
        -     bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen der Glas- und
              Kunststoffteile. Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen
              (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind mitversichert, wenn gleichzeitig ein
              ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide
              Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen
              Schaden verursacht hat.
        Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder
        Verbesserungen sowie für Überholungen sind nicht entschädigungspflichtig.
        Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage eine vorläufige
        Reparatur durch einen Nichtfachmann vorgenommen, so sind die Kosten hierfür sowie die daraus
        entstehenden Folgen von Ihnen zu tragen.
        Die Entschädigung für Werbeanlagen gemäß Ziffer 6.4 ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro
        begrenzt, sofern nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann.
6.5     Nicht versicherte Sachen
        Nicht versichert sind
        (1)      optische Gläser, Hohlgläser, Mobiliarverglasungen;
        (2)      Gebäudefassaden überwiegend aus Glas;
        (3)      Photovoltaikanlagen;
        (4)      Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-,
                 Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und
                 Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones);
        (5)      Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
        (6)      Frühbeete.
6.6     Welche Kosten sind versichert?
        Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich
        angefallen sind:
        (1)      Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
        (2)      Um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu
                 vernichten (Entsorgungskosten);
        (3)      Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen
                 durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten). Die Entschädigung ist je
                 Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt;
        (4)      Um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den
                 versicherten Sachen zu erneuern. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro
                 begrenzt;
        (5)      Um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter,
                 Schutzstangen, Markisen) zu beseitigen und wiederanzubringen;
        (6)      Um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu
                 beseitigen;
        (7)      Liegt ein ersatzpflichtiger Schaden vor, sind Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung von nicht
                 beschädigten Glaselementen, die der beschädigten Glaskonstruktion zugehörig sind,
                 mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
6.7     Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
        Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, sofern für diese die
        Glasdeckung abgeschlossen wurde.
6.8     In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
        Die Entschädigung erfolgt als Geldleistung.
6.9     Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?
6.9.1   Geldleistung
        Im Versicherungsfall erbringen wir eine Geldleistung in ortsüblicher Höhe. Diese umfasst
        Aufwendungen, um zerstörte oder beschädigte Sachen gemäß Ziffer 6.3 zu entsorgen, sie in gleicher
        Art und Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu montieren.
                                                                                                                31

[Seite 32]
        Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den
        Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen
        im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von
        Vergitterungen).
        Solche Aufwendungen ersetzen wir nur, soweit dies gemäß Ziffer 6.6 vereinbart ist.
        Wir ersetzen nicht:
        (1)      Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe
                 und Struktur).
        (2)      Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren
                 Erscheinungsbild entstehen.
6.9.2   Notverglasung / Notverschalung
        Sie können das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen
        gemäß Ziffer 6.6 (1)) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen können Sie als
        versicherte Kosten geltend machen.
6.9.3   Kosten
        Für die Berechnung der versicherten Kosten gemäß Ziffer 6.6 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls
        maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
6.9.4   Restwerte
        Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet.


7       Was ist unter den Leistungen des Gebäudeschutzbriefs zu verstehen?
        (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
7.1     Versicherte Leistungen
        Sofern die Gebäudeschutzbrief-Leistungen vereinbart wurden, gelten die Kosten für Leistungen gemäß
        Ziffer 7.1.1 bis 7.1.11 versichert. Bitte wenden Sie sich an den Handwerker Ihrer Wahl.
7.1.1   Schlüsseldienst im Notfall
        Wenn Sie nicht in Ihr versichertes Gebäude gelangen, weil
        -     der Schlüssel für Ihre Hauseingangstür abhandengekommen oder abgebrochen ist oder
        -     Sie sich versehentlich ausgesperrt haben oder
        -     Sie ohne Verschulden in Ihrem Haus eingesperrt sind und dieses nicht mehr verlassen können,
        übernehmen wir die Kosten für das Öffnen der Hauseingangstür durch einen Schlüsseldienst sowie die
        Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig
        werden sollte.
        Sofern das Öffnen Ihres Gebäudes an einer anderen Stelle sinnvoller und kostengünstiger
        durchgeführt werden kann, zahlen wir dann diese Kosten.
        Dazu gehört auch die durch dieses Öffnen Ihres Gebäudes notwendige Reparatur.
        Versichert ist auch das Öffnen von Türen zu Kellerräumen und Garagen, die zum versicherten
        Gebäude gehören und die ausschließlich von Ihnen genutzt werden.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
7.1.2   Rohrreinigung im Notfall
        Wenn innerhalb des versicherten Gebäudes Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder
        Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine
        fachmännische Behebung beseitigt werden kann, übernehmen wir die Kosten für die Behebung der
        Rohrverstopfung.
        Wenn die Ursache der Rohrverstopfung außerhalb Ihres versicherten Gebäudes lag und für Sie nicht
        erkennbar war, übernehmen wir die Kosten für Maßnahmen innerhalb dieses Gebäudes inklusive An-
        und Abfahrt.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
        Wir erbringen keine Leistungen, wenn die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.
7.1.3   Sanitärinstallation im Notfall
        Wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, an einem Boiler, an der Spülung des WCs oder des
        Urinals oder am Haupthahn des versicherten Gebäudes
                                                                                                            32

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        -     das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann oder
        -     die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist,
        übernehmen wir die Kosten für die Behebung des Defektes.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
        Wir erbringen keine Leistung für
        (1)      den Austausch von Heizkörpern, defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör
                 von Armaturen und Boilern;
        (2)      die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in dem versicherten
                 Gebäude;
        (3)      die Behebung von defekten Regenwasserfiltern;
        (4)      die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren.
7.1.4   Elektroinstallation im Notfall
        Mitversichert gilt der Einsatz eines Fachbetriebes bei Notreparaturen, wenn aufgrund von Defekten an
        der Elektroinstallation des versicherten Gebäudes diese repariert oder ersetzt werden müssen.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
        Wir erbringen keine Leistung für
        (1)      die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B.
                 Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspülmaschinen, Herden sowie Backöfen einschließlich
                 Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken,
                 Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen,
                 Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern;
        (2)      die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern;
        (3)      die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Elektroinstallationen;
        (4)      die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren.
7.1.5   Heizungsinstallation im Notfall
        Sofern
        -     Heizkörper in Ihrem Gebäude wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb
              genommen werden können oder
        -     aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit, Heizkörper in Ihrem Gebäude repariert oder
              ersetzt werden müssen,
        übernehmen wir die Kosten für die Behebung des Defektes.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
        Wir erbringen keine Leistung für
        (1)      die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren;
        (2)      die Behebung von Schäden durch Korrosion;
        (3)      den Austausch von Heizkörpern, defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör
                 von Armaturen und Boilern;
        (4)      die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in Ihrem Gebäude;
        (5)      die Behebung von defekten Regenwasserfiltern;
        (6)      die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren.
7.1.6   Notheizung
        Wenn die Heizungsanlage in Ihrem versicherten Gebäude unvorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe
        durch den Heizungs-Installateur-Service im Notfall nicht möglich ist, übernehmen wir die Kosten für bis
        zu 3 elektrische Leih-Heizgeräte.
        Zusätzlich erstatten wir Stromkosten für bis zu 3 Heizgeräte. Pro Heizgerät zahlen wir 10 Euro je Tag
        für maximal 7 Tage.
        Die Entschädigung für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte inkl. der Stromkosten ist je
        Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.


                                                                                                                33

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7.1.7    Bekämpfung von Schädlingen
         Wenn Ihr versichertes Gebäude von Schädlingen befallen ist und der Befall aufgrund seines
         Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann, übernehmen wir die Kosten für eine Fachfirma
         zur Schädlingsbekämpfung.
         Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und
         Silberfischchen.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
         Wir erbringen keine Leistungen, wenn der Befall des versicherten Gebäudes durch Schädlinge bereits
         vor Vertragsbeginn für Sie erkennbar war.
7.1.8    Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
         Wir übernehmen die Kosten für eine fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-,
         Hornissen- und Bienennestern, die sich im Bereich des versicherten Gebäudes befinden.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
         Wir erbringen keine Leistungen, wenn das Nest aus rechtlichen Gründen, z. B. wegen des
         Artenschutzes, nicht entfernt oder umgesiedelt werden darf.
7.1.9    Kinderbetreuung im Notfall
         Wir übernehmen die Kosten für die Betreuung von minderjährigen Kindern (unter 18 Jahre) innerhalb
         Deutschlands, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn Sie oder eine mit Ihnen in
         häuslicher Gemeinschaft lebende Person durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung
         der Kinder gehindert sind und Sie oder eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen.
         Die Betreuung der Kinder erfolgt nach Möglichkeit in dem versicherten Gebäude.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
7.1.10   Unterbringung von Tieren im Notfall
         Wir übernehmen die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von gewöhnlichen Haustieren, wie
         z. B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische etc., die in dem versicherten Gebäude leben, wenn Sie oder eine
         mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person durch ein versichertes Schadenereignis an der
         Betreuung der Tiere gehindert sind und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
         Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbringung.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
         Die Kostenübernahme erfolgt nicht für Nutztiere oder Pferde. Exotische Tiere, für deren Haltung
         eventuell eine behördliche Genehmigung notwendig ist, wie z. B. Reptilien, sind ebenfalls nicht
         versichert.
7.1.11   Psychologische Erstberatung
         Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aufgrund eines
         Brandschadens (Ziffer 3.1) oder einem Schaden gemäß den Naturgefahren (Ziffer 5) in dem
         versicherten Gebäude eine psychologische Erstberatung, übernehmen wir die Kosten.
         Die psychologische Erstberatung muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Schadendatum erfolgen.
7.2      Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns?
         Die Kosten werden in den gemäß Ziffer 7.1.1 bis 7.1.11 und Ziffer 7.3 vereinbarten Grenzen getragen.
         Wir zahlen die von uns zu übernehmenden Kosten direkt an Sie.
         Sofern die gemäß Ziffer 7.1.1 bis 7.1.11 von uns zu übernehmenden Kosten für die Erbringung der
         Leistungen nicht ausreichen oder die Jahreshöchstleistung überschritten wird, steht es Ihnen frei, den
         Dienstleister mit der Erbringung weitergehender Leistungen zu beauftragen. In diesem Fall stellt der
         Dienstleister den über die versicherte Leistung hinausgehenden Betrag Ihnen bzw. der versicherten
         Person in Rechnung, die ihn beauftragt hat.
7.3      Jahreshöchstleistung
         Je Versicherungsjahr zahlen wir für alle Versicherungsfälle gemäß Ziffer 7.1.1 bis 7.1.10 höchstens
         1.500 Euro.
         Kosten für die psychologische Erstberatung gemäß Ziffer 7.1.11 fallen nicht unter diese
         Jahreshöchstleistung.
         Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
         werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
         (Subsidiärdeckung).


                                                                                                               34

[Seite 35]
8       Was ist unter der Gebäudetechnikversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
        (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
8.1     Welche Sachen sind versichert?
        Versichert sind die unter Ziffer 8.1.1 und 8.1.2 genannten gebäudetechnischen Anlagen, die der
        Versorgung des versicherten Gebäudes dienen, sofern sie stationär und betriebsfertig sind.
        Unter stationäre gebäudetechnische Anlagen fallen alle ortsfesten mechanischen und
        elektrotechnischen Anlagen auf dem Versicherungsort gemäß Ziffer 14, die weder fahrbar noch
        transportabel sind und nicht für den beweglichen Einsatz gebaut sind.
        Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie
        muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.
        Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt
        unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder Remontage sowie während eines
        Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts.
8.1.1   Mechanische Anlagen
        Versichert sind
        (1)    Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerke ohne Rohr-/Leitungssysteme und ohne
               Heizkörper/Peripherie (z. B. Pellet- sowie Hackschnitzelheizungsanlagen);
        (2)    Solarthermische Anlagen inkl. Solarkollektoren;
        (3)    Anlagen der oberflächennahen Geothermie bis 250 m Tiefe;
        (4)    Wärmepumpenanlagen;
        (5)    technische Anlagen von Kleinwindkraftanlagen (Leistung bis maximal 5 kW).
               Hierzu gehören auch Energiespeicher, Tragegestell/-mast, Verkabelung und Einspeisezähler;
        (6)    technische Anlagen für Schwimmbecken (auch stationäre Whirlpools), Schwimmteiche und
               Saunen (auch außerhalb des versicherten Gebäudes), auch wenn diese nicht der Versorgung
               des versicherten Gebäudes dienen;
        (7)    Raumbelüftungs- und Klimaanlagen ohne Rohr-/Leitungssysteme und ohne Luftschächte;
        (8)    Aufzüge und Treppenlifte;
        (9)    technische Anlagen zur Trink- und Brauchwasseraufbereitung und -entsorgung sowie Anlagen
               zur Schmutzwasserentsorgung bzw. Schmutzwasserabweisung;
        (10)   Hebeanlagen;
        (11)   Tür-, Schranken- und Toranlagen;
        (12)   Rollladen-, Markisen- und Garagentorantriebe.
               Die Entschädigung für Rollladen-, Markisen- und Garagentorantriebe ist auf 1.500 Euro je
               Versicherungsjahr begrenzt;
        (13)   Pumpen, Mess- und Regeltechnik von Zisternenanlagen;
        (14)   die zu den unter Ziffer 8.1.1 genannten Anlagen gehörenden Zusatzgeräte, Reserveteile und
               Fundamente.
        Zusätzlich als mitversichert gelten sonstige mechanische Anlagen, die nicht unter Ziffer 8.1.1 (1) bis
        (14) aufgeführt sind und die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen. Die Entschädigung
        dieser Anlagen ist auf 10.000 Euro je Versicherungsjahr begrenzt.
8.1.2   Elektronische und elektrotechnische Anlagen und Geräte
        Versichert sind
        (1)    Klingel-, Telekommunikations- und Torsprechanlagen (ohne Endgeräte);
        (2)    Einbruchmeldeanlagen und Zugangskontrollsysteme und auch dazugehörige Datenspeicher /
               Datenträger, sofern sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind (z. B. Festplatten);
        (3)    BUS-System zur Steuerung der Haustechnik, sofern das Gerät stationär und mit dem Gebäude
               fest verbunden ist;
        (4)    SmartHome-Geräte, die mit der Gebäudetechnik über ein leitergebundenes BUS-System
               verbunden sind und der Steuerung von Rollläden, Fenstern, Türen, Strom, Heizung,
               Beleuchtung, Gartenbewässerung oder Überwachungseinrichtungen dienen.
               Bitte beachten Sie den Ausschluss gemäß Ziffer 8.2 (5);

                                                                                                                 35

[Seite 36]
        (5)    Antennen- und Satellitenempfangsanlagen;
        (6)    Betriebssysteme der versicherten Anlagen;
        (7)    die zu den unter Ziffer 8.1.2 genannten Anlagen gehörenden Zusatzgeräte, Reserveteile und
               Fundamente.
        Zusätzlich als mitversichert gelten sonstige elektronische und elektrotechnische Anlagen und Geräte,
        die nicht unter Ziffer 8.1.2 (1) bis (7) aufgeführt sind und die der Versorgung des versicherten
        Gebäudes dienen, einschließlich Wandladestationen (sog. Wallboxen) zum Aufladen von
        Elektrofahrzeugen. Die Entschädigung dieser Anlagen und Geräte ist auf 10.000 Euro je
        Versicherungsjahr begrenzt.
8.2     Welche Sachen sind nicht versichert?
        Nicht versichert sind
        (1)    Photovoltaikanlagen sowie die dazugehörigen Anlagen und Geräte;
        (2)    Erdwärmesonden, deren Einbautiefe 250 m übersteigt;
        (3)    Biogasanlagen;
        (4)    Wechseldatenträger;
        (5)    mobile Steuerungsgeräte, welche auch außerhalb des Gebäudes Verwendung finden (Tablets
               oder Smartphones), SmartHome-Geräte, welche allein der Steuerung von Haushaltsgeräten
               (z. B. Hifi-Anlage, Kaffeemaschine) dienen sowie Sensoren und Aktoren, welche der Steuerung
               von Haushaltsgeräten dienen;
        (6)    Wärmetauscher, Pufferspeicher von Heizungs- und Solaranlagen und von Trink- und
               Brauchwasseraufbereitungsanlagen;
        (7)    Akkumulatoren.
               Wir leisten jedoch Entschädigung, wenn diese für die Wiederherstellung einer von einem
               Versicherungsfall betroffenen versicherten Anlage erforderlich sind;
        (8)    Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert wurden;
        (9)    Hilfs- und Betriebsstoffe;
        (10)   Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
        (11)   Werkzeuge aller Art;
        (12)   sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
               mehrfach ausgewechselt werden müssen, z. B. Sicherungen, Lichtquellen, Batterien.
8.3     Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
8.3.1   Versicherte Gefahren und Schäden
        In Erweiterung der auf Ihrem Versicherungsschein vereinbarten Gefahren gemäß Ziffer 3 bis 7 leisten
        wir Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von
        versicherten Sachen (Sachschaden) gemäß Ziffer 8.1. Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn
        folgende Voraussetzungen vorliegen:
        Sie haben den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der Schaden war für Sie mit dem für den
        Betrieb der versicherten Sache erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar.
        Haben Sie den Schaden in grob fahrlässiger Weise nicht vorhergesehen, dann gilt: Wir können unsere
        Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Regelung
        gemäß Ziffer 26.2 gilt entsprechend.
        Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
        (1)    Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
        (2)    Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
        (3)    Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
        (4)    Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
        (5)    Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
        (6)    Zerreißen wegen Fliehkraft;
        (7)    Überdruck oder Unterdruck;
        (8)    Frost oder Eisgang;
        (9)    Schwelen, Glimmen oder Glühen;

                                                                                                               36

[Seite 37]
          (10)   Wasser, Feuchtigkeit.
          Darüber hinaus entschädigen wir für Anlagen (z. B. Wärmepumpen) oder deren Teile, wenn sie durch
          Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen.
8.3.2     Elektronische Bauelemente
          Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Wir
          entschädigen diese nur in folgenden Fällen:
          (1)    Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die
                 versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die
                 überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten
                 Gefahr von außen zurückzuführen ist.
          (2)    Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.
8.3.3     Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Wir leisten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden:
          (1)    die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben;
          (2)    durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und Ihnen bekannt
                 sein mussten;
          (3)    die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B.
                 Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
          (4)    an der versicherten Anlage durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige
                 Abnutzung, korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermäßigen Ansatz von Kesselstein,
                 Schlamm oder sonstige Ablagerungen.
                 Versicherungsschutz besteht aber für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines unter Ziffer
                 8.3.3 (4) Satz 1 genannten Schadens beschädigt werden und nicht aus den vorstehenden
                 Gründen bereits erneuerungsbedürftig waren.
                 Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehen, wenn
                 -    der betriebsbedingte vorzeitige Verschleiß,
                 -    der korrosive Angriff oder die Abzehrung,
                 -    der übermäßige Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung
                 auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, ein Versagen von Mess-, Regel-
                 oder Sicherheitseinrichtungen oder auf einen Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der
                 Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für entsprechende Schäden durch Bedienungsfehler,
                 Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
          (5)    soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
                 Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir
                 zunächst Entschädigung.
                 Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss
                 und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die Entschädigung. § 86 VVG -
                 Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf
                 Kosten und nach unseren Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend
                 zu machen.
                 Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Weisung nicht folgen oder soweit
                 Dritte Ihnen Schadenersatz leisten;
          (6)    durch Nutzung einer Sache, von der Ihnen bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist.
                 Wir entschädigen aber in folgenden Fällen:
                 -    Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht.
                 -    Die Sache war zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens behelfsmäßig
                      repariert.
          Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz für Gebäudetechnik gemäß Ziffer 8 nicht, wenn Ihr
          Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht benutzbar ist.
8.3.4     Gefahrendefinition
8.3.4.1   Diebstahl
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Diebstahl von betriebsfertigen
          versicherten Sachen, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem
          Versicherungsgrundstück befinden.
                                                                                                                  37

[Seite 38]
8.3.4.2   Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
          (1)      Anwendung von Gewalt
                   Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme
                   versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne
                   Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl /
                   Trickdiebstahl).
          (2)      Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
                   Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine
                   Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Ihnen stehen geeignete Personen gleich, die
                   vorübergehend die versicherten Sachen für Sie aufbewahren.
8.3.4.3   Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
          (1)      Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
                   Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem
                   Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn
                   seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder
                   gebilligt wurde.
          (2)      Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
                   Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen
                   Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub gemäß Ziffer 8.3.4.2
                   beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des
                   Versicherungsorts erfolgt sein.
8.3.4.4   Plünderung
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Plünderung von betriebsfertigen
          versicherten Sachen, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem
          Versicherungsgrundstück befinden. Unter Plünderung versteht sich die illegale Aneignung von
          fremdem Hab und Gut unter Gewalt oder Androhung derselben beziehungsweise unter Ausnutzung
          einer Notsituation, wie z. B. nach Naturkatastrophen.
8.4       Mehrkosten für Primärenergie
          Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalls entstehenden Mehrkosten für Energie durch den
          Ausfall von Ihren Anlagen zur regenerativen Energieversorgung.
          Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind Anlagen auf Grundlage von Solarthermie,
          oberflächennaher Geothermie, Windkrafträder sowie sonstige Wärmepumpenanlagen. Nicht versichert
          sind Photovoltaikanlagen oder Balkonkraftwerke gemäß des Erneuerbaren Energiegesetzes (EEG).
          Wir ersetzen die Mehrkosten ab dem Zeitpunkt des Ausfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung
          der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 365 Tage.
8.5       Wie wird die Entschädigung ermittelt?
8.5.1     Geltungsbereich
          Bei Gefahren gemäß Ziffer 8.3.1 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 20.
          Bei Gefahren gemäß Ziffer 8.3.2 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 20.2 bis 20.6 und Ziffer
          20.9.
8.5.2     Wiederherstellungskosten
          Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
          Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials
          nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache.
          Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
          Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug
          insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
8.5.3     Teilschaden
          Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand
          wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
          Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
          -     Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;


                                                                                                                  38

[Seite 39]
        -     Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen,
              Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
              Nachtarbeiten;
        -     De- und Remontagekosten;
        -     Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
        -     Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der
              versicherten Anlage erforderlich ist;
        -     Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu
              dekontaminieren;
        -     Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten.
              Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete
              Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der
              Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
        Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
        (1)      Hilfs- und Betriebsstoffe,
        (2)      Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
        (3)      Werkzeuge aller Art,
        (4)      sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß
                 mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur
                 Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
        Wir entschädigen nicht
        (5)      Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
                 Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
        (6)      Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
                 hinausgehen;
        (7)      Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten
                 in fremder Regie entstanden wären;
        (8)      entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
        (9)      Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
        (10)     Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
                 versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
        (11)     Vermögensschäden.
8.5.4   Totalschaden
        Wir entschädigen den Neuwert der versicherten Sache. Der Wert des Altmaterials wird davon
        abgezogen.
8.5.5   Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
        Abweichend von Ziffer 8.5.3 und 8.5.4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den
        Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:
        (1)      Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden
                 nicht wiederbeschafft.
        (2)      Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft
                 werden.
8.5.6   Neuwertanteil
        Es gelten die Regelungen gemäß Ziffer 20.6.
8.5.7   Selbstbeteiligung
        Es gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Versicherungsfall als vereinbart.
8.6     Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
8.6.1   Anzeigepflicht
        Erlangen wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, ist dies dem
        Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Brief) erfolgen.


                                                                                                                  39

[Seite 40]
8.6.2     Entschädigung
          Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die
          Entschädigung dieser Sache:
8.6.2.1   Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
          Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb
          von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung
          für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
8.6.2.2   Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
          Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer Aufforderung wählen, die
          Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
          (1)    Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts können Sie uns die Sache
                 zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Empfang
                 unserer Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.
          (2)    Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts
                 müssen Sie diese im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Wir
                 erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits für
                 die Sache entschädigt haben.
8.6.3     Beschädigte Sachen
          Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, können Sie auch die
          bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
8.6.4     Mögliche Rückerlangung
          Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass
          Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten.
8.6.5     Übertragung der Rechte
          Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
          Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen
          Sachen zustehen.
8.7       Obliegenheiten
          Bitte beachten Sie die Obliegenheiten gemäß Ziffer 25.


9         Was ist unter der Photovoltaikversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
          (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
9.1       Welche Sachen sind versichert?
          Versichert sind die auf dem Grundstück (Versicherungsort) angebrachten betriebsfertigen
          Photovoltaikanlagen.
          Zur Photovoltaikanlage gehören
          (1)    Photovoltaikmodule;
          (2)    Montagerahmen;
          (3)    Befestigungselemente;
          (4)    Montagesets (Beispiele: Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets);
          (5)    Wechselrichter;
          (6)    Verkabelung;
          (7)    Laderegler;
          (8)    Akkumulatoren;
          (9)    Bezugs- und Einspeiseregler;
          (10)   Erzeugungszähler, Einspeisezähler und Bezugszähler;
          (11)   Trafos;
          (12)   Überspannungsschutzeinrichtung;
          (13)   Überwachungskomponenten;


                                                                                                             40

[Seite 41]
        (14)   Hausanschlüsse (sofern Sie hierfür die Gefahr tragen);
        (15)   sonstige nicht mobile Peripheriegeräte.
        Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes
        dienende Stromspeicheranlage.
        Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie
        muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.
        Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt
        unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder Remontage sowie während eines
        Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts.
9.2     Welche Sachen sind nicht versichert?
        Nicht versichert sind Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert wurden.
9.3     Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
9.3.1   Versicherte Gefahren und Schäden
        In Erweiterung der auf Ihrem Versicherungsschein vereinbarten Gefahren gemäß Ziffer 3 bis 7 leisten
        wir Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von
        versicherten Sachen (Sachschaden) gemäß Ziffer 9.1. Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn
        folgende Voraussetzungen vorliegen:
        Sie haben den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der Schaden war für Sie mit dem für den
        Betrieb der versicherten Sache erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar.
        Haben Sie den Schaden in grob fahrlässiger Weise nicht vorhergesehen, dann gilt: Wir können unsere
        Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Regelung
        gemäß Ziffer 26.2 gilt entsprechend.
        Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
        (1)    Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
        (2)    Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
        (3)    Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
        (4)    Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
        (5)    Frost oder Eisgang;
        (6)    Schwelen, Glimmen oder Glühen;
        (7)    Wasser, Feuchtigkeit.
        Darüber hinaus entschädigen wir für diese Anlagen oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl,
        Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen.
9.3.2   Elektronische Bauelemente
        Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Wir
        entschädigen diese nur in folgenden Fällen:
        (1)    Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die
               versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die
               überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten
               Gefahr von außen zurückzuführen ist.
        (2)    Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.
9.3.3   Nicht versicherte Gefahren und Schäden
        Wir leisten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden:
        (1)    die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben;
        (2)    durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und Ihnen bekannt
               sein mussten;
        (3)    die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B.
               Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
        (4)    Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
               Alterung (Verschleiß) der versicherten Anlage;
        (5)    durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung
               (Verschleiß) an Austauscheinheiten.


                                                                                                                41

[Seite 42]
                 Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. Die
                 Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile gemäß Ziffer 9.3.2 bleibt bestehen;
          (6)    soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
                 Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir
                 zunächst Entschädigung.
                 Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss
                 und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die Entschädigung. § 86 VVG -
                 Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf
                 Kosten und nach unseren Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend
                 zu machen.
                 Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Weisung nicht folgen oder soweit
                 Dritte Ihnen Schadenersatz leisten;
          (7)    durch Nutzung einer Sache, von der Ihnen bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist.
                 Wir entschädigen aber in folgenden Fällen:
                 -    Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht.
                 -    Die Sache war zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens behelfsmäßig
                      repariert.
          Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen gemäß Ziffer 9 nicht, wenn Ihr
          Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht benutzbar ist.
9.3.4     Gefahrendefinition
9.3.4.1   Diebstahl
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Diebstahl von betriebsfertigen
          Photovoltaikanlagen, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem
          Versicherungsgrundstück befinden.
9.3.4.2   Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
          (1)    Anwendung von Gewalt
                 Der Räuber wendet gegen den Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme
                 versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne
                 Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl /
                 Trickdiebstahl).
          (2)    Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
                 Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine
                 Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Ihnen stehen geeignete Personen gleich, die
                 vorübergehend die versicherten Sachen für Sie aufbewahren.
9.3.4.3   Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
          (1)    Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
                 Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem
                 Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn
                 seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder
                 gebilligt wurde.
          (2)    Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
                 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen
                 Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub gemäß Ziffer 9.3.4.2
                 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des
                 Versicherungsorts erfolgt sein.
9.3.4.4   Plünderung
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Plünderung von betriebsfertigen
          Photovoltaikanlagen, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem
          Versicherungsgrundstück befinden. Unter Plünderung versteht sich die illegale Aneignung von
          fremdem Hab und Gut unter Gewalt oder Androhung derselben beziehungsweise unter Ausnutzung
          einer Notsituation, wie z. B. nach Naturkatastrophen.
9.4       Was ist der versicherte Ertragsausfall?
          Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch
          entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung und/oder Mehrkosten für Fremdstrombezug.


                                                                                                                  42

[Seite 43]
        Ist der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines Versicherungsfalls gemäß Ziffer 9.3
        an dieser unterbrochen oder beeinträchtigt, wird der entstandene Ertragsausfall entschädigt.
        Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung
        der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 365 Tage versichert.
9.5     Wie wird die Entschädigung ermittelt?
9.5.1   Geltungsbereich
        Bei Gefahren gemäß Ziffer 9.3.1 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 20.
        Bei Gefahren gemäß Ziffer 9.3.2 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 20.2 bis 20.6 und Ziffer
        20.9.
9.5.2   Wiederherstellungskosten
        Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
        Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials
        nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage.
        Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
        Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug
        insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
9.5.3   Teilschaden
        Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand
        wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
        Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
        -     Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
        -     Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen,
              Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
              Nachtarbeiten;
        -     De- und Remontagekosten;
        -     Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
        -     Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der
              versicherten Anlage erforderlich ist;
        -     Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu
              dekontaminieren;
        -     Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten.
              Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete
              Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der
              Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
        Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
        (1)      Hilfs- und Betriebsstoffe,
        (2)      Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
        (3)      Werkzeuge aller Art,
        (4)      sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
                 mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur
                 Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
        Wir entschädigen nicht
        (5)      Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
                 Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
        (6)      Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
                 hinausgehen;
        (7)      Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten
                 in fremder Regie entstanden wären;
        (8)      entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
        (9)      Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;


                                                                                                                  43

[Seite 44]
          (10)   Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
                 versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
          (11)   Vermögensschäden.
9.5.4     Totalschaden
          Wir entschädigen den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
9.5.5     Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
          Abweichend von Ziffer 9.5.3 und 9.5.4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den
          Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:
          (1)    Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden
                 nicht wiederbeschafft.
          (2)    Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft
                 werden.
9.5.6     Neuwertanteil
          Es gelten die Regelungen gemäß Ziffer 20.6.
9.5.7     Ertragsausfall
          Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten
          Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder
          beeinträchtigt wird. Die Entschädigung für den Ertragsausfall (Nutzungsausfall) im Falle eines
          ersatzpflichtigen Schadens gemäß Ziffer 9 beträgt je KWp installierter Leistung 1,50 Euro/Tag.
          Es gilt ein zeitlicher Selbstbehalt von 48 Stunden vereinbart; die Haftzeit beträgt 365 Tage.
          Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir zusätzlich die Mehrkosten durch
          Fremdstrombezug, die durch den versicherten Ausfall Ihrer Photovoltaikanlage entstehen. Die
          Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
9.5.8     Selbstbeteiligung
          Es gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Versicherungsfall als vereinbart.
          Bei Schäden mit Ertragsausfall gemäß Ziffer 9.5.7 gilt zusätzlich ein zeitlicher Selbstbehalt von 48
          Stunden als vereinbart.
9.6       Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
9.6.1     Anzeigepflicht
          Erlangen wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, ist dies dem
          Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Brief) erfolgen.
9.6.2     Entschädigung
          Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die
          Entschädigung dieser Sache:
9.6.2.1   Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
          Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb
          von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung
          für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
9.6.2.2   Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
          Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer Aufforderung wählen, die
          Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
          (1)    Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts können Sie uns die Sache
                 zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Empfang
                 unserer Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.
          (2)    Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts
                 müssen Sie diese im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Wir
                 erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits für
                 die Sache entschädigt haben.
9.6.3     Beschädigte Sachen
          Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, können Sie auch die
          bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.


                                                                                                                 44

[Seite 45]
9.6.4   Mögliche Rückerlangung
        Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass
        Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten.
9.6.5   Übertragung der Rechte
        Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
        Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen
        Sachen zustehen.
9.7     Obliegenheiten
        Bitte beachten Sie die Obliegenheiten gemäß Ziffer 25.


10      Was ist unter Unbenannte Gefahren zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht
        versichert?
        (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
10.1    Unbenannte Gefahren
        Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein von außen einwirkendes Ereignis
        unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden.
        Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die Sie oder eine mit Ihnen im Haushalt lebende Person
        weder vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können. Wir werden uns nicht auf den Einwand der
        groben Fahrlässigkeit berufen.
        Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine
        Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig
        wird.
10.2    Nicht versicherte Schäden
        Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
        (1)    die nach den zugrunde liegenden VGB 2025 versichert oder versicherbar sind, einschließlich
               den dort benannten Ausschlüssen;
        (2)    an und durch Personen;
        (3)    an und durch Tiere;
        (4)    an und durch Pflanzen;
        (5)    durch Pilzbefall, Schwamm oder holzzerstörende Pilze;
        (6)    durch Vergiftung, Verseuchung, Verhinderung oder Einschränkung der Nutzung von Sachen
               durch die Wirkung oder Freisetzung von Substanzen mit biologischen oder chemischen
               Substanzen (Kontamination);
        (7)    durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren;
        (8)    durch Verstaatlichung, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von Hoher Hand,
               gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung;
        (9)    durch normale oder vorzeitige Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Rost, Schimmel, Fäulnis,
               Insekten, Schädlinge oder durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit versicherter
               Sachen;
        (10)   durch Verderb, Verfall, Substanzverlust, Verfärbung oder Strukturveränderung, es sei denn, es
               handelt sich um einen Folgeschaden eines versicherten Ereignisses;
        (11)   durch die allmähliche Einwirkung, z. B. von Chemikalien, Feuchtigkeit, Staub, Ruß, Strahlen,
               Sonneneinstrahlung oder Temperaturen;
        (12)   durch normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen
               Verhältnisse gerechnet werden muss, sowie durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche
               Temperaturschwankungen.
               Starkregen liegt bei Witterungsniederschlägen mit einer Menge von mindestens 15 Liter pro
               Quadratmeter in 1 Stunde oder 20 Liter pro Quadratmeter in 6 Stunden vor.
               Bei Schäden nach Ziffer 10.3.1 findet dieser Ausschluss keine Gültigkeit;
        (13)   durch Bedienung, Bedienfehler, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung, Reparatur oder Wartung,
               bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung, Gebrauchsfehler;


                                                                                                              45

[Seite 46]
         (14)   durch Montage oder Baumaßnahmen (auch Renovierung, Restaurierung, Umbau oder
                Instandsetzung) auf dem Versicherungsgrundstück;
         (15)   durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen;
         (16)   die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B.
                Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
         (17)   durch Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Betrug, betrügerischen Komplott,
                Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen;
         (18)   durch Zerstörung oder Beschädigung Ihrer versicherten Sachen, sofern ein Mieter oder
                Untermieter eine Wohnung im versicherten Gebäude mit oder ohne Kündigung des
                Mietverhältnisses verlassen hat;
         (19)   durch Senken, Reißen, Dehnen, Schrumpfen an Gebäuden und Gebäudeteilen einschließlich
                Grundstücksbestandteilen wie Hof-, Gehsteigbefestigungen und Straßen insbesondere
                Statikmangel, Verstöße gegen bauliche Vorschriften;
         (20)   durch Ausfall oder Fehlfunktion von EDV- oder elektronisch gesteuerten Anlagen der
                Energieversorgung, der Klima-, Mess- oder Regeltechnik;
         (21)   durch Ausfall, Zufuhr oder mangelhafte Funktion der Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- oder sonstiger
                Energie oder Treibstoffversorgung;
         (22)   durch Programmierungs- und Softwarefehler;
         (23)   durch Cyberrisiken.
                Hierzu zählen insbesondere Schäden durch
                -   Angriffe auf Ihre elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme wie z. B.
                    Manipulation von Gebäudetechnik oder der daraus resultierende Ausfall von
                    Gebäudetechnik,
                -   unberechtigte Zugriffe auf elektronische Daten,
                -   Eingriffe in Ihre informationsverarbeitende Systeme,
                -   eine Handlung oder Unterlassung, die zu einer Verletzung von datenschutzrechtlichen
                    Vorschriften durch Sie führt,
                -   Schadprogramme, die auf Ihre elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme
                    wirken,
                -   Verlust, Offenlegung oder unbefugte Übertragung von Daten;
         (24)   durch Trockenheit oder Austrocknung;
         (25)   durch Erdbeben, Erdsenkung/ Erdfall oder Erdrutsch (gleich welcher Ursache);
         (26)   durch Geothermie oder Fracking;
         (27)   soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
                Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir
                zunächst Entschädigung.
                Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss
                und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die Entschädigung. § 86 VVG -
                Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf
                Kosten und nach unseren Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend
                zu machen.
                Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Weisung nicht folgen oder soweit
                Dritte Ihnen Schadenersatz leisten.
10.3     Erweiterungen
         Sofern Unbenannte Gefahren gemäß diesen Bedingungen vereinbart sind, gelten folgende
         Erweiterungen:
10.3.1   Aufhebung der Mindestwindstärke
         In Erweiterung zu Ziffer 5.1 und entgegen Ziffer 10.2 (12) leisten wir auch, wenn die wetterbedingte
         Luftbewegung noch nicht Windstärke 8 erreicht hat. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
         2.500 Euro begrenzt.
10.3.2   Sturm-/Hagelschäden durch Öffnungen am Gebäude
         In Erweiterung zu Ziffer 5.3 und 10.2 (12) besteht Versicherungsschutz durch das Eindringen von
         Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch


                                                                                                                 46

[Seite 47]
         -     nicht ordnungsgemäß geschlossene Dachfenster oder andere Öffnungen oder
         -     baulich nicht vorgesehene Gebäudeöffnungen,
         sofern diese Schäden nicht selbst unter eine weitere Ausschlussbestimmung dieser Bedingungen
         fallen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
10.3.3   Schäden durch wild lebender Wirbeltiere
         In Erweiterung von Ziffer 10.2 (3) sind jedoch Schäden am Wohngebäude durch unmittelbare
         Einwirkung wild lebender Wirbeltiere versichert. Zu den Wirbeltieren gehören z. B. Nager, Waschbären,
         Wildschweine oder Vögel. Daraus resultierende Folgeschäden sind nicht versichert.
10.3.4   Schäden durch Starkregenereignisse
         In Abänderung von Ziffer 4.6 (4) sind Schäden durch Witterungsniederschläge im Zusammenhang mit
         einem Starkregenereignis mitversichert.
         Starkregen liegt bei Witterungsniederschlägen mit einer Menge von mindestens 15 Liter pro
         Quadratmeter in 1 Stunde oder 20 Liter pro Quadratmeter in 6 Stunden vor.
10.4     Selbstbeteiligung
         Es gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro je Versicherungsfall als vereinbart.


11       Welche Kosten sind versichert?
11.1     Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten
         Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt
         Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten
         Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernichten.
         Hierzu gehören zum Beispiel auch Kosten für die Entsorgung von Wärmepumpen oder
         Batteriespeichern infolge eines Versicherungsfalls.
         Wir ersetzen auch Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken, die infolge eines
         versicherten Ereignisses zur Behebung des Schadens notwendig geworden sind.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 300.000 Euro begrenzt.
         Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 500.000
         Euro begrenzt.
11.2     Verkehrssicherungsmaßnahmen
         Entsteht durch den Eintritt eines Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des
         Versicherungsortes, zu deren Beseitigung Sie aufgrund gesetzlicher und öffentlich-rechtlicher
         Vorschriften verpflichtet sind, so ersetzen wir die hierfür notwendigen Aufwendungen.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
         Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
         Versicherungssumme begrenzt.
11.3     Bewegungs- und Schutzkosten
         Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.
         Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder
         wiederzubeschaffen.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 300.000 Euro begrenzt.
         Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 500.000
         Euro begrenzt.
11.4     Kosten für die Dekontamination von Erdreich
         Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskosten. Das sind
         Kosten, die aufgrund von behördlichen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen.
         Ersetzt werden Kosten, um
         (1)      das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder
                  auszutauschen;
         (2)      den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern
                  oder zu vernichten;
         (3)      insoweit den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.


                                                                                                                 47

[Seite 48]
         Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen
         erfüllen:
         (4)    Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen, die vor Eintritt des
                Versicherungsfalls erlassen waren.
         (5)    Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch diesen Versicherungsfall entstanden
                ist.
         (6)    Sie sind innerhalb von 9 Monaten seit dem Versicherungsfall ergangen und wurden uns
                innerhalb von 3 Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet.
         Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt,
         gilt Folgendes: Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die Beseitigung der bestehenden
         Kontamination hinausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den
         Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
         Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder wegen sonstiger
         gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen.
         Die Kosten gemäß dieser Ziffer gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Ziffer 11.1.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 300.000 Euro begrenzt.
         Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
         Versicherungssumme begrenzt.
11.5     Hotelkosten
         Anstatt des Mietwerts gemäß Ziffer 11.6.1 (2) können Sie von uns die Erstattung der erforderlichen und
         tatsächlich angefallenen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung (z. B. Pensionen,
         Gaststätten, Ferienwohnungen) ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück) verlangen. Voraussetzung ist,
         dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschränkung auf
         einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
         Die Kosten werden nur ersetzt, sofern Sie nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag
         erlangen können und Sie keinen Mietwert gemäß Ziffer 11.6.1 (2) beanspruchen.
         Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist.
         Dies gilt längstens für die Dauer von 180 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100 Euro begrenzt.
         Für die Dauer werden insgesamt maximal 25.000 Euro erstattet, soweit nicht etwas anderes vereinbart
         wurde.
         Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv werden Hotelkosten oder Kosten für eine ähnliche
         Unterbringung inklusive Frühstück, aber ohne weitere Nebenkosten (z. B. Telefon) längstens für die
         Dauer von 365 Tagen ersetzt. Die Entschädigung ist pro Tag auf 200 Euro begrenzt. Für die Dauer
         werden insgesamt maximal 75.000 Euro erstattet, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
11.6     Mietausfall, Mietwert
11.6.1   Wohnräume
         Wir ersetzen
         (1)    den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen
                infolge eines Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt
                haben;
         (2)    den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne
                des Mietrechts, die Sie selbst bewohnen und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar
                geworden sind, falls Ihnen die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der
                Wohnung nicht zugemutet werden kann;
         (3)    auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten
                zusätzlichen Mietausfall gemäß Ziffer 11.6.1 (1) bzw. Mietwert gemäß Ziffer 11.6.1 (2).
         Die Haftzeit regelt sich gemäß Ziffer 11.6.3.
11.6.2   Gewerblich genutzte Räume
         Für gewerblich genutzte Räume gilt die Versicherung des Mietausfalles oder des ortsüblichen
         Mietwertes als vereinbart.
         Als Höchstentschädigung gilt der ortsübliche Mietwert von Wohnräumen gemäß Ziffer 11.6.1 (2). Die
         Haftzeit regelt sich gemäß Ziffer 11.6.3.
11.6.3   Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert (Haftzeit)
         Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind,
         höchstens aber für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Vereinbarung der

                                                                                                                  48

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           Produktlinie Exklusiv gilt ein Zeitraum von höchstens 36 Monaten seit dem Eintritt des
           Versicherungsfalls.
           Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht
           schuldhaft verzögern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs / -minderungspflicht gemäß
           Ziffer 25.4 (1).
11.6.4     Zusätzlich versicherter Mietausfall
11.6.4.1   Mietausfall bei Auszug des Mieters infolge eines Schadens
           Kündigt der Mieter das Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls und können Sie die Wohnung
           nach Fertigstellung nicht wieder vermieten, ersetzen wir auch diesen Mietausfall.
           Dies setzt voraus, dass Sie die Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht vermieten konnten,
           obwohl Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt haben.
           Das gilt bis zur Neuvermietung, höchstens aber bis zum Ablauf des Zeitraums von bis zu 12 Monaten
           seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
11.6.4.2   Mietausfall bei Nichtantritt des Mietverhältnisses infolge eines Schadens
           Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls nicht angetreten werden, ersetzen wir den
           Mietausfall. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des
           Zeitraums gemäß Ziffer 11.6.3.
           Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits geschlossen war.
11.7       Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten
           Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt Folgendes:
           Die Voraussetzungen gemäß Ziffer 11.5 Absatz 1 liegen vor, aber Sie kommen bei Freunden oder
           Verwandten unter? Dann erhalten Sie von uns einen pauschalen Tagessatz in Höhe von 30 Euro. Den
           pauschalen Tagessatz zahlen wir für höchstens so lange, wie wir für Hotelkosten aufkommen würden.
           Die Kosten werden nur ersetzt, soweit Sie nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag
           erlangen können und Sie keine Hotelkosten gemäß Ziffer 11.5 oder Mietwert gemäß Ziffer 11.6
           beanspruchen.
11.8       Transport- und Lagerkosten
           Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die infolge eines Versicherungsfalls
           erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport und Lagerung der versicherten
           Sachen, wenn eine Lagerung auf dem Versicherungsgrundstück nicht zumutbar ist.
           Die Lagerkosten werden so lange übernommen, bis das versicherte Gebäude wiederhergestellt ist
           oder die Lagerung auf dem Versicherungsgrundstück wieder möglich ist.
           Die Kosten werden nur ersetzt, sofern Sie nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag
           erlangen können.
11.9       Kosten für provisorische Maßnahmen
           Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen sind mitversichert, sofern kein
           Anspruch aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht (Subsidiarität).
11.10      Sachverständigenkosten
           Wir ersetzen die durch Sie zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, sofern der
           ersatzpflichtige Schaden einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro übersteigt.
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
           Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
           Versicherungssumme begrenzt.
11.11      Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
           Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher
           Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubs-
           oder Dienstreise abbrechen und an den Versicherungsort gemäß Ziffer 14 reisen. Hierzu gehören auch
           die Kosten für mitreisende Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
           Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro
           voraussichtlich übersteigt und Ihre Anwesenheit oder die einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
           lebenden Person am Versicherungsort erforderlich ist.
           Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4
           Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 180 Tagen.


                                                                                                                 49

[Seite 50]
        Zusätzliche Reisekosten werden in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem
        ursprünglich vorgesehenen Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
        Sie sind verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei uns Weisungen einzuholen, soweit es
        die Umstände gestatten.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro für jede im Haushalt lebende Person, die
        zurückreisen muss, begrenzt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit als
        Urlaubs- oder Dienstreise. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme
        begrenzt.
        Die Kosten werden nur ersetzt, sofern Sie nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag
        erlangen können.
11.12   Kosten für Wasser-, Fernwärme-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus
        Stromspeichern und Verlust von Brennstoffen
        Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Fernwärme, Gas oder Heizöl wegen eines
        Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für
        Abwasser.
        Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
        Wir ersetzen zusätzlich den Mehrverbrauch oder den Verlust von Brennstoffen infolge eines
        Versicherungsfalls (z. B. Heizöl, Holz oder Holzpellets).
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000
        Euro begrenzt.
11.13   Kosten für die Notversorgung mit Frischwasser
        Wir erstatten auch die Kosten für die Notversorgung des versicherten Gebäudes mit Frischwasser
        infolge eines Versicherungsfalls. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
11.14   Datenrettungskosten
        Versichert sind die Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten
        (maschinenlesbare Informationen) und Programmen.
        Dabei müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
        -     An dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden eingetreten sein.
        -     Die Kosten sind infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich entstanden.
        -     Die Kosten sind für die technische Wiederherstellung erforderlich.
        -     Die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung.
        -     Die Daten und Programme dienen ausschließlich der privaten Nutzung.
        Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
        Nicht ersetzt werden
        (1)      derartige Wiederherstellungskosten für
                 -   Daten und Programme, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (z. B. Raubkopien);
                 -   Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium
                     gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung stehen;
        (2)      die Kosten eines neuen Lizenzerwerbs.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro
        begrenzt.
11.15   Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume
        Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Bäume oder deren Teile (z. B.
        Äste, Wurzelstock) von dem Versicherungsgrundstück zu entfernen, abzutransportieren und zu
        entsorgen. Hierzu gehören auch die Kosten für die Wiederaufforstung dieser Bäume.


                                                                                                                50

[Seite 51]
          Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
          -     Diese Bäume oder deren Teile sind durch Feuer gemäß Ziffer 3, Sturm/ Hagel gemäß Ziffer 5.1 bis
                5.3 oder, sofern im Versicherungsschein vereinbart, durch die weiteren Naturgefahren gemäß Ziffer
                5.4 umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt werden müssen.
          -     Eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist nicht zu erwarten.
          Als Bäume in diesem Sinne gelten auch Hecken, Sträucher und Zierpflanzen.
          Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert.
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
          Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 25.000
          Euro begrenzt.
11.16     Wiederherstellung von Außenanlagen
          Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Außenanlagen des
          Versicherungsgrundstücks wiederherzustellen. Außenanlagen sind z. B. Grünanlagen oder Wege.
          Voraussetzung ist, dass diese Anlagen infolge eines Versicherungsfalls zerstört oder beschädigt
          wurden.
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
          Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 25.000
          Euro begrenzt.
11.17     Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
11.17.1   Einbruch
          Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden
          an Türen, Toren, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und
          Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein
          unbefugter Dritter
          (1)      in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
                   Werkzeuge eingedrungen ist;
          (2)      versucht hat, durch eine Handlung gemäß (1) dieser Ziffer in ein versichertes Gebäude
                   einzudringen.
11.17.2   Mutwillige Beschädigung/ Vandalismus
          Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden
          innerhalb des Versicherungsortes durch unbefugte Dritte an der Außenseite von versicherten
          Gebäuden, die durch böswillige Beschädigung verursacht werden. Als böswillige Beschädigung gilt
          jede vorsätzliche, unmittelbare Beschädigung und Zerstörung von versicherten Sachen.
11.17.3   Graffitischäden an Ein- und Zweifamilienhäusern
          Mitversichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von
          Schäden an Wohngebäuden innerhalb des Versicherungsortes durch Graffiti (Verunstaltung durch
          Farben und Lacke), die durch unbefugte Dritte an der Außenseite von versicherten Ein- und
          Zweifamilienhäusern verursacht werden.
11.17.4   Entschädigungshöhe
          Die Entschädigung für die Ziffern 11.17.1 bis 11.17.3 ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
          Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung für diese Ziffern je
          Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
11.17.5   Nicht versicherte Kosten und Schäden
          Nicht versichert sind Kosten, soweit dafür aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung erlangt
          werden kann.
          Nicht versichert sind Schäden
          -     die Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person vorsätzlich oder grob
                fahrlässig herbeiführen. Die Regelung gemäß Ziffer 26.2 gilt entsprechend;
          -     durch im Haushalt tätige fremde Personen.
11.17.6   Obliegenheiten
          Bitte beachten Sie die Obliegenheiten gemäß Ziffer 25, insbesondere Ziffer 25.4 (3) und 25.5.


                                                                                                                51

[Seite 52]
11.18     Regiekosten
          Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir auch die erforderlichen und tatsächlich
          angefallenen Kosten für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung der
          Wiederherstellungsmaßnahmen infolge eines Versicherungsfalls, soweit der ersatzpflichtige Schaden
          den Betrag von 5.000 Euro übersteigt und mindestens 3 Gewerke beaufsichtigt werden müssen.
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der anrechenbaren Baukosten begrenzt.
11.19     Mehrkosten für Energieberatung und baubiologische Beratung, baubiologische oder
          umweltfreundliche Baustoffe sowie behördlich nicht vorgeschriebene energetische
          Modernisierung
          Versichert gelten bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv die Kosten für Leistungen gemäß Ziffer
          11.19.1 bis 11.19.3.
          Die Entschädigung für Mehrkosten nach diesen Ziffern ist insgesamt je Versicherungsfall auf 25.000
          Euro begrenzt.
          Voraussetzung ist, dass der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 Euro übersteigt.
11.19.1   Mehrkosten für Energieberatung und baubiologische Beratung
          Wenn anlässlich eines Versicherungsfalles bei der Wiederherstellung der versicherten und
          beschädigten Gebäudeteile eine qualifizierte Beratung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für
          Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater oder durch einen baubiologischen
          Berater durchgeführt wurde, beteiligen wir uns an den Kosten der Beratung.
11.19.2   Mehrkosten für baubiologische oder umweltfreundliche Baustoffe/Begrünungen
          Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der
          versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile/Sachen in derselben Art und Güte mit
          baubiologischen oder umweltfreundlichen Baustoffen. Dies sind Baustoffe aus natürlich
          vorkommenden Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ursprungs oder natürlich
          nachwachsenden Rohstoffen bzw. schadstofffreien/-armen Materialien. Hierzu zählt auch die
          Begrünung von Dächern.
11.19.3   Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung
          Wir ersetzen bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile
          die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für energetische Modernisierungen, die behördlich nicht
          vorgeschrieben sind.
          Die Modernisierungsmaßnahmen beinhalten auch die Verwendung von energiesparender
          Gebäudetechnik für Heizung, Raumklima, Beleuchtung, Warmwasseraufbereitung und
          Wasserverbrauch.
          Sie werden ersetzt, soweit sie dem Stand der Technik für Neubauten entsprechen und nicht bereits vor
          Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurden.
11.20     Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau
          Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten Mehraufwendungen für die alters-/
          behindertengerechte Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten und vom Schaden
          betroffenen Sachen mitversichert, wenn Ihr körperlicher Zustand oder der körperliche Zustand einer mit
          Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person diese Maßnahmen begründet.
          Die alters- und/oder behindertengerechte Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gilt zum Beispiel
          für:
          -   den schwellenlosen rollstuhl- und rollatorgerechten Umbau;
          -   die Installation von Handläufen im Treppenhaus und eines Treppenlifts;
          -   den die Selbstbestimmung des Lebens unterstützenden Umbau des Badezimmers und der Küche.
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt.
11.21     Feuerlöschkosten
          Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten die Feuerlöschkosten mitversichert, die im
          Rahmen des ersatzpflichtigen Schadens z. B. von der Feuerwehr oder anderen Institutionen direkt bei
          Ihnen geltend gemacht werden.
11.22     Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Rettungskräfte
          Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die erforderlichen und tatsächlich
          angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Türrahmen und Fenstern, die durch
          das gewaltsame Eindringen der Polizei oder Feuerwehr entstehen, um Hilfe für Leib und Leben leisten
          zu können.

                                                                                                               52

[Seite 53]
        Ersetzt werden die Kosten auch, wenn der Einsatz durch einen Fehlalarm des Rauch-, Gas-, Hitze-
        oder Wassermelders ausgelöst wurde.
11.23   Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die erforderlichen und tatsächlich
        angefallenen Kosten für die Reparatur oder Instandsetzung von Schäden am versicherten Gebäude,
        wenn diese durch den unbemerkten Tod einer Person entstanden sind.
        Zusätzlich versichert sind die notwendigen Kosten für
        (1)      die Desinfektion der betroffenen Gebäudeteile;
        (2)      das notwendige Öffnen der betroffenen Räume durch einen Schlüsseldienst;
        (3)      die Reparatur der durch Polizei oder Feuerwehr verursachten Schäden an Fenstern oder Türen.
        Nicht versichert
        (4)      ist der Mietausfall;
        (5)      sind Schäden, die nicht mit dem unbemerkten Tod der Person zusammenhängen;
        (6)      sind Schäden an versicherten Sachen, wenn diese bereits vor dem Tod der Person renoviert
                 werden sollten.
        Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur in dem Umfang, in dem kein Schadenersatz aus einer
        hinterlegten Kaution oder einem anderen Vertrag erlangt werden kann.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
11.24   Bissschäden
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir Schäden an elektrischen Leitungen sowie
        Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden, die unmittelbar durch
        Marderbiss oder den Biss sonstiger wild lebender Kleinnager entstehen.
        Folgeschäden aller Art, z. B. durch das Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht unter den
        Versicherungsschutz.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt.
11.25   Schäden durch eigene Kinder (Kinder-Eigenschadendeckung)
        Wir übernehmen die Kosten für unvorhergesehene Schäden durch die eigenen Kinder (auch Stief-,
        Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) bis zu einem Alter von 12 Jahren an dem in Ihrem Eigentum
        befindlichen sowie von Ihnen selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus und dessen
        Gebäudebestandteile wie z.B.
        -     Böden,
        -     Wände oder
              Decken.
        Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro vereinbart.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden an Glasscheiben und elektrischen und
        elektronischen Installationen wie z. B.
        -     Steuerelementen und
        -     Photovoltaikanlagen.
11.26   Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden in Notsituationen
        Wir leisten Entschädigung für Glasscheiben am Versicherungsort, wenn diese aufgrund einer
        Notsituation eingeschlagen werden müssen.
        Beispiel: Ein Elternteil hat sich ausgesperrt und das Kind ist allein im Haus.
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
11.27   Kostenerstattung für Kinderbetreuung
        Wir erstatten die Kosten für nachgewiesene Kinderbetreuung, wenn diese in Folge eines versicherten
        Schadens im Rahmen der Wohngebäudeversicherung in Höhe von mindestens 2.000 Euro notwendig
        wird. Wir leisten für professionelle Kinderbetreuung inkl. erforderlicher Fahrdienste. Für privat
        organisierte Kinderbetreuung (z. B. durch Freunde oder Verwandte) erbringen wir eine pauschale
        Leistung von bis zu 100 Euro für nachgewiesene Aktivitäten (z. B. Eintrittsgelder).
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.

                                                                                                            53

[Seite 54]
         Die Kosten werden nur ersetzt, sofern Sie nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag
         erlangen können und Sie keine Kosten gemäß Ziffer 7.1.9 aus den Schutzbriefleistungen
         beanspruchen.


12       Welche Sachen sind versichert?
         Versicherte Sachen sind:
         (1)      die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude,
         (2)      deren Gebäudebestandteile,
         (3)      deren Gebäudezubehör,
         (4)      Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an das Gebäude anschließen,
         (5)      Grundstücksbestandteile.


13       Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör,
         Terrassen und Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und
         welche zusätzlich versicherbar?
13.1     Gebäude
         Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse
         schützen können und im Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die überwiegende Nutzung zu
         Wohnzwecken bestimmt sein.
         Zum Gebäude gehören auch Nebengebäude gemäß Ziffer 13.1.1 und Garagen und Carports gemäß
         Ziffer 13.1.2.
13.1.1   Nebengebäude
         Versichert sind Nebengebäude, die auf demselben Grundstück wie das versicherte Gebäude liegen
         und jeweils höchstens 20 qm Grundfläche haben. Zu den Nebengebäuden zählen
         -     Geräteschuppen;
         -     Gartenhäuser;
         -     Saunahäuser;
         -     privat genutzte Gewächshäuser (sofern die Gefahr Gebäudeglasbruch gemäß Ziffer 6 vereinbart
               wurde);
         -     Unterstände.
13.1.2   Garagen und Carports
         Versichert sind privat genutzte Garagen und Carports, soweit sich diese im Umkreis von einem
         Kilometer des Versicherungsortes befinden.
         Abweichend zu Satz 1 dieser Ziffer sind bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv privat genutzte
         Garagen und Carports versichert, sofern sich diese in der gleichen oder einer angrenzenden
         Gemeinde / Stadtteil befinden.
         Voraussetzung ist, dass die privat genutzten Garagen und Carports in der Wertermittlung
         berücksichtigt wurden.
13.2     Gebäudebestandteile
         Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem
         Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen,
         die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude
         angepasst sind.
         Nicht dazu gehören Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind, wie z. B.
         vorgefertigte Schränke mittels Planung der Küche in einem Küchenstudio.
13.3     Gebäudezubehör
         Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude
         angebracht sind.
         Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes
         dienen.


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         Als Gebäudezubehör gelten auch
         (1)      Müllboxen,
         (2)      Klingel- und Briefkastenanlagen,
         (3)      Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) gemäß des
                  Erneuerbaren Energiegesetzes (EEG), mit einer Maximalleistung von 2kW,
         (4)      Brennstoffvorräte (z. B. Pellets),
         (5)      Gas- und Öltanks,
         die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
13.4     Terrassen
         Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind.
13.5     Grundstücksbestandteile
13.5.1   Fest und dauerhaft verbundene Grundstücksbestandteile
         Grundstücksbestandteile sind insbesondere folgende fest und dauerhaft mit dem Grund und Boden
         des Versicherungsgrundstücks verbundene Sachen, soweit Sie dafür die Gefahr tragen:
         -     Grundstückseinfriedungen (auch Hecken);
         -     Hof- und Gehwegbefestigungen;
         -     Schutz- und Trennwände;
         -     Hundehütten, Hundezwinger und Volieren bis je 20 qm Nutzfläche;
         -     Masten und Ständer;
         -     Freileitungen;
         -     freistehende Antennen und Parabolspiegel;
         -     Fahrradunterstände und Fahrradständer;
         -     Müllboxenunterstände;
         -     Vorrichtungen zur Wäschetrocknung, inklusive Wäschespinnen;
         -     Wege- und Gartenbeleuchtungen;
         -     Kinderspielgeräte;
         -     im Erdreich befindliche Zisternen;
         -     Pergolen/Freisitze und fest installierte Pavillons;
         -     Terrassenbefestigungen und freistehende Terrassenüberdachungen;
         -     Sonnensegel, (z. B. Masten mit Standfuß oder am Gebäude verschraubt oder tragfähige Segel-
               und Wandbefestigungen);
         -     in das Erdreich eingelassene Schwimmbecken, deren Zu- und Ableitungsrohre mit dem häuslichen
               Rohrsystem verbunden sind, einschließlich Schwimmbadabdeckungen;
         -     Solarthermieanlagen, oberflächennahe geothermische Anlagen und Wärmepumpenanlagen auf
               dem Versicherungsgrundstück;
         -     Kleinwindkraftanlagen (Leistung bis maximal 5 kW);
         -     nicht gewerblich genutzte Elektro-Ladestationen und Wallboxen (für Elektro-Kfz). Hierzu zählen
               auch die am/im Gebäude bzw. der Garage angebrachten Elektro-Ladestationen und Wallboxen.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
         Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
         Versicherungssumme begrenzt.
13.5.2   Nicht fest verbundene, sonstige Grundstückbestandteile
         Darüber hinaus sind sonstige Grundstücksbestandteile, die nicht fest mit dem Grund und Boden des
         Versicherungsgrundstücks verbunden sind (z. B. Blumenkübel, Hundehütten,
         Schwimmbadabdeckungen), bis zu einer Entschädigungsgrenze von 5.000 Euro je Versicherungsfall
         mitversichert.
         Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigungsgrenze sonstiger
         Grundstücksbestandteile, die nicht fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
         verbunden sind, auf 10.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.

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       Grundstücksbestandteile und sonstige Grundstücksbestandteile sind mitversichert, sofern Sie dafür die
       Gefahr tragen.
13.6   Nicht versicherte Sachen
       Nicht versichert sind
       (1)    Schäden an Bepflanzungen (z. B. Bäume, Sträucher, Gewächse und sonstige
              Bodenerzeugnisse).
       (2)    alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein
              Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die
              Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen
              versichert. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen
              nachzuweisen.
       (3)    elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die Wiederherstellung von
              elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich
              im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
13.7   Zusätzlich versicherbar
       Abweichend von Ziffer 13.6 (2) können nachträglich eingefügte Sachen des Mieters /
       Wohnungseigentümers mitversichert werden, wenn er sie auf seine Kosten beschafft oder
       übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt. Nachträglich eingefügte Sachen dieser Ziffer 13.7
       sind uns unverzüglich in Textform anzuzeigen.
13.8   Diebstahl von Gebäudebestandteilen, -zubehör und Grundstücksbestandteilen
       Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt Folgendes:
       In Erweiterung von Ziffer 12 und 13 ersetzen wir die erforderlichen und tatsächlich angefallenen
       Kosten, die Ihnen entstehen für die Ersatzbeschaffung durch Diebstahl von
       (1)    fest mit dem Gebäude verbundenen Gebäudebestandteilen,
       (2)    Gebäudezubehör und
       (3)    ausschließlich folgenden Grundstücksbestandteilen: Elektro-Ladestationen für Elektro-
              Fahrzeuge, sofern diese nicht gewerblich genutzt werden.
       Explizit nicht gegen Diebstahl versichert gelten versicherte Sachen der Gebäudetechnik gemäß Ziffer
       8.1.


14     Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
       Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das Versicherungsgrundstück ist das
       Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück
       mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder
       anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/den versicherten Gebäude(n) gehört.


15     Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum?
       (1)    Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Wenn wir wegen des Verhaltens
              einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind, bleiben wir den übrigen
              Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren
              Miteigentumsanteile.
       (2)    Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir
              ganz oder teilweise leistungsfrei sind. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch
              Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese
              zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum
              wiederherzustellen. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder teilweise
              leistungsfrei sind, müssen wir diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
       (3)    Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Absatz (1) und (2) entsprechend.


16     Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die Versicherungssumme?
16.1   Vereinbarte Versicherungswerte
       Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
       Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt auch für Gebäudebestandteile,
       Gebäudezubehör, Terrassen und Grundstücksbestandteile gemäß Ziffer 13.2 bis 13.5.

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         Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert Plus, der Neuwert, der Gleitende Zeitwert Plus,
         der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden.
16.1.1   Gleitender Neuwert Plus
         (1)    Der Gleitende Neuwert Plus ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und
                Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Der
                Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes, einschließlich
                Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Gleitende
                Neuwert Plus wird ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914.
                Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur
                mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert Plus
                auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe
                kommen.
         (2)    Im Gleitenden Neuwert Plus berücksichtigt sind:
                -   Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch
                    entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-
                    rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder
                    wiederbeschafft werden können.
                -   Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglich
                    veranlassten Wiederherstellung.
         (3)    Wir passen den Versicherungsschutz gemäß Ziffer 16.1.1 (1) an die Baukostenentwicklung an
                (siehe Ziffer 19). Insoweit besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen
                Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten
                Wiederherstellung.
         (4)    Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der Wert
                des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit Versicherungsschutz bis zum Schluss dieses
                Jahres.
16.1.2   Neuwert
         (1)    Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
                neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Der
                Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes einschließlich
                Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
                Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur
                mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Neuwert auch
                Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe
                kommen.
         (2)    Im Neuwert berücksichtigt sind:
                -   Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch
                    entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-
                    rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder
                    wiederbeschafft werden können.
                -   Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglich
                    veranlassten Wiederherstellung.
16.1.3   Gleitender Zeitwert Plus
         Der Gleitende Zeitwert Plus ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, ermittelt gemäß Ziffer 16.1.1,
         abzüglich einer Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
16.1.4   Zeitwert
         Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, ermittelt gemäß Ziffer 16.1.2, abzüglich einer
         Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
16.1.5   Gemeiner Wert
         Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
16.2     Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
         Auch wenn Gleitender Neuwert Plus, Neuwert, Gleitender Zeitwert Plus oder Zeitwert vereinbart ist,
         kann der Gemeine Wert Versicherungswert sein. Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude zum
         Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist. Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere
         vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.


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[Seite 58]
16.3   Versicherungssumme
       Die Versicherungssumme wird zwischen uns und Ihnen vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert
       entsprechen.
       Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Versicherungsnehmer die
       Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpassen.
       Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme geringer als der Versicherungswert,
       kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Ziffer 20.8).
       Ist Gemeiner Wert vereinbart, sind Sie für die zutreffende Höhe der Versicherungssumme
       verantwortlich.


17     Wie wird die Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus
       ermittelt? Was ist der Unterversicherungsverzicht?
17.1   Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus
       Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Ziffer 16.1.1) zu ermitteln.
       Dieser wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“).
       Die Versicherungssumme kann wie folgt ermittelt werden
       (1)      wenn sie aufgrund einer von uns anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen
                festgesetzt wird;
       (2)      wenn Sie im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angeben, wir
                diesen Betrag umrechnen.
                Übersteigt der gemäß Ziffer 17.1 (2) ermittelte „Wert 1914“ nicht den gemäß Ziffer 17.1 (3)
                berechneten „Wert 1914“, so gilt eine richtige Ermittlung der Versicherungssumme gemäß Ziffer
                17.1 und ein Unterversicherungsverzicht gemäß Ziffer 17.2 nur, wenn der höhere Wert aus
                Ziffer 17.1 (3) als Versicherungssumme vereinbart wird.
       (3)      wenn Sie Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend
                beantworten und wir hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnen.
17.2   Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
       (1)      Wird die gemäß Ziffer 17.1 (1) oder (3) ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart,
                nehmen wir bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen
                Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
       (2)      Ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt jedoch, wenn nach Vertragsschluss wertsteigernde
                bauliche Maßnahmen zu Veränderungen der gemäß Ziffer 17.1 (3) ermittelten
                Versicherungssumme führen und dies uns nicht unverzüglich angezeigt wurde.
                Es wird eine Unterversicherung wegen nicht angezeigter werterhöhender baulichen
                Maßnahmen im laufenden Versicherungsjahr nur insoweit angerechnet, als dass sie 10 Prozent
                der Versicherungssumme übersteigt.
                Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt stattdessen Folgendes: Werden innerhalb des
                laufenden Versicherungsjahres Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung oder sonstige vereinbarte
                Merkmale, die der Beitragsberechnung zugrunde liegen, durch bauliche Maßnahmen so
                verändert, dass sich der Wert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude erhöht,
                besteht Versicherungsschutz bis zum Ende des Versicherungsjahres, auch wenn die getroffene
                Maßnahme wertsteigernd ist.
       (3)      Haben Sie die Antragsfragen gemäß Ziffer 17.1 nicht zutreffend beantwortet und wurde dadurch
                die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, gilt der Unterversicherungsverzicht
                gemäß Ziffer 17.2 (1) nicht. Dadurch können wir auch einen Abzug wegen Unterversicherung
                vornehmen. Unsere Rechte nach den Regelungen Ihrer Anzeigepflichten oder die Ihres
                Vertreters bis zum Vertragsschluss bleiben davon unberührt.


18     Wie wird der Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt?
       Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind
       -     die Versicherungssumme „Wert 1914,
       -     der Beitragssatz sowie
       -     der gleitende Neuwertfaktor.
       Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch die Multiplikation dieser Werte.

                                                                                                           58

[Seite 59]
19     Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
       Es gelten folgende Grundlagen:
       (1)      Wird der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 16.1.1 (3) angepasst, verändert sich der Beitrag.
                Dazu kommt es, wenn sich der gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert.
       (2)      Der gleitende Neuwertfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in
                diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend
                dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert haben:
                Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den Monat Mai des Vorjahres und der „Tariflohnindex
                für das Baugewerbe" für das 2. Quartal des Vorjahres.
                Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
                Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 Prozent und die des
                Tariflohnindex zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum
                Vorjahr und der anschließenden Gewichtung beider Veränderungsraten wird jeweils auf zwei
                Stellen nach dem Komma gerundet.
                Der gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet.
                Soweit bei Rundungen die zweite Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist,
                wird aufgerundet, sonst abgerundet.
       (3)      Sie können einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen die Mitteilung
                über die Erhöhung des gleitenden Neuwertfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform
                widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die
                Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer
                16.1.2) in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich
                aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für
                Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt.
                In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr.
                Ihr Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung
                bleibt unberührt.


20     Wie wird die Entschädigung ermittelt?
20.1   Gleitende Neuwertversicherung Plus bzw. Neuwertversicherung
       Wir ersetzen
       (1)      bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten gemäß Ziffer 16.1.1 (1)
                oder 16.1.2 (1) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten gemäß Ziffer
                16.1.1 (2) oder 16.1.2 (2) ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und
                Planungskosten gehören auch zur Entschädigung.
       (2)      bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen
                Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wir ersetzen außerdem eine
                Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens
                der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
       (3)      bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für
                Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
       Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der
       versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie eine
       entsprechende Entschädigung gemäß Ziffer 20.1 (1) bis (3).
       Das setzt voraus, dass
       -     die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
       -     die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher
             Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.
       Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt,
       wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls
       sichergestellt wird.
       Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß Ziffer 20.1
       (1) bis (3) angerechnet.


                                                                                                              59

[Seite 60]
20.2   Gleitender Zeitwert Plus bzw. Zeitwert
       Wir ersetzen
       (1)      bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer
                16.1.1 (Gleitender Neuwert Plus) oder 16.1.2 (Neuwert) abzüglich der Wertminderung
                insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
       (2)      bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen
                Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wir ersetzen außerdem eine
                Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens
                der Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
       (3)      bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis
                von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des
                Versicherungsfalls. Davon abgezogen wird die Wertminderung insbesondere durch Alter und
                Abnutzung.
       Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß Ziffer 20.2
       (1) bis (3) angerechnet.
20.3   Gemeiner Wert
       Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sachen
       zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil entschädigt.
20.4   Kosten
       Versicherte Kosten gemäß Ziffer 11 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind.
       Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
20.5   Mietausfall, Mietwert
       Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums
       gemäß Ziffer 11.6.
20.6   Neuwertanteil
       In der Gleitenden Neuwertversicherung Plus und der Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch
       auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden gemäß Ziffer 20.2 übersteigt
       (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraussetzungen:
       -     Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in
             gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder
             wiederzubeschaffen und
       -     die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach
             Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
       Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu
       vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu
       errichten.
       Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn Sie verschuldet haben, dass die Sache nicht
       innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde.
20.7   Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung durch uns
       In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen gemäß
       Ziffer 12 auf den für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Versicherungswert begrenzt.
       Zusätzlich sind versicherte Kosten gemäß Ziffer 11 je Versicherungsfall auf den jeweils vereinbarten
       Betrag begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung durch uns
       entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
20.8   Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
       Für die Fälle gemäß Ziffer 17.2 (2) und 17.2 (3) gilt für die Prüfung der Unterversicherung Folgendes:
       Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert,
       besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall wird die Entschädigung gemäß Ziffer 20.1 bis 20.3 in
       dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Es gilt folgende
       Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme
       dividiert durch den Versicherungswert.
       Die Erstattung von versicherten Kosten gemäß Ziffer 11 wird nach der gleichen Berechnungsformel in
       dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
       Abweichend ersetzen wir bei versicherten PV-Anlagen maximal die Leistung, die auf dem
       Versicherungsschein in kWp vereinbart wurde.


                                                                                                                 60

[Seite 61]
        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv nehmen wir bis zu einer Schadenhöhe von 5.000 Euro
        keine Anrechnung der Unterversicherung vor.
20.9    Mehrwertsteuer
        Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder
        Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie zum
        Vorsteuerabzug berechtigt sind.
20.10   Selbstbeteiligung
        Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen. Der Betrag
        wird immer voll und nicht anteilig abgezogen.


Der Versicherungsfall

21      Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
21.1    Feststellung der Schadenhöhe
        Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
        Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
        Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren.
21.2    Weitere Feststellungen
        Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum
        Versicherungsfall auszudehnen.
21.3    Verfahren vor der Feststellung
        Für das Sachverständigenverfahren gilt:
        (1)      Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine
                 Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform auffordern,
                 den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten
                 Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen
                 nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die
                 auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige
                 Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung müssen wir Sie auf diese Folge
                 hinweisen.
        (2)      Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
                 -   Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
                 -   Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
                 -   Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers
                     angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
        (3)      Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
                 Sachverständigen als Obmann. Die Regelung gemäß Ziffer 21.3 (2) gilt auch für seine
                 Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den
                 Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden
                 Parteien.
21.4    Feststellung
        Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
        -     ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten
              Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
        -     die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
        -     die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
        -     die versicherten Kosten.
        Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom
        Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
21.5    Verfahren nach der Feststellung
        Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
        Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.

                                                                                                              61

[Seite 62]
         Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
         Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine
         Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
         Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich.
         Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
         erheblich abweichen.
         Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen
         unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die
         Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
21.6     Kosten
         Sofern nicht gemäß Ziffer 11.10 etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
         Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
21.7     Obliegenheiten
         Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.


22       Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
22.1     Fälligkeit der Entschädigung
         (1)    Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach
                abschließend festgestellt haben. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den
                Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
         (2)    Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie
                nachgewiesen haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt
                haben.
22.2     Rückzahlung des Neuwertanteils
         Sie sind zur Rückzahlung der gemäß Ziffer 22.1 (2) geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die
         Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder
         wiederbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die wir gemäß Ziffer 22.3.2 gezahlt haben.
22.3     Verzinsung
         Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
         weitergehende Zinspflicht besteht:
22.3.1   Entschädigung
         Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb
         eines Monats geleistet wurde.
22.3.2   Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung
         Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder
         Wiederbeschaffung nachgewiesen haben.
22.3.3   Zinssatz
         Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§
         247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
         Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
22.4     Hemmung
         Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffer 22.1, 22.3.1 und 22.3.2 gilt:
         Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht
         ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
22.5     Aufschiebung der Zahlung
         Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
         (1)    Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
         (2)    ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher
                Gemeinschaft lebende Person aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
         (3)    eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.


                                                                                                                 62

[Seite 63]
23       Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre
         Verletzung?
23.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
         Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände
         anzuzeigen, nach denen wir in Textform (z. B. E-Mail, Brief) gefragt haben und die für unseren
         Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht
         gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im
         Sinn von Satz 1 in Textform stellen.
         Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer
         23.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu
         berücksichtigen.
         Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden
         ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
23.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
23.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
         Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Ziffer 23.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im
         Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
         Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder
         unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
         Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie
         nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
         anderen Bedingungen geschlossen hätten.
         Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht
         versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
         den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
         war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig
         verletzt haben.
23.2.2   Kündigung
         Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Ziffer 23.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können
         wir den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir
         den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
         Bedingungen geschlossen hätten.
23.2.3   Vertragsänderung
         Haben Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Ziffer 23.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei
         Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
         geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen durch uns rückwirkend
         Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
         Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
         Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
         Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines
         Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
         haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen.
23.3     Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
         Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines
         Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere
         Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
         nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
         der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils
         geltend gemachte Recht begründen.
23.4     Unsere Hinweispflicht
         Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir
         Ihnen durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) auf die Folgen der Verletzung der
         Anzeigepflicht hingewiesen haben.
23.5     Ausschluss von unseren Rechten
         Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
         berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.


                                                                                                                  63

[Seite 64]
23.6     Anfechtung
         Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
23.7     Erlöschen unserer Rechte
         Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
         Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf
         dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die
         Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.


24       Was ist eine Gefahrerhöhung und was ist nach Antragstellung zu beachten?
24.1     Begriff der Gefahrerhöhung
         (1)    Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich
                vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder
                eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von uns
                wahrscheinlicher wird.
         (2)    Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein
                gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
         (3)    Eine Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 24.1 (1) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich
                erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
24.2     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
         Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
         (1)    Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
         (2)    Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt.
         (3)    Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder
                teilweise entfernt wird.
         (4)    Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird.
         (5)    In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
         (6)    Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
24.3     Ihre Pflichten
         (1)    Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine
                Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
         (2)    Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung
                vorgenommen oder gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
         (3)    Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen
                eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
24.4     Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
24.4.1   Kündigungsrecht
         Verletzen Sie Ihre Verpflichtung gemäß Ziffer 24.3 (1), können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn
         Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz
         oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
         Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem
         Monat kündigen.
         Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen gemäß Ziffer 24.3 (2) und 24.3 (3) bekannt, können wir
         den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
24.4.2   Vertragsänderung
         Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren
         Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten
         Gefahr ausschließen.
         Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
         Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach
         Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf
         dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.


                                                                                                                 64

[Seite 65]
24.5   Erlöschen unserer Rechte
       Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung gemäß Ziffer 24.4 erlöschen, wenn diese nicht
       innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der
       Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
24.6   Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
       (1)    Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung
              verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten gemäß Ziffer 24.3 (1) vorsätzlich verletzt haben. Verletzen
              Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu
              kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
              Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
       (2)    Nach einer Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 24.3 (2) und 24.3 (3) sind wir für einen
              Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
              uns hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich
              verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 24.6 (1) Satz 2 und 3
              entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem
              Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
       (3)    Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
              -   soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
                  Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
              -   wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung
                  abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
              -   wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren
                  Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen.


25     Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen?
25.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
       Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben,
       sind:
       (1)    die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
              Sicherheitsvorschriften gemäß Ziffer 25.2;
       (2)    die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
       Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern
       behördlich vorgeschrieben, werden wir uns bei der Verletzung dieser behördlichen Vorschriften
       bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmelder nicht auf eine
       Obliegenheitsverletzung berufen. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen
       treten in diesem Fall nicht ein.
25.2   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten)
       Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten haben Sie
       (1)    versicherte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für
              wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen. Mängel
              oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden;
       (2)    nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu
              kontrollieren. Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
              abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
       (3)    in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen. Dies ist genügend häufig
              zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
              abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
       (4)    für die Naturgefahren gemäß Ziffer 5 alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen
              Elementarschäden zu treffen. Insbesondere haben Sie zur Vermeidung von
              Überschwemmungsschäden wasserführende Anlagen (auch Abflussleitungen) auf dem
              Versicherungsgrundstück freizuhalten.
              Sie haben zur Vermeidung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Rückstauschäden
              rückstaugefährdete Räume/Anlagen mittels einer technisch geeigneten (oder den anerkannten
              Regeln der Technik entsprechenden) Rückstausicherung zu schützen. Die Rückstausicherung
              ist überdies funktionsbereit zu halten. Die Funktionstüchtigkeit gilt als nachgewiesen, wenn die
              letzte Wartung/Überprüfung durch einen Fachbetrieb nachweislich nicht länger als drei Jahre
              vor Schadeneintritt erfolgte.

                                                                                                                 65

[Seite 66]
              Wir ersetzen Schäden in ungesicherten rückstaugefährdeten Räumen/Anlagen, bis zu einer
              maximalen Höchstentschädigung von 1.000 Euro je Versicherungsfall.
              Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir Schäden in ungesicherten
              rückstaugefährdeten Räumen/Anlagen, bis zu einer maximalen Höchstentschädigung von
              10.000 Euro Versicherungsfall.
              Rückstaugefährdete Räume/Anlagen im Sinne dieses Abschnitts sind Räume/Anlagen, die
              unterhalb der Rückstauebene liegen und mindestens eine mit dem Rohrsystem des Gebäudes
              verbundene Entwässerungsmöglichkeit aufweisen. Sofern von den zuständigen Kanalwerken
              nicht eine andere Stelle festgelegt wurde, entspricht die Rückstauebene der Straßenoberkante
              der Straße, in welcher der Entwässerungskanal liegt, in welchen die Abwässer eingeleitet
              werden.
       (5)    zusätzlich bei Vereinbarung der Gebäudetechnikversicherung gemäß Ziffer 8,
              -   die versicherten Sachen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das
                  jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis
                  zu führen,
              -   die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die
                  versicherten Sachen aufzubewahren;
       (6)    zusätzlich bei Vereinbarung der Photovoltaikversicherung gemäß Ziffer 9,
              -   die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von
                  einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber
                  einen Nachweis zu führen,
              -   die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die
                  versicherten Photovoltaikanlagen aufzubewahren,
              -   zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen
                  sowie die Abrechnungen der letzten drei Jahre aufzubewahren;
       (7)    in gewerblich genutzten Gebäudeteilen zusätzlich die Sicherheitsvorschriften der
              Feuerversicherung zu beachten, die im Anhang dieser Verbraucherinformationen aufgeführt
              werden.
25.3   Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
       Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit gemäß Ziffer 25.1 und 25.2, die Sie
       vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines
       Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen.
       Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich
       noch grob fahrlässig verletzt haben.
25.4   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
       Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
       (1)    nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie
              unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch
              mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere
              an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie
              nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
       (2)    uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf.
              auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
       (3)    Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
              anzuzeigen;
       (4)    uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
              einzureichen;
       (5)    das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten
              Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das
              Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten
              Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren;
       (6)    uns soweit möglich unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erteilen, die
              zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht
              erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den
              Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
       (7)    von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet
              werden kann.

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[Seite 67]
       (8)    Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die
              Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß dieser Ziffer ebenfalls zu
              erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
25.5   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
       (1)    Verletzen Sie eine Obliegenheit gemäß Ziffer 25.1, 25.2 oder 25.4 vorsätzlich, so sind wir von
              der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir
              berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens
              entspricht.
       (2)    Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
              Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie
              durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen
              haben.
       (3)    Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht
              grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der
              Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
              Feststellung oder den Umfang der unserer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
              wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.


26     Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
26.1   Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
       (1)    Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht
              frei.
              Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer
              Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
       (2)    Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in
              einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
26.2   Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
       Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, verzichten wir bei Schäden bis 100.000 Euro
       auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine daraus resultierende Leistungskürzung
       gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
       Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, wie z. B.
       Sicherheitsvorschriften oder die Gefahrstandspflicht grob fahrlässig verletzt wurden.
       Ist der Schaden größer als 100.000 Euro, so sind wir berechtigt, die gesamte Entschädigungsleistung
       in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht.
       Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv findet die in Satz 1 und Satz 3 dieser Ziffer genannte
       Schadenhöhe keine Anwendung. In einem Versicherungsfall zahlen wir den Schaden ohne Abzüge bis
       zu der vereinbarten Versicherungssumme.
26.3   Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
       Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund
       oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
       Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen
       Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
       bewiesen.


27     Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten?
       Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des
       Versicherungsverhältnisses durch Sie für die Gefahr Feuer gemäß Ziffer 3 in folgenden Fällen
       wirksam:
       (1)    Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass
              zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr
              mit dem Grundpfandrecht belastet war oder
       (2)    Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass
              der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
       Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.


                                                                                                                67

[Seite 68]
28       Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
28.1     Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
         (1)   Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt der Erwerber an Ihrer Stelle in den
               Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei
               Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt
               der Erwerber Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
         (2)   Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den
               Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
         (3)   Wir müssen den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns gelten
               lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen.
28.2     Kündigungsrechte
         (1)    Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei
                müssen wir eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es
                nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausüben.
         (2)    Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung
                zum Ende des laufenden Versicherungsjahres in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu kündigen. Das
                Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt.
                Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht
                einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
         (3)    Im Falle der Kündigung gemäß Ziffer 28.2 (1) und 28.2 (2) haftet der Veräußerer allein für die
                Zahlung des Beitrags.
28.3     Anzeigepflichten
         (1)    Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail,
                Brief) anzuzeigen.
         (2)    Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt
                nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen:
               Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die
               Anzeige hätte zugehen müssen.
               Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen
               hätten.
         (3)    Abweichend von Ziffer 28.3 (2) sind wir in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
               Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen
               müssen.
               Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung durch uns bereits
               abgelaufen, und wir hatten nicht gekündigt.


Die Vertragsdauer

29       Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
29.1     Beginn des Versicherungsschutzes
         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
         Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag
         unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
         Sofern eine zeitliche Deckungslücke vom Ablauf des bisherigen Vertrags (12:00 Uhr mittags) und des
         Beginns dieses Vertrages (00:00 Uhr am Folgetag) besteht, gewähren wir für diesen Zeitraum
         Versicherungsschutz.
29.2     Dauer und Ende des Vertrags
29.2.1   Vertragsdauer
         Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
29.2.2   Stillschweigende Verlängerung
         Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
         verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
         jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

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[Seite 69]
29.2.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
         Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt,
         ohne dass es einer Kündigung bedarf.
29.2.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
         Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten
         Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate
         vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
29.2.5   Wegfall des versicherten Interesses
         Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
         endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des
         Interesses Kenntnis erlangen.
29.3     Kündigung nach Versicherungsfall
29.3.1   Kündigungsrecht
         Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
         kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum
         Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
29.3.2   Ihre Kündigung
         Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen,
         dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des
         Versicherungsjahres, wirksam wird.
29.3.3   Unsere Kündigung
         Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.


Der Versicherungsbeitrag

30       Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen
         Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
30.1     Beginn des Versicherungsschutzes
         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
         vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
         Einmalbeitrags.
30.2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode
         Je nach Vereinbarung haben Sie Ihre Beiträge im Voraus zu zahlen, entweder durch laufende
         Zahlungen oder als Einmalbeitrag.
         Möchten Sie Ihren Beitrag durch laufende Zahlungen begleichen, können Sie die Beiträge je nach
         Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus bezahlen. Danach bestimmt
         sich die Dauer der Versicherungsperiode: Sie beträgt
         -   bei Monatsbeiträgen einen Monat,
         -   bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
         -   bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
         -   bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
30.3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
30.3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
         Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
         Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
         Bestehen eines Widerrufrechts.
         Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
         einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
         Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
         Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.

                                                                                                               69

[Seite 70]
         Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste
         oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
         Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
30.3.2   Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
         Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 30.3.1 gezahlt, so können wir vom
         Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
         Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
30.3.3   Unsere Leistungsfreiheit
         Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 30.3.1 zahlen, so sind wir
         für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
         Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) oder durch
         einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
         aufmerksam gemacht haben.
         Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
30.4     Folgebeitrag
30.4.1   Fälligkeit
         Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
         Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
         Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
30.4.2   Verzug und Schadensersatz
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur,
         wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben.
         Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den
         Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
30.4.3   Mahnung
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail,
         Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss
         mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
         Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der
         Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
         Kündigungsrecht) hinweisen.
30.4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
         Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei
         Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug,
         so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
30.4.5   Kündigung nach Mahnung
         Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der
         Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
         Wirkung kündigen.
         Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
         Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf ist der
         Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
30.4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
         Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
         veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam,
         wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
         Unsere Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 30.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
30.5     Lastschriftverfahren
30.6     Ihre Pflichten
         Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt
         der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.


                                                                                                                70

[Seite 71]
         Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
         dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Brief) abgegebenen
         Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
30.7     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
         Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
         nicht eingezogen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-
         Mail, Brief) zu kündigen.
         Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag
         und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
         Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können
         Ihnen in Rechnung gestellt werden.
30.8     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
30.8.1   Allgemeiner Grundsatz
         Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
         Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
30.8.2   Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
         Interesse
         (1)      Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir den auf die Zeit nach
                  Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten.
         (2)      Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag
                  zurück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
                  Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der
                  erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden sind, so steht uns eine angemessene
                  Geschäftsgebühr zu.
         (3)      Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet,
                  so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
         (4)      Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
                  weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur
                  bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis
                  erlangt haben.
         (5)      Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn
                  der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein
                  künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht.
                  Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
                  Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
                  rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall
                  der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden
                  Umständen Kenntnis erlangen.
30.9     Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
30.9.1   Voraussetzungen für die Leistung
         Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv übernehmen wir vorübergehend, die Beitragszahlung für
         den Versicherungsvertrag, wenn Sie unfreiwillig arbeitslos werden. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt
         auch dann vor, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen
         Aufhebungsvertrag beendet haben.
         Unsere Leistung ist gemäß dem vorgenannten Absatz ausgeschlossen
         -     bei Selbständigkeit des Versicherungsnehmers;
         -     wenn der Erstbeitrag für diesen Versicherungsvertrag nicht bezahlt wurde;
         -     wenn die Arbeitslosigkeit vor Ablauf von drei Monaten nach Abschluss dieses Vertrages eingetreten
               ist (Wartezeit);
         -     wenn das Arbeitsverhältnis wegen fristloser Kündigung beendet worden ist;
         -     wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben;
         -     wenn sich der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits im Mahnverfahren
               befindet.
         Die Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung sind:


                                                                                                                71

[Seite 72]
         -   Sie waren bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate ununterbrochen bei demselben
             Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt.
         -   Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht der
             Bundesanstalt für Arbeit.
         -   Sie legen eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn der
             Arbeitslosigkeit ergibt. Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie bei der Bundesagentur für Arbeit als
             arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld beziehen und sich aktiv um Arbeit
             bemühen.
30.9.2   Leistungsdauer
         Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch uns besteht für die Dauer der Arbeitslosigkeit,
         längstens jedoch für die Dauer von zusammenhängend 12 Monaten.
         Die Übernahme der Beitragszahlung durch uns ist während der Gesamtlaufzeit des
         Versicherungsvertrages auf maximal zwei Inanspruchnahmen begrenzt.
30.10    Beitragsanpassung
         Um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen und eine sachgemäße
         Tarifierung sicherzustellen, sind wir berechtigt und verpflichtet, einmal im Kalenderjahr durch eine neue
         Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten
         werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) aufgrund der erwarteten
         Schadenentwicklung vorgenommen werden muss. Die Berechnung des Anpassungssatzes hat nach
         den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu erfolgen.
         Die Beiträge können für Teile des Gesamtbestands, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien
         abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch-statischer Verfahren getrennt ermittelt werden. Wir
         sind berechtigt den Beitragssatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten
         Versicherungsjahres entsprechend anzupassen.
         Wir sind außerdem berechtigt/verpflichtet, durch gesetzlich vorgeschriebene Änderungen des
         betriebsnotwendigen Sicherheitskapitals entstehende Kapitalkosten oder durch unvorhersehbare, von
         uns nicht beeinflussbare Kostenentwicklungen im Bereich Sach, Personal, Rückversicherung sowie
         Dienstleister die sich seit der letzten Beitragsänderung ergibt, auf den Nettobeitrag anzuwenden.
         Die Beitragsänderungen aufgrund gesetzlicher Änderungen werden ab der nächsten Beitragsfälligkeit
         angewandt und sind auf maximal 20 % des Beitrages begrenzt.
         Sofern sich aufgrund der Neukalkulation der Tarifbeitrag für bestehende Verträge verändert hat,
         können wir pro 1.000 Mark 1914 bzw. 1.000 Euro Versicherungssumme für bestehende Verträge, auch
         soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, mit Wirkung von Beginn der nächsten
         Versicherungsperiode entsprechend anpassen. Dabei darf der geänderte Tarifbeitrag für bestehende
         Verträge den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz für neu abzuschließende Verträge
         bei gleichem Deckungsumfang sowie gleichen Tarifierungsmerkmalen nicht übersteigen. Der
         Anpassungssatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
         Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung der
         Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung
         kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und -bedingungen
         verlangen. Über die Rechtsfolgen sind Sie in Textform zusammen mit der Mitteilung über die
         Beitragserhöhung, jedoch spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zu
         belehren. Als Hinweis zu den Rechtsfolgen ist mindestens die entsprechende Ziffer in den
         Verbraucherinformationen zu Ihrer Gebäudeversicherung zu nennen. Ihre Kündigung ist in Textform (z.
         B. E-Mail, Brief) zu erklären.


Weitere Bestimmungen

31       Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
         Wir garantieren, dass diese Wohngebäude-Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil
         von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen
         Bedingungen – Stand 2023 – abweichen.
         Weichen zum Schadenzeitpunkt diese Versicherungsbedingungen von denen des GDV empfohlenen
         Versicherungsbedingungen zu Ihrem Nachteil ab, werden wir auf Ihren Wunsch nach diesen
         Bedingungen regulieren.


                                                                                                                  72

[Seite 73]
32   Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
     Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
     Werden die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zu
     Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung
     auch für diesen Vertrag.


33   Vorversicherungsgarantie
     Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
     Sollten die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen der
     BGV-Versicherung AG am Schadentag von denen des unmittelbaren zeitlich angrenzenden
     Vorvertrages eines anderen in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherers zu Ihrem
     Nachteil abweichen, so werden wir auf Ihren Wunsch den Schaden nach den Bedingungen des
     unmittelbaren Vorvertrages regulieren.
     Der Nachweis (in Form von Versicherungsscheinen, Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen,
     Verbraucherinformationen und Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen) obliegt Ihnen.
     Dies gilt nicht für:
     -   Umdeckungen nach einer Kündigung des Vorversicherers;
     -   Deckungserweiterungen/versicherte Gefahren/Bausteine, die bei der Antragsstellung bei der BGV-
         Versicherung AG hätten vereinbart werden können;
     -   höhere Versicherungssummen des Vorvertrages bzw. Ersatzleistungen und höhere Maximierungen
         des Vorvertrages;
     -   Risiken, deren Versicherung aus rechtlichen Gründen nicht erlaubt ist (z. B. aufgrund von
         Embargos, Non-Admitted-Ländern etc.);
     -   Erweiterungen des Geltungsbereiches;
     -   Bestimmungen, die die zeitliche Geltung des BGV-Vertrages abändern;
     -   Versicherungsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
     Darüber hinaus gilt die Besserstellungsklausel nicht für Schäden im Zusammenhang mit
     -   Vorsatz;
     -   beruflichen und gewerblichen Risiken;
     -   Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen;
     -   Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „unbenannten Gefahren“ oder der
         „Allgefahrendeckung“;
     -   Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB)
         geschlossen wurden;
     -   Elementarschäden;
     -   Elektronikversicherung;
     -   Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Wohngebäudevertrag oder im Rahmen
         einer nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden;
     -   Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages und
         des Vorvertrages, sofern sie von Ihnen bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden.
     Die Vorversicherungsgarantie gilt für die Laufzeit des Vertrages, längstens für die Dauer von fünf
     Jahren nach Vertragsbeginn und bezieht sich auf das gemäß dem BGV-Versicherung AG-Vertrag
     versicherte Risiko.
     Die Entschädigung aus der Vorversicherungsgarantie gilt für die beitragsfreien Leistungen, die im
     Vorvertrag vereinbart waren. Diese werden wir bis zu einer Gesamthöhe von 1 Mio. Euro je
     Versicherungsjahr berücksichtigen, wenn sie
     -   in diesem Vertrag ebenfalls beitragsfrei versichert sind und eine geringere Versicherungssumme
         vorsehen.
     -   als beitragsfreie Leistung in diesem Vertrag nicht enthalten sind und auch nicht beitragspflichtig
         vereinbart werden können. Sie gilt somit nicht für Leistungen, die nur gegen Beitragszahlung in
         diesem Vertrag vereinbart werden können.


                                                                                                              73

[Seite 74]
34     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
34.1   Anzeigepflicht
       Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, uns die
       andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
       Versicherungssumme anzugeben.
34.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
       Verletzen Sie die Anzeigepflicht gemäß Ziffer 34.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den
       in Ziffer 25 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
       leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von
       der anderen Versicherung erlangt haben.
34.3   Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
       (1)    Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen
              die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
              Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
              anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung
              vor.
       (2)    Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
              aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können aber im
              Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
              entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
              Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
              denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der
              Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
              Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in
              diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
              Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
              insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
              Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
       (3)    Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
              rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
              Vertrag nichtig.
              Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit
              begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
34.4   Beseitigung der Mehrfachversicherung
       (1)    Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
              dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später
              geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger
              Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere
              Versicherung nicht gedeckt ist.
              Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung
              des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.
       (2)    Die Regelungen gemäß Ziffer 34.4 (1) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung
              dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
              Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
              gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die
              verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
34.5   Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel
       Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Vertrag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr
       (nachfolgend Vorversicherung genannt) und ist ein versicherter Schaden eingetreten, können Sie Ihre
       Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn
       (1)    der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses Vertrags erkannt worden ist,
       (2)    zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der Schaden während der Gültigkeit dieser
              Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin bestehenden
              Vorversicherung fällt und wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen können, welche
              Gesellschaft für den Schaden zuständig ist,
       (3)    durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem
              aktuellen Vertrag besteht und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag als auch nach dem
              Vertrag mit dem Vorversicherer versichert wäre und


                                                                                                                  74

[Seite 75]
       (4)    Sie uns bei der Klärung des Sachverhalts unterstützen und Ihre Ansprüche gegen den oder die
              Vorversicherer an uns abtreten.


35     Überversicherung
       Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so können
       sowohl Sie als auch wir verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die
       Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des
       Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet
       haben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
       Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
       Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
       zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.


36     Versicherung für fremde Rechnung
36.1   Rechte aus dem Vertrag
       Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
       schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem
       Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
36.2   Zahlung der Entschädigung
       Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte
       seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer
       Zustimmung verlangen.
36.3   Kenntnis und Verhalten
       (1)    Soweit die Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
              Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu
              berücksichtigen.
              Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr
              Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
              Versicherte Ihr Repräsentant ist.
       (2)    Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
              abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung von Ihnen nicht möglich
              oder nicht zumutbar war.
       (3)    Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag
              des Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert haben.


37     Aufwendungsersatz
37.1   Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
       (1)    Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den
              Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder
              die Sie auf unsere Weisung machen.
       (2)    Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
              abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leisten wir
              Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven
              Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
              unsere Weisung erfolgten.
       (3)    Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz
              gemäß Ziffer 37.1 (1) und (2) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen
              auf unsere Weisung entstanden sind.
       (4)    Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen
              höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
              Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
       (5)    Wir haben den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 37.1 (1) erforderlichen Betrag auf Ihr
              Verlangen vorzuschießen.
       (6)    Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
              wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.


                                                                                                             75

[Seite 76]
37.2   Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
       (1)      Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von
                uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
                Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
                soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet sind oder von uns aufgefordert wurden.
       (2)      Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz gemäß Ziffer
                37.2 (1) entsprechend kürzen.


38     Übergang von Ersatzansprüchen
38.1   Übergang von Ersatzansprüchen
       Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir
       den Schaden ersetzen.
       Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
       Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher
       Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat
       den Schaden vorsätzlich verursacht.
38.2   Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
       Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
       Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des
       Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken.
       Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir
       infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen
       Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
       Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
       Fahrlässigkeit tragen Sie.


39     Vollmacht des Versicherungsvertreters
39.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen
       entgegenzunehmen betreffend
       -     den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
       -     ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
       -     Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des
             Versicherungsverhältnisses.
39.2   Erklärungen des Versicherers
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder
       deren Nachträge an Sie zu übermitteln.
39.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang
       mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine
       Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung
       bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.


40     Verjährung
       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
       dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
       begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
       Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
       Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der
       Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (z. B. E-Mail,
       Brief) mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.
       Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
       Gesetzbuchs.

                                                                                                             76

[Seite 77]
41     Rechtsweg
       Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
41.1   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
       nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
       Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den
       Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen
       Aufenthalt haben.
       Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz
       oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
       Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.
41.2   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
       dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem
       gewöhnlichen Aufenthalt.
       Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt
       sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem
       Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.


42     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
42.1   Form, zuständige Stelle
       Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
       unmittelbar gegenüber uns erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
       soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
       Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
       -   an unsere Hauptverwaltung oder
       -   an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus
           Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.
       Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
42.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
       Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen.
       Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt
       Folgendes:
       Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an
       Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
       Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
42.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
       Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer
       Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen gemäß Ziffer 42.2 entsprechend
       Anwendung.


43     Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


44     Embargobestimmung
       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
       solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
       Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
       entgegenstehen.
       Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
       Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
       Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

                                                                                                                 77

[Seite 78]
Besondere Vereinbarungen zu den Sicherheitsvorschriften der
Feuerversicherung in gewerblich genutzten Gebäudeteilen

1     Feuerschutzabschlüssen
      Feuerschutzabschlüsse müssen als solche erkennbar und bauaufsichtlich zugelassen sein.
      Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht (z. B. durch Verkeilen oder Festbinden)
      blockiert werden.
      Müssen Abschlüsse während der Arbeitszeit offengehalten werden, so dürfen nur bauaufsichtlich
      zugelassene Feststellvorrichtungen benutzt werden, die im Brandfall selbsttätig auslösen. Diese
      Abschlüsse sind auf jeden Fall nach Arbeitsende zu schließen.
      Durch Wartung ist die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen.


2     Elektrische Anlagen
      Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen des
      Verbandes Deutscher Elektrotechniker -VDE-) nur von Fachkräften oder unterwiesenen Personen zu
      errichten und zu betreiben.
      Explosionsgefährdet sind Bereiche, in denen sich mit der Luft explosionsfähige Dampf-, Gas- oder
      Staubgemische bilden können.


3     Rauchen und offenes Feuer
      In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in Garagen und Kfz-
      Werkstätten ist Rauchen und Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. In explosions-
      gefährdeten Räumen und Bereichen dürfen außerdem funkenbildende Geräte, Werkzeuge und nicht
      explosionsgeschützte Elektrogeräte nicht verwendet werden. In feuer- und/oder explosionsgefährdeten
      Räumen und an den Außenseiten ihrer Zugangstüren ist auf die besonderen Gefahren und das Verbot
      durch deutlich sichtbaren Anschlag hinzuweisen.
      Feuergefährdet sind Bereiche, in denen größere Mengen leicht entflammbarer fester, flüssiger oder
      gasförmiger Stoffe vorhanden sind.
      Für lediglich feuergefährdete Betriebsstätten sind besondere Raucherzonen zulässig, soweit sie durch
      betriebliche Maßnahmen hinreichend von leichtentflammbarem Material getrennt und deutlich gegen
      die Umgebung abgesichert sind. Geeignete Aschenbehälter, Löschmittel und Warnschilder sind in
      ausreichender Zahl aufzustellen.


4     Feuerarbeiten
      Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten dürfen nur von solchen Personen ausgeführt werden,
      die mit diesen Arbeiten vertraut sind.
      Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind diese Arbeiten nur mit schriftlicher
      Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) der Betriebsleitung oder der von ihr beauftragten Person
      zulässig. Dieser Schein muss genaue Angaben über die zu treffenden Schutzmaßnahmen enthalten.


5     Feuerstätten, Heizeinrichtungen, wärmeführende Rohrleitungen, Trocknungsanlagen
      Die für Errichtung und Betrieb von Feuerstätten, Heizeinrichtungen und Trocknungsanlagen geltenden
      Vorschriften der Bauordnung und der Heizraumrichtlinien sind zu beachten, ebenso sonstige
      Sicherheitsvorschriften, Normen und Bestimmungen. Feuerstätten (einschließlich Schornsteine und
      Ofenrohre) und Heizeinrichtungen müssen im Umkreis von mindestens 2 m von brennbaren Stoffen
      freigehalten werden. Hiervon sind ausgenommen Heizeinrichtungen, bei denen die
      Oberflächentemperatur oder die austretende Warmluft 120° C nicht übersteigt. Benzin, Petroleum,
      Spiritus und Lackreste oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial verwendet werden.
      Heiße Schlacke und Asche müssen in dafür vorgesehenen feuerbeständig abgetrennten Gruben oder
      Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand gelagert werden.
      Behelfsmäßige Feuerstätten, elektrische Heiz- und Kochgeräte sowie Tauchsieder dürfen nur mit
      Zustimmung der Betriebsleitung benutzt werden.
      Wärmeführende Rohrleitungen, an denen sich brennbare Stoffe entzünden können, sind zu sichern.
      Die Sicherung kann durch geeignete Isolierung, Abweisgitter, Schürzen oder ähnliches erfolgen.
                                                                                                          78

[Seite 79]
6    Brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase
     Für Verwendung und Lagerung von festen Stoffen, die leichtentflammbar, selbstentzündlich oder
     explosionsfähig sind oder im Brandfall korrosive Gase abspalten, sowie beim Umgang mit brennbaren
     Flüssigkeiten und Gasen sind die besonderen Vorschriften zu beachten.
     In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit nötigen Mengen brennbarer
     Flüssigkeiten und Gase (jedoch nicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt werden. Betriebsbedingte
     Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung.
     Brennbare Flüssigkeiten sind in sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie dürfen nicht in Ausgüsse oder
     Abwässerkanäle geschüttet werden.


7    Verpackungsmaterial
     In den Packräumen darf leichtentflammbares Verpackungsmaterial höchstens in der Menge eines
     Tagesbedarfs vorhanden sein. Als leichtentflammbar gelten Stoffe, die z. B. durch die Flamme eines
     Streichholzes entflammen und ohne zusätzliche Wärmezufuhr selbständig und rasch abbrennen, z.B.
     in loser Form Papier, Stroh, Ried, Heu, Holzwolle, Pflanzenfaserstoffe sowie Holz und Holzwerkstoffe
     bis zu 2 mm Dicke und brennbare Stoffe in fein zerteilter Form sowie Baustoffe nach DIN 4102 der
     Klasse B3.
     Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung. Zerkleinertes Material dieser Art
     (Füllstoffe) ist in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufzubewahren.
     Sonst ist derartiges Verpackungsmaterial in eigenen, feuerbeständig abgetrennten Räumen oder im
     Freien mit sicherem Abstand zu lagern.
     Packräume und Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt (z. B. durch Öfen, Strahler,
     ölbefeuerte Lufterhitzer) beheizt werden.


8    Abfälle
     Brennbare Abfälle sind mindestens täglich bei Schluss der Arbeit oder bei Schichtwechsel aus den
     Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind im Freien mit sicherem Abstand oder in feuerbeständig
     abgetrennten Räumen zu lagern.
     Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle, Lappen und dergleichen dürfen
     nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel - keinesfalls in der Arbeitskleidung -
     aufbewahrt werden.
     Zigarettenasche und sonstige Abfälle, die noch Glut enthalten können, sind getrennt von anderen
     brennbaren Abfällen in geeigneten Aschenbehältern aufzubewahren.
     Staub ist mindestens innerhalb der vorgeschriebenen Fristen aus den Anlagen und den Arbeitsräumen
     zu entfernen.


9    Feuerlöscheinrichtungen
     In jedem Betrieb müssen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein, die den besonderen
     Betriebsgefahren entsprechen. Diese Einrichtungen müssen regelmäßig gewartet werden.
     Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein und in ausreichender Anzahl an gut
     sichtbarer und stets leicht zugänglicher Stelle angebracht sein.
     Eine ausreichende Anzahl von Betriebsangehörigen ist in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen
     zu unterweisen.
     Es ist eine Brandschutz- und Feuerlöschordnung aufzustellen und auszuhängen.
     Jede Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen ist der Betriebsleitung sofort zu melden. Die
     Feuerlöscheinrichtungen sind nach der Benutzung unverzüglich wieder betriebsbereit zu machen.
     Missbräuchliche Benutzung ist verboten.


10   Kontrolle nach Arbeitsschluss
     Nach Arbeitsschluss hat eine der Betriebsleitung verantwortliche Person die Betriebsräume auf
     gefahrdrohende Umstände zu kontrollieren.
     Es ist besonders zu prüfen, dass
     -   alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen;


                                                                                                             79

[Seite 80]
-   alle nicht benötigten elektrischen Anlagen ausgeschaltet;
-   an Stellen, an denen Reparaturarbeiten vorgenommen wurden, keine Brandgefahr vorhanden;
-   die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt und die Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen
    Brandausbruch gesichert sind.


                                                                                              80

[Seite 81]
81

[Seite 82]
Klauseln - Zusätzliche Vereinbarungen der
Wohngebäudeversicherung
In Erweiterung zu den VGB 2025 gelten, sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart:


Entfall Kondition
Sofern nicht anderweitig vereinbart, entfallen etwaig berücksichtigte Beitragsnachlässe bei Beendigung dieses
Vertrages oder im Falle einer Vertragsänderung, sofern diese einem Neuvertrag gleichzusetzen ist (z. B. bei
Erweiterung des Versicherungsumfangs, Umstellung der Vertragsbedingungen oder einem sonstigen
Ersatzantrag mit neuer Vertragslaufzeit).


Feuerrohbau Klassik
Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem
Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung,
längstens bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Versicherungsbeginn, zuschlagsfrei gegen Schäden durch Feuer
gemäß Ziffer 3 versichert. Der weitergehend beantragte Versicherungsschutz für Schäden durch beispielsweise
Leitungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm/Hagel, weitere Naturgefahren etc. tritt erst in Kraft, wenn das
versicherte Gebäude bezugsfertig ist und diese Bezugsfertigkeit unverzüglich dem Versicherer angezeigt wurde.
Generell nicht versichert in der Feuerrohbauversicherung nach dieser Ziffer 3.13 sind Schäden durch den
Diebstahl von Gebäudebestandteilen, -zubehör und Grundstücksbestandteilen nach Ziffer 13.8.


Feuerrohbau Exklusiv
Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem
Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung,
längstens bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Versicherungsbeginn, zuschlagsfrei gegen Schäden durch Feuer
gemäß Ziffer 3 versichert. Der weitergehend beantragte Versicherungsschutz für Schäden durch beispielsweise
Leitungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm/Hagel, weitere Naturgefahren etc. tritt erst in Kraft, wenn das
versicherte Gebäude bezugsfertig ist und diese Bezugsfertigkeit unverzüglich dem Versicherer angezeigt wurde.
Generell nicht versichert in der Feuerrohbauversicherung nach dieser Ziffer 3.13 sind Schäden durch den
Diebstahl von Gebäudebestandteilen, -zubehör und Grundstücksbestandteilen nach Ziffer 13.8.


Neubau- und Sanierungsnachlass
Dieser Vertrag berücksichtigt für bestimmte Gebäudetypen einen Nachlass für Neubauten bzw. für durchgeführte
Kernsanierungen.
Der Neubaunachlass wird ab Fertigstellung bis zu einem Gebäudealter von 10 Jahren gewährt.
Der Sanierungsnachlass wird für bis zu 10 Jahre zurückliegende durchgeführte Kernsanierungen gewährt.
Der Nachlass beläuft sich im Jahr der Fertigstellung bzw. der Kernsanierung auf 50 % und reduziert sich in den
folgenden Jahren um jeweils 5 %.
Die Höhe des gewährten Nachlasses ist beim entsprechenden versicherten Gebäude unter der jeweiligen
versicherten Gefahr zu entnehmen.


Besondere Vereinbarung bei Kosten von nicht ständig bewohnten Gebäuden
Abweichend von Ziffer 11 VGB 2025 sind bei nicht ständig bewohnten Gebäuden:
-   Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung (Ziffer 11.5),
-   Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandte (Ziffer 11.7),
-   Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau (Ziffer 11.20),
-   Kosten bei Mietausfall (Ziffer 11.6)
nicht versichert.
Nicht ständig bewohnte Gebäude oder Gebäudeteile sind zu jeder Jahreszeit genügend ausreichend zu
kontrollieren und in der kalten Jahreszeit ausreichend zu beheizen oder es sind dort alle wasserführenden
Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.


                                                                                                                 82

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Besondere Vereinbarung zur Ergänzungsdeckung (Umbrelladeckung)
Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“ gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
(1) Versicherungsschutz über diesen Wohngebäudeversicherungsvertrag besteht nur, sofern über einen anderen,
    vor diesem abgeschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrag kein Versicherungsschutz besteht, weil dort
    Leistungen ausgeschlossen sind, Höchstversicherungssummen überschritten werden oder
    Selbstbeteiligungen bestehen.
   Die Leistungen dieses Vertrages bestehen in diesen Fällen darin, den über den Leistungsumfang der anderen
   Wohngebäudeversicherung hinaus gehenden Teil insoweit abzudecken, als dieser im Umfang des bei uns
   abgeschlossenen Vertrages versichert gilt.
(2) Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Wohngebäudeversicherungsvertrag zum
    nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen.
(3) Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,
   -   einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulierung zu melden;
   -   nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich den Schadensfall der BGV AG zu melden,
       sofern er eine Regulierung aus diesem Vertrag wünscht.
   Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen:
   -   der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Versicherung;
   -   auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).
(4) Für den Zeitraum, für den die andere Wohngebäudeversicherung besteht, wird dem Versicherungsnehmer ein
    Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser fällt weg, sobald die andere Wohngebäudeversicherung beendet ist. Der
    Wegfall dieses Beitragsnachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung. Der
    Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den vorzeitigen Wegfall der anderen Wohngebäudeversicherung
    (z. B. wegen Kündigung nach Beitragserhöhung oder nach einem Schadenfall) der BGV AG unverzüglich
    mitzuteilen. Bei einem vorzeitigen Wegfall entfällt der Beitragsnachlass ab Beendigung der anderen
    Versicherung.


                                                                                                           83

[Seite 84]
                                               Merkblatt zur Datenverarbeitung
                                               Stand: 01.10.2025


                                               Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die
                                               Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische Versicherungen.
                                               Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht zustehenden Rechte.


                                               Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
                                               BGV Badische Versicherungen
                                               Durlacher Allee 56
                                               76131 Karlsruhe


                                               Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
                                               Datenschutzbeauftragter
                                               BGV Badische Versicherungen
                                               Durlacher Allee 56
                                               76131 Karlsruhe
                                               E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de


                                               Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
                                               Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung
                                               (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen
                                               des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
                                               Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen
                                               freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
                                               Versicherungswirtschaft“ verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre
                                               Gültigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln durch die zuständige
                                               Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für unsere Gesellschaften verbindlich.
                                               Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten Angaben für den
                                               Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden
                                               Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten
                                               zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
                                               In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall
                                               eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
                                               Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Bearbeitung von Schäden
                                               sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich!
                                               Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen
                                               Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.
                                               Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der gesamten Kundenbeziehung,
                                               beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende
                                               Auskunftserteilung.
                                               Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke
                                               ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO.
                                               Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines
                                               Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung
                                               dazu Ihre Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein.
                                               Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 lit. j)
VU.F37 10.25 Merkblatt zur Datenverarbeitung


                                               EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
                                               Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Artikel 6
                                               Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:


                                                                                                                                                                 84

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-   zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
-   zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmensgruppe
    BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe
    BGV / Badische Versicherungen,
-   zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von
    Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie
z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder um unsere
Beratungspflichten erfüllen zu können. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO.
Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck zu
verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zuvor darüber informieren.


Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür
kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln,
damit dieser ein zu versicherndes Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus
ist es möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der
Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre
Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich
ist, bzw. in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
Vermittler:
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler
die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und
Schadendaten.
Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die
Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und
Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte
Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesellschaften. Soweit ein
Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe
besteht, können Ihre Daten z. B. zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen
Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen
Postbearbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet werden.
Externe Dienstleister:
Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil externe Dienstleister vertraglich
verpflichtet.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende
Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version unserer Internetseite unter
www.bgv.de/datenschutz entnehmen oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie z. B. an
Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
Strafverfolgungsbehörden).


Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich
sind.
Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbewahrt werden, innerhalb
dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist
von drei oder bis zu dreißig Jahren).
Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind.
Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen
bis zu zehn Jahren.
                                                                                                                 85

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Betroffenenrechte
Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über die zu Ihrer Person
gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf
Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe
der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und
maschinenlesbaren Format zustehen.


Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung
zu widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung
widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die
Datenverarbeitung sprechen.


Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an
die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des
Bundeslandes, in dem der Verantwortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.


Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH,
Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur
Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch.
Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über den Datenaustausch mit der
Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 EU-DSGVO“, auf das Sie über unsere Homepage
unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der Besurance HIS GmbH anfordern können.


Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem Schadenfreiheitsrabatt in
der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei
Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten
mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.


Bonitätsprüfung
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der Bonitätsprüfung und um
Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter
Verwendung von Anschriftendaten zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532
Baden-Baden.
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Absatz 1 lit. f) der EU-DSGVO.
Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen unserer Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der
Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,
überwiegen.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem. Artikel 14 EU-DSGVO über die
infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz
zugreifen oder direkt bei der infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.


Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes
Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche
unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.


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Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden, entscheiden wir
teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages und über die Höhe der von Ihnen zu
zahlenden Versicherungsprämie.
Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie ggf. von
Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die
vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur
Gewichtung der Informationen.
Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine automatisierte
Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller
von einem Mitarbeiter des zuständigen Fachbereichs manuell überprüft.


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