# CosmosDirekt Photovoltaikanlage Comfort: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-photovoltaik-cosmosdirekt-comfort.php
- Rechtlicher Träger: Cosmos Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-photovoltaik-cosmosdirekt-comfort.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Wohngebäudeversicherung, Besondere Bedingungen EW 8 Photovoltaikanlage](https://www.cosmosdirekt.de/resource/blob/11924/7a0e3c5a61b3911feae4c57a084548f3/bedingungen-wohngebaeudeversicherung-vww-800--data.pdf), Fassung VWW 800 (03.23), EW Stand März 2023

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der Anlage einschließlich Montage) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nein | Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion) | Leistungsbeschreibung, Seite 4 |
| Vertragsform: eigenständige Photovoltaikversicherung oder Baustein der Wohngebäudeversicherung | nein | Photovoltaikanlage sofern gegen Beitragszuschlag mitversichert | EW 8, Seite 16 |
| Höchstgröße der versicherbaren Anlage in kWp | ja | Versicherbar sind Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von insgesamt bis 15 kWp (Kilowatt peak). | EW 8 Nr. 4, Seite 17 |
| Aufdach- und Indachanlagen auf dem versicherten Gebäude | ja | In Erweiterung von Ziffer 1.2 VGB sind Photovoltaikanlagen versichert, die durch einen Fachbetrieb montiert und auf dem Dach des versicherten Gebäudes angebracht oder in dessen Baukörper integriert sind | EW 8 Nr. 1, Seite 17 |
| Freiflächen-, Garten-, Fassaden- und Carportanlagen | nein | In Erweiterung von Ziffer 1.2 VGB sind Photovoltaikanlagen versichert, die durch einen Fachbetrieb montiert und auf dem Dach des versicherten Gebäudes angebracht oder in dessen Baukörper integriert sind | EW 8 Nr. 1, Seite 17 |
| Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert | nicht geregelt |  |  |
| Neuwert bis zu einem Anlagenalter von | nicht geregelt |  |  |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung (Staffel nach Anlagenalter) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Solarmodule | ja | Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Batteriespeicher und Verkabelung. | EW 8 Nr. 2, Seite 17 |
| Wechselrichter | ja, bis zur Versicherungssumme | Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Batteriespeicher und Verkabelung. | EW 8 Nr. 2, Seite 17 |
| Unterkonstruktion, Montagesystem und Befestigung | ja | Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Batteriespeicher und Verkabelung. | EW 8 Nr. 2, Seite 17 |
| Verkabelung und Leitungen bis zum Einspeisepunkt | ja | Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Batteriespeicher und Verkabelung. | EW 8 Nr. 2, Seite 17 |
| Batteriespeicher | ja, bis zur Versicherungssumme | Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Batteriespeicher und Verkabelung. | EW 8 Nr. 2, Seite 17 |
| Wallbox (Ladestation für Elektroauto) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von Ziffer 1 VGB sind auch private Ladestationen für Elektrofahrzeuge | EW 10, Seite 17 |
| Überwachungs-, Mess- und Steuertechnik (Monitoring, Energiemanagement) | ja | Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Batteriespeicher und Verkabelung. | EW 8 Nr. 2, Seite 17 |
| Brand | ja | Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion) | Ziffer 5 VGB, Seite 4 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja | Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion) | Ziffer 5 VGB, Seite 4 |
| Überspannung und Induktion durch Blitz (indirekter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Ziffern 5.2 und 5.5.2 VGB ersetzen wir auch Überspannungsschäden durch Blitz. | EW 2, Seite 16 |
| Explosion und Implosion | ja | Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion) | Ziffer 5 VGB, Seite 4 |
| Sturm (Windstärke ab der das Werk leistet) | ja | Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens ... (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/h). | Ziffer 8.1 VGB, Seite 5 |
| Hagel | ja | Sturm und Hagel | Leistungsbeschreibung, Seite 2 |
| Schneedruck und Eislast | nicht geregelt |  |  |
| Frost | nicht geregelt |  |  |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Weitere Elementarschäden BEW sofern vereinbart | Leistungsbeschreibung, Seite 15 |
| Kurzschluss, Überstrom und sonstige elektrische Einwirkung | nicht geregelt |  |  |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (auch Montagefehler) | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeitsschäden (Korrosion, Feuchtigkeit, allmähliche Einwirkung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verschleiß und Abnutzung | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss (Marder, Nagetiere) an Kabeln und Leitungen | ja, bis 5.000 € | ersetzen wir auch die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch Tierbiss wildlebender Tiere an versicherten elektrischen Leitungen des Gebäudes entstehen. | EWC 16, Seite 20 |
| Diebstahl der Anlage oder von Teilen | ja, bis 5.000 € | ersetzen wir auch Schäden durch den Diebstahl oder den versuchten Diebstahl versicherter Sachen, | EWC 15, Seite 20 |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung nach einem versicherten Schaden) | ja, bis 5.000 € | Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb der versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. | EW 8 Nr. 3.1, Seite 17 |
| Ertragsausfall: Höchstdauer in Tagen | ja | längstens jedoch für 6 Monate (Haftzeit) seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. | EW 8 Nr. 3.2, Seite 17 |
| Ertragsausfall: Berechnung (Tagessatz je kWp oder nach Monitoringdaten) | ja, bis 3 € | Die Entschädigungsleistung beträgt 2,50 EUR pro Tag je kWp. | EW 8 Nr. 3.3, Seite 17 |
| Ertragsausfall: Karenztage, für die nichts gezahlt wird | ja | Der Ertragsausfall wird ab dem 3.Tag des Betriebsausfalls, bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist | EW 8 Nr. 3.2, Seite 17 |
| Mehrkosten für Strombezug aus dem Netz, weil der Eigenverbrauch ausfällt | ja, bis 5.000 € | Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles an den versicherten Sachen notwendigen und tatsächlich angefallenen Mehrkosten für Primärenergie (z. B. erhöhte Stromkosten). | EW 8 Nr. 3.4, Seite 17 |
| Ertragsausfall bei Störung oder Abschaltung durch den Netzbetreiber | nicht geregelt |  |  |
| De- und Remontagekosten (Abbau und Wiederaufbau der Anlage) | nicht geregelt |  |  |
| Dachreparatur nach einem Schaden an der Anlage | nicht geregelt |  |  |
| Gerüst-, Kran- und Hebebühnenkosten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Fehlersuche (auch wenn kein Schaden gefunden wird) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten (auch Sondermüll Module und Akkus) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch Technologiefortschritt (Ersatz durch ein Nachfolgemodell) | ja, bis zur Versicherungssumme | Können Gebäude wegen Technologiefortschritts in ihrer bisherigen Bauausführung nicht wiederhergestellt werden, werden auch hieraus resultierende Mehraufwände ersetzt. | EW 13, Seite 17 |
| Feuerwehr- und Löschkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Feuerlöschkosten | Ziffer 2.1.7 VGB, Seite 4 |
| Haftpflicht des Anlagenbetreibers (mitversichert oder Verweis auf die Privathaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Netzeinspeisung: Anlage mit Einspeisung ins öffentliche Netz versicherbar (auch Volleinspeisung) | ja | Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung) | EW 8 Nr. 3.1, Seite 17 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja | wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. | EW 17, Seite 18 |
| Abweichende Selbstbeteiligung (Naturgefahren, Diebstahl, Wechselrichter) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | ja | Wir verzichten auf die Kürzung der Entschädigung, wenn Sie oder ein Repräsentant den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. | Ziffer 4.3 VGB, Seite 4 |
| Pflicht zur Installation durch einen Fachbetrieb (Abnahmeprotokoll) | ja | Photovoltaikanlagen versichert, die durch einen Fachbetrieb montiert | EW 8 Nr. 1, Seite 17 |
| Wartungspflicht (regelmäßige Prüfung durch einen Fachbetrieb) | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben zur Diebstahlsicherung (Spezialschrauben, Codierung) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Ertragsüberwachung (Ausfall muss binnen Frist bemerkt werden) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Fotos, Monitoringdaten) | ja | Sie sind verpflichtet, den Diebstahl uns und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. | EWC 15 Nr. 3, Seite 20 |
| Laufzeit und Kündigung (auch nach einem Schaden; als Baustein mit dem Hauptvertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Daños eléctricos (Elektroschäden an Modulen, Wechselrichter und Leitungen) | nicht geregelt |  |  |
| Robo (Diebstahl mit Gewalt) und hurto (einfacher Diebstahl) der Anlage | nicht geregelt |  |  |
| Fenómenos atmosféricos (Wind, Hagel, Regen, Schnee ab Schwellenwerten) | nicht geregelt |  |  |
| Pérdida de producción (Ertragsausfall nach spanischem Werk) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Überschwemmung, Erdbeben, Terror) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Wohngebäudeversicherung, Besondere Bedingungen EW 8 Photovoltaikanlage

```text
[Seite 1]
Inhalt Versicherungsbedingungen


Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Verbundenen Wohngebäudeversicherung                                 Seite 2
Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Wohngebäudeversicherung (VGB)                                                                   Seite 3
Leistungsbeschreibung                                                                                                                     Seite 14
Besondere Bedingungen für Erweiterungen des Versicherungsschutzes im Basis- und Comfort-Schutz (EW)                                       Seite 16
Besondere Bedingungen für Erweiterungen des Versicherungsschutzes im Comfort-Schutz (EWC)                                                 Seite 19
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Verbundenen Wohngebäudeversicherung (BEW)                     Seite 23
Besondere Bedingungen für die Home Assistance Plus in der Verbundenen Wohngebäudeversicherung (BHAP)                                      Seite 25


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,


als Versicherungsnehmer sind Sie unser unmittelbarer Vertragspartner.     Text- und Schriftform
Auf den folgenden Seiten finden Sie wichtige Informationen, die für       Ist für eine Mitteilung an uns die Textform vorgesehen, sieht das Gesetz
Ih­ren Versicherungsvertrag von Bedeutung sind.                           vor, dass diese Mitteilung von Ihnen zum Beispiel per Brief oder E-Mail
                                                                          an uns abzugeben ist. Ist hingegen die Schriftform vereinbart, be­nötigen
Dabei bilden die Versicherungsbedingungen die rechtliche Grundlage        wir von Ihnen ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück.
für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. In ihnen werden u.a. die
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt sowie die vertrag­     Versicherungsschein
lichen Leistungen beschrieben.
                                                                          Der Versicherungsschein dokumentiert den zustande gekommenen Ver-
Um Ihnen das Lesen der Versicherungsbedingungen zu erleichtern,           sicherungsvertrag und die zu Vertragsbeginn vereinbarten Versicherungs-
möchten wir Ihnen vorab einige Begrifflichkeiten kurz erläutern:          leistungen.


VWW 800 (03.23)                                             Cosmos Versicherung AG                                                  Seite 1 von 29

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Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungs-
schutz in der Verbundenen Wohngebäudeversicherung
(Stand: März 2023)
1.
1.1 Der vorläufige Versicherungsschutz erstreckt sich auf die für den
Versicherungsfall beantragten Leistungen.
1.2 Der vorläufige Versicherungsschutz ist im Versicherungsfall auf
maximal 500.000 EUR begrenzt.
2.
Voraussetzung für den vorläufigen Versicherungsschutz ist, dass
2.1 der beantragte Versicherungsbeginn nicht später als zwei Monate
nach der Unterzeichnung des Antrags liegt,
2.2 der Antragsteller das Zustandekommen der beantragten Versiche-
rung nicht von einer besonderen Bedingung abhängig gemacht hat und
2.3 der Antrag sich im Rahmen der von uns gebotenen Tarife, Bedin-
gungen und versicherbaren Risiken bewegt.
3.
3.1 Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, zu
dem der Antrag bei uns eingeht.
Für Sturm- und weitere Elementarschäden im Sinne der Besonderen
Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der
Verbundenen Wohngebäudeversicherung (BEW) beginnt der vorläufige
Versicherungsschutz nach Ablauf von 14 Tagen ab Antragseingang bei
uns.
3.2 Der vorläufige Versicherungsschutz endet,
3.2.1 mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt des Be-
ginns der beantragten Versicherung;
3.2.2 wenn wir den Antrag abgelehnt haben;
3.2.3 wenn der Antragssteller den Antrag angefochten oder bereits vor
oder gleichzeitig mit dem Eingang bei uns zurückgenommen hat;
3.2.4 die Antragstellung sechs Monate zurück liegt.
4.
Für den vorläufigen Versicherungsschutz wird kein Beitrag erhoben.
5.
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die
Allgemeinen Bedingungen für die Verbundene Wohngebäudeversiche-
rung (VGB), die Besonderen Bedingungen für Erweiterungen des Versi­
cherungsschutzes im Basis- und Comfort-Schutz (EW) und die Beson­
deren Bedingungen für Erweiterungen des Versicherungsschutzes im
Comfort-Schutz (EWC) Anwendung. Dies gilt insbesondere für die dort
enthaltenen Einschränkungen und Ausschlüsse.
6.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi­
cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags­
parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti­
onen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.


VWW 800 (03.23)                                              Cosmos Versicherung AG   Seite 2 von 29

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Allgemeine Bedingungen für die
Verbundene Wohngebäudeversicherung (VGB)
(Stand: März 2023)
Der Versicherungsumfang
1. Welche Sachen sind versichert?                                                                                                     Seite 4
2. Welche Kosten sind versichert?                                                                                                     Seite 4
3. Inwieweit ist Mietausfall versichert?                                                                                              Seite 4
4. Welche Gefahren und Schäden sind versichert?                                                                                       Seite 4
5. Was ist unter Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion zu verstehen?                                                            Seite 4
6. Was ist unter Leitungswasser zu verstehen?                                                                                         Seite 5
7. Was ist unter Rohrbruch oder Frost zu verstehen?                                                                                   Seite 5
8. Was ist unter Sturm oder Hagel zu verstehen?                                                                                       Seite 5
9. Wie werden Versicherungsschutz und Beitrag an die Preisentwicklung angepasst?                                                      Seite 6
10. Wie wird die Entschädigung berechnet?                                                                                             Seite 6
11. Unter welchen Umständen kann die Entschädigung gekürzt werden?                                                                    Seite 6
12. Wann ist die Entschädigung fällig?                                                                                                Seite 7
13. Aus welchen besonderen Gründen kann unsere Entschädigungspflicht wegfallen?                                                       Seite 7
14. Was ist unter dem Sachverständigenverfahren zu verstehen?                                                                         Seite 7


Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten
15. Welche Informationen benötigen wir vor Vertragsschluss? Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?                          Seite 7
16. Was ist bei einer Gefahrerhöhung zu beachten? Welche Änderungen der Gefahrumstände sind uns anzuzeigen?                           Seite 8
17. Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten?                                                                                      Seite 9


Die Versicherungsdauer
18. Wann beginnt der Versicherungsschutz? Wann endet der Versicherungsvertrag?                                                        Seite 9
19. Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen nach Eintritt eines Versicherungsfalls?                                                   Seite 9


Der Versicherungsbeitrag
20. Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?                Seite 10
21. Was kann den Beitrag beeinflussen?                                                                                                Seite 11


Weitere Bestimmungen
22. Was ist bei der Veräußerung des versicherten Gebäudes zu beachten?                                                                Seite 11
23. Was geschieht bei einer Mehrfachversicherung?                                                                                     Seite 11
24. Welche Kenntnis und welches Verhalten von Repräsentanten müssen Sie sich zurechnen lassen?                                        Seite 11
25. Was ist bei Versicherung für fremde Rechnung zu beachten?                                                                         Seite 12
26. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt, wenn Sie uns Ihre Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilen?        Seite 12
27. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?                                                                        Seite 12
28. Welches Gericht ist zuständig?                                                                                                    Seite 12
29. Welches Recht findet Anwendung?                                                                                                   Seite 12
30. Was gilt bei Sanktionen und Embargos?                                                                                             Seite 12
31. An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?                                                      Seite 12


VWW 800 (03.23)                                              Cosmos Versicherung AG                                              Seite 3 von 29

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Der Versicherungsumfang                                                      rung) beansprucht werden kann.
1. Welche Sachen sind versichert?                                            Entschädigungshöhe
Versicherte Sachen                                                           2.2 Für versicherte Kosten gemäß Ziffer 2.1 gilt je Versicherungsfall die
                                                                             vereinbarte Entschädigungsgrenze. Diese finden Sie in der Leistungs­
1.1 Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Ge­         beschreibung.
bäude.
                                                                             3. Inwieweit ist Mietausfall versichert?
1.2 Zubehör, das der Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder
dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, ist mitversichert, soweit es sich       Mietausfall, Mietwert
in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist.
                                                                             3.1 Wir ersetzen
1.3 Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf dem
Versicherungsgrundstück sind nur auf Grund besonderer Vereinba­              3.1.1 den Mietausfall einschließlich etwaiger fortlaufender Mietneben­
rungen versichert.                                                           kosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls
                                                                             berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verwei­
Nicht versicherte Sachen                                                     gern;
1.4 Nicht versichert sind in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mie­     3.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die Sie selbst be­
ter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die        wohnen und die infolge eines Versicherungsfalls unbewohnbar gewor­
Gefahr trägt. Die Versicherung dieser Sachen kann vereinbart werden.         den sind, falls Ihnen die Beschränkung auf einen etwa bewohnbar ge­
                                                                             bliebenen Teil der Wohnung nicht zumutbar ist.
2. Welche Kosten sind versichert?
                                                                             Gewerblich genutzte Räume
Versicherte Kosten
                                                                             3.2 Die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen Mietwerts
2.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen         für gewerblich genutzte Räume bedarf besonderer Vereinbarung.
und tatsächlich angefallenen
                                                                             Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
2.1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
                                                                             3.3 Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
Kosten für das Aufräumen und den Abbruch von Sachen, die durch den           dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens jedoch für zwölf
vorliegenden Versicherungsvertrag versichert sind, für das Abfahren          Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls, sofern nicht etwas
von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablage­           anderes vereinbart ist. Wenn Sie die Möglichkeit zur Wiederbenutzung
rungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten;                             schuldhaft verzögern, werden der Mietausfall oder der Mietwert nur in
2.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten                                            dem Umfang ersetzt, in dem sie ohne Verzögerung entstanden wären.

Kosten, die aufzuwenden sind, weil zur Wiederherstellung oder Wie­           4. Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
derbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert           Versicherungsfall
oder geschützt werden müssen;
                                                                             4.1 Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch
2.1.3 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
                                                                             – Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion elektrischer Geräte, Verpuf-
Kosten für - auch erfolglose - Maßnahmen, die Sie zur Abwendung                fung, Überschallknall (Ziffer 5), Explosionsschäden durch Kampfmittel
eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder zur Minde­              aus beendeten Kriegen (Schäden durch Blindgänger), Anprall oder
rung eines versicherten Schadens für sachgerecht halten durften.               Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall
2.1.4 Transport- und Lagerkosten                                               von Kraft- und Schienenfahrzeugen, ihrer Teile oder ihrer Ladung,

Kosten für Transport und Lagerung von noch verwendungsfähigen ver­           – Leitungswasser (Ziffer 6) sowie Bruchschäden an Rohren der Wasser-
sicherten Sachen, wenn das Wohngebäude unbenutzbar geworden ist                versorgung und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führen-
und Ihnen auch die Lagerung in einem etwa benutzbar gebliebenen                den Einrichtungen (Ziffer 7),
Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem       –	Sturm, Hagel (Ziffer 8)
Zeitpunkt ersetzt, in dem das Gebäude wieder benutzbar oder eine La­
gerung in einem benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist,           zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses
längstens jedoch für die Dauer von 180 Tagen, sofern nicht etwas an­         abhandenkommen (Versicherungsfall).
deres vereinbart ist;
                                                                             4.2 Die Gefahren der Gefahrengruppen nach Ziffer 4.1 können nicht ein­
2.1.5 Kosten für provisorische Reparaturen                                   zeln versichert werden.
Kosten für provisorische Reparaturen an versicherten Sachen, wenn            4.3 Wir verzichten auf die Kürzung der Entschädigung, wenn Sie oder ein
diese beschädigt wurden und eine endgültige Reparatur noch nicht             Repräsentant den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben.
möglich ist.
                                                                             Ausschlüsse
2.1.6 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
                                                                             4.4 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, sofern Sie zu diesen Maß­            Schäden,
nahmen aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.
                                                                             4.4.1 die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben; die vorsätzliche Herbeifüh­
2.1.7 Feuerlöschkosten                                                       rung eines Brandschadens gilt als bewiesen, wenn sie durch ein rechts­
                                                                             kräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt ist;
Kosten für Leistungen zur Brandbekämpfung der Feuerwehr oder an­
derer Institutionen, wenn Sie zur Übernahme dieser Aufwendungen              4.4.2 die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Streik oder
verpflichtet sind.                                                           Aussperrung, Erdbeben oder Kernenergie entstehen.
2.1.8 Hotelkosten                                                            5. Was ist unter Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion zu verstehen?
Kosten für Hotel- und ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B.         5.1 Brand
Frühstück, Telefon), wenn Wohnräume, die Sie selbst bewohnen, unbe­
wohnbar wurden und Ihnen auch die Beschränkung auf einen bewohn­             Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd ent­
baren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt        standen ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft aus­
ersetzt, in dem die Wohnräume wieder bewohnbar sind, längstens je­           zubreiten vermag.
doch für die Dauer von 180 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 50       Wir ersetzen auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch
EUR begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.                     entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung
Ein Ersatz des Mietwerts gemäß Ziffer 3.1.2 für Wohnräume, die Sie           oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Sa­
selbst bewohnen, wird auf die Erstattung von Hotelkosten angerechnet.        chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt
Eine Kostenerstattung für Hotelkosten erfolgt nur, soweit Entschädigung      oder weitergeleitet wird (Feuer-Nutzwärmeschäden).
nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversiche­


VWW 800 (03.23)                                                Cosmos Versicherung AG                                                   Seite 4 von 29

[Seite 5]
5.2 Blitzschlag                                                             6.3.6 Schwamm;
Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen.       6.3.7 Regenwasser aus Fallrohren;
Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrich­
tungen sind nur versichert, wenn der Blitz unmittelbar auf versicherte      6.3.8 Leitungswasser an versicherten Sachen, solange das versicherte
Sachen aufgetroffen ist.                                                    Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen
                                                                            Zweck nicht mehr benutzbar ist;
5.3 Explosion
                                                                            6.3.9 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Verpuffung, Überschall­
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder              knall, Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen
Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.                     (Schäden durch Blindgänger), Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,
                                                                            seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall von Kraft- und Schienenfahr­
5.4 Implosion                                                               zeugen, ihrer Teile oder ihrer Ladung.
Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äuße­      6.3.10 Sturm, Hagel.
ren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
                                                                            6.4 Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 6.3.1 bis 6.3.3 gelten nicht für Leitungs­
5.5. Verpuffung                                                             wasserschäden infolge eines Rohrbruchs gemäß Ziffer 7.
Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder             7. Was ist unter Rohrbruch oder Frost zu verstehen?
Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Ge­
gensatz zur Explosion mit geringerer Intensität verläuft und bei der in     Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
der Regel kein Explosionsknall entsteht.
                                                                            7.1 Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige
5.6 Überschallknall                                                         Bruchschäden an Rohren
Ein Überschallknall entsteht durch Stoßwellen, die sich ausbreiten,         7.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen),
wenn ein Flugzeug die Schallmauer durchbricht.
                                                                            7.1.2 der Warmwasser- oder Dampfheizung,
Nicht versicherte Schäden
                                                                            7.1.3 von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.
5.7 Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag, Explosion und
Implosion erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen            7.2 Als innerhalb eines Gebäudes gilt nicht der Bereich zwischen den
nicht auf                                                                   Fundamenten unterhalb des Gebäudes.

5.7.1 Sengschäden, die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder       7.3 Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versi­
Implosion entstanden sind;                                                  chert: Frostschäden an

5.7.2 Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Ein­       7.3.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen,
richtungen entstanden sind, wenn der Blitz nicht auf versicherte Sachen     Geruchsverschlüssen, Wassermessern oder ähnlichen Installationen;
aufgetroffen ist. Versicherungsschutz besteht jedoch für diese Schäden      7.3.2 Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen
als Folge von Brand, Explosion oder Implosion.                              von Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen;
6. Was ist unter Leitungswasser zu verstehen?                               7.3.3 Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.
Leitungswasser                                                              Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
6.1 Leitungswasser ist Wasser, das aus                                      7.4 Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert: Frost- und sonstige
– Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,                         Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den
                                                                            Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohre der
– 
  mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder               Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf
  Schläuchen der Wasserversorgung,                                          dem Versicherungsgrundstück befinden.
– Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,                              Nicht versicherte Schäden
– Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,                                    7.5 Der Versicherungsschutz gegen Rohrbruch und Frost erstreckt sich
                                                                            ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
– Wasserbetten,
                                                                            7.5.1 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (Zif­
– Aquarien                                                                fer 6.1) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
bestimmungswidrig ausgetreten ist.                                          7.5.2 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen;
6.2 Wasserdampf steht Wasser gleich.                                        7.5.3 an versicherten Sachen, solange das versicherte Gebäude noch
Nicht versicherte Schäden                                                   nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht
                                                                            mehr benutzbar ist;
6.3 Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch                  7.5.4 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Verpuffung, Überschall­
                                                                            knall, Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen
6.3.1 Plansch- oder Reinigungswasser;                                       (Schäden durch Blindgänger), Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,
                                                                            seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall von Kraft- und Schienenfahr­
6.3.2 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser
                                                                            zeugen, ihrer Teile oder ihrer Ladung.
oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen her­
vorgerufenen Rückstau;                                                      7.5.5 Sturm, Hagel.
6.3.3 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen              8. Was ist unter Sturm oder Hagel zu verstehen?
–	wegen eines Brandes,                                                    Sturm
– durch Druckproben,                                                        8.1 Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Wind­
                                                                            stärke 8 (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/h).
– durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Ge-
  bäude oder                                                                8.2 Ist die Windstärke für das Versicherungsgrundstück nicht feststell­
                                                                            bar, so wird Sturm unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
– durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an der Sprinkler- oder Be-
  rieselungsanlage;                                                         8.2.1 die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in ein­
                                                                            wandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sa­
6.3.4 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser die
                                                                            chen angerichtet hat oder
Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
                                                                            8.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicher­
6.3.5 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen;
                                                                            ten Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann.


VWW 800 (03.23)                                               Cosmos Versicherung AG                                                    Seite 5 von 29

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8.3 Versichert sind nur Schäden, die entstehen                                10.1.2 bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der
                                                                              zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Wiederbeschaffungs­
8.3.1 durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen;       preis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand;
8.3.2 dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Ge­             10.1.3 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen Sachen die zum Zeit­
genstände auf versicherte Sachen wirft;                                       punkt des Versicherungsfalls notwendigen Reparaturkosten zuzüglich
8.3.3 als Folge eines Sturmschadens gemäß Ziffer 8.2.1 oder 8.2.2 an ver­     einer Wertminderung, die durch eine Reparatur nicht auszugleichen ist;
sicherten Sachen.                                                             10.1.4 bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd ent­
Hagel                                                                         wertet sind, der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls erzielbare Ver­
                                                                              kaufspreis ohne Grundstücksanteile. Eine dauernde Entwertung liegt
8.4 Hagel ist ein natürlicher, witterungsbedingter Niederschlag in Form       insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu
von Eisklumpen oder Eiskörnern.                                               verwenden ist.
Für Schäden durch Hagel gilt Ziffer 8.3 sinngemäß.                            Restwerte werden in den Fällen von Ziffer 10.1.1 bis 10.1.4 angerechnet.
Nicht versicherte Schäden                                                     10.2 Mehrkosten infolge Preissteigerungen
8.5 Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich              Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge von Preisstei­
ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden                     gerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wieder­
                                                                              herstellung.
8.5.1 durch Sturmflut;
                                                                              Wenn Sie die Wiederherstellung nicht unverzüglich veranlassen, wer­
8.5.2 durch Erdbeben, Schneedruck, Lawinen;
                                                                              den die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei un­
8.5.3 durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch            verzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere
                                                                              Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, Betriebsbe­
Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel
                                                                              schränkungen oder Kapitalmangel werden nicht ersetzt.
entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
                                                                              10.3 Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen
8.5.4 durch Leitungswasser oder Rohrbruch;
                                                                              Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge behördlicher
8.5.5 durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion elektrischer Geräte,
                                                                              Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
                                                                              erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen
8.5.6 an Laden- und Schaufensterscheiben;                                     mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind
                                                                              die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
8.5.7 an versicherten Sachen, solange das versicherte Gebäude noch
nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht            Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass wieder verwertbare Reste
mehr benutzbar ist.                                                           der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen infolge behörd­
                                                                              licher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet wer­
9. Wie werden Versicherungsschutz und Beitrag an die Preisentwick-            den dürfen, sind nicht versichert.
lung angepasst?
                                                                              Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be­
Anpassung                                                                     troffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän­
9.1 Der Versicherungsschutz passt sich laufend an die Baukostenent­           kungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten
wicklung an. Entsprechend wird auch der von Ihnen zu zahlende Bei­            nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an
trag an die Baukostenentwicklung angepasst. Hierzu wird jeweils zum           bisheriger Stelle entstanden wären.
1. Januar eines jeden Jahres der Veränderungsprozentsatz ermittelt, um        Die Entschädigung für versicherte Mehrkosten infolge behördlicher
den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres vom Statistischen        Auflagen ist je Versicherungsfall begrenzt. Die Entschädigungsgrenze
Bundesamt veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der               finden Sie in der Leistungsbeschreibung.
für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das
Baugewerbe gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert                10.4 Mehrwertsteuer
haben. Die Veränderung des Baupreisindex für Wohngebäude wird zu
                                                                              Die Mehrwertsteuer wird nur insoweit ersetzt, als sie von Ihnen gezahlt
80 % und die des Tariflohnindex für das Baugewerbe zu 20% berück­
                                                                              wurde. Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt, wird die Mehrwertsteuer
sichtigt.
                                                                              nicht ersetzt.
Der jeweilige Veränderungsprozentsatz wird auf zwei Stellen nach dem
                                                                              10.5 Entschädigung bei fehlender Wiederherstellung
Komma gerundet. Ist die dritte Ziffer nach dem Komma eine Fünf oder
eine höhere Zahl, wird aufgerundet, sonst abgerundet.                         Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung,
                                                                              der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und
9.2 Der von Ihnen zu zahlende Beitrag erhöht oder vermindert sich zu Be­
                                                                              sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungs­
ginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem für das jewei­
                                                                              falls sichergestellt haben, dass die Entschädigung verwendet wird, um
lige Kalenderjahr gemäß Ziffer 9.1 ermittelten Veränderungsprozentsatz.
                                                                              versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bis­
Der so errechnete neue Beitrag wird auf zwei Stellen hinter dem Komma         herigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an
gerundet. Ist die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder ein höhere        der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu
Zahl, wird aufgerundet, sonst abgerundet.                                     vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb
                                                                              der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird.
Kündigungsrecht
                                                                              Sie sind zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteils an uns ver­
9.3 Erhöhen wir den Beitrag gemäß Ziffer 9.2, können Sie den Versiche­        pflichtet, wenn Sie die auf den Neuwertanteil geleistete Entschädigung
rungsvertrag in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang unserer           schuldhaft nicht zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung der
Mitteilung über die Erhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch        versicherten Sachen verwendet haben.
zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer­
den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hin­      Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Ziffer
zuweisen. Unsere Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor             10.1 bis 10.4 abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
                                                                              11. Unter welchen Umständen kann die Entschädigung gekürzt werden?
10. Wie wird die Entschädigung berechnet?
                                                                              11.1 Wir zahlen die volle Entschädigung gemäß Ziffer 10, wenn die bei
10.1 Höhe der Entschädigung                                                   Antragsstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt von Ihnen gemachten
                                                                              Angaben (Ziffern 15.1 und 16.2.4) zur
Ersetzt werden im Versicherungsfall
                                                                              – Wohnfläche in Quadratmetern,
10.1.1 bei zerstörten Gebäuden die zum Zeitpunkt des Versicherungs­
falls ortsüblichen Wiederherstellungskosten des sich auf dem Versiche-        – Dachform und Dachausbau (Flachdach, ausgebautes oder nicht aus­
rungsgrundstück befindenden Wohngebäudes, einschließlich Architek-              gebautes Dachgeschoss),
tengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten;
                                                                              – Unterkellerung (mit Voll-/Teilunterkellerung oder ohne Voll-/Teilunter­

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[Seite 7]
 kellerung) und                                                               kann dann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachver­
                                                                              ständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu be­
– Anzahl der Garagen-/Carportstellplätze                                    nennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb zwei Wochen
den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls           nach Empfang der Aufforderung benannt, kann ihn die auffordernde
entsprechen.                                                                  Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen
                                                                              lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
Unterversicherung
                                                                              14.2.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Aufnahme ihrer
11.2 Haben Sie zu den in Ziffer 11.1 genannten Verhältnissen unzutref-        Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie
fende Angaben gemacht und ist deshalb der Beitrag zu niedrig berech­          sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
net worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, wie sich        Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag verhält, den
Sie bei Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände zu zahlen gehabt          14.2.3 Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Ihre
hätten.                                                                       Mitbewerber sind oder mit Ihnen dauernder Geschäftsverbindung ste­
                                                                              hen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart­
Gleiches gilt, wenn die in Ziffer 11.1 genannten Verhältnisse nach An­        nern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
tragstellung durch Um-, An- oder Ausbauten verändert wurden und Sie
uns die Veränderung nicht unverzüglich gemäß Ziffer 16.2.4 angezeigt          Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die
haben.                                                                        Sachverständigen.

Trifft Sie bezüglich abweichender Angaben oder fehlender Anzeige von          14.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
Veränderungen kein Verschulden, wird die Entschädigung insoweit               14.3.1 ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden ge­
nicht gekürzt.                                                                kommenen Sachen sowie deren Versicherungswert bei Eintritt des Ver­
11.3 Für die Berechnung der versicherten Kosten (Ziffern 2 und 10) sowie      sicherungsfalls (Ziffer 10.1.1, 10.1.2 und 10.1.4); in den Fällen von Ziffer
des versicherten Mietausfalls (Ziffer 3) gilt Ziffer 11.2 entsprechend.       10.5 ist auch der Zeitwert anzugeben;

12. Wann ist die Entschädigung fällig?                                        14.3.2 bei beschädigten Sachen die Beträge gemäß Ziffer 10.1.3;

12.1 Ist unsere Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach festge­         14.3.3 alle sonstigen gemäß Ziffer 10 maßgebenden Tatsachen, insbe­
stellt, so haben wir die Entschädigung binnen zwei Wochen auszuzah­           sondere die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Gegenstände;
len. Steht unsere Leistungspflicht zwar dem Grunde nach, jedoch der           14.3.4 notwendige Kosten, die im Rahmen dieses Versicherungsvertrags
Höhe nach noch nicht vollständig fest, so können Sie einen Monat nach         versichert sind sowie den versicherten Mietausfall/Mietwert.
Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung den Betrag beanspru­
chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist                        14.4 Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre
                                                                              Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so über­
12.2 Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats          geben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
nach Anzeige des Schadens geleistet wird – zu verzinsen. Der Zinssatz         streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der
liegt 1% unter dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB)           Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entschei­
und beträgt mindestens 4 % und höchstens 6 % pro Jahr, soweit nicht           dung beiden Parteien gleichzeitig.
aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist.
                                                                              14.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten
Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.                 des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
12.3 Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung und der Be­            14.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind
ginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Fest­        für uns und für Sie verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie
stellung unserer Leistungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach durch         offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund
Ihr Verschulden verzögert wurde.                                              dieser verbindlichen Feststellungen berechnen wir gemäß den Ziffern
12.4 Für die Zahlung des über den Zeitwertschaden hinausgehenden              10 und 11 die Entschädigung unter Berücksichtigung vertraglich verein­
Teils der Entschädigung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem Sie uns           barter Entschädigungsgrenzen.
den Eintritt der Voraussetzung von Ziffer 10.5 nachgewiesen haben.            14.7 Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten
Zinsen für die Beträge gemäß Satz 1 werden erst fällig, wenn die dort         gemäß Ziffer 17.2 nicht berührt.
genannten zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festge­              Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten
stellt sind.
                                                                              15. Welche Informationen benötigen wir vor Vertragsschluss? Was be-
12.5 Wir können die Zahlung aufschieben, wenn                                 deutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
12.5.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;                        15.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrum-
12.5.2 gegen Sie oder einen Ihrer Repräsentanten aus Anlass des Ver­          ständen
sicherungsfalls ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren läuft.       Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen be­
13. Aus welchen besonderen Gründen kann unsere Entschädigungs-                kannten gefahrerheblichen Umstände in Textform anzuzeigen. Gefahr­
pflicht wegfallen?                                                            erheblich sind die Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben
                                                                              und die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den
13.1 Versuchen Sie uns arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für          Versicherungsvertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt ab­
den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind,             zuschließen.
so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Dies gilt auch, wenn die
arglistige Täuschung sich auf einen anderen zwischen Ihnen und uns            Dies gilt auch für gefahrerhebliche Umstände, nach denen wir nach Ih­
über dieselbe Gefahr abgeschlossenen Versicherungsvertrag bezieht.            rer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme in Textform
                                                                              gefragt haben.
13.2 Ist die Täuschung gemäß Ziffer 13.1 durch rechtskräftiges Strafur­
teil wegen Betrugs oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die          Wird der Versicherungsvertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und
Voraussetzungen von Ziffer 13.1 als bewiesen.                                 kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so be­
                                                                              handeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies
14. Was ist unter dem Sachverständigenverfahren zu verstehen?                 arglistig verschwiegen.
14.1 Sie und wir können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinba­        15.2 Rücktritt
ren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt
wird. Sie können ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige          15.2.1 Voraussetzungen für den Rücktritt
Erklärung gegenüber uns verlangen. Das Sachverständigenverfahren              Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Um­
kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versiche­              ständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
rungsfall ausgedehnt werden.
                                                                              15.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts
14.2 Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                                                                              Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr
14.2.1 Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und


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[Seite 8]
Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätz­         dens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von uns wahrschein­
lich noch grob fahrlässig gemacht haben.                                      licher wird.
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzei­           Eine Gefahrerhöhung liegt dagegen nicht vor, wenn sich die Gefahr nur
gepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Versiche­          unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gel­
rungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn           ten soll.
auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
                                                                              Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen,
15.2.3 Folgen des Rücktritts                                                  wenn
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.                      16.1.1 sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Ver­
                                                                              tragsschluss in Textform gefragt haben;
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der             16.1.2 ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt        genutzt wird;
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der          16.1.3 in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen
Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versi­         oder verändert wird.
cherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
                                                                              16.2 Ihre Pflichten bei einer Gefahrerhöhung
Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.                     16.2.1 Sie dürfen nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung ohne unsere
                                                                              vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren
15.3 Kündigung                                                                Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer An­       16.2.2 Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zu­
zeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte,        stimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, so
können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von          müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
einem Monat in Schriftform kündigen.
                                                                              16.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass             unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich an­
wir den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten          zeigen, nachdem Sie von dieser Kenntnis erlangt haben.
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
                                                                              16.2.4 Außerdem müssen Sie, um eine Kürzung der Entschädigung (Zif­
15.4 Vertragsanpassung                                                        fer 11) zu vermeiden, uns Veränderungen
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Versiche­           –	der Wohnfläche in Quadratmetern,
rungsvertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
                                                                              – der Ausstattung des Hauses,
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen
Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil.              – der Dachform und des Dachausbaus (Flachdach, ausgebautes oder
Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die           nicht ausgebautes Dachgeschoss),
anderen Bedingungen ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres
Vertragsbestandteil.                                                          – der Unterkellerung (mit Voll-/Teilunterkellerung oder ohne Voll-/
                                                                                Teilunterkellerung) und
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10%
oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten            – der Anzahl der Garagen-/Carportstellplätze
Umstand aus, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines              durch Um-, An- oder Ausbauten unverzüglich anzeigen.
Monats nach Zugang unserer Mitteilung bei Ihnen fristlos in Textform
kündigen.                                                                     16.3 Unser Recht zur Kündigung oder Vertragsanpassung
15.5 Ausübung der Rechte durch uns                                            16.3.1 Kündigung
Wir müssen die uns nach Ziffer 15.2 bis 15.4 zustehenden Rechte inner­        Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Ziffer 16.2.1, können wir den Ver­
halb eines Monats in Schriftform geltend machen. Die Frist beginnt mit        sicherungsvertrag fristlos kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie Ihre Ver­
dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die          pflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Wir
haben die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen;           Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir den Ver­
wir dürfen nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Er­           sicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi­
klärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.        gen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen,
                                                                              dass Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
Uns stehen die Rechte nach Ziffer 15.2 bis 15.4 nur zu, wenn wir Sie
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige­         Wird uns eine Gefahrerhöhung nach den Ziffern 16.2.2 und 16.2.3 be­
pflichtverletzung hingewiesen haben.                                          kannt, können wir den Versicherungsvertrag ebenfalls unter Einhaltung
                                                                              einer Frist von einem Monat kündigen.
Wir können uns auf die in Ziffer 15.2 bis 15.4 genannten Rechte nicht
berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un­            16.3.2 Vertragsanpassung
richtigkeit der Anzeige kannten.                                              Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
15.6 Erlöschen unserer Rechte                                                 einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag
                                                                              verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Unsere Rechte nach Ziffer 15.2 bis 15.4 erlöschen mit Ablauf von fünf
Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die      Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 %
vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn     oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können
Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder        Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang un­
arglistig verletzt haben.                                                     serer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mittei­
                                                                              lung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
15.7 Anfechtung
                                                                              16.4 Erlöschen unserer Rechte
Unser Recht, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil      Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 16.3
des Beitrages zu, der der zum Wirksamwerden der Anfechtungserklä­             erlöschen, wenn wir diese nicht innerhalb eines Monats ab unserer
rung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.                                    Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wie­
                                                                              derhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
16. Was ist bei einer Gefahrerhöhung zu beachten? Welche Ände-
rungen der Gefahrumstände sind uns anzuzeigen?                                16.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
16.1 Gefahrerhöhung                                                           16.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklä­          sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach
rung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass           Ziffer 16.2.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob
der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Scha­          fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu


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[Seite 9]
kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvor­             vollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten
liegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.                        Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren;
16.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 16.2.2 und 16.2.3 sind wir          17.2.6 uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des
für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeit­           Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten
punkt eintritt, zu dem die Anzeige uns hätte zugegangen sein müssen,             sowie jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu
leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben.          erteilen und die angeforderten Belege beizubringen, auf Verlangen ins­
Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gelten Ziffer 16.5.1 Satz    besondere einen beglaubigten Grundbuchauszug;
2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn
uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte            17.2.7 uns Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber Schaden
zugegangen sein müssen, bekannt war.                                             verursachenden Dritten zu erteilen.

16.5.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,                                  Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, so
                                                                                 hat dieser die Obliegenheiten gemäß Ziffer 17.2.1 ebenfalls zu erfüllen
– soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung weder ursäch-
  lich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leis­-        – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
  tungspflicht war                                                                 möglich ist.

oder                                                                             17.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

–	wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für unsere     17.3.1 Verletzen Sie der eine Obliegenheit nach Ziffer 17.1 oder 17.2. oder
    Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war                    in den gesondert vereinbarten Klauseln und Besonderen Bedingungen
                                                                                 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung
oder                                                                             zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind
                                                                                 wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
–	wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung             Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro­
    einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Bei­                ben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
    trag verlangen.
                                                                                 17.3.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir
16.6 Für vorschriftsmäßige Anlagen des Zivilschutzes und für Zivil­              jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Ver­
schutzübungen gelten die Ziffern 16.2, 16.3 und 16.5 nicht.                      letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
17. Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten?                                 Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
                                                                                 Leistungspflicht ursächlich ist.
17.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Sicherheitsvor-
schriften)                                                                       17.3.3 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls beste­
                                                                                 hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so sind wir nur dann
Sie haben vor Eintritt eines Versicherungsfalls                                  vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte
                                                                                 Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Dies
17.1.1 alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvor­
                                                                                 gilt nicht im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung.
schriften zu beachten;
                                                                                 Die Versicherungsdauer
17.1.2 die versicherten Sachen, insbesondere Wasser führende Anla­
gen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets                 18. Wann beginnt der Versicherungsschutz? Wann endet der Versiche-
in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden                   rungsvertrag?
unverzüglich beseitigen zu lassen;
                                                                                 18.1 Beginn des Versicherungsschutzes
17.1.3 nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu
kontrollieren und dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrich­                Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange­
tungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;                         gebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag sofort
                                                                                 nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 20.2.1 zahlen.
17.1.4 in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu be­
heizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle Wasser           18.2 Dauer und Ende des Versicherungsvertrages
führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und                Der Versicherungsvertrag ist für den im Versicherungsschein angege­
entleert zu halten.                                                              benen Zeitraum abgeschlossen.
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit gemäß           Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Ziffer 17.1.1 bis 17.1.4, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls uns        Versicherungsvertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht
gegenüber zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats,
nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Versiche­             –	Ihnen spätestens drei Monate oder
rungsvertrag fristlos kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlos­
sen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich            –	uns spätestens einen Monat
noch grob fahrlässig verletzt haben.                                             vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in
17.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls                 Textform zugegangen ist.

Sie haben einen Versicherungsfall möglichst abzuwenden und nach Ein­             18.3 Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht durch Realgläubiger
tritt eines Versicherungsfalls                                                   Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek angemeldet, ist eine
17.2.1 den Schaden nach Möglichkeit zu mindern sowie uns unverzüg­               Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch Sie im Hinblick auf
lich – auch mündlich – den Schaden anzuzeigen. Soweit es die Um­                 die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion nur wirksam,
stände gestatten und es Ihnen zumutbar ist, sind unsere Weisungen                wenn Sie mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsver­
zur Schadenminderung/-abwendung unverzüglich einzuholen und zu                   trags nachgewiesen haben, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündi­
befolgen;                                                                        gung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek
                                                                                 belastet war oder dass der Hypothekengläubiger der Kündigung zuge­
17.2.2 Schäden durch strafbare Handlung gegen das Eigentum unver­                stimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im
züglich der Polizei anzuzeigen;                                                  Versicherungsfall.
17.2.3 der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekom­              18.4 Wegfall des versicherten Interesses
menen Sachen einzureichen;
                                                                                 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg,
17.2.4 uns ein von Ihnen unterschriebenes Verzeichnis der abhanden               endet der Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Weg­
gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen unverzüglich vor­                fall des Risikos Kenntnis erlangen.
zulegen. Der Versicherungswert der Sachen oder der Anschaffungs­
preis und das Anschaffungsjahr sind dabei anzugeben;                             19. Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen nach Eintritt eines Ver-
                                                                                 sicherungsfalls?
17.2.5 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Scha­
denstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden              19.1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können Sie und wir den
sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nach­                Versicherungsvertrag kündigen.


VWW 800 (03.23)                                                    Cosmos Versicherung AG                                                    Seite 9 von 29

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19.2 Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen         (qualifizierte Mahnung). Diese ist nur wirksam, wenn sie je Versiche­
Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ableh­            rungsvertrag die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Ko­
nung der Entschädigung zugegangen sein.                                      sten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den
                                                                             Ziffern 20.3.4 und 20.3.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
19.3 Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei
uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu              20.3.4 Kein Versicherungsschutz
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres, wirksam wird.                                           Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Ver­
                                                                             zug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs­
19.4 Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen           schutz, wenn Sie mit der qualifizierten Mahnung nach Ziffer 20.3.3
wirksam.                                                                     darauf hingewiesen wurden.
Der Versicherungsbeitrag                                                     20.3.5 Kündigung
20. Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? Was ge-               Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch immer mit der Zahlung
schieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?                    in Verzug, können wir den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer
                                                                             Kündigungsfrist kündigen, wenn wir Sie mit der qualifizierten Mahnung
20.1 Beitrag und Versicherungsteuer                                          nach Ziffer 20.3.3 darauf hingewiesen haben.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die        Die Kündigung können wir auch bereits bei der Bestimmung der Zah­
Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.           lungsfrist nach Ziffer 20.3.3 aussprechen. In diesem Fall wird unsere
Aus einer Erhöhung der Versicherungsteuer ergibt sich für Sie kein Kün­      Kündigung zum Ablauf der Zahlungsfrist wirksam, wenn Sie in diesem
digungsrecht.                                                                Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind und wir Sie in der
                                                                             qualifizierten Mahnung darauf hingewiesen haben.
20.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erster oder einmaliger
Beitrag                                                                      Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats
                                                                             den angemahnten Betrag, besteht der Versicherungsvertrag fort. Für
20.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung                            Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist nach
                                                                             Ziffer 20.3.3 und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Ver­
Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Ver­
                                                                             sicherungsschutz.
sicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem Beginn des Versiche­
rungsschutzes.                                                               20.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist eine unterjährige Zahlungsperiode statt der jährlichen Beitrags­         20.4.1 Rechtzeitige Zahlung
zahlung vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Zahlung gemäß
der vereinbarten unterjährigen Zahlungsperiode. Erster Beitrag ist bei       Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zah­
einem Versicherungsvertrag, der nicht am Ersten eines Monats beginnt,        lung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen wer­
der Beitrag bis zum Monatsende.                                              den kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.

20.2.2 Verzug                                                                Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht einge­
                                                                             zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, geraten     unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsauffor­
Sie 14 Tage nach Abschluss des Versicherungsvertrages in Verzug, es          derung erfolgt.
sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
                                                                             20.4.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens
Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen.                                                       Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie das SEPA-
                                                                             Lastschriftmandat widerrufen haben, oder Sie es aus anderen Grün­
20.2.3 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes                             den zu vertreten haben, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen
                                                                             werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Last­
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, son­
                                                                             schriftverfahrens zu verlangen. In diesem Fall sind Sie zur Übermittlung
dern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst
                                                                             des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie hierzu von uns in Textform auf­
ab diesem Zeitpunkt, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Text­
                                                                             gefordert worden sind.
form oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Dies gilt nicht, wenn Sie        20.5 Unterjährige Beitragszahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
                                                                             20.5.1 Unterjährige Beitragszahlung
20.2.4 Rücktritt
                                                                             Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der ver­
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können      einbarten Zahlungsperiode bezahlen.
wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
gezahlt ist.                                                                 Ist eine unterjährige Zahlungsperiode statt der jährlichen Beitragszah­
                                                                             lung vereinbart, sind die noch ausstehenden Beiträge bis zum Ende des
Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die             laufenden Versicherungsjahres sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung
Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.                                       eines Beitrags im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jähr­
                                                                             liche Beitragszahlung verlangen.
20.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
                                                                             20.5.2 Zahlungsperiode
20.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
                                                                             Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie als laufende Beiträge ent­
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am
                                                                             sprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungs­
Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig.
                                                                             periode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertrags­
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs­          gesetz. Sofern vereinbart, ist neben der jährlichen Zahlungsperiode
schein oder der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.              auch eine unterjährige möglich (monatlich). Bei unterjähriger Zahlungs­
                                                                             periode sind im Beitrag die Kosten für zusätzliche Verwaltungsaufwen­
20.3.2 Verzug                                                                dungen enthalten. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart ha­
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mah­       ben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
nung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu        Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterschei­
vertreten haben.                                                             den kann, ist in Ziffer 18 geregelt.
Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen            Bei unterjähriger Zahlungsperiode ist als Zahlungsweg nur das Last­
Schadens zu verlangen.                                                       schrifteinzugsverfahren möglich. Sofern Sie unterjährige Zahlungsperio­
20.3.3 Qualifizierte Mahnung                                                 de beantragt, aber kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird dem
                                                                             Versicherungsvertrag eine jährliche Zahlungsperiode zu Grunde gelegt.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre
Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von         20.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
mindestens 2 Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen             Bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages haben wir, so­


VWW 800 (03.23)                                                Cosmos Versicherung AG                                                 Seite 10 von 29

[Seite 11]
weit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf         sicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat
den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versiche­        nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müs­
rungsschutz bestanden hat.                                                   sen, es sei denn, diese Rechtsfolge steht nicht im angemessenen Ver­
                                                                             hältnis zur Schwere des Verstoßes.
21. Was kann den Beitrag beeinflussen?
                                                                             Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht
21.1 Kundenbonus                                                             weg, wenn uns die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem
Der Beitrag wird ermäßigt, wenn für Sie oder eine in Ihrem Haushalt le­      uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
bende Person ein weiterer Vertrag in der Verbundenen Wohngebäude­            Wenn die Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und wir vorher kei­
versicherung oder ein Vertrag in der Lebensversicherung (auch Berufs­        ne Kenntnis von der Veräußerung hatten, haben Sie nach Ablauf eines
unfähigkeits- und Rentenversicherung) oder in der Kfz-Versicherung           Monats seit dem Zugang der verspäteten Anzeige oder anderweitiger
(für Pkw oder Kraftrad), Privaten Unfall-, Haftpflicht- oder Hausratver­     Kenntniserlangung durch uns wieder Versicherungsschutz, wenn wir
sicherung bei den Cosmos Gesellschaften besteht.                             nicht vorher gekündigt haben.
21.2 Gestaffelter Junge-Häuser-Bonus                                         23. Was geschieht bei einer Mehrfachversicherung?
Für Gebäude, die bei Versicherungsbeginn jünger als 10 Jahre sind,           23.1 Mehrfachversicherung
gewähren wir einen Junge-Häuser-Bonus. Die anfängliche Höhe des
Junge-Häuser-Bonus ergibt sich aus dem Gebäudealter zum Vertrags­            Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen diesel­
beginn. Das Gebäudealter errechnet sich aus dem Kalenderjahr bei             be Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist und die
Vertragsbeginn abzüglich des Kalenderjahres der Fertigstellung des           Summe der Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Versiche­
Gebäudes.                                                                    rungsvertrags ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen
                                                                             wäre, den Gesamtschaden übersteigt.
Der Junge-Häuser-Bonus beträgt maximal 50% und baut sich während
der Vertragslaufzeit mit zunehmendem Gebäudealter schrittweise um            23.2 Anzeigepflicht bei Mehrfachversicherung
5%-Punkte jeweils zum Beginn eines neuen Versicherungsjahres ab. Ab
einem Gebäudealter von 10 Jahren entfällt der Junge-Häuser-Bonus.            Bestehen die Versicherungsverträge, durch die es zu einer Mehrfach­
                                                                             versicherung kommt, bei mehreren Versicherern, sind Sie verpflichtet,
21.3 Gestaffelter Sanierungsbonus                                            uns die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung
                                                                             ist der andere Versicherer anzugeben.
Für Gebäude, die zum Vertragsbeginn grundlegend saniert wurden
(Kernsanierung), gewähren wir einen Sanierungsbonus. Die älteste Sa­         Verletzen Sie diese Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
nierungsmaßnahme muss dabei weniger als 10 Jahre vor dem Vertrags­           sind wir unter den in Ziffer 17.1 letzter Absatz und Ziffer 17.3 beschrie­
beginn beendet worden sein. Die anfängliche Höhe des Sanierungsbo­           benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
nus ergibt sich aus dem Alter der Sanierung zum Vertragsbeginn. Das          teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor
Alter der Sanierung errechnet sich aus dem Kalenderjahr bei Vertrags­        Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung
beginn abzüglich des Kalenderjahrs der ältesten Sanierungsmaßnahme.          erlangt haben.
Der Sanierungsbonus beträgt maximal 50% und baut sich während der            23.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Vertragslaufzeit schrittweise um 5%-Punkte jeweils zum Beginn eines
neuen Versicherungsjahres ab. Liegt die älteste Sanierungsmaßnahme           Bestehen die Versicherungsverträge, durch die es zu einer Mehrfach­
10 Jahre und länger vor Vertragsbeginn zurück, entfällt der Sanierungs­      versicherung kommt, bei mehreren Versicherern, sind die Versicherer
bonus.                                                                       als Gesamtschuldner verpflichtet. Das bedeutet, dass jeder für den
                                                                             Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Versiche­
Weitere Bestimmungen                                                         rungsvertrag obliegt. Die Versicherungsnehmer können aber im Ganzen
                                                                             nicht mehr als den Betrag des ihnen entstandenen Schadens verlangen;
22. Was ist bei der Veräußerung des versicherten Gebäudes zu beach-          dies gilt auch, wenn die Verträge nur bei einem Versicherer bestehen.
ten?
                                                                             Haben Sie oder ein anderer Versicherter aus anderen Versicherungs­
Eigentumswechsel und Kündigungsrecht                                         verträgen bereits eine Entschädigung für denselben Schaden erhalten,
22.1 Nach einer Veräußerung tritt der Erwerber mit Eintragung als neuer      so ermäßigt sich der Anspruch aus vorliegendem Versicherungsvertrag
Eigentümer in das Grundbuch (nicht Auflassungsvormerkung) an Ihrer           in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt
Stelle in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versiche­           nicht höher ist, als wenn das versicherte Interesse nur in diesem Versi­
rungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Das Versi­         cherungsvertrag in Deckung gegeben worden wäre.
cherungsverhältnis kann                                                      23.4 Betrügerische Mehrfachversicherung
– durch den Erwerber uns gegenüber mit sofortiger Wirkung oder zum         Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich
  Schluss des laufenden Versicherungsjahres;                                 dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je­
– durch uns dem Erwerber gegenüber mit einer Frist von einem Monat         der in dieser Absicht geschlossene Versicherungsvertrag nichtig. Uns
                                                                             steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nich­
gekündigt werden.                                                            tigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.
22.2 Das Kündigungsrecht erlischt,                                           23.5 Beseitigung einer Mehrfachversicherung
22.2.1 wenn der Erwerber es nicht innerhalb eines Monats nach dem            Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass
Erwerb ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Mo­            Sie dies wussten, können Sie verlangen, dass der später geschlossene
nats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Erwerber von der       Versicherungsvertrag aufgehoben wird. Die Aufhebung des Versiche­
Versicherung Kenntnis erlangt;                                               rungsvertrags wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns Ihre Erklä­
                                                                             rung zugeht.
22.2.2 wenn wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
ausüben, in welchem wir von der Veräußerung Kenntnis erlangen.               24. Welche Kenntnis und welches Verhalten von Repräsentanten müs-
                                                                             sen Sie sich zurechnen lassen?
Haftung
                                                                             24.1 Besteht der Versicherungsvertrag mit mehreren Versicherungs­
22.3 Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit des Erwerbs laufende
                                                                             nehmern, so muss sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Ver­
Versicherungsjahr entfällt, haften Sie und der Erwerber als Gesamt­
                                                                             halten der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen.
schuldner. Eine Haftung des Erwerbers für den Beitrag entfällt, wenn
das Versicherungsverhältnis nach Ziffer 22.1 gekündigt wird. Im Übrigen      24.2 Ferner müssen Sie sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Re­
gilt Ziffer 20.6.                                                            präsentanten zurechnen lassen. Dies gilt zum Beispiel im Rahmen der
                                                                             Ziffern 4.3, 13, 15, 16, 17, 22, 25.
Anzeigepflicht
                                                                             24.3 Bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern
22.4 Die Veräußerung der versicherten Sachen ist mit Eintragung in das
                                                                             gilt:
Grundbuch vollzogen und uns durch Sie oder den Erwerber unverzüg­
lich anzuzeigen.                                                             24.3.1 Sind wir nach den Ziffern 4.3, 13, 15, 16, 17, 22, 25 wegen des Ver­
                                                                             haltens einzelner Wohnungseigentümer leistungsfrei, so können wir uns
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Ver­


VWW 800 (03.23)                                                Cosmos Versicherung AG                                                   Seite 11 von 29

[Seite 12]
hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren                 27.2 Wird ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns ange­
Sondereigentums und wegen deren Miteigentumsanteilen (§ 1 Abs. 2              meldet, zählt der Zeitraum vom Beginn der Verjährung bis zum Zugang
des Wohnungseigentumsgesetzes) nicht berufen.                                 unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller bei
                                                                              der Fristberechnung nicht mit.
24.3.2 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir
ihnen auch hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Wohnungseigen­            28. Welches Gericht ist zuständig?
tümers, der den Entschädigungsanspruch verwirkt hat, Entschädigung
leisten, jedoch nur, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wie­          28.1 Klagen gegen uns
derherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1 Abs. 5 des Woh­          Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die
nungseigentumsgesetzes) verwendet wird.                                       gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Sind Sie eine natürliche
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vor­            Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur
liegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten.             Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
                                                                              solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
24.3.3 Kann im Falle der Feuerversicherung ein Realgläubiger hinsicht­
lich des Miteigentumsanteils des Wohnungseigentümers, der den Ent­            28.2 Klagen gegen Sie
schädigungsanspruch verwirkt hat, Leistung aus der Feuerversicherung          Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versiche­
an sich selbst verlangen, so entfällt unsere Verpflichtung nach Ziffer        rungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren
24.3.2 Satz 1.                                                                Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhn­
Aufgrund unserer Verpflichtung dem Realgläubiger gegenüber, geht die          lichen Aufenthalts zuständig ist. Ist eine juristische Person Versiche­
Gesamthypothek (Gesamtgrundschuld) auf uns über. Wir verpflichten             rungsnehmer, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach deren
uns, auf diese zu verzichten und dabei mitzuwirken, dass der Verzicht         Sitz oder deren Niederlassung. Das Gleiche gilt, wenn eine Offene Han­
auf Kosten der Wohnungseigentürmer in das Grundbuch eingetragen               delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen
wird.                                                                         Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft Versiche­
                                                                              rungsnehmer ist.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrad vor­
liegt, ist im Falle von Satz 2 verpflichtet, uns die für seinen Miteigen­     28.3 Unbekannter Wohnsitz
tumsanteil und sein Sondereigentum an den Realgläubiger erbrachten            Sind Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla­
Leistungen zu erstatten.                                                      geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
24.3.4 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum (§ 1 Abs. 3 des           bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz.
Wohnungseigentumsgesetzes) gelten Ziffer 24.1 bis 24.3 entsprechend.          28.4 Umzug ins Ausland
25. Was ist bei Versicherung für fremde Rechnung zu beachten?                 Verlegen Sie Ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch­
25.1 Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kön­           land bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen aus dem
nen Sie über die Rechte des Versicherten im eigenen Namen verfügen.           Versicherungsvertrag nach unserem Sitz.
Sie sind ohne Zustimmung des Versicherten berechtigt, die Entschädi­          29. Welches Recht findet Anwendung?
gung entgegenzunehmen oder die Rechte des Versicherten zu übertra­
gen, auch wenn Sie nicht im Besitz des Versicherungsscheines sind.            Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt
Wir können jedoch vor Auszahlung der Entschädigung den Nachweis               ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung zu der Auszahlung
                                                                              Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
der Entschädigung erteilt hat.
                                                                              30. Was gilt bei Sanktionen und Embargos?
25.2 Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst
wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist. Er kann die Zahlung          Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi­
der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.                         cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags­
                                                                              parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
25.3 Soweit Ihre Kenntnis oder Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung
                                                                              tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
ist, kommt auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht.
                                                                              Deutschland entgegenstehen.
26. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt, wenn Sie
                                                                              Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
uns Ihre Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilen?
                                                                              Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
26.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform        Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
abzugeben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an unse­       Deutschland entgegenstehen.
re Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
                                                                              31. An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
                                                                              zufrieden sind?
26.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, so ge­
                                                                              Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind, stehen Ihnen derzeit ins­
nügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die
                                                                              besondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte
Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes        Unser Beschwerdemanagement
als zugegangen. Entsprechendes gilt bei einer uns nicht angezeigten
Namensänderung.                                                               31.1 Für Kundenbeschwerden ist unsere Zentrale Beschwerdestelle
                                                                              gerne für Sie da. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:
26.3 Sofern die Internet-Vertrags-Verwaltung in meinCosmosDirekt
vereinbart ist, gilt zusätzlich:                                              Cosmos Versicherung AG
                                                                              Zentrale Beschwerdestelle
In Ihrem persönlichen Online-Bereich meinCosmosDirekt (d. h., über            Halbergstr. 50-60
Ihren meinCosmosDirekt-Account) verwalten Sie Ihre Vertragsangele­            66121 Saarbrücken
genheiten. Über die Einstellung wichtiger Vertragsinformationen in Ih­        E-Mail: kundendialog@cosmosdirekt.de
ren meinCosmosDirekt-Account werden Sie per E-Mail benachrichtigt.            Telefon: 0681- 9 66 77 55
Eine Änderung Ihrer für die E-Mail-Benachrichtigung (sowie für Ihre
Vertragsverwaltung im Internet) hinterlegten E-Mail-Adresse müssen            Versicherungsombudsmann
Sie uns in Ihrer Vertragsverwaltung im Internet unverzüglich anzeigen.        31.2 Sind Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden oder hat
Nur so kann sichergestellt werden, dass Sie immer aktuell über die Ein­       eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten
stellung von Vertragsinformationen in Ihre Vertragsverwaltung im Inter­       Ergebnis geführt, können Sie sich als Verbraucher an den Ombudsmann
net informiert werden.                                                        für Versicherungen wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt:
27. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?                Versicherungsombudsmann e. V.
27.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei             Postfach 080632
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vor­            10006 Berlin
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).                                E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                              Internet: www.versicherungsombudsmann.de


VWW 800 (03.23)                                                 Cosmos Versicherung AG                                                Seite 12 von 29

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Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für
Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Als Mitglied im
Versicherungsombudsmann e. V. haben wir uns verpflichtet, an dem
Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Wenn Sie Verbraucher sind und diesen Vertrag online (z. B. über unsere
Webseite) abgeschlossen haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde
auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wen­
den. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versiche­
rungsombudsmann weitergeleitet.
Versicherungsaufsicht
31.3 Sie haben auch die Möglichkeit, sich an die für uns zuständige Auf­
sicht zu wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die der­
zeitigen Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne
Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Rechtsweg
31.4 Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschrei­
ten.


VWW 800 (03.23)                                                Cosmos Versicherung AG   Seite 13 von 29

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Leistungsbeschreibung zur Wohngebäudeversicherung
 Leistungen                                                                           Fundstelle             Basis          Comfort
 Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion)                                    Ziffer 5 VGB              ✓               ✓
 Leitungswasser, Rohrbruch, Frost                                            Ziffer 6 und Ziffer 7 VGB         ✓               ✓
 Sturm und Hagel                                                                     Ziffer 8 VGB              ✓               ✓
 Grob fahrlässig verursachte Schäden                                                Ziffer 4.3 VGB             ✓               ✓
 Mindeststandard GDV-Musterbedingungen                                                  EW 20                  ✓               ✓
 Erweiterte Feuerschäden
 Beitragsfreie Rohbauversicherung                                                        EW 1            bis 12 Monate    bis 24 Monate
 Überspannungsschäden durch Blitz                                                        EW 2            bis 5.000 EUR         ✓
 Nutzwärmeschäden (Nutzfeuer, z. B. Kamin)                                          Ziffer 5.1 VGB             ✓               ✓
 Verpuffungsschäden                                                                 Ziffer 4.1 VGB             ✓               ✓
 Rauch- und Rußschäden                                                                  EWC 1                  –               ✓
 Seng- und Schmorschäden                                                                EWC 2                  –               ✓
 Erweiterte Leitungswasserschäden
 Austritt von Wasser, Wasserdampf und wärmetragenden Flüssigkeiten aus
                                                                                         EW 4            bis 5.000 EUR         ✓
 Klima-, Wärmepumpen-, Solarheizungsanlagen
 Nässeschäden aufgrund undichter Fugen                                                  EWC 3                  –          bis 5.000 EUR
 Austritt von Wasser aus
    Wasserbetten und Aquarien                                                       Ziffer 6.1 VGB             ✓               ✓
    Regenfallrohren innerhalb des Hauses                                                EWC 4                  –               ✓
    Regenwassernutzungsanlagen                                                          EWC 5                  –                ✓
    Planschbecken und Pools außerhalb des Hauses                                        EWC 6                  –          bis 5.000 EUR
    Dekoelementen                                                                       EWC 7                  –           bis 500 EUR
 Frost- und sonstige Bruchschäden an
 Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück,
    die der Versorgung dienen                                                       Ziffer 7.1 VGB             ✓               ✓
     die nicht der Versorgung dienen                                                     EW 9            bis 5.000 EUR         ✓
 Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrund-
                                                                                        EWC 8                  –          bis 5.000 EUR
 stücks, die der Versorgung dienen
 Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen                                           EW 4            bis 5.000 EUR         ✓
 Gasleitungen                                                                           EWC 9                  –                ✓
 Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuchen                                            EWC 11                 –          bis 5.000 EUR
 Weitere Kosten durch Rohrbruchschäden
 Beseitigung von Rohrverstopfungen innerhalb des Hauses                                 EWC 12                 –           bis 500 EUR
 Austauschen von Armaturen infolge eines Frost- und
                                                                                        EWC 13                 –          bis 5.000 EUR
 sonstigen Bruchschadens
 Wasserverlust infolge eines Rohrbruchschadens                                          EWC 10                 –          bis 5.000 EUR
 Gasverlust infolge eines Rohrbruchschadens                                             EWC 9                  –          bis 5.000 EUR
 Leckageortung bei Verdacht auf Rohrbruch                                               EWC 14                 –           bis 500 EUR
 Weitere Gefahren und Schäden
 Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen                                            Ziffer 4.1 VGB             ✓               ✓
 Anprall von Kraft- und Schienenfahrzeugen                                          Ziffer 4.1 VGB             ✓               ✓
 Schäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger)                      Ziffer 4.1 VGB             ✓               ✓
 Überschallknall                                                                    Ziffer 4.1 VGB             ✓                ✓
 Diebstahl von versicherten Sachen                                                      EWC 15                 –          bis 5.000 EUR
 Tierbissschäden an elektrischen Leitungen                                              EWC 16                 –          bis 5.000 EUR
 Schäden durch Schalenwild (z. B. Wildschweine)                                         EWC 17                 –          bis 1.000 EUR
 Versicherte Sachen und besondere Gebäudebestandteile
 Wärmepumpen auf dem Versicherungsgrundstück                                            EW 14                  ✓               ✓
 Schäden an Ladestationen für Elektrofahrzeuge                                          EW 10                  ✓               ✓
 Sonstige Grundstücksbestandteile                                                        EW 3            bis 2.000 EUR         ✓
 Versicherte Kosten
 Aufräumungs- und Abbruchkosten                                                     Ziffer 2.1.1 VGB     bis 50.000 EUR        ✓
 Bewegungs- und Schutzkosten                                                        Ziffer 2.1.2 VGB     bis 50.000 EUR          ✓
                                                                                                           bis 50 EUR,     bis 100 EUR,
 Hotelkosten                                                               Ziffer 2.1.8 VGB und EWC 18
                                                                                                          bis 180 Tage     bis 360 Tage
 Ersatz des Mietausfalls/Mietwerts für Wohnräume                                     Ziffer 3 VGB        bis 12 Monate    bis 24 Monate
 Rückreisekosten aus dem Urlaub ab 5.000 EUR Schadenhöhe                                EW 11            bis 2.000 EUR         ✓


VWW 800 (03.23)                                            Cosmos Versicherung AG                                           Seite 14 von 29

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 Leistungen                                                                         Fundstelle            Basis              Comfort
 Transport- und Lagerkosten                                                       Ziffer 2.1.4 VGB     bis 180 Tage             ✓
 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen                                           Ziffer 2.1.6 VGB     bis 5.000 EUR            ✓
 Kosten für provisorische Reparaturen                                             Ziffer 2.1.5 VGB          ✓                   ✓
 Schadenabwendungs-/Schadenminderungskosten                                       Ziffer 2.1.3 VGB          ✓                   ✓
 Feuerlöschkosten                                                                 Ziffer 2.1.7 VGB           ✓                   ✓
 Aufräumungskosten für Bäume und Sträucher                                              EW 6           bis 1.000 EUR       bis 5.000 EUR
 Kosten für Wiederaufforstung von Bäumen und Sträuchern                               EWC 19                  –            bis 5.000 EUR
 Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen durch
                                                                                     EWC 20                 –              bis 5.000 EUR
 unbefugte Dritte bei Einbruch
 Kosten für die Beseitigung von Graffitis                                            EWC 21                 –             bis 5.000 EUR
 Sachverständigenkosten bei Schäden ab 25.000 EUR                                    EWC 24                 –            80 % der Kosten
 Kosten für die Dekontamination von Erdreich                                         EWC 25                 –                   ✓
 Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen                     EW 12            bis 5.000 EUR            ✓
 Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen                                         Ziffer 10.3 VGB      bis 5.000 EUR            ✓
 Mehrkosten durch Preissteigerung                                                 Ziffer 10.2 VGB           ✓                   ✓
 Mehrkosten durch Technologiefortschritt                                              EW 13                 ✓                   ✓
 Mehrkosten für den alters- oder behindertengerechten Wiederaufbau
                                                                                     EWC 22                 –              bis 5.000 EUR
 bei Schäden ab 25.000 EUR
 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische
                                                                                     EWC 23                 –              bis 5.000 EUR
 Modernisierung bei Schäden ab 25.000 EUR
 Beratung zur Modernisierung und Sanierung                                           EWC 26                  –                   ✓
 Weitere Elementarschäden                                                              BEW           sofern vereinbart   sofern vereinbart
 Photovoltaikanlage                                                                   EW 8           sofern vereinbart   sofern vereinbart
 Nebengebäude                                                                         EW 15          sofern vereinbart   sofern vereinbart
 Ableitungsrohre                                                                      EW 16          sofern vereinbart   sofern vereinbart
 Home Assistance Plus                                                                 BHAP           sofern vereinbart   sofern vereinbart


Abkürzungen:
VGB: Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Wohngebäudeversicherung
EW: Besondere Bedingungen für Erweiterungen des Versicherungsschutzes im Basis- und Comfort-Schutz
EWC: Besondere Bedingungen für Erweiterungen des Versicherungsschutzes im Comfort-Schutz
BEW: Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Verbundenen Wohngebäudeversicherung
BHAP: Besondere Bedingungen für die Home Assistance Plus in der Verbundenen Wohngebäudeversicherung


VWW 800 (03.23)                                          Cosmos Versicherung AG                                             Seite 15 von 29

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Besondere Bedingungen für Erweiterungen des
Versicherungsschutzes im Basis- und Comfort-Schutz (EW)
(Stand: März 2023)
EW 1 Rohbauversicherung – sofern besonders vereinbart                                                                                      Seite 16
EW 2 Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden                                                                    Seite 16
EW 3 Sonstige Grundstücksbestandteile                                                                                                      Seite 16
EW 4 Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen                                                                                         Seite 16
EW 5 entfällt                                                                                                                              Seite 16
EW 6 Aufräumungskosten für Bäume                                                                                                           Seite 17
EW 7 entfällt                                                                                                                              Seite 17
EW 8 Photovoltaikanlage – sofern gegen Beitragszuschlag mitversichert                                                                      Seite 17
EW 9 Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück                                                                   Seite 17
EW 10 Ladestationen für Elektroautos                                                                                                       Seite 17
EW 11 Rückreisekosten aus dem Urlaub                                                                                                       Seite 17
EW 12 Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte                                                       Seite 17
EW 13 Mehrkosten durch Technologiefortschritt                                                                                              Seite 17
EW 14 Anlagen erneuerbarer Energien                                                                                                        Seite 17
EW 15 Nebengebäude bis 25 qm – sofern gegen Beitragszuschlag mitversichert                                                                 Seite 17
EW 16 Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes – sofern gegen Beitragszuschlag mitversichert                                                 Seite 17
EW 17 Selbstbeteiligung                                                                                                                    Seite 18
EW 18 Beitragsanpassungsklausel                                                                                                            Seite 18
EW 19 Beitragsanpassung wegen Änderung der Feuerschutzsteuer                                                                               Seite 18
EW 20 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen                                                                                     Seite 18


Wichtiger Hinweis:                                                           1. In Erweiterung von Ziffer 1.4 VGB sind auf dem Versicherungsgrund­
                                                                             stück versichert: Einfriedungen, Hof- und Gehsteigbefestigungen, elek­
Die einzelnen Entschädigungsgrenzen finden Sie in der Leistungsbe-           trische Freileitungen, Ständer, Masten, Hundezwinger, Müllbehälter und
schreibung.                                                                  Müllbehälterboxen, nicht gewerblich genutzte Antennenanlagen, Be­
EW 1 Rohbauversicherung – sofern besonders vereinbart                        leuchtungsanlagen, Briefkastenanlagen, Wäsche- und Teppichstangen,
                                                                             Wäschespinnen, Terrassenbefestigungen, fest verankerte Trennwände,
1. Während der Zeit des Rohbaus besteht ab Vertragsbeginn beitrags­          Überdachungen, Pergolen, fest verankerte Spielgeräte, Regenwasser­
freier Versicherungsschutz bis zur bezugsfertigen Herstellung des Ge­        nutzungsanlagen, Unterstände für Brennholz sowie Gartenhäuser und
bäudes, maximal jedoch für die vereinbarte Dauer der Rohbauversiche­         Geräteschuppen bis höchstens 10 qm Grundfläche.
rung. Das Gebäude und die zur Errichtung des Gebäudes notwendigen,
auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe und -teile            2. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarte Entschädi­
sind in dieser Zeit gegen Brand, Blitzschlag, Implosion elektrischer Ge-     gungsgrenze.
räte, Explosion und Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner         EW 4 Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen
Teile oder seiner Ladung versichert. Bezüglich der vereinbarten Ver­
tragsdauer zählt die Dauer der Rohbauversicherung nicht mit.                 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch
                                                                             Wasser oder sonstige wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühl-
2. Die Rohbauversicherung muss ausdrücklich vereinbart werden; sie           mittel, Kältemittel und dergleichen, die aus Klima-, Wärmepumpen- oder
geht nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bzw. nach Ablauf der ver­            Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten sind.
einbarten Dauer der Rohbauversicherung in den regulären Versiche­
rungsschutz über. Sie sind verpflichtet, uns den Bezug des Gebäudes          2. Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert:
unverzüglich mitzuteilen.
                                                                             2.1 Frost- und sonstige Bruchschäden an den Rohren der in Ziffer 1 ge-
3. Ist das Gebäude nach Ablauf der vereinbarten Dauer der Rohbauver­         nannten Anlagen,
sicherung nicht bezugsfertig, so haben wir ein außerordentliches Kün­
digungsrecht.                                                                2.2 Bruchschäden durch Frost an sonstigen Einrichtungen der in Ziffer 1
                                                                             genannten Anlagen:
EW 2 Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folge-
schäden                                                                      3. Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert: Frost- und sonstige
                                                                             Bruchschäden an Rohren der in Ziffer 1 genannten Anlagen, soweit die­
1. Abweichend von Ziffern 5.2 und 5.5.2 VGB ersetzen wir auch Über-          se Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude oder Anlagen die­
spannungsschäden durch Blitz.                                                nen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
2. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarte Entschädi­       4. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarte Entschädi­
gungsgrenze.                                                                 gungsgrenze.
EW 3 Sonstige Grundstücksbestandteile                                        EW 5 entfällt


VWW 800 (03.23)                                                Cosmos Versicherung AG                                                Seite 16 von 29

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EW 6 Aufräumungskosten für Bäume                                              Gleiches gilt, wenn an Ihrer Stelle eine mitreisende, mit Ihnen in häus­
                                                                              licher Gemeinschaft lebende Person, eine Urlaubsreise abbricht.
1. In Erweiterung von Ziffer 2.1 VGB ersetzen wir auch die notwendigen
und tatsächlich entstandenen Kosten für das Entfernen, den Abtrans-           2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich
port und die Entsorgung von Bäumen und Sträuchern (Gehölze) vom               5.000 EUR übersteigt und Ihre Anwesenheit oder die einer mitreisenden,
Versicherungsgrundstück, die durch eine versicherte Gefahr nach Zif­          mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Schadenort
fer 4.2 VGB umgestürzt oder abgeknickt sind oder anderweitig zerstört         notwendig macht.
wurden.
                                                                              3. Als Urlaubsreise gilt jede von Ihnen privat veranlasste Abwesenheit
Kosten für bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestorbene Bäu­      von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchstens sechs Wo­
me und Sträucher fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Gleiches         chen.
gilt für Bäume und Sträucher in Pflanzkübeln und ähnlichen Behältnis­
sen.                                                                          4. Mehraufwände für Fahrtkosten werden für ein angemessenes Reise­
                                                                              mittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der
2. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch weitere Elemen-         Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
targefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch).
                                                                              5. Eine Kostenerstattung erfolgt nur, soweit Entschädigung nicht aus
3. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarte Entschädi­        einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) bean­
gungsgrenze.                                                                  sprucht werden kann.
EW 7 entfällt                                                                 6. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarte Entschädi­
                                                                              gungsgrenze.
EW 8 Photovoltaikanlage – sofern gegen Beitragszuschlag mitversichert
                                                                              EW 12 Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschrän-
1. In Erweiterung von Ziffer 1.2 VGB sind Photovoltaikanlagen versichert,     kungen für Restwerte
die durch einen Fachbetrieb montiert und auf dem Dach des versicher-
ten Gebäudes angebracht oder in dessen Baukörper integriert sind              1. In Erweiterung von Ziffer 10.3 VGB berücksichtigen wir bei der An­
(Aufdachmontage).                                                             rechnung des Wertes wieder verwertbarer Reste versicherter und
                                                                              vom Schaden betroffener Sachen, behördliche Wiederherstellungsbe­
2. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Be-             schränkungen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem Betrag,
festigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter,          der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom
Batteriespeicher und Verkabelung.                                             Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Alt­
3. Ertragsausfall                                                             materialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten (siehe Ziffer
                                                                              2.1.1 VGB).
3.1. Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung),
wenn der Betrieb der versicherten Photovoltaikanlage infolge eines            2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbe­
versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder             schränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grundlage
beeinträchtigt wird.                                                          vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verord­
                                                                              nungen beruhen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Ein­
3.2. Der Ertragsausfall wird ab dem 3.Tag des Betriebsausfalls, bis zu        tritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, werden sie für die Restwerte
dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder       nicht berücksichtigt.
benutzbar ist, längstens jedoch für 6 Monate (Haftzeit) seit dem Eintritt
des Versicherungsfalles.                                                      EW 13 Mehrkosten durch Technologiefortschritt

3.3. Die Entschädigungsleistung beträgt 2,50 EUR pro Tag je kWp.              1. Können Gebäude wegen Technologiefortschritts in ihrer bisherigen
                                                                              Bauausführung nicht wiederhergestellt werden, werden auch hieraus
3.4. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles an den versi­      resultierende Mehraufwände ersetzt. Die Wiederherstellung muss der
cherten Sachen notwendigen und tatsächlich angefallenen Mehrkosten            bisherigen Bauausführung möglichst nahekommen.
für Primärenergie (z. B. erhöhte Stromkosten).
                                                                              2. Gleiches gilt sinngemäß für die Wiederbeschaffung sonstiger versi­
3.5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.       cherter Sachen.
4. Versicherbar sind Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von           3. Restwerte werden angerechnet.
insgesamt bis 15 kWp (Kilowatt peak).
                                                                              EW 14 Anlagen erneuerbarer Energien
EW 9 Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre auf dem Versicherungs-
grundstück                                                                    In Erweiterung von Ziffer 1 VGB sind versichert

1. In Erweiterung von Ziffer 7.5 VGB ersetzen wir auch Frost- und sons-       – Sonnenenergieanlagen zur Wassererwärmung (Solarthermie), soweit
tige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf              sich diese im versicherten Gebäude befinden oder hieran fest instal­
dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung             liert sind,
versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.                                     – Wärmepumpenanlagen (zum Beispiel Erdwärme, Luftwärme), soweit
Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken die­         sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
nen.                                                                          EW 15 Nebengebäude bis 25 qm – sofern gegen Beitragszuschlag mit-
2. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarte Entschädi­        versichert
gungsgrenze.                                                                  1. In Erweiterung von Ziffer 1 VGB sind auf dem Versicherungsgrund­
EW 10 Ladestationen für Elektroautos                                          stück versichert

1. In Erweiterung von Ziffer 1 VGB sind auch private Ladestationen für        – privat genutzte Nebengebäude bis zu einer Grundfläche von 25 qm
Elektrofahrzeuge (Elektroautos, Elektro-Zwei- und -Dreiräder) versi­          – Pools und Schwimmbecken, sofern diese fest ins Erdreich gebaut und
chert, sofern sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden.              eingelassen sind einschließlich deren Abdeckung
2. Kein Versicherungsschutz im Rahmen dieser Bestimmungen besteht             2. Kein Versicherungsschutz besteht für Nebengebäude mit einer
für Ladestationen, die Sie gewerblich betreiben.                              Grundfläche von mehr als 25 qm sowie für Nebengebäude, die gewerb­
3. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarte Entschädi­        lich oder landwirtschaftlich genutzt werden (z. B. Stall, Scheune).
gungsgrenze.                                                                  EW 16 Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes – sofern gegen Bei-
EW 11 Rückreisekosten aus dem Urlaub                                          tragszuschlag mitversichert

1. In Erweiterung von Ziffer 2 VGB ersetzen wir den notwendigen und           1. In Erweiterung von Ziffer 7.4 VGB ersetzen wir auch Frost- und sons-
tatsächlich entstandenen Mehraufwand für Fahrtkosten, wenn Sie we­            tige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außer­
gen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise          halb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück,
abbrechen und an den Schadenort (Versicherungsgrundstück gemäß                soweit diese Rohre der Entsorgung des versicherten Gebäudes oder
Ziffer 1 VGB) reisen.                                                         Anlagen dienen.


VWW 800 (03.23)                                                 Cosmos Versicherung AG                                                 Seite 17 von 29

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Gleiches gilt für Ableitungsrohre der Regenentwässerung, die außer­          Ergibt die Neukalkulation des Beitragssatzes rechnerisch eine Ände­
halb versicherter Gebäude im Erdreich des Versicherungsgrundstücks           rung des Beitrags um weniger als 5%, haben wir kein Anpassungsrecht
verlegt sind, soweit diese Rohre der Entsorgung des versicherten Ge­         und keine Anpassungspflicht. Die festgestellte Abweichung ist bei der
bäudes oder Anlagen dienen.                                                  nächsten Neukalkulation zu berücksichtigen.
2. In Erweiterung von Ziffer 7.4 VGB ersetzen wir auch Frost- und sons-      Die Beiträge für bestehende Verträge dürfen nach der Neukalkulation
tige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die au­          nicht höher sein als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit
ßerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Entsorgung         vergleichbaren Angaben für die Beitragsermittlung und den Deckungs­
des versicherten Gebäudes oder Anlagen dienen, soweit Sie dafür die          umfang mit entsprechenden Versicherungsbedingungen.
Gefahr tragen.
                                                                             4. Wirksamwerden der Anpassung
Gleiches gilt für Ableitungsrohre der Regenentwässerung, die außer­
halb des Versicherungsgrundstücks im Erdreich verlegt sind und der           Die aus der Neukalkulation folgenden Änderungen der Beiträge gelten
Entsorgung des versicherten Gebäudes oder Anlagen dienen, soweit             für bestehende Verträge ab dem Kalenderjahr, das auf die Neukalku­
Sie dafür die Gefahr tragen.                                                 lation folgt, und zwar jeweils mit Beginn des nächsten Versicherungs­
                                                                             jahres.
3. Als Bruchschäden gemäß Ziffer 1 und 2 gelten auch Unterbrechungen
der Rohrleitung durch Muffenversatz und Wurzeleinwuchs.                      Die Anpassung unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein
                                                                             angegebenen Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen
4. In Erweiterung der Ziffern 2 und 4 VGB ersetzen wir auch die not­         sind.
wendigen und tatsächlich entstandenen Kosten für die Beseitigung von
Verstopfungen der gemäß Ziffer 1 und 1 versicherten Ableitungsrohre.         5. Kündigungsrecht
Als Verstopfung gilt auch, wenn Wurzeleinwuchs das Fließen der Ab­           Wenn der Beitrag mit der Neukalkulation steigt, haben Sie das Recht,
wässer verhindert.                                                           den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.        über die Beitragserhöhung zu kündigen. Statt der Kündigung können Sie
                                                                             die Umstellung des Vertrages auf den Neugeschäftstarif mit den Neuge­
EW 17 Selbstbeteiligung                                                      schäftsbedingungen verlangen. Ihre Kündigung wird mit Zugang Ihrer
                                                                             Kündigungserklärung wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der
1. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Be­            Wirkung unserer Beitragserhöhung.
trag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 2.2 VGB wird je
Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.              Wir werden Sie in unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung auf
                                                                             dieses gesetzliche Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss
2. Soweit für ein Schadenereignis eine Höchstentschädigung (Entschä­         Ihnen deshalb spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
digungsgrenze) vereinbart ist, wird zunächst diese Entschädigungs­           Beitragserhöhung zugehen.
grenze ermittelt und hiervon dann die vereinbarte Selbstbeteiligung
abgezogen.                                                                   Wenn Sie den Vertrag nicht kündigen und keine Umstellung auf den
                                                                             Neugeschäftstarif wünschen, führen wir den Vertrag ab Wirksamwer­
3. Die Selbstbeteiligung gilt nicht für die Mitversicherung von Elemen­      den der Erhöhung zu den geänderten Beiträgen fort.
tarschäden (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch); für diese Schäden gilt eine ei-       EW 19 Beitragsanpassung wegen Änderung der Feuerschutzsteuer
gene Selbstbeteiligung.
                                                                             1. Anpassung des Beitrags
EW 18 Beitragsanpassungsklausel
                                                                             Der Beitrag wird unter Berücksichtigung des jeweils gültigen Steuer­
1. Voraussetzungen für die Neukalkulation des Beitrags                       satzes und der jeweiligen Bemessungsgrundlage für die Feuerschutz­
                                                                             steuer kalkuliert. Sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung
Der Beitrag je Quadratmeter Wohnfläche sowie die von der Wohnfläche          oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet sind, Feuerschutzsteuer für
unabhängigen Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz           diesen Versicherungsvertrag zu zahlen oder sich die Höhe der für die­
werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (insbe­             sen Versicherungsvertrag zu entrichtende Feuerschutzsteuer ändert,
sondere Sach- und Personalkosten, Rückversicherungsprämien und               sind wir berechtigt, während der Vertragslaufzeit den Beitrag neu zu
Feuerschutzsteuer) und Gewinnansatz kalkuliert.                              berechnen. Führt die Änderung der Feuerschutzsteuer für diesen Versi­
Wir sind berechtigt und verpflichtet, diese Beiträge für bestehende Ver­     cherungsvertrag zu einer erstmaligen Steuerpflicht beziehungsweise zu
träge einmal im Kalenderjahr neu zu kalkulieren.                             einer Erhöhung der Steuerbelastung, sind wir berechtigt, im Falle einer
                                                                             Verminderung verpflichtet, den Beitrag für bestehende Versicherungs­
2. Vorgehensweise bei der Neukalkulation                                     verträge entsprechend anzupassen. Der neue Beitrag gilt ab Fälligkeit
                                                                             des der Steueränderung folgenden Jahresbeitrages.
Bei der Neukalkulation werden die Wohngebäudeversicherungen aus
unserem Bestand, die nach versicherungsmathematischen Grundsät­              2. Informationspflichten und Fristen
zen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammenge­
fasst. Für den Fall, dass unternehmenseigene Daten keine ausreichende        Bei einer Erhöhung des Beitrags können Sie den Versicherungsvertrag
Grundlage für die Neukalkulation darstellen, werden statistische Er­         innerhalb eines Monats nach Eingang unserer Mitteilung mit sofortiger
kenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirt­               Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Er­
schaft e.V. herangezogen.                                                    höhung in Textform kündigen.

Für die Neukalkulation werden nur die bisherige Schadenentwicklung           Über das Kündigungsrecht und die bei der Kündigung zu beachtenden
und die voraussichtliche Schadenentwicklung bis zur nächsten Neukal­         Voraussetzungen werden wir Sie in der Mitteilung über die Erhöhung
kulation zu Grunde gelegt. Preissteigerungen, die in die Entwicklung des     informieren.
Anpassungsfaktors eingeflossen sind, dürfen bei der Neukalkulation           Führt die Änderung der Feuerschutzsteuer zu einer Beitragssenkung,
nicht noch einmal berücksichtigt werden.                                     gilt diese ohne besondere Mitteilung mit Fälligkeit des Folgejahresbei­
Erhöhungen der Kosten und des Gewinnansatzes bleiben bei der Neu­            trags.
kalkulation ebenfalls außer Betracht.                                        EW 20 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Ver­         Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbe­
sicherungsmathematik und Versicherungstechnik.                               dingungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den vom Ge­
Individuelle Beitragszuschläge oder Nachlässe dürfen mit der Neukal­         samtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) emp­
kulation nicht verändert werden.                                             fohlenen Musterbedingungen (Stand 2016) ab.

3. Anpassung der Beiträge
Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisher kalkulierten
Schadenbedarf, sind wir verpflichtet, die künftigen Beiträge entspre­
chend abzusenken. Ergibt die Neukalkulation einen höheren als den
bisher kalkulierten Schadenbedarf, haben wir das Recht, die künftigen
Beiträge entsprechend anzuheben.


VWW 800 (03.23)                                                Cosmos Versicherung AG                                                Seite 18 von 29

[Seite 19]
Besondere Bedingungen für Erweiterungen des
Versicherungsschutzes im Comfort-Schutz (EWC)
(Stand: März 2023)
EWC 1 Rauch- und Rußschäden                                                                                                               Seite 19
EWC 2 Seng- und Schmorschäden                                                                                                             Seite 19
EWC 3 Nässeschäden aufgrund undichter Fugen                                                                                               Seite 19
EWC 4 Wasser aus Regenfallrohren innerhalb des Gebäudes                                                                                   Seite 20
EWC 5 Wasser aus Regenwassernutzungsanlagen                                                                                               Seite 20
EWC 6 Wasser aus Planschbecken und Pools außerhalb des Gebäudes                                                                           Seite 20
EWC 7 Austritt von Wasser aus Dekoelementen                                                                                               Seite 20
EWC 8 Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die der Versorgung dienen                               Seite 20
EWC 9 Gasleitungen                                                                                                                        Seite 20
EWC 10 Wasserverlust infolge eines Rohrbruchschadens                                                                                      Seite 20
EWC 11 Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche                                                                                         Seite 20
EWC 12 Beseitigung von Rohrverstopfungen innerhalb des Gebäudes                                                                           Seite 20
EWC 13 Austauschen von Armaturen infolge eines Frost- und sonstigen Bruchschadens                                                         Seite 20
EWC 14 Leckageortung bei Verdacht auf Rohrbruch                                                                                           Seite 20
EWC 15 Diebstahl von versicherten Sachen                                                                                                  Seite 20
EWC 16 Tierbissschäden an elektrischen Leitungen                                                                                          Seite 20
EWC 17 Schäden durch Schalenwild (z. B. Wildschweine)                                                                                     Seite 20
EWC 18 Hotelkosten                                                                                                                        Seite 20
EWC 19 Kosten für Wiederaufforstung von Bäumen und Sträuchern                                                                             Seite 21
EWC 20 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte                                                                                       Seite 21
EWC 21 Kosten für die Beseitigung von Graffitis                                                                                           Seite 21
EWC 22 Mehrkosten für den alters- oder behindertengerechten Wiederaufbau                                                                  Seite 21
EWC 23 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung                                                        Seite 21
EWC 24 Kosten des Sachverständigenverfahrens                                                                                              Seite 21
EWC 25 Kosten für die Dekontamination von Erdreich                                                                                        Seite 21
EWC 26 Beratung zur Modernisierung und Sanierung                                                                                          Seite 21


Wichtiger Hinweis:                                                          EWC 3 Nässeschäden aufgrund undichter Fugen
Diese Besonderen Bedingungen gelten nur, wenn sie vereinbart wur-           1. In Erweiterung von Ziffer 6.1 VGB gilt als Leitungswasser auch Was­
den.                                                                        ser, das durch undichte
EWC 1 Rauch- und Rußschäden                                                 – Fugen der Duschtasse im Bereich zwischen Duschtasse und Wand,
1. In Erweiterung von Ziffer 4.1 VGB sind Rauch- und Rußschäden auch        – Fugen der Badewanne oder des Whirlpools im Bereich zwischen
dann versichert, wenn diese nicht als Folge eines Brandes entstanden          Wannenrand und Wand,
sind. Versichert ist jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung
der versicherten Sachen durch Rauch oder Ruß, der plötzlich bestim­         – Bodenfugen der bodengleichen Dusche im Bereich zwischen Boden
mungswidrig aus den am Versicherungsort befindlichen Feuerungs-,              und Wand oder im sonstigen Duschbereich des Bodens (inkl. Durch­
Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt.                                führung des Abflusses)

2. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch die allmähliche       bestimmungswidrig aus dem Dusch- bzw. Badebereich ausgetreten ist.
Einwirkung von Rauch oder Ruß.                                              2. Sofern eine Dusche keine räumliche Abgrenzung zum Rest des Rau-
EWC 2 Seng- und Schmorschäden                                               mes (z. B. durch eine Duschkabine) besitzt, besteht dieser Versiche­
                                                                            rungsschutz nicht für den Raum außerhalb des eigentlichen Duschbe­
Abweichend von Ziffer 5.7.1 VGB ersetzen wir auch Seng- und Schmor­         reiches.
schäden, die nicht durch einen Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion
oder Verpuffung entstanden sind.                                            3. Kein Versicherungsschutz besteht darüber hinaus

Kein versicherter Sengschaden liegt vor, wenn elektrischer Strom            – bei Duschen für Schäden durch undichte Wand- und sonstige Fugen
Schäden an stromführenden Installationen, Geräten und Bauteilen ver­          (z. B. der Duschkabine)
ursacht.                                                                    – bei Badewannen und Whirlpools für Schäden durch undichte Wandfu­
                                                                              gen oberhalb des Wannenrandes,


VWW 800 (03.23)                                               Cosmos Versicherung AG                                               Seite 19 von 29

[Seite 20]
– für Schäden infolge mangelhafter Abdichtungen der Armaturendurch­         EWC 12 Beseitigung von Rohrverstopfungen innerhalb des Gebäudes
  führungen.
                                                                              1. In Erweiterung von Ziffer 2 VGB ersetzen wir auch die notwendigen
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.         und tatsächlich entstandenen Kosten für die Beseitigung von Verstop­
                                                                              fungen der gemäß Ziffer 7.1 VGB versicherten Ableitungsrohre sowie
EWC 4 Wasser aus Regenfallrohren innerhalb des Gebäudes                       von Regenfallrohren die innerhalb des Gebäudes verlegt sind.
In Erweiterung von Ziffer 6.1 VGB gilt als Leitungswasser auch Wasser,        2. Kein Versicherungsschutz besteht für Kosten für einfache bzw. regel­
das aus Regenfallrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind, be­         mäßig vorzunehmende Reinigungsarbeiten, beispielsweise die Öffnung
stimmungswidrig ausgetreten ist.                                              des Regenfallrohres, weil dieses durch Laub verschmutzt ist.
EWC 5 Wasser aus Regenwassernutzungsanlagen                                   3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
1. In Erweiterungen von Ziffer 6.1 VGB gilt als Regenwasser auch Was­         EWC 13 Austauschen von Armaturen infolge eines Frost- und sonstigen
ser, das aus Regenwassernutzungsanlagen bestimmungswidrig ausge­              Bruchschadens
treten ist. Voraussetzung ist, dass sich die Regenwassernutzungsanlage
auf dem Versicherungsgrundstück befindet und die Anlage der Versor­           1. In Erweiterung von Ziffer 2 VGB ersetzen wir auch die notwendigen
gung versicherter Gebäude dient.                                              und tatsächlich entstandenen Kosten für den Austausch von Wasser-/
                                                                              Absperrhähnen, Ventilen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern
2. Für den Bereich zwischen Regenwasserfilter und Regenwassernut­             infolge eines Frost- und sonstigen Bruchschadens gemäß Ziffer 7.1 VGB
zungsanlage gilt folgendes: Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das in       im Bereich der Rohrbruchstelle.
diesem Bereich bestimmungswidrig aus Rohren ausgetreten ist, die mit
der Anlage verbunden sind.                                                    2. Darüber hinaus ersetzen wir in Erweiterung von Ziffer 7.3 VGB auch
                                                                              sonstige Bruchschäden an den unter Ziffer 1 aufgeführten Armaturen,
EWC 6 Wasser aus Planschbecken und Pools außerhalb des Gebäudes               sofern durch den Bruchschaden Leitungswasser bestimmungswidrig
1. In Erweiterung von Ziffer 6.1 VGB gilt als Leitungswasser auch Was­        austritt. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der bestimmungswid­
ser, das außerhalb des Gebäudes aus Planschbecken und Pools bestim­           rige Austritt von Leitungswasser nicht auf den Bruchschaden, sondern
mungswidrig ausgetreten ist. Als außerhalb des Gebäudes gelten auch           auf eine Undichtigkeit zurückzuführen ist.
Terrassen und Balkone.                                                        3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
2. Spritzwasser, das durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch von                EWC 14 Leckageortung bei Verdacht auf Rohrbruch
Planschbecken und Pools austritt, gilt nicht als bestimmungswidrig aus­
getreten.                                                                     1. Wir ersetzen auch die notwendigen und tatsächlich entstandenen
                                                                              Kosten einer Leckageortung, wenn der Verdacht auf einen Rohrbruch
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.         gemäß Ziffer 7.1 VGB besteht, sich dieser aber nicht bestätigt. Voraus­
EWC 7 Austritt von Wasser aus Dekoelementen                                   setzung ist, dass die Leckageortung vorab mit uns abgestimmt wurde.

1. In Erweiterung von Ziffer 6.1 VGB gilt als Leitungswasser auch Was­        2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
ser, das aus Dekoelementen (Zimmerbrunnen und Wassersäulen) be­               EWC 15 Diebstahl von versicherten Sachen
stimmungswidrig ausgetreten ist.
                                                                              1. In Erweiterung von Ziffer 4.1 VGB ersetzen wir auch Schäden durch
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.           den Diebstahl oder den versuchten Diebstahl versicherter Sachen,
EWC 8 Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre außerhalb des Versiche-             soweit sich diese zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles auf dem Ver­
rungsgrundstücks, die der Versorgung dienen                                   sicherungsgrundstück befanden und diese mit dem Erdboden, einem
                                                                              versicherten Gebäude oder einem sonstigen fest verankerten Grund­
1. In Erweiterung von Ziffer 7.4 VGB ersetzen wir auch Frost- und sonsti-     stücksbestandteil (zum Beispiel Einfriedung) fest verbunden waren.
ge Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außer-
halb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung             2. Versicherungsschutz besteht auch für Beschädigungen versicherter
versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit Sie dafür die Gefahr         Sachen, die durch den Diebstahl oder den Versuch eines Diebstahls
tragen.                                                                       entstanden sind.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.         3. Sie sind verpflichtet, den Diebstahl uns und der zuständigen Polizei­
                                                                              dienststelle unverzüglich anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit,
EWC 9 Gasleitungen                                                            so gelten die Bestimmungen zu den Obliegenheiten im Versicherungsfall
                                                                              gemäß Ziffer 19 VGB.
1. In Erweiterung von Ziffer 7.1 VGB ersetzen wir auch Frost- und sonsti-
ge Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung innerhalb versicherter            4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Gebäude.
                                                                              EWC 16 Tierbissschäden an elektrischen Leitungen
2. Darüber hinaus ersetzen wir in Erweiterung von Ziffer 2 VGB auch Kos-
ten, die dadurch entstehen, dass infolge eines Bruchschadens gemäß            1. In Erweiterung von Ziffer 2 VGB ersetzen wir auch die Kosten für die
Ziffer 1 Gas ausgetreten ist und Ihnen der Mehrverbrauch durch das            Beseitigung von Schäden, die durch Tierbiss wildlebender Tiere an ver­
Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird.                             sicherten elektrischen Leitungen des Gebäudes entstehen.

Kosten für den Mehrverbrauch an Gas werden bis maximal 5.000 EUR              2. Unter den Versicherungsschutz fallen auch technische Defekte an
ersetzt.                                                                      der Elektrik oder Heizung versicherter Gebäude, die (z. B. in Form eines
                                                                              Kurzschlusses) als unmittelbare Folge eines Tierbisses an einer elektri­
EWC 10 Wasserverlust infolge eines Rohrbruchschadens                          schen Leitung entstehen.
1. In Erweiterung von Ziffer 2 VGB ersetzen wir auch die Kosten, die da­      2.1. Weitere Folgeschäden (z. B. durch Stromausfall) sind nicht Gegen­
durch entstehen, dass Leitungswasser infolge eines Frost- oder sonsti-        stand des Versicherungsschutzes.
gen Bruchschadens gemäß Ziffer 7.1 VGB bestimmungswidrig ausge­
treten ist und der Mehrverbrauch durch das Versorgungsunternehmen             3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
in Rechnung gestellt wird.                                                    EWC 17 Schäden durch Schalenwild (z. B. Wildschweine)
2. Kosten für den Mehrverbrauch an Wasser werden bis maximal 5.000            1. In Erweiterung von Ziffer 4.1 und 4.2 VGB ersetzen wir auch Schäden,
EUR ersetzt.                                                                  die außerhalb des Hauses auf dem eingefriedeten Versicherungsgrund­
EWC 11 Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche                             stück durch Schalenwild (z. B. Wildschweine) verursacht werden.

1. Wasch- und Spülmaschinenschläuche werden den Rohren gemäß                  2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Ziffer 7.1 VGB gleichgestellt, auch wenn sie Eigentum von Mietern oder        EWC 18 Hotelkosten
Pächtern der versicherten Gebäude sind.
                                                                              In Erweiterung von Ziffer 2.1.8 VGB ersetzen wir die Hotelkosten für die
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.         Dauer von 360 Tagen. Die Entschädigung ist auf 100 EUR pro Tag be­
                                                                              grenzt.


VWW 800 (03.23)                                                 Cosmos Versicherung AG                                                 Seite 20 von 29

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EWC 19 Kosten für Wiederaufforstung von Bäumen und Sträuchern                 Gebäude oder Gebäudeteile alters- oder behindertengerecht wieder
                                                                              aufgebaut werden.
1. In Erweiterung von Ziffer 2 VGB und EW 6 ersetzen wir auch die not­
wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Neupflanzung             Der alters- oder behindertengerechte Wiederaufbau gilt für
der Gehölze mit Jungpflanzen auf dem Versicherungsgrundstück infolge
eines Schadens. Bei nur teilweise beschädigten (z. B. abgeknickten)           – den schwellenlosen Rollstuhl- oder Rollator gerechten Umbau,
Gehölzen erfolgt diese Leistung nur, wenn eine natürliche Regeneration        – die Installation von Handläufen im Treppenhaus und eines Treppen­
nicht zu erwarten ist.                                                          liftes,
2. Versichert ist diese Leistung auch, wenn kein Schaden an einer versi­      – den die körperliche Selbstständigkeit unterstützenden Umbau des
cherten Sache entstanden ist.                                                   Badezimmers und der Küche.
3. Kosten gemäß Ziffer 1 für bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls      2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
abgestorbene Bäume und Sträucher fallen nicht unter den Versiche­
rungsschutz. Gleiches gilt für Bäume und Sträucher in Pflanzkübeln und        EWC 23 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energeti-
ähnlichen Behältnissen.                                                       sche Modernisierung
4. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch weitere Elemen-         1. In Erweiterung von Ziffer 2 VGB ersetzen wir auch die tatsächlich ent­
targefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch).                      standenen Mehrkosten, die daraus resultieren, dass nach einem Scha­
                                                                              den gemäß Ziffer 4.1 VGB mit einer entschädigungspflichtigen Schaden­
5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.         höhe von mehr als 25.000 EUR, zerstörte oder beschädigte versicherte
EWC 20 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte                           Gebäude oder Gebäudeteile im Zuge des Wiederaufbaus dem Stand der
                                                                              Technik für Neubauten entsprechend modernisiert werden, ohne dass
1. In Erweiterung von Ziffer 2 VGB ersetzen wir auch die notwendigen          dies behördlich vorgeschrieben war.
und tatsächlich entstandenen Kosten für die Beseitigung von Schäden
an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern eines ver­        2. Soweit solche Maßnahmen bereits vor Eintritt des Versicherungs­
sicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass            falles beauftragt wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt.
ein unbefugter Dritter                                                        3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
1.1. in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher          EWC 24 Kosten des Sachverständigenverfahrens
Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;
                                                                              In Erweiterung von Ziffer 14 VGB ersetzen wir 80% der bedingungsge­
1.2. versucht hat, durch eine Handlung gemäß Ziffer 1.1 in das versicher­     mäß von Ihnen zu tragenden Kosten für das Sachverständigenverfah­
te Gebäude einzudringen.                                                      ren, soweit der entschädigungspflichtige Schaden gemäß Ziffer 10 VGB
2. Auf Wunsch benennen wir Ihnen einen Dienstleister aus unserem              den Betrag von 25.000 EUR übersteigt.
Netzwerk zur Beseitigung der in Ziffer 1 genannten Schäden. Hierzu            EWC 25 Kosten für die Dekontamination von Erdreich
steht Ihnen 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr ein Service-Team telefo­
nisch unter der Rufnummer 0681 - 966 6803 zur Verfügung. Die Kontakt­         1. In Erweiterung von Ziffer 2 VGB ersetzen wir die notwendigen und
aufnahme und gegebenenfalls Beauftragung des Fachbetriebs erfolgen            tatsächlich entstandenen Kosten, die Sie infolge einer Kontamination
durch Sie. Sie können entscheiden, ob Sie den von uns benannten               durch einen Versicherungsfall aufgrund behördlicher Anordnungen auf­
Dienstleister beauftragen möchten.                                            wenden müssen, um
3. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen ver­          1.1 Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen und nöti­
ursacht hat, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß       genfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
Ziffer 1 sind.
                                                                              1.2 den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transpor­
4. Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus           tieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
                                                                              1.3 insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks vor Eintritt des
5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.         Versicherungsfalles wiederherzustellen.
EWC 21 Kosten für die Beseitigung von Graffitis                               2. Die Aufwendungen gemäß Ziffer 1 werden nur ersetzt, sofern die be­
                                                                              hördlichen Anordnungen
1. In Erweiterung von Ziffer 2 VGB ersetzen wir auch die notwendigen
und tatsächlich entstandenen Kosten für die Beseitigung von Graffitis         2.1 aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor
(Verunstaltung durch Farben und Lacke), die durch unbefugte Dritte an         Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden und
Außenseiten von versicherten Gebäuden verursacht werden.
                                                                              2.2 eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge des Versiche­
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf                                  rungsfalls durch versicherte Sachen entstanden ist;
2.1. Kosten für die Erneuerung oder Anpassung von Anstrich, Malereien,        2.3 innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls er­
Schriften, Verzierungen oder Verkleidungen der Außenfassade; wird             gangen sind und uns ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb
anstelle der Entfernung eines Graffitis gemäß Ziffer 1 ein Neuanstrich        von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. Die Rechtsfol­
angebracht, ersetzen wir diese Kosten bis zu dem Betrag, der bei Ent­         gen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 17 VGB.
fernung des Graffitis angefallen wäre;
                                                                              3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination
2.2. Schäden durch den Reinigungsvorgang;                                     des Erdreichs erhöht, werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den
                                                                              für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Be­
2.3. Beseitigung von Schäden auf Untergründen aus Weichholz und aus           trag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser
mineralischem Dämmputz.                                                       Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hier­
3. Sie sind verpflichtet, den Graffiti-Schaden uns und der zuständigen        nach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständi­
Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. Verletzen Sie diese Oblie­       ge festgestellt.
genheit, so gelten die Bestimmungen zu den Obliegenheiten im Versi­           4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder
cherungsfall gemäß Ziffer 19 VGB. Danach können wir bei Vorliegen der         aufgrund sonstiger Verpflichtungen von Ihnen einschließlich der soge­
entsprechenden Voraussetzungen insbesondere von unserer Leistungs­            nannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
pflicht ganz oder teilweise befreit sein.
                                                                              5. Entschädigung wird nicht geleistet,
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
                                                                              5.1 sofern Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag be­
EWC 22 Mehrkosten für den alters- oder behindertengerechten Wie-              ansprucht werden kann oder
deraufbau
                                                                              5.2 soweit von Dritten Ersatz erlangt werden kann.
1. In Erweiterung von Ziffer 2 VGB ersetzen wir auch die tatsächlich ent­
standenen Mehrkosten, die daraus resultieren, dass nach einem Scha­           6. Kosten gemäß Ziffer 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß
den gemäß Ziffer 4.1 VGB mit einer entschädigungspflichtigen Schaden­         Ziffer 2.1.1 VGB.
höhe von mehr als 25.000 EUR, zerstörte oder beschädigte versicherte


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[Seite 22]
EWC 26 Beratung zur Modernisierung und Sanierung
1. Diese Leistung kann von den Versicherten d.h. von Ihnen sowie allen
Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, in Anspruch
genommen werden. Voraussetzung für die Erbringung dieser Leistung
ist, dass Sie oder eine versicherte Person uns damit telefonisch unter
der Rufnummer 0681 - 966 6803 beauftragen. Hierzu steht Ihnen und den
versicherten Personen 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr ein Service-
Team zur Verfügung.
2. Wir beauftragen für die Versicherten einen Beratungstermin mit einem
Fachbetrieb, wenn an dem versicherten Gebäude eine Modernisierung
oder Sanierung vorgenommen werden soll. Die Beratung bezieht sich
zum Beispiel auf die Erneuerung der Heizungsanlage, auf die Moderni­
sierung der Fassadendämmung oder die Umsetzung von gesetzlichen
und behördlichen Vorgaben. Darüber hinaus umfasst die Beratung auch
Informationen über Förderungsmöglichkeiten der geplanten Moderni­
sierungs- und Sanierungsmaßnahmen.
3. Wir übernehmen die Kosten für die Beratung einmal pro Risikoan­
schrift (bezogen auf das im Versicherungsvertrag versicherte Gebäude).
Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen uns und dem Dienstleister. Die
Kosten für eventuelle Folgemaßnahmen tragen wir nicht.
4. Sofern im Rahmen der Wohngebäudeversicherung eine Selbstbeteili­
gung vereinbart gilt, erstreckt sich diese nicht auf diese Leistung.


VWW 800 (03.23)                                               Cosmos Versicherung AG   Seite 22 von 29

[Seite 23]
Besondere Bedingungen für Versicherung weiterer Elemen-
tarschäden in der Verbundenen Wohngebäudeversicherung
(BEW) (Stand: März 2023)
1. Welche Vertragsgrundlagen gelten?                                                                                                   Seite 23
2. Welche Gefahren und Schäden sind versichert?                                                                                        Seite 23
3. Was ist unter Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks zu verstehen?                                                             Seite 23
4. Was ist unter Rückstau zu verstehen?                                                                                                Seite 23
5. Was ist unter Erdbeben zu verstehen?                                                                                                Seite 23
6. Was ist unter Erdsenkung zu verstehen?                                                                                              Seite 23
7. Was ist unter Erdrutsch zu verstehen?                                                                                               Seite 23
8. Was ist unter Schneedruck zu verstehen?                                                                                             Seite 23
9. Was ist unter Lawinen zu verstehen?                                                                                                 Seite 24
10. Was ist unter Vulkanausbruch zu verstehen?                                                                                         Seite 24
11. Welche Schäden sind nicht versichert?                                                                                              Seite 24
12. Welche besonderen Sicherheitsvorschriften haben Sie zu beachten?                                                                   Seite 24
13. Wie wirkt sich eine Selbstbeteiligung aus?                                                                                         Seite 24
14. Wann und wie können Sie und wir diese Besonderen Bedingungen kündigen?                                                             Seite 24
15. Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn der Wohngebäudevertrag endet?                                                       Seite 24


Wichtiger Hinweis:                                                         Schäden durch
Diese Besonderen Bedingungen gelten nur, wenn sie vereinbart wurden.       3.2.1 Sturmflut;
1. Welche Vertragsgrundlagen gelten?                                       3.2.2 Grundwasser.
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversiche­         4. Was ist unter Rückstau zu verstehen?
rung (VGB), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas
anderes ergibt.                                                            Rückstau ist der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus dem
                                                                           Rohrsystem des Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen
2. Welche Gefahren und Schäden sind versichert?                            durch
2.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch            4.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewäs-
                                                                           sern;
–	Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks (Ziffer 3)
                                                                           4.2 Witterungsniederschläge.
–	Rückstau (Ziffer 4)
                                                                           5. Was ist unter Erdbeben zu verstehen?
–	Erdbeben (Ziffer 5)
                                                                           5.1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die
–	Erdsenkung (Ziffer 6)                                                   durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
–	Erdrutsch (Ziffer 7)                                                    5.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
–	Schneedruck (Ziffer 8)                                                  5.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung
–	Lawinen (Ziffer 9)                                                      des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwand­
                                                                           freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen
–	Vulkanausbruch (Ziffer 10)                                              angerichtet hat oder
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses     5.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten
abhandenkommen.                                                            Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
2.2 Entschädigt werden auch die versicherten Kosten gemäß Ziffer 2         6. Was ist unter Erdsenkung zu verstehen?
VGB sowie gegebenenfalls zusätzlich versicherte Kosten. Die Entschä­
digung umfasst ebenfalls den aus einem Versicherungsfall resultie­         6.1 Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über
renden Mietausfall gemäß Ziffer 3 VGB.                                     natürlichen Hohlräumen.

3. Was ist unter Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks zu            6.2 Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrock­
verstehen?                                                                 nung.

3.1 Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf          7. Was ist unter Erdrutsch zu verstehen?
dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück), durch         Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Ge­
3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Ge­         steins- oder Erdmassen.
wässern;                                                                   8. Was ist unter Schneedruck zu verstehen?
3.1.2 Witterungsniederschläge.                                             Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismas­
3.2 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen          sen.


VWW 800 (03.23)                                              Cosmos Versicherung AG                                              Seite 23 von 29

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9. Was ist unter Lawinen zu verstehen?
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen
von Dächern (Dachlawinen).
10. Was ist unter Vulkanausbruch zu verstehen?
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der
Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem
Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
11. Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Schäden an versicherten Gebäuden, solange die­
se noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck
nicht benutzbar sind.
12. Welche besonderen Sicherheitsvorschriften haben Sie zu beachten?
12.1 In Ergänzung zu den VGB haben Sie alle notwendigen und zumut-
baren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesonde-
re haben Sie zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstau-
schäden
-	bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen
   und funktionsbereit zu halten und
-	 Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten,
    sofern Sie hierfür die Gefahr tragen.
12.2 Verletzen Sie eine dieser Sicherheitsvorschriften, so gelten die Be­
stimmungen zu den Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall gemäß
Ziffer 17.1 und 17.3 VGB. Danach können wir bei Vorliegen der entspre­
chenden Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch von un­
serer Leistungspflicht ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
12.3 Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gel­
ten die Bestimmungen der Ziffer 16 VGB. Danach können wir bei Vor­
liegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Vertragsänderung
verlangen, zur Kündigung berechtigt oder auch von unserer Leistungs­
pflicht ganz oder teilweise befreit sein.
13. Wie wirkt sich eine Selbstbeteiligung aus?
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag
einschließlich Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 2.1.3 VGB wird je Ver-
sicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
14. Wann und wie können Sie und wir diese Besonderen Bedingungen
kündigen?
14.1 Sie können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, wir un­
ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, die Versicherung weiterer
Elementarschäden durch Erklärung in Schriftform kündigen. Sie können
bestimmen, dass Ihre Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versi­
cherungsjahres wirksam wird.
14.2 Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, so können
Sie den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
14.3 Im Falle einer Kündigung haben wir, soweit durch Gesetz nicht et­
was anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der
dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
15. Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn der Wohngebäu-
devertrag endet?
Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrages erlischt
auch die Versicherung weiterer Elementarschäden.


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Besondere Bedingungen für die Home Assistance Plus
in der Verbundenen Wohngebäudeversicherung (BHAP)
(Stand: März 2023)
1. Welche Vertragsgrundlagen gelten?                                                                                                              Seite 25
2. Wer ist versichert?                                                                                                                            Seite 25
3. Wie können Sie die Hilfe- und Serviceleistungen in Anspruch nehmen?                                                                            Seite 25
4. Welche Hilfe- und Serviceleistungen sind versichert (Leistungsfälle)?                                                                          Seite 25
5. Was ist unter Schlüsseldienst im Notfall zu verstehen?                                                                                         Seite 26
6. Was ist unter Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten zu verstehen?                                                                       Seite 26
7. Was ist unter Sanitär-Installateurservice im Notfall zu verstehen?                                                                             Seite 26
8. Was ist unter Elektro-Installateurservice im Notfall zu verstehen?                                                                             Seite 26
9. Was ist unter Notdienst bei Ausfall der Heizung zu verstehen?                                                                                  Seite 26
10. Was ist unter Notheizung zu verstehen?                                                                                                        Seite 27
11. Was ist unter Schädlingsbekämpfung zu verstehen?                                                                                              Seite 27
12. Was ist unter Entfernen von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern zu verstehen?                                                               Seite 27
13. Was ist unter Kinderbetreuung im Notfall zu verstehen?                                                                                        Seite 27
14. Was ist unter Haustierversorgung und -unterbringung im Notfall zu verstehen?                                                                  Seite 27
15. Was ist unter Rohrreinigungsservice zu verstehen?                                                                                             Seite 27
16. Was ist unter Psychologische Krisenerstberatung nach Einbruchdiebstahl, und Raub und anderen Gewalttaten zu verstehen?                        Seite 27
17. Was ist unter Datenrettung infolge Virenbefalls oder anderer Schadsoftware zu verstehen?                                                      Seite 27
18. entfällt                                                                                                                                      Seite 28
19. Was ist unter der Organisation einer Übernachtungsmöglichkeit im Notfall zu verstehen?                                                        Seite 28
20. Was ist unter Organisation der Bewachung Ihrer Wohnung im Notfall zu verstehen?                                                               Seite 28
21. Was ist unter Organisation der Möbelunterstellung im Notfall zu verstehen?                                                                    Seite 28
22. Was ist unter Archivierung und Unterstützung bei der Wiederbeschaffung von Dokumenten (Dokumentendepot) zu verstehen?                         Seite 28
23. Was ist unter Benennung von Handwerkern und Dienstleistern zu verstehen?                                                                      Seite 28
24. Was ist unter IT-Assistance zu verstehen?                                                                                                     Seite 28
25. Was geschieht mit dem Versicherungsschutz, wenn der Wohngebäudeversicherungsvertrag endet?                                                    Seite 29


Wichtiger Hinweis:                                                              –	Schlüsseldienst im Notfall (einschließlich Kosten für ein proviso­
                                                                                   risches Schloss beziehungsweise einen provisorischen Schließzylin­
Diese Besonderen Bedingungen gelten nur, wenn sie vereinbart wurden.               der) gemäß Ziffer 5,
1. Welche Vertragsgrundlagen gelten?                                            –	Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten gemäß Ziffer 6,
Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Verbun­              –	Sanitär-Installateurservice im Notfall gemäß Ziffer 7,
dene Wohngebäudeversicherung (VGB) sowie die vereinbarten Be­
sonderen Bedingungen und Klauseln, soweit sich aus den folgenden                –	Elektro-Installateurservice im Notfall gemäß Ziffer 8,
Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
                                                                                –	Notdienst bei Ausfall der Heizung gemäß Ziffer 9,
2. Wer ist versichert?
                                                                                –	Bereitstellung einer Notheizung gemäß Ziffer 10,
Versichert sind Sie sowie alle Personen, die mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft leben. Den versicherten Personen steht die Geltendma­              –	Schädlingsbekämpfung gemäß Ziffer 11,
chung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag zu.                           –	Entfernen von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern gemäß Ziffer
3. Wie können Sie die Hilfe- und Serviceleistungen in Anspruch neh-                12,
men?                                                                            –	Rohrreinigungsservice gemäß Ziffer 13,
Voraussetzung für die Erbringung der Hilfe- und Serviceleistungen ge­           –	Kinderbetreuung im Notfall gemäß Ziffer 14,
mäß Ziffern 4.1, 4.2, 4.8 und 4.9 ist, dass Sie oder eine versicherte Person
uns damit telefonisch unter der Rufnummer 0681 - 966 6817 beauftragen.          –	Haustierversorgung und -unterbringung im Notfall gemäß Ziffer 15,
Hierzu steht Ihnen und den versicherten Personen 365 Tage im Jahr,              –	Psychologische Krisenerstberatung nach Einbruchdiebstahl, Raub
rund um die Uhr ein Service-Team zur Verfügung.                                    und anderen Gewalttaten gemäß Ziffer 16,
4. Welche Hilfe- und Serviceleistungen sind versichert (Leistungsfälle)?        –	Datenrettung infolge Virenbefalls oder anderer Schadsoftware ge­
4.1 Hilfe- und Serviceleistungen mit Kostenübernahme                               mäß Ziffer 17.

Wir erbringen folgende Hilfe- und Serviceleistungen:                            Für den einzelnen Leistungsfall gilt eine Entschädigungsgrenze von
                                                                                500 EUR.


VWW 800 (03.23)                                                   Cosmos Versicherung AG                                                    Seite 25 von 29

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4.2 entfällt                                                                  Gleiches gilt, wenn Sie oder eine versicherte Person die Wohnung nicht
                                                                              verlassen können, weil das Schloss oder der Schließzylinder defekt ist.
4.3 Die Hilfeleistungen gemäß Ziffer 4.1 erbringen wir durch einen von
uns beauftragten Dienstleister, sofern die jeweiligen Voraussetzungen         5.2 Zur versicherten Wohnung gehören auch
für die Erbringung der Leistung erfüllt sind (Leistungsfall).
                                                                              –	Nebenräume im Gebäude (z. B. Einzelkeller, Dachspeicher), die aus­
4.4 Die Übernahme von Kosten für alle Leistungsfälle gemäß Ziffer 4.1            schließlich Ihrer Wohnung zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Räume
innerhalb eines Versicherungsjahres ist auf 3.000 EUR begrenzt (Jahres­          in Nebengebäuden (z. B. Garagen) auf demselben Versicherungs­
höchstentschädigung).                                                            grundstück, die ausschließlich Ihrer Wohnung zuzurechnen sind.
Sofern die für den einzelnen Leistungsfall vereinbarte Entschädigungs­        –	
                                                                                Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks, soweit sich
grenze oder die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung nicht ausrei­             diese innerhalb der Bundesrepublik Deutschlands befinden und sie
chen, steht es Ihnen oder der versicherten Person frei, den Dienstlei­          ausschließlich von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemein­
ster mit der Erbringung weitergehender Leistungen zu beauftragen. In            schaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden.
diesem Fall stellt der Dienstleister den über die versicherte Leistung hi­
nausgehenden Betrag Ihnen beziehungsweise der versicherten Person             5.3 Wir übernehmen die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür oder
gesondert in Rechnung.                                                        sonstiger Zugangstüren durch den Schlüsseldienst sowie die Kosten
                                                                              für ein provisorisches Schloss beziehungsweise einen provisorischen
4.5 Sofern im Rahmen der Wohngebäudeversicherung eine Selbstbetei­            Schließzylinder, wenn das Türschloss beziehungsweise der Schließ­
ligung vereinbart gilt, erstreckt sich diese nicht auf die Leistungen der     zylinder durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte, je
Home Assistance Plus.                                                         Leistungsfall bis zur vereinbarten Höhe.
4.6 Die Beauftragung der Hilfe- und Serviceleistungen erfolgt aus­            6. Was ist unter Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten zu ver-
schließlich durch uns und wir nehmen die Abrechnung direkt mit dem            stehen?
jeweiligen Dienstleister vor.
                                                                              6.1 Wir organisieren bei Ausfall eines Elektrogroßgerätes (zum Beispiel
Sofern Sie oder eine versicherte Person ohne Abstimmung mit uns ei­           Kühlschrank, Tiefkühlgerät, Waschmaschine, Wäschetrockner, Ge­
nen Dienstleister beauftragen oder die Leistungen selbst erbringen, er­       schirrspülmaschine, Backofen, Herd, TV-Gerät) den Einsatz eines Tech­
statten wir Ihnen hierfür keine Kosten.                                       nikers zur Einschätzung der Reparaturmöglichkeiten und ggf. Durchfüh­
                                                                              rung der Reparatur.
4.7 Wir übernehmen für die Leistung der Dienstleister keine Haftung,
wenn der jeweilige Dienstleister ohne vorherige Abstimmung mit uns            6.2 Wir übernehmen die Kosten für die Anfahrt und die erste Arbeits­
direkt durch Sie oder eine versicherte Person beauftragt wurde.               stunde des Technikers bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze.
4.8 Hilfe- und Serviceleistungen ohne Kostenübernahme                         6.3 Nicht dagegen übernehmen wir die Kosten für Material sowie Er­
                                                                              satz- und Austauschteile, die zur Reparatur benötigt werden.
4.8.1 Als zusätzliche Hilfe- und Serviceleistungen übernehmen wir die
                                                                              7. Was ist unter Sanitär-Installateurservice im Notfall zu verstehen?
–	
  Organisation einer Übernachtungsmöglichkeit im Notfall gemäß
  Ziffer 19,                                                                  7.1 Wir organisieren den Einsatz eines Sanitär-Installateurbetriebes,
                                                                              wenn aufgrund eines Defekts an einer Armatur, an einem Boiler, an der
–	Organisation der Bewachung Ihrer Wohnung im Notfall gemäß Ziffer           Spülung eines WCs oder Urinals oder am Haupthahn der versicherten
   20,                                                                        Wohnung
–	Organisation der Möbelunterstellung im Notfall gemäß Ziffer 21,            7.1.1 das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann;
–	Archivierung und Unterstützung bei der Wiederbeschaffung von Do­           7.1.2 die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist.
   kumenten (Dokumentendepot) gemäß Ziffer 22,
                                                                              7.2 Wir übernehmen die Kosten für die Notfallreparatur und die Scha­
–	Benennung von Handwerkern und Dienstleistern gemäß Ziffer 23,              denbegrenzung je Leistungsfall bis zur vereinbarten Höhe.
sofern die jeweiligen Voraussetzungen für die Erbringung der Leistung         7.3 Wir erbringen keine Leistungen für
erfüllt sind.
                                                                              7.3.1 die Behebung von Defekten, die bereits vor Beginn des Versiche­
Die Übernahme von Kosten für die Dienstleister ist nicht versichert,          rungsschutzes vorhanden waren;
sondern Sie oder die versicherte Person tragen diese selbst. Für die
Archivierung und Unterstützung bei der Wiederbeschaffung von Do­              7.3.2 den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile
kumenten (Dokumentendepot) sowie die Benennung von Handwerkern                oder Zubehör von Armaturen und Boilern;
und Dienstleistern stellen wir Ihnen beziehungsweise der versicherten
Person keine Kosten in Rechnung.                                              7.3.3 die ordentliche Instandhaltung beziehungsweise Wartung der
                                                                              Sanitär-Installationen.
4.8.2 Wir übernehmen für die Leistung der Dienstleister gemäß Ziffern
19, 20, 21 und 23 keine Haftung.                                              8. Was ist unter Elektro-Installateurservice im Notfall zu verstehen?

4.9 IT-Assistance                                                             8.1 Bei Defekten an der Elektro-Installation der versicherten Wohnung
                                                                              organisieren wir den Einsatz eines Elektro-Installateurbetriebes.
Wir stellen folgende Leistungen gemäß Ziffer 24 bereit:
                                                                              8.2 Wir übernehmen die Kosten für die Notfallreparatur und die Scha­
–	Technik-Hotline für den alltäglichen Umgang mit Computern, Smart­          denbegrenzung je Leistungsfall bis zur vereinbarten Höhe.
   phones und sonstiger Heimelektronik,
                                                                              8.3 Wir erbringen keine Leistungen für die Behebung von Defekten an
–	Online-Datensicherung in Form einer 10 GB Cloud,
                                                                              8.3.1 Elektro-Installationen, wenn der Defekt bereits vor Beginn des Ver­
–	Cyber-Security-Hotline zur Unterstützung im Umgang mit den all­            sicherungsschutzes vorhanden war;
   gemeinen Gefahren des Internetgebrauchs (z. B. Cyber-Mobbing,
   Cyber-Crime).                                                              8.3.2 elektrischen und elektronischen Geräten wie zum Beispiel Wasch­
                                                                              maschinen, Wäschetrocknern, Geschirrspülmaschinen, Herden sowie
5. Was ist unter Schlüsseldienst im Notfall zu verstehen?                     Backöfen einschließlich Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungs­
                                                                              steuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen ein­
5.1 Wir organisieren das Öffnen der Wohnungstür oder sonstiger Zu­            schließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten,
gangstüren durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn Sie oder eine         Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern;
versicherte Person nicht in die versicherte Wohnung gelangen können,
weil                                                                          8.3.3 Stromverbrauchszählern.
–	der Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekommen, defekt oder            9. Was ist unter Notdienst bei Ausfall der Heizung zu verstehen?
   abgebrochen ist;
                                                                              9.1 Wir organisieren den Einsatz eines Heizungs-Installateurbetriebes,
–	das Schloss oder der Schließzylinder defekt ist;                           wenn in der versicherten Wohnung die Heizungsanlage (inkl. Heizkörper
                                                                              und Fußbodenheizung) ausfällt.
–	Sie oder eine versicherte Person sich versehentlich ausgesperrt ha­
   ben.                                                                       9.2 Im Rahmen der Notfallreparatur analysiert der Heizungsinstallateur
                                                                              den Fehler und schätzt den Reparaturbedarf ein. Sofort umsetzbare Re­


VWW 800 (03.23)                                                 Cosmos Versicherung AG                                                 Seite 26 von 29

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paraturen (z. B. Kontrolle und Regulation des Wasserstandes, Entlüftung       Betreuung nicht zur Verfügung stehen.
von Heizkörpern, Reparatur von Ventilen) werden im Rahmen der verein­
barten Entschädigungsgrenze direkt vorgenommen, um die Funktionali­           13.2 Die Betreuung der Kinder erfolgt nach Möglichkeit in der versicher­
tät der Heizung wiederherzustellen. Bei einem umfangreicheren Repa­           ten Wohnung.
raturbedarf werden Maßnahmen zur Schadenbegrenzung ergriffen und              13.3 Wir übernehmen die Kosten für die Betreuung der Kinder je Lei­
wir organisieren bei Bedarf eine Notheizung gemäß Ziffer 12.                  stungsfall bis zur vereinbarten Höhe.
9.3 Notfallreparaturen sind nicht möglich, wenn es sich um Garantiefälle      14. Was ist unter Haustierversorgung und -unterbringung im Notfall zu
handelt oder der Zugang zur Heizungsanlage aufgrund des bestehenden           verstehen?
Mietverhältnisses nicht zulässig ist.
                                                                              14.1 Wir organisieren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die
9.4 Wir übernehmen die Kosten für die Notfallreparatur und die Scha­          Versorgung von Haustieren gemäß Ziffer 10.2, die in der versicherten
denbegrenzung je Leistungsfall bis zur vereinbarten Höhe.                     Wohnung leben, wenn Sie oder eine versicherte Person durch Unfall,
9.5 Wir erbringen keine Leistungen für die Behebung von Defekten, die         Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Ver­
bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes vorhanden waren.                 sorgung des Haustiers beziehungsweise der Haustiere gehindert sind
                                                                              und Sie oder eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung
10. Was ist unter Notheizung zu verstehen?                                    stehen.
10.1 Wir tragen die Kosten für die erforderlichen elektrischen Heizge­        14.2 Haustiere im Sinne von Ziffer 10.1 sind Hunde und Katzen sowie
räte, wenn während der Heizperiode die Heizungsanlage in der versi­           Kleintiere wie Vögel, Hamster, Meerschweinchen, Mäuse, Ratten, Ka­
cherten Wohnung unvorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe durch den           ninchen, Fische, Schildkröten und vergleichbare andere Kleintiere.
Heizungs-Installateurservice im Notfall (siehe Ziffer 9) nicht möglich ist
beziehungsweise hierfür kein Versicherungsschutz besteht. Als Heiz-           Ausgeschlossen sind Spinnentiere sowie Reptilien (außer den in Absatz
periode gilt hierbei die Zeit zwischen dem 1. September und dem 31. Mai       1 genannten Schildkröten). Darüber hinaus sind Hunde ausgeschlossen,
eines jeden Jahres.                                                           die nach dem Gesetz des Bundeslandes, in dem sie gehalten werden,
                                                                              als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind.
10.2 Wir übernehmen die Kosten für eine Miete oder einen Kauf je Lei­
stungsfall bis zu 500 EUR und darüber hinaus pauschal 50 EUR für zusätz­      14.3 Die Versorgung der Haustiere erfolgt nach Möglichkeit in der ver­
liche Energiekosten, die durch den Betrieb der Heizgeräte entstehen.          sicherten Wohnung. Bei Bedarf (z. B. bei Hunden) ist aber auch die
                                                                              Unterbringung in einer Tierpension beziehungsweise einem geeigneten
Die Heizgeräte müssen Sie selbst besorgen. Bei einem Kauf verbleiben          Tierheim möglich.
die Geräte bei Ihnen.
                                                                              14.4 Darüber hinaus organisieren wir die Unterbringung der Haustiere in
Bitte reichen Sie uns die entsprechenden Belege ein.                          einer Tierpension beziehungsweise einem geeigneten Tierheim, wenn
                                                                              die versicherte Wohnung unvorhergesehen (zum Beispiel durch Brand-
11. Was ist unter Schädlingsbekämpfung zu verstehen?                          oder Wasserschaden) unbewohnbar wurde und eine Beschränkung auf
11.1 Wir organisieren den Einsatz eines Fachbetriebes für die Schäd­          einen etwa bewohnbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist.
lingsbekämpfung, wenn die versicherte Wohnung dergestalt durch                14.5 Die Organisation einer Haustierunterbringung ist jedoch nur mög­
Schädlinge befallen wurde, dass diese nur fachmännisch beseitigt wer­         lich, wenn das Tier keine ansteckenden Krankheiten oder Parasiten
den können.                                                                   aufweist. Bei Hunden und Katzen muss zudem ein gültiger Impfpass
11.2 Wir übernehmen die Kosten für die Schädlingsbekämpfung je Lei­           vorhanden sein.
stungsfall bis zur vereinbarten Höhe.                                         14.6 Wir übernehmen die Kosten für die Versorgung beziehungsweise
11.3 Als Schädlinge im Sinne dieser Leistung gelten: Schaben (zum Bei­        Unterbringung je Leistungsfall bis zur vereinbarten Höhe.
spiel Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen, Silberfische, Käfer        15. Was ist unter Rohrreinigungsservice zu verstehen?
sowie Bettwanzen.
                                                                              15.1 Wir organisieren den Einsatz eines Fachbetriebes, wenn innerhalb
11.4 Wir erbringen keine Leistung, wenn der Befall der versicherten           Ihrer gemieteten Wohnung beziehungsweise einer von Ihnen selbst
Wohnung durch Schädlinge bereits vor Beginn dieses Vertrages für Sie          bewohnten Eigentumswohnung ein Abflussrohr verstopft ist und eine
erkennbar oder Ihnen bekannt war.                                             Eigenbehebung nicht möglich ist.
11.5 Wir übernehmen keine Kosten für vorsorglich erworbenes Insek­            15.2 Wir übernehmen die Kosten für die Rohrreinigung je Leistungsfall
tengift, welches nicht in direktem Zusammenhang mit der vorgenom­             bis zur vereinbarten Höhe.
menen Schädlingsbekämpfung steht.
                                                                              15.3 Keine Leistungen erbringen wir, wenn die Rohrverstopfung bereits
12. Was ist unter Entfernen von Wespen-, Hornissen- und Bienen-               vor Beginn dieses Vertrages für Sie erkennbar oder Ihnen bekannt war.
nestern zu verstehen?
                                                                              16. Was ist unter Psychologische Krisenerstberatung nach Einbruch-
12.1 Wir organisieren die fachmännische Entfernung beziehungswei­             diebstahl, und Raub und anderen Gewalttaten zu verstehen?
se die Umsiedlung von besiedelten Wespen-, Hornissen- und Bienen­
nestern, die sich in beziehungsweise außen an der versicherten Woh­           16.1 Nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung organi­
nung befinden.                                                                sieren wir für Sie und / oder versicherte Personen einen einmaligen Ter­
                                                                              min für eine psychologische Krisenerstberatung mit einem Psychologen
12.2 Wir übernehmen die Kosten für die Entfernung beziehungsweise             oder Psychotherapeuten.
Umsiedlung des Nestes je bis zur vereinbarten Höhe.
                                                                              Gleiches gilt, wenn Sie oder eine versicherte Person Opfer eines Raubes
12.3 Wir erbringen keine Leistung, wenn                                       oder einer anderen Gewalttat geworden sind, bei der Gewalt gegen Sie
12.3.1 die Existenz des Nestes bereits vor Beginn dieses Vertrages für        beziehungsweise die versicherte Person angewendet oder zumindest
Sie erkennbar oder Ihnen bekannt war;                                         angedroht wurde.

12.3.2 das Nest sich in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht der      16.2 Wir übernehmen die Kosten für die Krisenerstberatung gemäß Zif­
versicherten Wohnung zugeordnet werden kann;                                  fer 16.1, wenn Sie nach dem Einbruchdiebstahl in die Wohnung, dem
                                                                              Raub beziehungsweise der erlittenen Gewalttat das Bedürfnis haben,
12.3.3 die Entfernung beziehungsweise Umsiedlung aus rechtlichen              mit einer psychologischen Fachkraft über die Geschehnisse zu spre­
Gründen (zum Beispiel aus Gründen des Artenschutzes) nicht zulässig           chen. Gleiches gilt für mitversicherte Personen.
ist;
                                                                              17. Was ist unter Datenrettung infolge Virenbefalls oder anderer
12.3.4 das Nest mit Ihrem Willen oder dem Willen einer versicherten           Schadsoftware zu verstehen?
Person in den Bereich der versicherten Wohnung gelangt ist.
                                                                              17.1 Gehen Ihnen beziehungsweise der versicherten Person durch Com­
13. Was ist unter Kinderbetreuung im Notfall zu verstehen?                    puterviren, Trojaner, Würmer oder ähnlicher Schadsoftware (z. B. infol­
13.1 Wir organisieren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die            ge einer Online-Attacke) Daten verloren oder werden diese beschädigt,
Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die mit Ihnen in häuslicher Ge­        so dass sie nicht mehr lesbar sind, unterstützen wir Sie telefonisch
meinschaft leben, wenn Sie oder eine versicherte Person durch Unfall,         durch unsere Technik-Hotline (IT-Assistance gemäß Ziffer 24) bei der
Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Be­             Analyse und Behebung des Problems (z. B. durch die Reaktivierung des
treuung der Kinder gehindert sind und Sie oder eine andere Person zur         letzten Wiederherstellungspunktes des Betriebssystems oder die Instal­


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lation des letzten verfügbaren Backups). Bei Bedarf stellen wir Ihnen        –	Dachdecker,
eine Datenrettungssoftware zur Verfügung, mit deren Hilfe eine Daten­
rettung versucht werden kann.                                                –	Elektroinstallateure

17.2 Ist eine Datenrettung auf dem vorstehend aufgezeigten Weg nicht         –	Gas- und Heizungsinstallateure,
möglich beziehungsweise gelingt eine solche nicht, vermitteln wir nach       –	Glaser,
entsprechender Anforderung Ihrerseits, sofern nötig und erfolgverspre­
chend, ein Folgegespräch mit einem Experten eines externen IT-Fach­          –	Schlüsseldienste,
betriebes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.                          –	Wach- und Sicherheitsdienste,
Der Experte erörtert mit Ihnen weitere technisch mögliche Maßnahmen          –	Fachleute für Einbruchmelde- und sonstige Gefahrenmeldeanlagen,
zur Datenrettung. Sofern von Ihnen gewünscht sowie nötig und erfolg­            Videoüberwachungsanlagen
versprechend, wird ein Datenrettungsversuch durch den IT-Fachbetrieb
vorgenommen.                                                                 –	Rohrreinigungsfirmen.
17.3 Die Kosten für die von uns zur Verfügung gestellte Datenrettungs­       23.2 Die Kosten für die Handwerker und Dienstleister tragen Sie bezie­
software übernehmen wir. Ebenso tragen wir die Kosten für den Einsatz        hungsweise die versicherte Person.
des externen IT-Fachbetriebes gemäß Ziffer 17.2. Dies gilt auch für die
Kosten, die durch einen Datenrettungsversuch in dem IT-Fachbetrieb           24. Was ist unter IT-Assistance zu verstehen?
entstehen sowie für die Kosten für das Einsenden des Datenträgers            24.1 Technik-Hotline
dorthin.
                                                                             24.1.1 Benötigen Sie oder eine versicherte Person Hilfe im alltäglichen
18. entfällt                                                                 privaten Umgang mit Computern, Smartphones oder sonstiger Heim-
19. Was ist unter der Organisation einer Übernachtungsmöglichkeit            elektronik, steht Ihnen beziehungsweise der versicherten Person rund
im Notfall zu verstehen?                                                     um die Uhr ein Ansprechpartner unserer Technik-Hotline zur Verfügung.

19.1 Wir organisieren eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung, wenn          24.1.2 Unterstützung bieten wir hierbei im Umgang mit Geräten, die für
die versicherte Wohnung unvorhergesehen (zum Beispiel durch Brand-           den privaten Bereich entwickelt wurden – wie zum Beispiel Smart­
oder Wasserschaden) unbewohnbar wurde und wenn für Sie oder eine             phones, Tabletcomputer, Personalcomputer, Drucker, Scanner, Netz­
versicherte Person die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil          werkrouter, Digitalkameras, Spielekonsolen, Fernsehgeräte. Bei Soft­
nicht zumutbar ist.                                                          wareproblemen können wir in der Regel ebenfalls nur dann helfen,
                                                                             wenn es sich um Software handelt, deren Einsatz im privaten Bereich
19.2 Die Übernachtungskosten tragen Sie beziehungsweise die versi­           üblich ist. Server-Anwendungen und Betriebssysteme sowie andere
cherte Person.                                                               Software, die üblicherweise für den gewerblichen Bereich entwickelt
                                                                             wurden, können nicht von uns unterstützt werden.
20. Was ist unter Organisation der Bewachung Ihrer Wohnung im Not-
fall zu verstehen?                                                           24.1.3 Im Rahmen der Technik-Hotline stehen wir Ihnen beziehungswei­
                                                                             se der versicherten Person entweder rein telefonisch zur Verfügung
20.1 Wir organisieren die Bewachung der versicherten Wohnung durch           oder bei Computerproblemen auf Wunsch auch zusätzlich mittels einer
regelmäßige Kontrollen durch Wachpersonal, wenn die Wohnung unbe­            so genannten Remote-Sitzung, bei der wir uns über das Internet auf den
wohnbar wurde und Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen             betreffenden Computer aufschalten. Bei einer derartigen Aufschaltung
keinen ausreichenden Schutz bieten.                                          können wir insbesondere folgende Unterstützung für den alltäglichen
20.2 Die Kosten für die Bewachung tragen Sie beziehungsweise die ver­        privaten Umgang bieten:
sicherte Person.                                                             –	Hilfestellung und Unterstützung beim Umgang mit der Hard- und Soft­
21. Was ist unter Organisation der Möbelunterstellung im Notfall zu             ware,
verstehen?                                                                   –	Installation beziehungsweise Deinstallation von Software, Updates
21.1 Wir organisieren den Transport und die Unterstellung von Einrich­          oder Service Packs,
tungsgegenständen, wenn diese wegen eines unvorhergesehenen                  –	Installation und Konfiguration von neuer Hardware (z. B. Drucker),
Schadens an der versicherten Wohnung vorübergehend anderweitig
untergebracht werden müssen.                                                 –	Beratung zur Performancesteigerung der Hardware,
21.2 Die Kosten für den Transport und für die Unterstellung der Einrich­     –	Information zu neuer Hard- und Software,
tungsgegenstände tragen Sie beziehungsweise die versicherte Person.
                                                                             –	Konfiguration des Betriebssystems und von Anwendungen.
22. Was ist unter Archivierung und Unterstützung bei der Wiederbe-
schaffung von Dokumenten (Dokumentendepot) zu verstehen?                     24.1.4 Eine Zusage oder Garantie dafür, dass wir ein gemeldetes Pro­
                                                                             blem lösen können, besteht nicht. Sollten wir in der mit Ihnen verein­
22.1 Senden Sie uns per Post oder per Email Kopien wichtiger Doku­           barten Zeit keine Lösung finden, können wir jedoch einen Fachbetrieb
mente von Ihnen oder einer versicherten Person (maximal 50 DIN A4-           empfehlen, der auf Ihre Kosten beziehungsweise Kosten der versicher­
Seiten), archivieren wir diese in elektronischer Form. Kommen Ihnen die      ten Person mit der weiteren Problemlösung beauftragt werden kann.
Originaldokumente abhanden, so stellen wir Ihnen beziehungsweise der
versicherten Person die archivierten Kopien auf Anforderung unverzüg­        24.1.5 Wird Unterstützung zu einem Gerät oder einer Software benöti­
lich per Telefax, Post oder E-Mail zur Verfügung. Außerdem unterstützen      gt, kann es erforderlich sein, dass wir hierzu im Internet die entspre­
wir Sie beziehungsweise die versicherte Person bei der Beschaffung           chenden Handbücher / Bedienungsanleitungen beschaffen müssen.
von Ersatzdokumenten durch Nennung der zuständigen Behörden und              Sind derartige Unterlagen in einem solchen Fall weder in deutscher
Weiterleitung öffentlich zugänglicher Informationen darüber, welche          noch in englischer Sprache zugänglich, können wir die Serviceleistung
Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente erforderlich sind.        nicht erbringen.

Wir verpflichten uns, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behan­         Ebenfalls nicht erbringen können wir die Serviceleistung bei rechtswid­
deln. Die von Ihnen zugesandten Kopien in Papierform werden wir nach         rig (ohne Lizenz) verwendeter Software.
dem Einscannen vernichten beziehungsweise auf Ihren ausdrücklichen           Sie haben vor dem Remote-Zugriff auf die Hardware geeignete Sicher­
Wunsch an Sie zurückschicken.                                                heitskopien der am Gerät gespeicherten Dateien und Software auf
22.2 Für die Archivierung der Dokumente stellen wir Ihnen beziehungs­        einem separaten externen Datenträger anzufertigen. Da in vielen Fällen
weise der versicherten Person keine Kosten in Rechnung.                      zur Erbringung der Serviceleistung die Originalsoftware erforderlich ist,
                                                                             sind Sie verpflichtet, diese im Fall der Inanspruchnahme der Service-
23. Was ist unter Benennung von Handwerkern und Dienstleistern zu            leistung bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass Sie über die erforder­
verstehen?                                                                   liche Lizenz des Herstellers verfügen.
23.1 Unabhängig von einem Schadenfall steht Ihnen und den versi­             24.1.6 Wir unterstützen Sie beziehungsweise die versicherten Personen
cherten Personen unser Netzwerk zur Verfügung. Auf Wunsch werden             mit der Technik-Hotline bei bis zu 12 Problemstellungen pro Versiche­
Handwerker und Dienstleister aus folgenden Gewerken beziehungswei­           rungsjahr.
se Tätigkeitsfeldern benannt:
                                                                             24.2 Cloud zur Online-Datensicherung
–	Sanitärinstallateure,


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24.2.1 Zur Speicherung beziehungsweise Sicherung von Daten stellen             25. Was geschieht mit dem Versicherungsschutz, wenn der Wohnge-
wir Ihnen und den mitversicherten Personen eine Online-Cloud mit               bäudeversicherungsvertrag endet?
einem Volumen von 10 GB Speicherkapazität mit maximal drei Benutzern
zur Verfügung.                                                                 Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrages erlischt
                                                                               auch die Home Assistance Plus.
Gegenstand dieser Leistung ist darüber hinaus die Unterstützung bei der
Einrichtung und Inbetriebnahme der Online-Datensicherung.
24.2.2 Zur Erbringung der in Ziffer 24.2.1 Absatz 2 genannten Unterstüt­
zung steht Ihnen telefonisch die Technik-Hotline nach Ziffer 24.1 zur Ver­
fügung, um insbesondere
–	Hilfestellung bei der Registrierung für den Online-Zugang,
–	Unterstützung bei der Einrichtung und Inbetriebnahme und
–	Beratung über eine empfehlenswerte Sicherungsstrategie zu geben.
24.2.3 Ein Zugriff auf die im Rahmen der Online-Datensicherung ver­
arbeiteten beziehungsweise gespeicherten Daten ist ausschließlich
durch Sie möglich. Wir haben weder Zugriff auf diese Daten noch auf
die entsprechenden Benutzer- und Zugangsdaten. Die sichere Verwah­
rung der Zugangsdaten für den Zugriff auf die Online-Datensicherung
liegt in Ihrer Verantwortung und wir übernehmen diesbezüglich keiner­
lei Haftung.
24.2.4 Es obliegt Ihnen zu kontrollieren, ob die Online-Datensicherung
korrekt durchgeführt wurde. Wir übernehmen keinerlei Haftung für den
durch die unsachgemäße Verwendung der Online-Datensicherung ent­
stehenden Verlust oder die Beschädigung von Daten oder für Schäden
aufgrund von Ursachen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen.
24.2.5 Im Falle einer Kündigung oder Beendigung der Home Assistance
Plus werden die gespeicherten Dateien vom Versicherer nach vier Wo­
chen zur Löschung freigegeben. Sie sind verpflichtet, geeignete Siche­
rungskopien anzulegen.
24.3 Unterstützung im Umgang mit den allgemeinen Gefahren des Inter­
netgebrauchs, wie zum Beispiel Cyber-Mobbing und Cyber-Crime
24.3.1 Benötigen Sie oder eine versicherte Person Hilfe oder Beratung
im Umgang mit den allgemeinen Gefahren des Internetgebrauchs, wie
zum Beispiel Cyber-Mobbing und Cyber-Crime, stehen hierfür ebenfalls
die Mitarbeiter unserer Technik-Hotline nach Ziffer 24.1 zur Verfügung.
24.3.2 Bei Cyber-Mobbing handelt es sich zum Beispiel um Verunglimp­
fungen in sozialen Netzwerken durch andere Teilnehmer. Bei Cyber-
Crime handelt es sich insbesondere um Betrug im Internet, wie z. B.
das Ausspähen von Passwörtern oder Zugangsdaten („Phishing“) oder
Identitätsdiebstahl. Wir bieten Begleitung und Unterstützung bei der
Beurteilung, ob ein Cyber-Risiko vorliegt und welche weiteren Schritte
durch Sie unternommen werden könnten (wie zum Beispiel die Lö­
schung von Profilen, Accounts, Daten oder Fotos, Sperrung von Zugän­
gen, Änderung von Passwörtern oder Zugangsdaten etc.).
24.4 Im Rahmen der IT-Assistance nach Ziffer 24.1 bis 24.3 übernehmen
wir keine Haftung für Schäden welcher Art auch immer (einschließlich
Datenverlust), die durch eine von uns nicht zu vertretende Fehlbedie­
nung von Hard- oder Software durch Sie beziehungsweise eine versi­
cherte Person auftreten.
Eine Erbringung der Serviceleistung vor Ort ist nicht möglich.
Ausgeschlossen ist die Inanspruchnahme von Serviceleistungen,
–	wenn die Ursache des Problems vor dem Inkrafttreten des Vertrages
   liegt,
–	wenn das Problem auf einen Missbrauch oder einen absichtlichen
   Fehlgebrauch der Hard- und Software zurückzuführen ist,
–	wenn das Problem auf eine wissentliche Nutzung der Hard- und Soft­
   ware für einen Zweck oder auf eine Weise, für den beziehungsweise
   die die Hard- und Software nicht bestimmt war, zurückzuführen ist.
Wir übernehmen keine Garantie, Gewährleistung oder Haftung für die
Funktionstüchtigkeit von zu installierender Hard- und Software. Wir
können keine Software zur Verfügung stellen, anbieten, verkaufen oder
sonst vertreiben. Empfehlen wir Ihnen beziehungsweise einer versi­
cherten Person eine Software, so kommt der jeweilige Lizenzvertrag zu
der Software ausschließlich zwischen Ihnen und dem Hersteller zustan­
de.
Werden im Rahmen der Erbringung der Serviceleistungen strafrechtlich
relevante Tatbestände aufgedeckt, können diese von uns zur Anzeige
gebracht werden.


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