# die Bayerische Besondere Bedingungen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-photovoltaik-die-bayerische-bb-bpv-2014.php
- Rechtlicher Träger: BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-photovoltaik-die-bayerische-bb-bpv-2014.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Sonderbedingungen Photovoltaik (BB-BPV 2014, 299069)](https://www.dieBayerische.de/dam/jcr:31400e74-0040-4891-af46-e8f34533984b/299069_sonderbedingungen_photovoltaik.pdf), Fassung BB-BPV 2014, Stand 01.01.2014 (B 299069 03.14)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der Anlage einschließlich Montage) | ja, bis 20.000 € | Für die Bildung der Versicherungssumme ist die jeweilige Investitionssumme der Photovoltaikanlage im Neuzustand einschließlich aller Bezugs- und Installationskosten maßgebend. | § 2, Seite 1 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) | § 4 Nr. 1, Seite 1 |
| Vertragsform: eigenständige Photovoltaikversicherung oder Baustein der Wohngebäudeversicherung | nein | Mit Beendigung des Hauptvertrages (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagen. | § 10, Seite 6 |
| Höchstgröße der versicherbaren Anlage in kWp | nicht geregelt |  |  |
| Aufdach- und Indachanlagen auf dem versicherten Gebäude | ja | Versichert sind die auf dem Hausdach befestigten sowie in den Baukörper integrierten, betriebsfertigen Photovoltaikanlagen des im Versicherungsvertrag genannten Wohngebäudes. | § 2, Seite 1 |
| Freiflächen-, Garten-, Fassaden- und Carportanlagen | ja | Nebengebäude außer Garagen oder Carports ... umfasst, wenn sie im Versicherungsschein gesondert genannt sind. | § 2, Seite 1 |
| Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert | ja | Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. | § 5 Nr. 4, Seite 3 |
| Neuwert bis zu einem Anlagenalter von | nicht geregelt |  |  |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung (Staffel nach Anlagenalter) | ja | für die versicherte Sache Ersatzteile nicht mehr serienmäßig hergestellt und zu beziehen sind. | § 5 Nr. 5 b, Seite 3 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nein | Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. | § 5 Nr. 6, Seite 3 |
| Solarmodule | ja | Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung. | § 2, Seite 1 |
| Wechselrichter | ja | Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung. | § 2, Seite 1 |
| Unterkonstruktion, Montagesystem und Befestigung | ja | Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung. | § 2, Seite 1 |
| Verkabelung und Leitungen bis zum Einspeisepunkt | ja | Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung. | § 2, Seite 1 |
| Batteriespeicher | nicht geregelt |  |  |
| Wallbox (Ladestation für Elektroauto) | nicht geregelt |  |  |
| Überwachungs-, Mess- und Steuertechnik (Monitoring, Energiemanagement) | nicht geregelt |  |  |
| Brand | ja | Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages | § 3 Nr. 1 a, Seite 1 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja | Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages | § 3 Nr. 1 a, Seite 1 |
| Überspannung und Induktion durch Blitz (indirekter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages | § 3 Nr. 1 a, Seite 1 |
| Explosion und Implosion | ja | Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages | § 3 Nr. 1 a, Seite 1 |
| Sturm (Windstärke ab der das Werk leistet) | ja | Naturgefahren Soweit vereinbart, aa) Sturm, Hagel nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages | § 3 Nr. 1 c aa, Seite 1 |
| Hagel | ja | Naturgefahren Soweit vereinbart, aa) Sturm, Hagel nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages | § 3 Nr. 1 c aa, Seite 1 |
| Schneedruck und Eislast | nicht geregelt |  |  |
| Frost | ja | Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 c) bereits versichert. | § 4 Nr. 1 f, Seite 2 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Weitere Elementargefahren nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages | § 3 Nr. 1 c bb, Seite 1 |
| Kurzschluss, Überstrom und sonstige elektrische Einwirkung | ja | Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung durch Blitz; | § 4 Nr. 1 c, Seite 2 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; | § 4 Nr. 1 a, Seite 2 |
| Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (auch Montagefehler) | ja | Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; | § 4 Nr. 1 b, Seite 2 |
| Allmählichkeitsschäden (Korrosion, Feuchtigkeit, allmähliche Einwirkung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verschleiß und Abnutzung | ja | durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. | § 4 Nr. 3 b, Seite 2 |
| Tierbiss (Marder, Nagetiere) an Kabeln und Leitungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Marderbiss, Tierverbiss | § 4 Nr. 1 g, Seite 2 |
| Diebstahl der Anlage oder von Teilen | ja, bis zur Versicherungssumme | und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. | § 4 Nr. 1, Seite 2 |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; | § 4 Nr. 1 a, Seite 2 |
| Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung nach einem versicherten Schaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. | § 2 Nr. 3, Seite 1 |
| Ertragsausfall: Höchstdauer in Tagen | ja | Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaik | § 2 Nr. 3, Seite 1 |
| Ertragsausfall: Berechnung (Tagessatz je kWp oder nach Monitoringdaten) | ja, bis 2 € | Die Entschädigung erfolgt maximal bis zu 12 Monate (2,00 EUR je kwp / Tag, der Selbstbehalt beträgt 1 Tag). | § 5 Nr. 8, Seite 3 |
| Ertragsausfall: Karenztage, für die nichts gezahlt wird | ja | Die Entschädigung erfolgt maximal bis zu 12 Monate (2,00 EUR je kwp / Tag, der Selbstbehalt beträgt 1 Tag). | § 5 Nr. 8, Seite 3 |
| Mehrkosten für Strombezug aus dem Netz, weil der Eigenverbrauch ausfällt | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall bei Störung oder Abschaltung durch den Netzbetreiber | nein | vom Energieversorgungsunternehmen veranlasste Trennung vom Stromnetz, | § 6 b, Seite 4 |
| De- und Remontagekosten (Abbau und Wiederaufbau der Anlage) | ja, bis zur Versicherungssumme | De- und Remontagekosten; | § 5 Nr. 3 a cc, Seite 1 |
| Dachreparatur nach einem Schaden an der Anlage | nein | Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; | § 5 Nr. 3 c ff, Seite 3 |
| Gerüst-, Kran- und Hebebühnenkosten | ja, bis 10.000 € | Gestellung von Gerüsten und Arbeitsbühnen | § 3 Nr. 4, Seite 2 |
| Kosten der Fehlersuche (auch wenn kein Schaden gefunden wird) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten (auch Sondermüll Module und Akkus) | ja, bis 10.000 € | Aufräumungs- und Entsorgungskosten | § 3 Nr. 4, Seite 2 |
| Mehrkosten durch Technologiefortschritt (Ersatz durch ein Nachfolgemodell) | nein | Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung | § 5 Nr. 3 c bb, Seite 3 |
| Feuerwehr- und Löschkosten | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht des Anlagenbetreibers (mitversichert oder Verweis auf die Privathaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Netzeinspeisung: Anlage mit Einspeisung ins öffentliche Netz versicherbar (auch Volleinspeisung) | ja | Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung) | § 2 Nr. 3, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja | Der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. | § 5 Nr. 7, Seite 3 |
| Abweichende Selbstbeteiligung (Naturgefahren, Diebstahl, Wechselrichter) | ja | der Selbstbehalt beträgt 1 Tag | § 5 Nr. 8, Seite 4 |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nein | wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | § 4 Nr. 1, Seite 2 |
| Pflicht zur Installation durch einen Fachbetrieb (Abnahmeprotokoll) | ja | Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist weiterhin, dass die Anlage von einem zertifizierten Unternehmen abgenommen wurde. | § 2, Seite 1 |
| Wartungspflicht (regelmäßige Prüfung durch einen Fachbetrieb) | ja | die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen; | § 8 a, Seite 5 |
| Vorgaben zur Diebstahlsicherung (Spezialschrauben, Codierung) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Ertragsüberwachung (Ausfall muss binnen Frist bemerkt werden) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Fotos, Monitoringdaten) | ja | zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren. | § 8 c, Seite 5 |
| Laufzeit und Kündigung (auch nach einem Schaden; als Baustein mit dem Hauptvertrag) | ja | Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von Photovoltaikanlagen in Textform kündigen. | § 9 a, Seite 5 |
| Daños eléctricos (Elektroschäden an Modulen, Wechselrichter und Leitungen) | nicht geregelt |  |  |
| Robo (Diebstahl mit Gewalt) und hurto (einfacher Diebstahl) der Anlage | nicht geregelt |  |  |
| Fenómenos atmosféricos (Wind, Hagel, Regen, Schnee ab Schwellenwerten) | nicht geregelt |  |  |
| Pérdida de producción (Ertragsausfall nach spanischem Werk) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Überschwemmung, Erdbeben, Terror) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Sonderbedingungen Photovoltaik (BB-BPV 2014, 299069)

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[Seite 1]
                   Besondere Bedingungen für die Versicherung von
                   Photovoltaikanlagen (BB-BPV 2014)
                                                                                                                          (Stand: 01.01.2014)


                   § 1 Vertragsgrundlage                                             zu berücksichtigen.

                   § 2 Versicherte Sachen und versicherter Ertragsausfall            1. Nicht versicherte Sachen

                   § 3 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Aus-              Nicht versichert sind in Ergänzung oberen Abschnitt
                       schlüsse
                                                                                     – Prototypen und Nullserien (Versuchs-/Erprobungs-
                   § 4 Ergänzende Technische Gefahren                                  anlagen für eine spätere Serienfertigung
                   § 5 Umfang der Entschädigung                                      – Photovoltaikanlagen auf Gebäuden mit weicher
                                                                                       Dacheindeckung (z. B. vollständige oder teilweise
                   § 6 Wiederherbeigeschaffte Sachen                                   Eindeckung mit Holz, Ried, Schilf, Stroh);
                   § 7 Besondere Obliegenheit                                        – haustechnische Anlagen und das zur Hausinstalla-
                                                                                       tion gehörende Stromleitungsnetz inklusive Strom-
                   § 8 Kündigung                                                       zähler.
                   § 9 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages                    -landwirtschaftliche Gebäude etc.

                                                                                     2. Vorsorgeversicherung

                                                                                     Für die während des Versicherungsjahres eingetrete-
                                                                                     nen Veränderungen beziehungsweise Erweiterungen
                                                                                     der versicherten Photovoltaik-Anlage gilt ein Vorsor-
                   § 1 Vertragsgrundlage
                                                                                     gebetrag von 20% des Anlagewertes, maximal €
                                                                                     5.000,- als vereinbart. Die eingetretenen Veränderun-
                       Es gelten die Besonderen Bedingungen zur Kompakt/             gen sind innerhalb eines Monats des jeweils neuen
                       SecurFlex Police 2014 (Hauptvertrag), soweit sich aus         Versicherungsjahres anzuzeigen. Wird der Gesamt-
                       den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes
                                                                                     wert der Anlage von 20.000 EUR überschritten so be-
                       ergibt.                                                       steht nur dann weiterhin Versicherungsschutz in vol-
                                                                                     lem Umfang, sofern der Vertrag innerhalb des oben
                                                                                     genannten Zeitraums auf die Option Prestige im Öko-
                   § 2 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Ertrag-             baustein umgestellt und der dafür vorgesehene Bei-
                       sausfall, Vorsorgeversicherung                                trag entrichtet wurde.
                       Versichert sind die auf dem Hausdach befestigten so-          3. Ertragsausfall
                       wie in den Baukörper integrierten, betriebsfertigen
                       Photovoltaikanlagen des im Versicherungsvertrag ge-
                                                                                     Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspei-
                       nannten Wohngebäudes. Nebengebäude – außer Ga-
                                                                                     severgütung), wenn der Betrieb einer versicherten
                       ragen oder Carports – sind nur dann vom Versiche-
                                                                                     Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Scha-
                       rungsschutz umfasst, wenn sie im Versicherungs-
                                                                                     dens an der versicherten Sache unterbrochen oder
                       schein gesondert genannt sind.
                                                                                     beeinträchtigt wird. Der Ertragsausfall wird bis zu dem
                                                                                     Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaik-
                       Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beende-
                                                                                     anlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für 12
                       ter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach been-
                                                                                     Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
                       detem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme
                       bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere
                       Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den      § 3 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Aus-
                       Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während ei-         schlüsse
                       ner De- oder Remontage sowie während eines Trans-              1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden
                       portes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.                durch

                       Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Monta-               a)   Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz,
                       gerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und                    Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach den
                       die Verkabelung.                                                      Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages

                       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist wei-               b)   Leitungswasser nach den Besonderen Bedin-
                       terhin, dass die Anlage von einem zertifizierten Unter-               gungen des Hauptvertrages
                       nehmen abgenommen wurde.
                                                                                        c)   Naturgefahren – Soweit vereinbart,
                       Für die Bildung der Versicherungssumme ist die jewei-
                       lige Investitionssumme der Photovoltaikanlage im                 aa) Sturm, Hagel nach den Besonderen Bedin-
                       Neuzustand einschließlich aller Bezugs- und Installati-              gungen des Hauptvertrages sowie
B 299069 (03.14)


                       onskosten maßgebend. Sofern der Versicherungs-
                       nehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und im                bb) Weitere Elementargefahren nach den Beson-
                       Schadenfall die Mehrwertsteuer ebenfalls ersetzt wer-                deren Bedingungen des Hauptvertrages, so-
                       den soll, ist dies bei Bildung der Versicherungssumme                fern vereinbart.


                                                                                                                                           1

[Seite 2]
                   2. Der Versicherer leistet ferner – soweit versichert            genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
                                                                                    dass der Schaden auf die Einwirkung einer versi-
                   – Entschädigung für Schäden durch Ergänzende                     cherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
                     technische Gefahren nach § 4.
                                                                                    Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinhei-
                     Diese Gefahrengruppe kann nur in Verbindung mit ei-            ten wird jedoch Entschädigung geleistet.
                     ner der Gefahrengruppe nach Nr. 1 versichert werden.
                                                                                 3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
                   3. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwir-
                      kende Ursachen keine Entschädigung für Schäden                Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mit-
                      durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,          wirkende Ursachen keine Entschädigung für
                      Revolution, Rebellion oder Aufstand, Innere Unru-             Schäden
                      hen und Kernenergie, nukleare Strahlung oder radi-
                      oaktive Substanzen.                                           a) durch Mängel, die bei Abschluss der Versiche-
                                                                                       rung bereits vorhanden waren und dem Versi-
                   § 4. Ergänzende Technische Gefahren                                 cherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
                                                                                       bekannt sein mussten;
                      1. Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                                    b) durch betriebsbedingte normale oder betriebs-
                        Der Versicherer leistet Entschädigung für unvor-               bedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung;
                        hergesehen eintretende Beschädigungen oder Zer-                für Folgeschäden an weiteren Austauschein-
                        störungen von versicherten Sachen (Sachschaden)                heiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
                        und bei Abhandenkommen versicherter Sachen                     Nr. 2 bleibt unberührt;
                        durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.
                                                                                    c) durch Einsatz einer Sache, deren Reparatur-
                        Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versi-                   bedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
                        cherungsnehmer oder seine Repräsentanten we-                   seinen Repräsentanten bekannt sein musste;
                        der rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit                   der Versicherer leistet jedoch Entschädigung,
                        dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erfor-              wenn der Schaden nicht durch die Reparatur-
                        derlichen Fachwissen hätten vorhersehen kön-                   bedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die
                        nen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und                Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung
                        diese den Versicherer dazu berechtigt, seine                   des Versicherers wenigstens behelfsmäßig
                        Leistung in einem der Schwere des Verschuldens                 repariert war;
                        entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
                                                                                 4. Versicherte Kosten
                        Insbesondere wird Entschädigung geleistet für
                        Sachschäden durch                                           Im Schadenfall werden anfallende Kosten bis zur
                                                                                    vereinbarten Höhe der Anlage auf erstes Risiko
                        a) Bedienungsfehler,     Ungeschicklichkeit    oder         ersetzt für
                           Vorsatz Dritter;
                                                                                    – Aufräumungs- und Entsorgungskosten
                        b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
                                                                                    – Dekontaminations- und Entsorgungskosten
                        c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
                           durch Blitz;                                             – Bewegungs- und Schutzkosten

                        d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder              – Gestellung von Gerüsten und Arbeitsbühnen
                           Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile o-
                           der seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen,               – Bergungsarbeiten
                           Sengen, Glühen oder Implosion, soweit nicht
                           nach § 3 Nr. 1 a) bereits versichert;                    Im Schadenfall werden die tatsächlich angefalle-
                                                                                    nen, nachgewiesenen Kosten im Rahmen der un-
                        e) Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach § 3              ten aufgeführten Entschädigungsgrenzen (§ 5)
                           Nr. 1 b) bereits versichert;                             ersetzt.

                        f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, so-               Entschädigungsgrenzen: maximal 10.000 EUR
                           weit nicht nach § 3 Nr. 1 c) bereits versichert.         pauschal auf erstes Risiko für alle Kostenpositio-
                                                                                    nen.
                        g) Marderbiss, Tierverbiss

                        Für Elektronische Bauelemente gelten die Best-         5. Gefahrendefinitionen
                        immungen unter Nr. 2 ergänzend.
                                                                               Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
                      2. Elektronische Bauelemente
                                                                                 a) Raub
                        Entschädigung für elektronische Bauelemente
                        (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleis-           Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungs-
                        tet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich               nehmer Gewalt angewendet oder angedroht
B 299069 (03.14)


                        von außen auf eine Austauscheinheit (im Repa-                wird, um dessen Widerstand gegen die Weg-
                        raturfall üblicherweise auszutauschende Einheit)             nahme versicherter Sachen auszuschalten.
                        oder auf die versicherte Sache insgesamt einge-
                        wirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so          Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete


                                                                                                                                    2

[Seite 3]
                             Personen gleich, die vorübergehend die Obhut             nieren der versicherten Sache oder deren Teile
                             über die versicherten Sachen ausüben.                    sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der
                                                                                      Sache, ferner Kosten für den Abtransport von
                         b) Einbruchdiebstahl                                         Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfall-
                                                                                      beseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten auf-
                             Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages              grund der Einliefererhaftung.
                             liegt vor, wenn jemand fremde Sachen weg-
                             nimmt, nachdem er in einen Raum eines Ge-           b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten
                             bäudes einbricht, einsteigt oder mittels               in Höhe der Wertverbesserung wird vorge-
                                                                                    nommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Ver-
                         aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdieb-        brauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werk-
                             stahl oder durch Raub an sich gebracht hatte;          zeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die
                                                                                    während der Lebensdauer der versicherten Sa-
                         bb) falscher Schlüssel oder                                che erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt
                                                                                    werden müssen, soweit diese Teile zur Wie-
                         cc) anderer Werkzeuge eindringt.                           derherstellung der versicherten Sache zerstört
                                                                                    oder beschädigt werden.
                   § 5 Umfang der Entschädigung
                                                                                 c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                       1. Geltungsbereich
                                                                                 aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß-
                       Bei Gefahren nach § 3 regelt sich die Entschädigung           nahmen, die auch unabhängig von dem Versi-
                       entsprechend den Besonderen Bedingungen des                   cherungsfall notwendig gewesen wären;
                       Hauptvertrages.
                                                                                 bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse-
                       Die Höchstentschädigungsgrenze für die gesamte An-            rungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
                       lage beträgt maximal 20.000 EUR.                              gehen;

                       2. Wiederherstellungskosten                               cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re-
                                                                                     gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbei-
                       Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Total-           ten in fremder Regie entstanden wären;
                       schaden unterschieden.
                                                                                 dd) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in
                       Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstel-            eigener Regie;
                       lungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials
                       nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sa-     ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläu-
                       che.                                                          fige Wiederherstellung;

                       Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein     ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wieder-
                       Totalschaden vor.                                             herstellung erforderlich sind, aber nicht an der
                                                                                     versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
                       Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen
                       Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und techni-       gg) Vermögensschäden.
                       schen Zustand.
                                                                               4. Totalschaden
                       3. Teilschaden
                                                                               Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes
                       Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des   des Altmaterials.
                       früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen
                       Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.     5. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert

                         a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind ins-       Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 ist die Entschädi-
                            besondere                                          gungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt
                                                                               des Versicherungsfalles begrenzt, wenn
                         aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
                                                                                 a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wie-
                         bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch              derbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
                             übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
                             Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für           b) für die versicherte Sache Ersatzteile nicht mehr
                             Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags-            serienmäßig hergestellt und zu beziehen sind.
                             und Nachtarbeiten;
                                                                               Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf
                         cc) De- und Remontagekosten;                          den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert über-
                                                                               steigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei
                         dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für     Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherge-
                             Expressfrachten;                                  stellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederher-
                                                                               stellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der
                         ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebs-    zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen ver-
B 299069 (03.14)


                             systems, welches für die Grundfunktion der        wenden wird.
                             versicherten Sache notwendig ist;

                         ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontami-


                                                                                                                                    3

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                       6. Entschädigungsberechnung bei Unterversiche-              • die in § 4 Nr. 3 BVP genannten Gefahren und
                          rung                                                       Schäden
                                                                                   • innere Betriebsschäden von Modulen und elekt-
                       Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des        ronischen Bauteilen (Wechselrichter),
                       nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelten Betrages ersetzt, der
                       sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versiche-        • Anlagenüberprüfung bzw. Wartungsarbeiten,
                       rungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt
                       nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. .          • Abnutzung und Verschmutzung der Anlage bzw.
                                                                                     von Teilen der Anlage
                       7. Selbstbehalt
                                                                                   • unsachgemäße Handhabung durch den Anla-
                       Der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelte Betrag wird je Ver-       genbetreiber
                       sicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt ge-
                       kürzt.                                                      • eigenmächtige Änderungen am versicherten Ob-
                                                                                     jekt durch den Anlagenbetreiber
                       Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt
                       jeweils einzeln abgezogen.                                  • vom Energieversorgungsunternehmen veranlass-
                                                                                     te Trennung vom Stromnetz,
                       Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben
                       Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusam-               • Ausfall des Einspeisezählers,
                       menhang zwischen diesen Schäden, so wird der
                       Selbstbehalt nur einmal abgezogen.                          • Überprüfungen oder Wartungsarbeiten

                       8. Ertragsausfall                                           • dauerhafte Verschattungen, die nicht im Ertrags-
                                                                                     gutachten berücksichtigt wurden
                       Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsaus-
                       fall für die Photovoltaikanlage, soweit nicht etwas an-     • Konstruktions- und Fabrikationsfehler
                       deres vereinbart ist, nach der Einspeisevergütung des
                       mit dem Vertragspartner vereinbarten Liefervertrages      c) Entschädigungsleistung
                       auf Tagesbasis. Grundlage für die Entschädigungsbe-
                       rechnung ist die durchschnittliche Tagesenergieleis-      Der Versicherer leistet Entschädigung für den mit der
                       tung der letzten 12 Monate vor Schadeneintritt.           versicherten Photovoltaikanlage erzielten Minderer-
                                                                                 trag, d.h. dem Differenzbetrag zwischen tatsächlich
                       Die Entschädigung erfolgt maximal bis zu 12 Monate        erzielter und prognostizierter Einspeisevergütung. Bei
                       (2,00 EUR je kwp / Tag, der Selbstbehalt beträgt 1        der Berechnung der Entschädigungsleistung werden
                       Tag).                                                     90 % des prognostizierten Jahresenergieertrags ge-
                                                                                 mäß vorgelegter Prognose bzw. ertragsgutachten mit
                   § 6 Minderertragsversicherung                                 dem tatsächlich erzielten Jahresenergieertrag laut
                                                                                 Einspeisezähler der versicherten Photovoltaikanlage
                       Versichert sind die mit der Photovoltaikanlage nicht      (Abrechnung des Energieversorgers) vergleichen. Da-
                       erzielten Erträge (Mindererträge), sofern die in          zu muss der Zählerstand jeweils zu Beginn und Ende
                       Deutschland gemessene Globalstrahlung um mehr als         eines Betriebsjahres nachweisbar festgehalten wer-
                       10% vom langjährigen Mittel (30-jährig) abweicht. Be-     den.
                       trachtungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Haftung
                       des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt,      Sofern der tatsächliche Jahresenergieertrag dabei ge-
                       frühestens jedoch mit der Betriebsfertigkeit der Anlage   ringer ausfällt, ergibt sich ein Minderertrag, der mit
                       in Verbindung mit der Einspeisung in das Netz des         dem vom Energieversorgungsunternehmen gewähr-
                       Energieversorgungsunternehmens, sie endet zum             tem Vergütungssatz multipliziert wird. Eventuelle Ent-
                       vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ablauf der         schädigungsleistungen aus der Ertragsausfallversiche-
                       Sach- und Ertragsausfallversicherung.                     rung gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen werden da-
                                                                                 von in Abzug gebracht.
                       a) Versicherte Mindererträge
                                                                                 Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist,
                                                                                 dass im Schadenfall über den prognostizierten Jah-
                       Durch ein amtliches Gutachten des Deutschen Wet-
                                                                                 resenergieertrag der Nachweis eines Gutachtens vor-
                       terdienstes (DWD) wird die Abweichung vom deutsch-
                                                                                 gelegt wird.
                       landweiten jährlichen Mittel (30 Jahre) festgestellt.
                       Ergibt sich eine Unterschreitung von mehr als 10 %,
                                                                                 Die Entschädigungsleistung errechnet sich wie folgt :
                       ersetzt der Versicherer den darüber hinaus errechne-
                       ten Minderertrag bis zur Entschädigungsgrenze. Die-
                                                                                 ME = (PE-10 %-Punkte)/100xAB
                       ser Minderertrag wird unabhängig vom konkreten
                       Standort und unabhängig vom tatsächlich nicht erziel-
                                                                                 ME = Minderertrag
                       tem Ertrag der versicherten Anlage und der dort tat-
                       sächlich erfolgten Sonneneinstrahlung verbindlich zu-
                                                                                 PE = Abweichung in Prozent vom langjährigen Mittel
                       grunde gelegt.
                                                                                 (30-jährig)

                                                                                 AB = Durchschnittlicher Ertrag in Euro der letzten 3
                       b) Nicht versicherte Mindererträge                        Jahre der PVA, der mit dem EVU abgerechnet wurde
B 299069 (03.14)


                                                                                 gemäß vorgelegter Abrechnungen.
                       Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
                       Ursachen keine Entschädigung für Mindererträge            Hinweis: Ist der Wert ME negativ, wird keine Entschä-
                       durch:                                                    digung geleistet.


                                                                                                                                         4

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                                                                                       handen gekommenen Sache zurückerlangt, nach-
                       Die Höchstentschädigungsgrenze beträgt 50 % des                 dem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt
                       prognostizierten  Jahresenergieertrags,  maximal                worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der
                       10.000 EUR.                                                     Versicherungswert ist, so kann der Versicherungs-
                                                                                       nehmer die Sache behalten und muss sodann die
                       d) Obliegenheiten                                               Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu
                                                                                       innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
                       Zu den vertraglichen Pflichten des Versicherungsneh-            schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht
                       mers zählen :                                                   bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache
                                                                                       im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
                       – Abrechnungen des Energieversorgers sind mindes-               meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös
                         tens 3 Jahre aufzubewahren und dabei vor Verlust,             abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer
                         Beschädigung oder Zerstörung zu schützen;                     den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedin-
                                                                                       gungsgemäßen Entschädigung entspricht.
                       – Veränderungen der Einspeisevergütung sind dem
                         Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen;           4. Beschädigte Sachen

                       – die Anlage ist regelmäßig zu sichten und von offen-        Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so
                         sichtlichen Verschmutzungen zu befreien, sofern            kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemä-
                         dies dem Betreiber zumutbar und dies für ihn auch          ße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskos-
                         erkennbar ist;                                             ten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sa-
                                                                                    chen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm ver-
                       – der Versicherer ist bei einer möglichen Regress-           bleiben.
                         nahme von Dritten zu unterstützen (z.B. Hersteller
                         oder Reparaturfirmen), wenn diese die Ertragsver-          5. Gleichstellung
                         luste schuldhaft herbeigeführt haben.
                                                                                    Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es
                       Zu den Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungs-        gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit
                       falls zählen :                                               hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

                       a) dem Versicherer im Schadenfall das entsprechende          6. Übertragung der Rechte
                          Ertragsgutachten vorzulegen;
                                                                                    Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zu-
                       b) dem Versicherer im Schadenfall die entsprechende          rückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat
                          Ertragsprognose vorzulegen.                               er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle
                                                                                    sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug
                   § 7 Wiederherbeigeschaffte Sachen                                auf diese Sachen zustehen.

                       1. Anzeigepflicht                                        § 8 Besondere Obliegenheiten
                                                                                     Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versiche-
                       Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen er-              rungsnehmer wie auch seine Repräsentanten alle ge-
                       mittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach             setzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheits-
                       Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in             vorschriften, wie auch die vereinbarten Obliegenheiten
                       Textform anzuzeigen.                                          vor und nach dem Versicherungsfall, einzuhalten.

                                                                                    Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten
                       2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung                hat der Versicherungsnehmer

                       Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab-             a) die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom
                       handen gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die                Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das
                       volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden              jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten
                       ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung,           zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen;
                       falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem
                       Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine       b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Daten-
                       für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.                 träger mit Daten und Programmen für die versicher-
                                                                                       ten Photovoltaikanlagen aufzubewahren;
                       3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
                                                                                    c) zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsun-
                       a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab-             terlagen über die Energielieferungen sowie die Ab-
                          handen gekommenen Sache zurückerlangt, nach-                 rechnungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren.
                          dem für diese Sache eine Entschädigung in voller
                          Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist,        Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie-
                          so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung          genheiten, so ist der Versicherer gemäß § 58 des Ver-
                          zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer             sicherungsvertragsgesetzes zur Kündigung berechtigt
                          zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer         oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                          hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen
                          nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des
                          Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf       § 9 Kündigung
B 299069 (03.14)


                          dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer
                          über.                                                     a) Versicherungsnehmer und Versicherer können un-
                                                                                       ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Ver-
                       b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab-             sicherung von Photovoltaikanlagen in Textform


                                                                                                                                         5

[Seite 6]
                            kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so
                            kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum
                            Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirk-
                            sam wird.

                          b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versiche-
                             rungsnehmer den Hauptvertrag (siehe § 1) inner-
                             halb eines Monats nach Zugang der Erklärung des
                             Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

                   § 10     Beendigung des Hauptvertrages

                          Mit Beendigung des Hauptvertrages (siehe § 1) er-
                          lischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagen.
B 299069 (03.14)


                                                                                  6
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