# Interlloyd Erneuerbare EnergieTechnik Versicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-photovoltaik-interlloyd-erneuerbare-energietechnik.php
- Rechtlicher Träger: Interlloyd Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-photovoltaik-interlloyd-erneuerbare-energietechnik.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Erneuerbare EnergieTechnik Versicherungsbedingungen](https://www.interlloyd.de/medien/pdf/service/bedingungen/ill_energietechnik_07_2023.pdf), Fassung Stand 07.2023 (AVB-EET 2023)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der Anlage einschließlich Montage) | laut Versicherungsschein | Maßgebend für den Versicherungswert ist der Kontraktpreis (Kaufpreis mit/ohne Mehrwertsteuer, Rabatte und Fördermittel, einschließlich Fracht und Zölle) | Teil D 4, Seite 41 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen sowie bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | B4-1.1, Seite 28 |
| Vertragsform: eigenständige Photovoltaikversicherung oder Baustein der Wohngebäudeversicherung | ja | Wir bieten Ihnen eine Energietechnik-Versicherung an. | Informationsblatt, Seite 5 |
| Höchstgröße der versicherbaren Anlage in kWp | ja | Fotovoltaikanlagen auf/an dem Gebäude bis 50 kWp | Teil D 2, Seite 41 |
| Aufdach- und Indachanlagen auf dem versicherten Gebäude | ja | Fotovoltaikanlagen auf/an dem Gebäude bis 50 kWp | Teil D 2, Seite 41 |
| Freiflächen-, Garten-, Fassaden- und Carportanlagen | nein | Fotovoltaikanlagen auf/an dem Gebäude bis 50 kWp | Teil D 2, Seite 41 |
| Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Balkonkraftwerke (Steckeranlagen) bis 800 Watt | Teil D 2, Seite 41 |
| Entschädigung zum Neuwert | ja | Versicherungswert ist der Neuwert. | B6-1, Seite 31 |
| Neuwert bis zu einem Anlagenalter von | nicht geregelt |  |  |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung (Staffel nach Anlagenalter) | ja | die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt | B7-4, Seite 32 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nein | Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach B7-1 bis B7-7 ermittelten Betrages ersetzt | B7-8, Seite 32 |
| Solarmodule | ja | Versichert sind die im Versicherungsschein dokumentierten Anlagen zur Energieerzeugung, -umwandlung oder -speicherung inklusive aller dazugehörigen Komponenten | B3-1, Seite 28 |
| Wechselrichter | ja, bis zur Versicherungssumme | inklusive aller dazugehörigen Komponenten, welche durch einen Fachbetrieb installiert und in Betrieb genommen wurden. | B3-1, Seite 28 |
| Unterkonstruktion, Montagesystem und Befestigung | ja | inklusive aller dazugehörigen Komponenten, welche durch einen Fachbetrieb installiert und in Betrieb genommen wurden. | B3-1, Seite 28 |
| Verkabelung und Leitungen bis zum Einspeisepunkt | ja | Stromleitungen, die nicht Bestandteil der versicherten Sache sind | B3-2.5, Seite 28 |
| Batteriespeicher | ja, bis zur Versicherungssumme | Batteriespeicher bis 75 kWh | Teil D 2, Seite 41 |
| Wallbox (Ladestation für Elektroauto) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ladestationen bis 22 KW | Teil D 2, Seite 41 |
| Überwachungs-, Mess- und Steuertechnik (Monitoring, Energiemanagement) | ja | Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen | B4-1.2, Seite 28 |
| Brand | ja | Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers | B4-1.2, Seite 28 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja | Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers | B4-1.2, Seite 28 |
| Überspannung und Induktion durch Blitz (indirekter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kurzschluss, Überspannung, Induktion | B4-1.2, Seite 7 |
| Explosion und Implosion | ja | Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers | B4-1.2, Seite 28 |
| Sturm (Windstärke ab der das Werk leistet) | ja | Sturm, Hagel | B4-1.2, Seite 7 |
| Hagel | ja | Sturm, Hagel | B4-1.2, Seite 7 |
| Schneedruck und Eislast | ja | Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Rückstau, Überschwemmung | B4-1.2, Seite 28 |
| Frost | ja | Wasser, Frost, Feuchtigkeit | B4-1.2, Seite 7 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Rückstau, Überschwemmung | B4-1.2, Seite 28 |
| Kurzschluss, Überstrom und sonstige elektrische Einwirkung | ja | Kurzschluss, Überspannung, Induktion | B4-1.2, Seite 7 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit | B4-1.2, Seite 7 |
| Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (auch Montagefehler) | ja | an Teilen der versicherten Sache durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, ohne dass eine äußere Einwirkung vorliegt. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet | B4-3.4, Seite 29 |
| Allmählichkeitsschäden (Korrosion, Feuchtigkeit, allmähliche Einwirkung) | nein | korrosive Angriffe oder Abzehrungen | B4-3.6.3, Seite 29 |
| Ausschluss von Verschleiß und Abnutzung | ja | betriebsbedingte normale Abnutzung | B4-3.6.1, Seite 29 |
| Tierbiss (Marder, Nagetiere) an Kabeln und Leitungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Tierbiss | B4-1.2, Seite 5 |
| Diebstahl der Anlage oder von Teilen | ja, bis zur Versicherungssumme | sowie bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | B4-1.1, Seite 28 |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung | ja | Vandalismus, Vorsatz Dritter | B4-1.2, Seite 7 |
| Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung nach einem versicherten Schaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir entschädigen auch Kosten und entgangene Einnahmen, wenn die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache gemäß B3-1 durch einen versicherten Schaden gemäß B4 unterbrochen oder beeinträchtigt wird | B8-1, Seite 33 |
| Ertragsausfall: Höchstdauer in Tagen | ja | maximal für den Zeitraum von 12 Monaten Haftzeit bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage. | B8-3, Seite 33 |
| Ertragsausfall: Berechnung (Tagessatz je kWp oder nach Monitoringdaten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Ausfallschaden wird aus der Multiplikation des vereinbarten Mengenfaktors mit dem vereinbarten Preisfaktor sowie dem Korrekturfaktor berechnet | B8-3, Seite 33 |
| Ertragsausfall: Karenztage, für die nichts gezahlt wird | ja | anteilig für die Dauer des Ausfalls, beginnend mit der bei uns erfolgten Anzeige | B8-3, Seite 33 |
| Mehrkosten für Strombezug aus dem Netz, weil der Eigenverbrauch ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | aus den Strombezugskosten, die Sie aufwenden müssen, um die ausfallende Stromerzeugung auszugleichen oder | B8-2.1.1, Seite 33 |
| Ertragsausfall bei Störung oder Abschaltung durch den Netzbetreiber | nicht geregelt |  |  |
| De- und Remontagekosten (Abbau und Wiederaufbau der Anlage) | ja, bis zur Versicherungssumme | De- und Remontagekosten | B7-2.1.3, Seite 31 |
| Dachreparatur nach einem Schaden an der Anlage | nicht geregelt |  |  |
| Gerüst-, Kran- und Hebebühnenkosten | ja, bis 15.000 € | Gerüst- und Arbeitsmaschinenkosten für Gerüste und Arbeitsmaschinen | B5-3.5, Seite 30 |
| Kosten der Fehlersuche (auch wenn kein Schaden gefunden wird) | ja, bis 15.000 € | Schadensuchkosten, um die Schadenursache ausfindig zu machen | B5-3.1, Seite 30 |
| Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten (auch Sondermüll Module und Akkus) | ja, bis 15.000 € | Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | B5-3.7, Seite 7 |
| Mehrkosten durch Technologiefortschritt (Ersatz durch ein Nachfolgemodell) | ja, bis zur Versicherungssumme | werden abweichend die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten für die nächsthöhere am Markt noch erhältliche Leistungsklasse ersetzt. | B7-5, Seite 32 |
| Feuerwehr- und Löschkosten | nein | Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind | B5-1, Seite 29 |
| Haftpflicht des Anlagenbetreibers (mitversichert oder Verweis auf die Privathaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Netzeinspeisung: Anlage mit Einspeisung ins öffentliche Netz versicherbar (auch Volleinspeisung) | ja | aus der Vergütung für die Einspeisung des Stroms, den sie ohne Ausfall der Stromerzeugungsanlage erzielt hätten. | B8-2.1.2, Seite 33 |
| Selbstbeteiligung Standard | 150 € | Der nach B7 und B8 ermittelte Betrag wird je Schadenereignis um einen Selbstbehalt von 150 Euro gekürzt. | B9-1, Seite 34 |
| Abweichende Selbstbeteiligung (Naturgefahren, Diebstahl, Wechselrichter) | keine | Selbstbehalt 150 € je Schadenereignis inkl. Ertragsausfall | Leistungsübersicht, Seite 7 |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | ja, bis 5.000 € | Bei Schadenereignissen mit einer Gesamtschadenhöhe bis 5.000 Euro verzichten wir auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. | B7-9, Seite 32 |
| Pflicht zur Installation durch einen Fachbetrieb (Abnahmeprotokoll) | ja | welche durch einen Fachbetrieb installiert und in Betrieb genommen wurden. | B3-1, Seite 28 |
| Wartungspflicht (regelmäßige Prüfung durch einen Fachbetrieb) | ja | Im Versicherungsfall ist die regelmäßige Wartung nachzuweisen. | B14-2, Seite 37 |
| Vorgaben zur Diebstahlsicherung (Spezialschrauben, Codierung) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Ertragsüberwachung (Ausfall muss binnen Frist bemerkt werden) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Fotos, Monitoringdaten) | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; | A3-3.2.2.2, Seite 21 |
| Laufzeit und Kündigung (auch nach einem Schaden; als Baustein mit dem Hauptvertrag) | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | A2-2.1, Seite 18 |
| Daños eléctricos (Elektroschäden an Modulen, Wechselrichter und Leitungen) | nicht geregelt |  |  |
| Robo (Diebstahl mit Gewalt) und hurto (einfacher Diebstahl) der Anlage | nicht geregelt |  |  |
| Fenómenos atmosféricos (Wind, Hagel, Regen, Schnee ab Schwellenwerten) | nicht geregelt |  |  |
| Pérdida de producción (Ertragsausfall nach spanischem Werk) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Überschwemmung, Erdbeben, Terror) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Erneuerbare EnergieTechnik Versicherungsbedingungen

```text
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Erneuerbare EnergieTechnik
Versicherungsbedingungen

                  www.Interlloyd.de

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Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspeziﬁsche Diﬀerenzierung. Entsprechende Begriﬀe gelten im Sinne der
Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und Sonderzeichen wie
das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme flüssiger vorlesen.


2                                                       Interlloyd Erneuerbare EnergieTechnik Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023

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Interlloyd Erneuerbare EnergieTechnik Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023   3

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Inhaltsverzeichnis


Informationsblatt Erneuerbare EnergieTechnik Versicherung ..................................................................................... 5

Leistungsübersicht – Interlloyd Erneuerbare EnergieTechnik 2023 ..............................................................................7

Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung über Informationspﬂichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)......................................... 8

Widerrufsbelehrung .......................................................................................................................................................... 11

Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepﬂicht ........ 13


Allgemeine Vertragsbedingungen für die Erneuerbare EnergieTechnik Versicherung .............................................. 15

Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB 2023) ................................................................................................... 15

Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Erneuerbare EnergieTechnik (AVB-EET 2023) .................. 27

Teil C: Glossar ................................................................................................................................................................... 38

Teil D: Allgemeine Tarifbestimmungen zur Erneuerbaren EnergieTechnik Versicherung ........................................ 41


Datenschutzhinweise der Interlloyd Versicherungs-AG .............................................................................................. 42

Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO ..... 44

Übersicht der Dienstleister des ARAG Konzerns ........................................................................................................... 45


4                                                                                                                                         Inhaltsverzeichnis / Stand 07.2023

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 Sachversicherung
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten


 Unternehmen: Interlloyd Versicherungs-AG                       Produkt: Erneuerbare EnergieTechnik Versicherung


Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen
finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und
Leistungsübersicht). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Energietechnik-Versicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an
Ihrer Energietechnik sowie vor den finanziellen Folgen eines Ertragsausfalles infolge eines versicherten Sachschadens.


       Was ist versichert?                                            Was ist nicht versichert?
       Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeich-           Wir können nicht alle denkbaren Sachen und Gefah-
       neten Energietechniken – bis zur vereinbarten                  ren versichern. Sonst müssten wir einen erheblich hö-
       Summe – Zubehör und Sonderausstattung bei Be-                  heren Beitrag verlangen. Nicht versichert sind des-
       schädigung oder Zerstörung der versicherten Ener-              halb
       gietechnikanlage, die unvorhergesehen eintreten, bei-
       spielsweise Schäden durch:                                     zum Beispiel Schäden an folgenden Sachen:
        Bedienungsfehler                                             x   Hilfs- und Betriebsstoffe
        Brand, Blitzschlag, Explosion                                x   Prototypen
        Sturm und Hagel
        Diebstahl                                                    x   Strom-/Rohrleitungen, die nicht Bestandteil der
                                                                          versicherten Sache sind
        Tierbiss
        Eine Aufzählung finden Sie in den Versicherungs-             x   Teile, die während der Lebensdauer der versi-
                                                                          cherten Sachen erfahrungsgemäß abnutzungs-
           bedingungen zu Ihrem Vertrag.
                                                                          bedingt ausgewechselt werden müssen, z.B.
                                                                          Sicherungen
       Wie hoch ist die Versicherungssumme?
       Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen
                                                                      zum Beispiel Gefahren und Schäden:
       können Sie der Leistungsübersicht oder auch Ihrem
       Versicherungsschein entnehmen.                                 x   durch Kernenergie, nukleare Strahlungen oder
       Im Schadenfall ersetzen wir die notwendigen Aufwen-                radioaktive Substanzen
       dungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand               x   durch Mängel, die Ihnen zum Schadenzeitpunkt
       wiederherzustellen, maximal bis zum Neuwert der                    bekannt sein mussten
       Energietechnik unmittelbar vor Eintritt des Versiche-
       rungsfalls.                                                    x   die unmittelbar durch betriebsbedingte normale
                                                                          oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung ent-
                                                                          stehen.

                                                                      Wir leisten für Schäden nur bis zu den vereinbarten
                                                                      Versicherungssummen. Wenn eine Selbstbeteiligung
                                                                      vereinbart ist, ist diese bei jedem Schadenfall zu be-
                                                                      rücksichtigen.


                                                                      Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                                      Darüber hinaus gibt es auch spezielle Konstellatio-
                                                                      nen, die vom Versicherungsschutz ausgenommen
                                                                      sind, zum Beispiel alle Schäden
                                                                      ! aus vorsätzlicher Handlung
                                                                      ! Krieg
                                                                      ! durch den Einsatz einer Sache, deren Reparatur-
                                                                          bedürftigkeit Ihnen bekannt sein musste.


       Wo bin ich versichert?
        Die Versicherung gilt für die benannte Technik an dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort.


                                                                                                                            5

[Seite 6]
    Welche Verpflichtungen habe ich?
    Es bestehen zum Beispiel folgende Verpflichtungen:
    − Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
    − Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müs-
        sen.
    − Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
    − Sie müssen, so weit wie möglich, den Schaden abwenden bzw. mindern und uns bei der Schadenermittlung und
        Schadenregulierung unterstützen.

    Wann und wie zahle ich?
    Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die
    weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das
    monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen,
    den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Bitte beachten Sie, dass eine monatliche Zahlweise nur möglich ist, wenn
    wir den Beitrag von ihrem Konto abbuchen.


    Wann beginnt und endet die Deckung?
    Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass
    Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
    Die Versicherung gilt für den zunächst vereinbarten Zeitraum. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres
    Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


    Wie kann ich den Vertrag kündigen?
    −   Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge-
        rungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
    −   Sie können den Vertrag auch nach Eintritt eines Schadenfalls vorzeitig kündigen.


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Leistungsübersicht – Interlloyd Erneuerbare EnergieTechnik 2023

Hier ﬁnden Sie alle Leistungen Ihrer Versicherung auf einen Blick.
Bitte beachten Sie: Maßgeblich ist die konkrete Formulierung zu den einzelnen Leistungen in den Bedingungen.

Zeichenerklärung                           mitversichert                   ○ optional abschließbar


Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen der versicherten Sachen insbesondere durch:

Brand, Explosion                                                                                                              ●

Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Überstrom                                                                              ●

Anprall, Absturz Luftfahrzeug oder seiner Ladung                                                                              ●

Überdruck oder Unterdruck                                                                                                     ●

Sturm, Hagel                                                                                                                  ●

Schneedruck, Lawinen                                                                                                          ●

Überschwemmung                                                                                                                ●

Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Plünderung                                                                                ●

Erdsenkung, Erdrutsch                                                                                                         ●

Bedienungsfehler/Ungeschicklichkeit                                                                                           ●

Kurzschluss, Überspannung, Induktion                                                                                          ●

Wasser, Frost, Feuchtigkeit                                                                                                   ●

Tierbiss                                                                                                                      ●

Erdbeben, Streik, Aussperrung, innere Unruhen                                                                                 ○

Folgeschäden aus Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler                                                              ●

Vandalismus, Vorsatz Dritter                                                                                                  ●

Selbstbehalt                                                                                             150 € je Schadenereignis inkl. Ertragsausfall

Ertragsausfallversicherung                                                                                                    ●

Leistung ab:                                                                                                              dem 1. Tag

Maximaler Leistungszeitraum                                                                                          bis max. 12 Monate

Weitere Leistungen auf „Erstes Risiko“ bis max. 15.000 Euro

Schadensuchkosten                                                                                                             ●

Erd-, Pﬂaster-, Maurer- und Stemmarbeiten                                                                                     ●

Bewegungs- und Schutzkosten                                                                                                   ●

Gerüst- und Arbeitsmaschinenkosten                                                                                            ●

Bergungsarbeiten                                                                                                              ●

Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten                                                                         ●

Weitere Leistungen

Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen                                                                 ●

Mehrkosten durch Technologiefortschritt                                                                                       ●

Restwertdeckung (GAP) bei ﬁnanzierten Anlagen mitversichert                                                                   ●

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens                                                                         ●

Kosten für die Wiederherstellung von Daten                                                                                    ●

Leistung auch bei grober Fahrlässigkeit                                                                                bis max. 5.000 €


Leistungsübersicht / Stand 07.2023                                                                                                                       7

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Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags-
gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations-
pﬂichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

1)   Identität des Versicherers
     Vertragspartner für Ihre Interlloyd Erneuerbare EnergieTechnik Versicherung ist die
     Interlloyd Versicherungs-AG
     ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
     Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
     Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575
     USt-ID-Nr.: DE 189 437 355


2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern
     Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter.


3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen
     Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziﬀer 1).


4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde
     Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpﬂicht- und Rechtsschutzversi-
     cherung.
     Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
     Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.


5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme
     Solche Instrumente gelten nicht für die EnergieTechnik Versicherung.


6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
     Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen zur EnergieTechnik Versicherung in
     der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text der jeweils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das
     Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.


7) Was ist versichert?
     Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Energietechniken inkl. Zubehör und Sonderausstattung – bis
     zur vereinbarten Summe – bei unvorhergesehenen eintretender Beschädigung oder Zerstörung, beispielsweise Schäden
     durch Bedienungsfehler, Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm und Hagel, Diebstahl.


8) Gesamtpreis der Versicherung
     Der Gesamtpreis für die angebotene Interlloyd EnergieTechnik Versicherung folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum
     Zeitpunkt der Antragstellung gültige Versicherungssteuer von 19 Prozent.


9) Zusätzliche Kosten
     Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.


10) Beitragszahlung
     Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei
     späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung
     beruht nicht auf Ihrem Verschulden.
     Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.


8                                                                                 Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 07.2023

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    Bei erteilter Einzugsermächtigung haben Sie sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum Zeitpunkt der
    Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.

11) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
    An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Bei-
    träge sowie an die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden.


12) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken
    Risiken dieser Art sind für die EnergieTechnik Versicherung nicht relevant.


13) Zustandekommen des Vertrages
    Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Interlloyd EnergieTechnik Versicherung seitens eines Vertragspartners und die
    Annahme dieses Antrages durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag
    einen Monat gebunden.
    Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder
    eine Annahmeerklärung.
    Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziﬀer
    10).


14) Widerrufsbelehrung
    Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei-
    spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
    Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
    − der Versicherungsschein,
    − die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
      gungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
    − die Widerrufsbelehrung,
    − das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
    − und die weiteren in § 1 VVG-Informationspﬂichtenverordnung aufgeführten Informationen
    jeweils in Textform zugegangen sind.
    Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
    Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf
    Telefax: +49 211 963-3033
    E-Mail: service@interlloyd.de

    Widerrufsfolgen
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des
    Widerrufs entfallenden Teil des Beitrages, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der
    Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem
    Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 des von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden
    Beitrages. Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstat-
    ten.
    Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
    empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.

    Besondere Hinweise
    Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns voll-
    ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

    Widerrufsbelehrung
    Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auﬂistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Infor-
    mationen ﬁnden Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung.


15) Laufzeit des Vertrages
    Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen.
    Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Ver-
    tragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen
    Partei eine rechtswirksame Kündigung zugegangen ist.

Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 07.2023                                                                              9

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16) Kündigung/Beendigung des Vertrages
     Die Interlloyd EnergieTechnik Versicherung kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertrags-
     laufzeit gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr; sie ist dann durch
     uns zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres und durch Sie jederzeit kündbar. Unsere Kündigung muss Ihnen drei
     Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
     Erbringen wir eine Leistung oder erheben Sie Klage auf eine Leistung gegen uns, können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig
     durch Kündigung (in Textform) beenden. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall für uns einen Monat.


17) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des
    Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird
     Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht
     der Bundesrepublik Deutschland zugrunde.


18) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
     Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
     Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215
     VVG.


19) Sprachen der Vertragsbedingungen und -informationen/Kommunikationssprache zum Versicherungsvertrag
     Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
     deutscher Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertra-
     ges in deutscher Sprache führen.


20) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann
     Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose,
     außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet:
     Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel.0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000,
     E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.
     Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch
     der Weg zu den Gerichten oﬀen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns
     bis zu einem Betrag von 10.000 Euro daran halten.


21) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
     Eine Beschwerde von Ihnen kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Adresse siehe Zif-
     fer 4) gerichtet werden.

     Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten. Bei
     Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung


Ihre
Interlloyd Versicherungs-AG


10                                                                               Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 07.2023

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Widerrufsbelehrung

Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel
Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
− der Versicherungsschein,
− die Vertragsbestimmungen,
  einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
  schließlich der Tarifbestimmungen,
− diese Belehrung,
− das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
− und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Telefax +49 211 963 3033
E-Mail service@interlloyd.de

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des
Widerrufs entfallenden Teil des Beitrages, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wi-
derrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall
einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet:
Anzahl der Tage, an denen                    1/360 des Jahresbeitrags bzw.
Versicherungsschutz bestanden hat            1/30 des Monatsbeitrags
Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass emp-
fangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.


Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig
erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.


Abschnitt 2
Auﬂistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspﬂichten im Folgenden im
Einzelnen aufgeführt:

Wir haben Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1.   unsere Identität und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch
     das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist und die zugehörige Registernummer;
2.   unsere ladungsfähige Anschrift und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und Ihnen maß-
     geblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberech-
     tigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
     rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3.   unsere Hauptgeschäftstätigkeit;
4.   die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer
     Leistungen;
5.   den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge ein-
     zeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll,
     oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen
     eine Überprüfung des Preises ermöglichen;

Widerrufsbelehrung / Stand 08.2021                                                                                           11

[Seite 12]
6.  Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;
7.  Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versiche-
    rungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während Sie an den Antrag gebunden sein sollen;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbeson-
    dere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Wi-
    derrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben;
    soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbe-
    dingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
9. Angaben zur Laufzeit und zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
    schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
    deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor
    Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
    werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpﬂichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation wäh-
    rend der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenen-
    falls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
    Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbe-
    hörde.

– Ende der Widerrufsbelehrung –


12                                                                                           Widerrufsbelehrung / Stand 08.2021

[Seite 13]
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepﬂicht

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsge-
mäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nä-
here Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.


Welche vorvertraglichen Anzeigepﬂichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpﬂichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen
wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor
Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpﬂichtet.
Der Versicherungsmakler ist ausdrücklich bevollmächtigt, diese Fragen für uns auch in seinem Namen zu stellen. Die Ant-
worten auf seine Fragen gelten als Beantwortung unserer Fragen nach den gefahrerheblichen Umständen.

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepﬂicht verletzt wird?
1.   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
     Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepﬂicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachwei-
     sen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
     Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepﬂicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kennt-
     nis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
     Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles,
     bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
     − weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
     − noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspﬂicht
     ursächlich war. Unsere Leistungspﬂicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepﬂicht arglistig verletzt haben.
     Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung ab-
     gelaufenen Vertragszeit entspricht.

2. Kündigung
     Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepﬂicht lediglich einfach fahrlässig oder
     schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
     Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
     wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

3. Vertragsänderung
     Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum-
     stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
     Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepﬂicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Ver-
     tragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepﬂicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden
     Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
     Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den
     nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über
     die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

4. Ausübung unserer Rechte
     Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schrift-
     lich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepﬂicht, die das von
     uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände
     anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben,
     wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
     Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den
     nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
     Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt
     nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzei-
     gepﬂicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 08.2021                                                                        13

[Seite 14]
5. Stellvertretung durch eine andere Person
     Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepﬂicht, des
     Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis
     und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass
     die Anzeigepﬂicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter
     noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Ihre
Interlloyd Versicherungs-AG


14                                                                            Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 08.2021

[Seite 15]
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Erneuerbare EnergieTechnik
Versicherung (AVB 2023)

Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen


Abschnitt A1:                                                               Abschnitt A4:
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                           Weitere Regelungen
A1-1      Beginn des Versicherungsschutzes                                  A4-1        Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A1-2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode                             A4-2        Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A1-3      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen                  A4-3        Vollmacht des Versicherungsvertreters
          verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                             A4-4        Verjährung
A1-4      Folgebeitrag                                                      A4-5        Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
A1-5      Lastschriftverfahren                                              A4-6        Anzuwendendes Recht
A1-6      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                        A4-7        Embargobestimmung
                                                                            A4-8        Überversicherung
Abschnitt A2:
Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung                                      A4-9        Versicherung für fremde Rechnung

A2-1      Dauer und Ende des Vertrags                                       A4-10       Aufwendungsersatz

A2-2      Kündigung nach Versicherungsfall                                  A4-11       Übergang von Ersatzansprüchen

A2-3      Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                A4-12       Keine Leistungspﬂicht aus besonderen Gründen
                                                                            A4-13       Repräsentanten
Abschnitt A3:                                                               A4-14       Maklervollmacht
Anzeigepﬂicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten                        A4-15       Terrorklausel
A3-1      Ihre Anzeigepﬂichten oder die Ihres Vertreters bis                A4-16       Jahreshöchstentschädigung Weitere Naturgefahren
          zum Vertragsschluss                                                           (Elementarschäden)
A3-2      Gefahrerhöhung                                                    A4-17       IT-Klarstellungsvereinbarung
A3-3      Ihre Obliegenheiten


Abschnitt A1:
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A1-1      Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelun-
          gen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.


A1-2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A1-2.1    Beitragszahlung
          Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
          oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.

A1-2.2    Versicherungsperiode
          Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die verein-
          barte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.


A1-3      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
A1-3.1    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
          Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebe-
          nen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich
          nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach-
          dem die Zahlung veranlasst ist.


Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023                                                                                      15

[Seite 16]
         Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder den getroﬀenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
         frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

A1-3.2   Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
         Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die
         Zahlung nicht veranlasst ist.
         Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

A1-3.3   Unsere Leistungsfreiheit
         Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 zahlen, sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags
         eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpﬂichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in
         Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auﬀälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-
         folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben.
         Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.


A1-4     Folgebeitrag
A1-4.1   Fälligkeit
         Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres-
         beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
         Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

A1-4.2   Verzug und Schadensersatz
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zah-
         lung zu vertreten haben.
         Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Scha-
         dens zu verlangen.

A1-4.3   Mahnung
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder
         Brief) zur Zahlung auﬀordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab
         Zugang der Zahlungsauﬀorderung betragen.
         Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Ein-
         zelnen beziﬀern und Sie auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.

A1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
         Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versiche-
         rungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpﬂichtung zur Leistung
         frei.

A1-4.5   Kündigung nach Mahnung
         Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
         den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
         Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn
         Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf haben wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

A1-4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
         Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird.
         Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
         nach Fristablauf veranlasst wird.
         Unsere Leistungsfreiheit nach A1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.


A1-5     Lastschriftverfahren
A1-5.1   Ihre Pﬂichten
         Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags
         für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
         Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
         wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsauﬀorderung er-
         folgt.

A1-5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
         Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden
         können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
         Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpﬂichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge
         selbst zu übermitteln.


16                                                                                 Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023

[Seite 17]
           Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können wir Ihnen in Rechnung
           stellen.


A1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
           Versicherungsschutz bestanden hat.

A1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
A1-6.2.1   Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklä-
           rung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht,
           die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs-
           schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag
           zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben.

A1-6.2.2   Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepﬂicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der Beitrag bis
           zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
           Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig ge-
           zahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

A1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag von uns durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis zum
           Zugang der Anfechtungserklärung zu.

A1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, den
           wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Weg-
           fall des Interesses Kenntnis erlangt haben.

A1-6.2.5   Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpﬂichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht
           oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse ge-
           nommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
           Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
           schaﬀen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit
           begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.

A1-6.3     Neukalkulation/Prämienanpassungsklausel
           Wir können den Beitrag für bestehende Versicherungsverträge, auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart
           ist (Beitragssatz), mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erhöhen. Dabei darf der geänderte Prämien-
           satz, den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifprämiensatz nicht übersteigen. Sie können den Versicherungsvertrag inner-
           halb eines Monats, nachdem Ihnen die Mitteilung über die Erhöhung der Prämie zugegangen ist, durch Erklärung in Textform
           (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.


Abschnitt A2:
Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
A2-1       Dauer und Ende des Vertrags
A2-1.1     Vertragsdauer
           Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

A2-1.2     Stillschweigende Verlängerung
           Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn
           einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen
           ist.

A2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
           Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
           bedarf.

A2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
           Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgen-
           den Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.


Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023                                                                                    17

[Seite 18]
A2-1.5   Wegfall des versicherten Interesses
         Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich
         dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.


A2-2     Kündigung nach Versicherungsfall
A2-2.1   Kündigungsrecht
         Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
         ist in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem
         Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

A2-2.2   Kündigung durch Sie
         Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
         einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

A2-2.3   Kündigung durch uns
         Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.


A2-3     Veräußerung und deren Rechtsfolgen
A2-3.1   Übergang der Versicherung
         Wird die versicherte Sache durch Sie veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Um-
         schreibung im Grundbuch) an Ihre Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag
         sich ergebenden Rechte und Pﬂichten ein.
         Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter
         auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bo-
         denerzeugnisse zu beziehen.
         Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen.

A2-3.2   Kündigung
         Wir sind berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Text-
         form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab
         der Kenntnis von der Veräußerung ausüben.
         Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungs-
         periode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei
         fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt
         wird.

A2-3.3   Beitrag
         Sie als Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während
         einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
         Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haften Sie als Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

A2-3.4   Anzeigepﬂichten
         Die Veräußerung ist uns von Ihnen als Veräußerer oder vom Erwerber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
         anzuzeigen.
         Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepﬂicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als
         einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige uns hätte zugehen müssen. Wir müssen hierzu nachweisen, dass
         wir den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
         Wir bleiben zur Leistung verpﬂichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte
         zugehen müssen. Wir bleiben ebenfalls zur Leistung verpﬂichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
         für unsere Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt haben.


Abschnitt A3:
Anzeigepﬂicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
A3-1     Ihre Anzeigepﬂichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss
A3-1.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
         Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir Sie in
         Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit
         dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepﬂicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor
         der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen.
         Wird der Vertrag von einem Ihrer Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und A3-1.2 sowohl die Kenntnis
         und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.


18                                                                                 Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023

[Seite 19]
           Sie können sich darauf, dass die Anzeigepﬂicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
           Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

A3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepﬂicht
A3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
           Verletzen Sie Ihre Anzeigepﬂicht nach A3-1.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch
           für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
           Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vor-
           sätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
           Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepﬂicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den
           Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
           Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachwei-
           sen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Fest-
           stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die
           Anzeigepﬂicht arglistig verletzt haben.

A3-1.2.2   Kündigung
           Verletzen Sie Ihre Anzeigepﬂicht nach A3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kündigen. Das Kün-
           digungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
           zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.

A3-1.2.3   Vertragsänderung
           Haben Sie Ihre Anzeigepﬂicht nach A3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten
           Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlan-
           gen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pﬂichtverletzung werden die anderen Bedingungen
           ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
           Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für
           den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne
           Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen.

A3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma-
           chen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
           weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt,
           zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepﬂicht und der Umstände Kenntnis erlangt haben, die das von uns jeweils geltend
           gemachte Recht begründen.

A3-1.4     Hinweispﬂicht des Versicherers
           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung steht uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung
           in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepﬂicht hingewiesen haben.

A3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers
           Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht
           angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

A3-1.6     Anfechtung
           Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

A3-1.7     Erlöschen unserer Rechte
           Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-
           schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn
           Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepﬂicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.


A3-2       Gefahrerhöhung
A3-2.1     Begriﬀ der Gefahrerhöhung
A3-2.1.1   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
           werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inan-
           spruchnahme wahrscheinlicher wird.

A3-2.1.2   Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach
           dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.

A3-2.1.3   Eine Gefahrerhöhung nach A3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen
           als mitversichert gelten soll.


Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023                                                                                    19

[Seite 20]
A3-2.2     Ihre Pﬂichten
A3-2.2.1   Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
           deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

A3-2.2.2   Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet ha-
           ben, so müssen Sie diese uns unverzüglich anzeigen.

A3-2.2.3   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüg-
           lich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.

A3-2.3     Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
A3-2.3.1   Kündigungsrecht
           Verletzen Sie Ihre Verpﬂichtung nach A3-2.2.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpﬂichtung vorsätzlich
           oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
           Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
           Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach A3-2.2.2 und A3-2.2.3 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer
           Frist von einem Monat kündigen.

A3-2.3.2   Vertragsänderung
           Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen nach unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechen-
           den erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
           Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten
           Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kün-
           digen. In unserer Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.

A3-2.4     Erlöschen unserer Rechte
           Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach A.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab un-
           serer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhö-
           hung bestanden hat.

A3-2.5     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
A3-2.5.1   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpﬂichtet, wenn Sie Ihre Pﬂichten
           nach A3-2.2.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pﬂichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in
           dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben
           Sie zu beweisen.

A3-2.5.2   Nach einer Gefahrerhöhung nach A3-2.2.2 und A3-2.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem
           Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepﬂicht vorsätzlich
           verletzt haben. Haben Sie Ihre Pﬂicht grob fahrlässig verletzt, so gilt A3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspﬂicht
           bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be-
           kannt war.

A3-2.5.3   Unsere Leistungspﬂicht bleibt bestehen,
           a) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang
              der Leistungspﬂicht war oder
           b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht
              erfolgt war oder
           c) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechend
              erhöhten Beitrag verlangen.


A3-3       Ihre Obliegenheiten
A3-3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
A3-3.1.1   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben sind:
           a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
           b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.

A3-3.1.2   Rechtsfolgen
           Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber uns zu
           erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag
           fristlos kündigen.
           Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
           haben

A3-3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
           Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:


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[Seite 21]
A3-3.2.1   Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, so-
           weit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies
           gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach
           pﬂichtgemäßem Ermessen zu handeln.

A3-3.2.2   Sie haben

A3-3.2.2.1 uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
           anzuzeigen;

A3-3.2.2.2 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;

A3-3.2.2.3 uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;

A3-3.2.2.4 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben wor-
           den sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fo-
           tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren;

A3-3.2.2.5 soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststel-
           lung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspﬂicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache
           und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspﬂicht zu gestatten;

A3-3.2.2.6 von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaﬀung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.

A3-3.2.2.7 steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach A3-3.2.1 und
           A3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

A3-3.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
A3-3.3.1   Verletzen Sie eine Obliegenheit nach A3-3.1 oder A3-3.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpﬂichtung zur Leistung frei. Bei grob
           fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres
           Verschuldens entspricht.

A3-3.3.2   Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann
           vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder
           Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

A3-3.3.3   Wir bleiben zur Leistung verpﬂichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies
           gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
           rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die
           Obliegenheit arglistig verletzt haben.


Abschnitt A4:
Weitere Regelungen
A4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A4-1.1     Anzeigepﬂicht
           Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpﬂichtet, uns die andere Versicherung un-
           verzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

A4-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepﬂicht
           Verletzen Sie die Anzeigepﬂicht nach A4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in A3-3 beschriebenen Vorausset-
           zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt
           des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben.

A4-1.3     Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
           a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen
               zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
               Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversiche-
               rung vor.
           b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpﬂichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen
               Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen
               Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
               Erlangen Sie oder andere Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermä-
               ßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt
               nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in
               diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.


Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023                                                                                       21

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                Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
                keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in De-
                ckung gegeben worden wäre.
           c)   Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
                verschaﬀen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
                Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er-
                langt haben.

A4-1.4     Beseitigung der Mehrfachversicherung
           a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehr-
               fachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versiche-
               rungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere
               Versicherung nicht gedeckt ist.
               Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem
               Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.
           b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Ab-
               schluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versi-
               cherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen mit uns geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige
               Herabsetzung der Versicherungssumme und der Beiträge verlangen.


A4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A4-2.1     Form, zuständige Stelle
           Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreﬀen und die unmittelbar gegenüber uns
           erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder
           in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
           Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
           zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen
           bleiben bestehen.

A4-2.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
           Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben
           ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
           Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht angezeigten Namensänderung.

A4-2.3     Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
           Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, ﬁnden bei einer Verlegung der gewerbli-
           chen Niederlassung die Bestimmungen nach A4-2.2 entsprechend Anwendung.


A4-3       Vollmacht des Versicherungsvertreters
A4-3.1     Ihre Erklärungen gegenüber dem Versicherungsvertreter
           Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen, betreﬀend

A4-3.1.1   den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;

A4-3.1.2   eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen Beendigung;

A4-3.1.3   Anzeige- und Informationspﬂichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.

A4-3.2     Unsere Erklärungen durch den Versicherungsvertreter
           Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge zu
           übermitteln.

A4-3.3     Zahlungen an den Versicherungsvertreter
           Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
           dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gel-
           ten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


A4-4       Verjährung
           Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
           dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld-
           ners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
           Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi-
           schen Anmeldung und Zugang unserer, in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung ,bei Ihnen
           nicht mit.


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[Seite 23]
           Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


A4-5       Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
           Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und uns auf, können Sie sich jederzeit an unsere Beschwerdestelle wenden:
           Interlloyd Versicherungs-AG
           Beschwerdestelle
           ARAG Platz 1
           40472 Düsseldorf
           Telefax +49 (0)211 963 – 3033
           E-Mail service@interlloyd.de

           Außerdem stehen Ihnen insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:

A4-5.1     Versicherungsombudsmann
           Wenn es sich bei Ihnen um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
           Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
           Versicherungsombudsmann e.V.
           Postfach 080632
           10006 Berlin
           Telefon: 0800 3696000
           E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
           Internet: www.versicherungsombudsmann.de

           Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns ver-
           pﬂichtet an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
           Haben Sie diesen Vertrag online (zum Beispiel über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen, können Sie sich mit Ihrer Be-
           schwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden.
           Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.

A4-5.2     Versicherungsaufsicht
           Wenn Sie mit der Betreuung durch uns nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftre-
           ten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden.
           Wir unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
           Sektor Versicherungsaufsicht
           Graurheindorfer Straße 108
           53117 Bonn
           Telefon: 0800 2 100 500
           E-Mail: poststelle@baﬁn.de
           Internet: https://www.baﬁn.de

           Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.

A4-5.3     Rechtsweg
           Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

A4-5.3.1   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns
           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder einer
           für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
           Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung
           oder Ihrem Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
           Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
           Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.

A4-5.3.2   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie
           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz, dem Sitz Ihrer
           Niederlassung oder Ihren Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
           Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
           Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag
           zuständigen Niederlassung.


A4-6       Anzuwendendes Recht
           Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023                                                                                      23

[Seite 24]
A4-7       Embargobestimmung
           Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
           Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
           der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
           Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
           nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


A4-8       Überversicherung
           Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so können sowohl wir als auch Sie verlan-
           gen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
           Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet haben würden,
           wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
           Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaﬀen,
           ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umstän-
           den Kenntnis erlangen


A4-9       Versicherung für fremde Rechnung
A4-9.1     Rechte aus dem Vertrag
           Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung
           der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
           Versicherungsschein besitzt.

A4-9.2     Zahlung der Entschädigung
           Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt
           hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.

A4-9.3     Kenntnis und Verhalten
A4-9.3.1   Soweit Ihre Kenntnis und Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
           Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
           Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des Versicherten umfasst, müssen Sie sich das Interesse, das Verhalten und die Kennt-
           nis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist.

A4-9.3.2   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm
           eine rechtzeitige Benachrichtigung durch Sie nicht möglich oder nicht zumutbar war.

A4-9.3.3   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und
           uns nicht darüber informiert haben.


A4-10      Aufwendungsersatz
A4-10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
A4-10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung
          und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machten.

A4-10.1.2 Machen Sie Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Aus-
          wirkungen zu mindern, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven
          Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten.

A4-10.1.3 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach A4-10.1.1 und A4-10.1.2 entspre-
          chend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.

A4-10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je
          vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.

A4-10.1.5 Wir haben den für die Aufwendungen gemäß A4-10.1.1 erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.

A4-10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öﬀent-
          lichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

A4-10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
A4-10.2.1 Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens,
          sofern diese den Umständen nach geboten waren.
          Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung vertraglich
          verpﬂichtet sind oder von uns dazu aufgefordert wurden.


24                                                                                   Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023

[Seite 25]
A4-10.2.2 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach A4-10.2.1 entsprechend kürzen.


A4-11       Übergang von Ersatzansprüchen
A4-11.1     Übergang von Ersatzansprüchen
            Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen.
            Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
            Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann
            der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

A4-11.2     Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
            Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-
            und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns, soweit
            erforderlich, mitzuwirken.
            Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpﬂichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz
            von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leis-
            tung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
            groben Fahrlässigkeit tragen Sie.


A4-12       Keine Leistungspﬂicht aus besonderen Gründen
A4-12.1     Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
A4-12.1.1   Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspﬂicht frei.
            Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes gegen Sie festgestellt, so gilt die vorsätzli-
            che Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

A4-12.1.2 Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

A4-12.2     Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
            Wir sind von der Entschädigungspﬂicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschä-
            digung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
            Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversu-
            ches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


A4-13       Repräsentanten
            Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihres Repräsentanten zurechnen lassen.


A4-14       Maklervollmacht
            Ihre Anzeigen und Willenserklärungen, die der Makler unverzüglich an uns weiterleitet, gelten mit dem Zugang beim Makler auch
            bei uns als zugegangen.


A4-15       Terrorklausel
A4-15.1     Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden Rei-
            henfolge stattﬁnden und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen, besteht keine Deckung für jegliche Art von Schä-
            den, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht oder mitverursacht werden, sich ergeben aus oder
            im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.

A4-15.2     Unter dem Begriﬀ Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken
            oder aus solchen Gründen verübte oder angedrohte Gewaltanwendung durch eine Person oder eine Gruppe(n) von Personen zu
            verstehen, die im eigenen Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation oder Regierung/-en handelt/-en in
            der Absicht, Einﬂuss auf eine Regierung zu nehmen und/oder die Öﬀentlichkeit bzw. einen Teil der Öﬀentlichkeit in Angst und
            Schrecken zu versetzen. Diese Klausel schließt auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen aus, die
            direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindäm-
            mung, Vorbeugung oder Unterdrückung oben genannter Handlungen ergriﬀen werden oder sich in irgendeiner Weise auf Terror-
            akte beziehen.

A4-15.3     Abweichend von A4-15.1 und nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren gelten Schäden,
            Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die auf jegliche Art von Terrorakten zurückzuführen sind, nach Maßgabe der folgenden
            Bestimmungen als versichert:

A4-15.3.1 Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren inklusive Kosten je Versicherungsgrundstück und Versi-
          cherungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, maximal auf insgesamt 6 Millionen Euro begrenzt.


Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023                                                                                      25

[Seite 26]
A4-15.3.2 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Sachschäden, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet ha-
          ben.

A4-15.4   Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Verluste, Kosten oder Aufwendungen jeder Art
          infolge jeglicher Art von Terrorakten grundsätzlich ausgeschlossen.


A4-16     Jahreshöchstentschädigung Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)
          Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Natur-
          gefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht
          werden, je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungssumme, maximal 6 Millionen Euro begrenzt.
          Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Sturmﬂut. Für die Ge-
          fahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfü-
          gung von hoher Hand.


A4-17     IT-Klarstellungsvereinbarung
          Gedeckte Sachschäden nach diesem Versicherungsvertrag sind Sachsubstanzschäden.
          Keine Sachsubstanzschäden sind Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Software
          oder Computerprogrammen infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struktur.
          Nicht gedeckt nach diesem Versicherungsvertrag sind demzufolge:

A4-17.1   Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Software oder Computerprogrammen in-
          folge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struktur und daraus folgende Betriebsun-
          terbrechungsschäden. Jedoch sind solche Daten oder Softwareschäden, die unmittelbare Folge eines ansonsten nach dem beur-
          kundeten Versicherungsvertrag gedeckten Sachsubstanzschadens sind, im Rahmen und Umfang der vereinbarten Bedingungen,
          Klauseln und Leistungsbeschreibung gedeckt.

A4-17.2   Schäden aufgrund einer Beeinträchtigung in der Funktion, in der Verfügbarkeit, in der Gebrauchsmöglichkeit oder im Zugang von
          Daten, Software oder Computerprogrammen und daraus folgende Betriebsunterbrechungsschäden.


26                                                                                Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2023

[Seite 27]
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Erneuerbare
EnergieTechnik (AVB-EET 2023)
Neben den nachfolgenden Versicherungsbedingungen gelten die „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Erneuerbare EnergieTechnik
Versicherung“ (Teil A).


Abschnitt B1: Versicherungsort                                          Abschnitt B8:
                                                                        Ertragsausfall-Deckung
Abschnitt B2: Versicherte Interessen                                    B8-1      Versicherungsgegenstand

Abschnitt B3:                                                           B8-2      Deﬁnition des Ausfallschadens
Versicherte und nicht versicherte Sachen                                B8-3      Ermittlung des Ausfallschadens
B3-1      Versicherte Sachen
B3-2      Nicht versicherte Sachen                                      Abschnitt B9: Selbstbehalt

                                                                        Abschnitt B10:
Abschnitt B4:                                                           Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
                                                                        B10-1     Fälligkeit der Entschädigung
B4-1      Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                        B10-2     Verzinsung
B4-2      Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
                                                                        B10-3     Hemmung
B4-3      Nicht versicherte Gefahren und Schäden
                                                                        B10-4     Abtretung des Entschädigungsanspruches

Abschnitt B5:                                                           B10-5     Umsatzsteuer
Versicherte und nicht versicherte Kosten
B5-1      Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des                  Abschnitt B11:
          Schadens                                                      Sachverständigenverfahren

B5-2      Kosten für die Wiederherstellung von Daten                    B11-1     Feststellung der Schadenhöhe

B5-3      Zusätzliche Kosten                                            B11-2     Verfahren vor Feststellung
                                                                        B11-3     Feststellung
Abschnitt B6:                                                           B11-4     Verfahren nach Feststellung
Versicherungswert; Versicherungssumme;                                  B11-5     Kosten
Unterversicherung; Anpassung des Beitrags
                                                                        B11-6     Obliegenheiten
B6-1      Versicherungswert
B6-2      Alternativen zum Listenpreis                                  Abschnitt B12:
B6-3      Umsatzsteuer                                                  Wiederherbeigeschaffte Sachen
B6-4      Versicherungssumme                                            B12-1     Anzeigepﬂicht
B6-5      Unterversicherung                                             B12-2     Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
                                                                        B12-3     Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
Abschnitt B7:                                                           B12-4     Beschädigte Sachen
Umfang der Entschädigung
                                                                        B12-5     Gleichstellung
B7-1      Wiederherstellungsaufwand
                                                                        B12-6     Übertragung der Rechte
B7-2      Teilschaden
B7-3      Totalschaden                                                  Abschnitt B13:
B7-4      Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert                     Wechsel der versicherten Sachen
B7-5      Mehrkosten durch Technologiefortschritt
                                                                        Abschnitt B14:
B7-6      Zusätzliche Kosten                                            Welche besonderen Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen?
B7-7      Grenze der Entschädigung
B7-8      Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung                Abschnitt B15:
                                                                        Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungs-
B7-9      Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit            verbesserungen
B7-10     Leasing-/Finanzierungs-Diﬀerenzdeckung (GAP-
          Deckung)


Abschnitt B1:
Versicherungsort
Der Versicherungsschutz besteht sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebäudes des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023                                                                        27

[Seite 28]
Abschnitt B2:
Versicherte Interessen
Versichert ist Ihr Interesse als Eigentümer und Betreiber der versicherten Sache (Anlagenbetreiber).


Abschnitt B3:
Versicherte und nicht versicherte Sachen
B3-1      Versicherte Sachen
          Versichert sind die im Versicherungsschein dokumentierten Anlagen zur Energieerzeugung, -umwandlung oder -speicherung in-
          klusive aller dazugehörigen Komponenten, welche durch einen Fachbetrieb installiert und in Betrieb genommen wurden. Balkon-
          kraftwerke (auch Steckeranlagen genannt), bedürfen dabei keiner Installation durch einen Fachbetrieb.


B3-2      Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:

B3-2.1    Hilfs- und Betriebsstoﬀe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;

B3-2.2    Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß abnutzungsbedingt ausgewechselt werden müs-
          sen, z.B. Sicherungen, Lichtquellen, Filtermassen und -einsätze, Brennerdüsen;

B3-2.3    Rohrleitungen inklusive Armaturen, die nicht Bestandteil der versicherten Sache sind;

B3-2.4    Wärmeleitungs- und Wärmeverteilsysteme (z.B. Heizkörper, Fußboden-/Wandheizungen, Zu- und Rückläufe), die nicht Bestandteil
          der versicherten Sache sind;

B3-2.5    Stromleitungen, die nicht Bestandteil der versicherten Sache sind;

B3-2.6    Prototypen;

B3-2.7    Pilotserien/Null-Serien.


Abschnitt B4:
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
B4-1      Versicherte Gefahren und Schäden
          Wir leisten Entschädigung

B4-1.1    für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen sowie bei Abhandenkommen ver-
          sicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.

B4-1.2    Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie, der Versicherte (Anlagenbetreiber) oder die Repräsentanten (A4-13) weder rechtzeitig
          vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müs-
          sen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und uns dazu berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent-
          sprechenden Verhältnis zu kürzen.
          Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
          − Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit
          − Folgeschäden aus Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehlern
          − Kurzschluss, Überspannung, Induktion
          − Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
          − Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel
          − Überdruck oder Unterdruck
          − Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung;
          − Vandalismus, Vorsatz Dritter;
          − Sturm, Hagel;
          − Wasser, Frost, Feuchtigkeit;
          − Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Rückstau, Überschwemmung;
          − Glasbruch;
          − Frost, Rohrbruch;
          − Tierbiss


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[Seite 29]
B4-2       Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
           Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leisten wir Entschädigung für Schäden durch

B4-2.1     Streik, Aussperrung
B4-2.2     Innere Unruhen
B4-2.3     Erdbeben
B4-2.4     Wir und Sie können die Gefahren gemäß B4-2.1.bis B4-2.3 jederzeit schriftlich kündigen.
           Die Kündigung wird 1 Woche nach Zugang wirksam. Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, so können Sie den
           gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Kündigung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.


B4-3       Nicht versicherte Gefahren und Schäden
           Wir leisten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden

B4-3.1     durch Vorsatz von Ihnen

B4-3.2     durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand

B4-3.3     durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen

B4-3.4     an Teilen der versicherten Sache durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, ohne dass eine äußere Einwirkung vor-
           liegt. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet;

B4-3.5     durch Mängel, die Ihnen zum Schadenzeitpunkt bekannt waren oder bekannt sein mussten. Bei Versicherung für fremde Rechnung
           gilt der Ausschluss nur, wenn die Mängel dem Versicherten (Anlagenbetreiber) bekannt waren oder bekannt sein mussten.

B4-3.6     die unmittelbar durch
B4-3.6.1   betriebsbedingte normale Abnutzung;
B4-3.6.2   betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
B4-3.6.3   korrosive Angriﬀe oder Abzehrungen;
B4-3.6.4   übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen entstehen.

           Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet

B4-3.7     die zu keiner Funktionsbeeinträchtigung der versicherten Sache führen, wie Schrammen oder Dellen.

B4-3.8     durch den Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit Ihnen bekannt sein musste; wir leisten jedoch Entschädigung, wenn
           der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit unserer
           Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert war.

B4-3.9     soweit für Sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Frachtführer, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag ein-
           zutreten hat.
           Bestreitet der Dritte seine Eintrittspﬂicht oder ist er nicht leistungsfähig (z.B. wegen Insolvenz), so leisten wir Entschädigung ge-
           gen Abtretung der vertraglichen Ansprüche gegen den Dritten. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für
           den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie die bereits gezahlte Entschädigung; Sie sind jedoch
           verpﬂichtet, uns Ihre vertraglichen Ansprüche abzutreten und uns alle Informationen zu erteilen, die zur Durchsetzung dieser
           Ansprüche erforderlich sind.


Abschnitt B5:
Versicherte und nicht versicherte Kosten
B5-1       Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
           Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung
           und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machten.
           Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versiche-
           rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. Nicht
           versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öﬀentlichen Interesse zur Hilfe-
           leistung verpﬂichtet sind, wenn diese Leistungen im öﬀentlichen Interesse erbracht werden. Wir haben den für die Aufwendun-
           gen erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.


B5-2       Kosten für die Wiederherstellung von Daten
           Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten
           Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach

Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023                                                                                  29

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           versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Andere Daten sind nur nach
           besonderer Vereinbarung versichert. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
           zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.


B5-3       Zusätzliche Kosten
           Wir ersetzen auf Erstes Risiko bis 15.000 Euro je nachstehender Kostenposition, die infolge eines Versicherungsfalls insgesamt
           notwendigen Aufwendungen für

B5-3.1     Schadensuchkosten, um die Schadenursache ausﬁndig zu machen;

B5-3.2     Erd-, Pﬂaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, nicht jedoch Putz-, Tapezier- und ähnliche Schönheitsarbeiten;

B5-3.3     Bewegungs- und Schutzkosten
           Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um ver-
           sicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes beﬁnden, zu bergen.

B5-3.4     Luftfrachtkosten, die für einen Lufttransport von Ersatzteilen zur Wiederherstellung der versicherten Sachen anfallen;

B5-3.5     Gerüst- und Arbeitsmaschinenkosten für Gerüste und Arbeitsmaschinen;

B5-3.6     Bergungskosten für die Bergung der beschädigten versicherten Sache, um die Reparatur zu ermöglichen;

B5-3.7     Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
           Dies sind Kosten, die Sie infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden müssen, um versicherte und nicht
           versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts beﬁnden

B5-3.7.1   aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;

B5-3.7.2   zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen.

B5-3.7.3   Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Be-
           seitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind fer-
           ner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der
           Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

B5-3.8     Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
           Dies sind Kosten, die Sie infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher
           Anordnungen aufwenden müssen, um

B5-3.8.1   Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;

B5-3.8.2   den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern;

B5-3.8.3   den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. Die Aufwendungen sind nur versichert, sofern
           die behördlichen Anordnungen

B5-3.8.4   aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden;

B5-3.8.5   eine Kontamination betreﬀen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;

B5-3.8.6   innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und uns ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb
           von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.

B5-3.8.7   Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert,
           die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
           ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigen-
           falls durch Sachverständige festgestellt.

B5-3.8.8   Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpﬂichtungen, einschließlich der Ein-
           liefererhaftung, sind nicht versichert.

B5-3.8.9   Entschädigung wird nicht geleistet, soweit Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen können.


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Abschnitt B6:
Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung; Anpassung des Beitrags
B6-1       Versicherungswert
           Versicherungswert ist der Neuwert.
           Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (zum Beispiel Kos-
           ten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).


B6-2       Alternativen zum Listenpreis
           Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der
           Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu
           erhöhen.
           Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zu-
           züglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu
           erhöhen.
           Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils
           notwendig waren, um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (zum Beispiel Konstruktion, Abmessung, Leistung)
           zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu
           vermindern oder zu erhöhen.
           Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit unberücksichtigt.


B6-3       Umsatzsteuer
           Sind Sie zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.


B6-4       Versicherungssumme
           Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entspre-
           chen. Sie sollen die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem je-
           weils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.


B6-5       Unterversicherung
           Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, so besteht Unter-
           versicherung.


Abschnitt B7:
Umfang der Entschädigung
B7-1       Wiederherstellungsaufwand
           Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
           Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der
           Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
           Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischem Zustand.
           Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie
           wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als ein-
           heitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.


B7-2       Teilschaden
           Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzü-
           glich des Wertes des Altmaterials.

B7-2.1     Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
B7-2.1.1   Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoﬀe;
B7-2.1.2   Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertariﬂiche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tariﬂiche Zu-
           schläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
B7-2.1.3   De- und Remontagekosten;
B7-2.1.4   Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
B7-2.1.5   Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist;


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023                                                                              31

[Seite 32]
B7.2.1.6   Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten
           von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage,
           jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.

B7-2.2     Abzug wegen Wertverbesserung
           Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoﬀen,
           Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der ver-
           sicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versi-
           cherten Sache zerstört oder beschädigt werden.

B7-2.3     Wir leisten keine Entschädigung für
B7-2.3.1   Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wä-
           ren;
B7-2.3.2   Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
B7-2.3.3   Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wä-
           ren;
B7-2.3.4   entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
B7-2.3.5   Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläuﬁge Wiederherstellung;
B7-2.3.6   Arbeitskosten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt wer-
           den;
B7-2.3.7   Vermögensschäden.


B7-3       Totalschaden
           Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.


B7-4       Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
           Abweichend von B7-1 und B7-2 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
           begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaﬀung (Totalschaden) unterbleibt oder für die versicherte
           Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
           Sie erwerben einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald Sie innerhalb
           von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt haben, dass die Entschädigung zur Wiederherstellung der
           beschädigten oder Wiederbeschaﬀung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwendet wird.


B7-5       Mehrkosten durch Technologiefortschritt
           Sind in einem Versicherungsfall die versicherten Sachen oder serienmäßig hierfür hergestellte Ersatzteile gleicher Leistung nicht
           mehr zu beziehen, werden abweichend die Wiederbeschaﬀungs- bzw. Wiederherstellungskosten für die nächsthöhere am Markt
           noch erhältliche Leistungsklasse ersetzt.


B7-6       Zusätzliche Kosten
           Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpﬂichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden
           müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen (Kosten nach B5).


B7-7       Grenze der Entschädigung
           Grenze der Entschädigung ist der auf die betroﬀene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme.


B7-8       Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
           Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach B7-1 bis B7-7 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen
           Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes
           Risiko.


B7-9       Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
           Bei Schadenereignissen mit einer Gesamtschadenhöhe bis 5.000 Euro verzichten wir auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit.
           Liegt die Gesamtschadenhöhe darüber, gilt die Einrede der groben Fahrlässigkeit erst für den Schadenanteil über 5.000 Euro.


B7-10      Leasing-/Finanzierungs-Diﬀerenzdeckung (GAP-Deckung)
           Wir ersetzen bei ﬁnanzierten oder geleasten versicherten Sachen im Falle einer Zerstörung oder Abhandenkommen der versi-
           cherten Sache zusätzlich zum Zeitwert der versicherten Sache den positiven Diﬀerenzbetrag zwischen dem Leasing- oder

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[Seite 33]
           Finanzierungsrestbetrag (Ablösewert des Leasinggebers/Kreditgebers) und dem Zeitwert, wenn die Wiederherstellung der ver-
           sicherten Sache ausgeschlossen ist, weil

B7-10.1    öﬀentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen bestehen oder

B7-10.2    die versicherte Sache innerhalb oder auf einem Gebäude installiert war, welches Ihnen oder dem Versicherten (Anlagenbetrei-
           ber) von einem Dritten zur Nutzung überlassen war und dieser das Gebäude nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des
           Versicherungsfalls wieder aufbaut.
           Ihre Restschuld ergibt sich aus der Summe der ausstehenden Leasing- oder Kreditraten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
           Zinsen und vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlte Leasing- oder Kreditraten werden nicht berücksichtigt. Ferner darf
           der Leasing- bzw. Kreditverlauf keine tilgungsfreien Zeiten enthalten.
           Sie haben einen Nachweis vom Leasing- bzw. Kreditgeber über die Höhe der Restschuld zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
           zu erbringen und einen Nachweis darüber, dass die Wiederherstellung der versicherten Sache im Sinne ausgeschlossen ist.

B7-10.3    Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf maximal 30 Prozent der vertraglich vereinbarten Entschädigung gemäß B7-1


Abschnitt B8:
Ertragsausfall-Deckung
B8-1       Versicherungsgegenstand
           Wir entschädigen auch Kosten und entgangene Einnahmen, wenn die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache
           gemäß B3-1 durch einen versicherten Schaden gemäß B4 unterbrochen oder beeinträchtigt wird (Ausfallschaden).


B8-2       Deﬁnition des Ausfallschadens
           Der Ausfallschaden ergibt sich bei

B8-2.1     Stromerzeugungsanlagen
B8-2.1.1   aus den Strombezugskosten, die Sie aufwenden müssen, um die ausfallende Stromerzeugung auszugleichen oder

B8-2.1.2   aus der Vergütung für die Einspeisung des Stroms, den sie ohne Ausfall der Stromerzeugungsanlage erzielt hätten.

B8-2.2     Stromspeicheranlagen
           aus der Diﬀerenz der Strombezugskosten und der Vergütung für die Einspeisung in das Netz, um die wegfallende Stromspeiche-
           rungsmöglichkeit zu kompensieren.
           Entschädigungen für Ausfallschäden sind insbesondere nicht zu ersetzen, soweit diese wegen geplanter oder notwendiger Revi-
           sionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären.

B8-2.3     Wärmeerzeugungsanlagen
B8-2.3.1   aus den Kosten für eine alternative Wärmeerzeugung, die Sie aufwenden müssen, um die ausgefallene Wärmeerzeugung durch
           die Anmietung von Ersatzanlagen, die der vom Schaden betroﬀenen Sache in Art und Verwendungszweck entspricht, und/oder
           den Brennstoffbezug auszugleichen oder

B8-2.3.2   aus den entgangenen Erlösen aus dem Wärmeverkauf, den Sie ohne Unterbrechung des Betriebes erzielt hätten.


B8-3       Ermittlung des Ausfallschadens
           Der Ausfallschaden wird aus der Multiplikation des vereinbarten Mengenfaktors mit dem vereinbarten Preisfaktor sowie dem
           Korrekturfaktor berechnet, anteilig für die Dauer des Ausfalls, beginnend mit der bei uns erfolgten Anzeige, maximal für den Zeit-
           raum von 12 Monaten Haftzeit bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage. Bei Teilausfällen reduziert sich der Men-
           genfaktor proportional zur ausgefallenen Leistung.

B8-3.1     Mengenfaktor
           Mengenfaktor ist die für die versicherte Sache an diesem Standort jährliche Strom- oder Wärmeerzeugung in Kilowattstunden.
           Bei Stromspeichern ist Mengenfaktor die nutzbare Kapazität in Kilowattstunden.

B8-3.2     Preisfaktor
           Der Preisfaktor bildet sich aus
           − der gesetzlichen Einspeisevergütung oder einer Vergütung alternativer Abnehmer,
           − den Strombezugskosten,
           − der Vergütung für Wärmelieferung,
           − den Kosten für eine alternative Wärmeerzeugung in Euro je Kilowattstunde.
           Eine Änderung des Preisfaktors gilt von dem Zeitpunkt an, zu dem sie wirksam wird, frühestens mit Eingang der Änderungsan-
           zeige bei uns.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023                                                                               33

[Seite 34]
B8-3.3    Korrekturfaktor
          Durch den Korrekturfaktor werden jahreszeitliche, leistungs- oder bauartbedingte Schwankungen der jeweiligen versicherten
          Sache berücksichtigt.

B8-4      Vergrößerung des Ausfallschadens
          Sofern nichts anderes vereinbart, leisten wir keine Entschädigung für die Vergrößerung des Ausfallschadens durch

B8-4.1    behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;

B8-4.2    den Umstand, dass Ihnen zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaﬀung der beschädigten oder zerstörten Anlage nicht recht-
          zeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.

B8-4.3    den Umstand, dass die beschädigte oder zerstörte Sache anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaﬀung geändert,
          verbessert oder überholt wird;

B8-4.4    den Umstand, dass die Sache nicht mehr aufgebaut wird;

B8-4.5    den Umstand, dass eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaﬀung in Abhängigkeit von der Wiederherstellung des Gebäudes
          als Träger der versicherten Sache erfolgt.


Abschnitt B9:
Selbstbehalt
B9-1      Der nach B7 und B8 ermittelte Betrag wird je Schadenereignis um einen Selbstbehalt von 150 Euro gekürzt.

B9-2      Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Entstehen mehrere Schäden jedoch an dersel-
          ben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal
          abgezogen.


Abschnitt B10:
Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
B10-1     Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Sie
          können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache min-
          destens zu zahlen ist.


B10-2     Verzinsung
          Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspﬂicht
          besteht:

B10-2.1   Entschädigung
          Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet
          wurde.

B10-2.2   Zinssatz
          Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber
          bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
          Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.


B10-3     Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen nach B10-1 und B10-2 gilt:
          Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum für den, wegen Ihres Verschuldens, die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht ge-
          zahlt werden kann.


B10-4     Abtretung des Entschädigungsanspruches
          Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt
          werden, wenn Sie diese aus wichtigem Grund verlangen.

34                                                                           Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023

[Seite 35]
B10-5       Umsatzsteuer
            Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der versicherte Betreiber vorsteuerabzugsberechtigt ist oder die Umsatzsteuer nicht
            gezahlt wurde.


Abschnitt B11:
Sachverständigenverfahren
B11-1       Feststellung der Schadenhöhe
            Sie und wir können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren, dass die Höhe des Schadens im Sachverständigenverfahren
            festgestellt wird.

            Weitere Feststellungen
            Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.


B11-2       Verfahren vor Feststellung
            Für das Sachverständigenverfahren gilt:

B11-2.1     Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sach-
            verständigen in Textform auﬀordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht inner-
            halb von zwei Wochen nach Zugang der Auﬀorderung benannt, so kann ihn die auﬀordernde Partei durch das für den Schadenort
            zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Wir werden Sie in unserer Auﬀorderung auf diese Folge hinweisen.

B11-2.2     Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Eini-
            gen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

B11-2.3     Wir dürfen als Sachverständige keine Person benennen, die Mitbewerber unseres Unternehmens ist oder mit uns in dauernder
            Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in ei-
            nem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.


B11-3       Feststellung
            Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten

B11-3.1     die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für Sie nach den anerkannten Regeln
            der Technik frühestens erkennbar war;

B11-3.2     den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere

B11-3.2.1   ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar
            vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens;

B11-3.2.2 die für die Wiederbeschaﬀung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten;

B11-3.2.3 die Restwerte der vom Schaden betroﬀenen Sachen;

B11-3.3     die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.


B11-4       Verfahren nach Feststellung
            Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverstän-
            digen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte
            innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden
            Parteien gleichzeitig.
            Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewie-
            sen wird, dass sie oﬀenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen be-
            rechnen wir die Entschädigung.
            Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständi-
            gen die Feststellung nicht treﬀen können oder wollen oder sie verzögern.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023                                                                              35

[Seite 36]
B11-5     Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
          beide Parteien je zur Hälfte.


B11-6     Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.


Abschnitt B12:
Wiederherbeigeschaffte Sachen
B12-1     Anzeigepﬂicht
          Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so haben Sie uns dies nach Kenntniserlangung unverzüglich in Text-
          form anzuzeigen.


B12-2     Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
          Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt
          worden ist, so behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung, falls Sie uns die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung
          stellen. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.


B12-3     Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
B12-3.1   Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller
          Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so haben Sie die Entschädigung zurückzuzahlen oder uns die Sache zur Ver-
          fügung zu stellen. Sie haben dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Auﬀorderung durch
          uns auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf uns über.

B12-3.2   Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt
          worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so können Sie die Sache behalten und müssen uns so-
          dann die Entschädigung zurückzahlen. Erklären Sie sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen
          Auﬀorderung durch uns nicht bereit, so haben Sie die Sache im Einvernehmen mit uns öﬀentlich meistbietend verkaufen zu las-
          sen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhalten wir den Anteil, welcher der von uns geleisteten bedingungsgemäßen
          Entschädigung entspricht.


B12-4     Beschädigte Sachen
          Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so können Sie die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederher-
          stellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von B12-2 und B12-3 bei Ihnen verbleiben.


B12-5     Gleichstellung
          Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn Sie die Möglichkeit haben, sich den Besitz wieder zu verschaﬀen.


B12-6     Übertragung der Rechte
          Haben Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so haben Sie uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen
          Rechte zu übertragen, die Ihnen mit Bezug auf diese Sachen zustehen.


Abschnitt B13:
Wechsel der versicherten Sachen
          Erhalten Sie anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so
          besteht nach entsprechender Anzeige hierfür vorläuﬁge Deckung.
          Die vorläuﬁge Deckung endet
          − mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder
          − mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläuﬁge Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
          − mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen,
          spätestens jedoch nach 3 Monaten.


36                                                                            Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023

[Seite 37]
Abschnitt B14:
Welche besonderen Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen?
B14-1     Bei Säuberungs- und Reinigungsarbeiten (z.B. Schneeräumen oder Moosbeseitigung) von Fotovoltaik- oder Solarthermieanlagen
          haben Sie geeignete konstruktive Vorrichtungen zur Begehung der Dachﬂäche sowie laut Herstellerangaben entsprechendes
          Reinigungsmittel/-werkzeug einzusetzen.

B14-2     Für die im Versicherungsschein dokumentierten Anlagen nebst aller Komponenten und Zubehör sind die vorgegebenen Vor-
          schriften und Hinweise zur Installation, Wartung und Pﬂege sowie Blitzschutz- und Überspannungsschutzeinrichtungen des Ge-
          räteherstellers der versicherten Anlage sowie die baurechtlichen Vorschriften zu beachten und einzuhalten. Im Versicherungs-
          fall ist die regelmäßige Wartung nachzuweisen.

B14-3     Zur Feststellung des Ertragsausfalls haben Sie die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der
          letzten 3 Jahre aufzubewahren.

B14-4     Rechtsfolgen
          Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt A3-3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).


Abschnitt B15:
Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geän-
dert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 07.2023                                                                        37

[Seite 38]
Teil C: Glossar


Deﬁnitionen
Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft aus-
zubreiten vermag.

Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.

Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass
ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattﬁndet. Wird im Innern eines Behälters eine
Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.

Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges ist das Anprallen oder Abstürzen eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.

Leitungswasser
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung, mit dem Rohrsystem verbundenen
sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung, Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Einrichtungen von Klima-,
Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen ausgetreten ist. Wasserdampf steht Wasser gleich.

Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass die Luftbewegung in der
Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen an-
gerichtet hat oder dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben
oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.

Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand fremde Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder
mittels richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte, falscher Schlüssel oder anderer Werk-
zeuge eindringt.

Raub
Raub liegt vor, wenn gegen Sie Gewalt angewendet oder angedroht wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen
auszuschalten. Ihnen stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben.

Vandalismus
Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört.

Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. Erdbe-
ben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes
Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder der Schaden
wegen des vorher einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.

Implosion
Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdru-
ckes.

Innere Unruhen
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öﬀentliche Ruhe und Ordnung stö-
renden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.

Streik
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen
Zahl von Arbeitnehmern.

Aussperrung
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.


38                                                                                                             Teil C: Glossar / Stand 07.2023

[Seite 39]
Korrosive Angriﬀe und Abzehrungen
Korrosion ist die Reaktion eines Werkstoffs (eines Bestandteils einer Sache) mit seiner Umgebung, die eine messbare Veränderung des Werk-
stoffes bewirkt und zu einer Beeinträchtigung der Funktion eines Bauteils oder Systems führen kann (z.B. das Rosten, also die Oxidation von
Eisen).

Brandgefährdung
Brandgefährdung liegt vor, sofern sich versicherte Sachen im Gefahrenbereich von Stroh, Heu, Holz, Pappe, Papier, Farben, Lacken, Kraftstoffen
oder Müll in Mengen über 50 Kubikmeter befinden.

Fachbetrieb
Ein Fachbetrieb ist ein Betrieb, dessen Mitarbeiter aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung hinreichend qualiﬁziert sind, fachspezi-
ﬁsche Tätigkeiten entsprechend den einschlägigen Vorgaben, insbesondere gemäß den technischen Normen, allgemein anerkannten Re-
geln der Technik und Schutzvorschriften, sachgerecht auszuführen.

Subunternehmer
Subunternehmer sind Nachunternehmer, derer sich ein Unternehmer bedient, um seine Verpﬂichtungen gegenüber seinem Besteller zu
erfüllen.

Inspektion
Die Inspektion ist die Feststellung und Beurteilung des gegenwärtigen Zustands von technischen Mitteln eines Systems (sogenannter Istzu-
stand). Die Inspektion beschränkt sich damit auf die Prüfung technischer Einrichtungen. Es werden keine Tätigkeiten ausgeführt, durch die
der Zustand einer Maschine oder Anlage bewahrt, verändert oder verbessert wird.

Wartung
Unter Wartung werden Maßnahmen verstanden, durch die der für den Betrieb einer Anlage geforderte Zustand bewahrt wird (sogenannter
Sollzustand). Dies geschieht überwiegend dadurch, dass die technischen Mittel des Systems (wenn und soweit erforderlich) gereinigt, ge-
schmiert und geölt, aber auch eingestellt und justiert werden. Bestandteil der Wartung ist dabei grundsätzlich die vorherige Inspektion der An-
lage.

Instandsetzung
Durch die Instandsetzung wird der für den Betrieb von technischen Mitteln eines Systems geforderte Sollzustand wieder hergestellt, wenn
dieser durch eine Betriebsstörung, einen Schaden oder eine sonstige Abweichung nicht mehr gewährleistet ist. Ziel der Instandsetzung ist
es also, eine technische Einrichtung wieder in den Sollzustand zu versetzen, wenn es zu Abweichungen von dem Zustand gekommen ist, der
für den Betrieb erforderlich ist.
Dies geschieht nach herkömmlichem Verständnis durch eine „Reparatur an der technischen Einrichtung“, die entweder nach einem Scha-
den erforderlich oder zu der im Rahmen einer Wartung vorbeugend geraten wird.

Schadenereignis
Unter einem Schadenereignis im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind alle Schäden an einem Versicherungsort zu verstehen, die
während einer zusammenhängenden Periode von 72 Stunden aus ein und derselben Ursache entstanden sind.

Globalstrahlung
Unter Globalstrahlung versteht man die gesamte an der Erdoberﬂäche auf eine horizontale Empfangsﬂäche auftreﬀende Solarstrahlung.
Sie setzt sich zusammen aus der auf direktem Weg eintreﬀenden Solarstrahlung, der Direktstrahlung, und der Strahlung, die über Streuung
an Wolken, Wasser- und Staubteilchen die Erdoberﬂäche erreicht, der Diﬀusstrahlung.

Haftzeit
Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für einen Ausfallschaden besteht.

Aerosystem (Fotovoltaikanlage mit aerodynamischem Montagesystem)
Montagesystem einer Fotovoltaikanlage mit minimaler Flächenlast, welches belastungsarm oder -frei durch aerodynamische Eﬀekte die
Module trägt (Halt durch Eigengewicht und aerodynamisches Verhalten).

Nachgeführte Anlage
Unter Nachführung versteht man ein System, bei dem die Module einer Fotovoltaik- oder Solarthermieanlage durch ein- oder zweiachsige
Nachführsysteme immer nach dem aktuellen Sonnenstand ausgerichtet werden. Bei einachsigen Systemen wird entweder nur die Neigung
oder die Ausrichtung nachgeführt, bei der zweiachsigen Nachführung beides zusammen.

Prototyp
Ein Prototyp ist ein Vorab-Exemplar einer späteren Serienfertigung, das zur Erprobung von Eigenschaften dient. Mit dem Prototyp wird
insbesondere die Tauglichkeit eines technischen Objekts geprüft. Dem Prototyp folgt die Pilotserie, auch Null-Serie genannt.

Pilotserie/Null-Serie
Als Pilot- oder Nullserie werden Produkte bezeichnet, die innerhalb der Einführungsphase eines Produktes im Rahmen einer Serienproduk-
tion angefertigt werden. Dabei wird das Produkt zu letzten Erprobungszwecken in niedriger Stückzahl hergestellt.

Gefahrenbereich
Als Gefahrenbereich gilt der Bereich, in dem Gefahren für Schäden an versicherten Sachen zu sehen oder zumindest zu erwarten sind.


Teil C: Glossar / Stand 07.2023                                                                                                             39

[Seite 40]
Monitoring
Als Monitoring wird die regelmäßige, in der Regel täglich stattﬁndende Fernüberwachung von Anlagen zur verzögerungsarmen Detektion
von Störungen im Regelanlagenbetrieb bezeichnet. Monitoring setzt voraus, dass die Anlage über ein entsprechendes System zur Fernda-
tenübertragung verfügt.


40                                                                                                      Teil C: Glossar / Stand 07.2023

[Seite 41]
Teil D: Allgemeine Tarifbestimmungen zur Erneuerbare EnergieTechnik
Versicherung
1         Geltungsbereich
          − Risiken in der Bundesrepublik Deutschland
          − Wohn- und Geschäftsgebäude mit max. 50 % gewerblicher Nutzung
          − Gebäude der Bauartklasse/Fertighausgruppe I, II und III


2         Anwendungsbereich
          Versicherungsschutz wird gewährt für folgende Anlagen:
          − Fotovoltaikanlagen auf/an dem Gebäude bis 50 kWp
          − Batteriespeicher bis 75 kWh
          − Solarthermie an/auf dem Gebäude bis 50 qm
          − Luftwärmepumpen bis 30 kW
          − Ladestationen bis 22 KW
          − Balkonkraftwerke (Steckeranlagen) bis 800 Watt


3         Hinweise zur Antragsaufnahme
          Der Antrag soll uns eine richtige Risikobeurteilung und individuelle Gestaltung des Versicherungsumfangs ermöglichen.
          Alle Antragsfragen sind daher sorgfältig, ausführlich und wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Antrag und etwaige Fragebögen,
          Risikobeschreibungen etc. sind von Ihnen zu unterschreiben.
          Füllen Sie den Antrag nicht selbst aus, hat der Vermittler darauf zu achten, dass Sie vor Unterzeichnung des Antrags die Angaben
          auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Zusätze, Streichungen oder Änderungen darf der Vermittler nach Unterzeich-
          nung des Antrags nicht ohne Ihr Einverständnis vornehmen.
          Anträge dürfen nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn aufgenommen werden. Nur volljährige, geschäftsfähige Personen dürfen
          Anträge stellen und Verträge abschließen. Bei Anträgen von Minderjährigen ist auch die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter er-
          forderlich. Mündliche Nebenabreden können vom Vermittler nicht erteilt werden und sind unwirksam. Der Vermittler darf ohne
          besondere Ermächtigung eine Erweiterung des im Antrag, im Tarif sowie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgeleg-
          ten Versicherungsschutzes nicht zusagen. Etwaige Abweichungen sind nach Absprache mit uns schriftlich zu fixieren.


4         Versicherungssumme
          Maßgebend für den Versicherungswert ist der Kontraktpreis (Kaufpreis mit/ohne Mehrwertsteuer, Rabatte und Fördermittel,
          einschließlich Fracht und Zölle)


5         Selbstbeteiligungen
          Die bedingungsgemäße obligatorische Selbstbeteiligung beträgt 150 Euro je Schadenereignis, sofern im Versicherungsschein
          nicht etwas anderes vereinbart wird.


6         Mindestbeitrag
          Der Mindestjahresbeitrag pro Vertrag beträgt 75 Euro, für Balkonkraftwerke 40 Euro je Anlage.
          Dieser Beitrag kann nicht unterschritten werden.
          Auf den Mindestbeitrag wird die gesetzliche Versicherungssteuer hinzugerechnet. Der Mindestbeitrag kann nicht unterschritten
          werden.


7         Ratenzahlung
          Der Ratenzuschlag wird aus dem Jahresbeitrag berechnet und beträgt bei
          − halbjährlicher Zahlung 3 Prozent,
          − vierteljährlicher Zahlung 5 Prozent,
          − monatlicher Zahlung 5 Prozent.
          Eine monatliche Zahlungsweise ist nur in Verbindung mit einem Lastschriftverfahren möglich. Endet das Lastschriftverfahren
          erfolgt eine Umstellung auf vierteljährliche Zahlungsweise.
          Bei unterjähriger Zahlungsweise beträgt die Mindestrate 5 Euro (ohne Versicherungssteuer).


8         Versicherungssteuer
          Wir sind gesetzlich verpﬂichtet, Versicherungssteuer zu erheben.


Teil D: Allgemeine Tarifbestimmungen / Stand 07.2023                                                                                     41

[Seite 42]
Datenschutzhinweise der Interlloyd Versicherungs-AG

Information zur Verwendung Ihrer Daten                                      Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns
                                                                            oder von Dritten zu wahren Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO). Dies kann insbe-
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer
                                                                            sondere erforderlich sein zur:
personenbezogenen Daten durch die Interlloyd Versicherungs-AG
                                                                            • Risiko und Geschäftssteuerung
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
                                                                            • Optimierung unserer Geschäftsprozesse
Diese Informationen gelten auch für die versicherte Person. Wenn die
                                                                            • Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten
versicherte Person nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, wird der
                                                                            • Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für an-
Versicherungsnehmer diese Information der versicherten Person wei-
                                                                               dere Produkte der Unternehmen des ARAG-Konzerns und deren
tergeben.
                                                                               Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsforschung
                                                                            • Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an                        wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versiche-
wen kann ich mich wenden?                                                      rungsmissbrauch hindeuten können
Interlloyd Versicherungs-AG                                                 • Klärung von möglichen Mehrfach- und Nebenversicherungen.
ARAG-Platz 1                                                                   Hierzu nehmen wir Kontakt mit den uns von Ihnen oder Dritten (z.B.
40472 Düsseldorf                                                               Vorversicherer, Lebenspartner, Kundenbetreuer, etc.) mitgeteilten
Telefon: 0211 963 07                                                           Versicherern auf
Fax: 0211 963 3033                                                          • Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei
E-Mail-Adresse: service@interlloyd.de                                          Streitigkeiten
                                                                            • Gewährleistung der Haus-, Anlagen- und IT-Sicherheit sowie des
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der               IT-Betriebs
o.g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per            • Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts.
E-Mail unter: Datenschutz@interlloyd.de                                     Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
                                                                            Erfüllung gesetzlicher Verpﬂichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zwecke der Verarbei-                      Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspﬂichten
tung) und auf Basis welcher Rechtsgrundlagen?                               oder unserer Beratungspﬂicht. Als Rechtsgrundlage für die Verar-
                                                                            beitungen dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Rege-
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der
                                                                            lungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO.
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdaten-
schutzgesetzes neue Fassung (BDSG), der datenschutzrechtlich rele-          Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge-
vanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) so-             nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der ge-
wie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Zudem verarbeiten wir –            setzlichen Bestimmungen darüber u.a. auf
soweit für die Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich – perso-      www.interlloyd.de/datenschutz zuvor informieren.
nenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen
(z.B. Presse, Internet, Handels- und Vereinsregister) zulässiger-           An welche Kategorien von Empfängern geben wir Ihre
weise gewinnen oder die uns von anderen Unternehmen des ARAG                Daten weiter?
Konzerns oder von sonstigen Dritten (z.B. Schuldnerverzeichnis,             Rückversicherer:
Melderegister) berechtigt übermittelt werden. Darüber hinaus hat            Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versi-
sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang             cherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich
mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungs-               sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer
wirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versi-     zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder
cherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter:         den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich,
www.interlloyd.de/datenschutz abrufen.                                      dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner beson-
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die         deren Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der
von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertra-           Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre
ges und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Im           Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unse-
Zuge der Tarifgestaltung haben wir anhand von mathematisch-statis-          res Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur
tisch anerkannten und bewährten Verfahren Tarifgruppen gebildet.            Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Umfang.
Hierzu wurden beispielsweise folgende Informationen herangezogen
(Arbeitnehmerstatus, Geburtsdatum, PLZ). Kommt der Versiche-                Beteiligte Gesellschaften:
rungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung         Für die Übernahme von Versicherungsrisiken kann es erforderlich
des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstel-         sein, dass wir eine oder mehrere weitere Versicherungsgesellschaf-
lung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu kön-             ten (Beteiligte Gesellschaften) an Risiken beteiligen müssen.
nen, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden          Die beteiligten Gesellschaften nutzen Ihre Vertrags- und Schaden-
ist.                                                                        daten dann ebenfalls zur Risikoprüfung- und Bewertung, sowie zur
                                                                            Schadenabwicklung.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs-
vertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personen-                         Vermittler:
bezogenen Daten nicht möglich.                                              Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver-
                                                                            mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Ab-
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Er-           schluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-,
stellung von versicherungsspezifischen Statistiken, wie z.B. für die        Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen
Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vor-       diese Daten an die Sie persönlich betreuenden Vermittler und be-
gaben.                                                                      treuende Geschäftsstelle, soweit diese die Informationen zu Ihrer
Die Daten aller mit der Interlloyd Versicherungs-AG bestehenden Ver-        Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienst-
träge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbezie-             leistungsangelegenheiten benötigen.
hung. Beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpas-
sung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende              Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Auskunftserteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen              Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens-
personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwe-           gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
cke ist Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO. Soweit dafür besondere Kategorien          der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein
personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten in der Unfall-          Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Un-
versicherung) erforderlich sind, holen wir in der Regel Ihre Einwilli-      ternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur
gung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DS-GVO ein. Erstellen wir Sta-   zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen
tistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von         Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und
Art. 9 Abs. 2 j) DS-GVO i. V. m. § 27 BDSG.                                 Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein

42                                                                                                        Datenschutzhinweise – Stand 09.2021

[Seite 43]
Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleis-         Wofür wird das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
terliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Da-     Versicherungswirtschaft genutzt?
tenverarbeitung teilnehmen.
                                                                          Die Versicherungswirtschaft nutzt das HIS der informa HIS GmbH zur
                                                                          Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachver-
Externe Auftragsverarbeiter und Dienstleister:
                                                                          haltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli-
                                                                          von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter
chen Pflichten sowie zur Wahrnehmung unserer eigenen berechti-
                                                                          personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informa-
gen Interessen zum Teil externer Auftragsverarbeiter und Dienstleis-
                                                                          tionen dazu entnehmen Sie bitte der „Information über den Datenaus-
ter. Die Microsoft Ireland Operations Limited stellt uns im Rahmen
                                                                          tausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14
einer Auftragsverarbeitung insbesondere die Microsoftprodukte
                                                                          DSGVO“ die als separate Anlage beigefügt ist. Sollten wir Ihre Daten
Windows, Office 365 und Azure zur Verfügung. Hierbei ist eine Daten-
                                                                          im Fall von erhöhten Risiken in das HIS einmelden, werden Sie in je-
speicherung auf Servern in Europa vertraglich vereinbart.
                                                                          dem Fall hierüber von uns benachrichtigt.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst-
leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen be-
stehen, können Sie der Übersicht im Anhang sowie in der jeweils aktu-     Wann und warum erfolgt ein Datenaustausch mit Ihrem
ellen Version auf unserer Internetseite unter:                            früheren Versicherer?
www.interlloyd.de/datenschutz entnehmen.                                  Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B.
                                                                          zur Mitnahme schadenfreier Zeiten in der Gebäudeversicherung
Weitere Empfänger:                                                        bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls) überprüfen
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an wei-            und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen
tere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung ge-        Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von
setzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Fi-      Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
nanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
                                                                          Holen wir Bonitätsauskünfte zu Ihrer Person ein?
Wie lange speichern wir Ihre Daten?                                       Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben ge-      ist, nutzen wir Informationen aus dem Handelsregister, dem
nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkom-        Schuldnerverzeichnis und dem Verzeichnis über private Insolven-
men, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden,          zen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens. Sie be-
in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht wer-             freien die Interlloyd insoweit vom Berufsgeheimnis (Geheimhal-
den können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig     tungspﬂicht nach § 203 Strafgesetzbuch).
Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit
                                                                          Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum)
wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und
                                                                          zum Zweck der Bonitätsprüfung an die infoscore Consumer Data
Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Han-
                                                                          GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser
delsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz.
                                                                          Übermittlungen ist Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO. Übermittlungen
Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren.
                                                                          auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit
                                                                          dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unterneh-
Welche Rechte haben Sie?                                                  mens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grund-
Sie können unter der o.g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person       rechte und Grundfreiheiten betroffener Personen, die den Schutz
gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter            personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung
Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Ein-            Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten in ein
schränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Her-          Drittland?
ausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturier-
                                                                          Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des
ten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
                                                                          Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die
Soweit Sie uns eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO zur Ver-    Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission
arbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke er-            ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere
teilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer   angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unterneh-
Einwilligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit, unter    mensinterne Datenschutzvorschriften, EU-Standardvertragsklau-
der o.g. Anschrift, widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf    seln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das
von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der DS-GVO, also        Datenschutzniveau bei unseren Dienstleistern können Sie hier:
vor dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Der Widerruf     www.interlloyd.de/datenschutz abrufen oder unter den oben ge-
der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Wider-      nannten Kontaktinformationen anfordern.
ruf verarbeiteten Daten.
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben          Finden automatisierte Einzelfallentscheidungen statt?
genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf-            Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstel-
sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf-           lung befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zu-
sichtsbehörde ist:                                                        standekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder
                                                                          über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nord-
rhein-Westfalen                                                           Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Ver-
Postfach 200444                                                           trag gespeicherten Daten sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen
40102 Düsseldorf                                                          Informationen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leis-
Telefon: 0211 38424-0                                                     tungspﬂicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf
Fax: 0211 38424-10                                                        vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de                                             Informationen. Die Regeln richten sich nach versicherungsmathe-
                                                                          matischen Kriterien und Kalkulationen. Beispielsweise erfolgt bei
                                                                          der Antragsstellung die Berechnung und Bewertung auf Basis Ihrer
Widerspruchsrecht                                                         Angaben im Versicherungsantrag. Im Rahmen der Leistungsbear-
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezoge-             beitung werden versicherte und nicht versicherte Sachverhalte ge-
nen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.                  prüft.
                                                                          Soweit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den vorherig
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen,           beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwir-
können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ih-           kung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf
rer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Daten-             Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung der Entschei-
verarbeitung sprechen.                                                    dung. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollum-
                                                                          fänglich stattgegeben wurde.


Datenschutzhinweise / Stand 09.2021                                                                                                          43

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Information über den Datenaustausch mit der informa HIS
GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO

Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss ei-        Dauer der Datenspeicherung
nes Versicherungsvertrages oder im Rahmen der Schadenbearbeitung               Die informa HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem.
Daten zum Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder               Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vor-                Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
name, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die in-
forma HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die informa HIS GmbH                 Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:
überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem            · Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) so-
Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versi-                wie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten
cherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein er-         Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in
höhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hin-             dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Per-
deuten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer                     son erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der per-
früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorlie-               sonenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Spei-
gen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versi-               cherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
cherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Daten, die               · Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zu-
aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden von                 stande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach
der informa HIS GmbH an uns, das anfragende Versicherungsunterneh-                der erstmaligen Speicherung gelöscht.
men, übermittelt.
                                                                               Betroﬀenenrechte
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten:          Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf
www.informa-his.de                                                             Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach
                                                                               Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der informa HIS GmbH unter der
Zwecke der Datenverarbeitung der informa HIS GmbH                              unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus be-
Die informa HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortli-           steht die Möglichkeit, sich an die für die für die informa HIS GmbH zustän-
che das Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirt-             dige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-
schaft. Sie verarbeitet darin personenbeziehbare Daten, um die Versiche-       Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Mel-
rungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -            dung von Daten an das HIS, ist die für das Versicherungsunternehmen zu-
schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben           ständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig.
zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten
(z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiede-
                                                                               Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen,
nen Versicherungsunternehmen) hindeuten können.
                                                                               die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben,
                                                                               unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grund-
lage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbei-   Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die informa HIS GmbH zu Ihrer
tung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen              Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und
oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder          an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die informa
Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den                HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgeltlich eine sog.
Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.                          Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die in-
                                                                               forma HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefo-
Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Ab-           nische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer
schluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von             Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte
Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Infor-          zu vermeiden, benötigt die informa HIS GmbH folgende Angaben von
mationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung.            Ihnen:

Herkunft der Daten der informa HIS GmbH                                        ·   Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunter-                ·   Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
nehmen, die diese in das HIS einmelden.                                            sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
                                                                               ·   Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifü-
Kategorien der personenbezogenen Daten                                             gung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum
Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versiche-              Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
rungsunternehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von               ·   Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versiche-
der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmel-             rungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das
dung mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vor-                    das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder
name, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informatio-               Kaufvertrags)
nen     zum      Versicherungsobjekt        (z. B.  Fahrzeug-     bzw.
Gebäudeinformationen) sowie das anfragende bzw. einmeldende Versi-             Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder-
cherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch                und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der informa HIS GmbH die Iden-
ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von die-             tifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie
sem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH er-            können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.infoma-
höhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeu-         HIS.de/selbstauskunft/ bei der informa HIS GmbH beantragen.
ten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden.
In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu            Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und               informa HIS GmbH
Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B.              Kreuzberger Ring 68
Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer              65205 Wiesbaden
früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind                Telefon: 0611 880870-0
Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.                          Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der informa HIS GmbH ist zu-
                                                                               dem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten                          Mail unter folgender Adresse erreichbar: datenschutz@informa-his.de.
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz
in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfah-
ren staatliche Ermittlungsbehörden.


44                     Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO – Stand 07.2021

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Übersicht der Dienstleister des ARAG Konzerns


I.     Konzerngesellschaften, die an gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren der Kundenstammdaten teilnehmen:
       1.   ARAG SE                                                 4.   Vif GmbH
       2.   ARAG Allgemeine Versicherungs-AG                        5.   Interlloyd Versicherungs-AG
       3.   ARAG Krankenversicherungs-AG

II. Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags (Einzelbenennung):

     Auftraggebende Gesellschaft        Dienstleister                           Zweck der Beauftragung                                   Gesundheitsdaten

                                                                                Betrieb gruppenweiter IT-Anwendungen
     Konzerngesellschaften (siehe I.)   ARAG IT GmbH                                                                                            ja
                                                                                Softwareentwicklung, IT-Sicherheit
                                        ARAG Service Center GmbH                Telefonischer Kundendienst, Assistance-Leistungen               ja

                                                                                Insbesondere Bereitstellung der Microsoftprodukte
                                                                                Windows, Oﬃce 365 und Azure.
                                        Microsoft Ireland Operations Limited                                                                    ja
                                                                                (Die Datenspeicherung auf Servern in Europa ist
                                                                                vertraglich vereinbart.)

                                        Paragon Customer Communications
                                                                                Druck und Versand                                               ja
                                        Weingarten GmbH

                                                                                Betreuungs-, Verkaufsförderungs- und
     außer 1.                           ARAG SE                                                                                                 ja
                                                                                Steuerungsaktivitäten in den Vertriebswegen

     außer 1.                           ARAG SE                                 Datentransfer mit Vermittlern und Dienstleistern                ja

     außer 1.                           ARAG SE                                 Marktforschung, Marketing, Konzernrevision, Recht               ja

     außer 1.                           ARAG SE                                 Postbearbeitung, inkl. scannen der Eingangspost                 ja

     außer 3.                           ARAG SE                                 Risikoprüfung, Abwicklung Rückversicherungsgeschäft             ja

                                                                                Zahlungsverkehr (Inkasso) Mahnverfahren
     außer 1.                           ARAG SE                                                                                                 ja
                                                                                außergerichtlich und gerichtlich

     außer 4.                           Flixcheck GmbH                          Bereitstellung einer digitalen Kommunikationsplattform       zum Teil

     außer 4.                           Rhenus Data Oﬃce GmbH                   Akten- & Datenträgervernichtung                                 ja

     ARAG SE.                           Swiss Post Solutions GmbH               Leistungs- und Vertragsbearbeitung                            nein
                                        adesso insurance solutions GmbH         Automatisierte Postbearbeitung im Schadenfall                   ja

     ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Actineo GmbH                              Leistungsbearbeitung                                            ja

                                                                                Antrags- und Vertrags-Bearbeitung
                                        ARAG SE                                                                                                 ja
                                                                                Beschwerdemanagement
                                        ARAG Service Center GmbH                Leistungsbearbeitung                                            ja

                                        DEKRA Claims Management GmbH            Leistungsbearbeitung                                            ja

                                        E+S Rückversicherung AG                 Antrags- und Leistungsbearbeitung                               ja
                                        Europa Versicherung AG                  Leistungsbearbeitung                                            ja

                                        Property€xpert GmbH                     Leistungsbearbeitung                                          nein

     ARAG Krankenversicherungs-AG       ARAG Gesundheits-Services GmbH          Leistungsbearbeitung                                            ja

                                        ARAG Service Center GmbH                Telefonischer Kundendienst                                      ja

                                        AWP Service Deutschland GmbH            Leistungsbearbeitung                                            ja

                                        compass private pﬂegeberatung
                                                                                Pﬂege Assistance                                                ja
                                        GmbH

                                        Gesamtverband der Deutschen
                                                                                Austausch von Meldesätzen mit Finanzbehörden                  nein
                                        Versicherungswirtschaft e.V.

                                        IBM Deutschland GmbH                    Korrektur und Erfassen von Daten                                ja

                                        IMB Consult GmbH                        Medizinische Gutachten                                          ja

                                        innovas GmbH                            Pﬂegesachbearbeitung                                            ja

                                        MEDICPROOF GmbH                         Leistungsbearbeitung                                            ja

                                        PASS IT-Consulting Dipl.-Ing.
                                                                                Vertragsbearbeitung                                           nein
                                        Rienecker GmbH & Co. KG

                                        PAV Card GmbH                           Produktion von Druckstücken                                   nein

                                        Swiss Post Solutions GmbH               Telefonischer Kundendienst, Leistungs- und                      ja
                                                                                Vertragsbearbeitung

                                                                                                                                                        45

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 Auftraggebende Gesellschaft          Dienstleister                          Zweck der Beauftragung                                     Gesundheitsdaten

                                      WDS.care GmbH                          Pﬂege Assistance                                                       ja

 Interlloyd Versicherungs-AG          Actineo GmbH                           Leistungsbearbeitung                                                   ja

                                      ARAG Allgemeine Versicherungs-AG       Dienstleistermanagement                                                ja

                                      ARAG Allgemeine Versicherungs-AG       Leistungsbearbeitung                                                   ja

                                      ARAG Service Center GmbH               Leistungsbearbeitung (Schutzbrief)                                     ja

                                      DEKRA Claims Management GmbH           Leistungsbearbeitung                                                   ja

                                      E+S Rückversicherung AG                Antrags- und Leistungsbearbeitung                                      ja

                                      Property€xpert GmbH                    Leistungsbearbeitung                                                 nein


III. Kategorien von Dienstleistern, bei denen Datenverarbeitung kein Hauptgegenstand des Auftrages ist:

 Auftraggebende Gesellschaft          Dienstleisterkategorie                 Zweck der Beauftragung                                     Gesundheitsdaten

 Alle Konzerngesellschaften           Adressermittler                        Adressprüfung                                                        nein

                                      Ärzte                                  Risiko und Leistungsprüfung                                            ja

                                      Aktenlager                             Lagerung von Akten                                                     ja

                                      Assisteure                             Assistanceleistungen                                                zum Teil

                                      Call-Center                            In-/Outbound Telefonie                                              zum Teil

                                      Datenvernichter                        Vernichtung von Daten                                                  ja

                                                                             Risiko-/Leistungsprüfung, Rückstellungs- und
                                      Gutachter und Sachverständige          Rentabilitätsberechnung, Unterstützung bei                          zum Teil
                                                                             Schadenregulierung, Unterstützung bei Kalkulation

                                      Inkassounternehmen                     Forderungsmanagement                                                 nein

                                      IT-Dienstleister                       Wartung und Entwicklung von IT-Hard- und Software                   zum Teil

                                      Lettershops/Druckereien/
                                                                             Druck/Versand von Post und Emailmassensendungen                      nein
                                      Postversender

                                      Marketingagenturen/-provider           Marketingaktionen                                                    nein

                                      Marktforschungsunternehmen             Marktforschung                                                       nein

                                                                             Rechtsberatung/-hilfe, Prozessvertretung
                                      Rechtsanwälte                                                                                              zum Teil
                                                                             Forderungseinzug, Regressverfahren

                                      Rückversicherer,
                                                                             Rückversicherung                                                       ja
                                      Rückversicherungsmakler

                                      Sanierer, Werkstätten                  Schadensanierung und Reparaturen                                    zum Teil

                                      Servicekartenhersteller                Herstellung von Kundenkarten                                         nein

                                      Wirtschaftsauskunfteien                Bonitätsprüfung in der Antrags- und Leistungsbearbeitung             nein

                                      Anbieter für Telediagnostik
 ARAG Allgemeine Versicherungs-AG                                            Einschätzung der Erkrankung des Tieres                               nein
                                      und Teletherapie

 ARAG Krankenversicherungs-AG         Anbieter medizinischer Produkte        Hilfsmittelversorgung                                                  ja


IV. Hinweise:
Nicht alle hier gelisteten Auftragnehmer und Dienstleister erhalten automatisch Ihre personenbezogenen Daten. Pro Auftrag wird geprüft, welche
personenbezogenen Daten tatsächlich zur Auftragserfüllung notwendig sind und nur diese werden dann im Rahmen des Auftrages an den jeweiligen
Auftragnehmer oder Dienstleister weitergeben.

Ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten im Rahmen von einzelnen Beauftragungen ist nur dann möglich, wenn eine gesonderte Prüfung ergibt, dass
Ihr schutzwürdiges Interesse aufgrund einer besonderen persönlichen Situation die berechtigten Interessen des beauftragenden Unternehmens überwiegt.

Sollten Sie weiteren Informationsbedarf zu dieser Dienstleisterliste, den „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft“ oder sonstigen Datenschutzthemen haben, so ﬁnden Sie entsprechende Hinweise unter Rubrik Datenschutz auf der Interlloyd Webseite
(http://www.interlloyd.de). Hier ﬁnden Sie unter der Überschrift „Datenschutzhinweise“ immer eine aktuelle Fassung der Dienstleisterliste.


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[Seite 48]
IL 0000 07.2023
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