# Ostangler Baustein Energietechnik: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-photovoltaik-ostangler-energietechnik.php
- Rechtlicher Träger: Ostangler Brandgilde, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), GVV Privatversicherung / Ostangler / ARAG Tarifmarke
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-photovoltaik-ostangler-energietechnik.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Energietechnik (Baustein zur Wohngebäudeversicherung, ABE 2011)](https://www.ostangler.de/fileadmin/user_upload/Dokumente_new_sync/Ostangler/Wohngebaeudeversicherung/Bedingungen_Energietechnik.pdf), Fassung OAB_Bed_VGV-Energie_2.1_08102026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der Anlage einschließlich Montage) | ja, bis 30.000 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000,- EUR begrenzt. | Photovoltaikanlagen, Seite 1 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsform: eigenständige Photovoltaikversicherung oder Baustein der Wohngebäudeversicherung | nein | Sofern Sie den Baustein der Energietechnik vereinbart haben gelten hierfür die ABE 2011 und die nachfolgenden Bestimmungen als vereinbart. | Vorbemerkung, Seite 1 |
| Höchstgröße der versicherbaren Anlage in kWp | ja | sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt bis zu einer Spitzenleistung von 20 kWp. | Photovoltaikanlagen, Seite 1 |
| Aufdach- und Indachanlagen auf dem versicherten Gebäude | ja | Versichert sind abweichend von der Allgemeinen Wohngebäudeversicherung die auf dem Dach befestigten betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versicherungsschein genannten Gebäude, Garagen oder Nebengebäuden | Photovoltaikanlagen, Seite 1 |
| Freiflächen-, Garten-, Fassaden- und Carportanlagen | ja | Ebenso versichert sind Photovoltaik-Bodenanlagen, die auf dem Boden des Versicherungsgrundstücks befestigt sind, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. | Photovoltaikanlagen, Seite 1 |
| Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) mitversichert | ja, bis 5.000 € | Die Entschädigung ist auf 5000,- EUR je Schadensfall begrenzt. | Balkonkraftwerke, Seite 2 |
| Entschädigung zum Neuwert | nicht geregelt |  |  |
| Neuwert bis zu einem Anlagenalter von | nicht geregelt |  |  |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung (Staffel nach Anlagenalter) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Solarmodule | ja | Die Bestimmungen gelten auch für Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente und die Verkabelung. | Photovoltaikanlagen, Seite 1 |
| Wechselrichter | nicht geregelt |  |  |
| Unterkonstruktion, Montagesystem und Befestigung | ja | Die Bestimmungen gelten auch für Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente und die Verkabelung. | Photovoltaikanlagen, Seite 1 |
| Verkabelung und Leitungen bis zum Einspeisepunkt | ja | Die Bestimmungen gelten auch für Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente und die Verkabelung. | Photovoltaikanlagen, Seite 1 |
| Batteriespeicher | ja, bis 15.000 € | Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 15.000 EUR begrenzt. | Solarstromspeicher bis 40 kWh, Seite 1 |
| Wallbox (Ladestation für Elektroauto) | ja, bis 5.000 € | Die Entschädigungsgrenze ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. | Ladestation, Seite 2 |
| Überwachungs-, Mess- und Steuertechnik (Monitoring, Energiemanagement) | nicht geregelt |  |  |
| Brand | nicht geregelt |  |  |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung und Induktion durch Blitz (indirekter Einschlag) | nicht geregelt |  |  |
| Explosion und Implosion | nicht geregelt |  |  |
| Sturm (Windstärke ab der das Werk leistet) | nicht geregelt |  |  |
| Hagel | nicht geregelt |  |  |
| Schneedruck und Eislast | ja | Abweichend von den ABE sind bei diesen Modulen Schäden, die durch Schneedruck verursacht werden nicht versichert. | Photovoltaikanlagen, Seite 1 |
| Frost | nicht geregelt |  |  |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen) | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschluss, Überstrom und sonstige elektrische Einwirkung | nicht geregelt |  |  |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (auch Montagefehler) | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeitsschäden (Korrosion, Feuchtigkeit, allmähliche Einwirkung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Verschleiß und Abnutzung | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss (Marder, Nagetiere) an Kabeln und Leitungen | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl der Anlage oder von Teilen | nicht geregelt |  |  |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung nach einem versicherten Schaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Hierbei ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den dadurch entstandenen Ertragsausfall. | Ertragsausfallversicherung auf Erstes Risiko, Seite 1 |
| Ertragsausfall: Höchstdauer in Tagen | ja | bis zu 2,50 EUR je kWp und Tag und auf die Dauer von 36 Monaten, sofern nicht eine abweichende Dauer vereinbart ist | Ertragsausfallversicherung auf Erstes Risiko, Seite 1 |
| Ertragsausfall: Berechnung (Tagessatz je kWp oder nach Monitoringdaten) | ja, bis 3 € | Entschädigt wird im Teil- und Totalschadenfall bis zu 2,50 EUR je kWp und Tag | Ertragsausfallversicherung auf Erstes Risiko, Seite 1 |
| Ertragsausfall: Karenztage, für die nichts gezahlt wird | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Strombezug aus dem Netz, weil der Eigenverbrauch ausfällt | nein | Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Vermögensschäden/Mehrkosten durch Ausfall der Ladestation insbesondere durch kostenpflichtigen Fremdstrombezug. | Ladestation, Seite 2 |
| Ertragsausfall bei Störung oder Abschaltung durch den Netzbetreiber | nicht geregelt |  |  |
| De- und Remontagekosten (Abbau und Wiederaufbau der Anlage) | nicht geregelt |  |  |
| Dachreparatur nach einem Schaden an der Anlage | nicht geregelt |  |  |
| Gerüst-, Kran- und Hebebühnenkosten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Fehlersuche (auch wenn kein Schaden gefunden wird) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten (auch Sondermüll Module und Akkus) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch Technologiefortschritt (Ersatz durch ein Nachfolgemodell) | nicht geregelt |  |  |
| Feuerwehr- und Löschkosten | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht des Anlagenbetreibers (mitversichert oder Verweis auf die Privathaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Netzeinspeisung: Anlage mit Einspeisung ins öffentliche Netz versicherbar (auch Volleinspeisung) | ja | Solarstromspeicher bis 40 kWh für den Betrieb an netzgekoppelten Photovoltaikanlagen | Solarstromspeicher, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung Standard | 150 € | Generell gilt eine Selbstbeteiligung von 150,- EUR je Schadensfall. | Vorbemerkung, Seite 1 |
| Abweichende Selbstbeteiligung (Naturgefahren, Diebstahl, Wechselrichter) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Installation durch einen Fachbetrieb (Abnahmeprotokoll) | ja | Versichert sind Anlagen, die von einem Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden. | Photovoltaikanlagen, Seite 1 |
| Wartungspflicht (regelmäßige Prüfung durch einen Fachbetrieb) | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben zur Diebstahlsicherung (Spezialschrauben, Codierung) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Ertragsüberwachung (Ausfall muss binnen Frist bemerkt werden) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Fotos, Monitoringdaten) | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigung (auch nach einem Schaden; als Baustein mit dem Hauptvertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Daños eléctricos (Elektroschäden an Modulen, Wechselrichter und Leitungen) | nicht geregelt |  |  |
| Robo (Diebstahl mit Gewalt) und hurto (einfacher Diebstahl) der Anlage | nicht geregelt |  |  |
| Fenómenos atmosféricos (Wind, Hagel, Regen, Schnee ab Schwellenwerten) | nicht geregelt |  |  |
| Pérdida de producción (Ertragsausfall nach spanischem Werk) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Überschwemmung, Erdbeben, Terror) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Energietechnik (Baustein zur Wohngebäudeversicherung, ABE 2011)

```text
[Seite 1]
Energietechnik
Vorbemerkung:

Sofern Sie den Baustein der Energietechnik vereinbart haben gelten hierfür die ABE 2011 und die
nachfolgenden Bestimmungen als vereinbart. Generell gilt eine Selbstbeteiligung von 150,- EUR je
Schadensfall.

Photovoltaikanlagen

Versichert sind abweichend von der Allgemeinen Wohngebäudeversicherung die auf dem Dach
befestigten betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versicherungsschein genannten Gebäude,
Garagen oder Nebengebäuden (nicht jedoch landwirtschaftliche Gebäude), sofern der
Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt bis zu einer Spitzenleistung von 20 kWp.

Ebenso versichert sind Photovoltaik-Bodenanlagen, die auf dem Boden des Versicherungsgrundstücks
befestigt sind, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Die Spitzenleistung der Anlage
darf 20 kWp nicht überschreiten.

Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie
muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.

Versichert sind Anlagen, die von einem Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden. Die
Bestimmungen gelten auch für Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente und die
Verkabelung. Ebenfalls versichert sind Dünnschichtsolarmodule. Abweichend von den ABE sind bei
diesen Modulen Schäden, die durch Schneedruck verursacht werden nicht versichert.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000,- EUR begrenzt.

Photovoltaikanlagen größer als 20 kWp gelten nur dann als versichert, wenn dies gesondert
vertraglich vereinbart wurde.

Solarstromspeicher bis 40 kWh für den Betrieb an netzgekoppelten Photovoltaikanlagen

Versichert gelten serienmäßig hergestellte stationär betriebene Solarstromspeicher inkl. zugehöriger
Teile (Batteriemanagement), Wechselrichter, Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, Gehäuse
und die Verkabelung). Nicht versichert gelten Prototypen und Einzelanfertigungen.

Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 15.000 EUR begrenzt.

Ertragsausfallversicherung auf Erstes Risiko

Der Versicherer leistet darüber hinaus Entschädigung, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der
Photovoltaikanlage durch einen dem Grunde nach versichertem Sachschaden und
Abhandenkommen gemäß Abschnitt A § 2 Abs. 1 ABE 2011 unterbrochen oder beeinträchtigt wird.
Hierbei ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den dadurch entstandenen Ertragsausfall.
Entschädigt wird im Teil- und Totalschadenfall bis zu 2,50 EUR je kWp und Tag und auf die Dauer von
36 Monaten, sofern nicht eine abweichende Dauer vereinbart ist, maximal jedoch die im
Ausfallzeitraum erzielbare Einspeisevergütung.

Ladestation für die Elektromobilität/Wallbox/Stromtankstelle

Ergänzend zu den Vertragsunterlagen der Wohngebäudeversicherung leistet der Versicherer
zusätzlichen Versicherungsschutz für Elektronikschäden für Ladestationen, sofern diese auf dem
Grundstück fest verbaut sind.

OAB_Bed_VGV-Energie_2.1_08102026

[Seite 2]
Eine Ladestation bezeichnet ein stationäres Ladesystem für Elektrofahrzeuge. Die
Energieübertragung erfolgt dabei konduktiv oder induktiv. Die Begriffe Ladesäule, Ladepunkt,
Wallbox, Stromtankstelle und Solartankstelle sind einer Ladestation gleichzusetzen.

Als versichert gelten serienmäßig hergestellte Ladestationen die der Eigennutzung dienen und von
einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und in Betrieb genommen
wurden. Mitversichert gelten dazugehörige Anschlussleisten, bzw. fest installierte Ladekabel- und
Stecker.

Die Entschädigungsgrenze ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für
Vermögensschäden/Mehrkosten durch Ausfall der Ladestation insbesondere durch kostenpflichtigen
Fremdstrombezug.

Balkonkraftwerke (Plug- and- Play Solaranlagen)

In Erweiterung sind sogen. „Plug-and-Play“ Solaranlagen (Balkon-Solaranlagen) mit einer Leistung bis
2000 Watt im Rahmen der Wohngebäudeversicherung mitversichert, sofern sich diese auf dem
Versicherungsort befinden.
Voraussetzung ist, dass die geltenden gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere ist
die Anlage unabhängig von ihrer Größe oder der Anzahl der Module beim Netzbetreiber anzumelden.
Zusätzlich ist eine Anmeldung beim Marktstammdatenregister verpflichtend.
Die Installation und die Wartung der Anlage ist gemäß der Herstellerangaben und aller
Sicherheitsvorschriften durchzuführen.

Die Entschädigung ist auf 5000,- EUR je Schadensfall begrenzt.

Erweiterter Versicherungsschutz für Anlagen der Solar- und Geothermie sowie für sonstige
Wärmepumpenanlagen

Versichert sind, sofern vereinbart:

    a) Anlagen der Solarthermie,
    b) Anlagen der Geothermie mit höchstens 150 Meter Tiefe je Bohrung,
    c) Sonstige Wärmepumpenanlagen bis zu einer Spitzenleistung von 40 kW einschließlich der
       damit verbundenen Heizungsanlagen der im Versicherungsvertrag genannten Gebäude, die
       der Warmwasser- oder auch Wärmeversorgung der versicherten Gebäude dienen. Anlagen
       mit einer Spitzenleistung über 40 kW sind nicht versichert.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Anlage von einem Fachbetrieb montiert
wurde. Außerdem muss sie betriebsfertig sein. Versicherungsschutz besteht auch, wenn die
Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Das gilt während einer De- oder
Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsgrundstücks.

Es sind die jährlichen Wartungsintervalle und Dichtheitsprüfungen gem. den gesetzlichen Vorgaben
einzuhalten. Die maximale Versicherungsdauer beträgt 15 Jahre ab Inbetriebnahme.

Im Schadenfall und Ausfall der Wärmepumpe werden die Mietkosten einer kurzfristig zur Verfügung
gestellten mobilen Anlage sowie nachgewiesene Strommehrkosten bis max. 2.000 EUR erstattet.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und je versicherter Anlage begrenzt auf 50.000 EUR.

OAB_Bed_VGV-Energie_2.1_08102026
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