# WGV Erweiterter Schutz für Photovoltaikanlagen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-photovoltaik-wgv-photovoltaik.php
- Rechtlicher Träger: WGV-Versicherung AG, Württembergische Gemeinde-Versicherung auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-photovoltaik-wgv-photovoltaik.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsunterlagen zu Ihrer Wohngebäudeversicherung](https://www.wgv.de/docs/vertragsunterlagen/gebaeude.pdf), Fassung VGB 2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der Anlage einschließlich Montage) | laut Versicherungsschein | Eine vorhandene Photovoltaikanlage kann ebenfalls in der Versicherungssumme berücksichtigt werden. | Produktinformation 6, Seite 6 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Versichert sind unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und das Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl. | A.27.3.1, Seite 12 |
| Vertragsform: eigenständige Photovoltaikversicherung oder Baustein der Wohngebäudeversicherung | nein | Photovoltaikanlagen sind nur dann versichert, sofern sie im Versicherungsschein ausgewiesen sind. | Produktinformation 8, Seite 6 |
| Höchstgröße der versicherbaren Anlage in kWp | nicht geregelt |  |  |
| Aufdach- und Indachanlagen auf dem versicherten Gebäude | ja | Versichert sind auf und an dem Gebäude oder den mitversicherten Nebengebäude(n)/Garage(n) befestigte sowie auf dem Grundstück (Versicherungsort) angebrachte betriebsfertige Photovoltaikanlagen. | A.27.1, Seite 26 |
| Freiflächen-, Garten-, Fassaden- und Carportanlagen | ja | sowie auf dem Grundstück (Versicherungsort) angebrachte betriebsfertige Photovoltaikanlagen. | A.27.1, Seite 26 |
| Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen und Balkonkraftwerke gemäß ... des Erneuerbaren Energiegesetzes (EEG) auf dem Versicherungsgrundstück. | A.7.3.1, Seite 16 |
| Entschädigung zum Neuwert | ja | Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des Altmaterials. | A.27.7.2, Seite 13 |
| Neuwert bis zu einem Anlagenalter von | nicht geregelt |  |  |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung (Staffel nach Anlagenalter) | ja | Abweichend von A.27.7.1 und A.27.7.2 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt. | A.27.7.3, Seite 28 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nein | Ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im Versicherungsvertrag beschriebene Anlage in der Leistung höherwertiger, liegt eine Unterversicherung vor. | A.27.7.4, Seite 28 |
| Solarmodule | ja | Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtungen, Laderegler, Energiespeicher (z.B. Akkumulatoren), Wechselrichter | A.27.1, Seite 26 |
| Wechselrichter | ja, bis zur Versicherungssumme | Energiespeicher (z.B. Akkumulatoren), Wechselrichter, Bezugs- und Einspeiseregler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung | A.27.1, Seite 26 |
| Unterkonstruktion, Montagesystem und Befestigung | ja | Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtungen | A.27.1, Seite 26 |
| Verkabelung und Leitungen bis zum Einspeisepunkt | ja | Gleich- und Wechselstromverkabelung, Überwachungskomponenten sowie sonstige nicht mobile | A.27.1, Seite 26 |
| Batteriespeicher | ja, bis zur Versicherungssumme | Energiespeicher (z.B. Akkumulatoren), Wechselrichter | A.27.1, Seite 26 |
| Wallbox (Ladestation für Elektroauto) | nicht geregelt |  |  |
| Überwachungs-, Mess- und Steuertechnik (Monitoring, Energiemanagement) | ja | Gleich- und Wechselstromverkabelung, Überwachungskomponenten sowie sonstige nicht mobile | A.27.1, Seite 26 |
| Brand | ja | Brand, Rauch/Ruß, Seng-/Schmorschäden, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Explosion und Verpuffung, | A.27.3.1.4, Seite 26 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja | Brand, Rauch/Ruß, Seng-/Schmorschäden, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Explosion und Verpuffung, | A.27.3.1.4, Seite 26 |
| Überspannung und Induktion durch Blitz (indirekter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, soweit nicht nach A.3 versicherbar; | A.27.3.1.3, Seite 26 |
| Explosion und Implosion | ja | Brand, Rauch/Ruß, Seng-/Schmorschäden, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Explosion und Verpuffung, | A.27.3.1.4, Seite 26 |
| Sturm (Windstärke ab der das Werk leistet) | ja | Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach A.5 versicherbar; | A.27.3.1.6, Seite 27 |
| Hagel | nicht geregelt |  |  |
| Schneedruck und Eislast | nicht geregelt |  |  |
| Frost | ja | Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach A.5 versicherbar; | A.27.3.1.6, Seite 27 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen) | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschluss, Überstrom und sonstige elektrische Einwirkung | ja | Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, soweit nicht nach A.3 versicherbar; | A.27.3.1.3, Seite 26 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; | A.27.3.1.1, Seite 26 |
| Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (auch Montagefehler) | ja | Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; | A.27.3.1.2, Seite 12 |
| Allmählichkeitsschäden (Korrosion, Feuchtigkeit, allmähliche Einwirkung) | ja | Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach A.4 versicherbar; | A.27.3.1.5, Seite 27 |
| Ausschluss von Verschleiß und Abnutzung | ja | durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. | A.27.3.3.2, Seite 27 |
| Tierbiss (Marder, Nagetiere) an Kabeln und Leitungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Tierverbiss, soweit nicht nach A.3.10.2 versicherbar. | A.27.3.1.8, Seite 27 |
| Diebstahl der Anlage oder von Teilen | ja, bis zur Versicherungssumme | und das Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl. | A.27.3.1, Seite 26 |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; | A.27.3.1.1, Seite 26 |
| Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung nach einem versicherten Schaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Ertrags- oder Nutzungsausfall, wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage als Folgeschaden eines versicherten Schadens an der Anlage | A.27.5.1, Seite 27 |
| Ertragsausfall: Höchstdauer in Tagen | ja | höchstens jedoch für zwölf Monate (Haftzeit). | A.27.5.2, Seite 27 |
| Ertragsausfall: Berechnung (Tagessatz je kWp oder nach Monitoringdaten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Ertragsausfall wird auf Tagesbasis ersetzt. Dabei zahlt der Versicherer die Einspeisevergütung, die der Versicherungsnehmer im Einspeisevertrag mit seinem Netzbetreiber vereinbart hat. | A.27.5.3, Seite 27 |
| Ertragsausfall: Karenztage, für die nichts gezahlt wird | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Strombezug aus dem Netz, weil der Eigenverbrauch ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | Ersetzt wird auch der Nutzungsausfall für den Eigenbedarf. | A.27.5.4, Seite 27 |
| Ertragsausfall bei Störung oder Abschaltung durch den Netzbetreiber | nicht geregelt |  |  |
| De- und Remontagekosten (Abbau und Wiederaufbau der Anlage) | ja, bis zur Versicherungssumme | De- und Remontagekosten; | A.27.7.1.1, Seite 13 |
| Dachreparatur nach einem Schaden an der Anlage | nicht geregelt |  |  |
| Gerüst-, Kran- und Hebebühnenkosten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Fehlersuche (auch wenn kein Schaden gefunden wird) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten (auch Sondermüll Module und Akkus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile | A.27.7.1.1, Seite 28 |
| Mehrkosten durch Technologiefortschritt (Ersatz durch ein Nachfolgemodell) | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzt der Versicherer die vom Sachschaden betroffenen Module durch Module der aktuellen Nachfolgegeneration mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften. | A.27.6, Seite 27 |
| Feuerwehr- und Löschkosten | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht des Anlagenbetreibers (mitversichert oder Verweis auf die Privathaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Netzeinspeisung: Anlage mit Einspeisung ins öffentliche Netz versicherbar (auch Volleinspeisung) | ja | Dabei zahlt der Versicherer die Einspeisevergütung, die der Versicherungsnehmer im Einspeisevertrag mit seinem Netzbetreiber vereinbart hat. | A.27.5.3, Seite 27 |
| Selbstbeteiligung Standard | 150 € | für Schäden durch Gefahren nach A.27.3 je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt. | A.27.7.5, Seite 28 |
| Abweichende Selbstbeteiligung (Naturgefahren, Diebstahl, Wechselrichter) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Installation durch einen Fachbetrieb (Abnahmeprotokoll) | nicht geregelt |  |  |
| Wartungspflicht (regelmäßige Prüfung durch einen Fachbetrieb) | ja | Dies gilt auch für die vom Anlagen-Hersteller vorgegebenen Vorschriften und Hinweise zur Installation, Wartung und Pflege der versicherten Anlage(n) | A.27.10.1, Seite 28 |
| Vorgaben zur Diebstahlsicherung (Spezialschrauben, Codierung) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Ertragsüberwachung (Ausfall muss binnen Frist bemerkt werden) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Fotos, Monitoringdaten) | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigung (auch nach einem Schaden; als Baustein mit dem Hauptvertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Daños eléctricos (Elektroschäden an Modulen, Wechselrichter und Leitungen) | nicht geregelt |  |  |
| Robo (Diebstahl mit Gewalt) und hurto (einfacher Diebstahl) der Anlage | nicht geregelt |  |  |
| Fenómenos atmosféricos (Wind, Hagel, Regen, Schnee ab Schwellenwerten) | nicht geregelt |  |  |
| Pérdida de producción (Ertragsausfall nach spanischem Werk) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Überschwemmung, Erdbeben, Terror) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsunterlagen zu Ihrer Wohngebäudeversicherung

```text
[Seite 1]
                 Vertragsunterlagen zu Ihrer
                 Wohngebäudeversicherung


                 InhaltsverzeichnisSeite

                 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                                            2–3

                 Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungs­vertragsgesetz (VVG)
                 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung      4–6

                 Erläuterungen                                                                                          6–7

                 Hinweise zum Datenschutz                                                                               7–8

                 Hinweise zur Vermittlervergütung                                                                           8

                 Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                 über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht                                           9

                 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur
                 Wohngebäudeversicherung (VGB 2026)                                                                  10 – 34
4000-1502.0626


                 Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d)
                 gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.

[Seite 2]
  Wohngebäudeversicherung
  Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
  
  Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. / WGV-Versicherung AG
  Deutschland

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Wohngebäudeversiche-
rung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen
­(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle
 Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Wohngebäudeversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Gebäude.
Als Zusatz zu einer Wohngebäudeversicherung bieten wir Ihnen auch einen Haus- und Wohnungsschutzbrief sowie einen Erweiterten
Schutz für Photovoltaikanlagen an.

       Was ist versichert?                                                      Was ist nicht versichert?
       Wohngebäudeversicherung                                                  	Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Dazu gehören
       	Versichert sind Ihr Gebäude, das Gebäudezubehör,                        z.B.:
         die Gebäudebestandteile und weitere Grundstücks­                       	Der Hausrat, der sich im Gebäude befindet.
         bestandteile, die beschädigt oder zerstört werden oder                 	In das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber
         abhandenkommen.                                                          ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder Woh-
       Versicherte Gefahren                                                       nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder
       	Brand, Nutz­wär­me­schäden, Blitzschlag, Überspannung                   übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
          durch Blitz, Explosion und Verpuffung, Implosion,                     Erweiterter Schutz für Photovoltaik­anlagen
          Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Überschall-                 –	Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Dazu gehören
          druckwellen,                                                             z.B.:
       	Leitungswasser,
       	Naturgefahren wie Sturm und Hagel,                                    –	Mängel, die bei Vertragsabschluss bereits vorhanden
       	Weitere Naturgefahren. Das sind die weiteren Ele­                        waren und bekannt sein mussten.
          mentargefahren wie Überschwemmung einschließlich                      –	Betriebsbedingte Abnutzung oder Alterung.
          Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch,
          Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
       Versicherte Schäden
       	Sachschäden infolge von Zerstörung, Beschädigung
          oder ­Abhandenkommens infolge eines Versicherungs-
          falls.
       Versicherte Kosten
       	Versichert sind beispielsweise die infolge eines Ver­siche­
          rungsfalls erforderlichen und tatsächlich angefallenen
       	Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten,
       	Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutz­
          kosten,
       	Mietausfall bzw. Mietwert oder Hotelkosten,
       	Kosten für provisorische Maßnahmen,
       	Kosten für die Dekontamination von Erdreich.
       Versicherungssumme und Versicherungswert                                 Gibt es Deckungsbeschränkungen?
       	Als Versicherungswert wird der Gleitende Neuwert                  !
          Plus vereinbart. Der Versicherungsschutz ist ausrei-                  !	Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
          chend, wenn die ermittelte Versicherungssumme dem                       Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z.B.:
          vereinbarten Versicherungswert entspricht. Die Versi-                 !	Krieg,
          cherungssumme vereinbaren wir mit Ihnen im Versi-                     !	Kernenergie,
          cherungsvertrag.                                                      !	Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
       Haus- und Wohnungsschutzbrief
       –	umfangreiche Hilfeleistungen im Notfall,
       –	Schlüsseldienst,
       –	Rohrreinigung,
       –	Notheizung.
       Erweiterter Schutz für Photovoltaik­anlagen
       –	Versichert ist die im Versicherungsschein bezeichnete
          ­Photo­voltaikanlage gegen unvorhergesehene Beschä-
           digungen oder Zerstörungen (Sachschaden) sowie
           gegen das Ab­handen­kommen durch Diebstahl, Ein-
           bruchdiebstahl oder Raub.
       –	Versichert ist auch im Rahmen der vereinbarten
           Höchst­erstattung der Ertragsausfall als Folge eines
           versicherten Schadens.


       Wo bin ich versichert?
       	Sie haben für den im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort Versicherungsschutz.


                                                                        2

[Seite 3]
    Welche Verpflichtungen habe ich?
    –	Sie müssen alle Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, auch die Fragen zu früheren
       Wohngebäude­verträgen und früheren Versicherungsfällen.
    –	Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
    –	Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
    –	Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
    –	Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns dies mit­
       teilen, damit der Vertrag gegebenenfalls angepasst werden kann.


€   Wann und wie zahle ich?
€
    Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach dem Erhalt des Versicherungsscheins zahlen, jedoch nicht vor dem im
    Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
    Wann Sie weitere Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich,
    halbjährlich oder jährlich sein. Sie können den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
    ziehen.


    Wann beginnt und endet die Deckung?
    Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
    ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
    Ihr Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich automatisch um je-
    weils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


    Wie kann ich den Vertrag kündigen?
    Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres
    kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
    Daneben können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach einem Schadenfall möglich.


                                                               3

[Seite 4]
           A. Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1.	Identität des Versicherers, ladungsfähige                                  Für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen Ihnen
    ­Anschrift, ­vertretungsberechtigte Personen                               ­lediglich Kosten in Höhe der üblichen Grundtarife.
Ihr Versicherer ist, wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes            5.    Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung
in Württemberg sind, die
                                                                               Fälligkeit des Erstbeitrags:
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit                                        Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungs-
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 547.                                vertrages fällig, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein ange-
                                                                               gebenen Ver­sicherungsbeginn.
Durch den Abschluss der Versicherung bei der Württembergische
Gemeinde-Versicherung a.G. wird eine Mitgliedschaft erworben.                  Zahlweise der Folgebeiträge:
Ansonsten ist Ihr Versicherer die                                              zum 01.01. jährlich im Voraus
WGV-Versicherung AG                                                            oder
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 7479.                               zum 01.01. und 01.07. halbjährlich im Voraus
                                                                               oder
Für beide Unternehmen:                                                         zum jeweils ersten eines Monats monatlich im Voraus.
Anschrift: Tübinger Straße 55
           70178 Stuttgart                                                     Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir
Fax:       0711 1695-1100                                                      den Beitrag von Ihrem Konto mittels Lastschrift ein, ansonsten müs-
E-Mail: hus-vertrag@wgv.de                                                     sen Sie den Beitrag überweisen.
Sitz:      Stuttgart                                                           6.	Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung
Vertretungsberechtigte Personen:                                                   ­gestellten Informationen
Vorstand: Dr. Klaus Brachmann (Vorsitzender)                                   Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Infor-
           Anja Emde                                                           mationen beträgt vier Wochen.
           Hartmut Schöch
                                                                               7.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt
Vorsitzender des Aufsichtsrats:
		         Joachim Walter,                                                     Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des Versicherungs-
		         Landrat des Landkreises Tübingen i.R.                               nehmers und die Übersendung des Versicherungsscheins durch
                                                                               den Versicherer.
2.   Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers                                  Die Versicherung beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag, so-
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.:                                   fern dieser unverändert angenommen wird, frühestens aber am Tag
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherungen          nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch der Versi-
WGV-Versicherung AG:                                                           cherungsschutz.
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz-           Der Versicherungsnehmer ist an seinen Antrag zwei Wochen ge-
und Krankenzusatzversicherungen                                                bunden.
3.	Allgemeine Versicherungsbedingungen und                                    8.	Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
    ­wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung                                rechts
  a)	Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver­
       sicherungs­be­dingun­gen einschließlich der Tarifbestimmungen                                  Widerrufsbelehrung
       sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts.                                           Abschnitt 1
  Für das Versicherungsverhältnis in der Wohngebäudeversicherung
  gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Wohnge-                       Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
bäudeversicherung (VGB 2026) sowie etwaige besondere Verein-                                             Widerrufsrecht
barungen, die gesetzlichen sowie die nachstehenden Bestimmun-
gen und Beschreibungen des Versicherungsumfangs.                                     Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist
                                                                                      von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
                                                                                               (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
An­wendung.
b)	Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leis-                Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
       tung des Versicherers.                                                   · der Versicherungsschein,
Die Wohngebäudeversicherung schützt im vereinbarten Umfang                      · die Vertragsbestimmungen,
vor finanziellen Risiken. Versichert ist dabei das Wohngebäude, ein-            	  einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden All­
schließlich der auf dem Versicherungsgrundstück vorhandenen und                     gemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
im Versicherungsschein ausgewiesenen Nebengebäude wie z.B.                          schließlich der Tarifbestimmungen,
Garagen, Carports und Gartenhäuser zum Neuwert. Photovoltaik-
anlagen sind im Rahmen der Wohngebäudeversicherung nur dann                     · diese Belehrung,
versichert, sofern sie auf dem Versicherungsschein ausgewiesen                  · das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
sind.                                                                           · und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
Soweit vereinbart bietet die Wohngebäudeversicherung bei folgen-                jeweils in Textform zugegangen sind.
den Gefahren Ver­sicherungsschutz:                                              Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-
Brand, Nutzwärmeschäden, Explosion und Verpuffung, Implosion,                   sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Über­  schall­druckwellen, Blitzschlag und Überspannungsschäden                 Wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Württemberg
  durch Blitz, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ­Leitungswasser,        sind, Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Tübinger
Rohrbruch und Frost, Sturm und Hagel, weitere Elementargefahren                 Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
wie Überschwemmung einschließlich Rückstau, Erdbeben, Erd­                      hus-vertrag@wgv.de; ansonsten WGV-Versicherung AG, Tübin-
senkung/Erdfall, Erdrutsch, Vulkanausbruch, Schneedruck und                     ger Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
­Lawinen. Außerdem können Photovoltaikanlagen zusätzlich gegen                  hus-vertrag@wgv.de.
 unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen (Sach-                       Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
 schaden) und Abhandenkommen durch Diebstahl sowie der als                      https://www.wgv.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese On-
 ­Folge eines versicherten Schadens eintretende Ertragsausfall ver-             line-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauer-
  sichert werden.                                                               haften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine
  Zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung der Wohnge-             Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wi-
  bäudeversicherung verweisen wir auf die Allgemeinen Versiche-                 derrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres
  rungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung (VGB 2026)                       Eingangs.
  sowie etwaige besondere Vereinbarungen, die gesetzlichen sowie
  die nachstehenden Bestimmungen und Beschreibungen des Versi-                                          Widerrufsfolgen
  cherungsumfangs.                                                              Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
                                                                                rufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Ver-
4.	Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller                           sicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf
     Steuern und sonstigen Preisbestandteile,                                   die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen-
    ­zusätzliche Kosten                                                         den Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prä-
Die Angaben zur Beitragshöhe und die Zahlweise ergeben sich aus                 mie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung
dem Antrag bzw. der Tarif­auskunft. Die gesetzliche Versicherung-               entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; da-
steuer ist in den Beiträgen enthalten.                                          bei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von
Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben.
                                                                           4

[Seite 5]
	1/360 der Jahresprämie gemäß Tarifauskunft                               9.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts so-
    (bei jährlicher Prämienzahlung) bzw.                                        wie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbeson-
	1/180 der Halbjahresprämie gemäß Tarifauskunft                                dere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der
    (bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw.                                    der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Wider-
                                                                                rufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im
	1/30 der Monatsprämie gemäß Tarifauskunft                                     Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit
    (bei monatlicher Prämienzahlung)                                            die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungs­                  einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
schutz bestanden hat.                                                           erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie                      und deutlich gestalteten Form;
vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Ver-                   10.	Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
sicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch                   11.	Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung
genommen haben, einbehalten.                                                    durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag aus-                           der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
schließlich unter der Verwendung von Fernkommunikations-                        die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
mitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail, Brief                 teten Form;
o.ä.) geschlossen haben, hat der Versicherer Ihnen nur den                 12.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der
auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfal-                     Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
lenden Teil der Prämie zurückzugewähren, wenn Sie dem                           schluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Wider-
                                                                           13.	das auf den Vertrag anwendbare Recht;
rufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben.
                                                                           14.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der
                                                                                diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
                                                                                werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
                                                                                verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation wäh-
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von                          rend der Laufzeit des Vertrages zu führen;
30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versi-
                                                                           15.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen
cherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer
                                                                                Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenen-
mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
                                                                                falls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist aus-
                      Besondere Hinweise                                        drücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
                                                                                den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den
Vertrag gebunden.                                                          16.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie
                                                                                die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus-
drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Ver­                                       Ende der Widerrufsbelehrung
siche­rer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht
aus­geübt haben.
                                                                          9.	Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und                       ­Mindestlaufzeit des Vertrages
14 Tage nach dem Vertragsschluss.
                                                                          Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalen-
                           Abschnitt 2                                    derjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich mit Ablauf der Vertragszeit
 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren               jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ab-
                       Informationen                                      lauf dem Versicherer eine Kündigung in Textform (z.B. Brief, Fax
                                                                          oder E-Mail) bzw. dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Kün-
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informa­        digung zugegangen ist.
tionen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzel-
nen aufgeführt:                                                           10. Angaben zur Beendigung des Vertrages
   Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen                   Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag mit einer Kündigungs-
                                                                          frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres in Textform
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung            (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) kündigen. Der Versicherer kann den
zu stellen:                                                               Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlas-            Kalenderjahres schriftlich kündigen.
    sung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzu-
                                                                          11.	Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren
    geben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger
                                                                               Recht der Versicherer der Aufnahme von
    eingetragen ist und die zugehörige Registernummer;
                                                                               Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor
2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere               Abschluss des Vertrages zugrunde legt
    Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver-
                                                                          Vor Abschluss des Versicherungsvertrages legen wir der Aufnahme
    sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
                                                                          von Beziehungen zu Ihnen das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
    Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen ei-
                                                                          land zugrunde.
    nes Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch
    Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der              12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
    Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
                                                                          Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland An-
    Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalte-
                                                                          wendung.
    ten Form;
                                                                          Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen-
3.	die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
                                                                          den Gerichten geltend machen:
4.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbe-
                                                                          –     dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
    sondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leis-
                                                                          –	dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be-
    tung des Versicherers;
                                                                                treuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steu-
    ern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien ein-           Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ih-
    zeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis               ren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohn-
    mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll,           sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung
    oder, wenn der genaue Preis nicht angegeben werden kann,              nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Ge-
    Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen                schäftssitz zuständig ist.
    eine Überprüfung des Preises ermöglichen;                             13.	Kommunikation während der Laufzeit des
6.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbe-            ­Vertrages
    sondere zur Zahlungsweise der Prämien;                                Die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen werden in deut-
7.	die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestell-        scher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation während der Laufzeit
    ten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befris-        des Vertrages wird in deutscher ­Sprache geführt.
    teter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
8.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbe-
    sondere über den Beginn der Versicherung und des Versiche-
    rungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der
    Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;


                                                                      5

[Seite 6]
14.	Außergerichtliches Beschwerde- und Rechts­                             Als Versicherer ist für uns eine Entscheidung des Versicherungsom-
     behelfsverfahren                                                       budsmann e.V. bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 EUR ver-
Sie haben Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungs-            bindlich; darüber hinaus darf der Versicherungsombudsmann e.V.
verfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle                             bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 EUR eine für beide Sei-
                                                                            ten unverbindliche Empfehlung ab­geben.
Versicherungsombudsmann e.V.
Sitz:			      Leipziger Straße 121                                          Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.
				 10117 Berlin                                                           15.	Aufsichtsbehörde und Beschwerdemöglichkeit
Anschrift:    Postfach 08 06 32
                                                                             Zuständige Aufsichtsbehörde ist die
				 10006 Berlin
E-Mail:		 beschwerde@versicherungsombudsmann.de                              Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Internet:		   www.versicherungsombudsmann.de                                 – Bereich Versicherungsaufsicht –
                                                                             Graurheindorfer Straße 108
sofern Sie Verbraucher sind und nicht gleichzeitig in derselben Sache
                                                                             53117 Bonn
ein Verfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                                                             E-Mail:		 poststelle@bafin.de
oder vor Gericht anhängig ist. Zur Teilnahme an diesem Verfahren
                                                                            Internet:		  www.bafin.de
sind wir verpflichtet.
                                                                            Sie haben die Möglichkeit zu einer Beschwerde bei der genannten
                                                                            ­Aufsichtsbehörde.


                                                         B. Erläuterungen
1.   Versichertes Gebäude                                                   In einem Schadenfall wird kein Abzug wegen Unterversicherung
Versichert ist das im Antrag und im Versicherungsschein näher be-           vorgenommen, wenn der Antragsteller alle Antragsfragen nach Grö-
schriebene Gebäude. Garagen, Carports und Nebengebäude (z.B.                ße und Ausbau des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Ver-
Garten- und Gerätehäuser) auf dem Versicherungsgrundstück, die              sicherer den Wert 1914 hiernach berechnet. Gleiches gilt, wenn die
mitversichert werden sollen, sind im Antrag anzugeben. Ansonsten            Versicherungssumme durch eine vom Versicherer anerkannte
sind diese nicht versichert.                                                Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird. Wird der
                                                                            Bauzustand nachträglich verändert, ist dies dem Versicherer bis
2.   Versicherte Gefahren                                                   zum Ende des laufenden Versicherungsjahres anzuzeigen. Hierzu
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf die ver-          zählt z.B. die Vergrößerung der Wohnfläche.
einbarten und im Versicherungsschein aufgeführten Gefahren.                 6.   Erläuterungen zur Bauweise des Gebäudes
Die Versicherung der Gefahren „Sturm und Hagel“ und „weitere Ele­           Die Höhe des Beitrags richtet sich u.a. nach der Bauweise des zu
men­­tar­gefahren“ ist nur in Verbindung mit einer Feuerversicherung        versichernden Gebäudes. Nebengebäude auf dem Versicherungs-
möglich.                                                                    grundstück mit einer Grundfläche von maximal 20 Quadratmetern
3.   Versicherungsschutz für den Rohbau                                     werden in die gleiche Bauweise wie das Hauptgebäude eingestuft.
Die Feuerversicherung für Neubauten gemäß A.3.12 VGB 2026                   Bei Mischbauweisen wird der Beitrag aus der Bauweise berechnet,
wird längstens für 36 Monate beitragsfrei gewährt. Beträgt die Bau-         die den höheren Tarifbeitrag zur Folge hat, sofern der Anteil dieser
zeit mehr als 36 Monate, wird ab dem 37. Monat ein Beitrag erhoben.         Bauweise 30 Prozent übersteigt.
                                                                            Tragende Konstruktion
4.   Berücksichtigung des Gebäudealters
                                                                            –	Massivbau: Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Fertigbau massiv,
Der Neubaurabatt ist vom Gebäudealter des Hauptgebäudes ab-                      Verfüllsysteme (z.B. ausgegossene Schalungsbauweise)
hängig. Als Gebäudealter gilt die Differenz zwischen dem Jahr der           –	Holzfachwerk ausgemauert
Beitragsfälligkeit und dem Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit            –	Massivholzbau: Blockbauweise, Brettstapelbauweise
(Baujahr) des Gebäudes. Der Neubaurabatt reduziert sich mit fort-           –	Holzfertigbau: Holztafel-, Holzrahmen-, Holzständerbauweise
schreitendem Gebäudealter jeweils zum 1. Januar eines Jahres und
dessen Höhe bemisst sich entsprechend Ziffer A.17.2 VGB 2026.               Fassade
Ab einem Gebäudealter von 21 Jahren entfällt der Neubau­rabatt.             –	nicht brennbar: Putz, Klinkersteine, Profilblech, Zement­
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb                  faserplatten (Eternit), Schieferplatten
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die           –	brennbar: Holzbrettverschalung, Holzersatzwerkstoffe (­ Werzalit),
Änderung des Neubaurabatts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens                      Holzschindeln
­kündigen. Der Neubaurabatt gilt für das Hauptgebäude und die auf           Dacheindeckung
 dem Versicherungsgrundstück vorhandenen Garagen, Carports und
 Nebengebäude mit einer Grundfläche von maximal 20 Quadrat­                 –	hart: Ziegel, Schiefer, Metall, Zementfaserplatten, ­Bitumen,
 metern.                                                                         Folien, Kies, extensive Begrünung
                                                                            –	weich: Holz, Ried, Schilf, Stroh
 Der Neubaurabatt gilt nicht für folgende beitragspflichtige Erweite-
 rungen:                                                                    Sollte Ihnen aufgrund der vorstehenden Angaben keine Zuordnung
                                                                            zu einer Bauweise möglich sein, reichen Sie uns bitte eine Kopie
 –	Weitere Elementargefahren,                                              der Baubeschreibung aus dem Baugesuch ein.
 –	Haus- und Wohnungsschutzbrief,
 –   Erweiterter Schutz für Photovoltaikanlagen                             7.   Selbstbeteiligung
 soweit hierfür Versicherungsschutz vereinbart ist.                         In der Wohngebäudeversicherung besteht die Möglichkeit, eine
                                                                            Selbstbeteiligung in Höhe von 250 EUR, 500 EUR oder 1.000 EUR
5.	Ermittlung der Versicherungssumme und Unter-                            zur Beitragsreduzierung zu vereinbaren. Bei Vereinbarung von
    versicherungsverzicht                                                   „weitere Elementargefahren“ gilt für diese Gefahren eine Selbst­
Der Versicherungswert in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus            beteiligung von 1.000 EUR. Der Versicherungsnehmer zahlt die
ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren           Selbstbeteiligung an jedem Versicherungsfall selbst. Dies gilt nicht
sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten ausgedrückt in             für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten, die
den Preisen des Jahres 1914. Die dem Vertrag zugrunde liegende              aufgrund einer Weisung des Versicherers angefallen sind. Eine
Versicherungssumme muss dem Versicherungswert entsprechen,                  Selbstbeteiligung gilt nicht in der Feuerrohbauversicherung (A.3.12
um in einem Schadenfall nicht unterversichert zu sein. Der Versi-           VGB 2026) sondern erst ab Bezugsfertigstellung des Gebäudes mit
cherer ermittelt die Versicherungssumme nach Größe und Ausbau               Inkrafttreten des gewünschten, weitergehenden Versicherungs-
des Gebäudes.                                                               schutzes. Eine Selbstbeteiligung gilt ferner nicht beim Haus- und
Die Wohnfläche ist die Grundfläche einer Wohnung einschließlich             Wohnungsschutzbrief (A.26 VGB 2026), sofern beantragt.
der Hobbyräume. Flächen mit Dachschrägen sind ohne Abzüge voll              8.   Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen
zu berücksichtigen. Nicht zur Wohnfläche zählen Balkone, Loggien,
Terrassen und Treppen. Kellerräume und Speicherräume zählen                 Photovoltaikanlagen in der Wohngebäudeversicherung
nur dann zur Wohnfläche, wenn diese zu Wohn- und Hobbyzwe-                  Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung kann der Versicherungs­
cken ausgebaut sind. Bei einem Wohn- und Geschäftsgebäude wird              nehmer die Photovoltaikanlage sowie deren zugehörige Installatio-
die gewerblich genutzte Fläche zur Wohnfläche gezählt.                      nen (z.B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente,
Eine vorhandene Photovoltaikanlage kann ebenfalls in der Versi-             Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Verkabelung so-
cherungssumme berücksichtigt werden.                                        wie Energiespeicher) mitversichern. Photovoltaikanlagen sind nur
                                                                            dann versichert, sofern sie im Versicherungsschein ausgewiesen
In Einzelfällen erfolgt die Ermittlung der Versicherungssumme durch         sind. Bei einem nachträglichen Einbau ist eine Anmeldung erforder-
einen Bausachverständigen.                                                  lich, um diese in den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversi-
                                                                            cherung einzubeziehen.

                                                                        6

[Seite 7]
Erweiterter Schutz für Photovoltaikanlagen                                    9.   Haus- und Wohnungsschutzbrief
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit den Versicherungs-                Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit den Haus- und Woh-
schutz für Photovoltaikanlagen gegen Mehrbeitrag zu erweitern,                nungsschutzbrief für Ein- und Zweifamilienhäuser, die ausschließ-
sofern für das Wohngebäude mindestens Versicherungsschutz ge-                 lich zu Wohnzwecken genutzt werden, zu vereinbaren. Dieser um-
gen die Gefahren Feuer sowie Sturm und Hagel besteht. Der Erwei-              fasst zahlreiche Hilfeleistungen im Notfall, z.B. Schlüsseldienst,
terte Schutz für Photovoltaikanlagen umfasst unvorhergesehene                 Rohr­reinigung und Notheizung.
Sachschäden durch Beschädigungen oder Zerstörungen der Anla-
ge sowie das Abhandenkommen durch Diebstahl. Versichert ist au-
ßerdem der Ertragsausfall als Folge eines versicherten Schadens.
Für den Erweiterten Schutz für Photovoltaikanlagen gelten – abwei-
chend von einer eventuell in der Wohn­gebäudeversicherung verein-
barten Selbstbeteiligung – folgende Selbstbeteiligungen je Versi-
cherungsfall:
–	Ergänzende Technische Gefahren: 150 EUR
–	Baudeckung: 150 EUR.


                                                C. Hinweise zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer          Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Da­
personenbezogenen Daten durch die zur WGV ­Versicherungsgruppe                ten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b
gehörenden Unternehmen                                                        DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.,                                  Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensver-
WGV-Versicherung AG,                                                          sicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach
WGV-Lebensversicherung AG,                                                    Artikel 9 Absatz 2 a in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH,                                         wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grund­
WGV-Informatik und Media GmbH,                                                lage von Artikel 9 Absatz 2 j DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
WGV-Beteiligungsgesellschaft mbH und                                          Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns
WGV Holding AG                                                                oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO). Dies kann
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.                   insbesondere erforderlich sein:
                                                                              –	zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                    – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen, mit              andere Produkte der Unternehmen der WGV Versicherungsgrup­
dem Ihr Versicherungsvertrag, ein anderer Vertrag oder eine sons-                pe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs­
tige Rechtsbeziehung besteht und hierzu Ihre personenbezogenen                   umfragen,
Daten verarbeitet. Den jeweiligen Verantwortlichen entnehmen Sie              – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere
bitte Ihren Unterlagen.                                                          ­nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
Bei den Konzerngesellschaften Württembergische Gemeinde-Versiche­                 Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
rung a.G., WGV-Versicherung AG, WGV-Lebensversicherung AG,                    Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH und WGV-Informatik und                   Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
Media GmbH handelt es sich um gemeinsam Verantwortliche nach                  Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten
Artikel 26 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).                            oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
Nähere Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit finden                tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
Sie unter www.wgv.de/datenschutz.                                             in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c DSGVO.
Sie erreichen uns unter folgender Adresse:                                    Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge-
                                                                              nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der
WGV Versicherung                                                              gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
70164 Stuttgart
Telefon: 0711 1695-1500                                                       Kategorien von Empfängern der personenbezogenen
Fax: 0711 1695-1100                                                           Daten
E-Mail: kundenservice@wgv.de                                                  Rückversicherer:
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter                  Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche­
der oben genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauf-                 rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich
tragter – oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@wgv.de               sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen ­Rückversicherer
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                             zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko
                                                                              oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es mög-
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der              lich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner
DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz-                 besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge-                bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermit-
setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber               teln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Er-
hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für               füllung unseres Versicherungsvertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw.
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver-                im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Um-
sicherungswirtschaft“ (Code of Conduct) verpflichtet, die die oben            fang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern
genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Die-           stellen wir Ihnen unter https://www.wgv.de/datenschutz zur ­Verfügung.
se können Sie im Internet unter www.wgv.de/datenschutz abrufen.
                                                                              Vermittler:
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die
von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Ver-                Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver-
trags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos.              mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese                und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags-
Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policie­           und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese ­Daten
rung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir                an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und           Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanz-
wie hoch der Schaden ist. Ferner benötigen wir Ihre personenbezo-             dienstleistungsangelegenheiten benötigen.
genen Daten zur Erbringung von Leistungen.                                    Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags                 Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens-
sowie die Erbringung von Leistungen ist ohne die Verarbeitung                 gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.                                  der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Ver­
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur                 sicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unter-
Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Ent-       nehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zen­
wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorga-          tralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kun-
ben. Die Daten aller mit den Unternehmen der WGV Versicherungs-               denservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Ex-
gruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der               kasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Un­
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsicht-               ternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleister-
lich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidun-              liste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Daten-
gen oder für umfassende Auskunftserteilungen.                                 verarbeitung teilnehmen.

                                                                          7

[Seite 8]
Externe Dienstleister:
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli-             Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs­
chen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.                                wirtschaft
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst-             Es besteht die Möglichkeit, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs­
leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen                vertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Ver-
bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer              sicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des
Internetseite unter                                                            ­Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Ge-
https://www.wgv.de/docs/rechtliches/liste_personenversicherung.pdf              burtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS
entnehmen.                                                                      GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die Besurance HIS GmbH überprüft
Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-                 anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versiche-
nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500                   rungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
Kontakt aufnehmen.                                                              wirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes
Weitere Empfänger:                                                              Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeu-
                                                                                ten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an wei-
                                                                                ­früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS
tere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung ge-
                                                                                 vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie gegebenenfalls von dem
setzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanz­
                                                                                 einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert wor-
behörden oder Strafverfolgungsbehörden).
                                                                                 den sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespei-
Datenübermittlung in ein Drittland                                               chert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das an-
                                                                                 fragende Versiche­rungsunternehmen, übermittelt.
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt dies nur,             Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf den folgenden Internet­
soweit Sie dem zugestimmt haben, ein Angemessenheitsbeschluss                  seiten: https://besurance-his.de. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen
der EU-Kommission vorliegt oder andere angemessene Datenschutz-                diese auch per Post. Gerne können Sie mit uns hierzu unter der Tele­
garantien vorhanden sind. Informationen hierzu stellen wir Ihnen               fonnummer 0711 1695-1500 Kontakt aufnehmen.
­gerne über die genannten Kontaktdaten zur Verfügung.
                                                                               Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Dauer der Datenspeicherung                                                     Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z.B. zur
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben              Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtver­
genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor-              sicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls über-
kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt                    prüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforder­
­werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend ge-                  lichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
 macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis           dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
 zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen
 Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende            Bonitätsauskünfte
 Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem               Es besteht die Möglichkeit, dass wir Ihre Daten (Name, Adresse und
 aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld-                   gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung an die
 wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn                 infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
 Jahren.                                                                       übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Ab-
Betroffenenrechte                                                              satz 1 b und Artikel 6 Absatz 1 f der DSGVO. Übermittlungen auf der
                                                                               Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu               Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön-                Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und
nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder                 Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen­
die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht             bezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen
auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf             zur infoscore Consumer Data GmbH im Sinne des Artikel 14 DSGVO,
Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem struktu-              das heißt Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Da­
rierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.                       tenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunfts-
                                                                               recht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie
 Widerspruchsrecht                                                             unter folgendem Link: https://finance.arvato.com/icdinfoblatt.
 Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbe­                     Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-
 zogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre-                      nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500
 chen.                                                                         Kontakt aufnehmen.
 Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes-                  Automatisierte Einzelfallentscheidungen
 sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn
 sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die ge­                   Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antrag-
 gen die Datenverarbeitung sprechen.                                           stellung befragen, kann in einzelnen Fällen vollautomatisiert über
                                                                               das Zustandekommen des Vertrags entschieden werden.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben
genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf-
sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf-
sichtsbehörde ist:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations-
freiheit Baden-Württemberg
Lautenschlagerstraße 20
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 615541-0
Telefax: 0711 615541-15
E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de


                                            D. Hinweise zur Vermittlervergütung
Die selbstständigen Vermittler der WGV erhalten für die Vermittlung            diese ist in der Versicherungsprämie enthalten. Die Vergütung der
von Versicherungsverträgen eine Kombination aus einer erfolgsun-               Mitarbeiter der WGV ist unabhängig vom Abschluss eines konkreten
abhängigen und einer erfolgsabhängigen Vergütung (Provision);                  Versicherungsvertrags, also erfolgsunabhängig.


                                                                           8

[Seite 9]
                   Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                   über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrter Kunde,                                                         3.   Vertragsänderung
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen kön-                Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
nen, ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheits-           auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn
gemäß und voll­ständig beantworten. Es sind auch solche Umstände             auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die an-
anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.                        deren Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Ha-
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden,            ben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere               Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. ­Haben Sie die An-
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht kön-          zeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Be­dingungen
nen Sie der nachstehenden ­Information entnehmen.                            erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags­bestandteil.
                                                                             Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                           10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ih-       angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
nen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in                  Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzei-              fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mittei-
gen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsan-             lung hinweisen.
nahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind
Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.                                  4.   Ausübung unserer Rechte
                                                                             Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Welche Folgen können eintreten, wenn eine                                    Ver­tragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend
vorvertrag­liche Anzeige­pflicht verletzt wird?                              machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der
1.   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                         Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
                                                                             Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom             Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Er-
Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass             klärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.                            Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver-
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein           strichen ist.
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht            Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge-                  zur Ver­tragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig-
schlossen hätten.                                                            ten Ge­fahr­umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären            Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsände-
wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir          rung er­löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
dennoch zur ­Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der            Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand                                  getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeige-
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls       pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
                                                                             5.   Stellvertretung durch eine andere Person
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die
An­zeige­pflicht arglistig verletzt haben.                                   Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Per-
                                                                             son vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der          der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver-              die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stell-
tragszeit entspricht.                                                        vertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksich-
2.   Kündigung                                                               tigen. Sie können sich darauf, dass die ­Anzeigepflicht nicht vorsätz-
                                                                             lich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn we-
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag-
                                                                             der Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos ver-
                                                                             keit zur Last fällt.
letzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätten.


                                                                         9

[Seite 10]
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
WGV-Versicherung AG

                          Allgemeine Versicherungsbedingungen zur
                            Wohngebäudeversicherung (VGB 2026)
Teil A – Besonderer Teil
A.1         Versicherte Gefahren und Schäden                                                                 11
A.2         Generelle Ausschlüsse                                                                            11
A.3	Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion und Verpuffung, Implosion,
            Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Überschalldruckwellen                                  11
A.4	Leitungswasser                                                                                          13
A.5	Naturgefahren                                                                                           15
A.6	Versicherte Sachen                                                                                      16
A.7	Gebäude, Gebäudebestandteile, Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteile                                16
A.8	Versicherungsort                                                                                        17
A.9	Selbstbeteiligung                                                                                       17
A.10	Wohnungs- und Teileigentum                                                                             17
A.11	entfällt                                                                                               17
A.12	Versicherte Kosten                                                                                     17
A.13	Mietausfall, Mietwert und Hotelkosten statt Mietwert                                                   19
A.14	Versicherungswert, Versicherungssumme                                                                  20
A.15	Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus, Unterversicherung        20
A.16	Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus und dessen Anpassung                                21
A.17	Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag                                           21
A.18	Entschädigungsberechnung, Selbstbeteiligung                                                            22
A.19	Sachverständigenverfahren                                                                              23
A.20	Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                               23
A.21	Vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall,
            Sicherheitsvorschriften23
A.22	Besondere gefahrerhöhende Umstände                                                                     24
A.23	Besonderheiten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten                                            24
A.24	Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                                                     24
A.25	Leistungs-Update-Garantie, Besserstellungs-Garantie                                                    24
A.26	Haus- und Wohnungsschutzbrief                                                                          25
A.27	Erweiterter Schutz für Photovoltaikanlagen (Elektronik/Ertragsausfall)                                 26

Teil B – Allgemeiner Teil
Abschnitt B.1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B.1.1        Beginn des Versicherungsschutzes                                                               29
B.1.2        Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                                          29
B.1.3        Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung         29
B.1.4        Folgebeitrag                                                                                   29
B.1.5        Lastschriftverfahren                                                                           29
B.1.6        Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                     29
Abschnitt B.2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B.2.1        Dauer und Ende des Vertrags                                                                    30
B.2.2        Kündigung nach Versicherungsfall                                                               30
Abschnitt B.3 – Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten
B.3.1        Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss       30
B.3.2        Gefahrerhöhung                                                                                 31
B.3.3        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                        31
Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
B.4.1        Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                                      32
B.4.2        Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel                                                     32
B.4.3        Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                                                  33
B.4.4        Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                          33
B.4.5        Verjährung                                                                                     33
B.4.6        Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                                                   33
B.4.7        Anzuwendendes Recht                                                                            33
B.4.8        Embargobestimmung                                                                              33
B.4.9        Überversicherung                                                                               33
B.4.10       Versicherung für fremde Rechnung                                                               34
B.4.11       Aufwendungsersatz                                                                              34
B.4.12       Übergang von Ersatzansprüchen                                                                  34
B.4.13       Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                  34
B.4.14       Repräsentanten                                                                                 34

                                                                10

[Seite 11]
Teil A – Besonderer Teil                                             A.3.5     Explosion und Verpuffung
                                                                     A.3.5.1	Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende
A.1         Versicherte Gefahren und Schäden                                   Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben
A.1.1	Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die                 von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied
          durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder be-               zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensi-
          schädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhan-               tät der Kraftäußerung.
          denkommen:                                                 	Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
A.1.1.1	 Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspan-                      usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor.
          nungsschäden durch Blitz, Explosion und Verpuffung,                  Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen
          Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,                 werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
          Überschalldruckwellen,                                               schieds innerhalb und außerhalb des Behälters statt-
A.1.1.2	Leitungswasser,                                                       findet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion
                                                                               durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zer-
A.1.1.3	Naturgefahren,                                                        reißen seiner Wandung nicht erforderlich.
A.1.1.3.1 Sturm, Hagel,                                              A. 3.5.2	Versichert sind auch Schäden durch Explosionen von
A.1.1.3.2 Weitere Elementargefahren.                                           Blindgängern aus vergangenen Kriegen. In diesem Zu-
A.1.2	Jede der Gefahrengruppen nach A.1.1.1 und A.1.1.2                       sammenhang findet der Ausschluss nach A.2.1 keine
          kann auch einzeln versichert werden. Die Gefahren-                   Anwendung.
          gruppe nach A.1.1.3.1 kann nur in Verbindung mit der       	Darüber hinaus erstattet der Versicherer auch die Kos-
          Gefahrengruppe A.1.1.1 versichert werden. Die Gefah-                 ten für die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen
          rengruppe nach A.1.1.3.2 kann nur in Verbindung mit                  durch den Kampfmittelräumdienst sowie die Kosten für
          der Gefahrengruppe A.1.1.3.1 versichert werden.                      die Rekultivierung der Gartenanlage.
                                                                     	Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag
A.2         Generelle Ausschlüsse
                                                                               ist nur insoweit möglich, als durch anderweitig beste-
A.2.1  Ausschluss Krieg                                                        hende Versicherungen (z.B. Hausratversicherung) oder
	Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähn-                        durch Dritte (Bund oder Länder bei Entschärfungsmaß-
       liche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion                    nahmen) keine oder keine volle Deckung erreicht wird
       oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwir-                   (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die be-
       kender Ursachen.                                                        stehende Deckungsdifferenz.
A.2.2	Ausschluss innere Unruhen, Streik und                         A.3.6     Implosion
       ­Aussperrung                                                  	Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusam-
	Nicht versichert sind Schäden durch innere Unruhen,                          menfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck
        Streik oder Aussperrung. Das gilt ohne Berücksichti-                   infolge eines inneren Unterdrucks.
        gung mitwirkender Ursachen.                                  A.3.7	Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
	Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig erhebli-               	Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
        che Teile der Bevölkerung in einer Weise in Bewegung                   zeugs (z.B. Drohnen). Gleiches gilt für den Anprall oder
        geraten, die die öffentliche Ruhe und Ordnung stört und                Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
        sie dabei Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sa-
                                                                     A.3.8     Überschalldruckwellen
        chen begehen.
                                                                     	Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor,
	Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf
                                                                               wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das
        ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer
                                                                               die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwelle
        verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
                                                                               unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude,
	Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete                       in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.
        planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig gro-
                                                                     A.3.9	Erweiterungen bei Vereinbarung des OPTIMAL-
        ßen Zahl von Arbeitnehmern.
                                                                               oder PLUS-Tarifs
	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs gilt dieser Aus-
                                                                     A.3.9.1   Fahrzeuganprall
        schluss nicht. Dies gilt jedoch nicht für beschädigte oder
        zerstörte Laden- bzw. Schaufensterscheiben. Ferner           	Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von
        erfolgt keine Leistung, soweit ein öffentlich-rechtlicher              Gebäuden, Zäunen, Straßen, Wegen und sonstigen
        Schadenersatzanspruch besteht. Das gilt auch dann,                     Grundstücksbestandteilen durch Straßen-, Schienen-
        wenn dieser lediglich hilfsweise eingeräumt wird.                      und Wasserfahrzeuge, ihrer Teile oder Ladung. Diese
                                                                               dürfen dabei nicht vom Versicherungsnehmer bzw. von
A.2.3   Ausschluss Kernenergie
                                                                               Bewohnern des Gebäudes gelenkt ­werden.
	Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nu-
                                                                     A.3.9.2   Rauch- und Rußschäden
        kleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt
        ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.                 	Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung
                                                                               oder Beschädigung der versicherten Sachen durch
A.3	Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag,                                     Rauch, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf
     Überspannung durch Blitz, Explosion und                                   dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-,
                                                                               Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt. Nicht
     Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz
                                                                               versichert sind Schäden, die durch die dauernde Ein-
     ­eines Luftfahrzeugs, Überschalldruckwellen                               wirkung von Rauch entstehen. Rußschäden sind Rauch­
A.3.1 Brand                                                                    schäden gleichgestellt.
	Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsge-                 A.3.9.3   Seng- und Schmorschäden
      mäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und           	Seng- oder Schmorschäden sind durch Hitzeeinwirkung
      das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.                          örtlich begrenzte Schäden, die durch Verfärbung der
A.3.2 Nutzwärmeschäden                                                         versengten/verschmorten Sachen sichtbar werden.
	Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versi-                  A.3.9.4   Böswillige Beschädigung (auch Graffiti)
      cherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem               	Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich ange-
      Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu                         fallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch
      sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt auch                      böswillige Beschädigung sowie durch Graffiti (Verun-
      für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder                       staltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefug-
      Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.                      te Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im
A.3.3 Blitzschlag                                                              Sinne von A.6 verursacht werden. Als böswillige Be-
	Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes                      schädigung gilt jede vorsätzliche, unmittelbare Beschä-
      auf Sachen.                                                              digung und Zerstörung von versicherten Sachen.
A.3.4 Überspannung durch Blitz                                       A.3.9.5   Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte
	Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch                	Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsäch-
      Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge ei-                     lich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsneh-
      nes Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch beding-                    mer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlös-
      te Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen               sern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern dadurch
      und Geräten entsteht.                                                    entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter


                                                                 11

[Seite 12]
A.3.9.5.1	in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mit-            A.3.10.4.1.2  Nicht versichert sind
              tels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge einge-                     –	Wechseldatenträger;
              drungen ist,                                                              –	Hilfs- und Betriebsstoffe;
A.3.9.5.2	versucht, durch eine Handlung gemäß A.3.9.5.1 in ein                         –	Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, z.B. Kühl-
              versichertes Gebäude einzudringen.                                            oder Löschmittel;
A.3.9.6	Diebstahl von Gebäudebestandteilen, -zubehör                                   –	Werkzeuge aller Art;
              und Grundstücksbestandteilen                                              –	sonstige Teile, die während der Lebensdauer der
                                                                                            versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach
	Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsäch-                                   ausgewechselt werden müssen, z.B. Sicherungen,
              lich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsneh-                           Lichtquellen, nicht wieder aufladbare Batterien, Filter­
              mer entstehen für die Ersatzbeschaffung durch Dieb-                           massen und -einsätze.
              stahl von
                                                                          A.3.10.4.2 Versicherte Gefahren und Schäden
A.3.9.6.1	fest mit dem Gebäude verbundenen Gebäudebestand-
              teilen,                                                     	Versichert sind unvorhergesehen eintretende Beschä-
                                                                                        digungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen
A.3.9.6.2     Gebäudezubehör nach A.7.3.1 sowie A.7.3.3 und                             (Sachschaden) und das Abhandenkommen versicherter
A.3.9.6.3	ausschließlich folgenden Grundstücksbestandteilen:                           Sachen durch Diebstahl.
              Elektro-Ladestationen für Elektro-Fahrzeuge, sofern         	Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungs-
              diese nicht gewerblich genutzt werden. Die Entschädi-                     nehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig
              gungsgrenzen nach A.7.4.3 bleiben davon unberührt.                        vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb
A.3.10        Erweiterungen bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs                            ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten
A.3.10.1      Meteoriteneinschlag, Weltraumschrott                                      vorhersehen können.
	Versichert sind Schäden durch Meteoriteneinschlag.                      	Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sach-
              Das Gleiche gilt für den Anprall oder Absturz von Welt-                   schäden durch
              raumschrott (z.B. Teilen von Satelliten).                                 –	Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz
A.3.10.2      Tierbiss an elektrischen Anlagen                                              Dritter;
                                                                                        –	Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
	Versichert sind Schäden an elektrischen Lei­tun­gen und                               –	Kurzschluss oder Überstrom;
              elektrischen Anlagen innerhalb von ver­sicher­ten Ge-                     –	Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach A.4 ver­
              bäuden, die unmittelbar durch Marderbiss oder den Biss                        sicher­bar;
              sonstiger wildlebender Kleinnager oder Waschbären                         –	Sturm, Hagel, Frost, Eisgang, Überschwemmung
              entstehen.                                                                    soweit nicht nach A.5 versicherbar;
A.3.10.3      Wildtierschäden                                                           –	Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitsein-
	Versichert sind Schäden durch wild­lebende Kleinnager,                                    richtungen;
              Waschbären, Marder, Spechte und Tiere, die zum Scha-                      –	Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
              lenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz zählen                         –	Zerreißen infolge Fliehkraft.
              (z.B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche). Die Ent-         	Kein Versicherungsschutz besteht für Gefahren nach
              schädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR be-                     A.4 und A.5, gegen die sich der Versicherungsnehmer
              grenzt.                                                                   versichert hat bzw. versichern kann.
	Ausgeschlossen sind Schäden durch Kot, Urin, Ratten,                    A.3.10.4.3 Elektronische Bauelemente
              Mäuse oder Haustiere. Kein Versicherungsschutz be-          	Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile)
              steht, wenn Gebäude länger als 60 Tage ununterbro-                        der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine
              chen nicht genutzt werden.                                                versicherte Gefahr nachweislich von außen auf
A.3.10.4	Elektronikversicherung für haustechnische                                     –	eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicher­
              Anlagen­                                                                      weise auszutauschende Einheit) oder
A.3.10.4.1 Versicherte und nicht versicherte Sachen                                     –	auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.
A.3.10.4.1.1	Versichert sind die folgenden betriebsfertigen haustech-    	Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die über-
              nischen Anlagen im versicherten Gebäude oder auf dem                      wiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf
              im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück, so-                       die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen
              weit sie sich im Eigentum des Versicherungsnehmers                        zurückzuführen ist.
              befinden und der Versorgung der im Versicherungs-           	Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird
              schein bezeichneten Gebäude dienen:                                       jedoch Entschädigung geleistet.
              –	Brenner, Pumpen, Steuerungs-, Mess- und Regel-           A.3.10.4.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
                  einheiten von Heizungsanlagen aller Art;
              –	stationäre Klimaanlagen;                                 	Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
              –	Personen- und Lastenaufzüge;                                           Ursachen keine Entschädigung für Schäden
              –	Anlagen zur Trink- und Brauchwasseraufbereitung;         A.3.10.4.4.1	durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung be-
              –	elektrische Antriebe von Markisen, Rollläden/Jalou-                    reits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer
                  sien, Garagen- und Rolltoren;                                         oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
              –	elektronische Türöffner, Alarm-, Video- und Gegen-       A.3.10.4.4.2 durch
                  sprechanlagen, Klingelanlagen;
              –	Hebeanlagen;                                                           –	betriebsbedingte normale Abnutzung;
              –	Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung und/oder                        –	betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
                  Heizungsunterstützung,                                                –	korrosive Angriffe oder Abzehrung;
              –	Anlagen der oberflächennahen Geothermie in Form                        –	übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder
                  von Flächengeothermie; Geothermie-Anlagen, die                            sonstigen Ablagerungen;
                  mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, sind      A.3.10.4.4.3	durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftig-
                  nicht versichert;                                                     keit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen-
              – Wärmepumpenanlagen;                                                     tanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet je-
              –	Antennen- und Satellitenempfangsanlagen;                               doch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch
              –	Elektro-Ladestationen für Elektro-Fahrzeuge, sofern                    die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn
                  diese nicht gewerblich genutzt werden;                                die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des
              –	Balkonkraftwerke gemäß des Erneuerbaren Ener-                          Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
                  giegesetzes (EEG), sowie                                A.3.10.4.4.4	soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder
              –	SmartHome-Geräte, die der Steuerung von Rolllä-                        Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag
                  den, Fenstern, Türen, Strom, Heizung, Beleuchtung,                    einzutreten hat.
                  Gartenbewässerung oder Überwachungseinrichtung
                                                                          	Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der
                  dienen. Davon ausgenommen sind mobile Steue-
                                                                                        Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach
                  rungsgeräte, welche auch außerhalb des Gebäudes
                                                                                        Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den
                  Verwendung finden (z.B Tablets oder Smartphones).
                                                                                        Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies,
	Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter                              so behält der Versicherungsnehmer zunächst die be-
              Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beende­tem                       reits gezahlte Entschädigung.
              Probebetrieb entweder zum Betrieb bereit ist oder sich in
                                                                          	§ 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für
              Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung des Betriebs
                                                                                        diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen
              unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch
                                                                                        Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des
              während einer De- oder Remontage sowie während eines
              Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts.
                                                                      12

[Seite 13]
                Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls ge-                 gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheitsvorschrif-
                richtlich geltend zu machen.                                              ten sowie alle vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
	Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Ver-                                     Dies gilt auch für die vom Anlagen-Hersteller vorgege-
                sicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers                           benen Vorschriften und Hinweise zur Installation, War-
                nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungs-                     tung und Pflege der versicherten Anlage(n) sowie des
                nehmer Schadenersatz leistet.                                             mitversicherten Zubehörs (z.B. Blitzschutzeinrichtun-
                                                                                          gen, Fernüberwachungssysteme).
A.3.10.4.5 Wiederherstellungskosten
                                                                             A.3.10.4.6.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
	Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Total-
                schaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn       	           Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in
                die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des                      A.3.10.4.6.1 genannten Obliegenheiten, gilt B.3.3.1.2
                Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der ver-                    und B.3.3.3.
                sicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten           A.3.11       Nicht versicherte Schäden
                höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt    	Nicht versichert sind
                sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesonde-
                re für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.             A.3.11.1	Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksich­
                                                                                          tigung mitwirkender Ursachen.
A.3.10.4.5.1 Teilschaden
                                                                             A.3.11.2	bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs Rauch-, Ruß-, Seng-
	Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des                                   und Schmorschäden, es sei denn der Schaden wurde
                früheren, betriebsfertigen Zustands erforderlichen Auf-                   durch eine versicherte Gefahr nach A.3.1 bis A.3.8 ver-
                wendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.                           ursacht.
A.3.10.4.5.1.1	Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbeson-            A.3.11.3	Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver-
                dere                                                                      brennungsraum der Maschine auftretenden Explosio-
                –	Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;                            nen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elek­
                –	Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch über-                        trischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in
                    tarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkos-                   ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz be-
                    ten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie                  steht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicher-
                    für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;                          ten Schadenereignisses nach A.3.1 bis A.3.8 sind.
                –	De- und Remontagekosten;                                  A.3.12	Feuerrohbauversicherung
                 –	Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Ex-
                    pressfrachten;                                           	Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude
                 –	Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssys-                     und die zur Errichtung des Gebäudes notwendigen, auf
                    tems, welches für die Grundfunktion der versicherten                  dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe und -teile
                    Sache notwendig ist;                                                  sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfer-
                –	Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren                       tigen Herstellung, längstens bis zum Ablauf von 36 Mo-
                    der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kos-                    naten, beitragsfrei gegen Schäden durch Brand, Nutz-
                    ten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner                   wärmeschäden, Blitzschlag, Überspannungsschäden
                    Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächst-                  durch Blitz, Explosion und Verpuffung, Implosion, An-
                    gelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, je-                      prall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Überschalldruck-
                    doch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.                    wellen versichert.
A.3.10.4.5.1.2	Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe           	Der Versicherungsschutz für Schäden durch Leitungs-
                der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und                       wasser, Rohrbruch, Frost, Sturm, Hagel und weitere
                Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmit-                    Elementargefahren sowie die Erweiterungen im
                teln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die                    ­OPTIMAL- und PLUS-Tarif nach A.3.9 und A.3.10 tre-
                während der Lebensdauer der versicherten Sache er-                         ten – sofern beantragt – erst in Kraft, wenn das Gebäu-
                fahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müs-                           de bezugsfertig ist. Das gilt auch für den Haus- und
                sen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der ver-                     Wohnungsschutzbrief und den Erweiterten Schutz für
                sicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.                           Photovoltaikanlagen (Elektronik/Ertragsausfall).
A.3.10.4.5.1.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für               A.4          Leitungswasser
                 –	Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnah-           A.4.1      Versicherte Gefahren und Schäden
                    men, die auch unabhängig von dem Versicherungs-
                                                                             	Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
                    fall notwendig gewesen wären;
                 –	Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserun-            A.4.1.1    Leitungswasserschäden,
                    gen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;         A.4.1.2    Bruchschäden innerhalb von Gebäuden,
                –	Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie,          A.4.1.3    Bruchschäden außerhalb von Gebäuden.
                    soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in frem-
                    der Regie entstanden wären;                              A.4.2      Leitungswasserschäden
                –	entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener        A.4.2.1	Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus-
                    Regie;                                                              getreten ist aus:
                –	Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige            A.4.2.1.1	Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)
                    Wiederherstellung;                                                  oder damit verbundenen Schläuchen,
                –	Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstel-
                    lung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten   A.4.2.1.2	den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen
                    Sache selbst ausgeführt werden;                                     sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
                –	Vermögensschäden.                                                    Teilen,
A.3.10.4.5.2 Totalschaden                                                    A.4.2.1.3	Heizungs- oder Klimaanlagen einschließlich Warmwas-
                                                                                        ser- oder Dampfheizungen, Wärmepumpen und Solar-
	Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des                                  heizungsanlagen,
                Altmaterials.
                                                                             A.4.2.1.4	Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
A.3.10.4.5.3 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
                                                                             A.4.2.1.5  Wasserbetten oder Aquarien.
	Abweichend von A.3.10.4.5.1 und A.3.10.4.5.2 ist die
                Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor      A.4.2.2	Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten
                Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Wie-                 aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf.
                derherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung                     Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur
                (Totalschaden) unterbleibt.                                             Energieerzeugung bestimmt sind (z.B. Heizöl).
	Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf                         A.4.2.3	Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das aus Zisternen­
                den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt                 anlagen, die der Versorgung des versicherten Gebäu-
                nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren                     des dienen, bestimmungswidrig ausgetreten ist.
                nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat,     A.4.2.4	Bei Leitungswasserschäden an versicherten Gebäuden
                dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der                     werden auch Kosten zur Leckortung ersetzt, wenn kein
                beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten                      Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen angefallen
                oder abhandengekommenen Sachen verwenden wird.                          ist.
A.3.10.4.6	Besondere Obliegenheiten, Rechtsfolgen bei                       A.4.3      Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
                ­Obliegenheitsverletzungen                                   A.4.3.1    Versichert sind innerhalb von Gebäuden:
A.3.10.4.6.1 Obliegenheiten für haustechnische Anlagen                       A.4.3.1.1  frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren,
	Bei der Planung, Errichtung und beim Betrieb der haus-
                 technischen Anlagen sind sämtliche behördlichen und
                                                                         13

[Seite 14]
A.4.3.1.1.1	der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den       A.4.5.5	Zuleitungen außerhalb des Grundstücks, die der
             damit verbundenen Schläuchen,                                         Versorgung dienen
A.4.3.1.1.2	von Heizungs- oder Klimaanlagen einschließlich Warm-       	Versichert sind außerhalb von Gebäuden eintretende
             wasser- oder Dampfheizungen, Wärmepumpen und                          frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungs­
             Solar­heizungsanlagen,                                                rohren der Wasserversorgung oder an Rohren von Hei-
A.4.3.1.1.3	von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.                            zungs- und Klimaanlagen (einschließlich Warmwasser-
                                                                                   heizungs-, Dampfheizungs-, Wärmepumpen- und So-
A.4.3.1.1.4	Ist wegen eines Rohrbruchs der Austausch einer Arma-                  larheizungsanlagen), die außerhalb des Versicherungs-
             tur technisch erforderlich, ersetzt der Versicherer auch              grundstücks liegen. Dies gilt, soweit diese Rohre der
             die dafür entstehenden Kosten.                                        Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen
A.4.3.1.1.5	Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A.4.3.1.1 kein                und der Versicherungsnehmer die Gefahr dafür trägt.
             Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren       	Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerb­lichen
             Anlagen sind.                                                         Zwecken dienen.
A.4.3.1.2	frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:      A.4.6      Erweiterungen bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs
A.4.3.1.2.1	Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie         A.4.6.1	Sonstige Bruchschäden innerhalb des Gebäudes
             deren Anschlussschläuche,
                                                                        A.4.6.1.1	Versichert sind innerhalb von Gebäuden sonstige Bruch-
A.4.3.1.2.2	Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile               schäden an Heizkesseln, Boilern oder an vergleichba-
             von Heizungs- oder Klimaanlagen (einschließlich Warm-                 ren Teilen von Heizungs- und Klimaanlagen (einschließ-
             wasser- oder Dampfheizungen, Wärmepumpen- und                         lich Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Wärme-
             Solarheizungsanlagen).                                                pumpen- und Solarheizungsanlagen), durch die es zu
A.4.3.1.3	geplatzte Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläu-                      einem Wasseraustritt kommt. Die Entschädigung ist je
             che.                                                                  Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
A.4.3.2	Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Bau­körper,        A.4.6.1.2	Versichert sind innerhalb des Gebäudes auch sonstige
             einschließlich der Bodenplatte.                                       Bruchschäden an (Ent-)Lüftungsrohren.
A.4.3.3	Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten             A.4.6.2	Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder
             als Rohre innerhalb des Gebäudes.                                     Abdichtungen
A.4.3.4	Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre          	Zu den sonstigen mit dem Rohrsystem der Wasser­
             und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend                 versorgung verbundenen Einrichtungen zählen auch
             oder nicht tragend) nicht versichert.                                 Dusch­einrichtungen sowie Badewannen. Ersetzt wer-
A.4.4        Bruchschäden außerhalb von Gebäuden                                   den auch Schäden in privat genutzten Wohnräumen,
                                                                                   wenn Leitungswasser bestimmungswidrig aus diesen
A.4.4.1	Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte                      Einrichtungen oder aus undichten Fugen oder Abdich-
             und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der                     tungen oder aus den zugehörigen Armaturen und den
             Wasserversorgung oder an Rohren von Heizungs- und                     Zu- und Ablaufeinrichtungen austritt.
             Klimaanlagen (einschließlich Warmwasserheizungs-,
             Dampfheizungs-, Wärmepumpen- und Solarheizungs-            A.4.6.3    Ableitungsrohre
             anlagen) sowie von Zisternenanlagen.                       	Versichert sind außerhalb von versicherten Gebäuden
A.4.4.2	Dies gilt unabhängig davon, ob sie der Versorgung ver-                    eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden
             sicherter Gebäude dienen, soweit                                      an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die auf
                                                                                   dem Versicherungsgrundstück liegen. Dies gilt, soweit
A.4.4.2.1	sich die Rohre auf dem Versicherungsgrundstück be-                      diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder
             finden und                                                            Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer die Ge-
A.4.4.2.2    der Versicherungsnehmer die Gefahr dafür trägt.                       fahr dafür trägt. Die Entschädigung ist je Versicherungs-
A.4.4.3	Bei Zuleitungsrohren zu einer Zisterne (Regenwasser-                      fall auf 20.000 EUR begrenzt.
             sammler), besteht Versicherungsschutz ab dem Regen-        	Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerb-
             wasserfilter. Der Filter selbst ist nicht versichert.                 lichen Zwecken dienen.
A.4.5	Erweiterungen bei Vereinbarung des OPTIMAL-                      A.4.6.4    Regenfallrohre außerhalb des Gebäudes
             oder PLUS-Tarifs                                           	In Erweiterung von A.4.3.1.1 sind frostbedingte und
A.4.5.1      Armaturen                                                             sonstige Bruchschäden an Regenfall- und Regenab-
	In Erweiterung von A.4.3.1.1 sind frostbedingte und                              flussrohren versichert, sofern diese der Entsorgung ver-
             sonstige Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und                  sicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich diese
             Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsver-                      Rohre auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Die
             schlüsse) sowie deren Anschlussschläuche versichert.                  Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR
                                                                                   begrenzt.
	Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten
             Armaturen.                                                 A.4.7      Nicht versicherte Schäden
A.4.5.2      Fernwärme-, Heizöl- und Gasleitungen                       A.4.7.1	Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirken-
                                                                                   der Ursachen Schäden durch
	In Erweiterung von A.4.3 und A.4.4 sind frostbedingte
             und sonstige Bruchschäden an Fernwärme-, Heizöl-           A.4.7.1.1	Regenwasser soweit nicht A.4.5.3 greift,
             und Gasleitungen versichert.                               A.4.7.1.2  Plansch- oder Reinigungswasser,
A.4.5.3      Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes                      A.4.7.1.3  Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilze,
	In Erweiterung von A.4.3.1.1 sind frostbedingte und                   A.4.7.1.4	Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,
             sonstige Bruchschäden an im Gebäude einschließlich                    Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder
             der Bodenplatte verlaufenden Regenfallrohren ver­                     einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
             sichert.                                                   A.4.7.1.5  Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
	In Erweiterung von A.4.2 und abweichend von A.4.7.1.1                 A.4.7.1.6	Erdsenkung/Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass
             sind Schäden versichert, die durch Wasser entstehen,                  Leitungswasser nach A.4.2 die Erdsenkung/den Erdfall
             welches aus innerhalb des Gebäudes einschließlich der                 oder den Erdrutsch verursacht hat,
             Bodenplatte verlaufenden Regenfallrohren bestim-
             mungswidrig ausgetreten ist.                               A.4.7.1.7	Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspan­
                                                                                   nungs­schäden durch Blitz, Explosion und Verpuffung,
A.4.5.4      Verlust von Wasser, Fernwärme, Gas und Öl                             Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,
	Der Versicherer ersetzt die Kosten für den Mehrver-                              Überschalldruckwellen,
             brauch von Frisch- und Abwasser, der infolge eines Ver-    A.4.7.1.8	Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs-
             sicherungsfalls entsteht und den das Wasserversor-                    düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder
             gungsunternehmen in Rechnung stellt.                                  durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem ver-
	Das gilt auch für die Kosten für den Mehrverbrauch                               sicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Be-
             von Fernwärme, Heizöl und Gas, der infolge eines Ver-                 rieselungsanlage,
             sicherungsfalls entsteht und den das Versorgungsun-        A.4.7.1.9  Sturm, Hagel.
             ternehmen in Rechnung stellt. Erstattet werden auch
             die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.        A.4.7.2	Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an
                                                                                   Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig oder wegen Um-
                                                                                   bauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind. Dies
                                                                                   gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäude­
                                                                                   teilen befindlichen Sachen.

                                                                    14

[Seite 15]
A.5          Naturgefahren                                              A.5.4.1.5	Erweiterung bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs:
A.5.1        Sturm                                                                   Eindringendes Oberflächenwasser
	Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von                    	Der Versicherer ersetzt Schäden durch in das versicher-
             min­destens Windstärke 7 nach der Beaufortskala (Wind­                  te Gebäude über Gebäudeteile eindringendes Oberflä-
             geschwindigkeit mindestens 50 km pro Stunde).                           chenwasser. Das Eindringen erfolgt durch Türen,
                                                                                     Schächte, Wände oder Fenster im Keller/Erdgeschoss/
	Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar,                          Souterrain, oder über Garageneinfahrten und -tore/-tü-
             wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer                    ren, oder über Terrassen/Balkone sowie Flachdächer,
             einen der folgenden Sachverhalte nachweist:                             Dachrinnen, Treppenabgänge oder (Licht-)Schächte in-
A.5.1.1	Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche-                          folge:
             rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwand-           A.5.4.1.5.1	von Starkregen; dieser liegt bei Witterungsniederschlä-
             freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen an-                    gen mit einer Menge von mindestens 15 Liter pro Qua-
             deren Sachen angerichtet.                                               dratmeter in 1 Stunde oder 20 Liter pro Quadratmeter
A.5.1.2	Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands                           in 6 Stunden vor;
             des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem                     oder
             sich die versicherten Sachen befunden haben, nur
             durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäu-      A.5.4.1.5.2	der Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-
             de, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbun-                    ßenden) Gewässern.
             den sind.                                                  A.5.4.2      Erdbeben
A.5.2         Hagel                                                     	Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erd-
	Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von                            bodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erd­
             Eiskörnern.                                                             inneren ausgelöst wird und an mindestens zwei Erdbe-
                                                                                     benstationen wenigstens die Magnitude ML = 3,5 (nach
A.5.3        Versicherte Sturm-/Hagelereignisse                                      C.F. Richter) erreicht. Erschütterungen innerhalb von
	Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:                              72 Stunden gelten als ein Ereignis.
A.5.3.1	Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte            	Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsneh-
             Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicher-                   mer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
             te Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden        A.5.4.2.1	Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in
             an versicherten Sachen sind versichert.                                 der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Ge-
A.5.3.2	Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein,                        bäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso wi-
             die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden                      derstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
             sind.                                                      A.5.4.2.2	Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
A.5.3.3	Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein,                        der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben ent-
             die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen                      standen sein.
             befinden, baulich verbunden sind.                          A.5.4.3      Erdsenkung/Erdfall
A.5.3.4	Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder               	Erdsenkung/Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz oder
             andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf                      eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über na-
             Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden.                     türlichen Hohlräumen.
             Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sa-
             chen sind versichert.                                      	Nicht versichert sind Schäden durch
A.5.3.5	Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder               A.5.4.3.1	ungenügende Verdichtung des Untergrunds vor Bau-
             andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem ver­                        beginn oder fehlerhafte Gründungsvarianten (z.B. Flä-
             sicher­ten Gebäude baulich verbunden sind.                              chengründung statt Pfahlgründung bei plastischen Bo-
                                                                                     denarten),
A.5.3.6	Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
             andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden,          A.5.4.3.2    Absenkung des Grundwasserspiegels,
             in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich ver-    A.5.4.3.3	Austrocknungs- und Schrumpfprozesse im Untergrund.
             bunden sind.                                               A.5.4.4      Erdrutsch
A.5.3.7      Erweiterung bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs               	Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Ab-
	Abweichend von A.5.1 leistet der Versicherer Entschä-                              stürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
             digung für die Beschädigung oder Zerstörung der mit        A.5.4.5      Schneedruck
             dem versicherten Gebäude verbundenen Markisen
                                                                        	Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von ruhen-
             durch eine wetterbedingte Luftbewegung.
                                                                                     den Schnee- oder Eismassen.
A.5.4        Weitere Elementargefahren
                                                                        A.5.4.6      Lawinen
A.5.4.1       Überschwemmung
                                                                        	Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berg-
	Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und                                   hängen niedergehen einschließlich der bei ihrem Ab-
             Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmit-                      gang verursachten Druckwelle. Mitversichert sind auch
             telbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Stra-                      Schäden an versicherten Sachen durch Dachlawinen.
             ßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von
                                                                        A.5.4.7      Vulkanausbruch
             Oberflächenwasser.
                                                                        	Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim
	Dies gilt nur, wenn die Überflutung verursacht wurde
                                                                                     Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
             durch
                                                                                     Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Ma-
A.5.4.1.1	eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-                   terialien und Gasen.
             ßenden) Gewässern,
                                                                        A.5.5        Nicht versicherte Schäden
A.5.4.1.2    Witterungsniederschläge oder
                                                                        A.5.5.1	Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirken-
A.5.4.1.3	ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als                     der Ursachen Schäden durch
             Folge von A.5.4.1.1 oder A.5.4.1.2.
                                                                        A.5.5.1.1    Sturmflut;
A.5.4.1.4	Rückstau, dieser liegt vor, wenn Wasser bestimmungs-
                                                                        A.5.5.1.2	Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz
             widrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder
                                                                                     durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
             damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude
                                                                                     Außen­türen oder andere Öffnungen. Es sei denn:
             ­eindringt. Dies gilt nur, wenn der Rückstau verursacht
              wurde durch                                                            –	dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel ent-
                                                                                         standen sind und einen Gebäudeschaden darstellen,
A.5.4.1.4.1	eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-
                                                                                         oder
              ßenden) Gewässern,
                                                                                     –	Schäden, die nach A.5.4.1.5 versichert sind;
A.5.4.1.4.2 Witterungsniederschläge oder
                                                                        A.5.5.1.3	Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsnie-
A.5.4.1.4.3	Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als ­Folge                derschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Ge-
              von A.5.4.1.4.1 oder A.5.4.1.4.2.                                      wässern an die Erdoberfläche gedrungen;
A.5.4.1.4.4	Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass        A.5.5.1.4	  Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspan­
              das Gebäude insgesamt fachgerecht gegen Rückstau                       nungs­schäden durch Blitz, Explosion und Verpuffung,
              ge­sichert ist (funktionsbereite Rückstausicherungen).                 Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,
                                                                                     Überschalldruckwellen. Dies gilt nicht, soweit diese
                                                                                     Schäden durch ein versicher­tes Erdbeben ausgelöst
                                                                                     wurden;
                                                                    15

[Seite 16]
A.5.5.1.5  Trockenheit oder Austrocknung.                                       dem Versicherungsnehmer gehören und dieser dafür
A.5.5.2    Nicht versichert sind Schäden an                                     die Gefahr trägt.
A.5.5.2.1	Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs­        A.7.3.3	Bei Vereinbarung des OPTIMAL- und PLUS-Tarifs sind
           fertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht                als Gebäudezubehör auch Defibrillatoren, Feuerlöscher
           benutzbar sind und an den in diesen Gebäuden oder                    und -decken versichert, inklusive des Diebstahls vom
           Gebäudeteilen befindlichen Sachen,                                   Grundstück selbst.
A.5.5.2.2  Laden- und Schaufensterscheiben.                         A.7.4       Grundstücksbestandteile
A.5.6       Wartezeit                                               A.7.4.1	Folgende Grundstücksbestandteile sind mitversichert,
                                                                                soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein be-
	Der Versicherungsschutz für Schäden nach A.5.4.1.1,                           zeichneten Grundstück befinden:
           A.5.4.1.4.1 und A.5.4.1.5.2 beginnt mit dem Ablauf von
           sieben Tagen ab Vertragsbeginn (Wartezeit).              A.7.4.1.1   Hof- und Gehwegbefestigungen,
	Die Wartezeit entfällt, sofern gleichartiger Versicherungs­       A.7.4.1.2	äußere Grundstückseinfriedung (auch Hecken – ent-
           schutz für das versicherte Objekt über einen anderen                 schädigt werden die tatsächlich angefallenen Kosten
           Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz                    für die Wiederanpflanzung mit Jungpflanzen),
           ­ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden     A.7.4.1.3   Wege- und Gartenbeleuchtungen,
            Vertrag fortgesetzt wird.                               A.7.4.1.4   Hundehütten, Hundezwinger und Volieren,
	Die Wartezeit entfällt auch dann, wenn zwischen dem               A.7.4.1.5	Gartenbrücken und Springbrunnen, sowie Skulpturen,
            Antragseingang beim Versicherer und dem beantragten                 Figuren und Plastiken; diese müssen jeweils mindes-
            zukünftigen Beginn mehr als sieben Tage liegen.                     tens 50 kg schwer und aus robustem, für Außenflächen
                                                                                geeignetem Material gearbeitet sein,
A.6         Versicherte Sachen
                                                                    A.7.4.1.6   Masten und Ständer,
	Versicherte Sachen sind:
                                                                    A.7.4.1.7   Freileitungen,
A.6.1  die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude,
                                                                    A.7.4.1.8   im Erdreich befindliche Zisternen,
A.6.2  deren Gebäudebestandteile,
                                                                    A.7.4.1.9   freistehende Antennen und Parabolspiegel,
A.6.3  deren Gebäudezubehör,
                                                                    A.7.4.1.10 Pergolen/Freisitze und fest installierte Pavillons,
A.6.4	Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die un-
       mittelbar an das Gebäude anschließen.                        A.7.4.1.11	in das Erdreich eingelassene Schwimmbecken, deren
                                                                                Zu- und Ableitungsrohre mit dem häuslichen Rohrsys-
A.6.5	Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit die-
                                                                                tem verbunden sind,
       se in A.7.4 genannt werden oder ausdrücklich verein-
       bart sind.                                                   A.7.4.1.12 gemauerte Grills,
                                                                    A.7.4.1.13	fest und dauerhaft im Boden verankerte Vorrichtungen
A.7	Gebäude, Gebäudebestandteile, Gebäude-                                     zur Wäschetrocknung inklusive Wäschespinnen,
     zubehör und Grundstücksbestandteile                            A.7.4.1.14	fest und dauerhaft im Boden verankerte Sichtschutz-
A.7.1    Gebäude                                                                und Trennwände,
	Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bau­                     A.7.4.1.15 Sonnensegel, die fest und dauerhaft
         werke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen                      –	im Boden verankert (z.B. Masten mit Standfuß) oder
         können und im Sinne dieser Versicherungsbedingungen                      –	am Gebäude verschraubt (z.B. tragfähige Segel- und
         für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken be-                              Wandbefestigungen)
         stimmt sein.
                                                                    	sind,
A.7.2    Gebäudebestandteile
                                                                    A.7.4.1.16	im Erdreich verlegte Induktionsschleifen von Rasen-
A.7.2.1	Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte                     mährobotern einschließlich der dazugehörigen Lade-
         Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Ge-                    stationen,
         bäude ihre Selbstständigkeit verloren haben.
                                                                    A.7.4.1.17	Elektro-Ladestationen für Elektro-Fahrzeuge, sofern
A.7.2.2	Zu den Gebäudebestandteilen zählen auch Markisen                       ­diese nicht gewerblich genutzt werden,
         und Terrassenüberdachungen sowie Einbaumöbel bzw.
         Einbauküchen, die individuell für das Gebäude gefertigt    A.7.4.1.18 Fahrradboxen,
         und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude          A.7.4.1.19 fest und dauerhaft im Boden verankerte Spielgeräte,
         angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder         A.7.4.1.20	Windkrafträder bis zu 10 m Höhe und mit einer Leistung
         Anbau­küchen, die serienmäßig vorgefertigt sind.                        bis zu 15 kWp,
	Nur bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs sind serienmä-               A.7.4.1.21	nur bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs:
         ßig vorgefertigte Anbauküchen mitversichert. Soweit der
         Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-            	          Gewächshäuser mit einer Grundfläche von maximal
         rungsvertrag Ersatz beanspruchen kann, leistet der Ver-                 20 qm, die sich auf dem Grundstück des versicherten
         sicherer keine Entschädigung.                                           und im Versicherungsschein bezeichneten Wohngebäu-
                                                                                 des befinden,
A.7.2.3	Mitversichert sind auch Solarthermieanlagen, die auf
         dem Dach der versicherten Gebäude angebracht oder          A.7.4.1.22	nur bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs:
         in deren Baukörper integriert sind, sowie Wärmepum-                     Bienenvölker und andere Nutztiere wie Hühner, Ziegen
         penanlagen und Anlagen der oberflächennahen Geo-                         oder Schafe, sofern diese artgerecht und privat gehal-
         thermie in Form von Flächengeothermie. Geothermie-                       ten werden.
         Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wur-    A.7.4.2	Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert,
         den, sind nicht versichert.                                              soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang
A.7.2.4	Ebenfalls mitversichert sind Anlagen zur Erzeugung und                   einbezogen sind.
         Speicherung von Wasserstoff, sowie zur Nutzbarma-          A.7.4.3	   Die Entschädigungsleistung ist bei Grundstücksbe-
         chung von Holz und Biomasse. Als Gebäudebestand-                         standteilen nur bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs auf
         teile zählen auch Pellettanks sowie Saunen und Dampf-                    5.000 EUR und bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs
         bäder.                                                                   auf 30.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
A.7.3    Gebäudezubehör                                             A.7.5         Ausschlüsse
	Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im                A.7.5.1	Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installatio­
         Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht                        nen (z.B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungs-
         sind. Sie müssen ausschließlich der Instandhaltung                       elemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechsel-
         bzw. Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes                           richter und Verkabelung sowie Energiespeicher) sind
         dienen.                                                                  nur versichert, sofern sie im Antrag aufgeführt sind.
A.7.3.1	Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen sowie Klin-       A.7.5.2	Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich ein-
         gel- und Briefkastenanlagen und Balkonkraftwerke ge-                     gefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein
         mäß des Erneuerbaren Energiegesetzes (EEG) auf dem                       Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten be-
         Versicherungsgrundstück. Der Ausschluss für Photo-                       schafft oder übernommen hat und daher hierfür die Ge-
         voltaikanlagen nach A 7.5.1 gilt nicht für Balkonkraft-                  fahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Ge-
         werke gemäß EEG.                                                         fahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei-
A.7.3.2	Als Gebäudezubehör gelten Baustoffe und Bauteile auf                     sen. A.7.2.2 bleibt davon unberührt.
         dem Versicherungsgrundstück, welche zukünftig am           A.7.5.3	Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind
         oder im versicherten Gebäude verbaut werden oder als                     nur versichert, wenn dies in diesen Bedingungen aus-
         Restbestand nach Einbau vorhanden sind, soweit diese                     drücklich geregelt ist.
                                                                16

[Seite 17]
A.7.5.4	Nicht versichert sind Gewächshäuser, Frühbeete und         A.12.4	Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und
         Schwimmbecken im Freien, welche nicht zu den mit-                      Schutzkosten
         versicherten Grundstücksbestandteilen nach A.7.4.1         A.12.4.1	Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls er-
         zählen.                                                                forderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um
A.7.5.5	Schäden an Bepflanzungen (z.B. Bäume, Sträucher,                       versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen.
         Gewächse und sonstige Bodenerzeugnisse) sind nur                       Dies schließt Aufwendungen ein, um Schutt und sons-
         versichert, wenn dies in diesen Bedingungen ausdrück-                  tige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten
         lich geregelt ist.                                                     Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern
A.7.5.6	Nebengebäude, wie Garten- oder Gerätehäuser, sind                      und zu vernichten.
         nur versichert, sofern sie im Antrag aufgeführt sind.      A.12.4.2	Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls er-
A.7.5.7	Nicht versichert sind maschinelle und technische Be-                   forderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um
         triebseinrichtungen in gewerblich genutzten Räumen.                    andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu
                                                                                schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen
A.8         Versicherungsort                                                    dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen
                                                                                oder wiederzubeschaffen. Hierzu zählen insbesondere
	Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück.
                                                                                Kosten für den Ab- und Wiederaufbau von Maschinen
  Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die
                                                                                oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder
  Flurstücke, auf dem/denen das versicherte Gebäude
                                                                                Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erwei-
  steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude,
                                                                                tern von Öffnungen.
  ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der
  durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung aus-               A.12.4.3	Nur bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs ist die Entschä-
  schließlich zu dem/den versicherten Gebäude(n) gehört.                        digung je Versicherungsfall auf 100.000 EUR begrenzt.
                                                                    A.12.5      Kosten für die Dekontamination von Erdreich
A.9         Selbstbeteiligung
                                                                    A.12.5.1	Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsäch-
	Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung                       lich angefallenen Dekontaminationskosten. Das sind
  oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Ver-                          Kosten, die aufgrund von behördlichen Anordnungen
  sicherungsfall selbst zu tragen hat. Sie können sich je                       infolge eines Versicherungsfalls entstehen.
  nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung
  voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein                 	Ersetzt werden Kosten, um
  werden sie jeweils ausgewiesen.                                   A.12.5.1.1	das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu unter-
                                                                                suchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen,
A.10        Wohnungs- und Teileigentum                              A.12.5.1.2	den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie
A.10.1	Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaf-                        zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernich-
        ten gilt:                                                               ten,
	Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner               A.12.5.1.3	insoweit den Zustand des im Versicherungsschein be-
        Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei                    zeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungs-
        ist, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur                      falls wiederherzustellen.
        Leistung verpflichtet.                                      A.12.5.2	Die Kosten werden nur ersetzt, soweit die behördlichen
	Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigen-                         Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
        tumsanteile.                                                A.12.5.2.1	Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen
A.10.2	Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentums­                 ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlas-
        anteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz                   sen waren.
        oder teilweise leistungsfrei ist.                           A.12.5.2.2	Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch
	Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Ent-                            diesen Versicherungsfall entstanden ist.
        schädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen.         A.12.5.2.3	Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem Versiche­
        Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung                  rungsfall ergangen.
        verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum
        wiederherzustellen.                                         A.12.5.3	Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versiche­
                                                                                rer innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis den Erhalt
	Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Ver­                                der Anordnung zu melden. Dies gilt auch dann, wenn
        siche­rer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem               längere Rechtsbehelfsfristen bestehen.
        Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
                                                                    	Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
A.10.3	Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten                     so kann der Versicherer gemäß B.3.3.3 ganz oder teil-
        A.10.1 und A.10.2 entsprechend.                                         weise leistungsfrei sein.
A.11        entfällt                                                A.12.5.4	Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch
                                                                                den Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Fol-
A.12        Versicherte Kosten                                                  gendes:
A.12.1	Schadenabwendungs- und Schadenminderungs-                   	Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die
        kosten                                                                  Beseitigung der bestehenden Kontamination hinausge-
	Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls erfor­                   hen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser Betrag
        der­lichen und tatsächlich angefallenen Kosten für – auch               ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
        erfolglose – Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer         A.12.5.5	Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger
        zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicher-                    behördlicher Anordnungen oder wegen sonstiger ge-
        ten Schadens oder Minderung eines Schadens für sach-                    setzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen.
        gerecht halten durfte. Dazu zählen auch Feuerlösch-         A.12.5.6	Kosten für die Dekontamination von Erdreich gemäß
        kosten zur Brandbekämpfung.                                             A.12.5 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß
A.12.2  Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen                                  A.12.4.
	Entsteht durch den Eintritt eines Versicherungsfalls ei-          A.12.5.7	Nur bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs ist die Entschä-
        ne Gefahr, innerhalb oder außerhalb des Versicherungs-                  digung je Versicherungsfall auf 100.000 EUR begrenzt.
        grundstücks, zu deren Beseitigung der Versicherungs-        A.12.6      Bewachungskosten
        nehmer aufgrund gesetzlicher oder öffentlich-rechtlicher
        Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer   A.12.6.1	Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Bewachung
        die hierfür erforderlichen und tatsächlich angefallenen                 versicherter und vom Schaden betroffener Gebäude,
        Kosten.                                                                 wenn in Folge eines Versicherungsfalls Schließvorrich-
                                                                                tungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichen-
A.12.3  Kosten für provisorische Maßnahmen                                      den Schutz bieten.
	Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsäch-           A.12.6.2	Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem
        lich angefallenen Sicherungskosten und provisorischen                   die Schließvorrichtungen und sonstigen Sicherungen
        Reparaturkosten, wenn zum Schutz versicherter Sa-                       wieder voll gebrauchsfähig sind, bzw. bei Vereinbarung
        chen nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederher-                    des BASIS-Tarifs längstens bis zu 72 Stunden und bei
        stellung der endgültigen Schutz- und Sicherungsein-                     Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs längstens bis zu
        richtungen Öffnungen vorläufig verschlossen werden                      14 Tage.
        müssen (z.B. Notverschalungen, Notverglasungen)
        oder versicherte Sachen beschädigt wurden und eine
        endgültige Reparatur noch nicht möglich ist.


                                                                17

[Seite 18]
A.12.7	Erweiterungen bei Vereinbarung des OPTIMAL-                                    Vereinbarung des PLUS-Tarifs auf 20.000 EUR be-
              oder PLUS-Tarifs                                                        grenzt.
A.12.7.1      Transport- und Lagerkosten                                    A.12.7.5	Mehrkosten für baubiologische oder umwelt-
	Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungs-                            freundliche Baustoffe
              falls erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten      	Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsäch-
              für Transport und Lagerung der versicherten Sachen,                     lich angefallenen Mehrkosten für die Wiederherstellung
              wenn eine Lagerung auf dem Versicherungsgrundstück                      der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäu-
              nicht zumutbar ist. Die Lagerkosten werden so lange                     deteile in derselben Art und Güte mit baubiologischen
              übernommen, bis das versicherte Gebäude wiederher-                      oder umweltfreundlichen Baustoffen. Dies sind Baustof-
              gestellt ist oder die Lagerung auf dem Versicherungs-                   fe aus natürlich vorkommenden Stoffen pflanzlichen,
              grundstück wieder möglich ist.                                          tierischen oder mineralischen Ursprungs oder natürlich
A.12.7.2	Aufwendungen für die Beseitigung/Wieder­-                                   nachwachsenden Rohstoffen bzw. schadstofffreien/
              auf­forstung von Bäumen und Rekultivierung                              -armen Materialien. Voraussetzung für die Leistung ist,
              ­gärtnerischer Anlagen                                                  dass der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR
                                                                                      übersteigt.
A.12.7.2.1	Der Versicherer ersetzt bei Brand, Explosion, Blitz-
               schlag, Sturm, Hagel und weitere Elementargefahren,          	Die Entschädigung ist je Versicherungsfall bei Verein-
               soweit vereinbart, die erforderlichen und tatsächlich an-              barung des OPTIMAL-Tarifs auf 5.000 EUR und bei
               gefallenen Kosten für                                                  Vereinbarung des PLUS-Tarifs auf 20.000 EUR be-
                                                                                      grenzt.
A.12.7.2.1.1	das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung der
               umgestürzten oder abgeknickten Bäume vom Versiche-           A.12.7.6	Rückreisekosten
               rungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration         	Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsäch-
               nicht zu erwarten ist,                                                 lich angefallenen Fahrtmehrkosten, wenn der Versiche-
A.12.7.2.1.2	die Wiederaufforstung von umgestürzten oder abge-                       rungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemein-
               knickten Bäumen auf dem Versicherungsgrundstück.                       schaft lebende Person wegen eines erheblichen Ver­
               Das Gleiche gilt, wenn ein Baum so beschädigt wurde,                   siche­rungsfalls vorzeitig eine Urlaubs- oder Dienstreise
               dass er vom Versicherungsgrundstück entfernt werden                    abbricht und an den Versicherungsort reist.
               musste, weil eine natürliche Regeneration nicht zu er-       	Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn Art und Um-
               warten war,                                                            fang des Schadens eine Anwesenheit des Versiche-
A.12.7.2.1.3	die Rekultivierung gärtnerischer Anlagen auf dem Ver-                   rungsnehmers erfordern.
               sicherungsgrundstück nach dem Versicherungsfall.             	Als Urlaubs-/Dienstreise gilt jede privat/beruflich veran-
A.12.7.2.2	Bei der Wiederaufforstung von Bäumen und der Rekul-                       lasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers.
               tivierung gärtnerischer Anlagen wird die Neuanpflan-         	Der Versicherungsnehmer hat vor Antritt der Rückreise
               zung mit Jungpflanzen übernommen.                                      an den Schadenort – soweit es die Umstände gestat-
A.12.7.2.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf                    ten – bei dem Versicherer Weisungen einzuholen. Ver-
                                                                                      letzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so
A.12.7.2.3.1 5.000 EUR bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs,                           kann der Versicherer gemäß B.3.3.3 ganz oder teilweise
A.12.7.2.3.2 25.000 EUR bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs.                             leistungsfrei sein.
A.12.7.2.4	Bäume und gärtnerische Anlagen, die vor dem Zeitpunkt           A.12.7.7	Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden
               des Versicherungsfalls bereits abgestorben waren, so-                  durch Rettungskräfte oder Dritte
               wie jegliche Art von Topfbepflanzung fallen nicht unter      	Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsäch-
               den Versicherungsschutz.                                               lich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schä-
A.12.7.2.5	Als Bäume in diesem Sinne gelten auch Hecken, Sträu-                      den an Türen, Türrahmen und Fenstern, die durch das
               cher und Zierpflanzen.                                                 gewaltsame Eindringen der Polizei, Feuerwehr oder
A.12.7.3	Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene                             durch Dritte wie z.B. infolge von Hausnotrufen oder
               energetische Modernisierung einschließlich                             durch andere Personen entstehen, um Hilfe für Leib
               energie­effizienter Geräte                                             und Leben leisten zu können.
	Der Versicherer ersetzt bei der Wiederherstellung der                     	Ersetzt werden die Kosten auch, wenn der Einsatz durch
               versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudetei-                   einen Fehlalarm des Hausnotrufs oder des Rauch-,
               le die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für energeti-               Gas-, Hitze- oder Wassermelders ausgelöst wurde.
               sche Modernisierung, die behördlich nicht vorgeschrie-       A.12.7.8	Übernachtungskosten infolge einer behördlich
               ben sind, einschließlich energieeffizienter Geräte. Sie                verfügten Evakuierung oder Räumung
               werden ersetzt, soweit sie dem Stand der Technik für         	Mitversichert sind die notwendigen Kosten für Hotel-
               Neubauten entsprechen und nicht bereits vor Eintritt des               oder ähnliche Unterbringung, die infolge einer behörd-
               Versicherungsfalls veranlasst wurden. Der entschädi-                   lich verfügten Evakuierung oder Räumung notwendig
               gungspflichtige Schaden muss 25.000 EUR übersteigen.                   geworden sind.
	Die Entschädigung ist je Versicherungsfall bei Verein-                    	Voraussetzung für die Leistung ist, dass das selbstge-
               barung des OPTIMAL-Tarifs auf 5.000 EUR und bei                        nutzte Gebäude infolge einer behördlich verfügten Eva-
               Vereinbarung des PLUS-Tarifs auf 20.000 EUR be-                        kuierung/Räumung verlassen werden musste.
               grenzt.
                                                                            	Der Versicherer bezahlt bei Vereinbarung des OPTIMAL-
A.12.7.4	Mehrkosten für den alters-/behindertengerechten                             Tarifs bis zu 150 EUR/Tag und bei Vereinbarung des
               Wiederaufbau                                                           PLUS-Tarifs bis zu 200 EUR/Tag. Von der Erstattung
	Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR                              sind etwaige Nebenkosten (z.B. Frühstück, Parkplatz
               übersteigt, ersetzt der Versicherer die erforderlichen und             oder Telefon) ausgenommen.
               tatsächlich angefallenen Mehrkosten, die dadurch ent-        	Die Entschädigung erfolgt bis die behördliche Verfügung
               stehen, dass durch einen Versicherungsfall zerstörte                   aufgehoben wird, längstens jedoch bis zu 7 Tage.
               bzw. beschädigte versicherte Gebäudeteile alters- bzw.
               behindertengerecht wieder aufgebaut werden.                  A.12.8    Erweiterungen bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs
	Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um ein vom Ver-                   A.12.8.1  Regiekosten
               sicherungsnehmer selbstgenutztes Ein- bzw. Zweifami-         	Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsäch-
               lienhaus handelt und wenn der körperliche Zustand des                  lich angefallenen Kosten für die Abwicklung des Scha-
               Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher                  dens (z.B. die Koordination der Handwerker), soweit
               Gemeinschaft lebenden Person diese Maßnahmen be-                       der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR
               gründet.                                                               übersteigt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
	Ein alters- bzw. behindertengerechter Wiederaufbau                                  auf 5.000 EUR begrenzt.
               liegt vor bei                                                A.12.8.2  Mehrkosten für Primärenergie
               –	einem schwellenlosen rollstuhl- bzw. rollatorgerech-      	Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungs-
                   ten Umbau,                                                         falls entstehenden Mehrkosten für Energie durch den
              –	der Installation von Handläufen im Treppenhaus und/                  Ausfall von Anlagen des Versicherungsnehmers zur re-
                   oder eines Treppenlifts,                                           generativen Energieversorgung.
               –	einem die Selbstständigkeit unterstützenden Umbau         	Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind
                   des Badezimmers oder                                               ­Anlagen auf Grundlage von Solarthermie (nicht Photo­
              –	der Erweiterung oder Verbreiterung von Türen.                         voltaik oder Balkonkraftwerke gemäß EEG), oberflä-
	Die Entschädigung ist je Versicherungsfall bei Verein-                               chennaher Geothermie in Form von Flächengeothermie,
               barung des OPTIMAL-Tarifs auf 5.000 EUR und bei                         Windkrafträder sowie sonstige Wärmepumpenanlagen.
                                                                        18

[Seite 19]
A.12.8.3      Mehrverbrauch von Brennstoffen                               A.12.8.8.2	Anerkannt widerstandsfähiger im Sinne des vorherge-
	Der Versicherer ersetzt den Mehrverbrauch oder den                                    henden Satzes sind Bauweisen oder Materialien, die
              Verlust von Brennstoffen infolge eines Versicherungs-                     Schäden an versicherten Sachen durch versicherte
              falls (z.B. Heizöl oder Holz).                                            Wetterereignisse oder Naturgefahren künftig verhin-
                                                                                        dern, mindestens jedoch möglichst vermindern. Darun-
A.12.8.4      Psychologische Erstberatung                                               ter fallen insbesondere:
	Benötigt der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in                                 –	  Baustoffe und Bauteile, mit einer klassifizierten Ha-
              häuslicher Gemeinschaft lebende Person in Folge ei-                            gelwiderstandsfähigkeit von mindestens HW3 zum
              nes Brandschadens (A.3.1) eine psychologische Erst-                            Schutz vor Hagelschäden an versicherten Sachen;
              beratung, übernimmt der Versicherer die Kosten.                           –	 bauliche Maßnahmen, in Abhängigkeit zur objektbe-
	Die psychologische Erstberatung muss innerhalb von                                         zogenen Gefährdungslage, zur Vermeidung oder
              sechs Monaten nach dem Schadendatum erfolgen.                                  mindestens Reduzierung potenzieller Schäden an
A.12.8.5       Darlehenszinsen                                                               versicherten Sachen durch Überschwemmungs-
                                                                                             ereignisse;
A.12.8.5.1	Der Versicherer ersetzt bei einem vom Versicherungs-                        –	  Installation, Anpassung und Optimierung eines Blitz-
              nehmer selbstgenutzten Ein- bzw. Zweifamilienhaus die                          schutzsystems, zur Vermeidung oder mindestens
              nachweislich gezahlten, laufenden Darlehenszinsen,                             Reduzierung potenzieller Schäden an versicherten
              wenn                                                                           Sachen durch Blitzschlag oder Überspannung.
A.12.8.5.1.1	das Darlehen der Finanzierung des im Versicherungs-          A.12.8.8.3	Keine Mehrkosten im Sinne von A.12.8.8.2 sind Auf-
               schein oder dessen Nachträgen bezeichneten Gebäu-                        wendungen, die aufgrund behördlicher Wiederherstel-
               des dienen und                                                           lungsbeschränkungen entstehen. Mehrkosten durch be-
A.12.8.5.1.2	das Darlehen durch eine auf dem Versicherungsgrund-                       hördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Auf-
              stück lastende Hypothek oder Grundschuld gesichert                        wendungen, die dadurch entstehen, dass die versicher-
              ist und                                                                   te und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffent-
A.12.8.5.1.3	dem Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungs-                        lich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und
              falls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der                    Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden
              Wohnung zu nutzen.                                                        darf.
A.12.8.5.2	Der Anspruch entsteht mit der durch den Versicherungs-         A.12.8.9     Mehrkosten durch unbenutzbare Küche
              fall verursachten Unbewohnbarkeit und endet mit der          	Ist die Küche in dem versicherten Gebäude aufgrund
              Wiederherstellung der vollständigen Bewohnbarkeit,                        eines Versicherungsfalls unbenutzbar, so ersetzt der
              spätestens aber nach 24 Monaten.                                          Versicherer die notwendigen Kosten für die Alternativ-
A.12.8.5.3	Die erste Zahlung wird dann fällig, wenn der Versiche-                      beschaffung von frisch zubereiteten Speisen. Die Ent-
              rungsnehmer den Bauantrag für die Wiederherstellung                       schädigung ist auf 500 EUR je Versicherungsfall be-
              des Wohngebäudes beim zuständigen Bauamt einge-                           grenzt.
              reicht hat.                                                  A.12.8.10 Verpflegungskosten für Helfer
A.12.8.5.4	Der Versicherer leistet keine Entschädigung, wenn der          	Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dem Versiche-
              Versicherungsnehmer die Wiederherstellung nicht be-                       rungsnehmer durch die Verpflegung freiwilliger Helfer
              treibt oder soweit schuldhaft verzögert.                                  im Zusammenhang mit einem erheblichen Versiche-
A.12.8.5.5	Im Falle einer Veräußerung endet die Leistungspflicht                       rungsfall entstehen. Erheblich ist ein Versicherungsfall,
              mit dem Tag der notariellen Beurkundung.                                  wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR über-
                                                                                        steigt. Die Höchstentschädigung beträgt 500 EUR je
A.12.8.5.6	Für anteilig betroffene Monate wird die Entschädigung
                                                                                        Versicherungsfall.
              anteilig geleistet.
                                                                           A.12.8.11 Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod
A.12.8.5.7	Die Höhe der laufenden Zinsen muss durch eine ent-
              sprechende Bescheinigung der jeweiligen Kreditgeber          	Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die
              nachgewiesen werden.                                                      Reparatur oder Instandsetzung von Schäden am ver-
                                                                                        sicherten Gebäude, wenn diese durch den unbemerk-
A.12.8.5.8	Soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                                                                                        ten Tod einer Person entstanden sind.
              Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann, leis-
              tet der Versicherer keine Entschädigung.                     A.12.8.11.1	Ersetzt werden darüber hinaus die notwendigen und
                                                                                        tatsächlich angefallenen Kosten für
A.12.8.5.9	Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000 EUR
              begrenzt.                                                                 –	  die Desinfektion der betroffenen Gebäudeteile,
                                                                                        –	 Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung,
A.12.8.6       Datenrettungskosten
                                                                                        –	  das Öffnen der betroffenen Wohnung durch einen
	Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungs-                                   Schlüsseldienst,
              falls erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten                  –	  die Reparatur der durch Polizei oder Feuerwehr ver-
              für die Wiederbeschaffung von Daten und Programmen,                            ursachten Schäden an Fenstern oder Türen.
              die in einem am Computer, welcher als Gebäudebe-
                                                                           A.12.8.11.2	Nicht versichert sind Schäden, die der Mieter/Bewohner
              standteil nach A.7.2 versichert ist, gespeichert waren.
                                                                                        zu seinen Lebzeiten verursacht hatte.
              Die Entschädigung ist je Ver­sicherungsfall auf 4.000 EUR
              begrenzt.                                                    A.12.8.11.3	Die Höchstentschädigung für Gebäudeschäden durch
                                                                                        unbemerkten Tod beträgt 5.000 EUR je Versicherungs-
A.12.8.7      Kosten für Energieberatung
                                                                                        fall.
	Der Versicherer ersetzt bei einem entschädigungspflich-
                                                                           	Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag
              tigen Schaden, der einen Betrag von 25.000 EUR über-
                                                                                        ist nur insoweit möglich, als durch eine hinterlegte Kau-
              steigt, die erforderlichen und tatsächlich angefallenen
                                                                                        tion, durch anderweitig bestehende Versicherungen
              Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch ei-
                                                                                        (z.B. Hausratversicherung) oder durch Dritte keine oder
              nen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
                                                                                        keine volle Deckung erreicht wird (Subsidiarität). Zu er-
              fuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater für das ver-
                                                                                        setzen ist gegebenenfalls die bestehende Deckungs-
              sicherte Gebäude. Diese Kosten werden ersetzt, soweit
                                                                                        differenz.
              sie nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls ver-
              anlasst wurden und diese nicht von Dritten oder Behör-       A.13	Mietausfall, Mietwert und Hotelkosten statt
              den übernommen werden.
                                                                                 Mietwert
A.12.8.8      Mehrkosten für widerstandsfähigere Materialien
                                                                           A.13.1   Versicherter Umfang
               oder Bauweise
                                                                           A.13.1.1 Mietausfall
	Der Versicherer beteiligt sich bei der Wiederherstellung
               der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäu-         	Der Versicherer ersetzt den Mietausfall, wenn Mieter
               deteile an den Mehrkosten für die Wiederherstellung,                 von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu
               Wiederinstandsetzung oder Wiederbeschaffung in wi-                   Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise einge-
               derstandsfähigerer Bauweise oder mit widerstandsfä-                  stellt haben. Das schließt die fortlaufenden Betriebs-
               higeren Materialien.                                                 kosten im Sinne des Mietrechts ein.
A.12.8.8.1	Der Versicherer beteiligt sich, sofern der entschädi-          A.13.1.2 Mietwert
               gungspflichtige Schaden mehr als 25.000 EUR über-           	Der Versicherer ersetzt den ortsüblichen Mietwert von
               steigt, in einer Höhe von 50 Prozent der anfallenden                 Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst be-
               und notwendigen Kosten. Voraussetzung für die Leis-                  wohnt. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten
               tung ist die Beteiligung des Versicherungsnehmers mit                im Sinne des Mietrechts ein.
               einem Eigenanteil von 50 Prozent. Die maximale Ent-
               schädigungsleistung beträgt 10.000 EUR.
                                                                       19

[Seite 20]
	Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass                  A.14         Versicherungswert, Versicherungssumme
            dem Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungs-          A.14.1      Vereinbarte Versicherungswerte
            falls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der
            Wohnung zu nutzen.                                          	Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Be-
                                                                                    rechnung der Entschädigung.
A.13.1.3	Mietausfall bzw. Mietwert bei öffentlich-rechtlichen
            Wiederherstellungsbeschränkungen                            	Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt
                                                                                    auch für Gebäudebestandteile, -zubehör und weitere
	Der Versicherer ersetzt auch einen durch die Einhaltung                           Grundstücksbestandteile nach A.7.2 bis A.7.4.
            öffentlich-rechtlicher Wiederherstellungsbeschränkun-
            gen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Miet-        	Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert
            wert.                                                                   Plus, der Gleitende Zeitwert Plus oder der Gemeine
                                                                                    Wert vereinbart werden.
A.13.1.4      Hotelkosten
                                                                        A.14.1.1    Gleitender Neuwert Plus
	Statt des Mietwerts kann der Versicherungsnehmer vom
            Versicherer die Erstattung der erforderlichen und tat-      A.14.1.1.1	Der Gleitende Neuwert Plus ist der Betrag, der aufzu-
            sächlich angefallenen Kosten für die Unterbringung in                   wenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neu-
            einem Hotel verlangen. Von der Erstattung sind etwaige                  wertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der orts-
            Nebenkosten (z.B. Frühstück oder Telefon) ausgenom-                     übliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonora-
            men. Als Unterbringung in einem Hotel gilt auch die Un-                 re sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
            terbringung in Pensionen, Gaststätten oder Ferienwoh-                   Der Gleitende Neuwert Plus wird ausgedrückt in Preisen
            nungen. Die Kosten werden nicht ersetzt, soweit der                     des Jahres 1914.
            Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-             	Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in der-
            rungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.                                  selben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirt-
A.13.1.4.1	Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs ist die Entschä­                      schaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, um-
            digung auf max. 100 EUR pro Tag, für max. 50 Tage                       fasst der Gleitende Neuwert Plus auch Aufwendungen
            begrenzt.                                                               für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sa-
                                                                                    chen möglichst nahe kommen.
A.13.1.4.2	Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs ist die Entschä-
            digung auf max. 150 EUR pro Tag, für max. 70 Tage           A.14.1.1.2 Im Gleitenden Neuwert Plus sind berücksichtigt:
            ­begrenzt.                                                               –	Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederher-
A.13.1.4.3	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ist die Entschädi-                         stellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen,
             gung auf max. 200 EUR pro Tag, für max. 365 Tage                           dass versicherte und vom Schaden betroffene Sa-
             begrenzt.                                                                  chen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht
                                                                                        in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wie-
A.13.1.5     Mietausfall bei gewerblich genutzten Räumen                                derbeschafft werden können;
	Für gewerblich genutzte Räume ersetzt der Versicherer                             –	Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Ver­
             maximal den Mietausfall einschließlich fortlaufender Be-                   siche­rungsfalls und der unverzüglich veranlassten
             triebskosten von Wohnräumen (Wohnraummiete) bzw.                           Wiederherstellung.
             den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen (Wohn-            A.14.1.1.3	Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach
             raummietwert).                                                         A.14.1.1.1 an die Baukostenentwicklung an (siehe
A.13.1.6	Mietausfall wegen Kündigung/Nichtantritt                                  A.17.1). Insoweit besteht Versicherungsschutz auf
             ­Mietverhältnis                                                        Grund­lage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeit-
A.13.1.6.1	Kündigt der Mieter das Mietverhältnis aufgrund eines                    punkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall ver-
              Versicherungsfalls und kann der Versicherungsnehmer                   anlassten Wiederherstellung.
              die Wohnung nach Fertigstellung nicht wieder vermie-      A.14.1.1.4	Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb der
              ten, ersetzt der Versicherer auch diesen Mietausfall.                 laufenden Versicherungsperiode der Wert des Gebäu-
	Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die                               des erhöht, besteht auch insoweit Versicherungsschutz
              Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht ver-                  bis zum Schluss dieser Periode.
              mieten konnte, obwohl er die im Verkehr erforderliche     A.14.1.2    Gleitender Zeitwert Plus
              Sorgfalt angewandt hat.                                   	          Der Gleitende Zeitwert Plus ergibt sich aus dem
	Das gilt bis zur Neuvermietung, höchstens aber bis zum                            ­Gleitenden Neuwert Plus des Gebäudes (A.14.1.1) ab-
              Ablauf des Zeitraums nach A.13.2.                                      züglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzungs-
A.13.1.6.2	Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls                     grad.
              nicht angetreten werden, ersetzt der Versicherer den      A.14.1.3     Gemeiner Wert
              Mietausfall. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich    	Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für
              vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeitraums                  das Gebäude oder für das Altmaterial.
              nach A.13.2.
                                                                        A.14.2	Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft
	Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt                              entwerteten Gebäuden
              des Versicherungsfalls bereits geschlossen war.
                                                                        	Auch wenn Gleitender Neuwert Plus oder Gleitender
A.13.2	Zeitraum für Mietausfall, Mietwert oder Hotelkosten                         Zeitwert Plus vereinbart ist, kann der Gemeine Wert
A.13.2.1	Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum er-                     Versicherungswert sein. Das ist dann der Fall, wenn
              setzt, in dem die Räume nicht benutzbar sind.                          das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauer­
A.13.2.1.1	Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs höchstens jedoch                       haft entwertet ist. Eine dauerhafte Entwertung liegt ins-
              für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.                besondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck
                                                                                     nicht mehr zu verwenden ist.
A.13.2.1.2	Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs höchstens je-
              doch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungs-   A.14.3      Versicherungssumme
              falls.                                                    A.14.3.1	Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer
A.13.2.1.3	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs höchstens jedoch                        und Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Ver-
              für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.                sicherungswert entsprechen.
A.13.2.2	Hotelkosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in           A.14.3.2	Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versiche-
              dem das Gebäude wieder benutzbar ist. Die sich aus                     rungssumme geringer als der Versicherungswert, kann
              A.13.1.4.1 bis A.13.1.4.3 ergebenden Entschädigungs-                   die Regelung über die Unterversicherung zur Anwen-
              grenzen sind zu beachten.                                              dung kommen (siehe A.18.8).
A.13.2.3	Mietausfall, Mietwert oder Hotelkosten anstelle des Miet-     A.14.3.3	Ist Gemeiner Wert vereinbart, ist der Versicherungsneh-
              werts werden nur insoweit ersetzt, wie der Versiche-                   mer für die zutreffende Höhe der Versicherungssumme
              rungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht                         verantwortlich.
              schuldhaft verzögert. Es gelten die Regelungen zur
              Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach B.3.3.2.
                                                                        A.15	Ermittlung der Versicherungssumme in der
                                                                               Gleitenden Neuwertversicherung Plus,
A.13.2.4	Fällt der letzte Tag des Leistungszeitraums auf einen
              Samstag, Sonntag oder auf einen am Versicherungsort             ­Unterversicherung
              staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an   A.15.1	Ermittlung der Versicherungssumme in der
              die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.               ­Gleitenden Neuwertversicherung Plus
                                                                        	Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen
                                                                                 Neubauwert (siehe A.14.1.1) zu ermitteln. Dieser wird
                                                                                 in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versiche-
                                                                                 rungssumme „Wert 1914“).
                                                                    20

[Seite 21]
	Die Versicherungssumme gilt unter den folgenden Vor­                       zwischen dem Jahr der Beitragsfälligkeit und dem Jahr
            aussetzungen als richtig ermittelt, wenn                         der erstmaligen Bezugsfertigkeit (Baujahr) des Gebäu-
A.15.1.1	sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schät-              des. Der Neubaurabatt reduziert sich mit fortschreitendem
            zung eines Bausachverständigen festgesetzt wird,                 Gebäudealter jeweils zum 1. Januar eines Jahres und
                                                                             dessen Höhe bemisst sich entsprechend nachfolgender
A.15.1.2	der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe                   Tabelle. Ab einem Gebäudealter von 21 Jahren entfällt
            und Ausbau des Gebäudes zutreffend beantwortet und               der Neubaurabatt.
            der Versicherer hiernach die Versicherungssumme
            „Wert 1914“ berechnet.                                         	Bei folgenden Gefahren wird der Neubaurabatt berück-
                                                                             sichtigt:
A.15.2      Unterversicherungsverzicht
                                                                             –	Feuer (Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Über­
A.15.2.1	Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914“ nach A.15.1                    spannung durch Blitz, Explosion und Verpuffung, Im-
            ermittelt und nach A.14.1.1 vereinbart wird, gilt ein Unter­         plosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,
            versicherungsverzicht. Der Versicherer verzichtet dann               Überschalldruckwellen) nach A.3,
            auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Das gilt                –	Leitungswasser nach A.4,
            auch für die Kosten und den Mietausfall bzw. Mietwert.           – Sturm und Hagel nach A.5.1 und A.5.2
A.15.2.2	Ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt jedoch,                	soweit hierfür Versicherungsschutz vereinbart ist.
            wenn nach Vertragsschluss wertsteigernde bauliche
            Maßnahmen zu Veränderungen der nach A.15.1 ermit-              	Außerdem gilt dieser ausschließlich für das Hauptge-
            telten Versicherungssumme führen und dies dem Ver-               bäude und die auf dem Versicherungsgrundstück vor-
            sicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde.                     handenen
A.15.2.2.1	Kein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt aber, wenn            –	Garagen,
            die wertsteigernden baulichen Maßnahmen in der Ver-              –	Carports,
            sicherungsperiode vorgenommen wurden, in dem ein                 –	Nebengebäude mit einer Grundfläche von maximal
            Versicherungsfall eingetreten ist.                                   20 Quadratmetern.
A.15.2.2.2	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs wird die Versiche-            	Der Neubaurabatt gilt nicht für folgende beitragspflich-
            rungssumme in Ergänzung zu A.14.1.1 um den Vorsor-               tige Erweiterungen:
            gebetrag von 50.000 EUR über das Ende der laufenden              –	Weitere Elementargefahren nach A.5.4,
            Versicherungsperiode hinaus erhöht, wenn die wertstei-           –	Haus- und Wohnungsschutzbrief nach A.26,
            gernde bauliche Maßnahme diesen Betrag nicht über-               –	Erweiterter Schutz für Photovoltaikanlagen nach A.27
            steigt.                                                          soweit hierfür Versicherungsschutz vereinbart ist.
A.15.2.3	Hat der Versicherungsnehmer die Antragsfragen nach
            A.15.1.2 nicht zutreffend beantwortet und wurde da-                          Gebäudealter       Neubaurabatt
            durch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig                               0                 55 %
            bemessen, gilt der Unterversicherungsverzicht nach                                1                 50 %
            A.15.2.1 nicht. Dadurch kann der Versicherer auch ei-
                                                                                              2                 42 %
            nen Abzug wegen Unterversicherung vornehmen.
                                                                                              3                 39 %
	Die Rechte des Versicherers nach den Regelungen der
            Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder sei-                               4                 36 %
            nes Vertreters bis zum Vertragsschluss bleiben davon                              5                 33 %
            unberührt.                                                                        6                 30 %
A.15.2.4	Bei Schäden bis 5.000 EUR nimmt der Versicherer kei-                                7                 28 %
            nen Abzug wegen Unterversicherung vor.
                                                                                              8                 26 %
A.16	Beitrag in der Gleitenden Neuwert­                                                      9                 24 %
      versicherung Plus und dessen Anpassung                                                 10                 22 %
	Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind                                                11                 20 %
  –	die Versicherungssumme „Wert 1914“,                                                     12                 18 %
  –	der Beitragssatz,                                                                       13                 16 %
  –	der Anpassungsfaktor (siehe A.17.1) sowie
                                                                                             14                 14 %
  –	das Gebäudealter (siehe A.17.2).
                                                                                             15                 12 %
A.17	Grundlagen der Anpassung von                                                           16                 10 %
      ­Versicherungsschutz und Beitrag                                                       17                  8%
A.17.1	Anpassung des Beitrags durch Veränderung des                                         18                  6%
          Anpassungsfaktors                                                                  19                  4%
A.17.1.1	Wird der Versicherungsschutz nach A.14.1.1.3 ange-                                 20                  2%
          passt, verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn
          sich der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert.                                 ab 21                0%
A.17.1.2	Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Ja-           	Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsneh-
          nuar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr begin-                   mer die Änderung spätestens einen Monat vor Wirk-
          nende Versicherungsperiode. Er erhöht oder vermindert                   samwerden mitzuteilen und den Versicherungsnehmer
          sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich fol-                     auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen.
          gende Indizes geändert haben:
                                                                           	Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver-
          –	Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Mo-                      trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
             nat Mai des Vorjahres und                                            des Versicherers zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
          –	der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das                      Änderung kündigen.
             2. Quartal des Vorjahres.
                                                                           A.17.3 Tarifänderung
	Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
                                                                           	Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für bestehende
	Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreis-                            Verträge an den aktuellen Schaden- und Kostenverlauf
          index zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex zu                       anzupassen. Dabei muss der Versicherer die anerkann-
          20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung der Ver-                  ten Grundsätze der Versicherungstechnik beachten und
          änderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden                       die Merkmale zur Beitragsberechnung des bei Ab-
          Gewichtung beider Veränderungsraten wird jeweils auf                    schluss des Vertrags geltenden Tarifs berücksichtigen.
          zwei Stellen nach dem Komma gerundet.                                   Der Versicherer darf den Ansatz für versicherungstech-
	Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem                             nischen Gewinn, wie er eventuell bei dem bei Abschluss
          Komma errechnet und gerundet.                                           des Vertrags geltenden Tarifs kalkuliert worden war,
	Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Kom-                              nicht erhöhen.
          ma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerun-           	Der angepasste Tarif wird ab Beginn der nächsten Ver-
          det, sonst abgerundet.                                                  sicherungsperiode berücksichtigt. Abweichende Verein-
A.17.2	Anpassung des Beitrags aufgrund Änderung des                              barungen (z.B. Zuschläge oder Rabatte) bleiben unbe-
          Neubaurabatts                                                           rührt.
	Der Neubaurabatt ist vom Gebäudealter des Hauptge-                       	Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsneh-
          bäudes abhängig. Als Gebäudealter gilt die Differenz                    mer die Beitragsänderung spätestens einen Monat vor

                                                                       21

[Seite 22]
       Wirksamwerden mitzuteilen und den Versicherungsneh-                A.18.3      Gemeiner Wert
       mer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen.                          	Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst
	Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver-                                  dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen zum
       trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung                         erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil
       des Versicherers über die Tarifänderung zum Zeitpunkt                          entschädigt.
       des Inkrafttretens der Änderung kündigen.                          A.18.4      Kosten
A.17.4 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung                      	Versicherte Kosten werden ersetzt, wenn sie nachweis-
	Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im                                lich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
       Versicherungsschein aufgeführtes Merkmal zur Bei-                              vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
       tragsberechnung, berechnet der Versicherer den Bei-                A.18.5      Mietausfall, Mietwert oder Hotelkosten
       trag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu
       einer Beitragserhöhung führen. Merkmale zur Beitrags-              	Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall
       berechnung sind Umstände, die im Versicherungsver-                             bzw. Mietwert oder die Hotelkosten anstelle des Miet-
       trag vereinbart werden und im Versicherungsschein                              werts bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums. Dabei
       ausgewiesen sind. Die Änderung eines im Versiche-                              werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgren-
       rungsschein aufgeführten Merkmals zur Beitragsbe-                              zen berücksichtigt.
       rechnung muss der Versicherungsnehmer dem Ver­                     A.18.6      Neuwertanteil
       sicherer unverzüglich anzeigen.                                    A.18.6.1	In der Gleitenden Neuwertversicherung Plus erwirbt der
                                                                                      Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des
A.18	Entschädigungsberechnung,                                                       Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach
      Selbst­beteiligung                                                              A.18.2 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden
A.18.1      Gleitende Neuwertversicherung Plus                                        Voraussetzungen:
A.18.1.1    Der Versicherer ersetzt                                       A.18.6.1.1	Der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass er die Ent-
                                                                                      schädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in
A.18.1.1.1	bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wieder­
                                                                                      gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen
            herstellungskosten nach A.14.1.1.1 zum Zeitpunkt des
                                                                                      Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen und
            Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten nach
            A.14.1.1.2 ein. Architektenhonorare sowie sonstige            A.18.6.1.2	die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist in-
            Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur                        nerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt
            Entschädigung.                                                            des Versicherungsfalls sichergestellt.
A.18.1.1.2	bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädig-           A.18.6.2	Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle recht-
            ten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum                         lich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten,
            Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer er-                     genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb
            setzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Re-                      der Bundesrepublik Deutschland zu errichten.
            paratur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber            A.18.6.3	Der Versicherungsnehmer muss den Neuwertanteil zu-
            höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des                         rückzahlen, wenn er verschuldet hat, dass die Sache
            Versicherungsfalls.                                                       nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederherge-
A.18.1.1.3	bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen                          stellt oder wiederbeschafft wurde.
            Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen glei-           A.18.7	Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des
            cher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeit-                        Versicherers
            punkt des Versicherungsfalls.
                                                                          	In der Versicherung Gleitender Zeitwert Plus ist die Ge-
A.18.1.2	Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften tech-                        samtentschädigung für versicherte Sachen, versicherte
            nisch noch brauchbare Sachsubstanz (wiederverwert-                        Kosten und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts
            bare Reste) der versicherten Sachen für die Wiederher-                    oder Hotelkosten anstelle des Mietwerts je Versiche-
            stellung nicht verwendet werden dürfen, dann erhält der                   rungsfall auf den für den Zeitpunkt des Versicherungs-
            Versicherungsnehmer eine entsprechende Entschädi-                         falls geltenden Versicherungswert begrenzt.
            gung nach A.18.1.1.
                                                                          	Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten,
	Das setzt voraus, dass                                                              die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, wer-
A.18.1.2.1	die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Ver-                  den unbegrenzt ersetzt.
            sicherungsfalls erteilt wurden oder                           A.18.8	Feststellung und Berechnung einer Unter­
A.18.1.2.2	die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versiche-                        versicherung
            rungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschrif-   	Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Ver­
            ten ganz oder teilweise untersagt war.                                    siche­rungsfalls in der Gleitenden Neuwertversicherung
A.18.1.3	Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und                        Plus ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsver-
            der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die                        zichts, in der Versicherung Gleitender Zeitwert Plus so-
            Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Ein-                     wie in der Versicherung zum Gemeinen Wert niedriger
            tritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird.                         als der Versicherungswert, besteht eine Unterversiche-
                                                                                      rung. In diesem Fall wird die Entschädigung nach A.18.1
A.18.1.4	Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
                                                                                      bis A.18.3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme
            Entschädigungsberechnung gemäß A.18.1.1 angerech-
                                                                                      zum Versicherungswert gekürzt. Es gilt folgende Be-
            net.
                                                                                      rechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag mul-
A.18.2      Gleitender Zeitwert Plus                                                  tipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch
	Der Versicherer ersetzt                                                             den Versicherungswert.
A.18.2.1	bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum Zeitpunkt               	Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter
            des Versicherungsfalls nach A.14.1.1 abzüglich der                        Kosten und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts
            Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnut-                         oder Hotelkosten anstelle des Mietwerts.
            zungsgrad.                                                    	Bei Schäden bis 5.000 EUR nimmt der Versicherer kei-
A.18.2.2	bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädig-                         nen Abzug wegen Unterversicherung vor.
            ten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum             A.18.9      Mehrwertsteuer
            Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer er-
                                                                          	Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Ver­
            setzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Re-
                                                                                      sicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das
            paratur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber
                                                                                      Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Mehr-
            höchstens der Zeitwert zum Zeitpunkt des Versiche-
                                                                                      wertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
            rungsfalls.
                                                                          A.18.10     Selbstbeteiligung
A.18.2.3	bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen
            Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen glei-           	Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig er-
            cher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeit-                        rechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die ver-
            punkt des Versicherungsfalls. Davon abgezogen wird                        einbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
            die Wertminderung insbesondere durch Alter und Ab-            	Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schaden-
            nutzung.                                                                  minderungskosten (siehe A.12.1), die aufgrund einer
A.18.2.4	Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der                        Weisung des Versicherers angefallen sind. Eine Selbst-
            Entschädigungsberechnung gemäß A.18.2.1 bis A.18.2.3                      beteiligung gilt ferner nicht in der Feuerrohbauversiche-
            angerechnet.                                                              rung (A.3.12) sowie beim Haus- und Wohnungsschutz-
                                                                                      brief (A.26), sofern beantragt.

                                                                      22

[Seite 23]
A.19         Sachverständigenverfahren                                  A.19.6.2	Die durch den Versicherungsnehmer im Rahmen eines
A.19.1      Feststellung der Schadenhöhe                                            Sachverständigenverfahrens zu tragenden Sachver-
                                                                                    ständigenkosten sind
	Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Ver-
            sicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens       A.19.6.2.1	bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs bis 20.000 EUR
            in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.                   mitversichert, soweit der ersatzpflichtige Schaden
                                                                                    25.000 EUR übersteigt;
	Ein solches Sachverständigenverfahren können Ver­
            sicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam             A.19.6.2.2	bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs mitversichert, soweit
            vereinbaren.                                                            der ersatzpflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt.
A.19.2      Weitere Feststellungen                                      A.19.7      Obliegenheiten
	Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können                    	Durch das Sachverständigenverfahren werden die Ob-
            vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf wei-                     liegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
            tere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudeh-
                                                                        A.20	Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
            nen.
                                                                        A.20.1    Fälligkeit der Entschädigung
A.19.3      Verfahren vor Feststellung
                                                                        A.20.1.1	Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den
	Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                                                                                  Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend
A.19.3.1	Jede Partei hat in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail)               festgestellt hat.
            einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die
                                                                        	Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel-
            ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere
                                                                                  dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
            Partei in Textform auffordern, den zweiten Sachverstän-
                                                                                  beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zah-
            digen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr be-
                                                                                  len ist.
            nannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sach-
            verständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zu-         A.20.1.2	Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
            gang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht                  Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs-
            geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachver-                  nehmer nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstel-
            ständigen durch das für den Schadenort zuständige                     lung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
            Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung         A.20.2    Rückzahlung des Neuwertanteils
            muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf            	Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der nach
            diese Folge hinweisen.                                                A.20.1.2 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn
A.19.3.2	Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sach-                  die Sache infolge seines Verschuldens nicht innerhalb
            verständigen benennen:                                                einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wie­
A.19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers;                                  der­beschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die
                                                                                  der Versicherer nach A.20.3.2 gezahlt hat.
A.19.3.2.2	Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dau-
            ernder Geschäftsverbindung stehen;                          A.20.3    Verzinsung
A.19.3.2.3	Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern       	Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit
            des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ih-                 nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weiterge-
            nen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.                             hende Zinspflicht besteht:
A.19.3.3	Beide Sachverständige benennen in Textform vor Be-            A.20.3.1	Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb ei­
            ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständi-                nes Monats nach Meldung des Schadens geleistet
            gen als Obmann. Die Regelung unter A.19.3.2 gilt auch                 wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
            für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen         A.20.3.2	Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
            nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Scha-                Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in
            denort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht                 dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der
            auf Antrag einer der beiden Parteien.                                 Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicher-
A.19.4      Feststellung                                                          ter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen
                                                                                  hat.
	Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ent-
            halten:                                                     A.20.3.3	Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen
                                                                                  Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247
A.19.4.1	ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten
                                                                                  BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens
            und beschädigten versicherten Sachen mit den dazu-
                                                                                  bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
            gehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Ver-
            sicherungsfalls;                                            A.20.3.4	Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung
                                                                                  fällig.
A.19.4.2	die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
                                                                        A.20.4    Hemmung
A.19.4.3	die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
                                                                        	Bei der Berechnung der Fristen nach A.20.1, A.20.3.1
A.19.4.4	die versicherten Kosten und den versicherten Mietaus-
                                                                                  und A.20.3.2 gilt:
            fall bzw. Mietwert;
                                                                        	Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen
A.19.4.5	den Versicherungswert der nicht vom Schaden betrof-
                                                                                  Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschä-
            fenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Ver­siche­
                                                                                  digung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
            rungsfalls, wenn kein Unterversicherungsverzicht ge-
            geben ist.                                                  A.20.5    Aufschiebung der Zahlung
A.19.5      Verfahren nach Feststellung                                 	Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
	Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen                A.20.5.1	Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche-
            beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellun-                rungsnehmers bestehen;
            gen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der       A.20.5.2	ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren ge-
            Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser ent-                  gen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen-
            scheidet über die streitig gebliebenen Punkte. Die Fest-              tanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
            stellungen der Sachverständigen bilden dabei die Gren-      A.20.5.3	eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläu-
            zen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns.                       bigers nicht erfolgte.
            Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden
            Parteien gleichzeitig.                                      A.21	Vertraglich vereinbarte, zusätzliche
	Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Ob-                        ­Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
            manns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind          vor dem Versicherungsfall, Sicherheits­
            unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offen­
            bar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.               vorschriften
	Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet                   A.21.1    Sicherheitsvorschriften
            der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststel-       	Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten
            lungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine ver-               gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
            bindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sach-      A.21.1.1	Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem
            verständigen die Feststellung nicht treffen können oder               Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasser-
            wollen oder sie verzögern.                                            führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und au-
A.19.6      Kosten                                                                ßen angebrachte Sachen.
A.19.6.1	Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede         	Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen un-
            Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten                  verzüglich beseitigt werden.
            des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
                                                                    23

[Seite 24]
A.21.1.2	Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu           A.24.1.3	Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den
            jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden.                Versicherungsvertrag erst gegen sich gelten lassen,
	Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und                            wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
            Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert       A.24.2    Kündigungsrechte
            zu halten.                                                 A.24.2.1	Der Versicherer ist berechtigt, gegenüber dem Erwerber
A.21.1.3	In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Ge-                   den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei muss er
            bäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu               eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündi-
            kontrollieren.                                                       gungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht in-
	Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und                          nerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräuße­
            Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert                 rung ausübt.
            zu halten.                                                 A.24.2.2	Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag
A.21.1.4	Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rück-                         mit sofortiger Wirkung oder bis zum Ende der laufenden
            stauschäden gilt:                                                    Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das
                                                                                 Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb
A.21.1.4.1	Die Rückstausicherungen müssen funktionsbereit ge-                   eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Er-
            halten und                                                           werber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht,
A.21.1.4.2	die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück                 erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er
            müssen frei gehalten werden.                                         die Kenntnis erlangt hat.
A.21.2      Folgen der Obliegenheitsverletzung                         A.24.2.3	Im Falle der Kündigung nach A.24.2.1 und A.24.2.2 haf-
	Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A.21.1                            tet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
            genannten Obliegenheiten gilt B.3.3.1.2 und B.3.3.3.       A.24.3    Anzeigepflichten
                                                                       A.24.3.1	Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
A.22         Besondere gefahrerhöhende Umstände
                                                                                 oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
A.22.1      Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
                                                                       A.24.3.2	Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht
	Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B.3.2 kann                          verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten.
            insbesondere dann vorliegen, wenn
                                                                       	Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen bei-
A.22.1.1	sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor                  de vorliegen:
            Vertragsabschluss gefragt hat,
                                                                       	Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach
A.22.1.2	ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes                  dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte
A.22.1.2.1	bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs länger als 60 Tage                 zugehen müssen.
            nicht genutzt wird,                                        	Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden
A.22.1.2.2	bei Vereinbarung des OPTIMAL- oder PLUS-Tarifs län-                  Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
            ger als 180 Tage nicht genutzt wird,                       A.24.3.3	Abweichend von A.24.3.2 ist der Versicherer in folgen-
A.22.1.3	an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt wer-                        den Fällen verpflichtet zu leisten:
            den, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise ent-    	Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt,
            fernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbe-                    zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
            nutzbar machen,
                                                                       	Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für
A.22.1.4	in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb auf-                    die Kündigung des Versicherers bereits abgelaufen, und
            genommen oder verändert wird,                                        er hatte nicht gekündigt.
A.22.1.5	das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmal-
            schutz gestellt wird.                                      A.25	Leistungs-Update-Garantie,
A.22.2      Folgen einer Gefahrerhöhung                                      Besserstellungs- ­Garantie
	Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in B.3.2.3 bis                  A.25.1	Leistungs-Update-Garantie
            B.3.2.5 geregelt.                                          A.25.1.1	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs gelten für einen Zeit-
                                                                                   raum von fünf Jahren ab Beginn dieses Versicherungs-
A.23	Besonderheiten bei Kündigungen und                                           vertrags alle Leistungsverbesserungen, die in einer neu-
      ­angemeldeten Realrechten                                                    en Fassung des PLUS-Tarifs der vorliegenden Ver­
A.23.1	Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemel-                        siche­rungsbedingungen eingeführt werden, auch für
          det, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses                   diesen Vertrag.
          durch den Versicherungsnehmer für die Gefahrengrup-          A.25.1.2	Das gilt auch dann, wenn diese Leistungsverbesserun-
          pe Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspan-                       gen in einer neuen Fassung des PLUS-Tarifs mit einer
          nungsschäden durch Blitz, Explosion und Verpuffung,                      Änderung des Beitrags verbunden sind.
          Implosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeugs und      	Die Leistungsverbesserung wird mit ihrer Einführung
          Überschalldruckwellen in folgenden Fällen wirksam:                       für diesen Vertrag sofort wirksam.
A.23.1.1	Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat           A.25.1.3	Nach Ablauf der fünf Jahre gelten wieder ausschließlich
          vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen,                       die in der vorliegenden Fassung vereinbarten Bedin-
          dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätes-                      gungen.
          tens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem
                                                                       	Danach kann der Versicherungsnehmer nur von den in
          Grundpfandrecht belastet war oder
                                                                                   diesem Zeitraum eingeführten Leistungsverbesserun-
A.23.1.2	der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat                       gen profitieren, wenn eine Umstellung des Vertrags auf
          vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen,                       den dann aktuellen Tarif zu den dann geltenden Bedin-
          dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.                     gungen und Beiträgen erfolgt.
A.23.2	Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung            A.25.2	Besserstellungs-Garantie
          oder im Versicherungsfall.
                                                                       A. 25.2.1	Der Versicherungsnehmer kann im Versicherungsfall
A.24         Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                    verlangen, dass die Regulierung auf Grundlage der Ver-
                                                                                   sicherungsbedingungen des Vertrags bei dem Vorver-
A.24.1    Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang                                sicherer erfolgt, die zum Zeitpunkt des Versicherungs-
A.24.1.1	Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sa-                    beginns des Anschlussvertrags beim Versicherer galten.
          che, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Ver­siche­   A.25.2.2	Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
          rungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Ei-
          gentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum          A.25.2.2.1	Bei dem Vorversicherer handelt es sich um einen in
          Datum des Grundbucheintrags.                                             Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherer.
                                                                                   Der Vorvertrag unterlag deutschem Recht;
	Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rech-
          te und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem            A.25.2.2.2	es handelt sich um allgemeine Versicherungsbedingun-
          Versicherungsverhältnis.                                                 gen einschließlich in den Vertrag eventuell einbezoge-
                                                                                   ner und zur standardmäßigen Verwendung vorgesehe-
	Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte                            ner besonderer Bedingungen;
          Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben
          wird.                                                        A.25.2.2.3	der beim Versicherer bestehende Vertrag schließt un-
                                                                                   mittelbar an den Vorvertrag an. Eine Lücke von bis zu
A.24.1.2	Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Ver­                      12 Stunden aufgrund unterschiedlicher Beginn- und
          siche­rungsbeitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den                 Endzeiten ist dabei unschädlich;
          Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Ei-
          gentumsübergang erfolgt.
                                                                   24

[Seite 25]
A.25.2.2.4	der Versicherungsnehmer stellt dem Versicherer im Ver-     A.26.1.3.3	Sofern der Leistungsinhalt mehrfach versichert ist, kann
            sicherungsfall die Versicherungsbedingungen des Vor-                   dieser nur aus einem Versicherungsvertrag beansprucht
            vertrags im Original zur Verfügung.                                    werden.
A.25.2.3	Die beim Versicherer geltende Versicherungssumme             A.26.2      Versicherte Personen
            stellt nach Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung     	Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen folgenden
            die Höchstentschädigung je Versicherungsfall dar.                      Personen zu:
A.25.2.4	Die Besserstellungs-Garantie gegenüber dem Vorver-                       –	dem Versicherungsnehmer selbst und
            trag gilt nicht                                                        –	den Personen, die mit diesem in häuslicher Gemein-
A.25.2.4.1	für Selbstbehalte;                                                          schaft leben sowie
A.25.2.4.2	soweit es sich bei den Versicherungsbedingungen des                    –	bei vermieteten Ein-/Zweifamilienhäusern: der Mie-
            Vorvertrags um – einzelvertragliche bzw. individuelle                       ter und die Personen, die mit diesem in häuslicher
            Vereinbarungen; – Assistanceleistungen oder sonstige                        Gemeinschaft leben.
            Dienstleistungen handelt;                                  A.26.3      Versicherungsort
A.25.2.4.3	soweit die Versicherungsbedingungen des Vorvertrags        	Der Versicherungsschutz gilt für das im Versicherungs-
            eine Allgefahrendeckung oder unbenannte Gefahren                       schein bezeichnete Ein-/Zweifamilienhaus. Hierzu ge-
            beinhalten;                                                            hören auch Balkone, Loggien, Terrassen, Keller- und
A.25.2.4.4	ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden                    Speicherräume sowie Garagen.
            –	durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,    	Nicht versichert sind Carports und Nebengebäude. Auch
                Revolution, Rebellion, Aufstand, innere Unruhen                    Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen sind nicht
                oder Erdbeben;                                                     versichert.
            –	durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radio-       A.26.4      Schlüsseldienst im Notfall
                aktive Substanzen;                                     	Gelangt der Versicherungsnehmer nicht in seine Woh-
            –	in Folge von Kontamination auf Grund biologischer                   nung, weil der Schlüssel für die Wohnungstür abhan­
                und/oder chemischer Substanzen, sofern nicht als                   dengekommen oder abgebrochen ist oder er sich ver-
                Folge von versicherten Sachschäden;                                sehentlich ausgesperrt hat, organisiert der Versicherer
            –	an versicherten Daten oder Programmen durch die                     die Öffnung der Wohnungstür.
                Veränderung oder den Verlust durch Programme
                oder Dateien mit Schadenfunktion, z.B. Computer-       	Dabei übernimmt der Versicherer bis zur vereinbarten
                viren, Würmer oder Trojanischer Pferde. Dieser Aus-                Höhe die Kosten:
                schluss gilt ebenfalls für daraus folgende Sachschä-               –	für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüssel­
                den;                                                                    dienst und
A.25.2.4.5	für Gefahren, Leistungen und Risiken, die im Vorvertrag                –	für ein provisorisches Schloss, wenn das Schloss
            versichert waren, jedoch in dem aktuellen Vertrag mit                       durch das Öffnen funktionsunfähig wird.
            dem Versicherer nicht vereinbart wurden, weil diese        	Diese Leistung übernimmt der Versicherer auch, wenn
            vom Versicherungsnehmer nicht gewünscht oder vom                       sich der Versicherungsnehmer ohne Verschulden oder
            Versicherer abgelehnt wurden.                                          versehentlich in der Wohnung eingesperrt hat und die-
                                                                                   se nicht verlassen kann.
A.26         Haus- und Wohnungsschutzbrief                             A.26.5      Rohrreinigung im Notfall
	Gegen Mehrbeitrag kann bei Ein-/Zweifamilienhäusern,                 A.26.5.1	Wenn in der Wohnung des Versicherungsnehmers Ab-
            die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden,                      flussrohre verstopft sind (Abflussrohre von Bade- oder
            der Haus- und Wohnungsschutzbrief gesondert verein-                    Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen,
            bart werden.                                                           Bidets oder Bodenabläufen) und dies nicht ohne eine
A.26.1	Service und Kostenersatz, Meldung an unser                                 fachmännische Behebung beseitigt werden kann, orga-
            ­Notruf-Telefon                                                        nisiert der Versicherer die Behebung der Verstopfung
A.26.1.1     Versicherungsumfang                                                   und übernimmt die Kosten bis zur vereinbarten Höhe.
A.26.1.1.1	Wenn ein Schaden eintritt, erbringt der Versicherer die    A.26.5.2	Wenn die Ursache der Rohrverstopfung außerhalb der
             in A.26.4 bis A.26.14 genannten Leistungen.                           Wohnung des Versicherungsnehmers lag und für die-
                                                                                   sen nicht erkennbar war, übernimmt der Versicherer die
A.26.1.1.2	Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungs­neh­
                                                                                   Kosten bis zur vereinbarten Höhe für Maßnahmen in-
             mer oder eine sonstige versicherte Person dem Ver­
                                                                                   nerhalb dieser Wohnung inklusive An- und Abfahrt.
             siche­rer das Schadenereignis über das Notruf-Telefon
             meldet und dem Versicherer die unverzügliche Organi-      A.26.6      Wasserinstallation im Notfall
             sation der Leistung überlassen.                           	Wenn in der Wohnung des Versicherungsnehmers das
	          Das Notruf-Telefon ist hierfür unter der Nummer                        Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden
             0711 1695-1655 an allen Tagen des Jahres rund um die                  kann oder die Kalt- oder Warmwasserversorgung un-
             Uhr einsatzbereit.                                                    terbrochen ist, organisiert der Versicherer die Schaden-
                                                                                   behebung und übernimmt die Kosten für die Behebung
	Auf eine Verletzung dieser Obliegenheiten findet B.3.3.3
                                                                                   des Defekts bis zur vereinbarten Höhe. Voraussetzung
             Anwendung.
                                                                                   ist, dass ein Defekt an einer Armatur, einem Boiler, der
A.26.1.1.3	Weitere Voraussetzung ist, dass die Ursache des Scha-                  Spülung des WCs oder des Urinals oder am Haupthahn
             dens während der Vertragslaufzeit eingetreten ist.                    der Wohnung vorliegt.
A.26.1.2     Ausschlüsse und Leistungskürzungen                        A.26.7      Elektroinstallation im Notfall
A.26.1.2.1	Über die in A.2 genannten Ausschlüsse hinaus besteht       A.26.7.1	Bei Defekten an der Elektroinstallation der Wohnung
             kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall                  des Versicherungsnehmers, organisiert der Versicherer
             durch terroristische Handlungen, Anordnungen staat­                   die Schadenbehebung und übernimmt die Kosten für
             licher Stellen oder Erdbeben verursacht wurde.                        die Behebung des Defekts bis zur vereinbarten Höhe.
A.26.1.2.2	Wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Leis-          A.26.7.2    Der Versicherer erbringt keine Leistung
             tung des Versicherers Kosten erspart hat, die ihm auch
                                                                       A.26.7.2.1	für die Behebung von Schäden an elektrischen und elek-
             ohne den Schadenfall entstanden wären, kann der Ver-
                                                                                   tronischen Geräten (z.B. Waschmaschinen, Trockner,
             sicherer seine Leistung in Höhe der ersparten Kosten
                                                                                   Spülmaschinen, Herde, Backöfen, ­Dunstabzugshauben,
             kürzen oder die Ersparnis auf seine Leistung anrechnen.
                                                                                   Heizkessel, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränke,
A.26.1.2.3	Die Instandhaltung bzw. Wartung der Geräte und Instal-                 Tiefkühlgeräte, sonstige Küchengeräte, Lampen ein-
             lationen des Haushalts des Versicherungsnehmers ist                   schließlich Leuchtmittel, Computer, Telefonanlagen und
             nicht versichert.                                                     Unterhaltungselektronik).
A.26.1.3	Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung               A.26.7.2.2	für die Behebung von Schäden an Stromverbrauchs-
A.26.1.3.1	Für die Serviceleistungen gemäß A.26.4 bis A.26.13                     zählern.
             übernimmt der Versicherer Kosten von jeweils höchs-       A.26.8      Heizungsinstallation im Notfall
             tens 500 EUR. Die Kosten für alle Schäden sind pro
                                                                       A.26.8.1	Der Versicherer organisiert die Schadenbehebung und
             Versicherungsjahr auf 1.500 EUR begrenzt (Jahres-
                                                                                   übernimmt die Kosten für die Behebung des Defekts
             höchstleistung).
                                                                                   bis zur vereinbarten Höhe.
A.26.1.3.2	Für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen
                                                                       A.26.8.2	Dies geschieht in folgenden Fällen:
             Angehörigen im Notfall (A.26.14) gelten diese Kosten-
             grenzen nicht.                                            A.26.8.2.1	Heizkörper in der Wohnung des Versicherungsnehmers
                                                                                   können wegen Schäden an dessen Thermostatventilen
                                                                                   nicht genutzt werden.
                                                                   25

[Seite 26]
A.26.8.2.2	Wegen eines Bruchschadens oder wegen Undichtigkeit                        anderweitig, z.B. durch einen Verwandten, übernommen
            müssen Heizkörper in der Wohnung des Versicherungs-                       werden kann. Für die Betreuung übernimmt der Versiche­
            nehmers repariert oder ersetzt werden.                                    rer die Kosten maximal für die Dauer von 48 Stunden.
A.26.8.3	Der Versicherer erbringt keine Leistung für die Behe-            A.26.14.3	Der Anspruch besteht auch, wenn der Versicherungs-
            bung von Schäden an Heizkesseln, Brennern, Tanks                          nehmer eine dritte Person mit der Betreuung der Kinder
            und Heizungsrohren und nicht für die Behebung von                         oder der pflegebedürftigen Angehörigen beauftragt hat
            Schäden durch Korrosion.                                                  und diese ausfällt.
A.26.9       Notheizung                                                    A.26.15	Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten im Schaden-
	Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage in                                 fall für den Haus- und Wohnungsschutzbrief
            der Wohnung des Versicherungsnehmers unvorherge-               A.26.15.1	Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
            sehen aus und ist eine Abhilfe durch den Heizungsinstal­                  Versicherungsfalls
            lateur im Notfall (A.26.8) nicht möglich, so stellt der Ver-   	Der Versicherungsnehmer muss Folgendes tun:
            sicherer dem Versicherungsnehmer für die Zeit des Aus-
            falls bis zu drei elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfü-                  –	 dem Versicherer den Schadenfall unverzüglich
            gung und übernimmt hierfür die Kosten.                                        über dessen Notruf-Telefon unter der Nummer­
                                                                                          0711 1695-1655 melden. Das Notruf-Telefon ist an
A.26.10     Bekämpfung von Schädlingen                                                    allen Tagen des Jahres rund um die Uhr besetzt.
A.26.10.1	Ist die Wohnung des Versicherungsnehmers von Schäd-                        –	sich mit dem Versicherer darüber abstimmen, ob und
            lingen befallen und kann der Befall aufgrund seines Aus-                      welche Leistungen dieser erbringt.
            maßes nur fachmännisch beseitigt werden, organisiert           A.26.15.2 Rechtsfolgen
            der Versicherer die Schädlingsbekämpfung und über-
            nimmt die Kosten bis zur vereinbarten Höhe.                    	Auf eine Verletzung dieser Obliegenheiten findet B.3.3.3
                                                                                      Anwendung.
A.26.10.2	Schädlinge sind Schaben (z.B. Kakerlaken), Ratten,
            Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen.                    A.27	Erweiterter Schutz für Photovoltaikanlagen
A.26.11	Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienen-                          (Elektronik/Ertragsausfall)
            nestern                                                        	Gegen Mehrbeitrag kann der Erweiterte Schutz für
A.26.11.1	Der Versicherer organisiert die Entfernung bzw. Um-                         Photo­voltaikanlagen (Elektronik/Ertragsausfall) geson-
            siedlung eines Wespen-, Hornissen- oder Bienennestes                       dert vereinbart werden.
            und übernimmt die Kosten bis zur vereinbarten Höhe.            A.27.1      Versicherte Sachen
            Das gilt für Nester im Bereich der Wohnung des Versiche­
            rungsnehmers und in dem dazu gehörenden Garten.                	Versichert sind auf und an dem Gebäude oder den mit-
                                                                                       versicherten Nebengebäude(n)/Garage(n) befestigte
A.26.11.2	Der Versicherer erbringt keine Leistung, wenn das Nest                      sowie auf dem Grundstück (Versicherungsort) ange-
            aus rechtlichen Gründen, z.B. wegen des Artenschutzes,                     brachte betriebsfertige Photovoltaikanlagen.
            nicht entfernt oder umgesiedelt werden darf.
                                                                           	Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter
A.26.12     Unterbringung von Tieren im Notfall                                        Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem
A.26.12.1	Der Versicherer organisiert innerhalb Deutschlands die                      Probebetrieb entweder zum Betrieb bereit ist oder sich
            Unterbringung und Versorgung von Tieren in einer Tier-                     in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung des
            pension bzw. in einem Tierheim, wenn der Versiche-                         Betriebs unterbricht den Versicherungsschutz nicht.
            rungsnehmer durch Unfall, Noteinweisung in ein Kran-                       Dies gilt auch während einer De- oder Remontage so-
            kenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung                          wie während eines Transports der Sache innerhalb des
            von Tieren gehindert ist. Voraussetzung ist, dass die                      Versicherungsorts.
            Tiere im Haushalt des Versicherungsnehmers leben und           	Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmodule,
            eine andere Person nicht zur Betreuung zur Verfügung                       Modultrageeinrichtungen, Laderegler, Energiespeicher
            steht. Hierfür übernimmt der Versicherer die Kosten bis                    (z.B. Akkumulatoren), Wechselrichter, Bezugs- und Ein-
            zur vereinbarten Höhe.                                                     speiseregler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung,
A.26.12.2	Die Tiere müssen einem Beauftragten des Versicherers                        Gleich- und Wechsel­stromverkabelung, Überwachungs-
            übergeben werden.                                                          komponenten sowie sonstige nicht mobile Peripherie-
A.26.12.3	Als versicherte Tiere gelten: Hunde, Katzen, Hamster,                       geräte.
            Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel.                      A.27.2      Nicht versichert sind
A.26.12.4	Der Anspruch besteht auch, wenn der Versicherungs-              A.27.2.1	Stromzähler und das zur Hausinstallation gehörende
            nehmer eine dritte Person mit der Betreuung des Tieres                     Stromleitungsnetz;
            beauftragt hat und diese ausfällt.                             A.27.2.2	Rohrleitungen, die zu den unter A.27.1 aufgeführten
A.26.13     Hotelübernachtung im Notfall                                               Photovoltaikanlagen gehören;
A.26.13.1 Wird die Wohnung des Versicherungsnehmers                        A.27.2.3    Wechseldatenträger;
             –	aufgrund eines Falls aus den in A.26.4 bis A.26.11         A.27.2.4    Hilfs- und Betriebsstoffe;
                 definierten Leistungsarten oder                           A.27.2.5	Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
             –	durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder
            –	durch eine sich verwirklichende Naturgefahr unbe-           A.27.2.6    Werkzeuge aller Art;
                 nutzbar und                                               A.27.2.7	sonstige Teile, die während der Lebensdauer der ver-
            –	  es ist auch eine Abhilfe durch die eingesetzten                       sicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausge-
                 Dienstleister in diesem Notfall nicht möglich,                        wechselt werden müssen, z.B. Sicherungen, Lichtquellen,
	organisiert der Versicherer eine Hotelunterbringung in                               nicht wieder aufladbare Batterien.
            der Nähe des Wohnorts des Versicherungsnehmers.                A.27.3      Ergänzende Technische Gefahren
            Der Versicherer übernimmt die hierdurch entstehenden           A.27.3.1    Versicherte Gefahren und Schäden
            Kosten bis zur vereinbarten Höhe.
                                                                           	Versichert sind unvorhergesehen eintretende Beschä-
A.26.13.2	Naturgefahren sind Sturm, Hagel, Überschwemmung,                            digungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen
            Rückstau, Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck,                      (Sachschaden) und das Abhandenkommen versicherter
            Lawinen und Vulkanausbruch.                                                Sachen durch Diebstahl.
A.26.14	Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen                       	Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungs-
            ­Angehörigen im Notfall                                                    nehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig
A.26.14.1	Der Versicherer organisiert innerhalb Deutschlands die                      vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb
             Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Ange-                        ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten
             hörigen, wenn der Versicherungsnehmer durch Unfall,                       vorhersehen können.
             Noteinweisung in ein Krankenhaus oder Tod unvorher-           	Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sach-
             gesehen an der Betreuung gehindert ist.                                   schäden durch
	Voraussetzung ist, dass die Kinder das 16. Lebensjahr                    A.27.3.1.1	Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
             noch nicht vollendet haben, und die pflegebedürftigen
             Angehörigen im Haushalt des Versicherungsnehmers              A.27.3.1.2 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
             leben und eine andere versicherte Person nicht zur Be-        A.27.3.1.3	Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, soweit
             treuung zur Verfügung steht.                                              nicht nach A.3 versicherbar;
A.26.14.2	Der Versicherer lässt die Kinder oder die pflegebedürf-         A.27.3.1.4	Brand, Rauch/Ruß, Seng-/Schmorschäden, Nutzwärme­
             tigen Angehörigen nach Möglichkeit in der versicherten                    schäden, Blitzschlag, Explosion und Verpuffung, Implo-
             Wohnung betreuen. Dies so lange, bis die Betreuung                        sion, Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines
                                                                       26

[Seite 27]
              Luftfahrzeugs, Überschalldruckwellen sowie Schwelen,        A.27.4.1.2	Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagertem
              Glimmen oder Glühen, soweit nicht nach A.3 versicher-                   ­Material sowie
              bar;                                                        A.27.4.1.3 Sturm und Hagel.
A.27.3.1.5	Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach A.4 versicherbar;     A.27.4.2	Die Entschädigungsleistung ist auf maximal 20.000 EUR
A.27.3.1.6	Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht                        begrenzt.
              nach A.5 versicherbar;                                      A.27.4.3	Je Versicherungsfall gilt eine Selbstbeteiligung von
A.27.3.1.7	Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrich-                        150 EUR.
              tungen;                                                     A.27.4.4	Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand fremde Sa-
A.27.3.1.8 Tierverbiss, soweit nicht nach A.3.10.2 versicherbar.                       chen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Ge-
A.27.3.2      Elektronische Bauelemente                                                bäudes einbricht, einsteigt oder eindringt mittels
A.27.3.2.1	Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile)        A.27.4.4.1	richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder
              der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine                     durch Raub an sich gebracht hatte;
              versicherte Gefahr nachweislich von außen auf               A.27.4.4.2 falscher Schlüssel oder
A.27.3.2.1.1	eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise       A.27.4.4.3 anderer Werkzeuge.
              auszutauschende Einheit) oder                               A.27.5       Ertragsausfall, Nutzungsausfall
A.27.3.2.1.2	auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.         A.27.5.1	Versichert ist der Ertrags- oder Nutzungsausfall, wenn
A.27.3.2.2	Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die über-                  der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage als
              wiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf                        Folgeschaden eines versicherten Schadens an der An-
              die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen                       lage durch
              zurückzuführen ist.                                                     –	eine nach A.3 bis A.5 vereinbarte und versicherte
	Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird                                     Gefahr oder
              jedoch Entschädigung geleistet.                                         –	durch Ergänzende Technische Gefahren nach A.27.3
A.27.3.3      Nicht versicherte Gefahren und Schäden                                  unterbrochen oder beeinträchtigt wird.
	Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende                  A.27.5.2	Der Ertrags- oder Nutzungsausfall wird bis zu dem Zeit-
              Ursachen keine Entschädigung für Schäden                                 punkt ersetzt, indem die versicherte Sache wieder be-
A.27.3.3.1	durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung be-                       nutzbar ist, höchstens jedoch für zwölf Monate (Haft-
              reits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer                        zeit).
              oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;            A.27.5.3	Der Ertragsausfall wird auf Tagesbasis ersetzt. Dabei
A.27.3.3.2	durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte                       zahlt der Versicherer die Einspeisevergütung, die der
              vorzeitige Abnutzung oder Alterung. Für Folgeschäden                     Versicherungsnehmer im Einspeisevertrag mit seinem
              an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschä-                      Netzbetreiber vereinbart hat. Erstattet wird der tatsäch-
              digung geleistet. A.27.3.2 bleibt unberührt;                             lich entstandene Ertragsausfall.
A.27.3.3.3	durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftig-          	Fällt nur ein Teil der Anlage aus, ist die Entschädigung
              keit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen-                       auf die ausgefallene Leistung begrenzt.
              tanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet je-     A.27.5.4	Ersetzt wird auch der Nutzungsausfall für den Eigenbe-
              doch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch                         darf. Der Nutzungsausfall ist der finanzielle Nachteil,
              die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn                    der dadurch entsteht, dass der Versicherungsnehmer
              die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des                       die Anlage nicht nutzen konnte und Strom von einem
              Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;                      Stromversorger zukaufen musste. Dabei wird der Ar-
A.27.3.3.4	soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder                  beitspreis pro kWh, den der Versicherungsnehmer auf-
              Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag                      grund des Ausfalls der Anlage von einem Stromversor-
              einzutreten hat.                                                         ger beziehen musste, zugrunde gelegt.
	Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der            A.27.6      Technologiefortschritt
              Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach        	Sind für die versicherten Sachen bzw. Komponenten
              Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den                      nach einem ersatzpflichtigen Schadenfall serienmäßig
              Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies,                   hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen, so leis-
              so behält der Versicherungsnehmer zunächst die be-                       tet der Versicherer eine Entschädigung abweichend von
              reits gezahlte Entschädigung.                                            A.18.1 wie folgt:
	§ 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für                     	Soweit die versicherten Sachen bzw. Komponenten wie-
              diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen                    derbeschafft werden, ersetzt der Versicherer die vom
              Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des                           Sachschaden betroffenen Module durch Module der ak-
              Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls ge-                tuellen Nachfolgegeneration mit identischen oder ver-
              richtlich geltend zu machen.                                             gleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften.
	Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Ver-                     	Module, die nicht vom Schaden betroffen sind, aber den-
              sicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers                          noch, aus welchen Gründen auch immer, ausgetauscht
              nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungs-                    werden, sind nicht Gegenstand dieser Versiche­rung.
              nehmer Schadenersatz leistet.                               A.27.7	Umfang der Entschädigung bei Schäden durch
A.27.3.3.5	durch Gefahren nach A.3 bis A.5, soweit sich der Ver-                     Ergänzende Technische Gefahren und im Rahmen
              sicherungsnehmer gesondert versichert hat bzw. versi-                   der Baudeckung
              chern kann.                                                 	Bei Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren
A.27.3.3.6	durch Gefahren, die in den generellen Ausschlüssen                         nach A.27.3 wird bei den Wiederherstellungskosten zwi-
              nach A.2 geregelt sind. Diese gelten auch für Ergän-                     schen Teil- und Totalschaden unterschieden. Dies gilt
              zende Technische Gefahren.                                               auch bei Schäden im Rahmen der Baudeckung nach
A.27.4        Baudeckung                                                               A.27.4.
A.27.4.1	Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigent-         	Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungs-
              lichen Inbetriebnahme der Anlage mit dem Eintreffen                      kosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher
              der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern                      sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die
              der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und                     Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalscha-
              die Installation innerhalb eines Monats erfolgt.                         den vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch
                                                                                       einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und
	Bei Verzögerungen aufgrund der Witterung oder wegen                                  technischen Zustand.
              unvorhergesehener Liefer- oder Montageengpässen
              verlängert sich die Baudeckung automatisch um bis zu        A.27.7.1    Teilschaden
              vier weitere Wochen.                                        A.27.7.1.1	Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des
	Die Deckung während dieser Bauphase ist bis zur Fer­                                 früheren, betriebsfertigen Zustands erforderlichen Auf-
              tig­stellung und Inbetriebnahme auf folgende Gefahren                    wendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.
              beschränkt:                                                 	Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbeson-
A.27.4.1.1	Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung                         dere
              durch Blitz, Explosion und Verpuffung, Implosion, An-                    –	Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
              prall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Überschalldruck-                –	Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch über-
              wellen, Diebstahl verbauter Teile,                                           tarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkos-
                                                                                           ten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie
                                                                                           für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
                                                                      27

[Seite 28]
           –	De- und Remontagekosten;                                   A.27.9      Wiederherbeigeschaffte Sachen
           –	Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Ex-          A.27.9.1    Anzeigepflicht
                pressfrachten;
           –	Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssys-          	Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen er-
                tems, welches für die Grundfunktion der versicherten                 mittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach
                Sache notwendig ist;                                                 Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich an-
           –	Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren                       zuzeigen.
                der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kos-       A.27.9.2    Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
                ten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner      	Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan­
                Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächst-                 den­gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle
                gelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, je-                     Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so
                doch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.                   behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er
	Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe                                 die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer
           der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und                       zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache
           Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmit-                    gewährte Zahlung zurückzugeben.
           teln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die        A.27.9.3    Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
           während der Lebensdauer der versicherten Sache er-
           fahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müs-              A.27.9.3.1	Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan­
           sen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der ver-                    dengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für
           sicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.                          diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres
                                                                                     Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Ver-
A.27.7.1.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                           sicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen
           –	Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnah-                         oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stel-
                men, die auch unabhängig von dem Versicherungs-                      len. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
                fall notwendig gewesen wären;                                        innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schrift-
           –	Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserun-                          lichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach
                gen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;                     fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf
           –	Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie,                       den Versicherer über.
                soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in frem-     A.27.9.3.2	Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan­
                der Regie entstanden wären;                                          den­gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für
           –	entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener                     diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist,
                Regie;                                                               die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungs-
           –	Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige                         wert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache
                Wiederherstellung;                                                   behalten und muss sodann die Entschädigung zurück-
           –	Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstel-                   zahlen.
                lung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten
                Sache selbst ausgeführt werden;                          	Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach
           –	Vermögensschäden.                                                      Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versiche-
                                                                                     rers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die
A.27.7.2   Totalschaden                                                              Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
	Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des                               meistbietend verkaufen zu lassen.
           Altmaterials.                                                 	Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der
A.27.7.3   Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert                                 Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten
	Abweichend von A.27.7.1 und A.27.7.2 ist die Entschä-                              bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
           digungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt     A.27.9.4    Beschädigte Sachen
           des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Wiederher-          	Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so
           stellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Total-                     kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße
           schaden) unterbleibt.                                                     Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten
	Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf                                 auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen
           den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt                   in den Fällen von A.27.9.2 oder A.27.9.3 bei ihm ver-
           nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren                       bleiben.
           nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat,      A.27.9.5    Gleichstellung
           dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der
           beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten            	Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,
           oder abhandengekommenen Sachen verwenden wird.                            wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat,
                                                                                     sich den Besitz wieder zu verschaffen.
A.27.7.4	Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
                                                                         A.27.9.6    Übertragung der Rechte
	Ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im Versiche-
           rungsvertrag beschriebene Anlage in der Leistung hö­          	Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurück-
           her­wertiger, liegt eine Unterversicherung vor.                           erlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem
                                                                                     Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonsti-
	Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des                             gen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese
           nach A.27.7.1 bis A.27.7.3 ermittelten Betrags ersetzt,                   Sachen zustehen.
           der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie der gezahl-
           te Jahresbeitrag zu dem zu zahlenden Jahresbeitrag            A.27.10	Besondere Obliegenheiten, Rechtsfolgen bei
           gemäß tatsächlich vorhandener Leistung.                                   ­Obliegenheitsverletzungen
A.27.7.5   Selbstbeteiligung                                             A.27.10.1 Allgemeine Obliegenheiten für Photovoltaikanlagen
	Der nach A.27.7.1 bis A.27.7.4 ermittelte Betrag wird                  	Bei der Planung, Errichtung und beim Betrieb der Photo­
           für Schäden durch Gefahren nach A.27.3 je Versiche-                        voltaikanlage sind sämtliche behördlichen und gesetz-
           rungsfall um eine Selbstbeteiligung von 150 EUR ge-                        lichen Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften sowie
           kürzt.                                                                     alle vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
	Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteili-                  	Dies gilt auch für die vom Anlagen-Hersteller vorgege-
           gung jeweils einzeln abgezogen.                                            benen Vorschriften und Hinweise zur Installation, War-
                                                                                      tung und Pflege der versicherten Anlage(n) sowie des
	Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben                                  mitversicherten Zubehörs (z.B. Blitzschutzeinrichtun-
           Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammen-                           gen, Fernüberwachungssysteme).
           hang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbe-
           teiligung nur einmal abgezogen.                               A.27.10.2 Obliegenheiten zur Baudeckung
A.27.8     Außenversicherung                                             	Versicherungsschutz für Schäden durch die Gefahr Ein-
                                                                                      bruchdiebstahl von unter Verschluss gelagertem Mate-
	Der Versicherer leistet auch Entschädigung für Schä-                                rial besteht nur, wenn die versicherten Sachen in rundum
           den an den versicherten Sachen, wenn sie sich aus                          geschlossenen Gebäuden gelagert werden. Die Außen-
           Anlass der Behebung eines Sachschadens, einer Re-                          türen sind mindestens durch ein bündiges Zylinder-
           vision oder einer Überholung außerhalb des bezeich-                        schloss mit nicht abschraubbaren Beschlägen zu sichern.
           neten Versicherungsorts innerhalb der Bundesrepublik                       Fenster müssen isolierverglast oder vergittert sein.
           Deutschland befinden. Anderweitige Versicherungen
           gehen voran.                                                  A.27.10.3 Folgen der Obliegenheitsverletzung
                                                                         	Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A.27.10.1
                                                                                      und A.27.10.2 genannten Obliegenheiten gilt B.3.3.1.2
                                                                                      und B.3.3.3.
                                                                     28

[Seite 29]
Teil B – Allgemeiner Teil                                                       Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zah-
                                                                                lungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist
Abschnitt B.1 –                                                                 muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah-
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                               lungsaufforderung betragen.
B.1.1    Beginn des Versicherungsschutzes                            	Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
                                                                                Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie
	Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
                                                                                der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf
         rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbe-
                                                                                die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungs-
         haltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter
                                                                                recht) hinweist.
         Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei-
         trags.                                                      B.1.4.4    Leistungsfreiheit nach Mahnung
B.1.2    Beitragszahlung, Versicherungsperiode                       	Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah-
                                                                                lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versiche-
B.1.2.1   Beitragszahlung
                                                                                rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der
	Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder                             Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in
         durch laufende Zahlungen monatlich, halbjährlich, jähr-                Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
         lich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.                         Leistung frei.
B.1.2.2   Versicherungsperiode                                       B.1.4.5    Kündigung nach Mahnung
	Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem Ver­                	Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-
         siche­rungsbeginn und endet am 31.12. des betreffen-                   schuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
         den Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsperio­                  nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
         den fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.                              den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
B.1.3	Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen                         sofortiger Wirkung kündigen.
         verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                       	Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-
B.1.3.1  Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags                               frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi-
                                                                                gung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu die-
	Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach
                                                                                sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist
         dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
                                                                                der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-
         schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
                                                                                lich hinzuweisen.
         Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Wider-
         rufsrechts.                                                 B.1.4.6    Zahlung des Beitrags nach Kündigung
	Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe-               	Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung in-
         ginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige                nerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst
         Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.                   wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbun-
                                                                                den worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung
	Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach
                                                                                innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
         dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt
         der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung           	Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4
         veranlasst ist.                                                        bleibt bis zur Zahlung bestehen.
	Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Ver-                 B.1.5      Lastschriftverfahren
         sicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen           B.1.5.1    Pflichten des Versicherungsnehmers
         ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen
                                                                     	Eine monatliche Zahlweise ist nur bei erteiltem Last-
         Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zah-
                                                                                schriftmandat möglich.
         len.
                                                                     	Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfah-
B.1.3.2	Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungs­
                                                                                ren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer
         verzug
                                                                                zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine aus-
	Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig                       reichende Deckung des Kontos zu sorgen.
         nach B.1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Ver-
                                                                     	Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche­
         trag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer
                                                                                rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer-
         die Zahlung nicht veranlasst hat.
                                                                                den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn
	Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-                          sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen
         rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                   Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
B.1.3.3  Leistungsfreiheit des Versicherers                          B.1.5.2    Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
	Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder ein-                  	Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil
         maligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.3.1 zahlt, so               der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat
         ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags                 widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus
         eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung ver-                anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht
         pflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungs-               eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
         nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder                    künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens
         durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein                 zu verlangen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch
         auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags                    berechtigt, eine monatliche Zahlweise auf halbjährliche
         aufmerksam gemacht hat.                                                Zahlweise umzustellen. Der Versicherungsnehmer ist
	Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versiche-                       zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er
         rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.                         vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden
                                                                                ist.
B.1.4     Folgebeitrag
                                                                     B.1.6      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B.1.4.1   Fälligkeit
                                                                     B.1.6.1    Allgemeiner Grundsatz
	Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
         Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Halbjahres- oder          	Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver-
         Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeit-                  sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
         punkt fällig.                                                          Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz
                                                                                bestanden hat.
	Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
         veranlasst wird.                                            B.1.6.2	Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf,
                                                                                ­Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
B.1.4.2  Verzug und Schadenersatz
                                                                                 Interesse
	Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät
                                                                     B.1.6.2.1	Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragser-
         der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug.
                                                                                 klärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur
         Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertre-
                                                                                 den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung
         ten hat.
                                                                                 entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vorausset-
	Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines                              zung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung
         ­Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,               auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs
          Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Scha-                     und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Ver-
          dens zu verlangen.                                                     sicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Ver­siche­
B.1.4.3   Mahnung                                                                rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
	Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der          	Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben,
          Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen                         hat der Versicherer zusätzlich den für das erste

                                                                 29

[Seite 30]
           Ver­sicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies              jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
           gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen                  wirksam wird.
           aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen            B.2.2.3 Kündigung durch den Versicherer
           hat.
                                                                        	Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
B.1.6.2.2	Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertrag-             ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
           lichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück,
           so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktritts-
           erklärung zu.
                                                                        Abschnitt B.3 –
	Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Ver-                Anzeigepflichten, Gefahr­erhöhung, Obliegenheiten
           sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
           Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem   B.3.1	Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
           Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.                       seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B.1.6.2.3	Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des           B.3.1.1	Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
           Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so                   gefahrerhebliche Umstände
           steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der         	Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
           Anfechtungserklärung zu.                                               Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
B.1.6.2.4	Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der                    Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versiche­
           Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem                  rer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss
           Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen                  des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
           können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeit-                     vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht
           punkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer                    gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versiche-
           vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.                       rungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor
                                                                                  der Vertragsannahme, Fragen im Sinn von Satz 1 in
B.1.6.2.5	Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei-                 Textform stellt.
           trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei
           Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das         	Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
           Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges                nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von
           Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse                   Absatz 1 und B.3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arg-
           genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann je-                 list des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist
           doch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.                       des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
	Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes                     	Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
           Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen                Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-
           rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der                letzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter
           Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall                  noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
           der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den                 Fahrlässigkeit zur Last fällt.
           die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er-          B.3.1.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
           langt.                                                       B.3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
                                                                        	Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
                                                                                  nach B.3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Ver-
Abschnitt B.2 –                                                                   trag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch
Dauer und Ende des Vertrags/­Kündigung                                            für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
B.2.1   Dauer und Ende des Vertrags                                     	Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn
B.2.1.1 Vertragsdauer                                                             der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die un-
	Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein ange-                            richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätz-
        gebenen Zeitraum abgeschlossen.                                           lich noch grob fahrlässig gemacht hat.
B.2.1.2 Stillschweigende Verlängerung                                   	Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahr-
                                                                                  lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
	Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr                               wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
        wird der Versicherungsvertrag zunächst bis zum 31.12.                     Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
        des folgenden Kalenderjahres abgeschlossen und ver-                       gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedin-
        längert sich um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht,               gungen geschlossen hätte.
        wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei M  ­ onate
        vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kün-        	Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
        digung zugegangen ist.                                                    zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
                                                                                  wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
B.2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                  unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
	Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                              für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest-
        endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne                        stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
        dass es einer Kündigung bedarf.                                           Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungs-
B.2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                      schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige-
                                                                                  pflicht arglistig verletzt hat.
	Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann
        der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des              B.3.1.2.2 Kündigung
        dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kün-           	Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
        digen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens                      nach B.3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,
        drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zu-                      kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
        gegangen sein.                                                  	Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver-
B.2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses                                       sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
	Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der                            Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
        Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der                     stände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge-
        Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt,                     schlossen hätte.
        zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses               B.3.1.2.3 Vertragsänderung
        Kenntnis erlangt.                                               	Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
B.2.2   Kündigung nach Versicherungsfall                                          B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
B.2.2.1 Kündigungsrecht                                                           Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr­
                                                                                  umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
	Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede                            geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
        der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündi-                      Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags­
        gen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kün-                  bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer un-
        digung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem                       verschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Be-
        Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung                        dingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Ver-
        zulässig.                                                                 tragsbestandteil.
B.2.2.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer                         	Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag
	Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi-                              um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer
        gung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der                       die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um-
        Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die                       stand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Ver-
        Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens                         trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
                                                                    30

[Seite 31]
           des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.        B.3.2.3.2    Vertragsänderung
           In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Ver­siche­       	Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit-
           rungs­nehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.                       punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts-
B.3.1.3	Frist und Form für die Ausübung der Rechte des                               grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlan-
           Versicherers                                                               gen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr aus-
	Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-                               schließen.
           tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines            	Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung
           Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Um-                    um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer
           stände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.                       die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
           Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände                       Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-
           innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung                        nats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
           angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu                     Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat
           dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-                        der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
           pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von                     Kündigungsrecht hinzuweisen.
           ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.                 B.3.2.4      Erlöschen der Rechte des Versicherers
B.3.1.4    Hinweispflicht des Versicherers                               	Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver-
	Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-                               tragsänderung nach B.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht
           tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er                       innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers
           den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung                        von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn
           in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige-                     der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahr-
           pflicht hingewiesen hat.                                                   erhöhung bestanden hat.
B.3.1.5    Ausschluss von Rechten des Versicherers                       B.3.2.5      Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
	Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rück-                   B.3.2.5.1	Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall
           tritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht                       ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich-
           berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand                       tet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten
           oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.                                 nach B.3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Ver-
B.3.1.6     Anfechtung                                                                sicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so
                                                                                      ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
	Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglis-                               Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul-
           tiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.                              dens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nicht-
B.3.1.7    Erlöschen der Rechte des Versicherers                                      vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche-
	Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündi-                               rungsnehmer zu beweisen.
           gung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf            B.3.2.5.2	  Nach einer Gefahrerhöhung nach B.3.2.2.2 und
           von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte                         B.3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall,
           erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf                     der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
           dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jah-                 zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen
           re, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter                       sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungs-
           die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.                nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat
B.3.2       Gefahrerhöhung                                                            der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
                                                                                      verletzt, so gilt B.3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend.
B.3.2.1    Begriff der Gefahrerhöhung                                                 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
B.3.2.1.1	Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der                        wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu
           Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat-                        dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,
           sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,                         bekannt war.
           dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Ver-       B.3.2.5.3	Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
           größerung des Schadens oder die ungerechtfertigte In-
           anspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher               B.3.2.5.3.1	soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
           wird.                                                                      Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Ver-
                                                                                      sicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht
B.3.2.1.2	Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht                         war oder
           nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Um-
           stand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertrags-          B.3.2.5.3.2	wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die
           schluss gefragt hat.                                                       Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen
                                                                                      und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
B.3.2.1.3	Eine Gefahrerhöhung nach B.3.2.1.1 liegt nicht vor,
           wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder          B.3.2.5.3.3	wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-
           nach den Umständen als mitversichert gelten soll.                          punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts-
                                                                                      grundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
B.3.2.2    Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                         B.3.3        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B.3.2.2.1	Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Ver­
           siche­rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des               B.3.3.1      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
           Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder              B.3.3.1.1    Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten
           deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.                 	Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Ver­siche­
B.3.2.2.2	Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass                         rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu er-
           er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine                         füllen hat, sind:
           Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so             B.3.3.1.1.1	die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie
           muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.                       vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
B.3.2.2.3	Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags-         B.3.3.1.1.2	die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten
           erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss                      Obliegenheiten.
           der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüg-
           lich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.       B.3.3.1.2    Rechtsfolgen
B.3.2.3	Kündigung oder Vertragsänderung durch den                       	Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
           ­Versicherer                                                               fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Ver-
                                                                                      sicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen
B.3.2.3.1   Kündigungsrecht                                                           hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
	Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung                                nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
            nach B.3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag frist-                   den Vertrag fristlos kündigen.
            los kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine             	Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
            Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt                   Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegen-
            hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahr-                     heit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
            lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
                                                                         B.3.3.2	Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
	Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann                            Versicherungsfalls
            der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
            Monat kündigen.                                              	Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
                                                                                      Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
	Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fäl-
            len nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3 bekannt, kann er den        B.3.3.2.1	Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
            Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat                      rung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versiche-
            kündigen.                                                                 rungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für
                                                                     31

[Seite 32]
             ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebe-                     ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungs-
             nenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,                   falls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt
             wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere                      hat.
             an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer un-       B.4.1.3	Haftung und Entschädigung bei Mehrfach­
             terschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsneh-                     versicherung
             mer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
                                                                          B.4.1.3.1	Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
B.3.3.2.2    Der Versicherungsnehmer hat                                             selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche-
B.3.3.2.2.1	dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von                     rungssummen zusammen den Versicherungswert oder
             ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenen-                     übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent-
             falls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;                      schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Beste-
B.3.3.2.2.2	Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-                     hen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
             tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;                                Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
B.3.3.2.2.3	dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-        B.4.1.3.2	Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
             zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzurei-                       verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen
             chen;                                                                   hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt;
                                                                                     der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht
B.3.3.2.2.4	das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis                     mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens
             die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch                    verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge
             den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Verän-                    bei demselben Versicherer bestehen.
             derungen unumgänglich, sind das Schadenbild nach-
             vollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und          	Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
             die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung                       aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
             durch den Versicherer aufzubewahren;                                    denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
                                                                                     dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-
B.3.3.2.2.5	soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-                   schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher
             kunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur                ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum-
             Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs                    men, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in
             der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist so-              diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei
             wie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des                         Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich
             Schadens und über den Umfang der Entschädigungs-                        der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen ins-
             pflicht zu gestatten;                                                   gesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als
B.3.3.2.2.6	vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, de-                   wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
             ren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden                      diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
             kann.                                                        B.4.1.3.3	Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche-
B.3.3.2.3	Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver-                    rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
             sicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer                     rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je-
             zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B.3.3.2.1 und                 der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
             B.3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach       	Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
             den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich                     zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
             ist.                                                                    Umständen Kenntnis erlangt.
B.3.3.3      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                B.4.1.4    Beseitigung der Mehrfachversicherung
B.3.3.3.1	Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit             B.4.1.4.1	Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den
             nach B.3.3.1 oder B.3.3.2 vorsätzlich, so ist der Ver­                  die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kennt-
             siche­rer von der Verpflichtung zur Leistung frei.                      nis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung ge-
	Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist                              schlossen, kann er verlangen, dass der später geschlos-
             der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver-                  sene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssum-
             hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens                     me unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf
             des Versicherungsnehmers entspricht.                                    den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere
	Bei Vereinbarung des OPTIMAL- und PLUS-Tarifs wird                                 Versicherung nicht gedeckt ist.
             dieser Einwand bei der grob fahrlässigen Verletzung          	Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der
             einer Obliegenheit nach B.3.3.1 nicht erhoben.                          Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags wer-
B.3.3.3.2	Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des                   den zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung
             Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä-                   dem Versicherer zugeht.
             rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollstän-    B.4.1.4.2	Die Regelungen nach B.4.1.4.1 sind auch anzuwenden,
             dig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche-                 wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden
             rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform                     ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungs-
             auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.                                  verträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in
B.3.3.3.3	Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn                    diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleich-
             der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Ob-                      zeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlos-
             liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt                sen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die
             auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass                      verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssum-
             die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt                  men und der Beiträge verlangen.
             oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für        B.4.2      Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel
             die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer         	Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Ver-
             obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,                    trag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nach-
             wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg-                      folgend Vorversicherung genannt) und ist ein versicher-
             listig verletzt hat.                                                    ter Schaden eingetreten, kann der Versicherungsneh-
                                                                                     mer seine Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Ver-
                                                                                     trag geltend machen, wenn
Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
                                                                          B.4.2.1	der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses
B.4.1   Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                    Vertrags erkannt worden ist,
B.4.1.1 Anzeigepflicht                                                    B.4.2.2	zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der
	Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen                                  Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung
        dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Ver­                       eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin
        sicherer die andere Versicherung unverzüglich mit­                           bestehenden Vorversicherung fällt und sich der Versi­
        zuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer                      cherer mit dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche
        und die Versicherungssumme anzugeben. Falls keine                            Gesellschaft für den Schaden zuständig ist,
        Versicherungssumme vereinbart ist, ist stattdessen der            B.4.2.3	durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen
        Versicherungsumfang anzugeben.                                               den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag be-
B.4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                               steht und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag,
	Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht                                als auch nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer ver-
        nach B.4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der                       sichert wäre und
        Versicherer unter den in B.3.3 beschriebenen Voraus-              B.4.2.4	der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klä-
        setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz                            rung des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche
        oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht                  gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer
                                                                                     abtritt.
                                                                      32

[Seite 33]
B.4.3      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung               	Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhän-
B.4.3.1    Form, zuständige Stelle                                               gige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-
                                                                                 tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
	Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und                             Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
           Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und
           die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,         B.4.6.2   Versicherungsaufsicht
           sind in Textform abzugeben.                                 	Bei Unzufriedenheit mit der Betreuung durch den Ver-
	Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwal-                            sicherer oder bei Meinungsverschiedenheiten bei der
           tung des Versicherers oder an die im Versicherungs-                   Vertragsabwicklung kann sich der Versicherungsneh-
           schein oder in dessen Nachträgen als zuständig be-                    mer auch an die zuständige Aufsicht wenden.
           zeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Re-     	Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versiche-
           gelungen über den Zugang von Erklärungen und An-                      rer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
           zeigen bleiben bestehen.                                              tungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
B.4.3.2	Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens­                            Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
           änderung                                                              – Bereich Versicherungsaufsicht –
	Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An-                           Graurheindorfer Straße 108
           schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine             53117 Bonn
           Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen-                  Telefon: 0800 2100 500
           über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie-                  E-Mail: poststelle@bafin.de
           benen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte                   Internet: www.bafin.de
           Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absen-     	Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
           dung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend                einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
           für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten        B.4.6.3   Hinweis auf den Rechtsweg
           Namensänderung des Versicherungsnehmers.
                                                                       	Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbrau-
B.4.3.3	Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen                             cherschlichtungsstelle oder an die Versicherungsauf-
           ­Niederlassung                                                        sicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der
	Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter                             Rechtsweg offen.
            der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,        B.4.6.4   Gerichtsstände
            findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas-
            sung die Bestimmung nach B.4.3.2 entsprechend An-          B.4.6.4.1 Klagen gegen den Versicherer
            wendung.                                                   	Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
B.4.4       Vollmacht des Versicherungsvertreters                                Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
                                                                                 nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
B.4.4.1     Erklärungen des Versicherungsnehmers                                 Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
	Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom              	Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
            Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge-                    der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
            genzunehmen betreffend                                               seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
B.4.4.1.1	den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-                  Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
            vertrags;                                                            gewöhnlichen Aufenthalt hat.
B.4.4.1.2	ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich      	Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
            dessen Beendigung;                                                   schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, sei-
B.4.4.1.3	Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des                  nen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, sei-
            Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.                 nen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Ge-
                                                                                 richte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
B.4.4.2    Erklärungen des Versicherers                                          seinen Sitz hat.
	Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom              B.4.6.4.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
            Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de-
            ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.      	Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
                                                                                 Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zu-
B.4.5      Verjährung                                                            ständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung
	Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren                           oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt
            in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss               ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist
            des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der               der Versicherungsnehmer eine juristische Person, be-
            Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen                    stimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz
            und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die                  oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
            grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kennt­nis gleich.              Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine
	Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem                          Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,
            Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristbe-                Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetrage-
            rechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu-                     ne Partnergesellschaft ist.
            gang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Ver-    	Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
            sicherers beim Anspruchsteller nicht mit.                            punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
	Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allge-                         die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver-
            meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.                   sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                 nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
B.4.6       Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                         Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
	Es ist das Anliegen des Versicherers, dass der Versi-                B.4.7     Anzuwendendes Recht
            cherungsnehmer zufrieden ist. Sollte dies einmal nicht
            der Fall sein, so kann der Versicherungsnehmer Kon-        	Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
            takt mit dem Versicherer aufnehmen, damit die Ange-        B.4.8     Embargobestimmung
            legenheit direkt geklärt werden kann.                      	Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
B.4.6.1     Versicherungsombudsmann                                              mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und so­lange
	Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit                               dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
            der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist                Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
            oder eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu                   bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepu-
            dem vom Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis                     blik Deutschland entgegenstehen.
            geführt hat, kann der Versicherungsnehmer sich an den      	Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
            Versicherungsombudsmann e.V. wenden.                                 sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
	Versicherungsombudsmann e.V.                                                   Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Eu-
            Sitz:		 Leipziger Straße 121                                         ropäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
            			 10117 Berlin                                                     entgegenstehen.
            Anschrift: Postfach 08 06 32                               B.4.9     Überversicherung
            			 10006 Berlin                                           B.4.9.1	Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des ver-
            Telefon: 0800 369 6000                                               sicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Ver-
            E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de                        sicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen,
           Internet: www.versicherungsombudsmann.de                              dass zur Beseitigung der Überversicherung die Ver­
                                                                                 siche­rungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt

                                                                   33

[Seite 34]
            wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für          B.4.11.2	Kosten der Ermittlung und Feststellung des
            die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der                       ­Schadens
            Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag           B.4.11.2.1	Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung
            von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen wor-                       und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Scha-
            den wäre.                                                                  dens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
B.4.9.2	Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in              	Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständi-
            der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-                     gen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur
            rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag                     ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet
            nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem                      ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
            Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
            denden Umständen Kenntnis erlangt.                            B.4.11.2.2	Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
                                                                                       kann er auch den Kostenersatz nach B.4.11.2.1 ent-
B.4.10      Versicherung für fremde Rechnung                                           sprechend kürzen.
B.4.10.1    Rechte aus dem Vertrag                                        B.4.12       Übergang von Ersatzansprüchen
	Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver-                      B.4.12.1     Übergang von Ersatzansprüchen
            trag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten
            (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus         	Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch
            diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer                           gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den
            und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn                    Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
            der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.                           ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ver-
                                                                                       sicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
B.4.10.2    Zahlung der Entschädigung                                                  sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
	Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung                                   gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens
            an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen,                         in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang
            dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.                    nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Per-
            Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung                         son hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
            nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers ver­              B.4.12.2	Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatz­
            langen.                                                                    ansprüchen
B.4.10.3    Kenntnis und Verhalten                                        	Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
B.4.10.3.1	Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-                        oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
            rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei                      Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-
            der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kennt-                       vorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatz-
            nis und das Verhalten des Versicherten zu berücksich-                      anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchset-
            tigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungs-                    zung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzu-
            nehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der                        wirken.
            Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten          	Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
            und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen las-                       vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit
            sen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versiche-                       nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz
            rungsnehmers ist.                                                          von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahr-
B.4.10.3.2	Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,                       lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
            wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen                            berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
            ­worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung                    Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
             des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht                         den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-
             ­zumutbar war.                                                            vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver­siche­
B.4.10.3.3	Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen                         rungsnehmer.
              an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne           B.4.13       Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
              Auftrag des Versicherten geschlossen und den Ver­           B.4.13.1	Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung
              siche­rer nicht darüber informiert hat.                                  des Versicherungsfalls
B.4.11      Aufwendungsersatz                                             B.4.13.1.1	Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
B.4.11.1	Aufwendungen zur Abwehr und Minderung des                                    vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Ent-
            Schadens                                                                   schädigungspflicht frei.
B.4.11.1.1	Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der        	Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräf-
              Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls                  tiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Ver-
              den Umständen nach zur Abwendung und Minderung                           sicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche
              des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf                   Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
              Weisung des Versicherers macht.                             B.4.13.1.2	Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob
B.4.11.1.2	Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen gel-                            ­fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, sei-
              tend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versiche-                       ne Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
              rungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu                       des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis
              mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz                     zu kürzen. Bei Vereinbarung des OPTIMAL- und
              nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen                     ­PLUS-Tarifs wird auf den Einwand der groben Fahrläs-
              objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig                        sigkeit verzichtet.
              und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Wei-        B.4.13.2	Arglistige Täuschung nach Eintritt des
              sung des Versicherers erfolgten.                                           ­Versicherungsfalls
B.4.11.1.3	Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,     	Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
              kann er auch den Aufwendungsersatz nach B.4.11.1.1                          wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arg-
              und B.4.11.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch                        listig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe
              nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche-                        der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder
              rers entstanden sind.                                                       zu täuschen versucht.
B.4.11.1.4	Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent-          	Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
              schädigung betragen zusammen höchstens die Versi-                           rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsneh-
              cherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt je-                       mer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt,
              doch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Ver-                        so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie-
              sicherers entstanden sind.                                                  sen.
B.4.11.1.5	Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß            B.4.14       Repräsentanten
              B.4.11.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Ver-
              sicherungsnehmers vorzuschießen.                            	Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und
                                                                                          das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
B.4.11.1.6	Bei einer Unterversicherung sind diese Aufwendungen
              nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der ­Schaden.
B.4.11.1.7	Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
              Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leis-
              tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen
              sind.


                                                                      34
```

