# Württembergische Besondere Bedingungen: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-photovoltaik-wuerttembergische-photovoltaik-plus.php
- Rechtlicher Träger: Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-photovoltaik-wuerttembergische-photovoltaik-plus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen Photovoltaik (1024) zur Wohngebäudeversicherung](https://www.wuerttembergische.de/media/media/ref/pk/bedingungen_avb_1/wohngebaeudeversicherung/1024_Besondere-Bedingungen_Photovoltaik.pdf), Fassung BB PhotovoltaikPlus 2025, Formular 1024, Stand 01.03.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der Anlage einschließlich Montage) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 3 Nr. 1, Seite 2 |
| Vertragsform: eigenständige Photovoltaikversicherung oder Baustein der Wohngebäudeversicherung | nein | Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versicherungsschutz der Besonderen Bedingungen PhotovoltaikPlus | § 7, Seite 4 |
| Höchstgröße der versicherbaren Anlage in kWp | nicht geregelt |  |  |
| Aufdach- und Indachanlagen auf dem versicherten Gebäude | ja | Versichert sind die am Gebäude (auch Nebengebäude oder Garage) sowie an Carports außen angebrachten, sowie die in das Gebäude integrierten betriebsfertigen | § 2 Nr. 1, Seite 2 |
| Freiflächen-, Garten-, Fassaden- und Carportanlagen | ja | (auch Nebengebäude oder Garage) sowie an Carports außen angebrachten | § 2 Nr. 1, Seite 2 |
| Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert | ja | Totalschaden Entschädigt wird der Neuwert | § 4 Nr. 3, Seite 3 |
| Neuwert bis zu einem Anlagenalter von | nicht geregelt |  |  |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung (Staffel nach Anlagenalter) | ja | die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn | § 4 Nr. 4, Seite 3 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nein | Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis 4 ermittelten Betrages ersetzt | § 4 Nr. 6, Seite 4 |
| Solarmodule | ja | Mitversichert ist die komplette technische Peripherie wie z. B. Solarmodule, Montagerahmen, anlagenspezifische Befestigungselemente, Verkabelung | § 2 Nr. 1, Seite 2 |
| Wechselrichter | ja, bis zur Versicherungssumme | Mess-, Steuer-, Regeltechnik (MSR-Technik) und Wechselrichter, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. | § 2 Nr. 1, Seite 2 |
| Unterkonstruktion, Montagesystem und Befestigung | ja | Solarmodule, Montagerahmen, anlagenspezifische Befestigungselemente | § 2 Nr. 1, Seite 2 |
| Verkabelung und Leitungen bis zum Einspeisepunkt | ja | anlagenspezifische Befestigungselemente, Verkabelung | § 2 Nr. 1, Seite 2 |
| Batteriespeicher | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind jedoch Akkumulatoren und Batteriespeicher von Photovoltaikanlagen in dem unter § 4 Nr. 2 b) ee) und Nr. 7 beschriebenen Umfang. | § 2 Nr. 2 b), Seite 2 |
| Wallbox (Ladestation für Elektroauto) | nicht geregelt |  |  |
| Überwachungs-, Mess- und Steuertechnik (Monitoring, Energiemanagement) | ja | Verkabelung, Mess-, Steuer-, Regeltechnik (MSR-Technik) und Wechselrichter | § 2 Nr. 1, Seite 2 |
| Brand | ja | Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion | § 3 Nr. 1 d), Seite 2 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja | Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion | § 3 Nr. 1 d), Seite 2 |
| Überspannung und Induktion durch Blitz (indirekter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung | § 3 Nr. 1 c), Seite 2 |
| Explosion und Implosion | ja | Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion | § 3 Nr. 1 d), Seite 2 |
| Sturm (Windstärke ab der das Werk leistet) | ja | Sturm, Überschwemmung, soweit nicht nach § 4 Nr. 1 VGB 2025 versicherbar | § 3 Nr. 1 i), Seite 2 |
| Hagel | nicht geregelt |  |  |
| Schneedruck und Eislast | ja | Schnee, wie z. B. Schneelast, abrutschende Schneeplatten. | § 3 Nr. 1 k), Seite 2 |
| Frost | ja | Wasser, Feuchtigkeit, Frost, soweit nicht nach § 3 VGB 2025 versicherbar | § 3 Nr. 1 f), Seite 2 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm, Überschwemmung, soweit nicht nach § 4 Nr. 1 VGB 2025 versicherbar | § 3 Nr. 1 i), Seite 2 |
| Kurzschluss, Überstrom und sonstige elektrische Einwirkung | ja | Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung | § 3 Nr. 1 c), Seite 2 |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter | § 3 Nr. 1 a), Seite 2 |
| Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (auch Montagefehler) | ja | Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler | § 3 Nr. 1 b), Seite 2 |
| Allmählichkeitsschäden (Korrosion, Feuchtigkeit, allmähliche Einwirkung) | ja | Wasser, Feuchtigkeit, Frost, soweit nicht nach § 3 VGB 2025 versicherbar | § 3 Nr. 1 f), Seite 2 |
| Ausschluss von Verschleiß und Abnutzung | ja | durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. | § 3 Nr. 4 b), Seite 2 |
| Tierbiss (Marder, Nagetiere) an Kabeln und Leitungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Tierverbiss | § 3 Nr. 1 j), Seite 2 |
| Diebstahl der Anlage oder von Teilen | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 3 Nr. 1, Seite 2 |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter | § 3 Nr. 1 a), Seite 2 |
| Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung nach einem versicherten Schaden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der infolge eines ersatzpflichtigen Schadens an der Photovoltaikanlage entstandene Ertragsausfall | § 2 Nr. 3, Seite 2 |
| Ertragsausfall: Höchstdauer in Tagen | ja | Die Entschädigung wird längstens für die Dauer von zwölf Monaten geleistet. | § 4 Nr. 9 c), Seite 4 |
| Ertragsausfall: Berechnung (Tagessatz je kWp oder nach Monitoringdaten) | ja, bis 3 € | erstattet der Versicherer pauschal 2,50 EUR je Tag und kWp ohne weiteren Nachweis der tatsächlichen Höhe des Einnahmeverlustes. | § 4 Nr. 9 b), Seite 4 |
| Ertragsausfall: Karenztage, für die nichts gezahlt wird | keine | erstattet der Versicherer pauschal 2,50 EUR je Tag und kWp | § 4 Nr. 9 b), Seite 4 |
| Mehrkosten für Strombezug aus dem Netz, weil der Eigenverbrauch ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass kein Strom in das Netz des Versorgers eingespeist werden kann oder Strom aus dem Netz des Versorgers entnommen werden muss. | § 2 Nr. 3, Seite 2 |
| Ertragsausfall bei Störung oder Abschaltung durch den Netzbetreiber | nicht geregelt |  |  |
| De- und Remontagekosten (Abbau und Wiederaufbau der Anlage) | ja, bis zur Versicherungssumme | De- und Remontagekosten | § 4 Nr. 2 a) cc), Seite 3 |
| Dachreparatur nach einem Schaden an der Anlage | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für schadenbedingte Arbeiten an Dächern oder Fassaden | § 4 Nr. 5 g), Seite 3 |
| Gerüst-, Kran- und Hebebühnenkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten oder Bereitstellung eines Provisoriums | § 4 Nr. 5 e), Seite 3 |
| Kosten der Fehlersuche (auch wenn kein Schaden gefunden wird) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten (auch Sondermüll Module und Akkus) | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufräumungskosten, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | § 4 Nr. 5 a), Seite 3 |
| Mehrkosten durch Technologiefortschritt (Ersatz durch ein Nachfolgemodell) | nein | Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen | § 4 Nr. 2 c) bb), Seite 3 |
| Feuerwehr- und Löschkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Feuerlöschkosten | § 4 Nr. 5 b), Seite 3 |
| Haftpflicht des Anlagenbetreibers (mitversichert oder Verweis auf die Privathaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Netzeinspeisung: Anlage mit Einspeisung ins öffentliche Netz versicherbar (auch Volleinspeisung) | ja | dass kein Strom in das Netz des Versorgers eingespeist werden kann | § 2 Nr. 3, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung Standard | 150 € | um die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR gekürzt. | § 4 Nr. 8, Seite 4 |
| Abweichende Selbstbeteiligung (Naturgefahren, Diebstahl, Wechselrichter) | keine | Die Selbstbeteiligung gilt nicht für versicherte Schäden durch | § 4 Nr. 8, Seite 4 |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Installation durch einen Fachbetrieb (Abnahmeprotokoll) | nicht geregelt |  |  |
| Wartungspflicht (regelmäßige Prüfung durch einen Fachbetrieb) | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben zur Diebstahlsicherung (Spezialschrauben, Codierung) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Ertragsüberwachung (Ausfall muss binnen Frist bemerkt werden) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Fotos, Monitoringdaten) | ja | der Versicherungsnehmer dies unverzüglich der Polizei anzeigt. | § 3 Nr. 5 b), Seite 3 |
| Laufzeit und Kündigung (auch nach einem Schaden; als Baustein mit dem Hauptvertrag) | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls bezogen auf diese Besonderen Bedingungen kann jede der Vertragsparteien die zusätzliche Deckung PhotovoltaikPlus | § 6 Nr. 2, Seite 4 |
| Daños eléctricos (Elektroschäden an Modulen, Wechselrichter und Leitungen) | nicht geregelt |  |  |
| Robo (Diebstahl mit Gewalt) und hurto (einfacher Diebstahl) der Anlage | nicht geregelt |  |  |
| Fenómenos atmosféricos (Wind, Hagel, Regen, Schnee ab Schwellenwerten) | nicht geregelt |  |  |
| Pérdida de producción (Ertragsausfall nach spanischem Werk) | nicht geregelt |  |  |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Überschwemmung, Erdbeben, Terror) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen Photovoltaik (1024) zur Wohngebäudeversicherung

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingungen PhotovoltaikPlus (BB PhotovoltaikPlus 2025)
Formular 1024 – Stand 01.03.2025


Inhaltsverzeichnis
§1   Vertragsgrundlagen                                              §4   Umfang der Entschädigung, Selbstbeteiligung
§2   Versicherte Sachen, versicherter Ertragsausfall und generelle   §5   Wiederherbeigeschaffte Sachen
     Ausschlüsse                                                     §6   Kündigung
§3   Versicherte Gefahren und Schäden                                §7   Beendigung des Hauptvertrags

[Seite 2]
§1   Vertragsgrundlagen                                                     c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung,
Es gelten die vereinbarten Bestimmungen des Hauptvertrags und               d) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
der dazu gehörenden Allgemeinen Bedingungen Wohngebäudever-                    Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
sicherung (VGB 2025), soweit sich aus den folgenden besonderen                 zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung soweit nicht nach
Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.                                       § 2 VGB 2025 versicherbar,
§2   Versicherte Sachen, versicherter Ertragsausfall und ge-                e) Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen,
     nerelle Ausschlüsse                                                    f) Wasser, Feuchtigkeit, Frost, soweit nicht nach § 3 VGB
1.   Versicherte Sachen                                                        2025 versicherbar,
     Versichert sind die am Gebäude (auch Nebengebäude oder                 g) Eisgang,
     Garage) sowie an Carports außen angebrachten, sowie die in             h) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtun-
     das Gebäude integrierten betriebsfertigen Photovoltaikanla-               gen,
     gen.                                                                   i) Sturm, Überschwemmung, soweit nicht nach § 4 Nr. 1 VGB
     Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Er-              2025 versicherbar,
     probung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probe-                j) Tierverbiss,
     betrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in
     Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfer-          k) Schnee, wie z. B. Schneelast, abrutschende Schnee-plat-
     tigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt              ten.
     auch während einer De- oder Remontage sowie während ei-           2.   Elektronische Bauelemente
     nes Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsorts.             Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der
     In der Zeit zwischen der Übergabe der zu versichernden Sa-             versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte
     chen am Versicherungsort und der Betriebsfertigkeit der ver-           Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
     sicherten Photovoltaikanlagen besteht ebenfalls Versiche-              Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder
     rungsschutz, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr                 auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser
     trägt. Nicht versichert ist das Montage- und Probelaufrisiko.          Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahr-
     Mitversichert ist die komplette technische Peripherie wie z. B.        scheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer ver-
     Solarmodule, Montagerahmen, anlagenspezifische Befesti-                sicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folge-
     gungselemente, Verkabelung, Mess-, Steuer-, Regeltechnik               schäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Ent-
     (MSR-Technik) und Wechselrichter, sofern der Versiche-                 schädigung geleistet.
     rungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.                             3.   Innerer Betriebsschaden
2.   Nicht versichert sind                                                  In Erweiterung zu § 3 Nr. 2 besteht bis zu einer Entschädi-
     a) Hausverteilerkästen, Bezugszähler, Kabel und Innenleitun-           gungsgrenze von 2.500 EUR Versicherungsschutz für Sach-
        gen, soweit sie nicht zur Photovoltaikanlage gehören.               schäden an versicherten elektronischen Bauelementen auch
                                                                            ohne nachweisliche Einwirkung einer versicherten Gefahr von
     b) Sonstige Bestandteile der Anlage, die während der Lebens-           außen.
        dauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach
        ausgewechselt werden müssen. Mitversichert sind jedoch              Nach einer Nutzungsdauer von 60 Monaten verringert sich die
        Akkumulatoren und Batteriespeicher von Photovoltaikanla-            Entschädigungsgrenze jährlich um 500 EUR.
        gen in dem unter § 4 Nr. 2 b) ee) und Nr. 7 beschriebenen           Die Nutzungsdauer wird ab dem Zeitpunkt gerechnet, zu dem
        Umfang.                                                             der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit der betriebsferti-
3.   Versicherter Ertragsausfall                                            gen Anlage hatte.
     Versichert ist der infolge eines ersatzpflichtigen Schadens an         Der Ertragsausfall nach § 2 Nr. 3 infolge eines Sachschadens
     der Photovoltaikanlage entstandene Ertragsausfall, den der             gemäß dieser Deckungserweiterung ist vom Versicherungs-
     Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass kein Strom in               schutz ausgeschlossen.
     das Netz des Versorgers eingespeist werden kann oder Strom        4.   Nicht versicherte Gefahren und Schäden
     aus dem Netz des Versorgers entnommen werden muss.                     Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
     Der Ertragsausfall wird nur insoweit ersetzt wie der Versiche-         chen keine Entschädigung für Schäden
     rungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung der Anlage nicht              a) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits
     schuldhaft verzögert.                                                     vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei-
4.   Generelle Ausschlüsse                                                     nen Repräsentanten bekannt sein mussten;
      Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-          b) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vor-
      chen keine Entschädigung für Schäden durch Krieg, innere                 zeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an wei-
      Unruhen und Kernenergie (§ 1 Nr. 2 VGB 2025).                            teren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung ge-
                                                                               leistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
§3   Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                            c) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit
1.   Ergänzende Technische Gefahren                                            dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
     Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen                 bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Ent-
     eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi-                   schädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparatur-
     cherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen                       bedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur
     versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl,                   Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers we-
     Raub oder Plünderung.                                                     nigstens behelfsmäßig repariert war;
     Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsneh-                d) soweit für den Versicherungsnehmer ein Dritter als Liefe-
     mer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorherge-                 rant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
     sehen haben, noch mit dem für den Betrieb erforderlichen                  Reparaturauftrag einzutreten hat.
     Fachwissen hätten vorhersehen können.                                    Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Ver-
     Repräsentanten im Sinne dieser Bedingungen sind vom Ver-                 sicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung
     sicherungsnehmer beauftragte Dritte, die in dessen Namen                 der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintre-
     die Obhut für die versicherten Sachen übertragen bekommen.               ten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi-
     Hierunter fallen beispielsweise Personen, die während der                cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädi-
     Abwesenheit (z. B. Urlaub oder Geschäftsreise) die Betreu-               gung.
     ung für die versicherten Sachen übernehmen, hierdurch die                § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese
     Verfügungsgewalt eingeräumt bekommen und die Verantwor-                  Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch
     tung für diese Sachen tragen.                                            auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers au-
     Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden                ßergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu
     durch                                                                    machen.
     a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter,
     b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,

[Seite 3]
       Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versiche-              ff)   sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer
       rungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt o-                   der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach
       der soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schaden-                      ausgewechselt werden müssen.
       ersatz leistet.                                                     c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
5.   Gefahrendefinitionen                                                    aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen,
     Im Sinne dieser Bedingungen gilt:                                           die auch unabhängig von dem Versicherungsfall not-
     a) Raub                                                                     wendig gewesen wären,
       Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Ge-                bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen,
       walt angewendet oder angedroht wird, um dessen Wider-                     die über die Wiederherstellung hinausgehen,
       stand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszu-                   cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, so-
       schalten.                                                                 weit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder
       Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen                         Regie entstanden wären,
       gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten             dd) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener
       Sachen ausüben.                                                           Regie,
     b) Diebstahl                                                            ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wie-
       Diebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn eine ver-              derherstellung,
       sicherte Sache dem Versicherungsnehmer in der Absicht                 ff)   Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung
       weggenommen wird, die Sache sich oder Dritten rechtswid-                    erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache
       rig zuzueignen und der Versicherungsnehmer dies unver-                      selbst ausgeführt werden,
       züglich der Polizei anzeigt.                                          gg) Vermögensschäden.
     c) Einbruchdiebstahl                                             3.   Totalschaden
       Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn          Entschädigt wird der Neuwert
       jemand fremde Sachen wegnimmt, nachdem er in einen
       Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels               a) abzüglich des Wertes des Altmaterials,
       aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl o-          b) zuzüglich Bezugskosten wie z. B. für Verpackung, Fracht,
           der durch Raub an sich gebracht hatte,                             Zölle und Montage,
       bb) falscher Schlüssel oder                                         die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungs-
                                                                           falls aufwenden muss.
       cc) anderer Werkzeuge
                                                                      4.   Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
       eindringt.
                                                                           Abweichend von Nr. 2 und 3 ist die Entschädigungsleistung
§4   Umfang der Entschädigung, Selbstbeteiligung                           auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls
1.   Wiederherstellungskosten                                              begrenzt, wenn
     Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden             a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaf-
     unterschieden.                                                           fung (Totalschaden) unterbleibt oder
     Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten          b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatz-
     zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der           teile nicht mehr zu beziehen sind.
     Neuwert der versicherten Sache.                                       Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den
     Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Total-          Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, so-
     schaden vor.                                                          weit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des
                                                                           Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädi-
2.   Teilschaden                                                           gung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbe-
     a) Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des              schaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sa-
        früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwen-           chen verwenden wird. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neu-
        dungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.                      wert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung
       Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere                und technischem Zustand.
       aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;                5.   Besondere Kosten
       bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch überta-               Mitversichert sind bis zu der hierfür vereinbarten Entschädi-
           rifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten             gungsgrenze auf Erstes Risiko notwendige
           durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für            a) Aufräumungskosten, Dekontaminations- und Entsorgungs-
           Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;                           kosten,
       cc) De- und Remontagekosten;                                        b) Feuerlöschkosten,
       dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Ex-               c) Bewegungs- und Schutzkosten,
           pressfrachten;                                                  d) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten,
       ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssys-               e) Kosten für Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten oder Bereit-
           tems, welches für die Grundfunktion der versicherten               stellung eines Provisoriums,
           Sache notwendig ist.
                                                                           f) Kosten für Luftfracht,
     b) Wird bei der Wiederherstellung von versicherten Sachen,
        ein nachfolgend genanntes Teil zerstört oder beschädigt,           g) Kosten für schadenbedingte Arbeiten an Dächern oder Fas-
        erfolgt ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in                 saden,
        Höhe der Wertverbesserung:                                         die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungs-
       aa) Hilfs- und Betriebsstoffen;                                     falls aufwenden muss.
       bb) Verbrauchsmaterialien;                                          Die Entschädigungsgrenze für diese Kosten beträgt je Versi-
                                                                           cherungsfall summarisch zehn Prozent der im Hauptvertrag
       cc) Arbeitsmitteln;                                                 vereinbarten Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem
       dd) Werkzeugen aller Art;                                           im Zeitpunkt des Versicherungsfalls für den Vertrag geltenden
       ee) Akkumulatoren und Batteriespeicher (Abzug ergibt                Anpassungsfaktor, mindestens 10.000 EUR und höchstens
           sich aus § 4 Nr. 7);                                            250.000 EUR.

[Seite 4]
6.   Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung                           gung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den An-
     Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach              spruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von
     Nr. 1 bis 4 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem gan-           zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andern-
     zen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Ver-               falls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzuge-
     sicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf              ben.
     Erstes Risiko.                                                     3.    Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
7.   Akkumulatoren und Batteriespeicher von Photovoltaikanlagen               a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
     Für Akkumulatoren und Batteriespeicher, die nach § 2 Nr. 2 b)               gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa-
     mitversichert sind, gilt als Wertverbesserung ein Prozentsatz               che eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungs-
     von 3 Prozent, bei Lithium-Ionen-Akkumulatoren bzw. Batte-                  wertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer
     riespeicher von 1,5 Prozent je angefangenem Monat seit dem                  die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem
     Monat der ersten Möglichkeit zur Nutzung des Akkumulators                   Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs-
     oder Batteriespeichers. Für die ersten sechs Monate der Nut-                nehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen
     zung erfolgt jedoch kein Abzug.                                             nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versi-
                                                                                 cherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
8.   Selbstbeteiligung                                                           geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
     Der nach Nr. 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall         b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
     um die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR                    gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa-
     gekürzt.                                                                    che eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin-
     Die Selbstbeteiligung gilt nicht für versicherte Schäden durch              gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so
     a) Einbruchdiebstahl (§ 3 Nr. 5 c),                                         kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und
                                                                                 muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
     b) Raub (§ 3 Nr. 5 a).                                                      sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
     Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung je-                schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so
     weils einzeln abgezogen. Entstehen mehrere Schäden jedoch                   hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen
     an derselben Sache aufgrund der gleichen Ursache wird die                   mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu
     Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.                                     lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält
9.   Ertragsausfall                                                              der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten
                                                                                 bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
     a) Grundlage der Entschädigung bildet die im Versicherungs-
        schein genannte Nennleistung in Kilowatt Peak (kWp).            4.    Beschädigte Sachen
     b) Für jeden vollen Kalendertag der technischen Nichtverfüg-             Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann
        barkeit der Photovoltaikanlage aufgrund eines versicherten            der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädi-
        Schadens oder der Nichtverfügbarkeit des Gebäudes, auf                gung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann ver-
        dem die Photovoltaikanlage installiert ist, soweit dieses Ge-         langen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von
        bäude durch dasselbe Schadenereignis beschädigt oder                  Nr. 2 oder 3 bei ihm verbleiben.
        zerstört wurde, erstattet der Versicherer pauschal              5.    Gleichstellung
        2,50 EUR je Tag und kWp ohne weiteren Nachweis der tat-               Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,
        sächlichen Höhe des Einnahmeverlustes. Sind nur Teile                 wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den
        dieser Anlage und/oder dieses Gebäudes aufgrund eines                 Besitz wieder zu verschaffen.
        solchen Schadenfalles technisch nicht verfügbar, ist die
        Entschädigung je kWp auf die installierte Leistung der vom      6.    Übertragung der Rechte
        Schadenfall betroffenen Anlagenteile und/oder Gebäude-                Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker-
        teile begrenzt. Sofern der Batteriespeicher nach einem ent-           langte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi-
        schädigungspflichtigen Schadenfall nicht verfügbar ist oder           cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
        nicht genutzt werden kann, ersetzt der Versicherer die                übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
        Mehrkosten, die nachweislich dadurch entstehen, dass der
        Versicherungsnehmer elektrische Leistung aus dem Netz           §6    Kündigung
        des Versorgers entnehmen muss.                                  1.    Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal-
     c) Die Entschädigung wird längstens für die Dauer von zwölf              tung einer Frist von drei Monaten den in diesen Besonderen
        Monaten geleistet.                                                    Bedingungen geregelten Versicherungsschutz in Textform
                                                                              kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er be-
     d) Der Versicherer erstattet einen Ertragsausfall aufgrund               stimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufen-
        technischer Nichtverfügbarkeit der Photovoltaikanlage                 den Versicherungsjahres wirksam wird.
        durch Austausch der Wechselrichter auf Basis von Garan-
        tie, Gewährleistung oder Kulanz des Herstellers oder Liefe-     2.    Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls – bezogen auf
        ranten, auch dann, wenn kein ersatzpflichtiger Sachscha-              diese Besonderen Bedingungen – kann jede der Vertragspar-
        den vorliegt. Die Höhe der Erstattung bemisst sich nach               teien die zusätzliche Deckung PhotovoltaikPlus (BB Photovol-
        Nr. 9 a) bis c).                                                      taikPlus 2025) kündigen. Die Kündigung des Versicherungs-
                                                                              nehmers wird sofort mit Zugang beim Versicherer wirksam,
§5   Wiederherbeigeschaffte Sachen                                            die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zu-
1.   Anzeigepflicht                                                           gang beim Versicherungsnehmer wirksam.
     Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt,            3.    Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
     so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlan-                  den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
     gung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.                Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
2.   Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung                         §7    Beendigung des Hauptvertrags
     Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden ge-          Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versicherungs-
     kommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädi-           schutz der Besonderen Bedingungen PhotovoltaikPlus (BB Photo-
                                                                        voltaikPlus 2025).
```

