# AXA ActiveMe-U: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-private-krankenversicherung-axa-activeme-u.php
- Rechtlicher Träger: AXA Krankenversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-private-krankenversicherung-axa-activeme-u.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarifbedingungen ActiveMe-U (gilt mit AVB/KGV VG010)](https://image.action.axa.de/lib/fe3311707564047a7c1073/m/1/fde9df88-ca09-44e1-98d4-20ac98cb6778.pdf), Fassung 04.19

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungsfähige Personen (Angestellte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Selbständige, Freiberufler, Beamte, Studierende) | ja | Versicherungsfähig zu diesen besonderen Bedingungen sind Personen die mindestens 20 Jahre alt sind und sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. | F., Seite 5 |
| Leistungsart: Kostenerstattung, Direktabrechnung oder Sachleistung über ein Ärzteverzeichnis | ja | Die im Tarif genannten Prozentsätze (Erstattungssatz) beziehen sich stets auf die erstattungsfähigen Aufwendungen. | C., Seite 5 |
| Freie Arztwahl unter allen niedergelassenen Ärzten | ja | Als Patient haben Sie die freie Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten. | Kundeninformation Gesundheitslotsen-Prinzip, Seite 7 |
| Primärarztprinzip (Hausarzt oder Telemedizin zuerst, sonst gekürzte Erstattung) | ja | Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung zu belegen. Ansonsten ist der Versicherer berechtigt die Erstattung auf 80% der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. | A. (1), Seite 1 |
| Erstattung über den Höchstsatz der Gebührenordnung (GOÄ, GOZ) hinaus | ja | Mehrkosten, die durch eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 der Gebührenordnung für Ärzte entstehen, werden | A. (4), Seite 4 |
| Jährlicher Selbstbehalt je versicherte Person | 500 € | Die hierdurch entstehende Selbstbeteiligung von 20% ist auf maximal 500,- Euro je Versicherungsjahr begrenzt. | B., Seite 4 |
| Selbstbeteiligung je Leistung oder Behandlungsfall (prozentual oder fester Betrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Von dem Erstattungssatz für erstattungsfähige Aufwendungen nach Abschnitt A. werden 80% pro Versicherungsjahr erstattet. | B., Seite 5 |
| Ermäßigter oder entfallender Selbstbehalt für Kinder | ja | Für Kinder und Jugendliche ist die Selbstbeteiligung bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem diese das 19. Lebensjahr vollenden, auf maximal 250,- Euro je Versicherungsjahr begrenzt. | B., Seite 4 |
| Anpassung an den Beihilfebemessungssatz (Aufstockung bei Wegfall oder Änderung der Beihilfe ohne neue Gesundheitsprüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz für ambulante ärztliche Behandlung | ja | 100% für ambulante Heilbehandlung - außer Psychotherapie - durch Ärzte, wenn für die Behandlung ein Gesundheitslotse in Anspruch genommen wird | A. (1), Seite 1 |
| Arznei- und Verbandmittel (auch nicht verschreibungspflichtige) | ja, bis zur Versicherungssumme | 100% für Arzneimittel, wenn - es sich um ein Generikum handelt. | A. (1), Seite 1 |
| Heilpraktiker und Naturheilverfahren | ja, bis 1.000 € | 80% für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker - außer Psychotherapie - einschließlich verordneter Arzneimittel. Die Gesamtleistung ist begrenzt auf maximal 1.000,- Euro pro Versicherungsjahr. | A. (1), Seite 1 |
| Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) mit Erstattungssatz und Preisverzeichnis | ja, bis zur Versicherungssumme | 80% für Heilmittel gemäß den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und Höchstsätzen. | A. (1), Seite 2 |
| Heilmittel nur bis zu den Preisen eines tariflichen Verzeichnisses | ja | 80% für Heilmittel gemäß den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und Höchstsätzen. | A. (1), Seite 2 |
| Hilfsmittel mit offenem Katalog (nicht abschließend aufgezählt) | ja | 100% für Hilfsmittel gemäß § 5 Abs. 4 AVB/KGV - außer Sehhilfen -, sofern der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. | A. (1), Seite 1 |
| Hilfsmittel mit geschlossenem Katalog (nur die genannten) | nicht geregelt |  |  |
| Brillen und Kontaktlinsen (Betrag und Zeitraum) | ja, bis 250 € | 100% für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen). Die Gesamtleistung ist für zwei aufeinanderfolgende Versicherungsjahre auf maximal 250,- Euro begrenzt. | A. (1), Seite 1 |
| Hörgeräte | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante Psychotherapie (Erstattungssatz) | ja, bis zur Versicherungssumme | 80% für ambulante Psychotherapie. | A. (1), Seite 1 |
| Begrenzung der Psychotherapie auf eine Zahl von Sitzungen je Jahr oder insgesamt | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen ohne Selbstbehalt | ja, bis zur Versicherungssumme | Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen nach A. (1), - Schutzimpfungen nach A. (1), | B., Seite 5 |
| Häusliche Krankenpflege und spezialisierte ambulante Palliativversorgung | ja, bis zur Versicherungssumme | 100% für häusliche Krankenpflege. | A. (1), Seite 2 |
| Krankentransport (Rettungsdienst, Fahrt zur ambulanten Behandlung) | ja, bis zur Versicherungssumme | 100% für einen medizinisch notwendigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. | A. (2), Seite 3 |
| Telemedizin und Videosprechstunde | ja | Ein Arzt, der über einen von AXA zur Verfügung gestellten telefonischen oder digitalen Service kontaktiert wird | A. (1), Seite 1 |
| Unterbringung im Zweibettzimmer | ja | Gesondert berechenbare Unterbringung im Zweibettzimmer; | A. (2), Seite 3 |
| Unterbringung im Einbettzimmer | ja | Wird eine Unterbringung im Einbettzimmer gewählt, erstattet der Versicherer die Aufwendungen, die bei einer Unterbringung im Zweibettzimmer angefallen wären | A. (2), Seite 3 |
| Privatärztliche Behandlung durch Chefarzt oder Wahlarzt | ja | Privatärztliche Heilbehandlung und Hebammenleistungen | A. (2), Seite 3 |
| Behandlung in Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag | ja, bis zur Versicherungssumme | werden maximal 150% der Fallpauschale gemäß Krankenhausentgeltgesetz bzw. Psych-Entgeltgesetz erstattet. | A. (2), Seite 3 |
| Stationäre Psychotherapie und Psychiatrie (Zahl der Tage, Genehmigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Allgemeine Krankenhausleistungen gemäß Krankenhausentgeltgesetz, Psych-Entgeltgesetz bzw. Bundespflegesatzverordnung einschließlich Belegärzte | A. (2), Seite 3 |
| Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation | ja, bis zur Versicherungssumme | 100% für Anschlussheilbehandlungen. | A. (3), Seite 1 |
| Kur- und Sanatoriumsbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | 100% für ambulante Kurbehandlung. | A. (1), Seite 1 |
| Unterbringung einer Begleitperson (Rooming in bei Kindern) | ja, bis zur Versicherungssumme | 100% für Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von Kindern. | A. (2), Seite 3 |
| Ersatzkrankenhaustagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen | ja, bis 40 € | privatärztliche Behandlung 40,- Euro - Zweibettzimmer 30,- Euro | A. (2), Seite 3 |
| Zahnbehandlung (Füllungen, Wurzel und Parodontosebehandlung) mit Erstattungssatz | nein | Zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung sowie Zahnersatz sind nicht versichert. | C., Seite 5 |
| Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) mit Erstattungssatz | nein | Zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung sowie Zahnersatz sind nicht versichert. | C., Seite 5 |
| Implantate ohne Begrenzung der Zahl | nein | Zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung sowie Zahnersatz sind nicht versichert. | C., Seite 5 |
| Kieferorthopädie (Kinder, Erwachsene nach Unfall oder Krankheit) | nein | Zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung sowie Zahnersatz sind nicht versichert. | C., Seite 5 |
| Höchstbeträge für Zahnersatz in den ersten Versicherungsjahren (Zahnstaffel) | nicht geregelt |  |  |
| Zahntechnische Leistungen nur bis zu einem Preis und Leistungsverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Krankentagegeld im Tarif oder als Baustein (für Selbständige und Angestellte) | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Krankentagegeldzahlung (Karenztag) | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsschutz bei vorübergehendem Aufenthalt (Dauer, weltweit oder Europa) | ja | Nach 12 Monaten haben Sie für vorübergehende Aufenthalte mit einer Gesamtdauer von bis zu 6 Monaten tariflichen Versicherungsschutz. | Kundeninformation Ausland, Seite 8 |
| Fortsetzung bei Wegzug in ein anderes EU oder EWR Land | ja | Bei einem Auslandsaufenthalt im EWR von mehr als 6 Monaten sind die Leistungen im Ausland auf die in Deutschland üblichen Kosten begrenzt. | Kundeninformation Ausland, Seite 7 |
| Medizinisch sinnvoller Rücktransport aus dem Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | 100% der Aufwendungen eines aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransports aus dem Ausland | A. (3), Seite 4 |
| Allgemeine Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz, Kieferorthopädie) | nicht geregelt |  |  |
| Erlass der Wartezeiten (Vorversicherung, ärztliche Untersuchung, Unfall) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen: Zeitraum der Fragen (Jahre ambulant, stationär, Psychotherapie) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Zuschlag für Vorerkrankungen | nicht geregelt |  |  |
| Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Höchstalter bei Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit | ja, bis zur Versicherungssumme | Für leistungsfreie Versicherungsjahre kann der Versicherte jährlich eine Beitragsrückerstattung erhalten. | D., Seite 5 |
| Garantierte (vertraglich zugesagte) Beitragsrückerstattung | nicht geregelt |  |  |
| Optionsrecht auf höherwertigen Tarif ohne Gesundheitsprüfung | ja | ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten sowohl die Umstellung in einen bestehenden Tarif des Versicherers mit höheren als auch mit umfassenderen Leistungen verlangen. | G. (1), Seite 5 |
| Recht auf Senkung des Selbstbehalts ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Alterungsrückstellungen und Mitnahme bei Wechsel (Übertragungswert) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsentlastung im Alter (Baustein oder Tarifbestandteil) | ja, bis zur Versicherungssumme | ein befristetes Angebot auf den Abschluss einer Versicherung zur Beitragsentlastung im Alter zu unterbreiten. | H., Seite 6 |
| Anwartschaft oder Ruhen des Vertrags (Ausland, Elternzeit, Rückkehr in die gesetzliche Versicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nicht geregelt |  |  |
| Regeln der Beitragsanpassung (auslösender Faktor, Begrenzung, Limitierungsmittel) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz der gesetzlichen Krankenversicherung (Opting out für Freiberufler, Sozialversicherungsersatz) | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss nur über einen Gruppenvertrag einer Kammer oder eines Arbeitgebers | nicht geregelt |  |  |
| Cuadro médico (Ärzte und Klinikverzeichnis) mit Umfang und regionaler Abdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Arztbesuch oder Leistung (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstbetrag der Zuzahlungen | nicht geregelt |  |  |
| Einzelzimmer mit Begleitbett im Krankenhaus | nicht geregelt |  |  |
| Zweite ärztliche Meinung, auch international | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit für Entbindung (carencia de parto) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Tarifbedingungen ActiveMe-U (gilt mit AVB/KGV VG010)

```text
[Seite 1]
                                    Vertragsgrundlage 100
                                    Tarifbedingungen für den Tarif ActiveMe-U                                                                                             Seite 1 von 8

                                     Diese Tarifbedingungen gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                     für die Krankheitskosten- und Gesundheitsversicherung (AVB/KGV), VG010

                                     A. Leistungen des Versicherers         Erstattungssatz                              Erstattungsfähige Aufwendungen

                                       A. (1) Ambulante Heilbehandlung              100%      für ambulante Heilbehandlung - außer Psychotherapie - durch Ärzte, wenn für die
                                                                                              Behandlung ein Gesundheitslotse in Anspruch genommen wird oder der Versicherte von
                                                                                              einem der Gesundheitslotsen zur Mit-/Weiterbehandlung an einen Facharzt überwiesen
                                                                                              wird. Als Gesundheitslotsen werden anerkannt:
                                                                                              - Ein Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt
                                                                                              - Ein Internist ohne Schwerpunktbezeichnung, der die Teilnahme an der hausärztlichen
                                                                                                 Versorgung gewählt hat
                                                                                              - Ein Facharzt für Gynäkologie, für Augenheilkunde (Augenarzt), für Kinder- und
                                                                                                 Jugendmedizin (Kinderarzt)
                                                                                              - Ein Not- bzw. Bereitschaftsarzt
                                                                                              - Ein Arzt, der über einen von AXA zur Verfügung gestellten telefonischen oder
                                                                                                 digitalen Service kontaktiert wird
                                                                                              Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung zu belegen.
                                                                                              Ansonsten ist der Versicherer berechtigt die Erstattung auf
                                                                                      80%     der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen.

                                                                                    100%      für Arzneimittel, wenn
                                                                                              - es sich um ein Generikum handelt.
                                                                                              - es sich um ein Originalpräparat handelt, für das es zum Zeitpunkt der Verordnung
                                                                                                 kein Generikum gibt.
                                                                                              - bei einem Notfall oder Unfall auf ein Originalpräparat zurückgegriffen wird.
                                                                                              - nicht auf ein Generikum zurückgegriffen werden kann, weil im Zusammenhang mit
                                                                                                 der Einnahme des Generikums bei der versicherten Person entweder nachweislich
                                                                                                 allergische Reaktionen auftreten oder die begründete Gefahr allergischer Reaktionen
                                                                                                 gegen einen der Trägerstoffe zu befürchten sind.
                                                                                              - ein Wirkstoff der Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses,
                                                                                                 die zum Zeitpunkt der Verordnung gültig war, bezogen wird.

                                                                                              Ansonsten ist der Versicherer berechtigt die Erstattung auf
                                                                                      80%     der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen.

                                                                                    100%      für Verbandmittel.

                                                                                    100%      für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen.

                                                                                    100%      für Schutzimpfungen.

                                                                                    100%      für die Teilnahme an maximal zwei Präventionskursen pro Versicherungsjahr. Die
                                                                                              Gesamtleistung ist begrenzt auf maximal 200,- Euro pro Versicherungsjahr. Die
                                                                                              Aufwendungen werden jeweils dem Versicherungsjahr zugerechnet, in dem der
                                                                                              Nachweis über die Teilnahme erstellt wird.

                                                                                     80%      für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker - außer Psychotherapie -
                                                                                              einschließlich verordneter Arzneimittel. Die Gesamtleistung ist begrenzt auf maximal
                                                                                              1.000,- Euro pro Versicherungsjahr.

                                                                                     80%      für ambulante Psychotherapie.

                                                                                     80%      für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche
                                                                                              Befruchtung/Insemination).

                                                                                    100%      für Hilfsmittel gemäß § 5 Abs. 4 AVB/KGV - außer Sehhilfen -, sofern der
VQ185 15.04.2019 21011869 (04.19)


                                                                                              Versicherungsnehmer oder die versicherte Person den Versicherer mit deren
                                                                                              Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen,
                                                                                              medizinisch notwendigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den
                                                                                              Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung gestellt werden. Kann
                                                                                              ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft, noch über ihn bezogen werden,
                                                                                              erstattet der Versicherer die Aufwendungen.

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Fortsetzung                              Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich
A. (1) Ambulante Heilbehandlung          ein Hilfsmittel anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf
                                  80%    der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen.

                                         Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 80% der erstattungsfähigen
                                         Aufwendungen keinen Gebrauch bei
                                         - orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen;
                                         - Kompressionsstrümpfe;
                                         - Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß § 5 Abs. 4 AVB/KGV;
                                         - Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen
                                           Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit
                                           wird vom Versicherer immer dann anerkannt, falls der Zeitraum zwischen dem Unfall
                                           und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt.

                                  100%   für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen). Die Gesamtleistung ist für
                                         zwei aufeinanderfolgende Versicherungsjahre auf maximal 250,- Euro begrenzt.

                                  100%   für operative Sehschärfenkorrektur (z. B. Lasik, Lasek, Linsenimplantate). Die
                                         Gesamtleistung - inklusive Vor- und Nachuntersuchungen - ist auf maximal 1.000,- Euro
                                         je Auge pro Versicherungsfall begrenzt.

                                  80%    für Heilmittel gemäß den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und
                                         Höchstsätzen.
                                         Die Begrenzung auf 80% erfolgt lediglich bis zu einer Leistung in Höhe von 1.600,- Euro
                                         pro Versicherungsjahr. Darüber hinaus werden die erstattungsfähigen Aufwendungen
                                         zu
                                  100%   erstattet.

                                  100%   für Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik sowie Geburtsvorbereitungskurse
                                         durch Hebammen.

                                  100%   für Sozialpädiatrie und Frühförderung.

                                  100%   für spezialisierte ambulante Palliativversorgung.

                                  100%   für Soziotherapie. Der Anspruch besteht für maximal 120 Stunden innerhalb von drei
                                         Jahren je Versicherungsfall. Wird die Soziotherapie durch eine Fachkraft für Sozio-
                                         therapie erbracht, wird für eine Einzeltherapie (Dauer 60 Minuten) maximal ein Rech-
                                         nungsbetrag in Höhe von 39,50 Euro anerkannt. Bei einer Gruppentherapie (Dauer 60
                                         Minuten) beträgt der maximal anzuerkennende Rechnungsbetrag 20,- Euro bei 2-3 Teil-
                                         nehmern bzw. 17,- Euro bei 4-6 Teilnehmern.

                                  100%   für Haushaltshilfe nach vorheriger Zusage. Der Anspruch besteht für maximal 14 Tage
                                         je Versicherungsfall und ist auf maximal 50,- Euro pro Tag begrenzt.

                                  100%   für häusliche Krankenpflege.
                                         Die Leistung ist bei häuslicher Grundpflege, sowie hauswirtschaftlicher Versorgung im
                                         Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege auf maximal 28 Tage je Behandlungsfall
                                         begrenzt. Die Begrenzung gilt nicht bei einer Palliativbehandlung. Nach Eintritt von
                                         Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI sind Leistungen für häusliche Krankenpflege nicht
                                         erstattungsfähig.

                                  100%   der Transportkosten / Fahrtkosten zu und von der nächstgelegenen geeigneten
                                         ambulanten Heilbehandlung / Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Geh- oder
                                         Sehunfähigkeit, Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H, mindestens
                                         Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung, sowie bei Unfall/Notfall, wenn
                                         für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.

                                  100%   für Transportkosten / Fahrtkosten zu und von der nächstgelegenen Therapieeinrichtung
                                         zur Strahlentherapie / Chemotherapie oder Nierendialyse, wenn diese durch den Ver-
                                         sicherer organisiert wurden. Ansonsten ist der Versicherer berechtigt die Erstattung auf
                                  80%    der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen.

                                  100%   für ambulante Kurbehandlung. Es werden die Aufwendungen für ärztliche Behandlung,
                                         Kurplan, Arznei- und Verbandmittel, physikalische Therapie und Kurtaxe erstattet.

                                  80%    für digitale Produkte, die ärztlich verordnet wurden oder für die vor der Behandlung
                                         eine Kostenzusage des Versicherers erteilt wurde, und die dem Anwendungsbereich des
                                         Medizinproduktegesetzes unterliegen, einschließlich Zubehör.
                                                                                                                                         VQ186 15.04.2019

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                                                           Serviceleistungen ambulante Behandlung, Hilfsmittel, Medikamente und Vorsorgeuntersuchungen

                                                           Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an oder holen Sie sich online auf unserer Kundenplattform
                                                           hilfreiche Informationen. Wir informieren Sie, insbesondere auch bei Notwendigkeit psychotherapeu-
                                                           tischer Behandlung, über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Leistungserbringer im Gesundheitswesen
                                                           und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Außerdem bieten wir für verschiedene schwere- und /
                                                           oder chronische Erkrankungen spezielle Begleitungsprogramme über unseren Gesundheitsservice360° an.
                                                           Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrages zur Verfügung stellen, organisieren wir darüber
                                                           hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen zur Verfügung.

                    A. (2) Stationäre Heilbehandlung       Erstattungssatz                              Erstattungsfähige Aufwendungen

                                                                   100%      für stationäre Heilbehandlung. Die stationäre Heilbehandlung umfasst die vollstationäre,
                                                                             teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Heilbehandlung.
                                                                             Erstattungsfähig sind die Kosten für:
                                                                             - Allgemeine Krankenhausleistungen gemäß Krankenhausentgeltgesetz,
                                                                                 Psych-Entgeltgesetz bzw. Bundespflegesatzverordnung einschließlich Belegärzte
                                                                             - Privatärztliche Heilbehandlung und Hebammenleistungen
                                                                             - Gesondert berechenbare Unterbringung im Zweibettzimmer;
                                                                                 Wird eine Unterbringung im Einbettzimmer gewählt, erstattet der Versicherer die
                                                                                 Aufwendungen, die bei einer Unterbringung im Zweibettzimmer angefallen wären

                                                                             Sofern ein Krankenhaus nicht unter den Anwendungsbereich des Krankenhausentgelt-
                                                                             gesetzes, Psych-Entgeltgesetz bzw. der Bundespflegesatzverordnung fällt, werden
                                                                             maximal 150% der Fallpauschale gemäß Krankenhausentgeltgesetz bzw. Psych-Entgelt-
                                                                             gesetz erstattet.

                                                                             Werden die ärztlichen Leistungen nicht von angestellten Ärzten des Krankenhauses
                                                                             oder von Ärzten, die auf Grund eines sonstigen Dienstvertrages mit dem Krankenhaus
                                                                             zur Erbringung der ärztlichen Leistungen verpflichtet sind (Honorarärzte), erbracht, so
                                                                             sind Grundlage für die Berechnung der Erstattungshöhe von maximal 150% die Entgelte
                                                                             einer Belegabteilung oder die reduzierten Entgelte der Hauptabteilung gemäß Kranken-
                                                                             hausentgeltgesetz, Psych-Entgeltgesetz bzw. der Bundespflegesatzverordnung.

                                                                   100%      für einen medizinisch notwendigen Transport zum oder vom nächstgelegenen
                                                                             geeigneten Krankenhaus.

                                                                   100%      für voll- oder teilstationäre Hospizversorgung.

                                                                   100%      für Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von Kindern.
                                                                             Aus der Versicherung eines Kindes werden Kosten erstattet, die durch die Unterkunft
                                                                             für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen:
                                                                             1) Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.
                                                                             2) Die Kosten der Unterkunft der Begleitperson sind nicht mit den allgemeinen
                                                                                 Krankenhausleistungen nach Krankenhausentgeltgesetz bzw. der
                                                                                 Bundespflegesatzverordnung abgegolten.

                                                           Ersatzleistungen bei Verzicht auf stationäre Leistungen

                                                           Anstatt der Aufwendungen für Krankenhausleistungen werden gegen Vorlage eines Geburtsnachweises
                                                           1.000,- Euro bei häuslicher Entbindung eines Kindes gezahlt, bei Mehrlingsgeburten das entsprechend
                                                           Vielfache (Entbindungspauschale).

                                                           Bei Verzicht oder Teilverzicht auf versicherte stationäre Leistungen gilt folgendes:

                                                           Ersatzleistung pro Tag bei Verzicht auf
                                                           - privatärztliche Behandlung 40,- Euro
                                                           - Zweibettzimmer                30,- Euro

                                                           Die Ersatzleistungen werden bei teilstationärer Behandlung in halber Höhe gezahlt.

                                                           Serviceleistungen stationäre Behandlung

                                                           Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren
                                                           Sie über Behandlungsmethoden und bieten eine ärztliche Zweitmeinung an. Ist ein Rücktransport aus
                                                           dem Ausland notwendig, organisieren wir diesen.

                   A. (3) Weitere versicherte Leistungen   Erstattungssatz                              Erstattungsfähige Aufwendungen

                                                                   100%      der Betreuungspauschale bei Erkrankung eines Kindes. Voraussetzung für den Leistungs-
VQ187 15.04.2019


                                                                             anspruch ist, dass ein nach diesem Tarif versichertes Kind, das das 12. Lebensjahr noch
                                                                             nicht vollendet hat, erkrankt. Für dessen Betreuung wird ab dem vierten Tag der Erkran-
                                                                             kung einmal pro Versicherungsjahr eine Pauschale (Einmalzahlung) von 200,- Euro
                                                                             gezahlt.

[Seite 4]
                                                                                                                                      Seite 4 von 8

Fortsetzung                                            Die Pauschale wird gezahlt, wenn
A. (3) Weitere versicherte Leistungen                  - auch für ein Elternteil eine Krankheitskostenvollversicherung bei der AXA
                                                         Krankenversicherung besteht,
                                                       - es nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist, dass ein Elternteil zur Betreuung des
                                                         versicherten Kindes der Arbeit fernbleibt und
                                                       - keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann.

                                               100%    für Rehabilitationsmaßnahmen.
                                                       Ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen einer Rehabilitationsmaßnahme besteht
                                                       nur einmal im Laufe von 4 Versicherungsjahren. Transport- und Fahrkosten zu
                                                       ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden unter den in A. (1)
                                                       genannten Voraussetzungen erstattet. Die gesonderte Inanspruchnahme von
                                                       privatärztlichen Heilbehandlungen und die gesondert berechenbare Unterbringung im
                                                       Zweibettzimmer sind nicht erstattungsfähig.

                                               100%    für Anschlussheilbehandlungen.
                                                       Bei stationären Anschlussheilbehandlungen sind die gesonderte Inanspruchnahme von
                                                       privatärztlichen Heilbehandlungen und die gesondert berechenbare Unterbringung im
                                                       Zweibettzimmer erstattungsfähig. Transport- und Fahrkosten werden analog der
                                                       Regelung unter A. (1) oder A. (2) erstattet.

                                               100%    für Entziehungsmaßnahmen, wenn die Beendigung der Maßnahme weder vorzeitig aus
                                                       disziplinarischen Gründen, noch ohne ärztliches Einverständnis erfolgte. Ansonsten ist
                                                       der Versicherer berechtigt die Erstattung auf
                                                 80%   der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen.

                                                       Der Anspruch ist während der gesamten Vertragslaufzeit auf max. 3 Entziehungsmaß-
                                                       nahmen begrenzt.

                                                       Bei stationären Entziehungsmaßnahmen sind die gesonderte Inanspruchnahme von
                                                       privatärztlichen Heilbehandlungen und die gesondert berechenbare Unterbringung im
                                                       Zweibettzimmer nicht erstattungsfähig.

                                               100%    der Aufwendungen eines aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransports aus
                                                       dem Ausland, wenn am Aufenthaltsort bzw. in zumutbarer Entfernung eine
                                                       ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist.

                                                       Unter Beachtung der medizinischen Gegebenheiten ist die jeweils kostengünstigste
                                                       Transportart zu wählen. Anderenfalls ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung der
                                                       Kosten entsprechend zu kürzen. Sofern der Versicherer den Rücktransport organisiert
                                                       oder die Kostenübernahme der entstehenden Aufwendungen für eine bestimmte
                                                       Transportart zugesagt hat, wird insoweit auf eine Kürzung der Erstattung verzichtet.

                                                       Erstattungsfähig sind auch die Aufwendungen für den Rücktransport einer mitver-
                                                       sicherten Begleitperson. Voraussetzung hierfür ist, dass die Begleitung medizinisch
                                                       erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunter-
                                                       nehmens vorgeschrieben ist.

                                               100%    für Überführung oder Bestattung.
                                                       Erstattet werden die Aufwendungen für
                                                       - die Überführung einer versicherten Person aus dem Ausland an deren letzten
                                                          Wohnsitz, oder anstelle der Überführung
                                                       - die Bestattung einer versicherten Person an deren Aufenthaltsort im Ausland bis
                                                          maximal 10.000,- Euro.


A. (4) Gebührenordnung /                Leistungen der Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten/ Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
       - verzeichnisse                  und Hebammen werden bis zu den in den jeweils gültigen Gebührenordnungen festgelegten Höchst-
                                        sätzen erstattet. Mehrkosten, die durch eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 der Gebührenordnung für
                                        Ärzte entstehen, werden

                                        - im Rahmen einer wahlärztlichen oder belegärztlichen Leistung bei stationärer Behandlung,
                                          sowie
                                        - bei ambulanter Behandlung nach vorheriger Zusage durch den Versicherer,

                                        erstattet.

                                        Als Leistungen der Heilpraktiker werden die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)
                                        aufgeführten Positionen anerkannt und bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen erstattet.
                                                                                                                                                      VQ188 15.04.2019

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                                                                                                                                                    Seite 5 von 8
                   B. Selbstbeteiligung               Von dem Erstattungssatz für erstattungsfähige Aufwendungen nach Abschnitt A. werden 80%
                      pro Versicherungsjahr           erstattet. Die hierdurch entstehende Selbstbeteiligung von 20% ist auf maximal 500,- Euro je Versiche-
                                                      rungsjahr begrenzt. Die Aufwendungen werden jeweils dem Versicherungsjahr zugerechnet, in dem die
                                                      versicherte Leistung erbracht wird bzw. die Arzneimittel und Hilfsmittel bezogen werden.

                                                      Für Kinder und Jugendliche ist die Selbstbeteiligung bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem diese
                                                      das 19. Lebensjahr vollenden, auf maximal 250,- Euro je Versicherungsjahr begrenzt.

                                                      Leistungen für
                                                      - Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen nach A. (1),
                                                      - Schutzimpfungen nach A. (1),
                                                      - Präventionskurse nach A. (1),
                                                      - ambulante Psychotherapie nach A. (1),
                                                      - Heilpraktiker nach A. (1),
                                                      - Heilmittel nach A. (1),
                                                      - Künstliche Befruchtung/Insemination nach A. (1),
                                                      - digitale Produkte nach A. (1), sowie
                                                      - die stationären Ersatzleistungen nach A. (2) und
                                                      - die Betreuungspauschale nach A. (3).
                                                      unterliegen nicht der Selbstbeteiligung.

                                                      Im ersten Versicherungsjahr wird die Selbstbeteiligung auf den Betrag reduziert, der dem Anteil der
                                                      versicherten Monate im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Bei unterjährigem Tarif-
                                                      wechsel gelten die Regelungen des vorherigen Satzes entsprechend für die bisherige und die neue
                                                      Selbstbeteiligung. Die Regelung zur Selbstbeteiligung bei unterjährigen Tarifwechsel gilt entsprechend
                                                      für eine unterjährige Anpassung der Selbstbeteiligung (§ 8 Abs. 3 AVB/KGV).

                   C. Leistungsbegrenzungen           Die im Tarif genannten Prozentsätze (Erstattungssatz) beziehen sich stets auf die erstattungsfähigen
                                                      Aufwendungen. Zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung sowie Zahnersatz sind nicht
                                                      versichert.

                   D. Beitragsrückerstattung aus      Beitragsrückerstattung für Leistungsfreiheit
                      erfolgsabhängiger RfB           Für leistungsfreie Versicherungsjahre kann der Versicherte jährlich eine Beitragsrückerstattung erhalten.
                                                      Darüber werden die Versicherten zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres informiert.

                                                      Allgemeine Voraussetzung und Auszahlung
                                                      Die Beitragsrückerstattung wird nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                                      (§ 5 Abs. 20 AVB/KGV) ausgezahlt.

                   E. Beitragsreduktion während des   Während der ersten 2 Monate des Bezuges von Elterngeld reduziert sich der für diesen Tarif zu
                      Bezuges von Elterngeld          zahlende monatliche Beitrag um 50%. Die Beitragsreduzierung gilt nur für die versicherte Person, die
                                                      Elterngeld bezieht und nur, wenn für die Person keine besonderen Bedingungen für Personen in Berufs-
                                                      ausbildung bestehen. Der Antrag auf Reduzierung des Beitrages ist innerhalb von 3 Monaten nach
                                                      Bezugsbeginn des Elterngeldes zu stellen und nachzuweisen. Die Beitragsreduktion ist ausgeschlossen,
                                                      wenn bei Beantragung dieses Tarifes die Schwangerschaft bereits festgestellt oder das Kind bereits
                                                      entbunden wurde.

                   F. Personen in Berufsausbildung    Für Personen in Berufsausbildung gelten besondere Bedingungen. Die Beiträge werden für diese Per-
                                                      sonen abweichend von § 8 Abs. 2 AVB/KGV nach § 10 Abs. 4 der Krankenversicherungsaufsichts-
                                                      verordnung ohne Alterungsrückstellungen und mit planmäßig steigenden Beiträgen kalkuliert.
                                                      Versicherungsfähig zu diesen besonderen Bedingungen sind Personen die mindestens 20 Jahre alt sind
                                                      und sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Das Alter berechnet sich analog § 8 Abs. 2 Nr.
                                                      2 AVB/KGV.

                                                      Die besonderen Bedingungen entfallen für die versicherte Person mit Ablauf des Monats, in dem
                                                      a) die Schul- oder Berufsausbildung endet,
                                                      b) die Schul- oder Berufsausbildung aufgegeben bzw. für mehr als 6 Monate unterbrochen wird,
                                                      c) das 39. Lebensjahr vollendet wird.

                                                      Die besonderen Bedingungen entfallen ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt eines unter a) bis
                                                      c) genannten Ereignisses folgt. Ab diesem Zeitpunkt werden die Beiträge nach § 8 Abs. 2 AVB/KGV
                                                      kalkuliert. Der Eintritt des Ereignisses ist innerhalb von 2 Monaten durch Einreichen eines geeigneten
                                                      Nachweises zu belegen. Ab diesem Zeitpunkt ist der dann geltende Beitrag für den Neuzugang zu
                                                      zahlen, der dem nunmehr erreichten Eintrittsalter entspricht. Für die Dauer der Vereinbarung dieser
                                                      besonderen Bedingungen wird der für die versicherte Person bestehende Tarif durch ein angehängtes
                                                      "A" gekennzeichnet.
VQ189 15.04.2019

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 G. Umwandlungsoption                    (1) Umfang/Inhalt der Umwandlungsoption

                                         Versicherte Personen dieses Tarifes können durch Ausübung dieser Option bei den unter Punkt (2)
                                         genannten Ereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten sowohl die Umstellung
                                         in einen bestehenden Tarif des Versicherers mit höheren als auch mit umfassenderen Leistungen ver-
                                         langen. Dies gilt nicht für Tarife, die auch Leistungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferortho-
                                         pädie enthalten, wenn die Leistungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie vor Aus-
                                         übung der Option vom Versicherungsschutz nicht umfasst wurden.

                                         Eine weitere Voraussetzung dieser Option ist, dass in dem gewünschten Krankheitsvollkostentarif oder
                                         der beihilfekonformen Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsfähigkeit besteht.
                                         Der vom Beginn des neuen Versicherungsschutzes an zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem erreich-
                                         ten Alter der versicherten Person unter Berücksichtigung erworbener Rechte aus der Alterungsrückstel-
                                         lung. Wurde für diesen Tarif eine Erschwerung in Form eines versicherungsmedizinischen Zuschlags,
                                         eines Leistungsausschlusses oder einer Leistungseinschränkung vereinbart, so gilt bei Wahrnehmung der
                                         Option für den neuen Versicherungsschutz folgendes:
                                         Eine Erschwerung wird nur aufgrund der Diagnosen vereinbart, die auch Ursache für die Erschwerung in
                                         diesem Tarif waren. Zwischenzeitlich neu aufgetretene Krankheiten usw. führen nicht zu weiteren
                                         Erschwerungen.

                                         (2) Ereignisse für Inanspruchnahme einer Option auf eine höherwertige
                                         Krankheitskostenvollversicherung

                                         Folgende Ereignisse können einen Wechsel ermöglichen:

                                         a) Bei Abschluss einer Berufsausbildung bzw. -qualifikation (z. B. Hochschulstudium, Steuerberater-
                                            prüfung) der versicherten Person; Die Option kann nur einmalig in Anspruch genommen werden.
                                         b) Bei Eheschließung der versicherten Person. In diesem Fall behalten eingetretene Versicherungs-
                                            fälle den Versicherungsschutz in dem Umfang, in dem er vor Ausübung der Option bestand;
                                            die Option kann nur einmalig in Anspruch genommen werden.
                                         c) Bei Geburt eines eigenen Kindes oder Adoption eines Kindes durch die versicherte Person, aller-
                                            dings erst ab dem auf die Geburt/Adoption folgenden Tag;
                                         d) Beginn der Berufsausbildung eines Kindes der versicherten Person (1x pro Kind);
                                         e) Beruflicher Statuswechsel zwischen Anstellung und Selbstständigkeit;
                                         f) Beruflicher Statuswechsel von einer Anstellung oder Selbstständigkeit in ein Beamtenverhältnis.
                                            Die Option beinhaltet den Wechsel in eine beihilfekonforme Krankheitskostenvollversicherung und
                                            den Neuabschluss eines Tarifes für stationäre Wahlleistungen in einem Zweibettzimmer bei einem
                                            Krankenhausaufenthalt und/oder des jeweils zutreffenden Beihilfeergänzungstarifes und/oder den
                                            Neuabschluss bzw. Erhöhung einer Krankenhaustagegeldversicherung bis maximal in der Höhe der
                                            stationären Beihilfekürzungen;
                                         g) Entsendung der versicherten Person ins Ausland, sofern der Auslandsaufenthalt an die berufliche
                                            Tätigkeit gebunden ist oder im Rahmen eines universitären Studienaufenthalts stattfindet;
                                         h) Versicherte Personen, die erstmalig eine Krankheitskostenvollversicherung bei der AXA Krankenver-
                                            sicherung abschließen, können zum 01.07 des 6. Versicherungsjahres einmalig eine Umstellung ver-
                                            langen, sofern vor dem Umstellungszeitraum 5 Versicherungsjahre lang ununterbrochener Versiche-
                                            rungsschutz bestand.
                                         Die Umwandlungsoption nach h) gilt nicht für versicherte Personen, die nach den Bestimmungen für
                                         die Kindernachversicherung versichert wurden.

                                         (3) Frist zur Wahrnehmung der Optionen

                                         Der Antrag auf Wahrnehmung dieser Option hat dem Versicherer unter Beifügung eines Nachweises
                                         über den Eintritt des Ereignisses innerhalb folgender Frist zuzugehen:
                                         - Bei einer Umstellung nach h) muss der Antrag bis zum Umstellungstermin vorliegen.
                                           Die Umstellung erfolgt zum 01.07 des 6. Versicherungsjahres;
                                         - Ist der Anlass eine Geburt oder Adoption, besteht die Option bis zu drei Monaten nach der Geburt
                                           bzw. Adoption.
                                           Die Umstellung erfolgt zum nächsten Monatsersten nach Antragstellung;
                                         - In allen übrigen Fällen beträgt die Frist zwei Monate ab Eintritt des Ereignisses.
                                           Die Umstellung erfolgt zum nächsten Monatsersten nach Antragstellung.

 H. Angebot zur zusätzlichen Beitrags-   Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer jeweils im dritten Versicherungsjahr einer in
    entlastung im Alter                  diesem Tarif versicherten Person ein befristetes Angebot auf den Abschluss einer Versicherung zur
                                         Beitragsentlastung im Alter zu unterbreiten.

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Gültig ab 04/2019
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                   Wichtige Information zu Ihrem Versicherungsschutz nach Tarif ActiveMe-U, oder:
                   Was wir von unseren Kunden häufig gefragt werden.                                                                                             Seite 7 von 8

                   Hinweis: An dieser Stelle können wir Ihnen nur einen kurzen Einblick in       Welche Schutzimpfungen sind versichert?
                   das vielfältige Angebot des Tarif ActiveMe-U bieten.
                                                                                                 Die Ständige Impfkommission (STIKO) gibt jährlich eine offizielle Empfeh-
                   Ausführliche Informationen, Anleitungen, Erklärungen, Tipps, Beispiele        lung für Schutzimpfungen heraus.
                   und Hintergrundinformationen finden Sie jederzeit online auf unserem
                   Kundenportal.                                                                 Welche Schutzimpfungen für Sie im Einzelfall sinnvoll sind, stimmen Sie
                                                                                                 am besten mit Ihrem Arzt ab. Impfungen im Rahmen der Empfehlungen
                   Dort beantworten wir beispielsweise die Fragen:                               durch Ihren Arzt und die STIKO werden von uns erstattet - ohne Anrech-
                                                                                                 nung auf den Selbstbehalt- auch wenn sie aus Anlass einer privaten Reise
                   - Was steckt hinter dem AXA Service "Online-Arzt"und wofür kann ich           durchgeführt werden.
                   ihn nutzen?
                   - Was sind digitale Produkte und welche sind erstattungsfähig?                Sind "ambulante Operationen" versichert?
                   - Wie finde ich Generika für entsprechende Arzneimittel?
                   - Wie finde ich Präventionskurse in meiner Gegend?                            Erstattungsfähig sind auch ambulante Operationen bei niedergelassenen
                   - U.v.m.                                                                      Ärzten und in Krankenhäusern.

                   Wie funktioniert das "Gesundheitslotsen-Prinzip" bei                          Sind Sterilisationen versichert?
                   ambulanter Heilbehandlung?
                                                                                                 Erstattungsfähig sind medizinisch notwendige Sterilisationen. Eine nicht
                   Als Patient haben Sie die freie Wahl unter den niedergelassenen appro-        aufgrund von Krankheit durchgeführte Sterilisation ist nicht erstattungs-
                   bierten Ärzten. Sie entscheiden in jedem Krankheitsfall darüber, welchen      fähig.
                   Arzt Sie aufsuchen.
                                                                                                 Worauf müssen Sie beim Bezug von Arzneimitteln achten?
                   Der von Ihnen gewählte Tarif sieht für die ambulante Heilbehandlung das
                   sogenannte Gesundheitslotsen-Prinzip vor. Das bedeutet, dass eine             Der von Ihnen gewählte Tarif sieht für den Bezug von Arzneimitteln das
                   100%ige Erstattung der Aufwendungen medizinisch notwendiger ambu-             sogenannte Generika-Prinzip vor. Das bedeutet, dass eine 100%ige
                   lanter Heilbehandlung erfolgt, wenn Sie die Behandlung durch einen            Erstattung von Arzneimittel erfolgt, wenn es sich bei diesen um
                   Gesundheitslotsen durchführen lassen.                                         "Generika" handelt.

                   Gesundheitslotsen sind                                                        Ein Generikum ist ein wirkstoffgleiches Arzneimittel eines bereits auf dem
                   - ein Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt,                             Markt erhältlichen Originalpräparats. Es wird auf den Markt gebracht,
                   - ein Internist ohne Schwerpunktbezeichnung, der die Teilnahme an der         sobald der Patentschutz des Originalpräparats ausläuft. Dabei ist ein
                     hausärztlichen Versorgung gewählt hat,                                      Generikum denselben hohen Anforderungen an eine Zulassung als Arznei-
                   - ein Facharzt für Gynäkologie,                                               mittel unterworfen, wie das Originalpräparat.
                   - ein Facharzt für Augenheilkunde (Augenarzt),
                   - ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin (Kinderarzt),                    Generika sind jedoch im Durchschnitt rund zwei Drittel günstiger als
                   - ein Not- bzw. Bereitschaftsarzt                                             Originalpräparate, da keine Forschungs- und nur geringe Entwicklungs-
                   - oder ein Arzt, der über einen von AXA zur Verfügung gestellten              kosten anfallen. Somit tragen Sie aktiv zur Stabilisierung Ihrer Beiträge bei,
                     telefonischen oder digitalen Service kontaktiert wird ("Online-Arzt").      ohne dass die Versorgungsqualität sinkt.

                   Für die Behandlung durch alle weiteren (Fach-)Ärzte benötigen Sie im          Sollte es noch kein Generikum für das verordnete Arzneimittel geben,
                   Tarif ActiveMe-U zunächst eine Überweisung durch einen Gesundheits-           erhalten Sie natürlich auch beim Bezug eines Originalpräparats eine
                   lotsen, um eine Erstattung von 100% zu erhalten. Diese Regel gilt jeweils     100%ige Erstattung der angefallenen Aufwendungen. Außerdem können
                   für alle Behandlungen, die einen Krankheitsfall (Versicherungsfall)           in seltenen Fällen medizinische Gründe gegen eine erstmalige Verordnung
                   betreffen.                                                                    von bzw. gegen eine Umstellung auf Generika vorliegen. Sollte dies der
                                                                                                 Fall und ärztlich nachgewiesen sein, erhalten Sie auch hier eine 100%ige
                   Solange der weiterbehandelnde Facharzt wegen der ursprünglichen               Erstattung der Aufwendungen. Ansonsten wird der Erstattungssatz auf
                   Diagnose konsultiert wird, benötigen wir keine neue Überweisung. Ändert       80% reduziert.
                   sich allerdings das Erkrankungsbild, muss zunächst wieder der
                   Gesundheitslotse aufgesucht werden.                                           Sprechen Sie am besten direkt Ihren Arzt und/oder Apotheker auf das
                                                                                                 Thema Generika an, der Sie gerne dazu beraten wird.
                   Sollten Sie es für sich für zweckmäßig halten, direkt einen Facharzt auf-
                   zusuchen, der kein Gesundheitslotse ist, tragen Sie von den Kosten der        Außerdem sind folgende Mittel in der Regel keine Arzneimittel und sind
                   medizinisch notwendigen Behandlung sowie sonstiger Therapiekosten             somit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
                   20% selbst; der Erstattungssatz beträgt also 80%. Wird eine eventuelle        - Präparate, die im Rahmen einer Anti-Aging-Behandlung, Lifestyle-
                   Folgebehandlung dann durch einen Gesundheitslotsen durchgeführt bzw.            Behandlung bzw. kosmetischer Behandlung (z. B. Faltenglättung)
                   durch einen Facharzt nach Überweisung durch den Gesundheitslotsen,              eingesetzt werden
                   werden diese Kosten zu 100% erstattet. Die Wahl eines Facharztes bei          - Mittel zur Abmagerung, Appetitzügelung und Regulierung des
                   der Erstbehandlung führt also nicht zwingend dazu, dass sämtliche               Körpergewichts,
                   Folgebehandlungen zu 20% von Ihnen zu tragen sind. Sie beeinflussen           - Stärkungsmittel
                   den Kostenerstattungssatz dadurch, dass Sie die Zweitbehandlung/              - kosmetische Mittel, Pflegemittel, Badezusätze sowie Mineralwässer,
                   Folgebehandlung durch einen Gesundheitslotsen durchführen lassen.               auch wenn sie von einem Leistungserbringer im Gesundheitswesen
                   Nachträgliche Überweisungen können wir jedoch nicht anerkennen.                 verordnet sind

                   Bei einem Arztwechsel von einem Gesundheitslotsen zu einem (anderen)
                   Facharzt lassen Sie sich bitte eine Überweisung ausstellen, die Sie uns mit
                   den Rechnungen zuschicken. Außerdem benötigen wir dann die
VQ191 15.04.2019


                   Rechnungen des Gesundheitslotsen und des weiter behandelnden Arztes
                   zusammen.

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Was müssen Sie beachten, wenn Sie ins Ausland reisen?

Auslandsaufenthalte im europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlungen in Staaten
des EWR. Derzeit gehören dem EWR alle Staaten der Europäischen Union
sowie Island, Liechtenstein und Norwegen an.

Während der ersten 6 Monate eines Auslandsaufenthalts im EWR haben
Sie tariflichen Versicherungsschutz.

Bei einem Auslandsaufenthalt im EWR von mehr als 6 Monaten sind die
Leistungen im Ausland auf die in Deutschland üblichen Kosten begrenzt.
Sie können jedoch einen erweiterten Versicherungsschutz ohne diese
Leistungsbegrenzung mit uns vereinbaren, wenn Sie sich vor Ablauf des
6. Monats bei uns melden.

Auslandsaufenthalte außerhalb des EWR

Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Staaten außerhalb des
EWR besteht in den ersten 12 Monaten Ihrer Vertragslaufzeit ein Ver-
sicherungsschutz für Reisen bis zu 6 Wochen.

Nach 12 Monaten haben Sie für vorübergehende Aufenthalte mit einer
Gesamtdauer von bis zu 6 Monaten tariflichen Versicherungsschutz.

Bei Aufenthalten von mehr als sechs Monaten in Staaten außerhalb des
EWR haben Sie nur dann Versicherungsschutz, wenn Sie vor Ablauf des
6. Monats einen Antrag auf Fortsetzung des Versicherungsschutzes bei
uns stellen und eine entsprechende Vereinbarung treffen. Bitte haben Sie
Verständnis dafür, dass wir im Rahmen einer solchen besonderen Verein-
barung für Länder mit höheren durchschnittlichen Gesundheitskosten
(z. B. USA) Beitragszuschläge für die Dauer des Auslandsaufenthaltes
erheben müssen. Darüber hinaus wird die Vereinbarung nur einmalig für
die Dauer von maximal 36 Monaten getroffen und nur unter der Bedin-
gung, dass die rechtlichen Bestimmungen des angedachten Aufenthalts-
landes eine Vereinbarung zulassen.

Wichtig: In allen Fällen ist Voraussetzung, dass Sie über eine
Korrespondenzanschrift in Deutschland und eine deutsche
Bankverbindung (zur Beitragsabbuchung und Leistungsauszahlung)
verfügen. Andernfalls haben Sie keinen Versicherungsschutz.

Gezielter Auslandsaufenthalt zur Behandlung im Ausland

Falls Sie sich ins Ausland begeben, um sich dort behandeln zu lassen oder
zu entbinden, sind die Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten, wie sie in
Deutschland entstanden wären, von Ihnen selbst zu tragen. Bitte wenden
Sie sich vor einer Auslandsreise zur Heilbehandlung/Entbindung deshalb
unbedingt an uns, um den Umfang der Versicherungsleistung zu klären.
                                                                                            VQ192 15.04.2019
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