# DKV BestMed Komfort Bestmed Komfort Bmk 0: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

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- Rechtlicher Träger: DKV Deutsche Krankenversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-private-krankenversicherung-dkv-bestmed-komfort-bmk-0.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen BestMed Komfort Tarife BMK / 0-3 (B 502)](https://www.dkv.com/productdb_img/pdf/B502.pdf), Fassung Stand 1. Januar laut Text, 4.24 laut Suche

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungsfähige Personen (Angestellte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Selbständige, Freiberufler, Beamte, Studierende) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsart: Kostenerstattung, Direktabrechnung oder Sachleistung über ein Ärzteverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Freie Arztwahl unter allen niedergelassenen Ärzten | ja | Die versicherte Person kann unter den niedergelassenen Ärzten frei wählen. | Teil 1 Nr. 2.1, Seite 4 |
| Primärarztprinzip (Hausarzt oder Telemedizin zuerst, sonst gekürzte Erstattung) | keine | Ärztliche Leistungen zu 100%, | Teil 1 Nr. 2.1, Seite 3 |
| Erstattung über den Höchstsatz der Gebührenordnung (GOÄ, GOZ) hinaus | ja | Für Aufwendungen, die über den Höchstsätzen der GOÄ liegen, gilt Folgendes: Sie sind nur erstattungsfähig, soweit sie durch krankheits- bzw. befundbedingte Erschwernisse begründet sind. | Teil 1 Nr. 2.1, Seite 4 |
| Jährlicher Selbstbehalt je versicherte Person | keine | BMK / 0 0 / 0 EUR, | Kurzübersicht, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung je Leistung oder Behandlungsfall (prozentual oder fester Betrag) | keine | Der Selbstbehalt beträgt je versicherter Person und kalenderjährlich für: | Teil 1 Nr. 9.1, Seite 12 |
| Ermäßigter oder entfallender Selbstbehalt für Kinder | nein | BMK / 0 0 / 0 EUR, | Kurzübersicht, Seite 2 |
| Anpassung an den Beihilfebemessungssatz (Aufstockung bei Wegfall oder Änderung der Beihilfe ohne neue Gesundheitsprüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz für ambulante ärztliche Behandlung | ja | Ärztliche Leistungen zu 100%, | Teil 1 Nr. 2.1, Seite 3 |
| Arznei- und Verbandmittel (auch nicht verschreibungspflichtige) | ja, bis zur Versicherungssumme | Arznei- und Verbandmittel zu 100%. | Teil 1 Nr. 2.3, Seite 1 |
| Heilpraktiker und Naturheilverfahren | ja, bis 1.000 € | Leistungen des Heilpraktikers einschließlich hierzu verordneter Arzneimittel | Teil 1 Nr. 2.2, Seite 4 |
| Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) mit Erstattungssatz und Preisverzeichnis | ja, bis zur Versicherungssumme | Heilmittel zu 100%, im Rahmen der im Heilmittelverzeichnis genannten Höchstbeträge. | Teil 1 Nr. 2.4, Seite 5 |
| Heilmittel nur bis zu den Preisen eines tariflichen Verzeichnisses | ja | im Rahmen der im Heilmittelverzeichnis genannten Höchstbeträge. | Teil 1 Nr. 2.4, Seite 5 |
| Hilfsmittel mit offenem Katalog (nicht abschließend aufgezählt) | ja | Aufwendungen für weitere Hilfsmittel, z.B. Atemtherapiegeräte, Krankenfahrstühle, Hörgeräte ersetzen wir ebenfalls zu 100%, | Teil 1 Nr. 2.5, Seite 5 |
| Hilfsmittel mit geschlossenem Katalog (nur die genannten) | keine | Aufwendungen für weitere Hilfsmittel, z.B. Atemtherapiegeräte, Krankenfahrstühle, Hörgeräte | Teil 1 Nr. 2.5, Seite 5 |
| Brillen und Kontaktlinsen (Betrag und Zeitraum) | ja, bis 500 € | innerhalb von 24 Monaten insgesamt bis zu 500 Euro. | Teil 1 Nr. 2.6, Seite 5 |
| Hörgeräte | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen für weitere Hilfsmittel, z.B. Atemtherapiegeräte, Krankenfahrstühle, Hörgeräte ersetzen wir ebenfalls zu 100%, | Teil 1 Nr. 2.5, Seite 5 |
| Ambulante Psychotherapie (Erstattungssatz) | ja, bis zur Versicherungssumme | bis zu 30 Sitzungen zu 100%, von der 31. Sitzung an zu 80%, von der 61. Sitzung an zu 70%. | Teil 1 Nr. 2.1, Seite 3 |
| Begrenzung der Psychotherapie auf eine Zahl von Sitzungen je Jahr oder insgesamt | keine | bis zu 30 Sitzungen zu 100%, von der 31. Sitzung an zu 80%, von der 61. Sitzung an zu 70%. | Teil 1 Nr. 2.1, Seite 3 |
| Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen ohne Selbstbehalt | ja, bis zur Versicherungssumme | Darüber hinaus ersetzen wir Aufwendungen für weitere gezielte Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang II. Einen Selbstbehalt rechnen wir nicht an. | Teil 1 Nr. 2.1, Seite 3 |
| Häusliche Krankenpflege und spezialisierte ambulante Palliativversorgung | ja, bis zur Versicherungssumme | Häusliche Krankenpflege zu 100%, bei Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung | Teil 1 Nr. 2.9, Seite 6 |
| Krankentransport (Rettungsdienst, Fahrt zur ambulanten Behandlung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Transporte zum und vom Krankenhaus bis zu einer Entfernung von 100 km | Teil 1 Nr. 4.6, Seite 10 |
| Telemedizin und Videosprechstunde | nicht geregelt |  |  |
| Unterbringung im Zweibettzimmer | ja | Zuschlag für die Unterbringung im Zweibettzimmer zu 100%. | Teil 1 Nr. 4.2, Seite 9 |
| Unterbringung im Einbettzimmer | ja | ersetzen wir den Unterbringungszuschlag für das in Anspruch genommene Einbettzimmer zu 60%. | Teil 1 Nr. 4.2, Seite 9 |
| Privatärztliche Behandlung durch Chefarzt oder Wahlarzt | ja | Dies sind gesondert berechenbare Behandlungen durch leitende Krankenhausärzte. | Teil 1 Nr. 4.4, Seite 9 |
| Behandlung in Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag | ja, bis zur Versicherungssumme | Die versicherte Person hat die freie Wahl unter allen Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen. | Teil 1 Nr. 4.8, Seite 10 |
| Stationäre Psychotherapie und Psychiatrie (Zahl der Tage, Genehmigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ja, aber nur dann, wenn und soweit wir vor der Behandlung eine schriftliche Zusage gegeben haben. | Teil 1 Nr. 4.10, Seite 10 |
| Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation | ja, bis zur Versicherungssumme | die Behandlung muss innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus beginnen, | Teil 1 Nr. 4.11, Seite 10 |
| Kur- und Sanatoriumsbehandlung | ja, bis 30 € | Ohne Kostennachweis zahlen wir für maximal 28 Tage ein Kurtagegeld von 30 Euro je Tag. | Teil 1 Nr. 5, Seite 11 |
| Unterbringung einer Begleitperson (Rooming in bei Kindern) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzkrankenhaustagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen | ja, bis 60 € | 60 Euro je Tag. | Teil 1 Nr. 4.4, Seite 9 |
| Zahnbehandlung (Füllungen, Wurzel und Parodontosebehandlung) mit Erstattungssatz | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnbehandlung (außer Einlagefüllungen und Zahnkronen) und Kieferorthopädie zu 100%, | Teil 1 Nr. 3.1, Seite 1 |
| Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) mit Erstattungssatz | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnersatz, Zahnkronen und Einlagefüllungen zu 75%, | Teil 1 Nr. 3.2, Seite 8 |
| Implantate ohne Begrenzung der Zahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Erstattungsfähig sind insgesamt maximal 6 Implantate je Kiefer | Teil 1 Nr. 3.2, Seite 8 |
| Kieferorthopädie (Kinder, Erwachsene nach Unfall oder Krankheit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Voraussetzung ist, dass bei Beginn der Behandlung die versicherte Person das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. | Teil 1 Nr. 3.1, Seite 7 |
| Höchstbeträge für Zahnersatz in den ersten Versicherungsjahren (Zahnstaffel) | ja, bis 1.000 € | 1.000 Euro im ersten Versicherungsjahr, | Teil 1 Nr. 3.2, Seite 8 |
| Zahntechnische Leistungen nur bis zu einem Preis und Leistungsverzeichnis | ja | Diese müssen im Preis- und Leistungsverzeichnis des Tarifs (vgl. Druckstück B 500/2) aufgeführt und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet sein. | Teil 1 Nr. 3.1, Seite 7 |
| Krankentagegeld im Tarif oder als Baustein (für Selbständige und Angestellte) | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Krankentagegeldzahlung (Karenztag) | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsschutz bei vorübergehendem Aufenthalt (Dauer, weltweit oder Europa) | ja | Bei vorübergehenden Aufenthalten im außereuropäischen Ausland bleibt der Versicherungsschutz für sechs Monate ab Beginn des Auslandsaufenthaltes bestehen. | Teil 1 Nr. 13.2, Seite 13 |
| Fortsetzung bei Wegzug in ein anderes EU oder EWR Land | ja | Dies gilt auch bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums. | Teil 1 Nr. 13.1, Seite 13 |
| Medizinisch sinnvoller Rücktransport aus dem Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Mehrkosten eines Rücktransports aus dem Ausland zu 100%. | Teil 1 Nr. 6.1, Seite 2 |
| Allgemeine Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz, Kieferorthopädie) | nicht geregelt |  |  |
| Erlass der Wartezeiten (Vorversicherung, ärztliche Untersuchung, Unfall) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen: Zeitraum der Fragen (Jahre ambulant, stationär, Psychotherapie) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Zuschlag für Vorerkrankungen | nicht geregelt |  |  |
| Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit | ja | Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. | Teil 1 Nr. 12.3, Seite 13 |
| Höchstalter bei Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit | ja, bis zur Versicherungssumme | Falls wir für diesen Tarif eine Beitragsrückerstattung in Form der Auszahlung vorsehen, besteht ein Anspruch für die versicherte Person | Teil 1 Nr. 18.3, Seite 15 |
| Garantierte (vertraglich zugesagte) Beitragsrückerstattung | nicht geregelt |  |  |
| Optionsrecht auf höherwertigen Tarif ohne Gesundheitsprüfung | ja | Entweder zu Beginn des 4. Versicherungsjahres oder zu Beginn des 6. Versicherungsjahres. | Teil 2 Nr. 7.2, Seite 17 |
| Recht auf Senkung des Selbstbehalts ohne Gesundheitsprüfung | ja | Sie können jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres ohne Gesundheitsprüfung innerhalb der Tarife BMK in eine andere Selbstbehaltstufe wechseln. | Teil 2 Nr. 7.1, Seite 17 |
| Alterungsrückstellungen und Mitnahme bei Wechsel (Übertragungswert) | ja | Sie können verlangen, dass wir die Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des aufgebauten Übertragungswertes auf das andere Unternehmen übertragen. | Teil 2 Nr. 8.7, Seite 18 |
| Beitragsentlastung im Alter (Baustein oder Tarifbestandteil) | nicht geregelt |  |  |
| Anwartschaft oder Ruhen des Vertrags (Ausland, Elternzeit, Rückkehr in die gesetzliche Versicherung) | ja | Sie bzw. die versicherten Personen können darüber hinaus verlangen, dass wir eine gekündigte Versicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. | Teil 2 Nr. 8.10, Seite 18 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | Wir können den Versicherungsvertrag ganz oder teilweise nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aus einem wichtigen Grund kündigen. | Teil 2 Nr. 8.5, Seite 18 |
| Regeln der Beitragsanpassung (auslösender Faktor, Begrenzung, Limitierungsmittel) | ja | Bei einer Abweichung von über 5% können wir alle Beiträge der betroffenen Beobachtungseinheit überprüfen | Teil 2 Nr. 5.1, Seite 16 |
| Ersatz der gesetzlichen Krankenversicherung (Opting out für Freiberufler, Sozialversicherungsersatz) | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss nur über einen Gruppenvertrag einer Kammer oder eines Arbeitgebers | nicht geregelt |  |  |
| Cuadro médico (Ärzte und Klinikverzeichnis) mit Umfang und regionaler Abdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Arztbesuch oder Leistung (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstbetrag der Zuzahlungen | nicht geregelt |  |  |
| Einzelzimmer mit Begleitbett im Krankenhaus | nicht geregelt |  |  |
| Zweite ärztliche Meinung, auch international | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit für Entbindung (carencia de parto) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen BestMed Komfort Tarife BMK / 0-3 (B 502)

```text
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DKV Deutsche Krankenversicherung AG


Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB)

BestMed Komfort Tarife BMK / 0-3

KRANKHEITSKOSTENVOLLVERSICHERUNG

Sehr geehrter Versicherungsnehmer,

diese AVB sind Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. Der vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sich
aus diesen AVB, dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften.
Es gilt deutsches Recht.


Unser Leistungsversprechen für Sie kurz im Überblick. Der genaue Umfang unserer Leistungen einschließlich
der Einschränkungen ist auf den nachfolgenden Seiten geregelt.


 Ambulante Leistungen                                              Zahnleistungen
 100% für ambulante Behandlung und Untersuchung sowie              100% für die Zahnbehandlung (außer Einlagefüllungen und
 Kinderwunschbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen.          Zahnkronen).
 100% für Vorsorgeuntersuchungen, auch über die gesetzlich         100% für Individual-Prophylaxe einschließlich professioneller
 eingeführten Programme hinaus.                                    Zahnreinigung.
 100% für Schutzimpfungen.                                         100% für Kieferorthopädie (bei Behandlungsbeginn bis zum 19.
 80% für Naturheilverfahren gemäß Hufelandverzeichnis ein-         Lebensjahr).
 schließlich Arzneimittel, insgesamt max. 1.000 EUR je Versi-      75% (85% beim Kooperationszahnarzt) für Einlagefüllungen,
 cherungsjahr.                                                     Zahnkronen und Zahnersatz z.B. Brücken, Zahnprothesen, Im-
 100% für Lasik Operation nach vorheriger schriftlicher Zusage.    plantate (max. 6 Implantate je Kiefer), Material- und Laborkosten
                                                                   in Höhe des Preisverzeichnisses.
 100% für Psychotherapie (die ersten 30 Sitzungen), 80% (von       Bei Einlagefüllungen, Zahnkronen und Zahnersatz in den ersten
 der 31. Sitzung an), 70% (von der 61. Sitzung an), nach vorhe-    fünf Versicherungsjahren begrenzte Erstattung.
 riger Zusage.
 100% für Arznei- und Verbandmittel.
 100% für Heilmittel (z.B. Massagen, Bäder, Logopädie, Ergothe-    Stationäre Leistungen
 rapie, Osteopathie) im Rahmen des tariflichen Heilmittelver-      100% für allgemeine Krankenhausleistungen.
 zeichnisses.                                                      100% für die privatärztliche Versorgung, einschließlich Chefarzt.
 100% für Hilfsmittel; Sehhilfen bis zu 500 EUR innerhalb 24       100% für das Zweibettzimmer, 60% für das Einbettzimmer,
 Monate.                                                           wenn das Zweibettzimmer Regelleistung ist.
 100% für digitale Gesundheitsanwendungen, die im DiGA-            Bis zu 80 EUR Ersatz-Tagegeld, wenn die wahlärztliche Behand-
 Verzeichnis enthalten sind. Weitere DiGA, die die tariflichen     lung und/oder das Ein-/Zweibettzimmer nicht in Anspruch ge-
 Voraussetzungen erfüllen, bis zu 500 EUR je Versicherungsjahr.    nommen wird.
 80% für Leistungen des Heilpraktikers im Rahmen des Gebüh-        100% für den Transport zum und vom Krankenhaus.
 renverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) sowie Arzneimittel,
 insgesamt max. 1.000 EUR je Versicherungsjahr.
 100% für den Transport im Notfall zum Arzt bzw. Krankenhaus.


50063710 B 502 (7.26) BDK30041                                                                                                   1/24

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Zusätzliche Leistungen                                                 Entziehungsmaßnahme.
200 EUR Pauschale bei bestimmten ambulanten Operationen.               Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus, das auch
                                                                        Kuren und Sanatoriumsbehandlung durchführt.
30 EUR Kurtagegeld für max. 28 Tage.                                   Anschlussheilbehandlung.
100% für die Mehrkosten eines Rücktransportes aus dem Aus-          Wir empfehlen die vorherige Klärung Ihres Leistungsanspruchs
land.                                                               bei
Max. 10.000 EUR für die Überführung aus dem Ausland.                   Kinderwunschbehandlung,
Max. 5.000 EUR für die Beisetzung im Ausland.                          Bezug von Hilfsmitteln, für die die Einschaltung unseres
                                                                        Hilfsmittelservice vorgesehen ist,
1.000 EUR Entbindungspauschale.                                        Zahnersatz, Zahnkronen, Einlagefüllungen und Kieferortho-
Beitragsfreiheit ab dem 92. Tag eines Krankenhausaufenthaltes.          pädie,
Beratung und Informationen durch die Experten unseres Ge-              einem über sechs Monate dauernden Auslandsaufenthalt
sundheitstelefons sowie                                                 außerhalb der EU / des EWR.
24-Stunden-Notruf-Service bei Auslandsreisen etc. (vgl. Druck-      Selbstbehalt pro Kalenderjahr für
stück B 503)                                                                             Erwachsene /      Kinder/Jugendliche:
Optionsrecht: Sie können Ihren Versicherungsschutz zu erleich-      BMK / 0                     0       /          0    EUR,
terten Bedingungen erhöhen.                                         BMK / 1                   420       /        230    EUR,
Für folgende Leistungen benötigen Sie unsere vorherige schriftli-   BMK / 2                 1.000       /        415    EUR,
che Zusage:                                                         BMK / 3                 2.100       /        960    EUR.
     Lasik-Operation.
     Ambulante und stationäre Psychotherapie.


Inhaltsverzeichnis
Teil 1         Unsere Leistungen
1.   Was ist versichert?                                                                                                        2
2.   Was sind unsere Leistungen bei ambulanter Heilbehandlung?                                                                  3
3.   Was sind unsere Leistungen bei zahnärztlicher Heilbehandlung?                                                              7
4.   Was sind unsere Leistungen bei stationärer Heilbehandlung?                                                                 8
5.   Was sind unsere Leistungen bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen?                                                   10
6.   Was sind unsere ergänzenden Leistungen und Services bei Auslandsreisen?                                                   11
7.   Was sind unsere Leistungen bei voll- und teilstationärer Hospizversorgung?                                                11
8.   Welche Serviceleistungen bieten wir Ihnen?                                                                                11
9.   Gibt es einen Selbstbehalt?                                                                                               11
10. Welche Untersuchungs-/Behandlungsmethoden und Arzneimittel stehen unter Versicherungsschutz?                               12
11. Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein?                            12
12. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?                                                                       13
13. Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland?                                                             13
14. Welche Voraussetzungen müssen Rechnungen erfüllen und wann erhalten Sie unsere Leistungen?                                 13
15. Erhalten Sie für eine beabsichtigte Heilbehandlung Auskunft über den Umfang Ihres Versicherungsschutzes?                   14
16. Können Sie bzw. die versicherte Person Auskunft über Gutachten oder Stellungnahmen verlangen?                              14
17. Können Sie Ihre Leistungsansprüche auf Dritte übertragen?                                                                  14
18. Haben Sie Anspruch auf eine Überschussbeteiligung?                                                                         14

Teil 2         Sonstige Bestimmungen
1.   Welche Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) sind zu beachten?                                                            15
2.   Welche Folgen kann die Verletzung von Obliegenheiten haben?                                                               15
3.   Wie berechnen wir die Beiträge?                                                                                           15
4.   Wann ist der Beitrag zu zahlen und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben?                                      15
5.   Unter welchen Voraussetzungen können wir die Beiträge ändern?                                                             16
6.   Unter welchen Voraussetzungen können wir die AVB ändern?                                                                  16
7.   Kann die versicherte Person in andere Tarife wechseln?                                                                    16
8.   Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es?                                            17
9.   An wen können Sie sich bei Beschwerden bzw. für eine außergerichtliche Streitbeilegung wenden?                            18
10. Welche Gerichte sind zuständig?                                                                                            18
Anhang                                                                                                                         20
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Teil 1          Unsere Leistungen

1.      Was ist versichert?

1.1     Wir bieten Versicherungsschutz bei Krankheiten und Unfällen. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz bei
         Vorsorgeuntersuchungen und Zahnprophylaxe,
         Schutzimpfungen,
         Schwangerschaft und Entbindung,
         Kinderwunschbehandlung,
         durch Krankheit erforderliche Sterilisation,
         einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt,
         digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA),
         Rücktransport aus dem Ausland, Transport von Arzneimitteln und Blutkonserven,
         Versorgung in einem stationären Hospiz,
         Todesfall.
1.2     Im Versicherungsfall ersetzen wir Aufwendungen für Heilbehandlung und andere vereinbarte Leistungen. Dar-
        über hinaus erbringen wir Serviceleistungen.
        Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit
        oder Unfallfolgen. Als Versicherungsfall gelten auch die in Nr. 1.1 genannten Ereignisse.
        Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn aus medizinischen Gründen keine Be-
        handlung mehr erforderlich ist. Muss die Heilbehandlung auf eine andere Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt
        werden, so entsteht ein neuer Versicherungsfall. Voraussetzung ist, dass die Krankheit oder Unfallfolge mit der
        bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt.

2.      Was sind unsere Leistungen bei ambulanter Heilbehandlung?

        Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für:
2.1     Ärztliche Leistungen                      zu 100%,
           mit folgenden Besonderheiten:
                Vorsorgeuntersuchungen
                 nach gesetzlich eingeführten Programmen. Die gesetzlichen Altersgrenzen gelten hier nicht (vgl. An-
                 hang I). Darüber hinaus ersetzen wir Aufwendungen für weitere gezielte Vorsorgeuntersuchungen nach
                 Anhang II.
                 Einen Selbstbehalt rechnen wir nicht an.
                Schutzimpfungen,
                 die von der
                 - Ständigen Impfkommission des zuständigen Bundesinstitutes bzw.
                 - Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit
                 empfohlen werden. Die Aufwendungen für die hierbei verwendeten Impfstoffe erstatten wir ebenfalls.
                 Diese Regelung gilt auch für Reiseimpfungen.
                 Einen Selbstbehalt rechnen wir nicht an.
                Lasik Operation (Methode zur Behebung von Fehlsichtigkeit mittels Lasertechnik)
                 Wir leisten aber nur dann, wenn und soweit wir vor der Behandlung eine schriftliche Zusage gegeben
                 haben.
                Kinderwunschbehandlung (Inseminationen und künstliche Befruchtung)
                 Für den Leistungsanspruch müssen die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:
                 - Bei der versicherten Person muss eine organisch bedingte Sterilität vorliegen, die allein mit Insemi-
                    nationen / künstlicher Befruchtung überwunden werden kann. Ist diese Voraussetzung erfüllt, leisten
                    wir auch für die Behandlung des nicht bei uns versicherten Partners, soweit dieser gegenüber einem
                    anderen Kostenträger keinen Leistungsanspruch hat.
                 - Bei Behandlungsbeginn hat die Frau das 40. und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet.
                 - Die Behandlung erfolgt bei verheirateten bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Paaren.
                 - Für die gewählte Behandlungsmethode besteht eine Erfolgsaussicht von mindestens 15%.
                 Wir leisten
                 - bei der Insemination bis zu sechsmal sowie entweder
                 - bei der In-vitro-Fertilisation/IVF bis zu dreimal oder
                 - bei der intracytoplasmatischen Spermieninjektion/ICSI bis zu dreimal.
                 Wir empfehlen Ihnen, uns vor Beginn der Kinderwunschbehandlung die Ergebnisse der durchgeführten
                 Diagnostik bei beiden Partnern und den Behandlungsplan vorzulegen. Sie erhalten dann eine Mitteilung
                 über die zu erwartende Erstattungsleistung.
                 Wir leisten auch für Aufwendungen einer Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keim-
                 zellgewebe sowie der dazugehörigen ärztlichen Leistungen für eine spätere Kinderwunschbehandlung.


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                   Voraussetzungen sind, dass
                   - die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigen-
                      den Therapie medizinisch notwendig erscheint und
                   - wir Ihnen vor Beginn der Behandlung eine Zusage in Textform gegeben haben.
                  Methoden der Alternativmedizin einschließlich hierzu verordneter Arzneimittel,
                   die über die in Teil 1 Nr. 10 beschriebenen Methoden und Arzneimittel hinaus gehen. Die Aufwendungen
                   hierfür ersetzen wir
                                                              zu 80%, maximal
                                                              1.000 Euro je Versicherungsjahr.
                   Voraussetzung ist, dass die Behandlungen im jeweils gültigen Hufelandverzeichnis aufgeführt sind1.
                  Psychotherapie
                             bis zu 30 Sitzungen                zu 100%,
                             von der 31. Sitzung an             zu 80%,
                             von der 61. Sitzung an             zu 70%.
                   Wir leisten aber nur dann, wenn und soweit wir vor der Behandlung eine schriftliche Zusage gegeben
                   haben.
                   Als Psychotherapie gilt die psychotherapeutische Heilbehandlung nach der Richtlinien-Psychotherapie.
                   Diese beinhaltet die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die analytische Psychotherapie und
                   die Verhaltenstherapie.
                   Sie haben Fragen zu den Therapiemethoden? Sie wünschen Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten
                   Therapeuten? Unser Expertenteam gibt Ihnen Auskunft. Sie erreichen uns unter der gebührenfreien
                   Rufnummer 0800/3746 444.

           Welche Ärzte und Psychotherapeuten kann die versicherte Person wählen?
           Die versicherte Person kann unter den niedergelassenen Ärzten frei wählen.
           Bei ambulanter Psychotherapie muss ein Arzt mit einer der folgenden Facharzt- oder Zusatzbezeichnungen
           die Behandlung vornehmen:
               Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,          Psychiater und Psychotherapeut,
               Facharzt für Psychotherapeutische Medizin,            Psychotherapie oder Psychoanalyse,
               Psychosomatiker und Psychotherapeut,                  Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psycho-
                                                                       therapie.
           Die ambulante Psychotherapie können auch andere für diese Behandlung zugelassene und staatlich anerkann-
           te Therapeuten durchführen. Diese müssen niedergelassen und im Arztregister eingetragen sein. Dies können
           z.B. ein Psychologischer Psychotherapeut bzw. bei Kindern und Jugendlichen ein Kinder- und Jugendlichen-
           psychotherapeut sein.
           Die versicherte Person kann auch Einrichtungen aufsuchen, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter vorge-
           sehen sind. Dies sind z.B. zugelassene medizinische Versorgungszentren.
           Leisten wir auch bei Entziehungsmaßnahmen?
           Ja, und zwar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
            Die versicherte Person hat keinen anderweitigen Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung und
            wir müssen vor Beginn der Maßnahme eine schriftliche Zusage erteilt haben. Diese können wir von einer
               Begutachtung über die Erfolgsaussichten durch einen von uns beauftragten Arzt abhängig machen.
           Die Anzahl der erstattungsfähigen ambulanten und stationären Entziehungsmaßnahmen ist auf insgesamt drei
           Maßnahmen begrenzt. Vorangegangene Entziehungsmaßnahmen rechnen wir an.

           Wir ersetzen nicht: Aufwendungen für weitere Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren.
           Nach welchen Gebührenvorschriften sind die Aufwendungen für Leistungen von Ärzten und Psychothe-
           rapeuten erstattungsfähig?
           Die Aufwendungen sind erstattungsfähig, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze2 der amtlichen
           deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen. Die Gebühren müssen den Bemessungsgrundsätzen der
           GOÄ entsprechen. Für Aufwendungen, die über den Höchstsätzen der GOÄ liegen, gilt Folgendes: Sie sind nur
           erstattungsfähig, soweit sie durch krankheits- bzw. befundbedingte Erschwernisse begründet sind. Sie müssen
           nach den Bemessungskriterien der Gebührenordnung angemessen sein.
2.2        Leistungen des Heilpraktikers einschließlich hierzu verordneter Arzneimittel
                                                    zu 80%, maximal
                                                    1.000 Euro je Versicherungsjahr.


1
    Auf Wunsch senden wir Ihnen eine Übersicht mit den alternativen Therapieformen zu.
2
    Höchstsätze der GOÄ sind der 3,5fache Satz für persönliche Leistungen des Arztes, der 2,5fache Satz bei medizinisch-technischen
    Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ bzw. der 1,3fache Satz bei Laborleistungen nach Abschnitt M der GOÄ.

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        Voraussetzung ist, dass die Behandlungen im jeweils gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)
        aufgeführt sind. Das Honorar für die jeweilige Leistung ersetzen wir maximal im Rahmen der Beträge des Ge-
        büH.

        Welche Heilpraktiker können Sie wählen?
        Die versicherte Person kann unter den Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes frei wäh-
        len.
        Unsere Leistung ist nicht auf die in Teil 1 Nr. 10 beschriebenen Methoden und Arzneimittel beschränkt.
        Wir ersetzen nicht: Aufwendungen für vom Heilpraktiker durchgeführte Psychotherapie.

2.3     Arznei- und Verbandmittel               zu 100%.
        Voraussetzung ist eine Verordnung durch den Arzt bzw. Zahnarzt.
        Die versicherte Person muss die Arzneimittel aus der Apotheke (auch Versand- oder Internetapotheke) bezie-
        hen. Der Bezug kann auch über eine andere behördlich zugelassene Abgabestelle erfolgen.
        Aufwendungen für ärztlich verordnete Sondennahrung ersetzen wir, sofern wegen einer medizinischen Indikati-
        on eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich ist.
        Wir ersetzen nicht – auch nicht bei einer vorliegenden Verordnung – Aufwendungen für:
         Mittel, die ausschließlich zum Zweck der Empfängnisverhütung verordnet werden (z.B. Ovulationshemmer),
         Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion sowie Präparate zur Steigerung der sexuellen Potenz,
         Mittel zur Abmagerung, Appetitzügelung und Regulierung des Körpergewichts,
         Präparate zur Verbesserung des Haarwuchses,
         Präparate zur Raucherentwöhnung,
         Präparate, die bei Anti-Aging-Behandlung, Lifestyle-Behandlung bzw. kosmetischer Behandlung (z.B. Falt-
           englättung) eingesetzt werden,
         Vitaminpräparate außer Vitaminmonopräparaten zur gezielten Behandlung von Vitaminmangelerkrankun-
           gen,
         Stärkungsmittel,
         kosmetische Mittel, Pflege- und Desinfektionsmittel, Badezusätze,
         Mineralwässer sowie Nährmittel außer Sondennahrung (siehe oben).

2.4     Heilmittel                                zu 100%,
        im Rahmen der im Heilmittelverzeichnis genannten Höchstbeträge.
        Als Heilmittel gelten alle im Heilmittelverzeichnis (vgl. Druckstück B 500/1) aufgeführten Leistungen. Das sind
        physikalisch-medizinische Leistungen (z.B. Krankengymnastik, Massagen), medizinische Bäder sowie logopä-
        dische, podologische, ergotherapeutische und osteopathische Leistungen. Ernährungstherapeutische Maß-
        nahmen bei seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen, soweit wir vor Beginn der Behandlung eine
        schriftliche Leistungszusage gegeben haben. Eine solche Zusage ist nicht erforderlich bei der Erkrankung Mu-
        koviszidose/zystische Fibrose.
        Voraussetzung ist eine Verordnung durch den Arzt, Zahnarzt bzw. Heilpraktiker. Die Leistungen müssen von
        Angehörigen staatlich anerkannter therapeutischer Berufe (z.B. Physiotherapeut bzw. Ergotherapeut) erbracht
        werden. Diese müssen in eigener Praxis tätig sein.
        Wir ersetzen nicht:
         Aufwendungen für sonstige Leistungen, wie z.B. Thermal-, Sauna- und ähnliche Bäder,
         Mehraufwendungen, die für die Behandlung in der Wohnung der versicherten Person entstehen.

2.5     Hilfsmittel (außer Sehhilfen nach Teil 1 Nr. 2.6)
                                                   bis zu 100%.
        Voraussetzung ist eine Verordnung durch den Arzt, Zahnarzt bzw. Heilpraktiker.

        Folgende Hilfsmittel können Sie nach Verordnung direkt beziehen:
           Bandagen, Blindenstock, Bruchbänder, Einlagen zur Fußkorrektur, Gehstützen,
           Inhalationsgeräte,
           Kompressionsstrümpfe, Korrekturschienen,
           orthopädische Maßschuhe (erstattungsfähig ist der Teil der Aufwendungen, der 100 Euro – bis zum 20. Le-
            bensjahr 50 Euro – übersteigt),
           orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen,
           Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf).
        Die Aufwendungen für diese Hilfsmittel ersetzen wir zu 100%.
        Aufwendungen für weitere Hilfsmittel, z.B. Atemtherapiegeräte, Krankenfahrstühle, Hörgeräte
        ersetzen wir ebenfalls                    zu 100%,
        wenn Sie die Hilfsmittel über unseren Hilfsmittelservice beziehen. Sie erreichen unseren Service telefonisch un-
        ter 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer).
        Kann unser Hilfsmittelservice die Hilfsmittel nicht beschaffen, ersetzen wir die Aufwendungen ebenfalls zu
        100%. Dies gilt auch, wenn Sie die Hilfsmittel im Rahmen einer unfall- oder notfallbedingten Behandlung bezie-
        hen. Der Bezug muss innerhalb von zwei Tagen nach dem Unfall oder Notfall erfolgen.
        Wir ersetzen die Aufwendungen für die Reparatur und Wartung von Hilfsmitteln zu 100%. Dies gilt auch für die
        erforderliche Unterweisung zum Gebrauch von Hilfsmitteln.
50063710 B 502 (7.26) BDK30041                                                                                      5/24

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        Wir ersetzen die Aufwendungen für die weiteren Hilfsmittel
                                                  zu 80%,
        wenn Sie die Hilfsmittel ohne Einschaltung unseres Hilfsmittelservices bezogen haben.
        In diesem Fall ersetzen wir Aufwendungen für die Reparatur, Wartung und Unterweisung auch nur zu 80%.
        Wir ersetzen nicht: Aufwendungen
         für die Reparatur an Sohlen und Absätzen von orthopädischen Maßschuhen,
         für Gebrauch (z.B. Batterien) und Pflege (z.B. Reinigungs- oder Desinfektionsmittel) von Hilfsmitteln,
         für Produkte, die dem Fitness- oder Wellnessbereich zuzuordnen sind.

2.6     Sehhilfen (einschließlich Reparatur)
        innerhalb von 24 Monaten insgesamt        bis zu 500 Euro.
        Als Sehhilfen gelten Brillengläser und -gestelle sowie Kontaktlinsen, auch Tages- und Monatslinsen.
        Wir ermitteln den Erstattungsbetrag ausgehend vom Bezugs- bzw. Reparaturdatum der aktuell eingereichten
        Rechnung.
2.7     Digitale Gesundheitsanwendungen           zu 100%.
        Wir ersetzen Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Als solche gelten Medizinprodukte
        mit niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu be-
        stimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch die Behandelnden die Erkennung, Überwa-
        chung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kom-
        pensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen.
        Die DiGA müssen im DiGA-Verzeichnis nach § 139e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch des Bundesinstituts für
        Arzneimittel und Medizinprodukte aufgenommen sein. Die Aufwendungen ersetzen wir bis zur Höhe des Betra-
        ges, der für einen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre.
        Wir ersetzen auch verbleibende Aufwendungen, die über unsere Leistung nach Satz 4 hinausgehen, sowie
        Aufwendungen für DiGA, die nicht im DiGA-Verzeichnis aufgeführt sind. Diese Aufwendungen ersetzen wir ins-
        gesamt bis zu 500 Euro je Versicherungsjahr.
        Die DiGA muss durch einen Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten verordnet worden sein. Die Aufwendungen
        werden je Verordnung für maximal 12 Monate erstattet. Danach ist eine erneute Verordnung erforderlich.
        Wir können Ihnen anstelle des Aufwendungsersatzes die DiGA auch selbst zur Verfügung stellen.
        Der Anspruch nach Nr. 2.7 umfasst ausschließlich die Aufwendungen für den Erwerb der Nutzungsrechte an
        der Software sowie etwaige im Behandlungspaket enthaltene Hardware.
        Wir ersetzen nicht: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendun-
        gen, insbesondere für die Anschaffung und den Betrieb mobiler Endgeräte oder PCs einschließlich Internet-,
        Strom- und Batteriekosten.
2.8     Transport                                zu 100%
        in folgenden Fällen:
         Nach einem Unfall oder im Notfall
            - zum nächsterreichbaren Arzt bzw.
            - zum nächstgelegenen, für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus,
         zu und von der ambulanten Dialysebehandlung, Röntgentiefen- und Chemotherapie,
         zu und von der medizinisch notwendigen ambulanten Behandlung, wenn mindestens eine der folgenden Vo-
            raussetzungen vorliegt:
            - Schwerbehinderung mit dem Zusatz „aG“ (außergewöhnlich Gehbehindert), „Bl“ (Blindheit) bzw. „H“
                (Hilflos) oder
            - Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 3, 4 oder 5.
        Bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges sind für jeden Kilometer 0,22 Euro erstattungsfähig.

2.9     Häusliche Krankenpflege                   zu 100%, bei Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung
                                                           maximal die Beträge, die für Versicherte in der gesetz-
                                                           lichen Krankenversicherung vereinbart sind.
        Voraussetzung ist eine Verordnung durch den Arzt.
        Wir ersetzen Aufwendungen für häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn
         dadurch eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird (Krankenhausvermeidungs-
           pflege),
         eine ambulante Palliativversorgung erforderlich ist.
        Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Behandlungspflege, Grundpflege sowie
        hauswirtschaftliche Versorgung.
        Ist die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich (Sicherungspfle-
        ge), gilt: Wir ersetzen die Aufwendungen für Behandlungspflege wie Verband- oder Katheterwechsel durch ge-
        eignete Pflegekräfte.


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         Zudem ersetzen wir in folgenden Fällen Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftli-
         che Versorgung (Unterstützungspflege):
          Wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
          nach einem krankheits- oder unfallbedingten Krankenhausaufenthalt,
          nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten krankheits- oder unfallbedingten Kranken-
             hausbehandlung.
         Voraussetzung ist, dass für die versicherte Person keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vor-
         liegt.

2.10     Haushaltshilfe                             zu 100%, maximal 15 Euro pro Stunde und 90 Euro pro Tag.

         Wir ersetzen Aufwendungen für ärztlich verordnete Haushaltshilfe. Dies setzt voraus, dass der versicherten
         Person die Weiterführung des Haushaltes aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
          Wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
          nach einem krankheits- oder unfallbedingten Krankenhausaufenthalt,
          nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten krankheits- oder unfallbedingten Kranken-
            hausbehandlung.
         Außerdem kann keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen.
         Der Anspruch für die Haushaltshilfe besteht längstens für vier Wochen. Weitere Voraussetzung ist, dass für die
         versicherte Person keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt. Diese Voraussetzung gilt
         nicht, wenn im Haushalt ein Kind lebt. Dieses hat bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht
         vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen. Zudem verlängert sich in diesen Fällen der Anspruch auf
         Haushaltshilfe auf längstens 26 Wochen.
         Führen Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad die Hilfe durch, gilt: Wir ersetzen die erforderli-
         chen Fahrkosten (0,22 Euro pro Km) und einen etwaigen Verdienstausfall ebenfalls insgesamt bis zu 15 Euro
         pro Stunde und 90 Euro pro Tag.

2.11     Kurzzeitpflege                             zu 100%, maximal den nach § 42 Absatz 2 Satz 2 des Elften Bu-
                                                             ches Sozialgesetzbuch festgelegten Höchstbetrag3.

         Wir ersetzen bei Kurzzeitpflege nur die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendun-
         gen für Betreuung und medizinische Behandlungspflege.
         Für den Leistungsanspruch müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:
            Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form der Unterstützungspflege nach Nr. 2.9 reichen bei
             schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, nach einem krankheits- oder un-
             fallbedingten Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten
             krankheits- oder unfallbedingten Krankenhausbehandlung nicht aus, um ein Verbleiben in der Häuslichkeit
             zu ermöglichen.
            Die Kurzzeitpflege muss ärztlich verordnet sein.
            Die Kurzzeitpflege muss in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in
             anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden.
            Es liegt keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vor.
         Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen je Kalenderjahr begrenzt.
         Wir ersetzen nicht: Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten.

2.12     Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

                                                    zu 100%, maximal die Beträge, die für Versicherte in der gesetzli-
                                                             chen Krankenversicherung vereinbart sind.
         Voraussetzung ist eine Verordnung durch den Arzt.
         Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß § 37b Fünftes
         Buch Sozialgesetzbuch, die darauf abzielen, die Betreuung der versicherten Person in der vertrauten häusli-
         chen Umgebung zu ermöglichen.
         Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrit-
         tenen Erkrankung. Gleichzeitig muss die Lebenserwartung begrenzt sein. Weitere Voraussetzung ist, dass die-
         se Personen eine besonders aufwändige Versorgung benötigen.
         Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung kann auch in stationären Pflegeeinrichtungen oder einer ver-
         gleichbaren geeigneten Einrichtung erbracht werden.
2.13     Leistungen der Hebamme / des Entbindungspflegers
                                                    zu 100%.
         Voraussetzung ist, dass die Gebühren im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sind.


3 Höchstbetrag 1.774 Euro (Stand: 1. Januar 2022)


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2.14    Bei einer ambulanten Operation zahlen wir neben dem Ersatz von Aufwendungen zusätzlich
                                                200 Euro.
        Diese Pauschale zahlen wir ohne Anrechnung auf einen Selbstbehalt.
        Als ambulante Operationen gelten die in unserem umfangreichen Verzeichnis aufgeführten Leistungen, z.B.
        Entfernung der Rachenmandeln, Nasen-/Kehlkopfpolypen. Das Verzeichnis erhalten Sie kostenlos auf Anforde-
        rung. Sie erreichen uns unter der gebührenfreien Rufnummer 0800/3746 444.
        Wir zahlen keine Pauschale
         für ambulante Operationen in den folgenden Bereichen:
           Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Augenheilkunde, Zahnheilkunde, Chirurgie der Körperoberfläche so-
           wie
         für ambulante Hand- und Fußoperationen.
2.15    Bei einer ambulanten Entbindung der versicherten Person zahlen wir – unabhängig von der Anzahl der gebo-
        renen Kinder - neben dem Ersatz von Aufwendungen zusätzlich eine Pauschale von
                                              1.000 Euro.
        Wir zahlen die Pauschale ohne Anrechnung auf einen Selbstbehalt.

3.      Was sind unsere Leistungen bei zahnärztlicher Heilbehandlung?

        Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für:
3.1     Zahnbehandlung (außer Einlagefüllungen und Zahnkronen) und Kieferorthopädie
                                           zu 100%,
           mit folgenden Besonderheiten:
               Gezielte Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
                (vgl. Anhang III).
                Einen Selbstbehalt rechnen wir nicht an.
               Individual-Prophylaxe einschließlich professioneller Zahnreinigung (PZR) nach Anhang IV.
                Einen Selbstbehalt rechnen wir nicht an.
               Kieferorthopädische Leistungen einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen
                Voraussetzung ist, dass bei Beginn der Behandlung die versicherte Person das 19. Lebensjahr noch
                nicht vollendet hat.
               Material- und Laborkosten
                Diese müssen im Preis- und Leistungsverzeichnis des Tarifs (vgl. Druckstück B 500/2) aufgeführt und
                im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet sein.
               Erstellen eines Heil- und Kostenplanes
3.2     Zahnersatz, Zahnkronen und Einlagefüllungen
                                           zu 75%,
           mit folgenden Besonderheiten:
               Zahnkronen, Brücken und Prothesen einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen
               Implantologische Leistungen einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen
                Erstattungsfähig sind insgesamt maximal 6 Implantate je Kiefer und den darauf zu befestigenden
                Zahnersatz. Dabei rechnen wir die bei Beginn des Versicherungsschutzes vorhandenen Implantate an.
               Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
               Einlagefüllungen einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen
               Material- und Laborkosten
                Diese müssen im Preis- und Leistungsverzeichnis des Tarifs (vgl. Druckstück B 500/2) aufgeführt und
                im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet sein.
        Werden diese zahnärztlichen Maßnahmen ausschließlich von mit uns kooperierenden Zahnärzten durchge-
        führt, so erhöht sich der Erstattungsprozentsatz auf
                                                  85%.
        Mit uns kooperierende Zahnärzte erfüllen Kriterien für ein ständig hohes Qualitätsniveau in der medizinischen
        Versorgung.
        Fragen Sie uns nach den mit uns kooperierenden Zahnärzten.
        Telefonisch erreichen Sie uns unter 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer) oder schauen Sie im Internet
        unter www.dkv.com – Arztsuche – nach.

        Sind die Aufwendungen nicht auf einen Unfall zurückzuführen, begrenzen wir unsere Erstattungsleis-
        tung auf maximal
                   1.000 Euro im ersten Versicherungsjahr,
                   2.000 Euro in den ersten zwei Versicherungsjahren,
                   3.000 Euro in den ersten drei Versicherungsjahren,
                   4.000 Euro in den ersten vier Versicherungsjahren,
                   5.000 Euro in den ersten fünf Versicherungsjahren.

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            Maßgeblich für die zeitliche Zuordnung der Höchstbeträge sind die Behandlungstage.
            Bei Wechsel aus einer anderen Krankheitskostenvollversicherung der DKV mit Versicherungsschutz für zahn-
            ärztliche Heilbehandlung gilt Folgendes: Bei der Ermittlung des Höchstbetrags rechnen wir die in dem bisheri-
            gen Tarif bereits zurückgelegte Versicherungszeit an. Dies gilt nicht bei einem Wechsel aus einer Auslands-
            reise-Krankenversicherung.
            Wir empfehlen Ihnen, vor der eigentlichen Behandlung einen Heil- und Kostenplan sowie einen Kostenvoran-
            schlag über Material- und Laborkosten vorzulegen. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die zu erwartende
            Erstattungsleistung.

3.3         Welche Zahnärzte kann die versicherte Person wählen?
            Die versicherte Person kann unter den niedergelassenen Zahnärzten frei wählen.
            Sie kann auch Einrichtungen aufsuchen, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter vorgesehen sind. Dies sind
            z.B. zugelassene medizinische Versorgungszentren.
            Zahnersatz und Kieferorthopädie gelten auch dann als zahnärztliche Heilbehandlung, wenn sie von einem Arzt
            ausgeführt worden sind.

3.4         Nach welchen Gebührenvorschriften sind die Aufwendungen von Zahnärzten erstattungsfähig?
            Die Aufwendungen sind erstattungsfähig, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze4 der amtlichen
            deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen. Die Gebühren müssen den Be-
            messungsgrundsätzen der GOÄ bzw. der GOZ entsprechen. Für Aufwendungen, die über den Höchstsätzen
            der GOÄ bzw. GOZ liegen, gilt Folgendes: Sie sind nur erstattungsfähig, soweit sie durch krankheits- bzw. be-
            fundbedingte Erschwernisse begründet sind. Sie müssen nach den Bemessungskriterien der Gebührenordnung
            angemessen sein.

4.          Was sind unsere Leistungen bei stationärer Heilbehandlung?

            Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für:
4.1         Allgemeine Krankenhausleistungen                     zu 100%.
4.2         Zuschlag für die Unterbringung im Zweibettzimmer
                                                          zu 100%.
            Wählt die versicherte Person gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmer, ersetzen wir den Un-
            terbringungszuschlag für das Zweibettzimmer des aufgesuchten Krankenhauses. Zählt das Zweibettzimmer zu
            den allgemeinen Krankenhausleistungen, ersetzen wir den Unterbringungszuschlag für das in Anspruch ge-
            nommene Einbettzimmer
                                                          zu 60%.
            Nimmt die versicherte Person kein Ein- oder Zweibettzimmer in Anspruch, zahlen wir ein Tagegeld. Dieses be-
            trägt
                                                           20 Euro je Tag.
            Das Tagegeld zahlen wir nur im Rahmen einer vollstationären – nicht bei einer teil-, vor- oder nachstationären -
            Heilbehandlung.
            Aufnahme- und Entlassungstag zählen jeweils als ein Tag.
            Einen Selbstbehalt rechnen wir auf das Tagegeld nicht an.

4.3         Neben dem Unterbringungszuschlag berechenbare Zuschläge für Verpflegung, Telefon- und Internetan-
            schluss, Radio- und Fernsehgerät
                                                     zu 100%.

4.4         Ärztliche Leistungen                                 zu 100%.

                   Wahlärztliche Leistungen
                    Dies sind gesondert berechenbare Behandlungen durch leitende Krankenhausärzte. Dazu gehören auch
                    von diesen veranlasste Leistungen, die Ärzte bzw. ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Kran-
                    kenhauses ausführen.

                    Nimmt die versicherte Person für die gesamte Dauer einer vollstationären Heilbehandlung keine wahl-
                    ärztlichen Leistungen in Anspruch, zahlen wir ein Tagegeld. Dieses beträgt
                                                               60 Euro je Tag.
                    Das Tagegeld zahlen wir nicht bei einer teil-, vor- oder nachstationären Heilbehandlung.
                    Aufnahme- und Entlassungstag zählen jeweils als ein Tag.
                    Einen Selbstbehalt rechnen wir auf das Tagegeld nicht an.


4
     Höchstsätze sind der 3,5fache Satz für persönliche Leistungen des Zahnarztes nach der GOÄ bzw. GOZ, der 2,5fache Satz bei medi-
     zinisch-technischen Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ bzw. der 1,3fache Satz bei Laborleistungen nach Ab-
     schnitt M der GOÄ.

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                  Belegärztliche Leistungen
                   Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte. Sie behandeln die Patienten unter Inanspruch-
                   nahme der Einrichtungen des Krankenhauses.
           Nach welchen Gebührenvorschriften sind die Aufwendungen für Leistungen von Ärzten erstattungsfä-
           hig?
           Die Aufwendungen sind erstattungsfähig, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze5 der amtlichen
           deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen. Die Gebühren müssen den Bemessungsgrundsätzen der
           GOÄ entsprechen. Für Aufwendungen, die über den Höchstsätzen der GOÄ liegen, gilt Folgendes: Sie sind nur
           erstattungsfähig, soweit sie durch krankheits- bzw. befundbedingte Erschwernisse begründet sind. Sie müssen
           nach den Bemessungskriterien der Gebührenordnung angemessen sein.

4.5        Leistungen der Beleghebamme / des Belegentbindungspflegers
                                                       zu 100%.
           Die Gebühren müssen im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sein.
4.6        Transporte zum und vom Krankenhaus bis zu einer Entfernung von 100 km
                                                          zu 100%.
           Ab einer Entfernung von mehr als 100 km ersetzen wir nur die Transportkosten zum und vom nächstgelegenen
           geeigneten Krankenhaus.

4.7        Bei einer stationären Entbindung der versicherten Person zahlen wir – unabhängig von der Anzahl der gebo-
           renen Kinder - neben dem Ersatz von Aufwendungen zusätzlich eine Pauschale von
                                                       1.000 Euro.
           Wir zahlen die Pauschale ohne Anrechnung auf einen Selbstbehalt.
4.8        Welche Krankenhäuser kann die versicherte Person wählen?
           Die versicherte Person hat die freie Wahl unter allen Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung
           stehen. Sie müssen über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen.
4.9        Müssen Sie bei stationärer Heilbehandlung in bestimmten Krankenhäusern eine vorherige Zusage ein-
           holen?
           Ja, und zwar für Krankenhäuser, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvales-
           zenten aufnehmen.
           Ihre Aufwendungen ersetzen wir nur dann, wenn Sie vor Beginn der Behandlung von uns eine schriftliche Zu-
           sage erhalten haben.

           Eine Zusage ist in folgenden Fällen nicht notwendig:
            Bei einem Notfall,
            bei einer akuten Erkrankung während des Aufenthaltes im Krankenhaus, wenn dadurch eine stationäre
              Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig wird.
4.10       Leisten wir auch bei stationärer Psychotherapie?
           Ja, aber nur dann, wenn und soweit wir vor der Behandlung eine schriftliche Zusage gegeben haben.

4.11       Leisten wir auch bei Anschlussheilbehandlungen?
           Ja, und zwar, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
            Es muss sich um eine medizinisch notwendige Weiterbehandlung (Anschlussheilbehandlung) nach einem
               Aufenthalt im Akutkrankenhaus handeln,
            die Behandlung muss innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus beginnen,
            wir müssen vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Zusage zur Höhe unserer Erstattungsleistung erteilt
               haben.
           Wir ersetzen nicht: Aufwendungen für
            Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger,
            sonstige Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen (siehe aber Teil 1 Nr. 5).

4.12       Leisten wir auch bei Entziehungsmaßnahmen?
           Ja, und zwar, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
            Die versicherte Person hat keinen anderweitigen Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung,
            wir müssen vor Beginn der Maßnahme eine schriftliche Zusage erteilt haben. Diese können wir von einer
               Begutachtung über die Erfolgsaussichten durch einen von uns beauftragten Arzt abhängig machen.
           Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ersetzen wir nur die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen.
           Die Anzahl der erstattungsfähigen ambulanten und stationären Entziehungsmaßnahmen ist auf insgesamt drei
           Maßnahmen begrenzt. Vorangegangene Entziehungsmaßnahmen rechnen wir an.
           Wir ersetzen nicht: Aufwendungen für weitere Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren.


5
    Höchstsätze der GOÄ sind der 3,5fache Satz für persönliche Leistungen des Arztes, der 2,5fache Satz bei medizinisch-technischen
    Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ bzw. der 1,3fache Satz bei Laborleistungen nach Abschnitt M der GOÄ.

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4.13    Gibt es eine Beitragsbefreiung bei Krankenhausaufenthalten?
        Ja, und zwar für den über 91 Tage hinausgehenden Krankenhausaufenthalt der versicherten Person. Folgende
        Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein:
         Sie haben einen Anspruch auf Kostenerstattung für vollstationäre mindestens 92 Tage dauernde ununter-
            brochene Heilbehandlung,
         dieser Tarif besteht (auch für die Dauer einer Anwartschaftsversicherung) mindestens während der letzten
            12 Monate ohne Beitragsrückstände.
        Die Beitragsbefreiung gilt ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie bezieht sich
        auf volle Monatsbeiträge einschließlich des gesetzlichen Beitragszuschlages und etwaiger Risikozuschläge.
        Einen Selbstbehalt rechnen wir nicht an.

4.14    Wie rechnen wir die Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung eines gesunden Neugeborenen
        ab?
        Berechnet das Krankenhaus eine Fallpauschale für das gesunde Neugeborene, gilt Folgendes: Diese Aufwen-
        dungen gehören zu den allgemeinen Krankenhausleistungen. Sie sind im Rahmen des bestehenden Versiche-
        rungsschutzes der Mutter erstattungsfähig.

5.      Was sind unsere Leistungen bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen?

        Wir zahlen bei einer ärztlich verordneten ambulanten oder stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnah-
        me ein Kurtagegeld. Ohne Kostennachweis zahlen wir für maximal 28 Tage ein Kurtagegeld von
                                                                  30 Euro je Tag.
        Ein erneuter Anspruch besteht, wenn der Beginn der letzten Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme mindes-
        tens 36 Monate zurückliegt.
        Wir ersetzen nicht:
        Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme (z.B. für Bäder und
        Massagen). Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Anschlussheilbehandlungen nach Teil 1 Nr. 4.11.

6.      Was sind unsere ergänzenden Leistungen und Services bei Auslandsreisen?

        Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für:
6.1     Mehrkosten eines Rücktransports aus dem Ausland
                                                    zu 100%.
        Folgende Voraussetzungen müssen dafür gemeinsam erfüllt sein:
         Der Rücktransport der versicherten Person muss medizinisch notwendig sein.
         Der Rücktransport erfolgt an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der versicherten Person oder in das
           diesem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus.
         Der Rücktransport wird über uns organisiert. Dafür bieten wir einen 24-Stunden-Notruf-Service an. Sie er-
           reichen ihn unter der Rufnummer +49 221/578 94005 (Kosten gemäß Tarif des jeweiligen inländischen bzw. aus-
            ländischen Netzbetreibers bzw. Mobilfunkanbieters).
        Wird der Rücktransport nicht über uns organisiert, so ersetzen wir die Mehrkosten
                                                            zu 80%.

6.2     Transport von Arzneimitteln und Blutkonserven ins Ausland
                                                            zu 100%.
        Folgende Voraussetzungen müssen dafür gemeinsam erfüllt sein:
         Die versicherte Person benötigt
           - lebensnotwendige Arzneimittel, die vor Ort nicht erhältlich sind oder
           - Blutkonserven, die vor Ort nicht erhältlich sind, bzw. sie hat den berechtigten Wunsch nach Blutkonser-
              ven aus Deutschland (z.B. Eigenblutkonserven).
         Der Transport wird über uns organisiert. Dafür bieten wir einen 24-Stunden-Notruf-Service an. Sie errei-
           chen ihn unter der Rufnummer +49 221/578 94005 (Kosten gemäß Tarif des jeweiligen inländischen bzw. ausländi-
            schen Netzbetreibers bzw. Mobilfunkanbieters).
        Wird der Transport nicht über uns organisiert, so ersetzen wir die Transportkosten
                                                             zu 80%.
        Der Transport erfolgt von der nächstgelegenen Abgabestelle (Apotheke, Krankenhaus oder andere behördlich
        zugelassene Abgabestelle) bis zur versicherten Person. Dabei sind die geltenden Transport- sowie Im- und Ex-
        portbestimmungen zu beachten.

6.3     Todesfall im Ausland, und zwar für die
           Überführung der verstorbenen versicherten Person aus dem Ausland an den Ort des gewöhnlichen Aufent-
            haltes bis zu
                                                          10.000 Euro.


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          Beisetzung der verstorbenen versicherten Person im Ausland bis zu
                                                             5.000 Euro.
        Unser Dienstleister organisiert eine Beisetzung im Ausland oder eine Überführung an den Ort des gewöhnlichen
        Aufenthaltes der versicherten Person.
        Rufen Sie unseren 24-Stunden-Notruf-Service an. Sie erreichen ihn unter der Rufnummer
                                                            +49 221/578 94005
               (Kosten gemäß Tarif des jeweiligen inländischen bzw. ausländischen Netzbetreibers bzw. Mobilfunkanbieters).


7.      Was sind unsere Leistungen bei voll- und teilstationärer Hospizversorgung?

        Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für voll- und teilstationäre Hospizversorgung im Rahmen
        unserer Tarifbedingungen für die voll- und teilstationäre Hospizversorgung (vgl. Druckstück B 110/5).

8.      Welche Serviceleistungen bieten wir Ihnen?

        Unsere umfangreichen Serviceleistungen des
         Gesundheitstelefons und
         24-Stunden-Notruf-Services
        sind in gesonderten AVB Serviceleistungen (vgl. Druckstück B 503) aufgeführt. Sie sind Gegenstand des Versi-
        cherungsschutzes nach diesem Tarif und gelten nur in Verbindung mit diesen AVB.

9.      Gibt es einen Selbstbehalt?

9.1     Für unsere Versicherungsleistungen (vgl. Teil 1 Nrn. 2 bis 7) gelten je nach gewähltem Tarif unterschiedliche
        Selbstbehalte. Der Selbstbehalt beträgt je versicherter Person und kalenderjährlich für:

                                          BMK / 0             BMK / 1            BMK / 2             BMK / 3
         bis zum 15. Lebensjahr            0 EUR             230 EUR             415 EUR            960 EUR
         ab dem 15. bis zum
         20. Lebensjahr                    0 EUR             230 EUR             415 EUR            960 EUR

         ab dem 20. Lebensjahr             0 EUR             420 EUR            1.000 EUR          2.100 EUR

        Nach Vollendung des 14. bzw. 19. Lebensjahres gilt ab folgendem Kalenderjahr der Selbstbehalt des nächst-
        höheren Alters.
        Die Aufwendungen rechnen wir dem Kalenderjahr zu, in dem
         die Heilbehandlung durchgeführt worden ist bzw.
         die Arznei-, Verband-, Hilfsmittel und DiGA bezogen worden sind.
        Für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen, sowie für professionelle Zahnreinigung und Individual-
        Prophylaxe rechnen wir keinen Selbstbehalt an. Unsere Pauschalen z.B. für Entbindung rechnen wir ebenfalls
        nicht auf einen Selbstbehalt an.

9.2     Falls die Versicherung nicht am 1. Januar, sondern innerhalb des laufenden Versicherungsjahres beginnt, gilt
        Folgendes:
        Wir mindern den Selbstbehalt für das erste Kalenderjahr um jeweils 1/12 für jeden am vollen Kalenderjahr feh-
        lenden Monat.
        Endet die Versicherung während eines Kalenderjahres, mindern wir den Selbstbehalt nicht.
9.3     Falls Sie nicht am 1. Januar, sondern innerhalb des laufenden Versicherungsjahres in eine andere Selbstbe-
        haltstufe wechseln, gilt Folgendes:
        Für erstattungsfähige Aufwendungen vor Umwandlung gilt immer der unveränderte bisherige Selbstbehalt.
         Bei Herabsetzung oder Fortfall des Selbstbehaltes gilt nach der Umwandlung der neue Selbstbehalt ungemin-
         dert. Für das Umwandlungsjahr insgesamt rechnen wir aber höchstens den bisherigen Selbstbehalt an.
         Bei Erhöhung des Selbstbehaltes gilt für das Umwandlungsjahr insgesamt ein zusammengesetzter Selbstbe-
         halt: Diesen berechnen wir aus anteilig gemindertem bisherigem und anteilig gemindertem neuem Selbstbe-
         halt.
        Diese Regelungen gelten auch für Umwandlungen aus anderen Tarifen der Krankheitskostenvollversicherung.

10.     Welche Untersuchungs-/Behandlungsmethoden und Arzneimittel stehen unter Versicherungsschutz?

        Wir leisten für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin über-
        wiegend anerkannt sind. Darüber hinaus leisten wir unter folgenden Voraussetzungen für weitere Methoden und
        Arzneimittel: Diese müssen sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben. Oder sie müssen
        deswegen angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung ste-
        hen. Wir können in diesen Fällen unsere Leistungen jedoch auf den Betrag herabsetzen, der bei einer schulme-
        dizinischen Behandlung angefallen wäre.


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11.     Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein?

11.1    Unsere Leistungspflicht wird bestimmt durch Art und Umfang unserer Versicherungsleistungen in den einzelnen
        Leistungsbeschreibungen (vgl. Teil 1 Nr. 1 bis 10).
        Wir leisten jedoch generell nicht für:
         Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die jeweils durch Kriegsereignisse verursacht wurden oder als Wehr-
           dienstbeschädigung anerkannt sind. Außerdem leisten wir nicht für die Folgen solcher Krankheiten und Un-
           fälle.
           Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
           - Die versicherte Person wird im Ausland vom Eintritt eines Kriegsereignisses überrascht,
           - sie nimmt an diesem Ereignis nicht aktiv teil und
           - sie hat unverschuldet keine Möglichkeit, das betroffene Gebiet zu verlassen.
         Solche Krankheiten und Unfälle, die von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt worden sind, ein-
           schließlich deren Folgen.
         Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kin-
           der. Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß.
         Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenhäusern, deren Rechnungen wir aus
           wichtigem Grunde von unserer Leistungserstattung ausgeschlossen haben. Dies gilt erst dann, wenn wir
           Ihnen den Ausschluss mitgeteilt haben. Ist zum Zeitpunkt unserer Mitteilung die Behandlung noch nicht ab-
           geschlossen, gilt Folgendes: Wir ersetzen die weiteren Aufwendungen für längstens drei Monate, gerechnet
           ab dem Zeitpunkt des Zugangs unserer Mitteilung.
         Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.

11.2    Unsere Leistungspflicht kann zusätzlich in folgenden Fällen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein:
           Wir können unsere Zahlungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, falls mehr oder umfangreiche-
            re Leistungen als medizinisch notwendig erbracht werden. Dasselbe gilt, soweit die Aufwendungen für die
            Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
           Bei einem Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bzw. auf eine ge-
            setzliche Heil- oder Unfallfürsorge gilt: Wir ersetzen nur die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendun-
            gen.
           Die Gesamterstattung ist – auch bei Anspruch auf Leistungen gegenüber mehreren Kostenträgern – insge-
            samt auf die Summe Ihrer Aufwendungen begrenzt.
           Weitere Einschränkungen können sich ergeben:
            - vor Beginn und nach Ende des Versicherungsschutzes (vgl. Teil 1 Nr. 12),
            - bei Aufenthalten im Ausland (vgl. Teil 1 Nr. 13),
            - bei Verletzung von Obliegenheiten (vgl. Teil 2 Nr. 2),
            - bei einem Beitragsrückstand (vgl. Teil 2 Nr. 4).

12.     Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?

12.1    Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbe-
        ginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines
        oder einer schriftlichen Annahmeerklärung).
12.2    Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Be-
        sonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages, aber vor Versicherungs-
        beginn eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungs-
        beginn angefallen sind. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des
        Versicherungsschutzes.

12.3    Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und
        Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der
        Geburt rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfas-
        sender sein als der der versicherten Person. Sie können für das Kind jede Selbstbehaltstufe innerhalb der Tarife
        BMK wählen. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anomalien und Krankheiten unter
        Versicherungsschutz.
        Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Allerdings können wir bei ei-
        nem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen.

12.4    Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Teil 2 Nr. 8). Dies gilt auch,
        wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

13.     Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland?

13.1    Bei vorübergehenden Aufenthalten im europäischen Ausland besteht Versicherungsschutz. Der gewöhnliche
        Aufenthalt muss weiterhin in Deutschland sein. Liegen die Behandlungskosten über denen, wie sie bei einer
        Behandlung in Deutschland anfallen würden, gilt Folgendes: Wir ersetzen diese Aufwendungen, wenn und so-
        weit sie in dem jeweiligen europäischen Staat üblich sind. Dies gilt auch bei Verlegung des gewöhnlichen Auf-
        enthaltes in einen anderen Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums.


50063710 B 502 (7.26) BDK30041                                                                                      13/24

[Seite 14]
13.2    Bei vorübergehenden Aufenthalten im außereuropäischen Ausland bleibt der Versicherungsschutz für sechs
        Monate ab Beginn des Auslandsaufenthaltes bestehen. Unsere Versicherungsleistungen sind auf das Doppelte
        der Leistungen begrenzt, wie sie bei einer Behandlung in Deutschland zu erbringen wären. Voraussetzung da-
        für ist, dass die im außereuropäischen Ausland entstehenden Aufwendungen höher und dort üblich sind. Muss
        die versicherte Person ihren Aufenthalt wegen medizinisch notwendiger Heilbehandlung über sechs Monate
        hinaus ausdehnen, gilt Folgendes: Solange sie die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten
        kann, besteht für bis zu zwei weitere Monate Versicherungsschutz.
        Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn der vorübergehende Aufenthalt im außereuropäischen Ausland län-
        ger als sechs Monate dauern wird. Wir prüfen dann, ob eine Vereinbarung zur weiteren Fortführung des Versi-
        cherungsschutzes möglich ist.
13.3    Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des Eu-
        ropäischen Wirtschaftsraums endet die Versicherung.
13.4    Bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland können Sie auch verlangen, dass wir die be-
        treffende Versicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Eine solche Versicherung er-
        hält die erworbenen Rechte, bietet aber keinen Versicherungsschutz. Sie hat daher geringere Beiträge.
        Wichtiger Hinweis zum Auslandsaufenthalt
        Wir empfehlen Ihnen, rechtzeitig vor Antritt einer länger dauernden Auslandsreise eine Auslandsreise-
        Krankenversicherung abzuschließen. Dies kann auch bei kürzeren Reisen Sinn machen, da die Leistungen die-
        ses Tarifs grundsätzlich nur auf das deutsche Gesundheitssystem ausgerichtet sind. Die Tarifleistungen können
        somit ggf. zur Deckung aller Kosten nicht ausreichen. Rufen Sie uns bei Bedarf unter der gebührenfreien Ruf-
        nummer 0800/3746 444 an.

14.     Welche Voraussetzungen müssen Rechnungen erfüllen und wann erhalten Sie unsere Leistungen?

14.1    Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Originalrechnungen verlangen. Beteiligt sich ein anderer Kos-
        tenträger (z.B. die Berufsgenossenschaft), reicht auch eine Kopie aus. Auf der Kopie muss der andere Kosten-
        träger die Höhe seiner Leistung vermerkt haben. Wir können von Ihnen den Nachweis vorheriger Bezahlung
        verlangen.
        Rechnungen müssen den Namen der behandelten Person, die Behandlungsdaten, die einzelnen Leistungen
        sowie die Krankheitsbezeichnungen enthalten. Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel müssen Sie uns zusam-
        men mit der Verordnung senden. Wir empfehlen, Rezepte zusammen mit der dazugehörigen Arztrechnung vor-
        zulegen. Beim Bezug einer Brille genügt die Angabe der Dioptrienwerte in der Optikerrechnung.
14.2    Krankheitskosten in ausländischer Währung rechnen wir zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns ein-
        gehen, in Euro um.
14.3    Sie erhalten die Versicherungsleistungen, sobald wir festgestellt haben, ob und in welcher Höhe wir leistungs-
        pflichtig sind. Sollten wir dafür länger als einen Monat brauchen, erhalten Sie auf Wunsch vorab einen Ab-
        schlag. Maßgebend dafür ist die Höhe des Betrags, den wir nach den bisherigen Feststellungen voraussichtlich
        mindestens zahlen müssen. Die Monatsfrist ist unterbrochen, solange wir unsere Feststellungen infolge Ihres
        Verschuldens nicht beenden können.

15.     Erhalten Sie für eine beabsichtigte Heilbehandlung Auskunft über den Umfang Ihres Versicherungs-
        schutzes?

15.1    Vor Beginn einer Heilbehandlung können Sie in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) Auskunft über den Umfang
        des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Voraussetzung ist, dass die Kosten
        der Heilbehandlung voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten werden. Sie erhalten dann von uns innerhalb von
        vier Wochen die Auskunft. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, erteilen wir die Antwort unverzüg-
        lich, spätestens aber nach zwei Wochen. Wir berücksichtigen dabei auch einen vorgelegten Kostenvoranschlag
        und andere Unterlagen.
15.2    Die Frist beginnt mit dem Eingang des Auskunftsverlangens bei uns. Haben wir die Auskunft innerhalb der Frist
        nicht erteilt, gilt die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung als notwendig. Sind wir dann der Auffassung,
        dass die Heilbehandlung nicht notwendig ist, müssen wir dies beweisen.

16.     Können Sie bzw. die versicherte Person Auskunft über Gutachten oder Stellungnahmen verlangen?

16.1    Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Gutachten oder Stellungnahmen einholen. Über deren Inhalt
        müssen wir Ihnen bzw. der versicherten Person auf Verlangen Auskunft geben. Sie bzw. die versicherte Person
        sind auch berechtigt, Einsicht in diese Dokumente zu nehmen.
        In Ausnahmefällen dürfen wir nur einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht geben. Dies
        ist der Fall, wenn (therapeutische) Gründe entgegenstehen, dass Sie bzw. die versicherte Person Auskunft oder
        Einsicht bekommen.
16.2    Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht
        werden.

16.3    Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt, erstatten wir Ihnen die
        entstandenen Kosten.


50063710 B 502 (7.26) BDK30041                                                                                   14/24

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17.     Können Sie Ihre Leistungsansprüche auf Dritte übertragen?

        Sie dürfen Ihre Ansprüche auf Leistung weder abtreten noch verpfänden. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht,
        wenn wir mit einer DKV-Card die Übernahme von Aufwendungen bei stationärem Aufenthalt in einem Kranken-
        haus garantieren. Das Abtretungsverbot gilt auch dann nicht, wenn wir auf Ihren Wunsch direkt mit dem statio-
        nären Hospiz abrechnen. Außerdem gilt das Abtretungsverbot nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlosse-
        ne Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.

18.     Haben Sie Anspruch auf eine Überschussbeteiligung?

18.1    Vom Überschuss eines Geschäftsjahres aus der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversi-
        cherung verwenden wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindestens 80% zugunsten der Versiche-
        rungsnehmer. Dabei bilden wir auch eine Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung mit folgen-
        den Verwendungsmöglichkeiten:
        Wir können
         die Rückstellung als Einmalbeitrag verwenden, um Beitragserhöhungen abzuwenden oder abzumildern,
         die Rückstellung auszahlen,
         die Leistungen erhöhen bzw. den Beitrag senken,
         für gesundheitsbewusstes Verhalten eine AktivPrämie ausloben. Damit belohnen wir bestimmte von uns an-
           geratene Maßnahmen, z.B. den Besuch eines Fitnesskurses.
        Wir entscheiden jährlich darüber, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt wir die Rückstellung verwenden.
        Dabei entscheiden wir auch, welche Tarife in welcher Höhe an der Beitragsrückerstattung teilnehmen. Ein un-
        abhängiger Treuhänder muss unseren Entscheidungen zustimmen.
18.2    In Ausnahmefällen dürfen wir aus der Rückstellung Beträge entnehmen, um einen drohenden Notstand (z.B.
        Verlustabdeckung) abzuwenden. Dies darf nur im Interesse der versicherten Person erfolgen. Die Aufsichtsbe-
        hörde muss zustimmen.
18.3    Falls wir für diesen Tarif eine Beitragsrückerstattung in Form der Auszahlung vorsehen, besteht ein Anspruch
        für die versicherte Person, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
         Aus der Versicherung der versicherten Person haben wir für das Geschäftsjahr keine Leistungen für ambu-
            lante und/oder zahnärztliche Heilbehandlung erbracht. Ausgenommen sind Leistungen für Vorsorgeuntersu-
            chungen, Schutzimpfungen und Zahnprophylaxe einschließlich professioneller Zahnreinigungen (PZR). Die-
            se Leistungen müssen in der Rechnung als eigenständige Leistungen ausgewiesen sein. Sie dürfen nicht im
            Zusammenhang mit einer Heilbehandlung durchgeführt worden sein.
         Die Versicherung hat in diesem Tarif während des ganzen Geschäftsjahres bestanden und besteht noch am
            30. Juni des folgenden Geschäftsjahres. Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn die Versicherung nach Ablauf
            des Geschäftsjahres wegen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder wegen Tod
            geendet hat.
         Für die Versicherung besteht kein Beitragsrückstand zum 31. Dezember des Geschäftsjahres.
        Wir können die Höhe der Beitragsrückerstattung nach der Anzahl der aufeinander folgenden Jahre, für die ein
        Anspruch besteht, staffeln. Wir zahlen die Beitragsrückerstattung nicht vor dem 1. Juli des Folgejahres aus.


Teil 2       Sonstige Bestimmungen

1.      Welche Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) sind zu beachten?

1.1     Zur Prüfung unserer Leistungspflicht und des Leistungsumfangs benötigen wir von Ihnen bzw. der versicherten
        Person ggf. Auskünfte. Sie bzw. die versicherte Person sind verpflichtet, uns die gewünschten Auskünfte zu ge-
        ben.
1.2     Die versicherte Person muss sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen, wenn wir sie hierzu
        auffordern.
1.3     Die versicherte Person hat möglichst für eine Minderung des Schadens zu sorgen. Sie muss alles unterlassen,
        was der Genesung entgegensteht.

2.      Welche Folgen kann die Verletzung von Obliegenheiten haben?

2.1     Sie erhalten keine Leistungen, wenn eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt wird. Wenn eine
        Obliegenheit grob fahrlässig (z.B. in besonders hohem Maße) verletzt wird, können wir unsere Leistungen kür-
        zen. Die Kürzung erfolgt entsprechend der Schwere des Verschuldens. Bei der Verletzung von Auskunfts- und
        Untersuchungspflichten können wir nur kürzen, wenn wir Sie hierauf in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) ge-
        sondert hingewiesen haben. Sie erhalten jedoch dann Leistungen, wenn die Verletzung der Obliegenheit keinen
        Einfluss auf unsere Leistungspflicht hat. Dies gilt nicht, wenn Sie uns arglistig (z.B. durch eine falsche Auskunft)
        täuschen.
2.2     Wir rechnen Ihnen die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zu.


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3.      Wie berechnen wir die Beiträge?

3.1     Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag. Wir berechnen ihn vom Versicherungsbeginn an. Zu Beginn der Versicherung
        zahlen Sie den Beitrag, der dem Eintrittsalter der versicherten Person entspricht. Das Eintrittsalter errechnet
        sich aus der Differenz zwischen dem Jahr, in dem die Versicherung beginnt und dem Geburtsjahr. Für die ver-
        sicherte Person, die das 14. bzw. das 19. Lebensjahr vollendet, gilt der Beitrag des nächst höheren Alters. Die-
        sen Beitrag haben Sie ab Beginn des dann folgenden Kalenderjahres zu zahlen.
3.2     Die Beiträge berechnen wir nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Krankenversi-
        cherungsaufsichtsverordnung. Die Einzelheiten sind in unseren technischen Berechnungsgrundlagen festge-
        legt. Soweit eine Alterungsrückstellung gebildet wird, ist eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der
        Leistungen wegen des Älterwerdens ausgeschlossen. Eine Alterungsrückstellung dient dazu, den mit zuneh-
        mendem Alter eintretenden Anstieg der Krankheitskosten vorzufinanzieren.
3.3     Bei einer Änderung der Beiträge berücksichtigen wir das erreichte Alter der versicherten Person. Zur Bestim-
        mung des Alters kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Änderung wirksam wird. Dem Eintrittsalter der ver-
        sicherten Person tragen wir dadurch Rechnung, dass wir eine Alterungsrückstellung anrechnen.
3.4     Bei Beitragsänderungen können wir auch vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.

4.      Wann ist der Beitrag zu zahlen und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben?

4.1     Der zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versi-
        cherungsschein. Der Beitrag ist am Ersten eines jeden Monats fällig. Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüg-
        lich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
4.2     Im Lastschriftverfahren zahlen Sie rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum Fälligkeitstag einziehen können und
        Sie der Einziehung nicht widersprechen. Können wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen,
        erhalten Sie von uns in Textform eine Zahlungsaufforderung. Wenn Sie dann den Beitrag unverzüglich zahlen,
        ist die Beitragszahlung noch rechtzeitig.

4.3     Sind Sie mit einem Betrag von zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, erhalten Sie von uns eine Mahnung. Dar-
        über hinaus haben Sie für jeden angefangenen Monat des Rückstandes einen Säumniszuschlag von 1% des
        Beitragsrückstandes zu zahlen. Hinzu kommen Mahnkosten in nachgewiesener Höhe. Ist der Beitragsrückstand
        einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung höher als ein Monatsbeitrag,
        gilt Folgendes: Sie erhalten von uns eine zweite Mahnung. In dieser weisen wir Sie auf das mögliche Ruhen
        des Versicherungsvertrages hin.
        Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung
        höher als ein Monatsbeitrag, ruht der Versicherungsvertrag. Das Ruhen tritt ab dem ersten Tag des nachfol-
        genden Monats ein.
        Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im branchenweit einheitlichen Notlagen-
        tarif versichert. Hierüber erhalten Sie von uns eine entsprechende Mitteilung zusammen mit den Allgemeinen
        Versicherungsbedingungen für diesen Tarif. Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein bzw. endet,
        wenn die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne der sozialrechtlichen Vorschriften ist bzw. wird.

5.      Unter welchen Voraussetzungen können wir die Beiträge ändern?

5.1     Wir garantieren im Rahmen dieser AVB Ihren Leistungsanspruch für die gesamte Dauer der Versicherung. Bei
        der Kalkulation des Beitrags berücksichtigen wir z.B. die Kosten der Heilbehandlung und die Lebenserwartung.
        Spätere Änderungen bei diesen Faktoren können die Ausgaben für unsere Leistungen beeinflussen. Wir ver-
        gleichen daher mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kal-
        kulierten Leistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Der Vergleich erfolgt für jede Beobachtungseinheit (Kin-
        der, Jugendliche, Erwachsene) eines Tarifs separat.
        Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung bei den Leistungen, gilt Folgendes: Bei einer Abweichung von über 5%
        können wir alle Beiträge der betroffenen Beobachtungseinheit überprüfen und, soweit erforderlich, ändern. Bei
        einer Abweichung von über 10% sind wir zur Prüfung dieser Beiträge und einer erforderlichen Änderung ver-
        pflichtet. Die gleiche Pflicht haben wir bei einer Abweichung von über 5% bei den Sterbewahrscheinlichkeiten.
        In allen Fällen darf die Abweichung jedoch nicht nur vorübergehend sein. Eine Beitragsänderung können wir nur
        durchführen, wenn ihr ein unabhängiger Treuhänder zustimmt.
        Bei einer Beitragsanpassung können wir auch einen Selbstbehalt anpassen und einen vereinbarten Risikozu-
        schlag ändern.
5.2     Wir prüfen bei Änderungen des Beitrags auch den Zuschlag, der für die Beitragsbegrenzung im branchenweit
        einheitlichen Basistarif erforderlich ist. Die gleiche Prüfung erfolgt für den Zuschlag, der für die Beitragsgarantie
        im branchenweit einheitlichen Standardtarif erforderlich ist. Dabei vergleichen wir diese Zuschläge mit den kal-
        kulierten Zuschlägen. Soweit erforderlich, passen wir die Zuschläge dann ebenfalls an.
5.3     Die Änderung und die Gründe für die Anpassung teilen wir Ihnen mit. Die Änderung wird zu Beginn des über-
        nächsten Monats, der auf diese Mitteilung folgt, wirksam.


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6.      Unter welchen Voraussetzungen können wir die AVB ändern?

6.1     Die Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen können sich dauerhaft – z.B. durch Gesetze – ändern. In die-
        sem Fall können wir die AVB an die geänderten Verhältnisse anpassen. Ein unabhängiger Treuhänder achtet
        dann darauf, dass die Änderung im Interesse der Versicherten erforderlich erscheint und angemessen ist. Die
        Änderung und die Gründe hierfür teilen wir Ihnen mit. Die Änderung wird zu Beginn des übernächsten Monats,
        der auf unsere Mitteilung folgt, wirksam.
6.2     Durch höchstrichterliche Entscheidungen oder bestandskräftige Verwaltungsakte der Aufsichts- oder Kartellbe-
        hörden können AVB-Regelungen wider Erwarten für unwirksam erklärt werden. In diesen Fällen können wir die
        Regelung durch eine neue ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Versicherungsvertrages notwendig ist. Das
        ist auch möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages ohne die neue Regelung für eine der Vertragsparteien
        nicht zumutbar wäre. Die neue Regelung muss unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versiche-
        rungsnehmer angemessen berücksichtigen. Sie wird zwei Wochen, nachdem wir Sie über die Änderung und die
        hierfür maßgeblichen Gründe informiert haben, wirksam.

7.      Kann die versicherte Person in andere Tarife wechseln?

7.1     Wechsel in eine andere Selbstbehaltstufe innerhalb der BestMed Komfort Tarife BMK:
        Sie können jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres ohne Gesundheitsprüfung innerhalb der Tarife BMK in
        eine andere Selbstbehaltstufe wechseln. Die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung bleiben erhal-
        ten.
7.2     Optionsrecht
        Sie haben die Möglichkeit zu erleichterten Bedingungen Ihren Versicherungsschutz zu erhöhen: Sie können
        diesen Tarif um BestMed Aufbaustufen ergänzen. Voraussetzung ist, dass die Versicherung nach einem Best-
        Med Tarif bis Eintrittsalter 55 Jahre begonnen hat.
        Sie können die Versicherung dann einmalig zu folgenden Terminen erhöhen:
                Entweder                   zu Beginn des 4. Versicherungsjahres
                oder                       zu Beginn des 6. Versicherungsjahres.
        Maßgeblich für diese Termine ist der erstmalige Beginn der Versicherung nach einem BestMed Tarif.
        Folgende erleichterte Bedingungen gelten für die Erhöhung:
        a)   Bei einer Erhöhung zu Beginn des 4. Versicherungsjahres verzichten wir auf neue Risikozuschläge.
        b)   Im Erhöhungsantrag zum 6. Versicherungsjahr muss die versicherte Person Gesundheitsfragen beantwor-
             ten. Wir können dann einen Risikozuschlag verlangen. Diesen dürfen wir aber nur für den hinzukommen-
             den Teil des Versicherungsschutzes (Mehrleistung) berechnen. Wir begrenzen dabei einen Zuschlag auf
             maximal 100% des Beitragsanteils, der auf die Mehrleistung entfällt.
        c)   Die Vereinbarung eines Leistungsausschlusses können wir nicht verlangen.
        d)   Für laufende Versicherungsfälle leisten wir ab Änderungstermin nach dem dann geltenden Tarif. Es gibt
             keine Wartezeiten.
        e)   Der vom Änderungstermin an zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem dann erreichten Alter der versi-
             cherten Person. Wir berücksichtigen auch erworbene Alterungsrückstellungen.
        f)   Der Antrag muss spätestens einen Monat vor dem gewählten Änderungszeitpunkt bei uns vorliegen.
        Für versicherte Personen, die als Kinder in einem der BestMed Tarife BMK/0-3 nachversichert wurden, gilt die-
        ses Optionsrecht sinngemäß unter folgenden Voraussetzungen:
            Mindestens ein Elternteil war am Tage der Geburt des Kindes nach einem BestMed Tarif mit Optionsrecht
             versichert.
            Die Erhöhung der Versicherung des Kindes erfolgt gleichzeitig mit einer Erhöhung der Versicherung für
             mindestens ein Elternteil. Maßgeblich ist dabei immer der Beginn der Versicherung des Elternteils, dessen
             Versicherung gleichzeitig erhöht wird. Wählt der Elternteil als Änderungszeitpunkt den Beginn des 6. Versi-
             cherungsjahres gilt Folgendes: Wir können auch für die Versicherung des Kindes einen Risikozuschlag ver-
             langen. Diesen dürfen wir aber ebenfalls nur für die Mehrleistung berechnen. Einen Zuschlag begrenzen
             wir auf maximal 100% des Beitragsanteils, der auf die Mehrleistung entfällt.

7.3     Wechsel in andere DKV-Tarife:
        Sie haben das Recht, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu verlangen.
        Voraussetzung ist, dass die versicherte Person die im angestrebten Tarif beschriebene Versicherungsfähigkeit
        erfüllt. Dabei rechnen wir die bis zum Wechsel erworbenen Rechte an.
        Soweit der Versicherungsschutz in dem neuen Tarif höher oder umfassender ist, können wir einen Leistungs-
        ausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag verlangen. Letzteren können Sie abwenden, indem Sie
        für die Mehrleistungen einen Leistungsausschluss mit uns vereinbaren. Wenn der neue Tarif Wartezeiten vor-
        sieht, gelten diese für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Der Wechsel in einen Tarif, bei
        dem die Beiträge geschlechtsabhängig kalkuliert werden, ist ausgeschlossen. Der Wechsel in den branchenweit
        einheitlichen Notlagentarif ist ebenfalls ausgeschlossen.


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7.4     Wechsel in den Standard- bzw. Basistarif:
        Sie können für versicherte Personen die Umwandlung der Versicherung in einen gesetzlich vorgeschriebenen
        Grundschutz verlangen. Branchenweit einheitlich bieten wir hierfür den Standardtarif sowie den Basistarif an.
        Beide Tarife haben einen gesetzlich begrenzten Höchstbeitrag. Der Versicherungsschutz ist vergleichbar mit
        demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Umwandlung ist nur für Personen möglich, für die eine
        private Krankheitskostenvollversicherung besteht. Die Umwandlung in den Standardtarif ist nur möglich, wenn
        eine solche Versicherung vor dem 1.1.2009 begonnen hat.
        Die genauen Voraussetzungen für eine Umwandlung in diese Tarife ergeben sich aus dem Gesetz. Bei Interes-
        se können Sie uns unter der gebührenfreien Rufnummer 0800/3746 076 anrufen. Wir informieren Sie gern und
        senden Ihnen auf Wunsch entsprechende Informationen zu.

8.      Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es?

8.1     Der Versicherungsvertrag wird zunächst für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen und verlängert sich da-
        nach jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche-
        rungsschein genannten Zeitpunkt. Es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden
        Versicherungsjahre stimmen mit dem Kalenderjahr überein.
8.2     Sie können den Versicherungsvertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, nicht jedoch vor Ablauf der
        ersten zwei Versicherungsjahre, kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen.
        Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sie können Ihre Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder
        Tarife beschränken.
8.3     Bei einer Beitragserhöhung können Sie die Versicherung für die hiervon betroffenen Personen kündigen. Das
        gleiche Recht haben Sie, wenn sich die Leistungen vermindern. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief
        oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigung wird dann zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung bzw. der Leistungsver-
        minderung wirksam.
        Folgende Fristen sind zu beachten: Erhöhen sich die Beiträge wegen Vollendung des 14. bzw. 19. Lebensjah-
        res (vgl. Teil 2 Nr. 3.1) müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung kündigen. Erhöhen wir die
        Beiträge aufgrund einer Beitragsanpassung (vgl. Teil 2 Nr. 5) müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach Mit-
        teilung über die Erhöhung kündigen. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungen wegen einer Änderung der AVB
        vermindern (vgl. Teil 2 Nr. 6.1).
8.4     Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig,
        gilt Folgendes: Sie können innerhalb von drei Monaten die Versicherung rückwirkend zum Eintritt der Versiche-
        rungspflicht kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Den Eintritt der Versi-
        cherungspflicht müssen Sie uns nachweisen; die Frist hierzu beträgt zwei Monate. Andernfalls ist Ihre Kündi-
        gung unwirksam. Die Frist beginnt erst, wenn wir Sie zum Nachweis aufgefordert haben. Die Kündigung ist trotz
        Versäumung der Frist wirksam, wenn Sie dies nicht zu vertreten haben. Später können Sie die Versicherung
        zum Ende des Monats kündigen, in dem Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen. Uns steht der
        Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der
        gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge.
8.5     Wir können den Versicherungsvertrag ganz oder teilweise nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aus
        einem wichtigen Grund kündigen.
8.6     Jede Kündigung des Tarifs BMK von Ihnen setzt voraus, dass für die versicherte Person bei einem anderen
        Unternehmen eine neue Versicherung abgeschlossen wird. Diese muss den Anforderungen an die gesetzliche
        Pflicht zur Versicherung genügen und nahtlos an die bisherige Versicherung anknüpfen. Nur wenn Sie dies in-
        nerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Kündigungserklärung nachweisen, wird Ihre Kündigung wirksam. Die
        Kündigung für einzelne versicherte Personen ist außerdem nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass diese von
        der Kündigung erfahren haben. Liegt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Kündigung ausgesprochen haben, mehr als
        zwei Monate nach Ihrer Kündigungserklärung, müssen Sie den Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbringen.
8.7     Bei Kündigung des Tarifs BMK und gleichzeitigem Abschluss einer neuen Versicherung bei einem anderen
        Unternehmen gilt Folgendes: Sie können verlangen, dass wir die Alterungsrückstellung der versicherten Person
        in Höhe des aufgebauten Übertragungswertes auf das andere Unternehmen übertragen. Der Übertragungswert
        bezieht sich auf den Teil der Versicherung, dessen Leistungen dem branchenweit einheitlichen Basistarif ent-
        sprechen. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass die neue Versicherung eine substitutive Krankenversi-
        cherung ist. Eine solche liegt vor, wenn sie den gesetzlich vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ganz
        oder teilweise ersetzen kann.
        Bei Beitragsrückständen können wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbe-
        halten.
8.8     Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des Eu-
        ropäischen Wirtschaftsraums endet die Versicherung.

8.9     Der Versicherungsvertrag endet bei Ihrem Tod. Stirbt eine versicherte Person, endet deren Versicherung.
8.10    Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise durch Ihre Kündigung, können die versicherten Personen
        ihre Versicherung fortführen. Die Erklärung zur Fortführung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Been-
        digung erfolgen. Das gleiche Recht haben die versicherten Personen, wenn der Versicherungsvertrag durch Ih-
        ren Tod endet.
        Sie bzw. die versicherten Personen können darüber hinaus verlangen, dass wir eine gekündigte Versicherung
        im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Dieses Recht besteht auch bei einer Verlegung des
        gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland. Eine Anwartschaftsversicherung erhält die erworbenen Rechte, bietet
        aber keinen Versicherungsschutz. Sie hat daher geringere Beiträge.

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9.       An wen können Sie sich bei Beschwerden bzw. für eine außergerichtliche Streitbeilegung wenden?

        Wir nehmen am Verfahren des Ombudsmanns für die Private Kranken- und Pflegeversicherung teil. Den Om-
        budsmann erreichen Sie wie folgt:
        Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, www.pkv-
        ombudsmann.de.
        Der Ombudsmann ist der außergerichtliche Streitschlichter für die Private Kranken- und Pflegeversicherung. Er
        nimmt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherten und ihren Versicherungsunternehmen neutral und
        unabhängig Stellung. Seine Entscheidungen sind für beide Seiten nicht bindend.
        Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
        (BaFin) - Sektor Versicherungsaufsicht. Die Adresse lautet:
        Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de
        Auch an die BaFin können Sie Beschwerden richten.
        Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu
        wenden, steht Ihnen der Rechtsweg offen.

10.     Welche Gerichte sind zuständig?

        Meinungsverschiedenheiten können ggf. auch eine gerichtliche Klärung erfordern. Für Ihre Klagen gegen uns
        ist das Gericht an unserem Sitz in Köln oder das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
        zuständig. Für unsere Klagen gegen Sie ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig. Haben Sie keinen stän-
        digen Wohnsitz, können wir unsere Klage an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort einreichen.
        Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, ist das Gericht an unserem Sitz
        in Köln zuständig. Dies gilt auch, wenn uns Ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Kla-
        geerhebung nicht bekannt ist.


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Anhang
I.    Gezielte ambulante Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über Inhalt und Umfang der gesetzlich eingeführten Vorsorgeprogramme.
Maßgeblich für den Leistungsanspruch sind die jeweiligen gesetzlichen Richtlinien.

1.    Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankun-
      gen sowie der Zuckerkrankheit (Gesundheitsuntersuchung)
          Anspruchsberechtigung
          Männer und Frauen, einmal innerhalb von 3 Jahren
          Inhalt
           Anamnese (Vorgeschichte) mit Impfstatus
           Erhebung Ganzkörper-Status
           Laboruntersuchungen
             - Blut: Lipidprofil (Gesamtcholesterin, LDL- und HDL- Cholesterin, Triglyceride), Glukose
             - Urin: Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten, Nitrit (Urin-Teststreifen)
           Beratung und ggf. Präventionsempfehlung

2.    Untersuchung zur Früherkennung auf Aneurysmen der Bauchaorta
          Anspruchsberechtigung
          Männer, einmalig
          Empfehlung: ab dem vollendeten 65. Lebensjahr
          Inhalt
           Beratung und Ultraschalluntersuchung

3.    Untersuchung zur Früherkennung auf eine Chlamydia-trachomatis-Infektion
      (wegen unerkannter Entzündungen mit der Gefahr von Unfruchtbarkeit)
          Anspruchsberechtigung
          Frauen, einmal jährlich
          Empfehlung: Frauen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
          Inhalt
           Beratung und Laboruntersuchung
4.    Untersuchung zur Früherkennung auf eine Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion
          Anspruchsberechtigung
          Männer und Frauen ab dem vollendeten 35. Lebensjahr, einmalig
          Inhalt
           Beratung und Laboruntersuchung
5.    Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen
          Anspruchsberechtigung
          Männer, einmal jährlich
          (Ausnahmen: Darmkrebsfrüherkennung, Hautkrebs-Screening)
          Inhalt
           gezielte Anamnese
           Inspektion und Palpation (Abtasten) der äußeren Geschlechtsorgane einschließlich der entsprechenden
             Hautareale
           Abtasten der Prostata
           Abtasten der regionären Lymphknoten
           Tastuntersuchung des Enddarms
           Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung

          Anspruchsberechtigung
          Frauen, einmal jährlich
          (Ausnahmen: Darmkrebsfrüherkennung, Hautkrebs-Screening)
          Inhalt
           gezielte Anamnese
           Spiegeleinstellung der Portio
           Inspektion der genitalen Hautregion
           bimanuelle gynäkologische Untersuchung
           Entnahme von Untersuchungsmaterial vom Gebärmutterhals (zytologischer Abstrich, auch bekannt als
             Pap-Abstrich) für eine zytologische Untersuchung oder
           Kombinationsuntersuchung aus zytologischem Abstrich vom Muttermund und einem HPV-Test (Test auf
             genitale Infektionen mit Humanen Papillomviren) alle 3 Jahre


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               Abtasten der Brustdrüsen und der umgebenden Lymphknoten zur Früherkennung von Brustkrebs ein-
                schließlich Anleitung zur Selbstuntersuchung der Brust und Inspektion der entsprechenden Hautregion
               Mammographie-Screening (Röntgenuntersuchung der Brust) bis zum vollendeten 70. Lebensjahr, alle 2
                Jahre
               Tastuntersuchung des Enddarms
               Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung
               Bei unklarem/auffälligem (zytologischem) Befund ggf. weitere Abklärung

      Darmkrebsfrüherkennung
          Anspruchsberechtigung und Inhalt
          Männer und Frauen
               Aufklärung über Ziel und Zweck des Programms zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms, einmalig
               Koloskopie (Gesamtspiegelung des Dickdarms bis zum Übergang des Dünndarms per Rektum),
                Anspruch zweimal im Abstand von mindestens 10 Jahren, nebst
                - Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung,
                - bei Diagnose einer Darmkrebserkrankung Veranlassung der Überleitung in die Therapie
                oder
               Test auf okkultes (verborgenes) Blut im Stuhl, alle 2 Jahre, nebst
                - ggf. Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung,
                - bei unklarem/auffälligem Befund ggf. weitere Abklärung
      Hautkrebs-Screening
          Anspruchsberechtigung
          Männer und Frauen, alle 2 Jahre
          Inhalt
           gezielte Anamnese
           visuelle Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertri-
             gines (feuchte Hautbereiche)
           Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung
           Dokumentation
           Bei unklarem/auffälligem Befund ggf. weitere Abklärung durch einen Facharzt und histopathologische Un-
             tersuchung

6.    Untersuchungen während und nach der Schwangerschaft
          Anspruchsberechtigung und Inhalt
               Beratungen während der Schwangerschaft und bei Wöchnerinnen
               Schwangeren-Erstuntersuchung
               Schwangeren-Folgeuntersuchungen alle 4 Wochen, in den letzten beiden Schwangerschaftsmonaten alle
                2 Wochen
               Serologische Untersuchungen – jeweils ab 6. Schwangerschaftsmonat alle 4 Wochen, in den letzten bei-
                den Schwangerschaftsmonaten alle 2 Wochen
               Ultraschall-Screening – jeweils einmal in der 9. – 12. Schwangerschaftswoche (SSW), 19. – 22. SSW und
                29. – 32. SSW
               Chlamydien-Screening nach Bedarf
               Zuckerbelastungstest – jeweils einmal in der 25. – 28. SSW, maximal dreimal
               Untersuchungen nach der Geburt – einmal unmittelbar nach der Entbindung, einmal in der ersten Woche
                nach der Entbindung sowie einmal 6 bis 8 Wochen nach der Entbindung

7.    Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen
          Anspruchsberechtigung und Inhalt
          Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten entsprechend der Früherkennungsrichtlinien. Sie bein-
          halten u.a. die Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem,
          Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen sowie die entwicklungsorien-
          tierte ärztliche Aufklärung und ggf. eine Beratung der Bezugsperson.
          U1:         Neugeborenen-Erstuntersuchung unmittelbar nach Geburt
                      Erweitertes Neugeborenen-Screening: 2. – 3. Lebenstag
                      Neugeborenen-Hörscreening: bis zum 3. Lebenstag
          U2:         3. – 14. Lebenstag
          U3:         3. – 8. Lebenswoche
          U4:         2. – 4 1/2. Lebensmonat
          U5:         5. – 8. Lebensmonat
          U6:         9. – 14. Lebensmonat
          U7:        20. – 27. Lebensmonat
          U7a:       33. – 38. Lebensmonat
          U8:        43. – 50. Lebensmonat
          U9:        58. – 66. Lebensmonat
          J1:        13. – 15. Lebensjahr


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II.   Weitere gezielte ambulante Vorsorgeuntersuchungen

A.    Leistungen ab Geburt:
1.    Neugeborenen Audio-Check: Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung
      von Schwerhörigkeit
       Anzahl/Intervall: einmalig innerhalb der ersten 3 Lebensmonate
       Höchsterstattungsbetrag:                                                        bis      85 Euro

2.    Schiel-Vorsorge: Untersuchung zur Früherkennung von
      Schwachsichtigkeit und Schielen
       Anzahl/Intervall: einmalig im Laufe des 3. Lebensjahres
       Höchsterstattungsbetrag:                                                        bis      50 Euro

3.    Kindergarten-Eingangsuntersuchung
       Anzahl/Intervall: einmalig
       Höchsterstattungsbetrag:                                                        bis      35 Euro
4.    Fettstoffwechsel-Vorsorge: Untersuchung zur Früherkennung
      von Fettstoffwechselstörungen
       Anzahl/Intervall: einmalig zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr
       Höchsterstattungsbetrag:                                                        bis      40 Euro
5.    Kinder-Intervall-Checks: Allgemeine Vorsorgeuntersuchungen für
      Kinder/Jugendliche
       Anzahl/Intervall:
         U6a: einmalig im 15. bis 18. Lebensmonat
         U10: einmalig im 8. bis 9. Lebensjahr
         U11: einmalig im 10. bis 11. Lebensjahr
         J2:     einmalig im 17. bis 18. Lebensjahr
       Anstelle eines der Intervall-Checks kann auch eine
         Sporttauglichkeits-Untersuchung mit entsprechender
         ärztlicher Bescheinigung erfolgen
       Höchsterstattungsbetrag:                                                  jeweils bis    70 Euro
6.    Reisemedizinische Vorsorge: Beratung, ggf. inklusive schriftlicher
      Information und/oder klinischer Untersuchung
       Anzahl/Intervall: dreimal innerhalb von 3 Jahren
       Höchsterstattungsbetrag:                                                        bis      35 Euro
7.    Hauttyp-Bestimmung einschließlich -Beratung
       Anzahl/Intervall: einmalig
       Höchsterstattungsbetrag:                                                        bis      25 Euro
8.    Blutgruppenbestimmung
       Anzahl/Intervall: einmalig
       Höchsterstattungsbetrag:                                                        bis      50 Euro


B.    Weitere Leistungen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr:
1.    Sportmedizinischer Check-up:
      a) Internistische Variante: Untersuchung u.a. mit Kontrolle von Blut- und
         Stoffwechselwerten, Lungenfunktionsprüfung sowie Belastungs-EKG
      b) Orthopädische Variante: Untersuchung u.a. mit Kontrolle von Blut- und
         Stoffwechselwerten, Feststellung des Sportmedizinischen Status sowie
         Ultraschall von Muskel- und Sehnenansätzen
       Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 4 Jahren, ab vollendetem
         35. Lebensjahr wahlweise anstelle des Großen Gesundheits-Checks
         (vgl. C.2)
       Höchsterstattungsbetrag:                                                        bis     200 Euro
2.    Lungen-Check: Lungenfunktionsprüfung zur Krankheitsfrüherkennung
       Anzahl/Intervall: bis zum vollendeten 35. Lebensjahr einmal
         innerhalb von 4 Jahren (vgl. aber auch C.1), wenn dieser Check
         nicht schon im Rahmen des Sportmedizinischen Check-up durchgeführt
         wurde/wird
       Höchsterstattungsbetrag:                                                        bis      55 Euro

3.    Hautkrebs-Vorsorge
       Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 2 Jahren
       Höchsterstattungsbetrag:                                                        bis      50 Euro


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4.     HIV-Test zum Ausschluss einer HIV-Infektion bzw. AIDS-Erkrankung
        Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren
        Höchsterstattungsbetrag:                                                 bis    40 Euro

5.     Beratung zur Selbstmedikation im Rahmen von Prävention und Lebensführung
        Anzahl/Intervall: einmal jährlich
        Höchsterstattungsbetrag:                                                 bis    15 Euro
6.     Beratung zur Hausapotheke
       insbesondere hinsichtlich ihrer Zusammenstellung und Anwendung
        Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren
        Höchsterstattungsbetrag:                                                 bis    15 Euro

Speziell für Frauen:
7.     Vitalitäts-Untersuchung des Feten in der 6. bis 8. Schwangerschaftswoche
       mittels Sonographie (Ultraschall) mit Aushändigung der Bilddokumentation
        Anzahl/Intervall: einmal je Schwangerschaft
        Höchsterstattungsbetrag:                                                 bis    55 Euro

8.     Ersttrimesterscreening in der 11. bis 14. Schwangerschaftswoche
       als zusätzliche Labor-, Ultraschalldiagnostik und Risikoberatung in
       der Schwangerschaft bezüglich der Erkennung von sonographischen
       Auffälligkeiten und Hinweise auf Chromosomenstörung des Embryos
       (z.B. Gefäß- und Herzmissbildungen, Morbus Down)
        Anzahl/Intervall: einmal je Schwangerschaft
        Höchsterstattungsbetrag:                                                 bis   200 Euro


C.     Weitere Leistungen ab dem vollendeten 35. Lebensjahr:
1.     Allgemeine Check-up-Leistungen
        Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 2 Jahren
        Gesamthöchsterstattungsbetrag:                                           bis   130 Euro
       Gilt für folgende Leistungen, die bis zu dem oben genannten Gesamt-
       höchsterstattungsbetrag zusammengestellt werden können:
       a) Sono-Check: Sonographie (Ultraschall) innerer Organe
            Höchsterstattungsbetrag:                                             bis    75 Euro
       b) Lungen-Check: vergleiche B.2
            Höchsterstattungsbetrag:                                             bis    55 Euro
       c) Kleiner Gesundheits-Check:
          ca) Internistische Variante: Untersuchung u. a. mit Kontrolle
               von Blut- und Stoffwechselwerten sowie Ruhe-EKG
          cb) Orthopädische Variante: Untersuchung u.a. mit Kontrolle
               von Blut- und Stoffwechselwerten, sowie Ultraschall von
               Muskel- und Sehnenansätzen
           Höchsterstattungsbetrag:                                              bis   120 Euro

2.     Großer Gesundheits-Check (wahlweise anstelle des Sportmedizinischen Check-up
       gemäß B.1) als Ergänzung zu:
        einem Kleinen Gesundheits-Check (C.1c) oder
        Vorsorgeuntersuchungen, die den in der GKV
           eingeführten Vorsorgeprogrammen entsprechen
       als Vorsorgeuntersuchung u. a. mit umfangreicher Kontrolle von Blut- und
       Stoffwechselwerten, Lungenfunktionsprüfung, Sonographie (Ultraschall)
       innerer Organe sowie Belastungs-EKG
        Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 4 Jahren
        Höchsterstattungsbetrag:                                                 bis   210 Euro
3.     Große Krebsvorsorge für Frauen: Untersuchung u. a. mittels
       Sonographie (Ultraschall) von insbesondere Gebärmutter und Eierstöcken
        Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren
        Höchsterstattungsbetrag:                                                 bis    95 Euro

D.     Weitere Leistungen ab dem vollendeten 45. Lebensjahr:

1.     Glaukom-Vorsorge: Untersuchung zur Früherkennung
       der mit Erblindungsgefahr verbundenen Augenkrankheit "Grüner Star"
        Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren
        Höchsterstattungsbetrag:                                                 bis    70 Euro


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2.     Osteoporose-Vorsorge: Knochendichtemessung (Osteodensitometrie)
       zur Früherkennung der Skeletterkrankung Osteoporose, die durch Ver-
       minderung der Knochensubstanz zu einer erhöhten Bruchgefahr führt
        Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren
        Höchsterstattungsbetrag:                                                    bis      55 Euro

3.     Schilddrüsen-Vorsorge: Schilddrüsendiagnostik insbesondere zur
       Früherkennung von Über- und Unterfunktionen durch Bestimmung des
       Hormons TSH
        Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren
        Höchsterstattungsbetrag:                                                    bis      35 Euro

4.     Brustkrebs-Vorsorge: Mammographie (Röntgen der Brust)
       zur medizinisch empfohlenen Früherkennung von Brustkrebs,
       unabhängig von relevanten Risikofaktoren.
       Auf besonderen Wunsch (z.B. Vermeidung von Strahlenbelastung) kann
       anstelle der Mammographie auch eine Sonographie (Ultraschall-Untersuchung)
       in Anspruch genommen werden.
        Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren
        Höchsterstattungsbetrag:                                                    bis     120 Euro

5.     Große Krebsvorsorge für Männer: Untersuchung u.a. mittels
       Sonographie (Ultraschall) insbesondere von Prostata, Hoden und Nieren sowie
       Bestimmung des prostataspezifischen Antigens als möglicher Hinweis auf
       einen Tumor (PSA-Test)
        Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren
        Höchsterstattungsbetrag:                                                    bis     120 Euro


E.     Weitere Leistungen ab dem vollendeten 55. Lebensjahr:
1.     Hirnleistungs-Check: Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von
       Hirnabbauprozessen wie Morbus Alzheimer
        Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren
        Höchsterstattungsbetrag:                                                    bis      25 Euro
2.     Schlaganfall-Vorsorge: Untersuchung zur Früherkennung von
       Schlaganfall-Risiken an den Hirngefäßen (z.B. Halsschlagader)
       mittels Doppler-Ultraschall
        Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren
        Höchsterstattungsbetrag:                                                    bis     100 Euro


III.   Gezielte Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
       Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung
       des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes
           GOZ-Nr. 0010


IV.    Zahnärztliche Prophylaxeleistungen einschließlich PZR
       Prophylaktische Leistungen
          Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung
          Kontrolle des Übungserfolges und weitere Unterweisung
          Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und –behandlung, mit
           Lack oder Gel
          Lokale Anwendungen von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer
           individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger
           GOZ-Nrn. 1000, 1010, 1020, 1030
            (ggf. GOZ-Nr. 5170 und die Material-/Laborkosten der Medikamentenschiene)
       Professionelle Zahnreinigung (PZR)
       Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen ein-
       schließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete
       Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.
           GOZ-Nr. 1040


50063710 B 502 (7.26) BDK30041                                                                                 24/24
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