# HanseMerkur Beihilfeversicherung Beihilfe Azb Psb W: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-private-krankenversicherung-hansemerkur-beihilfe-azb-psb-w.php
- Rechtlicher Träger: HanseMerkur Krankenversicherung AG, HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit, HanseMerkur Speziale Krankenversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-private-krankenversicherung-hansemerkur-beihilfe-azb-psb-w.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Verbraucherinformation Beihilfeversicherung (KK 391)](https://www.hansemerkur-vertriebsportal.de/resource/blob/301888/7e16839bc3b7dff77fc3c5d68fa5cef1/kk391-verbraucherinfobeihilfeversicherung-februar-2026-data.pdf), Fassung KK 391, Tarife 02.26 und 12.25

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungsfähige Personen (Angestellte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Selbständige, Freiberufler, Beamte, Studierende) | ja | können Personen, die Anspruch auf Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder, der Gemeinden | Tarif AZB I., Seite 114 |
| Leistungsart: Kostenerstattung, Direktabrechnung oder Sachleistung über ein Ärzteverzeichnis | ja | Für die versicherten Personen wird eine prozentuale, beihilfekonforme Kostenerstattung vereinbart. | Tarif AZB I. 1., Seite 105 |
| Freie Arztwahl unter allen niedergelassenen Ärzten | ja | Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten | § 4 (2) MB/KK 2009, Seite 17 |
| Primärarztprinzip (Hausarzt oder Telemedizin zuerst, sonst gekürzte Erstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung über den Höchstsatz der Gebührenordnung (GOÄ, GOZ) hinaus | nein | Privatärztliche Behandlungen sind über den Höchstsätzen der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) | Tarif W II. 3. a), Seite 135 |
| Jährlicher Selbstbehalt je versicherte Person | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Leistung oder Behandlungsfall (prozentual oder fester Betrag) | nicht geregelt |  |  |
| Ermäßigter oder entfallender Selbstbehalt für Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Anpassung an den Beihilfebemessungssatz (Aufstockung bei Wegfall oder Änderung der Beihilfe ohne neue Gesundheitsprüfung) | ja | Eine gegebenenfalls notwendige Anpassung des Versicherungsschutzes kann unter den Voraussetzungen der Tarifbedingung b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 vorgenommen werden. | Tarif AZB I., Seite 105 |
| Erstattungssatz für ambulante ärztliche Behandlung | ja | Die Bezeichnung AZB/30 bedeutet z. B., dass die Kosten zu 30 % erstattet werden. | Tarif AZB I. 2., Seite 113 |
| Arznei- und Verbandmittel (auch nicht verschreibungspflichtige) | ja, bis zur Versicherungssumme | Arznei- und Verbandmittel werden erstattet, soweit sie ärztlich verordnet sind. | Tarif AZB II. 1.3., Seite 106 |
| Heilpraktiker und Naturheilverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | Leistungen des Heilpraktikers, die im GebüH geregelt sind, werden ausschließlich im Rahmen des GebüH erstattet | Tarif AZB II. 1.8., Seite 107 |
| Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) mit Erstattungssatz und Preisverzeichnis | ja, bis zur Versicherungssumme | Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen | Tarif AZB II. 1.4., Seite 106 |
| Heilmittel nur bis zu den Preisen eines tariflichen Verzeichnisses | nicht geregelt |  |  |
| Hilfsmittel mit offenem Katalog (nicht abschließend aufgezählt) | ja | sowie lebenserhaltende Hilfsmittel. Als solche gelten z. B.: | Tarif AZB II. 1.5., Seite 106 |
| Hilfsmittel mit geschlossenem Katalog (nur die genannten) | keine | sowie lebenserhaltende Hilfsmittel. Als solche gelten z. B.: | Tarif AZB II. 1.5., Seite 106 |
| Brillen und Kontaktlinsen (Betrag und Zeitraum) | ja, bis 600 € | Aufwendungen für Sehhilfen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 600 EUR innerhalb von jeweils 24 Monaten erstattungsfähig. | Tarif AZB II. 1.5.2., Seite 107 |
| Hörgeräte | ja, bis zur Versicherungssumme | Hör- und Sprechhilfen | Tarif AZB II. 1.5.1., Seite 106 |
| Ambulante Psychotherapie (Erstattungssatz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Anzahl der Sitzungen ist auf 50 Sitzungen pro Kalenderjahr begrenzt. | Tarif AZB II. 1.7., Seite 107 |
| Begrenzung der Psychotherapie auf eine Zahl von Sitzungen je Jahr oder insgesamt | ja | Die Anzahl der Sitzungen ist auf 50 Sitzungen pro Kalenderjahr begrenzt. | Tarif AZB II. 1.7., Seite 107 |
| Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen ohne Selbstbehalt | ja, bis 250 € | weitere Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 EUR je Versicherungsjahr | Tarif AZB II. 1.1., Seite 106 |
| Häusliche Krankenpflege und spezialisierte ambulante Palliativversorgung | ja, bis zur Versicherungssumme | Häusliche Behandlungspflege durch anerkannte Pflegedienste ist erstattungsfähig | Tarif AZB II. 1.2., Seite 106 |
| Krankentransport (Rettungsdienst, Fahrt zur ambulanten Behandlung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Erstattet werden die Kosten medizinisch notwendiger Transporte zum und vom nächstgelegenen für die Heilbehandlung erforderlichen | Tarif PSB II. 1. b), Seite 108 |
| Telemedizin und Videosprechstunde | nicht geregelt |  |  |
| Unterbringung im Zweibettzimmer | ja | die gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer | Tarif W II. 1. a), Seite 108 |
| Unterbringung im Einbettzimmer | ja | werden die Differenzkosten zwischen den Wahlleistungen gesondert berechenbare Unterkunft im Einbett- und im Zweibettzimmer zu 100 % erstattet. | Tarif W II. 1. b), Seite 112 |
| Privatärztliche Behandlung durch Chefarzt oder Wahlarzt | ja | die gesondert vereinbarte privatärztliche Behandlung durch den Chefarzt | Tarif W II. 1. a), Seite 112 |
| Behandlung in Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag | ja, bis zur Versicherungssumme | Erstattungsfähig ist der Teil der Aufwendungen für Allgemeine Krankenhausleistungen, der von der Beihilfe und der Grundversicherung nur deshalb nicht übernommen wurde | Tarif W II. 3. b), Seite 112 |
| Stationäre Psychotherapie und Psychiatrie (Zahl der Tage, Genehmigung) | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen für eine medizinisch notwendige stationäre Anschlussheilbehandlung (AHB) werden nach Vorleistung der Beihilfe erstattet | Tarif PSB II. 2., Seite 108 |
| Kur- und Sanatoriumsbehandlung | ja, bis 300 € | längstens für je 21 Tage erstattet und sind begrenzt auf einen erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von maximal 300 EUR pro Tag. | Tarif PSB II. 2., Seite 108 |
| Unterbringung einer Begleitperson (Rooming in bei Kindern) | ja, bis zur Versicherungssumme | Diese Leistung wird bis zum Ende des Kalenderjahres gezahlt, in dem das versicherte Kind das 14. Lebensjahr vollendet. | Tarif W II. 3. d), Seite 135 |
| Ersatzkrankenhaustagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen | ja, bis 50 € | bei Verzicht auf die Erstattung für die gesonderte Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer 50 EUR, | Tarif W II. 2., Seite 112 |
| Zahnbehandlung (Füllungen, Wurzel und Parodontosebehandlung) mit Erstattungssatz | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Zahnbehandlung gelten allgemeine zahnärztliche Leistungen, prophylaktische Leistungen, konservierende Leistungen | Tarif AZB II. 2.1., Seite 109 |
| Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) mit Erstattungssatz | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Kronen | Tarif AZB II. 2.2., Seite 109 |
| Implantate ohne Begrenzung der Zahl | ja, bis zur Versicherungssumme | funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen. | Tarif AZB II. 2.2., Seite 109 |
| Kieferorthopädie (Kinder, Erwachsene nach Unfall oder Krankheit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnersatz und Kieferorthopädie | Tarif AZB II. 2.2., Seite 12 |
| Höchstbeträge für Zahnersatz in den ersten Versicherungsjahren (Zahnstaffel) | nicht geregelt |  |  |
| Zahntechnische Leistungen nur bis zu einem Preis und Leistungsverzeichnis | keine | zahntechnische Laborarbeiten und Materialien erstattungsfähig. | Tarif AZB II. 2.2., Seite 109 |
| Krankentagegeld im Tarif oder als Baustein (für Selbständige und Angestellte) | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Krankentagegeldzahlung (Karenztag) | ja | Die Leistungen für Selbstständige beginnen frühestens ab dem 22. Tag einer Arbeitsunfähigkeit | Tarif AZB VI., Seite 118 |
| Auslandsschutz bei vorübergehendem Aufenthalt (Dauer, weltweit oder Europa) | ja | Ab Beginn des 2. Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland verringern sich die tariflichen Leistungen um ein Drittel | Tarifbedingung zu § 1 (4) c) MB/KK 2009, Seite 15 |
| Fortsetzung bei Wegzug in ein anderes EU oder EWR Land | ja | so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens | § 1 (5) MB/KK 2009, Seite 15 |
| Medizinisch sinnvoller Rücktransport aus dem Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransports aus dem Ausland nach Deutschland werden erstattet. | Tarif W II. 3. c), Seite 111 |
| Allgemeine Wartezeit | ja | Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. | § 3 (2) MB/KK 2009, Seite 16 |
| Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz, Kieferorthopädie) | ja | Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. | § 3 (3) MB/KK 2009, Seite 16 |
| Erlass der Wartezeiten (Vorversicherung, ärztliche Untersuchung, Unfall) | ja | In allen Tarifen können die Wartezeiten erlassen werden, wenn die Versicherung in Verbindung mit einer ärztlichen Untersuchung beantragt wird. | Tarifbedingung zu § 3 (4) MB/KK 2009, Seite 16 |
| Gesundheitsfragen: Zeitraum der Fragen (Jahre ambulant, stationär, Psychotherapie) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Zuschlag für Vorerkrankungen | nicht geregelt |  |  |
| Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit | ja | Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt | § 2 (2) MB/KK 2009, Seite 16 |
| Höchstalter bei Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit | ja, bis zur Versicherungssumme | Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen zu § 8 MB/KK 2009. | Tarif AZB VII., Seite 118 |
| Garantierte (vertraglich zugesagte) Beitragsrückerstattung | ja, bis zur Versicherungssumme | Pauschalerstattung als garantierte Beitragsrückerstattung | Tarif AZB V. 3.2., Seite 118 |
| Optionsrecht auf höherwertigen Tarif ohne Gesundheitsprüfung | ja | die Möglichkeit, einmalig zu erleichterten Bedingungen in einen höherwertigen Versicherungsschutz der HanseMerkur Krankenversicherung AG zu wechseln | Tarif PSB III., Seite 127 |
| Recht auf Senkung des Selbstbehalts ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Alterungsrückstellungen und Mitnahme bei Wechsel (Übertragungswert) | ja | aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabe von § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG | § 13 (7) MB/KK 2009, Seite 24 |
| Beitragsentlastung im Alter (Baustein oder Tarifbestandteil) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für die Ermittlung des gesetzlichen Zuschlags nach § 149 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) | Tarif AZB V. 3.1., Seite 118 |
| Anwartschaft oder Ruhen des Vertrags (Ausland, Elternzeit, Rückkehr in die gesetzliche Versicherung) | ja | Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen | § 13 MB/KK 2009, Seite 24 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen | § 14 (1) MB/KK 2009, Seite 24 |
| Regeln der Beitragsanpassung (auslösender Faktor, Begrenzung, Limitierungsmittel) | ja | riflich festgelegte Vomhundertsatz beträgt 5. | Tarifbedingung zu § 8b MB/KK 2009, Seite 22 |
| Ersatz der gesetzlichen Krankenversicherung (Opting out für Freiberufler, Sozialversicherungsersatz) | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss nur über einen Gruppenvertrag einer Kammer oder eines Arbeitgebers | nicht geregelt |  |  |
| Cuadro médico (Ärzte und Klinikverzeichnis) mit Umfang und regionaler Abdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Arztbesuch oder Leistung (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstbetrag der Zuzahlungen | nicht geregelt |  |  |
| Einzelzimmer mit Begleitbett im Krankenhaus | nicht geregelt |  |  |
| Zweite ärztliche Meinung, auch international | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit für Entbindung (carencia de parto) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Verbraucherinformation Beihilfeversicherung (KK 391)

```text
[Seite 1]
HanseMerkur
Krankenversicherung AG
Verbraucherinformation
Beihilfeversicherung
Juni 2026


                         Verbraucherinformation Beihilfeversicherung Juni 2026

[Seite 2]
Übersicht

                          Herzlich willkommen bei der HanseMerkur!                                     3
                          Wichtige Informationen inkl. Widerrufsbelehrung ab Seite 5                   4
                          Mitteilung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung                    9
                          Mitteilung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung                    11
Der Versicherungsver-     Was ist im Leistungsfall zu tun?                                            12
trag wird, wie kaum ein   Informationsblatt Krankenversicherung der
anderer Vertrag, von      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht                             13
gegenseitigem Ver-
trauen geprägt.           Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                          • Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung                     14
Die Verbraucherinfor-
mation ist eine vom       • Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
Gesetzgeber vorge-           nach Art der Schadensversicherung                                        31
schriebene Maßnahme,      • Krankentagegeldversicherung                                               42
die Ihnen als Versiche-   • Private Pflegepflichtversicherung                                         57
rungsnehmer ein
größtmögliches Maß        Tarife
an Informationen über     • BA                                                                       105
Ihren Versicherungs-
schutz garantiert.        • BAE                                                                      110
                          • AZB                                                                      114
Diese Broschüre           • BEB                                                                      120
enthält alle für Ihren    • AZS                                                                      123
Versicherungsschutz
wichtigen Angaben
                          • BES                                                                      129
und die Versiche-         • PSB                                                                      132
rungsbedingungen.         • W                                                                        134
Bewahren Sie bitte        • KUT                                                                      136
deshalb die Unterlagen
sorgfältig bei Ihren
                          • KH                                                                       137
Versicherungs-            • T                                                                        138
papieren auf.             • ZY                                                                       140
                          • PV mit Tarifstufen PVN und PVB                                           143
                          Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen              149
                          Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen            150
                          Sonderbedingungen und Zusatzvereinbarungen
                          • Sonderbedingungen für die modifizierte Beitragszahlung (BEN)             151
                          • Private Pflegepflichtversicherung: Zusatzvereinbarungen für Studenten,
                            Fach- und Berufsfachschüler sowie Praktikanten                           152
                          Besondere Bedingungen für
                          • Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden                    153
                          • die Krankenversicherung im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages    154
                          • die kleine Anwartschaftsversicherung (AwV) nach Tarif AwVK               155
                          • die große Anwartschaftsversicherung (AwV) nach Tarif AwVG                156
                          • die langfristige Anwartschaftsversicherung (AwV) nach Tarif AwVL         158
                          • die kleine Anwartschaftsversicherung
                            in der privaten Pflegepflichtversicherung (KANW-PPV)                     159
                          • die große Anwartschaftsversicherung
                            in der privaten Pflegepflichtversicherung (GANW-PPV)                     160
                          • Auslandsaufenthalte                                                      161

[Seite 3]
            Liebe Kundin, lieber Kunde,
            herzlich willkommen bei der HanseMerkur!

            Hand in Hand
            Hand in Hand ist HanseMerkur - ein Grundsatz, der sich in unseren vielfach ausgezeichneten Produkten sowie in allen
            Leistungsangeboten widerspiegelt. Bei uns gehen individuelle Ansprüche und die Stärke unserer Gemeinschaft Hand
            in Hand. Denn mit einem starken Partner an der Seite kann man mehr erreichen. Gemeinsam schaffen wir täglich die
            Voraussetzung für ein sicheres Leben.


            Unsere Geschichte
            Unsere Wurzeln gehen mehr als 150 Jahre zurück auf die Gründung der "Hanseatischen Krankenversicherung VVaG"
            von 1875. Aus dem Zusammenschluss mit der "Hanse-Krankenschutz VVaG" im Jahr 1969 entstand in der Folge die
            heutige HanseMerkur Krankenversicherung AG als Teil der HanseMerkur. Damit sind wir der zweitälteste private Kran-
            kenversicherer am Markt. An der Spitze der HanseMerkur steht ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG),
            wodurch wir allein unseren Versicherten gegenüber verpflichtet sind. Diese Struktur sichert nicht nur unsere
            Unabhängigkeit, sondern bietet unseren Versicherten Verlässlichkeit, Stabilität und Sicherheit.


            Was verbirgt sich auf den nächsten Seiten?
            Diese Broschüre beantwortet Ihre Fragen zum Versicherungsvertrag und informiert über Inhalt und Umfang Ihres Ver-
            sicherungsschutzes.
            Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind rechtsverbindlich und regeln alle gegenseitigen Rechte und
            Pflichten. Sie setzen sich im Allgemeinen aus Musterbedingungen des Verbands der privaten Krankenversicherung
            (PKV) und individuellen Tarifbedingungen der HanseMerkur zusammen. Unsere Tarifbedingungen weichen von den
            PKV-Musterbedingungen fast immer zu Ihren Gunsten ab. Zur besseren Übersicht führen wir die Regelungen der Ta-
            rifbedingungen in grüner Schrift unmittelbar nach der betreffenden Regelung der PKV-Musterbedingungen auf. Ab-
            weichungen von den Musterbedingungen finden Sie ausschließlich in den Tarifbedingungen.
            Was im Leistungsfall zu tun ist, beschreiben wir Ihnen ausführlich auf Seite 12.
            Navigieren Sie in der Übersicht der digitalen Version dieser Broschüre gern mithilfe der hinterlegten Verlinkungen.


            Ihre Gesundheit steht an erster Stelle
            Die Absicherung gegen die finanziellen Folgen von Krankheiten und Pflegebedürftigkeit - das ist selbstverständlich
            unsere zentrale Aufgabe. Darüber hinaus bieten wir Ihnen aber noch mehr:
            Unter der kostenfreien Rufnummer 0800 1121310 (täglich 24 Stunden erreichbar) erhalten Sie Adressen von Fachärz-
            ten, Zahnärzten, Therapeuten oder Krankenhäusern. Aber auch allgemeine Auskünfte über Krankheitsursachen, Infor-
            mationen zu Medikamenten sowie reisemedizinische Beratungen oder die Zweitmeinung von einem Facharzt gibt es
            dort für Sie kostenfrei.
            Auf hansemerkur.gesundheitsportal-privat.de finden Sie zudem zahlreiche Tipps und Informationen wie z. B. Nach-
            schlagemöglichkeiten zu Krankheiten und Behandlungsformen sowie viele Artikel rund um Ernährung, Sport und Well-
            ness. Klicken Sie doch einfach mal rein!
            Sie haben Fragen hierzu, zu Ihrem Versicherungsschutz oder benötigen Hilfe bei dringenden Notfällen auf Reisen? Wir
            sind gern für Sie da. Alle wichtigen Telefonnummern finden Sie auf der Rückseite dieser Broschüre.
TAG 01.26


            Ihre HanseMerkur


                                                                   Seite 3 von 164

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                  Wichtige Informationen!
                  Die folgenden Informationen nach der VVG-Informationspflichtenverordnung sowie die Ihnen separat ausgehändigten
                  Dokumente „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ und „Individuelle Informationen zu Ihrer Krankenversiche-
                  rung“ geben Ihnen einen Überblick über die Grundlagen Ihres Versicherungsvertrags bei der HanseMerkur Krankenver-
                  sicherung AG. Bewahren Sie diese Informationen bitte sorgfältig auf. Sie sind Bestandteil Ihres Versicherungsvertrags.


                  Identität des Versicherers           Ihr Versicherer ist die HanseMerkur Krankenversicherung AG. Wir sind eine Aktiengesellschaft
                  (Name, Rechtsform, ladungs-          mit Sitz in Hamburg.
                  fähige Anschrift, Sitz, Han-
                                                       Unsere Anschrift: Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg.
                  delsregister und Register-
                  nummer)                              Unsere Telefonnummer: 040 4119-0, unsere E-Mail-Adresse: info@hansemerkur.de und unser
                                                       Telefax: 040 4119-3257.
                                                       Die Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg lautet: HRB 101967.
                  Gesetzlich Vertretungsbe-            Vorstand: Eberhard Sautter (Vors.),
                  rechtigte der HanseMerkur            Eric Bussert, Holger Ehses, Johannes Ganser, Raik Mildner.
                  Krankenversicherung AG
                  Hauptgeschäftstätigkeit              Die HanseMerkur Krankenversicherung AG (im Folgenden HanseMerkur genannt) betreibt
                                                       die private Krankenversicherung sowie die private Pflegepflichtversicherung.
                  Garantiefonds oder andere            Die HanseMerkur gehört einer Insolvenzsicherungseinrichtung an, die den Schutz der Ansprü-
                  Entschädigungsregelungen             che ihrer Versicherungsnehmer sicherstellt. Bei dieser Einrichtung handelt es sich um die
                                                       „Medicator AG“.
                                                       Die Anschrift lautet: Gustav-Heinemann-Ufer 74 c, 50968 Köln.
                  Vertragsgrundlagen                   Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die einzelnen Tarife und sonstige Bedingungen
                                                       haben wir für Sie in der Übersicht auf der zweiten Seite aufgeführt; sie sind vollständig in
                                                       dieser Verbraucherinformation enthalten.
                  Wesentliche Merkmale                 Die Art, der Umfang und die Fälligkeit der Versicherungsleistung ergeben sich aus den Tarifen
                  der Versicherungsleistung            mit Tarifbedingungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit
                                                       Anhang), dem Antrag und ggf. den nach Antragstellung vereinbarten Abweichungen, die dem
                                                       gewünschten Versicherungsschutz zugrunde liegen.
                                                       Bei dem Versicherungsschutz handelt es sich um eine substitutive Krankenversicherung, die
                                                       den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ersetzt. Bei medizinisch notwendiger Heilbe-
                                                       handlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen besteht Leistungsanspruch in der Krankheits-
                                                       kostenversicherung auf Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte
                                                       Leistungen, in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung auf das
                                                       vereinbarte Krankenhaustagegeld. In der Krankentagegeldversicherung bietet die HanseMer-
                                                       kur bei Arbeitsunfähigkeit - als Folge von Krankheiten oder Unfällen - einen Versicherungsschutz
                                                       gegen Verdienstausfall in Form eines Krankentagegeldes. In der Pflegepflichtversicherung
                                                       leistet die HanseMerkur Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegegeld.
                  Beitragshöhe                         Die Beitragshöhe können Sie den „Individuellen Informationen zu Ihrer Krankenversicherung“
                                                       oder dem Versicherungsantrag entnehmen. Sollte der dort aufgeführte Beitrag unrichtig be-
                                                       rechnet oder ein dort nicht ausgewiesener Zuschlag zu erheben sein, wird Ihnen der tatsäch-
                                                       lich zu entrichtende Beitrag gesondert mitgeteilt; dieser bedarf Ihrer Zustimmung. In diesem
                                                       Fall ist der Inhalt der gesonderten Mitteilung maßgeblich.
                  Zusätzliche Kosten                   Es fallen keine weiteren Kosten wie z. B. Steuern oder Gebühren für Sie an. Die Kranken- und
                                                       Pflegeversicherung ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 b) Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021) steu-
                                                       erfrei. Für die Nutzung unseres „24 Stunden Notruf-Services“ entstehen Ihnen Kosten in Höhe
                                                       der anfallenden Telefongebühren.
INFO-VOLL 06.26


                  Beitragszahlung                      Die Fälligkeit der Beiträge und evtl. Nachlässe nach § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedin-
                                                       gungen richtet sich nach der von Ihnen gewünschten Zahlungsweise (monatlich, vierteljähr-
                                                       lich, halbjährlich oder jährlich). Wählen Sie z. B. die monatliche Zahlungsweise, zahlen Sie den
                                                       Beitrag bitte immer am Ersten eines jeden Monats.


                  HanseMerkur Krankenversicherung AG    Siegfried-Wedells-Platz 1      20354 Hamburg   Tel.: 040 4119-4119, Fax: -3257   www.hansemerkur.de
                                                                                    Seite 4 von 164

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Gültigkeitsdauer der       Diese Informationen sind hinsichtlich der Beitragshöhe bis zur nächsten Beitragsanpassung
zur Verfügung gestellten   bzw. -umstufung gültig. Die Beiträge (einschließlich evtl. Risikozuschläge) können sich auf-
Informationen              grund von Beitragsanpassungen bzw. -änderungen gemäß § 8b der jeweiligen Allgemeinen
                           Versicherungsbedingungen oder Altersumstufungen gemäß § 8a (Beitragsberechnung) der
                           jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ändern. Über die Höhe der neuen Beiträge
                           informieren wir Sie rechtzeitig. Gemäß § 13 Abs. 3, 4 bzw. 5 der jeweiligen Allgemeinen Versi-
                           cherungsbedingungen haben Sie bei Beitragserhöhungen in Tarifen der Krankenversicherung
                           ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Zustandekommen             Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn die HanseMerkur Ihren Antrag mit einem
des Vertrags               Versicherungsschein oder einer schriftlichen Annahmeerklärung angenommen hat und Ihnen
                           der Versicherungsschein oder die Annahmeerklärung zugegangen ist.
Beginn des                 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zugang des Versicherungsscheins oder einer
Versicherungsschutzes      schriftlichen Annahmeerklärung, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein als „Beginn“
                           oder der Annahmeerklärung als „Versicherungsbeginn“ bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor
                           dem Ablauf von Wartezeiten.

Widerrufsbelehrung         Abschnitt 1 - Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht             Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
                           Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt,
                           nachdem Ihnen
                           •   der Versicherungsschein,
                           •   die Vertragsbestimmungen,
                               einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden
                               Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
                               diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
                           •   diese Belehrung,
                           •   das Informationsblatt zu den Versicherungsprodukten,
                           •   und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
                           jeweils in Textform zugegangen sind.
                           Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
                           Der Widerruf ist zu richten an:
                           HanseMerkur Krankenversicherung AG,
                           Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg,
                           E-Mail: kv-bestand@hansemerkur.de,
                           Fax:     040 4119-3257.
                           Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter https://www.hansemerkur.de/widerruf aus-
                           üben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften
                           Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informati-
                           onen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen            Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie hierzu
                           ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungs-
                           schutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufs-
                           erklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf
                           die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem
                           Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich zeitanteilig vom Beginn
                           des Vertrags bis zum Zugang des Widerrufs errechnet. Sie dürfen in diesem Fall Versiche-
                           rungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche-
                           rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
                           Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirk-
                           same Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
                           Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
                           Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit
                           der Abgabe der Widerrufserklärung.
                           Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrags wirksam ausgeübt,
                           so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag
                           nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu
                           dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines
                           Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer
                           betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.


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Besondere Hinweise   Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
                     Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
                     Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausge-
                     übt haben.
                     Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.

                     Abschnitt 2 - Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
                     Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informa-
                     tionspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

                     Unterabschnitt 1 - Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
                     Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
                     1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag ab-
                         geschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechts-
                         träger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
                     2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Ge-
                         schäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen
                         Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsbe-
                         rechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
                         schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informatio-
                         nen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                     3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
                     4. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelun-
                         gen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
                     5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art,
                         Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
                     6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbe-
                         standteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhält-
                         nis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer
                         Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die
                         Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
                     7. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zah-
                              lenden Betrags sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht
                              über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
                         b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen,
                              wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
                     8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise
                         der Prämien;
                     9. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, bei-
                         spielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des
                         Preises;
                     10. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der
                         Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der
                         Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
                     11. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzel-
                         heiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber
                         der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Infor-
                         mationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen ha-
                         ben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
                         der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
                         hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                     12. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrags;
                         b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrags;
                     13. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungs-
                         bedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Über-
                         mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbe-
                         dingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich ge-
                         stalteten Form;
                     14. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme
                         von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;


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                     15. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag
                         anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
                     16. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt ge-
                         nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der
                         Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit
                         dieses Vertrags zu führen;
                     17. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-
                         behelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
                         ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu be-
                         schreiten, hiervon unberührt bleibt;
                     18. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Be-
                         schwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

                     Unterabschnitt 2 - Zusätzliche Informationspflichten bei dieser Krankenversicherung
                     Bei dieser Krankenversicherung hat der Versicherer Ihnen zusätzlich zu den oben genannten
                     Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
                     1. Angaben in Euro zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die ein-
                          kalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalku-
                          lierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszu-
                          weisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskos-
                          ten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Lauf-
                          zeit auszuweisen;
                     2. Angaben in Euro zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig
                          oder aus besonderem Anlass entstehen können;
                     3. Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Bei-
                          tragsentwicklung;
                     4. Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, insbesondere auf die
                          Möglichkeiten eines Wechsels in den Basistarif oder in andere Tarife gemäß § 204 des
                          Versicherungsvertragsgesetzes und der Vereinbarung von Leistungsausschlüssen, sowie
                          auf die Möglichkeit einer Prämienminderung gemäß § 152 Absatz 3 und 4 des Versiche-
                          rungsaufsichtsgesetzes;
                     5. einen Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung
                          in fortgeschrittenem Alter in der Regel ausgeschlossen ist;
                     6. einen Hinweis, dass ein Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung in fortge-
                          schrittenem Alter mit höheren Beiträgen verbunden sein kann und gegebenenfalls auf
                          einen Wechsel in den Basistarif beschränkt ist;
                     7. eine Übersicht in Euro über die Beitragsentwicklung im Zeitraum der dem Angebot vo-
                          rangehenden zehn Jahre; anzugeben ist, welcher monatliche Beitrag in den dem Angebot
                          vorangehenden zehn Jahren jeweils zu entrichten gewesen wäre, wenn der Versiche-
                          rungsvertrag zum damaligen Zeitpunkt von einer Person gleichen Geschlechts wie sie mit
                          Eintrittsalter von 35 Jahren abgeschlossen worden wäre; besteht der angebotene Tarif
                          noch nicht seit zehn Jahren, so ist auf den Zeitpunkt der Einführung des Tarifs abzustel-
                          len, und es ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagekraft der Übersicht wegen der kurzen
Ende der                  Zeit, die seit der Einführung des Tarifs vergangen ist, begrenzt ist; ergänzend ist die Ent-
Widerrufsbelehrung        wicklung eines vergleichbaren Tarifs, der bereits seit zehn Jahren besteht, darzustellen.

Vertragslaufzeit     Die Mindestvertragslaufzeit Ihres Vertrags beträgt zwei Versicherungsjahre. Dabei entspricht
                     das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr - das erste Versicherungsjahr beginnt abweichend
                     am Tag des Versicherungsbeginns. Das Versicherungsverhältnis verlängert sich stillschwei-
                     gend jeweils um ein Jahr, sofern Sie es nicht bedingungsgemäß kündigen oder sonstige be-
                     dingungsgemäße Beendigungsgründe eintreten.
Vertragsbeendigung   Sie können den Versicherungsvertrag (mit Kenntnis der versicherten Person) mit einer Frist
                     von drei Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (zwei Versicherungsjahre) oder
                     später mit der gleichen Frist zum Ablauf eines jeden Jahres in Textform (z. B.: Brief, Fax,
                     E-Mail) kündigen. Die Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die der Erfüllung der
                     Versicherungspflicht dient, wird jedoch erst wirksam, wenn Sie oder die versicherte Person
                     uns nachweisen, dass bei einem anderen Versicherer ein entsprechender Vertrag abgeschlos-
                     sen wurde, nach dem Versicherungsschutz ohne Unterbrechung besteht. Zusätzliche Infor-
                     mationen zur Beendigung Ihrer Versicherung - auch aufgrund von Beitragserhöhungen - fin-
                     den Sie in den §§ 13 bis 15 der jeweiligen Versicherungsbedingungen.


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[Seite 8]
Zuständiges Gericht             Klagen gegen die HanseMerkur können Sie beim Gericht in Hamburg oder bei dem Gericht
                                Ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes erheben.
                                Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
                                Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens
                                über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent-
                                halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht in Hamburg zuständig.
Anwendbares Recht               Auf das Vertragsverhältnis und die vorvertraglichen Beziehungen findet das Recht der Bun-
                                desrepublik Deutschland Anwendung.
Vertragssprache                 Die Sprache der Vertragsbedingungen, dieser Vorabinformationen sowie der Kommunikation
                                mit Ihnen während der Vertragslaufzeit ist Deutsch.
Außergerichtliche Beschwerde    Sollte sich das Versicherungsverhältnis trotz unserer Bemühungen nicht fehlerfrei gestalten,
und Teilnahme an einem          wenden Sie sich bitte zunächst an unsere Hauptverwaltung in Hamburg.
Streitbeilegungsverfahren vor
                                Darüber hinaus haben wir uns durch unsere freiwillige Mitgliedschaft im Verband der Privaten
einer Verbraucherschlich-
                                Krankenversicherung e. V. satzungsgemäß zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor
tungsstelle
                                einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. Bei Beschwerden oder Rechtsauskünften so-
                                wie zur Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens können Sie sich daher kostenlos an
                                den Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung (Postfach 06 02 22, 10052
                                Berlin) wenden (www.pkv-ombudsmann.de).
                                Näheres regelt das Statut des Ombudsmanns Private Kranken- und Pflegeversicherung,
                                im Internet unter www.pkv-ombudsmann.de/schlichtungsverfahren/statut/ abrufbar. Die Be-
                                schwerde ist dort in Textform (z. B. mittels Briefs oder E-Mail) einzureichen.
                                Selbstverständlich bleibt die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt.
Zuständige Aufsichtsbehörde     Sie haben auch die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde zu
                                wenden.
                                Es handelt sich dabei um die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die An-
                                schrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn (www.bafin.de).
Abschluss- und                  Die Angaben zur Höhe der in den Beitrag einkalkulierten Kosten entnehmen Sie bei Bedarf
Vertriebskosten                 bitte den „Individuellen Informationen zu Ihrer Krankenversicherung“.
Sonstige Kosten                 Angaben zu möglichen sonstigen Kosten finden Sie, sofern sie anfallen, ebenfalls in den „Indi-
                                viduellen Informationen zu Ihrer Krankenversicherung“.
Hinweise zur zukünftigen        Der hohe Qualitätsstandard der Gesundheitsversorgung in Deutschland sowie der medizini-
Beitragsentwicklung             sche Fortschritt sind Gründe dafür, dass die Ausgaben für die Gesundheit - und damit die
                                Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - in den vergangenen Jahren stärker als die allge-
                                meinen Lebenshaltungskosten gestiegen sind. Aus diesem Grund sind Beitragserhöhungen in
                                der Vergangenheit notwendig gewesen und werden voraussichtlich auch in der Zukunft not-
                                wendig sein. Aber auch Beitragssenkungen sind im Rahmen einer Beitragsanpassung üblich.
Möglichkeiten zur               In der Krankenversicherung haben Sie jederzeit die Möglichkeit, in andere gleichartige Tarife
Beitragsbegrenzung              zu wechseln. Eine derartige Umstellung ist in der Regel mit niedrigeren Beiträgen, oft aber
                                auch geringeren Leistungen verbunden. Seit 01.01.2009 besteht für Sie unter bestimmten Vo-
                                raussetzungen die Möglichkeit, in den brancheneinheitlichen Basistarif zu wechseln. Weitere
                                Informationen hierzu finden Sie in § 1 Abs. 6 (ggf. Abs. 5) und § 20 der Allgemeinen Versiche-
                                rungsbedingungen.
                                Oft können Sie bei Tarifen mit Selbstbehalt eine Beitragssenkung durch Wechsel in eine hö-
                                here Selbstbehaltsstufe erreichen. Die Leistungsinhalte ändern sich dadurch nicht.
                                Auch die Reduzierung einer Tagegeldversicherung führt zu einer Beitragssenkung.
Wechsel zur gesetzlichen        Seit Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes zum 01.01.2000 ist mit dem Abschluss ei-
Krankenversicherung im          nes privaten Krankenversicherungsvertrags eine Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche
fortgeschrittenen Alter         Krankenversicherung für ältere Versicherte in der Regel nicht mehr möglich.
Wechsel innerhalb der           Ein Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung ist im fortgeschrittenen Alter oft mit
privaten Krankenversiche-       deutlich höheren Beiträgen verbunden. Dies gilt auch für Verträge, die ab 01.01.2009 geschlos-
rung im fortgeschrittenen       sen wurden und bei denen eine Alterungsrückstellung mitgegeben wird. Ggf. kann nur ein
Alter                           Wechsel in den Basistarif eines anderen Unternehmens erfolgen.
Beispielhafte                   Die Entwicklung der Beiträge der vergangenen zehn Jahre haben wir Ihnen beispielhaft für
Beitragsentwicklung             Ihren Versicherungsschutz in den „Individuellen Informationen zu Ihrer Krankenversicherung“
                                dargestellt.


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[Seite 9]
                Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

                Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
                damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Fragen im
                Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen
                Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
                Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar
                gegenüber der HanseMerkur Krankenversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1 in 20354 Hamburg schriftlich nach-
                zuholen.
                Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben
                machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden
                Information entnehmen.


                Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
                Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach
                denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragser-
                klärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit
                zur Anzeige verpflichtet.


                Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
                1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
                Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie
                nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
                Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch
                bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
                Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfal-
                les, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene
                Umstand
                • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
                • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
                ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
                Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
                abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
                2. Kündigung
                Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig
                verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung einer
                Krankheitskostenvollversicherung ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie der Erfüllung der Versicherungspflicht dient.
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                Unser Kündigungsrecht ist ferner ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
                Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.


                HanseMerkur Krankenversicherung AG   Siegfried-Wedells-Platz 1      20354 Hamburg   Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257   www.hansemerkur.de
                                                                                 Seite 9 von 164

[Seite 10]
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr-
umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser
Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen
rückwirkend Vertragsbestandteil. Dies kann zu einer rückwirkenden Beitragserhöhung oder zu einem rückwirkenden
Ausschluss der Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand und insoweit zu einem rückwirkenden Wegfall
des Versicherungsschutzes führen. Wenn Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt haben, steht uns das Recht zur
Vertragsänderung nicht zu.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für
den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Die
Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung, die der Erfüllung der Versicherungspflicht dient, wird jedoch erst
wirksam, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie bei einem anderen Versicherer einen entsprechenden Vertrag abge-
schlossen haben, nach dem Sie ohne Unterbrechung versichert sind.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,
die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir
die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach
Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht,
des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die
Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können
sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn we-
der Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


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[Seite 11]
                     Mitteilung nach § 28 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                     über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall

                     Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
                     wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.


                     Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von Belegen
                     Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versiche-
                     rungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsgemäß und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
                     Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die sachgerechte Prüfung
                     unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles Ihnen zur Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unterneh-
                     men. Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden
                     kann.


                     Leistungsfreiheit
                     Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen, verlieren
                     Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten,
                     können wir unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens - ggf. bis zum vollständigen Anspruchsver-
                     lust - kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
                     haben.
                     Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen bleiben wir jedoch inso-
                     weit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung
                     weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
                     ursächlich war.
                     Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall
                     von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.


                     Hinweis:
                     Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Aus-
                     kunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet.
OBLIEGENHEIT 05.20


                     HanseMerkur Krankenversicherung AG   Siegfried-Wedells-Platz 1      20354 Hamburg   Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257   www.hansemerkur.de
                                                                                      Seite 11 von 164

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                      Ihre Beihilfeversicherung:
                      Was ist im Leistungsfall zu tun?

                      Liebe Kundin, lieber Kunde,
                      der Krankenversicherungsvertrag wird wie kaum ein anderer Vertrag von Vertrauen geprägt.
                      Gegenseitige Informationen tragen dazu bei, es zu erhalten und Störungen des Versicherungsschutzes auszuschließen.
                      Auf diesem Merkblatt haben wir einige Hinweise für Sie zusammengetragen, die Ihnen helfen sollen, im Leistungsfall eine mög-
                      lichst schnelle Erstattung zu erhalten und Eigenkosten zu vermeiden.
                      Deshalb unsere Bitte: Lesen Sie die Hinweise aufmerksam durch und beachten Sie bei künftigen Rechnungseinreichungen fol-
                      gende Punkte:
                      • Zur Auszahlung der Versicherungsleistung benötigen wir grundsätzlich die Originalbelege mit Diagnose.
                      • Medikamente sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt / Heilpraktiker schriftlich verordnet und aus der Apotheke,
                        Versand- oder Internetapotheke bezogen werden.
                      • Ärztlich verordnete Heilmittelanwendungen (Massagen, Fango, Krankengymnastik usw.) sind bis zum Höchstsatz der Beihilfe-
                        vorschriften des Bundes erstattungsfähig, soweit der Tarif nichts anderes vorsieht. Auf Wunsch stellen wir Ihnen gern einen
                        Auszug aus der aktuellen Fassung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zur Verfügung.
                      • Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) werden bis zu einem Rechnungsbetrag von 600 EUR innerhalb von 24 Monaten erstattet, eine Seh-
                        schärfenkorrektur - je nach Tarif - bis zu einem Rechnungsbetrag von 2.000 EUR bzw. 4.000 EUR innerhalb von 60 Monaten. Die
                        Aufwendungen für eine Sehschärfenkorrektur sind innerhalb der ersten 24 Monate auf einen Rechnungsbetrag von 600 EUR begrenzt.
                      • Bei verordneten Hilfsmitteln mit einem Anschaffungspreis von mehr als 3.000 EUR erstellen wir Ihnen auf Wunsch gern eine
                        vorherige Leistungszusage.
                      • Bei geplanten Maßnahmen für Zahnersatz (Brücken, Kronen, Inlays usw.) oder kieferorthopädische Behandlung erhalten Sie vor
                        Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan. Eine Einreichung ist nicht erforderlich. Wir ermitteln Ihren tariflichen Leistungs-
                        anspruch anhand der nach Behandlungsende erstellten Rechnung. Auf Wunsch prüfen wir jedoch vorher gern den Heil- und
                        Kostenplan und informieren Sie über die zu erwartende Versicherungsleistung.
                      • Wenn eine psychotherapeutische Behandlung geplant ist, informieren Sie uns bitte vor Behandlungsbeginn.
                      • Die Tarife AZS und AZB beinhalten eine Pauschalerstattung für nicht in Anspruch genommene Gesundheitsleistungen. Sofern
                        Sie also ambulante / zahnärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, prüfen Sie bitte vor Einreichung der Rechnungen, ob Ihre
                        Pauschalerstattung für Sie günstiger ist. In diesem Fall bitten wir Sie, Ihre Rechnungen vorerst zu sammeln.
                      • Sollten Sie kurzfristig ins Krankenhaus müssen, geben Sie in der Patientenverwaltung Ihre Versicherungsnummer bekannt. So-
                        fern das Krankenhaus einen Kostenübernahmeantrag bei uns stellt, prüfen wir, ob wir die Unterbringungskosten direkt mit dem
                        Krankenhaus abrechnen können.
                      • Bei geplanten Krankenhausaufenthalten rufen Sie uns bitte an - wir können Ihnen sagen, ob wir in diesem Einzelfall weitere
                        Unterlagen benötigen. Bitte beachten Sie die Informationen, die Ihnen das Krankenhaus vor der Aufnahme gibt.
                      • Sofern Sie zusätzlich eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, informieren Sie uns bitte rechtzeitig im Falle
                        einer Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der tariflichen Karenzzeit, damit wir Ihnen die erforderlichen Unterlagen zuschicken können.
                      • Sind Ihnen Behandlungskosten aufgrund eines Unfalles entstanden, reichen Sie uns die Rechnungen bitte zusammen mit einer
                        kurzen Schilderung des Unfallhergangs ein.
                      Der Umfang des Versicherungsschutzes ist verbindlich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Tarifbeschrei-
                      bungen geregelt.
                      Haben Sie Fragen zu Ihrer Krankenversicherung oder zu weiteren Angeboten der HanseMerkur? In unserem Serviceportal unter
                      www.hansemerkur.de finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen.
                      Für Leistungseinreichungen zu Ihrer Krankenversicherung:
                      HanseMerkur Krankenversicherung
                      Postfach 30 24 50
LEIS-BEIHILFE 06.26


                      20308 Hamburg
                      Für alle Smartphone-Besitzer: die HanseMerkur ServiceApp! Profitieren auch Sie von unseren mobilen Services wie Leistungs- und
                      Dokumenteneinreichung, Postbox mit Bearbeitungsstatus und vielen weiteren personalisierten Services. Alles sicher mit Datenver-
                      schlüsselung und PIN-Aktivierung! Infos unter: www.hansemerkur.de/app-center/serviceapp.
                      Alles Gute für Sie!
                      Ihre HanseMerkur

                      HanseMerkur Krankenversicherung AG   Siegfried-Wedells-Platz 1      20354 Hamburg   Tel.: 040 4119-4119, Fax: -3257   www.hansemerkur.de
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              Informationsblatt Krankenversicherung der
              Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

              In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privaten und der gesetzlichen Krankenver-
              sicherung Begriffe gebraucht, die erklärungsbedürftig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der ge-
              setzlichen und der privaten Krankenversicherung kurz erläutern.


              1.             Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung
                             In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht das Solidaritätsprinzip. Dies bedeutet, dass die Höhe des
                             Beitrages nicht in erster Linie vom im Wesentlichen gesetzlich festgelegten Leistungsumfang, sondern von
                             der nach bestimmten Pauschalregeln ermittelten individuellen Leistungsfähigkeit des versicherten Mitglieds
                             abhängt. Die Beiträge werden regelmäßig als Prozentsatz des Einkommens bemessen.
                             Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im Umlageverfahren erhoben. Dies bedeutet, dass alle Aufwen-
                             dungen im Kalenderjahr durch die in diesem Jahr eingehenden Beiträge gedeckt werden. Außer einer ge-
                             setzlichen Rücklage werden keine weiteren Rückstellungen gebildet.
                             Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehegatten und Kinder beitragsfrei mitversichert.


              2.             Prinzipien der privaten Krankenversicherung
                             In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe
                             des Beitrages richtet sich nach dem Alter und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei
                             Vertragsabschluss sowie nach dem abgeschlossenen Tarif. Es werden nach versicherungsmathematischen
                             Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben.
                             Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Alterungsrückstel-
                             lung berücksichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht er-
                             höhen und die Beiträge nicht allein wegen des Älterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulations-
                             verfahren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren oder Kapitaldeckungsverfahren.
                             Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des Versiche-
                             rungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversicherer - mit Ausnahme der Versiche-
                             rung im Basistarif - keine Annahmeverpflichtung besteht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheits-
                             prüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil der kalkulierten Al-
                             terungsrückstellung kann an den neuen Versicherer übertragen werden.1) Der übrige Teil kann bei Abschluss
                             eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfalls verbleibt er bei dem bisherigen Ver-
                             sichertenkollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel, insbesondere im
                             Alter, ausgeschlossen.
BAFIN 04.16


              1)
                   Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen.
                   Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen.

              HanseMerkur Krankenversicherung AG              Siegfried-Wedells-Platz 1      20354 Hamburg           Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257   www.hansemerkur.de
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                Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die
                Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
                Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009)
                Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009)


             Inhalt
             Der Versicherungsschutz
             §1          Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ............................................................................................................................................... 14
             §2          Beginn des Versicherungsschutzes .............................................................................................................................................................................................................................. 16
             §3          Wartezeiten ................................................................................................................................................................................................................................................................................ 16
             §4          Umfang der Leistungspflicht............................................................................................................................................................................................................................................ 17
             §5          Einschränkung der Leistungspflicht ............................................................................................................................................................................................................................ 19
             §6          Auszahlung der Versicherungsleistungen ............................................................................................................................................................................................................... 20
             §7          Ende des Versicherungsschutzes ................................................................................................................................................................................................................................. 20

             Pflichten des Versicherungsnehmers
             § 8 Beitragszahlung...................................................................................................................................................................................................................................................................... 20
             § 8a Beitragsberechnung ............................................................................................................................................................................................................................................................. 22
             § 8b Beitragsanpassung ............................................................................................................................................................................................................................................................... 22
             § 9 Obliegenheiten ........................................................................................................................................................................................................................................................................ 23
             § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen .................................................................................................................................................................................................................... 23
             § 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte ...................................................................................................... 23
             § 12 Aufrechnung............................................................................................................................................................................................................................................................................. 23

             Ende der Versicherung
             § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer ........................................................................................................................................................................................................ 23
             § 14 Kündigung durch den Versicherer ............................................................................................................................................................................................................................... 24
             § 15 Sonstige Beendigungsgründe ........................................................................................................................................................................................................................................ 25

             Sonstige Bestimmungen
             § 16        Willenserklärungen und Anzeigen ............................................................................................................................................................................................................................... 25
             § 17        Gerichtsstand ........................................................................................................................................................................................................................................................................... 25
             § 18        Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen .......................................................................................................................................................................... 25
             § 19        Wechsel in den Standardtarif .......................................................................................................................................................................................................................................... 25
             § 20        Wechsel in den Basistarif................................................................................................................................................................................................................................................... 26

             Anhang - Auszüge aus den Gesetzestexten


                                                                                                                                                                                   b)        in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer
             Der Versicherungsschutz                                                                                                                                                         Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.

             § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des                                                                                                              zu § 1 (1) MB/KK 2009:
                 Versicherungsschutzes                                                                                                                                             Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die ver-
                                                                                                                                                                                   sicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper
             (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten,                                                                                                       wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung er-
                 Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt,                                                                                                   leidet.
                 sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zu-
                 sätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der                                                                                                     Als Unfall gelten auch
                 Versicherer
                                                                                                                                                                                   a)        Wundinfektionen, bei denen der Ansteckungsstoff durch
                      a)        in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwen-                                                                                                       eine Unfallverletzung im Sinne des vorstehenden Absatzes
                                dungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leis-
MBKK 01.26


                                                                                                                                                                                             in den Körper gelangt ist;
                                tungen,


             HanseMerkur Krankenversicherung AG                                                  Siegfried-Wedells-Platz 1                             20354 Hamburg                                Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257                                             www.hansemerkur.de
                                                                                                                                                   Seite 14 von 164

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    b)   durch Kraftanstrengung der versicherten Person hervor-                      ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außer-
         gerufene Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen an                        europäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinba-
         Gliedmaßen und Wirbelsäule.                                                 rung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen not-
                                                                                     wendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand-                     werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte
    lung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfol-                   Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit
    gen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er                    antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.
    endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürf-
    tigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine             zu § 1 (4) MB/KK 2009:
    Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bis-
    her behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht                      a)   Als Europa im Sinne dieser Bedingung gelten auch die au-
    insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gel-                      ßereuropäischen Teile Russlands und der Türkei.
    ten auch
                                                                                     b)   Bei vorübergehendem Aufenthalt der versicherten Person
    a)   Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung                               im europäischen oder außereuropäischen Ausland kann
         wegen Schwangerschaft und die Entbindung,                                        durch Besondere Bedingungen die volle tarifliche Leistung
                                                                                          ohne Begrenzung auf die Bundespflegesatzverordnung
    b)   ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von                                   (BPflV), auf das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
         Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen                              oder auf die deutschen amtlichen Gebührenordnungen
         (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),                                               gemäß der Tarifbedingung zu § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 ver-
                                                                                          einbart werden. Der Versicherer verlangt im Rahmen die-
    c)   Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.                                  ser Besonderen Bedingungen einen angemessenen Bei-
                                                                                          tragszuschlag. Der Abschluss der Besonderen Bedingun-
zu § 1 (2) b MB/KK 2009:                                                                  gen kann bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten von
                                                                                          bis zu 12 Wochen Dauer nur bis zu deren Antritt, bei vo-
    Aus Tarifen mit Leistungsanspruch für ambulante Heilbehand-                           rübergehenden Auslandsaufenthalten von mehr als 12 Wo-
    lung kann erstmals nach zweijähriger Dauer für Vorsorgeunter-                         chen Dauer nur bis spätestens 2 Monate nach Beginn des
    suchungen, die nicht auf gesetzlich eingeführten Programmen                           Auslandsaufenthaltes beantragt werden. Ohne Besondere
    beruhen, ein Kostenzuschuss gegeben werden. Nach Ablauf                               Bedingungen ist der Versicherer höchstens zu den Leis-
    von jeweils 2 weiteren Jahren können erneut Zuschüsse zur                             tungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland
    Verfügung gestellt werden.                                                            zu erbringen hätte.

zu § 1 (2) MB/KK 2009:                                                               c)   Ab Beginn des 2. Monats eines vorübergehenden Aufent-
                                                                                          haltes im außereuropäischen Ausland verringern sich die
    Als Versicherungsfall gelten auch                                                     tariflichen Leistungen um ein Drittel, wenn nicht vor der
                                                                                          Ausreise etwas anderes vereinbart wurde. Muss der Auf-
    a)   Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission                            enthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen
         (STIKO) der Bundesrepublik Deutschland nach dem neu-                             Monat hinaus ausgedehnt werden, so wird der volle Versi-
         esten Stand allein in Abhängigkeit von Alter und Ge-                             cherungsschutz so lange zur Verfügung gestellt, bis die
         schlecht - unabhängig von Beruf, Reisen und Freizeitge-                          versicherte Person die Rückreise ohne Gefährdung der
         wohnheiten - für alle empfohlen werden,                                          Gesundheit antreten kann.

    b)   Zahnprophylaxe und über gesetzlich eingeführte Pro-                 (5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
         gramme hinausgehende Vorsorgeuntersuchungen, soweit                     in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
         hierfür Leistungen tariflich vereinbart sind,                           einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
                                                                                 päischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsver-
    c)   ambulante Palliativversorgung im tariflichen Umfang, so-                hältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens
         weit die Aufwendungen über die Leistungen aus Pflege-                   zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem
         versicherungen hinausgehen,                                             Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

    d)   stationäre Hospizaufenthalte, sofern eine Krankheitskos-            zu § 1 (5) MB/KK 2009:
         tenvollversicherung besteht und soweit die Aufwendun-
         gen über die Leistungen aus Pflegeversicherungen hin-                       a)   Europäische Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäi-
         ausgehen. Erstattungsfähig sind 100 % der verbleibenden                          schen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den
         Kosten für stationäre oder teilstationäre Versorgung in ei-                      Europäischen Wirtschaftsraum sind, werden diesen Staa-
         nem von der gesetzlichen Krankenversicherung zugelas-                            ten gleichgestellt. Dies gilt auch für die außereuropäischen
         senen Hospiz. Aufwendungen sind bis zu der Höhe erstat-                          Teile der Türkei und Russlands.
         tungsfähig, die für die Versorgung eines Versicherten in
         der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre,                      b)   Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Auf-
         und                                                                              enthalt in einen anderen Staat Europas, so kann durch Be-
                                                                                          sondere Bedingungen die volle tarifliche Leistung ohne
    e)   die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen,                             Begrenzung auf die Bundespflegesatzverordnung (BPflV),
         soweit hierfür Leistungen tariflich vereinbart sind. Digitale                    auf das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder auf
         Gesundheitsanwendungen, die dem Bereich der Fitness                              die deutschen amtlichen Gebührenordnungen gemäß der
         oder Wellness zuzurechnen sind, sind hiervon ausge-                              Tarifbedingung zu § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 vereinbart wer-
         schlossen.                                                                       den. Der Versicherer verlangt im Rahmen dieser Besonde-
                                                                                          ren Bedingungen einen angemessenen Beitragszuschlag.
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem                              Der Abschluss der Besonderen Bedingungen kann nur bis
    Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen,                           spätestens 2 Monate nach Verlegung des gewöhnlichen
    den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedin-                                Aufenthaltes in das Ausland beantragt werden. Bei Verle-
    gungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den ge-                          gung des gewöhnlichen Aufenthaltes in die Schweiz muss
    setzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt                       der Abschluss der Besonderen Bedingungen vor der Ver-
    deutschem Recht.                                                                      legung des gewöhnlichen Aufenthalts vereinbart werden.
                                                                                          Ohne Besondere Bedingungen ist der Versicherer höchs-
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in                          tens zu den Leistungen verpflichtet, die er bei einem Auf-
    Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische                               enthalt im Inland zu erbringen hätte.
    Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des


                                                                  Seite 15 von 164

[Seite 16]
    c)   Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 MB/KK 2009                        Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Ge-
         einschließlich der Tarifbedingung Buchst. a zu § 1 Abs. 5                  burt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht
         MB/KK 2009 kann der Versicherungsnehmer für die be-                        höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils
         treffende Versicherung zu entsprechend herabgesetzten                      sein.
         Beiträgen das vorübergehende Ruhen von Rechten und
         Pflichten nach Maßgabe der Bestimmungen über die An-               zu § 2 (2) MB/KK 2009:
         wartschaftsversicherung (Tarif AwV) beantragen.
                                                                                    Werden Neugeborene gemäß § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 mitversi-
(6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versiche-                       chert, so erstreckt sich ihr Versicherungsschutz ohne Risikozu-
    rung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, so-                  schlag auch auf die Behandlung von Geburtsfehlern, angebore-
    fern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versi-                  nen Anomalien und vererbten Krankheiten.
    cherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt den Antrag
    auf Umwandlung in angemessener Frist an. Die erworbenen                 (3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das
    Rechte bleiben erhalten; die nach den technischen Berech-                   Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit
    nungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter                Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Ri-
    der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstel-                sikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
    lung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen ange-
    rechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder um-
    fassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8a Abs. 3
    und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart wer-
    den; ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versiche-              § 3 Wartezeiten
    rungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der Um-
    wandlungsanspruch besteht bei Anwartschafts- und Ruhens-                (1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
    versicherungen nicht, solange der Anwartschaftsgrund bzw. der
    Ruhensgrund nicht entfallen ist, und nicht bei befristeten Versi-       (2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt
    cherungsverhältnissen. Die Umwandlung des Versicherungs-
    schutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsun-                   a)   bei Unfällen;
    abhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht
    der Fall ist, ist ausgeschlossen. Eine Umwandlung des Versiche-                 b)   für den Ehegatten oder den Lebenspartner (gemäß § 1
    rungsschutzes in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungs-                         Lebenspartnerschaftsgesetz in der bis 22.12.2018 gelten-
    aufsichtsgesetz (VAG - siehe Anhang) ist ebenfalls ausge-                            den Fassung - siehe Anhang) einer mindestens seit drei
    schlossen.                                                                           Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige
                                                                                         Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Ehe-
zu § 1 (6) MB/KK 2009:                                                                   schließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft be-
                                                                                         antragt wird.
    a)   Abweichend von § 1 Abs. 6 MB/KK 2009 ist der Versiche-
         rer zur Annahme des Antrags unverzüglich verpflichtet.             zu § 3 (2) MB/KK 2009:

    b)   Der Versicherungsnehmer kann einen Risikozuschlag und                      Die allgemeine Wartezeit entfällt zusätzlich bei folgenden
         eine Wartezeit dadurch abwenden, dass er die Vereinba-                     akuten Infektionskrankheiten: COVID-19, Röteln, Masern, Wind-
         rung eines entsprechenden Leistungsausschlusses ver-                       pocken, Scharlach, Diphtherie, Keuchhusten, Ziegenpeter
         langt, soweit letzterer versicherungstechnisch möglich ist.                (Mumps), spinale Kinderlähmung, epidemische Genickstarre,
                                                                                    Ruhr, Paratyphus, Typhus, Flecktyphus, Cholera, Pocken, Wech-
    c)   Abweichend von § 1 Abs. 6 MB/KK 2009 besteht der Um-                       selfieber und Rückfallfieber.
         wandlungsanspruch auch bei Anwartschafts- und Ruhens-
         versicherungen.                                                    (3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psycho-
                                                                                therapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie
                                                                                acht Monate.

                                                                            zu § 3 (3) MB/KK 2009:
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                                    Die besondere Wartezeit für Zahnbehandlung, Zahnersatz
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs-                       (Zahnprothetik, Stiftzähne, Brücken, Überkronungen sowie Im-
    schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch                     plantate) und Kieferorthopädie verkürzt sich auf 6 Monate.
    nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere
    Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An-           (4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund
    nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für                   besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches
    Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes                Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
    eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver-
    sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur            zu § 3 (4) MB/KK 2009:
    für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die
    Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver-                In allen Tarifen können die Wartezeiten erlassen werden, wenn
    tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom-                      die Versicherung in Verbindung mit einer ärztlichen Untersu-
    menden Teil des Versicherungsschutzes.                                          chung beantragt wird.

zu § 2 (1) MB/KK 2009:                                                      (5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder
                                                                                aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollver-
    Zugunsten des Versicherungsnehmers werden für Versiche-                     sicherung ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort unun-
    rungsfälle, die vor Vertragsabschluss bzw. -änderung eingetre-              terbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezei-
    ten sind, Leistungen zur Verfügung gestellt, wenn diese dem                 ten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spä-
    Versicherer entsprechend § 19 VVG (siehe Anhang) angezeigt                  testens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung
    worden sind und insoweit keine entgegenstehenden Besonde-                   beantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung
    ren Bedingungen vereinbart wurden.                                          von § 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Ent-
                                                                                sprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen
(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne                       Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
    Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Ge-
    burt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei            (6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für
    Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur                den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.


                                                                 Seite 16 von 164

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zu § 3 (6) MB/KK 2009:                                                                   ten Aufwendungen in den zugehenden Tarifen entspre-
                                                                                         chend berücksichtigt.
    a)   Soweit sich bei Änderung des Versicherungsschutzes in
         dem neu gewählten Tarif, der neu gewählten Tarifklasse                          Im Jahr eines unterjährigen Wechsels zwischen Tarifen
         oder -stufe Mehrleistungen ergeben, gelten die Bestim-                          (bzw. Tarifklassen oder -stufen) gelten auf Versicherungs-
         mungen über die Wartezeiten sinngemäß. Dies gilt nicht,                         jahre bezogene Leistungshöchstsätze im abgehenden Ta-
         wenn zugunsten des Versicherungsnehmers in Tarifen mit                          rif ungekürzt. Im zugehenden Tarif reduzieren sich diese
         Leistungsanpassung etwas anderes bestimmt ist.                                  im Kalenderjahr des Wechsels um ein Zwölftel für jeden in
                                                                                         diesem Tarif vollständig nicht versicherten Monat, sofern
    b)   Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gilt für                      nicht die bisher abgelaufene mehrjährige Versicherungs-
         Beihilfe-Prozenttarife bei Änderung oder Wegfall des Bei-                       dauer für den zugehenden Tarif anerkannt wird.
         hilfeanspruchs: Vermindert sich der Beihilfeanspruch für
         die versicherte Person oder entfällt er, so erfolgt auf An-                     Bei einer unterjährig durchgeführten Beitragsanpassung,
         trag des Versicherungsnehmers eine entsprechende An-                            bei der auf Versicherungsjahre bezogene Leistungs-
         passung (Erhöhung des Versicherungsschutzes) im Rah-                            höchstsätze gemäß der Tarifbedingung b zu § 8b Abs. 1
         men der bestehenden Tarife. Dabei finden die Bestim-                            MB/KK 2009 geändert werden, gelten jeweils die zum Be-
         mungen für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes                              handlungszeitpunkt gültigen ungekürzten Sätze. Dies gilt
         (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) zwar grundsätzlich                            entsprechend für unterjährige Wechsel zwischen Tarifen,
         Anwendung. Die erhöhten Leistungen werden jedoch ohne                           Tarifklassen oder -stufen, sofern die bisher abgelaufene
         erneute Wartezeit und ohne erneute Risikoprüfung auch                           mehrjährige Versicherungsdauer für den zugehenden Tarif
         für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirk-                         anerkannt wird.
         samwerdens der Änderung an zur Verfügung gestellt, so-
         weit hierfür im Rahmen der bereits versicherten Tarife             (2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelas-
         Leistungspflicht gegeben ist. Die Vergünstigungen gemäß                senen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Ta-
         Satz 3 finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Erhö-                 rifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker
         hung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ände-                 im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch ge-
         rung des Beihilfeanspruchs gestellt und der Versiche-                  nommen werden.
         rungsschutz nur soweit erhöht wird, dass er die Minderung
         oder den Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgleicht, jedoch          zu § 4 (2) MB/KK 2009:
         nicht mehr als zur vollen Kostendeckung erforderlich ist.
         Diese Erhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zum                      In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der versicher-
         Ersten des Monats, in dem der Beihilfeanspruch sich än-                    ten Person auch die Wahl unter den approbierten Ärzten und
         dert, oder zum Ersten des folgenden Monats beantragt                       Zahnärzten frei, die in einem medizinischen Versorgungszent-
         und frühestens zum Beginn des Monats wirksam werden,                       rum (MVZ) tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den jeweils
         in dem der Antrag beim Versicherer eingeht. Die Gründe                     gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden.
         für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben                      Weiterhin dürfen auch Psychologische Psychotherapeuten und
         und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.                           Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Anspruch ge-
                                                                                    nommen werden.

                                                                                    In vertraglichem Umfang sind erstattungsfähig die Heilbehand-
                                                                                    lungskosten für Verrichtungen des Behandelnden, soweit sie
§ 4 Umfang der Leistungspflicht                                                     dieser nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung
                                                                                    für Ärzte (GOÄ), Zahnärzte (GOZ) bzw. Psychologische Psycho-
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus                       therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
    dem Tarif mit Tarifbedingungen.                                                 (GOP) in Rechnung stellen kann. Für die Teile der Aufwendun-
                                                                                    gen, die durch Überschreiten der möglichen Höchstsätze der
zu § 4 (1) MB/KK 2009:                                                              Gebührenordnung anfallen, besteht kein Leistungsanspruch.
                                                                                    Behandlungskosten, die durch Inanspruchnahme von Heilprak-
    a)   Betragsmäßig festgelegte tarifliche Selbstbehalte gelten                   tikern entstehen, werden nur bis zu den Höchstsätzen erstattet,
         im Kalenderjahr eines unterjährigen Wechsels zwischen                      bis zu denen für vergleichbare ärztliche Leistungen Honorare
         Tarifen (bzw. Tarifklassen oder -stufen) im abgehenden                     bemessen werden können.
         Tarif ungekürzt; im zugehenden Tarif reduzieren sich die-
         se im Kalenderjahr des Wechsels um ein Zwölftel für jeden                  Erstattungsfähig sind auch telemedizinische Beratungen und
         in diesem Tarif vollständig nicht versicherten Monat. Im                   Behandlungen durch approbierte Ärzte, die für einen auf die
         Kalenderjahr des Wechsels wird insgesamt nicht mehr als                    ärztliche Fernbehandlung spezialisierten Anbieter tätig sind,
         der maximale betragsmäßig festgelegte Selbstbehalt der                     wenn die Abrechnungen nach der jeweils gültigen amtlichen
         versicherten Tarife, Tarifklassen oder -stufen einbehalten.                Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgenommen werden. Vo-
         Diese Regelung gilt entsprechend, sofern bei einer unter-                  raussetzung ist, dass der Anbieter in dem entsprechenden An-
         jährig durchgeführten Beitragsanpassung betragsmäßig                       bieterverzeichnis des Versicherers enthalten ist. Das jeweils ak-
         festgelegte tarifliche Selbstbehalte gemäß § 8b Abs. 1                     tuelle Anbieterverzeichnis wird auf Anfrage durch den Versi-
         MB/KK 2009 geändert werden.                                                cherer zur Verfügung gestellt.
    b)   Sofern ein Tarif für ein Versicherungsjahr (siehe Tarifbe-         (3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in
         dingung zu § 8 Abs. 1 MB/KK 2009) Leistungshöchstsätze                 Abs. 2 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außer-
         vorsieht, reduzieren sich diese im Kalenderjahr des Versi-             dem aus der Apotheke bezogen werden.
         cherungsbeginns um ein Zwölftel für jeden nicht versicher-
         ten Monat. Bei Beendigung der Versicherung ermäßigen               zu § 4 (3) MB/KK 2009:
         sich diese Sätze nicht. Sofern ein Tarif über mehrere Versi-
         cherungsjahre kumulierende Leistungshöchstsätze vor-                       a)   Als Arzneimittel, auch wenn sie als solche verordnet sind,
         sieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.                                   gelten nicht Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser,
                                                                                         Desinfektions- und kosmetische Mittel, Diät- und Säug-
         Für Leistungshöchstsätze, die sich auf ein Kalenderjahr                         lingskost u. dgl. Medizinische Nährlösungen zur künstli-
         beziehen, erfolgt keine Kürzung.                                                chen Ernährung (enterale Ernährung) werden im tarifli-
                                                                                         chen Umfang erstattet.
         Bei einem Wechsel in Tarife, Tarifklassen oder -stufen, die
         für eine Leistungsart Leistungshöchstsätze oder andere                     b)   Soweit der Tarif nichts anderes vorsieht, gelten als Heil-
         Leistungsbegrenzungen vorsehen, werden die in den ab-                           mittel alle in den Bundesbeihilfevorschriften als beihilfefä-
         gehenden Tarifen für diese Leistungsart bereits erstatte-


                                                                 Seite 17 von 164

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         hig anerkannten Heilmittel. Als Heilmittel gelten nicht                   b)   Abweichend von § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 werden Leistun-
         Sauna-, russisch-römische und ähnliche Bäder.                                  gen für dort beschriebene Krankenanstalten auch ohne
                                                                                        vorherige Zusage des Versicherers in vertraglichem Um-
         Soweit nicht die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zur                           fang erbracht,
         Anwendung kommt, bemisst sich die tarifliche Leistung
         für Heilmittel nach den gemäß Bundesbeihilfevorschriften                       1.   wenn ausschließlich medizinisch notwendige Heilbe-
         dafür als beihilfefähig anerkannten Höchstbeträgen (An-                             handlungen durchgeführt werden, die eine stationäre
         lage 9 zu § 23 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung                                  Akutbehandlung erfordern,
         (BBhV) - „Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendun-
         gen für Heilmittel“). Für Aufwendungen, die über diese                         2.   wenn eine Notfalleinweisung (bei Unfällen oder le-
         Beträge hinausgehen, besteht kein Leistungsanspruch.                                bensbedrohlichen Zuständen) erfolgte,

    c)   Als Hilfsmittel gelten die als solche im Tarif aufgeführten                    3.   wenn es sich um eine medizinisch notwendige statio-
         Gegenstände.                                                                        näre Anschlussheilbehandlung (AHB) handelt, die in-
                                                                                             nerhalb von zwei Wochen nach der stationären Akut-
    d)   Als Apotheke gilt auch eine Versand- oder Internetapo-                              behandlung angetreten wurde und die aufgrund einer
         theke.                                                                              der folgenden Indikationen medizinisch notwendig
                                                                                             war: Bypass-Operation am Herzen, akuter Herzin-
    e)   Digitale Gesundheitsanwendungen müssen von niederge-                                farkt, Operation am offenen Herzen, Wirbelsäulen-
         lassenen approbierten Ärzten oder von approbierten Ärz-                             Operation, Schlaganfall, Gelenkersatz mit Knie- oder
         ten, die in einem medizinischen Versorgungszentrum                                  Hüftgelenksprothesen, Nagelung von Oberschenkel-
         (MVZ) oder bei einem in dem entsprechenden Anbieter-                                halsbrüchen oder bösartige Neubildung (AHB nach
         verzeichnis*) des Versicherers enthaltenen auf die ärztli-                          Operation, Chemotherapie bzw. Strahlentherapie), so-
         che Fernbehandlung spezialisierten Anbieter tätig sind,                             fern kein Anspruch gegen einen anderen Kostenträ-
         oder von Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kin-                                ger besteht,
         der- und Jugendlichenpsychotherapeuten verordnet wer-
         den.                                                                           4.   wenn die Krankenanstalt das einzige Versorgungs-
                                                                                             krankenhaus in der Umgebung des Wohnortes oder
         Die Kosten für digitale Gesundheitsanwendungen sind bis                             gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherten ist oder
         zu der Höhe erstattungsfähig, die zwischen dem Anbieter
         der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung und dem                          5.   wenn während des Aufenthaltes in der Krankenan-
         Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. verein-                              stalt eine akute Erkrankung auftrat. Die Leistungen
         bart wurde. Gibt es für eine digitale Gesundheitsanwen-                             sind auf den Zeitraum der stationären Behandlung
         dung keine solche Vereinbarung, sind die Kosten bis zu                              dieser akuten Erkrankung begrenzt.
         der Höhe erstattungsfähig, die nach § 134 SGB V mit der
         gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart wurde. Be-            (6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersu-
         steht für eine digitale Gesundheitsanwendung eine geson-              chungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von
         derte Vereinbarung über den Erstattungsbetrag zwischen                der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet dar-
         dem Anbieter und dem Versicherer, werden immer die                    über hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Pra-
         zwischen Anbieter und Versicherer vereinbarten Beträge                xis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die an-
         erstattet. Für anderweitige digitale Gesundheitsanwen-                gewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder
         dungen, deren Erstattung vorher durch den Versicherer                 Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann je-
         zugesagt wurde, sind die in Rechnung gestellten Kosten                doch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der
         erstattungsfähig.                                                     Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder
                                                                               Arzneimittel angefallen wäre.
         *) Das jeweils aktuelle Anbieterverzeichnis wird auf Anfra-
         ge durch den Versicherer zur Verfügung gestellt.                  (7) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich
                                                                               2.000 Euro überschreiten werden, kann der Versicherungs-
(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat                 nehmer in Textform Auskunft über den Umfang des Versiche-
    die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und               rungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen.
    privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung            Der Versicherer erteilt die Auskunft spätestens nach vier Wo-
    stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische                 chen; ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, wird
    Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Sofern               die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen er-
    der Tarif oder die Tarifbedingungen dies vorsehen, ist vom                 teilt. Der Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten Kosten-
    Versicherungsschutz auch eine nach ärztlichem Befund verord-               voranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit
    nete, im unmittelbaren Zusammenhang mit einer stationären                  Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die
    Heilbehandlung medizinisch notwendige, ambulante oder stati-               Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis
    onäre Anschlussheilbehandlung umfasst.                                     des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beab-
                                                                               sichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in
    Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung            (8) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers
    durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen                    oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in
    aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tarif-            Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der
    lichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer die-              Prüfung der Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer me-
    se vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-            dizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an
    Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die sta-               oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die
    tionäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleis-              versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder
    tet.                                                                       sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt
                                                                               werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft
zu § 4 (5) MB/KK 2009:                                                         oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils
                                                                               betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend
    a)   Über § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 hinaus wird bei Krankheits-                gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten
         kostenversicherungen in vertraglichem Umfang auch für                 oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers
         medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen ei-                eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
         nes Rheumaleidens in solchen Heilstätten geleistet, die
         sich auf die Behandlung von Rheumakranken spezialisiert
         haben.


                                                                Seite 18 von 164

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§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht                                              wöhnungsbehandlung erfolgt ist, auch nicht durch Finanzie-
                                                                                    rung eines anderen Kostenträgers.
(1) Keine Leistungspflicht besteht
                                                                            zu § 5 (1) c MB/KK 2009:
    a)   für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für
         Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegs-                  § 5 Abs. 1 Buchst. c MB/KK 2009 gilt auch für Behandlungen
         ereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung                      durch Hebammen, Psychologische Psychotherapeuten oder
         anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungs-                     Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und in medizini-
         schutz eingeschlossen sind;                                                schen Versorgungszentren (MVZ).

    b)   für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle ein-             zu § 5 (1) d MB/KK 2009:
         schließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnah-
         men einschließlich Entziehungskuren;                                       Aus Tarifen mit Leistungsanspruch für stationäre Kranken-
                                                                                    hausbehandlung kann bei stationärer Kur-, Heilstätten- oder
    c)   für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und                   Sanatoriumsbehandlung ein Kostenzuschuss gezahlt werden,
         in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer                      wenn der Versicherer diesen vor Kurantritt aufgrund eines aus-
         aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen                     führlichen ärztlichen Attestes zugesagt hat. Der Versicherer
         hat, wenn der Versicherungsfall nach der Benachrichti-                     kann auch das Gutachten eines von ihm bestimmten Arztes
         gung des Versicherungsnehmers über den Leistungsaus-                       verlangen.
         schluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung
         ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine Leistungs-                    Soweit nicht im Tarif ergänzend ausdrücklich anderes bestimmt
         pflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der Be-                  ist, können Leistungen erstmals für Behandlungen erbracht
         nachrichtigung entstandenen Aufwendungen;                                  werden, die nach dreijähriger Versicherungsdauer stattfinden.
                                                                                    Für Behandlungen dieser Art, die nach Ablauf von jeweils 3 wei-
    d)   für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilita-                   teren Jahren stattfinden, können erneut Leistungen zur Verfü-
         tionsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger,                     gung gestellt werden. Das gilt auch für Kur-, Heilstätten- oder
         wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;                                    Sanatoriumsbehandlungen, die in Krankenhäusern bzw. Klini-
                                                                                    ken stattfinden.
    e)   für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kur-
         ort. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Per-         zu § 5 (1) d und e MB/KK 2009:
         son dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines
         vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufent-                        a)   Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, können die in Ta-
         haltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort ein-                          rifbedingung b) Nummer 3 zu § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 ge-
         getretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird;                                nannten Leistungen unter den dort genannten Vorausset-
                                                                                         zungen auch ambulant oder teilstationär erbracht werden.
    f)   -                                                                               Zusätzlich werden ambulante Rehabilitationsmaßnahmen
                                                                                         bei einer Polyneuropathie, einer Multiplen Sklerose und
    g)   für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß                           Gefäßoperationen tariflich erstattet. Leistungen anderer
         § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz in der bis 22.12.2018 gel-                       Kostenträger, die zunächst in Anspruch zu nehmen sind,
         tenden Fassung (siehe Anhang), Eltern oder Kinder. Nach-                        werden bei allen Rehabilitationsmaßnahmen in Abzug ge-
         gewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;                               bracht. Besteht eine medizinische Notwendigkeit für einen
                                                                                         Transport, werden die hierdurch entstehenden Aufwen-
    h)   für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung be-                          dungen für eine ambulante oder teilstationäre Rehabilita-
         dingte Unterbringung.                                                           tion im tariflichen Umfang bis zu einem Gesamtrech-
                                                                                         nungsbetrag von 1.000 EUR anerkannt; bei stationären
zu § 5 (1) a MB/KK 2009:                                                                 Rehabilitationsmaßnahmen sind diese Aufwendungen auf
                                                                                         den Betrag beschränkt, der für die Fahrt in die nächstge-
    a)   Abweichend von § 5 Abs. 1 Buchst. a MB/KK 2009 wird für                         legene geeignete Einrichtung und zurück anfällt.
         Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die durch Kriegser-
         eignisse im Ausland verursacht sind, geleistet, wenn das                   b)   Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, werden abwei-
         Auswärtige Amt für das betroffene Land vor Beginn des                           chend von § 5 Abs. 1 Buchst. d MB/KK 2009 die tariflichen
         Auslandsaufenthalts keine Reisewarnung ausgesprochen                            Leistungen für ärztliche Behandlungen, Arznei- und Ver-
         hat. Wird eine Reisewarnung während des Auslandsauf-                            bandmittel sowie Heilmittel auch dann erbracht, wenn sie
         enthalts ausgesprochen, besteht so lange Versicherungs-                         im Rahmen einer ärztlich verordneten und medizinisch
         schutz, bis die Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich ist.                      notwendigen ambulanten Kur in Deutschland anfallen. Ei-
                                                                                         ne Inanspruchnahme dieser Leistung ist nur alle 3 Jahre
    b)   Für anerkannte, nach Versicherungsbeginn eingetretene                           möglich. Unterbringungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten
         Wehrdienstbeschädigungen (§§ 80 ff. Soldatenversor-                             sowie Kurtaxe sind nicht Gegenstand des Versicherungs-
         gungsgesetz) und deren Folgen besteht Anspruch auf die                          schutzes.
         tariflichen Leistungen für die Aufwendungen, die trotz der
         gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ansprüche                       c)   Auch wenn für ambulante Heilbehandlung in einem Heil-
         des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld blei-                          bad oder Kurort nach § 5 Abs. 1 Buchst. e MB/KK 2009
         ben von der Vorleistung durch die gesetzliche Heilfürsor-                       keine Leistungen zu beanspruchen sind, werden nach Tari-
         ge unberührt.                                                                   fen, die für ambulante Heilbehandlung Leistungen vorse-
                                                                                         hen, die vertraglichen Leistungen erbracht.
zu § 5 (1) b MB/KK 2009:
                                                                            (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für
    Abweichend von § 5 Abs. 1 Buchst. b MB/KK 2009 werden 70 %                  die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige
    der allgemeinen Krankenhausleistungen für eine maximal                      Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen an-
    6-wöchige stationäre Entwöhnungsbehandlung in einem ent-                    gemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für
    sprechend qualifizierten Krankenhaus, das von der gesetzlichen              die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffäl-
    Krankenversicherung dafür zugelassen ist, im tariflichen Um-                ligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Ver-
    fang erstattet, soweit kein Anspruch gegen einen anderen Kos-               sicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
    tenträger besteht. Voraussetzungen sind, dass eine stoffge-
    bundene Abhängigkeit außer Nikotinsucht vorliegt, dass der              (3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen
    Versicherer vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Leistungs-              Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung,
    zusage erteilt hat und dass bisher noch keine stationäre Ent-               auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der


                                                                 Seite 19 von 164

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    Versicherer, unbeschadet der Ansprüche des Versicherungs-             (2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit
    nehmers auf Krankenhaustagegeld, nur für die Aufwendungen                 der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
    leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen
    notwendig bleiben.                                                    (3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu
                                                                              leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform
(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfal-              als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen
    les einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete,                benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der
    darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht                    Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
    übersteigen.
                                                                          (4) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten
zu § 5 MB/KK 2009:                                                            werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versiche-
                                                                              rer eingehen, in Euro umgerechnet.
    a)   Bei teil-, vor- und nachstationärer Heilbehandlung besteht
         kein Anspruch auf die Zahlung von Krankenhaustagegeld-           zu § 6 (4) MB/KK 2009:
         leistungen.
                                                                                  Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Eu-
    b)   Bei Ergänzungstarifen für gesetzlich versicherte Personen                ropäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für
         besteht kein Anspruch auf Erstattung von Zuzahlungen,                    die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs ge-
         sofern diese die gemäß § 62 SGB V für die versicherte Per-               mäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen
         son geltende Belastungsgrenze überschreiten.                             Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es
                                                                                  sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach,
    c)   Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-                     dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devi-
         mungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange                     sen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
         dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
         Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-            (5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und
         bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik                für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen
         Deutschland entgegenstehen.                                          werden.

         Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-           zu § 6 (5) MB/KK 2009:
         sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
         Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europä-                 Von den Leistungen können nur die Kosten für Übersetzungen
         ischen Union (z. B. Blocking Regulation, Verordnung (EG)                 aus außereuropäischen Sprachen und die Kosten abgezogen
         Nr. 2271/96) oder der Bundesrepublik Deutschland (z. B.                  werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Ver-
         § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) entgegenstehen.                    langen des Versicherungsnehmers Überweisungen in das Aus-
                                                                                  land vornimmt oder besondere Überweisungsformen wählt.

                                                                          (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abge-
                                                                              treten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen                                    Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene
                                                                              Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von
    ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigen-          zu § 6 (6) MB/KK 2009:
    tum des Versicherers.
                                                                                  Ist ein Krankenhausausweis ausgegeben worden, gilt das Ab-
zu § 6 (1) MB/KK 2009:                                                            tretungsverbot insoweit nicht.
    Die Leistungspflicht des Versicherers setzt voraus, dass ihm          zu § 6 MB/KK 2009:
    folgende Nachweise erbracht werden:
                                                                                  Der Versicherer kann verlangen, dass die ihm zur Erstattung
    a)   Bei ambulanter Heilbehandlung: Originalrechnungen des                    eingereichten Rechnungen bezahlt sind. Leistungen aus unbe-
         Behandelnden, die den Namen der behandelten Person,                      zahlt eingereichten Rechnungen kann er unter Anzeige an den
         die Bezeichnung der Krankheiten, die Angabe der einzel-                  Versicherungsnehmer mit befreiender Wirkung an die Rech-
         nen vom Behandelnden erbrachten Leistungen nach Da-                      nungssteller auszahlen.
         tum, Anzahl und Art der Behandlung bzw. Ziffer der an-
         gewendeten Gebührenordnung enthalten müssen; bei Auf-
         wendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel quittierte
         Verordnungen zusammen mit der dazugehörigen Rech-
         nung des Behandelnden. Besteht anderweitig Krankenver-           § 7 Ende des Versicherungsschutzes
         sicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird
         dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen als               Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versiche-
         Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rech-           rungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
         nungszweitschriften.

    b)   Bei stationärer Heilbehandlung im Krankenhaus ist eine
         ärztliche Einweisungsbescheinigung mit der Krankheitsbe-
         zeichnung vorzulegen; im Übrigen gilt Buchst. a entspre-         Pflichten des Versicherungsnehmers
         chend, und zwar auch bei stationärer Kur-, Heilstätten-
         oder Sanatoriumsbehandlung (siehe Tarifbedingungen zu
         § 5 Abs. 1 Buchst. d MB/KK 2009). Soll nur Krankenhaus-          § 8 Beitragszahlung
         tagegeld geleistet werden, genügt es, wenn neben der
         Einweisungsbescheinigung Nachweise über die Aufent-              (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungs-
         haltsdauer und die im Krankenhaus gestellte Diagnose                 beginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versiche-
         vorgelegt werden.                                                    rungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatli-
                                                                              chen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit
    c)   Ist eine Zusatzleistung im Todesfall zu zahlen, muss eine            der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind
         amtliche Sterbeurkunde vorgelegt werden.                             am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag
                                                                              während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der
                                                                              Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Be-


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    ginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zu-            (6) Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht
    rückzuzahlen.                                                              zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung
                                                                               (§ 193 Abs. 3 VVG - siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe
zu § 8 (1) MB/KK 2009:                                                         von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn
                                                                               der Versicherer. Der Versicherungsnehmer hat für jeden ange-
    Das erste Versicherungsjahr beginnt für den einzelnen Tarif,               fangenen Monat eines Beitragsrückstandes einen Säumniszu-
    die einzelne Tarifklasse oder -stufe jeweils an dem Tag, der auf           schlag von 1 % des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten zu
    dem Versicherungsschein unter „Beginn“ angegeben ist; es en-               entrichten. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säum-
    det am 31. Dezember des dort angegebenen Jahres. Alle weite-               niszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch
    ren Versicherungsjahre sind mit dem Kalenderjahr gleich.                   höher als der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versi-
                                                                               cherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versiche-
(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe                   rungsvertrages ein zweites Mal. Ist der Beitragsrückstand ein-
    geschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf             schließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang
    dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr ver-            der zweiten Mahnung höher als der Beitragsanteil für einen
    längert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß ge-               Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag des
    kündigt hat, so kann der Tarif an Stelle von Jahresbeiträgen               nachfolgenden Monats. Solange der Versicherungsvertrag ruht,
    Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden                  gilt die versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 VAG
    Monats fällig.                                                             (siehe Anhang) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen
                                                                               Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in
zu § 8 (1) und (2) MB/KK 2009:                                                 der jeweils geltenden Fassung.

    a)   Der Vertrag wird für zwei Versicherungsjahre geschlossen.                 Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder en-
         Das Versicherungsverhältnis verlängert sich stillschwei-                  det, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per-
         gend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht vom Ver-                 son hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften
         sicherungsnehmer zum Ablauf der Vertragszeit fristgemäß                   Buchs Sozialgesetzbuch ist oder wird. Unbeschadet davon wird
         gekündigt wird.                                                           der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in
                                                                                   dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer oder
    b)   Für Beitragsvorauszahlungen werden folgende Nachlässe                     die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war,
         eingeräumt:                                                               wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der
                                                                                   Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind. In
         Vorauszahlung für 12 Monate 3 %,                                          den Fällen der Sätze 7 und 8 ist der Versicherungsnehmer oder
                                                                                   die versicherte Person so zu stellen, wie der Versicherungs-
         Vorauszahlung für    6 Monate 2 %,                                        nehmer oder die versicherte Person vor der Versicherung im
                                                                                   Notlagentarif nach § 153 VAG (siehe Anhang) stand, abgesehen
         Vorauszahlung für     3 Monate   1 %.                                     von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Al-
                                                                                   terungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene
(3) Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung der                      Beitragsanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versi-
    Pflicht zur Versicherung dienende Krankheitskostenversiche-                    cherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungs-
    rung (§ 193 Abs. 3 VVG - siehe Anhang) später als einen Monat                  nehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens
    nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein                 versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung der Versi-
    Beitragszuschlag in Höhe eines Monatsbeitrags für jeden weite-                 cherung in diesem Tarif.
    ren angefangenen Monat der Nichtversicherung zu entrichten,
    ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weite-                   Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zustän-
    ren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel                      digen Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialge-
    des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung                       setzbuch nachzuweisen; der Versicherer kann in angemessenen
    nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versi-                  Abständen die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.
    cherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor
    dem 1. Januar 2009 werden nicht berücksichtigt. Der Beitrags-          (7) Bei anderen als den in Abs. 6 genannten Versicherungen kann
    zuschlag ist einmalig zusätzlich zum laufenden Beitrag zu ent-             die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines
    richten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die                  Folgebeitrages unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38
    Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn den Interes-                VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes
    sen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemesse-               führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig
    nen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der ge-                    gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform ge-
    stundete Betrag wird verzinst.                                             mahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren
                                                                               Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
(4) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht
    anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen            zu § 8 (7) MB/KK 2009:
    nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
                                                                                   Abweichend von § 8 Abs. 7 MB/KK 2009 kann die Höhe der
zu § 8 (4) MB/KK 2009:                                                             Mahnkosten beim Versicherer erfragt werden.

    Abweichend von § 8 Abs. 4 MB/KK 2009 ist der erste Beitrag             (8) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslauf-
    bzw. die erste Beitragsrate unverzüglich nach Zugang des Ver-              zeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit
    sicherungsscheines zu zahlen. Wird der Versicherungsvertrag                nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der
    vor dem Versicherungsbeginn geschlossen, so ist der erste Mo-              dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz be-
    natsbeitrag bzw. die erste Beitragsrate jedoch erst am Tage des            standen hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt
    Versicherungsbeginns fällig, auch wenn der Versicherungs-                  aufgrund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch An-
    schein vorher zugegangen ist.                                              fechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung been-
                                                                               det, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis
(5) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Bei-                   zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklä-
    tragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten               rung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag
    des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch er-            bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann
    neut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil ein-                er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
    schließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung lau-
    fenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.


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zu § 8 (8) MB/KK 2009:                                                             Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Le-
                                                                                   bensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt; dies
    Im Falle des Rücktritts gem. § 37 Abs. 1 VVG (siehe Anhang)                    gilt in Ansehung des Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträ-
    (nicht rechtzeitige Zahlung des ersten Beitrags bzw. der ersten                ge geschlechtsunabhängig erhoben werden. Dabei wird dem
    Beitragsrate) beträgt die Geschäftsgebühr gem. § 39 Abs. 1                     Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getra-
    Satz 3 VVG (siehe Anhang) zwei Monatsbeiträge.                                 gen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den techni-
                                                                                   schen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen an-
(9) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende                       gerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minde-
    Stelle zu entrichten.                                                          rung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens
                                                                                   der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Ver-
zu § 8 MB/KK 2009:                                                                 sicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungs-
                                                                                   rückstellung zu bilden ist.
    Aus dem Überschuss der Gesellschaft wird nach den gesetzli-
    chen und aufsichtsbehördlichen Vorschriften eine Rückstellung          (3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders
    für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gebildet, die nur              vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
    zugunsten der Versicherten verwendet werden darf.
                                                                           (4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht
    Als Form der Überschussbeteiligung kommt u. a. in Betracht:                dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versiche-
    Auszahlung oder Gutschrift, Leistungserhöhung, Beitragssen-                rungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zu-
    kung, Verwendung als Einmalbeitrag für Leistungserhöhung                   schlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbe-
    oder zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen.                  trieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeb-
    Abweichend hiervon darf die Rückstellung für erfolgsabhängige              lichen Grundsätzen.
    Beitragsrückerstattung gemäß §§ 151 Abs. 1, 140 Abs. 1 Nr. 1
    VAG (siehe Anhang) in Ausnahmefällen zur Abwendung eines               zu § 8a MB/KK 2009:
    drohenden Notstandes herangezogen werden.
                                                                                   Der Alterungsrückstellung der versicherten Person werden
    Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Treuhänders die                       nach Maßgabe des § 150 VAG (siehe Anhang) und der techni-
    Art der Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige                       schen Berechnungsgrundlagen jährlich zusätzliche Beträge zu-
    Beitragsrückerstattung, den jeweils zu verwendenden Betrag                     geschrieben. Dieser Teil der Alterungsrückstellung wird mit
    und den Zeitpunkt der Verwendung. Erfolgt eine Auszahlung                      Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person zur
    oder eine Gutschrift, so gelten im Übrigen folgende Vorausset-                 Vermeidung oder Begrenzung von Beitragserhöhungen ver-
    zungen:                                                                        wendet. Mit Vollendung des 80. Lebensjahres werden die Zu-
                                                                                   schreibungen und nicht verbrauchte Beträge zur Beitragssen-
    a)   Am Ende des Kalenderjahres muss die betreffende Versi-                    kung eingesetzt. Die Rückstellung aus dem gesetzlichen Bei-
         cherung mindestens 12 Monate bestanden haben.                             tragszuschlag gemäß § 149 VAG (siehe Anhang) wird entspre-
                                                                                   chend verwendet.
    b)   Bis zum 30. Juni des Folgejahres muss die Versicherung in
         Kraft gewesen sein, es sei denn, sie endete vorher durch
         Tod oder Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzli-
         chen Krankenversicherung.
                                                                           § 8b Beitragsanpassung
    c)   Für Behandlungen der betreffenden versicherten Person
         während des abgelaufenen Kalenderjahres dürfen keine              (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die
         Versicherungsleistungen bezogen worden sein.                          Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbe-
                                                                               handlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizini-
    d)   Die Beiträge für das vergangene Kalenderjahr müssen                   scher Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung
         fristgerecht ohne Mahnung nach § 38 oder § 193 Abs. 6                 ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumin-
         VVG (siehe Anhang) entrichtet worden sein.                            dest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den
                                                                               technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versiche-
    e)   Die Versicherungen der anspruchsberechtigten Personen                 rungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese
         dürfen in dem abgelaufenen Kalenderjahr weder als An-                 Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs
         wartschaftsversicherung geführt worden sein noch bei-                 eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich
         tragsfrei geruht haben.                                               festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Be-
                                                                               obachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit er-
    Für die Bemessung der Beitragsrückerstattung bleiben Beiträge              forderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter
    für Anwartschaftsversicherungen unberücksichtigt.                          den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig
                                                                               festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter
                                                                               Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer
                                                                               Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im
                                                                               Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie
§ 8a Beitragsberechnung                                                        der für die Betragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zu-
                                                                               schlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen
(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vor-                  verglichen und, soweit erforderlich, angepasst.
    schriften des VAG und ist in den technischen Berechnungs-
    grundlagen des Versicherers festgelegt.                                zu § 8b (1) MB/KK 2009:

zu § 8a (1) MB/KK 2009:                                                            a)   Als Beobachtungseinheiten gelten: Männer, Frauen, Er-
                                                                                        wachsene (im Falle, dass die Beiträge geschlechtsunab-
    Als Eintrittsalter gilt die Differenz zwischen dem Jahr des Ver-                    hängig erhoben werden) und Kinder/Jugendliche. Der ta-
    sicherungsbeginns und dem Geburtsjahr. Für Kinder ist ab En-                        riflich festgelegte Vomhundertsatz beträgt 5.
    de des Kalenderjahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden,
    der Beitrag entsprechend einem Eintrittsalter von 15-19 Jahren                 b)   Sofern für eine Beobachtungseinheit eine Beitragsanpas-
    und für Jugendliche ab Ende des Kalenderjahres, in dem sie das                      sung erforderlich ist, ist der Versicherer zugleich berech-
    19. Lebensjahr vollenden, der Beitrag entsprechend einem Ein-                       tigt, die tariflich vorgesehenen Leistungshöchstbeträge
    trittsalter von 20 Jahren zu entrichten.                                            (auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versiche-
                                                                                        rungsjahres) sowie die Tagegelder mit Zustimmung der
(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des                            Treuhänder nach Maßgabe des § 203 Abs. 3 VVG (siehe
    Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei                        Anhang) für alle Beobachtungseinheiten zu erhöhen. Än-


                                                                Seite 22 von 164

[Seite 23]
         derungen erfolgen ab dem Termin der Beitragsanpassung,            § 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver-
         sofern nicht mit Zustimmung der Treuhänder ein anderer
         Zeitpunkt bestimmt wird.                                               letzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
(2) (entfallen)                                                            (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person
                                                                               Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des ge-
(3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligun-                 setzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe An-
    gen und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn               hang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der
    des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des               aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie
    Versicherungsnehmers folgt.                                                Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer
                                                                               schriftlich abzutreten.

                                                                           (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat
                                                                               seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
§ 9 Obliegenheiten                                                             Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
                                                                               Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durch-
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem                  setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
    Beginn anzuzeigen.
                                                                           (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person
zu § 9 (1) MB/KK 2009:                                                         vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenhei-
                                                                               ten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
    Auf die Anzeige einer Krankenhausbehandlung wird verzichtet.               als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
    § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 bleibt hiervon unberührt.                            kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
                                                                               heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt be-                 Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür-
    nannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen            zen.
    des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung
    des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versiche-        (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Per-
    rers und ihres Umfanges erforderlich ist.                                  son ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund ge-
                                                                               zahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person                  der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstat-
    verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten                tungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entspre-
    Arzt untersuchen zu lassen.                                                chend anzuwenden.
(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung
    des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen,
    die der Genesung hinderlich sind.
                                                                           § 12 Aufrechnung
(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer
    ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder            Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versiche-
    macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechti-           rers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder
    gung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist             rechtskräftig festgestellt ist.
    der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der
    anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.

(6) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit
    Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.                    Ende der Versicherung
zu § 9 MB/KK 2009:                                                         § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
    Für Personen, die Ergänzungstarife zur gesetzlichen Kranken-
    versicherung (GKV) abgeschlossen haben, ist die Möglichkeit            (1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis
    zur Befreiung von Zuzahlungen beim Träger der GKV gemäß                    zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber
    § 62 SGB V wegen Überschreitens der individuellen Belas-                   zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei
    tungsgrenze wahrzunehmen. Der Versicherer ist über jede er-                Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
    teilte Befreiung unverzüglich in Textform zu informieren.
                                                                           zu § 13 (1) MB/KK 2009:

                                                                                   Zur Definition des Versicherungsjahres vgl. die Tarifbedingung
                                                                                   zu § 8 Abs. 1 MB/KK 2009.
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
                                                                           (2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe An-            Tarife beschränkt werden.
    hang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise
    von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9          (3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen
    Abs. 2 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.                       Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versi-
                                                                               cherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versi-
(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten                 cherungspflicht eine Krankheitskostenversicherung oder eine
    verletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis,             dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum
    das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193                Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist
    Abs. 3 VVG - siehe Anhang) dient, unter der Voraussetzung des              unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der
    § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach                 Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach-
    dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhal-                 weist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufge-
    tung einer Frist auch kündigen.                                            fordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Ver-
                                                                               säumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versiche-
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person                   rungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht
    stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungs-                 dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts
    nehmers gleich.                                                            der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungs-


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[Seite 24]
    nehmer die Krankheitskostenversicherung oder eine dafür be-                    rungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des nach
    stehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats                         dem 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweili-
    kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nach-                gen Tarif aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabe von
    weist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum                § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) auf deren neuen Versi-
    Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht                   cherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 ab-
    steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung                 geschlossene Verträge.
    oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge
    aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.          zu § 13 (8) MB/KK 2009:

zu § 13 (3) MB/KK 2009:                                                            Hat eine versicherte Person, deren Versicherungsverhältnis
                                                                                   über eine Krankheitskostenvollversicherung vor dem 1. Januar
    Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht                       2009 begründet wurde, nach dem 31. Dezember 2008 eine
    nach § 13 Abs. 3 MB/KK 2009 Gebrauch, so hat er binnen drei                    Umwandlung der Versicherung in einen Versicherungsschutz
    Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht das Recht, die                  vorgenommen, der den Aufbau eines Übertragungswertes ge-
    Versicherung der betroffenen versicherten Person zum Kündi-                    mäß § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) vorsieht, so gilt § 13
    gungszeitpunkt unter Anrechnung von erworbenen Rechten                         Abs. 8 Satz 1 MB/KK 2009 mit der Maßgabe, dass die kalkulier-
    und Alterungsrückstellungen und ohne erneute Gesundheits-                      te Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des
    prüfung in eine für den Neuzugang geöffnete, den gesetzlichen                  nach dieser Umwandlung aufgebauten Übertragungswertes auf
    Versicherungsschutz ergänzende Zusatzversicherung umzu-                        den neuen Versicherer zu übertragen ist.
    stellen, deren Leistungsumfang nicht höher als im bisherigen
    Versicherungsschutz ausfällt.                                          (9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses
                                                                               Beitragsrückstände, kann der Versicherer den Übertragungs-
(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass              wert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.
    bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt
    anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein             (10) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
    anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder                 insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die
    der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung              versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis
    berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versiche-                  unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzu-
    rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Per-              setzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der
    son binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt                     Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn
    deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die              der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen ver-
    Änderung erhöht.                                                            sicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis er-
                                                                                langt haben.
(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsan-
    passungsklausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß              (11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversiche-
    § 18 Abs. 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versiche-                  rung betrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und die
    rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Per-              versicherten Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag in
    son innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungs-                   Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.
    mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung
    kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungs-           zu § 13 (11) MB/KK 2009:
    nehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeit-
    punkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.                                Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen ha-
                                                                                   ben auch für eine Krankenversicherung, die nicht nach Art der
zu § 13 (5) MB/KK 2009:                                                            Lebensversicherung betrieben wird, das Recht, einen gekündig-
                                                                                   ten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzu-
    Das Sonderkündigungsrecht gemäß § 13 Abs. 5 MB/KK 2009                         setzen.
    gilt auch dann, wenn eine Änderung der Allgemeinen Versiche-
    rungsbedingungen gemäß § 18 Abs. 2 (höchstrichterliche Ent-            zu § 13 MB/KK 2009:
    scheidung oder bestandskräftiger Verwaltungsakt) zu einer
    Minderung der Leistungen führt.                                                a)   Im Falle eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts ha-
                                                                                        ben der Versicherungsnehmer und die versicherten Perso-
(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die                            nen das Recht, die Versicherung in Form einer Anwart-
    Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne                       schaftsversicherung fortzusetzen.
    versicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei
    Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des üb-                      b)   Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Auf-
    rigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlan-                        enthalt in einen anderen Staat Europas einschließlich der
    gen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist,                      außereuropäischen Teile Russlands und der Türkei, so
    bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.                          kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhält-
                                                                                        nis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person inner-
(7) Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur                     halb von zwei Monaten ab Verlegung des gewöhnlichen
    Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG - siehe Anhang), setzt die Kün-                      Aufenthalts zum Zeitpunkt der Verlegung kündigen.
    digung nach den Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für die versi-
    cherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag
    abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur
    Versicherung genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn
    der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach                § 14 Kündigung durch den Versicherer
    der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Per-
    son bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versi-              (1) In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden
    chert ist; liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgespro-            Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG - siehe An-
    chen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklä-                 hang) sowie in der substitutiven Krankheitskostenversicherung
    rung, muss der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbracht                   gemäß § 195 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) ist das ordentliche
    werden.                                                                    Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Kran-
                                                                               kenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskos-
(8) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und                   tenvollversicherung besteht.
    gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages
    (§ 195 Abs. 1 VVG - siehe Anhang) kann der Versicherungs-              (2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer
    nehmer verlangen, dass der Versicherer die kalkulierte Alte-               Krankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach
                                                                               Abs. 1 nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsver-


                                                                Seite 24 von 164

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    hältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit ei-        § 17 Gerichtsstand
    ner Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjah-
    res kündigen.                                                           (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi-
                                                                                cherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem
zu § 14 (1) und (2) MB/KK 2009:                                                 der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermange-
                                                                                lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    Der Versicherer kann wegen Verletzung der Anzeigepflicht
    durch den Versicherungsnehmer nicht mehr gemäß §§ 19 bis 21             (2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Sitz
    VVG (siehe Anhang) vom Vertrag zurücktreten, wenn seit Ab-                  des Versicherers oder bei dem Gericht am Wohnsitz oder ge-
    schluss oder Änderung des Versicherungsvertrages mehr als                   wöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers anhängig
    drei Jahre verstrichen sind; dies gilt nicht für Versicherungsfäl-          gemacht werden.
    le, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versi-
    cherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig            (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
    verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.                            Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der
                                                                                nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat
zu § 14 (2) MB/KK 2009:                                                         des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
                                                                                oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit-
    Bei Tarifen der Krankheitskostenteilversicherung, die aus-                  punkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz
    schließlich Versicherungsschutz für Zahnbehandlung und/oder                 des Versicherers zuständig.
    -ersatz bieten, verzichtet der Versicherer auf das ordentliche
    Kündigungsrecht.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche
    Kündigungsrecht bleiben unberührt.                                      § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbe-
                                                                                 dingungen
(4) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder
    Tarife beschränkt werden.                                               (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verände-
                                                                                rung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die All-
(5) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt               gemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestim-
    oder für einzelne versicherte Personen, gelten § 13 Abs. 10 Sät-            mungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden,
    ze 1 und 2 entsprechend.                                                    wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange
                                                                                der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein un-
                                                                                abhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderun-
                                                                                gen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Än-
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe                                                 derungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der
                                                                                auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgebli-
(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versiche-                 chen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
    rungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das
    Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künf-            (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedin-
    tigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist in-              gungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch ei-
    nerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsneh-                   nen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt
    mers abzugeben.                                                             worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung er-
                                                                                setzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist
(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versi-                oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung
    cherungsverhältnis.                                                         für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Inte-
                                                                                ressen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte
(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt               darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie
    in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet in-           unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versiche-
    soweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es auf-               rungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wo-
    grund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der                chen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgebli-
    Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinba-                   chen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden
    rung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur                 sind, Vertragsbestandteil.
    vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in
    einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann ver-
    langt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwart-
    schaftsversicherung umzuwandeln.                                        § 19 Wechsel in den Standardtarif
zu § 15 (3) MB/KK 2009:                                                     (1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte
                                                                                Personen seines Vertrages, die die in § 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a und
    Europäische Staaten, die nicht in § 1 Abs. 5 MB/KK 2009 ge-                 2b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
    nannt sind, werden den dort genannten Staaten gleichgestellt.               (siehe Anhang) genannten Voraussetzungen erfüllen, in den
    Dies gilt auch für die außereuropäischen Teile der Türkei und               Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln können. Zur
    Russlands.                                                                  Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in den techni-
                                                                                schen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
                                                                                Neben dem Standardtarif darf gemäß Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 9 der
                                                                                Tarifbedingungen für den Standardtarif für eine versicherte
Sonstige Bestimmungen                                                           Person keine weitere Krankheitskostenteil- oder -vollver-
                                                                                sicherung bestehen. Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung
                                                                                der gesetzlichen Voraussetzungen möglich; die Versicherung
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen                                            im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den
                                                                                Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Stan-
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer be-                   dardtarif folgt.
dürfen der Textform.
                                                                            (2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene
                                                                                Verträge.


                                                                 Seite 25 von 164

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§ 20 Wechsel in den Basistarif                                             Anhang – Auszüge aus den Gesetzestexten
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Perso-
nen seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie
und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können,              Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
wenn der erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskosten-            [Versicherungsvertragsgesetz - VVG]
vollversicherung ab dem 1. Januar 2009 erfolgte oder die versicherte
Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den An-
spruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt
und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamten-            § 14 Fälligkeit der Geldleistung
rechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebe-
dürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist.          (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung
Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird der in den                 der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges
technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.                der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
§ 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
                                                                           (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit
                                                                               der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versi-
                                                                               cherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags ver-
                                                                               langen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zah-
                                                                               len hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebun-
                                                                               gen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Om-                              nicht beendet werden können.
budsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
                                                                           (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflich-
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers                   tung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirk-
nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer             sam.
nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an
den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wen-
den.

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
                                                                           § 19 Anzeigepflicht
Postfach 06 02 22
10052 Berlin                                                               (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-
Internet: www.pkv-ombudsmann.de                                                erklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Ent-
                                                                               schluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten In-
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine                halt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versiche-
unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-                 rer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt
tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich-            der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versiche-
tungsverfahren teilzunehmen.                                                   rungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des
                                                                               Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzei-
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversiche-                   ge verpflichtet.
rung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
bindlich entscheiden.                                                      (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
                                                                               Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

                                                                           (3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn
                                                                               der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich
Hinweis auf die Versicherungsaufsicht                                          noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versi-
                                                                               cherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer               einem Monat zu kündigen.
nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der
Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versi-         (4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger
cherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsun-                Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach
ternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesan-                Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.                                       bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
                                                                               anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedin-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)                        gungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend,
Sektor Versicherungsaufsicht                                                   bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden
Graurheindorfer Straße 108                                                     Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Ver-
53117 Bonn                                                                     tragsbestandteil.
E-Mail: poststelle@bafin.de
                                                                           (5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streit-           nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
fälle nicht verbindlich entscheiden.                                           Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtver-
                                                                               letzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn
                                                                               der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
                                                                               Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Hinweis auf den Rechtsweg                                                  (6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertrags-
                                                                               änderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlich-                Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
tungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem                Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in-
Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.                                       nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-
                                                                               cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer


                                                                Seite 26 von 164

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     hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses                         sicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versiche-
     Recht hinzuweisen.                                                               rungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

                                                                              (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versiche-
                                                                                  rers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des
                                                                                  Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä-
§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers                                           rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den
                                                                                  Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers                     auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des
§ 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsneh-
mer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder          § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe                     (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig
Fahrlässigkeit zur Last fällt.                                                    gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt
                                                                                  ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Ver-
                                                                                  sicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

                                                                              (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versiche-
§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers                                         rungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
                                                                                  verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die
(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehen-                 Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leis-
    den Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.                 tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
    Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer                   Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
    von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend                Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
    gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer                   der Prämie aufmerksam gemacht hat.
    hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben,
    auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere
    Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für
    diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
                                                                              § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des
    Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-           (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
    pflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht             Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
    sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die                   Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei
    Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung                Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn
    oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch-                 sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten
    lich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglis-              im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach
    tig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.            den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei
                                                                                  zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils ge-
(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen                  trennt anzugeben.
    nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt
    nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge-          (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der
    treten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht                   Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie
    vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn          oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht
    Jahre.                                                                        zur Leistung verpflichtet.

                                                                              (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhal-
                                                                                  tung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit
                                                                                  der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kün-
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit                                  digung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbun-
                                                                                  den werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versi-               Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
    cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen-                    Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündi-
    über dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den                gung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirk-
    Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verlet-                    sam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats
    zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündi-                 nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung
    gen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder                verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf
    auf grober Fahrlässigkeit.                                                    die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung
    einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen
    Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungs-
    frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätz-              § 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung
    lich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
    Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in            (1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor
    einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-                      Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für
    mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für                  diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu,
    das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi-               der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz be-
    cherungsnehmer.                                                               standen hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt
                                                                                  auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versiche-
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung ver-                 rers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versiche-
    pflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den               rer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder An-
    Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für               fechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1
    die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver-                zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.


                                                                   Seite 27 von 164

[Seite 28]
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen                                                 Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent
                                                                                   des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrück-
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen                         stand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach
    einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer                     Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen
    über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über-                    Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die
    gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel-                     Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich
    tend gemacht werden.                                                           der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten
                                                                                   Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein                     Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das
    zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach-                    Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versi-
    tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und                   cherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im
    bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor-                    Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist
    derlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese                    oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versiche-
    Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung inso-               rungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder
    weit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von                dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
    dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver-
    letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
    Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
    rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be-              § 195 Versicherungsdauer
    weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
    trägt der Versicherungsnehmer.                                         (1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im ge-
                                                                               setzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken-
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers                   oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive
    gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häus-           Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
    licher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1                  und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive
    nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat                Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrie-
    den Schaden vorsätzlich verursacht.                                        ben, gilt Satz 1 entsprechend.


§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht                             § 203 Prämien- und Bedingungsanpassung
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem         (3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1
    in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versiche-                 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich
    rungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich            oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer
    vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge ab-               nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der
    schließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die min-              Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemei-
    destens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre                 nen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen
    Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgese-              den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Ände-
    hene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen                    rungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versiche-
    Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für              rungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger
    jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswir-                 Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen über-
    kung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschlie-             prüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.
    ßen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben
    sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße An-
    wendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-
    Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die
    Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
                                                                           Auszug aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung der
    1.   in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder           Versicherungsunternehmen
         versicherungspflichtig sind oder                                  [Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG]
    2.   Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt
         sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der
         jeweiligen Berechtigung oder
                                                                           § 140 Rückstellung für Beitragsrückerstattung
    3.   Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
         tungsgesetz haben oder                                            (1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen
                                                                               Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versi-
    4.   Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vier-                cherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsver-
         ten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialge-                 tragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewer-
         setzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des                 tungsreserven verwendet werden. In Ausnahmefällen kann die
         Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer die-               Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf
         ses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbre-                bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung
         chung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat,                der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herange-
         wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begon-                 zogen werden, um
         nen hat.
                                                                                   1.    einen drohenden Notstand abzuwenden,
    Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversi-
    cherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.                         ...
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3
    genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prä-
    mienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versi-
    cherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden an-
    gefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von


                                                                Seite 28 von 164

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§ 146 Substitutive Krankenversicherung                                             senkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt
                                                                                   sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. In der freiwil-
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im                      ligen Pflegetagegeldversicherung können die Versicherungs-
    gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kran-                      bedingungen vorsehen, dass anstelle einer Prämienermäßigung
    ken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitu-                   eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird.
    tive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des
    Absatzes 3 nur nach Art der Lebensversicherung betrieben               (4) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der nach
    werden, wobei                                                              Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Beträge verbleibt, ist für
                                                                               die Versicherten, die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr voll-
    ...                                                                        endet haben, für eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstat-
                                                                               tung festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermei-
    5.    in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertra-                 dung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prä-
          gungswerts desjenigen Teils der Versicherung, dessen                 mienermäßigung zu verwenden. Die Prämienermäßigung nach
          Leistungen dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 ent-           Satz 1 kann so weit beschränkt werden, dass die Prämie des
          sprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu ei-                Versicherten nicht unter die des ursprünglichen Eintrittsalters
          nem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen                 sinkt; der nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätz-
          vorzusehen ist; dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009           lich gemäß Absatz 2 gutzuschreiben.
          abgeschlossene Verträge und

    ...
                                                                           § 151 Überschussbeteiligung der Versicherten
                                                                           (1) § 139 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 140 Absatz 1 mit
§ 149 Prämienzuschlag in der substitutiven                                     Ausnahme von § 140 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind auf
                                                                               Krankenversicherungsverträge, die eine erfolgsabhängige Bei-
      Krankenversicherung                                                      tragsrückerstattung der Versicherten vorsehen, entsprechend
                                                                               anzuwenden.
In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens
mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Le-
bensjahres des Versicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr,
in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die
Versicherten ein Zuschlag von 10 Prozent der jährlichen gezillmer-         § 153 Notlagentarif
ten Bruttoprämie zu erheben. Dieser ist der Alterungsrückstellung
nach § 341f Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzu-          (1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsge-
führen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 150 Absatz 3 zu               setzes bilden einen Tarif im Sinne des § 155 Absatz 3 Satz 1. Der
verwenden. Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten               Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung
nach § 195 Absatz 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie              für Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankun-
bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Erreichen der gesetzli-             gen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und
chen Altersgrenze enden, sowie für den Notlagentarif nach § 153                Mutterschaft erforderlich sind. Abweichend davon sind für ver-
gelten die Sätze 1 und 2 nicht.                                                sicherte Kinder und Jugendliche zudem insbesondere Aufwen-
                                                                               dungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von
                                                                               Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für
                                                                               Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Ro-
                                                                               bert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutz-
§ 150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung;                                    gesetzes empfiehlt, zu erstatten.
      Direkgutschrift
                                                                           (2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche
(1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der                   Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt § 146 Absatz 1 Nummer 1
    nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskos-                 und 2. Für Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung eines
    ten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten-             Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, ge-
    und Pflegetagegeldversicherung) jährlich Zinserträge gutzu-                währt der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30 oder
    schreiben, die auf die Summe der jeweiligen zum Ende des vor-              50 Prozent der versicherten Behandlungskosten. § 152 Absatz 3
    herigen Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrück-               ist entsprechend anzuwenden. Die kalkulierten Prämien aus
    stellung der betroffenen Versicherungen entfallen. Diese Gut-              dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung
    schrift beträgt 90 Prozent der durchschnittlichen, über die                der Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif erfor-
    rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge                   derlich ist. Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in
    (Überzins).                                                                Satz 3 genannten Begrenzungen entstehen, sind gleichmäßig
                                                                               auf alle Versicherungsnehmer des Versicherers mit einer Versi-
(2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach § 149 geleistet            cherung, die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versiche-
    haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das                rungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im Notla-
    65. Lebensjahr vollenden, von dem nach Absatz 1 ermittelten                gentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrückstellung in der
    Betrag der Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung              Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen
    entfällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden ist, jähr-            Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleis-
    lich in voller Höhe direkt gutzuschreiben. Der Alterungsrück-              tet werden.
    stellung aller Versicherten sind von dem verbleibenden Betrag
    jährlich 50 Prozent direkt gutzuschreiben. Der Prozentsatz
    nach Satz 2 erhöht sich ab dem Geschäftsjahr des Versiche-
    rungsunternehmens, das im Jahr 2001 beginnt, jährlich um
    2 Prozent, bis er 100 Prozent erreicht hat.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab der Vollendung des
    65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Fi-
    nanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder ei-
    nes Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhande-
    nen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien
    nicht ausreichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit der Voll-
    endung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämien-


                                                                Seite 29 von 164

[Seite 30]
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)                      Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebens-
Gesetzliche Krankenversicherung [SGB V]                                     partnerschaft [Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG]
in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung                          in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung


§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte                                    § 1 Form und Voraussetzungen
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private       (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Stan-
     Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsun-                 desbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit er-
     ternehmen                                                                  klären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu
                                                                                wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen
    ...                                                                         eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter
                                                                                einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
    2.    sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Le-
          bensjahr vollendet haben und die über eine Vorversiche-           (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob
          rungszeit von mindestens zehn Jahren in einem substituti-             sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Le-
          ven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 des Versicherungs-               benspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklä-
          aufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55. Lebensjahr               ren, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die
          vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16               Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von
          des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach               bis zu zwei Zeugen erfolgen.
          § 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversiche-
          rungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichen Standard-         (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet wer-
          tarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistun-              den
          gen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind
          und dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittli-                 1.   mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten
          chen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung                        Person verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Per-
          und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt 150 vom                         son eine Lebenspartnerschaft führt;
          Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der ge-
          setzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern                   2.   zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander ver-
          das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Le-                           wandt sind;
          benspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht über-
          steigt,                                                                   3.   zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;

    2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif                  4.   wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebens-
        unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch                             partnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen
        Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben,                          gemäß § 2 begründen zu wollen.
        anzubieten, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf
        eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen             (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,
        und diese Rente beantragt haben oder die ein Ruhegehalt                 kann kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft ge-
        nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschrif-                  stellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bür-
        ten beziehen; dies gilt auch für Familienangehörige, die bei            gerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
        Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 10
        familienversichert wären,

    2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach be-
        amtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei
        Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren be-
        rücksichtigungsfähigen Angehörigen unter den in Num-
        mer 2 genannten Voraussetzungen einen branchenein-
        heitlichen Standardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe
        ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen dieses Bu-
        ches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen
        Beitrag sich aus der Anwendung des durch den Beihilfe-
        satz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in
        Nummer 2 genannten Höchstbeitrag ergibt,

    ...


                                                                 Seite 30 von 164

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                  Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten-
                  und Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadensversicherung
                  (AVB/KS)


               Inhalt
               Der Versicherungsschutz
               §1          Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ............................................................................................................................................... 31
               §2          Beginn des Versicherungsschutzes ............................................................................................................................................................................................................................. 32
               §3          Wartezeiten ............................................................................................................................................................................................................................................................................... 33
               §4          Umfang der Leistungspflicht........................................................................................................................................................................................................................................... 33
               §5          Einschränkung der Leistungspflicht ........................................................................................................................................................................................................................... 34
               §6          Auszahlung der Versicherungsleistungen ............................................................................................................................................................................................................... 35
               §7          Ende des Versicherungsschutzes ................................................................................................................................................................................................................................. 36

               Pflichten des Versicherungsnehmers
               § 8 Beitragszahlung...................................................................................................................................................................................................................................................................... 36
               § 8a Beitragsberechnung ............................................................................................................................................................................................................................................................. 36
               § 8b Beitragsanpassung ............................................................................................................................................................................................................................................................... 37
               § 9 Obliegenheiten ........................................................................................................................................................................................................................................................................ 37
               § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen .................................................................................................................................................................................................................... 37
               § 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte ...................................................................................................... 37
               § 12 Aufrechnung............................................................................................................................................................................................................................................................................. 37

               Ende der Versicherung
               § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer ........................................................................................................................................................................................................ 37
               § 14 Kündigung durch den Versicherer ............................................................................................................................................................................................................................... 38
               § 15 Sonstige Beendigungsgründe ........................................................................................................................................................................................................................................ 38

               Sonstige Bestimmungen
               § 16 Willenserklärungen und Anzeigen ............................................................................................................................................................................................................................... 38
               § 17 Gerichtsstand ........................................................................................................................................................................................................................................................................... 38
               § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen .......................................................................................................................................................................... 38

               Anhang - Auszüge aus den Gesetzestexten


                                                                                                                                                                                    Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die ver-
               Der Versicherungsschutz                                                                                                                                              sicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper
                                                                                                                                                                                    wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung er-
                                                                                                                                                                                    leidet. Als Unfall gelten auch
               § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des
                   Versicherungsschutzes                                                                                                                                            1.         Wundinfektionen, bei denen der Ansteckungsstoff durch
                                                                                                                                                                                               eine Unfallverletzung im Sinne des vorstehenden Absatzes
               (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Un-                                                                                                             in den Körper gelangt ist;
                   fälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, so-
                   fern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätz-                                                                                                      2.         durch Kraftanstrengung der versicherten Person hervorge-
                   liche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versi-                                                                                                            rufene Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen an
                   cherer                                                                                                                                                                      Gliedmaßen und Wirbelsäule.

                        a)        in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwen-                                                                                  (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand-
                                  dungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistun-                                                                                    lung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfol-
                                  gen,                                                                                                                                        gen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er
                                                                                                                                                                              endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftig-
                        b)        in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer                                                                                      keit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine
AVB-KS 01.26


                                  Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.                                                                                                     Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bis-
                                                                                                                                                                              her behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht


               HanseMerkur Krankenversicherung AG                                              Siegfried-Wedells-Platz 1                                20354 Hamburg                                 Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257                                            www.hansemerkur.de
                                                                                                                                                     Seite 31 von 164

[Seite 32]
    insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gel-                gung gestellt, bis die versicherte Person die Rückreise ohne Ge-
    ten auch                                                                        fährdung der Gesundheit antreten kann.

    a)   Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung                 (5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
         wegen Schwangerschaft und die Entbindung,                              in einen anderen Staat Europas einschließlich der außereuropäi-
                                                                                schen Teile der Türkei und Russlands, so setzt sich das Versiche-
    b)   ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krank-                  rungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer
         heiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte               höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er
         Vorsorgeuntersuchungen). Aus Tarifen mit Leistungsan-                  bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte. Es kann je-
         spruch für ambulante Heilbehandlung kann erstmals nach                 doch durch Besondere Bedingungen die volle tarifliche Leistung
         zweijähriger Dauer für Vorsorgeuntersuchungen, die nicht               ohne Begrenzung auf die Bundespflegesatzverordnung (BPflV),
         auf gesetzlich eingeführten Programmen beruhen, ein Kos-               auf das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder auf die
         tenzuschuss gegeben werden. Nach Ablauf von jeweils zwei               deutschen amtlichen Gebührenordnungen gemäß § 4 Abs. 2
         weiteren Jahren können erneut Zuschüsse zur Verfügung                  AVB/KS vereinbart werden. Der Versicherer verlangt im Rahmen
         gestellt werden,                                                       dieser Besonderen Bedingungen einen angemessenen Beitrags-
                                                                                zuschlag. Der Abschluss der Besonderen Bedingungen kann nur
    c)   Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind,                        bis spätestens 2 Monate nach Verlegung des gewöhnlichen Auf-
                                                                                enthaltes in das Ausland beantragt werden. Bei Verlegung des
    d)   Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission                  gewöhnlichen Aufenthaltes in die Schweiz muss der Abschluss
         (STIKO) der Bundesrepublik Deutschland nach dem neues-                 der Besonderen Bedingungen vor der Verlegung des gewöhnli-
         ten Stand allein in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht              chen Aufenthalts vereinbart werden. Ohne Besondere Bedingun-
         unabhängig von Beruf, Reisen und Freizeitgewohnheiten -                gen ist der Versicherer höchstens zu den Leistungen verpflich-
         für alle empfohlen werden,                                             tet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

    e)   Zahnprophylaxe und über gesetzlich eingeführte Pro-                        Unter denselben Voraussetzungen sowie im Falle einer nur vo-
         gramme hinausgehende Vorsorgeuntersuchungen, soweit                        rübergehenden Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in ei-
         hierfür Leistungen tariflich vereinbart sind,                              nen dieser Staaten kann der Versicherungsnehmer für die be-
                                                                                    treffende Versicherung zu entsprechend herabgesetzten Beiträ-
    f)   ambulante Palliativversorgung im tariflichen Umfang, so-                   gen das vorübergehende Ruhen von Rechten und Pflichten nach
         weit die Aufwendungen über die Leistungen aus Pflegever-                   Maßgabe der Bestimmungen über die Anwartschaftsversiche-
         sicherungen hinausgehen, und                                               rung (Tarif AwV) beantragen.

    g)   die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen,               (6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versiche-
         soweit hierfür Leistungen tariflich vereinbart sind. Digitale          rung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, so-
         Gesundheitsanwendungen, die dem Bereich der Fitness                    fern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versi-
         oder Wellness zuzurechnen sind, sind hiervon ausgeschlos-              cherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt den Antrag auf
         sen.                                                                   Umwandlung in angemessener Frist an. Die erworbenen Rechte
                                                                                bleiben erhalten. Soweit der neue Versicherungsschutz höher
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem                    oder umfassender ist, kann der Versicherer insoweit entweder
    Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen,                 einen Leistungsausschluss oder einen Risikozuschlag (§ 8a
    den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB/KS mit An-                    Abs. 3 und 4) verlangen. Für den hinzukommenden Teil des Ver-
    hang und Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen                 sicherungsschutzes sind Wartezeiten (§ 3 Abs. 5) einzuhalten.
    Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem              Der Versicherungsnehmer kann einen Risikozuschlag und eine
    Recht.                                                                      Wartezeit dadurch abwenden, dass er die Vereinbarung eines
                                                                                entsprechenden Leistungsausschlusses verlangt, soweit letzte-
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in                rer versicherungstechnisch möglich ist. Der Umwandlungsan-
    Europa. Als Europa im Sinne dieser Bedingung gelten auch die                spruch besteht nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen.
    außereuropäischen Teile Russlands und der Türkei. Bei vorüber-              Die Umwandlung des Versicherungsschutzes aus einem Tarif,
    gehendem Aufenthalt der versicherten Person im europäischen                 bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden,
    oder außereuropäischen Ausland kann durch Besondere Bedin-                  in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen.
    gungen die volle tarifliche Leistung ohne Begrenzung auf die
    Bundespflegesatzverordnung (BPflV), auf das Krankenhausent-
    geltgesetz (KHEntgG) oder auf die deutschen amtlichen Gebüh-
    renordnungen gemäß § 4 Abs. 2 AVB/KS vereinbart werden. Der
    Versicherer verlangt im Rahmen dieser Besonderen Bedingun-              § 2 Beginn des Versicherungsschutzes
    gen einen angemessenen Beitragszuschlag. Der Abschluss der
    Besonderen Bedingungen kann bei vorübergehenden Auslands-               (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs-
    aufenthalten von bis zu 12 Wochen Dauer nur bis zu deren An-                schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch
    tritt, bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten von mehr als                nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere
    12 Wochen Dauer nur bis spätestens 2 Monate nach Beginn des                 Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An-
    Auslandsaufenthaltes beantragt werden. Ohne Besondere Be-                   nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Ver-
    dingungen ist der Versicherer höchstens zu den Leistungen ver-              sicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes ein-
    pflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen               getreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versiche-
    hätte.                                                                      rungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den
                                                                                Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor
    Der Versicherungsschutz kann durch Vereinbarung auf außer-                  Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsän-
    europäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3).               derungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil
    Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthal-                  des Versicherungsschutzes.
    tes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere
    Vereinbarung Versicherungsschutz.                                       (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risi-
                                                                                kozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt,
    Ab Beginn des 2. Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes                  wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate
    im außereuropäischen Ausland verringern sich die tariflichen                beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versiche-
    Leistungen um ein Drittel, wenn nicht vor der Ausreise etwas an-            rung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rück-
    deres vereinbart wurde. Muss der Aufenthalt wegen notwendi-                 wirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder
    ger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt wer-                  umfassender als der eines versicherten Elternteils sein. In diesem
    den, so wird der volle Versicherungsschutz so lange zur Verfü-              Fall erstreckt sich der Versicherungsschutz ohne Risikozuschlag


                                                                 Seite 32 von 164

[Seite 33]
     für das Neugeborene auch auf die Behandlung von Geburtsfeh-                     versicherten Monat, sofern nicht die bisher abgelaufene mehr-
     lern, angeborenen Anomalien und vererbten Krankheiten.                          jährige Versicherungsdauer für den zugehenden Tarif anerkannt
                                                                                     wird.
(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das
    Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rück-                  Bei einer unterjährig durchgeführten Beitragsanpassung, bei der
    sicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozu-               auf Versicherungsjahre bezogene Leistungshöchstsätze gemäß
    schlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.                                § 8b Abs. 1 AVB/KS geändert werden, gelten jeweils die zum Be-
                                                                                     handlungszeitpunkt gültigen ungekürzten Sätze. Dies gilt ent-
                                                                                     sprechend für unterjährige Wechsel zwischen Tarifen, Tarifklas-
                                                                                     sen oder -stufen, sofern die bisher abgelaufene mehrjährige Ver-
                                                                                     sicherungsdauer für den zugehenden Tarif anerkannt wird.
§ 3 Wartezeiten
                                                                             (2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelas-
(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.                          senen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Ta-
                                                                                 rifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt                   im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch ge-
                                                                                 nommen werden.
     a)   bei Unfällen;
                                                                                     Der versicherten Person steht auch die Wahl unter den appro-
     b)   bei folgenden akuten Infektionskrankheiten: COVID-19, Rö-                  bierten Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen
          teln, Masern, Windpocken, Scharlach, Diphtherie, Keuch-                    Versorgungszentrum (MVZ) tätig sind, wenn die Abrechnungen
          husten, Ziegenpeter (Mumps), spinale Kinderlähmung, epi-                   nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorge-
          demische Genickstarre, Ruhr, Paratyphus, Typhus, Fleckty-                  nommen werden. Weiterhin dürfen auch Psychologische Psycho-
          phus, Cholera, Pocken, Wechselfieber und Rückfallfieber;                   therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
                                                                                     in Anspruch genommen werden.
     c)   für den Ehegatten oder Lebenspartner (gemäß § 1 Lebens-
          partnerschaftsgesetz in der bis 22.12.2018 geltenden Fas-                  In vertraglichem Umfang sind erstattungsfähig die Heilbehand-
          sung - siehe Anhang) einer mindestens seit drei Monaten                    lungskosten für Verrichtungen des Behandelnden, soweit sie
          versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung                 dieser nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für
          innerhalb zweier Monate nach der Schließung der Ehe bzw.                   Ärzte (GOÄ), Zahnärzte (GOZ) bzw. Psychologische Psychothe-
          Lebenspartnerschaft beantragt wird.                                        rapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
                                                                                     (GOP) in Rechnung stellen kann. Für die Teile der Aufwendun-
(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung und Psy-                      gen, die durch Überschreiten der möglichen Höchstsätze der Ge-
    chotherapie acht Monate, für Zahnbehandlung, Zahnersatz (In-                     bührenordnung anfallen, besteht kein Leistungsanspruch. Be-
    lays, Zahnprothetik, Brücken, Kronen sowie Implantate) und Kie-                  handlungskosten, die durch Inanspruchnahme von Heilprakti-
    ferorthopädie sechs Monate.                                                      kern entstehen, werden nur bis zu den Höchstsätzen erstattet,
                                                                                     bis zu denen für vergleichbare ärztliche Leistungen Honorare
(4) Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn die Versicherung                    bemessen werden können.
    in Verbindung mit einer ärztlichen Untersuchung beantragt wird.
                                                                                     Erstattungsfähig sind auch telemedizinische Beratungen und
(5) Soweit sich bei Änderung des Versicherungsschutzes in dem neu                    Behandlungen durch approbierte Ärzte, die für einen auf die
    gewählten Tarif, der neu gewählten Tarifklasse oder -stufe                       ärztliche Fernbehandlung spezialisierten Anbieter tätig sind,
    Mehrleistungen ergeben, gelten die Bestimmungen über die                         wenn die Abrechnungen nach der jeweils gültigen amtlichen Ge-
    Wartezeiten sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn zugunsten des                       bührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgenommen werden. Voraus-
    Versicherungsnehmers in Tarifen mit Leistungsanpassung et-                       setzung ist, dass der Anbieter in dem entsprechenden Anbieter-
    was anderes bestimmt ist.                                                        verzeichnis des Versicherers enthalten ist. Das jeweils aktuelle
                                                                                     Anbieterverzeichnis wird auf Anfrage durch den Versicherer zur
                                                                                     Verfügung gestellt.

§ 4 Umfang der Leistungspflicht                                              (3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2
                                                                                 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus                    der Apotheke bezogen werden.
    dem Tarif mit Tarifbedingungen.
                                                                                     Als Arzneimittel, auch wenn sie als solche verordnet sind, gelten
     Sofern ein Tarif für ein Versicherungsjahr (siehe § 8 Abs. 1                    nicht Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, Desinfektions-
     AVB/KS) Leistungshöchstsätze vorsieht, reduzieren sich diese                    und kosmetische Mittel, Diät- und Säuglingskost u. dgl.
     im Kalenderjahr des Versicherungsbeginns um ein Zwölftel für
     jeden nicht versicherten Monat. Bei Beendigung der Versiche-                    Soweit der Tarif nichts anderes vorsieht, gelten als Heilmittel alle
     rung ermäßigen sich diese Sätze nicht. Sofern ein Tarif über                    in den Bundesbeihilfevorschriften als beihilfefähig anerkannten
     mehrere Versicherungsjahre kumulierende Leistungshöchst-                        Heilmittel. Als Heilmittel gelten nicht Sauna-, russisch-römische
     sätze vorsieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.                          und ähnliche Bäder.

     Für Leistungshöchstsätze, die sich auf ein Kalenderjahr bezie-                  Soweit nicht die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zur Anwen-
     hen, erfolgt keine Kürzung.                                                     dung kommt, bemisst sich die tarifliche Leistung für Heilmittel
                                                                                     nach den gemäß Bundesbeihilfevorschriften dafür als beihilfefä-
     Bei einem Wechsel in Tarife, Tarifklassen oder -stufen, die für                 hig anerkannten Höchstbeträgen (Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 der
     eine Leistungsart Leistungshöchstsätze oder andere Leistungs-                   Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - „Höchstbeträge für beihilfe-
     begrenzungen vorsehen, werden die in den abgehenden Tarifen                     fähige Aufwendungen für Heilmittel“). Für Aufwendungen, die
     für diese Leistungsart bereits erstatteten Aufwendungen in den                  über diese Beträge hinausgehen, besteht kein Leistungsan-
     zugehenden Tarifen entsprechend berücksichtigt.                                 spruch.

     Im Jahr eines unterjährigen Wechsels zwischen Tarifen (bzw. Ta-                 Als Hilfsmittel gelten die als solche im Tarif aufgeführten Gegen-
     rifklassen oder -stufen) gelten auf Versicherungsjahre bezogene                 stände.
     Leistungshöchstsätze im abgehenden Tarif ungekürzt. Im zuge-
     henden Tarif reduzieren sich diese im Kalenderjahr des Wechsels                 Als Apotheke gilt auch eine Versand- oder Internetapotheke.
     um ein Zwölftel für jeden in diesem Tarif vollständig nicht


                                                                  Seite 33 von 164

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    Digitale Gesundheitsanwendungen müssen von niedergelasse-                     4.   wenn die Krankenanstalt das einzige Versorgungskranken-
    nen approbierten Ärzten oder von approbierten Ärzten, die in                       haus in der Umgebung des Wohnortes oder gewöhnlichen
    einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder bei ei-                          Aufenthaltes des Versicherten ist oder
    nem in dem entsprechenden Anbieterverzeichnis*) des Versiche-
    rers enthaltenen, auf die ärztliche Fernbehandlung spezialisier-              5.   wenn während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine
    ten Anbieter tätig sind, oder von Psychologischen Psychothera-                     akute Erkrankung auftrat. Die Leistungen sind auf den Zeit-
    peuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ver-                         raum der stationären Behandlung dieser akuten Erkran-
    ordnet werden.                                                                     kung begrenzt.

    Die Kosten für digitale Gesundheitsanwendungen sind bis zu der        (6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersu-
    Höhe erstattungsfähig, die zwischen dem Anbieter der jeweili-             chungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von
    gen digitalen Gesundheitsanwendung und dem Verband der Pri-               der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber
    vaten Krankenversicherung e. V. vereinbart wurde. Gibt es für             hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als
    eine digitale Gesundheitsanwendung keine solche Vereinba-                 ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt
    rung, sind die Kosten bis zu der Höhe erstattungsfähig, die nach          werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arznei-
    § 134 SGB V mit der gesetzlichen Krankenversicherung verein-              mittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine
    bart wurde. Besteht für eine digitale Gesundheitsanwendung                Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung
    eine gesonderte Vereinbarung über den Erstattungsbetrag zwi-              vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel
    schen dem Anbieter und dem Versicherer, werden immer die                  angefallen wäre.
    zwischen Anbieter und Versicherer vereinbarten Beträge erstat-
    tet. Für anderweitige digitale Gesundheitsanwendungen, deren          (7) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich
    Erstattung vorher durch den Versicherer zugesagt wurde, sind              2.000 Euro überschreiten werden, kann der Versicherungsneh-
    die in Rechnung gestellten Kosten erstattungsfähig.                       mer in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungs-
                                                                              schutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Der
    *) Das jeweils aktuelle Anbieterverzeichnis wird auf Anfrage              Versicherer erteilt die Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist
    durch den Versicherer zur Verfügung gestellt.                             die Durchführung der Heilbehandlung dringend, wird die Aus-
                                                                              kunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der
(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die            Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoran-
    versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und priva-           schlag und andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang
    ten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung ste-           des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft in-
    hen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Mög-              nerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils
    lichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Sofern der             durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizi-
    Tarif oder die Tarifbedingungen dies vorsehen, ist vom Versi-             nische Heilbehandlung notwendig ist.
    cherungsschutz auch eine nach ärztlichem Befund verordnete,
    im unmittelbaren Zusammenhang mit einer stationären Heilbe-           (8) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers
    handlung medizinisch notwendige, ambulante oder stationäre                oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gut-
    Anschlussheilbehandlung umfasst.                                          achten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prü-
                                                                              fung der Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizi-
(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Kran-             nischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder
    kenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung                   der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versi-
    durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen                   cherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige
    aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tarif-           erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden,
    lichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese            einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Ein-
    vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei                   sicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffe-
    Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die               nen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht
    stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien ge-              werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die
    leistet. Ferner wird bei Krankheitskostenversicherungen in ver-           Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, er-
    traglichem Umfang auch für medizinisch notwendige stationäre              stattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
    Heilbehandlungen eines Rheumaleidens in solchen Heilstätten
    geleistet, die sich auf die Behandlung von Rheumakranken spe-
    zialisiert haben.

    Leistungen für die oben beschriebenen Krankenanstalten wer-           § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
    den auch ohne vorherige Zusage des Versicherers in vertragli-
    chem Umfang erbracht,                                                 (1) Keine Leistungspflicht besteht

    1.   wenn ausschließlich medizinisch notwendige Heilbehand-                   a)   für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für
         lungen durchgeführt werden, die eine stationäre Akutbe-                       Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegser-
         handlung erfordern,                                                           eignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung an-
                                                                                       erkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz
    2.   wenn eine Notfalleinweisung (bei Unfällen oder lebensbe-                      eingeschlossen sind.
         drohlichen Zuständen) erfolgte,
                                                                                       Abweichend davon wird für Krankheiten, Unfälle und To-
    3.   wenn es sich um eine medizinisch notwendige stationäre                        desfälle, die durch Kriegsereignisse im Ausland verursacht
         Anschlussheilbehandlung (AHB) handelt, die innerhalb von                      sind, geleistet, wenn das Auswärtige Amt für das betroffene
         zwei Wochen nach der stationären Akutbehandlung ange-                         Land vor Beginn des Auslandsaufenthalts keine Reisewar-
         treten wurde und die aufgrund einer der folgenden Indika-                     nung ausgesprochen hat. Wird eine Reisewarnung während
         tionen medizinisch notwendig war: Bypass-Operation am                         des Auslandsaufenthalts ausgesprochen, besteht so lange
         Herzen, akuter Herzinfarkt, Operation am offenen Herzen,                      Versicherungsschutz, bis die Ausreise aus dem Kriegsge-
         Wirbelsäulen-Operation, Schlaganfall, Gelenkersatz mit                        biet möglich ist.
         Knie- oder Hüftgelenksprothesen, Nagelung von Ober-
         schenkelhalsbrüchen oder bösartige Neubildung (AHB                            Für anerkannte, nach Versicherungsbeginn eingetretene
         nach Operation, Chemotherapie bzw. Strahlentherapie), so-                     Wehrdienstbeschädigungen (§§ 80 ff. Soldatenversor-
         fern kein Anspruch gegen einen anderen Kostenträger be-                       gungsgesetz) und deren Folgen besteht Anspruch auf die
         steht,                                                                        tariflichen Leistungen für die Aufwendungen, die trotz der
                                                                                       gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ansprüche des
                                                                                       Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld bleiben


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         von der Vorleistung durch die gesetzliche Heilfürsorge un-                 Versicherer, unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsneh-
         berührt;                                                                   mers auf Krankenhaustagegeld, nur für die Aufwendungen leis-
                                                                                    tungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen not-
    b)   für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle ein-                     wendig bleiben.
         schließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen
         einschließlich Entziehungskuren;                                   (4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles
                                                                                einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf
    c)   für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Heb-             die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht überstei-
         ammen, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder-                   gen.
         und Jugendlichenpsychotherapeuten und in medizinischen
         Versorgungszentren (MVZ) oder Krankenanstalten, deren              (5) Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen -
         Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der                Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
         Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall              Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels-
         nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers                     oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
         über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt             oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
         der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, be-
         steht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei                  Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
         Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwen-                     bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
         dungen;                                                                    dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union (z. B. Blo-
                                                                                    cking Regulation, Verordnung (EG) Nr. 2271/96) oder der Bun-
    d)   für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilita-                   desrepublik Deutschland (z. B. § 7 Außenwirtschaftsverordnung
         tionsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger,                     (AWV)) entgegenstehen.
         wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.

         Abweichend davon werden die tariflichen Leistungen für
         ärztliche Behandlungen, Arznei- und Verbandmittel sowie
         Heilmittel auch dann erbracht, wenn sie im Rahmen einer            § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
         ärztlich verordneten und medizinisch notwendigen ambu-
         lanten Kur in Deutschland anfallen, sofern der Tarif nichts        (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von
         anderes vorsieht. Eine Inanspruchnahme dieser Leistung ist             ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigen-
         nur alle 3 Jahre möglich. Unterbringungs-, Verpflegungs-               tum des Versicherers. Die Leistungspflicht des Versicherers
         und Fahrtkosten sowie Kurtaxe sind nicht Gegenstand des                setzt voraus, dass ihm folgende Nachweise erbracht werden:
         Versicherungsschutzes.
                                                                                    a)   bei ambulanter Heilbehandlung: Originalrechnungen des
         Aus Tarifen mit Leistungsanspruch für stationäre Kranken-                       Behandelnden, die den Namen der behandelten Person, die
         hausbehandlung kann bei stationärer Kur-, Heilstätten-                          Bezeichnung der Krankheiten, die Angabe der einzelnen
         oder Sanatoriumsbehandlung ein Kostenzuschuss gezahlt                           vom Behandelnden erbrachten Leistungen nach Datum,
         werden, wenn der Versicherer diesen vor Kurantritt auf-                         Anzahl und Art der Behandlung bzw. Ziffer der angewende-
         grund eines ausführlichen ärztlichen Attestes zugesagt hat.                     ten Gebührenordnung enthalten müssen; bei Aufwendun-
         Der Versicherer kann auch das Gutachten eines von ihm be-                       gen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel quittierte Verordnun-
         stimmten Arztes verlangen. Soweit nicht im Tarif ergän-                         gen zusammen mit der dazugehörigen Rechnung des Be-
         zend ausdrücklich anderes bestimmt ist, können Leistun-                         handelnden. Besteht anderweitig Krankenversicherungs-
         gen erstmals für Behandlungen erbracht werden, die nach                         schutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in
         dreijähriger Versicherungsdauer stattfinden. Für Behand-                        Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Er-
         lungen dieser Art, die nach Ablauf von jeweils drei weiteren                    stattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften;
         Jahren stattfinden, können erneut Leistungen zur Verfü-
         gung gestellt werden. Das gilt auch für Kur-, Heilstätten-                 b)   bei stationärer Heilbehandlung im Krankenhaus ist eine
         oder Sanatoriumsbehandlungen, die in Krankenhäusern                             ärztliche Einweisungsbescheinigung mit der Krankheitsbe-
         bzw. Kliniken stattfinden;                                                      zeichnung vorzulegen; im Übrigen gilt Buchst. a entspre-
                                                                                         chend, und zwar auch bei stationärer Kur-, Heilstätten- oder
    e)   für Krankenhaustagegeldleistungen bei teil-, vor- und nach-                     Sanatoriumsbehandlung (siehe § 5 Abs. 1 Buchst. d). Soll
         stationärer Heilbehandlung;                                                     nur Krankenhaustagegeld geleistet werden, genügt es,
                                                                                         wenn neben der Einweisungsbescheinigung Nachweise
    f)   für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner (gemäß                          über die Aufenthaltsdauer und die im Krankenhaus ge-
         § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz in der bis 22.12.2018 gelten-                    stellte Diagnose vorgelegt werden.
         den Fassung - siehe Anhang), Eltern oder Kinder. Nachge-
         wiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;                            c)   Ist eine Zusatzleistung im Todesfall zu zahlen, muss eine
                                                                                         amtliche Sterbeurkunde vorgelegt werden.
    g)   für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung be-
         dingte Unterbringung;                                              (2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit
                                                                                der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
    h)   bei Ergänzungstarifen für gesetzlich versicherte Personen
         für Zuzahlungen, sofern diese die gemäß § 62 SGB V für die         (3) Der Versicherer kann verlangen, dass die ihm zur Erstattung ein-
         versicherte Person geltende Belastungsgrenze überschrei-               gereichten Rechnungen bezahlt sind. Leistungen aus unbezahlt
         ten.                                                                   eingereichten Rechnungen kann er unter Anzeige an den Versi-
                                                                                cherungsnehmer mit befreiender Wirkung an die Rechnungsstel-
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für                  ler auszahlen.
    die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige
    Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen ange-           (4) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leis-
    messenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für                    ten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als
    die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälli-             Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen be-
    gen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versi-             nannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der
    cherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.                            Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.

(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Un-           (5) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten
    fallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf              werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versiche-
    eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der               rer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der
                                                                                offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für


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     nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse fest-                  schließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufen-
     gelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Ver-                den Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
     öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main,
     nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person       (5) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folge-
     weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der                 beitrages kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38
     Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs                 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes
     erworben hat.                                                              führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig ge-
                                                                                zahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt,
(6) Von den Leistungen können die Kosten für Übersetzungen aus                  so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe
    außereuropäischen Sprachen und die Kosten abgezogen wer-                    beim Versicherer erfragt werden kann.
    den, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen
    des Versicherungsnehmers Überweisungen in das Ausland vor-              (6) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslauf-
    nimmt oder besondere Überweisungsformen wählt.                              zeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit
                                                                                nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem
(7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetre-                 Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden
    ten noch verpfändet werden. Ist ein Krankenhausausweis ausge-               hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aufgrund
    geben worden, gilt das Abtretungsverbot insoweit nicht. Das Ab-             des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des
    tretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021            Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem
    abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote blei-                Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksam-
    ben unberührt.                                                              werden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der
                                                                                Versicherer aufgrund des § 37 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) zu-
                                                                                rück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht
                                                                                rechtzeitig gezahlt wird, kann er gem. § 39 Abs. 1 Satz 3 VVG
                                                                                (siehe Anhang) eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes                                              Diese beträgt zwei Monatsbeiträge.
Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versiche-               (7) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle
rungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.                 zu entrichten.

                                                                            (8) Aus dem Überschuss der Gesellschaft wird nach den gesetzli-
                                                                                chen und aufsichtsbehördlichen Vorschriften eine Rückstellung
                                                                                für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gebildet, die nur
Pflichten des Versicherungsnehmers                                              zugunsten der Versicherten verwendet werden darf.

§ 8 Beitragszahlung                                                                 Als Form der Überschussbeteiligung kommt u. a. in Betracht:
                                                                                    Auszahlung oder Gutschrift, Leistungserhöhung, Beitragssen-
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungs-                   kung, Verwendung als Einmalbeitrag für Leistungserhöhung
    beginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungs-                oder zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen.
    jahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Bei-               Abweichend hiervon darf die Rückstellung für erfolgsabhängige
    tragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Bei-              Beitragsrückerstattung gemäß §§ 151 Abs. 1, 140 Abs. 1 Nr. 1 Ver-
    tragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten                sicherungsaufsichtsgesetz (siehe Anhang) in Ausnahmefällen
    eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des                   zur Abwendung eines drohenden Notstandes herangezogen
    Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbe-                 werden. Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Treuhän-
    trag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten                      ders die Art der Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhän-
    Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.                           gige Beitragsrückerstattung, den jeweils zu verwendenden Be-
                                                                                    trag und den Zeitpunkt der Verwendung.
     Für Beitragsvorauszahlungen werden folgende Nachlässe einge-
     räumt:

     Vorauszahlung für     12 Monate 3 %,                                   § 8a Beitragsberechnung
     Vorauszahlung für     6 Monate 2 %,                                    (1) Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berech-
                                                                                nungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. Sie erfolgt nach
     Vorauszahlung für      3 Monate 1 %.                                       Altersgruppen. Ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das ta-
                                                                                rifliche Lebensalter der versicherten Person dem Endalter einer
     Das erste Versicherungsjahr beginnt für den einzelnen Tarif, die           Altersgruppe entspricht, ist der Beitrag der nächsthöheren Al-
     einzelne Tarifklasse oder -stufe jeweils an dem Tag, der auf dem           tersgruppe zu entrichten. Als tarifliches Lebensalter gilt die Dif-
     Versicherungsschein unter „Beginn“ angegeben ist; es endet am              ferenz zwischen dem erreichten Kalenderjahr und dem Geburts-
     31. Dezember des dort angegebenen Jahres. Alle weiteren Versi-             jahr der versicherten Person.
     cherungsjahre sind mit dem Kalenderjahr gleich.
                                                                            (2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Ver-
(2) Der Vertrag wird für zwei Versicherungsjahre geschlossen. Das               sicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei In-
    Versicherungsverhältnis verlängert sich stillschweigend jeweils             krafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Al-
    um ein weiteres Jahr, wenn es nicht vom Versicherungsnehmer                 tersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt; dies gilt in
    zum Ablauf der Vertragszeit fristgemäß gekündigt wird.                      Ansehung des Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträge ge-
                                                                                schlechtsunabhängig erhoben werden.
(3) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüglich
    nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen. Wird der               (3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders
    Versicherungsvertrag vor dem Versicherungsbeginn geschlos-                  vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
    sen, so ist der erste Monatsbeitrag bzw. die erste Beitragsrate
    jedoch erst am Tage des Versicherungsbeginns fällig, auch wenn          (4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem
    der Versicherungsschein vorher zugegangen ist.                              Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungs-
                                                                                schutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu.
(4) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Bei-                    Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Ver-
    tragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten                sicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grunds-
    des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch er-             ätzen.
    neut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil ein-


                                                                 Seite 36 von 164

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§ 8b Beitragsanpassung                                                      § 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver-
                                                                                 letzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die
    Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehand-          (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Er-
    lungskosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizini-                 satzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des ge-
    scher Leistungen ändern. Dementsprechend vergleicht der Ver-                setzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe An-
    sicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit          hang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der
    den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten                   aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie
    Versicherungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung für                 Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer
    eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von                   schriftlich abzutreten.
    mehr als 10 v. H., so werden alle Beiträge dieser Beobachtungs-
    einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit         (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat sei-
    Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen                    nen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses An-
    Voraussetzungen kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag                   spruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-
    entsprechend geändert werden sowie tariflich vorgesehene                    und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung
    Leistungshöchstbeträge (auch für den noch nicht abgelaufenen                durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
    Teil des Versicherungsjahres) und Tagegelder erhöht werden.
                                                                            (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person
(2) (entfallen)                                                                 vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenhei-
                                                                                ten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
(3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von evtl. vereinbarten                 als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
    Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirk-                  kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
    sam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers                  heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
    folgt.                                                                      Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür-
                                                                                zen.

                                                                            (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person
§ 9 Obliegenheiten                                                              ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter
                                                                                Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Ver-
(1) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt be-                  sicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleis-
    nannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 4) haben auf Verlangen             tungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend an-
    des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung            zuwenden.
    des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versiche-
    rers und ihres Umfanges erforderlich ist.

(2) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person ver-          § 12 Aufrechnung
    pflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt
    untersuchen zu lassen.                                                  Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers
                                                                            nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechts-
(3) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung           kräftig festgestellt ist.
    des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die
    der Genesung hinderlich sind.

(4) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer
    ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen, ist
    der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der
                                                                            Ende der Versicherung
    anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
                                                                            § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
(5) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit
    Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.                     (1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis
                                                                                zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum
(6) Für Personen, die Ergänzungstarife zur gesetzlichen Kranken-                Ablauf des zweiten Versicherungsjahres (siehe § 8 Abs. 1), mit
    versicherung (GKV) abgeschlossen haben, ist die Möglichkeit zur             einer Frist von drei Monaten kündigen.
    Befreiung von Zuzahlungen beim Träger der GKV gemäß § 62
    SGB V wegen Überschreitens der individuellen Belastungs-                (2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Ta-
    grenze wahrzunehmen. Der Versicherer ist über jede erteilte Be-             rife beschränkt werden.
    freiung unverzüglich in Textform zu informieren.
                                                                            (3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass
                                                                                bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt
                                                                                anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein an-
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen                                       deres Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt, kann der
                                                                                Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich
                                                                                der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe An-             der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen,
    hang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise                  wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.
    von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9
    Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.                    (4) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsan-
                                                                                passungsklausel (§ 8b) oder vermindert er seine Leistungen ge-
(2) Wird eine der in § 9 Abs. 4 und 5 genannten Obliegenheiten ver-             mäß § 18, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungs-
    letzt, so kann der Versicherer unter der Voraussetzung des § 28             verhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person in-
    Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Be-               nerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmittei-
    kanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung ei-                 lung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündi-
    ner Frist auch kündigen.                                                    gen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer
                                                                                das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person ste-               Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
    hen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsneh-
    mers gleich.


                                                                 Seite 37 von 164

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(5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die An-
    fechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne ver-          Sonstige Bestimmungen
    sicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wo-
    chen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen
    Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, in              § 16 Willenserklärungen und Anzeigen
    dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei
    Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.                    Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedür-
                                                                              fen der Textform.
(6) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
    insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die ver-
    sicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis un-
    ter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzuset-               § 17 Gerichtsstand
    zen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündi-
    gung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Ver-              (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi-
    sicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten                 cherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der
    Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.                  Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung ei-
                                                                                  nes solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(7) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
    in einen anderen Staat Europas einschließlich der außereuropäi-           (2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Sitz
    schen Teile Russlands und der Türkei, so kann der Versiche-                   des Versicherers oder bei dem Gericht am Wohnsitz oder ge-
    rungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der be-                  wöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers anhängig ge-
    troffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten ab                   macht werden.
    Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der
    Verlegung kündigen.                                                       (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
                                                                                  Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht
                                                                                  Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des
                                                                                  Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder
§ 14 Kündigung durch den Versicherer                                              ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
                                                                                  Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versi-
(1) Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.               cherers zuständig.

(2) Der Versicherer kann wegen Verletzung der Anzeigepflicht
    durch den Versicherungsnehmer nicht mehr gemäß §§ 19 bis 21
    VVG (siehe Anhang) vom Vertrag zurücktreten, wenn seit Ab-                § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbe-
    schluss oder Änderung des Versicherungsvertrages mehr als
    drei Jahre verstrichen sind; dies gilt nicht für Versicherungsfälle,          dingungen
    die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versiche-
    rungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig ver-            (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verände-
    letzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.                                 rung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allge-
                                                                                  meinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kün-                  den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Än-
    digungsrecht bleiben unberührt.                                               derungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versiche-
                                                                                  rungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger
(4) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Ta-                 Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft
    rife beschränkt werden.                                                       und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden
                                                                                  zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung
(5) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt                 der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den
    oder für einzelne versicherte Personen, gelten § 13 Abs. 6 Sätze 1            Versicherungsnehmer folgt.
    und 2 entsprechend.
                                                                              (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedin-
                                                                                  gungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen
                                                                                  bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt wor-
                                                                                  den, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung erset-
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe                                                   zen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder
                                                                                  wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für
(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versiche-                   eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen
    rungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das                      der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen
    Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künf-                  würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wah-
    tigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist in-                rung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer
    nerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsneh-                     angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die
    mers abzugeben.                                                               neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Ver-
                                                                                  sicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versi-
    cherungsverhältnis.

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
    in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet in-
    soweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es auf-
    grund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der
    Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung
    einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vo-
    rübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in ei-
    nen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt
    werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsver-
    sicherung umzuwandeln.


                                                                   Seite 38 von 164

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Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Om-
budsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
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Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht
zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht            Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den                 [Versicherungsvertragsgesetz - VVG]
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin                                                                  § 14 Fälligkeit der Geldleistung
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
                                                                              (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine                   der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges
unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-                    der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich-
tungsverfahren teilzunehmen.                                                  (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit
                                                                                  der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versi-
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung                   cherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags ver-
ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich           langen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zah-
entscheiden.                                                                      len hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen
                                                                                  infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht be-
                                                                                  endet werden können.

                                                                              (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflich-
Hinweis auf die Versicherungsaufsicht                                             tung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer
nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Ver-
tragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer
zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunterneh-                § 19 Anzeigepflicht
men unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht.                                                  (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-
                                                                                  erklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Ent-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)                           schluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten In-
Sektor Versicherungsaufsicht                                                      halt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer
Graurheindorfer Straße 108                                                        in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der
53117 Bonn                                                                        Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsneh-
E-Mail: poststelle@bafin.de                                                       mers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist
                                                                                  der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflich-
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle          tet.
nicht verbindlich entscheiden.
                                                                              (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
                                                                                  Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

                                                                              (3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn
Hinweis auf den Rechtsweg                                                         der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich
                                                                                  noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versi-
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlich-                   cherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
tungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem                   einem Monat zu kündigen.
Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
                                                                              (4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger
                                                                                  Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach
                                                                                  Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch
                                                                                  bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an-
                                                                                  deren Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingun-
                                                                                  gen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei ei-
                                                                                  ner vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtver-
                                                                                  letzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
                                                                                  standteil.

                                                                              (5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4
                                                                                  nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
                                                                                  Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverlet-
                                                                                  zung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der
                                                                                  Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un-
                                                                                  richtigkeit der Anzeige kannte.

                                                                              (6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsän-
                                                                                  derung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Ver-
                                                                                  sicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um-
                                                                                  stand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
                                                                                  eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
                                                                                  Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versi-
                                                                                  cherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.


                                                                   Seite 39 von 164

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§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers                                               Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
                                                                                      auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
schlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21
Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versiche-            § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
rungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann
sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-        (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig ge-
lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter                 zahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit                    zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versiche-
zur Last fällt.                                                                   rungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

                                                                              (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versiche-
                                                                                  rungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers                                         verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nicht-
                                                                                  zahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei,
(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden               wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
    Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die                 in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche-
    Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der               rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie
    Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend ge-                    aufmerksam gemacht hat.
    machte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat
    bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf
    die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Um-
    stände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für                  § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
    diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
                                                                              (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi-
(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versi-           cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Text-
    cherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,           form eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wo-
    es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf               chen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie
    einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung               die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im
    des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um-                Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den
    fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der            Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zu-
    Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist                sammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt
    der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.                              anzugeben.
(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach         (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Ver-
    Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für              sicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder
    Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.             der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur
    Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich                    Leistung verpflichtet.
    oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
                                                                              (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhal-
                                                                                  tung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit
                                                                                  der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündi-
                                                                                  gung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit                                  werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versi-
                                                                                  cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versi-               ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
    cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber                 drücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der
    dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag             Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi-
    innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kennt-                  gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden
    nis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn,           ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet;
    die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrläs-              Absatz 2 bleibt unberührt.
    sigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer
    vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Oblie-
    genheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei,        § 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung
    wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich
    verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Ob-          (1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ab-
    liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem            lauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese
    der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-                    Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem
    sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-               Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
    vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs-                Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des
    nehmer.                                                                       § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arg-
                                                                                  listiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung ver-                 bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklä-
    pflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den               rung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er
    Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für               eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
    die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver-
    sicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungs-
    nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versiche-           § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
    rers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Ver-
    sicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsob-               (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen ei-
    liegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den                        nen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,
                                                                                  soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann


                                                                   Seite 40 von 164

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     nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht
     werden.                                                                 Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebens-
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein               partnerschaft [Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG]
    zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach-              in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung
    tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und
    bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforder-
    lich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie-
    genheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit
    nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem           § 1 Form und Voraussetzungen
    Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
    der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in       (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Stan-
    einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-                     desbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit er-
    mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für                 klären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu
    das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi-              wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen
    cherungsnehmer.                                                              eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter
                                                                                 einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers ge-
    gen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häusli-         (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob
    cher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht                sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Le-
    geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den                    benspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklä-
    Schaden vorsätzlich verursacht.                                              ren, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die
                                                                                 Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von
                                                                                 bis zu zwei Zeugen erfolgen.

                                                                             (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet wer-
Auszug aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung der                               den
Versicherungsunternehmen                                                             1.   mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten
[Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG]                                                      Person verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person
                                                                                          eine Lebenspartnerschaft führt;

                                                                                     2.   zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander ver-
                                                                                          wandt sind;
§ 140 Rückstellung für Beitragsrückerstattung
                                                                                     3.   zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
(1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen
    Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicher-                  4.   wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebens-
    ten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsge-                       partnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen ge-
    setzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreser-                           mäß § 2 begründen zu wollen.
    ven verwendet werden. In Ausnahmefällen kann die Rückstel-
    lung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits fest-      (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,
    gelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Auf-                  kann kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft ge-
    sichtsbehörde im Interesse der Versicherten herangezogen wer-                stellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürger-
    den, um                                                                      lichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

     1.   einen drohenden Notstand abzuwenden,

     …


§ 151 Überschussbeteiligung der Versicherten
(1) § 139 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 140 Absatz 1 mit Aus-
    nahme von § 140 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind auf Kran-
    kenversicherungsverträge, die eine erfolgsabhängige Beitrags-
    rückerstattung der Versicherten vorsehen, entsprechend anzu-
    wenden.


                                                                  Seite 41 von 164

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                Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die
                Krankentagegeldversicherung
                Musterbedingungen 2009 (MB/KT 2009)
                Tarifbedingungen 2009 (TB/KT 2009)


             Inhalt
             Der Versicherungsschutz
             §1          Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes .............................................................................................................................................. 42
             § 1a        Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag ................................................................................................................................... 43
             §2          Beginn des Versicherungsschutzes ............................................................................................................................................................................................................................. 44
             §3          Wartezeiten ............................................................................................................................................................................................................................................................................... 44
             §4          Umfang der Leistungspflicht........................................................................................................................................................................................................................................... 44
             §5          Einschränkung der Leistungspflicht ........................................................................................................................................................................................................................... 46
             §6          Auszahlung der Versicherungsleistungen ............................................................................................................................................................................................................... 47
             §7          Ende des Versicherungsschutzes ................................................................................................................................................................................................................................. 47

             Pflichten des Versicherungsnehmers
             § 8 Beitragszahlung...................................................................................................................................................................................................................................................................... 47
             § 8a Beitragsberechnung ............................................................................................................................................................................................................................................................. 48
             § 8b Beitragsanpassung ............................................................................................................................................................................................................................................................... 48
             § 9 Obliegenheiten ........................................................................................................................................................................................................................................................................ 49
             § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen .................................................................................................................................................................................................................... 49
             § 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit ................................................................................................................................................................................... 49
             § 11a Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte (Tarifbedingungen).......................................................... 49
             § 12 Aufrechnung............................................................................................................................................................................................................................................................................. 49

             Ende der Versicherung
             § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer ........................................................................................................................................................................................................ 49
             § 14 Kündigung durch den Versicherer ............................................................................................................................................................................................................................... 50
             § 15 Sonstige Beendigungsgründe ......................................................................................................................................................................................................................................... 51

             Sonstige Bestimmungen
             § 16 Willenserklärungen und Anzeigen ............................................................................................................................................................................................................................... 52
             § 17 Gerichtsstand ........................................................................................................................................................................................................................................................................... 52
             § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen .......................................................................................................................................................................... 52

             Anhang - Auszüge aus den Gesetzestexten


                                                                                                                                                                                  wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung er-
             Der Versicherungsschutz                                                                                                                                              leidet.

             § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des                                                                                                                       Als Unfall gelten auch
                 Versicherungsschutzes                                                                                                                                            a) Wundinfektionen, bei denen der Ansteckungsstoff durch ei-
                                                                                                                                                                                     ne Unfallverletzung im Sinne des vorstehenden Absatzes in
             (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienst-                                                                                                         den Körper gelangt ist;
                 ausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch
                 Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungs-                                                                                                   b) durch Kraftanstrengung der versicherten Person hervorge-
                 fall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld                                                                                                     rufene Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen an
                 in vertraglichem Umfang.                                                                                                                                            Gliedmaßen und Wirbelsäule.
             zu § 1 (1) MB/KT 2009:                                                                                                                                     (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand-
MBKT 01.26


                                                                                                                                                                            lung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfol-
                      Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die ver-                                                                                       gen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt
                      sicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper                                                                                        wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er


             HanseMerkur Krankenversicherung AG                                                  Siegfried-Wedells-Platz 1                            20354 Hamburg                                 Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257                                            www.hansemerkur.de
                                                                                                                                                  Seite 42 von 164

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     endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähig-                       § 196 VVG (siehe Anhang) besteht der Umwandlungsanspruch
     keit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen. Eine                       auch nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen. Die
     während der Behandlung neu eingetretene und behandelte                            Umwandlung des Versicherungsschutzes aus einem Tarif, bei
     Krankheit oder Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit                   dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in
     ärztlich festgestellt wird, begründet nur dann einen neuen Ver-                   einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen.
     sicherungsfall, wenn sie mit der ersten Krankheit oder Unfall-
     folge in keinem ursächlichen Zusammenhang steht. Wird Ar-                 zu § 1 (5) MB/KT 2009:
     beitsunfähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder
     Unfallfolgen hervorgerufen, so wird das Krankentagegeld nur                       a)   Abweichend von § 1 Abs. 5 MB/KT 2009 ist der Versiche-
     einmal gezahlt.                                                                        rer zur Annahme des Antrags unverzüglich verpflichtet.

zu § 1 (1) und (2) MB/KT 2009:                                                         b)   Der Versicherungsnehmer kann einen Risikozuschlag und
                                                                                            eine Wartezeit dadurch abwenden, dass er die Vereinba-
     Führen mehrere Versicherungsfälle mit mehreren sich an-                                rung eines entsprechenden Leistungsausschlusses ver-
     schließenden oder überschneidenden Arbeitsunfähigkeiten bei                            langt, soweit letzterer versicherungstechnisch möglich ist.
     Arbeitnehmern zu einer Beendigung des Gehaltsfortzahlungs-
     anspruchs, so wird die Karenzzeit in diesen Fällen für die                        c)   Abweichend von § 1 Abs. 5 MB/KT 2009 besteht der Um-
     durchgehende Arbeitsunfähigkeit zusammengerechnet und das                              wandlungsanspruch auch bei Anwartschafts- und Ruhens-
     versicherte Krankentagegeld ab dem Zeitpunkt des Fortfalls                             versicherungen.
     des Gehaltsanspruchs, frühestens aber nach der vereinbarten
     Karenzzeit gezahlt.                                                       (6) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland.

zu § 1 (2) MB/KT 2009:                                                         (7) Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Aus-
                                                                                   land wird für im Ausland akut eingetretene Krankheiten oder
     Versicherungsfall ist auch der Verdienstausfall der versicherten              Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die
     Person, der während des Zeitraums entsteht, in dem die versi-                 Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehand-
     cherte Person wegen der nach ärztlicher Bescheinigung erfor-                  lung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. Für einen vo-
     derlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres er-                    rübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland kön-
     krankten Kindes nicht beruflich tätig ist, sofern hierfür tarifliche          nen besondere Vereinbarungen getroffen werden.
     Leistungen vereinbart sind. Für diesen Versicherungsfall gelten
     die Bestimmungen der § 1 und §§ 2 bis 18 sinngemäß, soweit im             zu § 1 (7) MB/KT 2009:
     Tarif keine abweichenden Regelungen vereinbart sind.
                                                                                       Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Aus-
(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn                     land wird bei Arbeitsunfähigkeit auch bei ambulanter Behand-
    die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizini-                    lung das tarifliche Krankentagegeld gezahlt, wenn die versi-
    schem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann,                           cherte Person nachweislich wegen Transportunfähigkeit die
    sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätig-                       Rückreise nicht antreten kann. Ohne besondere Vereinbarung
    keit nachgeht. Können zuvor arbeitsunfähige Versicherte nach                       wird auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt im außereu-
    ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrich-                ropäischen Ausland bei Arbeitsunfähigkeit für die Dauer not-
    ten und durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätig-                         wendiger stationärer Krankenhausbehandlung Krankentage-
    keit voraussichtlich wieder besser in das Erwerbsleben einge-                      geld gezahlt.
    gliedert werden, so besteht während der Wiedereingliederung
    ein Anspruch auf Krankentagegeld, sofern der Tarif oder die                (8) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
    Tarifbedingungen dies vorsehen.                                                in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
                                                                                   nen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
zu § 1 (3) MB/KT 2009:                                                             schen Wirtschaftsraum, wird für in diesem Staat akut eingetre-
                                                                                   tene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertrag-
     Zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit während einer vorüber-                 lichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen
     gehenden Arbeitslosigkeit (siehe Buchst. b der Tarifbedingung                 stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus
     zu § 15 Abs. 1 Buchst. a MB/KT 2009) wird der zuletzt vor Ein-                gezahlt.
     tritt der vorübergehenden Arbeitslosigkeit ausgeübte Beruf
     herangezogen.                                                             zu § 1 (8) MB/KT 2009:

(4) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem                           Europäische Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen
    Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen,                        Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
    den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedin-                             schen Wirtschaftsraum sind, werden diesen Staaten gleichge-
    gungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den ge-                       stellt. Dies gilt auch für die außereuropäischen Teile der Türkei
    setzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt                    und Russlands.
    deutschem Recht.

(5) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versiche-
    rung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, so-
    fern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versi-             § 1a Krankentagegeld während der Mutterschutzfris-
    cherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt einen Antrag                   ten und am Entbindungstag
    auf Umwandlung in angemessener Frist an. Die erworbenen
    Rechte bleiben erhalten; die nach den technischen Berech-                  (1) Versicherungsfall ist auch der Verdienstausfall der weiblichen
    nungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter                   Versicherten, der während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1
    der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstel-                   und Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (siehe Anhang) sowie am
    lung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen ange-                     Entbindungstag entsteht, wenn die Versicherte in diesem Zeit-
    rechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder um-                    raum nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist. Für diesen
    fassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8a Abs. 3                   Versicherungsfall gelten die Bestimmungen der § 1 und §§ 2
    und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart wer-                   bis 18 sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen
    den; ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versiche-                     keine Abweichungen ergeben.
    rungsschutzes Wartezeiten einzuhalten. Der Umwandlungsan-
    spruch besteht bei Anwartschafts- und Ruhensversicherungen                 (2) Der Versicherer zahlt für die Dauer dieser Schutzfristen und am
    nicht, solange der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund                     Entbindungstag ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang
    nicht entfallen ist; mit Ausnahme einer Befristung nach                        ungeachtet der Leistungsausschlüsse nach § 5. Soweit der ver-


                                                                    Seite 43 von 164

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    sicherten Person in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Mutter-                  vorgesehene Anpassung des Versicherungsschutzes etwas an-
    schaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder                       deres bestimmt ist.
    nach dem Mutterschutzgesetz, auf Elterngeld nach dem Bun-
    deselterngeld- und Elternzeitgesetz oder auf einen anderen            (2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei
    anderweitigen angemessenen Ersatz für den während dieser                  Unfällen.
    Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht, wird dieser auf das
    vereinbarte Krankentagegeld angerechnet. Wenn die versicher-          zu § 3 (2) MB/KT 2009:
    te Person während der gesetzlichen Mutterschutzfristen oder
    am Entbindungstag arbeitsunfähig mit Anspruch auf Bezug von                   Die allgemeine Wartezeit entfällt zusätzlich bei folgenden
    Krankentagegeld ist oder wird, wird das Krankentagegeld nur                   akuten Infektionskrankheiten: Röteln, Masern, Windpocken,
    einmal bis zur vereinbarten Höhe gezahlt.                                     Scharlach, Diphterie, Keuchhusten, Ziegenpeter (Mumps), spi-
                                                                                  nale Kinderlähmung, epidemische Genickstarre, Ruhr, Paraty-
(3) Das während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag                     phus, Typhus, Flecktyphus, Cholera, Pocken, Wechselfieber und
    gezahlte Krankentagegeld darf zusammen mit dem Mutter-                        Rückfallfieber.
    schaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und nach
    dem Mutterschutzgesetz, dem Elterngeld nach dem Bundesel-             (3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie,
    terngeld- und Elternzeitgesetz und anderen Ersatzleistungen               Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Mona-
    für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall das             te.
    auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätig-
    keit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßge-             zu § 3 (3) MB/KT 2009:
    bend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durch-
    schnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutter-                Es sind keine besonderen Wartezeiten für Zahnbehandlung,
    schutzfrist nach § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.                         Zahnersatz und Kieferorthopädie zu erfüllen.
zu § 1a (3) MB/KT 2009:                                                   (4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund
                                                                              besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches
    Das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkom-                Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
    men bemisst sich sinngemäß nach den Tarifbedingungen b
    und c zu § 4 Abs. 2 MB/KT 2009 und b zu § 4 Abs. 2 bis 4              zu § 3 (4) MB/KT 2009:
    MB/KT 2009.
                                                                                  In allen Tarifen können die Wartezeiten erlassen werden, wenn
(4) Der Eintritt und die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und              die Versicherung in Verbindung mit einer ärztlichen Untersu-
    Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (siehe Anhang) und der Tag                    chung beantragt wird.
    der Entbindung sind durch den Versicherungsnehmer nachzu-
    weisen. Dieser trägt etwaige Kosten des Nachweises.                   (5) Personen, die aus der privaten oder gesetzlichen Krankenversi-
                                                                              cherung ausgeschieden sind, wird bis zur Höhe des bisherigen
(5) Die Wartezeit beträgt acht Monate ab Versicherungsbeginn.                 Krankentagegeld- oder Krankengeldanspruchs die nachweislich
                                                                              dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die
                                                                              Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versiche-
                                                                              rung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversi-
                                                                              cherung zusammen mit einer Krankheitskostenversicherung
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes                                          beantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung
                                                                              von § 2 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entspre-
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein                chendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienst-
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor                verhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des
Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung)          (6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für
und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die             den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht
geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene
Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht
ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in
Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3        § 4 Umfang der Leistungspflicht
für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
                                                                          (1) Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben sich aus
zu § 2 MB/KT 2009:                                                            dem Tarif mit Tarifbedingungen.

    Zugunsten des Versicherungsnehmers werden für Versiche-               zu § 4 (1) MB/KT 2009:
    rungsfälle, die vor Vertragsabschluss bzw. -änderung eingetre-
    ten sind, Leistungen zur Verfügung gestellt, wenn diese dem                   Die Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes setzt mit Ab-
    Versicherer entsprechend § 19 VVG (siehe Anhang) angezeigt                    lauf der tariflichen Karenzzeit ein. Tritt jedoch innerhalb von
    worden sind und insoweit keine entgegenstehenden Besonde-                     6 Monaten nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit eine erneu-
    ren Bedingungen vereinbart wurden.                                            te Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Unfall-
                                                                                  folge ein, so werden die in den letzten 12 Monaten vor Beginn
                                                                                  der erneuten Arbeitsunfähigkeit nachgewiesenen Arbeitsunfä-
                                                                                  higkeitszeiten wegen dieser Krankheit oder Unfallfolge auf die
                                                                                  Karenzzeit angerechnet.
§ 3 Wartezeiten
                                                                          (2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Kranken-
(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.                       tage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerech-
                                                                              nete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkom-
zu § 3 (1) MB/KT 2009:                                                        men nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des
                                                                              Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten
    Soweit sich bei Änderung des Versicherungsschutzes höhere                 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsun-
    Leistungen oder kürzere Karenzzeiten ergeben, gelten die                  fähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.
    Bestimmungen über die Wartezeiten sinngemäß. Dies gilt nicht,
    wenn zugunsten des Versicherungsnehmers für eine tariflich


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zu § 4 (2) MB/KT 2009:                                                             Für einen Arbeitnehmer sind die letzten 12 Monate vor der
                                                                                   Kenntniserlangung des Versicherers der maßgebende Zeit-
    a)   Als Bemessungsgrundlage bei Versicherungsbeginn gilt                      raum. Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers bereits Ar-
         für Arbeitnehmer und Selbstständige das Nettoeinkom-                      beitsunfähigkeit eingetreten, ist auf die letzten 12 Monate vor
         men gemäß Buchst. a der Tarifbedingung zu § 4 Abs. 2 bis                  Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum ab-
         4 MB/KT 2009 im letzten Kalenderjahr vor der Antragstel-                  zustellen.
         lung, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.
                                                                                   Für selbstständig Tätige ist das letzte abgelaufene Kalender-
         Bei Aufnahme oder Änderung einer beruflichen Tätigkeit                    jahr vor Kenntniserlangung des Versicherers der maßgebende
         während der letzten 12 Monate vor Versicherungsbeginn                     Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers bereits
         wird als Bemessungsgrundlage bei Versicherungsbeginn                      Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf das letzte abgelaufene
         das in den ersten 12 Monaten nach beantragtem Versiche-                   Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgeben-
         rungsbeginn zu erwartende Nettoeinkommen gemäß                            den Zeitraum abzustellen.
         Buchst. a der Tarifbedingung zu § 4 Abs. 2 bis 4
         MB/KT 2009 herangezogen, sofern der Tarif keinen ande-                    Zeiten, in denen Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungs-
         ren Zeitraum vorsieht.                                                    verbot aufgrund von Schutzvorschriften bestand, bleiben dabei
                                                                                   außer Betracht. Die Bestimmung des Nettoeinkommens richtet
    b)   Für Arbeitnehmer gilt als Bemessungsgrundlage bei einer                   sich ungeachtet des Absatzes 2 nach den Tarifbedingungen.
         Arbeitsunfähigkeit das Nettoeinkommen gemäß Buchst. a                     Die Herabsetzung des Krankentagegelds und des Beitrags
         der Tarifbedingung zu § 4 Abs. 2 bis 4 MB/KT 2009 in den                  werden von Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Her-
         letzten 12 Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, so-               absetzungserklärung beim Versicherungsnehmer an wirksam.
         fern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.                          Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht
                                                                                   im bisherigen Umfang auch für eine bereits eingetretene Ar-
         Für selbstständig Tätige gilt als Bemessungsgrundlage bei                 beitsunfähigkeit nicht berührt.
         einer Arbeitsunfähigkeit das Nettoeinkommen gemäß
         Buchst. a der Tarifbedingung zu § 4 Abs. 2 bis 4                  zu § 4 (2) bis (4) MB/KT 2009:
         MB/KT 2009 im letzten abgelaufenen Kalenderjahr vor
         Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen an-              a)   Als Nettoeinkommen der versicherten Person werden
         deren Zeitraum vorsieht.                                                       80 % der nach den Vorschriften des Einkommensteuerge-
                                                                                        setzes für den jeweils maßgebenden Zeitraum ermittelten
    c)   Während der Zeit einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit                        Summe der Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit in Land-
         gemäß Buchst. b der Tarifbedingung zu § 15 Abs. 1                              und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und
         Buchst. a MB/KT 2009 wird als Bemessungsgrundlage das                          nichtselbstständiger Arbeit angesetzt.
         Nettoeinkommen gemäß Buchst. a der Tarifbedingung zu
         § 4 Abs. 2 bis 4 MB/KT 2009 in den letzten 12 Monaten                          Unter dem durchschnittlichen Nettoeinkommen ist das auf
         (Arbeitnehmer) bzw. im abgelaufenen Kalenderjahr                               den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen im je-
         (selbstständig Tätige) vor Eintritt der vorübergehenden                        weils für den Arbeitnehmer bzw. den selbstständig Täti-
         Arbeitslosigkeit herangezogen, sofern der Tarif keinen an-                     gen maßgebenden Zeitraum zu verstehen.
         deren Zeitraum vorsieht.
                                                                                        Als das dem Vertrage zugrunde gelegte Nettoeinkommen
         Bei Aufnahme oder Änderung einer beruflichen Tätigkeit                         wird der Betrag des auf den Kalendertag umgerechneten
         während der letzten 12 Monate vor Eintritt der vorüberge-                      Nettoeinkommens, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 zur Festle-
         henden Arbeitslosigkeit wird stattdessen als Bemessungs-                       gung des vertraglich vereinbarten Krankentagegeldes her-
         grundlage das Nettoeinkommen gemäß Buchst. a der Ta-                           angezogen wurde, angesetzt.
         rifbedingung zu § 4 Abs. 2 bis 4 MB/KT 2009 in den letz-
         ten 3 Monaten vor Eintritt der vorübergehenden Arbeits-                   b)   Abweichend von Buchst. b der Tarifbedingung zu § 4 (2)
         losigkeit herangezogen, sofern der Tarif keinen anderen                        MB/KT 2009 wird bei Aufnahme oder Änderung einer be-
         Zeitraum vorsieht.                                                             ruflichen Tätigkeit während der letzten 12 Monate vor Be-
                                                                                        ginn einer Arbeitsunfähigkeit als Bemessungsgrundlage
    d)   Neben sonstigen Krankentage- und Krankengeldern wer-                           das Nettoeinkommen gemäß Buchst. a dieser Tarifbedin-
         den auch die vom Arbeitgeber gewährte Lohnfortzahlung                          gung der letzten 3 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähig-
         und sonstige von ihm aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit                         keit herangezogen, sofern der Tarif keinen anderen Zeit-
         erbrachte Leistungen auf die Versicherungsleistung, und                        raum vorsieht.
         zwar auch rückwirkend, angerechnet. Der Bezug von Ar-
         beitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch             (5) Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die versi-
         (SGB III) während einer Arbeitsunfähigkeit wird ebenfalls             cherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch
         auf die Versicherungsleistung angerechnet.                            einen niedergelassenen approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw.
                                                                               im Krankenhaus behandelt wird.
    e)   Das Krankentagegeld wird fällig, wenn der Versicherungs-
         nehmer seinen tatsächlichen Verdienstausfall dem Versi-           (6) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelas-
         cherer in hierzu geeigneter Form (z. B. Gehaltsabrechnung             senen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.
         oder Einkommensteuerbescheid) nachweist. Der Versiche-
         rer kann bis zur Vorlage dieser Nachweise unter dem Vor-          (7) Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheini-
         behalt der Rückforderung von Überzahlungen Abschlags-                 gung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen.
         zahlungen auf das Krankentagegeld leisten.                            Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat der Versicherungs-
                                                                               nehmer zu tragen. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebens-
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer un-              partnern gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz in der bis
    verzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus                 22.12.2018 geltenden Fassung (siehe Anhang), Eltern oder Kin-
    der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzutei-                 dern reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus.
    len.
                                                                           (8) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat
(4) Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versicherten                die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und
    Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe des                 privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung
    dem Vertrage zugrunde gelegten Nettoeinkommens, kann der                   stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische
    Versicherer, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetre-             Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
    ten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend
    dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen.


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(9) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in                            notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet (vgl. § 4
    Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung                          Abs. 8 und 9). Wird die versicherte Person in Deutschland
    durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen                              außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts arbeitsunfähig,
    aber die Voraussetzungen von Abs. 8 erfüllen, werden die tarif-                      so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Er-
    lichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der Versicherer die-                       krankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund ei-
    se vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-                      ne Rückkehr ausschließt;
    Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch bei statio-
    närer Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.                  g)   während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während
                                                                                         Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitati-
zu § 4 (9) MB/KT 2009:                                                                   onsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.

     Die tariflichen Leistungen werden auch dann gewährt, wenn              zu § 5 (1) a MB/KT 2009:
     sich innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung einer Kran-
     kenhausbehandlung, für die Leistungspflicht besteht, eine vom                  Abweichend von § 5 Abs. 1 Buchst. a MB/KT 2009 wird bei Ar-
     Krankenhausarzt veranlasste weitere Behandlung in einer                        beitsunfähigkeit wegen Krankheiten und ihrer Folgen sowie
     Krankenanstalt gemäß § 4 Abs. 9 MB/KT 2009 Satz 1 an-                          wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse im Aus-
     schließt. Voraussetzung ist, dass die Anschlussheilbehandlung                  land verursacht sind, geleistet, wenn das Auswärtige Amt für
     notwendig ist, um die zuvor im Krankenhaus behandelte                          das betroffene Land vor Beginn des Auslandsaufenthalts keine
     Krankheit zu heilen oder zu bessern. Der vorherigen Leistungs-                 Reisewarnung ausgesprochen hat. Wird eine Reisewarnung
     zusage des Versicherers bedarf es nicht.                                       während des Auslandsaufenthalts ausgesprochen, besteht so
                                                                                    lange Versicherungsschutz, bis die Ausreise aus dem Kriegs-
     Besteht gleichzeitig ein Anspruch gegenüber einem gesetzli-                    gebiet möglich ist.
     chen Rehabilitationsträger, so ist der Versicherer - unbeschadet
     der Ansprüche auf Krankenhaustagegeld - nur für die Aufwen-            zu § 5 (1) c MB/KT 2009:
     dungen leistungspflichtig, welche trotz der Leistungen des an-
     deren Kostenträgers notwendig bleiben.                                         Zugunsten des Versicherungsnehmers besteht abweichend von
                                                                                    § 5 Abs. 1 Buchst. c MB/KT 2009 Anspruch auf das tarifliche
(10) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers                    Krankentagegeld.
     oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in
     Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der             zu § 5 (1) d und e MB/KT 2009:
     Prüfung der Leistungspflicht, für die Feststellung einer Arbeits-
     unfähigkeit oder einer Berufsunfähigkeit (vgl. § 15 Abs. 1                     Zugunsten des Versicherungsnehmers besteht abweichend von
     Buchst. b), eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Ein-                  § 5 Abs. 1 Buchst. d MB/KT 2009 Anspruch auf das tarifliche
     sicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Per-                  Krankentagegeld. Während der gesetzlichen Beschäftigungs-
     son erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche                  verbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen wird für die
     Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem be-                     Zeit der stationären Unterbringung in einem Krankenhaus oder
     nannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu ge-                   einem Entbindungsheim - ohne Rücksicht auf die tariflichen Ka-
     ben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person                  renzzeiten - das Krankentagegeld gezahlt.
     oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.
     Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stel-               zu § 5 (1) e MB/KT 2009:
     lungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, er-
     stattet der Versicherer die entstandenen Kosten.                               Im Falle einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit nach Buchst. b
                                                                                    der Tarifbedingung zu § 15 Abs. 1 Buchst. a MB/KT 2009 gilt die
                                                                                    Einschränkung der Leistungspflicht während der gesetzlichen
                                                                                    Beschäftigungsverbote sinngemäß.
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht                                      (2) Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort - auch
                                                                                bei einem Krankenhausaufenthalt - besteht keine Leistungs-
(1) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit                       pflicht. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person
                                                                                dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vo-
     a)   wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen so-             rübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck
          wie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse             unabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenen
          verursacht oder als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt                Unfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizini-
          und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz einge-              schem Befund die Rückkehr ausgeschlossen ist.
          schlossen sind;
                                                                            zu § 5 (1) g und (2) MB/KT 2009:
     b)   wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle
          einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungs-                      Für Arbeitsunfähigkeit bei Kur- und Sanatoriumsbehandlung
          maßnahmen einschließlich Entziehungskuren;                                sowie Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilita-
                                                                                    tionsträger nach einer seit mindestens 6 Wochen bestehenden
     c)   wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch                    Arbeitsunfähigkeit kann Krankentagegeld gezahlt werden,
          Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzu-                      wenn der Versicherer dieses aufgrund eines ausführlichen At-
          führen sind;                                                              testes vorher zugesagt hat. Der Versicherer kann auch das
                                                                                    Gutachten eines von ihm bestimmten Arztes verlangen.
     d)   ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen
          Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung;               zu § 5 MB/KT 2009:
     e)   während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für wer-                   Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen -
          dende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhält-                    Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
          nis (Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung der                    Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels-
          Leistungspflicht gilt sinngemäß auch für selbstständig Tä-                oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
          tige, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in keinem Zu-              oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
          sammenhang mit den unter d) genannten Ereignissen
          steht;                                                                    Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
                                                                                    bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
     f)   wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnli-                 dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union (z B. Blo-
          chen Aufenthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dass                 cking Regulation, Verordnung (EG) Nr. 2271/96) oder der Bun-
          sie sich - unbeschadet des Absatzes 2 - in medizinisch


                                                                 Seite 46 von 164

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     desrepublik Deutschland (z. B. § 7 Außenwirtschaftsverordnung                  am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag
     (AWV)) entgegenstehen.                                                         während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der
                                                                                    Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Be-
                                                                                    ginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zu-
                                                                                    rückzuzahlen.
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen                                  zu § 8 (1) MB/KT 2009:
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von                 Das erste Versicherungsjahr beginnt für den einzelnen Tarif
    ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigen-                    bzw. für nachträgliche Vertragsänderungen jeweils an dem Tag,
    tum des Versicherers.                                                           der auf dem Versicherungsschein unter „Beginn“ angegeben ist;
                                                                                    es endet am 31. Dezember des dort angegebenen Jahres. Alle
zu § 6 (1) MB/KT 2009:                                                              weiteren Versicherungsjahre sind mit dem Kalenderjahr gleich.
     a)   Der Versicherungsnehmer soll die Nachweise auf den vom            (2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe
          Versicherer zur Verfügung gestellten Vordrucken erbrin-               geschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf
          gen, die vom Versicherten und dem Behandelnden voll-                  dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr ver-
          ständig auszufüllen sind.                                             längert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß ge-
                                                                                kündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen
     b)   Das Krankentagegeld wird nachträglich, gegebenenfalls in              Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden
          Teilbeträgen nach Maßgabe der eingereichten Nachweise                 Monats fällig.
          gezahlt (vgl. dazu § 9 Abs. 1 MB/KT 2009).
                                                                            zu § 8 (1) und (2) MB/KT 2009:
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit
    der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).                    a)   Der Vertrag wird für zwei Versicherungsjahre geschlossen.
                                                                                         Das Versicherungsverhältnis verlängert sich stillschwei-
(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu                       gend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht vom Ver-
    leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform                          sicherungsnehmer zum Ablauf der Vertragszeit fristgemäß
    als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen                            gekündigt wird.
    benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der
    Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.                                     b)   Für Beitragsvorauszahlungen werden folgende Nachlässe
                                                                                         gewährt:
(4) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und
    für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen                                Vorauszahlung für 12 Monate 3 %,
    werden.
                                                                                         Vorauszahlung für     6 Monate 2 %,
zu § 6 (4) MB/KT 2009:
                                                                                         Vorauszahlung für     3 Monate     1 %.
     Von den Leistungen können nur die Kosten für Übersetzungen
     aus außereuropäischen Sprachen und die Kosten abgezogen                (3) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht
     werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Ver-               anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen
     langen des Versicherungsnehmers Überweisungen in das Aus-                  nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
     land vornimmt oder besondere Überweisungsformen wählt.
                                                                            zu § 8 (3) MB/KT 2009:
(5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abge-
    treten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach                        Abweichend von § 8 Abs. 3 MB/KT 2009 ist der erste Beitrag
    Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene                     bzw. die erste Beitragsrate unverzüglich nach Zugang des Ver-
    Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.                      sicherungsscheines zu zahlen. Wird der Versicherungsvertrag
                                                                                    vor dem Versicherungsbeginn geschlossen, so ist der erste Mo-
                                                                                    natsbeitrag bzw. die erste Beitragsrate jedoch erst am Tage des
                                                                                    Versicherungsbeginns fällig, auch wenn der Versicherungs-
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes                                                  schein vorher zugegangen ist.

Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versiche-               (4) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Bei-
rungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses                  tragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten
(§§ 13 bis 15). Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis             des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch er-
gemäß § 14 Abs. 1, so endet der Versicherungsschutz für schweben-               neut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil ein-
de Versicherungsfälle erst am dreißigsten Tage nach Beendigung                  schließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung lau-
des Versicherungsverhältnisses. Endet das Versicherungsverhältnis               fenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
wegen Wegfalls einer der im Tarif bestimmten Voraussetzungen für
die Versicherungsfähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähig-          zu § 8 (2) bis (4) MB/KT 2009:
keit, so bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Abs. 1 Buchst. a
oder b.                                                                             Beiträge, die der Versicherer aufgrund einer ihm vom Versiche-
                                                                                    rungsnehmer erteilten Abbuchungsermächtigung einzuziehen
                                                                                    hat, gelten als rechtzeitig entrichtet, es sei denn, dass eine Ab-
                                                                                    buchung aus Gründen unterbleibt oder verzögert wird, die der
                                                                                    Versicherungsnehmer zu vertreten hat.
Pflichten des Versicherungsnehmers                                          (5) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folge-
                                                                                beitrages kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38
§ 8 Beitragszahlung                                                             VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes
                                                                                führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungs-               gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform ge-
    beginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versiche-                 mahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren
    rungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatli-              Höhe sich aus den Tarifbedingungen ergibt.
    chen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit
    der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind


                                                                 Seite 47 von 164

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zu § 8 (5) MB/KT 2009:                                                    § 8a Beitragsberechnung
    Abweichend von § 8 Abs. 5 MB/KT 2009 kann die Höhe der                (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vor-
    Mahnkosten beim Versicherer erfragt werden.                               schriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in
                                                                              den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers
(6) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslauf-             festgelegt.
    zeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit
    nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der         zu § 8a (1) MB/KT 2009:
    dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz be-
    standen hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt                 Als Eintrittsalter gilt die Differenz zwischen dem Jahr des Ver-
    aufgrund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch An-                    sicherungsbeginns und dem Geburtsjahr. Für Kinder ist ab En-
    fechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung been-                   de des Kalenderjahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden,
    det, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis              der Beitrag entsprechend einem Eintrittsalter von 15-19 Jahren
    zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklä-                      und für Jugendliche ab Ende des Kalenderjahres, in dem sie das
    rung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag                 19. Lebensjahr vollenden, der Beitrag entsprechend einem Ein-
    bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann              trittsalter von 20 Jahren zu entrichten.
    er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
                                                                          (2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des
zu § 8 (6) MB/KT 2009:                                                        Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei
                                                                              Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Le-
    Im Falle des Rücktritts gemäß § 37 Abs. 1 VVG (siehe Anhang)              bensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt; dies
    (nicht rechtzeitige Zahlung des ersten Beitrags bzw. der ersten           gilt in Ansehung des Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträ-
    Beitragsrate) beträgt die Geschäftsgebühr gemäß § 39 Abs. 1               ge geschlechtsunabhängig erhoben werden. Dabei wird dem
    Satz 3 VVG (siehe Anhang) zwei Monatsbeiträge.                            Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getra-
                                                                              gen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den techni-
(7) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende                  schen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen an-
    Stelle zu entrichten.                                                     gerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minde-
                                                                              rung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens
zu § 8 MB/KT 2009:                                                            der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Ver-
                                                                              sicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungs-
    Aus dem Überschuss der Gesellschaft wird nach den gesetzli-               rückstellung zu bilden ist.
    chen und aufsichtsbehördlichen Vorschriften eine Rückstellung
    für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gebildet, die nur         (3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders
    zugunsten der Versicherten verwendet werden darf.                         vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
    Als Form der Überschussbeteiligung kommt u. a. in Betracht:           (4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht
    Auszahlung oder Gutschrift, Leistungserhöhung, Beitragssen-               dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versiche-
    kung, Verwendung als Einmalbeitrag für Leistungserhöhung                  rungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zu-
    oder zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen.                 schlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbe-
    Abweichend hiervon darf die Rückstellung für erfolgsabhängige             trieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeb-
    Beitragsrückerstattung gemäß §§ 151 Abs. 1, 140 Abs. 1 Nr. 1              lichen Grundsätzen.
    Versicherungsaufsichtsgesetz (siehe Anhang) in Ausnahmefäl-
    len zur Abwendung eines drohenden Notstandes herangezo-
    gen werden.

    Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Treuhänders die              § 8b Beitragsanpassung
    Art der Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige
    Beitragsrückerstattung, den jeweils zu verwendenden Betrag            (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die
    und den Zeitpunkt der Verwendung. Erfolgt eine Auszahlung                 Leistungen des Versicherers z. B. wegen häufigerer Arbeitsun-
    oder eine Gutschrift, so gelten im Übrigen folgende Vorausset-            fähigkeit der Versicherten, wegen längerer Arbeitsunfähig-
    zungen:                                                                   keitszeiten oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern.
                                                                              Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich
    a)   Am Ende des Kalenderjahres muss die betreffende Versi-               für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen
         cherung mindestens 12 Monate bestanden haben.                        Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen
                                                                              und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstel-
    b)   Bis zum 30. Juni des Folgejahres muss die Versicherung in            lung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abwei-
         Kraft gewesen sein, es sei denn, sie endete vorher durch             chung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten
         Tod oder Eintritt der Versicherungspflicht.                          Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungs-
                                                                              einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit
    c)   Für Arbeitsunfähigkeit der betreffenden versicherten Per-            Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen
         son während des abgelaufenen Kalenderjahres dürfen kei-              Voraussetzungen kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag
         ne Versicherungsleistungen bezogen worden sein.                      entsprechend geändert werden.
    d)   Die Beiträge für das vergangene Kalenderjahr müssen              zu § 8b (1) MB/KT 2009:
         fristgerecht ohne Mahnung nach § 38 VVG (siehe Anhang)
         entrichtet worden sein.                                                  Als Beobachtungseinheiten gelten: Männer, Frauen und Er-
                                                                                  wachsene (im Falle, dass die Beiträge geschlechtsunabhängig
    e)   Die Versicherungen der anspruchsberechtigten Personen                    erhoben werden). Der tariflich festgelegte Vomhundertsatz be-
         dürfen in dem abgelaufenen Kalenderjahr weder als An-                    trägt 5.
         wartschaftsversicherung geführt worden sein noch bei-
         tragsfrei geruht haben.                                          (2) (entfallen)
    Für die Bemessung der Beitragsrückerstattung bleiben Beiträge         (3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von evtl. vereinbarten
    für Anwartschaftsversicherungen unberücksichtigt.                         Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirk-
                                                                              sam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
                                                                              folgt.


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§ 9 Obliegenheiten                                                         § 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungs-
                                                                                fähigkeit
(1) Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer
    unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festge-           Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versi-
    setzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises (§ 4 Abs. 7) an-         cherungsfähigkeit oder der Eintritt der Berufsunfähigkeit (vgl. § 15
    zuzeigen. Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Kran-            Abs. 1 Buchst. b) einer versicherten Person ist dem Versicherer
    kentagegeld bis zum Zugangstage nach Maßgabe des § 10 ge-              unverzüglich anzuzeigen. Erlangt der Versicherer von dem Eintritt
    kürzt werden oder ganz entfallen; eine Zahlung vor dem im Ta-          dieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide Teile verpflich-
    rif vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt jedoch nicht. Fortdauernde          tet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses
    Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer innerhalb der im Tarif          empfangenen Leistungen einander zurück zu gewähren.
    festgesetzten Frist nachzuweisen. Die Wiederherstellung der
    Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzu-           zu § 11 MB/KT 2009:
    zeigen.
                                                                                   Nach allen Tarifen können Personen versichert werden, die ih-
zu § 9 (1) MB/KT 2009:                                                             ren Beruf als Selbstständige ausüben und einkommensteuer-
                                                                                   pflichtig sind; nach Tarifen mit einer Karenzzeit von 42 und
    Der Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ist spätestens innerhalb der               mehr Tagen außerdem solche Personen, die als Arbeitnehmer
    ersten Woche nach Ablauf der tariflichen Karenzzeit anzuzei-                   in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und lohnsteuerpflich-
    gen. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit kann der Versicherer                 tig sind.
    wöchentliche Nachweise verlangen. Diese sollen auf den Vor-
    drucken des Versicherers erbracht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt be-
    nannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen        § 11a Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheits-
    des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung             verletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte (Ta-
    des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versiche-
    rers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die geforderten Aus-               rifbedingungen)
    künfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu ertei-
    len.                                                                   (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person
                                                                               Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des ge-
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person ver-             setzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe An-
    pflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt              hang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der
    untersuchen zu lassen.                                                     aus dem Versicherungsvertrag Ersatz von Verdienstausfall ge-
                                                                               leistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
(4) Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Ar-
    beitsfähigkeit zu sorgen; sie hat insbesondere die Weisungen           (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat
    des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zu                 seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
    unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.                             Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
                                                                               Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durch-
zu § 9 (4) MB/KT 2009:                                                         setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

    Zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hat die versicherte         (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person
    Person sich einer fortlaufenden Heilbehandlung zu unterziehen.             vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenhei-
                                                                               ten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
(5) Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich               als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
    anzuzeigen.                                                                kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
                                                                               heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
(6) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer                    Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür-
    anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Kran-                zen.
    kentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorge-
    nommen werden.

                                                                           § 12 Aufrechnung
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen                                  Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versiche-
                                                                           rers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe            rechtskräftig festgestellt ist.
    Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilwei-
    se von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9
    Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.

(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten             Ende der Versicherung
    verletzt, so kann der Versicherer unter der Voraussetzung des
    § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach
    dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhal-             § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
    tung einer Frist auch kündigen.
                                                                           (1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person                   zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von
    stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungs-                 drei Monaten kündigen.
    nehmers gleich.
                                                                           zu § 13 (1) MB/KT 2009:

                                                                                   a)   Zur Definition des Versicherungsjahres vgl. die Tarifbe-
                                                                                        dingung zu § 8 Abs. 1 MB/KT 2009.

                                                                                   b)   Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des zweiten Ver-
                                                                                        sicherungsjahres möglich.


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(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder                     ischen Teile Russlands und der Türkei, so kann der Versiche-
    Tarife beschränkt werden.                                                     rungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der be-
                                                                                  troffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten ab
(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen               Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der
    Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versi-                Verlegung kündigen.
    cherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versi-
    cherungspflicht die Krankentagegeldversicherung oder eine da-
    für bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum
    Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist
    unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der              § 14 Kündigung durch den Versicherer
    Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach-
    weist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufge-          (1) Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende
    fordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Ver-            eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist
    säumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versiche-              von drei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruch
    rungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht                    auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht.
    dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts
    der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungs-           zu § 14 (1) MB/KT 2009:
    nehmer die Krankentagegeldversicherung oder eine dafür be-
    stehende Anwartschaftsversicherung nur zum Ende des Mo-                       a)   Der Versicherer beschränkt sein ordentliches Kündigungs-
    nats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht                     recht auf den Ablauftermin des zweiten und dritten Versi-
    nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis                    cherungsjahres.
    zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungs-
    pflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversi-              b)   Für Krankentagegeldversicherungen mit einer Karenzzeit
    cherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heil-                       von 42 Tagen und länger verzichtet der Versicherer auch
    fürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienst-                       auf das Kündigungsrecht gemäß Buchst. a dieser Bestim-
    verhältnis.                                                                        mung, sofern die Krankentagegeldversicherung neben ei-
                                                                                       ner Krankheitskostenvollversicherung für ambulante und
zu § 13 (3) MB/KT 2009:                                                                stationäre Heilbehandlung besteht.

    Bei gesetzlicher Krankenversicherungspflicht kann der dadurch                 c)   Der Versicherer verzichtet ferner auf das Kündigungsrecht
    entbehrlich gewordene Teil des Versicherungsverhältnisses                          gemäß Buchst. a dieser Bestimmung für Krankentage-
    auch zu entsprechend herabgesetzten Beiträgen nach Maßga-                          geldversicherungen mit einer Karenzzeit von weniger als
    be der Bestimmungen über die Anwartschaftsversicherung (Ta-                        42 Tagen, wenn die versicherte Person aus der gesetzli-
    rif AwV) vorübergehend zum Ruhen gebracht werden.                                  chen Krankenversicherung oder einem öffentlichen
                                                                                       Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausschei-
(4) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsan-                       det. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens
    passungsklausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß                          zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zu-
    § 18 Abs. 1 oder macht er von seinem Recht auf Herabsetzung                        sammen mit einer Krankheitskostenversicherung für am-
    gemäß § 4 Abs. 4 Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer                         bulante und stationäre Heilbehandlung beantragt wurde
    das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versi-                    und dieser Versicherungsschutz im unmittelbaren An-
    cherten Person innerhalb von zwei Monaten vom Zugang der                           schluss beginnt. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden
    Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens                            aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf
    der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der                         Heilfürsorge.
    Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis
    und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündi-              (2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche
    gen.                                                                      Kündigungsrecht bleiben unberührt.

zu § 13 (4) MB/KT 2009:                                                   zu § 14 (2) MB/KT 2009:

    Das Sonderkündigungsrecht gemäß § 13 Abs. 4 MB/KT 2009                        Der Versicherer kann wegen Verletzung der Anzeigepflicht
    gilt auch dann, wenn eine Änderung der Allgemeinen Versiche-                  durch den Versicherungsnehmer nicht mehr gemäß §§ 19 bis 21
    rungsbedingungen gemäß § 18 Abs. 2 (höchstrichterliche Ent-                   VVG (siehe Anhang) vom Vertrag zurücktreten, wenn seit Ab-
    scheidung oder bestandskräftiger Verwaltungsakt) zu einer                     schluss oder Änderung des Versicherungsvertrages mehr als
    Minderung der Leistungen führt.                                               drei Jahre verstrichen sind; dies gilt nicht für Versicherungsfäl-
                                                                                  le, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versi-
(5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die                      cherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
    Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne                 verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
    versicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei
    Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des üb-             (3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen, Tarife
    rigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlan-              oder auf nachträgliche Erhöhungen des Krankentagegeldes be-
    gen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist,            schränkt werden.
    bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
                                                                          zu § 14 (3) MB/KT 2009:
(6) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
    insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die                   Für tariflich vorgesehene Anpassungen des Versicherungs-
    versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis                  schutzes, die nach Ablauf des 3. Versicherungsjahres beginnen,
    unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzu-                    verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungs-
    setzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der                    recht.
    Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn
    der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen ver-          (4) Der Versicherer kann, sofern der Versicherungsnehmer die
    sicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis er-               Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife
    langt haben.                                                              erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündi-
                                                                              gung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu
zu § 13 MB/KT 2009:                                                           dem Zeitpunkt verlangen, in dem diese wirksam wird. Das gilt
                                                                              nicht für den Fall des § 13 Abs. 3.
    Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
    in einen anderen Staat Europas einschließlich der außereuropä-


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zu § 14 (4) MB/KT 2009:                                                            c)   Kommt die versicherte Person der unter Buchst. b Satz 3
                                                                                        festgelegten Nachweispflicht nicht nach oder unternimmt
    Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungs-                          sie keine ernsthaften Bemühungen um die Aufnahme einer
    recht gemäß § 14 Abs. 4 MB/KT 2009.                                                 beruflichen Tätigkeit oder stellen sich die Bemühungen
                                                                                        aufgrund objektiver Umstände als aussichtslos dar, endet
                                                                                        das Versicherungsverhältnis und kann für die Dauer der
                                                                                        Unterbrechung der Erwerbstätigkeit als Anwartschafts-
                                                                                        versicherung fortgeführt werden. Der entsprechende An-
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe                                                         trag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung
                                                                                        des Versicherers über die Beendigung des Versicherungs-
(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen                      verhältnisses zu stellen.
    versicherten Personen
                                                                           zu § 15 (1) b MB/KT 2009:
    a)   bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für
         die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem                    Der Bezug einer Berufsunfähigkeits- / Erwerbsminderungsrente
         die Voraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu die-                 steht der Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen (§§ 11
         sem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versiche-                    und 15 Abs. 1 Buchst. b MB/KT 2009) gleich.
         rungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungs-
         verhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versi-         zu § 15 (1) c MB/KT 2009:
         cherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese
         Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei                 Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen
         Monate nach Wegfall der Voraussetzung;                                    versicherten Personen spätestens zum Ende des Monats, in
                                                                                   dem die Regelaltersgrenze (§§ 35 und 235 SGB VI - siehe An-
    b)   mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt               hang) erreicht wird. Das Versicherungsverhältnis kann unter
         vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Be-                   Voraussetzung weiterer Versicherungsfähigkeit auf Antrag des
         fund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit                  Versicherungsnehmers über die Regelaltersgrenze hinaus zu
         mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu die-                  den bisherigen Bedingungen weitergeführt werden. Der Versi-
         sem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versiche-                    cherer wird den Versicherungsnehmer auf dieses Recht frühes-
         rungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungs-                 tens sechs Monate vor dem Ende der Versicherung hinweisen.
         verhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versi-
         cherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese           zu § 15 (1) e MB/KT 2009:
         Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei
         Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;                               Europäische Staaten, die nicht in § 1 Abs. 8 MB/KT 2009 ge-
                                                                                   nannt sind, werden den dort genannten Staaten gleichgestellt.
    c)   mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, sofern tariflich               Dies gilt auch für die außereuropäischen Teile der Türkei und
         vereinbart, mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Sofern                   Russlands.
         eine Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres
         vereinbart ist, hat die versicherte Person das Recht, nach        zu § 15 (1) MB/KT 2009:
         Maßgabe von § 196 VVG (siehe Anhang) den Abschluss
         einer neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen;                     Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit hat der Versicherungs-
                                                                                   nehmer das Recht, die Fortsetzung der Versicherung hinsicht-
    d)   mit dem Tod. Beim Tode des Versicherungsnehmers ha-                       lich der betroffenen versicherten Person in demselben oder ei-
         ben die versicherten Personen das Recht, das Versiche-                    nem anderen Krankentagegeldtarif zu verlangen, soweit die
         rungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versiche-                   Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt sind.
         rungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb                    Der Versicherer kann diese Weiterversicherung in Fällen der Ri-
         zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers                      sikoerhöhung oder -erweiterung von besonderen Vereinbarun-
         abzugeben;                                                                gen abhängig machen.
    e)   bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen an-          (2) Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen ha-
         deren Staat als die in § 1 Abs. 8 genannten, es sei denn,             ben das Recht, einen von ihnen gekündigten oder einen wegen
         dass das Versicherungsverhältnis aufgrund einer ander-                Eintritts der Berufsunfähigkeit gemäß Abs. 1 Buchst. b) beende-
         weitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.                               ten Vertrag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer Anwart-
                                                                               schaftsversicherung fortzusetzen, sofern mit einer Wiederauf-
zu § 15 (1) a MB/KT 2009:                                                      nahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.
    a)   Abweichend von den tariflich geregelten Voraussetzungen           zu § 15 (2) MB/KT 2009:
         für die Versicherungsfähigkeit setzt sich die Krankentage-
         geldversicherung auch im Fall und für die Dauer von vo-                   a)   Wird das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe einer
         rübergehender Arbeitslosigkeit (siehe Buchst. b dieser Ta-                     Erwerbstätigkeit beendet, kann der Versicherungsnehmer
         rifbedingung) fort.                                                            oder die versicherte Person das Versicherungsverhältnis
                                                                                        für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit als
    b)   Vorübergehende Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die versi-                     Anwartschaftsversicherung fortsetzen.
         cherte Person nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
         oder nach Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit zwar                    b)   Der Antrag auf Anwartschaftsversicherung ist innerhalb
         arbeitslos ist,                                                                von zwei Monaten seit Aufgabe einer Erwerbstätigkeit
                                                                                        oder seit Eintritt der Berufsunfähigkeit, bei erst späterem
         –    sich aber sogleich und ernsthaft um die Aufnahme ei-                      Bekanntwerden des Ereignisses gerechnet ab diesem
              ner beruflichen Tätigkeit bemüht und                                      Zeitpunkt, zu stellen.
         –    sich diese Bemühungen aufgrund objektiver Umstän-
              de nicht als aussichtslos darstellen.

         Ernsthaftes Bemühen setzt voraus, dass die versicherte
         Person die Arbeitsvermittlung nicht nur dem Arbeitsamt
         oder anderen Arbeitsvermittlungsstellen überlässt, son-
         dern sich auch selbst regelmäßig und ernsthaft auf dem
         freien Arbeitsmarkt bewirbt. Auf Verlangen des Versiche-
         rers sind diesbezügliche Nachweise einzureichen.


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Sonstige Bestimmungen                                                    Postfach 06 02 22
                                                                         10052 Berlin
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen                                     Internet: www.pkv-ombudsmann.de

Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer be-            Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine
dürfen der Textform.                                                     unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-
                                                                         tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich-
                                                                         tungsverfahren teilzunehmen.

                                                                         Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversiche-
§ 17 Gerichtsstand                                                       rung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
                                                                         bindlich entscheiden.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi-
    cherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem
    der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermange-
    lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.               Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Sitz
    des Versicherers oder bei dem Gericht am Wohnsitz oder ge-           Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer
    wöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers anhängig              nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der
    gemacht werden.                                                      Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versi-
                                                                         cherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsun-
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen          ternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesan-
    Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der            stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
    nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat
    des Abkommens über dem Europäischen Wirtschaftsraum ist,             Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
    oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit-         Sektor Versicherungsaufsicht
    punkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz       Graurheindorfer Straße 108
    des Versicherers zuständig.                                          53117 Bonn
                                                                         E-Mail: poststelle@bafin.de

                                                                         Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streit-
                                                                         fälle nicht verbindlich entscheiden.
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbe-
     dingungen
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verände-          Hinweis auf den Rechtsweg
    rung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die All-
    gemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestim-               Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlich-
    mungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden,               tungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem
    wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange            Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
    der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein un-
    abhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderun-
    gen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Än-
    derungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der
    auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgebli-
    chen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
                                                                         Anhang – Auszüge aus den Gesetzestexten
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedin-
    gungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch ei-
    nen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt
    worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung er-        Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
    setzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist         [Versicherungsvertragsgesetz - VVG]
    oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung
    für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Inte-
    ressen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte
    darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie
    unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versiche-            § 14 Fälligkeit der Geldleistung
    rungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wo-
    chen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgebli-            (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung
    chen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden                    der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges
    sind, Vertragsbestandteil.                                               der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

                                                                         (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit
                                                                             der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versi-
                                                                             cherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags ver-
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Om-                            langen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zah-
budsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung                             len hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebun-
                                                                             gen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers                 nicht beendet werden können.
nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer
nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an          (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflich-
den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wen-                  tung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirk-
den.                                                                         sam.


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§ 19 Anzeigepflicht                                                        (2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des
                                                                               Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-                pflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht
    erklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Ent-               sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die
    schluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten In-             Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
    halt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versiche-             oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch-
    rer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt            lich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglis-
    der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versiche-                   tig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
    rungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des
    Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzei-         (3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen
    ge verpflichtet.                                                           nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt
                                                                               nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge-
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach                 treten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
    Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.                   vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn
                                                                               Jahre.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn
    der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich
    noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versi-
    cherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von         § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
    einem Monat zu kündigen.
                                                                           (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versi-
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger               cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen-
    Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach                über dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den
    Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch              Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verlet-
    bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu                  zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündi-
    anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedin-                 gen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder
    gungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend,                  auf grober Fahrlässigkeit.
    bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden
    Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Ver-           (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung
    tragsbestandteil.                                                          einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen
                                                                               Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungs-
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4                frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätz-
    nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte                   lich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
    Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtver-             Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
    letzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn              einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
    der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die               mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
    Unrichtigkeit der Anzeige kannte.                                          das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi-
                                                                               cherungsnehmer.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertrags-
    änderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der           (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung ver-
    Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten                pflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den
    Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in-                  Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für
    nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-                 die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver-
    cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer              sicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versiche-
    hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses                   rungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
    Recht hinzuweisen.
                                                                           (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versiche-
                                                                               rers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des
                                                                               Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä-
§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers                                        rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den
                                                                               Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers                  auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des
§ 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsneh-             § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
mer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem           (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig
Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe                      gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt
Fahrlässigkeit zur Last fällt.                                                 ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Ver-
                                                                               sicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

                                                                           (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versiche-
§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers                                      rungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
                                                                               verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die
(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehen-              Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leis-
    den Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.              tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
    Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer                Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
    von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend             Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
    gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer                der Prämie aufmerksam gemacht hat.
    hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben,
    auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere
    Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für
    diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.


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§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie                                        § 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der              (1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden,
    Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in                   dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres der
    Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei                 versicherten Person endet. Der Versicherungsnehmer kann in
    Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn                 diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antrag
    sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten                auf Abschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres be-
    im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach               ginnenden neuen Krankentagegeldversicherung annimmt, die
    den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei               spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Auf
    zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils ge-                   dieses Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs Monate
    trennt anzugeben.                                                          vor dem Ende der Versicherung unter Beifügung des Wortlauts
                                                                               dieser Vorschrift in Textform hinzuweisen. Wird der Antrag bis
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der               zum Ablauf von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Le-
    Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie                bensjahres gestellt, hat der Versicherer den Versicherungs-
    oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht           schutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren, so-
    zur Leistung verpflichtet.                                                 weit der Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender ist
                                                                               als im bisherigen Tarif.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhal-
    tung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit          (2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach
    der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kün-               Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung hingewiesen
    digung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbun-                und wird der Antrag vor Vollendung des 66. Lebensjahres ge-
    den werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der                stellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, wobei die Versiche-
    Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in                 rung mit Zugang des Antrags beim Versicherer beginnt. Ist der
    Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündi-             Versicherungsfall schon vor Zugang des Antrags eingetreten,
    gung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirk-                  ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
    sam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats
    nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung              (3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmittelbarem
    verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf              Anschluss an eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 4 oder Ab-
    die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.                            satz 2 Satz 1 eine neue Krankentagegeldversicherung beantragt
                                                                               wird, die spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres en-
                                                                               det.

                                                                           (4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als in den
§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung                                             vorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren.

(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor
    Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für
    diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu,
    der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz be-            Auszug aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung der
    standen hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt
    auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versiche-          Versicherungsunternehmen
    rers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versiche-          [Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG]
    rer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder An-
    fechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1
    zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
                                                                           § 140 Rückstellung für Beitragsrückerstattung
                                                                           (1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen                                             Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versi-
                                                                               cherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsver-
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen                     tragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewer-
    einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer                 tungsreserven verwendet werden. In Ausnahmefällen kann die
    über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über-                Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf
    gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel-                 bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung
    tend gemacht werden.                                                       der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herange-
                                                                               zogen werden, um
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein
    zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach-                    1.    einen drohenden Notstand abzuwenden,
    tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und
    bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor-                    ...
    derlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
    Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung inso-
    weit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von
    dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver-
    letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine         § 151 Überschussbeteiligung der Versicherten
    Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
    rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be-              (1) § 139 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 140 Absatz 1 mit
    weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit                Ausnahme von § 140 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind auf
    trägt der Versicherungsnehmer.                                             Krankenversicherungsverträge, die eine erfolgsabhängige Bei-
                                                                               tragsrückerstattung der Versicherten vorsehen, entsprechend
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers                   anzuwenden.
    gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häus-
    licher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1
    nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat
    den Schaden vorsätzlich verursacht.


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Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB)
                                                                                       1.   vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Janu-
Sechstes Buch (VI)                                                                          ar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1
Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI]                                                     Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder

                                                                                       2.   Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Berg-
                                                                                            baus bezogen haben,
§ 35 Regelaltersrente                                                          wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.     die Regelaltersgrenze erreicht und

2.     die allgemeine Wartezeit erfüllt
                                                                               Auszug aus dem Gesetz zum Schutz von Müttern
                                                                               bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebens-               [Mutterschutzgesetz – MuSchG]
jahres erreicht.


                                                                               § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung
§ 235 Regelaltersrente
                                                                               (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben                    Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor
    Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie                                        der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung aus-
                                                                                   drücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 je-
       1.   die Regelaltersgrenze erreicht und                                     derzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berech-
                                                                                   nung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtli-
       2.   die allgemeine Wartezeit erfüllt                                       che Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztli-
                                                                                   chen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines
       haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung                 Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am vo-
       des 65. Lebensjahres erreicht.                                              raussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutz-
                                                                                   frist vor der Entbindung entsprechend.
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die
     Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für                (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wo-
     Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind,                     chen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach
     wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:                               der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlän-
                                                                                   gert sich auf zwölf Wochen
     Versicherte     Anhebung                        auf
     Geburtsjahr     um Monate                      Alter                              1.   bei Frühgeburten,
                                            Jahr            Monat                      2.   bei Mehrlingsgeburten und,
        1947               1                   65             1
                                                                                       3.   wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung
        1948               2                   65             2                             bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1
                                                                                            Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich fest-
        1949               3                   65             3                             gestellt wird.
        1950               4                   65            4                         Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach
        1951               5                   65             5                        der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum
                                                                                       der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Ab-
        1952               6                   65             6                        satz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutz-
                                                                                       frist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.
        1953               7                   65             7                        Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt.
        1954               8                   65            8
        1955               9                   65             9
        1956              10                   65            10
                                                                               Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Leben-
        1957              11                   65            11                spartnerschaft [Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG]
        1958              12                   66            0                 in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung
        1959              14                   66             2
        1960              16                   66            4
                                                                               § 1 Form und Voraussetzungen
        1961              18                   66             6
        1962              20                   66            8                 (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Stan-
                                                                                   desbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit er-
        1963              22                   66            10                    klären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu
                                                                                   wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen
                                                                                   eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter
                                                                                   einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.


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(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob
    sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Le-
    benspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklä-
    ren, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die
    Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von
    bis zu zwei Zeugen erfolgen.

(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet wer-
    den

    1.   mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten
         Person verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Per-
         son eine Lebenspartnerschaft führt;

    2.   zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander ver-
         wandt sind;

    3.   zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;

    4.   wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebens-
         partnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen
         gemäß § 2 begründen zu wollen.

(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,
    kann kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft ge-
    stellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bür-
    gerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.


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                   Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
                   für die private Pflegepflichtversicherung
                   Bedingungsteil (MB/PPV 2026)
                   Stand 1. April 2026


                Inhalt
                Der Versicherungsschutz
                §1          Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes .............................................................................................................................................. 57
                §2          Beginn des Versicherungsschutzes ............................................................................................................................................................................................................................. 59
                §3          Wartezeit .................................................................................................................................................................................................................................................................................... 59
                §4          Umfang der Leistungspflicht........................................................................................................................................................................................................................................... 60
                §5          Einschränkung der Leistungspflicht ........................................................................................................................................................................................................................... 64
                § 5a        Leistungsausschluss ............................................................................................................................................................................................................................................................ 65
                §6          Auszahlung der Versicherungsleistung .................................................................................................................................................................................................................... 65
                §7          Ende des Versicherungsschutzes ................................................................................................................................................................................................................................. 66

                Pflichten des Versicherungsnehmers
                § 8 Beitragszahlung...................................................................................................................................................................................................................................................................... 66
                § 8a Beitragsberechnung ............................................................................................................................................................................................................................................................. 67
                § 8b Beitragsanpassung ............................................................................................................................................................................................................................................................... 67
                § 9 Obliegenheiten ........................................................................................................................................................................................................................................................................ 68
                § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen .................................................................................................................................................................................................................... 68
                § 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte ...................................................................................................... 68
                § 12 Aufrechnung............................................................................................................................................................................................................................................................................. 68

                Ende der Versicherung
                § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer ........................................................................................................................................................................................................ 68
                § 14 Kündigung durch den Versicherer ............................................................................................................................................................................................................................... 69
                § 15 Sonstige Beendigungsgründe ........................................................................................................................................................................................................................................ 69

                Sonstige Bestimmungen
                § 16        Willenserklärungen und Anzeigen ............................................................................................................................................................................................................................... 69
                § 17        Gerichtsstand ........................................................................................................................................................................................................................................................................... 69
                § 18        Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen .......................................................................................................................................................................... 69
                § 19        Beitragsrückerstattung ...................................................................................................................................................................................................................................................... 70

                Anhang – Auszüge aus den Gesetzestexten


                                                                                                                                                                                       dingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fä-
                Der Versicherungsschutz                                                                                                                                                higkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedür-
                                                                                                                                                                                       fen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kogni-
                                                                                                                                                                                       tive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich
                § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des                                                                                                                         bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig
                    Versicherungsschutzes                                                                                                                                              kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit
                                                                                                                                                                                       muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate,
                (1) Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichem                                                                                                      und mit mindestens der in Absatz 6 festgelegten Schwere be-
                    Umfang Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflege-                                                                                                         stehen.
                    geld sowie sonstige Leistungen. Aufwendungen für Unterkunft
                    und Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen,                                                                                                       Ein Versicherungsfall für Leistungen nach § 4 Abs. 14 i. V. m. § 3
                    für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für                                                                                                        Abs. 6 Pflegezeitgesetz (siehe Anhang) liegt auch dann vor,
                                                                                                                                                                                       wenn eine Erkrankung der versicherten Person im Sinne des § 3
AVB-PPV 04.26


                    berechnungsfähige Investitions- und sonstige betriebsnotwen-
                    dige Kosten sind nicht erstattungsfähig.                                                                                                                           Abs. 6 Pflegezeitgesetz (siehe Anhang) besteht.

                (2) Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versicherten                                                                                         (3) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten
                    Person. Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich be-                                                                                                Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten


                HanseMerkur Krankenversicherung AG                                               Siegfried-Wedells-Platz 1                                 20354 Hamburg                                Tel.: 040 4119-4119, Fax: -3257                                              www.hansemerkur.de
                                                                                                                                                       Seite 57 von 164

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sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflege-                   Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
fachlich begründeten Kriterien:                                               die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne
                                                                              Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der vor-
1.   Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen               stehend genannten Bereiche berücksichtigt.
     Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohn-
     bereichs, Treppensteigen;                                        (4) Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass die versi-
                                                                          cherte Person nach der Schwere der Beeinträchtigungen der
2.   kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von                Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einem Grad der Pflege-
     Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung,              bedürftigkeit (Pflegegrad) zugeordnet wird. Der Pflegegrad
     zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse           wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutach-
     oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen All-                 tungsinstruments ermittelt.
     tagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltags-
     leben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen,            (5) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert,
     Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elemen-             die den sechs Bereichen in Absatz 3 entsprechen. In jedem Mo-
     taren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Betei-             dul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in An-
     ligen an einem Gespräch;                                             lage 1 zu § 15 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - (siehe
                                                                          Anhang) dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien
3.   Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: moto-                  stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen
     risch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unru-           Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
     he, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten,                oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf
     Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives                   die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte
     Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggres-                zugeordnet, die aus Anlage 1 zu § 15 SGB XI (siehe Anhang) er-
     sion, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Ab-             sichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren
     wehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnah-               Summen aus Einzelpunkten nach den in der Anlage 2 zu § 15
     men, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei de-            SGB XI (siehe Anhang) festgelegten Punktbereichen gegliedert.
     pressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltens-               Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Aus-
     weisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;              druck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der
                                                                          Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:
4.   Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers,
     Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intim-                   1.   Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbststän-
     bereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der                        digkeit oder der Fähigkeiten,
     Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Aus-
     kleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der                   2.   Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbst-
     Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken,                          ständigkeit oder der Fähigkeiten,
     Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewäl-
     tigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit                    3.   Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbst-
     Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer                       ständigkeit oder der Fähigkeiten,
     Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung pa-
     renteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Proble-                  4.   Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbst-
     me bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Mo-                         ständigkeit oder der Fähigkeiten und
     naten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfe-
     bedarf auslösen;                                                         5.   Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbst-
                                                                                   ständigkeit oder der Fähigkeiten.
5.   Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit
     krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und                     Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksich-
     Belastungen:                                                             tigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Be-
                                                                              einträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
     a)   in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung in-                sowie der folgenden Gewichtung der Module die in der Anla-
          travenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe,                    ge 2 zu § 15 SGB XI (siehe Anhang) festgelegten, gewichteten
          Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen,                     Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments
          Messung und Deutung von Körperzuständen, körper-                    werden wie folgt gewichtet:
          nahe Hilfsmittel,
                                                                              1.   Mobilität mit 10 Prozent,
     b)   in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung,
          Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheteri-                  2.   kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhal-
          sierung und Nutzung von Abführmethoden, Thera-                           tensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit
          piemaßnahmen in häuslicher Umgebung,                                     15 Prozent,

     c)   in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen                   3.   Selbstversorgung mit 40 Prozent,
          in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche ande-
          rer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,               4.   Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krank-
          zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder the-                     heits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belas-
          rapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtun-                       tungen mit 20 Prozent,
          gen zur Frühförderung bei Kindern sowie
                                                                              5.   Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit
     d)   in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer                       15 Prozent.
          krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvor-
          schriften;                                                  (6) Zur Ermittlung des Pflegegrads sind die bei der Begutachtung
                                                                          festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und
6.   Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Ge-              dem in der Anlage 1 zu § 15 SGB XI (siehe Anhang) festgelegten
     staltung des Tagesablaufs und Anpassung an Verände-                  Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten
     rungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vorneh-                Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer
     men von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion            gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichte-
     mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Per-              ten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht.
     sonen außerhalb des direkten Umfelds.                                Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition
                                                                          die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Ge-


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     samtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nach-                   gungsteil MB/PPV 2026, Tarif PV, Überleitungsregelungen)
     folgenden Pflegegrade einzuordnen:                                             sowie den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem SGB XI.
                                                                                    Wenn und soweit sich die gesetzlichen Bestimmungen ändern,
     1.   ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1:                   werden die dem SGB XI gleichwertigen Teile der AVB gemäß
          geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der                 § 18 geändert.
          Fähigkeiten,
                                                                            (13) Entfällt bei versicherten Personen der Tarifstufe PVB der
     2.   ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2:                Beihilfeanspruch, werden sie nach Tarifstufe PVN weiterversi-
          erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder               chert. Stellt der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Mo-
          der Fähigkeiten,                                                       naten seit dem Wegfall des Beihilfeanspruchs einen entspre-
                                                                                 chenden Antrag, erfolgt die Erhöhung des Versicherungsschut-
     3.   ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3:                zes ohne Risikoprüfung und Wartezeiten zum Ersten des Mo-
          schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder                  nats, in dem der Beihilfeanspruch entfallen ist.
          der Fähigkeiten,
                                                                                    Werden versicherte Personen der Tarifstufe PVN beihilfebe-
     4.   ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4:                     rechtigt, wird die Versicherung nach Tarifstufe PVB weiterge-
          schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder                   führt. Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person
          der Fähigkeiten,                                                          sind verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich den Erwerb ei-
                                                                                    nes Beihilfeanspruchs anzuzeigen.
     5.   ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5:
          schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder           (14) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
          der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die
          pflegerische Versorgung.                                          (15) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Pflege in der Bun-
                                                                                 desrepublik Deutschland, soweit sich nicht aus § 5 Abs. 1 etwas
(7) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die                  anderes ergibt.
    einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit be-
    sonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung auf-
    weisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflege-
    grad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte un-
    ter 90 liegen.                                                          § 2 Beginn des Versicherungsschutzes
(8) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksich-          (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs-
    tigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen aus              schein bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbe-
    der Krankenversicherung vorgesehen sind. Dies gilt auch für                 ginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages,
    krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische                nicht vor Zahlung des ersten Beitrags und nicht vor Ablauf der
    Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege,                       Wartezeit.
    bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medi-
    zinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer un-              (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne
    trennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in               Risikozuschläge ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der
    Absatz 3 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen               Geburt für einen Elternteil eine Versicherungsdauer von min-
    notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen                  destens drei Monaten erfüllt ist. Die Wartezeit nach § 3 gilt bei
    Zusammenhang steht.                                                         Neugeborenen als erfüllt, wenn am Tag der Geburt für einen El-
                                                                                ternteil die Wartezeit gemäß § 3 erfüllt ist. Die Anmeldung zur
(9) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen               Versicherung soll spätestens zwei Monate nach dem Tag der
    Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit und                Geburt rückwirkend erfolgen.
    ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern
    ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 4 bis 8 entsprechend.          (3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das
                                                                                Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit
(10) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden                  Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist, sofern nicht Beitragsfrei-
     abweichend von den Absätzen 6, 7 und 9 Satz 2 wie folgt ein-               heit gemäß § 8 Abs. 2 bis 4 besteht sowie vorbehaltlich der
     gestuft:                                                                   Höchstbeitragsgarantie des § 8 Abs. 5, die Vereinbarung eines
                                                                                Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
     1.   ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,

     2.   ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
                                                                            § 3 Wartezeit
     3.   ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
                                                                            (1) Die Wartezeit rechnet vom technischen Versicherungsbeginn
     4.   ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.                      (§ 2 Abs. 1) an.
(11) Der Versicherungsfall beginnt mit der Feststellung der Pflege-         (2) Sie beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrages
     bedürftigkeit durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt                zwei Jahre, wobei das Versicherungsverhältnis innerhalb der
     oder durch einen Gutachter des medizinischen Dienstes der                  letzten zehn Jahre vor Stellung des Leistungsantrages mindes-
     privaten Pflegepflichtversicherung. Er endet, wenn Pflegebe-               tens zwei Jahre bestanden haben muss.
     dürftigkeit nicht mehr besteht. Der Versicherungsfall beginnt
     für Leistungen bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 4 Abs.          (3) Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn ein
     14a und 14b) frühestens mit dem in der ärztlichen Bescheini-               Elternteil sie erfüllt.
     gung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Pflegezeitgesetz (siehe Anhang)
     angegebenen Zeitpunkt der Arbeitsverhinderung. Für Leistun-            (4) Personen, die aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden
     gen bei Pflegezeit der Pflegeperson nach § 4 Abs. 14 i. V. m. § 3          oder von einer privaten Pflegepflichtversicherung zu einer an-
     Abs. 6 Pflegezeitgesetz (siehe Anhang) beginnt der Versiche-               deren wechseln, wird die nachweislich dort ununterbrochen zu-
     rungsfall frühestens mit der Freistellung nach § 3 Abs. 6 Pflege-          rückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet.
     zeitgesetz (siehe Anhang).

(12) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem
     Versicherungsschein, ergänzenden schriftlichen Vereinbarun-
     gen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Bedin-


                                                                 Seite 59 von 164

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§ 4 Umfang der Leistungspflicht                                                       nat mit 30 Tagen angesetzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende
                                                                                      des Kalendermonats geleistet, in dem die versicherte Person
                                                                                      gestorben ist.
A. Leistungen bei häuslicher Pflege
                                                                              (3a) Versicherte Personen in stationären Einrichtungen im Sinne des
(1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei                      § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI (siehe Anhang), in denen die Teilhabe
    häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezoge-                    am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schu-
    ne Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen                        lische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behin-
    sowie für Hilfen bei der Haushaltsführung (häusliche Pflegehil-                derungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen
    fe) gemäß Nr. 1. des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegeri-                 (§ 43a SGB XI - siehe Anhang), haben Anspruch auf Pflegegeld
    sche Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genannten Bereichen.                       gemäß Nr. 2.1. des Tarifs PV anteilig für die Tage, an denen sie
    Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht,                    sich in häuslicher Pflege befinden. Dies gilt auch für versicherte
    wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt                    Personen in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3
    gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häusli-               SGB XI (siehe Anhang), die Leistungen der Eingliederungshilfe
    cher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim),               für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Sozialgesetz-
    oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des                  buch (SGB) - Neuntes Buch (IX) erhalten.
    § 71 Abs. 4 SGB XI (siehe Anhang) sowie im Krankenhaus. Für
    versicherte Personen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang)             (4) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld
    gelten die dort genannten Besitzstandsschutzregelungen.                       nach Absatz 2 beziehen, sind verpflichtet, halbjährlich einmal
                                                                                  eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelas-
     Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielen,               senen Pflegedienst, mit dem ein Versorgungsvertrag nach dem
     Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten                SGB XI besteht oder der von Trägern der privaten Pflege-
     der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische               pflichtversicherung anerkannt worden ist, oder, sofern dies
     Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Ver-                        durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort nicht gewähr-
     schlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestand-                 leistet werden kann, durch eine von dem Träger der privaten
     teil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anlei-          Pflegepflichtversicherung beauftragte, jedoch von ihm nicht
     tung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische                  beschäftigte Pflegefachperson abzurufen; versicherte Personen
     Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen                        der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Be-
     zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im                    ratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Die
     häuslichen Umfeld, insbesondere                                              Beratung kann auch durch von den Landesverbänden der Pfle-
                                                                                  gekassen anerkannte Beratungsstellen mit nachgewiesener
     1.   bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder                    pflegefachlicher Kompetenz, Beratungspersonen der kommu-
          von Gefährdungen,                                                       nalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachli-
                                                                                  che Kompetenz aufweisen, sowie durch Pflegeberater der pri-
     2.   bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der              vaten Pflegepflichtversicherung gemäß Absatz 18 erfolgen.
          Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kon-                  Aufwendungen für die Beratung werden gemäß Nr. 2.2. des Ta-
          takte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im All-                rifs PV erstattet. Ruft die versicherte Person die Beratung nicht
          tag sowie                                                               ab, so wird das Pflegegeld angemessen gekürzt und im Wieder-
                                                                                  holungsfall die Zahlung eingestellt.
     3.   durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
                                                                                      Versicherte Personen mit Pflegegrad 1 und versicherte Perso-
     Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte                      nen, die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1 beziehen, können
     erbracht werden, die entweder von einer Pflegekasse der sozia-                   halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in
     len Pflegeversicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtun-                     Anspruch nehmen. Die Aufwendungen werden gemäß Nr. 2.2.
     gen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag ab-                      des Tarifs PV erstattet.
     geschlossen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte
     die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 SGB XI (siehe Anhang) er-                    Eine Beratung durch einen Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a
     füllen und deshalb von einer Pflegekasse der sozialen Pflege-                    SGB XI (siehe Anhang) ist nicht erstattungsfähig.
     versicherung nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) oder ei-
     nem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pfle-                     Auf Wunsch der versicherten Person erfolgt jede zweite Bera-
     gepflichtversicherung betreibt, anerkannt worden sind. Ver-                      tung per Videokonferenz. Bei der Durchführung der Videokon-
     wandte oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum                        ferenz sind die nach § 365 Abs. 1 Satz 1 SGB V (siehe Anhang)
     dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Person in                  vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu
     häuslicher Gemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflege-                    Videosprechstunden einzuhalten. Die erstmalige Beratung nach
     kräfte anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst im Sinne                       den Sätzen 1 und 5 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.
     des § 71 Abs. 1a SGB XI (siehe Anhang) kann nur pflegerische
     Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung er-             (5) Nimmt die versicherte Person Aufwendungsersatz nach Absatz 1
     bringen.                                                                     nur teilweise in Anspruch, erhält sie unter den in Absatz 2 ge-
                                                                                  nannten Voraussetzungen daneben ein anteiliges Pflegegeld.
     Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe                    Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem die
     gemeinsam in Anspruch nehmen.                                                versicherte Person Aufwendungsersatz in Anspruch genommen
                                                                                  hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis sie Pflegegeld
(2) Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe                      und Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen will, ist die versi-
    gemäß Absatz 1 können versicherte Personen der Pflegegrade                    cherte Person für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Eine
    2 bis 5 ein Pflegegeld gemäß Nr. 2.1. des Tarifs PV beantragen.               Minderung erfolgt insoweit nicht, als die versicherte Person
    Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit                    Leistungen nach Nr. 7.2. des Tarifs PV erhalten hat.
    dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderli-
    chen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen                    (6) Ist eine Pflegeperson, die eine versicherte Person mit mindes-
    Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung                     tens Pflegegrad 2 in ihrer häuslichen Umgebung pflegt, wegen
    in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Hälfte des bisher be-            Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der
    zogenen Pflegegeldes wird während einer Ersatzpflege nach                     Pflege gehindert, werden Aufwendungen einer notwendigen
    Absatz 6 und während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 je-                  Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr gemäß
    weils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.                     Nr. 3. des Tarifs PV erstattet. Die Erstattung der Ersatzpflege-
                                                                                  kosten setzt voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter
(3) Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegel-                   Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres ge-
    des nach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der                stellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege
    Geldbetrag entsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermo-                   folgt.


                                                                   Seite 60 von 164

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(7) Versicherte Personen haben gemäß Nr. 4. des Tarifs PV An-                             § 75 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) für vollstationäre Pflege
    spruch auf Ersatz von Aufwendungen für Pflegehilfsmittel oder                         vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen.
    deren leihweise Überlassung, wenn und soweit die Pflegehilfs-
    mittel zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Be-                   Leistungen nach Absatz 8 können zusätzlich zu diesem Zu-
    schwerden der versicherten Person beitragen oder ihr eine                        schlag nur in Anspruch genommen werden, wenn sich aus den
    selbstständigere Lebensführung ermöglichen und die Versor-                       Feststellungen nach § 6 ergibt, dass die Pflege in einer ambu-
    gung notwendig ist. Entscheiden sich versicherte Personen für                    lant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in
    eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des                    ausreichendem Umfang sichergestellt ist.
    Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die
    dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6
    und 7 Sozialgesetzbuch (SGB) - Fünftes Buch (V) (siehe An-               B. Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege)
    hang) gilt entsprechend.
                                                                             (8) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei teilsta-
    Der Anspruch umfasst auch den Ersatz von Aufwendungen für                    tionärer Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege,
    die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaf-                   wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sicher-
    fung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Ge-                gestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stär-
    brauch.                                                                      kung der häuslichen Pflege erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz
                                                                                 von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowie für
    Die Auszahlung der Versicherungsleistungen für Pflegehilfsmit-               sonstige Leistungen gemäß Nr. 5. des Tarifs PV. Allgemeine
    tel oder deren leihweise Überlassung kann von dem Versicherer                Pflegeleistungen sind die pflegebedingten Aufwendungen ein-
    davon abhängig gemacht werden, dass die versicherte Person                   schließlich der Aufwendungen für Betreuung für alle für die
    sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die                Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der
    Pflegeperson in deren Gebrauch ausbilden lässt.                              Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflege-
                                                                                 einrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflege-
    Pflegefachpersonen können im Rahmen ihrer Leistungserbrin-                   einrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden.
    gung für häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1 oder im Rahmen                  Das sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen
    eines Beratungseinsatzes nach Absatz 4 konkrete Empfehlun-                   Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausge-
    gen zur Pflegehilfsmittelversorgung nach Satz 1 abgeben, die                 bildeten Pflegefachperson gepflegt werden und ganztägig
    Notwendigkeit und die Erforderlichkeit der Versorgung werden                 (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) unter-
    hierbei vermutet. Die Empfehlung darf bei der Antragstellung                 gebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Un-
    nicht älter als zwei Wochen sein.                                            terkunft und Verpflegung einschließlich besonderer Komfort-
                                                                                 leistungen, für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen
    Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnum-                     sowie für betriebsnotwendige Investitions- und sonstige Kosten
    feldes der versicherten Person, beispielsweise für technische                gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstat-
    Hilfen im Haushalt, können gemäß Nr. 4.3. des Tarifs PV sub-                 tungsfähig.
    sidiär finanzielle Zuschüsse gezahlt werden, wenn dadurch im
    Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleich-       (9) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 können Leistun-
    tert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der ver-               gen nach Absatz 8 zusätzlich zu den Leistungen nach den Ab-
    sicherten Person wiederhergestellt wird.                                     sätzen 1, 2 und 5 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrech-
                                                                                 nung auf diese Ansprüche erfolgt.
    Der Versicherer entscheidet über einen Antrag auf Pflegehilfs-
    mittel oder Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnah-                 C. Kurzzeitpflege
    men spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antrags-
    eingang oder in Fällen, in denen der medizinische Dienst der             (10) Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im
    privaten Pflegepflichtversicherung beteiligt wird, innerhalb von              erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilsta-
    fünf Wochen nach Antragseingang. Kann der Versicherer diese                   tionäre Pflege nicht aus, besteht für versicherte Personen der
    Fristen nicht einhalten, teilt er dies unter Darlegung der Gründe             Pflegegrade 2 bis 5 gemäß Nr. 6. des Tarifs PV Anspruch auf
    rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinrei-           Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen so-
    chenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als ge-              wie sonstige Leistungen in einer vollstationären Einrichtung.
    nehmigt.                                                                      Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Pflegebedürftige, die
                                                                                  zu Hause gepflegt werden, haben in begründeten Einzelfällen
(7a) Versicherte pflegebedürftige Personen haben einen Anspruch                   Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen
     auf einen pauschalen Zuschlag gemäß Nr. 13. des Tarifs PV, wenn              der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten
                                                                                  Einrichtungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zu-
    1.   sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Perso-                gelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zu-
         nen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer ge-                  mutbar erscheint.
         meinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich or-
         ganisierten pflegerischen Versorgung leben und davon                        Die Leistungen werden
         mindestens zwei weitere pflegebedürftig sind,
                                                                                     a)   für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre
    2.   sie Leistungen nach den Absätzen 1, 2, 5, 16 oder 17 bezie-                      Behandlung der versicherten Person oder
         hen, sofern es sich um Pflegebedürftige der Pflegegrade 2
         bis 5 handelt,                                                              b)   in sonstigen Krisensituationen oder anderen Situationen,
                                                                                          in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre
    3.   in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Person durch                           Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist,
         die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauf-
         tragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen                   erbracht.
         Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, be-
         treuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätig-                       Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Ka-
         keiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei                     lenderjahr beschränkt.
         der Haushaltsführung zu unterstützen, und

    4.   keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pfle-
         ge vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein
         Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder
         gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach


                                                                  Seite 61 von 164

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D. Vollstationäre Pflege und Pauschalleistungen für                                vom Versicherer zu entrichtenden Beitrags nach dem Verhält-
                                                                                   nis des Umfanges der jeweiligen Pflegetätigkeit der Pflegeper-
   die Pflege von Menschen mit Behinderungen                                       son zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt.
(11) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben gemäß                      Ferner meldet der Versicherer die Pflegepersonen zwecks Ein-
     Nr. 7.1. und 7.2. des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwen-               beziehung in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfall-
     dungen für allgemeine Pflegeleistungen einschließlich der Auf-                versicherung an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
     wendungen für Betreuung sowie sonstige Leistungen in vollsta-
     tionären Einrichtungen. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.              Für Pflegepersonen, die eine oder mehrere pflegebedürftige
     Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3. des Tarifs PV auch ein von                Personen mit mindestens Pflegegrad 2 ehrenamtlich wenigs-
     der vollstationären Pflegeeinrichtung berechnetes zusätzliches                tens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindes-
     Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung                    tens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung
     aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedri-                 pflegen, zahlt der Versicherer Beiträge an die Bundesagentur
     geren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder keine Pflegebe-                     für Arbeit gemäß Nr. 8. des Tarifs PV.
     dürftigkeit mehr vorliegt.

    Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus             F. Leistungen bei Pflegezeit der Pflegeperson und
    der Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch nicht,            kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
    solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die
    versicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeit-         (14) Für Pflegepersonen, die als Beschäftigte gemäß § 3 Pflegezeit-
    raum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Auf-                   gesetz (siehe Anhang) von der Arbeitsleistung vollständig frei-
    enthalten in Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser               gestellt werden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung
    Aufenthalte.                                                                der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne
                                                                                von § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) - Viertes Buch (IV) -
    Versicherte Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Er-                (siehe Anhang) wird, zahlt der Versicherer nach Maßgabe von
    satz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen ge-                   Nr. 9.1. des Tarifs PV auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und
    mäß Nr. 7.5. des Tarifs PV.                                                 Pflegepflichtversicherung. Verstirbt die versicherte Person in-
                                                                                nerhalb der Pflegezeit, werden die Zuschüsse bis zum Ende der
(12) Versicherte Personen in stationärer Pflege haben Anspruch auf              Pflegezeit gezahlt.
     Ersatz von Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Akti-
     vierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürf-          (14a) Für Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Pflegezeitgesetz
     tigkeit notwendige Versorgung hinausgeht, gemäß Nr. 7.4. des               (siehe Anhang), die für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach
     Tarifs PV.                                                                 § 2 Pflegezeitgesetz (siehe Anhang) für diesen Zeitraum keine
                                                                                Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber und kein Kranken-
    Versicherte Personen in vollstationären Pflegeeinrichtungen                 oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes
    haben zudem Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Aufwen-                    nach § 45 SGB V (siehe Anhang) oder nach § 45 Abs. 4 Sozial-
    dungen zur Pflegevergütung (Vergütungszuschlag) für die Un-                 gesetzbuch (SGB) - Siebtes Buch (VII) - (siehe Anhang) bean-
    terstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pfle-                spruchen können und nahe Angehörige nach § 7 Abs. 3 Pflege-
    gehilfskraftpersonal.                                                       zeitgesetz (siehe Anhang) der versicherten Person sind, zahlt
                                                                                der Versicherer einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsent-
(12a) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben ab dem                 gelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu zehn Arbeitstage je
     1. Januar 2022 einen Anspruch auf einen Leistungszuschlag zur              Kalenderjahr nach Nr. 9.2. des Tarifs PV.
     Begrenzung des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebe-
     dingten Aufwendungen bei vollstationärer Pflege gemäß Nr.             (14b) Für landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1
     7.6. des Tarifs PV.                                                        Nr. 1 und 2 KVLG 1989 (siehe Anhang), die an der Führung des
                                                                                Unternehmens gehindert sind, weil sie für einen pflegebedürf-
E. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeper-                             tigen nahen Angehörigen (versicherte Person) in einer akut
                                                                                aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege or-
   sonen                                                                        ganisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit si-
                                                                                cherstellen, zahlt der Versicherer anstelle des Pflegeunterstüt-
(13) Für Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden               zungsgeldes bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr Betriebs-
     wöchentlich erwerbstätig sind und eine oder mehrere pflege-                hilfe nach Nr. 9.3. des Tarifs PV.
     bedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 ehrenamtlich
     wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig
     mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umge-          G. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche
     bung pflegen, zahlt der Versicherer Beiträge an den zuständi-            Pflegepersonen
     gen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf An-
     trag an die zuständige berufsständische Versorgungseinrich-           (15) Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätig-
     tung sowie an die Bundesagentur für Arbeit gemäß Nr. 8. des                keit interessierte Personen können Schulungskurse besuchen.
     Tarifs PV. Die Feststellungen nach § 6 Abs. 2 umfassen dazu                Diese dienen dem Ziel, soziales Engagement im Bereich der
     auch Ermittlungen, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pfle-             Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu er-
     gebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich,                 leichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche
     verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche,                 und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung
     pflegt. Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren               vorzubeugen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenstän-
     Pflegepersonen erbracht (Mehrfachpflege), wird zudem der                   dige Durchführung der Pflege vermitteln. Die Schulung soll auf
     Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Ver-              Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person
     hältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden                auch in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Per-
     Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt.                 son stattfinden. Der Umfang der Leistungen des Versicherers
     Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zu-                ergibt sich aus Nr. 10. des Tarifs PV.
     grunde gelegt. Werden keine oder keine übereinstimmenden
     Angaben gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen Teilen.
     Die Feststellungen zu den Pflegezeiten und zum Pflegeauf-             H. Angebote zur Unterstützung im Alltag und An-
     wand der Pflegeperson sowie bei Mehrfachpflege zum Einzel-               spruch auf einen Entlastungsbetrag
     und Gesamtpflegeaufwand trifft der Versicherer. Erholungsur-
     laub der Pflegeperson von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr          (16) Versicherte Personen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf
     unterbricht die Beitragszahlung nicht. Üben mehrere Pflege-                Ersatz von Aufwendungen für qualitätsgesicherte und entspre-
     personen die Pflege gemeinsam aus, richtet sich die Höhe des


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     chend zertifizierte Leistungen zur Entlastung pflegender An-                   Versicherte Personen haben Anspruch darauf, dass der Versi-
     gehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft                  cherer ihnen unmittelbar nach Eingang eines Antrags auf Leis-
     als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und                    tungen aus dieser Versicherung entweder
     Selbstbestimmtheit der versicherten Personen bei der Gestal-
     tung des Alltags gemäß Nr. 11. des Tarifs PV.                                  a)   unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Bera-
                                                                                         tungstermin anbietet, der spätestens innerhalb von zwei
     Der Ersatz der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für Leistun-                         Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder
     gen nach der Nr. 11. a) bis d) des Tarifs PV Mittel der Ersatz-
     pflege (Absatz 6) eingesetzt werden.                                           b)   einen Beratungsgutschein ausstellt, in dem Beratungsstel-
                                                                                         len benannt sind, bei denen er zu Lasten des Versicherers
(17) Soweit Versicherte mit mindestens Pflegegrad 2 in dem jeweili-                      innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang einge-
     gen Kalendermonat keine Leistungen der häuslichen Pflegehilfe                       löst werden kann.
     nach Nr. 1. des Tarifs PV bezogen haben, können sie Leistungen
     der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstüt-                       Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeiten eines individuellen
     zung im Alltag in Anspruch nehmen. Solche Leistungen werden                    Pflege- und Hilfskonzepts hinzuweisen und über dessen Nut-
     auf den Anspruch des Versicherten auf häusliche Pflegehilfe                    zen aufzuklären.
     angerechnet. Der verwendete Betrag darf je Kalendermonat
     nicht mehr als 40 Prozent des für den jeweiligen Pflegegrad                    Die Pflegeberatung kann auf Wunsch der versicherten Person
     vorgesehenen Höchstleistungsbetrages für Leistungen der                        dort, wo die Pflege durchgeführt wird, oder telefonisch erfol-
     häuslichen Pflegehilfe betragen. Die Leistungen der häuslichen                 gen, dies auch nach Ablauf der zuvor genannten Frist. Auf
     Pflegehilfe sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombi-                   Wunsch der versicherten Person erfolgt die Pflegeberatung
     nationsleistungen nach Absatz 5 gilt die Erstattung der Auf-                   auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren Personen
     wendungen als Inanspruchnahme derjenigen Leistungen, die                       oder unter deren Einbeziehung. Die Pflegeberatung kann auf
     der versicherten Person bei häuslicher Pflege nach Nr. 1. des                  Wunsch der versicherten Person durch barrierefreie digitale
     Tarifs PV zustehen. Bezieht die versicherte Person die Leistung                Angebote ergänzt werden und mittels barrierefreier digitaler
     nach Satz 1, so gilt die Beratungspflicht nach Absatz 4 entspre-               Anwendungen erfolgen.
     chend. Wenn die versicherte Person die Beratung nicht abruft,
     gilt Absatz 4 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine Kürzung oder
     Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 1 er-           J. Förderung der Gründung von ambulant betreuten
     folgt.                                                                    Wohngruppen
                                                                            (19) Versicherte Personen, die Anspruch auf Leistungen nach Ab-
I.   Pflegeberatung                                                              satz 7a haben und die an der gemeinsamen Gründung einer
                                                                                 ambulant betreuten Wohngruppe beteiligt sind, haben zusätz-
(18) Versicherte Personen haben Anspruch auf individuelle Bera-                  lich zu dem Betrag nach Nr. 13. des Tarifs PV einmalig zur al-
     tung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme                  tersgerechten und barrierearmen Umgestaltung der gemein-
     von Versicherungs- und Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfs-              samen Wohnung einen Anspruch auf einen Förderbetrag nach
     angeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pfle-                 Nr. 14. des Tarifs PV. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach
     ge-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind.                  Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen und die
                                                                                 Gründung nachzuweisen. Die Umgestaltungsmaßnahme kann
     Der Anspruch umfasst insbesondere                                           auch vor der Gründung und dem Einzug erfolgen. Der Anspruch
                                                                                 endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesamt für Sozia-
     a)   die systematische Erfassung und Analyse des Hilfebedarfs               le Sicherung den Pflegekassen und dem Verband der Privaten
          unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung                 Krankenversicherung e. V. mitteilt, dass mit der Förderung eine
          nach § 6 Abs. 2 sowie, wenn die versicherte Person zu-                 Gesamthöhe von 30 Millionen Euro erreicht worden ist.
          stimmt, der Beratung nach Absatz 4,

     b)   die Erstellung eines individuellen Pflege- und Hilfekon-          K. Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende
          zepts mit den im Einzelfall erforderlichen Versicherungs-            Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeein-
          und Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präven-
          tiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizini-           richtungen
          schen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen,
                                                                            (20) Versicherte Personen haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf
     c)   das Hinwirken auf die für die Durchführung des Pflege-                 Ersatz von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen. Di-
          und Hilfekonzepts erforderlichen Maßnahmen,                            gitale Pflegeanwendungen sind Anwendungen, die wesentlich
                                                                                 auf digitalen Technologien beruhen und von den versicherten
     d)   die Überwachung der Durchführung des Pflege- und Hilfe-                Personen oder in der Interaktion von versicherten Personen mit
          konzepts und erforderlichenfalls eine Anpassung an eine                Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelas-
          veränderte Bedarfslage,                                                senen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um
                                                                                 Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
     e)   bei besonders komplexen Fallgestaltungen die Auswer-                   des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung
          tung und Dokumentation des Hilfeprozesses sowie                        der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken, soweit die Aufwen-
                                                                                 dungen für die Anwendung nicht wegen Krankheit oder Behin-
     f)   die Information über Leistungen zur Entlastung der Pfle-               derung von der privaten Krankenversicherung oder anderen
          gepersonen.                                                            zuständigen Leistungsträgern zu tragen sind. Digitale Pfle-
                                                                                 geanwendungen sind auch solche Anwendungen, die pflegende
     Zur Sicherstellung des Anspruchs auf Pflegeberatung bedient                 Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende unterstützen
     sich der Versicherer entsprechend qualifizierter, unabhängiger              und entweder die häusliche Versorgungssituation der versi-
     Pflegeberater. Der Versicherer ist berechtigt, personenbezoge-              cherten Person stabilisieren oder pflegende Angehörige oder
     ne Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, für Zwecke der                     sonstige ehrenamtlich Pflegende entlasten. Keine digitalen
     Pflegeberatung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, so-                Pflegeanwendungen sind insbesondere Anwendungen, deren
     weit dies zur Durchführung der Pflegeberatung erforderlich ist.             Zweck dem allgemeinen Lebensbedarf oder der allgemeinen
     Dies umfasst auch die Übermittlung personenbezogener Daten                  Lebensführung dient, sowie Anwendungen zur Arbeitsorgani-
     an die vom Versicherer beauftragten Pflegeberater.                          sation von ambulanten Pflegeeinrichtungen, zur Wissensver-
                                                                                 mittlung, Information oder Kommunikation, zur Beantragung
                                                                                 oder Verwaltung von Leistungen oder andere digitale Anwen-
                                                                                 dungen, die ausschließlich auf Auskunft oder Beratung zur


                                                                 Seite 63 von 164

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    Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder sons-                     werden. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 besteht
    tigen Hilfsangeboten ausgerichtet sind. Sofern digitale Pfle-                   auch Anspruch auf Leistungen gemäß Absatz 13 sowie auf Kurz-
    geanwendungen nach den geltenden medizinprodukterechtli-                        zeitpflege gemäß Absatz 10 Satz 3 Buchstabe a) bis zur Höhe des
    chen Vorschriften Medizinprodukte sind, umfasst der Anspruch                    Gemeinsamen Jahresbetrags gemäß Nr. 6 des Tarifs PV.
    nur digitale Pflegeanwendungen, die als Medizinprodukte nied-
    riger Risikoklassen zu klassifizieren sind.                             (29) Die Absätze 26 bis 28 gelten nicht in Einrichtungen oder Räum-
                                                                                 lichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI (siehe Anhang).
    Der Versicherer entscheidet auf Antrag über die Notwendigkeit
    der Versorgung der versicherten Person mit einer digitalen
    Pflegeanwendung. Die erstmalige Bewilligung ist für höchstens
    sechs Monate zu befristen. Ergibt die während der Befristung
    durchzuführende Prüfung, dass die digitale Pflegeanwendung              § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
    genutzt und die Zwecksetzung der Versorgung mit der digita-
    len Pflegeanwendung bezogen auf die konkrete Versorgungssi-             (1) Keine Leistungspflicht besteht:
    tuation erreicht wird, ist eine unbefristete Bewilligung zu ertei-
    len.                                                                            a)   solange sich versicherte Personen im Ausland aufhalten.
                                                                                         Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu ins-
(21) Versicherte Personen haben bei der Nutzung digitaler Pfle-                          gesamt acht Wochen im Kalenderjahr werden Pflegegeld
     geanwendungen Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleis-                           gemäß § 4 Abs. 2 oder anteiliges Pflegegeld gemäß § 4
     tungen durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.                             Abs. 5 sowie Leistungen zur sozialen Sicherung von Pfle-
                                                                                         gepersonen und Leistungen bei Pflegezeit von Pflegeper-
(22) Der Umfang der Leistungen des Versicherers nach Absatz 20                           sonen jedoch weiter erbracht; der Anspruch auf Pflegegeld
     und 21 ergibt sich aus Nr. 15. des Tarifs PV.                                       gemäß § 4 Abs. 2 oder anteiliges Pflegegeld nach § 4
                                                                                         Abs. 5 ruht nicht bei Aufenthalt der versicherten Person in
                                                                                         einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Ver-
L. Pflegerische Versorgung bei Inanspruchnahme                                           tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen                                           schaftsraum oder der Schweiz. Aufwendungsersatz gemäß
                                                                                         § 4 Abs. 1 wird nur geleistet, soweit die Pflegekraft, die an-
   durch die Pflegeperson                                                                sonsten die Pflege durchführt, die versicherte Person wäh-
                                                                                         rend des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beglei-
(23) Versicherte Personen haben ab dem 1. Juli 2024 Anspruch auf                         tet;
     Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationsein-
     richtungen, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizini-                    b)   soweit versicherte Personen Entschädigungsleistungen
     schen Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich der erforder-                     wegen Pflegebedürftigkeit aus der gesetzlichen Unfallver-
     lichen Unterkunft und Verpflegung nach § 23 Abs. 4 Satz 1                           sicherung, nach dem Soldatenentschädigungsgesetz oder
     SGB V (siehe Anhang), nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB V (siehe                          aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter
     Anhang) oder nach § 15 Abs. 2 SGB VI (siehe Anhang) oder eine                       Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt
     vergleichbare stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaß-                         auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland
     nahme von einer Pflegeperson der versicherten Person in An-                         oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
     spruch genommen werden. Leistungen nach dieser Vorschrift                           Einrichtung bezogen werden.
     werden nur erbracht, wenn kein Anspruch auf Versorgung der
     versicherten Person nach § 40 Abs. 3a Satz 1 SGB V (siehe An-          (2) Bei häuslicher Pflege entfällt die Leistungspflicht ferner:
     hang) besteht.
                                                                                    a)   soweit versicherte Personen aufgrund eines Anspruchs auf
(24) Der Anspruch nach Absatz 23 setzt voraus, dass die pflegeri-                        häusliche Krankenpflege auch Anspruch auf Leistungen
     sche Versorgung der versicherten Person in der Vorsorge- oder                       nach § 4 Abs. 1 Satz 1 haben. Pflegegeld nach § 4 Abs. 2
     Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Leistungen zur                         oder anteiliges Pflegegeld nach § 4 Abs. 5 in den ersten
     stationären Vorsorge oder zur medizinischen Rehabilitation si-                      acht Wochen der häuslichen Krankenpflege sowie Leistun-
     chergestellt ist. Kann die pflegerische Versorgung in der Vor-                      gen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen und Leis-
     sorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht sichergestellt wer-                    tungen bei Pflegezeit von Pflegepersonen werden jedoch
     den, kann der Anspruch auch in einer zugelassenen vollstatio-                       im tariflichen Umfang erbracht; bei Pflegebedürftigen, die
     nären Pflegeeinrichtung wahrgenommen werden.                                        ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pfle-
                                                                                         gekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Abs. 6 Satz 1
(25) Der Umfang der Leistungen des Versicherers nach den Absät-                          Sozialgesetzbuch (SGB) - Zwölftes Buch (XII) - (siehe An-
     zen 23 und 24 ergibt sich aus Nr. 16. des Tarifs PV.                                hang) anzuwenden ist, wird das Pflegegeld gemäß § 4
                                                                                         Abs. 2 oder anteiliges Pflegegeld gemäß § 4 Abs. 5 auch
M. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen                                           über die ersten acht Wochen hinaus weiter gezahlt;
   mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung                                       b)   während der Durchführung einer vollstationären Heilbe-
                                                                                         handlung im Krankenhaus sowie von stationären Leistun-
(26) Versicherte Personen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit                           gen zur medizinischen Rehabilitation, Kur- oder Sanatori-
     Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c SGB XI                           umsbehandlungen, für die Dauer des stationären Aufent-
     (siehe Anhang) haben Anspruch auf einen pauschalen Zu-                              haltes in einer Einrichtung der Hilfe für die Pflege von
     schuss zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege. Der                        Menschen mit Behinderungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3
     Umfang der Leistungen des Versicherers ergibt sich aus Nr. 17                       Halbsatz 2 und während der Unterbringung aufgrund rich-
     des Tarifs PV.                                                                      terlicher Anordnung, es sei denn, dass diese ausschließlich
                                                                                         auf Pflegebedürftigkeit beruht. Pflegegeld gemäß § 4
(27) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben je Kalen-                        Abs. 2 oder anteiliges Pflegegeld gemäß § 4 Abs. 5 sowie
     dermonat zudem Anspruch auf körperbezogene Pflegemaß-                               Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen
     nahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei                             und Leistungen bei Pflegezeit von Pflegepersonen werden
     der Haushaltsführung gemäß Absatz 1. Bei nur teilweiser Inan-                       in den ersten acht Wochen einer vollstationären Kranken-
     spruchnahme besteht Anspruch auf anteiliges Pflegegeld ge-                          hausbehandlung oder einer stationären Leistung zur me-
     mäß Absatz 5 Satz 1 und 2.                                                          dizinischen Rehabilitation jedoch weitergezahlt, dies gilt
                                                                                         für das Pflegegeld nach § 4 Abs. 2 oder anteiliges Pflege-
(28) Neben den Ansprüchen nach den Absätzen 26 und 27 können                             geld nach § 4 Abs. 5 auch bei einer Aufnahme in Vorsorge-
     Leistungen gemäß den Absätzen 14 bis 14b, 15, 18, 20 und 21                         oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V
     sowie Nr. 4.1 und 4.2 des Tarifs PV in Anspruch genommen                            (siehe Anhang); bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege


                                                                 Seite 64 von 164

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         durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte si-                   ner Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit sind durch einen
         cherstellen und bei denen § 63b Abs. 6 Satz 1 SGB XII (sie-               von dem Versicherer beauftragten Arzt oder durch einen Gut-
         he Anhang) anzuwenden ist, wird das Pflegegeld gemäß                      achter des medizinischen Dienstes der privaten Pflegepflicht-
         § 4 Abs. 2 oder anteiliges Pflegegeld gemäß § 4 Abs. 5 auch               versicherung festzustellen. Hierbei hat dieser auch konkrete
         über die ersten acht Wochen hinaus weiter gezahlt;                        Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung
                                                                                   abzugeben. Die Empfehlung gilt hinsichtlich Hilfsmitteln und
    c)   für Aufwendungen aus Pflege durch Pflegekräfte oder Ein-                  Pflegehilfsmitteln, die den Zielen gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 die-
         richtungen, deren Rechnungen der Versicherer aus wichti-                  nen, jeweils als entsprechender Leistungsantrag, sofern der
         gem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn                    Versicherungsnehmer bzw. die als empfangsberechtigt benann-
         diese Aufwendungen nach der Benachrichtigung des Ver-                     te versicherte Person zustimmt. Die Feststellungen nach Satz 1
         sicherungsnehmers über den Leistungsausschluss entste-                    enthalten ggf. auch solche nach § 4 Abs. 7a Satz 2 zur teilstati-
         hen. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versi-                  onären Pflege in ambulant betreuten Wohngruppen oder Er-
         cherungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für                  gebnisse der zu Leistungen der sozialen Sicherung von Pflege-
         die nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichti-                   personen erhobenen Ermittlungen nach § 4 Abs. 13. Die Fest-
         gung entstandenen Aufwendungen. Findet der Pflegebe-                      stellungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation
         dürftige innerhalb dieser drei Monate keine andere geeig-                 sind dabei in einer gesonderten Präventions- und Rehabilitati-
         nete Pflegekraft, benennt der Versicherer eine solche;                    onsempfehlung zu dokumentieren. Die Feststellung wird in an-
                                                                                   gemessenen Abständen wiederholt. Mit der Durchführung der
    d)   für Aufwendungen für Pflegehilfsmittel oder deren leih-                   Untersuchungen kann der medizinische Dienst der privaten
         weise Überlassung sowie digitale Pflegeanwendungen,                       Pflegepflichtversicherung beauftragt werden. Die Untersu-
         soweit die Krankenversicherung oder andere zuständige                     chung erfolgt grundsätzlich im Wohnbereich der versicherten
         Leistungsträger wegen Krankheit oder Behinderung für                      Person. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Per-
         diese Hilfsmittel zu leisten haben.                                       son verpflichtet, sich auch außerhalb ihres Wohnbereichs durch
                                                                                   einen vom Versicherer beauftragten Arzt oder den Gutachter
(2a) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a) Satz 2 1. Halbsatz ruht                  des medizinischen Dienstes der privaten Pflegepflichtversiche-
     der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege einschließ-                 rung untersuchen zu lassen, wenn die gemäß Satz 1 erforderli-
     lich des Pflegegeldes oder anteiligen Pflegegeldes, solange sich              chen Feststellungen im Wohnbereich nicht möglich sind. Erteilt
     die Pflegeperson in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich-                die versicherte Person zu den Untersuchungen nicht ihr Einver-
     tung befindet und der Pflegebedürftige nach § 40 Abs. 3a                      ständnis, kann der Versicherer die beantragten Leistungen
     Satz 1 SGB V oder nach § 4 Abs. 23 Satz 1 versorgt wird; Ab-                  verweigern oder einstellen. Die Untersuchung im Wohnbereich
     satz 2 Buchstabe b) Satz 2 2. Halbsatz bleibt unberührt und                   kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn aufgrund einer ein-
     Absatz 2 Buchstabe b) Satz 2 1. Halbsatz bleibt in Bezug auf die              deutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersu-
     soziale Sicherung von Pflegepersonen und Leistungen bei Pfle-                 chung bereits feststeht oder bei einer Krisensituation von nati-
     gezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung von Pflegeperso-                  onaler Tragweite oder, bezogen auf den Aufenthaltsort der
     nen unberührt.                                                                versicherten Person, von regionaler Tragweite der Antrag auf
                                                                                   Pflegeleistungen während der Krisensituation gestellt wird oder
(3) Übersteigt eine Pflegemaßnahme das notwendige Maß oder ist                     ein Untersuchungstermin, der bereits vereinbart war, in den
    die geforderte Vergütung nicht angemessen, so kann der Versi-                  Zeitraum einer Krisensituation fällt. Unter Maßgabe der Rege-
    cherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag her-                     lungen nach § 142a SGB XI (siehe Anhang) kann die Untersu-
    absetzen.                                                                      chung im Wohnbereich durch ein strukturiertes telefonisches
                                                                                   Interview, das auch per Videotelefonie durchgeführt werden
(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfal-                   kann, ergänzt oder ersetzt werden.
    les einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete,
    darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht                         Die Kosten der genannten Untersuchungen, Feststellungen und
    übersteigen.                                                                   Ermittlungen trägt der Versicherer, es sei denn, es wird inner-
                                                                                   halb eines Zeitraumes von sechs Monaten erneut der Eintritt
                                                                                   eines Versicherungsfalles behauptet, ohne dass der Versicherer
                                                                                   seine Leistungspflicht anerkennt.
§ 5a Leistungsausschluss                                                           Die versicherte Person hat gegen den Versicherer Anspruch auf
                                                                                   Übermittlung der schriftlichen Ergebnisse nach den Sätzen 1
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen nach                      und 2, der gesonderten Präventions- und Rehabilitationsemp-
Deutschland begeben, um in einer privaten Pflegepflichtversiche-                   fehlung nach Satz 5 und einer auf die Präventions- und Rehabi-
rung, in die sie aufgrund einer nach § 404 SGB V (siehe Anhang)                    litationsempfehlung bezogenen umfassenden und begründeten
abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder aufgrund einer                   Stellungnahme des Versicherers.
Versicherung im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 Versicherungsver-
tragsgesetz (VVG) (siehe Anhang) aufgenommen worden sind,                  (2a) Erfolgt die Leistungsmitteilung durch den Versicherer nicht
missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.                                innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrages auf
                                                                                Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder wird eine der nach-
                                                                                stehend in den Absätzen 2b oder 2c genannten Begutach-
                                                                                tungsfristen nicht eingehalten, hat der Versicherte für jede be-
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistung                                        gonnene Woche der Fristüberschreitung Anspruch auf eine zu-
                                                                                sätzliche Zahlung gemäß Nr. 12. des Tarifs PV. Dies gilt nicht,
(1) Der Versicherungsnehmer erhält die Leistungen auf Antrag. Die               wenn der Versicherer die Verzögerung nicht zu vertreten hat
    Leistungen werden ab Antragstellung erbracht, frühestens je-                oder wenn sich die versicherte Person in vollstationärer Pflege
    doch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvorausset-                   befindet und bei ihr bereits mindestens erhebliche Beeinträch-
    zungen vorliegen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat                tigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (mindes-
    gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern           tens Pflegegrad 2) festgestellt worden sind. Liegt ein Verzöge-
    zu einem späteren Zeitpunkt, werden die Leistungen vom Be-                  rungsgrund vor, den der Versicherer nicht zu vertreten hat, so
    ginn des Monats der Antragstellung an erbracht. In allen Fällen             ist der Lauf der Frist nach Satz 1 so lange gehemmt, bis der
    ist Voraussetzung, dass eine vorgesehene Wartezeit (vgl. § 3)               Verzögerungsgrund weggefallen ist. Wird durch den Eintritt
    erfüllt ist.                                                                des Verzögerungsgrundes eine erneute Terminierung der Be-
                                                                                gutachtung erforderlich, so ist der Lauf der Frist nach Satz 1 bis
(2) Eintritt, Grad und Fortdauer der Pflegebedürftigkeit, die Eig-              zum Ablauf von 15 Arbeitstagen nach Kenntnis des medizini-
    nung, Notwendigkeit und Zumutbarkeit von Maßnahmen zur                      schen Dienstes der privaten Pflegepflichtversicherung oder des
    Vermeidung, Überwindung, Minderung oder Verhinderung ei-                    Versicherers über den Wegfall des Verzögerungsgrundes ge-
                                                                                hemmt. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der Antragstellung


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    gemäß § 6 Abs. 1. Der Lauf der Frist von 25 Arbeitstagen nach          (6) Von den Leistungen können die Kosten abgezogen werden, die
    Satz 1 bleibt von einer Entscheidung des Versicherers nach Ab-             dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen des
    satz 2b oder Absatz 2c unberührt. Wird die versicherte Person              Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt.
    von dem Versicherer aufgefordert, zur Beauftragung der Fest-
    stellung von Pflegebedürftigkeit noch zwingend erforderliche           (7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abge-
    Unterlagen einzureichen, so sind die Fristen nach Satz 1 und               treten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach
    Absatz 2b und 2c so lange unterbrochen, bis die geforderten                Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene
    Unterlagen bei dem Versicherer eingegangen sind; mit Eingang               Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
    der Unterlagen läuft die Frist weiter. Die Unterbrechung be-
    ginnt mit dem Tag, an dem die versicherte Person die Aufforde-
    rung zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen zugeht.

(2b) Die Begutachtung ist unverzüglich, spätestens am fünften              § 7 Ende des Versicherungsschutzes
     Arbeitstag nach Eingang des Antrags bei dem Versicherer
     durchzuführen, wenn sich die versicherte Person im Kranken-           Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versiche-
     haus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung befin-      rungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
     det und

    1.   Hinweise vorliegen, dass zur Sicherstellung der ambulan-
         ten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung ei-
         ne Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, oder         Pflichten des Versicherungsnehmers
    2.   die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeit-           § 8 Beitragszahlung
         gesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Per-
         son angekündigt wurde oder
                                                                           (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ist für jede versicherte Per-
    3.   mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Fami-                  son ein Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und
         lienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 Familienpflegezeitgesetz               am Ersten eines jeden Monats fällig. Der Beitrag ist an die vom
         (siehe Anhang) vereinbart wurde.                                      Versicherer bezeichnete Stelle zu entrichten.

    Die verkürzte Begutachtungsfrist nach Satz 1 gilt auch dann,           (2) Kinder einer in der privaten Pflegepflichtversicherung versi-
    wenn die versicherte Person sich in einem Hospiz befindet oder             cherten Person sowie die Kinder von beitragsfrei versicherten
    ambulant palliativ versorgt wird.                                          Kindern sind beitragsfrei versichert, wenn sie

(2c) Befindet sich die versicherte Person in häuslicher Umgebung,                  a)   nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder § 20 Abs. 3
     ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruch-                       SGB XI (siehe Anhang) versicherungspflichtig sind,
     nahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber
     dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder mit                    b)   nicht nach § 22 SGB XI (siehe Anhang) von der Versiche-
     dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflege-                         rungspflicht befreit sind,
     zeit nach § 2 Abs. 1 Familienpflegezeitgesetz (siehe Anhang)
     vereinbart, so ist eine Begutachtung der versicherten Person                  c)   keinen Anspruch auf Familienversicherung in der sozialen
     spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des                        Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI (siehe Anhang) ha-
     Antrags bei dem Versicherer durchzuführen.                                         ben,

(2d) In den Fällen der Absätze 2b und 2c muss die Feststellung nach                d)   nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und
     Absatz 2 nur beinhalten, ob Pflegebedürftigkeit nach § 1
     Abs. 2 ff. vorliegt und ob mindestens die Voraussetzungen des                 e)   kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat
     Pflegegrades 2 erfüllt sind. Die abschließende Begutachtung                        ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV
     der versicherten Person ist unverzüglich nachzuholen. Nimmt                        (siehe Anhang) überschreitet; bei Abfindungen, Entschä-
     die versicherte Person unmittelbar im Anschluss an den Auf-                        digungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsent-
     enthalt in einem Krankenhaus oder im Anschluss an den Auf-                         schädigungen), die wegen Beendigung eines Arbeitsver-
     enthalt in einer stationären Rehabilitationseinrichtung Kurz-                      hältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leis-
     zeitpflege in Anspruch, hat die abschließende Begutachtung                         tungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatli-
     spätestens am zehnten Arbeitstag nach Beginn der Kurzzeit-                         che Arbeitsentgelt für die der Auszahlung folgenden Mo-
     pflege in dieser Einrichtung zu erfolgen.                                          nate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der
                                                                                        Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten
(3) Wenn und soweit im Rahmen der Feststellungen nach Absatz 2                          Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Ren-
    eine Verringerung der Beeinträchtigungen der Selbstständig-                         ten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für
    keit oder der Fähigkeiten zu erwarten ist, können die Zuord-                        Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt;
    nung zu einem Pflegegrad und die Bewilligung von Leistungen                         ab dem 1. Oktober 2022 ist für Kinder, die eine geringfügi-
    befristet werden und enden dann mit Ablauf der Frist. Die Be-                       ge Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV
    fristung kann wiederholt werden und schließt Änderungen bei                         (siehe Anhang) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
    der Zuordnung zu einem Pflegegrad und bewilligter Leistungen                        (siehe Anhang) ausüben, ein regelmäßiges monatliches
    nicht aus. Der Befristungszeitraum beträgt insgesamt höchs-                         Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zuläs-
    tens drei Jahre.                                                                    sig. Das Einkommen eines Kindes aus einem landwirt-
                                                                                        schaftlichen Unternehmen, in dem es Mitunternehmer ist,
(4) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die                         ohne als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des
    erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum                       Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
    des Versicherers.                                                                   Landwirte zu gelten, bleibt außer Betracht.

(5) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu         (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 besteht Anspruch
    leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform                auf Beitragsfreiheit bei Kindern
    als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen
    benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der                 a)   bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
    Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
                                                                                   b)   bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht
                                                                                        erwerbstätig sind,


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    c)   bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in          (8) Gerät der Versicherungsnehmer bei der privaten Pflegepflicht-
         Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilli-              versicherung mit sechs oder mehr Monatsbeiträgen in Verzug,
         ges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im           kann von der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Bußgeld bis
         Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird              zu 2.500 Euro verhängt werden. Gerät der Versicherungsneh-
         die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer                 mer bei einer aufgrund besonderer Vereinbarung gemäß § 15
         gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder                Abs. 3 abgeschlossenen Auslandsversicherung in Verzug, kann
         verzögert, besteht die Beitragsfreiheit auch für einen der             der Versicherer das Versicherungsverhältnis unter den Voraus-
         Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das                 setzungen des § 38 VVG (siehe Anhang) kündigen.
         25. Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbre-
         chung für die Dauer von höchstens zwölf Monaten durch              (9) Der Beitrag ist bis zum Ablauf des Tages zu zahlen, an dem das
         den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatenge-                 Versicherungsverhältnis endet.
         setzes (siehe Anhang), einen Freiwilligendienst nach dem
         Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligen-
         dienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten
         Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwick-
         lungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-        § 8a Beitragsberechnung
         Gesetzes (siehe Anhang); wird als Berufsausbildung ein
         Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten            (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe des § 110
         Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis                 SGB XI (siehe Anhang) und ist in den technischen Berech-
         zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollen-               nungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
         dung des 25. Lebensjahres,
                                                                            (2) Der erste Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertra-
    d)   ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger              ges nach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand der
         oder seelischer Behinderung (§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch               versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Un-
         (SGB) - Neuntes Buch (IX) - siehe Anhang) außerstande                  terschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Ver-
         sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass              sicherungsbeginns.
         die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das
         Kind innerhalb der Altersgrenzen nach Buchstaben a), b)            (3) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des
         oder c) beitragsfrei versichert war oder die beitragsfreie             Versicherungsschutzes, wird das bei Inkrafttreten der Ände-
         Versicherung nur wegen einer Pflichtversicherung nach                  rung erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person
         § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 SGB XI (siehe Anhang)                  berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten
         oder § 20 Abs. 3 SGB XI (siehe Anhang) ausgeschlossen                  Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrück-
         war.                                                                   stellung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundla-
                                                                                gen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird.
    Als Kinder im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingun-
    gen gelten auch Stiefkinder und Enkel, die die versicherte Per-                 Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistun-
    son überwiegend unterhält, sowie Personen, die mit der versi-                   gen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten
    cherten Person durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflege-                   Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsver-
    verhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern                    hältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung
    verbunden sind (Pflegekinder). Kinder, die mit dem Ziel der An-                 zu bilden ist.
    nahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen
    sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der         (4) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders
    Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht             vereinbarte Risikozuschläge entsprechend dem erforderlichen
    als Kinder der leiblichen Eltern. Die Beitragsfreiheit nach Buch-           Beitrag ändern.
    staben a), b) und c) bleibt bei Personen, die aufgrund gesetzli-
    cher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, für die Dauer
    des Dienstes bestehen.
                                                                            § 8b Beitragsanpassung
(4) Die Beitragsfreiheit nach den Absätzen 2 und 3 besteht auch
    dann, wenn die Eltern und das Kind bei unterschiedlichen priva-         (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die
    ten Versicherern versichert sind. Die Beitragsfreiheit für Kinder           Leistungen des Versicherers z. B. aufgrund von Veränderungen
    endet zum Ersten des Monats, in dem sie eine Erwerbstätigkeit               der Pflegekosten, der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflege-
    aufnehmen.                                                                  fällen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern.
                                                                                Dementsprechend werden anhand einer Statistik der Pflege-
(5) Für versicherte Personen, die über eine ununterbrochene Vor-                pflichtversicherung jährlich die erforderlichen mit den in den
    versicherungszeit von mindestens fünf Jahren in der privaten                technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versiche-
    Pflegepflichtversicherung oder in der privaten Krankenversi-                rungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten verglichen.
    cherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen                   Ergibt diese Gegenüberstellung eine Veränderung von mehr als
    verfügen, wird der zu zahlende Beitrag auf den jeweiligen                   5 Prozent, so werden die Beiträge überprüft und, soweit erfor-
    Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt; dieser              derlich sowie vorbehaltlich der Höchstbeitragsgarantie gemäß
    bemisst sich nach dem durch Gesetz festgesetzten bundesein-                 § 8 Abs. 5, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders
    heitlichen Beitragssatz und der Beitragsbemessungsgrenze                    angepasst.
    gemäß § 55 Abs. 1 und 2 SGB XI (siehe Anhang). Für Personen,
    die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen                       Ändert sich die vertragliche Leistungszusage des Versicherers
    bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe oder auf freie                    aufgrund der dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden
    Heilfürsorge haben, wird der Beitrag unter den Voraussetzun-                    gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 1 Abs. 12), ist der Versiche-
    gen des Satzes 1 auf 50 Prozent des Höchstbeitrages der sozia-                  rer berechtigt, die Beiträge im Rahmen der Höchstbeitragsga-
    len Pflegeversicherung begrenzt.                                                rantie mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ent-
                                                                                    sprechend dem veränderten Bedarf zu erhöhen oder zu verrin-
(6) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht                 gern. Bei verringertem Bedarf ist der Versicherer zur Anpas-
    anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen                     sung insoweit verpflichtet.
    nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
                                                                            (2) (entfallen)
(7) Wird ein Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist der
    Versicherungsnehmer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet,              (3) Anpassungen nach Absatz 1 sowie Änderungen von eventuell
    die dem Versicherer im Rahmen der Beitreibung entstehen.                    vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten


                                                                 Seite 67 von 164

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    Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Versiche-             (3) Entstehen dem Versicherer durch eine Verletzung der Pflichten
    rungsnehmer folgt.                                                         nach § 9 Abs. 3, 4 und 6 zusätzliche Aufwendungen, kann er
                                                                               vom Versicherungsnehmer oder von der als empfangsberech-
(4) Sind die monatlichen Beiträge infolge der Höchstbeitragsgaran-             tigt benannten versicherten Person dafür Ersatz verlangen.
    tie gegenüber den nach den technischen Berechnungsgrundla-
    gen notwendigen Beiträgen gekürzt, so können diese Beiträge
    abweichend von Absatz 1 bei einer Veränderung der Beitrags-
    bemessungsgrenzen oder des Beitragssatzes in der sozialen
    Pflegeversicherung an den daraus sich ergebenden geänderten            § 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver-
    Höchstbeitrag angeglichen werden.                                           letzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
(5) Angleichungen gemäß Absatz 4 an den geänderten Höchstbei-              (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person
    trag der sozialen Pflegeversicherung werden zum Zeitpunkt                  Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des ge-
    des Inkrafttretens des geänderten Höchstbeitrags wirksam, so-              setzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe An-
    fern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeit-                hang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der
    punkt bestimmt wird.                                                       aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie
                                                                               Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer
                                                                               schriftlich abzutreten.

                                                                           (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat
§ 9 Obliegenheiten                                                             seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
                                                                               Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
(1) Eintritt, Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit               Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durch-
    sind dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.                  setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
    Anzuzeigen sind auch Änderungen in der Person und im Um-
    fang der Pflegetätigkeit einer Pflegeperson, für die der Versi-        (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person
    cherer Leistungen zur sozialen Sicherung gemäß § 4 Abs. 13                 vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenhei-
    oder Leistungen bei Pflegezeit gemäß § 4 Abs. 14 erbringt.                 ten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
                                                                               als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 1 Abs. 2 sind                kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
    ferner anzuzeigen jede Krankenhausbehandlung, stationäre                   heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
    Leistung zur medizinischen Rehabilitation, Kur- oder Sanatori-             Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür-
    umsbehandlung, jede Unterbringung aufgrund richterlicher                   zen.
    Anordnung, das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Kran-
    kenpflege (Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirt-                (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Per-
    schaftliche Versorgung) aus der gesetzlichen Krankenversiche-              son ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund ge-
    rung nach § 37 SGB V (siehe Anhang) sowie der Bezug von                    zahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die
    Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 b).                                            der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstat-
                                                                               tungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entspre-
(3) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt                     chend anzuwenden.
    benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 5) haben auf Verlan-
    gen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststel-
    lung des Versicherungsfalles, der Leistungspflicht des Versi-
    cherers und ihres Umfanges sowie für die Beitragseinstufung
    der versicherten Person erforderlich ist. Die Auskünfte sind           § 12 Aufrechnung
    auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
                                                                           Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versiche-
(4) Der Versicherungsnehmer hat die Aufnahme einer Erwerbstä-              rers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder
    tigkeit durch beitragsfrei mitversicherte Kinder unverzüglich in       rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Bei-
    Textform anzuzeigen.                                                   tragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins
                                                                           nicht aufrechnen.
(5) Der Abschluss einer weiteren privaten Pflegepflichtversiche-
    rung bei einem anderen Versicherer ist nicht zulässig. Tritt für
    eine versicherte Person Versicherungspflicht in der sozialen
    Pflegeversicherung ein, ist der Versicherer unverzüglich in
    Textform zu unterrichten.                                              Ende der Versicherung
(6) Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer die
    Ermittlung und Verwendung der individuellen Krankenversi-              § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
    chertennummer gemäß § 290 SGB V (siehe Anhang) zu ermög-
    lichen.                                                                (1) Endet die für eine versicherte Person bestehende Versiche-
                                                                               rungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung, z. B. we-
                                                                               gen Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegever-
                                                                               sicherung nach § 20 oder § 21 SGB XI (siehe Anhang), wegen
                                                                               Beendigung der privaten Krankenversicherung mit Anspruch
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen                                      auf allgemeine Krankenhausleistungen oder wegen Beendigung
                                                                               einer der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG - siehe
(1) Unbeschadet des Kündigungsrechtes gemäß § 14 Abs. 2 ist der                Anhang) genügenden privaten Krankenversicherung, deren
    Versicherer mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)                Fortführung bei einem anderen Versicherer oder wegen Wegfall
    vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von                   sonstiger die Versicherungspflicht der versicherten Person be-
    der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn und solange eine der             gründender Voraussetzungen, so kann der Versicherungsneh-
    in § 9 Abs. 1 bis 5 genannten Obliegenheiten verletzt ist.                 mer die private Pflegepflichtversicherung dieser Person binnen
                                                                               drei Monaten seit Beendigung der Versicherungspflicht rück-
(2) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person                   wirkend zu deren Ende kündigen. Die Kündigung ist unwirksam,
    stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungs-                 wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versiche-
    nehmers gleich.                                                            rungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht innerhalb
                                                                               von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn


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    hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versiche-        (3) Bei einem wegen Auslandsaufenthalt auf einer besonderen
    rungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertre-               Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 3 beruhenden Versicherungs-
    ten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungs-                  verhältnis verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kün-
    recht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum              digungsrecht. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außer-
    Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen           ordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigung
    Pflegeversicherung zu. Später kann der Versicherungsnehmer                 kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
    das Versicherungsverhältnis der betroffenen versicherten Per-
    son nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er das Ende
    der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der
    Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsverhält-
    nisses zu. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche An-          § 15 Sonstige Beendigungsgründe
    spruch auf Familienversicherung gleich.
                                                                           (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versiche-
(2) Bei fortbestehender Versicherungspflicht wird eine Kündigung               rungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch die
    erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der                   Pflicht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künf-
    Kündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Person bei ei-             tigen Versicherungsnehmers fortzusetzen, wenn und solange
    nem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.                   für sie eine private Krankenversicherung mit Anspruch auf Kos-
                                                                               tenerstattung für allgemeine Krankenhausleistungen besteht.
(3) Bei Kündigung des Versicherungsverhältnisses und gleichzeiti-              Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des
    gem Abschluss eines neuen Vertrages der privaten Pflege-                   Versicherungsnehmers abzugeben.
    pflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer verlangen,
    dass der Versicherer die für die versicherte Person kalkulierte        (2) Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versiche-
    Alterungsrückstellung in Höhe des Übertragungswertes nach                  rungsverhältnis.
    Maßgabe von § 14 Abs. 6 Krankenversicherungsaufsichtsver-
    ordnung (siehe Anhang) an den neuen Versicherer überträgt.             (3) Das Versicherungsverhältnis endet mit der Verlegung des
                                                                               Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versiche-
    Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Bei-                rungsnehmers ins Ausland, es sei denn, dass insoweit eine be-
    tragsrückstände, kann der Versicherer die zu übertragende Al-              sondere Vereinbarung getroffen wird. Ein diesbezüglicher An-
    terungsrückstellung bis zum vollständigen Beitragsausgleich                trag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Verlegung des
    zurückbehalten.                                                            Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes zu stellen. Der
                                                                               Versicherer verpflichtet sich, den Antrag anzunehmen, falls er
(4) Ein wegen Auslandsaufenthalt auf einer besonderen Vereinba-                innerhalb der vorgenannten Frist gestellt wurde. Für die Dauer
    rung gemäß § 15 Abs. 3 beruhendes Versicherungsverhältnis                  der besonderen Vereinbarung ist der für die private Pflege-
    kann der Versicherungsnehmer zum Ende eines jeden Versiche-                pflichtversicherung maßgebliche Beitrag zu zahlen; die Leis-
    rungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten                 tungspflicht des Versicherers ruht gemäß § 5 Abs. 1 a).
    Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei
    Monaten kündigen. Der Versicherungsnehmer kann ein Versi-                      Für versicherte Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnli-
    cherungsverhältnis gemäß Satz 1 ferner auch unter den Vo-                      chen Aufenthalt in Deutschland beibehalten, gilt Absatz 1
    raussetzungen des § 205 Abs. 3 und 4 VVG (siehe Anhang)                        Satz 2 und 3 entsprechend.
    kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Perso-
    nen beschränkt werden.                                                 (4) Bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes
                                                                               einer versicherten Person ins Ausland endet insoweit das Ver-
(5) Ein durch das Beitrittsrecht gemäß § 26a SGB XI (siehe An-                 sicherungsverhältnis, es sei denn, dass eine besondere Verein-
    hang) begründetes Versicherungsverhältnis kann der Versiche-               barung getroffen wird. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
    rungsnehmer ferner mit einer Frist von zwei Monaten zum Mo-
    natsende kündigen.

(6) Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche-
    rungsschein bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versiche-              Sonstige Bestimmungen
    rungsbeginn); es endet am 31. Dezember des betreffenden Ka-
    lenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem          § 16 Willenserklärungen und Anzeigen
    Kalenderjahr zusammen.
                                                                           Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer be-
                                                                           dürfen der Textform.

§ 14 Kündigung durch den Versicherer
(1) Eine Beendigung der privaten Pflegepflichtversicherung durch           § 17 Gerichtsstand
    Kündigung oder Rücktritt seitens des Versicherers ist nicht
    möglich, solange der Kontrahierungszwang gemäß § 110 Abs. 1
    Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB XI (siehe Anhang) besteht. Bei einer Ver-      Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Rechtsweg zu
    letzung der dem Versicherungsnehmer bei Schließung des Ver-            den Sozialgerichten eröffnet. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht,
    trages obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer jedoch,         in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe-
    falls mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ein Beitragszuschlag       bung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen
    erforderlich ist, vom Beginn des Versicherungsvertrages an den         Aufenthaltsort hat. Steht der Versicherungsnehmer in einem Be-
    höheren Beitrag verlangen. § 8 Abs. 5 bleibt unberührt.                schäftigungsverhältnis, kann er auch vor dem für den Beschäfti-
                                                                           gungsort zuständigen Sozialgericht klagen.
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 1 sowie beim Wegfall des
    Kontrahierungszwanges gemäß Absatz 1 Satz 1 aus sonstigen
    Gründen kann der Versicherer die private Pflegepflichtversi-
    cherung auch seinerseits mit den für den Versicherungsnehmer           § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbe-
    geltenden Fristen und zu dem für diesen maßgeblichen Zeit-
    punkt kündigen. Später kann der Versicherer nur mit einer Frist            dingungen
    von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres (§ 13
    Abs. 6) kündigen.                                                      (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verände-
                                                                               rung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die All-


                                                                Seite 69 von 164

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     gemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmun-                            dungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen
     gen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn                             (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung
     die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der                             eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wieder-
     Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unab-                            kehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt er-
     hängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen                           zielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung
     überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Ände-                           der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu
     rungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf                          dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung
     die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen                           des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungs-
     Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.                                             entschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der
                                                                                          Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererzie-
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedin-                            hungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; ab dem
    gungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch ei-                           1. Oktober 2022 ist für Ehegatten oder Lebenspartner, die
    nen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt                            eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder
    worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung er-                         § 8a SGB IV (siehe Anhang) in Verbindung mit § 8 Abs. 1
    setzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist                          Nr. 1 SGB IV (siehe Anhang) ausüben, ein regelmäßiges
    oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung                            monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeits-
    für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Inte-                         grenze zulässig.
    ressen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte
    darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie                         Die Voraussetzungen der Beitragsvergünstigung sind
    unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versiche-                             nachzuweisen; hierfür kann der Versicherer auch die Vor-
    rungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wo-                              lage des Steuer- und des Rentenbescheides verlangen.
    chen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgebli-
    chen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden                                 Der Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsvergüns-
    sind, Vertragsbestandteil.                                                            tigung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; die-
                                                                                          ser ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Wegfalls für jeden
                                                                                          Ehegatten oder Lebenspartner den vollen Beitrag zu er-
                                                                                          heben. Sind die Ehegatten oder Lebenspartner nicht bei
                                                                                          demselben Versicherer versichert, wird von jedem Ehegat-
§ 19 Beitragsrückerstattung                                                               ten oder Lebenspartner die Hälfte des maßgeblichen Ge-
                                                                                          samtbeitrages erhoben. Liegt der individuelle Beitrag ei-
Die aus dem „Abrechnungsverband private Pflegepflichtversiche-                            nes Versicherten jedoch niedriger als die Hälfte des maß-
rung“ der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführten                             geblichen Gesamtbeitrages, so wird der gesamte Kap-
Mittel werden insbesondere zur Limitierung der Beiträge der versi-                        pungsbeitrag dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner
cherten Personen und zur Finanzierung von Leistungsverbesserun-                           zugerechnet;
gen verwendet.
                                                                                     b)   wird ferner die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer
                                                                                          Vorversicherungszeit abhängig gemacht;

                                                                             4.      § 8a Abs. 2 MB/PPV 2026 erfolgt keine Erhöhung der Beiträge
Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge gemäß                                 nach dem Gesundheitszustand des Versicherten.
§ 110 Abs. 2 und § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang)
                                                                             Die Zusatzvereinbarungen gelten auch für Personen, die sich gemäß
                                                                             Artikel 41 Pflege-Versicherungsgesetz (siehe Anhang) bis zum
                                                                             30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegever-
Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden,            sicherung haben befreien lassen. Sie gelten ferner für Personen mit
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI am 1. Januar 1995            Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit                   Grundsätzen einschließlich der Mitglieder der Postbeamtenkranken-
Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind                kasse und der Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahn-
oder die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 von ihrem Bei-          beamten sowie für Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge, die
trittsrecht gemäß § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Gebrauch                nicht bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit
gemacht haben, gilt Folgendes:                                               Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind,
                                                                             sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflege-Versicherungs-
In Abweichung von                                                            gesetzes Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung
                                                                             besteht.
1.   § 3 MB/PPV 2026 entfällt die Wartezeit;

2.   § 8 Abs. 3 MB/PPV 2026 besteht Anspruch auf beitragsfreie
     Mitversicherung von behinderten Menschen, die zum Zeitpunkt
     des Inkrafttretens des SGB XI die Voraussetzungen nach Buch-            Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit
     stabe d) nicht erfüllen, diese aber erfüllt hätten, wenn die Pfle-      Versicherten im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG
     geversicherung zum Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung              (siehe Anhang)
     bereits bestanden hätte;

3.   § 8 Abs. 5 MB/PPV 2026

     a)   wird die Höhe der Beiträge für Ehegatten oder Lebens-              Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden,
          partner gemäß § 1 Gesetz über die Eingetragene Lebens-             die im Basistarif versichert sind, gilt Folgendes:
          partnerschaft in der bis zum 22.12.2018 geltenden Fassung
          (siehe Anhang) auf 150 Prozent, bei Personen, die nach             In Abweichung von
          beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei
          Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, auf               § 8 Abs. 5 MB/PPV 2026
          75 Prozent des jeweiligen Höchstbeitrages der sozialen
          Pflegeversicherung begrenzt, wenn ein Ehegatte oder ein            a)      wird die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer Vorversiche-
          Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das regelmä-                       rungszeit abhängig gemacht;
          ßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
          nach § 18 SGB IV (siehe Anhang), überschreitet; bei Abfin-         b)      wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab
                                                                                     1. Januar 2009 auf 50 Prozent des Höchstbeitrages herabge-


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     setzt, wenn der Beitrag der versicherten Person zur Kranken-                     haben, richtet sich der Besitzstandsschutz nach § 3. Kurzfristige
     versicherung wegen Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialge-                     Unterbrechungen im Leistungsbezug lassen den Besitzstands-
     setzbuch (SGB) - Zweites Buch (II) - oder des SGB XII auf den                    schutz jeweils unberührt.
     halben Höchstbeitrag vermindert ist;
                                                                              (2) Versicherte Personen,
c)   wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab
     1. Januar 2009 auf 50 Prozent des Höchstbeitrages herabge-                       1.   die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf den erhöh-
     setzt, wenn allein durch die Zahlung des Höchstbeitrages zur                          ten Betrag nach § 4 Abs. 16 MB/PPV 2015 i. V. m. Nr. 11.1.
     privaten Pflegepflichtversicherung Hilfebedürftigkeit im Sinne                        des Tarifs PV 2015 haben und
     des SGB II oder des SGB XII entsteht.
                                                                                      2.   deren Höchstleistungsansprüche, die ihnen nach § 4
Endet die Versicherung im Basistarif, entfallen diese Zusatzverein-                        Abs. 1, 2 und 8 MB/PPV 2026 unter Berücksichtigung des
barungen für die private Pflegepflichtversicherung.                                        § 1 Abs. 4 und 5 ab dem 1. Januar 2017 zustehen, nicht um
                                                                                           jeweils mindestens 83 Euro monatlich höher sind als die
                                                                                           entsprechenden Höchstleistungsansprüche, die ihnen
                                                                                           nach den § 4 Abs. 1, 2, 8 und 16a MB/PPV 2015 am 31. De-
                                                                                           zember 2016 zustanden,
Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit
Mitgliedern von Solidargemeinschaften gemäß § 110                                     haben ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf einen Zuschlag auf
                                                                                      den Entlastungsbetrag nach § 4 Abs. 16 MB/PPV 2026. Die Höhe
Abs. 2 Satz 3 SGB XI (siehe Anhang)                                                   des monatlichen Zuschlags ergibt sich aus der Differenz zwischen
                                                                                      208 Euro und dem Leistungsbetrag, der in § 4 Abs. 16
                                                                                      MB/PPV 2026 i. V. m. Nr. 11. des Tarifs PV 2026 festgelegt ist. Das
                                                                                      Bestehen eines Anspruchs auf diesen Zuschlag muss der Versi-
Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden,                     cherer dem Versicherungsnehmer bzw. der als empfangsberech-
die Mitglied in einer in § 176 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) genannten                  tigt benannten versicherten Person (§ 6 Abs. 5 MB/PPV 2026)
Solidargemeinschaft sind und in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht                  schriftlich mitteilen und erläutern.
nach § 23 Abs. 4a SGB XI (siehe Anhang) bei einem privaten Versi-
cherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebe-
dürftigkeit versichert sind, gilt zur Umsetzung des § 110 Abs. 2
Satz 3 SGB XI (siehe Anhang) Folgendes:
                                                                              § 3 Besitzstandsschutz in der vollstationären Pflege
Der zu zahlende Beitrag wird auf 50 Prozent des Höchstbeitrages
der sozialen Pflegeversicherung herabgesetzt, solange sich der                (1) (Regelung ist gegenstandslos geworden.)
Beitrag der versicherten Person zur Solidargemeinschaft nach § 176
Abs. 5 SGB V (siehe Anhang) vermindert.                                       (2) (Regelung ist gegenstandslos geworden.)

                                                                              (3) (Regelung ist gegenstandslos geworden.)

                                                                              (4) (Regelung ist gegenstandslos geworden.)
Regelungen zur Überleitung in die Pflegegrade und
                                                                              (5) Versicherte Personen, die am 31. Dezember 2016 von zugelas-
zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflege-                                 senen Pflegeeinrichtungen ohne Vergütungsvereinbarung ver-
versicherung im Rahmen der Einführung des neuen                                   sorgt werden, haben ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf Er-
Pflegebedürftigkeitsbegriffes ab 1. Januar 2017                                   stattung der Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen
(Überleitungsregelungen) und sonstige Übergangs-                                  gemäß Nr. 7.1. Satz 3 des Tarifs PV in Höhe des ihnen für den
regelungen                                                                        Monat Dezember 2016 zustehenden Leistungsbetrages, wenn
                                                                                  dieser höher ist als der ihnen für Januar 2017 zustehende Leis-
                                                                                  tungs-betrag. In Tarifstufe PVB wird der Zuschlag auf den tarif-
                                                                                  lichen Prozentsatz gekürzt.

§ 1 Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade
(Regelung ist gegenstandslos geworden.)                                       § 4 Besitzstandsschutz bei Leistungen der sozialen
                                                                                  Sicherung
                                                                              (1) Für Pflegepersonen, die am 31. Dezember 2016 wegen nicht
§ 2 Besitzstandsschutz                                                            erwerbsmäßiger Pflege rentenversicherungspflichtig waren und
                                                                                  Anspruch auf die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Ren-
(1) Versicherte Personen sowie Pflegepersonen, die am 31. Dezem-                  tenversicherung nach § 4 Abs. 13 MB/PPV 2015 hatten, besteht
    ber 2016 Anspruch auf Leistungen haben, erhalten Besitz-                      die Versicherungspflicht für die Dauer dieser Pflegetätigkeit
    standsschutz auf die ihnen unmittelbar vor dem 1. Januar 2017                 fort. Die beitragspflichtigen Einnahmen ab dem 1. Januar 2017
    zustehenden, regelmäßig wiederkehrenden Leistungen für                        bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1 nach Maßgabe des
    häusliche Pflegehilfe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 MB/PPV 2015), für Pfle-              § 166 Abs. 2 und 3 SGB VI in der am 31. Dezember 2016 gelten-
    gegeld (§ 4 Abs. 2 MB/PPV 2015), für Kombinationsleistungen                   den Fassung (siehe Anhang), wenn sie höher sind als die bei-
    (§ 4 Abs. 5 MB/PPV 2015), für den Wohngruppenzuschlag (§ 4                    tragspflichtigen Einnahmen, die sich aus dem ab dem 1. Januar
    Abs. 7a MB/PPV 2015), für Verbrauchshilfsmittel (§ 4 Abs. 7                   2017 geltenden Recht ergeben.
    MB/PPV 2015), für teilstationäre Pflege (§ 4 Abs. 8 MB/PPV
    2015), bei Pflegezeit der Pflegeperson und kurzzeitiger Ar-               (2) (Regelung ist gegenstandslos geworden.)
    beitsverhinderung (§ 4 Abs. 14 MB/PPV 2015) und bei erheblich
    eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 4 Abs. 16, 16a MB/PPV                 (3) Absatz 1 ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar, zu dem
    2015). Hinsichtlich eines Anspruchs auf den erhöhten Betrag                   nach dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden Recht festgestellt
    nach § 4 Abs. 16 i. V. m. Nr. 11.1. des Tarifs PV 2015 richtet sich           wird, dass
    der Besitzstandsschutz abweichend von Satz 1 nach Absatz 2.
    Für versicherte Personen, die am 31. Dezember 2016 Leistungen                     1.   bei der versorgten Person keine Pflegebedürftigkeit im
    der vollstationären Pflege (§ 4 Abs. 11 MB/PPV 2015) bezogen                           Sinne des § 1 Abs. 2 MB/PPV 2026 vorliegt oder


                                                                   Seite 71 von 164

[Seite 72]
    2.   die pflegende Person keine Pflegeperson im Sinne des               Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
         § 4 Abs. 13 MB/PPV 2026 ist.
                                                                            Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer
    Absatz 1 ist auch nicht mehr anwendbar, wenn sich nach dem              nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der
    31. Dezember 2016 eine Änderung in den Pflegeverhältnissen              Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versi-
    ergibt, die zu einer Änderung der beitragspflichtigen Einnah-           cherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsun-
    men nach § 166 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2017 gel-          ternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesan-
    tenden Fassung (siehe Anhang) führt oder ein Ausschluss-                stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
    grund nach § 3 Satz 2 oder 3 SGB VI (siehe Anhang) eintritt.
                                                                            Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                                                            Sektor Versicherungsaufsicht
                                                                            Graurheindorfer Straße 108
§ 5 Begutachtungsverfahren                                                  53117 Bonn
                                                                            E-Mail: poststelle@bafin.de
(Regelung ist gegenstandslos geworden.)
                                                                            Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streit-
                                                                            fälle nicht verbindlich entscheiden.

§ 6 Verlängerung des Anspruchs für noch nicht abge-
    rufene Mittel nach § 4 Abs. 16 MB/PPV 2017                              Hinweis auf den Rechtsweg
(Regelung ist gegenstandslos geworden.)                                     Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlich-
                                                                            tungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem
                                                                            Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.

§ 7 Übergangsregelung für Leistungsbezieher nach
    dem Soldatenversorgungsgesetz
Für versicherte Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversor-
gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Septem-               Anhang – Auszüge aus den Gesetzestexten
ber 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbin-
dung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch         Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert        [Versicherungsvertragsgesetz - VVG]
worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 SGB XI (siehe Anhang), des § 23 Abs. 5
SGB XI (siehe Anhang) und des § 5 Abs. 1 b) MB/PPV 2023 weiter.
                                                                            § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
                                                                            (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung
§ 8 Übergangsregelung zum Gemeinsamen                                           einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen
    Jahresbetrag im Jahr 2025                                                   Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungs-
                                                                                frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätz-
                                                                                lich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
(Regelung ist gegenstandslos geworden.)                                         Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
                                                                                einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
                                                                                mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
                                                                                das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi-
                                                                                cherungsnehmer.
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Om-                           (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung ver-
budsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung                                pflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den
                                                                                Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers                    die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver-
nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer              sicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versiche-
nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an                 rungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wen-
den.                                                                        (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versiche-
                                                                                rers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung                              Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungs-
Postfach 06 02 22                                                               obliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Ver-
10052 Berlin                                                                    sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
Internet: www.pkv-ombudsmann.de                                                 diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine
unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-
tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich-
tungsverfahren teilzunehmen.                                                § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversiche-                (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
rung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht ver-           Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
bindlich entscheiden.                                                           Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei


                                                                 Seite 72 von 164

[Seite 73]
    Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn                     1.   in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder
    sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten                         versicherungspflichtig sind oder
    im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach
    den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei                   2.   Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt
    zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils ge-                            sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der
    trennt anzugeben.                                                                   jeweiligen Berechtigung oder

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der                   3.   Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
    Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie                         tungsgesetz haben oder
    oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht
    zur Leistung verpflichtet.                                                     4.   Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vier-
                                                                                        ten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhal-                      buch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des
    tung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit                       Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer die-
    der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kün-                        ses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbre-
    digung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbun-                         chung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat,
    den werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der                         wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begon-
    Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in                          nen hat.
    Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündi-
    gung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirk-                      Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversi-
    sam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats                       cherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.
    nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung
    verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf          (5) Der Versicherer ist verpflichtet,
    die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
                                                                                   1.   allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
                                                                                        Versicherten

                                                                                        a)   innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen                                                           Basistarifes,
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen                              b)   innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im
    einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer                               Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wech-
    über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über-                              selmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versiche-
    gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel-                               rungsverhältnisses,
    tend gemacht werden.
                                                                                   2.   allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein                          der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungs-
    zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach-                         pflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1
    tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und                        oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht be-
    bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor-                         reits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem
    derlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese                         in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versi-
    Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung inso-                    cherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht
    weit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von                     nach Absatz 3 genügt,
    dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver-
    letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine                 3.   Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare
    Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-                        Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach
    rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be-                           Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benöti-
    weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit                         gen,
    trägt der Versicherungsnehmer.
                                                                                   4.   allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine pri-
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers                            vate Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absat-
    gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häus-                    zes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zu-
    licher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1                           gelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben
    nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat                         und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abge-
    den Schaden vorsätzlich verursacht.                                                 schlossen wird,

                                                                                   Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsauf-
                                                                                   sichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskosten-
§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht                                     versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen,
                                                                                   kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem                 eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen
    in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versiche-                     Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungs-
    rungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich                rückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009
    vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge ab-                   verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen
    schließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die min-                  werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem
    destens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre                     anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1
    Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgese-                  noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abge-
    hene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen                        lehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versiche-
    Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für                  rer versichert war und der Versicherer
    jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswir-
    kung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschlie-                 1.   den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger
    ßen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben                         Täuschung angefochten hat oder
    sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße An-
    wendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-                        2.   vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Ver-
    Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die                            letzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetre-
    Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die                                 ten ist.


                                                                Seite 73 von 164

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§ 205 Kündigung des Versicherungsnehmers                                                    einem Träger der medizinischen Rehabilitation Über-
                                                                                            gangsgeld beziehen,
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen
    eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort                      2.   von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
    genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Le-                                Krankentagegeld beziehen,
    bensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie
    unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet                       2a. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen,
    wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver-                               von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen
    hältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen                        öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfäl-
    zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirk-                               len auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im
    samwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Ände-                              Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztli-
    rung erhöht.                                                                           chen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen
                                                                                           Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene,
(4) Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die                            soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Aus-
    Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versiche-                             fall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer
    rungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person                           nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfol-
    innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmit-                               genden Spende von Organen oder Geweben oder im Zu-
    teilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die                             sammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusions-
    Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam wer-                               gesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von
    den soll.                                                                              Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen bezie-
                                                                                           hen,

                                                                                       2b. von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsun-
                                                                                           ternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder
                                                                                           dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB)
Drittes Buch (III) Arbeitsförderung [SGB III]                                          3.   von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
                                                                                            eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,

                                                                                       wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungs-
                                                                                       pflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatz-
§ 26 Sonstige Versicherungspflichtige                                                  leistung nach diesem Buch hatten.
(1) Versicherungspflichtig sind                                                (2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein
                                                                                    Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzie-
     1.   Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabili-               hen, wenn sie
          tation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teil-
          habe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstä-                     1.   unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflich-
          tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sol-                         tig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatz-
          len, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe                         leistung nach diesem Buch hatten und
          für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
                                                                                       2.   sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei
     2.   Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des                           Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem
          § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes                           Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz
          Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser                            haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des
          Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,                          Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bun-
                                                                                            deskindergeldgesetzes haben würden.
     3.   (weggefallen)
                                                                                       Satz 1 gilt nur für Kinder
     3a. (weggefallen)
                                                                                       1.   der oder des Erziehenden,
     4.   Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder
          Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Straf-                   2.   seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ih-
          vollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur                           res nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
          wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der
          Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das                        3.   ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin
          Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier                         oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspart-
          Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als                               ners.
          fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusam-
          menhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes lie-                       Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht
          gen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die                     Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelun-
          im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und                       gen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erzie-
          freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Si-                        hungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).
          cherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafpro-
          zessordnung untergebracht sind,                                      (2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als
                                                                                    Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflege-
     5.   Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistli-                grad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pfle-
          cher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemein-                   geversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege
          schaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft                   nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach an-
          oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch                     deren Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens
          ausgebildet werden.                                                       zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens
                                                                                    zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pfle-
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie                   gen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versi-
                                                                                    cherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Ent-
     1.   von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Kranken-                     geltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungs-
          geld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Kranken-                    pflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pfle-
          geld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld oder von                   ge mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.


                                                                    Seite 74 von 164

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(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach            6a. die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen,
    § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist               von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öf-
    nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften                   fentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf
    dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig              Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des
    wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1                   Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder
    ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach                von öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfäl-
    Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Ab-                 len auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leis-
    satz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs               tungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammen-
    von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen                      hang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsge-
    nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versi-                  setzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder
    cherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Bu-                   im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusi-
    ches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Er-                 onsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von
    ziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen                      Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das
    nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versi-             diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Ar-
    cherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht                 beitseinkommen,
    nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach
    Absatz 2a vor.                                                            6b. die als Bezieherinnen oder Bezieher von Pflegeunterstützungs-
                                                                                  geld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des während der
(4) (weggefallen)                                                                 Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,

                                                                              7.      die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungs-
                                                                                      pflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mutterschaftsgel-
                                                                                      des,
§ 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger
      Versicherungspflichtiger                                                8.      die als Pflegeperson versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b),
                                                                                      ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Be-
Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,                                    zugsgröße.

1.   die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen
     erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen,
     oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstä-
     tigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von           § 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
     einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße,
                                                                              Die Beiträge werden getragen
2.   die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleistende versi-
     cherungspflichtig sind (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2), ein      1.      für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitati-
     Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße,                       on Leistungen erhalten, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen
                                                                                      sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Er-
3.   die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsent-                   werbstätigkeit befähigt werden sollen, vom Träger der Einrich-
     gelt in Höhe von 90 Prozent der Bezugsgröße,                                     tung,

4.   die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossen-            2.      für Wehrdienstleistende oder für Zivildienstleistende nach der
     schaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den                        Hälfte des Beitragssatzes vom Bund,
     Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiö-
     sen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, ein Ent-             3.      für Gefangene von dem für die Vollzugsanstalt zuständigen
     gelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge,                                 Land,

5.   die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankengeld, Kran-               4.      für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaf-
     kengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Solda-                       ten oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften während der Zeit
     tenentschädigung, Verletztengeld oder Übergangsgeld versi-                       der außerschulischen Ausbildung für den Dienst in einer sol-
     cherungspflichtig sind, 80 Prozent des der Leistung zugrunde                     chen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft
     liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei                          von der geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen
     80 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem                     Gemeinschaft,
     versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen
     sind; bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer               5.      für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen,
     anderen Leistung ist das dem Krankengeld zugrunde liegende                       von diesen und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie
     Einkommen nicht zu berücksichtigen,                                              auf die Leistung entfallen, im Übrigen von den Leistungsträ-
                                                                                      gern; die Leistungsträger tragen die Beiträge auch allein, soweit
5a. die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das                       sie folgende Leistungen zahlen:
    der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeits-
    einkommen; wird Krankengeld in Höhe der Entgeltersatzleis-                        a)   Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der
    tungen nach diesem Buch gezahlt, gilt Nummer 5,                                        Soldatenentschädigung oder Übergangsgeld,

5b. die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften                     b)   Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Entgelters-
    Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten                              atzleistungen nach diesem Buch oder
    Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des
    Fünften Buches beziehen, 80 Prozent des während der Freistel-                     c)   eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeitsentgelt
    lung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der                             bemessen wird, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht über-
    Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,                                         steigt,

6.   die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankentagegeld ver-             5a. für Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches
     sicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von                     beziehen, vom Leistungsträger,
     70 Prozent der für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen
     Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgren-                 6.      für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von privaten
     ze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches). Für den Kalender-                   Krankenversicherungsunternehmen,
     monat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihun-
     dertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen,


                                                                   Seite 75 von 164

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6a. für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitsein-            (3) Die Beiträge für Personen, die Sozialleistungen beziehen, sind
    künften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des                  von den Leistungsträgern an die Bundesagentur zu zahlen. Die
    Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen                     Bundesagentur und die Leistungsträger regeln das Nähere
    oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von                    über Zahlung und Abrechnung der Beiträge durch Vereinba-
    § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur                rung.
    Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandtei-
    len beziehen, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die       (4) Die Beiträge für Personen, die Krankentagegeld beziehen, sind
    Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge ent-              von den privaten Krankenversicherungsunternehmen an die
    sprechend anteilig zu tragen,                                               Bundesagentur zu zahlen. Die Beiträge können durch eine Ein-
                                                                                richtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt werden. Mit dieser
6b. für Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den                Einrichtung kann die Bundesagentur Näheres über Zahlung,
    Bezieherinnen oder Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit                Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch verein-
    sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen                                  baren, dass der Beitragsabrechnung statistische Durchschnitts-
                                                                                werte über die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
     a)   von der Pflegekasse, wenn die oder der Pflegebedürftige               für die Beiträge zu zahlen sind, und über Zeiten der Arbeitsun-
          in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist,                    fähigkeit zugrunde gelegt werden. Der Bundesagentur sind
                                                                                Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von
     b)   vom privaten Versicherungsunternehmen, wenn die oder                  zehn Prozent der Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Bei-
          der Pflegebedürftige in der privaten Pflege-Pflichtver-               träge nicht nach Satz 2 gezahlt werden.
          sicherung versichert ist,
                                                                            (4a) Die Beiträge für Personen, die als Pflegeperson versicherungs-
     c)   von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem                   pflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), sind von den Stellen, die die Bei-
          Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versi-               träge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. Die
          cherungsunternehmen anteilig, wenn die oder der Pflege-                Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstüt-
          bedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat                 zungsgeld sind von den Stellen, die die Leistung zu erbringen
          und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem pri-             haben, an die Bundesagentur zu zahlen. Das Nähere über das
          vaten Versicherungsunternehmen versichert ist;                         Verfahren der Beitragszahlung und Abrechnung der Beiträge
                                                                                 können der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Ver-
     die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu er-                band der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungs-
     bringen haben, allein getragen, wenn das der Leistung zugrun-               stellen für die Beihilfe, das Bundesamt für Soziale Sicherung
     de liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Gering-                und die Bundesagentur durch Vereinbarung regeln.
     fügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
                                                                            (4b) Die Beiträge für Personen, die Leistungen für den Ausfall von
7.   für Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente               Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8
     wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind,                  und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von
     von den Leistungsträgern,                                                   Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im
                                                                                 Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende
8.   für Personen, die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld                   von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen
     versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern,                      Blutbestandteilen beziehen, sind von den Stellen, die die Bei-
                                                                                 träge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. Absatz
9.   (weggefallen)                                                               4a Satz 2 gilt entsprechend.
10. für Personen, die als Pflegeperson versicherungspflichtig sind          (5) Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3 bis 4b sowie
    (§ 26 Absatz 2b) und eine                                                   für die Zahlung der Beiträge für Gefangene gelten die Vor-
                                                                                schriften für den Einzug der Beiträge, die an die Einzugsstellen
     a)   in der sozialen Pflegeversicherung versicherte pflegebe-              zu zahlen sind, entsprechend, soweit die Besonderheiten der
          dürftige Person pflegen, von der Pflegekasse,                         Beiträge nicht entgegenstehen; die Bundesagentur ist zur Prü-
                                                                                fung der Beitragszahlung berechtigt.
     b)   in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherte
          pflegebedürftige Person pflegen, von dem privaten Versi-
          cherungsunternehmen,

     c)   pflegebedürftige Person pflegen, die wegen Pflegebedürf-          Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes
          tigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge       Buch (IV) Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
          und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Ver-
          sicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstel-          versicherung [SGB IV]
          le für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflege-
          kasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen an-
          teilig.
                                                                            § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige
                                                                                selbstständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze
§ 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungs-                           (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
      pflichtige
                                                                                    1.    das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig
(1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen, die in Einrichtungen                       die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
    der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen
    eine Erwerbstätigkeit ermöglichen soll, oder die in Einrichtun-                 ...
    gen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden
    sollen, gelten die Vorschriften über die Beitragszahlung aus Ar-
    beitsentgelt entsprechend.
                                                                            § 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
(2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienstleistende
    und für Gefangene sind an die Bundesagentur zu zahlen.                  Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaus-
                                                                            halten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privat-
                                                                            haushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt be-


                                                                 Seite 76 von 164

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gründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des        (1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Ab-
privaten Haushalts erledigt wird.                                               satz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Ver-
                                                                                schlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Kran-
                                                                                kenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach
                                                                                einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pfle-
                                                                                gebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elf-
§ 18 Bezugsgröße                                                                ten Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und haus-
                                                                                wirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entspre-
Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung                chend.
ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versi-
cherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durch-                (2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst
schnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergan-              an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnfor-
genen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420               men, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflege-
teilbaren Betrag.                                                              bedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusli-
                                                                               che Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Siche-
                                                                               rung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. § 10
                                                                               der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch
                                                                               nach Satz 1 besteht nicht für Versicherte mit einem besonders
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes                                  hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die An-
Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung [SGB V]                               spruch auf Leistungen nach § 37c haben, soweit diese Leistun-
                                                                               gen tatsächlich erbracht werden. Die Satzung kann bestimmen,
                                                                               dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach
                                                                               Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und
                                                                               hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann da-
§ 23 Medizinische Vorsorgeleistungen                                           bei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirt-
                                                                               schaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen
(4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2                nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürf-
    nicht aus, erbringt die Krankenkasse Behandlung mit Unter-                 tigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches
    kunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der                nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen
    ein Vertrag nach § 111 besteht; für Pflegepersonen im Sinne des            nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind,
    § 19 Satz 1 des Elften Buches kann die Krankenkasse unter den-             erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch
    selben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Ver-                  dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur
    pflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der              Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Auf-
    ein Vertrag nach § 111a besteht. …                                         enthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten
                                                                               Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.

                                                                           (2a) Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den
                                                                                Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären
§ 33 Hilfsmittel                                                                Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in
                                                                                Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der
(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch                 sozialen Pflegeversicherung zu leisten ist. Die Zahlung erfolgt
    nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Ver-                   anteilig quartalsweise. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
    tragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht               kassen erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Umlage ge-
    etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im                mäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der
    Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen                  Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere
    bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicher-                zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversiche-
    ten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem be-                    rung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
    stimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gel-
    ten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.            (2b) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 um-
                                                                                fasst auch die ambulante Palliativversorgung sowie die nach
(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbar-               § 15a Absatz 1 Nummer 1 und 3 von Pflegefachpersonen er-
    ten Preise.                                                                 brachten Leistungen. Für Leistungen der ambulanten Palliativ-
                                                                                versorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im
                                                                                Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für
                                                                                die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversor-
§ 37 Häusliche Krankenpflege                                                    gung entsprechend.

(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst       (3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit
    an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnfor-                eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforder-
    men, gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pfle-                 lichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
    gerischen Versorgung gemäß § 92c des Elften Buches, Schulen
    und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in             (3a) Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nicht für
    Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Be-                Versicherte, für die die Pflegekassen nach § 146a des Elften
    handlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräf-                Buches die pflegebedingten Aufwendungen übernehmen.
    te, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführ-
    bar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege ver-          (4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Kranken-
    mieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstätten-verordnung                 pflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den
    bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im               Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in an-
    Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie                gemessener Höhe zu erstatten.
    hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu
    vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen           (5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als
    kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen                Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, be-
    längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst                 grenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsin-
    (§ 275) festgestellt hat, dass dies aus den in Satz 1 genannten            anspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die
    Gründen erforderlich ist.                                                  Krankenkasse.


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(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92          § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
    fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach
    den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der             (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach
    Familie des Versicherten erbracht werden können.                          ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichti-
                                                                              gung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten
(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach                 Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt
    § 92 unter Berücksichtigung bestehender Therapieangebote                  lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder
    das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer hei-                 pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht
    lenden Wunden. Die Versorgung von chronischen und schwer                  vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10
    heilenden Wunden kann auch in spezialisierten Einrichtungen               Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten für den Anspruch nach Satz 1
    an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versi-             entsprechend.
    cherten erfolgen.
                                                                          (1a) Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch für Versicherte, die
(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie über               nach § 11 Absatz 3 bei stationärer Behandlung ihres versicherten
    die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1                 Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufge-
    Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmenvorgaben zu                    nommen werden, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch
    einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach                nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
    § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnah-                   Das Vorliegen der in Satz 1 genannten medizinischen Gründe,
    men, bei denen Pflegefachpersonen, die die in den Rahmen-                  die eine Mitaufnahme notwendig machen, sowie die Dauer der
    empfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregel-                 notwendigen Mitaufnahme sind von der stationären Einrichtung
    ten Anforderungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich               gegenüber der Begleitperson des versicherten Kindes zu be-
    festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erforderli-              scheinigen; im Fall des § 11 Absatz 3 Satz 2 ist die Bescheinigung
    che Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben                  auf die Dauer der in Satz 1 genannten Mitaufnahme zu be-
    zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur In-                 schränken. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nur für einen El-
    formation der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes durch                 ternteil. § 10 Absatz 4 und § 44 Absatz 2 gelten für den An-
    den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen.                      spruch nach Satz 1 entsprechend. Der Anspruch auf Kranken-
                                                                               geld nach Absatz 1 bleibt unberührt. Kein Anspruch auf Kran-
(9) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens für die                kengeld nach Satz 1 besteht, wenn Krankengeld nach Absatz 4
    im Rahmen einer Versorgung nach Absatz 8 erbrachten Leis-                  oder nach § 44b in Anspruch genommen wird.
    tungen pseudonymisieren die Krankenkassen die Angaben zu
    den Ausgaben jeweils arztbezogen sowie versichertenbezogen.           (2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem
    Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrech-               Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für al-
    nungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,                   leinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der
    der diese Daten für den Zweck der nach Absatz 10 durchzufüh-              Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als
    renden Evaluierung kassenartenübergreifend zusammenführt                  25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr
    und diese Daten dem nach Absatz 10 Satz 2 beauftragten un-                als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Ab-
    abhängigen Dritten übermittelt. Das Nähere zur Datenüber-                 satz 1 oder Absatz 1a beträgt 90 Prozent des ausgefallenen
    mittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der               Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der
    Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband                 Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig ge-
    Bund der Krankenkassen und der beauftragte unabhängige                    zahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der
    Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen nach Satz 2                  Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegange-
    übermittelten pseudonymisierten Daten spätestens ein Jahr                 nen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen
    nach Abschluss der Evaluierung zu löschen.                                Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es
                                                                              darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Ab-
(10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen nach Absatz 8               satz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Kran-
     evaluieren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die                kengeldes nach Absatz 1 oder Absatz 1a aus Arbeitseinkom-
     Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1             men, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Ar-
     Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer unter             beitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.
     Berücksichtigung der nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten            § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8, Absatz 4 Satz 3 bis 5, Absatz 5 und
     insbesondere die mit der Versorgung nach Absatz 8 verbunde-              § 47b gelten entsprechend.
     nen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich
     der häuslichen Krankenpflege, die finanziellen Auswirkungen          (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf
     auf die Krankenkassen, die Wirtschaftlichkeit der Versorgung              Krankengeld nach Absatz 1 in dem Kalenderjahr 2026 für jedes
     nach Absatz 8 sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs-                 Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versi-
     und Ergebnisqualität. Die Evaluierung hat durch einen durch               cherte längstens für 30 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1
     den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztli-              besteht für Versicherte für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für al-
     che Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 ge-               leinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 Arbeitstage.
     nannten Organisationen der Leistungserbringer gemeinsam zu
     beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen.                     (3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 oder
                                                                              Absatz 1a haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren
                                                                              Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Ar-
                                                                              beitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch
§ 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation                              auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsan-
                                                                              spruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse
(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die              ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 oder Absatz 1a aner-
    Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unter-           kannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist
    kunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten             der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der
    Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein             Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur
    Vertrag nach § 111 besteht. …                                             Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kin-
                                                                              des anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann
(3a) Bei einer stationären Rehabilitation haben Pflegepersonen im             nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
     Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches auch Anspruch auf die
     Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben            (4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie
     Einrichtung aufgenommen werden. …                                        zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten
                                                                              und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind
                                                                              das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert


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    und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an                    brochen fortgeführt wurde, sie beides dem Bundesministerium
    einer Erkrankung leidet,                                                       für Gesundheit nachweist und auf ihren alle fünf Jahre zu stellen-
                                                                                   den Antrag hin das Bundesministerium für Gesundheit jeweils
    a)   die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrit-               das Vorliegen eines testierten Gutachtens über die dauerhafte
         tenes Stadium erreicht hat,                                               Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 3 bestätigt. Ein Antrag nach
                                                                                   Satz 1 kann erstmalig nur bis einschließlich 30. Juni 2026 gestellt
    b)   bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativme-                 werden.
         dizinische Behandlung notwendig oder von einem Eltern-
         teil erwünscht ist und                                            (5) Erhebt eine in Absatz 1 genannte Solidargemeinschaft von einem
                                                                               Mitglied einen Beitrag, der höher ist als die Hälfte des nach § 152
    c)   die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen               Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten
         oder wenigen Monaten erwarten lässt.                                  Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung, und be-
                                                                               steht bei dem Mitglied Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten
    Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2,              oder des Zwölften Buches oder würde allein durch die Zahlung
    Absatz 3 und die §§ 47 und 47b gelten entsprechend.                        des Beitrags Hilfebedürftigkeit entstehen, vermindert sich der
                                                                               Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit oder für die Zeit, in
(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und               der Hilfebedürftigkeit entstehen würde, auf die Hälfte des nach
    4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch              § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes be-
    auf Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a sind.                         rechneten Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung.
                                                                               Für Mitglieder mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtli-
                                                                               chen Grundsätzen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass jeweils an die
                                                                               Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung
                                                                               ein Beitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe er-
§ 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder                                            gänzenden Leistungsanspruchs entspricht. Die Hilfebedürftigkeit
      Rehabilitationseinrichtungen                                             ist vom zuständigen Träger auf Antrag des Mitglieds zu prüfen
                                                                               und zu bescheinigen.
(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses
    Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

    1.   der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
                                                                           § 232b Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von
         a)   eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer                   Pflegeunterstützungsgeld
              Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,
              zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheit-          (1) Bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3
              lichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken                 des Elften Buches beziehen, gelten 80 Prozent des während der
              (Vorsorge) oder                                                  Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als bei-
                                                                               tragspflichtige Einnahmen.
         b)   eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu
              verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern               (2) Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Num-
              oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den                   mer 2 erhalten bleibt, gelten § 226 Absatz 1 Nummer 2 bis 4
              dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu             und Absatz 2 sowie die §§ 228 bis 231 entsprechend. Die Ein-
              festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinde-              nahmen nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 unterliegen
              rung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu besei-              höchstens in dem Umfang der Beitragspflicht, in dem zuletzt
              tigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimme-              vor dem Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes Beitragspflicht
              rung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Reha-              bestand. Für freiwillige Mitglieder gilt Satz 2 entsprechend.
              bilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege
              nicht von den Krankenkassen übernommen werden
              dürfen.

    2.   fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwor-        § 249c Tragung der Beiträge bei Bezug von
         tung und unter Mitwirkung von besonders geschultem                       Pflegeunterstützungsgeld
         Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszu-
         stand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungs-            Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld werden die Beiträge, so-
         plan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln ein-              weit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, getragen
         schließlich    Krankengymnastik,      Bewegungstherapie,
         Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie,          1.      bei Personen, die einen in der sozialen Pflegeversicherung ver-
         ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige                 sicherten Pflegebedürftigen pflegen, von den Versicherten und
         und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Pati-                   der Pflegekasse je zur Hälfte,
         enten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungs-
         kräfte zu helfen,                                                 2.      bei Personen, die einen in der privaten Pflege-Pflichtversiche-
                                                                                   rung versicherungspflichtigen Pflegebedürftigen pflegen, von
    und in denen                                                                   den Versicherten und dem privaten Versicherungsunterneh-
                                                                                   men je zur Hälfte,
    3.   die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.
                                                                           3.      bei Personen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der wegen
                                                                                   Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der
                                                                                   Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines pri-
                                                                                   vaten Versicherungsunternehmens erhält, von den Versicher-
§ 176 Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften                              ten zur Hälfte und von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe
                                                                                   oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten
(1) Die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft gilt nur dann als              Versicherungsunternehmen jeweils anteilig,
    anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Ab-
    satz 1 Nummer 13 und als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfür-       im Übrigen von der Pflegekasse, dem privaten Versicherungsunter-
    sorge oder einer Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch          nehmen oder anteilig von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe
    im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungs-         oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versi-
    vertragsgesetzes, wenn die Solidargemeinschaft am 20. Janu-            cherungsunternehmen. Die Beiträge werden von der Pflegekasse
    ar 2021 bereits bestanden hat und seit ihrer Gründung ununter-


                                                                Seite 79 von 164

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oder dem privaten Versicherungsunternehmen allein oder anteilig             § 290 Krankenversichertennummer
von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn
und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen              (1) Die Krankenkasse verwendet für jeden Versicherten eine Kran-
getragen, wenn das dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde lie-                   kenversichertennummer. Die Krankenversichertennummer be-
gende monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt.                      steht aus einem unveränderbaren Teil zur Identifikation des
                                                                                Versicherten und einem veränderbaren Teil, der bundeseinheit-
                                                                                liche Angaben zur Kassenzugehörigkeit enthält und aus dem
                                                                                bei Vergabe der Nummer an Versicherte nach § 10 sicherzustel-
§ 252 Beitragszahlung                                                           len ist, dass der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist,
                                                                                hergestellt werden kann. Der Aufbau und das Verfahren der
(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die                Vergabe der Krankenversichertennummer haben den Richtli-
    Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Ab-               nien nach Absatz 2 zu entsprechen. Die Rentenversicherungs-
    weichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder                nummer darf nicht als Krankenversichertennummer verwendet
    in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen                  werden. Eine Verwendung der Rentenversicherungsnummer
    kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürger-                 zur Bildung der Krankenversichertennummer entsprechend den
    geld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.                          Richtlinien nach Absatz 2 ist zulässig, wenn nach dem Stand
                                                                                von Wissenschaft und Technik sichergestellt ist, dass nach
(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4               Vergabe der Krankenversichertennummer weder aus der Kran-
    und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Bei-                  kenversichertennummer auf die Rentenversicherungsnummer
    tragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige                noch aus der Rentenversicherungsnummer auf die Krankenver-
    Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahl-            sichertennummer zurückgeschlossen werden kann; dieses Er-
    ten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säum-               fordernis gilt auch in Bezug auf die vergebende Stelle. Die Prü-
    niszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter.                 fung einer Mehrfachvergabe der Krankenversichertennummer
    Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1                 durch die Vertrauensstelle bleibt davon unberührt. Wird die
    und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsver-               Rentenversicherungsnummer zur Bildung der Krankenversi-
    ordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.                chertennummer verwendet, ist für Personen, denen eine Kran-
                                                                                kenversichertennummer zugewiesen werden muss und die
(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstüt-                  noch keine Rentenversicherungsnummer erhalten haben, eine
     zungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die              Rentenversicherungsnummer zu vergeben.
     privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen
     für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach        (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Aufbau
     § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Kran-               und das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennum-
     kenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe            mer durch Richtlinien zu regeln. Die Krankenversichertennum-
     und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband                    mer ist von einer von den Krankenkassen und ihren Verbänden
     Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Si-                   räumlich, organisatorisch und personell getrennten Vertrauens-
     cherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Bei-                   stelle zu vergeben. Die im Zusammenhang mit der Einrichtung
     träge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten           und dem Betrieb der Vertrauensstelle anfallenden Verwal-
     Buches entsprechend.                                                       tungskosten werden vom Spitzenverband Bund der Kranken-
                                                                                kassen finanziert. Die Vertrauensstelle gilt als öffentliche Stelle
(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn-                und unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Bu-
    und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behan-                     ches. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeri-
    delnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbei-             ums für Gesundheit. § 274 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die
    trag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden                  Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzu-
    Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Buß-                  legen. Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden.
    gelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen,                    Kommen die Richtlinien nicht innerhalb der gesetzten Frist zu-
    welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Be-            stande oder werden die Beanstandungen nicht innerhalb der
    stimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge                  vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist beho-
    getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzel-              ben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Richtli-
    nen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit           nien erlassen.
    anteilmäßig getilgt.
                                                                            (3) Die Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 2 führt ein Verzeichnis
(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflicht-              der Krankenversichertennummern. Das Verzeichnis enthält für
    verletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt              jeden Versicherten den unveränderbaren und den veränderba-
    § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.                         ren Teil der Krankenversichertennummer sowie die erforderli-
                                                                                chen Angaben, um zu gewährleisten, dass der unveränderbare
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsver-                Teil der Krankenversichertennummer nicht mehrfach vergeben
    ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die                  wird. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das
    Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten                      Nähere zu dem Verzeichnis im Einvernehmen mit der oder dem
    durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen ein-                 Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informations-
    schließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht             freiheit in den Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1 fest, insbesonde-
    prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der                     re ein Verfahren des Datenabgleichs zur Gewährleistung eines
    Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Bei-            tagesaktuellen Standes des Verzeichnisses. Das Verzeichnis
    tragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz                darf ausschließlich zum Ausschluss und zur Korrektur von
    2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.                Mehrfachvergaben derselben Krankenversichertennummer ver-
                                                                                wendet werden. Um Mehrfachvergaben derselben Krankenver-
(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die                sichertennummer auszuschließen oder zu korrigieren, übermit-
    Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber                    teln die Krankenkassen zum Zweck des Datenabgleichs gemäß
    dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Ge-                   dem Verfahren nach Satz 3 die dafür erforderlichen Sozialdaten
    sundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage                  an die in § 362 Absatz 1 genannten Stellen, die den unverän-
    der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig,             derbaren Teil der Krankenversichertennummer nutzen; dabei
    nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Auffor-          gilt für die in § 362 Absatz 1 genannten Stellen § 35 des Ersten
    derung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und                 Buches entsprechend.
    zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Andro-
    hung eines Zwangsgeldes bis zu 50.000 Euro für jeden Fall der           (4) Die Krankenversichertennummer eines Versicherten darf im
    Zuwiderhandlung verbinden.                                                  Rahmen der Telematikinfrastruktur von Anbietern und Nutzern
                                                                                von Anwendungen und Diensten im Sinne von § 306 Absatz 4


                                                                 Seite 80 von 164

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    Satz 1 und 2 zur eindeutigen Identifikation des Versicherten                     nach Absatz 1 versicherte Personen nicht. § 152 Absatz 4 des
    verwendet werden, soweit dies für die eindeutige Zuordnung                       Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
    von Daten und Diensten bei der Nutzung dieser Anwendungen                        satz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches sowie § 32 Ab-
    und Dienste erforderlich ist.                                                    satz 5 des Zwölften Buches gelten für nach Absatz 1 im Stan-
                                                                                     dardtarif versicherte Personen entsprechend.

                                                                             (3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke des
§ 365 Vereinbarung über technische Verfahren zur                                 finanziellen Spitzenausgleichs nach § 257 Absatz 2b in der bis
      Videosprechstunde in der vertragsärztlichen                                zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung oder für spätere
                                                                                 Tarifwechsel erforderlich ist. Abweichend von § 257 Absatz 2b
      Versorgung                                                                 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind im
                                                                                 finanziellen Spitzenausgleich des Standardtarifs für Versicherte
(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem                     nach Absatz 1 die Begrenzungen gemäß Absatz 2 sowie die
    Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der                    durch das Verbot von Risikozuschlägen gemäß Absatz 1 Satz 3
    Gesellschaft für Telematik und der Deutschen Gesetzlichen Un-                auftretenden Mehraufwendungen zu berücksichtigen.
    fallversicherung e. V. die Anforderungen an die technischen
    Verfahren zu Videosprechstunden, insbesondere Einzelheiten               (4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge
    hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die Anforde-               im Standardtarif werden zum 1. Januar 2009 auf Verträge im
    rungen an die technische Umsetzung. Die Kassenärztliche Bun-                 Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsge-
    desvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkas-                   setzes umgestellt.
    sen berücksichtigen in der Vereinbarung nach Satz 1 die sich
    ändernden Kommunikationsbedürfnisse der Versicherten, ins-
    besondere hinsichtlich der Nutzung digitaler Kommunikations-
    anwendungen auf mobilen Endgeräten. Bei der Fortschreibung
    der Vereinbarung ist vorzusehen, dass für die Durchführung
    von Videosprechstunden ergänzend auch Dienste der Telema-                Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes
    tikinfrastruktur genutzt werden können, sobald diese zur Ver-            Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI]
    fügung stehen. § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist zu be-            in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
    achten.


                                                                             § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger
§ 404 Standardtarif für Personen ohne                                              Versicherter
      Versicherungsschutz
                                                                             (2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig
(1) Personen, die weder                                                          tätigen Pflegepersonen bei Pflege eines
    1.   in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder                     1.   Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Elftes Buch)
         versicherungspflichtig sind,
                                                                                          a)   80 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindes-
    2.   über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen,                                tens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird,
    3.   einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfebe-                         b)   60 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindes-
         rechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben,                                     tens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird,
    4.   Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleis-                               c)   40 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindes-
         tungsgesetz haben noch                                                                tens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,
    5.   Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Sieb-                    2.   Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Elftes Buch)
         ten Kapitel des Zwölften Buches beziehen,
                                                                                          a)   53,3333 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er min-
    können bis zum 31. Dezember 2008 Versicherungsschutz im                                    destens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird,
    Standardtarif gemäß § 257 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezem-
    ber 2008 geltenden Fassung verlangen; in den Fällen der                               b)   35,5555 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er min-
    Nummern 4 und 5 begründen Zeiten einer Unterbrechung des                                   destens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,
    Leistungsbezugs von weniger als einem Monat keinen entspre-
    chenden Anspruch. Der Antrag darf nicht abgelehnt werden.                        3.   erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch)
    Die in § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2b in der bis zum 31. De-                        26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindes-
    zember 2008 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen                               tens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird.
    gelten für Personen nach Satz 1 nicht; Risikozuschläge dürfen
    für sie nicht verlangt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 3                    Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die
    können auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beam-                        Pflege gemeinsam aus, sind beitragspflichtige Einnahmen bei
    tenrechtlichen Grundsätzen, die bisher nicht über eine auf Er-                   jeder Pflegeperson der Teil des Höchstwerts der jeweiligen
    gänzung der Beihilfe beschränkte private Krankenversicherung                     Pflegestufe, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältnis
    verfügen und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen Kranken-                  zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt entspricht. Pflege-
    versicherung versichert sind, eine die Beihilfe ergänzende Absi-                 tätigkeiten im Sinne des Absatzes 3 bleiben bei der Berechnung
    cherung im Standardtarif gemäß § 257 Absatz 2a Satz 1 Num-                       nach Satz 2 unberücksichtigt.
    mer 2b in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
    verlangen.                                                               (3) Besteht Versicherungspflicht als Pflegeperson nur, weil mehre-
                                                                                 re Pflegebedürftige gepflegt werden, sind beitragspflichtige
(2) Der Beitrag von im Standardtarif nach Absatz 1 versicherten                  Einnahmen 26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße. Die Auftei-
    Personen darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der ge-                   lung der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet sich nach
    setzlichen Krankenversicherung gemäß § 257 Absatz 2a Satz 1                  dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum
    Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas-                     Umfang der Pflegetätigkeit der Pflegeperson insgesamt.
    sung nicht überschreiten; die dort für Ehegatten oder Lebens-
    partner vorgesehene besondere Beitragsbegrenzung gilt für


                                                                  Seite 81 von 164

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Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes                               selbstständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungs-
Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI]                            pflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die
                                                                             Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an
                                                                             Selbstständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten,
                                                                             sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung
                                                                             oder selbstständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbro-
§ 3 Sonstige Versicherte                                                     chen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen
                                                                             von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versiche-
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,                            rungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versi-
                                                                             cherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
1.   für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),           Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich
                                                                             auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
1a. in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit               haben.
    mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchent-
    lich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Wo-
    che, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen
    (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflege-             § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    bedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflege-
    versicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung              (2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a
    hat,                                                                         und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Er-
                                                                                 krankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationsein-
2.   in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivil-             richtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwor-
     dienst leisten,                                                             tung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal ent-
                                                                                 weder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von an-
2a. in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art                 deren betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind
    nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden,                     oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrich-
    wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in              tungen). Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter
    der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwi-                ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der
    schen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienst-               Behandlung dies nicht erfordert. Leistungen einschließlich der
    verhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen ver-                   erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens
    gangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit                 drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren
    dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2                   Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das
    begonnen,                                                                    Rehabilitationsziel zu erreichen.
2b. in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebühr-
    nisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten
    auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
                                                                             § 137 Besonderheit bei der Durchführung der
3.   für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletzten-                Versicherung und bei den Leistungen
     geld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld
     der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld
     oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung            Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die
     Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr             Versicherung für Personen, die wegen
     vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren;
     der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungs-             1.      einer Kindererziehung,
     zeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1
     Satz 1 des Zweiten Buches,                                              2.      eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,

3a. für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunterneh-             3.      eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestands-
    men, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen                    geld
    öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf
    Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des              bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung
    Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder             durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt
    von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krank-             wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversi-
    heitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vor-            cherung versichert waren. Die Rentenversicherung für Bezieher von
    sieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zu-           Erwerbsschadensausgleich ist in der knappschaftlichen Rentenversi-
    sammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplanta-               cherung durchzuführen, wenn der Erwerbsschadensausgleich für
    tionsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben                eine Beschäftigung gewährt wird, für die Beiträge zur knappschaftli-
    oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Trans-               chen Rentenversicherung gezahlt werden.
    fusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation
    von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
    wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt ver-
    sicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlän-           § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger
    gert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bür-
    gergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,                          Versicherter

4.   für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar            (1) Beitragspflichtige Einnahmen sind
     vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
                                                                                     1.   bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versi-
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebe-                         chert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbe-
dürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der                             schäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil
jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des                          vervielfältigt,
§ 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmä-
ßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungs-              1a. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende ver-
pflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben                         sichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1
                                                                                         Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssi-


                                                                  Seite 82 von 164

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     cherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser                 2f. bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80
     Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde                         vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen,
     liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Be-                         laufenden Arbeitsentgelts,
     zugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozent-
     satz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,                               3.   bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestands-
                                                                                    geld,
1b. bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonde-
    rer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes                     4.   bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn
    versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in                           dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Bei-
    dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsent-                        tragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt
    gelt zu berücksichtigen wären,                                                  wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeits-
                                                                                    einkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4
1c. bei Personen, die als frühere Soldaten auf Zeit Über-                           Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätig-
    gangsgebührnisse beziehen, die nach dem Soldatenver-                            keit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur
    sorgungsgesetz gewährten Übergangsgebührnisse; liegen                           Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für
    weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichti-                    diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindes-
    ge Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbe-                         tens 0,6667,
    messungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen
    aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,                               4a. bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland be-
                                                                                   schäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abwei-
1d. bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem                            chend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Be-
    Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, der gewährte                            trag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart
    Erwerbsschadensausgleich,                                                      wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige
                                                                                   Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen wer-
2.   bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kran-                      den,
     kengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Ent-
     schädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung                     4b. bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die
     beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde lie-                       Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übri-
     genden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei                          gen gilt Nummer 4 entsprechend,
     80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
     aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis                    4c. bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf
     abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Kran-                       Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
     kengeld neben einer anderen Leistung das dem Kranken-
     geld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichti-                   5.   bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder
     gen ist,                                                                       der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne An-
                                                                                    spruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert
2a. bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürger-                         des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten
    geld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Ver-                          Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
    letztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,
                                                                       (2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig
2b. bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Bu-               tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer
    ches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Ar-
    beitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Kran-                      1.   pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15
    kengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt                             Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches
    Nummer 2,
                                                                                    a)   100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflege-
2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom                              bedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37
    Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeits-                              des Elften Buches bezieht,
    entgelts,
                                                                                    b)   85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflege-
2d. bei Personen, die von einem privaten Krankenversiche-                                bedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38
    rungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes,                               des Elften Buches bezieht,
    von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von
    Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem                             c)   70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflege-
    Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem                               bedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistun-
    Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem                               gen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
    öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfäl-
    len auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht,                     2.   pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15
    Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zu-                         Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches
    sammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Trans-
    plantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen                              a)   70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflege-
    oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne                                 bedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37
    von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende                                  des Elften Buches bezieht,
    von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder ande-
    ren Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen                           b)   59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflege-
    zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,                              bedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38
                                                                                         des Elften Buches bezieht,
2e. bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 oder
    Absatz 1a des Fünften Buches oder Verletztengeld nach                           c)   49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflege-
    § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45                              bedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistun-
    Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches beziehen, 80                              gen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
    vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen,
    laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde                   3.   pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15
    liegenden Arbeitseinkommens,                                                    Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches


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         a)   43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflege-                              genden Spende von Organen oder Geweben oder im
              bedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37                         Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Trans-
              des Elften Buches bezieht,                                                    fusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Se-
                                                                                            paration von Blutstammzellen oder anderen Blutbe-
         b)   36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pfle-                             standteilen erhalten, von der Stelle, die die Leistung
              gebedürftige Person Kombinationsleistungen nach                               erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen er-
              § 38 des Elften Buches bezieht,                                               bracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu
                                                                                            tragen,
         c)   30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflege-
              bedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistun-                      e)   Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Bezie-
              gen nach § 36 des Elften Buches bezieht,                                      hern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leis-
                                                                                            tung entfallen, im Übrigen
    4.   pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15
         Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches                                         aa) von der Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige
                                                                                                in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist,
         a)   27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflege-
              bedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37                         bb) von dem privaten Versicherungsunternehmen,
              des Elften Buches bezieht,                                                        wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pfle-
                                                                                                geversicherung versicherungsfrei ist,
         b)   22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pfle-
              gebedürftige Person Kombinationsleistungen nach                               cc) von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder
              § 38 des Elften Buches bezieht,                                                   dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem
                                                                                                privaten Versicherungsunternehmen anteilig,
         c)   18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflege-                                wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe
              bedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistun-                               oder Heilfürsorge hat und in der sozialen Pfle-
              gen nach § 36 des Elften Buches bezieht.                                          geversicherung oder bei einem privaten Versi-
                                                                                                cherungsunternehmen versichert ist; ist ein Trä-
    Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die                                   ger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle
    Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitrags-                                   für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als
    pflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach                                     gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Renten-
    § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentu-                             versicherungsträger untereinander;
    alen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum
    Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzustellen.                           die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung
    Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die                              zu erbringen haben, allein getragen, wenn die Bezie-
    beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.                          her der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt
                                                                                            sind und dass der Leistung zugrunde liegende Ar-
(3) (weggefallen)                                                                           beitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügig-
                                                                                            keitsgrenze nicht übersteigt; Doppelbuchstabe cc gilt
                                                                                            entsprechend,

                                                                                  3.   bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und
§ 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten                                       den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten
                                                                                       je zur Hälfte,
(1) Die Beiträge werden getragen
                                                                                  4.   bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die für eine be-
    1.   bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, früheren Soldaten                       grenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, bei sekundierten
         auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen                         Personen oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten
         nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Personen in einem                         Personen von den antragstellenden Stellen,
         Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Ein-
         satz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererzie-                      4a. bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem
         hungszeiten vom Bund,                                                        Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, von der antrag-
                                                                                      stellenden Stelle.
    2.   bei Personen, die
                                                                                  5.   bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung
         a)   Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den                        von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Kranken-
              Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je                       geld von den Versicherten selbst,
              zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und
              diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der                   6.   bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen
              Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen
              vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann                       a)   in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pfle-
              von den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezie-                            gebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,
              her der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt
              sind und das der Leistung zugrunde liegende Ar-                          b)   in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei-
              beitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügig-                           en Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Ver-
              keitsgrenze nicht übersteigt,                                                 sicherungsunternehmen,
         b)   Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Kranken-                         c)   Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürf-
              geld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld                                 tigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heil-
              oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungs-                            fürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines
              trägern,                                                                      privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der
                                                                                            Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienst-
         c)   Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches bezie-                              herrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versi-
              hen, vom Leistungsträger,                                                     cherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der
                                                                                            Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihil-
         d)   für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Ar-                          fe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt
              beitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach                                auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger
              den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfol-                           untereinander.


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(2) Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Ver-
    letztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung           Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes
    versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundert-           Buch (VII) Gesetzliche Unfallversicherung [SGB VII]
    satzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen
    Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die
    Beiträge die Leistungsträger. Satz 1 gilt entsprechend für Be-
    zieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen
    Rentenversicherung versichert sind.                                    § 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld
                                                                           (4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch
                                                                               einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften
§ 173 Grundsatz                                                                Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass

Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von                    1.   das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Net-
denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar                    toarbeitsentgelts beträgt und
an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.
                                                                                   2.   das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des
                                                                                        450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berück-
                                                                                        sichtigen ist.

§ 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von                                 Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitsein-
      Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangs-                                kommen, beträgt dies 80 Prozent des erzielten regelmäßigen
                                                                                   Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils
      verfahren und im Berufsbildungsbereich aner-                                 des Höchstjahresarbeitsverdienstes.
      kannter Werkstätten für behinderte Menschen
(1) Soweit Personen, die Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld
    oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenver-
    sicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge      Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes
    an die Träger der Rentenversicherung. Als Leistungsträger gel-         Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe von Menschen
    ten bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld auch private Ver-           mit Behinderungen [SGB IX]
    sicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen für die Beihilfe
    und Dienstherren. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des
    Vierten Buches entsprechend.

(2) Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für                § 2 Begriffsbestimmungen
    Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und
    die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung                (1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche,
    regeln. Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt § 176a ent-            seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die
    sprechend.                                                                 sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten
                                                                               Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesell-
(3) Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitati-             schaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
    on, gelten die Beiträge als gezahlt. Satz 1 gilt entsprechend bei          hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor,
    Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbe-                   wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das
    reich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder                 Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von
    entsprechenden Leistungen bei einem anderen Leistungsanbie-                Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1
    ter nach § 60 des Neunten Buches.                                          zu erwarten ist.


§ 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungs-
      pflichtigen Personen                                                 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB)
                                                                           Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung [SGB XI]
Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu
erstatten

1.   für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,                               § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung
                                                                                zu anderen Sozialleistungen
2.   für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen
     sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstüt-       (1) Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen
     zungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung,                    Sozialleistungen Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen
                                                                               folgende Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit
3.   für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung             vor:
     des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
                                                                                   1.   Entschädigungsleistungen nach dem Vierzehnten Buch
4.   für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte                       und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwen-
     Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder                    dung des Vierzehnten Buches vorsehen,
     für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstel-
     lenden Stellen.                                                                    …
§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten            (3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleis-
entsprechend.                                                                  tungen zur Pflege

                                                                                   1.   nach dem Zwölften Buch,


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       2.    nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschä-                     hinderungen nach dem Neunten Buch, die Leistungen zur Teil-
             dengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz                                  habe nach dem Vierzehnten Buch, die Leistungen der Einglie-
                                                                                       derungshilfe nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und die
       vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Leistungen                     Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch
       zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und                      bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversiche-
       soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht wer-                    rung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtun-
       den oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach wei-                       gen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der
       tergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen.                      Pflegeleistungen zu gewähren.
       Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Be-


Anlage 1 (zu § 15)                   Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul

Modul 1: Einzelpunkte im Bereich der Mobilität

Das Modul umfasst fünf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet werden:

                                                                                            überwiegend         überwiegend
Ziffer      Kriterien                                                selbstständig          selbstständig      unselbstständig     unselbstständig
1.1         Positionswechsel im Bett                                       0                      1                   2                   3
1.2         Halten einer stabilen Sitzposition                             0                      1                   2                   3
1.3         Umsetzen                                                       0                      1                   2                   3
1.4         Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs                         0                      1                   2                   3
1.5         Treppensteigen                                                 0                      1                   2                   3


Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten

Das Modul umfasst elf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet werden:

                                                                   Fähigkeit vorhan-           Fähigkeit          Fähigkeit
                                                                    den / unbeein-           größtenteils       in geringem        Fähigkeit nicht
Ziffer      Kriterien                                                  trächtigt              vorhanden       Maße vorhanden         vorhanden
2.1         Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld                   0                      1                   2                   3
2.2         Örtliche Orientierung                                          0                      1                   2                   3
2.3         Zeitliche Orientierung                                         0                      1                   2                   3
2.4         Erinnern an wesentliche Ereignisse oder                        0                      1                   2                   3
            Beobachtungen
2.5         Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen                  0                      1                   2                   3
2.6         Treffen von Entscheidungen im Alltag                           0                      1                   2                   3
2.7         Verstehen von Sachverhalten und Informationen                  0                      1                   2                   3
2.8         Erkennen von Risiken und Gefahren                              0                      1                   2                   3
2.9         Mitteilen von elementaren Bedürfnissen                         0                      1                   2                   3
2.10        Verstehen von Aufforderungen                                   0                      1                   2                   3
2.11        Beteiligen an einem Gespräch                                   0                      1                   2                   3


Modul 3: Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Das Modul umfasst dreizehn Kriterien, deren Häufigkeit des Auftretens in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten
gewertet wird:

                                                                                                             häufig (zweimal
                                                                                           selten (ein- bis   bis mehrmals
                                                                     nie oder sehr        dreimal innerhalb wöchentlich, aber
Ziffer      Kriterien                                                    selten           von zwei Wochen)    nicht täglich)           täglich
3.1         Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten                   0                      1                   3                   5
3.2         Nächtliche Unruhe                                              0                      1                   3                   5
3.3         Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten               0                      1                   3                   5
3.4         Beschädigen von Gegenständen                                   0                      1                   3                   5


                                                                    Seite 86 von 164

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                                                                                     selten (ein- bis   bis mehrmals
                                                                  nie oder sehr     dreimal innerhalb wöchentlich, aber
Ziffer   Kriterien                                                    selten        von zwei Wochen)    nicht täglich)             täglich
3.5      Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen               0                    1                   3                    5
         Personen
3.6      Verbale Aggression                                             0                    1                   3                    5
3.7      Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten                  0                    1                   3                    5
3.8      Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender               0                    1                   3                    5
         Maßnahmen
3.9      Wahnvorstellungen                                              0                    1                   3                    5
3.10     Ängste                                                         0                    1                   3                    5
3.11     Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage                0                    1                   3                    5
3.12     Sozial inadäquate Verhaltensweisen                             0                    1                   3                    5
3.13     Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen                 0                    1                   3                    5


Modul 4: Einzelpunkte im Bereich der Selbstversorgung

Das Modul umfasst dreizehn Kriterien: Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.12. Die Ausprägungen der Kriterien 4.1 bis 4.12 werden
in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet:

                                                                                      überwiegend           überwiegend
Ziffer   Kriterien                                                selbstständig       selbstständig        unselbstständig    unselbstständig
4.1      Waschen des vorderen Oberkörpers                               0                    1                   2                    3
4.2      Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen,                    0                    1                   2                    3
         Zahnpflege / Prothesenreinigung, Rasieren)
4.3      Waschen des Intimbereichs                                      0                    1                   2                    3
4.4      Duschen und Baden einschließlich Waschen der                   0                    1                   2                    3
         Haare
4.5      An- und Auskleiden des Oberkörpers                             0                    1                   2                    3
4.6      An- und Auskleiden des Unterkörpers                            0                    1                   2                    3
4.7      Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung                           0                    1                   2                    3
         und Eingießen von Getränken
4.8      Essen                                                          0                   3                    6                    9
4.9      Trinken                                                        0                   2                    4                    6
4.10     Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls             0                   2                    4                    6
4.11     Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und                0                    1                   2                    3
         Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
4.12     Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und               0                    1                   2                    3
         Umgang mit Stoma


Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.8 sowie die Ausprägung der Kriterien der Ziffern 4.9 und 4.10 werden wegen ihrer besonderen
Bedeutung für die pflegerische Versorgung stärker gewichtet.

Die Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.11 und 4.12 gehen in die Berechnung nur ein, wenn bei der Begutachtung beim Versicherten
darüber hinaus die Feststellung „überwiegend inkontinent“ oder „vollständig inkontinent“ getroffen wird oder eine künstliche Ableitung von
Stuhl oder Harn erfolgt.

Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.13

Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.13 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Ziffer   Kriterien                                                       entfällt                  teilweise                 vollständig
4.13     Ernährung parenteral oder über Sonde                               0                          6                          3


                                                                 Seite 87 von 164

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Das Kriterium ist mit „entfällt“ (0 Punkte) zu bewerten, wenn eine regelmäßige und tägliche parenterale Ernährung oder Sondenernährung auf
Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nicht erforderlich ist. Kann die parenterale Ernährung oder Sondenernährung ohne Hilfe
durch andere selbstständig durchgeführt werden, werden ebenfalls keine Punkte vergeben.

Das Kriterium ist mit „teilweise“ (6 Punkte) zu bewerten, wenn eine parenterale Ernährung oder Sondenernährung zur Vermeidung von Mangel-
ernährung mit Hilfe täglich und zusätzlich zur oralen Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit erfolgt.

Das Kriterium ist mit „vollständig“ (3 Punkte) zu bewerten, wenn die Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit ausschließlich oder nahezu aus-
schließlich parenteral oder über eine Sonde erfolgt.

Bei einer vollständigen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung werden weniger Punkte vergeben als bei einer teilweisen parenteralen
Ernährung oder Sondenernährung, da der oft hohe Aufwand zur Unterstützung bei der oralen Nahrungsaufnahme im Fall ausschließlich paren-
teraler oder Sondenernährung weitgehend entfällt.

Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.K

Bei Kindern im Alter bis 18 Monate werden die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.13 durch das Kriterium 4.K ersetzt und wie folgt gewertet:

Ziffer         Kriterien                                                                                     Einzelpunkte
4.K            Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnah-                                            20
               me bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhn-
               lich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen


Modul 5: Einzelpunkte im Bereich der Bewältigung von und des selbstständigen Umgangs mit krankheits- oder therapiebedingten Anfor-
derungen und Belastungen

Das Modul umfasst sechzehn Kriterien.

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7

Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7 wird in den folgenden Kategorien mit den
nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

                                                                                                         Anzahl der Maßnahmen
                                                                     entfällt oder
Ziffer   Kriterien in Bezug auf                                     selbstständig            pro Tag              pro Woche         pro Monat
5.1      Medikation                                                        0
5.2      Injektion (subcutan oder intramuskulär)                           0
5.3      Versorgung intravenöser Zugänge (Port)                            0
5.4      Absaugen und Sauerstoffgabe                                       0
5.5      Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen                     0
5.6      Messung und Deutung von Körperzuständen                           0
5.7      Körpernahe Hilfsmittel                                            0
Summe der Maßnahmen aus 5.1 bis 5.7                                        0
Umrechnungen in Maßnahmen pro Tag                                          0


                                                Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7
                                  keine oder seltener         mindestens einmal bis           mehr als dreimal bis               mehr als
Maßnahme pro Tag                   als einmal täglich         maximal dreimal täglich        maximal achtmal täglich          achtmal täglich
Einzelpunkte                               0                               1                             2                          3


Für jedes der Kriterien 5.1 bis 5.7 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten Maßnahmen, die täglich und auf Dauer, voraus-
sichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Tag, die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindes-
tens sechs Monate, vorkommen in der Spalte pro Monat erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die vom Versicherten nicht selbststän-
dig durchgeführt werden können.

Die Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Maßnahmen wird für die Kriterien 5.1 bis 5.7 summiert
(erfolgt zum Beispiel täglich dreimal eine Medikamentengabe - Kriterium 5.1 - und einmal Blutzuckermessen - Kriterium 5.6 -, entspricht dies vier
Maßnahmen pro Tag). Diese Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro Tag. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Monat
in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Woche in Maß-
nahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7 geteilt.


                                                                   Seite 88 von 164

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Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11

Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11 wird in den folgenden Kategorien mit den
nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

                                                                                                          Anzahl der Maßnahmen
                                                                      entfällt oder
Ziffer   Kriterien in Bezug auf                                      selbstständig            pro Tag                 pro Woche               pro Monat
5.8      Verbandswechsel und Wundversorgung                                0
5.9      Versorgung mit Stoma                                              0
5.10     Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung                    0
         von Abführmethoden
5.11     Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung                          0
Summe der Maßnahmen aus 5.8 bis 5.11                                       0
Umrechnungen in Maßnahmen pro Tag                                          0


                                                Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11
                                    keine oder seltener           ein- bis mehrmals                ein- bis unter                        mindestens
Maßnahme pro Tag                  als einmal wöchentlich             wöchentlich                  dreimal täglich                       dreimal täglich
Einzelpunkte                                0                              1                              2                                   3


Für jedes der Kriterien 5.8 bis 5.11 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten Maßnahmen, die täglich und auf Dauer voraus-
sichtlich für mindestens sechs Monate vorkommen, in der Spalte pro Tag, die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer voraussichtlich für
mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindes-
tens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die vom Versicherten nicht selbststän-
dig durchgeführt werden können.

Die Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Maßnahmen wird für die Kriterien 5.8 bis 5.11 summiert.
Diese Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro Tag. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Monat in Maßnahmen pro
Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Woche in Maßnahmen pro Tag wird
die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7 geteilt.

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.12 bis 5.K

Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit von zeit- und technikintensiven Maßnahmen in häuslicher Umgebung, die auf
Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten
gewertet:

                                                                                                                     wöchentliche           monatliche
                                                                      entfällt oder                                   Häufigkeit             Häufigkeit
Ziffer   Kriterium in Bezug auf                                      selbstständig            täglich               multipliziert mit      multipliziert mit
5.12     Zeit- und technikintensive Maßnahmen                              0                    60                        8,6                      2
         in häuslicher Umgebung


Für das Kriterium der Ziffer 5.12 wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Maßnahmen,
die wöchentlich vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Maßnahmen, die monatlich
vorkommen, erfasst. Kommen Maßnahmen regelmäßig täglich vor, werden 60 Punkte vergeben.

Jede regelmäßige wöchentliche Maßnahme wird mit 8,6 Punkten gewertet. Jede regelmäßige monatliche Maßnahme wird mit zwei Punkten
gewertet.

Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird wie folgt erhoben und mit den nachste-
henden Punkten gewertet:

                                                                          entfällt oder         wöchentliche Häufigkeit           monatliche Häufigkeit
Ziffer   Kriterien                                                       selbstständig             multipliziert mit                multipliziert mit
5.13     Arztbesuche                                                           0                              4,3                              1
5.14     Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer                     0                              4,3                              1
         Einrichtungen (bis zu drei Stunden)
5.15     Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer                    0                              8,6                              2
         oder therapeutischer Einrichtungen (länger als
         drei Stunden)


                                                                    Seite 89 von 164

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Ziffer   Kriterien                                                     selbstständig             multipliziert mit            multipliziert mit
5.K      Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei                      0                          4,3                          1
         Kindern


Für jedes der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten
Besuche, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit
durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Besuche, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen,
erfasst. Jeder regelmäßige monatliche Besuch wird mit einem Punkt gewertet. Jeder regelmäßige wöchentliche Besuch wird mit 4,3 Punkten
gewertet. Handelt es sich um zeitlich ausgedehnte Arztbesuche oder Besuche von anderen medizinischen oder therapeutischen Einrichtungen,
werden sie doppelt gewertet.

Die Punkte der Kriterien 5.12 bis 5.15 - bei Kindern bis 5.K - werden addiert. Die Kriterien der Ziffern 5.12 bis 5.15 - bei Kindern bis 5.K - werden
anhand der Summe der so erreichten Punkte mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Summe                                             Einzelpunkte
0 bis unter 4,3                                         0
4,3 bis unter 8,6                                        1
8,6 bis unter 12,9                                      2
12,9 bis unter 60                                       3
60 und mehr                                             6


Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 5.16

Die Ausprägung des Kriteriums der Ziffer 5.16 wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

                                                                     entfällt oder       überwiegend            überwiegend
Ziffer   Kriterium                                                  selbstständig        selbstständig         unselbstständig    unselbstständig
5.16     Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder               0                    1                     2                    3
         therapiebedingter Verhaltensvorschriften


Modul 6: Einzelpunkte im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Das Modul umfasst sechs Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet werden:

                                                                                         überwiegend            überwiegend
Ziffer   Kriterium                                                  selbstständig        selbstständig         unselbstständig    unselbstständig
6.1      Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an                     0                    1                     2                    3
         Veränderungen
6.2      Ruhen und Schlafen                                               0                    1                     2                    3
6.3      Sich Beschäftigen                                                0                    1                     2                    3
6.4      Vornehmen von in die Zukunft gerichteten                         0                    1                     2                    3
         Planungen
6.5      Interaktion mit Personen im direkten Kontakt                     0                    1                     2                    3
6.6      Kontaktpflege zu Personen außerhalb                              0                    1                     2                    3
         des direkten Umfelds


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Anlage 2 (zu § 15)            Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)

Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul

                                                       0             1                 2              3              4
Module                            Gewichtung         Keine        Geringe          Erhebliche      Schwere       Schwerste
1   Mobilität                                         0-1              2-3              4-5           6-9          10-15      Summe der Einzel-
                                                                                                                              punkte im Modul 1
                                      10 %
                                                       0               2,5               5            7,5            10       Gewichtete Punkte
                                                                                                                                 im Modul 1
2   Kognitive und kommunika-                          0-1              2-5              6-10         11-16         17-33      Summe der Einzel-
    tive Fähigkeiten                                                                                                          punkte im Modul 2
3   Verhaltensweisen und                               0               1-2              3-4           5-6           7-65      Summe der Einzel-
    psychische Problemlagen           15 %                                                                                    punkte im Modul 3
    Höchster Wert aus Modul 2                          0               3,75             7,5          11,25           15       Gewichtete Punkte
    oder Modul 3                                                                                                               für die Module 2
                                                                                                                                     und 3
4   Selbstversorgung                                  0-2              3-7              8-18         19-36         37-54      Summe der Einzel-
                                                                                                                              punkte im Modul 4
                                      40 %
                                                       0               10               20            30            40        Gewichtete Punkte
                                                                                                                                 im Modul 4
5   Bewältigung von und                                0                1               2-3           4-5           6-15      Summe der Einzel-
    selbstständiger Umgang                                                                                                    punkte im Modul 5
    mit krankheits- oder thera-       20 %
    piebedingten Anforderun-                           0                5               10            15            20        Gewichtete Punkte
    gen und Belastungen                                                                                                          im Modul 5

6   Gestaltung des                                     0               1-3              4-6           7-11         12-18      Summe der Einzel-
    Alltagslebens und sozialer                                                                                                punkte im Modul 6
    Kontakte                          15 %
                                                       0               3,75             7,5          11,25           15       Gewichtete Punkte
                                                                                                                                 im Modul 6
7   Außerhäusliche                               Die Berechnung einer Modulbewertung ist entbehrlich, da die Darstel-
    Aktivitäten                                  lung der qualitativen Ausprägungen bei den einzelnen Kriterien aus-
                                                 reichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegepla-
8   Haushaltsführung                             nung ableiten zu können.


                                                                                   3.    Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und
§ 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflege-                                        Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die
     versicherung für Mitglieder der gesetzlichen                                        Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig
     Krankenversicherung                                                                 sind,

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind                 4.    selbstständige Künstler und Publizisten nach näherer Be-
    die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Kran-                       stimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
    kenversicherung. Dies sind:
                                                                                   5.    Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufs-
    1.   Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Be-                         bildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für be-
         schäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für                      hinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt
         die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Drit-                         werden sollen,
         ten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
                                                                                   6.    Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    2.   Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach                         sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei
         dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht bezie-                         denn, sie gehören zu dem Personenkreis § 151 des Vier-
         hen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des                         zehnten Buches oder des § 81 Absatz 3 des Soldatenent-
         Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157                        schädigungsgesetzes,
         Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die
         Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat,                     7.    behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für
         rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefor-                           behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne
         dert oder zurückgezahlt worden ist,                                             des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtun-
                                                                                         gen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbie-
    2a. Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Ab-                       ter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
        satz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die
        Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat,                      8.    behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder
        rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefor-                            gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit
        dert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese                      eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung
        Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leis-                          eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger
        tungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches be-                          Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleis-
        zogen werden,                                                                    tungen für den Träger der Einrichtung,


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     9.    Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten          1a. nach § 42 Absatz 2, 3 oder 4 des Vierzehnten Buches leistungs-
           Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5                  berechtigt sind,
           Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversiche-
           rungspflicht unterliegen,                                         2.      Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem
                                                                                     Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz
     10. Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsent-                    oder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz bezie-
         gelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufs-                 hen,
         fachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungs-
         ordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit                3.      nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches oder
         ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens                    nach § 84 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 des
         bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende                      Soldatenentschädigungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Le-
         des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem                       bensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz weiter er-
         Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen                         halten oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des
         Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Prakti-                    Vierzehnten Buches beziehen,
         kanten gleichgestellt,
                                                                             4.      laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Kran-
     11.   Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf                    kenhilfe nach dem Achten Buch beziehen,
           eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfül-
           len und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5          5.      krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädi-
           Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Kran-              gungsgesetz sind,
           kenversicherungspflicht unterliegen,
                                                                             6.      in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden
     12. Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absi-                    sind,
         cherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des
         Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Ge-           wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen
         setzes über die Krankenversicherung der Landwirte der               Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversiche-
         Krankenversicherungspflicht unterliegen.                            rungsunternehmen versichert sind.
(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte
    im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhe-
    standsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhe-
    standsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhe-               § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht
    standsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Brut-
    toarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsge-           (1) Personen, die nach § 20 Abs. 3 in der sozialen Pflegeversiche-
    setzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Aus-             rung versicherungspflichtig sind, können auf Antrag von der
    land ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem                    Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie nachweisen, dass
    Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder ge-                  sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pfle-
    wöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwi-                  gebedürftigkeit versichert sind und für sich und ihre Angehöri-
    schenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krank-                   gen oder Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht nach § 25
    heit bestehen.                                                               versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die nach
                                                                                 Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels gleich-
(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absat-              wertig sind. Die befreiten Personen sind verpflichtet, den Versi-
     zes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige            cherungsvertrag aufrechtzuerhalten, solange sie krankenversi-
     Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiö-             chert sind. Personen, die bei Pflegebedürftigkeit Beihilfeleis-
     ser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossen-                tungen erhalten, sind zum Abschluss einer entsprechenden an-
     schaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch                teiligen Versicherung im Sinne des Satzes 1 verpflichtet.
     ausgebildet werden.
                                                                             (2) Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn
(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung                  der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse gestellt werden.
    sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.              Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an,
                                                                                 wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch
(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der                      genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an,
    sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenver-                der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht wi-
    sicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren An-                 derrufen werden.
    schein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbst-
    ständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeu-
    tung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, dass eine die
    Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Ab-                  § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der
    satz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbstständige
    Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt               privaten Krankenversicherungsunternehmen
    wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Fami-
    lienangehörigen oder Lebenspartnern.                                     (3) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
                                                                                 Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe ha-
                                                                                 ben, sind zum Abschluss einer entsprechenden anteiligen bei-
                                                                                 hilfekonformen Versicherung im Sinne des Absatzes 1 verpflich-
                                                                                 tet, sofern sie nicht nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig
§ 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflege-                                sind. Die beihilfekonforme Versicherung ist so auszugestalten,
     versicherung für sonstige Personen                                          dass ihre Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleis-
                                                                                 tungen, die sich bei Anwendung der in § 46 Absatz 2 und 3 der
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht                  Bundesbeihilfeverordnung festgelegten Bemessungssätze er-
auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im                   geben, den in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen Versicherungs-
Inland, die                                                                      schutz gewährleisten.

1.   nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die                (4a) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Mitglieder von
     eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgeset-                     Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gemäß § 176 Ab-
     zes vorsehen, bis zu deren Außerkrafttreten einen Anspruch                   satz 1 des Fünften Buches als ein mit dem Anspruch auf freie
     auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung hatten,                            Heilfürsorge oder einer Beihilfeberechtigung vergleichbarer


                                                                  Seite 92 von 164

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    Anspruch im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des                            lungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshel-
    Versicherungsvertragsgesetzes gilt und die ohne die Mitglied-                       fer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten;
    schaft in der Solidargemeinschaft nach § 193 Absatz 3 des Ver-                      wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen
    sicherungsvertragsgesetzes verpflichtet wären, eine Krank-                          oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, be-
    heitskostenversicherung abzuschließen. Eine Kündigung des                           steht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort,
    Versicherungsvertrages wird bei fortbestehender Versiche-                           längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186
    rungspflicht erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer                             Absatz 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entspre-
    nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versi-                       chend,
    cherer ohne Unterbrechung versichert ist. Sofern ein Mitglied
    bereits gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der sozialen               4.   ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger
    Pflegeversicherung versichert ist, gilt die Versicherungspflicht                    oder seelischer Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Bu-
    nach Satz 1 als erfüllt. § 21a Absatz 2 bleibt unberührt.                           ches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Vo-
                                                                                        raussetzung ist, dass die Behinderung (§ 2 Abs. 1 des
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf                      Neunten Buches) zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das
    nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und be-                        Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2
    reits Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Num-                      oder 3 familienversichert war; oder die Familienversiche-
    mer 1 des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für Ge-                          rung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1
    schädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in Ver-                        Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
    bindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44 des Siebten Bu-
    ches, nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgeset-                      § 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.
    zes in Verbindung mit § 17 des Soldatenentschädigungsgeset-
    zes, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Ge-            (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern ver-
    setzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Vier-                wandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22
    zehnten Buches vorsehen, sofern sie keine Familienangehöri-                von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der pri-
    gen haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25            vaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Ge-
    eine Familienversicherung bestünde.                                        samteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahres-
                                                                               arbeitsentgeltgrenze nach dem Fünften Buch übersteigt und
                                                                               regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist;
                                                                               bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
§ 25 Familienversicherung                                                  (4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Perso-
                                                                               nen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivil-
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder             dienst oder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vier-
    von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kin-             ten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des
    dern, wenn diese Familienangehörigen                                       Dienstes bestehen. Dies gilt auch für Personen in einem Wehr-
                                                                               dienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiter-
    1.   ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland                 verwendungsgesetzes.
         haben,

    2.   nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder 11
         oder nach § 20 Absatz 3 versicherungspflichtig sind,
                                                                           § 26a Beitrittsrecht
    3.   nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder
         nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversi-        (1) Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht pflegeversichert
         chert sind,                                                           sind, weil sie zum Zeitpunkt der Einführung der Pflegeversiche-
                                                                               rung am 1. Januar 1995 trotz Wohnsitz im Inland keinen Tatbe-
    4.   nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und              stand der Versicherungspflicht oder der Mitversicherung in der
                                                                               sozialen oder privaten Pflegeversicherung erfüllten, sind be-
    5.   kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat                   rechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48
         ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des                 Abs. 2 wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder ei-
         Vierten Buches überschreitet.                                         nen Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versiche-
                                                                               rungsunternehmen abzuschließen. Ausgenommen sind Perso-
    § 7 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 des Zweiten Gesetzes                nen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölf-
    über die Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Absatz               ten Buch beziehen sowie Personen, die nicht selbst in der Lage
    1 Satz 2 und 3 bis 8 des Fünften Buches gelten entsprechend.               sind, einen Beitrag zu zahlen. Der Beitritt ist gegenüber der
                                                                               gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versiche-
(2) Kinder sind versichert:                                                    rungsunternehmen bis zum 30. Juni 2002 schriftlich zu erklä-
                                                                               ren; er bewirkt einen Versicherungsbeginn rückwirkend zum
    1.   bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,                              1. April 2001. Die Vorversicherungszeiten nach § 33 Abs. 2 gel-
                                                                               ten als erfüllt. Auf den privaten Versicherungsvertrag findet
    2.   bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht               § 110 Abs. 1 Anwendung.
         erwerbstätig sind,
                                                                           (2) Personen mit Wohnsitz im Inland, die erst ab einem Zeitpunkt
    3.   bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in             nach dem 1. Januar 1995 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
         Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilli-             nicht pflegeversichert sind und keinen Tatbestand der Versi-
         ges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im          cherungspflicht nach diesem Buch erfüllen, sind berechtigt, die
         Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird             freiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2 wählba-
         die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer                ren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder einen Pflege-
         gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder               versicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunter-
         verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der                nehmen abzuschließen. Vom Beitrittsrecht ausgenommen sind
         Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das                die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen sowie Personen, die
         25. Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbre-             nur deswegen nicht pflegeversichert sind, weil sie nach dem
         chung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des                1. Januar 1995 ohne zwingenden Grund eine private Kranken-
         Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bun-              und Pflegeversicherung aufgegeben oder von einer möglichen
         desfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligen-                  Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
         dienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten                   oder in der sozialen Pflegeversicherung keinen Gebrauch ge-
         Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwick-             macht haben. Der Beitritt ist gegenüber der gewählten Pflege-


                                                                Seite 93 von 164

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     kasse oder dem gewählten privaten Versicherungsunter-                          Buches wird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und
     nehmen bis zum 30. Juni 2002 schriftlich zu erklären. Er bewirkt               Pflegeversicherung. Zuschüsse werden gewährt für eine freiwil-
     einen Versicherungsbeginn zum 1. Januar 2002. Auf den priva-                   lige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, ei-
     ten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 3 Anwendung.                        ne Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Bu-
                                                                                    ches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die
(3) Ab dem 1. Juli 2002 besteht ein Beitrittsrecht zur sozialen oder                Krankenversicherung der Landwirte, eine Versicherung bei ei-
    privaten Pflegeversicherung nur für nicht pflegeversicherte                     nem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versi-
    Personen, die als Zuwanderer oder Auslandsrückkehrer bei                        cherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Kran-
    Wohnsitznahme im Inland keinen Tatbestand der Versiche-                         kenversorgung der Bundesbahnbeamten, soweit im Einzelfall
    rungspflicht nach diesem Buch erfüllen und das 65. Lebensjahr                   keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, sowie für
    noch nicht vollendet haben, sowie für nicht versicherungspflich-                eine damit in Zusammenhang stehende Pflege-Pflichtver-
    tige Personen mit Wohnsitz im Inland, bei denen die Aus-                        sicherung. Die Zuschüsse belaufen sich auf die Höhe der Min-
    schlussgründe nach Absatz 1 Satz 2 entfallen sind. Der Beitritt                 destbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen Krankenver-
    ist gegenüber der nach § 48 Abs. 2 gewählten Pflegekasse oder                   sicherung versicherten Personen zur gesetzlichen Krankenver-
    dem gewählten privaten Versicherungsunternehmen schriftlich                     sicherung (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches) und zur so-
    innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme im Inland                         zialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4) zu entrichten sind und
    oder nach Wegfall der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2                     dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen.
    mit Wirkung vom 1. des Monats zu erklären, der auf die Bei-                     Für die Berechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen
    trittserklärung folgt. Auf den privaten Versicherungsvertrag                    Krankenversicherung werden bei Mitgliedern der gesetzlichen
    findet § 110 Abs. 3 Anwendung. Das Beitrittsrecht nach Satz 1                   Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241
    ist nicht gegeben in Fällen, in denen ohne zwingenden Grund                     des Fünften Buches sowie der kassenindividuelle Zusatzbei-
    von den in den Absätzen 1 und 2 geregelten Beitrittsrechten                     tragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches zugrunde
    kein Gebrauch gemacht worden ist oder in denen die in Ab-                       gelegt. Bei Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenversi-
    satz 2 Satz 2 aufgeführten Ausschlussgründe vorliegen.                          cherung sowie bei Personen, die nicht in der gesetzlichen Kran-
                                                                                    kenversicherung versichert sind, werden der allgemeine Bei-
                                                                                    tragssatz nach § 241 des Fünften Buches sowie der durch-
                                                                                    schnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a des Fünften Bu-
                                                                                    ches zugrunde gelegt. Beschäftigte haben Änderungen in den
§ 42a Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruch-                                  Verhältnissen, die sich auf die Zuschussgewährung auswirken
      nahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleis-                                 können, unverzüglich der Pflegekasse oder dem privaten Versi-
      tungen durch die Pflegeperson                                                 cherungsunternehmen, bei dem der Pflegebedürftige versichert
                                                                                    ist, mitzuteilen. Verstirbt der Pflegebedürftige innerhalb der
(5) … Die Vergütung erfolgt nach dem durchschnittlichen Gesamt-                     Pflegezeit, werden die Zuschüsse nach Satz 1 bis zum Ende der
    heimentgelt nach § 87a Absatz 1 Satz 1 aller zur Kurzzeitpflege                 Pflegezeit gewährt.
    zugelassenen Pflegeeinrichtungen im jeweiligen Land. Das
    durchschnittliche Gesamtheimentgelt wird durch die Landes-              (4) Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach Absatz 3 be-
    verbände der Pflegekassen auf Grundlage der am 31. Dezember                 ziehen, erhalten für die Dauer des Leistungsbezuges von den in
    des vorangehenden Jahres gültigen Gesamtheimentgelte er-                    Absatz 3 bezeichneten Organisationen auf Antrag Zuschüsse
    mittelt und jeweils ab dem 1. April für die Dauer eines Jahres bis          zur Krankenversicherung. Zuschüsse werden gewährt für eine
    zum 31. März festgelegt. Die Landesverbände haben die jeweili-              Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunter-
    ge Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu                     nehmen, eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse
    veröffentlichen. …                                                          oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. Die Zu-
                                                                                schüsse belaufen sich auf den Betrag, der bei Versicherungs-
                                                                                pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Leistungs-
                                                                                trägeranteil nach § 249c des Fünften Buches aufzubringen wä-
                                                                                re, und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht über-
§ 43a Inhalt der Leistung                                                       steigen. Für die Berechnung nach Satz 3 werden der allgemeine
                                                                                Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches sowie der durch-
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären           schnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 2 des Fünf-
Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilha-             ten Buches zugrunde gelegt. Für Beschäftigte, die Pflegeunter-
be am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schuli-           stützungsgeld nach Absatz 3 beziehen und wegen einer
sche Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderun-                 Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungs-
gen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die                 einrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwen-                Rentenversicherung befreit sind, zahlen die in § 170 Absatz 1
dungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches                  Nummer 2 Buchstabe e des Sechsten Buches genannten Stellen
vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen                 auf Antrag Beiträge an die zuständige berufsständische Ver-
im Einzelfall je Kalendermonat 278 Euro nicht überschreiten. Die                sorgungseinrichtung in der Höhe, wie sie bei Eintritt von Versi-
Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2                cherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches
bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die                an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Die
Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderun-                 von den in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Sechsten
gen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an              Buches genannten Stellen zu zahlenden Beiträge sind auf die
denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause                 Höhe der Beiträge begrenzt, die von diesen Stellen ohne die
gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht,                 Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen               Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tra-
Pflege.                                                                         gen wären; die Beiträge dürfen die Hälfte der in der Zeit des
                                                                                Leistungsbezugs vom Beschäftigten an die berufsständische
                                                                                Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht überstei-
                                                                                gen. § 47a Absatz 2 des Fünften Buches gilt für die Pflegekas-
                                                                                sen, die Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtun-
§ 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und                                 gen entrichten, entsprechend.
      kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
(1) Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der
    Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Be-
    schäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer gering-
    fügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten


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§ 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwand-                               der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Über-
                                                                                  sicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe
      lung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Um-                               der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Beim Erlass der
      wandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung                                 Rechtsverordnung sollen sie die gemäß § 45c Absatz 7 be-
                                                                                  schlossenen Empfehlungen berücksichtigen.
(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflege-
    personen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst        (4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflege-
    lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontak-            grad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwen-
    te aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst                dungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten An-
    selbstständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstüt-               gebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ih-
    zung im Alltag sind                                                       ren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36
                                                                              erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach
    1.   Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferin-              § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pfle-
         nen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Be-              gesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Be-
         treuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit               trag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den
         besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häusli-               jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags
         chen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),                        nicht überschreiten. Zur Inanspruchnahme der Umwandlung
                                                                              des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es
    2.   Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden                keiner vorherigen Antragstellung. Die Anspruchsberechtigten
         Unterstützung von pflegenden Angehörigen und ver-                    erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 bei Beantragung der
         gleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigen-               dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der zuständigen
         schaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von             Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsun-
         Pflegenden),                                                         ternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von
                                                                              der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender
    3.   Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der             Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang
         Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten An-                 mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Angebote zur Un-
         forderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere               terstützung im Alltag entstanden sind. Die Vergütungen für
         bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortli-            ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig ab-
         chen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen             zurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt
         zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).                 die Erstattung der Aufwendungen nach Satz 1 als Inanspruch-
                                                                              nahme der dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zu-
    Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zustän-                 stehenden Sachleistung. Ist vor der Auszahlung der Kostener-
    dige Behörde nach Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen                   stattung nach Satz 1 für den jeweiligen Kalendermonat bereits
    Landesrechts. Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag               mehr Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld an den Pflegebe-
    können auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten                dürftigen ausgezahlt worden, als er nach Berücksichtigung des
    Bereiche abgedeckt werden. In Betracht kommen als Angebote                Betrags der zu erstattenden Aufwendungen beanspruchen
    zur Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen                kann, wird der Kostenerstattungsbetrag insoweit mit dem be-
    für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helfer-                reits ausgezahlten Pflegegeldbetrag verrechnet. Beziehen An-
    kreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger                spruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Ab-
    oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen              satz 3 bis 5 und 7 bis 9 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit
    Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbe-                der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung
    treuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen               oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 1
    zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen                 erfolgt. Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulan-
    für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie ver-                  ten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die Inanspruchnahme
    gleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende                des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig von-
    Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote            einander.
    für haushaltsnahe Dienstleistungen.

(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Über-
    nahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine             § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze,
    die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder
    stabilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleistungen für           Verordnungsermächtigung
    Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigen-
    schaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegeall-          (1) Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundes-
    tags, die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische               einheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der
    Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen. Die Ange-                Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. Die
    bote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssi-              Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz 1
    cherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistun-               ausschließlich nach Maßgabe des Absatzes 1a durch Rechts-
    gen, die angeboten werden sollen, und die Höhe der den Pfle-              verordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen. Für
    gebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten enthält.              Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt der
    Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tä-               Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1.
    tigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem Vor-
    handensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pfle-           (2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von
    gebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und               1/360 der in § 6 Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten Jah-
    Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche            resarbeitsentgeltgrenze für den Kalendertag zu berücksichti-
    Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich                gen (Beitragsbemessungsgrenze).
    Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. Bei wesentlichen
    Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das
    Konzept entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hier-
    für in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden
    Angaben zu aktualisieren.                                             § 71 Pflegeeinrichtungen
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver-             (1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürf-
    ordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur                   tige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen
    Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 ein-                  bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind
    schließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung               die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten,


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    entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende                                der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung
    Regelung bestimmt ist.                                                                 entspricht.

(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachperson im
    Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Aus-
    bildung als
                                                                          § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -
    1.   Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson,                 vereinbarungen über die pflegerische Versorgung
    2.   Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits-              (1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteili-
         und Krankenpfleger,                                                  gung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der pri-
                                                                              vaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigun-
    3.   Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesund-                 gen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrich-
         heits- und Kinderkrankenpfleger oder                                 tungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge
                                                                              mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische
    4.   Altenpflegerin oder Altenpfleger                                     Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrich-
                                                                              tungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffent-
    eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungs-             lichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger
    beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erfor-             zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der
    derlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend              Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrts-
    behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach                verband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung an-
    Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und                   gehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die
    Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher            Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder
    mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren inner-              anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Trä-
    halb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachperson.            ger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtli-
    Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen                 chen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der
    Pflegefachperson eine entsprechend qualifizierte, fachlich ge-            örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertrags-
    eignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfah-           schluss zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflege-
    rung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten             kassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland
    acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die             unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der
    Rahmenfrist nach den Sätzen 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor            Pflegekassen zu veröffentlichen.
    dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachperson im Sin-
    ne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerken-
    nung als verantwortliche Pflegefachperson ist ferner Voraus-
    setzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funk-
    tionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht            § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen
    unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Anerken-
    nungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der               (1) Zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegeri-
    Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leis-                  schen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36
    tungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste er-               soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflege-
    folgt sind, gelten fort. Für die Anerkennung einer verantwortli-          kräften schließen, um dem Pflegebedürftigen zu helfen, ein
    chen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls Vo-             möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu füh-
    raussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von                ren oder dem besonderen Wunsch des Pflegebedürftigen zur
    Satz 5 durchgeführt wurde.                                                Gestaltung der Hilfe zu entsprechen; Verträge mit Verwandten
                                                                              oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten
(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind                    Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in
                                                                              häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Vertrag
    1.   stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur me-            sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung
         dizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur          sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der verein-
         Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder               barten Leistungen zu regeln; § 112 ist entsprechend anzuwen-
         zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die            den. Die Vergütungen sind für Leistungen der häuslichen Pfle-
         Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Be-                 gehilfe nach § 36 Absatz 1 zu vereinbaren. In dem Vertrag ist
         hinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung               weiter zu regeln, dass die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürfti-
         stehen,                                                              gen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflegehilfe erbringen,
                                                                              kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit davon
    2.   Krankenhäuser sowie                                                  abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen.
                                                                              Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn
    3.   Räumlichkeiten,
                                                                                  1.   das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestan-
         a)   in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit                          den hat und
              Behinderungen und der Erbringung von Leistungen
              der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund                    2.   die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von
              steht,                                                                   der zuständigen Pflegekasse aufgrund eines von ihr mit
                                                                                       der Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet wor-
         b)   auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungs-                          den sind.
              vertragsgesetz Anwendung findet und
                                                                                  In den Pflegeverträgen zwischen den Pflegebedürftigen und
         c)   in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort                   den Pflegekräften sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der
              wohnenden Menschen mit Behinderungen durch                          Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern ver-
              Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang er-                      einbarten Vergütungen zu beschreiben. § 120 Absatz 1 Satz 2
              reicht, der weitgehend der Versorgung in einer voll-                gilt entsprechend.
              stationären Einrichtung entspricht; bei einer Versor-
              gung der Menschen mit Behinderungen sowohl in
              Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als
              auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine
              Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der
              Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend


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§ 78a Verträge über digitale Pflegeanwendungen                             § 84 Bemessungsgrundsätze
      und Verzeichnis für digitale Pflegeanwen-
                                                                           (8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2
      dungen, Verordnungsermächtigung                                          und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung
                                                                               des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zu-
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen vereinbart im                     sätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach
    Einvernehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überört-                § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tra-
    lichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe mit              gen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im
    dem Hersteller einer digitalen Pflegeanwendung innerhalb von               Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten;
    drei Monaten nach Aufnahme der digitalen Pflegeanwendung                   § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergü-
    in das Verzeichnis nach Absatz 3 einen Vergütungsbetrag so-                tungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreu-
    wie technische und vertragliche Rahmenbedingungen für die                  ung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abge-
    Zurverfügungstellung der digitalen Pflegeanwendungen nach                  golten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen
    § 40a Absatz 4. Die Vereinbarungen gelten ab dem Zeitpunkt                 weder ganz noch teilweise belastet werden.
    der Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendun-
    gen. Kommt innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Einigung zu-          (9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2
    stande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 134 Absatz 3 des              und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung
    Fünften Buches mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zwei                des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zu-
    Vertreter der Krankenkassen zwei Vertreter der Pflegekassen                sätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung
    und an die Stelle der zwei Vertreter der Hersteller digitaler Ge-          der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraft-
    sundheitsanwendungen zwei Vertreter der Hersteller von digi-               personal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergü-
    talen Pflegeanwendungen treten. An den Sitzungen der                       tungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem
    Schiedsstelle können anstelle der Vertreter der Patientenorga-             privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbar-
    nisationen nach § 140f des Fünften Buches Vertreter der maß-               ten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist ent-
    geblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen                sprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Ver-
    und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Men-                 gütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
    schen nach § 118 beratend teilnehmen. Der Hersteller übermit-
    telt dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Vorberei-
    tung der Verhandlungen unverzüglich

    1.   den Nachweis nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 und                    § 85 Pflegesatzverfahren
    2.   die Angaben zur Höhe des tatsächlichen Preises bei Ab-            (8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Ab-
         gabe an Selbstzahler und in anderen europäischen Län-                 satz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass
         dern.
                                                                                   1.   die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Be-
    Die Hersteller digitaler Pflegeanwendungen stellen dem Spit-                        treuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zu-
    zenverband Bund der Pflegekassen nach Aufnahme in das Ver-                          sätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflege-
    zeichnis nach Absatz 3 einen kostenfreien und auf drei Monate                       einrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäfti-
    beschränkten Zugang zu den digitalen Pflegeanwendungen zur                          gung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal
    Verfügung.                                                                          weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den
                                                                                        Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden,
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt
    ein barrierefreies Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen.                 2.   in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der
    § 139e Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entspre-                       Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft
    chend.                                                                              finanziert wird und

                                                                                   3.   die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der
                                                                                        vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden
                                                                                        darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für
§ 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen                                               Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft                     Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationä-
    und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt                       ren Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des
    werden für                                                                     Abschlusses des stationären Pflegevertrages nachprüfbar und
                                                                                   deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Betreuungs-
    1.   Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu be-                      angebot besteht. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 ent-
         stimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung                    sprechend.
         notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähi-
         gen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzube-           (9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9
         schaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzuset-             Satz 1 durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der
         zen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten                    Grundlage, dass
         Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach
         Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,                                    1.   die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches
                                                                                        Pflegehilfskraftpersonal verfügt,
    2.   den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
                                                                                        a)   dass über eine abgeschlossene, landesrechtlich gere-
    3.   Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von                             gelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege
         Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,                                 mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem
                                                                                             Jahr verfügt, oder
    4.   den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von
         Pflegeeinrichtungen,                                                           b)   dass berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von
                                                                                             Buchstabe a begonnen hat oder
    5.   die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstel-
         lung auf andere Aufgaben.                                                      c)   für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicher-
                                                                                             stellt, dass es spätestens bis zum Ablauf von zwei
                                                                                             Jahren nach Vereinbarung des Vergütungszuschla-


                                                                Seite 97 von 164

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              ges nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mittei-                  Bundesrates eine Gebührenordnung für die Vergütung der am-
              lung nach Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende,                   bulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe zu erlassen, so-
              landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferaus-                 weit die Versorgung von der Leistungspflicht der Pflegeversi-
              bildung in der Pflege beginnen wird, die die von der                 cherung umfasst ist. Die Vergütung muss leistungsgerecht sein,
              Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von                    den Bemessungsgrundsätzen nach § 89 entsprechen und hin-
              der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindest-                   sichtlich ihrer Höhe regionale Unterschiede berücksichtigen.
              anforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in                    § 82 Abs. 2 gilt entsprechend. In der Verordnung ist auch das
              Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu As-                    Nähere zur Abrechnung der Vergütung zwischen den Pflege-
              sistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT                   kassen und den Pflegediensten zu regeln.
              17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn
              oder die Durchführung dieser Ausbildung aus Grün-            (2) Die Gebührenordnung gilt nicht für die Vergütung von ambu-
              den, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, un-             lanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe durch Familienan-
              möglich ist,                                                     gehörige und sonstige Personen, die mit dem Pflegebedürfti-
                                                                               gen in häuslicher Gemeinschaft leben. Soweit die Gebührenord-
    2.   zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016                 nung Anwendung findet, sind die davon betroffenen Pflegeein-
         Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegra-              richtungen und Pflegepersonen nicht berechtigt, über die Be-
         des 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürfti-           rechnung der Gebühren hinaus weitergehende Ansprüche an
         gen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je                 die Pflegebedürftigen oder deren Kostenträger zu stellen.
         Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeit-
         äquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5,
         mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, für den Pflege-
         satzzeitraum finanziert werden,
                                                                           § 92c Verträge zur pflegerischen Versorgung in
    3.   notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzli-                    gemeinschaftlichen Wohnformen
         che Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne
         von Nummer 1 Buchstabe b oder c durchläuft, finanziert            (1) Ambulante Pflegeeinrichtungen können Verträge zur pflegeri-
         werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer ande-               schen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen mit den
         ren Stelle finanziert werden,                                         Vertragsparteien nach § 89 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
                                                                               mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatz-
    4.   die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftper-             kassen gemeinsam und einheitlich schließen. Die Verträge re-
         sonal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei                geln auf der Grundlage der Empfehlungen nach Absatz 5 und
         den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden                  unter entsprechender Anwendung von § 89
         und
                                                                                   1.   ein Basispaket mit körperbezogenen Pflegemaßnahmen,
    5.   die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der                      pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der
         vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden                          Haushaltsführung gemäß § 36, deren Organisation eigens
         darf, soweit die vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht über                   von der ambulanten Pflegeeinrichtung zur gemeinsamen
         zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über das                    und individuellen Leistungsinanspruchnahme der Pflege-
         nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5                            bedürftigen übernommen und deren Erbringung insge-
         Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende Personal hinausgeht.                             samt sichergestellt wird,
    Bei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1 Nummer 1                  2.   eine über das Basispaket in Nummer 1 nach Art und Inhalt
    Buchstabe b oder c in einer Ausbildung befinden, kann die Dif-                      hinausgehende Versorgung der Pflegebedürftigen mit
    ferenz zwischen dem Gehalt einer Pflegehilfskraft und der Aus-                      körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Be-
    bildungsvergütung nur berücksichtigt werden, wenn die Pfle-                         treuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung
    gehilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im Übrigen                     gemäß § 36, die über die ambulante Pflegeeinrichtung ge-
    gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.                                            währleistet wird; diese Leistungen können auf Wunsch des
                                                                                        Pflegebedürftigen auch Angehörige, Pflegepersonen und
                                                                                        ehrenamtlich Tätige oder Dritte erbringen,

                                                                                   3.   eine Versorgung mit Leistungen der häuslichen Kranken-
§ 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung                                              pflege gemäß § 37 des Fünften Buches als Teil des in
                                                                                        Nummer 1 genannten Basispakets sowie eine nach Art und
(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen                              Inhalt über das Basispaket hinausgehende Versorgung mit
    Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei                        diesen Leistungen,
    der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit
    nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwi-                     4.   die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der
    schen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträ-                           ambulanten Pflegeeinrichtung zur Erbringung der Leis-
    gern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitli-                       tungen nach den Nummern 1 bis 3,
    chen Grundsätzen vereinbart. Sie muss leistungsgerecht sein.
    Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher                     5.   Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich eines
    Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzie-                        Qualitätsmanagements sowie die Verpflichtung zur Mit-
    ren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berück-                         wirkung an Maßnahmen nach den §§ 114 und 114a und
    sichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmer-
    risikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträ-                 6.   die Vergütung und Abrechnung der Leistungen nach den
    gern ist unzulässig.                                                                Nummern 1 bis 3 unter Einbezug der bestehenden Leis-
                                                                                        tungs- und Vergütungsvereinbarungen; hinsichtlich der in
                                                                                        den Nummern 1 und 3 genannten Basispakete ist § 87a
                                                                                        Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 90 Gebührenordnung für ambulante
                                                                                   Bei der Vereinbarung einer Versorgung mit Leistungen der
     Pflegeleistungen                                                              häuslichen Krankenpflege nach Satz 2 Nummer 3, die über das
                                                                                   Basispaket hinausgehen, sind die Rahmenempfehlungen nach
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im                       § 132a Absatz 1 des Fünften Buches zugrunde zu legen; § 132a
    Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senio-                     Absatz 4 Satz 1 bis 10 und 16 bis 18 des Fünften Buches gilt
    ren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit                    entsprechend.
    und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des


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(2) Voraussetzung für den Vertragsabschluss nach Absatz 1 ist,                    nach Maßgabe von § 118 mit. Werden die Empfehlungen inner-
    dass                                                                          halb der genannten Frist ganz oder teilweise nicht beschlossen,
                                                                                  bestellen die Parteien gemeinsam eine unabhängige Schieds-
    1.   mehr als zwei pflegebedürftige Personen zur gemein-                      person. Kommt eine Einigung auf eine Schiedsperson bis zum
         schaftlich organisierten pflegerischen Versorgung zusam-                 Ablauf von 28 Kalendertagen ab der Feststellung der Nichteini-
         menleben und die räumliche Gestaltung einer selbstbe-                    gung auf die Empfehlungen nicht zustande, erfolgt eine Bestel-
         stimmten Versorgung entspricht und                                       lung der Schiedsperson durch das Bundesministerium für Ge-
                                                                                  sundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-
    2.   eine qualitätsgesicherte pflegerische Versorgung für die                 beit und Soziales. Die Schiedsperson setzt den betreffenden
         Pflegebedürftigen auf Grundlage eines entsprechenden                     Empfehlungsinhalt einschließlich der Kostentragung des Ver-
         Versorgungskonzeptes sowie ein aufgaben- und kompe-                      fahrens innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung fest.
         tenzorientierter Personaleinsatz sichergestellt ist.
                                                                          (6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundes-
    Mit Vertragsabschluss obliegt der ambulanten Pflegeeinrich-               ministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für
    tung nach Absatz 1 Satz 1 die Verantwortung für die Qualität              Arbeit und Soziales zum 1. Januar 2030 einen unter wissen-
    der Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 in der gemeinschaftlichen             schaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht über den Stand
    Wohnform, die von ihr selbst oder im Rahmen einer Kooperati-              der abgeschlossenen Verträge zur pflegerischen Versorgung in
    on von einem Pflegedienst im Sinne des § 71 Absatz 1 oder von             gemeinschaftlichen Wohnformen nach Absatz 1 vor. Der
    einem Betreuungsdienst im Sinne des § 71 Absatz 1a erbracht               Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf der Zahl, dem
    werden. Betreuungsdienste im Sinne des § 71 Absatz 1a können              Standort, der Trägerschaft, der Personalstruktur und -
    keine Verträge nach Absatz 1 Satz 1 schließen. Träger von sta-            ausstattung, der Vergütung, den Leistungsausgaben und der
    tionären Pflegeeinrichtungen, die gleichzeitig Träger einer               Eigenbeteiligung der Pflegebedürftigen sowie auf der Qualität
    selbständig wirtschaftenden ambulanten Pflegeeinrichtung                  der Versorgung im Vergleich zur Versorgung in sonstiger am-
    sind, können einen Vertrag nach Absatz 1 für diese ambulante              bulanter und in vollstationärer Pflege. Bei der Evaluation ist
    Pflegeeinrichtung schließen. Hierfür ist der Weg über einen Ge-           auch die Einbeziehung Angehöriger, sonstiger Pflegepersonen
    samtversorgungsvertrag nach § 72 Absatz 2 Satz 1 eröffnet.                und ehrenamtlich Tätiger in die Versorgung zu berücksichtigen.

(3) Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt auf Antrag
    einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festge-
    legt. Der Schiedsstelle gehören in diesem Fall auch Vertreter
    der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen             § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung
    an, die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen angerechnet
    werden.                                                               (1) Um sicherzustellen, dass die Belange der Personen, die nach
                                                                              § 23 zum Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages bei ei-
(4) Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen sind nicht zum                  nem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet
    Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1 verpflichtet. Bis zum             sind, ausreichend gewahrt werden und dass die Verträge auf
    1. Januar 2026 geschlossene Verträge auf Basis der Modelle zur            Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten
    Weiterentwicklung neuer Wohnformen nach diesem Buch kön-                  anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbe-
    nen auf Verlangen des Einrichtungsträgers bis zum Vorliegen               reich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung be-
    der Empfehlungen nach Absatz 5 sowie der Ergebnisse der                   fugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflich-
    Modellerprobung gemäß § 125d verlängert werden und sind                   tet,
    nach deren Vorliegen innerhalb von zwölf Monaten anzupas-
    sen.                                                                          1.   mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versi-
                                                                                       cherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versiche-
(5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Spitzenver-                          rungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungs-
    band Bund der Krankenkassen und die Vereinigungen der Trä-                         schutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang
    ger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene beschließen un-                        vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das
    ter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund und des Ver-                       nach § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,
    bandes der privaten Krankenversicherung e. V. gemeinsam mit
    der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und                      2.   in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach
    der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der                         § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,
    Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe spätestens bis zum
    1. Januar 2027 Empfehlungen zu den Vertragsinhalten und Ver-                       a)   keinen Ausschluss von Vorerkrankungen der Versi-
    tragsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2. Die Erfah-                              cherten,
    rungen und Erkenntnisse aus der wissenschaftlichen Evaluation
    der bereits durchgeführten Modelle zur Weiterentwicklung                           b)   keinen Ausschluss bereits pflegebedürftiger Perso-
    neuer Wohnformen nach diesem Buch sind insbesondere hin-                                nen,
    sichtlich der Kriterien Versorgungssicherheit, Selbstbestim-
    mung und soziale Einbindung der Pflegebedürftigen bei den                          c)   keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflege-
    Empfehlungen nach Satz 1 zu Grunde zu legen. Die vorliegen-                             versicherung (§ 33 Abs. 2),
    den Erkenntnisse aus den Modellen nach § 8 Absatz 3a und 3b
    sowie die Vorgaben des Elften Kapitels zur Qualitätssicherung                      d)   keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und
    gemeinschaftlicher Wohnformen im Sinne des Absatzes 1 sind                              Gesundheitszustand der Versicherten,
    zu beachten. Die Empfehlungen beinhalten auch Aussagen
                                                                                       e)   keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozia-
    1.   über die erforderliche Anwesenheit und Erreichbarkeit von                          len Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die
         Personal in den gemeinschaftlichen Wohnformen und                                  nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen
                                                                                            haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des
    2.   darüber, welche Leistungen der häuslichen Krankenpflege                            Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung
         gemäß § 37 des Fünften Buches von dem in Absatz 1 Satz 2                           übersteigt,
         Nummer 1 genannten Basispaket umfasst sein können.
                                                                                       f)   die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Ver-
    Die die Empfehlungen beschließenden Parteien arbeiten mit                               sicherungsnehmers unter denselben Voraussetzun-
    den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bun-                               gen, wie in § 25 festgelegt,
    desebene eng zusammen; die auf Bundesebene maßgeblichen
    Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der                          g)   für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt
    Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken                           des Nachweises der zur Inanspruchnahme der Bei-


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              tragsermäßigung berechtigenden Umstände keine                 § 142a Übergangsregelung für eine telefonische
              Prämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert des                      Begutachtung
              Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung,
              wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Ge-             (1) Um die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Einstufung in
              samteinkommen hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5            einen Pflegegrad aufgrund eines strukturierten telefonischen
              genannten Einkommensgrenzen überschreitet,                        Interviews ergänzend oder alternativ zu einer Untersuchung
                                                                                des Versicherten in seinem Wohnbereich zu ermöglichen, hat
         vorzusehen.                                                            der Medizinische Dienst Bund im Benehmen mit dem Spitzen-
                                                                                verband Bund der Pflegekassen die Richtlinien nach § 17 Ab-
(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versiche-                  satz 1 unter Berücksichtigung der Maßgaben des Absatzes 2
    rungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die                   anzupassen. § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
    zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei
    einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit An-                  (2) Den Anpassungen nach Absatz 1 sind die Ergebnisse mindes-
    spruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich                  tens einer durch den Medizinischen Dienst Bund oder durch ei-
    nach Artikel 41 des Pflege-Versicherungsgesetzes innerhalb                  nen Medizinischen Dienst nach § 278 des Fünften Buches be-
    von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der                auftragten pflegewissenschaftlichen Studie zugrunde zu legen,
    Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befrei-             die fachlich begründete Aussagen dazu trifft, ob, in welchen
    en lassen. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genann-            Fallkonstellationen und jeweils unter welchen Voraussetzungen
    ten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Personen, die im               eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
    Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versi-             durch ein strukturiertes telefonisches Interview ergänzend oder
    chert sind. Für Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versi-           alternativ zur Untersuchung des Antragstellers in seinem
    cherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag                 Wohnbereich erfolgen kann. Die Studien nach Satz 1 haben
    zur Krankenversicherung sich nach § 152 Absatz 4 des Versi-                 ebenfalls Aussagen darüber zu beinhalten, ob die Ergebnisse
    cherungsaufsichtsgesetzes vermindert, und für Personen, die                 zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch ein strukturier-
    Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genann-              tes telefonisches Interview im Hinblick auf den festzustellenden
    ten Solidargemeinschaft sind und deren Beitrag zur Solidarge-               Pflegegrad und die gutachterlichen Empfehlungen und Stel-
    meinschaft sich nach § 176 Absatz 5 des Fünften Buches ver-                 lungnahmen nach dem Zweiten Kapitel den Ergebnissen einer
    mindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz               persönlichen Untersuchung des Versicherten in seinem Wohn-
    1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; die              bereich gleichzusetzen sind. Eine Begutachtung aufgrund eines
    Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebenspartner nach                    strukturierten telefonischen Interviews ist ausgeschlossen,
    Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten nicht.               wenn
    Würde allein durch die Zahlung des Beitrags zur Pflegeversi-
    cherung nach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten                     1.   es sich um eine erstmalige Untersuchung des Antragstel-
    oder Zwölften Buches entstehen, gilt Satz 3 entsprechend; die                        lers handelt, in der geprüft wird, ob die Voraussetzungen
    Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zwei-                         der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflege-
    ten oder Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu prüfen                         grad vorliegt,
    und zu bescheinigen.
                                                                                    2.   es sich um eine Untersuchung aufgrund eines Wider-
(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen                            spruchs gegen eine Entscheidung der Pflegekasse zum
    werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied ei-                     festgestellten Pflegegrad handelt,
    nes privaten Krankenversicherungsunternehmens mit An-
    spruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden oder die                     3.   es sich um eine Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kin-
    der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungs-                        dern handelt oder
    vertragsgesetzes genügen, gelten, sofern sie in Erfüllung der
    Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1, 3, 4 und 4a ge-               4.   die der Begutachtung unmittelbar vorangegangene Be-
    schlossen werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1                        gutachtung das Ergebnis enthält, dass Pflegebedürftigkeit
    und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:                            im Sinne des § 14 Absatz 1 nicht vorliegt.
    1.   Kontrahierungszwang,                                                       Sowohl Personen- und Altersgruppen als auch Begutachtungs-
                                                                                    anlässe und Begutachtungssituationen, in denen eine Begut-
    2.   kein Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten,                      achtung durch ein strukturiertes telefonisches Interview aus
                                                                                    fachlicher Sicht entweder nicht oder nur bei Anwesenheit einer
    3.   keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,                              weiteren Person, die die antragstellende Person bei der Begut-
                                                                                    achtung unterstützt, angezeigt ist, sind in den Anpassungen
    4.   keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversi-                nach Absatz 1 abschließend aufzuführen. Für Fallkonstellatio-
         cherung,                                                                   nen nach Satz 4 ist eine ergänzende oder alternative Begutach-
                                                                                    tung aufgrund eines strukturierten telefonischen Interviews
    5.   für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungs-                   ausgeschlossen oder, sofern die Anwesenheit einer weiteren
         zeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten Pflege-                  Person zur Unterstützung bei der Begutachtung angezeigt ist,
         versicherung oder privaten Krankenversicherung verfü-                      nur bei Anwesenheit einer weiteren Person möglich; die Anwe-
         gen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozia-                   senheit der Unterstützungsperson ist vor Beginn der Begutach-
         len Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchsta-                 tung festzustellen. Gutachterinnen und Gutachter, die struktu-
         be e gilt,                                                                 rierte telefonische Interviews durchführen, müssen über Vorer-
                                                                                    fahrungen in der Begutachtung mittels persönlicher Untersu-
    6.   beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versiche-                     chung von Versicherten in deren Wohnbereich verfügen; weite-
         rungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in                       re Einzelheiten zu der Qualifikation von Gutachterinnen und
         § 25 festgelegt.                                                           Gutachtern sind in den Anpassungen nach Absatz 1 vorzuge-
                                                                                    ben.
(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunter-
    nehmen sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungs-                 (3) § 17 Absatz 2 findet Anwendung. Eine Genehmigung des Bun-
    zwang besteht.                                                              desministeriums für Gesundheit wird frühestens am 15. August
                                                                                2023 wirksam. Die Nichtbeanstandung der nach Absatz 1 ange-
(5) Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Ak-                     passten Richtlinien kann vom Bundesministerium für Gesund-
    teneinsicht zu gewähren. Sie haben die Berechtigten über das                heit mit Auflagen verbunden werden. Das Bundesministerium
    Recht auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das Ergebnis               für Gesundheit kann zur Erfüllung dieser Auflagen eine ange-
    einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen. § 25 des Zehn-             messene Frist setzen.
    ten Buches gilt entsprechend.


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(4) Mit Wirksamwerden der nach Absatz 1 vorgenommenen Anpas-
    sungen der Richtlinien nach § 17 Absatz 1 kann abweichend von           Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz [PflegeVG]
    den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Kapitels die
    Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen
    Pflegegrad ergänzend oder alternativ zur Untersuchung des
    Versicherten in seinem Wohnbereich aufgrund eines struktu-
    rierten telefonischen Interviews, das auch per Videotelefonie           Artikel 41
    durchgeführt werden kann, erfolgen; bei der Durchführung der
    Begutachtung per Videotelefonie sind die nach § 365 Absatz 1            Übergangsregelungen für Fristen bei Wahlrechten der
    Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die             Versicherten
    technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. Der
    Wunsch des Antragstellers, persönlich in seinem Wohnbereich             (1) Personen, die am 1. Januar 1995 in der gesetzlichen Kranken-
    untersucht zu werden, geht einer Begutachtung durch ein                     versicherung freiwillig versichert sind, können sich bis zum
    strukturiertes telefonisches Interview vor. Der Antragsteller ist           30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht in der sozialen Pfle-
    über sein Wahlrecht nach Satz 2 durch die Gutachterin oder                  geversicherung befreien lassen. Befreiungsanträge können be-
    den Gutachter zu informieren; die Entscheidung des Antrag-                  reits vor dem 1. Januar 1995 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995
    stellers ist im Begutachtungsformular schriftlich oder elektro-             gestellt werden. § 22 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 des Elften Bu-
    nisch zu dokumentieren.                                                     ches Sozialgesetzbuch gilt.

(5) Der Medizinische Dienst Bund berichtet dem Bundesministeri-             (2) Personen, für die nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches Sozialge-
    um für Gesundheit bis zum 30. Juni 2024 über die Erfahrungen                setzbuch zum 1. Januar 1995 Versicherungspflicht in der priva-
    der Medizinischen Dienste mit der Durchführung von struktu-                 ten Pflegeversicherung eintritt, können ihr Wahlrecht nach § 23
    rierten telefonischen Interviews zur Feststellung der Pflegebe-             Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch schon vor dem
    dürftigkeit und über erforderliche Änderungsbedarfe in den                  1. Januar 1995 mit Wirkung zum 1. Januar 1995 ausüben.
    Richtlinien nach § 17 Absatz 1. Für die Berichterstattung nach
    Satz 1 beauftragt der Medizinische Dienst Bund eine unabhän-
    gige wissenschaftliche Einrichtung oder einen unabhängigen
    Sachverständigen mit der begleitenden Evaluation von Begut-
    achtungen, die auf Grundlage der Anpassungen nach Absatz 1              Auszug aus dem Gesetz über die Pflegezeit
    durchgeführt werden; der Evaluationsbericht ist dem Bundes-             [Pflegezeitgesetz - PflegeZG]
    ministerium für Gesundheit unverzüglich vorzulegen.


§ 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Men-                          § 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
      schen mit Behinderungen in häuslicher Pflege
                                                                            (1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der
Für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen, die am 1. Januar               Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen
2017 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher              pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetre-
Pflege haben und in einer Wohnform leben, auf die § 43a in der am               tenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisie-
1. Januar 2017 geltenden Fassung keine Anwendung findet, findet                 ren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzu-
§ 43a auch in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung keine                 stellen.
Anwendung. Wechseln diese pflegebedürftigen Menschen mit Be-
hinderungen nach dem 1. Januar 2017 die Wohnform, findet Satz 1             (2) Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinde-
keine Anwendung, solange sie in einer Wohnform leben, auf die                   rung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer
§ 43a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung Anwendung                      unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen
gefunden hätte, wenn sie am 1. Januar 2017 in einer solchen Wohn-               eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer
form gelebt hätten.                                                             Pflegefachperson über die Pflegebedürftigkeit des nahen An-
                                                                                gehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten
                                                                                Maßnahmen vorzulegen.

                                                                            (3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur ver-
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes                                  pflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen ge-
                                                                                setzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung
Buch (XII) Sozialhilfe [SGB XII]                                                ergibt. Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von Pfle-
                                                                                geunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Absatz 3 des Elf-
                                                                                ten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 63b Leistungskonkurrenz
(6) Pflegebedürftige, die ihre Pflege im Rahmen des Arbeitgeber-            § 3 Pflegezeit und sonstige Freistellungen
    modells sicherstellen, können nicht auf die Inanspruchnahme
    von Sachleistungen nach dem Elften Buch verwiesen werden. In            (1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder
    diesen Fällen ist das geleistete Pflegegeld nach § 37 des Elften            teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen
    Buches auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege anzurechnen.                 Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der
                                                                                Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern
                                                                                mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

                                                                            (2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen
                                                                                Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekas-
                                                                                se oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
                                                                                nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung
                                                                                versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nach-
                                                                                weis zu erbringen.


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(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber             § 7 Begriffsbestimmungen
    spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform ankündi-
    gen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in wel-         (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
    chem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in An-
    spruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung                    1.   Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
    in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Vertei-
    lung der Arbeitszeit anzugeben. Enthält die Ankündigung keine                   2.   die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
    eindeutige Festlegung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit
    oder Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgeset-                   3.   Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbststän-
    zes in Anspruch nehmen will, und liegen die Voraussetzungen                          digkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen
    beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als An-                        sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftig-
    kündigung von Pflegezeit. Beansprucht die oder der Beschäf-                          ten und die ihnen Gleichgestellten.
    tigte nach der Pflegezeit Familienpflegezeit oder eine Freistel-
    lung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zur               (3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
    Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehöri-
    gen, muss sich die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach                1.   Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
    § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes unmittelbar an die
    Pflegezeit anschließen. In diesem Fall soll die oder der Beschäf-               2.   Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen
    tigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie oder er Familienpfle-                    oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Ge-
    gezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familien-                        schwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der
    pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen wird; abweichend von                           Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwis-
    § 2a Absatz 1 Satz 1 des Familienpflegezeitgesetzes muss die                         ter der Lebenspartner,
    Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familien-
    pflegezeit erfolgen. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflege-                 3.   Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv-
    zeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpfle-                     oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners,
    gezeitgesetzes in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit in                           Schwiegerkinder und Enkelkinder.
    unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit oder die
    Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes
    zu beanspruchen; sie ist abweichend von Satz 1 dem Arbeitge-
    ber spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform anzukün-
    digen.
                                                                            Auszug aus dem Gesetz über die Familienpflegezeit
(4) Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird,              [Familienpflegezeitgesetz – FPfZG]
    haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und
    die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu
    treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Be-
    schäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende be-
    triebliche Gründe entgegenstehen.                                       § 2 Familienpflegezeit
(5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder              (1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens
    teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebe-            24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen
    dürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäusli-                 pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
    cher Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme dieser Frei-                    pflegen (Familienpflegezeit). Während der Familienpflegezeit
    stellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Ab-             muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens
    satz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4                   15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Ar-
    möglich. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 gelten ent-                beitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wö-
    sprechend. Beschäftigte können diesen Anspruch wahlweise                    chentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im
    statt des Anspruchs auf Pflegezeit nach Absatz 1 geltend ma-                Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden
    chen.                                                                       nicht unterschreiten (Mindestarbeitszeit). Der Anspruch nach
                                                                                Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel
(6) Beschäftigte sind zur Begleitung eines nahen Angehörigen von                25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Be-
    der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen,               rufsbildung Beschäftigten.
    wenn dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient ver-
    läuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht
    hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativme-
    dizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine be-
    grenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten                 Auszug aus der Bundesbeihilfeverordnung [BBhV]
    erwarten lässt. Beschäftigte haben diese gegenüber dem Ar-
    beitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1
    Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gelten entspre-
    chend. § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unbe-
    rührt.                                                                  § 46 Bemessung der Beihilfe
(6a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger         (2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, beträgt der Bemes-
     Beschäftigten können bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss ei-               sungssatz für
     ner Vereinbarung über eine Pflegezeit nach Absatz 1 Satz 1
     oder eine sonstige Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 oder Ab-                  1.   beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent,
     satz 6 Satz 1 beantragen. Der Arbeitgeber hat den Antrag in-
     nerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine                       2.   Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezü-
     Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Wird eine Pflegezeit                        gen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent,
     oder sonstige Freistellung nach Satz 1 vereinbart, gelten die
     Absätze 2, 3 Satz 4 und 6 erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 1 sowie               3.   berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1
     Absatz 6 Satz 2 und 4 entsprechend.                                                 70 Prozent und

(7) Ein Anspruch auf Förderung richtet sich nach den §§ 3, 4, 5                     4.   berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent.
    Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des Famili-
    enpflegezeitgesetzes.


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(3) Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt                    6.   Personen, die die Voraussetzungen für eine Versiche-
    der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 Pro-                      rungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fünften Bu-
    zent. Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur                     ches Sozialgesetzbuch erfüllen,
    für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40
    des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag                        7.   Personen, die die Voraussetzungen für eine Versiche-
    nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungs-                           rungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches So-
    gesetzes beziehen. § 5 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.                    zialgesetzbuch erfüllen.
    Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtig-
    ten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungs-
    satz von 70 Prozent zusteht. Der Bemessungssatz für beihilfe-
    berechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, be-
    trägt 70 Prozent. Der Bemessungssatz für entpflichtete Hoch-          § 9 Betriebshilfe
    schullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent,
    wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihil-        (1) Nach § 2 versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unter-
    feberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.                nehmer erhalten anstelle von Krankengeld oder Mutterschafts-
                                                                              geld Betriebshilfe nach Maßgabe der folgenden Absätze.

                                                                          (2) Betriebshilfe wird während der Krankenhausbehandlung des
                                                                              landwirtschaftlichen Unternehmers oder während einer medizi-
                                                                              nischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach § 23
Auszug aus dem zweiten Gesetz über die Kranken-                               Abs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des Fünften
versicherung der Landwirte [KVLG 1989]                                        Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wenn in dem Unternehmen
                                                                              keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitar-
                                                                              beitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
                                                                              Betriebshilfe wird für längstens drei Monate gewährt, soweit die
§ 2 Pflichtversicherte                                                        Satzung nicht längere Zeiten vorsieht.

                                                                          (3) Die Satzung kann bestimmen, dass Betriebshilfe während einer
(1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungs-              Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des
    pflichtig                                                                 Unternehmens gefährdet ist.
    1.   Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich         (3a) Die Satzung kann bestimmen, dass während der Schwanger-
         des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und                schaft und bis zum Ablauf von acht Wochen, in den Fällen des
         der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren               § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis zum Ablauf
         Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer,                   von zwölf Wochen nach der Entbindung anstelle von Mutter-
         auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße                  schaftsgeld Betriebshilfe gewährt wird, wenn die Bewirtschaf-
         erreicht; § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung            tung des Unternehmens gefährdet ist. Bei vorzeitigen Entbin-
         der Landwirte gilt,                                                   dungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes ent-
                                                                               sprechend anzuwenden.
    2.   Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig
         sind, ohne dass ihr Unternehmen die Mindestgröße im              (4) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf
         Sinne der Nummer 1 erreicht, wenn
                                                                                  1.   den Ehegatten oder den Lebenspartner des versicherten
         a)   ihr landwirtschaftliches Unternehmen die nach § 1                        landwirtschaftlichen Unternehmers,
              Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der
              Landwirte festgesetzte Mindestgröße um nicht mehr                   2.   die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen,
              als die Hälfte unterschreitet und sie nicht nach Num-
              mer 4 versicherungspflichtig sind und                               3.   Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versiche-
                                                                                       rungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig
         b)   das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das sie                         beschäftigt werden.
              neben dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen
              Unternehmen haben, sowie das in § 5 Abs. 3 des              (5) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und
              Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vorruhe-               Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und
              standsgeld im Kalenderjahr die Hälfte der jährlichen            unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfä-
              Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialge-              higkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu
              setzbuch nicht übersteigt,                                      erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen
                                                                              nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach
    3.   mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftli-             vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des
         chen Unternehmers, wenn sie das fünfzehnte Lebensjahr                Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schrift-
         vollendet haben oder wenn sie als Auszubildende in dem               lich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkasse
         landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind,                   darf ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches
                                                                              Sozialgesetzbuch genannten Stellen übertragen.
    4.   Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer
         Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
         Landwirte erfüllen und diese Rente beantragt haben,

    5.   Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz über         § 48a Tragung der Beiträge bei Bezug von
         die Alterssicherung der Landwirte erreicht haben und                   Pflegeunterstützungsgeld
         während der letzten fünfzehn Jahre vor Erreichen der Re-
         gelaltersgrenze mindestens sechzig Kalendermonate als
         landwirtschaftliche Unternehmer nach Nummer 1 oder 2             (1) Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige,
         oder als mitarbeitende Familienangehörige nach Nummer                die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften
         3 versichert waren, sowie die überlebenden Ehegatten und             Buches Sozialgesetzbuch beziehen, tragen die Pflegekasse, das
         eingetragenen Lebenspartner (Lebenspartner) dieser Per-              private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle
         sonen,                                                               für die Beihilfe des Pflegebedürftigen die Beiträge.

                                                                          (2) Bei freiwilligen Mitgliedern, die Pflegeunterstützungsgeld nach
                                                                              § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen,


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    werden die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungs-
    geld entfallen, zur Hälfte vom Versicherten getragen. Die ande-       Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebens-
    re Hälfte dieser Beiträge tragen die Pflegekasse, das private         partnerschaft [Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG]
    Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die
    Beihilfe des Pflegebedürftigen.                                       in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung


§ 49 Zahlung der Beiträge                                                 § 1 Form und Voraussetzungen
(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die          (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Stan-
    Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Ab-             desbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit er-
    weichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder              klären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu
    in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die            wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen
    zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für nach § 2                  eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter
    Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtige Beziehende von                  einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
    Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozi-
    algesetzbuch.                                                         (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob
                                                                              sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Le-
(2) Die Beiträge werden in den Fällen des § 48a Absatz 2 durch die            benspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklä-
    Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die                ren, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die
    Festsetzungsstelle für die Beihilfe gezahlt.                              Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von
                                                                              bis zu zwei Zeugen erfolgen.

                                                                          (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet wer-
                                                                              den
Auszug aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz [EhfG]                                   1.   mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten
                                                                                       Person verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Per-
                                                                                       son eine Lebenspartnerschaft führt;

§ 1 Entwicklungshelfer                                                            2.   zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander ver-
                                                                                       wandt sind;
(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
                                                                                  3.   zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
    1.   in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leis-
         tet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fort-                  4.   wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebens-
         schritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),                       partnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen
                                                                                       gemäß § 2 begründen zu wollen.
    2.   sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber ei-
         nem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für ei-          (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,
         ne ununterbrochene Zeit von mindestens einem Jahr ver-               kann kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft ge-
         traglich verpflichtet hat,                                           stellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bür-
                                                                              gerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
    3.   für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die die-
         ses Gesetz vorsieht,

    4.   das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im Sinne
         des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöri-          Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichts-
         ger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Ge-          verordnung [KVAV]
         meinschaften ist.

                                                                          § 14 Übertragungswert
Auszug aus dem Gesetz über die Rechtsstellung der                         (6) Wechselt der Versicherte in der Pflege-Pflichtversicherung zu
Soldaten [Soldatengesetz - SG]                                                einem anderen Unternehmen, so gilt die Alterungsrückstellung
                                                                              als Übertragungswert im Sinne des § 148 Satz 2 des Versiche-
                                                                              rungsaufsichtsgesetzes.


§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes
      staatsbürgerliches Engagement
(1) Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches
    Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens
    sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.

(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.

(3) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.


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                Tarif BA
                für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung
                Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
                für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
                Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mit Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).


           I.     Versicherungsfähigkeit und Versicherungsdauer

                  Tarif BA ist ein befristeter Tarif für Beamtenanwärter sowie Studierende und Personen in Ausbildung mit Beihilfeanspruch (Ausbildungstarif).

           1.     Versicherungsfähig sind folgende Personen:

                  1.1. Personen, die Anspruch auf Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder sonstiger Körperschaften
                       des öffentlichen Rechts haben und sich im Vorbereitungsdienst befinden, Studierende sind oder in einer Ausbildung für einen anerkannten
                       Beruf stehen und mit Ausnahme von einer Ausbildungsvergütung keine weiteren Vergütungen erhalten

                  1.2. sowie deren nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes berücksichtigungsfähige nicht berufstätige Ehegatten und Lebenspartner (gemäß
                       § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz)

                  ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden, sofern sie das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Tarif BA
                  kann nur in Verbindung mit dem Ergänzungstarif BAE abgeschlossen werden. Endet die Versicherung nach Tarif BAE, so endet auch die
                  Versicherung nach Tarif BA.

                  Jede Änderung des Beihilfeanspruchs oder der Berücksichtigungsfähigkeit einer versicherten Person oder deren Wegfall ist dem Versicherer
                  unverzüglich anzuzeigen. Eine Unterbrechung oder Beendigung des Vorbereitungsdienstes oder des Studiums ist ebenfalls unverzüglich
                  anzuzeigen. Eine gegebenenfalls notwendige Anpassung des Versicherungsschutzes kann unter den Voraussetzungen der Tarifbedingung
                  b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 vorgenommen werden.

                  Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit nach Punkt I. 1. auf Verlangen jederzeit nachzu-
                  weisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach dem Datum des Aufforderungsschreibens nach, so
                  wird ab dem 01. des Folgemonats der Versicherungsschutz für diese versicherte Person und eine ggf. nach Punkt I. 1.2. mitversicherte Person
                  in die Tarifkombination AZB, PSB, BEB und W (Versicherungsschutz für beihilfeberechtigte Personen) entsprechend der nachstehend unter
                  Punkt I. 2. getroffenen Regelung umgestellt.

           2.     Endet der unter Punkt I. 1.1. genannte Vorbereitungsdienst, das Studium oder die Ausbildung oder wird eine der genannten Maßnahmen um
                  mehr als 6 Monate unterbrochen, so wird der Versicherungsschutz für diese versicherte Person und eine ggf. nach Punkt I. 1.2. mitversicherte
                  Person zum 01. des Folgemonats - auch rückwirkend - in die Tarifkombination AZB, PSB, BEB und W umgestellt. Wird das Optionsrecht nach
                  Punkt V. wahrgenommen, verschiebt sich der Zeitpunkt der Tarifumstellung um maximal zwölf Monate. Nach der Umstellung sind die Tarif-
                  beiträge des zu diesem Zeitpunkt erreichten Alters zu zahlen. Dabei erfolgt keine erneute Risikoprüfung und es sind auch keine Wartezeiten
                  zurückzulegen. Der Versicherungsnehmer hat die Beihilfeberechtigung und die Beihilfesätze bzw. die Berücksichtigungsfähigkeit dieser ver-
                  sicherten Personen unverzüglich nachzuweisen. Besteht zum Umstellungszeitpunkt keine Versicherungsfähigkeit in den Tarifen AZB, PSB,
                  BEB und W, ist eine Weiterversicherung unter den Voraussetzungen der Tarifbedingung b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 möglich.

                  Die Regelungen des vorhergehenden Absatzes zur Umstellung gelten auch für versicherte Personen, die das 39. Lebensjahr vollenden, sowie
                  für ggf. mitversicherte Ehegatten oder Lebenspartner, wenn diese eine Berufstätigkeit aufnehmen oder wenn die Versicherung des beihilfe-
                  berechtigten Ehegattens oder Lebenspartners endet.

           3.     Die Versicherung im Tarif BA endet spätestens nach einer Versicherungsdauer von 60 Monaten. Die Versicherung einer ggf. nach Punkt
                  I. 1.2. mitversicherten Person endet zum gleichen Zeitpunkt. Zum 01. des Folgemonats wird der Versicherungsschutz für die versicherte Per-
                  son und die ggf. nach Punkt I. 1.2. mitversicherten Personen nach der Regelung des Punktes I. 2. in die Tarifkombination AZB, PSB, BEB und
                  W umgestellt.

           4.     Will der Versicherungsnehmer von der Umstellung in die Tarife AZB, PSB, BEB und W keinen Gebrauch machen, kann er den Vertrag hin-
                  sichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten nach dem Umstellungszeitpunkt zum Zeitpunkt der
                  Umstellung in Textform kündigen. § 13 MB/KK 2009 und TB/KK 2009 gilt entsprechend.

           II.    Allgemeine Bestimmungen und Definitionen

           1.     Versicherung mit prozentualer Kostenerstattung

                  Für die versicherten Personen wird eine prozentuale, beihilfekonforme Kostenerstattung vereinbart. Die Beiträge errechnen sich entspre-
                  chend dem als Kostenerstattung vereinbarten Prozentsatz. Die Aufwendungen werden in der vereinbarten prozentualen Höhe des Betrags
                  erstattet, der sich bei einer Versicherung ohne Kostenbeteiligung der Beihilfe ergeben hätte.

           2.     Tarifbezeichnung

                  Der für die Kostenerstattung gemäß Nummer II. 1. vereinbarte Prozentsatz wird zusätzlich zur Tarifbezeichnung angegeben. Die Bezeichnung
BA 06.26


                  BA/50 bedeutet z. B., dass die Kosten zu 50 % erstattet werden.


           HanseMerkur Krankenversicherung AG       Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg      Tel.: 040 4119-4119, Fax: -3257      www.hansemerkur.de
                                                                                Seite 105 von 164

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III. Leistungen des Versicherers

     (§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)

     Erstattung der nachgewiesenen Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kie-
     ferorthopädie.

1.   Ambulante Heilbehandlung

     1.1. Arztbehandlungen

         Hierzu gehören auch Beratungen, Besuche, Sonderleistungen, Untersuchungen (einschließlich Vorsorgeuntersuchungen nach gesetz-
         lich eingeführten Programmen, siehe § 1 (2) b MB/KK 2009), Röntgendiagnostik und -therapie, ärztliche Wegegebühren und ambulante
         Behandlungen im Krankenhaus.

         Zusätzlich zu den zuvor aufgeführten Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen sind weitere Vorsorgeun-
         tersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 EUR je Versicherungsjahr erstattungsfähig,
         sofern diese über die vom Versicherer zur Verfügung gestellten Vorlagen eingereicht werden.

         Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen sind ebenfalls über die vom Versicherer zur Verfügung gestellten
         Vorlagen einzureichen, sofern der Anspruch auf die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erhalten bleiben soll (siehe auch Punkt VIII.).

     1.2. Hebammenhilfe und häusliche Behandlungspflege

         Hebammenhilfe ist im Rahmen der amtlichen Hebammenhilfe-Gebührenverordnung erstattungsfähig.

         Häusliche Behandlungspflege durch anerkannte Pflegedienste ist erstattungsfähig, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Be-
         handlung erforderlich ist und ärztlich verordnet wurde.

     1.3. Arznei- und Verbandmittel

         Arznei- und Verbandmittel werden erstattet, soweit sie ärztlich verordnet sind.

     1.4. Heilmittel

         Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen, Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik, Massagen u. dgl., Ergothe-
         rapie, Logopädie, medizinische Bäder jeder Art sowie alle anderen Heilmittel gemäß Tarifbedingung b) zu § 4 (3) MB/KK2009.

     1.5. Hilfsmittel

         Hilfsmittel sind technische Mittel und Körperersatzstücke, die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen ausgleichen oder mildern,
         sowie lebenserhaltende Hilfsmittel. Als solche gelten z. B.:

         1.5.1. Hör- und Sprechhilfen;
                Körperersatzstücke (Prothesen, Epithesen) und Orthesen;
                die aus medizinischen Fachgeschäften bezogenen Bandagen und Kompressionsstrümpfe, orthopädischen Rumpf-, Arm- und
                Beinstützapparate, orthopädischen Schuhe, Einlagen und Schuhzurichtungen, Messgeräte für Körperzustände / -funktionen,
                Insulin- und Medikamentenpumpen, Absauggeräte;
                Sauerstoffkonzentratoren;
                Flüssigsauerstoff;
                Beatmungsgeräte;
                Herz- und Atemmonitore;
                Pulsoxymeter;
                Heimdialysegeräte;
                Rollatoren und Krankenfahrstühle;
                Stoma- und Inkontinenzversorgungsartikel.

                Weiterhin werden Pumpen und technisches Zubehör zur Verabreichung einer künstlichen Ernährung (enterale Ernährung)
                sowie die entsprechenden medizinischen Nährlösungen erstattet.

                Darüber hinaus sind lebenserhaltende Hilfsmittel erstattungsfähig, wenn die lebenserhaltende Funktion durch kein hier genanntes
                Hilfsmittel gewährleistet werden kann.

                Krankenfahrstühle sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 15.000 EUR erstattungsfähig; bei medizinisch notwendigen Spezial-
                anfertigungen können nach vorheriger Zusage des Versicherers auch höhere Beträge erstattet werden.

                Kosten für das Ausleihen, die Reparatur und die Wartung von Hilfsmitteln sowie die Unterweisung im Gebrauch sind ebenfalls
                erstattungsfähig.

                Nicht erstattungsfähig sind Pflegehilfsmittel (z. B. Adaptions-, Bade-, Mobilitäts- und Toilettenhilfen, Treppenfahrzeuge, Pfle-
                gehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Hygiene, zur selbstständigeren Lebensführung, zur Linderung von Beschwerden);
                Geräte im Zusammenhang mit Fitness und Wellness; Bestrahlungsgeräte; sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel
                (z. B. Fieberthermometer, Heizkissen) sowie Betriebs- und Pflegekosten (z. B. Strom, Batterien, Reinigungs- und Pflegemittel).


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    1.5.2. Sehhilfen.

          Aufwendungen für Sehhilfen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 600 EUR innerhalb von jeweils 24 Monaten erstattungsfähig.

    1.5.3. Sehschärfenkorrektur mittels Lasertechnologie.

          Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine Sehschärfenkorrektur mittels Lasertechnologie (wie LASIK-Operationen) bis zu
          einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 4.000 EUR innerhalb von 60 Monaten.

          Innerhalb der ersten 24 Monate nach Versicherungsbeginn sind die Aufwendungen für Sehschärfenkorrektur mittels Lasertech-
          nologie auf einen erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 600 EUR begrenzt.

1.6. Digitale Gesundheitsanwendungen

    Voraussetzung ist, dass diese als Medizinprodukte nach dem Medizinproduktegesetz mit gesundheitsbezogener Zweckbestimmung
    klassifiziert sind und ihre Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht. Die digitalen Gesundheitsanwendungen müssen
    dazu bestimmt sein, bei den Versicherten oder im Rahmen ihrer Versorgung durch Leistungserbringer die Gesundheit zu fördern oder
    die Erkennung, Überwachung und Behandlung ihrer Krankheiten oder Verletzungen zu unterstützen. Voraussetzung ist weiterhin, dass

    –    sie im Verzeichnis nach § 139e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) enthalten sind und ärztlich verordnet wurden oder

    –    durch vorherige Kostenzusage als erstattungsfähig anerkannt wurden oder

    –    durch den Versicherer selbst durch entsprechende Kooperationen mit Anbietern im Gesundheitswesen den Versicherten zur Ver-
         fügung gestellt werden.

    Die digitalen Gesundheitsanwendungen müssen von den in der Tarifbedingung e) zu § 4 (3) MB/KK 2009 genannten Behandelnden
    verordnet werden.

    Der Versicherer behält sich vor, die Kostenerstattung für eine digitale Gesundheitsanwendung auf eine medizinisch sinnvolle Nutzungs-
    zeit zu begrenzen.

    Die Kosten sind im Umfang der in Tarifbedingung e) zu § 4 (3) MB/KK 2009 genannten Höchstsätze erstattungsfähig.

    Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung entstehen, wie An-
    schaffungs-, Unterhalts- oder Betriebskosten etwa für elektronische Geräte, Betriebssysteme, Strom oder Batterien.

1.7. Ambulante psychotherapeutische Behandlung

    Erstattet werden psychotherapeutische Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die durch Fachärzte für psy-
    chotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie erbracht werden.

    Erstattet werden weiterhin psychotherapeutische Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten
    und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP), die durch Psychologische Psychotherapeuten erbracht werden, die ihre Ap-
    probation aufgrund einer den ärztlichen Psychotherapeuten vergleichbaren Ausbildung erhalten haben. Bei Jugendlichen kann die Be-
    handlung auch durch einen approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgen.

    Die Anzahl der Sitzungen ist auf 50 Sitzungen pro Kalenderjahr begrenzt.

1.8. Naturheilkundliche Heilbehandlungen durch Ärzte und Heilpraktiker

    Es werden die folgenden Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen durch Ärzte und Heilpraktiker erstattet. Erstat-
    tungsfähige Aufwendungen sind die im Rahmen einer ambulanten Heilbehandlung angewandten naturheilkundlichen Untersuchungs-
    und Behandlungsmethoden, die im jeweils geltenden Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen oder im gül-
    tigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) aufgeführt sind, sowie die in diesem Zusammenhang verordneten naturheilkund-
    lichen Arznei-, Verband- und Heilmittel.

    Behandlungskosten nach dem Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen werden bis zu den Höchstsätzen
    erstattet, die für vergleichbare ärztliche Leistungen im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte
    (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Leistungen des Heilpraktikers, die im GebüH geregelt sind, werden
    ausschließlich im Rahmen des GebüH erstattet; die in der Tarifbedingung zu § 4 (2) MB/KK 2009 vorgesehene Beschränkung auf die
    Höchstsätze einer ärztlichen Abrechnung entfällt.

    Der Versicherer behält sich vor, darüber hinaus Erstattungen für neue, den Grundgedanken der Naturheilkunde entsprechenden
    Therapien vorzusehen, die über das Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen hinausgehen.

    § 4 (6) MB/KK 2009 findet für den genannten Leistungsbereich keine Anwendung.


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     1.9. Ambulante Entwöhnungsbehandlungen

         Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 70 % des tariflichen Leistungsanspruchs erstattet. Erstattungsfähig sind die medizi-
         nischen Versorgungskosten von insgesamt bis zu zwei ambulanten Entwöhnungsbehandlungen während der Vertragslaufzeit, soweit
         kein Anspruch gegen einen anderen Kostenträger besteht. Vollständig durch andere Kostenträger finanzierte ambulante Entwöh-
         nungsbehandlungen werden angerechnet. Als medizinische Versorgungskosten gelten ausschließlich die ärztlichen, psychotherapeu-
         tischen und medikamentösen Kosten einer maximal sechs Monate dauernden ambulanten Entwöhnungsbehandlung. Voraussetzungen
         sind, dass eine stoffgebundene Abhängigkeit außer Nikotinsucht vorliegt und dass der Versicherer vor Behandlungsbeginn eine schrift-
         liche Leistungszusage erteilt hat.

         § 5 (1) b MB/KK 2009 findet insoweit keine Anwendung.

     1.10. Transportkosten

         Transportkosten bei ambulanter Behandlung sind erstattungsfähig, wenn es sich um einen Rettungstransport handelt oder wenn der
         Transport wegen Gehunfähigkeit der versicherten Person oder wegen der Folgen ambulant durchgeführter diagnostischer und/oder
         therapeutischer Maßnahmen (z. B. Dialyse, Chemotherapie, Röntgenbestrahlungen, ambulante Operationen) medizinisch notwendig ist.

     1.11. Ambulante Rehabilitationen und ambulante Anschlussheilbehandlungen

         Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, Arznei- und Verbandmittel sowie medizinisch-therapeutische Maßnahmen im Rahmen ei-
         ner medizinisch notwendigen ambulanten Rehabilitation werden längstens für je 21 Tage erstattet. Diese Leistung kann einmal inner-
         halb von drei Kalenderjahren nach Vorleistung der Beihilfe in Anspruch genommen werden.

         Aufwendungen für eine medizinisch notwendige ambulante Anschlussheilbehandlung (AHB) werden nach Vorleistung der Beihilfe
         ebenfalls längstens für je 21 Tage erstattet. Die Einschränkung auf spezielle Diagnosen aus Satz 1 und 2 der Tarifbedingung a) zu § 5
         (1) d und e MB/KK 2009 in Verbindung mit Punkt 3. der Tarifbedingung b) zu § 4 (5) MB/KK 2009 findet keine Anwendung.

         Unterbringungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten sowie Kurtaxen sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.

         Bei fehlender Kostenbeteiligung der Beihilfe besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Punkt III. 1.11.

2.   Stationäre Heilbehandlung

     2.1. Allgemeine Krankenhausleistungen

         a)   Erstattungsfähig sind die Kosten für Allgemeine Krankenhausleistungen gemäß Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. Kran-
              kenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Dazu gehören:

              –   Pflegesätze

              –   Fallpauschalen

              –   Sonderentgelte

              –   gesondert berechenbare Leistungen eines Belegarztes, einer Beleghebamme bzw. des -entbindungspflegers

              –   vor- und nachstationäre Heilbehandlung (im Sinne von § 115a SGB V)

              Aufwendungen für gesondert vereinbarte privatärztliche Behandlung und gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zwei-
              bettzimmer sind nicht erstattungsfähig.

              Werden nach einer Entbindung für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines gesunden Neugeborenen Kosten berech-
              net, so gelten sie als für die Mutter entstanden. Sie werden im tariflichen Rahmen zusammen mit den Entbindungskosten erstattet.

              Soweit Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen, werden Auf-
              wendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im tariflichen Rahmen bis zu der Höhe erstattet, die gemäß BPflV oder
              KHEntgG angefallen wäre.

         b)   Erstattet werden die Kosten medizinisch notwendiger Transporte zum und vom nächstgelegenen für die Heilbehandlung erforder-
              lichen Krankenhaus.

     2.2. Kur- und Sanatoriumsbehandlungen bzw. Rehabilitationsmaßnahmen

         Aufwendungen für stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlungen oder für eine medizinisch notwendige stationäre Rehabilitation wer-
         den längstens für je 21 Tage erstattet und sind begrenzt auf einen erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von maximal 300 EUR pro
         Tag. Diese Leistung kann einmal innerhalb von drei Kalenderjahren nach Vorleistung der Beihilfe in Anspruch genommen werden.

         Aufwendungen für eine medizinisch notwendige stationäre Anschlussheilbehandlung (AHB) werden nach Vorleistung der Beihilfe er-
         stattet, solange eine Kostenbeteiligung der Beihilfe erfolgt. Die Begrenzungen des ersten Satzes gelten für Anschlussheilbehandlungen
         nicht. Die Einschränkung aus Tarifbedingung b) Punkt 3 zu § 4 (5) MB/KK 2009 auf spezielle Diagnosen findet keine Anwendung.

         Fahrtkosten, die über die nach Tarifbedingung a) zu § 5 (1) d und e MB/KK 2009 versicherten Kosten für die Fahrt zur nächstgelegenen
         Einrichtung hinausgehen, und Kurtaxen sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.

         Bei fehlender Kostenbeteiligung der Beihilfe besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Punkt III. 2.2.


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3.   Zahnärztliche Behandlung

     3.1. Zahnbehandlung

          Als Zahnbehandlung gelten allgemeine zahnärztliche Leistungen, prophylaktische Leistungen, konservierende Leistungen (mit Aus-
          nahme von Kronen und Inlays), chirurgische Leistungen, Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
          sowie Röntgenuntersuchungen.

          Weiterhin sind Materialien im Rahmen einer Zahnbehandlung - auch bei stationärer Behandlung - erstattungsfähig.

     3.2. Zahnersatz und Kieferorthopädie

          Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Kronen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und Inlays (Einlagefüllungen),
          Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen.

          Weiterhin sind im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung - auch bei stationärer Behandlung - zahntechnische Labor-
          arbeiten und Materialien erstattungsfähig.

IV. Beitragsbefreiung bei Elterngeldbezug

     Während der ersten drei Monate des Bezugs von Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes entfällt die Beitragszah-
     lung nach den Tarifen BA und BAE für diejenige versicherte Person, die Elterngeld bezieht. Hierfür sind dem Versicherer spätestens drei
     Monate nach Beginn der Elternzeit geeignete Nachweise vorzulegen. Voraussetzung für die Beitragsbefreiung ist ferner, dass für die betref-
     fende Person zwölf Monate vor Beitragsfreistellung ununterbrochen Versicherungsschutz nach den Tarifen BA und BAE bestand und die
     Beiträge vollständig entrichtet wurden. Der Versicherungsschutz bleibt während der Beitragsbefreiung in vollem Umfang bestehen.

V.   Optionsrecht

     Vorübergehender Wegfall des Beihilfeanspruchs

     Entfällt bei einer versicherten Person im Vorbereitungsdienst und ggf. nach Punkt I. 1.2. mitversicherten Personen der Anspruch auf Beihilfe
     im Krankheitsfall vorübergehend, so besteht abweichend von Punkt I. 2. das Recht, die Versicherung im Tarif BA für maximal zwölf Monate
     fortzuführen, sofern unmittelbar zuvor Versicherungsschutz nach einem Tarif für Beamte im Vorbereitungsdienst bestand und solange die
     versicherte Person das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Versicherungsschutz nach Tarif BA noch keine 60 Monate besteht.
     Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Absicherung in der GKV besteht und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Sofern
     nach Ablauf der zwölf Monate immer noch kein Anspruch auf Beihilfe besteht, endet die Versicherung nach Tarif BA. Eine Weiterversicherung
     ist unter den Voraussetzungen der Tarifbedingung b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 möglich. Entfällt der Beihilfeanspruch dauerhaft, besteht das
     Recht nach diesem Absatz nicht.

VI. Wartezeiten

     Die Wartezeiten werden erlassen. § 3 MB/KK 2009 und TB/KK 2009 findet keine Anwendung.

VII. Beiträge

     Die monatlichen Beitragsraten richten sich nach dem Eintrittsalter der versicherten Person und ergeben sich aus der nach den technischen
     Berechnungsgrundlagen erstellten Beitragsübersicht. Der Beitrag bleibt während der gesamten Versicherungsdauer des Tarifs BA unverän-
     dert. § 8b MB/KK 2009 und TB/KK 2009 findet keine Anwendung.

VIII. Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung

     Nach Maßgabe dieser Bedingungen erfolgt eine Beitragsrückerstattung. Die Tarifbedingung zu § 8 MB/KK 2009 findet im Tarif BA keine Anwendung.

     Der Vorstand bestimmt jährlich den zu verwendenden Betrag, die Höhe und den Zeitpunkt der Beitragsrückerstattung. Diese erfolgt als
     Auszahlung oder Gutschrift. Es gelten im Übrigen folgende Voraussetzungen:

     1.   Im ersten Versicherungsjahr wird die Beitragsrückerstattung anteilig zu den versicherten Monaten gezahlt.

     2.   Bis zum 30. Juni des Folgejahres muss die Versicherung in Kraft gewesen und ungekündigt sein, es sei denn, sie endet vorher durch
          Tod oder Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

     3.   Für Behandlungen der betreffenden versicherten Person während des abgelaufenen Kalenderjahres dürfen mit Ausnahme der nachste-
          hend genannten Leistungen keine Versicherungsleistungen aus den Tarifen BA und BAE bezogen worden sein.

          Erstattungen für eine professionelle Zahnreinigung pro Versicherungsjahr gemäß Punkt III. 3.1. schließen den Anspruch auf die erfolgs-
          abhängige Beitragsrückerstattung nicht aus.

          Vorsorgeuntersuchungen gemäß Punkt III. 1.1. des Tarifs BA und Punkt II. 7. des Tarifs BAE schließen den Anspruch auf die erfolgsab-
          hängige Beitragsrückerstattung nicht aus, sofern diese über die vom Versicherer zur Verfügung gestellten Vorlagen eingereicht werden.
          Andernfalls geht der Anspruch auf die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung verloren.

     4.   Die Beiträge für das vergangene Kalenderjahr müssen fristgerecht ohne Mahnung nach § 38 oder § 193 Abs. 6 VVG (siehe Anhang zu
          den MB/KK 2009) entrichtet worden sein. Außerdem dürfen bis zum 30. Juni des Folgejahres keine Beitragsrückstände von mehr als
          zwei Monatsbeiträgen vorhanden sein.

     5.   Die Versicherungen der anspruchsberechtigten Personen dürfen in dem abgelaufenen Kalenderjahr weder als Anwartschaftsversiche-
          rung geführt worden sein noch beitragsfrei geruht haben.

     Für die Bemessung der Beitragsrückerstattung bleiben Beiträge für Anwartschaftsversicherungen unberücksichtigt.


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                 Tarif BAE
                 Ergänzungstarif für Beihilfeberechtigte
                 Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
                 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
                 Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mit Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).


            I.     Versicherungsfähigkeit und Versicherungsdauer
                   Tarif BAE ist ein befristeter Tarif für Beamtenanwärter sowie Studierende und Personen in Ausbildung mit Beihilfeanspruch (Ausbildungstarif).
            1.     Versicherungsfähig sind folgende Personen:
                   1.1. Personen, die Anspruch auf Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder sonstiger Körper-
                        schaften des öffentlichen Rechts haben und sich im Vorbereitungsdienst befinden, Studierende sind oder in einer Ausbildung für einen
                        anerkannten Beruf stehen und mit Ausnahme von einer Ausbildungsvergütung keine weiteren Vergütungen erhalten
                   1.2. sowie deren nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes berücksichtigungsfähige nicht berufstätige Ehegatten und Lebenspartner
                        (gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz)
                   ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden, sofern sie das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Ta-
                   rif BAE kann nur in Verbindung mit dem Tarif BA (Grundversicherung) als Ergänzungsversicherung abgeschlossen werden. Endet die Versi-
                   cherung nach Tarif BA, so endet auch die Versicherung nach Tarif BAE.
                   Jede Änderung des Beihilfeanspruchs oder der Berücksichtigungsfähigkeit einer versicherten Person oder deren Wegfall ist dem Versicherer
                   unverzüglich anzuzeigen. Eine Unterbrechung oder Beendigung des Vorbereitungsdienstes oder des Studiums ist ebenfalls unverzüglich
                   anzuzeigen. Eine gegebenenfalls notwendige Anpassung des Versicherungsschutzes kann unter den Voraussetzungen der Tarifbedingung
                   b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 vorgenommen werden.
                   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit nach Punkt I. 1. auf Verlangen jederzeit nachzu-
                   weisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach dem Datum des Aufforderungsschreibens nach, so
                   wird ab dem 01. des Folgemonats der Versicherungsschutz für diese versicherte Person und eine ggf. nach Punkt I. 1.2. mitversicherte Person
                   in die Tarifkombination AZB, PSB, BEB und W (Versicherungsschutz für beihilfeberechtigte Personen) entsprechend der nachstehend unter
                   Punkt I. 2. getroffenen Regelung umgestellt.
            2.     Endet der unter Punkt I. 1.1. genannte Vorbereitungsdienst, das Studium oder die Ausbildung oder wird eine der genannten Maßnahmen um
                   mehr als 6 Monate unterbrochen, so wird der Versicherungsschutz für diese versicherte Person und eine ggf. nach Punkt I. 1.2. mitversicherte
                   Person zum 01. des Folgemonats - auch rückwirkend - in die Tarifkombination AZB, PSB, BEB und W umgestellt. Wird das Optionsrecht nach
                   Punkt III. wahrgenommen, verschiebt sich der Zeitpunkt der Tarifumstellung um maximal zwölf Monate. Nach der Umstellung sind die Tarif-
                   beiträge des zu diesem Zeitpunkt erreichten Alters zu zahlen. Dabei erfolgt keine erneute Risikoprüfung und es sind auch keine Wartezeiten
                   zurückzulegen. Der Versicherungsnehmer hat die Beihilfeberechtigung und die Beihilfesätze bzw. die Berücksichtigungsfähigkeit dieser ver-
                   sicherten Personen unverzüglich nachzuweisen. Besteht zum Umstellungszeitpunkt keine Versicherungsfähigkeit in den Tarifen AZB, PSB,
                   BEB und W, ist eine Weiterversicherung unter den Voraussetzungen der Tarifbedingung b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 möglich.
                   Die Regelungen des vorhergehenden Absatzes zur Umstellung gelten auch für versicherte Personen, die das 39. Lebensjahr vollenden, sowie
                   für ggf. mitversicherte Ehegatten oder Lebenspartner, wenn diese eine Berufstätigkeit aufnehmen oder wenn die Versicherung des beihilfe-
                   berechtigten Ehegattens oder Lebenspartners endet.
            3.     Die Versicherung im Tarif BAE endet spätestens nach einer Versicherungsdauer von 60 Monaten. Die Versicherung einer ggf. nach Punkt
                   I. 1.2. mitversicherten Person endet zum gleichen Zeitpunkt. Zum 01. des Folgemonats wird der Versicherungsschutz für die versicherte Per-
                   son und die ggf. nach Punkt I. 1.2. mitversicherten Personen nach der Regelung des Punktes I. 2. in die Tarifkombination AZB, PSB, BEB und
                   W umgestellt.
            4.     Will der Versicherungsnehmer von der Umstellung in die Tarife AZB, PSB, BEB und W keinen Gebrauch machen, kann er den Vertrag hin-
                   sichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten nach dem Umstellungszeitpunkt zum Zeitpunkt der
                   Umstellung in Textform kündigen. § 13 MB/KK 2009 und TB/KK 2009 gilt entsprechend.
            II.    Leistungen des Versicherers
                   (§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)
                   Erstattet werden 100 % der nach Anrechnung der Leistungen aus der Grundversicherung und etwaiger Leistungen der Beihilfe verbleibenden
                   erstattungsfähigen Aufwendungen.
                   Nicht erstattungsfähig sind von der Beihilfe festgelegte Eigenbehalte sowie Kostendämpfungspauschalen.
                   Voraussetzung für eine Leistung des Versicherers ist, dass die Leistungen der Beihilfe und der Grundversicherung zuerst in Anspruch ge-
                   nommen werden. Für die Auszahlung der versicherten Leistungen ist daher der Beihilfebescheid vorzulegen. Die Leistungen aus diesem Tarif
                   dürfen zusammen mit den Leistungen der Grundversicherung und der Beihilfe die erstattungsfähigen Aufwendungen nicht überschreiten
BAE 06.26


                   (siehe auch § 200 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)).


            HanseMerkur Krankenversicherung AG       Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg     Tel.: 040 4119-4119, Fax: -3257      www.hansemerkur.de
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1.   Hilfsmittel
     Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Hilfsmittel, soweit diese aus der Grundversicherung erstattungsfähig sind.
2.   Sehhilfen
     Aufwendungen für Sehhilfen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von
                                                                     600 EUR        innerhalb von jeweils 24 Monaten erstattungsfähig.
3.   Sehschärfenkorrektur mittels Lasertechnologie
     Aufwendungen für eine Sehschärfenkorrektur mittels Lasertechnologie (wie LASIK-Operationen) sind bis zu einem Rechnungsbetrag von
                                                                   4.000 EUR        innerhalb von 60 Monaten erstattungsfähig.
     Innerhalb der ersten 24 Monate nach Versicherungsbeginn sind diese Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag von
                                                                     600 EUR        erstattungsfähig.
4.   Arznei- und Verbandmittel
     Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind erstattungsfähig.
5.   Heilmittel
     Aufwendungen für Heilmittel sind erstattungsfähig, soweit sie aus der Grundversicherung erstattungsfähig sind.
     Abweichend von Tarifbedingung b) zu § 4 (3) MB/KK2009 sind auch die Teile der Aufwendungen für Heilmittel zu 100 % erstattungsfähig,
     die über den Höchstsätzen der Bundesbeihilfeverordnung liegen. Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen durch besondere krankheits-
     bedingte Erschwernisse begründet sind.
6.   Naturheilkundliche Heilbehandlung durch Ärzte und Heilpraktiker
     Es werden die folgenden Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen durch Ärzte und Heilpraktiker erstattet. Erstattungs-
     fähige Aufwendungen sind die im Rahmen einer ambulanten Heilbehandlung angewandten naturheilkundlichen Untersuchungs- und Be-
     handlungsmethoden, die im jeweils geltenden Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen oder im gültigen Gebüh-
     renverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) aufgeführt sind, sowie die in diesem Zusammenhang verordneten naturheilkundlichen Arznei-,
     Verband- und Heilmittel.
     Behandlungskosten nach dem Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen werden bis zu den Höchstsätzen erstat-
     tet, die für vergleichbare ärztliche Leistungen im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
     liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Leistungen des Heilpraktikers, die im GebüH geregelt sind, werden ausschließlich
     im Rahmen des GebüH erstattet; die in der Tarifbedingung zu § 4 (2) MB/KK 2009 vorgesehene Beschränkung auf die Höchstsätze einer
     ärztlichen Abrechnung entfällt.
     Der Versicherer behält sich vor, darüber hinaus Erstattungen für neue, den Grundgedanken der Naturheilkunde entsprechenden Therapien
     vorzusehen, die über das Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen hinausgehen.
     § 4 (6) MB/KK 2009 findet für den genannten Leistungsbereich keine Anwendung.
7.   Zusätzliche Vorsorgeleistungen
     Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 EUR je Versicherungsjahr er-
     stattungsfähig. Vorsorgeuntersuchungen sind über die vom Versicherer zur Verfügung gestellten Vorlagen einzureichen.
8.   Zahnersatz
     Erstattet werden entstandene Aufwendungen für Material- und Laborkosten bei einer zahnärztlichen Behandlung für prothetische Leistun-
     gen einschließlich Brücken, Kronen, Einlagefüllungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und Implantaten.
9.   Auslandsreisen
     Ambulante und stationäre Heilbehandlung im Ausland während maximal 6-wöchiger Reisen wird zu
                                                                       100 %
     erstattet. Als Heilbehandlung gelten:
     –   ärztliche Behandlung einschließlich Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwangerschaftsbehandlung und Behandlung wegen Fehlge-
         burt; nicht aber psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung, Schwangerschaftsunterbrechungen und Entbindungen (mit
         Ausnahme von Frühgeburten);
     –   ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel. Als Medikamente gelten nicht - auch wenn sie ärztlich verordnet sind - Nähr- und
         Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate;
     –   ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen; ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen
         und Inhalationen; ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalles notwendig werden; Röntgendiagnostik;
     –   stationäre Behandlung, sofern diese in einer Anstalt erfolgt, die im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt ist, die unter
         ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankengeschichten
         führt; Transport zum für die Behandlung geeigneten nächsterreichbaren Krankenhaus bzw. Arzt und zurück; Operationen.


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    Erfordert eine Erkrankung, für die Versicherungsschutz besteht, während des Auslandsaufenthaltes über das Ende des Versicherungsschut-
    zes hinaus Heilbehandlung, so besteht die Leistungspflicht für die Heilbehandlungskosten weiter, sofern die Rückreise wegen nachgewiese-
    ner Transportunfähigkeit nicht möglich ist. Die Kosten für die Heilbehandlung werden jedoch nur bis zum Tage der Transportfähigkeit,
    längstens jedoch bis zur Dauer von vier Wochen über das Ablaufdatum des Versicherungsschutzes hinaus (d. h. insgesamt für maximal zehn
    Wochen), übernommen. Der letzte Satz des § 1 (4) MB/KK 2009 findet insofern keine Anwendung.
    Erstattet werden ferner                                             100 %
    –   der Aufwendungen für schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Maßnahmen zur
        Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen). Kein Leistungsanspruch besteht für Zahnersatz, Stiftzähne, Gussfüllun-
        gen, Überkronungen und kieferorthopädische Behandlung;
    –   die Kosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransports aus dem Ausland nach Deutschland. Dies gilt
        nicht, wenn ausreichende ärztliche Versorgung im Ausland sichergestellt ist. Wurde die Auslandsreise gegen ärztlichen Rat angetreten,
        erfolgt die Leistung nur im Falle eines Unfalls;
    –   der über die bei planmäßiger Rückreise hinaus entstehenden Kosten für einen medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten
        Rücktransport;
    –   der Überführungskosten nach Deutschland beim Tod einer versicherten Person während der Reise;
    –   der Bestattungskosten im Ausland bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären.
    Bei Reisen, die zum Zwecke der Behandlung im Ausland vorgenommen werden, besteht kein Versicherungsschutz.
    Für eine versicherte Person, die keine Staatsbürgerschaft in einem Mitgliedsstaat der EU besitzt, besteht im Land ihrer Staatsangehörigkeit
    oder in dem Land, wo sie einen (weiteren) ständigen Wohnsitz unterhält, kein Versicherungsschutz im Sinne von II. 9. Für eine versicherte
    Person, die die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates besitzt, besteht in diesem Staat nur dann Versicherungsschutz im Sinne von Punkt II. 9.,
    falls diese versicherte Person einen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
10. Schutzimpfungen
    Aufwendungen für Schutzimpfungen einschließlich Impfstoff vor privaten Auslandsreisen (siehe dazu Tarifbedingung b) zu § 4 (1)
    MB/KK 2009) werden bis zu
                                                   105 EUR pro Versicherungsjahr erstattet.
    Hierzu gehören Impfungen gegen Cholera, Typhus, Malaria, Gelbfieber und Hepatitis. Weiterhin fallen unter den Versicherungsschutz Im-
    munglobuline (z. B. Beriglobin, Endobulin, Gammagard, Gammaglobin, Gammabulin, Gamma-Venin), die vor Auslandsreisen zur Prophylaxe
    gegen Infektionen verordnet werden.
11. Gebührenordnung bei ambulanter und zahnärztlicher Heilbehandlung
    Zu 100 % erstattungsfähig sind die Teile einer nach § 2 GOÄ/GOZ vereinbarten Honorarforderung für ambulante Arztbehandlung oder
    ambulante zahnärztliche Behandlung, deren Berechnung oberhalb der jeweiligen Höchstsätze der Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) oder
    Zahnärzte (GOZ) erfolgt ist. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen nicht in einem
    auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen und für die eingereichten Aufwendungen Leistungen aus der Grundversi-
    cherung bezogen werden.
    Die Tarifbedingung zu § 4 (2) der MB/KK 2009 findet bezüglich der Begrenzung auf die Höchstsätze der Gebührenordnungen GOÄ und GOZ
    keine Anwendung.
    Hinweis:
    Die nachfolgend aufgeführten Leistungen fallen nicht unter die Erweiterung des Erstattungsrahmens im Sinne dieses Abschnittes:
    –   Hebammenhilfe und häusliche Behandlungspflege
    –   Ambulante psychotherapeutische Behandlung
    –   Naturheilkundliche Heilbehandlungen durch Ärzte und Heilpraktiker
    –   Ambulante Entwöhnungsbehandlungen
    –   Ambulante Rehabilitationen und ambulante Anschlussheilbehandlungen Schutzimpfungen
12. Stationäre Heilbehandlung und Entbindung
    12.1. Wahlleistungen
        Erstattungsfähig sind die Kosten für Wahlleistungen gemäß § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG). Hiernach gelten als Wahl-
        leistungen die gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und die gesondert vereinbarte privatärztliche Behand-
        lung durch den Chefarzt. Die privatärztliche Behandlung durch den Belegarzt wird der Chefarztbehandlung gleichgestellt. Soweit Kran-
        kenhäuser Zuschläge für besondere Verpflegungsarten und die Nutzung von Telefon, WLAN, Fernseher oder Radio erheben, werden
        diese tariflich erstattet. Soweit Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz ab-
        rechnen, sind die Aufwendungen für Wahlleistungen im Sinne dieses Absatzes ebenfalls erstattungsfähig.
        Bei Inanspruchnahme eines Einbettzimmers werden die Differenzkosten zwischen den Wahlleistungen gesondert berechenbare Unter-
        kunft im Einbett- und im Zweibettzimmer zu 100 % erstattet. Bietet das aufgesuchte Krankenhaus das Zweibettzimmer als allgemeine
        Krankenhausleistung ohne Zuschlag an, so erfolgt im Falle der Inanspruchnahme eines Einbettzimmers eine Erstattung, die sich am
        Bundesdurchschnitt der Zweibettzimmerzuschläge orientiert.
        Kosten der Unterbringung im Familienzimmer anlässlich der Geburt eines Kindes werden bis zur Höhe erstattet, die bei Inanspruch-
        nahme eines Einbettzimmers erstattet werden würde.


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     12.2. Krankenhaustagegeld
          Bei einem Verzicht auf Kostenerstattung versicherter Leistungen wird pro Behandlungstag ersatzweise ein Krankenhaustagegeld in
          folgender Höhe gezahlt:
          –     bei Verzicht auf die Erstattung für die gesonderte Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer                30 EUR
          –     bei Verzicht auf die Erstattung für privatärztliche stationäre Behandlung                                   20 EUR
          Bei Inanspruchnahme eines Familienzimmers nach Punkt II. 12.1. besteht kein Anspruch auf Zahlung des Krankenhaustagegeldes.
     12.3. Privatkliniken
          Erstattungsfähig zu 100% ist der Teil der Aufwendungen für Allgemeine Krankenhausleistungen, der von der Beihilfe und der Grund-
          versicherung nur deshalb nicht übernommen wurde, weil das Krankenhaus nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Kran-
          kenhausentgeltgesetz abgerechnet hat.
     12.4. Gebührenordnung
          Zu 100 % erstattungsfähig sind Privatärztliche Behandlungen über den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte
          (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ), wenn diese durch besondere krankheitsbedingte Erschwernisse begründet sind. Es gelten die Vorgaben
          des § 2 GOÄ / GOZ.
III. Optionsrecht
     Vorübergehender Wegfall des Beihilfeanspruchs
     Entfällt bei einer versicherten Person im Vorbereitungsdienst und ggf. nach Punkt I. 1.2. mitversicherten Personen der Anspruch auf Beihilfe
     im Krankheitsfall vorübergehend, so besteht abweichend von Punkt I. 2. das Recht, die Versicherung im Tarif BAE für maximal zwölf Monate
     fortzuführen, sofern unmittelbar zuvor Versicherungsschutz nach einem Tarif für Beamte im Vorbereitungsdienst bestand und solange die
     versicherte Person das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Versicherungsschutz nach Tarif BAE noch keine 60 Monate besteht.
     Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Absicherung in der GKV besteht und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Sofern
     nach Ablauf der zwölf Monate immer noch kein Anspruch auf Beihilfe besteht, endet die Versicherung nach Tarif BAE. Eine Weiterversiche-
     rung ist unter den Voraussetzungen der Tarifbedingung b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 möglich. Entfällt der Beihilfeanspruch dauerhaft, besteht
     das Recht nach diesem Absatz nicht.
IV. Wartezeiten
     Die Wartezeiten werden erlassen. § 3 MB/KK 2009 und TB/KK 2009 findet keine Anwendung.
V.   Beiträge
     Die monatlichen Beitragsraten richten sich nach dem Eintrittsalter der versicherten Person und ergeben sich aus der nach den technischen
     Berechnungsgrundlagen erstellten Beitragsübersicht. Der Beitrag bleibt während der gesamten Versicherungsdauer des Tarifs BAE unver-
     ändert. § 8b MB/KK 2009 und TB/KK 2009 findet keine Anwendung.
VI. Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
     Nach Maßgabe dieser Bedingungen erfolgt eine Beitragsrückerstattung. Die Tarifbedingung zu § 8 MB/KK 2009 findet im Tarif BAE keine
     Anwendung.
     Der Vorstand bestimmt jährlich den zu verwendenden Betrag, die Höhe und den Zeitpunkt der Beitragsrückerstattung. Diese erfolgt als
     Auszahlung oder Gutschrift. Es gelten im Übrigen folgende Voraussetzungen:
     1.   Im ersten Versicherungsjahr wird die Beitragsrückerstattung anteilig zu den versicherten Monaten gezahlt.
     2.   Bis zum 30. Juni des Folgejahres muss die Versicherung in Kraft gewesen und ungekündigt sein, es sei denn, sie endet vorher durch
          Tod oder Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
     3.   Für Behandlungen der betreffenden versicherten Person während des abgelaufenen Kalenderjahres dürfen mit Ausnahme der nachste-
          hend genannten Leistungen keine Versicherungsleistungen aus den Tarifen BA und BAE bezogen worden sein.
          Erstattungen für eine professionelle Zahnreinigung pro Versicherungsjahr gemäß Punkt III. 3.1. des Tarifs BA schließen den Anspruch
          auf die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung nicht aus.
          Vorsorgeuntersuchungen im Tarif BA gemäß Punkt III. 1.1. sowie Vorsorgeuntersuchungen im Tarif BAE gemäß Punkt II. 7. schließen
          den Anspruch auf die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung nicht aus, sofern diese über die vom Versicherer zur Verfügung gestell-
          ten Vorlagen eingereicht werden. Andernfalls geht der Anspruch auf die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung verloren.
     4.   Die Beiträge für das vergangene Kalenderjahr müssen fristgerecht ohne Mahnung nach § 38 oder § 193 Abs. 6 VVG (siehe Anhang zu
          den MB/KK 2009) entrichtet worden sein. Außerdem dürfen bis zum 30. Juni des Folgejahres keine Beitragsrückstände von mehr als
          zwei Monatsbeiträgen vorhanden sein.
     5.   Die Versicherungen der anspruchsberechtigten Personen dürfen in dem abgelaufenen Kalenderjahr weder als Anwartschaftsversiche-
          rung geführt worden sein noch beitragsfrei geruht haben.
     Für die Bemessung der Beitragsrückerstattung bleiben Beiträge für Anwartschaftsversicherungen unberücksichtigt.


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                 Tarif AZB
                 für ambulante und zahnärztliche Heilbehandlung
                 Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
                 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
                 Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mit Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).


            I.     Versicherungsfähigkeit

                   Nach dem Tarif AZB können Personen, die Anspruch auf Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder, der Gemeinden
                   oder sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, sowie deren nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes berücksichti-
                   gungsfähige Familienangehörige versichert werden.

                   Jede Änderung des Beihilfeanspruchs oder der Berücksichtigungsfähigkeit einer versicherten Person oder deren Wegfall ist dem Versicherer
                   unverzüglich anzuzeigen. Eine gegebenenfalls notwendige Anpassung des Versicherungsschutzes kann unter den Voraussetzungen der
                   Tarifbedingung b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 vorgenommen werden.

            1.     Versicherung mit prozentualer Kostenerstattung

                   Für die versicherten Personen wird eine prozentuale, beihilfekonforme Kostenerstattung vereinbart. Die Beiträge errechnen sich entspre-
                   chend dem als Kostenerstattung vereinbarten Prozentsatz. Die Aufwendungen werden in der vereinbarten prozentualen Höhe des Betrags
                   erstattet, der sich bei einer Versicherung ohne Kostenbeteiligung der Beihilfe ergeben hätte.

            2.     Tarifbezeichnung

                   Der für die Kostenerstattung gemäß Nummer I. 1. vereinbarte Prozentsatz wird zusätzlich zur Tarifbezeichnung angegeben. Die Bezeichnung
                   AZB/30 bedeutet z. B., dass die Kosten zu 30 % erstattet werden.

            3.     Versicherungsfähigkeit nach Tarifstufe AZBK

                   Versicherungsfähig sind Beihilfeberechtigte, deren Beihilfeanspruch sich im künftigen Versorgungsfall um einen festen Prozentsatz, i. d. R.
                   um 20 %, erhöht. Die Leistungen der Tarifstufe AZBK entsprechen denen des Tarifs AZB in derselben Tarifklasse (Beispiel: Die Leistungen
                   der Tarifklasse AZBK/20 entsprechen denen der Tarifklasse AZB/20.). Die Tarifstufe AZBK kann nur in Verbindung mit Tarif AZB derart
                   abgeschlossen werden, dass sich die prozentuale Kostenerstattung inklusive Beihilfebemessungssatz auf 100 % ergänzt. Sie endet spätes-
                   tens zum Ende des Monats, in dem der Versorgungsfall eintritt oder die Regelaltersgrenze nach dem Bundesbeamtengesetz erreicht wird.
                   Bei Fortfall der Tarifstufe AZBK wegen Erhalt von Versorgungsbezügen bzw. wegen Erreichen der Regelaltersgrenze und gleichzeitig weiter
                   bestehendem Beihilfeanspruch von 50 % kann der Versicherungsnehmer die Weiterversicherung nach Tarifklasse AZB/50 analog den Best-
                   immungen der Tarifbedingung b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 verlangen; bei unverändertem Erstattungsprozentsatz ergeben sich dabei Mehr-
                   beiträge.

            II.    Leistungen des Versicherers

                   (§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)

                   Erstattung der nachgewiesenen Kosten für ambulante Heilbehandlung sowie für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie
                   (auch bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus).

            1.     Ambulante Heilbehandlung

                   1.1. Arztbehandlungen

                       Hierzu gehören auch Beratungen, Besuche, Sonderleistungen, Untersuchungen (einschließlich Vorsorgeuntersuchungen nach gesetz-
                       lich eingeführten Programmen, siehe § 1 (2) b MB/KK 2009), Röntgendiagnostik und -therapie, ärztliche Wegegebühren und ambulante
                       Behandlungen im Krankenhaus.

                       Zusätzlich zu den zuvor aufgeführten Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen sind weitere Vorsorgeun-
                       tersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 EUR je Versicherungsjahr erstattungsfähig,
                       sofern diese über die vom Versicherer zur Verfügung gestellten Vorlagen eingereicht werden.

                       Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen sind ebenfalls über die vom Versicherer zur Verfügung gestellten
                       Vorlagen einzureichen, sofern der Anspruch auf die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erhalten bleiben soll (siehe auch Punkt VII.).

                   1.2. Hebammenhilfe und häusliche Behandlungspflege

                       Hebammenhilfe ist im Rahmen der amtlichen Hebammenhilfe-Gebührenverordnung erstattungsfähig.

                       Häusliche Behandlungspflege durch anerkannte Pflegedienste ist erstattungsfähig, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Be-
AZB 02.26


                       handlung erforderlich ist und ärztlich verordnet wurde.


            HanseMerkur Krankenversicherung AG       Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg     Tel.: 040 4119-4119, Fax: -3257      www.hansemerkur.de
                                                                                 Seite 114 von 164

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1.3. Arznei- und Verbandmittel
    Arznei- und Verbandmittel werden erstattet, soweit sie ärztlich verordnet sind.
1.4. Heilmittel
    Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen, Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik, Massagen u. dgl., Ergothe-
    rapie, Logopädie, medizinische Bäder jeder Art sowie alle anderen Heilmittel gemäß Tarifbedingung b) zu § 4 (3) MB/KK2009.
1.5. Hilfsmittel
    Hilfsmittel sind technische Mittel und Körperersatzstücke, die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen ausgleichen oder mildern,
    sowie lebenserhaltende Hilfsmittel. Als solche gelten z. B.:
    1.5.1. Hör- und Sprechhilfen;
           Körperersatzstücke (Prothesen, Epithesen) und Orthesen;
           die aus medizinischen Fachgeschäften bezogenen Bandagen und Kompressionsstrümpfe, orthopädischen Rumpf-, Arm- und
           Beinstützapparate, orthopädischen Schuhe, Einlagen und Schuhzurichtungen, Messgeräte für Körperzustände / -funktionen,
           Insulin- und Medikamentenpumpen, Absauggeräte;
           Sauerstoffkonzentratoren;
           Flüssigsauerstoff;
           Beatmungsgeräte;
           Herz- und Atemmonitore;
           Pulsoxymeter;
           Heimdialysegeräte;
           Rollatoren und Krankenfahrstühle;
           Stoma- und Inkontinenzversorgungsartikel.
           Weiterhin werden Pumpen und technisches Zubehör zur Verabreichung einer künstlichen Ernährung (enterale Ernährung)
           sowie die entsprechenden medizinischen Nährlösungen erstattet.
           Darüber hinaus sind lebenserhaltende Hilfsmittel erstattungsfähig, wenn die lebenserhaltende Funktion durch kein hier genanntes
           Hilfsmittel gewährleistet werden kann.
           Krankenfahrstühle sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 15.000 EUR erstattungsfähig; bei medizinisch notwendigen Spezial-
           anfertigungen können nach vorheriger Zusage des Versicherers auch höhere Beträge erstattet werden.
           Kosten für das Ausleihen, die Reparatur und die Wartung von Hilfsmitteln sowie die Unterweisung im Gebrauch sind ebenfalls
           erstattungsfähig.
           Nicht erstattungsfähig sind Pflegehilfsmittel (z. B. Adaptions-, Bade-, Mobilitäts- und Toilettenhilfen, Treppenfahrzeuge, Pfle-
           gehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Hygiene, zur selbstständigeren Lebensführung, zur Linderung von Beschwerden);
           Geräte im Zusammenhang mit Fitness und Wellness; Bestrahlungsgeräte; sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel
           (z. B. Fieberthermometer, Heizkissen) sowie Betriebs- und Pflegekosten (z. B. Strom, Batterien, Reinigungs- und Pflegemittel).
    1.5.2. Sehhilfen.
           Aufwendungen für Sehhilfen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 600 EUR innerhalb von jeweils 24 Monaten erstattungsfähig.
    1.5.3. Sehschärfenkorrektur mittels Lasertechnologie.
           Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine Sehschärfenkorrektur mittels Lasertechnologie (wie LASIK-Operationen) bis zu
           einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 4.000 EUR innerhalb von 60 Monaten.
           Innerhalb der ersten 24 Monate nach Versicherungsbeginn sind die Aufwendungen für Sehschärfenkorrektur mittels Lasertech-
           nologie auf einen erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 600 EUR begrenzt.
1.6. Digitale Gesundheitsanwendungen
    Voraussetzung ist, dass diese als Medizinprodukte nach dem Medizinproduktegesetz mit gesundheitsbezogener Zweckbestimmung
    klassifiziert sind und ihre Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht. Die digitalen Gesundheitsanwendungen müssen
    dazu bestimmt sein, bei den Versicherten oder im Rahmen ihrer Versorgung durch Leistungserbringer die Gesundheit zu fördern oder
    die Erkennung, Überwachung und Behandlung ihrer Krankheiten oder Verletzungen zu unterstützen. Voraussetzung ist weiterhin, dass
    –    sie im Verzeichnis nach § 139e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) enthalten sind und ärztlich verordnet wurden oder
    –    durch vorherige Kostenzusage als erstattungsfähig anerkannt wurden oder
    –    durch den Versicherer selbst durch entsprechende Kooperationen mit Anbietern im Gesundheitswesen den Versicherten zur Ver-
         fügung gestellt werden.
    Die digitalen Gesundheitsanwendungen müssen von den in der Tarifbedingung e) zu § 4 (3) MB/KK 2009 genannten Behandelnden
    verordnet werden.
    Der Versicherer behält sich vor, die Kostenerstattung für eine digitale Gesundheitsanwendung auf eine medizinisch sinnvolle Nutzungs-
    zeit zu begrenzen.
    Die Kosten sind im Umfang der in Tarifbedingung e) zu § 4 (3) MB/KK 2009 genannten Höchstsätze erstattungsfähig.
    Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung entstehen, wie An-
    schaffungs-, Unterhalts- oder Betriebskosten etwa für elektronische Geräte, Betriebssysteme, Strom oder Batterien.


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     1.7. Ambulante psychotherapeutische Behandlung
         Erstattet werden psychotherapeutische Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die durch Fachärzte für psy-
         chotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie erbracht werden.
         Erstattet werden weiterhin psychotherapeutische Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten
         und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP), die durch Psychologische Psychotherapeuten erbracht werden, die ihre
         Approbation aufgrund einer den ärztlichen Psychotherapeuten vergleichbaren Ausbildung erhalten haben. Bei Kindern und Jugendli-
         chen kann die Behandlung auch durch einen approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgen.
         Die Anzahl der Sitzungen ist auf 50 Sitzungen pro Kalenderjahr begrenzt.
     1.8. Naturheilkundliche Heilbehandlungen durch Ärzte und Heilpraktiker
         Es werden die folgenden Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen durch Ärzte und Heilpraktiker erstattet. Erstat-
         tungsfähige Aufwendungen sind die im Rahmen einer ambulanten Heilbehandlung angewandten naturheilkundlichen Untersuchungs-
         und Behandlungsmethoden, die im jeweils geltenden Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen oder im gül-
         tigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) aufgeführt sind, sowie die in diesem Zusammenhang verordneten naturheilkund-
         lichen Arznei-, Verband- und Heilmittel.
         Behandlungskosten nach dem Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen werden bis zu den Höchstsätzen
         erstattet, die für vergleichbare ärztliche Leistungen im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte
         (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Leistungen des Heilpraktikers, die im GebüH geregelt sind, werden
         ausschließlich im Rahmen des GebüH erstattet; die in der Tarifbedingung zu § 4 (2) MB/KK 2009 vorgesehene Beschränkung auf die
         Höchstsätze einer ärztlichen Abrechnung entfällt.
         Der Versicherer behält sich vor, darüber hinaus Erstattungen für neue, den Grundgedanken der Naturheilkunde entsprechenden
         Therapien vorzusehen, die über das Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen hinausgehen.
         § 4 (6) MB/KK 2009 findet für den genannten Leistungsbereich keine Anwendung.
     1.9. Ambulante Entwöhnungsbehandlungen
         Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 70 % des tariflichen Leistungsanspruchs erstattet. Erstattungsfähig sind die medizi-
         nischen Versorgungskosten von insgesamt bis zu zwei ambulanten Entwöhnungsbehandlungen während der Vertragslaufzeit, soweit
         kein Anspruch gegen einen anderen Kostenträger besteht. Vollständig durch andere Kostenträger finanzierte ambulante Entwöhnungs-
         behandlungen werden angerechnet. Als medizinische Versorgungskosten gelten ausschließlich die ärztlichen, psychotherapeutischen
         und medikamentösen Kosten einer maximal sechs Monate dauernden ambulanten Entwöhnungsbehandlung. Voraussetzungen sind,
         dass eine stoffgebundene Abhängigkeit außer Nikotinsucht vorliegt und dass der Versicherer vor Behandlungsbeginn eine schriftliche
         Leistungszusage erteilt hat.
         § 5 (1) b MB/KK 2009 findet insoweit keine Anwendung.
     1.10. Transportkosten
         Transportkosten bei ambulanter Behandlung sind erstattungsfähig, wenn es sich um einen Rettungstransport handelt oder wenn der
         Transport wegen Gehunfähigkeit der versicherten Person oder wegen der Folgen ambulant durchgeführter diagnostischer und/oder
         therapeutischer Maßnahmen (z. B. Dialyse, Chemotherapie, Röntgenbestrahlungen, ambulante Operationen) medizinisch notwendig ist.
     1.11. Ambulante Rehabilitationen und ambulante Anschlussheilbehandlungen
         Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, Arznei- und Verbandmittel sowie medizinisch-therapeutische Maßnahmen im Rahmen einer
         medizinisch notwendigen ambulanten Rehabilitation werden längstens für je 21 Tage erstattet. Diese Leistung kann einmal innerhalb
         von drei Kalenderjahren nach Vorleistung der Beihilfe in Anspruch genommen werden.
         Aufwendungen für eine medizinisch notwendige ambulante Anschlussheilbehandlung (AHB) werden nach Vorleistung der Beihilfe
         ebenfalls längstens für je 21 Tage erstattet. Die Einschränkung auf spezielle Diagnosen aus Satz 1 und 2 der Tarifbedingung a) zu § 5
         (1) d und e MB/KK 2009 in Verbindung mit Punkt 3. der Tarifbedingung b) zu § 4 (5) MB/KK 2009 findet keine Anwendung.
         Unterbringungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten sowie Kurtaxen sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.
         Bei fehlender Kostenbeteiligung der Beihilfe besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Punkt II. 1.11.
2.   Zahnärztliche Behandlung
     2.1. Zahnbehandlung
         Als Zahnbehandlung gelten allgemeine zahnärztliche Leistungen, prophylaktische Leistungen, konservierende Leistungen (mit Aus-
         nahme von Kronen und Inlays), chirurgische Leistungen, Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
         sowie Röntgenuntersuchungen.
         Weiterhin sind Materialien im Rahmen einer Zahnbehandlung - auch bei stationärer Behandlung – erstattungsfähig.
     2.2. Zahnersatz und Kieferorthopädie
         Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Kronen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und Inlays (Einlagefüllungen),
         Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen.
         Weiterhin sind im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung - auch bei stationärer Behandlung - zahntechnische Labor-
         arbeiten und Materialien erstattungsfähig.


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III. Beitragsbefreiung bei Elterngeldbezug

     Während der ersten drei Monate des Bezugs von Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes entfällt die Beitragszah-
     lung nach den Tarifen AZB, PSB und ggf. weiteren versicherten Tarifen der Beihilfeergänzung oder mit Absicherung von stationären Wahl-
     leistungen für diejenige versicherte Person, die Elterngeld bezieht. Hierfür sind dem Versicherer spätestens drei Monate nach Beginn der
     Elternzeit geeignete Nachweise vorzulegen. Voraussetzung für die Beitragsbefreiung ist ferner, dass für die betreffende Person zwölf Monate
     vor Beitragsfreistellung ununterbrochen Versicherungsschutz nach Tarif AZB bestand und die Beiträge vollständig entrichtet wurden. Der
     Versicherungsschutz bleibt während der Beitragsbefreiung in vollem Umfang bestehen.

IV. Gesundheitsrabatt

     Der Versicherer räumt ab dem 2. Monat nach Versicherungsbeginn bis zum 30.06. des 2. Versicherungsjahres (siehe Tarifbedingung zu
     § 8 (1) MB/KK 2009) jeder versicherten Person ab dem versicherungstechnischen Alter 20 einen Gesundheitsrabatt in Höhe von 10 % ein,
     falls die versicherte Person die vom Versicherer festgelegten Kriterien eines Gesundheits-Checks erfüllt. Der Gesundheits-Check muss spä-
     testens sechs Wochen nach Policierung durchgeführt werden. Die zu erfüllenden Kriterien für den Gesundheitsrabatt können beim Versiche-
     rer erfragt werden. Die Unterlagen für den Gesundheits-Check werden vom Versicherer ausgehändigt.

     Zum jeweiligen Ablauftermin des Gesundheitsrabatts kann die Rabattvereinbarung um 12 Monate verlängert werden, sofern die versicherte
     Person die vom Versicherer festgelegten Kriterien des Gesundheits-Checks weiterhin erfüllt. Der Gesundheits-Check muss dann bis zum
     Ablauftermin anhand der vom Versicherer ausgehändigten Unterlagen durchgeführt werden.

     In Ausbildungstarifen ist kein Gesundheitsrabatt vorgesehen.

V.   Pauschalerstattung für nicht in Anspruch genommene Gesundheitsleistungen

     Zu Beginn der Versicherung erhält der Versicherungsnehmer für die versicherte Person ein Wahlrecht zwischen den beiden nachfolgend in
     der Tabelle aufgeführten Auszahlungsmodalitäten der Pauschalerstattung. Eine ausführliche Erläuterung der Auszahlungsmodalitäten und
     der dafür geltenden Regelungen ist nachfolgend unter Punkt 3. dargestellt. Die gewählte Auszahlungsmodalität kann nicht geändert werden.

     Für den Tarif AZB und die Tarifstufe AZBK gilt folgendes:

1.   Höhe der Pauschalerstattung

     Die Höhe der Pauschalerstattung für ein volles Kalenderjahr beträgt je versicherter Person:

        Tarif-            Kinder und Jugendliche                            Erwachsene                           Personen in der
        klasse                 bis 19 Jahre                                 ab 20 Jahre                         Ausbildungsversion
                  garantierte         Beitragsstundung      garantierte         Beitragsstundung      garantierte         Beitragsstundung
                  Beitragsrückerstat- pro Monat             Beitragsrückerstat- pro Monat             Beitragsrückerstat- pro Monat
                  tung pro Jahr                             tung pro Jahr                             tung pro Jahr
      AZB/100+          0 EUR                 0 EUR              1.200 EUR             100 EUR             1.200 EUR            100 EUR
       AZB/50           0 EUR                 0 EUR               600 EUR                 50 EUR           600 EUR               50 EUR
       AZB/45           0 EUR                 0 EUR               540 EUR                 45 EUR           540 EUR               45 EUR
       AZB/40           0 EUR                 0 EUR               480 EUR                 40 EUR           480 EUR               40 EUR
       AZB/35           0 EUR                 0 EUR               420 EUR                 35 EUR           420 EUR               35 EUR
       AZB/30           0 EUR                 0 EUR               360 EUR                 30 EUR           360 EUR               30 EUR
       AZB/25           0 EUR                 0 EUR               300 EUR                 25 EUR           300 EUR               25 EUR
       AZB/20           0 EUR                 0 EUR               240 EUR                 20 EUR           240 EUR               20 EUR
       AZB/15           0 EUR                 0 EUR               180 EUR                 15 EUR           180 EUR               15 EUR
       AZB/10           0 EUR                 0 EUR               120 EUR                 10 EUR            120 EUR              10 EUR
     +
       Eine Versicherung nach Tarifklasse AZB/100 ist nur vorübergehend und nach Maßgabe des Punktes VI. (Vorübergehender Wegfall des
     Beihilfeanspruchs) möglich.

     In der Tarifstufe AZBK ergibt sich die Höhe der Pauschalerstattung ebenfalls aus der gewählten Tarifklasse. Sie errechnet sich nach der
     vorstehenden Tabelle des Tarifs AZB. In der Tarifklasse AZBK/20 besteht beispielsweise der Anspruch auf Pauschalerstattung in gleicher
     Höhe wie bei der Pauschalerstattung der Tarifklasse AZB/20.

     Das Alter berechnet sich aus der Differenz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Pauschalerstattung entsteht, und des Geburtsjahres
     (Beispiel: Im Jahr 2026 hat eine im Jahr 2006 geborene Person ein Alter von 20 Jahren (2026 abzgl. 2006). Die Höhe der Pauschalerstattung
     bei Leistungsfreiheit im Kalenderjahr 2026 in der Tarifklasse AZB/50 beträgt demnach 600 EUR).

2.   Für die Pauschalerstattung nicht relevante Gesundheitsleistungen

     Vorsorgeuntersuchungen gemäß Punkt II. 1.1. sowie Erstattungen für eine professionelle Zahnreinigung pro Versicherungsjahr gemäß
     Punkt II. 2.1. schließen den Anspruch auf die Pauschalerstattung nicht aus. Vorsorgeuntersuchungen nach Punkt II. 1.1. sind über die vom
     Versicherer zur Verfügung gestellten Vorlagen einzureichen. Andernfalls geht der Anspruch auf Pauschalerstattung gemäß Punkt V. verloren.


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3.   Auszahlungsmodalitäten

     3.1. Auszahlungsmodalität 1: Pauschalerstattung als Beitragsstundung

          Hat eine versicherte Person für ein Versicherungsjahr keine Leistungen gemäß Punkt II. in Anspruch genommen, so erhält der
          Versicherungsnehmer für diese Person die Pauschalerstattung für nicht in Anspruch genommene Gesundheitsleistungen. Dies er-
          folgt, indem der Versicherer dem Versicherungsnehmer jeden Monat einen Beitragsanteil in Höhe von einem Zwölftel der gemäß
          Punkt V. 1. für ein volles Kalenderjahr festgelegten Pauschalerstattung stundet (d. h. der volle monatliche tarifliche Zahlbeitrag wird
          für Erwachsene und Personen in der Ausbildungsversion in der Tarifklasse AZB/50 durch die Beitragsstundung um einen Betrag
          von (1/12) * 600 EUR = 50 EUR reduziert). Für die versicherte Person ist damit ab Versicherungsbeginn ein verringerter Betrag des
          tariflichen Zahlbeitrags zu zahlen, solange Leistungsfreiheit besteht.

          Nimmt die versicherte Person für ein Versicherungsjahr Leistungen gemäß Punkt II. in Anspruch, so entfällt der Anspruch auf die
          Pauschalerstattung für nicht in Anspruch genommene Gesundheitsleistungen für das gesamte Versicherungsjahr, in dem die Behand-
          lung stattgefunden hat. Für jedes weitere unmittelbar folgende Versicherungsjahr mit Leistungen verlängert sich der Zeitraum ohne
          Anspruch auf die Pauschalerstattung um jeweils weitere 12 Monate.

          -    Bei fortlaufender Versicherung ist für die dem Zeitraum ohne Anspruch auf die Pauschalerstattung entsprechende Anzahl von
               Monaten der volle tarifliche Zahlbeitrag zu entrichten, zugunsten des Versicherungsnehmers beginnend am 01. des Monats, der
               auf die maßgebliche Leistungsabrechnung gemäß Tarif AZB folgt. Die maßgebliche Leistungsabrechnung ist diejenige, die jeweils
               zum Fortfall der Pauschalerstattung führt.

          -    Endet der Versicherungsschutz nach Tarif AZB während der Dauer der vollen Beitragszahlung, so werden die noch ausstehenden
               gestundeten tariflichen Beitragsanteile sofort fällig. Werden Leistungen nach Ende des Versicherungsschutzes für Tarif AZB ab-
               gerechnet, entfällt der Anspruch auf die Pauschalerstattung, und die entsprechenden gestundeten tariflichen Beitragsanteile sind
               sofort nachzuzahlen.

          Für die Ermittlung des gesetzlichen Zuschlags nach § 149 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie die Zahlung des Anwartschafts-
          beitrags ist der volle tarifliche Zahlbeitrag maßgebend.

          Falls die Versicherung nach Inanspruchnahme von Leistungen ruhend oder in Anwartschaft geführt wird, verlängert sich die Zahlungs-
          dauer für den vollen tariflichen Zahlbeitrag entsprechend der Unterbrechung. Sie verkürzt sich entsprechend um die Dauer von Ruhens-
          und Anwartschaftszeiten vor Behandlungsbeginn im Behandlungsjahr.

          Sofern für ein Versicherungsjahr der Anspruch auf die Pauschalerstattung nicht entfällt (d. h. für dieses Versicherungsjahr werden keine
          Leistungen in Anspruch genommen), wird auf die Nacherhebung des für dieses Jahr gestundeten Beitragsanteils verzichtet.

     3.2. Auszahlungsmodalität 2: Pauschalerstattung als garantierte Beitragsrückerstattung

          Der Versicherungsnehmer erhält je Versicherungsjahr für jede nach Tarif AZB versicherte Person die Pauschalerstattung für nicht in
          Anspruch genommene Gesundheitsleistungen, wenn die betreffende versicherte Person zum 31�3. des aktuellen Versicherungsjahres
          die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen erfüllt:

          a) Im vorhergehenden Versicherungsjahr wurden keine Leistungen gemäß Abschnitt II. in Anspruch genommen.

          b) Zum 31�3. des aktuellen Versicherungsjahres besteht Versicherungsschutz nach einer Krankheitskostenversicherung der
             HanseMerkur Krankenversicherung AG.

          c) Die Versicherung nach Tarif AZB wurde im vorhergehenden Versicherungsjahr nicht länger als einen Monat in Anwartschaft oder
             ruhend geführt.

          Bestand die Versicherung nach Tarif AZB in einem Versicherungsjahr weniger als 12 Monate, so wird die Pauschalerstattung für dieses
          Versicherungsjahr anteilig geleistet. Dies gilt insbesondere für das erste Versicherungsjahr (siehe Tarifbedingung zu § 8 (1) MB/KK 2009).
          Voraussetzung für die Pauschalerstattung für das erste Versicherungsjahr ist, dass die Versicherung mindestens einen Monat mit Leis-
          tungsanspruch bestand.

          Die Auszahlung erfolgt im April des aktuellen Versicherungsjahres.

VI. Optionsrecht

     Vorübergehender Wegfall des Beihilfeanspruchs

     Entfällt bei einer versicherten Person der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall vorübergehend, so besteht für sie das Recht, die Versiche-
     rung in der Tarifklasse AZB/100 für maximal zwölf Monate fortzuführen, sofern unmittelbar zuvor Versicherungsschutz nach einem Tarif für
     Beamte im Vorbereitungsdienst bestand und die versicherte Person das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Voraussetzung ist,
     dass kein Anspruch auf Absicherung in der GKV besteht und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Die Tarifstufe AZBK und ein Bei-
     hilfeergänzungstarif entfallen. Sie können nach dem Ende der Übergangszeit von maximal zwölf Monaten ohne erneute Gesundheitsprüfung
     und Wartezeiten versichert werden, sofern wieder ein Anspruch auf Beihilfe besteht. Entfällt der Beihilfeanspruch dauerhaft, besteht das
     Recht nach diesem Absatz nicht.

     Dauerhafter Wegfall des Beihilfeanspruchs

     Entfällt bei einer versicherten Person der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall dauerhaft, so ist eine Weiterversicherung unter den
     Voraussetzungen der Tarifbedingung b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 möglich. Darüber hinausgehend erhält die versicherte Person das Recht,
     innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Entfall des Beihilfeanspruchs ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten eine
     Krankentagegeldversicherung für Krankheitskostenvollversicherte nach den folgenden Bestimmungen zu vereinbaren:

     a)   Die Leistungen für Selbstständige beginnen frühestens ab dem 22. Tag einer Arbeitsunfähigkeit bzw. für Arbeitnehmer frühestens ab
          dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit


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    b)   die Tagegeldhöhe darf insgesamt das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende durchschnittliche
         Nettoeinkommen, maximal jedoch 140 % des zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns der Krankentagegeldversicherung maßgeben-
         den höchsten Krankengelds für Arbeitnehmer der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, nicht übersteigen.

    Bereits bestehende besondere Vereinbarungen (z. B. Leistungsausschlüsse) gelten gleichermaßen für den angepassten Versicherungs-
    schutz; eventuelle bereits vereinbarte Zuschläge (z. B. Risikozuschläge) werden entsprechend angepasst.

VII. Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung

    Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen zu § 8 MB/KK 2009.

    Erstattungen für eine professionelle Zahnreinigung pro Versicherungsjahr gemäß Punkt II. 2.1. schließen den Anspruch auf die erfolgsabhän-
    gige Beitragsrückerstattung nicht aus.

    Vorsorgeuntersuchungen gemäß Punkt II. 1.1. schließen den Anspruch auf die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung nicht aus, sofern
    diese über die vom Versicherer zur Verfügung gestellten Vorlagen eingereicht werden. Andernfalls geht der Anspruch auf die erfolgsabhän-
    gige Beitragsrückerstattung verloren.


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                 Tarif BEB
                 Ergänzungstarif für Beihilfeberechtigte
                 Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
                 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
                 Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mit Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).


            I.     Versicherungsfähigkeit

                   Nach dem Tarif BEB können Personen, die Anspruch auf Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder, der Gemeinden
                   oder sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, sowie deren nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes berücksichti-
                   gungsfähige Familienangehörige versichert werden, wenn und solange sie bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG einen beihilfekon-
                   formen Versicherungsschutz nach Tarif AZB (Grundversicherung) abgeschlossen haben. Der Versicherungsschutz ist als beihilfekonform
                   anzusehen, wenn der Erstattungsprozentsatz des Versicherungsschutzes und der Beihilfebemessungssatz zusammen in der Regel 100 %
                   betragen.

                   Jede Änderung des Beihilfeanspruchs oder der Berücksichtigungsfähigkeit einer versicherten Person oder deren Wegfall ist dem Versicherer
                   unverzüglich anzuzeigen. Eine gegebenenfalls notwendige Anpassung des Versicherungsschutzes kann unter den Voraussetzungen der
                   Tarifbedingung b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 vorgenommen werden.

            II.    Leistungen des Versicherers

                   Erstattet werden 100 % der nach Anrechnung der Leistungen aus der Grundversicherung und etwaiger Leistungen der Beihilfe verbleibenden
                   erstattungsfähigen Aufwendungen.

                   Nicht erstattungsfähig sind von der Beihilfe festgelegte Eigenbehalte sowie Kostendämpfungspauschalen.

                   Voraussetzung für eine Leistung des Versicherers ist, dass die Leistungen der Beihilfe und des Grundversicherungsschutzes zuerst in An-
                   spruch genommen werden. Für die Auszahlung der versicherten Leistungen ist daher der Beihilfebescheid vorzulegen. Die Leistungen aus
                   diesem Tarif dürfen zusammen mit den Leistungen der Grundversicherung und der Beihilfe die erstattungsfähigen Aufwendungen nicht
                   überschreiten (siehe auch § 200 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)).

                   1.   Hilfsmittel

                        Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Hilfsmittel, soweit diese aus der Grundversicherung erstattungsfähig sind.

                   2.   Sehhilfen

                        Aufwendungen für Sehhilfen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von
                                                                                    600 EUR     innerhalb von jeweils 24 Monaten erstattungsfähig.

                   3.   Sehschärfenkorrektur mittels Lasertechnologie

                        Aufwendungen für eine Sehschärfenkorrektur mittels Lasertechnologie (wie LASIK-Operationen) sind bis zu einem Rechnungsbetrag von
                                                                                  4.000 EUR     innerhalb von 60 Monaten erstattungsfähig.

                        Innerhalb der ersten 24 Monate nach Versicherungsbeginn sind diese Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag von
                                                                                    600 EUR     erstattungsfähig.

                   4.   Arznei- und Verbandmittel

                        Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind erstattungsfähig.

                   5.   Heilmittel

                        Aufwendungen für Heilmittel sind erstattungsfähig, soweit sie aus der Grundversicherung erstattungsfähig sind.

                        Abweichend von Tarifbedingung b) zu § 4 (3) MB/KK2009 sind auch die Teile der Aufwendungen für Heilmittel zu 100 % erstattungs-
                        fähig, die über den Höchstsätzen der Bundesbeihilfeverordnung liegen. Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen durch besondere
                        krankheitsbedingte Erschwernisse begründet sind.

                   6.   Naturheilkundliche Heilbehandlung durch Ärzte und Heilpraktiker

                        Es werden die folgenden Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen durch Ärzte und Heilpraktiker erstattet. Erstat-
                        tungsfähige Aufwendungen sind die im Rahmen einer ambulanten Heilbehandlung angewandten naturheilkundlichen Untersuchungs-
BEB 02.26


                        und Behandlungsmethoden, die im jeweils geltenden Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen oder im gül-
                        tigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) aufgeführt sind, sowie die in diesem Zusammenhang verordneten naturheilkund-
                        lichen Arznei-, Verband- und Heilmittel.


            HanseMerkur Krankenversicherung AG      Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg     Tel.: 040 4119-4119, Fax: -3257    www.hansemerkur.de
                                                                                Seite 120 von 164

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     Behandlungskosten nach dem Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen werden bis zu den Höchstsätzen
     erstattet, die für vergleichbare ärztliche Leistungen im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte
     (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Leistungen des Heilpraktikers, die im GebüH geregelt sind, werden
     ausschließlich im Rahmen des GebüH erstattet; die in der Tarifbedingung zu § 4 (2) MB/KK 2009 vorgesehene Beschränkung auf die
     Höchstsätze einer ärztlichen Abrechnung entfällt.

     Der Versicherer behält sich vor, darüber hinaus Erstattungen für neue, den Grundgedanken der Naturheilkunde entsprechenden The-
     rapien vorzusehen, die über das Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen hinausgehen.

     § 4 (6) MB/KK 2009 findet für den genannten Leistungsbereich keine Anwendung.

7.   Zusätzliche Vorsorgeleistungen

     Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 EUR je Versicherungsjahr
     erstattungsfähig. Vorsorgeuntersuchungen sind über die vom Versicherer zur Verfügung gestellten Vorlagen einzureichen.

8.   Zahnersatz

     Erstattet werden entstandene Aufwendungen für Material- und Laborkosten bei einer zahnärztlichen Behandlung für prothetische
     Leistungen einschließlich Brücken, Kronen, Einlagefüllungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und Implantaten.

9.   Auslandsreisen

     Ambulante und stationäre Heilbehandlung im Ausland während maximal 6-wöchiger Reisen wird zu

                                                                  100 %
     erstattet. Als Heilbehandlung gelten:

     –   ärztliche Behandlung einschließlich Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwangerschaftsbehandlung und Behandlung wegen
         Fehlgeburt; nicht aber psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung, Schwangerschaftsunterbrechungen und Entbin-
         dungen (mit Ausnahme von Frühgeburten);

     –   ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel. Als Medikamente gelten nicht - auch wenn sie ärztlich verordnet sind - Nähr-
         und Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate;

     –   ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen; ärztlich verordnete Massagen, medizinische
         Packungen und Inhalationen; ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalles notwendig werden; Röntgendiagnostik;

     –   stationäre Behandlung, sofern diese in einer Anstalt erfolgt, die im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt ist, die
         unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Kranken-
         geschichten führt; Transport zum für die Behandlung geeigneten nächsterreichbaren Krankenhaus bzw. Arzt und zurück; Operationen.

     Erfordert eine Erkrankung, für die Versicherungsschutz besteht, während des Auslandsaufenthaltes über das Ende des Versicherungs-
     schutzes hinaus Heilbehandlung, so besteht die Leistungspflicht für die Heilbehandlungskosten weiter, sofern die Rückreise wegen
     nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist. Die Kosten für die Heilbehandlung werden jedoch nur bis zum Tage der Trans-
     portfähigkeit, längstens jedoch bis zur Dauer von vier Wochen über das Ablaufdatum des Versicherungsschutzes hinaus
     (d. h. insgesamt für maximal zehn Wochen), übernommen. Der letzte Satz des § 1 (4) MB/KK 2009 findet insofern keine Anwendung.

     Erstattet werden ferner                                      100 %

     –   der Aufwendungen für schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Maßnahmen
         zur Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen). Kein Leistungsanspruch besteht für Zahnersatz, Stiftzähne,
         Gussfüllungen, Überkronungen und kieferorthopädische Behandlung;

     –   der über die bei planmäßiger Rückreise hinaus entstehenden Kosten für einen medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten
         Rücktransport;

     –   der Überführungskosten nach Deutschland beim Tod einer versicherten Person während der Reise;

     –   der Bestattungskosten im Ausland bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären.

     Bei Reisen, die zum Zwecke der Behandlung im Ausland vorgenommen werden, besteht kein Versicherungsschutz.

     Für eine versicherte Person, die keine Staatsbürgerschaft in einem Mitgliedsstaat der EU besitzt, besteht im Land ihrer Staatsangehö-
     rigkeit oder in dem Land, wo sie einen (weiteren) ständigen Wohnsitz unterhält, kein Versicherungsschutz im Sinne von II. 9. Für eine
     versicherte Person, die die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates besitzt, besteht in diesem Staat nur dann Versicherungsschutz im Sinne
     von II. 9., falls diese versicherte Person einen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

10. Schutzimpfungen

     Aufwendungen für Schutzimpfungen einschließlich Impfstoff vor privaten Auslandsreisen (siehe dazu Tarifbedingung b) zu § 4 (1)
     MB/KK 2009) werden bis zu
                                                105 EUR pro Versicherungsjahr erstattet.

     Hierzu gehören Impfungen gegen Cholera, Typhus, Malaria, Gelbfieber und Hepatitis. Weiterhin fallen unter den Versicherungsschutz
     Immunglobuline (z. B. Beriglobin, Endobulin, Gammagard, Gammaglobin, Gammabulin, Gamma-Venin), die vor Auslandsreisen zur Pro-
     phylaxe gegen Infektionen verordnet werden.

Für die Leistungen gemäß II. 9. und II. 10. verzichtet der Versicherer auf die Erfüllung der Wartezeiten gemäß § 3 MB/KK 2009.


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III. Gebührenordnung

     Zu 100 % erstattungsfähig sind die Teile einer nach § 2 GOÄ/GOZ vereinbarten Honorarforderung für ambulante Arztbehandlung oder
     ambulante zahnärztliche Behandlung, deren Berechnung oberhalb der jeweiligen Höchstsätze der Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) oder
     Zahnärzte (GOZ) erfolgt ist. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen nicht in einem
     auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen und für die eingereichten Aufwendungen Leistungen aus der Grundversi-
     cherung bezogen werden.

     Die Tarifbedingung zu § 4 (2) der MB/KK 2009 findet bezüglich der Begrenzung auf die Höchstsätze der Gebührenordnungen GOÄ und GOZ
     keine Anwendung.

     Hinweis:

     Die nachfolgend aufgeführten Leistungen fallen nicht unter die Erweiterung des Erstattungsrahmens im Sinne dieses Abschnittes:

     –   Hebammenhilfe und häusliche Behandlungspflege

     –   Ambulante psychotherapeutische Behandlung

     –   Naturheilkundliche Heilbehandlungen durch Ärzte und Heilpraktiker

     –   Ambulante Entwöhnungsbehandlungen

     –   Ambulante Rehabilitationen und ambulante Anschlussheilbehandlungen

     –   Schutzimpfungen

IV. Beendigung des Versicherungsschutzes

     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich
     mitzuteilen. Das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif endet für die betreffende versicherte Person zum Ende des Monats, in dem der
     Wegfall der Voraussetzungen eingetreten ist.

V.   Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung

     Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen zu § 8 MB/KK 2009.

     Vorsorgeuntersuchungen gemäß Punkt II. 7. schließen den Anspruch auf die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung nicht aus, sofern diese
     über die vom Versicherer zur Verfügung gestellten Vorlagen eingereicht werden. Andernfalls geht der Anspruch auf die erfolgsabhängige
     Beitragsrückerstattung verloren.


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                 Tarif AZS
                 für ambulante und zahnärztliche Heilbehandlung
                 Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
                 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
                 Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mit Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).


            I.     Versicherungsfähigkeit

                   Nach dem Tarif AZS können Personen, die Anspruch auf Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder, der Gemeinden
                   oder sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, sowie deren nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes berücksichti-
                   gungsfähige Familienangehörige versichert werden.

                   Jede Änderung des Beihilfeanspruchs oder der Berücksichtigungsfähigkeit einer versicherten Person oder deren Wegfall ist dem Versicherer
                   unverzüglich anzuzeigen. Eine gegebenenfalls notwendige Anpassung des Versicherungsschutzes kann unter den Voraussetzungen der
                   Tarifbedingung b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 vorgenommen werden.

            1.     Versicherung mit prozentualer Kostenerstattung

                   Für die versicherten Personen wird eine prozentuale, beihilfekonforme Kostenerstattung vereinbart. Die Beiträge errechnen sich entspre-
                   chend dem als Kostenerstattung vereinbarten Prozentsatz. Die Aufwendungen werden in der vereinbarten prozentualen Höhe des Betrags
                   erstattet, der sich bei einer Versicherung ohne Kostenbeteiligung der Beihilfe ergeben hätte.

            2.     Tarifbezeichnung

                   Der für die Kostenerstattung gemäß Nummer I. 1. vereinbarte Prozentsatz wird zusätzlich zur Tarifbezeichnung angegeben. Die Bezeichnung
                   AZS/30 bedeutet z. B., dass die Kosten zu 30 % erstattet werden.

            3.     Versicherungsfähigkeit nach Tarifstufe AZSK

                   Versicherungsfähig sind Beihilfeberechtigte, deren Beihilfeanspruch sich im künftigen Versorgungsfall um einen festen Prozentsatz, i. d. R.
                   um 20 %, erhöht. Die Leistungen der Tarifstufe AZSK entsprechen denen des Tarifs AZS in derselben Tarifklasse (Beispiel: Die Leistungen
                   der Tarifklasse AZSK/20 entsprechen denen der Tarifklasse AZS/20.). Die Tarifstufe AZSK kann nur in Verbindung mit Tarif AZS derart
                   abgeschlossen werden, dass sich die prozentuale Kostenerstattung inklusive Beihilfebemessungssatz auf 100 % ergänzt. Sie endet spätes-
                   tens zum Ende des Monats, in dem der Versorgungsfall eintritt oder die Regelaltersgrenze nach dem Bundesbeamtengesetz erreicht wird.
                   Bei Fortfall der Tarifstufe AZSK wegen Erhalt von Versorgungsbezügen bzw. wegen Erreichen der Regelaltersgrenze und gleichzeitig weiter
                   bestehendem Beihilfeanspruch von 50 % kann der Versicherungsnehmer die Weiterversicherung nach Tarifklasse AZS/50 analog den Best-
                   immungen der Tarifbedingung b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 verlangen; bei unverändertem Erstattungsprozentsatz ergeben sich dabei Mehr-
                   beiträge.

            II.    Leistungen des Versicherers

                   (§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)

                   Erstattung der nachgewiesenen Kosten für ambulante Heilbehandlung sowie für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie
                   (auch bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus).

            1.     Ambulante Heilbehandlung

                   1.1. Arztbehandlungen

                       Hierzu gehören auch Beratungen, Besuche, Sonderleistungen, Untersuchungen (einschließlich Vorsorgeuntersuchungen nach gesetz-
                       lich eingeführten Programmen, siehe § 1 (2) b MB/KK 2009), Röntgendiagnostik und -therapie, ärztliche Wegegebühren und ambulante
                       Behandlungen im Krankenhaus.

                   1.2. Hebammenhilfe und häusliche Behandlungspflege

                       Hebammenhilfe ist im Rahmen der amtlichen Hebammenhilfe-Gebührenverordnung erstattungsfähig.

                       Häusliche Behandlungspflege durch anerkannte Pflegedienste ist erstattungsfähig, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Be-
                       handlung erforderlich ist und ärztlich verordnet wurde.

                   1.3. Arznei- und Verbandmittel

                       Arznei- und Verbandmittel werden erstattet, soweit sie ärztlich verordnet sind.

                   1.4. Heilmittel
AZS 12.25


                       Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen, Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik, Massagen u. dgl., Ergothe-
                       rapie, Logopädie, medizinische Bäder jeder Art sowie alle anderen Heilmittel gemäß Tarifbedingung b) zu § 4 (3) MB/KK2009.


            HanseMerkur Krankenversicherung AG       Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg       Tel.: 040 4119-4119, Fax: -3257   www.hansemerkur.de
                                                                                 Seite 123 von 164

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1.5. Hilfsmittel

    Hilfsmittel sind technische Mittel und Körperersatzstücke, die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen ausgleichen oder mildern,
    sowie lebenserhaltende Hilfsmittel. Als solche gelten z. B.:

    1.5.1. Hör- und Sprechhilfen;
           Körperersatzstücke (Prothesen, Epithesen) und Orthesen;
           die aus medizinischen Fachgeschäften bezogenen Bandagen und Kompressionsstrümpfe, orthopädischen Rumpf-, Arm- und
           Beinstützapparate, orthopädischen Schuhe, Einlagen und Schuhzurichtungen, Messgeräte für Körperzustände / -funktionen,
           Insulin- und Medikamentenpumpen, Absauggeräte;
           Sauerstoffkonzentratoren;
           Flüssigsauerstoff;
           Beatmungsgeräte;
           Herz- und Atemmonitore;
           Pulsoxymeter;
           Heimdialysegeräte;
           Rollatoren und Krankenfahrstühle;
           Stoma- und Inkontinenzversorgungsartikel.

           Weiterhin werden Pumpen und technisches Zubehör zur Verabreichung einer künstlichen Ernährung (enterale Ernährung)
           sowie die entsprechenden medizinischen Nährlösungen erstattet.

           Darüber hinaus sind lebenserhaltende Hilfsmittel erstattungsfähig, wenn die lebenserhaltende Funktion durch kein hier genanntes
           Hilfsmittel gewährleistet werden kann.

           Krankenfahrstühle sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 15.000 EUR erstattungsfähig; bei medizinisch notwendigen Spezial-
           anfertigungen können nach vorheriger Zusage des Versicherers auch höhere Beträge erstattet werden.

           Kosten für das Ausleihen, die Reparatur und die Wartung von Hilfsmitteln sowie die Unterweisung im Gebrauch sind ebenfalls
           erstattungsfähig.

           Nicht erstattungsfähig sind Pflegehilfsmittel (z. B. Adaptions-, Bade-, Mobilitäts- und Toilettenhilfen, Treppenfahrzeuge, Pfle-
           gehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Hygiene, zur selbstständigeren Lebensführung, zur Linderung von Beschwerden);
           Geräte im Zusammenhang mit Fitness und Wellness; Bestrahlungsgeräte; sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel
           (z. B. Fieberthermometer, Heizkissen) sowie Betriebs- und Pflegekosten (z. B. Strom, Batterien, Reinigungs- und Pflegemittel).

    1.5.2. Sehhilfen.

           Aufwendungen für Sehhilfen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 600 EUR innerhalb von jeweils 24 Monaten erstattungsfähig.

    1.5.3. Sehschärfenkorrektur mittels Lasertechnologie.

           Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine Sehschärfenkorrektur mittels Lasertechnologie (wie LASIK-Operationen) bis zu
           einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 2.000 EUR innerhalb von 60 Monaten.

           Innerhalb der ersten 24 Monate nach Versicherungsbeginn sind die Aufwendungen für Sehschärfenkorrektur mittels Lasertech-
           nologie auf einen erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 600 EUR begrenzt.

1.6. Digitale Gesundheitsanwendungen

    Voraussetzung ist, dass diese als Medizinprodukte nach dem Medizinproduktegesetz mit gesundheitsbezogener Zweckbestimmung
    klassifiziert sind und ihre Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht. Die digitalen Gesundheitsanwendungen müssen
    dazu bestimmt sein, bei den Versicherten oder im Rahmen ihrer Versorgung durch Leistungserbringer die Gesundheit zu fördern oder
    die Erkennung, Überwachung und Behandlung ihrer Krankheiten oder Verletzungen zu unterstützen. Voraussetzung ist weiterhin, dass

    –    sie im Verzeichnis nach § 139e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) enthalten sind und ärztlich verordnet wurden oder

    –    durch vorherige Kostenzusage als erstattungsfähig anerkannt wurden oder

    –    durch den Versicherer selbst durch entsprechende Kooperationen mit Anbietern im Gesundheitswesen den Versicherten zur Ver-
         fügung gestellt werden.

    Die digitalen Gesundheitsanwendungen müssen von den in der Tarifbedingung e) zu § 4 (3) MB/KK 2009 genannten Behandelnden
    verordnet werden.

    Der Versicherer behält sich vor, die Kostenerstattung für eine digitale Gesundheitsanwendung auf eine medizinisch sinnvolle Nutzungs-
    zeit zu begrenzen.

    Die Kosten sind im Umfang der in Tarifbedingung e) zu § 4 (3) MB/KK 2009 genannten Höchstsätze erstattungsfähig.

    Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung entstehen, wie An-
    schaffungs-, Unterhalts- oder Betriebskosten etwa für elektronische Geräte, Betriebssysteme, Strom oder Batterien.


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     1.7. Ambulante psychotherapeutische Behandlung

         Erstattet werden psychotherapeutische Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die durch Fachärzte für psy-
         chotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie erbracht werden.

         Erstattet werden weiterhin psychotherapeutische Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten
         und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP), die durch Psychologische Psychotherapeuten erbracht werden, die ihre
         Approbation aufgrund einer den ärztlichen Psychotherapeuten vergleichbaren Ausbildung erhalten haben. Bei Kindern und Jugendli-
         chen kann die Behandlung auch durch einen approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgen.

         Die Anzahl der Sitzungen ist auf 50 Sitzungen pro Kalenderjahr begrenzt.

     1.8. Naturheilkundliche Heilbehandlungen durch Ärzte und Heilpraktiker

         Es werden die folgenden Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen durch Ärzte und Heilpraktiker erstattet. Erstat-
         tungsfähige Aufwendungen sind die im Rahmen einer ambulanten Heilbehandlung angewandten naturheilkundlichen Untersuchungs-
         und Behandlungsmethoden, die im jeweils geltenden Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen oder im gül-
         tigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) aufgeführt sind, sowie die in diesem Zusammenhang verordneten naturheilkund-
         lichen Arznei-, Verband- und Heilmittel.

         Behandlungskosten nach dem Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen werden bis zu den Höchstsätzen
         erstattet, die für vergleichbare ärztliche Leistungen im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte
         (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Leistungen des Heilpraktikers, die im GebüH geregelt sind, werden
         ausschließlich im Rahmen des GebüH erstattet; die in der Tarifbedingung zu § 4 (2) MB/KK 2009 vorgesehene Beschränkung auf die
         Höchstsätze einer ärztlichen Abrechnung entfällt.

         Der Versicherer behält sich vor, darüber hinaus Erstattungen für neue, den Grundgedanken der Naturheilkunde entsprechenden
         Therapien vorzusehen, die über das Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen hinausgehen.

         § 4 (6) MB/KK 2009 findet für den genannten Leistungsbereich keine Anwendung.

     1.9. Ambulante Entwöhnungsbehandlungen

         Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 70 % des tariflichen Leistungsanspruchs erstattet. Erstattungsfähig sind die medizi-
         nischen Versorgungskosten von insgesamt bis zu zwei ambulanten Entwöhnungsbehandlungen während der Vertragslaufzeit, soweit
         kein Anspruch gegen einen anderen Kostenträger besteht. Vollständig durch andere Kostenträger finanzierte ambulante Entwöhnungs-
         behandlungen werden angerechnet. Als medizinische Versorgungskosten gelten ausschließlich die ärztlichen, psychotherapeutischen
         und medikamentösen Kosten einer maximal sechs Monate dauernden ambulanten Entwöhnungsbehandlung. Voraussetzungen sind,
         dass eine stoffgebundene Abhängigkeit außer Nikotinsucht vorliegt und dass der Versicherer vor Behandlungsbeginn eine schriftliche
         Leistungszusage erteilt hat.

         § 5 (1) b MB/KK 2009 findet insoweit keine Anwendung.

     1.10. Transportkosten

         Transportkosten bei ambulanter Behandlung sind erstattungsfähig, wenn es sich um einen Rettungstransport handelt oder wenn der
         Transport wegen Gehunfähigkeit der versicherten Person oder wegen der Folgen ambulant durchgeführter diagnostischer und/oder
         therapeutischer Maßnahmen (z. B. Dialyse, Chemotherapie, Röntgenbestrahlungen, ambulante Operationen) medizinisch notwendig ist.

     1.11. Ambulante Rehabilitationen und ambulante Anschlussheilbehandlungen

         Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, Arznei- und Verbandmittel sowie medizinisch-therapeutische Maßnahmen im Rahmen einer
         medizinisch notwendigen ambulanten Rehabilitation werden längstens für je 21 Tage erstattet. Diese Leistung kann einmal innerhalb
         von drei Kalenderjahren nach Vorleistung der Beihilfe in Anspruch genommen werden.

         Aufwendungen für eine medizinisch notwendige ambulante Anschlussheilbehandlung (AHB) werden nach Vorleistung der Beihilfe
         ebenfalls längstens für je 21 Tage erstattet. Die Einschränkung auf spezielle Diagnosen aus Satz 1 und 2 der Tarifbedingung a) zu § 5
         (1) d und e MB/KK 2009 in Verbindung mit Punkt 3. der Tarifbedingung b) zu § 4 (5) MB/KK 2009 findet keine Anwendung.

         Unterbringungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten sowie Kurtaxen sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.

         Bei fehlender Kostenbeteiligung der Beihilfe besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Punkt II. 1.11.

2.   Zahnärztliche Behandlung

     2.1. Zahnbehandlung

         Als Zahnbehandlung gelten allgemeine zahnärztliche Leistungen, prophylaktische Leistungen, konservierende Leistungen (mit Aus-
         nahme von Kronen und Inlays), chirurgische Leistungen, Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
         sowie Röntgenuntersuchungen.

         Erstattungsfähig im Rahmen einer Zahnbehandlung sind weiterhin - auch bei stationärer Behandlung - Materialien, soweit sie im Preis-
         und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden.


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     2.2. Zahnersatz, Kieferorthopädie in der jeweiligen Tarifklasse

          Zu Beginn der Versicherung gelten für Zahnersatz und Kieferorthopädie insgesamt folgende Erstattungshöchstbeträge:

                                                                                                          AZS/..., AZSK/…

                                                                            10       15    20       25    30     35       40     45        50   100+


           Höchstsatz im 1. und 2. Versicherungsjahr jeweils (EUR)        160      240    320      400   480    560      640    720     800 1�600

           Höchstsatz im 3. und 4. Versicherungsjahr jeweils (EUR)        320      480    640      800   960 1�120 1�280 1�440 1�600 3�200

           Höchstsatz im 5. und 6. Versicherungsjahr jeweils (EUR)        520      780 1�040 1�300 1�560 1�820 2�080 2�340 2�600 5�200

                              ab dem 7. Versicherungsjahr                                                  unbegrenzt

           +
             Eine Versicherung nach Tarifklasse AZS/100 ist nur vorübergehend und nach Maßgabe des Punktes V. (Vorübergehender Wegfall
           des Beihilfeanspruchs) möglich.

           Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Kronen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und Inlays (Einlagefüllungen),
           Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen.

           Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin - auch bei stationärer Behandlung - zahn-
           technische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im
           Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden.

     Zu Punkt II. 2.1. und II. 2.2.:

     Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer oder der versicherten Personen anpassen,
     soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderun-
     gen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

     Sind Zahnersatz oder Kieferorthopädie wegen eines Unfalles (siehe Tarifbedingung zu § 1 (1) MB/KK 2009) erforderlich, der nach der Policierung
     eingetreten ist, so entfallen die Höchstsätze für den jeweiligen Versicherungsfall.

     *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.

III. Gesundheitsrabatt

     Der Versicherer räumt ab dem 2. Monat nach Versicherungsbeginn bis zum 30.06. des 2. Versicherungsjahres (siehe Tarifbedingung zu
     § 8 (1) MB/KK 2009) jeder versicherten Person ab dem versicherungstechnischen Alter 20 einen Gesundheitsrabatt in Höhe von 10 % ein,
     falls die versicherte Person die vom Versicherer festgelegten Kriterien eines Gesundheits-Checks erfüllt. Der Gesundheits-Check muss spä-
     testens sechs Wochen nach Policierung durchgeführt werden. Die zu erfüllenden Kriterien für den Gesundheitsrabatt können beim Versiche-
     rer erfragt werden. Die Unterlagen für den Gesundheits-Check werden vom Versicherer ausgehändigt.

     Zum jeweiligen Ablauftermin des Gesundheitsrabatts kann die Rabattvereinbarung um 12 Monate verlängert werden, sofern die versicherte
     Person die vom Versicherer festgelegten Kriterien des Gesundheits-Checks weiterhin erfüllt. Der Gesundheits-Check muss dann bis zum
     Ablauftermin anhand der vom Versicherer ausgehändigten Unterlagen durchgeführt werden.

     In Ausbildungstarifen ist kein Gesundheitsrabatt vorgesehen.

IV. Pauschalerstattung für nicht in Anspruch genommene Gesundheitsleistungen

     Zu Beginn der Versicherung erhält der Versicherungsnehmer für die versicherte Person ein Wahlrecht zwischen den beiden nachfolgend in
     der Tabelle aufgeführten Auszahlungsmodalitäten der Pauschalerstattung. Eine ausführliche Erläuterung der Auszahlungsmodalitäten und
     der dafür geltenden Regelungen ist nachfolgend unter Punkt 3. dargestellt. Die gewählte Auszahlungsmodalität kann nicht geändert werden.

     Für den Tarif AZS und die Tarifstufe AZSK gilt folgendes:

1.   Höhe der Pauschalerstattung

     Die Höhe der Pauschalerstattung für ein volles Kalenderjahr beträgt je versicherter Person:

        Tarif-                Kinder und Jugendliche                             Erwachsene                            Personen in der
        klasse                     bis 19 Jahre                                  ab 20 Jahre                          Ausbildungsversion
                     garantierte         Beitragsstundung     garantierte         Beitragsstundung        garantierte         Beitragsstundung
                     Beitragsrückerstat- pro Monat            Beitragsrückerstat- pro Monat               Beitragsrückerstat- pro Monat
                     tung pro Jahr                            tung pro Jahr                               tung pro Jahr
      AZS/100+              0 EUR                0 EUR               1.200 EUR             100 EUR             1.200 EUR              100 EUR
       AZS/50               0 EUR                0 EUR                600 EUR                  50 EUR          600 EUR                50 EUR
       AZS/45               0 EUR                0 EUR                540 EUR                  45 EUR          540 EUR                45 EUR


                                                                     Seite 126 von 164

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         Tarif-              Kinder und Jugendliche                           Erwachsene                            Personen in der
         klasse                   bis 19 Jahre                                ab 20 Jahre                          Ausbildungsversion
                     garantierte         Beitragsstundung      garantierte         Beitragsstundung      garantierte         Beitragsstundung
                     Beitragsrückerstat- pro Monat             Beitragsrückerstat- pro Monat             Beitragsrückerstat- pro Monat
                     tung pro Jahr                             tung pro Jahr                             tung pro Jahr
         AZS/40            0 EUR                0 EUR               480 EUR                 40 EUR            480 EUR               40 EUR
         AZS/35            0 EUR                0 EUR               420 EUR                 35 EUR            420 EUR               35 EUR
         AZS/30            0 EUR                0 EUR               360 EUR                 30 EUR            360 EUR               30 EUR
         AZS/25            0 EUR                0 EUR               300 EUR                 25 EUR            300 EUR               25 EUR
         AZS/20            0 EUR                0 EUR               240 EUR                 20 EUR            240 EUR               20 EUR
         AZS/15            0 EUR                0 EUR               180 EUR                 15 EUR            180 EUR               15 EUR
         AZS/10            0 EUR                0 EUR               120 EUR                 10 EUR            120 EUR               10 EUR
     +
      Eine Versicherung nach Tarifklasse AZS/100 ist nur vorübergehend und nach Maßgabe des Punktes V. (Vorübergehender Wegfall des
     Beihilfeanspruchs) möglich.

     In der Tarifstufe AZSK ergibt sich die Höhe der Pauschalerstattung ebenfalls aus der gewählten Tarifklasse. Sie errechnet sich nach der
     vorstehenden Tabelle des Tarifs AZS. In der Tarifklasse AZSK/20 besteht beispielsweise der Anspruch auf Pauschalerstattung in gleicher
     Höhe wie bei der Pauschalerstattung der Tarifklasse AZS/20.

     Das Alter berechnet sich aus der Differenz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Pauschalerstattung entsteht, und des Geburtsjahres
     (Beispiel: Im Jahr 2026 hat eine im Jahr 2006 geborene Person ein Alter von 20 Jahren (2026 abzgl. 2006). Die Höhe der Pauschalerstattung
     bei Leistungsfreiheit im Kalenderjahr 2026 in der Tarifklasse AZS/50 beträgt demnach 600 EUR).

2.   Für die Pauschalerstattung nicht relevante Gesundheitsleistungen

     Vorsorgeuntersuchungen gemäß Punkt II. 1.1. sowie Erstattungen für eine professionelle Zahnreinigung pro Versicherungsjahr gemäß
     Punkt II. 2.1. schließen den Anspruch auf die Pauschalerstattung nicht aus. Vorsorgeuntersuchungen sind über die vom Versicherer zur Ver-
     fügung gestellten Vorlagen einzureichen. Andernfalls geht der Anspruch auf Pauschalerstattung gemäß Punkt IV. verloren.

3.   Auszahlungsmodalitäten

     3.1. Auszahlungsmodalität 1: Pauschalerstattung als Beitragsstundung

           Hat eine versicherte Person für ein Versicherungsjahr keine Leistungen gemäß Punkt II. in Anspruch genommen, so erhält der
           Versicherungsnehmer für diese Person die Pauschalerstattung für nicht in Anspruch genommene Gesundheitsleistungen. Dies er-
           folgt, indem der Versicherer dem Versicherungsnehmer jeden Monat einen Beitragsanteil in Höhe von einem Zwölftel der gemäß
           Punkt IV. 1. für ein volles Kalenderjahr festgelegten Pauschalerstattung stundet (d. h. der volle monatliche tarifliche Zahlbeitrag wird
           für Erwachsene und Personen in der Ausbildungsversion in der Tarifklasse AZS/50 durch die Beitragsstundung um einen Betrag
           von (1/12) * 600 EUR = 50 EUR reduziert). Für die versicherte Person ist damit ab Versicherungsbeginn ein verringerter Betrag des
           tariflichen Zahlbeitrags zu zahlen, solange Leistungsfreiheit besteht.

           Nimmt die versicherte Person für ein Versicherungsjahr Leistungen gemäß Punkt II. in Anspruch, so entfällt der Anspruch auf die
           Pauschalerstattung für nicht in Anspruch genommene Gesundheitsleistungen für das gesamte Versicherungsjahr, in dem die Behand-
           lung stattgefunden hat. Für jedes weitere unmittelbar folgende Versicherungsjahr mit Leistungen verlängert sich der Zeitraum ohne
           Anspruch auf die Pauschalerstattung um jeweils weitere 12 Monate.

          -       Bei fortlaufender Versicherung ist für die dem Zeitraum ohne Anspruch auf die Pauschalerstattung entsprechende Anzahl von
                  Monaten der volle tarifliche Zahlbeitrag zu entrichten, zugunsten des Versicherungsnehmers beginnend am 01. des Monats, der
                  auf die maßgebliche Leistungsabrechnung gemäß Tarif AZS folgt. Die maßgebliche Leistungsabrechnung ist diejenige, die jeweils
                  zum Fortfall der Pauschalerstattung führt.

          -       Endet der Versicherungsschutz nach Tarif AZS während der Dauer der vollen Beitragszahlung, so werden die noch ausstehenden
                  gestundeten tariflichen Beitragsanteile sofort fällig. Werden Leistungen nach Ende des Versicherungsschutzes für Tarif AZS ab-
                  gerechnet, entfällt der Anspruch auf die Pauschalerstattung, und die entsprechenden gestundeten tariflichen Beitragsanteile sind
                  sofort nachzuzahlen.

           Für die Ermittlung des gesetzlichen Zuschlags nach § 149 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie die Zahlung des Anwartschafts-
           beitrags ist der volle tarifliche Zahlbeitrag maßgebend.

           Falls die Versicherung nach Inanspruchnahme von Leistungen ruhend oder in Anwartschaft geführt wird, verlängert sich die Zahlungs-
           dauer für den vollen tariflichen Zahlbeitrag entsprechend der Unterbrechung. Sie verkürzt sich entsprechend um die Dauer von Ruhens-
           und Anwartschaftszeiten vor Behandlungsbeginn im Behandlungsjahr.

           Sofern für ein Versicherungsjahr der Anspruch auf die Pauschalerstattung nicht entfällt (d. h. für dieses Versicherungsjahr werden keine
           Leistungen in Anspruch genommen), wird auf die Nacherhebung des für dieses Jahr gestundeten Beitragsanteils verzichtet.


                                                                   Seite 127 von 164

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     3.2. Auszahlungsmodalität 2: Pauschalerstattung als garantierte Beitragsrückerstattung

          Der Versicherungsnehmer erhält je Versicherungsjahr für jede nach Tarif AZS versicherte Person die Pauschalerstattung für nicht in
          Anspruch genommene Gesundheitsleistungen, wenn die betreffende versicherte Person zum 31�3. des aktuellen Versicherungsjahres
          die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen erfüllt:

          a) Im vorhergehenden Versicherungsjahr wurden keine Leistungen gemäß Abschnitt II. in Anspruch genommen.

          b) Zum 31�3. des aktuellen Versicherungsjahres besteht Versicherungsschutz nach einer Krankheitskostenversicherung der
             HanseMerkur Krankenversicherung AG.

          c) Die Versicherung nach Tarif AZS wurde im vorhergehenden Versicherungsjahr nicht länger als einen Monat in Anwartschaft oder
             ruhend geführt.

          Bestand die Versicherung nach Tarif AZS in einem Versicherungsjahr weniger als 12 Monate, so wird die Pauschalerstattung für dieses
          Versicherungsjahr anteilig geleistet. Dies gilt insbesondere für das erste Versicherungsjahr (siehe Tarifbedingung zu § 8 (1) MB/KK 2009).
          Voraussetzung für die Pauschalerstattung für das erste Versicherungsjahr ist, dass die Versicherung mindestens einen Monat mit Leis-
          tungsanspruch bestand.

          Die Auszahlung erfolgt im April des aktuellen Versicherungsjahres.

V.   Optionsrecht

     Der Versicherungsnehmer erhält für jede versicherte Person, die sich im 4., 6. oder 8. Versicherungsjahr - gerechnet ab Beginn des Vollver-
     sicherungsschutzes - befindet, neben dem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG die Möglichkeit, einmalig zu erleichterten Bedingungen in
     einen höherwertigen Versicherungsschutz der HanseMerkur Krankenversicherung AG zu wechseln, sofern ununterbrochen Versicherungs-
     schutz nach diesem Tarif bestanden hat und sofern die Versicherungsfähigkeit im höherwertigen Tarif erfüllt ist. Bei Umstellung im 4. Ver-
     sicherungsjahr wird auf eine erneute Gesundheitsprüfung und auf Risikozuschläge aufgrund zwischenzeitlich neu aufgetretener Krankheiten
     verzichtet. Beitragszuschläge oder Leistungseinschränkungen können nur für Diagnosen vergeben werden, die bereits beim bisherigen Ver-
     sicherungsschutz zu einem Risikozuschlag oder zu Leistungseinschränkungen geführt haben. Bei Umstellung im 6. Versicherungsjahr bzw.
     im 8. Versicherungsjahr kann für hinzukommende Teile des Versicherungsschutzes (Mehrleistung) ein Risikozuschlag gemäß § 8a (4) MB/KK
     2009 verlangt werden, sofern ein erhöhtes Risiko vorliegt. Der für neu festgestellte Diagnosen vergebene Risikozuschlag für die Mehrleistung
     ist bei Umstellung im 6. Versicherungsjahr auf 50 % und bei Umstellung im 8. Versicherungsjahr auf 100 % des auf die Mehrleistung entfal-
     lenden Anteils des individuellen Tarifbeitrags beschränkt. Bereits bestehende Risikozuschläge werden bei der jeweiligen Umstellung gemäß
     § 8a (3) MB/KK 2009 angepasst.

     Für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes sind keine Wartezeiten einzuhalten. Für laufende Versicherungsfälle wird ab dem
     Umstellungstermin nach den dann geltenden Tarifen geleistet.

     Eine Umstellung der Versicherung für Kinder, die nach den Bestimmungen der Kindernachversicherung gemäß § 2 (2) und (3) MB/KK 2009
     versichert wurden, darf zu erleichterten Bedingungen nur in Tarife erfolgen, die nicht höherwertig als der Versicherungsschutz eines Eltern-
     teils sind. Zusätzlich zu den zulässigen Umstellungsterminen kann die Umstellung auch gleichzeitig mit der Ausübung des Optionsrechts
     eines Elternteils erfolgen. In diesem Fall ist die Versicherungsdauer dieses Elternteils maßgeblich.

     Vorübergehender Wegfall des Beihilfeanspruchs

     Entfällt bei einer versicherten Person der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall vorübergehend, so besteht für sie das Recht, die Versiche-
     rung in der Tarifklasse AZS/100 für maximal zwölf Monate fortzuführen, sofern unmittelbar zuvor Versicherungsschutz nach einem Tarif für
     Beamte im Vorbereitungsdienst bestand und die versicherte Person das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Voraussetzung ist,
     dass kein Anspruch auf Absicherung in der GKV besteht und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Die Tarifstufe AZSK und ein Bei-
     hilfeergänzungstarif entfallen. Sie können nach dem Ende der Übergangszeit von maximal zwölf Monaten ohne erneute Gesundheitsprüfung
     und Wartezeiten versichert werden, sofern wieder ein Anspruch auf Beihilfe besteht. Entfällt der Beihilfeanspruch dauerhaft, besteht das
     Recht nach diesem Absatz nicht.

     Dauerhafter Wegfall des Beihilfeanspruchs

     Entfällt bei einer versicherten Person der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall dauerhaft, so ist eine Weiterversicherung unter den
     Voraussetzungen der Tarifbedingung b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 möglich. Darüber hinausgehend erhält die versicherte Person das Recht,
     innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Entfall des Beihilfeanspruchs ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten eine
     Krankentagegeldversicherung für Krankheitskostenvollversicherte nach den folgenden Bestimmungen zu vereinbaren:

     a)   Die Leistungen für Selbstständige beginnen frühestens ab dem 22. Tag einer Arbeitsunfähigkeit bzw. für Arbeitnehmer frühestens ab
          dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit

     b)   die Tagegeldhöhe darf insgesamt das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende durchschnittliche
          Nettoeinkommen, maximal jedoch 140 % des zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns der Krankentagegeldversicherung maßgeben-
          den höchsten Krankengelds für Arbeitnehmer der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, nicht übersteigen.

     Bereits bestehende besondere Vereinbarungen (z. B. Leistungsausschlüsse) gelten gleichermaßen für den angepassten Versicherungs-
     schutz; eventuelle bereits vereinbarte Zuschläge (z. B. Risikozuschläge) werden entsprechend angepasst.

VI. Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung

     Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen zu § 8 MB/KK 2009.

     Vorsorgeuntersuchungen gemäß Punkt II. 1.1. sowie Erstattungen für eine professionelle Zahnreinigung pro Versicherungsjahr gemäß Punkt
     II. 2.1. schließen den Anspruch auf die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung nicht aus. Vorsorgeuntersuchungen sind über die vom Ver-
     sicherer zur Verfügung gestellten Vorlagen einzureichen. Andernfalls geht der Anspruch auf die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
     verloren.


                                                                  Seite 128 von 164

[Seite 129]
                 Tarif BES
                 Ergänzungstarif für Beihilfeberechtigte
                 Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
                 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
                 Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mit Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).


            I.     Versicherungsfähigkeit

                   Nach dem Tarif BES können Personen, die Anspruch auf Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder, der Gemeinden
                   oder sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, sowie deren nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes berücksichti-
                   gungsfähige Familienangehörige versichert werden, wenn und solange sie bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG einen beihilfe-
                   konformen Versicherungsschutz nach Tarif AZS (Grundversicherung) abgeschlossen haben. Der Versicherungsschutz ist als beihilfekon-
                   form anzusehen, wenn der Erstattungsprozentsatz des Versicherungsschutzes und der Beihilfebemessungssatz zusammen in der Regel
                   100 % betragen.

                   Jede Änderung des Beihilfeanspruchs oder der Berücksichtigungsfähigkeit einer versicherten Person oder deren Wegfall ist dem Versiche-
                   rer unverzüglich anzuzeigen. Eine gegebenenfalls notwendige Anpassung des Versicherungsschutzes kann unter den Voraussetzungen
                   der Tarifbedingung b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 vorgenommen werden.

            II.    Leistungen des Versicherers

                   Erstattet werden nach Anrechnung der Leistungen aus der Grundversicherung und etwaiger Leistungen der Beihilfe 100 % der erstat-
                   tungsfähigen Aufwendungen.

                   Voraussetzung für eine Leistung des Versicherers ist, dass die Leistungen der Beihilfe und des Grundversicherungsschutzes zuerst in An-
                   spruch genommen werden. Für die Auszahlung der versicherten Leistungen ist daher der Beihilfebescheid vorzulegen. Die Leistungen aus
                   diesem Tarif dürfen zusammen mit den Leistungen der Grundversicherung und der Beihilfe die erstattungsfähigen Aufwendungen nicht
                   überschreiten (siehe auch § 200 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)).

                   Nicht erstattungsfähig sind von der Beihilfe festgelegte Eigenbehalte sowie Kostendämpfungspauschalen.

                   1.   Sehhilfen

                        Aufwendungen für Sehhilfen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von
                                                                                    600 EUR     innerhalb von jeweils 24 Monaten erstattungsfähig.

                   2.   Sehschärfenkorrektur mittels Lasertechnologie

                        Aufwendungen für eine Sehschärfenkorrektur mittels Lasertechnologie (wie LASIK-Operationen) sind bis zu einem Rechnungsbetrag von
                                                                                  2.000 EUR     innerhalb von 60 Monaten erstattungsfähig.

                        Innerhalb der ersten 24 Monate nach Versicherungsbeginn sind diese Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag von
                                                                                    600 EUR     erstattungsfähig.

                   3.   Arznei- und Verbandmittel

                        Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind erstattungsfähig.

                   4.   Naturheilkundliche Heilbehandlung durch Ärzte und Heilpraktiker

                        Es werden die folgenden Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen durch Ärzte und Heilpraktiker erstattet. Er-
                        stattungsfähige Aufwendungen sind die im Rahmen einer ambulanten Heilbehandlung angewandten naturheilkundlichen Untersu-
                        chungs- und Behandlungsmethoden, die im jeweils geltenden Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen
                        oder im gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) aufgeführt sind, sowie die in diesem Zusammenhang verordneten
                        naturheilkundlichen Arznei-, Verband- und Heilmittel.

                        Behandlungskosten nach dem Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen werden bis zu den Höchstsätzen
                        erstattet, die für vergleichbare ärztliche Leistungen im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärz-
                        te (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Leistungen des Heilpraktikers, die im GebüH geregelt sind, werden
                        ausschließlich im Rahmen des GebüH erstattet; die in der Tarifbedingung zu § 4 (2) MB/KK 2009 vorgesehene Beschränkung auf die
                        Höchstsätze einer ärztlichen Abrechnung entfällt.

                        Der Versicherer behält sich vor, darüber hinaus Erstattungen für neue, den Grundgedanken der Naturheilkunde entsprechenden The-
                        rapien vorzusehen, die über das Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen hinausgehen.
BES 12.25


                        § 4 (6) MB/KK 2009 findet für den genannten Leistungsbereich keine Anwendung.


            HanseMerkur Krankenversicherung AG      Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg     Tel.: 040 4119-4119, Fax: -3257    www.hansemerkur.de
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5.   Zahnersatz

     Erstattet werden entstandene Aufwendungen für Material- und Laborkosten bei einer zahnärztlichen Behandlung für prothetische
     Leistungen einschließlich Brücken, Kronen, Einlagefüllungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und Implantaten, soweit sie im
     Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet wer-
     den. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer oder der versicherten Personen
     anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treu-
     händer die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des § 203 (3) Versicherungs-
     vertragsgesetz.

     Für die Erstattungen gelten nachstehende Höchstbeträge pro versicherter Person und pro Versicherungsjahr (siehe dazu Tarifbedin-
     gung b) zu § 4 (1) MB/KK 2009):

         im 1. bis 3. Versicherungsjahr jeweils                 520 EUR

         ab dem 4. Versicherungsjahr jeweils                  4.100 EUR

     Ist der Zahnersatz wegen eines Unfalles (siehe Tarifbedingung zu § 1 (1) MB/KK 2009) erforderlich, der nach der Policierung eingetre-
     ten ist, so entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versicherungsfall.

     *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.

6.   Auslandsreisen

     Ambulante und stationäre Heilbehandlung im Ausland während maximal 6-wöchiger Reisen wird zu

                                                                  100 %
     erstattet. Als Heilbehandlung gelten:

     –   ärztliche Behandlung einschließlich Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwangerschaftsbehandlung und Behandlung wegen
         Fehlgeburt; nicht aber psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung, Schwangerschaftsunterbrechungen und Ent-
         bindungen (mit Ausnahme von Frühgeburten);

     –   ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel. Als Medikamente gelten nicht - auch wenn sie ärztlich verordnet sind -
         Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate;

     –   ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen; ärztlich verordnete Massagen, medizinische
         Packungen und Inhalationen; ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalles notwendig werden; Röntgendiagnostik;

     –   stationäre Behandlung, sofern diese in einer Anstalt erfolgt, die im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt ist, die
         unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Kran-
         kengeschichten führt; Transport zum für die Behandlung geeigneten nächsterreichbaren Krankenhaus bzw. Arzt und zurück;
         Operationen.

     Erfordert eine Erkrankung, für die Versicherungsschutz besteht, während des Auslandsaufenthaltes über das Ende des Versiche-
     rungsschutzes hinaus Heilbehandlung, so besteht die Leistungspflicht für die Heilbehandlungskosten weiter, sofern die Rückreise we-
     gen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist. Die Kosten für die Heilbehandlung werden jedoch nur bis zum Tage der
     Transportfähigkeit, längstens jedoch bis zur Dauer von vier Wochen über das Ablaufdatum des Versicherungsschutzes hinaus
     (d. h. insgesamt für maximal zehn Wochen), übernommen. Der letzte Satz des § 1 (4) MB/KK 2009 findet insofern keine Anwendung.

     Erstattet werden ferner                                      100 %

     –   der Aufwendungen für schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Maßnah-
         men zur Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen). Kein Leistungsanspruch besteht für Zahnersatz, Stift-
         zähne, Gussfüllungen, Überkronungen und kieferorthopädische Behandlung;

     –   der über die bei planmäßiger Rückreise hinaus entstehenden Kosten für einen medizinisch notwendigen und ärztlich angeordne-
         ten Rücktransport;

     –   der Überführungskosten nach Deutschland beim Tod einer versicherten Person während der Reise;

     –   der Bestattungskosten im Ausland bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären.

     Bei Reisen, die zum Zwecke der Behandlung im Ausland vorgenommen werden, besteht kein Versicherungsschutz.

     Für eine versicherte Person, die keine Staatsbürgerschaft in einem Mitgliedsstaat der EU besitzt, besteht im Land ihrer Staatsangehö-
     rigkeit oder in dem Land, wo sie einen (weiteren) ständigen Wohnsitz unterhält, kein Versicherungsschutz im Sinne von II. 6. Für eine
     versicherte Person, die die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates besitzt, besteht in diesem Staat nur dann Versicherungsschutz im
     Sinne von II. 6., falls diese versicherte Person einen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.


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    7.   Schutzimpfungen

         Aufwendungen für Schutzimpfungen einschließlich Impfstoff vor privaten Auslandsreisen (siehe dazu Tarifbedingung b) zu § 4 (1)
         MB/KK 2009) werden bis zu
                                                    105 EUR pro Versicherungsjahr erstattet.

         Hierzu gehören Impfungen gegen Cholera, Typhus, Malaria, Gelbfieber und Hepatitis. Weiterhin fallen unter den Versicherungsschutz
         Immunglobuline (z. B. Beriglobin, Endobulin, Gammagard, Gammaglobin, Gammabulin, Gamma-Venin), die vor Auslandsreisen zur
         Prophylaxe gegen Infektionen verordnet werden.

    Für die Leistungen gemäß II. 6. und II. 7. verzichtet der Versicherer auf die Erfüllung der Wartezeiten gemäß § 3 MB/KK 2009.

III. Beendigung des Versicherungsschutzes

    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich
    mitzuteilen. Das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif endet für die betreffende versicherte Person zum Ende des Monats, in dem der
    Wegfall der Voraussetzungen eingetreten ist.

IV. Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung

    Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen zu § 8 MB/KK 2009.


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                 Tarif PSB
                 Krankheitskostentarif
                 Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
                 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
                 Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mit Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).


            I.     Versicherungsfähigkeit

                   Nach dem Tarif PSB können Personen, die Anspruch auf Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder, der Gemeinden
                   oder sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, sowie deren nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes berücksichti-
                   gungsfähige Familienangehörige versichert werden.

                   Jede Änderung des Beihilfeanspruchs oder der Berücksichtigungsfähigkeit einer versicherten Person oder deren Wegfall ist dem Versicherer
                   unverzüglich anzuzeigen. Eine gegebenenfalls notwendige Anpassung des Versicherungsschutzes kann unter den Voraussetzungen der
                   Tarifbedingung b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 vorgenommen werden.

            1.     Versicherung mit prozentualer Kostenerstattung

                   Für die versicherten Personen wird eine prozentuale, beihilfekonforme Kostenerstattung vereinbart. Die Beiträge errechnen sich entspre-
                   chend dem als Kostenerstattung vereinbarten Prozentsatz. Die Aufwendungen werden in der vereinbarten prozentualen Höhe von dem
                   Betrag erstattet, der sich bei einer Versicherung ohne Kostenbeteiligung der Beihilfe ergeben hätte.

            2.     Tarifbezeichnung

                   Der für die Kostenerstattung gemäß Nummer I. 1. vereinbarte Prozentsatz wird zusätzlich zur Tarifbezeichnung angegeben. Die Bezeichnung
                   PSB/30 bedeutet z. B., dass die Kosten zu 30 % erstattet werden.

            3.     Versicherungsfähigkeit nach Tarifstufe PSBK

                   Versicherungsfähig sind Beihilfeberechtigte, deren Beihilfeanspruch sich im künftigen Versorgungsfall um einen festen Prozentsatz, i. d. R.
                   um 20 % erhöht. Die Leistungen der Tarifstufe PSBK entsprechen denen des Tarifs PSB in derselben Tarifklasse (Beispiel: Die Leistungen
                   der Tarifklasse PSBK/20 entsprechen denen der Tarifklasse PSB/20.). Die Tarifstufe PSBK kann nur in Verbindung mit Tarif PSB derart
                   abgeschlossen werden, dass sich die prozentuale Kostenerstattung inklusive Beihilfebemessungssatz auf 100 % ergänzt. Sie endet spätes-
                   tens zum Ende des Monats, in dem der Versorgungsfall eintritt oder die Regelaltersgrenze nach dem Bundesbeamtengesetz erreicht wird.
                   Bei Fortfall der Tarifstufe PSBK wegen Erhalt von Versorgungsbezügen bzw. wegen Erreichen der Regelaltersgrenze und gleichzeitig weiter
                   bestehendem Beihilfeanspruch von 50 % kann der Versicherungsnehmer die Weiterversicherung nach Tarifklasse PSB/50 analog den Best-
                   immungen der Tarifbedingung b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 verlangen, bei unverändertem Erstattungsprozentsatz ergeben sich dabei Mehr-
                   beiträge.

            II.    Leistungen des Versicherers

                   (§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)

            1.     Allgemeine Krankenhausleistungen

                   a)   Erstattungsfähig sind die Kosten für Allgemeine Krankenhausleistungen gemäß Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. Kranken-
                        hausentgeltgesetz (KHEntgG). Dazu gehören:

                        –   Pflegesätze

                        –   Fallpauschalen

                        –   Sonderentgelte

                        –   gesondert berechenbare Leistungen eines Belegarztes, einer Beleghebamme bzw. des -entbindungspflegers

                        –   vor- und nachstationäre Heilbehandlung (im Sinne von § 115a SGB V)

                        Aufwendungen für Material- und Laborkosten im Zusammenhang mit Zahnbehandlung, -ersatz oder Kieferorthopädie sind nicht Ge-
                        genstand des Versicherungsschutzes.

                        Aufwendungen für gesondert vereinbarte privatärztliche Behandlung und gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zweibett-
                        zimmer sind nicht erstattungsfähig.

                        Werden nach einer Entbindung für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines gesunden Neugeborenen Kosten berechnet,
                        so gelten sie als für die Mutter entstanden. Sie werden im tariflichen Rahmen zusammen mit den Entbindungskosten erstattet.
PSB 02.26


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          Soweit Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen, werden Aufwen-
          dungen für allgemeine Krankenhausleistungen im tariflichen Rahmen bis zu der Höhe erstattet, die gemäß BPflV oder KHEntgG ange-
          fallen wäre.

     b)   Erstattet werden die Kosten medizinisch notwendiger Transporte zum und vom nächstgelegenen für die Heilbehandlung erforderlichen
          Krankenhaus.

2.   Kur- und Sanatoriumsbehandlungen bzw. Rehabilitationsmaßnahmen

     Aufwendungen für stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlungen oder für eine medizinisch notwendige stationäre Rehabilitation werden
     längstens für je 21 Tage erstattet und sind begrenzt auf einen erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von maximal 300 EUR pro Tag. Diese
     Leistung kann einmal innerhalb von drei Kalenderjahren nach Vorleistung der Beihilfe in Anspruch genommen werden.

     Aufwendungen für eine medizinisch notwendige stationäre Anschlussheilbehandlung (AHB) werden nach Vorleistung der Beihilfe erstattet,
     solange eine Kostenbeteiligung der Beihilfe erfolgt. Die Begrenzungen des ersten Satzes gelten für Anschlussheilbehandlungen nicht. Die
     Einschränkung aus Tarifbedingung b) Punkt 3 zu § 4 (5) MB/KK 2009 auf spezielle Diagnosen findet keine Anwendung.

     Fahrtkosten, die über die nach Tarifbedingung a) zu § 5 (1) d und e MB/KK 2009 versicherten Kosten für die Fahrt zur nächstgelegenen
     Einrichtung hinausgehen, und Kurtaxen sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.

     Bei fehlender Kostenbeteiligung der Beihilfe besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Punkt II. 2.

III. Optionsrecht

     Der Versicherungsnehmer erhält für jede versicherte Person, die sich im 4., 6. oder 8. Versicherungsjahr - gerechnet ab Beginn des Vollver-
     sicherungsschutzes - befindet, neben dem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG die Möglichkeit, einmalig zu erleichterten Bedingungen in
     einen höherwertigen Versicherungsschutz der HanseMerkur Krankenversicherung AG zu wechseln, sofern ununterbrochen Versicherungs-
     schutz nach diesem Tarif bestanden hat und sofern die Versicherungsfähigkeit im höherwertigen Tarif erfüllt ist. Bei Umstellung im 4. Ver-
     sicherungsjahr wird auf eine erneute Gesundheitsprüfung und auf Risikozuschläge aufgrund zwischenzeitlich neu aufgetretener Krankheiten
     verzichtet. Beitragszuschläge oder Leistungseinschränkungen können nur für Diagnosen vergeben werden, die bereits beim bisherigen Ver-
     sicherungsschutz zu einem Risikozuschlag oder zu Leistungseinschränkungen geführt haben. Bei Umstellung im 6. Versicherungsjahr bzw.
     im 8. Versicherungsjahr kann für hinzukommende Teile des Versicherungsschutzes (Mehrleistung) ein Risikozuschlag gemäß § 8a (4) MB/KK
     2009 verlangt werden, sofern ein erhöhtes Risiko vorliegt. Der für neu festgestellte Diagnosen vergebene Risikozuschlag für die Mehrleistung
     ist bei Umstellung im 6. Versicherungsjahr auf 50 % und bei Umstellung im 8. Versicherungsjahr auf 100 % des auf die Mehrleistung entfal-
     lenden Anteils des individuellen Tarifbeitrags beschränkt. Bereits bestehende Risikozuschläge werden bei der jeweiligen Umstellung gemäß
     § 8a (3) MB/KK 2009 angepasst.

     Für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes sind keine Wartezeiten einzuhalten. Für laufende Versicherungsfälle wird ab dem
     Umstellungstermin nach den dann geltenden Tarifen geleistet.

     Eine Umstellung der Versicherung für Kinder, die nach den Bestimmungen der Kindernachversicherung gemäß § 2 (2) und (3) MB/KK 2009
     versichert wurden, darf zu erleichterten Bedingungen nur in Tarife erfolgen, die nicht höherwertig als der Versicherungsschutz eines Eltern-
     teils sind. Zusätzlich zu den zulässigen Umstellungsterminen kann die Umstellung auch gleichzeitig mit der Ausübung des Optionsrechts
     eines Elternteils erfolgen. In diesem Fall ist die Versicherungsdauer dieses Elternteils maßgeblich.

     Vorübergehender Wegfall des Beihilfeanspruchs

     Entfällt bei einer versicherten Person der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall vorübergehend, so besteht für sie das Recht, die Versiche-
     rung nach diesem Tarif in der Tarifklasse PSB/100 für maximal zwölf Monate fortzuführen, sofern unmittelbar zuvor Versicherungsschutz
     nach einem Tarif für Beamte im Vorbereitungsdienst bestand und die versicherte Person das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere
     Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Absicherung in der GKV besteht und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Die Tarifstufe
     PSBK und ein Beihilfeergänzungstarif entfallen. Sie können nach der Übergangszeit von maximal zwölf Monaten ohne erneute Gesundheits-
     prüfung und Wartezeiten versichert werden, sofern wieder ein Anspruch auf Beihilfe besteht. Entfällt der Beihilfeanspruch dauerhaft, besteht
     das Recht nach diesem Absatz nicht.

IV. Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung

     Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen zu § 8 MB/KK 2009.


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               Tarif W
               Krankheitskostentarif für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung
               Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
               für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
               Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mit Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).


          I.     Versicherungsfähigkeit

                 Nach dem Tarif W können Personen, die Anspruch auf Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder, der Gemeinden
                 oder sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, sowie deren nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes berücksichti-
                 gungsfähige Familienangehörige versichert werden.

                 Jede Änderung des Beihilfeanspruchs oder der Berücksichtigungsfähigkeit einer versicherten Person oder deren Wegfall ist dem Versiche-
                 rer unverzüglich anzuzeigen. Eine gegebenenfalls notwendige Anpassung des Versicherungsschutzes kann unter den Voraussetzungen
                 der Tarifbedingung b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 vorgenommen werden.

                 Der Tarif W kann nur zusammen mit einem Tarif einer Krankheitskostenvollversicherung der Privaten Krankenversicherung der HanseMer-
                 kur abgeschlossen werden, der allgemeine Krankenhausleistungen enthält (Grundversicherung). Endet die Versicherung für die allgemei-
                 nen Krankenhausleistungen, so endet auch die Versicherung nach Tarif W.

          1.     Versicherung mit prozentualer Kostenerstattung

                 Für die versicherten Personen wird eine prozentuale, beihilfekonforme Kostenerstattung vereinbart. Die Beiträge errechnen sich entspre-
                 chend dem als Kostenerstattung vereinbarten Prozentsatz. Die Aufwendungen werden in der vereinbarten prozentualen Höhe von dem
                 Betrag erbracht, der sich bei einer Versicherung ohne Kostenbeteiligung der Beihilfe ergeben hätte.

                 Teile der Aufwendungen, für die kein Anspruch auf Beihilfe besteht, werden zu 100 % erstattet, sofern die Tarifbedingungen in Abschnitt II.
                 dies ausdrücklich vorsehen.

          2.     Tarifbezeichnung

                 Bei voller Erstattung der tariflichen Leistungen wird die Bezeichnung W/100 angewendet. Ist eine prozentuale Kostenerstattung gemäß
                 Nummer I. 1. vereinbart, so wird zusätzlich zur Tarifbezeichnung der als Kostenerstattung vereinbarte Prozentsatz angegeben. Die Be-
                 zeichnung W/30 bedeutet z. B., dass bei einer Behandlung in einem Zweibettzimmer die Mehrkosten zu 30 % erstattet werden.

          3.     Versicherungsfähigkeit nach Tarifstufe WK

                 Versicherungsfähig sind Beihilfeberechtigte, deren Beihilfeanspruch für Wahlleistungen sich im künftigen Versorgungsfall um einen festen
                 Prozentsatz, i. d. R. um 20 %, erhöht. Die Leistungen der Tarifstufe WK entsprechen denen des Tarifs W in derselben Tarifklasse (Beispiel:
                 Die Leistungen der Tarifklasse WK/20 entsprechen denen der Tarifklasse W/20.). Die Tarifstufe WK kann nur in Verbindung mit Tarif W
                 derart abgeschlossen werden, dass sich die prozentuale Kostenerstattung inklusive Beihilfebemessungssatz auf 100 % ergänzt. Sie endet
                 spätestens zum Ende des Monats, in dem der Versorgungsfall eintritt oder die Regelaltersgrenze nach dem Bundesbeamtengesetz erreicht
                 wird. Bei Fortfall der Tarifstufe WK wegen Erhalt von Versorgungsbezügen bzw. wegen Erreichen der Regelaltersgrenze und gleichzeitig
                 weiter bestehendem Beihilfeanspruch von 50 % kann der Versicherungsnehmer die Weiterversicherung nach Tarifklasse W/50 analog den
                 Bestimmungen der Tarifbedingung b) zu § 3 (6) MB/KK 2009 verlangen; bei unverändertem Erstattungsprozentsatz ergeben sich dabei
                 Mehrbeiträge.

          II.    Leistungen des Versicherers

                 (§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)

                 Für die Auszahlung der versicherten Leistungen ist der Beihilfebescheid vorzulegen. Die Leistungen aus diesem Tarif dürfen zusammen
                 mit den Leistungen der Grundversicherung und der Beihilfe die angefallenen Kosten nicht überschreiten (siehe auch § 200 des Versiche-
                 rungsvertragsgesetzes (VVG)). Leistungen der Grundversicherung und der Beihilfe sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

          1.     Wahlleistungen

                 a)   Allgemeine Regelungen

                      Erstattungsfähig sind die Kosten für Wahlleistungen gemäß § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG). Hiernach gelten als
                      Wahlleistungen die gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und die gesondert vereinbarte privatärztliche
                      Behandlung durch den Chefarzt. Die privatärztliche Behandlung durch den Belegarzt wird der Chefarztbehandlung gleichgestellt. So-
                      weit Krankenhäuser Zuschläge für besondere Verpflegungsarten und die Nutzung von Telefon, WLAN, Fernseher oder Radio erheben,
                      werden diese tariflich erstattet. Soweit Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltge-
                      setz abrechnen, sind die Aufwendungen für Wahlleistungen im Sinne dieses Absatzes ebenfalls erstattungsfähig.
W 12.25


          HanseMerkur Krankenversicherung AG       Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg    Tel.: 040 4119-4119, Fax: -3257      www.hansemerkur.de
                                                                               Seite 134 von 164

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     b)   Differenzkosten Ein- und Zweibettzimmer

          Bei Inanspruchnahme eines Einbettzimmers werden die Differenzkosten zwischen den Wahlleistungen gesondert berechenbare Un-
          terkunft im Einbett- und im Zweibettzimmer zu 100 % erstattet. Bietet das aufgesuchte Krankenhaus das Zweibettzimmer als allge-
          meine Krankenhausleistung ohne Zuschlag an, so erfolgt im Falle der Inanspruchnahme eines Einbettzimmers eine Erstattung, die sich
          am Bundesdurchschnitt der Zweibettzimmerzuschläge bemisst.

     c)   Familienzimmer

          Kosten der Unterbringung im Familienzimmer anlässlich der Geburt eines Kindes werden bis zu der Höhe erstattet, die bei Inan-
          spruchnahme eines Einbettzimmers erstattet werden würde.

2.   Krankenhaustagegeld

     Bei einem Verzicht auf Kostenerstattung versicherter Leistungen wird pro Behandlungstag ersatzweise ein Krankenhaustagegeld in fol-
     gender Höhe gezahlt:

     –    bei Verzicht auf die Erstattung für die gesonderte Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer             50 EUR,

     –    bei Verzicht auf die Erstattung für privatärztliche stationäre Behandlung                                30 EUR.

     Wird eine prozentuale Kostenerstattung unter 100 % vereinbart, dann werden die entsprechenden prozentualen Anteile der oben genann-
     ten Beträge gezahlt. (Beispiel: Für die Tarifklasse W/50 reduzieren sich die Erstattungsbeträge je Tag von 50 EUR auf 25 EUR bzw. von
     30 EUR auf 15 EUR.)

     Bei Inanspruchnahme eines Familienzimmers nach Punkt II. 1. besteht kein Anspruch auf die Zahlung des Krankenhaustagegelds.

3.   Sonstige Leistungen

     a)   Privatärztliche Leistung

          Privatärztliche Behandlungen sind über den Höchstsätzen der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und
          Zahnärzte (GOZ) erstattungsfähig, wenn dies durch besondere krankheitsbedingte Erschwernisse begründet ist. Es gelten die Vorga-
          ben des § 2 GOÄ / GOZ. Über den Höchstsätzen liegende Gebührenanteile sind zu 100 % erstattungsfähig.

     b)   Allgemeine Krankenhausleistungen in Privatkliniken

          Erstattungsfähig ist der Teil der Aufwendungen für Allgemeine Krankenhausleistungen, der von der Beihilfe und der Grundversiche-
          rung nur deshalb nicht übernommen wurde, weil das Krankenhaus nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Kranken-
          hausentgeltgesetz abgerechnet hat. Dieser Teil der Aufwendungen ist zu 100 % erstattungsfähig.

     c)   Rücktransport aus dem Ausland

          Die Kosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransports aus dem Ausland nach Deutschland werden er-
          stattet. Dies gilt nicht, wenn eine ausreichende ärztliche Versorgung im Ausland sichergestellt ist. Wurde die Auslandsreise gegen
          ärztlichen Rat angetreten, erfolgt die Leistung nur im Falle eines Unfalls. Bei Auslandsreisen werden ferner nach dem Tod einer versi-
          cherten Person die Überführungskosten nach Deutschland oder Bestattungskosten im Ausland bis zur Höhe der Aufwendungen er-
          stattet, die bei einer Überführung entstanden wären. Dieser Versicherungsschutz gilt für kurzfristige Auslandsreisen bis zu einer
          planmäßigen Dauer von drei Monaten. Die Dauer ist vom Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen. Zu 100% erstattungsfä-
          hig ist auch der Teil der Aufwendungen, der von der Beihilfe nicht übernommen wurde.

     d)   Rooming-in

          Erstattungsfähig sind die zusätzlich entstehenden Kosten für die Unterbringung und Verpflegung eines Elternteils als Begleitperson
          anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes des versicherten Kindes, wenn die Leistung nicht über die allgemeinen Krankenhausleistun-
          gen abgedeckt ist, vgl. § 2 (2) Nr. 3 KHEntgG. Diese Leistung wird bis zum Ende des Kalenderjahres gezahlt, in dem das versicherte
          Kind das 14. Lebensjahr vollendet. Zu 100 % erstattungsfähig ist auch der Teil der Aufwendungen, der von der Beihilfe nicht über-
          nommen wurde.

4.   Nicht erstattungsfähige Leistungen

     Aufwendungen für Material- und Laborkosten im Zusammenhang mit Zahnbehandlung, -ersatz oder Kieferorthopädie sind nicht Gegen-
     stand des Versicherungsschutzes.

III. Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung

     Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen zu § 8 MB/KK 2009.


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                 Tarif KUT
                 Kurtagegeldtarif
                 Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
                 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
                 Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mit Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).


            I.     Versicherungsfähigkeit

                   Der Tarif KUT kann nur in Verbindung mit einer Krankheitskostenvollversicherung oder einer stationären Zusatzversicherung, die bei der
                   HanseMerkur Krankenversicherung AG bestehen müssen, abgeschlossen werden. Die stationäre Zusatzversicherung muss uneinge-
                   schränkt, d. h. nicht nur auf bestimmte Ereignisse wie z. B. Unfälle bezogen, Versicherungsschutz für die Unterkunft (Einbettzimmer /
                   Zweibettzimmer) und die Chefarztbehandlung bieten. Endet während der Versicherungsdauer die Krankheitskostenvollversicherung bzw.
                   die Zusatzversicherung, so endet auch die Versicherung nach Tarif KUT. § 14 (1) Satz 2 MB/KK 2009 gilt entsprechend.

                   Das Kurtagegeld kann in Vielfachen von 10 EUR abgeschlossen werden.

            II.    Leistungen des Versicherers

                   (§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)

                   Es gelten folgende Leistungen je Versicherungsfall:

                   –   bei stationären Genesungskuren wird der versicherte Tagessatz in voller Höhe für maximal 42 Tage gezahlt,

                   –   bei sonstigen medizinisch notwendigen stationären Kuren wird das versicherte Kurtagegeld in voller Höhe gegen Unterbringungs-
                       nachweis für maximal 42 Tage gezahlt,

                   –   bei sonstigen medizinisch notwendigen ambulanten Kuren wird das versicherte Kurtagegeld zur Hälfte für maximal 42 Tage gezahlt.

                   Dabei versteht man unter

                   –   stationären Genesungskuren: Anschlussheilbehandlungen sowie ärztlich verordnete stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, welche in-
                       nerhalb von sechs Monaten nach einer stationären Krankenhausbehandlung angetreten werden. Die Maßnahmen müssen zur Sicher-
                       stellung des Heilerfolges der Krankheit medizinisch notwendig sein, welche den stationären Krankenhausaufenthalt verursacht hat.
                       Die medizinische Notwendigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen,

                   –   stationären Kuren: sonstige medizinisch notwendige stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen und

                   –   ambulanten Kuren: sonstige medizinisch notwendige ambulante Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen.

                   Die Genesungskuren, stationären bzw. ambulanten Kuren müssen von einem Arzt verordnet sein. Keine Leistung erfolgt im Fall von Gene-
                   sungskuren, stationären und ambulanten Kuren aufgrund psychotherapeutischer Indikationen.

                   Leistungsansprüche für stationäre Genesungskuren können unter Berücksichtigung von Wartezeiten sofort geltend gemacht werden. Ta-
                   rifliche Leistungen für andere Kuren können nur dann beansprucht werden, wenn die Kur frühestens 12 Monate nach Versicherungsbeginn
                   angetreten wurde. Leistungen können - außer bei stationären Genesungskuren - höchstens einmal innerhalb von 3 Kalenderjahren in An-
                   spruch genommen werden.

            III. Tarifbezeichnung

                   Die Höhe des vereinbarten Kurtagegeldes wird bei der Tarifbezeichnung angegeben. Ist z. B. ein Kurtagegeld von 40 EUR vereinbart, so
                   lautet die Tarifbezeichnung KUT/40.

            IV. Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung

                   Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen.
KUT 01.15


            HanseMerkur Krankenversicherung AG       Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg   Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257   www.hansemerkur.de
                                                                                 Seite 136 von 164

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            Tarif KH
            Krankenhaustagegeldversicherung
            Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
            für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
            Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mit Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).


           A.   Leistungen des Versicherers

                (§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)

                Für jeden Tag eines medizinisch notwendigen Krankenhausaufenthalts wird ohne Kostennachweis ein Krankenhaustagegeld in vereinbar-
                ter Höhe gezahlt.

                Kein Krankenhaustagegeld wird bei stationärer Behandlung in Truppensanitätsbereichen oder diesen gleichstehenden Einrichtungen, bei
                teilstationärer bzw. vor- / nachstationärer Behandlung gezahlt.

                Bei einer stationären Psychotherapie beträgt die Höchstleistungsdauer 25 Tage pro Kalenderjahr.

           B.   Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung

                Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen.
KH 01.09


           HanseMerkur Krankenversicherung AG    Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg   Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257   www.hansemerkur.de
                                                                             Seite 137 von 164

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               Tarif T
               Krankentagegeldtarif
               Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankentagegeldversicherung
               Musterbedingungen 2009 (MB/KT 2009) mit Tarifbedingungen 2009 (TB/KT 2009).


          A.     Versicherungsfähigkeit

                 Nach den Tarifstufen T8, T15, T22 und T29 sind nur freiberuflich oder selbstständig Tätige mit regelmäßigen Einkünften aus selbstständi-
                 ger Arbeit versicherungsfähig.

                 Nach den Tarifstufen T43 bis T365 sind außerdem Arbeitnehmer in einem festen Anstellungsverhältnis versicherungsfähig.

                 Personen, die den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Feststellung der Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals unterliegen,
                 und Personen, die als Berufssportler tätig sind (Sportprofis), sind nach dem Tarif T nicht versicherungsfähig.

          B.     Leistungen des Versicherers

                 (§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)

          1.     Leistungsdauer

                 Das Krankentagegeld wird für die Dauer einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ohne zeitliche Begrenzung kalendertäglich gezahlt.

                 Das versicherte Krankentagegeld beginnt in der Tarifstufe

                 T8        nach einer Karenzzeit von          7 Tagen

                 T15       nach einer Karenzzeit von        14 Tagen

                 T22       nach einer Karenzzeit von         21 Tagen

                 T29       nach einer Karenzzeit von        28 Tagen


                 T43       nach einer Karenzzeit von        42 Tagen

                 T64       nach einer Karenzzeit von        63 Tagen

                 T85       nach einer Karenzzeit von        84 Tagen

                 T92       nach einer Karenzzeit von        91 Tagen

                 T106      nach einer Karenzzeit von       105 Tagen

                 T127      nach einer Karenzzeit von       126 Tagen

                 T183      nach einer Karenzzeit von       182 Tagen

                 T274      nach einer Karenzzeit von       273 Tagen

                 T365      nach einer Karenzzeit von       364 Tagen

                 ab Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Berufsunfälle und Berufskrankheiten sind mitversichert.

                 Bei Leistungen während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag gemäß § 1a MB/KT 2009 und TB/KT 2009 gelten die Karenzzei-
                 ten entsprechend ab Beginn der Schutzfrist gemäß § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.

          2.     Teilarbeitsunfähigkeit

                 In Erweiterung von § 1 (3) MB/KT 2009 und TB/KT 2009 leistet der Versicherer in den Tarifstufen T43 - T365 auch bei Teilarbeitsunfähig-
                 keit. Diese Leistung wird nur für den Personenkreis der Arbeitnehmer mit einem festen Anstellungsverhältnis erbracht, für die bei der Han-
                 seMerkur eine Krankheitskostenvollversicherung für ambulante und stationäre Behandlung besteht. Teilarbeitsunfähigkeit liegt vor,

                 –      wenn im unmittelbaren Anschluss an eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gemäß § 1 (3) MB/KT 2009 und TB/KT 2009 von mindes-
                        tens zwölfwöchiger Dauer die berufliche Tätigkeit wieder stufenweise aufgenommen wird und

                 –      solange eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 %, welche vom Arzt zu bescheinigen ist, besteht.
T 01.23


          HanseMerkur Krankenversicherung AG           Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg   Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257   www.hansemerkur.de
                                                                                   Seite 138 von 164

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     Bei Teilarbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Regelung wird für maximal vier Wochen die Hälfte des versicherten Krankentagegeldes gezahlt.
     Bei Arbeitnehmern darf das Krankentagegeld bei Teilarbeitsunfähigkeit zusammen mit etwaigen Entgeltzahlungen des Arbeitgebers das
     Nettoeinkommen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht übersteigen.

3.   Krankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes der versicherten Person

     In den Tarifstufen T8 bis T43 versicherte Personen, für die bei der HanseMerkur eine Krankheitskostenvollversicherung besteht, haben
     ohne Berücksichtigung der tariflichen Karenzzeit Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegeldes, wenn die versicherte Person wegen der
     Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres im gleichen Haushalt lebenden erkrankten Kindes nicht beruflich tätig ist und keine andere
     im gleichen Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Be-
     treuung oder Pflege des Kindes ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Voraussetzung ist weiterhin, dass das erkrankte Kind das
     zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei der HanseMerkur krankheitskostenvollversichert ist und die Erkrankung des Kindes nach
     dem Versicherungsbeginn der versicherten Person eingetreten ist.

     Die Höhe des für den Verdienstausfall während der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes gezahlten Kranken-
     tagegeldes entspricht dem in den Tarifstufen T8 bis T43 insgesamt versicherten Krankentagegeld, sofern dieses einen Maximalbetrag von
     120 EUR nicht überschreitet. Andernfalls wird das vorgesehene maximale Krankentagegeld in Höhe von 120 EUR gezahlt. Soweit der versi-
     cherten Person in diesem Zeitraum ein Anspruch auf einen anderweitigen angemessenen Ersatz für den während dieser Zeit verursachten
     Verdienstausfall zusteht, wird dieser auf das nach Satz 1 und Satz 2 dieses Absatzes zu zahlende Krankentagegeld angerechnet.

     Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr längstens für zehn Kalendertage je Kind. Wird in einem Kalenderjahr diese maximale Anzahl von
     Leistungstagen für ein Kind erreicht, dann kann bei Erkrankung dieses Kindes frühestens im darauffolgenden Kalenderjahr wieder ein An-
     spruch auf Zahlung des Krankentagegeldes entstehen. Besteht für beide Elternteile eine Krankentagegeldversicherung in einer der Tarif-
     stufen T8 bis T43, kann die Leistung von beiden Elternteilen für jeweils zehn Kalendertage pro Kind und Kalenderjahr, jedoch nicht gleich-
     zeitig in Anspruch genommen werden. Die maximale Leistungsdauer pro Jahr kann einmal während der gesamten Vertragslaufzeit für ein
     Kind der versicherten Person auf maximal 100 Kalendertage erhöht werden, wenn und solange das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer
     Erkrankung leidet, bei der eine Heilung ausgeschlossen, diese austherapiert ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wo-
     chen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

     Der Anspruch auf Krankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes entfällt bei Arbeitnehmern, wenn gegen den Arbeitgeber ein Anspruch
     auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht. Arbeitnehmer haben auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis ihres Ar-
     beitgebers über unbezahlte Freistellung vorzulegen.

     § 4 Abs. 5 MB/KT 2009 findet für Leistungen nach Punkt B. 3. keine Anwendung.

4.   Höhe des Krankentagegeldes

     Das Krankentagegeld kann in 5-EUR-Stufen versichert oder nachträglich erhöht werden. Das Mindestkrankentagegeld beträgt 10 EUR.

5.   Tarifbezeichnung

     Die Höhe des versicherten Krankentagegeldes wird bei der Tarifbezeichnung angegeben. Wird z. B. eine Versicherung mit einer Karenzzeit
     von 63 Tagen (= Tarifstufe T64) über ein Krankentagegeld von 50 EUR gewählt, so lautet die Tarifbezeichnung T64/50.

C.   Anpassung des Versicherungsschutzes

     Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsschutz zum Ersten des auf den Antrag des Versicherungsnehmers folgenden Monats
     ohne die sonst übliche Risikoprüfung und unter Verzicht auf Wartezeiten den geänderten Verhältnissen anzupassen, wenn und soweit

     a)   durch eine Änderung der regelmäßigen Einkünfte eine Erhöhung des vereinbarten Krankentagegeldes notwendig ist, um das vorheri-
          ge prozentuale Verhältnis des Krankentagegeldes zu den Einkünften wiederherzustellen,

     b)   durch eine Änderung der Dauer der Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall oder Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
          der Wechsel nach einer Tarifstufe mit geringeren Karenzzeiten erforderlich wird.

     Für den bisherigen Versicherungsschutz geltende Besondere Bedingungen haben auch für den geänderten Versicherungsschutz Gültig-
     keit; Risikozuschläge erhöhen sich entsprechend. Die Anpassung muss innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Gründe für die Änderung
     beantragt werden. Die Änderungsgründe sind glaubhaft zu machen und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Die Zweimonats-
     frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anpassung aufgrund eines Angebots des Versicherers zustande kommt.

D.   Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung

     Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen.


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                Tarif ZY
                Ergänzungstarif zur Prävention und Heilbehandlung bösartiger Neubildungen
                Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten-
                und Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadensversicherung (AVB/KS).


           A.     Versicherungsfähigkeit

                  Nach Tarif ZY können Personen versichert werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
                  haben. Voraussetzung ist, dass für die versicherte Person

                  –   Versicherungsschutz bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

                  –   oder eine Krankheitskostenvollversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen

                  –   oder ein Anspruch auf Beihilfe beziehungsweise Heilfürsorge im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder, der Gemeinden
                      oder sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts

                  besteht.

                  Entfällt der Versicherungsschutz in der deutschen GKV, der privaten Krankenversicherung oder der Anspruch auf Beihilfe beziehungsweise
                  Heilfürsorge, so endet die Versicherung für die betreffende Person zum Ende des Monats, in dem diese Voraussetzung weggefallen ist.

           B.     Leistungen des Versicherers

                  Erstattungsfähig sind die gemäß Punkt B. 1. bis B. 4. angegebenen Aufwendungen. Sieht ein unter Punkt A. aufgeführter Kostenträger im
                  Versicherungsfall eine Leistung gemäß Punkt B. 1. und B. 2. vor, so besteht Erstattungsanspruch aus Tarif ZY nur nach dessen Vorleistung.
                  Vorleistungen sind nachzuweisen; der Erstattungsbetrag wird um die erbrachte Vorleistung gemindert. Hat die versicherte Person in der
                  GKV oder der privaten Krankenversicherung einen Selbstbehalt vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen.

           1.     PanTum Detect® Test

                  Der Versicherer erstattet je Versicherungsjahr die Aufwendungen der Durchführung eines PanTum Detect® Tests, sofern zum Zeitpunkt
                  der Durchführung keines der für den Test aus rein medizinischen Gründen vorgegebenen Ausschlusskriterien zutrifft.

                  Der PanTum Detect® Test dient der Früherkennung bösartiger Neubildungen. Grundlage des Tests ist ein Bluttest, bei dem die Werte
                  (Scores) der Biomarker Apo10 und TKTL1 ermittelt und ausgewertet werden.

           2.     Bildgebende Verfahren zur Lokalisation möglicher bösartiger Neubildungen

                  Bei auffälligen PanTum Detect® Testergebnissen erstattet der Versicherer in den nachstehenden Fällen außerdem die Aufwendungen für
                  die Durchführung eines bildgebenden Verfahrens zur Lokalisierung einer möglichen bösartigen Neubildung in Form einer Positronen-Emis-
                  sions-Tomographie und Computertomographie (PET-CT) und einer Kopf-Hals Magnetresonanztomographie (MRT). Bei begründetem Ver-
                  dacht auf ein Prostatakarzinom erstattet der Versicherer in den nachstehenden Fällen zunächst eine Prostata-MRT:

                  Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt, wenn das PanTum Detect® Testergebnis

                  (1) erstmalig auffällig ist oder

                  (2) erneut auffällig ist und der vor dem auffälligen Testergebnis zuletzt durchgeführte PanTum Detect® Test kein auffälliges Testergebnis
                      lieferte.

                  Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn Folgetests ein besonders auffälliges PanTum Detect® Testergebnis liefern. Ein beson-
                  ders auffälliges PanTum Detect® Testergebnis liegt vor, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:

                  (1) Ein durchgeführter PanTum Detect® Test lieferte ein auffälliges Testergebnis,

                  (2) eine anschließend durchgeführte PET-CT und eine Kopf-Hals MRT zur Lokalisation möglicher bösartiger Neubildungen ergab einen
                      negativen Befund und

                  (3) ein aktuell durchgeführter PanTum Detect® Test ergibt einen um mindestens 10 Punkte höheren PanTum Detect® Score gegenüber
                      dem letzten Test, aufgrund dessen eine PET-CT und eine Kopf-Hals MRT durchgeführt wurde.

                  Die Aufwendungen für die Durchführung eines bildgebenden Verfahrens werden zu 100 % erstattet, soweit das Verfahren bei einem der
                  Partnerunternehmen der HanseMerkur Krankenversicherung AG erfolgt. Für nicht bei Partnerunternehmen der HanseMerkur Krankenversi-
                  cherung AG durchgeführte Untersuchungen beträgt die Erstattung 80 % der angefallenen Aufwendungen.

           3.     Begleitleistungen nach erfolgter Diagnose einer bösartigen Neubildung
ZY 09.22


                  Wird bei der versicherten Person eine bösartige Neubildung diagnostiziert, kann sie bis zum vollständigen Ausscheiden aus der onkologi-
                  schen Nachsorge anstatt der in Punkt B. 1. aufgeführten Leistung die nachfolgend aufgeführten Begleitleistungen zur Behandlung der

           HanseMerkur Krankenversicherung AG        Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg    Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257   www.hansemerkur.de
                                                                                 Seite 140 von 164

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     diagnostizierten Erkrankung in Anspruch nehmen. Abweichend hiervon können innerhalb des Kalenderjahres, in dem die bösartige Neubil-
     dung diagnostiziert wurde, Leistungen sowohl nach Punkt B. 1. als auch nach Punkt B. 3. in Anspruch genommen werden.

     3.1 Wahlleistungen

         Erstattungsfähig sind im Versicherungsfall die Kosten für Wahlleistungen gemäß § 16 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw.
         gemäß § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG). Hiernach gelten als Wahlleistungen die gesondert berechenbare Unterkunft
         im Ein- oder Zweibettzimmer und die gesondert vereinbarte privatärztliche Behandlung. Soweit Krankenhäuser gesonderte Zuschläge
         für besondere Verpflegungsarten, Sanitärzelle, Bereitstellung eines Fernsprechers oder für Radio- und Fernsehgeräte erheben, werden
         diese ebenfalls erstattet. Privatärztliche Behandlungen werden bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnungen für
         Ärzte und Zahnärzte erstattet.

         Maßgeblich für die Kostenerstattung der Wahlleistung Unterkunft ist, für welche Unterkunftsart (Ein- oder Zweibettzimmer) das Kran-
         kenhaus den Zuschlag zu den allgemeinen Krankenhausleistungen (Mehrbettzimmer) berechnet. Mit den Behandlungskostenrechnun-
         gen sind diesbezügliche Nachweise vorzulegen.

         Soweit Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen, werden Aufwen-
         dungen für die Wahlleistung Unterkunft im tariflichen Rahmen bis zu der Höhe erstattet, die gemäß BPflV oder KHEntgG angefallen
         wäre.

         Nicht erstattungsfähige Leistungen

         Aufwendungen für Material- und Laborkosten im Zusammenhang mit Zahnbehandlung, -ersatz oder Kieferorthopädie sind nicht Ge-
         genstand des Versicherungsschutzes.

         Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen (z. B. Pflegesätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte) sind nicht erstattungsfä-
         hig. Gesetzliche Zuzahlungen im Krankenhaus fallen ebenfalls nicht unter die Leistungspflicht.

         Aufwendungen für stationäre Kur-, Heilstätten- oder Sanatoriumsbehandlungen sind nicht erstattungsfähig.

     3.2 Ersatzkrankenhaustagegeld

         Bei einem Verzicht auf Kostenerstattung der in Punkt 3.1 aufgeführten versicherten Leistungen wird pro Behandlungstag ein Kranken-
         haustagegeld in Höhe von
                                                                     75 EUR
         gezahlt.

     3.3 Erstattungsfähige Mehrkosten aufgrund freier Krankenhauswahl

         Erstattet werden auch die für Unterkunft und Verpflegung anfallenden zusätzlichen Kosten, wenn der Versicherte ein anderes als das
         in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus in der Bundesrepublik Deutschland aufsucht. Voraussetzung ist, dass das aufge-
         suchte Krankenhaus gemäß Bundespflegesatzverordnung bzw. Krankenhausentgeltgesetz abrechnet. Abweichend von § 4 (5) AVB/KS
         verzichtet der Versicherer zugunsten der versicherten Person in diesen Fällen bei Krankenhäusern, die auch Kuren und Sanatoriums-
         behandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, auf eine vorherige schriftliche Leistungszusage.

     3.4 Transportkosten                                            zu 100 %

         Transportkosten bei ambulanter Behandlung sind erstattungsfähig, wenn der Transport wegen Gehunfähigkeit der versicherten Person
         oder wegen der Folgen ambulant durchgeführter diagnostischer und/oder therapeutischer Maßnahmen (z. B. Chemotherapie, Röntgen-
         bestrahlungen, ambulante Operationen) medizinisch notwendig ist.

     3.5 Kurtagegeld

         Für ärztlich verordnete, stationäre Genesungskuren in Folge einer Krebserkrankung erstattet der Versicherer je Kurtag für maximal 42
         Tage ein Kurtagegeld in Höhe von
                                                                     75 EUR.

4.   Gesundheitsassistance

     Die versicherte Person kann für telefonische oder Online-Beratungen folgende Assistanceleistungen erhalten, sofern diese durch die Hanse-
     Merkur Krankenversicherung AG erfolgen oder vermittelt werden:

     –   Grundsätzliche Erläuterungen zum PanTum Detect® Test
     –   Information und Beratung zum gesetzlichen Krebsfrüherkennungsprogramm
     –   Beratung zu allen medizinischen Gesundheitsfragen durch Ärzte
     –   Teilnahme an einem Beratungsprogramm bei Krebserkrankungen zur Aufklärung und Beratung zu Diagnostik und Therapiemöglichkei-
         ten (telefonisch oder Online)
     –   Unterstützung bei der Arzt- und Krankenhausauswahl
     –   Arzt-Termine-Service
     –   Arzneimittelberatung
     –   Ärztliche Zweitmeinung, auch vor Operationen
     –   Fitness- und Ernährungsberatung


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C.   Wartezeiten

     Es werden keine Wartezeiten vereinbart, § 3 AVB/KS findet für den Tarif ZY keine Anwendung.

D.   Beiträge

     Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrags nach dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt
     der Unterschied zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr der versicherten Person.

     Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 69. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe
     zu entrichten. In diesen Fällen besteht gemäß § 13 (3) AVB/KS ein außerordentliches Kündigungsrecht.

     Die Bestimmungen zur Beitragsanpassung gemäß § 8b AVB/KS bleiben hiervon unberührt.


                                                                 Seite 142 von 164

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                     Tarif PV mit Tarifstufen PVN und PVB
                     Pflegepflichtversicherung
                     Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die private Pflegepflichtversicherung
                     Bedingungsteil (MB/PPV 2026).


                Leistungen des Versicherers

                Tarifstufe PVN für versicherte Personen ohne Anspruch auf Beihilfe

                Die Tarifleistungen betragen                                                                                               100 %,

                der nach den Nummern 1 - 17 vorgesehenen Beträge.

                Tarifstufe PVB für versicherte Personen mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge bei Pflegebedürftigkeit

                Versicherungsfähig sind Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe
                oder Heilfürsorge haben.

                Die Tarifleistungen betragen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026) i. V. m. § 46 Abs. 2 und 3 Bundesbeihilfever-
                ordnung (BBhV - siehe Anhang zu den MB/PPV 2026) für

                1.     Beihilfeberechtigte                                                                                                  50 %,

                2.     Personen nach Nr. 1 mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern                                              30 %,

                3.     Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen und für

                       entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, denen nach § 46 Abs. 3 Satz 6 BBhV

                       (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026) ein Beihilfebemessungssatz von 70 % zusteht,                                       30 %,

                4.     bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen

                       und Lebenspartner und beihilfeberechtigte Witwen und Witwer                                                          30 %,

                5.     bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen                                       20 %,

                der in Tarifstufe PVN nach den Nummern 1 - 16 vorgesehenen Beträge.

                Sehen die Beihilfevorschriften eines Landes bei Zahlung eines Zuschusses in Höhe von mindestens 41 EUR aufgrund von Rechtsvorschriften oder
                eines Beschäftigungsverhältnisses zum Krankenversicherungsbeitrag der unter Nr. 1 - 5 genannten Personen eine Absenkung des Beihilfebemes-
                sungssatzes vor, so erhöhen sich die Tarifleistungen um den der Absenkung entsprechenden Prozentsatz, höchstens jedoch um 20 Prozent-
                punkte.

                Bei der leihweisen Überlassung von technischen Pflegehilfsmitteln werden diese entweder vom Träger der Beihilfe oder vom Versicherer zur
                Verfügung gestellt; die dem Versicherungsnehmer insoweit gegen den anderen Kostenträger zustehenden Ansprüche gehen auf den Träger der
                Beihilfe oder den Versicherer über, der das technische Pflegehilfsmittel bereitgestellt hat.

                1.     Häusliche Pflege

                       Die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe werden je Kalendermonat

                       a)   für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2                                                       bis zu       796 EUR,

                       b)   für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3                                                       bis zu     1.497 EUR,

                       c)   für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4                                                       bis zu     1.859 EUR,

                       d)   für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5                                                       bis zu     2.299 EUR.      erstattet.

                       Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pflegedienstes und den Leistungsträgern der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 89
                       Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026) vereinbarten Vergütungen, soweit nicht die vom Bundesministerium für Gesundheit nach
                       § 90 SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026) erlassene Gebührenordnung für die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der
                       hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürftigen Anwendung findet. Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Re-
PVN-PVB 04.26


                       gelung der Pflegevergütung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulanten
                       Leistungen unmittelbar mit der versicherten Person vereinbaren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 % der in Satz 1 vorgesehenen
                       Beträge erstattet.

                       In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.


                HanseMerkur Krankenversicherung AG       Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg   Tel.: 040 4119-4119, Fax: -3257            www.hansemerkur.de
                                                                                     Seite 143 von 164

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2.   Pflegegeld

     2.1. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

          a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2                                                                347 EUR,

          b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3                                                                599 EUR,

          c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4                                                                800 EUR,

          d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5                                                                990 EUR.

          Das Pflegegeld wird in monatlichen Raten jeweils für den zurückliegenden Monat gezahlt.

          In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

     2.2. Für die Beratung wird der von den Leistungsträgern der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflegepflichtversicherung aner-
          kannte Betrag erstattet.

     In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

3.   Häusliche Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson (Ersatzpflege)

     Der Anspruch der versicherten Person auf Leistungen der Ersatzpflege und Kurzzeitpflege beläuft sich auf einen Gesamtleistungsbetrag von
     insgesamt
                                                                                                      bis zu 3.539 EUR,
     je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).

     Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die diese nicht erwerbsmäßig ausüben und mit der versicherten Person bis zum zweiten Grade
     verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, wird die Erstattung zum einen auf den Betrag des Pflege-
     geldes für den festgestellten Pflegegrad gemäß Nr. 2.1. des Tarifs PV und zum anderen auf zwei Monate begrenzt. Zusätzlich können auf
     Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, erstattet wer-
     den. Die Erstattungen nach den Sätzen 2 und 3 sind zusammen unter Anrechnung der Leistungen für die Kurzzeitpflege (Nr. 6 des Tarifs PV)
     auf den Gemeinsamen Jahresbetrag nach Satz 1 begrenzt.

     Wird die Ersatzpflege nach Satz 2 erwerbsmäßig ausgeübt, erfolgt die Erstattung bis zur Höhe des in Satz 1 genannten Betrages.

     Der Nachweis über die Kosten der Ersatzpflege muss bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die jeweilige Durchführung
     der Ersatzpflege folgt.

     In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

4.   Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

     Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pfle-
     gehilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-tech-
     nischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben. Im Ein-
     zelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pflegehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Vo-
     raussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 MB/PPV 2026 erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung
     von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfsmittel grundsätzlich nur
     im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von der Erstat-
     tung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, son-
     dern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen.

     4.1. Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die leih-
          weise Überlassung eines technischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technische
          Pflegehilfsmittel in vollem Umfang selbst zu tragen.

          Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel              zu         100 %

          erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von 10 % der Aufwendungen, höchs-
          tens jedoch 25 EUR je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen.

     4.2. Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden                              bis zu       42 EUR

          je Kalendermonat erstattet.

     4.3. Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind                 auf     4.180 EUR

          je Maßnahme begrenzt.

          Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamen Woh-
          numfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn die Kosten der Maßnahme durch die Anzahl der zuschuss-
          berechtigten Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten der Maßnahme von
                                                                                                     bis zu 16.720 EUR,
          berücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend.

     In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.


                                                                 Seite 144 von 164

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5.   Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege)

     Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen je Kalendermonat

     a)   bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2                                                     bis zu      721 EUR,

     b)   bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3                                                     bis zu     1.357 EUR,

     c)   bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4                                                     bis zu    1.685 EUR,

     d)   bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5                                                     bis zu    2.085 EUR.    erstattet.

     Im Rahmen des jeweiligen Höchstbetrages sind auch die Aufwendungen für die notwendige Beförderung der versicherten Person zu und
     von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege sowie die Aufwendungen für Betreuung und für die in der Einrich-
     tung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege erstattungsfähig.

     Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern der Pflegeheime und den Leistungsträgern der sozialen Pflegeversicherung bzw. in den
     Pflegesatzkommissionen vereinbarten Pflegesätze. Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergü-
     tung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für die allgemeinen Pflegeleistungen unmit-
     telbar mit der versicherten Person vereinbaren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 % der in Satz 1 vorgesehenen Beträge erstattet.

     In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

6.   Kurzzeitpflege

     Der Anspruch der versicherten Person auf Leistungen der Ersatzpflege und Kurzzeitpflege beläuft sich auf einen Gesamtleistungsbetrag von
     insgesamt
                                                                                                      bis zu     3.539 EUR
     je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).

     Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden die pflege-
     bedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege pro
     Kalenderjahr unter Anrechnung der Leistungen für die Ersatzpflege (Nr. 3 des Tarifs PV) höchstens bis zu einem Betrag in Höhe des Ge-
     meinsamen Jahresbetrags nach Satz 1 ersetzt.

     Nr. 5. Satz 3 und 4 des Tarifs PV gilt entsprechend. Enthalten die Entgelte der Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 10 Satz 4 MB/PPV 2026
     Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionen, die nicht gesondert ausgewiesen sind, wird das erstattungsfähige
     Entgelt auf 60 % gekürzt. In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.

     In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

7.   Vollstationäre Pflege und Pauschalleistungen für die Pflege von Menschen mit Behinderungen

     7.1. Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden im Rahmen der gültigen Pflegesätze pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der
          Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal

          a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2                                             in Höhe von       805 EUR je Kalendermonat,

          b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3                                             in Höhe von      1.319 EUR je Kalendermonat,

          c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4                                             in Höhe von      1.855 EUR je Kalendermonat,

          d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5                                             in Höhe von     2.096 EUR je Kalendermonat,

          erstattet. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden insoweit übernommen, als der jeweils nach Satz 1 zustehende Leis-
          tungsbetrag die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungs-
          pflege übersteigt.

          Nr. 5. Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

          In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

     7.2. Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei Pflege in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1
          SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026), in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische
          Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, die Aufwendungen
          gemäß Nr. 7.1. Satz 1 mit einem Betrag in Höhe von 15 % der nach Teil 2 Kapitel 8 des SGB IX vereinbarten Vergütung, im Einzelfall

                                                                                                   höchstens       278 EUR. je Kalendermonat,

          abgegolten. Satz 1 gilt auch für versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI,
          die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des SGB IX erhalten. Wird für die Tage, an denen
          die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als
          volle Tage der häuslichen Pflege.

          Nr. 5. Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

          In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.


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     7.3. Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 MB/PPV 2026 ist ein Betrag von                             3.085 EUR.

         In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

     7.4. Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. 8 und 9 SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026) und § 85 Abs. 8 und 9 SGB XI (siehe
          Anhang zu den MB/PPV 2026) vereinbarten Vergütungszuschläge.

         In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

     7.5. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und
          für medizinische Behandlungspflege pauschal in Höhe von
                                                                                                             131 EUR je Kalendermonat
          erstattet.

         Nr. 5. Satz 4 gilt entsprechend.

         In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

     7.6. Für versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5,

         a) die bis einschließlich 12 Monate Leistungen nach § 4 Abs. 11 MB/PPV 2026 beziehen, beträgt der Leistungszuschlag 15 Prozent,

         b) die seit mehr als 12 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 MB/PPV 2026 beziehen, beträgt der Leistungszuschlag 30 Prozent,

         c) die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 MB/PPV 2026 beziehen, beträgt der Leistungszuschlag 50 Prozent,

         d) die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 MB/PPV 2026 beziehen, beträgt der Leistungszuschlag 75 Prozent,

         ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.

         Bei der Bemessung der Monate, in denen die versicherte Person Leistungen nach § 4 Abs. 11 MB/PPV 2026 bezieht, werden Monate, in
         denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 4 Abs. 11 MB/PPV 2026 bezogen worden sind, berücksichtigt.

         In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

8.   Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen

     Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Träger der Rentenversicherung oder an die zuständige berufsständische Versorgungseinrich-
     tung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialgesetzbuch (SGB) - Sechstes Buch (VI) - (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026)
     in Abhängigkeit von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, dem Pflegegrad und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger
     Pflegetätigkeit.

     Die Zahlung der Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit erfolgt nach Maßgabe der §§ 26, 345, 347 und 349 Sozialgesetzbuch (SGB)
     - Drittes Buch (III) - (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026).

     In Tarifstufe PVB werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

9.   Leistungen bei Pflegezeit der Pflegepersonen und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

     9.1. Die Zahlung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung erfolgt bei Freistellungen nach § 3 Pflegezeitgesetz (siehe An-
          hang zu den MB/PPV 2026) nach Maßgabe von § 44a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026); ihrer Höhe nach sind sie
          begrenzt auf die Mindestbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zur gesetzlichen
          Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten sind, und dürfen die tatsächliche Höhe dieser Beiträge nicht
          übersteigen.

         In Tarifstufe PVB werden die Zuschüsse und Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

     9.2. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz (siehe Anhang zu den
          MB/PPV 2026) richtet sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026).

         Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus dem Pflegeunterstützungsgeld werden nach Maßgabe der §§ 232b, 249c, 252
         SGB V (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026) bzw. zur Krankenversicherung der Landwirte nach Maßgabe der §§ 48a, 49 KVLG 1989
         (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026) gezahlt.

         Die Zahlung der Zuschüsse zur Krankenversicherung für eine Versicherung bei einer privaten Krankenversicherung, bei der Postbeam-
         tenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten erfolgt während der Dauer des Bezuges von Pflegeunterstüt-
         zungsgeld nach Maßgabe von § 44a Abs. 4 SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026). Die Zuschüsse zu den Beiträgen belaufen sich
         auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitgeberanteil nach § 249c SGB V (siehe
         Anhang zu den MB/PPV 2026) aufzubringen wäre, und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen.

         Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung aus dem Pflegeunterstützungsgeld werden nach Maßgabe der §§ 26, 345, 347, 349 SGB III
         (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026) gezahlt.

         Die Beiträge zur Rentenversicherung aus dem Pflegeunterstützungsgeld werden nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166, 173, 176, 191 SGB VI
         (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026) gezahlt. Für Pflichtmitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk werden die Beiträge
         nach Maßgabe des § 44a Abs. 4 Satz 5 SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026) gezahlt.

         In Tarifstufe PVB werden die Zuschüsse und Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.


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    9.3. Landwirtschaftliche Unternehmer erhalten Betriebshilfe entsprechend § 9 KVLG 1989 (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026). Diese Kos-
         ten werden der landwirtschaftlichen Pflegekasse erstattet. Für privat pflegeversicherte landwirtschaftliche Unternehmer wird stattdes-
         sen ein pauschaler Betrag in Höhe von
                                                                                                                   209 EUR täglich
         für bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe gezahlt.

         In Tarifstufe PVB werden die Zahlungen auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

10. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

    Soweit der Versicherer die Kurse nicht selbst oder gemeinsam mit anderen Krankenversicherern durchführt, erstattet er, entsprechend dem
    tariflichen Prozentsatz, die Aufwendungen für den Besuch eines Pflegekurses, der von einer anderen vom Versicherer beauftragten Einrich-
    tung durchgeführt wird.

11. Angebote zur Unterstützung im Alltag und Anspruch auf einen Entlastungsbetrag

    Zweckgebundene Aufwendungen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung nahestehender Pflegepersonen sowie zur selbstbe-
    stimmten Entlastung des Alltags im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen

    a)   der teilstationären Pflege,

    b)   der Kurzzeitpflege,

    c)   der Pflegekräfte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 7 MB/PPV 2026, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbst-
         versorgung, oder

    d)   der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a SGB XI (siehe Anhang zu den
         MB/PPV 2026)

    werden                                                                                             bis zu      131 EUR. monatlich erstattet.

    Wird der Betrag nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr
    übertragen werden.

    In Tarifstufe PVB wird der jeweils zu zahlende Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

12. Zahlung bei Verzögerung der Leistungsmitteilung

    Bei Verzögerung der Leistungsmitteilung nach § 6 Abs. 2a MB/PPV 2026 beträgt

    die Zusatzzahlung je begonnene Woche der Fristüberschreitung                                                   70 EUR.

    Die Zahlung hat nach Fristablauf spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen und danach für jede weitere begonnene Woche unverzüglich zu
    erfolgen.

13. Zusätzliche Leistungen für Versicherte in ambulant betreuten Wohngruppen

    Der monatliche pauschale Zuschlag für Versicherte in ambulant betreuten

    Wohngruppen nach § 4 Abs. 7a MB/PPV 2026 beträgt                                                              224 EUR.

    In Tarifstufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

14. Förderung der Gründung ambulant betreuter Wohngruppen

    Der Anspruch des Versicherten beläuft sich auf den Betrag, der sich ergibt,

    wenn man den Höchstförderbetrag je Wohngruppe von                                                           10.452 EUR.

    durch die Anzahl der förderberechtigten Bewohner teilt,                                   höchstens aber     2.613 EUR.

    In Tarifstufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

15. Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen

    Der Anspruch der versicherten Person beträgt

    für die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen                       bis zu insgesamt      40 EUR im Kalendermonat

    und für ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen          bis zu insgesamt      30 Euro im Kalendermonat

    des nach § 78a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026) und § 89 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026) vereinbarten
    Betrages.

    Der Anspruch umfasst nur digitale Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nach § 78a
    Abs. 3 SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026) in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen aufgenommen worden sind und wird
    ab dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Vergütungsvereinbarung bezüglich der digitalen Pflegeanwendung gilt. Entscheiden sich versicherte
    Personen für eine digitale Pflegeanwendung, deren Funktionen oder Anwendungsbereiche über die in das Verzeichnis für digitale Pflege-


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    anwendungen aufgenommenen digitalen Pflegeanwendungen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. Der Versicherer in-
    formiert die versicherten Personen über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten.

    In Tarifstufe PVB wird der zu zahlende Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

16. Pflegerische Versorgung bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen durch die Pflegeperson

    Der Anspruch umfasst bei Versorgung der versicherten Person in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder in der vollstationären
    Pflegeeinrichtung die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, die Aufwendungen für Leistungen
    der medizinischen Behandlungspflege, die Unterkunft und Verpflegung sowie die Übernahme der betriebsnotwendigen Investitionsaufwen-
    dungen. Der Anspruch besteht bei der Versorgung in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung in Höhe des durchschnittlichen Gesamt-
    heimentgelts nach § 42b Abs. 5 Satz 2 bis 4 SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026) und bei der Versorgung in der zugelassenen
    vollstationären Pflegeeinrichtung in Höhe des für diese Pflegeeinrichtung geltenden Gesamtheimentgelts.

    Der Anspruch umfasst auch die erforderlichen Fahr- und Gepäcktransportkosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung in der zugelas-
    senen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder vollstationären Pflegeeinrichtung nach § 4 Abs. 23 und 24 MB/PPV 2026 entstehen.
    Erstattungsfähig sind nach vorheriger Antragstellung auch Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der
    Art oder Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist.

    In Tarifstufe PVB wird der zu zahlende Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

17. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c SGB XI (siehe Anhang)

    Der pauschale Zuschuss für Versicherte in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gem. § 92c SGB XI
    (siehe Anhang zu den MB/PPV 2026) beträgt 450 Euro je Kalendermonat.

    In Tarifstufe PVB wird der zu zahlende Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.


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               Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen


            Das Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen enthält alle erstattungsfähigen Positionen sowie die dafür festgeschriebe-
            nen Höchstbeträge, die durch die HanseMerkur Krankenversicherung AG im tariflichen Rahmen erstattet werden. Die Beträge beinhalten alle
            für die jeweilige Leistung anfallenden Kosten für Materialien. Die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.), die ebenfalls erstattungsfähig ist, ist in
            den Beträgen jedoch noch nicht enthalten.

            Sofern durch aktuelle Rechtsprechung oder gesetzliche Änderungen Kosten als berechnungsfähig deklariert werden, die bisher nicht im Preis-
            und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen der HanseMerkur geregelt sind, werden diese bis zur Aufnahme in das Verzeichnis
            maximal zum üblichen Durchschnittspreis anerkannt.


            Leistungen                                                         erstattungsfähiger Höchstbetrag                                          Leistungen                                                       erstattungsfähiger Höchstbetrag
            für Zahnersatz                                                       (zuzügl. gesetzl. MwSt.) in EUR                                        für Kieferorthopädie                                               (zuzügl. gesetzl. MwSt.) in EUR

            Inlay.............................................................................................................................308,41    Modell (1) zur Geräteherstellung (immer ohne GOZ 0060) ............. 8,41
            Krone ............................................................................................................................ 411,21   Modellpaar (2) trimmen ........................................................................................ 8,41
            Brückenglied .......................................................................................................... 205,61              Modellpaar in Fixator ............................................................................................. 8,41
            Teilprothese je Kiefer ........................................................................................ 514,02                      Schaumodelle (nur in Verbindung mit GOZ 0060) ............................ 46,72
            Vollprothese je Kiefer....................................................................................... 822,43                        Aktive Platte ..........................................................................................................280,37
            Tiefziehschiene ....................................................................................................... 93,46               Aktivator mit Schraube .................................................................................... 373,83
            übrige Schienen jeweils ..................................................................................... 186,91                        Bionator .................................................................................................................... 373,83
            Freilegen / Auswechseln Implantat ............................................................ 186,91                                       Vorschub-Doppelplatten nach Sander................................................... 607,48
            Teleskopkrone ...................................................................................................... 514,02                 Positioner................................................................................................................ 654,20
            Teleskopkrone inkl. Implantataufbau...................................................... 934,58                                            FRÄNKEL-Apparatur ....................................................................................... 542,06
            Implantatkrone inkl. Implantataufbau....................................................... 841,12                                          Pendulum-Apparatur mit Schraube..........................................................280,37
            Veneer ....................................................................................................................... 327,10       Platzhalterplatte .................................................................................................. 233,64
            Onlay .......................................................................................................................... 373,83     Retentionsplatte ................................................................................................... 186,91
            Langzeitkrone ....................................................................................................... 154,20                Osamu-Retainer ................................................................................................... 140,19
            Langzeitbrückenglied ....................................................................................... 154,20                         Van der Linden-Retainer ................................................................................ 140,19
            provisorische Krone .......................................................................................... 102,80                       Crozat-Gerät .......................................................................................................... 373,83
            provisorisches Brückenglied ........................................................................ 102,80                                 Gaumennahterweiterungsapparatur (GNE, gelötet)....................... 327,10
            Bohr-, Positions-, Röntgenschablone ........................................................ 121,49                                         Herbstscharnier, gelötet ................................................................................ 560,75
            Wiederherstellung Krone, Teilkrone usw. .............................................. 149,53                                               Nance-Apparatur .................................................................................................. 112,15
            Verbindungselement ........................................................................................ 280,37                          Quad-Helix ................................................................................................................ 112,15
            Verbindungselement wiederherstellen ................................................... 149,53                                              Lip-Bumper............................................................................................................... 112,15
            Wiederherstellung einer Brücke .................................................................. 149,53                                    Facialmaske (extraoral abgestützt nach DELAIRE)......................... 327,10
            Prothese wiederherstellen / erweitern .................................................... 149,53                                           Gaumennahterweiterungsapparatur (GNE, Modellguss) ............. 327,10
            Prothese erweitern / unterfüttern ............................................................. 149,53                                      Herbstscharnier, Modellguss ........................................................................260,75
            Prothese umarbeiten zum Aufbissbehelf .............................................. 214,95                                                 Aligner / Ivisalign ............................................................................................................ *)
            Wiederherstellen / Unterfüttern eines Aufbissbehelfes ................ 149,53
            Implantat ................................................................................................................. 467,29
            Abformmaterial ...................................................................................................... 93,46                 Leistungen                                                       erstattungsfähiger Höchstbetrag
            Stiftaufbau................................................................................................................. 51,40          für Zahnbehandlung                                                 (zuzügl. gesetzl. MwSt.) in EUR
            Glasfaserstiftaufbau............................................................................................ 70,09
            Knochenkollektor / -schaber ........................................................................... 93,46                               einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente
                                                                                                                                                        pro Wurzelkanal ....................................................................................................... 21,01
            Bissschablone ............................................................................................................. 9,35
            Artikulator ................................................................................................................ 28,04          Perio-Chip................................................................................................................... 25,21
                                                                                                                                                        Knochenersatzmaterial ................................................................................................ *)
            Knochenersatzmaterial ............................................................................................... *)
                                                                                                                                                        sowie alle übrigen Materialien, die nach den Vorschriften der Gebüh-
                                                                                                                                                        renordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) im Zusam-
                                                                                                                                                        menhang mit den tariflich definierten Leistungen für Zahnbehand-
                                                                                                                                                        lung anfallen können und gesondert berechnungsfähig sind (z. B.
                                                                                                                                                        Anästhetikum).
PUL 07.20


            *) Es werden die tatsächlich entstandenen Kosten anerkannt


            HanseMerkur Krankenversicherung AG                                            Siegfried-Wedells-Platz 1                              20354 Hamburg                   Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257                                        www.hansemerkur.de
                                                                                                                                             Seite 149 von 164

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                      Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen


                 Herausgeber des Hufeland-Leistungsverzeichnisses ist die Hufelandgesellschaft für Gesamtmedizin e. V. In ihr sind u. a. folgende Gesellschaften
                 zusammengeschlossen:

                 Ärztegesellschaft für Erfahrungsheilkunde; Ärztliche Aktionsgemeinschaft für Therapiefreiheit; Bundesverband der naturheilkundlich
                 tätigen Zahnärzte in Deutschland e. V.; Deutsche Ärztegesellschaft für Akupunktur e. V.; Deutscher Zentralverein homöopathischer Ärz-
                 te e. V.; Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte; Hartmannbund; Hessischer Ärzteverband Naturheilverfahren; Internationale Medizinische
                 Gesellschaft für Neuraltherapie nach Huneke; Internationale Medizinische Gesellschaft für Elektroakupunktur nach Voll.

                 Für die Aufnahme in den Katalog waren folgende Kriterien entscheidend:

                 1.    Die Besonderheit des Therapieverfahrens muss theoretisch erklärbar und praktisch bewährt sein.

                 2.    Das Verfahren muss lehr- und lernbar sein.

                 3.    Die eingesetzten Mittel und Wege müssen mit den theoretischen Denkansätzen ein plausibles Konzept ergeben.


                 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien enthält das Verzeichnis folgende naturheilkundliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden:

                 –     Akupunktur                                                             –   Lüscher-Color-Test

                 –     Anthroposophische Medizin                                              –   Mikrobiologische Therapie

                 –     Antihomotoxische Medizin                                               –   Neuraltherapie

                 –     Ayurveda                                                               –   Organotherapie

                 –     Bioenergetische Medizin                                                –   Orthomolekulare Therapie

                       –   Bioelektrische Funktionsdiagnostik und -therapie (BfD)             –   Osteopathie

                       –   Bioenergetische Informationsdiagnostik und -therapie               –   Physikalische Therapie
                           (BIT)
                                                                                              –   Phytotherapie
                       –   Elektroakupunktur nach Voll (EAV)
                                                                                              –   Proteomik - Funktionelle Proteomik nach CEIA
                 –     Eigenblutbehandlung
                                                                                              –   Sauerstofftherapien
                 –     Enzymtherapie
                                                                                                  –     Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne
                 –     Feldenkrais-Methode
                                                                                                  –     Ozon-Sauerstoff-Therapien
                 –     Homöopathie
                                                                                                  –     Ozon- / UV-Bestrahlung -
                 –     Hydrotherapie                                                                    spezielle Eigenblutbehandlungen

                 –     Hyperthermie                                                           –   Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)

                 –     Kinesiologie                                                           –   Thermographie
HUFELAND 01.10


                 HanseMerkur Krankenversicherung AG     Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg      Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257   www.hansemerkur.de
                                                                                    Seite 150 von 164

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                 Sonderbedingungen für die
                 modifizierte Beitragszahlung (BEN)
                 Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
                 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
                 Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mit Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).


            Abschlussfähigkeit
            Die Sonderbedingungen für die modifizierte Beitragszahlung können nur für versicherte Personen vereinbart werden, die bei der HanseMerkur
            Krankenversicherung AG über einen Versicherungsschutz aus einer substitutiven Krankheitskostenversicherung verfügen oder diesen zum
            gleichen Zeitpunkt neu abschließen. Das Mindestalter bei Abschluss beträgt 20 Jahre.
            Gegenstand der Vereinbarung
            Mit diesen Sonderbedingungen wird ein monatlicher Beitragsnachlass im Alter vereinbart. Der Nachlass betrifft alle für die versicherte Person
            bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG bestehenden Krankheitskostentarife (einschließlich der Sonderbedingungen BEN) und reduziert
            den auf diese Tarife entfallenden monatlichen Gesamtbeitrag. Der Gesamtbeitrag ermäßigt sich ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die versi-
            cherte Person das Alter 65 erreicht, um den vereinbarten Beitragsnachlass. Als Beitragsnachlass kann ein Mindestbetrag in Höhe von 10 EUR
            oder ein Vielfaches dieses Mindestbetrags vereinbart werden.
            Bezeichnung
            Der zum Alter 65 vereinbarte Beitragsnachlass wird bei der Bezeichnung der Sonderbedingungen angegeben. So bedeutet z. B. BEN/100, dass
            ein monatlicher Nachlass in Höhe von 100 EUR vereinbart ist.
            Umfang des Beitragsnachlasses
            Der monatliche Beitragsnachlass wird ab dem 1. Januar des Jahres berücksichtigt, in dem die versicherte Person das Alter 65 erreicht. Übersteigt
            der vereinbarte Beitragsnachlass den nicht reduzierten Gesamtbeitrag für die versicherten Krankheitskostentarife und diese Sonderbedingun-
            gen, wird der Beitragsnachlass auf die Höhe des Gesamtbeitrags gesenkt. Die gemäß diesen Sonderbedingungen gebildete Alterungsrückstel-
            lung bleibt dabei vollständig erhalten.
            Beitragszahlungsdauer
            Der Zusatzbeitrag für die modifizierte Beitragszahlung ist bis zur Beendigung der Sonderbedingungen, also auch nach Einsetzen des monatli-
            chen Beitragsnachlasses, zu zahlen.
            Änderungen des Beitragsnachlasses
            Der vereinbarte Beitragsnachlass kann nur vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die versicherte Person das Alter 65 erreicht, erhöht oder verrin-
            gert werden. Der Zusatzbeitrag für die modifizierte Beitragszahlung ist abhängig von dem zum Zeitpunkt der Änderung erreichten Alter und
            ergibt sich jeweils aus den technischen Berechnungsgrundlagen.
            Beitragsanpassung
            Den Leistungen des Versicherers liegen die durchschnittlichen Vertragsdauern zugrunde. Diese können sich aufgrund einer veränderten Le-
            benserwartung der Versicherten ändern. Ergibt die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten eine
            Abweichung um mehr als 5 Prozent, so werden alle Zusatzbeiträge überprüft und ggf. mit Zustimmung des mathematischen Treuhänders ange-
            passt.
            Beendigung der Krankheitskostenversicherung
            1.     Endet die substitutive Krankheitskostenversicherung und wird sie ohne Unterbrechung bei einem anderen Unternehmen der Privaten
                   Krankenversicherung fortgesetzt, so enden auch diese Sonderbedingungen, und die nach ihren technischen Berechnungsgrundlagen ge-
                   bildete Alterungsrückstellung wird als Teil des Übertragungswerts an das fortführende Unternehmen übertragen.
            2.     Endet die substitutive Krankheitskostenversicherung, ohne dass sie in unmittelbarem Anschluss bei einem anderen Unternehmen der
                   Privaten Krankenversicherung fortgesetzt wird, und besteht zu diesem Zeitpunkt ein nicht substitutiver Krankheitskostentarif mit Alte-
                   rungsrückstellung oder wird ein solcher Tarif neu abgeschlossen, so werden die Sonderbedingungen fortgeführt. Existiert kein entspre-
                   chender Tarif, so enden die Sonderbedingungen, und die hieraus gebildete Alterungsrückstellung wird zugunsten der Versichertengemein-
                   schaft verwendet. Das gleiche gilt, wenn alle Krankheitskostentarife mit Alterungsrückstellung zu einem späteren Zeitpunkt enden.
            Kündigung der Sonderbedingungen
            Der Versicherungsnehmer kann die Sonderbedingungen zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf des zweiten
            Versicherungsjahres, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das erste Versicherungsjahr beginnt an dem Tag, der auf dem Versicherungs-
            schein unter „Beginn“ angegeben ist; es endet am 31. Dezember des dort angegebenen Jahres. Alle weiteren Versicherungsjahre sind mit dem
            Kalenderjahr gleich.
            Bestehen zum Zeitpunkt der Beendigung der Sonderbedingungen für die versicherte Person weiterhin Krankheitskostentarife mit Alterungs-
            rückstellung, wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen der Sonderbedingungen gebildete Alterungsrückstellung sofort beitrags-
            mindernd auf die Beiträge dieser Tarife angerechnet, soweit sie nicht als Übertragungswert an ein anderes Unternehmen der Privaten Kranken-
            versicherung übergeht. Besteht keine solche Krankheitskostenversicherung fort, so wird die Alterungsrückstellung zugunsten der Versicherten-
BEN 11.18


            gemeinschaft verwendet.
            Der Versicherer verzichtet auf sein ordentliches Kündigungsrecht.

            HanseMerkur Krankenversicherung AG     Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg    Tel.: 040 4119-4119, Fax: -3257      www.hansemerkur.de
                                                                               Seite 151 von 164

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                         Private Pflegepflichtversicherung
                         Zusatzvereinbarungen für Studenten, Fach- und Berufsfachschüler sowie Praktikanten
                         gültig ab 1. April 2026


                    In Änderung bzw. Ergänzung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2026 und
                    Tarif PV) gilt Folgendes:

                    1.     Studenten, Fach- und Berufsfachschüler sowie Praktikanten i. S. v. § 20 Abs. 1 Nummern 9 und 10 SGB XI werden in Tarifstufe PVN versichert.
                           Über die in Satz 1 genannte Eigenschaft ist eine Bescheinigung vorzulegen.

                    2.     Die unter Nummer 1. genannten Versicherten zahlen für Leistungen nach den Nummern 1. bis 16. des Tarifs PV sowie nach § 4 Abs. 18
                           MB/PPV 2026 einen monatlichen Beitrag, der sich aus dem Versicherungsschein bzw. dessen Nachträgen ergibt.

                    3.     Besonders vereinbarte Beitragszuschläge ruhen während der Beitragseinstufung aufgrund der in Nummer 1. genannten Eigenschaft.

                    4.     Bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit zahlt die versicherte Person den Neugeschäftsbeitrag zum erreichten Alter abzüglich vorhandener An-
                           rechnungsbeträge aus Vorversicherungszeiten. Hat jedoch die versicherte Person ein Anrecht auf Limitierung des Beitrags gemäß § 8 Abs. 5
                           MB/PPV 2026, Nummer 3 b) der „Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge gemäß § 110 Abs. 2 und § 26a Abs. 1 SGB XI“,
                           der „Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit Versicherten im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG“ oder der „Zusatzvereinba-
                           rungen für Versicherungsverträge mit Mitgliedern von Solidargemeinschaften gemäß § 110 Abs. 2 Satz 3 SGB XI“, so zahlt sie maximal den
                           dann gültigen Höchstbeitrag.

                    5.     Nach Wegfall der Eigenschaft gemäß Nummer 1., spätestens ab Vollendung des 39. Lebensjahres, erfolgt die Beitragseinstufung zum dann
                           erreichten Alter nach Maßgabe von Nummer 4. Sätze 1 und 2.

                    6.     Bei einer Beitragsanpassung gemäß § 8b MB/PPV 2026 wird der Beitrag dergestalt begrenzt, dass das Verhältnis zwischen dem Beitrag für
                           die unter Nummer 1. genannten Versicherten und dem jeweiligen Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung dem am 1. Januar 1995
                           maßgeblichen Verhältnis entspricht.

                    7.     Für eine Änderung dieser Zusatzvereinbarungen gilt § 18 MB/PPV 2026 entsprechend.
PPV-STUDENT 04.26


                    HanseMerkur Krankenversicherung AG       Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg    Tel.: 040 4119-4119, Fax: -3257      www.hansemerkur.de
                                                                                         Seite 152 von 164

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                   Besondere Bedingungen für Personen,
                   die sich in einer Berufsausbildung befinden


              1.    Versicherungsfähig sind folgende Personen:                                3.   Abweichend von den für die versicherten Tarife gültigen Allge-
                                                                                                   meinen Versicherungsbedingungen (AVB) gelten folgende be-
                    a)   Personen, die in der Ausbildung für einen anerkannten Be-                 sondere Bestimmungen:
                         ruf stehen und weder Dienstbezüge nach Besoldungsord-
                         nungen noch Vergütungen nach Tarifverträgen - mit Aus-                    3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Vorausset-
                         nahme von Ausbildungsvergütungen bzw. Anwärterbezü-                           zungen der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonde-
                         gen - erhalten,                                                               ren Bedingungen (Nummer 1.) auf Verlangen jederzeit
                                                                                                       nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht inner-
                    b)   Schüler,                                                                      halb einer Frist von einem Monat nach Versand der Auffor-
                                                                                                       derung nach, so ist ab dem 01. des Folgemonats für die nach
                    c)   Studenten,                                                                    diesen Besonderen Bedingungen versicherte Person und
                                                                                                       eine ggf. nach Nummer 1. e) mitversicherte Person der volle
                    d)   Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilli-              Tarifbeitrag des zu diesem Zeitpunkt erreichten Alters zu
                         ges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligen-                        zahlen. Dabei erfolgt keine erneute Risikoprüfung, und es
                         dienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst leisten,                        sind auch keine erneuten Wartezeiten zurückzulegen.

                    e)   nicht berufstätige Ehegatten und Lebenspartner (gemäß                     3.2 Endet die unter Nummer 1. genannte Berufsausbildung
                         § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz) der nach a) - d) versicher-                   - bzw. die Schulzeit, das Studium oder der Freiwilligen-
                         ten Personen                                                                  dienst - oder wird sie um mehr als 6 Monate bzw. wegen
                                                                                                       einer Elternzeit um mehr als 36 Monate unterbrochen, so ist
                    ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 20. Lebensjahr voll-                  vom 01. des Folgemonats an für die versicherte Person und
                    enden, sofern sie das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.                   eine ggf. nach Nummer 1. e) mitversicherte Person der volle
                    Personen nach a), c) und d) sind in den Unisex-Kompakttarifen                      Tarifbeitrag des zu diesem Zeitpunkt erreichten Alters zu
                    der Krankheitskostenvollversicherung ab Beginn des Kalender-                       zahlen. Diese Regelung gilt auch für die versicherte Person,
                    jahres versicherungsfähig, in dem sie das 15. Lebensjahr vollen-                   die das 34. bzw. bei Verträgen, die nach dem 21.12.2012 ab-
                    den. Beamtenanwärter sind ab Beginn des Kalenderjahres versi-                      geschlossen wurden, das 39. Lebensjahr vollendet, sowie
                    cherungsfähig, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden. Für Ver-                   für den mitversicherten Ehegatten oder Lebenspartner,
                    träge, die nach dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden, können                        wenn dieser eine Berufstätigkeit aufnimmt. Dabei erfolgt
                    diese Besonderen Bedingungen bis zur Vollendung des 39. Le-                        keine erneute Risikoprüfung, und es sind auch keine erneu-
                    bensjahres vereinbart werden.                                                      ten Wartezeiten zurückzulegen.

              2.    Die monatlichen Beitragsraten für die Zeit der Ausbildung rich-                3.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Wegfall der
                    ten sich nach dem jeweiligen Lebensalter und ergeben sich aus                      Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingun-
                    der nach den technischen Berechnungsgrundlagen erstellten                          gen (Nummer 1.) innerhalb einer Frist von einem Monat in
                    Beitragsübersicht. Jeweils nach einer Versicherungsdauer von                       Textform mitzuteilen.
                    36 Monaten werden die Beiträge zu dem dann erreichten Le-
                    bensalter zum 01. des folgenden Monats neu festgesetzt. Die                    3.4 Will der Versicherungsnehmer von der Umstufung in die
                    Bestimmungen gemäß § 8b der Allgemeinen Versicherungsbe-                           Normaltarife gemäß Nummer 3.1 oder 3.2 keinen Gebrauch
                    dingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhausta-                       machen, kann er den Vertrag innerhalb eines Zeitraums von
                    gegeldversicherung zu Beitragsanpassungen bleiben davon un-                        2 Monaten nach dem Umstufungszeitpunkt durch Mittei-
                    berührt.                                                                           lung in Textform zum Zeitpunkt der Umstufung beenden.
AZUBI 02.22


              HanseMerkur Krankenversicherung AG        Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg      Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257     www.hansemerkur.de
                                                                                    Seite 153 von 164

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                     Besondere Bedingungen für die Krankenversicherung im Rahmen
                     eines Gruppenversicherungsvertrages


                1.    Gruppenversicherungspartner                                             5.   Wartezeiterlass

                      Gruppenversicherungspartner im Sinne dieser Besonderen Be-                   Die Wartezeiten werden - mit Ausnahme der Pflegepflichtversi-
                      dingungen ist der Arbeitgeber, der Verband oder der eingetra-                cherung, der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversi-
                      gene Verein, mit dem die HanseMerkur Krankenversicherung                     cherung und der ergänzenden Pflegekrankenversicherung - zu-
                      AG einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen hat.                      sätzlich zu § 3 AVB erlassen,

                2.    Versicherungsnehmer / mitversicherte Personen                                a)   wenn binnen sechs Monaten nach Abschluss des Gruppen-
                                                                                                        versicherungsvertrages Versicherungsschutz beantragt
                      Versicherungsnehmer im Sinne dieser Besonderen Bedingun-                          wird,
                      gen sind Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder der Geschäftslei-
                      tung sowie alle Mitarbeiter oder Mitglieder eines Gruppenversi-              b)   wenn neu eingestellte Mitarbeiter bzw. neue Mitglieder
                      cherungspartners, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundes-                     binnen sechs Monaten nach ihrer Einstellung bzw. dem
                      republik Deutschland haben.                                                       Beginn ihrer Mitgliedschaft Versicherungsschutz beantra-
                                                                                                        gen,
                      Die Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschafts-
                      gesetz und Kinder der Mitarbeiter oder Mitglieder, Vorstands-                c)   wenn bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG der
                      mitglieder bzw. Mitglieder der Geschäftsleitung können mitver-                    Versicherungsschutz wegen einer bereits anderweitig be-
                      sichert werden (mitversicherte Personen), Kinder jedoch nur bis                   stehenden Versicherung gegen das gleiche Risiko erst zu
                      zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Darüber hinaus können                        einem späteren Zeitpunkt beantragt wird.
                      Kinder mitversichert werden, wenn und solange sie sich noch in
                      der Berufsausbildung befinden, nicht jedoch über das 27. Le-                 In der Pflegepflichtversicherung, der staatlich geförderten er-
                      bensjahr hinaus.                                                             gänzenden Pflegeversicherung und der ergänzenden Pflege-
                                                                                                   krankenversicherung gibt es keinen zusätzlichen Wartezeiter-
                3.    Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrages                                 lass.

                      Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrages ist der mit dem            6.   Ausscheiden aus dem Gruppenversicherungsvertrag
                      Vertragspartner vereinbarte bzw. im Gruppenversicherungsver-
                      trag festgelegte Versicherungsschutz. Die Tarife sind nur gültig             Das Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus dem versi-
                      in Verbindung mit den jeweiligen Allgemeinen Versicherungs-                  cherbaren Personenkreis ist dem Versicherer unverzüglich zu
                      bedingungen (AVB).                                                           melden. Entsprechendes gilt für das Ausscheiden mitversicher-
                                                                                                   ter Personen. Mit dem Ausscheiden entfallen die Besonderen
                      Es gelten die in den technischen Berechnungsgrundlagen fest-                 Bedingungen des Gruppenversicherungsvertrages ggf. auch für
                      gelegten tariflichen monatlichen Beitragsraten der Gruppenver-               mitversicherte Personen. Im Übrigen wird der Versicherungs-
                      sicherung mit den dort festgelegten Nachlässen.                              vertrag unverändert fortgeführt.

                      Für die Pflegepflichtversicherung und die staatlich geförderte               Scheidet der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
                      ergänzende Pflegeversicherung wird kein Nachlass im Rahmen                   Person aus dem versicherbaren Personenkreis aus, so kann der
                      eines Gruppenversicherungsvertrages gewährt. Ebenso können                   Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich
                      für im Rahmen einer Kooperation mit einer gesetzlichen Kran-                 der betroffenen versicherten Person innerhalb von drei Mona-
                      kenversicherung im Hinblick auf ersparte Abschlusskosten                     ten nach dem Ausscheiden kündigen.
                      schon begünstigte Tarife keine weiteren entsprechenden Nach-
                      lässe gegeben werden.                                                        Macht der Versicherungsnehmer von diesem Kündigungsrecht
                                                                                                   Gebrauch, so besteht für laufende Krankheitsfälle die Leis-
                4.    Beitragszahlung                                                              tungspflicht des Versicherers noch für die Dauer von vier Wo-
                                                                                                   chen fort.
                      Der Gruppenversicherungspartner verpflichtet sich, die Beiträ-
                      ge monatlich im Voraus in einer Summe an den Versicherer zu                  Als Ausscheiden gilt nicht der Eintritt in den Ruhestand, sofern
                      überweisen und mit ihm abzurechnen.                                          die Voraussetzungen der Nummer 4 dieser Besonderen Bedin-
                                                                                                   gungen weiterhin eingehalten werden. Entsprechendes gilt
                      Im Sinne der o. g. Sammelüberweisung sorgt der Gruppenversi-                 beim Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Perso-
                      cherungspartner dafür, dass der Versicherungsnehmer dem                      nen haben dann das Recht, das Versicherungsverhältnis unter
                      Versicherer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt.                              Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.

                                                                                              7.   Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages

                                                                                                   Mit der Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages ent-
                                                                                                   fallen die Besonderen Bedingungen des Gruppenversicherungs-
                                                                                                   vertrages.

                                                                                                   Wird der Gruppenversicherungsvertrag beendet, so kann der
                                                                                                   Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt
                                                                                                   oder für einzelne mitversicherte Personen innerhalb von drei
GRUPPEN 01.18


                                                                                                   Monaten nach Beendigung des Gruppenversicherungsvertra-
                                                                                                   ges kündigen.


                HanseMerkur Krankenversicherung AG      Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg      Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257     www.hansemerkur.de
                                                                                    Seite 154 von 164

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                  Besondere Bedingungen für die kleine
                  Anwartschaftsversicherung (AwV) nach Tarif AwVK


             1.    Allgemeine Bestimmungen                                                            Versicherungsschutzes zum Zeitpunkt des Fortfalls der
                                                                                                      Voraussetzung.
                   Für die kleine AwV gelten die Allgemeinen Versicherungsbe-
                   dingungen der in Anwartschaft stehenden Tarife in der jeweils                 4.3 Bei einer kleinen AwV nach 2 g) ist ein Aufleben des Versi-
                   gültigen Fassung, soweit sie nicht durch nachstehende Be-                         cherungsschutzes frühestens zum Ersten des Monats
                   stimmungen geändert oder ergänzt werden, und etwaige be-                          möglich, der der Antragstellung folgt.
                   sondere Vereinbarungen. Diese Besonderen Bedingungen gel-
                   ten nicht für die Pflegepflichtversicherung, den Standardtarif                4.4 Nach Aufleben des Versicherungsschutzes besteht Leis-
                   und den Basistarif.                                                               tungsanspruch in tariflichem Umfang auch für Krankheiten
                                                                                                     und Unfallfolgen, die während der Dauer der kleinen AwV
             2.    Voraussetzungen für den Abschluss                                                 eingetreten sind.

                   Der Abschluss der kleinen AwV ist nach Maßgabe der zugrunde                        Die zurückgelegte Versicherungsdauer der kleinen AwV
                   liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen möglich für                         wird auf die tarifliche Wartezeit angerechnet.
                   die Dauer
                                                                                                 4.5 Der Beitrag bei Aufleben des Versicherungsschutzes wird
                   a)   einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenver-                   nach den Tarifen ermittelt, denen die kleine AwV zugrun-
                        sicherung oder eines Anspruchs auf Familienversicherung                      de lag. Er wird zu dem Alter berechnet, das bei Beendi-
                        bei einer gesetzlichen Krankenversicherung,                                  gung der Anwartschaft erreicht ist.

                   b)   eines Anspruchs auf Heilfürsorge,                                             Wird bei Vertragsbeginn ein Risikozuschlag zum Ein-
                                                                                                      schluss bekannter Vorerkrankungen vereinbart, so ist die-
                   c)   eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes,                                   ser erst ab dem Zeitpunkt des Auflebens des Versiche-
                                                                                                      rungsschutzes zu entrichten.
                   d)   einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in das
                        Ausland,                                                                 4.6 Wird die Anzeige nach 4.1 erst nach Ablauf der Zweimo-
                                                                                                     natsfrist vorgenommen, so kann das Aufleben des Versi-
                   e)   einer wirtschaftlichen Notlage,                                              cherungsschutzes von Besonderen Bedingungen abhängig
                                                                                                     gemacht werden. Das Aufleben kann dann frühestens zum
                   f)   einer durch den Arbeitgeber finanzierten betrieblichen                       nächsten Monatsersten nach Zugang der Anzeige beim
                        Krankenversicherung mit vergleichbaren Leistungen.                           Versicherer erfolgen.

                   Der Abschluss der kleinen AwV ist außerdem möglich zur Fort-                  4.7 Entfallen die Voraussetzungen einer kleinen AwV nach
                   führung eines                                                                     2 c) bis e) mehr als zwei Monate vor oder nach dem ver-
                                                                                                     einbarten Ablauftermin, kann das Aufleben des Versiche-
                   g)   gekündigten Vertrages.                                                       rungsschutzes abweichend von 4.2 zum Zeitpunkt des
                                                                                                     Fortfalls der Voraussetzungen nur nach einer erneuten
                   In den Fällen c) bis e) ist der Abschluss nur für eine zeitlich im                Risikoprüfung erfolgen und von Besonderen Bedingungen
                   Voraus festgelegte Dauer möglich. Bei weiterem Bedarf ist eine                    abhängig gemacht werden.
                   zeitlich festzulegende Verlängerung der Dauer möglich, sofern
                   dies vor Erreichen des bisher vereinbarten Ablauftermins bean-                4.8 Wird vom Aufleben des Versicherungsschutzes kein Ge-
                   tragt wird.                                                                       brauch gemacht, erlöschen alle erworbenen Rechte; eine
                                                                                                     Rückzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.
             3.    Gegenstand der Versicherung
                                                                                            5.   Beiträge
                   3.1 Durch Abschluss der kleinen AwV erwirbt die versicherte
                       Person das Recht, bei Wegfall der unter 2 a), b) oder f) ge-              5.1 Für die kleine AwV werden Jahresbeiträge erhoben, die je-
                       nannten Voraussetzungen, in den Fällen 2 c) bis e) nach                       doch auch in gleichen monatlichen, viertel- oder halbjährli-
                       Ablauf der vereinbarten Dauer und im Fall g) jederzeit auf                    chen Raten gezahlt werden können, wenn beim Versiche-
                       die Tarife überzugehen, für die eine Anwartschaft bestand.                    rer gleichzeitig eine andere Versicherung mit entspre-
                                                                                                     chender Zahlungsweise besteht oder beantragt wird.
                   3.2 Ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen besteht für die
                       Dauer der kleinen AwV nicht.                                                   Die aktuell gültigen Anwartschaftsprozentsätze können
                                                                                                      beim Versicherer erfragt werden.
             4.    Aufleben des Versicherungsschutzes
                                                                                                 5.2 Erhöht oder vermindert sich während der Dauer der An-
                   4.1 Der Wegfall der Voraussetzungen für die kleine AwV nach                       wartschaftsversicherung der Beitrag einschließlich eines
                       2 a), b) oder f) ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten an-                  evtl. vereinbarten Risikozuschlags, der ohne den Ab-
                       zuzeigen und auf Verlangen des Versicherers nachzuwei-                        schluss der kleinen Anwartschaftsversicherung zu zahlen
                       sen. Bei fristgemäßer Anzeige erfolgt das Aufleben des                        wäre, so wird der Beitrag für die Anwartschaftsversiche-
                       Versicherungsschutzes der als AwV geführten Tarife zum                        rung entsprechend verändert. Bei einer Beitragsänderung
                       Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefal-                       des der Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden
                       len sind.                                                                     Tarifs kann auch der Prozentsatz für die Anwartschafts-
                                                                                                     versicherung mit Wirkung für bestehende Anwartschaften
                   4.2 Bei einer kleinen AwV nach 2 c) bis e) erfolgt das Aufleben                   geändert werden.
AWVK 01.18


                       des Versicherungsschutzes der als AwV geführten Tarife
                       nach Ablauf der vereinbarten Dauer. Entfallen die Voraus-
                       setzungen c) bis e) höchstens zwei Monate vor oder nach
                       dem vereinbarten Ablauftermin, erfolgt das Aufleben des

             HanseMerkur Krankenversicherung AG       Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg      Tel.: 040 4119-4119, Fax: -3257     www.hansemerkur.de
                                                                                  Seite 155 von 164

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                  Besondere Bedingungen für die große
                  Anwartschaftsversicherung (AwV) nach Tarif AwVG


             1.    Allgemeine Bestimmungen                                                  4.   Aufleben des Versicherungsschutzes

                   Für die große AwV gelten die Allgemeinen Versicherungsbe-                     4.1 Der Wegfall der Voraussetzungen für die große AwV nach
                   dingungen der in Anwartschaft stehenden Tarife in der jeweils                     2 a), b) oder f) bzw. die Wiederaufnahme der Erwerbstä-
                   gültigen Fassung, soweit sie nicht durch nachstehende Be-                         tigkeit im Fall h) ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten
                   stimmungen geändert oder ergänzt werden, und etwaige be-                          anzuzeigen und auf Verlangen des Versicherers nachzu-
                   sondere Vereinbarungen. Diese Besonderen Bedingungen gel-                         weisen. Bei fristgemäßer Anzeige erfolgt das Aufleben des
                   ten nicht für die Pflegepflichtversicherung, den Standardtarif                    Versicherungsschutzes der als AwV geführten Tarife zum
                   und den Basistarif.                                                               Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefal-
                                                                                                     len sind bzw. die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen
             2.    Voraussetzungen für den Abschluss                                                 wurde.

                   Der Abschluss der großen AwV ist nach Maßgabe der zugrunde                    4.2 Bei einer großen AwV nach 2 c) bis e) erfolgt das Aufleben
                   liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen möglich für                        des Versicherungsschutzes der als AwV geführten Tarife
                   die Dauer                                                                         nach Ablauf der vereinbarten Dauer. Entfallen die Voraus-
                                                                                                     setzungen c) bis e) höchstens zwei Monate vor oder nach
                   a)   einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenver-                   dem vereinbarten Ablauftermin, erfolgt das Aufleben des
                        sicherung oder eines Anspruchs auf Familienversicherung                      Versicherungsschutzes zum Zeitpunkt des Fortfalls der
                        bei einer gesetzlichen Krankenversicherung,                                  Voraussetzung.

                   b)   eines Anspruchs auf Heilfürsorge,                                        4.3 Bei einer großen AwV nach 2 g) ist ein Aufleben des Versi-
                                                                                                     cherungsschutzes frühestens zum Ersten des Monats
                   c)   eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes,                                  möglich, der der Antragstellung folgt.

                   d)   einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in das                     4.4 Nach Aufleben des Versicherungsschutzes besteht Leis-
                        Ausland,                                                                     tungsanspruch in tariflichem Umfang auch für Krankheiten
                                                                                                     und Unfallfolgen, die während der Dauer der großen AwV
                   e)   einer wirtschaftlichen Notlage,                                              eingetreten sind.

                   f)   einer durch den Arbeitgeber finanzierten betrieblichen                        Die zurückgelegte Versicherungsdauer der großen AwV
                        Krankenversicherung mit vergleichbaren Leistungen.                            wird auf die tarifliche Wartezeit angerechnet.

                   Der Abschluss der großen AwV ist außerdem möglich zur Fort-                   4.5 Der Beitrag bei Aufleben des Versicherungsschutzes wird
                   führung eines                                                                     nach den Tarifen ermittelt, denen die große AwV zugrun-
                                                                                                     de lag. Er richtet sich nach dem ursprünglichen Eintrittsal-
                   g)   gekündigten Vertrages,                                                       ter der versicherten Person unter Berücksichtigung zwi-
                                                                                                     schenzeitlicher Beitragsänderungen.
                   h)   wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder Eintritts der
                        Berufsunfähigkeit beendeten Vertrages in der Krankenta-                       Wird bei Vertragsbeginn ein Risikozuschlag zum Ein-
                        gegeldversicherung, falls mit Wiederaufnahme der Er-                          schluss bekannter Vorerkrankungen vereinbart, so ist die-
                        werbstätigkeit zu rechnen ist.                                                ser erst ab dem Zeitpunkt des Auflebens des Versiche-
                                                                                                      rungsschutzes zu entrichten.
                   In den Fällen c) bis e) ist der Abschluss nur für eine zeitlich im
                   Voraus festgelegte Dauer möglich. Bei weiterem Bedarf ist eine                4.6 Wird die Anzeige nach 4.1 erst nach Ablauf der Zweimo-
                   zeitlich festzulegende Verlängerung der Dauer möglich, sofern                     natsfrist vorgenommen, so kann das Aufleben des Versi-
                   dies vor Erreichen des bisher vereinbarten Ablauftermins bean-                    cherungsschutzes von Besonderen Bedingungen abhängig
                   tragt wird.                                                                       gemacht werden. Das Aufleben kann dann frühestens zum
                                                                                                     nächsten Monatsersten nach Zugang der Anzeige beim
             3.    Gegenstand der Versicherung                                                       Versicherer erfolgen.

                   3.1 Durch Abschluss der großen AwV erwirbt die versicherte                    4.7 Entfallen die Voraussetzungen einer großen AwV nach
                       Person das Recht, bei Wegfall der unter 2 a), b) oder f) ge-                  2 c) bis e) mehr als zwei Monate vor oder nach dem ver-
                       nannten Voraussetzungen, in den Fällen 2 c) bis e) nach                       einbarten Ablauftermin, kann das Aufleben des Versiche-
                       Ablauf der vereinbarten Dauer, im Fall g) jederzeit und im                    rungsschutzes abweichend von 4.2 zum Zeitpunkt des
                       Fall h) bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit auf die                       Fortfalls der Voraussetzungen nur nach einer erneuten Ri-
                       Tarife überzugehen, für die eine Anwartschaft bestand.                        sikoprüfung erfolgen und von Besonderen Bedingungen
                                                                                                     abhängig gemacht werden.
                   3.2 Ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen besteht für die
                       Dauer der großen AwV nicht.                                               4.8 Wird vom Aufleben des Versicherungsschutzes kein Ge-
                                                                                                     brauch gemacht, erlöschen alle erworbenen Rechte; eine
                                                                                                     Rückzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.
AWVG 01.17


             HanseMerkur Krankenversicherung AG       Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg      Tel.: 040 4119-4119, Fax: -3257     www.hansemerkur.de
                                                                                  Seite 156 von 164

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5.   Beiträge                                                                       5.2 Erhöht oder vermindert sich während der Dauer der An-
                                                                                        wartschaftsversicherung der Beitrag einschließlich eines
     5.1 Für die große AwV werden Jahresbeiträge erhoben, die je-                       evtl. zu Vertragsbeginn vereinbarten Risikozuschlags, der
         doch auch in gleichen monatlichen, viertel- oder halbjährli-                   ohne den Abschluss der großen Anwartschaftsversiche-
         chen Raten gezahlt werden können.                                              rung zu zahlen wäre, so wird der Beitrag für die Anwart-
                                                                                        schaftsversicherung entsprechend verändert. Bei einer
         Die aktuell gültigen Anwartschaftsprozentsätze können                          Beitragsänderung des der Anwartschaftsversicherung zu-
         beim Versicherer erfragt werden.                                               grunde liegenden Tarifs kann auch der Prozentsatz für die
                                                                                        Anwartschaftsversicherung mit Wirkung für bestehende
         Für Jugendliche ist ab Ende des Kalenderjahres, in dem sie                     Anwartschaften geändert werden.
         das 19. Lebensjahr vollenden, der Beitragssatz für Erwach-
         sene zu entrichten.


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                  Besondere Bedingungen für die langfristige
                  Anwartschaftsversicherung (AwV) nach Tarif AwVL


             1.    Allgemeine Bestimmungen                                                      4.4 Wird die Anzeige nach 4.1 erst nach Ablauf der Zweimo-
                                                                                                    natsfrist vorgenommen, so kann das Aufleben des Versi-
                   Für die langfristige AwV gelten die Allgemeinen Versiche-                        cherungsschutzes von Besonderen Bedingungen abhängig
                   rungsbedingungen der in Anwartschaft stehenden Tarife in der                     gemacht werden. Das Aufleben kann dann frühestens zum
                   jeweils gültigen Fassung, soweit sie nicht durch nachstehende                    nächsten Monatsersten nach Zugang der Anzeige beim
                   Bestimmungen geändert oder ergänzt werden, und etwaige be-                       Versicherer erfolgen.
                   sondere Vereinbarungen.
                                                                                                4.5 Wird vom Aufleben des Versicherungsschutzes kein Ge-
             2.    Voraussetzung für den Abschluss                                                  brauch gemacht, erlöschen alle erworbenen Rechte; eine
                                                                                                    Rückzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.
                   Der Abschluss der langfristigen AwV ist möglich für die Dauer
                   eines Anspruchs auf freie Heilfürsorge, sofern dieser Anspruch          5.   Beiträge
                   voraussichtlich länger als 60 Monate besteht.
                                                                                                5.1 Für die langfristige AwV werden Jahresbeiträge erhoben,
             3.    Gegenstand der Versicherung                                                      die jedoch auch in gleichen monatlichen, viertel- oder halb-
                                                                                                    jährlichen Raten gezahlt werden können, wenn beim Versi-
                   3.1 Durch Abschluss der langfristigen AwV erwirbt die versi-                     cherer gleichzeitig eine andere Versicherung mit entspre-
                       cherte Person das Recht, bei Wegfall der unter 2. genann-                    chender Zahlungsweise besteht oder beantragt wird.
                       ten Voraussetzungen auf die Tarife überzugehen, für die
                       eine Anwartschaft bestand.                                                    Die aktuell gültigen Anwartschaftsprozentsätze können
                                                                                                     beim Versicherer erfragt werden.
                   3.2 Ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen besteht für die
                       Dauer der langfristigen AwV nicht.                                            Für Jugendliche ist ab Ende des Kalenderjahres, in dem sie
                                                                                                     das 19. Lebensjahr vollenden, der Beitragssatz für Erwach-
             4.    Aufleben des Versicherungsschutzes                                                sene zu entrichten.

                   4.1 Der Wegfall der Voraussetzungen für die langfristige AwV                 5.2 Erhöht oder vermindert sich während der Dauer der An-
                       ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten anzuzeigen und auf                   wartschaftsversicherung der Beitrag einschließlich eines
                       Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Bei fristgemä-                      evtl. vereinbarten Risikozuschlags, der ohne den Ab-
                       ßer Anzeige erfolgt das Aufleben des Versicherungsschut-                     schluss der langfristigen Anwartschaftsversicherung zu
                       zes der als AwV geführten Tarife zum Ersten des Monats,                      zahlen wäre, so wird der Beitrag für die Anwartschaftsver-
                       in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.                                 sicherung entsprechend verändert. Bei einer Beitragsän-
                                                                                                    derung des der Anwartschaftsversicherung zugrunde lie-
                   4.2 Nach Aufleben des Versicherungsschutzes besteht Leis-                        genden Tarifs kann auch der Prozentsatz für die Anwart-
                       tungsanspruch in tariflichem Umfang auch für Krankheiten                     schaftsversicherung mit Wirkung für bestehende Anwart-
                       und Unfallfolgen, die während der Dauer der langfristigen                    schaften geändert werden.
                       AwV eingetreten sind.

                       Die zurückgelegte Versicherungsdauer der langfristigen
                       AwV wird auf die tarifliche Wartezeit angerechnet.

                   4.3 Der Beitrag bei Aufleben des Versicherungsschutzes wird
                       nach den Tarifen ermittelt, denen die langfristige AwV zu-
                       grunde lag. Er richtet sich nach dem ursprünglichen Ein-
                       trittsalter der versicherten Person unter Berücksichtigung
                       zwischenzeitlicher Beitragsänderungen.

                       Wird bei Vertragsbeginn ein Risikozuschlag zum Ein-
                       schluss bekannter Vorerkrankungen vereinbart, so ist die-
                       ser erst ab dem Zeitpunkt des Auflebens des Versiche-
                       rungsschutzes zu entrichten.
AWVL 01.17


             HanseMerkur Krankenversicherung AG      Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg      Tel.: 040 4119-4119, Fax: -3257     www.hansemerkur.de
                                                                                 Seite 158 von 164

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                      Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung
                      in der privaten Pflegepflichtversicherung (KANW-PPV)
                      gültig ab 1. April 2026


                 1.     Allgemeines                                                             5.   Ansprüche aus der kleinen Anwartschaftsversicherung
                        Für die kleine Anwartschaftsversicherung gelten die Allgemei-                5.1 Durch den Abschluss einer kleinen Anwartschaftsversiche-
                        nen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtver-                   rung erwirbt die versicherte Person das Recht, bei Wegfall
                        sicherung (MB/PPV 2026 und Tarif PV), soweit sie nicht durch                     der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
                        nachstehende Bestimmungen geändert oder ergänzt werden.                          oder bei Beendigung der Familienversicherung die private
                                                                                                         Pflegepflichtversicherung ohne erneute Gesundheitsprü-
                 2.     Voraussetzungen                                                                  fung in Kraft zu setzen.
                        2.1 Die kleine Anwartschaftsversicherung kann, vom Versiche-                 5.2 Die Zeit der kleinen Anwartschaftsversicherung wird auf
                            rungsbeginn 1. Januar 1995 abgesehen, nur in unmittelba-                     den Lauf von Wartezeiten und Fristen angerechnet.
                            rem Anschluss an die Beendigung der privaten Pflege-
                            pflichtversicherung in den in Nr. 2.2 genannten Fällen abge-             5.3 Bei Umwandlung einer privaten Pflegepflichtversicherung,
                            schlossen werden. Sie wird auf unbestimmte Zeit abge-                        auf die die „Zusatzvereinbarungen für Versicherungsver-
                            schlossen.                                                                   träge gemäß § 110 Abs. 2 SGB XI“ Anwendung finden, in
                                                                                                         eine kleine Anwartschaft sowie bei Beginn der Anwart-
                        2.2 Versicherungsberechtigt sind Personen, die vorüberge-                        schaftsversicherung am 1. Januar 1995 kommen bei Inkraft-
                            hend in der sozialen Pflegeversicherung versicherungs-                       setzen oder Wiederaufleben der privaten Pflegepflichtver-
                            pflichtig oder im Rahmen der Familienversicherung versi-                     sicherung diese Zusatzvereinbarungen zur Anwendung.
                            chert sind.
                                                                                                6.   Ende der kleinen Anwartschaftsversicherung
                        2.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer
                            unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn die Vorausset-                   6.1 Kündigung
                            zungen nach Nr. 2.2 nicht mehr vorliegen.
                                                                                                          6.1.1 Der Versicherungsnehmer kann die kleine Anwart-
                 3.     Beiträge                                                                                schaftsversicherung mit einer Frist von drei Monaten
                                                                                                                zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Die Kündi-
                        3.1 Für jede versicherte Person ist ein Monatsbeitrag zu zahlen,                        gung kann auf einzelne versicherte Personen be-
                            der sich aus dem Versicherungsschein bzw. dessen Nach-                              schränkt werden.
                            trägen ergibt.
                                                                                                          6.1.2 Der Versicherer verzichtet in der kleinen Anwart-
                             Besonders vereinbarte Beitragszuschläge zu der der klei-                           schaftsversicherung auf das ordentliche Kündigungs-
                             nen Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden priva-                            recht. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außer-
                             ten Pflegepflichtversicherung werden während der Dauer                             ordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die
                             der kleinen Anwartschaft nicht erhoben.                                            Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen be-
                        3.2 Bei einer Änderung der Beiträge der der kleinen Anwart-                             schränkt werden.
                            schaftsversicherung zugrunde liegenden privaten Pflege-                  6.2 Sonstige Beendigungsgründe
                            pflichtversicherung gemäß § 8b MB/PPV 2026 werden die
                            Beiträge für die kleine Anwartschaftsversicherung mit Zu-                     6.2.1 Mit Beginn oder Wiederaufleben der Versicherungs-
                            stimmung des Treuhänders neu festgesetzt.                                           pflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung tritt
                                                                                                                diese an die Stelle der kleinen Anwartschaftsversiche-
                        3.3 Kinder einer in der privaten Pflegepflichtversicherung oder                         rung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Beiträge gemäß
                            in der kleinen Anwartschaftsversicherung versicherten Per-                          Nr. 3.4 zu entrichten.
                            son, die wegen Einbeziehung in die Familienversicherung
                            gemäß § 25 SGB XI aus der privaten Pflegepflichtversiche-                     6.2.2 Die kleine Anwartschaftsversicherung endet bei Been-
                            rung ausscheiden, sind für die Dauer dieser Familienversi-                          digung der Versicherungspflicht oder der Familienver-
                            cherung beitragsfrei in der kleinen Anwartschaft der versi-                         sicherung in der sozialen Pflegeversicherung. Sofern in
                            cherten Person mitversichert.                                                       diesem Fall keine Versicherungspflicht in der privaten
                                                                                                                Pflegepflichtversicherung eintritt, kann die private
                        3.4 Bei Wiederaufleben der der kleinen Anwartschaftsversiche-                           Pflegepflichtversicherung freiwillig mit den Beiträgen
                            rung zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversiche-                             nach Nr. 3.4 fortgesetzt werden.
                            rung zahlt die versicherte Person den Neugeschäftsbeitrag
                            zum erreichten Alter abzüglich vorhandener Anrechnungs-                       6.2.3 Die kleine Anwartschaftsversicherung endet mit dem
                            beträge aus der Vorversicherungszeit vor der kleinen An-                            Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Per-
                            wartschaftsversicherung und zuzüglich der vor Beginn der                            sonen haben jedoch das Recht, das Versicherungsver-
                            kleinen Anwartschaft eventuell vereinbarten Beitragszu-                             hältnis unter Benennung des künftigen Versiche-
                            schläge. Hat jedoch die versicherte Person ein Anrecht auf                          rungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist inner-
                            Limitierung des Beitrages gemäß § 8 Abs. 5 MB/PPV 2026                              halb zweier Monate nach dem Tode des Versiche-
                            bzw. Nr. 3 b) der „Zusatzvereinbarungen für Versicherungs-                          rungsnehmers abzugeben.
                            verträge gemäß § 110 Abs. 2 und § 26a Abs. 1 SGB XI“, nach
                            den „Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit                       Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit die kleine
                            Versicherten im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG“ oder                       Anwartschaftsversicherung.
                            nach den „Zusatzvereinbarungen für Versicherungsver-                7.   Änderung der Besonderen Bedingungen für die kleine An-
AWVK-PPV 04.26


                            träge mit Mitgliedern von Solidargemeinschaften gemäß                    wartschaftsversicherung
                            § 110 Abs. 2 Satz 3 SGB XI“, so zahlt sie maximal den dann
                            gültigen Höchstbeitrag.                                                  Für eine Änderung der Besonderen Bedingungen für die kleine
                                                                                                     Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversi-
                 4.     Leistungen                                                                   cherung gilt § 18 MB/PPV 2026 entsprechend.
                        Für die Dauer der kleinen Anwartschaftsversicherung besteht
                        kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.

                 HanseMerkur Krankenversicherung AG       Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg      Tel.: 040 4119-4119, Fax: -3257       www.hansemerkur.de
                                                                                      Seite 159 von 164

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                      Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung
                      in der privaten Pflegepflichtversicherung (GANW-PPV)
                      gültig ab 1. April 2026


                 1.     Allgemeines                                                                      wird, erlöschen alle erworbenen Rechte; eine Rückzahlung
                                                                                                         der Beiträge ist ausgeschlossen.
                        Für die große Anwartschaftsversicherung gelten die Allgemei-
                        nen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtver-         4.   Leistungen
                        sicherung (MB/PPV 2026 und Tarif PV), soweit sie nicht durch
                        nachstehende Bestimmungen geändert oder ergänzt werden.                     Für die Dauer der großen Anwartschaftsversicherung besteht -
                                                                                                    auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle - kein Anspruch
                 2.     Voraussetzungen                                                             auf Versicherungsleistungen.
                        2.1 Versicherungsberechtigt sind Personen, die vorüberge-              5.   Ansprüche aus der großen Anwartschaftsversicherung
                            hend nicht in der privaten Pflegepflichtversicherung versi-
                            cherungspflichtig sind.                                                 5.1 Durch den Abschluss einer großen Anwartschaftsversiche-
                                                                                                        rung erwirbt die versicherte Person das Recht, beim Wie-
                        2.2 Die große Anwartschaftsversicherung kann nur in unmittel-                   dereintreten der Versicherungspflicht in der privaten Pfle-
                            barem Anschluss an die Beendigung der privaten Pflege-                      gepflichtversicherung diese ohne erneute Gesundheitsprü-
                            pflichtversicherung in dem in Nr. 2.1 genannten Fall abge-                  fung in Kraft zu setzen.
                            schlossen werden. Sie wird auf unbestimmte Zeit abge-
                            schlossen. Die große Anwartschaftsversicherung ist abge-                5.2 Die Zeit der großen Anwartschaftsversicherung wird auf
                            schlossen, wenn der Versicherer schriftlich die Annahme                     den Lauf von Wartezeiten und Fristen angerechnet.
                            des Antrages erklärt hat.                                               5.3 Bei Umwandlung einer privaten Pflegepflichtversicherung,
                        2.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer                   auf die die „Zusatzvereinbarungen für Versicherungsver-
                            unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald Versicherungs-                    träge gemäß § 110 Abs. 2 SGB XI“ Anwendung finden, in eine
                            pflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung eintritt.                 große Anwartschaft kommen bei Inkraftsetzen oder Wie-
                                                                                                        deraufleben der privaten Pflegepflichtversicherung diese
                 3.     Beiträge                                                                        Zusatzvereinbarungen zur Anwendung.
                        3.1 Der Beitrag für die große Anwartschaftsversicherung ist ein        6.   Ende der großen Anwartschaftsversicherung
                            Monatsbeitrag. Er ist abhängig vom Alter zu Beginn der
                            großen Anwartschaft. Vereinbarte Beitragszuschläge zu                   6.1 Kündigung
                            der der großen Anwartschaftsversicherung zugrunde lie-                       6.1.1 Der Versicherungsnehmer kann die große Anwart-
                            genden privaten Pflegepflichtversicherung werden wäh-                              schaftsversicherung mit einer Frist von drei Monaten
                            rend der Dauer der großen Anwartschaft nicht erhoben. Er-                          zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Die Kündi-
                            worbene Rechte aus der der großen Anwartschaft zu-                                 gung kann auf einzelne versicherte Personen be-
                            grunde liegenden privaten Pflegepflichtversicherung wer-                           schränkt werden.
                            den beitragsmindernd angerechnet.
                                                                                                         6.1.2 Der Versicherer verzichtet in der großen Anwart-
                        3.2 Bei einer Änderung der Beiträge der der großen Anwart-                             schaftsversicherung auf das ordentliche Kündigungs-
                            schaftsversicherung zugrunde liegenden privaten Pflege-                            recht. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außer-
                            pflichtversicherung gemäß § 8b MB/PPV 2026 werden die                              ordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die
                            Beiträge für die große Anwartschaftsversicherung mit Zu-                           Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen be-
                            stimmung des Treuhänders neu festgesetzt.                                          schränkt werden.
                        3.3 Kinder einer in der privaten Pflegepflichtversicherung oder             6.2 Sonstige Beendigungsgründe
                            in der großen Anwartschaftsversicherung versicherten Per-
                            son, die wegen Einbeziehung in die Familienversicherung                      6.2.1 Mit Wiedereintritt der Versicherungspflicht in der pri-
                            gemäß § 25 SGB XI aus der privaten Pflegepflichtversiche-                          vaten Pflegepflichtversicherung tritt diese an die
                            rung ausscheiden, sind für die Dauer dieser Familienversi-                         Stelle der großen Anwartschaftsversicherung. Ab die-
                            cherung beitragsfrei in der großen Anwartschaft der versi-                         sem Zeitpunkt sind die Beiträge gemäß Nr. 3.4 zu ent-
                            cherten Person mitversichert.                                                      richten.
                        3.4 Bei Wiederaufleben der der großen Anwartschaftsversiche-                     6.2.2 Die große Anwartschaftsversicherung endet mit dem
                            rung zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversiche-                            Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Per-
                            rung richtet sich der Beitrag der versicherten Person nach                         sonen haben jedoch das Recht, das Versicherungsver-
                            dem ursprünglichen Eintrittsalter unter Berücksichtigung                           hältnis unter Benennung des künftigen Versiche-
                            zwischenzeitlicher Beitragsänderungen zuzüglich der vor                            rungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist inner-
                            Beginn der großen Anwartschaft eventuell vereinbarten                              halb zweier Monate nach dem Tode des Versiche-
                            Beitragszuschläge. Hat jedoch die versicherte Person ein                           rungsnehmers abzugeben.
                            Anrecht auf Limitierung des Beitrages gemäß § 8 Abs. 5
                            MB/PPV 2026 bzw. Nr. 3 b) der „Zusatzvereinbarungen für                           Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit die
                            Versicherungsverträge gemäß § 110 Abs. 2 und § 26a Abs. 1                         große Anwartschaftsversicherung.
                            SGB XI“, nach den „Zusatzvereinbarungen für Versiche-
                            rungsverträge mit Versicherten im Basistarif gemäß § 193           7.   Änderung der Besonderen Bedingungen für die große An-
AWVG-PPV 04.26


                            Abs. 5 VVG“ oder den „Zusatzvereinbarungen für Versiche-                wartschaftsversicherung
                            rungsverträge mit Mitgliedern von Solidargemeinschaften                 Für eine Änderung der Besonderen Bedingungen für die große
                            gemäß § 110 Abs. 2 Satz 3 SGB XI“, so zahlt sie maximal den             Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversi-
                            dann gültigen Höchstbeitrag.                                            cherung gilt § 18 MB/PPV 2026 entsprechend.
                        3.5 Endet die große Anwartschaftsversicherung, ohne dass vom
                            Aufleben des Versicherungsschutzes Gebrauch gemacht

                 HanseMerkur Krankenversicherung AG      Siegfried-Wedells-Platz 1       20354 Hamburg      Tel.: 040 4119-4119, Fax: -3257       www.hansemerkur.de
                                                                                     Seite 160 von 164

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                     Besondere Bedingungen für Auslandsaufenthalte


                1.    Allgemeine Bestimmungen                                                  3.   Leistungszusage

                      Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der ver-                   3.1 Durch Abschluss der Besonderen Bedingungen für Aus-
                      sicherten Tarife in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie nicht                landsaufenthalte erwirbt die versicherte Person den An-
                      durch nachstehende Bestimmungen geändert oder ergänzt                             spruch auf die vollen Leistungen der versicherten Tarife,
                      werden, und etwaige besondere Vereinbarungen.                                     ohne dass Begrenzungen der Erstattungen auf die Bun-
                                                                                                        despflegesatzverordnung (BPflV), auf das Krankenhaus-
                2.    Voraussetzungen für den Abschluss                                                 entgeltgesetz (KHEntgG) oder auf die deutschen amtli-
                                                                                                        chen Gebührenordnungen gemäß den jeweils zugrunde
                      2.1 Der Abschluss der Besonderen Bedingungen für Auslands-                        liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorge-
                          aufenthalte ist möglich                                                       nommen werden (vgl. Tarifbedingungen zu § 4 Abs. 2
                                                                                                        MB/KK 2009 bzw. § 4 Abs. 2 AVB/KS bzw. Druckstücke
                           a) für die Dauer eines vorübergehenden Aufenthaltes im                       der Tarife BSS, BSZ und ST).
                              europäischen oder außereuropäischen Ausland,
                                                                                                    3.2 Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme,
                           b) bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in ei-                        für die Leistungen tariflich vereinbart sind, das medizi-
                              nen anderen Staat Europas einschließlich der außer-                       nisch notwendige Maß, so kann der Versicherer gemäß § 5
                              europäischen Teile der Türkei und Russlands.                              Abs. 2 der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingun-
                                                                                                        gen seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag
                      2.2 Der Abschluss der Besonderen Bedingungen für Auslands-                        herabsetzen.
                          aufenthalte kann bei vorübergehenden Auslandsaufent-
                          halten von bis zu 12 Wochen Dauer nur bis zu deren An-                    3.3 Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder
                          tritt, bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten von                           sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis
                          mehr als 12 Wochen Dauer und bei Verlegung des gewöhn-                        zu den erbrachten Leistungen, auch unter Berücksichti-
                          lichen Aufenthaltsortes in das Ausland nur bis spätestens                     gung der Abrechnungsvorschriften des jeweiligen Aus-
                          2 Monate nach Beginn des Auslandsaufenthaltes bean-                           lands, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen
                          tragt werden. Die Besonderen Bedingungen für Auslands-                        angemessenen Betrag herabsetzen.
                          aufenthalte gelten ab Beginn des Auslandsaufenthaltes.
                          Lehnt der Versicherungsnehmer für die betroffene versi-              4.   Beiträge
                          cherte Person einen möglichen Beitragszuschlag ab oder
                          erfolgt die Beantragung der Besonderen Bedingungen für                    4.1 Zusätzlich zu den tariflichen Beiträgen sind für die Gel-
                          Auslandsaufenthalte nicht fristgerecht, so ist der Versiche-                  tungsdauer der Besonderen Bedingungen für Auslands-
                          rer höchstens zu den Leistungen verpflichtet, die er bei ei-                  aufenthalte Zuschläge für Auslandsaufenthalte zu entrich-
                          nem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.                                  ten, die vom jeweiligen Aufenthaltsland abhängig sind und
                                                                                                        beim Versicherer erfragt werden können.
                      2.3 Der Abschluss der Besonderen Bedingungen für Auslands-
                          aufenthalte ist nicht möglich für Krankentagegeldtarife                   4.2 Erhöht oder vermindert sich während der Dauer des Aus-
                          (Verdienstausfall), für die Pflegepflichtversicherung, die                    landsaufenthaltes der Beitrag eines Tarifs, so wird der Zu-
                          ergänzende Pflegekrankenversicherung und die staatlich                        schlag für Auslandsaufenthalte entsprechend verändert.
                          geförderte ergänzende Pflegeversicherung, für den Basis-
                          tarif BT, den Standardtarif ST, den Notlagentarif NLT und                 4.3 Der Zuschlag für Auslandsaufenthalte kann mit Wirkung
                          die Sonderbedingungen für die modifizierte Beitragszah-                       für bestehende Versicherungen neu festgesetzt werden,
                          lung (MBZ, BEP und BEN).                                                      wenn das Niveau der Krankheitskosten des jeweiligen
                                                                                                        Landes sich gegenüber dem deutschen Kostenniveau sig-
                                                                                                        nifikant verändert hat.
AUSLAND 01.20


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