# HUK-COBURG Tarif E E3: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-private-krankenversicherung-huk-coburg-e3.php
- Rechtlicher Träger: HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-private-krankenversicherung-huk-coburg-e3.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen E-Tarif (Teil I MB/KK 2009, Teil II, Teil III Tarifbedingungen und Preis und Leistungsverzeichnis Zahntechnik)](https://www.huk.de:443/content/dam/hukde/dokumente/produkte/allgemeine_versicherungsbedingungen_etarif.pdf), Fassung Stand 01.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungsfähige Personen (Angestellte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Selbständige, Freiberufler, Beamte, Studierende) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsart: Kostenerstattung, Direktabrechnung oder Sachleistung über ein Ärzteverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Freie Arztwahl unter allen niedergelassenen Ärzten | nicht geregelt |  |  |
| Primärarztprinzip (Hausarzt oder Telemedizin zuerst, sonst gekürzte Erstattung) | ja | Ansonsten werden die erstattungsfähigen Aufwendungen der Erst- und Folgebehandlung zu 80 % erstattet. | Nr. 2. a), Seite 2 |
| Erstattung über den Höchstsatz der Gebührenordnung (GOÄ, GOZ) hinaus | nein | Die Leistungen werden bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnungen gezahlt. | Nr. 1. a), Seite 1 |
| Jährlicher Selbstbehalt je versicherte Person | 1.500 € | Tarif E3 1.500 € | Nr. 1. b), Seite 1 |
| Selbstbeteiligung je Leistung oder Behandlungsfall (prozentual oder fester Betrag) | nicht geregelt |  |  |
| Ermäßigter oder entfallender Selbstbehalt für Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Anpassung an den Beihilfebemessungssatz (Aufstockung bei Wegfall oder Änderung der Beihilfe ohne neue Gesundheitsprüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz für ambulante ärztliche Behandlung | ja | ärztliche Leistungen gemäß Nr. 1. a) zu 100 %, wenn für die Erstbehandlung sowie | Nr. 2. a), Seite 2 |
| Arznei- und Verbandmittel (auch nicht verschreibungspflichtige) | ja, bis zur Versicherungssumme | Erstattet werden 80 % der Aufwendungen für medizinisch notwendige Arzneimittel. | Nr. 2. d), Seite 2 |
| Heilpraktiker und Naturheilverfahren | nein | Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Heilpraktiker | Nr. 2. b), Seite 2 |
| Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) mit Erstattungssatz und Preisverzeichnis | ja, bis zur Versicherungssumme | Erstattet werden Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilmittel zu 80 %. | Nr. 2. e), Seite 2 |
| Heilmittel nur bis zu den Preisen eines tariflichen Verzeichnisses | ja | sofern sie in der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, deren Höchstsätze nicht überschreiten | Nr. 2. e), Seite 2 |
| Hilfsmittel mit offenem Katalog (nicht abschließend aufgezählt) | ja | Nicht genannte Hilfsmittel in funktioneller Standardausführung werden bei medizinischer Notwendigkeit ebenfalls erstattet. | Nr. 2. f), Seite 3 |
| Hilfsmittel mit geschlossenem Katalog (nur die genannten) | keine | Nicht genannte Hilfsmittel in funktioneller Standardausführung werden bei medizinischer Notwendigkeit ebenfalls erstattet. | Nr. 2. f), Seite 3 |
| Brillen und Kontaktlinsen (Betrag und Zeitraum) | ja, bis 100 € | 100 % bis maximal 100 € innerhalb von zwei Kalenderjahren. | Nr. 2. g), Seite 3 |
| Hörgeräte | ja, bis 1.500 € | örhilfen bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.500 € pro Hörhilfe. | Nr. 2. f), Seite 3 |
| Ambulante Psychotherapie (Erstattungssatz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Erstattet werden 70 % der Aufwendungen für eine medizinisch notwendige ambulante Psychotherapie | Nr. 2. j), Seite 2 |
| Begrenzung der Psychotherapie auf eine Zahl von Sitzungen je Jahr oder insgesamt | ja | Pro Kalenderjahr werden bis zu 50 ambulante Therapiesitzungen erstattet. | Nr. 2. j), Seite 3 |
| Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen ohne Selbstbehalt | ja, bis zur Versicherungssumme | Erstattet werden Schutzimpfungen einschließlich Impfstoff zu 100 % | Nr. 2. k), Seite 3 |
| Häusliche Krankenpflege und spezialisierte ambulante Palliativversorgung | ja, bis zur Versicherungssumme | Erstattet werden Aufwendungen für ärztlich verordnete spezialisierte ambulante Palliativversorgung zu 100 % | Nr. 2. p), Seite 3 |
| Krankentransport (Rettungsdienst, Fahrt zur ambulanten Behandlung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Rettungstransportkosten zum und vom nächsten geeigneten Krankenhaus. | Nr. 3. b), Seite 5 |
| Telemedizin und Videosprechstunde | nicht geregelt |  |  |
| Unterbringung im Zweibettzimmer | nein | Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer | Nr. 3. c), Seite 5 |
| Unterbringung im Einbettzimmer | nein | Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer | Nr. 3. c), Seite 5 |
| Privatärztliche Behandlung durch Chefarzt oder Wahlarzt | nein | sowie gesondert berechnete ärztliche und medizinische Leistungen (z. B. Chefarzt). | Nr. 3. c), Seite 5 |
| Behandlung in Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag | ja, bis zur Versicherungssumme | werden die Kosten der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik erstattet, die dem o.g. Gesetz oder den Verordnungen unterliegt | Nr. 3. a), Seite 5 |
| Stationäre Psychotherapie und Psychiatrie (Zahl der Tage, Genehmigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | für bis zu 30 Behandlungstage je Kalenderjahr, wenn eine vorherige Leistungszusage des Versicherers erfolgt ist. | Nr. 3. e), Seite 5 |
| Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation | ja, bis zur Versicherungssumme | Erstattet werden die Aufwendungen für Anschlussheilbehandlungen (AHB). | Nr. 3. j), Seite 5 |
| Kur- und Sanatoriumsbehandlung | nein | Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlungen bzw. medizinische Rehabilitation. | Nr. 3. i), Seite 5 |
| Unterbringung einer Begleitperson (Rooming in bei Kindern) | ja, bis zur Versicherungssumme | werden die vom Krankenhaus gesondert berechenbaren Kosten einer Begleitperson erstattet. | Nr. 3. h), Seite 5 |
| Ersatzkrankenhaustagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen | nein | Ein Ersatz-Krankenhaustagegeld (bei Verzicht auf Wahlleistungen) wird nicht ausgezahlt. | Nr. 3. d), Seite 5 |
| Zahnbehandlung (Füllungen, Wurzel und Parodontosebehandlung) mit Erstattungssatz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erstattet werden medizinisch notwendige Leistungen gemäß Nr. 1. a) zu 100 %. | Nr. 4. a), Seite 2 |
| Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) mit Erstattungssatz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erstattet werden die ärztlichen Honorarkosten gemäß Nr. 1. a) zu | Nr. 4. b), Seite 6 |
| Implantate ohne Begrenzung der Zahl | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versorgung bei Implantologie ist auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer begrenzt | Nr. 4. b), Seite 6 |
| Kieferorthopädie (Kinder, Erwachsene nach Unfall oder Krankheit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen für Kieferorthopädie werden bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstattet. | Nr. 4. c), Seite 6 |
| Höchstbeträge für Zahnersatz in den ersten Versicherungsjahren (Zahnstaffel) | ja, bis 1.000 € | im ersten Versicherungsjahr (siehe § 8 (2.1) der AVB) auf 1.000 €, in den ersten beiden Versicherungsjahren auf insgesamt 2.000 €, in den ersten drei Versicherungsjahren auf insgesamt 3.000 € begrenzt. | Nr. 4. f), Seite 6 |
| Zahntechnische Leistungen nur bis zu einem Preis und Leistungsverzeichnis | ja | Die Erstattungshöchstsätze sind im beigefügten Preis-/Leistungsverzeichnis (PLV) für zahntechnische Leistungen niedergelegt. | Nr. 4. b), Seite 5 |
| Krankentagegeld im Tarif oder als Baustein (für Selbständige und Angestellte) | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Krankentagegeldzahlung (Karenztag) | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsschutz bei vorübergehendem Aufenthalt (Dauer, weltweit oder Europa) | ja | Während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes gemäß § 1 (4) der AVB leistet der Versicherer im tariflichen Umfang | Nr. 5. a), Seite 7 |
| Fortsetzung bei Wegzug in ein anderes EU oder EWR Land | ja | Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes gemäß § 1 (5) AVB besteht Versicherungsschutz nach den im Aufenthaltsland üblichen Kostenrahmen. | Nr. 5. b), Seite 7 |
| Medizinisch sinnvoller Rücktransport aus dem Ausland | nein | Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für die Rückholung aus dem Ausland. | Nr. 5. d), Seite 7 |
| Allgemeine Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz, Kieferorthopädie) | nicht geregelt |  |  |
| Erlass der Wartezeiten (Vorversicherung, ärztliche Untersuchung, Unfall) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen: Zeitraum der Fragen (Jahre ambulant, stationär, Psychotherapie) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Zuschlag für Vorerkrankungen | nicht geregelt |  |  |
| Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Höchstalter bei Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit | ja, bis zur Versicherungssumme | so sind alle Personen teilnahmeberechtigt, | Nr. 8, Seite 8 |
| Garantierte (vertraglich zugesagte) Beitragsrückerstattung | nicht geregelt |  |  |
| Optionsrecht auf höherwertigen Tarif ohne Gesundheitsprüfung | ja | verlangen, dass die Versicherung ohne erneute Risikoprüfung in den Tarif SelectPro unter folgenden Voraussetzungen umgestellt wird: | Nr. 7. a), Seite 8 |
| Recht auf Senkung des Selbstbehalts ohne Gesundheitsprüfung | ja | Diese Regelungen gelten im gleichen Maß für den Wechsel in eine andere Stufe des Tarifs E mit niedrigerem Selbstbehalt. | Nr. 7. a), Seite 8 |
| Alterungsrückstellungen und Mitnahme bei Wechsel (Übertragungswert) | ja | die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlage angerechnet. | Nr. 7. a), Seite 7 |
| Beitragsentlastung im Alter (Baustein oder Tarifbestandteil) | nicht geregelt |  |  |
| Anwartschaft oder Ruhen des Vertrags (Ausland, Elternzeit, Rückkehr in die gesetzliche Versicherung) | ja | verpflichtet sich der Versicherer einen Antrag auf Rückumstellung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Elternzeit bzw. des Elterngeldbezugs ohne neue Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeiten anzunehmen. | Nr. 7. b), Seite 8 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nicht geregelt |  |  |
| Regeln der Beitragsanpassung (auslösender Faktor, Begrenzung, Limitierungsmittel) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz der gesetzlichen Krankenversicherung (Opting out für Freiberufler, Sozialversicherungsersatz) | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss nur über einen Gruppenvertrag einer Kammer oder eines Arbeitgebers | nicht geregelt |  |  |
| Cuadro médico (Ärzte und Klinikverzeichnis) mit Umfang und regionaler Abdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Arztbesuch oder Leistung (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstbetrag der Zuzahlungen | nicht geregelt |  |  |
| Einzelzimmer mit Begleitbett im Krankenhaus | nicht geregelt |  |  |
| Zweite ärztliche Meinung, auch international | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit für Entbindung (carencia de parto) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen E-Tarif (Teil I MB/KK 2009, Teil II, Teil III Tarifbedingungen und Preis und Leistungsverzeichnis Zahntechnik)

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[Seite 1]
                             Krankheitskostenvollversicherung
                              Teil III
                            	Krankheitskostenvollversicherungstarife: E1, E3 und
                              Studententarif: E1S

                            Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)                                                Endet die Versicherung während eines Kalenderjahres, ermäßigt
                            für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung                                           sich der Selbstbehalt nicht.
                            Teil I Musterbedingungen (MB/KK 2009) und
                            Teil II Tarifbedingungen der HUK-COBURG-Krankenversicherung.                                            c) Kooperationen mit Leistungserbringern
                                                                                                                                    Kooperationspartner der HUK-COBURG-Krankenversicherung
                             1. A
                                 llgemeines, Selbstbehalt, Kooperationen mit Leis-                                                 bzw. einer Tochtergesellschaft der HUK-COBURG stehen für eine
                                tungserbringern, Dynamisierung und Voraussetzungen                                                  medizinisch hochwertige und kostengünstige Versorgung der
                                                                                                                                    Kunden.
                            a) Allgemeines
                                                                                                                                    Die regionale Verteilung der Kooperationspartner ist unterschied-
                            E rstattungsfähig sind die Aufwendungen nach tariflichem Umfang                                        lich ausgeprägt. Die Adressen teilen wir gerne auf Anfrage mit.
                             für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung nach den nach-                                          Sie sind darüber hinaus einsehbar unter www.huk.de.
                             stehend aufgeführten tariflichen Sätzen. Aufwendungen für ärzt-
                             liche und zahnärztliche Leistungen sowie für Hebammen,                                                 Durch Inanspruchnahme dieser Kooperationspartner kann
                             Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugend-                                               sich der tarifliche Erstattungsanspruch (wie im Tarif genannt)
                             psychotherapeuten werden erstattet, wenn sie gemäß der jeweils                                         erhöhen.
                             gültigen Gebührenordnungen (z.B. Gebührenordnung für Ärzte
                                                                                                                                    d) Dynamisierung
                             (GOÄ), Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Hebammenhilfe-
                             Gebührenverordnung (HebGV) und Gebührenordnung für Psycho-                                             Die HUK-COBURG-Krankenversicherung prüft in regelmäßigen
                             logische Psychotherapeuten (GOP)) berechnet werden.                                                    Abständen, ob die im Tarif, wie z.B. unter Hilfsmittel, Sehhilfen,
                            Die Leistungen werden bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der                                            ambulante Kuren, ambulanter Entbindung, Haushaltshilfe, Ersatz-
                            Gebührenordnungen gezahlt. Für die GOÄ, GOZ und GOP handelt                                             Krankenhaustagegeld, Besonderheiten in den ersten drei Versi-
                            es sich um Höchstsätze im Sinne des jeweiligen § 5 der                                                  cherungsjahren bei Zahnersatz und Überführung aufgeführten
                            Gebührenordnung.                                                                                        Leistungsbegrenzungen, Höchst- und Pauschalbeträge im
                                                                                                                                    Hinblick auf den medizinischen Fortschritt und die Preisent-
                            b) Selbstbehalt                                                                                         wicklung noch angemessen sind. Diese können zugunsten des
                            Die Versicherungsleistungen mindern sich um den Selbstbehalt.                                           Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person angepasst
                            Der Selbstbehalt beträgt unter Anrechnung aller erstattungsfähi-                                        werden, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der
                            gen Leistungen – pro versicherter Person und Kalenderjahr im                                            Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treu-
                                                                                                                                    händer die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit
                            Tarif E1 und E1S                300 €                                                                   bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten
                            Tarif E3			                  1.500 €                                                                    Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderung an den
                                                                                                                                    Versicherungsnehmer folgt.
                            Die Aufwendungen sind jeweils dem Kalenderjahr zuzurechnen,
                            in dem die Behandlung erfolgte. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmittel                                      e) Voraussetzungen
                            und digitalen Gesundheitsanwendungen gilt das Bezugsdatum.
                                                                                                                                    Der Tarif E kann nicht zusammen mit Krankheitskostenteil-
                            Bei Laborleistungen gilt das Datum, an dem die Laborleistung
                            erbracht wurde.                                                                                         versicherungstarifen der HUK-COBURG-Krankenversicherung
                                                                                                                                    abgeschlossen werden. Dies gilt auch für solche Tarife, die bei
                            Beginnt die Versicherung während des 2. Quartals eines Kalen-                                           anderen Gesellschaften bestehen oder abgeschlossen werden.
                            derjahres, so ermäßigt sich für das restliche Kalenderjahr der                                          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den
                            Selbstbehalt um 25 %, bei Beginn im 3. Quartal um 50 % und                                              Abschluss einer Krankheitskostenteilversicherung bei einem
                            bei Beginn im 4. Quartal um 75 %.                                                                       anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen unverzüg-
                            Entsprechendes gilt bei Erhöhung des Selbstbehalts im Falle                                             lich anzuzeigen. Die HUK-COBURG-Krankenversicherung kann
                            eines Tarifwechsels für den hinzukommenden Teil des Selbst-                                             verlangen, dass diese Krankheitskostenteilversicherungstarife
                            behalts. Bei Tarifwechsel mit Herabsetzung des summen-                                                  ruhen, solange Versicherungsschutz im Tarif E besteht.
                            mäßigen Selbstbehalts gilt für die Zeit vor und nach dem                                                Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld- und Pflegetagegeld-
AP0­0204U, Stand: 01.2025


                            Tarifwechsel der jeweils vereinbarte Selbstbehalt ungekürzt.                                            versicherungen dürfen neben dem Tarif E bestehen.
                            Ein für das Kalenderjahr bereits getragener Selbstbehalt wird
                            auf den neuen Selbstbehalt jeweils angerechnet.

                            HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
                            Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Heinrich R. Schradin. Vorstand: Klaus-Jürgen Heitmann, Stefan Gronbach, Dr. Hans Olav Herøy, Dr. Helen Reck, Dr. Jörg Rheinländer, Thomas Sehn, Daniel Thomas.
                            Sitz der Aktiengesellschaft: Willi-Hussong-Straße 2, 96444 Coburg; eingetragen beim Amtsgericht Coburg unter HRB 1537; St.-Nr. 9212/101/00021; E-Mail: info@huk-coburg.de

[Seite 2]
2. Erstattung bei ambulanter Heilbehandlung                          •N ährmittel
                                                                     • Stärkungspräparate, z.B. Vitamine-/Mineralstoffe
Der Versicherer ersetzt tarifgemäß die erstattungsfähigen            • kosmetische Präparate
Aufwendungen zu den jeweils genannten Prozentsätzen.
                                                                     • Potenz-, Verhütungs-, Gewichtsreduktions- und Haarwuchs-
a) ärztliche Leistungen                                                mittel
Erstattet werden die Aufwendungen für medizinisch notwendige         • Präparate zur Raucherentwöhnung, Lifestyle- und Anti-
ärztliche Leistungen gemäß Nr. 1. a) zu 100 %, wenn für die            Agingpräparate
Erstbehandlung                                                       sowie
• e in Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt,                  • Mittel, die nicht zu einer gezielten Behandlung einer bestehen-
• e in Facharzt für Frauenheilkunde,                                  den Erkrankung
• e in Facharzt für Augenerkrankungen,                              eingesetzt werden.
• e in Facharzt für Kindererkrankungen,                             Vitamin-, Nähr- und Stärkungspräparate werden bei nachge-
• e in Notarzt,                                                     wiesener medizinischer Notwendigkeit zur Vermeidung lebens-
• e in Bereitschaftsarzt,                                           bedrohlicher schwerer gesundheitlicher Schäden, z.B. Morbus
                                                                     Crohn und Mukoviszidose oder während einer Schwangerschaft
• e in Kooperationspartner der HUK-COBURG-Krankenversicherung
                                                                     gezahlt. Ist auf Grund einer medizinischen Indikation eine
in Anspruch genommen wird.                                           normale Nahrungsaufnahme nicht möglich, werden die Auf-
Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung oder        wendungen für ärztlich verordnete Sondennahrung (enterale
eine Überweisung zu belegen.                                         Ernährung) und Dauertropfinfusionen (parenterale Ernährung)
                                                                     zu 80 % erstattet.
Ansonsten werden die erstattungsfähigen Aufwendungen der
Erst- und Folgebehandlung zu 80 % erstattet.                         e) Heilmittel
Zusätzlich zu den ärztlichen Leistungen werden bei medizinischer     Erstattet werden Aufwendungen für medizinisch notwendige
Notwendigkeit Wegegeld bzw. Reiseentschädigung des nächst            Heilmittel zu 80 %. Als Heilmittel gelten die zur Beseitigung und
erreichbaren Arztes erstattet.                                       Linderung von Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwen-
                                                                     dungen und Behandlungen wie zum Beispiel Inhalationen, Kran-
b) Heilpraktiker                                                     kengymnastik und Übungsbehandlungen, Massagen, Hydro-
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Heilpraktiker           therapie und Packungen, Wärmebehandlungen, Elektrotherapie
und von diesen verordnete Behandlungen und Medikamente               sowie Lichttherapie, Ergotherapie, Logopädie und manuelle
sowie vom Heilpraktiker in Auftrag gegebene Laborleistungen.         Therapie.
c)	Transporte und Fahrtkosten im Rahmen von ambulanten              Zusätzlich zu den Heilmittelanwendungen wird bei medizinischer
    Behandlungen                                                     Notwendigkeit eines Hausbesuchs Wegegeld bzw. Reiseent-
                                                                     schädigung des nächsterreichbaren Therapeuten erstattet.
Erstattet werden:
• Notfallkrankentransporte
                         zum nächst erreichbaren Arzt oder         Die Aufwendungen für Heilmittel sowie Wegegeld oder Reise-
  Krankenhaus                                                        entschädigung sind erstattungsfähig, sofern sie in der Gebühr-
                                                                     enordnung für Ärzte enthalten sind, deren Höchstsätze nicht
• Fahrten
         zu und von einer Dialysebehandlung, Chemo- oder           überschreiten und soweit sie von einem staatlich geprüften
  Strahlentherapie beim nächstgelegenen geeigneten Arzt oder         Angehörigen der Heil- und Hilfsberufe (z.B. Physiotherapeut,
  Krankenhaus                                                        Logopäde) angewandt werden.
zu 80 %.
                                                                     Für Arznei- und Heilmittel gemäß Nr. 2. d) und e) gilt:
Werden die o.g. Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug durch-
geführt, so werden pro Kilometer 80 % des Kilometersatzes            Arznei- und Heilmittel bis zu einem Rechnungsbetrag von 2.500 €
gezahlt, der in der jeweils gültigen Fassung des Einkommen-          pro Kalenderjahr werden nach den in Nr. 2. d) und e) genannten
steuergesetzes geregelt ist. Ebenso werden auf Nachweis des          Prozentsätzen erstattet. Ab einem Gesamtrechnungsbetrag von
Versicherungsnehmers die Kosten des preisgünstigsten öffent-         2.500 € pro Kalenderjahr für Arznei- und Heilmittel erfolgt die
lichen Verkehrsmittels erstattet.                                    Erstattung zu 100 %.

d) Arznei- und Verbandmittel                                         f) Hilfsmittel

Erstattet werden 80 % der Aufwendungen für medizinisch not-          Erstattet werden medizinisch notwendige Hilfsmittel zu 80 %.
wendige Arzneimittel. Auch Verbandsmaterial gilt als Arzneimittel.   Ab einem Rechnungsbetrag von 1.200 € pro Hilfsmittel erhöht
                                                                     sich der Erstattungssatz auf 90 %, sofern das Hilfsmittel von
Die Erstattung erhöht sich auf 90 %, sofern:                         einem Kooperationspartner der HUK-COBURG-Krankenversiche-
•G  enerika (Arzneimittel mit gleicher Wirksamkeit und gleichem     rung bezogen wird (siehe Nr. 6. h) „Hilfsmittelservice“).
  Wirkstoff wie Originalpräparat) bezogen werden                     Als Hilfsmittel gelten technische Mittel oder Körperersatzstücke
oder                                                                 (kein Zahnersatz), die eine körperliche Beeinträchtigung unmittel-
• P räparate eines Kooperationspartners bezogen werden              bar mildern oder ausgleichen sowie lebenserhaltende Hilfsmittel.
oder                                                                 Sehhilfen werden unter Nr. 2. g) geregelt.
• e in Originalpräparat bezogen wird, für das kein Generikum oder   Für einzelne Hilfsmittel in funktioneller Standardausführung gelten
  Originalpräparat eines Kooperationspartners existiert.             folgende Höchstrechnungsbeträge:
Als Arzneimittel, auch wenn sie vom Humanmediziner verordnet         • Perücken bei krankhaftem Haarausfall bis zu einem
sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht:                  Rechnungsbetrag von 250 €,

                                                                  –2–

[Seite 3]
•H
  örhilfen bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.500 € pro               j) ambulante Psychotherapie
 Hörhilfe. Als Hörhilfen gelten Hörgeräte apparativ einschließlich
                                                                       Erstattet werden 70 % der Aufwendungen für eine medizinisch
 dazugehöriger Ohranpassstücke,
                                                                       notwendige ambulante Psychotherapie gemäß Nr. 1. a). Voraus-
• S ehimplantate bis zu einem Rechnungsbetrag von 8.000 €,            setzung für eine Leistung ist, dass die ambulante Psychotherapie
                                                                       von einem Arzt oder einem im Arztregister eingetragenen appro-
• S chlafapnoe-Geräte (z.B. CPAP-/BiPAP-/Bilevel-Geräte) bis zu
                                                                       bierten Psychotherapeuten bzw. Kinder- oder Jugendpsycho-
  einem Rechnungsbetrag von 1.250 €,
                                                                       therapeuten durchgeführt wird und eine vorherige Leistungs-
• P rothesen bis zu einem Rechnungsbetrag von 7.000 € pro             zusage des Versicherers erfolgt ist.
  Prothese,
                                                                       Wird die ambulante Psychotherapie bei einem Kooperations-
• Individuell angepasste Sitzschalensysteme bis zu einem              partner der HUK-COBURG-Krankenversicherung durchgeführt,
  Rechnungsbetrag von 2.000 €,                                         erhöht sich die Erstattung auf 80 % .
• K rankenfahrstühle (ggf. inkl. Zubehör und Antrieb) bis zu einem    Pro Kalenderjahr werden bis zu 50 ambulante Therapiesitzungen
  Rechnungsbetrag von 1.500 €,                                         erstattet.
•O
  rthopädische Schuhe bis zu einem Rechnungsbetrag von                k) Schutzimpfungen
 1.000 € pro Kalenderjahr.                                             Erstattet werden Schutzimpfungen einschließlich Impfstoff zu
Bei Prothesen-BH und -Badeanzügen erfolgt der Abzug eines              100 %, soweit es sich um Schutzimpfungen gegen Tollwut,
Eigenanteils von 50 % des Rechnungsbetrags. Einlagen und               Wundstarrkrampf, Diphterie, Grippeschutz und Zeckenschutz-
orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen sind auf              impfungen sowie um die empfohlenen Impfungen der Ständigen
maximal 3 Paar pro Kalenderjahr begrenzt.                              Impfkommission (STIKO) der Bundesrepublik Deutschland
                                                                       handelt.
Nicht genannte Hilfsmittel in funktioneller Standardausführung
werden bei medizinischer Notwendigkeit ebenfalls erstattet.            Nicht gezahlt werden Aufwendungen für Impfungen aufgrund
                                                                       von Auslandsreisen.
Anschaffungskosten eines Blindenführhundes werden inklusive
eines Einführungstrainings erstattet.                                  l) Schwangerschaft und ambulante Entbindung
Erstattungsfähig sind auch die Kosten für das Ausleihen und die        Erstattet werden die für Krankheiten vorgesehenen Leistungen
Reparatur eines erstattungsfähigen Hilfsmittels.                       für Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen
                                                                       wegen Schwangerschaft. Erstattet werden Maßnahmen zur
Nicht erstattungsfähig sind Hilfsmittel mit geringem therapeuti-       Pränataldiagnostik als erweiterte Schwangerschaftsvorsorge zu
schem Nutzen und solche, die dem Fitness- und/oder Wellness-           100 % bis maximal insgesamt 2.000 € und Geburtsvorbereitung
bereich zuzuordnen sind. Für Unterhaltungs- und Betriebskosten         und Schwangerschaftsgymnastik bei Hebammen und Physio-
für Hilfsmittel wie Strom oder Batterien wird nicht geleistet.         therapeuten. Bei Hausentbindungen werden die Hebammen-
g) Sehhilfen                                                           kosten sowie Kosten für ärztliche Behandlung gemäß Nr. 1. a)
                                                                       zu 100 % erstattet. Außerdem wird zur Abgeltung anderweitiger
Erstattet werden medizinisch notwendige Sehhilfen einschließ-          Aufwendungen (z.B. Haushaltshilfe) eine einmalige Pauschale in
lich Reparaturkosten unabhängig von der Art und Anzahl zu
                                                                       Höhe von 500 € pro ambulanter Entbindung gezahlt.
100 % bis maximal 100 € innerhalb von zwei Kalenderjahren.
Bei Nutzung eines Kooperationspartners erhöht sich der Erstat-         m) Maßnahmen zur Erlangung einer Schwangerschaft
tungsanspruch auf 130 € innerhalb von zwei Kalenderjahren.                (Kinderwunschbehandlung)
Der Höchstbetrag bezieht sich auf die erstattungsfähigen Auf-          Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Maßnahmen zur
wendungen des Bezugsjahres der Sehhilfen sowie des vorange-            Erlangung einer Schwangerschaft (Kinderwunschbehandlung).
gangenen Kalenderjahres.                                               n) Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
Die Kosten für Reinigungs- und Pflegemittel sind nicht erstat-         Erstattet werden die Kosten bei ambulanter Behandlung zu 100 %
tungsfähig.                                                            gemäß Nr. 1. a) bzw. stationärer Behandlung nach Nr. 3. a)
Aufwendungen für eine Korrektur der Sehschärfe mittels Laser-          • für einen in Deutschland zulässigen und dort durchgeführten
technologie (wie LASIK-Operation oder Kunstlinsen-Operation)             Schwangerschaftsabbruch sowie
werden bis zu einem Rechnungsbetrag von 400 € (200 € pro
Auge) tarifgemäß erstattet.                                            • für eine Sterilisation, wenn für diese eine medizinische
                                                                         Indikation bei der versicherten Person besteht.
h) ambulante Kuren und medizinische Rehabilitation
                                                                       o) ambulante Operationen
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante Kuren
und medizinische Rehabilitation.                                       Erstattet werden Aufwendungen für ärztliche Leistungen bei
                                                                       ambulanten Operationen im Rahmen der Gebührenordnung für
i) ambulante Anschlussheilbehandlung                                   Ärzte gemäß Nr. 1. a) in Verbindung mit Nr. 2. a).
Erstattet werden 80 % der Aufwendungen für ambulante An-               p) ambulante Palliativversorgung
schlussheilbehandlungen. Gezahlt werden die Aufwendungen bis
zur Dauer von 35 Tagen für ärztliche Behandlung und physika-           Eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung liegt vor, wenn
lische Therapie, sofern sich die Maßnahme unmittelbar an               eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreiten-
eine stationäre Krankenhausbehandlung oder eine ambulante              den und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich
Operation anschließt. Als unmittelbar gilt der Anschluss, wenn         begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Ver-
die Maßnahme innerhalb von 28 Tagen beginnt, es sei denn die           sorgung benötigt. Die Palliativversorgung zielt dabei darauf ab,
Einhaltung dieser Frist ist aus medizinischen Gründen (z.B. nach       die Betreuung der versicherten Person in der vertrauten häus-
Strahlentherapie zur Tumorbehandlung) nicht möglich.                   lichen Umgebung zu ermöglichen.

                                                                     –3–

[Seite 4]
Erstattet werden Aufwendungen für ärztlich verordnete speziali-        • die Typisierung zur Aufnahme in die Knochenmark-/Organ-
sierte ambulante Palliativversorgung zu 100 %, sofern die spezi-         spendedatei
alisierte ambulante Palliativversorgung über den Versicherer
                                                                       • das Registrieren des Empfängers für die Transplantation
beschafft wird. Die HUK-COBURG-Krankenversicherung vermittelt
hierzu qualifizierte Dienstleister (z.B. ambulante Pflegedienste),     • die Aktivierungsgebühr, die Betriebskostenpauschale und die
die die Versorgung übernehmen.                                           Suchkosten (Fremdspendersuche).
Bei Beschaffung durch die versicherte Person ohne Einschaltung         v) Medizinische Schulungen für chronisch Kranke
des Versicherers bzw. fehlender Zusage des Versicherers sind
                                                                       Erstattet werden Aufwendungen für Erst- und Folgeschulungen,
die Kosten auf die Höhe begrenzt, die entstanden wären, wenn
                                                                       insbesondere bei Diabetes, Asthma oder Neurodermitis zu 100 %
die HUK-COBURG-Krankenversicherung die spezialisierte am-
                                                                       bis maximal 500 Euro innerhalb von drei Kalenderjahren.
bulante Palliativversorgung vermittelt hätte. Es wird empfohlen,
rechtzeitig vor Beginn der Behandlung Kontakt mit der                  Als Schulungen gelten Maßnahmen, die von Anbietern mit geeig-
HUK-COBURG-Krankenversicherung aufzunehmen, um die                     neter fachlicher und pädagogischer Qualifikation, auf Basis
Kostenübernahme zu klären.                                             erprobter und evaluierter Konzepte sowie unter angemessenen
q) Gebärdensprachdolmetscher                                           organisatorischen Durchführungsbedingungen erbracht werden.
                                                                       Ein Nachweis über die Teilnahme ist vorzulegen.
Erstattet werden die Aufwendungen für die Hinzuziehung eines
Gebärdensprachdolmetschers/in bei medizinisch notwendigen              w) Präventionsmaßnahmen
Behandlungen, wenn die versicherte Person hörbehindert ist oder        Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen von Präventions-
eine Behinderung mit besonders starker Beeinträchtigung der            maßnahmen.
Sprachfähigkeit vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Leistungs-
erbringer von der versicherten Person nur mit Hilfe eines              x) Digitale Gesundheitsanwendungen
Gebärdensprachdolmetschers/in die benötigten Informationen
erhält und/oder der versicherten Person vom Leistungserbringer         Erstattet werden im Versicherungsfall Aufwendungen für digitale
die erforderlichen Hinweise nur so vermittelt werden können.           Gesundheitsanwendungen (DiGA). Digitale Gesundheitsanwen-
                                                                       dungen sind Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, deren
Erstattungsfähig sind die nachgewiesenen Aufwendungen bis              Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und
zum Stundensatz in der jeweiligen Fassung des JVEG (Justiz-            die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versor-
vergütungs- und Entschädigungsgesetz) zu 100 %.
                                                                       gung durch Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung,
r) Haushaltshilfe                                                      Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung,
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine Haushalts-           Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen
hilfe.                                                                 oder Behinderungen zu unterstützen. Voraussetzungen für eine
                                                                       Erstattung sind, dass
s) häusliche Krankenpflege
                                                                       • die digitalen Gesundheitsanwendungen vom Bundesinstitut für
Erstattet werden 100 % der Aufwendungen für die ärztlich ver-            Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale
ordnete Behandlungspflege innerhalb Deutschlands bei schweren            Gesundheitsanwendungen nach § 139e SGB V aufgenommen
Erkrankungen, die eine 24-stündige Überwachung aufgrund                  worden sind
künstlicher Beatmung und eine medizinische Versorgung im
Rahmen der häuslichen Krankenpflege von medizinisch aus-               • die digitalen Gesundheitsanwendungen, die nicht im Ver-
gebildeten Fachkräften erfordern.Voraussetzungen für die                 zeichnis nach § 139e SGB V gelistet sind, vom Versicherer in
Erstattung sind, dass hierdurch Kosten für ambulante ärztliche           einer eigenen Liste als erstattungsfähig geführt werden.
Behandlungen und/oder stationäre Krankenhausaufenthalte                Weitere Voraussetzung ist, dass die DiGA von einem Arzt
verringert oder vermieden werden und die Behandlungspflege             oder Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz
über die HUK-COBURG-Krankenversicherung beschafft wird oder            (PsychThG) verordnet wurden. Die Aufwendungen für DiGA
vor Behandlungsbeginn eine Zusage durch den Versicherer                werden bis zu den Kosten für die Standardversion, sofern nicht
vorliegt. Die HUK-COBURG-Krankenversicherung vermittelt                aus ärztlicher oder therapeutischer Sicht die Notwendigkeit
hierzu qualifizierte Dienstleister (z.B. ambulante Pflegedienste),     einer erweiterten Version schriftlich oder elektronisch begründet
die die Versorgung übernehmen.
                                                                       wurde, und je Verordnung für maximal 12 Monate erstattet.
Bei Beschaffung durch die versicherte Person ohne Einschal-            Danach ist eine erneute Verordnung erforderlich.
tung des Versicherers bzw. bei fehlender Zusage durch die
HUK-COBURG-Krankenversicherung sind die Kosten auf die                 Der Anspruch umfasst ausschließlich die Aufwendungen für den
Höhe begrenzt, die entstanden wären, wenn die HUK-COBURG-              Erwerb der Nutzungsrechte an der Software.
Krankenversicherung die häusliche Krankenpflege vermittelt             Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die für die Nutzung der DiGA
hätte. Die HUK-COBURG-Krankenversicherung empfiehlt recht-             eingesetzt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Anschaffungs-,
zeitig vor Beginn der Behandlungspflege eine Kontaktaufnahme,          Unterhalts- oder Betriebskosten für elektronische Geräte, Betriebs-
um die Kostenübernahme zu klären.                                      systeme, Strom oder Batterien.
t) ambulante Entziehungsmaßnahmen                                      Der Versicherer ist berechtigt, anstelle des Aufwendungsersatzes
Die Erstattung erfolgt gemäß § 5 (1.2) der AVB im tariflichen          die digitalen Gesundheitsanwendungen auch selbst zur Verfü-
Umfang.                                                                gung zu stellen.
u) Organtransplantation und Knochenmarkspende
                                                                           3. Erstattung bei stationärer Heilbehandlung
Erstattet werden 100 % der Aufwendungen für eine Organtrans-
plantation gemäß der Selbstverpflichtung der PKV (siehe Anhang         Der Versicherer ersetzt tarifgemäß die erstattungsfähigen
der AVB) sowie die Kosten für                                          Aufwendungen zu 100 %.

                                                                     –4–

[Seite 5]
a) Allgemeine Krankenhausleistungen                                   f) gemischte Krankenanstalten
Als Allgemeine Krankenhausleistungen gelten:                          Erstattet werden für medizinisch notwendige stationäre Kranken-
• d er allgemeine Pflegesatz,                                        hausaufenthalte die Leistungen der gemischten Krankenanstalten
                                                                      gemäß Nr. 3. a), b) und e).
• d ie besonderen Pflegesätze und
                                                                      g) Schwangerschaft und Entbindung
• d ie Abrechnungssätze gemäß Bestimmungen zum Fall-
  pauschalensystem (DRG).                                             Erstattet werden die unter Nr. 3. a) und b) genannten Leistungen
                                                                      für Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung
Erstattet werden die Aufwendungen für allgemeine Kranken-             wegen Schwangerschaft und für die Entbindung im Krankenhaus
hausleistungen für medizinisch notwendige Aufenthalte, sofern         oder Entbindungsheim.
sie in Kliniken durchgeführt werden, die:
                                                                      Sofern eine Pauschale für das gesunde Neugeborene in Rech-
• d em Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Fallpauschalen-
                                                                      nung gestellt wird, sind diese Aufwendungen im Rahmen der
  verordnung
                                                                      Allgemeinen Krankenhausleistungen des bestehenden Versiche-
oder                                                                  rungsschutzes der Mutter erstattungsfähig.
• d er Bundespflegesatzverordnung unterliegen                        Die Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt des behand-
oder                                                                  lungsbedürftigen Säuglings nach der Entbindung werden aus
                                                                      dessen Krankheitskostenversicherung erstattet.
• K ooperationspartner der HUK-COBURG-Krankenversicherung
                                                                      h) Mitaufnahme einer Begleitperson (Rooming-in)
sind.
Bei Notfalleinweisungen werden die Aufwendungen für die allge-        Ist im Rahmen eines stationären Aufenthaltes nach Nr. 3. a) die
meinen Krankenhausleistungen auch in anderen Krankenhäusern           Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen
zu 100 % erstattet.                                                   notwendig, werden die vom Krankenhaus gesondert berechen-
                                                                      baren Kosten einer Begleitperson erstattet.
Aufwendungen für einen Belegarzt sowie Beleghebamme/
-entbindungspfleger gelten als allgemeine Krankenhausleistung,        i)	Stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlung bzw.
sofern keine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen wurde.                 medizinische Rehabilitation

Für medizinisch notwendige Aufenthalte in Kliniken, die nicht         Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre Kur-
dem o.g. Gesetz oder den Verordnungen unterliegen (z.B.               und Sanatoriumsbehandlungen bzw. medizinische Rehabilitation.
Privatkliniken), werden die Kosten der dem Behandlungsort             j) stationäre Anschlussheilbehandlungen
nächstgelegenen Klinik erstattet, die dem o.g. Gesetz oder den
Verordnungen unterliegt bzw. Kooperationspartner der HUK-             Erstattet werden die Aufwendungen für Anschlussheilbehand-
                                                                      lungen (AHB). Darüber hinaus wird im Anschluss an eine onko-
COBURG-Krankenversicherung ist und welche die Behandlung
                                                                      logische Akutbehandlung innerhalb der drei Folgejahre je eine
der zur Aufnahme führenden Diagnose durchführen kann.
                                                                      onkologische Anschlussheilbehandlung pro Kalenderjahr über-
b) stationäre Transportkosten                                         nommen.
Erstattet werden medizinisch notwendige professionelle Kranken-       Gezahlt werden die Aufwendungen für allgemeine Krankenhaus-
und Rettungstransportkosten zum und vom nächsten geeigneten           leistungen nach Nr. 3. a) und b), sofern
Krankenhaus.
                                                                      • sich die Maßnahme an eine stationäre Krankenhausbehandlung
c) Wahlleistungen                                                       unmittelbar anschließt
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für gesondert                und
berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer (einschl.         • die AHB in einer Kooperationsklinik der HUK-COBURG-Kranken-
der Kosten eines Telefonanschlusses und der vom Krankenhaus             versicherung durchgeführt wird.
angebotenen besonderen Verpflegung) sowie gesondert berech-
nete ärztliche und medizinische Leistungen (z. B. Chefarzt).          Als unmittelbar gilt der Anschluss, wenn die Maßnahme inner-
Belegarzt sowie Beleghebamme/-entbindungspfleger gelten               halb von 28 Tagen beginnt, es sei denn die Einhaltung dieser
dann als Wahlleistung, wenn eine Wahlleistungsvereinbarung            Frist ist aus medizinischen Gründen (z.B. nach Strahlentherapie
geschlossen wurde.                                                    zur Tumorbehandlung) nicht möglich.
d) Ersatz-Krankenhaustagegeld                                         Findet die Behandlung in einer anderen als einer Kooperations-
                                                                      klinik statt, werden die Kosten übernommen, die in der nächst-
Ein Ersatz-Krankenhaustagegeld (bei Verzicht auf Wahlleistungen)      gelegenen Kooperationsklinik angefallen wären.
wird nicht ausgezahlt.
                                                                      Besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung aus
e) Stationäre Psychotherapie                                          der gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung, der gesetz-
Erstattet werden bei stationärer Psychotherapie die Aufwendun-        lichen Rentenversicherung, einer gesetzlichen Heil- oder Unfall-
gen nach Nr. 3. a) und b) für bis zu 30 Behandlungstage je            fürsorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leis-
Kalenderjahr, wenn eine vorherige Leistungszusage des Versi-          tungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwen-
cherers erfolgt ist.                                                  dig bleiben.
                                                                      k) stationäre Entziehungsmaßnahmen
Erfolgt die stationäre Psychotherapie in einer Kooperationsklinik
der HUK-COBURG-Krankenversicherung, entfällt die Begrenzung           Erstattet werden Entziehungsmaßnahmen unter den in § 5 (1.2)
auf 30 Behandlungstage. Eine vorherige Leistungszusage ist            der AVB genannten Voraussetzungen gemäß Nr. 3. a). Ein Kran-
nicht erforderlich.                                                   kenhaus- oder Ersatzkrankenhaustagegeld wird nicht ausgezahlt.

                                                                    –5–

[Seite 6]
l) Hospizversorgung                                                    Erstattungshöchstsätze:
Erstattet werden die Aufwendungen für stationäre oder teilstatio-      Bei der Erstattung dieser Aufwendungen werden maximal die
näre Versorgung in einem Hospiz, in dem die palliativmedizi-           jeweils teuersten Höchstsätze des Bundeseinheitlichen Leistungs-
nische Behandlung erbracht wird, unter den Voraussetzungen             verzeichnisses für zahntechnische Leistungen (BEL) in seiner
und in Höhe der entsprechenden Regelungen der Beihilfevor-             jeweils gültigen Fassung zu Grunde gelegt. Die Erstattungs-
schriften des Bundes in der jeweils gültigen Fassung (derzeit          höchstsätze sind im beigefügten Preis-/Leistungsverzeichnis
§ 40 Abs. 2 BBhV). Weiterhin ist erforderlich, dass die versicher-     (PLV) für zahntechnische Leistungen niedergelegt. Darüber
te Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf.                         hinaus sind im PLV auch Erstattungshöchstätze für nicht im BEL
m) längerer Krankenhausaufenthalt/Hospizversorgung                     geregelte zahntechnische Leistungen, wie z.B. Inlays oder
                                                                       Keramikkronen, enthalten.
Ab dem 91. Tag eines ununterbrochenen Krankenhaus/Hospiz-
aufenthaltes (gemäß Nr. 3. a) und l)) erfolgt eine Leistung in         Soweit sich die jeweils teuersten Höchstsätze des BEL verändern,
Höhe des tatsächlich für den Zeitraum zu zahlenden Beitrags            verändert sich insoweit auch die Höhe der Erstattungshöchstsätze
der Krankheitskostenvollversicherung für die versicherte Person        der entsprechenden Positionen des PLV. Bei Positionen des PLV,
bis zum Ende dieses Krankenhaus-/Hospizaufenthaltes.                   die nicht vom BEL erfasst sind, erfolgt eine Anpassung nach
                                                                       Maßgabe der durchschnittlichen Veränderung der Höchstsätze
4.	Erstattung bei zahnärztlicher Behandlung, Zahnersatz               des BEL. Die jeweils aktuelle Fassung des PLV kann auch über
   und Kieferorthopädie                                                www.huk.de abgerufen werden.

Der Versicherer ersetzt tarifgemäß die erstattungsfähigen              c) Kieferorthopädie
Aufwendungen zu den jeweils genannten Prozentsätzen.                   Aufwendungen für Kieferorthopädie werden bis zur Vollendung
a) Zahnbehandlung/Zahnvorsorge                                         des 21. Lebensjahres erstattet.
                                                                       Erstattet werden die Honorarkosten des Kieferorthopäden sowie
Als im Rahmen des tariflichen Leistungsversprechens erstat-
                                                                       die mit den genannten Behandlungen in Zusammenhang stehen-
tungsfähige Zahnbehandlungen gelten allgemeine zahnärztliche
Leistungen, prophylaktische, konservierende und chirurgische           de zahnärztliche Strahlendiagnostik sowie Heil- und Kostenpläne
Leistungen, ferner Behandlungen bei Erkrankungen der Mund-             gemäß Nr. 1. a) zu
schleimhaut und des Parodontiums sowie die mit den genannten           • 80 %.
Behandlungen in Zusammenhang stehende zahnärztliche Strah-
lendiagnostik sowie Heil- und Kostenpläne.                             Erstattet werden die Material- und Laborkosten zu
                                                                       • 80 %.
Darüber hinaus sind pro Kalenderjahr und versicherter Person
neben den Aufwendungen für Zahnvorsorge (z.B. Individual-              • 90 %, wenn ein Kooperationspartner der HUK-COBURG-
prophylaxe) einmal die Kosten für professionelle Zahnreinigung           Krankenversicherung in Anspruch genommen wird.
erstattungsfähig.
                                                                       Erstattungshöchstsätze:
Erstattet werden medizinisch notwendige Leistungen gemäß               Es gelten die Erstattungshöchstsätze gemäß Nr. 4. b).
Nr. 1. a) zu 100 %.
                                                                       d) Stationäre Zahnleistungen
b) Zahnersatz/Inlays
                                                                       Für medizinisch notwendige stationäre Aufenthalte im Zu-
Als Zahnersatz (Honorar sowie Material- und Laborkosten) gelten        sammenhang mit einer Zahnersatz-/Inlaymaßnahme werden
prothetische, implantologische (z.B. Implantate, Stiftzähne,           die Leistungen gemäß Nr. 3. a) und b) nach den Erstattungs-
Brücken) sowie augmentative Leistungen (z.B. Knochenaufbau),           prozentsätzen der Nr. 4. b) erstattet.
Versorgung mit Kronen (z.B. Voll- und Teilkronen, Onlays) jeder
Art, Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie funk-        e) Heil- und Kostenplan
tionsanalytische und -therapeutische Leistungen einschließlich
                                                                       Wenn rechtzeitig vor Beginn der Behandlung bei Zahnersatz,
der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehand-
                                                                       Inlays und Kieferorthopädie ein Heil- und Kostenplan eingereicht
lungen, wie z.B. Entfernen von Zähnen, Wurzelbehandlungen
oder Provisorien sowie die mit den genannten Behandlungen in           wird, informiert die HUK-COBURG-Krankenversicherung über die
Zusammenhang stehende zahnärztliche Strahlendiagnostik sowie           Höhe der zu erwartenden Erstattung. Eine Kürzung der Tarifleis-
Heil- und Kostenpläne.                                                 tung allein auf Grund eines fehlenden Heil- und Kostenplanes
                                                                       erfolgt nicht.
Die Versorgung bei Implantologie ist auf maximal 6 Implantate im
Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer begrenzt – bereits          f) Besonderheiten in den ersten drei Versicherungsjahren
vorhandene Implantate werden angerechnet.                              Die Erstattungen für Zahnersatz, Inlays und Kieferorthopädie
Verblendungen bei Zahnersatz werden im Frontzahnbereich                sind pro versicherte Person im ersten Versicherungsjahr (siehe
jeweils bis zum Zahn 5 erstattet.                                      § 8 (2.1) der AVB) auf 1.000 €, in den ersten beiden Versiche-
                                                                       rungsjahren auf insgesamt 2.000 €, in den ersten drei Versi-
Zur Inlayversorgung (Honorar sowie Material- und Laborkosten)          cherungsjahren auf insgesamt 3.000 € begrenzt.
zählen auch die damit in Zusammenhang stehenden Vor- und
Nachbehandlungen (z.B. Wurzelbehandlung).                              Die Begrenzungen entfallen
Erstattet werden die ärztlichen Honorarkosten gemäß Nr. 1. a) zu       • ab dem vierten Versicherungsjahr
• 6 0 %.                                                              • für solche Aufwendungen, die nachweislich auf einen Unfall
                                                                         zurückzuführen sind. Als Unfall gilt nicht, wenn durch Nah-
Erstattet werden die Material- und Laborkosten zu                        rungsaufnahme Schäden an der Biss- und Kaufunktion der
• 6 0 %.                                                                Zähne verursacht werden.
• 7 0 %, wenn ein Kooperationspartner der HUK-COBURG-                 Die Aufwendungen gelten zum Zeitpunkt der Behandlung als ent-
  Krankenversicherung in Anspruch genommen wird.                       standen.

                                                                     –6–

[Seite 7]
5.	Erstattung von Aufwendungen während eines Auslands-                a)	Medizinische Informationen und Beratung bei
   aufenthaltes, Auslandsreiserücktransport und Überfüh-                    ambulanter, zahnärztlicher und stationärer Heil-
   rungskosten                                                              behandlung
                                                                        Über die „medizinische Hotline“ stellt die HUK-COBURG Kranken-
a) Leistungen bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
                                                                        versicherung rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr Informa-
Während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes gemäß                tionen zum Thema Gesundheit und Auskunft im Krankheitsfall, zu
§ 1 (4) der AVB leistet der Versicherer im tariflichen Umfang,          Medikamenten, verschiedenen Behandlungsmethoden, Spezial-
sofern die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung im Aus-            klinken und Fachärzten zur Verfügung.
land nicht alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt
des Auslandsaufenthaltes war. In Erweiterung zu Nr. 1. a) werden        b) 24h-Kontakt bei Auslandsreisen
die in dem jeweiligen Land bestehenden Gebührenordnungen                Bei Auslandsreisen stellt die HUK-COBURG-Krankenversicherung
oder sonstigen Preisverzeichnisse, preisliche Regelwerke oder           einen 24h-Kontakt mit wichtigen Leistungen, wie z.B. tarifliche
Preislisten zu Grunde gelegt. Sind solche nicht vorhanden, sind         Kostenübernahme bei Krankenhausaufenthalten, Vermittlung und
Grundlage der Erstattung ortsübliche oder, sofern nicht vorhan-         Benennung von deutsch-/englischsprachigen Ärzten/Kranken-
den, landesübliche Preise. Der Versicherer erbringt die Tarif-          häusern, zur Verfügung. Der 24h-Kontakt ist im Ausland mit der
leistungen auch bei Krankheiten (einschließlich chronischer
                                                                        jeweils gültigen Vorwahl für Deutschland unter 69 6655544
Erkrankungen) oder Unfallfolgen, die bereits zu Beginn des Aus-
                                                                        erreichbar.
landsaufenthalts bestehen, sofern im Ausland eine erhebliche
Verschlimmerung des Gesundheitszustands eintritt.                       c) Gesundheitsportal
Für geplante Behandlungen im Ausland leistet der Versicherer            Unter der Internetadresse www.huk.de können umfassende
nur in dem Umfang, der bei einer wohnortnahen medizinischen             Informationen rund um das Thema Gesundheit und Aktuelles aus
Behandlung in Deutschland entstanden wäre.                              Medizin und Forschung abgerufen werden.
Ist eine adäquate Behandlung in Deutschland nicht möglich,              d) Juristische Hilfestellung
leistet der Versicherer auch für gezielt im Ausland durchgeführte
Behandlungen in den dort üblichen Kostenrahmen.                         Bei Fragen zu Abrechnungen von Leistungserbringern oder
                                                                        etwaigen Diagnose- und Behandlungsfehlern kann Rat über die
b)	Leistungen bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes              „juristische Hotline“ eingeholt werden.
    ins Ausland
                                                                        e) Schnelligkeitsgarantie
Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes gemäß § 1 (5)
AVB besteht Versicherungsschutz nach den im Aufenthaltsland             Die HUK-COBURG-Krankenversicherung garantiert eine schnelle
üblichen Kostenrahmen.                                                  Bearbeitung der Leistungsanträge innerhalb von zwei Wochen.
                                                                        Sollte dies nicht innerhalb dieses Zeitraums geschehen, zahlt sie
Für Leistungen, die tarifgemäß nur in Deutschland erstattet wer-        als „Entschuldigung“ 10 €. Die zwei Wochen zählen ab Post-
den, erfolgt eine Erstattung im Ausland begrenzt auf die Aufwen-        eingang bei der HUK-COBURG-Krankenversicherung AG,
dungen, die bei Durchführung der Behandlung in Deutschland
                                                                        Feiertage innerhalb dieses Zeitraums verlängern die Frist ent-
erstattet worden wären, sofern die Behandlung im Ausland nach
deutschem Recht zulässig ist.                                           sprechend. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass der Leis-
                                                                        tungsscheck verwendet wird.
c) Anrechnung von Leistungen Dritter
                                                                        f) Gebührenrechtliche Unterstützung
Soweit im Versicherungsfall für Aufwendungen, die im Ausland
entstanden sind, ein Dritter leistungspflichtig ist, oder eine Ent-     Bei Fragen zum Gebührenrecht bietet die HUK-COBURG-Kranken-
schädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht               versicherung Unterstützung bei Streitfragen und bei der Abwehr
werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt        von ungerechtfertigten Ansprüchen. Auf Wunsch wird die
auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge eben-             Kommunikation mit den Leistungserbringern wie mit Ärzten oder
falls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der        Krankenhäusern übernommen.
versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträch-         g) Spezialistensuche
tigt. Soweit aus anderen Versicherungsverträgen eine Entschädi-
gung beansprucht werden kann, steht es dem Versicherungs-               Die HUK-COBURG-Krankenversicherung unterstützt auf Wunsch
nehmer frei, wem er den Schadenfall meldet. Meldet der Ver-             bei der Suche nach Behandlungsmöglichkeiten und Ärzten.
sicherungsnehmer den Versicherungsfall der HUK-COBURG-                  h) Hilfsmittelservice
Krankenversicherung, wird diese im Rahmen ihrer Verpflichtungen
in Vorleistung treten.                                                  Ab einem Rechnungsbetrag von 1.200 € kann die HUK-COBURG-
                                                                        Krankenversicherung mit der Beschaffung des Hilfsmittels über
d) Auslandsreiserücktransport                                           einen Kooperationspartner beauftragt werden. In diesem Fall sind
Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für die Rückholung aus           die Rückholung, der Austausch und die Reparatur des Hilfsmittels
dem Ausland.                                                            sowie ein Notrufdienst durch den jeweiligen Kooperationspartner
                                                                        gewährleistet. Die Versorgung mit dem Hilfsmittel kann auch
e) Überführung
                                                                        leihweise erfolgen. Der Erstattungsprozentsatz erhöht sich in
Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für eine Überführung             diesem Fall gemäß Nr. 2. f) auf 90 %.
aus dem Ausland oder die Bestattung im Ausland.
                                                                        i) Zweitmeinungsservice
6. Serviceleistungen                                                    Vor geplanten Operationen bzw. Behandlungen von schwer-
                                                                        wiegenden Erkrankungen werden die Aufwendungen für eine
Die Telefonnummern der genannten Hotlines können unter                  Zweitmeinung eines spezialisierten Arztes erstattet, der auf
www.huk.de abgerufen oder in den Vertragsunterlagen einge-              Wunsch des Versicherten einen ärztlichen Rat erteilt, sofern dies
sehen werden.                                                           durch die HUK-COBURG-Krankenversicherung organisiert wird.


                                                                      –7–

[Seite 8]
7. Optionsrechte, Elternzeit                                            Der Antrag auf Rückumstellung muss spätestens innerhalb von
                                                                        2 Monaten nach Ende der Elternzeit bzw. des Bezugs von Eltern-
a) Optionsrecht                                                         geld zum Ende der Elternzeit bzw. Ende des Bezugs von Eltern-
Der Versicherungsnehmer kann für jede im Vertrag nach Tarif E           geld gestellt werden. Die Elternzeit bzw. die Dauer des Bezugs
versicherte Person verlangen, dass die Versicherung ohne erneu-         von Elterngeld ist dem Versicherer nachzuweisen.
te Risikoprüfung in den Tarif SelectPro unter folgenden Voraus-         Die Rechte aus § 1 (6) AVB bleiben hiervon unberührt.
setzungen umgestellt wird:
                                                                        Für die Höhe der Beiträge ist jeweils das zum Zeitpunkt des Tarif-
Die Umstellung kann nur zum 01.01. (erstmalig zum 01.01. des            wechsels erreichte Alter maßgebend. Die erworbenen Rechte
6. Versicherungsjahres) erfolgen, wenn vor dem Umstellungs-             bleiben erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrund-
zeitpunkt 5 Versicherungsjahre (siehe § 8 (2.1) der AVB) lang           lagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicher-
ununterbrochen Versicherungsschutz im derzeitigen Tarif                 ten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach
bestand. Wird diese Option nicht wahrgenommen, beginnt die              Maßgabe dieser Berechnungsgrundlage angerechnet.
5-Jahres-Frist erneut.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:                               8. Beitragsrückerstattung
• d ie versicherte Person erfüllt die Voraussetzungen für die Ver-     Zur Beitragsrückerstattung werden die in der Bilanz hierfür
  sicherungsfähigkeit im neuen Tarif                                    zurückgestellten Mittel verwendet. Für die Bildung dieser Rück-
und                                                                     stellung, die Festlegung der berechtigten Tarife und die Höhe
                                                                        einer Ausschüttung durch Auszahlung oder Gutschrift sind die
• innerhalb der letzten zwölf Monaten vor der Umstellung               Grundsätze des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die dazu
  bestand kein Beitragsverzug                                           erlassenen Rechtsverordnungen maßgebend, deren Einhaltung
und                                                                     von der Aufsichtsbehörde überwacht wird.
• d er Versicherungsnehmer beantragt spätestens bis zum 31.10.         Wird für die festgelegten Tarife eine Beitragsrückerstattung ein-
  vor dem Umstellungstermin den Tarifwechsel.                           geräumt, so sind alle Personen teilnahmeberechtigt,
Diese Regelungen gelten im gleichen Maß für den Wechsel in              • d ie während des ganzen abgelaufenen Geschäftsjahres
eine andere Stufe des Tarifs E mit niedrigerem Selbstbehalt.              (Kalenderjahres) nach diesen Tarifen versichert waren
Bei Optionsausübung werden bereits bestehende Sonderverein-             und
barungen entsprechend übernommen.                                       • für das abgelaufene Kalenderjahr keine Leistungen erhalten
Dieses Optionsrecht lässt die Rechte aus § 1 (6) der AVB unbe-            haben
rührt.                                                                  und
Vorversicherungszeiten in Tarifen anderer privater Krankenver-          •w
                                                                          ährend des abgelaufenen Kalenderjahres ohne Beitrags-
sicherungsunternehmen werden beim Versichererwechsel zur                 rückstand versichert waren
HUK-COBURG-Krankenversicherung (erstmaliger Vertragsschluss             und
mit dem Tarif E) auf die o.g. Versicherungsdauer von fünf Jahren
nicht angerechnet. Gleiches gilt für Versicherungszeiten in einer       • b is 30. Juni des Folgejahres nach diesen Tarifen ohne
bei der HUK-COBURG-Krankenversicherung bestehenden Krank-                 Beitragsrückstand noch versichert sind.
heitskostenteilversicherung (Zusatzversicherung zur gesetzlichen        Die Teilnahmeberechtigung bleibt auch dann erhalten, wenn die
Krankenversicherung), wenn diese Zusatzversicherung auf den             Versicherung vor dem 30. Juni des Folgejahres durch Tod oder
Tarif E umgestellt wird.                                                Eintritt der Pflichtversicherung endet. Eine Beitragsrückerstattung
Die Dauer von 5 ununterbrochenen Versicherungsjahren verlän-            und deren Höhe kann jedoch davon abhängig gemacht werden,
gert sich um die Zeiten, in denen der Tarif E als Anwartschafts-        dass die vorgenannten Voraussetzungen oder Teile davon für
versicherung (z.B. auf Grund gesetzlicher Versicherungspflicht)         mehrere aufeinanderfolgende Kalenderjahre erfüllt sind.
oder mit den besonderen Bedingungen S für Ausbildungszeiten
geführt wird. Das Optionsrecht kann dann zum nächsten 01.01.            Für die Jahre in denen – wenn auch nur vorübergehend – eine
wahrgenommen werden, der auf die beschriebene Verlängerung              Anwartschaftsversicherung bzw. ein beitragsfreies Ruhen besteht
folgt.                                                                  oder bestand, entfällt der Anspruch auf Beitragsrückerstattung.

Für die Höhe der Beiträge ist jeweils das zum Zeitpunkt des             Die Auszahlung oder Gutschrift der Beitragsrückerstattung wird
Tarifwechsels erreichte Alter maßgebend. Die erworbenen Rechte          im 2. Halbjahr des Folgejahres vorgenommen.
bleiben erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrund-            Die ausschließliche Verwendung der in der Rückstellung für
lagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicher-       erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung angesammelten Beträge
ten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach           zu Gunsten der Versicherten kann auch geschehen durch Leis-
Maßgabe dieser Berechnungsgrundlage angerechnet.                        tungserhöhung, Beitragssenkung oder Verwendung als Einmal-
b) Elternzeit                                                           beitrag zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen
                                                                        sowie in Ausnahmefällen zur Abwendung eines Notstandes (z. B.
Wechseln die versicherten Personen auf Grund von Elternzeit             Verlustabdeckung). In diesen Fällen bestimmt der Vorstand den
gemäß des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) oder auf                jeweils zu verwendenden Betrag, die Art, die teilnahmeberech-
Grund von Bezug von Elterngeld in leistungsschwächere Krank-            tigten Personen und den Zeitpunkt der Verwendung.
heitskostenvollversicherungstarife, verpflichtet sich der Versiche-
rer einen Antrag auf Rückumstellung mit Wirkung zum Zeitpunkt           Die Beteiligung der Versicherten an den Überschüssen erfolgt
des Wegfalls der Elternzeit bzw. des Elterngeldbezugs ohne neue         nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichts-
Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeiten anzunehmen.                gesetzes (VAG) und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen.

                                                                      –8–

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9. Monatsbeiträge                                                             6 Monate unterbrochen wird, spätestens jedoch mit Voll-
                                                                              endung des 39. Lebensjahres. Für Ehegatten oder Lebens-
Die Beiträge für Kinder gelten bis zur Vollendung des 16. Lebens-             partner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz außerdem
jahres, die für Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebens-                ab Beginn des Monats, in dem dieser eine Berufstätigkeit
jahres. Mit dem der Vollendung des 16. Lebensjahres folgenden                 aufnimmt.
Monat ist der dann gültige Jugendlichenbeitrag und mit dem der
Vollendung des 21. Lebensjahres folgenden Monat der dann gül-             	Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer
tige Erwachsenenbeitrag zu zahlen.                                          den Wegfall einer der vorgenannten Voraussetzungen inner-
                                                                            halb von 2 Monaten seit seinem Eintritt in Textform anzu-
Der zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem jeweils gültigen                zeigen.
Versicherungsschein.
                                                                          e)	Mit Fortfall der Versicherungsfähigkeit endet das Versiche-
                                                                              rungsverhältnis nach den Besonderen Bedingungen.
10. B
     esondere Bedingungen S für Ausbildungszeiten nach
    Tarif E1                                                              	Der Versicherungsnehmer hat jedoch das Recht, die
                                                                            Versicherung ohne Besondere Bedingungen weiterzuführen,
a)	Versicherungsfähig nach diesen Besonderen Bedingungen                   sofern die Umstellung innerhalb von 2 Monaten beantragt
    sind Personen, die eine Ausbildung/Studium absolvieren und              wird. Dabei erfolgt keine erneute Gesundheitsprüfung.
    keine Berufstätigkeit ausüben sowie der nichtberufstätige
    Ehegatte oder Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartner-                  	Für die Höhe der Beiträge ist dann das zu diesem Zeitpunkt
    schaftsgesetz.                                                          erreichte Alter maßgebend. Bestand vor dem Beginn der
                                                                            Besonderen Bedingungen eine Krankheitskostenversicherung,
b)	In Erweiterung zu § 1 (4) AVB besteht auch im außereuro-                für die nach den technischen Berechnungsgrundlagen eine
    päischen Ausland bis zu 1 Jahr bzw. 2 Studiensemestern                  Alterungsrückstellung gebildet wurde, wird diese Alterungs-
    Versicherungsschutz                                                     rückstellung nach der Umstellung angerechnet.
c)	In den Beiträgen der Tarife nach den Besonderen Bedingun-             f)	Besteht im Anschluss an die Ausbildung/Studium Arbeits-
    gen ist nach den technischen Berechnungsgrundlagen kein
                                                                              losigkeit, so ist für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens
    Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung gemäß
                                                                              für 12 Monate und längstens bis zur Vollendung des
    § 8 a (2) AVB vorgesehen. Als tarifliches Eintrittsalter gilt das
                                                                              39. Lebensjahres die Fortführung der Krankenversicherung
    tatsächliche Alter am Tag des Beginns der Versicherung.
    Mit Ihrem 21. und 34. Geburtstag müssen Sie vom darauf-                   nach den Besonderen Bedingungen möglich. Die Arbeits-
    folgenden Monatsersten den neuen Beitrag der entsprechen-                 losigkeit ist innerhalb von 2 Monaten anzuzeigen. Das Ende
    den dann erreichten Altersgruppe zahlen.                                  der Arbeitslosigkeit ist innerhalb eines Monats mitzuteilen.

d)	Die Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem die              g)	Solange die Besonderen Bedingungen gelten, wird die
    Ausbildung bzw. das Studium endet oder um mehr als                        Tarifbezeichnung durch den Zusatz „S“ ergänzt (Tarif E1S).


                                                                        –9–
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