# NÜRNBERGER Beihilfetarif AB: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-private-krankenversicherung-nuernberger-beihilfe-ab.php
- Rechtlicher Träger: NÜRNBERGER Krankenversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-private-krankenversicherung-nuernberger-beihilfe-ab.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten Versicherung, Tarif AB für Beihilfeberechtigte (KV331)](https://www.nuernberger.de/pdf/KV331_p.pdf), Fassung ohne Angabe im Text

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungsfähige Personen (Angestellte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Selbständige, Freiberufler, Beamte, Studierende) | ja | Aufnahmefähig sind nur Personen mit Anspruch auf Beihilfe. | Teil III Nr. 1 a), Seite 1 |
| Leistungsart: Kostenerstattung, Direktabrechnung oder Sachleistung über ein Ärzteverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Freie Arztwahl unter allen niedergelassenen Ärzten | nicht geregelt |  |  |
| Primärarztprinzip (Hausarzt oder Telemedizin zuerst, sonst gekürzte Erstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung über den Höchstsatz der Gebührenordnung (GOÄ, GOZ) hinaus | nein | bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung ersetzt. | Teil III Nr. 1, Seite 1 |
| Jährlicher Selbstbehalt je versicherte Person | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Leistung oder Behandlungsfall (prozentual oder fester Betrag) | nicht geregelt |  |  |
| Ermäßigter oder entfallender Selbstbehalt für Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Anpassung an den Beihilfebemessungssatz (Aufstockung bei Wegfall oder Änderung der Beihilfe ohne neue Gesundheitsprüfung) | ja | Der entsprechende Antrag muss spätestens sechs Monate nach Änderung des Beihilfeanspruches gestellt werden. | Teil III Nr. 2 b), Seite 1 |
| Erstattungssatz für ambulante ärztliche Behandlung | ja | werden entsprechend der vereinbarten Tarifstufe mit folgenden Prozentsätzen ersetzt: | Teil III Nr. 1, Seite 1 |
| Arznei- und Verbandmittel (auch nicht verschreibungspflichtige) | nicht geregelt |  |  |
| Heilpraktiker und Naturheilverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) mit Erstattungssatz und Preisverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Heilmittel nur bis zu den Preisen eines tariflichen Verzeichnisses | nicht geregelt |  |  |
| Hilfsmittel mit offenem Katalog (nicht abschließend aufgezählt) | nicht geregelt |  |  |
| Hilfsmittel mit geschlossenem Katalog (nur die genannten) | nicht geregelt |  |  |
| Brillen und Kontaktlinsen (Betrag und Zeitraum) | ja, bis 150 € | Aufwendungen für Brillengestelle sind innerhalb von zwei Kalenderjahren bis zu einem Rechnungsbetrag von 150,00 EUR erstattungsfähig. | Teil III Nr. 1, Seite 1 |
| Hörgeräte | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante Psychotherapie (Erstattungssatz) | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung der Psychotherapie auf eine Zahl von Sitzungen je Jahr oder insgesamt | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen ohne Selbstbehalt | nicht geregelt |  |  |
| Häusliche Krankenpflege und spezialisierte ambulante Palliativversorgung | nicht geregelt |  |  |
| Krankentransport (Rettungsdienst, Fahrt zur ambulanten Behandlung) | nicht geregelt |  |  |
| Telemedizin und Videosprechstunde | nicht geregelt |  |  |
| Unterbringung im Zweibettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Unterbringung im Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Privatärztliche Behandlung durch Chefarzt oder Wahlarzt | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung in Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Stationäre Psychotherapie und Psychiatrie (Zahl der Tage, Genehmigung) | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation | nicht geregelt |  |  |
| Kur- und Sanatoriumsbehandlung | nicht geregelt |  |  |
| Unterbringung einer Begleitperson (Rooming in bei Kindern) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzkrankenhaustagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen | nicht geregelt |  |  |
| Zahnbehandlung (Füllungen, Wurzel und Parodontosebehandlung) mit Erstattungssatz | nicht geregelt |  |  |
| Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) mit Erstattungssatz | nicht geregelt |  |  |
| Implantate ohne Begrenzung der Zahl | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie (Kinder, Erwachsene nach Unfall oder Krankheit) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbeträge für Zahnersatz in den ersten Versicherungsjahren (Zahnstaffel) | nicht geregelt |  |  |
| Zahntechnische Leistungen nur bis zu einem Preis und Leistungsverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Krankentagegeld im Tarif oder als Baustein (für Selbständige und Angestellte) | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Krankentagegeldzahlung (Karenztag) | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsschutz bei vorübergehendem Aufenthalt (Dauer, weltweit oder Europa) | nicht geregelt |  |  |
| Fortsetzung bei Wegzug in ein anderes EU oder EWR Land | nicht geregelt |  |  |
| Medizinisch sinnvoller Rücktransport aus dem Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz, Kieferorthopädie) | nicht geregelt |  |  |
| Erlass der Wartezeiten (Vorversicherung, ärztliche Untersuchung, Unfall) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen: Zeitraum der Fragen (Jahre ambulant, stationär, Psychotherapie) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Zuschlag für Vorerkrankungen | nicht geregelt |  |  |
| Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Höchstalter bei Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit | nicht geregelt |  |  |
| Garantierte (vertraglich zugesagte) Beitragsrückerstattung | nicht geregelt |  |  |
| Optionsrecht auf höherwertigen Tarif ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Recht auf Senkung des Selbstbehalts ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Alterungsrückstellungen und Mitnahme bei Wechsel (Übertragungswert) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsentlastung im Alter (Baustein oder Tarifbestandteil) | nicht geregelt |  |  |
| Anwartschaft oder Ruhen des Vertrags (Ausland, Elternzeit, Rückkehr in die gesetzliche Versicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nicht geregelt |  |  |
| Regeln der Beitragsanpassung (auslösender Faktor, Begrenzung, Limitierungsmittel) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz der gesetzlichen Krankenversicherung (Opting out für Freiberufler, Sozialversicherungsersatz) | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss nur über einen Gruppenvertrag einer Kammer oder eines Arbeitgebers | nicht geregelt |  |  |
| Cuadro médico (Ärzte und Klinikverzeichnis) mit Umfang und regionaler Abdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Arztbesuch oder Leistung (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstbetrag der Zuzahlungen | nicht geregelt |  |  |
| Einzelzimmer mit Begleitbett im Krankenhaus | nicht geregelt |  |  |
| Zweite ärztliche Meinung, auch international | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit für Entbindung (carencia de parto) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten Versicherung, Tarif AB für Beihilfeberechtigte (KV331)

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[Seite 1]
                                                                                                  NÜRNBERGER
                                                                                                  Krankenversicherung AG


Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten-
und Krankenhaustagegeld-Versicherung (KV331_202105)
Teil III Tarife
         Tarifstufen AB15 bis AB90 für ambulante Heilbehandlung
Gültig in Verbindung mit
Teil I Musterbedingungen (MB/KK) und
Teil II Tarifbedingungen der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung
Personen- und Funktionsbezeichnungen stehen für alle Geschlechter gleichermaßen.


1. Versicherungsleistungen                                                         Wird der Antrag später als zwei Monate nach Erhöhung des Beihilfe-
                                                                                   anspruches gestellt oder erlangt der Versicherer von einer Erhöhung
Die erstattungsfähigen Aufwendungen für ambulante Heilbehandlung                   des Beihilfeanspruches Kenntnis, ohne dass ein Antrag gemäß
(§ 4 Teil II Abs. 1 Buchst. a bis j und m AVB) werden entsprechend der             Abs. 1 vorliegt, erfolgt die entsprechende Herabsetzung des Versi-
vereinbarten Tarifstufe mit folgenden Prozentsätzen ersetzt:                       cherungsschutzes auch für schwebende Versicherungsfälle mit Wir-
AB15      AB20       AB25       AB30       AB35       AB40      AB45               kung vom Beginn des folgenden Monats nach Kenntnis bzw. nach
                                                                                   Eingang des Antrags beim Versicherer.
15 %      20 %       25 %       30 %       35 %       40 %      45 %
                                                                              b) Vermindert sich der Beihilfeanspruch für die versicherte Person oder
AB50      AB51       AB55       AB60       AB65       AB70      AB90
                                                                                 entfällt er, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine ent-
50 %      50 %       55 %       60 %       65 %       70 %      90 %             sprechende Erhöhung des Versicherungsschutzes. Die erhöhten Leis-
Abweichend von § 4 Teil II Abs. 1 werden die erstattungsfähigen Auf-             tungen werden ohne erneute Wartezeit und ohne erneute Risikoprüfung
wendungen bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenord-              auch für schwebende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirk-
nung ersetzt.                                                                    samwerdens der Änderung an gewährt. Der Versicherungsschutz kann
                                                                                 nur soweit erhöht werden, dass er die Verminderung oder den Wegfall
Aufwendungen für Brillengestelle sind innerhalb von zwei Kalenderjahren          des Beihilfeanspruches ausgleicht, jedoch nicht mehr als zur vollen
bis zu einem Rechnungsbetrag von 150,00 EUR erstattungsfähig. Für                Kostendeckung erforderlich ist. Diese Erhöhung des Versicherungs-
Krankenfahrstühle wird als Zuschuss der dem Erstattungsprozentsatz               schutzes wird frühestens zum Beginn des Monats wirksam, in dem
entsprechende Anteil von 1.700,00 EUR gewährt. Aufwendungen für or-              der Antrag beim Versicherer eingeht. Der entsprechende Antrag muss
thopädische Schuhe werden mit ärztlicher Verordnung nach Abzug eines             spätestens sechs Monate nach Änderung des Beihilfeanspruches ge-
Eigenanteils von 102,00 EUR für ein Paar pro Jahr erstattet.                     stellt werden. Die Änderung des Beihilfeanspruches ist dem Versi-
Dabei gelten folgende Bestimmungen:                                              cherer auf Verlangen nachzuweisen. Wird der Antrag später als sechs
                                                                                 Monate nach Änderung des Beihilfeanspruchs gestellt, so wird für die
a) Aufnahmefähig sind nur Personen mit Anspruch auf Beihilfe. Der Er-            erhöhten Leistungen eine erneute Risikoprüfung durchgeführt, ferner
   stattungsprozentsatz der jeweils vereinbarten Tarifstufe darf dabei           gelten für die Leistungserhöhung die bedingungsgemäßen Wartezeiten.
   zusammen mit dem Beihilfebemessungssatz 100 % nicht überschrei-
   ten.
                                                                              3. Beiträge
b) Die oben genannten Tarifstufen können nur im Rahmen einer Krank-
                                                                              Es gelten die im Versicherungsschein ausgewiesenen Beiträge.
   heitskosten-Vollversicherung abgeschlossen werden.
                                                                              Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich nach dem Geschlecht und dem
c) Die Aufwendungen sind jeweils dem Kalenderjahr zuzurechnen, in
                                                                              erreichten Alter bei Eintritt in den jeweiligen Tarif (Eintrittsalter). Bei
   dem die Behandlung erfolgte bzw. die Arznei- und Hilfsmittel bezogen
                                                                              einer Änderung der Beiträge wird dem Eintrittsalter gemäß § 8 a der AVB
   wurden.
                                                                              Rechnung getragen.
d) Die Tarifstufe AB51 kann nur von Beihilfeberechtigten vereinbart
                                                                              Die Beiträge für Kinder gelten bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,
   werden, deren Beihilfeanspruch sich nach den maßgeblichen Beihil-
                                                                              die für Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Mit dem
   fevorschriften bei Erhalt von Versorgungsbezügen um 20 % erhöht.
                                                                              der Vollendung des 16. Lebensjahres folgenden Monat ist der dann gül-
   Die Versicherung nach Tarifstufe AB51 wird bei Eintritt des Versor-
                                                                              tige Jugendlichenbeitrag und mit dem der Vollendung des 21. Lebens-
   gungsfalles in die Tarifstufe AB30 umgestellt.
                                                                              jahres folgenden Monat der dann gültige Erwachsenenbeitrag (Eintritts-
                                                                              alter 21) des jeweiligen Geschlechts zu zahlen.
2. Bestimmungen bei Änderung des Beihilfeanspruches
a) Erhöht sich der Beihilfeanspruch für die versicherte Person, so erfolgt
   auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Herabset-
   zung des Versicherungsschutzes. Wird der Antrag spätestens zwei
   Monate nach Änderung des Beihilfeanspruches gestellt, so kann die
   Herabsetzung des Versicherungsschutzes mit Wirkung zum Ersten des
   Monats, in dem sich der Beihilfeanspruch ändert, oder zum Ersten des
   folgenden Monats beantragt werden. Diese Herabsetzung gilt auch für
   schwebende Versicherungsfälle.


                                                                             -1-
```

