# NÜRNBERGER Beihilfetarife in Ausbildung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-private-krankenversicherung-nuernberger-beihilfe-ausbildung.php
- Rechtlicher Träger: NÜRNBERGER Krankenversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-private-krankenversicherung-nuernberger-beihilfe-ausbildung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten Versicherung, Beihilfeberechtigte in Ausbildung (KV335)](https://www.nuernberger.de/pdf/KV335_p.pdf), Fassung KV335_202105 laut Suche

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungsfähige Personen (Angestellte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Selbständige, Freiberufler, Beamte, Studierende) | ja | Personen mit Anspruch auf Beihilfe, die in der Ausbildung zu einem Beamtenberuf stehen und weder Dienstbezüge nach Besoldungsordnung noch Vergütung nach Tarifverträgen erhalten, | Allgemeine Bestimmungen Nr. 1 a), Seite 1 |
| Leistungsart: Kostenerstattung, Direktabrechnung oder Sachleistung über ein Ärzteverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Freie Arztwahl unter allen niedergelassenen Ärzten | nicht geregelt |  |  |
| Primärarztprinzip (Hausarzt oder Telemedizin zuerst, sonst gekürzte Erstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung über den Höchstsatz der Gebührenordnung (GOÄ, GOZ) hinaus | nein | werden die erstattungsfähigen Aufwendungen bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung ersetzt. | Versicherungsleistungen Nr. 1, Seite 1 |
| Jährlicher Selbstbehalt je versicherte Person | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Leistung oder Behandlungsfall (prozentual oder fester Betrag) | nicht geregelt |  |  |
| Ermäßigter oder entfallender Selbstbehalt für Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Anpassung an den Beihilfebemessungssatz (Aufstockung bei Wegfall oder Änderung der Beihilfe ohne neue Gesundheitsprüfung) | ja | Der entsprechende Antrag muss spätestens sechs Monate nach Änderung des Beihilfeanspruches gestellt werden. | Allgemeine Bestimmungen Nr. 10 b), Seite 1 |
| Erstattungssatz für ambulante ärztliche Behandlung | ja | werden entsprechend der vereinbarten Tarifstufe mit folgenden Prozentsätzen ersetzt: | Versicherungsleistungen Nr. 1, Seite 1 |
| Arznei- und Verbandmittel (auch nicht verschreibungspflichtige) | nicht geregelt |  |  |
| Heilpraktiker und Naturheilverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) mit Erstattungssatz und Preisverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Heilmittel nur bis zu den Preisen eines tariflichen Verzeichnisses | nicht geregelt |  |  |
| Hilfsmittel mit offenem Katalog (nicht abschließend aufgezählt) | nicht geregelt |  |  |
| Hilfsmittel mit geschlossenem Katalog (nur die genannten) | nicht geregelt |  |  |
| Brillen und Kontaktlinsen (Betrag und Zeitraum) | ja, bis 150 € | Aufwendungen für Brillengestelle sind innerhalb von zwei Kalenderjahren ... einem Rechnungsbetrag von 150,00 EUR erstattungsfähig. | Versicherungsleistungen Nr. 1, Seite 2 |
| Hörgeräte | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante Psychotherapie (Erstattungssatz) | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung der Psychotherapie auf eine Zahl von Sitzungen je Jahr oder insgesamt | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen ohne Selbstbehalt | nicht geregelt |  |  |
| Häusliche Krankenpflege und spezialisierte ambulante Palliativversorgung | nicht geregelt |  |  |
| Krankentransport (Rettungsdienst, Fahrt zur ambulanten Behandlung) | nicht geregelt |  |  |
| Telemedizin und Videosprechstunde | nicht geregelt |  |  |
| Unterbringung im Zweibettzimmer | ja | gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer | Versicherungsleistungen Nr. 2 a), Seite 2 |
| Unterbringung im Einbettzimmer | ja | Bei Wahl eines Einbettzimmers werden die erstattungsfähigen Aufwendungen, die bei gesondert berechenbarer Unterkunft ... entsprechend der versicherten Tarifstufe ersetzt. | Versicherungsleistungen Nr. 2 a), Seite 2 |
| Privatärztliche Behandlung durch Chefarzt oder Wahlarzt | ja | berechenbare ärztliche Leistungen | Versicherungsleistungen Nr. 2 a), Seite 2 |
| Behandlung in Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Stationäre Psychotherapie und Psychiatrie (Zahl der Tage, Genehmigung) | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation | nicht geregelt |  |  |
| Kur- und Sanatoriumsbehandlung | nicht geregelt |  |  |
| Unterbringung einer Begleitperson (Rooming in bei Kindern) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzkrankenhaustagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen | ja, bis zur Versicherungssumme | zusätzlich wird ein Krankenhaustagegeld in Höhe des der vereinbarten Tarifstufe entsprechenden Prozentsatzes von 51,13 EUR x Erstattungsprozentsatz gewährt. | Versicherungsleistungen Nr. 2 b), Seite 2 |
| Zahnbehandlung (Füllungen, Wurzel und Parodontosebehandlung) mit Erstattungssatz | ja, bis zur Versicherungssumme | Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlung (§ 4 Teil II Abs. 1 Buchst. n AVB) und für Zahnersatz sowie Kieferorthopädie | Versicherungsleistungen Nr. 3 a), Seite 2 |
| Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) mit Erstattungssatz | ja, bis zur Versicherungssumme | Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlung (§ 4 Teil II Abs. 1 Buchst. n AVB) und für Zahnersatz sowie Kieferorthopädie | Versicherungsleistungen Nr. 3 a), Seite 2 |
| Implantate ohne Begrenzung der Zahl | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie (Kinder, Erwachsene nach Unfall oder Krankheit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlung (§ 4 Teil II Abs. 1 Buchst. n AVB) und für Zahnersatz sowie Kieferorthopädie | Versicherungsleistungen Nr. 3 a), Seite 2 |
| Höchstbeträge für Zahnersatz in den ersten Versicherungsjahren (Zahnstaffel) | nicht geregelt |  |  |
| Zahntechnische Leistungen nur bis zu einem Preis und Leistungsverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Krankentagegeld im Tarif oder als Baustein (für Selbständige und Angestellte) | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Krankentagegeldzahlung (Karenztag) | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsschutz bei vorübergehendem Aufenthalt (Dauer, weltweit oder Europa) | nicht geregelt |  |  |
| Fortsetzung bei Wegzug in ein anderes EU oder EWR Land | nicht geregelt |  |  |
| Medizinisch sinnvoller Rücktransport aus dem Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit | keine | Die Wartezeiten (§ 3 AVB) entfallen. | Allgemeine Bestimmungen Nr. 2, Seite 1 |
| Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz, Kieferorthopädie) | keine | Die Wartezeiten (§ 3 AVB) entfallen. | Allgemeine Bestimmungen Nr. 2, Seite 1 |
| Erlass der Wartezeiten (Vorversicherung, ärztliche Untersuchung, Unfall) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen: Zeitraum der Fragen (Jahre ambulant, stationär, Psychotherapie) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Zuschlag für Vorerkrankungen | nicht geregelt |  |  |
| Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Höchstalter bei Abschluss | ja | Voraussetzung für die Aufnahmefähigkeit der in a) bis d) genannten Personen ist, dass sie das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. | Allgemeine Bestimmungen Nr. 1, Seite 1 |
| Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit | nicht geregelt |  |  |
| Garantierte (vertraglich zugesagte) Beitragsrückerstattung | nicht geregelt |  |  |
| Optionsrecht auf höherwertigen Tarif ohne Gesundheitsprüfung | ja | Endet die Versicherung, erfolgt zum Ersten des Folgemonats eine Umstellung auf die Tarife für Beihilfeberechtigte, die dem Erstattungsprozentsatz des bisherigen Versicherungsschutzes entsprechen. | Allgemeine Bestimmungen Nr. 6, Seite 1 |
| Recht auf Senkung des Selbstbehalts ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Alterungsrückstellungen und Mitnahme bei Wechsel (Übertragungswert) | nein | In den Beiträgen der Tarife für Beihilfeberechtigte in Ausbildung ist geschäftsplanmäßig kein Anteil für die Bildung einer Deckungsrückstellung gemäß § 8 a Teil I Abs. 2 AVB vorgesehen. | Allgemeine Bestimmungen Nr. 3, Seite 1 |
| Beitragsentlastung im Alter (Baustein oder Tarifbestandteil) | nicht geregelt |  |  |
| Anwartschaft oder Ruhen des Vertrags (Ausland, Elternzeit, Rückkehr in die gesetzliche Versicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nicht geregelt |  |  |
| Regeln der Beitragsanpassung (auslösender Faktor, Begrenzung, Limitierungsmittel) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz der gesetzlichen Krankenversicherung (Opting out für Freiberufler, Sozialversicherungsersatz) | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss nur über einen Gruppenvertrag einer Kammer oder eines Arbeitgebers | nicht geregelt |  |  |
| Cuadro médico (Ärzte und Klinikverzeichnis) mit Umfang und regionaler Abdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Arztbesuch oder Leistung (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstbetrag der Zuzahlungen | nicht geregelt |  |  |
| Einzelzimmer mit Begleitbett im Krankenhaus | nicht geregelt |  |  |
| Zweite ärztliche Meinung, auch international | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit für Entbindung (carencia de parto) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten Versicherung, Beihilfeberechtigte in Ausbildung (KV335)

```text
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                                                                                                  NÜRNBERGER
                                                                                                  Krankenversicherung AG


Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten-
Versicherung (KV335_202105)
Teil III Tarife
         Krankheitskostentarife für Beihilfeberechtigte in Ausbildung:
         Tarifstufen AA20 bis AA50 für ambulante Heilbehandlung
         Tarifstufen SA20 bis SA50 für stationäre Heilbehandlung
         Tarifstufen ZA20 bis ZA50 für zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz
Gültig in Verbindung mit
Teil I Musterbedingungen (MB/KK) und
Teil II Tarifbedingungen der Krankheitskosten-Versicherung und Krankenhaustagegeld-
Versicherung
Personen- und Funktionsbezeichnungen stehen für alle Geschlechter gleichermaßen.


Allgemeine Bestimmungen
1. Aufnahmefähig sind                                                          7. Die Beendigungsgründe 4 a) bis c) sind vom Versicherungsnehmer
                                                                               innerhalb von zwei Monaten seit ihrem Eintritt schriftlich anzuzeigen.
a) Personen mit Anspruch auf Beihilfe, die in der Ausbildung zu einem
                                                                               Wird diese Frist nicht eingehalten, erfolgt die Umstellung des Versiche-
   Beamtenberuf stehen und weder Dienstbezüge nach Besoldungsord-
                                                                               rungsschutzes in die Tarife für Beihilfeberechtigte, die den Erstattungs-
   nung noch Vergütung nach Tarifverträgen erhalten,
                                                                               prozentsätzen des bisherigen Versicherungsschutzes entsprechen, rück-
b) nicht berufstätige Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 1 Lebens-           wirkend zu dem in Nr. 6 Satz 1 genannten Termin. Eine durch rückwir-
   partnerschaftsgesetz (siehe Anhang der MB/KK) der in a) genannten           kende Umstellung auftretende Beitragsdifferenz ist vom Versicherer zu-
   Personen, sofern sie weder selbst beihilfeberechtigt sind noch An-          rück- bzw. vom Versicherungsnehmer nachzuzahlen.
   spruch auf Leistungen einer GKV haben,
                                                                               8. Der Beitrag nach der Umstellung (Nr. 6 oder 7) richtet sich nach dem
c) Kinder der in a) genannten Personen, sofern sie keinen Anspruch auf         Eintrittsalter, das zu dem Termin, zu dem die Umstellung wirksam wird,
   Leistungen einer GKV haben,                                                 erreicht ist. Bestand vor dem Beginn der Tarife für Beihilfeberechtigte in
                                                                               Ausbildung eine Krankheitskosten-Versicherung, für die geschäftsplan-
d) Studenten, für die Anspruch auf Beihilfe besteht.                           mäßig eine Deckungsrückstellung gebildet wurde, wird diese Deckungs-
Voraussetzung für die Aufnahmefähigkeit der in a) bis d) genannten             rückstellung nach der Umstellung geschäftsplanmäßig angerechnet.
Personen ist, dass sie das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.          9. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung zu dem
2. Die Wartezeiten (§ 3 AVB) entfallen.                                        Termin, zu dem die Umstellung (Nr. 6 oder 7) wirksam wird, zu kündi-
                                                                               gen. Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Monaten seit Durch-
3. In den Beiträgen der Tarife für Beihilfeberechtigte in Ausbildung ist       führung der Umstellung erfolgen.
geschäftsplanmäßig kein Anteil für die Bildung einer Deckungsrückstel-
lung gemäß § 8 a Teil I Abs. 2 AVB vorgesehen.                                 10. a) Erhöht sich der Beihilfeanspruch für die versicherte Person, so
                                                                                      erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende
4. Die Versicherung endet mit Ablauf des Monats,                                      Herabsetzung des Versicherungsschutzes. Wird der Antrag spä-
a) in dem die Ausbildung oder das Studium endet,                                      testens zwei Monate nach Änderung des Beihilfeanspruches ge-
                                                                                      stellt, so kann die Herabsetzung des Versicherungsschutzes mit
b) in dem die Ausbildung oder das Studium vorzeitig aufgegeben wird                   Wirkung zum Ersten des Monats, in dem sich der Beihilfeanspruch
   bzw. mehr als 6 Monate unterbrochen ist,                                           ändert, oder zum Ersten des folgenden Monats beantragt werden.
c) in dem der Anspruch auf Beihilfe wegfällt,                                         Diese Herabsetzung gilt auch für schwebende Versicherungsfälle.
d) in dem das 34. Lebensjahr vollendet wird,                                           Wird der Antrag später als zwei Monate nach Erhöhung des Bei-
                                                                                       hilfeanspruches gestellt oder erlangt der Versicherer von einer
e) in dem die Höchstversicherungsdauer von 60 Monaten erreicht ist.                    Erhöhung des Beihilfeanspruches Kenntnis, ohne dass ein Antrag
Gleichzeitig endet dann auch für Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1                    gemäß Abs. 1 vorliegt, erfolgt die entsprechende Herabsetzung
Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang der MB/KK) und Kinder die                     des Versicherungsschutzes auch für schwebende Versicherungs-
Versicherung nach diesen Tarifen                                                       fälle mit Wirkung vom Beginn des folgenden Monats nach Kennt-
                                                                                       nis bzw. nach Eingang des Antrags beim Versicherer.
5. Für Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschafts-
gesetz (siehe Anhang der MB/KK) endet die Versicherung darüber hinaus               b) Vermindert sich der Beihilfeanspruch für die versicherte Person
mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufstätigkeit aufgenommen wird                    oder entfällt er, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers
bzw. sie Anspruch auf Leistungen einer GKV erlangen oder einen eigenen                 eine entsprechende Erhöhung des Versicherungsschutzes. Die er-
Beihilfeanspruch erhalten. Für Kinder endet die Versicherung mit Ablauf                höhten Leistungen werden ohne erneute Wartezeit und ohne er-
des Monats, in dem sie Anspruch auf Leistungen einer GKV erlangen.                     neute Risikoprüfung auch für schwebende Versicherungsfälle vom
                                                                                       Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an gewährt. Der
6. Endet die Versicherung, erfolgt zum Ersten des Folgemonats eine                     Versicherungsschutz kann nur soweit erhöht werden, dass er die
Umstellung auf die Tarife für Beihilfeberechtigte, die dem Erstattungs-                Verminderung oder den Wegfall des Beihilfeanspruches aus-
prozentsatz des bisherigen Versicherungsschutzes entsprechen. Ändert                   gleicht, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung erfor-
sich mit der Beendigung der Versicherung der Beihilfeanspruch, gilt fol-               derlich ist. Diese Erhöhung des Versicherungsschutzes wird frü-
gende Regelung:                                                                        hestens zum Beginn des Monats wirksam, in dem der Antrag beim
- Erhöht sich der Anspruch auf Beihilfe, richtet sich die Umstellung des               Versicherer eingeht. Der entsprechende Antrag muss spätestens
Versicherungsschutzes nach Nr. 10 a).                                                  sechs Monate nach Änderung des Beihilfeanspruches gestellt
                                                                                       werden. Die Änderung des Beihilfeanspruches ist dem Versicherer
- Vermindert sich der Anspruch auf Beihilfe oder fällt er weg, richtet sich            auf Verlangen nachzuweisen. Wird der Antrag später als sechs
die Umstellung des Versicherungsschutzes nach Nr. 10 b).                               Monate nach Änderung des Beihilfeanspruchs gestellt, so wird für
                                                                                       die erhöhten Leistungen eine erneute Risikoprüfung durchgeführt,
                                                                                       ferner gelten für die Leistungserhöhung die bedingungsgemäßen
                                                                                       Wartezeiten.


                                                                              -1-

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                                                                                                 Krankenversicherung AG

Versicherungsleistungen                                                    Dabei gelten folgende Bestimmungen:
1. Versicherungsleistungen der Tarifstufen AA20 bis AA50 für am-           a) Aufnahmefähig sind nur Personen mit Anspruch auf Beihilfe. Der Er-
bulante Heilbehandlung                                                        stattungsprozentsatz der jeweils vereinbarten Tarifstufe darf zusam-
                                                                              men mit dem Beihilfebemessungssatz 100 % nicht überschreiten.
Die erstattungsfähigen Aufwendungen für ambulante Heilbehandlung
(§ 4 Teil II Abs. 1 Buchst. a bis j und m AVB) werden entsprechend der     b) Die oben genannten Tarifstufen können nur im Rahmen einer Krank-
vereinbarten Tarifstufe mit folgenden Prozentsätzen ersetzt:                  heitskosten-Vollversicherung abgeschlossen werden.
AA20     AA30       AA35     AA40      AA45     AA50                       c) Der Versicherungsnehmer kann für die versicherten Personen be-
                                                                              antragen, dass auf die Erstattung von Aufwendungen für Wahllei-
20 %     30 %       35 %     40 %      45 %     50 %
                                                                              stungen (siehe 2.a)) sowie auf die ersatzweise Inanspruchnahme von
Abweichend von § 4 Teil II Abs. 1 werden die erstattungsfähigen Auf-          Krankenhaustagegeld (siehe 2.b)) verzichtet wird. Der Tarifbeitrag für
wendungen bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenord-           diese Leistungsvariante berechnet sich dann entsprechend den Fest-
nung ersetzt.                                                                 legungen in den technischen Berechnungsgrundlagen.
Aufwendungen für Brillengestelle sind innerhalb von zwei Kalenderjahren         Werden einem Beihilfeberechtigten nur die Aufwendungen für allge-
bis zu einem Rechnungsbetrag von 150,00 EUR erstattungsfähig. Für               meine Krankenhausleistungen als beihilfefähig anerkannt, so kann die
Krankenfahrstühle wird als Zuschuss der dem Erstattungsprozentsatz              Erstattung von Aufwendungen für Wahlleistungen durch den Abschluss
entsprechende Anteil von 1.700,00 EUR gewährt. Aufwendungen für or-             eines Stationärzusatztarifs versichert werden. § 2 Teil II Abs. 1
thopädische Schuhe werden mit ärztlicher Verordnung nach Abzug eines            Satz 3 AVB gilt in diesem Fall nicht.
Eigenanteils von 102,00 EUR für ein Paar pro Jahr erstattet.
                                                                           3. Versicherungsleistungen der Tarifstufen ZA20 bis ZA50 für zahn-
Dabei gelten folgende Bestimmungen:
                                                                           ärztliche Behandlung und Zahnersatz
a) Aufnahmefähig sind nur Personen mit Anspruch auf Beihilfe. Der Er-
                                                                           a) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlung (§ 4
   stattungsprozentsatz der jeweils vereinbarten Tarifstufe darf zusam-
                                                                              Teil II Abs. 1 Buchst. n AVB) und für Zahnersatz sowie Kieferortho-
   men mit dem Beihilfebemessungssatz 100 % nicht überschreiten.
                                                                              pädie (§ 4 Teil II Abs. 1 Buchst. o AVB) werden entsprechend der
b) Die oben genannten Tarifstufen können nur im Rahmen einer Krank-           vereinbarten Tarifstufe mit folgenden Prozentsätzen ersetzt:
   heitskosten-Vollversicherung abgeschlossen werden.
                                                                                ZA20      ZA30     ZA35      ZA40     ZA45      ZA50
c) Die Aufwendungen sind jeweils dem Kalenderjahr zuzurechnen, in               20 %      30 %     35 %      40 %     45 %      50 %
   dem die Behandlung erfolgte bzw. die Arznei- und Hilfsmittel bezogen
   wurden.                                                                      Abweichend von § 4 Teil II Abs. 1 werden die erstattungsfähigen Auf-
                                                                                wendungen bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebühren-
2. Versicherungsleistungen der Tarifstufen SA20 bis SA50 für sta-               ordnung ersetzt.
tionäre Heilbehandlung
                                                                           b) Übersteigt bei Zahnersatz und Kieferorthopädie der zu erwartende
a) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für allgemeine Krankenhaus-            Gesamtrechnungsbetrag 2.500,00 EUR, so soll dem Versicherer
   leistungen (§ 4 Teil II Abs. 1 Buchst. k und m AVB) und Wahllei-           rechtzeitig vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan ein-
   stungen (gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer sowie         gereicht werden, damit dem Versicherungsnehmer vor Behandlungs-
   gesondert berechenbare ärztliche Leistungen; § 4 Teil II Abs. 1            beginn der Umfang der erstattungsfähigen Aufwendungen mitgeteilt
   Buchst. l und m AVB) werden entsprechend der vereinbarten Tarif-           werden kann. Die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans
   stufe mit folgenden Prozentsätzen ersetzt:                                 übernimmt der Versicherer zu 100 %.
  SA20       SA25     SA30      SA35     SA40      SA45     SA50           Dabei gelten folgende Bestimmungen:
  20 %       25 %     30 %      35 %     40 %      45 %     50 %
                                                                           a) Ausnahmefähig sind nur Personen mit Anspruch auf Beihilfe. Der Er-
  Abweichend von § 4 Teil II Abs. 1 werden die erstattungsfähigen Auf-        stattungsprozentsatz der jeweils vereinbarten Tarifstufe darf zusam-
  wendungen bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebühren-            men mit dem Beihilfebemessungssatz 100 % nicht überschreiten.
  ordnung ersetzt.
                                                                           b) Die oben genannten Tarifstufen können nur im Rahmen einer Krank-
  Bei Wahl eines Einbettzimmers werden die erstattungsfähigen Auf-            heitskosten-Vollversicherung abgeschlossen werden. Fällt während
  wendungen, die bei gesondert berechenbarer Unterkunft im Zweibett-          der Versicherungsdauer einer der Tarife für stationäre oder ambulante
  zimmer entstanden wären, entsprechend der versicherten Tarifstufe           Heilbehandlung weg, so endet damit - auch für schwebende Versi-
  ersetzt.                                                                    cherungsfälle - die Versicherung nach den Tarifstufen ZA20 bis ZA50.
b) Werden in den Tarifstufen SA20 bis SA50 bei vollstationärer Heilbe-
   handlung weder die Kosten für eine Unterkunft im Zweibettzimmer         Beiträge
   noch für eine privatärztliche Behandlung in Anspruch genommen, er-      Es gelten die im Versicherungsschein ausgewiesenen Beiträge.
   folgt die prozentuale Erstattung der allgemeinen Krankenhauslei-
   stungen, und zusätzlich wird ein Krankenhaustagegeld in Höhe des        Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich nach dem Geschlecht und dem
   der vereinbarten Tarifstufe entsprechenden Prozentsatzes von            erreichten Alter bei Eintritt in den jeweiligen Tarif (Eintrittsalter).
   51,13 EUR x Erstattungsprozentsatz gewährt. Werden lediglich die        Die Beiträge für Kinder gelten bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,
   Kosten für eine der beiden Wahlleistungen nachgewiesen, wird zu-        die für Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Mit dem
   sätzlich zur prozentualen Erstattung der Kosten ein Krankenhaus-        der Vollendung des 16. Lebensjahres folgenden Monat ist der dann gül-
   tagegeld von 25,56 EUR x Erstattungsprozentsatz gezahlt. Wird bei       tige Jugendlichenbeitrag und mit dem der Vollendung des 21. Lebens-
   teilstationärer Behandlung auf eine privatärztliche Behandlung ver-     jahres folgenden Monat der dann gültige Erwachsenenbeitrag (Eintritts-
   zichtet, wird ein Krankenhaustagegeld von 25,56 EUR x Erstattungs-      alter 21) des jeweiligen Geschlechts zu zahlen.
   prozentsatz gezahlt.


                                                                          -2-
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