# ottonova Study Smart: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-private-krankenversicherung-ottonova-study-smart.php
- Rechtlicher Träger: ottonova Krankenversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-private-krankenversicherung-ottonova-study-smart.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenvollversicherung (AVB/KKV)](https://www.ottonova.de/static-files/website/avb/AVB_Krankheitskostenvollversicherung.pdf), Fassung ohne Angabe im Text

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungsfähige Personen (Angestellte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Selbständige, Freiberufler, Beamte, Studierende) | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsart: Kostenerstattung, Direktabrechnung oder Sachleistung über ein Ärzteverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Freie Arztwahl unter allen niedergelassenen Ärzten | ja | Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. | § 4 (1) a), Seite 8 |
| Primärarztprinzip (Hausarzt oder Telemedizin zuerst, sonst gekürzte Erstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung über den Höchstsatz der Gebührenordnung (GOÄ, GOZ) hinaus | nicht geregelt |  |  |
| Jährlicher Selbstbehalt je versicherte Person | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Leistung oder Behandlungsfall (prozentual oder fester Betrag) | nicht geregelt |  |  |
| Ermäßigter oder entfallender Selbstbehalt für Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Anpassung an den Beihilfebemessungssatz (Aufstockung bei Wegfall oder Änderung der Beihilfe ohne neue Gesundheitsprüfung) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz für ambulante ärztliche Behandlung | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel (auch nicht verschreibungspflichtige) | nicht geregelt |  |  |
| Heilpraktiker und Naturheilverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) mit Erstattungssatz und Preisverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Heilmittel nur bis zu den Preisen eines tariflichen Verzeichnisses | nicht geregelt |  |  |
| Hilfsmittel mit offenem Katalog (nicht abschließend aufgezählt) | nicht geregelt |  |  |
| Hilfsmittel mit geschlossenem Katalog (nur die genannten) | nicht geregelt |  |  |
| Brillen und Kontaktlinsen (Betrag und Zeitraum) | nicht geregelt |  |  |
| Hörgeräte | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante Psychotherapie (Erstattungssatz) | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung der Psychotherapie auf eine Zahl von Sitzungen je Jahr oder insgesamt | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen ohne Selbstbehalt | ja, bis zur Versicherungssumme | Ambulante Untersuchungen zu Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen, ohne die dort festgelegten Altersbegrenzungen, | § 1 (2), Seite 5 |
| Häusliche Krankenpflege und spezialisierte ambulante Palliativversorgung | nicht geregelt |  |  |
| Krankentransport (Rettungsdienst, Fahrt zur ambulanten Behandlung) | nicht geregelt |  |  |
| Telemedizin und Videosprechstunde | nicht geregelt |  |  |
| Unterbringung im Zweibettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Unterbringung im Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Privatärztliche Behandlung durch Chefarzt oder Wahlarzt | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung in Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter allen Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen | § 4 (2), Seite 9 |
| Stationäre Psychotherapie und Psychiatrie (Zahl der Tage, Genehmigung) | nicht geregelt |  |  |
| Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation | nicht geregelt |  |  |
| Kur- und Sanatoriumsbehandlung | nicht geregelt |  |  |
| Unterbringung einer Begleitperson (Rooming in bei Kindern) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzkrankenhaustagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen | nicht geregelt |  |  |
| Zahnbehandlung (Füllungen, Wurzel und Parodontosebehandlung) mit Erstattungssatz | nicht geregelt |  |  |
| Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) mit Erstattungssatz | nicht geregelt |  |  |
| Implantate ohne Begrenzung der Zahl | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie (Kinder, Erwachsene nach Unfall oder Krankheit) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbeträge für Zahnersatz in den ersten Versicherungsjahren (Zahnstaffel) | nicht geregelt |  |  |
| Zahntechnische Leistungen nur bis zu einem Preis und Leistungsverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Krankentagegeld im Tarif oder als Baustein (für Selbständige und Angestellte) | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Krankentagegeldzahlung (Karenztag) | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsschutz bei vorübergehendem Aufenthalt (Dauer, weltweit oder Europa) | ja | Bei Reisen bis zu einer Dauer von 6 Monaten erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Heilbehandlungen in Ländern außerhalb des EWR | § 3 (1) b), Seite 6 |
| Fortsetzung bei Wegzug in ein anderes EU oder EWR Land | ja | Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat des EWR bleibt der Versicherer ab dem 7. Monat des Auslandsaufenthalts höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die er bei einer Heilbehandlung in Deutschland zu erbringen hätte. | § 3 (3) b), Seite 7 |
| Medizinisch sinnvoller Rücktransport aus dem Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit | keine | Der Versicherer verzichtet auf Wartezeiten. | § 2 (1), Seite 5 |
| Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz, Kieferorthopädie) | keine | Der Versicherer verzichtet auf Wartezeiten. | § 2 (1), Seite 5 |
| Erlass der Wartezeiten (Vorversicherung, ärztliche Untersuchung, Unfall) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen: Zeitraum der Fragen (Jahre ambulant, stationär, Psychotherapie) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Zuschlag für Vorerkrankungen | nicht geregelt |  |  |
| Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit | ja | die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. | § 2 (4) a), Seite 5 |
| Höchstalter bei Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Höhe der BRE entspricht in diesem Fall dem individuellen Überschussbetrag. | § 8a (5), Seite 16 |
| Garantierte (vertraglich zugesagte) Beitragsrückerstattung | nicht geregelt |  |  |
| Optionsrecht auf höherwertigen Tarif ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Recht auf Senkung des Selbstbehalts ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Alterungsrückstellungen und Mitnahme bei Wechsel (Übertragungswert) | ja | wird der Übertragungswert der versicherten Person nach Maßgabe von § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) an den neuen Versicherer weitergegeben. | § 14 (8) a), Seite 21 |
| Beitragsentlastung im Alter (Baustein oder Tarifbestandteil) | nicht geregelt |  |  |
| Anwartschaft oder Ruhen des Vertrags (Ausland, Elternzeit, Rückkehr in die gesetzliche Versicherung) | ja | Versicherungsnehmer und versicherte Person haben das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen. | § 14 (9), Seite 21 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | Der Versicherer verzichtet auf sein ordentliches Kündigungsrecht. | § 14 (1), Seite 19 |
| Regeln der Beitragsanpassung (auslösender Faktor, Begrenzung, Limitierungsmittel) | ja | eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft | § 9 (1) b), Seite 16 |
| Ersatz der gesetzlichen Krankenversicherung (Opting out für Freiberufler, Sozialversicherungsersatz) | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss nur über einen Gruppenvertrag einer Kammer oder eines Arbeitgebers | nicht geregelt |  |  |
| Cuadro médico (Ärzte und Klinikverzeichnis) mit Umfang und regionaler Abdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Arztbesuch oder Leistung (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstbetrag der Zuzahlungen | nicht geregelt |  |  |
| Einzelzimmer mit Begleitbett im Krankenhaus | nicht geregelt |  |  |
| Zweite ärztliche Meinung, auch international | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit für Entbindung (carencia de parto) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenvollversicherung (AVB/KKV)

```text
[Seite 1]
                 AVB/KKV
                 Allgemeine Versicherungsbedingungen
                 für die Krankheitskostenvollversicherung

                 Ausgabe 10 / 2019
on-avbkkv-0006

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                 ottonova Krankenversicherung AG                                               Servicetelefon: +49 89 12 1407 12
                 Ottostraße 4                                                                  ottonova.de
                 80333 München


                 Inhaltsübersicht


                 § 1 Gegenstand der Versicherung, Umfang des Versicherungsschutzes und anwendbares Recht..............5
                    (1) Allgemeines......................................................................................................................................................5
                    (2) Versicherungsfall..............................................................................................................................................5
                    (3) Umfang des Versicherungsschutzes................................................................................................................5
                    (4) Anwendbares Recht.........................................................................................................................................5
                 § 2 Wartezeiten, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes sowie Kindernachversicherung..................6
                    (1) Wartezeiten......................................................................................................................................................6
                    (2) Beginn des Versicherungsschutzes.................................................................................................................6
                    (3) Ende des Versicherungsschutzes....................................................................................................................6
                    (4) Kindernachversicherung..................................................................................................................................6
                 § 3 Geltungsbereich, gezielte Heilbehandlungen im Ausland sowie Verlegung des gewöhnlichen
                 Aufenthalts ins Ausland.........................................................................................................................................7
                    (1) Geltungsbereich und Gebührenrahmen...........................................................................................................7
                    (2) Gezielte Heilbehandlungen im Ausland außerhalb des EWR...........................................................................7
                    (3) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland ...................................................................................8
                 § 4 Anerkannte Behandelnde, anerkannte Krankenhäuser, anerkannte Behandlungen und Therapien
                 sowie Auskunftspflichten des Versicherers.........................................................................................................9
                    (1) Anerkannte Behandelnde.................................................................................................................................9
                    (2) Anerkannte Krankenhäuser............................................................................................................................10
                    (3) Anerkannte Behandlungen und Therapien.....................................................................................................10
                    (4) Heilbehandlungen, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro übersteigen...................................................10
                    (5) Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen..................................................................................................11
                 § 5 Einschränkung der Leistungspflicht.............................................................................................................11
                    (1) Subsidiaritätsklausel......................................................................................................................................11
                    (2) Übermaßbehandlung.....................................................................................................................................11
                    (3) Missverhältnis ...............................................................................................................................................11
                    (4) Bereicherungsverbot......................................................................................................................................11
                    (5) Stationäre Behandlung in Gemischte Anstalten ...........................................................................................11
                    (6) Behandlung durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder.................................................................12
                    (7) Vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten oder Unfälle ....................................................................................12
                    (8) Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung.........................................................................12
                    (9) Kriegs- und Terrorklausel...............................................................................................................................12
                    (10) Wehrdienstbeschädigung............................................................................................................................12
                 § 6 Ausschluss von der Erstattung aus wichtigem Grunde..............................................................................12
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                    (1) Behandelnde..................................................................................................................................................12
                    (2) Krankenhäuser...............................................................................................................................................13
                 § 7 Versicherungsleistung: Zeitliche Zurechnung, Fälligkeit, Auszahlung und Verpfändung/Abtretung.....13
                    (1) Zeitliche Zurechnung der vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen.................................................13
                    (2) Fälligkeit der Versicherungsleistung...............................................................................................................13
                    (3) Auszahlung der Versicherungsleistung..........................................................................................................13
                    (4) Verpfändung bzw. Abtretung der Versicherungsleistung...............................................................................14
                 § 8 Beitragszahlung..............................................................................................................................................14
                    (1) Berechnung der Beiträge...............................................................................................................................14
                    (2) Fälligkeit und Zahlungsweise.........................................................................................................................14
                    (3) Folgen eines Beitragsrückstandes.................................................................................................................14
                 § 8a Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.................................................................................................15
                    (1) Berücksichtigte Tarife.....................................................................................................................................15
                    (2) Bezugsberechtigter Personenkreis (Normaltarife): ........................................................................................15
                    (3) Bezugsberechtigter Personenkreis (Ausbildungstarife): ...............................................................................16
                    (4) Voraussetzungen des Bezuges der Beitragsrückerstattung .........................................................................16
                    (5) Auszahlung der Beitragsrückerstattung ........................................................................................................16
                 § 9 Beitragsanpassung........................................................................................................................................17
                    (1) Jährliche Nachkalkulation und Erfordernis der Beitragsanpassung..............................................................17
                    (2) Mitteilung und Wirksamwerden der Beitragsanpassung...............................................................................17
                    (3) Außerordentliches Kündigungsrecht bei Erhöhung der Beiträge...................................................................17
                 § 10 Änderung der Versicherungsbedingungen................................................................................................18
                    (1) Dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen.................................................................18
                    (2) Ersetzung einer unwirksamen Klausel...........................................................................................................18
                    (3) Dynamisierung von betragsmäßigen tariflichen Leistungsbegrenzungen.....................................................18
                    (4) Außerordentliches Kündigungsrecht bei Änderung der Versicherungsbedingungen....................................18
                 § 11 Tarifwechsel..................................................................................................................................................18
                    (1) Wechsel in den Basistarif...............................................................................................................................18
                 § 12 Versicherungsjahr und Mindestvertragsdauer..........................................................................................19
                    (1) Versicherungsjahr...........................................................................................................................................19
                    (2) Mindestvertragsdauer....................................................................................................................................19
                 § 13 Ende des Versicherungsverhältnisses.......................................................................................................19
                    (1) Tod der versicherten Person..........................................................................................................................19
                    (2) Tod des Versicherungsnehmers.....................................................................................................................19
                    (3) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb des EWR..............................................20
                 § 14 Kündigung des Versicherungsverhältnisses..............................................................................................20
                    (1) Verzicht auf ordentliche Kündigung durch den Versicherer...........................................................................20
                    (2) Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Kündigung....................................................................20
                    (3) Ordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer.............................................................................20
                    (4) Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
                    Krankenversicherung (GKV)................................................................................................................................20
                    (5) Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Erhöhung der Beiträge oder Minderung der Leistungen .21
                    (6) Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei vertraglich festgelegter Erhöhung der Beiträge................21
                    (7) Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer für eine andere versicherte Person.............21
                    (8) Mitgabe des Übertragungswertes bei Wechsel des Krankenversicherers....................................................22
                    (9) Fortführung des gekündigten Vertrages als Anwartschaftsversicherung......................................................22
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                 § 15 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen....................................................................22
                    (1) Erteilung von Auskünften...............................................................................................................................22
                    (2) Ärztliche Untersuchung..................................................................................................................................22
                    (3) Schadenminderung........................................................................................................................................22
                    (4) Auskunft über anderweitigen Versicherungsschutz.......................................................................................22
                    (5) Zustimmung zu anderweitigen Versicherungsschutz.....................................................................................22
                    (6) Folge von Obliegenheitsverletzungen............................................................................................................23
                 § 16 Änderung von Anschrift oder Namen.........................................................................................................23
                 § 17 Obliegenheiten bei Ansprüchen gegen Dritte und Folgen von Obliegenheitsverletzungen ................23
                    (1) Abtretung bei Ansprüchen gegenüber Dritten...............................................................................................23
                    (2) Pflicht zur Mitwirkung.....................................................................................................................................23
                    (3) Folgen von Obliegenheitsverletzungen..........................................................................................................23
                    (4) Anspruch auf Rückzahlung gegen den Leistungserbringer...........................................................................23
                 § 18 Sonstige Bestimmungen..............................................................................................................................24
                    (1) Erklärungen des Versicherungsnehmers........................................................................................................24
                    (3) Trennung/Ehescheidung................................................................................................................................24
                 § 19 Gerichtsstand ..............................................................................................................................................24
                    (1) Klagen des Versicherungsnehmers................................................................................................................24
                    (2) Klagen des Versicherers.................................................................................................................................24
                    (3) Wohnsitzverlegung und unbekannter Wohnsitz.............................................................................................24
                 § 20 Verjährung.....................................................................................................................................................24
                    (1) Verjährungsfrist..............................................................................................................................................24
                    (2) Hemmung der Verjährung .............................................................................................................................25
                 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)..................................................................................................................26
                    § 146 Substitutive Krankenversicherung............................................................................................................26
                    § 153 Notlagentarif.............................................................................................................................................26
                 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)...................................................................................................................27
                    § 14 Fälligkeit der Geldleistung...........................................................................................................................27
                    § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit...............................................................................................27
                    § 86 Übergang von Ersatzansprüchen................................................................................................................28
                    § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht.................................................................................................28
                    § 195 Versicherungsdauer..................................................................................................................................29
                 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)............................................................................................................29
                    § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung........................................................................................29
                 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)...............................................................................................................29
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                                                                                                                                                                    Seite 4 von 30

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                 §1      Gegenstand der Versicherung, Umfang des
                         Versicherungsschutzes und anwendbares Recht

                 (1) Allgemeines

                 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag
                 genannte Ereignisse. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer Ersatz von Aufwendungen
                 für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. Sofern vereinbart, erbringt er auch
                 damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen.

                 (2) Versicherungsfall

                 Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person
                 wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung;
                 er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.
                 Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit
                 der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versi-
                 cherungsfall.

                 Als Versicherungsfall gelten auch

                     •   Ambulante Untersuchungen zu Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich ein-
                         geführten Programmen, ohne die dort festgelegten Altersbegrenzungen,

                     •   die Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft
                         und Entbindung,

                     •   die Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung),

                     •   die Fehlgeburt und der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch,

                     •   der Tod.

                 (3) Umfang des Versicherungsschutzes

                 Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus

                     •   dem Versicherungsschein,

                     •   den späteren in Textform festgehaltenen Vereinbarungen,

                     •   den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenvollversiche-
                         rung (AVB/KKV) sowie den Tarifbedingungen,

                     •   den gesetzlichen Vorschriften zum Versicherungsrecht und

                     •   den sonstigen gesetzlichen Vorschriften.

                 (4) Anwendbares Recht

                 Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
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                 §2      Wartezeiten, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
                         sowie Kindernachversicherung

                 (1) Wartezeiten

                 Der Versicherer verzichtet auf Wartezeiten.

                 (2) Beginn des Versicherungsschutzes

                 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt
                 (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesonde-
                 re Zugang des Versicherungsscheines oder einer Annahmeerklärung in Textform).

                 Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird
                 nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle
                 sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versiche-
                 rungsbeginn fällt.

                 Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versiche-
                 rungsschutzes.

                 (3) Ende des Versicherungsschutzes

                 Der Versicherungsschutz endet – auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle – mit der
                 Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

                 (4) Kindernachversicherung

                 a) Für Neugeborene beginnt der Versicherungsschutz mit der Geburt, wenn am Tage der
                    Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die
                    Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rück-
                    wirkend erfolgt. Erfolgt der Vertragsschluss eines Elternteils vor Beginn der 21. Schwan-
                    gerschaftswoche und besteht für das Neugeborene kein Anspruch auf Familienversiche-
                    rung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), kann die Kindernachversicherung
                    gemäß den Bestimmungen des vorangegangenen Satzes auch dann erfolgen, wenn das
                    Elternteil am Tage der Geburt weniger als drei Monate beim Versicherer versichert ist.

                 b) Bei einer fristgerechten Anmeldung gemäß Buchstabe a) kann der Versicherungsschutz
                    ohne Risikoprüfung des Kindes gewählt werden. Dieser darf allerdings nicht höher oder
                    umfassender als der des für die Kindernachversicherung maßgeblichen Elternteils sein.
                    Ebenfalls kann ohne Risikoprüfung eine geringere tarifliche Selbstbeteiligung gewählt
                    werden. Die Vereinbarung von Risikozuschlägen bzw. Leistungseinschränkungen ist in
                    diesen Fällen ausgeschlossen.

                 c) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der
                    Adoption minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risi-
                    kozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig. Die Regelungen aus
                    Buchstabe a) Satz 1 und b) Satz 1 bis 3 gelten entsprechend, Leistungseinschränkungen
                    sind in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen.

                 d) Im Rahmen der Kindernachversicherung sind stets auch Geburtsschäden, angeborene
                    Krankheiten und andere angeborene körperliche Beeinträchtigungen (beispielsweise
                    Behinderungen) vom Versicherungsschutz umfasst.
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                 §3      Geltungsbereich, gezielte Heilbehandlungen im Ausland sowie
                         Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland

                 (1) Geltungsbereich und Gebührenrahmen

                 a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Heilbehandlung in Deutschland und die
                    Heilbehandlung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)1.

                 b) Bei Reisen bis zu einer Dauer von 6 Monaten erstreckt sich der Versicherungsschutz
                    auch auf Heilbehandlungen in Ländern außerhalb des EWR, sofern dort nicht eine ge-
                    zielte Heilbehandlung gemäß Abs. 2 durchgeführt wird. Befindet sich die versicherte Per-
                    son mit Ablauf des sechsten Reisemonats in unvorhergesehener stationärer Behandlung,
                    besteht der Versicherungsschutz solange fort, bis die versicherte Person die Rückreise
                    bzw. den Rücktransport ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Absatz 3
                    Buchstabe a) findet insoweit keine Anwendung.

                 c) Sofern im jeweiligen Aufenthaltsland eine Taxe zur Berechnung der Kosten der durch-
                    geführten Heilbehandlung existiert, sind Behandlungskosten im Ausland nur dann
                    erstattungsfähig, wenn sie der taxmäßigen Vergütung entsprechen. Existiert keine Taxe,
                    werden die Kosten bis zur ortsüblichen Höhe erstattet.

                 (2) Gezielte Heilbehandlungen im Ausland außerhalb des EWR

                 a) Eine gezielte Heilbehandlung liegt vor, wenn die Heilbehandlung im Ausland der alleini-
                    ge oder einer der Gründe der Reise ist. Eine gezielte Entbindung im Ausland steht der
                    gezielten Heilbehandlung gleich. Kosten einer gezielten Heilbehandlung außerhalb des
                    EWR sind nur nach vorheriger Zusage des Versicherers in Textform erstattungsfähig.

                 b) Der Versicherer wird die Zusage erteilen, sofern die Heilbehandlung aus medizinischen
                    Gründen weder in Deutschland noch in einem anderen Land des EWR durchgeführt
                    werden kann. In diesem Fall sind die Behandlungskosten im Rahmen der in Abs. 1 c)
                    beschriebenen Höhe erstattungsfähig.

                 c) Wird eine gezielte Heilbehandlung ohne die vorherige Zusage des Versicherers durchge-
                    führt, bleibt der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die er bei
                    einer Heilbehandlung in Deutschland zu erbringen hätte.

                 d) Sofern der Versicherer die Zusage für die Übernahme der Kosten einer gezielten Heilbe-
                    handlung außerhalb des EWR gegeben hat, sind bei medizinischer Notwendigkeit auch
                    die Hin- und Rückreisekosten der versicherten Person zur Heilbehandlung ins Ausland
                    erstattungsfähig, sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer mit der Organisati-
                    on der Reise beauftragt. Der Versicherer verpflichtet sich dabei, in Absprache mit dem
                    Versicherungsnehmer eine dem Gesundheitszustand der versicherten Person Rechnung
                    tragende Art der Beförderung zu wählen. Sofern es sich um eine lebensbedrohliche
                    Erkrankung handelt, verpflichtet sich der Versicherer überdies dazu, bei der Organisation
                    der Reise auf Wunsch des Versicherten eine Begleitperson seiner Wahl zu berücksichti-
                    gen und die dabei anfallenden zusätzlichen Reisekosten ebenfalls zu übernehmen.


                 1
                     Dies sind (Stand 12/2016) alle Länder, die der europäischen Union (EU) angehören sowie Norwegen, Island
                     und Liechtenstein.
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                 (3) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland

                 a) Eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland liegt immer dann vor, wenn
                    eine Auslandsreise länger als 6 Monate dauert oder sich die versicherte Person innerhalb
                    eines Kalenderjahres länger als 6 Monate im Ausland aufhält.

                 b) Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat des EWR bleibt der
                    Versicherer ab dem 7. Monat des Auslandsaufenthalts höchstens zu denjenigen Leistun-
                    gen verpflichtet, die er bei einer Heilbehandlung in Deutschland zu erbringen hätte.

                     Alternativ kann der Versicherungsnehmer während der ersten 6 Monate des Auslands-
                     aufenthalts die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat des EWR
                     anzeigen und beantragen, dass Behandlungskosten auch ab dem 7. Monat des Aus-
                     landsaufenthalts bis zur in Abs. 1 c) festgelegten Höhe erstattet werden.

                     Der Versicherer verpflichtet sich zur Annahme eines solchen Antrages, sofern der Versi-
                     cherungsnehmer einer in Textform geschlossenen Vereinbarung zur Verlegung des ge-
                     wöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat innerhalb des EWR mit dem Versicherer
                     zustimmt, die u.a. die Zahlung eines Auslandszuschlages enthält. Der Auslandszuschlag
                     beträgt in der Regel 20% des Beitrages, wie er ohne die Verlegung des gewöhnlichen
                     Aufenthalts ins Ausland zu bezahlen wäre. Der gesetzliche Zuschlag bleibt hierbei un-
                     berücksichtigt. Der Auslandszuschlag ist ab dem 7. Aufenthaltsmonat zu bezahlen, er
                     entfällt bei Rückverlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland.

                 c) Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb des EWR en-
                    det die Versicherung mit der Anzeige der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des
                    Versicherungsnehmers beim Versicherer, spätestens jedoch zum Ende des 6. Monats des
                    Auslandsaufenthalts. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall das Recht, das Versi-
                    cherungsverhältnis in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.

                     Der Versicherungsnehmer kann während der ersten 6 Monate des Auslandsaufenthaltes
                     auch beantragen, dass das Versicherungsverhältnis über den 6. Monat des Auslands-
                     aufenthaltes hinaus fortgeführt wird, und dass Behandlungskosten ab dem 7. Monat des
                     Auslandsaufenthalts in der in Abs. 1 c) festgelegten Höhe erstattet werden. Der Versiche-
                     rer verpflichtet sich zur Annahme eines solchen Antrages, sofern

                     I.   die rechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes dies zulassen und der Versi-
                          cherer aufgrund der Fortführung des Versicherungsverhältnisses keiner besonderen
                          Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im betreffenden Aufenthaltsland bedarf und

                     II. der Versicherungsnehmer eine Textform geschlossene Vereinbarung zur Verlegung
                         des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb des EWR mit dem Versiche-
                         rer schließt, die u.a. die Zahlung eines Auslandszuschlages enthält. Der Auslands-
                         zuschlag beträgt in der Regel 20% des Beitrages, wie er ohne die Verlegung des
                         gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland zu bezahlen wäre. Der gesetzliche Zuschlag
                         bleibt hierbei unberücksichtigt. Der Auslandszuschlag kann auch 20% übersteigen,
                         sofern die Behandlungskosten im Aufenthaltsland durchschnittlich um mehr als 20%
                         höher sind als in Deutschland.

                     Der Auslandszuschlag ist ab dem 7. Aufenthaltsmonat zu bezahlen, er entfällt bei Rück-
                     verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland.

                     Die Vereinbarung kann überdies eine Befristung vorsehen. Hierin kann geregelt werden,
                     dass der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist erneut das Recht hat, einen Antrag
                     auf Fortführung der Versicherung zu stellen, sofern der gewöhnliche Aufenthalt nach
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                      Ende der Befristung noch nicht nach Deutschland zurückverlegt wird. Der Versicherer
                      verpflichtet sich zur Annahme eines solchen Antrages, sofern die vorstehend genannten
                      Bedingungen i. und ii. erfüllt sind.

                      Sofern eine in Textform geschlossene Vereinbarung über die Verlegung des gewöhnli-
                      chen Aufenthaltsortes in einen anderen Staat getroffen wurde, gilt eine Heilbehandlung in
                      diesem grundsätzlich nicht als gezielte Heilbehandlung gemäß Abs. 2.

                 d) Fällt aufgrund der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat eine
                    Versicherungssteuer oder eine andere Abgabe an, so ist der Versicherungsnehmer zur
                    Zahlung der entstehenden Aufwendungen verpflichtet. Richtet sich der Anspruch gegen
                    den Versicherer, wird dieser die Versicherungssteuer oder die andere Abgabe vom Versi-
                    cherungsnehmer zurückverlangen.


                 §4      Anerkannte Behandelnde, anerkannte Krankenhäuser,
                         anerkannte Behandlungen und Therapien sowie
                         Auskunftspflichten des Versicherers

                 (1) Anerkannte Behandelnde

                 a) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten
                    und Zahnärzten frei. Die versicherte Person kann auch Behandlungen durch Ärzte und
                    Zahnärzte in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gemäß § 95 Abs. 1 SGB V (siehe
                    Anhang) oder in Krankenhaus- und Notfallambulanzen in Anspruch nehmen. Ebenso
                    können in Notfällen Not- bzw. Rettungsärzte sowie ärztliche Akutdienste in Anspruch
                    genommen werden.

                 b) Bei ambulanter Psychotherapie können neben ärztlichen Psychotherapeuten auch
                    approbierte psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen- Psy-
                    chotherapeuten in Anspruch genommen werden, sofern diese in eigener Praxis oder in
                    einem medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang)
                    tätig sind. Voraussetzung ist, dass sie über einen entsprechenden Fachkundenachweis
                    verfügen.

                 c) Bei Heilmitteln können neben Ärzten auch Ergotherapeuten, Beschäftigungs- und Ar-
                    beitstherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, akademische Sprachtherapeuten,
                    klinische Linguisten, Masseure, medizinische Bademeister, Physiotherapeuten und Po-
                    dologen bzw. medizinische Fußpfleger in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus
                    können bei Ernährungstherapie Diätassistenten, Oecotrophologen und Ernährungswis-
                    senschaftler in Anspruch genommen werden.

                 d) Bei Schwangerschaft und Entbindung können Hebammen und Entbindungspfleger in
                    Anspruch genommen werden.

                 e) Bei häuslicher Behandlungspflege bzw. häuslicher Grundpflege und bei spezialisierter
                    ambulanter Palliativversorgung können Pflegedienste in Anspruch genommen werden,
                    die einen Versorgungsvertrag mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung
                    (GKV) geschlossen haben. Das gleiche gilt für ambulante Hospizdienste, die von einer
                    gesetzlichen Krankenversicherung gefördert werden. Bei Soziotherapie können Leis-
                    tungserbringer in Anspruch genommen werden, die einen Versorgungsvertrag mit der
                    GKV geschlossen haben.

                 f)   Sofern der Tarif Leistungen für sozialpädiatrische Maßnahmen und Frühförderung vor-
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                 Inhaltsübersicht                                                                  Seite 9 von 30

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                     sieht, können sozialpädiatrische Zentren in Anspruch genommen werden, die einen
                     Versorgungsvertrag mit der GKV geschlossen haben.

                 g) Sofern der Tarif Leistungen für die Behandlung durch Heilpraktiker vorsieht, können Heil-
                    praktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.

                 (2) Anerkannte Krankenhäuser

                 Bei stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter allen Kranken-
                 häusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und
                 therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

                 (3) Anerkannte Behandlungen und Therapien

                 a) Es wird im tariflichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und
                    Arzneimittel geleistet, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Es wird
                    darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel geleistet, die sich in der Praxis als ebenso
                    Erfolg versprechend bewährt haben. In diesem Fall kann der Versicherer jedoch seine
                    Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulme-
                    dizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

                 b) Sofern schulmedizinische Methoden oder Arzneimittel nicht zur Verfügung stehen, leistet
                    der Versicherer auch für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel,
                    die von der Schulmedizin nicht überwiegend anerkannt sind.

                 c) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 1 genannten Ärzten,
                    Zahnärzten oder Heilpraktikern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke
                    (auch Internet- oder Versandapotheke) oder einer anderen behördlich zugelassenen
                    Abgabestelle bezogen werden.

                     Abweichend hiervon können Sehhilfen auch ohne ärztliche Verordnung vom Optiker be-
                     zogen werden, sofern dieser eine vorherige Refraktionsbestimmung durchgeführt hat.

                 d) Für Schutzimpfungen wird nur geleistet, wenn diese von der Ständigen Impfkommis-
                    sion des Robert-Koch-Institutes (STIKO) empfohlen werden. Hierbei wird auch für die
                    empfohlenen Schutzimpfungen geleistet, die aus Anlass einer Auslandsreise erfolgen.
                    Abweichend von Absatz 1a) können bei Impfungen aus Anlass einer Auslandsreise auch
                    nicht niedergelassene Ärzte in Anspruch genommen werden, sofern sie behördlich zur
                    Durchführung der jeweiligen Impfung zugelassen sind.

                     Nicht geleistet wird für Schutzimpfungen, bei denen ein gesetzlicher Anspruch gegen
                     den Arbeitgeber besteht.

                 (4) Heilbehandlungen, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro übersteigen

                 Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten
                 werden, kann der Versicherungsnehmer in Textform Auskunft über den Umfang des Ver-
                 sicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt
                 die Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbehandlung drin-
                 gend, wird die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versicherer
                 geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist
                 beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb
                 der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet,
                 dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
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                 (5) Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen

                 Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person
                 Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der
                 Prüfung der Leistungspflicht eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch
                 den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe
                 oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benann-
                 ten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von
                 der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.
                 Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des
                 Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.


                 §5      Einschränkung der Leistungspflicht

                 (1) Subsidiaritätsklausel

                 Hat die versicherte Person einen Anspruch gegen einen anderen Erstattungsverpflichteten,
                 so geht dieser Anspruch dem Anspruch gegenüber ottonova vor.

                 (2) Übermaßbehandlung

                 Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart
                 sind, das medizinisch notwendige Maß, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen
                 angemessenen Betrag herabsetzen.

                 (3) Missverhältnis

                 Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstige Leistungen in einem auf-
                 fälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur
                 Leistung verpflichtet.

                 (4) Bereicherungsverbot

                 Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalls einen Anspruch gegen meh-
                 rere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht
                 übersteigen.

                 (5) Stationäre Behandlung in gemischten Anstalten

                 a) Für stationäre Heilbehandlung in Krankenhäusern, die auch Rehabilitationsmaßnahmen,
                    Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen
                    (gemischte Anstalten), werden die tariflichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der
                    Versicherer diese vor Beginn der Behandlung in Textform zugesagt hat. Der Versicherer
                    wird die Zusage gemäß den tariflich vereinbarten Leistungen erteilen, sofern die stati-
                    onäre Behandlung medizinisch notwendig ist. Nach Antritt der Behandlung kann keine
                    Zusage mehr beansprucht werden.

                 b) Entgegen der Bestimmung gemäß Buchstabe a) ist keine vorherige Zusage erforderlich,
                    sofern

                     •   eine akut stationäre Krankenhausbehandlung zum Zwecke eines operativen Eingriffs
                         notwendig wird oder
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                     •   es sich um eine Notfallbehandlung handelt oder

                     •   das Krankenhaus das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Auf-
                         enthaltsortes des Versicherten ist.

                 (6) Behandlung durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder

                 Keine Leistungspflicht besteht bei Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß §
                 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkos-
                 ten werden tarifgemäß erstattet.

                 (7) Vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten oder Unfälle

                 Keine Leistungspflicht besteht bei von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführten
                 Krankheiten oder Unfällen einschließlich deren Folgen.

                 (8) Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung

                 Keine Leistungspflicht besteht bei einer durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung beding-
                 ten Unterbringung.

                 (9) Kriegs- und Terrorklausel

                 a) Keine Leistungspflicht besteht für Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die durch Kriegs-
                    ereignisse in Deutschland verursacht werden.

                 b) Keine Leistungspflicht besteht für Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die durch Kriegs-
                    oder Terrorereignisse im Ausland verursacht werden, sofern

                     •   das Auswärtige Amt vor Beginn des Auslandsaufenthalts eine Reisewarnung für den
                         ausländischen Aufenthaltsort ausgesprochen hat oder

                     •   das Auswärtige Amt nach Beginn des Auslandsaufenthalts eine Reisewarnung für
                         den ausländischen Aufenthaltsort ausspricht und die versicherte Person, ohne durch
                         Gefahr für Leib und Leben daran gehindert zu sein, von der Möglichkeit keinen Ge-
                         brauch macht, das Krisengebiet zu verlassen.

                 (10) Wehrdienstbeschädigung

                 Keine Leistungspflicht besteht für Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die als Wehrdienstbe-
                 schädigung anerkannt sind.


                 §6      Ausschluss von der Erstattung aus wichtigem Grunde

                 (1) Behandelnde

                 Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte oder andere Be-
                 handelnde, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grund von der Erstattung
                 ausgeschlossen hat. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer vor Behandlungs-
                 beginn über den Ausschluss des Behandelnden von der Erstattung benachrichtigt worden
                 ist. Erfolgt die Benachrichtigung erst nach Beginn der Behandlung, sind Aufwendungen, die
                 später als drei Monate nach der Benachrichtigung entstehen, nicht mehr erstattungsfähig.
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                 (2) Krankenhäuser

                 Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen in Krankenhäusern, deren Rechnungen der
                 Versicherer aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat. Voraussetzung ist,
                 dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der stationären Behandlung über den Ausschluss
                 des Krankenhauses von der Erstattung benachrichtigt worden ist. Erfolgt die Benachrichti-
                 gung erst nach Beginn der stationären Behandlung, sind Aufwendungen, die später als drei
                 Monate nach der Benachrichtigung entstehen, nicht mehr erstattungsfähig.


                 §7      Versicherungsleistung: Zeitliche Zurechnung, Fälligkeit,
                         Auszahlung und Verpfändung/Abtretung

                 (1) Zeitliche Zurechnung der vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen

                 Die vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen werden dem Zeitpunkt zugerechnet, in
                 dem sie erbracht, bezogen oder in Anspruch genommen wurden. Die Zeitpunkte von Rech-
                 nungsstellung und Rechnungseinreichung beim Versicherer sind für die zeitliche Zurechnung
                 nicht maßgebend.

                 (2) Fälligkeit der Versicherungsleistung

                 Geldleistungen werden mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und
                 des Umfangs der Leistungen notwendigen Erhebungen fällig.

                 Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise
                 erbracht sind. Die Nachweise können dem Versicherer sowohl elektronisch übermittelt als
                 auch im Original vorgelegt werden. Die Nachweise werden Eigentum des Versicherers.

                 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versiche-
                 rers aus § 14 VVG (siehe Anhang).

                 (3) Auszahlung der Versicherungsleistung

                 a) Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen steht grundsätzlich dem Ver-
                    sicherungsnehmer zu. Der Versicherungsnehmer kann auch eine versicherte Person in
                    Textform als empfangsberechtigt für ihre Versicherungsleistungen benennen. Der Versi-
                    cherer ist dann verpflichtet, insoweit ausschließlich an diese zu leisten.

                 b) Sind Behandlungskosten im Ausland in einer anderen Währung als Euro entstanden, so
                    werden die jeweiligen Beträge zum Kurs der Europäischen Zentralbank des Tages, an
                    dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.

                 c) Die Überweisung der Versicherungsleistung erfolgt kostenfrei auf ein vom Versiche-
                    rungsnehmer benanntes Konto in Deutschland. Die Überweisung der Versicherungsleis-
                    tung auf ein ausländisches Konto ist nicht möglich. Der Versicherer ist berechtigt, Kos-
                    ten für die Übersetzung von in ausländischer Sprache eingereichten Nachweisen mit den
                    Versicherungsleistungen zu verrechnen. Letzteres gilt nicht für Nachweise, die in dem
                    Land ausgestellt wurden, in das der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach
                    § 3 Abs. 3 verlegt hat, und für das er einen Auslandszuschlag gemäß § 3 Abs. 3 entrich-
                    tet.
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                 (4) Verpfändung bzw. Abtretung der Versicherungsleistung

                 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.


                 §8      Beitragszahlung

                 (1) Berechnung der Beiträge

                 a) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und
                    ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. Die Höhe
                    der Beiträge richtet sich insbesondere nach dem Tarif und dem bei Versicherungsbeginn
                    erreichten Lebensalter der versicherten Person. Liegt ein erhöhtes Risiko vor, können
                    Risikozuschläge vereinbart werden. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins
                    Ausland können zudem Auslandszuschläge (vgl. § 3 Abs. 3) vereinbart werden.

                 b) Für Kinder ist vom Beginn des Monats an, der der Vollendung des 15. Lebensjahres
                    folgt, der bis zum 21. Lebensjahr gültige Beitrag für Jugendliche zu entrichten. Entspre-
                    chend ist mit der Vollendung des 21. Lebensjahres der Beitrag für Erwachsene zu zah-
                    len.

                 c) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes,
                    werden der Tarif und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte Lebensalter der versi-
                    cherten Person berücksichtigt. Vereinbarte Risiko- oder Auslandszuschläge werden bei
                    einer Änderung des Beitrages entsprechend angepasst.

                 d) Soweit eine Alterungsrückstellung gebildet wird, gilt folgendes: Eine Erhöhung der Bei-
                    träge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der
                    versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlos-
                    sen.

                 (2) Fälligkeit und Zahlungsweise

                 a) Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag. Er ist ab Beginn der Versicherung zum Ersten eines
                    jeden Monats fällig. Der Beitrag wird durch das SEPA-Lastschriftverfahren vom Versiche-
                    rer von einem inländischen Konto eingezogen. Widerruft der Beitragszahler seine hierfür
                    gegebene Einwilligung, so ist der Beitrag auf das vom Versicherer angegebene inländi-
                    sche Konto zu zahlen.

                 b) Ist der Einzug der Beiträge im SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart und kommt es zu
                    zwei oder mehr fehlgeschlagenen Einzugsversuchen, kann der Versicherer die Zahlung
                    der ausstehenden und künftigen Beiträge durch Überweisung verlangen. Zu weiteren
                    Einziehungsversuchen ist der Versicherer bis auf Widerruf durch den Versicherungsneh-
                    mer berechtigt, aber nicht verpflichtet.

                 c) Beginnt die Versicherung nicht am Ersten eines Monats oder endet die Versicherung
                    nicht am Letzten eines Monats, ist der betreffende Monatsbeitrag nur anteilig zu zahlen.

                 d) Sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist, beginnt für Neugeborene die Pflicht zur Bei-
                    tragszahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats, der auf den Tag der Geburt
                    folgt.

                 (3) Folgen eines Beitragsrückstandes

                 a) Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienen-
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                     den Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) mit einem Betrag
                     in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer.
                     Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes
                     einen Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten in nachge-
                     wiesener Höhe, mindestens 5 Euro je Mahnung, zu entrichten. Ist der Beitragsrückstand
                     einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch
                     höher als der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer unter Hinweis auf
                     das mögliche Ruhen des Versicherungsvertrages ein zweites Mal. Ist der Beitrags-
                     rückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten
                     Mahnung höher als der Beitragsanteil für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab
                     dem ersten Tag des nachfolgenden Monats.

                 b) Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif
                    nach § 153 VAG (siehe Anhang) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versiche-
                    rungsbedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden Fassung.

                 c) Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versiche-
                    rungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des
                    Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist oder wird. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Be-
                    scheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialge-
                    setzbuch nachzuweisen; der Versicherer kann in angemessenen Abständen die Vorlage
                    einer neuen Bescheinigung verlangen.

                 d) Wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der
                    Beitreibungskosten gezahlt sind, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten
                    Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens
                    versichert war.

                 e) Endet das Ruhen der Versicherung gemäß Buchstabe c) oder Buchstabe d) ist die ver-
                    sicherte Person so zu stellen, wie sie vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153
                    VAG (siehe Anhang) stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten
                    Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Beitragsan-
                    passungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem
                    Tag der Fortsetzung der Versicherung.


                 § 8a Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung

                 (1) Berücksichtigte Tarife

                 Der Versicherer legt für jedes Versicherungsjahr die Tarife fest, für die eine erfolgsabhängige
                 Beitragsrückerstattung erfolgt. Jedem berücksichtigten Tarif wird dabei ein zugehöriger Fak-
                 tor zwischen 1 und 6 zugeordnet. Der Versicherer kann festlegen, dass an die Stelle eines
                 Tarifs eine Kombination aus bestimmten Tarifen tritt. Alle folgenden Regelungen gelten dann
                 entsprechend für die versicherte Kombination aus Tarifen.

                 (2) Bezugsberechtigter Personenkreis (Normaltarife):

                 Bei einer Ausschüttung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist jede erwachsene
                 versicherte Person bezugsberechtigt, für die im vorangegangenen Versicherungsjahr unun-
                 terbrochen Versicherungsschutz nach berücksichtigten Tarifen bestand. Dies schließt auch
                 die Versicherten mit ein, deren vorangegangenes Versicherungsjahr das erste war und nicht
                 dem gesamten Kalenderjahr entsprach. Kein Versicherungsschutz besteht während einer
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                 Anwartschafts- oder Ruhenszeit.

                 (3) Bezugsberechtigter Personenkreis (Ausbildungstarife):

                 Bei einer Ausschüttung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist jede erwach-
                 sene versicherte Person bezugsberechtigt, für die im vorangegangenen Versicherungsjahr
                 mindestens 1 Monat nach dem berücksichtigten Tarif bestand und alle anderen Monate des
                 Versicherungsjahres ununterbrochen Versicherungsschutz nach einer anderen substitutiven
                 Krankenversicherung bei ottonova oder eine Anwartschaftsversicherung auf eine substituti-
                 ve Krankenversicherung bei ottonova bestand. Dies schließt auch die Versicherten mit ein,
                 deren vorangegangenes Versicherungsjahr das erste war und nicht dem gesamten Kalen-
                 derjahr entsprach. Kein Versicherungsschutz besteht während einer Anwartschafts- oder
                 Ruhenszeit.

                 (4) Voraussetzungen des Bezuges der Beitragsrückerstattung

                 a) Beitragszahlung:

                     Die für das abgelaufene Versicherungsjahr fälligen Beiträge wurden bis spätestens
                     15. Januar des Folgejahres entrichtet.

                 b) Fortbestehen der Versicherung:

                     Für die versicherte Person bestand vom 01. Januar bis zum 30. Juni des Folgejahres
                     Versicherungsschutz einer substitutiven Krankenversicherung bei ottonova oder einer
                     Anwartschaftsversicherung auf eine substitutive Krankenversicherung bei ottonova fort,
                     es sei denn, die versicherte Person ist innerhalb dieses Zeitraumes verstorben.

                 c) Berechnung des individuellen Überschussbetrages des Tarifs:

                     Der individuelle berücksichtigungsfähige Beitrag einer versicherten Person berechnet
                     sich aus der Summe der Beiträge (ohne gesetzlichen Zuschlag), die für das vorangegan-
                     gene Versicherungsjahr für den Tarif entrichtet wurden dividiert durch 12. Der individu-
                     elle Überschussbetrag berechnet sich aus dem individuellen berücksichtigungsfähigen
                     Beitrag multipliziert mit dem für das Kalenderjahr von ottonova festgelegten Faktors des
                     Tarifs abzüglich der Leistungen, die von ottonova für das vorangegangene Kalenderjahr
                     für die versicherte Person aus dem Tarif erbracht wurden. Nicht berücksichtigt werden
                     dabei Leistungen gemäß Ziffer 1040 GOZ (professionelle Zahnreinigung), ärztliche Leis-
                     tungen für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen sowie
                     Impfstoffe für versicherte Schutzimpfungen, die nicht aus Anlass einer Auslandsreise
                     durchgeführt werden.

                 (5) Auszahlung der Beitragsrückerstattung

                 Eine Ausschüttung von BRE erfolgt nur für Personen, deren individueller Überschussbetrag
                 positiv ist. Die Höhe der BRE entspricht in diesem Fall dem individuellen Überschussbetrag.
                 Die Auszahlung der BRE für ein Versicherungsjahr erfolgt in der zweiten Jahreshälfte des
                 Folgejahres.
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                 §9      Beitragsanpassung

                 (1) Jährliche Nachkalkulation und Erfordernis der Beitragsanpassung

                 a) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versiche-
                    rers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme
                    medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dement-
                    sprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen
                    mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistun-
                    gen und Sterbewahrscheinlichkeiten.

                 b) Ergibt die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleis-
                    tungen oder die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahr-
                    scheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr
                    als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft
                    und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des mathematischen Treuhänders angepasst.
                    Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender
                    Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versiche-
                    rungsleistungen als nur vorübergehend anzusehen ist.

                 c) Ist eine Beitragsanpassung nach den Grundsätzen von Buchstabe b) erforderlich, sind
                    vereinbarte Risiko- oder Auslandszuschläge im Zuge der Beitragsanpassung entspre-
                    chend anzupassen. Eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung hingegen kann
                    ebenfalls im Zuge der Beitragsanpassung mit Zustimmung des mathematischen Treu-
                    händers angepasst werden. Überdies wird der für die Beitragsbegrenzungen im Basista-
                    rif erforderliche Zuschlag gemäß § 11 Abs. 1 mit dem kalkulierten Zuschlag verglichen,
                    und, soweit erforderlich, ebenfalls angepasst.

                 (2) Mitteilung und Wirksamwerden der Beitragsanpassung

                 Ist eine Beitragsanpassung erforderlich, wird der Versicherer jeden betroffenen Versiche-
                 rungsnehmer über die Neufestsetzung der Beiträge in Textform informieren. Die Verände-
                 rung des Beitrages und die im Zuge der Beitragsanpassung durchgeführten weiteren Verän-
                 derungen werden frühestens zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung
                 der Neufestsetzung der Beiträge folgt.

                 (3) Außerordentliches Kündigungsrecht bei Erhöhung der Beiträge

                 Erhöht der Versicherer die Beiträge gemäß Abs. 1 kann der Versicherungsnehmer das Versi-
                 cherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Mo-
                 naten nach Zugang der Mitteilung über die Neufestsetzung der Beiträge zum Zeitpunkt des
                 Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Sofern der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
                 Erhöhung der Beiträge länger als zwei Monate nach Zugang der Mitteilung über die Neufest-
                 setzung der Beiträge in der Zukunft liegt, verlängert sich die im letzten Satz genannte Kün-
                 digungsfrist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Die Kündigung kann bei
                 einer Krankenversicherung, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3
                 VVG (siehe Anhang) dient, jedoch nur wirksam werden, wenn die Voraussetzungen nach §
                 14 Abs. 2 erfüllt sind.
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                 § 10 Änderung der Versicherungsbedingungen

                 (1) Dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen

                 Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Ge-
                 sundheitswesens können diese Bedingungen sowie die Bedingungen des jeweiligen Tarifes
                 den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden
                 Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhän-
                 giger juristischer Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre
                 Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden frühestens zu Beginn des zweiten
                 Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Grün-
                 de an den Versicherungsnehmer folgt.

                 (2) Ersetzung einer unwirksamen Klausel

                 Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen oder einer tariflichen Bedingung durch höchstrich-
                 terliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam
                 erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur
                 Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne
                 neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der an-
                 deren Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur
                 wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer
                 angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die
                 hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbe-
                 standteil.

                 (3) Dynamisierung von betragsmäßigen tariflichen Leistungsbegrenzungen

                 Der Versicherer prüft in regelmäßigen Abständen, ob im Tarif genannte betragsmäßige
                 Begrenzungen einzelner Leistungen im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt und die
                 Preisentwicklung noch angemessen sind. Soweit es zur hinreichenden Wahrung der Belan-
                 ge der Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen
                 überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat, kann die Versicherungsleistung zu Guns-
                 ten der Versicherten erhöht werden.

                 (4) Außerordentliches Kündigungsrecht bei Änderung der Versicherungsbedingungen

                 Führt eine Änderung der Versicherungsbedingungen nach Abs. 1 dazu, dass die Leistungen
                 des Versicherers vermindert werden, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver-
                 hältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach
                 Zugang der Mitteilung über die Änderung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Leis-
                 tungsminderung wirksam werden soll. Die Kündigung kann bei einer Krankenversicherung,
                 die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG (siehe Anhang) dient,
                 jedoch nur wirksam werden, wenn die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 erfüllt sind.


                 § 11 Tarifwechsel

                 (1) Wechsel in den Basistarif

                 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages
                 unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung in den Basistarif
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                 mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit (Beitragsbegren-
                 zungen) wechseln. Die Versicherung im Basistarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf
                 den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Basistarif folgt. Der Anspruch
                 auf Wechsel in den Basistarif besteht nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen. Zur
                 Umlage der Begrenzung der Beitragshöhe im Basistarif wird ein in den technischen Berech-
                 nungsgrundlagen festgelegter Zuschlag erhoben, der im Rahmen einer Beitragsanpassung
                 verändert werden kann.

                 (2) Wechsel in andere Tarife

                 a) Der Versicherungsnehmer kann den Wechsel in andere Tarife des Versicherers mit
                    gleichartigem Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraus-
                    setzungen für die Versicherungsfähigkeit im beantragten Tarif erfüllt. Der Versicherer ist
                    zur Annahme eines solchen Antrags verpflichtet, sofern das bestehende Versicherungs-
                    verhältnis nicht befristet ist.

                 b) Bei einem Wechsel gemäß Buchstabe a) bleiben die erworbenen Rechte erhalten; die
                    bisher gebildete Alterungsrückstellung wird nach Maßgabe der technischen Berech-
                    nungsgrundlagen des Versicherers im neuen Tarif angerechnet. Vereinbarte Auslands-
                    zuschläge werden entsprechend angepasst, bisher vereinbarte Risikozuschläge können
                    ebenfalls entsprechend angepasst werden.

                 c) Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann der Versicherer
                    bei Vorliegen eines erhöhten Risikos für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss
                    vereinbaren oder einen angemessenen Risikozuschlag verlangen. Der Versicherungsneh-
                    mer kann den Risikozuschlag abwenden, indem er stattdessen für die Mehrleistung die
                    Vereinbarung eines Leistungsausschlusses wählt.


                 § 12 Versicherungsjahr und Mindestvertragsdauer

                 (1) Versicherungsjahr

                 Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeit-
                 punkt und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Alle weiteren Versiche-
                 rungsjahre sind dem Kalenderjahr gleich.

                 (2) Mindestvertragsdauer

                 Sofern im Tarif nicht anders geregelt, wird das Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit
                 geschlossen. Die Mindestvertragsdauer beträgt zwei Versicherungsjahre.


                 § 13 Ende des Versicherungsverhältnisses

                 (1) Tod der versicherten Person

                 Beim Tod einer versicherten Person endet das Versicherungsverhältnis dieser Person.

                 (2) Tod des Versicherungsnehmers

                 Beim Tod des Versicherungsnehmers haben die verbleibenden versicherten Personen das
                 Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers
                 fortzusetzen. Die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses hat der künftige Versiche-
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                 rungsnehmer innerhalb zweier Monate nach dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers
                 zu erklären.

                 (3) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb des EWR

                 Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb des
                 EWR endet die Versicherung gemäß den Bestimmungen von § 3 Abs. 3 c).


                 § 14 Kündigung des Versicherungsverhältnisses

                 (1) Verzicht auf ordentliche Kündigung durch den Versicherer

                 Der Versicherer verzichtet auf sein ordentliches Kündigungsrecht. Die gesetzlichen Bestim-
                 mungen über das außerordentliche Kündigungsrecht des Versicherers bleiben dabei unbe-
                 rührt.

                 (2) Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Kündigung

                 a) Soweit die Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG (siehe Anhang) fortbesteht,
                    kann der Versicherungsnehmer die Versicherung nur dann kündigen, wenn die betreffen-
                    de versicherte Person nach dem Kündigungszeitpunkt nahtlos nach einer anderweitigen
                    Krankenversicherung fortversichert wird, die der Pflicht zur Versicherung genügt.

                 b) Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Erfüllung der
                    Bedingung gemäß Buchstabe a) innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungser-
                    klärung nachweist. Liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr
                    als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, verlängert sich die Nachweisfrist bis zu
                    diesem Termin.

                 c) Die Kenntnisnahme durch die betroffene versicherte Person und der Nachweis der
                    Folgeversicherung sind Wirksamkeitsvoraussetzungen für alle Kündigungen durch den
                    Versicherungsnehmer.

                 (3) Ordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer

                 Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versi-
                 cherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der Mindestvertragsdauer, mit einer Frist von
                 drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife
                 beschränkt werden.

                 (4) Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Eintritt der Versicherungspflicht in
                 der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

                 a) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung
                    versicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt
                    der Versicherungspflicht insoweit eine Krankheitskostenvollversicherung oder eine dafür
                    bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungs-
                    pflicht kündigen. Die Kündigung ist allerdings unwirksam, wenn der Versicherungsneh-
                    mer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist,
                    nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Ver-
                    sicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Später kann der
                    Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis nur zum Ende des Monats kündigen,
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                     in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.

                 b) Der Beitrag steht dem Versicherer bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu.

                 c) Der Versicherungsnehmer hat das Recht, binnen drei Monaten nach Eintritt der Versi-
                    cherungspflicht - rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht- eine
                    Umwandlung der Krankheitskostenvollversicherung in einen Tarif der Krankheitskos-
                    tenzusatzversicherung für gesetzlich krankenversicherte Personen beim Versicherer zu
                    beantragen. Für die Höhe der Beiträge ist dann das zum Umstellungszeitpunkt erreichte
                    Alter maßgebend. Die bis dahin erworbenen Rechte bleiben erhalten. Die nach den tech-
                    nischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung wird nach Maßgabe
                    dieser Berechnungsgrundlage zumindest insoweit angerechnet, als der Beitrag für die
                    Krankheitskostenzusatzversicherung nicht geringer ist als der Beitrag, den ein Neukunde
                    mit dem Erwachsenenalter zu bezahlen hätte, zu dem der Versicherte ursprünglich die
                    Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen hatte.

                 d) Soweit der Leistungsumfang der Zusatzversicherung - auch in Teilbereichen - nicht hö-
                    her oder umfassender als der bestehende Krankheitskostenvollversicherungsschutz ist,
                    wird die in Buchstaben c) genannte Umwandlung ohne erneute Gesundheitsprüfung und
                    ohne Wartezeiten vorgenommen.

                 e) Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder
                    der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen
                    oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.

                 (5) Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Erhöhung der Beiträge oder Min-
                 derung der Leistungen

                 Erhöhen sich die Beiträge im Zuge einer Beitragsanpassung oder vermindern sich die Leis-
                 tungen aufgrund einer Bedingungsänderung, gelten die außerordentlichen Kündigungsrech-
                 te des Versicherungsnehmers gemäß § 9 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 4.

                 (6) Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei vertraglich festgelegter Erhöhung
                 der Beiträge

                 Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines be-
                 stimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag
                 für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Be-
                 rücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer
                 das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei
                 Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich der
                 Beitrag durch die Änderung erhöht.

                 (7) Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer für eine andere versi-
                 cherte Person

                 Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für eine andere versicherte
                 Person, ist die Kündigung nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündigungser-
                 klärung Kenntnis erlangt hat.

                 Die versicherte Person hat in diesem Fall das Recht, das Versicherungsverhältnis unter
                 Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Letzterer muss innerhalb von
                 zwei Monaten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses bestätigen.
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                 (8) Mitgabe des Übertragungswertes bei Wechsel des Krankenversicherers

                 a) Bei Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG, siehe Anhang) bei
                    einem anderen privaten Krankenversicherer wird der Übertragungswert der versicherten
                    Person nach Maßgabe von § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) an den neuen Versi-
                    cherer weitergegeben.

                 b) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände, kann der
                    Versicherer den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehal-
                    ten.

                 (9) Fortführung des gekündigten Vertrages als Anwartschaftsversicherung

                 Versicherungsnehmer und versicherte Person haben das Recht, einen gekündigten Versi-
                 cherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.


                 § 15 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen

                 (1) Erteilung von Auskünften

                 Versicherungsnehmer und versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede
                 Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls bzw. des Umfangs der Leis-
                 tungspflicht des Versicherers erforderlich ist.

                 (2) Ärztliche Untersuchung

                 Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen
                 vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, sofern der Versicherer dies zur
                 Feststellung des Versicherungsfalls bzw. des Umfangs der Leistungspflicht als erforderlich
                 erachtet. Die Kosten für die ärztliche Untersuchung trägt der Versicherer.

                 (3) Schadenminderung

                 Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und
                 alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.

                 (4) Auskunft über anderweitigen Versicherungsschutz

                 Macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen
                 Krankenversicherung (GKV) Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Ver-
                 sicherer hiervon unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn die versicherte Person
                 beihilfeberechtigt oder versicherungspflichtig in der GKV wird oder einen Anspruch auf freie
                 Heilfürsorge erlangt.

                 (5) Zustimmung zu anderweitigen Versicherungsschutz

                 Eine weitere Krankheitskostenversicherung oder eine Krankenhaustagegeldversicherung
                 darf bei einem anderen privaten Krankenversicherer nur mit Einwilligung des Versicherers
                 abgeschlossen werden. Keine Zustimmung ist erforderlich, sofern eine Krankenhaustage-
                 geldversicherung abgeschlossen wird, die ausschließlich für unfallbedingte Krankenhausau-
                 fenthalte leistet.
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                 (6) Folge von Obliegenheitsverletzungen

                 Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abs. 1 bis Abs. 5 wird der Versicherer mit den in
                 § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilwei-
                 se von der Verpflichtung zur Leistung frei.

                 Wird eine der in Abs. 4 und 5 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer ein
                 Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs.
                 3 VVG (siehe Anhang) dient, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang)
                 innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhal-
                 tung einer Frist auch kündigen.


                 § 16 Änderung von Anschrift oder Namen
                 Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens hat der Versicherungsnehmer unverzüg-
                 lich mitzuteilen. Tut er das nicht, gelten Erklärungen, die der Versicherer mit eingeschriebe-
                 nem Brief an die letzte ihm bekannte Anschrift sendet, drei Tage nach Absendung als zuge-
                 gangen.


                 § 17 Obliegenheiten bei Ansprüchen gegen Dritte und Folgen von
                 Obliegenheitsverletzungen

                 (1) Abtretung bei Ansprüchen gegenüber Dritten

                 Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte,
                 so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG (siehe
                 Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsver-
                 trag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) zu leisten ist, an den Versi-
                 cherer schriftlich abzutreten.

                 (2) Pflicht zur Mitwirkung

                 Versicherungsnehmer und versicherte Person haben einen Ersatzanspruch oder ein zur
                 Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
                 Fristvorschriften zu wahren und den Versicherer bei dessen Durchsetzung soweit erforder-
                 lich zu unterstützen.

                 (3) Folgen von Obliegenheitsverletzungen

                 Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 wird der Versicherer mit den in §
                 86 Abs. 2 und 3 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise
                 von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit er infolge der Obliegenheitsverletzung keinen
                 Ersatz von dem Dritten erlangen kann.

                 (4) Anspruch auf Rückzahlung gegen den Leistungserbringer

                 Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzah-
                 lung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für
                 die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat,
                 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
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                 § 18 Sonstige Bestimmungen

                 (1) Erklärungen des Versicherungsnehmers

                 Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.

                 (2) Aufrechnung durch den Versicherungsnehmer

                 Gegen Forderungen des Versicherers ist eine Aufrechnung nur zulässig, soweit die Gegen-
                 forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

                 (3) Trennung/Ehescheidung

                 Ein getrennt lebender Ehegatte oder rechtskräftig Geschiedener hat das Recht seinen Ver-
                 tragsteil unter Anrechnung seiner erworbenen Alterungsrückstellungen als selbstständige
                 Versicherung fortzusetzen. Entsprechendes gilt bei getrennt lebenden eingetragenen Le-
                 benspartnern oder bei Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.


                 § 19 Gerichtsstand

                 (1) Klagen des Versicherungsnehmers

                 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer können bei dem Gericht am
                 Sitz des Versicherers oder bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des
                 Versicherungsnehmers in Deutschland erhoben werden.

                 (2) Klagen des Versicherers

                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht
                 des Ortes ausschließlich zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder
                 in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

                 (3) Wohnsitzverlegung und unbekannter Wohnsitz

                 Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
                 Aufenthalt an einen Ort außerhalb Deutschlands oder ist der Wohnsitz oder gewöhnliche
                 Aufenthalt des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
                 können Klagen aus dem Versicherungsvertrag nur am Gericht des Sitzes des Versicherers
                 erhoben werden.


                 § 20 Verjährung

                 (1) Verjährungsfrist

                 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungs-
                 frist beginnt – ungeachtet der Fälligkeit der Versicherungsleistung nach § 14 Abs. 1 VVG
                 (siehe Anhang) - mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
                 Versicherungsnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder
                 ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.
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                 (2) Hemmung der Verjährung

                 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die
                 Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
                 Anspruchsteller in Textform zugeht.
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                 Anhang

                 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

                 § 146 Substitutive Krankenversicherung

                 (1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversiche-
                 rungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (sub-
                 stitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach Art
                 der Lebensversicherung betrieben werden, wobei

                     1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von
                        Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berech-
                        nen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur In-
                        validitäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhän-
                        gigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie unter Berücksichtigung
                        von Sicherheits- und sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses,

                     2. die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs zu bilden ist,

                     3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsun-
                        ternehmens ausgeschlossen sein muss, in der Krankentagegeldversicherung spätes-
                        tens ab dem vierten Versicherungsjahr, sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehal-
                        ten sein muss,

                     4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht auf Vertragsände-
                        rungen durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter
                        Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrück-
                        stellung einzuräumen ist,

                     5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts desjenigen Teils
                        der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1
                        entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten
                        Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist; dies gilt nicht für vor dem 1. Ja-
                        nuar 2009 abgeschlossene Verträge und

                     6. dem Interessenten vor Abschluss des Vertrags ein amtliches Informationsblatt der
                        Bundesanstalt auszuhändigen ist, welches über die verschiedenen Prinzipien der ge-
                        setzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt; der Empfang des Infor-
                        mationsblattes ist von dem Interessenten zu bestätigen.

                 § 153 Notlagentarif

                 (1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im
                 Sinne des § 155 Absatz 3 Satz 1. Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungs-
                 erstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerz-
                 zuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Abweichend
                 davon sind für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbesondere Aufwendungen für
                 Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführ-
                 ten Programmen und für Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert
                 Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfiehlt, zu erstatten.
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                 (2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übri-
                 gen gilt § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung
                 eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notlagentarif
                 Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten. §
                 152 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagen-
                 tarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der Aufwendungen für Versicherungsfälle
                 aus dem Tarif erforderlich ist. Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in Satz 3
                 genannten Begrenzungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsnehmer des
                 Versicherers mit einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versiche-
                 rungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist
                 die Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen
                 Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden.


                 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

                 § 14 Fälligkeit der Geldleistung

                 (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des
                 Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhe-
                 bungen.

                 (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versi-
                 cherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des
                 Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf
                 der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versiche-
                 rungsnehmers nicht beendet werden können.

                 (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Ver-
                 zugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

                 § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

                 (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt
                 des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den
                 Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne
                 Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf
                 grober Fahrlässigkeit.

                 (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungs-
                 nehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er
                 leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im
                 Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
                 Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
                 den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
                 trägt der Versicherungsnehmer.

                 (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet-
                 zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
                 noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
                 ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

                 (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei
                 Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä-
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                 rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch
                 gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

                 (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Oblie-
                 genheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

                 § 86 Übergang von Ersatzansprüchen

                 (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
                 Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über-
                 gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

                 (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
                 Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
                 wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwir-
                 ken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer
                 zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten
                 erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-
                 rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
                 nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
                 groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

                 (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der
                 er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Ab-
                 satz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätz-
                 lich verursacht.

                 § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht

                 (3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Ge-
                 schäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr
                 gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können,
                 eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante
                 und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistun-
                 gen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre
                 Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von
                 kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfe-
                 berechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung
                 des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom- Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von
                 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

                     1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind
                        oder

                     2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare
                        Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder

                     3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder

                     4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten
                        Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungs-
                        bezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger
                        als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
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                 Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den
                 Anforderungen des Satzes 1.

                 § 195 Versicherungsdauer

                 (1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversiche-
                 rungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (subs-
                 titutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199
                 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversiche-
                 rung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.


                 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

                 § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

                 (1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene me-
                 dizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil.
                 Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in
                 das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte
                 tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als
                 angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei.
                 Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgrup-
                 pen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative
                 Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort
                 der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

                 (1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen
                 Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 oder
                 von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung an der vertrags-
                 ärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden; die Gründung
                 ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft
                 oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechts-
                 form möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar
                 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des
                 medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen
                 Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.


                 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
                 1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich
                 und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit
                 führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartner-
                 schaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgege-
                 ben werden.

                 (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartner-
                 schaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standes-
                 beamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der
                 Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.

                 (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
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                     1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet ist oder
                        bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;

                     2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;

                     3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;

                     4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig
                        sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.

                 (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein Antrag auf Be-
                 gründung der Lebenspartnerschaft gestellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302
                 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
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