# Generali Pensionsversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-private-rente-generali-pensionsversicherung.php
- Rechtlicher Träger: Generali Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-private-rente-generali-pensionsversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsgrundlagen zur Pensionsversicherung](https://eu-assets.contentstack.com/v3/assets/bltcba55c71291ad2c3/bltc9e5b30dce8d24f8/6a4b6cda7ab89970c4b8ff7c/Vertragsgrundlagen_Pensionsvers.pdf), Fassung 06/2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Klassische Rentenversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen) | ja | Die Pensionsversicherung bietet regelmäßig wiederkehrende Leistung (Renten) ab dem vereinbarten Leistungsbeginn. | Produktkategorie, Seite 5 |
| Fondsgebundene Rentenversicherung (Sparanteil in Investmentfonds) | nicht geregelt |  |  |
| Indexbeteiligung (Überschüsse fließen in eine Beteiligung an einem Index) | nicht geregelt |  |  |
| Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Garantieniveau wählbar und während der Laufzeit änderbar | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text) | ja | Der Vertragswert unterliegt einer garantierten Verzinsung von 0 % p.a. | Begriffsbestimmungen, Seite 4 |
| Garantierter Rentenfaktor bei Vertragsschluss (Rente je 10.000 Euro Guthaben) | ja | Pension ist die im Rahmen dieser Bedingungen und der Polizze garantierten Leistung des Versicherers während der Pensionszahlungsdauer. | Begriffsbestimmungen, Seite 4 |
| Versicherer darf den Rentenfaktor nachträglich senken (Treuhänderklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Günstigerprüfung: Rente mindestens mit garantiertem, höchstens mit dann gültigem Rechnungsgrundlagen | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | ja | Der Versicherungsvertrag nimmt an den vom Versicherer erzielten Überschüssen teil. | Artikel 13.2, Seite 8 |
| Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließen | nicht geregelt |  |  |
| Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Rentenbeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Flexibler Rentenbeginn (Abrufphase, vorgezogener oder aufgeschobener Beginn) | ja | das Recht, die Lebensversicherung zum gleichen Ablebensschutz ohne Gesundheitsprüfung nach den zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Tarifgrundlagen um maximal 5 Jahre zu verlängern. | Artikel 21, Seite 11 |
| Frühester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Spätester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Kapitalwahlrecht (Auszahlung als Einmalbetrag statt Rente) | ja | Anstelle der Pensionsleistung kann zum Ablauf der Aufschubdauer eine einmalige Kapitalauszahlung in Höhe des Rückkaufswertes (Artikel 17) in Anspruch genommen werden. | Artikel 22.2.2, Seite 11 |
| Frist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Rentenbeginn | keine | Das Recht besteht, solange die erste Pension nicht ausbezahlt wurde. | Artikel 22.2.2, Seite 11 |
| Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn (Rest als Rente) | nicht geregelt |  |  |
| Rentengarantiezeit (Rente läuft bei Tod bis zum Ende der Frist weiter) | nicht geregelt |  |  |
| Restkapital oder Kapitalrückgewähr bei Tod nach Rentenbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Steigende Rente oder Teildynamik im Rentenbezug | ja | Gewinnanteile aus Zinsgewinn gutgeschrieben, die zur Bildung und Auszahlung von weiteren zusätzlichen Pensionen in entsprechender Höhe verwendet werden. | Artikel 13.9, Seite 9 |
| Abfindung von Kleinstrenten (Grenzbetrag im limit oder text) | ja, bis 180 € | Liegt die neue Jahrespension unter EUR 180 … wird der Versicherungsvertrag rückgekauft und der Rückkaufswert (siehe Artikel 17) ausbezahlt. | Artikel 18.1, Seite 11 |
| Pflegeoption (höhere Rente oder Kapital bei Pflegebedürftigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Sofort beginnende Rente gegen Einmalbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Fondsgebundener Rentenbezug (Guthaben bleibt in der Rentenphase investiert) | nicht geregelt |  |  |
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Ablebensfall der versicherten Person leistet der Versicherer die für den Ablebensfall vereinbarte Versicherungssumme zuzüglich der zugeteilten Gewinnanteile. | Artikel 22.1, Seite 11 |
| Höhe der Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich) | ja | Im Ablebensfall der versicherten Person leistet der Versicherer die für den Ablebensfall vereinbarte Versicherungssumme zuzüglich der zugeteilten Gewinnanteile. | Artikel 22.1, Seite 11 |
| Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 Prozent) | nicht geregelt |  |  |
| Hinterbliebenenrente für Ehe- oder Lebenspartner | nicht geregelt |  |  |
| Waisenrente für kindergeldberechtigte Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Rente auf zwei Leben (Weiterzahlung an die zweite Person) | nicht geregelt |  |  |
| Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich) | ja | Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen dem Versicherer durch Erklärung in geschriebener Form angezeigt werden. | Artikel 23.1, Seite 11 |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich) | ja | Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages besteht kein Versicherungsschutz. | Artikel 10.2, Seite 7 |
| Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlust | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsreduzierung während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreistellung (Vertrag läuft ohne weitere Beiträge weiter) | ja | Bei einer Prämienfreistellung wird die Pensionshöhe nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine prämienfreie Versicherungsleistung herabgesetzt. | Artikel 18.1, Seite 11 |
| Zuzahlungen jederzeit möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text) | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Einmalprämien und Zuzahlungen 7,5 % der Nettoprämie | Artikel 14.1.1, Seite 10 |
| Teilentnahmen vor Rentenbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Dynamik: planmäßige Beitragserhöhung ohne Gesundheitsprüfung | ja | Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie einschließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere Gesundheitsprüfung jährlich um einen fixen Prozentsatz erhöht wird. | Artikel 27, Seite 12 |
| Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruch | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit als Zusatz | nicht geregelt |  |  |
| Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind) | nicht geregelt |  |  |
| Widerrufsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode | ja | jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres | Artikel 16.1, Seite 10 |
| Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben) | ja | Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Vertragswert vermindert um einen Stornoabzug gemäß Artikel 19. | Artikel 17, Seite 11 |
| Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung | ja | Im Falle der Kündigung oder der Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages verrechnet der Versicherer einen Stornoabzug. | Artikel 19, Seite 11 |
| Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt) | ja | Die laufenden Abschlusskosten betragen 5 % der Nettoprämie und werden bei jeder Prämienzahlung verrechnet. | Artikel 14.1.1, Seite 10 |
| Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich) | ja | Die Abschlusskosten betragen bei Versicherungsverträgen mit laufender Prämienzahlung 5,0 % der während der Laufzeit des Versicherungsvertrages zu zahlenden Nettoprämiensumme | Artikel 14.1.1, Seite 10 |
| Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pause | ja | Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer … eines Monats nach Kündigung die Zahlung nachholt, sofern der Versicherungsfall nicht schon eingetreten ist. | Artikel 8.6, Seite 7 |
| Übertragung des Guthabens zu einem anderen Anbieter | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche nicht übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar (Basisrente) | nein | Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem … gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie dem Versicherer in geschriebener Form angezeigt wird. | Artikel 5.1, Seite 5 |
| Zertifizierte Basisrente (Rürup) nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Zertifizierter Riester-Vertrag (Altersvorsorgevertrag mit Zulagen) | nicht geregelt |  |  |
| Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach Paragraph 108g Einkommensteuergesetz (Österreich) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestbindung vor Auszahlung (Jahre wörtlich, Österreich zehn Jahre) | nicht geregelt |  |  |
| PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Rentenpflicht | nicht geregelt |  |  |
| PPA (Plan de Previsión Asegurado) mit garantiertem Zins | nicht geregelt |  |  |
| Vorzeitige Verfügung (in Spanien nach zehn Jahren oder in Ausnahmefällen) | nicht geregelt |  |  |
| Steuerlich begünstigte lebenslange Rente (Spanien: renta vitalicia asegurada) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Hauptversicherung | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. | Artikel 6.1, Seite 6 |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhen | ja | Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter besteht kein Versicherungsschutz. | Artikel 10.3, Seite 7 |
| Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen | ja | Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen, … oder durch Terrorismus ausgelösten … betroffen, besteht bei dadurch … Versicherungsfällen kein Versicherungsschutz. | Artikel 10.4, Seite 7 |
| Lebensbescheinigung als Voraussetzung für die Rentenzahlung | ja | Der Versicherer kann verlangen, dass ihm bei sonstigem Aufschub der Pensionsfälligkeit ein amtlicher Nachweis vorgelegt wird, dass die versicherte Person an den Pensionsfälligkeitstagen gelebt hat. | Artikel 24.5, Seite 12 |
| Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benannt | nicht geregelt |  |  |
| Jährliche Mitteilung über Stand des Vertrags und Überschüsse | ja | Die konkrete Höhe der zugeteilten Gewinnanteile ist in der jährlichen Vertragsinformation zu finden. | Artikel 13.4, Seite 8 |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsgrundlagen zur Pensionsversicherung

```text
[Seite 1]
                                                 Vertragsgrundlagen zur
                                                  Pensionsversicherung


            Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die klassische Lebensversicherung
                                            Gültig für die Pensions-(Renten-)versicherung
                                                                           Stand 06/2026
SAP 57394

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis

      Begriffsbestimmungen ........................................................................................................................................................ 4

Produktkategorie ........................................................................................................................................................................ 5


        Die Bestimmungen im Detail ...................................................................................................................................... 5

Allgemeines ................................................................................................................................................................................ 5

Artikel 1 Welche Dokumente sind Vertragsgrundlagen? ............................................................................................................ 5

Artikel 2 Welches Recht ist auf den Versicherungsvertrag anzuwenden? .................................................................................. 5

Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? ............................................ 5

Artikel 4 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? ............................................................................. 5

Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? .................................................................................... 5


        Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers ................................................................................................. 6

Artikel 6 Was muss der Versicherungsnehmer bei Antragstellung beachten? ........................................................................... 6

Artikel 7 Was gilt für die Prämienzahlung? ................................................................................................................................. 6

Artikel 8 Wann sind die Prämien zu bezahlen und was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig bezahlt werden? ........................... 6


        Versicherungsschutz.................................................................................................................................................. 7

Artikel 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ..................................................................................................................... 7

Artikel 10 Wann hat der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz und wann nicht? ............................................................. 7

Artikel 11 Wann endet der Versicherungsschutz? ...................................................................................................................... 7


        Veranlagung und Gewinnbeteiligung ........................................................................................................................... 7

Artikel 12 Wie erfolgt die Veranlagung? ..................................................................................................................................... 7

Artikel 13 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? .................................................................................................................... 8


        Kosten und Gebühren ................................................................................................................................................ 9

Artikel 14 Wie werden Kosten verrechnet? ................................................................................................................................ 9

Artikel 15 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? .................................................................................................... 10


          Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung ........................................................................................................10

Artikel 16 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung? .......................................... 10

Artikel 17 Was geschieht bei einer Kündigung (Rückkauf)? ..................................................................................................... 11

Artikel 18 Was geschieht nach Einstellung der Prämienzahlung (Prämienfreistellung)?........................................................... 11

                                  Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                                  Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                                  der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                                  beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                         Seite 2 von 14

[Seite 3]
Artikel 19 Welche Kosten fallen bei einer Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung
            des Versicherungsvertrages an? .......................................................................................................................... 11

Artikel 20 Welche Nachteile hat eine Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung? .......................................................... 11


       Änderungen der Vertragslaufzeit ............................................................................................................................... 11

Artikel 21 Welche Möglichkeiten der Vertragsverlängerung gibt es? ....................................................................................... 11


       Leistung ...................................................................................................................................................................11

Artikel 22 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ..................................................................................... 11

Artikel 23 Wer erhält die Versicherungsleistung? ..................................................................................................................... 11

Artikel 24 Welche Unterlagen benötigt der Versicherer zur Leistungsprüfung? ....................................................................... 12

Artikel 25 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ...................................... 12

Artikel 26 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? ................................................................................................ 12


         Wertsteigerung des Versicherungsvertrages ............................................................................................................ 12

Artikel 27 Wie erfolgt die Wertsteigerung des Versicherungsvertrages? .................................................................................. 12


       Allgemeine Informationen .......................................................................................................................................... 13

Artikel 28 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus?........................................... 13

Artikel 29 Was bestimmt das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz? ............................................................................... 13

Artikel 30 Was regelt die Zinszusatzrückstellung? ................................................................................................................... 14

Artikel 31 Wie funktioniert der Deckungsstock als Sicherungssystem? ................................................................................... 14

Artikel 32 Wo befindet sich der Solvenzbericht? ...................................................................................................................... 14


                                Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                                Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                                der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                                beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                       Seite 3 von 14

[Seite 4]
    Begriffsbestimmungen

Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.

 Aufschubdauer                                Ist der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und Auszahlungsbeginn der Pension.

 Bezugsberechtigter                           ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
 (Begünstigter)
 Deckungsrückstellung                         ist die Rückstellung des Versicherers in seiner Bilanz zur Deckung des
                                              entsprechenden Anspruchs des Begünstigten.
 geschriebene Form                            bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die
                                              Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht.
 Gewinnbeteiligung, -anteile                  sind Gewinne, die im Rahmen des Versicherungsvertrages gemäß der Gewinn-
                                              beteiligungsverordnung weitergegeben werden (aufgrund vorsichtiger Kalkulation der
                                              vereinbarten Prämien in der Lebensversicherung). Die Gewinnbeteiligung ändert sich
                                              von Jahr zu Jahr und kann auch Null betragen. Zusätzlich können zum Ablauf der
                                              Aufschubdauer Schlussgewinne fällig werden.

 Nettoprämie                                  ist die zu zahlende Prämie ohne Versicherungssteuer und allfälliger Unterjährigkeits-
                                              zuschläge.

 Nettoprämiensumme                            ist die Summe der über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer zu zahlenden
                                              Nettoprämien.

 Pension                                      ist die im Rahmen dieser Bedingungen und der Polizze garantierten Leistung des
                                              Versicherers während der Pensionszahlungsdauer. Die Pension wird auch als
                                              Stammpension bezeichnet.
 Risikoprämie                                 ist die Prämie zur Deckung des Ablebensrisikos.
 Rückkaufswert                                ist die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt
                                              (rückgekauft) wird.
 Sparprämie                                   ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich Versicherungssteuer,
                                              Unterjährigkeitszuschlag, Risikoprämien, Abschluss- und Verwaltungskosten.
 Tarif/Geschäftsplan                          ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, Bestim-
                                              mungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des
                                              Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungs-
                                              prämie) zu berechnen sind.

 Versicherer                                  ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
 Versicherte Person                           ist die Person, deren Leben versichert ist.
 Versicherungsnehmer                          ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus
                                              dem Versicherungsvertrag.
 Versicherungsprämie                          ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
 Versicherungssumme                           ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des Versiche-
                                              rers im Er- bzw. Ablebensfall. Die Versicherungssumme im Erlebensfall entspricht
                                              dem zur Verrentung zur Verfügung stehenden Kapital.
 Vertragswert                                 ergibt sich aus der Summe der Sparprämien zuzüglich der laufenden Gewinnbeteili-
                                              gung. Der Vertragswert unterliegt einer garantierten Verzinsung von 0 % p.a.


                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                       beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                              Seite 4 von 14

[Seite 5]
Produktkategorie
Pensionsversicherung
Die Pensionsversicherung bietet regelmäßig wiederkehrende Leistung (Renten) ab dem vereinbarten Leistungsbeginn.


     Die Bestimmungen im Detail

Allgemeines

Artikel 1                                                                        3.4 Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den
Welche Dokumente sind                                                                Rechtsweg zu beschreiten.
Vertragsgrundlagen?
                                                                                 Artikel 4
Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Versicherungs-                           Was gilt für Erklärungen, die den
polizze, der dem Versicherungsvertrag zugrunde                                   Versicherungsvertrag betreffen?
liegende Tarif und die vorliegenden Versicherungs-
bedingungen.                                                                     4.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs-
                                                                                     nehmers, der versicherten Person und sonstiger
Artikel 2                                                                            Dritter im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
Welches Recht ist auf den                                                            vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebe-
                                                                                     nen Form. Die Erklärungen und Informationen müs-
Versicherungsvertrag anzuwenden?                                                     sen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft
                                                                                     aufbewahrt werden können (ausdrucken oder ab-
Dieser Versicherungsvertrag unterliegt ausschließlich                                speichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht
österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen                                    SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss die Per-
des österreichischen internationalen Privatrechts, auch                              son des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen.
wenn der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.
                                                                                 4.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Ver-
Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen
                                                                                     sicherer eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine
Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungs-
                                                                                     Anfechtung nicht nur dem Versicherungsnehmer
berechtigten bleiben davon unberührt (siehe Artikel 28).
                                                                                     sondern auch einem berechtigten Dritten gegen-
                                                                                     über erklären.
Artikel 3
Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der                                          4.3 Änderungen der Postanschrift des Versicherungs-
Versicherer und wo ist die Beschwerde-                                               nehmers sind dem Versicherer unverzüglich be-
stelle?                                                                              kannt zu geben.

3.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungs-                                4.4 Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnort
    vertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der                                  außerhalb Europas nimmt, muss dem Versicherer
    Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarkt-                                    eine Person innerhalb Österreichs benannt werden,
    aufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz-5.                                  die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an den
                                                                                     Versicherungsnehmer entgegenzunehmen.
3.2 Beschwerdestellen:
    − Versicherer: online-Formular unter                                         Artikel 5
       generali.at/service/lob-und-beschwerde oder per                           Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung
       Post an Generali Versicherung AG, Beschwerde-                             oder Abtretung?
       manager, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
    − Verband der Versicherungsunternehmen Öster-                                5.1 Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem Versiche-
       reichs, Informations- und Beschwerdestelle,                                   rer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie
       Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, online-                                      dem Versicherer in geschriebener Form angezeigt
       Formular unter https://www.vvo.at.                                            wird.
    − Beschwerdestelle über
       Versicherungsunternehmen im                                               5.2 Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in ge-
       Bundesministerium für Arbeit, Soziales,                                       schriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch der
       Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,                                     Zustimmung des Versicherers.
       Abteilung III/3 Stubenring 1, 1010 Wien,
       +43/1/71100/862516 oder 862501
       (versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at).
3.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument
     zusätzlich die Möglichkeit, sich an die Schlich-
     tungsstelle für Verbrauchergeschäfte
     (www.verbraucherschlichtung.at) zu wenden. Die
     Teilnahme des Versicherers am Schlichtungs-
     verfahren ist nicht verpflichtend.
                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                      der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                      beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                             Seite 5 von 14

[Seite 6]
5.3 Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten                            Artikel 7
    drei Versicherungsjahre gemäß Artikel 6.2 und 10.2                          Was gilt für die Prämienzahlung?
    können bei Sicherstellung zu Gunsten von Kredit-
    instituten gegen Zahlung eines einmaligen Zuschla-
                                                                                7.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die ver-
    ges (= Zuschlag für Unanfechtbarkeit) aufgehoben
                                                                                    einbarten Versicherungsprämien (einmalige oder
    werden, wenn dies mit dem Versicherer vereinbart
                                                                                    laufende Prämien) an den Versicherer kostenfrei
    wird.
                                                                                    und rechtzeitig zu bezahlen.

                                                                                7.2 Die Prämien können im Einzugsermächtigungs-
                                                                                    verfahren oder per Zahlungsanweisung bezahlt
     Pflichten (Obliegenheiten) des                                                 werden.
     Versicherungsnehmers
                                                                                      Bei Zahlung mit Einzugsermächtigungsverfahren
Artikel 6                                                                             zieht der Versicherer die Prämien jeweils bei Fällig-
                                                                                      keit von dem angegebenen Konto ein. Ist dies nicht
Was muss der Versicherungsnehmer bei                                                  möglich, wird der Versicherungsnehmer davon ver-
Antragstellung beachten?                                                              ständigt und ein neuerlicher Einziehungsversuch
                                                                                      durchgeführt. Die dafür entstehenden Kosten
6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den                                     gemäß Artikel 15.2 sind vom Versicherungsnehmer
    Antrag und die damit verbundenen Fragen wahr-                                     zu bezahlen.
    heitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu
    beantworten. Wenn das Leben einer anderen Per-                               7.3 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu
    son versichert werden soll, ist auch diese für die                               Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres fällig
    wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung                                    werden. Der Versicherungsnehmer kann die
    aller Fragen verantwortlich.                                                     Prämien nach Vereinbarung auch in halbjährlichen,
                                                                                     vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlen,
6.2 Werden Fragen vom Versicherungsnehmer oder der                                   dann jedoch mit Zuschlägen, die im Antrag geson-
    versicherten Person schuldhaft unrichtig oder un-                                dert vereinbart werden.
    vollständig beantwortet, kann der Versicherer inner-
    halb von drei Jahren seit Abschluss vom Versiche-                            7.4 Im Versicherungsfall (Artikel 22) werden die offenen
    rungsvertrag zurücktreten. Leichte Fahrlässigkeit                                und fälligen Prämien von der Versicherungsleistung
    genügt.                                                                          abgezogen.
    Im Falle einer risikoerhöhenden Änderung des Ver-
    sicherungsvertrages kann der Versicherer innerhalb                          Artikel 8
    von 3 Jahren nur von dieser Änderung zurück-                                Wann sind die Prämien zu bezahlen und
    treten.                                                                     was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig
    Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei
    Jahre ein, kann der Versicherer auch noch nach
                                                                                bezahlt werden?
    Ablauf dieser Frist zurücktreten.
                                                                                8.1 Die Versicherungsprämien sind innerhalb von zwei
    Der Versicherer kann den Rücktritt nur innerhalb
                                                                                    Wochen ab Fälligkeit zu bezahlen:
    eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder
                                                                                    - Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustel-
    Unvollständigkeit der Angaben erklären.
                                                                                       lung der Polizze, nicht aber vor Versicherungs-
    Der Versicherer kann vom Versicherungsvertrag je-
                                                                                       beginn und Aufforderung zur Prämienzahlung
    doch nicht zurücktreten, wenn er von der Unrichtig-
                                                                                       fällig.
    keit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom
                                                                                    - Folgeprämien sind mit dem in der Polizze
    Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis hatte oder
                                                                                       angegebenen Tag fällig.
    der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf
    den Eintritt des Versicherungsfalles hatte.
                                                                                8.2 Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder eine
                                                                                    einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, kann der
6.3 Bei arglistiger Täuschung durch den Versiche-
                                                                                    Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
    rungsnehmer oder die versicherte Person kann der
                                                                                    Es gilt als Rücktritt des Versicherers, wenn er die
    Versicherer den Versicherungsvertrag jederzeit an-
                                                                                    erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von
    fechten. Wenn der Versicherer den Versicherungs-
                                                                                    drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich
    vertrag anficht oder vom Versicherungsvertrag
                                                                                    geltend macht.
    zurücktritt, leistet er den Rückkaufswert.
    Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben
                                                                                8.3 Ist die erste oder einmalige Prämie bei Eintritt des
    können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzli-
                                                                                    Versicherungsfalls und nach Ablauf der in Artikel
    chen Bestimmungen zum Verlust des Versiche-
                                                                                    8.1. genannten Frist noch nicht bezahlt, ist der Ver-
    rungsschutzes führen. In einem Versicherungsfall
                                                                                    sicherer leistungsfrei. Das gilt nicht, wenn der Ver-
    leistet der Versicherer dann ebenfalls nur den
                                                                                    sicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der
    Rückkaufswert.
                                                                                    Prämie ohne Verschulden verhindert war.
6.4 An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen
                                                                                8.4 Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie
    lang gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der
                                                                                    nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung mit
    Antragstellung.
                                                                                    dem Hinweis, dass er diese innerhalb der nächsten
                                                                                    2 Wochen nachzahlen muss.

                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                      Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                      generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                         Seite 6 von 14

[Seite 7]
8.5 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand                                      schen oder durch Terrorismus ausgelösten Kata-
    nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten                                   strophe betroffen, besteht bei dadurch verursach-
    Frist, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag                               ten Versicherungsfällen kein Versicherungsschutz.
    zum Ablauf der Frist kündigen.                                                     Der Vertragswert wird ausbezahlt.

8.6 Bei Kündigung durch den Versicherer verringert sich                          10.5 Sanktionsklausel:
    der Versicherungsschutz auf die prämienfreie Ver-                                 Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte
    sicherungssumme oder entfällt bei Unterschreitung                                 Person oder der Leistungsempfänger persönlich
    der Mindestsumme gemäß Artikel 18.1 zur Gänze.                                    sanktioniert, so besteht in diesem Zeitraum kein
                                                                                      Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Während
    Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer inner-                               der aufrechten Sanktionen erbringt der Versicherer
    halb eines Monats nach Kündigung die Zahlung                                      keine Leistungen aus diesem Vertrag. Der
    nachholt, sofern der Versicherungsfall nicht schon                                Versicherer ist in diesem Fall nicht berechtigt,
    eingetreten ist.                                                                  Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen.
                                                                                      Sanktioniert bedeutet, dass der
8.7 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand                                     Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder
    nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten                                  der Leistungsempfänger internationalen Handels-,
    Frist und tritt nach Ablauf der Frist der Versiche-                               Finanz- oder Wirtschaftssanktionen aufgrund
    rungsfall ein, ist der Versicherer leistungsfrei.                                 folgender Regelungen unterliegt:
    Der Versicherer zahlt jedoch, wenn der Versiche-                                       -    Resolutionen der Vereinten Nationen
    rungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne                                               und/oder
    Verschulden verhindert war.                                                            -    Verordnungen und/oder Beschlüssen der
                                                                                                Europäischen Union und/oder
                                                                                           -    Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden
                                                                                                von Organen der Republik Österreich
      Versicherungsschutz                                                                       und/oder
                                                                                           -    rechtlichen Vorgaben der Vereinigten
Artikel 9                                                                                       Staaten von Amerika und des Vereinigten
                                                                                                Königreiches.
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
                                                                                       Solche internationalen Sanktionen sind
Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der Versicherer                                insbesondere Embargos, das heißt das Verbot der
die Annahme des Antrages schriftlich oder durch Zustel-                                Ein- oder Ausfuhr von Waren oder der Erbringung
lung der Polizze erklärt hat und der Versicherungsneh-                                 von (Finanz-)Dienstleistungen.
mer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (Artikel
8.1 bis 8.3) bezahlt hat. Vor dem in der Polizze angege-
benen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungs-
                                                                                 Artikel 11
schutz.                                                                          Wann endet der Versicherungsschutz?

Artikel 10                                                                       Der Versicherungsvertrag wird auf die vereinbarte Dauer
                                                                                 (Versicherungsdauer) abgeschlossen.
Wann hat der Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz und wann nicht?                                              Der Versicherungsschutz endet:
                                                                                  - mit Ableben der versicherten Person
10.1 Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unab-                              - mit Kündigung (Rückkauf) des Versicherungs-
     hängig davon, auf welcher Ursache der Versiche-                                vertrages.
     rungsfall beruht.

10.2 Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb
     von drei Jahren nach Abschluss des Versiche-                                       Veranlagung und Gewinnbeteiligung
     rungsvertrages besteht kein Versicherungsschutz.
     Der Versicherer zahlt den Vertragswert.                                     Artikel 12
     Das gilt auch bei Selbstmord nach einer risikoerhö-
     henden Änderung des Versicherungsvertrages für                              Wie erfolgt die Veranlagung?
     die neu hinzugekommene Versicherungssumme.
                                                                                 Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den ver-
     Weist der Bezugsberechtigte dem Versicherer                                 einbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten werden
     nach, dass der Selbstmord in einem die freie                                die dafür erforderlichen Mittel in einem Sondervermögen
     Willensbestimmung ausschließenden Zustand                                   der Versicherung veranlagt. Dieses Sondervermögen
     krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen                           unterliegt der Aufsicht durch einen von der Finanzmarkt-
     wurde, besteht Versicherungsschutz.                                         aufsicht bestellten Treuhänder. Aus dem Sondervermö-
                                                                                 gen, den daraus erzielten Kapitalerträgen sowie den
10.3 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen                              Prämien werden die zugesagten Versicherungsleistun-
     Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhe-                              gen erbracht sowie die Kosten von Abschluss und Ver-
     stifter besteht kein Versicherungsschutz. Der Ver-                          waltung der Verträge gedeckt. An den danach ver-
     tragswert wird ausbezahlt.                                                  bleibenden Gewinnen beteiligt der Versicherer die Ver-
                                                                                 sicherungsnehmer.
10.4 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse ver-
     wickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemi-
                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                       Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                       generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                          Seite 7 von 14

[Seite 8]
Artikel 13
Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?                                          13.7.2. Die erklärten laufenden Gewinnanteile werden
                                                                                         zum nächstfolgenden Jahrestag des Versiche-
                                                                                         rungsbeginnes dem Versicherungsvertrag zu-
13.1 Um die zugesagten Versicherungsleistungen
                                                                                         geteilt und erhöhen somit den Vertragswert.
     sicherzustellen, sind die vereinbarten Versiche-
     rungsprämien vorsichtig kalkuliert.
                                                                                 13.7.3. Während der Vertragslaufzeit können zusätzlich
                                                                                         Schlussgewinne maximal in Höhe der laufenden
Folgende Regelungen gelten für Verträge bis zum
                                                                                         Gewinnanteile festgelegt werden. Diese werden
Auszahlungsbeginn der Pension:
                                                                                         im Schlussgewinnfonds geführt.
                                                                                         Der Schlussgewinnfonds gehört gemäß den Ein-
13.2 Der Versicherungsvertrag nimmt an den vom Versi-
                                                                                         schränkungen des § 5 der Lebensversicherung-
     cherer erzielten Überschüssen teil. Diese resultieren
                                                                                         Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV, BGBl II
     beispielsweise aus Zins-, Kosten- und Risikoergeb-
                                                                                         Nr. 292/2015) zu den noch nicht erklärten Gewin-
     nis. Gemäß § 92 Abs. 4 Versicherungsaufsichts-
                                                                                         nen gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016. Das bedeutet,
     gesetz 2016 (VAG 2016) wird der erzielte Über-
                                                                                         dass Anteile aus dem Schlussgewinnfonds zwar
     schuss zwischen der Versicherung und den Ver-
                                                                                         dem Versicherungsvertrag individuell zuordenbar,
     sicherungsnehmern (im Rahmen der Gewinnbeteili-
                                                                                         aber nicht zugeteilt sind. Ein vorhandener zu-
     gung) aufgeteilt.
                                                                                         ordenbarer Schlussgewinn kommt bei Ablauf der
                                                                                         Versicherungsdauer sowie im Ablebensfall zur
13.3 Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für
                                                                                         Leistung hinzu. Ab 5 Jahre vor Ablauf der verein-
     die Mindestgewinnbeteiligung kann es gemäß § 4
                                                                                         barten Versicherungsdauer, frühestens aber nach
     Abs 1 Z 17 bzw. § 4 Abs 6 Lebensversicherung-
                                                                                         Ablauf von 10 Jahren, kann auch bei vorzeitiger
     Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV) in Folge
                                                                                         Beendigung der Versicherung ein Schlussgewinn
     der Anrechnung von Überdotierungen oder
                                                                                         hinzukommen.
     negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus
     früheren Geschäftsjahren zu einer Minderung der
                                                                                 13.7.4. Tritt für den Versicherer ein Notstand gemäß
     Gewinnbeteiligung kommen.
                                                                                         13.7.5 ein, so kann der Schlussgewinnfonds
                                                                                         reduziert bzw. aufgelöst werden. Gründe für das
13.4 Die Gewinnbeteiligung wird abhängig vom jeweili-
                                                                                         Vorliegen eines Notstandes sind in § 159 Abs. 5
     gen Tarif ermittelt. Diese ändert sich von Jahr zu
                                                                                         VAG 2016 beschrieben (siehe Artikel 13.7.6),
     Jahr und kann auch Null betragen. Die konkrete
                                                                                         weitere Gründe sind Ausnahmefälle gemäß § 92
     Höhe der zugeteilten Gewinnanteile ist in der jähr-
                                                                                         Abs. 5 VAG 2016, die der Finanzmarktaufsicht
     lichen Vertragsinformation zu finden.
                                                                                         anzuzeigen und nachzuweisen sind.
13.5 Im Anhang zum Geschäftsbericht sind
     - die Höhe der Bemessungsgrundlage nach der                                 13.7.5. Gemäß § 159 Abs. 5 VAG 2016 liegt ein Notstand
         Gewinnbeteiligungsverordnung,                                                   vor, wenn die gemäß § 4 LV-GBV zu berech-
     - die Gewinnanteilsätze und                                                         nende Bemessungsgrundlage in drei aufeinander
     - der Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Ver-                                        folgenden Jahren nicht positiv ist, die Zinszusatz-
         sicherungsvertrag zugeteilt werden,                                             rückstellung vollständig aufgelöst wurde und die
     ersichtlich. Der Versicherer stellt den Geschäfts-                                  stillen Nettoreserven in der betreffenden Bilanz-
     bericht auf Anfrage zur Verfügung.                                                  abteilung nicht mehr für die Sicherstellung der
                                                                                         vertraglich garantierten Leistungen der betreffen-
13.6 Der Versicherungsnehmer sieht den dem Versiche-                                     den Bilanzabteilung ausreichen. Das Versiche-
     rungsvertrag zugeordneten Gewinn- bzw. Abrech-                                      rungsunternehmen muss diese Verwendung der
     nungsverband im Antrag sowie in der Polizze.                                        FMA unverzüglich anzeigen und die Gründe für
                                                                                         das Vorliegen eines Notstandes nachweisen. Dies
13.7 Gewinnverband C                                                                     hat zur Folge, dass im Falle eines Notstandes die
                                                                                         im Schlussgewinnfonds geführten Gewinnanteile
13.7.1. Pensionsversicherungen sind einem Abrech-                                        reduziert werden oder zur Gänze entfallen und
        nungsverband des Gewinnverbandes C                                               nicht für die Gewinnbeteiligung des Versiche-
        zugeordnet.                                                                      rungsvertrages verwendet werden können.
        Die jährlichen Gewinnanteile bestehen aus einem
        Zins-, Kosten- und Risikogewinnanteil. Zins-                             13.7.6. Auszug aus dem VAG 2016:
        gewinnanteile werden von der Deckungsrück-                                       § 92 Abs. 4 VAG:
        stellung, Kostengewinnanteile von der Versiche-                                  Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteili-
        rungssumme und Risikogewinnanteile von der                                       gung muss den Versicherungsnehmern ein an-
        Risikoprämie bemessen. Der Zinsgewinn kann bei                                   gemessener Teil des Überschusses zugute-
        Versicherungsverträgen mit Schlussgewinnfonds                                    kommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung
        um einen Bonusgewinnanteil erhöht werden.                                        der Interessen der Versicherungsnehmer und An-
        Für die in diesen Abrechnungsverbänden erfass-                                   spruchsberechtigten erforderlich ist, unter Be-
        ten und gewinnberechtigten Versicherungs-                                        rücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verord-
        verträge werden jährlich am 31.12. laufende                                      nung näher regeln, wie die Höhe der Gewinn-
        Gewinnanteile (siehe Artikel 13.7.2) erklärt.                                    beteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweili-
        Zudem können Schlussgewinnanteile für die Zu-                                    gen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und
        führung zum Schlussgewinnfonds (siehe Artikel                                    welche Informationen den Versicherungsnehmern
        13.7.3) festgelegt werden.                                                       zu liefern sind. Insbesondere kann die FMA einen
                                                                                         Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinn-
                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                       Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                       generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                          Seite 8 von 14

[Seite 9]
       beteiligung verlangen und nähere Bestimmungen                                    Übersteigt der im Rahmen des betreffenden Ab-
       für diesen Nachweis festlegen.                                                   rechnungsverbandes des Gewinnverbandes C
                                                                                        deklarierte Gewinnanteil den für die Finanzierung
       § 92 Abs. 5 VAG:                                                                 der Bonuspension erforderlichen Gewinnanteil, so
       Die der Rückstellung für erfolgsabhängige                                        wird der übersteigende Gewinnanteil als Einmal-
       Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung                                     prämie für eine sofort beginnende, prämienfreie
       zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Gewinn-                                  Zusatzpension verwendet. Diese prämienfreie
       beteiligung der Versicherungsnehmer verwendet                                    Zusatzpension unterliegt ebenfalls den Bestim-
       werden. In Ausnahmefällen dürfen noch nicht er-                                  mungen betreffend die Bonuspension. Sinkt der
       klärte Beträge der Rückstellung für erfolgsabhän-                                Gewinnanteil im betreffenden Abrechnungsver-
       gige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteili-                                   band des Gewinnverbandes C unter die für die
       gung aufgelöst werden, um im Interesse der Ver-                                  Finanzierung der Bonuspension erforderliche
       sicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten                                       Höhe, so wird die Bonuspension ab dem folgen-
       einen Notstand abzuwenden. Das Versicherungs-                                    den Jahrestag versicherungsmathematisch redu-
       unternehmen hat diese Verwendung der FMA un-                                     ziert. Bei einem späteren Ansteigen des Gewinn-
       verzüglich anzuzeigen und die Gründe für das                                     anteiles des betreffenden Abrechnungsverbandes
       Vorliegen eines Notstandes nachzuweisen.                                         im Gewinnverband C bis zu jener für die Finanzie-
                                                                                        rung der Bonuspension erforderlichen Höhe, wird
       § 159 Abs. 5 VAG:                                                                die Bonuspension ab dem folgenden Jahrestag
       Für die Zwecke der Berechnung der versiche-                                      wieder versicherungsmathematisch aufgewertet.
       rungstechnischen Rückstellungen ist von einem                                    Übersteigende Gewinnanteile werden wieder als
       Notstand gemäß § 92 Abs. 5 auszugehen, wenn                                      Einmalprämie für eine sofort beginnende,
       1. die Bemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 4                                     prämienfreie Zusatzpension verwendet. Die Höhe
          in drei aufeinander folgenden Jahren nicht                                    des Bonusgewinnanteils wird gemeinsam mit
          positiv ist,                                                                  dem für eine allfällige Valorisierung verbleibenden
       2. die Zinszusatzrückstellung vollständig auf-                                   Gewinnanteil jährlich im Geschäftsbericht
          gelöst wurde und                                                              veröffentlicht.
       3. die stillen Nettoreserven in der betreffenden
          Bilanzabteilung nicht mehr für die Sicherstel-
          lung der vertraglich garantierten Leistungen                                 Kosten und Gebühren
          der betreffenden Bilanzabteilung ausreichen.
                                                                                Artikel 14
Folgende Regelungen gelten für Pensionsversicherungen
ab dem Auszahlungsbeginn der Pension:
                                                                                Wie werden Kosten verrechnet?
                                                                                14.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den
13.8   Zum Auszahlungsbeginn der Pension wird die tat-
                                                                                     gesetzlichen Bestimmungen von den Versiche-
       sächliche Höhe der Pension festgelegt (siehe Arti-
                                                                                     rungsprämien abgezogen. Weiters zieht der Ver-
       kel 22.2). Die Verträge werden ab diesem Zeit-
                                                                                     sicherer von den Versicherungsprämien Abschluss-
       punkt als klassische Pensionsversicherung ge-
                                                                                     kosten (Artikel 14.1.1), Verwaltungskosten (Artikel
       führt und im Gewinnverband C zusammen-
                                                                                     14.1.2) und Kosten zur Deckung des Ablebens-
       gefasst.
                                                                                     risikos (Risikoprämie) (Artikel 14.1.3 und 14.1.4) ab.
                                                                                     Die für den Versicherungsvertrag bei Abschluss
13.9   Rentenversicherungen, bei denen eine Pension
                                                                                     geltenden Kostensätze sind in der „Information
       laufend ausbezahlt (ab Auszahlungsbeginn der
                                                                                     über die Kosten und Gebühren gemäß § 2 Abs. 5
       Pension) wird, erhalten jeweils am Jahrestag des
                                                                                     LV-InfoV“ enthalten. Diese Tabelle ist im Vorschlag
       Versicherungsbeginnes Gewinnanteile aus Zins-
                                                                                     enthalten.
       gewinn gutgeschrieben, die zur Bildung und Aus-
       zahlung von weiteren zusätzlichen Pensionen in
                                                                                14.1.1 Abschlusskosten
       entsprechender Höhe verwendet werden.
                                                                                     a. Bei Vereinbarung einmaliger Abschlusskosten:
       Die Höhe der einzelnen Gewinnanteile wird in
                                                                                        Die Abschlusskosten werden zu Beginn des
       Prozenten der geschäftsplanmäßigen Deckungs-
                                                                                        Versicherungsvertrages fällig. Diese werden
       rückstellung zum Bilanzstichtag festgesetzt.
                                                                                        nach dem Zillmerverfahren verrechnet.
       Die Deckungsrückstellung umfasst die Deckungs-
       rückstellung für die Stammpension und für die
                                                                                           Das Zillmerverfahren hat zur Folge, dass in der
       zusätzliche Pension, die sich aus den bisher gut-
                                                                                           Anfangszeit des Versicherungsvertrages der
       geschriebenen Gewinnanteilen ergeben hat.
                                                                                           Vertragswert und damit auch der Rückkaufs-
                                                                                           wert (siehe Artikel 17) oder die prämienfreie Ver-
13.10 Bei Pensionsversicherungen kann vor Auszahlung
                                                                                           sicherungsleistung (siehe Artikel 18) – mit Aus-
      der ersten Pensionsrate zusätzlich zur ermittelten
                                                                                           nahme von Versicherungsverträgen gegen Ein-
      garantierten Pension eine Bonuspension bean-
                                                                                           malprämie – gering ist. Die für den Versiche-
      tragt werden. Dieser Antrag ist vor Fälligkeit der
                                                                                           rungsvertrag geltenden Rückkaufswerte und
      Versicherung vom Versicherungsnehmer, nach
                                                                                           prämienfreien Versicherungssummen sind am
      Eintritt der Fälligkeit vom jeweiligen Bezugs-
                                                                                           Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertra-
      berechtigten zu stellen. Der Antrag auf eine
                                                                                           ges in der Tabelle “Individuelle Darstellung der
      Bonuspension gilt für die gesamte zukünftige
                                                                                           Verlaufswerte“ dargestellt.
      Pensionszahlungsdauer und kann später nicht
      widerrufen werden. Die Bonuspension wird aus
      einem Teil des laufenden Gewinnanteils finanziert.
                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                      Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                      generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                         Seite 9 von 14

[Seite 10]
          Die Abschlusskosten betragen bei Versiche-
          rungsverträgen mit laufender Prämienzahlung                              Artikel 15
          5,0 % der während der Laufzeit des                                       Welche Leistungen sind gesondert zu
          Versicherungsvertrages zu zahlenden Netto-
          prämiensumme, bei Einmalprämien und Zuzah-                               bezahlen?
          lungen 7,5 % der Nettoprämie.
                                                                                   15.1 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht ent-
       b. Bei Vereinbarung laufender Abschlusskosten:                                   halten. Für diese durch den Versicherungsnehmer
          Die laufenden Abschlusskosten betragen 5 %                                    veranlassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 15.2
          der Nettoprämie und werden bei jeder                                          und 15.3) verrechnet der Versicherer angemessene
          Prämienzahlung verrechnet.                                                    Gebühren. Die aktuell gültigen Gebühren für diese
                                                                                        Mehraufwendungen werden auf der Website
14.1.2    Verwaltungskosten                                                             www.generali.at veröffentlicht oder auf Wunsch
          Die jährlichen Verwaltungskosten, die in der                                  zugeschickt.
          Versicherungsprämie enthalten sind, setzen sich
          wie folgt zusammen:                                                      15.2 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr-
          - 4 % der Nettoprämie, höchstens EUR 100,-                                    aufwendungen sind beispielsweise:
          - zuzüglich EUR 15,-                                                           - Mahnung
          - zuzüglich 0,05 % der Versicherungssumme                                      - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers
            für den Erlebensfall.                                                           von der Mahnung
                                                                                         - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren.
          Bei Versicherungsverträgen gegen Einmal-
          prämie oder prämienfrei gestellten Versiche-                             15.3 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr-
          rungsverträgen betragen die jährlichen Verwal-                                aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung
          tungskosten 0,1 % des zur Verrentung zur Ver-                                 sind beispielsweise:
          fügung stehenden Kapitals.                                                    - Ausstellen einer Duplikatspolizze
                                                                                        - Abschriften der Versicherungsurkunde
          Bei Pensionsversicherungen wird ab Beginn der                                 - Änderung der Zahlungsweise
          Pensionszahlung 1 % jeder Pensionszahlung                                     - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung,
          als Verwaltungskosten für die laufende Abwick-                                - Abtretung oder Verpfändung)
          lung des Pensionsvertrages verrechnet.                                        - umfangreiche Vertragsbeauskunftungen.

14.2     Die in Artikel 14.1 genannten Kostenbestandteile                          15.4 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die
         sind bereits bei der Kalkulation der Prämien be-                               festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne dass
         rücksichtigt, sie sind daher in der Prämie ent-                                dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft
         halten. Bei prämienfrei gestellten Verträgen ent-                              wieder die vollen Gebühren zu verlangen.
         nimmt der Versicherer die Risiko- und Verwal-
         tungskosten dem Vertragswert.
                                                                                         Kündigung (Rückkauf) und
14.3     Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der                                  Prämienfreistellung
         Kosten sind Teil der versicherungsmathemati-
         schen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese                            Artikel 16
         können für bestehende Verträge von uns nicht                              Welche Regelungen gelten bezüglich
         verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist
         von der Finanzmarktaufsicht (FMA) jederzeit über-
                                                                                   Kündigung (Rückkauf) und Prämien-
         prüfbar.                                                                  freistellung?
                                                                                   16.1 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs-
                                                                                        vertrag durch Erklärung in geschriebener Form
                                                                                        kündigen oder prämienfrei stellen
                                                                                        - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden
                                                                                          Versicherungsjahres
                                                                                        - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-mona-
                                                                                          tiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,
                                                                                        - frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des
                                                                                          ersten Versicherungsjahres.

                                                                                   16.2 Eine Kündigung oder Prämienfreistellung ist nur
                                                                                        während der Aufschubdauer (vor dem vereinbarten
                                                                                        Auszahlungsbeginn der Pension) möglich.

                                                                                   16.3 Pensionsversicherungen mit bereits laufenden
                                                                                        Pensionszahlungen (liquide Renten) sowie Pensi-
                                                                                        onsversicherungen mit späterem Auszahlungs-
                                                                                        beginn bei Übertragung von Beträgen aus einer
                                                                                        Pensionskasse oder betrieblichen Kollektivversi-
                                                                                        cherung können nicht gekündigt werden. Artikel 17
                                                                                        findet keine Anwendung.
                         Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                         Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                         Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                         generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                           Seite 10 von 14

[Seite 11]
                                                                                 der laufenden Verwaltungskosten mit Verlusten verbun-
Artikel 17                                                                       den sein.
Was geschieht bei einer Kündigung
(Rückkauf)?
Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages
                                                                                        Änderungen der Vertragslaufzeit
(Rückkauf) erhält der Versicherungsnehmer den Rück-
kaufswert. Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle                            Artikel 21
Vertragswert vermindert um einen Stornoabzug gemäß                               Welche Möglichkeiten der
Artikel 19.                                                                      Vertragsverlängerung gibt es?
Die Höhe des Rückkaufswertes ist in der Tabelle "Indivi-
duelle Darstellung der Verlaufswerte" am Antrag dar-                             Bietet der Versicherer zum Ende der Aufschubdauer ein
gestellt.                                                                        gleichartiges Produkt an, hat der Versicherungsnehmer
                                                                                 bei erstmaliger Verlängerung des ursprünglichen Versi-
Artikel 18                                                                       cherungsvertrages das Recht, die Lebensversicherung
Was geschieht nach Einstellung der                                               zum gleichen Ablebensschutz ohne Gesundheitsprüfung
Prämienzahlung (Prämienfreistellung)?                                            nach den zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden
                                                                                 Tarifgrundlagen um maximal 5 Jahre zu verlängern.
                                                                                 Etwaige Zusatzversicherungen entfallen.
18.1 Bei einer Prämienfreistellung wird die Pensions-
     höhe nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmun-
     gen auf eine prämienfreie Versicherungsleistung
     herabgesetzt. Dabei wird für die restliche Versiche-
     rungsdauer auf Grundlage des garantierten Rück-                                    Leistung
     kaufswertes (siehe Artikel 17) eine verminderte
     Pension ermittelt.                                                          Artikel 22
     Die prämienfreien Werte zum Ende eines jeden Ver-                           Welche Leistungen werden im
     sicherungsjahres sind aus der im Antrag enthalte-
                                                                                 Versicherungsfall erbracht?
     nen Tabelle “Individuelle Darstellung der Verlaufs-
     werte“ ersichtlich.
                                                                                 22.1 Ablebensleistung
     Liegt die neue Jahrespension unter EUR 180,– wird
                                                                                       Im Ablebensfall der versicherten Person leistet der
     der Versicherungsvertrag rückgekauft und der
                                                                                       Versicherer die für den Ablebensfall vereinbarte
     Rückkaufswert (siehe Artikel 17) ausbezahlt.
                                                                                       Versicherungssumme zuzüglich der zugeteilten
                                                                                       Gewinnanteile. Zusätzlich können Schlussgewinne
18.2 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Versi-
                                                                                       fällig werden.
     cherungsnehmer eine neue Polizze mit der ange-
     passten Versicherungsleistung und eine aktuali-
                                                                                 22.2 Erlebensleistung
     sierte Tabelle mit den Rückkaufswerten.
                                                                                 22.2.1 Im Erlebensfall leistet der Versicherer die Pension,
Artikel 19                                                                              erhöht um die Pension aus Gewinnbeteiligung.
Welche Kosten fallen bei einer Kündigung
(Rückkauf) oder Prämienfreistellung des                                          22.2.2 Kapitalauszahlung
Versicherungsvertrages an?                                                              Anstelle der Pensionsleistung kann zum Ablauf
                                                                                        der Aufschubdauer eine einmalige Kapitalauszah-
Im Falle der Kündigung oder der Prämienfreistellung des                                 lung in Höhe des Rückkaufswertes (Artikel 17) in
Versicherungsvertrages verrechnet der Versicherer einen                                 Anspruch genommen werden. Das Recht besteht,
Stornoabzug. Die konkrete Höhe ist am Antrag zum Ab-                                    solange die erste Pension nicht ausbezahlt
schluss des Versicherungsvertrages in der Tabelle "Indi-                                wurde.
viduelle Darstellung der Verlaufswerte" ausgewiesen.                                    Dieses Recht hat vor Fälligkeit der Versicherungs-
                                                                                        nehmer, nach Fälligkeit der Bezugsberechtigte.
Artikel 20
Welche Nachteile hat eine Kündigung                                              Artikel 23
(Rückkauf) oder Prämienfreistellung?                                             Wer erhält die Versicherungsleistung?

Die Kündigung oder Prämienfreistellung des Versiche-                             23.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugs-
rungsvertrags kann unter anderem wegen Deckung der                                    berechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das
Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren                                    Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versiche-
nach Vertragsabschluss zu Verlusten führen.                                           rungsfalles.
Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der ein-                                 Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Be-
bezahlten Prämien, sondern errechnet sich aus den ein-                                zugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und
bezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Ver-                               Widerruf der Bezugsberechtigung müssen dem
sicherungssteuer, Kosten und Risiko sowie eines etwai-                                Versicherer durch Erklärung in geschriebener Form
gen Stornoabzuges. Ebenso kann eine Prämienfreistel-                                  angezeigt werden.
lung aufgrund der Deckung der Abschlusskosten und


                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                       Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                       generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                         Seite 11 von 14

[Seite 12]
23.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen,
     dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die                               Artikel 25
     künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort                          Wie lange können Ansprüche aus dem
     erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur
     noch mit dessen Zustimmung geändert werden.                                Versicherungsvertrag geltend gemacht
                                                                                werden?
23.3 Ist die Versicherungspolizze auf den Überbringer
     ausgestellt, kann der Versicherer verlangen, dass                          Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche aus
     der Überbringer der Versicherungspolizze seine                             dem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab
     Berechtigung nachweist.                                                    Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt
                                                                                Verjährung ein.
Artikel 24                                                                      Steht der Anspruch einem anderen als dem Versiche-
Welche Unterlagen benötigt der Versicherer                                      rungsnehmer zu (z.B. Bezugsberechtigtem), so beginnt
zur Leistungsprüfung?                                                           die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf
                                                                                die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht
24.1 Die Versicherungsleistung wird nach einem                                  nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche
     Leistungsfall fällig, wenn                                                 erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.
     - alle nötigen Unterlagen vorliegen,
     - die Erhebungen zum Versicherungsfall                                     Artikel 26
       abgeschlossen sind und                                                   Wo ist der Erfüllungsort der
     - der Leistungsumfang festgestellt wurde.
                                                                                Versicherungsleistung?
24.2 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Ver-
     sicherungsvertrag kann der Versicherer folgende                            Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz
     Unterlagen verlangen:                                                      des Versicherers.
      - die Originalpolizze,
      - Identitätsnachweise,
      - die Abgabe einer Erklärung des Bezugsberech-
         tigten, die die Angaben zur Steuerpflicht gemäß                              Wertsteigerung des
         Artikel 28 enthält, sowie entsprechende Nach-                                Versicherungsvertrages
         weise (insbesondere Reisepass).
                                                                                Artikel 27
     Nach dem Ableben der versicherten Person kann                              Wie erfolgt die Wertsteigerung des
     der Versicherer zusätzlich noch folgende Unter-
     lagen verlangen:                                                           Versicherungsvertrages?
      - eine amtliche Sterbeurkunde
      - einen Nachweis über die Todesursache der                                Der Versicherungsvertrag enthält - sofern vom Versiche-
        versicherten Person.                                                    rungsnehmer am Antrag gewählt – eine Wertsteigerungs-
24.3 Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze                        klausel. Diese kann der Versicherungsnehmer jederzeit
     kann der Versicherer die Leistungserbringung von                           für die Zukunft ausschließen.
     einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig
     machen.                                                                    Dynamikklausel (Prämiendynamik)
                                                                                Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie ein-
24.4 Die Kosten für die amtliche Sterbeurkunde und den                          schließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere
     Nachweis über die Todesursache der versicherten                            Gesundheitsprüfung jährlich um einen fixen Prozentsatz
     Person muss der Bezugsberechtigte tragen.                                  erhöht wird. Daraus ergibt sich eine entsprechende
                                                                                Leistungsanpassung.

24.5 Der Versicherer wird Pensionszahlungen auf ein                             Indexklausel auf Basis der Prämie
     vom Bezugsberechtigten genanntes Konto in                                  Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie ein-
     Österreich überweisen, über das ausschließlich der                         schließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere
     Bezugsberechtigte verfügungsberechtigt ist.                                Gesundheitsprüfung jährlich um 4 % erhöht wird. Sollte
     Gegebenenfalls ist ein solches Konto auf Kosten                            der von der Statistik Austria im vorangegangenen Kalen-
     des Bezugsberechtigten einzurichten. Der Versi-                            derjahr veröffentlichte durchschnittliche Verbraucher-
     cherer kann verlangen, dass ihm bei sonstigem                              preisindex um mehr als 4 % gestiegen sein, so wird die
     Aufschub der Pensionsfälligkeit ein amtlicher Nach-                        Prämie bis zu diesem höheren Wert erhöht. Die Versi-
     weis vorgelegt wird, dass die versicherte Person an                        cherungssumme wird der jeweils erhöhten Prämie an-
     den Pensionsfälligkeitstagen gelebt hat. Zu Unrecht                        gepasst.
     empfangene Pensionszahlungen müssen an uns
     zurückgezahlt werden.                                                      Indexklausel auf Basis der Versicherungssumme
                                                                                Diese Klausel bewirkt, dass die Versicherungssumme
                                                                                einschließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere
                                                                                Gesundheitsprüfung jährlich um 4 % erhöht wird. Sollte
                                                                                der von der Statistik Austria im vorangegangenen Kalen-
                                                                                derjahr veröffentlichte durchschnittliche Verbraucher-
                                                                                preisindex um mehr als 4 % gestiegen sein, so wird die
                                                                                Versicherungssumme bis zu diesem höheren Wert er-

                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                      Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                      generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                        Seite 12 von 14

[Seite 13]
höht. Die Prämie wird der jeweils erhöhten Versiche-                                  (iii) Adresse des Wohnsitzes,
rungssumme angepasst.                                                                 (iv)  Staat oder Staaten, in dem oder in denen
                                                                                            steuerliche Ansässigkeit besteht
                                                                                      (v) Steueridentifikationsnummer(n)
      Allgemeine Informationen                                                        (vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthat
                                                                                            im Ausland
Artikel 28                                                                            (vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber
Wie ist die Besteuerung geregelt und wie                                              unverzüglich bekannt zu geben.
wirken sich ausländische Vorschriften aus?                                            Ist der Versicherungsnehmer eine juristische
                                                                                      Person, so ist diese zusätzlich verpflichtet, den Ver-
28.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in                                      sicherer anstelle der Angaben gemäß Punkt (ii), (iii)
     unseren Unterlagen für den Versicherungsvertrag                                  und (vi) zu informieren über
     beruhen auf der Steuergesetzgebung, Recht-                                       (viii) ihren Sitz,
     sprechung und Verwaltungspraxis der Steuer-                                      (ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung
     behörden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.                                         und Organisation
     Eine künftige Änderung dieser steuerlichen Rah-                                  (x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht rele-
     menbedingungen kann eine Verminderung der Ver-                                          vante Eigentümerstruktur, insbesondere be-
     sicherungsleistung oder eine andere Besteuerung                                         herrschende Personen im Sinne von § 92
     des Versicherungsvertrages zur Folge haben.                                             GMSG, BGBl 116/2015 und Art 1 lit ee des
                                                                                             FATCA-Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015 in
     Versicherungssteuer                                                                     der jeweils geltenden Fassung, und zu jenen
     Die Prämien unterliegen einer Versicherungssteuer                                       beherrschenden Personen, die gemäß § 89
     in Höhe von 4 % (§ 5 Abs 5Versicherungssteuer-                                          GMSG meldepflichtig sind, die Angaben
     gesetz).                                                                                gemäß diesen Punkten (i) bis (xi),
     Achtung:                                                                         (xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im
     - Ausnahmen sind Kapitalversicherungen gegen                                            Sinne der §§ 93 bis 95 GMSG, und über für
       Einmalprämie oder laufende Prämie mit abge-                                           die Beurteilung der Steuerpflicht relevante
       kürzter Prämienzahlungsdauer bei Laufzeiten                                           Änderungen dieser Angaben.
       unter 15 Jahren bzw. 10 Jahren bei Personen, die
       das 50. Lebensjahr vollendet haben (11 % Ver-                            28.3 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für
       sicherungssteuer).                                                            Steuern durch den Versicherer besteht, ist der Ver-
     - Es erfolgt eine Nachversteuerung in Höhe von                                  sicherer berechtigt, den entsprechenden Teil der
       7 % der Prämiensumme bei Rückkauf innerhalb                                   Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr
       von 10 bzw. 15 Jahren in folgenden Fällen:                                    einzubehalten oder an die jeweils zuständigen in-
       prämienfreigestellter Versicherungsvertrag (inner-                            oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen.
       halb der ersten 3 Versicherungsjahre für mehr als                             Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Kosten des
       1 Jahr), Lebensversicherung gegen Einmalprämie,                               Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer all-
       vorvertraglich vereinbarte abgekürzte Prämien-                                fälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge
       zahlungsdauer.                                                                von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen.
     - Außerdem ist bei bestimmten Vertragsänderun-
       gen eine nachträgliche Einhebung von 7 % Ver-                            Artikel 29
       sicherungssteuer vorgeschrieben (§ 5 Abs 6
       Versicherungssteuergesetz).                                              Was bestimmt das Bundesbehinderten-
                                                                                gleichstellungsgesetz?
     Kapitalertragssteuer
     Die Lebensversicherung ist kapitalertragsteuerfrei.                        29.1 Der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer
                                                                                     kann die Bekanntgabe der Gründe für eine risiko-
     Einkommensteuer                                                                 bedingte Ablehnung oder Vereinbarung eines Prä-
     Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen                                     mienzuschlags, eines Risikoausschlusses, einer
     unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung.                                    Verminderung der Leistung oder einer Wartefrist
     Ausnahmeregelungen bestehen für Lebensversi-                                    verlangen, sofern er einen Nachweis für das Vorlie-
     cherungen in Rentenform ab dem Zeitpunkt, zu                                    gen einer Behinderung bei der zu versichernden
     dem die Summe der                                                               Person erbringt (z.B. durch einen gültigen Behin-
     Rentenleistungen den Wert der Gegenleistung                                     dertenpass des Bundessozialamts oder einen gülti-
     übersteigt (§ 29 Abs. 1 Einkommensteuergesetz)                                  gen Einstellungsschein gemäß Behinderteneinstel-
     und u.U. für Lebensversicherungen gegen Einmal-                                 lungsgesetz).
     prämie mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren
     (§ 27 Abs. 5 Z 3 Einkommensteuergesetz)                                    29.2 Ist der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer
                                                                                     mit der zu versichernden Person nicht ident, muss
28.2 Steuerliche Ansässigkeit                                                        diese der Übermittlung ihrer personenbezogenen
     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Ver-                              Gesundheitsdaten zustimmen.
     sicherer alle Änderungen der Angaben, die für die
     Beurteilung seiner persönlichen Steuerpflicht oder
     jener des Leistungsempfängers relevant sein
     können, insbesondere
     (i)   Name
     (ii) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland,
                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                      Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                      generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                        Seite 13 von 14

[Seite 14]
Artikel 30
Was regelt die Zinszusatzrückstellung?
Angesichts bestehender Zinsverpflichtungen können Le-
bensversicherer gemäß § 3 Versicherungsunternehmen
Höchstzinssatzverordnung (VU-HZV), BGBl II Nr.
299/2015 dazu verpflichtet sein, Rückstellungen für Ver-
träge mit Garantien zu bilden, um deren jederzeitige Er-
füllbarkeit sicherzustellen.
Bei dieser Zinszusatzrückstellung handelt es sich um
eine Pauschalrückstellung, die in der Bilanz für das
jeweils laufende Geschäftsjahr als Deckungsrückstellung
ausgewiesen und nicht dem Deckungskapital der
einzelnen Versicherungsverträge zugerechnet wird.
Die Höhe der Rückstellung hängt grundsätzlich von der
Zinsentwicklung auf den Kapitalmärkten sowie den Ga-
rantiezinsen ab und wird entsprechend der in der Ver-
sicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung
(VUHZV) festgelegten Berechnungsmethode ermittelt.
Zur Sicherstellung und Durchführung einer ausreichen-
den Dotierung der Zinszusatzrückstellung kann gemäß
§ 4 Abs 3 Z 3 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungs-
verordnung (LVGBV), bei der Ermittlung der Bemes-
sungsgrundlage für die Mindestgewinnbeteiligung ein
begrenzter Betrag in Abzug gebracht werden, wodurch
eine Minderung Ihrer Gewinnbeteiligung möglich ist.
Im Falle einer Reduktion des Rückstellungserfordernis-
ses kann es zu einer zumindest teilweisen Auflösung der
Zinszusatzrückstellung kommen, die gemäß § 4 Abs 2
Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-
GBV) in Form der Gewinnbeteiligung den Versicherungs-
nehmern zu Gute kommt.

Artikel 31
Wie funktioniert der Deckungsstock als
Sicherungssystem?
Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, hat der
Versicherer für die Deckung dieser Verpflichtungen ein
eigenes Sondervermögen (Deckungsstock) getrennt vom
übrigen Vermögen zu bilden. Die Veranlagung dieses
Sondervermögens entspricht den Vorgaben der Kapital-
anlage- Verordnung. Über das Sondervermögen wacht
ein unabhängiger, von der Finanzmarktaufsicht bestellter
Treuhänder.

Die Führung des Deckungsstocks als Sondervermögen
ist ein Sicherungssystem: Eine Exekution auf Werte des
Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versiche-
rungsforderung (direktes Klagerecht aufgrund eines Ver-
sicherungsvertrages) geführt werden. Im Falle des Kon-
kurses des Versicherers bildet der Deckungsstock eine
Sondermasse, aus der primär sämtliche Forderungen
aus Versicherungsleistungen befriedigt werden.

Artikel 32
Wo befindet sich der Solvenzbericht?
Der Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß
§ 241 Versicherungsaufsichtsgesetz ist ab der erstmali-
gen Veröffentlichung 2017 auf der Website generali.at
unter "Über uns / Generali Österreich / Kennzahlen /
Berichte über Solvabilität und Finanzlage (SFCR)“
abrufbar.

                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                      Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                      generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                        Seite 14 von 14
```

