# Oberösterreichische Fondsgebundene: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-private-rente-oberoesterreichische-fondsgebundene-rente.php
- Rechtlicher Träger: Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-private-rente-oberoesterreichische-fondsgebundene-rente.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen der fondsgebundenen Rentenversicherung 2016](https://versich.at/fileadmin/import/pdf/vbfrent2016.pdf), Fassung VBFRENT2016

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Klassische Rentenversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen) | nicht geregelt |  |  |
| Fondsgebundene Rentenversicherung (Sparanteil in Investmentfonds) | ja | Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung erfolgt die Veranlagung in Investmentfonds. | § 5 (1), Seite 3 |
| Indexbeteiligung (Überschüsse fließen in eine Beteiligung an einem Index) | nicht geregelt |  |  |
| Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text) | nein | Es gibt daher keine garantierte Erlebensleistung und auch keinen garantierten Rückkaufswert. | § 5 (1), Seite 3 |
| Garantieniveau wählbar und während der Laufzeit änderbar | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rentenfaktor bei Vertragsschluss (Rente je 10.000 Euro Guthaben) | ja | Den Betrag der garantierten Rente pro 1.000,-- Ablösekapital finden Sie in Ihrer Lebensversicherungsurkunde. | § 1 (1), Seite 2 |
| Versicherer darf den Rentenfaktor nachträglich senken (Treuhänderklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Günstigerprüfung: Rente mindestens mit garantiertem, höchstens mit dann gültigem Rechnungsgrundlagen | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich) | ja | zum nächsten Monatsersten das vorhandene Fondsguthaben ganz oder teilweise in einen anderen von uns zu diesem Zeitpunkt jeweils angebotenen Investmentfonds umgeschichtet wird. | § 5 (3) b, Seite 4 |
| Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließen | ja | Ebenso können wir aus wichtigem Grund einen Investmentfonds mit Wirkung sowohl für die Neuanlage als auch für bereits erworbene Investmentfondsanteile aus dem Angebot zu Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung entfernen. | § 5 (4), Seite 4 |
| Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Rentenbeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Flexibler Rentenbeginn (Abrufphase, vorgezogener oder aufgeschobener Beginn) | nicht geregelt |  |  |
| Frühester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Spätester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Kapitalwahlrecht (Auszahlung als Einmalbetrag statt Rente) | ja | Anstelle der vereinbarten Rentenzahlung kann im Erlebensfall (§ 1 Absatz 1) eine einmalige Kapitalleistung in Anspruch genommen werden (Kapitaloption). | § 20 (1), Seite 8 |
| Frist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Rentenbeginn | ja | Der Antrag auf die Kapitaloption muss spätestens einen Monat vor Fälligkeit der ersten Rente in der Generaldirektion des Versicherers eingelangt sein. | § 20 (2), Seite 8 |
| Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn (Rest als Rente) | nicht geregelt |  |  |
| Rentengarantiezeit (Rente läuft bei Tod bis zum Ende der Frist weiter) | nicht geregelt |  |  |
| Restkapital oder Kapitalrückgewähr bei Tod nach Rentenbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Steigende Rente oder Teildynamik im Rentenbezug | nicht geregelt |  |  |
| Abfindung von Kleinstrenten (Grenzbetrag im limit oder text) | nicht geregelt |  |  |
| Pflegeoption (höhere Rente oder Kapital bei Pflegebedürftigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Sofort beginnende Rente gegen Einmalbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Fondsgebundener Rentenbezug (Guthaben bleibt in der Rentenphase investiert) | nicht geregelt |  |  |
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern dies vereinbart wurde, erbringen wir bei Ableben des Versicherten während der vereinbarten Versicherungsdauer eine Todesfall-Leistung zuzüglich der bis dahin erworbenen Gewinnbeteiligung. | § 1 (2), Seite 2 |
| Höhe der Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich) | ja | Sofern dies vereinbart wurde, erbringen wir bei Ableben des Versicherten während der vereinbarten Versicherungsdauer eine Todesfall-Leistung zuzüglich der bis dahin erworbenen Gewinnbeteiligung. | § 1 (2), Seite 2 |
| Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 Prozent) | nicht geregelt |  |  |
| Hinterbliebenenrente für Ehe- oder Lebenspartner | nicht geregelt |  |  |
| Waisenrente für kindergeldberechtigte Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Rente auf zwei Leben (Weiterzahlung an die zweite Person) | nicht geregelt |  |  |
| Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich) | ja | Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. | § 14 (1), Seite 7 |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich) | ja | bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages. | § 3 (4) a, Seite 3 |
| Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlust | ja | Eine Stundung von Prämien muss mit uns im Einzelnen ausgehandelt und in geschriebener Form vereinbart werden. | § 2 (3), Seite 2 |
| Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsreduzierung während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreistellung (Vertrag läuft ohne weitere Beiträge weiter) | ja | Bei einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung setzen wir Ihre Versicherungsleistungen nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine prämienfreie Versicherungsleistung herab. | § 10 (3), Seite 7 |
| Zuzahlungen jederzeit möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text) | nicht geregelt |  |  |
| Teilentnahmen vor Rentenbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Dynamik: planmäßige Beitragserhöhung ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruch | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit als Zusatz | nicht geregelt |  |  |
| Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind) | nicht geregelt |  |  |
| Widerrufsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich) | ja | Rücktrittserklärungen gemäß §§ 3, 3a KSchG können in jeder beliebigen Form abgegeben werden. | § 13 (1), Seite 7 |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode | ja | jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres | § 9 (1), Seite 6 |
| Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben) | ja | Der Rückkaufswert entspricht dem aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung (Fondsvermögen) zum vereinbarten Stichtag gemäß § 8 vermindert um den vereinbarten Rückkaufsabschlag. | § 9 (2), Seite 6 |
| Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung | ja | Der Abschlag wird bei Antragstellung ausdrücklich vereinbart. | § 9 (2), Seite 6 |
| Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt) | ja | Die Abschlusskosten werden zu Beginn Ihres Versicherungsvertrages fällig und in den ersten 5 Jahren von der Deckungsrückstellung Ihres Vertrages abgezogen. | § 6 (1) b, Seite 4 |
| Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich) | ja | Die nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs für die Berechnung der Abschlusskosten herangezogenen Kostensätze sind in der Beilage "Rechnungsgrundlagen" zu Ihrer Versicherungsurkunde ausgewiesen. | § 6 (1) b, Seite 4 |
| Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pause | nicht geregelt |  |  |
| Übertragung des Guthabens zu einem anderen Anbieter | ja | bei der Übertragung der Deckungsrückstellung aus einem anderen Lebensversicherungsvertrag in diesen Vertrag oder aus diesem Vertrag in einen anderen | § 8 (1), Seite 6 |
| Ansprüche nicht übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar (Basisrente) | nein | Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns angezeigt wird. | § 12 (1), Seite 7 |
| Zertifizierte Basisrente (Rürup) nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Zertifizierter Riester-Vertrag (Altersvorsorgevertrag mit Zulagen) | nicht geregelt |  |  |
| Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach Paragraph 108g Einkommensteuergesetz (Österreich) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestbindung vor Auszahlung (Jahre wörtlich, Österreich zehn Jahre) | nicht geregelt |  |  |
| PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Rentenpflicht | nicht geregelt |  |  |
| PPA (Plan de Previsión Asegurado) mit garantiertem Zins | nicht geregelt |  |  |
| Vorzeitige Verfügung (in Spanien nach zehn Jahren oder in Ausnahmefällen) | nicht geregelt |  |  |
| Steuerlich begünstigte lebenslange Rente (Spanien: renta vitalicia asegurada) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Hauptversicherung | ja | Sie sind verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. | § 2 (1), Seite 2 |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhen | ja | infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen, | § 3 (4) c, Seite 3 |
| Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen | ja | in Versicherungsfällen, die entstehen, weil Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt wird oder von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen ist, | § 3 (4) b, Seite 3 |
| Lebensbescheinigung als Voraussetzung für die Rentenzahlung | ja | Außerdem können wir jährlich einen Nachweis darüber verlangen, dass der Versicherte noch am Leben ist. | § 7 (3), Seite 5 |
| Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benannt | nicht geregelt |  |  |
| Jährliche Mitteilung über Stand des Vertrags und Überschüsse | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen der fondsgebundenen Rentenversicherung 2016

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Versicherungsbedingungen der fondsgebundenen

Rentenversicherung - 2016

VBFRENT2016


Inhaltsverzeichnis
       Sprachliche Gleichbehandlung, Verweise, Begriffsbestimmungen
§ 1    Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
§ 2    Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 3    Umfang des Versicherungsschutzes
§ 4    Beginn des Versicherungsschutzes
§ 5    Veranlagung in Investmentfonds
§ 6    Risikoprämie, Kosten, Steuern und Gebühren
§ 7    Leistungserbringung durch den Versicherer
§ 7a   Steuerrechtliche Offenlegungs- und Zurückhaltungspflichten
§ 8    Bewertungsstichtage
§ 9    Kündigung und Rückkauf
§ 10   Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung
§ 11   Nachteile eines Rückkaufes oder einer Prämienfreistellung
§ 12   Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung
§ 13   Erklärungen
§ 14   Bezugsberechtigung
§ 15   Verjährung
§ 16   Vertragsgrundlagen
§ 17   Anwendbares Recht
§ 18   Aufsichtsbehörde
§ 19   Erfüllungsort
§ 20   Kapitalwahlrecht
       Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz


Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen
sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.


Verweise auf gesetzliche Bestimmungen
Wird im Folgenden auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, so sind diese im Anschluss an diese
Bedingungen im vollständigen Wortlaut wiedergegeben.


Begriffsbestimmungen

Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für
das Verständnis dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen unerlässlich.

Ablösekapital
ist der am letzten Bewertungsstichtag vor Beginn der Rentenzahlung vorhandene Geldwert der
Deckungsrückstellung.

Aufschubdauer
ist der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung.

Bezugsberechtigter (Begünstigter)
ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.

Deckungsrückstellung
ist der Wert der Ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung zu Grunde liegenden Investmentfondsanteile
(Fondsvermögen). Den aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung ermitteln wir durch Multiplikation
der Anzahl der Fondsanteile mit dem am Bewertungsstichtag von der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft
veröffentlichten Rücknahmekurs eines Fondsanteiles.

Form von Erklärungen
Wird für eine Erklärung die Schriftform verlangt, so bedeutet dies, dass dem Erklärungsempfänger
das Original dieser Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Wird für
eine Erklärung nur die geschriebene Form verlangt, so kann der Erklärungstext in Schriftzeichen
auf beliebige Art übermittelt werden (z. B. Telefax, E-Mail), sofern die Person des Erklärenden
eindeutig daraus hervorgeht.

Geschäftsplan (Tarif)
ist eine der Finanzmarktaufsicht vorgelegte, detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen und
versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung


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des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind.

Nettoprämiensumme
ist die Summe der Prämien über die gesamte vereinbarte Prämienzahldauer ohne Versicherungssteuer und
Zuschläge für erhöhte Risiken.

Rückkaufsabschlag
ist jener Abschlag, der im Falle eines Rückkaufs von der Deckungsrückstellung in Abzug gebracht wird.


Rückkaufswert
ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt (rückgekauft) wird.
Versicherer
ist die Oberösterreichische Versicherung AG
Generaldirektion: 4020 Linz, Gruberstraße 32
Firmensitz: Linz - Firmenbuchnummer: FN 36941a, LG Linz
Homepage im Internet: www.keinesorgen.at

Versicherter
ist die Person, deren Leben versichert ist.

Versicherungsnehmer
ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem
Versicherungsvertrag.

Versicherungsprämie
ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.


§ 1   Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall

(1) Erlebt der Versicherte den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, wird die Rente erstmalig fällig.
Die Höhe der Rente wird aus dem am letzten Bewertungsstichtag vor Beginn der Rentenzahlung vorhandenen
Geldwert der Deckungsrückstellung berechnet (Ablösekapital). Den Betrag der garantierten Rente pro
1.000,-- Ablösekapital finden Sie in Ihrer Lebensversicherungsurkunde.
Mit Beginn der Rentenzahlung werden die auf Ihren Vertrag entfallenden Fondsanteile verkauft und
deren aktueller Geldwert in die Deckungsrückstellung einer nicht-fondsgebundenen Rentenversicherung
übertragen. Die Fondsbindung entfällt zu diesem Zeitpunkt; die Höhe der Rente hängt dann nicht mehr
von der Fondsentwicklung ab.

(2) Sofern dies vereinbart wurde, erbringen wir bei Ableben des Versicherten während der
vereinbarten Versicherungsdauer eine Todesfall-Leistung zuzüglich der bis dahin erworbenen
Gewinnbeteiligung.


§ 2   Pflichten des Versicherungsnehmers
(1) Sie sind verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig
auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch
diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich.

(2) Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei
Jahren nach Abschluss, Reaktivierung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden
Änderung des Vertrages gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 bis 21 VersVG (siehe
Anhang) vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein, können
wir auch nach Ablauf dieser Frist zurücktreten.

Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir von der
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom Eintritt des Versicherungsfalles vor
Vertragsschluss Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf unsere
Annahmeentscheidung gehabt hätte.

Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag gemäß § 22 VersVG (siehe Anhang) auch nach Ablauf
der Dreijahresfrist, innerhalb von dreißig Jahren nach Abschluss, Reaktivierung oder einer die
Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages, anfechten.

Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert (§ 9
Absatz 2).

Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen der §§ 16 ff VersVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

(3) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende
Prämien) an uns kostenfrei und bei Fälligkeit zu bezahlen. Eine Stundung von Prämien muss mit uns im
Einzelnen ausgehandelt und in geschriebener Form vereinbart werden.

(4) Die Prämien sind laufende oder einmalige Prämien, die für uns kostenfrei zu bezahlen sind.
Laufende Prämien können je nach Vereinbarung jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich
bezahlt werden. Im Versicherungsfall (§ 1) werden bereits fällige Prämien in Abzug gebracht.

(5) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Versicherungsurkunde, nicht aber vor
Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Folgeprämien sind
innerhalb von zwei Wochen jeweils ab dem in der Versicherungsurkunde angegebenen Fälligkeitstag zu
bezahlen.

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(6) Ist vereinbart, dass die Folgeprämien monatlich bezahlt werden, so können diese nur im
Lastschriftverfahren (mittels Erteilung eines Abbuchungsauftrages oder einer Einzugsermächtigung)
gezahlt werden. Wir buchen die fälligen Prämien von dem uns angegebenen Konto ab. Erfolgt die Zahlung,
insbesondere aufgrund der Nichtdurchführung einer Lastschrift, aus von Ihnen zu vertretenden Gründen
verspätet, so sind wir als Versicherer berechtigt, Ihren Vertrag in eine prämienfreie Versicherung
umzuwandeln (§ 10).
Das Einlangen der Folgeprämien zum Fälligkeitstag, welche durch das Lastschriftverfahren
gewährleistet wird, ist zur zeitgerechten Veranlagung des zu veranlagenden Teiles der Folgeprämien (§
5 Absatz 2) erforderlich.


§ 3   Umfang des Versicherungsschutzes
(1)Es besteht grundsätzlich Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
unabhängig davon auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.

(2) Voller Versicherungsschutz besteht, wenn das Ableben erfolgt
   a) als Fluggast eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenen Motor-,
      Strahlantriebs-, Segelflugzeuges oder Hubschraubers
      (Personenbeförderung),
   b) als ziviler Fluggast eines zur Personenbeförderung eingesetzten
      Militärflugzeuges oder Militärhubschraubers,
   c) als Mitglied der Besatzung eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenen
      Motorflugzeuges (nicht jedoch eines Hubschraubers), eines
      Strahlantriebs- oder Segelflugzeuges, wenn der Versicherte die
      behördlich vorgeschriebenen Genehmigungen für die von ihr ausgeübten
      Tätigkeiten besitzt,
   d) in Zusammenhang mit einem Fallschirmabsprung, der zur Rettung des
      eigenen Lebens ausgeführt wurde.

(3) Nur den Rückkaufswert (§ 9 Absatz 2) bezahlen wir, sofern nicht im Einzelnen etwas anderes in
geschriebener Form vereinbart wurde, bei Ableben
   a) infolge Benützung eines Fluggerätes anderer Art, als der in Absatz 2
      genannten (z.B. eines Hängegleiters, Ballons, Sportfallschirmes),
   b) infolge Benützung eines Fluggerätes in anderer Eigenschaft als in
      Absatz 2 genannt(z.B. Fluglehrer, Flugschüler,
      Hubschrauberbesatzung, Probe-, Werkstatt-, Agrar-, Kunst-,
      Wettbewerbs-, Test-, Militärflüge),
   c) infolge Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in
      einem Land-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeug.

(4) Ausschließlich den Rückkaufswert (§ 9 Absatz 2) leisten wir
   a) bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach
      Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des
      Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages.
      Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die freie Willens-
      bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
      Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller
      Versicherungsschutz.
   b) in Versicherungsfällen, die entstehen, weil Österreich in
      kriegerische Ereignisse verwickelt wird oder von einer nuklearen,
      biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten
      Katastrophe betroffen ist,
   c) bei Ableben
      - infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen,
        - infolge Teilnahme an Unruhen auf Seiten der Unruhestifter oder
      - durch die Begehung oder den Versuch der Begehung gerichtlich
         strafbarer Handlungen durch den Versicherungsnehmer oder den
        Versicherten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist.


§ 4   Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages durch Zustellung der
Versicherungsurkunde auf Papier erklärt und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig bezahlt
haben. An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab dem Tag der Antragstellung gebunden. Vor dem
vertraglich vereinbarten Beginn der Versicherungsdauer besteht kein Versicherungsschutz.


§ 5   Veranlagung in Investmentfonds
(1) Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung erfolgt die Veranlagung in Investmentfonds. Bei
Kurssteigerungen erzielen Sie Wertzuwächse, Kursrückgänge führen zu Wertminderungen. Bei Veranlagung
in Investmentfonds, die in einer Fremdwährung notieren, unterliegen diese Währungskursschwankungen,
die den Wert der Fondsanteile zusätzlich beeinflussen können. Sie tragen bei der fondsgebundenen
Lebensversicherung das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt daher keine garantierte Erlebensleistung und
auch keinen garantierten Rückkaufswert. Die Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse
auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zu.
Der Versicherer haftet für die sorgfältige Auswahl der zur Verfügung gestellten Investmentfonds. Er
haftet weder für die Wertentwicklung noch für die Performancewerte.

(2) Ihre Versicherungsprämie führen wir nach Abzug der gesetzlichen Versicherungssteuer, dem fixen
Teil der Verwaltungskosten und Gebühren den ausgewählten Investmentfonds zu und bauen damit die


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Deckungsrückstellung auf. Fonds-Ausschüttungen und KESt-Rückerstattungen führen wir ebenfalls dem
jeweiligen Investmentfonds zu. Die Risikoprämie, die Abschlusskosten sowie den variablen Teil der
Verwaltungskosten entnehmen wir der Deckungsrückstellung.

(3) Sie können während der Vertragslaufzeit jeweils bis zum 15. eines Monats in geschriebener Form
beantragen, dass

a) ab dem nächsten Monatsersten zu investierende Prämienanteile in einem anderen von uns zu
   diesem Zeitpunkt angebotenen Investmentfonds angelegt werden und/oder
b) zum nächsten Monatsersten das vorhandene Fondsguthaben ganz oder teilweise in einen anderen von
   uns zu diesem Zeitpunkt jeweils angebotenen Investmentfonds
   umgeschichtet wird. Hierzu wird der aktuelle Geldwert der zu übertragendenden
   Deckungsrückstellung ermittelt und in Anteile der anderen Fonds
   umgewandelt.

Ein solcher Antrag gilt als Angebot auf eine Änderung Ihres Versicherungsvertrags. Wir werden Ihren
Antrag annehmen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Für die Bewertung der vorhandenen
Investmentfondsanteile wird der vor der Umschichtung von der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft
veröffentlichte Rücknahmekurs am Bewertungsstichtag gemäß § 8 herangezogen.

(4) Eine Kapitalanlagegesellschaft kann sowohl den Ankauf von Investmentfondsanteilen verweigern als
auch einen Investmentfonds schließen. Ebenso können wir aus wichtigem Grund einen Investmentfonds mit
Wirkung sowohl für die Neuanlage als auch für bereits erworbene Investmentfondsanteile aus dem Angebot
zu Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung entfernen. Ein solcher wichtiger Grund, welcher nicht in
der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbesondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds
nicht mehr oder nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich handelbar ist, die Fondsgesellschaft
Mindestabnahmemengen vorgibt oder einem Investmentfonds die Vertriebszulassung für Österreich entzogen
wird.

(5) Wird ein von Ihnen gewählter Investmentfonds geschlossen, aus unserer Auswahl entfernt, mit einem
anderen Fonds zusammengelegt, oder wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt, werden wir Sie darüber
informieren und - außer bei der Zusammenlegung von Fonds - auffordern, binnen eines Monats einen
anderen Investmentfonds mit Wirkung für die Neuveranlagung und gegebenenfalls auch für bestehende
Investmentfondanteile aus unserem Angebot auszuwählen. Falls Sie sich nicht innerhalb dieser Frist
entscheiden, wird das ab diesem Zeitpunkt zu veranlagende und gegebenenfalls das schon veranlagte
Kapital in einen Ersatzfonds, dessen Anlageziel und Anlagepolitik dem bisherigen Fonds weitgehend
entspricht, übertragen.


§ 6   Risikoprämie, Kosten, Steuern und Gebühren
(1) Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren
Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters verrechnen wir Ihnen für unsere Leistungen im Rahmen
Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung Prämienanteile zur Deckung des Ablebensrisikos (lit. a),
Abschlusskosten (lit. b) sowie Verwaltungskosten (lit. c) entsprechend dem vereinbarten Tarif.

a) Deckung des Ablebensrisikos:
Die Prämienanteile zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämien) werden monatlich von der
Deckungsrückstellung Ihres Vertrages in Abzug gebracht. Sie sind abhängig vom Alter des Versicherten
sowie der für den Todesfall vereinbarten Leistungen und dem aktuellen Geldwert der
Deckungsrückstellung. Bei der Berechnung des relevanten Alters wird ein begonnenes Lebensjahr als voll
gerechnet, wenn davon am Tag, an welchem laut Lebensversicherungsurkunde das erste Versicherungsjahr
beginnt, mehr als sechs Monate vergangen sind. Die Risikoprämien errechnen sich monatlich aus der
Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Leistungen und dem aktuellen Geldwert der
Deckungsrückstellung, multipliziert mit einem Zwölftel der Wahrscheinlichkeit dafür, dass der
Versicherte im nächsten Jahr stirbt nach Maßgabe der für den jeweiligen Tarif geltenden Sterbetafel
mit den von der Aktuarvereinigung Österreichs empfohlenen Modifikationen. Diese Risikoprämien können
auch negativ sein und erhöhen in diesem Fall Ihre Deckungsrückstellung.
Für die Übernahme erhöhter Risiken - insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport - werden wir
Zusatzprämien zur Versicherungsprämie oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren.
Die für den vereinbarten Tarif geltende Sterbetafel ist in der Beilage "Rechnungsgrundlagen" zu Ihrer
Versicherungsurkunde bezeichnet.

b) Abschlusskosten:
Die Abschlusskosten werden zu Beginn Ihres Versicherungsvertrages fällig und in den ersten 5 Jahren
von der Deckungsrückstellung Ihres Vertrages abgezogen. Aufgrund der Verrechnung der Abschlusskosten
in den ersten 5 Jahren kann die Deckungsrückstellung und somit der Rückkaufswert wesentlich geringer
sein als die Summe Ihrer Einzahlungen.
Bei einer Beendigung Ihrer Lebensversicherung oder bei einer Umwandlung in eine prämienfreie
Versicherung findet § 176 Absatz 5 VersVG (siehe Anhang) Anwendung.
Die nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs für die Berechnung der Abschlusskosten herangezogenen
Kostensätze sind in der Beilage "Rechnungsgrundlagen" zu Ihrer Versicherungsurkunde ausgewiesen.

c) Verwaltungskosten während der Aufschubdauer:
Die Stückkosten, welche den fixen Teil der Verwaltungskosten bilden, werden von der zu bezahlenden
Prämie in Abzug gebracht. Die sonstigen Verwaltungskosten entnehmen wir monatlich der
Deckungsrückstellung.
Die nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs für die Berechnung der Verwaltungskosten herangezogenen
Kostensätze sind in der Beilage "Rechnungsgrundlagen" zu Ihrer Versicherungsurkunde ausgewiesen.

d) Verwaltungskosten während der Rentenzahlung:
Die jährlichen Verwaltungskosten berücksichtigen wir bereits bei der Kalkulation Ihrer Rente; sie
werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Die nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs für die
Berechnung der Verwaltungskosten herangezogenen Kostensätze sind in der Beilage "Rechnungsgrundlagen"
zu Ihrer Versicherungsurkunde ausgewiesen.

(2) Die Risikoprämie sowie die Abschluss- und Verwaltungskosten entnehmen wir der
Deckungsrückstellung. Setzt sich die Deckungsrückstellung Ihres Versicherungsvertrages aus Anteilen
mehrerer Fonds zusammen, so entnehmen wir die Risikoprämien und die Kostenanteile im Verhältnis der
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Werte der einzelnen Teildeckungsrückstellungen. Die Stückkosten sowie die Gebühren bringen wir von der
laufenden Prämie in Abzug.

(3) Bei Versicherungen gegen Einmalprämie und prämienfreien Versicherungen kann die nach Maßgabe
dieser Bestimmung vereinbarte Entnahme aller Prämienanteile und Kosten gemäß Absatz 2 bei
Kursrückgängen dazu führen, dass die Deckungsrückstellung vor Ablauf der vereinbarten
Versicherungsdauer aufgebraucht ist. In diesem Fall endet der Vertrag ohne Rückvergütungsansprüche.
Wir werden Sie hierüber unverzüglich informieren.

(4) Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung aller Prämienanteile und Kosten nach Absatz 1 sind
Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende
Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar.

(5) Die Fondsanteile kaufen wir zum jeweils aktuellen Ausgabepreis (Ausgabekurs).

(6) Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren . Die Höhe der
Gebühr für das Ausstellen einer Ersatzurkunde ist in der Beilage "Rechnungsgrundlagen" zu Ihrer
Lebensversicherungsurkunde ausgewiesen.

(7) Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Januar eines jeden Kalenderjahres in
demselben Ausmaß, in dem sich die Indexzahl des von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarten
Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender Index gegenüber der
Indexzahl für den Monat Januar des Jahres des Inkrafttretens des Tarifes verändert hat. Der
Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel
ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder
die indexkonformen Gebühren zu verlangen. Aus der Nichtgeltendmachung über einen längeren Zeitraum
können keine Rechte, insbesondere kein Verzicht, abgeleitet werden.


§ 7   Leistungserbringung durch den Versicherer
(1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir die Übergabe der
Versicherungsurkunde verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Versicherungsurkunde
können wir die Leistungserbringung von der gerichtlichen Kraftloserklärung der Versicherungsurkunde
abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche
Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. Zusätzlich können
wir auf unsere Kosten ärztliche oder weitere amtliche Nachweise verlangen.

(2) Die Versicherungsleistung ist nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen
zu Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig, nicht jedoch vor Erbringung der gemäß § 7 a
geforderten Nachweise über eine allfällige Steuerpflicht.
Setzt ein Investmentfonds die Rücknahme von Fondsanteilen vorübergehend aus, so wird unsere
Versicherungsleistung hinsichtlich der davon betroffenen Fondsanteile erst dann fällig, wenn die
Rückgabe wieder möglich ist. Ein Investmentfonds darf die Rücknahme von Fondsanteilen und die
Auszahlung des Rückgabepreises nur vorübergehend und nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände
aussetzen. Der Investmentfonds hat dabei die Interessen der Anteilinhaber zu berücksichtigen und die
jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu verständigen.

(3) Rentenleistungen erbringen wir auf ein Girokonto des Berechtigten, das bei einem Kreditinstitut
geführt wird, welches in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassen ist. Außerdem können wir jährlich einen Nachweis darüber verlangen, dass der Versicherte
noch am Leben ist.

(4) Die Leistung erbringen wir in Geld. Wird die Erlebensleistung nicht in Form einer Rente, sondern
als einmalige Leistung (§ 20) in Anspruch genommen, kann der Anspruchsberechtigte anstelle der
Geldleistung verlangen, dass wir die Anteile der von ihm gewählten Investmentfonds bis zur Höhe des
Geldwertes der vorhandenen Deckungsrückstellung in ein von Ihm genanntes Wertpapierdepot übertragen,
wobei es im Verantwortungsbereich des Anspruchsberechtigten liegt, ob das depotführende Kreditinstitut
die Anteile übernimmt. Über den Geldwert der Deckungsrückstellung hinausgehende Leistungen sowie
Bruchteile von Fondsanteilen erbringen wir in Geld. Für die Leistung im Erlebensfall ist uns eine
Ausübung dieses Wahlrechts bis einen Monat vor Vertragsablauf in geschriebener Form mitzuteilen.
Erreicht der Geldwert der Deckungsrückstellung nicht mindestens EUR 1.000,--, so erbringen wir die
Leistung in Geld. Wird die Leistung in Fondsanteilen erbracht, reduzieren sich unsere Leistungen um
die angefallenen Übertragungskosten.
Im Falle der Kündigung muss dieses Wahlrecht mit dem Kündigungsschreiben, im Todesfall mit dessen
Meldung ausgeübt werden.


§ 7 a Steuerrechtliche Offenlegungs- und Zurückhaltungspflichten
(1) Sie sind verpflichtet, uns über Ihren allfälligen Umzug ins Ausland zu informieren und uns alle
Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung Ihrer persönlichen Steuerpflicht oder jener des
Leistungsberechtigten relevant sein können unverzüglich bekannt zu geben (insbesondere österreichische
oder ausländische Steuerpflicht und Steuernummer, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland
sowie entsprechende Daten von Treugebern). Als juristische Person (oder sonstiger nicht-natürlicher
Rechtsträger) sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich über Änderungen von Sitz und Organisation sowie
über für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderungen der Eigentümerstruktur zu informieren.
Relevant ist insbesondere eine Änderung der Eigentümerstruktur, die bedingt, dass 25 % oder mehr des
Rechtsträgers direkt oder indirekt von Personen mit Steuerpflicht in den USA gehalten werden.

(2) Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation des Leistungsberechtigten im
gesetzlich vorgeschriebenen Umfang und - falls von uns verlangt - Abgabe einer Erklärung des
Leistungsberechtigten, die die Angaben laut Absatz 1 enthält, sowie entsprechender Nachweise (z.B.


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Reisepass).

(3) Wenn und soweit der berechtigte Grund zur Annahme einer Haftung für Steuern durch uns besteht,
sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Nachweis der
Haftungsfreistellung einzubehalten oder diesen an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen
Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsberechtigten, die zur
Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu
ersetzen.


§ 8    Bewertungsstichtage
(1) Die Umrechnung von Investmentfonds-Anteilen in Euro oder umgekehrt wird zu bestimmten Stichtagen
vorgenommen. Bewertungsstichtag ist jeweils der letzte Börsetag im Monat.

Es gelten nachfolgende Kriterien für die Bewertung und Stichtage als vereinbart:

bei Prämienzahlung:
ist der Bewertungsstichtag derjenige, welcher der Fälligkeit der
Prämienzahlung unmittelbar vorausgeht;

bei Entnahme von Risikoprämien und Kosten: der für die Prämienzahlung geltende Bewertungsstichtag;

bei Fondsänderung (§ 5 Absatz 3 lit. a und b): der bei Eingang des entsprechenden Antrages bis 15.
des laufenden Monats der nächstfolgende Bewertungsstichtag, sonst der übernächste Bewertungsstichtag;

bei Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung aufgrund Prämienzahlungsverzug: ist der
Bewertungsstichtag derjenige, welcher der Fälligkeit der Prämienzahlung unmittelbar vorausgeht;

bei der Übertragung der Deckungsrückstellung aus einem anderen Lebensversicherungsvertrag in diesen
Vertrag oder aus diesem Vertrag in einen anderen: der bei Eingang des entsprechenden Antrages bis 15.
des laufenden Monats der nächstfolgende Bewertungsstichtag, sonst der übernächste Bewertungsstichtag;

bei Kündigung: der unmittelbar vor dem jeweiligen Kündigungstermin liegende Bewertungsstichtag,
sofern er nicht mit diesem zusammenfällt. In diesem Fall ist der Kündigungstermin selbst der
Bewertungsstichtag;

im Todesfall:
- für die Feststellung der Anzahl der Anteile ist der erste Bewertungsstichtag nach dem Todestag
maßgeblich
- für die Bewertung dieser Anteile (Geldwert) ist der erste Bewertungsstichtag nach Eingang der
Meldung und Vorliegen aller für die Auszahlung erforderlichen Unterlagen maßgeblich;

im Erlebensfall: letzter Bewertungsstichtag vor Ablauf der Aufschubdauer.

(2) Wird an einem Bewertungsstichtag gemäß Absatz 1 kein Kurs ermittelt, findet an diesem Stichtag
kein Ankauf oder Verkauf von Investmentfonds-Anteilen der Kapitalanlagegesellschaft statt oder wird
die Rücknahme von Investmentfonds-Anteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft vorübergehend
ausgesetzt, so verwenden wir stattdessen den ersten Tag mit Kursermittlung für Ankauf oder Verkauf von
Investmentfonds-Anteilen, der auf diesen Stichtag folgt.


§ 9    Kündigung und Rückkauf

(1) Sie können Ihren Versicherungsvertrag während der Aufschubdauer schriftlich, sofern die
Schriftform vereinbart wurde, ansonsten in geschriebener Form, kündigen:

   - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres

   - während eines Versicherungsjahres mit einmonatiger Frist mit Wirkung
     zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten
     Versicherungsjahres.

(2) Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert.

Auf Rentenversicherungen ohne Prämienrückgewähr im Ablebensfall oder mit bereits laufenden
Rentenzahlungen besteht kein Anspruch auf Auszahlung eines Rückkaufswertes.

Der Rückkaufswert entspricht dem aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung (Fondsvermögen) zum
vereinbarten Stichtag gemäß § 8 vermindert um den vereinbarten Rückkaufsabschlag. Prämienrückstände
werden vom Rückkaufswert abgezogen.

Bei Rückkauf innerhalb der ersten 5 Jahre findet § 176 Absatz 5 VersVG (siehe Anhang) Anwendung.

Der Abschlag wird bei Antragstellung ausdrücklich vereinbart. Die Rückkaufswerte zum Ende eines jeden
Versicherungsjahres sind zudem in der Beilage "Modellrechnung" zu Ihrer Versicherungsurkunde
ausgewiesen.


§ 10    Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung
(1) Sie können Ihren Versicherungsvertrag während der Aufschubdauer schriftlich, sofern die
Schriftform vereinbart wurde, ansonsten in geschriebener Form, prämienfrei stellen:

   - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres,

   - innerhalb eines Versicherungsjahres mit einmonatiger Frist mit
     Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des
     ersten Versicherungsjahres.

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(2) Voraussetzung für die Prämienfreistellung ist, dass der aktuelle Geldwert der
Deckungsrückstellung die Mindestsumme von EUR 240 nicht unterschreitet. Im Falle der Unterschreitung
wird der Rückkaufswert ausbezahlt.

(3) Bei einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung setzen wir Ihre Versicherungsleistungen
nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine prämienfreie Versicherungsleistung herab.

Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre findet § 176 Absatz 5 VersVG (siehe Anhang)
Anwendung.

(4) Im Falle einer Prämienfreistellung erhalten Sie eine neue Versicherungsurkunde mit den
angepassten Versicherungsleistungen.


§ 11 Nachteile eines Rückkaufes oder einer Umwandlung in eine prämienfreie
Versicherung
Die Kündigung Ihres Versicherungsvertrages ist mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden.
Der Rückkaufswert kann, insbesondere in den ersten Jahren, erheblich unter der bezahlten Prämie
liegen. Insbesondere ist auf folgende Nachteile hinzuweisen:

a) Ein Rückkauf kann unter anderem wegen der Deckung der Abschlusskosten und der Verrechnung des
Rückkaufsabschlags, insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss, zu Verlusten führen.

b) Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das gesamte
    Veranlagungsrisiko . Der Rückkaufswert ermittelt sich zum wesentlichen
   Teil aus dem aktuellen Wert der dem Vertrag zugrunde liegenden
   Investmentfonds, der erheblichen Schwankungen unterworfen sein kann.
   Kursrückgänge führen zu einer Minderung des Rückkaufswerts. Es gibt
   daher keinen garantierten Rückkaufswert.

c) Ein Rückkauf kann unter bestimmten Voraussetzungen zu steuerlichen
   Nachteilen führen. Diese entnehmen Sie der Beilage „Besondere Steuerliche Regelungen“
   zu Ihrer Versicherungsurkunde.

Die Rückzahlung der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen.


§ 12   Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung

(1) Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns
angezeigt wird. Bestehen berechtigte Zweifel an einer angezeigten Verpfändung oder Abtretung, können
wir im Leistungsfall verlangen, dass uns der Pfandgläubiger oder Zessionar sein Recht nachweist.

(2) Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.


§ 13   Erklärungen
(1) Rücktrittserklärungen gemäß §§ 3, 3a KSchG können in jeder beliebigen Form abgegeben werden. Für
sonstige Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an uns ist die geschriebene Form
erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart
wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem
die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder - sofern vereinbart - elektronische
Kommunikation gem. § 5a VersVG, siehe Anhang). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das
Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.

(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine
Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen
Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre
letzte uns bekannte Adresse.

(3) Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb Österreichs nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb
Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen, andernfalls
richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse in Österreich.


§ 14   Bezugsberechtigung
(1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung
mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern.
Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie
uns schriftlich, sofern die Schriftform vereinbart wurde, ansonsten in geschriebener Form, angezeigt
werden.

(2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung
unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen
Zustimmung geändert werden.

(3) Ist die Versicherungsurkunde auf den Überbringer ausgestellt, können wir verlangen, dass der
Überbringer der Versicherungsurkunde uns seine Berechtigung nachweist. Bei Verlust der
Versicherungsurkunde können wir vor Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen, dass die


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Originalurkunde gerichtlich für kraftlos erklärt wird.


§ 15   Verjährung
Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der
Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt
die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein
Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der
Leistung.


§ 16   Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Versicherungsurkunde mit der Beilage "Rechnungsgrundlagen"
sowie sonstiger Anlagen, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif und die Versicherungsbedingungen.


§ 17   Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen
internationalen Privatrechts.


§ 18   Aufsichtsbehörde
Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle
und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.


§ 19   Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Generaldirektion des Versicherers.


§ 20   Kapitalwahlrecht
(1) Anstelle der vereinbarten Rentenzahlung kann im Erlebensfall (§ 1 Absatz 1) eine einmalige
Kapitalleistung in Anspruch genommen werden (Kapitaloption). In diesem Fall leisten wir den am letzten
Bewertungsstichtag vor Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Geldwert der Deckungsrückstellung.

(2) Der Antrag auf die Kapitaloption muss spätestens einen Monat vor Fälligkeit der ersten Rente in
der Generaldirektion des Versicherers eingelangt sein.

(3) Nach Beginn der Rentenzahlung ist eine Kapitalablöse nicht mehr möglich.


Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG):

§ 5a. (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des
Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder der Vertragsparteien
jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner
Zustimmung hinzuweisen.
(2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die
Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses betreffen,
ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und für den
Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der Schriftform
bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss.
(3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer Versicherungsbedingungen,
Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen und andere Informationen, der
Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen elektronisch übermitteln.
(4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das Recht, ihre
Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer davon oder vom Recht
des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den Versicherungsnehmer rechtzeitig
elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die Rechtsfolgen des § 10 hinweisen.
(5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen oder
andere Informationen nur elektronisch erhalten, so kann er jederzeit -; jeweils einmalig kostenfrei -;
auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten und vom Versicherer
allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor
Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen.
(6) Von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bleibt die Erfüllung der
Informationspflichten nach den gemäß § 252, § 253, § 254 und § 255 VAG 2016 unberührt.
(7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer klar
und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine bestimmte andere
vertragsrelevante Information betrifft.
(8) Die elektronische Übermittlung erfordert, dass
1.        die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation die Übermittlungsart sowie die
Verpflichtung beider Vertragspartner enthält, Angaben über ihren Zugang zum Internet zu machen und
eine Änderung dieser Daten bekanntzugeben;
2.        der Versicherungsnehmer nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt;
dies gilt als nachgewiesen, wenn er bei seiner Zustimmung entsprechende Angaben gemacht hat und der
Versicherer keinen Anhaltspunkt darauf hat, dass dem Zugang ein Hindernis entgegenstehen könnte;
3.        die vertragsrelevanten Inhalte direkt an den nach Z 1 angegebenen Zugang zum Internet
übermittelt werden oder an diesen Zugang eine Mitteilung ergeht, die dem Versicherungsnehmer gemäß
Abs. 9 Zugang zu den vertragsrelevanten Inhalten ermöglicht;
4.        es dem Versicherungsnehmer möglich ist, die jeweils von der Übermittlung betroffenen
Inhalte (Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen und andere Informationen)
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dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.
(9) Bezieht der Versicherer Inhalte einer Website, die der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt
werden oder die sich in einem nur dem Versicherungsnehmer zugänglichen Bereich der Website befinden,
in die elektronische Übermittlung nach Abs. 8 mit ein, so muss er bei vertragsrelevanten Inhalten
1.        dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die Stelle, an der diese Inhalte
(Versicherungsbedingungen, Erklärungen und andere Informationen) auf dieser Website zu finden sind,
klar und deutlich mitteilen und ihm einen leichten und einfachen Zugang darauf ermöglichen sowie
2.        Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere
Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der bekanntgegebenen Stelle
dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem Versicherungsnehmer auch ermöglichen,
die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.
(10) Sind die Erfordernisse der Abs. 8 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet worden,
so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist.
(11) Die Abs. 1 bis 9 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer und
einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten.

§ 16. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die
für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene
Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu
den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der
Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes
deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig
entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er
ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist;
hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht
ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn
die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist.

§ 17. (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblich Umstand
eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die
Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.

§ 18. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände an Hand von vom Versicherer in
geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige
eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle
arglistiger Verschweigung zurücktreten.

§ 19. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht
abgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die
Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in
Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, daß die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne
Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm
selbst ein Verschulden zur Last fällt.

§ 20. (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind,
soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teile
verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem
Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen.

§ 21. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine
Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die
Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er
keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

§ 22. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände
anzufechten, bleibt unberührt.

§ 176 Absatz 5:
Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten
kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig
einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis
zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren
Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung für
die Berechnung der Grundlage der prämienfreien Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis
zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer
vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen.


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