# ÖBV Zukunftsicherung Rente: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-private-rente-oebv-zukunftsicherung-rente.php
- Rechtlicher Träger: Österreichische Beamtenversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-private-rente-oebv-zukunftsicherung-rente.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif ZUSR-M (TZUSR-M), aufgeschobene Rente gegen laufenden Beitrag](https://www.oebv.com/fileadmin/oebv/8_versicherungsbedingungen/tarifbezogene_versicherungsbedingungen/tzusr-m_zukunftsicherung.pdf), Fassung 06/2022
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M)](https://www.oebv.com/fileadmin/oebv/8_versicherungsbedingungen/zusatzbausteine_besondere_vb/bgwb-m_gewinnbeteiligung_von_kapitalversicherungen_auf_den_todesfall_erlebensversicherungen_rentenversicherungen.pdf), Fassung 06/2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Klassische Rentenversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen) | ja | Sie bietet bei Eintritt des Versicherungsfalls die Zahlung der vereinbarten garantierten Rente als Versicherungsleistung. | Pkt. 1, Seite 1 |
| Fondsgebundene Rentenversicherung (Sparanteil in Investmentfonds) | nicht geregelt |  |  |
| Indexbeteiligung (Überschüsse fließen in eine Beteiligung an einem Index) | nicht geregelt |  |  |
| Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Garantieniveau wählbar und während der Laufzeit änderbar | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rentenfaktor bei Vertragsschluss (Rente je 10.000 Euro Guthaben) | ja | Garantierte Rente ist die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung des Versicherers. | Begriffsbestimmungen, Seite 1 |
| Versicherer darf den Rentenfaktor nachträglich senken (Treuhänderklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Günstigerprüfung: Rente mindestens mit garantiertem, höchstens mit dann gültigem Rechnungsgrundlagen | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | ja | Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. | Pkt. 3, Seite 2 |
| Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließen | nicht geregelt |  |  |
| Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Rentenbeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Flexibler Rentenbeginn (Abrufphase, vorgezogener oder aufgeschobener Beginn) | nicht geregelt |  |  |
| Frühester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Spätester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Kapitalwahlrecht (Auszahlung als Einmalbetrag statt Rente) | ja | Vor Beginn der Rentenzahlung kann von der bezugsberechtigten Person die Auszahlung wahlweise in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung (Ablösekapital) gewählt werden. | Pkt. 6, Seite 2 |
| Frist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Rentenbeginn | keine | Das Recht besteht jedoch nur, solange die erste Rentenzahlung noch nicht fällig ist. | Pkt. 6, Seite 2 |
| Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn (Rest als Rente) | nicht geregelt |  |  |
| Rentengarantiezeit (Rente läuft bei Tod bis zum Ende der Frist weiter) | nicht geregelt |  |  |
| Restkapital oder Kapitalrückgewähr bei Tod nach Rentenbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Steigende Rente oder Teildynamik im Rentenbezug | ja | Beziehen Sie aus Ihrem Versicherungsvertrag laufende Rentenzahlungen, so erhöht sich durch die Gewinnbeteiligung die Gesamtrente. | Pkt. 7, Seite 2 |
| Abfindung von Kleinstrenten (Grenzbetrag im limit oder text) | ja, bis 300 € | Die verminderte garantierte Jahresrente darf EUR 300,00 und das verminderte Ablösekapital darf EUR 1.000,00 nicht unterschreiten, andernfalls wird der Vertrag rückgekauft und der Rückkaufswert (Pkt. 4) ausgezahlt. | Pkt. 5, Seite 2 |
| Pflegeoption (höhere Rente oder Kapital bei Pflegebedürftigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Sofort beginnende Rente gegen Einmalbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Fondsgebundener Rentenbezug (Guthaben bleibt in der Rentenphase investiert) | nicht geregelt |  |  |
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Ableben der versicherten Person vor dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung werden die einbezahlten Beiträge exklusive Versicherungssteuer, mindestens jedoch 105 % der Deckungsrückstellung, unter Berücksichtigung eventueller Kapitalteilentnahmen, ausgezahlt. | Pkt. 1, Seite 1 |
| Höhe der Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich) | ja | Bei Ableben der versicherten Person vor dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung werden die einbezahlten Beiträge exklusive Versicherungssteuer, mindestens jedoch 105 % der Deckungsrückstellung, unter Berücksichtigung eventueller Kapitalteilentnahmen, ausgezahlt. | Pkt. 1, Seite 1 |
| Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 Prozent) | ja | mindestens jedoch 105 % der Deckungsrückstellung | Pkt. 1, Seite 1 |
| Hinterbliebenenrente für Ehe- oder Lebenspartner | nicht geregelt |  |  |
| Waisenrente für kindergeldberechtigte Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Rente auf zwei Leben (Weiterzahlung an die zweite Person) | nicht geregelt |  |  |
| Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich) | nicht geregelt |  |  |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlust | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsreduzierung während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreistellung (Vertrag läuft ohne weitere Beiträge weiter) | ja | Bei einer Beitragsfreistellung setzen wir Ihre garantierte Jahresrente und das Ablösekapital nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen für die restliche Aufschubdauer auf eine beitragsfreie Versicherungsleistung herab. | Pkt. 5, Seite 2 |
| Zuzahlungen jederzeit möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text) | nicht geregelt |  |  |
| Teilentnahmen vor Rentenbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Dynamik: planmäßige Beitragserhöhung ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruch | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit als Zusatz | nicht geregelt |  |  |
| Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind) | nicht geregelt |  |  |
| Widerrufsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode | ja | Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrags vor Beginn der Rentenzahlung erhalten Sie den Rückkaufswert zuzüglich der zugeteilten Gewinnbeteiligung. | Pkt. 4.1, Seite 2 |
| Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben) | ja | Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 2 % verminderte Wert der Deckungsrückstellung zum Kündigungsstichtag. | Pkt. 4.1, Seite 2 |
| Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung | ja | Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 2 % verminderte Wert der Deckungsrückstellung zum Kündigungsstichtag. | Pkt. 4.1, Seite 2 |
| Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt) | ja | Die Abschlusskosten betragen maximal 4,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Aufschubdauer, maximal jedoch über 10 Jahre, monatlich Ihrer Deckungsrückstellung entnommen. | Pkt. 2.2.1, Seite 1 |
| Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich) | ja | Die jährlichen Verwaltungskosten betragen während der gesamten Aufschubdauer maximal 0,62 % dieser Bemessungsgrundlage. | Pkt. 2.2.2, Seite 1 |
| Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pause | nicht geregelt |  |  |
| Übertragung des Guthabens zu einem anderen Anbieter | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche nicht übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar (Basisrente) | nicht geregelt |  |  |
| Zertifizierte Basisrente (Rürup) nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Zertifizierter Riester-Vertrag (Altersvorsorgevertrag mit Zulagen) | nicht geregelt |  |  |
| Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach Paragraph 108g Einkommensteuergesetz (Österreich) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestbindung vor Auszahlung (Jahre wörtlich, Österreich zehn Jahre) | nicht geregelt |  |  |
| PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Rentenpflicht | nicht geregelt |  |  |
| PPA (Plan de Previsión Asegurado) mit garantiertem Zins | nicht geregelt |  |  |
| Vorzeitige Verfügung (in Spanien nach zehn Jahren oder in Ausnahmefällen) | nicht geregelt |  |  |
| Steuerlich begünstigte lebenslange Rente (Spanien: renta vitalicia asegurada) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Hauptversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhen | nicht geregelt |  |  |
| Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen | nicht geregelt |  |  |
| Lebensbescheinigung als Voraussetzung für die Rentenzahlung | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benannt | nicht geregelt |  |  |
| Jährliche Mitteilung über Stand des Vertrags und Überschüsse | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif ZUSR-M (TZUSR-M), aufgeschobene Rente gegen laufenden Beitrag

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Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif ZUSR-M (TZUSR-M)                                Stand 06/2022


Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende
Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden,
umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen.

Inhaltsverzeichnis
1.     Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
2.     Welche Kosten werden verrechnet?
3.     Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
4.     Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
5.     Wie wird der beitragsfreie Wert bestimmt?
6.     Ist die Versicherungsleistung in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung möglich?

Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M)
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der
Versicherungsbedingungen notwendig.
Ablösekapital               ist eine einmalige Kapitalauszahlung, die anstelle der laufenden Rentenzahlungen
                            in Anspruch genommen werden kann.
Aufschubdauer               ist der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum Beginn der Rentenzahlung.
Garantierte Rente           ist die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung des Versicherers.
Nettobeitragssumme          ist die Summe der Beiträge für diese Hauptversicherung – das sind laufende
                            Beiträge über die gesamte vereinbarte Beitragszahlungsdauer, Einmalbeiträge und
                            Zuzahlungen – ohne Versicherungssteuer.

1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Rentenversicherung mit aufgeschobenem Rentenzahlungsbeginn
gegen laufende Beitragszahlung. Sie bietet bei Eintritt des Versicherungsfalls die Zahlung der vereinbarten
garantierten Rente als Versicherungsleistung.
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person den vereinbarten Beginn der Rentenzahlung
erlebt. Bei Ableben der versicherten Person vor dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung werden die
einbezahlten Beiträge exklusive Versicherungssteuer, mindestens jedoch 105 % der Deckungsrückstellung, unter
Berücksichtigung eventueller Kapitalteilentnahmen, ausgezahlt.
Die Leistungen können sich durch laufende Gewinnbeteiligung sowie den Schlussgewinn erhöhen.
Vor Beginn der Rentenzahlung können Sie die Art und Weise der Rentenzahlung bestimmen.

2. Welche Kosten werden verrechnet?
2.1   Ihre Beiträge werden nach Abzug der Versicherungssteuer zur Fälligkeit Ihrer Deckungsrückstellung
      zugeführt.
2.2   Die tariflichen Kosten – das sind Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Liquidierungskosten sowie Kosten
      zur Deckung von versicherten Risiken (Risikobeiträge) – werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung
      entnommen.
2.2.1 Die Bemessungsgrundlage für die Abschlusskosten ist die Nettobeitragssumme, wobei für die Ermittlung der
      für die Abschlusskosten relevanten Nettobeitragssumme maximal 30 Beitragsjahre herangezogen werden.
      Die Abschlusskosten betragen maximal 4,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die
      gesamte Aufschubdauer, maximal jedoch über 10 Jahre, monatlich Ihrer Deckungsrückstellung entnommen.
2.2.2 Die Bemessungsgrundlage für die Verwaltungskosten ist die Nettobeitragssumme, wobei für die Ermittlung
      der für die Verwaltungskosten relevanten Nettobeitragssumme maximal 10 Beitragsjahre herangezogen
      werden. Die jährlichen Verwaltungskosten betragen während der gesamten Aufschubdauer maximal 0,62 %
      dieser Bemessungsgrundlage. Für die Dauer der Beitragszahlung verrechnen wir zusätzlich monatlich
      maximal EUR 1,50. Die Verwaltungskosten werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung entnommen.
2.2.3 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikobeiträge) richten sich nach dem Alter der
      versicherten Person sowie der Höhe des Risikokapitals zum jeweiligen Zeitpunkt. Das Risikokapital
      ergibt sich als Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Versicherungsleistung und
      dem Wert der Deckungsrückstellung. Die Risikobeiträge errechnen sich während der Aufschubdauer
      monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der
      „Österreichischen Sterbetafel 2010/2012 unisex mod.“. Ab Beginn der Rentenzahlung errechnen sich die


TZUSR-M Stand 06/2022                                                                               Seite 1 von 2

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      Risikobeiträge monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der
      „Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R unisex exakt“.
2.2.4 Die Bemessungsgrundlage für die Liquidierungskosten ist die Gesamtrente. Die Liquidierungskosten
      betragen 1,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Rentenzahlungsphase
      bei jeder Rentenzahlung Ihrer Deckungsrückstellung entnommen.

        Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem
        Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“. Zum besseren
        Verständnis finden Sie in Ihrem Angebot tabellarische Darstellungen (siehe Modellrechnungen und
        Kostentabellen).
2.3     Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 2.2 sind Teil der
        versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von
        uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
        jederzeit überprüft werden.

3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des
tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über
Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind.
Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R an.
Die Details können Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von
Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M) entnehmen.

4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
4.1   Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrags vor Beginn der Rentenzahlung erhalten Sie den
      Rückkaufswert zuzüglich der zugeteilten Gewinnbeteiligung.
      Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 2 % verminderte Wert der Deckungsrückstellung
      zum Kündigungsstichtag.
4.2   Ab Beginn der Rentenzahlung ist kein Rückkauf mehr möglich.

5. Wie wird der beitragsfreie Wert bestimmt?
Bei einer Beitragsfreistellung setzen wir Ihre garantierte Jahresrente und das Ablösekapital nach den
geschäftsplanmäßigen Bestimmungen für die restliche Aufschubdauer auf eine beitragsfreie Versicherungsleistung
herab.
Die verminderte garantierte Jahresrente darf EUR 300,00 und das verminderte Ablösekapital darf EUR 1.000,00
nicht unterschreiten, andernfalls wird der Vertrag rückgekauft und der Rückkaufswert (Pkt. 4) ausgezahlt.

6. Ist die Versicherungsleistung in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung möglich?
Vor Beginn der Rentenzahlung kann von der bezugsberechtigten Person die Auszahlung wahlweise in Form einer
einmaligen Kapitalauszahlung (Ablösekapital) gewählt werden. Das Recht besteht jedoch nur, solange die erste
Rentenzahlung noch nicht fällig ist.


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## Volltext der Bedingungen: Besondere Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M)

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Besondere Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von                                      Stand 06/2022
Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M)

Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) und den
für Ihren Vertrag geltenden Tarifbezogenen Versicherungsbedingungen gelten folgende Bestimmungen. Soweit
in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, umfassen sie jedes
Geschlecht gleichermaßen.

Inhaltsverzeichnis
1.     Wie entsteht der Gewinn?
2.     Wie sind Sie am Überschuss beteiligt?
3.     Welchem Gewinnverband gehört Ihr Versicherungsvertrag an?
4.     Wie viel wird von den Überschüssen für die Gewinnbeteiligung bereitgestellt?
5.     Wann werden Ihre Gewinnanteile zugeteilt?
6.     Wie setzt sich Ihr jährlicher Gewinnanteil zusammen?
7.     Wozu wird Ihr Gewinnanteil verwendet?

Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M und der für Ihren Vertrag
geltenden Tarifbezogenen Versicherungsbedingungen)
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der
Versicherungsbedingungen notwendig.
Versicherungsstichtag       Bei Versicherungsverträgen gegen laufende Beitragszahlung ergibt sich der
                            jährliche Versicherungsstichtag durch den Monatsersten jenes Monats, in dem die
                            Beitragszahlung der Hauptversicherung endet.
                            Bei     Versicherungsverträgen    gegen      Einmalbeitrag  ist   der   jährliche
                            Versicherungsstichtag bestimmt durch den Monatsersten jenes Monats, in dem der
                            Vertrag abläuft oder die Aufschubdauer endet, bei lebenslanger Vertragslaufzeit
                            durch den Monatsersten des Versicherungsbeginns.
                            Wenn die Dauer vom Versicherungsbeginn bis zum ersten Versicherungsstichtag
                            weniger als 12 Monate beträgt, wird dies als Rumpfjahr bezeichnet.

1. Wie entsteht der Gewinn?
Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen sind in der Regel langjährige
Versicherungsverträge. Um die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistung über die gesamte
Vertragslaufzeit hinweg sicherzustellen, sind die Beiträge vorsichtig kalkuliert. Überschüsse sind die Folge dieser
vorsichtigen Beitragskalkulation.

2. Wie sind Sie am Überschuss beteiligt?
Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des
tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über
Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind.

3. Welchem Gewinnverband gehört Ihr Versicherungsvertrag an?
Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R für Rentenversicherungen bzw.
Abrechnungsverband F für Kapitalversicherungen auf den Todesfall und Erlebensversicherungen an.
Eventuell gewählte Zusatzbausteine sind nicht gewinnberechtigt.

4. Wie viel wird von den Überschüssen für die Gewinnbeteiligung bereitgestellt?
Gemäß Gewinnbeteiligungsverordnung vom 06.10.2015 (BGBl II Nr. 292/2015) werden mindestens 85 % der in
der Gewinnbeteiligungsverordnung definierten Bemessungsgrundlage der Gewinnrückstellung zugewiesen. Die
Bemessungsgrundlage und der Prozentsatz der tatsächlichen Zuweisung werden jährlich im Anhang unseres
Geschäftsberichts veröffentlicht.
Der für die Gewinnbeteiligung verfügbare Jahresüberschuss wird geschäftsplanmäßig auf die Gewinn- und
Abrechnungsverbände aufgeteilt und in Gewinnanteilen den einzelnen Versicherungsverträgen zugerechnet. Für
die Höhe eines Gewinnanteils sind die von unseren Unternehmensorganen diesbezüglich jeweils gefassten
Beschlüsse maßgeblich.


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5. Wann werden Ihre Gewinnanteile zugeteilt?
Die Gewinnanteile werden am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres (= Bilanzjahr) erklärt, am Ende des
folgenden Bilanzjahres gutgeschrieben und den einzelnen Versicherungsverträgen zum Versicherungsstichtag des
dem Bilanzjahr zweitfolgenden Kalenderjahres zugeteilt.

6. Wie setzt sich Ihr jährlicher Gewinnanteil zusammen?
Der Gewinnanteil besteht aus folgenden Komponenten:
6.1   Der Zinsgewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags an dem durch Veranlagung der
      Deckungsrückstellung zu einem anderen als dem Rechnungszins erzielten Mehr- oder Minderertrag. Der
      Zinsgewinnanteil wird in Prozent des im abgelaufenen Bilanzjahr durchschnittlich veranlagten Kapitals
      festgesetzt.
6.2   Der Risikogewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags am Risikoergebnis. Der
      Risikogewinnanteil wird in Prozent der für das abgelaufene Bilanzjahr errechneten Risikobeiträge
      ohne Berücksichtigung eventuell gewählter Zusatzbausteine festgesetzt. Versicherungsverträge in der
      Rentenzahlungsphase erhalten keinen Risikogewinnanteil.
6.3   Der Kostengewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags am Kostenergebnis. Der
      Kostengewinnanteil wird in Prozent der für das abgelaufene Bilanzjahr errechneten Kostenbeiträge
      festgesetzt.
6.4   Der Ansammlungsgewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags am Zinsertrag für die
      bereits im Vorjahr gebildete Rückstellung für gutgeschriebene Gewinnanteile zuzüglich der Gewinnerklärung
      und wird in Prozent davon festgesetzt.
6.5   Der Schlussgewinnanteil wird zum Vertragsablauf (bei Kapitalversicherungen auf den Todesfall und
      Erlebensversicherungen) bzw. zum Beginn der Rentenzahlung (bei aufgeschobenen Rentenversicherungen)
      für das im letzten und vorletzten Bilanzjahr durchschnittlich veranlagte Kapital sowie der in diesem Zeitraum
      errechneten Kosten- und Risikobeiträge zugeteilt. Versicherungsverträge in der Rentenzahlungsphase
      sowie Versicherungsverträge mit lebenslanger Vertragslaufzeit auf den Todesfall erhalten keinen
      Schlussgewinnanteil.

7. Wozu wird Ihr Gewinnanteil verwendet?
Die zugeteilten Gewinnanteile werden bis zum Vertragsablauf (bei Kapitalversicherungen auf den
Todesfall und Erlebensversicherungen) bzw. bis zum Beginn der Rentenzahlung (bei aufgeschobenen
Rentenversicherungen) verzinslich angesammelt. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der vertraglich
vereinbarten Versicherungsleistung im Erlebensfall. Bei vorzeitigem Ableben werden die bis dahin angesammelten
Gewinnanteile gemeinsam mit der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung im Ablebensfall, bei einem
Rückkauf gemeinsam mit dem Rückkaufswert ausgezahlt.
Beziehen Sie aus Ihrem Versicherungsvertrag laufende Rentenzahlungen, so erhöht sich durch die
Gewinnbeteiligung die Gesamtrente. Diese Erhöhung erfolgt erstmalig zu Beginn des dritten Jahres der
Rentenzahlung.
Vor Beginn der Rentenzahlung können Sie die Auszahlung in Form einer Gesamtrente inklusive Bonus beantragen.
Durch die Vorwegnahme eines Teils der künftig zu erwartenden Gewinnzuteilungen wird eine Bonusrente finanziert,
die gleichzeitig mit der vertraglich vereinbarten Rente die anfängliche Gesamtrente inklusive Bonus bildet.
Übersteigt der jährliche Gewinnanteilsatz das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so wird der übersteigende
Teil als Einmalbeitrag für eine zusätzliche Rente inklusive Bonus ab dem Zeitpunkt der Gewinnzuteilung verwendet.
Sinkt der jährliche Gewinnanteilsatz unter das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so wird die Bonusrente
nach festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. Die Kürzung erfolgt zum Zeitpunkt der
Gewinnzuteilung.
Die Bonusrente muss mit uns vereinbart werden und kann später nicht widerrufen werden.


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