# ÖBV Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-private-rente-oebv-zukunftsvorsorge.php
- Rechtlicher Träger: Österreichische Beamtenversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-private-rente-oebv-zukunftsvorsorge.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VL1-M (TVL1-M), Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach § 108h EStG](https://www.oebv.com/fileadmin/oebv/8_versicherungsbedingungen/tarifbezogene_versicherungsbedingungen/tvl1-m_zukunftsvorsorge.pdf), Fassung 06/2022
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1G-M (TVR1G-M), Pensionszahlung aus der Zukunftsvorsorge](https://www.oebv.com/fileadmin/oebv/8_versicherungsbedingungen/tarifbezogene_versicherungsbedingungen/tvr1g_m_zukunftsvorsorge.pdf), Fassung 06/2022
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1H-M (TVR1H-M), Pensionszahlung aus der Zukunftsvorsorge](https://www.oebv.com/fileadmin/oebv/8_versicherungsbedingungen/tarifbezogene_versicherungsbedingungen/tvr1h_m_zukunftsvorsorge.pdf), Fassung 06/2022
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1L-M (TVR1L-M), Pensionszahlung aus der Zukunftsvorsorge](https://www.oebv.com/fileadmin/oebv/8_versicherungsbedingungen/tarifbezogene_versicherungsbedingungen/tvr1l_m_zukunftsvorsorge.pdf), Fassung 06/2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Klassische Rentenversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen) | ja | Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Pensionszahlung aus der Leistung einer Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge | Pkt. 1, Seite 1 |
| Fondsgebundene Rentenversicherung (Sparanteil in Investmentfonds) | ja | Bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird, werden 15 % Ihrer Beiträge im RT Vorsorgeinvest Aktienfonds veranlagt. | Pkt. 2.2, Seite 2 |
| Indexbeteiligung (Überschüsse fließen in eine Beteiligung an einem Index) | nicht geregelt |  |  |
| Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert) | ja | Die Veranlagung der Beiträge für die Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge erfolgt im Rahmen der gültigen gesetzlichen Bestimmungen im klassischen ÖBV Deckungsstock und im RT Vorsorgeinvest Aktienfonds (ISIN AT0000A10ME1). | Pkt. 2.1, Seite 2 |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text) | ja | Das tatsächliche Ausmaß der Monatspension richtet sich nach dem Veranlagungsguthaben, mindestens jedoch nach der Summe der einbezahlten Beiträge und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien (Kapitalgarantie). | Pkt. 1, Seite 1 |
| Garantieniveau wählbar und während der Laufzeit änderbar | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text) | nein | dem zum Zeitpunkt der ersten Pensionszahlung gültigen Rechnungszins (derzeit 0,00 %) | Pkt. 1, Seite 1 |
| Garantierter Rentenfaktor bei Vertragsschluss (Rente je 10.000 Euro Guthaben) | ja | Diese Monatspension wird bei Pensionsantritt unter Zugrundelegung der Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R unisex exakt (Garantie der Rententafel) | Pkt. 1, Seite 1 |
| Versicherer darf den Rentenfaktor nachträglich senken (Treuhänderklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Günstigerprüfung: Rente mindestens mit garantiertem, höchstens mit dann gültigem Rechnungsgrundlagen | nicht geregelt |  |  |
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | ja | und kann sich durch laufende Gewinnbeteiligung erhöhen. | Pkt. 1, Seite 1 |
| Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließen | nicht geregelt |  |  |
| Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Rentenbeginn) | ja | Nach Vollendung des 50. Lebensjahres wird dieser Prozentsatz ab dem darauffolgenden Kalenderjahr auf 5 % reduziert. | Pkt. 2.2, Seite 2 |
| Flexibler Rentenbeginn (Abrufphase, vorgezogener oder aufgeschobener Beginn) | nicht geregelt |  |  |
| Frühester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text) | ja | Sie können ab dem Bezug einer gesetzlichen Alters-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, frühestens jedoch nach zehn Jahren, eine lebenslange monatliche Pensionszahlung im Sinne einer Pensionszusatzversicherung laut § 108b EStG 1988 beantragen. | Pkt. 1, Seite 1 |
| Spätester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Kapitalwahlrecht (Auszahlung als Einmalbetrag statt Rente) | ja | Bei nicht widmungsgemäßer Verwendung … erlischt die Kapitalgarantie. | Pkt. 1, Seite 1 |
| Frist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Rentenbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn (Rest als Rente) | nicht geregelt |  |  |
| Rentengarantiezeit (Rente läuft bei Tod bis zum Ende der Frist weiter) | nicht geregelt |  |  |
| Restkapital oder Kapitalrückgewähr bei Tod nach Rentenbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Steigende Rente oder Teildynamik im Rentenbezug | nicht geregelt |  |  |
| Abfindung von Kleinstrenten (Grenzbetrag im limit oder text) | nicht geregelt |  |  |
| Pflegeoption (höhere Rente oder Kapital bei Pflegebedürftigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Sofort beginnende Rente gegen Einmalbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Fondsgebundener Rentenbezug (Guthaben bleibt in der Rentenphase investiert) | nicht geregelt |  |  |
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Ableben der versicherten Person vor Pensionszahlungsbeginn steht das Veranlagungsguthaben, mindestens jedoch die Summe der einbezahlten Beiträge und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien (Kapitalgarantie) | Pkt. 1, Seite 2 |
| Höhe der Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich) | ja | Bei Ableben der versicherten Person vor Pensionszahlungsbeginn steht das Veranlagungsguthaben, mindestens jedoch die Summe der einbezahlten Beiträge und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien (Kapitalgarantie) | Pkt. 1, Seite 2 |
| Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 Prozent) | ja | bei Ableben durch Unfall jedoch mindestens 150 % aus der Summe der einbezahlten Beiträge und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien zur Verfügung. | Pkt. 1, Seite 2 |
| Hinterbliebenenrente für Ehe- oder Lebenspartner | nicht geregelt |  |  |
| Waisenrente für kindergeldberechtigte Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Rente auf zwei Leben (Weiterzahlung an die zweite Person) | nicht geregelt |  |  |
| Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich) | nicht geregelt |  |  |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlust | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsreduzierung während der Laufzeit | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreistellung (Vertrag läuft ohne weitere Beiträge weiter) | ja | Eine Beitragsfreistellung ist ohne Mindestgrenze für das zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vorhandene Veranlagungsguthaben möglich. | Pkt. 7, Seite 3 |
| Zuzahlungen jederzeit möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zusätzlich wird Ihnen jedes Jahr die Möglichkeit geboten, durch Zuzahlungen Ihre Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr soweit aufzufüllen, damit Sie das maximale Ausmaß der staatlichen Prämien ausschöpfen können. | Pkt. 1, Seite 2 |
| Teilentnahmen vor Rentenbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Dynamik: planmäßige Beitragserhöhung ohne Gesundheitsprüfung | ja | Sie können eine jährliche Anpassung Ihrer Beiträge mit uns vereinbaren. | Pkt. 3.1, Seite 2 |
| Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruch | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit als Zusatz | nicht geregelt |  |  |
| Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind) | nicht geregelt |  |  |
| Widerrufsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode | ja | Eine Kündigung ist frühestens zum Ende des zehnten Versicherungsjahres möglich. | Pkt. 6, Seite 3 |
| Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben) | ja | Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 5 % verminderte Wert des Veranlagungsguthabens zum Kündigungsstichtag. | Pkt. 6, Seite 3 |
| Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung | ja | Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 5 % verminderte Wert des Veranlagungsguthabens zum Kündigungsstichtag. | Pkt. 6, Seite 3 |
| Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt) | ja | Die Abschlusskosten betragen maximal 4,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Dauer der Beitragszahlung, maximal jedoch über 10 Jahre, monatlich Ihrem Veranlagungsguthaben entnommen. | Pkt. 4.2.1, Seite 2 |
| Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich) | ja | Die Verwaltungskosten betragen maximal 3,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden bei jeder Beitragszahlung dem Veranlagungsguthaben entnommen. | Pkt. 4.2.2, Seite 3 |
| Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pause | nicht geregelt |  |  |
| Übertragung des Guthabens zu einem anderen Anbieter | ja | Eine Übertragung Ihrer Ansprüche aus Ihrer Hauptversicherung gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des § 108i EStG 1988 ist frühestens auf den Schluss des zehnten Versicherungsjahres möglich. | Pkt. 8, Seite 4 |
| Ansprüche nicht übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar (Basisrente) | nicht geregelt |  |  |
| Zertifizierte Basisrente (Rürup) nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Zertifizierter Riester-Vertrag (Altersvorsorgevertrag mit Zulagen) | nicht geregelt |  |  |
| Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach Paragraph 108g Einkommensteuergesetz (Österreich) | ja | Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108h Abs. 1 EStG 1988 gegen laufende Beitragszahlung. | Pkt. 1, Seite 1 |
| Mindestbindung vor Auszahlung (Jahre wörtlich, Österreich zehn Jahre) | ja | Eine Kündigung ist frühestens zum Ende des zehnten Versicherungsjahres möglich. | Pkt. 6, Seite 3 |
| PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Rentenpflicht | nicht geregelt |  |  |
| PPA (Plan de Previsión Asegurado) mit garantiertem Zins | nicht geregelt |  |  |
| Vorzeitige Verfügung (in Spanien nach zehn Jahren oder in Ausnahmefällen) | nicht geregelt |  |  |
| Steuerlich begünstigte lebenslange Rente (Spanien: renta vitalicia asegurada) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Hauptversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhen | nicht geregelt |  |  |
| Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen | nicht geregelt |  |  |
| Lebensbescheinigung als Voraussetzung für die Rentenzahlung | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benannt | nicht geregelt |  |  |
| Jährliche Mitteilung über Stand des Vertrags und Überschüsse | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VL1-M (TVL1-M), Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach § 108h EStG

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Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VL1-M (TVL1-M)                                        Stand 06/2022


Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende
Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden,
umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen.

Inhaltsverzeichnis
1.     Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
2.     Wie erfolgt die Veranlagung Ihrer Beiträge?
3.     Wie erfolgt die Anpassung Ihrer Beiträge?
4.     Welche Kosten werden verrechnet?
5.     Wie wird ein Bewertungsstichtag ermittelt?
6.     Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
7.     Wie wird der beitragsfreie Wert bestimmt?
8.     Ist eine Übertragung der Ansprüche möglich?

Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M)
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der
Versicherungsbedingungen notwendig.
Modellrechnung              ist die individuell auf Ihren Vertrag abgestimmte Darstellung der möglichen
                            Vertragsentwicklungen unter der jeweils angenommenen Performance der
                            Investments.
Nettobeitragssumme          ist die Summe der Beiträge für diese Hauptversicherung – das sind laufende
                            Beiträge über die gesamte vereinbarte Beitragszahlungsdauer, Einmalbeiträge und
                            Zuzahlungen – ohne Versicherungssteuer.
Nettobeitrag                ist der jeweilige Beitrag ohne Versicherungssteuer.
Staatliche Prämie           wird jährlich neu festgelegt und beträgt gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 zwischen
                            4,25 % und 6,75 % der im Kalenderjahr geleisteten Beiträge. Die jeweilige jährliche
                            staatliche Prämie wird mit Stichtag 1. Mai des folgenden Kalenderjahres den
                            Investments zugeführt. Die Investmentanteile erwerben wir zum jeweils aktuellen
                            Kurswert.
Veranlagungsguthaben        ist der Wertstand der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Anteile am klassischen ÖBV
                            Deckungsstock und Investmentfonds zu einem bestimmten Bewertungsstichtag.
                            Das Veranlagungsguthaben ermittelt sich, indem wir die Anzahl der zum
                            Bewertungsstichtag vorhandenen Anteile an den Investments – das sind
                            Veranlagungen im klassischen ÖBV Deckungsstock und in Investmentfonds – mit
                            dem jeweils gültigen Kurswert multiplizieren.
Zuzahlung                   ist ein zusätzlicher, freiwilliger, nicht im Vorhinein vereinbarter Versicherungsbeitrag,
                            zwecks Erhöhung der Versicherungsleistung.

1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß
§ 108h Abs. 1 EStG 1988 gegen laufende Beitragszahlung.
Sie können ab dem Bezug einer gesetzlichen Alters-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension,
frühestens jedoch nach zehn Jahren, eine lebenslange monatliche Pensionszahlung im Sinne
einer Pensionszusatzversicherung laut § 108b EStG 1988 beantragen. Die Pensionszahlungen sind
einkommensteuerfrei und erfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen der Pensionszusatzversicherung
zwölf Mal jährlich bis zum Ableben. Das tatsächliche Ausmaß der Monatspension richtet sich nach dem
Veranlagungsguthaben, mindestens jedoch nach der Summe der einbezahlten Beiträge und der gutgeschriebenen
staatlichen Prämien (Kapitalgarantie). Diese Monatspension wird bei Pensionsantritt unter Zugrundelegung der
Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R unisex exakt (Garantie der Rententafel) und dem zum Zeitpunkt der
ersten Pensionszahlung gültigen Rechnungszins (derzeit 0,00 %) berechnet und kann sich durch laufende
Gewinnbeteiligung erhöhen.
Bei Inanspruchnahme einer lebenslangen Pension gemäß §108i EStG 1988, der widmungsgemäßen Verwendung
der Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, erhalten Sie eine Kapitalgarantie auf Ihre einbezahlten Beiträge und
gutgeschriebenen staatlichen Prämien. Bei nicht widmungsgemäßer Verwendung – der Kapitalauszahlung –
erlischt die Kapitalgarantie. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eine gesetzliche Alters-, Invaliditäts-


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oder Berufsunfähigkeitspension beziehen, erhalten Sie jedoch mindestens die Summe der einbezahlten Beiträge
und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien (Kapitalgarantie).
Bei Ableben der versicherten Person vor Pensionszahlungsbeginn steht das Veranlagungsguthaben, mindestens
jedoch die Summe der einbezahlten Beiträge und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien (Kapitalgarantie),
bei Ableben durch Unfall jedoch mindestens 150 % aus der Summe der einbezahlten Beiträge und der
gutgeschriebenen staatlichen Prämien zur Verfügung.
Bei jeder Kapitalauszahlung sind die jeweils geltenden gesetzlichen Rechtsfolgen (§§ 108g ff EStG) zu
berücksichtigen. Dies bedeutet derzeit eine Rückzahlung der staatlichen Prämien in Höhe von 50 % und eine
Nachversteuerung der Kapitalerträge von 27,5 %. Der zur Auszahlung kommende Betrag reduziert sich daher.
Die staatlichen Prämien werden jährlich neu festgelegt und betragen zwischen 4,25 % und 6,75 % der im
Kalenderjahr geleisteten Beiträge.
Zusätzlich wird Ihnen jedes Jahr die Möglichkeit geboten, durch Zuzahlungen Ihre Beiträge für das jeweilige
Kalenderjahr soweit aufzufüllen, damit Sie das maximale Ausmaß der staatlichen Prämien ausschöpfen können.

2. Wie erfolgt die Veranlagung Ihrer Beiträge?
2.1   Beiträge für die Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge werden nach den Richtlinien des § 108h EStG
      1988 auch in bestimmten Aktien investiert. Dadurch kann es zu Schwankungen (Gewinnen und
      Verlusten) des Veranlagungsguthabens kommen. Die Veranlagung der Beiträge für die Prämienbegünstigte
      Zukunftsvorsorge erfolgt im Rahmen der gültigen gesetzlichen Bestimmungen im klassischen ÖBV
      Deckungsstock und im RT Vorsorgeinvest Aktienfonds (ISIN AT0000A10ME1).
2.2   Bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird, werden 15 % Ihrer Beiträge im
      RT Vorsorgeinvest Aktienfonds veranlagt. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres wird dieser Prozentsatz ab
      dem darauffolgenden Kalenderjahr auf 5 % reduziert. Alle Beitragsanteile, die nicht in den RT Vorsorgeinvest
      Aktienfonds fließen, werden im klassischen ÖBV Deckungsstock veranlagt. Zusammen bilden sie das
      Veranlagungsguthaben Ihres Vertrags.
2.3   Ihre Beiträge werden wie vereinbart im jeweils gültigen Verhältnis (Pkt. 2.2) den Investments
      zugeführt. Die Investmentanteile erwerben wir zum jeweils aktuellen Kurswert. Es werden keine
      Ausgabeaufschläge verrechnet. Dadurch wird das Veranlagungsguthaben aufgebaut. Fondsausschüttungen
      und KESt - Rückerstattungen werden dem jeweiligen Investmentfonds zugeführt und erhöhen dadurch das
      Veranlagungsguthaben Ihres Vertrags. Es gelten jene Kurse, die uns von unserem Kursdatenanbieter zur
      Verfügung gestellt werden.

3. Wie erfolgt die Anpassung Ihrer Beiträge?
3.1   Sie können eine jährliche Anpassung Ihrer Beiträge mit uns vereinbaren. In diesem Fall wird der Beitrag
      jeweils am Beginn eines Kalenderjahres im selben prozentuellen Ausmaß gesteigert, wie die jeweilige
      höchste prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage gemäß § 108g Abs. 2 EStG 1988 für die Erstattung
      der staatlichen Prämie (Einkommensteuer) steigt. Die Erhöhung der Beiträge beträgt mindestens 3 %,
      der jährliche Gesamtbeitrag ist jedoch mit dem jeweiligen gesetzlichen prämienbegünstigten Höchstbeitrag
      begrenzt.
3.2   Wir informieren Sie schriftlich mittels Nachtrag zum Mitgliedsschein rechtzeitig vor dem nächsten Zeitpunkt
      der Beitragssteigerung über den für das folgende Kalenderjahr geltenden gesteigerten Beitrag und die sich
      daraus ergebenden erhöhten Versicherungsleistungen.
3.3   Sie sind berechtigt, innerhalb eines Monats ab Erhalt des Nachtrags zum Mitgliedsschein die
      Beitragssteigerung ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form abzulehnen.
3.4   Der nachträgliche Ein- oder Ausschluss der jährlichen Anpassung Ihrer Beiträge ist jederzeit, bis jeweils
      spätestens ein Monat vor Beginn des nächsten Kalenderjahres möglich, die Wirksamkeit tritt mit dem Beginn
      des der Beantragung folgenden Kalenderjahres in Kraft.

4. Welche Kosten werden verrechnet?
4.1   Ihre Beiträge sowie die staatlichen Prämien sind versicherungssteuerfrei und werden zur Fälligkeit Ihrem
      Veranlagungsguthaben zugeführt.
4.2   Die tariflichen Kosten, das sind Abschlusskosten und Verwaltungskosten, werden Ihrem
      Veranlagungsguthaben entnommen.
4.2.1 Die Bemessungsgrundlage für die Abschlusskosten ist die Nettobeitragssumme, wobei für die Ermittlung der
      für die Abschlusskosten relevanten Nettobeitragssumme maximal 30 Beitragsjahre herangezogen werden.
      Die Abschlusskosten betragen maximal 4,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die
      gesamte Dauer der Beitragszahlung, maximal jedoch über 10 Jahre, monatlich Ihrem Veranlagungsguthaben
      entnommen.


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4.2.2 Die Bemessungsgrundlage für die Verwaltungskosten ist der Nettobeitrag. Die Verwaltungskosten
      betragen maximal 3,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden bei jeder Beitragszahlung dem
      Veranlagungsguthaben entnommen. Zusätzlich verrechnen wir über die gesamte Vertragslaufzeit am Ende
      jedes Monats maximal EUR 1,50.

        Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem
        Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“. Zum besseren
        Verständnis finden Sie in Ihrem Angebot tabellarische Darstellungen (siehe Modellrechnungen und
        Kostentabellen).
4.3     Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 4.2 sind Teil der
        versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von
        uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
        jederzeit überprüft werden.
4.4     Bei Inanspruchnahme einer lebenslangen Pension gemäß §108i EStG 1988, der widmungsgemäßen
        Verwendung der Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, erhalten Sie eine Kapitalgarantie auf Ihre
        einbezahlten Beiträge und gutgeschriebenen staatlichen Prämien. Bedingt durch die Garantiekosten für diese
        Kapitalgarantie wird die angenommene Gesamtverzinsung im klassischen ÖBV Deckungsstock um 0,25 %
        reduziert.

5. Wie wird ein Bewertungsstichtag ermittelt?
Als Bewertungsstichtag für Erst- und Einmalbeiträge gilt der letzte Börsentag des Monats vor Versicherungsbeginn,
sofern Ihr vollständig ausgefüllter Antrag vor Versicherungsbeginn bei uns eingelangt ist, andernfalls der letzte
Börsentag des Folgemonats. Folgebeiträge werden mit dem letzten Börsentag vor deren Fälligkeit bewertet.
Als Bewertungsstichtag im Ablebensfall gilt der Tag des Ablebens, wenn uns der Ablebensfall spätestens
zwei Monate nach dem Tag des Ablebens gemeldet wird. Andernfalls behalten wir uns vor, einen aktuelleren
Bewertungsstichtag zu verwenden.
Als Bewertungsstichtag bei Beendigung Ihres Vertrags durch Beantragung einer Kapitalablöse oder Kündigung gilt
frühestens der letzte Börsentag jenes Monats, in dem diese bei uns einlangt.

6. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
Eine Kündigung ist frühestens zum Ende des zehnten Versicherungsjahres möglich. Im Falle der Kündigung Ihres
Versicherungsvertrags erhalten Sie den Rückkaufswert.
Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 5 % verminderte Wert des Veranlagungsguthabens zum
Kündigungsstichtag.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eine gesetzliche Alters-, Invaliditäts- oder
Berufsunfähigkeitspension beziehen, beträgt das Veranlagungsguthaben mindestens die Summe der einbezahlten
Beiträge und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien (Kapitalgarantie). Andernfalls besteht bei Kündigung keine
Kapitalgarantie.
Bei jeder Kapitalauszahlung sind die jeweils geltenden gesetzlichen Rechtsfolgen (§§ 108g ff EStG) zu
berücksichtigen. Dies bedeutet derzeit eine Rückzahlung der staatlichen Prämien in Höhe von 50 % und eine
Nachversteuerung der Kapitalerträge von 27,5 %. Der zur Auszahlung kommende Betrag reduziert sich daher.
Setzt ein Investmentfonds die Rücknahme von Anteilen vorübergehend aus, so wird unsere Versicherungsleistung
hinsichtlich der davon betroffenen Anteile erst dann fällig, wenn die Rückgabe wieder möglich ist. Ein
Investmentfonds darf die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des in diesem Investmentfonds
vorhandenen Veranlagungsguthabens nur vorübergehend und nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen
Umständen aussetzen. Der Investmentfonds hat dabei die Interessen der Anteilinhaber zu berücksichtigen und die
jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu verständigen.

7. Wie wird der beitragsfreie Wert bestimmt?
Eine Beitragsfreistellung ist ohne Mindestgrenze für das zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vorhandene
Veranlagungsguthaben möglich.
Nach erfolgter Beitragsfreistellung werden die Verwaltungskosten weiterhin monatlich Ihrem
Veranlagungsguthaben entnommen. Dies kann je nach Entwicklung der Investments dazu führen, dass das
Veranlagungsguthaben aufgebraucht wird.


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8. Ist eine Übertragung der Ansprüche möglich?
Eine Übertragung Ihrer Ansprüche aus Ihrer Hauptversicherung gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des
§ 108i EStG 1988 ist frühestens auf den Schluss des zehnten Versicherungsjahres möglich.
Das Übertragungs- bzw. Überweisungsausmaß entspricht dem Veranlagungsguthaben.


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## Volltext der Bedingungen: Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1G-M (TVR1G-M), Pensionszahlung aus der Zukunftsvorsorge

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Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1G-M (TVR1G-M)                                   Stand 06/2022


Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende
Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden,
umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen.
Inhaltsverzeichnis
1.     Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
2.     Welche Kosten werden verrechnet?
3.     Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
4.     Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?

Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M)
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der
Versicherungsbedingungen notwendig.
Garantierte Pension         ist die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung des Versicherers.

1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Pensionszahlung aus
der Leistung einer Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108h Abs. 1 EStG 1988 (= zu verrentender
Betrag).
Zu Beginn der Pensionszahlung können Sie die Art und Weise der Pensionszahlung im Rahmen der Bestimmungen
des § 108b EStG 1988 bestimmen.
2. Welche Kosten werden verrechnet?
2.1   Der zu verrentende Betrag wird zur Fälligkeit Ihrer Deckungsrückstellung zugeführt.
2.2   Die tariflichen Kosten – das sind Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Liquidierungskosten sowie Kosten
      zur Deckung von versicherten Risiken (Risikobeiträge) – werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung
      entnommen.
2.2.1 Es werden keine Abschlusskosten verrechnet.
2.2.2 Es werden keine Verwaltungskosten verrechnet.
2.2.3 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikobeiträge) richten sich nach dem Alter der versicherten
      Person sowie der Höhe des Risikokapitals zum jeweiligen Zeitpunkt. Das Risikokapital ergibt sich
      als Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Versicherungsleistung und dem Wert der
      Deckungsrückstellung. Die Risikobeiträge errechnen sich monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit
      der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der „Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R AV“.
2.2.4 Die Bemessungsgrundlage für die Liquidierungskosten ist die Gesamtpension. Die Liquidierungskosten
      betragen 1,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte
      Pensionszahlungsphase bei jeder Pensionszahlung Ihrer Deckungsrückstellung entnommen.

        Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem
        Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“.
2.3     Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 2.2 sind Teil der
        versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von
        uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
        jederzeit überprüft werden.

3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des
tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über
Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind.
Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R an.
Die Details können Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von
Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M) entnehmen. Abweichend
zu den Bestimmungen der BGWB-M ist die Auszahlung in Form einer Gesamtpension inklusive Bonus nicht möglich.
4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
Es ist kein Rückkauf möglich.


TVR1G-M Stand 06/2022                                                                                  Seite 1 von 1
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## Volltext der Bedingungen: Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1H-M (TVR1H-M), Pensionszahlung aus der Zukunftsvorsorge

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Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1H-M (TVR1H-M)                                   Stand 06/2022


Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende
Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden,
umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen.
Inhaltsverzeichnis
1.     Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
2.     Welche Kosten werden verrechnet?
3.     Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
4.     Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?

Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M)
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der
Versicherungsbedingungen notwendig.
Garantierte Pension         ist die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung des Versicherers.

1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Pensionszahlung aus
der Leistung einer Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108h Abs. 1 EStG 1988 (= zu verrentender
Betrag).
Zu Beginn der Pensionszahlung können Sie die Art und Weise der Pensionszahlung im Rahmen der Bestimmungen
des § 108b EStG 1988 bestimmen.
2. Welche Kosten werden verrechnet?
2.1   Der zu verrentende Betrag wird zur Fälligkeit Ihrer Deckungsrückstellung zugeführt.
2.2   Die tariflichen Kosten – das sind Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Liquidierungskosten sowie Kosten
      zur Deckung von versicherten Risiken (Risikobeiträge) – werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung
      entnommen.
2.2.1 Es werden keine Abschlusskosten verrechnet.
2.2.2 Es werden keine Verwaltungskosten verrechnet.
2.2.3 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikobeiträge) richten sich nach dem Alter der versicherten
      Person sowie der Höhe des Risikokapitals zum jeweiligen Zeitpunkt. Das Risikokapital ergibt sich
      als Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Versicherungsleistung und dem Wert der
      Deckungsrückstellung. Die Risikobeiträge errechnen sich monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit
      der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der „Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R unisex AV“.
2.2.4 Die Bemessungsgrundlage für die Liquidierungskosten ist die Gesamtpension. Die Liquidierungskosten
      betragen 1,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte
      Pensionszahlungsphase bei jeder Pensionszahlung Ihrer Deckungsrückstellung entnommen.

        Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem
        Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“.
2.3     Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 2.2 sind Teil der
        versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von
        uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
        jederzeit überprüft werden.

3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des
tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über
Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind.
Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R an.
Die Details können Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von
Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M) entnehmen. Abweichend
zu den Bestimmungen der BGWB-M ist die Auszahlung in Form einer Gesamtpension inklusive Bonus nicht möglich.
4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
Es ist kein Rückkauf möglich.


TVR1H-M Stand 06/2022                                                                                  Seite 1 von 1
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## Volltext der Bedingungen: Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1L-M (TVR1L-M), Pensionszahlung aus der Zukunftsvorsorge

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Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1L-M (TVR1L-M)                                   Stand 06/2022


Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende
Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden,
umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen.
Inhaltsverzeichnis
1.     Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
2.     Welche Kosten werden verrechnet?
3.     Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
4.     Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?

Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M)
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der
Versicherungsbedingungen notwendig.
Garantierte Pension         ist die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung des Versicherers.

1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Pensionszahlung aus
der Leistung einer Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108h Abs. 1 EStG 1988 (= zu verrentender
Betrag).
Zu Beginn der Pensionszahlung können Sie die Art und Weise der Pensionszahlung im Rahmen der Bestimmungen
des § 108b EStG 1988 bestimmen.

2. Welche Kosten werden verrechnet?
2.1   Der zu verrentende Betrag wird zur Fälligkeit Ihrer Deckungsrückstellung zugeführt.
2.2   Die tariflichen Kosten – das sind Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Liquidierungskosten sowie Kosten
      zur Deckung von versicherten Risiken (Risikobeiträge) – werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung
      entnommen.
2.2.1 Es werden keine Abschlusskosten verrechnet.
2.2.2 Es werden keine Verwaltungskosten verrechnet.
2.2.3 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikobeiträge) richten sich nach dem Alter der versicherten
      Person sowie der Höhe des Risikokapitals zum jeweiligen Zeitpunkt. Das Risikokapital ergibt sich
      als Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Versicherungsleistung und dem Wert der
      Deckungsrückstellung. Die Risikobeiträge errechnen sich monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit
      der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der „Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R unisex exakt“.
2.2.4 Die Bemessungsgrundlage für die Liquidierungskosten ist die Gesamtpension. Die Liquidierungskosten
      betragen 1,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte
      Pensionszahlungsphase bei jeder Pensionszahlung Ihrer Deckungsrückstellung entnommen.

        Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem
        Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“.
2.3     Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 2.2 sind Teil der
        versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von
        uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
        jederzeit überprüft werden.

3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des
tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über
Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind.
Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R an.
Die Details können Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von
Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M) entnehmen. Abweichend
zu den Bestimmungen der BGWB-M ist die Auszahlung in Form einer Gesamtpension inklusive Bonus nicht möglich.
4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
Es ist kein Rückkauf möglich.


TVR1L-M Stand 06/2022                                                                                  Seite 1 von 1
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