# myLife Fonds-Rente: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-private-rente-mylife-fonds-rente.php
- Rechtlicher Träger: myLife Lebensversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-private-rente-mylife-fonds-rente.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente](https://www.mylife-leben.de/download/allgemeine-versicherungsbedingungen/avb-mylife-fondsrente), Fassung Bed_myLife_Fonds-Rente_2412

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Klassische Rentenversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen) | nicht geregelt |  |  |
| Fondsgebundene Rentenversicherung (Sparanteil in Investmentfonds) | ja | Sie haben eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen. | Vorbemerkung, Seite 1 |
| Indexbeteiligung (Überschüsse fließen in eine Beteiligung an einem Index) | nicht geregelt |  |  |
| Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Garantieniveau wählbar und während der Laufzeit änderbar | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text) | ja | Rechnungszins in Höhe von 0,75% und die Sterbetafeln DAV 2004R | § 2 Abs. 2 a), Seite 2 |
| Garantierter Rentenfaktor bei Vertragsschluss (Rente je 10.000 Euro Guthaben) | ja | Für den vereinbarten Rentenbeginn garantieren wir Ihnen einen Rentenfaktor für das Fondsvermögen. | § 2 Abs. 2 a), Seite 2 |
| Versicherer darf den Rentenfaktor nachträglich senken (Treuhänderklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Günstigerprüfung: Rente mindestens mit garantiertem, höchstens mit dann gültigem Rechnungsgrundlagen | ja | Die Rente zahlen wir mindestens in der Höhe, wie sie sich aus dem garantierten Rentenfaktor ergibt. | § 2 Abs. 2 b), Seite 3 |
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | ja | Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungsreserven. | § 3 Abs. 1, Seite 4 |
| Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich) | ja | Ein Fondswechsel ist einmal pro Kalendermonat möglich. Dies ist für Sie kostenlos. | § 6 Abs. 5, Seite 7 |
| Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließen | ja | Wenn ein von Ihnen gewählter Fonds nicht mehr zur Verfügung steht, nehmen wir einen Fondswechsel in einen sicherheitsorientieren Fonds vor. | § 9 Abs. 2, Seite 9 |
| Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Rentenbeginn) | ja | Wenn Sie das automatische Ablaufmanagement aktivieren möchten | § 7 Abs. 2, Seite 8 |
| Flexibler Rentenbeginn (Abrufphase, vorgezogener oder aufgeschobener Beginn) | ja | Innerhalb der Abrufphase können Sie den vereinbarten Rentenbeginn zwei Mal vorverlegen und zwei Mal hinausschieben. | § 2 Abs. 3, Seite 3 |
| Frühester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text) | ja | Beginn des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 62. Lebensjahr vollendet | § 2 Abs. 3 a), Seite 3 |
| Spätester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text) | ja | Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 85. Lebensjahr vollendet | § 2 Abs. 3 b), Seite 3 |
| Kapitalwahlrecht (Auszahlung als Einmalbetrag statt Rente) | ja | Anstelle der Rente zahlen wir zum vereinbarten Rentenbeginn auf Ihren Wunsch das Fondsvermögen aus. | § 2 Abs. 14, Seite 4 |
| Frist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Rentenbeginn | ja | Informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätestens zwei Wochen vor dem vereinbarten Rentenbeginn. | § 2 Abs. 16, Seite 4 |
| Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn (Rest als Rente) | ja | Sie können auch wählen, dass das Fondsvermögen zum vereinbarten Rentenbeginn nur teilweise ausgezahlt wird (Teilkapitalabfindung). | § 2 Abs. 15, Seite 4 |
| Rentengarantiezeit (Rente läuft bei Tod bis zum Ende der Frist weiter) | ja | Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart und stirbt die versicherte Person innerhalb der Rentengarantiezeit, zahlen wir die garantierte Rente bis zum Ende der Rentengarantiezeit weiter. | § 2 Abs. 21, Seite 4 |
| Restkapital oder Kapitalrückgewähr bei Tod nach Rentenbeginn | ja | Haben Sie eine Restkapitalabfindung vereinbart und stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn und vor Ende des Versicherungsjahres, in dem sie das 87. Lebensjahr vollendet, zahlen wir das restliche Vertragsguthaben. | § 2 Abs. 22, Seite 4 |
| Steigende Rente oder Teildynamik im Rentenbezug | ja | Bei Abschluss des Vertrags können Sie mit uns vereinbaren, dass die Höhe der Rente jedes Jahr garantiert steigt. | § 2 Abs. 2, Seite 2 |
| Abfindung von Kleinstrenten (Grenzbetrag im limit oder text) | nicht geregelt |  |  |
| Pflegeoption (höhere Rente oder Kapital bei Pflegebedürftigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Sofort beginnende Rente gegen Einmalbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Fondsgebundener Rentenbezug (Guthaben bleibt in der Rentenphase investiert) | nicht geregelt |  |  |
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn | ja, bis zur Versicherungssumme | Stirbt die versicherte Person vor dem Rentenbeginn, zahlen wir den Wert des Fondsvermögens in Euro. | § 2 Abs. 18, Seite 4 |
| Höhe der Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich) | ja | Haben Sie eine Beitragsrückgewähr vereinbart, zahlen wir mindestens die Summe der Beiträge, die Sie in Ihre Rentenversicherung eingezahlt haben. | § 2 Abs. 20, Seite 4 |
| Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 Prozent) | ja | Haben Sie eine Beitragsrückgewähr vereinbart, zahlen wir mindestens die Summe der Beiträge | § 2 Abs. 20, Seite 4 |
| Hinterbliebenenrente für Ehe- oder Lebenspartner | nicht geregelt |  |  |
| Waisenrente für kindergeldberechtigte Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Rente auf zwei Leben (Weiterzahlung an die zweite Person) | nicht geregelt |  |  |
| Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich) | ja | Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem | § 17 Abs. 3, Seite 13 |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich) | ja | Eine vorsätzliche Selbsttötung innerhalb der Frist von drei Jahren nach Abschluss des Vertrages. | § 4 Abs. 1, Seite 6 |
| Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlust | ja | Auf Ihren Wunsch stunden wir Ihre Beiträge für die Dauer von maximal zwölf Monaten. | § 10 Abs. 1, Seite 10 |
| Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich) | ja | Auf Ihren Wunsch stunden wir Ihre Beiträge für die Dauer von maximal zwölf Monaten. | § 10 Abs. 1, Seite 10 |
| Beitragsreduzierung während der Laufzeit | ja | Vor Rentenbeginn können Sie Ihre Beiträge zum Ende der laufenden Versicherungsperiode herabsetzen. | § 11 Abs. 5, Seite 11 |
| Beitragsfreistellung (Vertrag läuft ohne weitere Beiträge weiter) | ja | Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Ihre Beitragszahlung zum Ende der ... Versicherungsperiode einstellen. | § 11 Abs. 1, Seite 10 |
| Zuzahlungen jederzeit möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text) | ja, bis 250 € | Eine Zuzahlung muss mindestens 250 Euro betragen. | § 13 Abs. 7, Seite 12 |
| Teilentnahmen vor Rentenbeginn | ja, bis 250 € | Vor Rentenbeginn können Sie jederzeit einmal monatlich Kapital aus Ihrer Versicherung entnehmen. Dies ist für Sie kostenlos. | § 14 Abs. 1, Seite 12 |
| Dynamik: planmäßige Beitragserhöhung ohne Gesundheitsprüfung | ja | Mit jeder Beitragserhöhung erhöhen sich die Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung. | § 20 Abs. 2, Seite 15 |
| Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruch | ja | Wenn Sie eine Leistung aus einer Zusatzversicherung beantragt haben, verlieren Sie Ihren Anspruch auf weitere dynamische Erhöhungen. | § 20 Abs. 8, Seite 16 |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit als Zusatz | ja | Wenn Sie eine Zusatzversicherung zu diesem Vertrag abgeschlossen haben, gibt es weitere Versicherungsfälle: zum Beispiel der Eintritt der Berufsunfähigkeit | Anhang 1, Seite 20 |
| Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Sobald und soweit ein Rückkaufswert vorhanden ist, haben Sie die Möglichkeit, bei uns ein Policendarlehen zu beantragen. | § 15, Seite 13 |
| Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind) | nicht geregelt |  |  |
| Widerrufsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode | ja | Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Ihren Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. | § 21 Abs. 1, Seite 16 |
| Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben) | ja | Der Rückkaufswert entspricht dem Fondsvermögen zum Vertragsende. | § 21 Abs. 3, Seite 16 |
| Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung | keine | Einen Stornoabzug erheben wir nicht. | § 21 Abs. 3, Seite 16 |
| Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt) | ja | Die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung werden über die gesamte Beitragszahlungsdauer oder über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt. | § 18 Abs. 2, Seite 14 |
| Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich) | ja | Die Höhe der Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages können Sie dem Vertragsinformationsblatt in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen. | § 18 Abs. 4, Seite 14 |
| Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pause | ja | Nach einer Beitragsfreistellung oder Herabsetzung der Beiträge können Sie jederzeit bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten Rentenbeginn wieder Beiträge | § 11 Abs. 6, Seite 11 |
| Übertragung des Guthabens zu einem anderen Anbieter | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche nicht übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar (Basisrente) | nein | Sie können die Ansprüche aus diesem Vertrag abtreten oder verpfänden | § 17 Abs. 4, Seite 13 |
| Zertifizierte Basisrente (Rürup) nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Zertifizierter Riester-Vertrag (Altersvorsorgevertrag mit Zulagen) | nicht geregelt |  |  |
| Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach Paragraph 108g Einkommensteuergesetz (Österreich) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestbindung vor Auszahlung (Jahre wörtlich, Österreich zehn Jahre) | nicht geregelt |  |  |
| PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Rentenpflicht | nicht geregelt |  |  |
| PPA (Plan de Previsión Asegurado) mit garantiertem Zins | nicht geregelt |  |  |
| Vorzeitige Verfügung (in Spanien nach zehn Jahren oder in Ausnahmefällen) | nicht geregelt |  |  |
| Steuerlich begünstigte lebenslange Rente (Spanien: renta vitalicia asegurada) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Hauptversicherung | ja | Wir übernehmen Ihren Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle Ihnen vor Abschluss des Vertrages in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben. | § 22 Abs. 1, Seite 17 |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhen | ja | Wir leisten nur eingeschränkt, wenn der Todesfall der versicherten Person vor Rentenbeginn unmittelbar oder mittelbar auf einem der folgenden Ereignisse beruht | § 4 Abs. 1, Seite 6 |
| Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen | ja | Vorsätzlicher Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen | § 4 Abs. 1, Seite 6 |
| Lebensbescheinigung als Voraussetzung für die Rentenzahlung | ja | Vor jeder Rentenzahlung können wir ein amtliches Zeugnis darüber verlangen | § 16 Abs. 2, Seite 13 |
| Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benannt | nicht geregelt |  |  |
| Jährliche Mitteilung über Stand des Vertrags und Überschüsse | ja | Einmal im Jahr informieren wir Sie über die aktuelle Höhe des Fondsvermögens. | § 2 Abs. 23, Seite 4 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


                                       Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Sie haben eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen. Als Versicherungsnehmer sind Sie
unser Vertragspartner.


Inhaltsverzeichnis
Leistungen ........................................................................................................................................................ 2
  §1    Beginn des Versicherungsschutzes .................................................................................................... 2
  §2    Unsere Leistungen .............................................................................................................................. 2
  §3    Überschussbeteiligung ........................................................................................................................ 4
  §4    Leistungseinschränkungen im Todesfall ............................................................................................. 6
Fondsanlage ..................................................................................................................................................... 6
  §5   Anlagebeträge – Fondsvermögen ....................................................................................................... 6
  §6   Fondswechsel – Shift / Switch ............................................................................................................ 7
  §7   Absicherung des Fondsvermögens                                 – Ablaufmanagement ........................................................ 8
  §8   Bewertungsstichtage ........................................................................................................................... 8
  §9   Fondswechsel nach Änderungen bei den Fonds ................................................................................ 9
Möglichkeiten zur Vertragsanpassung ........................................................................................................ 10
 § 10 Stundung der Beiträge ...................................................................................................................... 10
 § 11 Beitragsfreistellung – Herabsetzung der Beiträge ............................................................................ 10
 § 12 Beitragserhöhungen .......................................................................................................................... 11
 § 13 Zuzahlungen...................................................................................................................................... 11
 § 14 Auszahlungen .................................................................................................................................... 12
 § 15 Policendarlehen................................................................................................................................. 13
Im Leistungsfall ............................................................................................................................................. 13
  § 16 Nachweise – Erklärung der Leistungspflicht ..................................................................................... 13
  § 17 Leistungsempfänger .......................................................................................................................... 13
Beitrag............................................................................................................................................................. 14
 § 18 Beitragskalkulation – Kosten ............................................................................................................. 14
 § 19 Beitragszahlung................................................................................................................................. 14
 § 20 Dynamische Beitragserhöhungen (sofern vereinbart) ...................................................................... 15
Beendigung des Vertrages ........................................................................................................................... 16
 § 21 Kündigung – Rückkaufswert ............................................................................................................. 16
Allgemeine Regelungen ................................................................................................................................ 16
  § 22 Vorvertragliche Anzeigepflichten ....................................................................................................... 16
  § 23 Umzug – Namensänderungen – Mitteilungen ................................................................................... 18
  § 24 Anwendbares Recht – Gerichtsstand ............................................................................................... 19
  § 25 Gebühren und externe Kosten .......................................................................................................... 19
Anhang 1 „Wörterbuch“................................................................................................................................ 20
Anhang 2 „Überschussbeteiligung“ ............................................................................................................ 22


                                                                                                           Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 1 von 23

[Seite 2]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


Nachfolgend finden Sie in der rechten Spalte die für Ihren Vertrag verbindlichen Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen. Diese sind Bestandteil Ihres Vertrages. In der linken Spalte haben wir die zentralen Inhalte der
rechten Seite kurz zusammengefasst. Diese Zusammenfassung soll Ihnen dabei helfen, die wichtigsten In-
halte schnell und einfach zu finden.
Die kursiv geschriebenen Wörter erklären wir in Anhang 1 zu diesen Bedingungen.
Informationen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Versicherung finden Sie in der Versicherungsvertragsin-
formation in Ihren Versicherungsunterlagen.
Im nachfolgenden Text verwenden wir folgende Abkürzungen für Gesetze:
 VVG                                    VAG
 Versicherungsvertragsgesetz            Versicherungsaufsichtsgesetz

 Das Wichtigste                Die Bedingungen im Einzelnen
 - kurz und knapp -

 Leistungen
                               § 1 Beginn des Versicherungsschutzes
                               Ihr Versicherungsschutz besteht, sobald Sie den Versicherungsschein erhalten haben,
                               jedoch nicht vor dem Versicherungsbeginn. Dieser ist im Versicherungsschein angege-
                               ben. Der Versicherungsschutz kann entfallen, wenn Sie die Beiträge nicht rechtzeitig
                               zahlen (siehe § 19).

                               § 2 Unsere Leistungen
 Rentenzahlung                     Rente
 Ab dem vereinbarten Ren-      (1) Ab dem Rentenbeginn zahlen wir monatlich eine gleich bleibende Rente, solange
 tenbeginn zahlen wir eine         die versicherte Person lebt. Renten zahlen wir jeweils zu Beginn des Monats.
 lebenslange Rente.            (2) Die Höhe der Rente ergibt sich geschlechtsunabhängig aus dem Fondsvermögen
                                   und dem Rentenfaktor zum Rentenbeginn:
 Höhe der Rente
                                                             Fondsvermögen x Rentenfaktor
 Die Höhe der Rente ergibt              Monatliche Rente =
 sich aus dem Fondsvermö-                                              10.000
 gen zum Rentenbeginn und               Die Wertentwicklung der Fonds ist nicht vorhersehbar. Die zukünftige Höhe
 dem garantierten Renten-               des Fondsvermögens ist also ungewiss. Sie haben die Chance auf einen
 faktor.                                Wertzuwachs, tragen aber auch das Risiko einer Wertminderung bis hin zu Null
                                        Euro.
                                        Wie hoch die Rente sein wird, können wir daher nicht vorhersagen. Wir garan-
                                        tieren jedoch für je 10.000 Euro Fondsvermögen den Rentenfaktor gemäß
                                        Absatz a). Den Bewertungsstichtag für die Anteile der Fonds finden Sie in § 8.
                                        Die zum Rentenbeginn berechnete Rente garantieren wir ab Rentenbeginn.
                                        Bei Abschluss des Vertrags können Sie mit uns vereinbaren, dass die Höhe
                                        der Rente jedes Jahr garantiert steigt. Dann erhöht sich die Rente nach dem
                                        ersten Versicherungsjahr zu jedem weiteren Versicherungsjahr um einen Pro-
                                        zentsatz zwischen 1 % und 3 %. Die Höhe des Prozentsatzes können Sie wäh-
                                        len.
                                   a)   Rentenfaktor – Garantierter Rentenfaktor
 Höchstrentenzusage                     Der Rentenfaktor gibt die monatliche Rente an, die wir für je 10.000 Euro
 Zum Rentenbeginn berech-               Fondsvermögen zahlen. Relevant ist das Fondsvermögen zum Rentenbe-
 nen wir die Rente zum Ver-             ginn.
 gleich mit den dann aktuel-            Für den vereinbarten Rentenbeginn garantieren wir Ihnen einen Rentenfaktor
 len Rechnungsgrundlagen.               für das Fondsvermögen. Als Rechnungsgrundlagen verwenden wir den
 Ergibt sich eine höhere                Rechnungszins in Höhe von 0,75% und die Sterbetafeln DAV 2004R und die
 Rente, zahlen wir diese.               vereinbarten Verwaltungskosten.
                                        Den vereinbarten Rentenbeginn und den garantierten Rentenfaktor finden Sie
                                        in Ihrem Versicherungsschein.
                                   b)   Höchstrentenzusage

                                                                           Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 2 von 23

[Seite 3]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


 Flexibler Rentenbeginn                    Zum Rentenbeginn berechnen wir die Höhe der Rente mit den dann aktuellen
 Den vertraglichen Renten-                 Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins, Sterbetafel) und den zum Versiche-
 beginn können Sie zwei Mal                rungsbeginn vereinbarten Verwaltungskosten ab Rentenbeginn. Die Rente
 vorverlegen und zwei Mal                  zahlen wir mindestens in der Höhe, wie sie sich aus dem garantierten Renten-
 hinausschieben (62. bis 85.               faktor ergibt.
 Lebensjahr).                         c) Innovationsklausel:
 Zusatzversicherungen en-                  Wenn wir zukünftig zum Rentenbeginn Rentenversicherungen mit einer fonds-
 den vereinbarungsgemäß.                   gebundenen Verrentung für Ihren Tarif anbieten, können Sie diese ebenfalls
                                           wählen.
                                      Flexibler Rentenbeginn (sofern vereinbart)
                                 (3) Innerhalb der Abrufphase können Sie den vereinbarten Rentenbeginn zwei Mal vor-
                                      verlegen und zwei Mal hinausschieben. Die Abrufphase befindet sich in dem Zeit-
                                      raum zwischen dem
                                      a) Beginn des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 62. Le-
                                           bensjahr vollendet und
                                      b) Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 85. Le-
                                           bensjahr vollendet.
        62. Lebensjahr                Beginn und Ende der Abrufphase Ihres Vertrages finden Sie in Ihrem Versiche-
                                      rungsschein.
                                 (4) Wenn Sie den Rentenbeginn verlegen, ändert sich der garantierte Rentenfaktor.
                                       a) Wir verwenden weiterhin dieselben Rechnungsgrundlagen, siehe Absatz 2a).
                                       b) Überschreitet die Vertragslaufzeit 67 Jahre, reduzieren wir den nach Absatz 2a)
                                            ermittelten Rentenfaktor um 25%.
        Vereinbarter
        Rentenbeginn                   Unverändert bleiben das vereinbarte Überschusssystem im Rentenbezug und die
                                       vereinbarte Todesfallleistung im Rentenbezug. Allerdings könnte sich die Dauer ei-
                                       ner vereinbarten Rentengarantiezeit verkürzen. Die Regelungen zur Kapitalabfin-
                                       dung und Teilkapitalabfindung gemäß den Absätzen 14 bis 16 gelten auch für einen
                                       geänderten Rentenbeginn.
                                      Vorverlegung des Rentenbeginns
                                 (5) Wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn vorverlegen möchten, informieren Sie uns
                                      über Ihren Wunsch spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn.
        85. Lebensjahr                Vorverlegen können Sie den vereinbarten Rentenbeginn insgesamt maximal zwei
                                      Mal.
                                 (6) Sie können auch nur für einen Teil der Rente einen früheren Beginn wählen (vorzei-
                                      tige Teilrente). In diesem Fall verwenden wir einen Teil des Fondsvermögens für
                                      die gewünschte vorzeitige Teilrente. Mit dem anderen Teil des Fondsvermögens
                                      führen wir den Vertrag bis zum vereinbarten Rentenbeginn beitragsfrei weiter. So-
                                      fern Sie dies wünschen, zahlen wir mehrere vorzeitige Teilrenten.
                                 (7) Jede vorzeitige Teilrente muss monatlich mindestens 25 Euro betragen.
                                 (8) Gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen enden entsprechend zum
                                      geänderten Rentenbeginn.
                                      Hinausschieben des Rentenbeginns
                                 (9) Wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn hinausschieben möchten, informieren
                                      Sie uns über Ihren Wunsch spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Renten-
 Kapitalabfindung                     beginn. Hinausschieben können Sie den vereinbarten Rentenbeginn insgesamt ma-
                                      ximal zwei Mal.
 Zum Rentenbeginn können
 Sie sich anstelle der Rente     (10) Sie können entscheiden, ob Sie Beiträge bis zum Rentenbeginn weiterzahlen oder
 das Fondsvermögen in Euro            den Vertrag beitragsfrei weiterführen wollen. War Ihr Vertrag bereits beitragsfrei,
 auszahlen lassen. Auch               führen wir ihn beitragsfrei weiter.
 eine Teilkapitalabfindung ist   (11) Auch nach Hinausschieben des vereinbarten Rentenbeginns können Sie eine vor-
 möglich.                             zeitige Teilrente gemäß Absatz 7 wählen.
                                 (12) Gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen können beim Hinausschie-
                                      ben des vereinbarten Rentenbeginns nicht verlängert werden. Sie enden vereinba-
                                      rungsgemäß.
                                      Überschussbeteiligung


                                                                             Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 3 von 23

[Seite 4]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


 Sachwertoption                  (13) Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungs-
 Mit dieser Option können             reserven. Wie solche Überschüsse und Bewertungsreserven entstehen und wie wir
 Sie die Kapitalabfindung             Sie daran beteiligen, erfahren Sie in § 3.
 statt in Euro in Form von            Einmalige Auszahlung zum Rentenbeginn (Kapitalabfindung)
 Fondsanteilen erhalten.         (14) Anstelle der Rente zahlen wir zum vereinbarten Rentenbeginn auf Ihren Wunsch
                                      das Fondsvermögen aus. Den Bewertungsstichtag für die Anteile der Fonds fin-
                                      den Sie in § 8. Wir zahlen die Leistung in Euro.
                                 (15) Sie können auch wählen, dass das Fondsvermögen zum vereinbarten Rentenbe-
                                      ginn nur teilweise ausgezahlt wird (Teilkapitalabfindung). Aus dem restlichen
                                      Fondsvermögen zahlen wir dann eine verringerte monatliche Rente. Bei der Be-
                                      rechnung dieser Rente verwenden wir dieselben Rechnungsgrundlagen, siehe
 Leistung im Todesfall                Absatz 2a) und 2b).
                                 (16) Informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätestens zwei Wochen vor dem verein-
 •   Vor Rentenbeginn zah-
                                      barten Rentenbeginn.
     len wir das Fondsver-
     mögen. Wenn Sie Bei-             Sachwertoption
     tragsrückgewähr verein-     (17) Statt der Leistung in Euro können Sie die entsprechenden Fondsanteile des
     bart haben, zahlen wir           Fondsvermögens übertragen lassen (Sachwertoption). Die dabei von den depot-
     mindestens die Beiträge          führenden und ausführenden Stellen uns gegenüber erhobenen Kosten und Ge-
     für die Rentenversiche-          bühren stellen wir Ihnen in Rechnung. Es gelten folgende Bedingungen:
     rung.                             •   Die im Versicherungsvertrag gewählten Fonds müssen zum öffentlichen Ver-
                                           kehr nach dem Investmentgesetz zugelassen sein.
 •    Nach Rentenbeginn
      zahlen wir je nachdem,           •   Der Wert des Fondsvermögens muss mindestens 500 Euro betragen.
      was Sie vereinbart ha-           •   Sie können nur ganze Fondsanteile übertragen lassen. Bruchstücke von
      ben:                                 Fondsanteilen zahlen wir als Geldleistung in Euro.
     • keine Leistung                 Nennen Sie uns ein Depot, auf das wir die Fondsanteile übertragen sollen.
     • die garantierten Ren-          Leistung im Todesfall
        ten bis zum Ende der          Vor Rentenbeginn
        Rentengarantiezeit       (18) Stirbt die versicherte Person vor dem Rentenbeginn, zahlen wir den Wert des
        weiter oder auf               Fondsvermögens in Euro. Den Bewertungsstichtag für die Anteile der Fonds fin-
        Wunsch deren Kapi-            den Sie in § 8.
        talwert                  (19) Der Leistungsempfänger muss die Leistung nicht in Euro nehmen. Er kann die
     • bis zum festgelegten           Sachwertoption ausüben und die entsprechenden Fondsanteile des Fondsvermö-
        Termin das restliche          gens übertragen lassen. Einzelheiten zur Sachwertoption finden Sie in Absatz 17.
        Vertragsguthaben.        (20) Haben Sie eine Beitragsrückgewähr vereinbart, zahlen wir mindestens die Summe
                                      der Beiträge, die Sie in Ihre Rentenversicherung eingezahlt haben.
 Immer informiert                     Dazu zählen nicht:
 Sie erhalten von uns jährlich         •   Ihre Zuzahlungen
 eine Mitteilung über die              •   Ihre Beiträge für gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen.
 Höhe des Vertragsgutha-              Nach Rentenbeginn
 bens.                           (21) Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart und stirbt die versicherte Person in-
                                      nerhalb der Rentengarantiezeit, zahlen wir die garantierte Rente bis zum Ende der
                                      Rentengarantiezeit weiter. Auf Wunsch zahlen wir stattdessen den Kapitalwert der
                                      noch ausstehenden Renten der Rentengarantiezeit in einem einmaligen Betrag
                                      aus. Stirbt die versicherte Person nach Ablauf der Rentengarantiezeit, zahlen wir
                                      keine Leistung.
                                 (22) Haben Sie eine Restkapitalabfindung vereinbart und stirbt die versicherte Person
                                      nach Rentenbeginn und vor Ende des Versicherungsjahres, in dem sie das 87. Le-
                                      bensjahr vollendet, zahlen wir das restliche Vertragsguthaben. Das restliche Ver-
                                      tragsguthaben ist der Wert des Fondsvermögens zum Rentenbeginn abzüglich
                                      schon ausgezahlter Renten und Kapitalabfindung. Wenn es aufgebraucht ist, zah-
                                      len wir keine Leistung.
                                      Jährliche Mitteilung
                                 (23) Einmal im Jahr informieren wir Sie über die aktuelle Höhe des Fondsvermögens.

                                 § 3 Überschussbeteiligung
 Überschüsse                     (1) Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungs-
 Wir beteiligen Sie an den           reserven.
 Überschüssen, sofern                Überschüsse entstehen in folgenden Situationen:

                                                                             Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 4 von 23

[Seite 5]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


 •   das Risikoergebnis bes-        •      Die tatsächlich gezahlten Leistungen sind niedriger, als wir bei der Berechnung
     ser verläuft als ange-                angenommen haben.
     nommen,                        •      Die tatsächlich angefallenen Kosten sind niedriger, als wir bei der Berechnung
 •   wir weniger Kosten ha-                angenommen haben.
     ben als geplant und            •      Wir erwirtschaften mehr Kapitalerträge, als wir für die Leistungen benötigen,
 •   wir mehr Kapitalerträge               die wir den Versicherungsnehmern garantieren.
     erwirtschaften als er-         Die Entwicklung dieser Einflussfaktoren und somit die Höhe der Überschüsse ist
     wartet.                        nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Die Leistung aus den
                                    Überschüssen kann daher auch Null Euro betragen.
 Bewertungsreserven                 Im Anhang 2 zu diesen Bedingungen erklären wir Ihnen,
 Nach Rentenbeginn beteili-         •      wie wir die Überschüsse berechnen und
 gen wir Sie zusätzlich an          •      in welchem Umfang diese den Versicherungsnehmern zustehen.
 unseren Bewertungsreser-           Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert unserer Kapitalanlagen über
 ven.                               dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. We-
 Bewertungsreserven entste-         sentlicher Einflussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Diese und somit die
 hen, wenn der Marktwert            Höhe der Bewertungsreserven ist nicht vorhersehbar. Die Höhe der Bewertungsre-
 unserer Kapitalanlagen über        serven weisen wir im Geschäftsbericht aus. Aufsichtsrechtliche Regelungen können
 dem Wert liegt, mit dem die        dazu führen, dass die Beteiligung an Bewertungsreserven ganz oder teilweise ent-
 Kapitalanlagen in der Bilanz       fällt.
 ausgewiesen sind.                  Überschussdeklaration
                                (2) Wie wir die Überschüsse Ihrem Vertrag gutschreiben, hängt davon ab, welche
 Überschussdeklaration              Überschusssysteme vereinbart sind. Wir verwenden die Überschüsse, um die Leis-
 In welcher Höhe wir Sie an         tung zu erhöhen.
 Überschüssen beteiligen, le-       In welcher Höhe wir die Überschüsse Ihrem Vertrag gutschreiben, entscheidet der
 gen wir jährlich fest. Dies        Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars jähr-
 gilt jeweils für das kom-          lich. Dafür legt der Vorstand die sogenannten Überschussanteilsätze fest (Über-
 mende Kalenderjahr.                schussdeklaration). Er deklariert sie für die einzelnen Überschusssysteme in % der
                                    jeweiligen Bezugsgröße.
                                    Welche Überschusssysteme es gibt und weitere Einzelheiten finden Sie in den Ab-
 Überschusssysteme                  sätzen 3 und 4.
                                    Die Überschussanteilsätze gelten immer nur für ein Kalenderjahr. Weil wir nicht
                                    wissen, wie viele Überschüsse in Zukunft entstehen, können wir diese über diesen
      Vor Rentenbeginn              Zeitraum hinaus nicht garantieren.
      Risikoabhängige               Die Überschussdeklaration veröffentlichen wir in unserem Geschäftsbericht. Diesen
      Überschüsse                   finden Sie auf unserer Internetseite oder können Sie bei uns anfordern.
                                    Überschusssysteme
                                (3) Risikoabhängige Überschüsse vor Rentenbeginn
      Ab Rentenbeginn               Wenn Sie eine Beitragsrückgewähr im Todesfall vereinbart haben, schreiben wir zu
                                    Beginn jeder Versicherungsperiode Überschüsse gut. In der Überschussdeklara-
      Dynamische                    tion deklarieren wir die Höhe der Überschüsse in % des Risikobeitrags (siehe § 18
      Bonusrente                    Absatz 1c)). Wir verwenden die Überschüsse, um den Risikobeitrag zu senken.
                                (4) Laufende Überschüsse ab Rentenbeginn
      oder
                                    Zu Beginn jedes Versicherungsjahres schreiben wir Überschüsse gut.
      Flexible                      Sie können wählen zwischen den Überschusssystemen
      Bonusrente                    •      Dynamische Bonusrente
                                    •      Flexible Bonusrente
      oder                          •      Mischsystem aus den beiden Bonusrenten.
                                    Verbindlich festlegen müssen Sie das Überschusssystem spätestens drei Monate
      Mischsystem                   vor Rentenbeginn.
                                    a) Dynamische Bonusrente
      Das Überschusssys-
      tem können Sie bis            Bei der Dynamischen Bonusrente verwenden wir die Überschüsse für eine zusätzli-
      drei Monate vor Ren-          che Rente. Diese zusätzliche Rente deklarieren wir in % der garantierten Rente in
      tenbeginn ändern.             der Überschussdeklaration. Nach Gutschrift ist sie garantiert und selbst über-
                                    schussberechtigt.
                                    b) Flexible Bonusrente


                                                                              Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 5 von 23

[Seite 6]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


                                     Bei der Flexiblen Bonusrente verwenden wir die Überschüsse für eine zusätzliche
                                     Rente. Diese zusätzliche Rente deklarieren wir in % der zum Rentenbeginn garan-
                                     tierten Rente in der Überschussdeklaration. Sie ist nicht garantiert. Ändert sich der
                                     %-Satz, so ändert sich die zusätzliche Rente ab dem nächsten Versicherungsjahr.
                                     c) Mischsystem aus Flexibler Bonusrente und Dynamischer Bonusrente
                                     Bei dem Mischsystem verwenden wir die Überschüsse
                                     •     teilweise für eine zusätzliche Rente wie bei der Dynamischen Bonusrente und
                                     •     teilweise für eine zusätzliche Rente wie bei der Flexiblen Bonusrente.
                                     Die zusätzlichen Renten deklarieren wir in % der garantierten Rente und der zum
                                     Rentenbeginn garantierten Rente in der Überschussdeklaration.
                                     Beteiligung an Bewertungsreserven
                                 (5) Während des Rentenbezuges beteiligen wir Ihren Vertrag jeweils zu Beginn des
                                     Versicherungsjahres an Bewertungsreserven. Die Ihrem Vertrag zugeteilten Be-
                                     wertungsreserven erhöhen die Rente.
                                 (6) Wie wir die Höhe der Bewertungsreserven für Ihren Vertrag ermitteln, erklären wir
                                     Ihnen im Anhang 2 zu diesen Bedingungen. Lesen Sie dort den Abschnitt Bewer-
                                     tungsreserven.

                                 § 4 Leistungseinschränkungen im Todesfall
 Situationen, in denen Sie       (1) Wir leisten nur eingeschränkt, wenn der Todesfall der versicherten Person vor
 nicht die volle Leistung            Rentenbeginn unmittelbar oder mittelbar auf einem der folgenden Ereignisse beruht:
 erhalten                            •    Kriegerische Ereignisse.
 Es gibt Situationen, in de-              Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
 nen wir nur eingeschränkt                 o Die versicherte Person hat sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland
 leisten. Das ist zum Beispiel                 aufgehalten und hat sich an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv be-
 dann der Fall, wenn die ver-                  teiligt.
 sicherte Person sich aktiv          •    Eine vorsätzliche Selbsttötung innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ab-
 an kriegerischen Ereignis-               schluss des Vertrages.
 sen beteiligt.                           Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
                                          o Wenn uns nachgewiesen wird, dass diese Handlung in einem die freie
                                                Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
                                                Geistestätigkeit begangen worden ist.
                                          Bei Änderung oder Wiederherstellung Ihres Vertrages beginnt die Frist von drei
                                          Jahren bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.
                                     •    Vorsätzlicher Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen
                                          oder vorsätzlicher Einsatz oder vorsätzliches Freisetzen von radioaktiven, bio-
                                          logischen oder chemischen Stoffen.
                                          Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet gewesen sein,
                                          das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.
                                          Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
                                          o Die versicherte Person stirbt im Zusammenhang mit kriegerischen Ereig-
                                                nissen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und hat sich an den
                                                kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt.
                                 (2) Die Einschränkung unserer Leistung hat folgende Auswirkungen:
                                     Als Leistung im Todesfall vor Rentenbeginn zahlen wir maximal den für den Tag
                                     des Todes berechneten Rückkaufswert (siehe § 21).

 Fondsanlage
                                 § 5 Anlagebeträge – Fondsvermögen
 Sie haben die Wahl              (1) Sie wählen aus unserer Fondsliste Fonds für Ihren Vertrag aus. Wir kaufen Anteile
 Sie wählen aus unserer              dieser Fonds mit den Anlagebeträgen. Diese Fondsanteile ordnen wir Ihrem Ver-
 Fondsliste einen oder meh-          trag zu. Wir sind Inhaber der gekauften Fondsanteile.
 rere Fonds für Ihren Vertrag        Anlagebeträge
 aus.                            (2) Die Anlagebeträge sind der Teil der Beiträge und Zuzahlungen, die wir für Sie in
                                     Fonds anlegen. Den Bewertungsstichtag finden Sie in § 8.


                                                                              Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 6 von 23

[Seite 7]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


                               (3) Eine aktuelle Liste der Fonds, die in Ihrem Vertrag wählbar sind, finden Sie auf un-
                                   serer Internetseite. Sie können beliebig viele Fonds auswählen. Auch nach Fonds-
                                   wechsel (siehe § 6 und § 9) können Sie beliebig viele Fonds in Ihrem Vertrag hal-
                                   ten. In jeden Fonds müssen Sie jedoch mindestens einen Euro anlegen.
                                   Fondsvermögen
 Der Wert des Fondsvermö-      (4) Der Wert des Fondsvermögens in Euro zu einem bestimmten Stichtag ergibt sich
 gens ergibt sich aus:             aus:
 Fondsvermögen =                   •    der Anzahl der Fondsanteile
 Anzahl der Fondsanteile                multipliziert mit
 x                                 •    dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Bewertungsstichtag. Welcher
                                        Bewertungsstichtag bei welchem Anlass gilt, finden Sie in § 8.
 Rücknahmepreis zum
 Bewertungsstichtag            (5) Die Höhe Ihrer Rente hängt auch von der Höhe des Fondsvermögens zum Ren-
                                   tenbeginn ab.
                                   Die Wertentwicklung der Fonds ist nicht vorhersehbar. Die zukünftige Höhe des
                                   Fondsvermögens ist also ungewiss. Sie haben die Chance auf einen Wertzu-
                                   wachs, tragen aber auch das Risiko einer Wertminderung bis hin zu Null Euro.
                                   Wie hoch die Rente sein wird, können wir daher nicht vorhersagen. Wir garantieren
                                   jedoch für je 10.000 Euro Fondsvermögen den Rentenfaktor gemäß § 2 Ab-
                                   satz 2a).
                               (6) Erträge eines von Ihnen gewählten Fonds
                                    • erhöhen entweder den Wert der Fondsanteile oder
                                    • verwenden wir, um weitere Anteile des Fonds zu kaufen.
                               (7) Unserer jährlichen Mitteilung (siehe § 2 Absatz 23) entnehmen Sie den Wert des
                                   Fondsvermögens zum angegebenen Stichtag. Zusätzlich können Sie dessen Wert
                                   jederzeit erfragen. Den Rücknahmepreis von Fonds veröffentlichen viele überregi-
                                   onale Zeitungen täglich.
                               (8) Nähere Informationen zu den Fonds, die Sie bei Vertragsabschluss gewählt haben,
                                   finden Sie in der Versicherungsvertragsinformation.

                               § 6 Fondswechsel – Shift / Switch
 Fondswechsel sind einmal      (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Fondswechsel zu einem von Ihnen ge-
 pro Kalendermonat vor Ren-        wünschten Datum vornehmen lassen. Sie sind in Form eines Shift / Switch oder ei-
 tenbeginn möglich.                ner Kombination aus beidem möglich. Eine aktuelle Liste der Fonds, die in Ihrem
 Innerhalb eines Versiche-         Vertrag wählbar sind, finden Sie auf unserer Internetseite.
 rungsjahres sind Shifts bis       Ihre Mitteilung muss spätestens zwei Tage vor dem gewünschten Datum bei uns
 zu insgesamt 200.000 Euro         eingegangen sein. In folgenden Fällen gilt der zweite Tag nach Eingang Ihrer Mittei-
 möglich. Darüber hinaus ist       lung bei uns als das gewünschte Datum:
 unsere Zustimmung erfor-          •    Ihre Mitteilung erreicht uns nicht rechtzeitig oder
 derlich.                          •    Sie haben kein Datum angegeben.
                                   Shift
                               (2) Bei einem Shift übertragen wir das bisherige Fondsvermögen in Anteile anderer
                                   Fonds. Den Bewertungsstichtag für das Fondsvermögen und für die Anteile der
                                   neuen Fonds finden Sie in § 8. Künftige Anlagebeträge legen wir weiterhin in die
                                   bisher gewählten Fonds an.
                                   Switch
                               (3) Bei einem Switch legen wir die künftigen Anlagebeträge in die Fonds an, die Sie
                                   neu gewählt haben. Das bisherige Fondsvermögen ist hiervon nicht betroffen.
                                   Kombination aus Shift und Switch
                               (4) Bei einer Kombination aus beidem führen wir Shift und Switch gleichzeitig durch.
                                   Bedingungen
                               (5) Ein Fondswechsel ist einmal pro Kalendermonat möglich. Dies ist für Sie kostenlos.
                                   Innerhalb eines Versicherungsjahres sind Shifts bis zu insgesamt 200.000 Euro
                                   möglich.
                                   Darüber hinaus ist unsere Zustimmung erforderlich. Für Shiftvolumen oberhalb von
                                   200.000 Euro innerhalb eines Versicherungsjahres erheben wir eine Gebühr. Die
                                   Höhe der zusätzlichen Gebühr entnehmen Sie bitte dem Gebührenkatalog in Ihren
                                   Versicherungsunterlagen.

                                                                            Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 7 von 23

[Seite 8]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


                                § 7 Absicherung des Fondsvermögens
                                    – Ablaufmanagement
 Wir erinnern Sie automa-           Ablaufcheck
 tisch fünf Jahre vor Renten-   (1) Fünf Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn werden wir Sie daran erinnern, das
 beginn daran, das Fonds-           Fondsvermögen abzusichern (Ablaufcheck).
 vermögen abzusichern.              Dazu können Sie
 Dazu können Sie                    •     einen kostenlosen Fondswechsel (siehe § 6) vornehmen lassen und das
 •   einen Fondswechsel                   Fondsvermögen in risikoärmere Fonds umschichten oder
     vornehmen lassen               •     das automatische Ablaufmanagement aktivieren.
     oder                           Automatisches Ablaufmanagement
 •   das automatische Ab-       (2) Wenn Sie das automatische Ablaufmanagement aktivieren möchten, teilen Sie uns
     laufmanagement akti-           dies bitte mit.
     vieren.                        Bis zum Rentenbeginn schichten wir dann regelmäßig Teile des Fondsvermögens
                                    in risikoärmere Fonds um. Dies tun wir unabhängig von der Entwicklung des Kapi-
                                    talmarktes. Die Umschichtung führen wir kostenlos durch.
                                    Sie können das automatische Ablaufmanagement jederzeit wieder deaktivieren und
                                    auch erneut aktivieren. Teilen Sie uns das bitte jeweils mit.
                                    Wenn Sie das automatische Ablaufmanagement nicht aktivieren, machen wir Fol-
                                    gendes: Wir erinnern Sie jedes Jahr daran, dass Sie kostenlose Fondswechsel nut-
                                    zen können. Mehr hierzu lesen Sie in § 6. Mit den kostenlosen Fondswechseln kön-
                                    nen Sie das Fondsvermögen in risikoärmere Fonds umschichten lassen.

                                § 8 Bewertungsstichtage
 Für die Bewertung von          Wir bewerten Fondsanteile jeweils zu einem Stichtag mit dem Börsenkurs. Je nachdem,
 Fondsanteilen gibt es je-      aus welchem Anlass wir Fondsanteile bewerten, gelten unterschiedliche Stichtage.
 weils einen Stichtag, der      Es kann aus außerhalb unserer Sphäre liegenden (Handelsplattformen, Händler, KVG,
 den Börsenkurs bestimmt.       etc.) Gründen dazu kommen, dass die Umsetzung der Order zu dem genannten Stichtag
                                nicht möglich ist - ein Erwerb/Veräußerung ist zum Beispiel dann nur eingeschränkt mög-
                                lich, wenn hohe Volumen zu handeln sind; eine Veräußerung ist zum Beispiel auch dann
                                nicht möglich, wenn ein offener Immobilienfonds gesperrt ist -. In diesen Fällen findet die
                                Stichtagsreglung keine Anwendung und es gilt das Folgende:
                                Wir ermitteln den Wert des Fondsvermögens erst dann, wenn wir Anteile der entspre-
                                chenden Fonds an die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft erwerben/veräußern können.
                                Wir erwerben/veräußern die Anteile unter Wahrung der Interessen unserer Versiche-
                                rungsnehmer unverzüglich. Von dieser Regelung sind außerdem Shift-Volumen ober-
                                halb von 50.000 Euro betroffen.
                                In der folgenden Tabelle finden Sie in der linken Spalte den Anlass, in der rechten Spalte
                                den Stichtag dafür. Gibt es am Stichtag keinen Börsenkurs eines Fonds, verwenden wir
                                den Börsenkurs, der vor dem Stichtag zuletzt verfügbar war.
                                 Kauf von Fondsanteilen
                                 mit den Anlagebeträgen
                                  Beitragsteile per
                                  Lastschriftverfahren oder     Letzter Börsentag vor dem vereinbarten
                                  Überschüsse                   Fälligkeitstermin

                                 Einmalbeitrag per             Vereinbarter Versicherungsbeginn, frühestens jedoch
                                 Überweisung                   der Tag, an dem der Einmalbeitrag auf unserem
                                                               Bankkonto wertgestellt ist
                                Rentenbeginn                   Letzter Börsentag vor dem vereinbarten Rentenbeginn
                                Kündigung                      Letzter Börsentag vor Vertragsende
                                Kapitalabfindung               Letzter Börsentag vor Vertragsende
                                In der folgenden Tabelle finden Sie in der linken Spalte den Anlass, in der rechten
                                Spalte den Stichtag dafür. Gibt es am Stichtag keinen Börsenkurs eines Fonds, ver-
                                wenden wir den Börsenkurs, der nach dem Stichtag als nächstes verfügbar ist.

                                Tod                            Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung

                                                                              Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 8 von 23

[Seite 9]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


                                 sonstige
                                 Vertragsänderung             Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung
                                                              Bedingungsgemäß gewünschtes Datum, frühestens je-
                                 Zuzahlung                    doch der Tag, an dem die Zuzahlung auf unserem Bank-
                                                              konto wertgestellt ist
                                 Fondswechsel (Shift)
                                  ohne Angabe eines
                                  Zeitpunktes                 Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung
                                  mit Angabe eines
                                  Zeitpunktes                 Bedingungsgemäß gewünschtes Datum
                                 Umschichten
                                  ohne Angabe eines
                                  Zeitpunktes                 Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung
                                  mit Angabe eines
                                  Zeitpunktes                 Bedingungsgemäß gewünschtes Datum

                                 § 9 Fondswechsel nach Änderungen bei den Fonds
 Unsere aktuelle Fondsliste      (1) Das bei Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung stehende Fondan-
 finden Sie auf unserer Inter-       gebot kann sich während der gesamten Versicherungsdauer ändern. Wir können
 netseite.                           insbesondere nicht garantieren, dass die von Ihnen gewählten Fonds während der
 Änderungen Ihrer Fonds-             gesamten Versicherungsdauer zur Verfügung stehen. Die jeweils aktuelle Liste fin-
 auswahl nehmen wir grund-           den sie auf unserer Internetseite.
 sätzlich nur auf Ihre Anwei-    (2) Wenn ein von Ihnen gewählter Fonds nicht mehr zur Verfügung steht, nehmen wir
 sung vor.                           einen Fondswechsel in einen sicherheitsorientieren Fonds vor. Hierüber informieren
                                     wir Sie. Sie können jedoch anschließend einen Fondswechsel gemäß § 6 Absatz 2
                                     vornehmen lassen. Den Fondswechsel führen wir kostenlos durch und wird Ihrem
                                     Wechselvolumen nicht angerechnet.
 Sofern Änderungen an Ihrer          Erhebliche Änderungen eines Fonds
 Fondsauswahl eintreten, die
 wir nicht beeinflussen kön-     (3) Ihre Fondsauswahl ändern wir grundsätzlich nur auf Ihre Anweisung. Sind hinsicht-
 nen, schlagen wir Ihnen ei-         lich eines Fonds erhebliche Änderungen eingetreten, die wir nicht beeinflussen kön-
 nen Fondswechsel vor.               nen, können wir diesen aus dem Angebot streichen. Solche erheblichen Änderun-
                                     gen können sein:
                                     •    Die von uns beauftragte Kapitalanlagegesellschaft
                                          o verliert ihre Zulassung für den Vertrieb oder
                                          o stellt den Vertrieb ein oder
                                          o verletzt ihre vertraglichen Pflichten erheblich oder
                                     •    die Fondsperformance unterschreitet den Marktdurchschnitt vergleichbarer
                                          Fonds erheblich oder
                                     •    der Fonds erfährt eine deutliche Abwertung durch ein renommiertes Ratingun-
                                          ternehmen oder
                                     •    Gebühren, mit denen uns die Kapitalanlagegesellschaft beim Fondskauf belas-
                                          tet, erhöhen sich nachträglich oder
                                     •    die Fristen für den Fondseinkauf oder den Fondsverkauf ändern sich, sodass
                                          ein späterer Kurstermin die Folge ist.
                                     Ein unabhängiger Treuhänder oder eine andere unabhängige Stelle muss prüfen,
                                     ob
                                     •    die Voraussetzungen für eine Streichung gegeben sind und
                                     •    der Streichung zustimmen.
                                     In diesem Fall werden wir Ihnen einen Fonds für einen Fondswechsel vorschlagen.
                                     Sie können aber auch einen anderen Fonds aus unserer aktuellen Fondsliste wäh-
                                     len. Wenn Sie nicht innerhalb von vier Wochen einen anderen Fonds wählen, füh-
                                     ren wir den Fondswechsel nach unserem Vorschlag durch. Den Fondswechsel füh-
                                     ren wir in beiden Fällen kostenlos durch.
                                     Schließung von Fonds
                                 (4) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft den von Ihnen gewählten Fonds schließt,
                                     schlagen wir Ihnen einen anderen Fonds vor. Dieser entspricht dem ursprünglich
                                     gewählten Fonds weitgehend hinsichtlich Anlageziel und Anlagepolitik. Sie können
                                                                             Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 9 von 23

[Seite 10]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


                                     aber auch einen anderen Fonds aus unserer aktuellen Fondsliste wählen. Wenn
                                     Sie nicht innerhalb von vier Wochen einen anderen Fonds wählen, führen wir den
                                     Fondswechsel nach unserem Vorschlag durch. Den Fondswechsel führen wir in
                                     beiden Fällen kostenlos durch.
                                     Vorübergehende Einstellung des An- und Verkaufs von Fondsanteilen
                                 (5) Es kann vorkommen, dass wir vorübergehend keine Anteile an einem Fonds an- und
                                     verkaufen können.
                                     Können wir vorübergehend Fondanteile nicht kaufen, legen wir Anlagebeträge in ei-
                                     nen sicherheitsorientierten Fonds an. Diesen Fondswechsel in Form eines Switch
                                     (siehe § 6) führen wir kostenlos durch. Wir werden Sie umgehend informieren und
                                     Ihnen entsprechende Fonds vorschlagen. Benennen Sie uns bitte innerhalb von zehn
                                     Tagen einen Fonds aus unserem Vorschlag. Andernfalls werden wir einen Fonds aus
                                     unserem Vorschlag wählen. Wird der Handel des ursprünglichen Fonds wieder auf-
                                     genommen, übertragen wir Ihr Fondsvermögen aus diesem Fonds in Fondsanteile
                                     des ursprünglichen Fonds. Den Fondswechsel führen wir kostenlos durch und wird
                                     Ihrem Wechselvolumen nicht angerechnet.
                                     Können wir vorübergehend Fondanteile nicht verkaufen, informieren wir Sie. Fonds-
                                     wechsel (§ 6), Auszahlungen (§ 14) oder Rentenübergang (§ 1), die nicht verkäufli-
                                     che Fondsanteile ganz oder teilweise betreffen, können wir in dieser Zeit nicht aus-
                                     führen.

 Möglichkeiten zur Vertragsanpassung
                                 § 10 Stundung der Beiträge
 Möglichkeiten bei Zah-          (1) Auf Ihren Wunsch stunden wir Ihre Beiträge für die Dauer von maximal zwölf Mona-
 lungsschwierigkeiten                ten. Während einer Stundung bleibt der vereinbarte Versicherungsschutz in voller
                                     Höhe bestehen. In dieser Zeit kaufen wir keine Fondsanteile für Ihren Vertrag.
 Stundung der Beiträge               Voraussetzungen für eine Stundung sind:
 Sie können eine Beitrags-           •    Sie haben Ihren Vertrag nicht gekündigt.
 stundung von bis zu zwölf           •    Sie haben in den letzten sechs Versicherungsmonaten Beiträge gezahlt.
 Monaten beantragen.                 •    Sie haben eine frühere Stundung vollständig ausgeglichen.
 Obwohl Sie in dieser Zeit       (2) Ist der Stundungszeitraum abgelaufen, müssen Sie den Stundungsbetrag in einer
 keine Beiträge zahlen, bleibt       Summe an uns nachzahlen. Der Stundungsbetrag sind die gestundeten Beiträge
 Ihr Versicherungsschutz zu          zuzüglich Zinsen. Die Höhe der Stundungszinsen können Sie dem Gebührenkata-
 100% bestehen. Vorausset-           log in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen.
 zung ist, dass Sie bereits          Wir verzichten auf die Stundungszinsen in folgenden Fällen:
 Beiträge für sechs Monate           •    Wenn Sie arbeitslos sind oder sich in Kurzarbeit befinden.
 bezahlt haben. Die gestun-          •    Wenn Sie sich im Mutterschutz befinden oder eine gesetzliche Elternzeit in An-
 deten Beiträge können in ei-             spruch nehmen.
 ner Summe nachgezahlt               Als Nachweis benötigen wir den Bescheid der zuständigen Agentur für Arbeit oder
 oder vom vorhandenen                eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
 Fondsvermögen abgezogen
 werden.                         (3) Alternativ zur Nachzahlung des Stundungsbetrags verrechnen wir auf Ihren
                                     Wunsch den Stundungsbetrag mit dem Fondsvermögen, wenn dieses groß genug
                                     ist.
                                 § 11 Beitragsfreistellung – Herabsetzung der Beiträge
 Möglichkeiten bei Zah-          (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Ihre Beitragszahlung zum Ende der laufen-
 lungsschwierigkeiten                den Versicherungsperiode einstellen. Informieren Sie uns über Ihren Wunsch
                                     spätestens drei Werktage vor diesem Termin in Textform.
                                 (2) Wenn Sie bisher mindestens 1.500 Euro in Ihre Rentenversicherung (ohne Zusatz-
                                     versicherung) eingezahlt haben, führen wir Ihren Vertrag beitragsfrei weiter: Bei-
 •   Beitragsfreistellung            tragsrückstände ziehen wir vom Fondsvermögen ab. Einen Abzug wegen Bei-
     Wenn Sie dies wün-              tragsfreistellung erheben wir nicht. Das Fondsvermögen entwickelt sich weiter.
     schen, befreien wir Sie     (3) Wenn Sie bisher keine 1.500 Euro in Ihre Rentenversicherung (ohne Zusatzversi-
     von der Pflicht, Beiträge       cherung) eingezahlt haben, erhalten Sie den Rückkaufswert nach § 21. Der Vertrag
     zu zahlen.                      endet.
                                 (4) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. Zum
                                     Rentenbeginn steht ein geringeres Fondsvermögen für die Rente zur Verfügung.


                                                                            Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 10 von 23

[Seite 11]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


 •   Beitragsherabsetzung           Herabsetzung der Beiträge
     Sie können Ihre Bei-       (5) Vor Rentenbeginn können Sie Ihre Beiträge zum Ende der laufenden Versiche-
     träge reduzieren.              rungsperiode herabsetzen. Pro Versicherungsjahr müssen die Beiträge – ohne
                                    eine gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherung – mindestens 600 Euro
                                    betragen. Informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätestens drei Werktage vor
                                    diesem Termin in Textform.
                                    Wiederherstellen des Vertrages
                                (6) Nach einer Beitragsfreistellung oder Herabsetzung der Beiträge können Sie jeder-
                                    zeit bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten Rentenbeginn wieder Beiträge in
                                    der Höhe zahlen, die Sie vorher vereinbart hatten.
                                (7) Beiträge, die Sie wegen einer Beitragsfreistellung oder Herabsetzung der Beiträge
                                    nicht gezahlt haben, können Sie nachzahlen:
                                    •    durch eine einmalige Zuzahlung oder
                                    •    durch einen höheren Beitrag für die restliche Beitragszahlungsdauer.
                                (8) Wenn Sie den Vertrag nach Absatz 6 oder 7 ändern, gelten für den garantierten
                                    Rentenfaktor weiterhin die Rechnungsgrundlagen gemäß § 2 Absatz 2a).
                                (9) Regelungen zu eingeschlossenen Zusatzversicherungen finden Sie in den zugehö-
                                    rigen Versicherungsbedingungen.

                                § 12 Beitragserhöhungen
 Sie können vor Rentenbe-       (1) Vor Rentenbeginn können Sie zu jedem Fälligkeitstermin bis zum bei Vertragsab-
 ginn Ihren Beitrag jederzeit       schluss vereinbarten Rentenbeginn Ihren künftigen Beitrag erhöhen. Eine Mindest-
 bis zum bei Vertragsab-            höhe für die Erhöhung ist nicht zu beachten. Bitte informieren Sie uns über Ihren
 schluss vereinbarten Ren-          Wunsch mindestens drei Werktage im Voraus. Nennen Sie uns den gewünschten
 tenbeginn erhöhen.                 Beitrag und das Datum, ab welchem Sie diesen Beitrag zahlen möchten.
 Dadurch erhöhen sich das       (2) Jede Beitragserhöhung erhöht das Fondsvermögen und die Leistungen. Die versi-
 Fondsvermögen und die              cherten Leistungen der gegebenenfalls eingeschlossenen Zusatzversicherungen
 spätere Rente. Beitragser-         erhöhen sich nicht. Eine gegebenenfalls vereinbarte dynamische Beitragserhöhung
 höhungen und Zuzahlungen           bezieht sich dann auf den erhöhten Beitrag (siehe § 20).
 dürfen zusammen maximal
 400.000 Euro betragen.         (3) Als Rechnungsgrundlagen für den garantierten Rentenfaktor verwenden wir die
 Darüber hinaus sind Erhö-          bei Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen (siehe § 2 Absatz 2a).
 hungen nur mit unserer Zu-     (4) Die Summe aus Beitragserhöhungen und Zuzahlungen (siehe § 13) darf maximal
 stimmung möglich.                  400.000 Euro betragen. Bei einer Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen
                                    Altersversorgung gilt abweichend: Die Summe aus Beiträgen und Zuzahlungen in-
                                    nerhalb eines Kalenderjahres darf maximal den gesetzlichen Höchstbetrag errei-
                                    chen. Es gilt der gesetzliche Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG.
                                    Darüber hinaus ist unsere Zustimmung erforderlich.

                                § 13 Zuzahlungen
 Sie können vor Rentenbe-       (1) Vor Rentenbeginn können Sie jederzeit bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten
 ginn jederzeit bis zum bei         Rentenbeginn zusätzlich zu Ihren Beiträgen eine Zuzahlung leisten.
 Vertragsabschluss verein-          Bitte informieren Sie uns über Ihren Wunsch mindestens zwei Werktage im Voraus.
 barten Rentenbeginn zu-            Nennen Sie uns:
 sätzliche Einzahlungen (=          •    das gewünschte Datum,
 Zuzahlungen) vornehmen.            •    den Betrag Ihrer Zuzahlung,
 Diese erhöhen das Fonds-           •    die gewünschten Fonds aus unserer Fondsliste und
 vermögen und die spätere           •    die gewünschte Aufteilung auf die Fonds.
 Rente. Zuzahlungen und
                                    Geht uns Ihre Mitteilung erst verspätet zu, dann gilt der zweite Werktag nach Zu-
 Beitragserhöhungen dürfen
                                    gang Ihrer Mitteilung als das gewünschte Datum.
 zusammen maximal
 400.000 Euro betragen.         (2) Von jeder Zuzahlung ziehen wir zunächst die Kosten für den Abschluss und die
 Darüber hinaus sind Zuzah-         Verwaltung Ihres Vertrages ab. Den restlichen Teil Ihrer Zuzahlung legen wir in die
 lungen nur mit unserer Zu-         gewählten Fonds an. Wenn Sie keine Aufteilung für die Zuzahlung festgelegt ha-
 stimmung möglich.                  ben, verwenden wir dieselbe wie für den Beitrag.
                                (3) Jede Zuzahlung erhöht das Fondsvermögen und die mögliche Rente. Wir kaufen
                                    die Fondsanteile frühestens nach tatsächlicher Wertstellung der Zuzahlung auf un-
                                    serem Bankkonto. Den Bewertungsstichtag für den Kauf der Anteile finden Sie in §
                                    8.

                                                                           Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 11 von 23

[Seite 12]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


                               (4) Eine gegebenenfalls vereinbarte Beitragsrückgewähr im Todesfall sowie die versi-
                                   cherten Leistungen gegebenenfalls eingeschlossener Zusatzversicherungen erhö-
                                   hen sich nicht.
                               (5) Durch eine Zuzahlung können steuerliche Nachteile entstehen. Nähere Informatio-
                                   nen können Sie der Versicherungsvertragsinformation entnehmen.
                               (6) Als Rechnungsgrundlagen für den garantierten Rentenfaktor verwenden wir die
                                   bei Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen (siehe § 2 Absatz 2a)).
                                   Bedingungen
                               (7) Sie können einmal pro Kalendermonat eine Zuzahlung leisten. Dafür werden keine
                                   zusätzlichen Kosten (vgl. Absatz 2) von uns erhoben oder Ihnen in Rechnung ge-
                                   stellt. Eine Zuzahlung muss mindestens 250 Euro betragen. Die Summe aus Bei-
                                   tragserhöhungen (siehe § 12) und Zuzahlungen darf maximal 400.000 Euro betra-
                                   gen. Bei einer Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
                                   gilt abweichend: Die Summe aus Beiträgen und Zuzahlungen innerhalb eines Ka-
                                   lenderjahres darf maximal den gesetzlichen Höchstbetrag erreichen. Es gilt der ge-
                                   setzliche Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG.
                                   Darüber hinaus ist unsere Zustimmung erforderlich.

                               § 14 Auszahlungen
 Auszahlungen                      Auszahlungen vor Rentenbeginn
 Vor Rentenbeginn können       (1) Vor Rentenbeginn können Sie jederzeit einmal monatlich Kapital aus Ihrer Versi-
 Sie zu jedem Monatsersten         cherung entnehmen. Dies ist für Sie kostenlos. Bitte informieren Sie uns über Ihren
 Kapital aus Ihrem Vertrag         Wunsch mindestens drei Werktage im Voraus. Nennen Sie uns
 entnehmen. Dies verringert        •    das gewünschte Datum,
 das Fondsvermögen ent-            •    den Betrag der Auszahlung und
 sprechend und reduziert die
                                   •    aus welchen Fonds Kapital ausgezahlt werden soll.
 späteren Leistungen.
                                   Die Auszahlung erfolgt frühestens zum nächsten Monatsersten nach Zugang Ihrer
                                   Mitteilung. Für die Bewertung der Fondsanteile verwenden wir den Bewertungs-
                                   stichtag gemäß § 8.
                               (2) Jede Auszahlung verringert das Fondsvermögen. Eine gegebenenfalls vereinbarte
                                   Beitragsrückgewähr im Todesfall reduziert sich zum Auszahlungstermin um den
                                   Betrag der Auszahlung. Die Beitragsrückgewähr erlischt, wenn die Summe der
                                   Auszahlungen die Höhe der Beitragsrückgewähr überschreitet. Die versicherten
                                   Leistungen der gegebenenfalls eingeschlossenen Zusatzversicherungen verringern
                                   sich nicht.
                                   Eine Auszahlung muss mindestens 250 Euro betragen, das verbleibende Fonds-
                                   vermögen mindestens 1.500 Euro. Darüber hinaus ist unsere Zustimmung erfor-
                                   derlich.
                                   Einmalige Auszahlung nach Rentenbeginn (Kapitalentnahme)
                               (3) Nach Rentenbeginn können Sie einmalig zu einem Monatsersten Kapital entneh-
 Einmalige Auszahlung
                                   men. Dabei gelten die folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
 nach
 Rentenbeginn                      •     Ihr Vertrag ist keine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersver-
                                         sorgung.
 Auch nach Rentenbeginn
                                    •    Sie haben eine Rentengarantiezeit oder die Restkapitalabfindung vereinbart.
 können Sie einmalig Kapital
 aus Ihrem Vertrag entneh-          •    Zum Zeitpunkt der Kapitalentnahme wäre gegebenenfalls eine Todesfallleis-
 men.                                    tung fällig.
                                    •    Sie entnehmen
                                         o mindestens 1.000 Euro
                                         o maximal einen Betrag, der dem Kapitalwert für die Rentengarantie oder
                                              Restkapitalabfindung zum Zeitpunkt der Kapitalentnahme entspricht.
                               (4) Informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätestens zwei Wochen vor dem Termin,
                                   zu dem Sie Kapital entnehmen möchten.
                               (5) Wenn Sie Kapital entnehmen, berechnen wir die zukünftige Rente neu:
                                   a) Von dem Deckungskapital zum Zeitpunkt der Entnahme ziehen wir zunächst
                                        folgende Beträge ab:
                                          •   den Betrag des entnommenen Kapitals und


                                                                           Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 12 von 23

[Seite 13]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


                                           •    eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zwei Prozent des entnommenen
                                                Kapitals.
                                      b) Aus dem verbleibenden Betrag berechnen wir die zukünftige Rente. Wir ver-
                                          wenden dabei weiterhin die Rechnungsgrundlagen vom Rentenbeginn, siehe
                                          § 2 Absatz 2a) und 2b).
                                      Die zukünftige Rente ist kleiner als die bisherige Rente. Wir zahlen diese ab dem
                                      Zeitpunkt der Entnahme, solange die versicherte Person lebt. Im Todesfall zahlen
                                      wir keine Leistung.

                                § 15 Policendarlehen
 Sobald ein Rückkaufswert       Sobald und soweit ein Rückkaufswert vorhanden ist, haben Sie die Möglichkeit, bei uns
 für Ihren Vertrag vorhanden    ein Policendarlehen zu beantragen. Das Policendarlehen bietet Ihnen die Möglichkeit,
 ist, bieten wir Ihnen die      den finanziellen Freiraum zu attraktiven Konditionen zu erweitern. Auf Anfrage informie-
 Möglichkeit eines Policen-     ren wir Sie gerne über die Einzelheiten und die besonderen Bedingungen des Policen-
 darlehens.                     darlehens.

 Im Leistungsfall
                                § 16 Nachweise – Erklärung der Leistungspflicht
 Nachweise                      (1) Wenn wir eine Leistung erbringen sollen, benötigen wir folgende Unterlagen:
 Die Rentenzahlung erfolgt          •    den Versicherungsschein und
 gegen Vorlage des Versi-           •    ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person.
 cherungsscheins und der        (2) Vor jeder Rentenzahlung können wir ein amtliches Zeugnis darüber verlangen,
 Geburtsurkunde der versi-          dass die versicherte Person noch lebt. Die dabei entstehenden Kosten werden wir
 cherten Person. Im Todes-          übernehmen.
 fall benötigen wir die Ster-       Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.
 beurkunde und ein ärztli-
 ches                           (3) Wenn die versicherte Person stirbt, benötigen wir zusätzlich:
 oder amtliches Zeugnis.              •    eine amtliche Sterbeurkunde. Diese muss Alter und Geburtsort der versicher-
                                           ten Person enthalten.
                                      •    ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache so-
                                           wie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten
                                           Person geführt hat.
                                (4)   Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, um unsere Leistungs-
 Erklärung der Leistungs-             pflicht zu klären. Die dabei entstehenden Kosten müssen Sie bzw. der Leistungs-
 pflicht                              empfänger tragen.
 Wir teilen innerhalb von       (5)   Wenn uns alle Unterlagen vorliegen, teilen wir innerhalb von zwei Wochen mit, ob
 zwei Wochen mit, ob wir              wir eine Leistung zahlen.
 eine Leistung zahlen.          (6)   Die beschriebenen Nachweis- und Auskunftspflichten gehören zu den Mitwirkungs-
                                      pflichten im Leistungsfall. Wenn Sie bzw. der Leistungsempfänger diese Pflichten
                                      nicht erfüllen, kann es sein, dass wir keine Leistungen zahlen müssen.
                                (7)   Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt
                                      die empfangsberechtigte Person die damit verbundenen Kosten und Transaktionsri-
                                      siken.

                                § 17 Leistungsempfänger
 Leistungen zahlen wir an       (1) Leistungen aus diesem Vertrag zahlen wir grundsätzlich an Sie aus. Sie können
 Sie aus oder an die Person,        uns aber auch eine andere Person benennen, die die Leistungen erhalten soll.
 die Sie uns nennen (= Be-          Diese Person nennen wir Bezugsberechtigter.
 zugsberechtigter).             (2) Bis der jeweilige Versicherungsfall eintritt, können Sie Ihre Bestimmung jederzeit
                                    widerrufen oder ändern.
                                (3) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem
                                    Vertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll. Dies müssen Sie uns in Textform
                                    mitteilen. In diesem Fall ist eine erneute Änderung des Bezugsrechts nur dann
                                    möglich, wenn der Bezugsberechtigte zustimmt.
                                (4) Sie können die Ansprüche aus diesem Vertrag abtreten oder verpfänden, wenn
                                    derartige Verfügungen rechtlich möglich sind. Dies müssen Sie uns in Textform
                                    mitteilen.


                                                                            Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 13 von 23

[Seite 14]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


                                  (5) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie die Abtretung und die
                                      Verpfändung sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom
                                      bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden
                                      sind.

 Beitrag
                                  § 18 Beitragskalkulation – Kosten
 Kosten Ihres Vertrages           (1) Sie zahlen Ihre Beiträge an uns.
 In Ihrem Vertrag sind Kos-           a) Von diesen Beiträgen ziehen wir unsere Kosten für den Abschluss und die Ver-
 ten enthalten. Die Kosten                 waltung Ihres Vertrages ab.
 finden Sie detailliert im Ver-       b) Den restlichen Teil der Beiträge legen wir in Fonds an:
 tragsinformationsblatt.                   •    in der von Ihnen gewünschten prozentualen Aufteilung
                                           •    in die von Ihnen gewünschten Fonds.
 Kosten entnehmen wir aus
                                      c) Aus dem Fondsvermögen entnehmen wir monatlich folgende Beträge:
 dem Beitrag und aus dem
 Fondsvermögen.                            •    Risikobeiträge für eine gegebenenfalls vereinbarte Beitragsrückgewähr im
                                                Todesfall. Als Rechnungsgrundlagen verwenden wir die Sterbetafeln
 Wenn Sie eine Beitrags-                        DAV 1994T, und
 rückgewähr im Todesfall                   •    weitere Kosten für die Verwaltung Ihres Vertrages.
 vereinbart haben, entneh-
 men wir Risikobeiträge:                   Beachten Sie: Bei sehr ungünstiger Wertentwicklung der Fonds könnte das
                                           Fondsvermögen aufgebraucht werden und der Vertrag enden.
 •   aus dem Beitrag oder
                                  (2) Die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung werden über die gesamte Bei-
 •   aus dem Fondsvermö-
                                      tragszahlungsdauer oder über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt. Sie berück-
     gen.
                                      sichtigen
                                       • die Prüfung Ihres Versicherungsantrags,
 Nettoprodukt ohne                     • die Ausfertigung der Vertragsunterlagen,
 Provisionen                           • die Verwaltung und Führung des Versicherungsvertrags, unter anderem
 In Ihrem Vertrag sind kei-                • Bearbeitung von Anfragen, Anträgen,
 nerlei Kosten für Provisio-               • Prüfungen und Bearbeitungen im Leistungsfall und
 nen oder weitere                      • Werbeaufwendungen.
 vertriebliche Kosten für Ver-         Zum Rentenübergang fallen einmalig Verwaltungskosten in Prozent des Fondsver-
 mittler enthalten. Es handelt         mögens an. Ab Rentenbeginn fallen Verwaltungskosten in Prozent der gezahlten
 sich um ein sogenanntes               Leistungen an.
 Nettoprodukt.
                                  (3) Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um ein sogenanntes Nettoprodukt. Daher erhe-
                                      ben wir weder Kosten für Provisionen noch weitere vertriebliche Kosten für Vermitt-
                                      ler.
                                  (4) Die Höhe der Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages können
                                      Sie dem Vertragsinformationsblatt in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen.
                                  (5) Kosten für bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen haben wir nicht im Beitrag
                                      berücksichtigt. Wir können sie gesondert in Rechnung stellen. Weitere Einzelheiten
                                      können Sie § 25 entnehmen.

                                  § 19 Beitragszahlung
 Pünktliche Beitragszah-          (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung zahlen Sie in einem einzigen Betrag (Einmalbei-
 lung garantiert wirksamen            trag) oder laufend (laufende Beiträge).
 Versicherungsschutz              (2) Die laufenden Beiträge können Sie jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monat-
                                      lich zahlen. Hierfür erheben wir keinen Ratenzuschlag.
                                      Erster Beitrag oder Einmalbeitrag
 Zahlen Sie bitte Ihren ersten    (3) Zahlen Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag
 Beitrag oder Einmalbeitrag           •    unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungs-
 •   unverzüglich nach                     scheins,
     Ablauf von 30 Tagen              •    jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungsbe-
     nach Zugang des                       ginn.
     Versicherungsscheins,        (4) Falls Sie die Zahlung innerhalb der Frist nach Absatz 3 schuldhaft versäumen,
 •   aber nicht vor dem               •    fällt der Versicherungsschutz weg und
     Versicherungsbeginn.             •    wir können – solange die Zahlung nicht erfolgt ist – vom Vertrag zurücktreten.
                                      Dies gilt allerdings nur dann, wenn wir Sie auf diese Rechtsfolge aufmerksam ge-
                                      macht haben:

                                                                              Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 14 von 23

[Seite 15]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


                                     •    durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein oder
                                     •    durch eine gesonderte Mitteilung.
                                     Folgebeiträge
                                 (5) Zahlen Sie auch Ihre weiteren Beiträge (Folgebeiträge) unverzüglich zum jeweils
 Ihre weiteren Beiträge
                                     vereinbarten Fälligkeitstermin. Sonst gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
 (= Folgebeiträge) zahlen Sie
                                     Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben, senden wir Ihnen eine
 bitte jeweils rechtzeitig zum
                                     Erinnerung. Darin setzen wir Ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen, um
 Fälligkeitstermin.
                                     den offenen Beitrag zu zahlen.
                                     Beachten Sie: Ihr Versicherungsschutz für einen Leistungsfall entfällt oder vermin-
                                     dert sich, wenn
                                     •    Sie sich bei Eintritt des Leistungsfalls mit der Zahlung noch im Verzug befinden
                                          und
                                     •    der Leistungsfall nach Ablauf der in der Aufforderung gesetzten Zahlungsfrist
                                          eintritt.
                                     Dies gilt allerdings nur dann, wenn wir Sie auf diese Konsequenz bereits mit der
                                     Aufforderung hingewiesen haben.
                                     Beitragszahlung und Lastschriftverfahren
                                 (6) Die vereinbarten Beiträge können Sie bargeldlos an uns zahlen oder uns ermächti-
                                     gen, Beiträge von Ihrem Bankkonto einzuziehen („Lastschriftverfahren“).
                                     Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles
                                     getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Im Lastschriftverfahren gilt die Zah-
                                     lung als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zu den Fälligkeitsterminen nach den Ab-
                                     sätzen 3 und 5 einziehen konnten,
                                     •    wir berechtigt waren, den Beitrag einzuziehen und
                                     •    Sie diesem Einzug nicht widersprechen.
                                     Wenn wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, ist die Zahlung auch dann noch
                                     rechtzeitig, wenn
                                     •    dies nicht Ihre Schuld ist und
                                     •    Sie Ihren Beitrag unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforde-
                                          rung an uns überweisen.
                                     Konnten wir den Beitrag wiederholt nicht einziehen, sind wir berechtigt, die Zahlung
                                     künftig außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn sie
                                     die fehlenden Einzüge nicht zu vertreten haben.


                                 § 20 Dynamische Beitragserhöhungen (sofern vereinbart)
 Versicherungsschutz             (1) Bei Vereinbarung der dynamischen Beitragserhöhung erhöht sich Ihr Beitrag je-
 wertstabil halten                   weils zu Beginn des Versicherungsjahres um den vereinbarten Prozentsatz (1-
 Sie können vereinbaren,             10%).
 dass sich Ihre Beiträge je-     (2) Mit jeder Beitragserhöhung erhöhen sich die Leistungen ohne erneute Gesund-
 des Jahr automatisch um 1-          heitsprüfung. Die erhöhten Leistungen berücksichtigen das Alter der versicherten
 10% erhöhen. Damit erhö-            Person zum Erhöhungstermin und die restliche Beitragszahlungsdauer. Die ver-
 hen sich auch Ihre Leistun-         wendeten Rechnungsgrundlagen für den garantierten Rentenfaktor entsprechen
 gen.                                den bei Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen (siehe § 2 Absatz 2a).
                                 (3) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhö-
                                     hung.
                                 (4) Die erste Erhöhung erfolgt zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres, sofern
                                     kein späterer Termin vereinbart ist.
                                     Die letzte Erhöhung erfolgt drei Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer, so-
                                     fern kein späterer Termin vereinbart ist.


                                                                             Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 15 von 23

[Seite 16]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


                               (5) Die Fristen für die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe § 22) be-
                                   ginnen nicht erneut.
                               (6) Sie können eine Erhöhung auch innerhalb eines Monats nach dem Erhöhungster-
                                   min ablehnen. Dann entfällt diese rückwirkend. Sie können sie mit unserer Zustim-
                                   mung auch nachholen.
                               (7) Lehnen Sie zweimal hintereinander eine Erhöhung ab, verlieren Sie Ihren Anspruch
                                   auf weitere dynamische Erhöhungen. Wir können Ihnen diesen jedoch erneut ein-
                                   räumen.
                               (8) Wenn Sie eine Leistung aus einer Zusatzversicherung beantragt haben, verlieren
                                   Sie Ihren Anspruch auf weitere dynamische Erhöhungen.

 Beendigung des Vertrages
                               § 21 Kündigung – Rückkaufswert
 Vor Rentenbeginn können       (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Ihren Vertrag zum Ende der laufenden
 Sie Ihren Vertrag kündigen.       Versicherungsperiode kündigen.
                               (2) Informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätestens drei Werktage vor diesem
 Der Rückkaufswert ent-            Termin in Textform.
 spricht dem Fondsvermö-           Rückkaufswert
 gen.
                               (3) Bei Kündigung berechnen wir den Rückkaufswert Ihres Vertrages entsprechend
                                   § 169 VVG. Der Rückkaufswert entspricht dem Fondsvermögen zum Vertrags-
                                   ende. Den Bewertungsstichtag für die Anteile der Fonds finden Sie in § 8. Beitrags-
                                   rückstände ziehen wir vom Rückkaufswert ab. Einen Stornoabzug erheben wir
                                   nicht.
                                   Nachteile einer Kündigung
                               (4) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. Der Rück-
                                   kaufswert erreicht nicht unbedingt die Summe der Einzahlungen. Mit den Einzah-
                                   lungen in Ihren Vertrag finanzieren wir nämlich auch:
                                   •    die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages und
                                   •    den Risikobeitrag für eine gegebenenfalls vereinbarte Beitragsrückgewähr im
                                        Todesfall.
                                   Außerdem ist ungewiss, wie sich die Fonds entwickeln. Nähere Informationen zum
                                   Rückkaufswert, seiner Höhe und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist,
                                   können Sie der Versicherungsvertragsinformation entnehmen.
                                   Keine Beitragsrückzahlung
                               (5) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
                                   Sachwertoption
                               (6) Eine Auszahlung erfolgt grundsätzlich als Geldleistung in Euro. Sie können jedoch
                                   die Sachwertoption ausüben und stattdessen die entsprechenden Fondsanteile des
                                   Fondsvermögens übertragen lassen. Einzelheiten zur Sachwertoption finden Sie
                                   in § 2 Absatz 17.

 Allgemeine Regelungen
                               § 22 Vorvertragliche Anzeigepflichten


                                                                          Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 16 von 23

[Seite 17]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


 Beantworten Sie alle Fra-            Vorvertragliche Anzeigepflicht
 gen rund um Ihren Vertrag        (1) Wir übernehmen Ihren Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle
 offen und ehrlich                    Ihnen vor Abschluss des Vertrages in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß
 Sie sind verpflichtet, alle          und vollständig beantwortet haben. Das gilt insbesondere für die Fragen zu Erkran-
 Fragen im Rahmen des Ver-            kungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden.
 tragsabschlusses wahrheits-      (2) Soll eine andere Person versichert werden, wird das Wissen dieser anderen Person
 gemäß und vollständig zu             wie Ihr eigenes behandelt.
 beantworten. Dies gilt insbe-
 sondere für die Gesund-          (3) Sie verletzen die vorvertragliche Anzeigepflicht, wenn die Ihnen oder der anderen
 heitsfragen bei gegebenen-           Person gestellten Fragen falsch oder nicht vollständig beantwortet werden.
 falls eingeschlossenen Zu-           Rücktritt
 satzversicherungen.              (4) Wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzen, können wir vom Vertrag zu-
 Falsche oder unvollständige          rücktreten. Unser Rücktrittsrecht entfällt, wenn Sie dies weder vorsätzlich noch grob
 Angaben gefährden Ihren              fahrlässig getan haben.
 Versicherungsschutz.                 Selbst bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht entfällt
                                      unser Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag trotzdem, wenn auch zu anderen Be-
 Sollten Sie Fragen falsch            dingungen, geschlossen hätten.
 oder unvollständig beant-        (5) Im Falle des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch
 worten, können wir vom               zur Leistung verpflichtet, wenn
 Vertrag zurücktreten. Damit          •      wir unseren Rücktritt erst nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt haben
 erlischt Ihr Versicherungs-                 und
 schutz ab Vertragsbeginn.             •     die Verletzung der Anzeigepflicht keinen Einfluss auf den Eintritt oder die Fest-
 Unser Rücktrittsrecht entfällt              stellung des Versicherungsfalles oder die Feststellung oder den Umfang un-
 jedoch, wenn Sie weder                      serer Leistungspflicht hatte und
 grob fahrlässig noch vor-             •     die Anzeigepflicht nicht arglistig verletzt worden ist.
 sätzlich gehandelt haben.        (6) Bei einem Rücktritt wird der Vertrag ab Vertragsbeginn aufgehoben. Wir zahlen den
                                       Rückkaufswert gemäß § 21 Absatz 3. Sie haben keinen Anspruch auf die Erstat-
                                       tung der gezahlten Beiträge.
                                       Kündigung
 Bei weder vorsätzlich noch       (7) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die vorvertragliche Anzeige-
 grob fahrlässig falschen              pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist, können wir den
 oder unvollständigen Anga-            Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
 ben können wir den Vertrag            Unser Kündigungsrecht entfällt, wenn wir den Vertrag trotzdem, wenn auch zu an-
 kündigen. Wenn die Anzei-             deren Bedingungen, geschlossen hätten.
 gepflicht allerdings unver-      (8) Im Falle unserer Kündigung wird Ihr Vertrag gemäß § 11 beitragsfrei gestellt.
 schuldet verletzt wurde,         (9) Haben Sie die Anzeigepflicht unverschuldet verletzt, verzichten wir auf eine Kündi-
 dann verzichten wir auf eine          gung, wie sie gemäß § 19 Absatz 3 VVG zulässig wäre.
 Kündigung.
                                       Vertragsanpassung
                                  (10) Hätten wir den Vertrag trotz der Anzeigepflichtverletzung zu anderen Bedingungen
 Wäre auch mit den falschen            geschlossen, werden wir den Vertrag rückwirkend auf die anderen Bedingungen
 oder vorenthaltenen Infor-            anpassen. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, wird Ihr Ver-
 mationen ein Vertrag zu-              trag erst ab der laufenden Versicherungsperiode angepasst. Sie werden in einer
 stande gekommen, so pas-              Mitteilung über diese Vertragsanpassung informiert. Dies kann, wenn wir einzelne
 sen wir Ihren Vertrag ent-            Tatbestände vom Versicherungsschutz ausschließen, zum rückwirkenden Verlust
 sprechend an. Dies kann               des Versicherungsschutzes führen.
 dazu führen, dass wir bei
 bereits eingetretenen Versi-     (11) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
 cherungsfällen nicht leisten.         fristlos kündigen, wenn durch die Vertragsanpassung
                                      •     Ihr Beitrag um mehr als 10% steigt oder
                                      •     der Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand ausgeschlossen
                                            wird.
                                  (12) Haben Sie die Anzeigepflicht unverschuldet verletzt, verzichten wir auf eine Ver-
                                       tragsanpassung, wie sie gemäß § 19 Absatz 4 VVG zulässig wäre.
                                       Ausübung unserer Rechte

 Wichtige Fristen
 Rücktritt, Kündigung oder
 Anpassung des Vertrages

                                                                               Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 17 von 23

[Seite 18]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


 müssen wir innerhalb eines      (13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung stehen
 Monats ab Kenntnis des               uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen ei-
 nicht oder unvollständig an-         ner Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
 gezeigten Umstandes gel-
 tend machen.                    (14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung,
                                      wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kann-
                                      ten.
 Unsere Rechte erlöschen         (15) Unsere genannten Rechte müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend
 nach fünf Jahren ab Ver-             machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Anzeigepflichtver-
 tragsbeginn. Bei Vorsatz             letzung Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer genannten Rechte müssen wir
 oder arglistiger Täuschung           die Umstände angeben, auf die wir uns stützen. Zur Begründung können wir nach-
 erlöschen unsere Rechte              träglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver-
 erst nach zehn Jahren ab             strichen ist.
 Vertragsbeginn.
                                 (16) Unsere genannten Rechte erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsbe-
                                      ginn. Tritt innerhalb dieser Frist ein Versicherungsfall ein, können wir unsere
                                      Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Wurde die Anzeigepflicht vor-
                                      sätzlich oder arglistig verletzt, beträgt diese Frist zehn Jahre.
                                      Anfechtung
                                 (17) Haben Sie die Anzeigepflicht durch eine arglistige Täuschung verletzt, können wir
                                      den Vertrag innerhalb eines Jahres ab Kenntnis dieser Verletzung anfechten. Die-
                                      ses Recht erlischt nach Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsbeginn. Absatz 6 gilt
                                      entsprechend.
                                      Leistungserweiterung / Wiederherstellung der Versicherung
                                 (18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn Ihr Versicherungsschutz nachträg-
                                      lich erweitert oder wiederhergestellt wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnen mit
                                      der Erweiterung oder Wiederherstellung für den geänderten
                                      oder wiederhergestellten Teil der Versicherung neu zu laufen.
                                      Erklärungsempfänger
                                 (19) Wir üben unsere Rechte durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegen-
                                      über abgeben. Sofern uns keine andere Person als Bevollmächtigter bekannt ist,
                                      werden wir diese Erklärung nach Ihrem Tod gegenüber einem Bezugsberechtig-
                                      ten abgeben. Für den Fall, dass kein Bezugsberechtigter vorhanden ist oder sein
                                      Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, werden wir die Erklärung gegenüber dem In-
                                      haber des Versicherungsscheins abgeben.


                                 § 23 Umzug – Namensänderungen – Mitteilungen
 Bitte informieren Sie uns un-   (1) Für Ihre Mitteilungen an uns genügt die Textform entsprechend § 126b Bürgerli-
 verzüglich über Änderungen          ches Gesetzbuch. Textform heißt zum Beispiel E-Mail oder Fax, es ist keine eigen-
 Ihres Namens oder Ihrer             händige Unterschrift notwendig.
 Adresse sowie aller anderen     (2) Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn sich Ihre Adresse oder Ihr Name ändert.
 Informationen, die Ihren            Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen. Denn eine Mitteilung per einge-
 Vertrag betreffen.                  schriebenem Brief von uns an Ihre zuletzt bekannte Adresse gilt drei Tage nach
                                     Versand als zugegangen.
                                 (3) Auch alle anderen Informationen, die Ihren Vertrag betreffen, bitten wir so früh wie
                                     möglich mitzuteilen.
                                 (4) Wenn Sie sich längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
                                     empfehlen wir Ihnen, uns eine Person zu benennen, die
                                     • im Inland ansässig ist und
                                     • die unsere Mitteilungen an Sie entgegennehmen kann.
                                 (5) Wenn Sie Ihren Wohnsitz in das Ausland oder in die Bundesrepublik Deutschland
                                     verlegen, müssen Sie uns Folgendes mitteilen:
                                     •   Ihre aktuelle Postanschrift und
                                     •   auf Anfrage auch Angaben zu Ihrer Steuerpflicht, insbesondere:
                                           o in welchem Land Ihre Steuerpflicht besteht und
                                           o Ihre dortige Steuernummer.
                                    Dies gilt auch für dritte Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und für Leis-
                                    tungsempfänger. Auch wenn Sie uns die notwendigen Angaben nicht oder nicht

                                                                             Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 18 von 23

[Seite 19]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


                                 rechtzeitig zur Verfügung stellen, sind wir gegebenenfalls zu Folgendem verpflichtet:
                                 Wir müssen Ihre Vertragsdaten an in- oder ausländische Steuerbehörden melden.
                                 Zudem sind wir berechtigt, unsere Leistungen nicht zu zahlen, solange Sie die obige
                                 Mitteilung nicht erbracht haben.

                              § 24 Anwendbares Recht – Gerichtsstand
 Dieser Vertrag unterliegt    (1) Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
 dem Recht der Bundesre-      (2) Sollten Sie aus dieser Versicherung gegen uns klagen, sind dafür die Gerichte an
 publik Deutschland.              unserem Sitz zuständig. Sie können auch bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk
                                  Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen festen
 Als Gerichtsstand sind Ihr       Wohnsitz haben, ist dafür der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes relevant.
 Wohnort oder unser Sitz      (3) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für
 Göttingen möglich.               Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, ist dafür der
                                  Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes relevant.
                              (4) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb
                                   • der Europäischen Union,
                                   • Islands,
                                   • Norwegens oder
                                   • der Schweiz,
                                   sind die Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland zuständig.

                              § 25 Gebühren und externe Kosten
 Zusätzlich anfallende            Gebühren
 Gebühren                     (1) In folgenden Fällen werden wir Ihnen zusätzliche Gebühren in Rechnung stellen:
 Für besondere Vorgänge,          •     Mahnungen bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen,
 wie zum Beispiel Mahnun-         •     Rückläufer im Lastschriftverfahren, die durch Ihr Verschulden verursacht wur-
 gen oder die Ausstellung               den,
 von Ersatzurkunden für den
                                   • Bearbeitung einer Abtretung und Verpfändung,
 Versicherungsschein, erhe-
                                   • Ausstellung besonderer Bescheinigungen, die Sie für eigene Zwecke anfor-
 ben wir zusätzliche Gebüh-
                                        dern,
 ren.
                                   • Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein,
 Eine Übersicht über unsere        • Steuern und Abgaben aus dem Versicherungsverhältnis, soweit sie von Ihnen
 Gebühren finden Sie in Ih-             geschuldet werden.
 ren Versicherungsunterla-
 gen.                         (2) Die Höhe der zusätzlichen Gebühren entnehmen Sie bitte dem Gebührenkatalog in
                                  Ihren Versicherungsunterlagen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Gebühr
                                  zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, ent-
                                  fällt die Gebühr. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Gebühr der Höhe nach we-
                                  sentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt.
                                  Externe Kosten
                              (3) Uns im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag von Dritten in Rechnung
                                  gestellte sonstige externe Kosten und Gebühren, können wir Ihnen
                                  •   in tatsächlicher Höhe und
                                  •   zuzüglich gegebenenfalls anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer
                                  in Rechnung stellen.
                                  Solche Kosten können unter anderem entstehen durch:
                                   •    Kosten der Vermögensverwaltung wie zum Beispiel Ausgabeaufschläge, De-
                                        potgebühren
                                   •    Kosten im Zusammenhang mit Übertragung der Fondsanteilen.
                                   Auf Ihre Anfrage weisen wir Ihnen diese Kosten nach.


                                                                         Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 19 von 23

[Seite 20]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


 Anhang 1 „Wörterbuch“
 Arglistige Verletzung der   Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht liegt vor, wenn wissentlich
 vorvertraglichen Anzeige-   falsche Angaben in dem Bewusstsein bzw. in der Annahme gemacht werden, dass wir
 pflicht                     als Versicherungsunternehmen den Antrag bei korrekter Beantwortung nicht oder nur
                             unter anderen, erschwerten Bedingungen annehmen würden.
 Ausgabeaufschlag            Beim Kauf von Fondsanteilen berücksichtigt die Kapitalanlagegesellschaft im Ausgabe-
                             preis gegebenenfalls einen Ausgabeaufschlag.
 Ausgabepreis                Ausgabepreis ist der Preis, den ein Anleger beim Kauf von Fondsanteilen zahlt.
 Beitragszahlungsdauer       Die Beitragszahlungsdauer ist der Zeitraum, für den Sie vereinbarungsgemäß Beiträge
                             zahlen.
 Bezugsberechtigter          Der Bezugsberechtigte ist die Person, die im Versicherungsfall die Leistungen aus
                             dem Vertrag bekommen soll. Der Versicherungsnehmer benennt sie.
 Börsenkurs                  Der Börsenkurs eines Fonds ist der Preis, den ein Anleger beim Kauf oder Verkauf von
                             Anteilen dieses Fonds zahlt oder bekommt.
                             •    Der Preis beim Verkauf von Fondsanteilen ist der Rücknahmepreis.
                             •    Der Preis beim Kauf von Fondsanteilen ist der Ausgabepreis.
                                  Gegebenenfalls berücksichtigt die Kapitalanlagegesellschaft im Ausgabepreis ei-
                                  nen Ausgabeaufschlag.
 Deckungskapital             Zum Rentenbeginn bildet das Fondsvermögen das Deckungskapital. Aus dem De-
                             ckungskapital zahlen wir die garantierte Rente und entnehmen Kosten für die Verwal-
                             tung Ihres Vertrages.
 Fondsvermögen               Das Fondsvermögen ist der Wert der Fondsanteile die wir Ihrem Vertrag bedingungsge-
                             mäß zugeordnet haben in Euro. Zur Ermittlung des Eurowertes multiplizieren wir die An-
                             zahl der Fondsanteile mit dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zum bestimmten Be-
                             wertungsstichtag (siehe § 8).
 Garantierte Rente           Die garantierte Rente ist die Rente, die wir ab dem vereinbarten Rentenbeginn mindes-
                             tens zahlen. Sie wird erst zum Rentenbeginn berechnet.
 Rechnungsgrundlagen         Bei der Berechnung der Leistungen gehen wir von bestimmten Annahmen aus. Diese
                             Rechnungsgrundlagen setzen sich zusammen aus
                             •    dem Rechnungszins,
                                  das ist der Zins, mit dem wir den Rentenfaktor berechnen (siehe § 2 Absatz 2a)
                                  und 2b))
                                  und
                             •    der Sterbetafel.
 Rücknahmepreis              Der Rücknahmepreis ist der Preis, den ein Anleger beim Verkauf von Fondsanteilen be-
                             kommt.
 Textform                    Für Ihre Mitteilungen an uns genügt die Textform entsprechend § 126b Bürgerliches Ge-
                             setzbuch. Textform heißt zum Beispiel E-Mail oder Fax, es ist keine eigenhändige Un-
                             terschrift notwendig.
 Versicherte Person          Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen
                             wird. Ab dem vereinbarten Rentenbeginn zahlen wir die Rente, solange die versicherte
                             Person lebt. Die vereinbarte Leistung im Todesfall zahlen wir, wenn die versicherte Per-
                             son stirbt. Die versicherte Person muss nicht der Versicherungsnehmer sein.
 Versicherungsfall           Der Versicherungsfall ist das Ereignis, das Voraussetzung dafür ist, dass wir Leistungen
                             zahlen. Dies sind in diesem Vertrag der Todesfall und die Fälligkeit jeder einzelnen Ren-
                             tenzahlung. Wenn Sie eine Zusatzversicherung zu diesem Vertrag abgeschlossen ha-
                             ben, gibt es weitere Versicherungsfälle: zum Beispiel der Eintritt der Berufsunfähigkeit
                             der versicherten Person.


                                                                            Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 20 von 23

[Seite 21]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


 Versicherungsjahr      Ein Versicherungsjahr umfasst den Zeitraum eines Jahres. Das erste Versicherungsjahr
                        beginnt zum Versicherungsbeginn. Der Versicherungsbeginn ist im Versicherungs-
                        schein ausgewiesen. Die folgenden Versicherungsjahre beginnen jeweils zum Jahres-
                        tag des Versicherungsbeginns.
 Versicherungsnehmer    Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner. Er ist die Person, die wir in unse-
                        ren Versicherungsbedingungen direkt ansprechen. Rechte und Pflichten aus diesem
                        Vertrag gelten in erster Linie für den Versicherungsnehmer.
 Versicherungsperiode   Die Versicherungsperiode umfasst entsprechend der Zahlungsweise des Beitrags einen
                        Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Zahlen Sie einen Einmalbeitrag,
                        umfasst die Versicherungsperiode ein Jahr.
 Versicherungs-         Vor Abschluss des Vertrages bekommen Sie Ihre Versicherungsunterlagen. Dazu ge-
 vertragsinformation    hört auch die Versicherungsvertragsinformation.
                        In der Versicherungsvertragsinformation finden Sie insbesondere
                         •    Ihr Versicherungsangebot,
                         •    Informationen zur steuerlichen Behandlung Ihres Vertrages und
                         •    besondere Informationen zur Fondsauswahl.


                                                                     Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 21 von 23

[Seite 22]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


 Anhang 2 „Überschussbeteiligung“

Überschüsse
Wir berechnen die Überschüsse, die auf die Versicherungsnehmer entfallen. Hierbei beachten wir die Verordnung über
die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung in der jeweils geltenden Fassung. Überschüsse können
aus drei verschiedenen Quellen entstehen: dem Risikoergebnis, dem übrigen Ergebnis und den Kapitalerträgen.

Überschüsse aus dem Risikoergebnis:
Diese entstehen, wenn weniger Leistungsfälle eintreten als ursprünglich angenommen. An diesen Überschüssen beteili-
gen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 90%.

Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis:
Diese entstehen, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind, als wir bei der Tarifkalkulation angenommen haben. An
diesen Überschüssen beteiligen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 50%. Im gleichen Umfang beteili-
gen wir sie gegebenenfalls auch an Erträgen aus anderen Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft. Das sind
zum Beispiel Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen.

Überschüsse aus Kapitalerträgen:
Kapitalerträge entstehen aus der Anlage des Fondsvermögens der Versicherungsnehmer zum Rentenbeginn. Von den
entstehenden Kapitalerträgen finanzieren wir zunächst die garantierten Leistungen. Von dem verbleibenden Teil erhalten
die Versicherungsnehmer aktuell mindestens 90%.

Verschiedene Versicherungen tragen unterschiedlich zur Entstehung von Überschüssen bei. Wir haben deshalb gleich-
artige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gleichartige Versicherungen sind zum Beispiel Rentenver-
sicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen in
dem Maße, wie die Gewinngruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Hat eine Gewinngruppe nicht
zur Entstehung der Überschüsse beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf die Überschussbeteiligung.

Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse
•    schreiben wir entweder unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift) oder
•    wir führen diese der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu.
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Wir dürfen sie
grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abwei-
chen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile
entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranzie-
hen, um im Interesse der Versicherten
•    einen drohenden Notstand abzuwenden,
•    unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allge-
     meine Veränderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
•    die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Grundlagen für die Berechnung Ihres Beitrages aufgrund einer
     unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.

Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um Verluste auszugleichen oder die Deckungsrück-
stellung zu erhöhen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.

Beachten Sie: Aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung entstehen keine Ansprüche auf eine be-
stimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen.


                                                                            Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 22 von 23

[Seite 23]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Fonds-Rente


Bewertungsreserven

Wir beteiligen Ihren Vertrag nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften an den Bewertungsreserven. Ihr
Vertrag trägt erst nach Rentenbeginn zur Entstehung von Bewertungsreserven bei. Daher beteiligen wir Ihren Vertrag
erst nach Rentenbeginn an den Bewertungsreserven.

Ermittlung der Höhe der zu berücksichtigenden Bewertungsreserven
Dazu ermitteln wir zunächst die Höhe der zu berücksichtigenden Bewertungsreserven. Dies tun wir monatlich neu. Die
Höhe kann von einem Monat zum nächsten sehr unterschiedlich und auch Null sein.

Rechnerische Zuordnung zu den Verträgen
Den ermittelten Betrag ordnen wir danach den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dies tun wir nach einem verursa-
chungsorientierten Verfahren. Also hat auch Ihr Vertrag ab Rentenbeginn monatlich neu einen aktuell rechnerisch zuge-
ordneten Betrag.

Zuteilung für Ihren Vertrag
Zu den in § 3 Absatz 5 dieser Bedingungen beschriebenen Zeitpunkten beteiligen wir Sie an den Bewertungsreserven.
Dann teilen wir Ihrem Vertrag einen Anteil des Betrages zu, der Ihrem Vertrag dann aktuell rechnerisch zugeordnet ist.
Dies ist zurzeit die Hälfte dieses Betrages, siehe § 153 Absatz 3 VVG.


                                                                            Bed_myLife_Fonds-Rente_2412 – Seite 23 von 23
```

