# myLife Invest Rente: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-private-rente-mylife-invest-rente.php
- Rechtlicher Träger: myLife Lebensversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-private-rente-mylife-invest-rente.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente](https://www.mylife-leben.de/download/allgemeine-versicherungsbedingungen/avb-mylife-invest-rente), Fassung Bed_Invest_Rente_2609

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Klassische Rentenversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen) | nicht geregelt |  |  |
| Fondsgebundene Rentenversicherung (Sparanteil in Investmentfonds) | ja | Sie haben eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen. | Vorbemerkung, Seite 1 |
| Indexbeteiligung (Überschüsse fließen in eine Beteiligung an einem Index) | nicht geregelt |  |  |
| Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text) | nicht geregelt |  |  |
| Garantieniveau wählbar und während der Laufzeit änderbar | nicht geregelt |  |  |
| Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text) | ja | Rechnungszins in Höhe von 0,75% | § 2 Abs. 2 b), Seite 3 |
| Garantierter Rentenfaktor bei Vertragsschluss (Rente je 10.000 Euro Guthaben) | ja | Der garantierte Rentenfaktor gibt an, wie viel Rente wir je 10.000 Euro Fondsvermögens (Aufschubzeit) garantiert zum Rentenbeginn zahlen. | § 2 Abs. 2 b), Seite 3 |
| Versicherer darf den Rentenfaktor nachträglich senken (Treuhänderklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Günstigerprüfung: Rente mindestens mit garantiertem, höchstens mit dann gültigem Rechnungsgrundlagen | ja | Zum Rentenbeginn berechnen wir die Höhe der Rente mit den dann aktuellen Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins, Sterbetafel) und den zum Versicherungsbeginn vereinbarten Verwaltungskosten ab Rentenbeginn. | § 2 Abs. 2 c), Seite 3 |
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | ja | Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungsreserven. | § 3 Abs. 1, Seite 4 |
| Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich) | ja | Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie einen Fondswechsel (Shift / Switch) oder einen Strategiewechsel beantragen. | § 7 Abs. 1 a), Seite 10 |
| Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließen | ja | Wenn ein von Ihnen gewählter Fonds auf Grund einer erheblichen Änderung nicht mehr zur Verfügung steht, nehmen wir einen Fondswechsel in einen sicherheitsorientierten Fonds vor. | § 8 Abs. 3, Seite 12 |
| Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Rentenbeginn) | nicht geregelt |  |  |
| Flexibler Rentenbeginn (Abrufphase, vorgezogener oder aufgeschobener Beginn) | ja | In der Abrufphase können Sie den vereinbarten Rentenbeginn zwei Mal vorverlegen und zwei Mal hinausschieben. | § 2 Abs. 4, Seite 4 |
| Frühester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text) | ja | Die Abrufphase beginnt mit dem Beginn des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 62. Lebensjahr vollendet | § 2 Abs. 4, Seite 4 |
| Spätester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text) | ja | endet mit dem Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 85. Lebensjahr vollendet | § 2 Abs. 4, Seite 4 |
| Kapitalwahlrecht (Auszahlung als Einmalbetrag statt Rente) | ja | Anstelle der Rente zahlen wir zum vereinbarten Rentenbeginn auf Ihren Wunsch das Fondsvermögen (Aufschubzeit) als Kapitalabfindung aus. | § 2 Abs. 6, Seite 4 |
| Frist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Rentenbeginn | ja | Informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätestens zwei Wochen vor dem vereinbarten Rentenbeginn. | § 2 Abs. 6, Seite 16 |
| Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn (Rest als Rente) | ja | Sie können auch wählen, dass das Fondsvermögen (Aufschubzeit) zum vereinbarten Rentenbeginn nur teilweise ausgezahlt wird (Teilkapitalabfindung). | § 2 Abs. 6, Seite 4 |
| Rentengarantiezeit (Rente läuft bei Tod bis zum Ende der Frist weiter) | ja | Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart und stirbt die versicherte Person innerhalb der Rentengarantiezeit, zahlen wir die garantierte Rente bis zum Ende der Rentengarantiezeit weiter. | § 2 Abs. 9, Seite 5 |
| Restkapital oder Kapitalrückgewähr bei Tod nach Rentenbeginn | ja | Haben Sie eine Restkapitalabfindung vereinbart und stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn und vor Ende des Versicherungsjahres, in dem sie das 87. Lebensjahr vollendet, zahlen wir das restliche Vertragsguthaben. | § 2 Abs. 9, Seite 5 |
| Steigende Rente oder Teildynamik im Rentenbezug | ja | Bei Abschluss des Vertrags können Sie mit uns vereinbaren, dass die Höhe der Rente jedes Jahr steigt. | § 2 Abs. 2, Seite 2 |
| Abfindung von Kleinstrenten (Grenzbetrag im limit oder text) | nicht geregelt |  |  |
| Pflegeoption (höhere Rente oder Kapital bei Pflegebedürftigkeit) | nicht geregelt |  |  |
| Sofort beginnende Rente gegen Einmalbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Fondsgebundener Rentenbezug (Guthaben bleibt in der Rentenphase investiert) | ja | Sie können statt des klassischen Rentenbezugs einen fondsgebundenen Rentenbezug wählen, wenn die garantierte Rente (§ 2 Absatz 2) bei Rentenbeginn mindestens 200 Euro beträgt. | § 2 Abs. 3, Seite 3 |
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn | ja, bis zur Versicherungssumme | Stirbt die versicherte Person vor dem Rentenbeginn, zahlen wir den Wert des Fondsvermögens (Aufschubzeit) in Euro aus. | § 2 Abs. 8, Seite 5 |
| Höhe der Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich) | ja | Haben Sie eine Beitragsrückgewähr vereinbart, zahlen wir mindestens die Summe der Beiträge, die Sie in Ihre Rentenversicherung eingezahlt haben abzüglich Teilauszahlungen. | § 2 Abs. 8, Seite 5 |
| Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 Prozent) | ja | Haben Sie eine Beitragsrückgewähr vereinbart, zahlen wir mindestens die Summe der Beiträge | § 2 Abs. 8, Seite 5 |
| Hinterbliebenenrente für Ehe- oder Lebenspartner | nicht geregelt |  |  |
| Waisenrente für kindergeldberechtigte Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Rente auf zwei Leben (Weiterzahlung an die zweite Person) | nicht geregelt |  |  |
| Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich) | ja | Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Vertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll. | § 16 Abs. 3, Seite 17 |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich) | ja | Eine vorsätzliche Selbsttötung innerhalb der Frist von drei Jahren nach Abschluss des Vertrages. | § 4 Abs. 1, Seite 8 |
| Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlust | ja | für einen festgelegten Zeitraum von insgesamt bis zu 36 Monaten pausieren (Beitragspause) | § 10 Abs. 1, Seite 14 |
| Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich) | ja | Der Zeitraum für alle Beitragspausen darf 36 Monate nicht übersteigen. | § 10 Abs. 9, Seite 14 |
| Beitragsreduzierung während der Laufzeit | ja | Vor Rentenbeginn können Sie Ihre Beiträge zum Ende des laufenden Monats herabsetzen. | § 10 Abs. 6, Seite 14 |
| Beitragsfreistellung (Vertrag läuft ohne weitere Beiträge weiter) | ja | Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Ihre Beitragszahlung zum Ende des laufenden Monats einstellen (Beitragsfreistellung) | § 10 Abs. 1, Seite 14 |
| Zuzahlungen jederzeit möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text) | ja, bis 1.000 € | Eine Zuzahlung muss mindestens 1.000 Euro betragen | § 12 Abs. 5, Seite 15 |
| Teilentnahmen vor Rentenbeginn | ja, bis 1.000 € | Vor Rentenbeginn können Sie jederzeit beantragen, Kapital aus Ihrer Versicherung zu entnehmen. | § 13 Abs. 1, Seite 15 |
| Dynamik: planmäßige Beitragserhöhung ohne Gesundheitsprüfung | ja | Bei Vereinbarung der dynamischen Beitragserhöhung erhöht sich Ihr Beitrag jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres um den vereinbarten Prozentsatz (1-10%). | § 19 Abs. 1, Seite 18 |
| Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruch | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit als Zusatz | nicht geregelt |  |  |
| Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind) | nicht geregelt |  |  |
| Widerrufsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode | ja | Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Ihren Vertrag zum Ersten des folgenden Monats kündigen. | § 20 Abs. 1, Seite 19 |
| Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben) | ja | Der Rückkaufswert entspricht dem Fondsvermögen (Aufschubzeit) zum Vertragsende. | § 20 Abs. 3, Seite 19 |
| Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung | keine | Einen Stornoabzug erheben wir nicht. | § 20 Abs. 3, Seite 19 |
| Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt) | ja | Die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung werden über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt. | § 17 Abs. 5, Seite 18 |
| Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich) | ja | Die Höhe der Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages können Sie dem Vertragsinformationsblatt in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen. | § 17 Abs. 7, Seite 18 |
| Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pause | ja | Nach einer Beitragsfreistellung, Beitragspause oder Herabsetzung der Beiträge können Sie jederzeit bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten Rentenbeginn wieder Beiträge in der Höhe zahlen, die Sie vorher vereinbart hatten. | § 10 Abs. 7, Seite 14 |
| Übertragung des Guthabens zu einem anderen Anbieter | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche nicht übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar (Basisrente) | nein | Sie können die Ansprüche aus diesem Vertrag abtreten oder verpfänden, wenn derartige Verfügungen rechtlich möglich sind. | § 16 Abs. 4, Seite 17 |
| Zertifizierte Basisrente (Rürup) nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Zertifizierter Riester-Vertrag (Altersvorsorgevertrag mit Zulagen) | nicht geregelt |  |  |
| Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach Paragraph 108g Einkommensteuergesetz (Österreich) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestbindung vor Auszahlung (Jahre wörtlich, Österreich zehn Jahre) | nicht geregelt |  |  |
| PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Rentenpflicht | nicht geregelt |  |  |
| PPA (Plan de Previsión Asegurado) mit garantiertem Zins | nicht geregelt |  |  |
| Vorzeitige Verfügung (in Spanien nach zehn Jahren oder in Ausnahmefällen) | nicht geregelt |  |  |
| Steuerlich begünstigte lebenslange Rente (Spanien: renta vitalicia asegurada) | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Hauptversicherung | ja | Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. | § 21 Abs. 1, Seite 20 |
| Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhen | ja | Wir leisten nur eingeschränkt, wenn der Todesfall der versicherten Person vor Rentenbeginn unmittelbar oder mittelbar auf einem der folgenden Ereignisse beruht | § 4 Abs. 1, Seite 7 |
| Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen | ja | Vorsätzlicher Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen | § 4 Abs. 1, Seite 8 |
| Lebensbescheinigung als Voraussetzung für die Rentenzahlung | ja | Vor jeder Rentenzahlung können wir ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. | § 15 Abs. 2, Seite 16 |
| Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benannt | nicht geregelt |  |  |
| Jährliche Mitteilung über Stand des Vertrags und Überschüsse | ja | Einmal im Jahr informieren wir Sie über die aktuelle Höhe des Fondsvermögens (Aufschubzeit). | § 2 Abs. 10, Seite 5 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

Sie haben eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen. Als Versicherungsnehmer sind Sie
unser Vertragspartner.


Inhaltsverzeichnis
Leistungen ........................................................................................................................................................ 2
  §1    Beginn des Versicherungsschutzes .................................................................................................... 2
  §2    Unsere Leistungen .............................................................................................................................. 2
  §3    Überschussbeteiligung ........................................................................................................................ 6
  §4    Leistungseinschränkungen im Todesfall ............................................................................................. 8
Fondsanlage ..................................................................................................................................................... 8
  §5   Anlagebeträge – Fondsvermögen (Aufschubzeit) ............................................................................... 8
  §6   Anlagestrategie (Aufschubzeit) ........................................................................................................... 9
  §7   Fondswechsel (Shift / Switch) – Strategiewechsel ........................................................................... 10
  §8   Anpassungen nach Änderungen bei den Fonds oder Anlagestrategien .......................................... 11
  §9   Bewertungsstichtage in der Rentenbezugszeit ................................................................................. 13
Möglichkeiten zur Vertragsanpassung ........................................................................................................ 14
 § 10 Beitragsfreistellung/ Beitragspause – Herabsetzung der Beiträge ................................................... 14
 § 11 Beitragserhöhungen .......................................................................................................................... 14
 § 12 Zuzahlungen...................................................................................................................................... 15
 § 13 Auszahlungen .................................................................................................................................... 15
 § 14 Garantieprozentsatz-Erhöhung nach Rentenbeginn......................................................................... 16
Im Leistungsfall ............................................................................................................................................. 16
  § 15 Nachweise – Erklärung der Leistungspflicht ..................................................................................... 16
  § 16 Leistungsempfänger .......................................................................................................................... 17
Beitrag............................................................................................................................................................. 17
 § 17 Beitragskalkulation – Kosten ............................................................................................................. 17
 § 18 Beitragszahlung................................................................................................................................. 18
 § 19 Dynamische Beitragserhöhungen (sofern vereinbart) ...................................................................... 19
Beendigung des Vertrages ........................................................................................................................... 19
 § 20 Kündigung – Rückkaufswert ............................................................................................................. 19
Allgemeine Regelungen ................................................................................................................................ 20
  § 21 Vorvertragliche Anzeigepflichten ....................................................................................................... 20
  § 22 Umzug – Namensänderungen – Mitteilungen ................................................................................... 22
  § 23 Anwendbares Recht – Gerichtsstand ............................................................................................... 22
  § 24 Gebühren und externe Kosten/Gebühren ......................................................................................... 22
Anhang 1 „Wörterbuch“................................................................................................................................ 24
Anhang 2 „Überschussbeteiligung“ ............................................................................................................ 26


                                                                                                                    Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 1 von 27

[Seite 2]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


Nachfolgend finden Sie in der rechten Spalte die für Ihren Vertrag verbindlichen Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen. Diese sind Bestandteil Ihres Vertrages. In der linken Spalte haben wir die zentralen Inhalte der
rechten Seite kurz zusammengefasst. Diese Zusammenfassung soll Ihnen dabei helfen, die wichtigsten In-
halte schnell und einfach zu finden. Die kursiv geschriebenen Wörter erklären wir in Anhang 1 „Wörterbuch“
zu diesen Bedingungen. Informationen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Versicherung finden Sie in der Ver-
sicherungsvertragsinformation in Ihren Versicherungsunterlagen. Im Nachfolgenden verwenden wir fol-
gende Abkürzungen für Gesetze: VVG (Versicherungsvertragsgesetz), VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz).

 Das Wichtigste               Die Bedingungen im Einzelnen
 - kurz und knapp -

 Leistungen
                              § 1 Beginn des Versicherungsschutzes
                                   Ihr Versicherungsschutz besteht, sobald Sie den Versicherungsschein erhalten haben, je-
                                   doch nicht vor dem Versicherungsbeginn. Dieser ist im Versicherungsschein angegeben.
                                   Der Versicherungsschutz kann entfallen, wenn Sie die Beiträge nicht rechtzeitig zahlen
                                   (siehe § 18).

                              § 2 Unsere Leistungen
 Rentenzahlung                     Sie können bis zu sechs Wochen vor Rentenbeginn beantragen, welche Rentenbezugsform
 Ab dem vereinbarten               (klassisch oder fondsgebunden) Sie wählen. Den vereinbarten Rentenbeginn finden Sie in
 Rentenbeginn zahlen wir           Ihrem Versicherungsschein. Falls Sie uns bis zum Ablauf der Frist keine Rentenbezugsform
 eine lebenslange Rente.           nennen, gilt der klassische Rentenbezug nach Absatz 1 als vereinbart.

                                  Klassischer Rentenbezug
                              (1) Ab dem Rentenbeginn zahlen wir monatlich eine gleichbleibende Rente, solange die versi-
 Klassischer Rentenbe-            cherte Person lebt. Renten zahlen wir jeweils zu Beginn des Monats.
 zug
                              (2) Die Höhe der Rente ergibt sich geschlechtsunabhängig aus dem Fondsvermögen (Auf-
 Höhe der Rente                   schubzeit) und dem Rentenfaktor zum Rentenbeginn:
 Die Höhe der Rente
 ergibt sich aus dem                                           Fondsvermögen x Rentenfaktor
 Fondsvermögen        (Auf-           Monatliche Rente =
                                                                           10.000
 schubzeit) zum Renten-
 beginn und dem garan-
 tierten Rentenfaktor.             Die Wertentwicklung der Fonds ist nicht vorhersehbar. Die zukünftige Höhe des Fondsver-
                                   mögens (Aufschubzeit) ist also ungewiss. Sie haben die Chance auf einen Wertzuwachs,
                                   tragen aber auch das Risiko einer Wertminderung bis hin zu Null Euro.
                                   Wie hoch die monatliche Rente zum Rentenbeginn sein wird, können wir daher weder vor-
                                   hersagen noch garantieren. Regelungen zum Bewertungsstichtag für die Anteile der Fonds
                                   entnehmen Sie der technischen Information.
                                   Bei Abschluss des Vertrags können Sie mit uns vereinbaren, dass die Höhe der Rente jedes
                                   Jahr steigt. Dann erhöht sich die Rente nach dem ersten Versicherungsjahr zu jedem wei-
                                   teren Versicherungsjahr um einen Prozentsatz zwischen 1 % und 3 %. Die Höhe des Pro-
                                   zentsatzes können Sie wählen.

                              a)   Rentenfaktor
                                   Der Rentenfaktor gibt an, wie viel Rente wir je 10.000 Euro Fondsvermögens (Aufschub-
                                   zeit) zum Rentenbeginn zahlen. Für die Berechnung des Rentenfaktors bei Rentenbeginn
                                   berücksichtigen wir folgende Rechnungsgrundlagen:

                                   • Rechnungszins
                                   • Unternehmenseigene Sterbetafeln auf Basis der DAV 2004R und
                                   • die bei Vertragsbeginn vereinbarten Verwaltungskosten.


                                                                                    Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 2 von 27

[Seite 3]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


                             b)   Garantierter Rentenfaktor – Garantierte Rente
                                  Der garantierte Rentenfaktor gibt an, wie viel Rente wir je 10.000 Euro Fondsvermögens
                                  (Aufschubzeit) garantiert zum Rentenbeginn zahlen. Dieser garantierte Rentenfaktor be-
                                  trägt 75% (Garantiesatz) des Rentenfaktors, der sich auf Basis folgender Rechnungsgrund-
                                  lagen
                                  • Rechnungszins in Höhe von 0,75%
                                  • Unternehmenseigene Sterbetafeln auf Basis der DAV 2004R
                                  und den vereinbarten Verwaltungskosten ergibt.
                                  Den garantierten Rentenfaktor finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
                                  Die Höhe der garantierten Rente ergibt sich geschlechtsunabhängig aus dem Fondsver-
                                  mögen (Aufschubzeit) und dem garantierten Rentenfaktor zum Rentenbeginn.

                                                                       Fondsvermögen x Garantierter Rentenfaktor
                                    Monatliche garantierte Rente =
 Höchstrentenzusage                                                                      10.000
 Zum Rentenbeginn be-
 rechnen wir die Rente       c)   Höchstrentenzusage
 zum Vergleich mit den            Zum Rentenbeginn berechnen wir die Höhe der Rente mit den dann aktuellen Rechnungs-
 dann aktuellen Rech-             grundlagen (Rechnungszins, Sterbetafel) und den zum Versicherungsbeginn vereinbarten
 nungsgrundlagen. Ergibt          Verwaltungskosten ab Rentenbeginn. Die Rente zahlen wir mindestens in der Höhe, wie sie
 sich eine höhere Rente,          sich aus dem garantierten Rentenfaktor gemäß Absatz 2 b) ergibt.
 zahlen wir diese.
                                 Fondsgebundener Rentenbezug
                             (3) Sie können statt des klassischen Rentenbezugs einen fondsgebundenen Rentenbezug
                                 wählen, wenn die garantierte Rente (§ 2 Absatz 2) bei Rentenbeginn mindestens 200 Euro
                                 beträgt.
 Fondsgebundener                 Beim fondsgebundenen Rentenbezug zahlen wir ab Rentenbeginn eine monatliche garan-
 Rentenbezug                     tierte Rente (Fondsgebundener Rentenbezug) und eine monatliche variable Zusatzrente
 Wir zahlen eine monatli-        (fondsgebundene Bonusrente), die jährlich schwankt.
 che garantierte Rente           Die Höhe der garantierten Rente (Fondsgebundener Rentenbezug) beim fondsgebun-
 und eine monatliche vari-       denen Rentenbezug ab Rentenbeginn entspricht ohne gesonderte Auswahl 75 % der ga-
 able Zusatzrente auf Ba-        rantierten Rente (§ 2 Absatz 2). Sie können wahlweise auch einen Prozentsatz oberhalb
 sis des Fondsvermö-             von 75 % bis maximal 90 % bestimmen.
 gens,     die    jährlich
 schwankt.                       Für die garantierte Rente (Fondsgebundener Rentenbezug) beim fondsgebundenen
                                 Rentenbezug wird klassisches Deckungskapital aus dem Fondsvermögen (Aufschub-
                                 zeit) zum Rentenbeginn gebildet. Für den verbleibenden Teil des Fondsvermögens (Auf-
                                 schubzeit) zum Rentenbeginn wählen Sie Fonds aus unserer Fondsliste für die variable
                                 Zusatzrente aus. Dieses Fondsvermögen (Rentenbezugszeit) ist maßgeblich für die Be-
                                 rechnung der variablen Zusatzrente als fondsgebundene Bonusrente. Eine aktuelle Liste
                                 der auswählbaren Fonds für den fondsgebundenen Rentenbezug finden Sie auf unserer
                                 Internetseite zum Zeitpunkt des Rentenbeginns.
                                 Die Ermittlung der variablen Zusatzrente als fondsgebundene Bonusrente erfolgt über die
                                 Überschussbeteiligung (siehe § 3 Absatz 5) erstmals zum Rentenbeginn und danach jähr-
                                 lich zum Versicherungsjahrestag des Rentenbeginns. Sie ist für ein Jahr garantiert und
                                 kann jährlich schwanken bis hin zu Null Euro. Der fondsgebundene Rentenbezug endet
                                 spätestens zum Beginn des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 90.
                                 Lebensjahr vollendet. Im Anschluss erfolgt ein Wechsel in den klassischen Rentenbezug.
                                 Die garantierte Rente (Fondsgebundener Rentenbezug) erhöht sich in Abhängigkeit des
                                 gegebenenfalls noch vorhandenen Fondsvermögens (Rentenbezugszeit) zu diesem Ter-
                                 min. Wir verwenden die Rechnungsgrundlagen nach Absatz 2 für die Berechnung der Er-
                                 höhung der garantierten Rente (Fondsgebundener Rentenbezug).
                                 Auf Ihren Antrag können Sie zum Versicherungsjahrestag den fondsgebundenen Renten-
                                 bezug vorzeitig beenden und in den klassischen Rentenbezug wechseln. Bitte beantragen
                                 Sie den Wechsel spätestens sechs Wochen vor dem Termin. Ein erneuter Wechsel in den
                                 fondsgebundenen Rentenbezug ist dann nicht mehr möglich.


                                                                                   Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 3 von 27

[Seite 4]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


                                 Flexibler Rentenbeginn
                             (4) In der Abrufphase können Sie den vereinbarten Rentenbeginn zwei Mal vorverlegen und
 Flexibler Rentenbeginn          zwei Mal hinausschieben. Die Abrufphase beginnt mit dem Beginn des Versicherungsjah-
 Den vertraglichen Ren-          res, in dem die versicherte Person das 62. Lebensjahr vollendet und endet mit dem Ende
 tenbeginn können Sie            des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 85. Lebensjahr vollendet.
 zwei Mal vorverlegen            Beginn und Ende der Abrufphase Ihres Vertrages finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
 und zwei Mal hinaus-            Der flexible Rentenbeginn ist nur dann möglich, wenn sich der vereinbarte Rentenbeginn
 schieben (zwischen dem          innerhalb der Abrufphase befindet.
 62. und 85. Lebensjahr).        Wichtig: Wenn Sie den Rentenbeginn verlegen, ändert sich auch der garantierte Renten-
                                 faktor. Wir verwenden aber weiterhin dieselben Rechnungsgrundlagen und denselben
                                 Garantiesatz, siehe Absatz 2 b). Ebenfalls unverändert bleiben das vereinbarte Über-
        62. Lebensjahr           schusssystem im Rentenbezug und die vereinbarte Todesfallleistung im Rentenbezug. Al-
                                 lerdings könnte sich die Dauer einer vereinbarten Rentengarantiezeit verkürzen. Die Rege-
                                 lungen zur Kapitalabfindung und Teilkapitalabfindung gemäß Absatz 6 gelten auch für einen
                                 geänderten Rentenbeginn.

                             a)   Vorverlegung des Rentenbeginns
        Vereinbarter              Wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn vorverlegen möchten, informieren Sie uns über
        Rentenbeginn              Ihren Wunsch spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn.
                                  Sie können auch nur für einen Teil der Rente einen früheren Beginn wählen (vorzeitige
                                  Teilrente). In diesem Fall verwenden wir einen Teil des Fondsvermögens (Aufschubzeit)
                                  für die gewünschte vorzeitige Teilrente. Mit dem anderen Teil des Fondsvermögens (Auf-
                                  schubzeit) führen wir den Vertrag bis zum vereinbarten Rentenbeginn beitragsfrei weiter.
                                  Sofern Sie dies wünschen, zahlen wir mehrere vorzeitige Teilrenten. Jede vorzeitige Teil-
                                  rente muss monatlich mindestens 25 Euro betragen.

        85. Lebensjahr       b)   Hinausschieben des Rentenbeginns
                                  Wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn hinausschieben möchten, informieren Sie uns
                                  über Ihren Wunsch spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn.
                                  Sie können entscheiden, ob Sie Beiträge bis zum Rentenbeginn weiterzahlen oder den Ver-
                                  trag beitragsfrei weiterführen wollen. War Ihr Vertrag bereits beitragsfrei, führen wir ihn bei-
                                  tragsfrei weiter.
                                  Auch nach dem Hinausschieben des vereinbarten Rentenbeginns können Sie eine vorzei-
                                  tige Teilrente gemäß Absatz 4 a) wählen.

                                 Überschussbeteiligung
                             (5) Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungsreserven.
                                 Wie solche Überschüsse und Bewertungsreserven entstehen und wie wir Sie daran beteili-
                                 gen, erfahren Sie in § 3.

                                 Einmalige Auszahlung zum Rentenbeginn (Kapitalabfindung)
 Kapitalabfindung            (6) Anstelle der Rente zahlen wir zum vereinbarten Rentenbeginn auf Ihren Wunsch das
                                 Fondsvermögen (Aufschubzeit) als Kapitalabfindung aus. Regelungen zum Bewertungs-
 Zum Rentenbeginn kön-
                                 stichtag für die Anteile der Fonds entnehmen Sie der technischen Information. Wir zahlen
 nen Sie sich anstelle der
                                 die Leistung in Euro. Informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätestens zwei Wochen vor
 Rente das Fondsvermö-
                                 dem vereinbarten Rentenbeginn.
 gen (Aufschubzeit) in
 Euro auszahlen lassen.          Sie können auch wählen, dass das Fondsvermögen (Aufschubzeit) zum vereinbarten
 Auch eine Teilkapitalab-        Rentenbeginn nur teilweise ausgezahlt wird (Teilkapitalabfindung). Aus dem verbleibenden
 findung ist möglich.            Fondsvermögen (Aufschubzeit) zahlen wir dann eine verringerte monatliche Rente. Bei
                                 der Berechnung dieser Rente verwenden wir dieselbe Berechnungsmethode und dieselben
                                 Rechnungsgrundlagen, siehe Absatz 2 a) und 2 b).

                                 Sachwertoption
 Sachwertoption              (7) Statt der Leistung in Euro können Sie auf Antrag und unter Nennung eines Depots die ent-
                                 sprechenden Fondsanteile des Fondsvermögens (Aufschubzeit) übertragen lassen
 Mit dieser Option können
                                 (Sachwertoption). Dafür erheben wir eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr entnehmen Sie
 Sie die Leistung statt in


                                                                                       Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 4 von 27

[Seite 5]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


 Euro in Form von                  bitte dem „Gebührenkatalog der myLife Lebensversicherung AG“, den Sie in Ihren Versi-
 Fondsanteilen erhalten.           cherungsunterlagen oder - mit den aktuellen Gebührensätzen - auf unserer Internetseite
                                   finden.
                                   Externe Kosten und Gebühren, die von depotführenden oder ausführenden Stellen oder von
                                   Dritten uns gegenüber erhoben werden, sowie unsere Gebühren nach dem „Gebührenka-
                                   talog der myLife Lebensversicherung AG“, verringern die zu übertragenden Fondsanteile
                                   entsprechend.
                                   Voraussetzungen zur Durchführung der Sachwertoption:
                                   • Der Wert des Fondsvermögens (Aufschubzeit) beträgt mindestens 500 Euro.
                                   • Es werden nur ganze Fondsanteile übertragen. Bruchstücke von Fondsanteilen zahlen
                                     wir als Geldleistung in Euro aus.
                                   • Die Handelbarkeit der Fonds im übertragenden Depot muss sichergestellt sein.

                                   Leistung im Todesfall - Vor Rentenbeginn
                               (8) Stirbt die versicherte Person vor dem Rentenbeginn, zahlen wir den Wert des Fondsver-
 Leistung im Todesfall –           mögens (Aufschubzeit) in Euro aus. Regelungen zum Bewertungsstichtag für die Anteile
 Vor Rentenbeginn                  der Fonds entnehmen Sie der technischen Information.
 Stirbt die versicherte Per-       Haben Sie eine Beitragsrückgewähr vereinbart, zahlen wir mindestens die Summe der
 son vor dem Rentenbe-             Beiträge, die Sie in Ihre Rentenversicherung eingezahlt haben abzüglich Teilauszahlun-
 ginn, zahlen wir den Wert         gen.
 des      Fondsvermögens           Beachten Sie: Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann die Beitragsrückgewähr
 (Aufschubzeit) aus.               entfallen (siehe § 10 Absatz 5).
                                   Auf Wunsch kann der Leistungsempfänger auch die Sachwertoption wählen und die ent-
                                   sprechenden Fondsanteile des Fondsvermögens (Aufschubzeit) übertragen. Es gelten
                                   die Voraussetzungen zur Sachwertoption (siehe Absatz 7).

                                   Leistung im Todesfall - Nach Rentenbeginn
 Leistung im Todesfall –       (9) Für den Todesfall nach Rentenbeginn müssen Sie spätestens bis sechs Wochen vor Ren-
 Nach Rentenbeginn                 tenbeginn wählen zwischen:
 Stirbt die versicherte Per-        •   einer Rentengarantiezeit,
 son nach dem Rentenbe-             •   einer Restkapitalabfindung oder
 ginn, zahlen wir - je nach         •   keiner Leistung.
 Vereinbarung – folgende
                                   Wenn Sie eine Todesfallleistung vereinbaren, verringert sich die garantierte Rente.
 Leistungen aus:
                                   Die vereinbarte Todesfallleistung gilt nicht für die variable Zusatzrente bei Wahl des fonds-
                                   gebundenen Rentenbezugs.
 •   die garantierten Ren-
     ten bis zum Ende der          Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart und stirbt die versicherte Person innerhalb
     Rentengarantiezeit            der Rentengarantiezeit, zahlen wir die garantierte Rente bis zum Ende der Rentengaran-
     weiter    oder    auf         tiezeit weiter. Auf Wunsch zahlen wir stattdessen den Kapitalwert der noch ausstehenden
     Wunsch deren Kapi-            garantierten Renten der Rentengarantiezeit in einem einmaligen Betrag aus. Stirbt die ver-
     talwert,                      sicherte Person nach Ablauf der Rentengarantiezeit, zahlen wir keine Leistung.
 •   bis zum festgelegten          Haben Sie eine Restkapitalabfindung vereinbart und stirbt die versicherte Person nach
     Termin das restliche          Rentenbeginn und vor Ende des Versicherungsjahres, in dem sie das 87. Lebensjahr voll-
     Vertragsguthaben,             endet, zahlen wir das restliche Vertragsguthaben. Das restliche Vertragsguthaben ist der
 •   den Wert des Fonds-           Wert des klassischen Deckungskapitals zum Rentenbeginn abzüglich schon ausgezahlter
     vermögens in der              Renten und Kapitalabfindung. Wenn es aufgebraucht ist, zahlen wir keine Leistung.
     fondsgebundenen               Haben Sie den fondsgebundenen Rentenbezug vereinbart und stirbt die versicherte Per-
     Rentenbezugsphase             son innerhalb der fondsgebunden Rentenbezugsphase, zahlen wir den Wert des Fonds-
      oder                         vermögen (Rentenbezugszeit) in Euro. Wenn es aufgebraucht ist, zahlen wir keine Leis-
 •   keine Leistung                tung. Die Sachwertoption ist ausgeschlossen.

 Jährliche Mitteilung               Jährliche Mitteilung
 Sie erhalten von uns          (10) Einmal im Jahr informieren wir Sie über die aktuelle Höhe des Fondsvermögens (Auf-
 jährlich eine Mitteilung           schubzeit).
 über die Höhe des
 Fondsvermögens (Auf-
 schubzeit).


                                                                                       Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 5 von 27

[Seite 6]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


                               § 3 Überschussbeteiligung
 Überschüsse                   (1) Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungsreserven.
 Wir beteiligen Sie an den         Überschüsse entstehen in folgenden Situationen:
 Überschüssen, sofern              •     Die tatsächlich gezahlten Leistungen sind niedriger, als wir bei der Berechnung ange-
 •   das Risikoergebnis                  nommen haben.
     besser verläuft als           •     Die tatsächlich angefallenen Kosten sind niedriger, als wir bei der Berechnung ange-
     angenommen,                         nommen haben.
 •   wir weniger Kosten            •     Wir erwirtschaften mehr Kapitalerträge, als wir für die Leistungen benötigen, die wir den
     haben als geplant                   Versicherungsnehmern garantieren.
     und                           Die Entwicklung dieser Einflussfaktoren und somit die Höhe der Überschüsse ist nicht vor-
 •   wir mehr Kapitaler-           hersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Die Leistung aus den Überschüssen
     träge erwirtschaften          kann daher auch Null Euro betragen.
     als erwartet.                 Im Anhang 2 „Überschussbeteiligung“ zu diesen Bedingungen erklären wir Ihnen,
                                   •     wie wir die Überschüsse berechnen und
                                   •     in welchem Umfang diese den Versicherungsnehmern zustehen.
 Bewertungsreserven                Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert unserer Kapitalanlagen über dem Wert
 Nach Rentenbeginn be-             liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Wesentlicher Einflussfak-
 teiligen wir Sie zusätzlich       tor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Diese und somit die Höhe der Bewertungsreser-
 an unseren Bewertungs-            ven ist nicht vorhersehbar. Die Höhe der Bewertungsreserven weisen wir im Geschäftsbe-
 reserven.                         richt aus. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an Be-
                                   wertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
 Bewertungsreserven ent-
 stehen, wenn der Markt-
 wert unserer Kapitalanla-         Überschussdeklaration
 gen über dem Wert liegt,      (2) Wie wir die Überschüsse Ihrem Vertrag gutschreiben, hängt davon ab, welche Überschuss-
 mit dem die Kapitalanla-          systeme vereinbart sind. Wir verwenden die Überschüsse, um die Leistung zu erhöhen.
 gen in der Bilanz ausge-          In welcher Höhe wir die Überschüsse Ihrem Vertrag gutschreiben, entscheidet der Vorstand
 wiesen sind.                      unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars jährlich. Dafür legt der
                                   Vorstand die sogenannten Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Er dekla-
 Überschussdeklaration             riert sie für die einzelnen Überschusssysteme in % der jeweiligen Bezugsgröße.
 In welcher Höhe wir Sie           Welche Überschusssysteme es gibt und weitere Einzelheiten finden Sie in den Absätzen 3
 an Überschüssen beteili-          bis 5.
 gen, legen wir jährlich           Die Überschussanteilsätze gelten immer nur für ein Kalenderjahr. Weil wir nicht wissen, wie
 fest. Dies gilt jeweils für       viele Überschüsse in Zukunft entstehen, können wir diese über diesen Zeitraum hinaus nicht
 das kommende Kalen-               garantieren.
 derjahr.                          Die Überschussdeklaration veröffentlichen wir in unserem Geschäftsbericht. Diesen finden
                                   Sie auf unserer Internetseite oder können Sie bei uns anfordern.

                                   Überschusssysteme
                               (3) Überschussbeteiligung vor Rentenbeginn
 Überschusssysteme                 Wenn Sie eine Beitragsrückgewähr im Todesfall vereinbart haben, schreiben wir jährlich
                                   nachschüssig die Überschüsse gut. In der Überschussdeklaration deklarieren wir die Höhe
       Vor Rentenbeginn            der Überschüsse in % des Risikobeitrags (siehe § 17 Absatz 3). Wir verwenden die Über-
                                   schüsse, um den Risikobeitrag zu senken.
                                   Für die Verwaltung der gewählten Fonds erheben die Kapitalanlagegesellschaften Kosten.
                                   Von diesen wird ein Teil an uns zurückerstattet (Rückvergütung). An dieser Rückvergütung
       Fondsabhängige              beteiligen wir Sie durch die Überschüsse:
       Überschussbetei-            •    Zu Beginn jedes Versicherungsjahres schreiben wir für jeden gewählten Fonds Über-
       ligung und                       schüsse gut – erstmalig im zweiten Versicherungsjahr.
       Risikoabhängige
       Überschüsse                 •    Die Höhe der Überschüsse deklarieren wir in der Überschussdeklaration – einzeln für
                                        jeden Fonds – in % des maßgeblichen Fondsvermögens. Das maßgebliche Fondsver-
                                        mögen ist der Durchschnitt der monatlichen Werte des Fondsvermögens (Aufschub-
                                        zeit) des letzten Versicherungsjahres.
                                   •    Wir legen die Überschüsse in einen sicherheitsorientierten Fonds an. Sie können je-
       Ab Rentenbeginn
                                        doch anschließend einen Fondswechsel nach § 7 Absatz 1 vornehmen. Wird bei der
                                        Anlage der Überschüsse in den sicherheitsorientierten Fonds der Mindestanlagebetrag
                                        gemäß technischer Information unterschritten, werden wir die Überschüsse mit den

                                                                                        Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 6 von 27

[Seite 7]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


                                       Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages (siehe § 17 Absatz 2)
                                       verrechnen.

                              (4) Laufende Überschüsse ab Rentenbeginn bei klassischem Rentenbezug
                                  Zu Beginn jedes Versicherungsjahres schreiben wir Überschüsse gut.
                                  Sie können wählen zwischen den Überschusssystemen:
                                   •   dynamische Bonusrente
 Überschüsse bei klas-             •   flexible Bonusrente
 sischem Rentenbezug               •   Mischsystem aus den beiden Bonusrenten.
 Sie können aus den                Verbindlich festlegen müssen Sie das Überschusssystem spätestens sechs Wochen vor
 Überschusssystemen                Rentenbeginn.
 dynamische Bonusrente,
 flexible Bonusrente oder
                              a)   Dynamische Bonusrente
 einem Mischsystem wäh-
 len.                              Bei der dynamischen Bonusrente verwenden wir die Überschüsse für eine zusätzliche
                                   Rente. Diese zusätzliche Rente deklarieren wir in % der garantierten Rente in der Über-
 Das Überschusssystem
                                   schussdeklaration. Nach Gutschrift ist sie garantiert und selbst überschussberechtigt.
 können Sie bis sechs
 Wochen vor Rentenbe-
 ginn ändern.                 b)   Flexible Bonusrente
                                   Bei der flexiblen Bonusrente verwenden wir die Überschüsse für eine zusätzliche Rente.
                                   Diese zusätzliche Rente deklarieren wir in % der zum Rentenbeginn garantierten Rente in
                                   der Überschussdeklaration. Sie ist nicht garantiert. Ändert sich der Prozentsatz, so ändert
                                   sich die zusätzliche Rente ab dem nächsten Versicherungsjahr.

                              c)   Mischsystem aus flexibler Bonusrente und dynamischer Bonusrente
                                   Bei dem Mischsystem verwenden wir die Überschüsse
                                   •   teilweise für eine zusätzliche Rente wie bei der dynamischen Bonusrente und
                                   •   teilweise für eine zusätzliche Rente wie bei der flexiblen Bonusrente.
                                   Die zusätzlichen Renten deklarieren wir in % der garantierten Rente und der zum Renten-
                                   beginn garantierten Rente in der Überschussdeklaration.

                              (5) Laufende Überschüsse ab Rentenbeginn bei fondsgebundenem Rentenbezug
                                  Zu Beginn jedes Versicherungsjahres - erstmals zum Rentenbeginn - ermitteln wir nach
                                  anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik die variable Zusatzrente und garantie-
                                  ren diese für ein Jahr. Den dafür benötigten Betrag entnehmen wir zu diesem Termin dem
 Überschüsse bei                  Fondsvermögen (Rentenbezugszeit). Die variable Zusatzrente ist abhängig von der Ent-
 fondsgebundenem                  wicklung des Fondsvermögens (Rentenbezugszeit), des Alters der versicherten Person
 Rentenbezug                      und der festgelegten Überschussbeteiligung und schwankt jedes Jahr. Die Wertentwicklung
 Bis zum 90. Lebensjahr           der Fonds ist nicht vorhersehbar. Die zukünftige Höhe des Fondsvermögens (Rentenbe-
 erhalten Sie eine zusätz-        zugszeit) und der variablen Zusatzrente kann daher nicht garantiert werden. Sie haben die
 liche Rente auf Basis des        Chance auf einen Wertzuwachs für das Fondsvermögen (Rentenbezugszeit) und der va-
 Fondsguthabens zuzüg-            riablen Zusatzrente, tragen aber auch das Risiko einer Wertminderung bis hin zu Null Euro.
 lich Überschüsse auf das         Das Verfahren zur Bestimmung der Zusatzrente erfolgt nach versicherungsmathemati-
 Deckungskapital.                 schen Grundsätzen und wird im Rahmen der Überschussbeteiligung jährlich angepasst.
 Ab dem 90. Lebensjahr            Zu Beginn jedes Monats schreiben wir Überschüsse in % des Deckungskapitals zum Ende
 erhalten Sie eine flexible       des eben abgelaufenen Monats dem Fondsvermögen (Rentenbezugszeit) gut. Die erste
 Bonusrente.                      Zuteilung erfolgt zu Beginn des zweiten Monats nach Rentenbeginn. Diese Überschüsse
                                  werden gemäß der aktuellen Fondsaufteilung den Fonds gutgeschrieben.
                                  Ab dem Beginn des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 90. Le-
                                  bensjahr vollendet, erfolgt die Überschussbeteiligung als flexible Bonusrente (siehe Ab-
                                  satz 4 b).

                                  Beteiligung an Bewertungsreserven
                              (6) Während des Rentenbezuges beteiligen wir Ihren Vertrag jeweils zu Beginn des Versiche-
                                  rungsjahres an Bewertungsreserven. Die Ihrem Vertrag zugeteilten Bewertungsreserven
                                  erhöhen die Rente.


                                                                                      Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 7 von 27

[Seite 8]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


                             (7) Wie wir die Höhe der Bewertungsreserven für Ihren Vertrag ermitteln, erklären wir Ihnen im
                                 Anhang 2 „Überschussbeteiligung“ zu diesen Bedingungen. Lesen Sie dort den Abschnitt
                                 Bewertungsreserven.

                             § 4 Leistungseinschränkungen im Todesfall
                             (1) Wir leisten nur eingeschränkt, wenn der Todesfall der versicherten Person vor Rentenbe-
 Situationen, in denen           ginn unmittelbar oder mittelbar auf einem der folgenden Ereignisse beruht:
 Sie nicht die volle Leis-       •    Kriegerische Ereignisse.
 tung erhalten
                                      Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
 Es gibt Situationen, in              o Die versicherte Person hat sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufge-
 denen wir nur einge-                     halten und hat sich an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt.
 schränkt leisten. Das ist       •    Eine vorsätzliche Selbsttötung innerhalb der Frist von drei Jahren nach Abschluss des
 zum Beispiel dann der                Vertrages.
 Fall, wenn die versi-
 cherte Person sich aktiv             Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
 an kriegerischen Ereig-              o Wenn uns nachgewiesen wird, dass diese Handlung in einem die freie Willensbe-
 nissen beteiligt.                         stimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit be-
                                           gangen worden ist.
                                      Bei Änderung oder Wiederherstellung Ihres Vertrages beginnt die Frist von drei Jahren
                                      bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.
                                 •    Vorsätzlicher Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen
                                      oder vorsätzlicher Einsatz oder vorsätzliches Freisetzen von radioaktiven, biologischen
                                      oder chemischen Stoffen. Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet
                                      gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.
                                      Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
                                      o Die versicherte Person stirbt im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen
                                          außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und hat sich an den kriegerischen Er-
                                          eignissen nicht aktiv beteiligt.

                             (2) Die Einschränkung unserer Leistung hat folgende Auswirkungen:
                                 Als Leistung im Todesfall vor Rentenbeginn zahlen wir maximal den für den Tag des Todes
                                 berechneten Rückkaufswert (siehe § 20).

 Fondsanlage
                             § 5 Anlagebeträge – Fondsvermögen (Aufschubzeit)
 Sie haben die Wahl          (1) Sie wählen aus der Fondsliste zu myLife Invest Rente Fonds oder Anlagestrategien, denen
 Sie wählen aus unserer          wiederum Fonds zugrunde liegen, für Ihren Vertrag aus. Bei allen Fonds handelt es sich um
 Fondsliste Fonds oder           Investmentfonds, die zum öffentlichen Vertrieb nach dem Investmentsteuergesetz zugelas-
 Anlagestrategien für Ih-        sen sind. Einzelheiten zu Anlagestrategien finden Sie in § 6.
 ren Vertrag aus.            (2) Die Fondsliste enthält die Fonds, die Sie aktuell in Ihrem Versicherungsvertrag wählen kön-
                                 nen und die den wählbaren Anlagestrategien zugrunde liegen. Die jeweils aktuelle Liste
                                 finden Sie auf unserer Internetseite.
                             (3) Mit den Anlagebeträgen werden Anteile der von Ihnen gewählten Fonds oder der Fonds
                                 innerhalb der von Ihnen gewählten Anlagestrategie gekauft und Ihrem Vertrag zugeordnet.
                                 Wir sind Inhaber der gekauften Fondsanteile.

                                 Anlagebeträge
                             (4) Die Anlagebeträge sind Ihre Beiträge und Zuzahlungen. Diese werden für Sie in Fonds an-
                                 gelegt. Regelungen zum Bewertungsstichtag entnehmen Sie der technischen Informa-
                                 tion.
                             (5) Der technischen Information entnehmen Sie außerdem:
                                 •    wie viele Fonds und Anlagestrategien Sie pro Einzahlung auswählen können,
                                 •    wieviel mindestens in einem Fonds angelegt werden muss und
                                 •    wie viele Fonds und Anlagestrategien Sie in Ihrem Vertrag halten können.

 Fondsvermögen                   Fondsvermögen
 Der Wert des Fondsver-      (6) Der Wert des Fondsvermögens in Euro zu einem bestimmten Stichtag ergibt sich aus:
 mögens ergibt sich aus:         •   der Anzahl der Fondsanteile
 Fondsvermögen =                     multipliziert mit
                                                                                    Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 8 von 27

[Seite 9]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


 Anzahl der Fondsanteile         •    dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Bewertungsstichtag. Die Verwaltung des
 x                                    Fondsvermögens übernimmt die depotführende Stelle. Der Bewertungsstichtag hängt
                                      daher von den Regelungen der depotführenden Stelle zum jeweiligen Anlass (zum Bei-
 Rücknahmepreis     zum
                                      spiel Einzahlung, Auszahlung) ab. Einzelheiten entnehmen Sie der technischen Infor-
 Bewertungsstichtag
                                      mation.
 abzüglich Kosten
                                 Das Fondsvermögen (Aufschubzeit) vermindert sich um unsere Kosten gemäß § 17 und
                                 externe Kosten gemäß § 24 Absatz 3.
                             (7) Erträge eines von Ihnen gewählten Fonds beziehungsweise eines Fonds einer von Ihnen
                                 gewählten Anlagestrategie
                                  • erhöhen entweder den Wert der Fondsanteile oder
                                  • verwenden wir, um weitere Anteile des Fonds zu kaufen. Wenn wir für einen Fonds aus
                                      Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, keine Anteile kaufen können, machen wir
                                      Folgendes: Wir legen die Erträge des Fonds in einen sicherheitsorientierten Fonds an.
                                      Hierüber informieren wir Sie. Wenn die Kapitalanlagegesellschaft oder die depotfüh-
                                      rende Stelle dies fordern, können hierbei externe Kosten gemäß § 24 Absatz 3 entste-
                                      hen. Sie können jedoch anschließend einen Fondswechsel gemäß § 7 Absatz 1 vor-
                                      nehmen.
                                      Handelt es sich bei dem Fonds um einen Fonds in einer von Ihnen gewählten Anlage-
                                      strategie, wird die Anlagestrategie nach Anweisung des Strategie-Managers ange-
                                      passt.
                                      Wird bei der Anlage der Erträge in den sicherheitsorientierten Fonds der Mindestanla-
                                      gebetrag gemäß technischer Information unterschritten, werden wir die Erträge mit
                                      den Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages (siehe § 17 Absatz 2)
                                      verrechnen.
                             (8) Unserer jährlichen Mitteilung (siehe § 2 Absatz 10) entnehmen Sie den Wert des Fonds-
                                 vermögens (Aufschubzeit) zum angegebenen Stichtag. Zusätzlich können Sie dessen
                                 Wert jederzeit erfragen. Den Rücknahmepreis von Fonds veröffentlichen viele überregio-
                                 nale Zeitungen täglich.
                             (9) Nähere Informationen zu den Fonds Ihres Vertrages und gegebenenfalls der von Ihnen ge-
                                 wählten Anlagestrategie zum Vertragsabschluss finden Sie in der Versicherungsver-
                                 tragsinformation.

                             § 6 Anlagestrategie (Aufschubzeit)
 In einer Anlagestrategie    (1) Eine Anlagestrategie ist eine definierte Zusammenstellung von Fonds. Die Strategie-Zu-
 sind die Fonds und die          sammensetzung einer Anlagestrategie wird nach bestimmten Anlagegrundsätzen festge-
 Aufteilung auf die Fonds        legt und beinhaltet:
 festgelegt. Die Anlage-         • die zugrundeliegenden Fonds und
 strategie wird regelmäßig       • die prozentuale Aufteilung der Anlagebeträge auf diese Fonds zu einem bestimmten
 überprüft und bei Bedarf            Zeitpunkt.
 angepasst.                      Für das Management einer Anlagestrategie ist ein von uns beauftragter Finanzportfoliover-
                                 walter zuständig (sogenannter „Strategie-Manager“).
                             (2) Die Strategie-Zusammensetzung wird in regelmäßigen Abständen von dem Strategie-Ma-
                                 nager überprüft und gegebenenfalls angepasst. Diese Anpassung erfolgt ohne Ihre Zustim-
                                 mung und gilt ab einem festgelegten Zeitpunkt.
                             (3) Die Anpassung der Strategie-Zusammensetzung gilt für Ihre zukünftigen Anlagebeträge.
                                 Außerdem wird nach der Anpassung auf Anweisung des Strategie-Managers das gesamte
                                 bestehende Fondsvermögen (Aufschubzeit) entsprechend der angepassten Strategie-
                                 Zusammensetzung umgeschichtet. Die Umschichtung erfolgt ohne Ihre Zustimmung. Re-
                                 gelungen zum Bewertungsstichtag entnehmen Sie der technischen Information.
                             (4) Das Fondsvermögen (Aufschubzeit) in Ihrem Vertrag kann sich im Zeitverlauf durch eine
                                 unterschiedliche Wertentwicklung der Fonds Ihrer Anlagestrategie prozentual so auf die ein-
                                 zelnen Fonds aufteilen, dass die Strategie-Zusammensetzung nicht mehr erfüllt ist. In die-
                                 sem Fall kann der Strategie-Manager uns eine Anweisung erteilen, das Fondsvermögen
                                 (Aufschubzeit) so umzuschichten, dass die Strategie-Zusammensetzung wieder abge-
                                 bildet wird. Diese Anpassung erfolgt ohne Ihre Zustimmung.
                             (5) Für das Management einer Anlagestrategie entstehen Ihnen zusätzliche Kosten (siehe § 24
                                 Absatz 3).
                             (6) Sie können eine Anlagestrategie zu Vertragsbeginn vereinbaren oder auch erst später aus-
                                 wählen. Sie können eine vereinbarte Anlagestrategie wechseln oder abwählen. Details zum


                                                                                    Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 9 von 27

[Seite 10]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


                                 An- und Abwählen von Anlagestrategien und zum Strategiewechsel finden Sie in § 7 und
                                 § 8.
                            § 7 Fondswechsel (Shift / Switch) – Strategiewechsel - Rebalan-
                            cing
 Vor Rentenbeginn           (1) Vor Rentenbeginn: Fondswechsel – Strategiewechsel – Rebalancing
 Vor Rentenbeginn kön-      a) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie einen Fondswechsel (Shift / Switch) oder einen
 nen Sie jederzeit Fonds-       Strategiewechsel beantragen. Die Fondsliste zu myLife Invest Rente enthält die Fonds und
 wechsel oder Strategie-        Anlagestrategien, die Sie aktuell in Ihrem Versicherungsvertrag wählen und für einen Wech-
 wechsel beantragen. In-        sel nutzen können. Die jeweils aktuelle Liste finden Sie auf unserer Internetseite. Vor Ren-
 nerhalb eines Versiche-        tenbeginn können Sie auch jederzeit das automatische Rebalancing vereinbaren.
 rungsjahres sind Shifts
 bis    zu     insgesamt         Fondswechsel (Shift / Switch) vor Rentenbeginn
 10.000.000 Euro mög-       b)   Bei einem Shift übertragen wir das bisherige Fondsvermögen (Aufschubzeit) in Anteile
 lich,   oberhalb     von        anderer Fonds. Regelungen zum Bewertungsstichtag entnehmen Sie der technischen In-
 1.000.000 Euro gegen            formation. Künftige Anlagebeträge legen wir weiterhin in die bisher gewählten Fonds an.
 Gebühr.                    c)   Bei einem Switch legen wir die künftigen Anlagebeträge in die Fonds an, die Sie neu gewählt
                                 haben. Das bisherige Fondsvermögen ist hiervon nicht betroffen.
                            d)   Bei einer Kombination aus beidem führen wir Shift und Switch gleichzeitig durch.
                            e)   Wenn Sie eine Anlagestrategie gewählt haben, können Sie keinen Fondswechsel beantra-
                                 gen.

                                 Strategiewechsel vor Rentenbeginn
                            f)   Bei einem Strategiewechsel vor Rentenbeginn legen wir die künftigen Beiträge in die Fonds
                                 der von Ihnen neu gewählten Anlagestrategie an. Zudem wird das bisherige Fondsvermö-
                                 gen nach einem Strategiewechsel entsprechend der Strategie-Zusammensetzung Ihrer
                                 neugewählten Anlagestrategie umgeschichtet.
                                 Strategiewechsel beinhaltet auch die Auswahl einer Strategie, wenn bisher keine vereinbart
                                 war.
                            g)   Sie können eine Anlagestrategie auch wieder abwählen. In diesem Fall können Sie gleich-
                                 zeitig einen oder mehrere andere Fonds aus unserer Fondsliste wählen und einen Fonds-
                                 wechsel (Shift und Switch) beantragen. Wenn Sie eine Anlagestrategie abwählen, aber kei-
                                 nen Fondswechsel beantragen, werden wir wie folgt verfahren:
                                 •    wir führen das bisherige Fondsvermögen (Aufschubzeit) unverändert weiter und
                                 •    legen Ihre künftigen Beiträge weiter in die Fonds entsprechend der prozentualen Auf-
                                      teilung der bisherigen Anlagestrategie an.
                                      Das bisherige Management der Anlagestrategie entfällt jedoch.

                                 Automatisches Rebalancing vor Rentenbeginn
                            h)   Durch die unterschiedliche Wertentwicklung der von Ihnen gewählten Fonds verändert sich
                                 laufend die Gewichtung der Werte des Fondsvermögens (Aufschubzeit) der einzelnen
                                 Fonds. Wenn Sie das automatische Rebalancing vereinbart haben, wird vor Rentenbeginn
                                 jeweils zum Versicherungsjahrestag deren Verhältnis entsprechend Ihrer zuletzt mit uns
                                 vereinbarten Fondsaufteilung wieder hergestellt. Ein Rebalancing wird nur durchgeführt,
                                 wenn die Summe des Shiftvolumens höher als 5% des Fondsvermögens wäre.
                                 Wenn Sie eine Anlagestrategie gewählt haben, können Sie kein automatisches Rebalancing
                                 wählen.
                                 Ein Rebalancing kann nicht durchgeführt werden, wenn zum Zeitpunkt der Durchführung
                                 des automatischen Rebalancings Änderungen bei Ihrem Versicherungsvertrag in Bearbei-
                                 tung sind (z.B. Shifts, Switch, Zuzahlungen, Auszahlungen usw.).


                                 Bedingungen vor Rentenbeginn
                            i)   Das Shiftvolumen vor Rentenbeginn – auch innerhalb eines Strategiewechsels – darf inner-
                                 halb eines Versicherungsjahres höchstens 10.000.000 Euro betragen. Darüber hinaus ist
                                 unsere Zustimmung erforderlich. Für Shiftvolumen oberhalb von 1.000.000 Euro innerhalb
                                 eines Versicherungsjahres erheben wir eine Gebühr. Die Höhe der zusätzlichen Gebühr
                                 entnehmen Sie bitte dem „Gebührenkatalog der myLife Lebensversicherung AG“ in Ihren
                                 Versicherungsunterlagen. Beachten Sie den Mindestanlagebetrag je Fonds. Den Mindest-
                                 anlagebetrag je Fonds finden Sie in der technischen Information.
                                                                                  Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 10 von 27

[Seite 11]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


                              j)   Kosten für unseren zusätzlichen Verwaltungsaufwand stellen wir nicht in Rechnung. Es kön-
                                   nen jedoch externe Kosten (siehe § 24 Absatz 3) entstehen, die wir Ihnen in Rechnung
                                   stellen.


                              (2) Nach Rentenbeginn: Fondswechsel
                              a) Nach Rentenbeginn können Sie in der fondsgebundenen Rentenbezugsphase jederzeit
                                  Fondswechsel (Shift / Switch) zu einem von Ihnen gewünschten Datum vornehmen lassen,
 Nach Rentenbeginn /              solange ein Fondsguthaben vorhanden ist. Eine aktuelle Liste der Fonds, die in Ihrem Ver-
 Rentenphase                      trag für die fondsgebundenen Rentenbezugsphase wählbar sind, finden Sie zum Zeitpunkt
                                  des Fondswechsels auf unserer Internetseite.
 Im      fondsgebundenen
 Rentenbezug          sind
                                   Fondswechsel (Shift / Switch) nach Rentenbeginn
 Fondswechsel      einmal
 pro    Versicherungsjahr     b)   Ein Fondswechsel ist als Shift, als Switch oder als Kombination aus beidem möglich. Ihre
 möglich.                          Mitteilung muss spätestens zwei Börsentage vor dem gewünschten Datum bei uns einge-
                                   gangen sein. Als gewünschtes Datum gilt der zweite Tag nach Eingang Ihrer Mitteilung bei
 Innerhalb eines Versi-
                                   uns, wenn:
 cherungsjahres       sind
 Shifts bis zu insgesamt           •    Ihre Mitteilung uns nicht rechtzeitig erreicht oder
 200.000 Euro möglich.             •    Sie kein Datum angegeben haben.
 Darüber hinaus ist un-       c)   Bei einem Shift nach Rentenbeginn übertragen wir das bisherige Fondsvermögen (Ren-
 sere Zustimmung erfor-            tenbezugszeit) in Anteile der neu gewählten Fonds. Den Bewertungsstichtag für das
 derlich.                          Fondsvermögen (Rentenbezugszeit) und für die Anteile der neuen Fonds finden Sie in
                                   § 9. Künftige Überschüsse legen wir weiterhin in die bisher gewählten Fonds an.
                              d)   Bei einem Switch nach Rentenbeginn legen wir die künftigen Überschüsse in die von Ihnen
                                   neu gewählten Fonds an. Das bisherige Fondsvermögen (Rentenbezugszeit) ist hiervon
                                   nicht betroffen.
                              e)   Bei einer Kombination aus beidem führen wir Shift und Switch nach Rentenbeginn gleich-
                                   zeitig durch.

                                   Bedingungen nach Rentenbeginn
                              f)   Ein Fondswechsel nach Rentenbeginn ist einmal pro Versicherungsjahr möglich. Dies ist für
                                   Sie kostenlos. Innerhalb eines Versicherungsjahres sind Shifts bis zu insgesamt
                                   200.000 Euro möglich.
                              g)   Darüber hinaus ist unsere Zustimmung erforderlich. Für Shiftvolumen oberhalb von 200.000
                                   Euro innerhalb eines Versicherungsjahres erheben wir eine Gebühr. Die Höhe der zusätz-
                                   lichen Gebühr entnehmen Sie bitte dem „Gebührenkatalog der myLife Lebensversicherung
                                   AG“ in Ihren Versicherungsunterlagen.

                              § 8 Anpassungen nach Änderungen                             bei den Fonds              oder
                                  Anlagestrategien
 Fondsauswahl                 (1) Das bei Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung stehende Fondsangebot
 Unsere aktuelle Fonds-           und das zur Verfügung stehende Angebot an Anlagestrategien können sich während der
 liste zu myLife Invest           gesamten Versicherungsdauer ändern. Wir können insbesondere nicht garantieren, dass
 Rente finden Sie auf un-         die gewählten Fonds und die gewählten Anlagestrategien Ihnen während der gesamten
 serer Internetseite.             Versicherungsdauer uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Die jeweils aktuellen Listen zu
                                  myLife Invest bzw. zur fondsgebundenen Rentenbezugsphase finden Sie auf unserer Inter-
 Änderungen Ihrer Fonds-          netseite.
 und Ihrer Anlagestrate-
 gieauswahl nehmen wir
 grundsätzlich nur auf Ihre       Nachträgliche erhebliche Änderungen (Fonds / Anlagestrategien)
 Anweisung vor.               (2) Sind hinsichtlich eines von Ihnen gewählten Fonds oder einer von Ihnen gewählten Anlage-
 Sofern Änderungen an             strategie erhebliche Änderungen eingetreten, besteht unsererseits ein Anpassungsrecht da-
 Ihrer Fondsauswahl ein-          hingehend, dass wir
 treten, die wir nicht be-         •   diesen Fonds (vgl. Absatz 3), bzw.
 einflussen können, neh-           •   diesen Fonds als Bestandteil einer von Ihnen gewählten Anlagestrategie (vgl. Absatz
 men wir einen Fonds-                  4) oder
 wechsel vor und infor-
 mieren Sie. Sie können            •   die Anlagestrategie in Gänze (vgl. Absatz 7)
 dann von sich aus erneut          aus dem zur Verfügung stehenden Angebot entfernen dürfen.
 einen Fondswechsel vor-           Beispielhafte erhebliche Änderungen können unter anderem sein:
 nehmen.
                                                                                   Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 11 von 27

[Seite 12]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


 Handelt es sich um einen        •    Die von uns beauftragte Kapitalanlagegesellschaft
 Ihrer Anlagestrategie zu-             o verliert ihre Zulassung für den Vertrieb oder
 grundeliegenden Fonds,                o stellt den Vertrieb ein oder
 wird die Anlagestrategie              o verletzt ihre vertraglichen Pflichten erheblich oder
 ohne Ihre Zustimmung            •    die Fondsperformance unterschreitet den Marktdurchschnitt vergleichbarer Fonds
 angepasst.                           bzw. die Anlagestrategie unterschreitet den Marktdurchschnitt vergleichbarer Strate-
                                      gien erheblich oder
                                 •     der Fonds erfährt eine deutliche Abwertung durch ein renommiertes Ratingunterneh-
                                       men oder
                                 •     gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Anforderungen ändern sich und wir halten eine
                                       Fortführung des Fonds bzw. der Anlagestrategie im Rahmen des Vertrages für nicht
                                       mehr angemessen oder
                                 •     Gebühren, mit denen uns die Kapitalanlagegesellschaft beim Fondskauf, -verkauf und
                                       bei der Verwahrung belastet, erhöhen sich nachträglich oder
                                 •     die Fristen für den Fondseinkauf oder den Fondsverkauf ändern sich, sodass ein spä-
                                       terer Kurstermin die Folge ist oder
                                 •     der von Ihnen gewählte Fonds wird von der von uns beauftragten Kapitalanlagege-
                                       sellschaft in Gänze (vgl. Absatz 5) nicht mehr oder nicht mehr zu den bei Aufnahme
                                       des Fonds in das Fondsangebot vereinbarten Rahmenbedingungen angeboten oder
                                 •     wir können für einen Fonds keine Anteile an- und verkaufen (vgl. Absatz 6) oder
                                 •     die von Ihnen gewählte Anlagestrategie wird von dem von uns beauftragtem Finanz-
                                       portfolioverwalter in Gänze nicht mehr oder nicht mehr zu den bei Aufnahme der Stra-
                                       tegie in das Strategieangebot vereinbarten Rahmenbedingungen angeboten (vgl. Ab-
                                       satz 7) oder
                                 •     der Fonds bzw. die Anlagestrategie erfüllt nicht mehr unsere internen Auswahl- oder
                                       Anlagekriterien.
                             (3) Wenn ein von Ihnen gewählter Fonds auf Grund einer erheblichen Änderung nicht mehr zur
                                 Verfügung steht, nehmen wir einen Fondswechsel in einen sicherheitsorientierten Fonds
                                 vor. Hierüber informieren wir Sie. Sie können anschließend einen Fondswechsel gemäß § 7
                                 Absatz 1 und 2 vornehmen.
                             (4) Handelt es sich bei dem Fonds, der wegen einer erheblichen Änderung nicht mehr zur Ver-
                                 fügung steht, um einen Fonds in einer von Ihnen gewählten Anlagestrategie, passen wir die
                                 Anlagestrategie auf Anweisung des Strategie-Managers entsprechend an. Ihre Zustimmung
                                 ist hierfür nicht erforderlich. Details zur Anpassung finden Sie in § 6 Absatz 2 - 4. Erhalten
                                 wir keine Anweisung des Strategie-Managers, schichten wir die jeweils betroffene Fonds-
                                 position vollständig in einen sicherheitsorientierten Fonds um.

                                 Schließung von Fonds
                             (5) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft einen von Ihnen gewählten Fonds schließt, nehmen wir
                                 einen Fondswechsel in einen sicherheitsorientierten Fonds vor. Hierüber informieren wir
                                 Sie. Sie können anschließend einen Fondswechsel gemäß § 7 Absatz 1 und 2 vornehmen.
                                 Handelt es sich bei dem Fonds, der durch die Kapitalanlagegesellschaft geschlossen wird,
                                 um einen Fonds in einer von Ihnen gewählten Anlagestrategie, passen wir die Anlagestra-
                                 tegie auf Anweisung des Strategie-Managers entsprechend an. Ihre Zustimmung ist hierfür
                                 nicht erforderlich. Details zur Anpassung finden Sie in § 6 Absatz 2 - 4. Erhalten wir keine
                                 Anweisung des Strategie-Managers, schichten wir die jeweils betroffene Fondsposition voll-
                                 ständig in einen sicherheitsorientierten Fonds um. Sie können anschließend einen Fonds-
                                 wechsel gemäß § 7 Absatz 1 vornehmen.

                                 Einstellung des An- und Verkaufs von Fondsanteilen
                             (6) Es kann vorkommen, dass wir für einen Fonds keine Anteile an- und verkaufen können.
                                 Wenn wir – aus von uns nicht zu vertretenden Gründen – für einen von Ihnen gewählten
                                 Fonds keine Anteile
                                 •   kaufen können, legen wir Anlagebeträge in einen sicherheitsorientierten Fonds an.
                                     Hierüber informieren wir Sie. Sie können anschließend einen Fondswechsel gemäß § 7
                                     Absatz 1 und 2 vornehmen.
                                     Handelt es sich bei dem Fonds um einen Fonds in einer von Ihnen gewählten Anlage-
                                     strategie, wird die Anlagestrategie nach Anweisung des Strategie-Managers ange-
                                     passt. Ihre Zustimmung ist hierfür nicht erforderlich. Details zur Anpassung finden Sie


                                                                                    Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 12 von 27

[Seite 13]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


                                       in § 6 Absatz 3. Ist ein Ankauf von Fondsanteilen in einer von Ihnen gewählten Anlage-
                                       strategie nicht möglich und erfolgt keine Anweisung des Strategie-Managers, verfahren
                                       wir entsprechend Absatz 6 Satz 1 und 2;
                                •      verkaufen können, informieren wir Sie. In diesem Fall wird bei Leistung oder Rückkauf
                                       der Rücknahmepreis zur Ermittlung des Wertes einer Anteileinheit nicht angesetzt. Wir
                                       werden Ihnen anbieten, die entsprechenden nicht verkaufbaren Anteileinheiten auf ein
                                       Depot Ihrer Wahl zu übertragen, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist. Neh-
                                       men Sie dieses Angebot nicht an oder ist die Übertragung technisch oder rechtlich nicht
                                       möglich, werden wir den Wert einer Anteileinheit anhand des aktuell von uns am Kapi-
                                       talmarkt erzielbaren Preises ermitteln. Der Preis kann aufgrund der verminderten Ver-
                                       äußerbarkeit der Fondsanteile geringer sein als der zuletzt von der Kapitalanlagege-
                                       sellschaft gestellte Rücknahmepreis. Diese Wertminderung kann auch zu einem Total-
                                       verlust führen.

                             Einstellen / Austausch einer Anlagestrategie
                            (7) Wenn die von Ihnen gewählte Anlagestrategie in Gänze nicht mehr angeboten wird oder
                                Ihnen auf Grund einer erheblichen Änderung gemäß Absatz 1 und 2 nicht mehr zur Verfü-
                                gung steht, entfällt das Management der Anlagestrategie. Hierüber informieren wir Sie. Das
                                bisherige Fondsvermögen führen wir dann in der bestehenden Fondsallokation un-
                                verändert weiter. Ihre künftigen Beiträge werden dann ebenfalls weiter in die Fonds ent-
                                sprechend der prozentualen Aufteilung der zum Zeitpunkt der Einstellung der bisherigen
                                Anlagestrategie angelegt. Sie können aber auch einen oder mehrere andere Fonds aus
                                unserer Fondsliste wählen und einen Fondswechsel gemäß § 7 Absatz 1 veranlassen oder
                                sofern vorhanden eine andere Anlagestrategie wählen.
                            (8) Ändert sich lediglich der Name einer Anlagestrategie, hat dies keine Auswirkungen auf de-
                                ren Inhalt, Zusammensetzung, Funktionsweise oder Risikoprofil. Die Anlagestrategie wird
                                in diesem Fall unter dem neuen Namen unverändert fortgeführt.

                            § 9 Bewertungsstichtage in der Rentenbezugszeit
 Bewertung                  Wir bewerten Fondsanteile in der Rentenbezugszeit – bei Wahl des fondsgebundenen Renten-
 Für die Bewertung von      bezugs – jeweils zu einem Stichtag mit dem Börsenkurs. Je nachdem, aus welchem Anlass wir
 Fondsanteilen in der       Fondsanteile bewerten, gelten unterschiedliche Stichtage. Der Stichtag richtet sich nach dem
 Rentenbezugszeit gibt es   Anlass. Die Anlässe und die dazugehörigen Stichtage ergeben sich aus der untenstehenden
 jeweils einen Stichtag,    Tabelle.
 der den Börsenkurs be-     Es kann aus Gründen außerhalb unseres Einflussbereichs (Handelsplattformen, Händler, Kapi-
 stimmt.                    talverwaltungsgesellschaften, etc.) vorkommen, dass ein Kauf oder Verkauf zum genannten
                            Stichtag nicht bzw. nur eingeschränkt möglich ist. Dies kann insbesondere bei hohen Handels-
                            volumina oder bei einer Aussetzung der Rücknahme/Veräußerbarkeit (zum Beispiel bei gesperr-
                            ten offenen Immobilienfonds) der Fall sein. In diesen Fällen findet die Stichtagsreglung keine
                            Anwendung und es gilt das Folgende:
                            Wir ermitteln den Wert des Fondsvermögens erst dann, wenn wir Anteile der entsprechenden
                            Fonds bei der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft tatsächlich erwerben/veräußern können. Wir
                            erwerben/veräußern die Anteile unter Wahrung der Interessen unserer Versicherungsnehmer
                            unverzüglich. Von dieser Regelung sind auch Umschichtungen (Shift) mit einem Volumen von
                            mehr als 50.000 Euro betroffen.
                            In der folgenden Tabelle finden Sie in der linken Spalte den Anlass, in der rechten Spalte den
                            Stichtag dafür. Gibt es am Stichtag keinen Börsenkurs eines Fonds, verwenden wir den Bör-
                            senkurs, der nach dem Stichtag als nächstes verfügbar ist.

                                         Tod                Innerhalb von 5 Börsentagen nach Zugang der Mitteilung
                                     sonstige
                                Vertragsänderung            Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung
                              Fondswechsel (Shift)
                               ohne Angabe eines
                                  Zeitpunktes               Innerhalb von 5 Börsentagen nach Zugang der Mitteilung
                                    mit Angabe eines
                                       Zeitpunktes          Bedingungsgemäß gewünschtes Datum
                                     Umschichten

                                                                                    Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 13 von 27

[Seite 14]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


                                   ohne Angabe eines
                                      Zeitpunktes           Innerhalb von 5 Börsentagen nach Zugang der Mitteilung
                                    mit Angabe eines
                                       Zeitpunktes          Bedingungsgemäß gewünschtes Datum


 Möglichkeiten zur Vertragsanpassung
                              § 10 Beitragsfreistellung/ Beitragspause – Herabsetzung der Bei-
                              träge
 Möglichkeiten bei Zah-       (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Ihre Beitragszahlung zum Ende des laufenden Mo-
 lungsschwierigkeiten             nats einstellen (Beitragsfreistellung) oder für einen festgelegten Zeitraum von insgesamt bis
                                  zu 36 Monaten pausieren (Beitragspause). Informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätes-
                                  tens drei Werktage vor diesem Termin in Textform.
 •   Beitragsfreistel-
     lung                     (2) Wenn Sie bisher mindestens 5.000 Euro (Beitragsfreistellung) bzw. 1.000 Euro (Beitrags-
                                  pause) in Ihre Rentenversicherung eingezahlt haben, führen wir Ihren Vertrag beitragsfrei
     Wenn Sie dies wün-           bzw. beitragspausiert weiter: Beitragsrückstände ziehen wir vom Fondsvermögen ab. Ei-
     schen, befreien wir          nen Abzug wegen Beitragsfreistellung bzw. Beitragspause erheben wir nicht. Das Fonds-
     Sie von der Pflicht,         vermögen (Aufschubzeit) entwickelt sich weiter.
     Beiträge zu zahlen.
                              (3) Wenn Sie bisher keine 5.000 Euro bei einer Beitragsfreistellung bzw. 1.000 Euro bei einer
                                  Beitragspause in Ihre Rentenversicherung eingezahlt haben, erhalten Sie den Rückkaufs-
 •   Beitragspause                wert nach § 20. Der Vertrag endet.
     Sie können die Bei-      (4) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen oder die Beitragszahlung pausieren, kann das
     tragszahlung für bis         für Sie Nachteile haben. Zum Rentenbeginn steht ein geringeres Fondsvermögen (Auf-
     zu 36 Monate pau-            schubzeit) für die Rente zur Verfügung.
     sieren.                  (5) Wenn Sie eine Beitragsrückgewähr vereinbart haben (siehe § 2 Absatz 8), beachten Sie:
                                  Wir nehmen den Risikobeitrag für die Beitragsrückgewähr aus dem Fondsvermögen, sofern
 •   Beitragsherabset-            eines vorhanden ist. Ist kein Fondsvermögen vorhanden, entfällt die Beitragsrückgewähr.
     zung
     Sie können Ihre Bei-         Herabsetzung der Beiträge
     träge reduzieren.        (6) Vor Rentenbeginn können Sie Ihre Beiträge zum Ende des laufenden Monats herabsetzen.
                                  Pro Versicherungsjahr müssen die Beiträge mindestens 1.800 Euro betragen. Informieren
                                  Sie uns über Ihren Wunsch spätestens drei Werktage vor Ende des laufenden Monats in
                                  Textform.

                                   Wiederherstellen des Vertrages
                              (7) Nach einer Beitragsfreistellung, Beitragspause oder Herabsetzung der Beiträge können Sie
                                   jederzeit bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten Rentenbeginn wieder Beiträge in der
                                   Höhe zahlen, die Sie vorher vereinbart hatten.
                              (8) Die Beitragszahlung setzt nach dem Ende der Beitragspause automatisch wieder ein. Sie
                                   kann einmalig auf maximal 36 Monate verlängert werden.
                              (9) Nach einer Beitragspause ist eine weitere Beitragspause erst möglich, wenn Sie wieder für
                                   mindestens 12 Monate Beiträge gezahlt haben. Der Zeitraum für alle Beitragspausen darf
                                   36 Monate nicht übersteigen.
                              (10) Beiträge, die Sie wegen einer Beitragsfreistellung, Beitragspause oder Herabsetzung der
                                   Beiträge nicht gezahlt haben, können Sie nachzahlen:
                                   •   durch eine einmalige Zuzahlung oder
                                   •   durch einen höheren Beitrag für die restliche Beitragszahlungsdauer.
                              (11) Wenn Sie den Vertrag nach Absatz 7 oder 8 ändern, gilt weiterhin der garantierte Renten-
                                   faktor gemäß § 2 Absatz 2 b).

                              § 11 Beitragserhöhungen
 Beitragserhöhung             (1) Vor Rentenbeginn können Sie zu jedem Fälligkeitstermin bis zum bei Vertragsabschluss
 Sie können Ihren Beitrag         vereinbarten Rentenbeginn Ihren künftigen Beitrag erhöhen. Nennen Sie uns den ge-
 jederzeit bis zum bei Ver-       wünschten Beitrag und das Datum, ab welchem Sie diesen Beitrag zahlen möchten. Bitte
 tragsabschluss verein-           informieren Sie uns über Ihren Wunsch mindestens drei Werktage im Voraus.


                                                                                     Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 14 von 27

[Seite 15]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


 barten Rentenbeginn er-     (2) Jede Beitragserhöhung erhöht das Fondsvermögen und die Leistungen. Eine gegebenen-
 höhen. Dadurch erhöhen          falls vereinbarte dynamische Beitragserhöhung bezieht sich dann auf den erhöhten Beitrag
 sich das Fondsvermögen          (siehe § 19).
 und die spätere Rente.
 Beitragserhöhungen und      (3) Es gilt weiterhin der garantierte Rentenfaktor gemäß § 2 Absatz 2 b).
 Zuzahlungen dürfen:
                                 Bedingungen
 •   Mit Beitragsrückge-
     währ und bis zum Al-    (4) Der Beitrag muss sich um mindestens drei Prozent erhöhen und
     ter 67: 50.000 Euro         •    wenn keine Beitragsrückgewähr vereinbart ist, gilt: insgesamt können Sie in Summe
     pro Jahr und insge-              über alle myLife Rentenversicherungsverträge maximal 400.000 Euro an Beitragserhö-
     samt 600.000 Euro                hungen und Zuzahlungen (§ 12) beantragen.
 •   Sonst: 400.000 Euro         •    wenn Beitragsrückgewähr vereinbart ist, gilt: bis die versicherte Person das Alter 67
                                      erreicht, kann pro Jahr 50.000 Euro zusätzlich gezahlt werden. Insgesamt können Sie
                                      in Summe über alle myLife Rentenversicherungsverträge maximal 600.000 Euro an
                                      Beitragserhöhungen und Zuzahlungen (§ 12) beantragen.
                                 Eine Beitragserhöhung, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, ist nur mit unse-
                                 rer Zustimmung möglich.
                             § 12 Zuzahlungen
 Zuzahlung                   (1) Vor Rentenbeginn können Sie jederzeit bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten Ren-
 Sie können jederzeit bis        tenbeginn eine Zuzahlung beantragen, die Sie zusätzlich zu Ihren Beiträgen leisten.
 zum bei Vertragsab-             Im Antrag nennen Sie uns:
 schluss     vereinbarten        •    den Betrag Ihrer Zuzahlung und
 Rentenbeginn zusätzli-          •    sofern Sie keine Anlagestrategie gewählt haben, die gewünschten Fonds aus unserer
 che Einzahlungen (= Zu-              Fondsliste zu myLife Invest und die gewünschte Aufteilung auf die Fonds.
 zahlungen) beantragen.      (2) Ihre Zuzahlung wird in die gewählten Fonds angelegt. Wenn Sie keine Aufteilung für die
 Diese    erhöhen     das        Zuzahlung festgelegt haben, wird dieselbe wie für den Beitrag verwendet. Wenn Sie eine
 Fondsvermögen und die           Anlagestrategie gewählt haben, wird Ihre Zuzahlung gemäß der Strategie-Zusammenset-
 spätere Rente. Beitrags-        zung (siehe § 6) angelegt.
 erhöhungen und Zuzah-       (3) Jede Zuzahlung erhöht das Fondsvermögen (Aufschubzeit) und die mögliche Rente. Die
 lungen dürfen:                  Fondsanteile werden frühestens nach tatsächlicher Wertstellung der Zuzahlung auf unse-
 •   Mit Beitragsrückge-         rem Bankkonto gekauft. Regelungen zum Bewertungsstichtag entnehmen Sie der techni-
     währ und bis zum Al-        schen Information.
     ter 67: 50.000 Euro     (4) Es gilt weiterhin der garantierte Rentenfaktor gemäß § 2 Absatz 2 b).
     pro Jahr und insge-
     samt 600.000 Euro
                                 Bedingungen
 •   Sonst: 400.000 Euro
                             (5) Kosten für unseren zusätzlichen Verwaltungsaufwand stellen wir nicht gesondert in Rech-
                                 nung. Es können jedoch externe Kosten (siehe § 24 Absatz 3) entstehen. Eine Zuzahlung
                                 muss mindestens 1.000 Euro betragen und
                                 •   wenn keine Beitragsrückgewähr vereinbart ist, gilt: insgesamt können Sie in Summe
                                     über alle myLife Rentenversicherungsverträge maximal 400.000 Euro an Beitragserhö-
                                     hungen (§ 11) und Zuzahlungen beantragen.
                                 •   wenn Beitragsrückgewähr vereinbart ist, gilt: bis die versicherte Person das Alter 67
                                     erreicht, kann pro Jahr 50.000 Euro zusätzlich gezahlt werden. Insgesamt können Sie
                                     in Summe über alle myLife Rentenversicherungsverträge maximal 600.000 Euro an
                                     Beitragserhöhungen (§ 11) und Zuzahlungen beantragen.
                                 Eine Zuzahlung, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, ist nur mit unserer Zu-
                                 stimmung möglich.
                             § 13 Auszahlungen
 Auszahlungen                    Auszahlungen vor Rentenbeginn
 Vor Rentenbeginn kön-       (1) Vor Rentenbeginn können Sie jederzeit beantragen, Kapital aus Ihrer Versicherung zu ent-
 nen Sie jederzeit bean-         nehmen. Nennen Sie uns
 tragen, Kapital aus Ihrem       •    den Betrag der Auszahlung oder die Anzahl der Fondsanteile und aus welchen Fonds
 Vertrag zu entnehmen.                Kapital ausgezahlt werden soll, wenn Sie keine Anlagestrategie gewählt haben.
 Dies    verringert    das       •    den Betrag der Auszahlung, wenn Sie eine Anlagestrategie gewählt haben. Die Aus-
 Fondsvermögen entspre-               zahlung wird gemäß der aktuellen Aufteilung des Fondsvermögens aus den Fonds Ih-
 chend und reduziert die              rer Anlagestrategie entnommen.
 späteren Leistungen.


                                                                                  Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 15 von 27

[Seite 16]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


                                Regelungen          zum    Bewertungsstichtag      entnehmen  Sie     der    technischen
                                Information.
                                Sie können auch regelmäßige Auszahlungen in Form eines Auszahlungsplans beantragen.
                                Dazu nennen Sie uns zusätzlich einen Turnus (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jähr-
                                lich) und ein Laufzeitende.
                            (2) Jede Auszahlung verringert das Fondsvermögen (Aufschubzeit). Eine gegebenenfalls
                                vereinbarte Beitragsrückgewähr im Todesfall reduziert sich um den Betrag der Auszahlung.
                                Die Beitragsrückgewähr erlischt, wenn die Summe der Auszahlungen die Höhe der Bei-
                                tragsrückgewähr überschreitet. Kosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand stellen wir
                                nicht gesondert in Rechnung. Es können jedoch externe Kosten (siehe § 24 Absatz 3) ent-
                                stehen.
                                Eine Auszahlung muss mindestens 1.000 Euro betragen, das verbleibende Fondsvermö-
                                gen (Aufschubzeit) mindestens 5.000 Euro. Für eine Auszahlung, die diese Bedingungen
                                nicht erfüllt, ist unsere Zustimmung erforderlich.
 Einmalige Auszahlung
 nach Rentenbeginn              Einmalige Auszahlung nach Rentenbeginn (Kapitalentnahme)
 Auch nach Rentenbeginn     (3) Nach Rentenbeginn können Sie einmalig zu einem Monatsersten Kapital entnehmen. Dabei
 können Sie einmalig Ka-        gelten die folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
 pital aus Ihrem Vertrag        •    Sie haben eine Rentengarantiezeit oder die Restkapitalabfindung vereinbart.
 entnehmen.                     •    Zum Zeitpunkt der Kapitalentnahme wäre gegebenenfalls eine Todesfallleistung fällig.
                                •    Sie entnehmen
                                     o mindestens 1.000 Euro
                                     o maximal einen Betrag, der dem Kapitalwert für die Rentengarantie oder Restkapi-
                                          talabfindung zum Zeitpunkt der Kapitalentnahme entspricht.
                            (4) Informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätestens zwei Wochen vor dem Termin, zu dem
                                Sie Kapital entnehmen möchten.
                            (5) Wenn Sie Kapital entnehmen, berechnen wir die zukünftige Rente wie folgt neu:
                                Von dem Deckungskapital zum Zeitpunkt der Entnahme ziehen wir zunächst folgende Be-
                                träge ab:
                                •     den Betrag des entnommenen Kapitals und
                                •     eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zwei Prozent des entnommenen Kapitals.
                                Aus dem verbleibenden Betrag berechnen wir die zukünftige Rente. Wir verwenden dabei
                                weiterhin die Rechnungsgrundlagen vom Rentenbeginn und denselben Garantiesatz,
                                siehe § 2 Absatz 2 a) und 2 b).
                                 Die zukünftige Rente ist kleiner als die bisherige Rente. Wir zahlen diese ab dem Zeitpunkt
                                 der Entnahme, solange die versicherte Person lebt. Im Todesfall zahlen wir keine Leis-
                                 tung.
                                 Eine Auszahlung aus dem Fondsvermögen (Rentenbezugszeit) ist nicht möglich.

                            § 14 Garantieprozentsatz-Erhöhung nach Rentenbeginn
                            (1) Vor dem Beginn des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 90. Le-
                                bensjahr vollendet, können Sie innerhalb der fondsgebundenen Rentenphase auf Antrag
                                den Garantieprozentsatz erhöhen, um die garantierte Rente (Fondsgebundener Renten-
                                bezug) zu erhöhen. Dazu wird Kapital aus dem Fondsvermögen (Rentenbezugszeit) ins
                                klassische Deckungskapital umgeschichtet. Die Erhöhung der garantierten Rente
                                (Fondsgebundener Rentenbezug) erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsät-
                                zen. Hierbei gelten die Bewertungsstichtage nach § 9.

 Im Leistungsfall
                            § 15 Nachweise – Erklärung der Leistungspflicht
 Nachweise                  (1) Wenn wir eine Leistung erbringen sollen, benötigen wir folgende Unterlagen:
 Die Rentenzahlung er-          •   den Versicherungsschein und
 folgt gegen Vorlage des        •   ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person.
 Versicherungsscheins       (2) Vor jeder Rentenzahlung können wir ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die
 und der Geburtsurkunde         versicherte Person noch lebt. Die dabei entstehenden Kosten werden wir übernehmen.
 der versicherten Person.       Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.
 Im Todesfall benötigen
 wir die Sterbeurkunde      (3) Wenn die versicherte Person stirbt, benötigen wir zusätzlich:

                                                                                  Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 16 von 27

[Seite 17]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


 und ein ärztliches oder             •    eine amtliche Sterbeurkunde. Diese muss Alter und Geburtsort der versicherten Per-
 amtliches Zeugnis.                       son enthalten.
                                     •    ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über
                                          Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat.
                               (4)   Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, um unsere Leistungspflicht zu
                                     klären. Die dabei entstehenden Kosten müssen Sie oder der Leistungsempfänger tragen.
                               (5)   Wenn uns alle Unterlagen vorliegen, teilen wir innerhalb von zwei Wochen mit, ob wir eine
 Erklärung der Leis-                 Leistung zahlen.
 tungspflicht
                               (6)   Die beschriebenen Nachweis- und Auskunftspflichten gehören zu den Mitwirkungspflichten
 Wir teilen innerhalb von            im Leistungsfall. Wenn Sie oder der Leistungsempfänger diese Pflichten nicht erfüllen, kann
 zwei Wochen mit, ob wir             es sein, dass wir keine Leistungen zahlen müssen.
 eine Leistung zahlen.
                               (7)   Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt die
                                     empfangsberechtigte Person die damit verbundenen Kosten und Transaktionsrisiken.

                               § 16 Leistungsempfänger
 Leistungsempfänger            (1) Leistungen aus diesem Vertrag zahlen wir grundsätzlich an Sie aus. Sie können uns aber
 Leistungen zahlen wir an          auch eine andere Person benennen, die die Leistungen erhalten soll. Diese Person nennen
 Sie aus oder an die Per-          wir Bezugsberechtigter.
 son, die Sie uns nennen       (2) Bis der jeweilige Versicherungsfall eintritt, können Sie Ihre Bestimmung jederzeit widerru-
 (= Bezugsberechtigter).           fen oder ändern.
                               (3) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Vertrag
                                   sofort und unwiderruflich erwerben soll. Dies müssen Sie uns in Textform mitteilen. In die-
                                   sem Fall ist eine erneute Änderung des Bezugsrechts nur dann möglich, wenn der Bezugs-
                                   berechtigte zustimmt.
                               (4) Sie können die Ansprüche aus diesem Vertrag abtreten oder verpfänden, wenn derartige
                                   Verfügungen rechtlich möglich sind. Dies müssen Sie uns in Textform mitteilen.
                               (5) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie die Abtretung und die Verpfän-
                                   dung sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berech-
                                   tigten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden sind.

 Beitrag
                               § 17 Beitragskalkulation – Kosten
 Kosten Ihres Vertrages        (1) Sie zahlen Ihre Beiträge an uns. Ihre Beiträge legen wir an:
 In Ihrem Vertrag sind             • in die von Ihnen gewünschten Fonds oder in die Fonds der von Ihnen gewählten Anla-
 Kosten enthalten. Die                 gestrategie, und
 Kosten finden Sie detail-         • in der von Ihnen gewünschten prozentualen Aufteilung oder gemäß Strategie-Zusam-
 liert im Vertragsinformati-           mensetzung (siehe § 6).
 onsblatt.                     (2) Unsere Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages erheben wir:
 Kosten entnehmen wir                • einmal pro Versicherungsjahr und
 aus den Fonds.                      • bei Übergang in den Rentenbezug oder bei Beendigung des Vertrages durch Kapitalab-
                                       findung, Kündigung oder Tod.
                                   Die Kosten berechnen wir auf Basis aller in Ihrem Versicherungsvertrag vorhandenen
                                   Fonds. Diese Kosten entnehmen wir gemäß Absatz 4 aus den Fonds Ihres Versicherungs-
                                   vertrages. Da diese Vorgänge einen Verkauf von Fondsanteilen beinhalten, können externe
                                   Kosten entstehen (siehe § 24 Absatz 3).
                               (3) Aus dem Fondsvermögen gemäß Absatz 4 entnehmen wir jährlich nachschüssig Risikobei-
                                   träge für eine gegebenenfalls vereinbarte Beitragsrückgewähr im Todesfall. Als Rech-
                                   nungsgrundlagen verwenden wir die Sterbetafeln DAV 1994T.
                               (4) Bei der Entnahme der Kosten berücksichtigen wir entsprechend anteilig zunächst nur die
                                   Fonds, für die der Verkauf von Anteilen möglich ist. Wenn nur Fonds vorhanden sind, bei
                                   denen der Verkauf von Anteilen nicht möglich ist, können wir keine Kosten entnehmen. In
                                   diesem Fall kann Ihr Versicherungsvertrag enden. Wir werden Sie rechtzeitig darauf hinwei-
                                   sen und Ihnen Maßnahmen vorschlagen, wie Sie Ihren Versicherungsvertrag aufrechterhal-
                                   ten können. Wenn Ihr Versicherungsvertrag erlischt, erhalten Sie den Rückkaufswert ge-
                                   mäß § 20 Absatz 3 durch Übertragung von Fondsanteilen.
                                   Beachten Sie: Bei sehr ungünstiger Wertentwicklung der Fonds könnte das Fondsvermö-
                                   gen aufgebraucht werden und der Vertrag enden.
                                                                                      Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 17 von 27

[Seite 18]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


                               (5) Die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung werden über die gesamte Vertragslaufzeit
                                   verteilt. Sie berücksichtigen
                                   • die Prüfung Ihres Versicherungsantrags,
                                   • die Ausfertigung der Vertragsunterlagen,
                                   • die Verwaltung und Führung des Versicherungsvertrags, unter anderem
                                   • Bearbeitung von Anfragen, Anträgen,
                                   • Prüfungen und Bearbeitungen im Leistungsfall und
                                   • Werbeaufwendungen.
                                   Klassischer Rentenbezug:
                                   Zum Rentenübergang fallen einmalig Verwaltungskosten in Prozent des Fondsvermögens
                                   (Aufschubzeit) an. Ab Rentenbeginn fallen Verwaltungskosten in Prozent der gezahlten
                                   Leistungen an.
                                   Fondsgebundener Rentenbezug:
                                   Zum Rentenübergang fallen einmalig Verwaltungskosten in Prozent des Anteils des Fonds-
                                   vermögens (Aufschubzeit) an, der für die garantierte Rente verwendet wird.
                                   Zu Beginn jedes Versicherungsjahres – erstmals zum Rentenbeginn – fallen jährlich Ver-
                                   waltungskosten auf den Anteil des Fondsvermögens (Rentenbezugszeit) an, der für die
                                   variable Zusatzrente verwendet wird.
                                   Ab Rentenbeginn fallen Verwaltungskosten in Prozent der gezahlten Leistungen an.
                                   Zusätzlich fallen Verwaltungskosten in Prozent des verwalteten Fondsvermögens (Ren-
                                   tenbezugszeit) an. Diese Kosten entnehmen wir gemäß Absatz 4 aus den Fonds Ihres
                                   Versicherungsvertrages.
                                   Beim Wechsel in den klassischen Rentenbezug (siehe § 2 Absatz 3) fallen einmalig Ver-
 Nettoprodukt        ohne          waltungskosten in Prozent des Fondsvermögens (Rentenbezugszeit) an. Ab diesem
 Provisionen                       Zeitpunkt fallen Verwaltungskosten in Prozent der gezahlten Leistungen an.
 In Ihrem Vertrag sind kei-    (6) Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um ein sogenanntes Nettoprodukt. Daher erheben wir
 nerlei Kosten für Provisi-        weder Kosten für Provisionen noch weitere vertriebliche Kosten für Vermittler.
 onen       oder   weitere
                               (7) Die Höhe der Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages können Sie
 vertriebliche Kosten für
                                   dem Vertragsinformationsblatt in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen.
 Vermittler enthalten. Es
 handelt sich um ein so-       (8) Kosten für bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen haben wir nicht im Beitrag berück-
 genanntes Nettoprodukt.           sichtigt. Wir können sie gesondert in Rechnung stellen. Weitere Einzelheiten können Sie
                                   § 17 und § 24 entnehmen.

                               § 18 Beitragszahlung
 Pünktliche     Beitrags-      (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung zahlen Sie monatlich. Hierfür erheben wir keinen Raten-
 zahlung        garantiert         zuschlag.
 wirksamen Versiche-
 rungsschutz                       Erster Beitrag
 Zahlen Sie bitte Ihren        (2) Zahlen Sie den ersten Beitrag
 ersten Beitrag                    • unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins,
 •   unverzüglich   nach           • jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungsbeginn.
     Ablauf von 30 Tagen       (3) Falls Sie die Zahlung innerhalb der Frist nach Absatz 2 schuldhaft versäumen,
     nach Zugang des               •    fällt der Versicherungsschutz weg und
     Versicherungs-                •    wir können – solange die Zahlung nicht erfolgt ist – vom Vertrag zurücktreten.
     scheins,                      Dies gilt allerdings nur dann, wenn wir Sie hierauf aufmerksam gemacht haben:
 •   aber nicht vor dem            •    durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein oder
     Versicherungsbe-              •    durch eine gesonderte Mitteilung.
     ginn.
                                   Folgebeiträge
 Folgebeiträge                 (4) Zahlen Sie auch Ihre weiteren Beiträge (Folgebeiträge) unverzüglich zum jeweils vereinbar-
 Ihre weiteren Beiträge            ten Fälligkeitstermin. Sonst gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Wenn Sie einen
 (= Folgebeiträge) zahlen          Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben, senden wir Ihnen eine Erinnerung. Darin set-
 Sie bitte jeweils rechtzei-       zen wir Ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen, um den offenen Beitrag zu zahlen.
 tig zum Fälligkeitstermin.        Beachten Sie: Ihr Versicherungsschutz für einen Leistungsfall entfällt oder vermindert sich,
                                   wenn
                                   •   Sie sich bei Eintritt des Leistungsfalls mit der Zahlung noch im Verzug befinden und
                                   •   der Leistungsfall nach Ablauf der in der Aufforderung gesetzten Zahlungsfrist eintritt.
                                                                                     Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 18 von 27

[Seite 19]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


                                Dies gilt allerdings nur dann, wenn wir Sie auf diese Konsequenz bereits mit der Aufforde-
                                rung hingewiesen haben.

                                Beitragszahlung und Lastschriftverfahren
                            (5) Die vereinbarten Beiträge können Sie bargeldlos an uns zahlen oder uns ermächtigen, Bei-
                                träge von Ihrem Bankkonto einzuziehen („Lastschriftverfahren“).
                                Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan
                                haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Im Lastschriftverfahren gilt die Zahlung als recht-
                                zeitig, wenn wir den Beitrag zu den Fälligkeitsterminen nach den Absätzen 2 und 4 einzie-
                                hen konnten,
                                •    wir berechtigt waren, den Beitrag einzuziehen und
                                •    Sie diesem Einzug nicht widersprechen.
                                Wenn wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
                                wenn
                                •    dies nicht Ihre Schuld ist und
                                •     Sie Ihren Beitrag unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung an uns
                                      überweisen.
                                Konnten wir den Beitrag wiederholt nicht einziehen, sind wir berechtigt, die Zahlung künftig
                                außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie die fehlenden
                                Einzüge nicht zu vertreten haben.

                            § 19 Dynamische Beitragserhöhungen (sofern vereinbart)
 Versicherungsschutz        (1) Bei Vereinbarung der dynamischen Beitragserhöhung erhöht sich Ihr Beitrag jeweils zu Be-
 wertstabil halten              ginn des Versicherungsjahres um den vereinbarten Prozentsatz (1-10%).
 Sie können vereinbaren,    (2) Mit jeder Beitragserhöhung erhöhen sich das Fondsvermögen (Aufschubzeit) und die
 dass sich Ihre Beiträge        Leistungen. Die verwendeten Rechnungsgrundlagen für den garantierten Rentenfaktor
 jedes Jahr automatisch         entsprechen den bei Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen (siehe § 2 Absatz
 um                             2 a und 2 b).
 1-10% erhöhen. Damit       (3) Sie erhalten zum Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung.
 erhöhen sich auch Ihre
 Leistungen.                (4) Die erste Erhöhung erfolgt zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres, sofern kein spä-
                                terer Termin vereinbart ist.
 Sie können die Vereinba-
 rung für zukünftige Bei-   (5) Die Fristen für die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe § 21) beginnen
 träge auch widerrufen.         nicht erneut.
                            (6) Sie können die Vereinbarung für zukünftige Beitragserhöhungen widerrufen. Bitte informie-
                                ren Sie uns über Ihren Wunsch mindestens zwei Monate im Voraus.

 Beendigung des Vertrages
                            § 20 Kündigung – Rückkaufswert
 Kündigung und Rück-        (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Ihren Vertrag zum Ersten des folgenden Mo-
 kaufswert                      nats kündigen.
 Vor Rentenbeginn kön-
 nen Sie Ihren Vertrag      (2) Informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätestens bis zum 15. des Vormonats in
 kündigen.                      Textform.

                                Rückkaufswert
 Der Rückkaufswert ent-
 spricht dem Fondsver-      (3) Bei Kündigung berechnen wir den Rückkaufswert Ihres Vertrages entsprechend § 169 VVG.
 mögen.                         Der Rückkaufswert entspricht dem Fondsvermögen (Aufschubzeit) zum Vertragsende.
                                Regelungen zum Bewertungsstichtag entnehmen Sie der technischen Information. Bei-
                                tragsrückstände ziehen wir vom Rückkaufswert ab. Einen Stornoabzug erheben wir nicht.

                                Nachteile einer Kündigung
                            (4) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. Der Rückkaufswert
                                erreicht nicht unbedingt die Summe der Einzahlungen. Mit den Einzahlungen in Ihren Ver-
                                trag finanzieren wir nämlich auch:
                                •    die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages (siehe § 17),
                                •    den Risikobeitrag für eine gegebenenfalls vereinbarte Beitragsrückgewähr im Todesfall
                                     (siehe § 17 Absatz 3) und
                                                                                   Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 19 von 27

[Seite 20]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


                                   •   die externen Kosten (siehe § 24 Absatz 3).
                                   Außerdem ist ungewiss, wie sich die Fonds entwickeln. Nähere Informationen zum Rück-
                                   kaufswert, seiner Höhe und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist, können Sie der
                                   Versicherungsvertragsinformation entnehmen.

                                   Keine Beitragsrückzahlung
                               (5) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

                                   Sachwertoption
                                   Eine Auszahlung erfolgt grundsätzlich als Geldleistung in Euro. Sie können jedoch die Sach-
                                   wertoption ausüben und stattdessen die entsprechenden Fondsanteile des Fondsvermö-
                                   gens (Aufschubzeit) übertragen lassen. Einzelheiten zur Sachwertoption finden Sie in § 2
                                   Absatz 7.

 Allgemeine Regelungen
                               § 21 Vorvertragliche Anzeigepflichten
 Beantworten Sie alle          (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrer-
 Fragen rund um Ihren              heblichen Umstände, nach denen wir in Textform (z. B. Papierform oder E-Mail) gefragt
 Vertrag offen und ehr-            haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände,
 lich                              die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu
 Sie sind verpflichtet, alle       schließen, erheblich sind.
 Fragen im Rahmen des              Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen
 Vertragsabschlusses               nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen.
 wahrheitsgemäß         und    (2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zu
 vollständig zu beantwor-          wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet.
 ten.
 Falsche oder unvollstän-      (3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beant-
 dige Angaben gefährden            wortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt,
 Ihren     Versicherungs-          werden Sie behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
 schutz.
                                   Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung
                               (4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Verletzung
                                   der Anzeigepflicht
                                    • vom Vertrag zurücktreten,
 Rechtsfolgen der An-               • den Vertrag kündigen,
 zeigepflichtverletzung             • den Vertrag ändern oder
 Sollten Sie Fragen falsch          • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten
 oder unvollständig beant-          können.
 worten, können wir vom
 Vertrag zurücktreten. Da-
                                   Rücktritt
 mit erlischt Ihr Versiche-
 rungsschutz ab Vertrags-      (5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir vom Vertrag zurücktreten.
 beginn.                           Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige
                                   Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt
 Bei weder vorsätzlich
                                   wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag – möglicherweise zu an-
 noch grob fahrlässig fal-
                                   deren Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) –
 schen
                                   auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
 oder unvollständigen An-
 gaben können wir den          (6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des
 Vertrag kündigen.                 Versicherungsfalles zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Vorausset-
                                   zung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrer-
 Wäre auch mit den fal-
                                   heblichen Umstand, der
 schen oder vorenthalte-
 nen Informationen ein              • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
 Vertrag zustande gekom-            • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
 men, so passen wir Ihren           war.
 Vertrag     entsprechend
                                    Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die An-
 an. Dies kann dazu füh-
                                    zeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
 ren, dass wir bei bereits
 eingetretenen Versiche-       (7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert gemäß §
 rungsfällen nicht leisten.        20 Absatz 3. Sie haben keinen Anspruch auf die Erstattung der gezahlten Beiträge.

                                                                                     Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 20 von 27

[Seite 21]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


                                 Kündigung
                            (8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die vorvertragliche Anzeigepflicht we-
                                 der vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist, können wir den Vertrag mit einer
                                 Frist von einem Monat kündigen.
                            (9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu an-
                                 deren Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) –
                                 auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
                            (10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich nach Maßgabe des § 10 in einen beitrags-
                                 freien Vertrag um.

                                 Vertragsanpassung
                            (11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu an-
                                 deren Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) –
                                 auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten
                                 (Absatz 5 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
                                 rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten,
                                 werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 18
                                 Absatz 4) Vertragsbestandteil.
                            (12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die
                                 Vertragsanpassung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn
                                •   wir im Rahmen einer Vertragsanpassung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder
                                •   wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
 Wichtige Fristen
                                Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsanpassung hinweisen.
 Rücktritt,    Kündigung
 oder Anpassung des
                                 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte
 Vertrages müssen wir in-
 nerhalb eines Monats ab    (13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung stehen uns nur
 Kenntnis des nicht oder         zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige-
 unvollständig angezeig-         pflichtverletzung hingewiesen haben.
 ten Umstandes geltend      (14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung, wenn wir
 machen.                         den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
 Unsere Rechte erlö-        (15) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nur
 schen nach fünf Jahren          innerhalb eines Monats geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir
 ab Vertragsbeginn. Bei          von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
 Vorsatz                         Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf
 oder arglistiger Täu-           die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Um-
 schung erlöschen unsere         stände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
 Rechte erst nach zehn      (16) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt,
 Jahren ab Vertragsbe-           zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist
 ginn.                           eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die An-
                                 zeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.

                                 Anfechtung
                            (17) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Ver-
                                 trages durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst wor-
                                 den ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person können wir Ihnen gegenüber
                                 die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeige-
                                 pflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 7 gilt entsprechend.

                                 Leistungserweiterung / Wiederherstellung der Versicherung
                            (18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich er-
                                 weitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen
                                 wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des
                                 Vertrages bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.

                                Erklärungsempfänger
                                Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsanpassung sowie zur Anfechtung
                                üben wir durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern
                                                                                  Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 21 von 27

[Seite 22]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


                                 Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein
                                 Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein Be-
                                 zugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir
                                 den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entge-
                                 genzunehmen.
                             § 22 Umzug – Namensänderungen – Mitteilungen
 Mitteilung zu Änderun-      (1) Für Ihre Mitteilungen an uns genügt die Textform entsprechend § 126b Bürgerliches Ge-
 gen                             setzbuch. Textform heißt zum Beispiel E-Mail oder Fax, es ist keine eigenhändige Unter-
 Bitte informieren Sie uns       schrift notwendig.
 unverzüglich über Ände-     (2) Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn sich Ihre Adresse oder Ihr Name ändert. Andern-
 rungen Ihres Namens             falls können für Sie Nachteile entstehen. Denn eine Mitteilung per eingeschriebenem Brief
 oder Ihrer Adresse sowie        von uns an Ihre zuletzt bekannte Adresse gilt drei Tage nach Versand als zugegangen.
 aller anderen Informatio-   (3) Auch alle anderen Informationen, die Ihren Vertrag betreffen, bitten wir so früh wie möglich
 nen, die Ihren Vertrag          mitzuteilen.
 betreffen.
                             (4) Wenn Sie sich längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, empfeh-
                                 len wir Ihnen, uns eine Person zu benennen, die
                                  • im Inland ansässig ist und
                                  • die unsere Mitteilungen an Sie entgegennehmen kann.
                             (5) Wenn Sie Ihren Wohnsitz in das Ausland oder in die Bundesrepublik Deutschland verlegen,
                                 müssen Sie uns Folgendes mitteilen:
                                  •  Ihre aktuelle Postanschrift und
                                  •  auf Anfrage auch Angaben zu Ihrer Steuerpflicht, insbesondere:
                                       o in welchem Land Ihre Steuerpflicht besteht und
                                       o Ihre dortige Steuernummer.
                                Dies gilt auch für dritte Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und für Leistungsemp-
                                fänger. Auch wenn Sie uns die notwendigen Angaben nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
                                gung stellen, sind wir gegebenenfalls zu Folgendem verpflichtet: Wir müssen Ihre Vertrags-
                                daten an in- oder ausländische Steuerbehörden melden.
                                 Zudem sind wir berechtigt, unsere Leistungen nicht zu zahlen, solange Sie die obige Mittei-
                                 lung nicht erbracht haben.
                             § 23 Anwendbares Recht – Gerichtsstand
 Anwendbares Recht           (1) Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
 Dieser Vertrag unterliegt   (2) Sollten Sie aus dieser Versicherung gegen uns klagen, sind dafür die Gerichte an unserem
 dem Recht der Bundes-           Sitz zuständig. Sie können auch bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der
 republik Deutschland.           Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, ist dafür
 Als Gerichtsstand ist Ihr       der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes relevant.
 Wohnort oder unser Sitz     (3) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren
 Göttingen möglich.              Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, ist dafür der Ort Ihres
                                 gewöhnlichen Aufenthaltes relevant.
                             (4) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz nach Vertragsschluss in einen Staat außerhalb
                                  • der Europäischen Union,
                                  • Islands,
                                  • Norwegens oder
                                  • der Schweiz,
                                 ist das Gericht an unserem Sitz ausschließlich zuständig. Dasselbe gilt, wenn Ihr Wohnsitz
                                 oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
                             § 24 Gebühren und externe Kosten/Gebühren
 Zusätzlich anfallende
 Gebühren und Kosten             Gebühren
 Für    besondere Vor-       (1) Es fallen unter anderem in den folgenden Fällen Gebühren an, die wir Ihnen zusätzlich in
 gänge, wie zum Beispiel         Rechnung stellen:
 Mahnungen oder die               •   Mahnungen bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen,
 Ausstellung von    Er-           •   Rückläufer im Lastschriftverfahren, die durch Ihr Verschulden verursacht wurden,
 satzurkunden für den             •   Bearbeitung einer Abtretung und Verpfändung,
                                  •   Ausstellung besonderer Bescheinigungen, die Sie für eigene Zwecke anfordern,

                                                                                   Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 22 von 27

[Seite 23]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


 Versicherungsschein, er-        •    Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein,
 heben wir zusätzliche           •    Steuern und Abgaben aus dem Versicherungsverhältnis, soweit sie von Ihnen geschul-
 Gebühren.                            det werden,
 Eine Übersicht über un-          • Ausübung der Sachwertoption.
 sere Gebühren finden        (2) Die Höhe der Gebühr entnehmen Sie bitte dem „Gebührenkatalog der myLife Lebensversi-
 Sie in Ihren Versiche-          cherung AG“, den Sie in Ihren Versicherungsunterlagen oder - mit den aktuellen Gebüh-
 rungsunterlagen.                rensätzen - auf unserer Internetseite finden. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Ge-
 Im Zusammenhang mit             bühr zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt
 der Fondsanlage oder            die Gebühr. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Gebühr der Höhe nach wesentlich nied-
 bei einer Anlagestrategie       riger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt.
 entstehen Ihnen zusätz-
 lich externe Kosten.            Externe Kosten/Gebühren
                             (3) Werden uns von Dritten im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag Kosten und
                                 Gebühren in Rechnung gestellt, entnehmen wir diese, wie in § 17 Absatz 4 beschrieben,
                                 aus den Fonds Ihres Versicherungsvertrages. Bei Übergang in den Rentenbezug oder bei
                                 Beendigung des Vertrages durch Kapitalabfindung, Kündigung oder Tod verrechnen wir sie
                                 mit dem Fondsvermögen (Aufschubzeit) bzw. Fondsvermögen (Rentenbezugszeit).
                                 Es handelt sich unter anderem um folgende Kosten:
                                 •   Transaktionsgebühren: Die bei Fonds anfallenden Transaktionsgebühren berechnen
                                     sich in Prozent auf Grundlage des jeweiligen Transaktionsvolumens. Sie fallen bei je-
                                     dem Kauf und Verkauf an. Der Prozentsatz hängt vom ausgewählten Fonds ab und
                                     kann sich während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ändern. Die jeweils aktu-
                                     ellen Prozentsätze finden Sie in der Fondsliste zu myLife Invest (Aufschubzeit) bzw. in
                                     der Fondsliste für den fondsgebundenen Rentenbezug (Rentenbezugszeit) auf unse-
                                     rer Internetseite.
                                 •   Anlagestrategiekosten: Diese Kosten entstehen für das Management einer von Ihnen
                                     gewählten Anlagestrategie.
                                 •    Verwahrgebühren: Diese Gebühren fallen laufend für die Verwaltung der Fonds an. Sie
                                      werden auf Grundlage des Fondsguthabens im jeweiligen Fonds berechnet. Der Pro-
                                      zentsatz hängt vom ausgewählten Fonds ab und kann sich während der Laufzeit des
                                      Versicherungsvertrages ändern. Die jeweils aktuellen Prozentsätze finden Sie in der
                                      Fondsliste zu myLife Invest (Aufschubzeit) bzw. in der Fondsliste für den fondsgebun-
                                      denen Rentenbezug (Rentenbezugszeit) auf unserer Internetseite.
                                 Zusätzlich können weitere, nicht anderweitig geregelte Kosten anfallen, die durch die Ver-
                                 waltung oder Abwicklung der Vermögensgegenstände zusätzlich entstehen oder gesetz-
                                 lich/behördlich veranlasst sind (z. B. Ausgabeaufschläge, fremde Spesen/Entgelte, Abga-
                                 ben und Steuern). Hierzu zählen auch durch einen Wegzug ins Ausland ausgelöste Steu-
                                 ern/Abgaben, insbesondere Versicherungssteuern. Soweit gesetzlich geschuldet, kommt
                                 die Umsatzsteuer hinzu. Wir berechnen diese Kosten nur in der tatsächlich angefallenen
                                 Höhe, soweit diese erforderlich und angemessen sind. Auf Ihre Anfrage weisen wir Ihnen
                                 diese Kosten nach.


                                                                                  Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 23 von 27

[Seite 24]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


 Anhang 1 „Wörterbuch“
 Arglistige Verletzung   Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht liegt vor, wenn wissentlich fal-
 der vorvertraglichen    sche Angaben in dem Bewusstsein bzw. in der Annahme gemacht werden, dass wir als
 Anzeigepflicht          Versicherungsunternehmen den Antrag bei korrekter Beantwortung nicht oder nur unter an-
                         deren, erschwerten Bedingungen annehmen würden.
 Aufschubzeit            Die Aufschubzeit ist der Zeitraum bis zum Rentenbeginn.
 Ausgabeaufschlag        Beim Kauf von Fondsanteilen berücksichtigt die Kapitalanlagegesellschaft im Ausgabepreis
                         gegebenenfalls einen Ausgabeaufschlag.
 Ausgabepreis            Ausgabepreis ist der Preis, den ein Anleger beim Kauf von Fondsanteilen zahlt.
 Beitragszahlungs-       Die Beitragszahlungsdauer ist der Zeitraum, für den Sie vereinbarungsgemäß Beiträge zah-
 dauer                   len.
 Bezugsberechtigter      Der Bezugsberechtigte ist die Person, die im Versicherungsfall die Leistungen aus dem
                         Vertrag bekommen soll. Der Versicherungsnehmer benennt sie.
 Börsentag               Ein Börsentag ist ein Kalendertag, an dem der für den Handel des konkreten Fonds maß-
                         gebliche Handelsplatz geöffnet ist und Kurse für diesen Fonds festgestellt werden können.
                         Keine Börsentage sind insbesondere Wochenenden sowie gesetzliche Feiertage bzw. Han-
                         delstage, an denen der betreffende Markt geschlossen ist.
 Deckungskapital         Zum Rentenbeginn bildet im klassischen Rentenbezug das gesamte Fondsvermögen (Auf-
                         schubzeit) das Deckungskapital, beim fondsgebundenen Rentenbezug ist es anfänglich ein
                         Prozentsatz auf das gesamte Fondsvermögen (Aufschubzeit). Aus dem Deckungskapital
                         zahlen wir die garantierte Rente und entnehmen Kosten für die Verwaltung Ihres Vertrages.
 Fondsvermögen (Auf-     Das Fondsvermögen (Aufschubzeit) ist der Wert der Fondsanteile in der Aufschubzeit, die
 schubzeit)              Ihrem Vertrag bedingungsgemäß zugeordnet sind, in Euro. Zur Ermittlung des Eurowertes
                         wird die Anzahl der Fondsanteile mit dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Bewer-
                         tungsstichtag multipliziert. Die Verwaltung des Fondsvermögens übernimmt die depotfüh-
                         rende Stelle. Der Bewertungsstichtag hängt daher von den Regelungen der depotführenden
                         Stelle zum jeweiligen Anlass (zum Beispiel Einzahlung, Auszahlung) ab. Einzelheiten ent-
                         nehmen Sie der technischen Information. Das Fondsvermögen vermindert sich um unsere
                         Kosten gemäß § 17 und externe Kosten gemäß § 24 Absatz 3.
 Fondsvermögen (Ren-     Das Fondsvermögen (Rentenbezugszeit) ist der Wert der Fondsanteile in der Rentenbe-
 tenbezugszeit)          zugszeit bei Wahl der fondsgebundenen Rentenphase, die Ihrem Vertrag bedingungsge-
                         mäß zugeordnet sind, in Euro. Zur Ermittlung des Eurowertes wird die Anzahl der Fondsan-
                         teile mit dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Bewertungsstichtag multipliziert. Es
                         gelten die Bewertungsstichtage aus § 9. Das Fondsvermögen vermindert sich um unsere
                         Kosten gemäß § 17 und externe Kosten gemäß § 24 Absatz 3.
 Garantierte Rente       Die garantierte Rente ist die Rente, die wir ab dem vereinbarten Rentenbeginn bei Wahl des
                         Klassischen Rentenbezugs (§ 2 Absatz 2) mindestens zahlen. Sie wird erst zum Rentenbe-
                         ginn berechnet.
 Garantierte   Rente     Die garantierte Rente (Fondsgebundener Rentenbezug) ist die Rente, die wir ab dem ver-
 (Fondsgebundener        einbarten Rentenbeginn bei Wahl des Fondsgebundenen Rentenbezugs (§ 2 Absatz 3) min-
 Rentenbezug)            destens zahlen. Sie wird erst zum Rentenbeginn berechnet.
 Rechnungsgrundla-       Bei der Berechnung der Leistungen gehen wir von bestimmten Annahmen aus. Diese Rech-
 gen                     nungsgrundlagen setzen sich zusammen aus dem Rechnungszins, das ist der Zins, mit dem
                         wir den Rentenfaktor berechnen, der Sterbetafel und vereinbarten Verwaltungskosten.
 Rentenbezugszeit        Die Rentenbezugszeit ist der Zeitraum, ab dem wir die Rente zahlen, solange die versi-
                         cherte Person lebt.
 Rücknahmepreis          Der Rücknahmepreis ist der Preis, den ein Anleger beim Verkauf von Fondsanteilen be-
                         kommt.
 Strategie-Zusammen-     Strategie-Zusammensetzung einer Anlagestrategie wird nach bestimmten Anlagegrundsät-
 setzung                 zen vom Strategie-Manager festgelegt und beinhaltet:
                             •   die zugrundeliegenden Fonds und
                                                                                  Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 24 von 27

[Seite 25]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


                             •   die prozentuale Aufteilung der Anlagebeträge auf diese Fonds zu einem bestimmten
                                 Zeitpunkt.
                         Die Strategie-Zusammensetzung kann sich jederzeit ohne Ihre Zustimmung ändern.
 Technische   Informa-   Die technische Information zu myLife Invest Rente enthält Regelungen für die Verwaltung
 tion                    des Fondsvermögens (Aufschubzeit) und den Bewertungsstichtag bei der Bearbeitung
                         •    von Einzahlungen in Ihren Vertrag (laufende Beiträge, Zuzahlungen)
                         •    zum Rentenbeginn
                         •    von Auszahlungen aus Ihrem Vertrag (Kapitalabfindung, Auszahlung, Kündigung, To-
                              desfall)
                         •    von Fondswechseln und
                         •    von Übertragungen von Fondsanteilen bei Ausüben der Sachwertoption
                         Die Verwaltung des Fondsvermögens (Aufschubzeit) übernimmt die depotführende Stelle.
                         Daher hängen diese Regelungen von den Regelungen der depotführenden Stelle ab. Sie
                         können sich während der Dauer Ihres Versicherungsvertrages ändern. Die technische In-
                         formation in Ihren Versicherungsunterlagen enthält die Regelungen, die zu Versicherungs-
                         beginn gelten. Sie enthält auch den Ort, wo Sie die jeweils aktuelle technische Information
                         finden.
 Textform                Für Ihre Mitteilungen an uns genügt die Textform entsprechend § 126b Bürgerliches Gesetz-
                         buch. Textform heißt zum Beispiel E-Mail oder Fax, es ist keine eigenhändige Unterschrift
                         notwendig.
 Versicherte Person      Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen
                         wird. Ab dem vereinbarten Rentenbeginn zahlen wir die Rente, solange die versicherte Per-
                         son lebt. Die vereinbarte Leistung im Todesfall zahlen wir, wenn die versicherte Person stirbt.
                         Die versicherte Person muss nicht der Versicherungsnehmer sein.
 Versicherungsfall       Der Versicherungsfall ist das Ereignis, das Voraussetzung dafür ist, dass wir Leistungen
                         zahlen. Dies sind in diesem Vertrag der Todesfall und die Fälligkeit jeder einzelnen Renten-
                         zahlung.
 Versicherungsjahr       Ein Versicherungsjahr umfasst den Zeitraum eines Jahres. Das erste Versicherungsjahr be-
                         ginnt zum Versicherungsbeginn. Der Versicherungsbeginn ist im Versicherungsschein aus-
                         gewiesen. Die folgenden Versicherungsjahre beginnen jeweils zum Jahrestag des Versiche-
                         rungsbeginns.
 Versicherungsjahres-    In der Aufschubzeit ist der Jahrestag des Versicherungsbeginns der Versicherungsjahres-
 tag                     tag. In der Rentenbezugszeit ist der Jahrestag des Rentenbeginns (Beginn der Rentenzah-
                         lung) der Versicherungsjahrestag.
 Versicherungsnehmer     Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner. Er ist die Person, die wir in unseren
                         Versicherungsbedingungen direkt ansprechen. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag
                         gelten in erster Linie für den Versicherungsnehmer.
 Versicherungs-          Vor Abschluss des Vertrages bekommen Sie Ihre Versicherungsunterlagen. Dazu gehört
 vertragsinformation     auch die Versicherungsvertragsinformation.
                         In der Versicherungsvertragsinformation finden Sie insbesondere
                          •   Ihr Versicherungsangebot,
                          •   Informationen zur steuerlichen Behandlung Ihres Vertrages und
                          •   besondere Informationen zur Fondsauswahl.


                                                                                  Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 25 von 27

[Seite 26]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


 Anhang 2 „Überschussbeteiligung“

Überschüsse
Wir berechnen die Überschüsse, die auf die Versicherungsnehmer entfallen. Hierbei beachten wir die Verordnung über
die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung in der jeweils geltenden Fassung. Überschüsse können aus
drei verschiedenen Quellen entstehen: dem Risikoergebnis, dem übrigen Ergebnis und den Kapitalerträgen.

Überschüsse aus dem Risikoergebnis:
Diese entstehen, wenn weniger Leistungsfälle eintreten als ursprünglich angenommen. An diesen Überschüssen beteili-
gen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 90 %.

Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis:
Diese entstehen, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind, als wir bei der Tarifkalkulation angenommen haben. An
diesen Überschüssen beteiligen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 50 %. Im gleichen Umfang beteiligen
wir sie gegebenenfalls auch an Erträgen aus anderen Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft. Das sind zum
Beispiel Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen.

Überschüsse aus Kapitalerträgen:
Kapitalerträge entstehen aus der Anlage des Fondsvermögens der Versicherungsnehmer zum Rentenbeginn. Von den
entstehenden Kapitalerträgen finanzieren wir zunächst die garantierten Leistungen. Von dem verbleibenden Teil erhalten
die Versicherungsnehmer aktuell mindestens 90 %.

Verschiedene Versicherungen tragen unterschiedlich zur Entstehung von Überschüssen bei. Wir haben deshalb gleichar-
tige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gleichartige Versicherungen sind zum Beispiel Rentenversi-
cherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen in
dem Maße, wie die Gewinngruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Hat eine Gewinngruppe nicht
zur Entstehung der Überschüsse beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf die Überschussbeteiligung.

Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse
•    schreiben wir entweder unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift) oder
•    wir führen diese der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu.
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Wir dürfen sie
grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen.
Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt.
Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um
im Interesse der Versicherten
•    einen drohenden Notstand abzuwenden,
•    unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allge-
     meine Veränderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
•    die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Grundlagen für die Berechnung Ihres Beitrages aufgrund einer un-
     vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.

Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um Verluste auszugleichen oder die Deckungsrück-
stellung zu erhöhen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.

Beachten Sie: Aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung entstehen keine Ansprüche auf eine be-
stimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen.


                                                                                      Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 26 von 27

[Seite 27]
Allgemeine Bedingungen für die myLife Invest Rente


Bewertungsreserven

Wir beteiligen Ihren Vertrag nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften an den Bewertungsreserven. Ihr Ver-
trag trägt erst nach Rentenbeginn zur Entstehung von Bewertungsreserven bei. Daher beteiligen wir Ihren Vertrag erst
nach Rentenbeginn an den Bewertungsreserven.

Ermittlung der Höhe der zu berücksichtigenden Bewertungsreserven
Dazu ermitteln wir zunächst die Höhe der zu berücksichtigenden Bewertungsreserven. Dies tun wir monatlich neu. Die
Höhe kann von einem Monat zum nächsten sehr unterschiedlich und auch Null sein.

Rechnerische Zuordnung zu den Verträgen
Den ermittelten Betrag ordnen wir danach den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dies tun wir nach einem verursachungs-
orientierten Verfahren. Also hat auch Ihr Vertrag ab Rentenbeginn monatlich neu einen aktuell rechnerisch zugeordneten
Betrag.

Zuteilung für Ihren Vertrag
Zu den in § 3 Absatz 6 dieser Bedingungen beschriebenen Zeitpunkten beteiligen wir Sie an den Bewertungsreserven.
Dann teilen wir Ihrem Vertrag einen Anteil des Betrages zu, der Ihrem Vertrag dann aktuell rechnerisch zugeordnet ist.
Dies ist zurzeit die Hälfte dieses Betrages, siehe § 153 Absatz 3 VVG.


                                                                                  Bed_Invest_Rente_2609 – Seite 27 von 27
```

