# ERGO WohnlichER GO! Plus: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-ergo-wohnlicher-go-plus.php
- Rechtlicher Träger: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025](https://durchblicker.at/downloads/haushaltsversicherung/ergo/ABH_ERGO_Plus_2025.pdf), Fassung 2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Polizze | Ist eine Pauschalversicherungssumme in der Polizze vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. | Art. 34 Pkt. 2, Seite 38 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | nein | die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die Ihnen wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen | Art. 29 Pkt. 1, Seite 35 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Treten innerhalb eines Versicherungsjahres mehrere Versicherungsfälle ein, so leisten wir dafür insgesamt höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. | Art. 34 Pkt. 3, Seite 38 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Wurde vereinbart, dass Sie einen Teil des Schadens selbst tragen (vereinbarter Selbstbehalt), so dürfen Sie für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. | Art. 12 Pkt. 2, Seite 6 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | sämtlicher mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis. Als Nachweis gilt der Meldezettel für den Hauptwohnsitz. | Art. 31 Pkt. 1, Seite 37 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Für diese vorübergehend geänderte Lebenssituation muss der Versicherte im Schadenfall den Beweis führen. Diese Erweiterung endet jedoch spätestens bei Erreichung des 27. Lebensjahres. | Art. 31 Pkt. 3, Seite 37 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereignisse in allen Staaten der Erde und gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht. | Art. 32, Seite 38 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Diese Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze vereinbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende Haushaltversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend beschriebenen Umfang. | Teil G Art. 60, Seite 52 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | von Personen, die für Sie aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. | Art. 31 Pkt. 2, Seite 37 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | sämtlicher mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis. | Art. 31 Pkt. 1, Seite 37 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | sämtlichen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis. | Art. 35 Pkt. 7.2, Seite 39 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten, sowie des darin befindlichen Inventars. Das Mietverhältnis darf dabei die Höchstdauer von zwei Monate nicht überschreiten. | Art. 30 Pkt. 5, Seite 36 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten, sowie des darin befindlichen Inventars. Das Mietverhältnis darf dabei die Höchstdauer von zwei Monate nicht überschreiten. | Art. 30 Pkt. 5, Seite 36 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Sachen, die Sie oder die für Sie handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung | Art. 35 Pkt. 8.1, Seite 39 |
| Verlust privater Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen | Art. 35 Pkt. 9, Seite 40 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | nicht geregelt |  |  |
| Be- und Entladeschäden | ja, bis 5.000 €, Selbstbehalt 250 € | Die Versicherungssumme für diese Schäden beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 5.000 Euro. Der Selbstbehalt beträgt dabei in jedem Schadenfall 10% des Schadens, mindestens 250 Euro. | Art. 30 Pkt. 17, Seite 37 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Aus der Haltung und Verwendung von Krankenfahrstühlen mit einer höchstzulässigen Bauartgeschwindigkeit von 6 km/h und Elektromobilen mit einer höchstzulässigen Bauartgeschwindigkeit von 10 km/h. | Art. 30 Pkt. 8, Seite 36 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen. | Art. 30 Pkt. 13, Seite 37 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten. | Art. 30 Pkt. 12, Seite 36 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | aus der Haltung und Verwendung von unbemannten Luftfahrzeugsystemen, die nach der EU-Richtlinie 2009/48/EG als "Spielzeuge" definiert sind. | Art. 30 Pkt. 14, Seite 37 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Elektrofahrräder, Elektro-Scooter, Pedelecs und Segways mit einer höchst zulässigen Nenndauerleistung des Motors von maximal 250 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h werden einem normalen Fahrrad gleichgestellt. | Art. 30 Pkt. 7, Seite 36 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | aus der Haltung von Kleintieren. Darunter verstehen wir kleine Tiere, die üblicherweise in Haus und Garten gehalten werden. | Art. 30 Pkt. 11, Seite 36 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | nicht geregelt |  |  |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd. | Art. 30 Pkt. 9, Seite 36 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal. | Art. 30 Pkt. 1, Seite 35 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. | Art. 30 Pkt. 2, Seite 35 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung und Pflege des in der Polizze beschriebenen unbebauten Grundstückes. | Art. 37 Pkt. 4, Seite 44 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja, bis 500.000 € | aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern bis zu einer Versicherungssumme von 500.000 Euro, ausgenommen Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten (Ausnahme: Heizöl für die Beheizung einer Wohnung bis maximal 50 Liter). | Art. 30 Pkt. 15, Seite 37 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 500.000 € | aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern bis zu einer Versicherungssumme von 500.000 Euro, ausgenommen Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten (Ausnahme: Heizöl für die Beheizung einer Wohnung bis maximal 50 Liter). | Art. 30 Pkt. 15, Seite 37 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aller Versicherten als Privatpersonen aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | Art. 30, Seite 35 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aller Versicherten als Privatpersonen aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | Art. 30, Seite 35 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Wird ein Schaden von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt, sind wir von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. | Art. 15 Pkt. 1, Seite 7 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Beträgt diese mindestens ein Jahr, gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einem der Vertragspartner in geschriebener Form gekündigt worden ist. | Art. 19 Pkt. 1, Seite 8 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage erhöht oder vermindert sich jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen der Verbraucherpreise gemäß dem Index der Verbraucherpreise (laut Veröffentlichung der Statistik Austria) seit der letzten Prämienhauptfälligkeit bzw. der letzten Wertanpassung entspricht. | Art. 21 Pkt. 3, Seite 12 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025

```text
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung
WohnlichER GO! Plus 2025 (ABHP 2025)


Teil A - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1    -    Vertragsgrundlagen
Artikel 2    -    Wo können Ansprüche aus dem Vertrag gerichtlich geltend gemacht werden?
Artikel 3    -    Welches Recht gilt?
Artikel 4    -    Welche Gefahrenumstände müssen Sie uns bei Vertragsabschluss mitteilen?
Artikel 5    -    Was müssen Sie im Fall einer Gefahrerhöhung beachten?
Artikel 6    -    Welche Sicherheitsvorschriften müssen Sie beachten?
Artikel 7    -    Was ist die Versicherungsperiode (das Versicherungsjahr) und wie regelt
                   sich die Vertragsdauer?
Artikel 8    -    Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Artikel 9    -    Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten?
Artikel 10   -    Unter welchen Voraussetzungen können Sie vom Vertrag zurücktreten?
Artikel 11   -    Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens
Artikel 12   -    Mehrfache Versicherung; vereinbarter Selbstbehalt
Artikel 13   -    Schadenfall
Artikel 14   -    Begrenzung der Entschädigung
Artikel 15   -    Was passiert bei schuldhafter Herbeiführung eines Schadenfalles oder bei
                  Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt?
Artikel 16   -    Wann erhalten Sie eine Entschädigungszahlung?
Artikel 17   -    Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Artikel 18   -    In welcher Form müssen Sie Erklärungen abgeben?
Artikel 19   -    Wann kommt es zu einer stillschweigenden Verlängerung des Versicherungsvertrages?
Artikel 20   -    Schäden durch Terrorakte

Teil B - Haushaltversicherung
Artikel 21  -     Versicherungssumme
Artikel 22  -     Welche Sachen und Kosten sind versichert?
Artikel 23  -     Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 24  -     Wo gilt Ihre Versicherung?
Artikel 25  -     Welche Leistung erhalten Sie im Schadenfall?
Artikel 26  -     Welche Sicherheitsvorschriften müssen Sie beachten?
Artikel 27  -     Was müssen Sie im Schadenfall tun?

Teil C - Haftpflichtversicherung
Artikel 28    -     Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 29    -     Was ist Gegenstand der Haftpflichtversicherung?
Artikel 30    -     Welche Gefahren sind versichert?
Artikel 31    -     Welche Personen sind mitversichert?
Artikel 32    -     Wo gilt Ihre Haftpflichtversicherung?


Firmenname:   ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Handelsgericht Wien, FN 101528 g, UID-Nr.: ATU 15366306
Firmensitz:   ERGO Center, Businesspark Marximum/Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien                            AN_ANLAGEN


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Artikel 33   -    Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
Artikel 34   -    Welche Leistungen werden durch uns erbracht?
Artikel 35   -    Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird von uns keine Leistung erbracht?
Artikel 36   -    Was müssen Sie im Versicherungsfall tun?

Teil D - Zusätzliche Haftpflichtdeckungen - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025
Artikel 37   -     Welche "zusätzlichen Haftpflichtdeckungen" können vereinbart sein?

Teil E - Home Assistance
Artikel 38  -     Notfalltelefonnummer
Artikel 39  -     Was ist Gegenstand und Umfang der Home Assistance?
Artikel 40  -     Abwicklung, Beauftragung von Dritten, Voraussetzungen für die Geltendmachung von
                  Leistungen
Artikel 41  -     Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 42  -     Was gilt als Notfall?
Artikel 43  -     Welche Personen sind mitversichert?
Artikel 44  -    Zeitlicher Geltungsbereich der Home Assistance
Artikel 45  -    Wo gilt die Home Assistance?
Artikel 46  -    Welche Leistungen erbringen wir?
Artikel 47  -    Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Artikel 48  -    Welche Obliegenheiten müssen Sie beachten?
Artikel 49  -    Leistungsbegrenzungen, Subsidiarität
Artikel 50  -    Haftungsausschluss
Artikel 51  -    Wann endet der Versicherungsschutz der Home Assistance?
Artikel 52  -    Regressrecht

Teil F - ERGO Unwetterwarnung
Artikel 53  -   Welche Serviceleistung wird im Rahmen der ERGO Unwetterwarnung erbracht?
Artikel 54  -   Wann erfolgt eine Warnung?
Artikel 55  -   Vertragsschluss/Vertragsbeendigung
Artikel 56  -   Lieferverpflichtung, Haftung für fehlerhafte Lieferung und Information
Artikel 57  -   Kosten
Artikel 58  -    Welche Voraussetzungen sind für die Lieferung von SMS/E-Mail-Meldungen zu erfüllen?
Artikel 59  -    Datenschutz
Artikel 60  -    Schlussbestimmungen zur ERGO Unwetterwarnung

Teil G - Differenzdeckung
Artikel 61    -     Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
Artikel 62    -     Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung?
Artikel 63    -     Was müssen Sie im Schadenfall tun?
Artikel 64    -     Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt?

Teil H - Naturkatastrophen-Schutz
Artikel 65   -     Welche Deckungserweiterungen beinhaltet der "Naturkatastrophen-Schutz“?

Teil I - Paket Garten - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025 ohne Abschluss einer
Eigenheimversicherung
Artikel 66    -     Welche Deckungserweiterungen beinhaltet das "Paket Garten"?
Artikel 67    -     Wann endet der Versicherungsschutz zum "Paket Garten“?

Teil J - Paket Garten - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025 bei gemeinsamem Abschluss
einer Eigenheim- und Haushaltversicherung
Artikel 68   -     Welche Deckungserweiterungen beinhaltet das "Paket Garten"?
Artikel 69   -     Wann endet der Versicherungsschutz zum "Paket Garten“?


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Teil K - Paket Pool inkl. Technik - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025
Artikel 70  -    Welche Deckungserweiterungen beinhaltet das "Paket Pool inkl. Technik"?
Artikel 71  -    Wann endet der Versicherungsschutz zum "Paket Pool inkl. Technik"?

Teil L - Technikversicherung - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025
Artikel 72   -     Welche Anlagen können versichert sein?

Teil M - Ergänzende Bedingungen für die Technikversicherung
Artikel 73  -    Welche Sachen sind versichert, welche sind nicht versichert?
Artikel 74  -    Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 75  -    Versicherungswert; Versicherungssumme
Artikel 76  -    Versicherte und nicht versicherte Kosten
Artikel 77  -    Umfang der Entschädigung
Artikel 78  -    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Artikel 79  -    Wann endet der Versicherungsschutz der Technikversicherung?


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Teil A - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vertragsgrundlagen

   1. Vertragsgrundlagen sind Ihr Versicherungsantrag samt den als Vertragsgrundlagen ausgewiesenen
      Beilagen, die Polizze, allfällige Zusatzvereinbarungen zu Ihrer Polizze, gesetzliche Bestimmungen
      und die vorliegenden Versicherungsbedingungen. Sofern zur Polizze Nachträge oder Polizzen-
      Neufassungen ausgefertigt werden, sind diese ebenfalls Vertragsbestandteil.

   2. Weicht der Inhalt der Polizze von Ihrem Antrag ab, so ist diese Abweichung in der Polizze gesondert
      gekennzeichnet. Die Abweichungen gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats
      nach Empfang der Polizze schriftlich widersprechen.

Artikel 2 - Wo können Ansprüche aus dem Vertrag gerichtlich geltend gemacht werden?

Wir können Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht erheben. Sie können uns
ebenfalls an dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht klagen.

Artikel 3 - Welches Recht gilt?

Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des
UN Kaufrechts.

Artikel 4 - Welche Gefahrenumstände müssen Sie uns bei Vertragsabschluss mitteilen?

Als Versicherungsnehmer müssen Sie uns bei Vertragsabschluss alle bekannten Umstände, die für die
Übernahme der Gefahr durch uns erheblich sind, vollständig und wahrheitsgemäß bekanntgeben. Als
erheblich gelten im Zweifel jene Umstände, nach denen Sie von uns ausdrücklich und in geschriebener Form
befragt wurden. Haben Sie diese Pflicht schuldhaft verletzt, können wir als Versicherer nach Maßgabe der
§§ 16 bis 21 des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und werden in diesem
Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Unser Recht als Versicherer, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände
anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 VersVG).

Artikel 5 - Was müssen Sie im Fall einer Gefahrerhöhung beachten?

   1. Nach Vertragsabschluss dürfen Sie ohne unsere Einwilligung keine Gefahrerhöhung vornehmen
      oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangen Sie Kenntnis von einer
      Gefahrerhöhung, die ohne Ihr Wissen oder ohne Ihren Willen eingetreten ist, so müssen Sie uns
      diese unverzüglich in geschriebener Form mitteilen.

   2. Tritt eine Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss ein, können wir als Versicherer den Vertrag
      kündigen. Nach §§ 23 - 31 VersVG sind wir auch dann von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
      Sie eine der unter Punkt 1 genannten Pflichten verletzen.

   3. Die Bestimmungen aus Punkt 1 und 2 gelten ebenso für eine Gefahrerhöhung, die in der Zeit
      zwischen Antragsstellung und Antragsannahme eingetreten ist und uns bei Annahme des Antrages
      nicht bekannt war.

Artikel 6 - Welche Sicherheitsvorschriften müssen Sie beachten?

   1. Verletzen Sie gesetzliche, behördliche oder mit uns im Rahmen der Versicherungsbedingungen
      vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder dulden Sie deren Verletzung, können wir innerhalb eines
      Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, die Versicherung mit einmonatiger
      Frist kündigen. Wird der Zustand der vor Verletzung der Sicherheitsvorschriften bestanden hat
      wieder hergestellt, erlischt unser Kündigungsrecht.

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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


       Sicherheitsvorschriften sind Vereinbarungen, durch welche der Versicherungsnehmer bestimmte
       Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder zum Zweck der Verhütung einer
       Erhöhung der Gefahr übernimmt, wie insbesondere Obliegenheiten im Sinne des Artikels 26 der
       Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus.

   2. Tritt ein Schadenfall nach Verletzung der Sicherheitsvorschriften ein und beruht die Verletzung auf
      Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Sie, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
      Unsere Verpflichtung zur Leistung bleibt jedoch bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf
      den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung
      gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1 beschriebenen Frist
      die Kündigung nicht erfolgt war.

   3. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden die
      Bestimmungen über die Gefahrerhöhung aus Artikel 5 Anwendung.

Artikel 7 - Was ist die Versicherungsperiode (das Versicherungsjahr) und wie regelt sich die
Vertragsdauer?

   1. Als Versicherungsperiode (Versicherungsjahr) gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine
      kürzere Zeit abgeschlossen wurde, der Zeitraum eines Jahres. Dies gilt auch dann, wenn Sie die
      Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen bezahlen.

       Die erste Versicherungsperiode (das erste Versicherungsjahr) beginnt am ersten Tag 00:00 Uhr
       des Monats, der auf den Versicherungsbeginn folgt. Fällt der Versicherungsbeginn auf den ersten
       Tag eines Monats, so beginnt die erste Versicherungsperiode (das erste Versicherungsjahr) mit
       diesem Tag. Jede weitere Versicherungsperiode (jedes weitere Versicherungsjahr) beginnt an
       jenem Tag des Folgejahres 00:00 Uhr, der dem Tag des Beginns der ersten
       Versicherungsperiode (des ersten Versicherungsjahres) entspricht. Die Versicherungsperiode
       (das Versicherungsjahr) endet jeweils am Vortag 24:00 Uhr unmittelbar vor dem Beginn der
       nächsten Versicherungsperiode (dem nächsten Versicherungsjahr). Das Ende der letzten
       Versicherungsperiode (dem letzten Versicherungsjahr) entspricht in Tag und Uhrzeit dem
       Versicherungsende.

   2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um
      ein Jahr, wenn er nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird. Dazu gelten die Regelungen in Artikel
      19 zur stillschweigenden Vertragsverlängerung. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet
      der Vertrag ohne Kündigung.

Artikel 8 - Wann beginnt der Versicherungsschutz?

   1. Der Versicherungsschutz beginnt bei fristgerechter Bezahlung der ersten oder einmaligen Prämie
      samt Versicherungssteuer (im Folgenden kurz: Prämie) mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
      Die Zahlungsfrist ist im Artikel 9 - Was müssen Sie bei der Prämienbezahlung beachten - geregelt.

   2. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die
      ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch uns erforderlich. Sie endet mit der
      Aushändigung der Polizze. Wir sind berechtigt, die vorläufige Deckung mit einer Frist von einer
      Woche schriftlich zu kündigen. Uns gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des
      Versicherungsschutzes entfallende Prämie.

Artikel 9 - Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten?

   1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Steuern ist von Ihnen innerhalb von 14 Tagen
      nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten
      Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen. Die Folgeprämien
      sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu bezahlen.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


   2. Ein Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit und zum Kündigungsrecht des Versicherers und
      weiteren Rechtsfolgen (insbesondere Mahngebühren und Kosten für Prämienklagen) führen. Die
      Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind in den §§ 38, 39, 39a und 91
      VersVG geregelt.

   3. Waren Sie an der rechtzeitigen Zahlung der Erst-, Einmal- oder Folgeprämie ohne Ihr Verschulden
      verhindert, so beginnt der Versicherungsschutz ebenfalls mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
      Bei schuldhaftem Verzug besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Zahlung.
      Für den Zahlungsverzug mit einem Teil der Erst- oder Folgeprämie gilt § 39a VersVG: Ist der
      Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro
      im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.

   4. Neben der Prämie verrechnen wir Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die
      durch Ihr Verhalten veranlasst worden sind (z.B. Mahngebühren).

   5. Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig von Ihnen
      aufgelöst, so gebührt uns für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit die Prämie, soweit nicht
      Sonderbestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versicherungsvertrag vor Ablauf der
      Vertragslaufzeit wegen Wegfalls des Interesses, gebührt uns jene Prämie, die wir hätten erheben
      können, wenn die Versicherung nur bis zu jenem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in dem wir vom
      Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.

Artikel 10 - Unter welchen Voraussetzungen können Sie vom Vertrag zurücktreten?

Die geltenden Rücktrittsrechte entnehmen Sie dem Antrag und der Polizze.

Artikel 11 - Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens

Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens über Ihr Vermögen bzw. der Anordnung der
Zwangsverwaltung über Ihre Liegenschaft können wir den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Artikel 12 - Mehrfache Versicherung; vereinbarter Selbstbehalt

   1. Nehmen Sie für das versicherte Interesse bei einem anderen Versicherer eine Versicherung gegen
      dieselben Gefahren auf, müssen Sie uns unverzüglich den anderen Versicherer und die
      Versicherungssumme anzeigen.

   2. Wurde vereinbart, dass Sie einen Teil des Schadens selbst tragen (vereinbarter Selbstbehalt), so
      dürfen Sie für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Entschädigung so
      ermäßigt, dass Sie den vereinbarten Teil des Schadens selbst tragen müssen.

   3. Haben Sie gegenständliche Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 mit einem
      generellen Selbstbehalt vereinbart, so gilt dieser Selbstbehalt für alle Deckungen in den Teilen B bis
      D und G bis M, auch wenn in diesen geringere Selbstbehalte ausgewiesen sind. Sind diese höher
      als der vereinbarte generelle Selbstbehalt, so gelten die höheren Selbstbehalte.

Artikel 13 - Schadenfall

Melden Sie jeden Schadenfall (Versicherungsfall, Leistungsfall) unverzüglich und beachten Sie auch die
entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Versicherungsbedingungen. Siehe dazu auch Artikel
27 – Was müssen Sie im Schadenfall tun?

Artikel 14 - Begrenzung der Entschädigung

Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die Ersatzleistung, und zwar ist die Ersatzleistung für die
unter jeder einzelnen Position der Polizze versicherten Sachen durch die für die betreffende Position
angegebene Versicherungssumme begrenzt.

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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Artikel 15 - Was passiert bei schuldhafter Herbeiführung eines Schadenfalles oder bei
Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt?

   1. Wird ein Schaden von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt, sind wir von jeder Verpflichtung zur Leistung
      aus diesem Schadenfall frei. Handlungen oder Unterlassungen, bei welchen der Schadeneintritt mit
      Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, aber trotzdem in Kauf genommen wurden ("Bewusste
      Inkaufnahme") werden dem Vorsatz gleichgestellt und bleiben damit vom Versicherungsschutz
      ausgeschlossen.

       Werden nach Eintritt eines Schadenfalles zu erfüllende Obliegenheiten von Ihnen grob fahrlässig
       oder vorsätzlich verletzt, tritt Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG ein.

   2. Sind Sie wegen des herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei der Feststellung der
      Leistungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädigung begangenen Betruges oder
      Betrugsversuches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als festgestellt.

Artikel 16 - Wann erhalten Sie eine Entschädigungszahlung?

   1. Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig. Es kann jedoch einen Monat
      nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung jener Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache
      mindestens zu zahlen ist. Kann infolge eines Verschuldens von Ihnen die Entschädigung nicht
      ermittelt oder nicht gezahlt werden, ist der Lauf der Frist so lange gehemmt.

   2. Wir sind berechtigt, die Zahlung aufzuschieben, wenn

       a)    Zweifel über Ihre Berechtigung zum Zahlungsempfang bestehen, und zwar bis zur
             Beibringung des erforderlichen Nachweises;

       b)    eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Schadens gegen Sie
             eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung.

   3. Wird der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend
      gemacht, nachdem wir Ihnen gegenüber den erhobenen Anspruch zumindest mit der Anführung
      einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbezüglichen gesetzlichen oder
      vertraglichen Bestimmungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen
      Rechtsfolge schriftlich abgelehnt haben, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.

   4. Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG zur Entschädigungszahlung.

Artikel 17 - Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall

   1. Nach Eintritt des Versicherungsfalls können wir kündigen, wenn wir den Anspruch auf die
      Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht haben
      oder wenn Sie einen Anspruch auf Vertragsleistung arglistig erhoben haben. Die Kündigung ist
      innerhalb eines Monats von uns vorzunehmen

       •    nach Anerkennung dem Grunde nach;

       •    nach erbrachter Versicherungsleistung;

       •    nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung.

       Die Kündigung hat unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu erfolgen. Falls Sie einen
       Anspruch arglistig erhoben haben, können wir mit sofortiger Wirkung kündigen.

   2. Nach Eintritt des Versicherungsfalls können Sie in den in Punkt 1 genannten Fällen kündigen,
      darüber hinaus auch noch, wenn wir einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung
      ablehnen oder seine Anerkennung verzögern.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


       In allen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Monates von Ihnen vorzunehmen

       •   nach Anerkennung dem Grunde nach;

       •   nach erbrachter Versicherungsleistung;

       •   nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Versicherungsleistung;

       •   nach Rechtskraft des Urteiles im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht;

       •   nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der Anerkennung (Artikel 16).

       Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
       erfolgen.

   3. Uns steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.

Artikel 18 - In welcher Form müssen Sie Erklärungen abgeben?

   1. Die Rücktrittserklärung unterliegt ausschließlich den in der Rücktrittsrechtsbelehrung genannten
      Formvorschriften.

       Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Erklärungen und Informationen, die Sie als Versicherungsnehmer
       an uns, als Versicherer richten, ist die geschriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht
       ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.

       Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus der die
       Person des Erklärenden hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der
       geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärungen und Informationen in geschriebener
       Form können zum Beispiel per Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.

       Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger
       Originalunterschrift des Erklärenden zugehen muss. Auch eine qualifizierte elektronische Signatur
       (gemäß § 4 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz) erfüllt das Schriftformerfordernis.

   2. Die geschäftliche Korrespondenz sowie sämtliche Erklärungen durch uns erfolgen in geschriebener
      Form oder in Schriftform und in deutscher Sprache. Die Versicherungspolizze wird in deutscher
      Sprache ausgestellt.

   3. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen. Andernfalls richten
      wir unsere Erklärungen rechtswirksam an die letzte von Ihnen uns bekanntgegebene Adresse. Wenn
      Sie Ihren Wohnort in ein Land außerhalb Europas verlegen, müssen Sie uns eine Person innerhalb
      Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen. Nach
      Erhalt des Versicherungsfalls können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch
      von einem berechtigten Dritten gegenüber rechtswirksam erklären.

Artikel 19 - Wann kommt es zu einer stillschweigenden Verlängerung des Versicherungsvertrages?

   1. Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer. Beträgt diese mindestens ein
      Jahr, gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens
      einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einem der Vertragspartner in geschriebener Form
      gekündigt worden ist. Die Kündigung wird erst mit Zugang beim anderen Vertragspartner wirksam
      und ist rechtzeitig, wenn sie spätestens ein Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages einlangt.
      Langt die Kündigung rechtzeitig ein, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten
      Vertragslaufzeit.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


   2. Sind Sie Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), können
      Sie ein Versicherungsverhältnis, das Sie für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen
      sind, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres in geschriebener Form
      kündigen (Kündigungsfrist ebenfalls ein Monat).

   3. Erfolgt jedoch keine Kündigung, können in der Folge beide Vertragspartner den damit auf
      unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrag jeweils zum Ablauf eines
      Versicherungsjahres kündigen. Für diese Kündigung gelten obige Bestimmungen analog.

   4. Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des
      Versicherungsnehmers gehören (sogenannte Verbraucherverträge, das sind Verträge mit
      Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) gelten folgende Vereinbarungen:

       a)   Wir verpflichten uns, Sie frühestens fünf und spätestens drei Monate vor Ablauf der
            vereinbarten Vertragsdauer darüber zu informieren, dass Sie den Versicherungsvertrag zum
            Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen können. Weiters verpflichten wir uns, Sie über
            die mit der Kündigungsmöglichkeit verbundenen Rechtsfolgen zu informieren (siehe dazu die
            folgenden Punkte b und c).

       b)   Sie haben ab Zugang der oben erwähnten Verständigung - aber auch schon davor - die
            Möglichkeit, Ihren Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu
            kündigen. Auch für diese Kündigung gelten die Bestimmungen von Punkt 1.

       c)   Wenn Ihre Kündigung nicht spätestens ein Monat vor Ablauf der Vertragsdauer bei uns einlangt,
            verlängert sich der Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit. Der damit auf unbestimmte Zeit
            abgeschlossene Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer
            Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt
            werden. Auch für diese Kündigung gelten die Bestimmungen von Punkt 1.

   5. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.

Artikel 20 - Schäden durch Terrorakte

   1. Ausschluss von Schäden durch Terrorakte

       Neben den in den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
       WohnlichER GO! Plus 2025 angeführten nicht versicherten Schäden, sind zusätzlich
       ausgeschlossen - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind - ohne
       Rücksicht auf andere mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer
       vom Schaden abweichenden Reihenfolge stattfinden, jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten
       oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
       Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.

       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch - sofern sie überhaupt Gegenstand des
       Versicherungsvertrages sind - jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die
       direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit
       Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen
       werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.

       Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
       politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder
       Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine
       Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Sind Sie als Versicherungsnehmer
       Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so haben Sie nachzuweisen, dass ein
       Schaden weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit einem Terrorakt steht.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


   2. Einschluss von Schäden durch Terrorakte

       Der Ausschluss gemäß Punkt 1 wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aufgehoben.
       Das Risiko von Schäden durch Terrorakte wird von uns als Versicherer in den Österreichischen
       Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken eingebracht, dessen Mitglieder ausschließlich
       entsprechend ihrem Anteil haften.

       2.1. Ausgeschlossene Schäden:

            Im Rahmen dieser Bestimmung besteht, unabhängig vom Gegenstand des
            Versicherungsvertrages, keine Deckung für

            a)    Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die sich aus dem Einschluss von
                  Rückwirkungsschäden für Abnehmer- und Zuliefererrisiken oder aus
                  Zugangsbeschränkungen ergeben;

            b)    Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch einen
                  Ausfall von Versorgungsleistungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation)
                  verursacht werden;

            c)    Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch biologische
                  oder chemische Kontamination verursacht werden; unter Kontamination ist die
                  Verseuchung, Vergiftung, Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von
                  Sachen aufgrund der Auswirkungen chemischer und/oder biologischer Substanzen zu
                  verstehen.

            d)    Schäden im Rahmen einer Transport- oder Kunstgegenständeversicherung.

       2.2. Örtlicher Geltungsbereich

            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die in Österreich gelegenen versicherten Risiken.

       2.3. Entschädigungshöchstgrenze

            Schäden durch Terrorakte sind pro Kalenderjahr bis zur Höhe der Gesamtversicherungssumme
            (Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung zusammen), ist diese jedoch höher als
            5.000.000 Euro, dann nur bis zu diesem Betrag, versichert.

            Diese Entschädigungshöchstgrenze unterliegt keiner Wertanpassung. Sie stellt die maximale
            Entschädigung je versichertem Risikoort und Versicherungsnehmer dar und zwar auch dann,
            wenn mehrere Versicherungsverträge, die über den Österreichischen Versicherungspool
            versichert sind, für das vom Schaden betroffene Risiko bestehen.

       2.4. Kürzung der Entschädigung

            Das Risiko von Schäden durch Terrorakte wird von uns in den Österreichischen
            Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken eingebracht, der für versicherte Schäden
            durch Terrorakte pro Schadenereignis und pro Kalenderjahr eine Entschädigungsgrenze von
            200.000.000 Euro zuzüglich allfälliger Staatshaftung vorsieht. Übersteigen die versicherten
            Schäden durch Terrorakte bei den in den Pool eingebrachten Risiken pro Kalenderjahr
            insgesamt die im Pool vorgesehene Entschädigungsgrenze, so werden die auf die einzelnen
            Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen verhältnismäßig derart gekürzt, dass sie
            zusammen die Entschädigungsgrenze des Österreichischen Versicherungspools zur Deckung
            von Terrorrisiken pro Kalenderjahr nicht übersteigen.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


       2.5. Fälligkeit der Entschädigung

            Die Entschädigung ist fällig, sobald feststeht, dass keine Kürzung erfolgt oder in welchem
            Ausmaß eine Kürzung erfolgen muss.

   3. Geltungsdauer

       Punkt 2 kann unabhängig von den sonstigen Bestimmungen dieses Artikels oder des Vertrages für
       sich allein von uns unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.
       Darüber hinaus endet die Geltungsdauer des Punktes 2 jedenfalls dann, wenn der Österreichische
       Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken seine Tätigkeit einstellt. Die Einstellung der
       Tätigkeit wird im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht.

   4. Schlussbestimmung zu Schäden durch Terrorakte

       Die Bestimmungen dieses Artikels lassen alle anderen Bestimmungen des Versicherungsvertrags
       unberührt. Dies gilt insbesondere auch für die Ausschlüsse.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Teil B - Haushaltversicherung

Artikel 21 -Versicherungssumme
Unsere Leistung ist mit der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme begrenzt. Für Antiquitäten,
Kunstgegenstände, Pelze und handgeknüpfte "echte" Teppiche ist die Versicherungsleistung mit der Hälfte
der ausgewiesenen Versicherungssumme begrenzt.

   1. Berechnungsgrundlage der Versicherungssumme

       Die Versicherungssumme wird auf Basis der Quadratmeteranzahl der Wohnnutzfläche des
       versicherten Objektes ermittelt. Als Wohnnutzfläche gilt die für Wohnzwecke dienende Bodenfläche
       der versicherten Wohnung bzw. des Eigenheimes inklusive der für diese Zwecke verwendeten
       Keller- und Dachbodenräume. Soweit der Inhalt von Kanzleien/Ordinationen mitversichert wird, ist
       die Nutzfläche dieser Räume ebenfalls hinzuzurechnen. Unberücksichtigt bleiben offene Balkone
       und Terrassen. Jede Veränderung der Wohnnutzfläche während der Vertragslaufzeit aufgrund von
       Aus- und Zubauten (Beispiele dafür können sein: Dachbodenausbau, Umgestaltung der
       Kellerbereiche zu Wohn- oder Wellnesszwecken, Errichtung eines Sommer- oder Wintergartens,
       Schließung von Balkon oder Loggia) oder Wohnungswechsel ist uns vor Beginn der Arbeiten bzw.
       vor Übersiedlung zu melden. Unrichtige Quadratmeterangaben führen zur Leistungskürzung (siehe
       dazu auch Punkt 2).

   2. Unrichtige Quadratmeterzahl/Unterversicherung

       Ist die tatsächliche Wohnnutzfläche größer als die Fläche, die der Berechnung der
       Versicherungssumme zugrunde liegt, wird die Ersatzleistung in diesem Verhältnis gekürzt. Das
       bedeutet im Schadenfall: Der Versicherer wird nur den Teil des Schadens ersetzen, der sich zum
       Gesamtschaden so verhält, wie die der Prämienberechnung zugrunde liegende Wohnnutzfläche zur
       tatsächlichen Wohnnutzfläche der Wohnung bzw. des Eigenheimes. Da die Prämienberechnung
       ausschließlich auf Basis der angegebenen Quadratmeterzahl vorgenommen wird, gilt dies auch für
       den Fall, dass die Versicherungssumme mindestens dem Neuwert des Wohnungsinhaltes
       entspricht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung sofern die Abweichung nicht mehr als 10%
       beträgt.

   3. Wertanpassung

       Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage erhöht oder vermindert sich jährlich
       bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen der Verbraucherpreise
       gemäß dem Index der Verbraucherpreise (laut Veröffentlichung der Statistik Austria) seit der letzten
       Prämienhauptfälligkeit bzw. der letzten Wertanpassung entspricht. Es werden daher jene Indizes
       herangezogen, die jeweils drei Monate vor der Hauptfälligkeit Gültigkeit hatten. Wird der genannte
       Index nicht mehr veröffentlicht, so wird der an seine Stelle getretene Index der Statistik Austria
       herangezogen. Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht oder vermindert. Der Ausgangsindex ist
       in der Polizze angeführt. Diese Vereinbarung ist obligatorisch und kann während der Dauer des
       Vertrages nicht separat gekündigt werden.

Artikel 22 - Welche Sachen und Kosten sind versichert?

   1. Versicherte Sachen

       1.1. Versichert ist Ihr gesamter Wohnungsinhalt. Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die dem
            privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und in Ihrem Eigentum oder im Eigentum der mit
            Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (als Nachweis gilt der Meldezettel für
            diesen Wohnsitz) stehen.

       1.2. Fremde Sachen in Ihrer Wohnung oder in Ihrem Eigenheim - das sind Sachen außerhalb der
            Eigentumsverhältnisse gemäß Punkt 1.1 - sind mitversichert, wenn für diese nicht aus einem
            anderen Versicherungsvertrag Entschädigung verlangt werden kann (Subsidiärdeckung).
            Sachen der Mieter, Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten Gäste sind nicht
            mitversichert.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


       1.3. Zum Wohnungsinhalt gehören auch folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör:

            Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen,
            Wohnungsheizungs- und Klimaanlagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts und Armaturen.
            Weiters Markisen und Sonnensegel inklusive Wind- und Sonnensensoren, Rollläden,
            Außenjalousien, Loggia-, Balkon- und Terrassenverbauten.

       1.4. Die in Punkt 1.3 genannten versicherten Sachen gehören dann nicht zum Wohnungsinhalt,
            wenn sie sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befinden und Sie als Wohnungsinhaber
            Eigentümer dieses Gebäudes sind. In allen anderen Fällen besteht kein Versicherungsschutz,
            wenn aus einer bestehenden Gebäudeversicherung Deckung besteht (Subsidiärdeckung).

       1.5. Die Einrichtung von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung.

       1.6. Gebäude- und Innenverglasungen (ohne Flächenbegrenzung), die zu den von Ihnen
            ausschließlich benützten Räumen gehören. In Zweifamilienwohnhäusern ist die Verglasung in
            gemeinsamen Kellern, Gängen und Dachböden versichert. Sofern bei ERGO neben
            gegenständlicher Haushaltversicherung im gleichen Versicherungsvertrag auch eine
            Eigenheimversicherung WohnlichER GO! für das gleiche Risiko abgeschlossen wurde, gilt die
            Glasbruchdeckung auch für die Außenverglasung (Fenster- und Türverglasungen) von in der
            Eigenheimversicherung mitversicherten Nebengebäuden. Sind Büros und Ordinationen des
            Versicherungsnehmers in diesem Vertrag mitversichert, gilt die Glasbruchdeckung auch für
            diese Räume. Verglasungen von anderen gewerblich genutzten Räumen sind nicht
            mitversichert. Weitere Definitionen zur Glasbruchversicherung finden Sie im Artikel 23, Punkt 5.

       1.7. Balkon-/Terrassenblumen und dazugehörige Gefäße.

       1.8. Antennenanlagen inkl. Parabolspiegel auf dem in der Polizze angeführten versicherten
            Grundstück und in Ihrem Eigentum.

       1.9. Postkästen und Müllsammelgefäße auf und unmittelbar vor dem in der Polizze angeführten
            versicherten Grundstück.

       1.10. Gewerblich genutzte Bürogeräte sind gegen Schäden durch indirekten Blitzschlag gesamt
             maximal bis 3.000 Euro mitversichert.

       1.11. Arbeitsgeräte oder Einrichtungsgegenstände, die Sie in einer freiberuflichen oder selbständigen
             Tätigkeit nutzen und dafür kein anderer Versicherungsschutz besteht, sind bis zu einer Summe
             von 10.000 Euro versichert. Im Rahmen dieser Summe sind auch Handelswaren oder
             Musterkollektionen bis maximal 2.000 Euro und Geschäftsgelder bis maximal 1.000 Euro - im
             Rahmen der Bargeldentschädigung gemäß Artikel 23, Punkt 4 - mitversichert.

       1.12. Nur wenn vereinbart und in der Polizze ausgewiesen: Die Einrichtung von ärztlichen
             Ordinationsräumen und zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Ateliers/ärztlichen
             Ordinationsräumen in Wohnungen. Die Einrichtungen und Instrumente sind mitversichert,
             soweit sie sich in Ihrer Wohnung oder in Räumen befinden, die mit Ihrer Wohnung unmittelbar
             in Verbindung stehen. Die zur zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Praxis notwendigen
             Edelmetalle sind im Rahmen der für Bargeld bedingungsgemäß vorgesehenen Grenzbeträge
             mitversichert. Der Versicherer haftet jedoch nicht, wenn Sachen der Patienten durch einfachen
             Diebstahl (Artikel 23, Punkt 4.1.4) entwendet werden. Bei den versicherten elektrischen
             Maschinen, Apparaten und elektrischen Einrichtungen, die der Ausübung eines Berufes dienen,
             sind Überspannungsschäden durch Stromschwankungen und durch indirekten Blitzschlag nicht
             versichert.

       1.13. Nur wenn vereinbart und in der Polizze ausgewiesen: Die Einrichtung von Kanzleien von
             Rechtsanwälten und Notaren sowie kommerzielle Büros. Die Einrichtung der Kanzlei
             einschließlich Büromaschinen ist mitversichert, soweit sie sich in Ihrer Wohnung oder in
             Räumen befinden, die mit Ihrer Wohnung unmittelbar in Verbindung stehen. Wir haften jedoch
             nicht, wenn Sachen der Kunden durch einfachen Diebstahl (Artikel 23, Punkt 4.1.4) entwendet
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           werden. Bei den versicherten elektrischen Maschinen, Apparaten und elektrischen
           Einrichtungen, die der Ausübung eines Berufes dienen, sind Überspannungsschäden durch
           Stromschwankungen und durch indirekten Blitzschlag nicht versichert.

   2. Nicht versicherte Sachen

       2.1. Baubestandteile und Gebäudezubehör - siehe dazu auch die Punkte 1.3 und 1.4.

       2.2. Baubestandteile und Gebäudezubehör, wenn diese noch nicht fix montiert sind; Handelswaren,
            Geschäfts- und Sammelgelder - siehe dazu auch Punkt 1.11.

       2.3. Kraftfahrzeuge und Anhänger aller Art, Luftfahrzeuge, Motor- und Segelboote samt Zubehör.

   3. Versicherte Kosten

       Darunter verstehen wir die nachgenannten Kosten, die im Rahmen eines versicherten Schadenfalles
       entstehen können, aber mit den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten der
       versicherten Sachen nicht unmittelbar zusammenhängen.

       Zusätzlich zur Versicherungssumme sind folgende Kosten versichert:

                                                                                    zusätzlich bis 15%
        Nebenkosten                                                                 der Versicherungs-
                                                                                          summe
                                                                                     zusätzlich bis 12
        Ersatzwohnung nach einem ersatzpflichtigen Schadenereignis                   Monate, maximal
                                                                                       30.000 Euro
                                                                                        zusätzlich
        Umzugskosten nach einem ersatzpflichtigen Schadenereignis
                                                                                      bis 1.500 Euro
                                                                                     zusätzlich bis 12
        Kosten für Zwischenlagerung nach einem ersatzpflichtigen
                                                                                     Monate, maximal
        Schadenereignis
                                                                                        5.000 Euro

       3.1. Nebenkosten sind Aufräumungs-, Abbruch-, De- und Remontagekosten, Bewegungs- und
            Schutzkosten, Reinigungskosten, Feuerlöschkosten, Entsorgungskosten, Kosten für die
            Deponie des Schutts und der nicht mehr verwendbaren Reste auf der nächsten
            geeigneten Ablagerungsstätte sowie die Kosten für die Behandlung von gefährlichem
            Abfall. Begriffsdefinitionen dieser jeweiligen Kosten finden Sie unter Punkt 3.1.1 ff.

           Diese Kosten müssen verursacht werden durch

           •   eine in diesem Vertrag versicherte Gefahr;

           •   am versicherten Ort befindliche versicherte Sachen.

           Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Entsorgung ist nur die
           kostengünstigste Abwicklung versichert. Entsorgungskosten, die durch Kontamination von
           Gewässern oder Luft verursacht werden, sind nicht versichert. Bei Vermischung von
           versicherten mit nicht versicherten Sachen werden nur die Entsorgungskosten für die
           versicherten Sachen ersetzt.

           3.1.1. Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Kosten für den notwendigen Abbruch
                  stehengebliebener und vom Schaden betroffener Teile, sowie für das Aufräumen
                  einschließlich Sortieren der Reste und Abfälle am versicherten Ort - soweit sie
                  versicherte Sachen betreffen.

           3.1.2. De- und Remontagekosten sowie Bewegungs-, Schutz- und Reinigungskosten sind
                  Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
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                  Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert, gereinigt
                  oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für De- und Remontage
                  von Wohnungseinrichtungen.

           3.1.3. Feuerlöschkosten sind die durch Brandbekämpfung entstehenden Kosten,
                  ausgenommen Kosten gemäß Punkt 4. Kosten für Leistungen der im öffentlichen
                  Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und andere
                  zur Hilfe Verpflichteter sind nur dann versichert, wenn sie gesetzlich gerechtfertigt Ihnen
                  angelastet werden.

           3.1.4. Entsorgungskosten sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung
                  vom Schaden betroffener versicherter Sachen.

           3.1.5. Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG)
                  zu verstehen.

           3.1.6. Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, die dazu dienen, gefährlichen
                  Abfall/Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) zu verwerten,
                  zu beseitigen oder deponierfähig zu machen. Die Kosten einer höchstens
                  sechsmonatigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der Versicherungssumme
                  unter der Voraussetzung versichert, dass die Zwischenlagerung uns unverzüglich
                  gemeldet wurde.

           3.1.7. Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung einschließlich der für die Deponierung
                  zu entrichtenden öffentlichen Abgaben.

       3.2. Kosten für eine Ersatzwohnung nach einem ersatzpflichtigen Schadenereignis:

           Wird durch einen ersatzpflichtigen Schaden die von Ihnen dauernd bewohnte Wohnung bzw. Ihr
           Eigenheim ganz oder teilweise unbenutzbar und ist der Verbleib in den benutzbar gebliebenen
           Teilen der Wohnung bzw. des Eigenheimes nicht zumutbar, werden die nachweisbaren
           Mehrkosten, die sich aus der Anmietung einer Wohnung gleicher Art, Größe und Lage bzw.
           angemessener Kosten für Hotelräumlichkeiten ergeben, ersetzt. Die Leistung ist für die Dauer
           von höchstens 12 Monaten ab Eintritt des Versicherungsfalles, jedoch gesamt mit maximal
           30.000 Euro (zusätzlich zur Versicherungssumme) begrenzt.

       3.3. Umzugskosten

           Wird durch einen ersatzpflichtigen Schaden die von Ihnen dauernd bewohnte Wohnung bzw. Ihr
           Eigenheim ganz oder teilweise unbenutzbar und ist der Verbleib in den benutzbar gebliebenen
           Teilen der Wohnung bzw. des Eigenheimes nicht zumutbar, werden die nachweisbaren
           Umzugskosten, die sich aus dem vorübergehenden Umzuges gemäß Punkt 3.2 ergeben,
           ersetzt. Die Leistung ist mit 1.500 Euro (zusätzlich zur Versicherungssumme) begrenzt.

       3.4. Zwischenlagerung

           Wird durch einen ersatzpflichtigen Schaden die von Ihnen dauernd bewohnte Wohnung bzw. Ihr
           Eigenheim ganz oder teilweise unbenutzbar und ist der Verbleib in den benutzbar gebliebenen
           Teilen der Wohnung bzw. des Eigenheimes nicht zumutbar, werden die nachweisbaren
           Mehrkosten, die sich aus einer Zwischenlagerung des versicherten Wohnungsinhaltes in
           angemieteten gemauerten Lagerräumen ergeben, ersetzt. Die Leistung ist für die Dauer von
           höchstens 12 Monaten ab Eintritt des Versicherungsfalles, jedoch gesamt mit maximal 5.000
           Euro (zusätzlich zur Versicherungssumme) begrenzt.


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       Im Rahmen der Versicherungssumme sind folgende Kosten versichert:

        Schadenminderungskosten
        Sachschäden durch Einsatzkräfte                                                 bis 1.000 Euro
        Notverglasungs- oder Notverschalungskosten
        Schlossänderungskosten nach einem Einbruch                                      bis 1.000 Euro
        Telefon- und Internetmissbrauch nach einem Einbruchschaden sowie
                                                                                         bis 500 Euro
        Telefonmissbrauch nach Beraubung
                                                                                         bis 2% der
        Wiederbeschaffungskosten für Dokumente sowie Gebühren für die
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        Wiederbeschaffung von Bank- und Kreditkarten
                                                                                          summe
        Kosten des Aufgebotsverfahrens
        Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von
                                                                                         bis 500 Euro
        Datenträgern
        Ersatz privat genutzter Computersoftware                                         bis 500 Euro
        Heimwerkerdeckung für selbst verursachte Schäden an Strom-, Wasser-
                                                                                        bis 1.000 Euro
        oder Gasleitungen

       3.5. Schadenminderungskosten sind Kosten für Maßnahmen (auch erfolglose), die Sie im
            Schadenfall zur möglichen Abwendung oder Minderung des Schadens bzw. zur
            Brandbekämpfung aufgewendet haben.

       3.6. Sachschäden durch Einsatzkräfte als Folge eines Einsatzes von Feuerwehr, Polizei, Rettung
            oder einer anderen Hilfsorganisation gelten mitversichert, wenn ein Fehlalarm eines Feuer- oder
            Rauchmelders oder einer Alarmanlage diesen ausgelöst hat und dieser Schaden nicht von der
            Einsatzorganisation oder einem anderen Versicherer (z.B.: Gebäudeversicherer) übernommen
            wird. Die Ersatzleistung ist mit 1.000 Euro je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt.

       3.7. Notverglasungskosten sind Kosten für eine Notverglasung oder Notverschalung anlässlich
            eines ersatzpflichtigen Glasbruchschadens.

       3.8. Kosten der notwendigen Schlossänderungen an Zugangstüren der versicherten Wohnung sind
            bis 1.000 Euro mitversichert, wenn die Original- oder Duplikatschlüssel durch Beraubung
            innerhalb Österreichs oder durch Einbruchdiebstahl in Gebäuden innerhalb Österreichs
            abhandengekommen sind.

       3.9. Kosten für Telefon- und Internetmissbrauch sind jene Kosten,

                  die infolge eines versicherten Einbruchdiebstahles durch die unbefugte Benutzung von
                  Telefon oder Internet durch den/die Täter entstehen;

                  die infolge eines versicherten Beraubungsschadens durch die unbefugte Benutzung des
                  Telefons durch den/die Täter entstehen.

            Wir ersetzen die dadurch entstandenen Mehrkosten bis zu 500 Euro. Als Nachweis dient die
            Telefon- bzw. Internetrechnung, eine Auflistung der Telefongespräche bzw. Internetzugriffe in
            dieser Zeit durch die jeweilige Telefon-/Internetgesellschaft sowie die durchschnittlichen
            Telefon- bzw. Internetkosten der letzten 6 Monate.

       3.10. Bei Vernichtung oder Abhandenkommen von Dokumenten im Zuge eines ersatzpflichtigen
             Schadenfalles, übernehmen wir die Kosten für die Wiederbeschaffung sowie einer allfällig
             notwendigen Kraftloserklärung.

            Bei Verlust von Sparbüchern mit Losungswort, Kredit-, Sparkonto- und Bankomatkarten im Zuge
            eines ersatzpflichtigen Schadenfalles, werden von uns die Kosten der Sperre sowie eines allfällig
            notwendigen Kraftloserklärungsverfahrens gemäß den Bestimmungen des
            Kraftloserklärungsgesetzes im Inland und die Gebühren für die Wiederbeschaffung übernommen.
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            Diese Kosten sind mitversichert, wenn für diese nicht anderwärtig Entschädigung verlangt
            werden kann (Subsidiärdeckung).Die Leistung ist mit 2% der Versicherungssumme begrenzt.

       3.11. Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Datenträgern ersetzen wir bis
             500 Euro, soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb
             eines Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur
             der Materialwert ersetzt.

       3.12. Wiederbeschaffungskosten inkl. der Installation der privat genutzten im Handel erhältlichen
             Computersoftware sind bis 500 Euro mitversichert, sofern diese durch ein ersatzpflichtiges
             Schadenereignis ganz oder teilweise zerstört wurde. Nicht versichert sind die Kosten der
             Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von beschädigten oder vernichteten individuellen
             Programmen und Datenbeständen bzw. die daraus resultierenden Folgeschäden.

       3.13. Reparaturkosten für selbst verursachte Schäden an nicht freiliegenden Strom-, Wasser- oder
             Gasleitungen innerhalb der versicherten Räumlichkeiten durch Heimwerkertätigkeiten durch Sie
             oder eine mitversicherte (in der Wohnung gemeldete) Person sind pro Schadenfall und
             Versicherungsjahr bis 1.000 Euro versichert.

   4. Nicht versicherte Kosten

       Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden.

Artikel 23 - Welche Gefahren und Schäden sind versichert?

   1. Feuerversicherung

        Brand (der Brandherd ist mitversichert)
        Direkter Blitzschlag
        Indirekter Blitzschaden
        Explosion
        Implosion
        Verpuffung (inkl. der damit verbundenen Verrußungsschäden)
        Folgeschäden durch Rauch und Ruß                                                    bis 5.000 Euro
        Versengen durch Wärmestrahlung oder Wärmeübertragung                                bis 1.000 Euro
        Flugzeugabsturz (auch unbemannt)

       1.1. Versichert sind Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung der unter Punkt 1 genannten
            Gefahren entstehen. Weiters versichert sind die unmittelbaren Folgen - auch durch Löschen,
            Niederreißen oder Ausräumen - sowie das Abhandenkommen bei diesen Ereignissen.

            1.1.1. Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder
                   ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer). Bei
                   einem ersatzpflichtigen Feuerschaden gilt der Brandherd mitversichert.

            1.1.2. Als direkter Blitzschlag gilt die unmittelbare, direkte Kraft- oder Wärmeeinwirkung des
                   Blitzes auf versicherte Sachen. Die Beschädigung oder Zerstörung ist gegeben, wenn
                   diese Einwirkung optisch erkennbare Spuren an den versicherten Sachen hinterlässt.

            1.1.3. Ein indirekter Blitzschaden liegt vor, wenn der Blitz nicht direkt in die versicherten Sachen
                   einschlägt, sondern sich durch Überspannung, Steigerung der Stromstärke oder Einfluss
                   der atmosphärischen Elektrizität auswirkt.

            1.1.4. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen
                   beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

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            1.1.5. Eine Implosion ist die plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck
                   infolge eines inneren Unterdruckes.

            1.1.6. Verpuffungsschäden in Kachelöfen und damit verbundene Verrußungsschäden sind
                   Schäden an Kachelöfen und damit verbundene Ruß- und Rauchschäden, die infolge
                   eines unvollständigen Verbrennungsvorganges mit geringer Druckwelle und ohne Knall
                   entstanden sind.

            1.1.7. Rauch- und Rußschäden entstehen durch die unmittelbare Zerstörung oder
                   Beschädigung versicherter Sachen. Dabei müssen Rauch oder Ruß plötzlich
                   bestimmungswidrig aus dem auf dem versicherten Grundstück befindlichen Heizungs-,
                   Feuerungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen austreten. Die Versicherung erstreckt sich
                   nicht auf Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen. Rauch- und
                   Rußschäden sind bis 5.000 Euro mitversichert.

            1.1.8. Versengen durch Wärmestrahlung oder Wärmeübertragung (Sengschäden) ist das
                   Einwirken von Wärme auf versicherte Sachen durch Strahlung oder Übertragung, sodass
                   sich diese farblich verändern, verformen oder verkohlen ohne dass ein Brand entsteht,
                   vorliegt oder auslösend war. Sengschäden sind bis 1.000 Euro mitversichert. Kein
                   Versicherungsschutz besteht für Sengschäden ausgelöst durch die Verwendung von
                   Tabakwaren - Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Pfeifen, Shishas und dergleichen - oder
                   beim Bügeln. Weiters besteht kein Versicherungsschutz für technische Defekte innerhalb
                   eines Elektrogerätes bzw. am Elektrogerät.

            1.1.9. Als Flugzeugabsturz gilt der Absturz oder Anprall von (auch unbemannten) Luft- oder
                   Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung.

       1.2. Folgende Schäden sind nicht versichert:

            1.2.1. Schäden an Sachen, die bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme oder Rauch
                   ausgesetzt werden.

            1.2.2. Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden.

            1.2.3. Schäden an Elektrogeräten durch die Energie des elektrischen Stromes. Siehe dazu aber
                   Punkt 1.1.3.

   2. Leitungswasserversicherung

        Austritt von Leitungswasser
        Frost
        Schäden an angeschlossenen Einrichtungen, Armaturen und Siphons                   bis 500 Euro
                                                                                            bis 10% der
        Folgeschäden am versicherten Wohnungsinhalt durch Austritt von Wasser
                                                                                          Versicherungs-
        aus Aquarien
                                                                                              summe
                                                                                            bis 10% der
        Folgeschäden am versicherten Wohnungsinhalt durch Austritt von Wasser
                                                                                          Versicherungs-
        aus Wasserbetten, Zimmerbrunnen und Wassersäulen
                                                                                               summe
        Folgeschäden am versicherten Wohnungsinhalt durch Austritt von Wasser
        aus Silikon- und Fliesenfugen

       2.1. Versichert sind Sachschäden, die an den versicherten Sachen

            •   durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser

            •   durch den plötzlichen Wasseraustritt aus Aquarien, Wasserbetten, Zimmerbrunnen und
                Wassersäulen

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            verursacht werden. Versichert sind auch Frostschäden an Heizungsanlagen,
            Badezimmereinrichtungen, Klosetts, Armaturen und angeschlossenen wasserführenden

            Einrichtungen, wenn diese Sachen gemäß Artikel 22 zum Wohnungsinhalt gehören. Sole, Kühl-
            und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sind Leitungswasser
            gleichgestellt.

            2.1.1. Unter Austritt von Leitungswasser verstehen wir das bestimmungswidrige Austreten von
                   Leitungswasser aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen
                   Einrichtungen. Gleiches gilt für das bestimmungswidrige Austreten von Wasser aus
                   innerhalb des versicherten Gebäudes verlaufenden Regenabfluss- oder
                   Brauchwasserleitungen sowie Mischwasserkanälen.

            2.1.2. Unter den Begriff Frost fallen Frostschäden an Heizungsanlagen,
                   Badezimmereinrichtungen, Klosetts, Armaturen und angeschlossenen wasserführenden
                   Einrichtungen, wenn diese Sachen gemäß Artikel 22 zum Wohnungsinhalt gehören.

            2.1.3. Bei Schäden an angeschlossenen Wassereinrichtungen sowie Armaturen und Siphons
                   ersetzen wir Kosten für die Erneuerung oder Reparatur dieser Sachen innerhalb der
                   versicherten Räumlichkeiten bis 500 Euro, wenn diese durch das Aufsuchen und/oder
                   Beheben eines Schadens an wasserführenden Rohren durch Rohrbruch, Rohrbruch
                   durch Korrosion, Verstopfungsbehebung oder Frostschaden unbedingt notwendig ist.
                   Diese Versicherung gilt nur, wenn keine andere Versicherung dafür Entschädigung
                   leistet.

            2.1.4. Der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus Aquarien gilt inklusive etwaiger
                   Folgeschäden am Aquarieninhalt (Lebewesen und Pflanzen) bis 10% der
                   Versicherungssumme mitversichert.

            2.1.5. Der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus Wasserbetten, Zimmerbrunnen und
                   Wassersäulen gilt bis 10% der Versicherungssumme mitversichert.

            2.1.6. Der Austritt von Wasser aus Silikon- und Fliesenfugen (Wartungsfugen) im Sanitär- und
                   Badezimmerbereich ist mitversichert.

       2.2. Folgende Schäden sind nicht versichert:

            2.2.1. Schäden durch Grund- oder Hochwasser, Überschwemmung, Muren, durch Wasser aus
                   Witterungsniederschlägen oder dadurch verursachten Rückstau.

            2.2.2. Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst
                   nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten.

            2.2.3. Schäden durch Anlagen, die ausschließlich Witterungsniederschläge ableiten - siehe
                   dazu aber Punkt 2.1.1.

            2.2.4. Schäden durch Austreten von Wasser aus Schwimmbecken.

            2.2.5. Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung, ohne Rücksicht
                   auf mitwirkende Ursachen, also auch dann nicht, wenn derartige Schäden durch
                   Leitungswasser verursacht werden.


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   3. Sturmversicherung

        Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch
        Dachlawinen und abrutschende Schneelast

       3.1. Versichert sind Sachschäden, die an den versicherten Sachen

            •   durch die unmittelbare Einwirkung einer unter Punkt 3 versicherten Gefahr entstehen,

            •   durch die nachweisbare unvermeidliche Folge daraus und/oder Abhandenkommen
                unmittelbar dabei entstehen.

            3.1.1. Als Sturm gilt ein Wind mit Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h.

            3.1.2. Hagel ist ein witterungsbedingter fester Niederschlag in Form von Eiskörnern.

            3.1.3. Schneedruck ist die Gewichtskraftauswirkung natürlich angesammelter (ruhender oder
                   zusammengerutschter, nicht aufprallender) Schnee- und/oder Eismassen.

            3.1.4. Felssturz und Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Erd- und
                   Gesteinsmassen von Felswänden und Steilböschungen.

            3.1.5. Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf
                   einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn.

            3.1.6. Dachlawinen sind von Dächern herabfallende Schnee- und/oder Eismassen. Versichert
                   sind Schäden an den versicherten Sachen infolge der vom Dach herabfallenden Schnee-
                   und/oder Eismassen.

       3.2. Folgende Schäden bzw. Beeinträchtigungen sind nicht versichert:

            3.2.1. Schäden durch einen Wind von weniger als 60 km/h.

            3.2.2. Schäden durch Niederschlags- und Schmelzwasser, Hochwasser, Überschwemmung,
                   Lawinen, Lawinenluftdruck, Erdsenkung, Muren, Erdbeben, witterungsbedingten
                   Kanalrückstau und Grundwasser.

            3.2.3. Schäden durch Grundfeuchte und Langzeiteinwirkungen.

            3.2.4. Schäden durch Bewegung von Felsblöcken, Gesteinsteilen oder Erdmassen, wenn diese
                   Bewegung durch Erdaufschüttungen bzw. -abgrabungen, Sprengungen oder die
                   Erschließung gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe aus dem Erdinneren verursacht
                   wurde.

            3.2.5. Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfähigkeit
                   oder Nutzungsdauer der versicherten Sachen.

            3.2.6. Schäden durch Baumängel sowie mangelnde Instandhaltung des Objektes, wenn der
                   Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherte Person gleichzeitig auch
                   Gebäudeeigentümer ist.


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   4. Einbruchdiebstahlversicherung

        Versuchter oder vollbrachter Einbruchdiebstahl
        Vandalismus
        Vandalismus an der Wohnungstür (Selbstbehalt 250 Euro, ausgenommen
        für Schlossänderungskosten)
        Einfacher Diebstahl
        von Bargeld in Euro oder fremden Währungen                                       bis 400 Euro
        von Wohnungsinhalt                                                              bis 2.000 Euro
        Beraubung

       4.1. Versichert sind Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
            einfachen Diebstahl und Beraubung.

           4.1.1. Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Täter in die versicherten Räumlichkeiten

                   •   einbricht durch Eindrücken, Aufbrechen oder Durchstoßen von Türen, Fenstern,
                       Wände, Fußböden oder Decken. Diese Baubestandteile müssen die versicherten
                       Räumlichkeiten von den außerhalb derselben liegenden Flächen oder
                       Räumlichkeiten abgrenzen;

                   •   durch Öffnungen einsteigt, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, ein
                       erschwerendes Hindernis darstellen und eine normale Fortbewegung nicht
                       gestatten;

                   •   heimlich einschleicht oder versteckt und aus den versicherten Räumlichkeiten
                       Sachen zu einem Zeitpunkt entwendet, in dem die Eingangstüren zu den
                       versicherten Räumlichkeiten versperrt sind;

                   •   mit schlossfremden Werkzeugen oder falschen Schlüsseln eindringt. Falsche
                       Schlüssel sind widerrechtlich angefertigte Schlüssel. Die Anfertigung dieser
                       Schlüssel erfolgt ohne Zustimmung und Wissen einer dafür berechtigten Person.
                       Unter dieser Voraussetzung gelten auch Ultraschallöffner, Funköffner oder
                       andere elektrische Schließinstrumente (zum Beispiel: Code-Karten) als falsche
                       Schlüssel;

                   •   mit richtigen Schlüsseln (Original- oder rechtmäßig angefertigte Duplikatschlüssel)
                       eindringt, die der Täter sich durch Einbruch in andere als die versicherten Räume
                       eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat. Die Originale oder rechtmäßig
                       angefertigten Duplikate von Ultraschallöffnern, Funköffnern oder anderen
                       elektrischen Schließinstrumenten sind dem richtigen Schlüssel gleichgestellt.

           4.1.2. Ein Einbruchdiebstahl in versperrte Geldschränke oder Mauersafes mit Hilfe richtiger
                  Schlüssel liegt nur vor, wenn sich der Täter diese Schlüssel durch Einbruchdiebstahl in
                  andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat.
                  Das Öffnen von Schlössern eines Geldschrankes oder Mauersafes durch Eingabe des
                  richtigen Codes gilt nicht als Öffnen mit richtigen Schlüsseln.

           4.1.3. Vandalismus ist die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen,
                  nachdem der Täter durch Einbruch gemäß Punkt 4.1.1. in die versicherten
                  Räumlichkeiten gelangt ist. Unabhängig vom Vorliegen eines Einbruchdiebstahles im
                  vorgenannten Sinne sind Schäden durch boshafte Sachbeschädigung von
                  Wohnungstüren die den versicherten Räumlichkeiten zuzuordnen sind mitversichert. Es
                  gilt hierfür ein Selbstbehalt von 250 Euro (ausgenommen für Schlossänderungskosten)
                  vereinbart.


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           4.1.4. Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn der Täter versicherte Sachen entwendet, ohne dass
                  ein Einbruchdiebstahl gemäß Punkt 4.1.1. oder eine Beraubung gemäß Punkt 4.1.5.
                  vorliegt. Der einfache Diebstahl ist nur bei Entwendung aus der Wohnung und für die im
                  Freien auf dem versicherten Grundstück und im Stiegenhaus versicherten Sachen
                  gedeckt. Die Haftung für Bargeld in Euro und fremden Währungen zusammen ist mit 400
                  Euro und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit 2.000 Euro begrenzt. Ausgenommen von
                  dieser Regelung sind die Zusatzdeckungen gemäß Artikel 24, Punkt 2.2. (in Hinblick auf
                  Kinderwägen und Krankenfahrstühle) sowie Punkte 3.3., 3.5. und 3.6.

           4.1.5. Beraubung liegt vor, wenn tätliche Gewalt gegen Sie, die mit Ihnen in häuslicher
                  Gemeinschaft lebenden Personen, oder andere Personen die berechtigt in den
                  versicherten Räumlichkeiten anwesend sind, angewendet oder angedroht wird, um
                  versicherte Sachen wegzunehmen.

       4.2. Haftungsbegrenzungen

           Für Bargeld in Euro und fremden Währungen, Inhaberpapiere, Sparbücher ohne Losungswort,
           Modeschmuck und echten Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarken- und
           Münzsammlungen ist die Haftung mit folgenden Beträgen zusätzlich zur Versicherungssumme
           begrenzt:

           a)   in - auch unversperrten - Möbeln (das sind geschlossene Kästen oder Kommoden mit
                geschlossenen Laden) oder im versperrten Safe ohne Panzerung oder freiliegend

                •   für Bargeld in Euro und fremden Währungen, Inhaberpapiere, Sparbücher ohne
                    Losungswort 4.000 Euro, davon freiliegend (nicht in geschlossenen Kästen oder
                    Kommoden) 400 Euro;

                •   für Modeschmuck, echten Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarken- und
                    Münzsammlungen 20.000 Euro, davon freiliegend 2.500 Euro.

           b)   im ordnungsgemäß versperrten Wertschutzschrank der Widerstandsklasse EN0 laut
                VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen gilt als Haftungsbegrenzung 30.000 Euro. Handelt es
                sich dabei um Wertschutzschränke der Widerstandsklasse EN0 laut VSÖ-VVO-
                Sicherheitsklassen mit weniger als 100 kg Gewicht, müssen diese unmittelbar
                und massiv mit dem Mauerwerk verschraubt sein.

           c)   im ordnungsgemäß versperrten Geldschrank/Mauer-(Wand-)Safe der
                Widerstandsklasse EN1 laut VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen. Der Mauer- (Wand-) Safe
                muss mit Ausnahme der Front im Mauerwerk fachgerecht einbetoniert sein.
                Haftungsbegrenzung
                 65.000 Euro.

           d)   im ordnungsgemäß versperrten Wertschutzschrank der Widerstandsklasse EN2 laut
                VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen gilt die Haftungsbegrenzung 100.000 Euro.

           e)   im ordnungsgemäß versperrten Wertschutzschrank der Widerstandsklasse EN3 laut
                VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen gilt die Haftungsbegrenzung 200.000 Euro.

           Die Haftungsbegrenzungen stellen die Höchstentschädigung dar, auch für den Fall, dass
           mehrere Haushaltversicherungen für denselben Haushalt abgeschlossen wurden.

           Gemischte Aufbewahrungsweise:

           Die genannten Wertsachen können auch anstatt gemäß a) in Möbeln etc. besser gesichert im
           Wertschutzschrank gemäß b) oder c) oder d) oder e) untergebracht werden. In diesem Fall
           gilt der Betrag für a) zusätzlich zum Betrag für b) oder c) oder d) oder e) summarisch
           versichert.
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            Bei mehreren Wertschutzschränken innerhalb einer Sicherheitsklasse gemäß b) oder c) oder d)
            oder e) verdoppelt sich der jeweilige Grenzbetrag für diese Sicherheitsklasse unabhängig von
            der tatsächlichen Anzahl der Behältnisse der gleichen Sicherheitsklasse. Die vorgenannte
            Summierungsregel für die sogenannte gemischte Aufbewahrungsweise bleibt aber davon
            unberührt.

            Verankerung, Montage oder Einbau:

            Bestehen für Wertschutzschränke Regelwerke oder Vorschriften für Verankerung, Montage
            oder Einbau, sind diese verpflichtend einzuhalten. Sind diese Vorgaben nicht erfüllt, gelten die
            Entschädigungsgrenzen gemäß Punkt a).

            Uhren:

            Uhren mit einem Einzelwert (Neuwert/Wiederbeschaffungswert) bis maximal 10.000 Euro gelten
            als Gebrauchsgegenstand. Über diese Grenze hinaus gelten sie als Schmuck und sind
            innerhalb der Haftungsgrenzen für Schmuck gemäß den Punkten a) bis e) zu berücksichtigen.

            Unbewohnte Risken:

            Erfüllt Ihre Wohnung die Kriterien für "ständig bewohnt" nicht - siehe dazu Artikel 26, Punkt 2.5 -
            sind die in den Punkten a) bis e) genannten Haftungsgrenzen ausgeschlossen. In diesem Fall
            sind Bargeld in Euro und fremden Währungen, Inhaberpapiere, Sparbücher ohne Losungswort,
            Modeschmuck und echter Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarken- und
            Münzsammlungen zusammen während der Zeit des Unbewohntseins mit einer
            Höchstentschädigungsgrenze von 300 Euro versichert.

   5. Glasbruchversicherung

        Innen- und Gebäudeverglasungen (auch aus glasähnlichen Kunststoffen)
        ohne Flächenbegrenzungen

       5.1. Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden an sämtlichen Innenverglasungen,
            das sind: Möbel und Bilderverglasungen, Wandspiegel, Glaswaschtisch, Glasflächen von
            Glasaquarien- und Glasterrarien, Verglasungen von Duschkabinen, Ceran- und
            Induktionskochflächen. Für reine Kunstverglasungen (Flachgläser mit besonderer
            künstlerischer Gestaltung) gilt eine Höchstentschädigungsgrenze von 3.000 Euro. Versichert
            gelten auch Verglasungen von Haushaltsmaschinen, damit sind gemeint: Sichtfenster von
            Backrohr, Mikrowellenherd, Dampfgarer und Waschmaschinen, Sichtfenster von Kaminen
            und Ablageflächen von Kühlschränken.

       5.2. Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden an der Gebäudeverglasung, das sind:
            Tür- und Fensterverglasungen der in der Polizze bezeichneten Wohnung bzw. des
            Eigenheimes. Versichert gelten auch Balkon-, Terrassen-, Loggia- und
            Wintergartenverglasungen.

           Sofern bei ERGO neben gegenständlicher Haushaltversicherung im gleichen
           Versicherungsvertrag auch eine Eigenheimversicherung WohnlichER GO! für das gleiche
           Risiko abgeschlossen wurde, gilt die Glasbruchdeckung auch für die Außenverglasung
           (Fenster- und Türverglasungen) von in der Eigenheimversicherung mitversicherten
           Nebengebäuden.

            Sollte für die Gebäudeverglasung eine Gebäudeglasversicherung bestehen, so geht diese vor
            (Subsidiärdeckung).


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       5.3. Folgende Schäden sind nicht versichert:

            5.3.1. Verglasungen jeder Art von Mediengeräten wie Laptops, Bildschirme, Tablets,
                   Mobiltelefone, Fernseher und ähnlichen Geräten.

            5.3.2. Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern (zum Beispiel:
                   Flaschen, Karaffen, Vasen, Trinkgläser und ähnliches), Beleuchtungskörpern,
                   Glasabdeckungen von Schwimmbädern.

            5.3.3. Schäden an Fassungen und Umrahmungen.

            5.3.4. Schäden an Gebäudeverglasungen vor dem ordnungsgemäßen Einsetzen, beim
                   Einsetzen, beim Herausnehmen, beim Transport oder bei Reparaturarbeiten.

            5.3.5. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der
                   Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge
                   bestehen.

   6. Kühlgutversicherung

        Schäden an Tiefkühlgut                                                          bis 500 Euro

       6.1. Versichert ist, bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro, der Verderb von privatem Tiefkühlgut
            (das sind jene Lebensmittel, die aufgrund ihrer Verderblichkeit unter 0 Grad Celsius gelagert
            werden) in Tiefkühltruhen, -schränken und -laden als Folge von:

            6.1.1. Versagen der maschinellen oder elektrischen Kühleinrichtungen durch Material- oder
                   Herstellungsfehler, Kurzschluss, Überspannung und Ungeschicklichkeit;

            6.1.2. nachweislichem Stromausfall.

       6.2. Nicht versichert sind Schäden am Tiefkühlgut

            6.2.1. infolge Unterlassung zumutbarer und erforderlicher Maßnahmen bei angekündigter
                   Stromunterbrechung;

            6.2.2. durch Stromabschaltung infolge Zahlungsrückstand;

            6.2.3. als Folge gewöhnlicher Abnützung, Alterserscheinungen, Korrosion und Ablagerungen an
                   der Kühleinrichtung;

            6.2.4. durch natürliche Veränderungen, unsachgemäße Behandlung oder Verpackung des
                   Tiefkühlgutes.

   7. Welche Schäden sind generell nicht versichert?

       7.1. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von

            7.1.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
                   Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder
                   terroristischer Organisationen;

            7.1.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;

            7.1.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 7.1.1 und 7.1.2) verbundenen militärischen
                   oder behördlichen Maßnahmen;


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            7.1.4. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.

Artikel 24 - Wo gilt Ihre Versicherung?

   1. In der Wohnung

       Der versicherte Wohnungsinhalt ist in der in der Polizze bezeichneten Wohnung (versicherter
       Risikoort) versichert. Befindet sich die Wohnung in einem Einfamilienhaus, so zählen auch folgende
       Räumlichkeiten zur Wohnung: Dachboden, Keller, Stiegenhaus und im Eigenheim integrierte
       Garagen (nicht aber angebaute Garagen mit oder ohne direkten Zugang zur Wohneinheit).

   2. Außerhalb der Wohnräume am versicherten Grundstück

       Außerhalb der in der Polizze bezeichneten Wohnung sind am versicherten Grundstück folgende
       Sachen des Wohnungsinhaltes versichert:

       2.1. In versperrten Räumen außerhalb der Wohnung (Dachboden, Keller, Gartenhütten oder
            Garagen), zu denen nur Sie Zutritt haben:

                                                                                          zum Zeitwert
                                                                                         bis 3.000 Euro
        Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter                                              (oder mit dem in der
                                                                                      Polizze angeführtem
                                                                                        höheren Betrag)
        Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Kraftfahrzeugzubehör, Krankenfahrstühle,
        Kinderwagen, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche,
        Bekleidung, Schuhe, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Gefrier-,
        Waschgeräte, Wäschetrockner, Heizmaterial, mobile Geräte zur Garten-
        oder Poolpflege und sonstiger Boden- und Kellerkram

            2.1.1 Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter sind im Zuge eines Einbruchdiebstahls zum Zeitwert
                  bis maximal 3.000 Euro (oder mit dem in der Polizze angeführtem höheren Betrag)
                  versichert. Diese Höchstgrenze gilt pro Schadenereignis unabhängig von der Anzahl der
                  gestohlenen Fahrräder.

                  Der Zeitwert eines Fahrrades bzw. E-Bikes/E-Scooters wird aus dem Ankaufspreis sowie
                  dem Alter des Fahrrades bzw. E-Bikes/E-Scooters am Schadentag gemäß
                  nachstehender Staffel errechnet:
                  im ersten Jahr 100 %                       im vierten Jahr 80 %
                  im zweiten Jahr 100 %                      im fünften Jahr 70 %
                  im dritten Jahr 90 %                       ab dem sechsten Jahr 60 %

                  Was verstehen wir unter E-Bike: Fahrrad mit Elektromotorantrieb und/oder zusätzlicher
                  Pedalkraft mit einer höchstzulässigen Nenndauerleistung des Motors von nicht mehr als
                  250 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

            2.1.2. Was verstehen wir unter Boden- und Kellerkram: Wohnungsinhalt, der nicht mehr von
                   Ihnen verwendet und im Keller oder auf dem Dachboden ohne "täglichen Gebrauch"
                   gelagert wird. Das sind zum Beispiel: Nicht mehr verwendete Wäsche,
                   Oberbekleidung, Schuhe, Bücher, Spiel-, Schulsachen oder Kinderwagen. Dazu
                   zählen aber keinesfalls: Funktionsfähige Elektro- oder elektronische Geräte.

            Nicht versichert gelten: Leder- und Pelzbekleidung, Bargeld, Inhaberpapiere, Sparbücher und
            andere Geldeswerte, Modeschmuck, echter Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarken-
            und Münzsammlungen.


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       2.2. In Gemeinschaftsräumen, im Stiegenhaus und im Freien auf dem versicherten Grundstück:

        Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen,
        Wäschespinne, Wäsche und Schuhe
        Balkon-/Terrassenblumen und -gefäße
        Antennenanlagen inkl. Parabolspiegel
        Schäden an Postkästen und Müllsammelgefäßen                                    bis 1.000 Euro
                                                                                        zum Zeitwert
        Gesicherte Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter
                                                                                       bis 1.500 Euro

           Im Falle eines Diebstahles gelten - sofern keine andere Höchstentschädigung festgelegt ist - die
           Entschädigungsgrenzen für "einfachen Diebstahl" gemäß Artikel 23, Punkt 4.1.4. Für
           Krankenfahrstühle und Kinderwagen gilt für „einfachen Diebstahl“ die Entschädigungsgrenze
           gemäß Punkt. 3.3. Die Entschädigungsgrenzen gelten immer zusammen für ein
           Schadenereignis, unabhängig von Menge oder Art der gestohlenen Sachen. Der Teildiebstahl
           an versicherten Sachen ist nicht versichert.

           Wurde ein Gemeinschaftsraum nachweislich gewaltsam geöffnet gelten die Regeln gemäß
           Punkt 2.1.

           2.2.1. Was verstehen wir unter Gartenmöbel: Tische, Sessel, Gartenboxen, Gartentruhen,
                  Sonnenschirme. Eine Wäschespinne ist ein im Boden verankertes Gestell zum
                  Aufhängen von Wäsche im Freien.

           2.2.2. Was verstehen wir unter Gartengeräte: Geräte und Maschinen zur Garten- und
                  Poolpflege.

           2.2.3. Was verstehen wir unter Krankenfahrstühle: Krankenfahrstuhl ist ein einsitziges, nach
                  der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmtes Fahrzeug
                  mit Elektroantrieb und bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit nicht größer als 6 km/h.
                  Wir versichern unter diesem Überbegriff Rollstühle, Elektrorollstühle und Rollatoren.

           2.2.4. Postkästen und Müllsammelgefäße - abgestellt auch unmittelbar vor dem versicherten
                  Grundstück - gelten bis maximal 1.000 Euro mitversichert, sofern es dafür keinen
                  anderen Versicherungsschutz gibt bzw. Sie für den Schaden verantwortlich gemacht
                  werden.

           2.2.5. Gesicherte Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter sind zum Zeitwert bis maximal
                  1.500 Euro versichert. Diese Höchstgrenze gilt pro Schadenereignis
                  unabhängig von der Anzahl der gestohlenen Fahrräder. Als gesichert gilt ein
                  Fahrrad/E-Bike durch Versperren eines Rades mit einem Fahrradschloss

                  Der Zeitwert eines Fahrrades bzw. E-Bikes/E-Scooters wird aus dem Ankaufspreis
                  sowie dem Alter des Fahrrades bzw. E-Bikes/E-Scooters am Schadentag gemäß
                  nachstehender Staffel errechnet:
                  im ersten Jahr 100 %                      im vierten Jahr 80 %
                  im zweiten Jahr 100 %                     im fünften Jahr 70 %
                  im dritten Jahr 90 %                      ab dem sechsten Jahr 60 %


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   3. Außenversicherung außerhalb des versicherten Grundstückes:

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        Außenversicherung weltweit                                                     Versicherungs-
                                                                                           summe
        Sachbeschädigung im Zuge einer Beraubung (außerhalb des versicherten
                                                                                        bis 500 Euro
        Grundstückes)
        Einbruch in das Kraftfahrzeug innerhalb Österreichs (subsidiär zu einer          bis 1% der
        eventuell bestehenden KFZ-Versicherung)                                        Versicherungs-
                                                                                           summe
        Für definierten Wohnungsinhalt:                                              maximal 1.000 Euro
        Für Sportgeräte:                                                             maximal 2.000 Euro
        Diebstahl von Kinderwägen und Krankenfahrstühlen innerhalb Österreichs         bis 3.000 Euro
        Inhalt von versperrten Garderobekästen und Spinden innerhalb
                                                                                        bis 500 Euro
        Österreichs
        Einfacher Diebstahl aus dem Krankenzimmer während eines
        Krankenhaus-, Rehabilitations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthaltes               bis 500 Euro
        innerhalb Österreichs
        Einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz (subsidiär zu einer eventuell
                                                                                        bis 500 Euro
        bestehenden Versicherung) innerhalb Österreichs
        In Lagerräumen (Storage) gegen Entgelt gelagerte Sachen
        (Subsidiärdeckung zu einer eventuell bestehenden Versicherung)                  bis 5.000 Euro
        innerhalb Österreichs
        Reisegepäckversicherung weltweit                                                bis 1.000 Euro
        Wohnsitze von studierenden Kindern (auch Schüler, Auszubildende, Wehr-
                                                                                       bis 10.000 Euro
        und Zivildienstleistende) weltweit
        Transportversicherung bei Umzug innerhalb Österreichs                          bis 10.000 Euro

       3.1. Außerhalb der Wohnung sind weltweit versichert

            Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als sechs Monate in
            ständig bewohnten Gebäuden - wenn sich in diesem zumindest eine Wohnung befindet, die
            mehr als 270 Tage im Jahr bewohnt ist - verbracht werden. Diese Außenversicherung ist mit 10
            % der Versicherungssumme und mit 10 % der für Einbruchdiebstahl geltenden
            Haftungsbegrenzungen - siehe dazu auch Artikel 23, Punkt 4.2 - beschränkt, und gilt nur, soweit
            nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann
            (Subsidiärdeckung). Diese Außenversicherung gilt nicht für Zweitwohnsitze und deckt nicht
            Schäden durch einfachen Diebstahl. Das Beraubungsrisiko ist in dieser Außenversicherung
            auch außerhalb von Gebäuden versichert.

            Kommt es im Zuge einer versuchten oder vollbrachten Beraubung zu einer Sachbeschädigung
            ist diese bis 500 Euro mitversichert.

       3.2. Einbruch in das Kraftfahrzeug

            Innerhalb der Republik Österreich sind die zum persönlichen Gebrauch dienenden Sachen des
            Wohnungsinhaltes gegen Verlust durch Aufbrechen eines auf Sie oder eine mit Ihnen im
            gemeinsamen Haushalt lebende mitversicherte Person (als Nachweis gilt der Meldezettel für
            den Hauptwohnsitz) zugelassenen Personenkraftwagens versichert. Die versicherten
            Gegenstände müssen - mit Ausnahme von kurzfristig im Fahrgastraum aufbewahrter
            Bekleidung (nicht in Behältnissen befindlich) wie Sakkos, Mäntel, Westen (nicht jedoch Leder-
            und Pelzbekleidung) - im von außen nicht einsehbaren und versperrten Kofferraum oder
            Handschuhfach des Fahrzeuges aufbewahrt werden. Die Entschädigung ist mit 1 % der
            Versicherungssumme, maximal 1.000 Euro begrenzt. Ausgeschlossen vom
            Versicherungsschutz sind Schmuck, Wertsachen, Urkunden, Geld, Geldeswert und Uhren.
            Diese Vereinbarung gilt subsidiär zu einer eventuell bestehenden Kraftfahrzeugversicherung.


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            Sportgeräte sind im versperrten Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges bis maximal
            2.000 Euro subsidiär mitversichert.

            Unter "Aufbrechen" verstehen wir auch die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum
            ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge.

       3.3. Diebstahl von Kinderwägen und Krankenfahrstühlen

            Versichert sind Kinderwägen und Krankenfahrstühle - Definition siehe auch Punkt 2.2.3 - bei
            Einbruchdiebstahl in Räume eines Gebäudes bzw. in ein Fahrzeug. Bei Beraubung sowie bei
            einfachem Diebstahl bis maximal 3.000 Euro. Die Versicherung gilt innerhalb Österreichs. Der
            Teildiebstahl an versicherten Sachen ist nicht versichert.

       3.4. Einbruch in Garderobekästen und Spinde

            Versichert ist der Wohnungsinhalt bei Einbruchdiebstahl in versperrte Garderobekästen bzw.
            Spinde. Diese müssen sich in Räumen eines Gebäudes befinden. Ein Einbruch in das Gebäude
            muss dabei nicht gegeben sein. Die Versicherung gilt innerhalb Österreichs und nur soweit
            keine andere Versicherung Entschädigung leistet (Subsidiärdeckung). Die Entschädigung ist mit
            500 Euro begrenzt.

       3.5. Einfacher Diebstahl aus dem Krankenzimmer

            Versichert sind die zum persönlichen Gebrauch dienenden Sachen des Wohnungsinhaltes
            während eines Krankenhaus-, Rehabilitations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthaltes bis 500 Euro
            (davon Bargeld und Schmuck bis maximal 250 Euro) pro Schadenfall und Versicherungsjahr
            gegen einfachen Diebstahl. Die Versicherung gilt innerhalb Österreichs und nur soweit keine
            andere Versicherung Entschädigung leistet (Subsidiärdeckung).

       3.6. Einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz

            Versichert sind die zum persönlichen Gebrauch dienenden Sachen des Wohnungsinhaltes
            während der Arbeitszeit bis 500 Euro (davon Bargeld und Schmuck bis maximal 250 Euro)
            pro Schadenfall und Versicherungsjahr gegen einfachen Diebstahl. Die Versicherung gilt
            innerhalb Österreichs und nur soweit keine andere Versicherung Entschädigung leistet
            (Subsidiärdeckung).

       3.7. In Lagerräumen (Storage) gegen Entgelt gelagerte Sachen

            Versichert ist der Wohnungsinhalt bei einer entgeltpflichtigen Lagerung in einem angemieteten
            fest umschlossenen Lagerraum (Storage) innerhalb Österreichs. Ausgeschlossen von der
            Versicherung bleiben Schmuck, Wertsachen, Geld- und Geldeswert, Uhren, Elektro- und
            elektronische Geräte nebst Zubehör. Die Versicherung gilt nur soweit keine andere
            Versicherung Entschädigung leistet (Subsidiärdeckung). Die Entschädigung ist mit 5.000 Euro
            begrenzt.

       3.8. Reisegepäckversicherung weltweit

            Mitversichert ist das Reisegepäck, das Sie oder die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
            lebenden Personen (als Nachweis gilt der Meldezettel für den Hauptwohnsitz) zum persönlichen
            Gebrauch auf Urlaubs-, Geschäfts- oder Dienstreisen mit sich führen. Die Entschädigung ist mit
            1.000 Euro innerhalb eines Versicherungsjahres begrenzt.

            Das Reisegepäck ist versichert gegen Verlust

            •   durch einfachen Diebstahl während der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und
                während des Aufenthaltes in Hotels, Pensionen und Privathäusern (ausgenommen sind
                Wochenend- und Schrebergartenhäuser, Bade-, Jagd- und Skihütten u. ä.);
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           •   durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Abhandenkommen bei einem derartigen Ereignis
               während der Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel.

           Nicht zum versicherten Reisegepäck gehören Schmuck, Wertsachen, Geld- und Geldeswert,
           Uhren, Elektro- und elektronische Geräte nebst Zubehör, Pelze und Handelswaren,
           Warenmuster und gewerbliche Gerätschaften. Eine Entschädigungsleistung wird nur erbracht,
           wenn die erforderliche Sorgfalt hinsichtlich der Verwahrung und Beaufsichtigung des
           versicherten Reisegepäcks angewendet wurde.

       3.9. Wohnsitze von studierenden Kindern weltweit

           Mitversichert bis zu 10.000 Euro ist der Wohnungsinhalt der mitversicherten Kinder, wenn es
           sich um Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende handelt, welche
           vorübergehend nicht am versicherten Wohnsitz wohnen. Der Deckungsschutz endet mit der
           Gründung eines eigenen Haushaltes außerhalb Ihrer versicherten Wohnung, jedoch spätestens
           mit Erreichung des 27. Lebensjahres. Sollte für den zusätzlich versicherten Wohnsitz bereits
           eine Haushaltversicherung durch den Vermieter bestehen, so gilt unsere Deckungserweiterung
           subsidiär.

       3.10. Wohnungswechsel

           Bei einem Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt die Versicherung während des
           Umzuges, dann in den neuen Wohnräumen, sofern der Vertrag nicht vor Beginn des Umzuges
           und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt wird.

           3.10.1. Die Versicherung gilt auch während des Transportes. Versichert sind Schäden durch
                 Verlust oder Beschädigung von in Fahrzeugen transportiertem Wohnungsinhalt durch
                 Transportmittelunfall, Brand, Blitzschlag, Explosion und Einbruchdiebstahl in das
                 Fahrzeug. Ein Transportmittelunfall liegt vor, wenn das Transportmittel durch ein
                 unmittelbar von außen plötzlich und unerwartet mit mechanischer Gewalt einwirkendes
                 Ereignis eine Sachbeschädigung erleidet. Die Entschädigung ist mit 10.000 Euro
                 begrenzt. Kein Versicherungsschutz besteht bei einfachem Diebstahl und Glasbruch.

           3.10.2. Der Wohnungswechsel ist uns vor Beginn des Umzuges schriftlich zu melden und
                 anschließend unverzüglich mit dem Meldezettel nachzuweisen. Die Anzeige des
                 Umzuges gilt als Antrag, den Versicherungsschutz für die Dauer des Umzuges auch auf
                 die neue Wohnung und auf den Transportweg zu erstrecken. Nach Beendigung des
                 Umzuges gilt die neue Adresse als versicherter Risikoort.

                  Umzugsbeginn ist der Zeitpunkt, an dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft aus der
                  bisherigen Wohnung in die neue Wohnung gebracht werden. Der Versicherungsschutz
                  für die bisherige Wohnung erlischt mit Abschluss des Umzuges, spätestens aber drei
                  Monate nach Umzugsbeginn. Ab dem jeweiligen Zeitpunkt besteht Versicherungsschutz
                  nur mehr für die neue Wohnung.

           3.10.3. Wird der Umzug nicht angezeigt, bleibt für die Dauer des Umzuges der
                 Versicherungsschutz nur für die bisherige Wohnung bestehen. Nach Beendigung des
                 Umzuges, spätestens aber drei Monate nach Umzugsbeginn erlischt der
                 Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung und beginnt gleichzeitig in der neuen
                 Wohnung.

           3.10.4. Sollte die Wohnnutzfläche der neuen Wohnung höher sein als die der bisherigen
                 Wohnung und wurde dafür keine Anpassung innerhalb einer Frist von drei Monaten
                 beantragt, so kann dies für Schadenereignisse nach Ablauf dieser Frist zu einer
                 Unterversicherung im Sinne von Artikel 21, Punkte 1 und 2 führen. Sollte die neue
                 Wohnung eine niedrigere Wohnnutzfläche als die bisherige Wohnung aufweisen, so
                 erfolgt die Prämienanpassung mit Datum unserer Kenntniserlangung.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


            3.10.5. Ergibt sich für die neue Wohnung aufgrund ihrer Lage - entscheidend dafür ist die
                  Postleitzahl des versicherten Ortes - eine niedrigere Prämie, so ist vom Zugang der
                  Anzeige für den Wohnungswechsel an nur diese Prämie zu bezahlen.

            3.10.6. Ergibt sich für die neue Wohnung aufgrund Ihrer Lage - entscheidend dafür ist die
                  Postleitzahl des versicherten Ortes - eine höhere Prämie, so ist vom Umzug an diese
                  Prämie zu bezahlen. Dies gilt rückwirkend auch bei Nichtanzeige des Umzuges im Sinne
                  des Punktes 3.11.3. Nach Bekanntwerden der höheren Prämie haben Sie das Recht
                  innerhalb Monatsfrist den Vertrag zu kündigen.

            3.10.7. Behalten Sie zusätzlich die bisherige Wohnung so findet kein Umzug im Sinne der
                  Bestimmungen gemäß den Punkten 3.10.1 bis 3.10.6 statt. Der in der Polizze
                  beschriebene Versicherungsschutz bleibt für die bisherige Wohnung bestehen und
                  erweitert sich damit nicht auf die neue Wohnung.

            3.10.8. Liegt die neue Wohnung nicht in Österreich und geben Sie die bisherige Wohnung auf,
                  so erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss des Umzuges für die bisherige
                  Wohnung, spätestens ab drei Monate nach Umzugsbeginn. Für die neue Wohnung im
                  Ausland und für den Umzug selbst besteht damit in keiner Phase des Umzuges
                  Versicherungsschutz aus diesem Versicherungsvertrag.

Artikel 25 - Welche Leistung erhalten Sie im Schadenfall?

   1. Ersatzleistung für versicherte Sachen

       Wir ersetzen Ihnen jenen Schaden, der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren
       oder deren unvermeidliche Folge entsteht.

       1.1. Für zerstörte oder entwendete Sachen ersetzen wir die Kosten der Anschaffung neuer Sachen
            gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens).

       1.2. Bei beschädigten Sachen ersetzen wir die Reparaturkosten, höchstens jedoch die Kosten der
            Wiederbeschaffung. Restwerte werden dem Wiederbeschaffungspreis gegengerechnet.

       1.3. Ersetzt wird im Schadenfall der volle Neuwert der versicherten Sache. Das ist der
            Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens für die Anschaffung neuer Sachen gleicher Art
            und Güte. Diese Regelung gilt ausschließlich für Sachen (Wohnungsinhalt) des täglichen
            Gebrauches sowie Tapeten, Malerei, textile Wand- und Bodenbeläge und solche aus
            Kunststoff. Ausgenommen von dieser Regelung sind Keller- und Bodenkram sowie
            Gegenstände, die nicht mehr im täglichen Gebrauch stehen. Hierfür leisten wir nur den Zeitwert.
            Als Zeitwert gilt der Wiederbeschaffungspreis zum Tag des Schadens abzüglich Wertminderung
            durch Alter und Abnützung.

       1.4. Für Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter die außerhalb der versicherten Wohnräume verwahrt
            werden, ersetzen wir unter Berücksichtigung der Haftungsbegrenzungen gemäß Artikel 24,
            Punkt 2.1. und 2.2. den Zeitwert.

       1.5. Bei Sachen von künstlerischem oder historischem Wert ersetzen wir den Verkehrswert.

       1.6. Bei Glasbruchschäden ersetzen wir die ortsüblichen Wiederherstellungskosten sowie die
            erforderlichen Notverglasungs- oder Notverschalungskosten.

       1.7. Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung werden auch die Wiederherstellungskosten für
            beschädigte oder entwendete Baubestandteile und Gebäudezubehör der versicherten
            Räumlichkeiten (auch in Ein- und Zweifamilienhäusern) ersetzt.


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       1.8. Für Geld und Geldeswerte ersetzen wir den Nennwert, bei Sparbüchern ohne Losungswort
            den Guthabenwert. Für Sparbücher mit Losungswort, Kredit-, - Sparkonto- und
            Bankomatkarten werden von uns die Kosten der Sperre sowie eines allfällig notwendigen
            Kraftloserklärungsverfahrens (gemäß den Bestimmungen des Kraftloserklärungsgesetzes im
            Inland) und die Gebühren für die Wiederbeschaffung übernommen.

            Bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs ist die letzte amtliche Notierung vor dem versicherten
            Schadenfall maßgeblich, bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

            Die Haftungsbegrenzungen bei Einbruchdiebstahlschäden gemäß Artikel 23, Punkt 4.2 sind
            dabei zu beachten.

   2. Ersatzleistung für versicherte Kosten

       Für versicherte Kosten gemäß Artikel 22, Punkt 3 werden die nachweislich aufgewendeten Kosten
       bis zum jeweils versicherten Betrag ersetzt.

   3. Begrenzung der Versicherungsleistung

       Schäden die durch grobe Fahrlässigkeit hervorgerufen werden sind in Abweichung von § 61 Vers.VG
       mitversichert. Davon unberührt bleiben sämtliche sonstige Einreden der Leistungsfreiheit des
       Versicherers, insbesondere auch jene der Leistungsfreiheit wegen Verletzung vereinbarter oder
       gesetzlicher Obliegenheiten sowie Verletzungen von Sicherheitsvorschriften (siehe dazu aber auch
       Artikel 26, zweiter Absatz) und Gefahrenerhöhungen.

   4. Nicht ersetzt werden:

       4.1. Bei zusammengehörenden Einzelsachen (z.B. Sammlungen) die Entwertung der Gesamtsache,
            die durch die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von Einzelsachen entsteht.

       4.2. Ein persönlicher Liebhaberwert.

       4.3. Schäden, soweit sie aus einer bestehenden Gebäudeversicherung zu vergüten sind.

   5. Wiederherbeigeschaffte Sachen

       5.1. Erlangen Sie Kenntnis über den Verbleib entwendeter Sachen, müssen Sie uns das
            unverzüglich melden und bei der Wiederbeschaffung der Sachen behilflich sein.

       5.2. Werden die Sachen nach Zahlung der Entschädigung herbeigeschafft, so haben Sie die
            erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert,
            zurückzugeben oder die wieder herbeigeschafften Sachen an uns zu übereignen.

   6. Fälligkeit festgestellter Entschädigungen

       Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der
       Entschädigung nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder
       Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhaltes innerhalb eines Jahres nach dem
       Schadenfall sichergestellt ist.

Artikel 26 - Welche Sicherheitsvorschriften müssen Sie beachten?

Sicherheitsvorschriften sind Auflagen, die Sie als Versicherungsnehmer zur Wahrung des
Versicherungsschutzes beachten und einhalten müssen. Werden diese missachtet, sind wir im Schadenfall
nach Maßgabe des Artikels 6 und allen einschlägigen Bestimmungen dazu von der Verpflichtung zur
Leistung frei.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Ausgenommen davon ist die erstmalige grob fahrlässige Verletzung gesetzlicher, behördlicher oder
vertraglich vereinbarter Sicherheitsvorschriften. Die Leistung dafür ist einmalig mit maximal 3.000 Euro
begrenzt. Wird diese grob fahrlässige Verletzung wiederholt, gelten die vollen Bestimmungen des Artikels 6
und es kommt zu keiner weiteren Entschädigung.

Einzuhalten sind:

   1. Gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften

   2. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften

       2.1. Werden die versicherten Räumlichkeiten (bei Wohnungen in Ein- bzw. Zweifamilienhäusern das
            versicherte Grundstück) auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen, sind sämtliche
            Zugangstüren zu versperren. Eine Türe, die bloß ins Schloss gefallen ist, gilt nicht als versperrt.
            Als versperrt gilt eine Türe erst dann, wenn der Riegel des Schlosses betätigt wurde. Darüber
            hinaus sind sämtliche Fenster zu schließen und die vertraglich vereinbarten Sicherungen
            vollständig anzuwenden.

            Bei Verwendung elektronischer Schließsysteme müssen die Türen ebenfalls versperrt sein. In
            diesem Fall gilt ein Einbruchdiebstahl mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln im Sinne des
            Artikels 23 Punkt 4.1.1 auch dann gegeben, wenn keine Einbruchspuren an den
            Türen/Garagentoren vorliegen. Im Falle eines kausalen Einbruchschadens muss dem
            Versicherer zur Beweisführung das "Ereignis-Protokoll" zugänglich gemacht werden. Aus
            diesem muss erkennbar sein, dass ein Öffnen der versicherten Räumlichkeiten durch unbefugte
            Personen stattgefunden hat. Gelingt dies nicht, obliegt es dem Versicherungsnehmer in anderer
            geeigneter Weise den Einbruch in die versicherten Räumlichkeiten zu beweisen.

       2.2. Ist das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, gemäß Polizze ständig
            bewohnt, so muss mindestens eine Wohnung in diesem Gebäude mindestens 270 Tage des
            Jahres auch nachtsüber bewohnt sein. Eine Verringerung dieser Dauer stellt eine
            anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung dar. Siehe dazu auch Artikel 5. Gleiches gilt auch für die
            "Außenversicherung".

       2.3. Der Versicherungsnehmer hat auf die ordnungsgemäße Instandhaltung von wasserführenden
            Einrichtungen und Armaturen zu achten.

            Werden Gebäude, in denen sich die versicherten Räumlichkeiten befinden, durchgehend von
            allen Personen länger als 72 Stunden verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und
            ausreichende Maßnahmen gegen die Gefahr von Frostschäden zu treffen.

            Wird die Heizungsanlage nicht durchgehend in Betrieb gehalten, sind sämtliche
            wasserführende Versorgungsleitungen und Versorgungsanlagen abzusperren und zu
            entleeren. Wasserführende Heizungs- und Klimaanlagen sind mittels Frostschutzmittel
            ausreichend gegen Frost zu sichern oder gleichfalls zu entleeren.

       2.4. Sind Sie als Versicherungsnehmer bzw. als mitversicherte Person gleichzeitig Eigentümer des
            Gebäudes in dem sich die versicherten Räumlichkeiten befinden, haben Sie darauf zu achten,
            dass die Bausubstanz - vor allem Türen, Fenster, elektrische und wasserführende Leitungen
            und das Dachwerk - ordnungsgemäß instandgehalten werden. Bei drohenden Unwettern sind
            sämtliche Türen und Fenster der versicherten Räumlichkeiten zu schließen.

       2.5. Ist in dem Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, keine Wohnung länger als
            270 Tage im Jahr bewohnt, und besteht für diese Wohnung bei Vertragsabschluss die
            Vereinbarung "mit Sicherungen", dann müssen folgende Sicherungen vorhanden sein:

            2.5.1. Die in das Gebäude führenden Zugänge müssen Holzvolltüren oder mit Blechbeschlag
                   versehene Türen sein; etwaige Glasteile müssen vergittert sein. Es muss mindestens ein
                   tosisches Einsteckschloss vorhanden sein.

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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


            2.5.2. Bei den in Reichhöhe befindlichen Fenstern und sonstigen Öffnungen müssen vorhanden
                   sein: eingestemmte Eisen- oder Scherengitter, Rollbalken, Rollgitter, in Schienen
                   laufende Plastik- oder Holzrollläden, Holzläden mit Querstangen und Vorhängeschloss
                   oder Innenriegel. Durchbruchhemmende Verglasung mit mindestens Widerstandsklasse
                   1 gemäß ÖNORM B 3716 bzw. DIN 52290 Teil 3 ist den unter den Punkten 2.5.1 und
                  2.5.2 angeführten Sicherungen gleichgestellt.

       2.6. Die Beseitigung, Auflassung oder Verminderung von Sicherungen, die vertraglich vereinbart
            sind, darf ohne unsere Zustimmung nicht vorgenommen werden.

Artikel 27 - Was müssen Sie im Schadenfall tun?

   1. Schadenminderungspflicht

       1.1. Sie müssen nach Möglichkeit für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten
            Sachen sorgen und allfällige Weisungen von uns befolgen.

       1.2. Bei Verlust von Sparbüchern, Kredit-, Sparkonto-, Bankomatkarten und Wertpapieren
            müssen Sie die Sperre von Auszahlungen beantragen und soweit möglich, das gerichtliche
            Kraftloserklärungsverfahren (Aufgebotsverfahren) einleiten.

   2. Schadenmeldepflicht

       Jeder Schaden ist uns unverzüglich anzuzeigen. Schäden durch Feuer, Explosion,
       Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Beraubung oder böswillige Beschädigung sind auch der
       Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind alle
       Tatbestandsmerkmale und abhandengekommenen bzw. gestohlenen und beschädigten Sachen
       anzugeben. Können zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht alle tatsächlich abhandengekommenen
       oder gestohlenen und beschädigten Sachen in ihrer Gesamtheit angegeben werden, so ist dies
       unverzüglich nachzuholen und der Sicherheitsbehörde und dem Versicherer nachzureichen.

   3. Schadenaufklärungspflicht

       3.1. Uns ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und
            über den Umfang der Entschädigungsleistung zu gestatten.

       3.2. Bei der Schadenermittlung müssen Sie unterstützend mitwirken und uns auf Verlangen
            entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. Die für die Begründung des
            Entschädigungsanspruches nötigen Angaben sind auf unser Verlangen schriftlich zu Protokoll

            zu geben. Auf Verlangen ist auch ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen mit
            Wertangabe an uns zu übermitteln. Die Kosten dafür sind durch Sie zu tragen.

       3.3. Bei abhandengekommenen oder gestohlenen Sachen - insbesondere bei Bargeld (ab 2.000
            Euro), Inhaberpapieren, Sparbücher ohne Losungswort, Modeschmuck und echtem Schmuck
            (ab einem Einzelstückwert von 500 Euro bzw. Gesamtwert des gestohlenen Schmucks von
            5.000 Euro), Edelmetallen, Edelsteinen, Briefmarken- und Münzsammlungen sowie Sport-
            und technische Geräten (ab einem Einzelwert von 500 Euro) - verlangen wir den
            Besitznachweis in geeigneter Form.

       3.4. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist,
            ohne unsere Zustimmung nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung
            zum Zwecke der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist. In solchen
            Fällen ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren und die beschädigten Sachen
            aufzubewahren.

       3.5. Bis zur Anzeige des Schadens bei der Sicherheitsbehörde kann die Entschädigungszahlung
            aufgeschoben werden.
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   4. Leistungsfreiheit
      Verletzen Sie eine der vorstehenden Obliegenheiten, sind wir nach Maßgabe des § 6 VersVG - im
      Fall einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG - von der
      Verpflichtung zur Leistung frei.


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Teil C - Haftpflichtversicherung

Artikel 28 - Was gilt als Versicherungsfall?

   1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich entspringt und aus
      welchem Ihnen als Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen
      könnten.

   2. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall.
      Ebenfalls als ein Versicherungsfall gelten Schadenereignisse, die auf gleichartigen Ursachen
      beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer
      Zusammenhang besteht.

Artikel 29 - Was ist Gegenstand der Haftpflichtversicherung?

Wir übernehmen im Versicherungsfall

   1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die Ihnen wegen eines Personenschadens, eines
      Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder
      Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
      Inhalts erwachsen (in der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtung" genannt).

   2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten
      Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikels 34, Punkt 6.

Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen;
Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung - nicht jedoch Verlust oder Abhandenkommen -
von körperlichen Sachen.

Artikel 30 - Welche Gefahren sind versichert?

Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aller Versicherten als Privatpersonen aus
den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder
gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere

   1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von
      Hauspersonal.

   2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.

       2.1. Die Versicherung erstreckt sich auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus
            der Beschädigung, dem Verlust oder Abhandenkommen eingebrachter Sachen der zu
            Beherbergung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge). Als
            eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer
            übergeben oder an einen von diesem angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht
            werden.

            Der Versicherungsnehmer ist bei sonstiger Leistungsfreiheit verpflichtet, im Falle des Verlustes
            oder des Abhandenkommens eingebrachter Sachen unverzüglich bei der Polizei Anzeige zu
            erstatten.

            Die Versicherungssumme beträgt 11.000 Euro je Versicherungsfall und für alle
            Versicherungsfälle eines Tages zusammen. In diesem Rahmen beträgt die Entschädigung für
            den einzelnen Geschädigten 1.100 Euro (davon für Kostbarkeiten und Geld nicht mehr als 550
            Euro).


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


       2.2. Die Versicherung erstreckt sich auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus
            der Beschädigung, dem Verlust oder Abhandenkommen eingebrachter Kraftfahrzeuge,
            Anhänger und Wasserfahrzeuge der zu Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht
            gelten Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wasserfahrzeuge, die sich in eigenen Garagen, auf
            eigenen Parkplätzen oder auf sonstigen zur Abstellung angewiesenen Plätzen befinden.

            Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
            Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen durch Inbetriebsetzen, Fahren
            oder Verschieben; weiters der unbefugte Gebrauch durch Arbeitnehmer des
            Versicherungsnehmers oder Betriebsfremder (Schwarzfahrt), Diebstahl oder Raub.

            Der Versicherungsnehmer ist bei sonstiger Leistungsfreiheit verpflichtet, im Falle des Verlustes
            oder des Abhandenkommens oder des unbefugten Gebrauchs eingebrachter Kraftfahrzeuge,
            Anhänger und Wasserfahrzeuge unverzüglich bei der Polizei Anzeige zu erstatten.

            Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind: Abhol- und Zustelldienste, innere Betriebs- und
            Bruchschäden, Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen, -zubehör, Fahrzeuginhalt und
            Fahrzeugladungen (Wasserfahrzeuge auf Bootsanhänger gelten nicht als Fahrzeugladung).

            Die Versicherungssumme beträgt 40.000 Euro je Versicherungsfall und für alle
            Versicherungsfälle eines Tages zusammen. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
            beträgt in jedem Fall der Beschädigung eines Gästefahrzeuges 10% des Schadens, mindestens
            100 Euro, maximal 2.000 Euro.

   3. aus der Tätigkeit als "Au-Pair" oder "Babysitter".

   4. aus der Tätigkeit eines nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübten Ferialpraktikums und
      aus berufspraktischen Tagen.

   5. aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten, sowie des darin befindlichen Inventars. Das
      Mietverhältnis darf dabei die Höchstdauer von zwei Monate nicht überschreiten.

   6. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage.

   7. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern. Elektrofahrräder, Elektro-Scooter, Pedelecs und
      Segways mit einer höchst zulässigen Nenndauerleistung des Motors von maximal 250 Watt und
      einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h werden einem normalen Fahrrad
      gleichgestellt.

   8. Aus der Haltung und Verwendung von Krankenfahrstühlen mit einer höchstzulässigen
      Bauartgeschwindigkeit von 6 km/h und Elektromobilen mit einer höchstzulässigen
      Bauartgeschwindigkeit von 10 km/h.

   9. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd. Eine berufsmäßige
      Sportausübung liegt vor, wenn die versicherte Person mindestens 50% ihres
      Jahres-Netto-Einkommens - und somit mehr als einen bloßen Spesenersatz - aus der Ausübung des
      Sports erhält.

   10. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als
       Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung.

   11. aus der Haltung von Kleintieren. Darunter verstehen wir kleine Tiere, die üblicherweise in Haus und
       Garten gehalten werden. Darunter fallen nicht: Hunde sowie giftige und exotische Tiere. Die
       Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers,
       Betreuers oder Verfügungsberechtigten.

   12. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten.

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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


   13. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen
       sowie von Schiffsmodellen. Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder
       mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden, gelten mitversichert.

   14. aus der Haltung und Verwendung von unbemannten Luftfahrzeugsystemen, die nach der EU-Richtlinie
       2009/48/EG als "Spielzeuge" definiert sind.

       Das sind Flugmodelle oder Drohnen, die nach der EU-Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG dazu bestimmt
       oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.

   15. aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern bis zu einer Versicherungssumme
       von 500.000 Euro, ausgenommen Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten (Ausnahme:
       Heizöl für die Beheizung einer Wohnung bis maximal 50 Liter).

   16. Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von Sachen infolge ihrer Benützung,
       Beförderung oder sonstigen Tätigkeiten. Diese fallen aber nur dann unter den Versicherungsschutz,
       wenn die Sachen nicht von Ihnen oder den mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet,
       gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur
       oder Wartung) unterzogen wurden.

   17. In Abänderung des Artikel 35, Punkt 6.3 gelten auch Tätigkeitsschäden an fremden Kraftfahrzeugen,
       die nicht in der Eigenschaft als Halter oder Lenker eines Kraftfahrzeuges verursacht werden,
       mitversichert. Das gilt für Schäden im Zuge des Be- und Entladens, Aus- oder Einsteigens oder
       Mitfahrens in einem fremden Kraftfahrzeug.

       Die Versicherungssumme für diese Schäden beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme
       5.000 Euro. Der Selbstbehalt beträgt dabei in jedem Schadenfall 10% des Schadens, mindestens
       250 Euro.

       Nicht versichert sind Tätigkeitsschäden an Firmen- und Dienstkraftfahrzeugen, die dem
       Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen vom Dienstgeber zur Benützung
       überlassen wurden.

       Schäden, die durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden, sind nicht Gegenstand dieser
       Deckung. Ausgeschlossen sind Schäden bei oder infolge einer Bearbeitung (zum Beispiel: Wartung
       oder Reparatur) am Kraftfahrzeug sowie jede Beschädigung an oder in einem Luft- oder
       Wasserfahrzeug.

Artikel 31 - Welche Personen sind mitversichert?

Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen

   1. sämtlicher mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen, unabhängig vom
      Verwandtschaftsverhältnis. Als Nachweis gilt der Meldezettel für den Hauptwohnsitz.

   2. von Personen, die für Sie aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten
      verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um
      Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
      Versicherungsnehmers handelt.

   3. von Kindern, Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern des Versicherungsnehmers bzw. der
      mitversicherten Person, wenn es sich um Schüler, Studenten oder Auszubildende sowie
      Zivildienstleistende handelt, welche vorübergehend nicht am versicherten Wohnsitz wohnen und für
      diesen Zeitraum den Hauptwohnsitz verlegt haben. Für diese vorübergehend geänderte
      Lebenssituation muss der Versicherte im Schadenfall den Beweis führen. Diese Erweiterung endet
      jedoch spätestens bei Erreichung des 27. Lebensjahres. Sollte für den zusätzlich versicherten
      Wohnsitz bereits eine Haushaltversicherung bzw. eine andere Privathaftpflichtversicherung
      bestehen, so gilt unsere Deckungserweiterung nur subsidiär.

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Artikel 32 - Wo gilt Ihre Haftpflichtversicherung?

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereignisse in allen Staaten der Erde und gilt in diesem
Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht.

Artikel 33 - Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?

   1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des
      Versicherungsschutzes eingetreten sind.

   2. Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind,
      deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt,
      wenn den versicherten Personen bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache,
      die zu diesem Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt war und sich dieser einer solchen
      Kenntnis auch nicht arglistig entzogen hat.

   3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten Feststellung der
      Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.

Artikel 34 - Welche Leistungen werden durch uns erbracht?

   1. Mitversichert sind auch Schadenersatzansprüche von Angehörigen, die nicht mit Ihnen
      im gemeinsamen Haushalt leben bzw. gemeldet sind.

   2. Die Versicherungssumme stellt unsere Höchstleistung dar, und zwar auch dann, wenn sich der
      Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt oder mehrere
      Haushalt- und/oder Privathaftpflichtversicherungen für dieselbe Person bei einem oder mehreren
      Versicherern abgeschlossen sind. Ist eine Pauschalversicherungssumme in der Polizze vereinbart,
      so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten
      Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen.

   3. Treten innerhalb eines Versicherungsjahres mehrere Versicherungsfälle ein, so leisten wir dafür
      insgesamt höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.

   4. Müssen Sie kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
      zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vornehmen, beteiligen wir uns an dieser in
      demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.

   5. Haben Sie Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
      Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben
      Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
      Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der
      Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen
      Sterbetafel 2010/2012 und eines Zinsfußes von jährlich 1,0 Prozent ermittelt (siehe Rententafel).

   6. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten sowie die den Umständen nach
      gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von
      einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als
      unberechtigt erweist. Weiters umfasst die Versicherung die Kosten der auf unsere Weisung
      geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. Diese Kosten werden auf die
      Versicherungssumme angerechnet.

   7. Falls die von uns verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis,
      Befriedigung oder Vergleich am Widerstand der versicherten Personen scheitert und wir mittels
      eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgeben, den vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und
      Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, haben wir für den von der
      erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht
      aufzukommen.
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Artikel 35 - Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird von uns keine Leistung erbracht?

   1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang
      der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen.

   2. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel.

   3. Ansprüche aus der Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.

   4. Schadenersatzverpflichtung der Personen, die den Schaden, für den Sie von einem Dritten
      verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird
      gleich gehalten, eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit
      Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf
      die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise).

   5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
      mit Auswirkungen der Atomenergie stehen.

   6. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die Sie oder die für Sie handelnden Personen
      verursachen durch Haltung oder Verwendung von

       6.1. Luftfahrzeugen,

       6.2. Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle und Drohnen gemäß Artikel 30, Punkt 14),

       6.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ein behördliches
            Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich aber nicht
            auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als "ortsgebundene Kraftquelle".

            Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr.
            253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des
            Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.

   7. Schäden die zugefügt werden

       7.1. Ihnen selbst;

       7.2. sämtlichen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, unabhängig vom
            Verwandtschaftsverhältnis. Als Nachweis gilt der Meldezettel für den Hauptwohnsitz.

       7.3. Bei geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche
            Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen in häuslicher Gemeinschaft
            lebenden Personen gleichgehalten.

   8. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an

       8.1. Sachen, die Sie oder die für Sie handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet
            oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als
            Nebenverpflichtung (ausgenommen Sachen der Logiergäste gemäß Artikel 30, Punkt 2);

       8.2. Sachen, deren Besitz Ihnen oder den für Sie handelnden Personen im Rahmen von bloßen
            Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;

       8.3. bewegliche Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer
            sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen, wenn die Sachen von Ihnen oder den
            mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung
            genommen wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen
            wurden.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


       8.4. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung,
            Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.

   9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
      Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
      Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen (wie
      Rauch, Ruß, Staub usw.).

   10. In Ergänzung zu Artikel 32 erstreckt sich die Versicherung nicht auf Ansprüche aus
       Arbeitgeberhaftungen (wie zum Beispiel "Employer´s Liability", "Workers Compensation" und
       ähnliche arbeitsrechtliche Bestimmungen und Einrichtungen) sowie jegliche Ansprüche auf
       Entschädigungen mit Strafcharakter (wie zum Beispiel "Punitive Damages" oder "Exemplary
       Damages").

       Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Schadenregulierung oder die Erfüllung
       sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer
       verhindert wird.

Artikel 36 - Was müssen Sie im Versicherungsfall tun?

   1. Sie müssen alles Zumutbare tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles
      aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.

   2. Sie müssen uns umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis in
      geschriebener Form informieren. Bei besonderer Dringlichkeit - wenn Gefahr in Verzug ist oder bei
      notwendiger sofortiger Feststellung von schadenrelevanten Umständen - auch telefonisch oder
      elektronisch.

       Insbesondere sind anzuzeigen:

       2.1. der Versicherungsfall.

       2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung.

       2.3. die Zustellung einer Strafverfügung, einer Streitverkündung oder einer Mitteilung über ein
            Diversionsangebot, sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder
            Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten.

       2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.

   3. Sie haben uns bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.

       3.1. Sie müssen den von uns bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) bevollmächtigen, ihm
            alle benötigten Informationen geben und ihm die Prozessführung überlassen.

       3.2. Ist Ihnen die rechtzeitige Einholung unserer Weisungen nicht möglich, so müssen Sie selbst
            innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch
            gegen eine Strafverfügung) vornehmen.

       3.3. Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung einen Schadenersatzanspruch
            ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu vergleichen. Ausnahme davon: Sie konnten die
            Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern.

   4. Eine Verletzung dieser Pflichten durch Sie oder eine mitversicherte Person bewirkt gemäß § 6
      VersVG unsere Leistungsfreiheit als Versicherer.

   5. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche
      Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


   6. Wir sind als Versicherer bevollmächtigt, im Rahmen unserer Verpflichtung zur Leistung alle uns
      zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen bzw. im Namen des Versicherten
      abzugeben.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Rententafel

Auf Grund der österreichischen Sterbetafel 2010/2012 Unisex mit Modifikation und eines Zinsfußes von
jährlich 1,0 %.

Jahresbetrag der monatlich im Voraus zahlbaren lebenslangen Rente für einen Kapitalbetrag von 100 Euro.

Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf einen Kapitalbetrag von 100 Euro entfallenden
Jahresrente aus denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen.

Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginn des Rentenbezuges
nächstgelegenen Geburtstag maßgebend.


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Teil D - Zusätzliche Haftpflichtdeckungen - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025

Die Bestimmungen für eine "zusätzliche Haftpflichtdeckung" gelten ergänzend zu Teil C der Allgemeinen
Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 und haben nur Gültigkeit, wenn
eine oder mehrere "zusätzliche Haftpflichtdeckungen" zu WohnlichER GO! Plus 2025 vereinbart und in der
Polizze ausgewiesen sind.

Artikel 37 - Welche "zusätzlichen Haftpflichtdeckungen" können vereinbart sein?

        1. Erweiterte Privathaftpflicht für zusätzliche Person                           sofern vereinbart
        2. Hundehaftpflicht                                                              sofern vereinbart
        3. Pferdehaftpflicht                                                             sofern vereinbart
        4. Grundbesitzhaftpflicht für unbebaute Grundstücke                              sofern vereinbart

Die folgend beschriebenen Deckungserweiterungen können jede für sich getrennt oder gemeinsam
beantragt werden. In der Polizze ist die vereinbarte zusätzliche Haftpflichtdeckung ausgewiesen.

   1. Erweiterte Privathaftpflicht für zusätzliche Person

       In Erweiterung von Artikel 31 ist eine in der Polizze namentlich genannte Person zusätzlich
       mitversichert. Artikel 35, Punkt 7.2 gilt damit auch für diese nicht am Risikoort hauptgemeldete
       versicherte Person sinngemäß.

   2. Hundehaftpflicht

       Abweichend von Artikel 30, Punkt 11, gelten Schadenersatzverpflichtungen aus der privaten Haltung
       eines Hundes, der in Ihrem Eigentum oder im Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
       lebenden Person, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis, steht, als mitversichert. Als Nachweis gilt
       der Meldezettel für den Hauptwohnsitz. Mitversichert gelten auch Schadenersatzverpflichtungen des
       jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten. Der Versicherungsschutz gilt
       abweichend von Artikel 32 für Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen
       Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind, und gilt in diesem Rahmen für österreichisches und
       ausländisches Recht.

   3. Pferdehaftpflicht

       Abweichend von Artikel 30, Punkt 11, gelten Schadenersatzverpflichtungen aus der privaten Haltung
       eines Pferdes, das in Ihrem Eigentum oder im Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
       lebenden Person, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis, steht, als mitversichert. Als Nachweis
       gilt der Meldezettel für den Hauptwohnsitz. Kein Versicherungsschutz besteht für die gewerbliche
       Haltung (z.B. Pferdeverleih, Reitschulen, Pferdepensionsbetriebe, Pferde in der Landwirtschaft,
       Reitstallbetrieb etc.) und die entgeltliche Überlassung von Pferden an Dritte. Mitversichert gelten
       auch Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder
       Verfügungsberechtigten Der Versicherungsschutz gilt abweichend von Artikel 32 für
       Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat
       eingetreten sind und gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht.

       Wechselseitige Ansprüche der mitversicherten Personen sind ausgeschlossen.

       Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen
       zugeführter Tiere.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


   4. Grundbesitzhaftpflicht für unbebaute Grundstücke

       Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Innehabung,
       Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung und Pflege des in der Polizze beschriebenen unbebauten
       Grundstückes. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft
       vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert.

       Kein Versicherungsschutz besteht alleine schon aufgrund des Status "unbebaut" für jegliche Art von
       Abbruch- oder Bauarbeiten sowie Sachschäden durch Umweltstörung.

       Versichert gilt ausschließlich die private Nutzung für den Eigenbedarf. Eine betriebliche, land- oder
       forstwirtschaftliche Nutzung ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Teil E - Home Assistance

Artikel 38 - Notfalltelefonnummer

Unter der Home Assistance Notfalltelefonnummer
0800 21 60 06    in Österreich (kostenfrei)
+43 1 21 60 006 aus dem Ausland

stehen Ihnen jederzeit Ansprechpartner zur Verfügung, die Ihnen Hilfe im Rahmen der Leistungen der Home
Assistance anbieten.

Artikel 39 - Was ist Gegenstand und Umfang der Home Assistance?

   1. Im Rahmen der Home Assistance informieren, beraten und organisieren wir Hilfs- und
      Beistandsleistungen und tragen in den hierfür vorgesehenen Notfällen die entstehenden Kosten -
      siehe dazu auch Artikel 46.

   2. Versicherungsschutz wird im jeweiligen Versicherungsfall im Umfang und nach Maßgabe der
      nachfolgenden Bestimmungen zur Home Assistance geboten.

Artikel 40 - Abwicklung, Beauftragung von Dritten, Voraussetzungen für die Geltendmachung von
Leistungen

   1. Wir haben für Sie eine Notfallzentrale eingerichtet, die das gesamte Jahr hindurch rund um die Uhr in
      Betrieb ist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Home Assistance ist,
      dass in allen Fällen diese Notfallzentrale telefonisch unter den in Artikel 38 und auf der Polizze
      angeführten Telefonnummern kontaktiert wird.

   2. Aufgrund eines solchen Anrufes erteilt die Notfallzentrale die gewünschten Informationen oder
      organisiert sämtliche notwendige Hilfs- und Beistandsmaßnahmen, insbesondere alle erforderlichen
      Kontakte zu Werkstätten, Hotels, Dienstleistungsunternehmen und Rechtsanwälten. In jenen Fällen,
      in denen wir darüber hinaus nach Maßgabe von Artikel 46 auch Kosten solcher Hilfs- und
      Beistandsleistungen tragen, erfolgt die Beauftragung von Dritten für die Erbringung von Leistungen
      aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag durch Sie oder die versicherten Personen selbst
      oder über Ihren Auftrag durch die Notfallzentrale im Namen und auf Rechnung der jeweiligen
      versicherten Personen. In all diesen Fällen entsteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen uns
      und dem beauftragten Dritten (Artikel 50).

   3. Es besteht kein Anspruch auf Kostenersatz aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag, wenn
      Hilfs- und Beistandsleistungen von Ihnen oder den versicherten Personen ohne vorherige
      Zustimmung der Notfallzentrale selbst organisiert oder Dritte direkt ohne Einschaltung der
      Notfallzentrale gemäß Punkt 1 und 2 beauftragt werden.

Artikel 41 - Was gilt als Versicherungsfall?

Versicherungsfall ist bei der Inanspruchnahme von Informations-, Organisations- und
Versicherungsleistungen rund um das versicherte Risiko ein Notfall gemäß Artikel 42.

Artikel 42 - Was gilt als Notfall?

Als Notfall wird ein Schadenereignis bezeichnet, das eine sofortige Maßnahme erfordert, um einen größeren
Folgeschaden an den versicherten Sachen zu vermeiden. Dazu zählen folgende Schadenereignisse:

   •   Störungen bei Heizung, Wasserversorgung und Wasserentsorgung, Energieversorgung sowie von
       Tiefkühlgeräten;


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


   •   Beschädigungen des Daches oder der Außenverglasung am versicherten Objekt;

   •   Verlust von Schlüsseln zu Eingangstüren des versicherten Objektes;

   •   Beschädigte oder zerstörte Schlösser des versicherten Objektes.

Artikel 43 - Welche Personen sind mitversichert?

   1. Versicherungsschutz besteht für Sie und Personen, welche im gemeinsamen Haushalt leben
      und dort hauptgemeldet sind (versicherte Personen).

   2. Alle versicherten Personen sind jeweils für sich für die Erfüllung sämtlicher Obliegenheiten, der
      Schadenminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich.

   3. Die Ausübung und Geltendmachung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen nur Ihnen als
      Versicherungsnehmer zu. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche aus dem
      gegenständlichen Versicherungsvertrag uns gegenüber nur mit Ihrer Zustimmung geltend machen.

Artikel 44 - Zeitlicher Geltungsbereich der Home Assistance

Der Versicherungsschutz gilt für Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages
eintreten.

Artikel 45 - Wo gilt die Home Assistance?

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den in der Polizze angeführten versicherten Risikoort, sofern bei
den einzelnen Leistungen gemäß Artikel 46 nicht entsprechende Einschränkungen oder Abweichungen
angeführt sind.

Artikel 46 - Welche Leistungen erbringen wir?

   1. Allgemeines

       1.1. Unsere Notfallzentrale

              •   bietet täglich 24 Stunden eine Schadenaufnahme und leitet die Daten unverzüglich an uns
                  weiter;

              •   informiert, berät (reine Informationsleistungen);

              •   organisiert Hilfs- und Beistandsleistungen (Organisationsleistungen) bei einem Notfall und

              •   trägt in den hierfür vorgesehenen Fällen darüber hinaus die genannten Kosten bis zum
                  jeweiligen Höchstbetrag (Kostentragung) im Umfang und nach Maßgabe der nachfolgenden
                  Bestimmungen.

       1.2. In allen Fällen, in denen wir die Kosten bis zu einer bestimmten Höhe tragen, ist darin die
            Mehrwertsteuer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften enthalten.

   2. Handwerkerservice

       Unsere Notfallzentrale organisiert für Sie eine(n)

       •   Installateur bei Schäden oder Defekten an Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen;

       •   Elektriker bei Schäden oder Defekten an Elektro- und Heizungsinstallationen;

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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


       •   Dachdecker, Zimmermann oder Spengler zur Dachreparatur an Ein- oder
           Zweifamilienwohnhäusern;

       •   Elektrotechniker bei Schäden, Defekten oder Ausfall von Kühl-, Gefrier- und Heizungsgeräten;

       •   Glaser bei Bruchschäden an der Außenverglasung;

       •   Rohrreinigungsfirma bei Verstopfung des Rohrsystems;

       •   Tischler oder Schlosser bei Schäden oder Defekten an Eingangstüren oder Fenstern der
           Wohnräumlichkeiten

       Darüber hinaus leisten wir bei einem Notfall infolge eines oben genannten Schadenereignisses
       Kosten in Form einer Leistungspauschale bis zu 350 Euro. Wir erbringen diese Leistung auch dann,
       wenn die von den vorgenannten Professionisten erbrachte Leistung nicht oder nur teilweise unter
       den Versicherungsschutz aus Teil B der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
       WohnlichER GO! Plus 2025 fällt. Voraussetzung dafür ist, dass der betreffende Handwerker über die
       Notfallzentrale organisiert wurde.

   3. Psychologische Betreuung

       Ist nach einem versicherten Einbruch in die versicherten Räumlichkeiten für Sie oder eine im
       gemeinsamen Haushalt lebende Person der Bedarf für eine Beratung/Betreuung durch einen
       autorisierten Psychologen gegeben, übernehmen wir Organisation und Kosten bis 350 Euro.

   4. Ersatzunterkunft

       Bei Unbewohnbarkeit der versicherten Räumlichkeiten infolge eines Notfalls übernehmen wir die
       Organisation einer adäquaten Ersatzunterkunft. Die Kostenübernahme ist in Artikel 22, Punkt 3.2
       geregelt.

   5. Bewachung der versicherten Räumlichkeiten

       Ist nach einem Notfall die Bewachung der versicherten Räumlichkeiten zur Vermeidung möglicher
       weiterer Schäden notwendig, übernehmen wir die Kosten der Bewachung bis zum nächsten Werktag
       bis maximal 500 Euro.

   6. Schlüsseldienst

       Können Sie oder eine andere versicherte Person die Eingangstür zur versicherten Wohnung oder zu
       Ihrem versicherten Eigenheim nicht öffnen, organisieren wir die Türöffnung und übernehmen die
       hierfür anfallenden Kosten bis maximal 350 Euro. Die Kostenübernahme gilt auch für den Fall, dass
       Sie den Schlüsseldienst in einem Notfall nicht über unsere Notfallzentrale beauftragen konnten. Nicht
       ersetzt werden Kosten für ein neues Schloss.

   7. Schlossänderung nach einem Einbruchdiebstahl/Raub

       Wenn Ihnen oder einer anderen versicherten Person der Eingangstürschlüssel durch
       Einbruchdiebstahl oder Raub abhandengekommen ist, organisieren wir den Schlossaustausch. Die
       Kostenübernahme ist in Artikel 22, Punkt 3.8 geregelt.

   8. Umzugsdienste/Notlagerung

       Wir nennen Ihnen Umzugsfirmen bzw. Speditionen, wenn die Wohnungseinrichtung nach einem
       Notfall vorübergehend verbracht werden muss, sowie Möglichkeiten, wo diese gelagert werden kann.
       Die Kostenübernahme ist in Artikel 22, Punkte 3.3 und 3.4 geregelt.

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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Artikel 47 - Wann besteht kein Versicherungsschutz?

Kein Versicherungsschutz besteht für sämtliche Versicherungsfälle, die

   1. mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand, die in
      unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen aufgrund
      einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind, und Erdbeben unmittelbar oder
      mittelbar zusammenhängen;

   2. bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch eine versicherte Person
      eintreten, sowie für Versicherungsfälle, die vorsätzlich herbeigeführt werden;

   3. mit nuklearen Ereignissen in unmittelbarem Zusammenhang stehen;

   4. durch Baumängel sowie mangelnde Instandhaltung des Wohnhauses entstanden sind, wenn der
      Versicherungsnehmer gleichzeitig auch Eigentümer des versicherten Gebäudes ist.

Artikel 48 - Welche Obliegenheiten müssen Sie beachten?

   1. Versicherungsfälle gemäß Artikel 41 müssen noch vor Inanspruchnahme von Leistungen
      unverzüglich telefonisch unserer Notfallzentrale gemeldet werden.

   2. Der Schaden ist so gering wie möglich zu halten und Sie müssen eventuelle Weisungen von uns
      befolgen.

   3. Sie müssen nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beitragen und uns jede zumutbare
      Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
      Entschädigungspflicht gestatten, sowie Belege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen.

   4. Bei Geltendmachung der aufgrund unserer Leistung auf uns übergegangenen Ersatzansprüche
      gegenüber Dritten müssen Sie uns unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen
      aushändigen.

   5. Auf Anfrage sind uns jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Berechtigung der
      mitversicherten Personen ergibt.

Wird eine der unter Punkt 1 bis 5 genannten Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles verletzt,
sind wir gemäß § 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Artikel 49 - Leistungsbegrenzungen, Subsidiarität

   1. Haben Sie sich aufgrund unserer Leistung Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten
      aufwenden müssen, können wir die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. Die
      versicherten Personen können insgesamt keine Entschädigung verlangen, die ihren Gesamtschaden
      übersteigt.

   2. Aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag wird vereinbarungsgemäß nur in dem Umfang eine
      Leistung erbracht, soweit nicht aus einem anderen zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden
      Versicherungsvertrag mit einem Privatversicherer oder einer anderen Institution mit gleichem oder
      ähnlichem Unternehmenszweck für dasselbe Interesse und dieselbe Gefahr ein Leistungsanspruch
      geltend gemacht werden könnte. Dies gilt auch für den Fall, dass aus einem solchen Vertrag, aus
      einem vom Versicherungsnehmer oder von den versicherten Personen zu vertretenden Umstand,
      kein Versicherungsschutz/Anspruch gegeben ist. Sofern der Versicherer trotz bestehender
      Subsidiarität bereits Leistungen erbracht hat, gehen die Ersatzansprüche der versicherten Personen
      gegenüber Dritten mit Zahlung auf den Versicherer über.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Artikel 50 - Haftungsausschluss

   1. Wir haften als Versicherer nicht für Schäden, die Ihnen oder den versicherten Personen von Dritten
      im Zusammenhang mit der Erbringung von Versicherungsleistungen aus dem gegenständlichen
      Versicherungsvertrag zugefügt werden.

   2. Das gilt insbesondere für alle Nachteile und Schäden sämtlicher gemäß Artikel 43 versicherter
      Personen, die durch mangelhafte Leistungserbringung oder schuldhafte Handlungen Dritter, welche
      im Namen und auf Rechnung der versicherten Personen von der Notfallzentrale gemäß Artikel 40
      oder von diesen selbst beauftragt wurden, verursacht werden.

Artikel 51 - Wann endet der Versicherungsschutz der Home Assistance?

Die Home Assistance ist eine Zusatzleistung zu Ihrer Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 und
teilt daher das rechtliche Schicksal des zugrunde liegenden Haushaltversicherungsvertrages WohnlichER GO!
Plus 2025.

Artikel 52 - Regressrecht

   1. Die von uns erbrachten Leistungen sind von Ihnen zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sich erst
      nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen
      Prämienzahlungsverzug oder Vorliegen eines Risikoausschlusses gemäß Artikel 47 kein
      Versicherungsschutz bestanden hat. Das gilt auch, wenn wir wegen Verletzung von Obliegenheiten
      gemäß Artikel 48 leistungsfrei sind, wobei in diesem Fall die Rückzahlungspflicht im Umfang und
      nach Maßgabe des § 6 VersVG besteht.

   2. Die mitversicherten Personen haften bei Vorliegen eines Risikoausschlusses sowie bei
      Obliegenheitsverletzungen solidarisch mit Ihnen für die Rückzahlung der für Sie erbrachten
      Leistungen.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Teil F - ERGO Unwetterwarnung

Die Bestimmungen (Teilnahmebedingungen) zur ERGO Unwetterwarnung haben nur Gültigkeit, wenn die
ERGO Unwetterwarnung vereinbart und in der Polizze ausgewiesen ist.

Artikel 53 - Welche Serviceleistung wird im Rahmen der ERGO Unwetterwarnung erbracht?

Mit dem Unwetterservice "ERGO Unwetterwarnung" bieten wir in Zusammenarbeit mit einem
Serviceprovider als zusätzliches kostenfreies Service die Zustellung von Unwettermeldungen über die
Medien SMS und E-Mail an.

Sie erhalten örtlich und zeitlich exakte Vorhersagen bei heftigem Sturm, Gewitter, Hagel, Glatteis,
ergiebigem Schneefall und Starkregen für Ihre Region anhand Ihrer Postleitzahl. Dieses innovative und
zuverlässige Vorwarnsystem kann Ihnen helfen, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen um damit Schäden an
Ihrem Eigentum zu verhindern und Ihre Sicherheit zu erhöhen.

Die Wettervorhersagen werden von hochqualifizierten Meteorologen und mit Hilfe modernster
Prognosesoftware und Unwetter-Radar-Technologie erstellt. Sie erhalten in der Regel 2-3 Stunden vor
Eintritt des Unwetters Ihre regionale Wetterwarnung per SMS und/oder E-Mail übermittelt. Somit bleibt
genügend Zeit Unwetterschäden rechtzeitig vorzubeugen.

Artikel 54 - Wann erfolgt eine Warnung?

   •   bei Gefahr von schwerem Sturm mit Spitzen von mehr als 100 km/h

   •   bei schwerem Gewitter verbunden mit Starkregen und Hagel

   •   bei Gefahr von intensivem Starkregen (40/80 mm in 6/24h)

   •   bei Gefahr von ergiebigem Neuschnee (10/25 cm in 6/24h)

   •   bei Gefahr von Eisregen

Artikel 55 - Vertragsschluss/Vertragsbeendigung

   1. Der Vertrag über die Lieferung von SMS/E-Mail-Meldungen kommt zwischen Ihnen und uns
      zustande, wenn Sie uns für die Zustellung der Unwetterinformation die Medien "SMS" und/oder
      "E-Mail" bei Vertragsabschluss bekannt geben und diese durch ein Begrüßungs- SMS und/oder
      E-Mail bestätigt wurden.

   2. Sie haben das Recht, die Vereinbarung darüber jederzeit zu kündigen oder von dieser Vereinbarung
      zurückzutreten. Die Kündigung bzw. den Rücktritt können Sie über Ihre(n) BetreuerIn oder über die
      E-Mail-Adresse office@ergo-versicherung.at geltend machen und ist gültig mit dem Einlangen bei
      uns.

   3. Diese Deckungserweiterung kann von uns jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist
      gekündigt werden.

   4. Mit dem Vertragsabschluss werden die Bestimmungen zur ERGO Unwetterwarnung anerkannt.

Artikel 56 - Lieferverpflichtung, Haftung für fehlerhafte Lieferung und Information

   1. Wir liefern mit Hilfe des Zustellservices eines Service-Providers die von Ihnen im Rahmen Ihres
      Vertrages bestellten Warnungen auf das jeweils gewünschte Medium.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


   2. Die bestellten Warnungen werden maschinell ausgelöst und zum Teil mit Hilfe von Providern
      zugestellt, auf die weder wir noch unsere Kooperationspartner Einfluss haben. Eine Haftung für
      fehlerhafte Zustellungen (Verzug, Nichtleistung, etc.) ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf
      Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruht, ebenso wie für Lieferstörungen, auf die unser
      Kooperationspartner keinen Einfluss haben konnte.

   3. Unwetterwarnungen werden mit Sorgfalt erstellt. Sie unterliegen aber aus der Natur der Sache und
      aufgrund der Nutzung technischer Hilfsmittel einem nicht beherrschbaren Irrtumsrisiko. Wir können
      daher unabhängig von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit keine Gewähr für die Richtigkeit,
      Vollständigkeit und Aktualität der Warnungen und Informationen übernehmen.

   4. Die Unwetterwarnungen werden ausschließlich für Gebiete innerhalb der Republik Österreich erstellt.

Artikel 57 - Kosten

Die Unwetterwarnung ist für Sie bei Abschluss einer Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
kostenfrei.

Artikel 58 - Welche Voraussetzungen sind für die Lieferung von SMS/E-Mail-Meldungen zu erfüllen?

Sie müssen uns, um das Service nutzen zu können, Ihre Handynummer oder E-Mail-Adresse
bekanntgeben.

Artikel 59 - Datenschutz

Personenbezogene Daten werden von uns und unserem Kooperationspartner nur zum Zwecke der
Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, sowie im Rahmen von gesetzlichen Verpflichtungen (z.B. des
Telekommunikationsgesetzes) verwendet. Sie erklären mit Anerkennung der Bestimmungen zur ERGO
Unwetterwarnung hierzu Ihre Einwilligung.

Artikel 60 – Schlussbestimmungen zur ERGO Unwetterwarnung

Sollten einzelne Bestimmungen der ERGO Unwetterwarnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Vertragslücke tritt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich
möglich, dem entspricht oder dem zumindest am nächsten kommt, was wir nach dem Sinn und Zweck des
Vertrages gewollt hätten, wenn wir die Unwirksamkeit der Bestimmung oder die Vertragslücke gekannt
hätten.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Teil G - Differenzdeckung

Die Bestimmungen zur Differenzdeckung gelten ergänzend zu Teil A bis C, D (ausgenommen Artikel 37
Punkt 3 bis 4), E bis F und I bis K (ausgenommen Artikel 70 Punkt 5) der Allgemeinen Bedingungen für die
Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 und haben nur Gültigkeit, wenn die Differenzdeckung zu
WohnlichER GO! Plus 2025 vereinbart und in der Polizze ausgewiesen ist.

Artikel 61 - Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?

Diese Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze vereinbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende
Haushaltversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend beschriebenen Umfang. Der
Versicherungsschutz aus der anderweitig bestehenden Haushaltversicherung geht dem
Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung vor.

Artikel 62 - Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung?

   1. Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden
      Haushaltversicherung nicht oder nicht im vollen Umfang versichert sind, bis zur Höhe und Umfang
      des in der Polizze vereinbarten Versicherungsschutzes (das umfasst z.B. Versicherungssummen,
      Haftungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen) abzüglich der vertraglich vereinbarten Leistungen
      aus der anderweitig bestehenden Haushaltversicherung.

   2. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden
      Haushaltversicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum
      Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene
      Änderungen an der anderweitig bestehenden Haushaltversicherung bewirken keine Erweiterung der
      Differenzdeckung.

   3. Ergänzend zu den Bestimmungen aus Teil A bis C, D (ausgenommen Artikel 37 Punkt 3 bis 4), E bis
      F und I bis K (ausgenommen Artikel 70 Punkt 5) der Allgemeinen Bedingungen für die
      Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 werden Leistungen aus der Differenzdeckung
      nicht erbracht, wenn

       3.1. zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine anderweitige
            Haushaltversicherung bestanden hat;

       3.2. aus dem bestehenden Vertrag oder der bestehenden Differenzdeckung mangels
            Prämienzahlung kein Versicherungsschutz gegeben ist.

Artikel 63 - Was müssen Sie im Schadenfall tun?

   1. Sie haben einen Schadenfall

       1.1. zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Haushaltversicherung anzuzeigen und
            dort Ihre Ansprüche geltend zu machen;

       1.2. zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald Sie von dem anderweitigen Versicherer
            informiert werden, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter
            die Leistungspflicht fällt.

   2. Die übrigen in Teil A bis C, D (ausgenommen Artikel 37 Punkt 3 bis 4), E bis F und I bis K
      (ausgenommen Artikel 70 Punkt 5) der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
      WohnlichER GO! Plus 2025 genannten Obliegenheiten, die von Ihnen im Versicherungsfall zu
      beachten sind, bleiben unberührt; insbesondere haben Sie nach Aufforderung durch uns die
      erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur
      Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Artikel 64 - Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt?

   1. Der vorliegende Haushaltversicherungsvertrag wird zu dem in der Polizze genannten Endtermin der
      anderweitig bestehenden Haushaltversicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die
      Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die anderweitig
      bestehende Haushaltversicherung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vorzeitige
      Beendigung der anderweitig bestehenden Haushaltversicherung ist uns unverzüglich mitzuteilen.

   2. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist
      die hierfür vereinbarte Prämie zu entrichten.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Teil H - Naturkatastrophen-Schutz

Artikel 65 - Welche Deckungserweiterungen beinhaltet der "Naturkatastrophen-Schutz"?

Die Bestimmungen zum "Naturkatastrophen-Schutz" gelten ergänzend zu Teil B - Haushaltversicherung der
Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! 2025 und haben nur Gültigkeit,
wenn der Naturkatastrophen-Schutz zu WohnlichER GO! 2025 vereinbart und in der Polizze ausgewiesen
ist.

   1. Versichert sind Schäden, die

       •     durch die unmittelbare Einwirkung einer nachstehend genannten, versicherten Gefahr
             (Schadenereignis) eintreten. Eine unmittelbare Einwirkung liegt auch dann vor, wenn
             Gebäudeteile, Bäume, Maste oder ähnliche Gegenstände gegen versicherte Sachen geworfen
             werden;

       •     als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;

       •     durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten.

                                                                                     bis zu der für den
                                                                                    Naturkatastrophen-
           Niederschlags- und Schmelzwasser, Hochwasser, Überschwemmung,
                                                                                   Schutz in der Polizze
           Lawinen, Lawinenluftdruck, Erdsenkung, Muren, Erdbeben (Selbstbehalt
                                                                                      ausgewiesenen
           250 Euro), witterungsbedingter Kanalrückstau und Ansteigen des
                                                                                   Versicherungssumme
           Grundwasserspiegels
                                                                                   pro Schadenfall und
                                                                                    Versicherungsjahr

       1.1. Als Niederschlags- und Schmelzwasser gilt Wasser aus witterungsbedingten Niederschlägen
            (Regen, Schnee oder Hagel) im Inneren des Gebäudes (innerhalb der tragenden
            Umschließungswände). Die Niederschläge dringen dabei durch Dach oder Mauerteile oder
            durch ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren ins Gebäude ein, ohne dass
            Ereignisse gemäß Artikel 23 Punkt 3.1.1. bis 3.1.6. stattgefunden haben. Versicherungsschutz
            besteht nur dann, wenn das Gebäude zum Zeitpunkt des Schadensereignisses vollständig
            geschlossen ist.

       1.2. Hochwasser ist das unvorhersehbare, unregelmäßige Ansteigen und Ausufern von natürlichen
            und künstlichen Gewässern durch außerordentliche Niederschläge oder Schneeschmelze.

       1.3. Überschwemmung ist die Ansammlung von erheblichen Wassermengen, ausgelöst durch
            Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser. Dabei fließt Wasser nicht auf normalem Weg ab (z.B.
            wegen Versagen des Kanalnetzes), sondern überflutet sonst nicht in Anspruch genommenes
            Gelände.

       1.4. Lawinen sind von Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Lawinenluftdruck ist
            der außergewöhnliche Anstieg oder Abfall des atmosphärischen Luftdrucks in unmittelbarer
            Umgebung einer Lawine und die daraus folgenden Luftbewegungen.

       1.5. Als Erdsenkung gilt eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen
            Hohlräumen.

       1.6. Muren sind Massenbewegungen an der Erdoberfläche, die durch naturbedingte
              Wasserbewegungen ausgelöst werden und bilden einen Schlammstrom mit flussähnlichem
              Verlauf. Muren enthalten Erdreich und Wasser etwa im gleichen Ausmaß.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


      1.7. Als Erdbeben gilt eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
           Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Die Erdstöße müssen nach den Messungen von
           mindestens zwei Erdbebenstationen für den versicherten Risikoort mindestens EMS 6 nach
           EMS-98 (Europäische Makroseismische Skala) erreichen. Es gilt ein Selbstbehalt von 250 Euro
           je Schadenfall vereinbart. Als ein Schadenereignis gelten alle Schäden, die in einem Zeitraum
           von 72 Stunden eintreten.

       1.8. Als witterungsbedingter Kanalrückstau gilt das Austreten von Wasser aus in Gebäuden
            befindlichen Kanalöffnungen durch außergewöhnliche Witterungseinflüsse und damit
            verbundenen Überdruck in den Abwasserleitungen.

       1.9. Ansteigen des Grundwasserspiegels am versicherten Grundstück liegt vor bei unmittelbarem
            und nachweislichem Zusammenhang mit Hochwasser oder Überschwemmung im Umkreis von
            20 km des versicherten Risikoortes.

   2. Allgemeine Bestimmungen zum Naturkatastrophen-Schutz

       2.1. Katastrophenschäden (Punkte 1.1. bis 1.9.) sind mit der für den Naturkatastrophen-Schutz in
            der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme pro Schadenfall und Versicherungsjahr
            begrenzt.

       2.2. Sollten Sie bei ERGO Ihren Wohnungsinhalt und Ihr Eigenheim mit dem Produkt "WohnlichER
            GO!" versichert haben, gilt für die Deckung Naturkatastrophen-Schutz gemäß den Punkten 1.1.
            bis 1.9. ein Summenausgleich vereinbart. Die daraus folgende Summe - beispielhaft 10.000
            Euro (das wäre beispielhaft eine Summe aus 5.000 Euro für den Wohnungsinhalt und 5.000
            Euro für das Eigenheim) - bildet dann zusammen den gemeinsamen Grenzwert für Schäden
            am Wohnungsinhalt und am Eigenheim.

       2.3. Sollten Sie zusätzlich zum Wohnungsinhalt und Ihr Eigenheim ein Paket Garten und/oder ein
            Paket Pool versichert haben, erstreckt sich der Summenausgleich für die
            Katastrophenschutzdeckung auch auf die genannten Pakete. Die vereinbarte
            Versicherungssumme für den Naturkatastrophen-Schutz bildet dann zusammen den
            gemeinsamen Grenzwert für Schäden am Wohnungsinhalt, am Eigenheim, an den im Paket
            Garten und/oder an den im Paket Pool versicherten Sachen.

       2.4. Die in der Polizze genannte Summe für Katastrophenschäden gemäß den Punkten 1.1. bis 1.9.
            inkludiert auch sämtliche anfallenden Nebenkosten. Das sind: Aufräumungs-, Abbruch-, De-
            und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Entsorgungskosten, Kosten für die
            Deponie des Schutts und der nicht mehr verwendbaren Reste auf der nächsten geeigneten
            Ablagerungsstätte sowie die Kosten für die Behandlung von gefährlichem Abfall, Kosten für
            Feuerwehren und sonstige Hilfsdienste sowie Kosten für eine Ersatzunterkunft.

       2.5. Die Deckung für den Naturkatastrophen-Schutz beginnt frühestens 14 Tage nach
            Vertragsabschluss. Sollte im Vorvertrag diese Deckung bereits bestanden haben, ist diese Frist
            obsolet und der Versicherungsschutz beginnt mit dem Datum des vereinbarten und in der
            Polizze dokumentierten Vertragsbeginn.

   3. Folgende Schäden bzw. Beeinträchtigungen sind nicht versichert:

       3.1. Schäden durch Bewegung von Felsblöcken, Gesteinsteilen oder Erdmassen, wenn diese
            Bewegung durch Erdaufschüttungen bzw. -abgrabungen, Sprengungen oder die Erschließung
            gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe aus dem Erdinneren verursacht wurde.

       3.2. Schäden durch Grundfeuchte und Langzeiteinwirkungen.

       3.3. Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfähigkeit oder
            Nutzungsdauer der versicherten Sachen.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


       3.4. Schäden durch Baumängel sowie mangelnde Instandhaltung des Objektes, wenn der
            Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherte Person gleichzeitig auch Gebäudeeigentümer ist.

       3.5. Schäden durch Niederschlags- oder Schmelzwasser welche durch Öffnungen am Dach infolge
            von Umbauten, Anbauten, Neubauten bzw. Reparaturarbeiten sowie durch offene Dachluken,
            Dachfenster bzw. offene Fenster und Türen entstehen.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Teil I - Paket Garten - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025 ohne Abschluss einer
Eigenheimversicherung

Die Bestimmungen zum "Paket Garten" gelten ergänzend zu Teil A bis G der Allgemeinen Bedingungen für
die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 und haben nur Gültigkeit, wenn das "Paket Garten" zu
WohnlichER GO! Plus 2025 vereinbart und in der Polizze ausgewiesen ist. Für diese
Deckungserweiterungen gilt - sofern in folgenden Punkten nichts anderes vereinbart - die in der Polizze für
das "Paket Garten" ausgewiesene Versicherungssumme. Diese Versicherungssumme folgt dem Prinzip der
Erstrisikodeckung, das heißt, der Schaden wird für alle im "Paket Garten" angeführten Deckungen
gemeinsam in voller Höhe bis zum Erreichen der vereinbarten Versicherungssumme für das versicherte
Risiko bezahlt.

Artikel 66 - Welche Deckungserweiterungen beinhaltet das "Paket Garten"?

        Spielplatzeinrichtungen am versicherten Grundstück
        Gartengeräte und Gartenmöbel am versicherten Grundstück
        Gemauerter Gartengrill, Outdoorküche, Grillküchenblock oder sonstige
        mobile Gartengrills am versicherten Grundstück
        Fix im Boden verankerte Gartenlauben, mit dem Boden fest verbundene
        Sichtschutzverbauten und Gartenduschen am versicherten Grundstück

        Beleuchtungskörper am versicherten Grundstück
        Garten- und Werkzeughütten am versicherten
                                                                                        bis 5.000 Euro
        Grundstück
        Carports (bis 50 m²) im Umkreis von 200 Meter zum versicherten
        Grundstück
        Ebenerdige Terrassen und Wege (ausgenommen unbefestigte Wege),
        Hauseinfahrten und Außenstiegen, Stützmauern, Brunnenanlagen, Zäune,
        Einfriedungen (keine lebenden Einfriedungen), Garten- und Garagentore
        auf dem versicherten Grundstück
        Baugeräte und noch nicht fix verbaute Baubestandteile am versicherten
        Grundstück
        Solaranlagen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen inklusive
        Glasbruch verursacht durch Hagel oder Sturm am versicherten Grundstück

        Optische Beeinträchtigung durch Hagel an versicherten
                                                                                        bis 2.500 Euro
        Gebäudebestandteilen

        Sichern, Entfernen, Entsorgen von Bäumen                                        bis 2.000 Euro

        Einfacher Diebstahl von im Gartenpaket versicherten Sachen                      bis 4.000 Euro
        Sonderverglasungen auf dem versicherten Grundstück (ausgenommen
        Treib- und Gewächshäuser)
        Erweitertes Umweltrisiko auch für Lagerung und Verwendung von
        Mineralölprodukten; inklusive eigenes Erdreich am versicherten Grund-
        stück - Selbstbehalt 10% der gewählten Versicherungssumme für das
        "Paket Garten"
        Erweiterung der Privathaftpflicht auf Schadenersatzansprüche aus der
        Innehabung und der Pflege des zur versicherten Wohnung
        gehörenden Gartenanteils

   1. Als Spielplatzeinrichtung am versicherten Grundstück verstehen wir typische Spielgeräte und
      Spieleinrichtungen für Kinder, welche vom Hersteller für die dauernde Aufstellung im Freien
      vorgesehen sind und sich in Ihrem Eigentum befinden. Dazu zählen auch Outdoor-Trampolin,
      Tischtennistische, Fußballtore oder Basketballkörbe.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


   2. Als Gartenmöbel am versicherten Grundstück verstehen wir Tische, Sessel, Gartenboxen,
      Gartentruhen, Sonnenschirme. Als Gartengeräte am versicherten Grundstück verstehen wir
      Geräte und Maschinen zur Garten- und Poolpflege.

   3. Grill ist ein Gerät oder eine Einrichtung zum Grillen von Fleisch, Fisch oder anderen
      Nahrungsmitteln. Wir versichern jede Art von Grills und Outdoorküchen am
      versicherten Grundstück.

   4. Gartenlauben sind kleine, seitlich offene Gebäude. Sichtschutzbauten sind einfache Bauwerke und
      dienen zur Wahrung der Privatsphäre im Garten. Beide sind aus Holz oder Metall gefertigt und
      befinden sich auf dem versicherten Grundstück. Wir versichern auch fix im Boden verankerte oder
      einbetonierte Gartenduschen am versicherten Grundstück.

   5. Versichert gelten fix am Gebäude montierte oder fix im Boden befestigte Lampen oder Laternen -
      ohne Leuchtmittel - am versicherten Grundstück. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
      mobile nicht fix mit dem Boden oder einem Gebäude verbundene Beleuchtungskörper.

   6. Versichert gelten Garten- und Werkzeughütten auf dem versicherten Grundstück bis zu einer
      Höchstentschädigung von 5.000 Euro. Diese Deckung gilt subsidiär zu einer für dieses Wohnhaus
      bestehenden Gebäudeversicherung.

   7. Versicherungsschutz besteht für von Ihnen benutzte und im Boden fix verankerte Carports (bis
      50 m² Bodenfläche)- im Umkreis von 200 Meter zum versicherten Grundstück. Diese Deckung gilt
      subsidiär zu einer für dieses Wohnhaus bestehenden Gebäudeversicherung.

   8. Ebenerdige Terrassen und Wege (ausgenommen unbefestigte Wege – das sind Wege mit
      natürlichem oder losem Belag), Hauseinfahrten und Außenstiegen, Stützmauern,
      Brunnenanlagen, Zäune und Einfriedungen (keine lebenden Einfriedungen), Garten- und
      Garagentore auf dem versicherten Grundstück. Diese Deckung gilt subsidiär zu einer für dieses
      Wohnhaus bestehenden Gebäudeversicherung.

   9. Versichert gelten Baugeräte und noch nicht fix verbaute Baubestandteile auf dem versicherten
      Grundstück. Voraussetzung ist, dass Sie Eigentümer der Baubestandteile sind oder Ihnen unter
      Eigentumsvorbehalt übergeben wurden.

   10. Mitversichert sind Schäden - inklusive Glasbruch, verursacht durch Hagel oder Sturm - an
       fachmännisch aufgestellten und montierten Solaranlagen, Sonnenkollektoren oder
       Photovoltaikanlagen am versicherten Grundstück. Diese Deckung gilt subsidiär zu einer für
       dieses Wohnhaus bestehenden Gebäudeversicherung.

   11. Optische Schäden durch Hagel an Gebäudebestandteilen, das sind Markisen, Rollläden und
       Außenjalousien am versicherten Grundstück sind mitversichert. Als "optische Schäden" definieren
       wir rein optische Beeinträchtigungen an den versicherten Sachen ohne Auswirkungen auf
       Gebrauchsfähigkeit, Lebens- und Nutzungsdauer. Die Entschädigung ist mit den Reparaturkosten,
       höchstens jedoch mit der Versicherungssumme von 2.500 Euro je Schadenfall begrenzt. Die
       Reparatur ist mittels Rechnungslegung nachzuweisen. Die Deckung gilt subsidiär zu einer für dieses
       Wohnhaus bestehenden Gebäudeversicherung.

   12. Versichert sind die Kosten für das Sichern, Entfernen und Entsorgen von am versicherten
       Grundstück befindlichen Bäumen oder von auf das versicherte Grundstück gestürzten Bäumen, die
       durch ein versichertes Ereignis gemäß Artikel 23 beschädigt wurden oder umgestürzt sind. Diese
       Deckung gilt subsidiär zu einer für dieses Wohnhaus bestehenden Gebäudeversicherung.

   13. Abweichend zu Artikel 23, Punkt 4.1.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
       WohnlichER GO! ist die Haftung für einfachen Diebstahl von den im „Paket Garten“ versicherten
       Sachen mit 4.000 Euro begrenzt.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


   14. Unter Sonderverglasungen verstehen wir: Verglasungen von Einfriedungen, Verbindungsgängen,
       Hauseinfahrten, Pergolen und Carports - für diese gilt die Definition gemäß Punkt 7 - am
       versicherten Grundstück. Versichert sind Glasbruchschäden gemäß Artikel 23, Punkt 5. Diese
       Deckung gilt subsidiär zu einer für dieses Wohnhaus bestehenden Gebäudeglasversicherung.

   15. In Erweiterung zu Artikel 30, Punkt 15, besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn die
       Verunreinigung vorerst auf das Erdreich des versicherten Grundstücks beschränkt ist und eine
       Verunreinigung des Grundwassers oder der benachbarten Grundstücke noch nicht erfolgt und eine
       drohende Gefahr dazu noch nicht absehbar ist. In diesem Fall ersetzt der Versicherer die
       Aufwendungen für Ausheben und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs sowie der verunreinigten
       Gebäudeteile. Weitere Aufwendungen zur Wiederherstellung des Vorzustandes von Grundstücks-
       und Gebäudeteilen sind nicht versichert. Für diese Deckung gilt ein Selbstbehalt von 10% der für das
       "Paket Garten" gewählten Versicherungssumme vereinbart.

   16. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Ihre Schadenersatzverpflichtungen aus der Innehabung,
       Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung und Pflege des versicherten Grundstückes. Ein im
       unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener
       Privatbadestrand ist mitversichert.

       Ergänzend zu Artikel 31 erstreckt sich die Versicherung auch auf gleichartige
       Schadenersatzverpflichtungen des Grundstückseigentümers und -besitzers. Weiters gelten
       mitversichert Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers handeln - sofern diese Tätigkeit
       nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt. Es gelten auch Personen mitversichert, die
       infolge Fruchtgenuss, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten.

       Eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gilt nicht mitversichert.

Artikel 67 - Wann endet der Versicherungsschutz zum "Paket Garten"?

Das Paket Garten ist eine Zusatzversicherung zu Ihrer Haushaltversicherung WohnlichER GO! und teilt daher
das rechtliche Schicksal des zugrunde liegenden Haushaltvertrages WohnlichER GO!.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Teil J - Paket Garten - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025 bei gemeinsamem Abschluss
einer Eigenheim- und Haushaltversicherung

Die Bestimmungen zum "Paket Garten" gelten ergänzend zu Teil A bis G der Allgemeinen Bedingungen für
die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 und haben nur Gültigkeit, wenn das "Paket Garten"
zu WohnlichER GO! Plus 2025 vereinbart und in der Polizze ausgewiesen ist. Für diese
Deckungserweiterungen gilt - sofern in folgenden Punkten nichts anderes vereinbart - die in der Polizze für
das "Paket Garten" ausgewiesene Versicherungssumme. Diese Versicherungssumme folgt dem Prinzip der
Erstrisikodeckung, das heißt, der Schaden wird für alle im "Paket Garten" angeführten Deckungen
gemeinsam in voller Höhe bis zum Erreichen der vereinbarten Versicherungssumme für das versicherte
Risiko bezahlt.

Artikel 68 - Welche Deckungserweiterungen beinhaltet das "Paket Garten"?

        Spielplatzeinrichtungen am versicherten Grundstück
        Gartengeräte und Gartenmöbel am versicherten Grundstück
        Gemauerter Gartengrill, Outdoorküche, Grillküchenblock oder sonstige
        mobile Gartengrills am versicherten Grundstück
        Fix im Boden verankerte Gartenlauben, mit dem Boden fest verbundene
        Sichtschutzverbauten und Gartenduschen am
        versicherten Grundstück
        Beleuchtungskörper am versicherten Grundstück
        Ebenerdige Terrassen die nicht Gebäudebestandteil sind und Wege
        (ausgenommen unbefestigte Wege), Hauseinfahrten und Außenstiegen,
        Stützmauern, Brunnenanlagen, Zäune, Einfriedungen (keine lebenden
        Einfriedungen), Garten- und Garagentore auf dem
        versicherten Grundstück
        Baugeräte und noch nicht fix verbaute Baubestandteile am versicherten
        Grundstück
        Optische Beeinträchtigungen durch Hagel am versicherten Gebäude                  bis 2.500 Euro

        Sichern, Entfernen, Entsorgen von Bäumen                                         bis 2.000 Euro

        Einfacher Diebstahl von im Gartenpaket versicherten Sachen                       bis 4.000 Euro
        Sonderverglasungen auf dem versicherten Grundstück (ausgenommen
        Gewächs- und Treibhäusern)
        Erweitertes Umweltrisiko auch für Lagerung und Verwendung von
        Mineralölprodukten; inklusive eigenes Erdreich am versicherten
        Grundstück - Selbstbehalt 10% der gewählten Versicherungssumme für
        das "Paket Garten"

   1. Als Spielplatzeinrichtung am versicherten Grundstück verstehen wir typische Spielgeräte und
      Spieleinrichtungen für Kinder, welche vom Hersteller für die dauernde Aufstellung im Freien
      vorgesehen sind und sich in Ihrem Eigentum befinden. Dazu zählen auch Outdoor-Trampolin,
      Tischtennistische, Fußballtore oder Basketballkörbe

   2. Als Gartenmöbel am versicherten Grundstück verstehen wir Tische, Sessel, Gartenboxen,
      Gartentruhen, Sonnenschirme. Als Gartengeräte am versicherten Grundstück verstehen wir
      Geräte und Maschinen zur Garten- und Poolpflege.

   3. Grill ist ein Gerät oder eine Einrichtung zum Grillen von Fleisch, Fisch oder anderen
      Nahrungsmitteln. Wir versichern jede Art von Grills und Outdoorküchen am
      versicherten Grundstück.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


   4. Gartenlauben sind kleine, seitlich offene Gebäude, Sichtschutzbauten sind einfache
      Bauwerke und dienen zur Wahrung der Privatsphäre im Garten. Beide sind aus Holz oder
      Metall gefertigt und befinden sich auf dem versicherten Grundstück. Wir versichern auch fix
      im Boden verankerte oder einbetonierte Gartenduschen am versicherten Grundstück.

   5. Versichert gelten fix am Gebäude montierte oder fix im Boden befestigte Lampen oder
      Laternen - ohne Leuchtmittel - am versicherten Grundstück. Vom Versicherungsschutz
      ausgeschlossen bleiben mobile nicht fix mit dem Boden oder einem Gebäude verbundene
      Beleuchtungskörper.

   6. Versichert sind ebenerdige Terrassen (die nicht Gebäudebestandteil sind) und Wege
      (ausgenommen unbefestigte Wege - das sind Wege mit natürlichem oder losem Belag)
      am versicherten Grundstück. Hauseinfahrten und Außenstiegen, Stützmauern,
      Brunnenanlagen, Zäune und Einfriedungen (keine lebenden Einfriedungen),Garten- und
       Garagentore auf dem versicherten Grundstück gelten ebenfalls versichert.

   7. Versichert gelten Baugeräte und noch nicht fix verbaute Baubestandteile auf dem versicherten
      Grundstück. Voraussetzung ist, dass Sie Eigentümer der Baubestandteile sind oder Ihnen unter
      Eigentumsvorbehalt übergeben wurden.

   8. Optische Schäden durch Hagel am versicherten Gebäude gelten bis 2.500 Euro mitversichert,
      sofern eine Wiederherstellung bzw. Reparatur erfolgt. Als optische Schäden definieren wir rein
      optische Beeinträchtigungen an den versicherten Sachen ohne Auswirkungen auf
      Gebrauchsfähigkeit, Lebens- und Nutzungsdauer. Die Entschädigung ist mit den
      Reparaturkosten, höchstens jedoch mit der Versicherungssumme von 2.500 Euro je
      Schadenfall begrenzt. Die Reparatur ist mittels Rechnungslegung nachzuweisen.

   9. Versichert sind die Kosten für das Sichern, Entfernen und Entsorgen von am versicherten
      Grundstück befindlichen Bäumen oder von auf das versicherte Grundstück gestürzten Bäumen,
      die durch ein versichertes Ereignis - Feuer, Blitzschlag oder Sturm - beschädigt wurden oder
      umgestürzt sind.

   10. Abweichend zu Artikel 23, Punkt 4.1.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
       WohnlichER GO! ist die Haftung für einfachen Diebstahl von den im „Paket Garten“ versicherten
       Sachen mit 4.000 Euro begrenzt.

   11. Unter Sonderverglasungen verstehen wir: Verglasungen von Einfriedungen, Verbindungsgängen,
       Hauseinfahrten, fix mit dem Boden verbundene Pergolen und Carports am versicherten Grundstück.
       Versichert sind Glasbruchschäden gemäß Artikel 23, Punkt 5 der Allgemeinen Bedingungen für die
       Haushaltversicherung WohnlichER GO!.

   12. In Erweiterung zu Artikel 30, Punkt 15, besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn die
       Verunreinigung vorerst auf das Erdreich des versicherten Grundstücks beschränkt ist und eine
       Verunreinigung des Grundwassers oder der benachbarten Grundstücke noch nicht erfolgt und eine
       drohende Gefahr dazu noch nicht absehbar ist. In diesem Fall ersetzt der Versicherer die
       Aufwendungen für Ausheben und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs sowie der verunreinigten
       Gebäudeteile. Weitere Aufwendungen zur Wiederherstellung des Vorzustandes von Grundstücks-
       und Gebäudeteilen sind nicht versichert. Für diese Deckung gilt ein Selbstbehalt von 10% der für das
       "Paket Garten" gewählten Versicherungssumme vereinbart.

Artikel 69 - Wann endet der Versicherungsschutz zum Paket Garten?

Das Paket Garten ist eine Zusatzversicherung zu Ihrer Haushaltversicherung WohnlichER GO! und teilt daher
das rechtliche Schicksal des zugrunde liegenden Haushaltvertrages WohnlichER GO!.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Teil K - Paket Pool inkl. Technik - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025

Die Bestimmungen zum "Paket Pool inkl. Technik" gelten ergänzend zu Teil A bis G der Allgemeinen
Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 und haben nur Gültigkeit, wenn das
"Paket Pool inkl. Technik" zu WohnlichER GO! Plus 2025 vereinbart und in der Polizze ausgewiesen ist. Für
diese Deckungserweiterungen gilt - sofern in folgenden Punkten nichts anderes vereinbart - die in der
Polizze für das "Paket Pool inkl. Technik" ausgewiesene Versicherungssumme. Diese Versicherungssumme
folgt dem Prinzip der Erstrisikodeckung, das heißt, der Schaden wird für alle im "Paket Pool inkl. Technik"
angeführten Deckungen gemeinsam in voller Höhe bis zum Erreichen der vereinbarten
Versicherungssumme für das versicherte Risiko bezahlt.
Diese Deckung gilt subsidiär zu einer für dieses Wohnhaus bestehenden Gebäudeversicherung und für den
Fall, dass der betroffene Pool zu Ihrer Wohnung gehört.

Artikel 70 - Welche Deckungserweiterungen beinhaltet das "Paket Pool inkl. Technik"?

        Indirekte Blitzschäden an der Schwimmbadelektronik
        Schäden an Schwimmbecken/Whirlpools - über oder unter Erdniveau -
        inklusive Überdachungen und Abdeckungen
        Bruchschäden an den Zu- und Ableitungsrohren zum oder vom
        Schwimmbecken/Whirlpool
        Gebäudeschäden durch austretendes Wasser aus einem
        Schwimmbecken/Whirlpool
        Schwimmbadtechnik - Technikversicherung

Unter Schwimmbecken/Whirlpool verstehen wir: Ganzjährig fix aufgestellte Schwimmbecken oder Whirlpools
sowie Schwimmteiche oder Biotope auf dem versicherten Grundstück.

   1. In Erweiterung zu Artikel 22 und Artikel 23, Punkt 1.1.3, gelten indirekte Blitzschäden auch an der
      Schwimmbadelektronik - das sind Pumpen, Schalt- und Steuertechnik, Poolbeleuchtung, Poolsauger
      und Poolheizung, Gegenstrom- und Entfeuchtungsanlage sowie Wasseraufbereitungstechnik - und
      deren Anschlussleitungen am versicherten Grundstück mitversichert.

  2. Mitversichert gelten Schäden am Schwimmbecken/Whirlpool inklusive deren Überdachung,
     Abdeckung (auch Planen und Folien) und Poolumrandung.

  3. In Erweiterung zu Artikel 23, Punkt 2, gelten auch Bruchschäden am Rohrsystem zum oder vom
     Schwimmbecken (auch eigener Kreislauf) mitversichert.

      Wasserführende Rohre außerhalb des versicherten Gebäudes am versicherten Grundstück
      müssen vorschriftsmäßig und frostsicher unter der Erdoberfläche verlegt sein oder während der
      Frostperiode entleert werden.

   4. Wasseraustritt aus Schwimmbecken/Whirlpool ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser
      aus einem Pool. Schäden durch Planschwasser sind nicht mitversichert.

   5. Zu den versicherten Sachen der Schwimmbadtechnik gehören sämtliche angeschlossenen
      Armaturen und Einrichtungen, das sind: Pumpen, Schalt- und Steuertechnik, Poolbeleuchtung
      (exklusive Leuchtmittel), Poolsauger und Poolheizung, Gegenstrom- und Entfeuchtungsanlage,
      Wasseraufbereitungstechnik sowie Rohrleitungen über Erdniveau.

       Der Versicherungsschutz für die Schwimmbad - Technikversicherung ist im Teil M beschrieben.

       Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen, die noch nicht fix montiert bzw. installiert sind.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Artikel 71 - Wann endet der Versicherungsschutz zum "Paket Pool inkl. Technik"?

Das Paket Pool inkl. Technik ist eine Zusatzversicherung zu Ihrer Haushaltversicherung WohnlichER GO! und
teilt daher das rechtliche Schicksal des zugrunde liegenden Haushaltvertrages WohnlichER GO!.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Teil L - Technikversicherung - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025

Die Bestimmungen zur "Technikversicherung" gelten ergänzend zu Teil A bis F und M der Allgemeinen
Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 und haben nur Gültigkeit, wenn eine
"Technikversicherung" zu WohnlichER GO! Plus 2025 vereinbart und in der Polizze ausgewiesen ist. Für
diese Deckungserweiterungen gilt - sofern in folgenden Punkten nichts anderes vereinbart - die in der
Polizze für eine "Technikversicherung" ausgewiesene Versicherungssumme. Diese Versicherungssumme
folgt dem Prinzip der Erstrisikodeckung, das heißt, der Schaden wird in voller Höhe bis zum Erreichen der
vereinbarten Versicherungssumme für das versicherte Risiko bezahlt.

Diese Deckung gilt subsidiär zu einer für dieses Wohnhaus bestehenden anderweitigen
Technikversicherung.

Artikel 72 - Welche Anlagen können versichert sein?

        1. Photovoltaikanlage - Technikversicherung                                      sofern vereinbart
        2. Heizungsanlage - Technikversicherung                                          sofern vereinbart
        3. Haustechnik - Technikversicherung                                             sofern vereinbart

Die folgend beschriebenen Anlagen können jede für sich getrennt oder gemeinsam beantragt werden. In der
Polizze ist die vereinbarte Variante bzw. die vereinbarte Anlage ausgewiesen.

   1. Photovoltaikanlagen

       Versicherte Sache ist die zu dem Wohngebäude gehörende Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung,
       sofern Sie Eigentümer dieser Anlage sind. Zu den versicherten Sachen einer Photovoltaikanlage
       zählen die Photovoltaikmodule inklusive Tragekonstruktion, Wechselrichter, Laderichter und
       Akkumulatoren, Überspannungsschutzeinrichtungen und Verkabelungen, Einspeise- und
       Bezugszähler, Mess-, Steuer- und Regelungskomponenten.

       Der Versicherungsschutz für die Photovoltaikanlage - Technikversicherung ist im Teil M beschrieben.

       Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen, die noch nicht fix montiert bzw. installiert sind.

   2. Heizungsanlagen

       Versicherte Sache ist die gesamte privat genutzte Heizungsanlage, sofern Sie Eigentümer dieser
       Anlage sind. Zu den versicherten Sachen zählen: Heizungsanlage inkl. Kessel, Brenner,
       Warmwasseraufbereitung, Armaturen, Pumpen, Regeltechnik, Beschickungsanlage, samt
       zugehörigen Radiatoren und Rohrleitungen; Kamin- und Kachelofen, Durchlauferhitzer,
       Kombithermen und Thermostate; Fußboden-, Wand- und Deckenheizungen samt Rohrleitungen;
       thermische Solaranlagen inklusive Kollektoren, Regelungsanlage, Solarkreispumpen und
       Temperaturfühler; Speichereinheiten inklusive Rohrleitungen des Solarkreislaufes;
       Wärmepumpenanlagen.

       Der Versicherungsschutz für die Heizungsanlage - Technikversicherung ist im Teil M beschrieben.

       Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen, die noch nicht fix montiert bzw. installiert sind.

       Nicht versichert gelten elektrisch betriebene Herde, Backrohre und sonstige elektrisch betriebene
       Einzel-Heizungsgeräte (z.B. Ölradiator).


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


   3. Haustechnik

       Versicherte Sachen sind die zu dem Wohngebäude gehörenden elektronischen, elektrischen und
       elektromechanischen betriebenen Baubestandteile und Gebäudezubehör am versicherten
       Grundstück, sofern Sie Eigentümer dieser Anlage sind. Zu den versicherten Sachen zählen wir dabei
       Alarm-, Überwachungs- und Meldeanlagen, Gegensprechanlagen, Steuerung und Elektroantrieb für
       Tore, Schranken, Jalousien, Markisen und sonstige Beschattungen, Aufzug- und Treppenliftanlagen,
       fix montierte Sauna und Infrarotkabine, fix montierte Klima- sowie Lüftungsanlagen inklusive
       Wärmerückgewinnung, elektrische Wasserenthärtungsanlagen, zentrale Staubsaugeranlage,
       Smart-Home-Systeme im Haushalt.

       Der Versicherungsschutz für die Haustechnik - Technikversicherung ist im Teil M beschrieben.

       Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen, die noch nicht fix montiert bzw. installiert sind.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


Teil M - Ergänzende Bedingungen für die Technikversicherung

Die Bestimmungen zur Technikversicherung gelten ergänzend zu Teil A bis F und K bis L der Allgemeinen
Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 und haben nur Gültigkeit, wenn die
jeweilige "Technikversicherung" zu WohnlichER GO! Plus 2025 vereinbart und in der Polizze ausgewiesen
ist. Für diese Deckungserweiterungen gilt - sofern in folgenden Punkten nichts anderes vereinbart - die in
der Polizze für eine "Technikversicherung" ausgewiesene Versicherungssumme.

Artikel 73 - Welche Sachen sind versichert, welche sind nicht versichert?

   1. Versicherte Sachen

       Versichert sind die in den beantragten Paketen

       1.1. Schwimmbadtechnik gemäß Teil K, Artikel 70, Punkt 5

       1.2. Photovoltaikanlagen gemäß Teil L, Artikel 72, Punkt 1

       1.3. Heizungsanlagen gemäß Teil L, Artikel 72, Punkt 2

       1.4. Haustechnik gemäß Teil L, Artikel 72, Punkt 3

       vereinbarten Sachen auf dem versicherten Grundstück. Welches Paket beantragt ist, finden Sie in
       gegenständlicher Polizze.

       Die versicherten Geräte bzw. Anlagen gelten versichert, sobald sie in ihrer Gesamtheit betriebsfertig
       und vom Betreiber mängelfrei abgenommen worden sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie
       nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur
       Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der
       Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder
       Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des versicherten Grundstücks.

   2. Folgeschäden

       Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der
       versicherten Sache sind Schäden an Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen
       erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, versichert.

   3. Nicht versicherte Sachen

       3.1. Zusatzgeräte und Reserveteile;

       3.2. Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;

       3.3. Werkzeuge aller Art.

Artikel 74 - Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

   1. Versicherte Gefahren und Schäden

       Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
       Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter
       Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind
       Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen
       haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten
       vorhersehen können.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


       Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch

       1.1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vandalismus;

       1.2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;

       1.3. Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;

       1.4. Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;

       1.5. Tierverbiss;

       1.6. Wasser oder Feuchtigkeit;

       1.7. Wird die technische Einsatzmöglichkeit der gemäß Artikel 73, Punkt 2.2, versicherten
            Photovoltaikanlage durch einen Sachschaden - beschrieben in Teil B sowie in Artikel 74, Punkte
            1.1 bis 1.6 - oder durch Abhandenkommen infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
            Plünderung unterbrochen oder beeinträchtigt, so leisten wir als Entschädigung für einen
            Betriebsunterbrechungsschaden ein "Stromausfallgeld" je Schadenfall bis 150 Euro.

   2. Elektronische Bauelemente

       Entschädigung für die versicherten Sachen und sonstige elektronische Bauelemente (Bauteile) der
       versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine
       Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte
       Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
       Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen
       zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung
       geleistet.

   3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden

       Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden

       3.1. durch grob fahrlässig oder durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen
            Repräsentanten herbeigeführte Schäden;

       3.2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und
            Erdrutsch;

       3.3. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von

            3.3.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
                   Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder
                   terroristischer Organisationen;

            3.3.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;

            3.3.3. Erdbeben, Eruption, Sprengungen, Hochwasser, Überschwemmung, Überflutung;
                   Lawinen, Erdsenkungen, Vermurung;

            3.3.4. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.


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       3.4. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
            Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten,

       3.5. durch

            3.5.1. betriebsbedingte normale Abnutzung;

            3.5.2. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;

            3.5.3. korrosive Angriffe oder Abzehrungen;

            3.5.4. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;

            3.5.5. Degradation, Alterung, Verschmutzung, Kratzer oder Leistungsminderung der
                   Photovoltaikmodule und elektronischen Bauelemente;

            3.5.6. Befall und Fäulnis der Tragkonstruktionen aus Holz durch biologische Organismen (z.B.
                   Pilze oder Hausschwamm); diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Teile der
                   versicherten Sache, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht
                   auch ihrerseits aus Gründen gemäß 3.5.1. bis 3.5.6. bereits erneuerungsbedürftig waren;

       3.6. durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
            seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung,
            wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die
            Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig
            repariert war;

       3.7. soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
            Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der
            Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein
            Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der
            Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 67 VersVG - Übergang
            von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen
            Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und
            erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.

            Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des
            Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadensersatz
            leistet.

Artikel 75 - Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung

   1. Versicherungswert

       Versicherungswert ist der Neuwert.

       1.1. Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
            Bezugskosten (z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).

       1.2. Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der
            Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend
            der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Hatte die
            versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der
            Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der
            Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


            Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe
            der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen
            Art und Güte (z.B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der
            Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu
            vermindern oder zu erhöhen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den
            Versicherungswert unberücksichtigt.

       1.3. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
            einzubeziehen.

   2. Versicherungssumme

       Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme folgt dem
       Prinzip der Erstrisikodeckung, das heißt, der Schaden wird in voller Höhe bis zum Erreichen der
       vereinbarten Versicherungssumme für das versicherte Risiko bezahlt.

Artikel 76 - Versicherte und nicht versicherte Kosten

   1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

       1.1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
            Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
            geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

       1.2. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
            zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen
            auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

       1.3. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des
            Versicherungsnehmers vorzuschießen.

   2. Zusätzliche Kosten

       Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten auf Erstes Risiko
       versichert, sofern im Versicherungsvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Ersatz dieser
       Kosten ist über alle Positionen gesamt mit 10% der Versicherungssumme limitiert.

       Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.

       2.1. Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten

            2.1.1. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach
                   versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen,
                   deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des versicherten Grundstücks befinden,

                  •   aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;

                  •   zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
                      transportieren und dort zu beseitigen.

            2.1.2. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich
                   oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers
                   oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft.

            2.1.3. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                   Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.


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       2.2. Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich

           2.2.1. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen
                  dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden
                  muss, um

                 •   Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu
                     dekontaminieren oder auszutauschen;

                 •   den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete
                     Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und abzulagern;

                 •   insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens
                     wiederherzustellen.

           2.2.2. Die Aufwendungen gemäß 2.2.1. sind nur versichert, sofern die behördlichen
                  Anordnungen

                 •   aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt
                     des Schadens erlassen wurden;

                 •   eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens
                     entstanden ist;

                 •   innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind
                     und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb
                     von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.

           2.2.3. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht,
                  so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden
                  Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob
                  und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu
                  ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.

           2.2.4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
                  Verpflichtungen des Versicherungsnehmers sind nicht versichert.

           2.2.5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                  Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

       2.3. Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gestellung von Gerüsten und
            Arbeitsbühnen, Bereitstellung eines Provisoriums. Dies sind Kosten, die der
            Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss.

       2.4. Rückbaukosten

           Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
           Totalschadens aufwenden muss, wenn die versicherte Anlage nicht mehr neu errichtet wird und
           der Standort in den ursprünglichen Zustand gebracht werden muss, z.B. für die Beseitigung von
           Fundamenten.

       2.5. Kosten für schadensbedingte Reparaturarbeiten an Dächern oder Fassaden

           Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
           Schadens an den versicherten Sachen aufwenden muss, um Folgeschäden an Dächern oder
           Fassaden zu beseitigen.


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Artikel 77 - Umfang der Entschädigung

   1. Wiederherstellungskosten

       Im Schadensfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt
       vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der
       Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden
       vor.

       Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und
       technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten
       auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden
       versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache,
       sofern diese eigenständig verwendet werden können.

   2. Teilschaden

       Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
       notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.

       2.1. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere

            2.1.1. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;

            2.1.2. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen,
                   ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-,
                   Feiertags- und Nachtarbeiten;

            2.1.3. De- und Remontagekosten;

            2.1.4. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;

            2.1.5. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
                   versicherten Sache notwendig ist;

            2.1.6. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren
                   Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den
                   Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage.

       2.2. Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird
            vorgenommen an

            2.2.1. Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln sowie Werkzeugen
                   aller Art, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder
                   beschädigt werden;

            2.2.2. Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß
                   mehrfach ausgewechselt werden müssen sowie Akkumulatoren.

       2.3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

            2.3.1. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
                   Versicherungsfall notwendig gewesen wären;


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            2.3.2. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
                   hinausgehen; wird eine Konstruktionseinheit, z.B. ein Wechselrichter, Motor, ein Getriebe
                   oder ein Baustein, ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit
                   überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die
                   Entschädigung hierfür angemessen gekürzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die
                   für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die
                   Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen würden. Werden beschädigte Teile
                   erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so
                  ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile
                  notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung
                  aufgewendeten Kosten;

            2.3.3. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
                   Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;

            2.3.4. entgangener Gewinn;

            2.3.5. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;

            2.3.6. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
                   versicherten Sache selbst ausgeführt werden;

            2.3.7. Vermögensschäden.

   3. Totalschaden

       Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des Altmaterials.

   4. Technologiefortschritt

       Sind in einem Schadensfall die versicherten Sachen oder serienmäßig hierfür hergestellte Ersatzteile
       gleicher Leistung nicht mehr zu beziehen, werden abweichend von Abs. 2.3.2. die
       Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten für die nächsthöhere am Markt noch
       erhältliche Leistungsklasse, maximal jedoch die Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen
       Sache ersetzt.

   5. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert

       Abweichend von Abs. 2 bis 4 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt
       des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung
       (Totalschaden) unterbleibt. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der
       Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren
       nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur
       Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden
       gekommenen Sachen verwenden wird.

   6. Zusätzliche Kosten

       Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
       hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten
       Versicherungssummen.

   7. Grenze der Entschädigung

       Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der
       Versicherungssumme.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025


   8. Selbstbeteiligung

       Der nach den Punkten 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
       Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln
       abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein
       Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal
       abgezogen.

Artikel 78 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

   1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

       1.1. Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls

            1.1.1. die Anlage von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installieren
                   zu lassen bzw. bei Selbstmontage die fachgerechte Errichtung nachweislich prüfen zu
                   lassen. Dabei sind die Montage- und Errichtungshinweise des Herstellers zu beachten;

            1.1.2. sicherzustellen, dass eine Outdoor-Anlage mit der gegebenenfalls vorhandenen
                   Blitzschutzeinrichtung des Gebäudes verbunden ist;

            1.1.3. den Wechselrichter und die Akkumulatoren vor Witterungseinflüssen (Sonne, Sturm,
                   Regen, Hagel, Schnee und Eis) und Taupunktunterschreitung zu schützen;

            1.1.4. die geänderte Nutzung des Gebäudes dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen;

       1.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
            nach Maßgabe des § 6 VersVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers
            wird mit Zugang wirksam.

   2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls

       2.1. Bei Eintritt des Versicherungsfalls gelten die Bestimmungen gemäß Teil B, Artikel 27.

Artikel 79 - Wann endet der Versicherungsschutz der Technikversicherung?

Die Technikversicherung ist eine Zusatzversicherung zu Ihrer Haushaltversicherung WohnlichER GO! und teilt
daher das rechtliche Schicksal des zugrunde liegenden Haushaltvertrages WohnlichER GO!.


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