# ERGO WohnlichER GO! Start: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-ergo-wohnlicher-go-start.php
- Rechtlicher Träger: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start 2025](https://durchblicker.at/downloads/haushaltsversicherung/ergo/ABH_ERGO_Start_2025.pdf), Fassung 2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Polizze | Ist eine Pauschalversicherungssumme in der Polizze vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. | Art. 34 Pkt. 2, Seite 28 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | nein | die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die Ihnen wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen | Art. 29 Pkt. 1, Seite 26 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Treten innerhalb eines Versicherungsjahres mehrere Versicherungsfälle ein, so leisten wir dafür insgesamt höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. | Art. 34 Pkt. 3, Seite 28 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Wurde vereinbart, dass Sie einen Teil des Schadens selbst tragen (vereinbarter Selbstbehalt), so dürfen Sie für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. | Art. 12 Pkt. 2, Seite 5 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | sämtlicher mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis. Als Nachweis gilt der Meldezettel für den Hauptwohnsitz. | Art. 31 Pkt. 1, Seite 27 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Für diese vorübergehend geänderte Lebenssituation muss der Versicherte im Schadenfall den Beweis führen. Diese Erweiterung endet jedoch spätestens bei Erreichung des 27. Lebensjahres. | Art. 31 Pkt. 3, Seite 27 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereignisse in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat und gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht. | Art. 32, Seite 27 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Diese Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze vereinbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende Haushaltversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend beschriebenen Umfang. | Teil F Art. 60, Seite 39 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | von Personen, die für Sie aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. | Art. 31 Pkt. 2, Seite 27 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | sämtlicher mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis. | Art. 31 Pkt. 1, Seite 27 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | sämtlichen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis. | Art. 35 Pkt. 7.2, Seite 29 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | nein | Sachen, die Sie oder die für Sie handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung; | Art. 35 Pkt. 8.1, Seite 29 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | nein | Sachen, die Sie oder die für Sie handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung; | Art. 35 Pkt. 8.1, Seite 29 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Sachen, die Sie oder die für Sie handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung | Art. 35 Pkt. 8.1, Seite 29 |
| Verlust privater Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen | Art. 35 Pkt. 9, Seite 29 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | nicht geregelt |  |  |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Aus der Haltung und Verwendung von Krankenfahrstühlen mit einer höchstzulässigen Bauartgeschwindigkeit von 6 km/h und Elektromobilen mit einer höchstzulässigen Bauartgeschwindigkeit von 10 km/h. | Art. 30 Pkt. 6, Seite 26 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen. | Art. 30 Pkt. 10, Seite 27 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten. | Art. 30 Pkt. 9, Seite 27 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | nein | Luftfahrtgeräten (auch Flugmodelle und Drohnen jeder Art), | Art. 35 Pkt. 6.2, Seite 28 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Elektrofahrräder, Elektro-Scooter, Pedelecs und Segways mit einer höchst zulässigen Nenndauerleistung des Motors von maximal 250 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h werden einem normalen Fahrrad gleichgestellt. | Art. 30 Pkt. 4, Seite 26 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | aus der Haltung von Kleintieren. Darunter verstehen wir kleine Tiere, die üblicherweise in Haus und Garten gehalten werden. | Art. 30 Pkt. 8, Seite 27 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | nicht geregelt |  |  |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd. | Art. 30 Pkt. 5, Seite 26 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal. | Art. 30 Pkt. 1, Seite 26 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. | Art. 30 Pkt. 2, Seite 26 |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nein | Schadenersatzverpflichtungen aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern. | Art. 35 Pkt. 10, Seite 29 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | nein | Schadenersatzverpflichtungen aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern. | Art. 35 Pkt. 10, Seite 29 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aller Versicherten als Privatpersonen aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | Art. 30, Seite 26 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aller Versicherten als Privatpersonen aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | Art. 30, Seite 26 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | nein | Wird ein Schaden von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, sind wir von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. | Art. 15 Pkt. 1, Seite 6 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Beträgt diese mindestens ein Jahr, gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einem der Vertragspartner in geschriebener Form gekündigt worden ist. | Art. 19 Pkt. 1, Seite 7 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage erhöht oder vermindert sich jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen der Verbraucherpreise gemäß dem Index der Verbraucherpreise (laut Veröffentlichung der Statistik Austria) seit der letzten Prämienhauptfälligkeit bzw. der letzten Wertanpassung entspricht. | Art. 21 Pkt. 3, Seite 11 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nein | Sachen infolge ihrer Benützung, Beförderung oder sonstigen Tätigkeiten; | Art. 35 Pkt. 8.2, Seite 29 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start 2025

```text
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung
WohnlichER GO! Start 2025 (ABHS 2025)


Teil A - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1    -    Vertragsgrundlagen
Artikel 2    -    Wo können Ansprüche aus dem Vertrag gerichtlich geltend gemacht werden?
Artikel 3    -    Welches Recht gilt?
Artikel 4    -    Welche Gefahrenumstände müssen Sie uns bei Vertragsabschluss mitteilen?
Artikel 5    -    Was müssen Sie im Fall einer Gefahrerhöhung beachten?
Artikel 6    -    Welche Sicherheitsvorschriften müssen Sie beachten?
Artikel 7    -    Was ist die Versicherungsperiode (das Versicherungsjahr) und wie regelt
                   sich die Vertragsdauer?
Artikel 8    -    Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Artikel 9    -    Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten?
Artikel 10   -    Unter welchen Voraussetzungen können Sie vom Vertrag zurücktreten?
Artikel 11   -    Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens
Artikel 12   -    Mehrfache Versicherung; vereinbarter Selbstbehalt
Artikel 13   -    Schadenfall
Artikel 14   -    Begrenzung der Entschädigung
Artikel 15   -    Was passiert bei schuldhafter Herbeiführung eines Schadenfalles oder bei
                  Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt?
Artikel 16   -    Wann erhalten Sie eine Entschädigungszahlung?
Artikel 17   -    Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Artikel 18   -    In welcher Form müssen Sie Erklärungen abgeben?
Artikel 19   -    Wann kommt es zu einer stillschweigenden Verlängerung des Versicherungsvertrages?
Artikel 20   -    Schäden durch Terrorakte

Teil B - Haushaltversicherung
Artikel 21  -     Versicherungssumme
Artikel 22  -     Welche Sachen und Kosten sind versichert?
Artikel 23  -     Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 24  -     Wo gilt Ihre Versicherung?
Artikel 25  -     Welche Leistung erhalten Sie im Schadenfall?
Artikel 26  -     Welche Sicherheitsvorschriften müssen Sie beachten?
Artikel 27  -     Was müssen Sie im Schadenfall tun?

Teil C - Haftpflichtversicherung
Artikel 28    -     Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 29    -     Was ist Gegenstand der Haftpflichtversicherung?
Artikel 30    -     Welche Gefahren sind versichert?
Artikel 31    -     Welche Personen sind mitversichert?
Artikel 32    -     Wo gilt Ihre Haftpflichtversicherung?


Firmenname:   ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Handelsgericht Wien, FN 101528 g, UID-Nr.: ATU 15366306
Firmensitz:   ERGO Center, Businesspark Marximum/Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien                            AN_ANLAGEN


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start 2025


Artikel 33   -    Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
Artikel 34   -    Welche Leistungen werden durch uns erbracht?
Artikel 35   -    Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird von uns keine Leistung erbracht?
Artikel 36   -    Was müssen Sie im Versicherungsfall tun?

Teil D - Home Assistance
Artikel 37  -     Notfalltelefonnummer
Artikel 38  -     Was ist Gegenstand und Umfang der Home Assistance?
Artikel 39  -     Abwicklung, Beauftragung von Dritten, Voraussetzungen für die Geltendmachung von
                  Leistungen
Artikel 40  -     Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 41  -     Was gilt als Notfall?
Artikel 42  -     Welche Personen sind mitversichert?
Artikel 43  -     Zeitlicher Geltungsbereich der Home Assistance
Artikel 44  -     Wo gilt die Home Assistance?
Artikel 45  -     Welche Leistungen erbringen wir?
Artikel 46  -     Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Artikel 47  -     Welche Obliegenheiten müssen Sie beachten?
Artikel 48  -     Leistungsbegrenzungen, Subsidiarität
Artikel 49  -     Haftungsausschluss
Artikel 50  -     Wann endet der Versicherungsschutz der Home Assistance?
Artikel 51  -     Regressrecht

Teil E - ERGO Unwetterwarnung
Artikel 52  -    Welche Serviceleistung wird im Rahmen der ERGO Unwetterwarnung erbracht?
Artikel 53  -    Wann erfolgt eine Warnung?
Artikel 54  -    Vertragsschluss/Vertragsbeendigung
Artikel 55  -    Lieferverpflichtung, Haftung für fehlerhafte Lieferung und Information
Artikel 56  -    Kosten
Artikel 57  -    Welche Voraussetzungen sind für die Lieferung von SMS/E-Mail-Meldungen zu erfüllen?
Artikel 58  -    Datenschutz
Artikel 59  -    Schlussbestimmungen zur ERGO Unwetterwarnung

Teil F - Differenzdeckung
Artikel 60    -    Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
Artikel 61    -    Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung?
Artikel 62    -    Was müssen Sie im Schadenfall tun?
Artikel 63    -    Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt?


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start 2025


Teil A - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vertragsgrundlagen

   1. Vertragsgrundlagen sind Ihr Versicherungsantrag samt den als Vertragsgrundlagen ausgewiesenen
      Beilagen, die Polizze, allfällige Zusatzvereinbarungen zu Ihrer Polizze, gesetzliche Bestimmungen
      und die vorliegenden Versicherungsbedingungen. Sofern zur Polizze Nachträge oder Polizzen-
      Neufassungen ausgefertigt werden, sind diese ebenfalls Vertragsbestandteil.

   2. Weicht der Inhalt der Polizze von Ihrem Antrag ab, so ist diese Abweichung in der Polizze
      gesondert gekennzeichnet. Die Abweichungen gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb
      eines Monats nach Empfang der Polizze schriftlich widersprechen.

Artikel 2 - Wo können Ansprüche aus dem Vertrag gerichtlich geltend gemacht werden?

Wir können Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht erheben. Sie können uns
ebenfalls an dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht klagen.

Artikel 3 - Welches Recht gilt?

Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des
UN Kaufrechts.

Artikel 4 - Welche Gefahrenumstände müssen Sie uns bei Vertragsabschluss mitteilen?

Als Versicherungsnehmer müssen Sie uns bei Vertragsabschluss, alle bekannten Umstände, die für die
Übernahme der Gefahr durch uns erheblich sind, vollständig und wahrheitsgemäß bekanntgeben. Als
erheblich gelten im Zweifel jene Umstände, nach denen Sie von uns ausdrücklich und in geschriebener Form
befragt wurden. Haben Sie diese Pflicht schuldhaft verletzt, können wir als Versicherer nach Maßgabe der
§§ 16 bis 21 des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und werden in diesem
Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Unser Recht als Versicherer, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände
anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 VersVG).

Artikel 5 - Was müssen Sie im Fall einer Gefahrerhöhung beachten?

   1. Nach Vertragsabschluss dürfen Sie ohne unsere Einwilligung keine Gefahrerhöhung vornehmen
      oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangen Sie Kenntnis von einer
      Gefahrerhöhung, die ohne Ihr Wissen oder ohne Ihren Willen eingetreten ist, so müssen Sie uns
      diese unverzüglich in geschriebener Form mitteilen.

   2. Tritt eine Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss ein, können wir als Versicherer den Vertrag
      kündigen. Nach §§ 23 - 31 VersVG sind wir auch dann von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
      Sie eine der unter Punkt 1 genannten Pflichten verletzen.

   3. Die Bestimmungen aus Punkt 1 und 2 gelten ebenso für eine Gefahrerhöhung, die in der Zeit
      zwischen Antragsstellung und Antragsannahme eingetreten ist, und uns bei Annahme des Antrages
      nicht bekannt war.

Artikel 6 - Welche Sicherheitsvorschriften müssen Sie beachten?

   1. Verletzen Sie gesetzliche, behördliche oder mit uns im Rahmen der Versicherungsbedingungen
      vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder dulden Sie deren Verletzung, können wir innerhalb eines
      Monats nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, die Versicherung mit einmonatiger
      Frist kündigen. Wird der Zustand, der vor Verletzung der Sicherheitsvorschriften bestanden hat,
      wieder hergestellt, erlischt unser Kündigungsrecht.

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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start 2025


       Sicherheitsvorschriften sind Vereinbarungen, durch welche der Versicherungsnehmer bestimmte
       Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder zum Zweck der Verhütung einer
       Erhöhung der Gefahr übernimmt, wie insbesondere Obliegenheiten im Sinne des Artikels 26 der
       Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start.

   2. Tritt ein Schadenfall nach Verletzung der Sicherheitsvorschriften ein und beruht die Verletzung auf
      Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Sie, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Unsere
      Verpflichtung zur Leistung bleibt jedoch bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den
      Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt
      hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1 beschriebenen Frist die
      Kündigung nicht erfolgt war.

   3. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden die
      Bestimmungen über die Gefahrerhöhung aus Artikel 5 Anwendung.

Artikel 7 - Was ist die Versicherungsperiode (das Versicherungsjahr) und wie regelt sich die
Vertragsdauer?

   1. Als Versicherungsperiode (Versicherungsjahr) gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine
      kürzere Zeit abgeschlossen wurde, der Zeitraum eines Jahres. Dies gilt auch dann, wenn Sie die
      Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen bezahlen.

       Die erste Versicherungsperiode (das erste Versicherungsjahr) beginnt am ersten Tag 00:00 Uhr
       des Monats, der auf den Versicherungsbeginn folgt. Fällt der Versicherungsbeginn auf den ersten
       Tag eines Monats, so beginnt die erste Versicherungsperiode (das erste Versicherungsjahr) mit
       diesem Tag. Jede weitere Versicherungsperiode (jedes weitere Versicherungsjahr) beginnt an
       jenem Tag des Folgejahres 00:00 Uhr, der dem Tag des Beginns der ersten
       Versicherungsperiode (des ersten Versicherungsjahres) entspricht. Die Versicherungsperiode
       (das Versicherungsjahr) endet jeweils am Vortag 24:00 Uhr unmittelbar vor dem Beginn der
       nächsten Versicherungsperiode (dem nächsten Versicherungsjahr). Das Ende der letzten
       Versicherungsperiode (dem letzten Versicherungsjahr) entspricht in Tag und Uhrzeit dem
       Versicherungsende.

   2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um
      ein Jahr, wenn er nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird. Dazu gelten die Regelungen in Artikel
      19 zur stillschweigenden Vertragsverlängerung. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein
      Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.

Artikel 8 - Wann beginnt der Versicherungsschutz?

   1. Der Versicherungsschutz beginnt bei fristgerechter Bezahlung der ersten oder einmaligen Prämie
      samt Versicherungssteuer (im Folgenden kurz: Prämie) mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
      Die Zahlungsfrist ist im Artikel 9 - Was müssen Sie bei der Prämienbezahlung beachten - geregelt.

   2. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die
      ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch uns erforderlich. Sie endet mit der
      Aushändigung der Polizze. Wir sind berechtigt, die vorläufige Deckung mit einer Frist von einer
      Woche schriftlich zu kündigen. Uns gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des
      Versicherungsschutzes entfallende Prämie.

Artikel 9 - Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten?

   1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Steuern ist von Ihnen innerhalb von 14 Tagen
      nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten
      Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen. Die Folgeprämien
      sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu bezahlen.


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   2. Ein Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit und zum Kündigungsrecht des Versicherers und
      weiteren Rechtsfolgen (insbesondere Mahngebühren und Kosten für Prämienklagen) führen. Die
      Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind in den §§ 38, 39, 39a und 91
      VersVG geregelt.

   3. Waren Sie an der rechtzeitigen Zahlung der Erst-, Einmal- oder Folgeprämie ohne Ihr Verschulden
      verhindert, so beginnt der Versicherungsschutz ebenfalls mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
      Bei schuldhaftem Verzug besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Zahlung. Für den
      Zahlungsverzug mit einem Teil der Erst- oder Folgeprämie gilt § 39a VersVG: Ist der
      Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro
      im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.

   4. Neben der Prämie verrechnen wir Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die
      durch Ihr Verhalten veranlasst worden sind (z.B. Mahngebühren).

   5. Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig von Ihnen
      aufgelöst, so gebührt uns für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit die Prämie, soweit nicht
      Sonderbestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versicherungsvertrag vor Ablauf der
      Vertragslaufzeit wegen Wegfalls des Interesses, gebührt uns jene Prämie, die wir hätten erheben
      können, wenn die Versicherung nur bis zu jenem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in dem wir vom
      Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.

Artikel 10 - Unter welchen Voraussetzungen können Sie vom Vertrag zurücktreten?

Die geltenden Rücktrittsrechte entnehmen Sie dem Antrag und der Polizze.

Artikel 11 - Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens

Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens über Ihr Vermögen bzw. der Anordnung der
Zwangsverwaltung über Ihre Liegenschaft können wir den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Artikel 12 - Mehrfache Versicherung; vereinbarter Selbstbehalt

   1. Nehmen Sie für das versicherte Interesse bei einem anderen Versicherer eine Versicherung gegen
      dieselben Gefahren auf, müssen Sie uns unverzüglich den anderen Versicherer und die
      Versicherungssumme anzeigen.

   2. Wurde vereinbart, dass Sie einen Teil des Schadens selbst tragen (vereinbarter Selbstbehalt), so
      dürfen Sie für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Entschädigung so
      ermäßigt, dass Sie den vereinbarten Teil des Schadens selbst tragen müssen.

   3. Haben Sie gegenständliche Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start 2025 mit einem
      generellen Selbstbehalt vereinbart, so gilt dieser Selbstbehalt für alle Deckungen in den Teilen B bis
      C und F, auch wenn in diesen geringere Selbstbehalte ausgewiesen sind. Sind diese höher als der
      vereinbarte generelle Selbstbehalt, so gelten die höheren Selbstbehalte.

Artikel 13 - Schadenfall

Melden Sie jeden Schadenfall (Versicherungsfall, Leistungsfall) unverzüglich und beachten Sie auch die
entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Versicherungsbedingungen. Siehe dazu auch Artikel
27 – Was müssen Sie im Schadenfall tun?

Artikel 14 - Begrenzung der Entschädigung

Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die Ersatzleistung, und zwar ist die Ersatzleistung für die
unter jeder einzelnen Position der Polizze versicherten Sachen durch die für die betreffende Position
angegebene Versicherungssumme begrenzt.

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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start 2025


Artikel 15 - Was passiert bei schuldhafter Herbeiführung eines Schadenfalles oder bei
Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt?

   1. Wird ein Schaden von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, sind wir von jeder
      Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. Handlungen oder Unterlassungen,
      bei welchen der Schadeneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, aber
      trotzdem in Kauf genommen wurden ("Bewusste Inkaufnahme") werden dem Vorsatz
      gleichgestellt und bleiben damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

       Werden nach Eintritt eines Schadenfalles zu erfüllende Obliegenheiten von Ihnen grob fahrlässig
       oder vorsätzlich verletzt, tritt Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG ein.

   2. Sind Sie wegen des herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei der Feststellung der
      Leistungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädigung begangenen Betruges oder
      Betrugsversuches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als festgestellt.

Artikel 16 - Wann erhalten Sie eine Entschädigungszahlung?

   1. Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig. Es kann jedoch einen Monat
      nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung jener Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache
      mindestens zu zahlen ist. Kann infolge eines Verschuldens von Ihnen die Entschädigung nicht
      ermittelt oder nicht gezahlt werden, ist der Lauf der Frist so lange gehemmt.

   2. Wir sind berechtigt, die Zahlung aufzuschieben, wenn

       a)    Zweifel über Ihre Berechtigung zum Zahlungsempfang bestehen, und zwar bis zur Beibringung
             des erforderlichen Nachweises;

       b)    eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Schadens gegen Sie
             eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung.

   3. Wird der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend
      gemacht, nachdem wir Ihnen gegenüber den erhobenen Anspruch zumindest mit der Anführung
      einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbezüglichen gesetzlichen oder
      vertraglichen Bestimmungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen
      Rechtsfolge schriftlich abgelehnt haben, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.

   4. Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG zur Entschädigungszahlung.

Artikel 17 - Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall

   1. Nach Eintritt des Versicherungsfalls können wir kündigen, wenn wir den Anspruch auf die
      Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht haben
      oder wenn Sie einen Anspruch auf Vertragsleistung arglistig erhoben haben. Die Kündigung ist
      innerhalb eines Monats von uns vorzunehmen

       •    nach Anerkennung dem Grunde nach;

       •    nach erbrachter Versicherungsleistung;

       •    nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung.

       Die Kündigung hat unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu erfolgen. Falls Sie einen
       Anspruch arglistig erhoben haben, können wir mit sofortiger Wirkung kündigen.

   2. Nach Eintritt des Versicherungsfalls können Sie in den in Punkt 1 genannten Fällen kündigen,
      darüber hinaus auch noch wenn wir einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung
      ablehnen oder seine Anerkennung verzögern.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start 2025


       In allen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Monates von Ihnen vorzunehmen

       •   nach Anerkennung dem Grunde nach;

       •   nach erbrachter Versicherungsleistung;

       •   nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Versicherungsleistung;

       •   nach Rechtskraft des Urteiles im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht;

       •   nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der Anerkennung (Artikel 16).

       Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
       erfolgen.

   3. Uns steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.

Artikel 18 - In welcher Form müssen Sie Erklärungen abgeben?

   1. Die Rücktrittserklärung unterliegt ausschließlich den in der Rücktrittsrechtsbelehrung genannten
      Formvorschriften.

       Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Erklärungen und Informationen, die Sie als Versicherungsnehmer
       an uns, als Versicherer richten, ist die geschriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht
       ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.

       Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus der die
       Person des Erklärenden hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der
       geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärungen und Informationen in geschriebener
       Form können zum Beispiel per Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.

       Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger
       Originalunterschrift des Erklärenden zugehen muss. Auch eine qualifizierte elektronische Signatur
       (gemäß § 4 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz) erfüllt das Schriftformerfordernis.

   2. Die geschäftliche Korrespondenz sowie sämtliche Erklärungen durch uns erfolgen in geschriebener
      Form oder in Schriftform und in deutscher Sprache. Die Versicherungspolizze wird in deutscher
      Sprache ausgestellt.

   3. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen. Andernfalls richten
      wir unsere Erklärungen rechtswirksam an die letzte von Ihnen uns bekanntgegebene Adresse. Wenn
      Sie Ihren Wohnort in ein Land außerhalb Europas verlegen, müssen Sie uns eine Person innerhalb
      Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen. Nach
      Erhalt des Versicherungsfalls können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch
      von einem berechtigten Dritten gegenüber rechtswirksam erklären.

Artikel 19 - Wann kommt es zu einer stillschweigenden Verlängerung des Versicherungsvertrages?

   1. Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer. Beträgt diese mindestens ein
      Jahr, gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens
      einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einem der Vertragspartner in geschriebener Form
      gekündigt worden ist. Die Kündigung wird erst mit Zugang beim anderen Vertragspartner wirksam
      und ist rechtzeitig, wenn sie spätestens ein Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages einlangt.
      Langt die Kündigung rechtzeitig ein, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten
      Vertragslaufzeit.


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   2. Sind Sie Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), können
      Sie ein Versicherungsverhältnis, das Sie für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen
      sind, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres in geschriebener Form
      kündigen (Kündigungsfrist ebenfalls ein Monat).

   3. Erfolgt jedoch keine Kündigung, können in der Folge beide Vertragspartner den damit auf
      unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrag jeweils zum Ablauf eines
      Versicherungsjahres kündigen. Für diese Kündigung gelten obige Bestimmungen analog.

   4. Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des
      Versicherungsnehmers gehören (sogenannte Verbraucherverträge, das sind Verträge mit
      Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) gelten folgende Vereinbarungen:

       a)   Wir verpflichten uns, Sie frühestens fünf und spätestens drei Monate vor Ablauf der
            vereinbarten Vertragsdauer darüber zu informieren, dass Sie den Versicherungsvertrag zum
            Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen können. Weiters verpflichten wir uns, Sie über
            die mit der Kündigungsmöglichkeit verbundenen Rechtsfolgen zu informieren (siehe dazu die
            folgenden Punkte b und c).

       b)   Sie haben ab Zugang der oben erwähnten Verständigung - aber auch schon davor - die
            Möglichkeit, Ihren Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu
            kündigen. Auch für diese Kündigung gelten die Bestimmungen von Punkt 1.

       c)   Wenn Ihre Kündigung nicht spätestens ein Monat vor Ablauf der Vertragsdauer bei uns einlangt,
            verlängert sich der Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit. Der damit auf unbestimmte Zeit
            abgeschlossene Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer
            Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt
            werden. Auch für diese Kündigung gelten die Bestimmungen von Punkt 1.

   5. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.

Artikel 20 - Schäden durch Terrorakte

   1. Ausschluss von Schäden durch Terrorakte

       Neben den in den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER
       GO! Start 2025 angeführten nicht versicherten Schäden, sind zusätzlich ausgeschlossen - sofern sie
       überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind - ohne Rücksicht auf andere mitwirkende
       Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden
       Reihenfolge stattfinden, jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt
       oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher
       Art von Terrorakten.

       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch - sofern sie überhaupt Gegenstand des
       Versicherungsvertrages sind - jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die
       direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit
       Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen
       werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.

       Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
       politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder
       Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine
       Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Sind Sie als Versicherungsnehmer
       Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so haben Sie nachzuweisen, dass ein
       Schaden weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit einem Terrorakt steht.


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   2. Einschluss von Schäden durch Terrorakte

       Der Ausschluss gemäß Punkt 1 wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aufgehoben.
       Das Risiko von Schäden durch Terrorakte wird von uns als Versicherer in den Österreichischen
       Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken eingebracht, dessen Mitglieder ausschließlich
       entsprechend ihrem Anteil haften.

       2.1. Ausgeschlossene Schäden:

            Im Rahmen dieser Bestimmung besteht, unabhängig vom Gegenstand des
            Versicherungsvertrages, keine Deckung für

            a)    Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die sich aus dem Einschluss von
                  Rückwirkungsschäden für Abnehmer- und Zuliefererrisiken oder aus
                  Zugangsbeschränkungen ergeben;

            b)    Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch einen
                  Ausfall von Versorgungsleistungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation)
                  verursacht werden;

            c)    Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch biologische
                  oder chemische Kontamination verursacht werden; unter Kontamination ist die
                  Verseuchung, Vergiftung, Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von
                  Sachen aufgrund der Auswirkungen chemischer und/oder biologischer Substanzen zu
                  verstehen.

            d)    Schäden im Rahmen einer Transport- oder Kunstgegenständeversicherung.

       2.2. Örtlicher Geltungsbereich

            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die in Österreich gelegenen versicherten Risiken.

       2.3. Entschädigungshöchstgrenze

            Schäden durch Terrorakte sind pro Kalenderjahr bis zur Höhe der Gesamtversicherungssumme
            (Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung zusammen), ist diese jedoch höher als
            5.000.000 Euro, dann nur bis zu diesem Betrag, versichert.

            Diese Entschädigungshöchstgrenze unterliegt keiner Wertanpassung. Sie stellt die maximale
            Entschädigung je versichertem Risikoort und Versicherungsnehmer dar und zwar auch dann,
            wenn mehrere Versicherungsverträge, die über den Österreichischen Versicherungspool
            versichert sind, für das vom Schaden betroffene Risiko bestehen.

       2.4. Kürzung der Entschädigung

            Das Risiko von Schäden durch Terrorakte wird von uns in den Österreichischen
            Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken eingebracht, der für versicherte Schäden
            durch Terrorakte pro Schadenereignis und pro Kalenderjahr eine Entschädigungsgrenze von
            200.000.000 Euro zuzüglich allfälliger Staatshaftung vorsieht. Übersteigen die versicherten
            Schäden durch Terrorakte bei den in den Pool eingebrachten Risiken pro Kalenderjahr
            insgesamt die im Pool vorgesehene Entschädigungsgrenze, so werden die auf die einzelnen
            Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen verhältnismäßig derart gekürzt, dass sie
            zusammen die Entschädigungsgrenze des Österreichischen Versicherungspools zur Deckung
            von Terrorrisiken pro Kalenderjahr nicht übersteigen.


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       2.5. Fälligkeit der Entschädigung

            Die Entschädigung ist fällig, sobald feststeht, dass keine Kürzung erfolgt oder in welchem
            Ausmaß eine Kürzung erfolgen muss.

   3. Geltungsdauer

       Punkt 2 kann unabhängig von den sonstigen Bestimmungen dieses Artikels oder des Vertrages für
       sich allein von uns unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.
       Darüber hinaus endet die Geltungsdauer des Punktes 2 jedenfalls dann, wenn der Österreichische
       Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken seine Tätigkeit einstellt. Die Einstellung der
       Tätigkeit wird im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht.

   4. Schlussbestimmung zu Schäden durch Terrorakte

       Die Bestimmungen dieses Artikels lassen alle anderen Bestimmungen des Versicherungsvertrags
       unberührt. Dies gilt insbesondere auch für die Ausschlüsse.


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Teil B - Haushaltversicherung

Artikel 21 - Versicherungssumme
Unsere Leistung ist mit der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme begrenzt. Für Antiquitäten,
Kunstgegenstände, Pelze und handgeknüpfte "echte" Teppiche ist die Versicherungsleistung mit einem
Viertel der ausgewiesenen Versicherungssumme begrenzt.

   1. Berechnungsgrundlage der Versicherungssumme

       Die Versicherungssumme wird auf Basis der Quadratmeteranzahl der Wohnnutzfläche des
       versicherten Objektes ermittelt. Als Wohnnutzfläche gilt die für Wohnzwecke dienende Bodenfläche
       der versicherten Wohnung bzw. des Eigenheimes inklusive der für diese Zwecke verwendeten
       Keller- und Dachbodenräume. Soweit der Inhalt von Kanzleien/Ordinationen mitversichert wird, ist
       die Nutzfläche dieser Räume ebenfalls hinzuzurechnen. Unberücksichtigt bleiben offene Balkone und
       Terrassen. Jede Veränderung der Wohnnutzfläche während der Vertragslaufzeit aufgrund von Aus-
       und Zubauten (Beispiele dafür können sein: Dachbodenausbau, Umgestaltung der Kellerbereiche zu
       Wohn- oder Wellnesszwecken, Errichtung eines Sommer- oder Wintergartens, Schließung von
       Balkon oder Loggia) oder Wohnungswechsel ist uns vor Beginn der Arbeiten bzw. vor Übersiedlung
       zu melden. Unrichtige Quadratmeterangaben führen zur Leistungskürzung (siehe dazu auch
       Punkt 2).

   2. Unrichtige Quadratmeterzahl/Unterversicherung

       Ist die tatsächliche Wohnnutzfläche größer als die Fläche, die der Berechnung der
       Versicherungssumme zugrunde liegt, wird die Ersatzleistung in diesem Verhältnis gekürzt. Das
       bedeutet im Schadenfall: Der Versicherer wird nur den Teil des Schadens ersetzen, der sich zum
       Gesamtschaden so verhält, wie die der Prämienberechnung zugrunde liegende Wohnnutzfläche zur
       tatsächlichen Wohnnutzfläche der Wohnung bzw. des Eigenheimes. Da die Prämienberechnung
       ausschließlich auf Basis der angegebenen Quadratmeterzahl vorgenommen wird, gilt dies auch für
       den Fall, dass die Versicherungssumme mindestens dem Neuwert des Wohnungsinhaltes
       entspricht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung sofern die Abweichung nicht mehr als 10%
       beträgt.

   3. Wertanpassung

       Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage erhöht oder vermindert sich jährlich
       bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen der Verbraucherpreise
       gemäß dem Index der Verbraucherpreise (laut Veröffentlichung der Statistik Austria) seit der letzten
       Prämienhauptfälligkeit bzw. der letzten Wertanpassung entspricht. Es werden daher jene Indizes
       herangezogen, die jeweils drei Monate vor der Hauptfälligkeit Gültigkeit hatten. Wird der genannte
       Index nicht mehr veröffentlicht, so wird der an seine Stelle getretene Index der Statistik Austria
       herangezogen. Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht oder vermindert. Der Ausgangsindex ist
       in der Polizze angeführt. Diese Vereinbarung ist obligatorisch und kann während der Dauer des
       Vertrages nicht separat gekündigt werden.

Artikel 22 - Welche Sachen und Kosten sind versichert?

   1. Versicherte Sachen

       1.1. Versichert ist Ihr gesamter Wohnungsinhalt. Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die dem
            privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und in Ihrem Eigentum oder im Eigentum der mit
            Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (als Nachweis gilt der Meldezettel für
            diesen Wohnsitz) stehen.

       1.2. Fremde Sachen in Ihrer Wohnung oder in Ihrem Eigenheim - das sind Sachen außerhalb der
            Eigentumsverhältnisse gemäß Punkt 1.1 - sind mitversichert, wenn für diese nicht aus einem
            anderen Versicherungsvertrag Entschädigung verlangt werden kann (Subsidiärdeckung).
            Sachen der Mieter, Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten Gäste sind nicht
            mitversichert.
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       1.3. Zum Wohnungsinhalt gehören auch folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör:

            Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen,
            Wohnungsheizungs- und Klimaanlagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts und Armaturen.
            Weiters Markisen und Sonnensegel inklusive Wind- und Sonnensensoren, Rollläden,
            Außenjalousien, Loggia-, Balkon- und Terrassenverbauten.

       1.4. Die in Punkt 1.3 genannten versicherten Sachen gehören dann nicht zum Wohnungsinhalt,
            wenn sie sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befinden und Sie als Wohnungsinhaber
            Eigentümer dieses Gebäudes sind. In allen anderen Fällen besteht kein Versicherungsschutz,
            wenn aus einer bestehenden Gebäudeversicherung Deckung besteht (Subsidiärdeckung).

       1.5. Die Einrichtung von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung.

       1.6. Nur wenn vereinbart und in der Polizze ausgewiesen: Die Einrichtung von ärztlichen
            Ordinationsräumen und zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Ateliers/ärztlichen
            Ordinationsräumen in Wohnungen. Die Einrichtungen und Instrumente sind mitversichert,
            soweit sie sich in Ihrer Wohnung oder in Räumen befinden, die mit Ihrer Wohnung unmittelbar
            in Verbindung stehen. Die zur zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Praxis notwendigen
            Edelmetalle sind im Rahmen der für Bargeld bedingungsgemäß vorgesehenen Grenzbeträge
            mitversichert. Der Versicherer haftet jedoch nicht, wenn Sachen der Patienten durch einfachen
            Diebstahl (Artikel 23, Punkt 4.1.4) entwendet werden. Bei den versicherten elektrischen
            Maschinen, Apparaten und elektrischen Einrichtungen, die der Ausübung eines Berufes dienen,
            sind Überspannungsschäden durch Stromschwankungen und durch indirekten Blitzschlag nicht
            versichert.

       1.7. Nur wenn vereinbart und in der Polizze ausgewiesen: Die Einrichtung von Kanzleien von
            Rechtsanwälten und Notaren sowie kommerzielle Büros. Die Einrichtung der Kanzlei
            einschließlich Büromaschinen ist mitversichert, soweit sie sich in Ihrer Wohnung oder in
            Räumen befinden, die mit Ihrer Wohnung unmittelbar in Verbindung stehen. Wir haften jedoch
            nicht, wenn Sachen der Kunden durch einfachen Diebstahl (Artikel 23, Punkt 4.1.4) entwendet
            werden. Bei den versicherten elektrischen Maschinen, Apparaten und elektrischen
            Einrichtungen, die der Ausübung eines Berufes dienen, sind Überspannungsschäden durch
            Stromschwankungen und durch indirekten Blitzschlag nicht versichert.

   2. Nicht versicherte Sachen

       2.1. Baubestandteile und Gebäudezubehör - siehe dazu auch die Punkte 1.3 und 1.4.

       2.2. Baubestandteile und Gebäudezubehör, wenn diese noch nicht fix montiert sind; Handelswaren,
            Geschäfts- und Sammelgelder.

       2.3. Kraftfahrzeuge und Anhänger aller Art, Luftfahrzeuge, Motor- und Segelboote samt Zubehör.

       2.4. Balkon-/Terrassenblumen und dazugehörige Gefäße.

       2.5. Antennenanlagen inkl. Parabolspiegel

   3. Versicherte Kosten

       Darunter verstehen wir die nachgenannten Kosten, die im Rahmen eines versicherten Schadenfalles
       entstehen können, aber mit den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten der
       versicherten Sachen nicht unmittelbar zusammenhängen.


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       Zusätzlich zur Versicherungssumme sind folgende Kosten versichert:

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        Nebenkosten                                                                       Versicherungs-
                                                                                             summe

       3.1. Nebenkosten sind Aufräumungs-, Abbruch-, De- und Remontagekosten, Bewegungs- und
            Schutzkosten, Reinigungskosten, Feuerlöschkosten, Entsorgungskosten, Kosten für die
            Deponie des Schutts und der nicht mehr verwendbaren Reste auf der nächsten geeigneten
            Ablagerungsstätte sowie die Kosten für die Behandlung von gefährlichem Abfall.
            Begriffsdefinitionen dieser jeweiligen Kosten finden Sie unter Punkt 3.1.1. ff.

           Diese Kosten müssen verursacht werden durch

           •   eine in diesem Vertrag versicherte Gefahr;

           •   am versicherten Ort befindliche versicherte Sachen.

           Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Entsorgung ist nur die
           kostengünstigste Abwicklung versichert. Entsorgungskosten, die durch Kontamination von
           Gewässern oder Luft verursacht werden, sind nicht versichert. Bei Vermischung von
           versicherten mit nicht versicherten Sachen werden nur die Entsorgungskosten für die
           versicherten Sachen ersetzt.

           3.1.1. Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Kosten für den notwendigen Abbruch
                  stehengebliebener und vom Schaden betroffener Teile, sowie für das Aufräumen
                  einschließlich Sortieren der Reste und Abfälle am versicherten Ort - soweit sie
                  versicherte Sachen betreffen.

           3.1.2. De- und Remontagekosten sowie Bewegungs-, Schutz- und Reinigungskosten sind
                  Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
                  Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert, gereinigt
                  oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für De- und Remontage
                  von Wohnungseinrichtungen.

           3.1.3. Feuerlöschkosten sind die durch Brandbekämpfung entstehenden Kosten,
                  ausgenommen Kosten gemäß Punkt 4. Kosten für Leistungen der im öffentlichen
                  Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und andere
                  zur Hilfe Verpflichteter sind nur dann versichert, wenn sie gesetzlich gerechtfertigt Ihnen
                  angelastet werden.

           3.1.4. Entsorgungskosten sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung
                  vom Schaden betroffener versicherter Sachen.

           3.1.5. Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG)
                  zu verstehen.

           3.1.6. Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, die dazu dienen, gefährlichen
                  Abfall/Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) zu verwerten,
                  zu beseitigen oder deponierfähig zu machen. Die Kosten einer höchstens
                  sechsmonatigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der Versicherungssumme
                  unter der Voraussetzung versichert, dass die Zwischenlagerung uns unverzüglich
                  gemeldet wurde.

           3.1.7. Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung einschließlich der für die Deponierung
                  zu entrichtenden öffentlichen Abgaben.


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       Im Rahmen der Versicherungssumme sind folgende Kosten versichert:

        Schadenminderungskosten
        Kosten des Aufgebotsverfahrens

       3.2. Schadenminderungskosten sind Kosten für Maßnahmen (auch erfolglose), die Sie im
            Schadenfall zur möglichen Abwendung oder Minderung des Schadens bzw. zur
            Brandbekämpfung aufgewendet haben.

       3.3. Bei Verlust von Sparbüchern mit Losungswort, Kredit-, Sparkonto- und Bankomatkarten im
            Zuge eines ersatzpflichtigen Schadenfalles, werden von uns die Kosten der Sperre sowie eines
            allfällig notwendigen Kraftloserklärungsverfahrens gemäß den Bestimmungen des
            Kraftloserklärungsgesetzes im Inland übernommen. Diese Kosten sind mitversichert, wenn für
            diese nicht anderwärtig Entschädigung verlangt werden kann (Subsidiärdeckung).

   4. Nicht versicherte Kosten

       Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden.

Artikel 23 - Welche Gefahren und Schäden sind versichert?

   1. Feuerversicherung

        Brand
        Direkter Blitzschlag
                                                                                              bis 1% der
        Indirekter Blitzschaden                                                             Versicherungs-
                                                                                                summe
        Explosion
        Flugzeugabsturz (auch unbemannt)

       1.1. Versichert sind Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung der unter Punkt 1 genannten
            Gefahren entstehen. Weiters versichert sind die unmittelbaren Folgen - auch durch Löschen,
            Niederreißen oder Ausräumen - sowie das Abhandenkommen bei diesen Ereignissen.

            1.1.1. Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder
                   ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer).

            1.1.2. Als direkter Blitzschlag gilt die unmittelbare, direkte Kraft- oder Wärmeeinwirkung des
                   Blitzes auf versicherte Sachen. Die Beschädigung oder Zerstörung ist gegeben, wenn
                   diese Einwirkung optisch erkennbare Spuren an den versicherten Sachen hinterlässt.

            1.1.3. Ein indirekter Blitzschaden liegt vor, wenn der Blitz nicht direkt in die versicherten Sachen
                   einschlägt, sondern sich durch Überspannung, Steigerung der Stromstärke oder Einfluss
                   der atmosphärischen Elektrizität auswirkt.

            1.1.4. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen
                   beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

            1.1.5. Als Flugzeugabsturz gilt der Absturz oder Anprall von (auch unbemannten) Luft- oder
                   Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung.


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       1.2. Folgende Schäden sind nicht versichert:

            1.2.1. Schäden an Sachen, die bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme oder Rauch
                  ausgesetzt werden.

            1.2.2. Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden.

            1.2.3. Schäden, die durch ein Feuer verursacht werden, das sich nicht selbst ausbreiten
                   kann (z.B. Sengschäden durch Bügeln, Trocknen, brennenden Tabak, Heizmaterial
                   etc.).

            1.2.4. Schäden an Elektrogeräten durch die Energie des elektrischen Stromes. Siehe dazu aber
                   Punkt 1.1.3.

   2. Leitungswasserversicherung

        Austritt von Leitungswasser
        Frost

       2.1. Versichert sind Sachschäden, die an den versicherten Sachen durch die unmittelbare
            Einwirkung von Leitungswasser verursacht werden. Versichert sind auch Frostschäden an
            Heizungsanlagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts, Armaturen und angeschlossenen
            wasserführenden Einrichtungen, wenn diese Sachen gemäß Artikel 22 zum Wohnungsinhalt
            gehören.

            2.1.1 Unter Austritt von Leitungswasser verstehen wir das bestimmungswidrige Austreten von
                  Leitungswasser aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen
                  Einrichtungen.

            2.1.2 Unter den Begriff Frost fallen Frostschäden an Heizungsanlagen,
                  Badezimmereinrichtungen, Klosetts, Armaturen und angeschlossenen wasserführenden
                  Einrichtungen, wenn diese Sachen gemäß Artikel 22 zum Wohnungsinhalt gehören.

       2.2. Folgende Schäden sind nicht versichert:

            2.2.1 Schäden durch Grund- oder Hochwasser, Überschwemmung, Muren, durch Wasser aus
                  Witterungsniederschlägen oder dadurch verursachten Rückstau.

            2.2.2 Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst
                  nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten.

            2.2.3 Schäden durch Anlagen, die ausschließlich Witterungsniederschläge ableiten.

            2.2.4 Schäden durch Austreten von Wasser aus Schwimmbecken.

            2.2.5 Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung, ohne Rücksicht
                  auf mitwirkende Ursachen, also auch dann nicht, wenn derartige Schäden durch
                  Leitungswasser verursacht werden.

            2.2.6 Schäden durch Austritt von Wasser aus Silikonfugen (Wartungsfugen)


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   3. Sturmversicherung

        Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch

       3.1. Versichert sind Sachschäden, die an den versicherten Sachen

           •   durch die unmittelbare Einwirkung einer unter Punkt 3 versicherten Gefahr entstehen,

           •   durch die nachweisbare unvermeidliche Folge daraus und/oder Abhandenkommen
               unmittelbar dabei entstehen.

           3.1.1. Als Sturm gilt ein Wind mit Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h.

           3.1.2. Hagel ist ein witterungsbedingter fester Niederschlag in Form von Eiskörnern.

           3.1.3. Schneedruck ist die Gewichtskraftauswirkung natürlich angesammelter (ruhender oder
                  zusammengerutschter, nicht aufprallender) Schnee- und/oder Eismassen.

           3.1.4. Felssturz und Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Erd- und
                  Gesteinsmassen von Felswänden und Steilböschungen.

           3.1.5. Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf
                  einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn.

       3.2. Folgende Schäden bzw. Beeinträchtigungen sind nicht versichert:

           3.2.1. Schäden durch einen Wind von weniger als 60 km/h.

           3.2.2. Schäden durch Niederschlags- und Schmelzwasser, Hochwasser, Überschwemmung,
                  Lawinen, Lawinenluftdruck, Erdsenkung, Muren, Erdbeben, witterungsbedingten
                  Kanalrückstau und Grundwasser.

           3.2.3. Schäden durch Grundfeuchte und Langzeiteinwirkungen.

           3.2.4. Schäden durch Bewegung von Felsblöcken, Gesteinsteilen oder Erdmassen, wenn diese
                  Bewegung durch Erdaufschüttungen bzw. -abgrabungen, Sprengungen oder die
                  Erschließung gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe aus dem Erdinneren verursacht
                  wurde.

           3.2.5. Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfähigkeit
                  oder Nutzungsdauer der versicherten Sachen.

           3.2.6. Schäden durch Baumängel sowie mangelnde Instandhaltung des Objektes, wenn der
                  Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherte Person gleichzeitig auch
                  Gebäudeeigentümer ist.

   4. Einbruchdiebstahlversicherung

        Versuchter oder vollbrachter Einbruchdiebstahl
        Vandalismus
        Einfacher Diebstahl
        von Bargeld in Euro oder fremden Währungen                                       bis 100 Euro
        von Wohnungsinhalt                                                              bis 1.000 Euro
        Beraubung


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       4.1. Versichert sind Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
            einfachen Diebstahl und Beraubung.

           4.1.1. Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Täter in die versicherten Räumlichkeiten

                   •   einbricht durch Eindrücken, Aufbrechen oder Durchstoßen von Türen, Fenstern,
                       Wände, Fußböden oder Decken. Diese Baubestandteile müssen die versicherten
                       Räumlichkeiten von den außerhalb derselben liegenden Flächen oder
                       Räumlichkeiten abgrenzen;

                   •   durch Öffnungen einsteigt, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, ein erschwerendes
                       Hindernis darstellen und eine normale Fortbewegung nicht gestatten;

                   •   heimlich einschleicht oder versteckt und aus den versicherten Räumlichkeiten Sachen
                       zu einem Zeitpunkt entwendet, in dem die Eingangstüren zu den versicherten
                       Räumlichkeiten versperrt sind;

                   •   mit schlossfremden Werkzeugen oder falschen Schlüsseln eindringt. Falsche
                       Schlüssel sind widerrechtlich angefertigte Schlüssel. Die Anfertigung dieser
                       Schlüssel erfolgt ohne Zustimmung und Wissen einer dafür berechtigten Person.
                       Unter dieser Voraussetzung gelten auch Ultraschallöffner, Funköffner oder andere
                       elektrische Schließinstrumente (zum Beispiel: Code-Karten) als falsche Schlüssel;

                   •   mit richtigen Schlüsseln (Original- oder rechtmäßig angefertigte Duplikatschlüssel)
                       eindringt, die der Täter sich durch Einbruch in andere als die versicherten Räume
                       eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat. Die Originale oder rechtmäßig
                       angefertigten Duplikate von Ultraschallöffnern, Funköffnern oder anderen
                       elektrischen Schließinstrumenten sind dem richtigen Schlüssel gleichgestellt;

           4.1.2. Ein Einbruchdiebstahl in versperrte Geldschränke oder Mauersafes mit Hilfe richtiger
                  Schlüssel liegt nur vor, wenn sich der Täter diese Schlüssel durch Einbruchdiebstahl in
                  andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat.
                  Das Öffnen von Schlössern eines Geldschrankes oder Mauersafes durch Eingabe des
                  richtigen Codes gilt nicht als Öffnen mit richtigen Schlüsseln.

           4.1.3. Vandalismus ist die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen,
                  nachdem der Täter durch Einbruch gemäß Punkt 4.1.1 in die versicherten Räumlichkeiten
                  gelangt ist.

           4.1.4. Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn der Täter versicherte Sachen entwendet, ohne dass
                  ein Einbruchdiebstahl gemäß Punkt 4.1.1 oder eine Beraubung gemäß Punkt 4.1.5
                  vorliegt. Der einfache Diebstahl ist nur bei Entwendung aus der Wohnung und für die im
                  Freien auf dem versicherten Grundstück und im Stiegenhaus versicherten Sachen
                  gedeckt. Die Haftung für Bargeld in Euro und fremden Währungen zusammen ist mit 100
                  Euro und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit 1.000 Euro begrenzt.

           4.1.5. Beraubung liegt vor, wenn tätliche Gewalt gegen Sie, die mit Ihnen in häuslicher
                  Gemeinschaft lebenden Personen, oder andere Personen die berechtigt in den
                  versicherten Räumlichkeiten anwesend sind, angewendet oder angedroht wird, um
                  versicherte Sachen wegzunehmen.


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       4.2. Haftungsbegrenzungen

            Für Bargeld in Euro und fremden Währungen, Inhaberpapiere, Sparbücher ohne Losungswort,
            Modeschmuck und echten Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarken- und
            Münzsammlungen ist die Haftung mit folgenden Beträgen zusätzlich zur Versicherungssumme
            begrenzt:

            in - auch unversperrten - Möbeln (das sind geschlossene Kästen oder Kommoden mit
            geschlossenen Laden) oder im versperrten Safe ohne Panzerung oder freiliegend

            •   für Bargeld in Euro und fremden Währungen, Inhaberpapiere, Sparbücher ohne
                Losungswort 1.000 Euro, davon freiliegend (nicht in geschlossenen Kästen oder
                Kommoden) 100 Euro;

            •   für Modeschmuck, echten Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarken- und
                Münzsammlungen 5.000 Euro, davon freiliegend 1.000 Euro.

       Die Haftungsbegrenzungen stellen die Höchstentschädigung dar, auch für den Fall, dass mehrere
       Haushaltversicherungen für denselben Haushalt abgeschlossen wurden.

       Uhren

       Uhren mit einem Einzelwert (Neuwert/Wiederbeschaffungswert) bis maximal 5.000 Euro gelten als
       Gebrauchsgegenstand. Über diese Grenze hinaus gelten sie als Schmuck und sind innerhalb der
       Haftungsgrenzen für Schmuck zu berücksichtigen.

       Unbewohnte Risken

       Erfüllt Ihre Wohnung die Kriterien für "ständig bewohnt" nicht - siehe dazu Artikel 26, Punkt 2.5 - sind
       die oben genannten Haftungsgrenzen ausgeschlossen. In diesem Fall sind Bargeld in Euro und
       fremden Währungen, Inhaberpapiere, Sparbücher ohne Losungswort, Modeschmuck und echter
       Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarken- und Münzsammlungen zusammen während der Zeit
       des Unbewohntseins nicht versichert.

   5. Welche Schäden sind generell nicht versichert?

       5.1. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von

            5.1.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
                   Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder
                   terroristischer Organisationen;

            5.1.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;

            5.1.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 5.1.1 und 5.1.2) verbundenen militärischen
                   oder behördlichen Maßnahmen;

            5.1.4. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.

Artikel 24 - Wo gilt Ihre Versicherung?

   1. In der Wohnung

       Der versicherte Wohnungsinhalt ist in der in der Polizze bezeichneten Wohnung (versicherter
       Risikoort) versichert. Befindet sich die Wohnung in einem Einfamilienhaus, so zählen auch folgende
       Räumlichkeiten zur Wohnung: Dachboden, Keller, Stiegenhaus und im Eigenheim integrierte
       Garagen (nicht aber angebaute Garagen mit oder ohne direkten Zugang zur Wohneinheit).

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   2. Außerhalb der Wohnräume am versicherten Grundstück

       Außerhalb der in der Polizze bezeichneten Wohnung sind am versicherten Grundstück folgende
       Sachen des Wohnungsinhaltes versichert:

       2.1. In versperrten Räumen außerhalb der Wohnung (Dachboden, Keller, Gartenhütten oder
            Garagen), zu denen nur Sie Zutritt haben:

                                                                                        zum Zeitwert
        Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter
                                                                                       bis 1.000 Euro
        Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Kraftfahrzeugzubehör, Krankenfahrstühle,
        Kinderwagen, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche,
        Bekleidung, Schuhe, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Gefrier-,
        Waschgeräte, Wäschetrockner, Heizmaterial, mobile Geräte zur Garten-
        oder Poolpflege und sonstiger Boden- und Kellerkram

           2.1.1 Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter sind im Zuge eines Einbruchdiebstahls zum
                 Zeitwert bis maximal 1.000 Euro versichert. Diese Höchstgrenze gilt pro
                 Schadenereignis unabhängig von der Anzahl der gestohlenen Fahrräder.

                 Der Zeitwert eines Fahrrades bzw. E-Bikes/E-Scooters wird aus dem Ankaufspreis
                 sowie dem Alter des Fahrrades bzw. E-Bikes/E-Scooters am Schadentag gemäß
                 nachstehender Staffel errechnet:
                 im ersten Jahr 100 %                       im vierten Jahr 80 %
                 im zweiten Jahr 100 %                      im fünften Jahr 70 %
                 im dritten Jahr 90 %                       ab dem sechsten Jahr 60 %

                 Was verstehen wir unter E-Bike: Fahrrad mit Elektromotorantrieb und/oder zusätzlicher
                 Pedalkraft mit einer höchstzulässigen Nenndauerleistung des Motors von nicht mehr
                 als 250 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

           2.1.2 Was verstehen wir unter Boden- und Kellerkram: Wohnungsinhalt, der nicht mehr von
                 Ihnen verwendet und im Keller oder auf dem Dachboden ohne "täglichen Gebrauch"
                 gelagert wird. Das sind zum Beispiel: Nicht mehr verwendete Wäsche,
                 Oberbekleidung, Schuhe, Bücher, Spiel-, Schulsachen oder Kinderwagen. Dazu
                 zählen aber keinesfalls: Funktionsfähige Elektro- oder elektronische Geräte.

           Nicht versichert gelten: Leder- und Pelzbekleidung, Bargeld, Inhaberpapiere, Sparbücher und
           andere Geldeswerte, Modeschmuck, echter Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarken-
           und Münzsammlungen.

       2.2. In Gemeinschaftsräumen, im Stiegenhaus und im Freien auf dem versicherten Grundstück:

        Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen,
        Wäschespinne, Wäsche und Schuhe
                                                                                        zum Zeitwert
        Gesicherte Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter
                                                                                        bis 500 Euro

           Im Falle eines Diebstahles gelten - sofern keine andere Höchstentschädigung festgelegt ist - die
           Entschädigungsgrenzen für "einfachen Diebstahl" gemäß Artikel 23, Punkt 4.1.4. Die
           Entschädigungsgrenzen gelten immer zusammen für ein Schadenereignis, unabhängig von
           Menge oder Art der gestohlenen Sachen. Der Teildiebstahl an versicherten Sachen ist nicht
           versichert.

           Wurde ein Gemeinschaftsraum nachweislich gewaltsam geöffnet gelten die Regeln gemäß
           Punkt 2.1.


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           2.2.1. Was verstehen wir unter Gartenmöbel: Tische, Sessel, Gartenboxen, Gartentruhen,
                  Sonnenschirme. Eine Wäschespinne ist ein im Boden verankertes Gestell zum
                  Aufhängen von Wäsche im Freien.

           2.2.2. Was verstehen wir unter Gartengeräte: Geräte und Maschinen zur Garten- und
                  Poolpflege.

           2.2.3. Was verstehen wir unter Krankenfahrstühle: Krankenfahrstuhl ist ein einsitziges, nach
                  der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmtes Fahrzeug
                  mit Elektroantrieb und bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit nicht größer als 6 km/h.
                  Wir versichern unter diesem Überbegriff Rollstühle, Elektrorollstühle und Rollatoren.

           2.2.4. Gesicherte Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter sind zum Zeitwert bis maximal 500 Euro
                  versichert. Diese Höchstgrenze gilt pro Schadenereignis unabhängig von der Anzahl
                  der gestohlenen Fahrräder. Als gesichert gilt ein Fahrrad/E-Bike durch Versperren eines
                  Rades mit einem Fahrradschloss

                  Der Zeitwert eines Fahrrades bzw. E-Bikes/E-Scooters wird aus dem Ankaufspreis
                  sowie dem Alter des Fahrrades bzw. E-Bikes/E-Scooters am Schadentag gemäß
                  nachstehender Staffel errechnet:
                  im ersten Jahr 100 %                      im vierten Jahr 80 %
                  im zweiten Jahr 100 %                     im fünften Jahr 70 %
                  im dritten Jahr 90 %                      ab dem sechsten Jahr 60 %


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       3.   Außenversicherung außerhalb des versicherten Grundstückes:

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        Außenversicherung in Europa                                                    Versicherungs-
                                                                                           summe

       3.1. Außerhalb der Wohnung sind in Europa im geografischen Sinn oder einem
            Mittelmeeranliegerstaat versichert

            Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als sechs Monate in
            ständig bewohnten Gebäuden - wenn sich in diesem zumindest eine Wohnung befindet, die
            mehr als 270 Tage im Jahr bewohnt ist - verbracht werden. Diese Außenversicherung ist mit 10
            % der Versicherungssumme und mit 10 % der für Einbruchdiebstahl geltenden
            Haftungsbegrenzungen - siehe dazu auch Artikel 23, Punkt 4.2 - beschränkt, und gilt nur, soweit
            nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann
            (Subsidiärdeckung). Diese Außenversicherung gilt nicht für Zweitwohnsitze und deckt nicht
            Schäden durch einfachen Diebstahl. Das Beraubungsrisiko ist in dieser Außenversicherung
            auch außerhalb von Gebäuden versichert.

       3.2. Wohnungswechsel

            Bei einem Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt die Versicherung während des
            Umzuges, dann in den neuen Wohnräumen, sofern der Vertrag nicht vor Beginn des Umzuges
            und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt wird.

            3.2.1. Die Versicherung gilt auch während des Transportes. Versichert sind Schäden durch
                   Verlust oder Beschädigung von in Fahrzeugen transportiertem Wohnungsinhalt durch
                   Brand, Blitzschlag, Explosion und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug. Die Entschädigung
                   ist mit 10.000 Euro begrenzt. Kein Versicherungsschutz besteht bei einfachem Diebstahl
                   und Glasbruch.

            3.2.2. Der Wohnungswechsel ist uns vor Beginn des Umzuges schriftlich zu melden und
                   anschließend unverzüglich mit dem Meldezettel nachzuweisen. Die Anzeige des
                   Umzuges gilt als Antrag, den Versicherungsschutz für die Dauer des Umzuges auch auf
                   die neue Wohnung und auf den Transportweg zu erstrecken. Nach Beendigung des
                   Umzuges gilt die neue Adresse als versicherter Risikoort.

                  Umzugsbeginn ist der Zeitpunkt, an dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft aus der
                  bisherigen Wohnung in die neue Wohnung gebracht werden. Der Versicherungsschutz
                  für die bisherige Wohnung erlischt mit Abschluss des Umzuges, spätestens aber drei
                  Monate nach Umzugsbeginn. Ab dem jeweiligen Zeitpunkt besteht Versicherungsschutz
                  nur mehr für die neue Wohnung.

            3.2.3. Wird der Umzug nicht angezeigt, bleibt für die Dauer des Umzuges der
                   Versicherungsschutz nur für die bisherige Wohnung bestehen. Nach Beendigung des
                   Umzuges, spätestens aber drei Monate nach Umzugsbeginn erlischt der
                   Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung und beginnt gleichzeitig in der neuen
                   Wohnung.

            3.2.4. Sollte die Wohnnutzfläche der neuen Wohnung höher sein als die der bisherigen
                   Wohnung und wurde dafür keine Anpassung innerhalb einer Frist von drei Monaten
                   beantragt, so kann dies für Schadenereignisse nach Ablauf dieser Frist zu einer
                   Unterversicherung im Sinne von Artikel 21, Punkte 1 und 2 führen. Sollte die neue
                   Wohnung eine niedrigere Wohnnutzfläche als die bisherige Wohnung aufweisen, so
                   erfolgt die Prämienanpassung mit Datum unserer Kenntniserlangung.


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           3.2.5. Ergibt sich für die neue Wohnung aufgrund ihrer Lage - entscheidend dafür ist die
                  Postleitzahl des versicherten Ortes - eine niedrigere Prämie, so ist vom Zugang
                  der Anzeige für den Wohnungswechsel an nur diese Prämie zu bezahlen.

           3.2.6. Ergibt sich für die neue Wohnung aufgrund Ihrer Lage - entscheidend dafür ist die
                  Postleitzahl des versicherten Ortes - eine höhere Prämie, so ist vom Umzug an diese
                  Prämie zu bezahlen. Dies gilt rückwirkend auch bei Nichtanzeige des Umzuges im Sinne
                  des Punktes 3.2.3. Nach Bekanntwerden der höheren Prämie haben Sie das Recht
                  innerhalb Monatsfrist den Vertrag zu kündigen.

           3.2.7. Behalten Sie zusätzlich die bisherige Wohnung so findet kein Umzug im Sinne der
                  Bestimmungen gemäß den Punkten 3.2.1 bis 3.2.6 statt. Der in der Polizze beschriebene
                  Versicherungsschutz bleibt für die bisherige Wohnung bestehen und erweitert sich damit
                  nicht auf die neue Wohnung.

           3.2.8. Liegt die neue Wohnung nicht in Österreich und geben Sie die bisherige Wohnung auf, so
                  erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss des Umzuges für die bisherige Wohnung,
                  spätestens ab drei Monate nach Umzugsbeginn. Für die neue Wohnung im Ausland und
                  für den Umzug selbst besteht damit in keiner Phase des Umzuges Versicherungsschutz
                  aus diesem Versicherungsvertrag.

Artikel 25 - Welche Leistung erhalten Sie im Schadenfall?

   1. Ersatzleistung für versicherte Sachen

       Wir ersetzen Ihnen jenen Schaden, der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren
       oder deren unvermeidliche Folge entsteht.

       1.1. Für zerstörte oder entwendete Sachen ersetzen wir die Kosten der Anschaffung neuer Sachen
            gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens).

       1.2. Bei beschädigten Sachen ersetzen wir die Reparaturkosten, höchstens jedoch die Kosten der
            Wiederbeschaffung. Restwerte werden dem Wiederbeschaffungspreis gegengerechnet.

       1.3. Ersetzt wird im Schadenfall der volle Neuwert der versicherten Sache. Das ist der
            Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens für die Anschaffung neuer Sachen gleicher Art
            und Güte. Diese Regelung gilt ausschließlich für Sachen (Wohnungsinhalt) des täglichen
            Gebrauches sowie Tapeten, Malerei, textile Wand- und Bodenbeläge und solche aus
            Kunststoff. Ausgenommen von dieser Regelung sind Keller- und Bodenkram sowie
            Gegenstände, die nicht mehr im täglichen Gebrauch stehen. Hierfür leisten wir nur den
            Zeitwert. Als Zeitwert gilt der Wiederbeschaffungspreis zum Tag des Schadens abzüglich
            Wertminderung durch Alter und Abnützung.

       1.4. Für Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter die außerhalb der versicherten Wohnräume verwahrt
            werden, ersetzen wir unter Berücksichtigung der Haftungsbegrenzungen gemäß Artikel 24,
            Punkt 2.1. und 2.2. den Zeitwert.

       1.5. Wenn der Zeitwert einer Sache unter 40% des Wiederbeschaffungspreises liegt, wird nur der
            Zeitwert ersetzt.

       1.6. Bei Sachen von künstlerischem oder historischem Wert ersetzen wir den Verkehrswert.

       1.7. Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung werden auch die Wiederherstellungskosten für
            beschädigte oder entwendete Baubestandteile und Gebäudezubehör der versicherten
            Räumlichkeiten (auch in Ein- und Zweifamilienhäusern) ersetzt.


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       1.8. Für Geld und Geldeswerte ersetzen wir den Nennwert, bei Sparbüchern ohne Losungswort
            den Guthabenwert. Für Sparbücher mit Losungswort, Kredit-, Sparkonto- und
            Bankomatkarten werden von uns die Kosten der Sperre sowie eines allfällig notwendigen
            Kraftloserklärungsverfahrens (gemäß den Bestimmungen des Kraftloserklärungsgesetzes im
            Inland) und die Gebühren für die Wiederbeschaffung übernommen.

            Bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs ist die letzte amtliche Notierung vor dem versicherten
            Schadenfall maßgeblich, bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

            Die Haftungsbegrenzungen bei Einbruchdiebstahlschäden gemäß Artikel 23, Punkt 4.2 sind
            dabei zu beachten.

   2. Ersatzleistung für versicherte Kosten

       Für versicherte Kosten gemäß Artikel 22, Punkt 3 werden die nachweislich aufgewendeten Kosten
       bis zum jeweils versicherten Betrag ersetzt.

   3. Nicht ersetzt werden:

       3.1. Bei zusammengehörenden Einzelsachen (z.B. Sammlungen) die Entwertung der Gesamtsache,
            die durch die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von Einzelsachen entsteht.

       3.2. Ein persönlicher Liebhaberwert.

       3.3. Schäden, soweit sie aus einer bestehenden Gebäudeversicherung zu vergüten sind.

   4. Wiederherbeigeschaffte Sachen

       4.1. Erlangen Sie Kenntnis über den Verbleib entwendeter Sachen, müssen Sie uns das
            unverzüglich melden und bei der Wiederbeschaffung der Sachen behilflich sein.

       4.2. Werden die Sachen nach Zahlung der Entschädigung herbeigeschafft, so haben Sie die
            erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert,
            zurückzugeben oder die wieder herbeigeschafften Sachen an uns zu übereignen.

   5. Fälligkeit festgestellter Entschädigungen

       Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der
       Entschädigung nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder
       Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhaltes innerhalb eines Jahres nach dem
       Schadenfall sichergestellt ist.

Artikel 26 - Welche Sicherheitsvorschriften müssen Sie beachten?

Sicherheitsvorschriften sind Auflagen, die Sie als Versicherungsnehmer zur Wahrung des
Versicherungsschutzes beachten und einhalten müssen. Werden diese missachtet, sind wir im Schadenfall
nach Maßgabe des Artikels 6 und allen einschlägigen Bestimmungen dazu von der Verpflichtung zur
Leistung frei.

Einzuhalten sind:

   1. Gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften

   2. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften

       2.1. Werden die versicherten Räumlichkeiten (bei Wohnungen in Ein- bzw. Zweifamilienhäusern
            das versicherte Grundstück) auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen, sind
            sämtliche Zugangstüren zu versperren.
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            Eine Türe, die bloß ins Schloss gefallen ist, gilt nicht als versperrt. Als versperrt gilt eine Türe
            erst dann, wenn der Riegel des Schlosses betätigt wurde. Darüber hinaus sind sämtliche
            Fenster zu schließen und die vertraglich vereinbarten Sicherungen vollständig anzuwenden.

            Bei Verwendung elektronischer Schließsysteme müssen die Türen ebenfalls versperrt sein. In
            diesem Fall gilt ein Einbruchdiebstahl mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln im Sinne des
            Artikels 23 Punkt 4.1.1 auch dann gegeben, wenn keine Einbruchspuren an den
            Türen/Garagentoren vorliegen. Im Falle eines kausalen Einbruchschadens muss dem
            Versicherer zur Beweisführung das "Ereignis-Protokoll" zugänglich gemacht werden. Aus
            diesem muss erkennbar sein, dass ein Öffnen der versicherten Räumlichkeiten durch unbefugte
            Personen stattgefunden hat. Gelingt dies nicht, obliegt es dem Versicherungsnehmer in anderer
            geeigneter Weise den Einbruch in die versicherten Räumlichkeiten zu beweisen.

       2.2. Ist das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, gemäß Polizze ständig
            bewohnt, so muss mindestens eine Wohnung in diesem Gebäude mindestens 270 Tage des
            Jahres auch nachtsüber bewohnt sein. Eine Verringerung dieser Dauer stellt eine
            anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung dar. Siehe dazu auch Artikel 5. Gleiches gilt auch für die
            "Außenversicherung".

       2.3. Der Versicherungsnehmer hat auf die ordnungsgemäße Instandhaltung von wasserführenden
            Einrichtungen und Armaturen zu achten.

            Werden Gebäude, in denen sich die versicherten Räumlichkeiten befinden, durchgehend von
            allen Personen länger als 72 Stunden verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren
            und ausreichende Maßnahmen gegen die Gefahr von Frostschäden zu treffen.

            Wird die Heizungsanlage nicht durchgehend in Betrieb gehalten, sind sämtliche wasserführende
            Versorgungsleitungen und Versorgungsanlagen abzusperren und zu entleeren.
            Wasserführende Heizungs- und Klimaanlagen sind mittels Frostschutzmittel ausreichend gegen
            Frost zu sichern oder gleichfalls zu entleeren.

       2.4. Sind Sie als Versicherungsnehmer bzw. als mitversicherte Person gleichzeitig Eigentümer des
            Gebäudes in dem sich die versicherten Räumlichkeiten befinden, haben Sie darauf zu achten,
            dass die Bausubstanz - vor allem Türen, Fenster, elektrische und wasserführende Leitungen
            und das Dachwerk - ordnungsgemäß instandgehalten werden. Bei drohenden Unwettern sind
            sämtliche Türen und Fenster der versicherten Räumlichkeiten zu schließen.

       2.5. Ist in dem Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, keine Wohnung länger als
            270 Tage im Jahr bewohnt, und besteht für diese Wohnung bei Vertragsabschluss die
            Vereinbarung "mit Sicherungen", dann müssen folgende Sicherungen vorhanden sein:

            2.5.1. Die in das Gebäude führenden Zugänge müssen Holzvolltüren oder mit Blechbeschlag
                   versehene Türen sein; etwaige Glasteile müssen vergittert sein. Es muss mindestens
                   ein tosisches Einsteckschloss vorhanden sein.

            2.5.2. Bei den in Reichhöhe befindlichen Fenstern und sonstigen Öffnungen müssen vorhanden
                   sein: eingestemmte Eisen- oder Scherengitter, Rollbalken, Rollgitter, in Schienen
                   laufende Plastik- oder Holzrollläden, Holzläden mit Querstangen und Vorhängeschloss
                   oder Innenriegel. Durchbruchhemmende Verglasung mit mindestens Widerstandsklasse
                   1 gemäß ÖNORM B 3716 bzw. DIN 52290 Teil 3 ist den unter den Punkten 2.5.1 und
                   2.5.2 angeführten Sicherungen gleichgestellt.

       2.6. Die Beseitigung, Auflassung oder Verminderung von Sicherungen, die vertraglich vereinbart
            sind, darf ohne unsere Zustimmung nicht vorgenommen werden.


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Artikel 27 - Was müssen Sie im Schadenfall tun?

   1. Schadenminderungspflicht

       1.1. Sie müssen nach Möglichkeit für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten
            Sachen sorgen und allfällige Weisungen von uns befolgen.

       1.2. Bei Verlust von Sparbüchern, Kredit-, Sparkonto-, Bankomatkarten und Wertpapieren
            müssen Sie die Sperre von Auszahlungen beantragen und soweit möglich, das gerichtliche
            Kraftloserklärungsverfahren (Aufgebotsverfahren) einleiten.

   2. Schadenmeldepflicht

       Jeder Schaden ist uns unverzüglich anzuzeigen. Schäden durch Feuer, Explosion,
       Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Beraubung oder böswillige Beschädigung sind auch der
       Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind alle
       Tatbestandsmerkmale und abhandengekommenen bzw. gestohlenen und beschädigten Sachen
       anzugeben. Können zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht alle tatsächlich abhandengekommenen
       oder gestohlenen und beschädigten Sachen in ihrer Gesamtheit angegeben werden, so ist dies
       unverzüglich nachzuholen und der Sicherheitsbehörde und dem Versicherer nachzureichen.

   3. Schadenaufklärungspflicht

       3.1. Uns ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und
            über den Umfang der Entschädigungsleistung zu gestatten.

       3.2. Bei der Schadenermittlung müssen Sie unterstützend mitwirken und uns auf Verlangen
            entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. Die für die Begründung des
            Entschädigungsanspruches nötigen Angaben sind auf unser Verlangen schriftlich zu Protokoll
            zu geben. Auf Verlangen ist auch ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen mit
            Wertangabe an uns zu übermitteln. Die Kosten dafür sind durch Sie zu tragen.

       3.3. Bei abhandengekommenen oder gestohlenen Sachen - insbesondere bei Inhaberpapieren,
            Sparbücher ohne Losungswort, Modeschmuck und echtem Schmuck (ab einem Einzelstückwert
            von 500 Euro bzw. Gesamtwert des gestohlenen Schmucks von 5.000 Euro), Edelmetallen,
            Edelsteinen, Briefmarken- und Münzsammlungen sowie Sport- und technische Geräten (ab
            einem Einzelwert von 500 Euro) - verlangen wir den Besitznachweis in geeigneter Form.

       3.4. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist,
            ohne unsere Zustimmung nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung
            zum Zwecke der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist. In solchen
            Fällen ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren und die beschädigten Sachen
            aufzubewahren.

       3.5. Bis zur Anzeige des Schadens bei der Sicherheitsbehörde kann die Entschädigungszahlung
            aufgeschoben werden.

   4. Leistungsfreiheit

       Verletzen Sie eine der vorstehenden Obliegenheiten, sind wir nach Maßgabe des § 6 VersVG - im
       Fall einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG - von der
       Verpflichtung zur Leistung frei.


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Teil C - Haftpflichtversicherung

Artikel 28 - Was gilt als Versicherungsfall?

   1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich entspringt und aus
      welchem Ihnen als Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen
      könnten.

   2. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall.
      Ebenfalls als ein Versicherungsfall gelten Schadenereignisse, die auf gleichartigen Ursachen
      beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer
      Zusammenhang besteht.

Artikel 29 - Was ist Gegenstand der Haftpflichtversicherung?

Wir übernehmen im Versicherungsfall

   1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die Ihnen wegen eines Personenschadens, eines
      Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder
      Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
      Inhalts erwachsen (in der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtung" genannt).

   2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten
      Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikels 34, Punkt 6.

Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen;
Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung - nicht jedoch Verlust oder Abhandenkommen
von körperlichen Sachen.

Artikel 30 - Welche Gefahren sind versichert?

Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aller Versicherten als Privatpersonen aus
den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder
gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere

   1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von
      Hauspersonal.

   2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.

   3. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage.

   4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern. Elektrofahrräder, Elektro-Scooter, Pedelecs und
      Segways mit einer höchst zulässigen Nenndauerleistung des Motors von maximal 250 Watt und
      einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h werden einem normalen Fahrrad
      gleichgestellt.

   5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd. Eine berufsmäßige
      Sportausübung liegt vor, wenn die versicherte Person mindestens 50% ihres
      Jahres-Netto-Einkommens - und somit mehr als einen bloßen Spesenersatz - aus der Ausübung des
      Sports erhält.

   6. Aus der Haltung und Verwendung von Krankenfahrstühlen mit einer höchstzulässigen
      Bauartgeschwindigkeit von 6 km/h und Elektromobilen mit einer höchstzulässigen
      Bauartgeschwindigkeit von 10 km/h.

   7. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als
      Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung.
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   8. aus der Haltung von Kleintieren. Darunter verstehen wir kleine Tiere, die üblicherweise in Haus und
      Garten gehalten werden. Darunter fallen nicht: Hunde sowie giftige und exotische Tiere. Die
      Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers,
      Betreuers oder Verfügungsberechtigten.

   9. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten.

   10. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen
       sowie von Schiffsmodellen. Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder
       mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden, gelten mitversichert.

Artikel 31 - Welche Personen sind mitversichert?

Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen

   1. sämtlicher mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen, unabhängig vom
      Verwandtschaftsverhältnis. Als Nachweis gilt der Meldezettel für den Hauptwohnsitz.

   2. von Personen, die für Sie aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten
      verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um
      Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
      Versicherungsnehmers handelt.

   3. von Kindern, Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern des Versicherungsnehmers, wenn es sich um
      Schüler, Studenten oder Auszubildende sowie Zivildienstleistende handelt, welche vorübergehend
      nicht am versicherten Wohnsitz wohnen und für diesen Zeitraum den Hauptwohnsitz verlegt haben.
      Für diese vorübergehend geänderte Lebenssituation muss der Versicherte im Schadenfall den
      Beweis führen. Diese Erweiterung endet jedoch spätestens bei Erreichung des 27. Lebensjahres.
      Sollte für den zusätzlich versicherten Wohnsitz bereits eine Haushaltversicherung bzw. eine andere
      Privathaftpflichtversicherung bestehen, so gilt unsere Deckungserweiterung nur subsidiär.

Artikel 32 - Wo gilt Ihre Haftpflichtversicherung?

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereignisse in Europa oder einem außereuropäischen
Mittelmeer-Anliegerstaat und gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht.

Artikel 33 - Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?

   1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des
      Versicherungsschutzes eingetreten sind.

   2. Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind,
      deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt,
      wenn den versicherten Personen bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache,
      die zu diesem Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt war und sich dieser einer solchen
      Kenntnis auch nicht arglistig entzogen hat.

   3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten Feststellung der
      Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.

Artikel 34 - Welche Leistungen werden durch uns erbracht?

   1. Mitversichert sind auch Schadenersatzansprüche von Angehörigen, die nicht mit Ihnen im
      gemeinsamen Haushalt leben bzw. gemeldet sind.

   2. Die Versicherungssumme stellt unsere Höchstleistung dar, und zwar auch dann, wenn sich der
      Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt oder mehrere
      Haushalt- und/oder Privathaftpflichtversicherungen für dieselbe Person bei einem oder mehreren
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       Versicherern abgeschlossen sind. Ist eine Pauschalversicherungssumme in der Polizze vereinbart,
       so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten
       Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen.

   3. Treten innerhalb eines Versicherungsjahres mehrere Versicherungsfälle ein, so leisten wir dafür
      insgesamt höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.

   4. Müssen Sie kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
      zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vornehmen, beteiligen wir uns an dieser in
      demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.

   5. Haben Sie Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
      Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben
      Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
      Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der
      Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen
      Sterbetafel 2010/2012 und eines Zinsfußes von jährlich 1,0 Prozent ermittelt (siehe Rententafel).

   6. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten sowie die den Umständen nach
      gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von
      einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als
      unberechtigt erweist. Weiters umfasst die Versicherung die Kosten der auf unsere Weisung
      geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. Diese Kosten werden auf die
      Versicherungssumme angerechnet.

   7. Falls die von uns verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis,
      Befriedigung oder Vergleich am Widerstand der versicherten Personen scheitert und wir mittels
      eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgeben, den vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und
      Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, haben wir für den von der
      erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht
      aufzukommen.

Artikel 35 - Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird von uns keine Leistung erbracht?

   1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang
      der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen.

   2. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel.

   3. Ansprüche aus der Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende
      Ersatzleistung.

   4. Schadenersatzverpflichtung der Personen, die den Schaden, für den Sie von einem Dritten
      verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird
      gleich gehalten, eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit
      Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf
      die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise).

   5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
      mit Auswirkungen der Atomenergie stehen.

   6. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die Sie oder die für Sie handelnden Personen
      verursachen durch Haltung oder Verwendung von

       6.1. Luftfahrzeugen,

       6.2. Luftfahrtgeräten (auch Flugmodelle und Drohnen jeder Art),


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       6.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ein behördliches
            Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich aber nicht
            auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als "ortsgebundene Kraftquelle".

            Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr.
            253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des
            Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.

   7. Schäden die zugefügt werden

       7.1. Ihnen selbst;

       7.2. sämtlichen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, unabhängig vom
            Verwandtschaftsverhältnis. Als Nachweis gilt der Meldezettel für den Hauptwohnsitz.

       7.3. Bei geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche
            Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen in häuslicher Gemeinschaft
            lebenden Personen gleichgehalten.

   8. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an

       8.1. Sachen, die Sie oder die für Sie handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet
            oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als
            Nebenverpflichtung;

       8.2. Sachen infolge ihrer Benützung, Beförderung oder sonstigen Tätigkeiten;

       8.3. Sachen, deren Besitz Ihnen oder den für Sie handelnden Personen im Rahmen von bloßen
            Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;

       8.4. bewegliche Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer
            sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen, wenn die Sachen von Ihnen oder den
            mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung
            genommen wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen
            wurden.

       8.5. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung,
            Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.

   9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen
      durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen,
      Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub
      usw.).

   10. Schadenersatzverpflichtungen aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern.

   11. In Ergänzung zu Artikel 32 erstreckt sich die Versicherung nicht auf Ansprüche aus
       Arbeitgeberhaftungen (wie zum Beispiel "Employer´s Liability", "Workers Compensation" und
       ähnliche arbeitsrechtliche Bestimmungen und Einrichtungen) sowie jegliche Ansprüche auf
       Entschädigungen mit Strafcharakter (wie zum Beispiel "Punitive Damages" oder "Exemplary
       Damages").

       Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Schadenregulierung oder die Erfüllung sonstiger
       Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird.


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Artikel 36 - Was müssen Sie im Versicherungsfall tun?

   1. Sie müssen alles Zumutbare tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles
      aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.

   2. Sie müssen uns umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis in
      geschriebener Form informieren. Bei besonderer Dringlichkeit - wenn Gefahr in Verzug ist oder bei
      notwendiger sofortiger Feststellung von schadenrelevanten Umständen - auch telefonisch oder
      elektronisch.

       Insbesondere sind anzuzeigen:

       2.1. der Versicherungsfall.

       2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung.

       2.3. die Zustellung einer Strafverfügung, einer Streitverkündung oder einer Mitteilung über ein
            Diversionsangebot, sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder
            Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten.

       2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.

   3. Sie haben uns bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.

       3.1. Sie müssen den von uns bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) bevollmächtigen, ihm
            alle benötigten Informationen geben und ihm die Prozessführung überlassen.

       3.2. Ist Ihnen die rechtzeitige Einholung unserer Weisungen nicht möglich, so müssen Sie selbst
            innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch
            gegen eine Strafverfügung) vornehmen.

       3.3. Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung einen Schadenersatzanspruch
            ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu vergleichen. Ausnahme davon: Sie konnten die
            Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern.

   4. Eine Verletzung dieser Pflichten durch Sie oder eine mitversicherte Person bewirkt gemäß § 6
      VersVG unsere Leistungsfreiheit als Versicherer.

   5. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche
      Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.

   6. Wir sind als Versicherer bevollmächtigt, im Rahmen unserer Verpflichtung zur Leistung alle uns
      zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen bzw. im Namen des Versicherten
      abzugeben.


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Rententafel

Auf Grund der österreichischen Sterbetafel 2010/2012 Unisex mit Modifikation und eines Zinsfußes von
jährlich 1,0 %.

Jahresbetrag der monatlich im Voraus zahlbaren lebenslangen Rente für einen Kapitalbetrag von 100 Euro.

Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf einen Kapitalbetrag von 100 Euro entfallenden
Jahresrente aus denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen.

Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginn des Rentenbezuges
nächstgelegenen Geburtstag maßgebend.


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Teil D - Home Assistance

Artikel 37 - Notfalltelefonnummer

Unter der Home Assistance Notfalltelefonnummer
0800 21 60 06    in Österreich (kostenfrei)
+43 1 21 60 006 aus dem Ausland

stehen Ihnen jederzeit Ansprechpartner zur Verfügung, die Ihnen Hilfe im Rahmen der Leistungen der Home
Assistance anbieten.

Artikel 38 - Was ist Gegenstand und Umfang der Home Assistance?

   1. Im Rahmen der Home Assistance informieren, beraten und organisieren wir Hilfs- und
      Beistandsleistungen und tragen in den hierfür vorgesehenen Notfällen die entstehenden Kosten -
      siehe dazu auch Artikel 45.

   2. Versicherungsschutz wird im jeweiligen Versicherungsfall im Umfang und nach Maßgabe der
      nachfolgenden Bestimmungen zur Home Assistance geboten.

Artikel 39 - Abwicklung, Beauftragung von Dritten, Voraussetzungen für die Geltendmachung von
Leistungen

   1. Wir haben für Sie eine Notfallzentrale eingerichtet, die das gesamte Jahr hindurch rund um die Uhr in
      Betrieb ist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Home Assistance ist,
      dass in allen Fällen diese Notfallzentrale telefonisch unter den in Artikel 37 und auf der Polizze
      angeführten Telefonnummern kontaktiert wird.

   2. Aufgrund eines solchen Anrufes erteilt die Notfallzentrale die gewünschten Informationen oder
      organisiert sämtliche notwendige Hilfs- und Beistandsmaßnahmen, insbesondere alle erforderlichen
      Kontakte zu Werkstätten, Hotels, Dienstleistungsunternehmen und Rechtsanwälten. In jenen Fällen,
      in denen wir darüber hinaus nach Maßgabe von Artikel 45 auch Kosten solcher Hilfs- und
      Beistandsleistungen tragen, erfolgt die Beauftragung von Dritten für die Erbringung von Leistungen
      aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag durch Sie oder die versicherten Personen selbst
      oder über Ihren Auftrag durch die Notfallzentrale im Namen und auf Rechnung der jeweiligen
      versicherten Personen. In all diesen Fällen entsteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen uns
      und dem beauftragten Dritten (Artikel 49).

   3. Es besteht kein Anspruch auf Kostenersatz aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag, wenn
      Hilfs- und Beistandsleistungen von Ihnen oder den versicherten Personen ohne vorherige
      Zustimmung der Notfallzentrale selbst organisiert oder Dritte direkt ohne Einschaltung der
      Notfallzentrale gemäß Punkt 1 und 2 beauftragt werden.

Artikel 40 - Was gilt als Versicherungsfall?

Versicherungsfall ist bei der Inanspruchnahme von Informations-, Organisations- und
Versicherungsleistungen rund um das versicherte Risiko ein Notfall gemäß Artikel 41.

Artikel 41 - Was gilt als Notfall?

Als Notfall wird ein Schadenereignis bezeichnet, das eine sofortige Maßnahme erfordert, um einen größeren
Folgeschaden an den versicherten Sachen zu vermeiden. Dazu zählen folgende Schadenereignisse:

   •   Störungen bei Heizung, Wasserversorgung und Wasserentsorgung, Energieversorgung sowie von
       Tiefkühlgeräten;


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   •   Beschädigungen des Daches oder der Außenverglasung am versicherten Objekt;

   •   Verlust von Schlüsseln zu Eingangstüren des versicherten Objektes;

   •   Beschädigte oder zerstörte Schlösser des versicherten Objektes.

Artikel 42 - Welche Personen sind mitversichert?

   1. Versicherungsschutz besteht für Sie und Personen, welche im gemeinsamen Haushalt leben
      und dort hauptgemeldet sind (versicherte Personen).

   2. Alle versicherten Personen sind jeweils für sich für die Erfüllung sämtlicher Obliegenheiten, der
      Schadenminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich.

   3. Die Ausübung und Geltendmachung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen nur Ihnen als
      Versicherungsnehmer zu. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche aus dem
      gegenständlichen Versicherungsvertrag uns gegenüber nur mit Ihrer Zustimmung geltend machen.

Artikel 43 - Zeitlicher Geltungsbereich der Home Assistance

Der Versicherungsschutz gilt für Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages
eintreten.

Artikel 44 - Wo gilt die Home Assistance?

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den in der Polizze angeführten versicherten Risikoort, sofern bei
den einzelnen Leistungen gemäß Artikel 48 nicht entsprechende Einschränkungen oder Abweichungen
angeführt sind.

Artikel 45 - Welche Leistungen erbringen wir?

   1. Allgemeines

       1.1. Unsere Notfallzentrale

              •   bietet täglich 24 Stunden eine Schadenaufnahme und leitet die Daten unverzüglich an uns
                  weiter;

              •   informiert, berät (reine Informationsleistungen);

              •   organisiert Hilfs- und Beistandsleistungen (Organisationsleistungen) bei einem Notfall und

              •   trägt in den hierfür vorgesehenen Fällen darüber hinaus die genannten Kosten bis zum
                  jeweiligen Höchstbetrag (Kostentragung) im Umfang und nach Maßgabe der nachfolgenden
                  Bestimmungen.

       1.2. In allen Fällen, in denen wir die Kosten bis zu einer bestimmten Höhe tragen, ist darin die
            Mehrwertsteuer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften enthalten.

   2. Handwerkerservice

       Unsere Notfallzentrale organisiert für Sie eine(n)

       •   Installateur bei Schäden oder Defekten an Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen;

       •   Elektriker bei Schäden oder Defekten an Elektro- und Heizungsinstallationen;

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       •   Dachdecker, Zimmermann oder Spengler zur Dachreparatur an Ein- oder
           Zweifamilienwohnhäusern;

       •   Elektrotechniker bei Schäden, Defekten oder Ausfall von Kühl-, Gefrier- und Heizungsgeräten;

       •   Glaser bei Bruchschäden an der Außenverglasung;

       •   Rohrreinigungsfirma bei Verstopfung des Rohrsystems;

       •   Tischler oder Schlosser bei Schäden oder Defekten an Eingangstüren oder Fenstern der
           Wohnräumlichkeiten

       Darüber hinaus leisten wir bei einem Notfall infolge eines oben genannten Schadenereignisses
       Kosten in Form einer Leistungspauschale bis zu 350 Euro. Wir erbringen diese Leistung auch dann,
       wenn die von den vorgenannten Professionisten erbrachte Leistung nicht oder nur teilweise unter
       den Versicherungsschutz aus Teil B der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
       WohnlichER GO! Start 2025 fällt. Voraussetzung dafür ist, dass der betreffende Handwerker über
       die Notfallzentrale organisiert wurde.

   3. Psychologische Betreuung

       Ist nach einem versicherten Einbruch in die versicherten Räumlichkeiten für Sie oder eine im
       gemeinsamen Haushalt lebende Person der Bedarf für eine Beratung/Betreuung durch einen
       autorisierten Psychologen gegeben, übernehmen wir Organisation und Kosten bis 350 Euro.

   4. Ersatzunterkunft

       Bei Unbewohnbarkeit der versicherten Räumlichkeiten infolge eines Notfalls übernehmen wir die
       Organisation einer adäquaten Ersatzunterkunft.

   5. Bewachung der versicherten Räumlichkeiten

       Ist nach einem Notfall die Bewachung der versicherten Räumlichkeiten zur Vermeidung möglicher
       weiterer Schäden notwendig, übernehmen wir die Kosten der Bewachung bis zum nächsten Werktag
       bis maximal 500 Euro.

   6. Schlüsseldienst

       Können Sie oder eine andere versicherte Person die Eingangstür zur versicherten Wohnung oder zu
       Ihrem versicherten Eigenheim nicht öffnen, organisieren wir die Türöffnung und übernehmen die
       hierfür anfallenden Kosten bis maximal 350 Euro. Die Kostenübernahme gilt auch für den Fall, dass
       Sie den Schlüsseldienst in einem Notfall nicht über unsere Notfallzentrale beauftragen konnten. Nicht
       ersetzt werden Kosten für ein neues Schloss.

   7. Schlossänderung nach einem Einbruchdiebstahl/Raub

       Wenn Ihnen oder einer anderen versicherten Person der Eingangstürschlüssel durch
       Einbruchdiebstahl oder Raub abhandengekommen ist, organisieren wir den Schlossaustausch.

   8. Umzugsdienste/Notlagerung

       Wir nennen Ihnen Umzugsfirmen bzw. Speditionen, wenn die Wohnungseinrichtung nach einem
       Notfall vorübergehend verbracht werden muss, sowie Möglichkeiten, wo diese gelagert werden kann.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start 2025


Artikel 46 - Wann besteht kein Versicherungsschutz?

Kein Versicherungsschutz besteht für sämtliche Versicherungsfälle, die

   1. mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand, die in
      unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen aufgrund
      einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind, und Erdbeben unmittelbar oder
      mittelbar zusammenhängen;

   2. bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch eine versicherte Person
      eintreten, sowie für Versicherungsfälle, die vorsätzlich herbeigeführt werden;

   3. mit nuklearen Ereignissen in unmittelbarem Zusammenhang stehen;

   4. durch Baumängel sowie mangelnde Instandhaltung des Wohnhauses entstanden sind, wenn der
      Versicherungsnehmer gleichzeitig auch Eigentümer des versicherten Gebäudes ist.

Artikel 47 - Welche Obliegenheiten müssen Sie beachten?

   1. Versicherungsfälle gemäß Artikel 40 müssen noch vor Inanspruchnahme von Leistungen
      unverzüglich telefonisch unserer Notfallzentrale gemeldet werden.

   2. Der Schaden ist so gering wie möglich zu halten und Sie müssen eventuelle Weisungen von uns
      befolgen.

   3. Sie müssen nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beitragen und uns jede zumutbare
      Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
      Entschädigungspflicht gestatten sowie Belege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen.

   4. Bei Geltendmachung der aufgrund unserer Leistung auf uns übergegangenen Ersatzansprüche
      gegenüber Dritten müssen Sie uns unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen
      aushändigen.

   5. Auf Anfrage sind uns jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Berechtigung der
      mitversicherten Personen ergibt.

   Wird eine der unter Punkt 1 bis 5 genannten Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
   verletzt, sind wir gemäß § 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Artikel 48 - Leistungsbegrenzungen, Subsidiarität

   1. Haben Sie sich aufgrund unserer Leistung Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten
      aufwenden müssen, können wir die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. Die
      versicherten Personen können insgesamt keine Entschädigung verlangen, die ihren Gesamtschaden
      übersteigt.

   2. Aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag wird vereinbarungsgemäß nur in dem Umfang eine
      Leistung erbracht, soweit nicht aus einem anderen zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden
      Versicherungsvertrag mit einem Privatversicherer oder einer anderen Institution mit gleichem oder
      ähnlichem Unternehmenszweck für dasselbe Interesse und dieselbe Gefahr ein Leistungsanspruch
      geltend gemacht werden könnte. Dies gilt auch für den Fall, dass aus einem solchen Vertrag, aus
      einem vom Versicherungsnehmer oder von den versicherten Personen zu vertretenden Umstand,
      kein Versicherungsschutz/Anspruch gegeben ist. Sofern der Versicherer trotz bestehender
      Subsidiarität bereits Leistungen erbracht hat, gehen die Ersatzansprüche der versicherten Personen
      gegenüber Dritten mit Zahlung auf den Versicherer über.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start 2025


Artikel 49 - Haftungsausschluss

   1. Wir haften als Versicherer nicht für Schäden, die Ihnen oder den versicherten Personen von Dritten
      im Zusammenhang mit der Erbringung von Versicherungsleistungen aus dem gegenständlichen
      Versicherungsvertrag zugefügt werden.

   2. Das gilt insbesondere für alle Nachteile und Schäden sämtlicher gemäß Artikel 42 versicherter Personen,
      die durch mangelhafte Leistungserbringung oder schuldhafte Handlungen Dritter, welche im Namen und auf
      Rechnung der versicherten Personen von der Notfallzentrale gemäß Artikel 39 oder von diesen selbst
      beauftragt wurden, verursacht werden.

Artikel 50 - Wann endet der Versicherungsschutz der Home Assistance?

Die Home Assistance ist eine Zusatzleistung zu Ihrer Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start 2025 und
teilt daher das rechtliche Schicksal des zugrunde liegenden Haushaltversicherungsvertrages WohnlichER GO!
Start 2025.

Artikel 51 - Regressrecht

   1. Die von uns erbrachten Leistungen sind von Ihnen zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sich erst
      nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen
      Prämienzahlungsverzug oder Vorliegen eines Risikoausschlusses gemäß Artikel 46 kein
      Versicherungsschutz bestanden hat. Das gilt auch, wenn wir wegen Verletzung von Obliegenheiten
      gemäß Artikel 47 leistungsfrei sind, wobei in diesem Fall die Rückzahlungspflicht im Umfang und
      nach Maßgabe des § 6 VersVG besteht.

   2. Die mitversicherten Personen haften bei Vorliegen eines Risikoausschlusses sowie bei
      Obliegenheitsverletzungen solidarisch mit Ihnen für die Rückzahlung der für Sie erbrachten
      Leistungen.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start 2025


Teil E - ERGO Unwetterwarnung

Die Bestimmungen (Teilnahmebedingungen) zur ERGO Unwetterwarnung haben nur Gültigkeit, wenn die
ERGO Unwetterwarnung vereinbart und in der Polizze ausgewiesen ist.

Artikel 52 - Welche Serviceleistung wird im Rahmen der ERGO Unwetterwarnung erbracht?

Mit dem Unwetterservice "ERGO Unwetterwarnung" bieten wir in Zusammenarbeit mit einem
Serviceprovider als zusätzliches kostenfreies Service die Zustellung von Unwettermeldungen über die
Medien SMS und E-Mail an.

Sie erhalten örtlich und zeitlich exakte Vorhersagen bei heftigem Sturm, Gewitter, Hagel, Glatteis,
ergiebigem Schneefall und Starkregen für Ihre Region anhand Ihrer Postleitzahl. Dieses innovative und
zuverlässige Vorwarnsystem kann Ihnen helfen, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen um damit Schäden an
Ihrem Eigentum zu verhindern und Ihre Sicherheit zu erhöhen.

Die Wettervorhersagen werden von hochqualifizierten Meteorologen und mit Hilfe modernster
Prognosesoftware und Unwetter-Radar-Technologie erstellt. Sie erhalten in der Regel 2-3 Stunden vor
Eintritt des Unwetters Ihre regionale Wetterwarnung per SMS und/oder E-Mail übermittelt. Somit bleibt
genügend Zeit Unwetterschäden rechtzeitig vorzubeugen.

Artikel 53 - Wann erfolgt eine Warnung?

   •   bei Gefahr von schwerem Sturm mit Spitzen von mehr als 100 km/h

   •   bei schwerem Gewitter verbunden mit Starkregen und Hagel

   •   bei Gefahr von intensivem Starkregen (40/80 mm in 6/24h)

   •   bei Gefahr von ergiebigem Neuschnee (10/25 cm in 6/24h)

   •   bei Gefahr von Eisregen

Artikel 54 - Vertragsschluss/Vertragsbeendigung

   1. Der Vertrag über die Lieferung von SMS/E-Mail-Meldungen kommt zwischen Ihnen und uns
      zustande, wenn Sie uns für die Zustellung der Unwetterinformation die Medien "SMS" und/oder
      "E-Mail" bei Vertragsabschluss bekannt geben und diese durch ein Begrüßungs- SMS und/oder
      E-Mail bestätigt wurden.

   2. Sie haben das Recht, die Vereinbarung darüber jederzeit zu kündigen oder von dieser Vereinbarung
      zurückzutreten. Die Kündigung bzw. den Rücktritt können Sie über Ihre(n) BetreuerIn oder über die
      E-Mail-Adresse office@ergo-versicherung.at geltend machen und ist gültig mit dem Einlangen bei
      uns.

   3. Diese Deckungserweiterung kann von uns jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist
      gekündigt werden.

   4. Mit dem Vertragsabschluss werden die Bestimmungen zur ERGO Unwetterwarnung anerkannt.

Artikel 55 - Lieferverpflichtung, Haftung für fehlerhafte Lieferung und Information

   1. Wir liefern mit Hilfe des Zustellservices eines Service-Providers die von Ihnen im Rahmen Ihres
      Vertrages bestellten Warnungen auf das jeweils gewünschte Medium.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start 2025


   2. Die bestellten Warnungen werden maschinell ausgelöst und zum Teil mit Hilfe von Providern
      zugestellt, auf die weder wir noch unsere Kooperationspartner Einfluss haben. Eine Haftung für
      fehlerhafte Zustellungen (Verzug, Nichtleistung, etc.) ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf
      Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruht, ebenso wie für Lieferstörungen, auf die unser
      Kooperationspartner keinen Einfluss haben konnte.

   3. Unwetterwarnungen werden mit Sorgfalt erstellt. Sie unterliegen aber aus der Natur der Sache und
      aufgrund der Nutzung technischer Hilfsmittel einem nicht beherrschbaren Irrtumsrisiko. Wir können
      daher unabhängig von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit keine Gewähr für die Richtigkeit,
      Vollständigkeit und Aktualität der Warnungen und Informationen übernehmen.

   4. Die Unwetterwarnungen werden ausschließlich für Gebiete innerhalb der Republik Österreich erstellt.

Artikel 56 - Kosten

Die Unwetterwarnung ist für Sie bei Abschluss einer Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start 2025
kostenfrei.

Artikel 57 - Welche Voraussetzungen sind für die Lieferung von SMS/E-Mail-Meldungen zu erfüllen?

Sie müssen uns, um das Service nutzen zu können, Ihre Handynummer oder E-Mail-Adresse
bekanntgeben.

Artikel 58 - Datenschutz

Personenbezogene Daten werden von uns und unserem Kooperationspartner nur zum Zwecke der
Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, sowie im Rahmen von gesetzlichen Verpflichtungen (z.B. des
Telekommunikationsgesetzes) verwendet. Sie erklären mit Anerkennung der Bestimmungen zur ERGO
Unwetterwarnung hierzu Ihre Einwilligung.

Artikel 59 – Schlussbestimmungen zur ERGO Unwetterwarnung

Sollten einzelne Bestimmungen der ERGO Unwetterwarnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Vertragslücke tritt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich
möglich, dem entspricht oder dem zumindest am nächsten kommt, was wir nach dem Sinn und Zweck des
Vertrages gewollt hätten, wenn wir die Unwirksamkeit der Bestimmung oder die Vertragslücke gekannt
hätten.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start 2025


Teil F - Differenzdeckung

Die Bestimmungen zur Differenzdeckung gelten ergänzend zu Teil A bis E der Allgemeinen Bedingungen für
die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start 2025 und haben nur Gültigkeit, wenn die Differenzdeckung
zu WohnlichER GO! Start 2025 vereinbart und in der Polizze ausgewiesen ist.

Artikel 60 - Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?

Diese Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze vereinbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende
Haushaltversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend beschriebenen Umfang. Der
Versicherungsschutz aus der anderweitig bestehenden Haushaltversicherung geht dem
Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung vor.

Artikel 61 - Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung?

   1. Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden
      Haushaltversicherung nicht oder nicht im vollen Umfang versichert sind, bis zur Höhe und Umfang
      des in der Polizze vereinbarten Versicherungsschutzes (das umfasst z.B. Versicherungssummen,
      Haftungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen) abzüglich der vertraglich vereinbarten Leistungen
      aus der anderweitig bestehenden Haushaltversicherung.

   2. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden
      Haushaltversicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum
      Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene
      Änderungen an der anderweitig bestehenden Haushaltversicherung bewirken keine Erweiterung der
      Differenzdeckung.

   3. Ergänzend zu den Bestimmungen aus Teil A bis E der Allgemeinen Bedingungen für die
      Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start 2025 werden Leistungen aus der Differenzdeckung
      nicht erbracht, wenn

       3.1. zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine anderweitige
            Haushaltversicherung bestanden hat;

       3.2. aus dem bestehenden Vertrag oder der bestehenden Differenzdeckung mangels
            Prämienzahlung kein Versicherungsschutz gegeben ist.

Artikel 62 - Was müssen Sie im Schadenfall tun?

   1. Sie haben einen Schadenfall

       1.1. zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Haushaltversicherung anzuzeigen und
            dort Ihre Ansprüche geltend zu machen;

       1.2. zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald Sie von dem anderweitigen Versicherer
            informiert werden, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter
            die Leistungspflicht fällt.

   2. Die übrigen in Teil A bis E der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER
      GO! Start 2025 genannten Obliegenheiten, die von Ihnen im Versicherungsfall zu beachten sind,
      bleiben unberührt; insbesondere haben Sie nach Aufforderung durch uns die erforderlichen
      Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur Feststellung der
      Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.


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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Start 2025


Artikel 63 - Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt?

   1. Der vorliegende Haushaltversicherungsvertrag wird zu dem in der Polizze genannten Endtermin der
      anderweitig bestehenden Haushaltversicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die
      Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die anderweitig
      bestehende Haushaltversicherung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vorzeitige
      Beendigung der anderweitig bestehenden Haushaltversicherung ist uns unverzüglich mitzuteilen.

   2. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist
      die hierfür vereinbarte Prämie zu entrichten.


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