# Getsafe Haushalt Comfort: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-getsafe-haushalt-comfort.php
- Rechtlicher Träger: Getsafe Insurance AG / Getsafe Digital GmbH (Digitalanbieter)
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen/Kundeninformationen Haushaltsversicherung Comfort](https://durchblicker.at/downloads/haushaltsversicherung/getsafe/Versicherungsbedingungen_Comfort_052022.pdf), Fassung 05.2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 2 Mio. € | Wir leisten für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen bis zu einer Pauschalversicherungssumme von 2.000.000 € je Versicherungsfall. | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 7.1, Seite 32 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | nein | die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dir wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 2.1, Seite 30 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Wir leisten für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 7.3, Seite 32 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 4.1, Seite 31 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Versicherungsschutz besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung. Es bestehen keine Vorgaben bezüglich Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte. | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 4.6, Seite 31 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereignisse, die weltweit (die ganze Erde) eingetreten sind. | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 5, Seite 32 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | von Personen, die für dich aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 4.4, Seite 31 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | deiner verheirateten Kinder und mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (z. B. Enkelkinder, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister), sofern diese keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 4.3, Seite 31 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Schäden, die zugefügt werden a) dir selbst; b) deiner Angehörigen | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 8.5, Seite 33 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung der Ziffer 8.6 a) fallen Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von einem Monat aufweist. | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 3.12 a), Seite 31 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung der Ziffer 8.6 a) fallen Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von einem Monat aufweist. | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 3.12 a), Seite 31 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Sachen, die du oder die für dich handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 8.6 a), Seite 33 |
| Verlust privater Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 8.7, Seite 33 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | nicht geregelt |  |  |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 8.4 c), Seite 33 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen. | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 3.9, Seite 30 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten; | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 3.8, Seite 30 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 1 kg; | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 3.10, Seite 30 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern, E-Bikes und E-Scooters; | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 3.4, Seite 30 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde. | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 3.7, Seite 30 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | nicht geregelt |  |  |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 3.5, Seite 30 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal; | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 3.1, Seite 30 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 3.2, Seite 30 |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nein | aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern bis zu einer Versicherungssumme von 100.000 € ausgenommen Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten, insbesondere Heizöl. | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 3.11, Seite 30 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 100.000 € | aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern bis zu einer Versicherungssumme von 100.000 € ausgenommen Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten, insbesondere Heizöl. | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 3.11, Seite 30 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Die Versicherung erstreckt sich auf deine Schadenersatzverpflichtungen als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 3, Seite 30 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Die Versicherung erstreckt sich auf deine Schadenersatzverpflichtungen als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 3, Seite 30 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 8.2, Seite 32 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Du hast das Recht, den Vertrag ohne Kündigungsfrist zum vereinbarten Ablauf der Versicherung oder jedes darauffolgenden Jahres zu kündigen. | AVB Ziffer 3.4, Seite 5 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Wir behalten uns ausdrücklich die Änderung der dem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen und, unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpassung (Indexierung), des vereinbarten Tarifs (Beitrag, Deckungsumfang) mit Wirkung für bestehende Verträge vor. | AVB Ziffer 5.8, Seite 8 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen. | BB-Haftpflicht-Comfort Ziffer 8.8, Seite 33 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen/Kundeninformationen Haushaltsversicherung Comfort

```text
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Versicherungsbedingungen/
Kundeninformationen

Stand: 05.2022


HAUSHALTSVERSICHERUNG
COMFORT


www.hellogetsafe.com


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Haushaltsversicherung, Stand 05.2022


 INHALTSVERZEICHNIS
                                HAUSHALTSVERSICHERUNG
                                COMFORT


          Vorwort                                                  03

          Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)                04-09

          Besondere Bedingungen zur Haushaltsversicherung
          „Comfort“ (BB-Haushalt-Comfort)                          10-29

          Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
          „Comfort“ (BB-PHV-Comfort)                               30-33

          Zusatzbedingungen zur Haushaltsversicherung – Erweiterung
          „Hundehaftpflicht“ (ZB-Hund)                              34-35

          Allgemeine Kundeninformationen                           35-38

          Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht             39

          Anhang: Auszüge aus dem Versicherungsvertragsgesetz      40-45


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Haushaltsversicherung, Stand 05.2022


      VORWORT
      Wir setzen alles daran, das Thema Versicherung so einfach und transparent wie möglich für dich zu machen.
      Allerdings sind uns in manchen Fällen die Hände gebunden - wie hier bei den vielen, teils komplizierten
      Vertragsdokumenten, die wir dir zur Verfügung stellen müssen. Aber keine Panik, wir führen dich durch den
      Versicherungsdschungel. Hier sind als Taschenlexikon schon mal ein paar Begriffe, die in den
      Vertragsdokumenten immer wieder auftauchen werden. Bei Fragen kannst du uns auch jederzeit in der App
      schreiben oder per E-Mail an support-at@hellogetsafe.com.


      Du                      bist unser Kunde und unser Vertragspartner. Somit bist du auch Versicherungsnehmer
                              (VN), Beitragszahler und versicherte Person (VP). Du sitzt am Lenkrad und steuerst das
                              Geschehen, kannst Erweiterungen aktivieren oder deaktivieren oder die gesamte
                              Geschäftsbeziehung mit uns kündigen.

      Versicherer             bezeichnet hier den jeweils Risikoschutz bietenden Versicherer (andsafe AG), der mit der
                              Getsafe Digital GmbH zusammenarbeitet. Den jeweiligen Versicherer entnimmst du der
                              Polizze, sowie den jeweiligen Versicherungsbedingungen.


      Getsafe Digital GmbH    ist eingetragen und zugelassen als Versicherungsvertreter (Versicherungsvermittler-
                              register Nummer D-QYBT-RIQKC-30). Diese vertritt den Versicherer und hat von ihm die
                              Vollmacht, Willenserklärungen entgegenzunehmen und zu überbringen. An Getsafe
                              Digital GmbH bezahlst du außerdem die Beiträge, die dann an den jeweiligen Versicherer
                              weitergeleitet werden.


      Erweiterung             Eine Erweiterung ergänzt deinen Versicherungsschutz um die Absicherung zusätzlicher
                              Risiken. Bitte beachte, dass die Zusatzbedingungen der Erweiterungen die Allgemeinen
                              Versicherungsbedingungen ergänzen und insoweit von diesen abweichen können.

      Polizze                 Sie umschreibt den Inhalt deines Versicherungsvertrages. Hier steht genau, wann der
                              Vertrag beginnt, wann er endet, wie viel du dafür bezahlen musst und welche
                              Bedingungen vereinbart sind. Egal wie viele Module oder Erweiterungen du aktiviert
                              hast, du erhältst immer genau eine digitale Polizze von uns. Sie wird automatisch in der
                              Getsafe-App abgelegt. Natürlich kannst du sie auch exportieren oder ausdrucken.

      Beitrag                 (auch „Versicherungsbeitrag“), ist der Betrag, den du – je nach Zahlweise – für deinen
                              Versicherungsschutz zahlen musst. Er wird auch Prämie bzw. Versicherungsprämie
                              genannt.

      Haushaltsmitglieder     sind die mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen und du selbst.


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      Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

      1      Vertragsparteien
      2      Versicherungsschutz, Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder
             Nichtzahlung
      3      Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung, Beitrag bei vorzeitiger Beendigung
      4      Anzeigepflicht vor Vertragsabschluss
      5      Weitere Regelungen
      6      Bedingungsgarantien


      1      Vertragsparteien

      1.1    Du
             Du bist unser Kunde und bezahlst uns die vereinbarten Beiträge. Nach dem Gesetz bist du der
             „Versicherungsnehmer“.

      1.2    Wir
             Wir sind andsafe (andsafe AG) und Getsafe (Getsafe Digital GmbH).

             Als andsafe AG sind wir nach dem Gesetz der „Versicherer“ und stehen dir bei versicherten Schäden
             (Versicherungsfällen) zur Seite.

             Als Getsafe Digital GmbH, haben wir als Versicherungsvertreter die Vollmacht erteilt bekommen deine
             Anzeigen und Erklärungen entgegenzunehmen. Somit kümmern wir uns als Getsafe Digital GmbH um
             den Vertrieb der Produkte und um die Vertragsverwaltung. Darüber hinaus sind wir als Getsafe Digital
             GmbH berechtigt den Beitrag einzuziehen.

      1.3    Versicherte Personen
             Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich dir zu. Das gilt auch, wenn andere
             Personen versichert sind und unabhängig davon, wer die Polizze besitzt.

             Soweit andere Personen versichert sind, sind diese neben dir für die Erfüllung der damit verbundenen
             Obliegenheiten/Pflichten (insbesondere im Schadensfall) verantwortlich.

      1.4    Rechtsnachfolger
             Alle für dich geltenden Bestimmungen sind auf deinen Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchssteller
             entsprechend anzuwenden.

      2      Versicherungsschutz, Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Fälligkeit, Folgen
             verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

      2.1    Beginn des Versicherungsschutzes
             Der Versicherungsschutz beginnt mit Zugang der Polizze, zu dem in der Polizze angegebenen Zeitpunkt,
             sofern der Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig (zur Fälligkeit) bezahlt wird. Zahlst du nicht rechtzeitig,
             beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.

             Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die
             ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch uns erforderlich. Die vorläufige Deckung endet bei
             Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert
             angenommen wird und du mit der Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags schuldhaft in Verzug
             gerätst. Wir sind berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Uns
             gebührt in diesem Fall der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag.

      2.2    Beitragszahlung
             Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt. Dies erfolgt entweder durch laufende
             Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

      2.3    Versicherungsperiode
             Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
             ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
             der Vertragsdauer.


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      2.4    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
             Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und in der
             übermittelten Polizze angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
             Bestehen deines Rücktrittsrechts.

             Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige
             Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

             Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit eingezogen werden kann und du der Abbuchung
             nicht widersprichst.

      2.5    Fälligkeit des Folgebeitrags
             Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
             Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.

             Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit eingezogen werden kann und du der Abbuchung
             nicht widersprichst.

      2.6    Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung
             Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 38, 39, 39a Versicherungsvertragsgesetz
             (VersVG – den Gesetzestext findest du im Anhang). Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches auf
             rückständige Folgebeiträge kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der nach § 39 VersVG gesetzten
             Zahlungsfristen erfolgen.

      3      Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung, Beitrag bei vorzeitiger Beendigung

      3.1    Vertragsdauer
             Der Vertrag ist für den in der Polizze angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

      3.2    Stillschweigende Verlängerung
             Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
             verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien fristgemäß vor dem Ablauf der jeweiligen
             Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

             Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungs-
             nehmers gehört (Verbraucherverträge), werden wir dich vor Beginn der Kündigungsfrist auf die
             Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig hinweisen, dass du zur
             Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist hast.

      3.3    Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
             Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne
             dass es einer Kündigung bedarf.

      3.4    Dein Kündigungsrecht
             Du hast das Recht, den Vertrag ohne Kündigungsfrist zum vereinbarten Ablauf der Versicherung oder
             jedes darauffolgenden Jahres zu kündigen.

      3.5    Unser Kündigungsrecht
             Wir haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum vereinbarten Ablauf der
             Versicherung oder jedes darauffolgenden Jahres, sowie im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
             über dein Vermögen zu kündigen.

      3.6    Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall
             Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
             vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns bzw. dir spätestens einen Monat nach dem Abschluss der
             Verhandlungen über die Entschädigung zugegangen sein.

             Du kannst bestimmen, ob deine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
             zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

             Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei dir wirksam.

      3.7    Wegfall des versicherten Interesses
             Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet
             der gesamte Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses
             Kenntnis erlangen.


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      3.8      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
      3.8.1.   Allgemeiner Grundsatz
               Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum
               entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

      3.8.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
      3.8.2.1 Trittst du vom Versicherungsvertrag rechtmäßig zurück (siehe Rücktrittsbelehrung in den Allgemeinen
              Kundeninformationen), müssen wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Rücktrittserklärung entfallenden
              Teil der Beiträge erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Rücktrittsbelehrung auf das Rücktrittsrecht,
              die Rechtsfolgen des Rücktritts und den zu zahlenden Betrag hingewiesen haben und du zugestimmt hast,
              dass der Versicherungsschutz vor Ende der Rücktrittsfrist beginnt.
              Ist die Rücktrittsbelehrung unterblieben, müssen wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr
              gezahlten Beitrag erstatten. Dies gilt nicht, wenn du Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
              Anspruch genommen hast.

      3.8.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so
              steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

               Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag
               nicht rechtzeitig gezahlt worden ist (§ 38 Abs. 1 VersVG), steht uns der Beitrag nur für die bis dahin
               verstrichene Vertragslaufzeit zu.

      3.8.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht
              uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

      3.8.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht
              uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen.

      4        Anzeigepflicht vor Vertragsabschluss

      4.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
               Du hast bis zur Abgabe deiner Vertragserklärung uns alle dir bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
               denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem
               vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir dir nach deiner
               Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen.

      4.2      Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
      4.2.1    Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
               Verletzt du deine Anzeigepflicht nach 4.1 AVB, können wir vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall stehen
               uns die für die verstrichene Vertragslaufzeit geleisteten bzw. zu leistenden Beiträge unverändert zu. Im Fall
               des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.

               Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn du die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
               vorsätzlich noch fahrlässig gemacht hast.

               Unser Rücktrittsrecht wegen fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn du nachweist,
               dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
               Bedingungen geschlossen hätten.

               Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen,
               wenn du nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
               Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Es besteht
               jedoch kein Versicherungsschutz, wenn du die Anzeigepflicht arglistig verletzt hast.

      4.2.2    Kündigung
               Verletzt du deine Anzeigepflicht nach 4.1 AVB schuldlos, können wir den Vertrag kündigen.
               Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn du nachweist, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
               nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.

      4.2.3    Vertragsänderung
               Ist unser Rücktrittsrecht nach 4.2.1 AVB ausgeschlossen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
               angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen
               Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von dir unverschuldeten
               Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
               Vertragsbestandteil.

               Bist du mit den geänderten Bedingungen nicht einverstanden, kannst du den Vertrag jederzeit mit
               sofortiger Wirkung kündigen. Wir haben dich in dieser Mitteilung auf dein Kündigungsrecht hinzuweisen.


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      4.3     Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
              Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats
              ab Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht in Textform geltend machen. Dabei müssen wir die
              Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
              weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist
              beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
              erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.

      4.4     Unsere Hinweispflicht
              Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir dich
              durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
              hingewiesen haben.

      4.5     Ausschluss von unseren Rechten
              Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
              wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

      4.6     Anfechtung
              Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

      4.7     Erlöschen unserer Rechte
              Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
              Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
              eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn du (oder dein Vertreter) die Anzeigepflicht vorsätzlich
              oder arglistig verletzt hast.

      5       Weitere Regelungen

      5.1     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung (Doppelversicherung)
              Eine Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) liegt vor, wenn                 das   Risiko   in   mehreren
              Versicherungsverträgen versichert ist.

              Wenn die Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) zustande gekommen ist, ohne dass du dies
              wusstest, kannst du die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.

              Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn du es nicht unverzüglich, längstens aber innerhalb eines Monats
              geltend machst, nachdem du von der Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) Kenntnis erlangt hast.
              Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, uns
              zugeht.

      5.2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

      5.2.1   Form, zuständige Stelle
              Die für uns oder für dich bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen
              und die unmittelbar gegenüber uns oder dir erfolgen, sind in Textform (z. B. über E-Mail, Getsafe-App)
              abzugeben.

              Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die in der Polizze oder in dessen
              Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
              Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

      5.2.2   Änderung deiner E-Mail-Adresse, Anschrifts- oder Namensänderung
              Sollte sich deine E-Mail-Adresse, deine Anschrift oder dein Name ändern, musst du uns dies unverzüglich
              mitteilen bzw. selbst in der Getsafe-App abändern.

              Hast du uns eine Änderung deiner E-Mail-Adresse nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
              dir gegenüber abzugeben ist, eine Nachricht über dein Kundenkonto in der Getsafe-App oder die
              Absendung einer E-Mail an die letzte uns bekannte E-Mail-Adresse. Die Erklärung gilt an dem Tag der
              Absendung als zugegangen.

              Falls gesetzlich die Schriftform vorgegeben ist, genügt im Fall einer uns nicht bekannt gegebenen
              Anschriftsänderung für eine Willenserklärung, die wir dir gegenüber abgeben, die Absendung eines
              eingeschriebenen Briefs an die letzte uns von dir bekannt gegebene Anschrift. Die Erklärung gilt in diesem
              Fall drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
              Änderung deines Namens.


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      5.3     Vollmacht des Versicherungsvertreters

      5.3.1   Erklärungen von dir
              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von dir abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen
              betreffend
              a) den Abschluss eines bzw. den Rücktritt von einem Versicherungsvertrag;
              b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
              c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
                 Versicherungsverhältnisses.

      5.3.2   Erklärungen von uns
              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Polizzen oder deren Nachträge
              an dich zu übermitteln.

      5.3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
              Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die du im Zusammenhang
              mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistest. Eine Beschränkung
              dieser Vollmacht musst du nur gegen dich gelten lassen, wenn du die Beschränkung bei der Vornahme
              der Zahlung kanntest oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kanntest.

      5.4     Verjährung
              Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten
              zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
              bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche
              erst nach zehn Jahren.

              Ist ein Anspruch von dir bei uns angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer
              schriftlichen Entscheidung von uns gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung
              derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen begründet ist.
              Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.

              Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Versicherungsvertrags-
              gesetzes (VersVG) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

      5.5     Örtlich zuständiges Gericht

      5.5.1   Klagen gegen uns
              Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
              unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
              Ferner ist auch das österreichische Gericht zuständig, in dessen Sprengel du zur Zeit der Klageerhebung
              deinen Sitz, den Sitz deiner Niederlassung, deinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, deinen
              gewöhnlichen Aufenthalt hast.

      5.5.2   Klagen gegen dich
              Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen dich bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
              deinem Sitz, dem Sitz deiner Niederlassung oder deinem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach deinem
              gewöhnlichen Aufenthalt.

      5.6     Anzuwendendes Recht
              Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht.

      5.7     Embargobestimmung (Sanktionsklausel)
              Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
              solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
              Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen.
              Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten
              von Amerika, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.

      5.8     Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarif
              Wir behalten uns ausdrücklich die Änderung der dem Vertrag zu Grunde liegenden
              Versicherungsbedingungen und, unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpassung
              (Indexierung), des vereinbarten Tarifs (Beitrag, Deckungsumfang) mit Wirkung für bestehende Verträge
              vor. Von einer solchen Änderung wirst du gesondert verständigt werden. Wenn du eine solche Änderung
              nicht innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich ablehnst, gilt dein Schweigen als Zustimmung zu dieser
              Änderung und die geänderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden Vertragsinhalt.


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      6      Bedingungsgarantien

      6.1    Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
             Werden die dieser Versicherung zugrundeliegenden vereinbarten Bedingungen und Klauseln
             ausschließlich zu deinem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen ab
             der nächsten Hauptfälligkeit auch für diesen Vertrag.

      6.2    Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
             Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser
             Versicherung eingetreten ist oder in die Gültigkeit einer unmittelbar davor bestandenen Vorversicherung
             fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit
             ablehnen.
             Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist,
             treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit
             die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies
             setzt voraus, dass du uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützt und deine
             diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtrittst.

             Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der
             Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.


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      Besondere Bedingungen zur Haushaltsversicherung
      „Comfort“ (BB-Haushalt-Comfort)
      1        Versicherte Gefahren und Schäden
               Wir zahlen Entschädigung für versicherte Sachen bei Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen
               durch
               ● Feuer (Brand) und weitere Sachbeschädigungen nach 3,
               ● Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und weitere Eigentumsdelikte nach 4,
               ● Leitungswasser nach 5,
               ● Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren nach 6,
               ● Weitere Gefahren und Schäden nach 7.

      2        Ausschlüsse, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, arglistige Täuschung, Repräsentanten

      2.1      Generelle Ausschlüsse
               Auch wenn andere Ursachen mitgewirkt haben, zahlen wir nicht für Schäden durch:
               a) Kriegsereignisse jeder Art (mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von
                  Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen), kriegsähnliche
                  Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, innere Unruhen einschließlich der Wegnahme von Sachen bei
                  Plünderungen, Rebellion, Aufruhr oder Aufstand,
               b) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen,
               c) Sturmflut, Grundwasser, Erdsenkung oder Vulkanausbruch.

      2.2      Vorsatz, Verstoß gegen gesetzl. Bestimmungen, Instandhaltungs- und Sicherheitsvorschriften
               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die gemäß § 61 VersVG vorsätzlich verursacht
               werden, sowie Schäden infolge Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen, behördliche Auflagen und
               Anordnungen, Instandhaltungsverpflichtungen und Sicherheitsvorschriften.

      2.3      Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls (grobe Fahrlässigkeit)
      2.3.1.   Wenn du den Schaden grob fahrlässig herbeifuhrst, ist dieser grundsätzlich versichert. Wir sind jedoch
               berechtigt, die Leistung in dem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens entspricht, zu kürzen.

      2.3.2.   Wir verzichten abweichend von 2.3.1 auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und somit auf die Kürzung
               bei grob fahrlässig verursachten Schäden bis 10% der Versicherungssumme.

      2.4      Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
               Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn du uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder
               die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschst oder zu täuschen versuchst. Ist die Täuschung
               oder der Täuschungsversuch durch dich in einem Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches
               rechtskräftig festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

      2.5      Repräsentanten
               Du musst dir die Kenntnis und das Verhalten deiner Repräsentanten zurechnen lassen.

      3        Feuer (Brand) und weitere Sachbeschädigungen

      3.1      Feuer (Brand)
               Versichert sind Schäden durch Feuer (Brand).
               Definition: Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
               verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer).

               Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden gilt der Brandherd als mitversichert.

      3.2      Seng- und Schmorschäden
               Mitversichert sind Seng- und Schmorschäden.
               Definition: Seng- und Schmorschäden sind örtlich begrenzte Schäden durch Hitzeeinwirkung, die durch
               Verfärbung der versengten Sachen sichtbar werden und nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder
               Implosion entstanden sind.

      3.3      Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Stromschäden
               Wir zahlen für
               a) Schäden durch Blitzschlag (der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf versicherte Sachen),
               b) Indirekte Blitzschäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder
                   sonstiger atmosphärisch bedingter Elektrizität,
               c) Schäden an Kühl- und Gefriergut in Kühlgeräten infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der
                   Energiezufuhr (z.B. Stromausfall) oder durch technisches Versagen der Geräte,
               d) Schäden an versicherten Sachen aufgrund Stromschwankungen durch den Netzbetreiber.


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      3.4    Explosion, Blindgänger aus beendeten Kriegen
             Versichert sind Schäden durch Explosion.
             Definition: Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von
             Gasen oder Dämpfen beruht.

             Mitversichert sind abweichend von 2.1 a) Explosionsschäden durch Blindgänger aus beendeten Kriegen.

      3.5    Implosion
             Versichert sind Schäden durch Implosion.
             Definition: Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
             Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.

      3.6    Rauch, Ruß und Verpuffung
             Mitversichert sind Schäden durch Rauch, Ruß und Verpuffung.

             Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung von Rauch oder Ruß entstehen.

      3.7    Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
             Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz
             seiner Teile oder seiner Ladung.

      3.8    Anprall sonstiger Fahrzeuge
             Mitversichert sind Schäden durch den Anprall von sonstigen Fahrzeugen (z.B. eines Schienen-, Straßen-
             oder Wasserfahrzeugs). Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug nicht von dir oder einer mit
             dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehalten, betrieben oder geführt wurde.

      3.9    Überschallknall
             Wir zahlen für Schäden durch Überschalldruckwellen infolge eines Überschallfluges.

      4      Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und weitere Eigentumsdelikte

      4.1    Einbruchdiebstahl
             Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:

             Wir kommen für den Schaden auf, wenn ein Dieb in Räume von Gebäuden
             a) einbricht, einsteigt oder mit unberechtigt nachgemachten Schlüsseln (falscher Schlüssel) oder mit Hilfe
                von Werkzeugen eindringt,
             b) mittels richtiger Schlüssel eindringt, die sich der Dieb durch einen versicherten Einbruch oder Raub
                beschafft hatte,
             c) mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er sich durch Diebstahl beschafft hatte, vorausgesetzt, dass
                weder du noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten
                ermöglicht hatte(st),
             d) eindringt und dort auf die in Absatz a) oder b) beschriebene Art ein Behältnis (z.B. Geldschrank) öffnet.

             Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte
             Sachen abhanden gekommen sind.

             Wir bieten auch Versicherungsschutz, wenn der Dieb aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes
             Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte.

             Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf
             frischer Tat angetroffen wird und gemäß 4.1 a) oder b) Gewalt anwendet oder androht, um sich den Besitz
             des gestohlen Gutes zu erhalten.

      4.2    Raub
             Raub ist in folgenden Fällen gegeben:

             Wir zahlen für Schäden durch Raub,
             a) wenn gegen Haushaltsmitglieder Gewalt angewendet wird, um deren Widerstandskraft gegen die
                Wegnahme versicherter Sachen auszuschließen (die Anwendung von Gewalt liegt nicht vor, wenn
                Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden, z.B. bei einem
                Trickdiebstahl),
             b) wenn Haushaltsmitglieder Sachen hergeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit
                Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll,
             c) wenn Haushaltsmitgliedern Sachen weggenommen werden, weil deren körperlicher Zustand
                beeinträchtigt und dadurch ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Wir ersetzen den Schaden jedoch
                nur, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar vor der Wegnahme durch einen Unfall oder eine nicht
                selbst verschuldete sonstige Ursache eingetreten war (zum Beispiel Ohnmacht oder Herzinfarkt, nicht
                aber Trunkenheit).

             Wir zahlen auch, wenn eine mit deiner Zustimmung am Versicherungsort anwesende Person von einem
             solchen Ereignis betroffen ist.


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             Bei einem versicherten Raub besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der
             Sachen an den Versicherungsort oder an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wird.

      4.3    Schäden durch versuchten Einbruchdiebstahl oder Raub
             Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die durch den Versuch eines Einbruchdiebstahls oder
             Raubs entstehen.

      4.4    Vandalismus nach Einbruchdiebstahl oder Raub
             Wir kommen auch für Schäden durch Vandalismus nach einem Einbruchdiebstahl oder Raub auf.
             Vandalismus liegt vor, wenn der Täter auf eine der in 4.1 oder 4.2 beschriebenen Arten in die versicherten
             Räume eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

      4.5    Kartenmissbrauch
             Werden durch Einbruchdiebstahl, Raub, oder einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl (nach 4.1, 4.2 oder 4.13)
             Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet bzw. weggenommen, so ersetzen wir dir den infolge des
             Missbrauchs dieser Karten entstandenen Schaden, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz
             besteht.

      4.6    Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Garderobenkästchen (Spinden), Schließfächern
             Versichert ist der Diebstahl versicherter Sachen aus
             a) dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder -anhängers oder einer auf dem
                Kraftfahrzeug montierten Dachbox;
             b) dem Innenraum (Kajüte, Backkiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeugs, der durch mindestens
                ein Sicherheitsschloss verschlossen sein muss;
             c) einem verschlossenen Garderobenkästchen, Spind oder einem verschlossenen Schließfach.

             Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Behältnisse fest umschlossen sind und
             vom Täter aufgebrochen oder mittels falscher Schlüssel oder mittels anderer Werkzeuge geöffnet wurden.
             Planen, Persenninge oder Ähnliches gelten nicht als feste Umschließung.

             Ausgeschlossen sind Bargeld und Wertsachen nach 8.2.1.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 € begrenzt.

      4.7    Einfacher Diebstahl auf dem Grundstück
             Versichert ist der Diebstahl innerhalb des Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt, von
             a) Wäsche und Bekleidung,
             b) Gartenmöbeln, Gartengeräten, Grills und sonstigem Garteninventar (z.B. Wäschespinnen oder Pflanzen
                in Zierkübeln),
             c) Aufsitzrasenmähern und Mährobotern,
             d) Gartenbeleuchtungen, Skulpturen und Zierbrunnen,
             e) Kinderspiel- und Sportgeräten (auch Trampoline),
             f) Antennenanlagen und Markisen,
             g) Waschmaschinen und Wäschetrocknern,

             Nicht versichert ist fremdes Eigentum.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt.

      4.8    Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Roll-/Krankenfahrstühlen und Gehhilfen
             Versichert ist der Diebstahl von Kinderwagen, Roll-/Krankenfahrstühlen und Gehhilfen aus
             gemeinschaftlich genutzten Räumen (auch Stiegenhaus/Treppenhaus) des Gebäudes, in dem sich die
             versicherte Wohnung befindet.

      4.9    Einfacher Diebstahl während stationären Aufenthalten
             Versichert ist der Diebstahl von versicherten Sachen, die sich innerhalb
             ● eines Krankenhauses,
             ● einer Rehabilitationseinrichtung oder
             ● einer Kuranstalt

             in dem Zimmer befinden, in dem Haushaltsmitglieder im Rahmen eines stationären Aufenthaltes
             untergebracht sind.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt. Für Wertsachen nach 8.2.1 ist die
             Entschädigung begrenzt auf 100 €.

      4.10   Einbruch über nicht versicherte Räume
             Versicherungsschutz besteht auch, wenn in das Gebäude, in dem sich der versicherte Wohnungsinhalt
             befindet, gemäß 4.1 in einen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne
             zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht
             versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.


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      4.11   Online-Banking-Betrug (Phishing)
             Versicherungsschutz besteht auch, wenn du durch gefälschte E-Mails oder Kurznachrichten getäuscht
             wirst und für das Online-Banking erforderliche Zugangs- und Identifikationsdaten deiner privaten
             Bankkonten an unbefugte Dritte übermittelst, die damit unberechtigte Online-Überweisungen
             durchführen. Dieser Schutz gilt in gleicher Weise auch für private Bankkonten der Haushaltsmitglieder.

             Nicht versichert sind Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt bzw. für die das kontoführende
             Kreditinstitut haftet.

             Ersetzt wird der unmittelbar aus den Überweisungen resultierende Vermögensschaden, höchstens jedoch
             2.500 € je Versicherungsfall. Dabei gelten sämtliche Überweisungen, die der unbefugte Dritte mit den
             abgefragten Daten durchgeführt hat, als ein Versicherungsfall.

      4.12   Einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz
             Versichert sind auch Schäden durch Diebstahl am Arbeitsplatz (innerhalb von Gebäuden) von
             Haushaltsmitgliedern während der Büro- und Geschäftszeiten.

             Nicht versichert sind Bargeld und Wertsachen nach 8.2.1.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt.

      4.13   Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes
             Ein einfacher Diebstahl am Versicherungsort liegt vor, wenn ein Täter am Versicherungsort versicherte
             Sachen entwendet, ohne dass ein Einbruch vorliegt.

             Versichert sind auch Schäden durch einen Trickdiebstahl, wenn sich der Dieb durch Täuschung eines
             Haushaltsmitglieds Zutritt zum Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen entwendet.

             Werden bei einem einfachen Diebstahl oder Trickdiebstahl Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet
             so gilt 4.5.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt. Für Bargeld und Wertsachen nach 8.2.1 gilt
             eine Entschädigungsgrenze 250 €.

      4.14   Diebstahl von Fahrrädern/E-Bikes innerhalb des Versicherungsgrundstückes
             Innerhalb des Versicherungsgrundstückes gelten gesicherte (versperrte; handelsübliches Fahrradschloss)
             Fahrräder/E-Bikes bis max. 1.000 € auf 1. Risiko mitversichert.
             Sollte diese Summe für dich nicht ausreichen, kannst du gegen einen Zusatzbeitrag die Versicherungs-
             summe für Fahrräder/E-Bikes innerhalb des Versicherungsgrundstückes auf bis zu max. 4.000 € erhöhen.
             Die für deinen Vertrag gültige Höchstentschädigung kannst du deiner Polizze entnehmen.

             Zusätzlich gilt:
             Wenn Fahrräder/E-Bikes in den von Haushaltsmitgliedern ausschließlich benützten, zu den
             Wohnräumlichkeiten gehörenden Räumen, wie Dachboden, Kellerabteil oder Ersatzraum (z.B. Schuppen),
             aufbewahrt bzw. abgestellt werden, genügt es, wenn der Raum versperrt ist.
             Wenn das Fahrrad/E-Bike am versicherten Grundstück, im Stiegenhaus und in gemeinschaftlich
             genutzten Räumen wie z.B. Fahrradabstellraum abgestellt wird, muss es mit einem geeigneten und
             eigenständigen Sicherheitsschloss an einen festen Gegenstand (z. B. Laternenpfahl) angeschlossen
             werden, wenn du es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Das Fahrrad/E-Bike bzw. der Fahrradanhänger muss
             so gesichert sein, dass ein Herausheben, Wegtragen oder einfaches Entfernen nicht möglich ist. Ist dies
             nicht der Fall, besteht kein Versicherungsschutz.
             Der Versicherungsschutz für E-Bikes erstreckt sich auf Diebstahl, Teilediebstahl und Raub. Bei Fahrrädern
             erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Diebstahl des kompletten Fahrrades und auf Raub
             (Teilediebstahl nicht versichert). Weiters mitversichert sind Schäden infolge von Brand (inkl.
             Schmorschäden), Explosion und Naturgewalten (Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen
             auch Dachlawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmung und Sturm).

             Örtlicher Geltungsbereich:
             Versichertes Grundstück laut Polizze (Versicherungsort).

             Definition E-Bike:
             Versichert gelten gemäß § 1 Abs. 2a KFG (Kraftfahrzeuggesetz) elektrisch angetriebene Fahrräder (E- Bikes)
             mit einer höchst zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt sowie einer Bauartgeschwindigkeit von
             nicht mehr 25 km/h.

      5      Leitungswasser

             Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
             ● Leitungswasserschäden nach 5.1,
             ● Frostbedingte- und sonstige Bruchschäden nach 5.2.


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      5.1     Leitungswasserschäden
              Wir zahlen bei Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser aus
              a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
              b) Einrichtungen, die mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden sind (zum Beispiel
                  Waschmaschinen), oder aus deren Wasser führenden Teilen,
              c) Klima- oder Heizungsanlagen,
              d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
              e) innen liegenden Regenfallrohren.

              Sole, Öle, Kühl- oder Kältemittel sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.

              Wir zahlen nicht für Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser, Schwamm, Wasser aus Aquarien,
              Wasserbetten, Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen sowie für Schäden am Inhalt
              eines ausgelaufenen Aquariums.

      5.2     Frostbedingte- und sonstige Bruchschäden
              Wir zahlen für folgende Schäden, sofern du die genannten Rohre und Installationen als Mieter oder
              Wohnungseigentümer auf deine Kosten beschafft oder übernommen hast:

              a) Frostbedingte- und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)
                 oder den damit verbundenen Schläuchen, an Rohren von Wasserlösch-, Berieselungs-, Klima- oder
                 Heizungsanlagen sowie an Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse,
                 Wassermesser),
              b) Frostbedingte Bruchschäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, sowie deren
                 Anschlussschläuchen, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teilen von Klima- oder
                 Heizungsanlagen.

              Für sonstige Bruchschäden an Armaturen (Bruchschäden die nicht durch Frost verursacht sind) ist die
              Entschädigung auf 500 € begrenzt.

              Wir zahlen nur, soweit sich die Rohre und Installationen innerhalb des Baukörpers befinden (oder auf dem
              Dach, soweit Rohre von Solarheizungsanlagen betroffen sind).

      6       Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren

              Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch die in Ziffer 6.1 – 6.8 genannten Gefahren und
              Abhandenkommen bei einem derartigen Ereignis.

      6.1     Sturm
              Definition: Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung mit einer Windgeschwindigkeit von
              mindestens 60 km pro Stunde.

              Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der
              Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:

      6.1.1   Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in
              einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen Sachen angerichtet.

      6.1.2   Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in
              dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für
              Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.

      6.2     Hagel
              Definition: Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

      6.3     Versicherte und nicht versicherte Sturm-/Hagelereignisse
      6.3.1   Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:

              a) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich
                 versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind
                 versichert.
              b) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude - oder mit
                 Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden -, baulich verbunden sind.
              c) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder
                 auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an
                 versicherten Sachen sind versichert.
              d) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem
                 versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
              e) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit
                 Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.


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      6.3.2   Versicherungsschutz besteht, wenn Regen, Hagel, Schnee, Schmelzwasser oder Schmutz durch eine
              Öffnung in das Gebäude eindringt, bei dem es sich um einen durch Sturm oder Hagel verursachten
              Gebäudeschaden handelt.

      6.3.3   Ausschlüsse
              Wir zahlen nicht für Schäden an Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Gartenmöbel,
              Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, gesicherte Fahrräder/E-Bikes sowie
              Antennenanlagen und Markisen (die ausschließlich zu deiner Wohnung gehören), sind jedoch auf dem
              gesamten Grundstück versichert.

              Deckungserweiterungen
      6.3.4   Optische Schäden an Markisen, Rollläden, Außenjalousien, Raffstores, Fensterläden, Gartenmöbeln
              Mitversichert sind abweichend von 6.3.3 bloße optische Schäden an Markisen, Rollläden, Außenjalousien,
              Raffstores, Fensterläden sowie an Garten- und Terrassenmöbel, wenn diese Sachen infolge Hagel Dellen
              aufweisen, diese visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind und du hierfür die Gefahr zu tragen hast. Die
              Entschädigungsleistung ist bei Austausch bzw. Reparatur mit 1.000 € auf Erstes Risiko begrenzt. Eine
              Wertminderung wird nicht entschädigt.

      6.3.5   Sturm- und Hagelschäden an Sachen außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück
              Abweichend von 6.3.3 zahlen wir auch für Sturm und Hagelschäden an versicherten Sachen auch
              außerhalb des Gebäudes auf dem gesamten Grundstück (inkl. Balkonen, Loggien, Terrassen), auf dem sich
              die versicherte Wohnung befindet.

              Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt.

      6.4     Schneedruck
              Definition: Als Schneedruckschäden gelten Schäden, die durch das Gewicht der angesammelten
              Schneelast entstehen.

      6.5     Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch
              Definition: Als Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutschschäden gelten Schäden, die durch Felsblöcke,
              Gesteinsteile oder Erdmassen entstehen, wenn diese selbständig in Bewegung geraten.

      6.6     Regen-, Schnee- und Schmelzwasser
              In Erweiterung zu 6.3.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden an den versicherten
              Sachen durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser vom Dach, das
              ● aus Dachrinnen,
              ● aus Ablaufrohren für Regen-, Schnee- und Schmelzwasser oder
              ● durch das Dach ins Innere des Gebäudes eingedrungen ist,
              und sofern du hierfür die Gefahr zu tragen hast.

              Nicht versichert sind Schäden, welche durch Rückstau (Rückstau auch aus dem Kanalsystem) entstehen,
              Schäden an der Hausfassade, am Dachgebälk, am Dach selbst, Auftauen und Reparaturen von Dachrinnen
              und Außenablaufrohren, Kosten für Wegräumen von Schnee und Eis usw., Schäden infolge Eindringens
              von Wasser durch offene Dachluken sowie durch Öffnungen am Dach bei Neu- bzw. Rohbauten,
              Umbauten oder anderen Arbeiten.

      6.7     Abrutschender Schnee, Dachlawinen, Eis- bzw. Eiszapfen
              Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen durch abrutschenden Schnee, Dachlawinen, Eis sowie
              Eiszapfen.

      6.8     Naturgefahren-Katastrophendeckung
      6.8.1   Versicherte Gefahren und Schäden

              Mitversichert sind Schäden an den versicherten Gebäuden durch
              a) Hochwasser, Überschwemmung,
              b) Vermurung,
              c) Erdbeben,
              d) Lawinen, Lawinenluftdruck.

              Alle Schäden, die aus ein und derselben Ursache im zeitlichen Zusammenhang innerhalb von 168 Stunden
              (1 Woche) in Österreich anfallen, gelten als ein Schadenereignis.

              Versicherungsschutz besteht nur für den versicherten Wohnungsinhalt, wenn sich dieser in einem
              Gebäude befindet, in dem bereits Giebelmauerwerk aufgemauert, Decken eingezogen, Dach geschlossen,
              Dachvorsprünge verputzt oder verschalt und alle Dachbodenöffnungen, Fenster, Stiegenaufgänge und
              dgl. verschlossen sind.

              Hochwasser, Überschwemmung
              Definition: Als Hochwasser oder Überschwemmung gilt eine Überflutung durch
              ● Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern infolge von außergewöhnlicher
                 Witterung;
              ● außergewöhnliche Witterung, die von Grund und Boden oder dem Abwassersystem nicht

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                  aufgenommen werden kann;
              ●   Rückstau aus dem Abwassersystem infolge von außergewöhnlicher Witterung;
              ●   plötzliches Ansteigen des Grundwassersspiegels aufgrund außergewöhnlicher Witterung.

              Vemurung
              Definition: Als Vermurung gelten Massenbewegungen, die durch Wassereinwirkung ausgelöst werden.
              Derartige Muren enthalten Erdreich und Wasser etwa in gleichem Ausmaß und stellen einen
              Schlammstrom mit flussähnlichem Verlauf dar, der sich der Talform anpasst.

              Erdbeben
              Definition: Als Erdbeben gelten großräumige Erschütterungen des Erdbodens, deren naturbedingte
              Ursache im Erdinneren liegt. Die Erdstöße müssen nach den Messungen von mindestens zwei
              Erdbebenstationen für den Versicherungsort mindestens die Magnitude ML = 3,5 nach C.F. Richter
              erreichen.

              Lawinen
              Definition: Als Lawinen gelten an Berghängen plötzlich niedergehende Schnee- und Eismassen, deren
              Abgehen durch eine naturbedingte Lösung des Zusammenhaltes der Schneedecke in Folge zu großen
              Gewichtes der Schneemassen verursacht wird.

              Lawinenluftdruck
              Definition: Als Lawinenluftdruck gelten die in Begleitung von niedergehenden Lawinen (Staublawinen)
              auftretenden Luftwirbel, die hohe lokale Wind- stärken (durch Luftdruck und Sog) erzeugen können.

      6.8.2   Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse)

              Der Versicherungsschutz bezieht sich keinesfalls auf
              ● Schäden an einem baufälligen bzw. ganz oder teilweise mangelhaft instand gehaltenen Gebäude.
              ● Schäden an einem undichten Gebäude (z.B. undichter Keller), ausgenommen das Wasser ist als Folge
                 einer Ursache gemäß Ziffer 6.8.1 in das Gebäude nachweislich durch geschlossene Öffnungen (z.B.
                 Türen, Fenster) gelangt.
              ● Schäden infolge Eindringens von Wasser durch offene Dachluken und durch Öffnungen am Dach bei
                 Neubauten.
              ● Schäden durch Grundwasser.
              ● Schäden am Gebäude, in dem im Zuge von Umbau- oder anderen Arbeiten Baubestandteile aus der
                 üblichen Verankerung oder Befestigung gelöst wurden oder nicht entsprechend mit dem sonstigen
                 Bauwerk verbunden worden sind.
              ● Schäden durch Auftauen von Schnee und Eis sowie Reparaturen von Dachrinnen und
                 Außenablaufrohren.
              ● Kosten für Wegräumen von Schnee und Eis.
              ● Schäden, die durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen entstehen.
              ● Schäden an Außenanlagen und/oder Sachen im Freien.
              ● reine Verschmutzungsschäden an der Hausfassade, an Außenmauern und dem Außenverputz samt
                 Isolation.
              ● Schäden infolge Vermurungen, wenn sie die Folge von Erdaufschüttungen bzw. – abgrabungen oder
                 Sprengungen sind.
              ● Schäden aufgrund von Trockenheit oder Austrocknung.

      6.8.3   Entschädigungsgrenzen
              Die Höchstentschädigung der Naturgefahren-Katastrophendeckung beträgt für pro Schadensfall 5.000 €
              auf 1. Risiko.

              Die Ersatzleistung erfolgt unabhängig von Zahlungen öffentlicher Institutionen oder Einrichtungen und
              unabhängig davon, ob bei anderen Versicherungsunternehmen ebenfalls Deckung besteht.

              Sollte bei uns der Wohnungsinhalt und das Gebäude versichert sein, gilt für die Naturgefahren-
              Katastrophendeckung ein Summenausgleich als vereinbart. Die daraus folgende Summe bildet dann
              zusammen die gemeinsamen Versicherungssumme für Schäden am Wohnungsinhalt und am Eigenheim.

      6.8.4   Nebenkosten
              Im Rahmen der vorgenannten Höchstentschädigung – also nicht zusätzlich – gelten die
              Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Demontage- und Remontagekosten, Abdeckkosten und
              Reinigungskosten sowie Entsorgungskosten mit Erdreich bis max. 1.500 € mitversichert.

      6.8.5   Besondere Pflichten
              In Ergänzung zu den Pflichten in 17 der Besonderen Bedingungen zur Haushaltsversicherung hast du alle
              notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen.
              Insbesondere sind bei rückstaugefährdeten Räumen zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw.
              Rückstauschäden wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen
              stets funktionsbereit zu halten.


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      6.8.6   Folgen von Pflichtverletzungen
              Die Folgen einer Pflichtverletzung sind in den Besonderen Bedingungen zur Haushaltsversicherung (BB-
              Haushalt-Comfort) unter Nr. 17.5 näher geregelt.

      7       Weitere Gefahren und Schäden

      7.1     Beschädigung und Verlust von aufgegebenem Reisegepäck
              Versichert ist bis 250 € die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust von versicherten Sachen auf Reisen,
              während sie sich in Gewahrsam eines Beförderungs-, eines Beherbergungsunternehmens oder einer
              gewerblichen Gepäckaufbewahrung befinden.

              Bitte beachte: Die Schäden sind dem Beförderungs-, Beherbergungsunternehmen oder der
              Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Uns ist hierüber eine Bestätigung des entsprechenden
              Unternehmens einzureichen. Das entsprechende Unternehmen ist vorab in Anspruch zu nehmen (der
              Versicherungsschutz ist subsidiär).

      7.2     Garderobenkästchen
              Es liegt ein ersatzpflichtiger Schaden auch dann vor, wenn versicherte Sachen von Haushaltsmitgliedern
              in einem versperrten Garderobekästchen innerhalb Österreichs im Rahmen der Feuer-, Leitungswasser-
              und Sturmversicherung beschädigt werden. Die Höchstentschädigung beträgt max. 500 €.

      7.3     Transportmittelunfall beim Umzug
              Wir zahlen auch für versicherten Sachen, die bei einem Umzug nach Ziffer 15.1 mit einem Kraftfahrzeug
              oder einem öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels
              zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

              Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall beträgt max. 1.000 €.

      8       Versicherte Sachen und nicht versicherte Sachen

              Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt innerhalb des in der Polizze bezeichneten Versicherungsorts.
              Wohnungsinhalt, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls aus dem
              Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhanden
              kommt, ist auch versichert.

              Wohnungsinhalt außerhalb des in der Polizze bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der
              Außenversicherung nach 12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.

      8.1     Wohnungsinhalt
              Zum Wohnungsinhalt zählen
              a) alle beweglichen Sachen, die den Haushaltsmitgliedern zur privaten Nutzung (Gebrauch und
                 Verbrauch) dienen;
              b) Bargeld und Wertsachen in den Grenzen nach 8.2.2 und 8.2.3;
              c) Haustiere, die üblicherweise in Wohnungen gehalten werden (zum Beispiel Hunde, Katzen oder Vögel);
              d) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung dienen;
              e) Antiquitäten, Kunstgegenstände und Pelze.

      8.2     Wertsachen und deren Entschädigungsgrenzen, Wertschutzschränke (Safe)
      8.2.1   Definition Wertsachen
              Als Wertsachen gelten Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel, Schmuck, Armband- und
              Taschenuhren, Edelsteine, Perlen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, Briefmarken- und
              Münzsammlungen.

      8.2.2   Besondere Entschädigungsgrenze für Wertsachen in Möbeln oder im Safe ohne Panzerung oder
              freilegend
              Befinden sich in 8.2.1 genannte Wertsachen in Möbeln (auch unversperrten), in einem Safe ohne Panzerung
              oder freiliegend, ist die Haftung mit folgenden Beträgen begrenzt:

              a) 200 €     insgesamt für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel;
              b) 5.000 €   insgesamt für Schmuck, Armband- und Taschenuhren, Edelsteine, Perlen sowie alle Sachen
                 aus Gold und Platin, Briefmarken- und Münzsammlungen, Urkunden einschließlich Sparbücher und
                 sonstige Wertpapiere.

      8.2.3   Besondere Entschädigungsgrenze für Wertsachen im Safe (Klasse EN0, EN1 und EN2)
              Befinden sich in 8.2.1 genannte Wertsachen in einem
              a) versperrten, eisernen, feuerfesten Geldschrank (der Sicherheitsklasse EN0/VSÖ IV, mit mindestens
                  100 kg Gewicht) oder in einer versperrten Einsatzkasse (der Sicherheitsklasse EN0/VSÖ IV, mit
                  mindestens 100 kg Gewicht), ist die Haftung insgesamt begrenzt auf 10.000 €;
              b) versperrten, eisernen, feuerfesten Geldschrank (der Sicherheitsklasse EN1/VSÖ III, mit mindestens
                  100 kg Gewicht) oder in einer versperrten Einsatzkasse (der Sicherheitsklasse EN1/VSÖ III, mit
                  mindestens 100 kg Gewicht), ist die Haftung insgesamt begrenzt auf 20.000 €;
              c) im versperrten Geldschrank (Gewicht über 250 kg) mit besserem Sicherheitsgrad als unter b)

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                  beschrieben oder im versperrten Mauer- bzw. Wandsafe mit mindestens Schlossschutzpanzer
                  (Sicherheitsklasse EN2/VSÖ II), ist die Haftung insgesamt begrenzt auf 40.000 €.

              Safes sind nach Herstellerangaben einzumauern; unter 1.000 kg muss der Safe fest mit dem Boden- oder
              der Wand verbunden sein. Kundenschließfächer in Tresorräumen von Banken stehen
              Wertschutzschränken/Safes nach Absatz c) gleich.

      8.3     Ferner gehören zum Wohnungsinhalt:
      8.3.1   Baubestandteile und Gebäudezubehör
              Zum Wohnungsinhalt zählen auch Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und
              Deckenverkleidungen, Heizungsanlagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts und Armaturen. Diese
              gehören dann nicht zum Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befinden
              und der Wohnungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes ist.

      8.3.2   Fahrzeuge
              Zum Wohnungsinhalt zählen auch
              a) E-Bikes/Pedelecs, selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher und Go-Karts, soweit diese nicht
                 versicherungspflichtig sind,
              b) nicht versicherungspflichtige Spielfahrzeuge (auch Modellfahrzeuge, Flugmodelle und Drohnen),
              c) Fallschirme, Gleitschirme und nicht motorisierte Flugdrachen,
              d) Kanus sowie Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte (auch Kite-
                 Surfgeräte, Stand-Up-Paddel-Boards),
              e) Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen (z. B. Kindersitze, Sommer-/Winterräder, Fahrradträger und
                 Dachboxen), sofern sie nicht am Fahrzeug montiert sind.

              Für Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen nach 8.3.2 e) ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf
              2.500 € begrenzt.

              Nicht versichert sind alle sonstigen Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie
              Teile und Zubehör von Luft- und Wasserfahrzeugen nach 8.4.1 c) und d).

      8.3.3   Fremdes Eigentum
              Zu den versicherten Sachen zählt auch fremdes Eigentum (zum Beispiel von Besuchern), das sich in
              deinem Haushalt befindet - soweit keine Entschädigung über eine andere Versicherung erlangt werden
              kann. Nicht versichert sind Sachen von deinen Mietern bzw. Untermietern nach 8.4.1 e).

      8.3.4   Einbauten
              Zu den versicherten Sachen zählen auch alle in das Gebäude eingefügte Sachen (z.B. Einbaumöbel und
              Einbauküchen), sofern du diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf deine Kosten beschafft oder
              übernommen hast. Du musst aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.

              Serienmäßig produzierte Anbaumöbel und -küchen, die ohne großen Einbauaufwand an die
              Gebäudeverhältnisse angepasst wurden, sind versichert, unabhängig davon, wem sie gehören.

      8.3.5   Einrichtung von Fremdenzimmern
              Zu den versicherten Sachen zählt auch die Einrichtung von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger
              Fremdenbeherbergung.

      8.3.6   Gebäudeverglasungen
              Gebäudeverglasungen, die zu den von Haushaltsmitgliedern ausschließlich benützten Räumen gehören,
              bis zu einem Ausmaß von 5 m² pro Einzelscheibe bzw. -element.

      8.3.7   Gelagerte Baubestandteile
              In Abänderung von Ziffer 8.3.1 gelten im Rahmen der Versicherungssumme Baubestandteile, die noch
              nicht fix montiert sind, bis zu max. 7.500 € als mitversichert, sofern
              • sie zum Einbau in die Wohnungsräumlichkeiten vorgesehen sind;
              • sie ausschließlich privaten Verwendungszwecken dienen.

      8.3.8   Adaptierung und Baubestandteile
              In Abänderung von Ziffer 8.3.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Rahmen der
              Versicherungssumme zusätzlich auf folgende vom Versicherungsnehmer eingebrachte und fix montierte
              Baubestandteile:
              Elektro- und Sanitärinstallationen, Türen, Zargen und Fenster, sofern diese im Rahmen der
              Versicherungssumme berücksichtigt wurden der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr zu tragen hat.

              Diese Haftungserweiterung gilt nicht
              • für Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn der Wohnungsinhaber auch Inhaber dieser Gebäude ist;
              • wenn aus einer anderweitigen Versicherung Schadenersatz erlangt werden kann (Subsidiär).

      8.4     Nicht versicherte Sachen
      8.4.1   Nicht zum Wohnungsinhalt gehören
              a) Baubestandteile und Gebäudezubehör, es sein denn, sie sind in Nr. 8.3.4 oder 8.3.6 genannt,


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              b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergangene Sachen, für die er die
                 Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch dich als Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt
                 werden, sind diese ebenfalls nicht mitversichert,
              c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und
                 Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 8.3.2 a) und e) genannt,
              d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht
                 eingebauter Teile, soweit nicht unter 8.3.2 b) bis d) genannt,
              e) Wohnungsinhalt von Mietern bzw. Untermietern in deiner Wohnung (auch bei kurzzeitiger Vermietung
                 einer Unterkunft zum Beispiel über Airbnb), es sei denn, dieser wurde ihnen von dir überlassen,
              f) Wohnungsinhalt in Privatbesitz, der bereits durch einen besonderen Versicherungsvertrag versichert
                 ist (zum Beispiel über eine Spezialversicherung für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände,
                 Musikinstrumente, Jagd- und Sportwaffen),
              g) Handelswaren, Geschäfts- und Sammelgelder.

      8.4.2   Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine versicherten Sachen. Kosten für die
              technische Wiederherstellung von Daten und Programmen sind jedoch im Umfang von 9.8 versichert.

      9       Versicherte Kosten

      9.1     Hotel-, Transport- und Lagerkosten
              Falls deine Wohnung durch einen versicherten Schaden unbewohnbar wird (das heißt die Wohnung ist
              auch nicht teilweise bewohnbar), übernehmen wir folgende Kosten:
              a) für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung (z.B. Ersatzwohnung) bis zu 60 € pro Übernachtung. Wenn
                  du stattdessen z.B. bei Verwandten, Freunden oder Bekannten übernachtest, zahlen wir, sofern du es
                  wünschst, eine Aufwandsentschädigung von bis zu 30 € pro Tag;
              b) für die Unterbringung von Haustieren (zum Beispiel in einer Tierpension) bis zu 25 € pro Tag;
              c) für Transport und Zwischenlagerung von versichertem Wohnungsinhalt bis 2.500 €.

              Die Wohnung gilt als unbewohnbar, wenn die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar
              ist.

              Die Kosten übernehmen wir, bis die Wohnung wieder bewohnbar ist oder du in eine andere Wohnung
              umgezogen bist, längstens für 180 Tage.

      9.2     Schlossänderungskosten
              Wir übernehmen die Kosten für Schlossänderungen bis max. 1.000 €, wenn Schlüssel für
              a) Türen der Wohnung,
              b) in der Wohnung befindliche Wertschutzschränke,
              c) Gemeinschaftstüren, die gemeinsam mit anderen Hausbewohnern benutzt werden

              durch einen versicherten Schaden abhandengekommen sind.

      9.3     Reparaturkosten für Gebäudeschäden
              Folgende Kosten übernehmen wir aufgrund eines versicherten Schadenereignisses, auch wenn es sich
              dabei nicht um Schäden an deinem Wohnungsinhalt handelt:
              a) für die Reparatur von Schäden im Bereich der Wohnung durch einen Einbruch, Raub oder den Versuch
                 einer solchen Tat;
              b) für die Reparatur von Schäden innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder
                 Raub;
              c) für die Reparatur von Nässeschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten der Wohnung.

      9.4     Aufräumungs-, Transport-, Reinigungs- und Entsorgungskosten
              Wir übernehmen die bei einem entschädigungspflichtigen Schaden entstandenen Aufräumungskosten
              (einschließlich Transport bis zur nächsten gestatteten Ablagerungsstätte bzw. Deponie) und
              Reinigungskosten der versicherten Räumlichkeit sowie die Behandlung und Mehrkosten von gefährlichem
              Abfall und Problemstoffen (Sonderabfall), der aus versicherten Sachen nach einem ersatzpflichtigen
              Schadenereignis entsteht, bis 20 % der Versicherungs-/Höchsthaftungssumme maximal 20.000 €
              mitversichert.

              Darunter fallen folgende Kosten:
                  •   Untersuchungskosten, sofern behördlich vorgeschrieben;
                  •   Behandlungskosten von Sonderabfall;
                  •   Entsorgungskosten von Sonderabfall;
                  •   Deponierungskosten von Sonderabfall inkl. Öffentlicher Abgaben.

      9.5     Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
              Wir ersetzen die Kosten für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines Schadens,
              a) die du bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach für geboten halten durftest (auch wenn
                 die Aufwendungen letztlich erfolglos geblieben sind) oder
              b) um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu
                 mindern, sofern diese Aufwendungen verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen


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                auf unsere Weisung entstanden sind. Wenn du es wünschst, werden wir dir den erforderlichen Betrag
                vorschießen.

             Versichert sind auch Feuerlöschkosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, jedoch
             nur soweit diese Leistungen nicht bereits im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

      9.6    Schadenermittlungskosten
             Wir übernehmen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens,
             sofern die Aufwendungen nach den Umständen geboten waren. Für einen von dir hinzugezogenen
             Sachverständigen oder Beistand tragen wir die Kosten aber nur, sofern wir dich zur Zuziehung aufgefordert
             haben.

      9.7    Kosten für Mehrverbrauch an Wasser, Gas und Strom
             Wir übernehmen die aufgrund eines versicherten Schadens entstehenden Kosten für den Mehrverbrauch
             an Wasser, Gas und Strom bis 1.000 €.

      9.8    Datenrettungskosten
             Wir übernehmen die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort notwendigen Aufwendungen
             für die technische Wiederherstellung (nicht Wiederbeschaffung) von elektronisch gespeicherten,
             ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und
             Programmen.

             Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzänderung an dem
             Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar
             sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

             Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung du nicht
             berechtigt bist (zum Beispiel Raubkopien) sowie für Programme und Daten, die du auf einem
             Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhältst. Ebenso wird für die Kosten eines neuerlichen
             Lizenzerwerbs keine Entschädigung geleistet.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt.

      9.9    Telefonkosten nach Einbruch
             Wir übernehmen die Kosten, die durch eine missbräuchliche Benutzung des Telefons (Festnetz- und
             Mobilfunk) am Versicherungsort nach einem Einbruch entstehen bis 1.000 €.

      9.10   Umzugskosten nach einem Schaden
             Wenn deine Wohnung durch einen versicherten Schaden dauerhaft unbewohnbar wird, übernehmen wir
             die Kosten bis 1.000 € für den Umzug in eine andere Wohnung.

      9.11   Stornierungs- oder Rückreisekosten einer Urlaubsreise
             Wenn du wegen eines erheblichen Versicherungsfalls eine Urlaubsreise stornieren oder abbrechen und an
             den Schadenort zurückreisen musst, erstatten wir dir
             a) die dadurch verursachten Stornierungskosten oder
             b) die Fahrtmehrkosten der vorzeitigen Rückreise.

             Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 € übersteigt und die
             Anwesenheit am Schadenort notwendig macht. Ersetzt werden die Fahrtmehrkosten für ein
             angemessenes Reisemittel (beispielsweise Flugzeug, Bahn, PKW). Die Angemessenheit richtet sich
             danach, welches Reisemittel du für die Urlaubsreise benutzt hast und wie dringend deine Rückreise ist. Die
             Kosten erstatten wir auch für mitreisende Haushaltsmitglieder und mitreisende Haustiere.

             Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise oder Stornierung werden bis max. 2.500 € übernommen.

      9.12   Tierarztkosten
             Wenn durch einen versicherten Schaden Haustiere verletzt werden, übernehmen wir die hierfür
             notwendigen Behandlungskosten bei einem Tierarzt bis 1.000 €.

      9.13   Wiederbeschaffungskosten für Dokumente
             Wir übernehmen die aufgrund eines versicherten              Schadens    notwendigen     Kosten   für   die
             Wiederbeschaffung von Dokumenten bis 1.000 €.

      9.14   Kosten für Behördenwege
             Wir ersetzen die notwendigen Mehrkosten durch Behördenwege, die im Zusammenhang mit dem
             Schaden anfallen.

      9.15   Mehrkosten für energieeffizientere Haushaltsgeräte
             Wir ersetzen die Mehrkosten für nach einem versicherten Schaden neu zu beschaffende wasser- bzw.
             energiesparende Haushaltsgeräte (wie z.B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke) der zu diesem
             Zeitpunkt verfügbaren höchsten Effizienzklasse.

             Die Entschädigung je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 500 € begrenzt.

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      9.16   Sicherungsmaßnahmen
             Für Sicherungsmaßnahmen aufgrund eines versicherten Schadens übernehmen wir folgende Kosten:
             a) für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen,
             b) für die Bewachung versicherter Sachen bis zu 48 Stunden, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde
                 und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
      9.17   Mehrkosten durch Technologiefortschritt
             Wir ersetzen die durch einen versicherten Schaden entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung
             oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in
             gleicher Art und Güte aufgrund Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.
             Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, welches der vom Schaden betroffenen
             Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.

      9.18   Kosten für Psychologische Hilfe
             Wenn Haushaltsmitglieder aufgrund eines versicherten Schadens eine psychologische Betreuung
             benötigen, übernehmen wir die hierdurch entstandenen Kosten bis 500 €.

             Diese Deckung besteht subsidiär (sofern keine Entschädigung über eine andere Versicherung erlangt
             werden kann).

      9.19   Reparaturkosten für selbst verursachte Schäden durch Heimwerkertätigkeiten
             Wir übernehmen Reparaturkosten für selbst verursachte Schäden an nicht freiliegenden Strom-, Wasser-
             oder Gasleitungen innerhalb der versicherten Räumlichkeiten durch Heimwerkertätigkeiten von
             Haushaltsmitgliedern.

             Die Entschädigung je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 500 € begrenzt.

      10     Versicherungsort

      10.1   Wohnung und von Haushaltsmitgliedern genutzte Räume auf dem Grundstück
             Versicherungsort ist deine Wohnung an der in der Polizze genannten Adresse. Zum Versicherungsort
             zählen auch alle auf dem Grundstück befindlichen Räume (z.B. Dachboden, Keller), Garagen, Carports,
             Loggien, Balkone und an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen, die ausschließlich von den
             Haushaltsmitgliedern privat genutzt werden.

      10.2   Arbeitszimmer
             Rein beruflich oder gewerblich genutzte Räume zählen zum Versicherungsort, wenn diese ausschließlich
             über deine Wohnung zu betreten sind.

      10.3   Gemeinschaftsräume
             Zum Versicherungsort zählen auch auf dem Grundstück befindliche Gemeinschaftsräume, die zur
             Aufbewahrung von versicherten Sachen vorgesehen sind (zum Beispiel ausgewiesene Stellflächen in
             Fluren, Fahrrad- und Waschkeller).

      10.4   Sachen im Freien auf dem Grundstück und im Stiegenhaus/Treppenhaus
             Für Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, gesicherte Fahrräder/E-Bikes,
             Antennenanlagen und Markisen, gilt als Versicherungsort das gesamte Grundstück (inkl. Stiegenhaus), auf
             dem sich die versicherte Wohnung befindet.

      10.5   Gemietete Lagerräume
             Zum Versicherungsort zählen auch von Haushaltsmitgliedern ausschließlich zu privaten Zwecken
             gemietete gemauerte Lagerräume (Storage) innerhalb Österreichs. Ausgeschlossen von der Versicherung
             bleiben Schmuck, Wertsachen, Geld- und Geldeswert, Uhren, Elektro- und elektronische Geräte nebst
             Zubehör. Die Versicherung gilt nur soweit keine andere Versicherung Entschädigung leistet. Die
             Entschädigung ist begrenzt auf max. 2.500 € begrenzt.

      10.6   Kundenschließfächer von Banken
             Zum Versicherungsort zählen auch von Haushaltsmitgliedern ausschließlich zu privaten Zwecken
             genutzte Kundenschließfächer in Tresorräumen von Banken in Österreich. Diese Deckung besteht
             subsidiär zu einem Schadenersatzanspruch gegenüber der verwahrenden Bank.

      10.7   Definition der Wohnfläche
             Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume der Wohnung oder des Einfamilienhauses einschließlich
             Hobbyräume (siehe Mietvertrag/Baubeschreibung etc.). Unberücksichtigt bleiben Treppen, Balkone,
             Loggien und Terrassen sowie Keller-, Speicher-/Bodenräume, die nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken
             genutzt werden.

      11     Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen

             Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den du je Versicherungsfall selbst
             zu tragen hast. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach
             oben.


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             Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich
             je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. Die für dich gültige
             Selbstbeteiligung kannst du deiner Polizze entnehmen.

      12     Außenversicherung

      12.1   Begriff und Geltungsdauer
             Dein Wohnungsinhalt ist europaweit (im geographischen Sinne) versichert, solange er sich vorübergehend
             außerhalb des Versicherungsortes befindet. Zeiträume von mehr als 6 Monaten gelten nicht mehr als
             vorübergehend.

      12.2   Mitversicherung des Wohnungsinhalts von studierenden Kindern
             Halten sich Kinder von Haushaltsmitgliedern zur Ausbildung oder des Studiums außerhalb der Wohnung
             auf, so gilt der Wohnungsinhalt bis 5.000 € auf 1. Risiko (Studentenwohnung) mitversichert. Abweichend
             von 12.1 gilt dies weltweit und solange als vorübergehend, bis die Ausbildung oder das Studium beendet
             wird.

      12.3   Einbruch
             Für Schäden durch Einbruch müssen die in 4.1 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

      12.4   Raub
             Bei Raub unter Androhung einer Gewalttat nach 4.2 Absatz b) besteht Außenversicherungsschutz nur
             wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Wir zahlen nicht für Sachen, die erst
             auf Verlangen der Täter an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.

      12.5   Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl
             Einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl gilt im Rahmen der Außenversicherung nicht mitversichert. Nur
             wenn hierfür ein besonderer Einschluss (z.B. einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz) erfolgt, gilt dies in diesen
             speziellen Fällen auch außerhalb des Versicherungsortes mitversichert.

      12.6   Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren
             Für Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren nach Ziffer 6 besteht Außenversicherungsschutz nur
             innerhalb von Gebäuden.

      12.7   Entschädigungsgrenze
             Die Entschädigung für vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindliche Sachen ist insgesamt
             auf 10% der Versicherungssumme begrenzt. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zudem die
             Entschädigungsgrenzen nach 8.2.2.

      13     Versicherungswert, Versicherungssumme und ihre Anpassung

      13.1   Versicherungswert
             Der wie folgt zu ermittelnde Versicherungswert ist die Grundlage für die Berechnung der Schadenzahlung:
             a) der Versicherungswert ist der Wert für die Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte in
                neuwertigem Zustand („Neuwert“),
             b) für Boden- und Kellerkram, Kunstgegenstände und Antiquitäten ist der Versicherungswert der Preis
                für die Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte (Zeitwert),
             c) für Sachen, die für ihren Zweck in deinem Haushalt nicht mehr zu verwenden sind, ist der
                Versicherungswert der für dich erzielbare Verkaufspreis („gemeiner Wert“),
             d) für Wertsachen werden höchstens die sich nach 8.2.2 und 8.2.3 ergebenden Werte angesetzt.

      13.2   Versicherungssumme, Vorsorge
             Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert nach 13.1 entsprechen, um eine Unterversicherung
             nach 18.5 zu vermeiden.

             Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10%.

      13.3   Überversicherung
             Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Auch wenn die Versicherungssumme den
             Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), haben wir nicht mehr als die bedingungsgemäße
             Ersatzleistung zu erbringen.
             Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert, so kannst sowohl du als auch wir verlangen,
             dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt
             und der Beitrag entsprechend den Tarifbestimmungen an die neue Versicherungssumme angepasst wird.

             Im Falle einer Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) gelten §§ 58 bis 60 VersVG (vgl. den
             Gesetzestext im Anhang).


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      13.4     Unterversicherung
               Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, kann sich im Versicherungsfall nach 18.5
               eine Kürzung der Entschädigung ergeben.

      13.5     Anpassung der Versicherungssumme (Indexvereinbarung)
      13.5.1   Die Versicherungs-/Höchsthaftungssumme erhöht oder vermindert sich jährlich bei Hauptfälligkeit um
               den Prozentsatz, der den Veränderungen gemäß dem Gesamtindex der Baukostenindex bzw. bei dessen
               Entfall (Auflassung) dem entsprechenden Nachfolgeindex entspricht. Im gleichen Ausmaß verändert sich
               der Beitrag. Bei Verträgen die mit „unbegrenzter Versicherungssumme“ abgeschlossen wurden, verändert
               sich nur der Beitrag. Für die Beitragsberechnung wird die Indexzahl herangezogen, die jeweils vier Monate
               vor Hauptfälligkeit Gültigkeit hatte. Die prozentuelle Erhöhung oder Verminderung wird in der
               Beitragsrechnung ausgewiesen.

               Wir werden dich spätestens einen Monat vor der Anpassung der Versicherungssumme informieren. Die
               Anpassung wird nicht durchgeführt, wenn du innerhalb eines Monats in Textform Widerspruch einlegst.

      13.5.2   Unabhängig von der jährlichen Anpassung nach 13.5.1 kannst du jederzeit eine Anpassung deiner
               Versicherungssumme an den tatsächlichen Versicherungswert verlangen. Die Anpassung der
               Versicherungssumme wird jedoch erst nach unserer Zustimmung wirksam. Der Beitrag wird
               entsprechend den Tarifbestimmungen an die neue Versicherungssumme angepasst.

      14       Anpassung des Beitrags

      14.1     Grundsatz
               Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (Courtagen,
               Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten, Rückversicherungsprämien) und Gewinnansatz
               kalkuliert. Wir sind berechtigt, die Kalkulation für bestehende Verträge in angemessenen Zeiträumen zu
               überprüfen (Neukalkulation).

      14.2     Vorgehensweise bei der Neukalkulation
               Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der
               Versicherungstechnik. Zusammengefasst werden die Verträge, die nach versicherungsmathematischen
               Grundsätzen    einen    gleichartigen Risikoverlauf erwarten   lassen.   Neben   der  bisherigen
               Schadenentwicklung berücksichtigen wir bei der Neukalkulation auch die voraussichtliche künftige
               Schadenentwicklung.
               Sofern unsere Bestands- und Schadendaten keine ausreichend sichere Kalkulation zulassen, können
               übergeordnete Datenquellen herangezogen werden.

      14.3     Anpassung des Beitrags
               Ist unser durchschnittlicher Schadenaufwand (Zahlungen und Reserven für Geschäftsjahresschäden
               einschließlich Schadenregulierungskosten) seit der letztmaligen Festsetzung des Beitragssatzes um mehr
               als 5 % gestiegen oder gesunken, sind wir berechtigt, den Beitragssatz anzupassen. Der geänderte Beitrag
               darf den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag für neu abgeschlossene Versicherungsverträge
               mit gleichen Versicherungsbedingungen, Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang nicht
               übersteigen.

      14.4     Wirksamwerden der Anpassung
               Die Anpassung des Beitrags gilt automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Wir werden dir
               die Anpassung spätestens einen Monat vor der Fälligkeit mitteilen. In dieser Mitteilung werden wir auch
               den alten und neuen Beitrag gegenüberstellen.

               Du hast im Falle einer sich hieraus ergebenden Beitragserhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag
               gemäß deinem Kündigungsrecht zu kündigen.

      14.5     Tarifmerkmale
               Tarifmerkmale sind alle Informationen, die wir zur Bestimmung des versicherten Risikos und zur
               Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und in der Polizze dokumentiert haben.
               Der Beitrag richtet sich nach folgenden Tarifmerkmalen:
               Postleitzahl, Versicherungssumme, Selbstbeteiligung, ggf. gewählte Erweiterungen und Zahlweise.

               Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine
               Veränderung von Tarifmerkmalen kann zu einer Beitragssenkung oder Beitragserhöhung führen.

               Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben von dir günstigeren
               Merkmalen zugeordnet oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, so
               wird bei Bekanntwerden der richtigen Umstände der Beitrag rückwirkend ab Vertragsbeginn den
               tatsächlichen Tarifmerkmalen angepasst.


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      15       Umzug, Trennung, Haushaltsgründung oder -auflösung

      15.1     Umzug innerhalb Österreichs
               Wenn du innerhalb Österreichs umziehst, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.
               Während des Umzugs besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz für
               die bisherige Wohnung endet 2 Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt, sobald erstmals
               versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. Die Versicherung gilt auch während
               des Transportes (inkl. Transportmittelunfall nach 7.3), ausgenommen die Gefahren einfacher Diebstahl und
               Glasbruch.

      15.2     Mehrere Wohnungen
               Wenn du die bisherige Wohnung zusätzlich behältst und dort weiterhin wohnst, geht der
               Versicherungsschutz abweichend von 15.1 nicht über. Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht auch
               in der neuen Wohnung Versicherungsschutz.

      15.3     Auslandsumzug
               Ziehst du ins Ausland um, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der
               Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt nach Umzugsbeginn.

      15.4     Anzeigepflicht
               Einen Umzug nach 15.1 musst du uns bei Umzugsbeginn anzeigen. Bei einem Umzug innerhalb Österreichs
               machst du die unter 16.1 beschriebenen Angaben und nennst uns die neue Adresse inklusive Wohnfläche
               in Quadratmetern.

      15.5     Beitrag, Unterversicherung
               Mit Umzugsbeginn passen wir den Beitrag entsprechend den Tarifbestimmungen für den neuen
               Versicherungsort an.
               Um eine Unterversicherung nach 18.5 zu vermeiden, werden wir dir eine Anpassung der
               Versicherungssumme an die neue Wohnfläche vorschlagen. Wenn du die erforderlichen Angaben
               innerhalb von 3 Monaten nach Umzugsbeginn machst und über eine Anpassung der
               Versicherungssumme entscheidest, nehmen wir die Anpassung der Versicherungssumme rückwirkend ab
               Umzugsbeginn vor (auch wenn in der Zwischenzeit ein Schaden eingetreten ist).

      15.6     Haushaltsauflösung
               Der Vertrag endet ohne Kündigung, sobald wir erfahren, dass der Haushalt vollständig und dauerhaft
               aufgelöst wurde. Wird der Haushalt infolge deines Todes aufgelöst, endet diese Haushaltsversicherung
               spätestens einen Monat nachdem du verstorben bist. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Haushaltsmitglied in
               der Wohnung bleibt oder vor Ablauf der Frist ein Erbe in deine Wohnung einzieht.

      16       Gefahrerhöhung

      16.1     Anzeigepflicht
               Nach Vertragsabschluss darfst du ohne unsere Einwilligung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren
               Vornahme durch einen Dritten gestatten.

               Tritt nach Beantragung der Versicherung eine der folgenden Gefahrerhöhungen ein, musst du uns dies
               unverzüglich anzeigen:
               a) es ändert sich ein gefahrerheblicher Umstand, nach dem wir vor Vertragsabschluss gefragt haben (dazu
                   zählen auch zusätzlich abgeschlossene Haushaltsversicherungen),
               b) vereinbarte Sicherungen werden beseitigt oder vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem
                   Zustand,
               c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage unbewohnt und wird auch nicht
                   in geeigneter Weise gesichert oder beaufsichtigt. Beaufsichtigt ist eine Wohnung beispielsweise, wenn
                   sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.

               Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung und muss
               uns somit nicht mitgeteilt werden.

      16.2     Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
      16.2.1   Kündigungsrecht
               Wenn du deine Anzeigepflicht nach 16.1
                  - schuldhaft verletzt, können wir den Vertrag fristlos kündigen. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder
                     grober Fahrlässigkeit musst du beweisen.
                  - ohne Verschulden verletzt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
                     kündigen.

      16.2.2   Vertragsanpassung
               Statt der Kündigung nach 16.2.1 können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren
               Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten
               Gefahr ausschließen.


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      16.2.3   Unser Recht zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab
               Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
               Gefahrerhöhung bestanden hat.

      16.3     Keine oder gekürzte Leistung
               Tritt ein Schaden später als einen Monat ein, nachdem uns deine Anzeige nach 16.1 hätte vorliegen müssen,
               erbringen wir bei vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht keine Leistung. Bei fahrlässiger Verletzung
               der Anzeigepflicht kürzen wir unsere Leistung in dem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens
               entspricht.

               Wir müssen jedoch uneingeschränkt zahlen,
               a) wenn du nachweist, dass du die Anzeigepflicht ohne Verschulden verletzt hast oder
               b) wenn du nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Schadens oder den
                  Umfang der Leistung war oder
               c) zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls unsere Frist zur Kündigung abgelaufen und eine Kündigung
                  nicht erfolgt ist oder
               d) wenn uns die Gefahrerhöhung bei Eintritt des Schadens bereits bekannt war.


      17       Pflichten und Folgen von Pflichtverletzungen

      17.1     Pflichten vor Schadeneintritt
               Du musst die gesetzlichen, behördlichen und mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften beachten.

               Zudem musst du in der kalten Jahreszeit
               a) die Wohnung beheizen und dies häufig genug kontrollieren (bzw. kontrollieren lassen) oder
               b) bei Abwesenheit von mehr als 48 Stunden alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen
                  absperren, entleeren und entleert halten.

               Ist die Installation von Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben, werden wir uns bei der Verletzung dieser
               behördlichen Vorschrift nicht auf die Folgen von Pflichtverletzungen nach 17.5 berufen.

      17.2     Abwendung und Minderung des Schadens
               Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses musst du nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
               des Schadens sorgen. Wenn die Umstände dies gestatten, hast du dazu unsere Anweisungen (auch
               telefonisch oder online) einzuholen. Diese musst du befolgen, soweit es für dich zumutbar ist. Abhanden
               gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden musst du unverzüglich sperren lassen und für
               Wertpapiere das Aufgebotsverfahren einleiten.

      17.3     Anzeigepflichten im Schadenfall
               Im Schadenfall musst du unverzüglich
               a) uns den Schadeneintritt anzeigen (auch telefonisch oder online),
               b) Schäden durch Brand, Explosion oder strafbare Handlungen (z.B. nach einem Diebstahl) der
                  zuständigen Sicherheitsbehörde (Polizei, Feuerwehr) anzeigen,
               c) uns und der Polizei ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen.

      17.4     Schadenfeststellung
               Zur Schadensfeststellung musst du
               a) uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
                  unserer Leistungs- und Entschädigungspflicht gestatten und uns dazu jede dienliche Auskunft erteilen
                  (auf Wunsch in Textform),
               b) beschädigte Teile bis zu unserer Entscheidung über die Entschädigung aufbewahren,
               c) von uns angeforderte Belege beibringen, soweit dir deren Beschaffung billigerweise zugemutet
                  werden kann.

      17.5     Folgen von Pflichtverletzungen
               Wenn du eine Pflicht vorsätzlich verletzt, erbringen wir keine Leistung.
               Wenn du eine Pflicht grob fahrlässig verletzt, kürzen wir die Leistung in dem Verhältnis, das der Schwere
               des Verschuldens entspricht.

               Es bleibt bei der vollen Leistung, wenn
               a) wir in anderer Weise zuverlässig von dem Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt
                   haben oder
               b) du nachweist, dass du die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hast oder
               c) du nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des
                   Schadenereignisses noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.

               Die Verletzung einer nach Schadeneintritt zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungspflicht bleibt
               folgenlos, wenn wir dich nicht durch einen auffälligen Hinweis auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht
               haben.

               Allfällige uns gesetzlich zustehende Schadenersatzansprüche (z.B. wegen Mehraufwendungen bei der
               Tatsachenerhebung) bleiben unberührt.


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      18     Berechnung der Entschädigung, Unterversicherung

      18.1   Entschädigung für versicherten Sachen
             Wir ersetzen dir bei
             a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert entsprechend 13.1 zum
                Schadenzeitpunkt,
             b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer durch die Reparatur nicht
                auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert nach Absatz a),
             c) Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit durch den Schaden nicht beeinträchtigt ist und deren Nutzung dir
                ohne Reparatur zumutbar ist (Schönheitsschaden), den Minderwert.

             Restwerte werden angerechnet.

             Nicht ersetzt werden:
             • Bei zusammengehörenden Einzelsachen (z.B. Sammlungen) die Entwertung der Gesamtsache, die
                durch die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von Einzelsachen entsteht.
             • Ein persönlicher Liebhaberwert.
             • Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse stehenden Feuerwehren oder anderer zur Hilfe
                Verpflichteter; Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädigungen bei Erfüllung der Rettungspflicht
                verursacht werden.
             • Schäden, soweit sie aus einer bestehenden Gebäudeversicherung zu vergüten sind.

      18.2   Entschädigung für versicherte Kosten
             Wir ersetzen die nachweislich angefallenen Kosten nach 9 unter Berücksichtigung der vereinbarten
             Entschädigungsgrenzen.

      18.3   Umsatzsteuer
             Die Umsatzsteuer ersetzen wir nicht, wenn du vorsteuerabzugsberechtigt bist oder die Umsatzsteuer
             tatsächlich nicht gezahlt hast.

      18.4   Gesamtentschädigung
             Die Entschädigung für versicherte Sachen und versicherte Kosten ist je Versicherungsfall auf die
             Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag begrenzt. Wird diese Grenze allein für versicherte
             Sachen ausgeschöpft, erstatten wir versicherte Kosten darüber hinaus bis zu weiteren 10% der
             Versicherungssumme.

             Sind Kosten zur Schadenabwendung und Schadenminderung nach 9.5 auf unsere Weisung entstanden,
             erstatten wir diese unbegrenzt.

      18.5   Unterversicherung
             Definition: Eine Unterversicherung liegt vor, wenn zum Schadenzeitpunkt der Versicherungswert der
             versicherten Sachen (13.1) die Versicherungssumme (13.2) übersteigt.

             Abgesehen von Entschädigungsleistungen auf erstes Risiko, kürzen wir im Falle einer Unterversicherung
             die Entschädigung gemäß 18.1 im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Dafür gilt
             folgende Formel:

                                       Schadenbetrag x (Versicherungssumme + Vorsorge)

                                                       Versicherungswert

      18.6   Unterversicherungsverzicht
             Wir verzichten abweichend von 18.5 auf eine Kürzung wegen Unterversicherung, wenn zum
             Schadenzeitpunkt die Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche der versicherten Wohnung
             (Versicherungssumme geteilt durch Wohnfläche in Quadratmeter) mindestens 700 € beträgt.


      19     Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

      19.1   Fälligkeit der Entschädigung
             Die Entschädigung wird fällig, sobald unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe deines Anspruches
             abgeschlossen sind. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn du nach Ablauf zweier Monate
             seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung von uns verlangst, aus welchen Gründen die
             Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und wir diesem Verlangen nicht binnen eines Monats
             entsprechen. Du kannst einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
             verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

      19.2   Verzinsung
             Soweit wir die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens gezahlt haben,
             hast du Anspruch auf vier Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden ab Meldung des Schadens gerechnet
             und zusammen mit der Entschädigung fällig.


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      19.3   Keine Verzinsung
             Bei der Berechnung der Fristen nach 19.1 (dort letzter Satz) und 19.2 werden Zeiträume nicht berücksichtigt,
             in denen die Entschädigung durch dein Verschulden nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

      19.4   Aufschiebung der Zahlung
             Wir dürfen die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an deiner Empfangsberechtigung bestehen oder
             gegen dich ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Anlass dieses Schadenereignisses läuft.

      19.5   Fristablauf
             Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend
             gemacht wird, nachdem wir dir gegenüber den erhobenen Anspruch zumindest mit der Anführung einer
             der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbezüglichen gesetzlichen oder
             vertraglichen Bestimmungen sowie unter Angabe, der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge
             abgelehnt haben, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.

      19.6   Gesetzliche Regelungen
             Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG (den Gesetzestext findest du im Anhang).

      19.7   Kumulschäden
             Für Schäden, die aus ein und derselben Ursache im zeitlichem Zusammenhang bei dir und anderen
             Versicherungsnehmern von uns (Kumulschaden) anfallen, gilt im Rahmen der Katastrophendeckung
             (Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erdbeben, Lawinen und Lawinenluftdruck) für alle bei der
             andsafe AG abgeschlossenen bzw. bestehenden Verträge ein Betrag von 5.000.000 € als Höchstgrenze der
             Versicherungsleistung. Überschreitet die Summe der gestellten Ansprüche den Betrag von 5.000.000 €, so
             wird die Leistung für jeden einzelnen betroffenen Vertrag im Verhältnis der Summe der vertraglichen
             Einzelansprüche zu diesem Betrag gekürzt.

      20     Übergang von Ansprüchen aus bezahlten Schäden

      20.1   Übergehender Anspruch
             Wir ersetzen dir Schäden, auch wenn dir dafür ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht (zum
             Beispiel gegen den Schadenverursacher). Der Anspruch gegen den Dritten geht dann auf uns über. Wir
             dürfen den Anspruch allerdings nicht zu deinem Nachteil geltend machen. Ebenso dürfen wir den
             Anspruch nicht gegen ein anderes Haushaltsmitglied richten (es sei denn, diese Person hat den Schaden
             vorsätzlich verursacht).

      20.2   Sicherung des Anspruchs
             Du musst deinen Anspruch (oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht) form- und fristgerecht wahren.
             Nach Übergang des Anspruchs auf uns musst du bei der Durchsetzung mitwirken. Verletzt du die Pflicht
             vorsätzlich, können wir deine Leistung um den Betrag kürzen, der uns deshalb entgangen ist. Bei grob
             fahrlässiger Pflichtverletzung können wir die Kürzung in dem Ausmaß vornehmen, das der Schwere des
             Verschuldens entspricht. Wir unterlassen die Kürzung, wenn du uns nachweist, dass du die Pflicht weder
             vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hast.

      21     Wieder herbeigeschaffte bzw. aufgefundene Sachen

      21.1   Anzeigepflicht
             Wenn du erfährst, wo sich abhanden gekommene Sachen befinden, musst du uns unverzüglich
             informieren.

      21.2   Wahlrecht
             Du kannst wählen, ob du wieder aufgefundene Sachen behalten willst oder ob es bei unserer
             Entschädigungszahlung bleiben soll. Diese Entscheidung musst du spätestens einen Monat nach unserer
             Aufforderung treffen.
             Wenn du uns die Sachen bis dahin nicht zur Verfügung gestellt hast, entfällt dein Entschädigungsanspruch
             und du musst bereits erhaltene Entschädigungen zurückzahlen.

      21.3   Beschädigte Sachen
             Wenn du wieder aufgefundene Sachen behältst und diese beschädigt wurden, zahlen wir dir die
             Reparaturkosten nach 18.1 Absatz b).

      21.4   Übertragung der Rechte
             Wenn du uns die wieder aufgefundenen Sachen überlässt, musst du uns auch den Besitz, das Eigentum
             und alle sonstigen Rechte übertragen, die dir in Bezug auf die Sachen zustehen.

      21.5   Wertpapiere
             Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß für Wertpapiere, die in einem Aufgebotsverfahren für
             kraftlos erklärt wurden. Falls du dich für eine Rückzahlung der Entschädigung entscheidest, kannst du uns
             den Zinsverlust abziehen, der dir durch die Verzögerung fälliger Leistungen aus Wertpapieren entstanden
             ist.


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      22       Sachverständigenverfahren

      22.1     Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens
               Du kannst nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
               Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung
               auf einzelne weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

      22.2     Benennung des Sachverständigenverfahrens
      22.2.1   Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen
               benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform
               auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb
               von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das
               für den Schadenort zuständige Bezirksgericht ernennen lassen. Im Falle einer Aufforderung durch uns
               haben wir dich auf diese Folge hinzuweisen.

      22.2.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
             Sachverständigen als Obmann. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag
             einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt. Alle Sachverständigen haben
             unparteilich zu agieren.

      22.3     Feststellung der Sachverständigen
               Die schriftlichen und begründeten Feststellungen der Sachverständigen müssen folgendes enthalten:
               a) Ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie
                  deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des
                  Versicherungsfalles;
               b) Die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
               c) Die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
               d) Die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;
               e) Den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein
                  Unterversicherungsverzicht gegeben ist.

      22.4 Verfahren nach Feststellung
      22.4.1 Beide Sachverständige übermitteln ihre Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
             Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.
             Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der
             Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.

      22.4.2 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich,
             wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
             Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Eine gerichtliche Klärung
             ist in diesem Fall nicht möglich.

      22.4.3 Im Falle unverbindlicher Feststellungen (diese also von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen)
             erfolgt eine Feststellung durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die
             Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

      22.5     Kosten des Sachverständigenverfahrens
               Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die
               Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

      22.6     Pflichten
               Durch das Sachverständigenverfahren werden deine Pflichten nicht berührt.

      23       Mehrere Haushaltsversicherungen (Mehrfachversicherung)

      23.1     Anzeigepflicht
               Wird der Wohnungsinhalt gleichzeitig über mehrere Haushaltsversicherungen versichert, so musst du uns
               dies unverzüglich mitteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer und die Versicherungssummen
               anzugeben.

      23.2     Mehrfachversicherung
               Eine   Mehrfachversicherung     liegt  vor,   wenn     die  Gesamtversicherungssumme       aller
               Haushaltsversicherungen den Versicherungswert oder die Summe der Entschädigungen, die aufgrund
               jedes einzelnen Vertrages ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre, den
               Gesamtschaden übersteigt.

      23.3     Leistung bei Mehrfachversicherung
               Erlangst du oder ein Haushaltsmitglied aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
               denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
               Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
               Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung
               gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der


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             Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
             Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

      23.4   Beseitigung der Mehrfachversicherung
             Du kannst diesen Vertrag zur Beseitigung der Mehrfachversicherung jederzeit mit sofortiger Wirkung
             kündigen oder nach 13.3 eine Herabsetzung der Versicherungssumme auf den durch die anderen
             Versicherungen nicht gedeckten Teilbetrag verlangen.

      24     Glasbruchversicherung

      24.1   Umfang des Versicherungsschutzes
             Versichert gelten Schäden durch Glasbruch am Versicherungsort.

      24.2   Als Glasbruch gelten Schäden, die durch Bruch der versicherten Gebäudeverglasungen, Möbel- und
             Bildverglasungen und Wandspiegel entstehen.

      24.3   Nicht versichert sind:
             a) Schäden an Gebäudeverglasungen vor dem ordnungsgemäßen Einsetzen, beim Einsetzen, beim
                Herausnehmen, beim Transport oder bei Reparaturarbeiten.
             b) Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern, Beleuchtungskörpern,
                Glasdächern, Glasbausteinen, Kunstverglasungen und Kunststoffen (z. B. Plexi-, Acryl- Glas).
             c) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Muschelausbrüche),
             d) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen durch normale
                Abnutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum),
             e) Schäden an Versicherten Sachen, für die Entschädigung über eine andere Versicherung erlangt werden
                kann.

      24.4   Deckungserweiterungen und ergänzende Bestimmungen
             a) Scheiben aus Kunststoff
                In Erweiterung zu Ziffer 24.3 b) sind Scheiben aus Kunststoff (z. B. Plexi-, Acryl- Glas) oder ähnlichen
                Werkstoffen mitversichert.
             b) Duschkabinen, Glaskeramik-Kochfelder
                Zusätzlich gelten Verglasungen von Duschkabinen und Glaskeramik-Kochfeldern (Ceran-,
                Induktionskochfelder) als mitversichert.

      24.5 Entschädigung
      24.5.1 Entschädigung als Sachleistung
             Soweit nichts anderes vereinbart ist, ersetzen wir zerstörte/beschädigte Sachen durch Sachen oder
             Sachteile gleicher Art und Güte (Naturalersatz).

             Inbegriffen sind hierbei auch die Kosten für die Lieferung und Montage (z.B. Austausch eines Fensters)
             sowie für die Entstorgung der zerstörten/beschädigten Sachen oder Sachteile. Wir ersetzen auch Kosten
             für Aufwendungen für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen).

      24.5.2 Abweichende Entschädigungsleistung
             Im Einvernehmen mit dir ersetzen wir den Geldbetrag, welcher dem unter 24.5.1 beschriebenen
             Leistungsumfang entspricht (fiktive Abrechnung).

             Darüber hinaus können wir in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch uns zu den ortsüblichen
             Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.

             Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist oder die Umsatzsteuer
             tatsächlich nicht gezahlt hast.


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      Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung
      „Comfort“ (BB-Haftpflicht-Comfort)
      Es besteht in Ergänzung zu den AVB und den Besonderen Bedingungen zur Haushaltsversicherung
      Versicherungsschutz für die Haftpflichtversicherung.

      1      Versicherungsfall

      1.1    Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich entspringt und aus welchem dir
             Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.

      1.2    Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner
             gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen Ursachen beruhen, wenn
             zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.

      2      Gegenstand der Versicherung
             Im Versicherungsfall übernehmen wir

      2.1    die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dir wegen eines Personenschadens, eines
             Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden
             zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen
             (in der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtungen" genannt);

      2.2    die Kosten der Feststellung und der Abwehr                einer   von   einem    Dritten   behaupteten
             Schadenersatzverpflichtung im Rahmen der Ziffer 7.6;

      2.3    Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen;
             Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung - nicht jedoch Verlust oder Abhandenkommen
             - von körperlichen Sachen.

      3      Versicherte Gefahren und Schäden
             Die Versicherung erstreckt sich auf deine Schadenersatzverpflichtungen als Privatperson aus den Gefahren
             des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen
             Tätigkeit, insbesondere

      3.1    als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von
             Hauspersonal;

      3.2    aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Die
             Versicherung erstreckt sich auch auf deine Haftung als Verwahrer aus der Beschädigung von
             eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft- und
             Wasserfahrzeuge) sowie auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer
             Versicherungssumme von 3.700 €; (Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen
             Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind.)

      3.3    aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;

      3.4    aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern, E- Bikes und E-Scooters;

      3.5    aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;

      3.6    aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät
             und für Zwecke der Selbstverteidigung;

      3.7    aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die
             Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten;

      3.8    aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten;

      3.9    aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie
             von Schiffsmodellen. Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem
             Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden, gelten mitversichert;

      3.10   aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem
             Fluggewicht von 1 kg;

      3.11   aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern bis zu einer Versicherungssumme von
             100.000 € ausgenommen Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten, insbesondere Heizöl.


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      3.12   Deckungserweiterungen und ergänzende Bestimmungen im Rahmen der Versicherungssumme:
             a) Mietsachschäden
                In Erweiterung der Ziffer 8.6 a) fallen Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von
                gemieteten Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn
                das Mietverhältnis eine Höchstdauer von einem Monat aufweist.
             b) Verunreinigung von Erdreich und Gewässer
                In Erweiterung der Ziffer 3.11 gilt bis zu einer Versicherungssumme von 100.000 € die Gefahr der
                Verunreinigung von Erdreich und Gewässern durch Lagerung von Mineralölprodukten in
                Kleingebinden mitversichert, sofern diese zur privaten Verwendung erfolgt.

      3.13   Sofern vereinbart und in der Polizze ausgewiesen, besteht in Ergänzung Versicherungsschutz aus der
             privaten Haltung von Hunden. Siehe hierzu „Zusatzbedingungen zur Getsafe Haushaltsversicherung -
             Erweiterung „Hundehaftpflicht“ (ZB-Hund). Die Versicherungssumme für diesen Zusatzschutz, gilt im
             Rahmen der in Ziffer 7 (BB-Haftpflicht-Comfort) genannten Entschädigungsgrenzen und der
             Pauschalversicherungssumme - also nicht zusätzlich.

      4      Versicherte Personen
             Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen

      4.1    des mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;

      4.2    deiner unverheirateten Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) bzw. unverheiratete Kinder
             des mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten, sofern mindestens eine der folgenden
             Voraussetzungen zutrifft:
             • sie sind minderjährig (unter 18 Jahren),
             • sie befinden sich in Schul- oder daran anschließender Berufsausbildung (Lehre und/oder Studium),
             • sie leisten während der Ausbildung oder im Anschluss daran den Grundwehr- oder Zivildienst,
             • sie sind als pflegebedürftig anerkannt,
             • sie sind körperlich oder geistig behindert und leben mit dir oder deiner mitversicherten
                Ehefrau/deinem mitversicherten Ehemann in häuslicher Gemeinschaft.

      4.3    deiner verheirateten Kinder und mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (z. B.
             Enkelkinder, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister), sofern diese keine eigene
             Privathaftpflichtversicherung besitzen (oder über keine andere Haftpflichtversicherung mitversichert sind)
             und bei dir behördlich gemeldet sind.

      4.4    von Personen, die für dich aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten,
             in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im
             Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern von dir handelt.

      4.5    Sofern vereinbart:
             Sofern zusätzlich vereinbart und in deiner Polizze aufgeführt, erstreckt sich die Versicherung auch auf
             sonstige Mitbewohner (z.B. WG-Mitglieder), sofern diese keine eigene Privathaftpflichtversicherung
             besitzen (oder über keine andere Haftpflichtversicherung mitversichert sind) und bei dir behördlich
             gemeldet sind.

      4.6    Erläuterungen
             Ausbildungszeit (zu Ziffer 4.2)
             Versicherungsschutz besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung. Es bestehen keine Vorgaben
             bezüglich Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte. Versicherungsschutz besteht z. B. auch,
             wenn zwischen Bachelor- und Masterstudiengang eine Berufsausbildung absolviert wird oder wenn nach
             dem Studium weitere Studiengänge folgen. Ebenso besteht Versicherungsschutz, wenn zur Finanzierung
             des Studiums eine Nebentätigkeit ausgeübt wird. Nicht versichert sind hingegen sonstige
             Ausbildungsabschnitte nach Beendigung der eigentlichen Ausbildung, wie z. B. Referendarzeit oder
             berufliche Fortbildungsmaßnahmen. Ebenso endet die Mitversicherung, sobald zwischen den genannten
             Abschnitten eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.

             Überbrückungszeiten (Ziffer 4.2)
             Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn das versicherte Kind nach dem Schulabschluss auf einen
             Ausbildungs- oder Studienplatz oder den Beginn des Freiwilligendienstes wartet, auch wenn zur
             Überbrückung eine Aushilfstätigkeit aufgenommen wird. Als Wartezeit erkennen wir jedenfalls Zeiträume
             bis zu einem Jahr an.

             Familienangehörige (Ziffer 4.3)
             Als deine Familienangehörigen gelten Ehegatten/Lebensgefährten, Kinder, Stief-, Adoptiv- oder
             Pflegekinder (auch die des Ehegatten oder Lebenspartners), Enkelkinder, Schwiegerkinder, Eltern,
             Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Partner einer eheähnlichen oder einer lebenspartnerschafts-
             ähnlichen Gemeinschaft, Lebenspartner, Geschwister, Schwägerinnen und Schwager.


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      5      Geltungsbereich
             Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereignisse, die weltweit (die ganze Erde) eingetreten
             sind.

      6      Versicherungszeitraum

      6.1    Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des Versicherungs-
             schutzes eingetreten sind.

      6.2    Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, de-
             ren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dir
             oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem
             Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt war.

      6.3    Bei einem Personenschaden durch allmähliche Einwirkung gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der
             ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.
      7      Entschädigungsleistung

      7.1    Wir leisten für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen Personen- oder
             Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen bis zu einer Pauschalversicherungssumme von
             2.000.000 € je Versicherungsfall.

      7.2    Die Versicherungssumme stellt unsere Höchstleistung dar, und zwar auch dann, wenn sich der
             Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt oder mehrere
             Haushaltsversicherungen für denselben Haushalt bei einem oder mehreren Versicherern abgeschlossen
             sind.

      7.3    Wir leisten für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das
             Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.

      7.4    An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die du kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur
             Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hast, beteiligen wir uns in demselben Umfang
             wie an der Ersatzleistung.

      7.5    Hast du Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
             oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden
             Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
             Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der
             Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen Sterbetafel OEM 1980/82 und eines Zinsfußes
             von jährlich 3 % ermittelt.

      7.6    Rettungskosten; Kosten:
             Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
             Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und
             außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten
             Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.

             Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über unsere Weisung geführten Verteidigung in einem
             Straf- oder Disziplinarverfahren.

             Diese Kosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

      7.7    Falls die von uns verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung
             oder Vergleich an deinem Widerstand scheitert und wir mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung
             abgeben, deinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des
             Geschädigten zur Verfügung zu halten, haben wir für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden
             Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

      8      Ausschlüsse
             Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht?

      8.1    Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der
             gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;

      8.2    Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten
             verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird
             gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadeneintritt mit Wahrscheinlichkeit
             erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten-
             oder zeitsparenden Arbeitsweise);


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      8.3    Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
             Auswirkungen der Atomenergie stehen;

      8.4    Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden
             Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
             a) Luftfahrzeugen,
             b) Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Ziffer 3.10),
             c) Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich
                tragen.

             Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die
             Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr.
             267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.
      8.5    Schäden, die zugefügt werden
             a) dir selbst;
             b) deiner Angehörigen (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und
                absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende
                Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt).

      8.6    Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
             a) Sachen, die du oder die für dich handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in
                Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung
                (ausgenommen Sachen der Logiergäste gemäß Ziffer 3.2);
             b) beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer
                sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
             c) jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung
                oder einer sonstigen Tätigkeit sind.

      8.7    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch
             allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten,
             Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).

      8.8    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder
             indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im
             Zusammenhang stehen.

      9      Pflichten im Schadenfall

      9.1    Du hast alles dir Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären
             und den entstandenen Schaden gering zu halten.

      9.2    Du hast uns umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren,
             und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.
             Insbesondere sind anzuzeigen:
             a) der Versicherungsfall;
             b) die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
             c) die Zustellung der Nachricht über die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder
                Disziplinarverfahrens gegen dich oder den Versicherten;
             d) alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.

      9.3    Du hast uns bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.
             a) Du hast den von uns bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von
                ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
             b) Ist dir die rechtzeitige Einholung unserer Weisungen nicht möglich, so hast du aus eigenem innerhalb
                der vorgeschriebenen Frist alle zweckmäßigen Prozesshandlungen vorzunehmen.

      9.4    Eine Verletzung der Obliegenheiten kann zur teilweisen oder gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers
             gemäß § 6 Absatz 3 VersVG (Gesetzestext im Anhang) führen.
             Für die Erfüllung der Pflichten sind auch die mitversicherten Personen verantwortlich.

      9.5    Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche
             Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.

      9.6    Wir sind bevollmächtigt, im Rahmen unserer Verpflichtung zur Leistung alle uns zweckmäßig
             erscheinenden Erklärungen in deinem Namen abzugeben.


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      Zusatzbedingungen zur Getsafe
      Haushaltsversicherung - Erweiterung
      „Hundehaftpflicht“ (ZB-Hund)
      Sofern vereinbart und in der Polizze oder seinen Nachträgen genannt, besteht in Ergänzung zu den AVB, den
      Besonderen Bedingungen zur Haushaltsversicherung und den Besonderen Bedingungen zur
      Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz für die Erweiterung „Hundehaftpflicht“.


      1       Versichertes Risiko

      1.1     Risikobeschreibung
              In Ergänzung zu den AVB, den Besonderen Bedingungen zur Haushaltsversicherung und Besonderen
              Bedingungen zur Haftpflichtversicherung versichern wir auch die gesetzliche Haftpflicht der versicherten
              Personen aus privater Haltung von Hunden. Die Versicherungssumme für diesen Zusatzschutz, gilt im
              Rahmen der in Ziffer 7 (BB-Haftpflicht-Comfort) genannten Entschädigungsgrenzen und der
              Pauschalversicherungssumme.

              Nicht   versichert    sind   Jagdhunde,     für   die   bereits   Versicherungsschutz     durch    eine
              Jagdhaftpflichtversicherung besteht.

      1.2     Beitragspflichtige Risiken
      1.2.1   Wir benötigen die Informationen, die wir zum Abschluss der Versicherung abgefragt haben, um deinen
              Beitrag berechnen zu können (beitragsrelevante Angaben).
      1.2.2   Jungtiere (Welpen), die nach Abschluss des Versicherungsvertrages vom versicherten Muttertier geboren
              werden, sind ab ihrer Geburt ebenfalls automatisch beitragsfrei bis zum Alter von 6 Monaten vom
              Versicherungsschutz umfasst.

      1.3     Teilnahme an Unterricht und Veranstaltungen
              Versicherungsschutz besteht auch bei Verwendung der im Versicherungsschein bezeichneten Hunde zur
              Teilnahme
              • am Unterricht eines Hundevereins oder eines gewerblichen Hundetrainers,
              • an Hundesportveranstaltungen, Geschicklichkeitswettbewerben, Rennen und Turnieren (z. B. Agility,
                  Hundeschlittenrennen) oder
              • sonstigen Veranstaltungen (z. B. Hundeschauen),

              sowie der Vorbereitung hierzu (Training).

      1.4     Ansprüche von Teilnehmern und Figuranten
              Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veranstaltungsteilnahme auch Haftpflichtansprüche der
              anderen Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern).

      1.5     Flurschäden
              Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Flurschäden (z. B. an
              landwirtschaftlichen Nutzflächen, Gärten sowie Feldern, Forsten und Weiden).

      1.6     Tierische Ausscheidungen
              Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen durch tierische Ausscheidungen.

      1.7     Führen von Hunden ohne Leine oder Maulkorb/-schlaufe
              Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden, die beim Führen von
              Hunden ohne Leine oder Maulkorb/-schlaufe entstehen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche wegen
              reiner Vermögensschäden, soweit hierbei bewusst von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
              abgewichen wird.

      1.8     Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund
              Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden aus der privaten
              Nutzung der versicherten Hunde als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund.

      2       Versicherte Personen
      2.1     Versicherte Halter
              Versichert sind:
              a) du,
              b) deine Familienangehörigen,
              c) sonstige mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen,
              in der Eigenschaft als Halter, Mithalter, Hüter oder Nutzer der im Versicherungsschein genannten Hunde.


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      2.2     Mitversicherte Tierhüter

      2.2.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die in deinem Auftrag die Führung der Aufsicht
              über die versicherten Hunde übernommen haben, in deren Eigenschaft als Hüter der im
              Versicherungsschein bezeichneten Hunde.

      2.2.2   Für gewerbsmäßig tätige Tierhüter besteht jedoch nur Versicherungsschutz, soweit nicht anderweitig
              Haftpflichtschutz erlangt werden kann.

      2.3     Gegenseitige Ansprüche
              Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es
              sich um folgende Ansprüche handelt:
              a) Personenschäden,
              b) gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und Sachschäden (z. B. von Versicherern oder
                  Arbeitgebern),
              c) Haftpflichtansprüche der nach Nr. 2.2 versicherten Tierhüter (z.B. Hüterbiss),
              d) Haftpflichtansprüche gegen dich, soweit diese nicht von mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden
                  Familienangehörigen erhoben werden.

      3       Ausschlüsse
              Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
              a) aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in
                 Vereinigungen aller Art,
              b) als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraft-, Wasser oder Luftfahrzeuges oder
                 Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden,
              c) wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen
                 oder unberechtigt in Besitz genommen sind – soweit nicht Versicherungsschutz nach Nr. 4 (Schäden
                 an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften) besteht,
              d) wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden verursacht sind,
              e) als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
                 dieser gelagerten Stoffe,
              f) wegen Sachschäden aufgrund von Krankheiten der versicherten Hunde (Versicherungsschutz besteht,
                 wenn die versicherten Personen beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt
                 haben),
              g) wegen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder wegen Ansprüchen, soweit sie aufgrund einer
                 vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der
                 versicherten Personen hinausgehen,
              h) aller versicherten Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben,
              i) wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

      4       Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften

      4.1     Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften
              Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden am Gebäude sowie
              an beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (z. B. Ferienwohnung/-haus,
              Hotelzimmer) sowie in sonstigen Unterkünften, die für bis max. 1 Monat gemietet wurden.

      4.2     Ausschlüsse
              Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen
              a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
              b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro-
                 und Gasgeräten,
              c) Schäden infolge von Schimmelbildung.

      5       Kündigung der Erweiterung (Teilkündigungsrecht)
              Du hast jederzeit die Möglichkeit, diese Erweiterung zu kündigen, ohne dass der Gesamtvertrag beendet
              wird. Die Kündigung ist ab Zugang bei uns oder zu einem von dir genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
              Wir können die Erweiterung mit einer Frist von einem Monat zum vereinbarten Ablauf der Versicherung
              oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen.

      6       Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
              Dieser Versicherungsschutz ist nur gemeinsam mit einer Haushaltsversicherung abschließbar. Mit der
              Beendigung der Haushaltsversicherung entfällt auch der Versicherungsschutz gemäß den
              Zusatzbedingungen für die Erweiterung „Hundehaftpflicht“.


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      Allgemeine Kundeninformationen
      1      Information über den Versicherer (Risikoträger)
             Das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherer und somit dein Vertragspartner ist die andsafe AG.
             Der Versicherungsvertrag wird im Wege der Dienstleistungsfreiheit aus Deutschland geschlossen.

             Rechtsform:                 Aktiengesellschaft
             Registergericht:            Amtsgericht Münster
             Registernummer:             HRB 17592
             USt-IdNr.:                  DE815809102
             Sitz der Gesellschaft:      Provinzial-Allee 1, 48159 Münster (ladungsfähige Anschrift)
             Postanschrift:              Provinzial-Allee 1, 48159 Münster
             Vorstand:                   Dr. Christian Brandt, Michael Hein, Florian Knackstedt, Stephan Reinarz
             Aufsichtsrat:               Nina Schmal (Vorsitzende)

      2      Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
             Die andsafe AG ist als Schaden- und Unfallversicherer tätig.

      3      Informationen über Getsafe Digital GmbH (Konzeptanbieter)
             Die Getsafe Digital GmbH hat vom Versicherer als dessen Versicherungsvertreter die Vollmacht erhalten,
             deine Anzeigen und Erklärungen entgegenzunehmen und kümmert sich in dessen Auftrag um die
             schnelle Bearbeitung in deinem Sinne. Das bedeutet, dass du dich in allen Anliegen, die deinen
             Versicherungsschutz betreffen am besten direkt an Getsafe Digital GmbH wendest. Darüber hinaus ist
             Getsafe Digital GmbH berechtigt den Beitrag einzuziehen. Zahlungen an Getsafe Digital GmbH sind mit
             befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherer, sprich: als wäre das Geld direkt bei dem Versicherer
             eingegangen.

             Rechtsform:                 GmbH
             Registergericht:            Amtsgericht Mannheim (Deutschland)
             Registernummer:             HRB 723385
             USt-IdNr.:                  DE 294955956
             Haus- und Postanschrift:    Waldhofer Straße 102, D-69123 Heidelberg (zugleich ladungsfähige Anschrift)
             Geschäftsführung:           Christian Wiens, Marius Simon

             Die Hauptgeschäftstätigkeit der Getsafe Digital GmbH liegt als registrierter Versicherungsvertreter in der
             Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsprodukten.
             Für den Fall der Beendigung der bisherigen Risikoträgerschaft erteilst du der Getsafe Digital GmbH den
             Auftrag und die Vollmacht, den Träger des Versicherungsschutzes (Risikoträger) zu wechseln. Getsafe muss
             dich mindestens 1 Monat vor dem Stichtag des beabsichtigten Risikoträgerwechsels darüber informieren
             (z.B. über E-Mail, in der Getsafe-App). Du kannst dies jederzeit widerrufen.

      4      Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen (Vertragsgrundlagen)
             Für das Versicherungsverhältnis zwischen dir und uns gelten
             ● der Antrag,
             ● die gesetzlichen Bestimmungen,
             ● die Polizze inkl. etwaigen Nachträgen,
             ● die vereinbarten Versicherungsbedingungen,
             ● die Tarifbestimmungen
             ● und mit dir getroffene Zusatzvereinbarungen.

      5      Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
             Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Antrag, der Polizze und den zugrunde
             liegenden Vertragsbestimmungen entnommen werden. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über
             Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung.

      6      Gesamtpreis der Versicherung / Zusätzliche Kosten
             Den Gesamtbeitrag einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer, findest du im Antrag und in der
             Polizze.
             Bei fehlgeschlagenen Abbuchungsversuchen können dir die anfallenden Kosten (z.B. Bankgebühren) in
             Rechnung gestellt werden. Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung werden nicht
             erhoben.


      7      Beitragszahlung


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             Dein Beitrag ist zum jeweiligen Fälligkeitstermin im Voraus zu bezahlen. Dies erfolgt entweder durch
             laufende Zahlungen (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich) oder als Einmalbeitrag.
             Die Fälligkeit, die gewählte Zahlungsart und deine Zahlweise kannst du in deiner Polizze oder in der
             Getsafe-App einsehen und in der App auf Wunsch auch ändern.

      8      Gültigkeitsdauer des Angebots
             Die Gültigkeit unseres Angebots – einschließlich des angegebenen Versicherungsbeitrags – ist auf den Tag
             der Abgabe befristet (d.h. unser Angebot gilt nur bis zum Ende des Tages, an dem du es von uns erhalten
             hast).

      9      Zustandekommen des Vertrags
             Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch deine und unsere inhaltlich übereinstimmende
             Vertragserklärung (Willenserklärungen) zustande. Davon bleibt das dir gesetzlich zustehende
             Rücktrittsrecht (dazu sogleich) unberührt.


      10     Rücktrittsbelehrung

             (1) Du kannst von deinem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
                 geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.

             (2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages
                 (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor du die Polizze
                 (Versicherungsschein) und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die
                 Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hast.

             (3) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an:

                Getsafe Digital GmbH,
                Waldhofer Straße 102, 69123 Heidelberg,
                E-Mail: support-at@hellogetsafe.com
                www.hellogetsafe.com

                Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass du die Rücktrittserklärung vor Ablauf der
                Rücktrittsfrist absendest. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich deines
                Versicherungsvertreters gelangt.

             (4) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und deine künftigen
                 Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Haben wir bereits Deckung gewährt, so gebührt uns
                 ein der Deckungsdauer entsprechende Beitrag (Prämie). Wenn du bereits Beiträge (Prämien) an uns
                 geleistet hast, die über diesen Beitrag (Prämie) hinausgehen, so haben wir sie dir ohne Abzüge
                 zurückzuzahlen.

             (5) Dein Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem du die Polizze (Versicherungsschein)
                 einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hast.

             Ende der Rücktrittsbelehrung


      11     Laufzeit
             Der Versicherungsvertrag läuft jeweils ein Jahr und verlängert sich stillschweigend um ein Jahr und weiter
             von Jahr zu Jahr, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien von ihrem Kündigungsrecht gemäß den
             vereinbarten Bedingungen Gebrauch macht.

      12     Beendigung des Vertrages
             Du kannst den Vertrag ohne Kündigungsfrist zum Ablauf kündigen. Am einfachsten kannst du das in der
             Getsafe-App oder per E-Mail an support-at@hellogetsafe.com erledigen.

             Wir können den Vertrag zum Ablauf (Ende der Vertragslaufzeit) kündigen. Zusätzlich besteht für uns ein
             Sonderkündigungsrecht unter anderem in folgenden Fällen:
             ● im Schadenfall
             ● bei Nichtzahlung des Folgebeitrags

             Einzelheiten kannst du den Versicherungsbedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündigungsrechte
             bleiben hiervon unberührt.


      13     Sprache


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             Die Vertragssprache ist Deutsch (inkl. Vertragsbedingungen, Vertragsinformationen). Auch die
             Kommunikation während der Laufzeit dieser Versicherung(en) erfolgt in Deutsch.

      14     Anzuwendendes Recht, zuständiges Gericht
             Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen ist das Recht der Republik Österreich anwendbar.

             Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen gegen uns ist Heidelberg. Als natürliche Person kannst du aber
             auch an dem Gericht klagen, in dessen Bezirk du zur Zeit der Klageerhebung deinen festen Wohnsitz hast
             oder in Ermangelung eines solchen, dein gewöhnlicher Wohnsitz liegt.

             Falls du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs verlegt hast oder dein
             Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, bestimmt sich
             abweichend von vorgenannter Regelung die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers.

      15     Beschwerdestellen / Aufsichtsbehörde / Streitbeteiligung
             Unser oberstes Ziel ist es, stets alle Angelegenheiten zu deiner vollsten Zufriedenheit zu erledigen. Dennoch
             kann es im Einzelfall vorkommen, dass du Anlass zur Beschwerde siehst. In solchen Fällen kannst du dich
             an folgende Stellen wenden:

             Getsafe Beschwerdemanagement
             Getsafe Digital GmbH, Waldhofer Straße 102, D-69123 Heidelberg
             E-Mail: beschwerde-at@hellogetsafe.com
             oder - am einfachsten – über die Getsafe-App mitteilen

             Versicherungsbeschwerdestelle des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und
             Konsumentenschutz
             Stubenring 1, 1010 Wien
             E-Mail: versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at
             Tel.: +43-1-71100-862516 oder 862501

             Aufsichtsbehörde
             Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
             Bereich Versicherungen
             Graurheindorfer Straße 108, D-53117 Bonn
             E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: +49-228 4108-0; Fax: +49-228 4108-1550.

             Online-Streitbeilegung der Europäischen Union
             Hast du als Verbraucher den Vertrag elektronisch geschlossen (z. B. über eine Internetseite, eine App oder
             per E-Mail), kannst du für deine Beschwerde auch die Plattform zur Online-Streitbeilegung der
             Europäischen Union (Online Dispute Resolution, ODR) nutzen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

             Deine Beschwerde wird dann über die Plattform für außergerichtliche Online-Streitbeilegung dem
             deutschen Versicherungsombudsmann e.V. weitergeleitet.

             Hinweis
             Wir möchten dich ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Möglichkeit für dich, den Rechtsweg zu
             beschreiten, hiervon unberührt bleibt.

      16     Informationen zur Datenverarbeitung
             Informationen zur Datenverarbeitung durch den Versicherer findest du unter:
             https://www.hellogetsafe.com/documents/datenschutzinformation_insurance_at.pdf


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      Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht
      Mitteilung über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht


      Damit wir deinen Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass du die von uns
      gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortest. Es sind auch solche Umstände anzugeben,
      denen du nur geringe Bedeutung beimisst. Bitte beachte, dass du deinen Versicherungsschutz gefährdest, wenn
      du unrichtige oder unvollständige Angaben machst. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der
      Anzeigepflichten kannst du der nachstehenden Information entnehmen.


      Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
      Du bist bis zur Abgabe deiner Vertragserklärung verpflichtet, alle dir bekannten gefahrerheblichen Umstände, die
      für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach deiner
      Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, bist du
      auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


      Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt
      wird?

      Bei   schuldhafter      Verletzung      dieser    Pflichten     können        wir   nach   Maßgabe   der   §§   16   bis   21   des
      Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und werden diesfalls von der Verpflichtung
      zur Leistung frei. Unser Recht, den Vertrag werden arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten
      bleibt unberührt (§ 22 VersVG).


                                                                      39 | 45

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      Anhang: Auszüge aus dem österreichischen
      Versicherungsvertragsgesetz (BGBI 2/1959 idFv BGBI I
      51/2018)
             §6
      (1)    Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
             Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur
             Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine
             unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von
             der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass
             die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates
             nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
      (1a)   Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
             zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in
             dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen
             Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und An-
             zeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt
             Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
      (2)    Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr
             oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der
             Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit
             nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie
             keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
      (3)    Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt
             des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht
             ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit
             nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung
             solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam
             sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung
             des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang, der dem Versicherer obliegenden
             Leistung Einfluss gehabt hat.
      (4)    Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt
             berechtigt sein soll, ist unwirksam.
      (5)    Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab-
             leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind
             oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.

             § 11
      (1)    Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
             Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig
             davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer
             Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht
             beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
      (2)    Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
             beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen
             in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
      (3)    Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines
             Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
      (4)    Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit
             wird, ist unwirksam.

             § 12
      (1)    Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten
             zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
             bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche
             erst nach zehn Jahren.
      (2)    Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung
             bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der
             Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen
             Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
      (3)    Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb
             eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem
             Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise
             sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die
             Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der


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             Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des
             Anspruches gehindert ist, gehemmt.

             § 16
      (1)    Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die
             Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene
             Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu
             den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem
             der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
      (2)    Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der
             Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes
             deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig
             entzogen hat.
      (3)    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer, den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch
             ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat
             jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht
             ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten,
             wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist.

             § 17
      (1)    Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine
             unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
      (2)    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige
             ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.

             § 18
             Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter
             Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem
             nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung
             zurücktreten.

             § 19
             Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht
             abgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist
             des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der
             Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden
             unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein
             Verschulden zur Last fällt.

             § 20
      (1)    Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem
             der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
      (2)    Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit
             dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet,
             einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des
             Empfanges an zu verzinsen.

             § 21
             Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung
             zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist,
             keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der
             Leistung des Versicherers gehabt hat.

             § 23
      (1)    Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder
             eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
      (2)    Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des
             Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer
             unverzüglich Anzeige zu machen.

             § 24
      (1)    Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das
             Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf
             einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines
             Monates gegen sich gelten lassen.


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      (2)    Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt
             wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand
             wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.

             § 25
      (1)    Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung
             frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
      (2)    Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des
             Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur
             Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der
             Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
             Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr
             bekannt war.
             Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des
             Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
             erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
             soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
      (3)    Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des
             Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
             erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
             soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

             § 26
             Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung
             der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder
             durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.

             § 27
      (1)    Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine
             Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
             einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
             innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung
             der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung
             bestanden hat.
      (2)    Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer
             unverzüglich Anzeige zu machen.
      (3)    Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risiken
             bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so
             erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht
             anzuwenden.

             § 28
      (1)    Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der
             Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
             eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
      (2)    Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt
             bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des
             Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
             Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des
             Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt
             hat.

             § 29
             Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch
             dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das
             Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.

             § 30
             Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des
             Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der
             Annahme des Antrages nicht bekannt war.

             § 31
      (1)    Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum
             Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die
             sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für


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             den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den
             gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte.
      (2)    Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für einen Teil der Gegenstände
             oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den
             übrigen Teil zu kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss
             der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung
             wirksam wird.
      (3)    Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über
             die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder
             Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung
             entsprechend anzuwenden.

             § 38
      (1)    Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags
             und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung
             nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die
             Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
      (2)    Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist
             des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass
             der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
      (3)    Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der
             Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
      (4)    Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.

             § 39
      (1)    Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
             dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
             genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die
             nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser
             Vorschriften, ist unwirksam.
      (2)    Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
             Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
             Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein
             Verschulden verhindert war.
      (3)    Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer
             Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
             kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
             wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der
             Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der
             Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder,
             falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem
             Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
      (4)    Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.

             § 39 a
             Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 % (10 von Hundert) der Jahresprämie, höchstens
             aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers
             nicht ein.

             § 51
      (1)    Wenn die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich
             übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur
             Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der
             Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
      (2)    Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines
             Krieges verursacht oder ist sie die unvermeidliche Folge eines Krieges, so kann der Versicherungsnehmer
             das Verlangen nach Abs. 1 mit Wirkung vom Eintritt der Überversicherung abstellen.
      (3)    In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst
             am Schluss der Versicherungsperiode zu zahlen.
      (4)    Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen
             rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig.
      (5)    Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.

             § 58
      (1)    Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem
             Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.


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      (2)    In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genommen worden ist, zu
             bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.

             § 59
      (1)    Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen die
             Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
             Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen
             Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der
             Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Be trag
             haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht
             mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
      (2)    Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer
             gegenüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen
             ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom
             anderen Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz
             verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zum Ersatz verpflichtet ist.
      (3)    Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen
             rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.

             § 60
      (1)    Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung entstanden ist, ohne
             Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung abgeschlossen, so kann er verlangen, dass der später
             abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung
             der Prämie, auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
      (2)    Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren
             Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall die mehreren
             Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlossen worden, so kann
             der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der
             Prämien verlangen.
      (3)    Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie
             verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der
             Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung
             Kenntnis erlangt hat.

             § 64 (Auszug)
      (2)    Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
             von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das
             gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
             verzögern.

             § 68
      (1)    Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung
             für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht
             zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der
             Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
      (2)    Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die
             Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
             wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
      (3)    Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine
             behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die
             unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer
             der Gefahrtragung entspricht.
      (4)    In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst
             nach Kriegsende zu zahlen.

             § 69
      (1)    Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers der
             Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden
             Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
      (2)    Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der
             Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
      (3)    Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn
             begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die
             Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend
             anzuwenden.


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Haushaltsversicherung, Stand 05.2022


             § 70
      (1)    Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
             einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines
             Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
      (2)    Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit
             sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das
             Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte
             der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
             Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt
             hat.
      (3)    Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
             Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.

             § 71
      (1)    Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
             noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
             wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige
             dem Versicherer hätte zugehen müssen.
      (2)    Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem
             Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
             vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des
             Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
             Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
             Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.


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