# GRAWE Haushalt Topschutz Plus: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-grawe-haushalt-topschutz-plus.php
- Rechtlicher Träger: Grazer Wechselseitige Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-grawe-haushalt-topschutz-plus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [GRAWE Besondere Bedingung Haushalt-Topschutz-PLUS (HH TOP PLUS 2020 G / Stufe 4)](https://durchblicker.at/downloads/haushaltsversicherung/grawe/HH_Grawe_TopschutzPlus_2020.pdf), Fassung 03/2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 3 Mio. € | Abweichend von Artikel 16, Punkt 1. ABH beträgt die Pauschalversicherungssumme € 3.000.000,--. | Pkt. 47.5, Seite 3 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | nicht geregelt |  |  |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | dass eine lediglich zum Zweck der Schulausbildung (auch Hochschule) gemietete Wohnung am Ort der Ausbildung nicht als eigener Haushalt gilt; | Pkt. 47.6, Seite 3 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Der Versicherungsschutz gilt abweichend von Artikel 14 ABH weltweit. | Pkt. 47.4, Seite 3 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Kaution bei Schäden im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Fortsetzung nach Tod des Versicherungsnehmers für Partner und Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | ja | Der Versicherer verzichtet einmalig für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers, der die Hauptlast der Prämienzahlung trägt, längstens jedoch für 6 Monate auf die Prämienzahlung, wenn dem Versicherer folgende Nachweise vorgelegt werden: | Pkt. 49, Seite 3 |
| Kosten der Verteidigung im Strafverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | nicht geregelt |  |  |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Abweichend von Artikel 17, Punkt 6.2 ABH sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß Artikel 13, Punkte 1.1. und 1.2. ABH versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. | Pkt. 47.3, Seite 3 |
| Nichteheliche Lebensgefährten und deren Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Gastschüler und Au-pairs im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Betreuung fremder Kinder (Babysitten, Tagespflege) | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | nein | Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat. | Pkt. 47.2, Seite 3 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Artikel 17, Punkt 7.1 ABH erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat. | Pkt. 47.2, Seite 3 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Artikel 17, Punkt 7 ABH findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden. | Pkt. 47.1, Seite 3 |
| Verlust privater Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nicht geregelt |  |  |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | nicht geregelt |  |  |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Hotelzimmer, Ferienunterkunft und deren Einrichtung | ja, bis zur Versicherungssumme | ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. | Pkt. 47.2, Seite 3 |
| Glasschäden an gemieteten Räumen | nicht geregelt |  |  |
| Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen sowie Haushaltsgeräte in der Mietwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Häusliche Abwässer und Rückstau | nicht geregelt |  |  |
| Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, auch im Internet | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | nicht geregelt |  |  |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | nicht geregelt |  |  |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | nicht geregelt |  |  |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Die Haftpflichtversicherung umfasst die Tierhaltung gemäß AHVB / EHVB, jedoch beschränkt auf die Haltung eines Hundes und beschränkt auf eine Pauschalversicherungssumme von € 3.000.000,--. | Pkt. 48, Seite 3 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | nicht geregelt |  |  |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | nicht geregelt |  |  |
| Surfbretter, Kites und Stand-up-Paddles | nicht geregelt |  |  |
| Mähroboter und selbstfahrende Arbeitsmaschinen | nicht geregelt |  |  |
| Krankenfahrstühle, Elektrorollstühle und Seniorenmobile | nicht geregelt |  |  |
| Hunde, die als gefährlich gelten (Listenhunde) | nicht geregelt |  |  |
| Bienen und gezähmte Wildtiere | nicht geregelt |  |  |
| Feuerwerk | nicht geregelt |  |  |
| Wohnwagen und Anhänger (abgestellt, nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | nicht geregelt |  |  |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | nicht geregelt |  |  |
| Wallbox, Ladestation und Batteriespeicher | nicht geregelt |  |  |
| Garagen und Stellplätze | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassungsklausel | nicht geregelt |  |  |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: GRAWE Besondere Bedingung Haushalt-Topschutz-PLUS (HH TOP PLUS 2020 G / Stufe 4)

```text
[Seite 1]
    Besondere Bedingung der Grazer Wechselseitigen
     Versicherung AG für Haushalt-Topschutz-PLUS:
             (HH TOP PLUS 2020 G / Stufe 4)
Der Versicherungsschutz aus der Haushalt-Topschutz-Plus Versicherung besteht nur             Nicht versichert sind Schäden durch
insoweit, als aus einer anderweitigen Versicherung keine Entschädigung erlangt
                                                                                              Grundfeuchtigkeit und Grundwasser,
werden kann.
Abweichend von den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen sind folgende                         Langzeiteinwirkungen (z.B. Vermorschung, Holzfäule, etc.),
Änderungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes vereinbart:                            die mittelbare oder unmittelbare Wirkung von Planungs- und Baumängeln.
1. Bei einem entschädigungspflichtigen Feuerschaden gilt auch der Brandherd               9. Für    Schäden    durch  Überschwemmung,      Vermurung,    Lawinen,   und
   versichert, sofern dieser zu den versicherten Sachen gehört. Dabei ist die                Witterungsniederschläge und die daraus resultierenden Kosten ist die
   Entschädigung für Anlagen, bei denen die Erhitzung oder Befeuerung planmäßig              Entschädigungsleistung pro Schadenereignis jedenfalls mit gesamt € 5.000,--
   vorgesehen ist, mit € 2.500,-- begrenzt.                                                  begrenzt, auch wenn zum selben Ereignis andere zusätzliche Deckungs-
2. Sengschäden und Schäden durch Verrußung sind mit einer Versicherungs-                     erweiterungen gemäß dieser Besonderen Bedingung anwendbar wären.
   summe von € 2.500,-- auf Erstes Risiko versichert.                                     10. Schäden an Markisen, Beschattungen, Rollläden, Sonnensegeln und
3. Kachelöfen sind mit einer Versicherungssumme von € 10.000,-- auf Erstes Risiko             Außenjalousien an Gebäuden sind mit einer Versicherungssumme von
   versichert.                                                                                € 3.000,-- auf Erstes Risiko versichert.
   Schäden durch Verpuffung in Kachelöfen einschließlich der daraus resultierenden        11. Optische Schäden in Form von Eindellungen durch Hagel an Rollläden,
   Folgeschäden an den versicherten Sachen sind versichert.                                   Außenjalousien, Außenraffstores und Außenfensterbänken sind mit einer
4. Schäden durch indirekten Blitzschlag:                                                      Versicherungssumme von € 1.000,-- auf Erstes Risiko versichert.

   Versichert sind Schäden, die durch Überspannung oder Induktion infolge Blitz-             Als optische Schäden gelten Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die
   schlages oder atmosphärische Entladungen an elektrischen Geräten entstehen, die           Brauchbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Nutzungsdauer der Sachen.
   gemäß Artikel 1, Punkt 1.2. ABH versichert sind.                                       12. Balkonblumen und ihre Gefäße sind gegen Hagelschäden                  mit   einer
5. Schäden durch Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, Satelliten,              Versicherungssumme von € 500,-- auf Erstes Risiko versichert.
   deren Teilen oder Ladung sind versichert.                                              13. Durch plötzlichen Wasseraustritt aus Aquarien, Wasserbetten und Whirlpools
6. Schäden durch Überschwemmung, Vermurung und Lawinen und die bei diesen                     verursachte Schäden an den in der Haushaltversicherung versicherten Sachen
   Schadenereignissen anfallenden Kosten (Punkte 37. und 38.) sind mit einer                  sowie an Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und
   Versicherungssumme von € 5.000,-- auf Erstes Risiko versichert.                            Deckenverkleidungen, Heizungsanlagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts und
                                                                                              Armaturen sind versichert.
   Überschwemmung        ist   die   Überflutung   des   Grundes   und   Bodens    des        Nicht versichert sind die dabei am Inhalt des Aquariums entstehenden Schäden.
   Versicherungsortes
                                                                                          14. Der Austritt von Sole, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder
    durch Witterungsniederschläge,                                                           Solarheizungsanlagen ist dem Austritt von Leitungswasser gleichgestellt.
    durch Kanalrückstau als ausschließliche Folge von Witterungsniederschlägen,          15. Schäden durch radioaktive Isotope, insbesondere solche durch radioaktive
                                                                                              Verunreinigung (Kontamination), sind versichert, und zwar nur dann, wenn
    durch Ausuferung von oberirdischen stehenden oder fließenden Gewässern.
                                                                                              das Schadenereignis am Versicherungsort eintritt und
   Nicht versichert sind Schäden
                                                                                              die die Kontamination verursachenden radioaktiven Isotope versicherte Sachen
    durch vorhersehbare Überschwemmungen,
                                                                                               oder deren Teile sind.
    die ausschließlich durch das Ansteigen des Grundwasserspiegels verursacht
                                                                                          16. Statt der in Artikel 2 Punkt 4 der ABH genannten Entschädigungsgrenzen gelten für
     werden,
                                                                                              die    Einbruchdiebstahlversicherung        folgende    höheren   Beträge     als
    durch die mittelbare oder unmittelbare Wirkung von Planungs- und Baumängeln.             Entschädigungsgrenzen
   Vermurung entsteht durch eine Massenbewegung von Erdreich, Wasser, Schlamm             16.1. in - auch unversperrten - Möbeln oder im Safe ohne Panzerung oder freiliegend
   und anderen Bestandteilen, die durch naturbedingte Wassereinwirkung ausgelöst
                                                                                                 für Geld- und Geldeswerte und Sparbücher € 5.000,--, davon freiliegend
   wird.
                                                                                                  € 500,--,
   Lawinen sind an Berghängen abgehende Schnee- oder Eismassen.
                                                                                                 für Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzen-
   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten Sachen ordnungsgemäß                sammlungen € 15.000,--, davon freiliegend € 3.000,--,
   in Stand zu halten; Abflussleitungen am Versicherungsort sind frei zu halten und bei
                                                                                          16.2. in versperrten Wertbehältnissen       der   VSÖ-Sicherheitsklasse    IV   oder
   überflutungsgefährdeten Räumen sind Rückstauklappen anzubringen und
                                                                                                 VVO-Sicherheitsstufe EN 0
   regelmäßig zu warten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden
                                                                                                 - € 40.000,--
   Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und
   Begrenzungen des § 6 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz von der                16.3. in versperrten Wertbehältnissen der VSÖ-Sicherheitsklasse III b oder III c oder
   Verpflichtung zur Leistung frei.                                                              VVO-Sicherheitsstufe EN 1
                                                                                                 - € 75.000,--.
7. Schäden durch Erdbeben und die bei diesen Schadenereignissen anfallenden
   Kosten (Punkte 37. und 38.) sind mit einer Versicherungssumme von € 5.000,-- auf       16.4. in versperrten Wertbehältnissen der VSÖ-Sicherheitsklasse I oder II oder
   Erstes Risiko versichert.                                                                     VVO-Sicherheitsstufe EN 2 bis EN 4
                                                                                                 - € 100.000,--.
   Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch
   geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.                                16.5. Für einfachen Diebstahl ist die Entschädigung mit € 3.000,-- begrenzt, davon
                                                                                                € 500,-- für Geld- und Geldeswerte.
   Erdbeben wird unterstellt, wenn die seismische Intensität am Schadenort
   mindestens der Stufe 6 der Europäischen Makroseismischen Skala 1992 (EMS 92)                 Die Entschädigung für einfachen Diebstahl ist jedoch mit € 6.000,-- begrenzt,
   basierend auf Mercalli-Sieberg entspricht. Dies ist dann gegeben, wenn in der                davon € 500,-- für Geld- und Geldeswerte, wenn der Täter unter Verwendung von
   Umgebung des Versicherungsortes an Gebäuden in einwandfreiem Zustand                         Schlüsseln in die Versicherungsräumlichkeiten eindringt, die er zuvor aus einem
   Schäden durch Erdbeben entstanden sind.                                                      versperrten Schlüsselsafe durch Aufbrechen entwendet hat.
   Alle Schadenereignisse, die aus ein und derselben Ursache im zeitlichen                17. Innerhalb Österreichs ist einfacher Diebstahl von Zahlungsmitteln und
   Zusammenhang innerhalb von 72 Stunden eintreten, gelten für diesen                         Geldbörsen mit einer Versicherungssumme von € 200,-- auf Erstes Risiko
   Versicherungsvertrag als ein Schadenereignis.                                              versichert. Die Deckung beschränkt sich auf ein versichertes Schadenereignis pro
                                                                                              Versicherungsperiode.
   Die für Schäden durch Erdbeben ermittelten Entschädigungen werden je
   Schadenereignis um die vereinbarte Selbstbeteiligung von € 350,-- gekürzt.             18. Innerhalb Österreichs sind die Kosten für die Wiederbeschaffung von
                                                                                              Dokumenten und Kreditkarten nach Verlust (auch einfacher Diebstahl) mit einer
8. Schäden durch Witterungsniederschläge (Niederschlagswasser, Schnee oder
                                                                                              Versicherungssumme von € 500,- auf Erstes Risiko versichert.
   Hagel) sind mit einer Versicherungssumme von € 5.000,-- auf Erstes Risiko ohne
   Rücksicht    auf      die    Entstehungsursache   versichert,     wenn      die
   Witterungsniederschläge durch die Dachhaut oder durch ordnungsgemäß
   verschlossene Fenster oder Außentüren eingedrungen sind.


                                                                                                                                                 HH/12/60 F700 18.03.2020 1/3

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19. Schäden durch Vandalismus:                                                              32. Bruchschäden an Verglasungen von Herden und Öfen und Schäden durch Bruch
                                                                                                von Infrarotheizpaneelen sind versichert.
   Versichert sind Schäden, die der Täter an versicherten Sachen durch vorsätzliche
   Zerstörung oder Beschädigung herbeiführt, nachdem er durch Einbruch in die               33. Kühlgutversicherung:
   Versicherungsräumlichkeiten eingedrungen ist.
                                                                                            33.1. Versicherte Gefahren sind das Versagen der maschinellen oder elektrischen
   Für den Begriff Einbruch gilt die Beschreibung des Artikels 2, Punkte 4.1.1. bis 4.1.5         Kühleinrichtungen (z. B. durch Material- und Herstellungsfehler, Kurzschluss,
   der ABH.                                                                                       Isolationsfehler, Überspannung, Böswilligkeit Dritter, Ungeschicklichkeit oder
                                                                                                  Fahrlässigkeit), das Austreten von Kältemitteln und Stromausfall durch
20. Mut- und böswillige Beschädigung von Zugangstüren, ist mit einer
                                                                                                  Störungen im öffentlichen Stromversorgungsnetz.
    Versicherungssumme von € 1.000,-- auf Erstes Risiko versichert.
    Für Schäden durch Graffitis ist die Deckung auf die Kosten der Reinigung oder des       33.2. Schäden an Tiefkühlwaren durch die soeben genannten versicherten Gefahren
    Übermalens eingeschränkt.                                                                     sind mit einer Versicherungssumme von € 500,-- auf Erstes Risiko versichert.
21. Durch boshafte Beschädigung des Türschlosses der Eingangstüre der                       34. Schäden durch Austritt von Heizöl aus Heizungsanlagen, die als unmittelbare
    Versicherungsräumlichkeiten oder der Zugangstüre zum Versicherungsort                       Folgeschäden am versicherten Wohnungsinhalt entstehen, sind mit einer
    erforderlich gewordene Schlossänderungskosten sind mit einer Versicherungs-                 Versicherungssumme von € 225.000,-- auf Erstes Risiko versichert.
    summe von € 1.000,-- auf Erstes Risiko versichert.
                                                                                               Als Obliegenheiten, deren Verletzung den Versicherer gemäß den
22. Schlossänderungskosten, die dadurch erforderlich werden, dass Schlüssel zu                 Voraussetzungen      und     Begrenzungen   des    § 6 Absatz   1      und   2
    den Versicherungsräumlichkeiten durch Einbruch in ein Gebäude oder Raub                    Versicherungsvertragsgesetz von der Verpflichtung zur Leistung befreit, werden
    abhandenkommen, sind mit einer Versicherungssumme von € 1.000,-- auf Erstes                folgende Pflichten vereinbart:
    Risiko versichert.
                                                                                                Heizungsanlagen sind fachmännisch zu warten,
23. Bei einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung in einem Ein- oder
    Zweifamilienwohnhaus sind Schäden an der Grundstückseinfriedung mit einer                   notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich durchzuführen,
    Versicherungssumme von € 1.000,-- auf Erstes Risiko versichert.                             innerhalb der gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Fristen, mindestens
24. Schäden     durch    Einbruchdiebstahl    in  ordnungsgemäß       versperrte                 jedoch alle fünf Jahre, ist die gesamte Heizungsanlage durch Fachleute
    Garderobekästen sind innerhalb Europas und in außereuropäischen Mittelmeer-                  überprüfen zu lassen. Diese Frist beginnt mit Inbetriebnahme der Anlage oder
    anliegerstaaten mit einer Versicherungssumme von € 1.000,-- auf Erstes Risiko                deren letzter Überprüfung.
    versichert.                                                                                Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall
25. In Krankenhäusern sind versicherte Sachen mit einer Versicherungssumme von                 10 % des Schadens, mindestens € 350,--, maximal jedoch € 2.000,--.
    € 500,-- (davon für Bargeld und Geldbörsen max. € 200,--) auf Erstes Risiko gegen       35. Schäden an nicht freiliegenden Strom-, Wasser- oder Gasleitungen innerhalb der
    Schäden durch einfachen Diebstahl aus Krankenzimmern versichert.                            Versicherungsräumlichkeiten durch Heimwerkertätigkeiten des Versicherungs-
26. Sachen des Wohnungsinhalts in privat genutzten Kfz sind mit einer                           nehmers oder der in der Wohnung gemeldeten Personen sind mit einer
    Versicherungssumme von € 1.000,-- auf Erstes Risiko gegen Feuergefahren und                 Versicherungssumme von € 1.000,-- auf Erstes Risiko versichert.
    Einbruchdiebstahl innerhalb Österreichs versichert.                                     36. 10 % der für Wohnungsinhalt vereinbarten Versicherungssumme gilt als
   Für Sportgeräte gilt dies auch, sofern sie sich in einer versperrten Box am KFZ              Versicherungssumme der Vorsorgeversicherung. Diese Vorsorgeversicherung
   befinden oder an das KFZ angesperrt sind.                                                    dient zum Ausgleich einer durch Wertsteigerungen, Neuanschaffungen oder nicht
                                                                                                ausreichende Bewertung verursachten Unterversicherung.
   Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Bargeld und Schmuck.
                                                                                            37. Feuerlöschkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Abbruch- und
   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, wertvolle versicherte Sachen von außen             Aufräumkosten sowie Entsorgungskosten sind zusätzlich mit einer
   nicht einsehbar im versperrten KFZ zu verwahren.                                             Versicherungssumme auf Erstes Risiko in Höhe von 20 % der in der Polizze für die
   Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer gemäß               Haushaltversicherung bestimmten Versicherungssumme versichert.
   den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 1 und 2 Versicherungs-               38. Im Rahmen der versicherten Feuerlöschkosten, Bewegungs- und Schutzkosten,
   vertragsgesetz von der Verpflichtung zur Leistung frei.                                      Abbruch- und Aufräumkosten sowie Entsorgungskosten werden auch Mehrkosten
27. Innerhalb Österreichs sind Kinderwägen und Krankenfahrstühle mit einer                      ersetzt, die wegen eines Schadens durch radioaktive Isotope gemäß Punkt 14.
    Versicherungssumme von € 3.000,-- auf Erstes Risiko gegen Schäden durch                     aufgrund behördlicher Anordnung anfallen.
    Diebstahl oder Einbruchdiebstahl versichert.                                            39. Kosten einer Ersatzwohnung:
28. Gesprächsgebühren, die durch Telefonmissbrauch als unvermeidliche Folge eines              Wird die Wohnung des Versicherungsnehmers durch ein Schadenereignis, das
    Einbruchdiebstahls in die versicherte Wohnung entstehen, sind mit einer                    nach den ABH versichert und gedeckt ist, ganz oder teilweise unbenutzbar, so
    Versicherungssumme von € 1.000,-- auf Erstes Risiko versichert.                            ersetzt der Versicherer den Mietwert der unbenutzbar gewordenen Räume, insoweit
29. Kosten für psychologische Betreuung nach einem Einbruchdiebstahl bzw. nach                 nicht dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf den etwa benutzbar
    Beraubung sind bis zu einer Höchstentschädigung von € 500,-- je Schadenfall auf            gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet werden kann.
    Erstes Risiko versichert.                                                                  Als Mietwert gilt der ortsübliche Mietzins für Wohnungen gleicher Art, Größe und
30. Bruchschäden an Verglasungen:                                                              Lage. Die Entschädigung wird auf den dem Versicherungsnehmer nachweisbar
                                                                                               erwachsenen Schaden beschränkt.
30.1. Gebäudeverglasungen und mit dem Gebäude verbundene Fassadengläser der
      Wohnräume des Versicherungsnehmers, Innen- bzw. Außenverglasungen von                    Der Mietwertentgang wird nur bis zum Schluss des Monats ersetzt, in dem die
      Neben- und Wirtschaftsgebäuden, Dach- und Schrägverglasungen von                         Wohnung wieder benutzbar geworden ist, längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten
      Balkonen, Terrassen, Windfängen, Vordächern, Durchgängen, Garagen,                       nach dem Eintritt des Schadenfalls.
      Carports und Wintergärten sowie Verglasungen von Solaranlagen sind gegen                 Nachweisbare Umzugskosten für den versicherten Wohnungsinhalt, die wegen
      Bruchschäden versichert.                                                                 des vorübergehenden Umzugs während der Unbenutzbarkeit der Wohnung
30.2. Blei-, Messing- und Kunstverglasungen (einschl. Messingsprossen) sind bis zu             unvermeidlich anfallen, sind mit einer Versicherungssumme von € 1.500,-- auf
      einer Höchstentschädigung von € 5.000,-- je Schadenfall versichert.                      Erstes Risiko versichert.

30.3. Bruchschäden an transparenten Kunststoffflächen (z.B. Plexi-, Acryl-Glas) sind        40. Bei Übersiedlung gilt der Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungs-
      bis zu einer Höchstentschädigung von € 5.000,-- je Schadenfall versichert.                summe bis zu 4 Wochen gleichzeitig am alten und neuen Wohnort.

30.4. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen vorgelagerte Glasfassaden,                 41. Bei entgeltlicher Lagerung in einem angemieteten gemauerten Lagerraum
      Verglasungen von Treib- und Gewächshäusern, Schwimmbadabdeckungen und                     (Storage) innerhalb Österreichs sind Sachen des Wohnungsinhalts versichert.
      Schwimmbadkuppeln, unabhängig von der Materialbeschaffenheit.                             Nicht versichert sind dabei Schmuck, Wertsachen, Geld- und Geldeswerte, Uhren,
                                                                                                Elektro- und elektronische Geräte samt Zubehör.
30.5. Verglasungen privat genutzter Treib- und Gewächshäuser sind bis zu einer                  Die Entschädigung ist mit € 5.000,-- begrenzt.
      Höchstentschädigung von € 500,-- pro Versicherungsjahr auf Erstes Risiko
      versichert.                                                                           42. Schäden an Sachen des Wohnungsinhalts durch Unfall eines privaten
                                                                                                Transportmittels sind bei Wohnungswechsel innerhalb Europas und in
31. Bruchschäden an Ceran- und Induktions-Kochflächen sind versichert.                          außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaaten mit einer Versicherungssumme von
                                                                                                € 10.000,-- auf Erstes Risiko versichert.


                                                                                                                                                   HH/12/60 F700 18.03.2020 2/3

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43. Für gemäß Artikel 13 Punkt 1.2. ABH versicherte, studierende oder in Ausbildung         47.2. Abweichend von Artikel 17, Punkt 7.1 ABH erstreckt sich der Versicherungs-
    befindliche Kinder gilt: Der ihnen gehörende Wohnungsinhalt ist innerhalb Europas             schutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von
    und in außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaaten in angemieteten                            gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser
    Wohnräumen am Studien- oder Ausbildungsort mit einer Versicherungssumme                       Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von
    von € 20.000,-- auf Erstes Risiko versichert.                                                 einem Monat.
    Die Bestimmungen des Artikel 3 Punkt 5 ABH (Außenversicherung) finden keine
                                                                                            47.3. Abweichend von Artikel 17, Punkt 6.2 ABH sind nur Schadenersatzansprüche
    Anwendung.
                                                                                                  der gemäß Artikel 13, Punkte 1.1. und 1.2. ABH versicherten Personen vom
44. Einrichtungen von Büros, Ordinationen (ausgenommen Zahnarztordinationen),                     Versicherungsschutz ausgeschlossen.
    Friseur-, Massage- und Kosmetikstudios sowie Fotoateliers in der Wohnung
                                                                                            47.4. Der Versicherungsschutz gilt abweichend von Artikel 14 ABH weltweit.
    des Versicherungsnehmers oder in Räumen, die mit ihr unmittelbar in Verbindung
    stehen, sind versichert, wenn die ganz oder teilweise betrieblich genutzte Fläche       47.5. Abweichend von Artikel 16, Punkt 1. ABH beträgt die Pauschalversicherungs-
    der Wohnung nicht mehr als ein Drittel der Gesamtnutzfläche beträgt.                          summe € 3.000.000,--.
   Ganz oder teilweise betrieblich genutzte Elektrogeräte sind auch gegen Schäden           47.6. Für gemäß Artikel 13, Punkt 1.2 ABH versicherte volljährige Kinder gilt,
   durch indirekten Blitzschlag bis € 2.000,-- je Schadenereignis versichert.
                                                                                                   dass eine lediglich zum Zweck der Schulausbildung (auch Hochschule)
   Nicht versichert sind Schäden durch einfachen Diebstahl.                                         gemietete Wohnung am Ort der Ausbildung nicht als eigener Haushalt gilt;
45. Grobe Fahrlässigkeit:                                                                          dass ein Zuverdienst neben der Schulausbildung (auch Hochschule) zum
   Der Versicherer verzichtet im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des                          Zweck der zumindest teilweisen Finanzierung derselben – maximal im Ausmaß
   Versicherungsfalles auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß § 61 VersVG.                     bis zur Geringfügigkeitsgrenze – nicht als eigenes regelmäßiges Einkommen
   Dieser Verzicht gilt auch für die üblichen Eigenmontagen.                                        gilt.
   Dieser Verzicht betrifft aber nicht sämtliche sonstigen Einreden der Leistungsfreiheit   48. Haftpflichtversicherung für Tierhaltung:
   des Versicherers, insbesondere auch jene der Leistungsfreiheit wegen Verletzung
   vereinbarter oder gesetzlicher Obliegenheiten sowie Verletzung von                          Die Haftpflichtversicherung umfasst die Tierhaltung gemäß AHVB / EHVB, jedoch
   Sicherheitsvorschriften.                                                                    beschränkt auf die Haltung eines Hundes und beschränkt auf eine
                                                                                               Pauschalversicherungssumme von € 3.000.000,--.
46. Entschädigung zum Neuwert:
                                                                                            49. Prämienfreistellung bei Arbeitslosigkeit:
   In Abänderung der Bestimmungen des Artikels 7, Punkte 1.3. und 1.6. ABH ist
   vereinbart:                                                                                 Der Versicherer verzichtet einmalig für die Dauer der Arbeitslosigkeit des
                                                                                               Versicherungsnehmers, der die Hauptlast der Prämienzahlung trägt, längstens
   Werden versicherte Sachen, die vor dem Schadenfall noch objektiv verwendbar                 jedoch für 6 Monate auf die Prämienzahlung, wenn dem Versicherer folgende
   oder noch nicht dauernd entwertet waren (z. B. Dachboden- und Kellerkram), bei              Nachweise vorgelegt werden:
   einem gemäß ABH versicherten Schadenereignis zerstört oder entwendet, wird der
   Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte ohne Abzug von                      Bestätigung der Arbeitslosigkeit durch das AMS
   Wertminderung bezahlt; bei beschädigten Sachen werden die Reparaturkosten                    Nachweis, dass unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit für zumindest
   übernommen.                                                                                   6 Monate bei einem Dienstgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeits- oder
47. Erweiterte Privathaftpflichtversicherung:                                                    Angestelltenverhältnis im Ausmaß von zumindest 18 Wochenstunden bestanden
                                                                                                 hat
47.1. Artikel 17, Punkt 7 ABH findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom
      Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, geleast,                 Nachweis, dass dieses Dienstverhältnis weder durch Entlassung noch durch
      gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden oder einer                          Kündigung des Dienstnehmers beendet worden ist.
      Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.                     Eine rückwirkende Beantragung         der   Prämienfreistellung   nach   Ende   der
                                                                                               Arbeitslosigkeit ist nicht möglich.


                                                                                                                                                     HH/12/60 F700 18.03.2020 3/3
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