# HDI Austria Privathaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-hdi-austria-privathaftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: HDI Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2005 und EHVB 2005)](https://hp-prod.hdi.at/allgemeine_bedingungen_private_haftpflicht_be9c008710.pdf), Fassung Version 2.0, gültig ab 01.01.2005

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Polizze | Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. | AHVB Art. 5 Pkt. 1, Seite 4 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | nein | die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen | AHVB Art. 1 Pkt. 2.1.1, Seite 3 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. | AHVB Art. 5 Pkt. 2, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.1, Seite 21 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen; | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.2, Seite 21 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind; | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 4, Seite 21 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.3, Seite 21 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; | AHVB Art. 7 Pkt. 6.2, Seite 6 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben; | AHVB Art. 7 Pkt. 10.1, Seite 7 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben; | AHVB Art. 7 Pkt. 10.1, Seite 7 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben; | AHVB Art. 7 Pkt. 10.1, Seite 7 |
| Verlust privater Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen | AHVB Art. 7 Pkt. 11, Seite 7 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | nicht geregelt |  |  |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | AHVB Art. 7 Pkt. 5.3, Seite 6 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.8, Seite 22 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.7, Seite 21 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | abweichend von Art.7, Pkt.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.9, Seite 22 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.6, Seite 21 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | nicht geregelt |  |  |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.4, Seite 21 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.1, Seite 21 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.1, Seite 21 |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 75.000 €, Selbstbehalt 365 € | Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 75.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 2, Seite 22 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1, Seite 21 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes | AHVB Art. 7 Pkt. 3, Seite 6 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. | AHVB Art. 7 Pkt. 2, Seite 6 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Das Versicherungsverhältnis gilt jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens ein Monat vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile in geschriebener Form gekündigt worden ist. | AHVB Art. 12 Pkt. 1, Seite 9 |
| Beitragsanpassungsklausel | nicht geregelt |  |  |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nein | beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; | AHVB Art. 7 Pkt. 10.4, Seite 7 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2005 und EHVB 2005)

```text
[Seite 1]
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtver-
sicherung
(AHVB 2005* und EHVB 2005*)

Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzen-
den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.


Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)


Art. 1             Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?                                          3
Art. 2             Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?                                             3
Art. 3             Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)                                           3
Art. 4             Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)                                        3
Art. 5             Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?                          4
Art. 6             Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung
                   geregelt?                                                                                       5
Art. 7             Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)                                                   6
Art. 8             Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
                   (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?                                       7
Art. 9             Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?                           8
Art. 10            Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat
                   die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am
                   Vertrag beteiligten Personen)                                                  8
Art. 11            Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann
                   beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur
                   Prämienabrechnung?                                                                              8
Art. 12            Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des
                   Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?                    9
Art. 13            Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich
                   geltend gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)                               10
Art. 14            In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?                                                   10


Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)


Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken

1.                 Erweiterung des Versicherungsschutzes                                                         11
2.                 Produktehaftpflichtrisiko                                                                     11
3.                 Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften                                                   14
4.                 Betriebsübernahme                                                                             14


AHVB & EHVB 2005                           Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                           Seite 1 von 27

[Seite 2]
Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken

1.                  Deckung reiner Vermögensschäden                                                                             15
2.                  Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze                                                        15
3.                  Baugewerbe und ähnliche Gewerbe                                                                             16
4.                  Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe                                                    16
5.                  Rauchfangkehrer                                                                                             16
6.                  Land- und forstwirtschaftliche Betriebe                                                                     16
7.                  Fremdenbeherbergung                                                                                         17
8.                  Badeanstalten                                                                                               18
9.                  Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)                                                                  18
10.                 Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime,
                    Altersheime u. dgl.                                                                                         18
11.                 Haus- und Grundbesitz                                                                                       19
12.                 Tierhaltung                                                                                                 20
13.                 Wasserfahrzeuge                                                                                             20
14.                 Vereine                                                                                                     20
15.                 Feuer- und Wasserwehren                                                                                     20
16.                 Privathaftpflicht                                                                                           21
17.                 Erweiterte Privathaftpflicht                                                                                21
18.                 Erziehungswesen                                                                                             22
19.                 Spezialschulen                                                                                              23
20.                 Speziallehrer                                                                                               23
21.                 Politische Gemeinden                                                                                        23
22.                 Kirchen, Kultusgemeinden                                                                                    24
Anhang - Auszug VersVG                                                                                                          25

Gender Hinweis:
Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext
entsprechend übernommen, bezieht sich jedoch jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher
Weise.

*) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB
oder EHVB.


AHVB & EHVB 2005                                  Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                   Seite 2 von 27

[Seite 3]
Allgemeine Bedingungen für die Haft-                               Art. 2     Was gilt bei Vergrößerung des versicherten
                                                                              Risikos?
pflichtversicherung (AHVB)
                                                                   1          Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhö-
                                                                              hungen und betriebs- oder berufsbedingte
Art. 1   Was gilt als Versicherungsfall und was ist                           Erweiterungen des versicherten Risikos.
         versichert?
                                                                   2          Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos
1        Versicherungsfall                                                    durch Änderung oder Neuschaffung von
                                                                              Rechtsnormen bewirkt, so kann der Versiche-
                                                                              rer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der
1.1      Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das
         dem versicherten Risiko entspringt und aus                           Rechtsnormen mittels eingeschriebenen Brie-
         welchem dem Versicherungsnehmer Schaden-                             fes den Versicherungsvertrag unter Einhal-
                                                                              tung einer Frist von einem Monat kündigen.
         ersatzverpflichtungen (Pkt.2) erwachsen oder
         erwachsen könnten.

1.2      Serienschaden                                             Art. 3     Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher
                                                                              Geltungsbereich)
         Mehrere auf derselben Ursache beruhende
         Schadenereignisse gelten als ein Versiche-                1          Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in
         rungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungs-                      Österreich eingetretene Versicherungsfälle.
         fall Schadenereignisse, die auf gleichartigen,                       Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche
         in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursa-                           aus Schäden, die nach US-amerikanischem,
         chen beruhen, wenn zwischen diesen Ursa-                             kanadischem oder australischem Recht - bei
         chen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder                          welchem Gerichtsstand auch immer - klags-
         technischer Zusammenhang besteht.                                    weise geltend gemacht werden.

2        Versicherungsschutz                                       2          Schadenersatzverpflichtungen (Regressver-
                                                                              pflichtungen) gegenüber den österreichischen
2.1      Im Versicherungsfall übernimmt der Versiche-                         Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch
         rer                                                                  dann unter Versicherungsschutz, wenn der
                                                                              Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.
2.1.1    die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtun-
         gen, die dem Versicherungsnehmer wegen ei-
         nes Personenschadens, eines Sachschadens
         oder eines Vermögensschadens, der auf einen               Art. 4     Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher
         versicherten Personen- oder Sachschaden zu-                          Geltungsbereich)
         rückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haft-
         pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts             1          Die Versicherung erstreckt sich auf Versiche-
         erwachsen (in der Folge kurz „Schadenersatz-                         rungsfälle, die während der Wirksamkeit des
         verpflichtungen“ genannt).                                           Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versiche-
                                                                              rungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff.
2.1.2    die Kosten der Feststellung und der Abwehr                           VersVG) eingetreten sind.
         einer von einem Dritten behaupteten Scha-
         denersatzverpflichtung im Rahmen des Art.5,                          Versicherungsfälle, die zwar während der
         Pkt.5.                                                               Wirksamkeit des Versicherungsschutzes einge-
                                                                              treten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit
2.2      Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust                             vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt,
         oder Abhandenkommen körperlicher Sachen                              sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungs-
         sind nur dann versichert, wenn eine in den                           nehmer oder dem Versicherten bis zum Ab-
         Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbe-                             schluss des Versicherungsvertrages von der Ur-
         dingungen für die Haftpflichtversicherung                            sache, die zu dem Versicherungsfall geführt
         (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung                            hat, nichts bekannt war.
         getroffen wurde. In derartigen Fällen finden
         die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-                  2          Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt
         dung.                                                                eingetreten, in dem das erste Schadenereignis
                                                                              der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeit-
2.3      Personenschäden sind die Tötung, Körperver-                          punkt des ersten Schadenereignisses verein-
         letzung oder Gesundheitsschädigung von                               barte Umfang des Versicherungsschutzes
         Menschen. Sachschäden sind die Beschädi-                             maßgebend ist. Wenn der Versicherer das
         gung oder die Vernichtung von körperlichen                           Versicherungsverhältnis gemäß Art.12 kündigt
         Sachen.                                                              oder bei Risikowegfall (Art.12, Pkt.4), besteht
                                                                              nicht nur für die während der Wirksamkeit
         Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit                         des Versicherungsschutzes, sondern auch für
         von Daten auf elektronischen Speichermedien                          die nach Beendigung des Vertrages eintre-
         gelten nicht als Sachschäden.                                        tenden Schadenereignisse einer Serie Versi-
                                                                              cherungsschutz.


AHVB & EHVB 2005                              Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                 Seite 3 von 27

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             Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor                        % ermittelt.
             Abschluss des Versicherungsvertrages einge-
             treten und war dem Versicherungsnehmer                    5          Rettungskosten; Kosten
             oder Versicherten vom Eintritt des Serien-
             schadens nichts bekannt, dann gilt der Serien-            5.1        Die Versicherung umfasst den Ersatz von
             schaden mit dem ersten in die Wirksamkeit                            Rettungskosten.
             des Versicherungsschutzes fallenden Schaden-
             ereignis als eingetreten, sofern hierfür nicht            5.2        Die Versicherung umfasst ferner die den
             anderweitig Versicherungsschutz besteht.                             Umständen nach gebotenen gerichtlichen und
                                                                                  außergerichtlichen Kosten der Feststellung
             Ist das erste Schadenereignis einer Serie wäh-                       und Abwehr einer von einem Dritten behaup-
             rend einer Unterbrechung des Versicherungs-                          teten Schadenersatzpflicht, und zwar auch
             schutzes eingetreten und war dem Versiche-                           dann, wenn sich der Anspruch als unberech-
             rungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt                           tigt erweist.
             des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt
             der Serienschaden mit dem ersten in den                   5.3        Die Versicherung umfasst weiters die Kosten
             Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fal-                          der über Weisung des Versicherers (siehe
             lenden Schadenereignis als eingetreten.                              Art.8, Pkt.1.5) geführten Verteidigung in ei-
                                                                                  nem Straf- oder Disziplinarverfahren.
3            Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel
             der Versicherungsfall mit der ersten nach-                           Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und
             prüfbaren Feststellung der Gesundheitsschä-                          Zinsen werden auf die Versicherungssumme
             digung durch einen Arzt als eingetreten.                             angerechnet.


    Art. 5     Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem
               Umfang leistet der Versicherer?

1            Die Versicherungssumme stellt die Höchstleis-
             tung des Versicherers für einen Versicherungs-
             fall im Sinne des Art.1, Pkt.1 dar, und zwar
             auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
             auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen
             erstreckt.

             Ist eine Pauschalversicherungssumme verein-
             bart, so gilt diese für Personenschäden, Sach-
             schäden und Vermögensschäden, die auf ei-
             nen versicherten Personen- oder Sachschaden
             zurückzuführen sind, zusammen.

2            Der Versicherer leistet für die innerhalb eines
             Versicherungsjahres eingetretenen Versiche-
             rungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils
             maßgebenden Versicherungssumme.

3            An einer Sicherheitsleistung oder Hinterle-
             gung, die der Versicherungsnehmer kraft Ge-
             setzes oder gerichtlicher Anordnung zur De-
             ckung einer Schadenersatzverpflichtung vor-
             zunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer
             in demselben Umfang wie an der Ersatzleis-
             tung.

4            Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlun-
             gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert
             der Rente die Versicherungssumme oder den
             nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
             aus demselben Versicherungsfall noch ver-
             bleibenden Restbetrag der Versicherungs-
             summe, so wird die zu leistende Rente nur im
             Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
             Restbetrages zum Kapitalwert der Rente er-
             stattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu
             diesem Zweck aufgrund der vereinbarten


AHVB & EHVB 2005                                  Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                 Seite 4 von 27

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6            Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung                       rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer
             einer Schadenersatzverpflichtung durch Aner-                         Zusammenhang besteht.
             kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Wi-                         Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwen-
             derstand des Versicherungsnehmers scheitert                          dung.
             und der Versicherer mittels eingeschriebenen
             Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertrags-            3.2        Örtlicher Geltungsbereich
             mäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten
             zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfü-                         Versicherungsschutz besteht abweichend von
             gung zu halten, hat der Versicherer für den                          Art.3, wenn die schädigenden Folgen der
             von der erwähnten Erklärung an entstehen-                            Umweltstörung in Österreich eingetreten
             den Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und                            sind; die Einschränkung nach Art.3, Pkt.1, 2.
             Kosten nicht aufzukommen.                                            Satz AHVB findet Anwendung.

                                                                       3.3        Zeitlicher Geltungsbereich
    Art. 6     Wie ist der Versicherungsschutz bei Sach-
                                                                                  Abweichend von Art.4 erstreckt sich der Versi-
               schäden durch Umweltstörung geregelt?
                                                                                  cherungsschutz auf eine Umweltstörung, die
                                                                                  während der Wirksamkeit des Versicherungs-
             Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sach-                           schutzes oder spätestens zwei Jahre danach
             schäden durch Umweltstörung - einschließlich
                                                                                  festgestellt wird (Pkt.3.1.1). Der Vorfall muss
             des Schadens an Erdreich oder Gewäs-                                 sich während der Wirksamkeit des Versiche-
             sern - besteht Versicherungsschutz nur auf-                          rungsschutzes ereignen.
             grund besonderer Vereinbarung nach Maß-
             gabe der nachstehend angeführten Bedin-                              Eine Umweltstörung, die zwar während der
             gungen:                                                              Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fest-
                                                                                  gestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor
1            Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der                           Abschluss des Versicherungsvertrages zurück-
             Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewäs-                        zuführen ist, ist nur dann versichert, wenn
             sern durch Immissionen.
                                                                                  sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor
                                                                                  Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet
2            Versicherungsschutz für Sachschäden durch                            hat und dem Versicherungsnehmer oder dem
             Umweltstörung - einschließlich des Schadens
                                                                                  Versicherten bis zum Abschluss des Versiche-
             an Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn                           rungsvertrages der Vorfall oder die Um-
             die Umweltstörung durch einen einzelnen,                             weltstörung nicht bekannt war und auch
             plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen
                                                                                  nicht bekannt sein konnte.
             Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ord-
             nungsgemäßen, störungsfreien Betriebsge-                             Art.4, Pkt.2 findet sinngemäß Anwendung.
             schehen abweicht.
                                                                       3.4        Obliegenheiten
             Somit besteht insbesondere kein Versiche-
             rungsschutz, wenn nur durch mehrere in der
                                                                                  Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger
             Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkle-                           Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6
             ckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die                           VersVG - verpflichtet,
             bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht einge-
             treten wäre, ausgelöst wird.                              3.4.1      die für ihn maßgeblichen einschlägigen Ge-
                                                                                  setze, Verordnungen, behördlichen Vorschrif-
             Art.7, Pkt.11 findet keine Anwendung.
                                                                                  ten und Auflagen, die einschlägigen Ö-
                                                                                  Normen und die Richtlinien des Österreichi-
3            Besondere Regelungen für den Versicherungs-                          schen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhal-
             schutz gemäß Pkt.2.
                                                                                  ten;
3.1          Versicherungsfall                                         3.4.2      umweltgefährdende Anlagen und sonstige
                                                                                  umweltgefährdende Einrichtungen fachmän-
3.1.1        Versicherungsfall ist abweichend von Art.1,                          nisch zu warten oder warten zu lassen. Not-
             Pkt.1 die erste nachprüfbare Feststellung ei-                        wendige Reparaturen und Wartungsarbeiten
             ner Umweltstörung, aus welcher dem Versi-
                                                                                  sind unverzüglich auszuführen.
             cherungsnehmer Schadenersatzverpflichtun-
             gen erwachsen oder erwachsen könnten.                                Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht
                                                                                  gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist
3.1.2        Serienschaden                                                        vorgeschrieben ist - müssen diese Anlagen
             Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 gilt die Fest-                         und Einrichtungen durch Fachleute überprüft
             stellung mehrerer durch denselben Vorfall
                                                                                  werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des
             ausgelöster Umweltstörungen als ein Versi-                           Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbe-
             cherungsfall. Ferner gelten als ein Versiche-                        triebnahme der Anlage oder deren letzter
             rungsfall Feststellungen von Umweltstörun-
                                                                                  Überprüfung.
             gen, die durch gleichartige in zeitlichem Zu-
             sammenhang stehende Vorfälle ausgelöst                    3.5        Selbstbehalt
             werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein


AHVB & EHVB 2005                                  Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                  Seite 5 von 27

[Seite 6]
          Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
          beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des               4.3        der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
          Schadens und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5
          AHVB, höchstens EUR 36.500,--.                            5          Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
                                                                               Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden,
3.6       Ausschlüsse vom Versicherungsschutz                                  die der Versicherungsnehmer oder die für ihn
                                                                               handelnden Personen verursachen durch Hal-
          Kein Versicherungsschutz besteht für Abwas-                          tung oder Verwendung von
          serreinigungsanlagen, Kläranlagen und Ab-
          fallbehandlungsanlagen; weiters für Zwi-                  5.1        Luftfahrzeugen,
          schenlagerung von gefährlichen Abfällen so-
          wie für die Endlagerung (Deponierung) von                 5.2        Luftfahrtgeräten,
          Abfällen jeder Art.
                                                                    5.3        Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach
                                                                               ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Ver-
                                                                               wendung im Rahmen des versicherten Risikos
 Art. 7    Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
                                                                               ein behördliches Kennzeichen tragen müssen
                                                                               oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss be-
1         Unter die Versicherung gemäß Art.1 fallen                            zieht sich jedoch nicht auf die Verwendung
          insbesondere nicht
                                                                               von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene
                                                                               Kraftquelle.
1.1       Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
                                                                               Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät
1.2       Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertra-                         sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr.
          ges oder einer besonderen Zusage über den                            253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhä-
          Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht
                                                                               nger und behördliche Kennzeichen im Sinne
          hinausgehen;                                                         des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267/1967),
                                                                               beide in der jeweils geltenden Fassung, auszu-
1.3       die Erfüllung von Verträgen und die an die
                                                                               legen.
          Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
                                                                    6          Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schä-
2         Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
                                                                               den, die zugefügt werden
          Schadenersatzverpflichtungen der Personen,
          die den Schaden, für den sie von einem Drit-              6.1        dem Versicherungsnehmer (den Versiche-
          ten verantwortlich gemacht werden, rechts-
                                                                               rungsnehmern) selbst;
          widrig und vorsätzlich herbeigeführt haben.
          Dem Vorsatz wird gleichgehalten                           6.2        Angehörigen des Versicherungsnehmers (als
                                                                               Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte
2.1       eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher                         in gerader aufsteigender und absteigender
          der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit                          Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im
          erwartet werden musste, jedoch in Kauf ge-
                                                                               gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister;
          nommen wurde (z. B. im Hinblick auf die                              außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Aus-
          Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Ar-                            wirkung der ehelichen gleichgestellt);
          beitsweise);
                                                                    6.3        Gesellschaftern des Versicherungsnehmers
2.2       die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder                               und deren Angehörigen (Pkt.6.2);
          Schädlichkeit von hergestellten oder geliefer-
          ten Waren oder geleisteten Arbeiten.                      6.4        Gesellschaften, an denen der Versicherungs-
                                                                               nehmer oder seine Angehörigen (Pkt.6.2) be-
3         Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
                                                                               teiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozen-
          Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des                            tuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers
          Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des                            und seiner Angehörigen (Pkt.6.2) an diesen
          Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr.
                                                                               Gesellschaften; weiters
          181/1967), beide in der jeweils geltenden Fas-
          sung.                                                                Gesellschaften, die demselben Konzern (im
                                                                               Sinne des § 15 AktG) wie der Versicherungs-
4         Die Versicherung erstreckt sich nicht auf                            nehmer oder seine Angehörigen (Pkt.6.2) zu-
          Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden,                            gehören und zwar im Ausmaß der unmittel-
          die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu-
                                                                               baren und/oder mittelbaren prozentuellen
          sammenhang mit Auswirkungen der Atom-                                Beteiligung des herrschenden Unternehmens
          energie stehen, insbesondere mit                                     an diesen Gesellschaften.

4.1       Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer                           Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen
          Kernbrennstoffe;                                                     oder beschränkt geschäftsfähigen Personen
                                                                               werden deren gesetzliche Vertreter und An-
4.2       der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der                          gehörige dem Versicherungsnehmer und sei-
          Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleu-                         nen Angehörigen gleichgehalten.
          nigung geladener Teilchen erzeugt werden;


AHVB & EHVB 2005                               Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                 Seite 6 von 27

[Seite 7]
7       Die Versicherung erstreckt sich nicht auf                           oder nicht atmosphärischen Niederschlägen
        Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden,                           (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
        die durch Veränderung des Erbguts von
        menschlichen Keimzellen oder Embryonen                   12         Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
        entstehen, gleichgültig ob die Veränderung                          Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an
        auf die Übertragung oder indirekte Einwir-                          Sachen durch Überflutungen aus stehenden
        kung transgenen Erbguts oder auf direkten                           und fließenden Gewässern, die durch solche
        gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff                        Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des
        zurückzuführen ist.                                                 Versicherungsnehmers verursacht werden, für
                                                                            die eine Bewilligung nach dem Wasserrechts-
        Nicht versichert sind Schäden im Zusammen-                          gesetz (BGBI. Nr. 215/1959), in der jeweils gel-
        hang mit gentechnisch veränderten Organis-                          tenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso we-
        men.                                                                nig erstreckt sich die Versicherung auf derar-
                                                                            tige Schadenersatzverpflichtungen, die daraus
8       Der Versicherer leistet keinen Versicherungs-                       entstehen, dass der Versicherungsnehmer an
        schutz für Schäden, die entstehen durch Ge-                         der Herstellung, Lieferung, Wartung oder Re-
        walthandlungen von Staaten oder gegen                               paratur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt.
        Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen
        von politischen und terroristischen Organisa-            13         Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
        tionen, Gewalthandlungen anlässlich öffentli-                       Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden,
        cher Versammlungen, Kundgebungen und                                die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu-
        Aufmärschen sowie Gewalthandlungen an-                              sammenhang mit Auswirkungen elektromag-
        lässlich von Streiks und Aussperrungen.                             netischer Felder stehen.

9       Die Versicherung erstreckt sich nicht auf                14         Nicht versichert sind Schadenersatzverpflich-
        Schadenersatzverpflichtungen wegen Schä-                            tungen aus Schäden, die direkt oder indirekt
        den, die an den vom Versicherungsnehmer                             auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zu-
        (oder in seinem Auftrag oder für seine Rech-                        rückzuführen sind oder mit diesen im Zusam-
        nung von Dritten) hergestellten oder geliefer-                      menhang stehen.
        ten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der
        Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache             15         Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
        entstehen.                                                          Schadenersatzverpflichtungen wegen Sach-
                                                                            und/oder Vermögensschäden, die unter die
10      Die Versicherung erstreckt sich nicht auf                           Tatbestände des Abschnitt A, Z.2, Pkt.4 EHVB
        Schadenersatzverpflichtungen wegen Schä-                            (erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht)
        den an                                                              fallen.

10.1    Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die             16         Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
        für ihn handelnden Personen entliehen, ge-                          Schadenersatzverpflichtungen wegen Schä-
        mietet, geleast oder gepachtet haben;                               den aus Persönlichkeits- oder Namensrechts-
                                                                            verletzungen.
10.2    Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die
        für ihn handelnden Personen in Verwahrung                17         Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
        genommen haben, wobei dies auch im Zuge                             Schadenersatzverpflichtungen wegen Schä-
        der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt                          den aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
        (z. B. Übergabe einer Sache zu Reparatur                            Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskrimi-
        und/oder Servicearbeiten);                                          nierungen.

10.3    Sachen, deren Besitz dem Versicherungsneh-
        mer oder den für ihn handelnden Personen im              Art. 8     Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versiche-
        Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen                        rungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
        überlassen wurde;
                                                                            Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
10.4    beweglichen Sachen, die bei oder infolge
        ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung                1          Obliegenheiten
        oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit
        ihnen entstehen;                                                    Als Obliegenheiten, deren Verletzung die
                                                                            Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6
                                                                            VersVG bewirkt, werden bestimmt:
10.5    jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die
        unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Be-
        nützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.             1.1        Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äqui-
                                                                            valenz zwischen Risiko und Prämie ist der Ver-
11      Die Versicherung erstreckt sich nicht auf                           sicherungsnehmer verpflichtet, dem Versiche-
        Schadenersatzverpflichtungen wegen Schä-                            rer die Angaben gemäß Art.11, Pkt.3.1 auf
                                                                            Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
        den an Sachen durch allmähliche Emission o-
        der allmähliche Einwirkung von Temperatur,
        Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit              1.2        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
                                                                            besonders gefahrdrohende Umstände, deren


AHVB & EHVB 2005                            Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                  Seite 7 von 27

[Seite 8]
        Beseitigung der Versicherer billigerweise ver-             Art. 9        Wann können Versicherungsansprüche abge-
        langen konnte und verlangt hatte, innerhalb                               treten oder verpfändet werden?
        einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein
        Umstand, welcher schon zu einem Schaden                              Der Versicherungsanspruch darf vor seiner
        geführt hat, gilt im Zweifel als besonders ge-                       endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
        fahrdrohend.                                                         Zustimmung des Versicherers weder abgetre-
                                                                             ten noch verpfändet werden.
1.3     Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zu-
        mutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und
        Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären
                                                                  Art. 10    Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem
        und den entstandenen Schaden gering zu hal-
        ten.                                                                 Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflich-
                                                                             ten aus dem Versicherungsvertrag zu erfül-
                                                                             len? (Rechtsstellung der am Vertrag beteilig-
1.4     Er hat den Versicherer umfassend und unver-
        züglich, spätestens innerhalb einer Woche ab                         ten Personen)
        Kenntnis, zu informieren, und zwar schriftlich,
        falls erforderlich auch fernmündlich oder                            Soweit die Versicherung neben Schadener-
        fernschriftlich.                                                     satzverpflichtungen des Versicherungsneh-
                                                                             mers selbst auch Schadenersatzverpflichtun-
        Insbesondere sind anzuzeigen:                                        gen anderer Personen umfasst, sind alle in
                                                                             dem Versicherungsvertrag bezüglich des Ver-
1.4.1   der Versicherungsfall;                                               sicherungsnehmers getroffenen Bestimmun-
                                                                             gen auch auf diese Personen sinngemäß an-
1.4.2   die Geltendmachung einer Schadenersatzfor-                           zuwenden; sie sind neben dem Versiche-
        derung;                                                              rungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser
                                                                             für die Erfüllung der Obliegenheiten verant-
1.4.3   die Zustellung einer Strafverfügung sowie die                        wortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem
        Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder                      Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
        Disziplinarverfahrens gegen den Versiche-                            Versicherungsnehmer zu.
        rungsnehmer oder den Versicherten;

1.4.4   alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen                  Art. 11    Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist
        Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.                           die Prämie zu bezahlen und wann beginnt
                                                                             der Versicherungsschutz? In welchen Fällen
1.5     Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer                          kommt es zur Prämienabrechnung?
        bei der Feststellung und Erledigung oder Ab-
        wehr des Schadens zu unterstützen.
                                                                  1          Versicherungsperiode
1.5.1   Der Versicherungsnehmer hat den vom Versi-                           Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versi-
        cherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechts-
                                                                             cherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit
        beistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von                           abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.
        ihm benötigten Informationen zu geben und
        ihm die Prozessführung zu überlassen.
                                                                  2          Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
1.5.2   Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige              2.1        Die erste oder die einmalige Prämie ein-
        Einholung der Weisungen des Versicherers
                                                                             schließlich Gebühren und Versicherungssteuer
        nicht möglich, so hat der Versicherungsneh-                          ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von
        mer aus eigenem innerhalb der vorgeschrie-                           14 Tagen nach dem Abschluss des Versiche-
        benen Frist alle gebotenen Prozesshandlun-
                                                                             rungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer
        gen (auch Einspruch gegen eine Strafverfü-                           gesonderten Antragsannahmeerklärung) und
        gung) vorzunehmen.                                                   nach der Aufforderung zur Prämienzahlung
                                                                             zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Ver-
1.5.3   Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt,                        sicherungsschutz beginnt mit der Einlösung
        ohne vorherige Zustimmung des Versicherers                           der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbar-
        eine Schadenersatzverpflichtung ganz oder
                                                                             ten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einma-
        zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Ver-                        lige Prämie erst danach eingefordert, dann
        sicherungsnehmer konnte die Anerkennung                              aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften
        nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern
                                                                             weiteren Verzug gezahlt, ist der Versiche-
        - oder zu vergleichen.                                               rungsschutz ab dem vereinbarten Versiche-
                                                                             rungsbeginn gegeben.
2       Vollmacht des Versicherers
                                                                  2.2        Folgeprämien einschließlich Gebühren und
        Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen                        Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten
        seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweck-
                                                                             Fälligkeitsterminen zu entrichten.
        mäßig erscheinenden Erklärungen im Namen
        des Versicherungsnehmers abzugeben.                       2.3        Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzah-
                                                                             lung gelten die §§ 38 ff. VersVG.


AHVB & EHVB 2005                             Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                 Seite 8 von 27

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3       Prämienabrechnung:                                                   sionen, Werkvertrags- und sonstige Entgel-
                                                                             te - welche Bezeichnung sie auch immer tra-
3.1     Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund                           gen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzula-
        der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes                             gen, Weggelder usw.) - sämtlicher im Betrieb
        oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu be-                            beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter,
        rechnen ist, wird der Bemessung zunächst ei-                         Leiharbeiter usw.); als anzurechnende Entgel-
        ne den zu erwartenden Verhältnissen ent-                             te gelten auch die Vergütungen an freie
        sprechende Größe zugrunde gelegt.                                    Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf Hono-
                                                                             rarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf das
        Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperio-                          Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es
        de hat der Versicherungsnehmer die den tat-                          nicht an.
        sächlichen Verhältnissen entsprechenden
        Größen anzugeben und auf Verlangen nach-                             Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitge-
        zuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche                          bers an den Sozialversicherungsbeiträgen;
        Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbe-                             laufende Haushalts- und Kinderzulagen; ein-
        dingte Erweiterungen des versicherten Risikos                        malige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines
        eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der                       Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfäl-
        Versicherungsnehmer innerhalb eines Mona-                            len sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs-
        tes nach Erhalt der Anfrage des Versicherers                         oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner
        nachzukommen.                                                        staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen.

        Der Versicherer hat nach Empfang der Anga-                4.2        Umsatz
        ben des Versicherungsnehmers die endgültige
        Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder                               Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller
        Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach                          Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen
        Empfang der Abrechnung fällig.                                       Leistungen zu verstehen, die ein Unterneh-
                                                                             men in den Ländern, auf die sich der örtliche
3.2     Hat der Versicherungsnehmer die Angaben                              Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
        nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versi-                         erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus Li-
        cherer die Wahl, auf Nachholung der Anga-                            zenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes
        ben zu klagen oder eine Verzugsprämie ein-                           oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung
        zuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn                           von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens
        die ausständigen Angaben die erste Jahres-                           (§ 4 UStG 1994); Umsatz ohne Mehrwertsteu-
        prämie oder die Prämie für eine Versiche-                            er.
        rungsdauer von weniger als einem Jahr be-
        treffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals
        zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so             Art. 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
        viel wie die Prämie für jenes Versicherungs-              Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kün-
        jahr, das dem abzurechnenden Versicherungs-
                                                                  digen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
        jahr unmittelbar vorangeht. Werden die An-
        gaben nachträglich, aber noch innerhalb
        zweier Monate nach Empfang der Aufforde-                  1          Vertragsdauer
        rung zur Bezahlung der Verzugsprämie ge-
        macht, so hat der Versicherer den etwa zu viel                       Der Vertrag gilt zunächst für die in der
        gezahlten Betrag rückzuerstatten.                                    Polizze festgesetzte Dauer. Das Ver-
                                                                             sicherungsverhältnis gilt jedes Mal um ein
        Für die Verzugsprämie findet Pkt.2.3 Anwen-                          Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens ein
        dung.                                                                Monat vor Ablauf der Vertragszeit von einem
                                                                             der Vertragsteile in geschriebener Form ge-
3.3     Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrich-                      kündigt worden ist. Bei Versicherungsver-
        tiger Angaben                                                        trägen, deren Abschluss nicht zum Betrieb ei-
                                                                             nes Unternehmens des Versicherungsnehmers
        Der Versicherer hat das Recht, die Angaben                           gehört (Verbraucherverträge), wird der Ver-
        des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der                           sicherer den Versicherungsnehmer vor Beginn
                                                                             der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der
        Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck
        Einblick in sämtliche maßgebenden Unterla-                           Vertragsverlängerung bei unterlassener Kün-
        gen zu gewähren.                                                     digung besonders hinweisen. Beträgt die Ver-
                                                                             tragslaufzeit weniger als ein Jahr, endet der
        Hat der Versicherungsnehmer unrichtige                               Vertrag ohne Kündigung.
        Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegen-
                                                                  2          Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfal-
        heitsverletzung dar (siehe Art.8, Pkt.1.1).
                                                                             les
4       Begriffsbestimmungen
                                                                             Für die Kündigung nach Eintritt des Versiche-
4.1     Lohn- und Gehaltssumme                                               rungsfalles gilt § 158 VersVG.

                                                                  3          Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers


AHVB & EHVB 2005                             Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                   Seite 9 von 27

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        Nach Eröffnung des Konkurses oder des Aus-                                     hang abgedruckt.
        gleichsverfahrens über das Vermögen des Ver-
        sicherungsnehmers kann der Versicherer den
        Vertrag mit einer Frist von einem Monat
        kündigen.

4       Risikowegfall

        Fällt ein versichertes Risiko vollständig und
        dauernd weg, so erlischt die Versicherung be-
        züglich dieses Risikos.

        Die Einschränkung der behördlichen Zulas-
        sung bewirkt die Einschränkung des Versiche-
        rungsvertrages auf den verbleibenden Um-
        fang.

5       Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie
        für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene
        Vertragslaufzeit.

6       Eine Kündigung nach Pkt.1, Pkt.2 oder ein
        Risikowegfall nach Pkt.4 schließt die Anwen-
        dung der Bestimmungen des Art.11, Pkt.3
        nicht aus.

7       Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die
        vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der
        Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeiti-
        gen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung
        des Betrages fordern, um den die Prämie hö-
        her bemessen worden wäre, wenn der Ver-
        trag nur für den Zeitraum geschlossen worden
        wäre, während dessen er tatsächlich bestan-
        den hat. Macht der Versicherer vom Kündi-
        gungsrecht gemäß Pkt.2 Gebrauch oder wird
        der Versicherungsvertrag gemäß Pkt.3 gekün-
        digt, so kann eine solche Nachzahlung nicht
        gefordert werden.


Art. 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht
werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)

        Für die aus diesem Versicherungsverhältnis
        entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist aus-
        schließlich das Gericht des inländischen
        Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers
        zuständig.

        Es ist österreichisches Recht anzuwenden.


Art. 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?

        Soweit in den Bedingungen nichts anderes
        vorgesehen ist, bedürfen Mitteilungen und
        Erklärungen des Versicherungsnehmers zu ih-
        rer Verbindlichkeit der Schriftform.


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Ergänzende Allgemeine Bedingungen für                               2.8        der medizinischen Betreuung der Arbeitneh-
                                                                               mer. Mitversichert ist die persönliche gesetzli-
die Haftpflichtversicherung (EHVB)                                             che Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit
                                                                               im Betrieb, sofern hierfür nicht anderweitig
                                                                               Versicherungsschutz besteht;
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle
Betriebsrisiken                                                     2.9        Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie
                                                                               z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erho-
                                                                               lungsheimen, Kindergärten und Betriebs-
                                                                               sportgemeinschaften, auch wenn diese Ein-
      1.      Erweiterung des Versicherungsschutzes                            richtungen durch betriebsfremde Personen
                                                                               benützt werden (für die Badeanstalten findet
1          Versichert sind im Rahmen des im Versiche-                          Z.8, für Erholungsheime Z.7, für Betriebs-
           rungsvertrag bezeichneten Risikos (Art.1                            sportgemeinschaften Z.14 des Abschnitt B,
           AHVB) nach Maßgabe des Deckungsumfanges                             EHVB sinngemäß Anwendung);
           der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des
           Versicherungsnehmers aus Innehabung und                  2.10       Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die
           Verwendung der gesamten betrieblichen Ein-                          persönliche Schadenersatzpflicht der Arbeit-
           richtung.                                                           nehmer des versicherten Betriebes im Rahmen
                                                                               der Veranstaltung (Pkt.3 findet sinngemäß
           Im gleichen Rahmen mitversichert sind Scha-                         Anwendung);
           denersatzverpflichtungen aus der nicht ge-
           werbsmäßigen Vermietung oder Verleihung                  2.11       der Haltung von Tieren für betriebliche Zwe-
           von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei                           cke (Abschnitt B, Z.12 EHVB findet Anwen-
           besonderer Vereinbarung erstreckt sich der                          dung).
           Versicherungsschutz auch auf die gewerbs-
           mäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.                      3          Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1
                                                                               und 2 Schadenersatzverpflichtungen
2          Versichert sind auch Schadenersatzverpflich-
           tungen des Versicherungsnehmers aus                      3.1        der gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-
                                                                               nehmers und solcher Personen, die er zur Lei-
2.1        der Vorführung von Produkten auch außer-                            tung oder Beaufsichtigung des versicherten
           halb der Betriebsgrundstücke und aus Füh-                           Betriebes oder eines Teiles desselben ange-
           rungen im versicherten Betrieb;                                     stellt hat;

2.2        der Beschickung von und Teilnahme an Aus-                3.2        sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden,
           stellungen und Messen;                                              die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrich-
                                                                               tung verursachen, jedoch unter Ausschluss
2.3        der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden                           von Personenschäden, soweit es sich um Ar-
           oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für                         beitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Ar-
           den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder                        beitnehmern des versicherten Betriebes im
           ausschließlich für Wohnzwecke des Versiche-                         Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.
           rungsnehmers benützt werden (Abschnitt B,
           Z.11 EHVB findet Anwendung);                                        Die im Betrieb mittätigen Familienangehöri-
                                                                               gen des Versicherungsnehmers sind gemäß
2.4        der Innehabung von Dienstwohnungen und                              Pkt.3.1 oder Pkt.3.2 auch ohne Vorliegen ei-
           Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Lei-                             nes Arbeitsverhältnisses mitversichert.
           ter und Arbeitnehmer des versicherten Be-
           triebes (Abschnitt B, Z.11 EHVB findet An-
           wendung);                                                               2.     Produktehaftpflichtrisiko

2.5        Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese
                                                                               Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßga-
           außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden;
                                                                               be der AHVB und EHVB sowie insbesondere
                                                                               der nachstehend angeführten Bedingungen
2.6        einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen,
                                                                               wie folgt mitversichert:
           auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B,
           Z.15 EHVB findet Anwendung);
                                                                    1          Begriffsbestimmungen
2.7        dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch
                                                                               Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamt-
           von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den
                                                                               heit der gesetzlichen Haftungstatbestände für
           Versicherungsnehmer oder von ihm beauf-
                                                                               Schäden, die durch Mängel eines Produktes
           tragter Personen unter der Voraussetzung der
                                                                               nach Lieferung oder durch Mängel einer ge-
           Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen
                                                                               leisteten Arbeit nach Übergabe verursacht
           und behördlichen Vorschriften (ausgeschlos-
                                                                               werden.
           sen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwe-
           cken);
                                                                               Der Mangel kann insbesondere auf Konzepti-
                                                                               on, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Repa-


AHVB & EHVB 2005                               Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                 Seite 11 von 27

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        ratur, Lagerung, Lieferung (auch Fehlliefe-                           vorliegt, erstreckt sich der Versicherungs-
        rung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder                               schutz abweichend von Art.1 und Art.7,
        Beratung zurückzuführen sein.                                         Pkt.15 AHVB auch auf das Produktehaftpflich-
                                                                              trisiko, soweit es sich handelt um
        Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen
        oder Teile von solchen, die als Handelsware in             4.1.1      Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von
        Betracht kommen, samt Zubehör und Verpa-                              Sachen, die erst durch Verbindung, Vermi-
        ckung.                                                                schung oder Verarbeitung von durch den Ver-
                                                                              sicherungsnehmer gelieferten Produkten mit
        Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe                           anderen Produkten entstehen, und zwar
        des Produktes durch den Versicherten an ei-
        nen Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechts-                4.1.1.1    wegen des vergeblichen Einsatzes der ande-
        grund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicher-                      ren Produkte;
        te die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert,
        das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf              4.1.1.2    wegen der für die Herstellung des Endpro-
        das Produkt oder seine Verwendung auszu-                              duktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme
        üben.                                                                 des Entgelts für das mangelhafte Produkt des
                                                                              Versicherungsnehmers;
        Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist
        deren Fertigstellung und tatsächliche Über-                4.1.1.3    wegen eines weiteren aus der Unveräußer-
        nahme durch den Auftraggeber oder einen                               lichkeit des Endproduktes entstehenden Ver-
        Berechtigten.                                                         mögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur
                                                                              mit einem Preisnachlass veräußert werden, so
2       Versicherungsschutz für Produktions- und                              ersetzt der Versicherer anstelle der Versiche-
        Tätigkeitsprogramme                                                   rungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 und
                                                                              4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös.
2.1     Der Versicherungsnehmer hat über Aufforde-
        rung bei Vertragsabschluss dem Versicherer                            Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem
        eine vollständige Information über die zu die-                        Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das
        sem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und                              Produkt des Versicherungsnehmers zu dem
        Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem                               Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lie-
        Rahmen besteht Versicherungsschutz.                                   ferung für das Endprodukt zu erwarten gewe-
                                                                              sen wäre;
2.2     Art.2 AHVB ist daher mit der Einschränkung
        anzuwenden, dass sich der Versicherungs-                   4.1.1.4    wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen
        schutz nur auf quantitative Erweiterungen                             einer rechtlich notwendigen und wirtschaft-
        des versicherten Risikos (Betriebserweiterun-                         lich angemessenen Nachbesserung des End-
        gen) erstreckt.                                                       produktes oder einer anderen Schadenbesei-
                                                                              tigung entstanden sind. Der Versicherer er-
3       Versicherungsschutz für unbewusste Exporte                            setzt die entstandenen Aufwendungen in
                                                                              dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für
3.1     Der Versicherungsschutz bezieht sich abwei-                           das Produkt des Versicherungsnehmers zum
        chend von Art.3, Pkt.1 AHVB auf in allen Staa-                        Verkaufspreis des Endproduktes steht;
        ten der Erde, ausgenommen USA, Kanada und
        Australien, eingetretene Versicherungsfälle,               4.1.1.5    wegen der dem direkten Abnehmer des Versi-
        sofern dem Versicherungsnehmer oder den                               cherungsnehmers entstehenden Kosten für
        für ihn handelnden Personen vom Export                                die Reinigung und Zurüstung von Maschinen
        (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Pro-                         und Anlagen.
        dukte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Liefe-
        rung bzw. Übergabe nichts bekannt war und                  4.1.2      Schäden, welche Dritten aus der Weiterbear-
        auch nichts bekannt sein konnte; die Ein-                             beitung oder Weiterverarbeitung mangelhaf-
        schränkung nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB                            ter durch den Versicherungsnehmer geliefer-
        findet Anwendung.                                                     ter Produkte entstehen, ohne dass eine Ver-
                                                                              bindung, Vermischung oder Verarbeitung mit
3.2     Der Versicherungsschutz gemäß Pkt.3.1 ist                             anderen Produkten stattfand, und zwar
        nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung
        und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger              4.1.2.1    wegen der für die Herstellung des Endpro-
        Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt,                        duktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme
        Dritte oder den Versicherungsnehmer verhin-                           des Entgelts für das mangelhafte Produkt des
        dert wird.                                                            Versicherungsnehmers;

4       Versicherungsschutz aufgrund besonderer                    4.1.2.2    wegen eines weiteren aus der Unveräußer-
        Vereinbarung (erweiterte Deckung der Pro-                             lichkeit des Endproduktes entstehenden Ver-
        duktehaftpflicht)                                                     mögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur
                                                                              mit einem Preisnachlass veräußert werden, so
4.1     Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und                              ersetzt der Versicherer anstelle der Versiche-
        unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermö-                            rungsleistung nach Pkt.4.1.2.1 den entstehen-
        gensschaden im Sinne dieser Bedingungen                               den Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den


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          Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das                          produktes oder einer anderen Schadenbesei-
          Entgelt für das Produkt des Versicherungs-                           tigung entstehen;
          nehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei
          mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu              4.1.4.5    wegen der dem direkten Abnehmer des Versi-
          erwarten gewesen wäre;                                               cherungsnehmers entstehenden Kosten für
                                                                               die Reinigung und Zurüstung von Maschinen
4.1.2.3   wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen                             und Anlagen.
          einer rechtlich notwendigen und wirtschaft-
          lich angemessenen Nachbesserung des End-                  4.2        Besondere Regelungen für Fälle des Pkt.4.1
          produktes oder einer anderen Schadenbesei-
          tigung entstanden sind. Der Versicherer er-               4.2.1      Versicherungsfall ist abweichend von Art.1,
          setzt die entstandenen Aufwendungen in                               Pkt.1 AHVB, die Lieferung eines mangelhaften
          dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für                         Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft ge-
          das Produkt des Versicherungsnehmers zum                             leisteter Arbeit (in der Folge kurz „Lieferung“
          Verkaufspreis des Endproduktes steht;                                genannt).

4.1.2.4   wegen der dem direkten Abnehmer des Versi-                4.2.2      Örtlicher Geltungsbereich
          cherungsnehmers entstehenden Kosten für
          die Reinigung und Zurüstung von Maschinen                            Abweichend von Art.3 AHVB erstreckt sich der
          und Anlagen.                                                         Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in
                                                                               Österreich erfolgen, sofern sich die Tatbe-
4.1.3     Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen                           stände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich
          und Freilegen mangelhafter Produkte und für                          erfüllen. Pkt.3 findet jedoch sinngemäß An-
          Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfrei-                          wendung.
          er Ersatzprodukte. Ausgenommen hiervon
          bleiben die Kosten für die Nachlieferung der              4.2.3      Zeitlicher Geltungsbereich
          Ersatzprodukte einschließlich Transportkos-
          ten.                                                                 Abweichend von Art.4 AHVB besteht Versi-
                                                                               cherungsschutz, wenn die Lieferung während
          Kann der Mangel des Produktes durch ver-                             der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
          schiedene Maßnahmen beseitigt werden, be-                            erfolgt und die Anzeige des Schadens beim
          steht Versicherungsschutz nur in der Höhe der                        Versicherer spätestens zwei Jahre nach Been-
          günstigsten versicherten Kosten.                                     digung des Versicherungsvertrages einlangt.

          Kein Versicherungsschutz besteht,                         4.2.4      Serienschaden

4.1.3.1   wenn der Versicherungsnehmer oder die für                            Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 AHVB gelten
          ihn handelnden Personen die mangelhaften                             mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall,
          Produkte selbst angebracht, eingebaut oder                           wenn sie aus derselben Ursache Schäden aus-
          verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für                         lösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall,
          ihre Rechnung haben anbringen, einbauen                              wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen
          oder verlegen lassen.                                                in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursa-
                                                                               chen Schäden auslösen, sofern zwischen die-
4.1.4     Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass                          sen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher
          mittels der vom Versicherungsnehmer gelie-                           oder technischer Zusammenhang besteht.
          ferten (auch gewarteten oder reparierten)
          Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt o-                           Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwen-
          der verarbeitet werden, ohne dass ein Sach-                          dung.
          schaden gemäß Art.1, Pkt.2.3 AHVB vorliegt,
          und zwar                                                  4.2.5      Selbstbehalt

4.1.4.1   wegen vergeblichen Einsatzes der in die Ma-                          Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
          schine eingebrachten Produkte;                                       beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des
                                                                               Schadens und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5
4.1.4.2   wegen der für die Herstellung oder Verarbei-                         AHVB, mindestens EUR 365,---.
          tung aufgewendeten Kosten;
                                                                               Es gelten folgende Ausschlüsse vom Versiche-
4.1.4.3   wegen eines weiteren aus der Unveräußer-                             rungsschutz:
          lichkeit des Endproduktes entstehenden Ver-
          mögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur                 5          Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
          mit einem Preisnachlass veräußert werden, so
          ersetzt der Versicherer anstelle der Versiche-            5.1        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz
          rungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1                             sind - auch im Fall einer besonderen Vereinba-
          und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;                            rung gemäß Pkt.4

4.1.4.4   wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen                  5.1.1      Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel,
          einer rechtlich notwendigen und wirtschaft-                          soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß
          lich angemessenen Nachbesserung des End-                             Pkt.4.1 mitversicherte Tatbestände handelt.


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          Auf die Bestimmung des Art.7, Punkte 1.1 und                        behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt
          1.3 sowie Pkt.9 der AHVB wird besonders hin-                        wurde, und zwar durch einen Versicherungs-
          gewiesen;                                                           nehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter
                                                                              oder dessen leitenden Angestellten im Sinne
5.1.2     Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten                           des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr.
          Garantieverträgen und Verschleiß, der übli-                         22/1974), in der jeweils geltenden Fassung,
          cherweise zu erwarten ist;                                          bzw. über Veranlassung oder mit Einver-
                                                                              ständnis einer dieser Personen.
5.1.3     Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte
          oder Arbeiten eingetreten sind, deren Ver-
          wendung oder Wirkung im Hinblick auf den                                4.       Betriebsübernahme
          konkreten Verwendungszweck den jeweiligen
          Erkenntnissen der Technik und der Wissen-
                                                                              Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert
          schaft gemäß nicht ausreichend erprobt war.
          Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht ge-                      oder aufgrund eines Nießbrauches, eines
          geben, wenn für die Verwendung eines Pro-                           Pachtvertrages oder eines ähnlichen Rechts-
                                                                              verhältnisses von einem Dritten übernommen,
          duktes die aufgrund gesetzlicher oder be-
          hördlicher Vorschriften notwendige Zulassung                        so tritt anstelle des Versicherungsnehmers der
          nicht vorliegt;                                                     Dritte in die während der Dauer seiner Be-
                                                                              rechtigung sich aus dem Versicherungsver-
5.1.4     Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte                           hältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
          oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren                           Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der
                                                                              §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten sinn-
          Herstellung oder Leistung vom Versiche-
          rungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben                            gemäß.
          wurde;

5.1.5     Ansprüche aus

5.1.5.1   Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-,
          Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie
          Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schie-
          nen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen;

5.1.5.2   Planung oder Herstellung von Teilen für
          Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung
          oder Lieferung von Teilen für Luft-, Wasser-,
          Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen,
          soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
          oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-,
          Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen
          bestimmt waren;

5.1.5.3   Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen
          oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen;
          und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- o-
          der Raumfahrzeugen, einschließlich der mit
          diesen beförderten Sachen und der Insassen,
          als auch wegen Schäden durch Luft- oder
          Raumfahrzeuge.

5.2       Nur in den gemäß Pkt.4 durch besondere
          Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen
          besteht kein Versicherungsschutz für Folge-
          schäden wie z. B. Betriebsunterbrechung oder
          Produktionsausfall.


3.        Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vor-
          schriften

          Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur
          Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grob
          fahrlässig herbeigeführt wurde und be-
          wusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl
          einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitswei-
          se - den für den versicherten Betrieb oder Be-
          ruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder


AHVB & EHVB 2005                              Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                               Seite 14 von 27

[Seite 15]
Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für speziel-                          5          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
                                                                                    Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassen-
             le Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken                                  führung, durch Verstöße beim Zahlungsakt,
                                                                                    durch Veruntreuung seitens des Personals des
                                                                                    Versicherungsnehmers oder anderer für ihn
        1.         Deckung reiner Vermögensschäden                                  handelnder Personen, durch Verlust oder Ab-
                                                                                    handenkommen von Geld, Wertpapieren und
                                                                                    Wertsachen sowie durch Überschreitung von
              Falls in den nachstehenden Bestimmungen                               Kostenvoranschlägen und Krediten.
              oder in einer Besonderen Bedingung die De-
              ckung reiner Vermögensschäden vorgesehen
              ist, so gilt - soweit nichts anderes vereinbart
              ist -- Folgendes:                                          2.         Anschlussbahnen und gemietete bahneigene
                                                                                    Lagerplätze
1             Reine Vermögensschäden sind solche Schä-
              den, die weder Personenschäden noch Sach-                  1          Anschlussbahnen
              schäden sind (Art.1, Pkt.2 AHVB), noch sich
              aus solchen Schäden herleiten.                             1.1        Die Versicherung erstreckt sich abweichend
                                                                                    von Art.1, Pkt.2 und Art.7, Pkt.1.2 AHVB auch
2             Abweichend von Art.1 AHVB ist ein Versiche-                           auf die vertragliche Haftpflicht des Versiche-
              rungsfall ein Verstoß (Handlung oder Unter-                           rungsnehmers aufgrund des Abschnittes „Haf-
              lassung), der den versicherten Tätigkeiten                            tung“ der „Allgemeinen Bestimmungen der
              entspringt und aus welchem dem Versiche-                              Anschlussbahnverträge“ der ÖBB (BH 510 in
              rungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen                              der Fassung der Ausgabe 1979).
              erwachsen oder erwachsen könnten.
                                                                         1.2        Die Versicherung erstreckt sich ferner abwei-
2.1           Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gel-                         chend von Art.7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB
              ten auch alle Folgen                                                  auch auf die gesetzliche und vertragliche
                                                                                    Haftpflicht (im Sinne von Pkt.1.1) aus der Be-
2.1.1         eines Verstoßes;                                                      schädigung von Fahrbetriebsmitteln, die sich
                                                                                    auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei be-
2.1.2         mehrerer auf derselben Ursache beruhender                             sonderer Vereinbarung erstreckt sich der Ver-
              Verstöße;                                                             sicherungsschutz auch auf die Beschädigung
                                                                                    des zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmit-
2.1.3          mehrerer im zeitlichen Zusammenhang ste-                             tels beim Be- oder Entladen.
              hender und auf gleichartigen Ursachen beru-
              hender Verstöße, wenn zwischen diesen Ursa-                2          Gemietete bahneigene Lagerplätze
              chen ein rechtlicher, technischer oder wirt-
              schaftlicher Zusammenhang besteht.                                    Die Versicherung erstreckt sich abweichend
                                                                                    von Art.1, Pkt.2 und Art.7, Pkt.1.2 AHVB auch
              Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwen-                             auf die dem Versicherungsnehmer obliegende
              dung.                                                                 vertragliche Haftung aufgrund der Punkte
                                                                                    13.1 bis 13.4 der „Allgemeinen Bestimmungen
3             Abweichend von Art.3 AHVB besteht Versi-                              der kommerziellen Bestandverträge“ der ÖBB
              cherungsschutz, wenn der Verstoß in dem in                            (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992).
              der Polizze vereinbarten örtlichen Geltungs-
              bereich begangen wurde, sich in diesem wirt-               3          Vertragliche Haftung für reine Vermögens-
              schaftlich auswirkt und auch die Geltendma-                           schäden
              chung des Anspruches in diesem örtlichen
              Geltungsbereich erfolgt; die Einschränkung                            Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1
              nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet An-                            und 2 erstreckt sich auch auf die dem Versi-
              wendung.                                                              cherungsnehmer nach den dort angeführten
                                                                                    Bedingungen obliegende vertragliche Haf-
4             Abweichend von Art.4 AHVB besteht Versi-                              tung für reine Vermögensschäden. Die Versi-
              cherungsschutz, wenn der Verstoß während                              cherungssumme hierfür beträgt im Rahmen
              der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes                             der Pauschalversicherungssumme 2,5 % da-
              begangen wurde und die Anzeige des Versi-                             von.
              cherungsfalles beim Versicherer spätestens
              zwei Jahre nach Beendigung des Versiche-                   4          Zu den Punkten 1 bis 3
              rungsvertrages einlangt.
                                                                         4.1        Soweit bewiesen werden kann, dass das schä-
4.1           Wurde ein Schaden durch Unterlassung verur-                           digende Ereignis ganz oder teilweise auf ein
              sacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem                         Verschulden der Bahn oder eines ihrer Organe
              Tag als begangen, an dem die versäumte                                zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder
              Handlung spätestens hätte vorgenommen                                 Minderung der Haftung des Versicherers nach
              werden müssen, um den Eintritt des Schadens                           Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.
              abzuwenden.


AHVB & EHVB 2005                                    Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                Seite 15 von 27

[Seite 16]
4.2        Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ver-            2.6.1      Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn
           tragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Ver-                        die Sprengarbeiten von einem Sprengbefug-
           pflichtung des Versicherungsnehmers, der                             ten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung
           Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs-                         (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden
           und Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen                           Fassung, durchgeführt werden.
           und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn
           übernommen hat, weil der Versicherungs-                   2.6.2      Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius
           nehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtun-                          von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind
           gen nicht nachgekommen ist.                                          vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

4.3        Haftungen, die über die obgenannten „All-                 2.6.3      Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen
           gemeinen Bestimmungen der Anschlussbahn-                             Versicherungsschutz für solche Sachschäden,
           verträge“ und „Allgemeinen Bestimmungen                              mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwen-
           der kommerziellen Bestandverträge“ hinaus-                           dung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaß-
           gehen, fallen nur aufgrund besonderer Ver-                           nahmen üblicherweise gerechnet werden
           einbarung mit dem Versicherer unter Versi-                           muss.
           cherungsschutz.
                                                                     3          Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
                                                                                beträgt in jedem Versicherungsfall bei
      3.        Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
                                                                     3.1        Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 % des
                                                                                Schadens und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5
1          Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
                                                                                AHVB, mindestens EUR 180,--, höchstens EUR
                                                                                1.800,--.
           Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließ-
           lich Stahlbauunternehmen), Baumeister (Mau-
                                                                     3.2        sonstigen Sachschäden: 20 % des Schadens
           rermeister), Zimmermeister, Brunnenmeister,                          und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB,
           Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwas-                           mindestens EUR 180,--, höchstens EUR 1.800,--
           ser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachde-
                                                                                .
           cker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasser-
           leitungsinstallateure, Elektroinstallateure               4          Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
           (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker,
                                                                                Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteili-
           Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deich-                              gung an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätig-
           gräber), Sand- und Schottererzeuger, Spren-                          werden eines Partners der Arbeitsgemein-
           gungsunternehmer und Sprengmeister, Stein-
                                                                                schaft als Subunternehmer dieser Arbeitsge-
           bruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer.                            meinschaft aufgrund eines schriftlichen Auf-
                                                                                trages gilt nicht als Beteiligung an der Ar-
2          Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe
                                                                                beitsgemeinschaft.
           des Deckungsumfanges der AHVB und des
           Abschnitt A der EHVB insbesondere auch auf
           Schadenersatzverpflichtungen aus
                                                                     4.         Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und
2.1        Personen- und Sachschäden, die aus vom                               ähnliche Betriebe
           Versicherungsnehmer vorgenommenen Pla-
           nungen entstehen;                                                    Abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB erstreckt
                                                                                sich der Versicherungsschutz auch auf Scha-
2.2        Schäden an unterirdischen Anlagen (wie                               denersatzverpflichtungen aufgrund des
           Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmel-                      Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949)
           dekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art.7, Punk-                        wegen Personen- oder Sachschäden im Zu-
           te 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung fin-                           sammenhang mit Begutachtung nach § 57a
           den;                                                                 Kraftfahrgesetz (BGBI. Nr. 267/1967), beide in
                                                                                der jeweils geltenden Fassung.
2.3        Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfan-
           gens von Bauwerken;
                                                                     5.             Rauchfangkehrer
2.4        Schäden durch Senkung von Grundstücken,
           auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder
           eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrut-                       Abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB erstreckt
           schungen;                                                            sich der Versicherungsschutz auch auf Scha-
                                                                                denersatzverpflichtungen aufgrund des
2.5        Schäden an benachbarten Bauwerken infolge                            Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in
           Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch                             der jeweils geltenden Fassung.
           Versteifungen und Verspreizungen);

2.6        Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe                          6.          Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
           folgender Bestimmungen:
                                                                     1          Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe
                                                                                des Deckungsumfanges der AHVB und des


AHVB & EHVB 2005                                Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                   Seite 16 von 27

[Seite 17]
        Abschnitt A der EHVB auch auf Schadener-                              194/1994), in der jeweils geltenden Fassung,
        satzverpflichtungen                                                   wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hin-
                                                                              zurechnung etwa gewährter Naturalleistun-
1.1     aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den                            gen EUR 15.000,-- nicht überschreitet (Pkt.1.1,
        Verwendungszweck (Abschnitt B, Z.12 EHVB                              2. Absatz findet jedoch Anwendung);
        findet Anwendung).
                                                                   1.8        aus dem Buschenschank im Sinne des § 2
        Nur bei besonderer Vereinbarung besteht                               Abs.1, Z.5 (iVm § 2 Abs.9) der GewO (BGBI. Nr.
        Versicherungsschutz für Schadenersatzver-                             194/1994), in der jeweils geltenden Fassung,
        pflichtungen aus Schäden an zum Belegen                               wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hin-
        zugeführten Tieren und aus der Überlassung                            zurechnung etwa gewährter Naturalleistun-
        von Reittieren an betriebsfremde Personen.                            gen EUR 15.000,-- nicht überschreitet;

        Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schä-                1.9        aus der Fremdenbeherbergung nach Maßga-
        den an Fluren oder Kulturen sind vom Versi-                           be von Abschnitt B, Z.7 EHVB, wenn keine be-
        cherungsschutz ausgeschlossen.                                        hördliche Gewerbeberechtigung erforderlich
                                                                              ist.
1.2     aus der Holzschlägerung im eigenen und im
        fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für                2          Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht
        den eigenen Bedarf;                                                   des Versicherungsnehmers als Privatperson
                                                                              nach Maßgabe von Abschnitt B, Z.16 EHVB
1.3     aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen                            sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht
        und Anwendung von Unkrautvertilgungsmit-                              der in Abschnitt B, Z.16, Punkte 3.1 und 3.2
        teln in der versicherten Land- und Forstwirt-                         EHVB mitversicherten Personen.
        schaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in je-
        dem Versicherungsfall von 20 % des Schadens                3          Nur bei besonderer Vereinbarung besteht
        und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB,                               Versicherungsschutz für Schadenersatzver-
        mindestens EUR 75,--, höchstens EUR 1.450,--.                         pflichtungen

1.4     aus Sachschäden durch Umweltstörung durch                  3.1        aus der Beförderung von Personen mit Kut-
        Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach                             schen und Schlitten aller Art;
        Maßgabe des Art.6 AHVB.
                                                                   3.2        aus der gewerblichen Beförderung von Perso-
        Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR                            nen mit Anhängern, soweit eine gesetzliche
        75.000,-- im Rahmen der Pauschalversiche-                             Verpflichtung zum Abschluss einer Haft-
        rungssumme.                                                           pflichtversicherung besteht.

        Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
        beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 365,--              7.             Fremdenbeherbergung
        des Schadens und der Kosten gemäß Art.5,
        Pkt.5 AHVB.
                                                                   1          Die Versicherung erstreckt sich abweichend
1.5     aus der Vornahme von Sprengungen für                                  von Art.7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf
                                                                              die Haftung des Versicherungsnehmers als
        Zwecke der versicherten Land- und Forstwirt-
        schaft, jedoch nur unter der Bedingung, dass                          Verwahrer aus der Beschädigung von einge-
        die Sprengarbeiten von einem Sprengbefug-                             brachten Sachen der zur Beherbergung auf-
                                                                              genommenen Gäste. Als eingebracht gelten
        ten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung
        (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden                         Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder
        Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden,                            einem seiner Leute übergeben oder an einen
                                                                              von diesen angewiesenen oder hierzu be-
        die sich innerhalb eines Radius von 100 m von
        der Sprengstelle ereignen, sind vom Versiche-                         stimmten Ort gebracht sind.
        rungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherer
                                                                   2          Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt
        haftet nicht für solche Sachschäden, mit de-
        nen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der                            sich der Versicherungsschutz auch auf die
        vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üb-                             gleichartige Haftung des Versicherungsneh-
                                                                              mers aus dem Verlust und Abhandenkommen
        licherweise gerechnet werden muss;
                                                                              der in Pkt.1 bezeichneten Sachen.
1.6     aus dem Bau von Güterwegen, wenn die
                                                                              Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist
        Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Ein-
        rechnung etwaiger Eigenleistungen EUR                                 der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leis-
        15.000,-- nicht überschreiten. Abschnitt B, Z.3,                      tungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6
                                                                              VersVG (siehe Anhang) - verpflichtet,
        Pkt.2 EHVB findet Anwendung. Für solche
        Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtun-
        gen des Versicherungsnehmers als Bauherr                   2.1        im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens
                                                                              einer Sache unverzüglich bei der zuständigen
        mitversichert;
                                                                              Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
1.7     aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs.1,
        Z.2 (iVm § 2 Abs.4) der GewO (BGBI. Nr.


AHVB & EHVB 2005                              Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                 Seite 17 von 27

[Seite 18]
2.2     sofern der Betrieb einer behördlichen Gewer-              3          Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes
        beberechtigung bedarf, überdies durch au-                            gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich
        genfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass                          nicht auf Ansprüche aus Schäden an den von
        Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und                          den Badegästen eingebrachten Kraft- und
        Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der                              Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Be-
        hierfür bezeichneten Stelle des versicherten                         standteilen und der auf oder in diesen Fahr-
        Betriebes zu hinterlegen sind.                                       zeugen befindlichen Sachen, soweit die Scha-
                                                                             denersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder
3       Ausschlüsse vom Versicherungsschutz                                  970a ABGB beruht.

        Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes                  4          Abschnitt A, Z.1 und Z.3 EHVB finden Anwen-
        gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich                             dung.
        nicht auf Ansprüche aus Schäden

3.1     an den eingebrachten Sachen bei oder infolge              9.             Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
        einer über den Rahmen der Beförderung hin-
        ausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen
        durch den Versicherungsnehmer oder seine                  1          Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
        Leute;
                                                                  2          Die persönliche Schadenersatzpflicht des
3.2     an den von den Gästen eingebrachten Kraft-                           Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mit-
        und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und                              versichert, soweit nicht anderweitig Versiche-
                                                                             rungsschutz besteht.
        Bestandteilen und den auf oder in diesen
        Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die
        Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970                 3          Die Versicherung erstreckt sich abweichend
                                                                             von Art.1, Pkt.2 AHVB auch auf Schadener-
        oder 970a ABGB beruht.
                                                                             satzverpflichtungen aus reinen Vermögens-
4       Die Versicherung erstreckt sich abweichend                           schäden bis zu einer Versicherungssumme von
                                                                             EUR 7.500,--.
        von Art.1, Pkt.2 AHVB auch auf Schadener-
        satzverpflichtungen aus reinen Vermögens-
        schäden bis zu einer Versicherungssumme von               4          Der Versicherungsschutz erstreckt sich abwei-
                                                                             chend von Art.3 AHVB auf Versicherungsfälle,
        EUR 7.500,--.
                                                                             die weltweit eintreten, sofern die schaden-
                                                                             verursachende medizinische Behandlung in
                                                                             Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach
8.       Badeanstalten                                                       Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.

1       Die Versicherung erstreckt sich abweichend                           Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus
        von Art.7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die                         Erste-Hilfe-Leistungen sind abweichend von
        Haftung des Versicherungsnehmers als Ver-                            Art.3 AHVB weltweit mitversichert; die Ein-
        wahrer aus der Beschädigung der von den                              schränkung nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB
        Badegästen eingebrachten Sachen.                                     findet keine Anwendung.

2       Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt                 5          Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten
        sich die Versicherung auch auf die gleicharti-                       und Tierkliniken aus Schäden an den behan-
        ge Haftung des Versicherungsnehmers aus                              delten Tieren sind abweichend von Art.7,
        dem Verlust und Abhandenkommen von Sa-                               Pkt.10 AHVB mitversichert.
        chen, welche von Badegästen in den vom Bad
        zur Verfügung gestellten Kabinen und Klei-                6          Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des
        derkästen versperrt gehalten oder von der                            Amtshaftungsgesetzes:
        Badeanstalt in Verwahrung genommen wer-
        den.                                                                 Die Versicherung erstreckt sich abweichend
                                                                             von Art.7, Pkt.3 AHVB auch auf Schadener-
        Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist                         satzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-
        der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leis-                        tungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je-
        tungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6                             weils geltenden Fassung.
        VersVG (siehe Anhang) - verpflichtet,

2.1     im Falle des Verlustes oder Abhandenkom-
                                                                  10.        Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten,
        mens einer Sache unverzüglich bei der zu-                            Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u.
        ständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu er-                          dgl.
        statten;

2.2     durch augenfälligen Anschlag bekannt zu                   1          Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
        geben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezah-
                                                                  2          Haftung für eingebrachte Sachen der Patien-
        lungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestä-
        tigung bei der Kasse zu hinterlegen sind.                            ten und ihrer Begleitpersonen:


AHVB & EHVB 2005                             Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                     Seite 18 von 27

[Seite 19]
        Abschnitt B, Z.7 EHVB findet sinngemäß An-                1.4        aus Sachschäden durch Umweltstörung aus
        wendung.                                                             der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu
                                                                             einem Lagervolumen von 100 Liter nach
3       Die Versicherung erstreckt sich abweichend                           Maßgabe des Art.6 AHVB.
        von Art.1, Pkt.2 AHVB auch auf Schadener-
        satzverpflichtungen aus reinen Vermögens-                            Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR
        schäden bis zu einer Versicherungssumme von                          75.000,-- im Rahmen der Pauschalversiche-
        EUR 7.500,--.                                                        rungssumme.

4       Der Versicherungsschutz erstreckt sich abwei-                        Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
        chend von Art.3 AHVB auf Versicherungsfälle                          beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 365,--
        die weltweit eintreten, sofern die schaden-                          des Schadens und der Kosten gemäß Art.5,
        verursachende medizinische Behandlung in                             Pkt.5 AHVB.
        Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach
        Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.              2          Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 sind
                                                                             Schadenersatzverpflichtungen
        Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus
        Erste-Hilfe-Leistungen sind abweichend von                2.1        des Hauseigentümers und -besitzers;
        Art.3 AHVB weltweit mitversichert, jedoch nur
        insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versi-            2.2        des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
        cherungsschutz besteht; die Einschränkung
        nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet keine              2.3        jener Personen, die im Auftrag des Versiche-
        Anwendung.                                                           rungsnehmers für ihn handeln, sofern diese
                                                                             Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes o-
5       Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des                            der Gewerbes erfolgt;
        Amtshaftungsgesetzes:
                                                                  2.4        jener Personen, die infolge Fruchtnießung,
        Die Versicherung erstreckt sich abweichend                           Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des
        von Art.7, Pkt.3 AHVB auch auf Schadener-                            Versicherungsnehmers treten.
        satzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-
        tungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je-                         Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei
        weils geltenden Fassung.                                             welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne
                                                                             der Sozialversicherungsgesetze unter gleich-
                                                                             gestellten, beauftragten Personen gemäß den
11.      Haus- und Grundbesitz                                               Punkten 2.1 bis 2.4 handelt.

                                                                  3          Bei Schäden durch Witterungsniederschläge
1       Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe
                                                                             an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckatu-
        des Deckungsumfanges der AHVB auf Scha-                              ren, Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-,
        denersatzverpflichtungen                                             Fernsprech- oder anderen Leitungen und an
                                                                             sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten
1.1     aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichti-                         Wohn- und Geschäftsräumlichkei-
        gung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung                           ten - ausgenommen an Fenstern und Türen
        und Pflege der versicherten Liegenschaft ein-
                                                                             der Außenseite des Gebäudes - leistet der Ver-
        schließlich der in oder auf ihr befindlichen                         sicherer abweichend von Art.1 AHVB Ersatz,
        Bauwerke und Einrichtungen wie z. B. Aufzü-                          auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters
        ge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimm-
                                                                             gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der
        becken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen;                         Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstel-
                                                                             lungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhal-
        Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammen-
                                                                             tungskosten handelt, die der Vermieter ge-
        hang mit der versicherten Liegenschaft vor-                          setzlich zu tragen hat.
        handener Privatbadestrand ist mitversichert.
                                                                             Entstehen die genannten Schäden durch
1.2     aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-,                             Überschwemmungen, Grundwasser oder im
        Reparatur- und Grabarbeiten an der versicher-                        Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der
        ten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des
                                                                             Versicherer nur nach Maßgabe des Art.1
        Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger                              AHVB.
        Eigenleistungen EUR 75.000,-- nicht über-
        schreiten. Abschnitt B, Z.3, Pkt.2 EHVB findet
                                                                  4          Schadenersatzansprüche von Miteigentümern,
        Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind                               Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtig-
        Schadenersatzverpflichtungen des Versiche-                           ten und deren Angehörigen (Art.7, Pkt.6.2
        rungsnehmers als Bauherr mitversichert;
                                                                             AHVB) sind mitversichert, sofern diese Perso-
                                                                             nen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zu-
1.3     aus der Fremdenbeherbergung auf der versi-                           folge persönlicher Handlungen oder Unterlas-
        cherten Liegenschaft nach Maßgabe von Ab-
                                                                             sung für den eingetretenen Schaden selbst
        schnitt B, Z.7 EHVB, wenn keine behördliche                          verantwortlich sind.
        Gewerbeberechtigung erforderlich ist;


AHVB & EHVB 2005                             Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                Seite 19 von 27

[Seite 20]
        Der Versicherungsschutz gemäß Pkt.3 gilt                             gemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers
        sinngemäß auch für die von diesen Personen                           (Abschnitt B, Z.11 EHVB findet sinngemäß
        benützten Wohn- und Geschäftsräumlichkei-                            Anwendung);
        ten.
                                                                  1.2        Durchführung von Vereinsveranstaltungen
                                                                             durch den Versicherungsnehmer, und zwar
                                                                             unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
12.      Tierhaltung
                                                                  2          Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 sind
1       Die Versicherung erstreckt sich auch auf die                         Schadenersatzverpflichtungen
        Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen
        Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsbe-                  2.1        der gesetzlichen und bevollmächtigten Ver-
        rechtigten.                                                          treter des Versicherungsnehmers und solcher
                                                                             Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichti-
        Nur bei besonderer Vereinbarung besteht                              gung des Vereines angestellt hat;
        Versicherungsschutz für Schadenersatzver-
        pflichtungen aus Schäden an zum Belegen
                                                                  2.2        sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versi-
        zugeführten Tieren.                                                  cherungsnehmers für Schäden, die sie in Aus-
                                                                             übung ihrer dienstlichen Verrichtungen verur-
2       Der Versicherungsschutz erstreckt sich abwei-
                                                                             sachen, jedoch unter Ausschluss von Perso-
        chend von Art.3 AHVB auf Versicherungsfälle,                         nenschäden, bei welchen es sich um Arbeits-
        die in Europa oder einem außereuropäischen                           unfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitneh-
        Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind;
                                                                             mern des versicherten Vereines im Sinne der
        die Einschränkung nach Art.3, Pkt1, 2. Satz                          Sozialversicherungsgesetze handelt;
        AHVB findet Anwendung.
                                                                  2.3        sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Aus-
                                                                             übung der statutengemäßen Vereinstätigkei-
13.      Wasserfahrzeuge                                                     ten im Verein, bei Veranstaltungen des Ver-
                                                                             eins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag
1       Die Versicherung erstreckt sich auch auf Scha-                       des Vereins, soweit nicht anderweitig Versi-
        denersatzverpflichtungen des Eigentümers,                            cherungsschutz besteht.
        des Halters und der Personen, die mit dem
        Willen des Halters bei der Verwendung tätig               3          Nur aufgrund besonderer Vereinbarung er-
        sind oder mit seinem Willen mit dem Wasser-                          streckt sich die Versicherung auch auf Scha-
        fahrzeug befördert werden.                                           denersatzverpflichtungen aus der

2       Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungs-             3.1        Innehabung oder Verwendung von
        freiheit des Versicherers zur Folge hat (§ 6
        VersVG), wird bestimmt, dass der Schiffsführer            3.1.1      Zuschauertribünen und -anlagen;
        die zur Führung des versicherten Wasserfahr-
        zeuges behördlich vorgeschriebene Berechti-               3.1.2      Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen,
        gung besitzt.                                                        Schipisten und Loipen.

3       Die Versicherung erstreckt sich abweichend                3.2        Haltung oder Verwendung von
        von Art.7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf
        Sachen, welche die beförderten Personen an                3.2.1      Tieren;
        sich tragen oder als Reisegepäck mit sich füh-
        ren.                                                      3.2.2      Wasserfahrzeugen.

4       Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf            3.3        Durchführung von Landes-, Bundes- oder
        Schadenersatzverpflichtungen wegen Schä-                             internationalen Wettbewerben.
        den aus der Teilnahme an Motorbootrennen
        und den dazugehörigen Trainingsläufen.                    4          Abschnitt A, Z.3 EHVB findet Anwendung.


14.      Vereine                                                  15.            Feuer- und Wasserwehren

        (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr.                 1          Abschnitt B, Z.14, Punkte 1 und 2 EHVB finden
        66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)                            sinngemäß Anwendung.

1       Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe              2          Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des
        des Deckungsumfanges der AHVB auf Scha-                              Amtshaftungsgesetzes:
        denersatzverpflichtungen aus der
                                                                             Die Versicherung erstreckt sich abweichend
1.1     Innehabung oder Verwendung von Grundstü-                             von Art.7, Pkt.3 AHVB auch auf Schadener-
        cken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen,                             satzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-
        Einrichtungen und Geräten für die statuten-


AHVB & EHVB 2005                             Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                Seite 20 von 27

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        tungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je-              1.8        aus der Haltung und Verwendung von sonsti-
        weils geltenden Fassung.                                             gen nicht motorisch angetriebenen Wasser-
                                                                             fahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Ab-
3       Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teil-                         schnitt B, Z.13 EHVB findet Anwendung);
        nahme an internationalen Wettbewerben er-
        streckt sich der Versicherungsschutz abwei-               1.9        abweichend von Art.7, Pkt.5.2 AHVB aus der
        chend von Art.3 auf Versicherungsfälle, die in                       Haltung und Verwendung von nicht moto-
        Europa eingetreten sind; die Einschränkung                           risch angetriebenen Flugmodellen bis zu ei-
        nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet An-                           nem Fluggewicht von 5 kg.
        wendung.
                                                                  2          Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt.1
4       Die Versicherung erstreckt sich nicht auf                            Sachschäden aus Umweltstörung nach Maß-
        Schadenersatzverpflichtungen wegen Schä-                             gabe des Art.6 AHVB.
        den an Sachen, zu deren Rettung oder Schutz
        die Wehr gerufen wurde.                                              Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR
                                                                             75.000,-- im Rahmen der Pauschalversiche-
5       Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt                            rungssumme.
        sich die Versicherung auch auf Schadenersatz-
        verpflichtungen wegen Schäden an Sachen,                             Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
        die dem Versicherungsnehmer für Einsätze                             beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 365,--
        oder Übungen beigestellt werden.                                     des Schadens und der Kosten gemäß Art.5,
                                                                             Pkt.5 AHVB.
6       Abschnitt A, Z.3 EHVB findet für Berufs- und
        Werksfeuerwehren Anwendung.                               3          Die Versicherung erstreckt sich auch auf
                                                                             gleichartige Schadenersatzverpflichtungen

16.      Privathaftpflicht                                        3.1        des mit dem Versicherungsnehmer in häusli-
                                                                             cher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder
                                                                             Lebensgefährten;
1       Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe
        des Deckungsumfanges der AHVB auf Scha-                   3.2        der minderjährigen Kinder (auch Enkel-,
        denersatzverpflichtungen des Versicherungs-
                                                                             Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versi-
        nehmers als Privatperson aus den Gefahren                            cherungsnehmers, seines mitversicherten Ehe-
        des täglichen Lebens mit Ausnahme der Ge-                            gatten oder Lebensgefährten; diese Kinder
        fahr einer betrieblichen, beruflichen oder ge-
                                                                             bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung
        werbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere                                 des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und
                                                                             solange sie über keinen eigenen Haushalt und
1.1     als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus-
                                                                             kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfü-
        und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber                          gen;
        von Hauspersonal einschließlich der Fremden-
        beherbergung, sofern keine behördliche Ge-
                                                                  3.3        von Personen, die für den Versicherungsneh-
        werbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt                        mer aus einem Arbeitsvertrag oder gefällig-
        B, Z.7 EHVB findet Anwendung);                                       keitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in
                                                                             dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Per-
1.2     aus der Innehabung und dem Betrieb einer                             sonenschäden, bei welchen es sich um Ar-
        Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;                                 beitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der
                                                                             Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitneh-
1.3     aus der Haltung und Verwendung von Fahr-                             mern des Versicherungsnehmers handelt.
        rädern;
                                                                  4          Der Versicherungsschutz erstreckt sich abwei-
1.4     aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung,                           chend von Art.3 AHVB auf Versicherungsfälle,
        ausgenommen die Jagd;                                                die in Europa oder einem außereuropäischen
                                                                             Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind;
1.5     aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich-                           die Einschränkung nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz
        und Schusswaffen und aus deren Verwendung                            AHVB findet Anwendung.
        als Sportgerät und für Zwecke der Selbstver-
        teidigung;

1.6     aus der Haltung von Kleintieren, ausgenom-                17.            Erweiterte Privathaftpflicht
        men Hunde (Abschnitt B, Z.12 EHVB findet
        Anwendung);                                               1          Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe
                                                                             des Deckungsumfanges der AHVB auf Scha-
1.7     aus der gelegentlichen Verwendung, nicht                             denersatzverpflichtungen des Versicherungs-
        jedoch der Haltung von Elektro- und Segel-                           nehmers als Privatperson aus den Gefahren
        booten (Abschnitt B, Z.13 EHVB findet An-                            des täglichen Lebens mit Ausnahme der Ge-
        wendung);                                                            fahr einer betrieblichen, beruflichen oder ge-
                                                                             werbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere


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1.1     als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus-                            schädigung von gemieteten Räumen sowie
        und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber                          des darin befindlichen Inventars. Dieser Versi-
        von Hauspersonal einschließlich der Fremden-                         cherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse
        beherbergung, sofern keine behördliche Ge-                           mit einer Höchstdauer von einem Monat.
        werbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt
        B, Z.7 EHVB findet Anwendung);                            5          Die Versicherung erstreckt sich auch auf
                                                                             gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
1.2     aus der Innehabung und dem Betrieb einer
        Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;                      5.1        des mit dem Versicherungsnehmer in häusli-
                                                                             cher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder
1.3     aus der Haltung und Verwendung von Fahr-                             Lebensgefährten;
        rädern;
                                                                  5.2        der minderjährigen Kinder (auch Enkel-,
1.4     aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung,                           Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versi-
        ausgenommen die Jagd;                                                cherungsnehmers, seines mitversicherten Ehe-
                                                                             gatten oder Lebensgefährten; diese Kinder
1.5     aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich-                           bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung
        und Schusswaffen und aus deren Verwendung                            des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und
        als Sportgerät und für Zwecke der Selbstver-                         solange sie über keinen eigenen Haushalt und
        teidigung;                                                           kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfü-
                                                                             gen;
1.6     aus der Haltung von Kleintieren, ausgenom-
        men Hunde (Abschnitt B, Z.12 EHVB findet                  5.3        von Personen, die für den Versicherungsneh-
        Anwendung);                                                          mer aus einem Arbeitsvertrag oder gefällig-
                                                                             keitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in
1.7     aus der gelegentlichen Verwendung, nicht                             dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Per-
        jedoch der Haltung von Elektro- und Segel-                           sonenschäden, bei welchen es sich um Ar-
        booten (Abschnitt B, Z.13 EHVB findet An-                            beitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der
        wendung);                                                            Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitneh-
                                                                             mern des Versicherungsnehmers handelt.
1.8     aus der Haltung und Verwendung von sonsti-
        gen nicht motorisch angetriebenen Wasser-                 6          Abweichend von Art.7, Pkt.6.2 AHVB sind nur
        fahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Ab-                            Schadenersatzansprüche der gemäß den
        schnitt B, Z.13 EHVB findet Anwendung);                              Punkten 5.1 und 5.2 versicherten Personen
                                                                             vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
1.9     abweichend von Art.7, Pkt.5.2 AHVB aus der
        Haltung und Verwendung von nicht moto-                    7          Der Versicherungsschutz erstreckt sich abwei-
        risch angetriebenen Flugmodellen bis zu ei-                          chend von Art.3 AHVB auf die ganze Erde. Die
        nem Fluggewicht von 5 kg.                                            Einschränkung nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB
                                                                             findet Anwendung, sofern der Versicherungs-
2       Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt.1                           fall nicht in den USA, Kanada oder Australien
        Sachschäden aus Umweltstörung nach Maß-                              eingetreten ist.
        gabe des Art.6 AHVB.

        Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR                18.            Erziehungswesen
        75.000,-- im Rahmen der Pauschalversiche-
        rungssumme.
                                                                  1          Schulen und Erziehungsanstalten
        Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
                                                                  1.1        Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
        beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 365,--
        des Schadens und der Kosten gemäß Art.5,
        Pkt.5 AHVB.                                               1.2        Die Versicherung erstreckt sich abweichend
                                                                             von Art.7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf
3       Art.7, Pkt.10 AHVB findet nur insoweit An-                           die Haftung des Versicherungsnehmers aus
        wendung, als die Sachen vom Versicherungs-                           der Beschädigung (nicht dem Verlust oder
                                                                             Abhandenkommen) von Sachen der Schüler
        nehmer oder den mitversicherten Personen
        entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw.                         oder Zöglinge.
        dem Versicherungsnehmer oder den mitversi-
                                                                  2          Lehr- oder Aufsichtspersonen
        cherten Personen im Rahmen von bloßen Ge-
        fälligkeitsverhältnissen überlassen wurden;
        weiters, als die Sachen in Verwahrung ge-                            Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe
                                                                             des Deckungsumfanges der AHVB auf Scha-
        nommen oder einer Bearbeitung (insbesonde-
        re Reparatur oder Wartung) unterzogen wur-                           denersatzverpflichtungen des Versicherten
        den.                                                                 aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.

4       Abweichend von Art.7, Pkt.10.1 AHVB er-                   3          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die
        streckt sich der Versicherungsschutz ferner auf                      Durchführung schulischer Veranstaltungen
                                                                             (auch Maturareise), und zwar auch außerhalb
        Schadenersatzverpflichtungen aus der Be-


AHVB & EHVB 2005                             Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                 Seite 22 von 27

[Seite 23]
        des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der                            mer aufgrund der für seinen Beruf geltenden
        Schulleitung.                                                         Gesetze, Verordnungen und behördlichen
                                                                              Vorschriften berechtigt ist.
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich abwei-
        chend von Art.3 AHVB auf Versicherungsfälle                4          Die Qualifikation eines Alpinvereines wird
        aus der Durchführung dieser Veranstaltungen                           einer behördlichen Qualifikation gleichgehal-
        in Europa oder einem außereuropäischen Mit-                           ten.
        telmeer-Anliegerstaat; die Einschränkung
        nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet An-                 5          Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung
        wendung.                                                              oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, An-
                                                                              hängern, Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerä-
4       Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des                             ten sind gemäß Art.7, Pkt.5 AHVB vom Versi-
        Amtshaftungsgesetzes:                                                 cherungsschutz ausgeschlossen.

        Die Versicherung erstreckt sich abweichend                            Der praktische Unterricht an sowie der Trans-
        von Art.7, Pkt.3 AHVB auch auf Schadener-                             port von diesen Sachen wird der Verwendung
        satzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-                             gleichgehalten.
        tungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949), in der je-
        weils geltenden Fassung, wobei reine Vermö-                           Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rah-
        gensschäden bis zu einer Versicherungssumme                           men des versicherten Risikos auch auf die
        von EUR 7.500,-- mitgedeckt sind.                                     Lehr- und Aufsichtstätigkeit sowie den prakti-
                                                                              schen Unterricht unter Verwendung von Mo-
                                                                              torbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder
19.      Spezialschulen                                                       Reitpferden.


        Für Spezialschulen wie z. B. Fahr-, Flug- (auch
        Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-,               21.            Politische Gemeinden
        Segel-, Surf-, Reit- und Schischulen gilt:
                                                                   1          Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe
1       Abschnitt A EHVB findet Anwendung.                                    des Deckungsumfanges der AHVB auf Scha-
                                                                              denersatzverpflichtungen der Gemeinde
2       Abschnitt B, Z.18 EHVB findet keine Anwen-
        dung.                                                      1.1        aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der
                                                                              nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerb-
3       Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung                              lichen oder industriellen Zwecken dient und
        oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, An-                              nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus
        hängern, Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerä-                            dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und
        ten sind gemäß Art.7, Pkt.5 AHVB vom Versi-                           Krematorien (Abschnitt B, Z.11 EHVB findet
        cherungsschutz ausgeschlossen.                                        Anwendung);

        Der praktische Unterricht an sowie der Trans-              1.2        aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum
        port von diesen Sachen wird der Verwendung                            Zweck des Baues oder der Erhaltung von Ge-
        gleichgehalten.                                                       meindestraßen, -wegen, -plätzen und -
                                                                              brücken vorgenommen werden, sofern die
        Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rah-                          Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus
        men des versicherten Risikos auch auf die                             Gemeindemitteln bestritten werden (Ab-
        Lehr- und Aufsichtstätigkeit sowie den prakti-                        schnitt B, Z.3 EHVB findet Anwendung);
        schen Unterricht unter Verwendung von Mo-
        torbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder                   1.3        aus der Innehabung und dem Betrieb von
        Reitpferden.                                                          Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen,
                                                                              jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die-
                                                                              se ausschließlich den unter den Punkten 1 und
20.      Speziallehrer                                                        2 versicherten Risken dienen (Abschnitt B, Z.3
                                                                              EHVB findet Anwendung);
        Für Speziallehrer wie z.B. Fahr-, Flug- (auch
                                                                   1.4        aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
        Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-,
        Segel-, Surf-, Reit- und Schilehrer sowie Berg-                       Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt
        führer gilt:
                                                                              sich die Versicherung auch auf Schadenersatz-
                                                                              verpflichtungen aus der Innehabung und dem
1       Abschnitt A, Z.3 EHVB findet Anwendung.                               Betrieb von gemeindeeigenen Mülldeponien
                                                                              und Müllbeseitigungsanlagen, Wasserversor-
2       Abschnitt B, Z.18 EHVB findet keine Anwen-                            gungs-, Kanal- und Kläranlagen.
        dung.
                                                                   2          Die Versicherung erstreckt sich auch auf Scha-
3       Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle                         denersatzverpflichtungen der zu Robot-
        Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsneh-                           leistungen herangezogenen Personen.


AHVB & EHVB 2005                              Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                Seite 23 von 27

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3       Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt
        sich die Versicherung auch auf Sachschäden
        durch Umweltstörung nach Maßgabe des
        Art.6 AHVB.

4       Abschnitt A, Z.1 und Z.3 EHVB finden Anwen-
        dung.


22.      Kirchen, Kultusgemeinden

1       Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe
        des Deckungsumfanges der AHVB auf Scha-
        denersatzverpflichtungen aus

1.1     der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kir-
        chen- bzw. Kultusgemeinde;

1.2     der Durchführung von Veranstaltungen durch
        den Versicherungsnehmer, und zwar unab-
        hängig vom Ort der Veranstaltung;

1.3     der Innehabung oder Verwendung von
        Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten,
        Anlagen, Einrichtungen und Geräten, die
        nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerb-
        lichen oder industriellen Zwecken dienen und
        nicht vermietet oder verpachtet sind sowie
        aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen
        und Krematorien (Abschnitt B, Z.11 EHVB fin-
        det Anwendung).

2       Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 sind
        Schadenersatzverpflichtungen der gesetzli-
        chen Vertreter des Versicherungsnehmers und
        sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handeln-
        den Personen.


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Anhang (Stand 2019)                                                             von der Verletzung Kenntnis erlangt hat ohne
                                                                                Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
Zu den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflicht-                             es sei denn, dass die Verletzung als eine un-
versicherung (AHVB und EHVB 2005)                                               verschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versi-
                                                                                cherer innerhalb eines Monates nicht, so kann
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)                                            er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit
                                                                                nicht berufen.
§ 5c (1)   Der Versicherungsnehmer kann vom Versich-
           erungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei                 § 6 (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die
           Lebensversicherungen innerhalb von 30 Ta-                          dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende
           gen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.                         Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf-
                                                                              rechterhalten soll, tritt die vereinbarte
§ 5c (2)   Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts                    Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Ver-
           beginnt mit dem Tag, an dem der Versich-                           hältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der
           erungsvertrag zustande gekommen ist und                            für das höhere Risiko tarifmäßig vor-
           der Versicherungsnehmer darüber informiert                         gesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Ver-
           worden ist, jedoch nicht bevor der Versiche-                       letzung von Obliegenheiten zu sonstigen
           rungsnehmer folgende Informationen erhal-                          bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen
           ten hat:                                                           Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch
           1. den Versicherungsschein (§ 3),                                  den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit
           2. die Versicherungsbedingungen,                                   nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich
           3. die Bestimmungen über die Festsetzung                           verletzt worden ist.
               der
               Prämie, soweit diese nicht im Antrag be-              § 6 (2)    Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Ver-
               stimmt ist, und über vorgesehene Ände-                           sicherungsnehmer zum Zweck der Ver-
               rungen der Prämie sowie                                          minderung der Gefahr oder der Verhütung
           4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht                           einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer
               (Abs. 3).                                                        gegenüber - unabhängig von der An-
                                                                                wendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so
§ 5c (3)   Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbe-                      kann sich der Versicherer auf die vereinbarte
           lehrung muss enthalten:                                              Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Ver-
           1. Informationen über die Rücktrittsfrist und                        letzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
               deren Beginn,                                                    Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Ein-
           2. die Anschrift des Adressaten der Rück-                            fluss auf den Umfang der dem Versicherer ob-
               trittserklärung,                                                 liegenden Leistung gehabt hat.
           3. einen Hinweis auf die Regelungen der
               Abs. 4 bis 6.                                         § 6 (3)    Ist die Leistungsfreiheit für den Fall ver-
                                                                                einbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird,
§ 5c (4)   Der Rücktritt ist in geschriebener Form ge-                          die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
           genüber dem Versicherer zu erklären. § 45                            dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so
           Abs. 1                                                               tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,
           Z 2 bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist                        wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch
           gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung inner-                         auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Ob-
           halb der Frist abgesendet wird.                                      liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die
                                                                                Leistungspflicht des Versicherers zu be-
§ 5c (5)   Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen                        einflussen oder die Feststellung solcher Um-
           Monat nach Zugang des Versicherungsscheins                           stände zu beeinträchtigen, die erkennbar für
           einschließlich einer Belehrung über das Rück-                        die Leistungspflicht des Versicherers
           trittsrecht.                                                         bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
                                                                                Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
§ 5c (6)   Hat der Versicherer vorläufige Deckung ge-                           weder auf die Feststellung des Versicherungs-
           währt, so gebührt ihm die der Dauer der                              falls noch auf die Feststellung oder den Um-
           Deckung entsprechende Prämie.                                        fang der dem Versicherer obliegenden
                                                                                Leistung Einfluss gehabt hat.
§ 5c (7)   Die vorstehenden Absätze gelten nicht für
           Versicherungsverträge über Großrisiken ge-                § 6. (4)   Eine Vereinbarung, nach welcher der Versi-
           mäß § 5 Z 34 VAG 2016.                                               cherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum
                                                                                Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
§ 6 (1)    Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung
           einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des              § 6 (5)    Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen
           Versicherungsfalles dem Versicherer gegen-                           Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit
           über zu erfüllen ist, der Versicherer von der                        Rechte nur ableiten, wenn dem Versiche-
           Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so                        rungsnehmer vorher die Versicherungsbedin-
           tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,                         gungen oder eine andere Urkunde zugegan-
           wenn die Verletzung als eine unverschuldete                          gen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt
           anzusehen ist. Der Versicherer kann den Ver-                         wird.
           trag innerhalb eines Monates, nachdem er


AHVB & EHVB 2005                                Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                Seite 25 von 27

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§ 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb                         nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten
         von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versi-                            ist.
         cherungsvertrags und nach der Aufforderung
         zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der               § 39 (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst
         Versicherer, solange die Zahlung nicht be-                          die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
         wirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzu-
         treten. Es gilt als Rücktritt, wenn der An-                § 39a      Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht
         spruch auf die Prämie nicht innerhalb                                 mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens
         dreier Monate vom Fälligkeitstag an                                   aber mit EUR 60,-- im Verzug, so tritt eine im
         gerichtlich geltend gemacht wird.                                     § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit
                                                                               des Versicherers nicht ein.
§ 38 (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit
         des Eintritts des Versicherungsfalls und nach              § 69 (1) Wird die versicherte Sache vom Ver-
         Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt,                     sicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle
         so ist der Versicherer von der Verpflichtung                        des Veräußerers der Erwerber in die während
         zur Leistung frei, es sei denn, dass der Ver-                       der Dauer seines Eigentums aus dem Ver-
         sicherungsnehmer an der rechtzeitigen                               sicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte
         Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden                            und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
         verhindert war.
                                                                    § 69 (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des
§ 38 (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die                         Eintrittes laufende Versicherungsperiode ent-
         im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen                           fällt, haften der Veräußerer und der Erwerber
         nur, wenn der Versicherer den Versicherungs-                        zur ungeteilten Hand.
         nehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
                                                                    § 69 (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in An-
§ 38 (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst                        sehung der durch das Versicherungsverhältnis
         die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.                        gegen ihn begründeten Forderungen erst
                                                                             dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er
§ 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig ge-                         von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der
         zahlt, so kann der Versicherer dem Ver-                             §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürger-
         sicherungsnehmer auf dessen Kosten schrift-                         lichen Gesetzbuches sind entsprechend anzu-
         lich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei                         wenden.
         Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung ge-
         nügt eine Nachbildung der eigenhändigen                    § 70 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber
         Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen an-                       das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
         zugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ab-                          einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
         lauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbe-                        Kündigungsrecht erlischt, wenn der Ver-
         stimmung, ohne Beachtung dieser                                     sicherer es nicht innerhalb eines Monates von
         Vorschriften, ist unwirksam.                                        dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von
                                                                             der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
§ 39 (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf
         der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer              § 70 (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Ver-
         zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der                         sicherungsverhältnis zu kündigen; die
         Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer                       Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung
         von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei                     oder auf den Schluss der laufenden Ver-
         denn, dass der Versicherungsnehmer an der                           sicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungs-
         rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden                         recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
         verhindert war.                                                     Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird;
                                                                             hatte der Erwerber von der Versicherung
§ 39 (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der                            keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht
         Frist das Versicherungsverhältnis ohne Ein-                         bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeit-
         haltung einer Kündigungsfrist kündigen,                             punkt an bestehen, in welchem der Erwerber
         wenn der Versicherungsnehmer mit der                                von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.
         Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann
         bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist               § 70 (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund
         so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf                       dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Ver-
         wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer                          äußerer dem Versicherer die Prämie zu
         in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Ver-                         zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen
         zug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer                         für die Prämie nicht.
         bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam
         zu machen. Die Wirkungen der Kündigung                     § 71 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unver-
         fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer                           züglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder
         innerhalb eines Monates nach der Kündigung                          vom Erwerber noch vom Veräußerer unver-
         oder, falls die Kündigung mit der Fristbe-                          züglich erstattet, so ist der Versicherer von der
         stimmung verbunden worden ist, innerhalb                            Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Ver-
         eines Monates nach dem Ablauf der                                   sicherungsfall später als einen Monat nach
         Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern                          dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die An-
                                                                             zeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.


AHVB & EHVB 2005                               Version 2.0, gültig ab 01.01.2005                                 Seite 26 von 27

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§ 71 (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur
         Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Ver-
         äußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in
         welchem ihm die Anzeige hätte zugehen
         müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätz-
         lich unterlassen worden ist und die Ver-
         äußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des
         Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Ein-
         fluss auf den Umfang der dem Versicherer ob-
         liegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche
         gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Ver-
         sicherungsfalles die Frist für die Kündigung
         des Versicherers abgelaufen und eine
         Kündigung nicht erfolgt ist.


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