# Helvetia Eigenheim: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-helvetia-eigenheim.php
- Rechtlicher Träger: Helvetia Versicherungen AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-helvetia-eigenheim.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Helvetia Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015), Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905](https://durchblicker.at/downloads/eigenheimversicherung/helvetia/BV_502905_ABEB_Haftpflicht.pdf), Fassung 2015

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Polizze | Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. | AHVB Art. 5 Pkt. 1, Seite 4 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | nein |  |  |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. | AHVB Art. 5 Pkt. 2, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners oder Lebensgefährten sowie | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.1, Seite 32 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Kinder gemäß Punkt 2. sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, sofern sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben und kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben; | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.3, Seite 33 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf die ganze Erde. | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 7, Seite 35 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Kaution bei Schäden im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. | AHVB Art. 5 Pkt. 3, Seite 5 |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Fortsetzung nach Tod des Versicherungsnehmers für Partner und Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Verteidigung im Strafverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Artikel 8, Punkt 1.5.) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. | AHVB Art. 5 Pkt. 5.3, Seite 5 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | Die Versicherung umfasst auch gleichartige Schadenersatzverpflichtungen von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.7, Seite 33 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Abweichend von Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1. bis 5.7. versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 6, Seite 35 |
| Nichteheliche Lebensgefährten und deren Kinder | ja | des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners oder Lebensgefährten sowie | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.1, Seite 32 |
| Gastschüler und Au-pairs im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Betreuung fremder Kinder (Babysitten, Tagespflege) | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben; | AHVB Art. 7 Pkt. 10.1, Seite 9 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Artikel 7, Punkt 10.1. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat. | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 4, Seite 34 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben; | AHVB Art. 7 Pkt. 10.1, Seite 9 |
| Verlust privater Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). | AHVB Art. 7 Pkt. 11, Seite 9 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | nicht geregelt |  |  |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Hotelzimmer, Ferienunterkunft und deren Einrichtung | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Artikel 7, Punkt 10.1. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 4, Seite 34 |
| Glasschäden an gemieteten Räumen | nicht geregelt |  |  |
| Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen sowie Haushaltsgeräte in der Mietwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Häusliche Abwässer und Rückstau | nicht geregelt |  |  |
| Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, auch im Internet | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. | AHVB Art. 7 Pkt. 16, Seite 9 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | aus der Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle; | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.11, Seite 32 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Ziffer 13. EHVB findet Anwendung); | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.9, Seite 32 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Ziffer 13. EHVB findet Anwendung); | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.8, Seite 32 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | abweichend von Artikel 7, Punkt 5.2. AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg; | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.10, Seite 32 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Als Fahrräder gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder, Roller, Scooter oder Segways mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km / h; | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.4, Seite 32 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | aus der Haltung von in Österreich üblichen Kleintieren, welche ohne behördliche Genehmigung gehalten werden können, ausgenommen Hunde, Wildtiere und landwirtschaftliche Nutztiere | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.7, Seite 32 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | nicht geregelt |  |  |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.5, Seite 32 |
| Surfbretter, Kites und Stand-up-Paddles | ja | aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.9, Seite 32 |
| Mähroboter und selbstfahrende Arbeitsmaschinen | nicht geregelt |  |  |
| Krankenfahrstühle, Elektrorollstühle und Seniorenmobile | nicht geregelt |  |  |
| Hunde, die als gefährlich gelten (Listenhunde) | nicht geregelt |  |  |
| Bienen und gezähmte Wildtiere | nein | aus der Haltung von in Österreich üblichen Kleintieren, welche ohne behördliche Genehmigung gehalten werden können, ausgenommen Hunde, Wildtiere und landwirtschaftliche Nutztiere | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.7, Seite 32 |
| Feuerwerk | nicht geregelt |  |  |
| Wohnwagen und Anhänger (abgestellt, nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden) | nein | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | AHVB Art. 7 Pkt. 5.3, Seite 8 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen; | EHVB Abschnitt B Z.11 Pkt. 1.1, Seite 27 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und / oder Grundbesitzer oder Mieter eines Hauses und / oder Grundstückes) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.1, Seite 31 |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja, bis 100.000 € | des Versicherungsnehmers als Bauherr von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens den Gesamtbetrag von EUR 100.000,- nicht überschreiten. | EHVB Abschnitt B Z.11 Pkt. 1.2.2, Seite 28 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja, bis 75.000 € | aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB. | EHVB Abschnitt B Z.11 Pkt. 1.4, Seite 28 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja | Die Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10 % davon. | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 2, Seite 32 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | nicht geregelt |  |  |
| Wallbox, Ladestation und Batteriespeicher | nicht geregelt |  |  |
| Garagen und Stellplätze | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1, Seite 31 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20 / 1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181 / 1967), beide in der jeweils geltenden Fassung. | AHVB Art. 7 Pkt. 3, Seite 7 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. | AHVB Art. 7 Pkt. 2, Seite 7 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. | AHVB Art. 12 Pkt. 1, Seite 13 |
| Beitragsanpassungsklausel | nicht geregelt |  |  |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Helvetia Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015), Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905

```text
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Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905

Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB / EHVB 2009 in der Fassung 2015*)

Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als
in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine
Sonderregelungen getroffen werden.

Gender Hinweis:
Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend
übernommen, bezieht sich jedoch jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Inhalt                                                                                                                              Seite

Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) ...................................................3

Artikel 1      Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? ...................................................3

Artikel 2      Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? .....................................................3

Artikel 3      Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) ...................................................4

Artikel 4      Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) ..............................................4

Artikel 5      Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? ..................4

Artikel 6      Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?.5

Artikel 7      Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) .................................................................7

Artikel 8      Was ist vor beziehungsweise nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
               (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? .........................................10

Artikel 9      Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? ..........11

Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die
           Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag
           beteiligten Personen) .........................................................................................................11

Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann
           beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur
           Prämienabrechnung? .........................................................................................................11

Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des
           Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? ......13

Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend
           gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht) ....................................14

Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? .............................................................14

Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) ............................15

*)       Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter We glassen der
         Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB.

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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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Abschnitt A Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken .......................................................15

1.             Erweiterung des Versicherungsschutzes ........................................................................15
2.             Produktehaftpflichtrisiko ...................................................................................................16
3.             Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften ............................................................20
4.             Betriebsübernahme ............................................................................................................20

Abschnitt B Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken .............20

1.             Deckung reiner Vermögensschäden ................................................................................20
2.             Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze ...........................................21
3.             Baugewerbe und ähnliche Gewerbe .................................................................................22
4.             Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe .........................................23
5.             Rauchfangkehrer ................................................................................................................23
6.             Land- und forstwirtschaftliche Betriebe ..........................................................................23
7.             Fremdenbeherbergung ......................................................................................................25
8.             Badeanstalten .....................................................................................................................25
9.             Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) ..........................................................................26
10.            Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime,
               Altersheime und dergleichen ............................................................................................27
11.            Haus- und Grundbesitz ......................................................................................................27
12.            Tierhaltung ..........................................................................................................................29
13.            Wasserfahrzeuge ................................................................................................................29
14.            Vereine .................................................................................................................................29
15.            Feuer- und Wasserwehren.................................................................................................31
16.            Privathaftpflicht ..................................................................................................................31
17.            Erweiterte Privathaftpflicht ................................................................................................33
18.            Erziehungswesen ...............................................................................................................35
19.            Spezialschulen ....................................................................................................................36
20.            Speziallehrer .......................................................................................................................36
21.            Politische Gemeinden ........................................................................................................36
22.            Kirchen, Kultusgemeinden ................................................................................................37

Anhang - Auszug VersVG ....................................................................................................................38

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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)

Artikel 1     Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?

1. Versicherungsfall

   1.1.     Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus
            welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Punkt 2.) erwachsen
            oder erwachsen könnten.

   1.2.     Serienschaden
            Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein
            Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf
            gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen
            diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.

2. Versicherungsschutz

   2.1.     Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer

       2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen
              eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf
              einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund
              gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge
              kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt);
       2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten
              Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 5, Punkt 5..

   2.2.     Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind
            nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen
            Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere
            Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über
            Sachschäden Anwendung.

   2.3.     Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von
            Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen
            Sachen.
            Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien
            gelten nicht als Sachschäden.

Artikel 2     Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?

1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte
   Erweiterungen des versicherten Risikos.

2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von
   Rechtsnormen bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der
   Rechtsnormen mittels eingeschriebenen Briefes den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer
   Frist von einem Monat kündigen.

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Artikel 3    Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)

1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht
   versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-amerikanischem,
   kanadischem oder australischem Recht - bei welchem Gerichtsstand auch immer - klagsweise
   geltend gemacht werden.

2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen
   Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der
   Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.

Artikel 4    Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)

1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des
   Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff.
   Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) eingetreten sind.
   Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten
   sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur
   gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des
   Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt
   war.

2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis der
   Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang
   des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis
   gemäß Artikel 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Artikel 12, Punkt 4.), besteht nicht nur für die
   während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des
   Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.
   Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten
   und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts
   bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des
   Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten, sofern hierfür nicht anderweitig
   Versicherungsschutz besteht.
   Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des
   Versicherungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom
   Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in den
   Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten.

3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren
   Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.

Artikel 5    Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?

1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im
   Sinne des Artikels 1, Punkt 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
   mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt.
   Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden,
   Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden
   zurückzuführen sind, zusammen.

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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen
   Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.

3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder
   gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt
   sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.

4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der
   Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
   demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird
   die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme beziehungsweise ihres
   Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem
   Zweck aufgrund der vereinbarten Rententafel und eines Zinsfußes von jährlich 3% ermittelt.

5. Rettungskosten; Kosten

   5.1.     Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.

   5.2.     Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und
            außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten
            Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt
            erweist.

   5.3.     Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe
            Artikel 8, Punkt 1.5.) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
            Kosten gemäß den Punkten 5.1. bis 5.3. und Zinsen werden auf die Versicherungssumme
            angerechnet.

6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflichtung durch
   Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert
   und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen
   vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur
   Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden
   Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

Artikel 6     Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?

Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des
Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer
Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:

1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern
   durch Immissionen.

2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an
   Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich
   eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen,
   störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.
   Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung
   gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen
   dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.
   Artikel 7, Punkt 11. findet keine Anwendung.

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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Punkt 2.

   3.1.    Versicherungsfall

       3.1.1. Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 1, Punkt 1. die erste nachprüfbare
              Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer
              Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
       3.1.2. Serienschaden
              Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.2. gilt die Feststellung mehrerer durch denselben
              Vorfall ausgelöster Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein
              Versicherungsfall Feststellungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige in
              zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen
              Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
              Artikel 4, Punkt 2. AHVB findet sinngemäß Anwendung.

   3.2.    Örtlicher Geltungsbereich
           Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 3, wenn die schädigenden Folgen der
           Umweltstörung in Österreich eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2.
           Satz AHVB findet Anwendung.

   3.3.    Zeitlicher Geltungsbereich
           Abweichend von Artikel 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung,
           die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre
           danach festgestellt wird (Punkt 3.1.1.). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des
           Versicherungsschutzes ereignen.
           Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
           festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages
           zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre
           vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder
           dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die
           Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
           Artikel 4, Punkt 2. findet sinngemäß Anwendung.

   3.4.    Obliegenheiten
           Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß
           § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) - verpflichtet,

       3.4.1. die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen
              Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des
              Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
       3.4.2. umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen
              fachmännisch zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und
              Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.
              Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist
              vorgeschrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft
              werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit
              Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung.

   3.5.    Selbstbehalt
           Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des
           Schadens, mindestens EUR 350,-, maximal EUR 10.000,-.

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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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   3.6.     Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
            Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und
            Abfallbehandlungsanlagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie
            für die Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art.

Artikel 7     Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)

1. Unter die Versicherung gemäß Artikel 1 fallen insbesondere nicht:

   1.1.     Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;

   1.2.     Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den
            Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; wie insbesondere Pönalen
            oder Bauschadenabrechnungen, wonach die, keinem konkreten Schädiger zuordenbaren
            Schäden im Verhältnis zur Auftragssumme zu ersetzen sind;

   1.3.     die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.

2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den
   Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und
   vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten

   2.1.     eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit
            erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl
            einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise);

   2.2.     die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten
            Waren oder geleisteten Arbeiten.

3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des
   Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20 / 1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181 / 1967),
   beide in der jeweils geltenden Fassung.

4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
   unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen,
   insbesondere mit

   4.1.     Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;

   4.2.     der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch
            Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden;

   4.3.     der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.

5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der
   Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder
   Verwendung von

   5.1.     Luftfahrzeugen,

   5.2.     Luftfahrtgeräten,

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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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   5.3.    Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer
           Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen
           müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die
           Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
           Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden auf Privatgrundstücken durch Haltung oder
           Verwendung von Kraftfahrzeugen, die auf öffentlichen Straßen ein Kennzeichen tragen
           müssten, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
           Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr.
           253 / 1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne
           des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267 / 1967), beide in der jeweils geltenden Fassung,
           auszulegen.

6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden:

   6.1.    dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;

   6.2.    Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in
           gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im
           gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer
           Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);

   6.3.    Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Punkt 6.2.);

   6.4.    Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Punkt 6.2)
           beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des
           Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Punkt 6.2.) an diesen Gesellschaften;
           weiters Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des § 15 Aktiengesetz (AktG)) wie
           der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Punkt 6.2) zugehören und zwar im
           Ausmaß der unmittelbaren und / oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des
           herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften.
           Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen
           werden deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen
           Angehörigen gleichgehalten;

   6.5.    mitversicherten Personen oder mitversicherten Gesellschaften.

7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die
   durch Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen,
   gleichgültig ob die Veränderung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen
   Erbguts oder auf direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist.
   Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen.

8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch
   Gewalthandlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von
   politischen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher
   Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von
   Streiks und Aussperrungen.

9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an
   den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
   hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung
   liegenden Ursache entstehen.

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 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
 Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an:

    10.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen,
          gemietet, geleast oder gepachtet haben;

    10.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung
          genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt
          (z. B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und / oder Servicearbeiten);

    10.3. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im
          Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;

    10.4. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder
          einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;

    10.5. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung,
          Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.

11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
    Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
    Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch,
    Ruß, Staub usw.).

12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen
    durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen,
    Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine
    Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBI. Nr. 215 / 1959), in der jeweils geltenden
    Fassung, erforderlich ist. Ebenso wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige
    Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der
    Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt.

13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
    unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder
    stehen.

14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf
    Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang
    stehen.

15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Sach- und / oder
    Vermögensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnittes A, Ziffer 2., Punkt 4. EHVB
    (erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) fallen.

16. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
    Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

17. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
    Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

18. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den
    Schaden, für den sie von Dritten verantwortlich gemacht werden, unter Verwir klichung des §
    287 Strafgesetzbuch (Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller
    Berauschung) herbeigeführt haben, sofern diese Berauschung durch eine rechtskräftige

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 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
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    gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung festgestellt wu rde.

19. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den
    Schaden, für den sie von Dritten verantwortlich gemacht werden, unter Droge neinwirkung,
    resultierend aus Drogenmissbrauch herbeigeführt haben, sofern dies durch eine rechtskräftige
    gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung festgestellt wurde.

 Artikel 8     Was ist vor beziehungsweise nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
               (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?

 1. Obliegenheiten
    Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6
    Versicherungsvertragsgesetz (Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ) bewirkt, werden bestimmt:

    1.1.     Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der
             Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Artikel 11, Punkt
             3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.

    1.2.     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren
             Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb
             einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden
             geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.

    1.3.     Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und
             Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu
             halten.

    1.4.     Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab
             Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form.
             Insbesondere sind anzuzeigen:

        1.4.1. der Versicherungsfall;
        1.4.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
        1.4.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf-
               oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
        1.4.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.

    1.5.     Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder
             Abwehr des Schadens zu unterstützen.

        1.5.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger,
               Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben
               und ihm die Prozessführung zu überlassen.
        1.5.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des
               Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der
               vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine
               Strafverfügung) vorzunehmen.
        1.5.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des
               Versicherers eine Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei
               denn, der Versicherungsnehmer konnte das Anerkenntnis nicht ohne offenbare
               Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen, oder ohne vorherige Zustimmung des
               Versicherers auf den Einwand der Verjährung zu verzichten.
               Die Erfüllung einer Schadenersatzverpflichtung durch Zahlung des

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               Versicherungsnehmers gilt als Anerkenntnis im oben angeführten Sinn.

2. Vollmacht des Versicherers
   Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweckmäßig
   erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

Artikel 9     Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?

Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet we rden.

Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die
           Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am
           Vertrag beteiligten Personen)

Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst
auch Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfass t, sind alle in dem
Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf
diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen
Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten ver antwortlich. Die Ausübung der Rechte
aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.

Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann
           beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur
           Prämienabrechnung?

1. Versicherungsperiode
   Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit
   abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.

2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes

   2.1.     Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist
            vom Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des
            Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten
            Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen
            (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze,
            jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst
            danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug
            gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.

   2.2.     Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten
            Fälligkeitsterminen zu entrichten.

   2.3.     Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff.
            Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) .

3. Prämienabrechnung:

   3.1.     Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes
            oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine
            den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt.

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           Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den
           tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen
           nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder
           berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser
           Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der
           Anfrage des Versicherers nachzukommen.
           Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige
           Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach
           Empfang der Abrechnung fällig.

   3.2.    Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer
           die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben.
           Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder
           die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie
           jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie
           für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar
           vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach
           Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der
           Versicherer den etwa zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten.
           Für die Verzugsprämie findet Punkt 2.3. Anwendung.

   3.3.    Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben
           Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der
           Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen
           zu gewähren.
           Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine
           Obliegenheitsverletzung dar (siehe Artikel 8, Punkt 1.1.).

4. Begriffsbestimmungen

   4.1.    Lohn- und Gehaltssumme
           Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- und sonstige Entgelte
           - welche Bezeichnung sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen,
           Weggelder usw.) - sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter,
           Leiharbeiter usw.); als anzurechnende Entgelte gelten auch die Vergütungen an freie
           Dienstnehmer und / oder Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf das
           Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.
           Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen;
           laufende Haushalts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines
           Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs-
           oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen.

   4.2.    Umsatz
           Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen
           Leistungen zu verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche
           Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus
           Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der
           Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 Umsatzsteuergesetz (UStG
           1994)); Umsatz ohne Mehrwertsteuer.

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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des
           Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?

1. Vertragsdauer
   Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der
   Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Bei
   Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des
   Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wird der Versicherer den
   Versicherungsnehmer vor Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der
   Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung besonders hinweisen. Beträgt die
   Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.

2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
   Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt in Abänderung von § 158, Absatz 1
   Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) folgendes:
   Jeder Teil ist berechtigt das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu
   kündigen, wenn
        die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 1.000,-
         übersteigt, oder
        in der jeweiligen Versicherungsperiode bereits mindestens zwei Schadensfälle eingetreten
         sind, und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
   Der Versicherungsnehmer ist darüber hinaus berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen,
   wenn der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert. § 158, Absatz
   2 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) gilt unverändert.

3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
   Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des
   Versicherungsnehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat
   kündigen.

4. Risikowegfall
   Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich
   dieses Risikos.
   Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des
   Versicherungsvertrages auf den verbleibenden Umfang.

5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene
   Vertragslaufzeit.

6. Eine Kündigung nach Punkt 1., Punkt 2. oder ein Risikowegfall nach Punkt 4. schließt die
   Anwendung der Bestimmungen des Artikel 11, Punkt 3. nicht aus.

7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie
   gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages
   fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum
   geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht der Versicherer
   vom Kündigungsrecht gemäß Punkt 2. Gebrauch oder wird der Versicherungsvertrag gemäß Punkt
   3. gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.

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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich
           geltend gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)

Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich
das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig.
Es ist österreichisches Recht anzuwenden.

Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?

Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die
geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter
Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder
E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit
eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und
3a KSchG sind an keine bestimmte Form gebunden.

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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)

Abschnitt A       Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken

1. Erweiterung des Versicherungsschutzes

1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Artikel 1 AHVB)
   nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des
   Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung.
   Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht
   gewerbsmäßigen Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei
   besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige
   Ausübung dieser Tätigkeiten.

2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus

   2.1.    der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen
           im versicherten Betrieb;

   2.2.    der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;

   2.3.    der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für
           den versicherten Betrieb oder Beruf und / oder ausschließlich für Wohnzwecke des
           Versicherungsnehmers benützt werden (Abschnitt B, Ziffer 11. EHVB findet Anwendung);

   2.4.    der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter
           und Arbeitnehmer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Ziffer 11. EHVB findet
           Anwendung);

   2.5.    Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden;

   2.6.    einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B,
           Ziffer 15. EHVB findet Anwendung);

   2.7.    dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den
           Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragter Personen unter der Voraussetzung der
           Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen
           bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken);

   2.8.    der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche
           Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hierfür nicht anderweitig
           Versicherungsschutz besteht;

   2.9.    Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z. B. Werkskantinen, Badeanstalten,
           Erholungsheimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese
           Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten findet
           Ziffer 8., für Erholungsheime Ziffer 7., für Betriebssportgemeinschaften Ziffer 14. des
           Abschnitt B, EHVB sinngemäß Anwendung);

   2.10. Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der
         Arbeitnehmer des versicherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Punkt 3. findet
         sinngemäß Anwendung);

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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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   2.11. der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Abschnitt B, Ziffer 12. EHVB findet
         Anwendung).

3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1 und 2 Schadenersatzverpflichtungen

   3.1.    der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
           Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
           angestellt hat;

   3.2.    sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
           Verrichtung verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um
           Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne
           der Sozialversicherungsgesetze handelt;
           Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß
           Punkt 3.1. oder Punkt 3.2. auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert;

   3.3.    der Gesellschafter des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer
           dienstlichen Verrichtung für den Versicherungsnehmer verursachen.


2. Produktehaftpflichtrisiko

Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der
nachstehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert:

1. Begriffsbestimmungen
   Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für
   Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten
   Arbeit nach Übergabe verursacht werden.
   Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur,
   Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung
   zurückzuführen sein.
   Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in
   Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung.
   Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen
   Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die
   tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt
   oder seine Verwendung auszuüben.
   Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch
   den Auftraggeber oder einen Berechtigten.

2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme

   2.1.    Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem Versicherer
           eine vollständige Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und
           Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz.

   2.2.    Artikel 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der
           Versicherungsschutz nur auf quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos
           (Betriebserweiterungen) erstreckt.

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Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte

   3.1.    Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Artikel 3, Punkt 1. AHVB auf in allen Staaten
           der Erde, ausgenommen USA, Kanada und Australien, eingetretene Versich erungsfälle, sofern dem
           Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be - oder
           Verarbeitung) seiner Produkte beziehungsweise Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung
           beziehungsweise Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die
           Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung.

   3.2.    Der Versicherungsschutz gemäß Punkt 3.1. ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung
           und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt,
           Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird.

4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung (erweiterte Deckung der
   Produktehaftpflicht)

   4.1.    Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder
           Vermögensschaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der
           Versicherungsschutz abweichend von Artikel 1 und Artikel 7, Punkt 15. AHVB auch auf das
           Produktehaftpflichtrisiko, soweit es sich handelt um

       4.1.1. Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung,
              Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten
              Produkten mit anderen Produkten entstehen, und zwar:

       4.1.1.1. wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte;
       4.1.1.2. wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit
                Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
       4.1.1.3. wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden
                Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert
                werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach den
                Punkten 4.1.1.1. und 4.1.1.2. den entstehenden Mindererlös.
                Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für
                das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei
                mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
       4.1.1.4. wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und
                wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen
                Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen
                Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
                Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
       4.1.1.5. wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten
                für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.

       4.1.2. Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung
              mangelhafter durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass
              eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und
              zwar:

       4.1.2.1. wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit
                Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
       4.1.2.2. wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden
                Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert
                werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach Punkt

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Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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                4.1.2.1. den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem
                Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu
                dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu
                erwarten gewesen wäre;
       4.1.2.3. wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und
                wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen
                Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen
                Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
                Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
       4.1.2.4. wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten
                für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.

       4.1.3. Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und
              für Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen
              hiervon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich
              Transportkosten.
              Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden,
              besteht Versicherungsschutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten Kosten.

              Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn
              handelnden Personen die mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut oder
              verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen, einbauen
              oder verlegen lassen.

       4.1.4. Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer
              gelieferten (auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt
              oder verarbeitet werden, ohne dass ein Sachschaden gemäß Artikel 1, Punkt 2.3. AHVB
              vorliegt, und zwar:

       4.1.4.1. wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte;
       4.1.4.2. wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten;
       4.1.4.3. wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden
                Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert
                werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistungen nach den
                Punkten 4.1.4.1. und 4.1.4.2. den entstehenden Mindererlös;
       4.1.4.4. wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und
                wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen
                Schadenbeseitigung entstehen;
       4.1.4.5. wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten
                für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.

   4.2.    Besondere Regelungen für Fälle des Punktes 4.1.

       4.2.1. Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 1, Punkt 1. AHVB, die Lieferung eines
              mangelhaften Produktes beziehungsweise die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in
              der Folge kurz „Lieferung“ genannt).

       4.2.2. Örtlicher Geltungsbereich
              Abweichend von Artikel 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen,
              die in Österreich erfolgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4. in
              Österreich erfüllen. Punkt 3. findet jedoch sinngemäß Anwendung.

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       4.2.3. Zeitlicher Geltungsbereich
              Abweichend von Artikel 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung
              während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des
              Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des
              Versicherungsvertrages einlangt.

       4.2.4. Serienschaden
              Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.2. AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein
              Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein
              Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen in zeitlichem
              Zusammenhang stehenden Ursachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen
              Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
              Artikel 4, Punkt 2. AHVB findet sinngemäß Anwendung.

       4.2.5. Selbstbehalt
              Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 %,
              des Schadens, mindestens EUR 350,-, maximal EUR 10.000,-.

5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

5.1.       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen
           Vereinbarung gemäß Punkt 4.

       5.1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß
              Punkt 4.1. mitversicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Artikels 7,
              Punkte 1.1. und 1.3. sowie Punkt 9. der AHVB wird besonders hingewiesen;

       5.1.2. Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen und Verschleiß, der
              üblicherweise zu erwarten ist;

       5.1.3. Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren
              Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den
              jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend
              erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die
              Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften
              notwendige Zulassung nicht vorliegt;

       5.1.4. Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren
              Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde;

       5.1.5. Ansprüche aus

       5.1.5.1. Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen
                sowie Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie
                Seilbahnen;
       5.1.5.2. Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung
                oder Lieferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie
                Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-,
                Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren;
       5.1.5.3. Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
                Raumfahrzeugen; und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen,
                einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen

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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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                  Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.

   5.2.    Nur in den gemäß Punkt 4. durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen
           besteht kein Versicherungsschutz für Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung oder
           Produktionsausfall.

3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grob
fahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten-
oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden
Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar
durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden
Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22 / 1974), in der jeweils
geltenden Fassung, beziehungsweise über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser
Personen.

4. Betriebsübernahme

Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauches, eines
Pachtvertrages oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt
anstelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich
aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschrif ten des § 69
Absatz 2 und 3 und der §§ 70, 71 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) (siehe Anhang) gelten
sinngemäß.

Abschnitt B       Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken

1. Deckung reiner Vermögensschäden

Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen Bedingung die Deckung
reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes:

1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden
   sind (Artikel 1, Punkt 2. AHVB), noch sich aus solchen Schäden herleiten.

2. Abweichend von Artikel 1 AHVB ist ein Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder
   Unterlassung), der den versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem
   Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.

   2.1.    Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen

       2.1.1. eines Verstoßes;
       2.1.2. mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße;
       2.1.3. mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursachen
              beruhender Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder
              wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Artikel 4, Punkt 2. AHVB findet sinngemäß
              Anwendung.

3. Abweichend von Artikel 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in dem in der
   Polizze vereinbarten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaftlich
   auswirkt und auch die Geltendmachung des Anspruches in diesem örtlichen Geltungsbereich

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   erfolgt; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung.

4. Abweichend von Artikel 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der
   Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des
   Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des
   Versicherungsvertrages einlangt.

5. Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als
   begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um
   den Eintritt des Schadens abzuwenden.

6. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der
   Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des
   Versicherungsnehmers oder anderer für ihn handelnder Personen, durch Verlust oder
   Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie durch Überschreitung von
   Kostenvoranschlägen und Krediten.


2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze

1. Anschlussbahnen

   1.1.    Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2. und Artikel 7, Punkt 1.2.
           AHVB auch auf die vertragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des
           Abschnittes „Haftung“ der „Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge“ der
           ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979).

   1.2.    Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Artikel 7, Punkte 10.1. bis 10.4.
           AHVB auch auf die gesetzliche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Punkt 1.1.) aus der
           Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei
           besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die
           Beschädigung des zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.

2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2. und Artikel 7, Punkt 1.2. AHVB
   auch auf die dem Versicherungsnehmer obliegende vertragliche Haftung aufgrund der Punkte
   13.1. bis 13.4. der „Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge“ der ÖBB (BH
   512 in der Fassung der Ausgabe 1992).

3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
   Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. erstreckt sich auch auf die dem
   Versicherungsnehmer nach den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für
   reine Vermögensschäden. Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der
   Pauschalversicherungssumme 1 % davon.

4. Zu den Punkten 1. bis 3.

   4.1.    Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein
           Verschulden der Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder
           Minderung der Haftung des Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens
           ein.

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   4.2.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die
           Verpflichtung des Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs-
           und Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn
           übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen
           nicht nachgekommen ist.

   4.3.    Haftungen, die über die obgenannten „Allgemeinen Bestimmungen der
           Anschlussbahnverträge“ und „Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen
           Bestandverträge“ hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem
           Versicherer unter Versicherungsschutz.

3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe

1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
   Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister (Maurermeister),
   Zimmermeister, Brunnenmeister, Isolier- und Entfeuchtungsunternehmen, Asphaltierer und
   Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure,
   Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien
   (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunternehmen und Sprengmeister,
   Steinbruchunternehmen und Bohrunternehmen.

2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des
   Abschnitt A der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus

   2.1.    Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen
           Planungen entstehen;

   2.2.    Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen,
           Fernmeldekabel, Kanäle und dergleichen), wobei Artikel 7, Punkte 10.4. und 10.5. AHVB
           keine Anwendung finden;

   2.3.    Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;

   2.4.    Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder
           eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen;

   2.5.    Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch
           Versteifungen und Verspreizungen);

   2.6.    Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

       2.6.1. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem
              Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77 / 1954), in der
              jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden.
       2.6.2. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen,
              sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
       2.6.3. Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche
              Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen
              Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss.

3. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall bei

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Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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   3.1.    Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 % des Schadens, mindestens EUR 200,-,
           maximal EUR 2.000,-.

   3.2.    sonstigen Sachschäden: 10 % des Schadens, mindestens EUR 200,-, maximal EUR 2.000,-.

3.3.      Sofern in den AHVB / EHVB oder in Besonderen Vertragsbeilagen höhere Selbstbehalte
          vorgesehen sind, kommen diese höheren Selbstbehalte zur Anwendung.
          Sofern in den AHVB / EHVB oder in Besonderen Vertragsbeilagen niedrigere Selbstbehalte
          vorgesehen sind, kommen die oben unter Punkt 3.1. oder 3.2. angeführten Selbstbehalte zur
          Anwendung.

4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an
   Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als
   Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als
   Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.

4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe

Abweichend von Artikel 7, Punkt 3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20 / 1949) wegen
Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtung nach § 57a Kraftfahrgesetz
(BGBI. Nr. 267 / 1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.

5. Rauchfangkehrer

Abweichend von Artikel 7, Punkt 3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20 / 1949) in der
jeweils geltenden Fassung.

6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des
   Abschnitt A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen

   1.1.    aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Abschnitt B, Ziffer 12.
           EHVB findet Anwendung); Siehe jedoch auch Punkt 3.;

   1.2.    aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den
           eigenen Bedarf;

   1.3.    aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von
           Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem
           Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall von 10 % des Schadens, mindestens EUR 100,-,
           maximal EUR 2.000,-.

   1.4.    aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach
           Maßgabe des Artikel 6 AHVB.
           Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 100.000,- im Rahmen der
           Pauschalversicherungssumme.
           Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des
           Schadens, mindestens EUR 350,-, maximal EUR 10.000,-.

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   1.5.    aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft,
           jedoch nur unter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im
           Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77 / 1954), in der jeweils geltenden
           Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m
           von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der
           Versicherer haftet nicht für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz
           Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden
           muss;

   1.6.    aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter
           Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 30.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B, Ziffer
           3., Punkt 2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind
           Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert;

   1.7.    aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs.1, Ziffer 2. (iVm § 2 Abs.4) der GewO (BGBI. Nr.
           194 / 1994), in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Umsatz im Sinne von Artikel 11,
           Punkt 4.2. AHVB EUR 30.000,- nicht überschreitet;
           Siehe jedoch auch Punkt 3.;

   1.8.    aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs.1, Ziffer 5. (iVm § 2 Abs.9) der GewO (BGBI.
           Nr. 194 / 1994), in der jeweils geltenden Fassung, wenn der letztjährige Umsatz im Sinne
           von Artikel 11, Punkt 4.2. AHVB EUR 30.000,- nicht überschreitet;

   1.9.    aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Ziffer 7. EHVB, wenn der
           letztjährige Umsatz im Sinne von Artikel 11, Punkt 4.2. AHVB EUR 30.000,- nicht
           überschreitet.

2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nach
   Maßgabe von Abschnitt B, Ziffer 16. EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in
   Abschnitt B, Ziffer 16., Punkte 3.1. bis 3.7. EHVB mitversicherten Personen.
   Eine bestehende Privathaftpflichtversicherung geht diesem Versicherungsschutz vor.

3. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen

   3.1.    aus der Beförderung von Personen mit Kutschen und Schlitten aller Art sowie aus der
           Beförderung von Personen mit Anhängern;

   3.2.    aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren, aus der Überlassung von Reittieren an
           betriebsfremde Personen sowie aus Schäden an zum Einstellen übernommenen fremden
           Tieren;

   3.3.    aus Schäden an Fluren oder Kulturen, die durch Weidevieh oder Wild verursacht werden;
           dem Weidevieh beziehungsweise Wild gleichgehalten gelten Kamele, Lamas, Rentiere und
           Elche;

   3.4.    aus Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen);

   3.5.    aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und / oder Lieferung von Wärme aus
           Biomasse.

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Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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7. Fremdenbeherbergung

1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2. bis 10.4. AHVB auch auf
   die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten
   Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem
   Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen
   angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind.

2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gleichartige
   Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in Punkt 1.
   bezeichneten Sachen.
   Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger
   Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) (siehe
   Anhang) - verpflichtet,

   2.1.    im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der
           zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;

   2.2.    sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch
           augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel)
           und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der hierfür bezeichneten Stelle des versicherten
           Betriebes zu hinterlegen sind.

3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
   Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht auf
   Ansprüche aus Schäden

   3.1.    an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung
           hinausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine
           Leute;

   3.2.    an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und
           Bestandteilen und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die
           Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a Allgemeines Bürgerliches
           Gesetzbuch (ABGB) beruht.

4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2. AHVB auch auf
   Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme
   von EUR 10.000,-.

8. Badeanstalten

1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2. bis 10.4. AHVB auf die
   Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen
   eingebrachten Sachen.

2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige Haftung
   des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche von
   Badegästen in den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt
   gehalten oder von der Badeanstalt in Verwahrung genommen werden.

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Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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   Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger
   Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) (siehe
   Anhang) - verpflichtet,

   2.1     im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der
           zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;

   2.2.    durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass Geld, Wertpapiere
           (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen
           sind.

3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht auf
   Ansprüche aus Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen,
   deren Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen,
   soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a Allgemeines Bürgerliches
   Gesetzbuch (ABGB) beruht.

4. Abschnitt A, Ziffer 1. und Ziffer 3. EHVB finden Anwendung.

9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)

1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.

2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert,
   soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB auch auf
   Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme
   von EUR 30.000,-.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die
   weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich
   erfolgt ist; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung.
   Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen sind abweichend von
   Artikel 3 AHVB weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz
   AHVB findet keine Anwendung.
   Ansprüche wegen Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-
   UHG) oder gemäß landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen,
   die die Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004 / 35 / EG) umsetzen, bleiben vom
   Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sanierungsverpflichtungen sind somit auch für den Fall,
   dass eine besondere Umweltsanierungskostenvereinbarung (USKV) getroffen wurde, nich t
   vom Versicherungsschutz umfasst.

5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behandelten
   Tieren sind abweichend von Artikel 7, Punkt 10 AHVB mitversichert.

6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3. AHVB auch auf
   Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20 / 1949) in der
   jeweils geltenden Fassung.

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7. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf
   Schadenersatzverpflichtungen aus der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter
   Sachverständiger.

10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien,
   Genesungsheime, Altersheime und dergleichen

1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.

2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer Begleitpersonen:

   Abschnitt B, Ziffer 7. EHVB findet sinngemäß Anwendung.

3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB auch auf
   Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme
   von EUR 10.000,--.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle die
   weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich
   erfolgt ist; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung.
   Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen sind abweichend von
   Artikel 3 AHVB weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig
   Versicherungsschutz besteht; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet
   keine Anwendung.
   Ansprüche wegen Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes -Umwelthaftungsgesetz (B-
   UHG) oder gemäß landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen,
   die die Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004 / 35 / EG) umsetzen, bleiben vom
   Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sanierungsverpflichtungen sind somit auch für den Fall,
   dass eine besondere Umweltsanierungskostenvereinbarung (USKV) getroffen wurde, nicht
   vom Versicherungsschutz umfasst.

5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3. AHVB auch auf
   Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20 / 1949) in der
   jeweils geltenden Fassung.

11. Haus- und Grundbesitz

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
   Schadenersatzverpflichtungen

1.1.     aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung
         und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen
         Bauwerke und Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen,
         Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen;
         Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft
         vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert.
1.2.
1.2.1.   des Versicherungsnehmers aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und
         Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens
         den Gesamtbetrag von EUR 75.000,- nicht überschreiten.
         Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die für solche Bauvorhaben geltenden
         Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften eingehalten werden.

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Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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            Führt der Versicherungsnehmer die Arbeiten selbst durch, besteht nur dann
            Versicherungsschutz, wenn nicht gegen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen oder sonstige
            behördliche Vorschriften) verstoßen worden ist, wonach ein behördlich berechtigter
            Ziviltechniker oder Gewerbetreibender zu bestellen ist.
            Schäden durch Verstaubungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

1.2.2.      des Versicherungsnehmers als Bauherr von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten
            an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens den
            Gesamtbetrag von EUR 100.000,- nicht überschreiten.
            Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die technische Planung, Leitung und
            Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder
            Gewerbetreibenden übertragen werden, und der Versicherungsnehmer an ihnen in diesen
            Eigenschaften in keiner Weise beteiligt ist. Ausgenommen davon sind Hilfsdienstleistungen
            für die einzelnen behördlich berechtigten Gewerbetreibenden, die maximal 33,33% der
            Baukostensumme betragen dürfen.
            Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen oder Erschütterungen sind nur dann
            und insoweit gedeckt, wenn durch diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so
            beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Normen vorgegebenen Sicherheiten
            unterschritten werden, beziehungsweise dass die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet
            ist. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz insbesondere auch
            auf die Schäden an Decken, Wänden, Fußböden, Verputzen, Malereien, Tapezierungen,
            Verfliesungen, Verkachelungen, sonstige Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und
            Türen.
            Schäden durch Verstaubungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

1.3         aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von
            Abschnitt B, Ziffer 7. EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist;

1.4         aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu
            einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB.
            Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen der
            Pauschalversicherungssumme.
            Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des
            Schadens, mindestens EUR 350,-, maximal EUR 10.000,-.

2. Mitversichert nach Maßgabe des Punktes 1. sind Schadenersatzverpflichtungen

2.1.        des Hauseigentümers und -besitzers oder Mieters des versicherten Gebäudes;

2.2.        des Hausverwalters und des Hausbesorgers;

2.3.        jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese
            Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;

2.4.        jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des
            Versicherungsnehmers treten.

      Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der
      Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten
      2.1. bis 2.4. handelt.

3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen,
   Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an
   sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten -

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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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   ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer
   abweichend von Artikel 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber
   dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederhe rstellungsarbeiten,
   soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.

   Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser, Rückstau aus
   Abflussrohren oder Kanälen oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur
   nach Maßgabe des Artikels 1 AHVB.

4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und
   deren Angehörigen (Artikel 7, Punkt 6.2. AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder
   ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den
   eingetretenen Schaden selbst verantwortlich sind.
   Der Versicherungsschutz gemäß Punkt 3. gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen
   benützten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.


12. Tierhaltung

1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen
   Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten, sofern die Verwahrung oder Betreuung
   unentgeltlich erfolgt.

2. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen
   aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren.

3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die
   in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind; die
   Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung.

13. Wasserfahrzeuge

1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des
   Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit
   seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden.

2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat (§ 6
   Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)), wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des
   versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene Berechtigung besitzt.

3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2. bis 10.4. AHVB auch auf
   Sachen, welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.

4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
   der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen.

14. Vereine

(Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 66 / 2002 in der jeweils geltenden Fassung)

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
   Schadenersatzverpflichtungen aus der

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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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   1.1.    Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen,
           Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers
           (Abschnitt B, Ziffer 11. EHVB findet sinngemäß Anwendung);

   1.2.    Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar
           unabhängig vom Ort der Veranstaltung.

           Abweichend von Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt 2.3. EHVB besteht Versicherungsschutz auch
           dann, wenn die Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten teilweise für Fremdzwecke
           benützt werden.
           Für das Auf- und Abbauen von Buden, Kojen, Tribünen, Zelten usw. findet Abschnitt B, Ziffer
           11., Punkt 1.2. EHVB sinngemäß Anwendung.

           Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen eines
           Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt 3 EHVB mitversichert.
           Dies gilt jedoch nicht für Dritte, die aufgrund eines Werkvertrages zur Erreichung des
           Veranstaltungszweckes tätig werden.

           Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
           Schäden an ausgestellten Sachen sowie an Fluren und Kulturen.
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist ferner die Schadenersatzpflicht aus der
           Beschädigung der den Veranstaltern für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten oder der
           von ihnen gemieteten beziehungsweise entliehenen Räumlichkeiten, Plätzen, Gärten,
           Freigeländen und Gegenständen, die zu deren Einrichtung oder Ausschmückung dienen.

           Nur aufgrund besonderer Vereinbarung bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf
           folgende Risken:
           - Abbrennen von Feuerwerken
           - persönliche Schadenersatzpflicht der sportausübenden Teilnehmer an der Veranstaltung
           beziehungsweise - der an der Tierschau oder dem Viehmarkt teilnehmenden Tierhalter.

           Bei Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Kraftfahrgesetzes, mit Luftfahrzeugen
           und Luftfahrtgeräten im Sinne des Luftfahrtgesetzes sowie mit Motorbooten bezieht sich der
           Versicherungsschutz ausschließlich auf das Veranstalterrisiko.
           Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung dieser Fahrzeuge bleiben
           demnach vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

2. Mitversichert nach Maßgabe des Punktes 1. sind Schadenersatzverpflichtungen

   2.1.    der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
           Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;

   2.2.    sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in
           Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von
           Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter
           Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;

   2.3.    sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im
           Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des
           Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf
   Schadenersatzverpflichtungen aus der

   3.1.    Innehabung oder Verwendung von

       3.1.1. Zuschauertribünen und -anlagen;
       3.1.2. Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen.

   3.2.    Haltung oder Verwendung von

       3.2.1. Tieren;
       3.2.2. Wasserfahrzeugen.

   3.3.    Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.

4. Abschnitt A, Ziffer 3. EHVB findet Anwendung.

15. Feuer- und Wasserwehren

1. Abschnitt B, Ziffer 14., Punkte 1. und 2. EHVB finden sinngemäß Anwendung.

2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3. AHVB auch auf
   Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (Bundesgesetzblatt (BGBl.)
   Nr. 20 / 1949) in der jeweils geltenden Fassung.

3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt sich
   der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 3 auf Versicherungsfälle, die in Europa
   eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung.

4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
   Sachen, zu deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.

5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf
   Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für
   Einsätze oder Übungen beigestellt werden.

6. Abschnitt A, Ziffer 3. EHVB findet für Berufs- und Werksfeuerwehren Anwendung.

16. Privathaftpflicht

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
   Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des
   täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen
   Tätigkeit, insbesondere

   1.1.    als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und / oder Grundbesitzer oder Mieter eines
           Hauses und / oder Grundstückes) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der
           Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist
           (Abschnitt B, Ziffer 7. EHVB findet Anwendung);

   1.2.    aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;

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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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   1.3.    aus der Innehabung und Anmietung von Grabsteinen auf Friedhöfen;

   1.4.    aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
           Als Fahrräder gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder, Roller, Scooter oder Segways
           mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer
           Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km / h;

   1.5.    aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;

   1.6.    aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung
           als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;

   1.7.    aus der Haltung von in Österreich üblichen Kleintieren, welche ohne behördliche
           Genehmigung gehalten werden können, ausgenommen Hunde, Wildtiere und
           landwirtschaftliche Nutztiere (Abschnitt B, Ziffer 12. EHVB findet Anwendung);

   1.8.    aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten
           (Abschnitt B, Ziffer 13. EHVB findet Anwendung);

   1.9.    aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen
           Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Ziffer 13. EHVB findet
           Anwendung);

   1.10. abweichend von Artikel 7, Punkt 5.2. AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht
         motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg;

   1.11. aus der Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle;

   1.12. abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 und 10.3 AHVB aus der Verwahrung von
         Wohnungen und Wohnhäusern samt Inventar im Zuge einer unentgeltlichen
         Nachbarschaftshilfe (Urlaubsbetreuung).
         Die Versicherungssumme hierfür beträgt 5 % im Rahmen der
         Pauschalversicherungssumme.
         Versicherungsschutz ist nur gegeben, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

2. Versichert sind für das Risiko gemäß Punkt 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe
   des Artikel 6 AHVB.
   Die Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10 %
   davon.
   Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des
   Schadens, mindestens EUR 350,-, maximal EUR 10.000,-.

3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflic htungen

   3. 1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners oder
         Lebensgefährten sowie

   3.2. der minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers beziehungsweise der unter Punkt 1.
        genannten Personen; auch der Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkinder. Gleichartige
        Schadenersatzverpflichtungen der Enkelkinder jedoch nur, wenn sie im gemeinsamen
        Haushalt leben;

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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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   3.3. Kinder gemäß Punkt 2. sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, sofern sie im
        gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben und kein eigenes regelmäßiges
        Einkommen haben;

   3.4. Geistig behinderte Kinder, für die die Eltern die Sachwalterschaft innehaben, und die im
        gemeinsamen Haushalt leben, sind vom Alter unbegrenzt mitversichert.

   3.5. Für Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkinder gilt der Versicherungsschutz jedoch auch,
        wenn der gemeinsame Haushalt zum Zwecke der Ausbildung nicht gegeben ist, sofern sie
        kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben;
        Versicherungsschutz besteht nur, wenn nicht anderweitig Versicherungsschutz gegeben ist
        (Subsidärität).

   3.6. Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und
        Stipendien, Ferialpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivildienst, sowie
        Lehrlingsentschädigung (oder Beihilfe über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als
        eigenes regelmäßiges Einkommen.

   3.7. Die Versicherung umfasst auch gleichartige Schadenersatzverpflichtungen von Personen, die
        für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche
        Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen
        es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter
        Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf
          Versicherungsfälle, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat
          eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet
          Anwendung.

17. Erweiterte Privathaftpflicht

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
   Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des
   täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen
   Tätigkeit, insbesondere

   1.1.    als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und / oder Grundbesitzer oder Mieter eines
           Hauses und / oder Grundstückes) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der
           Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist
           (Abschnitt B, Ziffer 7. EHVB findet Anwendung);

   1.2.    aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;

   1.3.    aus der Innehabung und Anmietung von Grabsteinen auf Friedhöfen;

   1.4.    aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
           Als Fahrräder gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder, Roller, Scooter oder Segways
           mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer
           Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km / h;

   1.5.    aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;

   1.6.    aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung
           als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;

   1.7.    aus der Haltung von in Österreich üblichen Kleintieren, welche ohne behördliche
           Genehmigung gehalten werden können, ausgenommen Hunde, Wildtiere und

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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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           landwirtschaftliche Nutztiere (Abschnitt B, Ziffer 12. EHVB findet Anwendung);

   1.8.    aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten
           (Abschnitt B, Ziffer 13. EHVB findet Anwendung);

   1.9.    aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen
           Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Ziffer 13. EHVB findet
           Anwendung);

   1.10. abweichend von Artikel 7, Punkt 5.2. AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht
         motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.

   1.11. aus der Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle;

   1.12. abweichend von Artikel 7, Punkt 10. AHVB aus der Verwahrung von Wohnungen und
         Wohnhäusern samt Inventar im Zuge einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe
         (Urlaubsbetreuung).
         Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 5 %
         davon.
         Versicherungsschutz ist nur gegeben, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

2. Versichert sind für das Risiko gemäß Punkt 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe
   des Artikel 6 AHVB.
   Die Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10 %
   davon.
   Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des
   Schadens, mindestens EUR 350,-, maximal EUR 10.000,-.

3. Artikel 7, Punkt 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom
   Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet
   beziehungsweise dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von
   bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurden; weiters, als die Sachen in Verwahrung
   genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.

4. Abweichend von Artikel 7, Punkt 10.1. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf
   Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin
   befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer
   Höchstdauer von einem Monat.

5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen

   5. 1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners oder
         Lebensgefährten sowie

   5.2. der minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers beziehungsweise der unter Punkt 1.
        genannten Personen; auch der Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkinder. Gleichartige
        Schadenersatzverpflichtungen der Enkelkinder jedoch nur, wenn sie im gemeinsamen
        Haushalt leben;

   5.3. Kinder gemäß Punkt 2. sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, sofern sie im
        gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben und kein eigenes regelmäßiges
        Einkommen haben;

   5.4. Geistig behinderte Kinder, für die die Eltern die Sachwalterschaft innehaben, und die im
        gemeinsamen Haushalt leben, sind vom Alter unbegrenzt mitversichert.

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Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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   5.5. Für Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkinder gilt der Versicherungsschutz jedoch auch,
        wenn der gemeinsame Haushalt zum Zwecke der Ausbildung nicht gegeben ist, sofern sie
        kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben;
        Versicherungsschutz besteht nur, wenn nicht anderweitig Versicherungsschutz gegeben ist
        (Subsidärität).

   5.6. Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und
        Stipendien, Ferialpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivildienst, sowie
        Lehrlingsentschädigung (oder Beihilfe über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als
        eigenes regelmäßiges Einkommen.

   5. 7. Die Versicherung umfasst auch gleichartige Schadenersatzverpflichtungen von Personen, die
         für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche
         Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen
         es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter
         Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.

6. Abweichend von Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den
   Punkten 5.1. bis 5.7. versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf die ganze Erde. Die
   Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung, sofern der
   Versicherungsfall nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten ist.

18. Erziehungswesen

1. Schulen und Erziehungsanstalten

   1.1.    Abschnitt A EHVB findet Anwendung.

   1.2.    Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2. bis 10.4. AHVB auch
           auf die Haftung des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder
           Abhandenkommen) von Sachen der Schüler oder Zöglinge.

2. Lehr- oder Aufsichtspersonen
   Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
   Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.

3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen (auch
   Maturareise), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der
   Schulleitung.
   Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus
   der Durchführung dieser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-
   Anliegerstaat; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung.

4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3. AHVB auch auf
   Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20 / 1949), in der
   jeweils geltenden Fassung, wobei reine Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
   EUR 10.000,- mitgedeckt sind.

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Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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19. Spezialschulen

wie z. B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und
Schischulen:

1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.

2. Abschnitt B, Ziffer 18. EHVB findet keine Anwendung.

3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern,
   Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Artikel 7, Punkt 5. AHVB vom
   Versicherungsschutz ausgeschlossen.
   Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung
   gleichgehalten.
   Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und
   Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten,
   Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.

20. Speziallehrer

wie z. B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und
Schilehrer sowie Bergführer:

1. Abschnitt A, Ziffer 3. EHVB findet Anwendung.

2. Abschnitt B, Ziffer 18. EHVB findet keine Anwendung.

3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer
   aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften
   berechtigt ist.

4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer behördlichen Qualifikation gleichgehalten.

5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern,
   Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Artikel 7, Punkt 5. AHVB vom
   Versicherungsschutz ausgeschlossen.
   Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung
   gleichgehalten.
   Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und
   Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten,
   Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.

21. Politische Gemeinden

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
   Schadenersatzverpflichtungen der Gemeinde

   1.1.    aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen
           oder industriellen Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem
           Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B, Ziffer 11. EHVB findet
           Anwendung);

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Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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   1.2.    aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von
           Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, sofern die Kosten
           für diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Ziffer
           3. EHVB findet Anwendung);

   1.3.    aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen,
           jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1 und
           2 versicherten Risken dienen (Abschnitt B, Ziffer 3. EHVB findet Anwendung);

   1.4.    aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
           Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf
           Schadenersatzverpflichtungen aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen
           Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen, Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.

2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robotleistungen
   herangezogenen Personen.

3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch
   Umweltstörung nach Maßgabe des Artikels 6 AHVB.

4. Abschnitt A, Ziffer 1. und Ziffer 3. EHVB finden Anwendung.

22. Kirchen, Kultusgemeinden

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
   Schadenersatzverpflichtungen aus

   1.1.    der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- beziehungsweise Kultusgemeinde;

   1.2.    der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar
           unabhängig vom Ort der Veranstaltung;

   1.3.    der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen,
           Einrichtungen und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder
           industriellen Zwecken dienen und nicht vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem
           Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B, Ziffer 11. EHVB findet
           Anwendung).

2. Mitversichert nach Maßgabe des Punktes 1 sind Schadenersatzverpflichtungen der gesetzlichen
   Vertreter des Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden
   Personen.

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Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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Anhang - Auszug VersVG

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. 2 / 1959 idF. BGBl. I Nr.
131 / 2004). (Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.)

§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbar te Rechtsfolge nicht ein, wenn die
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb
eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einha ltung einer
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen
ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen.
§ 6. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrunde
liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte
Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das
höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von
Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die
Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die
Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
§ 6. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der
Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer
gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der
Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
§ 6. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die
nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder a uf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Lei stungspflicht
des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die
erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls
noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Vers icherer obliegenden Leistung Einfluss
gehabt hat.
§ 6. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum
Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
§ 6. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliege nheit
Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedi ngungen
ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die
Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des
Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückz utreten. Es gilt
als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag
an gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 38. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach
Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der
Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
§ 38. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hing ewiesen
hat.

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Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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§ 38. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht
aus.
§ 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei
Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen
Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nac h Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der
Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwir ksam.
§ 39. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der
Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der
Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhi ndert war.
§ 39. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im
Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbu nden
werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit
der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der
Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
§ 39. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht
aus.
§ 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens
aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorg esehene Leistungsfreiheit des
Versicherers nicht ein.
§ 69. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode
entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
§ 69. (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das
Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu
lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
§ 70. (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der
Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von
der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
§ 70. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Künd igung
kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsp eriode
erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb
ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der
Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.
§ 70. (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der
Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die
Prämie nicht.
§ 71. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder
vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
§ 71. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die
Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des

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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
eine Kündigung nicht erfolgt ist.
§ 158. (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung
zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die
Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das
Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Ve rsicherer dem
Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit
kommen zu lassen.
§ 158. (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der
Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft
des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen
späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
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