# Merkur Haushalt BEST: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-merkur-haushalt-best.php
- Rechtlicher Träger: Merkur Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung BEST (HHB 2023)](https://durchblicker.at/downloads/eigenheimversicherung/merkur/HHB_2023.pdf), Fassung 2023

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 3 Mio. € | Die Pauschalversicherungssumme beträgt - soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist - € 3.000.000,- und gilt für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. | Art. 16 Pkt. 1, Seite 8 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | nein | die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden | Art. 11 Pkt. 2.1.1, Seite 7 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. | Art. 16 Pkt. 1, Seite 8 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | sämtlicher mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen; | Art. 13 Pkt. 1, Seite 8 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. | Art. 13 Pkt. 2, Seite 8 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereignisse, die auf der ganzen Erde eingetreten sind. | Art. 14, Seite 8 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. | Art. 13 Pkt. 3, Seite 8 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | sämtlicher mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen; | Art. 13 Pkt. 1, Seite 8 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | den minderjährigen Kindern (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seinem mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten. | Art. 17 Pkt. 6.2, Seite 9 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. | Art. 12 Pkt. 3, Seite 7 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. | Art. 12 Pkt. 3, Seite 7 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 13 entliehen, gemietet, geleast, gepachtet, aus Gefälligkeitsverhältnissen in Besitz genommen oder in Verwahrung genommen haben | Art. 17 Pkt. 7, Seite 9 |
| Verlust privater Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nein | Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen | Art. 17 Pkt. 8, Seite 9 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | nicht geregelt |  |  |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | Art. 17 Pkt. 5.3, Seite 8 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen; | Art. 12 Pkt. 1.9, Seite 7 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten; | Art. 12 Pkt. 1.8, Seite 7 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | aus der Haltung und Verwendung von nicht genehmigungs- und versicherungspflichtigen Drohnen | Art. 12 Pkt. 1.11, Seite 7 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | aus der Haltung von Kleintieren; ausgenommen Hunde und exotische Tiere | Art. 12 Pkt. 1.7, Seite 7 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | nicht geregelt |  |  |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; | Art. 12 Pkt. 1.5, Seite 7 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal; | Art. 12 Pkt. 1.1, Seite 7 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. | Art. 12 Pkt. 1.2, Seite 7 |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja, bis 300.000 € | Eingeschlossen ist subsidiär die Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten, insbesondere Heizöl, bis zu einem Lagervolumen von 10.000 Liter. | Art. 12 Pkt. 2, Seite 7 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 300.000 € | auch Sachschäden durch Umweltstörung, ohne Selbstbehalt, nach Maßgabe des Artikel 19 bis 10% der Pauschalversicherungssumme im Rahmen der Pauschalversicherungssumme gemäß Artikel 16, Punkt 1. | Art. 12 Pkt. 2, Seite 7 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | als Babysitter, Nachhilfelehrer, Haushaltshilfe, Praktikant oder Ausführender sonstiger, ähnlich gelagerter Tätigkeiten, sofern die Tätigkeit nur gelegentlich ausgeübt wird | Art. 12 Pkt. 1.12, Seite 7 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | Art. 12 Pkt. 1, Seite 7 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. | Art. 17 Pkt. 3, Seite 8 |
| Laufzeit und Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassungsklausel | nicht geregelt |  |  |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Namensrecht, Recht am eigenen Bild, Urheberrecht, Patentschutz, Ehre, wirtschaftliches Fortkommen, Kreditfähigkeit, Briefschutz, Datenschutz, etc.). | Art. 17 Pkt. 11, Seite 9 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung BEST (HHB 2023)

```text
[Seite 1]
   Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung                                      Art.2 Pkt.1.7.              Mitversicherung des Brandherdes
                         BEST
                                                                                            Art.2 Pkt.2.6.              Schäden an den versicherten Sachen (ausgenommen
                      (HHB 2023)                                                                                        Baubestandteile) durch Erdbeben, Überschwemmung
                                                                                                                        (aus fließenden und stehenden Gewässern, Starkregen
                                                                                                                        und dadurch verursachter Rückstau), Vermurungen und
                                                                                                                        Lawinen
Allgemeiner Teil
                                                                                            Art.2 Pkt.2.7.              Schäden durch Eindringen von Niederschlagswasser an
Auf die Sachversicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen                                            diversen Gebäudebestandteilen und am versicherten
für die Sachversicherung (ABS) Anwendung, auf die Haftpflichtversicherung (Artikel                                      Wohnungsinhalt (subsidiär)
11 - 20) finden die ABS sinngemäß Anwendung.
                                                                                            Art.2 Pkt.2.8.              Schäden an Spielgeräten durch Sturmschadenereignisse
Besonderer Teil
                                                                                            Art.2 Pkt.2.9.              Schäden durch Dachlawinen
Inhaltsverzeichnis
                                                                                            Art.2 Pkt.2.10.             Schäden an Balkon- und Terrassenpflanzen

I. Sachversicherung                                                                         Art.2 Pkt.2.11.7.           Schäden durch Eintritt von Regen-, Schnee- und
                                                                                                                        Schmelzwasser nach deckungspflichtigen Feuer-, Sturm-
Artikel 1        Versicherte Sachen und Kosten                                                                          und Einbruchdiebstahlschäden
Artikel 2        Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 3        Örtliche Geltung der Versicherung                                          Art.2 Pkt.3.3.              Schäden durch Austritt von Wasser aus einem Wasser-
Artikel 4        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall                                            bett oder aus Aquarien
Artikel 5        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 6        Versicherungswert                                                          Art.2 Pkt.4.2.3.            Im Falle von ersatzpflichtigen Einbruchdiebstahl-Schäden
Artikel 7        Entschädigung                                                                                          gelten erhöhte Grenzbeträge versichert (gilt nur für
Artikel 8        Unterversicherung                                                                                      ständig bewohnte Gebäude)
Artikel 9        Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Artikel 10       Form der Erklärungen                                                       Art.2 Pkt.4.3.              Diebstahl von versicherten Sachen aus dem versperrten
                                                                                                                        KFZ innerhalb Österreichs (subsidiär)

II. Haftpflichtversicherung                                                                 Art.2 Pkt.4.6.1.            Vandalismus nach vollbrachtem Einbruchdiebstahl

Artikel 11       Versicherungsfall und Versicherungsschutz                                  Art.2 Pkt.4.6.2.            kausale Beschädigung der Umzäunungen nach versuch-
Artikel 12       Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes                                                            tem oder vollbrachtem Einbruchdiebstahl in die versi-
Artikel 13       Versicherte Personen                                                                                   cherten Räumlichkeiten
Artikel 14       Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 15       Zeitliche Geltung der Versicherung                                         Art.2 Pkt.4.6.3.            Diebstahlschäden von persönlichen Gegenständen (ohne
Artikel 16       Summen mäßiger Umfang des Versicherungsschutzes                                                        Bargeld, Schmuck und Edelsteine), die sich in einem
Artikel 17       Ausschlüsse vom Versicherungsschutz                                                                    versperrten Garderobenkästchen befinden (subsidiär)
Artikel 18       Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
Artikel 19       Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung                    Art.2 Pkt.4.6.4.            Diebstahlschäden an Kinderwagen und Krankenfahrstüh-
Artikel 20       Form der Erklärungen                                                                                   len

III. Prämienfreie Vorteile, die in den gegenständlichen HHB 2023 berücksichtigt             Art.2 Pkt.5.1.              Schäden durch Glasbruch ohne Quadratmeterbegren-
sind:                                                                                                                   zung inklusive Bruchschäden an Kochflächen

(die nachstehende Auflistung ist nur eine stichwortartige Übersicht und ist der             Art.2 Pkt.6.                Schäden am Inhalt des Tiefkühlbehälters
genaue Umfang der Entschädigung in den genannten Artikeln beschrieben)
                                                                                            Art.2 Pkt.9.1.              Versicherungsschutz für „grobe Fahrlässigkeit"
Art.1 Pkt.2.2.               Aufräum-, Abbruch, Feuerlöschkosten, De- und Remon-
                             tagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Sonderab-             Art.2 Pkt.9.2.              Schäden am Wohnungsinhalt nach Transportmittelunfall
                             fallkosten inklusive Erdreich und Reinigungskosten
                                                                                            Art.3 Pkt.5.2.              erweiterter Versicherungsschutz im Rahmen der Außen-
Art.1 Pkt.2.2.6.             Merkur-Trostpflaster                                                                       versicherung

Art.1 Pkt.2.2.7.             Bei ersatzpflichtigen Feuer-, Sturm- oder Leitungswas-         Art.7 Pkt.1.6.              Neuwertersatz im Falle von deckungspflichtigen Lei-
                             serschäden Mehrkosten (Mietkosten) für Ersatzwohnung                                       tungswasserschäden für Tapeten, Malereien, textile
                             (bei Eigenheimen für Ersatzeigenheime) inkl. Haustierbe-                                   Wand- und Bodenbeläge und solche aus Kunststoff
                             treuung
                                                                                            Art.12 Pkt.1.11.            Mitversicherung von Schäden durch nicht genehmi-
Art.1 Pkt.2.2.8.             Kostenersatz für die Wiederbeschaffung von Dokumen-                                        gungs- und versicherungspflichtige Drohnen
                             ten
                                                                                            Art.12 Pkt.1.12.            Mitversicherung von Schäden durch gelegentliche Tätig-
Art.1 Pkt.2.2.10.1.          Kosten der Wiederherstellung beschädigter Baubestand-                                      keiten
                             teile und Adaptierungen
                                                                                            Art.12 Pkt.2.               Mitversicherung von Sachschäden durch Umweltstörun-
Art.1 Pkt.2.2.10.2.          Schlossänderungskosten bei Verlust der Schlüssel der                                       gen als Privatperson für Gefahren des täglichen Lebens
                             Wohnung nach nachweisbar vollbrachtem Einbruchdieb-                                        inklusive Ölrisiko ohne Selbstbehalt
                             stahl oder Beraubung
                                                                                            Art.13 Pkt.1.               Mitversicherung sämtlicher in häuslicher Gemeinschaft
Art.1 Pkt.2.2.10.3.          Schlüsseldienstkosten bei versehentlichem Aussperren                                       lebenden Personen
                             oder Abbrechen des Schlüssels
                                                                                            Art.13 Pkt.2.               verbesserte „Kinderregelung" in der Privathaftpflichtversi-
Art.1 Pkt.2.2.10.4.          Kreditkartensperrgebühren                                                                  cherung

Art.1 Pkt.2.2.10.5.          Telefon- und Internetmissbrauch

Art.2 Pkt.1.1.               Sengschäden                                                                                     I. Sachversicherung

Art.2 Pkt.1.2.               Schäden an Elektrogeräten durch indirekten Blitzschlag

Art.2 Pkt.1.3.               Folgeschäden nach Verpuffungen                                                                        Artikel 1
                                                                                                                        Versicherte Sachen und Kosten
Art.2 Pkt.1.5.               Feuerschäden von persönlichen Gegenständen (ohne
                             Bargeld, Schmuck und Edelsteine), die sich in einem            1.     Versicherte Sachen
                             versperrten Garderobenkästchen befinden (subsidiär)
                                                                                            1.1.   Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt
Art.2 Pkt.1.6.               Schäden an Spielgeräten durch Feuerschadenereignisse


                                                                                      - Seite 1

[Seite 2]
1.1.1.   im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/ Lebensgefährten,                  Übersteigt in einem deckungspflichtigen Versicherungsfall der Schaden den
         der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben,                  Betrag von € 2.000,--, so werden für anfallende Mehrkosten, die in unmit-
         sowie                                                                                  telbarem Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehen, Aufwendungen
                                                                                                bis € 500,-- auf 1. Risiko ersetzt, insoweit nicht bereits Anspruch auf Ersatz
1.1.2. fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Untermieter und der gegen                    nach Maßgabe der HHB besteht.
       Entgelt beherbergten Gäste - soweit nicht aus einer anderen Versicherung
       Entschädigung erlangt werden kann.                                                2.2.7 Bei ersatzpflichtigen Feuer-, Sturm- oder Leitungswasserschäden sind Mehr-
                                                                                               kosten (Mietkosten) für Ersatzwohnung (bei Eigenheimen, Ersatzeigenhei-
1.2.     Zum Wohnungsinhalt gehören                                                            men)gleicher Art, Größe und Lage, sofern die Beschränkung auf die benütz-
                                                                                               baren Teile der Wohnung (des Gebäudes) nicht zumutbar ist, sowie die
1.2.1. Alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch die-                  Kosten daraus resultierender und erforderlicher Haustierbetreuung bis €
       nen.                                                                                    700,-- pro Monat für einen Zeitraum von max. 12 Monaten subsidiär (vor
                                                                                               allem in Hinblick auf Ersatzleistungen aus einer bestehenden Feuer- oder
         Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kraftfahrzeuge aller Art und deren                  Leitungswasser-Gebäudeversicherung) mitversichert.
         Anhänger, Motorfahrräder, Motorboote und Segelboote samt Zubehör, Luft-
         fahrzeuge, Handelswaren aller Art.                                              2.2.8. Kostenersatz für die Wiederbeschaffung von Dokumenten nach einem er-
                                                                                                satzpflichtigen Feuer-, Sturm-, Leitungswasser-, Einbruchdiebstahl- oder Be-
1.2.2. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle,                   raubungsschaden bis € 250,--.
       Briefmarken- und Münzsammlungen. Für die Gefahr Einbruchdiebstahl be-
       stehen - entsprechend der Art der Aufbewahrung - Entschädigungsgrenzen            2.2.9. Die Entschädigung für Kosten gemäß Punkte 2.2.1. bis 2.2.5. ist mit 20% der
       (siehe Artikel 2 Punkt 4.2.3.).                                                          Versicherungssumme begrenzt.

         Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Geschäfts- und Sammelgelder, Han-
         delswaren.                                                                      2.2.10. Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung sind versichert:

1.2.3. Folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör (subsidiär):                2.2.10.1.    Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbeschaffung
                                                                                                      entwendeter Baubestandteile oder Adaptierungen der Versicherungs-
         Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidun-                     räumlichkeiten, ausgenommen gemeinschaftlich genutzte Räume ge-
         gen, Heizungsanlagen, Bade- und Wascheinrichtungen, Klosetts und Arma-                       mäß Artikel 3 Punkt 2.3.
         turen, Markisen, Beschattungen, Rollläden und Außenjalousien. Diese gehö-
         ren dann nicht zum Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein-, Zwei- oder      2.2.10.2.    Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versicherungsräumlich-
         Dreifamilienhaus befinden und der Wohnungsinhaber Eigentümer dieses                          kei ten, bei Verlust der Schlüssel der Wohnung nach nachweisbar
         Gebäudes ist. Ausgenommen von dieser Deckungseinschränkung sind Schä-                        vollbrachten Einbruchdiebstahl gemäß Artikel 2.4.1., ausgenommen
         den an den genannten Gebäudebestandteilen infolge eines Glasbruchscha-                       gemeinschaftlich genutzte Räume gemäß Artikel 3, Punkt 2.3. und
         dens.                                                                                        Beraubung gem. Art. 2.4.5. bis € 1.000,--

1.2.4. Gebäudeverglasungen der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen ge-              2.2.10.3.    Kosten eines Schlüsseldienstes bei versehentlichem Aussperren oder
       meinschaftlich genutzte Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2.3., ohne Quadrat-                        Abbrechen des Schlüssels bis € 250,--.
       meterbegrenzung pro Einzelscheibe bzw. -element.
                                                                                         2.2.10.4.    Kostenersatz der Kreditkartensperrgebühr (subsidiär) nach Diebstahl
         Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kunststoffverglasungen (ausgenommen                        der Kreditkarte nach einem deckungspflichtigen Einbruchschaden bis
         Plexi- und Acrylglas der Duschkabine), Gewächshäuser, Abdeckungen aus                        € 500,--.
         Glas- oder Kunststoff.
                                                                                         2.2.10.5.    Kostenersatz bei Telefon- und Internetmissbrauch nach einem ersatz-
1.2.5. Einrichtungen von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbe-                           pflichtigen Einbruchschaden bis € 500,--.
       herbergung.

1.2.6. Antennenanlagen jeder Art am Versicherungsort, auch im Freien.                    2.3.   Nicht versichert sind:

                                                                                         2.3.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei der Erfüllung der Rettungspflicht
2.       Versicherte Kosten                                                                     verursacht werden;

2.1.     Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versiche-    2.3.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche
         rungsnehmer bei einem Schadenereignis zur Abwendung oder Minderung                     Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten.
         des Schadens für notwendig halten durfte.
         Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen
         betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch
         nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind.                                                    Artikel 2

                                                                                                                  Versicherte Gefahren und Schäden
2.2.     Im Rahmen der Versicherungssumme sind folgende Kosten versichert:
                                                                                                                         Versicherte Gefahren
2.2.1. Feuerlöschkosten , das sind Kosten für die Brandbekämpfung, ausgenom-
       men Kosten gemäß Punkt 2.3.                                                       1.     Feuergefahren

2.2.2. De- und Remontage-, Bewegungs- und Schutzkosten , das sind unvermeid-             1.1.   Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus
       liche Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung                eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer).
       oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verän-                  Sengschäden an versicherten Sachen gelten bis zu € 500.-- versichert.
       dert oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für De-
       und Remontage von Maschinen oder Einrichtungen sowie für Durchbruch,                     Nicht versichert sind:
       Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen.
                                                                                                Schäden durch ein Nutzfeuer und Schäden an elektrischen Einrichtungen
2.2.3. Abbruch- und Aufräumkosten (samt Entsorgungskosten), das sind Kosten                     durch die Energie des elektrischen Stromes.
       für Tätigkeiten am Versicherungsort und soweit sie versicherte Sachen
       betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehen gebliebener, vom               1.2.   Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft oder Wärmeeinwirkung
       Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren               eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag).
       der Reste und Abfälle und deren Abführung bis zur nächstgelegenen, geeig-
       neten und gestatteten Ablagerungsstätte.                                                 Versichert sind auch:
       Darunter fallen nicht Sonderabfallkosten (Entsorgungskosten) nach Punkt
       2.2.4.                                                                                   Schäden an Elektrogeräten (auch Alarmanlagen, sofern aus keiner anderwei-
                                                                                                tigen Versicherung Versicherungsschutz besteht), die überwiegend dem pri-
2.2.4. Sonderabfallkosten , das sind Mehraufwendungen zu den Aufräumkosten,                     vaten Gebrauch dienen, durch Überspannung oder durch Induktion infolge
       die für die Entsorgung und Behandlung von Sonderabfall aufgewendet                       Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag).
       werden müssen, sofern dieser aus versicherten Sachen am Versicherungsort
       durch ein versichertes Ereignis entstanden ist.                                   1.3.   Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf
       Kontaminiertes Erdreich ist versichert.                                                  dem Ausdehnungsbestreben von Gasen (nicht jedoch Gärgase ) oder Dämp-
                                                                                                fen beruht.
2.2.5. Reinigungskosten , das sind Kosten für die Reinigung der Versicherungs-                  Versichert gelten auch die unmittelbaren Folgeschäden nach einer Verpuf-
       räumlichkeiten nach einem Schadenereignis.                                               fung in Öfen oder Heizungskesseln.

2.2.6. Merkur-Trostpflaster:                                                             1.4.   Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft-


                                                                                   - Seite 2

[Seite 3]
       oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung.                                             -     Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz gemäß § 61
                                                                                                       Versicherungs-Vertragsgesetz vom Versicherungsnehmer oder mit ihm
1.5.   Versichert gelten gegen Gefahren im Sinne des Pkt. 1 auch Schäden an                            im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen verursacht werden.
       persönlichen Gegenständen (ohne Bargeld, Schmuck und Edelsteine), die
       sich im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefähr-                    -     bei vermieteten Räumlichkeiten Wiederherstellungskosten, soweit es
       ten, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt                             sich um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter (Eigentümer)
       leben, befinden, in einem versperrten Garderobenkasten bis € 500,--, sofern                     gesetzlich zu tragen hat
       nicht aus einer anderweitigen Versicherung eine Entschädigung verlangt
       werden kann.                                                                      2.8.    Versichert sind gegen Gefahren im Sinne des Pkt. 2 auch Schäden an
                                                                                                 Spielgeräten (eingeschränkt auf Schaukeln, Hutschen, Rutschen, Sandkiste-
1.6.   Versichert gelten gegen Gefahren im Sinne des Pkt. 1 auch Schäden an                      numrahmungen, Aufstellpools u.ä.) auf dem Versicherungsgrundstück bis
       Spielgeräten (eingeschränkt auf Schaukeln, Hutschen, Rutschen, Sandkiste-                 max. € 5.000,--
       numrahmungen, Aufstellpools, u.ä.) auf dem Versicherungsgrundstück bis
       max. € 5.000,--                                                                   2.9.    Versichert gelten gegen Gefahren im Sinne des Pkt. 2 auch Schäden infolge
                                                                                                 von Dachlawinen an den versicherten Sachen auf dem Versicherungsgrund-
1.7.   Mitversicherung des Brandherdes bei nicht gewerblich genutzten Objekten.                  stück.

2.     Elementargefahren                                                                 2.10. Versichert gelten gegen Gefahren im Sinne des Pkt. 2 auch Schäden an
                                                                                               Balkon- und Terrassenpflanzen bis max. € 1.000,--
2.1.   Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit
       am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt.
       Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der       2.11.   Nicht versichert sind , auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadener-
       Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend.                                 eignisses, Schäden durch:

2.2.   Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.         2.11.1. Sturmflut, Hochwasser und Überschwemmung, die nicht aus fließenden und
                                                                                                 stehenden Gewässern bzw. Starkregen und dadurch verursachter Rückstau
2.3.   Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammel-                 resultieren;
       te ruhende Schnee oder Eismassen.
                                                                                         2.11.2. Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen;
2.4.   Felssturz/ Steinschlag; Felssturz/ Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen
       und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände.                                      2.11.3. Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch
                                                                                                 Bautätigkeiten oder bergmännische Tätigkeiten verursacht wurde;
2.5.   Erdrutsch; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden
       oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn.           2.11.4. Bodensenkung;

2.6.   Schäden an den versicherten Sachen (ausgenommen Baubestandteile) durch            2.11.5. dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse;
       Erdbeben, Überschwemmung (aus fließenden und stehenden Gewässern,
       Starkregen und dadurch verursachter Rückstau), Vermurungen und Lawi-              2.11.6. Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfä-
       nen bis maximal € 5.000,--.                                                               higkeit oder Nutzungsdauer der Sachen (optische Schäden);

       Starkregen liegt vor, wenn binnen 5 Minuten mehr als 5 Liter Regen pro            2.11.7. Sonstige Schadenereignisse durch Witterungsniederschläge und dadurch ver-
       Quadratmeter oder in einer Stunde mehr als 17 Liter Regen pro Quadrat-                    ursachten Rückstau.
       meter fällt.
                                                                                                 Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert ,
       Hat die Merkur Versicherung AG auf Grund eines Erdbebens oder einer                       wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestand-
       Überschwemmung (Schadenereignis) an ihre Versicherungsnehmer Er-                          teile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein
       satzleistungen zu erbringen, welche zusammen den Betrag von €                             deckungspflichtiges Feuer-, Elementargefahren- oder Einbruchdiebstahl-
       7.500.000,-- (Kumulschadengrenze) überschreiten, so werden die einzelnen,                 Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden.
       auf die Anspruchsberechtigten entfallenden Ersatzleistungen im gleichen
       prozentuellen Ausmaß gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als €                  3.      Leitungswasser
       7.500.000,-- betragen.
                                                                                         3.1.    Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von
       Als ein Schadenereignis, welches für die Ermittlung der Höchstgrenze von €                Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armatu-
       7.500.000,-- maßgeblich ist, gelten alle Schäden, die auf derselben Ursache               ren oder angeschlossenen Einrichtungen austritt.
       beruhen und in einem einheitlichen zeitlichen Zusammenhang von 72 Stun-
       den stehen. Ob ein oder mehrere Schadenereignisse innerhalb dieses Zeit-          3.2.    Versichert sind auch Frostschäden an Heizungsanlagen, Bade und Wasch-
       raumes vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall ein Gutachten der Österreichi-              einrichtungen, Klosetts, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen, so-
       schen Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik.                                     fern diese Sachen gemäß Artikel 1, Punkt 1.2.3. zum Wohnungsinhalt gehö-
                                                                                                 ren.
       Für die Höchstgrenze von € 7.500.000,-- sind alle Ansprüche zusammenzu-
       rechnen, die sich aus dem gesamten Vertragsbestand der Sachversicherung           3.3.    Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen, wie auch an Baube-
       ergeben.                                                                                  standteilen, durch Austritt von Wasser aus einem Wasserbett nach Undicht-
                                                                                                 werden oder Aquarien als Folge eines Glasbruches oder nach Undichtwerden
       Die prämienfreien Leistungen in der Höhe der dafür vorgesehenen Versiche-                 an der Verglasung oder an Bestandteilen der Pumpe.
       rungssumme bei Schäden durch Vermurung und Lawinen sind von obiger
       Regelung nicht betroffen.                                                         3.4.    Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadener-
                                                                                                 eignisses:

2.7.   Schäden an Gebäudebestandteilen (Adaptierungen), die ausschließlich im                    Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung,
       Inneren des versicherten Gebäudes durch Witterungsniederschläge , welche                  Wasser aus Witterungsniederschlägen und dadurch verursachten Rückstau,
       ausschließlich durch die Dachhaut oder ordnungsgemäß verschlossene Fens-                  Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.
       ter oder Außentüren in dieses Gebäude eingedrungen sind (inkl. Schmelz-
       wasser), gelten bis € 5.000,- subsidiär versichert.                               4.      Einbruchdiebstahl (vollbracht oder versucht), einfacher Diebstahl und Be-
       Darüber hinaus gelten solche Schäden am versicherten Wohnungsinhalt bis                   raubung
       € 2.000,-- subsidiär mitversichert.
                                                                                         4.1.    Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlichkei-
       Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:                                           ten

       -     Schäden am Mauerwerk, an Fenstern und Außentüren, am Innenputz,             4.1.1. durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Ge-
             am Estrich, an Dämmungen und an der gesamten Dachkonstruktion                      bäudeteilen einbricht;
             (Dachlattungen, Dachuntersichten, Dacheindeckung, Dachstuhl, etc.)
                                                                                         4.1.2. unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die nicht
       -     sämtliche technischen Trocknungsmaßnahmen an Gebäudebestand-                       zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt (z. B. Fenster, in einer Höhe über
             teilen                                                                             2 Meter);

       -     die unter Pkt. 2.6. genannten Gefahren;                                     4.1.3. einschleicht und aus den versperrten Versicherungsräumlichkeiten Sachen
                                                                                                wegbringt;
       -     Gefahren, die gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Sturm-
             schadenversicherung (ASTB) und Haushaltversicherung (HHO) versi-            4.1.4. durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüs-
             chert werden können;                                                               sel eindringt.
                                                                                                Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich angefertigt werden;


                                                                                   - Seite 3

[Seite 4]
4.1.5. mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl in andere         4.8.   Einschränkung des Versicherungsschutzes:
       Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder unter Anwendung
       oder Androhung tätlicher Gewalt gegen Personen (Schlüsselraub) an sich               4.8.1. Ständig bewohnte Risken: Sofern Wertgegenstände (Sammlungen, Schmuck,
       gebracht hat.                                                                               Pelze, Bilder, Teppiche, Antiquitäten u.ä.) ab einer Summe von € 75.000,--
                                                                                                   vorhanden sind, ist im Fall, dass Sicherungen gemäß Besondere Vereinba-
                                                                                                   rung ED 001 nicht vorhanden sind, bei Einbruchdiebstahl- und Vandalismus-
4.2.       Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor, wenn ein Täter                schäden ein Selbstbehalt von 20% des Entschädigungsbetrags, mindestens
                                                                                                   € 500,-- vereinbart.
4.2.1. gemäß Punkt 4.1 einbricht und ein Behältnis aufbricht oder mittels Werk-
       zeugen oder falscher Schlüssel öffnet;                                               4.8.2. Nicht ständig bewohnte Risken mit Sicherungen gemäß Besondere Verein-
                                                                                                   barung ED 005:
4.2.2. ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl               Geld, Geldeswerte, Goldmünzen, Einlagebücher, Schmuck, Edelsteine, Brief-
       in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder durch                     marken-, Münzsammlungen sind nur während der Zeit des Bewohntseins
       Schlüsselraub an sich gebracht hat.                                                         versichert. Sofern die genannten Sicherungen nicht vorhanden oder im
                                                                                                   Schadenfall nicht angewandt wurden, ist der Versicherer bei Einbruchdieb-
4.2.3. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetal-                    stahl- und Vandalismusschäden im kausalen Zusammenhang leistungsfrei.
       le, Briefmarken- und Münzsammlungen gelten folgende Entschädigungs-
       grenzen (nur für ständig bewohnte Gebäude):                                          4.8.3. Für Wertgegenstände wie z.B. Sammlungen, Schmuck, Pelze, Bilder, Teppi-
                                                                                                   che, Antiquitäten, u.ä. stehen maximal 25% der Versicherungssumme zur
4.2.3.1.         in - auch unversperrten - Möbeln oder im Wertschutzschrank ohne                   Verfügung.
                 Panzerung oder freiliegend
                                                                                            5.     Glasbruch
                 -      für Geld- und Geldeswerte und Sparbücher ohne Klausel €
                        3.500,--, davon freiliegend € 400,--                                5.1.   Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden an den Gebäudever-
                 -      für Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und                  glasungen (Artikel 1 Punkt 1.2.4.), Blei-, Messing- und Kunstverglasungen, an
                        Münzsammlungen € 10.000,--, davon freiliegend € 2.000,--                   Wandspiegeln, an Möbel- und Bilderverglasungen, Cerankochfeldern, Indukti-
                                                                                                   onskochfelder, Plexi- oder Acrylglas der Duschkabine, Wintergartenverglasun-
4.2.3.2.         im versperrten Sicherheitsbehältnis (mindestens VVO-Sicherheitsklas-              gen, Aquarien, Glasdächern und Glaskuppeln jeder Art, sowie Flachgläsern
                 se IV bzw. EN 0) - € 30.000,--                                                    von Elektrogeräten (z.B. E-Herd, Kühlgeräte) und Öfen.

4.2.3.3.         im versperrten Sicherheitsbehältnis (mindestens VVO-Sicherheitsklas-       5.2.   Nicht versichert sind:
                 se III bzw. EN 1) - € 60.000,--
                                                                                            5.2.1. Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern aller
4.2.3.4.         Im versperrten Sicherheitsbehältnis mit besonderem Sicherheitsgrad                Art (außer Aquarien), Beleuchtungskörpern, Glasbausteinen, Porzellan und
                 (mindestens VVO-Sicherheitsklasse II bzw. EN 2) - € 120.000,--.                   Keramik

4.2.4. Die Grenzbeträge gem. Pkt. 4.2.3 sind bei Vorhandensein einer Alarmanlage            5.2.2. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der
       gem. Bes.Vereinbarung ED 001 um weitere 25% erhöht.                                         Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien,
                                                                                                   Schriften oder Beläge, auch eines Spiegelbelages, bestehen.
4.2.5. Diese Entschädigungsgrenzen gelten auch dann, wenn mehrere Haushalts-
       versicherungen für denselben Haushalt bestehen.                                      5.2.3. Schäden an Fassungen und Umrahmungen.

4.3.       Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Kraftfahrzeug liegt vor, wenn der           5.2.4. Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der
           Täter das Kraftfahrzeug aufbricht oder mittels Werkzeugen oder falschen                 Gläser entstehen.
           Schlüsseln öffnet.
           Versichert ist: Einbruchdiebstahl von versicherten Sachen ( ausgenom-            5.2.5. Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder
           men Bargeld oder Geldeswerte, Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- oder                    Umrahmungen entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind jedoch
           Münzsammlungen, Einlagebücher, Dokumente und besondere Wertgegen-                       versichert.
           stände wie Pelze, Teppiche) aus dem versperrten KFZ innerhalb Österreichs
           bis € 500,-- pro Versicherungsfall (subsidiär).                                  6.     Kühlgut

4.4.       Einfacher Diebstahl                                                                     Schäden am Inhalt des Tiefkühlbehälters durch Verderb bei Ausfall des
                                                                                                   Tiefkühlbehälters (auch bei Stromausfall) gelten bis € 100,-- als versichert.
           Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen entwendet, ohne dass
           ein Einbruchdiebstahl gemäß den Punkten 4.1 oder 4.2 vorliegt.
           Die Entschädigung für Geld- und Geldeswerte ist mit € 400,-- und für den                                         Versicherte Schäden
           sonstigen Wohnungsinhalt mit € 1.500,-- begrenzt.
                                                                                            7.     Versicherte Schäden
4.5.       Beraubung
                                                                                                   Versichert sind Sachschäden, die
           Beraubung liegt vor, wenn Sachen unter Anwendung oder Androhung tätli-
           cher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher             7.1.   durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadener-
           Gemeinschaft lebenden Personen oder andere Personen, die berechtigt in                  eignis) eintreten;
           den Versicherungsräumlichkeiten anwesend sind, weggenommen werden
           oder deren Herausgabe erzwungen wird.                                            7.2.   als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;

4.6.       Versichert sind auch:                                                            7.3.   durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten.

4.6.1. Schäden durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung) nach vollbrach-              8.     Nicht versicherte Schäden
       tem Einbruchdiebstahl gemäß Punkt 4.1. gelten als versichert.
                                                                                                   Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von:
4.6.2. Nachweisbare kausale Beschädigung der Umzäunungen des versicherten
       Ein-, Zwei- oder Dreifamilienhauses nach versuchtem oder vollbrachtem                8.1.   Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
       Einbruchdiebstahl in die versicherten Räumlichkeiten bis € 750,-- sofern                    Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandungen politischer oder
       auch eine Eigenheimversicherung bei der Merkur-Versicherung besteht.                        terroristischer Organisationen;

4.6.3. Schäden an persönlichen Gegenständen (ausgenommen Bargeld, Schmuck                   8.2.   inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
       und Edelsteine), die sich im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehe-
       gatten/ Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im ge-               8.3.   allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 9.1 und 9.2) verbundenen
       meinsamen Haushalt leben, befinden, in einem versperrten Garderobenkäst-                    militärischen oder behördlichen Maßnahmen;
       chen bis € 750,--, nach einem Einbruchschaden im Sinne des Pkt. 4.2., sofern
       nicht aus einer anderweitigen Versicherung eine Entschädigung verlangt               8.4.   außergewöhnlichen Naturereignissen (versichert gelten jedoch Ereignisse ge-
       werden kann.                                                                                mäß Artikel 2.2.7.) ;

4.6.4. Diebstahl- und Beraubungsschäden an Krankenfahrstühlen und Kinderwa-                 8.5.   Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
       gen innerhalb Österreichs bis max. € 3.000,--

4.7.       Nicht versichert sind Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Per-        9.     Deckungserweiterungen
           sonen herbeigeführt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
           Gemeinschaft leben.                                                              9.1.   Schäden durch versicherte Gefahren gemäß Art. 2 Pkt. 1-6, die durch den


                                                                                      - Seite 4

[Seite 5]
       Versicherungsnehmer grob fahrlässig, jedoch nicht vorsätzlich herbeigeführt            6 Monate in Gebäude verbracht werden. Diese Außenversicherung ist mit
       wurden, sind in Abweichung zum Art. 12 der Allgemeinen Bedingungen für                 10% der Versicherungssumme bzw. mit 10% aller Entschädigungsgrenzen
       die Sachversicherung (ABS) bis 50% der Versicherungssumme versichert.                  (insbesondere Artikel 1 Punkt 2.2.9. und Artikel 2 Punkt 4.2.3.) beschränkt, und
                                                                                              gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung
       Davon unberührt bleiben sämtliche sonstigen Einreden wegen Verletzung                  erlangt werden kann.
       vereinbarter oder gesetzlicher Obliegenheiten, sowie Verletzung von Sicher-            Diese Außenversicherung gilt nicht für weitere Wohnsitze des Versicherungs-
       heitsvorschriften.                                                                     nehmers und nicht für Schäden durch einfachen Diebstahl.
                                                                                              Schäden durch Beraubung sind in dieser Außenversicherung auch außerhalb
9.2.   Schäden am versicherten Wohnungsinhalt nach einem Unfall des Trans-                    von Gebäuden und Schäden durch Einbruchdiebstahl nur in ständig be-
       portmittels (z. B. Kraftfahrzeug) während des Umzugs gelten bis max. €                 wohnten Gebäuden versichert.
       5.000,-- als versichert, sofern der der Deckung zugrunde liegende Haushalt-
       versicherungsvertrag nicht wegen Umzugs gekündigt wird und weiterhin            5.2.   In Erweiterung des Pkt. 5.1. sind Sachen des Wohnungsinhaltes (ohne Frem-
       aufrecht bleibt.                                                                       des Gut) von Schülern, Studenten und Lehrlingen bis zum 27. Lebensjahr
                                                                                              auch in gemieteten Räumlichkeiten (auch bei Dauermietverhältnissen) bis
                                                                                              10% der Versicherungssumme bzw. mit 10% aller Entschädigungsgrenzen
                                                                                              (insbesondere Artikel 1 Punkt 2.2.10. und Artikel 2 Punkt 4.2.3) mitversichert,
                                     Artikel 3                                                soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung erlangt
                                                                                              werden kann.
                         Örtliche Geltung der Versicherung                                    Diese erweiterte Außenversicherung gilt nicht für Schäden durch einfachen
                                                                                              Diebstahl.
1.     Der Wohnungsinhalt ist in den in der Polizze bezeichneten Versicherungs-               Schäden durch Beraubung sind in dieser Außenversicherung auch außerhalb
       räumlichkeiten (Versicherungsort) versichert.                                          von Gebäuden und Schäden durch Einbruchdiebstahl nur in ständig be-
                                                                                              wohnten Gebäuden versichert.
2.     In Mehrfamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräumlichkeiten:
                                                                                       6.     Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt die Versicherung wäh-
2.1.   die Wohnung des Versicherungsnehmers.                                                  rend des Umzugs, dann in den neuen Wohnräumen, sofern der Vertrag
                                                                                              nicht vor Beginn des Umzugs und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des
2.2.   Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versicherungsnehmer                Umzugs gekündigt wird. Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer zu
       ausschließlich genutzten Abteile in Kellern, Schuppen, Garagen und derglei-            melden.
       chen.
                                                                                       7.     Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt , ist
       In diesen Räumen sind nur versichert :                                                 dieser Umstand dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der
                                                                                              Versicherungsnehmer hat in diesem Fall dem Versicherer ebenso mitzuteilen,
       Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, E-Bikes, Scooter und E-Scooter,                ob der Wohnungsinhalt in den in der Polizze bezeichneten Versicherungs-
       Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche,              räumlichkeiten in Österreich (belegenes Risiko) verbleibt.
       Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial so-
       wie sonstiger Boden- und Kellerkram.                                                   Durch Verlegung des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers ins Ausland
                                                                                              endet der Versicherungsvertrag mit Ende des Monats, in dem der Versiche-
2.3.   Weiter gelten als Versicherungsräumlichkeiten gemeinschaftlich genützte                rer von der Wohnsitzverlegung ins Ausland Kenntnis erlangt, sofern nicht
       Räume wie Dachböden, Stiegenhäuser, Gänge, Abstellräume und derglei-                   das belegene Risiko in Österreich verbleibt und dies dem Versicherer bei der
       chen.                                                                                  Meldung über die Wohnsitzverlegung ins Ausland angezeigt worden ist.

       In diesen Räumen sind nur versichert :                                                 Der bestehende Versicherungsvertrag kann daher unverändert aufrecht blei-
                                                                                              ben, wenn das belegene Risiko in Österreich verbleibt und dies dem Versi-
       Gartenmöbel, Gartengeräte (auch Rasenmäher und Schneeräumgeräte,                       cherer bei der Meldung über die Wohnsitzverlegung ins Ausland angezeigt
       nicht jedoch derartige Kraftfahrzeuge mit behördlicher Zulassung), Kranken-            worden ist.
       fahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, gesicherte Fahrräder, gesicherte E-Bikes,
       gesicherte Scooter und gesicherte E-Scooter.

3.     In Ein-, Zwei- und Dreifamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräum-                                               Artikel 4
       lichkeiten:
                                                                                                 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
3.1.   Sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume des Wohngebäudes
       einschließlich Anbauten.                                                        1.     Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen
                                                                                              Personen verlassen werden, sind:
3.2.   Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die Nebengebäude am Versi-
       cherungsort wie Gartenhäuser, Schuppen, Garagen und dergleichen.                1.1.   Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der
                                                                                              Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten.
       In diesen Räumen sind nur versichert :                                                 Dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster,
                                                                                              Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Über-
       Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, E-Bikes, Scooter und E-Scooter,                windung erschwerender Hindernisse einsteigen kann;
       Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche,
       Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial so-       1.2.   Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsgemäß zu versper-
       wie sonstiger Boden- und Kellerkram.                                                   ren;

4.     Im Freien am Grundstück (inkl. Balkone und Terrassen) des Versicherungs-        1.3.   sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Anwendung
       ortes sind nur folgende Sachen versichert:                                             zu bringen.

       Gartenmöbel, Blumentöpfe, Gartengeräte (auch Grillgeräte, Rasenmäher            2.     Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemauert                 sein
       und Schneeräumgeräte, nicht jedoch derartige Kraftfahrzeuge mit behördli-              (100 mm Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklasse B 400);
       cher Zulassung, Poolroboter), Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche.
                                                                                       3.     Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind
       Weiters versichert sind gegen eine Wegnahme gesicherte                                 alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen
                                                                                              Frostschäden zu treffen (z. B. ausreichende Beheizung, fachmännische Befül-
             -      Fahrräder                                                                 lung der Heizanlagen (u.a. Heizkörper) mit Frostschutzmittel).
             -      E-Bikes
             -      Scooter                                                            4.     Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck, Pel-
             -      E-Scooter                                                                 ze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Sammlungen und dergleichen sind
                                                                                              zum Zweck des Nachweises im Schadenfall geeignete Verzeichnisse mit
       Weiters versichert gegen die Gefahren gemäß Art. 2, Pkt. 2.1. (Sturm ) und             Wertangaben zu führen und gesondert aufzubewahren
       Pkt. 2.2. (Hagel ) sind Sonnensegel und Sonnenschirme bis maximal €
       2.500,-- pro Schadenfall. Diese Deckung gilt jedoch rein subsidiär gegenüber    5.     Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschrif-
       einer eventuell bestehenden Gebäudeversicherung.                                       ten gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzli-
                                                                                              chen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

5.     Außenversicherung

       Innerhalb Europas oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat                                              Artikel 5
       sind versichert:

5.1.   Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als


                                                                                 - Seite 5

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             Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall                                                       Entschädigung

1.     Schadenminderungspflicht                                                         1.     Besondere Bestimmungen zur Entschädigung

1.1.   Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen          1.1.   Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versicherungswert unmit-
       Schaden                                                                                 telbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt (Neuwertschaden).

       -     für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten            1.2.   Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des
             Sachen zu sorgen;                                                                 Eintrittes des Schadenereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der
                                                                                               Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
       -     dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
                                                                                        1.3.   Elektrogeräte werden gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. ebenfalls zum Neuwert er-
1.2.   Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszah-                setzt.
       lungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftlos-
       erklärungsverfahren eingeleitet werden.                                          1.4.   Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere , werden die Kosten
                                                                                               der Wiederbeschaffung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar
2.     Schadenmeldungspflicht                                                                  vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.

       Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. Schäden durch          1.5.   Für Datenträger (auch Dokumente) werden die Kosten der Wiederherstel-
       Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung                  lung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder
       sind der Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der             Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb eines Jahres ab dem Eintritt
       Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle abhanden gekommenen Sachen                    des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Material-
       anzugeben.                                                                              wert ersetzt.

3.     Schadenaufklärungspflicht                                                        1.6.   Bei Tapeten, Malereien sowie bei Wand- und Bodenbelägen aus textilen
                                                                                               Materialien oder Kunststoff wird nach Leitungswasserschäden der Neuwert
3.1.   Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache                 ersetzt.
       und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleis-
       tung zu gestatten.                                                               1.7.   Für versicherte Kosten (Artikel 1 Punkt 2.) werden die tatsächlich anfallenden
                                                                                               Kosten unter Berücksichtigung von Grenzbeträgen ersetzt.
3.2.   Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen
       sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.          1.8.   Bei Glasbruchschäden werden neben den ortsüblichen Wiederherstellungs-
       Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.                                         kosten auch erforderliche Notverglasungs-, Notverschalungs- und Gerüst-
                                                                                               kosten (die zur Ersatzausführung notwendig sind) und Überstundenzuschlä-
3.3.   Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden                  ge ersetzt. Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdienstes
       nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert wer-              entstehen, werden nicht ersetzt.
       den, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck der Schadenmin-
       derung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.                             2.     Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung

4.     Leistungsfreiheit                                                                2.1.   Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet.

       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist       2.2.   Für abhanden gekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen gilt
       der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6                      vereinbart:
       Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) - im Fall einer Verletzung der Scha-
       denminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG - von der Verpflich-           2.2.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet,
       tung zur Leistung frei.                                                                 soweit dies zumutbar ist.

                                                                                        2.2.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederherbeigeschafft, hat
                                                                                               der Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergü-
                                     Artikel 6                                                 tung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zu-
                                                                                               rücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen.
                                Versicherungswert
                                                                                        2.3.   Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche
1.     Als Versicherungswert des Wohnungsinhaltes gilt grundsätzlich der Neu-                  die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstö-
       wert .                                                                                  rung oder das Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
       Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wie-
       derbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte.                           2.4.   Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen Versicherung
                                                                                               Entschädigung erlangt werden kann.
2.     Als Versicherungswert gelten bei

       -     Geld und Geldeswerten der Nennwert,
                                                                                                                              Artikel 8
       -     Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Guthabens,
                                                                                                                         Unterversicherung
       -     Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloserklärungsver-
             fahrens,                                                                   1.     Die Berechnungsgrundlage für die Versicherungssumme ist die Quadratme-
                                                                                               teranzahl der Wohnfläche der versicherten Wohnräumlichkeiten. Als Wohn-
       -     Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche Notie-                fläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Gebäudes
             rung,                                                                             abzüglich Wandstärke und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbre-
                                                                                               chungen (Ausnehmungen), Keller- u. Dachräume, sofern sie ihrer Ausstat-
       -     sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.                                            tung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, Stiegenhäuser,
                                                                                               Balkone, Terrassen, Loggia, Garagen oder Ersatzräume (Schuppen o.ä.).
3.     Als Versicherungswert von Datenträgern (auch Dokumenten) mit den dar-                   Hobbyräume sind der Wohnfläche zuzurechnen.
       auf befindlichen Programmen und Daten gelten die Kosten für die Wie-                    Mindestwert pro m² inklusive Mehrwertsteuer = siehe Besondere Vereinba-
       derherstellung oder Wiederbeschaffung .                                                 rung (in der letztgültigen Fassung)

4.     Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert , bei denen die             2.     Die daraus errechnete Versicherungssumme ist zugleich die Höchstentschä-
       Alterung im allgemeinen zu keiner Entwertung führt, gilt als Versicherungs-             digungssumme bis zu der der Schaden ohne Einrechnung einer etwaig
       wert der Verkehrswert.                                                                  bestehenden Unterversicherung bedingungsgemäß voll ersetzt wird (Unter-
       Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer Sache.                          versicherungsverzicht).

5.     Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaber-      3.     Stellt sich jedoch im Schadensfall heraus, dass die angegebene Quadratme-
       wert nicht berücksichtigt.                                                              teranzahl der Wohnfläche größer ist, als die der Berechnung der Versiche-
                                                                                               rungssumme zugrundeliegende Quadratmeteranzahl, so wird nur der Teil
                                                                                               des Schadens ersetzt, der sich zum Gesamtschaden so verhält, wie die der
                                                                                               Prämienberechnung zugrundeliegende Fläche zur Wohnfläche. Diese Bestim-
                                      Artikel 7                                                mung findet keine Anwendung, sofern die Abweichung nicht mehr als 10%
                                                                                               beträgt oder die Versicherungssumme mindestens diesem Versicherungswert
                                                                                               entspricht. Ab einer Wohnfläche von 100 m² reicht eine Versicherungssumme
                                                                                               von (siehe Besondere Vereinbarung - in der letztgültigen Fassung) für den
                                                                                               Unterversicherungsverzicht aus.


                                                                                  - Seite 6

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                                                                                                 rückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
4.     Liegt Unterversicherung vor, wird sie auch für die Außenversicherung, die                 lichen Inhalts (in der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtungen" genannt)
       Entschädigungsgrenzen bei Einbruchdiebstahl und einfachem Diebstahl so-                   erwachsen;
       wie die versicherten Kosten wirksam.
                                                                                         2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten
                                                                                                behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 16, Punkt 3.

                                      Artikel 9                                          2.2.    Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperli-
                                                                                                 cher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine besondere Vereinbarung
                  Zahlung der Entschädigung, Wiederbeschaffung                                   getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sach-
                                                                                                 schäden Anwendung.
1.     Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
                                                                                         2.3.    Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädi-
1.1.   Bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes;                             gung von Menschen.

1.2.   bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.                                         Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen
                                                                                                 Sachen.
       Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert                      Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen
       zum Neuwert.                                                                              Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.

2.     Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil der
       Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit,
       als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:                                                                              Artikel 12

2.1.   Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung                              Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
       bzw. Wiederbeschaffung von Sachen des Wohnungsinhaltes verwendet wird;
                                                                                         1.      Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versi-
2.2.   die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb eines Jahres               cherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens
       ab dem Eintritt des Schadenereignisses.                                                   mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmä-
                                                                                                 ßigen Tätigkeit, insbesondere

                                                                                         1.1.    als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als
                                     Artikel 10                                                  Arbeitgeber von Hauspersonal;

                               Form der Erklärungen                                      1.2.    aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechti-
                                                                                                 gung erforderlich ist.
1.     Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erfor-               Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Versicherungsneh-
       derlich, sofern und soweit nicht die Schriftform ausdrücklich und mit geson-              mers als Verwahrer aus der Beschädigung (nicht jedoch Verlust oder Abhan-
       derter Erklärung vereinbart wurde. Schriftform bedeutet das Original der                  denkommen) von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenom-
       Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder eine qualifi-               menen Gäste (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge, deren Zubehör
       zierte elektronische Signatur gemäß § 4 SVG (Signatur- und Vertrauens-                    und Bestandteile und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen
       dienstgesetz). Für geschriebene Form ist keine Unterschrift oder qualifizierte            Sachen) sowie auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschä-
       elektronische Signatur erforderlich, wenn aus der Erklärung die Person des                den bis zu einer Versicherungssumme von € 1.500,--.
       Erklärenden hervorgeht.                                                                   Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen-,
                                                                                                 noch Sachschaden zurückzuführen sind.
       Haben wir mit Ihnen ausdrücklich und gesondert eine elektronische Kommu-
       nikation gemäß § 5a VersVG vereinbart, so regelt diese die Form und die           1.3.    aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehemp-
       Übermittlung von Erklärungen.                                                             fangsanlage;

       Wenn wir uns auf die Unwirksamkeit einer nicht in der vereinbarten Schrift-       1.4.    aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
       form abgegebenen Erklärung berufen wollen, so haben wir dies dem Erklä-
       renden unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung mitzuteilen. Dem                1.5.    aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
       Erklärungsempfänger steht es dann frei, das Formgebrechen binnen 14
       Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung fristwahrend zu beseiti-      1.6.    aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus
       gen.                                                                                      deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;

2.     Sie können jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die Sie mit Bezug       1.7.    aus der Haltung von Kleintieren; ausgenommen Hunde und exotische Tiere
       auf den Vertrag abgegeben haben.                                                          (z. B. Reptilien, Spinnen u. dgl.)
                                                                                                 Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtungen
                                                                                                 des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten von Klein-
                                                                                                 tieren; ausgenommen Hunde und exotische Tiere (z. B. Reptilien, Spin-
                             II. Haftpflichtversicherung                                         nen u. dgl.).
                                                                                                 Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren sind in jedem Fall ausgeschlos-
                                                                                                 sen.

                                      Artikel 11                                         1.8.    aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro-
                                                                                                 und Segelbooten;
                    Versicherungsfall und Versicherungsschutz
                                                                                         1.9.    aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetrie-
1.     Versicherungsfall                                                                         benen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen;

1.1.   Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich         1.10.   aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flug-
       (siehe Artikel 12, Punkt 1.) entspringt und aus welchem dem Versicherungs-                modellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
       nehmer Schadenersatzverpflichtungen (Punkt 2.) erwachsen oder erwachsen
       könnten.                                                                          1.11.   aus der Haltung und Verwendung von nicht genehmigungs- und versiche-
                                                                                                 rungspflichtigen Drohnen
1.2.   Serienschaden
                                                                                         1.12.   als Babysitter, Nachhilfelehrer, Haushaltshilfe, Praktikant oder Ausführender
       Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein                  sonstiger, ähnlich gelagerter Tätigkeiten, sofern die Tätigkeit nur gelegent-
       Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse,             lich ausgeübt wird
       die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen
       beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher          2.      Versichert sind im Rahmen des privaten Risikobereichs gemäß Punkt 1 auch
       oder technischer Zusammenhang besteht.                                                    Sachschäden durch Umweltstörung, ohne Selbstbehalt, nach Maßgabe des
                                                                                                 Artikel 19 bis 10% der Pauschalversicherungssumme im Rahmen der Pau-
2.     Versicherungsschutz                                                                       schalversicherungssumme gemäß Artikel 16, Punkt 1. Eingeschlossen ist subsi-
                                                                                                 diär die Lagerung und Verwendung von Mineralölpro- dukten, insbesondere
2.1.   Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer                                            Heizöl, bis zu einem Lagervolumen von 10.000 Liter.

2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsneh-         3.      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus
       mer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermö-                    der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen
       gensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zu-                   Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer


                                                                                   - Seite 7

[Seite 8]
      Höchstdauer von einem Monat.                                                                      Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes

                                                                                        1.     Die Pauschalversicherungssumme beträgt - soweit vertraglich nichts anderes
                                                                                               vereinbart ist - € 3.000.000,- und gilt für Personenschäden, Sachschäden
                                    Artikel 13                                                 und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sach-
                                                                                               schaden zurückzuführen sind, zusammen.
                              Versicherte Personen                                             Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen
                                                                                               Versicherungsfall im Sinne des Artikel 11, 1. dar, und zwar auch dann, wenn
Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen             sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen
                                                                                               erstreckt.
1.    sämtlicher mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben-                 Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetrete-
      den Personen;                                                                            nen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden
                                                                                               Versicherungssumme.
2.    der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-,                An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsneh-
      Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten                mer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Scha-
      Ehegatten oder Lebensgefährten, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres .                denersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in
      Diese sind dann mitversichert, wenn sie über kein eigenes, regelmäßiges                  demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
      Einkommen verfügen (Stipendium zählt nicht als regelmäßiges Einkommen).
      Sofern es sich bei diesen Kindern um Schüler, Lehrlinge oder Studenten            2.     Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
      handelt, die selbst ein regelmäßiges Einkommen beziehen, bleiben diese                   der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
      darüber hinaus auch dann, wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben,                  etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verblei-
      mitversichert, solange die Eltern für sie Familienbeihilfe beziehen.                     benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente
                                                                                               nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
      Bei volljährigen Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr (auch wenn sie               Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem
      keine Schüler, Studenten und Lehrlinge sind, bzw. die Voraussetzungen für                Zweck aufgrund der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles aktuellen Ren-
      die Mitversicherung nicht erfüllen) ist der erste Schadenfall subsidiär versi-           tentafel und gleichzeitig gültigen Zinsfußes ermittelt.
      chert. Ab dem Schadendatum wird die Prämie für die Haftpflichtmitversi-
      cherung nachverrechnet.                                                           3.     Rettungskosten; Kosten

                                                                                        3.1.   Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
3.    von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag
      oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft.    3.2.   Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen ge-
      Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle               richtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer
      (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitneh-             von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann,
      mern des Versicherungsnehmers handelt.                                                   wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.

                                                                                        3.3.   Die Versicherung umfasst weiter die Kosten der über Weisung des Versiche-
                                                                                               rers geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
                                    Artikel 14                                                 Kosten gemäß den Punkten 3.1. bis 3.3. und Zinsen werden auf die Versiche-
                                                                                               rungssumme angerechnet.
                        Örtliche Geltung der Versicherung
                                                                                        4.     Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflich-
      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereignisse, die auf der                tung durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des
      ganzen Erde eingetreten sind.                                                            Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer die Erklärung abgibt,
      Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-                   seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedi-
      Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht - bei welchem Ge-                   gung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den
      richtsstand auch immer - klagsweise geltend gemacht werden, sofern der                   von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsa-
      Versicherungsfall nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten ist.              che, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


                                    Artikel 15                                                                                Artikel 17

                        Zeitliche Geltung der Versicherung                                                       Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

1.    Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der                  Nicht versichert sind:
      Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages
      unter Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG) eingetreten sind.                   1.     Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen
      Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungs-                  Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausge-
      schutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss                hen.
      des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungs-
      nehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra-           2.     Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende
      ges von der Ursache, die zum Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt               Ersatzleistung.
      war.
      Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste         3.     Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie
      Versicherungsfall der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des                 von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vor-
      ersten Versicherungsfalles vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes                  sätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Hand-
      maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis kündigt                  lung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlich-
      oder bei Risikowegfall, besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit                keit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde.
      des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des
      Vertrages eintretender Versicherungsfälle einer Serie Versicherungsschutz.        4.     Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mit-
      Ist der erste Versicherungsfall einer Serie vor Abschluss des Versicherungs-             telbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen. (ins-
      vertrags eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten                   besondere Reaktionen, Strahlung und Verseuchung durch radioaktive Stoffe).
      vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden
      mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden             5.     Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer
      Versicherungsfalles als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Versiche-           oder die versicherten Personen gemäß Artikel 13 verursachen durch Haltung
      rungsschutz besteht.                                                                     oder Verwendung von
      Ist der erste Versicherungsfall einer Serie während einer Unterbrechung des
      Versicherungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder            5.1.   Luftfahrzeugen,
      Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der
      Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschut-          5.2.   Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Artikel 12, Punkt 1.10.),
      zes fallenden Versicherungsfalles als eingetreten.
                                                                                        5.3.   Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung
2.    Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der                  oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder
      ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als einge-                tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die
      treten.                                                                                  Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
                                                                                               Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtge-
                                                                                               setzes (BGBI.Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und be-
                                                                                               hördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267/1967),
                                    Artikel 16                                                 beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.


                                                                                  - Seite 8

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6.     Schäden, die zugefügt werden                                                      1.4.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung
                                                                                                des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuer-
6.1.   dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;                               kennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung
                                                                                                nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
6.2.   den minderjährigen Kindern (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder)
       des Versicherungsnehmers, seinem mitversicherten Ehegatten oder Lebens-           1.5.   Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
       gefährten. Dieser Ausschluss betrifft auch Kinder bis zur Vollendung des 27.             ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfän-
       Lebensjahres, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein               det werden.
       eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen (ein Stipendium zählt nicht als
       regelmäßiges Einkommen);                                                          2.     Die Bestimmungen gemäß Punkt 1. finden sinngemäß auf versicherte Perso-
                                                                                                nen gemäß Artikel 13 Anwendung.
7.     Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der Versiche-
       rungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 13 entliehen,            3.     Vollmacht des Versicherers
       gemietet, geleast, gepachtet, aus Gefälligkeitsverhältnissen in Besitz genom-
       men oder in Verwahrung genommen haben, wobei dies auch im Zuge der                       Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur
       Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (ausgenommen Sachen der Logier-                   Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
       gäste gemäß Artikel 12, Punkt 1.2.) oder einer Bearbeitung (insbesondere                 Versicherungsnehmers abzugeben.
       Reparatur oder Wartung) unterzogen haben;

8.     Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche
       Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen,                                                    Artikel 19
       Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie
       Rauch, Ruß, Staub usw.).                                                                      Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung

9.     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus        Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung gemäß
       Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Aus-              Artikel 12, Punkt 2. - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern -
       wirkungen elektromagnetischer Felder stehen.                                      besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedin-
                                                                                         gungen:
10.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus
       Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien       1.     Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erd-
       zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen.                              reich oder Gewässern durch Immissionen.

11.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen we-        2.     Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich
       gen Schäden aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Namensrecht, Recht am                 des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstö-
       eigenen Bild, Urheberrecht, Patentschutz, Ehre, wirtschaftliches Fortkommen,             rung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vor-
       Kreditfähigkeit, Briefschutz, Datenschutz, etc.).                                        fall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebs-
                                                                                                geschehen abweicht.
12.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen we-               Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch meh-
       gen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung                    rere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine
       oder sonstigen Diskriminierungen.                                                        Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre,
                                                                                                ausgelöst wird.
                                                                                                Artikel 17, Punkt. 8. findet keine Anwendung.

                                       Artikel 18                                        3.     Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Punkt 2.

                    Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers                           3.1.   Versicherungsfall

1.     Obliegenheiten                                                                    3.1.1. Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 11, Pkt. 1.1. die erste nachprüfba-
                                                                                                re Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer
       Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers              Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
       gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt,
       werden bestimmt:                                                                  3.1.2. als Serienschaden gilt abweichend von Art. 11, Pkt. 1.2. die Feststellung meh-
                                                                                                rerer durch denselben Vorfall ausgelöster Umweltstörungen als ein Versiche-
1.1.   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Um-                   rungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Umwelt-
       stände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und             störungen, die durch gleichartige, in zeitlichem Zusammenhang stehende
       verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Um-                Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher,
       stand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als                   wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
       besonders gefahrdrohend.                                                                 Art. 15 (Bestimmungen über den Serienschaden) findet sinngemäß Anwen-
                                                                                                dung
1.2.   Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen,
       Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstan-                  Weiter gilt:
       denen Schaden gering zu halten.
                                                                                         3.2.   Örtlicher Geltungsbereich
1.3.   Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb
       einer Woche ab Kenntnis, zu informieren.                                                 Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 14, wenn die schädigen-
                                                                                                den Folgen der Umweltstörung in Österreich eingetreten sind.
       Insbesondere sind anzuzeigen:
                                                                                                Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-
1.3.1. der Versicherungsfall;                                                                   Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht - bei welchem Ge-
                                                                                                richtsstand auch immer - klagsweise geltend gemacht werden.
1.3.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
                                                                                         3.3.   Zeitlicher Geltungsbereich
1.3.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwal-
       tungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder                Abweichend von Artikel 15 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine
       eine versicherte Person;                                                                 Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
                                                                                                oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Artikel 19, Punkt 3.1.).
1.3.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatz-                 Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
       forderungen.                                                                             ereignen.
                                                                                                Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungs-
1.4.   Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und                     schutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des
       Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.                                     Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich
                                                                                                dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertra-
1.4.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Ver-                  ges ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Per-
       teidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten                son gemäß Artikel 13 bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der
       Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.                         Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt
                                                                                                sein konnte.
1.4.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des                 Artikel 15 (Bestimmung über den Serienschaden) findet sinngemäß Anwen-
       Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem                   dung.
       innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen
       (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.


                                                                                   - Seite 9

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                                   Artikel 20

                             Form der Erklärungen

1.   Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erfor-
     derlich, sofern und soweit nicht die Schriftform ausdrücklich und mit geson-
     derter Erklärung vereinbart wurde. Schriftform bedeutet das Original der
     Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder eine qualifi-
     zierte elektronische Signatur gemäß § 4 SVG (Signatur- und Vertrauens-
     dienstgesetz). Für geschriebene Form ist keine Unterschrift oder qualifizierte
     elektronische Signatur erforderlich, wenn aus der Erklärung die Person des
     Erklärenden hervorgeht.

     Haben wir mit Ihnen ausdrücklich und gesondert eine elektronische Kommu-
     nikation gemäß § 5a VersVG vereinbart, so regelt diese die Form und die
     Übermittlung von Erklärungen.

     Wenn wir uns auf die Unwirksamkeit einer nicht in der vereinbarten Schrift-
     form abgegebenen Erklärung berufen wollen, so haben wir dies dem Erklä-
     renden unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung mitzuteilen. Dem
     Erklärungsempfänger steht es dann frei, das Formgebrechen binnen 14
     Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung fristwahrend zu beseiti-
     gen.

2.   Sie können jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die Sie mit Bezug
     auf den Vertrag abgegeben haben.


                                                                                - Seite 10
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