# Merkur Haushalt SMART: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-merkur-haushalt-smart.php
- Rechtlicher Träger: Merkur Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-merkur-haushalt-smart.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Merkur Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung SMART (HHS 2023)](https://durchblicker.at/downloads/eigenheimversicherung/merkur/HHS_2023.pdf), Fassung 2023

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 3 Mio. € | Die Pauschalversicherungssumme beträgt - soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist - € 3.000.000,-- und gilt für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. | Art. 16 Pkt. 1, Seite 7 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | nein | die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts | Art. 11 Pkt. 2.1.1, Seite 6 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. | Art. 16 Pkt. 1, Seite 7 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; | Art. 13 Pkt. 1, Seite 6 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | der Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. | Art. 13 Pkt. 3, Seite 6 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereignisse, die auf der ganzen Erde eingetreten sind. | Art. 14, Seite 6 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Kaution bei Schäden im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der … kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer … beteiligt sich der … in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. | Art. 16 Pkt. 1, Seite 7 |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Fortsetzung nach Tod des Versicherungsnehmers für Partner und Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Verteidigung im Strafverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung umfasst weiter die Kosten der über Weisung des … geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. | Art. 16 Pkt. 3.3, Seite 7 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. | Art. 13 Pkt. 4, Seite 6 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | den minderjährigen Kindern (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seinem mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten. | Art. 17 Pkt. 6.2, Seite 7 |
| Nichteheliche Lebensgefährten und deren Kinder | ja | des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; | Art. 13 Pkt. 1, Seite 6 |
| Gastschüler und Au-pairs im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Betreuung fremder Kinder (Babysitten, Tagespflege) | ja | als Babysitter, Nachhilfelehrer, Haushaltshilfe, Praktikant oder Ausführender sonstiger ähnlich gelagerter Tätigkeiten, sofern die Tätigkeit nur gelegentlich | Art. 12 Pkt. 1.12, Seite 6 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der Beschädigung von gemieteten Räumen, sowie des darin befindlichen Inventars bei Dauermietverhältnissen, ausschließlich für Bewohner von Seniorenwohnheimen, bzw. Seniorenresidenzen oder ähnlichen Institutionen. | Art. 12 Pkt. 1.13, Seite 6 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat. | Art. 12 Pkt. 3, Seite 6 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 13 entliehen, gemietet (ausgenommen Deckungserweiterung Art. 12, Pkt. 1.11 u. 3), geleast, gepachtet, aus Gefälligkeitsverhältnissen in Besitz genommen oder in Verwahrung genommen haben | Art. 17 Pkt. 7, Seite 7 |
| Verlust privater Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nein | Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen | Art. 17 Pkt. 8, Seite 7 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | nicht geregelt |  |  |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Hotelzimmer, Ferienunterkunft und deren Einrichtung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin … Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse | Art. 12 Pkt. 3, Seite 6 |
| Glasschäden an gemieteten Räumen | nicht geregelt |  |  |
| Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen sowie Haushaltsgeräte in der Mietwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Häusliche Abwässer und Rückstau | nicht geregelt |  |  |
| Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, auch im Internet | nein | Schäden aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Namensrecht, Recht am eigenen Bild , Urheberrecht, Patentschutz, Ehre, wirtschaftliches | Art. 17 Pkt. 11, Seite 7 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | Art. 17 Pkt. 5.3, Seite 7 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen; | Art. 12 Pkt. 1.9, Seite 6 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten; | Art. 12 Pkt. 1.8, Seite 6 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | aus der Haltung und Verwendung von nicht genehmigungs- und versicherungspflichtigen Drohnen | Art. 12 Pkt. 1.11, Seite 6 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | aus der Haltung von Kleintieren; ausgenommen Hunde und exotische Tiere | Art. 12 Pkt. 1.7, Seite 6 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | nicht geregelt |  |  |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; | Art. 12 Pkt. 1.5, Seite 6 |
| Surfbretter, Kites und Stand-up-Paddles | ja | aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch … Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen; | Art. 12 Pkt. 1.9, Seite 6 |
| Mähroboter und selbstfahrende Arbeitsmaschinen | nicht geregelt |  |  |
| Krankenfahrstühle, Elektrorollstühle und Seniorenmobile | nicht geregelt |  |  |
| Hunde, die als gefährlich gelten (Listenhunde) | nein | aus der Haltung von Kleintieren; ausgenommen Hunde und exotische | Art. 12 Pkt. 1.7, Seite 6 |
| Bienen und gezähmte Wildtiere | nein | aus der Haltung von Kleintieren; ausgenommen Hunde und exotische | Art. 12 Pkt. 1.7, Seite 6 |
| Feuerwerk | nicht geregelt |  |  |
| Wohnwagen und Anhänger (abgestellt, nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden) | nein | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | Art. 17 Pkt. 5.3, Seite 7 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal; | Art. 12 Pkt. 1.1, Seite 6 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. | Art. 12 Pkt. 1.2, Seite 6 |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja, bis 300.000 € | Eingeschlossen ist subsidiär die Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten, insbesondere Heizöl, bis zu einem Lagervolumen von 10.000 Liter. | Art. 12 Pkt. 2, Seite 6 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 300.000 € | Versichert sind im Rahmen des privaten Risikobereichs gemäß Punkt 1 auch Sachschäden durch Umweltstörung, ohne Selbstbehalt, nach Maßgabe des Artikel 19 bis 10% der Pauschalversicherungssumme im Rahmen der Pauschalversicherungssumme gemäß Artikel 16, Punkt 1. | Art. 12 Pkt. 2, Seite 6 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | nicht geregelt |  |  |
| Wallbox, Ladestation und Batteriespeicher | nicht geregelt |  |  |
| Garagen und Stellplätze | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | als Babysitter, Nachhilfelehrer, Haushaltshilfe, Praktikant oder Ausführender sonstiger ähnlich gelagerter Tätigkeiten, sofern die Tätigkeit nur gelegentlich ausgeübt wird | Art. 12 Pkt. 1.12, Seite 6 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | Art. 12 Pkt. 1, Seite 6 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. | Art. 17 Pkt. 3, Seite 7 |
| Laufzeit und Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassungsklausel | nicht geregelt |  |  |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Namensrecht, Recht am eigenen Bild , Urheberrecht, Patentschutz, Ehre, wirtschaftliches Fortkommen, Kreditfähigkeit, Briefschutz, Datenschutz, etc.). | Art. 17 Pkt. 11, Seite 7 |

## Volltext der Bedingungen: Merkur Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung SMART (HHS 2023)

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                                                                                       Art. 2, Pkt. 4.5.1.          Vandalismus nach vollbrachtem Einbruchdiebstahl
   Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung
                        SMART                                                          Art. 2, Pkt. 5.1.            Bruchschäden an Kochflächen (Ceran- und Induktionsfel-
                                                                                                                    der), Flachgläser von Elektrogeräten (z.B: E-Herd, Kühl-
                      (HHS 2023)                                                                                    geräte) und Öfen

                                                                                       Art. 2, Pkt. 6.              Schäden am Inhalt des Tiefkühlbehälters durch Verderb
                                                                                                                    bei Ausfall des Tiefkühlbehälters (auch bei Stromausfall)
Allgemeiner Teil
                                                                                       Art. 2, Pkt. 9.              Schäden am Wohnungsinhalt nach Transportmittelunfall
Auf die Sachversicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen
für die Sachversicherung ABS Anwendung, auf die Haftpflichtversicherung (Artikel       Art. 7, Pkt. 1.3.            Völlig zerstörte (nicht reparaturfähige) oder entwendete
11 - 20) finden die ABS sinngemäß Anwendung.                                                                        Sachen werden zum Neuwert ersetzt, unabhängig von
                                                                                                                    der Höhe des Zeitwertes
Besonderer Teil
                                                                                       Art. 12, Pkt. 1.11.          Mitversicherung von Schäden durch nicht genehmi-
Inhaltsverzeichnis                                                                                                  gungs- und versicherungspflichtige Drohnen

                                                                                       Art. 12, Pkt. 1.12.          Mitversicherung von Schäden durch gelegentliche Tätig-
I. Sachversicherung                                                                                                 keiten

Artikel 1      Versicherte Sachen und Kosten                                           Art. 12, Pkt. 1.13.          Mietsachschäden für Bewohner von Seniorenwohnhei-
Artikel 2      Versicherte Gefahren und Schäden                                                                     men, bzw. Seniorenresidenzen u.ä.
Artikel 3      Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 4      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall             Art. 12, Pkt. 2.             Mitversicherung von Sachschäden durch Umweltstörun-
Artikel 5      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall                                               gen als Privatperson für Gefahren des täglichen Lebens
Artikel 6      Versicherungswert                                                                                    inklusive Ölrisiko ohne Selbstbehalt
Artikel 7      Entschädigung
Artikel 8      Unterversicherung                                                       Art. 13, Pkt. 1.2.           verbesserte „Kinderregelung" in der Privathaftpflichtversi-
Artikel 9      Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung                                      cherung
Artikel 10     Form der Erklärungen


II. Haftpflichtversicherung                                                                                              I. Sachversicherung

Artikel 11     Versicherungsfall und Versicherungsschutz
Artikel 12     Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
Artikel 13     Versicherte Personen                                                                                            Artikel 1
Artikel 14     Örtliche Geltung der Versicherung                                                                    Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 15     Zeitliche Geltung der Versicherung
Artikel 16     Summen mäßiger Umfang des Versicherungsschutzes                         1.      Versicherte Sachen
Artikel 17     Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Artikel 18     Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers                              1.1.    Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt
Artikel 19     Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung
Artikel 20     Form der Erklärungen                                                            der im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/ Lebensgefähr-
                                                                                               ten, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt
III. Prämienfreie Vorteile, die in den gegenständlichen HHS 2023 berücksichtigt                leben, steht.
sind:
(die nachstehende Auflistung ist nur eine stichwortartige Übersicht und ist der        1.2.    Zum Wohnungsinhalt gehören
genaue Umfang der Entschädigung in den genannten Artikeln beschrieben)
                                                                                       1.2.1. Alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch die-
                                                                                              nen, wie Bekleidung, Bücher, Küchenutensilien, Pflanzen, Kleinmöbel usw.
Art. 1, Pkt. 2.2.          Aufräum-, Abbruch, Feuerlöschkosten, De- und Remon-
                           tagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Sonderab-                  Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kraftfahrzeuge aller Art und deren
                           fallkosten inklusive Erdreich und Reinigungskosten                  Anhänger, Motorfahrräder, Motorboote und Segelboote samt Zubehör, Luft-
                                                                                               fahrzeuge, Handelswaren aller Art.
Art. 1, Pkt. 2.2.7.        Schlossänderungskosten bei Verlust der Schlüssel der
                           Wohnung nach nachweisbar vollbrachtem Einbruchdieb-         1.2.2. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle,
                           stahl oder Beraubung, Schlüsseldienstkosten bei verse-             Briefmarken- und Münzsammlungen. Für die Gefahr Einbruchdiebstahl be-
                           hentlichem Aussperren oder Abbrechen des Schlüssels                stehen - entsprechend der Art der Aufbewahrung - Entschädigungsgrenzen
                                                                                              (siehe Artikel 2 Punkt 4.2.3.).
Art. 2, Pkt. 1.2.          Schäden an Elektrogeräten, die überwiegend dem priva-
                           ten Gebrauch dienen, durch indirekten Blitzschlag                   Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Geschäfts- und Sammelgelder, Han-
                                                                                               delswaren.
Art. 2, Pkt. 1.5. u. 2.4.5.2. Feuer- und Diebstahlschäden von persönlichen Gegen-
                              ständen (ohne Bargeld, Schmuck und Edelsteine), die      1.2.3. Gebäudeverglasungen der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen ge-
                              sich in einem versperrten Möbelstück einer Kranken-             meinschaftlich genutzte Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2.3., ohne Quadrat-
                              oder Kuranstalt befinden (subsidiär)                            meterbegrenzung pro Einzelscheibe bzw. -element.

Art. 2, Pkt. 2.6.          Schäden an den versicherten Sachen (ausgenommen                     Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kunststoffverglasungen (ausgenommen
                           Baubestandteile) durch Erdbeben, Überschwemmung                     Plexi- und Acrylglas der Duschkabine), Gewächshäuser, Abdeckungen aus
                           (aus fließenden und stehenden Gewässern, Starkregen                 Glas- oder Kunststoff.
                           und dadurch verursachter Rückstau), Vermurungen und
                           Lawinen (ohne Dachlawinen)                                  1.2.4. Überwiegend dem privaten Gebrauch dienende Elektrogeräte sind mitversi-
                                                                                              chert.
Art. 2, Pkt. 2.7.          Schäden durch Eindringen von Niederschlagswasser an
                           diversen Gebäudebestandteilen (subsidiär)                   2.      Versicherte Kosten

Art. 2, Pkt. 2.8.7.        Schäden durch Eintritt von Regen-, Schnee- oder             2.1.    Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versiche-
                           Schmelzwasser nach deckungspflichtigen Feuer-, Sturm-               rungsnehmer bei einem Schadenereignis zur Abwendung oder Minderung
                           und Einbruchdiebstahlschäden                                        des Schadens für notwendig halten durfte.
                                                                                               Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen
Art. 2, Pkt. 3.3.          Schäden durch Austritt von Wasser aus einem Wasser-                 betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch
                           bett oder aus Aquarien sind als Folge eines Glasbruches             nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind.
                           oder nach Undicht werden an der Verglasung oder an
                           Bestandteilen der Pumpe versichert                          2.2.    Im Rahmen der Versicherungssumme sind folgende Kosten versichert:

Art. 2, Pkt. 4.2.3.        Im Falle von ersatzpflichtigen Einbruchdiebstahl-Schäden    2.2.1. Feuerlöschkosten , das sind Kosten für die Brandbekämpfung, ausgenom-
                           sind Grenzbeträge versichert (gilt nur für ständig be-             men Kosten gemäß Punkt 2.3.
                           wohnte Gebäude)
                                                                                       2.2.2. De- und Remontage-, Bewegungs- und Schutzkosten , das sind unvermeid-


                                                                                 - Seite 1

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       liche Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung      2.1.   Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit
       oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verän-               am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt.
       dert oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für De-               Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der
       und Remontage von Maschinen oder Einrichtungen sowie für Durchbruch,                  Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend.
       Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen.
                                                                                      2.2.   Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.
2.2.3. Abbruch- und Aufräumkosten (samt Entsorgungskosten), das sind Kosten
       für Tätigkeiten am Versicherungsort und soweit sie versicherte Sachen          2.3.   Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammel-
       betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehen gebliebener, vom                   te ruhende Schnee oder Eismassen.
       Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren
       der Reste und Abfälle und deren Abführung bis zur nächstgelegenen, geeig-      2.4.   Felssturz/ Steinschlag; Felssturz/ Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen
       neten und gestatteten Ablagerungsstätte.                                              und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände.
       Darunter fallen nicht Sonderabfallkosten (Entsorgungskosten) nach Punkt
       2.2.4.                                                                         2.5.   Erdrutsch; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden
                                                                                             oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn.
2.2.4. Sonderabfallkosten , das sind Mehraufwendungen zu den Aufräumkosten,
       die für die Entsorgung und Behandlung von Sonderabfall aufgewendet             2.6.   Mitversichert sind auch:
       werden müssen, sofern dieser aus versicherten Sachen am Versicherungsort
       durch ein versichertes Ereignis entstanden ist.                                       Schäden an den versicherten Sachen (ausgenommen Baubestandteile) durch
       Kontaminiertes Erdreich ist versichert.                                               Erdbeben, Überschwemmung (aus fließenden und stehenden Gewässern,
                                                                                             Starkregen und dadurch verursachter Rückstau), Vermurungen und Lawi-
2.2.5. Reinigungskosten , das sind Kosten für die Reinigung der Versiche- rungs-             nen (ohne Dachlawinen) bis maximal € 2.000,--.
       räumlichkeiten nach einem Schadenereignis.
                                                                                             Starkregen liegt vor, wenn binnen 5 Minuten mehr als 5 Liter Regen pro
2.2.6. Die Entschädigung für Kosten gemäß Punkt 2.2.1. bis 2.2.5. ist mit 15 % der           Quadratmeter oder in einer Stunde mehr als 17 Liter Regen pro Quadrat-
       Versicherungssumme begrenzt.                                                          meter fällt.

2.2.7. Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung sind versichert:                                  Hat die Merkur Versicherung AG auf Grund eines Erdbebens oder einer
                                                                                             Überschwemmung (Schadenereignis) an ihre Versicherungsnehmer Er-
       -     Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versicherungsräumlich-              satzleistungen zu erbringen, welche zusammen den Betrag von €
             keiten, bei Verlust der Schlüssel der Wohnung nach nachweisbar                  7.500.000,-- (Kumulschadengrenze) überschreiten, so werden die einzelnen,
             vollbrachten Einbruchdiebstahl gemäß Artikel 2.4.1., ausgenommen                auf die Anspruchsberechtigten entfallenden Ersatzleistungen im gleichen
             gemeinschaftlich genutzte Räume gemäß Artikel 3, Punkt 2.3. und                 prozentuellen Ausmaß gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als €
             Beraubung gem. Art. 2.4.4. bis € 500,--                                         7.500.000,-- betragen.

       -     Kosten eines Schlüsseldienstes bei versehentlichem Aussperren oder              Als ein Schadenereignis, welches für die Ermittlung der Höchstgrenze von €
             Abbrechen des Schlüssels bis € 250,--.                                          7.500.000,-- maßgeblich ist, gelten alle Schäden, die auf derselben Ursache
                                                                                             beruhen und in einem einheitlichen zeitlichen Zusammenhang von 72 Stun-
2.3.   Nicht versichert sind:                                                                den stehen. Ob ein oder mehrere Schadenereignisse innerhalb dieses Zeit-
                                                                                             raumes vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall ein Gutachten der Österreichi-
2.3.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei der Erfüllung der Rettungspflicht            schen Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik.
       verursacht werden;
                                                                                             Für die Höchstgrenze von € 7.500.000,-- sind alle Ansprüche zusammenzu-
2.3.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche              rechnen, die sich aus dem gesamten Vertragsbestand der Sachversicherung
       Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten.                    ergeben.

                                                                                             Die prämienfreien Leistungen in der Höhe der dafür vorgesehenen Versiche-
                                                                                             rungssumme bei Schäden durch Vermurung und Lawinen sind von obiger
                                      Artikel 2                                              Regelung nicht betroffen.

                         Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                                      2.7.   Schäden an Gebäudebestandteilen (Adaptierungen), die ausschließlich im
                                Versicherte Gefahren                                         Inneren des versicherten Gebäudes durch Witterungsniederschläge , welche
                                                                                             ausschließlich durch die Dachhaut oder ordnungsgemäß verschlossene Fens-
1.     Feuergefahren                                                                         ter oder Außentüren in dieses Gebäude eingedrungen sind (inkl. Schmelz-
                                                                                             wasser), gelten bis € 2.000,- subsidiär versichert.
1.1.   Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus
       eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer).                                              Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:

       Nicht versichert sind:                                                                -     Schäden am Mauerwerk, an Fenstern und Außentüren, am Innenputz,
                                                                                                   am Estrich, an Dämmungen und an der gesamten Dachkonstruktion
       Schäden durch ein Nutzfeuer, Sengschäden und Schäden an elektrischen                        (Dachlattungen, Dachuntersichten, Dacheindeckung, Dachstuhl, etc.)
       Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes.
                                                                                             -     sämtliche technischen Trocknungsmaßnahmen an Gebäudebestand-
1.2.   Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft oder Wärmeeinwirkung                    teilen
       eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag).
                                                                                             -     die unter Pkt. 2.6. genannten Gefahren;
       Versichert sind auch:
                                                                                             -     Gefahren, die gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Sturm-
       Schäden an Elektrogeräten, die überwiegend dem privaten Gebrauch dienen,                    schadenversicherung (ASTB) und Haushaltversicherung (HHO) versi-
       durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmo-                    chert werden können;
       sphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag).
                                                                                             -     Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz gemäß § 61
1.3.   Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf                  Versicherungs-Vertragsgesetz vom Versicherungsnehmer oder mit ihm
       dem Ausdehnungsbestreben von Gasen (nicht jedoch Gärgase ) oder Dämp-                       im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen verursacht werden.
       fen beruht.
                                                                                             -     bei vermieteten Räumlichkeiten Wiederherstellungskosten, soweit es
1.4.   Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft-                     sich um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter (Eigentümer)
       oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung.                                               gesetzlich zu tragen hat

1.5.   Versichert sind gegen Gefahren im Sinne des Pkt. 1 auch Schäden an
       persönlichen Gegenständen (ohne Bargeld, Schmuck und Edelsteine), die
       sich im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefähr-         2.8.   Nicht versichert sind , auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadener-
       ten, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt                   eignisses, Schäden durch:
       leben, befinden, in einem versperrten Garderobekasten einer Kranken- oder
       Kuranstalt (die der Haftung gem. § 70 AGBG unterliegt) bis € 500,--, sofern    2.8.1. Dachlawinen, Sturmflut, Hochwasser und Überschwemmung, die nicht aus
       nicht aus einer anderweitigen Versicherung eine Entschädigung verlangt                fließenden und stehenden Gewässern bzw. Starkregen und dadurch verur-
       werden kann.                                                                          sachter Rückstau resultieren;

2.     Elementargefahren                                                              2.8.2. Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen;


                                                                                - Seite 2

[Seite 3]
2.8.3. Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch
       Bautätigkeiten oder bergmännische Tätigkeiten verursacht wurde;                         Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen entwendet, ohne dass
                                                                                               ein Einbruchdiebstahl gemäß den Punkten 4.1 oder 4.2 vorliegt.
2.8.4. Bodensenkung;                                                                           Die Entschädigung für Geld- und Geldeswerte ist mit € 400,-- und für den
                                                                                               sonstigen Wohnungsinhalt mit € 1.500,-- begrenzt.
2.8.5. dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse;
                                                                                        4.4.   Beraubung
2.8.6. Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfä-
       higkeit oder Nutzungsdauer der Sachen (optische Schäden);                               Beraubung liegt vor, wenn Sachen unter Anwendung oder Androhung tätli-
                                                                                               cher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher
2.8.7. Sonstige Schadenereignisse durch Witterungsniederschläge und dadurch ver-               Gemeinschaft lebenden Personen oder andere Personen, die berechtigt in
       ursachten Rückstau.                                                                     den Versicherungsräumlichkeiten anwesend sind, weggenommen werden
       Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert ,                  oder deren Herausgabe erzwungen wird.
       wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestand-
       teile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein         4.5.   Versichert sind auch:
       deckungspflichtiges Feuer-, Elementargefahren- oder Einbruchdiebstahl-
       Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden.                                 4.5.1. Schäden durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung) nach vollbrach-
                                                                                               tem Einbruchdiebstahl gemäß Punkt 4.1.
3.     Leitungswasser
                                                                                        4.5.2. Schäden an persönlichen Gegenständen (ausgenommen Bargeld, Schmuck
3.1.   Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von                  und Edelsteine), die sich im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehe-
       Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armatu-                gatten/ Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im ge-
       ren oder angeschlossenen Einrichtungen austritt.                                        meinsamen Haushalt leben, befinden, in einem versperrten Garderobekasten
                                                                                               einer Kranken- oder Kuranstalt bis € 500,--, nach einem Einbruchschaden
3.2.   Versichert sind auch Frostschäden an Heizungsanlagen, Bade- und Wasch-                  im Sinne des Pkt. 4.2., sofern nicht aus einer anderweitigen Versicherung
       einrichtungen, Klosetts, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen, so-              eine Entschädigung verlangt werden kann.
       fern diese Sachen gemäß Artikel 1 zum Wohnungsinhalt gehören.
                                                                                        4.6.   Nicht versichert sind Schäden,
3.3.   Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen durch Austritt von
       Wasser aus einem Wasserbett nach Undichtwerden oder Aquarien als Folge           4.6.1. die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die
       eines Glasbruches oder nach Undichtwerden an der Verglasung oder an                     mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
       Bestandteilen der Pumpe.
                                                                                        4.6.2. an Wertgegenständen, wie z.B. Sammlungen, Schmuck, Pelze, Bilder, Teppi-
3.4.   Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadener-             che, Antiquitäten, u.ä.
       eignisses:
                                                                                        5.     Glasbruch
       Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung,
       Wasser aus Witterungsniederschlägen und dadurch verursachten Rückstau,           5.1.   Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden an den Gebäudever-
       Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.                              glasungen (Artikel 1, Punkt 1.2.3.), an Blei-, Messing- und Kunstverglasungen,
                                                                                               an Wandspiegeln, an Möbel- und Bilderverglasungen, an Ceran- und Indukti-
4.     Einbruchdiebstahl (vollbracht oder versucht), einfacher Diebstahl und Be-               onskochfeldern, am Plexi- oder Acrylglas der Duschkabine, sowie an Winter-
       raubung                                                                                 gartenverglasungen, Aquarien, Glasdächern und Glaskuppeln jeder Art,
                                                                                               Flachgläsern von Elektrogeräten (z.B. E-Herd, Kühlgeräte) und Öfen.
4.1.   Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlichkei-
       ten                                                                              5.2.   Nicht versichert sind:

4.1.1. durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Ge-            5.2.1. Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern, Be-
       bäudeteilen einbricht;                                                                  leuchtungskörpern, Glasbausteinen, Porzellan und Keramik

4.1.2. unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die nicht           5.2.2. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der
       zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt (z. B. Fenster, in einer Höhe über                Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien,
       2 Meter);                                                                               Schriften oder Beläge, auch eines Spiegelbelages, bestehen.

4.1.3. einschleicht und aus den versperrten Versicherungsräumlichkeiten Sachen          5.2.3. Schäden an Fassungen und Umrahmungen.
       wegbringt;
                                                                                        5.2.4. Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der
4.1.4. durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüs-                    Gläser entstehen.
       sel eindringt.
       Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich angefertigt werden;         5.2.5. Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder
                                                                                               Umrahmungen entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind jedoch
4.1.5. mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl in andere            versichert.
       Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder unter Anwendung
       oder Androhung tätlicher Gewalt gegen Personen (Schlüsselraub) an sich           6.     Kühlgut
       gebracht hat.
                                                                                               Schäden am Inhalt des Tiefkühlbehälters durch Verderb bei Ausfall des
4.2.   Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor, wenn ein Täter                Tiefkühlbehälters (auch bei Stromausfall) sind bis € 100,-- versichert.

4.2.1. gemäß Punkt 4.1 einbricht und ein Behältnis aufbricht oder mittels Werk-
       zeugen oder falscher Schlüssel öffnet;                                                                           Versicherte Schäden

4.2.2. ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl    7.     Versicherte Schäden
       in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder durch
       Schlüsselraub an sich gebracht hat.                                                     Versichert sind Sachschäden, die

4.2.3. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetal-         7.1.   durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadener-
       le, Briefmarken- und Münzsammlungen gelten folgende Entschädigungs-                     eignis) eintreten;
       grenzen (nur für ständig bewohnte Gebäude):
                                                                                        7.2.   als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;
             in - auch unversperrten - Möbeln oder im Wertschutzschrank ohne
             Panzerung oder freiliegend                                                 7.3.   durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten.

             -      für Geld- und Geldeswerte und Sparbücher ohne Klausel               8.     Nicht versicherte Schäden
                    € 1.500,--, davon freiliegend € 300,--
                                                                                               Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von:
             -      für Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und
                    Münzsammlungen € 5.000,--, davon freiliegend € 1.000,--             8.1.   Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
                                                                                               Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandungen politischer oder
4.2.4. Diese Entschädigungsgrenzen gelten auch dann, wenn mehrere Haushalts-                   terroristischer Organisationen;
       versicherungen für denselben Haushalt bestehen.
                                                                                        8.2.   inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
4.3.   Einfacher Diebstahl


                                                                                  - Seite 3

[Seite 4]
8.3.   allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 8.1 und 8.2) verbundenen                   6 Monate in Gebäude verbracht werden. Diese Außenversicherung ist mit
       militärischen oder behördlichen Maßnahmen;                                             10% der Versicherungssumme bzw. mit 10% aller Entschädigungsgrenzen
                                                                                              (insbesondere Artikel 1 Punkt 2.2.6. und Artikel 2 Punkt 4.2.3.) beschränkt, und
8.4.   außergewöhnlichen Naturereignissen (versichert gelten jedoch Ereignisse ge-            gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung
       mäß Artikel 2, Pkt. 2.7.) ;                                                            erlangt werden kann.

8.5.   Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.                       Diese Außenversicherung gilt nicht für weitere Wohnsitze des Versicherungs-
                                                                                              nehmers und nicht für Schäden durch einfachen Diebstahl.
9.     Deckungserweiterung                                                                    Schäden durch Beraubung sind in dieser Außenversicherung auch außerhalb
                                                                                              von Gebäuden und Schäden durch Einbruchdiebstahl nur in ständig be-
       Schäden am versicherten Wohnungsinhalt nach einem Unfall des Trans-                    wohnten Gebäuden versichert.
       portmittels (z.B. Kraftfahrzeug) während des Umzuges gelten bis € 2.000,--
       versichert, sofern der der Deckung zugrunde liegende Haushaltversiche-          6.     Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt die Versicherung wäh-
       rungsvertrag nicht wegen Umzug gekündigt wird und weiterhin aufrecht                   rend des Umzugs, dann in den neuen Wohnräumen, sofern der Vertrag
       bleibt.                                                                                nicht vor Beginn des Umzugs und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des
                                                                                              Umzugs gekündigt wird. Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer zu
                                                                                              melden.

                                                                                       7.     Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt , ist
                                                                                              dieser Umstand dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der
                                      Artikel 3                                               Versicherungsnehmer hat in diesem Fall dem Versicherer ebenso mitzuteilen,
                                                                                              ob der Wohnungsinhalt in den in der Polizze bezeichneten Versicherungs-
                         Örtliche Geltung der Versicherung                                    räumlichkeiten in Österreich (belegenes Risiko) verbleibt.

1.     Der Wohnungsinhalt ist österreichweit in jenen Räumlichkeiten, die vom                 Durch Verlegung des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers ins Ausland
       Versicherungsnehmer unmittelbar zum Schadenzeitpunkt bewohnt worden                    endet der Versicherungsvertrag mit Ende des Monats, in dem der Versiche-
       sind, wenn dies nachweislich zumindest einen Monat gedauert hat, versi-                rer von der Wohnsitzverlegung ins Ausland Kenntnis erlangt, sofern nicht
       chert.                                                                                 das belegene Risiko in Österreich verbleibt und dies dem Versicherer bei der
                                                                                              Meldung über die Wohnsitzverlegung ins Ausland angezeigt worden ist.
       Der Inhalt von Räumlichkeiten, die zum Zwecke eines Urlaubes genützt
       werden, fällt nicht unter Versicherungsschutz.                                         Der bestehende Versicherungsvertrag kann daher unverändert aufrecht blei-
                                                                                              ben, wenn das belegene Risiko in Österreich verbleibt und dies dem Versi-
2.     In Mehrfamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräumlichkeiten:                     cherer bei der Meldung über die Wohnsitzverlegung ins Ausland angezeigt
                                                                                              worden ist.
2.1.   die Wohnung des Versicherungsnehmers.

2.2.   Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versicherungsnehmer
       ausschließlich genutzten Abteile in Kellern, Schuppen, Garagen und derglei-                                            Artikel 4
       chen.
                                                                                                  Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
       In diesen Räumen sind nur versichert :
                                                                                       1.     Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen
       Kleinmöbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, E-Bikes, Scooter und E-Scooter,           Personen verlassen werden, sind:
       Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche,
       Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial so-       1.1.   Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der
       wie sonstiger Boden- und Kellerkram.                                                   Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten.
                                                                                              Dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster,
2.3.   Weiter gelten als Versicherungsräumlichkeiten gemeinschaftlich genützte                Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Über-
       Räume wie Dachböden, Stiegenhäuser, Gänge, Abstellräume und derglei-                   windung erschwerender Hindernisse einsteigen kann;
       chen.
                                                                                       1.2.   Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsgemäß zu versper-
       In diesen Räumen sind nur versichert :                                                 ren;

       Gartenmöbel, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, gesicherte Fahrrä-         1.3.   sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Anwendung
       der, gesicherte E-Bikes, gesicherte Scooter und gesicherte E-Scooter.                  zu bringen.

3.     In Ein-, Zwei- und Dreifamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräum-        2.     Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemauert                 sein
       lichkeiten:                                                                            (100 mm Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklasse B 400);

3.1.   Sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume des Wohngebäudes              3.     Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind
       einschließlich Anbauten.                                                               alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen
                                                                                              Frostschäden zu treffen (z. B. ausreichende Beheizung, fachmännische Befül-
3.2.   Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die Nebengebäude am Versi-                 lung der Heizanlagen (u.a. Heizkörper) mit Frostschutzmittel).
       cherungsort wie Gartenhäuser, Schuppen, Garagen und dergleichen.
                                                                                       4.     Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck, Pel-
       In diesen Räumen sind nur versichert :                                                 ze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Sammlungen und dergleichen sind
                                                                                              zum Zweck des Nachweises im Schadenfall geeignete Verzeichnisse mit
       Kleinmöbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, E-Bikes, Scooter und E-Scooter,           Wertangaben zu führen und gesondert aufzubewahren
       Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche,
       Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial so-       5.     Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschrif-
       wie sonstiger Boden- und Kellerkram.                                                   ten gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzli-
                                                                                              chen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
4.     Im Freien am Grundstück (inkl. Balkone und Terrassen) des Versicherungs-
       ortes sind nur folgende Sachen versichert:

       Gartenmöbel, Blumentöpfe, Grillgeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen und                                              Artikel 5
       Wäsche.
                                                                                                    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
       Weiters versichert sind gegen eine Wegnahme gesicherte
                                                                                       1.     Schadenminderungspflicht
             -      Fahrräder
             -      E-Bikes                                                            1.1.   Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen
             -      Scooter                                                                   Schaden
             -      E-Scooter
                                                                                              -     für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten
5.     Außenversicherung                                                                            Sachen zu sorgen;

       Innerhalb Europas oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat              -     dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
       sind versichert:
                                                                                       1.2.   Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszah-
       Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als                  lungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftlos-


                                                                                 - Seite 4

[Seite 5]
       erklärungsverfahren eingeleitet werden.                                               vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.

2.     Schadenmeldungspflicht                                                         1.5.   Für Datenträger (auch Dokumente) werden die Kosten der Wiederherstel-
                                                                                             lung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder
       Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. Schäden durch               Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb eines Jahres ab dem Eintritt
       Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung                des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Material-
       sind der Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der           wert ersetzt.
       Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle abhanden gekommenen Sachen
       anzugeben.                                                                     1.6.   Für versicherte Kosten (Artikel 1 Punkt 2.) werden die tatsächlich anfallenden
                                                                                             Kosten unter Berücksichtigung von Grenzbeträgen ersetzt.
3.     Schadenaufklärungspflicht
                                                                                      1.7.   Bei Glasbruchschäden werden neben den ortsüblichen Wiederherstellungs-
3.1.   Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache               kosten auch erforderliche Notverglasungs-, Notverschalungs- und Gerüst-
       und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleis-                  kosten (die zur Ersatzausführung notwendig sind) und Überstundenzuschlä-
       tung zu gestatten.                                                                    ge ersetzt. Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdienstes
                                                                                             entstehen, werden nicht ersetzt.
3.2.   Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen
       sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.        2.     Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung
       Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.
                                                                                      2.1.   Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet.
3.3.   Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden
       nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert wer-     2.2.   Für abhanden gekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen gilt
       den, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck der Schadenmin-              vereinbart:
       derung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.
                                                                                      2.2.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet,
4.     Leistungsfreiheit                                                                     soweit dies zumutbar ist.

       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist     2.2.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederherbeigeschafft, hat
       der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6                    der Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergü-
       Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) - im Fall einer Verletzung der Scha-             tung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zu-
       denminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG - von der Verpflich-                rücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen.
       tung zur Leistung frei.
                                                                                      2.3.   Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche
                                                                                             die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstö-
                                                                                             rung oder das Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
                                     Artikel 6
                                                                                      2.4.   Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen Versicherung
                                Versicherungswert                                            Entschädigung erlangt werden kann.

1.     Als Versicherungswert des Wohnungsinhaltes gilt grundsätzlich der Neu-
       wert .
       Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wie-                                                     Artikel 8
       derbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte.
                                                                                                                       Unterversicherung
2.     Als Versicherungswert gelten bei
                                                                                      Die gewählte Versicherungssumme stellt die Höchtsentschädigungssumme dar, bis
       -     Geld und Geldeswerten der Nennwert,                                      zu der der Schaden ohne Einrechnung einer etwaig bestehenden Unterversicherung
                                                                                      bedingungsgemäß ersetzt wird.
       -     Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Guthabens,

       -     Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloserklärungsver-
             fahrens,                                                                                                        Artikel 9

       -     Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche Notie-                         Zahlung der Entschädigung, Wiederbeschaffung
             rung,
                                                                                      1.     Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
       -     sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
                                                                                      1.1.   Bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes;
3.     Als Versicherungswert von Datenträgern (auch Dokumenten) mit den dar-
       auf befindlichen Programmen und Daten gelten die Kosten für die Wie-           1.2.   bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.
       derherstellung oder Wiederbeschaffung .
                                                                                             Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert
4.     Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert , bei denen die                  zum Neuwert.
       Alterung im allgemeinen zu keiner Entwertung führt, gilt als Versicherungs-
       wert der Verkehrswert.                                                         2.     Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil der
       Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer Sache.                        Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit,
                                                                                             als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
5.     Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaber-
       wert nicht berücksichtigt.                                                     2.1.   Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung
                                                                                             bzw. Wiederbeschaffung von Sachen des Wohnungsinhaltes verwendet wird;

                                                                                      2.2.   die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb eines Jahres
                                     Artikel 7                                               ab dem Eintritt des Schadenereignisses.

                                   Entschädigung

1.     Besondere Bestimmungen zur Entschädigung                                                                             Artikel 10

1.1.   Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versicherungswert unmit-                                           Form der Erklärungen
       telbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt (Neuwertschaden).
                                                                                      1.     Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erfor-
1.2.   Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des                  derlich, sofern und soweit nicht die Schriftform ausdrücklich und mit geson-
       Eintrittes des Schadenereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der              derter Erklärung vereinbart wurde. Schriftform bedeutet das Original der
       Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt            Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder eine qualifi-
       (Neuwertschaden).                                                                     zierte elektronische Signatur gemäß § 4 SVG (Signatur- und Vertrauens-
                                                                                             dienstgesetz). Für geschriebene Form ist keine Unterschrift oder qualifizierte
1.3.   Elektrogeräte   werden gem. Pkte. 1.1. und 1.2. ebenfalls zum Neuwert                 elektronische Signatur erforderlich, wenn aus der Erklärung die Person des
       ersetzt.                                                                              Erklärenden hervorgeht.

1.4.   Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere , werden die Kosten                 Haben wir mit Ihnen ausdrücklich und gesondert eine elektronische Kommu-
       der Wiederbeschaffung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar             nikation gemäß § 5a VersVG vereinbart, so regelt diese die Form und die


                                                                                - Seite 5

[Seite 6]
       Übermittlung von Erklärungen.
                                                                                        1.6.    aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus
       Wenn wir uns auf die Unwirksamkeit einer nicht in der vereinbarten Schrift-              deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
       form abgegebenen Erklärung berufen wollen, so haben wir dies dem Erklä-
       renden unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung mitzuteilen. Dem               1.7.    aus der Haltung von Kleintieren; ausgenommen Hunde und exotische Tiere
       Erklärungsempfänger steht es dann frei, das Formgebrechen binnen 14                      (z. B. Reptilien, Spinnen u. dgl.)
       Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung fristwahrend zu beseiti-
       gen.                                                                                     Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtungen
                                                                                                des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten von Klein-
2.     Sie können jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die Sie mit Bezug              tieren; ausgenommen Hunde und exotische Tiere (z. B. Reptilien, Spin-
       auf den Vertrag abgegeben haben.                                                         nen u. dgl.).
                                                                                                Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren sind in jedem Fall ausgeschlos-
                                                                                                sen.

                             II. Haftpflichtversicherung                                1.8.    aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro-
                                                                                                und Segelbooten;

                                                                                        1.9.    aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetrie-
                                       Artikel 11                                               benen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen;

                    Versicherungsfall und Versicherungsschutz                           1.10.   aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flug-
                                                                                                modellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
1.     Versicherungsfall
                                                                                        1.11.   aus der Haltung und Verwendung von nicht genehmigungs- und versiche-
1.1.   Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich                rungspflichtigen Drohnen
       (siehe Artikel 12, Punkt 1.) entspringt und aus welchem dem Versicherungs-
       nehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.            1.12.   als Babysitter, Nachhilfelehrer, Haushaltshilfe, Praktikant oder Ausführender
                                                                                                sonstiger ähnlich gelagerter Tätigkeiten, sofern die Tätigkeit nur gelegentlich
1.2.   Serienschaden                                                                            ausgeübt wird

       Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein         1.13.   aus der Beschädigung von gemieteten Räumen, sowie des darin befindli-
       Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse,            chen Inventars bei Dauermietverhältnissen, ausschließlich für Bewohner von
       die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen                     Seniorenwohnheimen, bzw. Seniorenresidenzen oder ähnlichen Institutionen.
       beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher
       oder technischer Zusammenhang besteht.                                           2.      Versichert sind im Rahmen des privaten Risikobereichs gemäß Punkt 1 auch
                                                                                                Sachschäden durch Umweltstörung, ohne Selbstbehalt, nach Maßgabe des
2.     Versicherungsschutz                                                                      Artikel 19 bis 10% der Pauschalversicherungssumme im Rahmen der Pau-
                                                                                                schalversicherungssumme gemäß Artikel 16, Punkt 1. Eingeschlossen ist subsi-
2.1.   Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer                                           diär die Lagerung und Verwendung von Mineralölpro- dukten, insbesondere
                                                                                                Heizöl, bis zu einem Lagervolumen von 10.000 Liter.
2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsneh-
       mer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermö-           3.      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus
       gensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zu-                  der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen
       rückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-             Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer
       lichen Inhalts (in der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtungen" genannt)                Höchstdauer von einem Monat.
       erwachsen;

2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten
       behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 16, Punkt 3.                                               Artikel 13

2.2.   Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperli-                                            Versicherte Personen
       cher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine besondere Vereinbarung
       getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sach-         Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
       schäden Anwendung.
                                                                                        1.      des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden
2.3.   Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädi-                Ehegatten oder Lebensgefährten;
       gung von Menschen.
       Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen          2.      der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder)
       Sachen.                                                                                  des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensge-
       Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen                fährten.
       Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.
                                                                                        3.      der Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versiche-
                                                                                                rungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten bis
                                                                                                zur Vollendung des 27. Lebensjahres .
                                     Artikel 12
                                                                                                Diese sind dann mitversichert, wenn sie weder über einen eigenen Haushalt,
                   Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes                                  noch über ein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen (Stipendium zählt
                                                                                                nicht als regelmäßiges Einkommen).
1.     Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versi-
       cherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens                   Sofern es sich bei diesen Kindern um Schüler, Lehrlinge oder Studenten
       mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmä-                 handelt, die ein regelmäßiges Einkommen beziehen, bleiben diese darüber
       ßigen Tätigkeit, insbesondere                                                            hinaus auch dann, wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben, mitver-
                                                                                                sichert, solange die Eltern für sie Familienbeihilfe beziehen.
1.1.   als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als
       Arbeitgeber von Hauspersonal;                                                    4.      von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag
                                                                                                oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft.
1.2.   aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechti-                   Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle
       gung erforderlich ist.                                                                   (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitneh-
       Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Versicherungsneh-               mern des Versicherungsnehmers handelt.
       mers als Verwahrer aus der Beschädigung (nicht jedoch Verlust oder Abhan-
       denkommen) von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenom-
       menen Gäste (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge, deren Zubehör
       und Bestandteile und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen                                                     Artikel 14
       Sachen).
                                                                                                                  Örtliche Geltung der Versicherung
1.3.   aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehemp-
       fangsanlage;                                                                             Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereignisse, die auf der
                                                                                                ganzen Erde eingetreten sind.
1.4.   aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;                                           Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-
                                                                                                Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht - bei welchem Ge-
1.5.   aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;                         richtsstand auch immer - klagsweise geltend gemacht werden, sofern der


                                                                                  - Seite 6

[Seite 7]
       Versicherungsfall nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten ist.                rers geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.

                                                                                                  Kosten gemäß den Punkten 3.1. bis 3.3. und Zinsen werden auf die Versiche-
                                                                                                  rungssumme angerechnet.

                                                                                           4.     Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflich-
                                                                                                  tung durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des
                                                                                                  Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer die Erklärung abgibt,
                                                                                                  seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedi-
                                                                                                  gung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den
                                                                                                  von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsa-
                                      Artikel 15                                                  che, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

                         Zeitliche Geltung der Versicherung
                                                                                                                                 Artikel 17
1.     Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der
       Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages                                   Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
       unter Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG) eingetreten sind.
       Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungs-                    Nicht versichert sind:
       schutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss
       des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungs-         1.     Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen
       nehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra-                    Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausge-
       ges von der Ursache, die zum Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt                 hen.
       war.
       Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste           2.     Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende
       Versicherungsfall der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des                   Ersatzleistung.
       ersten Versicherungsfalles vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes
       maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis kündigt             3.     Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie
       oder bei Risikowegfall, besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit                  von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vor-
       des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des                        sätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Hand-
       Vertrages eintretender Versicherungsfälle einer Serie Versicherungsschutz.                 lung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlich-
       Ist der erste Versicherungsfall einer Serie vor Abschluss des Versicherungs-               keit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde.
       vertrags eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten
       vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden         4.     Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mit-
       mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden                      telbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen. (ins-
       Versicherungsfalles als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Versiche-             besondere Reaktionen, Strahlung und Verseuchung durch radioaktive Stoffe).
       rungsschutz besteht.
       Ist der erste Versicherungsfall einer Serie während einer Unterbrechung des         5.     Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer
       Versicherungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder                     oder die versicherten Personen gemäß Artikel 13 verursachen durch Haltung
       Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der                 oder Verwendung von
       Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschut-
       zes fallenden Versicherungsfalles als eingetreten.                                  5.1.   Luftfahrzeugen,

2.     Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der             5.2.   Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Artikel 12, Pkt. 1.10.),
       ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als einge-
       treten.                                                                             5.3.   Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung
                                                                                                  oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder
                                                                                                  tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die
                                                                                                  Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
                                      Artikel 16                                                  Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtge-
                                                                                                  setzes (BGBI.Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und be-
               Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes                                     hördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267/1967),
                                                                                                  beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.
1.     Die Pauschalversicherungssumme beträgt - soweit vertraglich nichts anderes
       vereinbart ist - € 3.000.000,-- und gilt für Personenschäden, Sachschäden           6.     Schäden, die zugefügt werden
       und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sach-
       schaden zurückzuführen sind, zusammen.                                              6.1.   dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;

       Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen         6.2.   den minderjährigen Kindern (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder)
       Versicherungsfall im Sinne des Artikel 11, 1. dar, und zwar auch dann, wenn                des Versicherungsnehmers, seinem mitversicherten Ehegatten oder Lebens-
       sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen                  gefährten. Dieser Ausschluss betrifft auch Kinder bis zur Vollendung des
       erstreckt.                                                                                 27. Lebensjahres, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und
                                                                                                  kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen (ein Stipendium zählt nicht
       Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetrete-            als regelmäßiges Einkommen);
       nen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden
       Versicherungssumme.                                                                 7.     Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der Versiche-
                                                                                                  rungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 13 entliehen,
       An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsneh-                  gemietet (ausgenommen Deckungserweiterung Art. 12, Pkt. 1.11 u. 3), gelea-
       mer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Scha-                    st, gepachtet, aus Gefälligkeitsverhältnissen in Besitz genommen oder in
       denersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in                  Verwahrung genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung
       demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.                                                als Nebenverpflichtung gilt (ausgenommen Sachen der Logiergäste gemäß
                                                                                                  Artikel 12, Punkt 1.2.) oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder
2.     Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt                      Wartung) unterzogen haben;
       der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
       etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verblei-         8.     Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche
       benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente                   Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen,
       nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum                       Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie
       Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem                  Rauch, Ruß, Staub usw.).
       Zweck aufgrund der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles aktuellen Ren-
       tentafel und gleichzeitig gültigen Zinsfußes ermittelt.                             9.     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus
                                                                                                  Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Aus-
3.     Rettungskosten; Kosten                                                                     wirkungen elektromagnetischer Felder stehen.

3.1.   Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.                             10.    Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt
                                                                                                  oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind
3.2.   Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen ge-                       oder mit diesen im Zusammenhang stehen.
       richtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer
       von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann,             11.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen we-
       wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.                                           gen Schäden aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Namensrecht, Recht am
                                                                                                  eigenen Bild , Urheberrecht, Patentschutz, Ehre, wirtschaftliches Fortkom-
3.3.   Die Versicherung umfasst weiter die Kosten der über Weisung des Versiche-                  men, Kreditfähigkeit, Briefschutz, Datenschutz, etc.).


                                                                                     - Seite 7

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12.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen we-
       gen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung             Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung gemäß
       oder sonstigen Diskriminierungen.                                                 Artikel 12, Punkt 2. - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern -
                                                                                         besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedin-
                                                                                         gungen:

                                                                                         1.     Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erd-
                                                                                                reich oder Gewässern durch Immissionen.

                                                                                         2.     Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich
                                                                                                des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstö-
                                                                                                rung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vor-
                                                                                                fall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebs-
                                                                                                geschehen abweicht.
                                       Artikel 18                                               Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch meh-
                                                                                                rere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine
                    Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers                                  Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre,
                                                                                                ausgelöst wird.
1.     Obliegenheiten                                                                           Artikel 17, Punkt. 8. findet keine Anwendung.

       Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers       3.     Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Punkt 2.
       gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt,
       werden bestimmt:                                                                  3.1.   Versicherungsfall

1.1.   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Um-            3.1.1. Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 11, Pkt. 1.1. die erste nachprüfba-
       stände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und             re Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer
       verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Um-                Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
       stand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als
       besonders gefahrdrohend.                                                          3.1.2. als Serienschaden gilt abweichend von Art. 11, Pkt. 1.2. die Feststellung meh-
                                                                                                rerer durch denselben Vorfall ausgelöster Umweltstörungen als ein Versiche-
1.2.   Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen,                     rungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Umwelt-
       Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstan-                  störungen, die durch gleichartige, in zeitlichem Zusammenhang stehende
       denen Schaden gering zu halten.                                                          Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher,
                                                                                                wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
1.3.   Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb                  Art. 15 (Bestimmungen über den Serienschaden) findet sinngemäß Anwen-
       einer Woche ab Kenntnis, zu informieren.                                                 dung

       Insbesondere sind anzuzeigen:                                                            Weiter gilt:

1.3.1. der Versicherungsfall;                                                            3.2.   Örtlicher Geltungsbereich

1.3.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;                                         Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 14, wenn die schädigen-
                                                                                                den Folgen der Umweltstörung in Österreich eingetreten sind.
1.3.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwal-
       tungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder                Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-
       eine versicherte Person;                                                                 Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht - bei welchem Ge-
                                                                                                richtsstand auch immer - klagsweise geltend gemacht werden.
1.3.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatz-
       forderungen.                                                                      3.3.   Zeitlicher Geltungsbereich

1.4.   Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und                     Abweichend von Artikel 15 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine
       Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.                                     Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
                                                                                                oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Artikel 19, Punkt 3.1.).
1.4.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Ver-                  Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
       teidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten                ereignen.
       Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.                         Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungs-
                                                                                                schutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des
1.4.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des                 Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich
       Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem                   dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertra-
       innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen                    ges ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Per-
       (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.                                  son gemäß Artikel 13 bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der
                                                                                                Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt
1.4.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung                  sein konnte.
       des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuer-                  Artikel 15 (Bestimmung über den Serienschaden) findet sinngemäß Anwen-
       kennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung                     dung.
       nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.

1.5.   Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
       ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfän-                                                Artikel 20
       det werden.
                                                                                                                         Form der Erklärungen
2.     Die Bestimmungen gemäß Punkt 1. finden sinngemäß auf versicherte Perso-
       nen gemäß Artikel 13 Anwendung.                                                   1.     Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erfor-
                                                                                                derlich, sofern und soweit nicht die Schriftform ausdrücklich und mit geson-
3.     Vollmacht des Versicherers                                                               derter Erklärung vereinbart wurde. Schriftform bedeutet das Original der
                                                                                                Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder eine qualifi-
       Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur                   zierte elektronische Signatur gemäß § 4 SVG. Für geschriebene Form ist
       Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des                      keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, wenn
       Versicherungsnehmers abzugeben.                                                          aus der Erklärung die Person des Erklärenden hervorgeht.

                                                                                                Haben wir mit Ihnen ausdrücklich und gesondert eine elektronische Kommu-
                                                                                                nikation gemäß § 5a VersVG vereinbart, so regelt diese die Form und die
                                       Artikel 19                                               Übermittlung von Erklärungen.

                                                                                                Wenn wir uns auf die Unwirksamkeit einer nicht in der vereinbarten Schrift-
                                                                                                form abgegebenen Erklärung berufen wollen, so haben wir dies dem Erklä-
                                                                                                renden unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung mitzuteilen. Dem
                                                                                                Erklärungsempfänger steht es dann frei, das Formgebrechen binnen 14
                                                                                                Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung fristwahrend zu beseiti-
                                                                                                gen.


                                                                                   - Seite 8

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2.   Sie können jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die Sie mit Bezug
     auf den Vertrag abgegeben haben.


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