# Merkur Wohnen Exklusiv: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-merkur-wohnen-exklusiv.php
- Rechtlicher Träger: Merkur Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Wohnen Exklusiv Haushaltversicherung (HHE 2019)](https://durchblicker.at/downloads/eigenheimversicherung/merkur/HHE_2019.pdf), Fassung Fassung März 2019

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 3 Mio. € | Die Pauschalversicherungssumme beträgt - soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist - € 3.000.000,- und gilt für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. | Art. 16 Pkt. 1, Seite 8 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | nein | die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden | Art. 11 Pkt. 2.1.1, Seite 7 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. | Art. 16 Pkt. 1, Seite 8 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; | Art. 13 Pkt. 1, Seite 8 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen | Art. 13 Pkt. 2, Seite 8 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereignisse, die auf der ganzen Erde eingetreten sind. | Art. 14, Seite 8 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. | Art. 13 Pkt. 3, Seite 8 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | den minderjährigen Kindern (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seinem mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten. | Art. 17 Pkt. 6.2, Seite 9 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. | Art. 12 Pkt. 3, Seite 7 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. | Art. 12 Pkt. 3, Seite 7 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 13 entliehen, gemietet, geleast, gepachtet, aus Gefälligkeitsverhältnissen in Besitz genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen haben; | Art. 17 Pkt. 7, Seite 9 |
| Verlust privater Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis 100.000 € | Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.) bis € 100.000,-- | Art. 12 Pkt. 5, Seite 8 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | nicht geregelt |  |  |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. | Art. 17 Pkt. 5.3, Seite 9 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen; | Art. 12 Pkt. 1.9, Seite 7 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten; | Art. 12 Pkt. 1.8, Seite 7 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. | Art. 12 Pkt. 1.10, Seite 7 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | aus der Haltung von Kleintieren; ausgenommen Hunde und exotische Tiere | Art. 12 Pkt. 1.7, Seite 7 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | nicht geregelt |  |  |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; | Art. 12 Pkt. 1.5, Seite 7 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal; | Art. 12 Pkt. 1.1, Seite 7 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. | Art. 12 Pkt. 1.2, Seite 7 |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja, bis 300.000 € | Eingeschlossen ist subsidiär die Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten, insbesondere Heizöl, bis zu einem Lagervolumen von 10.000 Liter. | Art. 12 Pkt. 2, Seite 7 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 300.000 € | auch Sachschäden durch Umweltstörung, ohne Selbstbehalt, nach Maßgabe des Artikel 19 bis 10% der Pauschalversicherungssumme im Rahmen der Pauschalversicherungssumme gemäß Artikel 16, Punkt 1. | Art. 12 Pkt. 2, Seite 7 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | Art. 12 Pkt. 1, Seite 7 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | Art. 12 Pkt. 1, Seite 7 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. | Art. 17 Pkt. 3, Seite 8 |
| Laufzeit und Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassungsklausel | nicht geregelt |  |  |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Wohnen Exklusiv Haushaltversicherung (HHE 2019)

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                                                                                                               denereignisse im Sinne der Allgemeinen Bedingungen
                Allgemeine Bedingungen für die                                                                 für die Wohnen Exklusiv Haushaltversicherung (HHE
             Wohnen Exklusiv Haushaltversicherung                                                              2017) (eingeschränkt auf Schaukeln, Hutschen, Rut-
                                                                                                               schen, Sandkistenumrahmungen udgl.) auf dem Versi-
                (HHE 2019) Fassung März 2019                                                                   cherungsgrundstück

                                                                                    Art.2 Pkt.1.7. u .4.6.4.   Feuer- und Diebstahlschäden an Kinderwagen und
                                                                                                               Krankenfahrstühle
Allgemeiner Teil
                                                                                    Art.2 Pkt.1.8.             Mitversicherung des Brandherdes bei nicht gewerblich
Auf die Sachversicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingun-                                     genutzten Objekten bis € 1.000,-
gen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung, auf die Haftpflichtversicherung
(Artikel 11 - 20) finden die ABS sinngemäß Anwendung.                               Art.2 Pkt.2.6.             Schäden an den versicherten Sachen (ausgenommen
                                                                                                               Baubestandteile) durch Erdbeben, Überschwemmung
Besonderer Teil                                                                                                (aus fließenden und stehenden Gewässern, Starkregen
                                                                                                               und dadurch verursachter Rückstau), Vermurungen und
Inhaltsverzeichnis                                                                                             Lawinen (ohne Dachlawinen)

                                                                                    Art.2 Pkt.2.7.             Schäden durch Eindringen von Niederschlagswasser an
I. Sachversicherung                                                                                            diversen Gebäudebestandteilen und am versicherten
                                                                                                               Wohnungsinhalt (ausgenommen Schäden durch Rück-
Artikel 1     Versicherte Sachen und Kosten                                                                    stau, Hochwasser, Vermurung, Überschwemmung und
Artikel 2     Versicherte Gefahren und Schäden                                                                 Gefahren, die gemäß den Allgemeinen Bedingungen
Artikel 3     Örtliche Geltung der Versicherung                                                                für die Sturmversicherung (ASTB) bzw. den Allgemei-
Artikel 4     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall                                      nen Bedingungen für die Wohnen Exklusiv Haushalt-
Artikel 5     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall                                           versicherung (HHE) versichert werden können) subsidi-
Artikel 6     Versicherungswert                                                                                är.
Artikel 7     Entschädigung
Artikel 8     Unterversicherung                                                     Art.2 Pkt. 2.9.            rein optische Schäden durch Sturm und Hagel an Roll-
Artikel 9     Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung                                  läden, Außenjalousien, Außenraffstores und Außen-
Artikel 10    Form der Erklärungen                                                                             fensterbänken bis € 1.000,- subsidiär

                                                                                    Art.2 Pkt.2.10.7.          Schäden durch Eintritt von Regen-, Schnee- und
II. Haftpflichtversicherung                                                                                    Schmelzwasser nach deckungspflichtigen Feuer-,
                                                                                                               Sturm- und Einbruchdiebstahlschäden
Artikel 11    Versicherungsfall und Versicherungsschutz
Artikel 12    Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes                           Art.2 Pkt.3.3.             Schäden durch Austritt von Wasser aus einem Was-
Artikel 13    Versicherte Personen                                                                             serbett oder aus Aquarien gilt als Folge eines Glasbru-
Artikel 14    Örtliche Geltung der Versicherung                                                                ches oder nach Undicht werden an der Verglasung
Artikel 15    Zeitliche Geltung der Versicherung                                                               oder an Bestandteilen der Pumpe versichert
Artikel 16    Summen mäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
Artikel 17    Ausschlüsse vom Versicherungsschutz                                   Art.2 Pkt.4.2.3. u. 4.2.4. Im Falle von ersatzpflichtigen Einbruchdiebstahl-Schä-
Artikel 18    Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers                                                       den gelten erhöhte Grenzbeträge versichert (gilt nur
Artikel 19    Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung                                          für ständig bewohnte Gebäude)
Artikel 20    Form der Erklärungen
                                                                                    Art.2 Pkt.4.3.             Diebstahl von versicherten Sachen (ausgenommen
III. Prämienfreie Vorteile, die in den gegenständlichen HHE 2019 berücksich-                                   Bargeld oder Geldeswerte, Schmuck, Edelsteine, Brief-
tigt sind:                                                                                                     marken- oder Münzsammlungen, Einlagebücher, Doku-
(die nachstehende Auflistung ist nur eine stichwortartige Übersicht und ist der                                mente und besondere Wertgegenstände wie Pelze,
genaue Umfang der Entschädigung in den genannten Artikeln beschrieben)                                         Teppiche) aus dem versperrten KFZ innerhalb Öster-
                                                                                                               reichs subsidiär
Art.1 Pkt.2.2.             Aufräum-, Abbruch, Feuerlöschkosten, De- und Re-
                           montagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Son-         Art.2 Pkt.4.6.1.           Vandalismus nach vollbrachtem Einbruchdiebstahl
                           derabfallkosten inklusive Erdreich und Reinigungskos-
                           ten                                                      Art.2 Pkt.4.6.2.           Nachweisbare kausale Beschädigung der Umzäunungen
                                                                                                               des versicherten Ein-, Zwei- oder Dreifamilienhauses
Art.1 Pkt.2.2.6.           Merkur-Trostpflaster                                                                nach versuchtem oder vollbrachtem Einbruchdiebstahl
                                                                                                               in die versicherten Räumlichkeiten sofern auch eine
Art.1 Pkt.2.2.7.           Kostenbeitrag bei Anschaffung einer Alarmanlage oder                                Eigenheimversicherung bei der Merkur-Versicherung
                           einer Sicherheitstür gem. Ö-Norm (B5338)                                            besteht

Art.1 Pkt.2.2.8.           Bei ersatzpflichtigen Feuer-, Sturm- oder Leitungs-      Art.2 Pkt.2.5.1.           Schäden durch Glasbruch ohne Quadratmeterbegren-
                           wasserschäden Mehrkosten (Mietkosten) für Ersatz-                                   zung inklusive Bruchschäden an Kochflächen (Ceranfel-
                           wohnung (bei Eigenheimen für Ersatzeigenheime)                                      der), Blei-, Messing- und Kunstverglasungen und Plexi-
                                                                                                               oder Acrylglas der Duschkabine und Wintergartenver-
Art.1 Pkt.2.2.9.           Kostenersatz für die Wiederbeschaffung von Doku-                                    glasung inklusive Glasdächer und Glaskuppeln aller Art
                           menten                                                                              Flachgläser von Elektrogeräten (z.B. E-Herd, Kühlgerä-
                                                                                                               te) und Öfen
Art.1 Pkt.2.2.11.          Schlossänderungskosten bei Verlust der Schlüssel der
                           Wohnung nach nachweisbar vollbrachtem Einbruch-          Art.2 Pkt.6.               Schäden am Inhalt des Tiefkühlbehälters durch
                           diebstahl oder Beraubung und Schlüsseldienstkosten                                  Verderb bei Ausfall des Tiefkühlbehälters (auch bei
                           bei versehentlichem Aussperren oder Abbrechen des                                   Stromausfall)
                           Schlüssels
                                                                                    Art.2 Pkt.7.               Beratungsrechtsschutz gemäß Artikel 22 der Allgemei-
Art.1 Pkt.2.2.11.          Kreditkartensperrgebühren                                                           nen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
                                                                                                               (ARB) ausschließlich für den Privatbereich - nur subsi-
Art. 1 Pkt.2.2.11.         Telefon- und Internetmissbrauch                                                     diär (ohne Wartezeit)

Art.2 Pkt.1.1.             Sengschäden bis € 500,-                                  Art.2 Pkt.10.1.            Versicherungsschutz für „grobe Fahrlässigkeit"

Art.2 Pkt.1.2.             Schäden an Elektrogeräten, die überwiegend dem pri-      Art.2 Pkt.10.2.            Schäden am Wohnungsinhalt nach Transportmittelun-
                           vaten Gebrauch dienen, durch indirekten Blitzschlag                                 fall

Art.2 Pkt.1.3.             Folgeschäden nach Verpuffungen                           Art.3 Pkt.5.2.             erweiterter Versicherungsschutz im Rahmen der Au-
                                                                                                               ßenversicherung
Art.2 Pkt.1.5. u. 4.6.3.   Feuer- und Diebstahlschäden von persönlichen Gegen-
                           ständen (ohne Bargeld, Schmuck und Edelsteine), die      Art.7 Pkt.1.3.             Sachen werden generell zum Neuwert ersetzt (unab-
                           sich in einem versperrten Garderobenkästchen befin-                                 hängig von der Höhe des Zeitwertes)
                           den (subsidiär)
                                                                                    Art.7 Pkt. 1.6.            Neuwertersatz im Falle von deckungspflichtigen Lei-
Art.2 Pkt.1.6. u. 2.8.     Schäden an Spielgeräten durch Feuer- und Sturmscha-                                 tungswasserschäden für Tapeten, Malereien, textile


                                                                              - Seite 1

[Seite 2]
                         Wand- und Bodenbeläge und solche aus Kunststoff                  gen sowie für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen.

Art.8 Pkt.5.             Totalschadenbonus                                         2.2.3. Abbruch- und Aufräumkosten (samt Entsorgungskosten), das sind Kos-
                                                                                          ten für Tätigkeiten am Versicherungsort und soweit sie versicherte Sa-
Art.12 Pkt.2.            Mitversicherung von Sachschäden durch Umweltstö-                 chen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehen gebliebener,
                         rungen als Privatperson für Gefahren des täglichen               vom Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen einschließlich
                         Lebens inklusive Ölrisiko ohne Selbstbehalt                      Sortieren der Reste und Abfälle und deren Abführung bis zur nächstgele-
                                                                                          genen, geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte.
Art.13 Pkt.1.2.          verbesserte „Kinderregelung" in der Privathaftpflicht-           Darunter fallen nicht Sonderabfallkosten (Entsorgungskosten) nach Punkt
                         versicherung                                                     2.2.4.

                                                                                   2.2.4. Sonderabfallkosten , das sind Mehraufwendungen zu den Aufräumkosten,
                                                                                          die für die Entsorgung und Behandlung von Sonderabfall aufgewendet
                             I. Sachversicherung                                          werden müssen, sofern dieser aus versicherten Sachen am Versiche-
                                                                                          rungsort durch ein versichertes Ereignis entstanden ist.
                                                                                          Kontaminiertes Erdreich ist versichert.

                                   Artikel 1                                       2.2.5. Reinigungskosten , das sind Kosten für die Reinigung der Versicherungs-
                        Versicherte Sachen und Kosten                                     räumlichkeiten nach einem Schadenereignis.

1.     Versicherte Sachen                                                          2.2.6. Merkur-Trostpflaster:
                                                                                          Übersteigt in einem deckungspflichtigen Versicherungsfall der Schaden
1.1.   Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt                                          den Betrag von 2.000,--, so werden für anfallende Mehrkosten, die in
                                                                                          unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehen, Auf-
1.1.1. im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/ Lebensgefähr-                 wendungen bis € 400,-- auf 1. Risiko ersetzt, insoweit nicht bereits An-
       ten, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt                spruch auf Ersatz nach Maßgabe der HHE besteht.
       leben, sowie
                                                                                   2.2.7 Kostenbeitrag für die Anschaffung einer Sicherheitstüre (gem. Ö-Norm
1.1.2. fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Untermieter und der                   B5338) - gilt nur für Wohnungen und nicht für Eigenheime - oder einer
       gegen Entgelt beherbergten Gäste - soweit nicht aus einer anderen Ver-            Alarmanlage gemäß Besondere Vereinbarung ED 001 gegen Rechnungs-
       sicherung Entschädigung erlangt werden kann.                                      nachweis bis € 400,-- einmalig während der Gesamtlaufzeit. Die genann-
                                                                                         ten Sicherheitseinrichtungen sind im Sinn der Besonderen Vereinbarung
1.2.   Zum Wohnungsinhalt gehören                                                        ED 001 auch entsprechend anzuwenden, andernfalls bei Leistungsver-
                                                                                         pflichtungen aus dem Bereich Einbruchdiebstahl, die im kausalen Zusam-
1.2.1. Alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch                 menhang mit der Nichtanwendung der Sicherheitseinrichtungen entste-
       dienen.                                                                           hen, allfällige Leistungen im Ausmaß von 25% gekürzt werden.

       Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kraftfahrzeuge aller Art und deren        2.2.8. Bei ersatzpflichtigen Feuer-, Sturm- oder Leitungswasserschäden sind
       Anhänger, Motorfahrräder, Motorboote und Segelboote samt Zubehör,                  Mehrkosten (Mietkosten) für Ersatzwohnung (bei Eigenheimen, Ersat-
       Luftfahrzeuge, Handelswaren aller Art.                                             zeigenheimen)gleicher Art, Größe und Lage, sofern die Beschränkung auf
                                                                                          die benützbaren Teile der Wohnung (des Gebäudes) nicht zumutbar ist,
1.2.2. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle,             bis € 700,-- pro Monat für einen Zeitraum von max. 12 Monaten subsidiär
       Briefmarken- und Münzensammlungen. Für die Gefahr Einbruchdiebstahl                (vor allem in Hinblick auf Ersatzleistungen aus einer bestehenden Feuer-
       bestehen - entsprechend der Art der Aufbewahrung - Entschädi-                      oder Leitungswasser-Gebäudeversicherung) mitversichert.
       gungsgrenzen (siehe Artikel 2 Punkt 4.2.3.).
                                                                                   2.2.9. Kostenersatz für die Wiederbeschaffung von Dokumenten nach einem
       Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Geschäfts- und Sammelgelder, Han-                ersatzpflichtigen Feuer-, Sturm-, Leitungswasser-, Einbruchdiebstahl-
       delswaren.                                                                         oder Beraubungsschaden bis € 500,--.

1.2.3. Folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör:                      2.2.10.Die Entschädigung für Kosten gemäß Punkt 2.2.1. bis 2.2.5. ist mit 20%
                                                                                          der Versicherungssumme begrenzt.
       Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverklei-
       dungen, Heizungsanlagen, Bade- und Wascheinrichtungen, Klosetts und         2.2.11.Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung sind versichert:
       Armaturen, Markisen, Beschattungen, Rollläden und Außenjalousien. Diese
       gehören dann nicht zum Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein-,                Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbeschaffung ent-
       Zwei- oder Dreifamilienhaus befinden und der Wohnungsinhaber Eigentü-              wendeter Baubestandteile oder Adaptierungen der Versicherungsräum-
       mer dieses Gebäudes ist.                                                           lichkeiten, ausgenommen gemeinschaftlich genutzte Räume gemäß Arti-
                                                                                          kel 3 Punkt 2.3.
1.2.4. Gebäudeverglasungen der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen                   Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versicherungsräumlichkei-
       gemeinschaftlich genutzte Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2.3., ohne Qua-              ten, bei Verlust der Schlüssel der Wohnung nach nachweisbar vollbrach-
       dratmeterbegrenzung pro Einzelscheibe bzw. -element.                               ten Einbruchdiebstahl gemäß Artikel 2.4.1., ausgenommen gemeinschaft-
                                                                                          lich genutzte Räume gemäß Artikel 3, Punkt 2.3. und Beraubung gem.
       Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kunststoffverglasungen (ausgenom-                Art. 2.4.5., und Kosten eines Schlüsseldienstes bei versehentlichem Aus-
       men Plexi- und Acrylglas der Duschkabine), Gewächshäuser, Abdeckungen              sperren oder Abbrechen des Schlüssels bis € 750,--.
       aus Glas- oder Kunststoff.
                                                                                          Kostenersatz der Kreditkartensperrgebühr (subsidiär) nach Diebstahl der
1.2.5. Einrichtungen von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger Fremden-                 Kreditkarte nach einem deckungspflichtigen Einbruchschaden bis € 500,--
       beherbergung.
                                                                                          Kostenersatz bei Telefon- und Internetmissbrauch nach einem ersatz-
1.2.6. Antennenanlagen jeder Art am Versicherungsort, auch im Freien.                     pflichtigen Einbruchschaden bis € 250,--.

2.     Versicherte Kosten                                                          2.3.   Nicht versichert sind:

2.1.   Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der          2.3.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei der Erfüllung der Rettungs-
       Versicherungsnehmer bei einem Schadenereignis zur Abwendung oder                   pflicht verursacht werden;
       Minderung des Schadens für notwendig halten durfte.
       Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten         2.3.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche
       Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt               Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten.
       jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt
       sind.

2.2.   Im Rahmen der Versicherungssumme sind folgende Kosten versichert:                                               Artikel 2

2.2.1. Feuerlöschkosten , das sind Kosten für die Brandbekämpfung, ausgenom-                               Versicherte Gefahren und Schäden
       men Kosten gemäß Punkt 2.3.

2.2.2. De- und Remontage-, Bewegungs- und Schutzkosten , das sind unver-
       meidliche Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wie-
       derherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sa-
       chen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; insbesondere
       sind das Kosten für De- und Remontage von Maschinen oder Einrichtun-


                                                                             - Seite 2

[Seite 3]
                                Versicherte Gefahren                                         Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:

1.     Feuergefahren                                                                         -     Schäden an Fenstern und Außentüren, Innenputz, Estrich, Däm-
                                                                                                   mung, Dachlattung bzw. untersicht;
1.1.   Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus
       eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer).                                              -     die unter Pkt. 2.6.1. genannten Gefahren;
       Sengschäden an versicherten Sachen gelten bis zu € 500.-- versichert.
                                                                                             -     Gefahren, die gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Sturm-
       Nicht versichert sind:                                                                      schadenversicherung (ASTB 2015) und Haushaltversicherung (HHE
                                                                                                   2017) versichert werden können;
       Schäden durch ein Nutzfeuer und Schäden an elektrischen Einrichtungen
       durch die Energie des elektrischen Stromes.                                           -     Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz gemäß § 61
                                                                                                   Versicherungs-Vertragsgesetz vom Versicherungsnehmer oder mit
1.2.   Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft oder Wärmeeinwirkung                    ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen verursacht
       eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag).                                            werden.

       Versichert sind auch:                                                                 -     bei vermieteten Räumlichkeiten Wiederherstellungskosten, soweit
                                                                                                   es sich um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter (Eigentü-
       Schäden an Elektrogeräten (auch Alarmanlagen, sofern aus keiner ander-                      mer) gesetzlich zu tragen hat
       weitigen Versicherung Versicherungsschutz besteht), die überwiegend
       dem privaten Gebrauch dienen, durch Überspannung oder durch Induktion          2.8.   Versichert sind gegen Gefahren im Sinne des Pkt. 2 auch Schäden an
       infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitz-             Spielgeräten (eingeschränkt auf Schaukeln, Hutschen, Rutschen, Sandkis-
       schlag).                                                                              tenumrahmungen u.ä.) auf dem Versicherungsgrundstück bis 10% der
                                                                                             Versicherungssumme, max. € 5.000,--
1.3.   Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf
       dem Ausdehnungsbestreben von Gasen (nicht jedoch Gärgase ) oder                2.9.   Abweichend von Pkt. 2.10.6. gelten rein optische Schäden durch Sturm
       Dämpfen beruht.                                                                       und Hagel an Rollläden, Außenjalousien, Außenraffstores und Außenfens-
                                                                                             terbänken bis € 1.000,- subsidiär zu einer bestehenden Gebäudeversiche-
1.4.   Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft-               rung gedeckt.
       oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung.
                                                                                      2.10. Nicht versichert sind , auch nicht als unvermeidliche Folge eines Scha-
1.5.   Versichert gelten gegen Gefahren im Sinne des Pkt. 1 auch Schäden an                 denereignisses, Schäden durch:
       persönlichen Gegenständen (ohne Bargeld, Schmuck und Edelsteine), die
       sich im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensge-             2.10.1.Dachlawinen, Sturmflut, Hochwasser und Überschwemmung, die nicht aus
       fährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haus-                  fließenden und stehenden Gewässern bzw. Starkregen und dadurch ver-
       halt leben, befinden, in einem versperrten Garderobenkasten bis € 750,--,             ursachter Rückstau resultieren;
       sofern nicht aus einer anderweitigen Versicherung eine Entschädigung
       verlangt werden kann.                                                          2.10.2.Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen;

1.6.   Versichert gelten gegen Gefahren im Sinne des Pkt. 1 auch Schäden an           2.10.3.Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung
       Spielgeräten (eingeschränkt auf Schaukeln, Hutschen, Rutschen, Sandkis-               durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätigkeiten verursacht wurde;
       tenumrahmungen u.ä.) auf dem Versicherungsgrundstück bis 10% der
       Versicherungssumme, max. € 5.000,--                                            2.10.4.Bodensenkung;

1.7.   Versichert gelten gegen Gefahren im Sinne des Pkt. 1 (ausgenommen              2.10.5.dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse;
       indirekter Blitzschlag) auch Schäden an Krankenfahrstühlen und Kinderwa-
       gen innerhalb Österreichs bis € 7.500,--.                                      2.10.6.Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktions-
                                                                                             fähigkeit oder Nutzungsdauer der Sachen (optische Schäden);
1.8.   Mitversicherung des Brandherdes bei nicht gewerblich genutzten Objek-
       ten bis € 1.000,--.                                                            2.10.7.Sonstige Schadenereignisse durch Witterungsniederschläge und dadurch
                                                                                             verursachten Rückstau.
2.     Elementargefahren
                                                                                             Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert ,
2.1.   Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindig-                 wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baube-
       keit am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt.                     standteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren
       Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der           durch ein deckungspflichtiges Feuer-, Elementargefahren- oder Einbruch-
       Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend.                             diebstahl-Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden.

2.2.   Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.      3.     Leitungswasser

2.3.   Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesam-         3.1.   Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von
       melte ruhende Schnee oder Eismassen.                                                  Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Arma-
                                                                                             turen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt.
2.4.   Felssturz/ Steinschlag; Felssturz/ Steinschlag ist das naturbedingte Ablö-
       sen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände.                               3.2.   Versichert sind auch Frostschäden an Heizungsanlagen, Bade und Wa-
                                                                                             scheinrichtungen, Klosetts, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtun-
2.5.   Erdrutsch; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden                 gen, sofern diese Sachen gemäß Artikel 1 Punkt 1.2.3. zum Wohnungsin-
       oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn.               halt gehören.

2.6.   Schäden an den versicherten Sachen (ausgenommen Baubestandteile)               3.3.   Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen, wie auch an Baube-
       durch Erdbeben, Überschwemmung (aus fließenden und stehenden                          standteilen, durch Austritt von Wasser aus einem Wasserbett nach Un-
       Gewässern, Starkregen und dadurch verursachter Rückstau), Vermurun-                   dichtwerden oder Aquarien als Folge eines Glasbruches oder nach Un-
       gen und Lawinen (ohne Dachlawinen) bis 10 % der Versicherungssumme                    dichtwerden an der Verglasung oder an Bestandteilen der Pumpe.
       maximal 5.000,--. Starkregen liegt vor, wenn binnen 5 Minuten mehr als
       5 Liter Regen pro Quadratmeter oder in einer Stunde mehr als 17 Liter          3.4.   Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Scha-
       Regen pro Quadratmeter fällt.                                                         denereignisses:
       Übersteigen die vom Versicherer aus den versicherten Ereignissen Erdbe-               Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermu-
       ben od. Überschwemmungen an alle betroffenen Versicherten zu leisten-                 rung, Wasser aus Witterungsniederschlägen und dadurch verursachten
       de Entschädigungen € 1.500.000,--, werden die auf einzelne Anspruchsbe-               Rückstau, Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbil-
       rechtigte entfallende Entschädigungen gekürzt, dass sie zusammen nicht                dung.
       mehr als € 1.500.000,-- betragen. Zeitlich und räumlich getrennte Schä-
       den bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder          4.     Einbruchdiebstahl (vollbracht oder versucht), einfacher Diebstahl und
       tektonische Ursache zurückzuführen sind.                                              Beraubung

2.7.   Schäden bis 10% der Versicherungssumme, maximal € 5.000,--, subsidiär,         4.1.   Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlich-
       die an Gebäudebestandteilen (Adaptierungen) ausschließlich im Inneren                 keiten
       des versicherten Gebäudes durch in dieses Gebäude von außen eindrin-
       gendes Niederschlagswasser entstehen.                                          4.1.1. durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen
       Darüber hinaus sind Schäden am versicherten Wohnungsinhalt bis €                      Gebäudeteilen einbricht;
       2.000,-- subsidiär mitversichert.
                                                                                      4.1.2. unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die


                                                                                - Seite 3

[Seite 4]
       nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt (z. B. Fenster, in einer Höhe               kästchen bis € 750,--, nach einem Einbruchschaden im Sinne des Pkt. 4.2.,
       über 2 Meter);                                                                          sofern nicht aus einer anderweitigen Versicherung eine Entschädigung
                                                                                               verlangt werden kann.
4.1.3. einschleicht und aus den versperrten Versicherungsräumlichkeiten Sachen
       wegbringt;                                                                       4.6.4. Diebstahl- und Beraubungsschäden an Krankenfahrstühlen und Kinderwa-
                                                                                               gen innerhalb Österreichs bis 10% der Versicherungssumme, max. €
4.1.4. durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüs-                    7.500,--
       sel eindringt.
       Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich angefertigt werden;         4.7.   Nicht versichert sind Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von
                                                                                               Personen herbeigeführt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in
4.1.5. mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl in                   häuslicher Gemeinschaft leben.
       andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder unter
       Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen Personen (Schlüssel-             4.8.   Einschränkung des Versicherungsschutzes:
       raub) an sich gebracht hat.
                                                                                        4.8.1. Ständig bewohnte Risken: Sofern Wertgegenstände (Sammlungen,
4.2.   Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor, wenn ein Täter                Schmuck, Pelze, Bilder, Teppiche, Antiquitäten u.ä.) ab einer Summe von
                                                                                               € 75.000,-- vorhanden sind, ist im Fall, dass Sicherungen gemäß Beson-
4.2.1. gemäß Punkt 4.1 einbricht und ein Behältnis aufbricht oder mittels Werk-                dere Vereinbarung ED 001 nicht vorhanden sind, bei Einbruchdiebstahl-
       zeugen oder falscher Schlüssel öffnet;                                                  und Vandalismusschäden ein Selbstbehalt von 20% des Entschädigungs-
                                                                                               betrags, mindestens € 400,-- vereinbart.
4.2.2. ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch Einbruchdieb-
       stahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder          4.8.2. Nicht ständig bewohnte Risken mit Sicherungen gemäß Besondere Ver-
       durch Schlüsselraub an sich gebracht hat.                                               einbarung ED 005:
                                                                                               Geld, Geldeswerte, Goldmünzen, Einlagebücher, Schmuck, Edelsteine,
4.2.3. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelme-                   Briefmarken-, Münzsammlungen sind nur während der Zeit des Bewohnt-
       talle, Briefmarken- und Münzensammlungen gelten folgende Entschädi-                     seins versichert. Sofern die genannten Sicherungen nicht vorhanden oder
       gungsgrenzen (nur für ständig bewohnte Gebäude):                                        im Schadenfall nicht angewandt wurden, ist der Versicherer bei Einbruch-
                                                                                               diebstahl- und Vandalismusschäden im kausalen Zusammenhang leis-
4.2.3.1.     in - auch unversperrten - Möbeln oder im Wertschutzschrank ohne                   tungsfrei.
             Panzerung oder freiliegend
                                                                                        5.     Glasbruch
             -     für Geld- und Geldeswerte und Sparbücher ohne Klausel
                   € 3.500,--, davon freiliegend € 400,--                               5.1.   Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden an den Gebäude-
             -     für Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und                   verglasungen (Artikel 1 Punkt 1.2.4.), Blei-, Messing- und Kunstvergla-
                   Münzensammlungen € 15.000,--, davon freiliegend € 2.200,--                  sungen, an Wandspiegeln, an Möbel- und Bilderverglasungen, Ceranfelder
                                                                                               und Induktionsfelder (bei Kompletttausch bis max. € 750,--), Plexi- oder
4.2.3.2.     im versperrten Sicherheitsbehältnis        (mindestens   VVO-Sicher-              Acrylglas der Duschkabine sowie Wintergartenverglasungen, Glasdächer
             heitsklasse IV bzw. EN 0) - € 30.000,--                                           und Glaskuppeln jeder Art, Flachgläser von Elektrogeräten (z.B. E-Herd,
                                                                                               Kühlgeräte) und Öfen.
4.2.3.3.     im versperrten Sicherheitsbehältnis        (mindestens   VVO-Sicher-
             heitsklasse III bzw. EN 1) - € 60.000,--                                   5.2.   Nicht versichert sind:

4.2.3.4.     Im versperrten Sicherheitsbehältnis mit besonderem Sicher-                 5.2.1. Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern,
             heitsgrad (mindestens VVO-Sicherheitsklasse II bzw. EN 2) -                       Beleuchtungskörpern, Glasbausteinen
             € 120.000,--.
                                                                                        5.2.2. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern
4.2.4. Die Grenzbeträge gem. Pkt. 4.2.3 sind bei Vorhandensein einer Alarm-                    der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien,
       anlage gem. Bes.Vereinbarung ED 001 um weitere 25% erhöht.                              Malereien, Schriften oder Beläge, auch eines Spiegelbelages, bestehen.

4.2.5. Diese Entschädigungsgrenzen gelten auch dann, wenn mehrere Haus-                 5.2.3. Schäden an Fassungen und Umrahmungen.
       haltsversicherungen für denselben Haushalt bestehen.
                                                                                        5.2.4. Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport
4.3.   Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Kraftfahrzeug liegt vor, wenn der                  der Gläser entstehen.
       Täter das Kraftfahrzeug aufbricht oder mittels Werkzeugen oder falschen
       Schlüsseln öffnet.                                                               5.2.5. Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen
       Versichert ist: Einbruchdiebstahl von versicherten Sachen ( ausgenom-                   oder Umrahmungen entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind
       men Bargeld oder Geldeswerte, Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- oder                    jedoch versichert.
       Münzsammlungen, Einlagebücher, Dokumente und besondere Wertgegen-
       stände wie Pelze, Teppiche) aus dem versperrten KFZ innerhalb Öster-             6.     Kühlgut
       reichs bis € 400,-- pro Versicherungsfall (maximal € 800,-- per anno)
       subsidiär.                                                                              Schäden am Inhalt des Tiefkühlbehälters sind bis € 400,-- durch Verderb
                                                                                               bei Ausfall des Tiefkühlbehälters (auch bei Stromausfall) versichert.
4.4.   Einfacher Diebstahl
                                                                                        7.     Beratungsrechtsschutz
       Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen entwendet, ohne
       dass ein Einbruchdiebstahl gemäß den Punkten 4.1 oder 4.2 vorliegt.                     Der Beratungsrechtsschutz im Sinne der Allgemeinen Bedinungen für die
       Die Entschädigung für Geld- und Geldeswerte ist mit € 400,-- und für den                Rechtsschutzversicherung (ARB) Art. 22 ist ausschließlich für den Privat-
       sonstigen Wohnungsinhalt mit € 1.500,-- begrenzt.                                       bereich eingeschränkt auf 2 Fälle per anno, max. € 100,-- per anno ohne
                                                                                               Wartezeit versichert.
4.5.   Beraubung

       Beraubung liegt vor, wenn Sachen unter Anwendung oder Androhung                                                  Versicherte Schäden
       tätlicher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häusli-
       cher Gemeinschaft lebenden Personen oder andere Personen, die berech-            8.     Versicherte Schäden
       tigt in den Versicherungsräumlichkeiten anwesend sind, weggenommen
       werden oder deren Herausgabe erzwungen wird.                                            Versichert sind Sachschäden, die

4.6.   Versichert sind auch:                                                            8.1.   durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadener-
                                                                                               eignis) eintreten;
4.6.1. Schäden durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung) nach voll-
       brachtem Einbruchdiebstahl gemäß Punkt 4.1.                                      8.2.   als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;

4.6.2. Nachweisbare kausale Beschädigung der Umzäunungen des versicherten               8.3.   durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten.
       Ein-, Zwei- oder Dreifamilienhauses nach versuchtem oder vollbrachtem
       Einbruchdiebstahl in die versicherten Räumlichkeiten bis € 750,-- sofern         9.     Nicht versicherte Schäden
       auch eine Eigenheimversicherung bei der Merkur-Versicherung besteht.
                                                                                               Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von:
4.6.3. Schäden an persönlichen Gegenständen (ohne Bargeld, Schmuck und
       Edelsteine), die sich im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegat-          9.1.   Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich
       ten/ Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im ge-                     aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandungen politi-
       meinsamen Haushalt leben, befinden, in einem versperrten Garderoben-                    scher oder terroristischer Organisationen;


                                                                                  - Seite 4

[Seite 5]
                                                                                              staat sind versichert:
9.2.   inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
                                                                                       5.1.   Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als
9.3.   allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 9.1 und 9.2) verbundenen                   6 Monate in Gebäude verbracht werden. Diese Außenversicherung ist mit
       militärischen oder behördlichen Maßnahmen;                                             10% der Versicherungssumme bzw. mit 10% aller Entschädigungsgrenzen
                                                                                              (insbesondere Artikel 1 Punkt 2.2.9. und Artikel 2 Punkt 4.2.3.) beschränkt,
9.4.   außergewöhnlichen Naturereignissen (versichert gelten jedoch Ereignisse                und gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädi-
       gemäß Artikel 2.2.7.) ;                                                                gung erlangt werden kann.
                                                                                              Diese Außenversicherung gilt nicht für weitere Wohnsitze des Versiche-
9.5.   Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.                       rungsnehmers und nicht für Schäden durch einfachen Diebstahl.
                                                                                              Schäden durch Beraubung sind in dieser Außenversicherung auch außer-
                                                                                              halb von Gebäuden und Schäden durch Einbruchdiebstahl nur in ständig
10.    Deckungserweiterungen                                                                  bewohnten Gebäuden versichert.

10.1. Schäden durch versicherte Gefahren gemäß Art. 2 Pkt. 1-6, die durch den          5.2.   In Erweiterung des Pkt. 5.1. sind Sachen des Wohnungsinhaltes (ohne
      Versicherungsnehmer grob fahrlässig, jedoch nicht vorsätzlich herbeige-                 Fremdes Gut) von Schülern, Studenten und Lehrlinge bis zum 27. Lebens-
      führt wurden, sind in Abweichung zum Art. 12 der Allgemeinen Bedingun-                  jahr auch in gemieteten Räumlichkeiten (auch bei Dauermietverhältnissen)
      gen für die Sachversicherung (ABS 2015) bis zu einem Betrag von €                       bis 10% der Versicherungssumme bzw. mit 10% aller Entschädi-
      10.000,-- versichert.                                                                   gungsgrenzen (insbesondere Artikel 1 Punkt 2.2.10. und Artikel 2
                                                                                              Punkt 4.2.3) mitversichert, soweit nicht aus einer anderen Versicherung
       Davon unberührt bleiben sämtliche sonstigen Einreden wegen Verletzung                  eine Entschädigung erlangt werden kann.
       vereinbarter oder gesetzlicher Obliegenheiten, sowie Verletzung von Si-                Diese erweiterte Außenversicherung gilt nicht für Schäden durch einfa-
       cherheitsvorschriften.                                                                 chen Diebstahl.
                                                                                              Schäden durch Beraubung sind in dieser Außenversicherung auch außer-
10.2. Schäden am versicherten Wohnungsinhalt nach einem Unfall des Trans-                     halb von Gebäuden und Schäden durch Einbruchdiebstahl nur in ständig
      portmittels (z. B. Kraftfahrzeug) während des Umzugs sind bis 5% der                    bewohnten Gebäuden versichert.
      Versicherungssumme, max. € 2.000,-- versichert, sofern der der Deckung
      zugrunde liegende Haushaltversicherungsvertrag nicht wegen Umzugs ge-            6.     Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt die Versicherung
      kündigt wird und weiterhin aufrecht bleibt.                                             während des Umzugs, dann in den neuen Wohnräumen, sofern der Ver-
                                                                                              trag nicht vor Beginn des Umzugs und mit Wirkung auf den Tag vor
                                                                                              Beginn des Umzugs gekündigt wird. Der Wohnungswechsel ist dem Versi-
                                                                                              cherer zu melden.
                                    Artikel 3

                       Örtliche Geltung der Versicherung
                                                                                                                            Artikel 4
1.     Der Wohnungsinhalt ist in den in der Polizze bezeichneten Versicherungs-
       räumlichkeiten (Versicherungsort) versichert.                                              Obliegenheiten des Versicherungsnehmersvor dem Schadenfall

2.     In Mehrfamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräumlichkeiten:              1.     Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von
                                                                                              allen Personen verlassen werden, sind:
2.1.   die Wohnung des Versicherungsnehmers.
                                                                                       1.1.   Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der
2.2.   Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versicherungsneh-                  Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen zu hal-
       mer ausschließlich genutzten Abteile in Kellern, Schuppen, Garagen und                 ten. Dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren. Dies gilt nicht für
       dergleichen.                                                                           Fenster, Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die ein Täter nur
                                                                                              unter Überwindung erschwerender Hindernisse einsteigen kann;
       In diesen Räumen sind nur versichert :
                                                                                       1.2.   Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsgemäß zu ver-
       Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise-                  sperren;
       und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschafts-
       vorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und         1.3.   sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Anwendung
       Kellerkram.                                                                            zu bringen.

2.3.   Weiter gelten als Versicherungsräumlichkeiten gemeinschaftlich genützte         2.     Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemauert sein
       Räume wie Dachböden, Stiegenhäuser, Gänge, Abstellräume und derglei-                   (100 mm Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklasse B 400);
       chen.
                                                                                       3.     Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind
       In diesen Räumen sind nur versichert :                                                 alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen
                                                                                              Frostschäden zu treffen (z. B. ausreichende Beheizung, fachmännische Be-
       Gartenmöbel, Gartengeräte (auch Rasenmäher und Schneeräumgeräte,                       füllung der Heizanlagen (u.a. Heizkörper) mit Frostschutzmittel).
       nicht jedoch derartige Kraftfahrzeuge mit behördlicher Zulassung), Kran-
       kenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, gesicherte Fahrräder.                       4.     Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck,
                                                                                              Pelze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Sammlungen und dergleichen
3.     In Ein-, Zwei- und Dreifamilienwohnhäusern gelten als Versicherungs-                   sind zum Zweck des Nachweises im Schadenfall geeignete Verzeichnisse
       räumlichkeiten:                                                                        mit Wertangaben zu führen und gesondert aufzubewahren

3.1.   Sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume des Wohngebäu-                5.     Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicher-
       des einschließlich Anbauten.                                                           heitsvorschriften gemäß Artikel 3 ABS 2015. Ihre Verletzung führt nach
                                                                                              Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versi-
3.2.   Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die Nebengebäude am Versi-                 cherers.
       cherungsort wie Gartenhäuser, Schuppen, Garagen und dergleichen.

       In diesen Räumen sind nur versichert :
                                                                                                                            Artikel 5
       Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise-
       und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschafts-                       Obliegenheiten des Versicherungsnehmersim Schadenfall
       vorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und
       Kellerkram.                                                                     1.     Schadenminderungspflicht

4.     Im Freien am Grundstück       des Versicherungsortes sind nur folgende          1.1.   Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen
       Sachen versichert:                                                                     Schaden

       Gartenmöbel, Blumentöpfe, Gartengeräte (auch Grillgeräte, Rasenmäher                   -      für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten
       und Schneeräumgeräte, nicht jedoch derartige Kraftfahrzeuge mit be-                           Sachen zu sorgen;
       hördlicher Zulassung), Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, gesicher-
       te Fahrräder.                                                                          -      dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.

5.     Außenversicherung                                                               1.2.   Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von
                                                                                              Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtli-
       Innerhalb Europas oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranlieger-                  che Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet werden.


                                                                                 - Seite 5

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2.     Schadenmeldungspflicht                                                              derherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstel-
                                                                                           lung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb eines Jahres ab
       Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. Schäden                   dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird
       durch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Berau-           nur der Materialwert ersetzt.
       bung sind der Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige
       bei der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle abhanden gekommenen        1.6.   Bei Tapeten, Malereien sowie bei Wand- und Bodenbelägen aus textilen
       Sachen anzugeben.                                                                   Materialien oder Kunststoff wird nach Leitungswasserschäden der Neu-
                                                                                           wert ersetzt.
3.     Schadenaufklärungspflicht
                                                                                    1.7.   Für versicherte Kosten (Artikel 1 Punkt 2.) werden die tatsächlich anfallen-
3.1.   Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursa-               den Kosten unter Berücksichtigung von Grenzbeträgen ersetzt.
       che und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädi-
       gungsleistung zu gestatten.                                                  1.8.   Bei Glasbruchschäden werden neben den ortsüblichen Wiederherstel-
                                                                                           lungskosten auch erforderliche Notverglasungs-, Notverschalungs- und
3.2.   Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlan-             Gerüstkosten (die zur Ersatzausführung notwendig sind) und Überstun-
       gen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu                  denzuschläge ersetzt. Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines
       stellen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.                            Sofortdienstes entstehen, werden nicht ersetzt.

3.3.   Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Scha-         2.     Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung
       den nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verän-
       dert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck der         2.1.   Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet.
       Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.
                                                                                    2.2.   Für abhanden gekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen
4.     Leistungsfreiheit                                                                   gilt vereinbart:

       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten,       2.2.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflich-
       ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des                  tet, soweit dies zumutbar ist.
       § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) - im Fall einer Verletzung der
       Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG - von der Ver-         2.2.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederherbeigeschafft,
       pflichtung zur Leistung frei.                                                       hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der
                                                                                           Vergütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben. Sachen, deren
                                                                                           Zurücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen.

                                    Artikel 6                                       2.3.   Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, wel-
                                                                                           che die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung,
                              Versicherungswert                                            Zerstörung oder das Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht be-
                                                                                           rücksichtigt.
1.     Als Versicherungswert des Wohnungsinhaltes gilt grundsätzlich der Neu-
       wert .                                                                       2.4.   Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen Versiche-
       Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wie-                   rung Entschädigung erlangt werden kann.
       derbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte.

2.     Als Versicherungswert gelten bei
                                                                                                                         Artikel 8
       -     Geld und Geldeswerten der Nennwert,
                                                                                                                    Unterversicherung
       -     Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Guthabens,
                                                                                    1.     Die Berechnungsgrundlage für die Versicherungssumme ist die Quadrat-
       -     Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloserklärungs-                meteranzahl der Wohnfläche der versicherten Wohnräumlichkeiten. Als
             verfahrens,                                                                   Wohnfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines
                                                                                           Gebäudes abzüglich Wandstärke und der im Verlauf der Wände befindli-
       -     Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche No-               chen Durchbrechungen (Ausnehmungen), Keller- u. Dachräume, sofern sie
             tierung,                                                                      ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen,
                                                                                           Stiegenhäuser, Balkone, Terrassen, Loggia, Garagen oder Ersatzräume
       -     sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.                                        (Schuppen o.ä.). Hobbyräume sind der Wohnfläche zuzurechnen.
                                                                                           Mindestwert pro m² inklusive Mehrwertsteuer = siehe Besondere Verein-
3.     Als Versicherungswert von Datenträgern (auch Dokumenten) mit den                    barung (in der letztgültigen Fassung)
       darauf befindlichen Programmen und Daten gelten die Kosten für die
       Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung .                                   2.     Die daraus errechnete Versicherungssumme ist zugleich die Höchs-
                                                                                           tentschädigungssumme bis zu der der Schaden ohne Einrechnung einer
4.     Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert , bei denen die                etwaig bestehenden Unterversicherung bedingungsgemäß voll ersetzt
       Alterung im allgemeinen zu keiner Entwertung führt, gilt als Versiche-              wird (Unterversicherungsverzicht).
       rungswert der Verkehrswert.
       Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer Sache.               3.     Stellt sich jedoch im Schadensfall heraus, dass die angegebene Quadrat-
                                                                                           meteranzahl der Wohnfläche größer ist, als die der Berechnung der
5.     Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebha-            Versicherungssumme zugrundeliegende Quadratmeteranzahl, so wird nur
       berwert nicht berücksichtigt.                                                       der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum Gesamtschaden so verhält,
                                                                                           wie die der Prämienberechnung zugrundeliegende Fläche zur Wohnfläche.
                                                                                           Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern die Abweichung nicht
                                                                                           mehr als 10% beträgt oder die Versicherungssumme mindestens diesem
                                    Artikel 7                                              Versicherungswert entspricht. Ab einer Wohnfläche von 100 m² reicht
                                                                                           eine Versicherungssumme von (siehe Besondere Vereinbarung - in der
                                 Entschädigung                                             letztgültigen Fassung) für den Unterversicherungsverzicht aus.

1.     Besondere Bestimmungen zur Entschädigung                                     4.     Liegt Unterversicherung vor, wird sie auch für die Außenversicherung, die
                                                                                           Entschädigungsgrenzen bei Einbruchdiebstahl und einfachem Diebstahl
1.1.   Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versicherungswert un-                   sowie die versicherten Kosten wirksam.
       mittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt (Neuwertschaden).
                                                                                    5.     Totalschadenbonus
1.2.   Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des
       Eintrittes des Schadenereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch                Der Totalschadenbonus beträgt bis max. 20 % der auf der Polizze doku-
       der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses,              mentierten Haushaltsversicherungssumme und gilt nur für Feuer, Sturm-
       ersetzt.                                                                            und Leitungswasserschäden. Die Katastrophendeckung (Erdbeben, Über-
                                                                                           schwemmungen aus fließenden und stehenden Gewässern, inkl. Starkre-
1.3.   Elektrogeräte werden zum Neuwert ersetzt.                                           gen und daraus resultierender Rückstau, Vermurungen) ist hiervon ausge-
                                                                                           nommen.
1.4.   Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere , werden die Kosten
       der Wiederbeschaffung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmit-                Voraussetzung für die Gewährung des Totalschadenbonus ist, dass die
       telbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.                                Versicherungssumme den Vorgaben für den Unterversicherungsverzicht
                                                                                           entspricht. Weiters darf keine Reduzierung auf die Mindestversiche-


                                                                              - Seite 6

[Seite 7]
       rungssumme bei Wohnungen über 100m² erfolgt sein (außer die daraus
       resultierende Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert,           2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten
       der sich aus der Multiplikation des tatsächlichen Quadratmeterwertes mit            behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 16,
       der Mindestversicherungssumme pro Quadratmeter ergibt). Der gedeckte                Punkt 3.
       Feuer-, Sturm- oder Leitungswasserschaden muss die auf der Polizze
       angeführte Haushaltsversicherungssumme übersteigen.                          2.2.   Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen kör-
                                                                                           perlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine besondere Verein-
       Der Totalschadenbonus kommt nur für den In-haltsschaden, die Auf-                   barung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen
       räum-, Abbruch-, Feuerlösch-, De- und Remontage-, Bewegungs- und                    über Sachschäden Anwendung.
       Schutzkosten, und Sonderabfallkosten incl. Beseitigung von kontaminier-
       tem Erdreich zum Tragen und gilt nicht für sonstige prämienfreie Vorteile    2.3.   Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesund-
       bzw. Zusatzleistungen.                                                              heitsschädigung von Menschen.

       Begrenzung jeglicher Entschädigungsleistung ist jedoch der tatsächlich              Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperli-
       eingetretene Schaden, max. die Versicherungssumme zuzüglich des To-                 chen Sachen.
       talschadenbonus.                                                                    Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektroni-
                                                                                           schen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.


                                    Artikel 9
                                                                                                                       Artikel 12
                 Zahlung der Entschädigung, Wiederbeschaffung
                                                                                                     Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1.     Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
                                                                                    1.     Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des
1.1.   Bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes;                       Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen
                                                                                           Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder
1.2.   bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.                                   gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere

       Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert         1.1.   als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und
       zum Neuwert.                                                                        als Arbeitgeber von Hauspersonal;

2.     Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil          1.2.   aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberech-
       der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur                 tigung erforderlich ist.
       insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:                                Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Versicherungs-
                                                                                           nehmers als Verwahrer aus der Beschädigung (nicht jedoch Verlust oder
2.1.   Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung            Abhandenkommen) von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung auf-
       bzw. Wiederbeschaffung von Sachen des Wohnungsinhaltes verwendet                    genommenen Gäste (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge, deren
       wird;                                                                               Zubehör und Bestandteile und den auf oder in diesen Fahrzeugen befind-
                                                                                           lichen Sachen) sowie auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Ver-
2.2.   die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb eines                mögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von € 3.500,--.
       Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignisses.                                      Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen-,
                                                                                           noch Sachschaden zurückzuführen sind.

                                                                                    1.3.   aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehemp-
                                   Artikel 10                                              fangsanlage;

                             Form der Erklärungen                                   1.4.   aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;

Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder            1.5.   aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
sonstiger Dritter haben in geschriebener Form zu erfolgen, soweit nicht Schrift-
form vereinbart wurde oder das Gesetz Schriftform vorsieht.                         1.6.   aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus
                                                                                           deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung
mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.                        1.7.   aus der Haltung von Kleintieren; ausgenommen Hunde und exotische
                                                                                           Tiere (z. B. Reptilien, Spinnen u. dgl.)
                                                                                           Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtun-
                                                                                           gen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten
                           II. Haftpflichtversicherung                                     von Kleintieren; ausgenommen Hunde und exotische Tiere (z. B. Reptilien,
                                                                                           Spinnen u. dgl.).
                                                                                           Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren sind in jedem Fall ausge-
                                                                                           schlossen.
                                   Artikel 11
                                                                                    1.8.   aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elek-
                   Versicherungsfall und Versicherungsschutz                               tro- und Segelbooten;

1.     Versicherungsfall                                                            1.9.   aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch ange-
                                                                                           triebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen;
1.1.   Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich
       (siehe Artikel 12, Punkt 1.) entspringt und aus welchem dem Versiche-        1.10. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen
       rungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Punkt 2.) erwachsen oder er-             Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
       wachsen könnten.
                                                                                    2.     Versichert sind im Rahmen des privaten Risikobereichs gemäß Punkt 1
1.2.   Serienschaden                                                                       auch Sachschäden durch Umweltstörung, ohne Selbstbehalt, nach Maßga-
                                                                                           be des Artikel 19 bis 10% der Pauschalversicherungssumme im Rahmen
       Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als                der Pauschalversicherungssumme gemäß Artikel 16, Punkt 1. Eingeschlos-
       ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadener-           sen ist subsidiär die Lagerung und Verwendung von Mineralölpro- dukten,
       eignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden               insbesondere Heizöl, bis zu einem Lagervolumen von 10.000 Liter.
       Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirt-
       schaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.                          3.     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen
                                                                                           aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindli-
2.     Versicherungsschutz                                                                 chen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse
                                                                                           mit einer Höchstdauer von einem Monat.
2.1.   Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
                                                                                    4.     Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen aufgrund von Schäden
2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungs-              an Sachen, welche vom Versicherungsnehmer oder den versicherten
       nehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines                  Personen gemäß Artikel 13 in Verwahrung genommen wurden, wobei dies
       Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sach-                  auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt, bis €
       schaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-             100.000,--
       gen privatrechtlichen Inhalts (in der Folge kurz "Schadenersatzverpflich-
       tungen" genannt) erwachsen;                                                  5.     Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an


                                                                              - Seite 7

[Seite 8]
      Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Tem-                getreten.
      peratur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmo-
      sphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.) bis € 100.000,--

                                                                                                                        Artikel 16

                                   Artikel 13                                                      Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes

                             Versicherte Personen                                    1.     Die Pauschalversicherungssumme beträgt - soweit vertraglich nichts an-
                                                                                            deres vereinbart ist - € 3.000.000,- und gilt für Personenschäden, Sach-
Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtun-            schäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen-
gen                                                                                         oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen.
                                                                                            Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für
1.    des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden                   einen Versicherungsfall im Sinne des Artikel 11, 1. dar, und zwar auch
      Ehegatten oder Lebensgefährten;                                                       dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatz-
                                                                                            pflichtige Personen erstreckt.
2.    der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder)            Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres einge-
      des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Le-                   tretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßge-
      bensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung                 benden Versicherungssumme.
      des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen                An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsneh-
      eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen                     mer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer
      (ein Stipendium zählt nicht als regelmäßiges Einkommen); sofern es sich               Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versiche-
      bei diesen Kindern um Schüler, Lehrlinge oder Studenten handelt, die ein              rer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
      regelmäßiges Einkommen beziehen, bleiben diese darüber hinaus selbst
      dann, wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt des Versicherungsneh-             2.     Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
      mers wohnen, mitversichert, solange die Eltern für diese Kinder Familien-             der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
      beihilfe beziehen.                                                                    etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch ver-
                                                                                            bleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
      Bei volljährigen Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr (auch wenn                Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetra-
      sie keine Schüler, Studenten und Lehrlinge sind, bzw. die Voraussetzun-               ges zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird
      gen für die Mitversicherung nicht erfüllen) ist der erste Schadenfall subsi-          zu diesem Zweck aufgrund der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
      diär versichert. Ab dem Schadendatum wird die Prämie für die Haft-                    aktuellen Rententafel und gleichzeitig gültigen Zinsfußes ermittelt.
      pflichtmitversicherung nachverrechnet.
                                                                                     3.     Rettungskosten; Kosten
3.    von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsver-
      trag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Ei-     3.1.   Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
      genschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich
      um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsge-      3.2.   Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen
      setze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.                           gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr
                                                                                            einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar
                                                                                            auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.

                                   Artikel 14                                        3.3.   Die Versicherung umfasst weiter die Kosten der über Weisung des Versi-
                                                                                            cherers geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
                       Örtliche Geltung der Versicherung                                    Kosten gemäß den Punkten 3.1. bis 3.3. und Zinsen werden auf die
                                                                                            Versicherungssumme angerechnet.
      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereignisse, die auf
      der ganzen Erde eingetreten sind.                                              4.     Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzver-
      Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-                pflichtung durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Wider-
      Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht - bei welchem                    stand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer die Erklä-
      Gerichtsstand auch immer - klagsweise geltend gemacht werden, sofern                  rung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten
      der Versicherungsfall nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetre-              zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der
      ten ist.                                                                              Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehr-
                                                                                            aufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


                                   Artikel 15
                                                                                                                        Artikel 17
                      Zeitliche Geltung der Versicherung
                                                                                                           Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
1.    Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der
      Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsver-                 Nicht versichert sind:
      trages unter Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG) eingetreten sind.
      Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versiche-             1.     Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen
      rungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor                  Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausge-
      Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem                hen.
      Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des
      Versicherungsvertrages von der Ursache, die zum Versicherungsfall ge-          2.     Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende
      führt hat, nichts bekannt war.                                                        Ersatzleistung.
      Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste
      Versicherungsfall der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des       3.     Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie
      ersten Versicherungsfalles vereinbarte Umfang des Versicherungsschut-                 von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vor-
      zes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis                   sätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine
      kündigt oder bei Risikowegfall, besteht nicht nur für die während der                 Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahr-
      Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Been-                scheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde.
      digung des Vertrages eintretender Versicherungsfälle einer Serie Versi-
      cherungsschutz.                                                                4.     Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder
      Ist der erste Versicherungsfall einer Serie vor Abschluss des Versiche-               mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen.
      rungsvertrags eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versi-                 (insbesondere Reaktionen, Strahlung und Verseuchung durch radioaktive
      cherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der                 Stoffe).
      Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versiche-
      rungsschutzes fallenden Versicherungsfalles als eingetreten, sofern hiefür     5.     Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer
      nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.                                        oder die versicherten Personen gemäß Artikel 13 verursachen durch Hal-
      Ist der erste Versicherungsfall einer Serie während einer Unterbrechung               tung oder Verwendung von
      des Versicherungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsneh-
      mer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt,          5.1.   Luftfahrzeugen,
      dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des
      Versicherungsschutzes fallenden Versicherungsfalles als eingetreten.           5.2.   Luftfahrtgeräten   (ausgenommen      Flugmodelle   gemäß     Artikel   12,
                                                                                            Punkt 1.10.),
2.    Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der
      ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als ein-        5.3.   Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung


                                                                               - Seite 8

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       oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder          1.4.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustim-
       tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die               mung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil
       Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.                         anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Aner-
       Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrt-             kennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu verglei-
       gesetzes (BGBI.Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und                chen.
       behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr.
       267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.                 1.5.   Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
                                                                                             ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch ver-
6.     Schäden, die zugefügt werden                                                          pfändet werden.

6.1.   dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;                     2.     Die Bestimmungen gemäß Punkt 1. finden sinngemäß auf versicherte
                                                                                             Personen gemäß Artikel 13 Anwendung.
6.2.   den minderjährigen Kindern (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkin-
       der) des Versicherungsnehmers, seinem mitversicherten Ehegatten oder           3.     Vollmacht des Versicherers
       Lebensgefährten. Dieser Ausschluss betrifft auch Kinder bis zur Vollen-
       dung des 25. Lebensjahres, sofern und solange sie über keinen eigenen                 Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur
       Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen (ein Sti-                   Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
       pendium zählt nicht als regelmäßiges Einkommen);                                      Versicherungsnehmers abzugeben.

7.     Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der Versi-
       cherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 13 entlie-
       hen, gemietet, geleast, gepachtet, aus Gefälligkeitsverhältnissen in Besitz                                        Artikel 19
       genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder War-
       tung) unterzogen haben;                                                                   Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung

8.     Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen         Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung ge-
       aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit            mäß Artikel 12, Punkt 2. - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewäs-
       Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen.                                sern - besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehend angeführten
                                                                                      Bedingungen:
9.     Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die di-
       rekt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzufüh-      1.     Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft,
       ren sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen.                                      Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.

10.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen         2.     Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließ-
       wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.                     lich des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn die Um-
                                                                                             weltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergese-
11.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen                henen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungs-
       wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehand-                  freien Betriebsgeschehen abweicht.
       lung oder sonstigen Diskriminierungen.                                                Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch
                                                                                             mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verduns-
                                                                                             ten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht
                                                                                             eingetreten wäre, ausgelöst wird.
                                    Artikel 18                                               Artikel 17, Punkt. 8. findet keine Anwendung.

                   Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers                         3.     Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Punkt 2.

1.     Obliegenheiten                                                                 3.1.   Versicherungsfall

       Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versiche-       3.1.1. Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 11, Pkt. 1.1. die erste nach-
       rers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG                        prüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem Versiche-
       bewirkt, werden bestimmt:                                                             rungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen
                                                                                             könnten.
1.1.   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende
       Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen            3.1.2. als Serienschaden gilt abweichend von Art. 11, Pkt. 1.2. die Feststellung
       konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseiti-             mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster Umweltstörungen als ein
       gen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im                 Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen
       Zweifel als besonders gefahrdrohend.                                                  von Umweltstörungen, die durch gleichartige, in zeitlichem Zusammen-
                                                                                             hang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfäl-
1.2.   Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen,                  len ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang be-
       Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den ent-                   steht.
       standenen Schaden gering zu halten.                                                   Art. 15 (Bestimmungen über den Serienschaden) findet sinngemäß An-
                                                                                             wendung
1.3.   Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb
       einer Woche ab Kenntnis, zu informieren.                                              Weiter gilt:

       Insbesondere sind anzuzeigen:                                                  3.2.   Örtlicher Geltungsbereich

1.3.1. der Versicherungsfall;                                                                Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 14, wenn die schädi-
                                                                                             genden Folgen der Umweltstörung in Österreich eingetreten sind.
1.3.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
                                                                                             Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-
1.3.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-,                Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht - bei welchem
       Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungs-                 Gerichtsstand auch immer - klagsweise geltend gemacht werden.
       nehmer oder eine versicherte Person;
                                                                                      3.3.   Zeitlicher Geltungsbereich
1.3.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadener-
       satzforderungen.                                                                      Abweichend von Artikel 15 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
                                                                                             eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versiche-
1.4.   Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und                  rungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Arti-
       Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.                                  kel 19, Punkt 3.1.). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des
                                                                                             Versicherungsschutzes ereignen.
1.4.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt                     Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versiche-
       (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benö-              rungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss
       tigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.               des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert,
                                                                                             wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versi-
1.4.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen                  cherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder der
       des Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus                    versicherten Person gemäß Artikel 13 bis zum Abschluss des Versiche-
       eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Pro-                      rungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und
       zesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzuneh-                   auch nicht bekannt sein konnte.
       men.                                                                                  Artikel 15 (Bestimmung über den Serienschaden) findet sinngemäß An-


                                                                                - Seite 9

[Seite 10]
      wendung.


                                   Artikel 20

                             Form der Erklärungen

Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder
sonstiger Dritter haben in geschriebener Form zu erfolgen, soweit nicht Schrift-
form vereinbart wurde, oder das Gesetz Schriftform vorsieht.

Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung
mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.


                                                                             - Seite 10
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