# Muki Haushaltsversicherung Standard: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-muki-haushaltsversicherung-standard.php
- Rechtlicher Träger: MuKi Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [GHS Vertragsgrundlagen für die Haushaltsversicherung Standard](https://www.muki.com/index.php?eID=downloadFile&f=91368&token=6e08abad6c3c440f8a20c5fa6831e586c98cb13c), Fassung GHS, Fassung 10/2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 500.000 € | Die Pauschalversicherungssumme beträgt € 500.000,- (bzw. die in der Polizze dokumentierte Versicherungssumme) und gilt für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. | Art. 30 Pkt. 1, Seite 12 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts | Art. 25 Pkt. 2.1.1, Seite 12 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. | Art. 30 Pkt. 1, Seite 13 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; | Art. 27 Pkt. 1 und 2, Seite 12 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen (ein Wohnsitz am Studienort gilt nicht als eigener Haushalt; eine Lehrlingsentschädigung gilt nicht als eigenes Einkommen); | Art. 27 Pkt. 2, Seite 12 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | In Erweiterung von Art. 28 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die ganze Erde. | Art. 36, Privathaftpflicht-Versicherung, Seite 17 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. | Art. 27 Pkt. 3, Seite 12 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nein | Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen gemäß Art. 27 im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde; | Art. 31 Pkt. 7.2, Seite 13 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt). | Art. 31 Pkt. 6.2, Seite 13 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung des Art. 31 Pkt. 7.1 fallen Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von einem Monat aufweist. | Art. 36, Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten, Seite 17 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung des Art. 31 Pkt. 7.1 fallen Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von einem Monat aufweist. | Art. 36, Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten, Seite 17 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Art. 27 entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung | Art. 31 Pkt. 7.1, Seite 13 |
| Verlust privater Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nein | Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). | Art. 31 Pkt. 8, Seite 13 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | nein | Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden. | Art. 25 Pkt. 2.3, Seite 12 |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | aus der Haltung und Verwendung motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht. | Art. 26 Pkt. 1.5, Seite 12 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nein | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | Art. 31 Pkt. 5.3, Seite 13 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen; | Art. 26 Pkt. 1.10, Seite 12 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten; | Art. 26 Pkt. 1.9, Seite 12 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg; | Art. 26 Pkt. 1.11, Seite 12 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Als Fahrräder gelten auch Elektrofahrräder mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h; | Art. 26 Pkt. 1.4, Seite 12 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und giftige bzw. exotische Tiere. | Art. 26 Pkt. 1.8, Seite 12 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | nicht geregelt |  |  |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd und Extremsportarten; | Art. 26 Pkt. 1.6 und 1.7, Seite 12 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal; | Art. 26 Pkt. 1.1, Seite 12 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. | Art. 26 Pkt. 1.2, Seite 12 |
| Unbebaute Grundstücke | nein | als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal; | Art. 26 Pkt. 1.1, Seite 12 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja, bis 72.673 € | In Abänderung des Art. 33 gilt die Deckung aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern aus der Lagerung von Heizöl bis zu einem Volumen von 500 Litern mitversichert. | Art. 36, Lagerung von Heizöl, Seite 17 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | Art. 26 Pkt. 1, Seite 12 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | Art. 26 Pkt. 1, Seite 12 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. | Art. 31 Pkt. 3, Seite 13 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. | Art. 14 ABS, Seite 6 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um die durchschnittliche Änderung des Index der Verbraucherpreise erhöht wird. | Art. 40 Pkt. 2, Seite 22 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nein | Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. | Art. 35, Seite 14 |

## Volltext der Bedingungen: GHS Vertragsgrundlagen für die Haushaltsversicherung Standard

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GHS


                                      Vertragsgrundlagen
                                   für die Haushaltsversicherung Standard
                                             (GHS – Fassung 10/2026)


                                                INHALTSVERZEICHNIS

                          Abschnitt A      Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
                          Abschnitt B      Haushaltsversicherung
                          Abschnitt C      Grobe Fahrlässigkeit
                          Abschnitt D      Naturkatastrophen
                          Abschnitt E      Ständig bewohnte Gebäude
                          Abschnitt F      Wertanpassung
                          Abschnitt G      Unterversicherung
                          Abschnitt H      Einrichtungen


                                                                                                                            10/2026


 muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0)5 0665 - 1000, fax dw - 4400,
                         elementar-kfz@muki.com, www.muki.com, dvr 2110857, fn 251897m

[Seite 2]
        INHALTSVER ZEICHNIS

A       Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
          Artikel 1    Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss                                         04
          Artikel 2    Erhöhung der Gefahr                                                                         04
          Artikel 3    Sicherheitsvorschriften                                                                     04
          Artikel 4    Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes                     04
          Artikel 5    Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens                                          05
          Artikel 6    Mehrfache Versicherung, vereinbarter Selbstbehalt                                           05
          Artikel 7    Überversicherung, Doppelversicherung                                                        05
          Artikel 8    Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung                                             05
          Artikel 9    Sachverständigenverfahren                                                                   05
          Artikel 10   Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles, Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt   05
          Artikel 11   Zahlung der Entschädigung, Klagefrist, Verjährung                                           05
          Artikel 12   Arglistige Täuschung                                                                        06
          Artikel 13   Form der Erklärungen                                                                        06
          Artikel 14   Vertragsdauer                                                                               06


B       Haushaltsversicherung
          Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)

          I. Sachversicherung
          Artikel 15   Versicherte Sachen und Kosten                                                               07
          Artikel 16   Versicherte Gefahren und Schäden                                                            08
          Artikel 17   Örtliche Geltung der Versicherung                                                           09
          Artikel 18   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall                                 10
          Artikel 19   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall                                      10
          Artikel 20   Versicherungswert                                                                           10
          Artikel 21   Entschädigung		                                                                             11
          Artikel 22   Unterversicherung                                                                           11
          Artikel 23   Zahlung der Entschädigung, Wiederbeschaffung                                                11
          Artikel 24   Sachverständigenverfahren                                                                   11

          II. Haftpflichtversicherung
          Artikel 25   Versicherungsfall und Versicherungsschutz                                                   11
          Artikel 26   Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes                                                 12
          Artikel 27   Versicherte Personen                                                                        12
          Artikel 28   Örtliche Geltung der Versicherung                                                           12
          Artikel 29   Zeitliche Geltung der Versicherung                                                          12
          Artikel 30   Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes                                              12
          Artikel 31   Ausschlüsse vom Versicherungsschutz                                                         13
          Artikel 32   Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers                                                  13
          Artikel 33   Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung                                     14

          III. Allgemeine Bestimmungen
          Artikel 34   Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall                                                       14
          Artikel 35   Terror-Ausschluss                                                                           14
          Artikel 36   Besondere Bedingungen für muki Haushaltsversicherung                                        15

    2

[Seite 3]
    INHALTSVER ZEICHNIS

C   GROBE FAHRLÄSSIGKEIT
      Artikel 37   Versicherungsschutz grobe Fahrlässigkeit Haushalt                     19


D   NATURKATASTROPHEN
      Artikel 38   Naturkatastrophen                                                     20


E   Ständig bewohnte Gebäude
      Artikel 39 Haushaltsversicherung in ständig bewohnten Gebäuden                     21


F   Wertanpassung
      Artikel 40 Wertanpassung                                                           22


G   Unterversicherung
     Artikel 41    Unterversicherungsverzicht                                            23


H   EINRICHTUNGEN
     Versicherungsschutz für Einrichtungen
     Artikel 42 Einrichtungen von Büros                                                  24
     Artikel 43 Einrichtungen von ärztlichen Ordinationsräumen und zahnärztlichen bzw.
     		            zahntechnischen Ateliers                                              24


                                                                                              3

[Seite 4]
A            Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)


     Artikel 1                                                                    2.   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
     Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss                               wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Ver-
                                                                                       letzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versiche-
     1.       Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages                  rungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt
              alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der                   bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt
              Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und                des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den
              vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der Versi-             Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des
              cherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel         Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht er-
              als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann         folgt war.
              der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und wird diesfalls
              nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Ver-             3.   Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Erhö-
              pflichtung zur Leistung frei sein.                                       hung der Gefahr verbunden, finden die Bestimmungen über die
                                                                                       Erhöhung der Gefahr Anwendung.
     2.       Die näheren Bestimmungen über die Anzeige von Gefahren-
              umständen bei Vertragsabschluss sind in den §§ 16 bis 21            Artikel 4
              Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) enthalten.                     Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und
                                                                                  Ende des Versicherungsschutzes
        Artikel 2
        Erhöhung der Gefahr                                                       1.   Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsver-
                                                                                       trag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum
        1.    Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne                 eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie ver-
              Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der Gefahr vor-             tragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
              nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
              Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass eine           2.   Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie
              Erhöhung der Gefahr ohne sein Wissen oder ohne seinen Wil-               einschließlich Nebengebühren und Steuern gegen Aushän-
              len eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich schrift-        digung der Polizze zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die
              liche Anzeige zu erstatten.                                              Folgeprämie einschließlich Nebengebühren und Steuern sind
                                                                                       an den in der Polizze festgesetzten Zahlungsterminen zu ent-
        2.    Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Erhöhung der Gefahr                richten.
              ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungs-
              nehmer eine der in Pkt. 1 genannten Pflichten, ist der Versiche-    3.   Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Po-
              rer außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen                  lizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
              von der Verpflichtung zur Leistung frei.                                 Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prä-
                                                                                       mie binnen 14 Tagen gezahlt, ist Versicherungsschutz ab dem
        3.    Die Bestimmungen der vorstehenden Punkte finden auch                     vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
              Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und An-
              nahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der           4.   Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die
              Gefahr, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages                 §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die gerichtliche Geltendma-
              nicht bekannt ist.                                                       chung des Anspruches auf rückständige Folgeprämien kann
                                                                                       nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91
        4.    Die näheren Bestimmungen über die Erhöhung der Gefahr                    VersVG gesetzten Zahlungsfristen erfolgen.
              sind in den §§ 23 bis 31 VersVG enthalten.
                                                                                  5.   Wird der Versicherungsvertrag vorzeitig gelöst, so gebührt
        Artikel 3                                                                      dem Versicherer die Prämie nur für die bis dahin verstrichene
        Sicherheitsvorschriften                                                        Vertragslaufzeit. Endet er jedoch vor Ablauf der Vertragszeit
                                                                                       wegen Wegfall des Interesses, gebührt dem Versicherer die
        1.    Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche                Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur
              oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre             bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der
              Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nach-           Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
              dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versiche-            Tritt der Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil die erste
              rung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht                Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er eine Geschäfts-
              erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der            gebühr in Höhe der dem Versicherer im Zusammenhang mit
              Verletzung bestanden hat.                                                dem Vertrag erwachsenden Kosten verlangen.

    4

[Seite 5]
6.   Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertrags-          den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen
     zeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, kann er bei einer vor-          der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
     zeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betra-         a)   Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen.
     ges fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre,               Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von
     wenn der Vertrag nur für den Zeitraum abgeschlossen worden               ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten
     wäre, währenddessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der               Sachverständigen schriftlich auffordern.
     Versicherungsvertrag nach Eintritt eines Schadenfalles durch             Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp-
     den Versicherer gekündigt, kann eine solche Nachzahlung nicht            fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver-
     gefordert werden.                                                        tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den
                                                                              Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor-
Artikel 5                                                                     derung ist auf diese Folge hinzuweisen.
Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens                            Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs-
                                                                              verfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht,
     Der Versicherer kann nach Eröffnung des Konkurses oder des               wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei-
     Ausgleichsverfahrens über das Vermögen bzw. der Anordnung                der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige
     der Zwangsverwaltung über die Liegenschaften des Versiche-               Bezirksgericht ernannt.
     rungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von einem Monat
     kündigen.                                                           b)   Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig
                                                                              dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen
Artikel 6                                                                     die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie
Mehrfache Versicherung, vereinbarter Selbstbehalt                             unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig
                                                                              gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun-
1.   Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versi-                   gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer
     cherer für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen             und dem Versicherungsnehmer ein.
     dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den         c)   Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen;
     anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen.               die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
     Der Versicherer kann innerhalb eines Monats, nachdem er von
     der anderen Versicherung Kenntnis erlangt hat, seine Versiche-      3.   Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des
     rung mit einmonatiger Wirksamkeit kündigen.                              Obmannes wird die Entschädigung berechnet.

2.   Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des         4.   Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten
     Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt),               des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
     darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen.
     Andernfalls wird die Entschädigung so ermäßigt, dass der            Artikel 10
     Versicherungsnehmer den vereinbarten Teil des Schadens              Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles;
     selbst trägt.                                                       Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt

Artikel 7                                                                1.   Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender
Überversicherung, Doppelversicherung                                          Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen
                                                                              den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführen,
1.   Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert                   ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von
     übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr            jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei.
     als die bedingungsgemäße Ersatzleistung zu erbringen.                    Werden von den genannten Personen nach Eintritt des Scha-
                                                                              denfalles zu erfüllende Obliegenheiten verletzt oder ein für
2.   Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert                  die Feststellung der Leistungspflicht oder für die Ermittlung
     erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versiche-              der Entschädigung erheblicher Umstand verschwiegen, tritt
     rer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungs-                Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Pkt. 3 VersVG ein.
     summe und der Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte
     Mindestprämie bleibt unberührt.                                     2.   Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung
                                                                              für die Betriebsführung verantwortlichen Personen wegen der
3.   Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60                  Herbeiführung des Schadens oder wegen eines bei der Fest-
     VersVG.                                                                  stellung der Leistungspflicht oder für die Ermittlung der Ent-
                                                                              schädigung begangenen Betruges oder Betrugsversuches
Artikel 8                                                                     rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungs-
Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung                               freiheit als festgestellt.

1.   Die in der Polizze angeführte Versicherungssumme bildet die         Artikel 11
     Grenze für die Ersatzleistung des Versicherers.                     Zahlung der Entschädigung, Klagefrist, Verjährung

2.   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs-         1.   Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur
     wert (Unterversicherung), wird der Schaden nur nach dem                  Feststellung des Schadenfalles und des Umfanges der Lei-
     Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert                  stung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit
     ersetzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede Position der        tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsneh-
     Polizze gesondert festzustellen.                                         mer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer
                                                                              Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus
Artikel 9                                                                     welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden
Sachverständigenverfahren                                                     konnten und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen
                                                                              eines Monats entspricht.
1.   Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und
     Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer-           2.   Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der
     den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen              Anzeige des Schadenfalles nicht beendet, so kann der Ver-
     ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach-          sicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung
     gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage             Abschlagszahlung in Höhe des Betrages verlangen, die der
     erheblich abweichen.                                                     Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat;
2.   Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen-              der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der


                                                                                                                                                5

[Seite 6]
         Erhebungen in Folge eines Verschuldens des Versicherungs-        Artikel 12
         nehmers gehindert ist.                                           Arglistige Täuschung

    3.   Der Versicherer ist berechtigt die Zahlung aufzuschieben,            Hat der Versicherungsnehmer oder eine in leitender Stellung
                                                                              für die Betriebsführung verantwortliche Person einen Entschä-
    a)   wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsneh-             digungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer be-
         mers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung des           rechtigt, nach Ablehnung des Entschädigungsanspruches mit
         erforderlichen Nachweises;                                           sofortiger Wirkung zu kündigen.
    b)   wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung
         aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer            Artikel 13
         eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung.       Form der Erklärungen

    4.   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,         Soweit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
         wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jah-        die jeweilige Sachversicherungssparte nichts Abweichendes
         res gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst,        bestimmt ist, haben sämtliche Anzeigen und Erklärungen des
         nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegen-               Versicherungsnehmers schriftlich zu erfolgen.
         über den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem
         Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; die      Artikel 14
         Ablehnung ist mit der Anführung einer ihr zugrunde gelegten      Vertragsdauer
         Tatsache sowie einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestim-
                                                                              Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte
         mung zu begründen. Die Frist ist für die Dauer von Vergleichs-
                                                                              Dauer. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein
         verhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit,
                                                                              Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er
         in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der
                                                                              nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Bei Versiche-
         rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs
                                                                              rungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines
         gehindert ist, gehemmt.
                                                                              Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbrau-
                                                                              cherverträge), wird der Versicherer den Versicherungsnehmer
    5.   Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG.
                                                                              vor Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Ver-
                                                                              tragsverlängerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig
                                                                              hinweisen, dass dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklä-
                                                                              rung eine angemessene Frist hat.
                                                                              Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Ver-
                                                                              trag ohne Kündigung.


6

[Seite 7]
B      Haushaltsversicherung


       Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)

       Besondere Bedingungen für muki Haushaltsversicherung


    I. Sachversicherung                                                           Versicherungsnehmer angebracht hat – sofern keine Gebäu-
                                                                                  deversicherung besteht (subsidiär).

    Artikel 15                                                             2. Versicherte Kosten
    Versicherte Sachen und Kosten                                          2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose,
                                                                                 die der Versicherungsnehmer bei einem Schadenereignis zur
    1. Versicherte Sachen                                                        Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig hal-
    1.1. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt                               ten durfte.
    1.1.1. im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/                  Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versi-
           Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im            cherten Sachen betragen zusammen höchstens die Versiche-
           gemeinsamen Haushalt leben, sowie                                     rungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf
    1.1.2. fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Untermieter               Weisung des Versicherers erfolgt sind.
           und der gegen Entgelt beherbergten Gäste - soweit nicht aus     2.2. Folgende Kosten sind versichert:
           einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann.   2.2.1. Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die Brandbekämpfung,
           Fremde Sachen sind nur innerhalb der Wohnung mitversi-                  ausgenommen Kosten gemäß Pkt. 2.3.
           chert und nur, wenn sie ihrer Art nach zu den versicherten      2.2.2. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch
           Sachen gehören und dem Versicherungsnehmer oder den mit                 entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wie-
           ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Be-                derbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt,
           nützung oder Verwahrung in Obhut gegeben wurden.                        verändert oder geschützt werden müssen.
    1.2. Zum Wohnungsinhalt gehören:                                       2.2.3. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten
    1.2.1. Alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder                 am Versicherungsort, und soweit sie versicherte Sachen be-
           Verbrauch dienen.                                                       treffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener,
           Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kraftfahrzeuge aller Art              vom Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen ein-
           und deren Anhänger, Motorfahrräder, Motorboote und Segel-               schließlich Sortieren der Reste und Abfälle.
           boote samt Zubehör, Luftfahrzeuge, Handelswaren aller Art.      2.2.4. Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Ab-
    1.2.2. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine                   fuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener
           und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen. Für                 versicherter Sachen.
           die Gefahr Einbruchdiebstahl bestehen - entsprechend der        2.2.5. Reinigungskosten, das sind Kosten für die Reinigung der
           Art der Aufbewahrung - Entschädigungsgrenzen (siehe Art.                Versicherungsräumlichkeiten nach einem Schadenereignis.
           16 Pkt. 3.2.3.).                                                2.2.6. Die Entschädigung für Kosten gemäß Pkt. 2.2.1. bis 2.2.5.
           Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Geschäfts- und Sam-                   ist mit 5 % der Versicherungssumme begrenzt.
           melgelder, Handelswaren.                                        2.2.7. Öko-Schutz (Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem
    1.2.3. Folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör,                  Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich)
           soweit dafür keine Entschädigung aus einer Gebäude-                     Mehrkosten für die Behandlung von gefährlichem Abfall und/
           versicherung verlangt werden kann:                                      oder Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes
           Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und                  BGBl. 325/90 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
           Deckenverkleidungen, Heizungsanlagen, Bade- und Wasch-                  gültigen Fassung und/oder von kontaminiertem Erdreich sind,
           einrichtungen, Klosetts und Armaturen. Diese gehören dann               soweit sie im Rahmen versicherter Aufräumungskosten keine
           nicht zum Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- oder              Deckung finden, bis zu der in der Polizze dokumentierten Ver-
           Zweifamilienhaus befinden und der Wohnungsinhaber Eigen-                sicherungssumme auf „Erstes Risiko“ mitversichert.
           tümer dieses Gebäudes ist.                                              Unter „Behandlung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, wel-
    1.2.4. Gebäudeverglasungen bis zu einem Ausmaß von 5 m² pro                    che dazu dienen, gefährlichen Abfall, Problemstoffe und/oder
           Einzelscheibe bzw. -element der Versicherungsräumlichkeiten,            kontaminiertes Erdreich ohne feste Rückstände zu beseitigen,
           sofern keine Gebäudeversicherung besteht (subsidiär).                   zu verwerten oder deponiefähig zu machen.
           Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind                                Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und/oder das
           - Kunststoffverglasungen und                                            kontaminierte Erdreich müssen am Versicherungsort im Zu-
           - Gebäudeverglasungen in gemeinschaftlich genutzten Räu-                sammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schadenereignis
             men gemäß Art. 17 Pkt. 2.3.                                           anfallen und Sachen betreffen, die im Eigentum des Versi-
    1.2.5. Einrichtungen von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger               cherungsnehmers stehen, ausgenommen jedoch gewerb-
           Fremdenbeherbergung.                                                    lichen Zwecken dienende Gebäude, Einrichtungen, Waren
    1.2.6. Antennenanlagen am Versicherungsort, auch im Freien.                    und Vorräte.
    1.2.7. Fix montierte Gebäudebestandteile (z.B. Markisen) die der               Unter „kontaminiertem Erdreich“ ist solches zu verstehen, des-

                                                                                                                                                7

[Seite 8]
           sen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung                 Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die
           wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenom-                  Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
           men radioaktiven Sachen) aufgrund des Abfallwirtschaftsge-             oder eines anderen befugten meteorologischen Dienstes maß-
           setzes BGBl. 325/90 und/oder des Wasserrechtsgesetzes                  gebend.
           1959, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses        2.2. Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form
           gültigen Fassung, geboten ist.                                         von Eiskörnern.
           Entstehen Kosten für die Behandlung von Erdreich oder von         2.3. Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch na-
           versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versiche-            türlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen.
           rungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), werden nur jene       2.4. Felssturz/Steinschlag; Felssturz/Steinschlag ist das natur-
           Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden           bedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im
           Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar              Gelände.
           ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den         2.5. Erdrutsch; Erdrutsch ist das Abgleiten größerer Erd- und
           Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.                             Gesteinsmassen natürlichen Ursprungs infolge zu geringer
           Hinsichtlich der Mehrkosten aus der Behandlung von konta-              innerer Haftreibung und daraus resultierendem Verlust der
           miniertem Erdreich wird in jedem Schadenfall der als entschä-          Stabilität entlang einer geneigten unterirdischen Gleitfuge.
           digungspflichtig errechnete Betrag um den Selbstbehalt von        2.6. Nicht versichert sind, - soweit nichts anderes vereinbart ist -
           25 % gekürzt.                                                          auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses,
           Ersatzpflichtige Schadenereignisse sind Feuer, Einbruchdieb-           Schäden durch:
           stahl, Glasbruch, Leitungswasser und Sturm, wenn dafür nach            - Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser,
           den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungs-                  Überschwemmung oder Vermurung;
           schutz gegeben wäre, und zwar unabhängig davon, ob für das             - Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen;
           Schadenereignis selbst Versicherungsschutz besteht.                    - Wasser und dadurch verursachten Rückstau.
           Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen,             Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind
           z.B. Wasser (inkl. Grundwasser) und Luft, werden nicht ersetzt,          aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude
           auch dann nicht, wenn sie mit versicherten Sachen vermischt              eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß
           werden.                                                                  verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schade-
           Der Öko-Schutz kann, unbeschadet der sonstigen Vertrags-                 nereignis beschädigt oder zerstört wurden;
           bestimmungen, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat             - Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese
           jeweils zur Hauptfälligkeit eines jeden Jahres von beiden Ver-           Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätig-
           tragspartnern gekündigt werden.                                          keiten verursacht wurde;
    2.2.8. Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung sind versichert:                   - Bodensenkung;
           Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbe-               - dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse.
           schaffung entwendeter Baubestandteile oder Adaptierungen
           der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen gemein-              3.    Einbruchdiebstahl (vollbracht oder versucht), einfacher Dieb-
           schaftlich genutzte Räume gemäß Art. 17 Pkt. 2. 3.                      stahl, Beraubung und Vandalismus
    2.3. Nicht versichert sind:                                              3.1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die versperrten
    2.3.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei der Erfüllung der              Versicherungsräumlichkeiten
           Rettungspflicht verursacht werden;                                3.1.1. durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder
    2.3.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf              anderen Gebäudeteilen einbricht;
           behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und            3.1.2. unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öff-
           anderen Verpflichteten.                                                   nungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt;
                                                                             3.1.3. einschleicht und aus den versperrten Versicherungsräumlich-
    Artikel 16                                                                       keiten Sachen wegbringt;
    Versicherte Gefahren und Schäden                                         3.1.4. durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher
                                                                                     Schlüssel eindringt. Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die
    Versicherte Gefahren                                                             widerrechtlich angefertigt werden;
                                                                             3.1.5. mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruchdieb-
    1. Feuergefahren                                                                 stahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlich-
    1.1. Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung               keiten oder unter Anwendung oder Androhung tätlicher Ge-
         und aus eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer).                            walt gegen Personen (Schlüsselraub) an sich gebracht hat.
         Nicht versichert sind: Schäden durch ein Nutzfeuer, Sengschä-       3.2. Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor, wenn
         den und Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die En-               ein Täter
         ergie des elektrischen Stromes.                                     3.2.1. gemäß Pkt. 3.1 einbricht und ein Behältnis aufbricht oder
    1.2. Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärme-            mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel öffnet;
         einwirkung eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag).         3.2.2. ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch
         Mitversichert sind: Schäden durch indirekten Blitzschlag. Blitz-            Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versi-
         schlagschäden sind auch solche Schäden, die an versicherten                 cherungsräumlichkeiten oder durch Schlüsselraub an sich
         elektrischen Geräten und Einrichtungen durch Überspannung                   gebracht hat.
         bzw. Induktion infolge eines Blitzschlages entstanden sind.         3.2.3. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine
         Diese Haftungserweiterung gilt nicht für elektrische Maschi-                und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen gel-
         nen, Apparate und elektrische Einrichtungen, die gewerblichen               ten folgende Entschädigungsgrenzen:
         Zwecken dienen (Ordination, Kanzlei, etc.).                         3.2.3.1. in - auch unversperrten - Möbeln oder im Safe ohne Panzer-
    1.3. Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußer-             ung oder freiliegend
         ung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder                        - für Geld- und Geldeswerte und Sparbücher € 1.000,-,
         Dämpfen beruht.                                                               davon freiliegend € 370,-
    1.4. Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall               - für Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und
         von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung.                       Münzensammlungen € 8.100,-, davon freiliegend € 2.200,-
         Weiters gelten auch Schäden durch Absturz oder Anprall von          3.2.3.2. im versperrten, eisernen feuerfesten Geldschrank (mind.
         unbemannten Luftfahrzeugen, seiner Teile oder Ladung sowie                  100 kg Gewicht) oder im Safe mit VVO-Sicherheitsklasse
         durch sonstige Himmelskörper (wie z.B. Satelliten, Asteroiden,               EN 0 € 10.000,-
         Meteoriten und dergleichen) mitversichert.                          3.2.3.3. im versperrten Geldschrank (Gewicht über 250 kg) mit
                                                                                     besserem Sicherheitsgrad als unter Pkt. 3.2.3.2. beschrieben
    2. Elementargefahren                                                             oder im versperrten Mauersafe (Wandsafe) mit mindestens
    2.1. Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren                    Schlossschutzpanzer(VSÖ-Sicherheitsklasse IIIb,IIIc, IIa –
         Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer                   IId) oder im Safe mit VVO-Sicherheitsklasse EN 1 – EN 4
         je Stunde beträgt.                                                          € 20.000,-.

8

[Seite 9]
3.2.4. Diese Entschädigungsgrenzen gelten auch dann, wenn mehrere            6.   Versicherte Schäden
		 Haushaltsversicherungen für denselben Haushalt bestehen.                       Versichert sind Sachschäden, die
3.3. Einfacher Diebstahl                                                     6.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr
     Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen entwen-                 (Schadenereignis) eintreten;
     det, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß den Pkt.en 3.1               6.2. als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;
     oder 3.2 vorliegt. Die Entschädigung für Geld- und Geldes-              6.3. durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten.
     werte ist mit € 370,- und für den sonstigen Wohnungsinhalt
     mit € 1.500,- begrenzt.                                                 7.   Nicht versicherte Schäden
     Nicht versichert ist der einfache Diebstahl durch den Mieter.                Nicht versichert sind:
3.4. Beraubung                                                                    Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
     Beraubung liegt vor, wenn Sachen unter Anwendung oder An-               7.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung,
     drohung tätlicher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die                  einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Ge-
     mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder                    walthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen;
     andere Personen, die berechtigt in den Versicherungsräum-               7.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr,
     lichkeiten anwesend sind, weggenommen werden oder deren                      Aufstand;
     Herausgabe erzwungen wird.                                              7.3. allen mit den genannten Ereignissen (Pkt. 7.1 und 7.2) ver-
3.5. Vandalismus                                                                  bundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen;
     Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung, wenn der               7.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;
     Täter versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt,          7.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
     nachdem er gemäß Pkt. 3.1 in die Versicherungsräumlichkeiten
     eingedrungen ist.
3.6. Nicht versichert sind:                                                  Artikel 17
     Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen                 Örtliche Geltung der Versicherung
     herbeigeführt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in
     häuslicher Gemeinschaft leben.                                          1.   Der Wohnungsinhalt ist in den in der Polizze bezeichneten Ver-
                                                                                  sicherungsräumlichkeiten (Versicherungsort) versichert.
4. Leitungswasser
4.1. Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Ein-            2.   In Mehrfamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräum-
     wirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführen-                  lichkeiten:
     den Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrich-              2.1. die Wohnung des Versicherungsnehmers.
     tungen austritt.                                                        2.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versich-
4.2. Versichert sind auch Frostschäden an Heizungsanlagen, Bade-                  erungsnehmer ausschließlich genutzten Abteile in Kellern,
     und Wascheinrichtungen, Klosetts, Armaturen oder ange-                       Schuppen, Garagen und dergleichen.
     schlossenen Einrichtungen, sofern diese Sachen gemäß Art.                    In diesen Räumen sind nur versichert:
     15 Pkt. 1.2.3. zum Wohnungsinhalt gehören.                                   Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder bis € 1.000,- Kraft-
4.3. Nicht versichert sind - soweit nichts anderes vereinbart ist:                fahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote,
     Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwem-                           Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte
     mung, Vermurung, Wasser aus Witterungsniederschlägen                         und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram.
     und dadurch verursachten Rückstau, Bodenfeuchte, Schäden                2.3. Weiters gelten als Versicherungsräumlichkeiten versperrte ge-
     durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.                           meinschaftlich genützte Räume wie Dachböden, Keller,
                                                                                  Abstellräume sowie Stiegenhäuser, Gänge und dergleichen.
5. Glasbruch                                                                      In diesen Räumen sind nur versichert:
 5.1. Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden                        Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen,
      an den Gebäudeverglasungen (Art 15 Pkt. 1.2.4.), sofern                     Wäsche, versperrte Fahrräder bis € 1.000,-; der Teilediebstahl
      keine Gebäudeversicherung besteht (subsidiär). Kochflächen                  von Akkus von Elektrofahrrädern ist in diesen Räumen jedoch
      (Ceran- und Induktionskochfelder) gelten als mitversichert.                 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
5.2. Nicht versichert sind:
5.2.1. Schäden an Wandspiegeln, die an Wänden befestigt oder                 3.   In Ein- und Zweifamilienwohnhäusern gelten als Versiche-
        aufgehängt sind, Möbelverglasungen, die an oder in                        rungsräumlichkeiten:
        Möbeln befestigt sind, Bildverglasungen, Handspiegeln,               3.1. Sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume des
        optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern, Beleuch-                    Wohngebäudes einschließlich Anbauten.
        tungskörpern, Glasdächern, Glasbausteinen, gläserne                  3.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die versperrten
        Waschbecken/Badewannen/WCs samt Zubehör, Kunst                            Nebengebäude am Versicherungsort wie Gartenhäuser,
        verglasungen sowie Verglasungen von Maschinen, Geräten,                   Schuppen, Garagen und dergleichen.
        auch jenen der Unterhaltungs- und Kommunikations-                         In diesen Räumen sind nur versichert:
        technik wie z.B. PCs, Notebooks, Tablets, TV-Geräten,                     Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder bis € 1.000,-, Kraft-
        Mobiltelefone und dergleichen.                                            fahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote,
5.2.2. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder                    Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte
        Absplittern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf                und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram.
        angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch
        eines Spiegelbelages, bestehen.                                      4.   Im Freien am Grundstück des Versicherungsortes sind nur
5.2.3. Schäden an Fassungen und Umrahmungen.                                      folgende Sachen versichert:
5.2.4. Schäden, die vor dem ordnungsgemäßen Einsetzen, beim                       Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen,
        Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der                      Wäsche, versperrte Fahrräder bis € 1.000,-.
        Gläser entstehen.
5.2.5. Schäden, die durch Tätigkeiten oder Reparaturarbeiten an den          5.   Außenversicherung
        Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen ent-                     Innerhalb Europas (im geographischen Sinn), in einem außereu-
        stehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind jedoch                      ropäischen Mittelmeeranliegerstaat sowie auf den Kanarischen
        versichert.                                                               Inseln, Madeira, den Azoren und Island sind versichert:
5.3. Mitversicherte Kosten                                                        Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht
5.3.1. Die Kosten einer erforderlichen Notverglasung gelten mitversichert.        länger als 6 Monate in Gebäude verbracht werden. Diese Au-
5.3.2. Die Kosten der behördlich auferlegten Behandlung von ver-                  ßenversicherung ist mit 10 % der Versicherungssumme bzw.
        sicherten, zerbrochenen Glasscheiben (Entsorgungskosten)                  mit 10 % aller Entschädigungsgrenzen (insbesondere Art. 15
        als gefährlicher Abfall bis zu 50 % des Glasersatzwertes gelten           Pkt. 2.2.6. und Art. 16 Pkt. 3.2.3.) beschränkt, und gilt nur, so-
        mitversichert.                                                            weit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung
                                                                                  erlangt werden kann.

                                                                                                                                                   9

[Seite 10]
          Diese Außenversicherung gilt nicht für weitere Wohnsitze des               Schadenfall geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu
          Versicherungsnehmers und nicht für Schäden durch einfachen                 führen und gesondert aufzubewahren.
          Diebstahl. Schäden durch Beraubung sind in dieser Außenversi-
          cherung auch außerhalb von Gebäuden und Schäden durch Ein-            5.   Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sich-
          bruchdiebstahl nur in ständig bewohnten Gebäuden versichert.               erheitsvorschriften gemäß Art. 3 ABS. Ihre Verletzung führt
                                                                                     nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungs-
     6.   Ein Wohnungswechsel innerhalb von Österreich ist dem                       freiheit des Versicherers.
          Versicherer vor dem Beginn des Umzuges (jener Zeitpunkt,
          in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft aus der bis-             Artikel 19
          herigen Wohnung entfernt werden, um sie in die neue                   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
          Wohnung zu bringen) in geschriebener Form anzuzeigen.
          Der Versicherer kann binnen Monatsfrist, nachdem er von dem           1. Schadenminderungspflicht
          Wohnungswechsel Kenntnis erlangt hat, den Vertrag mit                 1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder
          einmonatiger Kündigungsfrist kündigen. Hat der Versicher-                  eingetretenen Schaden
          ungsnehmer die rechtzeitige Anzeige unterlassen, so ver-                    - für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versi-
          liert er, wenn der Schadenfall eintritt, das Recht auf die                    cherten Sachen zu sorgen;
          Leistung des Versicherers, es sei denn, dass ihm ein Ver-                  - dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
          schulden an der Verletzung der Anzeigepflicht nicht zur Last fällt.   1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die
          Versicherungsschutz besteht während des Umzuges und                        Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit
          dann in den neuen Wohnräumen, wenn der Vertrag nicht vor                   möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingelei-
          Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn                  tet werden.
          des Umzuges schriftlich gekündigt wurde. Der erfolgte Umzug ist
          dem Versicherer unverzüglich durch Vorlage eines Melde-               2. Schadenmeldungspflicht
          zettels schriftlich nachzuweisen, wobei das Datum der                      Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden.
          Abmeldung maßgeblich ist.                                                  Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, einfa-
                                                                                     chen Diebstahl und Beraubung sind der Sicherheitsbehörde
     Artikel 18                                                                      unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbe-
     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                         hörde sind insbesondere alle abhanden gekommenen Sachen
     vor dem Schadenfall                                                             anzugeben.

     1.   Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so                 3. Schadenaufklärungspflicht
          kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind                  3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über
     1.1. Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen                   die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
          Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsge-                seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
          mäß verschlossen zu halten. Dazu sind sämtliche Zugänge mit           3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und
          Tosi- oder Sicherheitsschlössern zu versperren. Dies gilt nicht            auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen
          für Fenster, Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die                 zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versiche-
          ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse                  rungsnehmer.
          einsteigen kann;                                                      3.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange
     1.2. Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsge-                  der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versi-
          mäß zu versperren;                                                         cherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche
     1.3. sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur                 Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentli-
          Anwendung zu bringen.                                                      chen Interesse notwendig ist. In einem solchen Fall ist das Scha-
                                                                                     denbild nachvollziehbar zu dokumentieren, z.B. durch Fotos. Bis
     2.   Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemau-                   zu einer Besichtigung durch den Versicherer sind die beschädig-
          ert sein (100mm Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklasse                ten Sachen vom Versicherungsnehmer aufzubewahren.
          B 400); für Behältnisse mit Sicherheitsgrad EN 0 und EN 2
          ist die Konformitätserklärung über die Bodenverankerung bzw.          4. Leistungsfreiheit
          den ordnungsgemäßen Einbau des Wertschutzbehältnisses                      Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Ob-
          dem Versicherer zu übergeben.                                              liegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Versi-
                                                                                     cherungsvertragsgesetz (VersVG) - im Fall einer Verletzung der
     3.   Werden die Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen                   Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG
          Personen verlassen, sind während der Dauer des Unbewohnt-                  – von der Verpflichtung zur Leistung frei.
          seins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt
          zu halten und ausreichende Maßnahmen gegen Frostschäden
          zu treffen, wie z.B. eine im Abstand von maximal drei Tagen           Artikel 20
          durchgeführte Kontrolle der Heizanlage. Eine fallweise Bege-          Versicherungswert
          hung der Baulichkeiten genügt nicht. Während der Heizperi-            1. Als Versicherungswert des Wohnungsinhaltes gilt grundsätz-
          ode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und                 lich der Neuwert.
          Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend                  Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw.
          in Betrieb gehalten wird und wasserführende Heiz- oder Kli-                 Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte.
          maanlagen mit Frostschutzmittel zu sichern oder ebenfalls zu
          entleeren. Ausgenommen hievon bleiben notwendige was-                 2.   Als Versicherungswert gelten bei
          serführende Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkleranlagen,                    - Geld und Geldeswerten der Nennwert,
          Wasseranschlüsse für die Feuerwehr). In Betrieb gehaltene                  - Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Guthabens,
          Heizanlagen brauchen nicht abgesperrt zu werden, müssen                    - Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloserklä-
          aber jedenfalls ausreichend gegen Frostschäden geschützt                     rungsverfahrens,
          sein.                                                                      - Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche
                                                                                       Notierung,
          Wasserführende Rohre außerhalb von Gebäuden müssen                         - sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
          vorschriftsmäßig und frostsicher unter der Erdoberfläche
          verlegt sein oder während der Frostperiode entleert werden.           3.   Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf be-
                                                                                     findlichen Programmen und Daten gelten die Kosten für die
     4.   Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände,                   Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
          Schmuck, Pelze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Samm-
          lungen und dergleichen sind zum Zweck des Nachweises im               4.   Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei

10

[Seite 11]
     denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt,          Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum
     gilt als Versicherungswert der Verkehrswert.                           Versicherungswert gekürzt.
     Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer Sache.
                                                                       2.   Liegt Unterversicherung vor, wird sie auch für die Außenver-
5.   Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persön-            sicherung, die Entschädigungsgrenzen bei Einbruchdiebstahl
     licher Liebhaberwert nicht berücksichtigt.                             und einfachem Diebstahl sowie die versicherten Kosten wirksam.

                                                                       3.   Bei Einbruchdiebstahlschäden werden für die Ermittlung des
Artikel 21
                                                                            Versicherungswertes von Wertsachen gemäß Art. 16, Pkt.
Entschädigung
                                                                            3.2.3. höchstens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen
                                                                            angewendet.
1. Besondere Bestimmungen zur Entschädigung
1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versicherungs-
                                                                       4.   Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn sie
     wert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
                                                                            10 % des Versicherungswertes nicht übersteigt oder wenn
1.2. Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparaturkosten
                                                                            Versicherung auf „Erstes Risiko“ vereinbart ist.
     zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses (Neuwertscha-
     den), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor
     Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.                         Artikel 23
1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittel-      Zahlung der Entschädigung, Wiederbeschaffung
     bar vor Eintritt des Schadenereignisses kleiner als 40% des
     Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt.                   1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
     Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem           1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes;
     Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Abnüt-     1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.
     zung entsprechenden Betrages ermittelt.                                Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie
1.4. Für zerstörte oder entwendete Sachen des täglichen Gebrauchs           der Zeitwert zum Neuwert.
     werden die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher
     Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Scha-            2.   Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Pkt. 1. überstei-
     dens) ohne Rücksicht auf die Höhe des Zeitwertes ersetzt. Als          genden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsneh-
     Sachen des täglichen Gebrauchs gelten alle in Verwendung               mer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen
     stehenden Sachen des Wohnungsinhaltes. Für alle anderen                erfüllt sind:
     Sachen, insbesondere für den so genannten Boden- und Kel-         2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wieder-
     lerkram, sind weiterhin die Bestimmungen des Pkt. 1.3. gültig.         herstellung bzw. Wiederbeschaffung von Sachen des Woh-
1.5. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher und Wertpapiere                   nungsinhaltes verwendet wird;
     werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens jedoch         2.2. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt inner-
     der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadener-          halb eines Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignisses.
     eignisses, ersetzt.
1.6. Für Datenträger werden die Kosten der Wiederherstellung           3.   Beschleunigte A-Konto Zahlung:
     oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstel-              Abweichend von Art. 11 ABS gilt vereinbart, dass zwei Wo-
     lung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb                chen nach Anzeige des Schadens eine erste Teilzahlung ver-
     eines Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsäch-           langt werden kann, welche nach Lage der Sache mindestens
     lich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt.           zu zahlen ist.
1.7. Bei Tapeten, Malereien sowie bei Wand- und Bodenbelägen                Liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein Sachverständigen-Gut-
     aus textilen Materialien oder Kunststoff wird der Neuwert gemäß        achten vor, so wird der Versicherer das Einvernehmen mit
     Pkt. 1.1. bzw. die Reparaturkosten gemäß Pkt. 1.2. ersetzt.            einem Sachverständigen über eine angemessene Akontozah-
1.8. Für versicherte Kosten (Art. 15 Pkt. 2.) werden die tatsäch-           lung herstellen.
     lich anfallenden Kosten ersetzt.                                       Auch bei noch nicht vollständiger Klarheit über die Leistungs-
1.9. Bei Glasbruchschäden werden neben den ortsüblichen Wieder-             verpflichtung des Versicherers wird eine Akontierung ohne
     herstellungskosten auch erforderliche Notverglasungs- und              Präjudiz und mit voller Rückzahlungsverpflichtung des Versi-
     Notverschalungskosten ersetzt.                                         cherungsnehmers bei Leistungsfreiheit vorgenommen, wenn
     Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdien-              der Versicherungsnehmer entsprechende Sicherheiten stellt
     stes entstehen, werden nicht ersetzt.                                  (z.B. Bankgarantie).
                                                                            Vorstehende Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustim-
2. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung                                mung von Sperrscheinberechtigter zur Auszahlung der Ent-
2.1. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet.               schädigung an den Versicherungsnehmer.
2.2. Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte
      Sachen gilt vereinbart:                                          Artikel 24
2.2.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen       Sachverständigenverfahren
      verpflichtet, soweit dies zumutbar ist.                          Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestim-
2.2.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederher-         mungen der ABS vereinbart:
      beigeschafft, hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Ent-     1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den
      schädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Min-         Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Sachen un-
      derwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht                mittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses sowie den Wert
      zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen.                      der Reste enthalten.
2.3. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Ent-
      wertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen        2.   Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Fest-
      durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkom-              stellung des Versicherungswertes der versicherten, vom Scha-
      men der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.                       den nicht betroffenen Sachen, erfolgen.
2.4. Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen
      Versicherung (insbesondere aus einer bestehenden Gebäude-
      versicherung) Entschädigung erlangt werden kann.                 II. Haftpflichtversicherung

Artikel 22                                                             Artikel 25
Unterversicherung                                                      Versicherungsfall und Versicherungsschutz

1.   Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme          1. Versicherungsfall
     niedriger ist als der Versicherungswert des gesamten Woh-              Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten
     nungsinhaltes. In diesem Fall wird die gemäß Art. 21 ermittelte        Risikobereich (siehe Art. 26, Pkt. 1.) entspringt und aus wel-

                                                                                                                                         11

[Seite 12]
          chem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtun-            1.12. aus der Lagerung und Verwendung von Feuerwerkskörpern
          gen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten.                          der Kategorien F1 und F2 nach dem österreichischen Pyro-
                                                                                   technikgesetz in der jeweils gültigen Fassung zur üblichen pri-
     2. Versicherungsschutz                                                        vaten Verwendung in Haushaltsmengen bis zu einer maximalen
     2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer                           Versicherungssumme von € 1.000.000,-.
     2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem
           Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines           2.   Versichert sind im Rahmen des privaten Risikobereichs gemäß
           Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen               Pkt. 1 auch Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe
           versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist,            des Art. 33 bis zu einer Versicherungssumme von € 72.673,-
           aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-           im Rahmen der Pauschalversicherungssumme gemäß Art. 30,
           chen Inhalts (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“         Pkt. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener-
           genannt) erwachsen;                                                    satzverpflichtungen aus der Lagerung und Verwendung von
     2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem            Mineralölprodukten in der Wohnung (Versicherungsräumlich-
           Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen               keiten) bis zu einem Volumen von 500 Litern.
           des Art. 30, Pkt. 3.
     2.2. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhanden-            Artikel 27
           kommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn         Versicherte Personen
           eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fäl-
           len finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.                Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Scha-
     2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Ge-              denersatzverpflichtungen
           sundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die
           Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.        1.   des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
           Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf             lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
           elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.
                                                                             2.   der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und
     Artikel 26                                                                   Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicher-
     Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes                                  ten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben
                                                                                  darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit-
     1.    Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflich-            versichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haus-
           tungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den               halt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen (ein
           Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer            Wohnsitz am Studienort gilt nicht als eigener Haushalt; eine
           betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, ins-         Lehrlingsentschädigung gilt nicht als eigenes Einkommen);
           besondere
     1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbe-        3.   von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem
           sitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal;                          Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten
     1.2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Ge-               verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Perso-
           werbeberechtigung erforderlich ist.                                    nenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne
           Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Ver-          der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Ver-
           sicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von               sicherungsnehmers handelt.
           eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen
           Gäste (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge) sowie auf          Artikel 28
           Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden          Örtliche Geltung der Versicherung
           bis zu einer Versicherungssumme von € 3.700,-.                          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereig-
           Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen                nisse, die in Europa (im geographischen Sinn), einem außereu-
           Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind.                         ropäischen Mittelmeeranliegerstaat sowie auf den Kanarischen
     1.3. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und                   Inseln, Madeira, den Azoren und Island eingetreten sind.
           Fernsehempfangsanlage;
     1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen        Artikel 29
           nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewe-           Zeitliche Geltung der Versicherung
           gungsmittel zu Lande). Als Fahrräder gelten auch Elektrofahr-
           räder mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr       1.   Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die
           als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr            während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit
           als 25 km/h;                                                           des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39
     1.5. aus der Haltung und Verwendung motorisch angetriebenen                  und 39a VersVG) eingetreten sind.
           Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer                Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des
           Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, sofern für           Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache je-
           diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht. Ausge-            doch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages
           nommen bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Art. 31, Pkt.           fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder
           5.3;                                                                   dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra-
     1.6. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen                  ges von der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt hat,
           die Jagd und Extremsportarten;                                         nichts bekannt war.
     1.7. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen
           und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der        2.   Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungs-
           Selbstverteidigung;                                                    fall mit der ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung
     1.8. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und gif-             durch einen Arzt als eingetreten.
           tige bzw. exotische Tiere.
           Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatz-       Artikel 30
           verpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder         Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
           Verfügungsberechtigten.
     1.9. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung        1.   Die Pauschalversicherungssumme beträgt € 500.000,- (bzw.
           von Elektro- und Segelbooten;                                          die in der Polizze dokumentierte Versicherungssumme) und gilt
     1.10. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch           für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden,
           angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen;              die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zu-
     1.11. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch ange-               rückzuführen sind, zusammen.
           triebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg;              Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Ver-
                                                                                  sicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 25.

12

[Seite 13]
     Pkt. 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungs-           Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwen-
     schutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt.          dung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
     Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungs-          Jedenfalls ausgeschlossen sind Schäden bei Verwendung von
     jahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifa-           Kraftfahrzeugen für Renn-, Zeit-, Qualifikations-, Test-, Übungs-
     che der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.                         oder Trainingsfahrten. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrt-
     An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versi-          gerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI.Nr.253/1957),
     cherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung              die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kenn-
     zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen                zeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967),
     hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an          beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.
     der Ersatzleistung.
                                                                       6. Schäden, die zugefügt werden
2.   Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und        6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern)
     übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme            selbst;
     oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem-        6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gel-
     selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der             ten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und
     Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im              absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im
     Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages              gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche
     zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente         Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichge-
     wird zu diesem Zweck aufgrund der zum Zeitpunkt des Versi-             stellt).
     cherungsfalles aktuellen Rententafel und gleichzeitig gültigen
     Zinsfußes ermittelt.                                              7. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
                                                                       7.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten
3. Rettungskosten; Kosten                                                   Personen gemäß Art. 27 entliehen, gemietet, geleast, gepach-
3.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.                tet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge
3.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach ge-             der Verwahrung als Nebenverpflichtung (ausgenommen Sa-
     botenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der                chen der Logiergäste gemäß Art. 26, Pkt. 1.2.);
     Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten       7.2. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den
     Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der An-            versicherten Personen gemäß Art. 27 im Rahmen von bloßen
     spruch als unberechtigt erweist.                                       Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;
3.3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weis-        7.3. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung,
     ung des Versicherers geführten Verteidigung in einem Straf-            Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an
     oder Disziplinarverfahren.                                             oder mit ihnen entstehen;
     Kosten gemäß den Pkt. 3.1. bis 3.3. werden auf die Versiche-      7.4. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar
     rungssumme angerechnet.                                                Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen
                                                                            Tätigkeit sind.
4.   Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schaden-
     ersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver-       8.   Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen
     gleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert                durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Tem-
     und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklä-        peratur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht-
     rung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung            atmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
     und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
     zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklä-   9.   Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden aus der Lagerung,
     rung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen                 Herstellung und/oder Verwendung von Explosivkörpern aller
     und Kosten nicht aufzukommen.                                          Art. Dieser Ausschluss gilt auch für Feuerwerkskörper. Aus-
                                                                            genommen sind lediglich die Lagerung und Verwendung von
Artikel 31                                                                  Feuerwerkskörpern der Kategorien F1 und F2 nach dem öster-
                                                                            reichischen Pyrotechnikgesetz in der jeweils gültigen Fassung
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
                                                                            zur üblichen privaten Verwendung in Haushaltsmengen.
     Nicht versichert sind:
                                                                       Artikel 32
1.   Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer
     besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Scha-          Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
     denersatzpflicht hinausgehen.
                                                                       1.    Obliegenheiten
2.   Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung         Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des
     tretende Ersatzleistung.                                                Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
                                                                       1.1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um
3.   Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden,             Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu-
     für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden,            klären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
     rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz     1.2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens
     wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei wel-           innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar
     cher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer-          schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.
     den musste, jedoch in Kauf genommen wurde.                              Insbesondere sind anzuzeigen:
                                                                       1.2.1. der Versicherungsfall;
4.   Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel-        1.2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
     barem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der          1.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein-
     Atomenergie stehen.                                                       es Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen
                                                                               den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person;
5.   Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicher-      1.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von
     ungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Art. 27                   Schadenersatzforderungen.
     verursachen durch Haltung oder Verwendung von                     1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest-
5.1. Luftfahrzeugen,                                                         stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter-
5.2. Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Art. 26,                stützen.
     Pkt. 1.10.),                                                      1.3.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten
5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und                 Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm
     Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzei-                alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die
     chen tragen müssen oder tatsächlich tragen.                               Prozessführung zu überlassen.

                                                                                                                                                   13

[Seite 14]
     1.3.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der               Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurück-
            Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi-              zuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall
            cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe-                  frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsver-
            nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch               trages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder der
            gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.                                  versicherten Person gemäß Art. 27 bis zum Abschluss des Ver-
     1.3.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige             sicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht
            Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch                  bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art. 29, Pkt.
            ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versiche-             2. findet sinngemäß Anwendung.
            rungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare
            Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
     1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest-           III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
          stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
          weder abgetreten noch verpfändet werden.                              Artikel 34
                                                                                Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
     2.   Die Bestimmungen gemäß Pkt. 1. finden sinngemäß auf
          versicherte Personen gemäß Art. 27 Anwendung.                         1.   Nach dem Eintritt des Schadenfalles ist jeder Teil unbeschadet
                                                                                     anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis
     3.   Vollmacht des Versicherers                                                 zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang
          Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflich-            mit dem Schadenfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte
          tung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklä-                 Pflicht verletzt hat.
          rungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.                        Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn
                                                                                     der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Ent-
     Artikel 33                                                                      schädigungsanspruchs ganz oder teilweise verweigert oder
     Versicherungsschutz für Sachschäden                                             verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versi-
     durch Umweltstörung                                                             cherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens
                                                                                     durch sein Verhalten vorsätzlich oder grobfahrlässig beein-
     Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Um-                      flusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre
     weltstörung gemäß Art. 26, Pkt. 2. - einschließlich des Schadens                Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen
     an Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nach                   Umstand verschwiegen hat.
     Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:
                                                                                2.   Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Ver-
     1.   Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit                  letzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den
          von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.                       anderen Teil das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines
                                                                                     Schadenfalles zu kündigen, wenn in der jeweiligen Versiche-
     2.   Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung                    rungsperiode insgesamt bereits zwei Schadenfälle eingetreten
            - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern                 sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine
          besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötz-              Jahresprämie übersteigt.
          lich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird,
          welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsge-               3.   Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem
          schehen abweicht.                                                          Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zuläs-
          Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn                  sig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen
          nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie                Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt
          Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzel-               wurde, auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlan-
          nen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.           gung. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem
          Art. 31, Pkt. 8. findet keine Anwendung.                                   Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für
                                                                                     einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versi-
     3.   Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß                     cherungsperiode kündigen.
          Pkt. 2.
     3.1. Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist abweichend von Art. 25, Pkt. 1. die erste       Artikel 35
          nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher            Terror-Ausschluss
          dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen er-                    Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art
          wachsen oder erwachsen könnten.                                             von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt
     3.2. Örtlicher Geltungsbereich                                                   oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
          Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 28, wenn                    Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
          die schädigenden Folgen der Umweltstörung in Europa (im                     Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Per-
          geographischen Sinn), einem außereuropäischen Mittelmeer-                   sonengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser,
          anliegerstaat sowie auf den Kanarischen Inseln, Madeira, den                ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
          Azoren und Island eingetreten sind.                                         oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung
     3.3. Zeitlicher Geltungsbereich                                                  zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche
          Abweichend von Art. 29 erstreckt sich der Versicherungsschutz               Einrichtung Einfluss zu nehmen.
          auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Ver-                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche
          sicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festge-                Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die
          stellt wird (Art. 33, Pkt. 3.1.). Der Vorfall muss sich während der         direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus
          Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.                             oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Ein-
          Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des                    dämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten er-
          Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen                 griffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.


14

[Seite 15]
B        Haushaltsversicherung


         Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)

         Besondere Bedingungen für muki Haushaltsversicherung


    Artikel 36                                                                 im Keller oder am Dachboden gelagert werden. Keinesfalls
    Besondere Bedingungen für Haushaltsversicherungen ohne                     unter Boden- und Kellerkram fallen Sportgeräte, welche noch
    Unterversicherung mit Wertanpassung                                        verwendet werden.

    1.   Versicherungssumme                                               Feuer-, Sturm-, Leitungswasserschaden-,
         Die Leistung des Versicherers ist mit der in der Polizze aus-    Einbruchdiebstahl-Versicherung
         gewiesenen Versicherungssumme begrenzt, wobei für Antiqui-
         täten (ausgenommen antike Möbel), Kunstgegenstände, Pelze
         und echte Teppiche nur bis zu einem Drittel der Versicherungs-   Besondere Bedingungen für die Versicherung von Mehrko-
         summe geleistet wird.                                            sten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder
                                                                          Problemstoffen
    2.	Unterversicherung / Überversicherung
       Die Bestimmungen betreffend Unterversicherung (Art. 22 und         1.   In Ergänzung des Art. 15 Pkt. 2.2.7 sind auch Mehrkosten
       Art. 8 Pkt. 2) finden keine Anwendung. Darüber hinaus entfallen         versichert, die durch die Behandlung von gefährlichem Abfall und
       Art. 7 Pkt. 2 und der Art. 22 Pkt. 4.                                   Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes(AWG)
       Dies gilt jedoch nicht, wenn zum bestehenden Vertrag eine zu-           BGBl.325/90 in der jeweils gültigen Fassung entstehen, soweit
       sätzliche Haushalt-, Feuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung          sie die vom Versicherungsnehmer versicherten Sachen betreffen.
       abgeschlossen wird.
                                                                          2.   Unter „Behandlung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche
    3.   Berechnungsgrundlage der Versicherungssumme                           dazu dienen, gefährlichen Abfall und Problemstoffe, ohne feste
         Die Prämienberechnungsgrundlage ist die Quadratmeter-                 Rückstände zu beseitigen, zu verwerten oder deponiefähig zu
         anzahl der Nutzfläche der Wohnung. Als Nutzfläche gilt die            machen.
         gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich Wandstärke
         und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen        3.   Der gefährliche Abfall und die Problemstoffe müssen am Ver-
         (Ausnehmungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sie                sicherungsort aus versicherten Sachen durch ein gemäß ABH
         ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind,            versichertes Ereignis entstanden sein. Werden die Kosten der
         Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaft-          Behandlung durch Schadstoffe verursacht, so müssen die
         liche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete                Schadstoffe bei diesem versicherten Ereignis entstanden oder
         Räume innerhalb der Wohnung werden bei der Berechnung                 freigesetzt worden sein.
         der Nutzfläche nicht berücksichtigt. Hobbyräume sind der
         Nutzfläche zuzurechnen.                                          4.   Die Kosten einer kurzfristigen, einmaligen Zwischenlagerung
                                                                               - für eine Höchstdauer von sechs Monate - übernimmt der
    4.	Unrichtige Quadratmeteranzahl                                           Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme unter der
       Stellt sich im Schadenfall heraus, dass die Nutzfläche der Woh-         Voraussetzung, dass ihm die Zwischenlagerung unverzüglich
       nung größer ist als die der Berechnungsgrundlage der Versi-             angezeigt wurde.
       cherungssumme zugrunde liegende Fläche, dann wird nur der
       Teil des Schadens ersetzt, der sich zum Gesamtschaden so           5.   Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der
       verhält, wie die der Prämienberechnung zugrunde liegende                Behandlung beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf
       Fläche zur Nutzfläche der Wohnung. Diese Bestimmung findet              die kostengünstigste Abwicklung.
       keine Anwendung, sofern die Abweichung nicht mehr als 5 %
       beträgt oder die Versicherungssumme mindestens dem Versi-          6.   Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen
       cherungswert entspricht.                                                wie z.B: Erdreich, Wasser inkl. Grundwasser und Luft werden
                                                                               nicht ersetzt, ebenso nicht, wenn sie mit versicherten Sachen
    Neuwertversicherung - Ein totaler Kostenersatz                             vermischt werden.
       In Abänderung von Art. 21, Pkt. 1.3 und 1.7 gilt als Ersatzwert
       für die Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung einer ver-        7.   Entstehen Kosten für die Behandlung von versicherten Sachen,
       sicherten Sache, ausgenommen Boden- und Kellerkram, der                 die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert
       Wiederbeschaffungswert zum Tag des Schadeneintrittes. Die               waren (Altlasten), so werden nur jene Kosten ersetzt, die den
       Entschädigung erfolgt daher ohne Wertminderung durch Alter              für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforder-
       und Abnützung. Art. 23, Pkt. 1 und Pkt. 2 bleibt vollinhaltlich         lichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob
       aufrecht. Als Boden- und Kellerkram gelten all jene Sachen,             und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewen-
       die nicht mehr verwendet werden und zur Zwischenlagerung                det worden wäre.

                                                                                                                                              15

[Seite 16]
 8.       Die genannten Mehrkosten sind im Rahmen der Haushaltsver-        Überschwemmung ist Regen- oder Schmelzwasser in erhebli-
          sicherungssumme bis € 7.400,- gedeckt.                           chem Umfang, das nicht auf normalem Weg abfließt, sondern
                                                                           auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erschei-
     Kosten für Ersatzwohnung                                              nung tritt und dieses überflutet.
         Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unbenutzbarkeit der     Schäden durch außergewöhnlich starkes Ansteigen des
         Wohnung nach einem im Sinne der ABH versicherten Scha-            Grundwasserspiegels im Zuge eines Hochwassers oder einer
         denfall werden die Kosten einer Ersatzwohnung ersetzt, inso-      Überschwemmung sind mitversichert.
         weit nicht dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf           Vermurungen sind oberflächliche Massenbewegungen, die
         den benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet wer-         durch Wassereinwirkungen ausgelöst werden. Muren enthalten
         den kann.                                                         Erdreich und Wasser etwa im gleichen Ausmaß.
         Die durch Belege nachzuweisenden Kosten werden, soweit nicht      Als Erdbeben gilt eine großräumige Erschütterung des Erdbo-
         aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt wer-        dens, deren naturbedingte Ursache im Erdinneren liegt. Die
         den kann, für die Dauer von maximal 12 Monaten, begrenzt mit      Erdstöße müssen nach den Messungen von mindestens zwei
         € 1.480,- je Monat, insgesamt mit maximal € 11.000,-, ersetzt.    Erdbebenstationen für den Versicherungsort mindestens EMS
                                                                           6 nach EMS 1998 (Europäische Makroseismische Skala) er-
 Wiederbeschaffung von Dokumenten                                          reichen.
     Bei Vernichtung oder Abhandenkommen von Dokumenten des                Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der
     Versicherungsnehmers, des in häuslicher Gemeinschaft mit              zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die
     diesem lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der                Zerstörung oder Beschädigung auf der unmittelbaren Einwir-
     minderjährigen Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder)        kung eines der in lit. a) genannten Schadenereignisse beruht
     im Zuge eines Schadenfalles gemäß Art. 16 übernimmt der Ver-          bzw. nachweisbar Niederschlagswasser durch zerstörte oder
     sicherer die Kosten für die Wiederbeschaffung sowie allfällig         beschädigte, ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Au-
     notwendiger Kraftloserklärungen bis zu einem Höchstbetrag             ßentüren eindringt.
     von € 740,- auf Erstes Risiko.                                        Die Entschädigungsleistung wird insoweit erbracht, als sie
                                                                           nicht anderweitig beansprucht werden kann.
 Mehraufwendungen                                                          Der Versicherungsschutz kann vom Versicherer unter Einhal-
    Übersteigt in einem Schadenfall gemäß Art. 16 der Schaden              tung einer Frist von einem Monat jeweils zum 1.1. oder zur
    den Betrag von € 7.400,-, so ersetzt der Versicherer die nach-         Hauptfälligkeit eines jeden Jahres gekündigt werden.
    weisbaren Mehrkosten durch Telefonspesen, Behördenwege
    oder sonstige in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ver-               Nicht versichert sind:
    sicherungsfall stehende Aufwendungen bis € 370,- auf Erstes            - Schäden an der Hausfassade, an Außenmauern und dem
    Risiko, insoweit nicht bereits Anspruch auf Ersatz nach Maß-             Außenverputz samt Dämmung,
    gabe des Art. 15 Pkt. 2.1 besteht.                                     - Schäden an der tragenden Dachkonstruktion und dem
                                                                             Dachbelag samt Dämmung,
     Computer/Telekommunikation                                            - Schäden durch Auftauen und Reparaturen von Dachrinnen
        In Abänderung des Art. 15 Pkt. 1.1 sind auch Computer samt           und Außenablaufrohren, sowie
        Zubehör, Telefon, Faxgeräte, Anrufbeantworter und Sprech-          - Kosten für Wegräumen von Schnee und Eis sowie Schä-
        anlagen, auch wenn sie teilweise beruflich genutzt werden,           den infolge Eindringens von Wasser durch offene Dach-
        mitversichert. Die Versicherung gilt nur, sofern aus einer an-       luken und durch Öffnungen am Dach bei Neubauten sowie
        derweitigen Versicherung keine Entschädigung verlangt wer-           bei Umbau- oder anderen Arbeiten.
        den kann.
                                                                           Der Versicherer haftet jedoch nicht für:
                                                                           Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die versicherten
     Feuer-Versicherung                                                    Sachen ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wur-
                                                                           den oder sich in einem entsprechenden Gebäude befunden
     Verpuffung                                                            haben.
         In Erweiterung von Art. 16 Pkt. 1.3 gilt Verpuffung im Kachel-
         ofen ebenfalls als Explosion und gelten Folgeschäden am Woh-      Sicherungsmaßnahmen:
         nungsinhalt bis € 3.500,- auf Erstes Risiko mitversichert.        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei einem Katastro-
                                                                           phen-Voralarm die versicherten Sachen zu sichern.
     Brandherd
         In Abänderung von Art. 16 Pkt. 1.1 gilt bei einem ersatzpflich-   Allgemeine Informationen zu den Schutzmaßnahmen für Hoch-
         tigen Feuerschaden auch der Brandherd bis € 1.000,- als mit-      wasser finden sich auf der Homepage von muki (www.muki.
         versichert.                                                       com).

                                                                           Die Ersatzleistung ist je Schadenfall mit der in der Polizze ge-
     Sturm-Versicherung                                                    nannten Versicherungssumme begrenzt.

     Naturkatastrophen                                                     Die Entschädigungsleistung für die in den Pkt. a) und b)
         Der Versicherungsschutz beginnt frühestens 14 Tage nach Ver-      beschriebenen Risken ist gesamt mit der in der Polizze
         tragsabschluss.                                                   genannten Summe auf „Erstes Risiko“ pro Schadenereig-
         In Abänderung des Art. 16 Pkt. 2.6 erstreckt sich der Versiche-   nis begrenzt und darüber hinaus für die in Pkt. a) genann-
         rungsschutz auch auf                                              ten Risken limitiert mit einer Summe von € 8.000.000,- pro
                                                                           Gesamtschadenereignis für sämtliche entstandenen und vom
          a) Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung,                     Versicherer zu ersetzende Schäden. Übersteigen diese Schä-
          Rückstau, Ansteigen des Grundwasserspiegels, Vermu-              den bei einem Ereignis den Betrag von € 8.000.000,- werden
          rung, Erdbeben, Lawinen und Lawinenluftdruck.                    die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten (nur muki-Kunden)
                                                                           entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusam-
          In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Sturmdeckung gel-    men nicht mehr als € 8.000.000,- betragen.
          ten derartige Schäden an den versicherten Sachen innerhalb
          der Wohnung mitversichert (ausgenommen undichte Baulich-         b) Schäden durch Regen, Schnee und Schmelzwasser im
          keiten, Grundfeuchte und dauernde Witterungs- und Umwelt-        Inneren der versicherten Gebäude, an den versicherten
          einflüsse).                                                      Sachen im Rahmen der Haushaltversicherung.
          Hochwasser ist das unvorhersehbare, unregelmäßige Anstei-
          gen und Überborden von Gewässern, Stauseen sowie sonsti-         In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Sturmdeckung gel-
          gen künstlichen Wasseranlagen.                                   ten derartige Schäden an den versicherten Sachen mitversi-

16

[Seite 17]
     chert, allerdings nur, sofern das Wasser durch das Dach, aus      Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten
     Dachrinnen oder aus Außenablaufrohren in die versicherten             In Erweiterung des Art. 31 Pkt. 7.1 fallen Schadenersatz-
     Gebäude eingedrungen ist.                                             verpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten
     Die Versicherung gilt nur, sofern aus einer anderweitigen Ver-        Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter
     sicherung keine Entschädigung verlangt werden kann.                   Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchst-
     Die Ersatzleistung ist je Schadenfall mit € 3.700,- begrenzt.         dauer von einem Monat aufweist.

Balkonblumen und Gefäße                                                Angehörige des Versicherungsnehmers
    Balkonblumen und Gefäße sind im Rahmen eines ersatzpflichti-           In Ergänzung des Art. 31 Pkt. 6.2 gelten Schadenersatzan-
    gen Sturmschaden, begrenzt mit € 370,-, mitversichert.                 sprüche von Angehörigen, ausgenommen der mit dem Ver-
                                                                           sicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden
                                                                           Verwandten wie z.B. Ehegatte oder Lebensgefährte, die Kin-
Einbruchdiebstahl-Versicherung                                             der (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder des Versi-
                                                                           cherungsnehmers, seines Ehegatten oder Lebensgefährten)
Sachbeschädigung im Zuge eines Überfalls                                   mitversichert.
    Sachbeschädigungen an den persönlichen Sachen (ausgenom-
    men Kfz) des Versicherungsnehmers im Zuge eines Überfalles,        Sachen der beherbergten Gäste -
    auch außerhalb des Versicherungsortes, gelten mitversichert.       Erweiterung auf Verlust und Abhandenkommen
    Die Leistung des Versicherers ist jedoch mit € 3.700,- begrenzt.       In Erweiterung des Art. 26, Pkt. 1.2 erstreckt sich die Haf-
                                                                           tung des Versicherungsnehmers auch auf den Verlust und das
Telefonmissbrauch                                                          Abhandenkommen von eingebrachten Sachen der zur Beher-
     Wird im Zuge eines Einbruchdiebstahles gemäß Art. 16 Pkt.             bergung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft- und
     3.1 das Telefon des Versicherungsnehmers missbräuchlich               Wasserfahrzeuge).
     verwendet, werden die Mehrkosten bis € 740,- ersetzt, wobei
     die durchschnittlichen Telefonkosten der letzten 6 Monate als     Lagerung von Heizöl
     Basis dienen.                                                         In Abänderung des Art. 33 gilt die Deckung aus der Gefahr
                                                                           der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern aus der La-
Krankenfahrstühle und Kinderwagen                                          gerung von Heizöl bis zu einem Volumen von 500 Litern mit-
    In Abänderung des Art. 17 gelten Krankenfahrstühle und Kin-            versichert.
    derwagen gemäß Art. 17, Pkt. 5 mitversichert.

Sachen des persönlichen Bedarfs im Kfz gegen Einbruch-                 Sonstige zusätzliche Leistungen
diebstahl
    In Ergänzung zu Art. 17 gelten die versicherten Sachen in          Tiefkühlwaren
    einem verschlossenen Kfz gegen Einbruchdiebstahl gemäß             1. Versichert ist der Verderb von privatem Tiefkühlgut in Tief-
    Art. 16 Pkt. 3.1 mitversichert, soweit nicht aus einer anderen          kühltruhen und -schränken bis zu einem Höchstbetrag von
    Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann.                   € 100,- je Schadensfall als Folge von
    Jedoch nicht zu den versicherten Sachen zählen Bargeld, Va-             a. Versagen der maschinellen oder elektrischen Kühlein-
    luten, Einlagebücher, Schmuck, Edelsteine sowie Briefmarken-               richtungen durch Material- oder Herstellfehler, Kurz-
    und Münzensammlungen. Die Ersatzleistung ist je Schadenfall                schluss, Überspannung oder Ungeschicklichkeit
    mit € 375,- begrenzt.                                                   b. nachweislichem Stromausfall.

Spielgeräte                                                            2.   Nicht versichert sind Schäden am Tiefkühlgut
    In Ergänzung zu Art. 17 Pkt. 2.3 und Pkt. 4 gelten auch Spiel-          a. infolge Unterlassung zumutbarer und erforderlicher Maß-
    geräte im Freien auf dem Grundstück und im Stiegenhaus mit-                nahmen bei angekündigter Stromunterbrechung,
    versichert.                                                             b. als Folge gewöhnlicher Abnützung, Alterserscheinungen,
    Die Ersatzleistung ist je Schadenfall mit € 500,- begrenzt.                Korrosion oder Ablagerungen an der Kühleinrichtung,
                                                                            c. durch natürliche Veränderungen, unsachgemäße Be-
Garderobenkästchen                                                             handlung oder Verpackung des Tiefkühlgutes.
    Mitversichert ist der Verlust von Sachen des Wohnungsinhaltes
    (exkl. Geldwert und Schmuck) bei Einbruch in Garderobenkäst-       Schlossänderungskosten
    chen bis € 375,-, sofern aus einer anderweitigen Versicherung          In Ergänzung zu Art. 16 gelten die Schlossänderungskosten,
    keine Entschädigung verlangt werden kann.                              auch einer Zentralschlüsselanlage, infolge Verlustes eines Ori-
                                                                           ginalschlüssels mitversichert. Die Ersatzleistung ist je Scha-
Wiederherstellung eines Zaunes                                             densfall mit € 750,- begrenzt.
    In Ergänzung des Art. 21 gelten die Kosten für die Wiederher-
    stellung eines Zaunes bzw. Gartentores bis € 750,- auf „Erstes     Reisegepäck
    Risiko“ mitversichert, wenn der Zaun und/oder das Gartentor            Reisegepäck, das der Versicherungsnehmer sowie der mit ihm
    anlässlich eines gedeckten Einbruchschadens beschädigt                 in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte (Lebensgefährte)
    wurde bzw. worden ist.                                                 und die minderjährigen Kinder zum persönlichen Gebrauch auf
                                                                           Urlaubs-, Geschäfts- oder Dienstreisen innerhalb Europas mit
                                                                           sich führen, ist im Rahmen der Haushaltsversicherungssumme,
Privathaftpflicht-Versicherung                                             begrenzt mit € 1.480,- gegen

    In Erweiterung von Art. 28 erstreckt sich der Versicherungs-            a) Verlust durch einfachen Diebstahl während der Beförderung
    schutz auf die ganze Erde.                                              mit öffentlichen Verkehrsmitteln und während des Aufenthaltes
Besondere Bedingungen für die Beschädigung von                              in Hotels, Pensionen und Privathäusern, nicht aber in Wochen-
Sachen infolge ihrer Benützung                                              end- und Schrebergartenhäusern, Bade-, Jagd-, Schihütten,
    In Erweiterung von Art. 31 Pkt. 7.3 fallen Schadenersatzver-            Wohnwagenanhängern und Wohnmobilen, Mobilwohnheimen,
    pflichtungen aus der Beschädigung von Sachen infolge ihrer              Zelten etc.,
    Benützung, Beförderung oder sonstigen Tätigkeiten dann unter            b) Verlust durch Aufbrechen eines nicht zum öffentlichen Ver-
    Versicherungsschutz, wenn die Sachen nicht vom Versiche-                kehr dienenden Personen- oder Kombikraftfahrzeuges, voraus-
    rungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen,                gesetzt, dass es ordnungsgemäß verschlossen und versperrt
    geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen                war,
    wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder              c) Beschädigung durch Brand, Blitzschlag, Explosion und
    Wartung) unterzogen wurden.                                             Abhandenkommen bei einem derartigen Schadenereignis

                                                                                                                                            17

[Seite 18]
     während der Beförderung mit einem der unter a) angeführten       Wohnungsinhalt studierender Kinder
     Transportmittel mitversichert.                                      Versichert sind Sachen / Gegenstände des Wohnungsinhaltes
                                                                         von studierenden Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebens-
     Als Reisegepäck gelten Gegenstände des persönlichen Reise-          jahres, die vorübergehend, längstens für die Studiendauer in
     bedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper oder in      ständig bewohnte Gebäude innerhalb Europas verbracht wer-
     der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel       den, bis zu 10 % der Versicherungssumme auf „Erstes Risiko“,
     befördert werden. Nicht zum Reisegepäck gehören Handelswa-          soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädi-
     ren, Warenmuster, Musterkoffer oder gewerbliche Gerätschaf-         gung verlangt werden kann.
     ten und Apparate, Bargeld, Banknoten, Valuten, Goldmünzen,
     Schmuck, Edelsteine, Wertpapiere, Einlagebücher, Urkunden
     und Sammlungen aller Art. Nicht ersetzt werden Schäden
     durch Selbstverschulden des Versicherungsnehmers, d.h.
     Absicht oder Fahrlässigkeit, wenn etwa die übliche Sorgfalt
     hinsichtlich der Verwahrung und der Beaufsichtigung des ver-
     sicherten Reisegepäcks nicht angewendet wurde.

     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind weiters
     auch sämtliche Elektronikgeräte, die dem privaten Gebrauch
     dienen.


18

[Seite 19]
C   Grobe Fahrlässigkeit


    Versicherungsschutz grobe Fahrlässigkeit Haushalt


    Artikel 37

    In den Sparten Feuer, Leitungswasser und Sturm (Haushaltsversicherung: „Elementargefahren“) verzichtet der Versicherer bei grob
    fahrlässiger Herbeiführung des Schadens auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß Art. 10 Pkt. 1 bzw. § 61 VersVG.

    Die Versicherungsleistung beträgt in diesem Fall jedoch höchstens 50 % der Versicherungssumme.

    Davon unberührt bleiben sämtliche sonstigen Einwände der Leistungsfreiheit des Versicherers, insbesondere jene der Leistungsfreiheit
    wegen
    - Verletzung gesetzlicher, behördlicher oder vereinbarter Sicherheitsvorschriften (z.B. Art. 3)
    - Verletzung gesetzlicher oder vereinbarter Obliegenheiten (z.B. Art. 18, 19)


                                                                                                                                       19

[Seite 20]
D        Naturkatastrophen


         Naturkatastrophen


         Artikel 38

         Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Rückstau, Ansteigen des Grundwasserspiegels, Vermurung, Erdbeben, Lawinen und
         Lawinenluftdruck gelten an den versicherten Sachen innerhalb der Wohnung (ausgenommen undichte Baulichkeiten, Grundfeuchte und
         dauernde Witterungs- und Umwelteinflüsse) bis zu einer Höhe von € 7.400,- auf „Erstes Risiko“ als mitversichert. Bei Neuabschlüssen
         gilt eine Wartefrist von 14 Tagen als vereinbart.

         Hochwasser ist das unvorhersehbare, unregelmäßige Ansteigen und Überborden von Gewässern, Stauseen sowie sonstigen künstli-
         chen Wasseranlagen.
         Überschwemmung ist Regen- oder Schmelzwasser in erheblichem Umfang, das nicht auf normalem Weg abfließt, sondern auf sonst
         nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet.
         Schäden durch außergewöhnlich starkes Ansteigen des Grundwasserspiegels im Zuge eines Hochwassers oder einer Überschwem-
         mung sind mitversichert.
         Vermurungen sind oberflächliche Massenbewegungen, die durch Wassereinwirkungen ausgelöst werden. Muren enthalten Erdreich
         und Wasser etwa im gleichen Ausmaß.
         Als Erdbeben gilt eine großräumige Erschütterung des Erdbodens, deren naturbedingte Ursache im Erdinneren liegt. Die Erdstöße
         müssen nach den Messungen von mindestens zwei Erdbebenstationen für den Versicherungsort mindestens EMS 6 nach EMS 1998
         (Europäische Makroseismische Skala) erreichen.

         Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die Zerstörung
         oder Beschädigung auf der unmittelbaren Einwirkung eines der oben genannten Schadenereignisse beruht bzw. nachweisbar Nieder-
         schlagswasser durch zerstörte oder beschädigte, ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren eindringt.

         Die Entschädigungsleistung wird insoweit erbracht, als sie nicht anderweitig beansprucht werden kann.

         Der Versicherungsschutz kann vom Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum 1.1. oder zur Hauptfälligkeit
         eines jeden Jahres gekündigt werden.

         Die Entschädigungsleistung für oben genannte Risken ist limitiert mit einer Summe von € 8.000.000,- pro Gesamtschadenereignis für
         sämtliche entstandenen und vom Versicherer zu ersetzenden Schäden.
         Übersteigen diese Schäden bei einem Ereignis den Betrag von € 8.000.000,-, werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten
         entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als € 8.000.000,- betragen.


    20

[Seite 21]
E   STÄNDIG BEWOHNTE GEBÄUDE


    Haushaltsversicherung
    in ständig bewohnten Gebäuden


    Artikel 39

    Voraussetzung für die Gültigkeit der Versicherung ist, dass das Gebäude, in dem sich die Versicherungsräumlichkeiten befinden, von
    einer erwachsenen Person mindestens 9 Monate im Jahr auch nachtsüber ständig bewohnt wird.

    Achtung:
    Sollte diese Voraussetzung entfallen, ist dies dem Versicherer unverzüglich zu melden. Bargeld, Valuten, Goldmünzen, Einlagebücher,
    Schmuck sowie Briefmarken- und Münzensammlungen gelten dann nicht als versichert.


                                                                                                                                          21

[Seite 22]
F        WERTANPASSUNG


         Wertanpassung
         nach dem Baukosten-Index bzw. nach dem Index der Verbraucherpreise


     Artikel 40
     1.	Wertanpassung nach dem Baukosten-Index für Wohn-                    2.	Wertanpassung nach dem Index der Verbraucherpreise
        haus- und Siedlungsbau                                                 Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme bzw.
        (gültig für die Gebäudeversicherung)                                   Prämienbemessungsgrundlage jährlich bei Hauptfälligkeit
                                                                               der Prämie um die durchschnittliche Änderung des Index der
          Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme bzw. Prä-        Verbraucherpreise erhöht wird. Zur Berechnung des Prozent-
          mienbemessungsgrundlage jährlich bei Hauptfälligkeit der Prä-        satzes wird die für den vierten Monat vor der Prämienhaupt-
          mie um die durchschnittliche Änderung des Baukostenindex für         fälligkeit bekanntgegebene endgültige Monatsindexzahl und
          Wohnhaus- und Siedlungsbau erhöht wird.                              jene desselben Monats des vorangegangenen Kalenderjahres
                                                                               herangezogen. Die Anpassung erfolgt entsprechend der pro-
          Zur Berechnung des Prozentsatzes wird die für den vierten            zentuellen Veränderung.
          Monat vor der Prämienhauptfälligkeit bekanntgegebene end-
          gültige Monatsindexzahl und jene desselben Monats des vor-            Basis ist der von der Statistik Austria jeweils veröffentlichte
          angegangenen Kalenderjahres herangezogen. Die Anpassung               Index der Verbraucherpreise (VPI 2010) oder der an seine
          erfolgt entsprechend der prozentuellen Veränderung.                   Stelle getretene Index.

          Basis ist der von der Statistik Austria jeweils veröffentlichte       Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht.
          Baukosten-Index für Wohnhaus- und Siedlungsbau oder der
          an seine Stelle getretene Index.                                      Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalte-
                                                                                nen Vorschriften über Unterversicherung (Art. 8 (2) ABS) fin-
          Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht.                            den im Schadensfall nur insoweit Anwendung, als

          Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalte-             a) zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungs-
          nen Vorschriften über Unterversicherung (Art. 8 (2) ABS) fin-            klausel die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs-
          den im Schadensfall nur insoweit Anwendung, als                          grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten
                                                                                   Sachen entsprochen hat; oder
          a) zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungs-              b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertan-
             klausel die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs-                passungsklausel auf Verlangen des Versicherungsnehmers
             grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sa-           geänderte Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs-
             chen entsprochen hat; oder                                            grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten
          b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertan-                Sachen entsprochen hat; oder
             passungsklausel auf Verlangen des Versicherungsnehmers             c) die infolge von Veränderungen der versicherten Sachen (Zu-
             geänderte Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs-                  und Umbauten, Neuanschaffungen usw.) entstandene Wert-
             grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten               steigerung nicht durch entsprechende Erhöhung der Versi-
             Sachen entsprochen hat; oder                                          cherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage Be-
          c) die infolge von Veränderungen der versicherten Sachen                 rücksichtigung fand.
             (Zu- und Umbauten, Neuanschaffungen usw.) entstandene
             Wertsteigerung nicht durch entsprechende Erhöhung der              Wurde die Versicherungssumme des Wohnungsinhaltes von
             Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage                 der Gebäudeversicherungssumme abgeleitet (mindestens 40
             Berücksichtigung fand.                                             % der Gebäudeversicherungssumme), so erfolgt die Wertan-
                                                                                passung nach dem Baukosten-Index (s. Punkt 1). Diese Ver-
          Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann unbescha-             einbarung (Wertanpassungsklausel) kann unbeschadet des
          det des Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen              Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen für sich
          für sich allein von jedem Vertragspartner jährlich mit einer          allein von jedem Vertragspartner jährlich mit einer Kündigungs-
          Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der Haupt-            frist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der
          fälligkeit der Prämie mittels eingeschriebenen Briefes gekün-         Prämie mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
          digt werden. Eine Kündigung der Wertanpassung muss für alle           Eine Kündigung der Wertanpassung muss für alle Sparten
          Sparten eines Vertrages gemeinsam erfolgen.                           eines Vertrages gemeinsam erfolgen.


    22

[Seite 23]
G   UNTERVERSICHERUNG


    Unterversicherungsverzicht


    Artikel 41

    In Ergänzung zu den Besonderen Bedingungen für muki Haushalt wird festgehalten:

    Wird die Versicherungssumme mit mindestens € 1.300,- pro m2 festgelegt, verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterver-
    sicherung im Sinne des Art. 8 Pkt. 2 bzw. Art 22, sofern die m2-Anzahl der Wohnnutzfläche bei Vertragsabschluss richtig angegeben
    wurde.


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H        EINRICHTUNGEN


         Versicherungsschutz für Einrichtungen


         Artikel 42
         Einrichtungen von Büros

         Die Einrichtung des Büros einschließlich Büromaschinen ist mitversichert, soweit sie sich in der Wohnung des Versicherungsnehmers
         oder in Räumen befindet, die mit ihr unmittelbar in Verbindung stehen. Der Versicherer haftet jedoch nicht, wenn Sachen der Klienten
         oder Kunden durch einfachen Diebstahl (Art. 16, Pkt. 3.3) entwendet werden.

         Bei den versicherten elektrischen Maschinen, Apparaten und elektrischen Einrichtungen, die der Ausübung eines Berufes dienen,
         sind Überspannungsschäden durch Induktion oder Influenz atmosphärischer Elektrizität, die infolge Übertragung durch Freileitungen
         entstehen, nicht versichert.


         Artikel 43
         Einrichtung von ärztlichen Ordinationsräumen und zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Ateliers.

         Die Einrichtung, Instrumente, Heilbehelfe und Medikamente sind mitversichert, soweit sie sich in der Wohnung des Versicherungsneh-
         mers oder in Räumen befinden, die mit ihr unmittelbar in Verbindung stehen. Die zur zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Praxis not-
         wendigen Edelmetalle sind im Rahmen der für Bargeld bedingungsgemäß vorgesehenen Grenzbeträge mitversichert. Der Versicherer
         haftet jedoch nicht, wenn Sachen der Patienten durch einfachen Diebstahl (Art. 16, Pkt. 3.3) entwendet werden.

         Bei den versicherten elektrischen Maschinen, Apparaten und elektrischen Einrichtungen, die der Ausübung eines Berufes dienen,
         sind Überspannungsschäden durch Induktion oder Influenz atmosphärischer Elektrizität, die infolge Übertragung durch Freileitungen
         entstehen, nicht versichert.


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