# NV Haushaltsversicherung Premium Paket: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-niederoesterreichische-haushalt-premium.php
- Rechtlicher Träger: Niederösterreichische Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2003 und EHVB 2003), H0700](https://nv.at/nv/downloads-produkte/versicherungsbedingungen/allgemeine-und-ergaenzende-allgemeine-bedingungen-fuer-die-haftpflichtversicherung-(ahvb-2003-und-ehvb-2003-).pdf), Fassung 2003

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Polizze | Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. | AHVB Art. 5 Pkt. 1, Seite 2 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | nein | die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts | AHVB Art. 1 Pkt. 2.1.1, Seite 1 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. | AHVB Art. 5 Pkt. 2, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 5.1, Seite 9 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 5.2, Seite 9 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 AHVB auf die ganze Erde. | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 7, Seite 9 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 5.3, Seite 9 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Abweichend von Art.7, Pkt.6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 6, Seite 9 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Art.7, Pkt.10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat. | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 4, Seite 9 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Art.7, Pkt.10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat. | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 4, Seite 9 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung; | AHVB Art. 7 Pkt. 10.1, Seite 3 |
| Verlust privater Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen | AHVB Art. 7 Pkt. 11, Seite 3 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | nicht geregelt |  |  |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | AHVB Art. 7 Pkt. 5.3, Seite 3 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.8, Seite 9 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.7, Seite 9 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | abweichend von Art.7, Pkt.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.9, Seite 9 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.6, Seite 9 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | nicht geregelt |  |  |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.4, Seite 9 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.1, Seite 9 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.1, Seite 9 |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 75.000 €, Selbstbehalt 500 € | Die Versicherungssumme hiefür beträgt € 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall € 500,00. | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 2, Seite 9 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1, Seite 9 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes | AHVB Art. 7 Pkt. 3, Seite 2 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. | AHVB Art. 7 Pkt. 2, Seite 2 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. | AHVB Art. 12 Pkt. 1, Seite 4 |
| Beitragsanpassungsklausel | nicht geregelt |  |  |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | ja | Art. 7, Pkt. 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden. | EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3, Seite 9 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2003 und EHVB 2003), H0700

```text
[Seite 1]
H0700

      Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
                              (AHVB 2003* und EHVB 2003*)
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.


                                 Inhaltsverzeichnis                                               ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
                                                                                                                          (AHVB)
 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
                         (AHVB)                                                                                                  Artikel 1
                                                                                                          Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel   1      Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel   2      Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?                             (1)     Versicherungsfall
                                                                                                 1.1     Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten
Artikel   3      Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
                                                                                                         Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer
Artikel   4      Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)                                Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen
Artikel   5      Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der                               könnten.
                 Versicherer?                                                                    1.2     Serienschaden
Artikel   6      Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Um-                               Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse
                 weltstörung geregelt?                                                                   gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versiche-
                                                                                                         rungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen Ursachen beruhen,
Artikel   7      Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
                                                                                                         wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder
Artikel   8      Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu be-                           technischer Zusammenhang besteht.
                 achten? (Obliegenheiten)                                                        (2)     Versicherungsschutz
Artikel   9      Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder ver-                         2.1     Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
                 pfändet werden?                                                                 2.1.1   die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem
Artikel   10     Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungs-                                Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines
                 vertrag    zu,     wer    hat    die  Pflichten    aus   dem                            Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen
                 Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am                                versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist,
                 Vertrag beteiligten Personen)                                                           aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
                                                                                                         Inhalts erwachsen *);
Artikel   11     Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu
                                                                                                 2.1.2   die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten
                 bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In
                                                                                                         behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 5,
                 welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
                                                                                                         Pkt. 5.
Artikel   12     Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach                         2.2     Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen
                 Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei                                 körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine in den
                 Wegfall des versicherten Risikos?                                                       Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Artikel   13     Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsver-                                  Haftpflichtversicherung    (EHVB)        vorgesehene      besondere
                 trag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)                                Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die
                                                                                                         Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Artikel   14     In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
                                                                                                 2.3     Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder
                                                                                                         Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die
                                                                                                         Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.
           ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE
                   HAFTPFLICHTVERSICHERUNG                                                               *) In der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt.

          ABSCHNITT A: ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR ALLE                                                                            Artikel 2
                         BETRIEBSRISIKEN                                                                   Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
1.            Erweiterung des Versicherungsschutzes
2.            Produktehaftpflichtrisiko                                                          (1)     Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs-
3.            Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften                                                oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos.
4.            Betriebsübernahme                                                                  (2)     Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder
                                                                                                         Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so kann der Versicherer
      ABSCHNITT B: ERGÄNZENDE REGELUNGEN FÜR SPEZIELLE                                                   innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels
             BETRIEBS- UND NICHTBETRIEBSRISIKEN                                                          eingeschriebenen Briefes
                                                                                                 2.1     dem       Versicherungsnehmer          eine      Änderung       des
                                                                                                         Versicherungsvertrages anbieten oder
Vorbemerkung: Deckung reiner Vermögensschäden                                                    2.2     den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
1.               Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze                                    Monat kündigen.
2.            Baugewerbe und ähnliche Gewerbe                                                            Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als
3.            Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe                                   angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach seinem
4.            Rauchfangkehrer                                                                            Empfang schriftlich abgelehnt wird.
5.            Land- und forstwirtschaftliche Betriebe                                                    Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom
6.            Fremdenbeherbergung                                                                        Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag
7.            Badeanstalten                                                                              einen Monat nach Empfang der Ablehnung.
8.            Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)                                                 Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese
9.            Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien,                                   Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
              Genesungsheime, Altersheime u. dgl.                                                        Für die Prämienberechnung ist Art. 12, Punkte 5. bis 7. sinngemäß
10.           Haus- und Grundbesitz                                                                      anzuwenden.
11.           Tierhaltung
12.           Wasserfahrzeuge                                                                                                    Artikel 3
13.           Vereine                                                                                     Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
14.           Feuer- und Wasserwehren
15.           Privathaftpflicht                                                                  (1)     Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene
16.           Erweiterte Privathaftpflicht                                                               Schadenereignisse.
17.           Erziehungswesen                                                                    (2)     Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber
18.           Politische Gemeinden                                                                       den österreichischen Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch
19.           Kirchen, Kultusgemeinden                                                                   dann unter Versicherungsschutz, wenn das Schadenereignis im
                                                                                                         Ausland eingetreten ist.

Anhang                                                                                                                           Artikel 4
                                                                                                         Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
*) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen
heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB.                                  (1)     Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während
                                                                                                         der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des
                                                                                                         Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG)
                                                                                                         eingetreten sind.
                                                                                                                                                             H0700 / Seite 1/10
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 2]
          Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des                                        wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich
          Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die                            eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher
          Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur                                  vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.
          gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis                                Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur
          zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu                               durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern,
          dem Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt war.                                           Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser
(2)       Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das                            Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Art. 7, Pkt. 11. findet keine
          erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist, wobei der zum                                 Anwendung.
          Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang des                         (3)     Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.
          Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das                          3.1     Versicherungsfall
          Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 kündigt oder bei Risikowegfall                   3.1.1   Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. die erste
          (Art. 12, Pkt. 4.), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit                          nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem
          des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung                                Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen
          des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie                                       oder erwachsen könnten.
          Versicherungsschutz.                                                                   3.1.2   Serienschaden
          Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des                                    Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch
          Versicherungsvertrages         eingetreten      und     war      dem                           denselben      Vorfall   ausgelöster   Umweltstörungen          als   ein
          Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des                                         Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall
          Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem                             Feststellungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige Vorfälle
          ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden                                  ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher,
          Schadenereignis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig                               wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
          Versicherungsschutz besteht.                                                           3.2     Örtlicher Geltungsbereich
          Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer                                        Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3, wenn die
          Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und war dem                                schädigenden Folgen der Umweltstörung in Österreich eingetreten
          Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des                                         sind.
          Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem                     3.3     Zeitlicher Geltungsbereich
          ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden                                 Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
          Schadenereignis als eingetreten.                                                               eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des
(3)       Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit                            Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach
          der ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt                             festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der
          als eingetreten.                                                                               Wirksamkeit       des    Versicherungsschutzes       ereignen.       Eine
                                                                                                         Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des
                               Artikel 5                                                                 Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?                                   Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur
                                                                                                         dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor
(1)       Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers                              Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem
          für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1. dar, und zwar                         Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des
          auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                                       Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht
          schadenersatzpflichtige Personen erstreckt.                                                    bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art. 4, Pkt. 2. findet
          Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für                              sinngemäß Anwendung.
          Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf                             3.4     Obliegenheiten
          einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen                                   Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des
          sind, zusammen.                                                                                Versicherers gemäß § (6) VersVG - verpflichtet,
(2)       Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres                    3.4.1   die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen,
          eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der                                   behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Ö-Normen
          jeweils maßgebenden Versicherungssumme.                                                        und          die        Richtlinien       des          Österreichischen
(3)       An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der                                        Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
          Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung                        3.4.2   umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende
          zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat,                                  Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen.
          beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der                                  Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich
          Ersatzleistung.                                                                                auszuführen.
(4)       Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und                                     Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich
          übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder                               eine kürzere Frist vorgeschrieben ist - müssen diese Anlagen und
          den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben                                     Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt
          Versicherungsfall      noch     verbleibenden      Restbetrag      der                         ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit
          Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im                                      Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung.
          Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum                          3.5     Selbstbehalt
          Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu                             Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem
          diesem Zweck aufgrund der vereinbarten Rententafel und eines                                   Versicherungsfall 10 % mindestens € 400,00 und höchstens
          Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt.                                                          € 40.000,00.
(5)       Rettungskosten; Kosten                                                                 3.6     Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
5.1       Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.                                        Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen,
5.2       Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen                               Kläranlagen       und    Abfallbehandlungsanlagen;        weiters      für
          gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und                               Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die
          Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht,                               Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art.
          und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt
          erweist.                                                                                                                Artikel 7
5.3       Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des                                     Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
          Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. 1.4) geführten Verteidigung in einem
          Straf- oder Disziplinarverfahren. Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis                     (1)     Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbesondere nicht
          5.3 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.                                     1.1     Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
(6)       Falls    die   vom     Versicherer    verlangte   Erledigung     eines                 1.2     Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer
          Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder                                  besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen
          Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und                                 Schadenersatzpflicht hinausgehen;
          der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung                         1.3     die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung
          abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten                              tretende Ersatzleistung.
          zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der                     (2)     Die       Versicherung         erstreckt     sich      nicht      auf
          Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden                                Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für
          Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht                                             den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden,
          aufzukommen.                                                                                   rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird
                                                                                                         gleichgehalten
                               Artikel 6                                                         2.1     eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt
Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung                                      mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf
                              geregelt?                                                                  genommen wurde (z.B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder
                                                                                                         zeitsparenden Arbeitsweise);
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung –                           2.2     die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern besteht                                           hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten.
Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe                            (3)     Die       Versicherung         erstreckt     sich      nicht      auf
der nachstehend angeführten Bedingungen:                                                                 Schadenersatzverpflichtungen        aufgrund    des    Amtshaftungs-
(1)      Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft,                             (BGBl. Nr. 20/1949)       und        des     Organhaftpflichtgesetzes
         Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.                                                      (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.
(2)      Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung -
         einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht,

                                                                                                                                                                  H0700 / Seite 2/10
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 3]
(4)       Die         Versicherung       erstreckt       sich       nicht       auf              (14)       Die       Versicherung       erstreckt      sich      nicht    auf
          Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem                                    Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die unter die
          oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie                                    Tatbestände des Abschnittes A, Z. 2, Pkt. 4 EHVB fallen.
          stehen, insbesondere mit                                                               (15)       Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus
4.1       Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;                                       Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige
4.2       der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen,                              Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang
          die durch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden;                                       stehen.
4.3       der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
(5)       Die         Versicherung       erstreckt       sich       nicht       auf                                                   Artikel 8
          Schadenersatzverpflichtungen         aus      Schäden,       die     der                     Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
          Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen                                         (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
          verursachen durch Haltung oder Verwendung von
5.1       Luftfahrzeugen,                                                                        (1)         Obliegenheiten
5.2       Luftfahrtgeräten,                                                                                  Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des
5.3       Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und                                          Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
          Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten                            1.1         Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko
          Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder                                            und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem
          tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf                                Versicherer die Angaben gemäß Art. 11, Pkt. 3.1. auf Anfrage
          die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.                                  wahrheitsgemäß mitzuteilen.
          Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des                         1.2         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende
          Luftfahrtgesetzes (BGBI.Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug,                                 Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen
          Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des                                                  konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu
          Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267/1967), beide in der jeweils                                       beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt
          geltenden Fassung, auszulegen.                                                                     hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
(6)       Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt                          1.3         Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um
          werden                                                                                             Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären
6.1       dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;                                         und den entstandenen Schaden gering zu halten.
6.2       Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der                        1.4         Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens
          Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender                                      innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar
          Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen                                        schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.
          Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in                                    Insbesondere sind anzuzeigen:
          ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);                                        1.4.1       der Versicherungsfall;
6.3       Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen                         1.4.2       die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
          (Pkt. 6.2);                                                                            1.4.3       die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-,
6.4       Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine                                        Verwaltungsstraf-        oder      Disziplinarverfahrens   gegen        den
          Angehörigen (Pkt. 6.2) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der                                      Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
          prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner                          1.4.4       alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von
          Angehörigen (Pkt. 6.2) an diesen Gesellschaften.                                                   Schadenersatzforderungen.
          Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt                          1.5         Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung
          geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche Vertreter und                                   und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.
          Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen                              1.5.1       Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt
          gleichgehalten.                                                                                    (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm
(7)       Die         Versicherung       erstreckt       sich       nicht       auf                          benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu
          Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch Veränderung                                    überlassen.
          des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen                                 1.5.2      Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der
          entstehen, gleichgültig ob die Veränderung auf die Übertragung oder                                Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der
          indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder                                Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen
          fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist.                                             Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine
(8)       Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die                                Strafverfügung) vorzunehmen.
          entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten oder gegen Staaten                        1.5.3      Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige
          und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und                                              Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz
          terroristischen     Organisationen,    Gewalthandlungen        anlässlich                          oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer
          öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie                                     konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern
          Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen.                                         - oder zu vergleichen.
(9)       Die         Versicherung       erstreckt       sich       nicht       auf              (2)         Vollmacht des Versicherers
          Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom                                         Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung
          Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine                                         zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
          Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder                                 Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
          Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden
          Ursache entstehen.                                                                                                     Artikel 9
(10)      Die         Versicherung       erstreckt       sich       nicht       auf                    Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet
          Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an                                                                         werden?
10.1      Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden
          Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung                    Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
          genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als                                 ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
          Nebenverpflichtung;                                                                    verpfändet werden.
10.2      beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung,
          Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit                                                   Artikel 10
          ihnen entstehen;                                                                        Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu,
10.3      jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand                         wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen?
          der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.                                (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)
(11)      Die         Versicherung       erstreckt       sich       nicht       auf
          Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch                             Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des
          allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur,                       Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen anderer
          Gasen,        Dämpfen,        Flüssigkeiten,      Feuchtigkeit      oder               Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
          nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).                      Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen
(12)      Die         Versicherung       erstreckt       sich       nicht       auf              sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im
          Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch                               gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten
          Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch                        verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
          solche      Anlagen,     Maßnahmen        und     Einbringungen      des               ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
          Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung
          nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBI. Nr. 215/1959), in der jeweils                                                      Artikel 11
          geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso wenig erstreckt sich die                   Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und
          Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die daraus                    wann beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur
          entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstellung,                                                     Prämienabrechnung?
          Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar
          mitwirkt.                                                                              (1)        Versicherungsperiode
(13)      Die         Versicherung       erstreckt       sich       nicht       auf                         Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht
          Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem                                    für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.
          oder       mittelbarem     Zusammenhang           mit     Auswirkungen
          elektromagnetischer Felder stehen.


                                                                                                                                                                      H0700 / Seite 3/10
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 4]
(2)       Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes                                               4.2        Umsatz
2.1       Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und                                   Unter dem Jahresumsatz ist die Summe aller Entgelte für alle
          Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von                                     Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen, die ein
          14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang                                    Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche
          der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und                                   Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt,
          nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung                                   exklusive der Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines
          der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der                               Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von
          Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.                                             Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz
          Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert,                                ohne Mehrwertsteuer.
          dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug
          gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten                                                                  Artikel 12
          Versicherungsbeginn gegeben.                                                                Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des
2.2       Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind                           Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten
          zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.                                                                    Risikos?
2.3       Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff.
          VersVG.                                                                                (1)        Vertragsdauer
(3)       Prämienabrechnung:                                                                                Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr,
3.1       Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und                                          verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn
          Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben                                     er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Beträgt die
          zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu                                         Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne
          erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt.                                    Kündigung.
          Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der                                   (2)        Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
          Versicherungsnehmer       die    den      tatsächlichen     Verhältnissen                         Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158
          entsprechenden      Größen      anzugeben       und     auf    Verlangen                          VersVG.
          nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder                        (3)        Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
          betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten                                      Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens über
          Risikos    eingetreten    sind;    dieser     Verpflichtung    hat    der                         das Vermögen des Versicherungsnehmers kann der Versicherer den
          Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der                                       Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
          Anfrage des Versicherers nachzukommen.                                                 (4)        Risikowegfall
          Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des                                                  Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt
          Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der                                   die Versicherung bezüglich dieses Risikos.
          Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang                                    Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die
          der Abrechnung fällig.                                                                            Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den verbleibenden
3.2       Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht,                                Umfang.
          so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu                         (5)        Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur
          klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie                                    Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
          beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie                          (6)        Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risikowegfall nach
          oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem                                 Pkt. 4. schließt die Anwendung der Bestimmungen des Art. 11,
          Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur                                         Pkt. 3. nicht aus.
          Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes                (7)        Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit
          Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr                                       eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer
          unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch                                 vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages
          innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur                                         fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der
          Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den                                   Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während
          etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten.                                                     dessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der Versicherungsvertrag
          Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Anwendung.                                                  gemäß Pkt. 2. oder Pkt. 3. gekündigt, so kann eine solche
3.3       Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben                                       Nachzahlung nicht gefordert werden.
          Der     Versicherer    hat    das      Recht,     die    Angaben      des
          Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer hat                                                          Artikel 13
          zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu                               Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
          gewähren.                                                                                        gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand und
          Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt                                                     anzuwendendes Recht)
          dies eine Obliegenheitsverletzung dar (siehe Art. 8, Pkt. 1.1).
(4)       Begriffsbestimmungen                                                                   Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten
4.1       Lohn- und Gehaltssumme                                                                 ist ausschließlich das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des
          Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen und sonstige                        Versicherungsnehmers zuständig, soweit dies nach internationalen
          Entgelte - welche Bezeichnung sie auch immer tragen (z.B.                              Übereinkommen zulässig ist. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
          Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) - sämtlicher
          im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter usw.). Auf das                                                      Artikel 14
          Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.                                                In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
          Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den
          Sozialversicherungsbeiträgen;         laufende        Haushalts-      und              Mitteilungen und Erklärungen des Versicherungsnehmers bedürfen zu ihrer
          Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes,                    Verbindlichkeit der Schriftform.
          Krankheits-,       Unglücks-         oder        Todesfällen        sowie              Die zitierten Bestimmungen des VersVG sind im Anhang abgedruckt.
          Betriebsveranstaltungen,        Betriebs-       oder      Dienstjubiläen;
          Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen.


                                    ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (EHVB)


          ABSCHNITT A: ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR ALLE                                            2.3        der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten,
                         BETRIEBSRISIKEN                                                                    die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder
                                                                                                            ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt
                  1. Erweiterung des Versicherungsschutzes                                                  werden (Abschnitt B, Z. 10 EHVB findet Anwendung);
                                                                                                 2.4        der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt
(1)       Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag                                             Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des versicherten
          bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe des                                               Betriebes (Abschnitt B, Z. 10 EHVB findet Anwendung);
          Deckungsumfanges der AHVB                                                              2.5        Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des
          Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus                                         Betriebsgrundstückes befinden;
          Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen                                   2.6        einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen
          Einrichtung.                                                                                      für Dritte, Abschnitt B, Z. 14 EHVB findet Anwendung);
          Im         gleichen       Rahmen           mitversichert       sind                    2.7        dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und
          Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen                                         Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer oder von ihm
          Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur                                  beauftragter Personen, unter der Voraussetzung der Einhaltung der
          bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz                                einschlägigen     gesetzlichen     und     behördlichen  Vorschriften
          auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.                                           (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken);
(2)       Versichert     sind  auch     Schadenersatzverpflichtungen     des                     2.8        der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die
          Versicherungsnehmers aus                                                                          persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im
2.1       der    Vorführung    von    Produkten     auch     außerhalb    der                               Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
          Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten Betrieb;
2.2       der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;


                                                                                                                                                                 H0700 / Seite 4/10
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 5]
2.9       Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen,                          4.1.1.4   wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich
          Badeanstalten,          Erholungsheimen,         Kindergärten       und                          notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des
          Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch                                 Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden
          betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten                                    sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem
          findet Z. 7, für Erholungsheime Z. 6, für Betriebssportgemeinschaften                            Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
          Z. 13 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwendung);                                              Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
2.10      Betriebsveranstaltungen.      Mitversichert    ist   die    persönliche                4.1.1.5   wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers
          Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des versicherten Betriebes im                              entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von
          Rahmen der Veranstaltung (Pkt. 3. findet sinngemäß Anwendung);                                   Maschinen und Anlagen.
2.11.     der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Abschnitt B, Z. 11                     4.1.2     Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder
          EHVB findet Anwendung).                                                                          Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versicherungsnehmer
(3)       Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2.                                                gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbindung,
          Schadenersatzverpflichtungen                                                                     Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und
3.1       der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher                                  zwar
          Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten                     4.1.2.1   wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten
          Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;                                            Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des
3.2       sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung                                 Versicherungsnehmers;
          ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen, jedoch unter Ausschluss                    4.1.2.2   wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes
          von Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle unter                                      entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit
          Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der                                            einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer
          Sozialversicherungsgesetze handelt.                                                              anstelle der Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den
          Die      im      Betrieb    mittätigen    Familienangehörigen       des                          entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in
          Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt. 3.2 auch ohne                                 dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
          Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.                                              Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei
                                                                                                           mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen
                            2. Produktehaftpflichtrisiko                                                   wäre;
                                                                                                 4.1.2.3   wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich
          Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB                                 notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des
          sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedingungen wie                                   Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden
          folgt mitversichert:                                                                             sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem
(1)       Begriffsbestimmungen                                                                             Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
          Das P r o d u k t e h a f t p f l i c h t r i s i k o ist die Gesamtheit der                     Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
          gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel                         4.1.2.4   wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers
          eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten                               entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von
          Arbeit nach Übergabe verursacht werden.                                                          Maschinen und Anlagen.
          Der M a n g e l kann insbesondere auf Konzeption, Planung,                             4.1.3     Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen
          Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch                                   mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verlegen
          Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung                                        mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon bleiben die
          zurückzuführen sein.                                                                             Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich
          Als P r o d u k t e gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von                               Transportkosten.
          solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zubehör und                                Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maßnahmen
          Verpackung.                                                                                      beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in der Höhe der
          Die L i e f e r u n g ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch                          günstigsten versicherten Kosten.
          den Versicherten an einen Dritten, ohne Rücksicht auf den                                        Es besteht kein Versicherungsschutz,
          Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die                            4.1.3.1   wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden
          tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit,                               Personen die mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut
          einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben.                                  oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung
          Die Ü b e r g a b e einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung                            haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen;
          und tatsächliche Übernahme durch den Auftraggeber oder einen                           4.1.4     Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom
          Berechtigten.                                                                                    Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten oder reparierten)
(2)       Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme                                     Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden,
2.1       Der      Versicherungsnehmer           hat     über      Aufforderung    bei                     ohne dass ein Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB vorliegt,
          Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige Information                                  und zwar
          über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und                                4.1.4.1   wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten
          Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem Rahmen besteht                                           Produkte;
          Versicherungsschutz.                                                                   4.1.4.2   wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten
2.2       Art. 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich                                Kosten;
          der Versicherungsschutz nur auf quantitative Erweiterungen des                         4.1.4.3   wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes
          versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt.                                          entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit
(3)       Versicherungsschutz für unbewusste Exporte                                                       einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer
3.1       Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, Pkt. 1.                              anstelle der Versicherungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1 und
          AHVB auf in Europa eingetretene Schadenereignisse, sofern dem                                    4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;
          Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom                           4.1.4.4   wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich
          Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw.                                    notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des
          Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt                                 Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen;
          war und auch nichts bekannt sein konnte.                                               4.1.4.5   wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers
3.2       Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nicht gegeben, wenn die                               entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von
          Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger                                  Maschinen und Anlagen.
          Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den                         4.2       Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1
          Versicherungsnehmer verhindert wird.                                                   4.2.1     Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. AHVB die
(4)       Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung (Erweiterte                                 Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe
          Produktehaftpflicht)                                                                             mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz "Lieferung" genannt).
4.1       Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der                                4.2.2     Örtlicher Geltungsbereich
          Versicherungsschutz abweichend von Art. 1 und Art. 7, Pkt. 14 AHVB                               Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz
          auf das Produktehaftpflichtrisiko, soweit es sich handelt um                                     auf Lieferungen, die in Österreich erfolgen, sofern sich die
4.1.1     Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch                              Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3.
          Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den                                          findet jedoch sinngemäß Anwendung.
          Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten                        4.2.3     Zeitlicher Geltungsbereich
          entstehen, und zwar                                                                              Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die
4.1.1.1   wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte;                                           Lieferung während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
4.1.1.2   wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten                                     erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens
          Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des                                zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
          Versicherungsnehmers;                                                                  4.2.4     Serienschaden
4.1.1.3   wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes                                 Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen
          entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit                                    als ein Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ursache Schäden
          einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer                                 auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere
          anstelle der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 und                                  Lieferungen aus gleichartigen Ursachen Schäden auslösen, sofern
          4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös.                                                            zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder
          Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem                              technischer Zusammenhang besteht.
          das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem                            4.2.5     Selbstbehalt
          Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das                                      Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem
          Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;                                                             Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens € 400,00.


                                                                                                                                                                H0700 / Seite 5/10
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

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(5)       Ausschlüsse vom Versicherungsschutz                                                            1. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
5.1       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer
          besonderen Vereinbarung gemäß Pkt. 4. -                                                (1)      Anschlussbahnen
5.1.1     Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um                       1.1      Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. und
          ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mitversicherte Tatbestände handelt.                                 Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die vertragliche Haftpflicht des
          Auf die Bestimmung des Art. 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt. 9. der                             Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes "Haftung" der
          AHVB wird besonders hingewiesen;                                                                "Allgemeinen Bestimmungen der
5.1.2     Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen und                                 Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH 510 in der Fassung der
          Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten ist;                                                  Ausgabe 1979).
5.1.3     Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten                                1.2      Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art. 7, Punkte
          eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf                                 10.1 und 10.2 AHVB auch auf die gesetzliche und vertragliche
          den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der                                 Haftpflicht (im Sinne von Pkt. 1.1) aus der Beschädigung von
          Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war.                               Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur
          Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die                                bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz
          Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder                                       auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden
          behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung nicht vorliegt;                                  Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.
5.1.4     Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten                                (2)      Gemietete bahneigene Lagerplätze
          herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom                                       Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. und
          Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde;                                         Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die dem Versicherungsnehmer
5.1.5     Ansprüche aus                                                                                   obliegende vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4
5.1.5.1   Planung, Herstellung oder Lieferung von Kraft-, Luft-, Wasser-,                                 der      "Allgemeinen        Bestimmungen       der     kommerziellen
          Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder Teilen für Kraft-,                              Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe
          Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit                               1992).
          die Teile ersichtlich für den Bau von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-,               (3)      Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
          Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder den Einbau in Kraft-, Luft-,                               Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. erstreckt sich
          Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt                                     auch auf die dem Versicherungsnehmer nach den dort angeführten
          waren;                                                                                          Bedingungen      obliegende       vertragliche  Haftung    für   reine
5.1.5.2   Tätigkeiten an Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen                                Vermögensschäden. Die Versicherungssumme hiefür beträgt im
          oder Teilen von           Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie                                Rahmen der Pauschalversicherungssumme 2,5 % davon.
          Seilbahnen; und zwar sowohl wegen Schäden an Luft-, Schienen-,                         (4)      Zu den Punkten 1. bis 3.
          Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen, einschließlich der mit diesen                         4.1      Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz
          beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden                                     oder teilweise auf ein Verschulden der Bahn oder eines ihrer Organe
          durch Luft-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen.                                         zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Haftung
5.2       Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinbarung                                           des Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.
          versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versicherungsschutz für                       4.2      Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art
          Folgeschäden,         wie      z.B.   Betriebsunterbrechung        oder                         sowie auf die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, der Bahn für
          Produktionsausfall.                                                                             solche Ausstattungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten,
                                                                                                          Anschaffungen und ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn
              3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften                                              übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer seinen
                                                                                                          diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der                            4.3      Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Bestimmungen
Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst -                                        der Anschlussbahnverträge" und "Allgemeinen Bestimmungen der
insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden                                    kommerziellen Bestandverträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund
Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden                                      besonderer      Vereinbarung       mit      dem   Versicherer    unter
Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt                                    Versicherungsschutz.
wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen
Vertreter   oder   dessen    leitenden  Angestellten  im    Sinne    des                                            2. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBI. Nr. 22/1974), in der jeweils geltenden
Fassung, bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser                             (1)      Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
Personen.                                                                                                 Hoch-          und          Tiefbauunternehmen          (einschließlich
                                                                                                          Stahlbauunternehmen), Baumeister (Maurermeister), Zimmermeister,
                               4. Betriebsübernahme                                                       Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser,
                                                                                                          Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger,
Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines                                           Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure
Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses                               (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunternehmer,
von einem Dritten übernommen, so tritt an Stelle des Versicherungsnehmers                                 Baggereien       (Deichgräber),     Sand-     und   Schottererzeuger,
der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem                                      Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer
Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die                                          und Tiefbohrunternehmer.
Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang)                       (2)      Die     Versicherung      erstreckt   sich    nach    Maßgabe      des
gelten sinngemäß.                                                                                         Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB
                                                                                                          insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
        ABSCHNITT B: ERGÄNZENDE REGELUNGEN FÜR SPEZIELLE                                         2.1      Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer
               BETRIEBS- UND NICHTBETRIEBSRISIKEN                                                         vorgenommenen Planungen entstehen;
                                                                                                 2.2      Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-,
        VORBEMERKUNG: DECKUNG REINER VERMÖGENSSCHÄDEN                                                     Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art. 7,
                                                                                                          Punkte 10.2 und 10.3 AHVB keine Anwendung finden;
Falls in den nachstehenden Bestimmungen die Deckung reiner                                       2.3      Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes:                                              2.4      Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf
Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen- noch                                   errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch
Sachschaden zurückzuführen sind. Abweichend von Art. 1 AHVB ist                                           Erdrutschungen;
Versicherungsfall der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), aus welchem                          2.5      Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung
dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder                                       sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen);
erwachsen könnten.                                                                               2.6      Schäden       durch     Sprengungen      nach    Maßgabe     folgender
Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß                                  Bestimmungen:
in Österreich begangen wurde und sich in Österreich wirtschaftlich auswirkt.                     2.6.1    Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von
Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß                                  einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung
während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wurde und                                      (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt
die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei Jahre                                werden.
nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.                                             2.6.2    Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100m von der
Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der                                   Sprengstelle       ereignen,     sind     vom     Versicherungsschutz
Verstoß als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Handlung                                            ausgeschlossen.
spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des                                  2.6.3    Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz
Schadens abzuwenden.                                                                                      für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge                                     Anwendung         der    vorgeschriebenen      Sicherheitsmaßnahmen
bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch                                             üblicherweise gerechnet werden muss.
Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer                         (3)      Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem
für ihn handelnder Personen, durch Abhandenkommen von Geld,                                               Versicherungsfall bei Sachschäden 10 % mindestens € 200,00 und
Wertpapieren und Wertsachen sowie durch Überschreitung von                                                höchstens € 2.000,00.
Kostenvoranschlägen.


                                                                                                                                                                H0700 / Seite 6/10
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 7]
(4)       Die      Versicherung         erstreckt        sich      nicht       auf               2.1    im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache
          Schadenersatzverpflichtungen        aus      der      Beteiligung     an                      unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu
          Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der                                     erstatten;
          Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft                      2.2    sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf,
          aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der                      überdies durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass Geld,
          Arbeitsgemeinschaft.                                                                          Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen
                                                                                                        Bestätigung bei der hiefür bezeichneten Stelle des versicherten
       3. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe                                      Betriebes zu hinterlegen sind.
                                                                                                 (3)    Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz                              Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1.
auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes                                 und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden
(BGBI. Nr. 20/1949) wegen Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang                             3.1    an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den
mit Begutachtung nach § 57 a Kraftfahrgesetz (BGBI. Nr. 267/1967), beide in                             Rahmen der Beförderung hinausgehenden Tätigkeit an oder mit
der jeweils geltenden Fassung.                                                                          ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute;
                                                                                                 3.2    an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen,
                                4. Rauchfangkehrer                                                      deren Zubehör und Bestandteilen und den auf oder in diesen
                                                                                                        Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit der Schadenersatzanspruch
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz                              auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht;
auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes                          3.3    aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aus allgemein
(BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.                                                   zugänglichen Räumen, in denen Speisen oder Getränke verabreicht
                                                                                                        werden.
                   5. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe                                    (4)    Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. AHVB
                                                                                                        auch       auf      Schadenersatzverpflichtungen     aus       reinen
(1)       Die      Versicherung     erstreckt    sich    nach     Maßgabe   des                         Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
          Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB                                      € 10.000,00.
          auch auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1       aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck                                                        7. Badeanstalten
          (Z. 11 EHVB findet Anwendung).
          Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für                        (1)    Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1
          Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen                                       und 10.2 AHVB auf die Haftung des Versicherungsnehmers als
          zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an                                  Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen
          betriebsfremde Personen. Durch Weidevieh oder Wild verursachte                                eingebrachten Sachen.
          Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz                           (2)    Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung
          ausgeschlossen;                                                                               auch auf die gleichartige Haftung des Versicherungsnehmers aus
1.2       aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzteren                             dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche von
          falls jedoch nur für den eigenen Bedarf;                                                      Badegästen in den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und
1.3       aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von                                  Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Badeanstalt in
          Unkrautvertilgungsmitteln      in    der    versicherten    Land- und                         Verwahrung genommen werden. Bei Vorliegen einer solchen
          Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem                                       Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger
          Versicherungsfall von 20 % des Schadens, mindestens € 100,00 und                              Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG (siehe
          höchstens € 1.500,00.                                                                         Anhang) - verpflichtet
1.4       aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel                          2.1    im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache
          und Siloabwässer nach Maßgabe des Art. 6 AHVB; Die                                            unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu
          Versicherungssumme hiefür beträgt € 80.000,00 im Rahmen der                                   erstatten;
          Pauschalversicherungssumme.              Der      Selbstbehalt    des                  2.2    durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass Geld,
          Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall € 500,00                              Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen
1.5       aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten                                  Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind.
          Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der Bedingung, dass die                    (3)    Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1.
          Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der                                          und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden an den von
          Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils                                 den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren
          geltenden Fassung, durchgeführt werden. Der Versicherer haftet                                Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen
          nicht für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz                              befindlichen Sachen, soweit der Schadenersatzanspruch auf den
          Anwendung         der    vorgeschriebenen        Sicherheitsmaßnahmen                         §§ 970 oder 970a ABGB beruht.
          üblicherweise gerechnet werden muss;
1.6       aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des                                                8. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
          Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen
          € 20.000,00 nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 2, Pkt. 2. EHVB                       (1)    Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
          findet      Anwendung.        Für      solche     Bauvorhaben     sind                 (2)    Die persönliche Schadenersatzpflicht des Urlaubsvertreters ist
          Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als                                     mitversichert.
          Bauherr mitversichert;                                                                 (3)    Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. AHVB
1.7       aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 4 der GewO                                            auch       auf     Schadenersatzverpflichtungen      aus       reinen
          (BGBI. Nr. 50/1974) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der                                Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
          jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter                                      € 10.000,00.
          Naturalleistungen € 20.000,00 nicht überschreitet.                                     (4)    Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB
1.8       aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 7 der GewO                                        auf Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen
          (BGBI. Nr. 50/1974) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der                                Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.
          jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter                               (5)    Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus
          Naturalleistungen € 20.000,00 nicht überschreitet;                                            Schäden an den behandelten Tieren sind abweichend von Art. 7,
1.9       aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 6                                Pkt. 10. AHVB mitversichert.
          EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.                     (6)    Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
(2)       Versichert      ist    ferner      die     Schadenersatzpflicht   des                         Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB
          Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von                                        auch      auf     Schadenersatzverpflichtungen    aufgrund        des
          Abschnitt B, Z. 15 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht                           Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
          der in Abschnitt B, Z. 15, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten                            Fassung.
          Personen.
                                                                                                       9. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien,
                             6. Fremdenbeherbergung                                                              Genesungsheime, Altersheime u. dgl.

(1)       Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1                     (1)    Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
          und 10.2 AHVB auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als                        (2)    Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer
          Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur                               Begleitpersonen: Abschnitt B, Z. 6 EHVB findet sinngemäß
          Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten                                      Anwendung.
          Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute                            (3)    Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. AHVB
          übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu                                    auch      auf      Schadenersatzverpflichtungen      aus       reinen
          bestimmten Ort gebracht sind.                                                                 Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
(2)       Nur    bei    besonderer    Vereinbarung   erstreckt    sich   der                            € 10.000,00.
          Versicherungsschutz auch auf die gleichartige Haftung des                              (4)    Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB
          Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der                                   auf Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen
          in Pkt. 1. bezeichneten Sachen. Bei Vorliegen einer solchen                                   Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.
          Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger
          Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG (siehe
          Anhang) - verpflichtet,


                                                                                                                                                               H0700 / Seite 7/10
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 8]
(5)       Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:                        (3)     Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1
          Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB                            und 10.2 AHVB auch auf Sachen, welche die beförderten Personen
          auch     auf     Schadenersatzverpflichtungen       aufgrund     des                           an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
          Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
          Fassung.                                                                                                               13. Vereine
(6)       Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen
          sind mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig                          (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. Nr. 233/1951 in der jeweils
          Versicherungsschutz besteht.                                                                   geltenden Fassung)
                                                                                                 (1)     Die     Versicherung    erstreckt   sich    nach   Maßgabe      des
                            10. Haus- und Grundbesitz                                                    Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus
                                                                                                         der
(1)       Die    Versicherung      erstreckt   sich    nach   Maßgabe       des                  1.1     Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden,
          Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen                                     Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die
1.1       aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung,                                   statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B,
          Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft                              Z. 10 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
          einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und                           1.2     Durchführung       von     Vereinsveranstaltungen     durch     den
          Einrichtungen wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen,                                    Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
          Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. Ein im                                     Veranstaltung.
          unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten                             (2)     Mitversichert      nach      Maßgabe        des     Pkt. 1.    sind
          Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert;                                   Schadenersatzverpflichtungen
1.2       aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und                                2.1     der     gesetzlichen    und     bevollmächtigten    Vertreter   des
          Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die                                        Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder
          Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger                                       Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
          Eigenleistungen € 75.000,00 nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 2,                    2.2     sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für
          Pkt. 2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind                                     Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen
          Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als                                      verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei
          Bauherr mitversichert.                                                                         welchen es sich um Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des
1.3       aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft                                  versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze
          nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 6 EHVB, wenn keine behördliche                                handelt;
          Gewerbeberechtigung erforderlich ist;                                                  2.3     sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen
1.4       aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von                                       Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie
          Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach                                außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins.
          Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt                         (3)     Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die
          € 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der                                      Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
          Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem                                 3.1     Innehabung oder Verwendung von
          Versicherungsfall € 500,00.                                                            3.1.1   Zuschauertribünen und -anlagen;
(2)       Mitversichert      nach       Maßgabe        des     Pkt. 1.     sind                  3.1.2   Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen.
          Schadenersatzverpflichtungen                                                           3.2     Haltung oder Verwendung von
2.1       des Hauseigentümers und -besitzers;                                                    3.2.1   Tieren;
2.2       des Hausverwalters und des Hausbesorgers;                                              3.2.2   Wasserfahrzeugen.
2.3       jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn                        3.3     Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen
          handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder                           Wettbewerben.
          Gewerbes erfolgt;
2.4       jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder                                                     14. Feuer- und Wasserwehren
          Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten.
          Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um                         (1)     Abschnitt B, Z. 13, Punkte 1. und 2. EHVB finden sinngemäß
          Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter                                   Anwendung.
          gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis                      (2)     Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
          2.4 handelt.                                                                                   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB
(3)       Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten,                                          auch      auf     Schadenersatzverpflichtungen      aufgrund      des
          Zimmermalereien, Zierstukkaturen, Wandverkleidungen, Fußböden,                                 Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
          Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem                                    Fassung.
          Zubehör       des    Hauses       in    vermieteten   Wohn-      und                   (3)     Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen
          Geschäftsräumlichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen der                                Wettbewerben erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend
          Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer abweichend von                               von Art. 3 auf Schadensereignisse, die in Europa eingetreten sind.
          Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters                          (4)     Die       Versicherung       erstreckt      sich       nicht       auf
          gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die                                 Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu deren
          Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um                                 Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
          Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.                  (5)     Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung
          Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen,                                        auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen,
          Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der                                  die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt
          Versicherer nur nach Maßgabe des Art. 1 AHVB.                                                  werden.
(4)       Schadenersatzansprüche                von            Miteigentümern,
          Wohnungseigentümern,          Nutzungsberechtigten     und     deren                                              15. Privathaftpflicht
          Angehörigen (Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese
          Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher                   (1)     Die     Versicherung   erstreckt    sich  nach     Maßgabe       des
          Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst                              Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des
          verantwortlich sind. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt                                Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des
          sinngemäß auch für die von diesen Personen benützten Wohn- und                                 täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen,
          Geschäftsräumlichkeiten.                                                                       beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
                                                                                                 1.1     als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer)
                                   11. Tierhaltung                                                       und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der
                                                                                                         Fremdenbeherbergung,           sofern       keine        behördliche
(1)       Die     Versicherung      erstreckt     sich   auch    auf     die                             Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 6 EHVB findet
          Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers                                Anwendung);
          oder Verfügungsberechtigten. Nur bei besonderer Vereinbarung                           1.2     aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und
          besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus                               Fernsehempfangsanlage;
          Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren.                                             1.3     aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
(2)       Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB                      1.4     aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die
          auf Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen                              Jagd;
          Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.                                             1.5     aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und
                                                                                                         aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der
                                12. Wasserfahrzeuge                                                      Selbstverteidigung;
                                                                                                 1.6     aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B,
(1)       Die       Versicherung       erstreckt      sich       auch       auf                          Z. 11 EHVB findet Anwendung);
          Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der                      1.7     aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von
          Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig                              Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet
          sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert                                   Anwendung);
          werden.                                                                                1.8     aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch
(2)       Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers                          angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen
          zur Folge hat (§ 6 VersVG), wird bestimmt, dass der Schiffsführer die                          (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
          zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich
          vorgeschriebene Berechtigung besitzt.

                                                                                                                                                              H0700 / Seite 8/10
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 9]
1.9       abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und                               5.3   von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem
          Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu                             Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten,
          einem Fluggewicht von 5 kg.                                                                  in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei
(2)       Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus                                 welchen     es    sich     um     Arbeitsunfälle   im    Sinne     der
          Umweltstörung      nach     Maßgabe      des    Art. 6   AHVB.     Die                       Sozialversicherungsgesetze         unter      Arbeitnehmern       des
          Versicherungssumme hiefür beträgt € 75.000,00 im Rahmen der                                  Versicherungsnehmers handelt.
          Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des                                       (6)   Abweichend      von     Art. 7,     Pkt. 6.2     AHVB     sind     nur
          Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall € 500,00.                            Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2
(3)       Die     Versicherung    erstreckt   sich    auch     auf  gleichartige                       versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
          Schadenersatzverpflichtungen                                                           (7)   Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB
3.1       des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft                                   auf die ganze Erde.
          lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
3.2       der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und                                                  17. Erziehungswesen
          Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten
          Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber                           (1)   Schulen, Erziehungsanstalten und dergleichen.
          hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern                   1.1   Abschnitt A, Z. 1 EHVB findet Anwendung.
          und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes                          1.2   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1
          regelmäßiges Einkommen verfügen;                                                             und 10.2 AHVB auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers aus
3.3       von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem                                      der Beschädigung (nicht dem Verlust oder Abhandenkommen) von
          Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten,                       Sachen der Schüler oder Zöglinge.
          in dieser Eigenschaft.                                                                 (2)   Lehr- oder Aufsichtspersonen
          Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um                                  Die    Versicherung     erstreckt  sich     nach   Maßgabe       des
          Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter                                 Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des
          Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.                                              Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
(4)       Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB                      (3)   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung
          auf Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen                            schulischer Veranstaltungen (auch Maturareise), und zwar auch
          Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.                                                   außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der
                                                                                                       Schulleitung.
                          16. Erweiterte Privathaftpflicht                                             Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB
                                                                                                       auf Schadenereignisse aus der Durchführung dieser Veranstaltungen
(1)       Die     Versicherung     erstreckt   sich    nach      Maßgabe     des                       in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat.
          Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des                         (4)   Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
          Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des                                   Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB
          täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen,                                auch      auf     Schadenersatzverpflichtungen     aufgrund      des
          beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere                                      Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
1.1       als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer)                            Fassung, wobei reine Vermögensschäden bis zu einer
          und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der                                      Versicherungssumme von € 7.500,00 mitgedeckt sind.
          Fremdenbeherbergung,            sofern        keine        behördliche
          Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 6 EHVB findet                                          18. Politische Gemeinden
          Anwendung);
1.2       aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und                                 (1)   Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs-
          Fernsehempfangsanlage;                                                                       umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen der
1.3       aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;                                               Gemeinde
1.4       aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die                             1.1   aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und
          Jagd;                                                                                        forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dient
1.5       aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und                              und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Bestand und
          aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der                                       Betrieb von Friedhöfen und Krematorien;
          Selbstverteidigung;                                                                    1.2   aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder
1.6       aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B,                             der Erhaltung von Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken
          Z. 11 EHVB findet Anwendung);                                                                vorgenommen werden, sofern die Kosten für diese Arbeiten
1.7       aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von                              ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B,
          Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet                                     Z. 2 EHVB findet Anwendung);
          Anwendung);                                                                            1.3   aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter-
1.8       aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch                                 und Sandbrüchen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese
          angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen                                     ausschließlich den unter den Punkten 1. und 2. versicherten Risken
          (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);                                                  dienen (Abschnitt B, Z. 2 EHVB findet Anwendung);
1.9       abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und                               1.4   aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr, aus der gemeindeeigenen
          Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu                             Mülldeponie und Müllbeseitigungsanlage. Nur bei besonderer
          einem Fluggewicht von 5 kg.                                                                  Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf
(2)       Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus                                 Schadenersatzverpflichtungen aus der Innehabung und dem Betrieb
          Umweltstörung      nach     Maßgabe      des    Art. 6   AHVB.     Die                       von gemeindeeigenen Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
          Versicherungssumme hiefür beträgt € 75.000,00 im Rahmen der                            (2)   Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzver-
          Pauschalversicherungssumme.            Der      Selbstbehalt       des                       pflichtungen der zu Robotleistungen herangezogenen Personen.
          Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall € 500,00.                      (3)   Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung
(3)       Art. 7, Pkt. 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen                          auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des
          vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen                                    Art. 6 AHVB.
          entliehen, geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung                             (4)   Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
          genommen wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur
          oder Wartung) unterzogen wurden.                                                                           19. Kirchen, Kultusgemeinden
(4)       Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der
          Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus                        (1)   Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs-
          der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin                                       umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus
          befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für                        1.1   der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultus-
          Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.                                      gemeinde;
(5)       Die     Versicherung    erstreckt   sich    auch     auf   gleichartige                1.2   der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versiche-
          Schadenersatzverpflichtungen                                                                 rungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung;
5.1       des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft                             1.3   der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden,
          lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;                                                     Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten, die nicht land-
5.2       der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und                                und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken
          Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten                                dienen und nicht vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem
          Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber                                 Bestand und Betrieb von Friedhöfen (Abschnitt B, Z. 10 EHVB findet
          hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern                         Anwendung).
          und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes                          (2)   Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatz-
          regelmäßiges Einkommen verfügen;                                                             verpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des Versiche-
                                                                                                       rungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden
                                                                                                       Personen.


                                                                                                                                                            H0700 / Seite 9/10
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

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                                                                                       ANHANG
                                Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 98/2001).
                                          (Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.)

§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die                    Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist
vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu                            verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften,
erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so              ist unwirksam.
tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine                        § 39. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der
unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb                         Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie
eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne                          im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung                      denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein
als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb                         Verschulden verhindert war.
eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht
                                                                                                 § 39. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
berufen.
                                                                                                 Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
§ 6. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versiche-                           wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
rungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie                              kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass
aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in                   sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko                      Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer
tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von                              bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der
Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen                            Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines
Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt                      Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der
Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.                Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem
§ 6. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum                         Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der
Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der                          Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des                          § 39. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der
Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte                      Abs. 1 bis 3 nicht aus.
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den
                                                                                                 § 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der
Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang
                                                                                                 Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder
der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
                                                                                                 § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 6. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit
                                                                                                 § 69. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende
verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer
                                                                                                 Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur
gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn
                                                                                                 ungeteilten Hand.
die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird
die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des                        § 69. (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das
Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu                           Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen
beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers                         sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der
bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die                  §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind
Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die                        entsprechend anzuwenden.
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung                            § 70. (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
Einfluss gehabt hat.                                                                             Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
§ 6. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer                    kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht
Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.                                  innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der
                                                                                                 Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
§ 6. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer
vereinbarten       Obliegenheit      Rechte     nur    ableiten,     wenn     dem                § 70. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu
Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt                               kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die                       der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt,
Obliegenheit mitgeteilt wird.                                                                    wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte
                                                                                                 der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das
§ 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem
                                                                                                 Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an
Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur
                                                                                                 bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt
Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung
                                                                                                 hat.
nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt,
wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom                               § 70. (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften
Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.                                              gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der
                                                                                                 Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.
§ 38. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so                   § 71. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass                   die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet,
der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein                        so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Verschulden verhindert war.                                                                      Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in
                                                                                                 welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
§ 38. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2
                                                                                                 § 71. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen,
vorgesehenen        Rechtsfolgen       nur,   wenn      der    Versicherer     den
                                                                                                 wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die
Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
                                                                                                 Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich
§ 38. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der                      unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt
Abs. 1 und 2 nicht aus.                                                                          des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der
§ 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der                           dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine                           Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung                           Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die


                                                                                                                                                                H0700 / Seite 10/10
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
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