# Oberösterreichische Haushaltversicherung DaHeim: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-oberoesterreichische-haushaltversicherung-daheim.php
- Rechtlicher Träger: Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-oberoesterreichische-haushaltversicherung-daheim.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Oberösterreichische Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung DaHeim (ABHD 2024)](https://versich.at/fileadmin/import/pdf/abhd2024.pdf), Fassung 2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Polizze | Die in der Polizze angeführte Versicherungssumme gilt für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. | ABH Art. 17 Pkt. 1, Seite 7 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | nein | sowie auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 4.000,-. | ABH Art. 13 Pkt. 1.2, Seite 6 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. | ABH Art. 17 Pkt. 1, Seite 7 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten | ABH Art. 14 Pkt. 1.1, Seite 6 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, | ABH Art. 14 Pkt. 1.2.2, Seite 6 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Sofern die erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist, erstreckt sic der Versicherungsschutz auf die ganze Erde. | ABH Art. 15, Seite 7 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Kaution bei Schäden im Ausland | ja, bis zur Versicherungssumme | An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. | ABH Art. 17 Pkt. 1, Seite 7 |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Fortsetzung nach Tod des Versicherungsnehmers für Partner und Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Verteidigung im Strafverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung umfaßt weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers geführten … Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. | ABH Art. 17 Pkt. 3.3, Seite 7 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. | ABH Art. 14 Pkt. 1.3, Seite 7 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | Der Versicherungsschutz für Ehegatten oder eingetragene Partner bleibt auch dann erhalten, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr aufrecht ist, weil sich der Gatte/Partner bereits im Altenheim, Seniorenheim oder Pflegeheim befindet. | ABH Art. 14 Pkt. 1.1, Seite 6 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Sofern die Erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist, sind nur Schäden nicht versichert, die den gemäß Artikel 14 Punkt. 1.1. und 1.2. versicherten Personen zugefügt werden. | ABH Art. 18 Pkt. 6.2, Seite 7 |
| Nichteheliche Lebensgefährten und deren Kinder | ja | des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten | ABH Art. 14 Pkt. 1.1, Seite 6 |
| Gastschüler und Au-pairs im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Betreuung fremder Kinder (Babysitten, Tagespflege) | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 14 entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben; | ABH Art. 18 Pkt. 7.1, Seite 7 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern die Erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist findet dieser Ausschluss keine Anwendung auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars, wenn das Mietverhältnis höchstens ein Monat beträgt. | ABH Art. 18 Pkt. 7.1, Seite 7 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 14 entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben; | ABH Art. 18 Pkt. 7.1, Seite 7 |
| Verlust privater Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nein | Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). | ABH Art. 18 Pkt. 8, Seite 8 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | nicht geregelt |  |  |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Hotelzimmer, Ferienunterkunft und deren Einrichtung | ja, bis zur Versicherungssumme | Ausschluss keine Anwendung auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars, wenn das Miet- verhältnis höchstens ein Monat beträgt. | ABH Art. 18 Pkt. 7.1, Seite 7 |
| Glasschäden an gemieteten Räumen | nicht geregelt |  |  |
| Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen sowie Haushaltsgeräte in der Mietwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Häusliche Abwässer und Rückstau | nicht geregelt |  |  |
| Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, auch im Internet | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. | ABH Art. 18 Pkt. 12, Seite 8 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | ABH Art. 18 Pkt. 5.3, Seite 7 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen; | ABH Art. 13 Pkt. 1.9, Seite 6 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten; | ABH Art. 13 Pkt. 1.8, Seite 6 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. | ABH Art. 13 Pkt. 1.10, Seite 6 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde; | ABH Art. 13 Pkt. 1.7, Seite 6 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | nicht geregelt |  |  |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; | ABH Art. 13 Pkt. 1.5, Seite 6 |
| Surfbretter, Kites und Stand-up-Paddles | ja | aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen; | ABH Art. 13 Pkt. 1.9, Seite 6 |
| Mähroboter und selbstfahrende Arbeitsmaschinen | nicht geregelt |  |  |
| Krankenfahrstühle, Elektrorollstühle und Seniorenmobile | nicht geregelt |  |  |
| Hunde, die als gefährlich gelten (Listenhunde) | nein | aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde; | ABH Art. 13 Pkt. 1.7, Seite 6 |
| Bienen und gezähmte Wildtiere | nicht geregelt |  |  |
| Feuerwerk | nicht geregelt |  |  |
| Wohnwagen und Anhänger (abgestellt, nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden) | nein | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | ABH Art. 18 Pkt. 5.3, Seite 7 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal; | ABH Art. 13 Pkt. 1.1, Seite 6 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. | ABH Art. 13 Pkt. 1.2, Seite 6 |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nein | Ausgenommen bleibt jedoch die Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten, insbesondere Heizöl. | ABH Art. 13 Pkt. 2, Seite 6 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 100.000 € | Versichert sind für das Risiko gemäß Punkt 1 auch Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des Artikel 20 bis zu einer Versicherungssumme von EUR 100.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme gemäß Artikel 17, Punkt 1. | ABH Art. 13 Pkt. 2, Seite 6 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt erstreckt sich die Versicherung auf Schadenersatzverpflichtungen der versicherten Person(en) infolge Übernahme der Reinigung von Stiegen und Betreuung von Gehsteigen, Zugangswegen und Aufzügen, sofern die Übernahme dieser Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt ist. | ABH Art. 13 Pkt. 3, Seite 6 |
| Wallbox, Ladestation und Batteriespeicher | nicht geregelt |  |  |
| Garagen und Stellplätze | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere | ABH Art. 13 Pkt. 1, Seite 6 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. | ABH Art. 18 Pkt. 3, Seite 7 |
| Laufzeit und Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassungsklausel | nicht geregelt |  |  |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. | ABH Art. 18 Pkt. 13, Seite 8 |

## Volltext der Bedingungen: Oberösterreichische Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung DaHeim (ABHD 2024)

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[Seite 1]
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAUSHALTVERSICHERUNG DAHEIM                                      2. Versicherte Kosten
(ABHD2024)                                                                                      2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei
Allgemeiner Teil                                                                                einem Schadenereignis zur Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig halten
                                                                                                durfte.
Auf die Sachversicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die            Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen betragen
Sachversicherung (ABS) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, auf die                       zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf
Haftpflichtversicherung (Artikel 12 - 20) finden die ABS sinngemäß Anwendung.                   Weisung des Versicherers erfolgt sind.

Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen           2.2. Folgende Nebenkosten (Punkte 2.2.1. - 2.2.5.) sind insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten
Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABHD) angeführt werden, sind im Anhang zu den ABS     und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert:
in vollem Wortlaut wiedergegeben.                                                               2.2.1. Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die Brandbekämpfung, ausgenommen Kosten gemäß
                                                                                                Punkt 2.7. .
Besonderer Teil ABHD 2024                                                                       Im Rahmen der versicherten Feuerlöschkosten werden auch jene Kosten ersetzt, die im Falle
                                                                                                eines ersatzpflichtigen Schadenereignisses an Freiwillige Feuerwehren und andere
Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Betriebsfeuerwehren zu leisten sind bzw. geleistet werden, und zwar für deren Löscheinsätze
I. Sachversicherung                                                                             gemäß jeweils gültiger Feuerwehrtarifordnung.
                                                                                                2.2.2. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck
Artikel 1 Versicherte Sachen und Kosten                                                         der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt,
Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden                                                      verändert oder geschützt werden müssen.
Artikel 3 Örtliche Geltung der Versicherung                                                     2.2.3. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort, soweit
Artikel 4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall                           sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener, vom
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall                                Schaden betroffener Teile, sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und
Artikel 6 Versicherungswert                                                                     Abfälle.
Artikel 7 Wertanpassung der Versicherungssumme                                                  2.2.4. Dekontaminations- und Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr,
Artikel 8 Entschädigung                                                                         Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen, soweit die
Artikel 9 Unterversicherung                                                                     Kontamination im Zuge des versicherten Schadenereignisses bzw. im Zuge der Aufräumarbeiten
Artikel 10 Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung                      erfolgt.
Artikel 11 Sachverständigenverfahren                                                            Versichert ist jeweils nur die kostengünstigste Abwicklung, wenn gemäß den gesetzlichen
                                                                                                oder behördlichen Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten der Entsorgung zulässig sind.
II. Privathaftpflichtversicherung                                                               Nicht versichert sind Entsorgungskosten, die durch Kontamination von Gewässern oder Luft
                                                                                                verursacht werden.
Artikel 12 Versicherungsfall und Versicherungsschutz
                                                                                                Bei Vermischung von nicht versicherten Sachen mit versicherten Sachen werden nur die
Artikel 13 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes                                          Entsorgungskosten für die versicherten Sachen ersetzt.
Artikel 14 Versicherte Personen                                                                 Entstehen Entsorgungskosten für Erdreich oder versicherte Sachen, die bereits vor Eintritt
Artikel 15 Örtliche Geltung der Versicherung                                                    des Schadenereignisses kontaminiert waren (Altlasten), so sind nur jene Kosten versichert,
Artikel 16 Zeitliche Geltung der Versicherung                                                   die den für die Beseitigung der Altlasten erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne
Artikel 17 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes                                       Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden
Artikel 18 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz                                                  wäre.
Artikel 19 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers                                           Für kontaminiertes Erdreich gilt:
Artikel 20 Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung                              Versichert sind auch die Kosten der notwendigen Wiederauffüllung der Aushubgrube mit
                                                                                                Erdreich. Für diese Wiederauffüllungskosten und die Entsorgungskosten von kontaminiertem
                                                                                                Erdreich wird in jedem Schadenfall der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den
I. Sachversicherung                                                                             vereinbarten Selbstbehalt von 25 % gekürzt.
                                                                                                2.2.4.1. Untersuchungskosten sind Kosten, die dadurch entstehen, dass durch behördliche oder
                                                                                                             Schäden jedoch
Artikel 1 - Versicherte Sachen und Kosten                                                       sachverständige Untersuchung festgestellt werden muss, ob
                                                                                                - gefährlicher Abfall oder Problemstoffe, oder
1. Versicherte Sachen                                                                           - kontaminiertes Erdreich,
                                                                                                anfallen, wie diese zu behandeln und/oder zu deponieren sind.
1.1. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt
                                                                                                Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG),
1.1.1. im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefährten, des
                                                                                                BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 9/2011, zu verstehen.
eingetragenen Partners, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben,
                                                                                                Unter kontaminiertem Erdreich ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung,
sowie
                                                                                                Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen
1.1.2. fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Untermieter und der gegen Entgelt
                                                                                                radioaktive Sachen) auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der
beherbergten Gäste - soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden
                                                                                                Fassung BGBl. 9/2011, oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung BGBl. 14/2011
kann.
                                                                                                geboten ist.
                                                                                                2.2.4.2. Abfuhrkosten sind Kosten des Transportes zum Zweck der Behandlung oder zur
1.2. Zum Wohnungsinhalt gehören:
                                                                                                Deponierung.
1.2.1. Alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen.
                                                                                                2.2.4.3. Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen
Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger,
                                                                                                Abfall/Problemstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich, im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes
Motorfahrräder, Motorboote und Segelboote samt Zubehör, Luftfahrzeuge, Handelswaren aller
                                                                                                (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 9/2011 zu beseitigen oder deponiefähig zu
Art.
                                                                                                machen.
1.2.2. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Anlagemünzen
                                                                                                Die Kosten einer höchstens sechsmonatigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der
(Bullionmünzen), Briefmarken- und Münzensammlungen. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl und
                                                                                                Erstrisikosumme unter der Voraussetzung versichert, dass die Zwischenlagerung dem
einfacher Diebstahl bestehen - entsprechend der Art der Aufbewahrung - Entschädigungsgrenzen
                                                                                                Versicherer unverzüglich angezeigt wurde.
(siehe Artikel 8 Punkt 3).
                                                                                                2.2.4.4. Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung einschließlich der für die Deponierung
Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Geschäfts- und Sammelgelder, Handelswaren.
                                                                                                zu entrichtenden öffentlichen Abgaben.
1.2.3. Folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör:
                                                                                                2.2.5. Reinigungskosten, das sind Kosten für die Reinigung der Versicherungsräumlichkeiten
Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen,
                                                                                                nach einem Schadenereignis.
Heizungsanlagen, Bade-, Wascheinrichtungen und Klosetts.
Diese Sachen gehören dann nicht zum Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- oder
                                                                                                2.3. Mietverlust, Entschädigung für unbenutzbare Wohnräumlichkeiten
Zweifamilienhaus befinden und der Wohnungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes ist.
                                                                                                Werden versicherte Wohnräume durch ein versichertes Schadenereignis unbenutzbar, so werden
1.2.4. Gebäudeverglasungen (auch Kunststoffverglasungen) der Versicherungsräumlichkeiten -
                                                                                                für den Zeitraum der Unbenutzbarkeit und zwar bis zum Schluss des Monats, in dem die
ausgenommen gemeinschaftlich genutzter Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2.3. - und sofern
                                                                                                Räumlichkeiten wieder benutzbar geworden sind, längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten
vereinbart und auf der Polizze angeführt Dach-, Portal-, Balkon-, Terrassenverglasungen und
                                                                                                nach dem Eintritt des Schadenfalles nachfolgende Entschädigungen bis zu der vereinbarten
Lichtkuppeln bis zu einem Ausmaß von 5 m2 pro Einzelscheibe bzw. -element.
                                                                                                und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko geleistet :
Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Glas- und Gewächshäuser, Glasbausteine, Verglasungen von
                                                                                                2.3.1. Bei unbenutzbaren Wohnräumen einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims, die vom
Schwimmbadabdeckungen, -überdachungen sowie von Solar- und Photovoltaikanlagen.
                                                                                                Versicherungsnehmer selbst bewohnt werden:
1.2.5. Einrichtungen von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung.
                                                                                                - Der Mietwert der vom Schaden betroffenen Versicherungsräumlichkeit.
1.2.6. Antennenanlagen am Versicherungsort, auch im Freien.
                                                                                                Mietwert ist der gesetzliche, maximal jedoch ortsübliche Mietzins (Hauptmietzins einschl.
                                                       Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 1 / 8

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Betriebskosten) für eine Wohnung gleicher Art, Größe und Lage.                                       Schnee- oder Eismassen.
2.3.2. Bei unbenutzbaren Wohnräumen einer Mietwohnung, die vom Versicherungsnehmer selbst
bewohnt wird :                                                                                       2.4. FELSSTURZ/STEINSCHLAG; Felssturz/Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und
- Der Mietzins (bestehend aus Hauptmietzins einschl. Betriebskosten) der vom Schaden                 Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände.
betroffenen Versicherungsräumlichkeit.
2.3.3. Bei unbenutzbaren Wohnräumen einer Wohnung oder eines Wohnhauses, die vom                     2.5. ERDRUTSCH; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder
Versicherungsnehmer vermietet worden sind:                                                           Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn.
- Der entstandene und nachgewiesene Mietverlust.
                                                                                                     2.6. AUßERGEWÖHNLICHE NATUREREIGNISSE; darunter fallen Überschwemmung, Rückstau
2.4. Mehrkosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen nach einem        infolge Überflutung, Grundwasseranstieg, Vermurung, Lawinen- und Lawinenluftdruck, Erdbeben
ersatzpflichtigen Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen        und Absturz von Asteroiden, Meteoriten oder Kometen (Himmelskörper); diese Gefahren sind
Zustand bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte hinaus                ausschließlich gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der auf der Polizze angeführten
anfallen, werden - sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt - bis zur Höhe der vereinbarten   Besonderen Bedingung bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten
und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme, jedoch nicht mehr als jeweils 30 % der           Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert.
Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung, auf erstes Risiko ersetzt.
Voraussetzung ist, dass der Verwendungszweck der betroffenen Anlagen der gleiche bleibt.             2.7. NICHT VERSICHERT sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses,
Nicht versichert sind:                                                                               Schäden durch:
- Mehrkosten, die sich nicht auf vom Schaden betroffene und beschädigte Teile der versicherten       - Sturmflut
Sachen beziehen.                                                                                     - Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen;
- Mehrkosten, die behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor dem Schadenereignis betreffen.           - Wasser und dadurch verursachten Rückstau.
                                                                                                     Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser
2.5. Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von Dokumenten, die bei oder            dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß
infolge eines versicherten Schadenereignisses abhanden gekommen sind, werden - sofern                verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört
vereinbart und auf der Polizze angeführt - bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze         wurden;
angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko ersetzt.                                            - Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch Bautätigkeiten oder
                                                                                                     bergmännische Tätigkeiten verursacht wurde;
2.6. Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung sind versichert:                                            - Bodensenkung;
Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbeschaffung entwendeter                         - dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse.
Baubestandteile oder Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen
gemeinschaftlich genutzter Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2.3..                                         3. Leitungswasser
Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen
gemeinschaftlich genutzter Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2.3. bis zur Höhe der vereinbarten            3.1. Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser
und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko.                                eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen
                                                                                                     Einrichtungen austritt.
2.7. Nicht versichert sind:
2.7.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei der Erfüllung der Rettungspflicht verursacht         3.2. Versichert sind auch Frostschäden an Heizungsanlagen, Bade- und Wascheinrichtungen,
werden;                                                                                              Klosetts, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen, sofern diese Sachen gemäß Artikel
2.7.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig      1 Punkt 1.2.3. zum Wohnungsinhalt gehören.
gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten.
                                                                                                     3.3. Undichte Silikonfugen
                                                                                                     Versichert sind auch Sachschäden an versicherten Sachen, die infolge Wasseraustritt durch
Artikel 2 - Versicherte Gefahren und Schäden                                                         undichte Silikon- und Fliesenfugen (Wartungsfugen) entstehen.
                                                                                                     Ergänzend zu Artikel 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung -
Versicherte Gefahren                                                                                  Obliegenheiten vor dem Schadensfall - wird bestimmt, dass die vorhandenen Silikon- und
                                                                                                     Fliesenfugen ordnungsgemäß instand zuhalten sind.
1. Feuergefahren
                                                                                                     3.4. Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt, sind auch Schäden an versicherten Sachen
1.1. BRAND; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft             versichert, die durch das Austreten von
ausbreitet (Schadenfeuer).                                                                           - Aquarienwasser aus nicht an das Leitungswassernetz angeschlossenen Aquarien,
                                                                                                     - Flüssigkeiten aus Wasserbetten,
1.2. BLITZSCHLAG:                                                                                    - Wasser aus, am versicherten Grundstück aufgestellten, weniger als zur Hälfte eingegrabenen
1.2.1. DIREKTER BLITZSCHLAG; direkter Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder                   Schwimmbädern und Planschbecken entstehen.
Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen.                                                            Nicht versichert, auch nicht als unvermeidliche Folgeschäden, gelten Schäden an Pflanzen und
1.2.2. INDIREKTER BLITZSCHLAG; indirekter Blitzschlag ist die Überspannung oder Induktion            sonstigen Lebewesen im Aquarium.
infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen an elektrischen Einrichtungen.
                                                                                                     3.5. Versicherungsschutz bei Versicherungswechsel
1.3. EXPLOSION; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem                  Falls nach einem Versicherungswechsel des Versicherungsnehmers zur Oberösterreichische
Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht.                                                  Versicherung AG ein hinsichtlich seines Eintrittes zeitlich nicht exakt bestimmbares
                                                                                                     Leitungswasser-Schadenereignis bekannt geworden ist, besteht unter folgenden
1.4. FLUGZEUGABSTURZ; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder
                                                                                                     Voraussetzungen Versicherungsschutz:
Raumfahrzeugen sowie Satelliten, deren Teile oder Ladung.
                                                                                                     3.5.1. Das Schadenereignis ist in einem konkret eingrenzbaren und in die Deckungszeit des
                                                                                                     Vorversicherers fallenden oder reichenden Zeitraum, jedenfalls aber nicht mehr als drei Monate
1.5. NICHT VERSICHERT sind:
                                                                                                     vor dem Versicherungswechsel eingetreten.
- Schäden durch ein Nutzfeuer,
                                                                                                     3.5.2.Für die, von einem versicherten Leitungswasser-Schadenereignis betroffene Sache bestand
- Sengschäden,
                                                                                                     im eingrenzbaren Schadeneintritts-Zeitraum sowie zwischen dem Versicherungszeitraum des
- Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes. Versichert
                                                                                                     Vorversicherers und jenem der Oberösterreichische Versicherung AG lückenloser und
gelten diese Schäden jedoch dann, wenn sie während oder infolge eines Gewitters
                                                                                                     durchgehender Versicherungsschutz samt aufrechter Prämiendeckung.
- durch Überspannung oder
                                                                                                     3.5.3. Der Versicherungsnehmer hat den Schaden unverzüglich nach Kenntniserlangung sowohl
- durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphärischer Entladungen
                                                                                                     dem Vorversicherer als auch der Oberösterreichische Versicherung AG zur Kenntnis gebracht.
eingetreten sind.
                                                                                                     3.5.4. Der Vorversicherer lehnt die Deckung für den gemeldeten Schadensfall unter Bezugnahme
                                                                                                     auf einen unklaren Schaden-Eintrittszeitpunkt trotz möglicher Übereinstimmung mit dessen
2. Elementargefahren
                                                                                                     Vertragslaufzeit ab.
                                                                                                     3.5.5. Der Versicherungsnehmer legt alle bezughabenden Vertrags- und Schadenunterlagen des
2.1. STURM; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am
                                                                                                     Vorversicherers samt Bedingungen und Klauseln sowie Prämienzahlungsinformationen vor.
Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt.
                                                                                                     Versicherungsschutz wird in dem Umfang gewährt, der bei aufrechtem Deckungsschutz zum
Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der GeoSphere Austria
                                                                                                     Zeitpunkt bzw. im Zeitraum des Schadeneintrittes beim Vorversicherer bestanden hat, höchstens
(GSA) oder deren Rechtsnachfolger maßgebend.
                                                                                                     jedoch im Umfang des Vertrages der Oberösterreichische Versicherung AG besteht.
2.2. HAGEL; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.
                                                                                                     3.6. NICHT VERSICHERT sind:
2.3. SCHNEEDRUCK; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende              Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Wasser aus
                                                         Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 2 / 8

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Witterungsniederschlägen und dadurch verursachten Rückstau, Schäden durch Holzfäule,               aus landwirtschaftlichen Betrieben mitversichert.
Vermorschungen oder Schwammbildung.
                                                                                                   7. Versicherte Schäden
4. Einbruchdiebstahl (vollbracht oder versucht), einfacher Diebstahl und Beraubung
                                                                                                   Versichert sind Sachschäden, die
Soweit nicht ausgeschlossen und entsprechend auf der Polizze angeführt, gilt:
                                                                                                   7.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten;
4.1. EINBRUCHDIEBSTAHL IN DIE VERSICHERUNGSRÄUMLICHKEITEN liegt vor, wenn ein Täter in
die Versicherungsräumlichkeiten                                                                    7.2. als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;
4.1.1. durch EINDRÜCKEN oder AUFBRECHEN von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen
                                                                                                   7.3. durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten.
einbricht;
4.1.2. unter ÜBERWINDUNG ERSCHWERENDER HINDERNISSE durch Öffnungen, die nicht zum
                                                                                                   7.4. durch die unmittelbare Einwirkung oder als unvermeidliche Folge eines versicherten
Eintritt bestimmt sind, einsteigt;
                                                                                                   Glasbruchschadens an Baubestandteilen und Gebäudezubehör gemäß Artikel 1.2.3. eintreten.
4.1.3. EINSCHLEICHT und aus den versperrten Versicherungsräumlichkeiten Sachen wegbringt;
                                                                                                   Diese gelten auch dann versichert, wenn sie sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befinden
4.1.4. durch Öffnen von Schlössern MITTELS WERKZEUGEN ODER FALSCHER SCHLÜSSEL eindringt.
                                                                                                   und der Wohnungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes ist.
Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich angefertigt werden;
4.1.5. mit RICHTIGEN SCHLÜSSELN eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl in andere                8. Nicht versicherte Schäden
Räumlichkeiten
als die Versicherungsräumlichkeiten oder unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt           Nicht versichert sind:
gegen Personen (Schlüsselraub) an sich gebracht hat.
                                                                                                   Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
4.2. EINBRUCHDIEBSTAHL IN EIN VERSPERRTES BEHÄLTNIS liegt vor, wenn ein Täter
4.2.1. gemäß Punkt 4.1 einbricht und ein Behältnis AUFBRICHT ODER MITTELS WERKZEUGEN               8.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
ODER FALSCHER SCHLÜSSEL öffnet;                                                                    Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer
4.2.2. ein BEHÄLTNIS MIT RICHTIGEN SCHLÜSSELN öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl in            Organisationen;
andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder durch Schlüsselraub an sich
gebracht hat.                                                                                      8.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;

4.3. EINFACHER DIEBSTAHL                                                                           8.3. allen mit den genannten Ereignissen verbundenen militärischen oder behördlichen
Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen entwendet, ohne dass ein Einbruch-            Maßnahmen und Ereignisse in Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen
diebstahl gemäß den Punkten 4.1. oder 4.2. vorliegt.                                               Waffen;
NICHT VERSICHERT ist der einfache Diebstahl von fremdem Eigentum.
                                                                                                   8.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;
4.4. BERAUBUNG
Beraubung liegt vor, wenn versicherte Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher              8.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Personen oder andere Personen, die berechtigt in den Versicherungsräumlichkeiten                   ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten,
anwesend sind, weggenommen werden oder deren Herausgabe erzwungen wird.                            Aufwendungen oder mittelbare Schäden.
Sofern auf der Polizze angeführt ist darüber hinaus auch eine Beschädigung der versicherten
Sachen infolge Beraubung bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten
                                                                                                   Artikel 3 - Örtliche Geltung der Versicherung
Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert.                                                1. Der Wohnungsinhalt ist in den auf der Polizze bezeichneten Versicherungsräumlichkeiten
                                                                                                   (Versicherungsort) versichert.
4.5. VANDALISMUS INFOLGE EINBRUCHDIEBSTAHL
                                                                                                   2. In Mehrfamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräumlichkeiten:
Vandalismus liegt vor, wenn der Täter versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder
beschädigt, nachdem er gemäß Punkt 4.1. in die Versicherungsräumlichkeiten eingedrungen ist.       2.1. die Wohnung des Versicherungsnehmers.

4.6. NICHT VERSICHERT sind:                                                                        2.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versicherungsnehmer ausschließlich
Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die mit dem          genutzten Abteile in Kellern, Schuppen, Garagen und dergleichen.
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.                                              In diesen Räumen sind nur versichert:
                                                                                                   Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, E-Scooter, Rollatoren (Gehilfen), Kraftfahrzeug-Zubehör,
4.7. Für die Risiken Einbruchdiebstahl und einfacher Diebstahl gelten die in Artikel 8 Punkt 3.    Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte,
geregelten besonderen Entschädigungsgrenzen.                                                       Gartengriller, Wäschespinnen, Trampoline, Tischtennistische, Poolroboter, Kühl-, Waschgeräte
                                                                                                   und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram.
5. Glasbruch
Soweit nicht ausgeschlossen und entsprechend auf der Polizze angeführt, gilt:                      2.3. Weiters gelten als Versicherungsräumlichkeiten gemeinschaftlich genutzte Räume wie
                                                                                                   Dachböden, Stiegenhäuser, Gänge, Abstellräume und dergleichen.
5.1. Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden an den Gebäudeverglasungen               In diesen Räumen sind nur versichert:
(Artikel 1 Punkt 1.2.4.), an Wandspiegeln, Möbel- und Bilderverglasungen.                          Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Rollatoren (Gehhilfen), Kinderwägen, Wäsche,
                                                                                                   Gartengriller, Wäschespinnen, Trampoline, Tischtennistische, gesicherte Fahrräder und gesicherte
5.2. NICHT VERSICHERT sind:                                                                        E-Scooter.
5.2.1. Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern, Displays,
Beleuchtungskörpern, Kunstverglasungen und sonstigen unter Punkt 5.1. nicht genannten              3. In Ein- und Zweifamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräumlichkeiten:
Verglasungen.
5.2.2. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der         3.1. Sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume des Wohngebäudes einschließlich
Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch         Anbauten.
eines Spiegelbelages, bestehen.
5.2.3. Schäden an den Fassungen und Umrahmungen.                                                   3.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die Nebengebäude am Versicherungsort wie
5.2.4. Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der Gläser               Gartenhäuser, Schuppen, Garagen und dergleichen.
entstehen.                                                                                         In diesen Räumen sind nur versichert:
5.2.5. Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder                  Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, E-Scooter, Rollatoren (Gehilfen), Kraftfahrzeug-Zubehör,
Umrahmungen entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind jedoch versichert.                    Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte,
                                                                                                   Gartengriller, Wäschespinnen, Trampoline, Tischtennistische, Poolroboter, Kühl-, Waschgeräte
6. Kühlgut                                                                                         und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram.

Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt sind die durch einen Ausfall von Tiefkühlgeräten   4. Im Freien am Grundstück des Versicherungsortes sind nur folgende Sachen versichert:
ohne Vorliegen einer Gefahr gemäß Artikel 2 Punkt 1. bis 5. entstandenen Schäden an Tief-
kühlwaren bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme         4.1. Gartenmöbel, Outdoorküchen (ausgenommen E-Geräte), Gartengeräte, Krankenfahrstühle,
auf erstes Risiko versichert.                                                                      Rollatoren (Gehilfen), Kinderwägen, Wäsche, gesicherte Fahrräder, gesicherte E-Scooter.
Ergänzend zu Artikel 1 Punkt 1.2.1. gelten zur Selbstvermarktung bestimmte Tiefkühlwaren
                                                          Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 3 / 8

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4.2. Sofern auf der Polizze angeführt Gartengriller, Wäschespinnen, Trampoline, Poolroboter und
Tischtennistische bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten                   2. Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemauert sein (100mm Betonschicht mit
Versicherungssumme auf erstes Risiko.                                                             der Betonfestigkeitsklasse B 400);
Nicht versichert sind:
- Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse                                                  3. Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle
                                                                                                  Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.
5. Außenversicherung
Außerhalb der Versicherungsräumlichkeiten gilt ein eingeschränkter Versicherungsschutz nach       4. Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck, Pelze, Teppiche,
Maßgabe der nachfolgenden Regelungen:                                                             Sparbücher, Wertpapiere, Sammlungen und dergleichen sind zum Zweck des Nachweises im
                                                                                                  Schadenfall geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu führen und gesondert aufzubewahren.
5.1. Innerhalb Europas oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat sind versichert:
Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als 6 Monate in Gebäude         5. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel
verbracht werden. Diese Außenversicherung ist mit 10% der Versicherungssumme bzw. mit 10%         3 der dem Vertrag zugrunde liegenden ABS. Ihre Verletzung führt gemäß den Voraussetzungen
aller Entschädigungsgrenzen (insbesondere Artikel 1 Punkt 2.2. und Artikel 8 Punkt 3.)            und Begrenzungen des § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
beschränkt, und gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung
erlangt werden kann.
Schäden durch Beraubung sind in dieser Außenversicherung auch außerhalb von Gebäuden              Artikel 5 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
und Schäden durch Einbruchdiebstahl nur in ständig bewohnten Gebäuden versichert.
                                                                                                  1. Schadenminderungspflicht
Nicht versichert sind:
- Weitere Wohnsitze des Versicherungsnehmers                                                      1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden
- Schäden durch einfachen Diebstahl                                                               a) für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen;
- Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse.                                                 b) dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
5.2. Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt sind weltweit versichert:                    1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen
Sachen des Wohnungsinhaltes mitversicherter Kinder im Internat, Studentenheim bzw. bei            unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtlich Kraftloserklärungsverfahren
Auslandssemestern am jeweiligen Studienort bis zur vereinbarten und auf der Polizze               eingeleitet werden.
angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko.
Für Geld- und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Anlagemünzen          2. Schadenmeldungspflicht
(Bullionmünzen), Briefmarken- und Münzensammlungen ist die Versicherungsleistung innerhalb
der Erstrisikosumme für die Gefahr des Einbruchdiebstahls mit 10 % der Entschädigungsgrenzen      Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. Schäden durch Brand, Explosion,
gemäß Art. 8 Pkt. 3.1. beschränkt.                                                                Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung sind der Sicherheitsbehörde
Nicht versichert sind:                                                                            unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle
- Schäden durch einfachen Diebstahl                                                               abhanden gekommenen Sachen anzugeben.
- Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse.
                                                                                                  3. Schadenaufklärungspflicht
5.3. Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt sind innerhalb Österreichs im versperrten
Kraftfahrzeug und/oder im versperrten Mietlagerraum/Selfstorage versichert:                       3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des
Ausschließlich privat genutzte Gegenstände des persönlichen Bedarfs bis zur Höhe der              Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
vereinbarten und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko.
Nicht versichert sind:                                                                            3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem
- Geld- und Geldeswerte, Dokumente, Bankomat-, Kreditkarten, Schmuck, Edelmetalle,                Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der
Edelsteine, Anlagemünzen (Bullionmünzen), Briefmarken- und Münzensammlungen                       Versicherungsnehmer.
- Schäden durch einfachen Diebstahl
- Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse.                                                 3.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist,
                                                                                                  ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche
5.4. Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt gilt innerhalb Österreichs der einfache      Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.
Diebstahl von Kinderwägen und Krankenfahrstühlen bis zur Höhe der vereinbarten und auf der
Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert.                              4. Leistungsfreiheit

6. Bei Wohnungswechsel innerhalb Österreichs gilt die Versicherung während der Dauer des          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer
Umzuges                                                                                           gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz
- in der bisherigen Wohnung,                                                                      (VersVG) - im Fall einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäß den Voraussetzungen
- in der neuen Wohnung sowie                                                                      und Begrenzungen des § 62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- auf dem Transportweg zwischen den beiden Wohnungen, sofern der Vertrag nicht innerhalb
eines Monates ab der behördlichen Ummeldung gekündigt wird. Der Versicherungsnehmer kann
nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
                                                                                                  Artikel 6 - Versicherungswert
Am Transportweg sind nicht versichert:                                                            1. Als Versicherungswert des Wohnungsinhaltes gilt grundsätzlich der Neuwert.
- Schäden durch einfachen Diebstahl,                                                              Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von neuen
- Schäden an Verglasungen, Glasteilen, Gläsern und Gegenständen aus Glas.                         Sachen gleicher Art und Güte.
Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer in geschriebener Form zu melden.
                                                                                                  2. Als Versicherungswert gelten bei
Sofern Unterversicherungsschutz vereinbart und die Voraussetzungen gemäß Artikel 9                - Geld und Geldeswerten der Nennwert,
Punkt 4.2. für die bisherige versicherte Wohnung gegeben sind, verzichtet der Versicherer für     - Anlagemünzen (Bullionmünzen) die Kosten für die Wiederbeschaffung
einen Zeitraum von drei Monaten ab behördlicher Ummeldung auch hinsichtlich der neuen -           - Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Guthabens,
gegebenen- falls größeren - Wohnung auf den Einwand der Unterversicherung.                        - Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloserklärungsverfahrens,
                                                                                                  - Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche Notierung,
                                                                                                  - sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
Artikel 4 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
1. Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen Personen            3. Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf befindlichen Programmen und Daten
verlassen werden, sind                                                                            gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.

1.1. Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der                       4. Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im allgemeinen
Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Dazu sind                 zu keiner Entwertung führt, gilt als Versicherungswert der Verkehrswert.
vorhandene Schlösser zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster, Balkontüren und sonstige         Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer Sache.
Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse einsteigen
kann;                                                                                             5. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaberwert nicht
                                                                                                  berücksichtigt.
1.2. Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsgemäß zu versperren;

1.3. sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Anwendung zu bringen.             Artikel 7 - Wertanpassung der Versicherungssumme
                                                         Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 4 / 8

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                                                                                                      ersetzt.
1. Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage ist auf Basis des
vereinbarten und auf der Polizze angeführten Verbraucherpreisindex, der von der Bundesanstalt
                                                                                                      1.6. Bei Glasbruchschäden werden neben den ortsüblichen Wiederherstellungskosten auch
Statistik Österreich verlautbart wird, wertgesichert.
                                                                                                      erforderliche Notverglasungs- und Notverschalungskosten ersetzt. Mehrkosten, die aus der
Wird die Versicherungssumme für den Wohnungsinhalt von der ZuHaus-Gebäudesumme
                                                                                                      Inanspruchnahme eines Sofortdienstes entstehen, werden nicht ersetzt.
abgeleitet, tritt anstelle des Verbraucherpreisindex der vereinbarte und auf der Polizze angeführte
Baukostenindex, der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbart wird. Wird einer der
                                                                                                      2. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung
oben genannten Indices nicht mehr veröffentlicht, so ist der an seine Stelle getretene Index
heranzuziehen.                                                                                        2.1. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet.
2. Die Versicherungssumme und die Prämie erhöhen bzw. vermindern sich jährlich bei                    2.2. Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen gilt vereinbart:
Hauptfälligkeit der Prämie in dem Ausmaß, in dem sich die endgültige Indexziffer, die jeweils         2.2.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet, soweit dies
für den drei Monate vor dem Monat der Hauptfälligkeit der Prämie gelegenen Monat verlautbart          zumutbar ist.
wird, gegenüber der für die Prämienanpassung nach Maßgabe dieser Regelung heranzuziehenden            2.2.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederherbeigeschafft, hat der
Ausgangsbasis verändert hat. Die Hauptfälligkeit der Prämie ist der jeweils Erste eines Monats, in    Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen
dem die auf der Polizze angeführte Versicherungsdauer endet.                                          allfälligen Minderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar ist, sind
                                                                                                      dem Versicherer zu übereignen.
3. Basis für die erstmalige Prämienanpassung bildet jene endgültige Indexziffer, die für den
drei Monate vor dem Monat des Vertragsbeginnes gelegenen Monat verlautbart wird und die dem           2.3. Bei zusammengehörigen Einzelsachen, wird die allfällige Entwertung, welche die
Versicherungsnehmer auf der Polizze bekannt gegeben wird. Für alle weiteren                           unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das
Prämienanpassungen bildet die Indexziffer, die für die jeweils letzte Prämienanpassung                Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
herangezogen wurde, die Ausgangsbasis.
Die Prozentsätze der Veränderungen werden nach folgender Formel ermittelt:                            2.4. Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen Versicherung Entschädigung
P = 100 x (IA : Io - 1)                                                                               erlangt werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass aus einem solchen Vertrag aus einem
P = Prozentsatz der Veränderung                                                                       vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Umstand kein Versicherungsschutz gegeben ist.
Io = Indexziffer, Stand der letzten Wertanpassung (Ausgangsindexziffer)
IA = Indexziffer zum Zeitpunkt der neuen Wertanpassung (aktuelle Indexziffer)                         3. Entschädigungsgrenzen für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine
                                                                                                      und Edelmetalle, Anlagemünzen (Bullionmünzen), Briefmarken- und Münzensammlungen
4. Eine Anpassung der Versicherungssumme und der Prämie unterbleibt, wenn die
Indexveränderung seit der letzten Anpassung oder seit Vertragsbeginn weniger als 1%                   3.1. Einbruchdiebstahl:
(Schwankungsgrenze) beträgt.                                                                          3.1.1. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Anlagemünzen
Unterbleibt aus diesem Grund eine Wertanpassung, bleibt die zuletzt für eine Prämienanpassung         (Bullionmünzen), Briefmarken- und Münzensammlungen sind mit den vereinbarten und auf der
herangezogene Ausgangsbasis bis zum Überschreiten dieser Schwankungsgrenze unverändert.               Polizze bzw. den weiter unten angeführten Entschädigungsgrenzen
Eine Wertanpassung kann frühestens nach sechs Monaten nach Versicherungsbeginn                        3.1.1.1. in - auch unversperrten - Möbeln oder freiliegend oder
vorgenommen werden.                                                                                   3.1.1.2. in - den europäischen Zulassungsnormen entsprechenden - Geldschränken oder
                                                                                                      Sicherheitsbehältnissen gemäß VVO-Sicherheitsklasse mit Konformitätserklärung*
5. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann für sich allein vom Versicherungs-                 auf erstes Risiko versichert.
nehmer jährlich mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der       Sofern auf der Polizze nicht gesondert vereinbart, gelten für die nachfolgend angeführten und
Prämie, sofern die Schriftform vereinbart wurde schriftlich, ansonsten in geschriebener Form          zertifizierten Sicherheitsbehältnisse folgende Entschädigungsgrenzen:
gekündigt werden. Durch eine solche Kündigung bleiben alle sonstigen Vertragsbestimmungen -           - für ab 01.01.2004 zugelassene Sicherheitsbehältnisse:
ausgenommen die Zusage des Verzichtes auf den Einwand einer allfälligen Unterversicherung,            a) Widerstandsklasse EN 0 bis EUR 20.000,-
welche gemäß Artikel 9 Punkt 4.2.2. erlischt, unberührt.                                              b) Widerstandsklasse EN 1 bis EUR 65.000,-
                                                                                                      c) Widerstandsklasse EN 2 bis EUR 100.000,-
                                                                                                      d) Widerstandsklasse EN 3 bis EUR 200.000,-
Artikel 8 - Entschädigung                                                                             e) Widerstandsklasse EN 4 bis EUR 400.000,-
1. Besondere Bestimmungen zur Entschädigung                                                           - für bis 31.12.2003 zugelassene Sicherheitsbehältnisse:
                                                                                                      a) im versperrten, eisernen feuerfesten Geldschrank (mind. 100 kg Gewicht) bis EUR 20.000,-
1.1. Sofern der erweiterte Neuwertersatz für den Wohnungsinhalt in Wohnzwecken dienenden              b) im versperrten Geldschrank mit besserem Sicherheitsgrad (Gewicht über 250 kg) als unter
Gebäuden vereinbart und auf der Polizze angeführt ist, gilt:                                          Punkt a) beschrieben oder im versperrten Mauersafe (Wandsafe) mit mindestens
                                                                                                      Schlossschutzpanzer bis EUR 65.000,-
Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versicherungswert (siehe Artikel 6)                       Oben angeführte Sachen sind in Geldschränken oder Sicherheitsbehältnissen mit den angeführten
unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.                                              Entschädigungsgrenzen zusätzlich zur vereinbarten Versicherungssumme für den
Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des                   Wohnungsinhalt auf erstes Risiko versichert. Diese Vereinbarung gilt ergänzend auch für die
Schadenereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor           Feuergefahren.
Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.                                                             Besitzt der Versicherungsnehmer mehrere Geldschränke oder Sicherheitsbehältnisse innerhalb
Nur zum Zeitwert entschädigt werden:                                                                  einer der angeführten Widerstandsklassen, so verdoppelt sich die jeweilige Entschädigungsgrenze
- Boden- und Kellerkram sowie                                                                         für diese Widerstandsklasse unabhängig von der tatsächlichen Anzahl dieser Behältnisse.
- nicht in Verwendung stehende Sachen, es sei denn, sie wurden entsprechend gewartet,                 3.1.2. Die jeweiligen Entschädigungsgrenzen stellen die Höchstentschädigung dar und gelten
sodass sie jederzeit einsatzbereit sind.                                                              auch dann, wenn mehrere Haushaltsversicherungen für denselben Haushalt bestehen.
Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere               * Konformitätserklärung für Wertschränke unter 1.000 kg:
ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt.                                   Der/die unter Beachtung der Einbau-/Verankerungsvorschriften des Herstellers
                                                                                                      bestimmungskonforme oder gleichwertige Einbau/Verankerung des Wertschutzbehältnisses wurde
1.2. Für den Wohnungsinhalt                                                                           vom Fachpersonal der einbauenden/verankernden Firma festgestellt und bestätigt.
- in Wohnzwecken dienenden Gebäuden ohne Vereinbarung des erweiterten Neuwertersatzes auf             Zu beachten ist, dass bei nicht herstellerkonformem(r) Einbau/Verankerung des
der Polizze,                                                                                          Wertschutzbehältnisses eine Rückstufung der versicherten Wertgrenzen um eine Sicherheitsklasse
- in nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, sowie für im Freien befindliche versicherte Sachen         erfolgt. Die Wertgrenze bei einem Behältnis der Sicherheitsklasse EN0 beträgt dann in solchen
gilt:                                                                                                 Fällen EUR 10.000,-.
War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt des                       Anschluss an Einbruchmeldeanlage:
Schadenereignisses kleiner als 40 % des Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt.               Bei Anschluss des Wertschutzschrankes an eine Einbruchmeldeanlage verdoppeln sich die
                                                                                                      angeführten Wertgrenzen, sofern der Alarmanlagenerrichter bestätigt und gewährleistet, dass
1.3. Für Geld und Geldeswerte, Anlagemünzen (Bullionmünzen), Sparbücher und Wertpapiere               der genannte Wertschutzschrank unter Beachtung der Installationsvorschriften des Herstellers
werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar           mit den vorgesehenen oder gleichwertigen Meldern angeschlossen wurde.
vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
                                                                                                      3.2. Einfacher Diebstahl
1.4. Für Datenträger werden die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt,          Für Geld- und Geldeswerte und für den sonstigen Wohnungsinhalt gelten die vereinbarten und
soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb eines Jahres          auf der Polizze angeführten Entschädigungsgrenzen.
ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der
Materialwert ersetzt.                                                                                 4. Entschädigungsgrenzen bei der Außenversicherung

1.5. Für versicherte Kosten (Artikel 1 Punkt 2.) werden die tatsächlich anfallenden Kosten            Für die im Rahmen der Außenversicherung versicherten Sachen des Wohnungsinhaltes gelten

                                                          Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 5 / 8

[Seite 6]
besondere Entschädigungsgrenzen (Artikel 3 Punkt 5).                                               2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
                                                                                                   2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen
5. Selbstbehalt
                                                                                                   eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen
Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Schadenfall einen allenfalls vereinbarten und auf           versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher
der Polizze angeführten Selbstbehalt.                                                              Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (in der Folge kurz
                                                                                                   "Schadenersatzverpflichtungen" genannt) erwachsen;
                                                                                                   2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten
Artikel 9 - Unterversicherung                                                                      Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 17 Punkt 3..

1. Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der                  2.2. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von
Versicherungswert des gesamten Wohnungsinhaltes. In diesem Fall wird die gemäß Artikel 8           Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung, nicht jedoch der Verlust
ermittelte Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.       oder das Abhandenkommen von körperlichen Sachen.
                                                                                                   Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien
2. Liegt Unterversicherung vor, wird sie auch für die Außenversicherung, die                       gelten nicht als Sachschaden.
Entschädigungsgrenzen bei Einbruchdiebstahl und einfachem Diebstahl sowie die versicherten
Kosten wirksam.
                                                                                                   Artikel 13 - Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
3. Bei Einbruchdiebstählen werden für die Ermittlung des Versicherungswertes von Wertsachen
                                                                                                   1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers
gemäß Artikel 8 Punkt 3.1. höchstens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen angewendet.
                                                                                                   als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer
4.1. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn sie 10% des Versicherungswertes       betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
nicht übersteigt oder wenn Versicherung auf erstes Risiko vereinbart ist.
                                                                                                   1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von
4.2. Sofern besonders vereinbart und auf der Polizze angeführt, verzichtet der Versicherer in      Hauspersonal;
einem Schadenfall BEI VORLIEGEN ALLER NACHSTEHENDEN VORAUSSETZUNGEN auf den Einwand
                                                                                                   1.2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich
der Unterversicherung:
                                                                                                   ist.
4.2.1. Die Versicherungssumme des versicherten Wohnungsinhaltes entspricht den zum Zeitpunkt
                                                                                                   Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer
des Vertragsabschlusses gültigen Bewertungsrichtlinien des Versicherers.
                                                                                                   aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste
4.2.2. Ist die Wohnnutzfläche der Wohnung im Schadenfall größer als die bei Berechnung der
                                                                                                   (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge) sowie auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen
Versicherungssumme zugrunde gelegte Fläche, dann erlischt der Unterversicherungsschutz und
                                                                                                   Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 4.000,-.
wird die Ersatzleistung entsprechend Artikel 8 der dem Vertrag zugrunde liegenden ABS gekürzt.
                                                                                                   Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen- noch Sachschaden
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Abweichung nicht mehr als 5% der Fläche
                                                                                                   zurückzuführen sind.
beträgt, wobei die falsche Fläche die Ausgangsbasis ist.
4.2.3. Annahme sämtlicher, seit Vertragsbeginn vorgeschriebener Wertanpassungen nach dem
                                                                                                   1.3. aus Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
Verbraucherpreis- bzw. Baukostenindex gemäß Artikel 7 durch den Versicherungsnehmer.
                                                                                                   1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
Artikel 10 - Zahlung der Entschädigung, Wiederbeschaffung
                                                                                                   1.5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
                                                                                                   1.6. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schußwaffen und aus deren Verwendung als
1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes;                                 Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;

1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.                                             1.7. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde;
Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert.                  Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen
                                                                                                   Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten.
2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil der Entschädigung
erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen           1.8. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten;
erfüllt sind:
                                                                                                   1.9. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen
2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw.                 Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen;
Wiederbeschaffung von Sachen des Wohnungsinhaltes verwendet wird;
                                                                                                   1.10. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu
2.2. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb eines Jahres ab dem Eintritt   einem Fluggewicht von 5 kg.
des Schadenereignisses.
                                                                                                   2. Versichert sind für das Risiko gemäß Punkt 1 auch Sachschäden durch Umweltstörung nach
                                                                                                   Maßgabe des Artikel 20 bis zu einer Versicherungssumme von EUR 100.000,- im Rahmen der
Artikel 11 - Sachverständigenverfahren                                                             Pauschalversicherungssumme gemäß Artikel 17, Punkt 1. Ausgenommen bleibt jedoch die
                                                                                                   Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten, insbesondere Heizöl.
Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der dem Vertrag
zugrunde liegenden ABS vereinbart:
                                                                                                   3. Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt erstreckt sich die Versicherung auf
                                                                                                   Schadenersatzverpflichtungen der versicherten Person(en) infolge Übernahme der Reinigung von
1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den Versicherungswert der vom
                                                                                                   Stiegen und Betreuung von Gehsteigen, Zugangswegen und Aufzügen, sofern die Übernahme
Schaden betroffenen Sachen unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses sowie den Wert der
                                                                                                   dieser Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt ist.
Reste enthalten.

2. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Versicherungswertes        Artikel 14 - Versicherte Personen
der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen erfolgen.
                                                                                                   1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
II. Privathaftpflichtversicherung
                                                                                                   1.1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten,
Soweit nicht ausgeschlossen und entsprechend auf der Polizze angeführt, gilt:
                                                                                                   eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Der Versicherungsschutz für Ehegatten oder
Artikel 12- Versicherungsfall und Versicherungsschutz                                              eingetragene Partner bleibt auch dann erhalten, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr
                                                                                                   aufrecht ist, weil sich der Gatte/Partner bereits im Altenheim, Seniorenheim oder Pflegeheim
1. Versicherungsfall                                                                               befindet.

Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich (siehe Artikel 13        1.2. der unter Punkt 1.2.1. bis 1.2.3. genannten Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder
Punkt 1.) entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen          sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Enkelkinder) des Versicherungsnehmers, seines
(Punkt 2.) erwachsen oder erwachsen könnten.                                                       mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten. Das sind:
                                                                                                   1.2.1. minderjährige Kinder;
2. Versicherungsschutz                                                                             1.2.2. volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
                                                        Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 6 / 8

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sofern sie in Österreich                                                                               Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
- eine Schulausbildung absolvieren(sämtliche Pflichtschulformen sowie Oberstufen- und
Postsekundarformen und anschließende Kollegs), oder;                                                   Kosten gemäß den Punkten 3.1. bis 3.3. werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
- eine Lehre absolvieren (Berufsschulen inkl. Landwirtschaftliche Berufsschulen) oder;
- ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder;                            4. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch
- den Grundwehr- bzw. Zivildienst im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen oder ein                  Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert
freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten.                                                und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen
Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle            vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur
innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen gemäß Punkt 1.2.2, sofern diese               Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden
während der tatsächlichen Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.                               Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Aufenthalte im Ausland im Rahmen einer der angeführten Tätigkeiten sind innerhalb des
örtlichen Geltungsbereichs gemäß Art. 15 bis zu einer gesamten Dauer von einem Jahr vom
Versicherungsschutz umfasst.                                                                           Artikel 18 - Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Eine Schulausbildung, Lehrausbildung oder ein Studium im Bundesland Bayern in Deutschland,
                                                                                                       Nicht versichert sind:
wird einer Ausbildung in Österreich gleichgehalten.
1.2.3. nicht geschäftsfähige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem
                                                                                                       1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den
Versicherungsnehmer leben.
                                                                                                       Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen.
1.3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder
                                                                                                       2. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen
sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der           3. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten
Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.                       verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz
                                                                                                       wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit
Artikel 15 - Örtliche Geltung der Versicherung                                                         Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde.

Sofern die erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist, erstreckt sich   4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
der Versicherungsschutz auf die ganze Erde.                                                            Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit
Ansonsten erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf Schadenereignisse, die in Europa im
geografischen Sinn oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.             4.1. Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;
Für Versicherungsfälle, die nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten sind
erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schadenersatzansprüche, die nach                      4.2. die Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch
US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht - bei welchem Gerichtsstand auch               Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden;
immer - klagsweise geltend gemacht werden.
                                                                                                       4.3. der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.

Artikel 16 - Zeitliche Geltung der Versicherung                                                        5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die
                                                                                                       versicherten Personen gemäß Artikel 14 verursachen durch Haltung oder Verwendung von
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39 und           5.1. Luftfahrzeugen,
39a VersVG) eingetreten sind.
Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten              5.2. Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Artikel 13, Punkt 1.10.),
sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind
nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des                  5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer
Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt hat, nichts                 Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser
bekannt war.                                                                                           Ausschluß bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene
                                                                                                       Kraftquelle.
2. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten Feststellung         Die Begriffe Luftfahrzeuge und Luftfahrgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes
der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.                                            (BGBI.Nr.253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im
                                                                                                       Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung,
                                                                                                       auszulegen.
Artikel 17- Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall       6. Schäden, die zugefügt werden
im Sinne des Artikel 12 Punkt 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt.                                                    6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
Die in der Polizze angeführte Versicherungssumme gilt für Personenschäden, Sachschäden und
Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind,           6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte
zusammen.                                                                                              in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im
Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen                      gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung
Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.                 der ehelichen gleichgestellt).
An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes             Sofern die Erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist, sind nur
oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat,             Schäden nicht versichert, die den gemäß Artikel 14 Punkt. 1.1. und 1.2. versicherten Personen
beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.                          zugefügt werden.

2. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der           7. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird              7.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 14
die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum            entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben;
Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der           Sofern die Erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist findet dieser
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles aktuellen Rententafel und gleichzeitig gültigen Zinsfußes        Ausschluss keine Anwendung auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von
ermittelt.                                                                                             gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars, wenn das Miet-
                                                                                                       verhältnis höchstens ein Monat beträgt.
3. Rettungskosten; Kosten:
                                                                                                       7.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 14 in
3.1. Die Versicherung umfaßt den Ersatz von Rettungskosten.                                            Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung
                                                                                                       (ausgenommen Sachen der Logiergäste gemäß Artikel 13 Punkt 1.2.);
3.2. Die Versicherung umfaßt ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten              7.3. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen gemäß
Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.             Artikel 14 im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;

3.3. Die Versicherung umfaßt weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers geführten            7.4. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder
                                                           Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 7 / 8

[Seite 8]
einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;                                               2. Bestimmungen
Sofern die Erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist findet dieser   Die Bestimmungen gemäß Punkt 1. finden sinngemäß auf versicherte Personen gemäß Artikel 14
Ausschluss nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder                       Anwendung.
den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem Versicherungs-
nehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen             3. Vollmacht des Versicherers
überlassen wurden;                                                                                   Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm
dies gilt auch für Sachen, die in Verwahrung, sei es auch im Zuge der Verwahrung als                 zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Nebenverpflichtung, genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung)
unterzogen wurden.
                                                                                                     Artikel 20 - Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung
7.5. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung,
Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.                                                       Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung gemäß Artikel 13,
Sofern die Erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist findet dieser   Punkt 2. - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht
Ausschluss nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder                       Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:
den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem Versicherungs-
nehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen             1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern
überlassen wurden;                                                                                   durch Immissionen.
Dies gilt auch für Sachen, die in Verwahrung, sei es auch im Zuge der Verwahrung als
Nebenverpflichtung, genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung)            2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an
unterzogen wurden.                                                                                   Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich
                                                                                                     eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen,
8. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder              störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.
allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder              Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung
nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).                                    gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen
                                                                                                     Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Artikel 18 Punkt 8. findet keine
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die           Anwendung.
durch Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen,
gleichgültig ob die Veränderung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen             3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Punkt 2.
Erbguts oder auf direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist.
                                                                                                     3.1. Versicherungsfall
10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in       Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 12 Punkt 1. die erste nachprüfbare Feststellung
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder              einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen
steht.                                                                                               erwachsen oder erwachsen könnten.

11. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt         3.2. Örtlicher Geltungsbereich
auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammen-           Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 15, wenn die schädigenden Folgen der
hang stehen.                                                                                         Umweltstörung in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat eingetreten
                                                                                                     sind.
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.                                                      3.3. Zeitlicher Geltungsbereich
                                                                                                     Abweichend von Artikel 16 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die
13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus         während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.              festgestellt wird (Artikel 20 Punkt 3.1.). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des
                                                                                                     Versicherungsschutzes ereignen.
                                                                                                     Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt
                                                                                                     wird,die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist,
Artikel 19 - Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers                                              ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des
                                                                                                     Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person
1. Obliegenheiten                                                                                    gemäß Artikel 14 bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die
Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit     Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Artikel 16 Punkt 2. findet
des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 3 VersVG                  sinngemäß Anwendung.
bewirkt, werden bestimmt:
                                                                                                     4. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10% des
1.1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen         Schadenbetrages, mindestens EUR 400,-.
des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.

1.2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab
Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form.
Insbesondere sind anzuzeigen:
1.2.1. der Versicherungsfall;
1.2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf-
oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person;
1.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzanforderungen.

1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder
Abwehr des Schadens zu unterstützen.
1.3.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger,
Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und
ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.3.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers
nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist
alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.3.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der
Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern -
oder zu vergleichen.

1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
                                                          Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 8 / 8
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