# Tiroler Fürn Hausrat: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-tiroler-fuer-n-hausrat.php
- Rechtlicher Träger: TIROLER VERSICHERUNG V.a.G.
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Sonderbedingung HVT 25, TIROLER Haushaltsversicherung "Fürn Hausrat"](https://haushaltsversicherung.tiroler-versicherung.at/content/download/110509/2608222?version=3), Fassung Fassung 2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Polizze | In Erweiterung von Artikel 16, Punkt 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) gilt die Pauschalversicherungssumme gemäß Polizze. | HVT 25 Pkt. 8.1, Seite 7 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, wenn sie bei den Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie bereits ein eigenes regelmäßiges Einkommen haben oder nicht, mitversichert | HVT 25 Pkt. 8.7, Seite 7 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Bei Studierenden gilt dieser Einschluss auch dann, wenn sie am Studienort wohnen (Zweitwohnsitz). | HVT 25 Pkt. 8.7, Seite 7 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | In Erweiterung von Artikel 14 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die ganze Erde. | HVT 25 Pkt. 8.2, Seite 7 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | nicht geregelt |  |  |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis 2.000 € | sowie Schäden an Sachen, welche zur bloßen Gefälligkeit überlassen wurden, ist der Versicherungsschutz mit EUR 2.000,00 begrenzt. | HVT 25 Pkt. 8.9, Seite 7 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Jedenfalls vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben Schadenersatzansprüche der Eltern gegenüber den minderjährigen Kindern (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) und umgekehrt, unabhängig davon, ob diese im selben Haushalt wohnen. | HVT 25 Pkt. 8.3.1, Seite 7 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von ausschließlich für Wohnzwecke gemieteten Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von 3 Monaten aufweist. | HVT 25 Pkt. 8.8, Seite 7 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von ausschließlich für Wohnzwecke gemieteten Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von 3 Monaten aufweist. | HVT 25 Pkt. 8.8, Seite 7 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis 2.000 € | Bei Schäden an beweglichen gemieteten, geliehenen, geleasten und in Verwahrung genommenen Sachen, sowie Schäden an Sachen, welche zur bloßen Gefälligkeit überlassen wurden, ist der Versicherungsschutz mit EUR 2.000,00 begrenzt. | HVT 25 Pkt. 8.9, Seite 7 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 2.000 € | Die Leistung aus dem Versicherungsfall des Verlusts oder des Abhandenkommens der in diesem Punkt genannten Sache (z.B. Schlossänderungskosten bei Schlüsselverlust) ist ebenfalls mit EUR 2.000,00 begrenzt. | HVT 25 Pkt. 8.9, Seite 7 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nicht geregelt |  |  |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | nicht geregelt |  |  |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | nicht geregelt |  |  |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | nicht geregelt |  |  |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | aus der Haltung und Verwendung von motorisch angetriebenen Flugmodellen, die nicht der Versicherungspflicht gemäß Luftfahrtgesetz (LFG) i.d.g.F. unterliegen | HVT 25 Pkt. 8.5.4, Seite 7 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | nicht geregelt |  |  |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der gelegentlichen Verwahrung von Hunden und Pferden (z.B. Reiten) sowie das gelegentliche Hüten von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. | HVT 25 Pkt. 8.5.3, Seite 7 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | nicht geregelt |  |  |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 100.000 € | Sachschäden durch Umweltstörung gemäß Artikel 12.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) bis zu einer Versicherungssumme von EUR 100.000,00. | HVT 25 Pkt. 8.6, Seite 7 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigung | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Das Produkt unterliegt der jährlichen Indexierung, auf welche nach Ablauf eines Jahres verzichtet werden kann. | HVT 25 Pkt. 3, Seite 1 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | ja | In Abänderung von Artikel 17, Punkt 7.1 bis 7.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) fallen Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von beweglichen Sachen infolge ihrer Benützung oder sonstigen Tätigkeiten unter Versicherungsschutz. | HVT 25 Pkt. 8.9, Seite 7 |

## Volltext der Bedingungen: Sonderbedingung HVT 25, TIROLER Haushaltsversicherung "Fürn Hausrat"

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Sonderbedingung                                                                                                             HVT 25
                                                                                                                       Fassung 2026


TIROLER Haushaltsversicherung „Fürn Hausrat“

                                        Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

1.        Allgemeine Vertragsgrundlagen
          Diese Sonderbedingungen gelten unter Zugrundelegung folgender Bedingungen:
          Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS), Fassung 2014 (Kurzbezeichnung AS14)
          Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB), Fassung 2014
          (Kurzbezeichnung HP 14)
          Sonderbedingung Beilage zur Sach-, Betriebsunterbrechungs-, Haftpflicht- und Unfallversicherung, Fassung 2025
          (Kurzbezeichnung BS18)
          Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH), Fassung 2020 (Kurzbezeichnung HV16F20)
          Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse, Fassung 2014
          (Kurzbezeichnung NE14)
          Alle weiteren Vertragsgrundlagen sind für Sie in der jeweils gültigen Fassung auf der Polizze angeführt.


2.        Versicherte Sachen
          In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) gelten folgende
          Sachen als mitversichert:
2.1       Versichert ist eine gewerblich genutzte Büroausstattung einschließlich Computeranlagen innerhalb der versicherten Wohnung
          bis EUR 10.000,00.
2.2       Antennenanlagen, Solar-/Photovoltaikanlagen/Balkonkraftwerke und andere Anlagen zur alternativen und nachhaltigen
          Energiegewinnung, die sich im alleinigen Eigentum des Versicherungsnehmers befinden, sofern keine Deckung durch eine
          andere Versicherung besteht.
3.        Entschädigung
          Ereignet sich ein versicherter Schaden, ist die Leistung des Versicherers mit der Höchstentschädigungssumme begrenzt.
          Die Höchstentschädigung ist der maximal zustehende Betrag aus einem versicherten Schadenfall, welcher auf der Polizze
          ausgewiesen ist. Sie ergibt sich aus der Versicherungssumme und einem Versicherungssummenzuschlag. Das Produkt
          unterliegt der jährlichen Indexierung, auf welche nach Ablauf eines Jahres verzichtet werden kann. In diesem Fall finden die
          Bestimmungen über den Unterversicherungsverzicht keine Anwendung. In den Bedingungen und der Polizze vorgesehene
          Entschädigungsgrenzen werden nicht zur Höchstentschädigung hinzuaddiert, sondern werden im Rahmen dieser geleistet.
          Ergänzend zu Artikel 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) wird die Versicherungssumme nicht
          dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde.
          Zusatzdeckungen gemäß Abschnitt II, für die abweichend zur Höchstentschädigung separate Entschädigungsgrenzen gelten,
          sind mit der vereinbarten Entschädigungsgrenze pro Versicherungsperiode limitiert. Ausgenommen davon sind unter
          Abschnitt II die Punkte 2.4 und 2.9.
4.        Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß GFX 2
          Diese Zusatzdeckung gilt für die Sparten Feuer, Leitungswasser, Sturm und Haushalt, sofern die Vereinbarung in den
          jeweiligen Sparten getroffen und dokumentiert wurde und zum Schadenzeitpunkt ein aufrechter Versicherungsschutz besteht.
          Es gilt der Versicherungsschutz wie folgt:
4.1       Bei Sachschäden durch die versicherten Gefahren verzichtet der Versicherer im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des
          Versicherungsfalles (Schadens) auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß:
4.1.1     § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG),
4.1.2     Artikel 9, Punkt 1, 1. Absatz der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS).
4.2       Von der gegenständlichen Regelung unberührt bleiben sämtliche sonstige Einwände der Leistungsfreiheit des Versicherers.
          Insbesondere sind dies jene der:
4.2.1     Leistungsfreiheit wegen Verletzung gesetzlicher, behördlicher oder vereinbarter Sicherheitsvorschriften gemäß:
4.2.1.1   Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS),
4.2.1.2   Artikel 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH).
4.2.2     Leistungsfreiheit wegen Verletzung gesetzlicher oder vereinbarter Obliegenheiten gemäß:
4.2.2.1   Artikel 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB),
4.2.2.2   Artikel 5 und 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB),
4.2.2.3   Artikel 5 und 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB),
4.2.2.4   Artikel 4 und 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH).

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5.      Summenermittlung
        Die Ermittlung der Versicherungssumme der Wohnung wird in der Polizze dokumentiert.
5.1     Summenermittlung nach Gebäudeneubauwert
        In Verbindung mit einer Wohnhausversicherung kann die Versicherungssumme für den Wohnungsinhalt anhand des
        Gebäudeneubauwertes festgelegt werden, sofern der sofern der Gebäudeneubauwert anhand einer qualifizierten Bewertung
        ermittelt wurde.
5.2     Summenermittlung nach Wohnnutzfläche
        Die Versicherungssumme für den Wohnungsinhalt kann anhand der Quadratmeteranzahl der Wohnnutzfläche der Wohnung
        ermittelt werden.
        Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich Wandstärke und der im Verlauf der Wände
        befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen), Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für
        Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke
        spezifisch ausgestattete Räume innerhalb der Wohnung werden bei der Berechnung der Nutzfläche nicht berücksichtigt.
        Hobbyräume sind der Nutzfläche zuzurechnen.
5.3     Freie Summenermittlung
        Wird die Versicherungssumme für den Wohnungsinhalt frei ermittelt, gilt diese als Erstrisikosumme.
6.      Unterversicherung
        Liegt Unterversicherung gemäß Artikel 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) vor, werden
        Zusatzdeckungen gemäß Abschnitt 1, Punkt 7 und 8 und gemäß Abschnitt 2 in dem Verhältnis gekürzt, wie sich die
        vereinbarte Versicherungssumme zum tatsächlichen Versicherungswert verhält.
6.1     Unterversicherungsverzicht
        Wird die Versicherungssumme für den Wohnungsinhalt anhand der Summenermittlung gemäß Abschnitt 1, Punkt 5.1 oder
        5.2 festgelegt und unterliegt die Versicherungssumme der Wertanpassungsvereinbarung, verzichtet der Versicherer in
        Abänderung von Artikel 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) auf den Einwand der
        Unterversicherung.
        Wird die Versicherungssumme für den Wohnungsinhalt frei ermittelt, gilt diese als Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
6.2     Entfall des Unterversicherungsverzichts
        Ein Unterversicherungsverzicht entfällt und eine Unterversicherung gemäß Artikel 8 der Allgemeinen Bedingungen für die
        Haushaltversicherung (ABH) gilt als vereinbart, wenn
6.2.1   die Wertanpassungsvereinbarung gekündigt wird und/oder wenn zum bestehenden Vertrag eine zusätzliche Haushalt-,
        Feuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung abgeschlossen wird.
6.2.2   sich im Versicherungsfall herausstellt, dass die Nutzfläche der Wohnung größer ist als die der Berechnungsgrundlage der
        Versicherungssumme zugrunde liegende Fläche. Dies gilt nicht, wenn die Abweichung weniger als 10 % beträgt oder die
        Versicherungssumme mindestens dem Versicherungswert entspricht.
7.      Versicherte Kosten
7.1     Feuerlöschkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Abbruch- und Aufräumkosten, Entsorgungs- und Reinigungskosten.
        In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 2.2.6 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) ist die
        Entschädigung für Kosten gemäß Artikel 1, Punkt 2.2.1 bis 2.2.5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
        (ABH) im Rahmen der Höchstentschädigung versichert.
7.2     Ersatzwohnung
        Mehrkosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung gelten für die tatsächliche Dauer der Unbenutzbarkeit der versicherten
        Wohnung, maximal für 12 Monate im Rahmen der Höchstentschädigungssumme als mitversichert, wenn die versicherte
        Wohnung infolge eines versicherten Schadens unbenutzbar wird. Der Versicherer ersetzt den Mietwert der unbenutzbar
        gewordenen Räume in Höhe des gesetzlichen oder ortsüblichen Mietzinses. Diese Deckungserweiterung gilt nur bei
        tatsächlicher Inanspruchnahme einer Ersatzwohnung durch den Versicherungsnehmer.
7.3     Entsorgungskosten für Verglasung
        Die Kosten der Entsorgung für die vom versicherten Schaden betroffene Verglasung sind im Rahmen der
        Höchstentschädigungssumme mitversichert.
7.4     Für Daten, Dokumente, Bankomat- und Kreditkarten werden nach einem ersatzpflichtigen Schaden die Kosten der
        Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und
        innerhalb eines Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt. Dies gilt, sofern nicht aus einer anderen
        Versicherung Deckung besteht.
8.      Örtliche Geltung
8.1.    Am Versicherungsgrundstück sind in Erweiterung von Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
        (ABH) versichert:
8.1.1   Freizeit- und Spielgeräte, wie z. B. Griller, Schaukeln, Rutschen, Burgen, Sandkisten, Trampolinanlagen, Tischtennistische
        und Dekorationsmaterial, sowie die üblichen im Garten befindlichen Sachen, bis EUR 10.000,00.
8.1.2   Müll- und Kompostiergefäße; bis EUR 10.000,00;
8.1.3   Wäscheaufhängeanlagen; bis EUR 10.000,00;
8.1.4   Gartenschirme und Pavillons; bis EUR 10.000,00;
8.1.5   Balkonblumen auf ausschließlich dem Versicherungsnehmer zugewiesenen Balkonen;
8.1.6   Blumen und Pflanzen auch in Gefäßen auf ausschließlich dem Versicherungsnehmer zugewiesenen Gartenflächen und
        Terrassen am Versicherungsgrundstück; inkl. Gefäße bis EUR 10.000,00.

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8.2     Antennenanlagen, Solar-/Photovoltaikanlagen/Balkonkraftwerke und andere Anlagen zur alternativen und nachhaltigen
        Energiegewinnung, die sich im alleinigen Eigentum des Versicherungsnehmers befinden, sofern keine Deckung durch eine
        andere Versicherung besteht.
8.3     In Österreich sind in Erweiterung von Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) außerhalb
        des Versicherungsgrundstückes versichert:
8.3.1   der versicherte Hausrat innerhalb von Wohnungen oder Unterkünften, welche von mitversicherten Kindern des
        Versicherungsnehmers zu Ausbildungszwecken genutzt werden; bis EUR 10.000,00;
8.3.2   Schäden am versicherten Wohnungsinhalt während des Umzuges bis EUR 5.000,00.
        In Erweiterung von Artikel 1 und 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) ist bei der Übersiedlung
        im Zuge eines Wohnungswechsels der Transport des versicherten Hausrats in einem Kraftfahrzeug innerhalb Österreichs
        inkl. Grenzverkehr ins Ausland bis max. 50 km Luftlinie mitversichert. Versichert sind Schäden am versicherten Hausrat durch
        Verlust oder Beschädigung durch


        – Transportmittelunfall,
        – Brand, Blitzschlag, Explosion und
        – Einbruchdiebstahl in das versperrte Fahrzeug.


        Ein Transportmittelunfall liegt vor, wenn das Transportmittel durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer
        Gewalt einwirkendes Ereignis eine Sachbeschädigung erleidet. Die Ersatzleistung ist mit EUR 5.000,00 je Schadensfall auf
        „Erstes Risiko“ begrenzt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Transportmittel vom
        Versicherungsnehmer oder einer von ihm beauftragten Privatperson gelenkt wird und der Lenker im Besitz einer gültigen
        Lenkerberechtigung ist. Weiter muss bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 Abs. 3
        Versicherungsvertragsgesetz in der jeweils gültigen Fassung umgehend eine polizeiliche Unfallmeldung erfolgen. Die
        Verschuldensfrage bezüglich des Unfallhergangs bleibt bei der Beurteilung des Entschädigungsanspruches außer Betracht.
        Nicht versichert sind jedoch Schäden, die dadurch entstehen, dass der Lenker des Transportfahrzeugs den Unfall vorsätzlich
        herbeiführt oder sich zum Zeitpunkt des Unfalls in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten Zustand
        befindet.
8.4     Weltweit sind in Erweiterung von Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) außerhalb des
        Versicherungsgrundstückes versichert:
8.4.1   Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als 12 Monate in Gebäude verbracht werden bis
        EUR 10.000,00, sofern nicht aus einer anderen Versicherung eine grundsätzliche Deckung dafür besteht. Weitere
        Bestimmungen gemäß Artikel 3, Punkt 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) bleiben
        vollinhaltlich aufrecht.
8.4.2   In Abänderung von Artikel 3, Punkt 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) sind Kinderwägen,
        Krankenfahrstühle und Rollatoren bei einfachem Diebstahl versichert; bis EUR 10.000,00.
8.4.3   der Inhalt von versperrten Garderobenkästen, bis EUR 1.500,00.
9.      Wohnungswechsel
        In Erweiterung von Artikel 3, Punkt 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) gelten die
        versicherten Sachen 3 Monate ab dem Datum der Meldung des Umzuges bzw. ab nachvollziehbarem Umzugsstart in eine
        andere Wohnung beim Versicherer in beiden Risikoorten innerhalb von Österreich als versichert.
10.     Obliegenheiten
        Anzeigepflicht unbewohnt
        Wenn das Gebäude, in dem sich die versicherten Sachen befinden, nicht an mindestens 270 Tagen im Jahr vom
        Versicherungsnehmer oder anderen Personen bewohnt wird, ist dies dem Versicherer unverzüglich als Gefahrenerhöhung
        anzuzeigen. Als bewohnt gilt ein Gebäude nur dann, wenn es tatsächlich zu Wohnzwecken genützt wird.
11.     Versicherungswert
11.1    Neuwertentschädigung für Sachen des täglichen Gebrauchs
        In Abänderung von Artikel 7, Punkt 1.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) werden für völlig
        zerstörte oder entwendete Sachen des täglichen Gebrauchs die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte
        (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens) ohne Rücksicht auf die Höhe des Zeitwertes ersetzt. Als Sachen des
        täglichen Gebrauchs gelten alle in Verwendung stehenden Sachen des Wohnungsinhaltes.
        Für alle anderen Sachen, insbesondere für den sogenannten Boden- und Kellerkram, sind weiterhin die Bestimmungen des
        Artikel 7, Punkt 1.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) gültig.
        Für Tapeten, Malerei, Wand- und Bodenbeläge gilt abweichend von Artikel 7, Punkt 1.6 der Allgemeinen Bedingungen für die
        Haushaltversicherung (ABH) der Neuwert.
12.     Änderung von Vertragsgrundlagen
        Werden die Vertragsgrundlagen der TIROLER VERSICHERUNG V.a.G., die diesem Vertrag zugrunde gelegt sind
        (Allgemeinen Bedingungen, Zusatzbedingungen, Sonderbedingungen, Besondere Bedingungen und Besondere
        Vereinbarungen bzw. Sicherheitsvorschriften), während der Laufzeit dieses Versicherungsvertrages zugunsten des
        Versicherungsnehmers geändert, so gelten diese Änderungen mit sofortiger Wirksamkeit für die Dauer von 6 Monaten auch
        für diesen Vertrag.
        Diese Vereinbarung gilt nicht für neu hinzukommende versicherbare Gefahren und/oder versicherbare Sachen.
        Erfordern die Änderungen eine höhere Prämie, so wird diese vom Zeitpunkt der Änderung an berechnet, wenn der
        Versicherungsnehmer durch eine Erklärung in Schriftform die Änderung verlangt.
        Erfolgt innerhalb dieser 6 Monate seitens des Versicherungsnehmers kein ausdrücklicher Wunsch, dass die neuen
        Bedingungen bzw. Sicherheitsvorschriften dem Vertrag zugrunde zu legen sind, gelten die bisherigen Vertragsgrundlagen.

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13.   Auswahl der Sachverständigen
      Der Versicherer wird zu Sachverständigen keine Personen bestellen, die in- oder ausländische Mitbewerber des
      Versicherungsnehmers sind oder zu diesem in irgendeiner Geschäftsverbindung stehen.
      Bei gerichtlich beeideten Sachverständigen gilt eine Geschäftsverbindung nur dann als gegeben, wenn sie Haus-
      sachverständige eines Mitwerbers sind.


14.   Zahlung der Entschädigung
      Abweichend von Artikel 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) gilt vereinbart, dass zwei Wochen
      nach Anzeige des Schadens eine erste Teilzahlung verlangt werden kann, welche nach Lage der Sache mindestens zu zahlen
      ist.
      Liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein Sachverständigengutachten vor, so wird der Versicherer das Einvernehmen mit dem
      Sachverständigen über eine angemessene Akontozahlung herstellen.
      Auch bei noch nicht vollständiger Klarheit über die Leistungsverpflichtung des Versicherers wird eine Akontierung ohne
      Präjudiz und mit voller Rückzahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers bei Leistungsfreiheit vorgenommen, wenn der
      Versicherungsnehmer entsprechende Sicherheiten stellt.
      Vorstehende Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung von Vinkulargläubigern zur Auszahlung der
      Entschädigung an den Versicherungsnehmer.
15.   Subsidiarität
      Die in den besonderen Bedingungen angeführten Zusatzdeckungen gelten subsidiär zu bestehenden anderen
      Versicherungen und ausdrücklich nur für das Eigentum des Versicherungsnehmers.


                             Abschnitt II: Versicherte Gefahren und Schäden

1.    Feuerversicherung
1.1   Schäden durch indirekten Blitz
      Abweichend von Artikel 2, Punkt 1.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) haftet der Versicherer
      bei den versicherten elektrischen Geräten und Einrichtungen auch für indirekte Blitzschäden. Schäden durch Abnützung des
      Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung sind nicht versichert.
      Die Beschädigung der versicherten elektrischen Geräte und Einrichtungen ist auch dann versichert, wenn diese durch einen
      Kurzschluss nach großflächigem Stromausfall durch regionale Stromversorger verursacht wird.
1.2   Abweichend von Artikel 2, Punkt 1.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) gelten die Verpuffung
      sowie reine Rauch- und Rußschäden als mitversichert im Rahmen der Höchstentschädigung.
      Eine Verpuffung ist eine ablaufende Verbrennung ohne nennenswerte Druckausübung und ohne mechanische Schädigung
      umgebender Bauteile. Im Gegensatz zur Explosion fehlt es bei der Verpuffung an einer plötzlich verlaufenden Kraftäußerung.
      Nicht versichert sind Schäden durch allmähliche Einwirkungen.
1.3   Brandherd
      Abweichend von Artikel 2, Punkt 1.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) sind Brandschäden
      mitversichert, die durch die Energie des elektrischen Stromes (z. B. Steigerung der Stromstärke, Überspannung,
      Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss, Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen,
      Überschlag, Überlastung) an versicherten Elektrogeräten und Computeranlagen entstehen.
1.4   Versichert sind Brandschäden am Inhalt von Wäschetrocknern.
1.5   Versichert sind Brandschäden am Kochgeschirr (z. B. Kochtöpfen, Pfannen), die dadurch entstehen, dass sie der Wärme
      ausgesetzt werden.
1.6   Versichert sind Sengschäden an den versicherten Sachen.
      Versengen durch Wärmestrahlung oder Wärmeübertragung ist das Einwirken von Wärme auf versicherte Sachen durch
      Strahlung oder Übertragung, dass sich diese farblich verändern, verformen oder verkohlen, ohne dass ein Brand entsteht,
      vorliegt oder auslösend war.
      Nicht versichert sind Schäden, die durch die Verwendung von Tabakwaren (Zigaretten, Zigarillos, Zigarren, Pfeifen, Shishas
      und dergleichen), Feuerzeugen oder Zündhölzern verursacht werden.
      Ein Nachweis (z. B. Foto) über die beschädigte Sache ist für eine Entschädigung erforderlich.
1.7   Schäden am versicherten Wohnungsinhalt im KFZ, ausgenommen Schäden am KFZ selbst sowie an Zahlungsmitteln aller
      Art, bis EUR 5.000,00.
1.8   Todesfälle von Haustieren als unvermeidliche Folge eines versicherten Schadenereignisses bis EUR 1.500,00.
2.    Einbruchdiebstahl
2.1   Versichert sind in Erweiterung von Artikel 2, Punkt 4.5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH)
      Schäden durch Vandalismus nach vollbrachtem Einbruchdiebstahl gemäß Artikel 2, Punkt 4.1 der Allgemeinen Bedingungen
      für die Haushaltversicherung (ABH).
2.2   Versichert sind Schäden durch Vandalismus an Briefkästen.
2.3   Beschädigung von Einfriedungen
      Versichert sind Schäden an Grundstückseinfriedungen von versicherten Wohnhäusern durch einen vollbrachten
      Einbruchdiebstahl.

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2.4     In Erweiterung von Artikel 2, Punkt 4.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) ist einfacher
        Diebstahl aus der Wohnung für Geld- und Geldeswerte (auch Vereinsgelder) bis EUR 1.500,00, für sonstigen Wohnungsinhalt
        aus den Versicherungsräumlichkeiten bis EUR 5.000,00 versichert.
2.4.1   In Abänderung von Artikel 2, Punkt 4.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) gilt der Diebstahl
        von Einzelteilen und Zubehör von Fahrrädern als mitversichert.
2.5     Versichert sind Schäden durch Telefon- und Internetmissbrauch nach vollbrachtem Einbruchdiebstahl bis EUR 1.000,00.
2.6     Versichert sind gesichert abgestellte Fahrräder         auf   dem   öffentlichen   Gehsteig   vor   dem   Wohnhaus     des
        Versicherungsnehmers; bis EUR 1.500,00.
2.7     Versichert ist der Wohnungsinhalt (mit Ausnahme der Zahlungsmittel) bei einfachem Diebstahl aus Krankenzimmern während
        eines Krankenhaus-, Rehabilitations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthalts innerhalb Österreichs; bis EUR 1.500,00.
2.8     Versichert ist der Wohnungsinhalt bei Einbruchdiebstahl in eigene oder fremde Personen- oder Kombinations-KFZ innerhalb
        Europas (im geographischen Sinn). Ausgenommen sind Schäden am KFZ selbst sowie Zahlungsmittel. Diese Deckung gilt
        subsidiär zu bestehenden anderen Versicherungen; bis EUR 5.000,00.
2.9     Für Geld, Geldeswerte (auch Vereinsgelder), Sparbücher und Wertgegenstände (Schmuck, Uhren mit Schmuckwert,
        Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen) gelten bei Einbruchdiebstahl in Erweiterung von Artikel
        2, Punkt 4.2.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) folgende Entschädigungsgrenzen:
2.9.1   für Geld, Geldeswerte (auch Vereinsgelder) und Sparbücher und Wertgegenstände in versperrten Möbeln oder im versperrten
        Safe ohne Norm bis EUR 25.000,00; in unversperrten Möbeln oder im unversperrten Safe EUR 12.000,00 und freiliegend in
        der Wohnung bis EUR 5.000,00;
        Eine Schmuckschatulle und deren Inhalt außerhalb eines Wertbehältnisses oder von Möbeln gilt als freiliegend;
2.9.2   in versperrten Wertbehältnissen entsprechend EU-Norm Widerstandsklasse 0 (EN0) oder VSÖ Sicherheitsgrad IV (mind. 100
        kg); bis EUR 30.000,00.
2.9.3   in versperrten Wertbehältnissen entsprechend EU-Norm Widerstandsklasse 1 (EN1) oder VSÖ Sicherheitsgrad IIIc (mind.
        250 kg); bis EUR 90.000,00.
2.10    Versichert ist auch die nachweislich notwendige psychologische Betreuung nach einem Einbruchdiebstahl bis zu einem
        Betrag von EUR 1.000,00.
2.11    Abweichend von Punkt 2.2.7 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) sind Kosten für eine
        Schlossänderung der Versicherungsräumlichkeiten nach vollbrachtem Einbruchdiebstahl mit einem Betrag bis EUR 3.000,00
        versichert. Ausgenommen bleiben gemeinschaftlich genutzte Räume gemäß Artikel 3, Punkt 2.3 der Allgemeinen
        Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH).
3.      Leitungswasserversicherung
3.1     Versichert gelten in Erweiterung von Artikel 2, Punkt 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH)
        folgende Gefahren:
        plötzlicher Wasseraustritt aus Aquarien, Wassersäulen sowie Flüssigkeitsaustritt aus Wasserbetten, Schwimmbädern und
        Whirlpools nach Bruch bzw. Beschädigung.
3.2     Versichert gelten Siphone nach einem ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden, sofern keine Deckung aus einer anderen
        Versicherung besteht.
3.3     In Abänderung des Artikels 4, Punkt 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) sind alle
        Wasserleitungen dann abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen, wenn das Gebäude länger
        als 96 Stunden von allen Personen verlassen wird.
        Während der möglichen Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen fachmännisch zu
        entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Der ordnungsgemäße Betrieb der Heizung ist
        mindestens alle 96 Stunden in den Versicherungsräumlichkeiten zu kontrollieren. Das gleiche gilt für vorübergehend außer
        Betrieb gesetzte Anlagen.
        Die Zuleitungen zu wasserführenden Schutzeinrichtungen (z. B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr) und
        notwendigen Bewässerungsanlagen müssen nicht abgesperrt werden; es sind jedoch geeignete Maßnahmen gegen
        Frostschäden zu treffen.
4.      Glasversicherung
4.1     In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1.2.4 sowie Artikel 2, Punkt 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
        (ABH) gelten neben dem Bruch auch Ausmuschelungen und Absplitterungen an den versicherten Gläsern als mitversichert.
4.2     Einzelscheiben bzw. Einzelelemente ohne Begrenzung
        In Abänderung von Artikel 1, Punkt 1.2.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) entfällt die
        Begrenzung der Quadratmeter pro Einzelscheibe bzw. Einzelelemente.
4.3     Folgende Gebäudeverglasungen im Sinne von Artikel 1, Punkt 1.2.4 der Allgemeinen Bedingungen für die
        Haushaltversicherung (ABH) sind versichert:
        -   Wintergartenverglasung inkl. der dazugehörigen Dachverglasung;
        -   Lichtkuppeln, Windfang-, Begrenzungs-, Terrassen-, Balkon-, Vordach-, Dachverglasungen.
        Als Gebäudeverglasungen im Sinne von Artikel 1, Punkt 1.2.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
        (ABH) gelten auch Sicherheits- und Panzerglas.
        Ausgeschlossen bleiben Verglasungen in den gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten.
4.4     Versichert ist in Abänderung von Artikel 2, Punkt 5.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) der
        Bruch von
4.4.1   Duschkabinenverglasungen (auch aus Kunststoff);
4.4.2   Sonderverglasungen; das sind
        -   Gläser oder Glasfliesen, die unmittelbar an Wänden befestigt sind;

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        -   Glastreppen und Treppenverglasungen, auch aus Kunststoff;
        -   Glasziegel, Glasverkachelungen und Profilitverglasungen; bis EUR 5.000,00;
        -   Blei- und Kunstverglasungen; bis EUR 5.000,00
4.4.3   Kochflächen aus Glas (z. B. Ceran- und Induktionskochflächen) auf denen das Kochgeschirr zur Erwärmung aufgestellt wird.
        Nicht versichert ist der restliche Herdaufbau.
4.4.4   Geräteverglasungen; das sind Verglasungen von stationären Haushaltsgeräten;
        Nicht versichert sind Verglasungen von mobilen Geräten, Uhren, Fernsehgeräten, Computerbildschirmen und
        Heizungsanlagen.
4.4.5   Sichtfenster von Öfen und Bodenglasplatten für Öfen, Herde und offene Kamine;
4.4.6   Aquarien- und Terrariengläser;
4.4.7   Solar- und Photovoltaikanlagenverglasungen (inkl. Balkonkraftwerke) bis EUR 10.000,00 – subsidiär zu einer bestehenden
        Gebäudeversicherung.
4.4.8   Gewächshäuser und andere Pflanzenüberdachungen aller Art (auch Folientunnel) bis EUR 10.000,00 – subsidiär zu einer
        bestehenden Gebäudeversicherung.
4.5     Im Sinne des Artikel 2, Punkt 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) sind unvermeidliche
        Folgeschäden an den versicherten Sachen sowie an Gebäudebestandteilen bei Ein- und Zweifamilienwohnhäusern durch
        einen versicherten Glasbruchschaden, sofern keine andere Versicherung leistungspflichtig ist.
5.      Sturmversicherung
5.1     Abweichend von Artikel 2, Punkt 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) sind Schäden an
        versicherten Sachen durch Dachlawinen mitversichert.
        Dachlawinen sind von Dächern herabrutschende Schnee- und/oder Eismassen.
5.2     Versichert sind Schäden im Gebäudeinneren durch Niederschlags- und Schmelzwasser ohne Vorliegen eines versicherten
        Sturmereignisses; bis EUR 10.000,00.
        Nicht versichert sind Schäden durch Grundwasser und Schäden, die dadurch entstehen, dass das Wasser durch Fenster
        und/oder Türen eindringt, die geöffnet oder gekippt sind.
6.      Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse (HELP ALPIN)
6.1     Vom Versicherungsumfang umfasst sind auch Schäden an den versicherten Sachen gemäß der Allgemeinen Bedingungen
        für die Versicherung von Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse (Kurzbezeichnung NE14) im Rahmen der
        vereinbarten Entschädigungsgrenze.
6.2     In Abänderung von Artikel 8 Punkt 1.1 und 1.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Schäden durch
        außergewöhnliche Naturereignisse ist der Versicherungswert der Neuwert.
6.3     In Abänderung von Artikel 9 Punkt 2. ist der Neuwert der Ersatzwert der versicherten Sachen.
6.4     In Erweiterung von Art 1 Punkt 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Schäden durch außergewöhnliche
        Naturereignisse (NE 14) gelten Schäden durch Erdbeben als mitversichert.
6.4.1   Als Erdbeben gelten Erdstöße und Bodenschwingungen (hervorgerufen durch Verschiebungen innerhalb der Erdkruste oder
        durch Einsturz unterirdischer Hohlräume), welche die Stärke 6 der Mercalli-Sieberg-Skala am Schadenort erreichen bzw.
        übersteigen. Für die Feststellung der Erdbebenstärke ist im einzelnen Fall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie
        und Geodynamik maßgebend.
6.4.2   Der Versicherer ersetzt die Wertminderung (bzw. den Wert) der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen infolge
        -   unmittelbarer Einwirkung des Schadenereignisses,
        -   Brand oder Explosion, die nachweislich die unvermeidliche Folge dieses Ereignisses sind,
        -   mechanischer Einwirkung dadurch, dass Gebäudeteile oder andere Gegenstände durch die Erdstöße gegen die
            versicherten Sachen geworfen werden.
        Der Versicherer ersetzt außerdem den Wert der versicherten Sachen, die bei dem genannten Schadenereignis
        abhandengekommen sind.
6.4.3   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
        -   Schäden, soweit sie durch Beschädigung oder Zerstörung von Gebäuden entstehen, die sich in einem baufälligen
            Zustand befanden bzw. ganz oder teilweise mangelhaft instandgehalten wurden oder dass im Zuge von Umbauten
            Baubestandteile aus der üblichen Verankerung oder Befestigung gelöst wurden oder nicht entsprechend mit dem
            sonstigen Bauwerk verbunden worden sind. Die Ersatzpflicht besteht aber, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
            dass der Schaden mit diesen Mängeln in keinem ursächlichen Zusammenhang steht.
        -   Schäden im Falle von Erdrutsch, Sturmflut, Lawinen und Lawinenluftdruck, Überschwemmungen und Vermurungen, auch
            wenn diese Ereignisse bei einem Erdbeben auftreten bzw. dessen Folgen sind.
6.4.4   Die Höchstentschädigungsleistung bei Schäden durch Erdbeben am Wohnungsinhalt ist mit 50% der in der Sparte Help Alpin
        vereinbarten Summe begrenzt, beträgt aber mindestens EUR 5.000,00.
6.5     Ist in der Polizze die Sparte Help Alpin sowohl für das Gebäude als auch für den Wohnungsinhalt dokumentiert, so gilt in
        dieser Sparte ein Summenausgleich als vereinbart.
7.      Kühlgut
7.1     Versichert ist der Verderb von Kühlgut in privat genutzten Tiefkühltruhen und -schränken inkl. Entsorgungskosten bis
        EUR 1.500,00,
        als Folge von:
7.1.1   Versagen der maschinellen oder elektrischen Kühleinrichtungen durch Material- und Herstellungsfehler, Kurzschluss,
        Überspannung und Ungeschicklichkeit;

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7.1.2   nachweislichem Stromausfall.
7.2     Nicht versichert sind Schäden am Tiefkühlgut:
7.2.1   infolge Unterlassung zumutbarer und erforderlicher Maßnahmen bei angekündigter Stromunterbrechung;
7.2.2   als Folge gewöhnlicher Abnützung, Alterserscheinungen, Korrosion und Ablagerungen an der Kühleinrichtung;
7.2.3   durch Schwund, natürliche Veränderungen, unsachgemäße Behandlung oder Verpackung des Tiefkühlgutes.


8.      Haftpflichtversicherung
8.1     In Erweiterung von Artikel 16, Punkt 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) gilt die
        Pauschalversicherungssumme gemäß Polizze.
8.2     In Erweiterung von Artikel 14 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) erstreckt sich der
        Versicherungsschutz auf die ganze Erde.
8.3     Versichert sind in Abänderung des Artikel 17, Punkt 6.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH)
        auch Schadenersatzansprüche von Angehörigen, die nicht im selben Haushalt wohnen.
8.3.1   Jedenfalls vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben Schadenersatzansprüche der Eltern gegenüber den
        minderjährigen Kindern (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) und umgekehrt, unabhängig davon, ob diese im selben
        Haushalt wohnen.
8.4     Ausgenommen sind Schäden an juristischen Personen, an welchen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen
        beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen an
        diesen juristischen Personen;
8.5     In Erweiterung des Artikel 12 Pkt.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) erstreckt sich der
        Versicherungsschutz zusätzlich auf Schadenersatzansprüche
8.5.1   aus der zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Gartengrundstücke die zur versicherten Miet- bzw. Eigentumswohnung
        gehören.
8.5.2   aus dem Besitz oder der Nutzung einer Grabstätte
8.5.3   aus der gelegentlichen Verwahrung von Hunden und Pferden (z.B. Reiten) sowie das gelegentliche Hüten von Tieren, die zu
        gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Dieser Versicherungsschutz gilt nur subsidiär.
8.5.4   aus der Haltung und Verwendung von motorisch angetriebenen Flugmodellen, die nicht der Versicherungspflicht gemäß
        Luftfahrtgesetz (LFG) i.d.g.F. unterliegen
8.6     Sachschäden durch Umweltstörung gemäß Artikel 12.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)
        bis zu einer Versicherungssumme von EUR 100.000,00.
8.7     In Erweiterung von Artikel 13, Punkt 1.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) sind Kinder (auch
        mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des
        Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres,
        wenn sie bei den Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie bereits ein eigenes
        regelmäßiges Einkommen haben oder nicht, mitversichert – sofern die Kinder nicht anderweitig Versicherungsschutz haben.
        Bei Studierenden gilt dieser Einschluss auch dann, wenn sie am Studienort wohnen (Zweitwohnsitz). Diese
        Deckungserweiterung gilt subsidiär zu eventuell bestehenden anderen Versicherungen.
8.8     In Abänderung des Artikel 17, Punkt 7.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) fallen
        Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von ausschließlich für Wohnzwecke gemieteten Räumlichkeiten sowie
        des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von 3 Monaten
        aufweist.

        Für Studierende in Auswärtssemestern, Schüler und Berufsschüler gilt diese Erweiterung für ein Mietverhältnis bis zur
        Höchstdauer von einem Jahr (z.B. Berufsschülerheime, Internatsunterbringung bei landwirtschaftlichen Schulen). Diese
        Deckungserweiterung gilt subsidiär zu eventuell bestehenden anderen Versicherungen.
8.9     In Abänderung von Artikel 17, Punkt 7.1 bis 7.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) fallen
        Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von beweglichen Sachen infolge ihrer Benützung oder sonstigen
        Tätigkeiten unter Versicherungsschutz. Bei Schäden an beweglichen gemieteten, geliehenen, geleasten und in Verwahrung
        genommenen Sachen, sowie Schäden an Sachen, welche zur bloßen Gefälligkeit überlassen wurden, ist der
        Versicherungsschutz mit EUR 2.000,00 begrenzt.
        Die Leistung aus dem Versicherungsfall des Verlusts oder des Abhandenkommens der in diesem Punkt genannten Sache
        (z.B. Schlossänderungskosten bei Schlüsselverlust) ist ebenfalls mit EUR 2.000,00 begrenzt.
        Ausgenommen von dieser Deckung bleiben jedenfalls Schäden an Sachen welche zur Be- und Verarbeitung (z.B. Reparatur,
        Wartung oder ähnliches) übernommen wurden, sowie Schäden an Kraft- Wasser- und Luftfahrzeugen.


9.      Tierhalterhaftpflichtversicherung für einen Hund (falls zur Versicherung beantragt und gemeinsam mit der
        Haushaltsversicherung auf der Polizze dokumentiert)
9.1     Mitversichert gelten Schadenersatzverpflichtungen aus der Tierhaltung für einen Hund gem. EHVB Punkt 12.
        Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer mehrere Hunde hält, gilt dieser Haftungseinschluss nur, wenn der Hund, für den
        die Versicherung gelten soll, im Antrag so näher bezeichnet wird, dass er im Schadensfall zweifelsfrei identifiziert werden
        kann.
9.2     In Abänderung des Artikels 17, Punkt 6.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) gelten
        Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung von Hunden gegenüber Angehörigen, die nicht mit dem Versicherungsnehmer
        im gleichen Haushalt leben, als mitversichert.
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