# VAV Haushalt Exklusiv: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-vav-haushalt-exklusiv.php
- Rechtlicher Träger: VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung der VAV EXKLUSIV (ABHE 2024)](https://www.vav.at/dam/jcr:ba4204fa-6972-4868-bde5-e3e32fab90ea/ABHE_2024%20V3.pdf), Fassung 2024 (V3)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 5 Mio. € | In Erweiterung von Art. 29 und 31 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die ganze Erde und die Pauschalversicherungssumme wird auf EUR 5.000.000,00 erhöht. | Art. 27 Pkt. 12 a), Seite 17 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | nein | die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist | Art. 26 Pkt. 1, Seite 16 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. | Art. 31 Pkt. 3, Seite 18 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. | Art. 7 Abs. 2, Seite 4 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; | Art. 28 Pkt. 1, Seite 17 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und/oder kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen; | Art. 28 Pkt. 2, Seite 17 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | In Erweiterung von Art. 29 und 31 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die ganze Erde | Art. 27 Pkt. 12 a), Seite 17 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Die Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze vereinbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende Haushaltversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend beschriebenen Umfang. | Abschnitt D Art. 34, Seite 19 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. | Art. 28 Pkt. 3, Seite 17 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Abweichend von Art. 32 Pkt. 5.2 sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß Art. 28, Pkt. 1 und 2 angeführten versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. | Art. 27 Pkt. 12 b), Seite 17 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.1 fallen Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von einem Monat aufweist. | Art. 27 Pkt. 12 c), Seite 17 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.1 fallen Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von einem Monat aufweist. | Art. 27 Pkt. 12 c), Seite 17 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben | Art. 32 Pkt. 6.1, Seite 18 |
| Verlust privater Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen | Art. 32 Pkt. 7, Seite 18 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | nicht geregelt |  |  |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | Art. 32 Pkt. 4.3, Seite 18 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen. | Art. 27 Pkt. 9, Seite 16 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten; | Art. 27 Pkt. 8, Seite 16 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg; | Art. 27 Pkt. 10, Seite 17 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern, E-Bikes und E-Scooters (ausgenommen Leih-E-Scooter); | Art. 27 Pkt. 4, Seite 16 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde. | Art. 27 Pkt. 7, Seite 16 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | nicht geregelt |  |  |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; | Art. 27 Pkt. 5, Seite 16 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal; | Art. 27 Pkt. 1, Seite 16 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. | Art. 27 Pkt. 2, Seite 16 |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nein | aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern bis zu einer Versicherungssumme von EUR 73.000,00 ausgenommen Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten, insbesondere Heizöl. | Art. 27 Pkt. 11, Seite 17 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 73.000 € | aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern bis zu einer Versicherungssumme von EUR 73.000,00 | Art. 27 Pkt. 11, Seite 17 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | Art. 27, Seite 16 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | Art. 27, Seite 16 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | nein | Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. | Abschnitt A Art. 11 Abs. 1, Seite 5 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Beträgt diese mindestens ein Jahr, gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt worden ist. | Abschnitt A Art. 17 Abs. 1, Seite 6 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Prämie erhöht oder vermindert sich jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen gemäß dem Gesamtindex des Verbraucherpreisindex bzw. bei dessen Entfall (Auflassung) dem entsprechenden Nachfolgeindex entspricht. | Abschnitt A Art. 18, Seite 6 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nein | Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden; das sind solche Schäden, die technisch nicht vermeidbar sind | Art. 32 Pkt. 9, Seite 18 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung der VAV EXKLUSIV (ABHE 2024)

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Allgemeine Bedingungen für die
Haushaltversicherung der VAV
EXKLUSIV (ABHE 2024)


                                          Inhaltsverzeichnis
                                Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen
                  Artikel 1:    Vertragsgrundlagen
                  Artikel 2:    Welches Recht gilt?
                  Artikel 3:    Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
                  Artikel 4:    Gefahrerhöhung
                  Artikel 5:    Sicherheitsvorschriften
                  Artikel 6:    Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
                  Artikel 7:    Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt
                  Artikel 8:    Überversicherung; Doppelversicherung
                  Artikel 9:    Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung; Bruchteilversicherung
                  Artikel 10:   Sachverständigenverfahren
                  Artikel 11:   Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; Obliegenheitsverletzung
                                nach Schadeneintritt
                  Artikel 12:   Zahlung der Entschädigung
                  Artikel 13:   Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
                  Artikel 14:   Kündigungsrecht durch den Versicherer bei Verbraucherverträgen
                  Artikel 15:   Form der Erklärungen
                  Artikel 16:   Angebot auf Änderungen von Bedingungen und Tarif
                  Artikel 17:   Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages
                  Artikel 18:   Wertanpassung (Indexvereinbarung)


                                Abschnitt B: Haushaltsversicherung
                  Artikel 19:   Welche Sachen und Kosten sind versichert?
                  Artikel 20:   Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
                  Artikel 21:   Wo gilt Ihre Versicherung?
                  Artikel 22:   Was muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall tun?
                  Artikel 23:   Was wird im Schadenfall entschädigt?
                  Artikel 24:   Wann wird die Entschädigung gekürzt?


                                                                                                 ABHE 2024 / Seite 1 von 25

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              Abschnitt C: Haftpflichtversicherung
Artikel 25:   Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 26:   Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 27:   Welche Gefahren sind versichert?
Artikel 28:   Welche Personen sind mitversichert?
Artikel 39:   Wo gilt die Versicherung?
Artikel 30:   Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
Artikel 31:   Welche Leistung erbringt der Versicherer?
Artikel 32:   Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht?
Artikel 33:   Was muss der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall tun?


              Abschnitt D: Differenzdeckung
Artikel 34:   Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
Artikel 36:   Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung
Artikel 38:   Was müssen Sie im Schadenfall tun?
Artikel 39:   Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt?


Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz


                                                                              ABHE 2024/ Seite 2 von 25

[Seite 3]
Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen                           Artikel. 5
                                                               Sicherheitsvorschriften
Artikel 1
Vertragsgrundlagen                                             (1)   Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche,
                                                                     polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze, allfällige          oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer
Zusatzvereinbarungen zu Ihrer Polizze, der dem Vertrag               innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verlet-
zugrunde liegende Tarif, gesetzliche Bestimmungen und                zung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit ein-
die vorliegenden Versicherungsbedingungen. Sofern zur                monatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht er-
Polizze Nachträge oder Polizzen-Neufassungen ausgefer-               lischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der
tigt werden, sind diese ebenfalls Vertragsbestandteil.               vor der Verletzung bestanden hat.
                                                               (2)   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
Weicht der Inhalt der Polizze von Ihrem Antrag ab, so ist            tung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung
diese Abweichung in der Polizze gesondert gekennzeich-               eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober
net. Die Abweichungen gelten als genehmigt, wenn Sie                 Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht.
nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der Polizze                Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn
schriftlich widersprechen.                                           die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
                                                                     Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-                 den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder
mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange                 wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der
dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren                Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
Wirtschafts- Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar-
gos der Europäischen Union oder der Republik Österreich        (3)   Im übrigen gilt § 6 VersVG. Ist mit der Verletzung
entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-            einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung ver-
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die                   bunden, finden die Bestimmungen über die Gefah-
Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran             rerhöhung Anwendung.
erlassen werden, soweit diesen keine europäischen oder
österreichischen Rechtsvorschriften entgegenstehen.            (4)   Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für
                                                                     kurze Zeit von allen Personen verlassen werden,
Artikel 2                                                            sind sie zu versperren und Sicherungen, die vertrag-
Welches Recht gilt?                                                  lich mit besonderen Bedingungen vereinbart sind,
                                                                     vollständig anzuwenden.
Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht.                (5)   Werden versicherte Gebäude durchgehend von allen
                                                                     Personen länger als 72 Stunden verlassen, sind fol-
Artikel 3                                                            gende Maßnahmen zu treffen:
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
                                                                     Es sind sämtliche wasserführenden Versorgungslei-
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertra-                tungen und Versorgungsanlagen abzusperren. Wer-
ges alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme               den diese Anlagen elektronisch überwacht, erhält ei-
der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsge-              ne ständig besetzte Stelle bei einer Störung Informa-
mäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach                    tion über den bestimmungswidrigen Wasseraustritt
welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich                 und erfolgt daraus eine zur Vermeidung weiterer
gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter         Schäden geeignete Aktion innerhalb 24 Stunden, ist
Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer nach                diese Maßnahme ausreichend.
Maßgabe der §§ 16 bis 21 des Versicherungsvertragsge-
setzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und wird dies-              Zusätzlich ist während der Frostperiode - darunter
falls von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Recht des         verstehen wir den Zeitraum zwischen 1. November
Versicherers, den Vertrag werden arglistiger Täuschung               und 30. April - die Heizung durchgehend in Betrieb
über Gefahrenumstände anzufechten bleibt unberührt (§                zu halten. Wird die Heizungsanlage elektronisch
22 VersVG).                                                          überwacht, erhält eine ständig besetzte Stelle bei ei-
                                                                     ner Störung Information darüber und erfolgt daraus
Artikel 4                                                            eine zur Vermeidung weiterer Schäden geeignete
Gefahrerhöhung                                                       Aktion innerhalb 24 Stunden, ist dies ebenfalls aus-
                                                                     reichend kontrolliert.
(1)   Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungs-
      nehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine          (6)   Die Beseitigung, Auflassung oder Verminderung von
      Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme                   Sicherungen, die vertraglich mit besonderen Bedin-
      durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versiche-           gungen vereinbart sind, darf ohne Zustimmung des
      rungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Gefahrer-                Versicherers nicht vorgenommen werden.
      höhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen
                                                               (7)   Über versicherte Wertpapiere sind Verzeichnisse zu
      eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich
      schriftlich Anzeige zu erstatten.                              führen, aus denen alle zur Einleitung des Aufgebots-
                                                                     verfahrens notwendigen Angaben ersichtlich sind (z.
(2)   Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhö-              B. Gattung, Serie, Nummer, Ausgabestelle). Die
      hung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt              Verzeichnisse müssen so abgesondert aufbewahrt
      der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 ge-                 werden, dass sie im Schadenfalle voraussichtlich
      nannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem                nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zer-
      nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der                   stört, beschädigt oder entwendet werden können.
      Verpflichtung zur Leistung frei.                               Für sonstige Urkunden sowie für Sammlungen sind
                                                                     gesondert aufzubewahrende Verzeichnisse nur dann
(3)   Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden               zu führen, wenn diese insgesamt den Wert von EUR
      auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stel-             3.700,00 übersteigen. Diese Bestimmungen finden
      lung und Annahme des Versicherungsantrages ein-                keine Anwendung auf Banken, Sparkassen u. dgl.
      getretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei
      der Annahme des Antrages nicht bekannt war.


                                                                                                       ABHE 2024 / 3 von 25

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Artikel 6                                                      Artikel 8
Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes              Überversicherung; Doppelversicherung
(1)   Die erste oder einmalige Prämie einschließlich           (1)   Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung
      Steuern ist vom Versicherungsnehmer gegen Über-                führen. Auch wenn die Versicherungssumme den
      mittlung der Polizze sofort nach Abschluss des Ver-            Versicherungswert übersteigt (Überversicherung),
      sicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer             hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungs-
      gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Auffor-               gemäße Ersatzleistung zu erbringen.
      derung zur Prämienzahlung zu zahlen.
                                                               (2)   Übersteigt die Versicherungssumme den Versiche-
(2)   Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der            rungswert erheblich, können der Versicherungsneh-
      Einlösung der Polizze (Pkt.1) in Kraft, jedoch nicht           mer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine
      vor dem darin festgesetzten Versicherungsbeginn.               Herabsetzung der Versicherungssumme und der
      Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt               Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindest-
      eingefordert, alsdann aber binnen 14 Tagen bezahlt,            prämie bleibt unberührt.
      beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der Po-
      lizze festgesetzten Zeitpunkt.                           (3)   Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59
                                                                     und 60 VersVG.
      Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung
      der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die       Artikel 9
      ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung             Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung
      durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige
      Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der           (1)   Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die
      Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der         Ersatzleistung des Versicherers, und zwar ist die Er-
      Antrag unverändert angenommen wird und der Ver-                satzleistung für die unter jeder einzelnen Post der
      sicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder               Polizze versicherten Sachen durch die für die betref-
      einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt.             fende Post angegebene Versicherungssumme be-
      3). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige De-         grenzt.
      ckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen.         (2)   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versi-
      Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die             cherungswert (Unterversicherung), wird der Schaden
      Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Prämie.             nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme
(3)   Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung              zum Versicherungswert ersetzt. Ob Unterversiche-
      gelten die §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die ge-              rung vorliegt, ist für jede Post der Polizze gesondert
      richtliche Geltendmachung des Anspruches auf                   festzustellen.
      rückständige Folgeprämien kann nur innerhalb eines
      Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91 VersVG         Artikel 10
      gesetzten Zahlungsfristen erfolgen.                      Sachverständigenverfahren

(4)   Wird der Versicherungsvertrag während der Versi-         (1)   Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass
      cherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so             Ursache und Höhe des Schadens durch Sachver-
      gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis dahin           ständige festgestellt werden. Die Feststellungen, die
      verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonder-            die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständig-
      bestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versi-                keit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewie-
      cherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen              sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
      Wegfall des Interesses, gebührt dem Versicherer die            erheblich abweichen.
      Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver-       (2)   Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit
      sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-              im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird,
      den wäre, in welchem der Versicherer von dem                   die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über
      Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Tritt der             Schiedsgerichte:
      Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil die
      erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er          a)   Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachver-
      eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.                         ständigen. Jeder Vertragspartner kann den an-
                                                                          deren unter Angabe des von ihm gewählten
(5)   Bei Abschluss von einem 1 Jahresvertrag wird dem                    Sachverständigen zur Ernennung des zweiten
      Versicherungsnehmer ein tägliches Kündigungsrecht                   Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt
      ohne Kündigungsfrist eingeräumt.                                    diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen
                                                                          nach Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag
Artikel 7                                                                 des anderen Vertragspartners der zweite Sach-
Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt                         verständige durch das für den Schadenort zu-
                                                                          ständige Bezirksgericht ernannt. In der Aufforde-
(1)   Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen                     rung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide
      Versicherer für das versicherte Interesse eine Versi-               Sachverständige wählen vor Beginn des Fest-
      cherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Ver-                   stellungsverfahrens einen dritten als Obmann.
      sicherer unverzüglich den anderen Versicherer und                   Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf An-
      die Versicherungssumme anzuzeigen.                                  trag eines Vertragspartners oder beider Ver-
                                                                          tragspartner durch das für den Schadenort zu-
(2)   Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen                  ständige Bezirksgericht ernannt.
      Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter
      Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere            b)   Die Sachverständigen reichen ihre Feststellung
      Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Ent-                      gleichzeitig dem Versicherer und dem Versiche-
      schädigung so ermäßigt, dass der Versicherungs-                     rungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse der
      nehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst                    Feststellungen voneinander ab, übergibt der
      trägt.                                                              Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Die-
                                                                          ser entscheidet über die strittig gebliebenen
                                                                          Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststel-


                                                                                                   ABHE 2024/ Seite 4 von 25

[Seite 5]
           lungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig             Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
           dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer                   hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
           ein.                                                          Leistung frei.
      c)   Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines          (4)    Im übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG.
           Sachverständigen; die Kosten des Obmannes
           tragen beide je zur Hälfte.                            (5)    Für Schäden, die aus ein und derselben Ursache im
                                                                         zeitlichem Zusammenhang (Kumulschaden) anfal-
(3)   Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen                    len, gilt im Rahmen der Katastrophendeckung
      oder des Obmannes wird die Entschädigung be-                       (Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erd-
      rechnet.                                                           beben, Lawinen und Lawinenluftdruck) für alle bei
                                                                         der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft abge-
(4)   Durch das Sachverständigenverfahren werden die                     schlossenen bzw. bestehenden Verträge ein Betrag
      Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall                  von EUR 10.000.000,00 als Höchstgrenze der Versi-
      nicht berührt.                                                     cherungsleistung. Überschreitet die Summe der ge-
                                                                         stellten Ansprüche den Betrag von EUR
Artikel 11                                                               10.000.000,00, so wird die Leistung für jeden einzel-
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles;                             nen betroffenen Vertrag im Verhältnis der Summe
Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt                             der vertraglichen Einzelansprüche zu diesem Betrag
(1)   Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in                      gekürzt.
      leitender Stellung für die Betriebsführung verantwort-
      lichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob-          Artikel 13
      fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versi-      Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
      cherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung            (1)    Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingun-
      zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. Werden                   gen der betreffenden Sachversicherungssparte oder
      von den genannten Personen nach Eintritt des                       einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine
      Schadenfalls zu erfüllende Obliegenheiten grobfahr-                abweichende Regelung getroffen ist, können nach
      lässig oder vorsätzlich verletzt, tritt Leistungsfreiheit          dem Eintritt des Schadenfalls sowohl der Versicherer
      nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG ein.                            als auch der Versicherungsnehmer den Versiche-
      Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn               rungsvertrag kündigen.
      die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des         (2)    Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum
      Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf                  Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Ver-
      den Umfang der Entschädigung gehabt hat.                           handlungen über die Entschädigung zulässig. Der
(2)   Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leiten-               Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Mo-
      der Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen              nat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann
      Personen wegen des herbeigeführten Schadens                        nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss
      oder wegen eines bei der Feststellung der Leis-                    der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
      tungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädi-         (3)    Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädi-
      gung begangenen Betruges oder Betrugsversuches                     gungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer
      rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die              berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ableh-
      Leistungsfreiheit als festgestellt.                                nung des Entschädigungsanspruchs mit sofortiger
                                                                         Wirkung zu kündigen.
Artikel 12
Zahlung der Entschädigung                                         Artikel 14 - entfällt
(1)   Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen
      Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach           Artikel 15
      Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag             Form der Erklärungen
      verlangt werden, der nach Lage der Sache mindes-            Sämtliche Anzeigen und Erklärungen einschließlich Rück-
      tens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt,         tritts- und Kündigungserklärungen des Versicherungsneh-
      solange infolge eines Verschuldens des Versiche-            mers müssen in Schriftform erfolgen. Hinsichtlich der
      rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder         Schadenanzeigen siehe die Bestimmungen über die Ob-
      nicht gezahlt werden kann.                                  liegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall in
(2)   Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzu-          den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betref-
      schieben,                                                   fenden Sachversicherungssparte.

      a)   wenn Zweifel über die Berechtigung des Versi-          Der Schriftform werden Faxe und E-Mails gleichgestellt,
           cherungsnehmers zum Zahlungsempfang be-                sofern daraus eindeutig der Erklärungswille des Versiche-
           stehen, bis zur Beibringung des erforderlichen         rungsnehmers nachvollzogen werden kann.
           Nachweises;
                                                                  Artikel 16
      b)   wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Un-      Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarif
           tersuchung aus Anlass des Schadens gegen
           den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis         Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer ein
           zur Erledigung dieser Untersuchung.                    Angebot auf Anpassung der dem Vertrag zu Grunde lie-
                                                                  genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und,
(3)   Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb             unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpas-
      einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend ge-          sung (Indexierung), des vereinbarten Tarifs (Prämie, De-
      macht wird, nachdem der Versicherer dem Versiche-           ckungsumfang) mit Wirkung für bestehende Verträge
      rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch                unterbreiten. Wenn der Versicherungsnehmer ein solches
      zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung             unter Berufung auf diese Klausel gemachtes Angebot nicht
      derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbe-          innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich ablehnt, gilt
      züglichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestim-           sein Schweigen als Zustimmung zu diesem Änderungsan-
      mungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der            gebot und wird die Änderung Vertragsinhalt. Auf die Be-


                                                                                                      ABHE 2024/ Seite 5 von 25

[Seite 6]
deutung des Schweigens und die Möglichkeit, innerhalb                     Räumen gehören, bis zu einem Ausmaß von 5
einer Frist von sechs Wochen eine ausdrückliche Erklä-                    m² pro Einzelscheibe bzw. -element.
rung abzugeben, hat der Versicherer den Versicherungs-
nehmer in diesem Angebot besonders hinzuweisen.                    1.5 Antennenanlagen auf dem Grundstück, das in
                                                                       der Polizze als Versicherungsort angeführt ist.
Artikel 17                                                         1.6 Fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter,
Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages               Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten
(1)   Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze fest-           Gäste - soweit nicht aus einer anderen Versiche-
      gesetzte Dauer. Beträgt diese mindestens ein Jahr,               rung Entschädigung verlangt werden kann. Die
      gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein                Entschädigung für Sachen des Vermieters er-
      Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Mo-               folgt in Abänderung der aktuellen gültigen Versi-
      nate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Ver-              cherungsbedingungen zum Zeitwert.
      tragsteile schriftlich gekündigt worden ist.             2   Kosten:
(2)   Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht            Die bei einem entschädigungspflichtigen Schaden
      zum Betrieb eines Unternehmens des Versiche-                 entstandenen Aufräumungskosten (einschließlich
      rungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wird              Transport bis zur nächsten gestatteten Ablagerungs-
      der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Be-              stätte bzw. Deponie), Abbruchkosten, Demontage-
      ginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolgen der            und Remontagekosten, Abdeckkosten und Reini-
      Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung             gungskosten der versicherten Räumlichkeit sowie die
      so rechtzeitig hinweisen, dass dieser zur Abgabe ei-         Behandlung und Mehrkosten von gefährlichem Abfall
      ner ausdrücklichen Erklärung eine angemessene                und Problemstoffen (Sonderabfall), der aus versicher-
      Frist hat.                                                   ten Sachen nach einem ersatzpflichtigen Schadener-
                                                                   eignis entsteht, bis 25 % im Rahmen der Versiche-
Artikel 18                                                         rungssumme (maximal EUR 25.000,00) mitversichert.
Wertanpassung (Indexvereinbarung)
                                                                   Darunter fallen folgende Kosten:
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jährlich bei Haupt-                •      Untersuchungskosten,    sofern   behördlich
fälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Verän-                         vorgeschrieben
derungen gemäß dem Gesamtindex des Verbraucher-
preisindex bzw. bei dessen Entfall (Auflassung) dem ent-                  •      Behandlungskosten von Sonderabfall
sprechenden Nachfolgeindex entspricht. Im gleichen                        •      Entsorgungskosten von Sonderabfall
Ausmaß         verändert     sich     die    Versicherungs-
                                                                          •      Deponierungskosten von Sonderabfall inkl.
/Höchsthaftungssumme. Bei Verträgen die mit „unbegrenz-
                                                                                 Öffentlicher Abgaben.
ter Versicherungssumme“ abgeschlossen wurden, verän-
dert sich nur die Prämie. Für die Prämienberechnung wird       3   Nicht versichert sind:
die Indexzahl herangezogen, die jeweils vier Monate vor
Hauptfälligkeit Gültigkeit hatte. Die prozentuelle Erhöhung         3.1       Kraftfahrzeuge und Anhänger aller Art, Motor-
oder Verminderung wird in der Prämienvorschreibung                            fahrräder, Motorboote und Segelboote samt
ausgewiesen.                                                                  Zubehör.
                                                                    3.2       Baubestandteile und Gebäudezubehör, wenn
Abschnitt B: Haushaltsversicherung
                                                                              diese noch nicht fix montiert sind, Handelswa-
                                                                              ren, Geschäfts- und Sammelgelder.
Artikel 19
Welche Sachen und Kosten sind versichert?                      4    Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
                                                                    mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
1     Sachen:
      1.1 Der gesamte Wohnungsinhalt.                                     a)     Unterversicherungsverzicht
                                                                                 In Abänderung von Art. 24, Pkt. 4 verzichtet
          Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die                            die VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
          dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen                            auf den Einwand einer Unterversicherung
          und im Eigentum des Versicherungsnehmers,                              im Falle
          des Ehegatten/Lebensgefährten, der Kinder und
          anderer Verwandter, die im gemeinsamen                                 •    Der individuellen Festlegung der Ver-
          Haushalt leben, stehen.                                                     sicherungssumme gegenständlichen
                                                                                      Vertrages, soweit der Versicherungs-
      1.2 Zum Wohnungsinhalt gehören auch folgende
                                                                                      wert die Versicherungssumme um
          Baubestandteile und folgendes Gebäudezube-
                                                                                      nicht mehr als 20 % übersteigt.
          hör:
                                                                                 •    Der Berechnung der Versicherungs-
          Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden,                                  summe nach der Anzahl der Quad-
          Wand- und Deckenverkleidungen, Heizungsan-                                  ratmeter der Wohnnutzfläche *) der
          lagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts und                                Wohnung mit mindestens dem bei
          Armaturen. Diese gehören dann nicht zum                                     Vertragsabschluss vom Versicherer
          Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein-                                 festgelegten letztgültigen Quadratme-
          oder Mehrfamilienhaus mit maximal drei                                      terwert. Es gilt die dokumentierte Ver-
          Wohneinheiten befinden und der Wohnungsin-                                  sicherungssumme als Versicherungs-
          haber Eigentümer dieses Gebäudes ist.                                       summe im Schadenfall. Diese Verein-
                                                                                      barung hat Gültigkeit, wenn die so er-
      1.3 Die Einrichtung von Fremdenzimmern bei nicht                                mittelte Versicherungssumme auch
          gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung.                                         der Wertanpassung gemäß Verbrau-
      1.4 Gebäudeverglasungen, die zu den vom Versi-                                  cherpreisindex unterliegt. Wird die
          cherungsnehmer   ausschließlich  benützten                                  Wertanpassung während der Ver-
                                                                                      tragslaufzeit gekündigt, gilt im Scha-
                                                                                      denfall die Regelung im Hinblick auf

                                                                                                    ABHE 2024/ Seite 6 von 25

[Seite 7]
          Unterversicherung gemäß der indivi-            sicherer im Rahmen der Versicherungs-
          duellen Festlegung dieser Vereinba-            summe die nachweislich aufgewendeten
          rung. Stellt sich im Schadenfall her-          mietkosten (maximal EUR 60,00 pro Tag)
          aus, dass die Wohnnutzfläche *) grö-           für eine Ersatzräumlichkeit, sofern keine
          ßer ist als die der Berechnungsgrund-          Entschädigung anderweitig verlangt wer-
          lage zugrunde liegende Fläche, dann            den kann. Die Entschädigung wird für die
          wird nur der Teil des Schadens er-             Dauer der tatsächlichen Unbenutzbarkeit
          setzt, der sich zum Gesamtschaden              der Wohnung, längsten jedoch bis zum Ab-
          so verhält wie die der Prämienberech-          lauf von sechs Monaten (bzw. bis zu maxi-
          nung zugrunde liegende Fläche zur              mal EUR 10.800,00) nach dem Eintritt des
          Nutzfläche der Wohnung. Diese Be-              Schadenfalls gewährt. De Versicherungs-
          stimmung findet keine Anwendung,               nehmer ist jedoch verpflichtet, für die un-
          sofern die Abweichung nicht mehr als           verzügliche Instandsetzung der Wohnung
          20 % beträgt.                                  Sorge zu tragen.

     *) Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Bo-     f)   Rückreise aus dem Urlaub
     denfläche einer Wohnung gemäß Miet-                 Versichert sind die Mehrkosten (Fahrt-
     oder Kaufvertrag. Bei Eigenheimen darüber           mehrkosten) für die vorzeitige Rückreise
     hinaus Keller und Dachbodenräume, sofern            aus dem Urlaub, wenn der Versicherungs-
     diese ihrer Ausstattung nach für Wohnzwe-           nehmer wegen eines erheblichen Versiche-
     cke geeignet sind; weiters sind Hobbyräu-           rungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise ab-
     me und an die Wohnräumlichkeiten ange-              brechen muss, um an den Schadenort
     baute Wintergärten sowie der Verbau von             (versicherte Wohnung) zu reisen. Erheblich
     Pergolas (Balkon- und Terrassenverbau-              ist ein Versicherungsfall, wenn der Scha-
     ungen) die als Erweiterung der Wohnfläche           den voraussichtlich EUR 5.000,00 über-
     dienen und ganzjährig genutzt werden                steigt und die Anwesenheit des Versiche-
     können, der Wohnnutzfläche zuzurechnen.             rungsnehmers am Schadenort notwendig
                                                         ist. Als Urlaubsreise gilt jede private Abwe-
b)   Generelle Neuwertversicherung                       senheit des Versicherungsnehmers vom
     In Abänderung von Art. 23 Pkt. 1.4 und 1.6          Versicherungsort von mindestens 4 Tagen
     gilt als Ersatzwert für die Wiederbeschaf-          bis zu maximal 6 Wochen. Fahrtmehrkos-
     fung bzw. Wiederherstellung einer versi-            ten werden für ein angemessenes Reise-
     cherten Sache, ausgenommen Fahrrad-                 mittel ersetzt, das dem benutzten Reisemit-
     diebstahl, Sachen des Vermieters, Boden-            tel und der Dringlichkeit der Rückreise zum
     und Kellerkram, der Neuwert. Die Entschä-           Schadenort entspricht. Mehrkosten für die
     digung erfolgt daher ohne Wertminderung             vorzeitige Rückreise werden je Versiche-
     durch Alter und Abnützung.                          rungsfall bis maximal EUR 5.000,00 über-
                                                         nommen
c)   Gelagerte Baubestandteile
     In Abänderung von Art. 19 Pkt. 1.2 gelten      g)   Summenanhebung für Zweitwohnsitz-
     im Rahmen der Versicherungssumme                    besitzer
     Baubestandteile, die noch nicht fix montiert        Für den Fall, dass der Versicherungsneh-
     sind, bis zu max. EUR 7.500,00 als mitver-          mer gegenständlicher Polizze für eine wei-
     sichert, sofern                                     tere Wohnung innerhalb Österreichs bei
     •    sie zum Einbau in die Wohnungs-                der VAV Versicherungs-AG eine Haushalt-
          räumlichkeiten vorgesehen sind                 versicherung abgeschlossen hat, gilt für
     •    sie ausschließlich privaten Verwen-            diese weitere Wohnung nachstehende
          dungszwecken dienen.                           Vereinbarung als getroffen: Versicherte
                                                         Schäden am eigenen beweglichen Woh-
d)   Adaptierung und Baubestandteile                     nungsinhalt (nicht Schmuck, Edelmetallge-
     In Abänderung von Art. 19 Pkt. 1.2 er-              genstände, Geldwerte und Sammlungen)
     streckt sich der Versicherungsschutz im             werden bis 10 % der Versicherungssum-
     Rahmen der Versicherungssumme zusätz-               me, maximal EUR 7.500,00 der in diesem
     lich auf folgende vom Versicherungsneh-             Vertrag festgesetzten Versicherungssum-
     mer eingebrachte und fix montierte Baube-           me ersetzt, falls der Wert des Wohnungs-
     standteile:                                         inhaltes nicht ausreichend versichert wur-
     Elektro- und Sanitärinstallationen, Türen,          de.
     Zargen und Fenster, sofern diese im Rah-
     men der Versicherungssumme berücksich-         h)   Mitversicherung des Wohnungsinhaltes
     tigt wurden der Versicherungsnehmer hier-           und Privathaftpflicht von studierenden
     für die Gefahr zu tragen hat.                       Kindern (Studentenwohnung)
                                                         Der Haushalt (Wohnungsinhalt) studieren-
     Diese Haftungserweiterung gilt nicht                der Kinder weltweit im geographischen
     •   für Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn           Sinne bis EUR 10.000,00 auf 1. Risiko
         der Wohnungsinhaber auch Inhaber-               (Studentenwohnung) gilt als mitversichert.
         dieser Gebäude ist                              Weiters gelten die studierenden Kinder im
     •   wenn aus einer anderweitigen Versi-             Rahmen der Privat- und Sporthaftpflicht-
         cherung Schadenersatz verlangt wer-             versicherung weiterhin mitversichert, wenn
         den kann.                                       diese eine Studentenwohnung beziehen
                                                         und nicht mehr beim Versicherungsnehmer
e)   Ersatzwohnung                                       gemeldet sind und diese das 27. Lebens-
     Wird durch einen Schadenfall im Sinne von           jahr noch nicht vollendet haben.
     Art. 20 Pkt. 1, 2 oder 3 die versicherte
     Wohnung unbenützbar, so ersetzt der Ver-


                                                                             ABHE 2024/ Seite 7 von 25

[Seite 8]
                                                                   wasser- und Sturmversicherung beschädigt
i)   Krankenfahrstühle und Kinderwagen                             werden. Die Höchstentschädigung beträgt
     In Abänderung des Art. 21 Pkt. 2.2 gelten                     max. EUR 750,00.
     Krankenfahrstühle und Kinderwagen inner-
     halb Europas im geographischen Sinne                     p)   Antiquitäten, Kunstgegenstände und
     mitversichert.                                                Pelze
                                                                   Antiquitäten, Kunstgegenstände und Pelze
                                                                   sind bis zu max. 50 % der Versicherungs-
j)   Aufsperrdienst nach Verlust des Woh-                          summe mitversichert.
     nungsschlüssels
     Bei Aussperren aus der versicherten Woh-                 q)   Zwischenlagerung
     nung, Verlust oder Diebstahl der Schlüssel                    Wird durch einen ersatzpflichtigen Schaden
     zur versicherten Wohnung übernimmt die                        die von Ihnen dauernd bewohnte Wohnung
     VAV Versicherung die dafür entstandenen                       bzw. Ihr Eigenheim ganz oder teilweise un-
     Kosten bis max. EUR 300,00 pro Versiche-                      benutzbar und ist der Verbleib in den be-
     rungsfall, subsidiär zu einer bestehenden                     nutzbar gebliebenen Teilen der Wohnung
     Assistance Versicherung.                                      bzw. des Eigenheimes nicht zumutbar,
                                                                   werden die nachweisbaren
k)   Inhalt von Bankschließfächern                                 Mehrkosten, die sich aus einer Zwischen-
     Der Inhalt von Bankschließfächern ist bis                     lagerung des versicherten Wohnungsinhal-
     zu einer Summe von max. EUR 5.000,00                          tes in angemieteten gemauerten Lager-
     versichert. Die Versicherung gilt innerhalb                   räumen ergeben, ersetzt. Die Leistung ist
     Österreichs und nur soweit keine andere                       für die Dauer von höchstens 6 Monaten ab
     Versicherung Entschädigung leistet                            Eintritt des Versicherungsfalles, jedoch ge-
                                                                   samt mit maximal EUR 2.000 Euro be-
l)   Büros, Kanzleien und Ordinationen                             grenzt.
     Die Einrichtung von Büros, Kanzleien von
     Rechtsanwälten und Notaren sowie ärztli-                 r)   Grobe Fahrlässigkeit
     chen Ordinationen, inkl. Handelswaren bis                     Es sind Schäden, die durch den Versiche-
     zu max. EUR 10.000,00, wenn diese mit                         rungsnehmer oder mitversicherte Personen
     den Wohnräumen in Verbindung stehen,                          grob fahrlässig verursacht werden vom
     gilt mitversichert. Weiters versichert gelten                 Versicherungsschutz erfasst;
     Büromaschinen und Geräte, soweit sie sich
     in der Wohnung des Versicherungsneh-                          Die Entschädigungsleistung ist mit 100 %
     mers oder in Räumen befinden, die mit ihr                     der vereinbarten Versicherungssumme für
     unmittelbar in Verbindung stehen. Der Ver-                    den Wohnungsinhalt (Haushaltsversiche-
     sicherer haftet jedoch nicht, wenn Sachen                     rungssumme) begrenzt.
     der Klienten, Patienten oder Kunden durch
     einfachen Diebstahl (Art. 20, Pkt. 4.6) ent-                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
     wendet werden.                                                sind Schäden, die gemäß § 61 VersVG
                                                                   vorsätzlich verursacht werden, sowie
m)   Computer-Software                                             Schäden infolge Verstoßes gegen gesetzli-
     Die Wiederbeschaffungskosten von privat                       che Bestimmungen, behördliche Auflagen
     genutzter Computer-Software bis EUR                           und Anordnungen, Instandhaltungsver-
     500,00 werden ersetzt, wenn es sich um                        pflichtungen und Sicherheitsvorschriften.
     einen ersatzpflichtigen Schaden im Sinne
     von Art. 20 handelt.                                     s)   Schäden durch Rettungskräfte
                                                                   Es werden Kosten für Sachbeschädigun-
n)   Beschädigung und Verlust von aufge-                           gen bei Rettungseinsätzen, nach nachge-
     gebenem Reisegepäck ohne Selbstbe-                            wiesenen medizinischen Notfällen, bis zu
     teiligung                                                     max. EUR 20.000,00 übernommen.
     Versichert ist bis EUR 150,00 die Beschä-
     digung, Zerstörung oder der Verlust von
     versicherten Sachen auf Reisen, während         Artikel 20
     sie sich in Gewahrsam eines Beförderungs-       Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
     , eines Beherbergungsunternehmens oder
     einer gewerblichen Gepäckaufbewahrung           1.   Feuerversicherung
     befinden.                                       1.1 Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz
     •     Die Schäden sind dem Beförderungs-,           und Anprall von bemannten Luft- und Raumfahrzeu-
           Beherbergungsunternehmen oder der             gen oder Teilen davon und Abhandenkommen bei
           Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu            diesen Ereignissen.
           melden. Dem Versicherer ist hierüber
           eine Bestätigung des entsprechenden            1.2 Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen be-
           Unternehmens einzureichen.                         stimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder
     •     Das entsprechende Unternehmen ist                  ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft
           vorab in Anspruch zu nehmen (der                   auszubreiten vermag (Schadenfeuer).
           Versicherungsschutz ist subsidiär).
                                                              Nicht versichert sind:
o)   Garderobenkästchen                                       Schäden, die durch ein Feuer verursacht wer-
     Es liegt ein ersatzpflichtiger Schaden auch              den, das sich nicht selbst ausbreiten kann (z. B.
     dann vor, wenn versicherte Sachen des                    Sengschäden durch Bügeln, Trocknen, brennenden
     Versicherungsnehmers in einem versperr-                  Tabak, Heizmaterial, etc.), Schäden an Elektroge-
     ten Garderobekästchen innerhalb Öster-                   räten durch die Energie des elektrischen Stro-
     reichs im Rahmen der Feuer-, Leitungs-                   mes.


                                                                                       ABHE 2024/ Seite 8 von 25

[Seite 9]
     1.3 Als Blitzschlagschäden gelten nur Schäden, die      2.1 Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck,
         durch die schädigende Kraft oder Wärmewir-              Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch und Abhan-
         kung des Blitzschlages entstehen.                       denkommen bei einem derartigen Ereignis.
          Nicht versichert sind:                                  Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewe-
                                                                  gung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer
          Schäden durch Überspannung bzw. durch In-               unter der natürlichen Oberfläche liegenden
          duktion (auch indirekter Blitzschlag).                  Gleitbahn.
1.4 Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestre-       2.2 Als Sturm gilt ein Wind mit Spitzengeschwindig-
    ben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich              keiten von mehr als 60 km/h; für die Feststellung
    verlaufende Kraftäußerung.                                   der Spitzengeschwindigkeit im einzelnen Fall ist
1.5 Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-                 die Auskunft von der Firma Bluesky maßgebend.
    mungen im Rahmen der Versicherungssumme:                 2.3 Hagelschäden sind Beschädigungen durch her-
                                                                 abfallende Schloßen.
                                                             2.4 Als Schneedruckschäden gelten Schäden, die
     a)   Brandherd                                              durch das Gewicht der angesammelten Schnee-
          Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden            last entstehen.
          gilt der Brandherd als mitversichert.
                                                             2.5 Als Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutschschä-
     b)   Verpuffungsschäden                                     den gelten Schäden, die durch Felsblöcke, Ge-
          Verpuffungsschäden und Schäden durch Rauch             steinsteile oder Erdmassen entstehen, wenn
          oder Ruß sind mitversichert.                           diese selbständig in Bewegung geraten.
                                                             2.6 Nicht versichert sind:
     c)   Unbemannte Flugkörper
          Der Absturz und Anprall unbemannter Flugkör-            2.6.1 Schäden durch Sturmflut, Hochwasser,
          per oder Teilen davon und Abhandenkommen                      Überschwemmungen, Vermurungen, La-
          bei diesen Ereignissen gilt als mitversichert.                winen und Lawinenluftdruck, auch dann
                                                                        nicht, wenn diese Ereignisse bei einem
     d)   Indirekte Blitzschäden                                        Sturm, Hagelschlag, Schneedruck, Fels-
          Mitversichert sind Schäden an versicherten                    sturz, Steinschlag oder Erdrutsch auftreten
          elektrischen Geräten und Einrichtungen, die                   oder deren Folge sind.
          durch Überspannung beziehungsweise Indukti-
          on infolge Blitzschlages entstanden sind. Dar-          2.6.2 Schäden durch Bewegung von Felsblö-
          über hinausgehende Folgeschäden sind vom                      cken, Gesteinsteilen oder Erdmassen,
          Versicherungsschutz ausgenommen.                              wenn diese Bewegung durch Erdaufschüt-
                                                                        tungen bzw. -abgrabungen, Sprengungen
     e)   Implosion                                                     oder die Erschließung gasförmiger, flüssi-
          Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden                   ger oder fester Stoffe aus dem Erdinneren
          gilt Implosion als mitversichert. Eine Implosion              verursacht wurde.
          ist die plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers    2.7 Deckungserweiterungen und ergänzende Best-
          durch äußeren Überdruck infolge eines inneren          immungen im Rahmen der Versicherungs-
          Unterdruckes.                                          summe:
     f)   Sengschäden                                             a)   Schäden durch Regen-, Schnee- und
          Schäden die durch ein Feuer hervorgerufen                    Schmelzwasser
          werden, das sich nicht selbst auszubreiten ver-              Abweichend von Art. 20, Pkt. 3.4 erstreckt
          mag (Sengschäden), z.B.: durch Beleuchtungs-                 sich der Versicherungsschutz auch auf
          oder Beheizungskörper, Bügeleisen,…) gelten                  Schäden an den versicherten Sachen
          bis max. EUR 500,00 als mitversichert. Ausge-                durch Regen-, Schnee- und Schmelzwas-
          schlossen sind Schäden durch Tabak und                       ser vom Dach, das
          Rauch.
                                                                            •    aus Dachrinnen
     g)   Rauch und Ruß                                                     •    aus Ablaufrohren für Regen-,
          Schäden durch Rauch und Ruß gelten bis max.                            Schnee- und Schmelzwasser
          EUR 1.500,00 als mitversichert.                                   •    durch das Dach ins Innere des
                                                                                 Gebäudes eingedrungen ist, so-
     h)   Schäden durch Stromschwankung                                          fern der Versicherungsnehmer
          Überspannungsschäden                 aufgrund                          die Gefahr zu tragen hat.
          Stromschwankung ausgelöst durch den Netzbe-                  Nicht versichert sind Schäden, welche
          treiber (Stromerzeugers) an sämtlichen versi-                durch Rückstau (Rückstau auch aus dem
          cherten und privaten Zwecke dienenden elektri-               Kanalsystem) entstehen, Schäden an der
          schen und elektronischen Geräten und Einrich-                Hausfassade, am Dachgebälk, am Dach
          tungen bis max. EUR 500,00 gelten als mitversi-              selbst, Auftauen und Reparaturen von
          chert.                                                       Dachrinnen und Außenablaufrohren, Kos-
                                                                       ten für Wegräumen von Schnee und Eis
          Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist, dass              usw., Schäden infolge Eindringens von
          der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tragen                 Wasser durch offene Dachluken sowie
          hat. Andere hierfür bestehende Versicherungen,               durch Öffnungen am Dach bei Neu- bzw.
          insbesondere technische Versicherungen, ge-                  Rohbauten, Umbauten oder anderen Ar-
          hen im Schadenfall voran. Weiters gelten                     beiten.
          Schmorschäden als mitversichert.
2.   Sturmversicherung


                                                                                           ABHE 2024/ Seite 9 von 25

[Seite 10]
         b)     Sturmschäden an Fenster- und Rolllä-                Als Lawinen gelten an Berghängen plötzlich
                den                                                 niedergehende Schnee- und Eismassen, de-
                In Erweiterung des Art. 20, Pkt. 2.2 gelten         ren Abgehen durch eine naturbedingte Lösung
                Sturmschäden, an Fenster- und Rollläden             des Zusammenhaltes der Schneedecke in
                bzw. Außenjalousien und Raffstores sub-             Folge zu großen Gewichtes der Schneemas-
                sidiär zu einer bestehenden Gebäudeversi-           sen verursacht wird.
                cherung mitversichert, sofern diese im
                Rahmen der Versicherungssumme berück-               Als Lawinenluftdruck gelten die in Begleitung
                sichtigt wurde und der Versicherungsneh-            von niedergehenden Lawinen (Staublawinen)
                mer hierfür die Gefahr zu tragen hat.               auftretenden Luftwirbel, die hohe lokale Wind-
                                                                    stärken (durch Luftdruck und Sog) erzeugen
         c)     Schäden durch abrutschenden Schnee                  können.
                oder Dachlawinen
                Versichert sind Schäden an den versicher-     2.8.2 Nicht versicherte Schäden
                ten Sachen durch abrutschenden Schnee,              Der Versicherungsschutz bezieht sich keines-
                Dachlawinen, Eis sowie Eiszapfen bis max.           falls auf
                EUR 2.500,00.                                       •      Schäden an einem baufälligen bzw.
                                                                           ganz oder teilweise mangelhaft instand
                                                                           gehaltenen Gebäude.
                                                                    •      Schäden an einem undichten Gebäude
                                                                           (z.B. undichter Keller), ausgenommen
2.8 Naturgefahren-Katastrophendeckung
                                                                           das Wasser ist als Folge einer Ursache
                                                                           gemäß Pkt. 9.1. in das Gebäude nach-
    2.8.1 Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                           weislich durch geschlossene Öffnungen
          In Erweiterung von Art. 19 bzw. Abänderung
                                                                           (z.B. Türen, Fenster) gelangt.
          von Art. 20, Pkt. 2.6.1 e sind Schäden an den
                                                                    •      Schäden infolge Eindringens von Was-
          versicherten Sachen durch Hochwasser,
                                                                           ser durch offene Dachluken und durch
          Überschwemmung, Vermurung, Erdbeben,
                                                                           Öffnungen am Dach bei Neubauten.
          Lawinen (nicht Dachlawinen) und Lawinenluft-
          druck mitversichert. Alle Schäden, die aus ein            •      Schäden durch Grundwasser.
          und derselben Ursache im zeitlichen Zusam-                •      Schäden am Gebäude, in dem im Zuge
          menhang innerhalb von 168 Stunden in Öster-                      von Umbau- oder anderen Arbeiten
          reich anfallen, gelten als ein Schadenereignis.                  Baubestandteile aus der üblichen Ver-
                                                                           ankerung oder Befestigung gelöst wur-
              Versicherungsschutz besteht nur für den ver-                 den oder nicht entsprechend mit dem
              sicherten Wohnungsinhalt, wenn sich dieser in                sonstigen Bauwerk verbunden worden
              einem Gebäude befindet in dem bereits Gie-                   sind.
              belmauerwerk aufgemauert, Decken eingezo-             •      Schäden durch Auftauen von Schnee
              gen, Dach geschlossen, Dachvorsprünge ver-                   und Eis sowie Reparaturen von Dach-
              putzt oder verschalt und alle Dachbodenöff-                  rinnen und Außenablaufrohren.
              nungen, Fenster, Stiegenaufgänge und dgl.             •      Kosten für Wegräumen von Schnee und
              verschlossen sind.                                           Eis.
                                                                    •      Schäden, die durch Wasser aus Stau-
              Als Hochwasser oder Überschwemmung gilt                      seen oder sonstigen künstlichen Was-
              eine Überflutung durch                                       seranlagen entstehen.
              •      Ausuferung von oberirdischen (stehen-          •      Schäden an Außenanlagen und/oder
                     den oder fließenden) Gewässern infol-                 Sachen im Freien.
                     ge von außergewöhnlicher Witterung;            •      reine Verschmutzungsschäden an der
              •      außergewöhnliche Witterung, die von                   Hausfassade, an Außenmauern und
                     Grund und Boden oder dem Abwasser-                    dem Außenverputz samt Isolation.
                     system nicht aufgenommen werden                •      Schäden infolge Vermurungen, wenn sie
                     kann;                                                 die Folge von Erdaufschüttungen bzw. –
              •      Rückstau aus dem Abwassersystem in-                   abgrabungen oder Sprengungen sind.
                     folge von außergewöhnlicher Witte-
                     rung;                                    2.8.3 Entschädigung
              •      plötzliches Ansteigen des Grundwas-            Die Höchstentschädigung der Katastrophen-
                     sersspiegels aufgrund außergewöhnli-           deckung beträgt für versicherte Gebäude pro
                     cher Witterung.                                Schadensfall      und       Versicherungsort
                                                                    EUR 7.500,00 auf 1. Risiko.
              Als Vermurung gelten Massenbewegungen,
              die durch Wassereinwirkung ausgelöst wer-             Die Ersatzleistung erfolgt unabhängig von
              den. Derartige Muren enthalten Erdreich und           Zahlungen öffentlicher Institutionen oder Ein-
              Wasser etwa in gleichem Ausmaß und stellen            richtungen und unabhängig davon, ob bei an-
              einen Schlammstrom mit flussähnlichem Ver-            deren Versicherungsunternehmen ebenfalls
              lauf dar, der sich der Talform anpasst.               Deckung besteht.

              Als Erdbeben gelten großräumige Erschütte-            Sollte bei der VAV Versicherung der Woh-
              rungen des Erdbodens, deren naturbedingte             nungsinhalt und das Gebäude versichert sein,
              Ursache im Erdinneren liegt. Die Erdstöße             gilt       für      die       Naturgefahren-
              müssen nach den Messungen von mindestens              Katastrophendeckung ein Summenausgleich
              zwei Erdbebenstationen für den Versiche-              als vereinbart. Die daraus folgende Summe
              rungsort mindestens die Magnitude ML = 3,5            bildet dann zusammen die gemeinsamen Ver-
              nach C.F. Richter erreichen.                          sicherungssumme für Schäden am Woh-
                                                                    nungsinhalt und am Eigenheim.


                                                                                         ABHE 2024/ Seite 10 von 25

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     2.8.4 Nebenkosten                                         4.2 Nicht versichert sind Schäden durch Vandalis-
           Im Rahmen der vorgenannten Höchstentschä-               mus.
           digung – also nicht zusätzlich – gelten die Auf-
           räumungskosten, Abbruchkosten, Demonta-             4.3 Einbruch liegt vor, wenn der Täter in die Versi-
           ge– und Remontagekosten, Abdeckkosten und               cherungsräumlichkeiten
           Reinigungskosten sowie Entsorgungskosten                a)   durch Eindrücken oder Aufbrechen von Tü-
           mit Erdreich bis max. EUR 1.500,00 mitversi-                 ren, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen
           chert.                                                       einbricht;
                                                                   b)   durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt be-
3.   Leitungswasserversicherung                                         stimmt sind und ein erschwerendes Hin-
     3.1 Schäden durch Austreten von Leitungswasser                     dernis darstellen, einsteigt;
         und durch Frost.                                          c)   heimlich einschleicht und aus den abge-
     3.2 Als Leitungswasser gilt Wasser in Zu- und Ablei-               schlossenen Räumlichkeiten Sachen ent-
         tungsrohren oder angeschlossenen Einrichtun-                   wendet;
         gen von Wasserleitungs-, Warmwasserversor-                d)   mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln
         gungs- oder Heizungsanlagen.                                   eindringt;
                                                                   e)   mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er
     3.3 Frostschäden an Heizungsanlagen, Badezim-                      sich durch Einbruch in andere als die versi-
         mereinrichtungen, Klosetts, Armaturen und an-                  cherten Räume eines Gebäudes oder
         geschlossenen wasserführenden Einrichtungen,                   durch Raub angeeignet hat.
         wenn diese Sachen gemäß Artikel 1 zum Woh-
         nungsinhalt gehören.
                                                               4.4 Haftungsbegrenzungen
     3.4 Nicht versichert sind:
                                                                   Für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klau-
          Schäden durch Grund- oder Hochwasser, durch              sel, Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, Brief-
          Wasser aus Witterungsniederschlägen oder                 marken- und Münzensammlungen ist die Haf-
          dadurch verursachten Rückstau.                           tung mit folgenden Beträgen begrenzt:
     3.5 Deckungserweiterungen und ergänzende Best-                a)   in - auch unversperrten - Möbeln oder im
         immungen im Rahmen der Versicherungs-                          Safe ohne Panzerung
         summe:
                                                                        aa) für Bargeld, Valuten, Einlagebücher
          a)   Wasserbetten / Zimmerbrunnen / Was-                          ohne Klausel EUR 2.000,00, davon
               sersäulen                                                    freiliegend EUR 500,00,
               Versichert sind Schäden an den versicher-
               ten Sachen durch austretende Flüssigkeit                 bb) für Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle,
               aus Wasserbetten, Zimmerbrunnen oder                         Briefmarken- und Münzensammlun-
               Wassersäulen. Flüssigkeit aus Wasserbet-                     gen EUR 8.000,00, davon freiliegend
               ten, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen                         EUR 2.200,00,
               gilt als Leitungswasser.                            b)   im versperrten, eisernen, feuerfesten Geld-
                                                                        schrank (der Sicherheitsklasse EN1/VSÖ III
          b)   Schäden an angeschlossene Einrich-                       oder höher, mit mindestens 100 kg Ge-
               tungen und Armaturen (innerhalb des                      wicht) oder in einer versperrten Einsatz-
               versicherten Gebäudes)                                   kasse (der Sicherheitsklasse EN1/VSÖ III
               Im Zuge eines ersatzpflichtigen Schadene-                oder höher, mit mindestens 100 kg Ge-
               reignisses ist im Rahmen der Leitungswas-                wicht) EUR 20.000,00,
               serversicherung die Gebrechensbehebung
               von angeschlossenen Einrichtungen und           4.5 Ein Einbruchdiebstahl in versperrte Geldschrän-
               Armaturen bis maximal EUR 500,00 mit-               ke oder Mauersafes mit Hilfe richtiger Schlüssel
               versichert. Wartungsarbeiten und Instand-           liegt nur vor, wenn sich der Täter diese Schlüs-
               haltungspflichten sind ausgeschlossen.              sel durch Einbruchdiebstahl in andere als die
                                                                   versicherten Räume eines Gebäudes oder durch
          c)   Folgeschäden durch undichte Silikonfu-              Raub angeeignet hat.
               gen
                                                               4.6 Der einfache Diebstahl ist nur bei Entwendung
               Folgeschäden am versicherten Wohnungs-
               inhalt durch Austritt von Wasser durch un-          aus der Wohnung und für die im Freien und im
               dichte Silikonverfugungen (an Badewan-              Stiegenhaus versicherten Sachen gedeckt. Die
                                                                   Haftung für Bargeld und Valuten ist mit EUR
               nen, Brausetassen etc.) gelten bis zu max.
               EUR 1.000,00 mitversichert. Im Schaden-             370,00 und für den sonstigen Wohnungsinhalt
               fall ist jedoch nachzuweisen, dass die letzte       mit EUR 1.500,00 begrenzt.
               Wartung der Fugen maximal drei Jahre zu-        4.7 Die Haftungsbegrenzungen stellen die Höchs-
               rückliegt.                                          tentschädigung dar, auch für den Fall, wenn
                                                                   mehrere Haushaltversicherungen für denselben
                                                                   Haushalt abgeschlossen sind.
4.   Einbruchdiebstahlversicherung                             4.8 Beraubung liegt vor, wenn tätliche Gewalt gegen
     4.1 Schäden durch versuchten oder vollbrachten                den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häusli-
                                                                   cher Gemeinschaft lebenden Personen oder an-
         Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Be-
         raubung.                                                  dere Personen, die berechtigt in den Versiche-
                                                                   rungsräumlichkeiten anwesend sind, angewen-


                                                                                          ABHE 2024/ Seite 11 von 25

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         det oder angedroht wird, um versicherte Sachen            übernommenen Ausrüstungsgegenstände und Be-
         wegzunehmen.                                              kleidung (meldepflichtig).
                                                                   Die Höchstentschädigung dieser Deckungserweite-
     4.9 Deckungserweiterungen und ergänzende Best-                rung beträgt EUR 750,00.
         immungen im Rahmen der Versicherungssum-                  *) Für Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes so-
         me:                                                       wie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Ehe-
                                                                   gatten oder Lebensgefährten (analog der Kfz-
         a)   Vandalismusschäden durch Einbruch                    Versicherung).
              In Abänderung von Art. 20, Pkt. 4.2 leistet
              der Versicherer Entschädigung, wenn der         h)   Psychologische Betreuung nach versuchten
              Täter versicherte Sachen vorsätzlich zer-            oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, einfachen
              stört oder beschädigt, nachdem er gemäß              Diebstahl und Beraubung
              Art. 20, Pkt. 4.3 in die Versicherungsräum-          Der Versicherungsschutz umfasst bei Schäden
              lichkeiten eingedrungen ist.                         durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdieb-
                                                                   stahl, einfachen Diebstahl und Beraubung auch die
         b)   Erhöhung der Haftungsbegrenzungen                    psychologische Akutbetreuung und gegebenenfalls
              bei Bargeld und Schmuckwerten                        auch längerfristige notwendige psychologische Be-
              In Abänderung von Art. 20, Pkt. 4.4 gilt wie         handlungen inkl. Nebenkosten (z.B. Kilometergeld
              folgt vereinbart:                                    usw.) bis maximal EUR 800,00 je Versicherungsfall.
              Für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne
              Klausel, Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle,      i)   Diebstahl von Haushaltsgegenständen und
              Briefmarken- und Münzensammlungen ist                Bargeld während eines Krankenhausaufenthal-
              die Haftung mit folgenden Beträgen be-               tes
              grenzt                                               Für eine Entwendung von Haushaltsgegenstände
              In - auch unversperrten - Möbeln oder im             (einfacher Diebstahl) bei Durchführung einer statio-
              Safe ohne Panzerung für Bargeld, Valuten,            nären Heilmaßnahme, leistet der Versicherer eine
              Einlagebücher ohne Klausel EUR 3.000,00,             maximale Entschädigung von EUR 1.000,00.
              davon freiliegend EUR 700,00, für                    Bargeld ist bis zu einem Betrag von EUR 150,00
              Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, Brief-             mitversichert, sofern es sich in einem geschlosse-
              marken- und Münzensammlungen EUR                     nen Behältnis (Schrank/Nachttisch) im Kranken-
              10.000,00, davon freiliegend EUR                     zimmer befindet. Der Versicherungsnehmer muss
              2.500,00,                                            den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Poli-
                                                                   zeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versiche-
c)     Kosten für Behördenwege                                     rungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versi-
       In Erweiterung von Art. 19, Pkt. 2 werden die bei           cherer leistungsfrei sein.
       einem entschädigungspflichtigen Schaden von
       mindestens EUR 3.700,00 entstandenen Kosten            j)   Fahrraddiebstahl/E-Bikes
       für Behördenwege, die im Zusammenhang mit                   In Abänderung von Art. 20, Pkt. 4.6 ABH und Art.
       dem Schaden anfallen, bis EUR 1.500,00 ersetzt.             21, Pkt. 2.1. ABH, gelten generell nur gesicherte
                                                                   (versperrte; handelsübliches Fahrradschloss) Fahr-
d)    Kosten für Wiederbeschaffung von Dokumenten                  räder/E-Bikes (subsidiär zu einer bestehenden
      In Erweiterung von Art. 19, Pkt. 2 gelten die bei ei-        Fahrradversicherung) bis max. EUR 1.500,00 auf 1.
      nem entschädigungspflichtigen Schaden entste-                Risiko mitversichert. Die Versicherungssumme
      henden Kosten für die Wiederbeschaffung von Do-              steht pro Versicherungsfall nur einmal für alle Fahr-
      kumenten bis EUR 1.500,00 mitversichert.                     räder zur Verfügung.
e)    Telefonmissbrauch                                            Wenn Fahrräder/E-Bikes in den vom Versiche-
      In Ergänzung des Art. 19, Pkt. 2 gelten die entstan-         rungsnehmer ausschließlich benützten, zu den
      denen Kosten durch Telefonmissbrauch nach voll-              Wohnräumlichkeiten gehörenden Räumen, wie
      brachtem Einbruch bis EUR 750,00 mitversichert,              Dachboden, Kellerabteil oder Ersatzraum (z.B.
      nachdem der Täter gemäß Art. 20, Pkt. 4.3 in die             Schuppen), aufbewahrt bzw. abgestellt werden,
      Versicherungsräumlichkeiten     eingedrungen      ist        muss der Raum versperrt sein, nicht die Fahrrä-
      (meldepflichtig).                                            der/E-Bikes und die Fahrräder/E-Bikes sind bis
                                                                   max. EUR 3.000,00 auf 1. Risiko mitversichert.
f)    Schlossänderungskosten nach versuchtem                       Kein Versicherungsschutz besteht am versicherten
      Einbruch                                                     Grundstück, im Stiegenhaus und in gemeinschaft-
      In Ergänzung des Art. 23, Pkt. 1.7. gelten bei einem         lich genutzten Räumen wie z.B. Fahrradabstell-
      entschädigungspflichtigen Schaden die Wiederher-             raum, wenn die Fahrräder/E-Bikes nicht gesichert
      stellungskosten des beschädigten Schlosses auf-              sind.
      grund versuchten Einbruchs bis EUR 750,00 mit-
      versichert (meldepflichtig).                                 Der Versicherungsschutz für E-Bikes erstreckt sich
                                                                   auf Diebstahl, Teilediebstahl und Raub. Bei Fahrrä-
g)    Einbruch in Garderobekästchen                                dern erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
      In Ergänzung des Art. 20, Pkt. 4.3 liegt ein ersatz-         Diebstahl des kompletten Fahrrades und auf Raub
      pflichtiger Schaden auch dann vor, wenn der Täter            (Teilediebstahl sowie lose Fahrradanhänger sind
      versicherte Sachen des Versicherungsnehmers aus              nicht versichert). Weiters mitversichert sind Schä-
      einem versperrten Garderobekästchen innerhalb                den infolge von Brand (inkl. Schmorschäden), Ex-
      Österreichs entwendet, ohne dass dieser zuvor in             plosion und Naturgewalten (Blitzschlag, Felssturz,
      die Räumlichkeiten (z.B. von Schulen, Schwimm-               Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen auch Dachlawi-
      bädern, Sportvereinen, Fitnesscentern und derglei-           nen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Über-
      chen) eingebrochen hat (meldepflichtig).                     schwemmung und Sturm).
      Für Angehörige des öffentlichen Dienstes *) er-
      streckt sich der Versicherungsschutz weiters auf             Für Fahrräder/E-Bikes gilt:
      die Dienststelle und die vom Versicherungsnehmer


                                                                                                 ABHE 2024/ Seite 12 von 25

[Seite 13]
       Werden versperrte Fahrräder durch einen Ein-                           Glasvordächer, Carports-, Terrassen-, Bal-
       bruchdiebstahl oder einfachen Diebstahl entwen-                        kon-, Blei- und Kunstverglasungen sowie
       det, so gilt in Abänderung als Versicherungswert                       Windfänge aus Glas und Einfriedungen aus
       ausschließlich der Zeitwert. Allfällige weitergehende                  Glas gelten, subsidiär zu einer bestehen-
       Vertragsvereinbarungen über Neuwertentschädi-                          den Gebäudeversicherung, bis max. EUR
       gung gelten für diesen Fall nicht. Der Zeitwert eines                  5.000,00 als mitversichert. Weiters mitver-
       Fahrrades wird aus dem Neuwert am                                      sichert gilt die dazugehörige Tragekon-
       Schadentag gemäß nachstehender Staffel errech-                         struktion der genannten bis zu EUR
       net:                                                                   5.000,00 mitversichert.
       im ersten Jahr         100 %
       im zweiten Jahr        90 %                                       d)   Geräteverglasungen
       im dritten Jahr        80 %                                            Weiters gelten Geräteverglasungen von
       im vierten Jahr        70 %                                            Kücheneinbaugeräten, sowie Glaseinlage-
       im fünften Jahr        60 %                                            fächer von Kühlschränken und Kaminver-
       ab dem sechsten Jahr 50 %                                              glasungen (Kamintüre und Kaminboden-
                                                                              glas) bis zu max. EUR 500,00 als mitversi-
       Örtlicher Geltungsbereich:                                             chert.
       Versichertes Grundstück laut Polizze (Versiche-
       rungsort).                                                        e)   Aquarien
       *)E-Bikes: versichert gelten elektrisch angetriebene                   Bruchschäden an Aquarien- und Terrarien-
       Fahrräder (E-Bikes) die nicht der Kennzeichen-                         verglasungen aufgrund Lösung der Verkle-
       pflicht unterliegen.                                                   bung sowie Bruch der Versorgungstechnik
                                                                              Versicherungsschutz besteht:
5.   Glasbruchversicherung                                                    - für den Bruch und / oder das Lösen der
     5.1 Schäden durch Glasbruch.                                             Verklebung von Aquarien- und Terrarien-
                                                                              gläsern sowie daraus resultierende Folge-
     5.2 Als Glasbruch gelten Schäden, die durch Bruch                        schäden an den versicherten Sachen des
         der versicherten Gebäudeverglasungen, Möbel-                         Wohnungsinhaltes;
         und Bildverglasungen und Wandspiegel entste-
         hen.                                                                 -für alle Folgeschäden an den versicherten
                                                                              Sachen des Wohnungsinhaltes durch
                                                                              -den Austritt von Wasser aus dem Aquari-
     5.3 Nicht versichert sind:                                               um infolge des Bruches und / oder des Lö-
                                                                              sens der Verklebung;
         5.3.1 Schäden an Gebäudeverglasungen vor
               dem ordnungsgemäßen Einsetzen, beim                            -den Bruch der Versorgungstechnik (Pum-
               Einsetzen, beim Herausnehmen, beim                             pen, Filter, Schläuche, etc; innen oder au-
               Transport oder bei Reparaturarbeiten.                          ßen liegend);
         5.3.2Schäden an Lichtkuppeln, Handspiegeln,                          -für alle Folgeschäden an Gebäuden auf
              optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlglä-                       dem in der Polizze bezeichneten Versiche-
              sern, Beleuchtungskörpern, Glasdächern,                         rungsort durch Wasseraustritt aus Aquarien
              Glasbausteinen, Kunstverglasungen und
                                                                              infolge Bruch und/oder das Lösen der Ver-
              Kunststoffen (z. B. Plexi-, Acryl- Glas).                       klebung sowie Bruch der Versorgungstech-
         5.3.3 Nicht versichert sind Schäden, die nur in                      nik (Pumpen, Filter, Schläuche, etc; innen
              einem Zerkratzen, Verschrammen oder Ab-                         oder außen liegend) bis EUR 5.000,- auf
              splittern der Kanten, der Oberfläche oder                       Erstes Risiko (soweit nicht aus einer ande-
              darauf angebrachten Folien, Malereien,                          ren Versicherung Entschädigung erlangt
              Schriften oder Beläge bestehen.                                 werden kann).

     5.4 Deckungserweiterungen und ergänzende Best-                           Nicht versichert sind Inhalt und Lebewesen.
         immungen im Rahmen der Versicherungssum-
         me:
                                                                         f)   Glas-, Gewächs- und Treibhäuser
          a)   Glasbruchdeckung                                               Versichert sind Schäden an Isolierelemente
               Einzelscheiben bzw. – elemente mit einem                       und Sonderverglasungen von Glas-, Ge-
               Ausmaß von mehr als 5 m² sind versichert,                      wächs- und Treibhäusern durch Zerbre-
               wobei sich der Versicherungsschutz auch                        chen des Glases bis zu einem Gesamtwert
               auf Scheiben aus Kunststoff oder ähnlichen                     von EUR 750,00 subsidiär zu einer beste-
               Werkstoffen bezieht.                                           henden Gebäudeversicherung.

          b)   Glasbausteine                                   6.   Kühlgutversicherung inkl. Gerätedefekt
               In Erweiterung von Art. 20, Pkt. 5.1 sowie           Der Versicherer leistet infolge
               Abweichend von Art. 20, Pkt. 5.3.2 sind
               Aquarien, Kochflächen, Glasbausteine,                     •    Versagen der maschinellen oder elektri-
               Duschkabinen sowie Dachverglasungen                            schen Kühleinrichtung durch Material- und
               von Wintergärten (angebaut an die Versi-                       Herstellungsfehler, Kurzschluss und Über-
               cherungsräumlichkeiten) mitversichert.                         spannung;

          c)   Vordächer, Carports-, Terrassen-, Bal-                    •    eines Ausfalles der Stromversorgung
               kon-, Blei- und Kunstverglasungen
                                                                    Entschädigung für aus diesem Ereignis nicht mehr
               (Handläufe und Windfänge)
                                                                    genießbaren Kühlgut, sofern


                                                                                                  ABHE 2024/ Seite 13 von 25

[Seite 14]
         •    eine den Anforderungen entsprechende                          cherung subsidiär zu einer bestehenden
              Lagerung gegeben war und                                      Gebäudeversicherung. Voraussetzung hier-
                                                                            für ist, dass der Versicherungsnehmer die
         •    das verdorbene Kühlgut ausschließlich für                     Gefahr zu tragen hat.
              den privaten Verzehr bestimmt war.
     Die Entschädigung ist in jedem Fall mit EUR 500,00      8.   Nicht versichert sind:
     pro Schadenfall begrenzt.
                                                                  Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung
7.   Terrassen- und Gartenversicherung                            von
     7.1 Deckungserweiterungen und ergänzende Best-               8.1 Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne
         immungen im Rahmen der Versicherungssum-                     Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalt-
         me:                                                          handlungen von Staaten und aller Gewalthand-
                                                                      lungen politischer oder terroristischer Organisa-
         a)   Gartengeräte und Gartenmöbel                            tionen;
              In Erweiterung von Art. 21, Pkt. 2.1 gelten
              die unter Art. 21, Pkt. 2.2 angeführten Sa-         8.2 inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Re-
              chen auf dem Dachboden, im Keller, im Er-               bellion, Aufruhr, Aufstand;
              satzraum oder am Versicherungsgrund-
                                                                  8.3 allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 8.1
              stück bis zu max. EUR 2.000,00 mitversi-
                                                                      und 8.2) verbundenen militärischen oder behördli-
              chert. Zusätzlich gelten Gartengriller (An-
                                                                      chen Maßnahmen;
              schaffungswert mind. EUR 150,00) auf
              dem Versicherungsgrundstück bis zu max.             8.4 Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Natur-
              EUR 1.000,00 als mitversichert.                         ereignissen;

         b)   Spielplatzeinrichtungen / Spielgeräte /             8.5 Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisie-
              Trampolin                                               render Strahlung.
              Fix montierte Spielplatzeinrichtungen /
              Spielgeräte / Trampolin gelten am versi-
                                                             Artikel 21
              cherten Grundstück bis max. EUR 1.500,00
                                                             Wo gilt Ihre Versicherung?
              im Rahmen der Feuer- und Sturmversiche-
              rung subsidiär zu einer bestehenden Ge-        1.   Die Versicherung gilt in den vom Versicherungsneh-
              bäudeversicherung als mitversichert.                mer bewohnten Räumen des Gebäudes auf dem
                                                                  Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort
                                                                  angeführt ist.
         c)   Balkonblumen und Gefäße
              Pflanzen und Töpfe auf Balkon und Terras-      2.   Auch außerhalb der Wohnräume sind folgende Sa-
              se gelten im Rahmen der Feuer- und                  chen des Wohnungsinhaltes versichert:
              Sturmversicherung bis EUR 100,00 als mit-
              versichert.                                         2.1 Auf dem Dachboden, im Keller (Kellerabteil)
                                                                      oder Ersatzraum (z.B. Schuppen, Privatgarage
         d)   Rasenroboter                                            u. dgl.):
              Im Rahmen der Haushaltsversicherung gilt
                                                                       Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder und
              ein Rasenroboter bis max. EUR 4.000,00
                                                                       Fahrradanhänger, Kraftfahrzeug-Zubehör, Rei-
              als mitversichert. Der Versicherungsschutz
                                                                       se- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche
              gilt für folgende versicherte Gefahren als
                                                                       und Bekleidung, Lebensmittel, Wirtschaftsvorrä-
              vereinbart:
                                                                       te, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial, elekt-
              •     Feuer-Versicherung inkl. indirekte und
                                                                       ronische Geräte zur privaten Verwendung im
                    direkte Blitzschäden,                              Haushalt sowie sonstiger Boden- und Keller-
              •     Diebstahl-Versicherung und                         kram. Die Ersatzleistung für elektronische Gerä-
              •     Sturmversicherung                                  te erfolgt zum Zeitwert und ist mit einer Höchs-
                                                                       tentschädigung von EUR 350,00 je Schadenfall
         e)   Schäden an Garteninfrastruktur                           begrenzt.
              Versichert gelten Schäden an, Antennen-
              anlagen, Photovoltaikanlagen, Solaranla-                 Nicht versichert sind Wertsachen, insbesondere
              gen (samt dazugehörigen Glasabdeckun-                    ausgeschlossen sind; Bargeld, Schmuck, Brief-
              gen) und Beschattungsanlagen (z.B. fix                   marken- und Münzensammlungen sowie Pelze,
              montierte Sonnensegel, Markisen, Son-                    echte Teppiche, Kunstgegenstände und Antiqui-
              nendächer mit einem Mindestanschaf-                      täten.
              fungswert von EUR 500,00) am Versiche-
              rungsgrundstück bis zu max. EUR                     2.2 Im Freien auf dem Grundstück und im Stiegen-
              25.000,00 im Rahmen der Feuer- und                      haus:
              Sturmversicherung.                                       Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle,
                                                                       Kinderwagen, Wäsche (ausgenommen Schuhe),
         f)   Nebengebäude, Nebenobjekte                               gesicherte Fahrräder und Fahrradanhänger.
              Folgende Nebengebäude- und Nebenob-                      Diese Sachen gelten jedoch nicht versichert,
              jekte am versicherten Grundstück, die nicht              wenn diese mittels Paketzustellung geliefert
              betrieblich genutzt sind bzw. zu nicht mehr              wurden und außerhalb der Wohnung/des Hau-
              als 1/3: Gartenhütten, Geräteschuppen,                   ses des Versicherungsnehmers abgelegt wur-
              Saunas (nicht jedoch Schwimmhallen oder                  den und abhandenkommen.
              -becken), fix montierte & verankerte Pergo-
              la, Carports, Einfriedungen und Gartenlau-     3.   Außerhalb der Wohnung sind in Europa im geographi-
              ben bis maximal EUR 10.000,00 im Rah-               schen Sinn oder einem Mittelmeeranliegerstaat versi-
              men der Feuer- und Sturmschadenversi-               chert:


                                                                                              ABHE 2024/ Seite 14 von 25

[Seite 15]
     Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend,                    heiten bleibt die Leistungsverpflichtung des Ver-
     aber nicht länger als 6 Monate in ständig bewohnte                 sicherers bestehen, wenn dieser vom Eintritt des
     Gebäude verbracht werden. Diese Außenversiche-                     Schadens in anderer Weise rechtzeitig Kenntnis
     rung    ist   mit     10   %     der    Versicherungs-             erlangt.
     /Höchsthaftungssumme maximal EUR 25.000,00 und
     mit 10 % der Haftungsbegrenzungen, die für Ein-
     bruchdiebstahl (freiliegend für Schmuck, Bargeld etc.)    Artikel 23
     gelten, beschränkt und gilt nur, soweit nicht aus einer   Was wird im Schadenfall entschädigt?
     anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt          1   Ersatzleistung:
     werden kann.
                                                                   1.1 Es wird der Schaden ersetzt, der durch die un-
     Diese Außenversicherung gilt nicht für Zweitwohnsit-              mittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren
     ze und deckt nicht Schäden durch einfachen Dieb-                  oder deren unvermeidliche Folge entsteht.
     stahl. Das Beraubungsrisiko ist in dieser Außenversi-
     cherung auch außerhalb von Gebäuden mitversi-                 1.2 Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die
     chert.                                                            Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher
                                                                       Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag
4.   Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt                 des Schadens).
     die Versicherung während des Umzuges für die Dau-
     er von 1 Monat, sowohl in der alten als auch in der           1.3 Bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten,
     neuen Wohnung, sofern der VAV-Vertrag nicht vor                   höchstens jedoch die Kosten der Wiederbe-
     Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag                    schaffung.
     vor Beginn des Umzuges gekündigt wird.
                                                                        Restwerte werden gegengerechnet.
     Dies gilt auch dann vereinbart, wenn der alte Wohnort
     anderweitig versichert war.                                   1.4 Wenn der Zeitwert einer Sache unter 40 % des
                                                                       Wiederbeschaffungspreises liegt, wird nur der
Artikel 22                                                             Zeitwert ersetzt. Als Zeitwert gilt der Wiederbe-
Was muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall tun?                   schaffungspreis abzüglich Wertminderung durch
                                                                       Alter und Abnützung.
1.   Schadenminderungspflicht:
                                                                   1.5 Bei Glasbruchschäden die ortsüblichen Wieder-
     1.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit                  herstellungskosten sowie erforderliche Notver-
         für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung                glasungs- oder Notverschalungskosten.
         der versicherten Sachen zu sorgen und allfällige
         Weisungen des Versicherers zu befolgen.                   1.6 Bei Tapeten, Malerei, textilen Wand- und Bo-
                                                                       denbelägen und solchen aus Kunststoff der
     1.2 Bei Verlust von Einlagebüchern und Wertpapie-                 Zeitwert.
         ren muss die Sperre von Auszahlungen bean-
         tragt und soweit möglich, das gerichtliche Kraft-         1.7 Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung auch die
         loserklärungsverfahren     (Aufgebotsverfahren)               Wiederherstellungskosten für beschädigte oder
         eingeleitet werden.                                           entwendete Baubestandteile und Gebäudezu-
                                                                       behör der Versicherungsräumlichkeiten (auch in
2.   Schadenmeldepflicht:                                              Ein- und Zweifamilienhäusern).
     2.1 Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von 3          1.8 Bei Sachen von künstlerischem oder histori-
         Tagen gemeldet werden.                                        schem Wert der Verkehrswert.
     2.2 Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdieb-             1.9 Bei Einlagebüchern mit Klauseln und bei Wert-
         stahl, einfachen Diebstahl und Beraubung müs-                 papieren die Kosten des Aufgebotsverfahrens im
         sen jedoch sofort der Sicherheitsbehörde ge-                  Inland.
         meldet werden. Vor der Erhebung durch die Si-
         cherheitsbehörde darf der Versicherungsnehmer             1.10 Schadenminderungskosten, auch wenn diese
         den Zustand, der durch den Schaden herbeige-                   erfolglos aufgewendet wurden.
         führt wurde, ohne Zustimmung des Versicherers         2   Nicht ersetzt werden:
         nur dann verändern, wenn es zur Schadenmin-
         derung erforderlich ist.                                   2.1 Bei zusammengehörenden Einzelsachen (z.B.
                                                                        Sammlungen) die Entwertung der Gesamtsache,
     2.3 Die für die Begründung des Entschädigungsan-                   die durch die Beschädigung, Zerstörung oder
         spruches nötigen Angaben sind auf Verlangen                    Entwendung von Einzelsachen entsteht.
         des Versicherers schriftlich zu Protokoll zu ge-
         ben; die hierzu dienlichen Untersuchungen müs-             2.2 Ein persönlicher Liebhaberwert.
         sen gestattet und unterstützt werden.
                                                                    2.3 Kosten für Leistungen der im öffentlichen Inte-
          Der Versicherer kann vom Versicherungsneh-                    resse stehenden Feuerwehren oder anderer zur
          mer ein Verzeichnis der vom Schaden betroffe-                 Hilfe Verpflichteter; Aufwendungen, die durch
          nen Sachen mit Wertangabe verlangen.                          Gesundheitsschädigungen bei Erfüllung der Ret-
                                                                        tungspflicht verursacht werden.
     2.4 Bis zur Anzeige des Schadens bei der Sicher-
         heitsbehörde kann die Entschädigungszahlung auf-           2.4 Schäden, soweit sie aus einer bestehenden Ge-
         geschoben werden.                                              bäudeversicherung zu vergüten sind.
     2.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vor-        3   Wiederherbeigeschaffte Sachen:
         her angeführten Obliegenheiten, so ist der Ver-
                                                                    3.1 Erlangt der Versicherungsnehmer über den Ver-
         sicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG, bei
         Verletzung der unter Punkt 1 angeführten Oblie-                bleib entwendeter Sachen Kenntnis, so hat er
         genheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG, von                    dies dem Versicherer unverzüglich zu melden
                                                                        und bei der Wiederbeschaffung der Sachen be-
         der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei Verlet-
         zung der unter Punkt 2 vorgesehenen Obliegen-                  hilflich zu sein.


                                                                                               ABHE 2024/ Seite 15 von 25

[Seite 16]
     3.2 Werden die Sachen nach Zahlung der Entschä-          Artikel 26
         digung herbeigeschafft, so hat der Versiche-         Was ist Gegenstand der Versicherung?
         rungsnehmer die erhaltene Entschädigung, ab-
         züglich der Vergütung für einen allfälligen Min-     Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
         derwert, zurückzugeben oder die Sachen dem           1.   die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die
         Versicherer zu übereignen.                                dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen-
4    Sachverständigenverfahren:                                    schadens, eines Sachschadens oder eines Vermö-
                                                                   gensschadens, der auf einen versicherten Personen-
     In einem Sachverständigenverfahren muss die Fest-             oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund ge-
     stellung der beiden Sachverständigen den Ersatzwert           setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
     der vom Schaden betroffenen Sachen und den Wert               Inhalts erwachsen (in der Folge kurz "Schadener-
     der Reste enthalten. Auf Verlangen eines Vertrags-            satzverpflichtungen" genannt);
     partners muss auch eine Feststellung des Ersatzwer-
     tes der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen,     2.   die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von
     Sachen erfolgen.                                              einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflich-
                                                                   tung im Rahmen des Artikel 31, Punkt 6;
5    Fälligkeit festgestellter Entschädigungen:
                                                              3.   Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung
     Es gelten die Bestimmungen des Art. 12 (1).                   oder Gesundheitsschädigung von Menschen; Sach-
                                                                   schäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung
     Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf              - nicht jedoch Verlust oder Abhandenkommen - von
     Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden          körperlichen Sachen.
     Teiles der Entschädigung nur insoweit, als die Verwen-
     dung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder        Artikel 27
     Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsin-       Welche Gefahren sind versichert?
     haltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadenfall si-
     chergestellt ist.                                        Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzver-
                                                              pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson
Artikel 24                                                    aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme
Wann wird die Entschädigung gekürzt?                          der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbs-
                                                              mäßigen Tätigkeit, insbesondere
Bei Vorliegen einer Unterversicherung.
                                                              1.   als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder
1.   Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungs-          Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hausperso-
     summe niedriger ist als der Ersatzwert (Versiche-             nal;
     rungswert) des gesamten Wohnungsinhaltes. In die-
     sem Fall wird die Entschädigung im Verhältnis der        2.   aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behörd-
     Versicherungssumme zum Versicherungswert ge-                  liche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Die Versi-
     kürzt.                                                        cherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Ver-
                                                                   sicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädi-
2.   Wird eine Unterversicherung festgestellt, wird sie            gung von eingebrachten Sachen der zur Beherber-
     auch für die Außenversicherung, die Schadenminde-             gung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft-
     rungskosten, die Haftungsbegrenzungen bei Ein-                und Wasserfahrzeuge) sowie auf Schadenersatzver-
     bruchdiebstahl und einfachem Diebstahl sowie die              pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu
     Aufräumungs- und Reinigungskosten wirksam.                    einer Versicherungssumme von EUR 3.700,00; (Rei-
3.   Für die Feststellung einer Unterversicherung bei              ne Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf
     Einbruchdiebstahlschäden werden für Wertsachen                einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen
     höchstens die vereinbarten Beträge der Haftungsbe-            sind.)
     grenzungen angewendet.                                   3.   aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rund-
4.   Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht,            funk- und Fernsehempfangsanlage;
     wenn sie 10 % des Versicherungswertes nicht über-        4.   aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern, E-
     steigt.                                                       Bikes und E-Scooters (ausgenommen Leih-E-
                                                                   Scooter);
Abschnitt C: Haftpflichtversicherung
                                                              5.   aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge-
Artikel 25                                                         nommen die Jagd;
Was gilt als Versicherungsfall?
                                                              6.   aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und
1.   Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem            Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport-
     privaten Risikobereich entspringt und aus welchem             gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
     dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflich-
     tungen erwachsen oder erwachsen könnten.                 7.   aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen
                                                                   Hunde. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die
2.   Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schade-               Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwah-
     nereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner          rers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten;
     gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse,
     die auf gleichartigen Ursachen beruhen, wenn zwi-        8.   aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der
     schen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftli-          Haltung von Elektro- und Segelbooten;
     cher oder technischer Zusammenhang besteht.              9.   aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht
                                                                   motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie
                                                                   von Schiffsmodellen. Personen, die mit Willen des
                                                                   Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit sei-
                                                                   nem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden,
                                                                   gelten mitversichert;


                                                                                                 ABHE 2024/ Seite 16 von 25

[Seite 17]
10. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch        Artikel 28
    angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Flugge-           Welche Personen sind mitversichert?
    wicht von 5 kg;
                                                              Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige
11. aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und        Schadenersatzverpflichtungen
    Gewässern bis zu einer Versicherungssumme von
    EUR 73.000,00 ausgenommen Lagerung und Ver-               1.   des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
    wendung von Mineralölprodukten, insbesondere                   Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensge-
    Heizöl.                                                        fährten;

12. Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-              2.   der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-,
    mungen im Rahmen der Versicherungssumme:                       Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers,
                                                                   seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr-
         a)   Versicherungsschutz weltweit                         ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll-
              In Erweiterung von Art. 29 und 31 erstreckt          endung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern
              sich der Versicherungsschutz auf die ganze           und solange sie über keinen eigenen Haushalt
              Erde und die Pauschalversicherungssum-               und/oder kein eigenes regelmäßiges Einkommen ver-
              me wird auf EUR 5.000.000,00 erhöht.                 fügen;
                                                                   Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung,
         b)   Personenkreis                                        Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Stipendien, Feri-
              Abweichend von Art. 32 Pkt. 5.2 sind nur             alpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivil-
              Schadenersatzansprüche der gemäß Art.                dienst, sowie Lehrlingsentschädigung (oder Beihilfe
              28, Pkt. 1 und 2 angeführten versicherten            über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als
              Personen vom Versicherungsschutz aus-                eigenes regelmäßiges Einkommen.
              geschlossen.
                                                                   Geistig behinderte Kinder, für die die Eltern die
         c)   Mietsachschäden                                      Sachwalterschaft innehaben, und die im gemeinsa-
              In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.1 fallen           men Haushalt leben, sind vom Alter unbegrenzt mit-
              Schadenersatzverpflichtungen aus der Be-             versichert.
              schädigung von gemieteten Räumlichkeiten
              sowie des darin befindlichen Inventars un-      3.   von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus
              ter Versicherungsschutz, wenn das Miet-              einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli-
              verhältnis eine Höchstdauer von einem                che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Aus-
              Monat aufweist.                                      geschlossen sind Personenschäden, bei welchen es
                                                                   sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversiche-
         d)   Tätigkeitsschäden                                    rungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versiche-
              In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.2 fallen           rungsnehmers handelt.
              Schadenersatzverpflichtungen aus der Be-
              schädigung von Sachen infolge ihrer Be-         Artikel 29
              nützung, Beförderung oder sonstigen Tä-         Wo gilt die Versicherung?
              tigkeiten dann unter Versicherungsschutz,       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereig-
              wenn die Sachen nicht vom Versiche-             nisse, die in Europa im geografischen Sinn oder in einem
              rungsnehmer oder den mitversicherten            außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten
              Personen entliehen, geleast, gepachtet          sind.
              oder in Verwahrung genommen wurden
              oder einer Bearbeitung (insbesondere Re-        Artikel 30
              paratur oder Wartung) unterzogen wurden.        Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?

         e)   Verunreinigung von Erdreich und Ge-             1.   Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignis-
              wässer                                               se, die während der Wirksamkeit des Versicherungs-
              In Erweiterung des Art. 27 Pkt. 11 gilt bis          schutzes eingetreten sind.
              zu einer Versicherungssumme von EUR
              75.000,00 die Gefahr der Verunreinigung         2.   Schadenereignisse, die zwar während der Wirksam-
              von Erdreich und Gewässern durch Lage-               keit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, de-
                                                                   ren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des
              rung von Mineralölprodukten in Kleingebin-
              den mitversichert, sofern diese zur privaten         Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn
              Verwendung erfolgt.                                  dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten
                                                                   bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von
         f)   Gartenhaftpflicht                                    der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt
              In Erweiterung der Privathaftpflichtversiche-        hat, nichts bekannt war.
              rung gelten Schadenersatzverpflichtungen        3.   Bei einem Personenschaden durch allmähliche Ein-
              im Rahmen der Pauschalversicherungs-                 wirkung gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der
              summe aus dem Grundbesitz eines zur                  ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung
              versicherten Wohnung gehörenden Gar-                 durch einen Arzt als eingetreten.
              tenanteils als mitversichert. Versicherungs-
              schutz besteht insbesondere für die Inne-       Artikel 31
              habung, Versorgung und Pflege dieses            Welche Leistung erbringt der Versicherer?
              Gartenanteils einschließlich der auf ihm be-
              findlichen Einrichtungen wie z. B. Kinder-      1.   Der Versicherer leistet für Personenschäden, Sach-
              spielgeräte, Schwimmbecken und Garten-               schäden und Vermögensschäden, die auf einen Per-
              häuser.                                              sonen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zu-
                                                                   sammen bis zu einer Pauschalversicherungssumme
                                                                   von EUR 2.000.000,00 je Versicherungsfall.


                                                                                                ABHE 2024/ Seite 17 von 25

[Seite 18]
2.   Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung         2.   Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den
     des Versicherers dar, und zwar auch dann, wenn sich           Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich
     der Versicherungsschutz auf mehrere schadener-                gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbei-
     satzpflichtige Personen erstreckt oder mehrere                geführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine
     Haushaltversicherungen für denselben Haushalt bei             Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Scha-
     einem oder mehreren Versicherern abgeschlossen                deneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
     sind.                                                         musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im
                                                                   Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparen-
3.   Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi-        den Arbeitsweise);
     cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle
     höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden          3.   Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
     Versicherungssumme.                                           unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
                                                                   Auswirkungen der Atomenergie stehen;
4.   An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die
     der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder ge-          4.   Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der
     richtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadener-            Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden
     satzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der         Personen verursachen durch Haltung oder Verwen-
     Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatz-            dung von
     leistung.
                                                                   4.1 Luftfahrzeugen,
5.   Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu
     leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die          4.2 Luftfahrtgeräten (ausgenommen        Flugmodelle
     Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger                   gemäß Artikel 27, Punkt 10),
     sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungs-             4.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein be-
     fall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche-                  hördliches Kennzeichen tragen müssen oder
     rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im                 tatsächlich tragen.
     Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest-
     betrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der                  Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind
     Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf-                    im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr.
     grund der österreichischen Sterbetafel OEM 1980/82                 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger
     und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt (siehe              und behördliche Kennzeichen im Sinne des
     Rententafel).                                                      Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in
                                                                        der jeweils geltenden Fassung auszulegen.
6.   Rettungskosten; Kosten:
                                                              5.   Schäden, die zugefügt werden
     Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungs-
     kosten.                                                       5.1 dem Versicherungsnehmer selbst;
     Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen             5.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als
     nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen               Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in
     Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem                gerader aufsteigender und absteigender Linie,
     Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar                Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemein-
     auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt                samen Haushalt lebende Geschwister und WG-
     erweist.                                                          Mitbewohner; außereheliche Gemeinschaft ist in
                                                                       ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt).
     Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der
     über Weisung des Versicherers geführten Verteidi-        6.   Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
     gung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
                                                                   6.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die
     Diese Kosten werden auf die Versicherungssumme                    für ihn handelnden Personen entliehen, gemie-
     angerechnet.                                                      tet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung ge-
                                                                       nommen haben, sei es auch im Zuge der Ver-
7.   Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines              wahrung als Nebenverpflichtung (ausgenommen
     Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Be-                   Sachen der Logiergäste gemäß Artikel 27, Punkt
     friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi-                2);
     cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit-
     tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt,           6.2 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer
     seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und                Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer
     Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Ver-                 sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
     fügung zu halten, hat der Versicherer für den von der
     erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand               6.3. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die
     an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukom-                   unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Be-
     men.                                                               nützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.

8.   Für Second-Life-Geräte (Refurbed, Renewed und            7.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
     dergleichen) wird als Entschädigung der tatsächliche          satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen
     Kaufpreis für die Zeitwertberechnung herangezogen.            durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwir-
                                                                   kung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkei-
                                                                   ten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Nieder-
Artikel 32                                                         schlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine            8.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
Leistung erbracht?                                                 satzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indi-
1.   Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder           rekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zu-
     einer besonderen Zusage über den Umfang der ge-               rückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang
     setzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;                  stehen.
                                                              9.   Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden; das sind
                                                                   solche Schäden, die technisch nicht vermeidbar sind


                                                                                               ABHE 2024/ Seite 18 von 25

[Seite 19]
     oder technisch zwar vermeidbar wären, aber nicht mit       Artikel 34
     wirtschaftlich vertretbarem Aufwand.                       Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?

Artikel 33                                                      Die Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze ver-
Was muss der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall           einbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende Haus-
tun?                                                            haltversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend
                                                                beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der
1.   Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare            anderweitig bestehenden Haushaltversicherung geht dem
     zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versi-         Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung vor.
     cherungsfalles aufzuklären und den entstandenen
     Schaden gering zu halten.                                  Artikel 35
                                                                Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung?
2.   Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich,
     spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu in-       1.       Die Differenzdeckung leistet für solche Schade-
     formieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch            nereignisse, die in der anderweitig bestehenden
     fernmündlich oder fernschriftlich.                                  Haushaltversicherung nicht oder nicht im vollen
                                                                         Umfang versichert sind, bis zur Höhe und Um-
     Insbesondere sind anzuzeigen:                                       fang des in der Polizze vereinbarten Versiche-
     2.1 der Versicherungsfall;                                          rungsschutzes (das umfasst z.B. Versicherungs-
                                                                         summen, Höchsthaftungssummen, Haftungser-
     2.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforde-                    weiterungen, Entschädigungsgrenzen) abzüglich
         rung;                                                           der vertraglich vereinbarten Leistungen aus der
                                                                         anderweitig bestehenden Haushaltversicherung.
     2.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die
         Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder        2.       Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten
         Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungs-                  Leistungen aus der anderweitig bestehenden
         nehmer oder den Versicherten;                                   Haushaltversicherung ist der Umfang des Versi-
                                                                         cherungsschutzes des anderen Vertrages, der
     2.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durch-                 zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenz-
         setzung von Schadenersatzforderungen.                           deckung bestanden hat. Nachträglich vorge-
3.   Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei                     nommene Änderungen an der anderweitig be-
     der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des                     stehenden Haushaltversicherung bewirken keine
     Schadens zu unterstützen.                                           Erweiterung der Differenzdeckung.

     3.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versi-             Artikel 36
         cherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbei-      Was müssen Sie im Schadenfall tun?
         stand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm be-
         nötigten Informationen zu geben und ihm die            1.       Im Schadenfall
         Prozessführung zu überlassen.                                   1.1. zunächst dem Versicherer der anderweitig
     3.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige                         bestehenden Haushaltversicherung anzu-
         Einholung der Weisungen des Versicherers nicht                       zeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu
         möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus                          machen;
         eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist                    1.2. zur Differenzdeckung unverzüglich zu
         alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Ein-                          melden, sobald Sie von dem anderweiti-
         spruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.                       gen Versicherer informiert werden, dass
     3.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt,                        ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder
         ohne vorherige Zustimmung des Versicherers                           nicht in vollem Umfang unter die Leis-
         einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum                            tungspflicht fällt.
         Teil anzuerkennen oder zu vergleichen.                 2.       Die im Abschnitt A bis C genannten Obliegenhei-
4.   Eine Verletzung der Obliegenheiten kann zur teilwei-                ten, die von Ihnen im Versicherungsfall zu be-
     sen oder gänzlichen Leistungsfreiheit des Versiche-                 achten sind, bleiben unberührt; insbesondere
     rers gemäß § 6 Punkt 3 VersVG führen.                               haben Sie nach Aufforderung durch uns die er-
                                                                         forderlichen Auskünfte zur Feststellung der Ent-
     Für die Erfüllung der Pflichten sind auch die mitversi-             schädigungspflicht zu erteilen sowie die zur
     cherten Personen verantwortlich.                                    Feststellung der Leistungshöhe notwendigen
                                                                         Unterlagen des anderen Versicherers einzu-
5.   Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgülti-
                                                                         reichen.
     gen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung
     des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet          3.       Tritt während der beantragten Laufzeit der Diffe-
     werden.                                                             renzdeckung ein Schadenfall ein, so ist der Ver-
                                                                         sicherer berechtigt, für die betroffene Sparte
6.   Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner                bzw. betroffene Sparte inkl. Zusatzdeckung des
     Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig er-                  Vertrages ab dem Schadenzeitpunkt Prämie
     scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
                                                                         einzuheben
     rungsnehmers abzugeben.
                                                                Artikel 37
Abschnitt D: Differenzdeckung
                                                                Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen
                                                                Versicherungsschutz umgestellt?
Die Bestimmungen zur Differenzdeckung haben nur Gül-
tigkeit, wenn die Differenzdeckung vereinbart und auf der       1.       Der vorliegende Haushaltversicherungsvertrag
Polizze ausgewiesen ist.                                                 wird zu dem in der Polizze genannten Endtermin
                                                                         der anderweitig bestehenden Haushaltversiche-
                                                                         rung durch den Wegfall der Bestimmungen über
                                                                         die Differenzdeckung auf den vollen Versiche-


                                                                                                ABHE 2024/ Seite 19 von 25

[Seite 20]
     rungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die
     anderweitig bestehende Haushaltversicherung
     vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vor-
     zeitige Beendigung der anderweitig bestehenden
     Eigenheimversicherung ist uns unverzüglich mit-
     zuteilen.


2.   Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Diffe-
     renzdeckung auf den vollen Versicherungs-
     schutz ist die hierfür vereinbarte Prämie zu ent-
     richten.


                                                         ABHE 2024/ Seite 20 von 25

[Seite 21]
                                                                       davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ab-
                       Anhang                                          lauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer
      Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz                       Geldleistung eine Erklärung des Versicherers ver-
                                                                       langt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch
                               § 6.                                    nicht beendet werden konnten, und der Versicherer
                                                                       diesem Verlangen nicht binnen eines Monats ent-
(1)  Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer
                                                                       spricht.
     Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs-
     falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der       (2)   Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Mona-
     Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei               tes seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
     sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht             beendet, so kann der Versicherungsnehmer in An-
     ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete                  rechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszah-
     anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag in-               lungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der
     nerhalb eines Monates, nachdem er von der Verlet-                 Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu
     zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer                  zahlen hat.
     Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Ver-
     letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kün-         (3)   Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange
     digt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht,               die Beendigung der Erhebungen infolge eines Ver-
     so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit             schuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
     nicht berufen.
                                                                 (4)   Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem
                                                                       von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, be-
     Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
                                                                       freit wird, ist unwirksam.
     zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll,
     tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in                               § 12.
     dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der
     für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen               (1)   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
     Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie-                jähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Drit-
     genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und An-                   ten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald
     zeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des               diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
     Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungs-             bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht
     freiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich               nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprü-
     verletzt worden ist.                                              che erst nach zehn Jahren.

(2)    Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche-         (2)   Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim
       rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Ge-                  Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjäh-
       fahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr               rung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entschei-
       dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der                  dung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
       Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann            der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrun-
       sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs-             degelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertrag-
       freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen              lichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jah-
       Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder           ren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
       soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem
                                                                 (3)   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
       Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
                                                                       tung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht in-
(3)    Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass         nerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht
       eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt          wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
       des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber               dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobe-
       zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge           nen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden
       nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz                Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der
       noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Ob-             Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist
       liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leis-            für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den
       tungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder              erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Ver-
       die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti-              sicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der
       gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Ver-            rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des An-
       sicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer             spruches gehindert ist, gehemmt.
       zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung we-
                                                                                           § 16.
       der auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch
       auf die Feststellung oder den Umfang der dem Ver-         (1)   Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des
       sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.              Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die
                                                                       Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versi-
(4)    Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
                                                                       cherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahren-
       Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berech-
                                                                       umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des
       tigt sein soll, ist unwirksam.
                                                                       Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den
(5)    Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet-             vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen
       zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab-             Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem
       leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die                 der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt
       Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind                 hat, gilt im Zweifel als erheblich.
       oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden
                                                                 (2)   Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines er-
       ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
                                                                       heblichen Umstandes unterblieben, so kann der
                            § 11.                                      Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche
                                                                       gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes
(1)   Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung              deshalb unterblieben ist, weil sich der Versiche-
      der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des             rungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig
      Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Er-               entzogen hat.
      hebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig


                                                                                                       ABHE 2024 / 21 von 25

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(3)   Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-            verzüglich Anzeige zu machen.
      rer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist
      auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Ver-                                      § 24.
      schulden des Versicherungsnehmers unterblieben            (1)   Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des
      ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Um-               § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versiche-
      stand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer                 rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs-
      nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt                frist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem
      hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktre-             Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss
      ten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrläs-            dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Mo-
      sig unterblieben ist.                                           nates gegen sich gelten lassen.
                           § 17.                                (2)   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
(1)   Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zu-                  halb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt
      rücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand                 wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
      eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.                     der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand
                                                                      wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
(2)   Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrich-              den hat.
      tigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzei-
      ge ohne Verschulden des Versicherungsnehmers                                         § 25.
      unrichtig gemacht worden ist.                             (1)   Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der
                           § 18.                                      Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur
                                                                      Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an                   Erhöhung der Gefahr eintritt.
der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen
anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebe-          (2)   Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,
ner Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrück-                 wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden
lich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im                 des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer
Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.                         ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung
                                                                      zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgese-
                           § 19.                                      hene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und
                                                                      der Versicherungsfall später als einen Monat nach
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von                  dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen,                  Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn,
so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht               dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Ge-
nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern              fahr bekannt war.
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh-
mers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich                   Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes                  bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Ein-
ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist,             tritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündi-
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst                 gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-
ein Verschulden zur Last fällt.                                       gung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
                                                                      Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
                           § 20.                                      rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den
(1)   Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zuläs-            Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
      sig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem                                 § 26.
      der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-
      pflicht Kenntnis erlangt.                                 Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden,
                                                                wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der
(2)   Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsneh-         Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch
      mer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit    ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein
      dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie          Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.
      etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, ei-
      nander die empfangenen Leistungen zurückzuge-                                        § 27.
      währen; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des
      Empfanges an zu verzinsen.                                (1)   Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig
                                                                      vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhö-
                           § 21.                                      hung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berech-
                                                                      tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungs-              einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.
fall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leis-         Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
tung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Anse-                  halb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
hung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss          wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der
auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er                Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand
keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versi-                wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
cherers gehabt hat.                                                   den hat.
                         § 23.                                  (2)   Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der
(1)   Nach Abschluss des Vertrages darf der Versiche-                 Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versi-
      rungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers                  cherer unverzüglich Anzeige zu machen.
      weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch
      ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.              (3)   Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein be-
                                                                      kannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die
(2)   Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis,                 Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken,
      dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Ver-              etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften,
      sicherers vorgenommene oder gestattete Änderung                 so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers
      die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer un-            nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2

                                                                                                   ABHE 2024/ Seite 22 von 25

[Seite 23]
      nicht anzuwenden.                                               Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
                           § 28.                                (2)   Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
                                                                      Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der
(1)   Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht               Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versi-
      unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der            cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
      Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche-             denn, dass der Versicherungsnehmer an der recht-
      rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt             zeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden
      eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hät-           verhindert war.
      te zugehen müssen.
                                                                (3)   Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im
(2)   Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,             Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn
      wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt               der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf
      bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zu-               diese hingewiesen hat.
      gehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des
      Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kün-   (4)   Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
      digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-                Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
      digung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
      Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-                                § 39.
      rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den        (1)   Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
      Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.                kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
                           § 29.                                      dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von
                                                                      mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unter-
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in                  zeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändi-
Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann                    gen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzu-
nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als verein-                geben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der
bart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis                  Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne
durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.              Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
                                                                (2)   Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
                           § 30.                                      ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der           Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug,
Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungs-                 so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
antrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden,                 tung frei, es sei denn, dass der Versicherungsneh-
die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht                mer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Ver-
bekannt war.                                                          schulden verhindert war.

                           § 31.                                (3)   Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
                                                                      Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün-
(1)   Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi-              digungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsneh-
      cherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum                mer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
      Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für            kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
      einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf               so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirk-
      die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Ver-            sam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
      sicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündi-              Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist
      gung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen               der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
      ist, dass für diesen allein der Versicherer den Ver-            drücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen
      trag unter den gleichen Bestimmungen nicht ge-                  der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs-
      schlossen hätte.                                                nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündi-
                                                                      gung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestim-
(2)   Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrit-               mung verbunden worden ist, innerhalb eines Mona-
      tes oder der Kündigung für einen Teil der Gegen-                tes nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
      stände oder Personen Gebrauch, so ist der Versi-                nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits
      cherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsver-                eingetreten ist.
      hältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündi-
      gung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt       (4)   Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
      als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt                Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
      werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers
      oder seine Kündigung wirksam wird.                                                  § 39a.

(3)   Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi-        Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 %
      cherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über       (10 von Hundert) der Jahresprämie, höchstens aber mit 60
      die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur         Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehe-
      Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder    ne Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
      Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht,                                    § 51.
      so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent-   (1)   Wenn die Versicherungssumme den Wert des versi-
      sprechend anzuwenden.                                           cherten Interesses (Versicherungswert) erheblich
                           § 38.                                      übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der
                                                                      Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-
(1)   Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14            gung der Überversicherung die Versicherungssum-
      Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver-                  me unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie
      trags und nach der Aufforderung zur Prämienzah-                 mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
      lung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die
      Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zu-    (2)   Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis
      rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch          oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass
      auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom                eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeid-


                                                                                                   ABHE 2024/ Seite 23 von 25

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      liche Folge eines Krieges, so kann der Versiche-             Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Ver-
      rungsnehmer das Verlangen nach Abs. 1 mit Wir-               sicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend
      kung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen.           macht, nachdem er von der Doppelversicherung
                                                                   Kenntnis erlangt hat.
(3)   In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versi-
      cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile                                  § 64.
      erst am Schluss der Versicherungsperiode zu zah-       (2)   Die von dem oder den Sachverständigen getroffene
      len.                                                         Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
                                                                   von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
(4)   Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in              Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das
      der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen          gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststel-
      rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so           lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö-
      ist der Vertrag nichtig.                                     gern.
(5)   Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag                                   § 68.
      wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
                                                             (1)   Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der
                             § 59.                                 Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versiche-
                                                                   rung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für
(1)   Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehre-           ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse
      ren Versicherern versichert und übersteigen die Ver-         nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsneh-
      sicherungssummen zusammen den Versicherungs-                 mer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie
      wert oder übersteigt aus anderen Gründen die                 frei; der Versicherer kann eine angemessene Ge-
      Summe der Entschädigungen, die von jedem einzel-             schäftsgebühr verlangen.
      nen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versi-
      cherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden             (2)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
      (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der         Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die
      Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem            Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver-
      Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Be-            sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-
      trag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Ver-             den wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall
      trag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im gan-           des Interesses Kenntnis erlangt.
      zen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlan-     (3)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
      gen kann.                                                    Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch
                                                                   eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krie-
(2)   Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge,               ges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die un-
      deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer ge-              vermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem
      genüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum             Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der
      Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen         Dauer der Gefahrtragung entspricht.
      ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Ver-
      sicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom     (4)   In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versi-
      anderen Versicherer, für den das ausländische                cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile
      Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz          erst nach Kriegsende zu zahlen.
      verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßge-
      benden Recht zum Ersatz verpflichtet ist.                                         § 69.
                                                             (1)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh-
(3)   Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversiche-             mer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers
      rung in der Absicht genommen, sich dadurch einen             der Erwerber in die während der Dauer seines Ei-
      rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so           gentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er-
      ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag             gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungs-
      nichtig.                                                     nehmers ein.
                             § 60.                           (2)   Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes
(1)   Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch               laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der
      welchen die Doppelversicherung entstanden ist, oh-           Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
      ne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversiche-
      rung abgeschlossen, so kann er verlangen, dass der     (3)   Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung
      später abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder               der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn
      die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger              begründeten Forderungen erst dann gegen sich gel-
      Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabge-            ten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die
      setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht         Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen
      gedeckt ist.                                                 Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend an-
                                                                   zuwenden.
(2)   Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung
      dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der                                   § 70.
      mehreren Versicherungsverträge der Versiche-           (1)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
      rungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall           Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
      die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig              von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
      oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlos-             erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb ei-
      sen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur              nes Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in wel-
      die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche-              chem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
      rungssummen und der Prämien verlangen.
                                                             (2)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-
(3)   Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem            hältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit so-
      Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie          fortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
      verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die             Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungs-


                                                                                                ABHE 2024/ Seite 24 von 25

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      recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mona-
      tes nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Er-
      werber von der Versicherung keine Kenntnis, so
      bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
      Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in wel-
      chem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis
      erlangt hat.
(3)   Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser
      Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
      Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haf-
      tet in diesen Fällen für die Prämie nicht
                           § 71.
(1)   Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
      anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
      noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist
      der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
      frei, wenn der Versicherungsfall später als einen
      Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die
      Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2)   Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
      bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem
      Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige
      hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
      vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräuße-
      rung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
      rungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den
      Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
      gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Ein-
      trittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kün-
      digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
      digung nicht erfolgt ist.


                                                               ABHE 2024/ Seite 25 von 25
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