# VAV Haushalt Individuell: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-vav-haushalt-individuell.php
- Rechtlicher Träger: VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung der VAV INDIVIDUELL (ABHI 2024)](https://www.vav.at/dam/jcr:f984e341-d68f-4227-aca5-51f074193aef/ABHI_2024_V4.pdf), Fassung 2024 (V4)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 3 Mio. € | Der Versicherer leistet für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen bis zu einer Pauschalversicherungssumme von EUR 3.000.000,00 je Versicherungsfall. | Art. 31 Pkt. 1, Seite 16 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | nein | die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist | Art. 26 Pkt. 1, Seite 14 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. | Art. 31 Pkt. 3, Seite 16 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. | Art. 7 Abs. 2, Seite 4 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; | Art. 28 Pkt. 1, Seite 15 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und/oder kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen; | Art. 28 Pkt. 2, Seite 15 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | In Erweiterung von Art. 29 und 31 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die ganze Erde | Art. 27 Pkt. 12 a), Seite 15 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Die Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze vereinbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende Haushaltversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend beschriebenen Umfang. | Abschnitt D Art. 34, Seite 17 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. | Art. 28 Pkt. 3, Seite 15 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Abweichend von Art. 32 Pkt. 5.2 sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß Art. 28, Pkt. 1 und 2 angeführten versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. | Art. 27 Pkt. 12 b), Seite 15 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.1 fallen Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von einem Monat aufweist. | Art. 27 Pkt. 12 c), Seite 15 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.1 fallen Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von einem Monat aufweist. | Art. 27 Pkt. 12 c), Seite 15 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben | Art. 32 Pkt. 6.1, Seite 17 |
| Verlust privater Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nein | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen | Art. 32 Pkt. 7, Seite 17 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | nicht geregelt |  |  |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | Art. 32 Pkt. 4.3, Seite 16 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen. | Art. 27 Pkt. 9, Seite 15 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten; | Art. 27 Pkt. 8, Seite 15 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg; | Art. 27 Pkt. 10, Seite 15 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern, E-Bikes und E-Scooters (ausgenommen Leih-E-Scooter); | Art. 27 Pkt. 4, Seite 15 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde. | Art. 27 Pkt. 7, Seite 15 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | nicht geregelt |  |  |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; | Art. 27 Pkt. 5, Seite 15 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal; | Art. 27 Pkt. 1, Seite 15 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. | Art. 27 Pkt. 2, Seite 15 |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nein | aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern bis zu einer Versicherungssumme von EUR 73.000,00 ausgenommen Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten, insbesondere Heizöl. | Art. 27 Pkt. 11, Seite 15 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 73.000 € | aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern bis zu einer Versicherungssumme von EUR 73.000,00 | Art. 27 Pkt. 11, Seite 15 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | Art. 27, Seite 15 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | Art. 27, Seite 15 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | nein | Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. | Abschnitt A Art. 11 Abs. 1, Seite 5 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Beträgt diese mindestens ein Jahr, gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt worden ist. | Abschnitt A Art. 17 Abs. 1, Seite 6 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Prämie erhöht oder vermindert sich jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen gemäß dem Gesamtindex des Verbraucherpreisindex bzw. bei dessen Entfall (Auflassung) dem entsprechenden Nachfolgeindex entspricht. | Abschnitt A Art. 18, Seite 6 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nein | Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden; das sind solche Schäden, die technisch nicht vermeidbar sind | Art. 32 Pkt. 9, Seite 17 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung der VAV INDIVIDUELL (ABHI 2024)

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Allgemeine Bedingungen für die
Haushaltversicherung der VAV
INDIVIDUELL (ABHI 2024)


                                          Inhaltsverzeichnis
                                Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen
                  Artikel 1:    Vertragsgrundlagen
                  Artikel 2:    Welches Recht gilt?
                  Artikel 3:    Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
                  Artikel 4:    Gefahrerhöhung
                  Artikel 5:    Sicherheitsvorschriften
                  Artikel 6:    Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
                  Artikel 7:    Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt
                  Artikel 8:    Überversicherung; Doppelversicherung
                  Artikel 9:    Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung; Bruchteilversicherung
                  Artikel 10:   Sachverständigenverfahren
                  Artikel 11:   Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; Obliegenheitsverletzung
                                nach Schadeneintritt
                  Artikel 12:   Zahlung der Entschädigung
                  Artikel 13:   Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
                  Artikel 14:   Kündigungsrecht durch den Versicherer bei Verbraucherverträgen
                  Artikel 15:   Form der Erklärungen
                  Artikel 16:   Angebot auf Änderungen von Bedingungen und Tarif
                  Artikel 17:   Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages
                  Artikel 18:   Wertanpassung (Indexvereinbarung)


                                Abschnitt B: Haushaltsversicherung
                  Artikel 19:   Welche Sachen und Kosten sind versichert?
                  Artikel 20:   Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
                  Artikel 21:   Wo gilt Ihre Versicherung?
                  Artikel 22:   Was muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall tun?
                  Artikel 23:   Was wird im Schadenfall entschädigt?
                  Artikel 24:   Wann wird die Entschädigung gekürzt?


                                                                                                 ABHI 2024 / Seite 1 von 23

[Seite 2]
              Abschnitt C: Haftpflichtversicherung
Artikel 25:   Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 26:   Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 27:   Welche Gefahren sind versichert?
Artikel 28:   Welche Personen sind mitversichert?
Artikel 39:   Wo gilt die Versicherung?
Artikel 30:   Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
Artikel 31:   Welche Leistung erbringt der Versicherer?
Artikel 32:   Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht?
Artikel 33:   Was muss der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall tun?


              Abschnitt D: Differenzdeckung
Artikel 34:   Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
Artikel 36:   Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung
Artikel 38:   Was müssen Sie im Schadenfall tun?
Artikel 39:   Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt?


Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz


                                                                               ABHI 2024 / Seite 2 von 23

[Seite 3]
Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen                           (2)   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
                                                                     tung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung
Artikel 1                                                            eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober
Vertragsgrundlagen                                                   Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht.
                                                                     Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze, allfällige          die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
Zusatzvereinbarungen zu Ihrer Polizze, der dem Vertrag               Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf
zugrunde liegende Tarif, gesetzliche Bestimmungen und                den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder
die vorliegenden Versicherungsbedingungen. Sofern zur                wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der
Polizze Nachträge oder Polizzen-Neufassungen ausgefer-               Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
tigt werden, sind diese ebenfalls Vertragsbestandteil.
                                                               (3)   Im übrigen gilt § 6 VersVG. Ist mit der Verletzung
Weicht der Inhalt der Polizze von Ihrem Antrag ab, so ist            einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung ver-
diese Abweichung in der Polizze gesondert gekennzeich-               bunden, finden die Bestimmungen über die Gefah-
net. Die Abweichungen gelten als genehmigt, wenn Sie                 rerhöhung Anwendung.
nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der Polizze          (4)   Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für
schriftlich widersprechen.                                           kurze Zeit von allen Personen verlassen werden,
                                                                     sind sie zu versperren und Sicherungen, die vertrag-
Artikel 2                                                            lich mit besonderen Bedingungen vereinbart sind,
Welches Recht gilt?                                                  vollständig anzuwenden.
Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht.                (5)   Werden versicherte Gebäude durchgehend von allen
                                                                     Personen länger als 72 Stunden verlassen, sind fol-
Artikel 3                                                            gende Maßnahmen zu treffen:
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
                                                                     Es sind sämtliche wasserführenden Versorgungslei-
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertra-                tungen und Versorgungsanlagen abzusperren. Wer-
ges alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme               den diese Anlagen elektronisch überwacht, erhält ei-
der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsge-              ne ständig besetzte Stelle bei einer Störung Informa-
mäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach                    tion über den bestimmungswidrigen Wasseraustritt
welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich                 und erfolgt daraus eine zur Vermeidung weiterer
gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter         Schäden geeignete Aktion innerhalb 24 Stunden, ist
Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer nach                diese Maßnahme ausreichend.
Maßgabe der §§ 16 bis 21 des Versicherungsvertragsge-
setzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und wird dies-              Zusätzlich ist während der Frostperiode - darunter
falls von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Recht des         verstehen wir den Zeitraum zwischen 1. November
Versicherers, den Vertrag werden arglistiger Täuschung               und 30. April - die Heizung durchgehend in Betrieb
über Gefahrenumstände anzufechten bleibt unberührt (§                zu halten. Wird die Heizungsanlage elektronisch
22 VersVG).                                                          überwacht, erhält eine ständig besetzte Stelle bei ei-
                                                                     ner Störung Information darüber und erfolgt daraus
Artikel 4                                                            eine zur Vermeidung weiterer Schäden geeignete
Gefahrerhöhung                                                       Aktion innerhalb 24 Stunden, ist dies ebenfalls aus-
                                                                     reichend kontrolliert.
(1)   Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungs-
      nehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine          (6)   Die Beseitigung, Auflassung oder Verminderung von
      Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme                   Sicherungen, die vertraglich mit besonderen Bedin-
      durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versiche-           gungen vereinbart sind, darf ohne Zustimmung des
      rungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Gefahrer-                Versicherers nicht vorgenommen werden.
      höhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen          (7)   Über versicherte Wertpapiere sind Verzeichnisse zu
      eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich           führen, aus denen alle zur Einleitung des Aufgebots-
      schriftlich Anzeige zu erstatten.                              verfahrens notwendigen Angaben ersichtlich sind (z.
(2)   Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhö-              B. Gattung, Serie, Nummer, Ausgabestelle). Die
      hung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt              Verzeichnisse müssen so abgesondert aufbewahrt
      der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 ge-                 werden, dass sie im Schadenfalle voraussichtlich
      nannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem                nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zer-
      nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der                   stört, beschädigt oder entwendet werden können.
      Verpflichtung zur Leistung frei.                               Für sonstige Urkunden sowie für Sammlungen sind
                                                                     gesondert aufzubewahrende Verzeichnisse nur dann
(3)   Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden               zu führen, wenn diese insgesamt den Wert von EUR
      auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stel-             3.700,00 übersteigen. Diese Bestimmungen finden
      lung und Annahme des Versicherungsantrages ein-                keine Anwendung auf Banken, Sparkassen u. dgl.
      getretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei
      der Annahme des Antrages nicht bekannt war.              Artikel 6
                                                               Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Artikel. 5
Sicherheitsvorschriften                                        (1)   Die erste oder einmalige Prämie einschließlich
                                                                     Steuern ist vom Versicherungsnehmer gegen Über-
(1)   Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche,                  mittlung der Polizze sofort nach Abschluss des Ver-
      polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften          sicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer
      oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer           gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Auffor-
      innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verlet-             derung zur Prämienzahlung zu zahlen.
      zung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit ein-
      monatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht er-        (2)   Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der
      lischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der            Einlösung der Polizze (Pkt.1) in Kraft, jedoch nicht
      vor der Verletzung bestanden hat.                              vor dem darin festgesetzten Versicherungsbeginn.


                                                                                                        ABHI 2024 / 3 von 23

[Seite 4]
      Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt               Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindest-
      eingefordert, alsdann aber binnen 14 Tagen bezahlt,            prämie bleibt unberührt.
      beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der Po-
      lizze festgesetzten Zeitpunkt.                           (3)   Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59
                                                                     und 60 VersVG.
      Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung
      der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die       Artikel 9
      ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung             Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung
      durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige
      Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der           (1)   Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die
      Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der         Ersatzleistung des Versicherers, und zwar ist die Er-
      Antrag unverändert angenommen wird und der Ver-                satzleistung für die unter jeder einzelnen Post der
      sicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder               Polizze versicherten Sachen durch die für die betref-
      einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt.             fende Post angegebene Versicherungssumme be-
      3). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige De-         grenzt.
      ckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen.         (2)   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versi-
      Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die             cherungswert (Unterversicherung), wird der Schaden
      Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Prämie.             nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme
(3)   Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung              zum Versicherungswert ersetzt. Ob Unterversiche-
      gelten die §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die ge-              rung vorliegt, ist für jede Post der Polizze gesondert
      richtliche Geltendmachung des Anspruches auf                   festzustellen.
      rückständige Folgeprämien kann nur innerhalb eines
      Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91 VersVG         Artikel 10
      gesetzten Zahlungsfristen erfolgen.                      Sachverständigenverfahren

(4)   Wird der Versicherungsvertrag während der Versi-         (1)   Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass
      cherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so             Ursache und Höhe des Schadens durch Sachver-
      gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis dahin           ständige festgestellt werden. Die Feststellungen, die
      verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonder-            die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständig-
      bestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versi-                keit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewie-
      cherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen              sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
      Wegfall des Interesses, gebührt dem Versicherer die            erheblich abweichen.
      Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver-       (2)   Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit
      sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-              im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird,
      den wäre, in welchem der Versicherer von dem                   die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über
      Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Tritt der             Schiedsgerichte:
      Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil die
      erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er          a)   Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachver-
      eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.                         ständigen. Jeder Vertragspartner kann den an-
                                                                          deren unter Angabe des von ihm gewählten
(5)   Bei Abschluss von einem 1 Jahresvertrag wird dem                    Sachverständigen zur Ernennung des zweiten
      Versicherungsnehmer ein tägliches Kündigungsrecht                   Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt
      ohne Kündigungsfrist eingeräumt.                                    diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen
                                                                          nach Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag
Artikel 7                                                                 des anderen Vertragspartners der zweite Sach-
Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt                         verständige durch das für den Schadenort zu-
                                                                          ständige Bezirksgericht ernannt. In der Aufforde-
(1)   Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen                     rung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide
      Versicherer für das versicherte Interesse eine Versi-               Sachverständige wählen vor Beginn des Fest-
      cherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Ver-                   stellungsverfahrens einen dritten als Obmann.
      sicherer unverzüglich den anderen Versicherer und                   Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf An-
      die Versicherungssumme anzuzeigen.                                  trag eines Vertragspartners oder beider Ver-
                                                                          tragspartner durch das für den Schadenort zu-
(2)   Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen                  ständige Bezirksgericht ernannt.
      Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter
      Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere            b)   Die Sachverständigen reichen ihre Feststellung
      Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Ent-                      gleichzeitig dem Versicherer und dem Versiche-
      schädigung so ermäßigt, dass der Versicherungs-                     rungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse der
      nehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst                    Feststellungen voneinander ab, übergibt der
      trägt.                                                              Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Die-
                                                                          ser entscheidet über die strittig gebliebenen
Artikel 8                                                                 Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststel-
Überversicherung; Doppelversicherung                                      lungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig
                                                                          dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer
(1)   Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung                   ein.
      führen. Auch wenn die Versicherungssumme den
      Versicherungswert übersteigt (Überversicherung),               c)   Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines
      hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungs-                  Sachverständigen; die Kosten des Obmannes
      gemäße Ersatzleistung zu erbringen.                                 tragen beide je zur Hälfte.
(2)   Übersteigt die Versicherungssumme den Versiche-          (3)   Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen
      rungswert erheblich, können der Versicherungsneh-              oder des Obmannes wird die Entschädigung be-
      mer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine                  rechnet.
      Herabsetzung der Versicherungssumme und der


                                                                                                   ABHI 2024 / Seite 4 von 23

[Seite 5]
(4)   Durch das Sachverständigenverfahren werden die                    schlossenen bzw. bestehenden Verträge ein Betrag
      Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall                 von EUR 10.000.000,00 als Höchstgrenze der Versi-
      nicht berührt.                                                    cherungsleistung. Überschreitet die Summe der ge-
                                                                        stellten Ansprüche den Betrag von EUR
Artikel 11                                                              10.000.000,00, so wird die Leistung für jeden einzel-
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles;                            nen betroffenen Vertrag im Verhältnis der Summe
Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt                            der vertraglichen Einzelansprüche zu diesem Betrag
                                                                        gekürzt.
(1)   Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in
      leitender Stellung für die Betriebsführung verantwort-      Artikel 13
      lichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob-          Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
      fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versi-
      cherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung            (1)   Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingun-
      zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. Werden                  gen der betreffenden Sachversicherungssparte oder
      von den genannten Personen nach Eintritt des                      einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine
      Schadenfalls zu erfüllende Obliegenheiten grobfahr-               abweichende Regelung getroffen ist, können nach
      lässig oder vorsätzlich verletzt, tritt Leistungsfreiheit         dem Eintritt des Schadenfalls sowohl der Versicherer
      nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG ein.                           als auch der Versicherungsnehmer den Versiche-
                                                                        rungsvertrag kündigen.
      Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn
      die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des         (2)   Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum
      Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf                 Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Ver-
      den Umfang der Entschädigung gehabt hat.                          handlungen über die Entschädigung zulässig. Der
                                                                        Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Mo-
(2)   Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leiten-              nat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann
      der Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen             nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss
      Personen wegen des herbeigeführten Schadens                       der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
      oder wegen eines bei der Feststellung der Leis-
      tungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädi-         (3)   Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädi-
      gung begangenen Betruges oder Betrugsversuches                    gungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer
      rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die             berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ableh-
      Leistungsfreiheit als festgestellt.                               nung des Entschädigungsanspruchs mit sofortiger
                                                                        Wirkung zu kündigen.
Artikel 12
Zahlung der Entschädigung                                         Artikel 14
                                                                  Kündigungsrecht durch den Versicherers bei Verbraucher-
(1)   Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen         verträgen
      Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach
      Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag             Der Versicherer kann zu Ende des dritten und jedes da-
      verlangt werden, der nach Lage der Sache mindes-            rauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von
      tens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt,         einem Monat Versicherungsverträge, deren Abschluss
      solange infolge eines Verschuldens des Versiche-            nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versiche-
      rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder         rungsnehmers gehören (Verbraucherverträge), kündigen.
      nicht gezahlt werden kann.                                  Bei der Berechnung der Kündigungsfrist und des Versiche-
                                                                  rungsjahres ist jeweils auf das Beginndatum der Versiche-
(2)   Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzu-          rungsdauer abzustellen.
      schieben,                                                   Für die Rechtswirksamkeit der Kündigung genügt die
      a)   wenn Zweifel über die Berechtigung des Versi-          geschriebene Form.
           cherungsnehmers zum Zahlungsempfang be-                Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß
           stehen, bis zur Beibringung des erforderlichen         § 8 Abs. 3 VersVG bleibt davon unberührt.
           Nachweises;
                                                                  Artikel 15
      b)   wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Un-      Form der Erklärungen
           tersuchung aus Anlass des Schadens gegen
           den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis         Sämtliche Anzeigen und Erklärungen einschließlich Rück-
           zur Erledigung dieser Untersuchung.                    tritts- und Kündigungserklärungen des Versicherungsneh-
                                                                  mers müssen in Schriftform erfolgen. Hinsichtlich der
(3)   Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb             Schadenanzeigen siehe die Bestimmungen über die Ob-
      einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend ge-          liegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall in
      macht wird, nachdem der Versicherer dem Versiche-           den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betref-
      rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch                fenden Sachversicherungssparte.
      zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung
      derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbe-          Der Schriftform werden Faxe und E-Mails gleichgestellt,
      züglichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestim-           sofern daraus eindeutig der Erklärungswille des Versiche-
      mungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der            rungsnehmers nachvollzogen werden kann.
      Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
      hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur          Artikel 16
      Leistung frei.                                              Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarif

(4)   Im übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG.                  Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer ein
                                                                  Angebot auf Anpassung der dem Vertrag zu Grunde lie-
(5)   Für Schäden, die aus ein und derselben Ursache im           genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und,
      zeitlichem Zusammenhang (Kumulschaden) anfal-               unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpas-
      len, gilt im Rahmen der Katastrophendeckung                 sung (Indexierung), des vereinbarten Tarifs (Prämie, De-
      (Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erd-                ckungsumfang) mit Wirkung für bestehende Verträge
      beben, Lawinen und Lawinenluftdruck) für alle bei           unterbreiten. Wenn der Versicherungsnehmer ein solches
      der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft abge-              unter Berufung auf diese Klausel gemachtes Angebot nicht

                                                                                                     ABHI 2024 / Seite 5 von 23

[Seite 6]
innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich ablehnt, gilt              1.4 Gebäudeverglasungen, die zu den vom Versi-
sein Schweigen als Zustimmung zu diesem Änderungsan-                   cherungsnehmer      ausschließlich  benützten
gebot und wird die Änderung Vertragsinhalt. Auf die Be-                Räumen gehören, bis zu einem Ausmaß von 5
deutung des Schweigens und die Möglichkeit, innerhalb                  m² pro Einzelscheibe bzw. -element.
einer Frist von sechs Wochen eine ausdrückliche Erklä-
rung abzugeben, hat der Versicherer den Versicherungs-             1.5 Antennenanlagen auf dem Grundstück, das in
nehmer in diesem Angebot besonders hinzuweisen.                        der Polizze als Versicherungsort angeführt ist.
                                                                   1.6 Fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter,
Artikel 17                                                             Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten
Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages               Gäste - soweit nicht aus einer anderen Versiche-
(1)   Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze fest-           rung Entschädigung verlangt werden kann. Die
      gesetzte Dauer. Beträgt diese mindestens ein Jahr,               Entschädigung für Sachen des Vermieters er-
      gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein                folgt in Abänderung der aktuellen gültigen Versi-
      Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Mo-               cherungsbedingungen zum Zeitwert.
      nate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Ver-      2   Kosten:
      tragsteile schriftlich gekündigt worden ist.
                                                                   Die bei einem entschädigungspflichtigen Schaden
(2)   Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht            entstandenen Aufräumungskosten (einschließlich
      zum Betrieb eines Unternehmens des Versiche-                 Transport bis zur nächsten gestatteten Ablagerungs-
      rungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wird              stätte bzw. Deponie), Abbruchkosten, Demontage-
      der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Be-              und Remontagekosten, Abdeckkosten und Reini-
      ginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolgen der            gungskosten der versicherten Räumlichkeit sowie die
      Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung             Behandlung und Mehrkosten von gefährlichem Abfall
      so rechtzeitig hinweisen, dass dieser zur Abgabe             und Problemstoffen (Sonderabfall), der aus versicher-
      einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene              ten Sachen nach einem ersatzpflichtigen Schadener-
      Frist hat.                                                   eignis entsteht, bis 25 % im Rahmen der Versiche-
                                                                   rungssumme (maximal EUR 25.000,00) mitversichert.
Artikel 18
Wertanpassung (Indexvereinbarung)                                  Darunter fallen folgende Kosten:
                                                                         •      Untersuchungskosten,     sofern   behördlich
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jährlich bei Haupt-                      vorgeschrieben
fälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Verän-
derungen gemäß dem Gesamtindex des Verbraucher-                          •      Behandlungskosten von Sonderabfall
preisindex bzw. bei dessen Entfall (Auflassung) dem ent-                 •      Entsorgungskosten von Sonderabfall
sprechenden Nachfolgeindex entspricht. Im gleichen
                                                                         •      Deponierungskosten von Sonderabfall inkl.
Ausmaß         verändert     sich     die    Versicherungs-
                                                                                Öffentlicher Abgaben.
/Höchsthaftungssumme. Bei Verträgen die mit „unbegrenz-
ter Versicherungssumme“ abgeschlossen wurden, verän-           3   Nicht versichert sind:
dert sich nur die Prämie. Für die Prämienberechnung wird
die Indexzahl herangezogen, die jeweils vier Monate vor            3.1       Kraftfahrzeuge und Anhänger aller Art, Motor-
Hauptfälligkeit Gültigkeit hatte. Die prozentuelle Erhöhung                  fahrräder, Motorboote und Segelboote samt
oder Verminderung wird in der Prämienvorschreibung                           Zubehör.
ausgewiesen.
                                                                   3.2       Baubestandteile und Gebäudezubehör, wenn
                                                                             diese noch nicht fix montiert sind, Handelswa-
Abschnitt B: Haushaltsversicherung
                                                                             ren, Geschäfts- und Sammelgelder.
Artikel 19                                                     4   Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
Welche Sachen und Kosten sind versichert?                          mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
1     Sachen:
                                                                         a)     Unterversicherungsverzicht
      1.1 Der gesamte Wohnungsinhalt.                                           In Abänderung von Art. 24, Pkt. 4 verzichtet
                                                                                die VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
          Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die                           auf den Einwand einer Unterversicherung
          dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen                           im Falle
          und im Eigentum des Versicherungsnehmers,
          des Ehegatten/Lebensgefährten, der Kinder und                         •    Der individuellen Festlegung der Ver-
          anderer Verwandter, die im gemeinsamen                                     sicherungssumme gegenständlichen
          Haushalt leben, stehen.                                                    Vertrages, soweit der Versicherungs-
                                                                                     wert die Versicherungssumme um
      1.2 Zum Wohnungsinhalt gehören auch folgende
                                                                                     nicht mehr als 20 % übersteigt.
          Baubestandteile und folgendes Gebäudezube-
          hör:                                                                  •    Der Berechnung der Versicherungs-
                                                                                     summe nach der Anzahl der Quad-
          Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden,                                 ratmeter der Wohnnutzfläche *) der
          Wand- und Deckenverkleidungen, Heizungsan-                                 Wohnung mit mindestens dem bei
          lagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts und                               Vertragsabschluss vom Versicherer
          Armaturen. Diese gehören dann nicht zum                                    festgelegten letztgültigen Quadratme-
          Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein-                                terwert. Es gilt die dokumentierte Ver-
          oder Mehrfamilienhaus mit maximal drei                                     sicherungssumme als Versicherungs-
          Wohneinheiten befinden und der Wohnungsin-                                 summe im Schadenfall. Diese Verein-
          haber Eigentümer dieses Gebäudes ist.                                      barung hat Gültigkeit, wenn die so er-
                                                                                     mittelte Versicherungssumme auch
      1.3 Die Einrichtung von Fremdenzimmern bei nicht                               der Wertanpassung gemäß Verbrau-
          gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung.                                        cherpreisindex unterliegt. Wird die
                                                                                     Wertanpassung während der Ver-

                                                                                                    ABHI 2024 / Seite 6 von 23

[Seite 7]
          tragslaufzeit gekündigt, gilt im Scha-         Wird durch einen Schadenfall im Sinne von
          denfall die Regelung im Hinblick auf           Art. 20 Pkt. 1, 2 oder 3 die versicherte
          Unterversicherung gemäß der indivi-            Wohnung unbenützbar, so ersetzt der Ver-
          duellen Festlegung dieser Vereinba-            sicherer im Rahmen der Versicherungs-
          rung. Stellt sich im Schadenfall her-          summe die nachweislich aufgewendeten
          aus, dass die Wohnnutzfläche *) grö-           mietkosten (maximal EUR 60,00 pro Tag)
          ßer ist als die der Berechnungsgrund-          für eine Ersatzräumlichkeit, sofern keine
          lage zugrunde liegende Fläche, dann            Entschädigung anderweitig verlangt wer-
          wird nur der Teil des Schadens er-             den kann. Die Entschädigung wird für die
          setzt, der sich zum Gesamtschaden              Dauer der tatsächlichen Unbenutzbarkeit
          so verhält wie die der Prämienberech-          der Wohnung, längsten jedoch bis zum Ab-
          nung zugrunde liegende Fläche zur              lauf von sechs Monaten (bzw. bis zu maxi-
          Nutzfläche der Wohnung. Diese Be-              mal EUR 10.800,00) nach dem Eintritt des
          stimmung findet keine Anwendung,               Schadenfalls gewährt. De Versicherungs-
          sofern die Abweichung nicht mehr als           nehmer ist jedoch verpflichtet, für die un-
          20 % beträgt.                                  verzügliche Instandsetzung der Wohnung
                                                         Sorge zu tragen.
     *) Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Bo-
     denfläche einer Wohnung gemäß Miet-            f)   Rückreise aus dem Urlaub
     oder Kaufvertrag. Bei Eigenheimen darüber           Versichert sind die Mehrkosten (Fahrt-
     hinaus Keller und Dachbodenräume, sofern            mehrkosten) für die vorzeitige Rückreise
     diese ihrer Ausstattung nach für Wohnzwe-           aus dem Urlaub, wenn der Versicherungs-
     cke geeignet sind; weiters sind Hobbyräu-           nehmer wegen eines erheblichen Versiche-
     me und an die Wohnräumlichkeiten ange-              rungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise ab-
     baute Wintergärten sowie der Verbau von             brechen muss, um an den Schadenort
     Pergolas (Balkon- und Terrassenverbau-              (versicherte Wohnung) zu reisen. Erheblich
     ungen) die als Erweiterung der Wohnfläche           ist ein Versicherungsfall, wenn der Scha-
     dienen und ganzjährig genutzt werden                den voraussichtlich EUR 5.000,00 über-
     können, der Wohnnutzfläche zuzurechnen.             steigt und die Anwesenheit des Versiche-
                                                         rungsnehmers am Schadenort notwendig
b)   Generelle Neuwertversicherung                       ist. Als Urlaubsreise gilt jede private Abwe-
     In Abänderung von Art. 23 Pkt. 1.4 und 1.6          senheit des Versicherungsnehmers vom
     gilt als Ersatzwert für die Wiederbeschaf-          Versicherungsort von mindestens 4 Tagen
     fung bzw. Wiederherstellung einer versi-            bis zu maximal 6 Wochen. Fahrtmehrkos-
     cherten Sache, ausgenommen Fahrrad-                 ten werden für ein angemessenes Reise-
     diebstahl, Sachen des Vermieters, Boden-            mittel ersetzt, das dem benutzten Reisemit-
     und Kellerkram, der Neuwert. Die Entschä-           tel und der Dringlichkeit der Rückreise zum
     digung erfolgt daher ohne Wertminderung             Schadenort entspricht. Mehrkosten für die
     durch Alter und Abnützung.                          vorzeitige Rückreise werden je Versiche-
                                                         rungsfall bis maximal EUR 5.000,00 über-
c)   Gelagerte Baubestandteile                           nommen
     In Abänderung von Art. 19 Pkt. 1.2 gelten
     im Rahmen der Versicherungssumme               g)   Summenanhebung für Zweitwohnsitz-
     Baubestandteile, die noch nicht fix montiert        besitzer
     sind, bis zu max. EUR 7.500,00 als mitver-          Für den Fall, dass der Versicherungsneh-
     sichert, sofern                                     mer gegenständlicher Polizze für eine wei-
     •    sie zum Einbau in die Wohnungs-                tere Wohnung innerhalb Österreichs bei
          räumlichkeiten vorgesehen sind                 der VAV Versicherungs-AG eine Haushalt-
     •    sie ausschließlich privaten Verwen-            versicherung abgeschlossen hat, gilt für
          dungszwecken dienen.                           diese weitere Wohnung nachstehende
                                                         Vereinbarung als getroffen: Versicherte
d)   Adaptierung und Baubestandteile                     Schäden am eigenen beweglichen Woh-
     In Abänderung von Art. 19 Pkt. 1.2 er-              nungsinhalt (nicht Schmuck, Edelmetallge-
     streckt sich der Versicherungsschutz im             genstände, Geldwerte und Sammlungen)
     Rahmen der Versicherungssumme zusätz-               werden bis 10 % der Versicherungssum-
     lich auf folgende vom Versicherungsneh-             me, maximal EUR 7.500,00 der in diesem
     mer eingebrachte und fix montierte Baube-           Vertrag festgesetzten Versicherungssum-
     standteile:                                         me ersetzt, falls der Wert des Wohnungs-
     Elektro- und Sanitärinstallationen, Türen,          inhaltes nicht ausreichend versichert wur-
     Zargen und Fenster, sofern diese im Rah-            de.
     men der Versicherungssumme berücksich-
     tigt wurden der Versicherungsnehmer hier-      h)   Mitversicherung des Wohnungsinhaltes
     für die Gefahr zu tragen hat.                       und Privathaftpflicht von studierenden
                                                         Kindern (Studentenwohnung)
     Diese Haftungserweiterung gilt nicht                Der Haushalt (Wohnungsinhalt) studieren-
     •   für Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn           der Kinder weltweit im geographischen
         der Wohnungsinhaber auch Inhaber                Sinne bis EUR 10.000,00 auf 1. Risiko
         dieser Gebäude ist                              (Studentenwohnung) gilt als mitversichert.
     •   wenn aus einer anderweitigen Versi-             Weiters gelten die studierenden Kinder im
         cherung Schadenersatz verlangt wer-             Rahmen der Privat- und Sporthaftpflicht-
         den kann.                                       versicherung weiterhin mitversichert, wenn
                                                         diese eine Studentenwohnung beziehen
                                                         und nicht mehr beim Versicherungsnehmer
e)   Ersatzwohnung


                                                                             ABHI 2024 / Seite 7 von 23

[Seite 8]
     gemeldet sind und diese das 27. Lebens-                       Die Entschädigungsleistung ist mit 100 %
     jahr noch nicht vollendet haben.                              der vereinbarten Versicherungssumme für
                                                                   den Wohnungsinhalt (Haushaltsversiche-
i)   Krankenfahrstühle und Kinderwagen                             rungssumme) begrenzt.
     In Abänderung des Art. 21 Pkt. 2.2 gelten
     Krankenfahrstühle und Kinderwagen inner-                      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
     halb Europas im geographischen Sinne                          sind Schäden, die gemäß § 61 VersVG
     mitversichert.                                                vorsätzlich verursacht werden, sowie
                                                                   Schäden infolge Verstoßes gegen gesetzli-
j)   Büros, Kanzleien und Ordinationen                             che Bestimmungen, behördliche Auflagen
     Die Einrichtung von Büros, Kanzleien von                      und Anordnungen, Instandhaltungsver-
     Rechtsanwälten und Notaren sowie ärztli-                      pflichtungen und Sicherheitsvorschriften.
     chen Ordinationen, inkl. Handelswaren bis
     max. EUR 10.000,00 wenn diese mit den                    p)   Schäden durch Rettungskräfte
     Wohnräumen in Verbindung stehen, gilt                         Es werden Kosten für Sachbeschädigun-
     mitversichert. Weiters versichert gelten Bü-                  gen bei Rettungseinsätzen, nach nachge-
     romaschinen und Geräte, soweit sie sich in                    wiesenen medizinischen Notfällen, bis zu
     der Wohnung des Versicherungsnehmers                          max. EUR 20.000,00 übernommen.
     oder in Räumen befinden, die mit ihr unmit-
     telbar in Verbindung stehen. Der Versiche-     Artikel 20
     rer haftet jedoch nicht, wenn Sachen der       Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
     Klienten, Patienten oder Kunden durch ein-
     fachen Diebstahl (Art. 20, Pkt. 4.6) entwen-   1.   Feuerversicherung
     det werden.                                    1.1 Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz
                                                        und Anprall von bemannten Luft- und Raumfahrzeu-
k)   Computer-Software                                  gen oder Teilen davon und Abhandenkommen bei
     Die Wiederbeschaffungskosten von privat            diesen Ereignissen.
     genutzter Computer-Software bis EUR
     500,00 werden ersetzt, wenn es sich um              1.2 Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen be-
     einen ersatzpflichtigen Schaden im Sinne                stimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder
     von Art. 20 handelt.                                    ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft
                                                             auszubreiten vermag (Schadenfeuer).
l)   Beschädigung und Verlust von aufge-
     gebenem Reisegepäck ohne Selbstbe-                       Nicht versichert sind:
     teiligung                                                Schäden, die durch ein Feuer verursacht wer-
     Versichert ist bis EUR 150,00 die Beschä-                den, das sich nicht selbst ausbreiten kann (z. B.
     digung, Zerstörung oder der Verlust von                  Sengschäden durch Bügeln, Trocknen, brennenden
     versicherten Sachen auf Reisen, während                  Tabak, Heizmaterial, etc.), Schäden an Elektroge-
     sie sich in Gewahrsam eines Beförderungs-                räten durch die Energie des elektrischen Stro-
     , eines Beherbergungsunternehmens oder                   mes.
     einer gewerblichen Gepäckaufbewahrung
     befinden.                                           1.3 Als Blitzschlagschäden gelten nur Schäden, die
     •     Die Schäden sind dem Beförderungs-,               durch die schädigende Kraft oder Wärmewir-
           Beherbergungsunternehmen oder der                 kung des Blitzschlages entstehen.
           Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu
                                                              Nicht versichert sind:
           melden. Dem Versicherer ist hierüber
           eine Bestätigung des entsprechenden                Schäden durch Überspannung bzw. durch In-
           Unternehmens einzureichen.                         duktion (auch indirekter Blitzschlag).
     •     Das entsprechende Unternehmen ist
           vorab in Anspruch zu nehmen (der         1.4 Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestre-
           Versicherungsschutz ist subsidiär).          ben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich
                                                        verlaufende Kraftäußerung.
m)   Garderobenkästchen                             1.5 Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
     Es liegt ein ersatzpflichtiger Schaden auch        mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
     dann vor, wenn versicherte Sachen des
     Versicherungsnehmers in einem versperr-             a)   Brandherd
     ten Garderobekästchen innerhalb Öster-                   Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden
     reichs im Rahmen der Feuer-, Leitungs-                   gilt der Brandherd als mitversichert.
     wasser- und Sturmversicherung beschädigt
     werden. Die Höchstentschädigung beträgt             b)   Verpuffungsschäden
     max. EUR 500,00.                                         Verpuffungsschäden und Schäden durch Rauch
                                                              oder Ruß sind mitversichert.
n)   Antiquitäten, Kunstgegenstände und
     Pelze                                               c)   Unbemannte Flugkörper
     Antiquitäten, Kunstgegenstände und Pelze                 Der Absturz und Anprall unbemannter Flugkör-
     sind bis zu max. 50 % der Versicherungs-                 per oder Teilen davon und Abhandenkommen
     summe mitversichert.                                     bei diesen Ereignissen gilt als mitversichert.
o)   Grobe Fahrlässigkeit                                d)   Indirekte Blitzschäden
     Es sind Schäden, die durch den Versiche-                 Mitversichert sind Schäden an versicherten
     rungsnehmer oder mitversicherte Personen                 elektrischen Geräten und Einrichtungen, die
     grob fahrlässig verursacht werden vom                    durch Überspannung beziehungsweise Indukti-
     Versicherungsschutz erfasst;                             on infolge Blitzschlages entstanden sind. Dar-


                                                                                       ABHI 2024 / Seite 8 von 23

[Seite 9]
          über hinausgehende Folgeschäden sind vom                          Nicht versichert sind Schäden, welche
          Versicherungsschutz ausgenommen.                                  durch Rückstau (Rückstau auch aus dem
                                                                            Kanalsystem) entstehen, Schäden an der
     e)   Sengschäden                                                       Hausfassade, am Dachgebälk, am Dach
          Schäden die durch ein Feuer hervorgerufen                         selbst, Auftauen und Reparaturen von
          werden, das sich nicht selbst auszubreiten ver-                   Dachrinnen und Außenablaufrohren, Kos-
          mag (Sengschäden), z.B.: durch Beleuchtungs-                      ten für Wegräumen von Schnee und Eis
          oder Beheizungskörper, Bügeleisen,…) gelten                       usw., Schäden infolge Eindringens von
          bis max. EUR 500,00 als mitversichert. Ausge-                     Wasser durch offene Dachluken sowie
          schlossen sind Schäden durch Tabak und                            durch Öffnungen am Dach bei Neu- bzw.
          Rauch.                                                            Rohbauten, Umbauten oder anderen Ar-
                                                                            beiten.
2.   Sturmversicherung
                                                                       b)   Schäden durch abrutschenden Schnee
     2.1 Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck,                           oder Dachlawinen
         Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch und Abhan-                       Versichert sind Schäden an den versicher-
         denkommen bei einem derartigen Ereignis.                           ten Sachen durch abrutschenden Schnee,
                                                                            Dachlawinen, Eis sowie Eiszapfen bis max.
          Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewe-                     EUR 2.500,00.
          gung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer
          unter der natürlichen Oberfläche liegenden
          Gleitbahn.                                          2.8 Naturgefahren-Katastrophendeckung
     2.2 Als Sturm gilt ein Wind mit Spitzengeschwindig-
         keiten von mehr als 60 km/h; für die Feststellung        2.8.1 Versicherte Gefahren und Schäden
         der Spitzengeschwindigkeit im einzelnen Fall ist               In Erweiterung von Art. 19 bzw. Abänderung
         die Auskunft von der Firma Bluesky maßgebend.                  von Art. 20, Pkt. 2.6.1 e sind Schäden an den
                                                                        versicherten Sachen durch Hochwasser,
     2.3 Hagelschäden sind Beschädigungen durch her-                    Überschwemmung, Vermurung, Erdbeben,
         abfallende Schloßen.                                           Lawinen (nicht Dachlawinen) und Lawinenluft-
                                                                        druck mitversichert. Alle Schäden, die aus ein
     2.4 Als Schneedruckschäden gelten Schäden, die                     und derselben Ursache im zeitlichen Zusam-
         durch das Gewicht der angesammelten Schnee-                    menhang innerhalb von 168 Stunden in Öster-
         last entstehen.                                                reich anfallen, gelten als ein Schadenereignis.
     2.5 Als Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutschschä-
         den gelten Schäden, die durch Felsblöcke, Ge-                   Versicherungsschutz besteht nur für den ver-
         steinsteile oder Erdmassen entstehen, wenn                      sicherten Wohnungsinhalt, wenn sich dieser in
         diese selbständig in Bewegung geraten.                          einem Gebäude befindet in dem bereits Gie-
                                                                         belmauerwerk aufgemauert, Decken eingezo-
     2.6 Nicht versichert sind:                                          gen, Dach geschlossen, Dachvorsprünge ver-
                                                                         putzt oder verschalt und alle Dachbodenöff-
          2.6.1 Schäden durch Sturmflut, Hochwasser,                     nungen, Fenster, Stiegenaufgänge und dgl.
                Überschwemmungen, Vermurungen, La-                       verschlossen sind.
                winen und Lawinenluftdruck, auch dann
                nicht, wenn diese Ereignisse bei einem                   Als Hochwasser oder Überschwemmung gilt
                Sturm, Hagelschlag, Schneedruck, Fels-
                                                                         eine Überflutung durch
                sturz, Steinschlag oder Erdrutsch auftreten
                                                                         •      Ausuferung von oberirdischen (stehen-
                oder deren Folge sind.
                                                                                den oder fließenden) Gewässern infol-
          2.6.2 Schäden durch Bewegung von Felsblö-                             ge von außergewöhnlicher Witterung;
                cken, Gesteinsteilen oder Erdmassen,                     •      außergewöhnliche Witterung, die von
                wenn diese Bewegung durch Erdaufschüt-                          Grund und Boden oder dem Abwasser-
                tungen bzw. -abgrabungen, Sprengungen                           system nicht aufgenommen werden
                oder die Erschließung gasförmiger, flüssi-                      kann;
                ger oder fester Stoffe aus dem Erdinneren                •      Rückstau aus dem Abwassersystem in-
                verursacht wurde.                                               folge von außergewöhnlicher Witte-
                                                                                rung;
     2.7 Deckungserweiterungen und ergänzende Best-                      •      plötzliches Ansteigen des Grundwas-
         immungen im Rahmen der Versicherungs-                                  sersspiegels aufgrund außergewöhnli-
         summe:                                                                 cher Witterung.
          a)   Schäden durch Regen-, Schnee- und                         Als Vermurung gelten Massenbewegungen,
               Schmelzwasser                                             die durch Wassereinwirkung ausgelöst wer-
               Abweichend von Art. 20, Pkt. 3.4 erstreckt                den. Derartige Muren enthalten Erdreich und
               sich der Versicherungsschutz auch auf                     Wasser etwa in gleichem Ausmaß und stellen
               Schäden an den versicherten Sachen                        einen Schlammstrom mit flussähnlichem Ver-
               durch Regen-, Schnee- und Schmelzwas-                     lauf dar, der sich der Talform anpasst.
               ser vom Dach, das
                    •    aus Dachrinnen                                  Als Erdbeben gelten großräumige Erschütte-
                    •    aus Ablaufrohren für Regen-,                    rungen des Erdbodens, deren naturbedingte
                         Schnee- und Schmelzwasser                       Ursache im Erdinneren liegt. Die Erdstöße
                    •    durch das Dach ins Innere des                   müssen nach den Messungen von mindestens
                         Gebäudes eingedrungen ist, so-                  zwei Erdbebenstationen für den Versiche-
                         fern der Versicherungsnehmer                    rungsort mindestens die Magnitude ML = 3,5
                         die Gefahr zu tragen hat.                       nach C.F. Richter erreichen.


                                                                                               ABHI 2024 / Seite 9 von 23

[Seite 10]
      Als Lawinen gelten an Berghängen plötzlich                   bildet dann zusammen die gemeinsame Versi-
      niedergehende Schnee- und Eismassen, de-                     cherungssumme für Schäden am Wohnungs-
      ren Abgehen durch eine naturbedingte Lösung                  inhalt und am Eigenheim.
      des Zusammenhaltes der Schneedecke in
      Folge zu großen Gewichtes der Schneemas-              2.8.4 Nebenkosten
      sen verursacht wird.                                        Im Rahmen der vorgenannten Höchstentschä-
                                                                  digung – also nicht zusätzlich – gelten die Auf-
      Als Lawinenluftdruck gelten die in Begleitung               räumungskosten, Abbruchkosten, Demonta-
      von niedergehenden Lawinen (Staublawinen)                   ge– und Remontagekosten, Abdeckkosten und
      auftretenden Luftwirbel, die hohe lokale Wind-              Reinigungskosten sowie Entsorgungskosten
      stärken (durch Luftdruck und Sog) erzeugen                  mit Erdreich bis max. EUR 1.500,00 mitversi-
      können.                                                     chert.
                                                       3.   Leitungswasserversicherung
                                                            3.1 Schäden durch Austreten von Leitungswasser
                                                                und durch Frost.
2.8.2 Nicht versicherte Schäden                             3.2 Als Leitungswasser gilt Wasser in Zu- und Ablei-
      Der Versicherungsschutz bezieht sich keines-              tungsrohren oder angeschlossenen Einrichtun-
      falls auf                                                 gen von Wasserleitungs-, Warmwasserversor-
      •      Schäden an einem baufälligen bzw.                  gungs- oder Heizungsanlagen.
             ganz oder teilweise mangelhaft instand
                                                            3.3 Frostschäden an Heizungsanlagen, Badezim-
             gehaltenen Gebäude.
                                                                mereinrichtungen, Klosetts, Armaturen und an-
      •      Schäden an einem undichten Gebäude
                                                                geschlossenen wasserführenden Einrichtungen,
             (z.B. undichter Keller), ausgenommen
                                                                wenn diese Sachen gemäß Artikel 1 zum Woh-
             das Wasser ist als Folge einer Ursache
                                                                nungsinhalt gehören.
             gemäß Pkt. 9.1. in das Gebäude nach-
             weislich durch geschlossene Öffnungen          3.4 Nicht versichert sind:
             (z.B. Türen, Fenster) gelangt.
      •      Schäden infolge Eindringens von Was-                Schäden durch Grund- oder Hochwasser, durch
             ser durch offene Dachluken und durch                Wasser aus Witterungsniederschlägen oder
             Öffnungen am Dach bei Neubauten.                    dadurch verursachten Rückstau.
      •      Schäden durch Grundwasser.                     3.5 Deckungserweiterungen und ergänzende Best-
      •      Schäden am Gebäude, in dem im Zuge                 immungen im Rahmen der Versicherungs-
             von Umbau- oder anderen Arbeiten                   summe:
             Baubestandteile aus der üblichen Ver-
             ankerung oder Befestigung gelöst                    a)   Wasserbetten/Zimmerbrunnen/ Wasser-
             wurden oder nicht entsprechend mit dem                   säulen
             sonstigen Bauwerk verbunden worden                       Versichert sind Schäden an den versicher-
             sind.                                                    ten Sachen durch austretende Flüssigkeit
      •      Schäden durch Auftauen von Schnee                        aus Wasserbetten, Zimmerbrunnen oder
             und Eis sowie Reparaturen von Dach-                      Wassersäulen. Flüssigkeit aus Wasserbet-
             rinnen und Außenablaufrohren.                            ten, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen
      •      Kosten für Wegräumen von Schnee und                      gilt als Leitungswasser.
             Eis.
      •      Schäden, die durch Wasser aus Stau-                 b)   Schäden an angeschlossene Einrich-
             seen oder sonstigen künstlichen Was-                     tungen und Armaturen (innerhalb des
             seranlagen entstehen.                                    versicherten Gebäudes)
      •      Schäden an Außenanlagen und/oder                         Im Zuge eines ersatzpflichtigen Schadene-
             Sachen im Freien.                                        reignisses ist im Rahmen der Leitungswas-
      •      reine Verschmutzungsschäden an der                       serversicherung die Gebrechensbehebung
             Hausfassade, an Außenmauern und                          von angeschlossenen Einrichtungen und
             dem Außenverputz samt Isolation.                         Armaturen bis maximal EUR 500,00 mit-
      •      Schäden infolge Vermurungen, wenn sie                    versichert. Wartungsarbeiten und Instand-
             die Folge von Erdaufschüttungen bzw. –                   haltungspflichten sind ausgeschlossen.
             abgrabungen oder Sprengungen sind.
                                                       4.   Einbruchdiebstahlversicherung
2.8.3 Entschädigung                                         4.1 Schäden durch versuchten oder vollbrachten
      Die Höchstentschädigung der Katastrophen-                 Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Be-
      deckung beträgt für versicherte Gebäude pro               raubung.
      Schadensfall und Versicherungsort EUR
      5.000,00 auf 1. Risiko.                               4.2 Nicht versichert sind Schäden durch Vandalis-
                                                                mus.
      Die Ersatzleistung erfolgt unabhängig von
                                                            4.3 Einbruch liegt vor, wenn der Täter in die Versi-
      Zahlungen öffentlicher Institutionen oder Ein-
                                                                cherungsräumlichkeiten
      richtungen und unabhängig davon, ob bei an-
      deren Versicherungsunternehmen ebenfalls                   a)   durch Eindrücken oder Aufbrechen von Tü-
      Deckung besteht.                                                ren, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen
                                                                      einbricht;
      Sollte bei der VAV Versicherung der Woh-
      nungsinhalt und das Gebäude versichert sein,               b)   durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt be-
      gilt      für       die       Naturgefahren-                    stimmt sind und ein erschwerendes Hin-
      Katastrophendeckung ein Summenausgleich                         dernis darstellen, einsteigt;
      als vereinbart. Die daraus folgende Summe

                                                                                         ABHI 2024 / Seite 10 von 23

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    c)   heimlich einschleicht und aus den abge-             In Erweiterung von Art. 19, Pkt. 2 werden
         schlossenen Räumlichkeiten Sachen ent-              die bei einem entschädigungspflichtigen
         wendet;                                             Schaden von mindestens EUR 3.700,00
                                                             entstandenen Kosten für Behördenwege,
    d)   mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln             die im Zusammenhang mit dem Schaden
         eindringt;                                          anfallen, bis EUR 750,00 ersetzt.
    e)   mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er
         sich durch Einbruch in andere als die versi-
         cherten Räume eines Gebäudes oder
         durch Raub angeeignet hat.                     c)   Kosten für Wiederbeschaffung von Do-
                                                             kumenten
4.4 Haftungsbegrenzungen                                     In Erweiterung von Art. 19, Pkt. 2 gelten die
                                                             bei einem entschädigungspflichtigen Scha-
    Für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klau-           den entstehenden Kosten für die Wieder-
    sel, Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, Brief-            beschaffung von Dokumenten bis EUR
    marken- und Münzensammlungen ist die Haf-                750,00 mitversichert.
    tung mit folgenden Beträgen begrenzt:
    a)   in - auch unversperrten - Möbeln oder im       d)   Schlossänderungskosten nach versuch-
         Safe ohne Panzerung                                 tem Einbruch
                                                             In Ergänzung des Art. 23, Pkt. 1.7. gelten
         aa) für Bargeld, Valuten, Einlagebücher             bei einem entschädigungspflichtigen Scha-
             ohne Klausel EUR 2.000,00, davon                den die Wiederherstellungskosten des be-
             freiliegend EUR 500,00,                         schädigten Schlosses aufgrund versuchten
                                                             Einbruchs bis EUR 500,00 mitversichert
         bb) für Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle,           (meldepflichtig).
             Briefmarken- und Münzensammlun-
             gen EUR 8.000,00, davon freiliegend
                                                        e)   Einbruch in Garderobekästchen
             EUR 2.500,00,                                   In Ergänzung des Art. 20, Pkt. 4.3 liegt ein
    b)   im versperrten, eisernen, feuerfesten Geld-         ersatzpflichtiger Schaden auch dann vor,
         schrank (der Sicherheitsklasse EN1/VSÖ III          wenn der Täter versicherte Sachen des
         oder höher, mit mindestens 100 kg Ge-               Versicherungsnehmers aus einem ver-
         wicht) oder in einer versperrten Einsatz-           sperrten Garderobekästchen innerhalb Ös-
         kasse (der Sicherheitsklasse EN1/VSÖ III            terreichs entwendet, ohne dass dieser zu-
         oder höher, mindestens 100 kg Gewicht)              vor in die Räumlichkeiten (z.B. von Schu-
         EUR 20.000,00,                                      len, Schwimmbädern, Sportvereinen, Fit-
                                                             nesscentern und dergleichen) eingebro-
4.5 Ein Einbruchdiebstahl in versperrte Geldschrän-          chen hat (meldepflichtig).
    ke oder Mauersafes mit Hilfe richtiger Schlüssel         Für Angehörige des öffentlichen Dienstes *)
    liegt nur vor, wenn sich der Täter diese Schlüs-         erstreckt sich der Versicherungsschutz wei-
    sel durch Einbruchdiebstahl in andere als die            ters auf die Dienststelle und die vom Versi-
    versicherten Räume eines Gebäudes oder durch             cherungsnehmer übernommenen Ausrüs-
    Raub angeeignet hat.                                     tungsgegenstände und Bekleidung (melde-
                                                             pflichtig).
4.6 Der einfache Diebstahl ist nur bei Entwendung
                                                             Die Höchstentschädigung dieser De-
    aus der Wohnung und für die im Freien und im
                                                             ckungserweiterung beträgt EUR 500,00.
    Stiegenhaus versicherten Sachen gedeckt. Die
                                                             *) Für Dienstnehmer des öffentlichen
    Haftung für Bargeld und Valuten ist mit EUR
                                                             Dienstes sowie deren im gemeinsamen
    370,00 und für den sonstigen Wohnungsinhalt
                                                             Haushalt lebende Ehegatten oder Lebens-
    mit EUR 1.500,00 begrenzt.
                                                             gefährten (analog der Kfz-Versicherung).
4.7 Die Haftungsbegrenzungen stellen die Höchs-
    tentschädigung dar, auch für den Fall, wenn         f)   Psychologische Betreuung nach ver-
    mehrere Haushaltversicherungen für denselben             suchten oder vollbrachten Einbruch-
    Haushalt abgeschlossen sind.                             diebstahl, einfachen Diebstahl und Be-
                                                             raubung
4.8 Beraubung liegt vor, wenn tätliche Gewalt gegen          Der Versicherungsschutz umfasst bei
    den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häusli-          Schäden durch versuchten oder vollbrach-
    cher Gemeinschaft lebenden Personen oder an-             ten Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl
    dere Personen, die berechtigt in den Versiche-           und Beraubung auch die psychologische
    rungsräumlichkeiten anwesend sind, angewen-              Akutbetreuung und gegebenenfalls auch
    det oder angedroht wird, um versicherte Sachen           längerfristige notwendige psychologische
    wegzunehmen.                                             Behandlungen inkl. Nebenkosten (z.B. Ki-
                                                             lometergeld usw.) bis maximal EUR 400,00
4.9 Deckungserweiterungen und ergänzende Best-
                                                             je Versicherungsfall.
    immungen im Rahmen der Versicherungssum-
    me:
                                                        g)   Fahrraddiebstahl/E-Bikes
                                                             In Abänderung von Art. 20, Pkt. 4.6 ABH
    a)   Vandalismusschäden durch Einbruch
                                                             und Art. 21, Pkt. 2.1. ABH, gelten generell
         In Abänderung von Art. 20, Pkt. 4.2 leistet
                                                             nur gesicherte (versperrte; handelsübliches
         der Versicherer Entschädigung, wenn der
                                                             Fahrradschloss) Fahrräder/E-Bikes (sub-
         Täter versicherte Sachen vorsätzlich zer-
                                                             sidiär zu einer bestehenden Fahrradversi-
         stört oder beschädigt, nachdem er gemäß
                                                             cherung) bis max. EUR 1.500,00 auf 1. Ri-
         Art. 20, Pkt. 4.3 in die Versicherungsräum-
                                                             siko mitversichert. Die Versicherungssum-
         lichkeiten eingedrungen ist.
                                                             me steht pro Versicherungsfall nur einmal
                                                             für alle Fahrräder zur Verfügung.
    b)   Kosten für Behördenwege

                                                                                ABHI 2024 / Seite 11 von 23

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               Wenn Fahrräder/E-Bikes in den vom Versi-                       einem Zerkratzen, Verschrammen oder Ab-
               cherungsnehmer ausschließlich benützten,                       splittern der Kanten, der Oberfläche oder
               zu den Wohnräumlichkeiten gehörenden                           darauf angebrachten Folien, Malereien,
               Räumen, wie Dachboden, Kellerabteil oder                       Schriften oder Beläge bestehen
               Ersatzraum (z.B. Schuppen), aufbewahrt
               bzw. abgestellt werden, muss der Raum                5.4 Deckungserweiterungen und ergänzende Best-
               versperrt sein und nicht die Fahrräder/E-                immungen im Rahmen der Versicherungssum-
               Bikes. Kein Versicherungsschutz besteht                  me:
               am versicherten Grundstück, im Stiegen-
               haus und in gemeinschaftlich genutzten                    a)   Glasbruchdeckung
               Räumen wie z.B. Fahrradabstellraum,                            Deckung besteht für Gebäude-, Bild- und
               wenn die Fahrräder/E-Bikes nicht gesichert                     Möbelverglasungen der versicherten
               sind.                                                          Wohnräume sowie Wandspiegel, bis zu ei-
                                                                              nem Ausmaß von 5 m² pro Einzelscheibe
               Der Versicherungsschutz für E-Bikes* er-                       bzw. – Element. Mitversichert gelten wei-
               streckt sich auf Diebstahl, Teilediebstahl                     ters; Kochflächen (Ceran und Induktions-
               und Raub. Bei Fahrrädern erstreckt sich                        flächen).
               der Versicherungsschutz auf Diebstahl des
               kompletten Fahrrades und auf Raub (Teile-                 b)   Geräteverglasungen
               diebstahl sowie lose Fahrradanhänger sind                      Weiters gelten Geräteverglasungen von
               nicht versichert). Weiters mitversichert sind                  Kücheneinbaugeräten, sowie Glaseinlage-
               Schäden infolge von Brand (inkl. Schmor-                       fächer von Kühlschränken und Kaminver-
               schäden), Explosion und Naturgewalten                          glasungen (Kamintüre und Kaminboden-
               (Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erd-                     glas) bis zu max. EUR 500,00 als mitversi-
               rutsch, Lawinen auch Dachlawinen,                              chert.
               Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Über-
               schwemmung und Sturm).                          6.   Kühlgutversicherung inkl. Gerätedefekt
               Für Fahrräder/E-Bikes gilt:                          Der Versicherer leistet infolge
               Werden versperrte Fahrräder durch einen
               Einbruchdiebstahl oder einfachen Diebstahl                •    Versagen der maschinellen oder elektri-
               entwendet, so gilt in Abänderung als Versi-                    schen Kühleinrichtung durch Material- und
               cherungswert ausschließlich der Zeitwert.                      Herstellungsfehler, Kurzschluss und Über-
               Allfällige weitergehende Vertragsvereinba-                     spannung;
               rungen über Neuwertentschädigung gelten                   •    eines Ausfalles der Stromversorgung
               für diesen Fall nicht. Der Zeitwert eines
               Fahrrades wird aus dem Neuwert am                    Entschädigung für aus diesem Ereignis nicht mehr
               Schadentag gemäß nachstehender Staffel               genießbaren Kühlgut, sofern
               errechnet:
                                                                         •    eine den Anforderungen entsprechende
               im ersten Jahr           100 %                                 Lagerung gegeben war und
               im zweiten Jahr          90 %
                                                                         •    das verdorbene Kühlgut ausschließlich für
               im dritten Jahr          80 %
                                                                              den privaten Verzehr bestimmt war.
               im vierten Jahr          70 %
               im fünften Jahr          60 %                        Die Entschädigung ist in jedem Fall mit EUR 200,00
               ab dem sechsten Jahr     50 %                        pro Schadenfall begrenzt.

               Örtlicher Geltungsbereich:                      7.   Nicht versichert sind:
               Versichertes Grundstück laut Polizze (Ver-           Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung
               sicherungsort).                                      von
               *) E-Bikes: versichert gelten elektrisch an-
               getriebene Fahrräder (E-Bikes), die nicht            7.1 Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne
               der Kennzeichenpflicht unterliegen.                      Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalt-
                                                                        handlungen von Staaten und aller Gewalthand-
5.   Glasbruchversicherung                                              lungen politischer oder terroristischer Organisa-
     5.1 Schäden durch Glasbruch.                                       tionen;

     5.2 Als Glasbruch gelten Schäden, die durch Bruch              7.2 inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Re-
         der versicherten Gebäudeverglasungen, Möbel-                   bellion, Aufruhr, Aufstand;
         und Bildverglasungen und Wandspiegel entste-               7.3 allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 7.1
         hen.                                                           und 7.2) verbundenen militärischen oder behördli-
     5.3 Nicht versichert sind:                                         chen Maßnahmen;

         5.3.1 Schäden an Gebäudeverglasungen vor                   7.4 Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Natur-
               dem ordnungsgemäßen Einsetzen, beim                      ereignissen;
               Einsetzen, beim Herausnehmen, beim                   7.5 Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisie-
               Transport oder bei Reparaturarbeiten.                    render Strahlung.
         5.3.2Schäden an Lichtkuppeln, Handspiegeln,
              optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlglä-
              sern, Beleuchtungskörpern, Glasdächern,
              Glasbausteinen, Kunstverglasungen und
              Kunststoffen (z. B. Plexi-, Acryl- Glas).


                                                                                                  ABHI 2024 / Seite 12 von 23

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Artikel 21                                                     Artikel 22
Wo gilt Ihre Versicherung?                                     Was muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall tun?
1.   Die Versicherung gilt in den vom Versicherungsneh-        1.   Schadenminderungspflicht:
     mer bewohnten Räumen des Gebäudes auf dem
     Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort            1.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit
     angeführt ist.                                                     für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung
                                                                        der versicherten Sachen zu sorgen und allfällige
2.   Auch außerhalb der Wohnräume sind folgende Sa-                     Weisungen des Versicherers zu befolgen.
     chen des Wohnungsinhaltes versichert:
                                                                    1.2 Bei Verlust von Einlagebüchern und Wertpapie-
     2.1 Auf dem Dachboden, im Keller (Kellerabteil)                    ren muss die Sperre von Auszahlungen bean-
         oder Ersatzraum (z.B. Schuppen, Privatgarage                   tragt und soweit möglich, das gerichtliche Kraft-
         u. dgl.):                                                      loserklärungsverfahren     (Aufgebotsverfahren)
                                                                        eingeleitet werden.
          Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder und
          Fahrradanhänger, Kraftfahrzeug-Zubehör, Rei-         2.   Schadenmeldepflicht:
          se- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche            2.1 Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von 3
          und Bekleidung, Lebensmittel, Wirtschaftsvorrä-               Tagen gemeldet werden.
          te, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial, elekt-
          ronische Geräte zur privaten Verwendung im                2.2 Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdieb-
          Haushalt sowie sonstiger Boden- und Keller-                   stahl, einfachen Diebstahl und Beraubung müs-
          kram. Die Ersatzleistung für elektronische Gerä-              sen jedoch sofort der Sicherheitsbehörde ge-
          te erfolgt zum Zeitwert und ist mit einer Höchs-              meldet werden. Vor der Erhebung durch die Si-
          tentschädigung von EUR 350,00 je Schadenfall                  cherheitsbehörde darf der Versicherungsnehmer
          begrenzt.                                                     den Zustand, der durch den Schaden herbeige-
                                                                        führt wurde, ohne Zustimmung des Versicherers
          Nicht versichert sind Wertsachen, insbesondere                nur dann verändern, wenn es zur Schadenmin-
          ausgeschlossen sind; Bargeld, Schmuck, Brief-                 derung erforderlich ist.
          marken- und Münzensammlungen sowie Pelze,
          echte Teppiche, Kunstgegenstände und Antiqui-             2.3 Die für die Begründung des Entschädigungsan-
          täten.                                                        spruches nötigen Angaben sind auf Verlangen
                                                                        des Versicherers schriftlich zu Protokoll zu ge-
     2.2 Im Freien auf dem Grundstück und im Stiegen-                   ben; die hierzu dienlichen Untersuchungen müs-
         haus:                                                          sen gestattet und unterstützt werden.
          Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle,                  Der Versicherer kann vom Versicherungsneh-
          Kinderwagen, Wäsche (ausgenommen Schuhe),                      mer ein Verzeichnis der vom Schaden betroffe-
          gesicherte Fahrräder und Fahrradanhänger.                      nen Sachen mit Wertangabe verlangen.
          Diese Sachen gelten jedoch nicht versichert,
          wenn diese mittels Paketzustellung geliefert              2.4 Bis zur Anzeige des Schadens bei der Sicher-
          wurden und außerhalb der Wohnung/des Hau-                     heitsbehörde kann die Entschädigungszahlung auf-
          ses des Versicherungsnehmers abgelegt wur-                    geschoben werden.
          den und abhandenkommen.
                                                                    2.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vor-
3.   Außerhalb der Wohnung sind in Europa im geographi-                 her angeführten Obliegenheiten, so ist der Ver-
     schen Sinn oder einem Mittelmeeranliegerstaat versi-               sicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG, bei
     chert:                                                             Verletzung der unter Punkt 1 angeführten Oblie-
                                                                        genheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG, von
     Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend,                    der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei Verlet-
     aber nicht länger als 6 Monate in ständig bewohnte                 zung der unter Punkt 2 vorgesehenen Obliegen-
     Gebäude verbracht werden. Diese Außenversiche-                     heiten bleibt die Leistungsverpflichtung des Ver-
     rung    ist   mit     10   %     der    Versicherungs-             sicherers bestehen, wenn dieser vom Eintritt des
     /Höchsthaftungssumme maximal EUR 25.000,00 und                     Schadens in anderer Weise rechtzeitig Kenntnis
     mit 10 % der Haftungsbegrenzungen, die für Ein-                    erlangt.
     bruchdiebstahl (freiliegend für Schmuck, Bargeld etc.)
     gelten, beschränkt und gilt nur, soweit nicht aus einer
     anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt          Artikel 23
     werden kann.                                              Was wird im Schadenfall entschädigt?
     Diese Außenversicherung gilt nicht für Zweitwohnsit-      1    Ersatzleistung:
     ze und deckt nicht Schäden durch einfachen Dieb-
     stahl. Das Beraubungsrisiko ist in dieser Außenversi-          1.1 Es wird der Schaden ersetzt, der durch die un-
     cherung auch außerhalb von Gebäuden mitversi-                      mittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren
     chert.                                                             oder deren unvermeidliche Folge entsteht.

4.   Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt              1.2 Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die
     die Versicherung während des Umzuges für die Dau-                  Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher
     er von 1 Monat, sowohl in der alten als auch in der                Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag
     neuen Wohnung, sofern der VAV-Vertrag nicht vor                    des Schadens).
     Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag                 1.3 Bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten,
     vor Beginn des Umzuges gekündigt wird.                             höchstens jedoch die Kosten der Wiederbe-
     Dies gilt auch dann vereinbart, wenn der alte Wohnort              schaffung.
     anderweitig versichert war.                                         Restwerte werden gegengerechnet.
                                                                    1.4 Wenn der Zeitwert einer Sache unter 40 % des
                                                                        Wiederbeschaffungspreises liegt, wird nur der


                                                                                                ABHI 2024 / Seite 13 von 23

[Seite 14]
         Zeitwert ersetzt. Als Zeitwert gilt der Wiederbe-        haltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadenfall si-
         schaffungspreis abzüglich Wertminderung durch            chergestellt ist.
         Alter und Abnützung.
                                                             Artikel 24
    1.5 Bei Glasbruchschäden die ortsüblichen Wieder-        Wann wird die Entschädigung gekürzt?
        herstellungskosten sowie erforderliche Notver-
        glasungs- oder Notverschalungskosten.                Bei Vorliegen einer Unterversicherung.
    1.6 Bei Tapeten, Malerei, textilen Wand- und Bo-         1.   Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungs-
        denbelägen und solchen aus Kunststoff der                 summe niedriger ist als der Ersatzwert (Versiche-
        Zeitwert.                                                 rungswert) des gesamten Wohnungsinhaltes. In die-
                                                                  sem Fall wird die Entschädigung im Verhältnis der
    1.7 Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung auch die              Versicherungssumme zum Versicherungswert ge-
        Wiederherstellungskosten für beschädigte oder             kürzt.
        entwendete Baubestandteile und Gebäudezu-
        behör der Versicherungsräumlichkeiten (auch in       2.   Wird eine Unterversicherung festgestellt, wird sie
        Ein- und Zweifamilienhäusern).                            auch für die Außenversicherung, die Schadenminde-
                                                                  rungskosten, die Haftungsbegrenzungen bei Ein-
    1.8 Bei Sachen von künstlerischem oder histori-               bruchdiebstahl und einfachem Diebstahl sowie die
        schem Wert der Verkehrswert.                              Aufräumungs- und Reinigungskosten wirksam.
    1.9 Bei Einlagebüchern mit Klauseln und bei Wert-        3.   Für die Feststellung einer Unterversicherung bei
        papieren die Kosten des Aufgebotsverfahrens im            Einbruchdiebstahlschäden werden für Wertsachen
        Inland.                                                   höchstens die vereinbarten Beträge der Haftungsbe-
    1.10 Schadenminderungskosten, auch wenn diese                 grenzungen angewendet.
         erfolglos aufgewendet wurden.                       4.   Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht,
2   Nicht ersetzt werden:                                         wenn sie 10 % des Versicherungswertes nicht über-
                                                                  steigt.
    2.1 Bei zusammengehörenden Einzelsachen (z.B.
        Sammlungen) die Entwertung der Gesamtsache,
        die durch die Beschädigung, Zerstörung oder
        Entwendung von Einzelsachen entsteht.
    2.2 Ein persönlicher Liebhaberwert.
    2.3 Kosten für Leistungen der im öffentlichen Inte-
        resse stehenden Feuerwehren oder anderer zur         Abschnitt C: Haftpflichtversicherung
        Hilfe Verpflichteter; Aufwendungen, die durch
        Gesundheitsschädigungen bei Erfüllung der Ret-       Artikel 25
        tungspflicht verursacht werden.                      Was gilt als Versicherungsfall?

    2.4 Schäden, soweit sie aus einer bestehenden Ge-        1.   Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem
        bäudeversicherung zu vergüten sind.                       privaten Risikobereich entspringt und aus welchem
                                                                  dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflich-
3   Wiederherbeigeschaffte Sachen:                                tungen erwachsen oder erwachsen könnten.
    3.1 Erlangt der Versicherungsnehmer über den Ver-        2.   Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schade-
        bleib entwendeter Sachen Kenntnis, so hat er              nereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner
        dies dem Versicherer unverzüglich zu melden               gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse,
        und bei der Wiederbeschaffung der Sachen be-              die auf gleichartigen Ursachen beruhen, wenn zwi-
        hilflich zu sein.                                         schen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftli-
                                                                  cher oder technischer Zusammenhang besteht.
    3.2 Werden die Sachen nach Zahlung der Entschä-
        digung herbeigeschafft, so hat der Versiche-
                                                             Artikel 26
        rungsnehmer die erhaltene Entschädigung, ab-         Was ist Gegenstand der Versicherung?
        züglich der Vergütung für einen allfälligen Min-
        derwert, zurückzugeben oder die Sachen dem           Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
        Versicherer zu übereignen.
                                                             1.   die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die
4   Sachverständigenverfahren:                                    dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen-
                                                                  schadens, eines Sachschadens oder eines Vermö-
    In einem Sachverständigenverfahren muss die Fest-
                                                                  gensschadens, der auf einen versicherten Personen-
    stellung der beiden Sachverständigen den Ersatzwert           oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund ge-
    der vom Schaden betroffenen Sachen und den Wert               setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
    der Reste enthalten. Auf Verlangen eines Vertrags-
                                                                  Inhalts erwachsen (in der Folge kurz "Schadener-
    partners muss auch eine Feststellung des Ersatzwer-           satzverpflichtungen" genannt);
    tes der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen,
    Sachen erfolgen.                                         2.   die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von
                                                                  einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflich-
5   Fälligkeit festgestellter Entschädigungen:                    tung im Rahmen des Artikel 31, Punkt 6;
    Es gelten die Bestimmungen des Art. 12 (1).              3.   Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung
    Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf              oder Gesundheitsschädigung von Menschen; Sach-
    Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden          schäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung
    Teiles der Entschädigung nur insoweit, als die Verwen-        - nicht jedoch Verlust oder Abhandenkommen - von
    dung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder             körperlichen Sachen.
    Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsin-


                                                                                               ABHI 2024 / Seite 14 von 23

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Artikel 27
Welche Gefahren sind versichert?                                        c)   Mietsachschäden
                                                                             In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.1 fallen
Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzver-                        Schadenersatzverpflichtungen aus der Be-
pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson                       schädigung von gemieteten Räumlichkeiten
aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme                           sowie des darin befindlichen Inventars un-
der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbs-                    ter Versicherungsschutz, wenn das Miet-
mäßigen Tätigkeit, insbesondere                                              verhältnis eine Höchstdauer von einem
1.   als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder                      Monat aufweist.
     Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hausperso-
     nal;                                                               d)   Tätigkeitsschäden
                                                                             In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.2 fallen
2.   aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behörd-                       Schadenersatzverpflichtungen aus der Be-
     liche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Die Versi-                  schädigung von Sachen infolge ihrer Be-
     cherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Ver-                    nützung, Beförderung oder sonstigen Tä-
     sicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädi-                       tigkeiten dann unter Versicherungsschutz,
     gung von eingebrachten Sachen der zur Beherber-                         wenn die Sachen nicht vom Versiche-
     gung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft-                            rungsnehmer oder den mitversicherten
     und Wasserfahrzeuge) sowie auf Schadenersatzver-                        Personen entliehen, geleast, gepachtet
     pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu                         oder in Verwahrung genommen wurden
     einer Versicherungssumme von EUR 3.700,00; (Rei-                        oder einer Bearbeitung (insbesondere Re-
     ne Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf                         paratur oder Wartung) unterzogen wurden.
     einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen
     sind.)                                                             e)   Verunreinigung von Erdreich und Ge-
                                                                             wässer
3.   aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rund-                          In Erweiterung des Art. 27 Pkt. 11 gilt bis
     funk- und Fernsehempfangsanlage;                                        zu einer Versicherungssumme von EUR
4.   aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern, E-                       75.000,00 die Gefahr der Verunreinigung
     Bikes und E-Scooters (ausgenommen Leih-E-                               von Erdreich und Gewässern durch Lage-
     Scooter);                                                               rung von Mineralölprodukten in Kleingebin-
                                                                             den mitversichert, sofern diese zur privaten
5.   aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge-                       Verwendung erfolgt.
     nommen die Jagd;
                                                              Artikel 28
6.   aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und           Welche Personen sind mitversichert?
     Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport-
     gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;             Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige
                                                              Schadenersatzverpflichtungen
7.   aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen
     Hunde. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die      1.   des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
     Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwah-             Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensge-
     rers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten;                  fährten;
8.   aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der      2.   der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-,
     Haltung von Elektro- und Segelbooten;                         Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers,
                                                                   seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr-
9.   aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht
                                                                   ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll-
     motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie                endung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern
     von Schiffsmodellen. Personen, die mit Willen des             und solange sie über keinen eigenen Haushalt
     Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit sei-
                                                                   und/oder kein eigenes regelmäßiges Einkommen ver-
     nem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden,           fügen;
     gelten mitversichert;
                                                                   Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung,
10. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch
                                                                   Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Stipendien, Feri-
    angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Flugge-                alpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivil-
    wicht von 5 kg;                                                dienst, sowie Lehrlingsentschädigung (oder Beihilfe
11. aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und             über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als
    Gewässern bis zu einer Versicherungssumme von                  eigenes regelmäßiges Einkommen.
    EUR 73.000,00 ausgenommen Lagerung und Ver-                    Geistig behinderte Kinder, für die die Eltern die
    wendung von Mineralölprodukten, insbesondere
                                                                   Sachwalterschaft innehaben, und die im gemeinsa-
    Heizöl.                                                        men Haushalt leben, sind vom Alter unbegrenzt mit-
12. Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-                   versichert.
    mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
                                                              3.   von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus
                                                                   einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli-
          a)   Versicherungsschutz weltweit                        che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Aus-
               In Erweiterung von Art. 29 und 31 erstreckt
                                                                   geschlossen sind Personenschäden, bei welchen es
               sich der Versicherungsschutz auf die ganze          sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversiche-
               Erde.                                               rungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versiche-
                                                                   rungsnehmers handelt.
          b)   Personenkreis
               Abweichend von Art. 32 Pkt. 5.2 sind nur       Artikel 29
               Schadenersatzansprüche der gemäß Art.
                                                              Wo gilt die Versicherung?
               28, Pkt. 1 und 2 angeführten versicherten
               Personen vom Versicherungsschutz aus-          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereig-
               geschlossen.                                   nisse, die in Europa im geografischen Sinn oder in einem

                                                                                                ABHI 2024 / Seite 15 von 23

[Seite 16]
außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten             Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der
sind.                                                              über Weisung des Versicherers geführten Verteidi-
                                                                   gung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
Artikel 30
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?                        Diese Kosten werden auf die Versicherungssumme
                                                                   angerechnet.
1.   Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignis-
     se, die während der Wirksamkeit des Versicherungs-       7.   Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines
     schutzes eingetreten sind.                                    Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Be-
                                                                   friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi-
2.   Schadenereignisse, die zwar während der Wirksam-              cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit-
     keit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, de-          tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt,
     ren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des              seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und
     Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn          Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Ver-
     dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten                 fügung zu halten, hat der Versicherer für den von der
     bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von              erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand
     der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt               an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukom-
     hat, nichts bekannt war.                                      men.
3.   Bei einem Personenschaden durch allmähliche Ein-         8.   Für Second-Life-Geräte (Refurbed, Renewed und
     wirkung gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der         dergleichen) wird als Entschädigung der tatsächliche
     ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung                 Kaufpreis für die Zeitwertberechnung herangezogen.
     durch einen Arzt als eingetreten.

Artikel 31                                                    Artikel 32
Welche Leistung erbringt der Versicherer?                     Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine
                                                              Leistung erbracht?
1.   Der Versicherer leistet für Personenschäden, Sach-
     schäden und Vermögensschäden, die auf einen Per-         1.   Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder
     sonen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zu-              einer besonderen Zusage über den Umfang der ge-
     sammen bis zu einer Pauschalversicherungssumme                setzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
     von EUR 3.000.000,00 je Versicherungsfall.
                                                              2.   Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den
2.   Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung              Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich
     des Versicherers dar, und zwar auch dann, wenn sich           gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbei-
     der Versicherungsschutz auf mehrere schadener-                geführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine
     satzpflichtige Personen erstreckt oder mehrere                Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Scha-
     Haushaltversicherungen für denselben Haushalt bei             deneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
     einem oder mehreren Versicherern abgeschlossen                musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im
     sind.                                                         Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparen-
                                                                   den Arbeitsweise);
3.   Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi-
     cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle          3.   Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
     höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden               unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
     Versicherungssumme.                                           Auswirkungen der Atomenergie stehen;
4.   An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die      4.   Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der
     der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder ge-               Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden
     richtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadener-            Personen verursachen durch Haltung oder Verwen-
     satzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der         dung von
     Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatz-
     leistung.                                                     4.1 Luftfahrzeugen,

5.   Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu                4.2 Luftfahrtgeräten (ausgenommen        Flugmodelle
     leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die              gemäß Artikel 27, Punkt 10),
     Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger               4.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein be-
     sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungs-                 hördliches Kennzeichen tragen müssen oder
     fall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche-                  tatsächlich tragen.
     rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
     Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest-                Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind
     betrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der                 im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr.
     Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf-                   253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger
     grund der österreichischen Sterbetafel OEM 1980/82                und behördliche Kennzeichen im Sinne des
     und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt (siehe             Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in
     Rententafel).                                                     der jeweils geltenden Fassung auszulegen.
6.   Rettungskosten; Kosten:                                  5.   Schäden, die zugefügt werden
     Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungs-             5.1 dem Versicherungsnehmer selbst;
     kosten.
                                                                   5.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als
     Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen                 Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in
     nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen               gerader aufsteigender und absteigender Linie,
     Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem                Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemein-
     Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar                samen Haushalt lebende Geschwister und WG-
     auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt                Mitbewohner; außereheliche Gemeinschaft ist in
     erweist.                                                          ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt).


                                                                                               ABHI 2024 / Seite 16 von 23

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6.   Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an                        alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Ein-
                                                                          spruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
     6.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die
         für ihn handelnden Personen entliehen, gemie-               3.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt,
         tet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung ge-                  ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
         nommen haben, sei es auch im Zuge der Ver-                      einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum
         wahrung als Nebenverpflichtung (ausgenommen                     Teil anzuerkennen oder zu vergleichen.
         Sachen der Logiergäste gemäß Artikel 27, Punkt
         2);                                                    4.   Eine Verletzung der Obliegenheiten kann zur teilwei-
                                                                     sen oder gänzlichen Leistungsfreiheit des Versiche-
     6.2 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer              rers gemäß § 6 Punkt 3 VersVG führen.
         Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer
         sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;            Für die Erfüllung der Pflichten sind auch die mitversi-
                                                                     cherten Personen verantwortlich.
     6.3. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die
          unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Be-           5.   Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgülti-
          nützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.               gen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung
                                                                     des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
7.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-            werden.
     satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen
     durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwir-        6.   Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner
     kung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkei-                Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig er-
     ten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Nieder-             scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
     schlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).                          rungsnehmers abzugeben.

8.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-       Abschnitt D: Differenzdeckung
     satzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indi-
     rekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zu-         Die Bestimmungen zur Differenzdeckung haben nur Gül-
     rückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang          tigkeit, wenn die Differenzdeckung vereinbart und auf der
     stehen.                                                    Polizze ausgewiesen ist.
9.   Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden; das sind             Artikel 34
     solche Schäden, die technisch nicht vermeidbar sind        Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
     oder technisch zwar vermeidbar wären, aber nicht mit
     wirtschaftlich vertretbarem Aufwand.                       Die Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze ver-
                                                                einbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende Haus-
Artikel 33                                                      haltversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend
Was muss der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall           beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der
tun?                                                            anderweitig bestehenden Haushaltversicherung geht dem
                                                                Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung vor.
1.   Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare
     zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versi-         Artikel 35
     cherungsfalles aufzuklären und den entstandenen            Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung?
     Schaden gering zu halten.
                                                                1.       Die Differenzdeckung leistet für solche Schade-
2.   Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich,                  nereignisse, die in der anderweitig bestehenden
     spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu in-                Haushaltversicherung nicht oder nicht im vollen
     formieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch            Umfang versichert sind, bis zur Höhe und Um-
     fernmündlich oder fernschriftlich.                                  fang des in der Polizze vereinbarten Versiche-
     Insbesondere sind anzuzeigen:                                       rungsschutzes (das umfasst z.B. Versicherungs-
                                                                         summen, Höchsthaftungssummen, Haftungser-
     2.1 der Versicherungsfall;                                          weiterungen, Entschädigungsgrenzen) abzüglich
                                                                         der vertraglich vereinbarten Leistungen aus der
     2.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforde-                    anderweitig bestehenden Haushaltversicherung.
         rung;
                                                                2.       Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten
     2.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die                   Leistungen aus der anderweitig bestehenden
         Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder                 Haushaltversicherung ist der Umfang des Versi-
         Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungs-                  cherungsschutzes des anderen Vertrages, der
         nehmer oder den Versicherten;                                   zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenz-
     2.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durch-                 deckung bestanden hat. Nachträglich vorge-
         setzung von Schadenersatzforderungen.                           nommene Änderungen an der anderweitig be-
                                                                         stehenden Haushaltversicherung bewirken keine
3.   Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei                     Erweiterung der Differenzdeckung.
     der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des
     Schadens zu unterstützen.                                  Artikel 36
                                                                Was müssen Sie im Schadenfall tun?
     3.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versi-
         cherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbei-      1.       Im Schadenfall
         stand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm be-
         nötigten Informationen zu geben und ihm die                      1.1. zunächst dem Versicherer der anderweitig
         Prozessführung zu überlassen.                                         bestehenden Haushaltversicherung anzu-
                                                                               zeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu
     3.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige                          machen;
         Einholung der Weisungen des Versicherers nicht
         möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus                      1.2. zur Differenzdeckung unverzüglich zu
         eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist                          melden, sobald Sie von dem anderweiti-
                                                                               gen Versicherer informiert werden, dass


                                                                                                  ABHI 2024 / Seite 17 von 23

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              ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder
              nicht in vollem Umfang unter die Leis-
              tungspflicht fällt.
2.      Die im Abschnitt A bis C genannten Obliegenhei-
        ten, die von Ihnen im Versicherungsfall zu be-
        achten sind, bleiben unberührt; insbesondere
        haben Sie nach Aufforderung durch uns die er-
        forderlichen Auskünfte zur Feststellung der Ent-
        schädigungspflicht zu erteilen sowie die zur
        Feststellung der Leistungshöhe notwendigen
        Unterlagen des anderen Versicherers einzu-
        reichen.
3.      Tritt während der beantragten Laufzeit der Diffe-
        renzdeckung ein Schadenfall ein, so ist der Ver-
        sicherer berechtigt, für die betroffene Sparte
        bzw. betroffene Sparte inkl. Zusatzdeckung des
        Vertrages ab dem Schadenzeitpunkt Prämie
        einzuheben.

Artikel 37
Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen
Versicherungsschutz umgestellt?
1.      Der vorliegende Haushaltversicherungsvertrag
        wird zu dem in der Polizze genannten Endtermin
        der anderweitig bestehenden Haushaltversiche-
        rung durch den Wegfall der Bestimmungen über
        die Differenzdeckung auf den vollen Versiche-
        rungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die
        anderweitig bestehende Haushaltversicherung
        vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vor-
        zeitige Beendigung der anderweitig bestehenden
        Eigenheimversicherung ist uns unverzüglich mit-
        zuteilen.
2.      Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Diffe-
        renzdeckung auf den vollen Versicherungs-
        schutz ist die hierfür vereinbarte Prämie zu ent-
        richten.


                                                            ABHI 2024 / Seite 18 von 23

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                                                                       davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ab-
                       Anhang                                          lauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer
      Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz                       Geldleistung eine Erklärung des Versicherers ver-
                                                                       langt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch
                               § 6.                                    nicht beendet werden konnten, und der Versicherer
                                                                       diesem Verlangen nicht binnen eines Monats ent-
(1)  Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer
                                                                       spricht.
     Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs-
     falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der       (2)   Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Mona-
     Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei               tes seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
     sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht             beendet, so kann der Versicherungsnehmer in An-
     ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete                  rechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszah-
     anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag in-               lungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der
     nerhalb eines Monates, nachdem er von der Verlet-                 Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu
     zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer                  zahlen hat.
     Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Ver-
     letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kün-         (3)   Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange
     digt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht,               die Beendigung der Erhebungen infolge eines Ver-
     so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit             schuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
     nicht berufen.
                                                                 (4)   Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem
                                                                       von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, be-
     Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
                                                                       freit wird, ist unwirksam.
     zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll,
     tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in                               § 12.
     dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der
     für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen               (1)   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
     Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie-                jähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Drit-
     genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und An-                   ten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald
     zeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des               diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
     Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungs-             bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht
     freiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich               nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprü-
     verletzt worden ist.                                              che erst nach zehn Jahren.

(2)    Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche-         (2)   Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim
       rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Ge-                  Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjäh-
       fahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr               rung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entschei-
       dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der                  dung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
       Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann            der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrun-
       sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs-             degelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertrag-
       freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen              lichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jah-
       Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder           ren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
       soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem
                                                                 (3)   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
       Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
                                                                       tung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht in-
(3)    Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass         nerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht
       eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt          wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
       des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber               dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobe-
       zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge           nen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden
       nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz                Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der
       noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Ob-             Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist
       liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leis-            für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den
       tungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder              erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Ver-
       die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti-              sicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der
       gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Ver-            rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des An-
       sicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer             spruches gehindert ist, gehemmt.
       zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung we-
                                                                                           § 16.
       der auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch
       auf die Feststellung oder den Umfang der dem Ver-         (1)   Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des
       sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.              Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die
                                                                       Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versi-
(4)    Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
                                                                       cherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahren-
       Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berech-
                                                                       umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des
       tigt sein soll, ist unwirksam.
                                                                       Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den
(5)    Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet-             vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen
       zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab-             Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem
       leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die                 der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt
       Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind                 hat, gilt im Zweifel als erheblich.
       oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden
                                                                 (2)   Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines er-
       ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
                                                                       heblichen Umstandes unterblieben, so kann der
                            § 11.                                      Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche
                                                                       gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes
(1)   Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung              deshalb unterblieben ist, weil sich der Versiche-
      der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des             rungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig
      Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Er-               entzogen hat.
      hebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig


                                                                                                        ABHI 2024 / 19 von 23

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(3)   Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-            verzüglich Anzeige zu machen.
      rer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist
      auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Ver-                                      § 24.
      schulden des Versicherungsnehmers unterblieben            (1)   Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des
      ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Um-               § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versiche-
      stand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer                 rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs-
      nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt                frist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem
      hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktre-             Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss
      ten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrläs-            dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Mo-
      sig unterblieben ist.                                           nates gegen sich gelten lassen.
                           § 17.                                (2)   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
(1)   Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zu-                  halb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt
      rücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand                 wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
      eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.                     der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand
                                                                      wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
(2)   Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrich-              den hat.
      tigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzei-
      ge ohne Verschulden des Versicherungsnehmers                                         § 25.
      unrichtig gemacht worden ist.                             (1)   Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der
                           § 18.                                      Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur
                                                                      Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an                   Erhöhung der Gefahr eintritt.
der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen
anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebe-          (2)   Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,
ner Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrück-                 wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden
lich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im                 des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer
Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.                         ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung
                                                                      zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgese-
                           § 19.                                      hene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und
                                                                      der Versicherungsfall später als einen Monat nach
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von                  dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen,                  Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn,
so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht               dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Ge-
nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern              fahr bekannt war.
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh-
mers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich                   Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes                  bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Ein-
ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist,             tritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündi-
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst                 gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-
ein Verschulden zur Last fällt.                                       gung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
                                                                      Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
                           § 20.                                      rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den
(1)   Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zuläs-            Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
      sig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem                                 § 26.
      der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-
      pflicht Kenntnis erlangt.                                 Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden,
                                                                wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der
(2)   Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsneh-         Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch
      mer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit    ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein
      dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie          Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.
      etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, ei-
      nander die empfangenen Leistungen zurückzuge-                                        § 27.
      währen; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des
      Empfanges an zu verzinsen.                                (1)   Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig
                                                                      vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhö-
                           § 21.                                      hung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berech-
                                                                      tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungs-              einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.
fall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leis-         Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
tung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Anse-                  halb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
hung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss          wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der
auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er                Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand
keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versi-                wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
cherers gehabt hat.                                                   den hat.
                         § 23.                                  (2)   Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der
(1)   Nach Abschluss des Vertrages darf der Versiche-                 Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versi-
      rungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers                  cherer unverzüglich Anzeige zu machen.
      weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch
      ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.              (3)   Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein be-
                                                                      kannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die
(2)   Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis,                 Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken,
      dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Ver-              etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften,
      sicherers vorgenommene oder gestattete Änderung                 so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers
      die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer un-            nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2

                                                                                                   ABHI 2024 / Seite 20 von 23

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      nicht anzuwenden.                                               Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
                           § 28.                                (2)   Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
                                                                      Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der
(1)   Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht               Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versi-
      unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der            cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
      Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche-             denn, dass der Versicherungsnehmer an der recht-
      rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt             zeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden
      eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hät-           verhindert war.
      te zugehen müssen.
                                                                (3)   Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im
(2)   Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,             Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn
      wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt               der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf
      bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zu-               diese hingewiesen hat.
      gehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des
      Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kün-   (4)   Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
      digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-                Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
      digung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
      Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-                                § 39.
      rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den        (1)   Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
      Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.                kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
                           § 29.                                      dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von
                                                                      mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unter-
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in                  zeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändi-
Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann                    gen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzu-
nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als verein-                geben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der
bart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis                  Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne
durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.              Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
                                                                (2)   Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
                           § 30.                                      ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der           Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug,
Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungs-                 so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
antrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden,                 tung frei, es sei denn, dass der Versicherungsneh-
die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht                mer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Ver-
bekannt war.                                                          schulden verhindert war.

                           § 31.                                (3)   Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
                                                                      Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün-
(1)   Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi-              digungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsneh-
      cherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum                mer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
      Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für            kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
      einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf               so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirk-
      die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Ver-            sam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
      sicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündi-              Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist
      gung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen               der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
      ist, dass für diesen allein der Versicherer den Ver-            drücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen
      trag unter den gleichen Bestimmungen nicht ge-                  der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs-
      schlossen hätte.                                                nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündi-
                                                                      gung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestim-
(2)   Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrit-               mung verbunden worden ist, innerhalb eines Mona-
      tes oder der Kündigung für einen Teil der Gegen-                tes nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
      stände oder Personen Gebrauch, so ist der Versi-                nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits
      cherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsver-                eingetreten ist.
      hältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündi-
      gung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt       (4)   Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
      als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt                Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
      werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers
      oder seine Kündigung wirksam wird.                                                  § 39a.

(3)   Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi-        Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 %
      cherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über       (10 von Hundert) der Jahresprämie, höchstens aber mit 60
      die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur         Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehe-
      Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder    ne Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
      Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht,                                    § 51.
      so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent-   (1)   Wenn die Versicherungssumme den Wert des versi-
      sprechend anzuwenden.                                           cherten Interesses (Versicherungswert) erheblich
                           § 38.                                      übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der
                                                                      Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-
(1)   Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14            gung der Überversicherung die Versicherungssum-
      Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver-                  me unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie
      trags und nach der Aufforderung zur Prämienzah-                 mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
      lung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die
      Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zu-    (2)   Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis
      rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch          oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass
      auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom                eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeid-


                                                                                                   ABHI 2024 / Seite 21 von 23

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      liche Folge eines Krieges, so kann der Versiche-             Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Ver-
      rungsnehmer das Verlangen nach Abs. 1 mit Wir-               sicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend
      kung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen.           macht, nachdem er von der Doppelversicherung
                                                                   Kenntnis erlangt hat.
(3)   In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versi-
      cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile                                  § 64.
      erst am Schluss der Versicherungsperiode zu zah-       (2)   Die von dem oder den Sachverständigen getroffene
      len.                                                         Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
                                                                   von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
(4)   Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in              Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das
      der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen          gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststel-
      rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so           lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö-
      ist der Vertrag nichtig.                                     gern.
(5)   Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag                                   § 68.
      wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
                                                             (1)   Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der
                             § 59.                                 Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versiche-
                                                                   rung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für
(1)   Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehre-           ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse
      ren Versicherern versichert und übersteigen die Ver-         nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsneh-
      sicherungssummen zusammen den Versicherungs-                 mer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie
      wert oder übersteigt aus anderen Gründen die                 frei; der Versicherer kann eine angemessene Ge-
      Summe der Entschädigungen, die von jedem einzel-             schäftsgebühr verlangen.
      nen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versi-
      cherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden             (2)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
      (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der         Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die
      Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem            Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver-
      Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Be-            sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-
      trag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Ver-             den wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall
      trag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im gan-           des Interesses Kenntnis erlangt.
      zen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlan-     (3)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
      gen kann.                                                    Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch
                                                                   eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krie-
(2)   Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge,               ges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die un-
      deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer ge-              vermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem
      genüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum             Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der
      Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen         Dauer der Gefahrtragung entspricht.
      ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Ver-
      sicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom     (4)   In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versi-
      anderen Versicherer, für den das ausländische                cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile
      Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz          erst nach Kriegsende zu zahlen.
      verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßge-
      benden Recht zum Ersatz verpflichtet ist.                                         § 69.
                                                             (1)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh-
(3)   Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversiche-             mer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers
      rung in der Absicht genommen, sich dadurch einen             der Erwerber in die während der Dauer seines Ei-
      rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so           gentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er-
      ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag             gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungs-
      nichtig.                                                     nehmers ein.
                             § 60.                           (2)   Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes
(1)   Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch               laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der
      welchen die Doppelversicherung entstanden ist, oh-           Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
      ne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversiche-
      rung abgeschlossen, so kann er verlangen, dass der     (3)   Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung
      später abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder               der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn
      die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger              begründeten Forderungen erst dann gegen sich gel-
      Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabge-            ten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die
      setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht         Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen
      gedeckt ist.                                                 Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend an-
                                                                   zuwenden.
(2)   Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung
      dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der                                   § 70.
      mehreren Versicherungsverträge der Versiche-           (1)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
      rungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall           Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
      die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig              von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
      oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlos-             erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb ei-
      sen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur              nes Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in wel-
      die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche-              chem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
      rungssummen und der Prämien verlangen.
                                                             (2)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-
(3)   Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem            hältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit so-
      Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie          fortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
      verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die             Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungs-


                                                                                                ABHI 2024 / Seite 22 von 23

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      recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mona-
      tes nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Er-
      werber von der Versicherung keine Kenntnis, so
      bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
      Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in wel-
      chem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis
      erlangt hat.
(3)   Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser
      Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
      Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haf-
      tet in diesen Fällen für die Prämie nicht
                           § 71.
(1)   Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
      anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
      noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist
      der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
      frei, wenn der Versicherungsfall später als einen
      Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die
      Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2)   Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
      bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem
      Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige
      hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
      vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräuße-
      rung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
      rungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den
      Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
      gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Ein-
      trittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kün-
      digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
      digung nicht erfolgt ist.


                                                               ABHI 2024 / Seite 23 von 23
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