# Zurich Erweiterte: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-zurich-erweiterte-privathaftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Zurich Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2014)](https://meine.zurich.at/infoportal/wohnen/AHVB_Haftpflicht.pdf), Fassung 2014

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Polizze | Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. | AHVB Art. 5 Pkt. 1, Seite 3 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | nein | die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts | AHVB Art. 1 Pkt. 2.1.1, Seite 2 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. | AHVB Art. 5 Pkt. 2, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 5.1, Seite 20 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 5.2, Seite 20 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 AHVB auf die ganze Erde. | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 7, Seite 20 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 5.3, Seite 20 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Abweichend von Art.7, Pkt.6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 6, Seite 20 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Art. 7, Pkt.10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 4, Seite 20 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von Art. 7, Pkt.10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 4, Seite 20 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder durch verbotene Eigenmacht erlangt haben; | AHVB Art. 7 Pkt. 10.1, Seite 6 |
| Verlust privater Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nein | Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen | AHVB Art. 7 Pkt. 11, Seite 6 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | nicht geregelt |  |  |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | AHVB Art. 7 Pkt. 5.3, Seite 5 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 1.8, Seite 20 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 1.7, Seite 20 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | abweichend von Art.7, Pkt.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 1.9, Seite 20 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 1.6, Seite 20 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | nicht geregelt |  |  |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 1.4, Seite 20 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 1.1, Seite 19 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 1.1, Seite 19 |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 100.000 €, Selbstbehalt 350 € | Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 2, Seite 20 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 1, Seite 19 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes | AHVB Art. 7 Pkt. 3, Seite 5 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf tatsächliche oder behauptete Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. | AHVB Art. 7 Pkt. 2, Seite 5 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird. | AHVB Art. 12 Pkt. 1, Seite 8 |
| Beitragsanpassungsklausel | nicht geregelt |  |  |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | ja | Art. 7, Pkt.10 AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurden; | EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 3, Seite 20 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2014)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Haftpflichtversicherung
(AHVB und EHVB 2014)
Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB
oder EHVB.

Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemei-
nen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.
Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB/EHVB) Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) zitiert werden oder auf diese verwiesen wird, ist der Wort-
laut dieser Bestimmungen im Anhang angeführt.
Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB/EHVB) personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer
in gleicher Weise.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel   1   Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel   2   Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Artikel   3   Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel   4   Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel   5   Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Artikel   6   Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Artikel   7   Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel   8   Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
              (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Artikel 9     Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 10    Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungs-
              vertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)
Artikel 11    Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?
              In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Artikel 12    Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Weg-
              fall des versicherten Risikos?
Artikel 13    Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand
              und anzuwendendes Recht)
Artikel 14    In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?

Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken
1.            Erweiterung des Versicherungsschutzes
2.            Produkthaftpflichtrisiko
3.            Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
4.            Betriebsübernahme
Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken
1.            Deckung reiner Vermögensschäden
2.            Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
3.            Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
4.            Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
5.            Rauchfangkehrer
6.            Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
7.            Fremdenbeherbergung
8.            Badeanstalten
9.            Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
10.           Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
11.           Haus- und Grundbesitz
12.           Tierhaltung
13.           Wasserfahrzeuge
14.           Vereine
15.           Feuer- und Wasserwehren
16.           Privathaftpflicht
17.           Erweiterte Privathaftpflicht
18.           Erziehungswesen
19.           Spezialschulen

                                                                                          AHVB/EHVB 2014 - 1 -
     .

[Seite 2]
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB)

20.            Speziallehrer
21.            Politische Gemeinden
22.            Kirchen, Kultusgemeinden

Artikel 1                                                                                         terreichs ausschließlich auf Versiche-
                                               2.3 Personenschäden sind die Tötung,
                                                                                                  rungsfälle
                                                   Körperverletzung oder Gesundheits-
Was gilt als Versicherungsfall                     schädigung von Menschen. Sach-            1.1 aus Anlass von Geschäftsreisen oder
und was ist versichert ?                           schäden sind die Beschädigung oder            aus der Teilnahme an Ausstellungen
                                                   die Vernichtung von körperlichen Sa-          und Messen sowie aus der Vorfüh-
1.    Versicherungsfall
                                                   chen.                                         rung von Produkten;
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadener-
                                                    Verlust, Veränderung oder Nichtver-      1.2 durch Produkte des Versicherungs-
    eignis, das dem versicherten Risiko
                                                    fügbarkeit von Daten auf elektroni-          nehmers, die dorthin gelangt sind,
    entspringt und aus welchem dem
                                                    schen Speichermedien gelten nicht            ohne dass der Versicherungsnehmer
    Versicherungsnehmer Schadener-
                                                    als Sachschäden.                             dorthin geliefert hat oder liefern hat
    satzverpflichtungen (Pkt.2.) erwach-
                                                                                                 lassen;
    sen oder erwachsen könnten.
                                               Artikel 2                                     1.3 durch Produkte, die der Versiche-
1.2 Serienschaden
                                               Was gilt bei Vergrößerung des                     rungsnehmer dorthin geliefert hat
      Mehrere auf derselben Ursache            versicherten Risikos ?                            oder liefern hat lassen;
      beruhende Schadenereignisse gelten
                                                                                             1.4 aus Montage-, Wartungs- (auch
      als ein Versicherungsfall. Ferner gel-   1.   Die Versicherung erstreckt sich auch
                                                                                                 Inspektion und Kundendienst), Repa-
      ten als ein Versicherungsfall Schade-         auf Erhöhungen und betriebs- oder
                                                                                                 ratur- und Bauarbeiten sowie der In-
      nereignisse, die auf gleichartigen, in        berufsbedingte Erweiterungen des
                                                                                                 nehabung und Verwendung der be-
      zeitlichem Zusammenhang stehen-               versicherten Risikos.
                                                                                                 weglichen, betrieblichen Einrichtung
      den Ursachen beruhen, wenn zwi-          2.   Wird eine Erhöhung des versicherten          zur Durchführung dieser Arbeiten;
      schen diesen Ursachen ein rechtli-
                                                    Risikos durch Änderung oder Neu-
      cher, wirtschaftlicher oder techni-                                                    2.   Der Versicherungsschutz erstreckt
                                                    schaffung von Rechtsnormen be-
      scher Zusammenhang besteht.                                                                 sich hinsichtlich nachfolgend ange-
                                                    wirkt, so kann der Versicherer inner-
                                                                                                  führter Gefahren des Abschnittes A
2.    Versicherungsschutz                           halb eines Jahres ab Inkrafttreten der
                                                                                                  Ziffer 1 EHVB ausschließlich auf in
                                                    Rechtsnormen mittels eingeschriebe-
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der                                                            Österreich eingetretene Versiche-
                                                    nen Briefes den Versicherungsvertrag
    Versicherer                                                                                   rungsfälle:
                                                    unter Einhaltung einer Frist von ei-
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatz-              nem Monat kündigen.                           Pkt.1 (Betriebliche Einrichtung ...)
      verpflichtungen, die dem Versiche-                                                          ausgenommen gemäß Art.3, Pkt.1.4
                                                    Ein darüber hinausgehendes Recht
      rungsnehmer wegen eines Perso-                                                              AHVB;
                                                    des Versicherers zur Kündigung des
      nenschadens, eines Sachschadens               Versicherungsvertrags nach §27,               Pkt.2.3 (Innehabung von Grundstü-
      oder eines Vermögensschadens,                 Abs. 3 VersVG wegen einer Erhö-               cken, Gebäuden oder Räumlichkei-
      der auf einen versicherten Perso-             hung der Gefahr durch andere all-             ten ...);
      nen- oder Sachschaden zurückzu-               gemein bekannte Umstände als jene
      führen ist, aufgrund gesetzlicher             der Änderung oder Neuschaffung                Pkt.2.4 (Innehabung von Dienst-
      Haftpflichtbestimmungen privat-               von Rechtsnormen, wenn diese Um-              wohnungen und Wohnhäusern ...);
      rechtlichen Inhalts erwachsen; In             stände nicht nur auf die Risiken be-          Pkt.2.5 (Reklameeinrichtungen);
      der Folge kurz „Schadenersatzver-             stimmter Versicherungsnehmer ein-
      pflichtungen“ genannt.                        wirken, wird davon nicht berührt.             Pkt.2.6 (Werksfeuerwehren);
2.1.2 die Kosten der Feststellung und                                                             Pkt.2.8 (medizinische Betreuung der
      der Abwehr einer von einem Drit-         Artikel 3                                          Arbeitnehmer ...);
      ten behaupteten Schadenersatz-           Wo gilt die Versicherung ?                         Pkt.2.9 (Sozialeinrichtungen für
      verpflichtung im Rahmen des Art.
      5, Pkt.5.
                                               (Örtlicher Geltungsbereich)                        Arbeitnehmer ...);
                                               1.   Der Versicherungsschutz bezieht sich     3.   Versicherungsschutz für außerhalb
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus                                                              Österreichs eingetretene Versiche-
    Verlust oder Abhandenkommen kör-                auf in Europa eingetretene Versiche-
                                                    rungsfälle.                                   rungsfälle gemäß Pkt.1 ist nicht ge-
    perlicher Sachen sind nur dann versi-                                                         geben, wenn die Schadenfeststel-
    chert, wenn eine in den Ergänzenden             Der Begriff Europa ist geographisch           lung, -regulierung oder -abwicklung
    Allgemeinen Versicherungsbedin-                 zu verstehen. Mitversichert gelten            durch Staatsgewalt oder (vom Versi-
    gungen für die Haftpflichtversiche-             auch Grönland, die Kanarischen In-            cherungsnehmer bzw. Versicherten
    rung (EHVB) vorgesehene besondere               seln, Madeira, die Azoren sowie die           verschiedene) Dritte verhindert wird.
    Vereinbarung getroffen wurde. In                asiatischen Gebiete der Türkei.
    derartigen Fällen finden die Bestim-                                                          Die Leistungspflicht des Versicherers
    mungen über Sachschäden Anwen-                  Für Betriebsrisiken im Sinne von              bleibt jedoch auch in einem solchen
    dung.                                           Abschnitt A EHVB bezieht sich der             Fall soweit bestehen, als diese Behin-
                                                    Versicherungsschutz außerhalb Ös-

AHVB/EHVB 2014 - 2 -

[Seite 3]
     derungen (etwa aufgrund der vom               Ist das erste Schadenereignis einer            tretenen Versicherungsfälle höchs-
     Versicherungsnehmer beigebrachten             Serie vor Abschluss des Versiche-              tens das Dreifache der jeweils maß-
     Unterlagen) weder auf die Feststel-           rungsvertrages eingetreten und war             gebenden Versicherungssumme.
     lung des Versicherungsfalles noch             sowohl dem Versicherungsnehmer
                                                                                             3.   An einer Sicherheitsleistung oder
     auf die Feststellung oder den Um-             als auch dem Versicherten vom Ein-
                                                                                                  Hinterlegung, die der Versicherungs-
     fang der dem Versicherer obliegen-            tritt des Serienschadens bis zum Ein-
                                                                                                  nehmer kraft Gesetzes oder gerichtli-
     den Leistung Einfluss gehabt haben.           tritt des Versicherungsvertrages
                                                                                                  cher Anordnung zur Deckung einer
                                                   nichts bekannt, dann gilt der Serien-
4.   Schadenersatzverpflichtungen (Re-                                                            Schadenersatzverpflichtung vorzu-
                                                   schaden mit dem ersten in die Wirk-
     gressverpflichtungen) gegenüber den                                                          nehmen hat, beteiligt sich der Versi-
                                                   samkeit des Versicherungsschutzes
     österreichischen Sozialversicherungs-                                                        cherer in demselben Umfang wie an
                                                   fallenden Schadenereignis als einge-
     trägern fallen auch dann unter Versi-                                                        der Ersatzleistung.
                                                   treten, sofern hiefür nicht anderwei-
     cherungsschutz, wenn der Versiche-
                                                   tig Versicherungsschutz besteht. Der      4.   Hat der Versicherungsnehmer Ren-
     rungsfall außerhalb Europas einge-
                                                   Kenntnis vom Eintritt des Serien-              tenzahlungen zu leisten und über-
     treten ist. Pkt.2 und 3 sind auch auf
                                                   schadens steht das arglistige Sich             steigt der Kapitalwert der Rente die
     derartige Verpflichtungen anzuwen-
                                                   Entziehen von einer solchen Kenntnis           Versicherungssumme oder den nach
     den.
                                                   gleich.                                        Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
                                                                                                  aus demselben Versicherungsfall
Artikel 4                                          Ist das erste Schadenereignis einer
                                                                                                  noch verbleibenden Restbetrag der
                                                   Serie während einer Unterbrechung
Wann gilt die Versicherung ?                       des Versicherungsschutzes eingetre-
                                                                                                  Versicherungssumme, so wird die zu
(Zeitlicher Geltungsbereich)                                                                      leistende Rente nur im Verhältnis der
                                                   ten und war sowohl Versicherungs-
                                                                                                  Versicherungssumme bzw. ihres
                                                   nehmer als auch dem Versicherten
1.   Die Versicherung erstreckt sich auf                                                          Restbetrages zum Kapitalwert der
                                                   vom Eintritt des Serienschadens
     Versicherungsfälle, die während der                                                          Rente erstattet. Der Kapitalwert der
                                                   nichts bekannt, dann gilt der Serien-
     Wirksamkeit des Versicherungsschut-                                                          Rente wird zu diesem Zweck auf-
                                                   schaden mit dem ersten in den Wie-
     zes (Laufzeit des Versicherungsver-                                                          grund der allgemeinen Sterbetafel
                                                   derbeginn des Versicherungsschutzes
     trages unter Beachtung der §§ 38 ff.                                                         für Österreich OEM 2000/02 und ei-
                                                   fallenden Schadenereignis als einge-
     VersVG im Anhang) eingetreten sind.                                                          nes Zinsfußes von jährlich 3 % ermit-
                                                   treten. Der Kenntnis vom Eintritt des
                                                                                                  telt (siehe Rententafel).
     Versicherungsfälle, die zwar während          Serienschadens steht das arglistige
     der Wirksamkeit des Versicherungs-            Sich Entziehen von einer solchen          5.   Rettungskosten; Kosten
     schutzes eingetreten sind, deren Ur-          Kenntnis gleich.
                                                                                             5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz
     sache jedoch in die Zeit vor Ab-
                                              3.   Bei einem Personenschaden gilt im             von Rettungskosten nach Maßgabe
     schluss des Versicherungsvertrages
                                                   Zweifel der Versicherungsfall mit der         der §§ 62 und 63 VersVG (siehe An-
     fällt, sind nur gedeckt, wenn dem
                                                   ersten nachprüfbaren Feststellung             hang).
     Versicherungsnehmer und dem Ver-
                                                   der Gesundheitsschädigung durch
     sicherten bis zum Abschluss des Ver-                                                    5.2 Die Versicherung umfasst ferner die
                                                   einen Arzt als eingetreten.
     sicherungsvertrages von der Ursache,                                                        den Umständen nach gebotenen ge-
     die zu dem Versicherungsfall geführt                                                        richtlichen und außergerichtlichen
     hat, nichts bekannt war und sich die-    Artikel 5                                          Kosten der Feststellung und Abwehr
     se einer solchen Kenntnis auch nicht     Bis zu welcher Höhe und bis zu                     einer von einem Dritten behaupteten
     arglistig entzogen haben.                welchem Umfang leistet der                         Schadenersatzpflicht, und zwar auch
                                                                                                 dann, wenn sich der behauptete An-
2.   Ein Serienschaden gilt als in dem        Versicherer ?                                      spruch als unberechtigt erweist.
     Zeitpunkt eingetreten, in dem das
     erste Schadenereignis der Serie ein-     1.   Die Versicherungssumme stellt die         5.3 Die Versicherung umfasst weiter die
     getreten ist, wobei der zum Zeit-             Höchstleistung des Versicherers für           Kosten der über Weisung des Versi-
     punkt des ersten Schadenereignisses           einen Versicherungsfall dar, und              cherers (siehe Art. 8, Pkt.1.5) geführ-
     vereinbarte Umfang des Versiche-              zwar auch dann, wenn sich der Ver-            ten Verteidigung in einem Straf- oder
     rungsschutzes maßgebend ist. Wenn             sicherungsschutz auf mehrere scha-            Disziplinarverfahren.
     der Versicherer das Versicherungs-            denersatzpflichtige Personen er-
     verhältnis gemäß Art. 12 kündigt              streckt.                                       Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis
     oder bei Risikowegfall (Art. 12,                                                             5.3 und Zinsen werden auf die Versi-
                                                   Ist eine Pauschalversicherungssumme            cherungssumme angerechnet.
     Pkt.4), besteht nicht nur für die wäh-        vereinbart, so gilt diese für Personen-
     rend der Wirksamkeit des Versiche-            schäden, Sachschäden und Vermö-           6.   Falls die vom Versicherer verlangte
     rungsschutzes, sondern auch für die           gensschäden, die auf einen versicher-          Erledigung einer Schadenersatzver-
     nach Beendigung des Vertrages ein-            ten Personen- oder Sachschaden zu-             pflichtung durch Anerkenntnis, Be-
     tretenden Schadenereignisse einer             rückzuführen sind, zusammen.                   friedigung oder Vergleich am Wider-
     Serie Versicherungsschutz.                                                                   stand des Versicherungsnehmers
                                              2.   Der Versicherer leistet für die inner-         scheitert und der Versicherer mittels
                                                   halb eines Versicherungsjahres einge-

                                                                                                               AHVB/EHVB 2014 - 3 -

[Seite 4]
     eingeschriebenen Briefes die Erklä-             verpflichtungen erwachsen oder              cherers gemäß § 6 VersVG (siehe
     rung abgibt, seinen vertragsmäßigen             erwachsen könnten.                          Anhang) verpflichtet,
     Anteil an Entschädigung und Kosten
                                              3.1.2 Serienschaden                           3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlä-
     zur Befriedigung des Geschädigten
                                                                                                  gigen Gesetze, Verordnungen, be-
     zur Verfügung zu halten, hat der                Abweichend von Art. 1, Pkt.1.2
                                                                                                  hördlichen Vorschriften und Aufla-
     Versicherer für den von der erwähn-             gilt die Feststellung mehrerer
                                                                                                  gen, die einschlägigen Ö-Normen
     ten Erklärung an entstehenden                   durch den selben Vorfall ausgelös-
                                                                                                  und die Richtlinien des Österreichi-
     Mehraufwand an Hauptsache, Zin-                 ter Umweltstörungen als ein Versi-
                                                                                                  schen Wasserwirtschafts-
     sen und Kosten nicht aufzukommen.               cherungsfall. Ferner gelten als ein
                                                                                                  Verbandes einzuhalten;
                                                     Versicherungsfall Feststellungen
Artikel 6                                            von Umweltstörungen, die durch         3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und
                                                     gleichartige in zeitlichem Zusam-            sonstige umweltgefährdende Ein-
Wie ist der Versicherungs-                           menhang stehende Vorfälle ausge-             richtungen fachmännisch zu war-
schutz bei Sachschäden durch                         löst werden, wenn zwischen die-              ten bzw. zu reparieren oder war-
Umweltstörung geregelt ?                             sen Vorfällen ein rechtlicher, wirt-         ten bzw. reparieren zu lassen.
                                                     schaftlicher oder technischer Zu-            Notwendige Reparaturen und
Für Schadenersatzverpflichtungen aus                 sammenhang besteht.                          Wartungsarbeiten sind unverzüg-
Sachschäden durch Umweltstörung -                                                                 lich durchzuführen bzw. durchfüh-
einschließlich des Schadens an Erdreich              Art. 4, Pkt.2 findet sinngemäß
                                                                                                  ren zu lassen.
oder Gewässern - besteht Versicherungs-              Anwendung.
schutz nur aufgrund besonderer Vereinba-                                                           Mindestens alle fünf Jahre - sofern
                                              3.2 Örtlicher Geltungsbereich
rung nach Maßgabe der nachstehend                                                                  nicht gesetzlich oder behördlich
angeführten Bedingungen:                          Versicherungsschutz besteht für                  eine kürzere Frist vorgeschrieben
                                                  Versicherungsfälle (im Sinne des                 ist - müssen diese Anlagen und
                                                  Pkt.3.1) im örtlichen Geltungsbereich            Einrichtungen durch Fachleute
1.   Umweltstörung ist die Beeinträchti-                                                           überprüft werden. Diese Frist be-
                                                  nach Maßgabe des Art.3 AHVB.
     gung der Beschaffenheit von Luft,                                                             ginnt ungeachtet des Beginnes des
     Erdreich oder Gewässern durch Im-        3.3 Zeitlicher Geltungsbereich                       Versicherungsschutzes mit Inbe-
     missionen.                                                                                    triebnahme der Anlage oder deren
                                                  Abweichend von Art. 4 erstreckt sich
2.   Versicherungsschutz für Sachschäden          der Versicherungsschutz auf Versi-               letzter Überprüfung.
     durch Umweltstörung - einschließlich         cherungsfälle (im Sinne des Pkt.3.1),     3.5 Selbstbehalt
     des Schadens an Erdreich oder Ge-            die während der Wirksamkeit des
     wässern - besteht, wenn die Um-              Versicherungsschutzes oder spätes-             Der Selbstbehalt des Versicherungs-
     weltstörung durch einen einzelnen,           tens zwei Jahre danach erstmals                nehmers beträgt in jedem Versiche-
     plötzlich eingetretenen, unvorherge-         nachprüfbar festgestellt werden; der           rungsfall 10% des Schadens und der
     sehenen Vorfall ausgelöst wird, wel-         die Umweltstörung auslösende Vor-              Kosten gemäß Art. 5, Pkt.5 AHVB,
     cher vom ordnungsgemäßen, stö-               fall muss sich während der Wirksam-            höchstens EUR 35.000,--.
     rungsfreien Betriebsgeschehen ab-            keit des Versicherungsschutzes er-
                                                                                            3.6 Ausschlüsse vom Versicherungs-
     weicht.                                      eignen.
                                                                                                schutz
     Somit besteht insbesondere kein              Eine Umweltstörung, die zwar wäh-
                                                                                                 Kein Versicherungsschutz besteht für
     Versicherungsschutz, wenn nur                rend der Wirksamkeit des Versiche-
                                                                                                 Abwasserreinigungsanlagen, Kläran-
     durch mehrere in der Wirkung                 rungsschutzes erstmals nachprüfbar
                                                                                                 lagen und Abfallbehandlungsanla-
     gleichartige Vorfälle (wie Verkle-           festgestellt wird, die aber auf einen
                                                                                                 gen; weiter für Zwischenlagerung
     ckern, Verdunsten) eine Umweltstö-           Vorfall vor Abschluss des Versiche-
                                                                                                 von gefährlichen Abfällen sowie für
     rung, die bei einzelnen Vorfällen die-       rungsvertrages zurückzuführen ist, ist
                                                                                                 die Endlagerung (Deponierung) von
     ser Art nicht eingetreten wäre, aus-         nur dann versichert, wenn sich dieser
                                                                                                 Abfällen jeder Art.
     gelöst wird.                                 Vorfall frühestens zwei Jahre vor Ab-
                                                  schluss des Versicherungsvertrages
     Art. 7, Pkt.11 findet keine Anwen-                                                     Artikel 7
                                                  ereignet hat und dem Versiche-
     dung.
                                                  rungsnehmer sowie dem Versicher-          Was ist nicht versichert ? (Risi-
3.   Besondere Regelungen für den Versi-          ten bis zum Abschluss des Versiche-       koausschlüsse)
     cherungsschutz gemäß Pkt.2.                  rungsvertrages der Vorfall oder die
                                                  Umweltstörung nicht bekannt war           1.   Unter die Versicherung gemäß Art. 1
3.1 Versicherungsfall                             und auch nicht bekannt sein konnte.            fallen insbesondere nicht
3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend        3.4 Obliegenheiten                            1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für
      von Art. 1, Pkt.1 die erste nach-                                                         Mängel;
      prüfbare Feststellung einer Um-             Der Versicherungsnehmer ist - bei
      weltstörung, aus welcher dem Ver-           sonstiger Leistungsfreiheit des Versi-    1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines
      sicherungsnehmer Schadenersatz-                                                           Vertrages oder einer besonderen Zu-


AHVB/EHVB 2014 - 4 -

[Seite 5]
     sage über den Umfang der gesetzli-      5.1 Luftfahrzeugen,                              Bei juristischen Personen, geschäfts-
     chen Schadenersatzpflicht hinausge-                                                      unfähigen oder beschränkt ge-
                                             5.2 Luftfahrtgeräten,
     hen;                                                                                     schäftsfähigen Personen werden de-
                                             5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern,              ren gesetzliche Vertreter und Ange-
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die
                                                 die nach ihrer Bauart und Ausrüs-            hörige dem Versicherungsnehmer
    an die Stelle der Erfüllung tretende
                                                 tung oder ihrer Verwendung im                und seinen Angehörigen gleichgehal-
    Ersatzleistung.
                                                 Rahmen des versicherten Risikos ein          ten.
2.   Die Versicherung erstreckt sich nicht       behördliches Kennzeichen tragen
                                                                                         7.   Die Versicherung erstreckt sich nicht
     auf tatsächliche oder behauptete            müssen oder tatsächlich tragen. Die-
                                                                                              auf tatsächliche oder behauptete
     Schadenersatzverpflichtungen der            ser Ausschluss bezieht sich jedoch
                                                                                              Schadenersatzverpflichtungen aus
     Personen, die den Schaden, für den          nicht auf die Verwendung von Kraft-
                                                                                              Schäden, die durch Veränderung des
     sie von einem Dritten verantwortlich        fahrzeugen als ortsgebundene Kraft-
                                                                                              Erbguts von menschlichen Keimzel-
     gemacht werden, rechtswidrig und            quelle.
                                                                                              len oder Embryonen entstehen,
     vorsätzlich herbeigeführt haben.
                                                  Die Begriffe Luftfahrzeug und Luft-         gleichgültig ob die Veränderung auf
     Dem Vorsatz wird gleichgehalten
                                                  fahrtgerät sind im Sinne des Luft-          die Übertragung oder indirekte Ein-
2.1 eine Handlung oder Unterlassung,              fahrtgesetzes (BGBI. Nr. 253/1957),         wirkung transgenen Erbguts oder auf
    bei welcher der Schadenseintritt mit          die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger        direkten gen- oder fortpflanzungs-
    Wahrscheinlichkeit erwartet werden            und behördliche Kennzeichen im              technischen Eingriff zurückzuführen
    musste, jedoch in Kauf genommen               Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.          ist.
    wurde (z.B. im Hinblick auf die Wahl          Nr. 267/1967), beide in der jeweils
                                                                                              Nicht versichert sind tatsächliche
    einer kosten- oder zeitsparenden Ar-          geltenden Fassung, auszulegen.
                                                                                              oder behauptete Schadenersatzver-
    beitsweise);
                                             6.   Es besteht kein Versicherungsschutz         pflichtungen aus Schäden die in ur-
2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit             aus Schäden, die zugefügt werden            sächlichem Zusammenhang mit gen-
    oder Schädlichkeit von hergestellten                                                      technisch veränderten Organismen
                                             6.1 dem Versicherungsnehmer (den                 stehen.
    oder gelieferten Waren oder geleiste-
                                                 Versicherungsnehmern) selbst;
    ten Arbeiten.
                                                                                         8.   Die Versicherung erstreckt sich nicht
                                             6.2 Angehörigen des Versicherungsneh-            auf tatsächliche oder behauptete
3.   Die Versicherung erstreckt sich nicht
                                                 mers (als Angehörige gelten der              Schadenersatzverpflichtungen aus
     auf tatsächliche oder behauptete
                                                 Ehegatte, Verwandte in gerader auf-          Schäden, die in ursächlichem Zu-
     Schadenersatzverpflichtungen auf-
                                                 steigender und absteigender Linie,           sammenhang mit Gewalthandlungen
     grund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr.
                                                 Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern,        von Staaten oder gegen Staaten und
     20/1949) und des Organhaftpflicht-
                                                 im gemeinsamen Haushalt lebende              ihre Organe, mit Gewalthandlungen
     gesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide
                                                 Geschwister; nicht-eheliche Lebens-          von politischen, ideologischen, religi-
     in der jeweils geltenden Fassung.
                                                 gemeinschaft (zwischen verschieden-          ösen oder terroristischen Organisati-
4.   Die Versicherung erstreckt sich nicht       wie gleichgeschlechtlichen Partnern)         onen sowie entsprechend handeln-
     auf tatsächliche oder behauptete            ist in ihrer Auswirkung der ehelichen        den Einzelpersonen, Sabotageakten,
     Schadenersatzverpflichtungen aus            gleichgestellt);                             Gewalthandlungen anlässlich öffent-
     Schäden, die in unmittelbarem oder                                                       licher Versammlungen, Kundgebun-
                                             6.3 Gesellschaftern des Versicherungs-
     mittelbarem Zusammenhang mit                                                             gen und Aufmärschen sowie Ge-
                                                 nehmers und deren Angehörigen
     Auswirkungen der Atomenergie ste-                                                        walthandlungen anlässlich von
                                                 (Pkt.6.2);
     hen, insbesondere mit                                                                    Streiks und Aussperrungen stehen.
                                             6.4 Gesellschaften, an denen der Versi-
4.1 Reaktionen spaltbarer oder ver-                                                      9.   Die Versicherung erstreckt sich nicht
                                                 cherungsnehmer oder seine Angehö-
    schmelzbarer Kernbrennstoffe;                                                             auf tatsächliche oder behauptete
                                                 rigen (Pkt.6.2) beteiligt sind, und
4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe            zwar im Ausmaß der prozentuellen             Schadenersatzverpflichtungen wegen
    sowie der Einwirkung von Strahlen,           Beteiligung des Versicherungsneh-            Schäden, die an den vom Versiche-
    die durch Beschleunigung geladener           mers und seiner Angehörigen                  rungsnehmer (oder in seinem Auf-
    Teilchen erzeugt werden;                     (Pkt.6.2) an diesen Gesellschaften;          trag oder für seine Rechnung von
                                                 weiter                                       Dritten) hergestellten oder geliefer-
4.3 der Verseuchung durch radioaktive                                                         ten Arbeiten oder Sachen infolge ei-
    Stoffe.                                       Gesellschaften, die demselben Kon-          ner in der Herstellung oder Lieferung
                                                  zern (im Sinne des § 15 AktG) wie           liegenden Ursache entstehen.
5.   Die Versicherung erstreckt sich nicht
                                                  der Versicherungsnehmer oder seine
     auf tatsächliche oder behauptete                                                    10. Die Versicherung erstreckt sich nicht
                                                  Angehörigen (Pkt.6.2) zugehören
     Schadenersatzverpflichtungen aus                                                        auf tatsächliche oder behauptete
                                                  und zwar im Ausmaß der unmittel-
     Schäden, die der Versicherungsneh-                                                      Schadenersatzverpflichtungen wegen
                                                  baren und/oder mittelbaren prozen-
     mer oder die für ihn handelnden Per-                                                    Schäden an
                                                  tuellen Beteiligung des herrschenden
     sonen verursachen durch Haltung
                                                  Unternehmens an diesen Gesell-
     oder Verwendung von
                                                  schaften;

                                                                                                           AHVB/EHVB 2014 - 5 -

[Seite 6]
10.1 Sachen, die der Versicherungsneh-           Schadenersatzverpflichtungen aus            terte Deckung der Produkthaft-
     mer oder die für ihn handelnden Per-        Schäden, die in ursächlichem Zu-            pflicht) fallen.
     sonen entliehen, gemietet, geleast,         sammenhang mit Auswirkungen
                                                                                        Hinweis: Neben diesen allgemeinen
     gepachtet oder durch verbotene Ei-          elektromagnetischer Felder stehen.
                                                                                        Ausschlüssen sind in einzelnen Bestim-
     genmacht erlangt haben;
                                            14. Die Versicherung erstreckt sich nicht   mungen der Allgemeinen und Ergänzen-
10.2 Sachen, die der Versicherungsneh-          auf tatsächliche oder behauptete        den Allgemeinen Bedingungen für die
     mer oder die für ihn handelnden Per-       Schadenersatzverpflichtungen aus        Haftpflichtversicherung (sowie in allenfalls
     sonen in Verwahrung genommen               Schäden, die in ursächlichem Zu-        gesondert besonderen Vertragsbestim-
     haben, wobei dies auch im Zuge der         sammenhang mit Auswirkungen von         mungen) spezielle Ausschlussregelungen
     Verwahrung als Nebenverpflichtung          Asbest oder asbesthaltigen Materia-     enthalten.
     gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu         lien stehen.                            Artikel 8
     Reparatur und/oder Servicearbeiten);
                                            15. Die Versicherung erstreckt sich nicht   Was ist vor bzw. nach Eintritt
10.3 Sachen, deren Innehabung oder              auf Schadenersatzansprüche aus          des Versicherungsfalles zu be-
     Besitz dem Versicherungsnehmer             Schäden, die nach US-
     oder den für ihn handelnden Perso-         Amerikanischem, Kanadischem oder        achten ? (Obliegenheiten)
     nen im Rahmen von bloßen Gefällig-         Australischem Recht – bei welchem       Wozu ist der Versicherer be-
     keitsverhältnissen überlassen wurde;       Gerichtsstand auch immer – klags-       vollmächtigt ?
                                                weise geltend gemacht werden.
10.4 beweglichen Sachen, die bei oder                                                   1.   Obliegenheiten
     infolge ihrer Benützung, Beförde-      16. Der Versicherungsschutz bezieht sich
     rung, Bearbeitung oder einer sonsti-       nicht auf Ansprüche auf Entschädi-           Für den Fall, dass der Versicherungs-
     gen Tätigkeit an oder mit ihnen ent-       gung mit Strafcharakter (wie z.B.            nehmer eine dieser Obliegenheiten
     stehen;                                    punitive oder exemplary damages).            verletzt, wird Leistungsfreiheit nach
                                                                                             Maßgabe des §6 VersVG (siehe An-
10.5 jenen Teilen von unbeweglichen         17. Die Versicherung erstreckt sich nicht        hang) vereinbart:
     Sachen, die unmittelbar Gegenstand         auf tatsächliche oder behauptete
     der Bearbeitung, Benützung oder ei-        Schadenersatzverpflichtungen auf-       1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung
     ner sonstigen Tätigkeit sind.              grund ausländischer arbeitsrechtli-         der Äquivalenz zwischen Risiko und
                                                cher Bestimmungen und Einrichtun-           Prämie ist der Versicherungsnehmer
11. Die Versicherung erstreckt sich nicht                                                   verpflichtet, dem Versicherer die An-
                                                gen (wie z.B. employer`s liability,
    auf tatsächliche oder behauptete                                                        gaben gemäß Art. 11, Pkt.5.1 und
                                                worker`s compensation).
    Schadenersatzverpflichtungen wegen                                                      5.2 auf Anfrage wahrheitsgemäß
    Schäden an Sachen durch allmähli-       18. Die Versicherung erstreckt sich nicht       mitzuteilen.
    che Emission oder allmähliche Ein-          auf tatsächliche oder behauptete
    wirkung von Temperatur, Gasen,              Schadenersatzverpflichtungen wegen      1.2 Der Versicherungsnehmer ist ver-
    Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit        Schäden aus Persönlichkeits- oder           pflichtet, besonders gefahrdrohende
    oder nichtatmosphärischen Nieder-           Namensrechtsverletzungen.                   Umstände, deren Beseitigung der
    schlägen (wie Rauch, Ruß, Staub                                                         Versicherer billigerweise verlangen
                                            19. Die Versicherung erstreckt sich nicht       konnte und verlangt hatte, innerhalb
    usw.).
                                                auf tatsächliche oder behauptete            einer angemessenen Frist zu beseiti-
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht       Schadenersatzverpflichtungen wegen          gen. Ein Umstand, welcher schon zu
    auf Schadenersatzverpflichtungen            Schäden aus Anfeindung, Schikane,           einem Schaden geführt hat, gilt im
    aus Schäden an Sachen durch Über-           Belästigung, Ungleichbehandlung             Zweifel als besonders gefahrdro-
    flutungen aus stehenden und flie-           oder sonstigen Diskriminierungen,           hend.
    ßenden Gewässern, die durch solche          insbesondere auch aus Arbeits- und
    Anlagen, Maßnahmen und Einbrin-             Angestelltenverhältnissen (wie z.B.     1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles
    gungen des Versicherungsnehmers             Employment Practices Liability).            ihm Zumutbare zu tun, um Ursa-
    verursacht werden, für die eine Be-                                                     chen, Hergang und Folgen des Versi-
                                            20. Die Versicherung erstreckt sich nicht       cherungsfalles aufzuklären und den
    willigung nach dem Wasserrechtsge-
                                                auf tatsächliche oder behauptete            entstandenen Schaden gering zu hal-
    setz (BGBI. Nr. 215/1959), in der je-
                                                Schadenersatzverpflichtungen aus            ten.
    weils geltenden Fassung, erforderlich
                                                Schäden, die im Zusammenhang mit
    ist. Ebenso wenig erstreckt sich die                                                1.4 Er hat den Versicherer umfassend
                                                dem Rückruf von Produkten stehen.
    Versicherung auf derartige Schaden-                                                     und unverzüglich, spätestens inner-
    ersatzverpflichtungen, die daraus       21. Die Versicherung erstreckt sich nicht       halb einer Woche ab Kenntnis, zu in-
    entstehen, dass der Versicherungs-          auf tatsächliche oder behauptete            formieren, und zwar in geschriebe-
    nehmer an der Herstellung, Liefe-           Schadenersatzverpflichtungen wegen          ner Form falls erforderlich auch tele-
    rung, Wartung oder Reparatur sol-           Sach- und/oder Vermögensschäden,            fonisch oder elektronisch.
    cher Anlagen unmittelbar mitwirkt.          die unter die Tatbestände des Ab-
                                                schnittes A, Z. 2, Pkt.4 EHVB (erwei-        Insbesondere sind anzuzeigen:
13. Die Versicherung erstreckt sich nicht
    auf tatsächliche oder behauptete                                                    1.4.1 der Versicherungsfall;

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1.4.2 die Geltendmachung einer Scha-          Artikel 9                                        vertragsgemäß in Teilbeträgen zu
      denersatzforderung;                                                                      entrichten ist.
                                              Wann können Versicherungs-
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfü-        ansprüche abgetreten oder ver-              2.   Prämie und Zahlungsverzug
      gung, einer Streitverkündigung,
      einer Mitteilung gemäß §§ 90c
                                              pfändet werden ?                            2.1 Die erste oder die einmalige Prämie,
                                                                                              einschließlich Gebühren und Versi-
      Abs.4, 90d Abs.3 StPO (Diversi-         Der Versicherungsanspruch darf vor seiner       cherungssteuer, ist vom Versiche-
      onsangebot) sowie die Einleitung        endgültigen Feststellung ohne ausdrückli-       rungsnehmer gegen Aushändigung
      eines Straf-, Verwaltungsstraf-         che Zustimmung des Versicherers weder           der Polizze innerhalb von 14 Tagen
      oder Disziplinarverfahrens gegen        abgetreten noch verpfändet werden. Dies         nach
      den Versicherungsnehmer oder            gilt nicht für Geldforderungen zwischen
      den Versicherten;                       Unternehmern aus unternehmerischen              - Abschluss des Versicherungs-
                                              Geschäften (§1396a ABGB).                         vertrages (Zugang der Polizze
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur ge-                                                            oder einer gesonderten An-
      richtlichen Durchsetzung von                                                              tragsannahmeerklärung)
      Schadenersatzforderungen.               Artikel 10
                                              Wem steht die Ausübung der                       und
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den
                                                                                               - Aufforderung zur Prämienzah-
    Versicherer bei der Feststellung und      Rechte aus dem Versicherungs-                      lung
    Erledigung oder Abwehr des Scha-          vertrag zu, wer hat die Pflich-
    dens zu unterstützen.                                                                      zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
                                              ten aus dem Versicherungsver-
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den         trag zu erfüllen ? (Rechtsstel-             2.2 Die Folgeprämien einschließlich
      vom Versicherer bestellten Anwalt                                                       Gebühren und Versicherungssteuer
      (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu        lung der am Vertrag beteiligten                 sind zum vereinbarten, in der Polizze
      bevollmächtigen, ihm alle von ihm       Personen)                                       angeführten Hauptfälligkeitstermin,
      benötigten Informationen zu ge-                                                         bei vereinbarter Teilzahlung zu den
      ben und ihm die Prozessführung          Soweit die Versicherung neben Schaden-
                                                                                              jeweils vereinbarten Fälligkeitstermi-
      zu überlassen.                          ersatzverpflichtungen des Versicherungs-
                                                                                              nen zu entrichten.
                                              nehmers selbst auch Schadenersatzver-
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die         pflichtungen anderer Personen umfasst,      2.3 Zahlungsverzug kann zur Leistungs-
      rechtzeitige Einholung der Wei-         sind alle in dem Versicherungsvertrag           freiheit des Versicherers führen. Die
      sungen des Versicherers nicht           bezüglich des Versicherungsnehmers              Voraussetzung und Begrenzung der
      möglich, so hat der Versicherungs-      getroffenen Bestimmungen auch auf               Leistungsfreiheit sind gesetzlich ge-
      nehmer aus eigenem innerhalb der        diese Personen sinngemäß anzuwenden;            regelt (siehe §§38,39 und 39a
      vorgeschriebenen Frist alle gebo-       sie sind neben dem Versicherungsnehmer          VersVG im Anhang).
      tenen Prozesshandlungen (auch           im gleichen Umfang wie dieser für die
      Einspruch gegen eine Strafverfü-        Erfüllung der Obliegenheiten verantwort-    3.   Beginn des Versicherungsschutzes
      gung) vorzunehmen.                      lich. Die Ausübung der Rechte aus dem            Der Versicherungsschutz tritt grund-
                                              Versicherungsvertrag steht ausschließlich        sätzlich mit der Einlösung der Polizze
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht
                                              dem Versicherungsnehmer zu.                      (Pkt.2.1) in Kraft, jedoch nicht vor
      berechtigt, ohne vorherige Zu-
      stimmung des Versicherers eine                                                           dem vereinbarten Versicherungsbe-
      Schadenersatzverpflichtung ganz         Artikel 11                                       ginn. Wird die Polizze erst danach
                                                                                               ausgehändigt, dann aber die Prämien
      oder zum Teil anzuerkennen - es         Was gilt als Versicherungsperi-                  binnen 14 Tagen oder danach ohne
      sei denn, der Versicherungsnehmer       ode, wann ist die Prämie zu
      konnte die Anerkennung nicht oh-                                                         schuldhaften Verzug gezahlt, ist der
      ne offenbare Unbilligkeit verwei-       bezahlen und wann beginnt der                    Versicherungsschutz ab dem verein-
      gern - oder zu vergleichen.             Versicherungsschutz ?                            barten Versicherungsbeginn gege-
                                                                                               ben.
2.   Vollmacht des Versicherers               Bestimmungen über die vorläu-
                                              fige Deckung.                               4.   Vorläufige Deckung:
     Der Versicherer ist bevollmächtigt, im
     Rahmen seiner Verpflichtung zur          In welchen Fällen kommt es                       Soll der Versicherungsschutz jeden-
                                                                                               falls schon vor Einlösung der Polizze
     Leistung alle zweckmäßig erschei-        zur Prämienabrechnung ?                          beginnen (vorläufige Deckung), ist
     nenden Erklärungen im Namen des
     Versicherungsnehmers abzugeben.          1.   Versicherungsperiode                        die ausdrückliche Zusage der vorläu-
                                                                                               figen Deckung durch den Versicherer
                                                   Als Versicherungsperiode gilt, wenn         erforderlich. Die vorläufige Deckung
                                                   der Versicherungsvertrag nicht für          endet bei der Annahme des Antrages
                                                   eine kürzere Zeit abgeschlossen ist,        mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt
                                                   der Zeitraum eines Jahres; dies gilt        außer Kraft, wenn der Antrag unver-
                                                   auch dann, wenn die Jahresprämie            ändert angenommen wird und der
                                                                                               Versicherungsnehmer mit der Zah-

                                                                                                            AHVB/EHVB 2014 - 7 -

[Seite 8]
     lung der ersten oder der einmaligen           hat der Versicherer den etwa zuviel           Teilbetriebes sowie aus der Veräuße-
     Prämie schuldhaft in Verzug gerät             gezahlten Betrag rückzuerstatten.             rung von Wirtschaftsgütern des An-
     (Pkt.2.3). Der Versicherer ist berech-                                                      lagenvermögens (§ 4 UStG 1994) in
                                                   Für die Verzugsprämie findet Pkt.2.3
     tigt, die vorläufige Deckung mit Frist                                                      der jeweils geltenden Fassung; Um-
                                                   Anwendung.
     von zwei Wochen zu kündigen. Dem                                                            satz ohne Mehrwertsteuer.
     Versicherer gebührt in diesem Fall die   5.3 Einblicksrecht des Versicherers; Fol-
     auf die Zeit des Versicherungsschut-         gen unrichtiger Angaben                   Artikel 12
     zes entfallende anteilige Prämie.
                                                   Der Versicherer hat das Recht, die       Wie lange läuft der Versiche-
5.   Prämienabrechnung:                            Angaben des Versicherungsnehmers         rungsvertrag ? Wer kann nach
                                                   nachzuprüfen. Der Versicherungs-
5.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß
                                                   nehmer hat zu diesem Zweck Ein-          Eintritt des Versicherungsfalles
    aufgrund der Lohn- und Gehalts-                                                         kündigen ? Was gilt bei Weg-
                                                   blick in sämtliche maßgebenden Un-
    summe, des Umsatzes oder anderer
    zahlenmäßiger Angaben zu berech-
                                                   terlagen zu gewähren.                    fall des versicherten Risikos ?
    nen ist, wird der Bemessung zu-                Hat der Versicherungsnehmer über
    nächst eine den zu erwartenden                 die in den Pkt.5.1 angeführten Be-       1.   Vertragsdauer
    Verhältnissen entsprechende Größe              zugsgrößen und Risikoumstände un-
    zugrunde gelegt.                               richtige Angaben gemacht, stellt dies         Beträgt die vereinbarte Vertragsdau-
                                                   eine Obliegenheitsverletzung dar              er mindestens ein Jahr, verlängert
     Nach Ablauf einer jeden Versiche-                                                           sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
                                                   (siehe Art. 8, Pkt.1.1).
     rungsperiode hat der Versicherungs-                                                         wenn er nicht rechtzeitig gekündigt
     nehmer die den tatsächlichen Ver-        6.   Begriffsbestimmungen                          wird. Zu Versicherungsverträgen, de-
     hältnissen entsprechenden Größen                                                            ren Abschluss zum Betrieb eines Un-
     anzugeben und auf Verlangen nach-        6.1 Lohn- und Gehaltssumme
                                                                                                 ternehmens des Versicherungsneh-
     zuweisen, ferner mitzuteilen, ob und          Anzurechnen sind alle Löhne, Gehäl-           mers gehört (Unternehmerverträge),
     welche Erhöhungen oder betriebs-              ter, Provisionen, Werkvertrags- und           ist der Vertrag spätestens drei Mona-
     oder berufsbedingte Erweiterungen             sonstige Entgelte - welche Bezeich-           te, zu anderen Verträgen (Verbrau-
     des versicherten Risikos eingetreten          nung sie auch immer tragen (z.B. Ge-          cherverträge) spätestens ein Monat
     sind; dieser Verpflichtung hat der            fahren-, Montage-, Schmutzzulagen,            vor Ablauf zu kündigen. Für die Er-
     Versicherungsnehmer innerhalb eines           Weggelder usw.) - sämtlicher im Be-           klärung der Ablaufkündigung steht
     Monates nach Erhalt der Anfrage des           trieb beschäftigter Personen (auch            die gesamte Vertragslaufzeit, unter
     Versicherers nachzukommen.                    Heimarbeiter, Leiharbeiter usw.); als         Beachtung der zuvor bestimmte Frist
     Der Versicherer hat nach Empfang              anzurechnende Entgelte gelten auch            von einem Monat bzw. von drei Mo-
     der Angaben des Versicherungsneh-             die Vergütungen an freie Dienst-              naten, zur Verfügung. Zu Verbrau-
     mers die endgültige Abrechnung                nehmer und/oder Zahlungen auf Ho-             cherverträgen ist vereinbart, dass der
     vorzunehmen; der Mehr- oder Min-              norarbasis und an Leiharbeitsfirmen.          Versicherer den Versicherungsneh-
     derbetrag an Prämie ist einen Monat           Auf das Vorliegen eines Arbeitsver-           mer auf die Rechtsfolge der Ver-
     nach Empfang der Abrechnung fäl-              hältnisses kommt es nicht an.                 tragsverlängerung bei unterlassener
     lig.                                                                                        Kündigung frühestens 4 Monate,
                                                   Nicht anzurechnen sind Anteile des
                                                                                                 spätestens aber 3 Monate vor Ablauf
5.2 Hat der Versicherungsnehmer die                Arbeitgebers an den Sozialversiche-
                                                                                                 der vereinbarten Laufzeit besonders
    Angaben nicht rechtzeitig gemacht,             rungsbeiträgen; laufende Haushalts-
                                                                                                 hinweisen wird.
    so hat der Versicherer die Wahl, auf           und Kinderzulagen; einmalige Zah-
    Nachholung der Angaben zu klagen               lungen bei Heirat, Geburt eines Kin-          Beträgt die Vertragsdauer weniger
    oder eine Verzugsprämie einzuhe-               des, Krankheits-, Unglücks- oder To-          als ein Jahr, endet der Vertrag ohne
    ben. Diese Verzugsprämie beträgt,              desfällen sowie Betriebsveranstaltun-         Kündigung.
    wenn die ausständigen Angaben die              gen, Betriebs- oder Dienstjubiläen;
                                                   Abfertigungen; ferner staatliche Fa-     2.   Kündigung nach Eintritt des Versi-
    erste Jahresprämie oder die Prämie                                                           cherungsfalles
    für eine Versicherungsdauer von we-            milien- und Wohnungsbeihilfen.
    niger als einem Jahr betreffen, so viel   6.2 Umsatz                                         Für die Kündigung nach Eintritt des
    wie jene Prämie, die erstmals zur                                                            Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG
    Vorschreibung gelangt ist, andern-             Unter dem Jahres-Umsatz ist die               (siehe Anhang).
    falls so viel wie die Prämie für jenes         Summe aller Entgelte für alle Liefe-
                                                   rungen und sonstigen Leistungen zu       3.   Konkurs, Ausgleich des Versiche-
    Versicherungsjahr, das dem abzu-                                                             rungsnehmers
    rechnenden Versicherungsjahr un-               verstehen, die ein Unternehmen in
    mittelbar vorangeht. Werden die                den Ländern, auf die sich der örtliche        Nach Eröffnung des Konkurses oder
    Angaben nachträglich, aber noch in-            Geltungsbereich des Versicherungs-            des Ausgleichverfahrens über das
    nerhalb zweier Monate nach Emp-                schutzes erstreckt, ausführt, exklusi-        Vermögen des Versicherungsneh-
    fang der Aufforderung zur Bezah-               ve der Erlöse aus Lizenzen, aus Ver-          mers kann der Versicherer den Ver-
    lung der Verzugsprämie gemacht, so             äußerungen eines Betriebes oder


AHVB/EHVB 2014 - 8 -

[Seite 9]
        trag mit einer Frist von einem Monat                  gemäß § 70 VersVG) vorzeitig been-       Artikel 14
        kündigen.                                             det wird, es sei denn, der Versicherer
                                                              hat für eine vorzeitige Beendigung
                                                                                                       In welcher Form sind Erklä-
4.      Risikowegfall                                                                                  rungen abzugeben ?
                                                              aus wichtigem Grund berechtigen-
        Fällt ein versichertes Risiko vollstän-               den Anlass gegeben (etwa durch un-
                                                                                                       Rücktrittserklärungen des Versicherungs-
        dig und dauernd weg, so erlischt die                  gerechtfertigte Ablehnung oder
                                                                                                       nehmers sind nicht an die Einhaltung
        Versicherung bezüglich dieses Risi-                   schuldhafte Verzögerung der Leis-
                                                                                                       einer bestimmten Form gebunden.
        kos.                                                  tung);
                                                                                                       1.          Für sämtliche sonstigen Anzeigen,
        Die Einschränkung der behördlichen                                                                         Erklärungen und Informationen
        Zulassung bewirkt die Einschränkung       Artikel 13
                                                                                                                   des Versicherungsnehmers an den
        des Versicherungsvertrages auf den        Wo und wann können Ansprü-                                       Versicherer ist die geschriebene
        verbleibenden Umfang.                     che aus dem Versicherungsver-                                    Form erforderlich, sofern die
                                                  trag gerichtlich geltend ge-                                     Schriftform nicht ausdrücklich und
                                                  macht werden ? (Gerichtsstand                                    mit gesonderter Erklärung vereinbart
5.      Dem Versicherer gebührt jeweils die                                                                        wurde.
        Prämie für die bis zur Vertragsauflö-     und anzuwendendes Recht)
        sung verstrichene Vertragslaufzeit.                                                            2.          Der geschriebenen Form wird
                                                  Für die aus diesem Versicherungsverhält-                         durch Zugang eines Textes in Schrift-
6.      Eine Kündigung nach Pkt.1, Pkt.2          nis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist                        zeichen entsprochen, aus dem die
        oder ein Risikowegfall nach Pkt.4         das Gericht des Wohnsitzes (Sitzes) des                          Person des Erklärenden hervorgeht.
        schließt die Anwendung der Bestim-        Versicherungsnehmers zuständig, soweit                           Eine eigenhändige Unterschrift des
        mungen des Art. 11, Pkt.5 nicht aus.      nicht nach gesetzlichen Bestimmungen                             Erklärenden ist in der geschriebenen
7.      Wurde mit Rücksicht auf die verein-       ein anderer Gerichtsstand zwingend vor-                          Form nicht erforderlich. Anzeigen,
        barte mehrjährige Vertragsdauer ein       gesehen ist.                                                     Erklärungen und Informationen in
        Dauerrabatt auf die Prämie gewährt,       Es ist österreichisches Recht anzuwenden.                        geschriebener Form können z.B. per
        so hat der Versicherer das Recht, die                                                                      Telefax, E-Mail oder auf dem Post-
        Nachzahlung des Dauerrabattes für                                                                          weg übermittelt werden.
        die gesamte tatsächliche Vertrags-
                                                                                                       3.          Schriftform bedeutet, dass dem
        dauer zu verlangen, wenn der Ver-
                                                                                                                   Erklärungsempfänger das Original
        trag durch den Versicherungsnehmer
                                                                                                                   der Erklärung mit eigenhändiger Ori-
        (auch durch den Erwerber nach Ver-
                                                                                                                   ginalunterschrift des Erklärenden zu-
        äußerung der versicherten Sache
                                                                                                                   gehen muss.


                                                                Rententafel in EUR
               auf Grund der österreichischen Sterbetafel OEM 2000/02 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % (Art. 5, Pkt.4).
Jahresbetrag der monatlich im voraus zahlbaren l e b e n s l ä n g l i c h e n Rente für eine kapitalsmäßige Berechnungsgrundlage von EUR 100,00.
Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf eine Versicherungssumme von EUR 100,00 entfallenden Jahresrente aus denselben Rechnungs-
grundlagen zu erstellen.
                                                          )                                                    )
Alter        Jahresrente   Alter    Jahresrente   Alter            Jahresrente   Alter   Jahresrente   Alter          Jahresrente   Alter    Jahresrente
0            3,37          20       3,73          40               4,58          60      6,92          80             16,29         100      62,50
1            3,36          21       3,76          41               4,64          61      7,13          81             17,30         101      66,41
2            3,38          22       3,78          42               4,72          62      7,35          82             18,39         102      70,47
3            3,39          23       3,81          43               4,79          63      7,59          83             19,56         103      74,67
4            3,40          24       3,84          44               4,87          64      7,85          84             20,82         104      79,02
5            3,42          25       3,87          45               4,95          65      8,12          85             22,18         105      83,53
6            3,44          26       3,90          46               5,04          66      8,42          86             23,66         106      88,25
7            3,45          27       3,94          47               5,13          67      8,73          87             25,29         107      93,27
8            3,47          28       3,97          48               5,23          68      9,07          88             27,09         108      98,91
9            3,49          29       4,01          49               5,33          69      9,44          89             29,07         109      106,36
10           3,51          30       4,05          50               5,44          70      9,83          90             31,25         110      121,00
11           3,53          31       4,09          51               5,55          71      10,26         91             33,64         111      184,62
12           3,55          32       4,14          52               5,67          72      10,72         92             36,22
13           3,57          33       4,18          53               5,80          73      11,23         93             38,98
14           3,59          34       4,23          54               5,93          74      11,77         94             41,91
15           3,61          35       4,28          55               6,07          75      12,37         95             44,98
16           3,63          36       4,33          56               6,22          76      13,02         96             48,21

                                                                                                                               AHVB/EHVB 2014 - 9 -

[Seite 10]
17        3,66          37       4,39          57         6,38         77        13,73        97        51,57
18        3,68          38       4,45          58         6,54         78        14,51        98        55,08
19        3,71          39       4,51          59         6,73         79        15,36        99        58,72
Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginne des Rentenbezuges nächstgelegenen Geburtstage maßgebend.


AHVB/EHVB 2014 - 10 -

[Seite 11]
Ergänzende Allgemeine Bedingungen
für die Haftpflichtversicherung
(EHVB)
Abschnitt A:                                    Dritte, Abschnitt B, Z. 15 EHVB findet        ten Betriebes im Sinne der Sozialver-
                                                Anwendung);                                   sicherungsgesetze handelt.
Allgemeine Regelungen für alle             2.7 dem Besitz und dem dienstlichen                Die im Betrieb mittätigen Familien-
Betriebsrisiken                                Gebrauch von Hieb-, Stich- und                 angehörigen des Versicherungsneh-
                                               Schusswaffen durch den Versiche-               mers sind gemäß Pkt.3.1 oder
                                               rungsnehmer oder von ihm beauf-                Pkt.3.2 auch ohne Vorliegen eines
1. Erweiterung des Versicherungs-              tragter Personen, unter der Voraus-            Arbeitsverhältnisses mitversichert.
schutzes                                       setzung der Einhaltung der einschlä-
                                               gigen gesetzlichen und behördlichen
1.   Versichert sind im Rahmen des im          Vorschriften (ausgeschlossen bleibt       2. Produkthaftpflichtrisiko
     Versicherungsvertrag bezeichneten         der Waffengebrauch zu Jagdzwe-
     Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe        cken);                                    Das Produkthaftpflichtrisiko ist nach Maß-
     des Deckungsumfanges der AHVB                                                       gabe der AHVB und EHVB sowie insbe-
     Schadenersatzverpflichtungen des      2.8 der medizinischen Betreuung der
                                                                                         sondere der nachstehend angeführten
     Versicherungsnehmers aus Inneha-          Arbeitnehmer. Mitversichert ist die
                                                                                         Bedingungen wie folgt mitversichert:
     bung und Verwendung der gesam-            persönliche gesetzliche Haftpflicht
     ten betrieblichen Einrichtung.            der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Be-      1.   Begriffsbestimmungen
                                               trieb, sofern hiefür nicht anderweitig
     Im gleichen Rahmen mitversichert          Versicherungsschutz besteht;                   Das Produkthaftpflichtrisiko ist die
     sind Schadenersatzverpflichtungen                                                        Gesamtheit der gesetzlichen Haf-
     aus der nicht gewerbsmäßigen Ver-     2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitneh-             tungstatbestände für Schäden, die
     mietung oder Verleihung von Ar-           mer, wie z.B. Werkskantinen, Bade-             durch Mängel eines Produktes nach
     beitsmaschinen und Geräten. Nur bei       anstalten, Erholungsheimen, Kinder-            Lieferung oder durch Mängel einer
     besonderer Vereinbarung erstreckt         gärten und Betriebssportgemein-                geleisteten Arbeit nach Übergabe
     sich der Versicherungsschutz auch         schaften, auch wenn diese Einrich-             verursacht werden.
     auf die gewerbsmäßige Ausübung            tungen durch betriebsfremde Perso-
                                               nen benützt werden (für die Badean-            Der Mangel kann insbesondere auf
     dieser Tätigkeiten.
                                               stalten findet Z. 8, für Erholungshei-         Konzeption, Planung, Herstellung,
2.   Versichert sind auch Schadenersatz-       me Z. 7, für Betriebssportgemein-              Bearbeitung, Reparatur, Lagerung,
     verpflichtungen des Versicherungs-        schaften Z. 14 des Abschnittes B,              Lieferung (auch Fehllieferung), Ge-
     nehmers aus                               EHVB sinngemäß Anwendung);                     brauchsanweisung, Werbung oder
                                                                                              Beratung zurückzuführen sein.
2.1 der Vorführung von Produkten auch      2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversi-
    außerhalb der Betriebsgrundstücke           chert ist die persönliche Schadener-          Als Produkte gelten alle körperli-
    und aus Führungen im versicherten           satzpflicht der Arbeitnehmer des ver-         chen Sachen oder Teile von solchen,
    Betrieb;                                    sicherten Betriebes im Rahmen der             die als Handelsware in Betracht
                                                Veranstaltung (Pkt.3 findet sinnge-           kommen, samt Zubehör und Verpa-
2.2 der Beschickung von und Teilnahme
                                                mäß Anwendung);                               ckung.
    an Ausstellungen und Messen;
                                           2.11 der Haltung von Tieren für betriebli-         Die Lieferung ist die tatsächliche
2.3 der Innehabung von Grundstücken,
                                                che Zwecke (Abschnitt B, Z. 12 EHVB           Übergabe des Produktes durch den
    Gebäuden oder Räumlichkeiten, die
                                                findet Anwendung).                            Versicherten an einen Dritten, ohne
    ausschließlich für den versicherten
                                                                                              Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie
    Betrieb oder Beruf und/oder aus-       3.   Mitversichert sind im Rahmen der              gilt als erfolgt, wenn der Versicherte
    schließlich für Wohnzwecke des Ver-         Punkte 1 und 2 Schadenersatzver-              die tatsächliche Verfügungsgewalt
    sicherungsnehmers benützt werden            pflichtungen                                  verliert, das heißt die Möglichkeit,
    (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet An-
                                           3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versi-          einen Einfluss auf das Produkt oder
    wendung);
                                               cherungsnehmers und solcher Perso-             seine Verwendung auszuüben.
2.4 der Innehabung von Dienstwohnun-           nen, die er zur Leitung oder Beauf-            Die Übergabe einer geleisteten
    gen und Wohnhäusern samt Neben-            sichtigung des versicherten Betriebes          Arbeit ist deren Fertigstellung und
    gebäuden für Leiter und Arbeitneh-         oder eines Teiles desselben angestellt         tatsächliche Übernahme durch den
    mer des versicherten Betriebes (Ab-        hat;                                           Auftraggeber oder einen Berechtig-
    schnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwen-
                                           3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für            ten.
    dung);
                                               Schäden, die sie in Ausübung ihrer        2.   Versicherungsschutz für Produktions-
2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn            dienstlichen Verrichtung verursa-              und Tätigkeitsprogramme
    sich diese außerhalb des Betriebs-         chen, jedoch unter Ausschluss von
    grundstückes befinden;                     Personenschäden, soweit es sich um        2.1 Der Versicherungsnehmer hat über
                                               Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten)            Aufforderung bei Vertragsabschluss
2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und
                                               unter Arbeitnehmern des versicher-            dem Versicherer eine vollständige In-
    Übungen, auch Hilfeleistungen für
                                                                                             formation über die zu diesem Zeit-


AHVB/EHVB 2014 - 11

[Seite 12]
     punkt gegebenen Produktions- und              tes entstehenden Vermögensnach-              das Produkt des Versicherungs-
     Tätigkeitsprogramme zu geben. In              teiles. Kann das Endprodukt nur              nehmers zu dem Verkaufspreis
     diesem Rahmen besteht Versiche-               mit einem Preisnachlass veräußert            steht, der bei mangelfreier Liefe-
     rungsschutz.                                  werden, so ersetzt der Versicherer           rung für das Endprodukt zu erwar-
                                                   anstelle der Versicherungsleistung           ten gewesen wäre;
2.2 Art. 2 AHVB ist daher mit der Ein-
                                                   nach den Punkten 4.1.1.1 und
    schränkung anzuwenden, dass sich                                                     4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätz-
                                                   4.1.1.2 den entstehenden Minder-
    der Versicherungsschutz nur auf                                                              lich wegen einer rechtlich notwen-
                                                   erlös.
    quantitative Erweiterungen des versi-                                                        digen und wirtschaftlich angemes-
    cherten Risikos (Betriebserweiterun-           Der Versicherer ersetzt den Scha-             senen Nachbesserung des Endpro-
    gen) erstreckt.                                den in dem Verhältnis nicht, in               duktes oder einer anderen Scha-
                                                   dem das Entgelt für das Produkt               denbeseitigung entstanden sind.
3.   Versicherungsschutz für unbewusste
                                                   des Versicherungsnehmers zu dem               Der Versicherer ersetzt die ent-
     Exporte
                                                   Verkaufspreis steht, der bei man-             standenen Aufwendungen in dem
3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich           gelfreier Lieferung für das Endpro-           Verhältnis nicht, in dem das Ent-
    abweichend von Art. 3, Pkt.1 AHVB              dukt zu erwarten gewesen wäre;                gelt für das Produkt des Versiche-
    auf Versicherungsfälle, die weltweit                                                         rungsnehmers zum Verkaufspreis
                                            4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätz-
    ausgenommen USA, Kanada und                                                                  des Endproduktes steht;
                                                    lich wegen einer rechtlich notwen-
    Australien eingetreten sind, sofern
                                                    digen und wirtschaftlich angemes-    4.1.2.4 wegen der dem direkten Abneh-
    dem Versicherungsnehmer oder den
                                                    senen Nachbesserung des Endpro-              mer des Versicherungsnehmers
    für ihn handelnden Personen vom
                                                    duktes oder einer anderen Scha-              entstehenden Kosten für die Reini-
    Export (auch nach Be- oder Verarbei-
                                                    denbeseitigung entstanden sind.              gung und Zurüstung von Maschi-
    tung) seiner Produkte bzw. Arbeiten
                                                    Der Versicherer ersetzt die ent-             nen und Anlagen.
    im Zeitpunkt der Lieferung bzw.
                                                    standenen Aufwendungen in dem
    Übergabe nichts bekannt war und                                                      4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau,
                                                    Verhältnis nicht, in dem das Ent-
    auch nichts bekannt sein konnte.                                                           Entfernen und Freilegen mangel-
                                                    gelt für das Produkt des Versiche-
                                                                                               hafter Produkte und für Einbau,
3.2 Art.7, Pkt.15 und Art.3, Pkt.3 AHVB             rungsnehmers zum Verkaufspreis
                                                                                               Anbringen oder Verlegen mangel-
    finden Anwendung.                               des Endproduktes steht;
                                                                                               freier Ersatzprodukte. Ausgenom-
4.   Versicherungsschutz aufgrund be-       4.1.1.5 wegen der dem direkten Abneh-              men hievon bleiben die Kosten für
     sonderer Vereinbarung (Erweiterte              mer des Versicherungsnehmers               die Nachlieferung der Ersatzpro-
     Deckung der Produkthaftpflicht)                entstehenden Kosten für die Reini-         dukte einschließlich Transportkos-
                                                    gung und Zurüstung von Maschi-             ten.
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinba-               nen und Anlagen.
    rung und unabhängig davon, ob ein                                                    4.1.3.1 Kann der Mangel des Produktes
    Sach- oder Vermögensschaden im          4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der                durch verschiedene Maßnahmen
    Sinne dieser Bedingungen vorliegt,            Weiterbearbeitung oder Weiter-                 beseitigt werden, besteht Versiche-
    erstreckt sich der Versicherungs-             verarbeitung mangelhafter durch                rungsschutz nur in der Höhe der
    schutz abweichend von Art. 1 und              den Versicherungsnehmer geliefer-              günstigsten versicherten Kosten.
    Art. 7, Pkt.21 AHVB auch auf das              ter Produkte entstehen, ohne dass
                                                                                         4.1.3.2 Kein Versicherungsschutz besteht,
    Produkthaftpflichtrisiko, soweit es           eine Verbindung, Vermischung
                                                                                                 wenn der Versicherungsnehmer
    sich handelt um                               oder Verarbeitung mit anderen
                                                                                                 oder die für ihn handelnden Per-
                                                  Produkten stattfand, und zwar
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangel-                                                            sonen die mangelhaften Produkte
      haftigkeit von Sachen, die erst       4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des            selbst angebracht, eingebaut oder
      durch Verbindung, Vermischung                 Endproduktes aufgewendeten                   verlegt haben oder in ihrem Auf-
      oder Verarbeitung von durch den               Kosten, mit Ausnahme des Ent-                trag oder für ihre Rechnung haben
      Versicherungsnehmer gelieferten               gelts für das mangelhafte Produkt            anbringen, einbauen oder verlegen
      Produkten mit anderen Produkten               des Versicherungsnehmers;                    lassen.
      entstehen, und zwar                   4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der         4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entste-
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes            Unveräußerlichkeit des Endproduk-          hen, dass mittels der vom Versi-
        der anderen Produkte;                       tes entstehenden Vermögensnach-            cherungsnehmer gelieferten (auch
                                                    teiles. Kann das Endprodukt nur            gewarteten oder reparierten) Ma-
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des           mit einem Preisnachlass veräußert          schinen Sachen mangelhaft herge-
        Endproduktes aufgewendeten                  werden, so ersetzt der Versicherer         stellt oder verarbeitet werden, oh-
        Kosten, mit Ausnahme des Ent-               anstelle der Versicherungsleistung         ne dass ein Sachschaden gemäß
        gelts für das mangelhafte Produkt           nach Pkt.4.1.2.1 den entstehenden          Art. 1, Pkt.2.3 AHVB vorliegt, und
        des Versicherungsnehmers;                   Mindererlös. Der Versicherer er-           zwar
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der                setzt den Schaden in dem Verhält-
        Unveräußerlichkeit des Endproduk-           nis nicht, in dem das Entgelt für


AHVB/EHVB 2014 - 12 -

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4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der             digung des Versicherungsvertrages             cher Vorschriften notwendige Zu-
        in die Maschine eingebrachten                einlangt.                                     lassung nicht vorliegt;
        Produkte;
                                              4.2.4 Serienschaden                           5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch
4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder                                                        Produkte oder Arbeiten herbeige-
                                                     Abweichend von Art. 1, Pkt.1.2
        Verarbeitung aufgewendeten Kos-                                                           führt wurden, deren Herstellung
                                                     AHVB gelten mehrere Lieferungen
        ten;                                                                                      oder Leistung vom Versicherungs-
                                                     als ein Versicherungsfall, wenn sie
                                                                                                  nehmer an Dritte in Lizenz verge-
4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der                 aus derselben Ursache Schäden
                                                                                                  ben wurde;
        Unveräußerlichkeit des Endproduk-            auslösen. Ferner gilt als ein Versi-
        tes entstehenden Vermögensnach-              cherungsfall, wenn mehrere Liefe-      5.1.5 Ansprüche aus
        teiles. Kann das Endprodukt nur              rungen aus gleichartigen in zeitli-
                                                                                            5.1.5.1 Planung oder Herstellung von
        mit einem Preisnachlass veräußert            chem Zusammenhang stehenden
                                                                                                    Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-,
        werden, so ersetzt der Versicherer           Ursachen Schäden auslösen, sofern
                                                                                                    Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen
        anstelle der Versicherungsleistun-           zwischen diesen Ursachen ein
                                                                                                    oder Lieferung von Luft-, Schie-
        gen nach den Punkten 4.1.4.1 und             rechtlicher, wirtschaftlicher oder
                                                                                                    nen-, Raumfahrzeugen sowie Seil-
        4.1.4.2 den entstehenden Minder-             technischer Zusammenhang be-
                                                                                                    bahnen;
        erlös;                                       steht.
                                                                                            5.1.5.2 Planung oder Herstellung von
4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätz-              Art. 4, Pkt.2 AHVB findet sinnge-
                                                                                                    Teilen für Kraft- und Wasserfahr-
        lich wegen einer rechtlich notwen-           mäß Anwendung.
                                                                                                    zeuge, sowie Planung, Herstellung
        digen und wirtschaftlich angemes-
                                              4.2.5 Selbstbehalt                                    oder Lieferung von Teilen für Luft-,
        senen Nachbesserung des Endpro-
                                                                                                    Schienen-, Raumfahrzeuge sowie
        duktes oder einer anderen Scha-              Der Selbstbehalt des Versiche-
                                                                                                    Seilbahnen, soweit die Teile er-
        denbeseitigung entstehen;                    rungsnehmers beträgt in jedem
                                                                                                    sichtlich für den Bau von oder den
                                                     Versicherungsfall 10% des Scha-
4.1.4.5 wegen der dem direkten Abneh-                                                               Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-,
                                                     dens und der Kosten gemäß Art.5,
        mer des Versicherungsnehmers                                                                Schienen-, Raumfahrzeuge sowie
                                                     Pkt.5 AHVB, mindestens EUR
        entstehenden Kosten für die Reini-                                                          Seilbahnen bestimmt waren;
                                                     350,00.
        gung und Zurüstung von Maschi-
                                                                                            5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raum-
        nen und Anlagen.                      5.   Ausschlüsse vom Versicherungs-
                                                                                                    fahrzeugen oder Teilen von Luft-
                                                   schutz
4.2 Besondere Regelungen für Fälle des                                                              oder Raumfahrzeugen; und zwar
    Pkt.4.1                                   5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungs-                 sowohl wegen Schäden an Luft-
                                                  schutz sind - auch im Fall einer be-              oder Raumfahrzeugen, einschließ-
4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend
                                                  sonderen Vereinbarung gemäß Pkt.4                 lich der mit diesen beförderten Sa-
      von Art. 1, Pkt.1 AHVB die Liefe-
                                                                                                    chen und der Insassen, als auch
      rung eines mangelhaften Produk-         5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für                wegen Schäden durch Luft- oder
      tes bzw. die Übergabe mangelhaft              Mängel, soweit es sich nicht um                 Raumfahrzeuge.
      geleisteter Arbeit (in der Folge kurz         ausdrücklich gemäß Pkt.4.1 mit-
      "Lieferung" genannt).                         versicherte Tatbestände handelt.        5.2 Nur in den gemäß Pkt.4 durch be-
                                                    Auf die Bestimmung des Art. 7,              sondere Vereinbarung versicherbaren
4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
                                                    Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt.9              Tatbeständen besteht kein Versiche-
       Abweichend von Art. 3 AHVB                   und Pkt.20 der AHVB wird beson-             rungsschutz für Folgeschäden, wie
       erstreckt sich der Versicherungs-            ders hingewiesen;                           z.B. Betriebsunterbrechung oder
       schutz auf Lieferungen, die im ört-                                                      Produktionsausfall.
                                              5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen
       lichen Geltungsbereich gemäß
                                                    oder echten Garantieverträgen
       Art.3 AHVB erfolgen, sofern sich                                                     3. Bewusstes Zuwiderhandeln
                                                    und Verschleiß, der üblicherweise
       die Tatbestände der Punkte 4.1.1
       bis 4.1.4 in diesem Geltungsbe-
                                                    zu erwarten ist;                        gegen Vorschriften
       reich erfüllen. Pkt.3 findet jedoch    5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch        Der Versicherer ist von der Verpflichtung
       sinngemäß Anwendung.                         Produkte oder Arbeiten eingetre-        zur Leistung frei, wenn der Versicherungs-
                                                    ten sind, deren Verwendung oder         fall grobfahrlässig herbeigeführt wurde
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
                                                    Wirkung im Hinblick auf den kon-        und bewusst - insbesondere im Hinblick
       Abweichend von Art. 4 AHVB                   kreten Verwendungszweck den             auf die Wahl einer kosten- oder zeitspa-
       besteht Versicherungsschutz,                 jeweiligen Erkenntnissen der Tech-      renden Arbeitsweise - den für den versi-
       wenn die Lieferung während der               nik und der Wissenschaft gemäß          cherten Betrieb oder Beruf geltenden
       Wirksamkeit des Versicherungs-               nicht ausreichend erprobt war. Ei-      Gesetzen, Verordnungen oder behördli-
       schutzes erfolgt und die Anzeige             ne solche Erprobung ist jedenfalls      chen Vorschriften zuwidergehandelt wur-
       des Schadens beim Versicherer                nicht gegeben, wenn für die Ver-        de, und zwar durch einen Versicherungs-
       spätestens zwei Jahre nach Been-             wendung eines Produktes die auf-        nehmer oder dessen gesetzlichen Vertre-
                                                    grund gesetzlicher oder behördli-       ter oder dessen leitenden Angestellten im


                                                                                                             AHVB/EHVB 2014 - 13 -

[Seite 14]
Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes               gen Ursachen beruhender Verstöße,              cherungsnehmers, einer Konzernge-
(BGBl. Nr. 22/1974), in der jeweils gelten-        wenn zwischen diesen Ursachen ein              sellschaft, eines wirtschaftlich ver-
den Fassung, bzw. über Veranlassung                rechtlicher, technischer oder wirt-            bundenen Unternehmens oder einer
oder mit Einverständnis einer dieser Per-          schaftlicher Zusammenhang besteht.             sonstigen Drittgesellschaft verursacht
sonen.                                                                                            haben (sogenannte D & O-
                                                   Art. 4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß
                                                                                                  Ansprüche).
                                                   Anwendung.
4. Betriebsübernahme
                                              3.   Abweichend von Art. 3 AHVB be-            2. Anschlussbahnen und gemiete-
Wird der Betrieb an einen Dritten veräu-           steht Versicherungsschutz, wenn der
ßert oder aufgrund eines Nießbrauches,             Verstoß in dem in der Polizze verein-
                                                                                             te bahneigene Lagerplätze
eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen          barten örtlichen Geltungsbereich be-      1.   Anschlussbahnen
Rechtsverhältnisses von einem Dritten              gangen wurde, sich in diesem wirt-
übernommen, so tritt an Stelle des Versi-          schaftlich auswirkt und auch die Gel-     1.1 Die Versicherung erstreckt sich ab-
cherungsnehmers der Dritte in die wäh-             tendmachung des Anspruches in die-            weichend von Art. 1, Pkt.2 und Art.
rend der Dauer seiner Berechtigung sich            sem örtlichen Geltungsbereich er-             7, Pkt.1.2 AHVB auch auf die ver-
aus dem Versicherungsverhältnis erge-              folgt.                                        tragliche Haftpflicht des Versiche-
benden Rechte und Pflichten ein. Die                                                             rungsnehmers aufgrund des Ab-
Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und             Art. 7, Pkt.15 AHVB findet keine              schnittes "Haftung" der "Allgemei-
der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang)                Anwendung, sofern der Versiche-               nen Bestimmungen der Anschluss-
gelten sinngemäß.                                  rungsfall in USA, Kanada oder Aust-           bahnverträge" der ÖBB (BH 510 in
                                                   ralien eingetreten ist und der örtliche       der Fassung der Ausgabe 1979).
                                                   Geltungsbereich gemäß Polizze diese
                                                                                             1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner
Abschnitt B:                                       Länder umfasst.
                                                                                                 abweichend von Art. 7, Punkte 10.2
                                              4.   Abweichend von Art. 4 AHVB be-                und 10.4 AHVB auch auf die gesetz-
Ergänzende Regelungen für                          steht Versicherungsschutz, wenn der           liche und vertragliche Haftpflicht (im
spezielle Betriebs- und Nicht-                     Verstoß während der Wirksamkeit               Sinne von Pkt.1.1) aus der Beschädi-
betriebsrisiken                                    des Versicherungsschutzes begangen            gung von Fahrbetriebsmitteln, die
                                                   wurde und die Anzeige des Versiche-           sich auf dem Anschlussgleis befin-
                                                   rungsfalles beim Versicherer spätes-          den. Nur bei besonderer Vereinba-
1. Deckung reiner Vermögens-                       tens zwei Jahre nach Beendigung des           rung erstreckt sich der Versiche-
                                                   Versicherungsvertrages einlangt.              rungsschutz auch auf die Beschädi-
schäden                                                                                          gung des zu be- oder entladenden
                                                   Wurde ein Schaden durch Unterlas-
Falls in den nachstehenden Bestimmun-              sung verursacht, so gilt im Zweifel           Fahrbetriebsmittels beim Be- oder
gen oder in einer besonderen Bedingung             der Verstoß mit dem Tag als began-            Entladen.
die Deckung reiner Vermögensschäden                gen, an dem die versäumte Hand-           2.   Gemietete bahneigene Lagerplätze
vorgesehen ist, so gilt folgendes:                 lung spätestens hätte vorgenommen
                                                   werden müssen, um den Eintritt des             Die Versicherung erstreckt sich ab-
1.   Reine Vermögensschäden sind solche
                                                   Schadens abzuwenden.                           weichend von Art. 1, Pkt.2 und Art.
     Schäden, die weder Personenschä-
                                                                                                  7, Pkt.1.2 AHVB auch auf die dem
     den noch Sachschäden sind (Art. 1,       5.   Ausgeschlossen vom Versicherungs-              Versicherungsnehmer obliegende
     Pkt.2 AHVB), noch sich aus solchen            schutz sind Schäden durch Fehlbe-              vertragliche Haftung aufgrund der
     Schäden herleiten.                            träge bei der Kassenführung, durch             Punkte 13.1 bis 13.4 der "Allgemei-
2.   Abweichend von Art. 1 AHVB ist                Verstöße beim Zahlungsakt, durch               nen Bestimmungen der kommerziel-
     Versicherungsfall ein Verstoß (Hand-          Veruntreuung seitens des Personals             len Bestandverträge" der ÖBB (BH
     lung oder Unterlassung), der den              des Versicherungsnehmers oder an-              512 in der Fassung der Ausgabe
     versicherten Tätigkeiten entspringt           derer für ihn handelnder Personen,             1992).
     und aus welchem dem Versiche-                 durch Verlust oder Abhandenkom-
                                                   men von Geld, Wertpapieren und            3.   Vertragliche Haftung für reine Ver-
     rungsnehmer Schadenersatzver-
                                                   Wertsachen sowie durch Überschrei-             mögensschäden
     pflichtungen erwachsen oder er-
     wachsen könnten.                              tung von Kostenvoranschlägen und               Der Versicherungsschutz nach den
                                                   Krediten.                                      Punkten 1 und 2 erstreckt sich auch
2.1 Serienschaden: Als ein Versiche-
                                              6.   Die Versicherung erstreckt sich nicht          auf die dem Versicherungsnehmer
    rungsfall gelten auch alle Folgen
                                                   auf Schadenersatzverpflichtungen               nach den dort angeführten Bedin-
2.1.1eines Verstoßes                               wegen Schäden aus Pflichtverletzun-            gungen obliegende vertragliche Haf-
                                                   gen in Ausübung geschäftlicher Ver-            tung für reine Vermögensschäden.
2.1.2mehrerer auf derselben Ursache                                                               Die Versicherungssumme hiefür be-
     beruhender Verstöße                           richtungen die Organe oder in
                                                   gleichgestellter Funktion (Aufsichts-          trägt im Rahmen der Pauschalversi-
2.1.3mehrerer im zeitlichen Zusammen-              rat, Beirat, Vorstand, Geschäftsfüh-           cherungssumme 2,5 % davon.
     hang stehender und auf gleicharti-            rung, Verwaltungsrat etc.) des Versi-     4.   Zu den Punkten 1 bis 3

AHVB/EHVB 2014 - 14 -

[Seite 15]
4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass          2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen             meinschaften. Das Tätigwerden eines
    das schädigende Ereignis ganz oder             (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserlei-         Partners der Arbeitsgemeinschaft als
    teilweise auf ein Verschulden der              tungen, Fernmeldekabel, Kanäle und            Subunternehmer dieser Arbeitsge-
    Bahn oder eines ihrer Organe zu-               dgl.), wobei Art. 7, Punkte 10.4 und          meinschaft aufgrund eines schriftli-
    rückzuführen ist, tritt eine Aufhe-            10.5 AHVB keine Anwendung fin-                chen Auftrages gilt nicht als Beteili-
    bung oder Minderung der Haftung                den;                                          gung an der Arbeitsgemeinschaft.
    des Versicherers nach Maßgabe des
                                               2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder
    festgestellten Verschuldens ein.                                                        4. Kraftfahrzeug-
                                                   Unterfangens von Bauwerken;
4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht
                                               2.4 Schäden durch Senkung von Grund-
                                                                                            Reparaturwerkstätten und ähnli-
    auf Vertragsstrafen jeglicher Art so-                                                   che Betriebe
                                                   stücken, auch eines darauf errichte-
    wie auf die Verpflichtung des Versi-
                                                   ten Bauwerkes oder eines Teiles ei-
    cherungsnehmers, der Bahn für sol-                                                      Abweichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB er-
                                                   nes solchen sowie durch Erdrut-
    che Ausstattungs-, Herstellungs- und                                                    streckt sich der Versicherungsschutz auch
                                                   schungen;
    Instandhaltungsarbeiten, Anschaf-                                                       auf Schadenersatzverpflichtungen auf-
    fungen und ähnliches Ersatz zu leis-       2.5 Schäden an benachbarten Bauwer-          grund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI.
    ten, welche die Bahn übernommen                ken infolge Unterlassung sachgemä-       Nr. 20/1949) wegen Personen- oder Sach-
    hat, weil der Versicherungsnehmer              ßer Pölzungen (auch Versteifungen        schäden im Zusammenhang mit Begut-
    seinen diesbezüglichen Verpflichtun-           und Verspreizungen);                     achtung nach § 57 a Kraftfahrgesetz
    gen nicht nachgekommen ist.                                                             (BGBI. Nr. 267/1967), beide in der jeweils
                                               2.6 Schäden durch Sprengungen nach           geltenden Fassung.
4.3 Haftungen, die über die obgenann-              Maßgabe folgender Bestimmungen:
    ten "Allgemeinen Bestimmungen der
    Anschlussbahnverträge" und "All-           2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur        5. Rauchfangkehrer
    gemeinen Bestimmungen der kom-                   dann, wenn die Sprengarbeiten
                                                     von einem Sprengbefugten im            Abweichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB er-
    merziellen Bestandverträge" hinaus-                                                     streckt sich der Versicherungsschutz auch
    gehen, fallen nur aufgrund besonde-              Sinne der Sprengarbeiten-
                                                     Verordnung (BGBI. Nr.                  auf Schadenersatzverpflichtungen auf-
    rer Vereinbarung mit dem Versiche-                                                      grund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI.
    rer unter Versicherungsschutz.                   II/358/2004), in der jeweils gelten-
                                                     den Fassung, durchgeführt wer-         Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
                                                     den.                                   Fassung.
3. Baugewerbe und ähnliche Ge-
                                               2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb
werbe                                                                                       6. Land- und forstwirtschaftliche
                                                     eines Radius von 100 Meter von
1.   Darunter fallen im Sinne dieser Be-             der Sprengstelle ereignen, sind        Betriebe
     dingungen:                                      vom Versicherungsschutz ausge-         1.   Die Versicherung erstreckt sich nach
                                                     schlossen.
     Hoch- und Tiefbauunternehmen                                                                Maßgabe des Deckungsumfanges
     (einschließlich Stahlbauunterneh-         2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versi-           der AHVB und des Abschnittes A der
     men), Baumeister (Maurermeister),               cherer keinen Versicherungsschutz           EHVB auch auf Schadenersatzver-
     Zimmermeister, Brunnenmeister, Ab-              für solche Sachschäden, mit denen           pflichtungen
     dichter gegen Feuchtigkeit und                  bei Sprengarbeiten trotz Anwen-        1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht
     Druckwasser, Asphaltierer und                   dung der vorgeschriebenen Si-              auf den Verwendungszweck (Ab-
     Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesen-             cherheitsmaßnahmen üblicher-               schnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwen-
     leger, Spengler, Gas- und Wasserlei-            weise gerechnet werden muss.               dung).
     tungsinstallateure, Elektroinstallateu-
                                               3.   Der Selbstbehalt des Versicherungs-          Nur bei besonderer Vereinbarung
     re (Elektriker), Heizungs- und Klima-
                                                    nehmers beträgt in jedem Versiche-
     techniker, Abbruchsunternehmer,                                                             besteht Versicherungsschutz für
                                                    rungsfall bei
     Baggereien (Deichgräber), Sand- und                                                         Schadenersatzverpflichtungen aus
     Schottererzeuger, Sprengungsunter-        3.1 Schäden an unterirdischen Anlagen:            Schäden an zum Belegen zugeführ-
     nehmer und Sprengmeister, Stein-              20% des Schadens und der Kosten               ten Tieren und aus der Überlassung
     bruchunternehmer und Tiefbohrun-              gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB, mindes-              von Reittieren an betriebsfremde Per-
     ternehmer.                                    tens EUR 200,--, höchstens                    sonen.
                                                   EUR 2.000,--.                                 Durch Weidevieh oder Wild verur-
2.   Die Versicherung erstreckt sich nach
     Maßgabe des Deckungsumfanges              3.2 sonstigen Sachschäden: 10 % des               sachte Schäden an Fluren oder Kultu-
     der AHVB und des Abschnittes A der            Schadens und der Kosten gemäß                 ren sind vom Versicherungsschutz
     EHVB insbesondere auch auf Scha-              Art.5, Pkt.5 AHVB, mindestens                 ausgeschlossen;
     denersatzverpflichtungen aus                  EUR 200,--, höchstens EUR 2.000,--.      1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen
2.1 Personen- und Sachschäden, die aus         4.   Die Versicherung erstreckt sich nicht       und im fremden Wald, letzterenfalls
    vom Versicherungsnehmer vorge-                  auf Schadenersatzverpflichtungen            jedoch nur für den eigenen Bedarf;
    nommenen Planungen entstehen;                   aus der Beteiligung an Arbeitsge-

                                                                                                            AHVB/EHVB 2014 - 15 -

[Seite 16]
1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzen-             schreitet (siehe jedoch Pkt.1.1, 2.          Versicherers gemäß § 6 VersVG (sie-
    schädlingen und Anwendung von                Absatz);                                     he Anhang) - verpflichtet,
    Unkrautvertilgungsmitteln in der ver-
                                            1.8 aus dem Buschenschank im Sinne           2.1 im Fall des Verlustes oder Abhan-
    sicherten Land- und Forstwirtschaft,
                                                des § 2 Abs. 1, Z. 5(iVm § 2 Abs. 9)         denkommens einer Sache unverzüg-
    jedoch mit einem Selbstbehalt in je-
                                                der GewO (BGBI. Nr.194/1994) in              lich bei der zuständigen Sicherheits-
    dem Versicherungsfall von 10 % des
                                                der jeweils geltenden Fassung, wenn          behörde Anzeige zu erstatten;
    Schadens und der Kosten gemäß
                                                der jährliche Lohnaufwand unter
    Art. 5, Pkt.5 AHVB, mindestens                                                       2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen
                                                Hinzurechnung etwa gewährter Na-
    EUR 150,--, höchstens EUR 1.500,--.                                                      Gewerbeberechtigung bedarf, über-
                                                turalleistungen EUR 20.000,-- nicht
                                                                                             dies durch augenfälligen Anschlag
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstö-            überschreitet;
                                                                                             bekannt zu geben, dass Geld, Wert-
    rung durch Jauche, Düngemittel und
                                            1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach             papiere (Reisezahlungsmittel) und
    Siloabwässer nach Maßgabe des Art.
                                                Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7                Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei
    6 AHVB;
                                                EHVB, wenn keine behördliche Ge-             der hiefür bezeichneten Stelle des
     Die Versicherungssumme hiefür              werbeberechtigung erforderlich ist.          versicherten Betriebes zu hinterlegen
     beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen                                                        sind.
                                            2.   Versichert ist ferner die Schadener-
     der Pauschalversicherungssumme.
                                                 satzpflicht des Versicherungsnehmers    3.   Ausschlüsse vom Versicherungs-
     Der Selbstbehalt des Versicherungs-         als Privatperson nach Maßgabe von            schutz
     nehmers beträgt in jedem Versiche-          Abschnitt B, Z. 16 EHVB sowie die
                                                                                              Die Ausdehnung des Versicherungs-
     rungsfall 10 % des Schadens und der         gleichartige Schadenersatzpflicht der
                                                                                              schutzes gemäß den Punkten 1 und
     Kosten gemäß Art. 5, Pkt.5 AHVB,            in Abschnitt B, Z. 16, Punkte 3.1 und
                                                                                              2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche
     mindestens EUR 150,--, höchstens            3.2 EHVB mitversicherten Personen.
                                                                                              aus Schäden
     EUR 1.500,--.
                                            3.   Nur bei besonderer Vereinbarung
                                                                                         3.1 an den eingebrachten Sachen bei
1.5 aus der Vornahme von Sprengungen             besteht Versicherungsschutz für
                                                                                             oder infolge einer über den Rahmen
    für Zwecke der versicherten Land-            Schadenersatzverpflichtungen
                                                                                             der Beförderung hinausgehenden Tä-
    und Forstwirtschaft, jedoch nur unter
                                            3.1 aus der Beförderung von Personen             tigkeit an oder mit ihnen durch den
    der Bedingung, dass die Sprengarbei-
                                                mit Kutschen und Schlitten aller Art;        Versicherungsnehmer oder seine
    ten von einem Sprengbefugten im
                                                                                             Leute;
    Sinne der Sprengarbeiten-               3.2 aus der gewerblichen Beförderung
    Verordnung (BGBI. Nr. II/358/2004),         von Personen mit Anhängern, soweit       3.2 an den von den Gästen eingebrach-
    in der jeweils geltenden Fassung,           eine gesetzliche Verpflichtung zum           ten Kraft- und Wasserfahrzeugen,
    durchgeführt werden. Sachschäden,           Abschluss einer Haftpflichtversiche-         deren Zubehör und Bestandteilen
    die sich innerhalb eines Radius von         rung besteht.                                und den auf oder in diesen Fahrzeu-
    100 Meter von der Sprengstelle er-                                                       gen befindlichen Sachen, soweit die
    eignen, sind vom Versicherungs-         7. Fremdenbeherbergung                           Schadenersatzverpflichtung auf den
    schutz ausgeschlossen. Der Versiche-                                                     §§ 970 oder 970a ABGB beruht;
    rer haftet nicht für solche Sachschä-   1.   Die Versicherung erstreckt sich ab-
    den, mit denen bei Sprengarbeiten            weichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis    4.   Die Versicherung erstreckt sich ab-
    trotz Anwendung der vorgeschriebe-           10.4 AHVB auch auf die Haftung des           weichend von Art. 1, Pkt.2 AHVB
    nen Sicherheitsmaßnahmen übli-               Versicherungsnehmers als Verwahrer           auch auf Schadenersatzverpflichtun-
    cherweise gerechnet werden muss;             aus der Beschädigung von einge-              gen aus reinen Vermögensschäden
                                                 brachten Sachen der zur Beherber-            bis zu einer Versicherungssumme
1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn                                                          von EUR 10.000,--.
                                                 gung aufgenommenen Gäste. Als
    die Gesamtkosten des Bauvorhabens
                                                 eingebracht gelten Sachen, die dem
    unter Einrechnung etwaiger Eigen-                                                    8. Badeanstalten
                                                 Versicherungsnehmer oder einem
    leistungen EUR 20.000,-- nicht über-
                                                 seiner Leute übergeben oder an ei-
    schreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt.2                                                  1.   Die Versicherung erstreckt sich ab-
                                                 nen von diesen angewiesenen oder
    EHVB findet Anwendung. Für solche                                                         weichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis
                                                 hiezu bestimmten Ort gebracht sind.
    Bauvorhaben sind Schadenersatzver-                                                        10.4 AHVB auf die Haftung des Ver-
    pflichtungen des Versicherungsneh-      2.   Nur bei besonderer Vereinbarung              sicherungsnehmers als Verwahrer
    mers als Bauherr mitversichert;              erstreckt sich der Versicherungs-            aus der Beschädigung der von den
                                                 schutz auch auf die gleichartige Haf-        Badegästen eingebrachten Sachen.
1.7 aus Nebengewerben im Sinne des §
                                                 tung des Versicherungsnehmers aus
    2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs. 4) der                                                  2.   Nur bei besonderer Vereinbarung
                                                 dem Verlust und Abhandenkommen
    GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der                                                          erstreckt sich die Versicherung auch
                                                 der in Pkt.1 bezeichneten Sachen.
    jeweils geltenden Fassung, wenn der                                                       auf die gleichartige Haftung des Ver-
    jährliche Lohnaufwand unter Hinzu-           Bei Vorliegen einer solchen Vereinba-        sicherungsnehmers aus dem Verlust
    rechnung etwa gewährter Natural-             rung ist der Versicherungsnehmer -           und Abhandenkommen von Sachen,
    leistungen EUR 20.000,-- nicht über-         bei sonstiger Leistungsfreiheit des          welche von Badegästen in den vom


AHVB/EHVB 2014 - 16 -

[Seite 17]
     Bad zur Verfügung gestellten Kabi-             kung nach Art. 7, Pkt.15 AHVB fin-            Versicherungsschutz besteht; die Ein-
     nen und Kleiderkästen versperrt ge-            det Anwendung.                                schränkung nach Art. 7, Pkt.15
     halten oder von der Badeanstalt in                                                           AHVB findet keine Anwendung, so-
                                                    Schadenersatzverpflichtungen von
     Verwahrung genommen werden.                                                                  fern der Versicherungsfall in USA,
                                                    Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen
                                                                                                  Kanada oder Australien eingetreten
     Bei Vorliegen einer solchen Vereinba-          sind abweichend von Art. 3 AHVB
                                                                                                  ist.
     rung ist der Versicherungsnehmer -             weltweit mitversichert; die Ein-
     bei sonstiger Leistungsfreiheit des            schränkung nach Art. 7, Pkt.15           5.   Schadenersatzverpflichtungen auf-
     Versicherers gemäß § 6 VersVG (sie-            AHVB findet keine Anwendung, so-              grund des Amtshaftungsgesetzes:
     he Anhang) - verpflichtet                      fern der Versicherungsfall in USA,
                                                                                                  Die Versicherung erstreckt sich ab-
                                                    Kanada oder Australien eingetreten
2.1 im Falle des Verlustes oder Abhan-                                                            weichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB
                                                    ist.
    denkommens einer Sache unverzüg-                                                              auch auf Schadenersatzverpflichtun-
    lich bei der zuständigen Sicherheits-      5.   Schadenersatzverpflichtungen von              gen aufgrund des Amtshaftungsge-
    behörde Anzeige zu erstatten;                   Tierärzten und Tierkliniken aus Schä-         setzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je-
                                                    den an den behandelten Tieren sind            weils geltenden Fassung.
2.2 durch augenfälligen Anschlag be-
                                                    abweichend von Art. 7, Pkt.10 AHVB
    kannt zu geben, dass Geld, Wertpa-
                                                    mitversichert.                           11. Haus- und Grundbesitz
    piere (Reisezahlungsmittel) und
    Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei        6.   Schadenersatzverpflichtungen auf-        1.   Die Versicherung erstreckt sich nach
    der Kasse zu hinterlegen sind.                  grund des Amtshaftungsgesetzes:               Maßgabe des Deckungsumfanges
3.   Die Ausdehnung des Versicherungs-              Die Versicherung erstreckt sich ab-           der AHVB auf Schadenersatzver-
     schutzes gemäß den Punkten 1 und               weichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB               pflichtungen
     2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche           auch auf Schadenersatzverpflichtun-      1.1 aus der Innehabung, Verwaltung,
     aus Schäden an den von den Bade-               gen aufgrund des Amtshaftungsge-             Beaufsichtigung, Versorgung, Rein-
     gästen eingebrachten Kraft- und                setzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je-        haltung, Beleuchtung und Pflege der
     Wasserfahrzeugen, deren Zubehör                weils geltenden Fassung.                     versicherten Liegenschaft einschließ-
     und Bestandteilen und der auf oder                                                          lich der in oder auf ihr befindlichen
     in diesen Fahrzeugen befindlichen         10. Krankenanstalten, Heil- und                   Bauwerke und Einrichtungen wie z.B.
     Sachen, soweit die Schadenersatz-                                                           Aufzüge, Heizungs- und Klimaanla-
     verpflichtung auf den §§ 970 oder         Pflegeanstalten, Sanatorien, Ge-
                                                                                                 gen, Schwimmbecken, Kinderspiel-
     970a ABGB beruht.                         nesungsheime, Altersheime u. dgl.                 plätze und Gartenanlagen.
4.   Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB           1.   Abschnitt A, EHVB findet Anwen-               Ein im unmittelbaren räumlichen
     finden Anwendung.                              dung.                                         Zusammenhang mit der versicherten
                                               2.   Haftung für eingebrachte Sachen der           Liegenschaft vorhandener Privatba-
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte                      Patienten und ihrer Begleitpersonen:          destrand ist mitversichert;
(Tierkliniken)                                      Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet sinn-      1.2 aus der Durchführung von Abbruch-,
1.   Abschnitt A, EHVB findet Anwen-                gemäß Anwendung.                             Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten
     dung.                                                                                       an der versicherten Liegenschaft,
                                               3.   Die Versicherung erstreckt sich ab-          wenn die Gesamtkosten des Bauvor-
2.   Die persönliche Schadenersatzpflicht           weichend von Art. 1, Pkt.2 AHVB              habens unter Einrechnung etwaiger
     des Vertreters bei Urlaub und Krank-           auch auf Schadenersatzverpflichtun-          Eigenleistungen EUR 100.000,-- nicht
     heit ist mitversichert soweit nicht an-        gen aus reinen Vermögensschäden              überschreiten. Abschnitt B, Z. 3,
     derweitig Versicherungsschutz be-              bis zu einer Versicherungssumme              Pkt.2 EHVB findet Anwendung. Für
     steht.                                         von EUR 10.000,--.                           solche Bauvorhaben sind Schadener-
3.   Die Versicherung erstreckt sich ab-       4.   Der Versicherungsschutz erstreckt            satzverpflichtungen des Versiche-
     weichend von Art. 1, Pkt.2 AHVB                sich abweichend von Art. 3 AHVB              rungsnehmers als Bauherr mitversi-
     auch auf Schadenersatzverpflichtun-            auf Versicherungsfälle die weltweit          chert.
     gen aus reinen Vermögensschäden                eintreten, sofern die schadenverursa-    1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf
     bis zu einer Versicherungssumme                chende medizinische Behandlung in            der versicherten Liegenschaft nach
     von EUR 10.000,--.                             Österreich erfolgt ist; die Einschrän-       Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7
                                                    kung nach Art. 7, Pkt.15 AHVB fin-           EHVB, wenn keine behördliche Ge-
4.   Der Versicherungsschutz erstreckt              det Anwendung.
     sich abweichend von Art. 3 AHVB                                                             werbeberechtigung erforderlich ist;
     auf Versicherungsfälle, die weltweit           Schadenersatzverpflichtungen von         1.4 aus Sachschäden durch Umweltstö-
     eintreten, sofern die schadenverursa-          Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen            rung aus der Lagerung von Mineral-
     chende medizinische Behandlung in              sind abweichend von Art. 3 AHVB              ölprodukten bis zu einem Lagervo-
     Österreich erfolgt ist; die Einschrän-         weltweit mitversichert, jedoch nur in-       lumen von 100 Liter nach Maßgabe
                                                    soweit, als hiefür nicht anderweitig         des Art. 6 AHVB.

                                                                                                             AHVB/EHVB 2014 - 17 -

[Seite 18]
     Die Versicherungssumme hiefür                Angehörigen (Art. 7, Pkt.6.2 AHVB)            10.4 AHVB auch auf Sachen, welche
     beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen             sind mitversichert, sofern diese Per-         die beförderten Personen an sich
     der Pauschalversicherungssumme.              sonen oder ihre gesetzlichen Vertre-          tragen oder als Reisegepäck mit sich
                                                  ter nicht zufolge persönlicher Hand-          führen.
     Der Selbstbehalt des Versicherungs-
                                                  lungen oder Unterlassung für den
     nehmers beträgt in jedem Versiche-                                                    4.   Der Versicherungsschutz bezieht sich
                                                  eingetretenen Schaden selbst ver-
     rungsfall EUR 350,--.                                                                      nicht auf Schadenersatzverpflichtun-
                                                  antwortlich sind.
                                                                                                gen wegen Schäden aus der Teil-
2.   Mitversichert nach Maßgabe des
                                                  Der Versicherungsschutz gemäß                 nahme an Motorbootrennen und
     Pkt.1 sind Schadenersatzverpflich-
                                                  Pkt.3 gilt sinngemäß auch für die von         den dazugehörigen Trainingsläufen.
     tungen
                                                  diesen Personen benützten Wohn-
2.1 des Hauseigentümers und -besitzers;           und Geschäftsräumlichkeiten.             14. Vereine
2.2 des Hausverwalters und des Hausbe-       5.   Nur auf Grund einer besonderen           (Im Sinne des Vereinsgesetzes
    sorgers;                                      Vereinbarung erstreckt sich der Ver-     BGBl I, Nr. 66/2002 in der
                                                  sicherungsschutz auf außerhalb Ös-
2.3 jener Personen, die im Auftrag des            terreichs gelegene Liegenschaften        jeweils geltenden Fassung)
    Versicherungsnehmers für ihn han-             und Bauwerke nach Maßgabe von
    deln, sofern diese Tätigkeit nicht in                                                  1.   Die Versicherung erstreckt sich nach
                                                  Pkt.1.                                        Maßgabe des Deckungsumfanges
    Ausübung ihres Berufes oder Ge-
    werbes erfolgt;                               Art.3 AHVB gilt insofern als abgeän-          der AHVB auf Schadenersatzver-
                                                  dert.                                         pflichtungen aus der
2.4 jener Personen, die infolge Frucht-
    nießung, Konkurs- oder Zwangsver-                                                      1.1 Innehabung oder Verwendung von
    waltung anstelle des Versicherungs-      12. Tierhaltung                                   Grundstücken, Gebäuden, Räumlich-
    nehmers treten.                                                                            keiten, Anlagen, Einrichtungen und
                                             1.   Die Versicherung erstreckt sich auch         Geräten für die statutengemäßen
     Ausgeschlossen bleiben Personen-             auf die Schadenersatzverpflichtung           Zwecke des Versicherungsnehmers
     schäden, bei welchen es sich um Ar-          des jeweiligen Verwahrers, Betreuers         (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet sinn-
     beitsunfälle (Berufskrankheiten) im          oder Verfügungsberechtigten.                 gemäß Anwendung);
     Sinne der Sozialversicherungsgesetze         Nur bei besonderer Vereinbarung
     unter gleichgestellten, beauftragten                                                  1.2 Durchführung von Vereinsveranstal-
                                                  besteht Versicherungsschutz für              tungen durch den Versicherungs-
     Personen gemäß den Punkten 2.1 bis           Schadenersatzverpflichtungen aus
     2.4 handelt.                                                                              nehmer, und zwar unabhängig vom
                                                  Schäden an zum Belegen zugeführ-             Ort der Veranstaltung.
3.   Bei Schäden durch Witterungsnieder-          ten Tieren.
     schläge an Tapeten, Zimmermalerei-                                                    2.   Mitversichert nach Maßgabe des
                                             2.   Der Versicherungsschutz erstreckt             Pkt.1 sind Schadenersatzverpflich-
     en, Zierstukkaturen, Wandverklei-            sich abweichend von Art. 3 AHVB
     dungen, Fußböden, Strom-, Fern-                                                            tungen
                                                  auf Versicherungsfälle, die in Europa
     sprech- oder anderen Leitungen und           oder einem außereuropäischen Mit-        2.1 der gesetzlichen und bevollmächtig-
     an sonstigem Zubehör des Hauses in           telmeer-Anliegerstaat eingetreten            ten Vertreter des Versicherungsneh-
     vermieteten Wohn- und Geschäfts-             sind.                                        mers und solcher Personen, die er
     räumlichkeiten – ausgenommen an                                                           zur Leitung oder Beaufsichtigung des
     Fenstern und Türen der Außenseite                                                         Vereines angestellt hat;
     des Gebäudes - leistet der Versiche-    13. Wasserfahrzeuge
     rer abweichend von Art. 1 AHVB Er-                                                    2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des
                                             1.   Die Versicherung erstreckt sich auch
     satz, auch wenn eine Haftpflicht des                                                      Versicherungsnehmers für Schäden,
                                                  auf Schadenersatzverpflichtungen
     Vermieters gegenüber dem Mieter                                                           die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
                                                  des Eigentümers, des Halters und der
     nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst                                                     Verrichtungen verursachen, jedoch
                                                  Personen, die mit dem Willen des
     die Kosten der Wiederherstellungs-                                                        unter Ausschluss von Personenschä-
                                                  Halters bei der Verwendung tätig
     arbeiten, soweit es sich nicht um Er-                                                     den, bei welchen es sich um Arbeits-
                                                  sind oder mit seinem Willen mit dem
     haltungskosten handelt, die der                                                           unfälle (Berufskrankheiten) unter Ar-
                                                  Wasserfahrzeug befördert werden.
     Vermieter gesetzlich zu tragen hat.                                                       beitnehmern des versicherten Verei-
                                             2.   Als Obliegenheit, deren Verletzung           nes im Sinne der Sozialversiche-
     Entstehen die genannten Schäden              Leistungsfreiheit des Versicherers zur       rungsgesetze handelt;
     durch Überschwemmungen, Grund-               Folge hat (§ 6 VersVG im Anhang),
     wasser oder im Zusammenhang mit                                                       2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der
                                                  wird bestimmt, dass der Schiffsführer
     Erdbeben, so leistet der Versicherer                                                      Ausübung der statutengemäßen
                                                  die zur Führung des versicherten
     nur nach Maßgabe des Art. 1 AHVB.                                                         Vereinstätigkeiten im Verein, bei
                                                  Wasserfahrzeuges behördlich vorge-
                                                                                               Veranstaltungen des Vereins sowie
4.   Schadenersatzansprüche von Mitei-            schriebene Berechtigung besitzt.
                                                                                               außerhalb des Vereins im Auftrag
     gentümern, Wohnungseigentümern,         3.   Die Versicherung erstreckt sich ab-          des Vereins, soweit nicht anderweitig
     Nutzungsberechtigten und deren               weichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis         Versicherungsschutz besteht.


AHVB/EHVB 2014 - 18 -

[Seite 19]
3.   Nur aufgrund besonderer Vereinba-            chen, beruflichen oder gewerbsmä-      3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in
     rung erstreckt sich die Versicherung         ßigen Tätigkeit, insbesondere              häuslicher Gemeinschaft lebenden
     auch auf Schadenersatzverpflichtun-                                                     Ehegatten oder Lebensgefährten;
                                             1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als
     gen aus der
                                                 Haus- und/oder Grundbesitzer) und       3.2 der minderjährigen Kinder (auch
3.1 Innehabung oder Verwendung von               als Arbeitgeber von Hauspersonal            Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stief-
                                                 einschließlich der Fremdenbeherber-         kinder) des Versicherungsnehmers,
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
                                                 gung, sofern keine behördliche Ge-          seines mitversicherten Ehegatten
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprung-              werbeberechtigung erforderlich ist          oder Lebensgefährten; diese
      schanzen, Schipisten und Loipen.           (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet An-          Kinder bleiben darüber hinaus bis zur
                                                 wendung);                                   Vollendung des 25. Lebensjahres
3.2 Haltung oder Verwendung von                                                              mitversichert, sofern und solange sie
                                             1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb
3.2.1 Tieren;                                                                                über keinen eigenen Haushalt und
                                                 einer Rundfunk- und Fernsehemp-
                                                                                             kein eigenes regelmäßiges Einkom-
3.2.2 Wasserfahrzeugen.                          fangsanlage;
                                                                                             men verfügen;
3.3 Durchführung von Landes-, Bundes-        1.3 aus der Haltung und Verwendung
                                                                                         3.3 von Personen, die für den Versiche-
    oder internationalen Wettbewerben.           von Fahrrädern;
                                                                                             rungsnehmer aus einem Arbeitsver-
4.   Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet An-       1.4 aus der nicht berufsmäßigen                 trag oder gefälligkeitshalber häusli-
     wendung.                                    Sportausübung, ausgenommen die              che Arbeiten verrichten, in dieser Ei-
                                                 Jagd;                                       genschaft. Ausgeschlossen sind Per-
                                                                                             sonenschäden, bei welchen es sich
15. Feuer- und Wasserwehren                  1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-,         um Arbeitsunfälle (Berufskrankhei-
                                                 Stich- und Schusswaffen und aus de-         ten) im Sinne der Sozialversiche-
1.   Abschnitt B, Z. 14, Punkte 1 und
                                                 ren Verwendung als Sportgerät und           rungsgesetze unter Arbeitnehmern
     2.EHVB finden sinngemäß Anwen-
                                                 für Zwecke der Selbstverteidigung;          des Versicherungsnehmers handelt.
     dung.
                                             1.6 aus der Haltung von Kleintieren,        4.   Der Versicherungsschutz erstreckt
2.   Schadenersatzverpflichtungen auf-
                                                 ausgenommen Hunde (Abschnitt B,              sich abweichend von Art. 3 AHVB
     grund des Amtshaftungsgesetzes:
                                                 Z. 12 EHVB findet Anwendung);                auf Versicherungsfälle, die in Europa
     Die Versicherung erstreckt sich ab-                                                      oder einem außereuropäischen Mit-
                                             1.7 aus der gelegentlichen Verwendung,
     weichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB                                                          telmeer-Anliegerstaat eingetreten
                                                 nicht jedoch der Haltung von Elektro-
     auch auf Schadenersatzverpflichtun-                                                      sind.
                                                 und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13
     gen aufgrund des Amtshaftungsge-
                                                 EHVB findet Anwendung);                      Art.7, Pkt.15 findet Anwendung.
     setzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je-
     weils geltenden Fassung.                1.8 aus der Haltung und Verwendung
3.   Die Versicherung erstreckt sich nicht
                                                 von sonstigen nicht motorisch ange-     17. Erweiterte Privathaftpflicht
                                                 triebenen Wasserfahrzeugen sowie
     auf Schadenersatzverpflichtungen                                                    1.   Die Versicherung erstreckt sich nach
                                                 von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z.
     wegen Schäden an Sachen, zu deren                                                        Maßgabe des Deckungsumfanges
                                                 13 EHVB findet Anwendung);
     Rettung oder Schutz die Wehr geru-                                                       der AHVB auf Schadenersatzver-
     fen wurde.                              1.9 abweichend von Art. 7, Pkt.5.2               pflichtungen des Versicherungsneh-
                                                 AHVB aus der Haltung und Verwen-             mers als Privatperson aus den Gefah-
4.   Nur bei besonderer Vereinbarung
                                                 dung von nicht motorisch angetrie-           ren des täglichen Lebens mit Aus-
     erstreckt sich die Versicherung auch
                                                 benen Flugmodellen bis zu einem              nahme der Gefahr einer betriebli-
     auf Schadenersatzverpflichtungen
                                                 Fluggewicht von 5 kg.                        chen, beruflichen oder gewerbsmä-
     wegen Schäden an Sachen, die dem
     Versicherungsnehmer für Einsätze        2.   Versichert sind für das Risiko gemäß        ßigen Tätigkeit, insbesondere
     oder Übungen beigestellt werden.             Pkt.1 Sachschäden aus Umweltstö-       1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als
                                                  rung nach Maßgabe des Art. 6               Haus- und/oder Grundbesitzer) und
5.   Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet für
                                                  AHVB.                                      als Arbeitgeber von Hauspersonal
     Berufs- und Werksfeuerwehren An-
     wendung.                                     Die Versicherungssumme hiefür              einschließlich der Fremdenbeherber-
                                                  beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen           gung, sofern keine behördliche Ge-
                                                  der Pauschalversicherungssumme.            werbeberechtigung erforderlich ist
16. Privathaftpflicht                                                                        (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet An-
1.   Die Versicherung erstreckt sich nach         Der Selbstbehalt des Versicherungs-        wendung);
     Maßgabe des Deckungsumfanges                 nehmers beträgt in jedem Versiche-
                                                  rungsfall EUR 350,--.                  1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb
     der AHVB auf Schadenersatzver-                                                          einer Rundfunk- und Fernsehemp-
     pflichtungen des Versicherungsneh-      3.   Die Versicherung erstreckt sich auch       fangsanlage;
     mers als Privatperson aus den Gefah-         auf gleichartige Schadenersatzver-
     ren des täglichen Lebens mit Aus-            pflichtungen                           1.3 aus der Haltung und Verwendung
     nahme der Gefahr einer betriebli-                                                       von Fahrrädern;

                                                                                                         AHVB/EHVB 2014 - 19 -

[Seite 20]
1.4 aus der nicht berufsmäßigen                   für Mietverhältnisse mit einer          3.   Lehr- oder Aufsichtspersonen
    Sportausübung, ausgenommen die                Höchstdauer von einem Monat.
                                                                                               Die Versicherung erstreckt sich nach
    Jagd;
                                             5.   Die Versicherung erstreckt sich auch         Maßgabe des Deckungsumfanges
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-,           auf gleichartige Schadenersatzver-           der AHVB auf Schadenersatzver-
    Stich- und Schusswaffen und aus de-           pflichtungen                                 pflichtungen des Versicherten aus
    ren Verwendung als Sportgerät und                                                          der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
                                             5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in
    für Zwecke der Selbstverteidigung;
                                                 häuslicher Gemeinschaft lebenden         4.   Der Versicherungsschutz erstreckt
1.6 aus der Haltung von Kleintieren,             Ehegatten oder Lebensgefährten;               sich auf die Durchführung schuli-
    ausgenommen Hunde (Abschnitt B,                                                            scher Veranstaltungen (auch Matu-
                                             5.2 der minderjährigen Kinder (auch
    Z. 12 EHVB findet Anwendung);                                                              rareise), und zwar auch außerhalb
                                                 Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stief-
                                                                                               des Lehrplanes, jedoch mit Geneh-
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung,           kinder) des Versicherungsnehmers,
                                                                                               migung der Schulleitung.
    nicht jedoch der Haltung von Elektro-        seines mitversicherten Ehegatten
    und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13          oder Lebensgefährten; diese Kinder            Der Versicherungsschutz erstreckt
    EHVB findet Anwendung);                      bleiben darüber hinaus bis zur Voll-          sich abweichend von Art. 3 AHVB
                                                 endung des 25. Lebensjahres mitver-           auf Versicherungsfälle aus der
1.8 aus der Haltung und Verwendung
                                                 sichert, sofern und solange sie über          Durchführung dieser Veranstaltun-
    von sonstigen nicht motorisch ange-
                                                 keinen eigenen Haushalt und kein              gen in Europa oder einem außereu-
    triebenen Wasserfahrzeugen sowie
                                                 eigenes regelmäßiges Einkommen                ropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat.
    von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z.
                                                 verfügen;
    13 EHVB findet Anwendung);                                                            5.   Schadenersatzverpflichtungen auf-
                                             5.3 von Personen, die für den Versiche-           grund des Amtshaftungsgesetzes:
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt.5.2
                                                 rungsnehmer aus einem Arbeitsver-
    AHVB aus der Haltung und Verwen-                                                           Die Versicherung erstreckt sich ab-
                                                 trag oder gefälligkeitshalber häusli-
    dung von nicht motorisch angetrie-                                                         weichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB
                                                 che Arbeiten verrichten, in dieser Ei-
    benen Flugmodellen bis zu einem                                                            auch auf Schadenersatzverpflichtun-
                                                 genschaft. Ausgeschlossen sind Per-
    Fluggewicht von 5 kg.                                                                      gen aufgrund des Amtshaftungsge-
                                                 sonenschäden, bei welchen es sich
                                                                                               setzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je-
2.   Versichert sind für das Risiko gemäß        um Arbeitsunfälle (Berufskrankhei-
                                                                                               weils geltenden Fassung, wobei reine
     Pkt.1 Sachschäden aus Umweltstö-            ten) im Sinne der Sozialversiche-
                                                                                               Vermögensschäden bis zu einer Ver-
     rung nach Maßgabe des Art. 6                rungsgesetze unter Arbeitnehmern
                                                                                               sicherungssumme von EUR 10.000,--
     AHVB.                                       des Versicherungsnehmers handelt.
                                                                                               mitgedeckt sind.
     Die Versicherungssumme hiefür           6.   Abweichend von Art. 7, Pkt.6.2
     beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen             AHVB sind nur Schadenersatzansprü-      19. Spezialschulen
     der Pauschalversicherungssumme.              che der gemäß den Punkten 5.1 und
                                                  5.2 versicherten Personen vom Versi-    gilt für Spezialschulen wie z.B.
     Der Selbstbehalt des Versicherungs-          cherungsschutz ausgeschlossen.          Fahr-, Flug- (auch Fall-
     nehmers beträgt in jedem Versiche-
     rungsfall EUR 350,--.                   7.   Der Versicherungsschutz erstreckt       schirmsprung-), Motorboot-,
                                                  sich abweichend von Art. 3 AHVB         Wasserschi-, Segel-, Surf-,
3.   Art. 7, Pkt.10 AHVB findet nur inso-         auf die ganze Erde.
     weit Anwendung, als die Sachen                                                       Reit- und Schischulen:
                                                  Art. 7, Pkt.15 AHVB findet keine
     vom Versicherungsnehmer oder den             Anwendung, sofern der Versiche-         1.   Abschnitt A, EHVB findet Anwen-
     mitversicherten Personen entliehen,          rungsfall in USA, Kanada oder Aust-          dung.
     gemietet, geleast, gepachtet bzw.            ralien eingetreten ist.
     dem Versicherungsnehmer oder den                                                     2.   Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine
     mitversicherten Personen im Rahmen                                                        Anwendung.
     von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen   18. Erziehungswesen
                                                                                          3.   Schadenersatzverpflichtungen aus
     überlassen wurden; weiter, als die      gilt für Schulen und Erzie-                       Haltung oder Verwendung von Kraft-
     Sachen in Verwahrung genommen           hungsanstalten                                    fahrzeugen, Anhängern, Luftfahr-
     oder einer Bearbeitung (insbesondere                                                      zeugen und Luftfahrtgeräten sind
     Reparatur oder Wartung) unterzogen      1.   Abschnitt A, EHVB findet Anwen-
                                                                                               gemäß Art. 7, Pkt.5. AHVB vom Ver-
     wurden.                                      dung.
                                                                                               sicherungsschutz ausgeschlossen.
4.   Abweichend von Art. 7, Pkt.10.1         2.   Die Versicherung erstreckt sich ab-
                                                                                               Der praktische Unterricht an sowie
     AHVB erstreckt sich der Versiche-            weichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis
                                                                                               der Transport von diesen Sachen
     rungsschutz ferner auf Schadener-            10.4 AHVB auch auf die Haftung des
                                                                                               wird der Verwendung gleichgehal-
     satzverpflichtungen aus der Beschä-          Versicherungsnehmers aus der Be-
                                                                                               ten.
     digung von gemieteten Räumen so-             schädigung (nicht dem Verlust oder
     wie des darin befindlichen Inventars.        Abhandenkommen) von Sachen der               Der Versicherungsschutz bezieht sich
     Dieser Versicherungsschutz gilt nur          Schüler oder Zöglinge.                       im Rahmen des versicherten Risikos


AHVB/EHVB 2014 - 20 -

[Seite 21]
     auch auf die Lehr- und Aufsichtstä-          booten, Segelbooten, Surfgeräten       2.   Die Versicherung erstreckt sich auch
     tigkeit sowie den praktischen Unter-         oder Reitpferden.                           auf Schadenersatzverpflichtungen
     richt unter Verwendung von Motor-                                                        der zu Robotleistungen herangezo-
     booten, Segelbooten, Surfgeräten        21. Politische Gemeinden                         genen Personen.
     oder Reitpferden.
                                             1.   Die Versicherung erstreckt sich nach   3.   Nur bei besonderer Vereinbarung
                                                  Maßgabe des Deckungsumfanges                erstreckt sich die Versicherung auch
20. Speziallehrer                                                                             auf Sachschäden durch Umweltstö-
                                                  der AHVB auf Schadenersatzver-
gilt für Speziallehrer wie z.B.                   pflichtungen der Gemeinde                   rung nach Maßgabe des Art. 6
Fahr-, Flug- (auch Fall-                                                                      AHVB.
                                             1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbe-
schirmsprung-), Motorboot-,                      sitz, der nicht land- und forstwirt-    4.   Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB
Wasserschi-, Segel-, Surf-,                      schaftlichen, gewerblichen oder in-          finden Anwendung.
Reit- und Schilehrer, sowie                      dustriellen Zwecken dient und nicht
                                                 vermietet oder verpachtet ist sowie     22. Kirchen, Kultusgemeinden
Bergführer:                                      aus dem Bestand und Betrieb von
                                                                                         1.   Die Versicherung erstreckt sich nach
1.   Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet An-           Friedhöfen und Krematorien (Ab-
                                                                                              Maßgabe des Deckungsumfanges
     wendung.                                    schnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwen-
                                                                                              der AHVB auf Schadenersatzver-
                                                 dung).
2.   Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine                                                     pflichtungen aus
     Anwendung.                              1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließ-
                                                                                         1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben
                                                 lich zum Zweck des Baues oder der
3.   Der Versicherungsschutz bezieht sich                                                    einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde;
                                                 Erhaltung von Gemeindestraßen, -
     auf alle Tätigkeiten, zu denen der          wegen, -plätzen und -brücken vor-       1.2 der Durchführung von Veranstaltun-
     Versicherungsnehmer aufgrund der            genommen werden, sofern die Kos-            gen durch den Versicherungsneh-
     für seinen Beruf geltenden Gesetze,         ten für diese Arbeiten ausschließlich       mer, und zwar unabhängig vom Ort
     Verordnungen und behördlichen               aus Gemeindemitteln bestritten wer-         der Veranstaltung;
     Vorschriften berechtigt ist.                den (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet
                                                 Anwendung);                             1.3 der Innehabung oder Verwendung
4.   Die Qualifikation eines Alpinvereines                                                   von Grundstücken, Gebäuden,
     wird einer behördlichen Qualifikation   1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb          Räumlichkeiten, Anlagen, Einrich-
     gleichgehalten.                             von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und         tungen und Geräten, die nicht land-
5.   Schadenersatzverpflichtungen aus            Sandbrüchen, jedoch nur unter der           und forstwirtschaftlichen, gewerbli-
     Haltung oder Verwendung von Kraft-          Voraussetzung, dass diese aus-              chen oder industriellen Zwecken die-
     fahrzeugen, Anhängern, Luftfahr-            schließlich den unter den Punkten 1         nen und nicht vermietet oder ver-
     zeugen und Luftfahrtgeräten sind            und 2 versicherten Risken dienen            pachtet sind sowie aus dem Bestand
     gemäß Art. 7, Pkt.5 AHVB vom Ver-           (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet An-          und Betrieb von Friedhöfen und
     sicherungsschutz ausgeschlossen.            wendung);                                   Krematorien (Abschnitt B, Z. 11
                                                                                             EHVB findet Anwendung).
     Der praktische Unterricht an sowie      1.4 aus der gemeindeeigenen Müllab-
     der Transport von diesen Sachen             fuhr.                                   2.   Mitversichert nach Maßgabe des
     wird der Verwendung gleichgehal-                                                         Pkt.1 sind Schadenersatzverpflich-
                                                  Nur bei besonderer Vereinbarung
     ten.                                                                                     tungen der gesetzlichen Vertreter
                                                  erstreckt sich die Versicherung auch
                                                                                              des Versicherungsnehmers und sämt-
     Der Versicherungsschutz bezieht sich         auf Schadenersatzverpflichtungen
                                                                                              licher in seinem Auftrag für ihn han-
     im Rahmen des versicherten Risikos           aus der Innehabung und dem Betrieb
                                                                                              delnden Personen.
     auch auf die Lehr- und Aufsichtstä-          von gemeindeeigenen Mülldeponien
     tigkeit sowie den praktischen Unter-         und Müllbeseitigungsanlagen, Was-
     richt unter Verwendung von Motor-            serversorgungs-, Kanal- und Kläran-
                                                  lagen.


                                                                                                         AHVB/EHVB 2014 - 21 -
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