# Zurich Haushalt: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-privathaftpflicht-zurich-haushalt.php
- Rechtlicher Träger: Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Zurich Bedingungen für die Haushalt-Versicherung (ABH 2017)](https://meine.zurich.at/infoportal/wohnen/ABH_Haushalt.pdf), Fassung ABH 2017

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Polizze | Die für die Haftpflichtversicherung vereinbarte Versicherungssumme ist eine Pauschalversicherungssumme und gilt für versicherte Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. | Art. 21 Pkt. 1, Seite 17 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | nein | eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts | Art. 16 Pkt. 1.1, Seite 15 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. | Art. 21 Pkt. 1, Seite 18 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; | Art. 18 Pkt. 1, Seite 17 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen; | Art. 18 Pkt. 2, Seite 17 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ganze Erde. | Art. 19, Seite 17 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. | Art. 18 Pkt. 4, Seite 17 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefkinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; | Art. 22 Pkt. 1.7.2, Seite 18 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen (Art. 18) entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder durch verbotene Eigenmacht erlangt haben; | Art. 22 Pkt. 1.8.1, Seite 18 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen (Art. 18) entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder durch verbotene Eigenmacht erlangt haben; | Art. 22 Pkt. 1.8.1, Seite 18 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen (Art. 18) entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder durch verbotene Eigenmacht erlangt haben; | Art. 22 Pkt. 1.8.1, Seite 18 |
| Verlust privater Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nein | Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen | Art. 22 Pkt. 1.9, Seite 19 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | nicht geregelt |  |  |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. | Art. 22 Pkt. 1.6.3, Seite 18 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht mit einem motorischen Antrieb ausgestatteten Wasserfahrzeugen | Art. 17 Pkt. 1.9, Seite 16 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Versicherungssumme | aus der Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten; ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Verwendung anlässlich der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben | Art. 17 Pkt. 1.8, Seite 16 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | aus der Haltung und Verwendung von Flugmodellen (auch mit motorischen Antrieb) im Sinne des §24c LFG bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. | Art. 17 Pkt. 1.11, Seite 16 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | E-Bikes gleichgestellt sind in Größe und Ausstattung vergleichbare, mit Elektromotor betriebene Fahrzeuge, wie z.B. sogenannte Elektroscooter, Pedelecs, Segways, etc., sofern diese eine Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten und deren elektrische Leistung 600 Watt nicht übersteigt. | Art. 17 Pkt. 1.4, Seite 16 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | aus der erlaubten Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunden und giftigen Tieren. | Art. 17 Pkt. 1.7, Seite 16 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | nicht geregelt |  |  |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; | Art. 17 Pkt. 1.5, Seite 16 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | von diesem Ausschluss ausgenommen ist jener Grundbesitz, der sich im Besitz eines Gartens von nicht mehr als 100m² Grundfläche erschöpft, wenn dieser Garten an die Wohnung angrenzt | Art. 17 Pkt. 1.1, Seite 16 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung dafür erforderlich ist. | Art. 17 Pkt. 1.2, Seite 16 |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 100.000 €, Selbstbehalt 400 € | Die Versicherungssumme für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung beträgt EUR 100.000 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme | Art. 17 Pkt. 2.3.4, Seite 17 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | Art. 17 Pkt. 1, Seite 16 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit | Art. 17 Pkt. 1, Seite 16 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Auf die Haftpflichtversicherung (Art. 15 - 23) finden folgende Bestimmungen des Allgemeinen Teils | Einführung, Seite 1 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. | Art. 34 Pkt. 2, Seite 21 |
| Beitragsanpassungsklausel | nicht geregelt |  |  |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nein | beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; | Art. 22 Pkt. 1.8.4, Seite 19 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Haushalt-Versicherung (ABH 2017)

```text
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Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Haushalt-Versicherung
(ABH 2017)


Einführung und wichtige Hinweise
Bitte beachten Sie, dass nur die Bestimmungen des Allgemeinen Teils und des Besonderen Teils der Haushalt-
Versicherung zusammen den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben.
Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die im Rahmen dieser ABH zitiert oder angeführt werden,
sowie ausgewählte Bestimmungen anderer wichtiger Gesetze finden Sie in der Beilage in vollem Wortlaut wiedergege-
ben.
Soweit im Folgenden auf einzelne Artikel (Art.) und Punkte (Pkt.) ohne nähere Benennung eines Bedingungswerkes verwiesen wird,
handelt es sich um Verweise auf Bestimmungen der ABH.
Soweit in diesen ABH personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise.
Soweit bestimmte Positionen „auf Erstes Risiko“ versichert werden, bedeutet dies: volle Entschädigung ohne Rücksicht auf den
Versicherungswert bis zur jeweiligen Versicherungssumme/Entschädigungsgrenze für die betreffende Position; kein Unterversiche-
rungseinwand.
Anwendung der Regelungen des Allgemeinen Teils der Haushalt-Versicherung
Auf die Sachversicherung im Rahmen der Haushalt-Versicherung (siehe nachfolgend Art. 1 - 14) finden die Bestimmungen der
Allgemeinen Teils der Zurich Bedingungen für die Haushaltversicherung (Art. 24 - 35 ABH 2017) Anwendung.


Auf die Haftpflichtversicherung (Art. 15 – 23) finden folgende Bestimmungen des Allgemeinen Teils der Zurich Bedingungen
für die Haushaltversicherung (ABH 2017) Anwendung:

Artikel 24 – 25;
Artikel 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3;
Artikel 27 Absatz 2
Artikel 28 – 29;
Artikel 30 Absatz 3;
Artikel 33 – 35


                                                                                                                  ABH 2017 - 1 -

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Besonderer Teil der Haushalt-Versicherung


I. Sachversicherung
Artikel 1        Versicherte Schäden (ausgenommen Glasschäden); generelle Risikoausschlüsse
Artikel 2        Versicherte Gefahren
Artikel 3        Versicherte Schäden an Verglasungen, Glasteilen, Gläsern und Gegenständen aus Glas
Artikel 4        Versicherte Kosten
Artikel 5        Versicherte, begrenzt und jedenfalls nicht versicherte Sachen
Artikel 6        Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 7        Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung oder Verhütung einer Erhöhung der Gefahr (Vereinbarte
                 Sicherheitsvorschriften)
Artikel 8        Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminderungsobliegenheit
                 (§ 62 VersVG); Vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 9        Versicherungswert
Artikel 10       Entschädigung
Artikel 11       Unterversicherung und deren Auswirkungen auf die Entschädigung
Artikel 12       Zeitliche Staffelung zur Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung; Wiederbeschaffung
Artikel 13       Sachverständigenverfahren
Artikel 14       Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall

II. Haftpflichtversicherung
Artikel 15       Versicherungsfall und Versicherungsschutz
Artikel 16       Gegenstand der Versicherung
Artikel 17       Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes; versicherte Gefahren
Artikel 18       Versicherte Personen
Artikel 19       Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 20       Zeitliche Geltung der Versicherung
Artikel 21       Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
Artikel 22       Generelle Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Artikel 23       Vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles; Vollmacht des Versicherers

III. Allgemeiner Teil
Artikel 24       Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss
Artikel 25       Gefahrerhöhung
Artikel 26       Sicherheitsvorschriften
Artikel 27       Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles; betrügerisches Verhalten
Artikel 28       Versicherungsperiode; Prämie; Beginn des Versicherungsschutzes; vorläufige Deckung
Artikel 29       Mehrfache Versicherung
Artikel 30       Überversicherung; Doppelversicherung
Artikel 31       Begrenzung der Entschädigung
Artikel 32       Fälligkeit der Entschädigung
Artikel 33       Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 34       Automatische Vertragsverlängerung
Artikel 35       Form der Erklärungen


ABH 2017 - 2 -

[Seite 3]
I. Sachversicherung                                                       falls gesondert vereinbarte Vertragsbestimmungen noch
                                                                          weitere (spezielle) Risikoausschlüsse oder Deckungs-
Artikel 1                                                                 begrenzungen, die sich auf bestimmte Gefahren, Schä-
Versicherte Schäden; generelle Risikoausschlüsse                          den, Kosten, Sachen etc. beziehen.

1.   Versicherte Schäden; Schadenereignis                            Artikel 2
1.1 Der Versicherer leistet – soweit in diesem Bedingungswerk        Versicherte Gefahren
    oder allenfalls gesondert vereinbarten Vertragsbestimmun-        1.   Versicherte Feuergefahren
    gen nicht abweichend geregelt – Entschädigung für Sach-
    schäden an versicherten Sachen (Art. 5), wenn diese              1.1 Brand; Brand ist ein Feuer, das bestimmungswidrig ent-
    durch versicherte Gefahren (Art. 2) zerstört oder be-                steht und/oder sich bestimmungswidrig, aus eigener Kraft
    schädigt werden oder abhandenkommen, sofern diese                    mit schädigender Wirkung ausbreitet (Schadenfeuer).
    Sachschäden                                                      1.2 Direkter Blitzschlag; dies ist die unmittelbare, direkte
     - durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten              Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf versicherte
       Gefahr auf versicherte Sachen (Schadenereignis) ein-              Sachen (Art. 5), die diese beschädigt oder zerstört, wenn
       treten und/oder                                                   diese Kraft- oder Wärmeeinwirkung sichtbare (d.h. optisch
     - als unvermeidliche Folge eines solchen Schadenereig-              wahrnehmbare) Spuren an der beschädigten oder zerstör-
       nisses eintreten und/oder                                         ten Sache hinterlässt.
     - durch Abhandenkommen unmittelbar bei einem sol-               1.3 Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäu-
       chen Schadenereignis eintreten.                                   ßerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
                                                                         oder Dämpfen beruht. Verpuffungen gelten nicht als Explo-
     Die Leistung des Versicherers erfolgt unter jenen Vorausset-
                                                                         sion. Verpuffungen sind durch unverbrannte Brennstoffe
     zungen, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bedin-
                                                                         oder durch unvollständige Verbrennung entstehende Volu-
     gungswerks und aus allenfalls gesondert vereinbarten Ver-
                                                                         menserweiterungen in Form einer selbständigen Flammen-
     tragsbestimmungen ergeben.
                                                                         fortpflanzung in explosionsfähiger Atmosphäre oder in ei-
1.2 Für Schäden an Verglasungen, Glasteilen, Gläsern und                 nem Explosivstoff, die sich von Explosionen durch den ge-
    Gegenständen aus Glas oder glasähnlichen Kunststof-                  ringeren Heftigkeitsgrad und die weitaus geringere Expan-
    fen (z.B. Plexi-, Acrylglas) leistet der Versicherer nur nach        sionsgeschwindigkeit (max. 1 m/sec) unterscheiden und bei
    Maßgabe des Art. 3 Ersatz; die darin enthaltenen Bestim-             denen kein relevanter Druckaufbau stattfindet.
    mungen bezüglich versicherter Schäden (einschl. Folgeschä-       1.4 Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder
    den) verdrängen die Regelungen gemäß Art. 1, Pkt. 1.1 und
                                                                         Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teilen oder
    Art. 2; weiters ist die dortige Anführung versicherter Vergla-
                                                                         Ladung.
    sungen, Glasteile, Gläser und Gegenstände aus Glas ab-
    schließend (taxativ).                                            1.5 Nicht versichert sind folgende Schäden
2.   Generelle Risikoausschlüsse                                     1.5.1 Schäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen,
                                                                           dass sie bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wär-
2.1 Die Versicherung erstreckt sich – ohne Berücksichtigung
                                                                           me oder dem Rauch ausgesetzt werden; dies gilt auch für
    mitwirkender Ursachen – nicht auf Schäden, die ursächlich
                                                                           Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer, Wärme oder
    zusammenhängen mit:                                                    Rauch erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird;
2.1.1 Kriegsereignissen und Kriegshandlungen jeder Art,              1.5.2 Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder ge-
      mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Ge-              worfen werden;
      walthandlungen von Staaten und allen Gewalthandlun-
      gen politischer oder terroristischer Organisationen bzw.       1.5.3 Sengschäden; dies ist die farbliche Veränderung, Verfor-
      Einzelpersonen;                                                      mung, Verkohlung oder sonstige Beschädigung einer Sa-
                                                                           che durch Einwirkung oder Übertragung von Wärme oder
2.1.2 inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion,                 Wärmestrahlung ohne Vorliegen oder Entstehen eines
      Aufruhr, Aufstand;                                                   diese Beschädigungen verursachenden Brandes im Sinne
2.1.3 militärischen oder behördlichen Maßnahmen in                         des Pkt. 1.1;
      Bezug auf die unter Pkt. 2.1.1 und 2.1.2 angeführten Er-       1.5.4 Schäden an elektrischen Geräten und Einrichtungen
      eignisse und Handlungen;                                             durch bloße Überspannung oder bloße Induktion infolge
2.1.4 Kernenergie, radioaktiven Isotopen und ionisierender                 Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen (indirek-
      Strahlung;                                                           ter Blitzschlag);

2.1.5 Erdbeben.                                                      1.5.5 Schäden an elektrischen Geräten und Einrichtungen
                                                                           durch die Energie des elektrischen Stromes ohne atmo-
       Dies gilt selbst dann, wenn die vorstehenden Ereignisse             sphärischen Ursprung (z.B. Steigerung der Stromstärke,
       versicherte Gefahren (Art. 2) verursachen oder unver-               Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss,
       meidliche Folge eines Schadenereignisses (Pkt. 1.1) sind.           Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regel- und Sicher-
2.2 Hinweis: Neben diesen generellen Ausschlüssen enthalten                heitseinrichtungen, Überschlag, Überlastung);
    die Bestimmungen dieses Bedingungswerkes sowie allen-


                                                                                                                     ABH 2017 - 3 -

[Seite 4]
1.5.6 Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch die im                  gen oder die Erschließung fester, flüssiger oder gasförmi-
      Verbrennungsraum auftretenden Explosionen;                          ger Stoffe aus dem Erdinneren verursacht wurde;
1.5.7 Schäden durch die von Luft- oder Raumfahrzeugen aus-              - Erdsenkung; dies ist eine naturbedingte Absenkung des
      gehenden Sog- oder Druckwirkungen;                                  Erdbodens über natürlichen Hohlräumen;
                                                                        - dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse.
1.5.8 Schäden durch Verrußung, wenn diese nicht unmittelbare
      und unvermeidbare Folge einer versicherten Feuergefahr       3.   Versicherte Gefahren Leitungswasseraustritt und frostbe-
      (Pkt. 1.1 - 1.4) ist                                              dingte Schäden an Wassereinrichtungen
2.   Versicherte Naturgefahren                                     3.1. Leitungswasseraustritt
2.1 Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung (Wind), deren            Dies ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser
    Spitzengeschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60              (auch Kondenswasser oder Wasserdampf) aus den der Was-
    km/h beträgt. Für die Feststellung der Windgeschwindigkeit          serversorgung oder Brauchwasserentsorgung dienenden
    am Versicherungsort ist im Einzelfall die Auskunft der Zent-        Zu- und Ableitungsrohren sowie den daran angeschlosse-
    ralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend.               nen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserver-
                                                                        sorgungs-, Feuerlösch- oder Heizungsanlagen. Unter dieser
2.2 Hagel ist ein wetterbedingter fester Niederschlag in Form
                                                                        Voraussetzung stehen auch Sole, Kühl- und Kältemittel aus
    von Eiskörnern.
                                                                        Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen Lei-
2.3 Schneedruck ist die Kraftwirkung durch das Gewicht na-              tungswasser gleich.
    türlich angesammelter ruhender Schnee- oder Eismassen.
                                                                   3.2 Frostbedingte Bruchschäden an Wassereinrichtungen
2.4 Felssturz/Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und
                                                                        Versichert sind frostbedingte Bruchschäden an Heizungsan-
    Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände.
                                                                        lagen, Bade- und Wascheinrichtungen, Klosetts, Armaturen
2.5 Erdrutsch ist eine naturbedingte tiefschürfende Abwärts-            (dies sind Wasser- und Absperrhähne), Siphonen, Wasser-
    bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter             messern, Ventilen, sofern und soweit die angeführten An-
    der Oberfläche liegenden Gleitbahn.                                 lagen, Einrichtungen etc. gemäß Art. 5, Pkt.1 zum Woh-
                                                                        nungsinhalt gehören.
2.6 Dachlawinen; dies sind von Dächern herabfallende
    Schnee- oder Eismassen.                                        3.3 Nicht versichert sind – ohne Berücksichtigung mitwirken-
                                                                       der Ursachen und selbst dann, wenn die nachfolgend ange-
2.7 Nicht versichert sind Schäden – ohne Berücksichtigung              führten Ereignisse versicherte Gefahren gemäß Pkt. 3.1
    mitwirkender Ursachen und selbst dann, wenn die nachfol-           oder 3.2 verursachen oder unvermeidliche Folge eines
    gend angeführten Ereignisse versicherte Gefahren gemäß             Schadenereignisses (Art. 1, Pkt. 1.1) sind – folgende Schä-
    Pkt. 2.1 – 2.5 verursachen oder unvermeidliche Folge eines         den:
    Schadenereignisses (Art. 1, Pkt. 1.1) sind – durch:
                                                                       - Schäden durch Wasseraustritt aus Wasserbetten, Aqua-
     - Lawinen oder Lawinenluftdruck. Lawinen sind von                   rien und Schwimmbecken;
       Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. La-
       winenluftdruck ist die von einer abgehenden Lawine ver-         - Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Vermu-
       ursachte Druckwelle;                                              rung (siehe dazu die Definitionen in Pkt. 2.7), Grundwas-
                                                                         ser, Bodenfeuchte, Wasser aus stehenden oder fließen-
     - Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung.                        den Gewässern sowie Wasser aus Witterungsniederschlä-
       Hochwasser ist eine durch außerordentliche Nieder-                gen oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen
       schläge, Schneeschmelze oder Sturm verursachte, die               Rückstau;
       normale Höhe deutlich übersteigende Wasserführung ei-
       nes fließenden oder stehenden Gewässers. Über-                  - Schäden durch Lawinen, Lawinenluftdruck, Erdsenkung
       schwemmung ist die Ansammlung von erheblichen                     oder Erdrutsch (siehe dazu die Definitionen in Pkt. 2.7);
       Wassermengen aufgrund außerordentlicher Niederschlä-            - Schäden durch Holzfäule, Vermorschung, Schwammbil-
       ge, welche die Kapazität der örtlichen Kanalisationssys-          dung.
       teme überschreiten (Kanalrückstau) oder sonst nicht ab-
                                                                   4.   Versicherte Gefahren Einbruchdiebstahl (vollbracht oder
       fließen können.
                                                                        versucht), einfacher Diebstahl, Beraubung
     - Muren sind oberflächliche Massenbewegungen von Erd-
       reich, Wasser, Schlamm und anderen Bestandteilen, die       4.1 Einbruchdiebstahl (ein mittels Einbruch begangener Dieb-
       durch naturbedingte Wassereinwirkung ausgelöst wer-             stahl) liegt vor, wenn ein Dieb in die Versicherungsräum-
       den. Muren sind Schlammströme mit flussähnlichem Ver-           lichkeiten
       lauf;                                                       4.1.1 durch Eindrücken, Aufbrechen oder Durchstoßen von
     - sturmbedingten hohen Wellengang in stehenden o-                   Türen, Fenstern, Wänden, Fußböden oder Decken, die die
       der fließenden Gewässern;                                         Versicherungsräumlichkeiten von den außerhalb dersel-
     - Sturmflut (durch auflandigen Sturm bewirktes, außer-              ben liegenden Flächen oder Räumlichkeiten abgrenzen,
       gewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküs-              einbricht;
       ten und Flussmündungen ins Meer); Bewegung von              4.1.2 unter Überwindung erschwerender Hindernisse
       Boden-, Erd- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewe-                durch bereits bestehende Öffnungen, die nicht zum Ein-
       gung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätigkei-            tritt bestimmt sind und eine normale Fortbewegung nicht
       ten, Erdaufschüttungen bzw. –abgrabungen, Sprengun-               gestatten, einsteigt;


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4.1.3 einschleicht und daraus Sachen zu einem Zeitpunkt                    Für jede der vorbeschriebenen Montagevarianten gilt: Die
      wegbringt, in dem die Eingangstüren zu den Versiche-                 Entsperrvorrichtung des Schlüsselsafes muss durch einen
      rungsräumlichkeiten versperrt sind;                                  mindestens 4-stelligen einzugebenden Ziffern-
                                                                           /Buchstaben-/Zeichencode gesichert sein. Das Öffnen des
4.1.4 durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder
                                                                           Schlüsselsafes durch Eingabe des richtigen Codes stellt
      falscher Schlüssel eindringt. Falsche Schlüssel sind wi-             kein „Aufbrechen“ dar. Die Entschädigungsleistung des
      derrechtlich angefertigte Schlüssel, insbesondere solche,            Versicherers gem. Pkt .4.1.7 ist mit EUR 5.000, davon
      deren Anfertigung für das zugehörige Schloss nicht von               EUR 1.000 für die in Art. 4, Pkt. 2.1.1 angeführten Wert-
      einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt             sachen (freiliegend oder versperrt), begrenzt.
      worden ist; unter dieser Voraussetzung gelten etwa auch
      Ultraschallöffner, Funköffner oder elektronische              4.1.8 Nicht versichert sind Schäden durch Vandalismus im
      Schließinstrumente (z.B. Codekarten, Fingerprintschließ-            Zuge eines versuchten oder vollbrachten Einbruchs. Van-
      systeme) als falsche Schlüssel. Fingerprintschließsysteme:          dalismus im Zuge eines versuchten oder vollbrachten Ein-
      gelten einem elektronischen Schließ- system                         bruchs ist die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung
      gleichgestellt, solange sich die Auswerteeinheit innerhalb          versicherter Sachen, während oder nachdem der Täter –
      der versicherten Räumlichkeiten befindet und es sich um             mit oder ohne Diebstahlsabsicht – durch Einbruch gemäß
      ein Elektrosicherheitsschloss handelt. Das Öffnen von               Pkt. 4.1.1 - 4.1.5 in die Versicherungsräumlichkeiten zu
      Schlössern durch Eingabe der richtigen Ziffern-,                    gelangen versucht bzw. gelangt ist. Versichert ist aber die
      Buchstaben- oder sonstigen Zeichenkombination gilt                  vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung jener versi-
      nicht als Öffnen mit- tels Werkzeugen oder falscher                 cherten Sachen, die der Täter in bereits vorgefasster
      Schlüssel;                                                          Diebstahlsabsicht beschädigt, um in die versicherten
                                                                          Räumlichkeiten zu gelangen; für dabei entstandene Glas-
4.1.5 mit richtigen Schlüsseln (Originalschlüssel oder recht-
                                                                          schäden wird Ersatz nur nach Maßgabe des Art. 3 Ersatz
      mäßig angefertigte Duplikatschlüssel; zum erweiterten
                                                                          geleistet)..
      Schlüsselbegriff siehe Pkt. 4.1.4; das Öffnen von Schlös-
      sern durch Eingabe der richtigen Ziffern-, Buchstaben-        4.2 Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Dieb versicherte
      oder sonstigen Zeichenkombination gilt nicht als Öffnen           Sachen stiehlt, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß Pkt.
      mittels richtiger Schlüssel) eindringt, die er zuvor durch        4.1 vorliegt.
      Einbruchdiebstahl gemäß Pkt. 4.1.1 - 4.1.4 in andere
                                                                         Die Entschädigung des Versicherers für Schäden durch
      Räume eines Gebäudes als die Versicherungsräumlichkei-
      ten oder durch Raub an sich gebracht hat;                          einfachen Diebstahl ist begrenzt wie folgt und erfolgt aus-
                                                                         schließlich:
4.1.6 Einbruchdiebstahl in versperrte Geldschränke oder                  - für die durch einfachen Diebstahl entwendeten versicher-
      Mauersafes (siehe die Deckungsbegrenzungen in Art. 5,                ten Sachen, nicht aber für dadurch verursachte Schäden
      Pkt. 2.1) mit Hilfe richtiger Schlüssel liegt nur vor, wenn          an anderen versicherten Sachen, seien diese Schäden
      der Täter diese zuvor durch Einbruchdiebstahl gemäß Pkt.             auch eine unvermeidliche Folge daraus;
      4.1.1 - 4.1.5 in andere Räume eines Gebäudes als die
                                                                         - für versicherte Sachen (Art. 5), die unmittelbar aus der im
      Versicherungsräumlichkeiten oder durch Raub an sich
                                                                           Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung gestohlen
      gebracht hat; das Öffnen von Schlössern durch Eingabe
      der richtigen Ziffern-, Buchstaben- oder sonstigen Zei-              werden. Die Entschädigung für Bargeld und Valuten ist
      chenkombination gilt nicht als Öffnen mittels richtiger              dabei mit EUR 400, jene für sonstige versicherte Sa-
      Schlüssel.                                                           chen mit EUR 1.500 begrenzt;
                                                                         - für die in Art. 6, Pkt. 2.2 angeführten Sachen (unter den
4.1.7 Abweichend von Pkt. 4.1.5. gilt es auch als Einbruchdieb-            in Art. 5, Pkt. 1.1.1 - 1.1.4 angeführten Voraussetzun-
      stahl, wenn ein Dieb in die Versicherungsräumlichkeiten              gen), wenn diese – jeweils auf jenem Grundstück, auf
      mit richtigen Schlüsseln (Originalschlüssel oder recht-              dem sich die im Versicherungsvertrag bezeichnete Woh-
      mäßig angefertigte Duplikatschlüssel; der erweiterte                 nung befindet – aus Gemeinschaftsräumen, dem Stie-
      Schlüsselbegriff des Pkt. 4.1.4. findet keine Anwendung)             genhaus oder im Freien gestohlen werden. Die Ent-
      eindringt, die er zuvor durch Aufbrechen eines in der Au-            schädigung ist dabei mit EUR 1.500 begrenzt.
      ßenwand/Außenmauer der Wohnung wand-
      /mauerbündig montierten Schlüsselsafes an sich gebracht            - Für andere als die vorstehend angeführten Sachen, Ört-
      hat. Wand-/mauerbündig montiert bedeutet, dass die                   lichkeiten und Konstellationen erfolgt bei einfachem
      Frontseite des Schlüsselsafes bündig mit der Mauer-                  Diebstahl keine Entschädigung; insbesondere Schäden
      /Wandfläche abschließt und diese nicht überragt. Zur Er-             durch Vandalismus im Zuge einfachen Diebstahls sind
      füllung des Einbruchdiebstahlsbegriffs wird einer wand-              nicht versichert.
      /mauerbündigen Montage des Schlüsselsafes auch dessen         4.3 Beraubung liegt vor, wenn versicherte Sachen (Art. 5)
      Ausführung in nachfolgend beschriebenem Sinne gleich-             unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt
      gehalten (sämtliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein):         gegen den Versicherungsnehmer und die mit ihm in häusli-
      Montage des Schlüsselsafes auf einem tragfähigen festen           cher Gemeinschaft lebenden Personen weggenommen
      Untergrund (Beton bzw. Ziegelmauer) oder direkt an der            werden oder deren Herausgabe auf beschriebene Weise er-
      Wohnungstür; Safegehäuse vollständig aus Stahl; Mon-              zwungen wird. Versicherungsschutz besteht auch, wenn
      tage durch ein dazu befähigtes und berechtigtes Fachun-           sich die Anwendung und Androhung tätlicher Gewalt ge-
      ternehmen.                                                        gen andere Personen richtet, wenn und während diese mit
                                                                        Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder der mit


                                                                                                                      ABH 2017 - 5 -

[Seite 6]
     ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen in den        2.4 Jegliche andere Schäden an Verglasungen, Gläsern und
     Versicherungsräumlichkeiten anwesend sind. Die Sachen              Gegenständen aus Glas als Bruchschäden (z.B. Zerkratzun-
     dieser anderen Personen sowie von Personen, die mit dem            gen, Verfärbungen, „Blindwerden“ von Glas etc.);
     Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
                                                                    2.5 Folgeschäden an versicherten Sachen (Art. 5) durch Glas-
     aber nicht dem in Art. 5, Pkt.1.1.1 angeführten Personen-
                                                                        bruch, ausgenommen Folgeschäden nach versichertem
     kreis angehören, sind vom Versicherungsschutz gemäß Pkt.
                                                                        Bruch von Gebäudeverglasungen.
     4.3 nicht umfasst.
                                                                    3.   Art. 1, Pkt. 1.2 ist im Besonderen zu beachten.
     Für Sachen, die nicht bereits versicherter Wohnungsinhalt
     (Art. 5, Pkt. 3) sind, sondern erst auf Verlangen des Täters
     oder seiner Komplizen in die im Versicherungsvertrag be-       Artikel 4
     zeichnete Wohnung herbeigeschafft werden müssen, wird          Versicherte Kosten
     keine Entschädigung erbracht.                                  1.   Versicherte Nebenkosten kraft Vereinbarung
     Nicht versichert sind Schäden durch Vandalismus im Zuge             Der Versicherer leistet Entschädigung für die unter Pkt.1.1 -
     der Beraubung.                                                      1.5 angeführten Nebenkosten, wenn und soweit diese in-
4.4 Nicht versichert sind – ohne Berücksichtigung mitwirken-             folge eines versicherten Schadenereignisses (Art. 1, Pkt.
    der Ursachen und selbst dann, wenn die nachfolgend ange-             1.1) notwendig und tatsächlich angefallen sind. Tat-
    führten Ereignisse versicherte Gefahren gemäß Pkt. 4.1- 4.3          sächlich angefallen sind derartige Kosten, sobald und so-
    verursachen – Schäden durch: Überschwemmung, Hoch-                   weit der Versicherungsnehmer damit in Vorlage getreten ist
    wasser, Vermurung, Erdsenkung, Lawinen (siehe dazu die               oder er zumindest entsprechende rechtsverbindliche Ver-
    Definitionen in Pkt. 2.7).                                           pflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist und ihn
                                                                         daraus Bevorschussungspflichten treffen.
Artikel 3                                                                Sämtliche der nachstehend unter Pkt. 1.1 - 1.5 angeführten
Versicherte Schäden an Verglasungen, Glasteilen, Gläsern                 Kostenpositionen sind zusammen mit 5% der Versiche-
und Gegenständen aus Glas oder glasähnlichen Kunststof-                  rungssumme versichert; innerhalb dieser prozentuellen
fen (z.B. Plexi-, Acrylglas)                                             Begrenzung werden sie vom Versicherer auch dann ersetzt,
                                                                         wenn die Versicherungssumme bereits durch Ersatzleistun-
1.   Versichert sind – unter den Art. 5, Pkt. 1.1.1 - 1.1.4 ange-
                                                                         gen des Versicherers für versicherte Sachschäden (Art. 1,
     führten Voraussetzungen – die durch Bruch entstandenen
                                                                         Pkt. 1.1) und/oder versicherte Kosten gemäß Pkt. 2
     Schäden an Gebäude- und Wohnungsverglasungen, Möbel-
                                                                         und/oder sonstige allenfalls versicherte Ansprüche zur Gän-
     und Bilderverglasungen, Glasmöbeln, Glasaquarien und –
                                                                         ze ausgeschöpft wird.
     terrarien, Verglasungen/Glasflächen von Haushaltsgeräten
     (ausgenommen solche von Kochflächen sowie von Geräten          1.1 Aufräum- und Abbruchkosten; dies sind Kosten für den
     der Unterhaltungs- und Kommunikationstechnik, z.B. PCs,            Abbruch stehen- bzw. übriggebliebener Reste schadenbe-
     Notebooks, TV-Geräten, Mobiltelefonen etc.) sowie Glasflä-         troffener versicherter Sachen, für das Aufräumen solcher
     chen von Wandspiegeln.                                             Sachen sowie das Sortieren der Reste und Abfälle solcher
     Gebäude- und Wohnungsverglasungen sind Tür- und Fens-              Sachen;
     tergläser der im Versicherungsvertrag bezeichneten Woh-        1.2 Bewegungs- und Schutzkosten; De- und Remontagekos-
     nung; dazu zählen auch Balkon-, Balkongeländer, Terras-            ten; dies sind Kosten, die anfallen, wenn zum Zweck der
     sengeländer, Loggien- und Wintergartenverglasungen.                Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung schadenbe-
     Dachverglasungen gelten keinesfalls als versicherte Gebäu-         troffener versicherter Sachen andere Sachen bewegt, ver-
     de- und Wohnungsverglasung. Einzelscheiben bzw. Ein-               ändert, geschützt, de- und remontiert werden müssen;
     zelelemente der Gebäude- und Wohnungsverglasung sind
     nur versichert, wenn sie ein Ausmaß von max. 6 m² je Ein-      1.3 Entsorgungs- und Deponiekosten; dies sind Kosten für
     zelscheibe/-fläche nicht überschreiten.                            Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung von
                                                                        Resten schadenbetroffener versicherter Sachen zur/in der
2.   Nicht versichert sind – ohne Berücksichtigung mitwirkender         nächstgelegenen geeigneten Lagerungsstätte;
     Ursachen:
                                                                    1.4 Reinigungskosten; dies sind Kosten für die Reinigung der
2.1 Schäden an Gebäude- und Wohnungsverglasungen vor                    Versicherungsräumlichkeiten und der versicherten Sachen;
    dem ordnungsgemäßen Einsetzen des Glases, während des
    Einsetzens, beim Herausnehmen und Transport des Glases          1.5 Schlossänderungskosten; dies sind Kosten der Schlossän-
    sowie bei Reparaturarbeiten;                                        derung (einschließlich Kosten für die Anfertigung von zu-
                                                                        gehörigen Schlüsseln) an der/den Wohnungsaußentür(en)
2.2 Schäden an anderen als den in Pkt. 1 als versichert ange-           der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung, wenn
    führten Verglasungen, Gläsern und Gegenständen aus Glas;            die zugehörigen Schlüssel anlässlich eines Einbruchs (Art. 2,
2.3 Schäden an, Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr,          Pkt. 4.1.1 - 4.1.5) in diese Wohnung oder mittels Berau-
    Hohlgläsern (z.B. Flaschen, Karaffen, Vasen; – Aquarien und         bung (Art. 2, Pkt. 4.3) entwendet werden.
    Terrarien gelten nicht als Hohlgläser), Beleuchtungskörpern,    2.   Gesetzlicher Aufwandersatz gemäß § 63 VersVG (Kosten
    Glasbausteinen;                                                      der Schadenabwendung und –minderung)
                                                                         Aufwendungen des Versicherungsnehmers – auch erfolglo-
                                                                         se –, die dieser gemäß § 62 VersVG bei einem Schaden-


ABH 2017 - 6 -

[Seite 7]
     ereignis (Art. 1, Pkt. 1.1) zur Abwendung und Minde-                      ausschlüsse, besonders jene gem. Pkt. 2 und 3, sind zu
     rung des Schadens macht (siehe dazu Art. 8, Pkt. 1), wer-                 beachten und gelangen auch dann zur Anwendung,
     den vom Versicherer nach Maßgabe des § 63 VersVG er-                      wenn die betroffenen Sachen zum Wohnungsinhalt ge-
     setzt; dies gilt auch für die Kosten des in Art. 8, Pkt. 2.4 ge-          hören.
     regelten Kraftloserklärungsverfahrens von Einlagebüchern,
                                                                        1.2 Wohnungsinhalt außerhalb der im Versicherungsver-
     Wertpapieren etc.
                                                                            trag bezeichneten Wohnung ist lediglich unter den in
     Der Ersatz dieser Aufwendungen erfolgt nur insoweit, als               Art. 6, Pkt. 2 - 4 angeführten Voraussetzungen und Be-
     dieser zusammen mit der Entschädigung für versicherte                  grenzungen oder soweit dies darüber hinausgehend geson-
     Sachschäden (Art. 1, Pkt. 1.1) und/oder versicherte Kosten             dert im Versicherungsvertrag vereinbart wird, versichert.
     gemäß Pkt. 1 und/oder sonstige allenfalls versicherte An-
     sprüche nicht die Versicherungssumme übersteigt, wobei             1.3 Wohnungsinhalt sind (wobei für den Versicherungsschutz
     hinsichtlich der Kosten gemäß Pkt. 1 die in Pkt. 1 letzter             stets die Voraussetzungen/Begrenzungen der Pkt. 1.1.1 -
     Satz beschriebene „Summierungsregel“ weiterhin anwend-                 1.1.4 vorliegen müssen bzw. zu beachten sind):
     bar bleibt. Diese Begrenzung für den Ersatz von Aufwen-            1.3.1 alle innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten
     dungen gemäß § 62 VersVG gelangt allerdings nicht zur                    Wohnung befindlichen beweglichen Sachen, die aus-
     Anwendung, wenn und soweit derartige Aufwendungen                        schließlich dem privaten Gebrauch oder Verbrauch
     auf Weisung des Versicherers gemacht wurden – in einem                   dienen;
     solchen Falle werden die in Pkt. 2 angeführten Aufwen-
     dungen ohne Anrechnung auf die Versicherungssumme er-              1.3.2 Verglasungen, Gläser und Glasgegenstände/-teile in
     setzt.                                                                   dem in Art. 3 beschriebenen Umfang. Die dort enthalte-
                                                                              nen Ausschlüsse und Begrenzungen hinsichtlich versicher-
3.   Nicht versicherte Kosten                                                 ter Verglasungen etc. gelangen auch dann zur Anwen-
     Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer                   dung, wenn diese Verglasungen zu beweglichen Sachen
     Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung           gemäß Pkt. 1.3.1 gehören bzw. solche bewegliche Sa-
     verpflichtet sind, wenn und soweit diese Leistungen im öf-               chen sind oder zu den in Pkt. 1.3.4 (Baubestandteile/-
     fentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.                       zubehör ) und 1.3.5 angeführten Gegenständen zählen;
                                                                        1.3.3 die Einrichtung von Fremdenzimmern innerhalb der im
Artikel 5                                                                     Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung, sofern die
Versicherte, begrenzt und jedenfalls nicht versicherte Sa-                    Zimmervermietung nicht gewerbsmäßig erfolgt;
chen
                                                                        1.3.4 Folgendes Gebäudezubehör und Baubestandteile
1.   Versicherte Sachen; Wohnungsinhalt                                        (in/an der im Versicherungsvertrag bezeichneten Woh-
                                                                               nung), soweit dafür keine Entschädigung aus einer Ge-
1.1 Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt (gemäß Pkt.
                                                                               bäudeversicherung verlangt werden kann und sofern die
    1.3) in der im Versicherungsvertrag bezeichneten
                                                                               im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung nicht in
    Wohnung (Versicherungsort),
                                                                               einem Einfamilienhaus oder in einem sonstigen Gebäude
1.1.1 sofern und soweit er sich im Eigentum des Versiche-                      gelegen ist, das im Allein- oder Miteigentum des Woh-
      rungsnehmers, des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, der                    nungsinhabers steht:
      Kinder oder anderer Verwandter, die im gemeinsamen                     - Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und
      Haushalt leben, befindet.                                                Deckenverkleidungen, Heizungs- und Klimaanlagen, Ba-
1.1.2 Fremde Sachen des Wohnungsinhalts (Sachen, die nicht                     dezimmereinrichtungen, WCs und Armaturen
      im Eigentum der in Pkt. 1.1.1 angeführten Personen ste-                - privat genutzte Markisen, Jalousien, Rollläden (inkl. Steu-
      hen) sind versichert, sofern und soweit für diese nicht                  erungselementen), die der Versicherungsnehmer auf sei-
      aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt                    ne Kosten angeschafft oder übernommen hat
      werden kann (vereinbarte Subsidiarität). Sachen der                    - privat genutzte Antennenanlagen, die ausschließlich der
      Mieter, Untermieter, und der gegen Entgelt beherbergten                  im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung dienen
      Gäste sind nicht versichert. Soweit Versicherungsschutz                  und sich auf jenem Grundstück befinden, auf dem diese
      für Schäden durch einfachen Diebstahl (Art. 2, Pkt. 4.2)                 Wohnung liegt;
      besteht, erstreckt sich der Versicherungsschutz aus-
      schließlich auf Sachen, die ihm Eigentum des in Pkt. 1.1.1        1.3.5 Die in Art. 6, Pkt. 2.1 und 2.2 angeführten Sachen.
      angeführten Personenkreises stehen; fremde Sachen                 2.   Begrenzt versicherte Sachen des Wohnungsinhalts
      sind somit nicht versichert.
                                                                        2.1 Entschädigungsgrenzen für bestimmte Wertsachen;
1.1.3 Sofern und soweit Sachen des Wohnungsinhalts versi-                   Sicherheitsbehältnisse
      chert sind, die nicht im Eigentum des/der Versicherungs-
      nehmer(s) stehen, gilt die Versicherung als für diese             2.1.1 Für die nachstehend angeführten privaten Zahlungsmit-
      Sacheigentümer geschlossen (Versicherung für fremde                     tel, Geldeswerte, Wertpapiere und Wertsachen gelten die
      Rechnung). Diesbezüglich finden die gesetzlichen Best-                  in Pkt. 2.1.2.1 - 2.1.2.5 festgelegten Entschädigungs-
      immungen über die Versicherung für fremde Rechnung                      grenzen. Diese Sachen sind je nach ihrer Verwahrung mit
      Anwendung (§§ 74 – 80 VersVG).                                          den genannten Entschädigungsgrenzen (bzw. mit davon
                                                                              abweichenden Grenzbeträgen im Falle gesonderter ver-
1.1.4 Sämtliche vereinbarte Begrenzungen des Versiche-
      rungsschutzes, Entschädigungsgrenzen und Risiko-


                                                                                                                          ABH 2017 - 7 -

[Seite 8]
       traglicher Vereinbarung) zusätzlich zur Haushaltsversi-              den beiden Punkten angeführten Entschädigungsgrenzen
       cherungssumme auf Erstes Risiko versichert.                          additiv. Dies gilt in gleicher Weise für gemischte Aufbe-
                                                                            wahrungsweisen, die den Punkten 2.1.2.1 und/oder
       Entschädigungsgrenzen gelten für folgende Wertsa-                    2.1.2.2 und/oder 2.1.2.3 und/oder 2.1.2.4 entsprechen
       chen:                                                                (Berechnung siehe Beispielgruppe I. in Anhang 1).
       - Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (Chipkar-
         ten),                                                              Bei mehreren (Sicherheits-)Behältnissen innerhalb dersel-
                                                                            ben Sicherheitsklasse gemäß Pkt. 2.1.2.2, 2.1.2.3 oder
       - Einlagebücher ohne Losungswort, Wertpapiere jeglicher              2.1.2.4 verdoppelt sich – unabhängig von der Anzahl der
         Art, Schecks, Wechsel, Kupons, Gutscheine aller Art                (Sicherheits-) Behältnisse derselben Sicherheitsklasse - die
       - Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Uhren jegli-             Entschädigungsgrenze für die jeweilige Sicherheitsklasse,
         cher Art                                                           beschränkt allerdings mit einem Höchstbetrag von EUR
       - Münz- und Briefmarkensammlungen, Medaillen                         200.000. Die vorstehende Summierungsregel für ge-
                                                                            mischte Aufbewahrungsweisen bleibt davon unberührt
       - Einlagebücher mit Losungswort, Kreditkarten, Banko-
         matkarten, Sparkontokarten: für diese Sachen gelten                (Berechnung siehe Beispielgruppe II. in Anhang 1).
         gemäß Art. 9, Pkt. 2 die Kosten der Sperre und des                 Bestehen für die in Pkt. 2.1.1 angeführten Wertsachen
         Kraftloserklärungsverfahrens als Versicherungswert;                eines bestimmten Haushalts mehrere Haushaltsversiche-
         im Rahmen der Entschädigungsgrenzen gemäß Pkt.                     rungsverträge desselben oder verschiedener Versiche-
         2.1.2.1 - 2.1.2.5 werden daher bezüglich dieser Sachen             rungsnehmer, so reduziert sich der Anspruch gemäß Pkt.
         (höchstens) die Kosten der Sperre und des Kraftloserklä-           2.1 aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag in der
         rungsverfahrens entschädigt (siehe dazu im Einzelnen               Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
         Art. 10, Pkt. 1.1 und 2.1)                                         Entschädigung geleistet wird, als wenn der Gesamtbetrag
                                                                            der Versicherungssummen im vorliegenden Versiche-
2.1.2 Für die in Pkt. 2.1.1 angeführten Wertsachen gelten
                                                                            rungsvertrag in Deckung gegeben worden wäre. Nach
      folgende Entschädigungsgrenzen
                                                                            Maßgabe dieser Regelung ist eine Entschädigung, die aus
2.1.2.1 in Möbeln und/oder in Sicherheitsbehältnissen, die nicht            einem anderen Haushaltsversicherungsvertrag für densel-
       zumindest den Spezifikationen in Pkt. 2.1.2.2 entspre-               ben Schaden bereits erbracht worden ist, auf den Ent-
       chen und/oder freiliegend                                            schädigungsanspruch aus dem vorliegenden Versiche-
       - für Bargeld, auf Geldkarten geladene Beträge (Chipkar-             rungsvertrag anzurechnen.
         ten), Gutscheine jeglicher Art und Einlagebücher ohne              Beinhalten die in Pkt. 2.1.2.2 - 2.1.2.4 angeführten Re-
         Losungswort insgesamt EUR 2.000, davon freiliegend                 gelwerke bezüglich der einzelnen Sicherheitsklassen nicht
         EUR 1.000;                                                         nur Vorschriften über die Beschaffenheit des Wertschutz-
       - für alle sonstigen Wertgegenstände gemäß Pkt. 2.1.1                schrankes selbst, sondern auch solche über dessen Ver-
         insgesamt EUR 8.000, davon freiliegend EUR 4.000;                  ankerung, Montage und Einbau, so gelten die Vorausset-
                                                                            zungen für die jeweilige Entschädigungsgrenze nur dann
2.1.2.2 in versperrten Wertschutzschränken mindestens der Si-
                                                                            als erfüllt, wenn auch die Verankerungs-, Montage- und
       cherheitsklasse IV (EN 0) lt. VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen
                                              3                             Einbauvorschriften vollständig erfüllt sind.
       bzw. Widerstandsgrad 0 lt. CEN-Norm EN 1143-1
       (ÖNORM EN 1143-1): insgesamt EUR 40.000;                      3.   Jedenfalls nicht versicherte Sachen
       VSÖ: Verband der Sicherheitsunternehmen Österreichs;               - Gebäudebestandteile und -zubehör, soweit nicht in Pkt.
       VVO: Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs                1.3.4 oder Pkt. 1.3.2 angeführt;
                                                                          - Kraftfahrzeuge und Anhänger aller Art samt Zubehör und
       CEN: Comité Européen de Normalisation (Europäisches                  Ersatzteilen, ausgenommen Reifen, Felgen und Radkap-
       Komitee für Normung) ; EN: Europäische Norm, ratifiziert             pen; sog. „E-Bikes“ (dies sind im Rahmen der vorliegen-
       vom CEN; EN 1143-1: Wertbehältnisse - Anforderungen,                 den Regelung auch ausschließlich mittels Elektromotor
       Klassifizierung und Methoden zur Prüfung des
                                                                            oder zusätzlich mittels muskelkraftbetriebener Pedalerie
       Widerstandes gegen Einbruchdieb- stahl - Teil 1:
                                                                            angetriebene Fahrräder mit einer höchsten zulässigen
       Wertschutzschränke, Wertschutzschränke für Geld-
                                                                            Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauart-
       automaten, Wertschutzraumtüren und Wertschutzräume
                                                                            geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h) gelten im
2.1.2.3 in versperrten Wertschutzschränken mindestens der Si-               Rahmen der vorliegenden Regelung nicht als Kraftfahr-
       cherheitsklasse III/c (EN 1) lt. VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen          zeuge. Von dieser Ausnahme abgesehen sind die Begriffe
       bzw. Widerstandsgrad I lt. CEN-Norm EN 1143-1                        Kraftfahrzeug und Anhänger im Sinne des Kraftfahrge-
       (ÖNORM EN 1143-1): insgesamt EUR 65.000;                             setzes (BGBl Nr. 267/1967) in der jeweils geltenden Fas-
                                                                            sung zu verstehen;
2.1.2.4 in versperrten Wertschutzschränken mindestens der Si-
       cherheitsklasse II (EN 2) lt. VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen           - Segelboote samt Zubehör und Ersatzteilen; sonstige Boo-
       bzw. Widerstandsgrad II lt. CEN-Norm EN 1143-1                       te, die mit einem motorischen Antrieb ausgestattet sind,
       (ÖNORM EN 1143-1): insgesamt EUR 100.000;                            samt Zubehör und Ersatzteilen.
                                                                          - Geschäfts- und Sammelgelder, Handelswaren.
2.1.2.5 Werden die in Pkt. 2.1.1 angeführten Wertsachen teils in
       einer Pkt. 2.1.2.1 (in Möbeln etc.), teils in einer Pkt.
       2.1.2.2 entsprechenden Art und Weise aufbewahrt
       („gemischte Aufbewahrungsweise“), so gelten die in


ABH 2017 - 8 -

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Artikel 6                                                                rungsschutz besteht dann nur unter den Voraussetzungen
Örtliche Geltung der Versicherung                                        und Begrenzungen des Pkt. 2.2.
1.   Versicherung in der im Versicherungsvertrag bezeichneten       2.2 In Gemeinschaftsräumen, im Stiegenhaus und im
     Wohnung                                                            Freien
     Der versicherte Wohnungsinhalt (Art. 5, Pkt. 1 und die darin        Mobile Gartenmöbel, -geräte (Rasenroboter inkl. Ladestati-
     angeführten Voraussetzungen) ist in der im Versicherungs-           on) und -werkzeuge, mobile Geräte und Werkzeuge zur
     vertrag bezeichneten Wohnung (Versicherungsort) versi-              Wartung, Pflege und Reinigung eines am Versicherungs-
     chert. Befindet sich die versicherte Wohnung in einem Ein-          grundstück befindlichen Swimmingpools; mobile Grillgeräte
     familienhaus, so gelten in diesbezüglicher Abänderung               und deren Zubehör, Sonnenschirme, Krankenfahr-
     von Pkt. 2 auch folgende in diesem Haus befindliche                 /Rollstühle, Kinderwagen, Wäsche, Vorrichtungen zum
     Räumlichkeiten als Wohnung: Stiegenhaus, Dachboden,                 Trocknen von Wäsche (nicht: elektrische Wäschetrockenge-
     Keller, Garage; für diese Räume gelten die in Pkt. 2 ent-           räte), mit Schloss gesicherte Fahrräder (zu „E-Bikes“ siehe
     haltenen Ausschlüsse/Begrenzungen/Voraussetzungen so-               die Erläuterung in Pkt. 2.1); sonstige Sportgeräte und –
     mit nicht. Garagen, die an ein Einfamilienhaus bloß ange-           utensilien, Zelte und Pavillons gelten nicht als mobile Gar-
     baut sind, gelten – auch wenn sie durch eine Tür mit dem            tenmöbel und sind daher nicht versichert.
     Haus verbunden sind – nicht als im Haus befindliche Räum-           Der Teildiebstahl an diesen Sachen ist nicht versichert.
     lichkeiten; für derartige Garagen gelangen daher die in Pkt.
     2 getroffenen Regelungen vollumfänglich zur Anwendung.         2.3 an einer beliebigen Stelle jenes Grundstücks, auf dem
                                                                        sich die Wohnung befindet
2.   Versicherung außerhalb der Wohnung am Versicherungs-
     grundstück                                                          Die in Art. 5, Pkt. 1.3.4 beschriebenen Antennenanlagen.
     Auch außerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten        2.4 Gemeinsame Bestimmungen zur Versicherung gemäß
     Wohnung sind auf jenem Grundstück, auf dem sich diese              Pkt. 2.1 - 2.3.
     Wohnung befindet, folgende versicherte Sachen des Woh-
                                                                         Die Entschädigung im Rahmen der Versicherung gemäß
     nungsinhalts (Art. 5, Pkt. 1 und die darin angeführten Vo-
                                                                         Pkt. 2.1, 2.2, 2.3 („Versicherung außerhalb der Wohnung
     raussetzungen) innerhalb der Entschädigungsgrenzen ge-
                                                                         am Versicherungsgrundstück“) ist mit 15% der vereinbar-
     mäß Pkt. 2.4 versichert:
                                                                         ten Versicherungssumme, maximal EUR 40.000, begrenzt
2.1 Auf dem versperrbaren Dachboden(-abteil), im ver-                    (Entschädigungsgrenze); Entschädigung wird nur geleistet,
    sperrbaren Keller(-abteil), in versperrbaren Gartenhüt-              sofern und soweit nicht aus einer anderen Versicherung
    ten/-schuppen oder in versperrbaren Garagen, sofern                  Entschädigung verlangt werden kann (vereinbarte Subsidia-
    und soweit nur der Versicherungsnehmer und die in der im             rität).
    Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung lebenden
                                                                         Davon abweichend ist bei der Versicherung gemäß Pkt. 2.2
    Personen Zutritt zu diesen Räumlichkeiten haben und diese
                                                                         („In Gemeinschaftsräumen, im Stiegenhaus und im Freien“)
    Räumlichkeiten ausschließlich den angeführten Personen
                                                                         die Entschädigung im Rahmen der versicherten Gefahr
    zur Verfügung stehen bzw. zur Nutzung überlassen sind:
                                                                         „Einfacher Diebstahl" (Art. 2, Pkt. 4.2) mit EUR 1.500
     Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder (einschließlich sog.         begrenzt (Entschädigungsgrenze).
     „E-Bikes“, dies sind im Rahmen der vorliegenden Regelung
                                                                    3.   Versicherung außerhalb des Versicherungsgrundstücks
     ausschließlich mittels Elektromotor oder zusätzlich mittels
                                                                         (Außenversicherung)
     muskelkraftbetriebener Pedalerie angetriebene Fahrräder
     mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als      3.1 Versicherte Sachen des Wohnungsinhalts (Art. 5, Pkt. 1) –
     600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr            ausgenommen die nachstehend unter Pkt. 3.2 angeführten
     als 25 km/h), Reifen, Felgen, Radkappen, Reiseutensilien,          Sachen und Schäden – , die
     Sportgeräte, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühlschränke         - vorübergehend, aber nicht länger als 6 Monate in ver-
     und Gefriergeräte, Waschgeräte, Wäschetrockner und Wä-                sperrbare Räume von ständig bewohnten Gebäuden
     schetrockengeräte, Heizmaterial, mobile Gartenmöbel, -                oder
     geräte und -werkzeuge, mobile Geräte und Werkzeuge zur
     Wartung, Pflege und Reinigung eines am Versicherungs-               - ohne vorstehende zeitliche Beschränkung in versperrba-
     grundstück befindlichen Swimmingpools; mobile Grillgeräte             re Ersatzräume
     und deren Zubehör, Sonnenschirme, Krankenfahr-                      - außerhalb jenes Grundstücks, auf dem sich die im Versi-
     /Rollstühle , Kinderwagen, Wäsche, Spiele/ Spielsachen,               cherungsvertrag bezeichnete Wohnung befindet, ver-
     Schuhe, Bücher, Kleidung.                                             bracht werden, sind weltweit nach Maßgabe folgender
                                                                           Regelungen versichert:
     Die Obliegenheit gemäß Art. 7, Pkt. 1 gilt auch bezüglich
     der hier (Pkt. 2.1) angeführten Räumlichkeiten.                     Die Versicherung gemäß Pkt. 3 ist mit 15% begrenzt.
                                                                         Dieser Prozentsatz errechnet sich von der vereinbarten Ver-
     Sind die in Pkt. 2.1 angeführten Räumlichkeiten nicht ver-
                                                                         sicherungssumme; wurden aber für bestimmte Gefahren,
     sperrbar oder haben nicht nur die angeführten Personen
                                                                         Sachen, Risken etc. besondere Entschädigungs- oder Haf-
     Zutritt zu denselben oder stehen diese Räumlichkeiten nicht
     nur den angeführten Personen zur Verfügung, so gelten               tungsbegrenzungen vereinbart, so errechnet sich der Pro-
     diese Räumlichkeiten als Gemeinschaftsräume. Versiche-              zentsatz hinsichtlich der davon umfassten Gefahren, Sa-
                                                                         chen, Risken etc. vom Betrag der jeweiligen Haftungs- bzw.
                                                                         Entschädigungsgrenze. .


                                                                                                                       ABH 2017 - 9 -

[Seite 10]
     Ein Gebäude gilt als ständig bewohnt, wenn sich in die-                  Umzugsbeginn ist jener Zeitpunkt, in dem erstmals versi-
     sem zumindest eine Wohnung befindet, die mehr als 270                    cherte Sachen dauerhaft aus der bisherigen Wohnung
     Tage im Jahr bewohnt ist.                                                entfernt werden, um sie in die neue Wohnung zu ver-
                                                                              bringen.
     Ersatzräume sind Lagerräume in gemauerten Gebäuden
     (z.B. Self-Storage-Lager). Räumlichkeiten in Wohnungen,                  Der Versicherungsschutz auf dem Transportweg und in
     Zweit- oder Nebenwohnsitzen sowie Büros gelten nicht als                 der neuen Wohnung besteht in jenem Umfang und unter
     Ersatzräume, auch wenn sie zu Lagerzwecken genutzt wer-                  jenen Voraussetzungen, wie sie für den bestehenden
     den. Ein konkreter Lagerraum gilt nur dann als Ersatzraum,               Haushaltsversicherungsvertrag vereinbart sind, abgesehen
     wenn ausschließlich der Versicherungsnehmer und die in                   von nachfolgenden Ausschlüssen. Während des Trans-
     der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung leben-                  ports sind folgende Schäden nicht versichert:
     den Personen Zutritt bzw. Zugriff zu diesem haben.                       - Schäden durch einfachen Diebstahl
     Die Obliegenheit gemäß Art. 7, Pkt. 1 gilt auch bezüglich                - Schäden an Verglasungen, Glasteilen, Gläsern und Ge-
     der hier (Pkt. 3.1) angeführten Räumlichkeiten.                             genständen aus Glas
     Beraubungsschäden (Art. 2, Pkt. 4.3) an versicherten              4.1.2 Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung und
     Sachen des Wohnungsinhalts (Art. 5, Pkt. 1) – ausge-                    auf dem Transportweg erlischt mit Abschluss des Um-
     nommen die nachstehend unter Pkt. 3.2 angeführten Sa-                   zugs, spätestens aber zwei Monate nach Umzugsbeginn.
     chen und Schäden – sind nicht nur in den vorstehend ange-               Ab dem jeweiligen Zeitpunkt besteht Versicherungsschutz
     führten Räumen/Ersatzräumen, sondern auch außerhalb                     nur mehr in der neuen Wohnung.
     derselben versichert. Für Beraubungsschäden außerhalb
                                                                       4.1.3 Die Anzeige des Umzugs (Pkt. 4.1.1) gilt als Antrag des
     dieser Räume/Ersatzräume gilt eine Entschädigungs-
                                                                             Versicherungsnehmers, den Versicherungsschutz wäh-
     grenze von EUR 5.000 auf Erstes Risiko.                                 rend der Dauer des Umzugs ohne Mehrprämie auch auf
     Eine Leistung des Versicherers im Rahmen der Versicherung               die neue Wohnung und auf den Transportweg zu erstre-
     gemäß Pkt. 3 erfolgt nur, sofern und soweit nicht aus einer             cken; dies mit dem in Pkt. 4.1.1 beschriebenen Inhalt.
     anderen Versicherung Entschädigung verlangt werden kann                 Dieser Antrag ist mit dessen Zugang beim Versicherer mit
     (vereinbarte Subsidiarität).                                            Wirkung für versicherte Schadenereignisse, die nach dem
                                                                             Zeitpunkt des Zugangs eintreten, angenommen, ohne
3.2 Nicht versichert im Rahmen der Versicherung gemäß Pkt.                   dass es einer entsprechenden Erklärung des Versicherers
    3 sind:                                                                  bedarf.
    -
                                                                       4.1.4 Unterbleibt eine Anzeige des Umzugs (Pkt. 4.1.1), so
    - die in Art. 5, Pkt. 3 als jedenfalls nicht versichert bezeich-         bleibt für die Dauer des Umzugs, höchstens aber für die
      neten Sachen;                                                          Dauer von zwei Monaten ab Umzugsbeginn, die Versi-
    - Gebäudezubehör und Baubestandteile;                                    cherung (nur) für die bisherige Wohnung bestehen; mit
     - Schäden durch einfachen Diebstahl;                                    Abschluss des Umzugs, spätestens aber zwei Monate
                                                                             nach Umzugsbeginn erlischt der Versicherungsschutz in
     - Verglasungen, Glasteile, Gläser und Gegenstände aus                   der bisherigen Wohnung und beginnt gleichzeitig in der
       Glas;                                                                 neuen Wohnung (Übergang der Versicherung). Unab-
     - die Einrichtung von Fremdenzimmern;                                   hängig von einer Anzeige des Umzugs (als Antrag auf
     - Sachen in Zweit- oder Nebenwohnsitzen des Versiche-                   temporäre Erstreckung des Versicherungsschutzes in dem
       rungsnehmers, soweit diese nicht im Versicherungsver-                 unter Pkt. 4.1.3 beschriebenen Sinne) ist der Umstand
       trag als Versicherungsort/versicherte Räumlichkeit verein-            des Bezugs einer neuen Wohnung dem Versicherer
       bart wurden.                                                          umgehend nach Bezug derselben in geschriebener Form
                                                                             anzuzeigen.
4.   Wohnungswechsel
                                                                       4.1.5 Waren für die bisherige Wohnung im Versicherungsver-
4.1 Umzug in eine neue Wohnung innerhalb Österreichs                         trag besondere Sicherungen vereinbart, so gilt diese Ver-
4.1.1 Bei Wohnungswechsel innerhalb Österreichs geht der                     einbarung auch für die neue Wohnung. Sind derartige Si-
      Versicherungsschutz der bestehenden Haushalt-                          cherungen in der neuen Wohnung nicht vorhanden, be-
      Versicherung auf die neue Wohnung über.                                wirkt dies eine Verletzung vereinbarter Sicherheitsvor-
                                                                             schriften gemäß Art. 26, allenfalls auch eine Gefahrerhö-
       Während der Dauer des Umzugs (Pkt. 4.1.2 ist zu beach-                hung gemäß Art. 25, was unter den dort beschriebenen
       ten!) besteht Versicherungsschutz (ohne Mehrprämie):                  Voraussetzungen Leistungsfreiheit des Versicherers nach
       - in der bisherigen Wohnung                                           sich ziehen kann.
       - in der neuen Wohnung sowie                                    4.1.6 Ändert sich mit dem Wohnungswechsel die Wohnfläche
       - auf dem Transportweg zwischen den beiden Wohnun-                    oder der Wert der versicherten Sachen, ohne dass eine
         gen                                                                 entsprechende Anpassung des Versicherungsschutzes
       - sofern und sobald der Versicherungsnehmer dies                      (Änderung des Versicherungsvertrages) bis spätestens 2
         dadurch beantragt, dass er dem Versicherer den Um-                  Monate nach Umzugsbeginn erfolgt, kann dies für Scha-
         zug in geschriebener Form anzeigt (Pkt. 4.1.3), keines-             denereignisse, die nach Anlauf dieser Zeitspanne eintre-
         falls aber vor Umzugsbeginn.                                        ten, Unterversicherung (Art. 11) oder Überversicherung (§
                                                                             51 VersVG; Art. 30) bewirken.


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4.1.7 Innerhalb einer Zeitspanne von einem Monat ab Um-                4.4.3 Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Pkt.
      zugsbeginn kann der Versicherungsvertrag von beiden                    4.4.2 sinngemäß im Sinne eines Versicherungsschutzes in
      Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von einem                beiden neuen Wohnungen. Nach Ablauf einer Frist von
      Monat gekündigt werden. Für den Versicherer läuft die                  zwei Monaten ab Umzugsbeginn erlischt der Versiche-
      Monatsfrist zur Kündigung (Vornahme und Zugang der-                    rungsschutz für beide neuen Wohnungen.
      selben an den Versicherungsnehmer) erst ab jenem Zeit-
                                                                       4.4.4 Eingetragene Partner im Sinne des Bundesgesetzes über
      punkt, in welchem er vom Wohnungswechsel Kenntnis
                                                                             die eingetragene Partnerschaft (EPG), BGBl I 135/2009 in
      erlangt hat.
                                                                             der jeweils geltenden Fassung, stehen Ehegatten im
4.1.8 Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige                Rahmen dieser Regelung gleich.
      Wohnung (Pkt. 4.2) oder erfolgt ein Umzug ins Ausland
      (Pkt. 4.3) gelten ausschließlich die folgenden Regelungen;
      Pkt. 4.1 gelangt nur insoweit zur Anwendung, als die zi-         Artikel 7
      tierten Bestimmungen dies ausdrücklich vorsehen.                 Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung oder der
4.2 Mehrere Wohnungen innerhalb Österreichs                            Verhütung einer Erhöhung der Gefahr (Vereinbarte Sicher-
                                                                       heitsvorschriften)
     Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige
     Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue          Die nachstehend angeführten Obliegenheiten sind vom/von den
     Wohnung über, wenn er die bisherige Wohnung weiterhin             Versicherungsnehmer(n) zu erfüllen. Sofern und soweit auch
     bewohnt (Doppelwohnsitz). Nach Maßgabe und unter den              Interessen anderer Personen versichert sind (Art. 5, Pkt 1.1 - 1.3
     Voraussetzungen der Pkt. 4.1.1 und 4.1.3 kann für die             – Versicherung für fremde Rechnung gemäß §§ 74 bis 80
     Dauer der Übersiedlung, längstens aber für den Zeitraum           VersVG) sind auch diese Personen (Versicherte) zur Beachtung
     von zwei Monaten ab Übersiedlungsbeginn Versicherungs-            und Wahrung der angeführten Obliegenheiten verpflichtet.
     schutz in der neuen Wohnung und auf dem Transportweg              1.   Werden die versicherte Wohnung oder sonstige vom örtli-
     im Rahmen der bestehenden Haushalt-Versicherung (ohne                  chen Geltungsbereich dieser Versicherung (siehe Art. 6 und
     Mehrprämie) beantragt werden. Der Versicherungsschutz in               allfällige ergänzende vertragliche Vereinbarungen) erfasste
     der neuen Wohnung und auf dem Transportweg erlischt                    Räumlichkeiten von allen Personen verlassen, sind sämtli-
     mit Abschluss des Umzugs, spätestens aber zwei Monate                  che Eingangstüren zu versperren; überdies sind die Fenster
     nach Umzugsbeginn. Ab dem jeweiligen Zeitpunkt besteht                 und sonstige Öffnungen zu schließen bzw. verschlossen zu
     Versicherungsschutz nur mehr in der bisherigen Wohnung.                halten. Sämtliche Sicherungen, die vertraglich, insbesondere
4.3 Umzug ins Ausland                                                       mittels „Besonderer Bedingung(en)“ vereinbart sind, sind
                                                                            vollständig anzuwenden.
     Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb Österreichs, geht
     der Versicherungsschutz nicht über. Diesfalls besteht auch        2.   Sämtliche wasserführenden Anlagen, Armaturen und
     kein erweiterter Versicherungsschutz im Sinne des Pkt. 4.1             Einrichtungen der versicherten Wohnung, der in Art. 6,
     auf dem Transport bzw. in der neuen Wohnung. Ob ein In-                Pkt. 3 angeführten Räumlichkeiten, sowie – wenn sich die
     teressewegfall vorliegt, beurteilt sich nach den gesetzlichen          versicherte Wohnung in einem Einfamilienhaus befindet –
     Regelungen (§ 68 VersVG); dies gilt auch bezüglich der                 der in diesem Haus befindlichen Keller, Stiegenhäuser,
     Rechtsfolgen eines allfälligen Interessewegfalls.                      Dachböden und Garagen sind fachmännisch und vor-
                                                                            schriftsmäßig zu warten bzw. warten zu lassen. Notwendi-
4.4 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung samt Um-                           ge Reparaturen sind unverzüglich fachmännisch durchzu-
    zug innerhalb Österreichs                                               führen bzw. durchführen zu lassen.
4.4.1 Zieht bei einer Trennung von Ehegatten jener Ehegatte,           3.   Ist in jenem Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung
      der alleiniger Haushalt-Versicherungsnehmer der Ehe-                  befindet, zumindest eine Wohnung mehr als 270 Tage
      wohnung ist, aus derselben aus und bleibt dessen Ehe-                 im Jahr bewohnt, so gilt:
      gatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gilt der
      Versicherungsschutz für die neue Wohnung des Versiche-                Wird das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung
      rungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt                  befindet, von allen Personen länger als 72 Stunden ver-
      bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längs-              lassen, sind während der kalten Jahreszeit (dies ist in
      tens aber für die Dauer von zwei Monaten ab Umzugs-                   Österreich jedenfalls der Zeitraum 1. November bis 30.
      beginn (für letzteren gilt die Definition lt. Pkt. 4.1.1). Da-        April eines jeden Kalenderjahres) folgende Maßnahmen
      nach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen                gegen Frostschäden zu treffen:
      Wohnung des Versicherungsnehmers.                                     - Bleibt eine (ordnungsgemäß gewartete und in Abhängig-
4.4.2 Sind beide Ehegatten Haushalt-Versicherungsnehmer und                   keit von der Dauer der Abwesenheit mit hinreichend
      zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der beiden                 Heizmaterial versehene) Heizungsanlage, welche die ver-
      Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so gilt der Versiche-                 sicherte Wohnung beheizt, ständig dergestalt in Betrieb,
      rungsschutz für die bisherige Ehewohnung und die neue                   dass in allen Räumen der Wohnung eine ständige Min-
      Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu                    destraumtemperatur von 8° C erreicht wird, so ist de-
      einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens                    ren Betrieb und Funktion in zeitlichen Abständen von
      aber für die Dauer von zwei Monaten ab Umzugsbeginn                     höchstens 3 Tagen kontrollieren zu lassen. Eine bloße Be-
      (für letzteren gilt die Definition lt. Pkt. 4.1.1). Danach er-          gehung des Gebäudes oder der Wohnung ohne besagte
      lischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.                    Kontrolle ist dafür nicht hinreichend.


                                                                                                                         ABH 2017 - 11 -

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     - Bei nicht in vorstehendem Sinne betriebener und kontrol-            Art. 6, Pkt. 3 angeführten Räumlichkeiten sowie –
       lierter Heizungsanlage für die versicherte Wohnung sind             wenn sich die versicherte Wohnung in einem Einfamili-
       sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen abzu-               enhaus befindet – in und für in diesem Haus befindliche
       sperren und zu entleeren sowie abgesperrt und entleert              Keller, Stiegenhäuser, Dachböden und Garagen.
       zu halten. Wasserführende Heizungs- und Klimaanlagen
       sind mittels Frostschutzmitteln hinreichend gegen Frost-     5.   Jegliche Entfernung, Auflassung oder Verminderung von
       schäden zu sichern oder gleichfalls zu entleeren und ent-         Sicherungen, die vertraglich, insbesondere mittels "Beson-
       leert zu halten.                                                  derer Bedingung(en)" vereinbart sind, darf nur nach vorhe-
                                                                         riger Zustimmung des Versicherers in geschriebener Form
     - Die Obliegenheit gemäß Pkt. 3 (alternativ Beheizung               erfolgen.
       und Kontrolle oder Absperrung und Entleerung von was-
       serführenden Leitungen und Anlagen) gilt außerhalb der       6.   Leistungsfreiheit
       versicherten Wohnung auch in und für die in Art. 6,          6.1 Die vorstehenden Obliegenheiten sind vereinbarte Sicher-
       Pkt. 3 angeführten Räumlichkeiten sowie – wenn sich              heitsvorschriften im Sinne des Art. 26. Ihre Verletzung be-
       die versicherte Wohnung in einem Einfamilienhaus be-             wirkt Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe und
       findet – in und für in diesem Haus befindliche Keller,           unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, 1a und 2
       Stiegenhaus, Dachboden und Garagen.                              VersVG in Verbindung mit Art. 26, Abs. 2.
4.   Ist in jenem Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung      6.2 Ist mit der Verletzung der vereinbarten Sicherheitsvorschrift
     befindet, keine Wohnung mehr als 270 Tage im Jahr                  eine Gefahrerhöhung (Art. 25 und §§ 23 bis 31 VersVG)
     bewohnt, so gilt:                                                  verbunden, kann sich der Versicherer zur Begründung einer
4.1 Ist dieser Umstand nicht bereits Gegenstand des Versiche-           (allfälligen) Leistungsfreiheit nicht nur auf Pkt. 6.1 stützen,
    rungsvertrages und entsprechender Vereinbarung mit dem              sondern seine Leistungsfreiheit auch auf den Umstand der
    Versicherer, so stellt der Eintritt desselben nach Abschluss        Gefahrerhöhung gründen; für die Leistungsfreiheit wegen
    des Versicherungsvertrages eine Gefahrerhöhung (Art. 25)            Gefahrerhöhung sind allein die gesetzlichen Bestimmungen
    dar, die dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen ist;               über die Gefahrerhöhung (§§ 23 - 31 VersVG) maßgebend.
                                                                        Beruft sich der Versicherer zur Begründung der Leistungs-
4.2 Unabhängig von Pkt. 4.1 gilt:                                       freiheit sowohl auf die Verletzung einer vereinbarten Si-
4.2.1 Wird das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung             cherheitsvorschrift als auch auf Gefahrerhöhung, so beur-
      befindet, von allen Personen länger als 72 Stunden                teilt sich die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer ver-
      verlassen, sind sämtliche wasserführenden Leitungen               einbarten Sicherheitsvorschrift allein nach Pkt. 6.1, die Leis-
      und Anlagen abzusperren und abgesperrt zu halten;                 tungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung hingegen allein nach
                                                                        §§ 23 - 31 VersVG.
4.2.2 Wird das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung
      befindet, von allen Personen länger als 72 Stunden            Artikel 8
      verlassen, sind während der kalten Jahreszeit (dies ist       Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminde-
      in Österreich jedenfalls der Zeitraum 1. November bis         rungsobliegenheit (§ 62 VersVG); Vereinbarte Obliegenhei-
      30. April eines jeden Kalenderjahres) zusätzlich zur Ob-      ten nach Eintritt des Versicherungsfalles
      liegenheit nach Pkt. 4.2.1 folgende Maßnahmen gegen
      Frostschäden zu treffen:                                      Die nachstehend angeführten Obliegenheiten sind vom/von den
                                                                    Versicherungsnehmer(n) zu erfüllen. Sofern und soweit auch
                                                                    Interessen anderer Personen versichert sind (Art. 5, Pkt. 1.1 - 1.3
       - Bleibt eine (ordnungsgemäß gewartete und in Abhän-         – Versicherung für fremde Rechnung gemäß §§ 74 - 80 VersVG)
         gigkeit von der Dauer der Abwesenheit mit hinrei-          sind auch diese Personen (Versicherte) zur Beachtung und Wah-
         chend Heizmaterial versehene) Heizungsanlage, welche       rung der angeführten Obliegenheiten verpflichtet.
         die versicherte Wohnung beheizt, ständig dergestalt in
         Betrieb, dass in allen Räumen der Wohnung eine             1.   Gesetzliche Schadenabwendungs- und Minderungsob-
         ständige Mindestraumtemperatur von 8° C erreicht                liegenheit
         wird, so ist deren Betrieb und Funktion in zeitlichen           Gemäß § 62 VersVG hat der Versicherungsnehmer nach
         Abständen von höchstens 3 Tagen kontrollieren zu las-           Möglichkeit bei einem unmittelbar drohenden oder einge-
         sen. Eine bloße Begehung des Gebäudes oder der                  tretenen Schaden
         Wohnung ohne besagte Kontrolle ist dafür nicht hin-
         reichend.                                                       - für die Abwendung und Minderung des Schadens, insbe-
                                                                            sondere für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung
       - Bei nicht in vorstehendem Sinne betriebener und kon-               der versicherten Sachen zu sorgen;
         trollierter Heizungsanlage für die versicherte Wohnung
         sind sämtliche wasserführenden Leitungen und Anla-              - diesbezügliche Weisungen des Versicherers einzuholen
         gen zu entleeren und entleert zu halten. Wasserfüh-                und zu befolgen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und
         rende Heizungs- und Klimaanlagen sind mittels Frost-               haben diese entgegenstehende Weisungen erteilt, so ist
         schutzmitteln hinreichend gegen Frostschäden zu si-                nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.
         chern oder gleichfalls zu entleeren und entleert zu hal-   2.   Vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Versi-
         ten.                                                            cherungsfalles
4.2.3 Die Obliegenheit gemäß Pkt. 4.2.1 und 4.2.2 gilt au-          2.1 Schadenmeldung
      ßerhalb der versicherten Wohnung auch in und für die in
                                                                         Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.


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2.2 Behördliche Anzeige                                              Artikel 9
                                                                     Versicherungswert
     Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, einfachen Dieb-
     stahl und Beraubung sind überdies sofort der Sicherheits-       (Zur Entschädigung siehe Art. 10; zu den Auswirkungen einer
     behörde zu melden. In der Anzeige bei der Sicherheitsbe-        Unterversicherung siehe Art. 11; zur zeitlichen Staffelung der
     hörde sind insbesondere die Tatbestandsmerkmale und alle        Entschädigung siehe Art. 12)
     abhandengekommenen bzw. entwendeten Sachen anzu-
                                                                     Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs-
     geben. Können im Zeitpunkt der Anzeige bei der Sicher-
                                                                     berechnung.
     heitsbehörde die abhandengekommenen bzw. entwende-
     ten Sachen aus vom Versicherungsnehmer zu beweisenden           1.   Allgemeine Bestimmungen zum Versicherungswert
     Gründen noch nicht in ihrer Gesamtheit angegeben wer-
     den, so ist zumindest eine sofortige Bestandaufnahme der             Als Versicherungswert des Wohnungsinhalts (Art. 5, Pkt. 1)
     versicherten Sachen zu beginnen und ein Verzeichnis sämt-            gilt grundsätzlich der Neuwert; dies ist der Wiederbe-
     licher abhandengekommener bzw. entwendeter Sachen                    schaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuem
     binnen weiterer 3 Tage sowohl der Sicherheitsbehörde als             Zustand.
     auch dem Versicherer zu übermitteln.                            2.   Spezielle Bestimmungen zum Versicherungswert
2.3 Schadenaufklärung                                                     Als Versicherungswert gelten bei
2.3.1 Dem Versicherer ist jede Untersuchung über die Ursache              - Geld und Geldeswerten der Nennwert;
      und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner                    - Einlagebüchern ohne Losungswort der Betrag des
      Entschädigungsleistung zu gestatten.                                  Guthabens;
2.3.2 Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken;            - Einlagebüchern mit Losungswort, Kredit-, Banko-
      auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Un-                  mat-, Sparkontokarten die Kosten der Sperre und des
      terlagen und Belege zur Verfügung zu stellen, soweit de-              Kraftloserklärungsverfahrens;
      ren Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann.                - Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte
      Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.                       amtliche Notierung vor dem Schadenereignis;
2.3.3 Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf,                  - Sonstigen Wertpapieren der Marktpreis;
      solange Ursache und Höhe des Schadens nicht ermittelt
                                                                          - Datenträgern mit darauf befindlichen Programmen und
      sind, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert
                                                                            Daten wie Mikrofilme, Laserdiscs, CD´s, DVD´s, Blue-ray
      werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum
                                                                            Discs, Speicherkarten, USB Sticks, Magnetbänder, Mag-
      Zweck der Schadenminderung oder aus Gründen der öf-
                                                                            netstreifen sowie Reproduktionshilfsmitteln, Urkunden,
      fentlichen Sicherheit/des öffentlichen Interesses notwen-
                                                                            die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbe-
      dig ist; in einem solchen Falle ist das Schadenbild nach-
                                                                            schaffung; maßgebend ist der niedrigere Betrag;
      vollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und sind
      die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch             - Sachen von künstlerischem oder historischem Wert,
      den Versicherer aufzubewahren.                                        bei denen die Alterung erfahrungsgemäß zu keiner Ent-
                                                                            wertung führt, der Verkehrswert; dies ist der im Zeitpunkt
2.3.4 Dem Versicherer gegenüber sind alle für die Feststellung              des Versicherungsfalles erzielbare Verkaufspreis einer Sa-
      des Versicherungsfalles und die Beurteilung der Leis-                 che.
      tungspflicht erforderlichen Angaben vollständig und
      wahrheitsgemäß abzugeben.                                      3.   Bei der Ermittlung des Versicherungswerts bleibt ein per-
                                                                          sönlicher Liebhaberwert außer Betracht.
2.4. Kraftloserklärung/Sperre
     Bei Verlust/Entwendung von Einlagebüchern, Kredit-, Ban-        Artikel 10
     komat- und Sparkontokarten und Wertpapieren ist die             Entschädigung
     Sperre von Auszahlungen unverzüglich zu beantragen und,         (Zum Versicherungswert siehe Art. 9; zu den Auswirkungen einer
     soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren    Unterversicherung siehe Art. 11; zur zeitlichen Staffelung der
     einzuleiten.                                                    Entschädigung siehe Art. 12)
3.   Leistungsfreiheit                                               1.   Allgemeine Entschädigungsberechnung:
     Die Verletzung der unter Pkt. 2 angeführten vereinbarten        1.1 Bei Zerstörung oder Abhandenkommen versicherter
     Obliegenheiten bewirkt Leistungsfreiheit des Versicherers           Sachen wird deren Versicherungswert unmittelbar vor
     nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 6                  Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
     Abs. 3 VersVG. Im Fall einer Verletzung der gesetzlichen
     Schadenabwendungs- und Schadenminderungsobliegenheit            1.2 Bei Beschädigung versicherter Sachen werden die not-
     (Pkt. 1) tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßga-       wendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des
     be und unter den Voraussetzungen des § 62 VersVG ein.               Schadenereignisses (sog. Neuwertschaden), höchstens je-
                                                                         doch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
                                                                         Schadenereignisses, ersetzt.
                                                                     1.3 Ergänzung zu Pkt. 1.1 und 1.2: War der Zeitwert der vom
                                                                         Schaden betroffenen versicherten Sache unmittelbar vor
                                                                         Eintritt des Schadenereignisses kleiner als 40% des Neu-


                                                                                                                      ABH 2017 - 13 -

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     wertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert                - bei zusammengehörigen Sachen (z.B. Sammlungen)
     wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der                     eine Entwertung der Gesamtsache, welche durch die Be-
     Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Abnützung, ent-                 schädigung, Zerstörung, Entwendung oder das Abhan-
     sprechenden Betrages ermittelt. Diese Regelung kommt bei                   denkommen von Einzelteilen/Einzelsachen der zusam-
     versicherten Schäden an Tapeten, Malereien, textilen Wand-                 mengehörenden Sachen entsteht;
     und Bodenbelägen und solchen aus Kunststoff nicht zur                    - ein persönlicher Liebhaberwert;
     Anwendung.
                                                                              - Schäden, soweit dafür aus einer bestehenden Gebäude-
1.4 Versicherte Kosten gemäß Art. 4 werden nach Maßgabe                         versicherung Entschädigung erlangt werden kann.
    der dort getroffenen Regelungen bis zum jeweils versicher-
    ten Betrag ersetzt.
2.   Spezielle Entschädigungsberechnung (abweichend von                  Artikel 11
     Pkt. 1)                                                             Unterversicherung und deren Auswirkungen auf die Ent-
2.1 Für Geld und Geldeswerte, Einlagebücher und Wert-                    schädigung
    papiere werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchs-              1.   Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme
    tens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt                niedriger ist als der Versicherungswert des gesamten Woh-
    des Schadenereignisses, ersetzt.                                          nungsinhaltes im Zeitpunkt des Schadenereignisses (Art. 1,
2.2 Bei versicherten Glasbruchschäden werden neben den                        Pkt. 1.1). In diesem Fall wird – soweit kein Unterversiche-
    ortsüblichen Reparaturkosten auch erforderliche Notver-                   rungsverzicht vereinbart ist – die gemäß Art. 10 ermittelte
    glasungs- und Notverschalungskosten ersetzt.                              Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum
                                                                              Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel
2.3 Rein optische Beeinträchtigungen am versicherten Ge-                      gekürzt: Entschädigung (Art. 10) multipliziert mit der Versi-
    bäudezubehör (Art. 5, Pkt. 1.3.4) durch Hagelschlag,                      cherungssumme dividiert durch den Versicherungswert (im
    welche keine Auswirkung auf die Gebrauchsfähigkeit,                       Zeitpunkt des Schadenereignisses). Ob und in welchem
    Nutzungs- und Lebensdauer haben gelten mit einer Ver-                     Ausmaß Unterversicherung vorliegt, ist für jede Position der
    sicherungssumme auf Erstes Risiko in Höhe von EUR                         Polizze gesondert festzustellen.
    15.000 als mitversichert. Die Beeinträchtigung der Nut-
    zungsdauer bleibt bei der Bemessung der Ersatzleis-                  2.   Liegt Unterversicherung vor, wird sie auch bei der Versiche-
    tung dabei unberücksichtigt.                                              rung außerhalb der versicherten Wohnung (Art. 6, Pkt. 2 -
                                                                              4), im Rahmen vereinbarter Entschädigungsgrenzen sowie
3.   Gemeinsame Bestimmungen zur Entschädigungsbe-                            bei versicherten Kosten (Art. 4, Pkt. 1 und 2) wirksam und
     rechnung gemäß Pkt. 1 und 2                                              berücksichtigt, soweit keine Deckung auf Erstes Risiko ver-
                                                                              einbart wurde.
3.1 Vereinbarte Entschädigungsgrenzen, Haftungshöchstbeträ-
    ge etc. (z.B. Art. 2, Pkt. 4.2, Art. 5, Pkt. 2.1, Art. 6, Pkt. 2.4   3.   Bei der Ermittlung des Versicherungswertes im Hinblick auf
    und Pkt. 3) sind auch im Rahmen der Entschädigungsbe-                     einen allfälligen Unterversicherungseinwand des Versiche-
    rechnung nach Punkt 1 und 2 zu beachten und verbindlich.                  rers werden bezüglich der in Art. 5, Pkt. 2.1.1 angeführten
                                                                              Wertsachen höchstens die in Art. 5, Pkt. 2.1.2.1 - 2.1.2.4
3.2 Der Wert allenfalls verbliebener Reste wird auf die
                                                                              angeführten Entschädigungsgrenzen herangezogen. Dies in
    Entschädigung angerechnet.
                                                                              Abhängigkeit von der/den tatsächlich im Schadenszeitpunkt
3.3 Werden abhanden gekommene oder entwendete Sa-                             vorliegenden Verwahrungsart(en), sodass bei „gemischter
    chen nach Zahlung der Entschädigung wiederherbeige-                       Aufbewahrungsweise“ im Sinne der Art. 5, Pkt. 2.1.2.5
    schafft, so gilt als vereinbart, dass der Versicherungsnehmer             Entschädigungsgrenzen auch additiv, in Abhängigkeit von
    zu deren Rücknahme verpflichtet ist, wenn ihm dies zumut-                 den mehreren, jeweils vorliegenden Aufbewahrungsarten,
    bar ist. Diesfalls hat der Versicherungsnehmer dem Versi-                 für die Ermittlung des Versicherungswerts herangezogen
    cherer die erhaltene Entschädigung abzüglich der Vergü-                   werden.
    tung für einen allfälligen, zwischenzeitig eingetretenen,            4.   Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht,
    merkantilen und/oder sonstigen, insbesondere reparaturer-                 wenn der Versicherungswert die Versicherungssumme um
    fordernisbedingten Minderwert rückzuerstatten. Sachen,                    nicht mehr als 10% übersteigt, oder sofern und soweit die
    deren Rücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicherer                  Versicherung für die betreffende Deckung auf Erstes Risiko
    zu übereignen. Eine Rücknahme wiederherbeigeschaffter                     vereinbart wurde.
    Sachen ist dem Versicherungsnehmer insbesondere dann
    nicht zumutbar, wenn
                                                                         Artikel 12
     - seit der Zahlung der Entschädigung für die betroffene Sa-         Zeitliche Staffelung bei Zahlung der Entschädigung; Wie-
       che bereits eine Zeitspanne von mehr als einem Jahr ver-          derherstellung; Wiederbeschaffung
       strichen ist; oder
                                                                         1.   Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
     - der Versicherungsnehmer bereits nachweislich eine ent-
       sprechende Ersatzsache angeschafft hat; oder die Sache            1.1 Bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des
       seit dem Schadenereignis einen merkantilen und/oder                   Zeitwertes (siehe dazu Art. 10, Pkt. 1.3);
       sonstigen, insbesondere technischen, Wertverlust von
       mehr als 25% erfahren hat.                                        1.2 bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens. Der
                                                                             Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden (dies
     Nicht entschädigt werden


ABH 2017 - 14 -

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     sind die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts          nung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht
     des Schadenereignisses; Art. 10, Pkt. 1.2) wie der Zeitwert          nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
     zum Neuwert.                                                         Sachlage erheblich abweichen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 2
                                                                          VersVG.
2.   Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Pkt. 1 überstei-
     genden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungs-        6.   Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die
     nehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraus-              Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
     setzungen erfüllt sind:
                                                                     7.   Durch das Sachverständigenverfahren werden die Oblie-
2.1 Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wie-           genheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Ver-
    derherstellung bzw. Wiederbeschaffung von Sachen des                  sicherungsfalles nicht berührt.
    Wohnungsinhaltes, die dem gleichen Verwendungszweck
    dienen, verwendet wird;                                          Artikel 14
2.2 die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt             Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall
    innerhalb eines Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignis-      1.   Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder
    ses. Im Falle eines Deckungsprozesses gegen den Versiche-             Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige Schaden-
    rer ist diese Frist innerhalb des Zeitraumes zwischen Ein-            ersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicher-
    bringung der Deckungsklage und Rechtskraft der dieses                 ten gegen Dritte nach Maßgabe des § 67 Versicherungsver-
    Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung (bzw.             tragsgesetz (VersVG) auf den Versicherer über.
    Rechtswirksamkeit eines dieses Verfahren abschließenden
    Vergleichs) gehemmt (Fortlaufhemmung); im Ergebnis „ver-         2.   Durch Erbringung einer Entschädigung von Seiten des Ver-
    längert“ sich daher diese Frist um die Dauer des Deckungs-            sicherers wird die Versicherungssumme nicht gemindert.
    prozesses. Eine solche Fortlaufhemmung der Jahresfrist gilt
    auch für die Dauer eines Sachverständigenverfahrens (Art.        II. Haftpflichtversicherung
    13).
                                                                     Artikel 15
Artikel 13                                                           Versicherungsfall und Versicherungsschutz
Sachverständigenverfahren
                                                                     1.   Versicherungsfall
1.   Die Vertragspartner können aus Anlass eines Versicherungs-
     falles in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache und      1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem priva-
     Höhe des eingetretenen Schadens durch ein Sachverständi-            ten Risikobereich (Art. 17, Pkt. 1) entspringt und aus wel-
     genverfahren festgestellt werden.                                   chem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflich-
                                                                         tungen im Sinne des Art. 16 erwachsen oder erwachsen
2.   Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat             könnten.
     mindestens zu enthalten:
2.1 Art und Umfang der Fragestellungen an die Sachverständi-         Artikel 16
    gen                                                              Gegenstand der Versicherung
2.2 Namen der Sachverständigen; jeder Vertragspartner be-            1.   Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
    nennt seinen Sachverständigen und beauftragt ihn, seine
                                                                     1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die
    Feststellungen zu treffen.
                                                                         dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens,
3.   Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs-          eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf
     verfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht,        einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzu-
     wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder              führen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
     beider Vertragspartner durch das für den Schadenort zu-             mungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Fol-
     ständige Bezirksgericht ernannt.                                    ge kurz „Schadensersatzverpflichtungen“ genannt)
4.   Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzei-     1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von
     tig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Wei-               einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im
     chen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versi-         Rahmen des Art. 21, Pkt. 4.
     cherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet
     über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen      1.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder
     beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung               Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind
     gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsneh-              die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen
     mer. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss              Sachen.
     den Ersatzwert der vom Schaden betroffenen Sachen und           1.4 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhan-
     den Wert der Reste enthalten. Auf Verlangen eines Ver-              denkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert,
     tragspartners muss auch eine Feststellung des Ersatzwertes          wenn diesbezüglich eine besondere Vereinbarung getrof-
     der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen,             fen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen
     erfolgen.                                                           über Sachschäden Anwendung.
5.   Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen
     ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der Berech-


                                                                                                                      ABH 2017 - 15 -

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Artikel 17                                                          1.11 aus der Haltung und Verwendung von Flugmodellen (auch
Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes; versicherte                 mit motorischen Antrieb) im Sinne des §24c LFG bis zu ei-
Gefahren                                                                 nem Fluggewicht von 5 kg. Unbemannte Luftfahrzeuge,
                                                                         welche zum Zwecke der Überwachung, für Film- und Foto-
1.   Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflich-         aufnahmen, für Vermessungen oder Veranstaltungen ein-
     tungen (Art. 16, Pkt. 1.1) des Versicherungsnehmers als             gesetzt werden bzw. eingesetzt werden können („Droh-
     Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens                  nen“), gelten unabhängig von ihrem Gewicht und vom
     mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen            räumlichen/ streckenmäßigen Umkreis ihrer Verwendung
     oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere                         nicht als Flugmodelle, selbst wenn sie den Kriterien des
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder                   §24c LFG entsprechen; sie sind vom Versicherungsschutz
    Grundbesitzer – von diesem Ausschluss ausgenommen ist                nicht umfasst.
    jener Grundbesitz, der sich im Besitz eines Gartens von         2.   Für dem privaten Risikobereich (Art. 17, Pkt. 1) des Versi-
    nicht mehr als 100m² Grundfläche erschöpft, wenn dieser              cherungsnehmers entspringende Schadenersatzverpflich-
    Garten an die Wohnung angrenzt und als Arbeitgeber von               tungen aus Sachschäden durch Umweltstörung – ein-
    Hauspersonal)                                                        schließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern – be-
1.2 aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche                steht Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehend
    Gewerbeberechtigung dafür erforderlich ist.                          angeführten Bestimmungen:
1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und          2.1 Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit
    Fernsehempfangsanlage (z.B. Sat-TV-Empfangsanlage);                 von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.
1.4 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern (als Fahr-        2.2 Versicherungsschutz für Sachschäden (Art. 16, Pkt. 1.3)
    räder gelten im Rahmen der vorliegenden Regelung auch               durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erd-
    ausschließlich mittels Elektromotor oder zusätzlich mittels         reich oder Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung
    muskelkraftbetriebener Pedalerie angetriebene Fahrräder             durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorherge-
    mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als           sehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsge-
    600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr             mäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.
    als 25 km/h, „E-Bikes“). E-Bikes gleichgestellt sind in Größe        Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
    und Ausstattung vergleichbare, mit Elektromotor betriebene           wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vor-
    Fahrzeuge, wie z.B. sogenannte Elektroscooter, Pedelecs,             fälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die
    Segways, etc., sofern diese eine Bauartgeschwindigkeit von           bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre,
    25 km/h nicht überschreiten und deren elektrische Leistung           ausgelöst wird.
    600 Watt nicht übersteigt.
                                                                         Art. 22, Pkt. 1.9. findet keine Anwendung.
     E-Bikes gleichgestellt sind weiters Krankenfahr-/Rollstühle,
     sofern diese mit Elektromotor betrieben werden, und für        2.3 Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz
     diese keine Kennzeichenpflicht nach KFG besteht;                   gemäß Pkt. 2 (die allgemeinen Bestimmungen der Art. 15
                                                                        bis 23 bleiben anzuwenden, sofern und soweit diese nicht
1.5 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenom-                durch die nachfolgenden Regelungen abgeändert werden).
    men die Jagd;
                                                                    2.3.1 Versicherungsfall
1.6 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaf-
    fen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für                    Versicherungsfall ist abweichend von Art. 15, Pkt. 1 die
    Zwecke der Selbstverteidigung;                                         erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus
                                                                           welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzver-
1.7 aus der erlaubten Haltung von Kleintieren, ausgenommen
                                                                           pflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
    Hunden und giftigen Tieren. Die Versicherung erstreckt sich
    auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Verwahrers o-         2.3.2 Örtlicher Geltungsbereich
    der sonstigen Betreuers von Kleintieren aus einer solchen
                                                                           Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 19,
    Verwahrung oder Betreuung; dies unter der Voraussetzung,
                                                                           wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in Ös-
    dass diese Kleintiere von versicherten Personen (Art. 18)
                                                                           terreich eingetreten sind.
    gehalten werden;
                                                                    2.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
1.8 aus der Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro-
    und Segelbooten; ausgeschlossen vom Versicherungsschutz                Abweichend von Art. 20 erstreckt sich der Versicherungs-
    ist die Verwendung anlässlich der Teilnahme an Landes-,                schutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirk-
    Bundes- oder internationalen Wettbewerben einschließlich               samkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei
    der offiziellen Trainings für diese Veranstaltungen;                   Jahre danach erstmals nachprüfbar festgestellt wird (Pkt.
                                                                           2.3.1); zusätzlich muss sich der die Umweltstörung auslö-
1.9 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht mit
                                                                           sende Vorfall während der Wirksamkeit des Versiche-
    einem motorischen Antrieb ausgestatteten Wasserfahrzeu-
                                                                           rungsschutzes ereignen.
    gen
                                                                           Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit
1.10 aus der Haltung und Verwendung von Schiffsmodellen
                                                                           des Versicherungsschutzes erstmals nachprüfbar festge-
     jeglicher Art (auch mit motorischem Antrieb);
                                                                           stellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des
                                                                           Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann


ABH 2017 - 16 -

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       versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre   3.   für die unter Art. 18, Pkt. 1.2 angeführten Kinder besteht
       vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat             Versicherungsschutz auch dann, wenn sich diese zu Schul-
       und dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Per-            oder Studienzwecken im Ausland aufhalten. Sofern und
       son (Art. 18) bis zum Abschluss des Versicherungsvertra-          soweit dafür Entschädigungen bzw. Kosten der Feststellung
       ges der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt              oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen aus anderen
       war und auch nicht bekannt sein konnte.                           Versicherungsverträgen (z.B. Haftpflichtversicherung der
                                                                         Universität oder Schule) beansprucht werden können, ge-
2.3.4 Versicherungssumme; Selbstbehalt
                                                                         hen diese Leistungsverpflichtungen jener aus dem vorlie-
       Die Versicherungssumme für Schadenersatzverpflichtun-             genden Versicherungsvertrag vor (subsidiärer Versiche-
       gen aus Sachschäden durch Umweltstörung beträgt EUR               rungsschutz).
       100.000 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme             4.   von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem
       gem. Art. 21, Pkt. 1. Abgesehen von dieser abweichen-             Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten
       den Festlegung der Versicherungssumme findet Art. 21,
                                                                         verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Per-
       Pkt. 1 aber auch für Sachschäden aus Umweltstörungen
                                                                         sonenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle oder
       Anwendung.
                                                                         Berufskrankheiten im Sinne der Sozialversicherungsgesetze
       Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in              unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt;
       jedem Versicherungsfall EUR 400.                             5.   Hinsichtlich der Schadenersatzverpflichtungen der in Pkt. 1 -
2.4 Zusätzliche vereinbarte Obliegenheiten zum Zweck der                 3 angeführten Personen gilt die Versicherung als für fremde
    Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhö-               Rechnung geschlossen, sofern und soweit diese Personen
    hung der Gefahr                                                      nicht selbst als Versicherungsnehmer fungieren. Diesfalls
                                                                         finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Versiche-
     Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie-          rung für fremde Rechnung (§§ 74 – 80 VersVG) Anwen-
     genheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird Leis-           dung.
     tungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 2
     VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen
                                                                    Artikel 19
     der Leistungsfreiheit näher bestimmt) vereinbart:
                                                                    Örtliche Geltung der Versicherung
     Der Versicherungsnehmer hat
                                                                    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ganze Erde.
2.4.1 die für ihn verbindlichen einschlägigen Gesetze, Verord-
      nungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, (ein-         Artikel 20
      schließlich einschlägige Ö-Normen und Richtlinien des         Zeitliche Geltung der Versicherung
      Wasserwirtschaftsverbandes) bezüglich potentiell um-
      weltgefährdender Anlagen, Einrichtungen, Gegenstände,         1.   Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle (Art.
      Maßnahmen etc. einzuhalten;                                        15, Pkt.1 bzw. die davon abweichende Versicherungsfallde-
                                                                         finition in Art. 17, Pkt. 1.2), die während der Wirksamkeit
2.4.2 potentiell umweltgefährdende Anlagen und sonstige                  des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsver-
      potentiell umweltgefährdende Einrichtungen bzw. Ge-                trages unter Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG)
      genstände fachmännisch und in den vorgeschriebenen In-             eingetreten sind.
      tervallen zu warten bzw. warten zu lassen. Notwendige
      Reparaturen sind unverzüglich fachmännisch durchzufüh-             Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des
      ren bzw. durchführen zu lassen.                                    Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache je-
                                                                         doch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages
2.4.3 Die Bestimmungen gemäß Pkt. 2.4 gelten sinngemäß                   fällt, sind vom Versicherungsschutz nur dann umfasst,
      für versicherte Personen (Art. 18); auch diese sind also           wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis
      zur Beachtung und Wahrung der angeführten Obliegen-                zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache,
      heiten verpflichtet.                                               die zu dem Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt
                                                                         war und sich dieser einer solchen Kenntnis auch nicht arg-
Artikel 18                                                               listig entzogen hat.
Versicherte Personen
                                                                    2.   Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versiche-
Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadener-         rungsfall mit der ersten Feststellung der Gesundheitsschädi-
satzverpflichtungen                                                      gung durch einen Arzt als eingetreten.
1.   des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
                                                                    Artikel 21
     schaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
                                                                    Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
2.   der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege-
                                                                    1.   Die für die Haftpflichtversicherung vereinbarte Versiche-
     und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversi-
                                                                         rungssumme ist eine Pauschalversicherungssumme und gilt
     cherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder blei-
                                                                         für versicherte Personenschäden, Sachschäden und Vermö-
     ben darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
                                                                         gensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder
     mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen
                                                                         Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. Soweit für
     Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfü-
                                                                         bestimmte Gefahren, Risken, Schäden etc. spezielle Versi-
     gen;
                                                                         cherungssummen vereinbart werden (z.B. Art. 17, Pkt.


                                                                                                                     ABH 2017 - 17 -

[Seite 18]
     2.3.4) finden für entsprechende Versicherungsfälle aus-          1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
     schließlich diese Anwendung.
                                                                      1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer
     Die vereinbarte Versicherungssumme stellt die Höchstleis-            besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen
     tung des Versicherers für einen Versicherungsfall (Art. 15,          Schadenersatzpflicht hinausgehen;
     Pkt.1) dar; dies auch dann, wenn sich der Versicherungs-
                                                                      1.3 Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfül-
     schutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen er-
                                                                          lung tretende Ersatzleistung;
     streckt.
                                                                      1.4 Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Scha-
     Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungs-
                                                                          den, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht
     jahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Drei-
                                                                          werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben.
     fache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
                                                                          Dem Vorsatz gleichgehalten wird eine Handlung oder Un-
2.   An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der              terlassung, bei welcher der Eintritt eines Schadens als wahr-
     Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher An-            scheinlich erwartet werden musste, jedoch in Kauf genom-
     ordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung                 men wurde;
     vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demsel-
                                                                      1.5 Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmit-
     ben Umfang wie an der Ersatzleistung.
                                                                          telbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkun-
3.   Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten               gen der Atomenergie stehen;
     und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungs-
                                                                      1.6 Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versi-
     summe oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
                                                                          cherungsnehmer oder die versicherten Personen (Art.18)
     aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Rest-
                                                                          verursachen durch Haltung oder Verwendung von
     betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
     Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres        1.6.1 Luftfahrzeugen;
     Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapi-
     talwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der all-         1.6.2 Luftfahrtgeräten (ausgenommen die in Art. 17, Pkt. 1.11
     gemeinen Sterbetafel für Österreich OEM 2010/2012 (siehe               angeführten Flugmodelle);
     Anhang 1) und eines Zinsfußes von jährlich 1,5 % ermit-          1.6.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart
     telt.                                                                  und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches
4.   Rettungskosten; Kosten; Zinsen                                         Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Die-
                                                                            ser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwen-
4.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten                  dung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
    nach Maßgabe der §§ 62 und 63 VersVG.
                                                                             Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im
4.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach                   Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI.Nr.253/1957), die Be-
    gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der                griffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzei-
    Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupte-                chen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967),
    ten Schadenersatzpflicht; dies auch dann, wenn sich der                  beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen;
    Anspruch als unberechtigt erweist.
                                                                      1.7 Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die zugefügt
4.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Wei-             werden
    sung des Versicherers geführten Verteidigung in einem
    Straf- oder Disziplinarverfahren.                                 1.7.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern)
                                                                            selbst;
     Kosten gemäß den Pkt. 4.1 - 4.3 und Zinsen werden auf die
     Versicherungssumme angerechnet; dies gilt nicht für Ret-         1.7.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige
     tungskosten im Sinne des § 63 VersVG, die der Versiche-                gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender
     rungsnehmer auf Weisung des Versicherers aufgewendet                   und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefel-
     hat.                                                                   tern, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefkinder, im gemein-
                                                                            samen Haushalt lebende Geschwister; nicht-eheliche Le-
4.4 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Scha-              bensgemeinschaft zwischen verschieden- wie gleichge-
    denersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung o-                 schlechtlichen Partnern ist in ihrer Auswirkung der eheli-
    der Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers                    chen gleichgestellt);
    scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Brie-
    fes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an        1.8 Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
    Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädig-          1.8.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicher-
    ten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den                ten Personen (Art. 18) entliehen, gemietet, geleast, ge-
    von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehrauf-                    pachtet oder durch verbotene Eigenmacht erlangt haben;
    wand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukom-
    men.                                                              1.8.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicher-
                                                                            ten Personen (Art. 18) in Verwahrung genommen haben,
Artikel 22                                                                  wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenver-
                                                                            pflichtung gilt;
Generelle Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
                                                                      1.8.3 Sachen, deren Innehabung oder Besitz dem Versiche-
1.   Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind:
                                                                            rungsnehmer oder den versicherten Personen (Art. 18) im


ABH 2017 - 18 -

[Seite 19]
       Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen      1.4 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest-
       wurde;                                                           stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu un-
                                                                        terstützen;
1.8.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benüt-
      zung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tä-       1.5 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestell-
      tigkeit an oder mit ihnen entstehen;                              ten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächti-
                                                                        gen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben
1.8.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar
                                                                        und ihm die Prozessführung zu überlassen;
      Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sons-
      tigen Tätigkeit sind;                                         1.6 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der
                                                                        Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi-
1.9 Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen
                                                                        cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe-
    durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von
                                                                        nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Ein-
    Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit
                                                                        spruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen;
    oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch,
    Ruß, Staub usw.).                                               1.7 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorhe-
                                                                        rige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzan-
2.   Soweit sich die vorgenannten Risikoausschlüsse auf Ansprü-
                                                                        spruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der
     che oder Schadenersatzverpflichtungen beziehen, erstre-
                                                                        Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne
     cken sich diese auf tatsächliche wie behauptete Ansprüche
                                                                        offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen;
     bzw. Schadenersatz-verpflichtungen gleichermaßen.
                                                                    1.8 Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen
3.   Hinweis: Neben diesen generellen Ausschlüssen enthalten
                                                                        Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versiche-
     die Bestimmungen dieses Bedingungswerkes sowie allen-
                                                                        rers weder abgetreten noch verpfändet werden.
     falls gesondert vereinbarte Vertragsbestimmungen noch
     weitere (spezielle) Risikoausschlüsse oder Deckungs-           2.   Die Bestimmungen gemäß Pkt. 1 gelten sinngemäß für
     begrenzungen.                                                       versicherte Personen (Art. 18); auch diese sind also zur
                                                                         Beachtung und Wahrung der angeführten Obliegenheiten
Artikel 23                                                               verpflichtet.
Vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Versiche-              3.   Vollmacht des Versicherers
rungsfalles; Vollmacht des Versicherers
                                                                         Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner De-
1.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles                ckungspflicht alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärun-
     Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie-          gen im Namen des Versicherungsnehmers bzw. Versicher-
     genheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des          ten abzugeben.
     Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungsfreiheit
     des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG            III. Allgemeiner Teil
     (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leis-
     tungsfreiheit näher bestimmt) vereinbart:                      Die nachstehenden Regelungen (Art. 24 bis 35) finden auf die
                                                                    Sachversicherung Anwendung; auf die Haftpflichtversiche-
1.1 Der Versicherungsnehmer hat alles Zumutbare zu tun, um          rung finden folgende Regelungen Anwendung:
    Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles auf-
    zuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten;         Artikel 24 – 25;
                                                                    Artikel 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3;
1.2 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend           Artikel 27 Absatz 2
    und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab           Artikel 28 – 29;
    Kenntnis, in geschriebener Form zu informieren – bei be-        Artikel 30 Absatz 3;
    sonderer Dringlichkeit (z.B. Gefahr im Verzug; unmittelbare     Artikel 33 – 35
    Notwendigkeit zur sofortigen Feststellung schadenrelevan-
    ter Umstände) auch telefonisch oder elektronisch;               Artikel 24
1.3 Insbesondere sind anzuzeigen:                                   Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss
1.3.1 der Versicherungsfall;                                        1.   Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages
                                                                         alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der
1.3.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;                   Gefahr erheblich sind dem Versicherer wahrheitsgemäß und
1.3.3 die Zustellung einer Strafverfügung, einer Streitverkündi-         vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der
      gung, einer Mitteilung gemäß §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4,            Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt
      203 Abs. 4 StPO (Diversionsangebot), sowie die Einlei-             hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Verlet-
      tung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarver-          zung dieser Pflichten kann der Versicherer gemäß den Vo-
      fahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versi-             raussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 - 21 VersVG
      cherte Person;                                                     vom Vertrag zurücktreten und von der Verpflichtung zur
                                                                         Leistung frei werden.
1.3.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung
      von Schadenersatzforderungen.                                 2.   Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
                                                                         Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unbe-
                                                                         rührt (§ 22 VersVG).


                                                                                                                     ABH 2017 - 19 -

[Seite 20]
Artikel 25                                                                 gründung der Leistungsfreiheit sowohl auf die Verletzung
Gefahrerhöhung                                                             einer vereinbarten Sicherheitsvorschrift als auch auf Gefah-
                                                                           rerhöhung, so beurteilt sich die Leistungsfreiheit wegen
1.   Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne              Verletzung einer vereinbarten Sicherheitsvorschrift allein
     Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor-               nach Art. 26, die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
     nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestat-                hingegen allein nach §§ 23 - 31 VersVG.
     ten.
2.   Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass             Artikel 27
     durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vor-       Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles; betrü-
     genommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht             gerisches Verhalten
     ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages un-
                                                                      1.   Wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich
     abhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhö-
                                                                           oder grob fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem
     hung der Gefahr ein, so hat er dem Versicherer unverzüg-
                                                                           Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung
     lich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten; dies gilt
                                                                           zur Leistung aus diesem Schadenfall frei.
     auch für Gefahrerhöhungen, die unabhängig vom Willen
     des Versicherungsnehmers eintreten, ausgenommen solche,          2.   Ist der Versicherungsnehmer wegen des herbeigeführten
     die durch allgemein bekannte Umstände verursacht wer-                 Schadens oder wegen eines bei der Feststellung der Leis-
     den, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versiche-                tungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädigung be-
     rungsnehmer eintreten, etwa durch eine Änderung von                   gangenen Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig zu
     Rechtsvorschriften.                                                   einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als festge-
                                                                           stellt.
3.   Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein
     und/oder verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
     pflicht gemäß Abs. 2, kann daraus entsprechend den Vo-           Artikel 28
     raussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 - 31 VersVG             Versicherungsperiode; Prämie; Beginn und Voraussetzun-
     ein Kündigungsrecht des Versicherers und auch dessen Leis-       gen des Versicherungsschutzes; vorläufige Deckung
     tungsfreiheit resultieren.                                       1.   Versicherungsperiode
4.   Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch                 Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsver-
     Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und An-              trag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum
     nahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrer-                eines Jahres; dies auch dann, wenn die Jahresprämie ver-
     höhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antra-                tragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
     ges nicht bekannt war.
                                                                      2.   Prämie und Zahlungsverzug
Artikel 26                                                            2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Steuern
Sicherheitsvorschriften                                                   ist vom Versicherungsnehmer gegen Übermittlung der Po-
1.   Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft gesetzliche,             lizze innerhalb von 14 Tagen nach
     behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder            - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze
     duldet er schuldhaft ihre Verletzung, kann der Versicherer              oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und
     innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung                - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die
     Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger                 Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (Rück-
     Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zu-              trittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erst-
     stand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestan-             prämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen
     den hat.                                                                Voraussetzungen) verweist,
2.   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,         - zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
     wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die
     Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versi-     2.2 Die Folgeprämien einschließlich Steuern sind zum vereinbar-
     cherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung               ten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei
     bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf             vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fällig-
     den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Ein-           keitsterminen zu bezahlen.
     fluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder          2.3 Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers
     wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Abs. 1          und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen
     beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. Im Üb-          und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstige
     rigen gelten § 6 Abs. 1, 1a und 2 VersVG.                            Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (§§ 38, 39, 39a und
3.   Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefah-       91VersVG).
     rerhöhung verbunden, kann sich der Versicherer zur Be-           3.   Beginn des Versicherungsschutzes
     gründung einer (allfälligen) Leistungsfreiheit nicht nur auf
     Art. 26 stützen, sondern seine Leistungsfreiheit auch auf             Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten
     den Umstand der Gefahrerhöhung gründen; für die Leis-                 Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die
     tungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung sind allein die gesetz-            erste oder einmalige Prämie
     lichen Bestimmungen über die Gefahrerhöhung (§§ 23 - 31               - innerhalb der 14-Tages-Frist des Pkt. 2.1; oder
     VersVG) maßgebend. Beruft sich der Versicherer zur Be-


ABH 2017 - 20 -

[Seite 21]
     - nach Ablauf der in Pkt. 2.1 angeführten 14-Tages-Frist         Artikel 32
       ohne schuldhaften Verzug innerhalb von drei Monaten            Fälligkeit der Entschädigung
       ab dem Fälligkeitstag
                                                                      Die Entschädigung ist jedenfalls mit Beendigung der zur Feststel-
     bezahlt.                                                         lung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistungs-
                                                                      pflicht des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig. Es gilt
     Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie sind
                                                                      § 11 VersVG.
     zusätzlich die Bestimmungen des § 39a VersVG maßge-
     bend.                                                            Für die zeitliche Abfolge der Zahlung der Entschädigung sind im
                                                                      Rahmen der Sachversicherung die in Art. 12 getroffenen Rege-
4.   Vorläufige Deckung
                                                                      lungen sowie die in allfälligen gesonderten vertraglichen Verein-
     Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung      barungen getroffenen speziellen Regelungen zu beachten.
     der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrück-
     liche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer       Artikel 33
     erforderlich.                                                    Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
     Die vorläufige Deckung endet bei der Annahme des Antra-          1.   Sofern im Versicherungsvertrag keine abweichende vertrag-
     ges mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.1). Sie tritt außer         liche Vereinbarung getroffen wurde, können nach Eintritt
     Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird                    des Versicherungsfalles sowohl der Versicherer als auch der
     und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten                Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen.
     oder einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 2).
                                                                      2.   Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
     Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit            dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
     der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer                zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von ei-
     gebührt in diesem Falle die auf die Zeit des Versicherungs-           nem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann
     schutzes entfallende anteilige Prämie.                                nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der lau-
                                                                           fenden Versicherungsperiode kündigen.
Artikel 29
                                                                      3.   Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsan-
Mehrfache Versicherung
                                                                           spruch arglistig erhoben, ist der Versicherer berechtigt, den
Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer                Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Ableh-
für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben            nung des Entschädigungsanspruches mit sofortiger Wir-
Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen                  kung zu kündigen.
Versicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen.
                                                                      Artikel 34
Artikel 30                                                            Automatische Vertragsverlängerung
Überversicherung; Doppelversicherung
                                                                      1.   Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr,
1.   Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen.             endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es
     Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungs-                   einer Kündigung bedarf.
     wert im Zeitpunkt des Versicherungsfalles übersteigt (Über-
                                                                      2.   Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
     versicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die verein-
                                                                           gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich
     barte Entschädigung zu erbringen.
                                                                           festgesetzte Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber
2.   Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert               jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag
     erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versi-              nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird.
     cherer nach Maßgabe des § 51 VersVG eine Herabsetzung                 Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht
     der Versicherungssumme und der Prämie verlangen. Eine                 die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung der vorer-
     tariflich festgelegte Mindestprämie bleibt unberührt.                 wähnten Frist von einem Monat zur Verfügung. Für Versi-
                                                                           cherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines
3.   Im Falle der Doppelversicherung im Sinne des § 59 Abs. 1              Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbrau-
     VersVG gelten die §§ 59 und 60 VersVG.                                cherverträge), ist vereinbart, dass der Versicherer den Versi-
                                                                           cherungsnehmer frühestens vier Monate, spätestens aber
Artikel 31                                                                 drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit darüber
Begrenzung der Entschädigung                                               informieren wird, dass dieser den Versicherungsvertrag zum
Die Entschädigung des Versicherers ist (vorbehaltlich abweichen-           Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann; da-
der Vereinbarungen – wie etwa in Art. 4, Pkt.1 – und unter Aus-            bei wird der Versicherer auch auf die Rechtsfolgen der Ver-
nahme jener Aufwendungen zur Schadenabwendung und Scha-                    tragsverlängerung bei unterbliebener Kündigung sowie der
denminderung gemäß §§ 62, 63 VersVG, die der VN über Wei-                  Vertragsbeendigung bei Vornahme der Kündigung beson-
sung des Versicherers getätigt hat) mit der vereinbarten Versiche-         ders hinweisen. Für den neuerlichen Ablauf der verlänger-
rungssumme begrenzt. Die Entschädigung für jene versicherten               ten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen des
Sachen oder Kosten, die bestimmten Teilpositionen des Versiche-            Pkt. 2.
rungsvertrages zuzuordnen sind, für die eine gesonderte Versi-
cherungssumme oder Entschädigungsgrenze vereinbart ist, ist
durch die für die jeweilige Teilposition vereinbarte Versicherungs-
summe begrenzt.


                                                                                                                        ABH 2017 - 21 -

[Seite 22]
Artikel 35
Form der Erklärungen
Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an
die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden.
Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Erklärungen und Informa-
tionen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die
geschriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht
ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in
der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun-
gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per
Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Ori-
ginal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des
Erklärenden zugehen muss; auch eine „qualifizierte elektronische
Signatur“ erfüllt das Schriftformerfordernis. Der Begriff
„qualifizierte elektronische Signatur“ bestimmt sich gemäß Art.
3. Z. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Eu- ropäischen
Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektroni- sche
Transaktionen im Binnenmarkt (ABl L 257, Seite 73 vom
28.08.2014; siehe Abdruck im Anhang 3).


ABH 2017 - 22 -

[Seite 23]
Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Haushalt-Versicherung
(ABH 2017)

Anhang 1
Berechnungsbeispiele zu den Entschädigungsgrenzen gemäß Art. 5, Pkt. 2.1.2.5.
Beispielgruppe I.
Wird ein Bargeldbetrag von EUR 20.000 in Möbeln und ein weiterer Betrag von EUR 30.000 im versperrten Wertschutzschrank ge-
mäß Pkt. 2.1.2.2 verwahrt, so gilt eine Entschädigungsgrenze von EUR 2.000 („Topf 1“) zuzüglich einer solchen von EUR 40.000
(„Topf 2“). Werden beide Geldbeträge im Zuge eines versicherten Einbruchdiebstahls entwendet, leistet der Versicherer bezüglich
des gestohlenen Teilbetrages von EUR 20.000 aus „Topf 1“ EUR 2.000, hinsichtlich des weiters gestohlenen Teilbetrages von EUR
30.000 aus „Topf 2“ hingegen EUR 30.000, insgesamt also EUR 32.000. Befindet sich bei ansonsten unveränderten Parametern
hingegen im beschriebenen Wertschutzschrank ein Betrag von EUR 50.000, so leistet der Versicherer aus „Topf 1“ einen Betrag von
EUR 2.000, aus „Topf 2“ eine solchen von EUR 40.000, insgesamt also EUR 42.000.


Beispielgruppe II.
Wird in drei Wertschutzschränken der in Pkt. 2.1.2.3 angeführten Sicherheitsklasse ein Bargeldbetrag von je EUR 70.000 (insgesamt
EUR 210.000) und in einem Wertschutzschrank, der in Pkt. 2.1.2.4 angeführten Sicherheitsklasse ein Bargeldbetrag von EUR 80.000
verwahrt, so gilt folgende Entschädigungsgrenze: EUR 65.000 x 2= EUR 130.000 („Topf 1“) zuzüglich EUR 80.000 („Topf 2“), ergibt
insgesamt EUR 210.000. Wird in drei Wertschutzschränken der in Pkt. 2.1.2.3 angeführten Sicherheitsklasse hingegen ein Bargeldbe-
trag von je EUR 110.000 (insgesamt EUR 330.000) und in zwei Wertschutzschränken, der in Pkt. 2.1.2.4 angeführten Sicherheitsklas-
se ein Bargeldbetrag von je EUR 120.000 (insgesamt EUR 240.000) verwahrt, so gilt folgende Entschädigungsgrenze: EUR 65.000 x
2= EUR 130.000 („Topf 1“) zuzüglich EUR 200.000 („Topf 2“), ergibt insgesamt EUR 330.000.


Anhang 2
Rententafel in EUR
auf Grund der österreichischen Sterbetafel OEM 2010/2012 und eines Zinsfußes von jährlich 1,5 % (Art. 5, Pkt. 4).
Jahresbetrag der monatlich im vorauszahlbaren l e b e n s l ä n g l i c h e n Rente für eine kapitalmäßige Berechnungsgrundlage von
EUR 100,00. Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf eine Versicherungssumme von EUR 100,00 entfallenden Jahresrente
aus denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen.
                                                                           )
Alter    Jahresrente   Alter   Jahresrente   Alter   Jahresrente   Alter       Jahresrente   Alter   Jahresrente   Alter     Jahresrente
0        2,17          20      2,57          40      3,37          60          5,42          80      12,89         100       43,97
1        2,18          21      2,59          41      3,44          61          5,59          81      13,69         101       46,08
2        2,19          22      2,62          42      3,50          62          5,76          82      14,56         102       48,21
3        2,21          23      2,65          43      3,57          63          5,95          83      15,51         103       50,35
4        2,23          24      2,68          44      3,64          64          6,15          84      16,53         104       52,50
5        2,24          25      2,71          45      3,71          65          6,37          85      17,63         105       54,67
6        2,26          26      2,74          46      3,79          66          6,60          86      18,81         106       56,87
7        2,28          27      2,78          47      3,88          67          6,84          87      20,08         107       59,13
8        2,30          28      2,81          48      3,96          68          7,11          88      21,44         108       61,59
9        2,32          29      2,85          49      4,05          69          7,40          89      22,88         109       64,71
10       2,33          30      2,89          50      4,15          70          7,71          90      24,42         110       70,44
11       2,36          31      2,93          51      4,25          71          8,06          91      26,04         111       100,00
12       2,38          32      2,97          52      4,35          72          8,43          92      27,75
13       2,40          33      3,01          53      4,46          73          8,83          93      29,54
14       2,42          34      3,06          54      4,58          74          9,27          94      31,40
15       2,44          35      3,10          55      4,70          75          9,75          95      33,34
16       2,47          36      3,15          56      4,83          76          10,28         96      35,35
17       2,49          37      3,20          57      4,97          77          10,85         97      37,41
18       2,52          38      3,26          58      5,11          78          11,47         98      39,53
19       2,54          39      3,32          59      5,26          79          12,15         99      41,71


                                                                                                                           ABH 2017 - 23 -

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Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginne des Rentenbezuges nächstgelegenen Geburtstage
  maßgebend.


Anhang 3
Art. 3. Z. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektro-
nische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl L 257, Seite 73 vom
28.08.2014

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.   „Elektronische Identifizierung“ ist der Prozess der Verwendung von Personenidentifizierungsdaten in elektronischer Form, die
     eine natürliche oder juristische Person oder eine natürliche Person, die eine juristische Person vertritt, eindeutig repräsentieren.
2.   „Elektronisches Identifizierungsmittel“ ist eine materielle und/oder immaterielle Einheit, die Personenidentifizierungsdaten ent-
     hält und zur Authentifizierung bei Online-Diensten verwendet wird.
3.   „Personenidentifizierungsdaten“ sind ein Datensatz, der es ermöglicht, die Identität einer natürlichen oder juristischen Person
     oder einer natürlichen Person, die eine juristische Person vertritt, festzustellen.
4.   „Elektronisches Identifizierungssystem“ ist ein System für die elektronische Identifizierung, in dessen Rahmen natürlichen oder
     juristischen Personen oder natürlichen Personen, die juristische Personen vertreten, elektronische Identifizierungsmittel ausge-
     stellt werden.
5.   „Authentifizierung“ ist ein elektronischer Prozess, der die Bestätigung der elektronischen Identifizierung einer natürlichen oder
     juristischen Person oder die Bestätigung des Ursprungs und der Unversehrtheit von Daten in elektronischer Form ermöglicht.
6.   „Vertrauender Beteiligter“ ist eine natürliche oder juristische Person, die auf eine elektronische Identifizierung oder einen Ver-
     trauensdienst vertraut.
7.   „Öffentliche Stelle“ bezeichnet einen Staat, eine Gebietskörperschaft, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder einen Ver-
     band, der aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts besteht, oder eine private
     Einrichtung, die von mindestens einer dieser Körperschaften, Einrichtungen oder Verbände mit der Erbringung von öffentlichen
     Dienstleistungen beauftragt wurde, wenn sie im Rahmen dieses Auftrags handelt.
8.   „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ ist eine Einrichtung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU des
     Europäischen Parlaments und des Rates (15).
9.   „Unterzeichner“ ist eine natürliche Person, die eine elektronische Signatur erstellt.
10. „Elektronische Signatur“ sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen
    verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.
11. „Fortgeschrittene elektronische Signatur“ ist eine elektronische Signatur, die die Anforderungen des Artikels 26 erfüllt.
12. „Qualifizierte elektronische Signatur“ ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen
    Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht.
13. „Elektronische Signaturerstellungsdaten“ sind eindeutige Daten, die vom Unterzeichner zum Erstellen einer elektronischen Sig-
    natur verwendet werden.
14. „Zertifikat für elektronische Signaturen“ ist eine elektronische Bescheinigung, die elektronische Signaturvalidierungsdaten mit
    einer natürlichen Person verknüpft und die mindestens den Namen oder das Pseudonym dieser Person bestätigt.
15. „Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen“ ist ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes
    Zertifikat für elektronische Signaturen, das die Anforderungen des Anhangs I erfüllt.
16. „Vertrauensdienst“ ist ein elektronischer Dienst, der in der Regel gegen Entgelt erbracht wird und aus Folgendem besteht:
     a) Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln oder elektronischen Zeit-
     stempeln, und Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten oder
     b)   Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung oder
     c)   Bewahrung von diese Dienste betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten.


ABH 2017 - 24 -

[Seite 25]
17. „Qualifizierter Vertrauensdienst“ ist ein Vertrauensdienst, der die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
18. „Konformitätsbewertungsstelle“ ist eine Stelle im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG)
    Nr. 765/2008, die gemäß jener Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbewertung qualifizierter Vertrauensdienste-
    anbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste befähigte Stelle akkreditiert worden ist.
19. „Vertrauensdiensteanbieter“ ist eine natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Vertrauensdienste als qualifizier-
    ter oder nichtqualifizierter Vertrauensdiensteanbieter erbringt.
20. „Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ ist ein Vertrauensdiensteanbieter, der einen oder mehrere qualifizierte Vertrauens-
    dienste erbringt und dem von der Aufsichtsstelle der Status eines qualifizierten Anbieters verliehen wurde.
21. „Produkt“ bezeichnet Hardware, Software oder spezifische Komponenten von Hard- oder Software, die zur Erbringung von
    Vertrauensdiensten bestimmt sind.
22. „Elektronische Signaturerstellungseinheit“ ist eine konfigurierte Software oder Hardware, die zum Erstellen einer elektronischen
    Signatur verwendet wird.
23. „Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit“ ist eine elektronische Signaturerstellungseinheit, die die Anforderungen
    des Anhangs II erfüllt.
24. „Siegelersteller“ ist eine juristische Person, die ein elektronisches Siegel erstellt.
25. „Elektronisches Siegel“ sind Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit
    ihnen verbunden werden, um deren Ursprung und Unversehrtheit sicherzustellen.
26. „Fortgeschrittenes elektronisches Siegel“ ist ein elektronisches Siegel, das die Anforderungen des Artikels 36 erfüllt.
27. „Qualifiziertes elektronisches Siegel“ ist ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, das von einer qualifizierten elektronischen
    Siegelerstellungseinheit erstellt wird und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel beruht.
28. „Elektronische Siegelerstellungsdaten“ sind eindeutige Daten, die vom Siegelersteller zum Erstellen eines elektronischen Siegels
    verwendet werden.
29. „Zertifikat für elektronische Siegel“ ist eine elektronische Bescheinigung, die elektronische Siegelvalidierungsdaten mit einer
    juristischen Person verknüpft und den Namen dieser Person bestätigt.
30. „Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel“ ist ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes Zertifi-
    kat für elektronische Siegel, das die Anforderungen des Anhangs III erfüllt.
31. „Elektronische Siegelerstellungseinheit“ ist eine konfigurierte Software oder Hardware, die zum Erstellen eines elektronischen
    Siegels verwendet wird.
32. „Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit“ ist eine elektronische Siegelerstellungseinheit, die die Anforderungen des
    Anhangs II sinngemäß erfüllt.
33. „Elektronischer Zeitstempel“ bezeichnet Daten in elektronischer Form, die andere Daten in elektronischer Form mit einem be-
    stimmten Zeitpunkt verknüpfen und dadurch den Nachweis erbringen, dass diese anderen Daten zu diesem Zeitpunkt vorhan-
    den waren.
34. „Qualifizierter elektronischer Zeitstempel“ ist ein elektronischer Zeitstempel, der die Anforderungen des Artikels 42 erfüllt.
35. „Elektronisches Dokument“ ist jeder in elektronischer Form, insbesondere als Text-, Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufzeichnung
    gespeicherte Inhalt.
36. „Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ ist ein Dienst, der die Übermittlung von Daten zwischen Dritten mit
    elektronischen Mitteln ermöglicht und einen Nachweis der Handhabung der übermittelten Daten erbringt, darunter den Nach-
    weis der Absendung und des Empfangs der Daten, und der die übertragenen Daten vor Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder
    unbefugter Veränderung schützt.
37. „Qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ ist ein Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben,
    der die Anforderungen des Artikels 44 erfüllt.
38. „Zertifikat für die Website-Authentifizierung“ ist ein Zertifikat, das die Authentifizierung einer Website ermöglicht und die
    Website mit der natürlichen oder juristischen Person verknüpft, der das Zertifikat ausgestellt wurde.
39. „Qualifiziertes Zertifikat für die Website-Authentifizierung“ ist ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestell-
    tes Zertifikat für Website-Authentifizierung, das die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt.
40. „Validierungsdaten“ sind Daten, die zur Validierung einer elektronischen Signatur oder eines elektronischen Siegels verwendet
    werden.
41. „Validierung“ ist der Prozess der Überprüfung und Bestätigung der Gültigkeit einer elektronischen Signatur oder eines elektroni-
    schen Siegels.


                                                                                                                          ABH 2017 - 25 -
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