# Ammerländer Excellent-Schutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-ammerlaender-excellent.php
- Rechtlicher Träger: AMMERLÄNDER VERSICHERUNG Versicherungsverein a.G. (VVaG)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen und Informationen Privathaftpflichtversicherung Excellent-Schutz](https://downloads.ammerlaender-versicherung.de/downloads/Downloads/Haftpflicht/Privat/Kundeninformation%20zur%20Privathaftpflicht%20Excellent.pdf), Fassung 02.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 100 Mio. € | Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden oder 100 Mio. € | Leistungseinschlüsse, Seite 9 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.15.1, Seite 24 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja, bis 200 Mio. € | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 18 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1-5.4, Seite 18 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | von allen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, sofern diese bei ihm behördlich gemeldet sind und keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen. | A1-2.1.8, Seite 16 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt | A1-2.1.2, Seite 15 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. | A1-6.14.1 b), Seite 24 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Die Ammerländer Versicherung garantiert, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen. | A1-6.23, Seite 28 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag | A1-6.22, Seite 28 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Sofern zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine allgemein zugängliche Privathaftpflichtversicherung mit | A1-6.29.1, Seite 29 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 33 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis zur Deckungssumme | Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil eine mitversicherte Person nach §§ 827 bis 829 BGB nicht verantwortlich war (z. B. wegen Minderjährigkeit) und die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, soweit ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. | A1-6.20.1, Seite 27 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis zur Deckungssumme | Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil eine mitversicherte Person nach §§ 827 bis 829 BGB nicht verantwortlich war (z. B. wegen Minderjährigkeit) und die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, soweit ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. | A1-6.20.1, Seite 27 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen; | A1-2.1.5 a), Seite 16 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | Kinder, Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines mitversicherten (Ehe-)Partners sind auch mitversichert, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung leben. | A1-2.1.8, Seite 16 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit (inkl. verantwortliche Tätigkeiten) oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. | A1-6.2, Seite 19 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Verursacht eine versicherte Person einen Personen- oder Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich die Ammerländer Versicherung nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. | A1-6.20.2, Seite 27 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4) auch Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. | A1-2.6, Seite 16 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz für Mietsachschäden besteht je Versicherungsfall bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. | A1-6.6.1, Seite 21 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen, Schiffskabinen, fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer. | A1-6.6.2, Seite 21 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis zur Deckungssumme | Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem durch den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verschuldeten Abhandenkommen von sonstigen fremden Sachen, die gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. | A1-6.6.3 a), Seite 21 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis zur Deckungssumme | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln oder Code-Karten mit Schlüsselfunktion zu Gebäuden, Räumen, Wohnungen, Tresoren, Schließfächern und für fremde Fahrzeuge (z.B. Miet- und Leasingfahrzeuge), die sich aus privaten Gründen im rechtmäßigen Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. | A1-6.19.1, Seite 27 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis zur Deckungssumme | Fremde Schlüssel oder Code-Karten mit Schlüsselfunktion, die sich aus beruflichen oder ehrenamtlichen Gründen oder im Rahmen einer Vereinstätigkeit im rechtmäßigen Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben, sind mitversichert. | A1-6.19.1, Seite 27 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja | Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder | A1-6.5.2, Seite 20 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja | Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung | Leistungseinschlüsse, Seite 11 |
| Be- und Entladeschäden | ja, bis zur Deckungssumme | Abweichend von A1-7.13 ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen eines Pkw oder Anhängers zugefügt werden, versichert. | A1-6.31.1, Seite 30 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis zur Deckungssumme | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden. | A1-1.2.2, Seite 15 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | motorgetriebene Golfwagen mit nicht mehr als 30 km/h Höchstgeschwindigkeit; | A1-6.10.1 h), Seite 22 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland | A1-6.32.1, Seite 31 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigene Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm, soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann; | A1-6.12.1 e), Seite 23 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Motorboote, auch wenn für das Führen eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, sofern es sich nur um den gelegentlichen Gebrauch des fremden Fahrzeugs handelt und soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann. | A1-6.12.1 g), Seite 24 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden aus dem privaten Halten und privaten Gebrauch von Flugdrohnen / Flugmodellen bis zu einem Abfluggewicht von 5.000 g (Halter-Haftpflichtversicherung). | A1-6.11.2, Seite 23 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Fahrräder (auch Elektrofahrräder, sofern diese nicht versicherungspflichtig sind) und sonstige nicht selbstfahrende Landfahrzeuge (z. B. Skateboards, Inlineskates, Rollschuhe); | A1-6.10.1 f), Seite 22 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen, Signal- und Behindertenbegleithunden (z. B. Blindenhund) sowie Nutztieren (z. B. Rinder Schweine, Schafe, Geflügel) zu eigennützigen Zwecken. | A1-6.9.1, Seite 22 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. | A1-6.9.2, Seite 22 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. | A1-6.7, Seite 22 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | eines Wohnhauses (mit max. 4 Wohneinheiten), sofern mindestens eine Wohnung vom Versicherungsnehmer bewohnt wird; | A1-6.3.1 b), Seite 19 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | eines Wochenend- oder Ferienhauses bzw. einer Wochenend- oder Ferienwohnung. | A1-6.3.1 c), Seite 19 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | eines im Inland gelegenen Wohnhauses (mit max. 4 Wohneinheiten); | A1-6.3.2 b), Seite 20 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz von unbebauten, nicht genutzten Grundstücken, sofern deren Gesamtfläche 10.000 qm nicht übersteigt | A1-6.3.3, Seite 20 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja, bis 500.000 € | als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 500.000,- EURO je Bauvorhaben, | A1-6.3.2 d), Seite 20 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | mit einer Leistung von bis zu 30 kWp einschließlich der Einspeisung des Stromes in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens mitversichert. | A1-6.3.4, Seite 20 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja | als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) bis zu einem Fassungsvermögen von 10.000 Liter; | A2-1.4 a), Seite 35 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja | Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz | Leistungseinschlüsse, Seite 10 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.3.2 a), Seite 19 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. | A3-3.1, Seite 36 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | ja | Die Ammerländer Versicherung VVaG hat für die Versicherten der Privathaftpflichtversicherung einen Rahmenvertrag über eine Spezial-Schadenersatzrechtsschutz-Versicherung mit den Itzehoer Versicherungen abgeschlossen, die insgesamt Bestandteil der Privathaftpflichtversicherung wird. | C1-1, Seite 45 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja | Ergänzend zu A3-1.1 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist. | A3-6.1, Seite 37 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | ja | Die Ammerländer Versicherung leistet auf schriftlichen Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. | A1-6.26, Seite 28 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten sowie Ferienjobs bis zu einem Jahreshöchstumsatz /-verdienst von maximal 20.000,- EURO, | A1-1.1.1, Seite 14 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | In Erweiterung von B3-2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. | A1-6.25, Seite 28 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | B2-1.2, Seite 40 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. | A(GB)-3.1, Seite 38 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nein | Ausgeschlossen bleiben die Schimmelschäden gemäß Abschnitt A1 Ziff. 6.6.2. | A1-6.5.2, Seite 21 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen und Informationen Privathaftpflichtversicherung Excellent-Schutz

```text
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Versicherungsbedingungen
und Informationen


Privathaftpflichtversicherung
Excellent-Schutz
Stand: 02.2026

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2
                                                                Wichtige Mitteilung zu den
               Alles, was Sie zu Ihrer Versicherung wis-
               sen müssen, haben wir in diesem Doku-            Folgen     einer   Anzeige-
               ment für Sie zusammengefasst. Um                 pflichtverletzung nach § 19
               Ihnen einen schnellen Überblick zu ver-
               schaffen und das Auffinden der passen-
                                                                Abs. 5 Versicherungsver-
               den Regelung zu erleichtern, haben wir           tragsgesetz
               den Inhalt in diesem Dokument direkt
               verlinkt.                                        In diesem Dokument informieren wir Sie über
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                                                                Folgen einer Nichtbeachtung.

             Informationsblatt
                                                                Versicherungsbedingun-
             Dieses Dokument gibt Ihnen einen kurzen            gen
             Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
             Versicherung. Die vollständigen Informationen      Hier finden Sie die allgemeinen gültigen Ver-
             finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen.            tragsbestimmungen, in denen im Einzelnen Ihr
                                                                Versicherungsschutz geregelt wird. Hier geht es
             Allgemeine                                         um die Kerninhalte Ihrer Versicherung:

             Vertragsinformationen                              • Versicherungsumfang
                                                                • Leistungsausschlüsse
             Hier finden Sie Informationen zur Ammerländer
             Versicherung und Ihrem Versicherungsvertrag.       • Entschädigungsleistung
             Beantwortet werden unter anderem folgende          • Obliegenheiten
             Fragen:
             • Wie können Sie Kontakt zu uns aufnehmen?         Satzung
             • Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?
                                                                Hier finden Sie die Inhalte unserer Satzung.
             • Wie schützen wir Ihre personenbezogenen
               Daten?

             Leistungseinschlüsse
             Hier finden Sie eine detaillierte Leistungsüber-
             sicht zu den Inhalten Ihrer Versicherung.
02_2026_V2

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3
                Privathaftpflichtversiche-
                rung
                Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                Unternehmen:      Ammerländer Versicherung VVaG
                Sitz:             Westerstede (Deutschland)                             Produkt: Excellent
                Rechtsform:       Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit


             Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte
             Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungs-
             antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen
             Sie bitte alle Unterlagen durch.

             Um welche Art von Versicherung handelt es sich?

             Wir bieten Ihnen eine Privathaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusam-
             menhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.


                     Was ist versichert?                                            Was ist nicht versichert?

                     ✓ Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung                 x Bestimmte Risiken sind nicht versi-
                         ist es, gegen Sie geltend gemachte Haft-                         chert. Hierfür benötigen Sie eine sepa-
                         pflichtansprüche zu prüfen, berechtigte An-                      rate Absicherung. Dazu gehören z.B.:
                         sprüche zu befriedigen und unberechtigte An-
                         sprüche abzuwehren.                                              x berufliche Tätigkeit,
                     ✓ Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die                      x das Führen von Kraftfahrzeugen
                         wesentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatle-
                                                                                              oder
                         bens, dazu gehören beispielsweise:

                         ✓ Von Ihnen verursachte Schäden als Teil-                        x das Halten von Hunden (über Hun-
                            nehmer im Straßenverkehr als Fußgänger                            dehalterhaftpflichtversicherung ver-
                            oder Radfahrer                                                    sicherbar).

                         ✓ Von Ihnen verursachte Schäden bei der                    x Wir leisten für Schäden überdies nur
                            Ausübung von Sport                                            bis zu den vereinbarten Versiche-
                                                                                          rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
                         ✓ Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen                         beteiligung vereinbart haben, ist diese
                            Haustiere                                                     bei jedem Versicherungsfall zu berück-
                                                                                          sichtigen.
                         ✓ Von Ihnen verursachte Schäden als Be-
                            wohner einer Wohnung oder eines Einfa-
                            milienhauses – egal, ob Sie Mieter oder
                            Eigentümer sind.
                                                                                    Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                     ✓ Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf
                         weitere Personen erstrecken, wie z.B. Ihre
                         Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder.
                                                                                    !     Wir können nicht alle denkbaren Fälle
                                                                                          versichern. Sonst müssten wir einen
                                                                                          erheblich höheren Beitrag verlangen.
                                                                                          Deshalb haben wir einige Fälle aus
                     Wie hoch ist die Versicherungssumme?                                 dem Versicherungsschutz herausge-
                                                                                          nommen, z.B. alle Schäden:
                     ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
                         summen können Sie Ihrem Antrag oder auch                         !   aus vorsätzlicher Handlung
                         Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
                                                                                          !   durch den Gebrauch eines versi-
                                                                                              cherungspflichtigen Kraft- oder Luft-
                                                                                              fahrzeugs

                                                                                          !   aus ungewöhnlicher und gefährli-
                                                                                              cher Beschäftigung.
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             Wo bin ich versichert?

             ✓ Die Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Aus-
                landsaufenthalts (z. B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie ge-
                schützt.


             Welche Verpflichtungen habe ich?
             Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
             − Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
             − Teilen Sie uns mit, wenn sich das versicherte Risiko während der Vertragslaufzeit verändert.
             − Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseiti-
               gen.
             − Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatz-
               ansprüche geltend gemacht worden sind.
             − Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
               wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


             Wann und wie zahle ich?
             Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
             rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines
             Widerrufrechts. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je
             nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie kön-
             nen uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Eine
             monatliche Zahlungsweise (Mindestrate 3,00 Euro) ist nur in Verbindung mit einem SEPA-Lastschriftmandat
             möglich.


             Wann beginnt und wann endet die Deckung?
             Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
             ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz
             mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich auto-
             matisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
             Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des
             dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.


             Wie kann ich den Vertrag kündigen?
             Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
             Monate vorhergeschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei
             endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Ver-
             trag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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             Allgemeine Vertragsinformationen
             Was Sie über Ihren Versicherer wissen sollten ........................................................................................5
             Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen ...................................................................................................5
             Wann der Versicherungsschutz beginnt ...................................................................................................5
             Laufzeit des Vertrages und Kündigungsbedingungen ..............................................................................5
             Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt ....................................6
             Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und welches Gericht bei Rechtsstreitigkeiten zuständig ist ...........6
             In welcher Sprache wir mit Ihnen kommunizieren ....................................................................................6
             Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet .......................................................................................................6
             Hinweise zum Datenschutz ......................................................................................................................6


             Was Sie über Ihren Versicherer wissen                                        von dem uns angegebenen Konto nicht möglich, ent-
                                                                                          stehen Kosten für die Rücklastschrift. Diese Kosten
             sollten                                                                      müssen wir Ihnen in Rechnung stellen.
             Sie erreichen uns wie folgt:

             Ammerländer Versicherung VVaG                                                Wann der Versicherungsschutz beginnt
             Bahnhofstr. 8
             26655 Westerstede                                                            Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhal-
             Telefon: 04488 53737-0                                                       ten, ist dies die Bestätigung, dass wir Ihren Antrag
             E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de                                    auf Abschluss eines Vertrages geprüft und angenom-
             Internet: www.ammerlaender-versicherung.de                                   men haben. Es bedeutet nicht, dass Sie ab sofort ver-
                                                                                          sichert sind. Der Versicherungsschutz beginnt viel-
             Sitz der Gesellschaft ist Westerstede. Wir sind im                           mehr zu dem im Versicherungsschein bezeichneten
             Handelsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter                             Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
             der Nummer HRB 201743 eingetragen.                                           Beitrag rechtzeitig gezahlt oder uns ermächtigt ha-
                                                                                          ben, die Beiträge abzubuchen.
             Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von
             Schaden- und Unfallversicherungen.                                           Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und
                                                                                          des Versicherungsschutzes können Sie den Versi-
                                                                                          cherungsbedingungen entnehmen, die dem Vertrag
             Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen                                         zugrunde liegen.

             Die Zahlungsperiode kann einen Monat, ein Viertel-
             jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Welche                         Laufzeit des Vertrages und Kündi-
             Periode für Sie gilt, hängt davon ab, was wir mit Ihnen                      gungsbedingungen
             vereinbart haben. Dies können Sie dem Versiche-
             rungsschein und dem Antrag entnehmen.                                        Sie sind das Versicherungsverhältnis für einen ver-
                                                                                          einbarten Zeitraum eingegangen. Diesen Zeitraum
             Aus den Angaben auf dem Versicherungsschein                                  können Sie dem Antrag und dem Versicherungs-
             ergibt sich, wann Sie den ersten Beitrag und dann re-                        schein entnehmen. Eine Kündigung ist für Sie und für
             gelmäßig wiederkehrend die folgenden Beiträge zah-                           uns erstmals zum Ende dieses Zeitraums möglich,
             len müssen. Den ersten oder den einmaligen Beitrag                           sofern wir nichts anderes vereinbart haben.
             müssen Sie – unabhängig von dem Bestehen eines
             Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt                             Beträgt die Vertragsdauer mindestens ein Jahr, ha-
             des vereinbarten und im Versicherungsschein ange-                            ben wir zusätzlich eine Verlängerung von Jahr zu
             gebenen Versicherungsbeginns zahlen. Ihre Zah-                               Jahr für den Fall vereinbart, dass der Vertrag nicht
             lungsverpflichtung ist erfüllt, sobald wir den Beitrag                       gekündigt wird. Sie und wir können immer zum
             erhalten.                                                                    Schluss des laufenden Versicherungsjahres kündi-
                                                                                          gen.
             Haben Sie uns ermächtigt, die Beiträge von Ihrem
             Konto abzubuchen, müssen Sie sich um die rechtzei-                           Die einzuhaltende Kündigungsfrist entnehmen Sie
             tige Überweisung der Beiträge nicht kümmern. Beim                            bitte den Versicherungsbedingungen, die Ihrem Ver-
             Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, sobald Ihr                         trag zugrunde liegen.
             Konto wirksam belastet wurde. Ist die Abbuchung
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             Im Einzelfall können besondere Kündigungsrechte              Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und
             bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ver-
             sicherungsbedingungen, die Ihrem Vertrag zugrunde            welches Gericht bei Rechtsstreitigkei-
             liegen.                                                      ten zuständig ist
                                                                          Es gilt deutsches Recht.
             Was Sie tun können, wenn es zwischen                         Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kön-
             Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt                        nen Sie entweder bei dem Gericht Ihres Wohnsitzes
                                                                          geltend machen oder bei dem Gericht, das für unse-
             Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden            ren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.
             sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu
             dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat,              Unsere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
             stehen Ihnen die nachfolgenden Beschwerdemög-                können wir bei dem Gericht geltend machen, das für
             lichkeiten offen.                                            Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Wenn Sie den
                                                                          Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge-
             Unser Beschwerdemanagement                                   werbebetrieb abgeschlossen haben, können wir uns
             Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu           alternativ auch an das Gericht des Ortes wenden, an
             zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:        dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Be-
             Ammerländer Versicherung VVaG                                triebes befindet.
             - Beschwerdemanagement -                                     Für den Fall, dass Sie nach Vertragsabschluss Ihren
             Bahnhofstr. 8                                                Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
             26655 Westerstede                                            Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgeset-
             E-Mail: beschwerde@ammerlaender-versiche-                    zes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
             rung.de                                                      Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
             Versicherungsombudsmann                                      kannt ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand
             Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den            Westerstede.
             Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen
             erreichen Sie wie folgt:
                                                                          In welcher Sprache wir mit Ihnen kom-
             Versicherungsombudsmann e.V.                                 munizieren
             Postfach 080632
             10006 Berlin                                                 Wir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache.
             E-Mail: beschwerde@versicherungsombuds-
             mann.de
             Internet: www.versicherungsombudsmann.de                     Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet
             Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-             In den Sparten WoMobil-, Fahrrad-Vollkasko-, Unfall-
             hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende            , Privathaftpflicht- und Hundehalterhaftpflichtversi-
             Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an           cherung können wir nur Versicherungsschutz gewäh-
             dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.                      ren, wenn der Hauptwohnsitz des Versicherungsneh-
                                                                          mers (VN) in Deutschland ist. In den Sparten Wohn-
             Versicherungsaufsicht                                        gebäude (VGV) und Hausrat (VHV) können wir nur
             Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder          Versicherungsschutz gewähren, wenn das zu versi-
             treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags-           chernde Gebäude (VGV) oder der gewöhnliche Ver-
             abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns          sicherungsort (VHV) sich in Deutschland befinden.
             zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun-
             ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundes-
             anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kon-          Hinweise zum Datenschutz
             taktdaten sind:
                                                                          Vorbemerkung
             Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht              Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur
             (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht                         noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung
             Graurheindorfer Straße 108                                   (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhält-
             53117 Bonn                                                   nisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln;
             E-Mail: poststelle@bafin.de                                  auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Ver-
             Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schieds-            sichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Hand-
             stelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent-   lungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die
             scheiden kann.                                               Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu
                                                                          Ihrer Person wird durch die Europäische Daten-
             Rechtsweg                                                    schutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach
             Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts-              ist die Datenverarbeitung und Nutzung zulässig,
             weg zu beschreiten.                                          wenn die DSGVO oder eine andere Rechtsvorschrift
                                                                          sie erlaubt.

                                                                          Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes fin-
                                                                          den sich in der Europäischen Datenschutzgrundver-
                                                                          ordnung (EU DSGVO) und dem Telemediengesetz
                                                                          (TMG).
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             Verantwortlicher ist die                                    Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese
             Ammerländer Versicherung VVaG                               Rückversicherer benötigen ebenfalls entspre-
             Bahnhofstraße 8                                             chende versicherungstechnische Angaben von
             26655 Westerstede                                           uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des
             Telefon: 04488-53737-0                                      Versicherungsschutzes und des Risikos und Risi-
             E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de                   kozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Perso-
                                                                         nalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko-
             Der Verantwortliche wird vertreten durch den Vor-           und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen
             stand Axel Eilers, Christian Buschkotte und Christine       auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Ver-
             Lühr-Boekhoff.                                              fügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich
                                                                         die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,
             Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per
                                                                         denen sie ebenfalls entsprechende Daten über-
             Post unter der oben genannten Adresse mit dem Zu-
                                                                         geben.
             satz – Datenschutzbeauftragter –, per E-Mail unter
             datenschutz@ammerlaender-versicherung.de sowie           3. Datenübermittlung an andere Versicherer
             telefonisch unter 04488 53737-0.                            Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der
                                                                         Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsän-
             Einwilligungserklärung
                                                                         derung und im Schadenfall dem Versicherer alle
             Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmen-
                                                                         für die Einschätzung des Wagnisses und die
             den Interessenabwägung und im Hinblick auf eine si-
                                                                         Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzu-
             chere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist
                                                                         geben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten
             in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungser-
                                                                         und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
             klärung nach der DSGVO aufgenommen worden.
                                                                         gleichartige andere Versicherungen (beantragte,
             Diese gilt über die Beendigung des Versicherungs-
                                                                         bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um
             vertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Le-
                                                                         Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventu-
             bens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung
                                                                         elle Widersprüche in den Angaben des Versicher-
             des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wi-
                                                                         ten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststel-
             derruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antrag-
                                                                         lungen zum entstandenen Schaden zu schließen,
             stellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u.
                                                                         kann es erforderlich sein, andere Versicherer um
             U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf
                                                                         Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte
             oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungs-
                                                                         auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in
             erklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung
                                                                         bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, ge-
             in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen,
                                                                         setzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei-
             wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
                                                                         lungsabkommen) eines Austausches von perso-
             Schweigepflichtentbindungserklärung                         nenbezogenen Daten unter den Versicherern.
             Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die          Dabei werden Daten des Betroffenen weitergege-
             wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterlie-        ben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen,
             gen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen               Art des Versicherungsschutzes und des Risikos
             (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-,         oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe
             Kranken- und Unfallversicherung (Personenversi-             und Schadentag. Bei Versicherungsverträgen,
             cherung) ist daher im Antrag auch eine Schweige-            die eine Rechtsschutzversicherung enthalten,
             pflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden           werden Ihre personenbezogenen Daten zur Ver-
             wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die       tragsabwicklung an den Rechtsschutzversicherer
             Datenverarbeitung und -nutzung nennen.                      weitergegeben.
                                                                         Wenn im Schadenfall nach Prüfung der einge-
             1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer                   reichten Unterlagen eine gerichtliche Durchset-
                Wir speichern Daten, die für den Versicherungs-          zung des Schadenanspruches erforderlich ist,
                vertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre           werden zusätzlich Ihre Daten und Schadenunter-
                Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter wer-            lagen für eine Deckungsprüfung an den Rechts-
                den zum Vertrag versicherungstechnische Daten            schutzversicherer weitergegeben.
                wie Kundennummer (Partnernummer), Versiche-
                rungssumme,      Versicherungsdauer,       Beitrag,   4. Datenübermittlung an Versicherungsvermitt-
                Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die An-         ler
                gaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines      Sie werden in Ihrer Versicherungsangelegenheit
                Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Ver-         durch einen Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer
                tragsdaten). Bei einem Versicherungsfall spei-           Einwilligung auch berät. Vermittler in diesem Sinn
                chern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf.              sind Versicherungsmakler. Der Makler führt eine
                auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt         nach den im Versicherungsgewerbe üblichen
                ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Fest-        Grundsätzen ordnungsgemäße Betreuung des
                stellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-        Versicherungsnehmers und Verwaltung des Ver-
                Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversi-          sicherungsvertrages durch. Um seine Aufgaben
                cherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsda-              ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der
                ten).                                                    Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die
                                                                         Betreuung und Beratung notwendigen Angaben
             2. Datenübermittlung an Rückversicherer                     aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsda-
                Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird             ten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art
                ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von        des Versicherungsschutzes und des Risikos,
                ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb ge-             Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versi-
                ben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an       cherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck
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                von Vertragsanpassungen in der Personenversi-
                cherung können an den zuständigen Vermittler
                auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Je-
                der Vermittler ist gesetzlich und vertraglich ver-
                pflichtet, die Bestimmungen der DSGVO und
                seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.
                B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu be-
                achten.

             Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre
             Rechte
             Sie haben als Betroffener nach der DSGVO neben
             dem eingangs erwähnten Widerrufsrechts ein Recht
             auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzun-
             gen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Lö-
             schung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. We-
             gen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterun-
             gen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Da-
             tenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten
             Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Be-
             richtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim
             Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren
             Versicherer.

             Einwilligungsklausel nach der Europäischen Da-
             tenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
             Ich willige mit Antragsunterschrift ein, dass
             • die Ammerländer Versicherung, die von mir in die-
               sem Antrag und künftig mitgeteilten Daten – auch
               Gesundheitsdaten – erhebt, speichert und nutzt,
               soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begrün-
               dung, Durchführung oder Beendigung dieses Ver-
               sicherungsvertrages erforderlich ist.
             • meine Daten – auch Gesundheitsdaten soweit er-
               forderlich – an Rückversicherungen übermittelt und
               dort zu den genannten Zwecken verwendet wer-
               den. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die
               Ammerländer Versicherung tätigen Personen im
               Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren
               nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer
               Schweigepflicht.
             • die Ammerländer Versicherung meine Daten –
               auch Gesundheitsdaten – und sonstigen nach §
               203 StGB geschützten Daten in den oben genann-
               ten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich
               zuständigen selbstständigen Versicherungsver-
               mittler übermittelt und diese dort erhoben, gespei-
               chert und zu Beratungszwecken genutzt werden
               dürfen.
             • die Ammerländer Versicherung meine Daten –
               auch Gesundheitsdaten – an die in der im Internet
               veröffentlichten Liste genannten Stellen übermittelt
               und dass die Gesundheitsdaten dort für die ange-
               führten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, ver-
               arbeitet und genutzt werden, wie die Ammerländer
               Versicherung dies tun dürfte. Soweit erforderlich,
               entbinde ich die Mitarbeiter der Ammerländer Ver-
               sicherung und sonstiger Stellen im Hinblick auf die
               Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer
               nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer
               Schweigepflicht.

             Unsere Datenschutzerklärung klärt Sie als Nutzer
             (betroffene Person) über die Art, den Umfang und
             Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbe-
             zogener Daten durch uns, die Ammerländer Versi-
             cherung VVaG (Verantwortliche), auf. Die Daten-
             schutzerklärung finden Sie unter https://www.ammer-
             laender-versicherung.de/datenschutz.aspx.
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             Leistungseinschlüsse in der
             Privathaftpflichtversicherung Excellent-Schutz

                = versichert                                                                       Excellent

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             Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
                                                                                                 oder 100 Mio. €
             Mietsachschäden                                                                       bis zur VS

                                                    Mitversicherte Tätigkeiten
             Tätigkeit als Tageseltern (unentgeltlich) ohne Begrenzung der Kinderzahl
             Tätigkeit als Tageseltern (entgeltlich) ohne Begrenzung der Kinderzahl
             Tätigkeit als Babysitter
             Selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten bis 20.000 € Jahresumsatz
             Teilnahme an einem Betriebspraktikum oder fachpraktischem Unterricht
             Ehrenamtliche Tätigkeiten
             Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

                                                             Fahrzeuge
             Fahrzeuge/Sportgeräte
             Besitz und Gebrauch von Fahrrädern
             Elektrofahrräder
             Motorgetriebene Krankenfahrstühle
             Motorgetriebene Kinderfahrzeuge bis 20 km/h
             Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher) bis 20 km/h
             gelegentlicher Gebrauch fremder Windsurfbretter und Segelboote
             eigene Windsurfbretter
             eigene Segelboote bis 15 qm
             Kitesurf-Boards und -Drachen ohne Begrenzung der Flughöhe
             eigene oder fremde Motorboote ohne Führerscheinpflicht
             gelegentlicher Gebrauch fremder Motorboote mit Führerscheinpflicht
             Ferngelenkte Land- und Wasser-Modellfahrzeuge
             Flugmodelle ohne Motoren bis 10 kg – auch soweit versicherungspflichtig
             Flugmodelle mit Motoren und Drohnen bis 5 kg
             Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
             Be- und Entladeschäden eines Kfz
             Betankungsschäden eines fremden Kfz
             Reinigungsschäden am fremden Kfz
             Schäden durch Öffnen der Kfz-Tür durch Mitfahrer
             Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR)
             (auch bei Car-Sharing-Fahrzeugen)
             Ausgleich der Vollkasko-Selbstbeteiligung an geliehenen Fahrzeugen
             (auch bei Car-Sharing-Fahrzeugen)
             Schlüsselverlust von fremden Fahrzeugen (z. B. Mietfahrzeuge)
             Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-De-
             ckung)
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                = versichert                                                                         Excellent

                                                                Tiere
             Hüten fremder Hunde und Pferde – nicht gewerbsmäßig
             Halter oder Hüter von Behindertenbegleithunden
             Halter oder Hüter von wilden Tieren (z. B. Schlangen oder Spinnen)
             inkl. Einfangkosten

             Halter oder Hüter von Nutztieren (z. B. Rinder, Schafe, Schweine) – nicht gewerbsmä-
             ßig

                                                              Immobilien
             Besitz von Wohnungen oder eines Einfamilienhauses in Europa
             Besitz eines Zweifamilienhauses, sofern mindestens eine Wohnung selbst bewohnt
             wird

             Besitz eines Mehrfamilienhauses (max. 4 Wohneinheiten), sofern mindestens eine
             Wohnung selbst bewohnt wird

             Besitz eines Wochenend- / Ferienhauses bzw. einer Wochenend- / Ferienwohnung
             oder fest installierten Wohnwagens in Europa

             Photovoltaikanlagen (inkl. Einspeisung), Garagen, Gärten, Pools, Teiche, Schrebergär-
             ten
             Besitz unbebauter, nicht genutzter Grundstücke bis 5.000 qm
             Vermietung eines Wochenend- oder Ferienhauses bzw. einer Wochenend-Ferienwoh-
             nung
             Vermietung eines im Inland gelegenen Wohnhauses (max. 3 Wohneinheiten)
             Vermietung von Eigentumswohnungen
             Vermietung einzelner Räume zu Wohnzwecken
             Vermietung von Ferienzimmern
             Vermietung von max. 3 Garagen
             Bauherrenhaftpflicht bis zu einer Bausumme von 500.000 €
             Bauen in eigener Regie bis 100.000 € unter Einschluss der Bauhelfer
             Gewässerschäden
             Heizöltanks in Kellern und oberirdische Heizöltanks bis 10.000 Liter Fassungsvermö-
             gen
             Flüssiggastanks ohne Begrenzung des Fassungsvermögens
             Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz
             Mietsachschäden
             Schäden an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen

                                        Gemietete oder geliehene bewegliche Sachen
             Inventar in Hotels und Ferienwohnungen
             Schäden an sonstigen geliehenen Sachen (inkl. Abhandenkommen)

                                                         Schlüsselverlust
             Fremde private Schlüssel
             Fremde berufliche Schlüssel

                                                 Leistung bei fehlender Haftung
             Personenschäden durch deliktunfähige Personen (z. B. Kinder unter 7 Jahren)
             Sach- und Vermögensschäden durch deliktunfähige Personen
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                = versichert                                                                  Excellent

             Gefälligkeitshandlungen / Schäden durch unentgeltliche Hilfeleistungen
             (z. B. Nachbarschaftshilfe)

                                                         Geltungsbereich
             Auslandsaufenthalte
             in Europa
             außerhalb Europas bis 10 Jahre

                                                   Besondere Leistungsinhalte
             Neuwertentschädigung
             Forderungsausfalldeckung
             Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung
             Erweiterte Forderungsausfalldeckung (Opferschutz)
             Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
             Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern und Arbeitskollegen
             Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
             Prüfung der Haftungsfrage sowie Abwehr unberechtigter Ansprüche
             Kautionszahlung bis 100.000 €
             Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
             Besitzstandsgarantie
             Best-Leistungsgarantie
             Bedingungsverbesserungen für die Zukunft
             Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
             Einhaltung der Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
             Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
             Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
             Mietsachschäden an geliehenen, versicherungspflichtigen E-Scootern bis 1.000 €
             (SB 150 €)
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                 Wichtige Mitteilung zu den Folgen einer
                 Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 5
                 Versicherungsvertragsgesetz
             Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,                        fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
                                                                              den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
             damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß                Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausge-
             prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegen-         schlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
             den Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor-              der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an-
             ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen               deren Bedingungen, geschlossen hätten.
             Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten
             Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden,            3. Vertragsänderung
             wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben ma-              Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir
             chen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verlet-            den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
             zung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden             Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
             Information entnehmen.                                           gen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedin-
                                                                              gungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Ha-
             Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten                         ben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden
             bestehen?                                                        die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbe-
                                                                              standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos ver-
             Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflich-       letzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der
             tet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,            laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
             nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsge-           Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag
             mäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer              um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsi-
             Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform          cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kön-
             nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch           nen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
             insoweit zur Anzeige verpflichtet.                               gang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
                                                                              fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in
             Welche Folgen können eintreten, wenn                             unserer Mitteilung hinweisen.
             eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt                  4. Ausübung unserer Rechte
             wird?                                                            Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
                                                                              gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
             1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes               Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
                Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kön-        mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
                nen wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht,            Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
                wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch                  Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus-
                grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger          übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzu-
                Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück-            geben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be-
                trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der       gründung können wir nachträglich weitere Umstände
                nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen              angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht
                Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rück-            verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum
                tritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir         Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
                den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles,          nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge-
                bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn           fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kann-
                Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig an-         ten.
                gegebene Umstand
                • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver-    5. Stellvertretung durch eine andere Person
                   sicherungsfalles                                           Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch
                • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer           eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
                   Leistungspflicht                                           Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
                ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt je-          rückwirkenden Vertragsänderung und der Aus-
                doch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt ha-      schlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die
                ben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Bei-          Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre
                trags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der               eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie
                Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-            können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-
                spricht.                                                      sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
                                                                              berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen
             2. Kündigung                                                     Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie
                die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
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             Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
             Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV)
             Ammerländer Versicherung Excellent-Schutz
             Inhaltsverzeichnis

                                   Teil A                       A1-6.27 Sachschäden mitversicherter Personen
                                                                        untereinander
                                                                A1-6.28 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
             Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko
                                                                A1-6.29 Best-Leistungsgarantie
             A1-1    Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten     A1-6.30 Besitzstandsgarantie
                     (versichertes Risiko)                      A1-6.31 Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
             A1-2    Regelungen zu mitversicherten Personen     A1-6.32 Führen fremder versicherungspflichtiger
                     und zum Verhältnis zwischen den                    Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-
                     Versicherten (Versicherungsnehmer und              Deckung)
                     mitversicherten Personen)                  A1-6.33 Persönlichkeits- und
             A1-3    Versicherungsschutz, Versicherungsfall             Namensrechtsverletzungen
             A1-4    Leistungen der Versicherung und            A1-7    Allgemeine Ausschlüsse
                     Vollmacht des Versicherers                 A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
             A1-5    Begrenzung der Leistungen                  A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
                     (Versicherungssumme,                               Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
                     Jahreshöchstersatzleistung,                        und sonstigen Leistungen
                     Serienschaden, Selbstbeteiligung)          A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
             A1-6    Besondere Regelungen für einzelne          A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des
                     private Risiken (Versicherungsschutz,              Versicherungsnehmers und von
                     Risikobegrenzungen und besondere                   wirtschaftlich verbundenen Personen
                     Ausschlüsse)                               A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene
             A1-6.1 Familie und Haushalt                                Eigenmacht, besonderer
             A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit,                            Verwahrungsvertrag
                     Freiwilligentätigkeit                      A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten
             A1-6.3 Haus- und Grundbesitz                               Sachen, Arbeiten und sonstigen
             A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko                            Leistungen
             A1-6.5 Abwässer- und Allmählichkeitsschäden        A1-7.7 Asbest
             A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen                A1-7.8 Gentechnik
                     (Mietsachschäden)                          A1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und
             A1-6.7 Sportausübung                                       sonstige Diskriminierung
             A1-6.8 Waffen und Munition                         A1-7.10 Übertragung von Krankheiten
             A1-6.9 Tiere                                       A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen,
             A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige                      Überschwemmungen
                     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger     A1-7.12 Strahlen
             A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen                A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
             A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen              A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche
             A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen                      Beschäftigung
             A1-6.14 Schäden im Ausland                         A1-8    Veränderungen des versicherten Risikos
             A1-6.15 Vermögensschäden                                   (Erhöhungen und Erweiterungen)
             A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten           A1-9    Neu hinzukommende Risiken
             A1-6.17 Datenschutzrechtliche Schäden im                   (Vorsorgeversicherung)
                     Rahmen der beruflichen Tätigkeit           A1-10 Fortsetzung der
                     (Homeoffice)                                       Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod
             A1-6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen                    des Versicherungsnehmers
             A1-6.19 Schlüsselverlust
             A1-6.20 Leistung bei fehlender Haftung             Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken
             A1-6.21 Beitragsbefreiung bei unverschuldeter
                     Arbeitslosigkeit                           A2-1    Gewässerschäden
             A1-6.22 Bedingungsverbesserungen für die Zukunft   A2-2    Sanierung von Umweltschäden gemäß
             A1-6.23 Leistungsgarantie gegenüber GDV-                   Umweltschadensgesetz (USchadG)
                     Musterbedingungen
             A1-6.24 Mindeststandards Arbeitskreis              Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko
                     Beratungsprozesse                          A3-1    Gegenstand der
             A1-6.25 Versehentliche Obliegenheitsverletzung             Forderungsausfalldeckung
             A1-6.26 Neuwertentschädigung
02_2026_V2

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             A3-2       Leistungsvoraussetzungen                       Abschnitt B2 Dauer und Ende des
             A3-3       Umfang der Forderungsausfalldeckung            Vertrags/Kündigung
             A3-4       Räumlicher Geltungsbereich
                                                                       B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
             A3-5       Besondere Ausschlüsse für das
                                                                       B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
                        Forderungsausfallrisiko
                                                                       B2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen
             A3-6       Erweiterte Forderungsausfalldeckung
                        (Opferschutz)
                                                                       Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,
                                                                       andere Obliegenheiten
             Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
                                                                       B3-1       Anzeigepflichten des
             A(GB)-1 Abtretungsverbot
                                                                                  Versicherungsnehmers oder seines
             A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos
                                                                                  Vertreters bis zum Vertragsschluss
                     und Auswirkung auf den Beitrag
                                                                       B3-2       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                     (Beitragsregulierung)
             A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht
                     nach Beitragsangleichung                          Abschnitt B4 Weitere Regelungen
                                                                       B4-1       Mehrere Versicherer,
                                                                                  Mehrfachversicherung
                            Teil B Allgemeiner Teil                    B4-2       Erklärungen und Anzeigen,
                                                                                  Anschriftenänderung
             Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes,            B4-3       Verjährung
             Beitragszahlung                                           B4-4       Örtlich zuständiges Gericht
                                                                       B4-5       Anzuwendendes Recht
             B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                       B4-6       Embargobestimmung
             B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode
                                                                       B4-7       An wen können Sie sich wenden, wenn Sie
             B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,
                                                                                  mit uns einmal nicht zufrieden sind?
                        Folgen verspäteter Zahlung oder
                        Nichtzahlung
             B1-4       Folgebeitrag                                   Abschnitt C1 – Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
             B1-5       Lastschriftverfahren
             B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung


             Präambel

             Wir garantieren Ihnen als Versicherungsnehmer, dass die zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungs-
             bedingungen dieser Privathaftpflichtversicherung Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die empfoh-
             lenen Musterbedingungen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV).
             Bitte lesen Sie die Versicherungsbedingungen vollständig und gründlich durch und bewahren Sie diese
             sorgfältig auf. Wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht
             verständlich. Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Zögern Sie nicht, uns bei Un-
             klarheiten anzusprechen.


                                      Teil A                           A1-1.1.2    Bei dieser selbstständigen, nebenberufli-
                                                                                   chen Tätigkeit muss es sich handeln um
             Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko                                  a) Verkauf auf Flohmärkten und Basaren;
                                                                                   b) Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsarti-
             A1-1         Versicherte Eigenschaften, Tätigkei-                        keln, Bekleidung und Schmuck;
                          ten (versichertes Risiko)                                c) Erteilen von Nachhilfe- und Musikun-
                          Versichert ist im Umfang der nachfolgen-                    terricht sowie von Fitnesskursen;
                          den Bestimmungen die gesetzliche Haft-                   d) Mitwirken bei Karnevalsveranstaltun-
                          pflicht des Versicherungsnehmers aus                        gen;
                          den Gefahren des täglichen Lebens als                    e) Änderungsschneiderei, Handarbeiten;
                          Privatperson und nicht aus den Gefahren                  f) Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospekt-
                          eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder                     zustellung und Botendienste;
                          Amtes.                                                   g) Annahme von Sammelbestellungen;
             A1-1.1       Mitversicherung von nebenberufli-                        h) Markt- und Meinungsforschung, Da-
                          chen Tätigkeiten / Ferienjob                                ten- und Texterfassung, Übersetzun-
             A1-1.1.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                  gen;
                          aus selbstständigen, nebenberuflichen                    i) die Betätigung als Alleinunterhalter,
                          Tätigkeiten sowie Ferienjobs bis zu ei-                     Friseur, Fotograf oder Gärtner;
                          nem Jahreshöchstumsatz /-verdienst von                   j) Haushaltshilfen
                          maximal 20.000,- EURO, sofern hierfür        A1-1.1.3    Hierbei dürfen keine Angestellten be-
                          kein Versicherungsschutz durch eine an-                  schäftigt werden.
                          dere Haftpflichtversicherung besteht.        A1-1.1.4    Sofern      der    Jahres-Gesamtumsatz
                                                                                   20.000,- EURO übersteigt, ist der
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                        Versicherer von der Verpflichtung zur           A1-2       Regelungen zu mitversicherten Per-
                        Leistung frei.                                             sonen und zum Verhältnis zwischen
             A1-1.2     Betriebspraktika / Fachpraktischer Un-                     den Versicherten (Versicherungsneh-
                        terricht / Haftpflichtansprüche von Ar-                    mer und mitversicherten Personen)
                        beitgebern oder Arbeitskollegen                 A1-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
             A1-1.2.1   Betriebspraktika / Fachpraktischer Unter-       A1-2.1.1   des Ehegatten und des eingetragenen
                        richt                                                      Lebenspartners des Versicherungsneh-
                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                 mers,
                        des Versicherungsnehmers aus der Teil-          A1-2.1.2   ihrer unverheirateten und nicht in einer
                        nahme an einem Betriebspraktikum oder                      eingetragenen Lebenspartnerschaft le-
                        an fachpraktischem Unterricht (z. B. an                    benden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und
                        Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder                        Pflegekinder), bei volljährigen Kindern je-
                        Universitäten) unter Einschluss von                        doch nur, solange sie sich noch in einer
                        Schäden an Einrichtungen (auch Lehrmit-                    Schul- oder sich unmittelbar anschließen-
                        teln) und Gebäuden sowie die gesetzli-                     den Berufsausbildung befinden (berufli-
                        che Haftpflicht wegen Schäden an Labor-                    che Erstausbildung - Lehre und/oder Stu-
                        geräten (auch Maschinen) bis zur De-                       dium, auch Bachelor- und unmittelbar an-
                        ckungssumme.                                               geschlossener Masterstudiengang -,
             A1-1.2.2   Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern                      nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaß-
                        oder Arbeitskollegen                                       nahmen und dgl.). Bei Ableistung des
                        Mitversichert ist die gesetzliche Haft-                    Grundwehrdienstes, des freiwilligen
                        pflicht des Versicherungsnehmers für                       Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligen-
                        Schäden aus betrieblich und arbeitsver-                    dienstes oder des freiwilligen sozialen
                        traglich veranlassten Tätigkeiten für un-                  Jahres vor, während oder im Anschluss
                        mittelbar dem Arbeitgeber oder den Ar-                     an die Berufsausbildung bleibt der Versi-
                        beitskollegen zugefügten Sachschäden.                      cherungsschutz bestehen.
                        Ausgeschlossen bleiben Schäden an                          Nach Beendigung der Schul- bzw. beruf-
                        Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.                         lichen Erstausbildung bleibt der Versiche-
             A1-1.3     Tagesmutter- / Tageseltern- / Babysit-                     rungsschutz für maximal ein Jahr beste-
                        ter- / Au-pair-Tätigkeit                                   hen, wenn in unmittelbarem Anschluss an
             A1-1.3.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                 diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit
                        des Versicherungsnehmers als Tagesel-                      bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur
                        tern oder Babysitter, Au-pair, auch wenn                   Überbrückung eine Aushilfstätigkeit aus-
                        diese Tätigkeit beruflich oder gewerblich                  geübt wird.
                        ausgeübt wird für Schäden, die die Ta-          A1-2.1.3   der in häuslicher Gemeinschaft lebenden
                        geskinder erleiden, insbesondere auf-                      unverheirateten und nicht in einer einge-
                        grund von Verletzungen der Aufsichts-                      tragenen Lebenspartnerschaft lebenden
                        pflicht.                                                   Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege-
             A1-1.3.2   Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 be-                       kinder) mit körperlicher, geistiger bzw.
                        steht Versicherungsschutz im Rahmen                        seelischer Behinderung,
                        der gesetzlichen Haftpflicht auch für           A1-2.1.4   des in häuslicher Gemeinschaft mit dem
                        Schäden, die die Tageskinder untereinan-                   Versicherungsnehmer lebenden Partners
                        der oder gegenüber Dritten verursachen,                    einer nichtehelichen Lebensgemein-
                        sofern es sich nicht um Geschwister han-                   schaft und dessen Kinder, diese entspre-
                        delt sowie um Schäden der Tageskinder                      chend A1-2.1.2 und A1-2.1.3:
                        gegenüber den nach Ziffer A1-2 versi-                       − Der Versicherungsnehmer und der
                        cherten Personen wegen Personenschä-                           mitversicherte Partner müssen unver-
                        den.                                                           heiratet sein.
             A1-1.3.3   Erlangt das Kind Versicherungsschutz                        − Der mitversicherte Partner muss im
                        aus einem anderen Haftpflichtversiche-                         Versicherungsschein oder seinen
                        rungsvertrag, entfällt der Versicherungs-                      Nachträgen namentlich und mit Ge-
                        schutz aus diesem Vertrag. Nicht versi-                        burtsdatum benannt werden.
                        chert ist jedoch die Ausübung dieser Tä-                    − Haftpflichtansprüche des Partners und
                                                                                       dessen Kinder gegen den Versiche-
                        tigkeit in Betrieben und Institutionen (z. B.
                                                                                       rungsnehmer sind ausgeschlossen.
                        Kindergärten, Kindertagesstätten oder
                                                                                    − Die Mitversicherung für den Partner
                        Kinderhorte).
                                                                                       und dessen Kinder, die nicht auch die
             A1-1.3.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                           Kinder des Versicherungsnehmers
                        sen sind Ansprüche wegen Abhanden-                             sind, endet mit der Aufhebung der
                        kommen von Sachen und dem Verlust                              häuslichen Gemeinschaft zwischen
                        von Geld der zu betreuenden Kinder.                            dem Versicherungsnehmer und dem
                                                                                       Partner.
                                                                                    − Im Falle des Todes des Versicherungs-
                                                                                       nehmers gilt für den überlebenden
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                            Partner und dessen Kinder A1-10 sinn-       A1-2.3   Unabhängig davon, ob die Voraussetzun-
                            gemäß.                                               gen für Risikobegrenzungen oder Aus-
             A1-2.1.5   folgender Personen gegenüber Dritten                     schlüsse in der Person des Versiche-
                        aus der genannten Tätigkeit:                             rungsnehmers oder einer mitversicherten
                        a) im Haushalt des Versicherungsneh-                     Person vorliegen, entfällt der Versiche-
                            mers beschäftigte Personen;                          rungsschutz sowohl für den Versiche-
                        b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder                 rungsnehmer als auch für die mitversi-
                            gefälligkeitshalber Wohnung, Haus                    cherten Personen.
                            und Garten betreuen oder den Streu-         A1-2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungs-
                            dienst versehen;                                     vertrag darf nur der Versicherungsneh-
                        c) Personen, die dem Versicherungsneh-                   mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie-
                            mer und den mitversicherten Perso-                   genheiten sind sowohl der Versiche-
                            nen bei Notfällen freiwillige Hilfe leis-            rungsnehmer als auch die mitversicher-
                            ten. Ersetzt werden Aufwendungen,                    ten Personen verantwortlich.
                            die dem Helfer durch die freiwillige Hil-   A1-2.5   Haftpflichtansprüche von mitversicherten
                            feleistung für die versicherten Perso-               Personen gegen den Versicherungsneh-
                            nen entstanden sind.                                 mer sind ausgeschlossen. Mitversichert
                        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per-                   sind jedoch (abweichend von A1-7.3 und
                        sonenschäden, bei denen es sich um Ar-                   A1-7.4) etwaige übergangsfähige Re-
                        beitsunfälle und Berufskrankheiten im                    gressansprüche von Sozialversiche-
                        Betrieb des Versicherungsnehmers ge-                     rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
                        mäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                    Krankenversicherungsträgern,       öffentli-
             A1-2.1.6   der unverheirateten und nicht in einer ein-              chen und privaten Arbeitgebern wegen
                        getragenen Lebenspartnerschaft leben-                    Personenschäden.
                        den Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und           A1-2.6   Versichert sind (abweichend von A1-7.3
                        Pflegekinder) mit einer Pflegebedürftig-                 und A1-7.4) auch Haftpflichtansprüche
                        keit im Sinne von § 15 Nr. 1 Sozialgesetz-               der versicherten Personen untereinander,
                        buch XI (ab Pflegegrad 2). (Erweiterung                  soweit es sich um Personenschäden han-
                        zu Abschnitt A1 Ziff. 2.1.3)                             delt.
             A1-2.1.7   der unverheirateten und nicht in einer ein-     A1-2.7   Sofern ein Single-Tarif vereinbart ist
                        getragenen Lebenspartnerschaft leben-                    (siehe Risikobezeichnung im Versiche-
                        den Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und                    rungsschein und seinen Nachträgen), gilt
                        Pflegekinder), sofern der Versicherungs-                 folgendes:
                        nehmer oder dessen Ehegatte aufgrund                      − Der Versicherungsschutz bezieht sich
                        psychischer Erkrankungen oder körperli-                     ausschließlich auf die persönliche ge-
                        cher, geistiger oder seelischer Behinde-                    setzliche Haftpflicht des Versiche-
                        rung des Kindes vom Vormundschaftsge-                       rungsnehmers als Einzelperson.
                        richt als Betreuer bestellt wurde.                        − Die Bestimmungen über mitversi-
             A1-2.1.8   von allen mit dem Versicherungsnehmer                       cherte Personen gemäß A1-2.1.1 bis
                        in häuslicher Gemeinschaft lebenden                         A1-2.1.4, A1-2.1.6 bis A1-2.1.8 sowie
                        Personen, sofern diese bei ihm behörd-                      A1-6.2 (bzgl. der betreuten Person)
                        lich gemeldet sind und keine eigene Pri-                    haben für diesen Vertrag keine Gültig-
                                                                                    keit.
                        vathaftpflichtversicherung besitzen. Kin-
                                                                                  − Änderungen des Familienstandes sind
                        der, Eltern und Großeltern des Versiche-
                                                                                    dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten
                        rungsnehmers oder seines mitversicher-
                                                                                    die Bestimmungen über die Erhöhung
                        ten (Ehe-)Partners sind auch mitversi-                      und Erweiterung von versicherten Ri-
                        chert, wenn diese in einer Pflegeeinrich-                   siken gemäß A1-8.
                        tung leben.                                               − Die Bestimmungen über die Fortset-
             A1-2.1.9   von vorübergehend – maximal 12 Monate                       zung der Privathaftpflichtversicherung
                        – in den Familienverbund eingegliederten                    nach dem Tod des Versicherungsneh-
                        unverheirateten Personen (z. B. Au-pair,                    mers gemäß A1-10 haben für diesen
                        Austauschschüler) sowie von minderjäh-                      Vertrag keine Gültigkeit.
                        rigen Übernachtungsgästen im Haushalt           A1-2.8   Sofern ein Paar-Tarif vereinbart ist (siehe
                        des Versicherungsnehmers, soweit nicht                   Risikobezeichnung im Versicherungs-
                        anderweitig Versicherungsschutz be-                      schein und seinen Nachträgen), gilt fol-
                        steht.                                                   gendes:
             A1-2.2     Alle für den Versicherungsnehmer gelten-                  − Der Versicherungsschutz bezieht sich
                        den Vertragsbestimmungen sind auf die                       ausschließlich auf die persönliche ge-
                        mitversicherten Personen entsprechend                       setzliche Haftpflicht des Versiche-
                        anzuwenden. Dies gilt nicht für die Best-                   rungsnehmers sowie des Ehegatten,
                        immungen über die Vorsorgeversiche-                         eingetragenen Lebenspartners oder
                                                                                    des in häuslicher Gemeinschaft mit
                        rung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für
                                                                                    dem Versicherungsnehmer lebenden
                        eine mitversicherte Person entsteht.
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                         Partners einer nichtehelichen Lebens-                  Minderung, auf Schadensersatz statt
                         gemeinschaft.                                          der Leistung;
                       − Die Bestimmungen über weitere mit-                 b) wegen Schäden, die verursacht wer-
                         versicherte Personen gemäß A1-2.1.2,                   den, um die Nacherfüllung durchfüh-
                         A1-2.1.3, A1-2.1.4 (in Bezug auf die                   ren zu können;
                         Kinder des Partners), A1-2.1.6 bis A1-             c) wegen des Ausfalls der Nutzung des
                         2.1.8 sowie A1-6.2 (bzgl. der betreuten                Vertragsgegenstandes oder wegen
                         Person) haben für diesen Vertrag
                                                                                des Ausbleibens des mit der Vertrags-
                         keine Gültigkeit.
                                                                                leistung geschuldeten Erfolges;
                       − Änderungen des Familienstandes sind
                         dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten             d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
                         die Bestimmungen über die Erhöhung                     im Vertrauen auf ordnungsgemäße
                         und Erweiterung von versicherten Ri-                   Vertragserfüllung;
                         siken gemäß A1-8.                                  e) auf Ersatz von Vermögensschäden
             A1-2.9   Sofern der Tarif Single mit Kind(ern) ver-                wegen Verzögerung der Leistung;
                      einbart ist (siehe Risikobezeichnung im               f) wegen anderer an die Stelle der Erfül-
                      Versicherungsschein und seinen Nach-                      lung tretender Ersatzleistungen.
                      trägen), gilt folgendes:                     A1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für An-
                       − Der Versicherungsschutz bezieht sich               sprüche, soweit sie aufgrund einer ver-
                         ausschließlich auf die persönliche ge-             traglichen Vereinbarung oder Zusage
                         setzliche Haftpflicht des Versiche-                über den Umfang der gesetzlichen Haft-
                         rungsnehmers sowie seiner Kinder ge-               pflicht des Versicherungsnehmers hin-
                         mäß Ziffer A1-2.1.2, A1-2.1.3, A1-2.1.6            ausgehen.
                         und A1-2.1.7 (ausschließlich in Bezug
                         auf die Bestellung des Versicherungs-     A1-4     Leistungen der Versicherung und
                         nehmers als Betreuer durch das Vor-                Vollmacht des Versicherers
                         mundschaftsgericht).                      A1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
                       − Die Bestimmungen über weitere mit-                 a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                         versicherte Personen gemäß A1-2.1.1                b) die Abwehr unberechtigter Schadens-
                         (Ehepartner),     A1-2.1.4     (Lebens-                ersatzansprüche und
                         partner) und A1-2.1.8 sowie A1-6.2
                                                                            c) die Freistellung des Versicherungs-
                         (betreute Personen) haben für diesen
                                                                                nehmers von berechtigten Schadens-
                         Vertrag keine Gültigkeit.
                                                                                ersatzverpflichtungen.
                       − Änderungen des Familienstandes sind
                         dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten             Berechtigt sind Schadensersatzverpflich-
                         die Bestimmungen über die Erhöhung                 tungen dann, wenn der Versicherungs-
                         und Erweiterung von versicherten Ri-               nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-
                         siken gemäß A1-8.                                  gen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver-
                                                                            gleichs zur Entschädigung verpflichtet ist
             A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungs-                   und der Versicherer hierdurch gebunden
                      fall                                                  ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die
             A1-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall,             vom Versicherungsnehmer ohne Zustim-
                      dass der Versicherungsnehmer wegen ei-                mung des Versicherers abgegeben oder
                      nes während der Wirksamkeit der Versi-                geschlossen worden sind, binden den
                      cherung eingetretenen Schadenereignis-                Versicherer nur, soweit der Anspruch
                      ses (Versicherungsfall), das einen Perso-             auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
                      nen-, Sach- oder sich daraus ergebenden               bestanden hätte.
                      Vermögensschaden zur Folge hatte, auf-                Ist die Schadensersatzverpflichtung des
                      grund                                                 Versicherungsnehmers mit bindender
                                                                            Wirkung für den Versicherer festgestellt,
                      gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                                                                            hat der Versicherer den Versicherungs-
                             privatrechtlichen Inhalts
                                                                            nehmer binnen zwei Wochen vom An-
                      von einem Dritten auf Schadensersatz in               spruch des Dritten freizustellen.
                      Anspruch genommen wird. Schadener-
                                                                            Nachhaltiger Schadenersatz durch Re-
                      eignis ist das Ereignis, als dessen Folge
                                                                            paratur
                      die Schädigung des Dritten unmittelbar
                                                                            Bei Sachschäden wird die Durchführung
                      entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
                                                                            einer Reparatur als nachhaltiger gegen-
                      Schadenverursachung, die zum Scha-
                                                                            über einer Neuanschaffung angesehen.
                      denereignis geführt hat, kommt es nicht
                                                                            Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des
                      an.
                                                                            Versicherungsnehmers auch die Repara-
             A1-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für An-
                                                                            turkosten, die über die gesetzliche Haft-
                      sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-
                                                                            pflicht hinaus gehen, sofern sie entstan-
                      che Ansprüche handelt,
                                                                            den sind und nachgewiesen werden.
                      a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-
                         füllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
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                      Der Versicherungsnehmer ist insoweit         A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der
                      nicht zur Schadenminderung nach B3-                   Versicherung eintretende Versicherungs-
                      2.2.1 verpflichtet.                                   fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-
                      Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen                  rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
                      der vereinbarten Versicherungssummen                  dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
                      und beträgt 25 % der berechtigten Scha-               wenn diese
                      denersatzverpflichtungen, höchstens 500               a) auf derselben Ursache,
                      EUR. Die Höchstersatzleistung für alle                b) auf gleichen Ursachen mit innerem,
                      Versicherungsfälle eines Versicherungs-                   insbesondere sachlichem und zeitli-
                      jahres beträgt 500 EUR.                                   chem Zusammenhang oder
                      Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-               c) auf der Lieferung von Waren mit glei-
                      schal-Versicherungssumme je Versiche-                     chen Mängeln beruhen.
                      rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-      A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-
                      satzleistung.                                         cherungsnehmer bei jedem Versiche-
             A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle              rungsfall an der Entschädigungsleistung
                      ihm zur Abwicklung des Schadens oder                  des Versicherers mit einem im Versiche-
                      Abwehr der Schadensersatzansprüche                    rungsschein und seinen Nachträgen fest-
                      zweckmäßig erscheinenden Erklärungen                  gelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
                      im Namen des Versicherungsnehmers                     Auch wenn die begründeten Haftpflicht-
                      abzugeben.                                            ansprüche aus einem Versicherungsfall
                      Kommt es in einem Versicherungsfall zu                die Versicherungssumme übersteigen,
                      einem Rechtsstreit über Schadensersatz-               wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
                      ansprüche gegen den Versicherungsneh-                 begründeten Haftpflichtansprüche abge-
                      mer, ist der Versicherer bevollmächtigt,              zogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
                      den Prozess zu führen. Der Versicherer                Soweit nicht etwas anderes vereinbart
                      führt dann den Rechtsstreit auf seine                 wurde, bleibt der Versicherer auch bei
                      Kosten im Namen des Versicherungsneh-                 Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
                      mers.                                                 gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
             A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen ei-                rechtigter Schadensersatzansprüche ver-
                      nes Schadensereignisses, das einen un-                pflichtet.
                      ter den Versicherungsschutz fallenden        A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für
                      Haftpflichtanspruch zur Folge haben                   Kosten werden nicht auf die Versiche-
                      kann, die Bestellung eines Verteidigers               rungssummen angerechnet.
                      für den Versicherungsnehmer von dem          A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflicht-
                      Versicherer gewünscht oder genehmigt,                 ansprüche aus einem Versicherungsfall
                      so trägt der Versicherer die gebührenord-             die Versicherungssumme, trägt der Versi-
                      nungsmäßigen oder die mit ihm beson-                  cherer die Prozesskosten im Verhältnis
                      ders vereinbarten höheren Kosten des                  der Versicherungssumme zur Gesamt-
                      Verteidigers.                                         höhe dieser Ansprüche.
             A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder         A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den
                      eine mitversicherte Person das Recht, die             Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-
                      Aufhebung oder Minderung einer zu zah-                ten und übersteigt der Kapitalwert der
                      lenden Rente zu fordern, so ist der Versi-            Rente die Versicherungssumme oder den
                      cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus-              nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-
                      zuüben.                                               gen aus dem Versicherungsfall noch ver-
                                                                            bleibenden Restbetrag der Versiche-
             A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versi-                     rungssumme, so wird die zu leistende
                      cherungssumme, Jahreshöchster-                        Rente nur im Verhältnis der Versiche-
                      satzleistung, Serienschaden, Selbst-                  rungssumme bzw. ihres Restbetrages
                      beteiligung)                                          zum Kapitalwert der Rente vom Versiche-
             A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versi-                 rer erstattet.
                      cherers ist bei jedem Versicherungsfall               Für die Berechnung des Rentenwertes
                      auf die im Versicherungsschein genann-                gilt die entsprechende Vorschrift der Ver-
                      ten und vereinbarten Versicherungssum-                ordnung über den Versicherungsschutz in
                      men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn               der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
                      sich der Versicherungsschutz auf meh-                 in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit-
                      rere entschädigungspflichtige Personen                punkt des Versicherungsfalls.
                      erstreckt.                                            Bei der Berechnung des Betrages, mit
             A1-5.2   Die Entschädigungsleistungen des Versi-               dem sich der Versicherungsnehmer an-
                      cherers sind für alle Versicherungsfälle              laufenden Rentenzahlungen beteiligen
                      eines Versicherungsjahres auf das Zwei-               muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
                      fache der vereinbarten Versicherungs-                 Versicherungssumme oder die nach Ab-
                      summe begrenzt.                                       zug sonstiger Leistungen verbleibende
                                                                            Restversicherungssumme          übersteigt,
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                      werden die sonstigen Leistungen mit ih-                       einem anderen fremden Haftpflichtver-
                      rem vollen Betrag von der Versicherungs-                      sicherungsvertrag, so entfällt insoweit
                      summe abgesetzt.                                              der Versicherungsschutz aus diesem
             A1-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte                       Vertrag.
                      Erledigung eines Haftpflichtanspruchs                      f) Nicht versichert ist die Tätigkeit
                      durch Anerkenntnis, Befriedigung oder                       − öffentlichen/hoheitlichen      Ehrenäm-
                      Vergleich am Verhalten des Versiche-                          tern, wie z.B. als Bürgermeister, Ge-
                      rungsnehmers scheitert, hat der Versi-                        meinderatsmitglied, Schöffe, Laien-
                      cherer für den von der Weigerung an ent-                      richter, Prüfer für Kammern, Angehöri-
                      stehenden Mehraufwand an Entschädi-                           ger der Freiwilligen Feuerwehr,
                      gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht                      − wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern
                      aufzukommen.                                                  mit beruflichem Charakter, wie z.B. als
                                                                                    Betriebs- und Personalrat, Versicher-
             A1-6     Besondere Regelungen für einzelne                             tenältester, Vertrauensperson nach §§
                      private Risiken (Versicherungsschutz,                         (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.
                      Risikobegrenzungen und besondere                A1-6.3     Haus- und Grundbesitz
                      Ausschlüsse)                                    A1-6.3.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                      A1-6 regelt den Versicherungsschutz für                    des Versicherungsnehmers als Inhaber
                      einzelne private Risiken, deren Risikobe-                  a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei
                      grenzungen und die für diese Risiken gel-                      Wohnungseigentum als Sondereigen-
                      tenden besonderen Ausschlüsse.                                 tümer), einschließlich Ferienwohnun-
                      Soweit A1-6 keine abweichenden Rege-                           gen sowie eines auf Dauer und ohne
                      lungen enthält, finden auch auf die in A1-                     Unterbrechung fest installierten Wohn-
                      6 geregelten Risiken alle anderen Ver-                         wagens.
                      tragsbestimmungen Anwendung (z. B.                             Bei Sondereigentümern sind versi-
                      A1-4 – Leistungen der Versicherung oder                        chert Haftpflichtansprüche der Ge-
                      A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).                                meinschaft der Wohnungseigentümer
             A1-6.1   Familie und Haushalt                                           wegen Beschädigung des Gemein-
                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                     schaftseigentums. Die Leistungspflicht
                      des Versicherungsnehmers                                       erstreckt sich jedoch nicht auf den Mit-
                      a) als Familien- und Haushaltsvorstand                         eigentumsanteil an dem gemein-
                         (z. B. aus der Aufsichtspflicht über                        schaftlichen Eigentum;
                         Minderjährige);                                         b) eines Wohnhauses (mit max. 4
                      b) als Dienstherr der in seinem Haushalt                       Wohneinheiten), sofern mindestens
                         tätigen Personen.                                           eine Wohnung vom Versicherungs-
                                                                                     nehmer bewohnt wird;
             A1-6.2   Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligen-                     c) eines Wochenend- oder Ferienhauses
                      tätigkeit                                                      bzw. einer Wochenend- oder Ferien-
                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                     wohnung.
                      des Versicherungsnehmers aus den Ge-                       d) der unter a) bis c) genannten Immobi-
                      fahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit                          lien und deren zugehörigen Garagen,
                      (inkl. verantwortliche Tätigkeiten) oder                       Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-)
                      Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen                     Teiche, Biotope und Flüssiggastanks
                      unentgeltlichen Engagements.          Versi-                   sowie eines Schrebergartens inkl.
                      chert ist insbesondere die Tätigkeit                           Laube.
                      a) in der Kranken- und Altenpflege;                        Voraussetzung für den Versicherungs-
                      b) der Behinderten-, Kirchen- und Ju-                      schutz ist, dass die vorgenannten Immo-
                         gendarbeit;                                             bilien in Europa (Definition Europa siehe
                      c) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien                A1-6.14) gelegen sind und ausschließlich
                         und Interessenverbänden;                                zu Wohnzwecken verwendet werden.
                      d) bei der Freizeitgestaltung in Sportver-      A1-6.3.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich
                         einigungen, Musikgruppen, bei Pfad-                     für die in A1-6.3.1 genannten Risiken
                         findern oder gleichartig organisierten                  auch auf die gesetzliche Haftpflicht
                         Gruppen;                                                a) aus der Verletzung von Pflichten, die
                      e) als vom Vormundschaftsgericht be-                           dem Versicherungsnehmer in den
                         stellter, nicht beruflicher Betreuer/ Vor-                  oben genannten Eigenschaften oblie-
                         mund für die zu betreuende Person.                          gen (z. B. bauliche Instandhaltung, Be-
                         Für die Dauer der Betreuung/ Vor-                           leuchtung, Reinigung, Streuen und
                         mundschaft ist im Umfang dieses Ver-                        Schneeräumen auf Gehwegen). Das
                         trages die persönliche gesetzliche                          gilt auch für die durch Vertrag vom Ver-
                         Haftpflicht für die betreute Person mit-                    sicherungsnehmer ausschließlich als
                         versichert. Erlangt die zu betreuende                       Mieter, Pächter oder Entleiher über-
                         Person Versicherungsschutz aus                              nommene gesetzliche Haftpflicht für
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                Verkehrssicherungspflichten des Ver-                  die sie während der Bauausführung in Ei-
                tragspartners (Vermieter, Verleiher,                  genleistung verursachen.
                Verpächter) in dieser Eigenschaft;                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
             b) aus der Vermietung von                                sen sind Ansprüche aus Personenschä-
              − einzeln vermieteten Wohnräumen;                       den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
              − im Inland gelegenen Eigentumswoh-                     und Berufskrankheiten im Betrieb des
                nungen, Ferienwohnungen und Einlie-                   Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-
                gerwohnungen (im selbstgenutzten Ri-                  algesetzbuch VII handelt;
                siko (Postanschrift);                                 e) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2
              − eines im Inland gelegenen Wohnhau-                        BGB, wenn die Versicherung bis zum
                ses (mit max. 4 Wohneinheiten);                           Besitzwechsel bestand;
              − max. 5 Garagen und Stellplätzen;                      f) der Insolvenzverwalter und Zwangs-
              − Ferienzimmern;                                            verwalter in dieser Eigenschaft.
              − eines in Europa gelegenen Wochen-          A1-6.3.3   Mitversichert ist die gesetzliche Haft-
                end- /Ferienhauses oder in Europa ge-
                                                                      pflicht aus Besitz von unbebauten, nicht
                legenen Ferienwohnungen jedoch
                                                                      genutzten Grundstücken, sofern deren
                ausschließlich zur privaten Nutzung;
             c) aus dem Miteigentum an zu den Immo-                   Gesamtfläche 10.000 qm nicht übersteigt
                bilien gehörenden Gemeinschaftsan-                    sowie der Verpachtung von unbebauten,
                lagen, z.B. gemeinschaftliche Zu-                     nicht gewerblich genutzten Grundstü-
                gangs- bzw. Durchgangswege zur öf-                    cken, sofern deren Gesamtfläche 10.000
                fentlichen Straße, Privatstraßen, Wä-                 qm nicht übersteigt.
                schetrockenplätze,        Garagenhöfe,     A1-6.3.4   In Bezug auf die in Abschnitt A1-6.3.1 ge-
                Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbe-              nannten Immobilien ist auch die gesetzli-
                hälter                                                che Haftpflicht des Versicherungsneh-
             d) als Bauherr oder Unternehmer von                      mers aus dem Besitz und dem Betrieb ei-
                Bauarbeiten bis zu einer Bausumme                     ner Photovoltaikanlage mit einer Leistung
                von 500.000,- EURO je Bauvorhaben,                    von bis zu 30 kWp einschließlich der Ein-
                sofern es sich um einen Neubau einer                  speisung des Stromes in das Netz eines
                unter den Versicherungsschutz nach                    Stromversorgungsunternehmens mitver-
                A1-6.3.1 fallenden, im Inland gelege-                 sichert. Kein Versicherungsschutz be-
                nen Immobilie oder um sonstige Bau-                   steht für elektrische Leitungen auf frem-
                arbeiten (Umbauten, Reparaturen, Ab-                  den Grundstücken.
                bruch oder Grabearbeiten) an diesen        A1-6.4     Allgemeines Umweltrisiko
                Immobilien handelt. Dabei gilt:                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
              − Bis zu einer Bausumme von 100.000,-                   privatrechtlichen Inhalts des Versiche-
                EURO besteht auch Versicherungs-                      rungsnehmers wegen Schäden durch
                schutz, wenn die Bauarbeiten durch
                                                                      Umwelteinwirkung.
                Eigenleistung oder Nachbarschafts-
                                                                      Schäden durch Umwelteinwirkung liegen
                hilfe durchgeführt werden. Mitversi-
                chert ist dabei die persönliche gesetz-               vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun-
                liche Haftpflicht der vom Versiche-                   gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
                rungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten                 Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-
                Personen für Schäden, die sie in Aus-                 nungen verursacht werden, die sich in
                übung dieser Verrichtungen Dritten                    Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet ha-
                verursachen. Ansprüche Dritter gegen                  ben.
                die nach A1-2 versicherten Personen                   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                sind gleichfalls mitversichert.                       sen sind Ansprüche aus Gewässerschä-
              − Bei einer Bausumme ab 100.000,-                       den.
                EURO ist Voraussetzung für den Ver-                   Zu Gewässerschäden und Schäden nach
                sicherungsschutz, dass Planung, Bau-                  dem Umweltschadensgesetz siehe Ab-
                leistung und Bauausführung an qualifi-
                                                                      schnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
                zierte Dritte vergeben sind. Dabei
                kann ein Teil der Bauarbeiten (bis zu      A1-6.5     Abwässer- und Allmählichkeitsschä-
                einer Bausumme von 100.000,-                          den
                EURO) in Eigenleistung oder Nach-
                                                           A1-6.5.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                barschaftshilfe durchgeführt werden.
                                                                      des Versicherungsnehmers wegen Schä-
                Ausgeschlossen sind Schäden aus
                dem Verändern der Grundwasserver-                     den durch Abwässer – auch aus dem
                hältnisse.                                            Rückstau des Straßenkanals. Bei Sach-
             Wenn die genannte Bausumme über-                         schäden gilt dies ausschließlich für Schä-
             schritten wird, entfällt dieser Versiche-                den durch häusliche Abwässer.
             rungsschutz.                                  A1-6.5.2   Eingeschlossen sind Haftpflichtansprü-
             Versichert ist die persönliche gesetzliche               che wegen Sachschäden, die entstehen
             Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbei-                 durch allmähliche Einwirkung der Tempe-
             ten behilflichen Personen für Schäden,                   ratur, von Gasen, Dämpfen oder
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                        Feuchtigkeit und von Niederschlägen                     Versicherungssumme je Versicherungs-
                        (Rauch, Ruß, Staub und dgl.). Ausge-                    fall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis-
                        schlossen bleiben die Schimmelschäden                   tung.
                        gemäß Abschnitt A1 Ziff. 6.6.2.                         Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
             A1-6.5.3   Zusätzlich besteht Versicherungsschutz                  sen sind Haftpflichtansprüche wegen
                        für Schäden aus dem Betrieb einer privat                a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßi-
                        genutzten Abwassergrube oder Kleinklär-                     ger Beanspruchung;
                        anlage ausschließlich für die eigenen                   b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-,
                        häuslichen Abwässer inklusive der Einlei-                   Kessel- und Warmwasserbereitungs-
                        tung in ein Gewässer.                                       anlagen sowie Gasgeräten und allen
                                                                                    sich daraus ergebenden Vermögens-
             A1-6.6     Schäden an gemieteten Sachen (Miet-                         schäden
                        sachschäden)                                            c) Glasschäden, soweit sich der Versi-
                        Mietsachschäden sind Schäden an frem-                       cherungsnehmer hiergegen beson-
                        den, vom Versicherungsnehmer oder von                       ders versichern kann;
                        seinen Bevollmächtigten oder Beauftrag-                 d) Schäden infolge von Schimmelbil-
                        ten gemieteten Sachen und alle sich dar-                    dung.
                        aus ergebenden Vermögensschäden.             A1-6.6.3   Schäden an fremden beweglichen Sa-
             A1-6.6.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht              chen
                        des Versicherungsnehmers wegen Miet-                    a) Eingeschlossen ist die gesetzliche
                        sachschäden an Wohnräumen und sons-                         Haftpflicht aus der Beschädigung, Ver-
                        tigen zu privaten Zwecken gemieteten                        nichtung oder dem durch den Versi-
                        Räumen in Gebäuden sowie Balkone,                           cherungsnehmer oder die mitversi-
                        Loggien und Terrassen.                                      cherten Personen verschuldeten Ab-
                        Versicherungsschutz für Mietsachschä-                       handenkommen von sonstigen frem-
                        den besteht je Versicherungsfall bis zur                    den Sachen, die gemietet, geleast, ge-
                        Höhe der vereinbarten Versicherungs-                        pachtet oder geliehen wurden oder
                        summe. Die Höchstersatzleistung für alle                    Gegenstand eines besonderen Ver-
                        Versicherungsfälle eines Versicherungs-                     wahrungsvertrages sind. Der Versi-
                        jahres beträgt das Zweifache der Versi-                     cherungsschutz erstreckt sich auch
                        cherungssumme. Es erfolgt eine Anrech-                      auf elektrische medizinische Geräte
                        nung auf die Sachschaden-Versiche-                          (z. B. 24-Stunden-EKG-Gerät, 24-
                        rungssumme je Versicherungsfall sowie                       Stunden-Blutdruckmessgerät, Dialy-
                        auf die Jahreshöchstersatzleistung.                         segerät, Reizstromgerät – nicht Hilfs-
                        Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                        mittel wie Hörgeräte, Unterarmgeh-
                        sen sind Haftpflichtansprüche wegen                         stützen, Krankenbett und dgl.), die
                        a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßi-                      dem Versicherten zu Diagnosezwe-
                           ger Beanspruchung;                                       cken oder zur Anwendung überlassen
                        b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-,                        werden, soweit kein anderer Versiche-
                           Kessel- und Warmwasserbereitungs-                        rer leistungspflichtig ist.
                           anlagen sowie an Elektro- und Gasge-                 b) Ausgeschlossen hiervon bleiben je-
                           räten und allen sich daraus ergeben-                     doch
                           den Vermögensschäden;                                 − alle sich daraus ergebenen Vermö-
                        c) Glasschäden, soweit sich der Versi-                      gensschäden;
                           cherungsnehmer hiergegen beson-                       − Schäden an Sachen, die der versi-
                           ders versichern kann;                                    cherten Person für mehr als 3 Monate
                        d) Schäden infolge von Schimmelbil-                         überlassen wurden (gilt nicht für die
                           dung.                                                    vorgenannten elektrischen medizini-
             A1-6.6.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                  schen Geräte);
                        des Versicherungsnehmers wegen Miet-                     − Schäden an Sachen, die dem Beruf
                        sachschäden an beweglichen Sachen in                        oder Gewerbe der versicherten Per-
                        Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Feri-                        son dienen;
                        enhäusern, Pensionen, Schiffskabinen,                    − Schäden durch Abnutzung, Verschleiß
                        fest installierter Wohnwagen und Cam-                       und übermäßige Beanspruchung;
                        pingcontainer.                                           − Schäden an Kraft-, Luft-, und Wasser-
                        Versicherungsschutz für Mietsachschä-                       fahrzeugen;
                                                                                 − Schäden an Schmuck und Wertsa-
                        den besteht je Versicherungsfall bis zur
                                                                                    chen.
                        Höhe der vereinbarten Versicherungs-
                                                                     A1-6.6.4   Schäden an gemieteten E-Scootern
                        summe. Die Höchstersatzleistung für alle
                                                                                a) Eingeschlossen ist die gesetzliche
                        Versicherungsfälle eines Versicherungs-
                                                                                    Haftpflicht aus der Beschädigung oder
                        jahres beträgt das Zweifache der Versi-
                                                                                    Vernichtung von gemieteten E-Scoo-
                        cherungssumme. Es erfolgt eine Anrech-
                                                                                    tern. Die Versicherungssumme beträgt
                        nung       auf      die    Sachschaden-
                                                                                    1.000 € je Versicherungsfall und
02_2026_V2

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                           Versicherungsjahr. Es gilt eine Selbst-                 − als Reiter bei der Benutzung fremder
                           beteiligung in Höhe von 150 € je Versi-                   Pferde,
                           cherungsfall. Eine Leistung wird nach-                  − als Fahrer bei der Benutzung fremder
                           rangig einer bestehenden Kaskoversi-                      Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
                           cherung des gewerblichen Anbieters                     soweit Versicherungsschutz nicht über
                           erbracht.                                              eine     Tierhalter-Haftpflichtversicherung
                        b) Ausgeschlossen hiervon bleiben je-                     besteht.
                           doch                                                   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                         − Schäden durch Abnutzung, Verschleiß                    sen sind Haftpflichtansprüche der Tierhal-
                           und übermäßige Beanspruchung;                          ter oder -eigentümer sowie Fuhrwerksei-
                         − Ansprüche wegen Abhandenkommen;                        gentümer wegen Sach- und Vermögens-
                         − Schäden im Zusammenhang mit Ver-                       schäden.
                           stößen gegen die StVO (Straßenver-          A1-6.9.3   In teilweiser Abweichung von Abschnitt
                           kehrsordnung) oder die eKFV (Elektro-                  A1-6.9.1 gilt die gesetzliche Haftpflicht
                           kleinstfahrzeuge-Verordnung).                          des Versicherungsnehmers aus der er-
                         − Vorsätzlich herbeigeführte Schäden.                    laubten privaten Haltung und Hütung
                                                                                  (inkl. Wiedereinfangkosten) von wilden
             A1-6.7     Sportausübung
                                                                                  Tieren (z. B. Spinnen oder Schlangen) in
                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                  seinem Haushalt mitversichert, sofern
                        des Versicherungsnehmers aus der Aus-
                                                                                  hierfür kein Haltungsverbot besteht.
                        übung von Sport. Vom Versicherungs-
                        schutz ausgeschlossen sind Haftpflicht-        A1-6.10   Nicht versicherungspflichtige Kraft-
                        ansprüche aus                                            fahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                        a) einer jagdlichen Betätigung,                A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13
                        b) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder                   – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                           Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur                     rungsnehmers wegen Schäden, die ver-
                           Vorbereitung des Rennens von einem                    ursacht werden durch den Gebrauch aus-
                           Veranstalter organisiertes oder vorge-                schließlich von folgenden nicht versiche-
                           schriebenes Training, bei dem die Er-                 rungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
                           zielung von Höchstgeschwindigkeiten                   Kraftfahrzeug-Anhängern:
                           geübt wird.                                           a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und
                                                                                    Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge
             A1-6.8     Waffen und Munition
                                                                                    ohne Rücksicht auf eine bauartbe-
                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                    dingte Höchstgeschwindigkeit;
                        des Versicherungsnehmers aus dem er-
                                                                                 b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6
                        laubten privaten Besitz und aus dem Ge-
                                                                                    km/h     bauartbedingter      Höchstge-
                        brauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaf-
                                                                                    schwindigkeit;
                        fen sowie Munition und Geschossen.
                                                                                 c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bau-
                        Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                                                                                    artbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                        sen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken
                                                                                 d) selbstfahrende        Arbeitsmaschinen
                        oder zu strafbaren Handlungen.
                                                                                    (z.B. Aufsitzrasenmäher) mit nicht
             A1-6.9     Tiere                                                       mehr als 20 km/h bauartbedingter
             A1-6.9.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                  Höchstgeschwindigkeit;
                        des Versicherungsnehmers als Halter                      e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zu-
                        oder Hüter von zahmen Haustieren, ge-                       lassungspflichtig sind oder nur auf
                        zähmten Kleintieren, Bienen, Signal- und                    nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
                        Behindertenbegleithunden (z. B. Blinden-                    verkehren;
                        hund) sowie Nutztieren (z. B. Rinder                     f) Fahrräder (auch Elektrofahrräder, so-
                        Schweine, Schafe, Geflügel) zu eigennüt-                    fern diese nicht versicherungspflichtig
                        zigen Zwecken.                                              sind) und sonstige nicht selbstfah-
                        Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                        rende Landfahrzeuge (z. B. Skate-
                        sen ist die gesetzliche Haftpflicht als Hal-                boards, Inlineskates, Rollschuhe);
                        ter oder Hüter von                                       g) motorgetriebene      Krankenfahrstühle
                         − Hunden (ausgenommen Signal- und                          ohne Höchstgeschwindigkeit;
                           Behindertenbegleithunde), Pferden,                    h) motorgetriebene Golfwagen mit nicht
                           sonstigen Reit- und Zugtieren,                           mehr als 30 km/h Höchstgeschwindig-
                         − wilden Tieren sowie von                                  keit;
                         − Tieren, die zu gewerblichen oder land-                i) motorgetriebene Kinderfahrzeuge mit
                           wirtschaftlichen Zwecken gehalten                        nicht mehr als 20 km/h Höchstge-
                           werden.                                                  schwindigkeit.
             A1-6.9.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht     A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
                        des Versicherungsnehmers                                 Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem
                         − als nicht gewerbsmäßiger Hüter frem-                  berechtigten Fahrer gebraucht werden.
                           der Hunde oder Pferde,                                Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
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                        mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-                 b) wenn der / die Führer des Luftfahr-
                        rechtigten gebrauchen darf. Der Versi-                      zeugs bei Eintritt des Schadenereig-
                        cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu                   nisses nicht die vorgeschriebenen Er-
                        sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von un-                    laubnisse, erforderlichen Berechtigun-
                        berechtigten Fahrern gebraucht werden.                      gen oder Befähigungsnachweise hat-
                        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr-                     ten;
                        zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen                c) des Halters, Eigentümers oder des
                        nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis                    verantwortlichen Luftfahrzeugführers
                        benutzen. Der Versicherungsnehmer ist                       gegen andere mitversicherte Perso-
                        verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das                     nen;
                        Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt                   d) die durch behördlich oder gesetzlich
                        wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis                   untersagtes Verhalten eintreten (z.B.
                        hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine                      bei Missachtung der Luftverkehrs-Ord-
                        dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3                 nung (LuftVO)).
                        (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie-       A1-6.11.3 Versichert ist darüber hinaus das Halten,
                        genheiten).                                             der Besitz und Gebrauch von
                                                                                a) unbemannten Ballonen, Spiel- und
             A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen                                    Sportlenkdrachen, die weder durch
             A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                   Motoren noch durch Treibsätze ange-
                       des Versicherungsnehmers wegen Schä-                         trieben werden und deren Fluggewicht
                       den, die durch den Gebrauch ausschließ-                      20.000 g nicht übersteigt;
                       lich von solchen Luftfahrzeugen verur-                   b) Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen,
                       sacht werden, die nicht der Versiche-                        -Boards, -Buggys u. ä.
                       rungspflicht unterliegen.                      A1-6.11.4 Versichert ist zudem die gesetzliche Haft-
             A1-6.11.2 Flugmodelle / Drohnen                                    pflicht des Versicherungsnehmers wegen
                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht               Schäden, die durch den Gebrauch versi-
                       des Versicherungsnehmers wegen Per-                      cherungspflichtiger Luftfahrzeuge verur-
                       sonen- und Sachschäden aus dem priva-                    sacht werden, soweit der Versicherungs-
                       ten Halten und privaten Gebrauch von                     nehmer nicht als deren Eigentümer, Be-
                       Flugdrohnen / Flugmodellen bis zu einem                  sitzer, Halter oder Führer in Anspruch ge-
                       Abfluggewicht von 5.000 g (Halter-Haft-                  nommen wird.
                       pflichtversicherung).
                       Versichert ist auch die gesetzliche Haft-      A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
                       pflicht aller Personen, die mit Wissen und     A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                       Willen des Halters an der Führung und                    des Versicherungsnehmers wegen Schä-
                       Bedienung der Drohne beteiligt sind, ein-                den, die verursacht werden durch den
                       schließlich der Personen, die berechtigt                 Gebrauch ausschließlich von folgenden
                       sind, die Fernsteuerungsanlage der                       Wasserfahrzeugen:
                       Drohne zu bedienen.                                      a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge
                       Für Versicherungsfälle im Ausland be-                       ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs-
                       steht - insoweit abweichend von A1-6.14                     oder Außenbordmotoren) oder Treibs-
                       - Versicherungsschutz ausschließlich, so-                   ätze;
                       weit die versicherten Haftpflichtansprü-                 b) fremde Segelboote ohne Motor (auch
                       che in einem Mitgliedsstaat der Europäi-                    ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren)
                       schen Union, im Vereinigten Königreich,                     oder Treibsätze;
                       in der Schweiz, Norwegen, Island oder                    c) eigene und fremde Windsurfbretter;
                       Liechtenstein eintreten und nach dem                     d) eigene und fremde Wassersportfahr-
                       Recht eines Mitgliedsstaats der Europäi-                    zeuge mit Motoren, soweit
                       schen Union, des Vereinigten Königrei-                    − diese nur gelegentlich gebraucht wer-
                       ches, der Schweiz, Norwegens, Islands                       den und
                       oder Liechtensteins geltend gemacht                       − für das Führen keine behördliche Er-
                       werden.                                                     laubnis erforderlich ist;
                       Ausgeschlossen sind Versicherungsan-                     e) eigene Segelboote ohne Motor (auch
                       sprüche,                                                    ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren)
                       a) wenn sich bei Eintritt des Schadener-                    oder Treibsätze mit einer Segelfläche
                           eignisses die Drohne nicht in einem                     bis maximal 15 qm, soweit nicht ander-
                           Zustand befunden hat, der den gesetz-                   weitig Haftpflichtschutz erlangt werden
                           lichen Bestimmungen und behördli-                       kann;
                           chen Auflagen über das Halten und                    f) eigene oder fremde Motorboote mit ei-
                           den Betrieb von Luftfahrzeugen ent-                     ner Motorstärke bis maximal 15
                           sprochen hat und / oder die behördli-                   PS/11,03 kW (sofern hierfür kein an-
                           chen Genehmigungen, soweit erfor-                       derweitiger Versicherungsschutz be-
                           derlich, nicht erteilt waren;                           steht);
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                       g) fremde Motorboote, auch wenn für das                   Sicherstellung von Leistungen aufgrund
                          Führen eine behördliche Erlaubnis er-                  seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinter-
                          forderlich ist, sofern es sich nur um                  legen, stellt der Versicherer dem Versi-
                          den gelegentlichen Gebrauch des                        cherungsnehmer den erforderlichen Be-
                          fremden Fahrzeugs handelt und so-                      trag bis zu einer Höhe von 100.000,-
                          weit nicht anderweitig Haftpflicht-                    EURO zur Verfügung.
                          schutz erlangt werden kann.                            Der Kautionsbetrag wird auf eine von der
             A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzli-               Ammerländer Versicherung zu leistende
                       che Haftpflicht des Versicherungsneh-                     Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist
                       mers wegen Schäden, die durch den Ge-                     die Kaution höher als der zu leistende
                       brauch von Wasserfahrzeugen verur-                        Schadenersatz, ist der Versicherungs-
                       sacht werden, soweit der Versicherungs-                   nehmer verpflichtet, den Differenzbetrag
                       nehmer nicht als deren Eigentümer, Be-                    zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn
                       sitzer, Halter oder Führer in Anspruch ge-                die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für
                       nommen wird.                                              die Durchsetzung nicht versicherter
                                                                                 Schadenersatzforderungen einbehalten
             A1-6.13    Gebrauch von Modellfahrzeugen                            wird oder die Kaution verfallen ist.
                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                        des Versicherungsnehmers wegen Schä-          A1-6.15 Vermögensschäden
                        den, die verursacht werden durch den          A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                        Gebrauch von ferngelenkten Land- und                    des Versicherungsnehmers wegen Ver-
                        Wasser-Modellfahrzeugen.                                mögensschäden, die weder durch Perso-
                                                                                nen- noch durch Sachschäden entstan-
             A1-6.14 Schäden im Ausland                                         den sind.
             A1-6.14.1 Sofern eine Korrespondenzanschrift im          A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                       Inland vorhanden und eine Abbuchung                      sen sind Ansprüche wegen Vermögens-
                       der Beiträge von einem deutschen Konto                   schäden
                       möglich ist, ist die gesetzliche Haftpflicht             a) durch vom Versicherungsnehmer
                       des Versicherungsnehmers wegen im                           (oder in seinem Auftrag oder für seine
                       Ausland eintretender Versicherungsfälle                     Rechnung von Dritten) hergestellte
                       versichert, wenn diese                                      oder gelieferte Sachen, erbrachte Ar-
                       a) auf eine versicherte Handlung im In-                     beiten oder sonstige Leistungen;
                           land bzw. auf ein im Inland bestehen-                b) aus planender, beratender, bau- oder
                           des versichertes Risiko zurückzufüh-                    montageleitender, prüfender oder gut-
                           ren sind oder                                           achterlicher Tätigkeit;
                       b) bei einem vorübergehenden Auslands-                   c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder
                           aufenthalt außerhalb Europas - maxi-                    Weisungen an wirtschaftlich verbun-
                           mal bis zu 10 Jahren – eingetreten                      dene Unternehmen;
                           sind.                                                d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                       Der Geltungsbereich Europa umfasst den                   e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung
                       Kontinent Europa im geografischen Sinn                      sowie Reiseveranstaltung;
                       zuzüglich der außereuropäischen Anlie-                   f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-,
                       gerstaaten des Mittelmeeres, der Kanari-                    Grundstücks-, Leasing- oder ähnli-
                       schen Inseln, der Azoren und Madeira.                       chen wirtschaftlichen Geschäften, aus
                       Versichert sind hierbei auch Ansprüche                      Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kas-
                       gegen den Versicherungsnehmer aus §                         senführung sowie aus Untreue oder
                       110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetz-                    Unterschlagung;
                       liche Haftpflicht aus der vorübergehen-                  g) aus Rationalisierung und Automatisie-
                       den Benutzung oder Anmietung (nicht                         rung;
                       dem Eigentum) von im Ausland gelege-                     h) aus der Verletzung von gewerblichen
                       nen Wohnungen und Häusern gemäß A1-                         Schutzrechten und Urheberrechten
                       6.3.1 a) bis c).                                            sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-
                       Die Leistungen des Versicherers erfolgen                    rechts;
                       in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-                   i) aus der Nichteinhaltung von Fristen,
                       halb der Staaten, die der Europäischen                      Terminen, Vor- und Kostenanschlä-
                       Währungsunion angehören, liegt, gelten                      gen;
                       die Verpflichtungen des Versicherers mit                 j) aus Pflichtverletzungen, die mit der
                       dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-                 Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
                       Betrag bei einem in der Europäischen                        wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
                       Währungsunion gelegenen Geldinstitut                        schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
                       angewiesen ist.                                             oder anderer vergleichbarer Leitungs-
             A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem                       oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu-
                       Versicherungsfall im Ausland durch be-                      sammenhang stehen;
                       hördliche Anordnung eine Kaution zur
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                        k) aus bewusstem Abweichen von ge-                     e) Betrieb von Datenbanken.
                           setzlichen oder behördlichen Vor-         A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der
                           schriften, von Anweisungen oder Be-                 Versicherung eintretende Versicherungs-
                           dingungen des Auftraggebers oder                    fälle gelten als ein Versicherungsfall, der
                           aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-              im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
                           zung;                                               rungsfälle eingetreten ist, wenn diese
                        l) aus dem Abhandenkommen von Sa-                       − auf derselben Ursache,
                           chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie-                − auf gleichen Ursachen mit innerem,
                           ren und Wertsachen;                                     insbesondere sachlichem und zeitli-
                        m) aus Schäden durch ständige Emissio-                     chem Zusammenhang oder
                           nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er-                   − auf dem Austausch, der Übermittlung
                           schütterungen).                                         und Bereitstellung elektronischer Da-
                                                                                   ten mit gleichen Mängeln beruhen.
             A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten                          A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
             A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht    A1-6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland be-
                       des Versicherungsnehmers wegen Schä-                    steht – insoweit abweichend von A1-6.14
                       den aus dem Austausch, der Übermitt-                    – Versicherungsschutz ausschließlich,
                       lung und der Bereitstellung elektronischer              soweit die versicherten Haftpflichtansprü-
                       Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder               che in europäischen Staaten und nach
                       mittels Datenträger.                                    dem Recht europäischer Staaten geltend
                       Dies gilt ausschließlich für Schäden aus                gemacht werden.
                       a) der Löschung, Unterdrückung, Un-           A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                          brauchbarmachung oder Veränderung                    sen sind
                          von Daten (Datenveränderung) bei                     a) Ansprüche wegen Schäden, die
                          Dritten      durch      Computer-Viren                   dadurch entstehen, dass der Versiche-
                          und/oder andere Schadprogramme;                          rungsnehmer bewusst
                       b) der Datenveränderung aus sonstigen                    − unbefugt in fremde Datenverarbei-
                          Gründen sowie der Nichterfassung                         tungssysteme/Datennetze eingreift (z.
                          und fehlerhaften Speicherung von Da-                     B. Hacker-Attacken, Denial of Service
                          ten bei Dritten und zwar wegen                           Attacks),
                        − sich daraus ergebender Personen-                      − Software einsetzt, die geeignet ist, die
                          und Sachschäden, nicht jedoch weite-                     Datenordnung zu zerstören oder zu
                          rer Datenveränderungen sowie                             verändern (z. B. Software-Viren, Troja-
                        − der Kosten zur Wiederherstellung der                     nische Pferde);
                          veränderten Daten bzw. Erfas-                        b) Ansprüche, die in engem Zusammen-
                          sung/korrekter Speicherung nicht oder                    hang stehen mit
                          fehlerhaft erfasster Daten;                           − massenhaft versandten, vom Empfän-
                       c) der Störung des Zugangs Dritter zum                      ger ungewollten elektronisch übertra-
                          elektronischen Datenaustausch.                           genen Informationen (z. B. Spam-
                       Für a) bis c) gilt:                                         ming),
                       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet                 − Dateien (z. B. Cookies), mit denen wi-
                       dafür zu sorgen, dass seine auszutau-                       derrechtlich bestimmte Informationen
                                                                                   über Internet-Nutzer gesammelt wer-
                       schenden, zu übermittelnden, bereitge-
                                                                                   den sollen;
                       stellten Daten durch Sicherheitsmaßnah-                 c) Versicherungsansprüche aller Perso-
                       men und/oder -techniken (z. B. Vi-                          nen, die den Schaden durch bewuss-
                       renscanner, Firewall) gesichert oder ge-                    tes Abweichen von gesetzlichen oder
                       prüft werden bzw. worden sind, die dem                      behördlichen Vorschriften (z. B. Teil-
                       Stand der Technik entsprechen. Diese                        nahme an rechtswidrigen Online-
                       Maßnahmen können auch durch Dritte                          Tauschbörsen) oder durch sonstige
                       erfolgen. Verletzt der Versicherungsneh-                    bewusste Pflichtverletzungen herbei-
                       mer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3                      geführt haben.
                       (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie-                 A1-2.3 findet keine Anwendung.
                       genheiten).
             A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An-      A1-6.17    Datenschutzrechtliche Schäden im
                       sprüche aus nachfolgend genannten Tä-                    Rahmen der beruflichen Tätigkeit
                       tigkeiten und Leistungen:                                (Homeoffice)
                       a) Software-Erstellung, -Handel, -Imple-                 In Erweiterung von A1-6.16 sind Schäden
                          mentierung, -Pflege;                                  mitversichert, die auf Verstöße gegen da-
                       b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -               tenschutzrechtliche Bestimmungen – ins-
                          Einweisung, -Schulung;                                besondere die Datenschutz-Grundver-
                       c) Netzwerkplanung, -installation, -in-                  ordnung (DSGVO), das Bundesdaten-
                          tegration, -betrieb, -wartung, -pflege;               schutzgesetz (BDSG) sowie vergleich-
                       d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Ac-              bare ausländische Rechtsnormen – zu-
                          cess-, Host-, Full-Service-Providing;                 rückzuführen sind.
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                        Versichert ist die unzulässige oder fehler-   A1-6.18.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungs-
                        hafte Erhebung, Verarbeitung oder Nut-                  schutzes
                        zung personenbezogener Daten Dritter                    a) Erfasste Benachteiligungen und An-
                        durch den Versicherungsnehmer.                             spruchserhebung
                        Darüber hinaus erstreckt sich der Versi-                   Die Anspruchserhebung sowie die zu-
                        cherungsschutz auf entsprechende Vor-                      grundeliegende Benachteiligung müs-
                        fälle im Zusammenhang mit der berufli-                     sen während der Wirksamkeit der Ver-
                        chen Tätigkeit im Homeoffice.                              sicherung erfolgt sein. Wird eine Be-
                        In diesem Zusammenhang umfasst die                         nachteiligung durch fahrlässige Unter-
                        Deckung ausschließlich die Abwehr un-                      lassung verursacht, gilt sie im Zwei-
                        begründeter Ansprüche durch den Arbeit-                    felsfall als an dem Tag begangen, an
                        geber oder Dienstherrn.                                    welchem die versäumte Handlung
                        Die Versicherungssumme ist begrenzt                        spätestens hätte vorgenommen wer-
                        auf maximal 5.000 EUR je Versiche-                         den müssen, um den Eintritt des Scha-
                        rungsfall und Versicherungsjahr.                           dens abzuwenden.
                                                                                b) Rückwärtsversicherung für vorvertrag-
             A1-6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen                               liche Benachteiligungen
             A1-6.18.1 Versichert ist – insoweit abweichend von                    Zusätzlich besteht auch Versiche-
                       A1-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des                    rungsschutz für Benachteiligungen,
                       Versicherungsnehmers als Dienstherr der                     die innerhalb eines Zeitraums von ei-
                       in seinem Privathaushalt oder sonstigen                     nem Jahr vor Vertragsbeginn began-
                       privaten Lebensbereich beschäftigten                        gen wurden. Dies gilt jedoch nicht für
                       Personen wegen Personen-, Sach- oder                        solche Benachteiligungen, die der Ver-
                       Vermögensschäden (einschließlich im-                        sicherungsnehmer bei Abschluss die-
                       materieller Schäden) aus Benachteiligun-                    ses Versicherungsvertrags kannte.
                       gen. Gründe für eine Benachteiligung                     c) Nachmeldefrist für Anspruchserhe-
                       sind                                                        bung nach Vertragsbeendigung
                        − die Rasse,                                               Der Versicherungsschutz umfasst
                        − die ethnische Herkunft,                                  auch solche Anspruchserhebungen,
                        − das Geschlecht,                                          die auf Benachteiligungen beruhen,
                        − die Religion,                                            die bis zur Beendigung des Versiche-
                        − die Weltanschauung,                                      rungsvertrags begangen und inner-
                        − eine Behinderung,                                        halb eines Zeitraumes von einem Jahr
                        − das Alter,                                               nach Beendigung des Versicherungs-
                        − oder die sexuelle Identität.                             vertrags erhoben und dem Versicherer
                       Dies gilt ausschließlich für Ansprüche
                                                                                   gemeldet worden sind.
                       nach deutschem Recht, insbesondere
                                                                                d) Vorsorgliche Meldung von möglichen
                       dem Allgemeinen Gleichbehandlungsge-
                                                                                   Inanspruchnahmen
                       setz (AGG). Soweit diese Ansprüche ge-
                                                                                   Der Versicherungsnehmer hat die
                       richtlich verfolgt werden, besteht Versi-
                                                                                   Möglichkeit, dem Versicherer während
                       cherungsschutz ausschließlich, wenn sie
                                                                                   der Laufzeit des Vertrags konkrete
                       vor deutschen Gerichten geltend ge-
                                                                                   Umstände zu melden, die seine Inan-
                       macht werden.
                                                                                   spruchnahme        hinreichend    wahr-
                       Beschäftigte Personen sind auch die Be-
                                                                                   scheinlich erscheinen lassen.
                       werberinnen und Bewerber für ein Be-
                                                                                   Im Fall einer tatsächlich späteren Inan-
                       schäftigungsverhältnis sowie die Perso-
                                                                                   spruchnahme, die aufgrund eines ge-
                       nen, deren Beschäftigungsverhältnis be-
                                                                                   meldeten Umstandes spätestens in-
                       endet ist.
                                                                                   nerhalb einer Frist von einem Jahr er-
             A1-6.18.2 Versicherungsfall
                                                                                   folgen muss, gilt die Inanspruchnahme
                       Versicherungsfall ist - abweichend von
                                                                                   als zu dem Zeitpunkt der Meldung der
                       A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung
                                                                                   Umstände erfolgt.
                       eines Haftpflichtanspruchs gegen den
                                                                      A1-6.18.4 Versicherungssumme
                       Versicherungsnehmer        während    der
                                                                                Für Schäden aus Benachteiligung gilt die
                       Dauer des Versicherungsvertrags. Im
                                                                                im Versicherungsschein und seinen
                       Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflicht-
                                                                                Nachträgen angegebene Pauschalversi-
                       anspruch geltend gemacht, wenn gegen
                                                                                cherungssumme. Diese stellt gleichzeitig
                       den Versicherungsnehmer ein Anspruch
                                                                                die Höchstersatzleistung für alle Versi-
                       schriftlich erhoben wird oder ein Dritter
                                                                                cherungsfälle eines Versicherungsjahres
                       dem Versicherungsnehmer schriftlich mit-
                                                                                dar.
                       teilt, einen Anspruch gegen den Versiche-
                                                                      A1-6.18.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                       rungsnehmer zu haben.
                                                                                sen sind
                                                                                a) Versicherungsansprüche aller Perso-
                                                                                   nen, soweit sie den Schaden durch
                                                                                   wissentliches Abweichen von Gesetz,
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                           Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder                b) aus dem Verlust von Möbelschlüsseln
                           Weisung oder durch sonstige wissent-                    sowie sonstigen Schlüsseln zu beweg-
                           liche Pflichtverletzung herbeigeführt                   lichen Sachen;
                           haben.                                               c) aus Folgeschäden eines Schlüsselver-
                           A1-2.3 findet keine Anwendung.                          lustes (z. B. wegen Einbruchs).
                        b) Ansprüche       auf     Entschädigung
                           und/oder Schadensersatz mit Straf-       A1-6.20 Leistung bei fehlender Haftung
                           charakter; hierunter fallen auch Stra-   A1-6.20.1 Schäden durch nicht deliktfähige Perso-
                           fen, Buß- und Ordnungs- oder                       nen
                           Zwangsgelder, die gegen den Versi-                 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers
                           cherungsnehmer oder die mitversi-                  werden Schäden auch dann ersetzt,
                           cherten Personen verhängt worden                   wenn keine Haftung besteht, weil eine
                           sind;                                              mitversicherte Person nach §§ 827 bis
                        c) Ansprüche wegen                                    829 BGB nicht verantwortlich war (z. B.
                         − Gehalt,                                            wegen Minderjährigkeit) und die Auf-
                         − rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensi-                sichtspflicht nicht verletzt wurde, soweit
                           onen, Renten, Ruhegeldern, betriebli-              ein anderer Versicherer (z. B. Sozialver-
                           cher Altersversorgung,                             sicherungsträger) nicht leistungspflichtig
                         − Abfindungszahlungen im Zusammen-                   ist. Der Versicherer behält sich Rück-
                           hang mit der Beendigung von Arbeits-               griffsansprüche (Regresse) wegen seiner
                           verhältnissen und Sozialplänen sowie               Aufwendungen gegen schadenersatz-
                         − Ansprüche aus Personenschäden, bei                 pflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige),
                           denen es sich um Arbeitsunfälle und                soweit sie nicht Versicherte dieses Vertra-
                           Berufskrankheiten im Betrieb des Ver-              ges sind, vor.
                           sicherungsnehmers gemäß dem Sozi-        A1-6.20.2 Personen- oder Sachschäden durch Ge-
                           algesetzbuch VII handelt.                          fälligkeit
             A1-6.19 Schlüsselverlust                                         Verursacht eine versicherte Person einen
             A1-6.19.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haft-                Personen- oder Sachschaden bei privater
                       pflicht aus dem Abhandenkommen von                     unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte,
                       fremden Schlüsseln oder Code-Karten                    wird sich die Ammerländer Versicherung
                       mit Schlüsselfunktion zu Gebäuden, Räu-                nicht auf einen eventuellen stillschwei-
                       men, Wohnungen, Tresoren, Schließfä-                   genden Haftungsverzicht (Gefälligkeits-
                       chern und für fremde Fahrzeuge (z.B.                   haftung) berufen, soweit dies der Versi-
                       Miet- und Leasingfahrzeuge), die sich                  cherungsnehmer wünscht. Eine Leistung
                       aus privaten Gründen im rechtmäßigen                   wird jedoch nur insoweit erbracht, als der
                       Gewahrsam des Versicherungsnehmers                     geschädigte Dritte nicht auf andere
                       befunden haben. Fremde Schlüssel oder                  Weise Ersatz erlangen kann.
                       Code-Karten mit Schlüsselfunktion, die       A1-6.21   Beitragsbefreiung bei unverschulde-
                       sich aus beruflichen oder ehrenamtlichen               ter Arbeitslosigkeit
                       Gründen oder im Rahmen einer Verein-         A1-6.21.1 Sofern der Versicherungsnehmer seinen
                       stätigkeit im rechtmäßigen Gewahrsam                   Wohnsitz und dauerhaften Aufenthalt in
                       des Versicherungsnehmers befunden ha-                  der Bundesrepublik Deutschland hat, er-
                       ben, sind mitversichert.                               folgt für den Fall unverschuldeter Arbeits-
             A1-6.19.2 Ersetzt werden die Kosten                              losigkeit im Sinne des Arbeitsförderungs-
                       a) für den Ersatz der Schlüssel oder                   rechtes für maximal drei Jahre eine Be-
                           Code-Karten;                                       freiung von der Beitragszahlung bei un-
                       b) für einen notwendigen Austausch der                 verändertem Versicherungsschutz. Vo-
                           Schließanlagen;                                    raussetzung ist, dass die Arbeitslosigkeit
                       c) für vorübergehende Notmaßnahmen                     frühestens sechs Monate nach Vertrags-
                           (Notschloss);                                      beginn eingetreten ist (Wartezeit), es sich
                       d) für die Bewachung des Gebäudes bis                  um eine Arbeitslosigkeit von mindestens
                           zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeit-                sechs Wochen handelt und der Vertrag
                           punkt, an welchem der Verlust des                  noch nicht gekündigt wurde.
                           Schlüssels festgestellt wurde.           A1-6.21.2 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt
                       Bei Verlust eigener Schlüssel zu einer                 des Weiteren voraus, dass der Arbeitneh-
                       Zentralschließanlage wird der auf die ei-              mer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit min-
                       gene Wohnung entfallende Anteil des                    destens 18 Monate ununterbrochen in ei-
                       Schadens abgezogen.                                    nem sozialversicherungspflichtigen, un-
             A1-6.19.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtan-                  gekündigten und nicht befristeten Arbeits-
                       sprüche                                                verhältnis mit einer Arbeitszeit von min-
                       a) aus dem Verlust von Schlüsseln, die                 destens 15 Wochenstunden stand. Ein
                           dem Arbeitgeber von Kunden oder                    Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht
                           sonstigen Dritten überlassen wurden;               nicht, wenn der Versicherungsnehmer als
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                       Wehrpflichtiger,       Zivildienstleistender,             geändert, so gelten die neuen Bedingun-
                       Auszubildender, Mitarbeiter eines Sai-                    gen mit sofortiger Wirkung auch für die-
                       son- oder Kampagnebetriebes, bei sei-                     sen Vertrag.
                       nem Ehegatten oder einem in direkter Li-
                       nie Verwandten beschäftigt war. Eben-           A1-6.23   Leistungsgarantie gegenüber GDV-
                       falls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung                 Musterbedingungen
                       besteht, wenn bei Versicherungsbeginn                     Die Ammerländer Versicherung garan-
                       bereits eine Kündigung des Arbeitsver-                    tiert, dass die dieser Privathaftpflichtver-
                       hältnisses ausgesprochen war. Der An-                     sicherung zugrunde liegenden Allgemei-
                       spruch auf Beitragsbefreiung bei unver-                   nen Versicherungsbedingungen für die
                       schuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wie-                 Haftpflichtversicherung     ausschließlich
                       der, wenn nach Beendigung des gekün-                      zum Vorteil der Versicherungsnehmer
                       digten Arbeitsverhältnisses die Voraus-                   von den durch den Gesamtverband der
                       setzungen gemäß A1-6.21.1 und A1-                         Versicherungswirtschaft (GDV) empfoh-
                       6.21.2 erneut erfüllt sind.                               lenen Bedingungen abweichen.
             A1-6.21.3 Das Vorliegen der unter Nr. A1-6.21.1 und
                                                                       A1-6.24   Mindeststandards Arbeitskreis Bera-
                       A1-6.21.2 genannten Voraussetzungen
                                                                                 tungsprozesse
                       muss durch entsprechende Bescheini-
                                                                                 Die Ammerländer Versicherung bestätigt,
                       gungen der zuständigen Arbeitsagentur
                                                                                 dass die Mindeststandards des Arbeits-
                       und des Arbeitgebers nachgewiesen wer-
                                                                                 kreises Beratungsprozesse erfüllt wer-
                       den.
                                                                                 den.
             A1-6.21.4 Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit
                       muss der Versicherungsnehmer vor Be-            A1-6.25   Versehentliche Obliegenheitsverlet-
                       ginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Vo-                zung
                       raussetzungen gemäß A1-6.21.1 und A1-                     In Erweiterung von B3-2 bleibt der Versi-
                       6.21.2 erfüllt haben.                                     cherungsschutz bei versehentlicher Ob-
             A1-6.21.5 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist                    liegenheitsverletzung in vollem Umfang
                       unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslo-                 bestehen, wenn die Erfüllung der Oblie-
                       sigkeit schriftlich vom Versicherungsneh-                 genheit bei Erkennen unverzüglich nach-
                       mer geltend zu machen. Bei Vorliegen al-                  geholt wurde.
                       ler Voraussetzungen beginnt die Bei-
                       tragsbefreiung mit dem auf den Eintritt         A1-6.26   Neuwertentschädigung
                       der Arbeitslosigkeit folgenden Kalender-                  Die Ammerländer Versicherung leistet auf
                       monat, frühestens jedoch mit Eingang der                  schriftlichen Wunsch des Versicherungs-
                       schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit                nehmers für Sachschäden Schadener-
                       bei der Ammerländer Versicherung. Der                     satz zum Neuwert. Der beschädigte/ zer-
                       Beginn der Beitragsbefreiung wird schrift-                störte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der
                       lich bestätigt. Bis dahin sind die Versiche-              Beschädigung/ Zerstörung nicht älter als
                       rungsbeiträge bedingungsgemäß zu ent-                     12 Monate ab (Erst)-Kaufdatum sein. Der
                       richten; überzahlte Beiträge werden mit                   Nachweis des Kaufdatums obliegt dem
                       zu diesem Zeitpunkt offenen Posten ver-                   Versicherungsnehmer. Kann das Kaufda-
                       rechnet.                                                  tum nicht nachgewiesen werden, besteht
             A1-6.21.6 Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss                   lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädi-
                       der Versicherungsnehmer die Ammerlän-                     gung.
                       der Versicherung unverzüglich schriftlich
                                                                       A1-6.27   Sachschäden mitversicherter Perso-
                       informieren.
                                                                                 nen untereinander
                       Er ist verpflichtet, der Ammerländer Ver-
                                                                                 Abweichend von A1-7.3 besteht Versi-
                       sicherung jederzeit auf Anforderung
                                                                                 cherungsschutz auch für Sachschäden
                       Nachweise über die Fortdauer der Ar-
                                                                                 von mitversicherten Personen unterei-
                       beitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbe-
                                                                                 nander. Die Höchstentschädigung ist auf
                       freiung tritt mit Ende des Kalendermona-
                                                                                 2.500,- EURO je Versicherungsfall und
                       tes, in dem die Ammerländer Versiche-
                                                                                 Versicherungsjahr begrenzt. Es muss
                       rung die Nachweise angefordert hat, au-
                                                                                 eine Anschaffungsrechnung mit Vor- und
                       ßer Kraft, wenn der Ammerländer Versi-
                                                                                 Zunamen des Geschädigten vorgelegt
                       cherung in einem solchen Fall die Fort-
                                                                                 werden. Kann eine entsprechende Rech-
                       dauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb
                                                                                 nung nicht vorgelegt werden, besteht kein
                       von zwei Wochen nachgewiesen wird.
                                                                                 Versicherungsschutz.
             A1-6.22    Bedingungsverbesserungen für die                         Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
                        Zukunft                                                   − elektrischen bzw. elektronischen Ge-
                        Werden die dieser Privathaftpflichtversi-                   räten aller Art;
                        cherung zugrunde liegenden Bedingun-                      − Brillen und sonstigen optischen Glä-
                        gen ausschließlich zum Vorteil des Versi-                   sern;
                        cherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag                      − Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen.
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                        Es besteht keine Wahlmöglichkeit auf                   Ammerländer Versicherung unverzüglich,
                        Entschädigung zum Neuwert, zusätzlich                  spätestens innerhalb von 14 Kalenderta-
                        ist die Entschädigung auf ein versichertes             gen, nach Mitteilung des Vorversicherers
                        Schadenereignis innerhalb von 3 Jahren                 an den Versicherungsnehmer, in Textform
                        begrenzt.                                              vorlegen.
                                                                               Die übrigen in den Versicherungsbedin-
             A1-6.28   Summen- und Konditionsdifferenzde-                      gungen des Vorversicherers genannten
                       ckung                                                   Obliegenheiten, die vom Versicherungs-
             A1-6.28.1 Die Ammerländer Versicherung ergänzt                    nehmer bzw. den versicherten Personen
                       die für den Versicherungsnehmer ander-                  zu beachten sind, bleiben unverändert
                       weitig bestehende Privathaftpflichtversi-               bestehen. Insbesondere hat der Versi-
                       cherung (Vorversicherung) im nachste-                   cherungsnehmer nach Aufforderung
                       hend beschriebenen Umfang (soge-                        durch den Vorversicherer die erforderli-
                       nannte Konditions- und Summendiffe-                     chen Auskünfte zur Feststellung der Ent-
                       renzdeckung):                                           schädigungspflicht zu erteilen, sowie die
             A1-6.28.2 Voraussetzungen                                         zur Feststellung der Leistungshöhe not-
                       Die Konditions- und Summendifferenz-                    wendigen Unterlagen des Vorversiche-
                       deckung ist unter folgenden Vorausset-                  rers bei uns einzureichen.
                       zungen möglich:                               A1-6.28.4 Beginn und Dauer der Konditions- und
                       a) der Antrag zur Privathaftpflichtversi-               Summendifferenzdeckung
                           cherung wird von uns angenommen                     Die Konditions- und Summendifferenzde-
                           und vom Versicherungsnehmer nicht                   ckung beginnt am Tag der Ausfertigung
                           widerrufen und                                      des Versicherungsscheins durch uns. Sie
                       b) zum Zeitpunkt der Antragstellung be-                 endet zum Ablauftermin des Vorvertra-
                           steht für den Versicherungsnehmer bei               ges, spätestens jedoch 12 Monate nach
                           einem anderen Versicherungsunter-                   Antragstellung. Eine Beendigung der Vor-
                           nehmen (Vorversicherer) ein Privat-                 versicherung vor dem Ablauftermin ist
                           haftpflichtversicherungsvertrag (Vor-               uns unverzüglich, spätestens innerhalb
                           vertrag) und                                        von 14 Kalendertagen, in Textform anzu-
                       c) der Ablauf des Vorvertrages entspricht               zeigen.
                           dem Beginn unseres Vertrages.             A1-6.28.5 Einschränkungen oder Ausschlüsse zur
             A1-6.28.3 Leistungsumfang und Verhalten im Scha-                  Konditions- und Summendifferenzde-
                       denfall                                                 ckung
                       Die Ammerländer Versicherung leistet für                Versicherungsschutz in Rahmen der Kon-
                       solche Schadenereignisse, die in dem bei                ditions- und Summendifferenzdeckung
                       uns beantragten Tarif bedingungsgemäß                   besteht nicht,
                       versichert, jedoch in dem Vorvertrag be-                a) für Schadenereignisse, welche bereits
                       dingungsgemäß nicht oder nicht im vollen                    vor Antragstellung zur Privathaftpflicht-
                       Umfang versichert sind. Dabei wird die                      versicherung eingetreten sind,
                       Höhe der Entschädigungsleistung als Dif-                b) für Streitigkeiten aus Ihrem Vorvertrag
                       ferenz aus dem Betrag des Schadenser-                       mit Ihrem Vorversicherer,
                       satzanspruches und der geleisteten Ent-                 c) wenn Ihr Vorversicherer wegen Verzu-
                       schädigungszahlung des Vorversicherers                      ges in der Beitragszahlung, Verletzung
                       ermittelt (Subsidiärdeckung). Die im Vor-                   einer Obliegenheit, einer arglistigen
                       vertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen                    Täuschung oder eines Vergleiches
                       bleiben bestehen und werden durch uns                       von seiner Leistungspflicht ganz oder
                       nicht erstattet.                                            teilweise befreit ist.
                       Maßgeblich für die vertraglich vereinbar-
                       ten Leistungen aus der Vorversicherung        A1-6.29 Best-Leistungsgarantie
                       ist der Versicherungsumfang des Vorver-       A1-6.29.1 Sofern zum Zeitpunkt des Schadenser-
                       trages, zum Zeitpunkt der Antragstellung                eignisses ein in Deutschland zum Betrieb
                       zur Privathaftpflichtversicherung bei uns.              zugelassener Versicherer eine allgemein
                       Nachträglich vorgenommene Änderun-                      zugängliche Privathaftpflichtversicherung
                       gen der Vorversicherung, die den Versi-                 mit
                       cherungsumfang der Konditions- und                       − weitergehendem Leistungsumfang,
                       Summendifferenzdeckung für uns erwei-                    − höheren        Entschädigungsgrenzen
                       tern, werden nicht berücksichtigt.                         (Sublimits) oder
                       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet                 − geringeren Selbstbeteiligungen
                       einen Schadenfall zunächst dem Vorver-                  als die Ammerländer Versicherung anbie-
                       sicherer anzuzeigen und dort die Ansprü-                tet, wird die Ammerländer Versicherung
                       che geltend zu machen. Die Mitteilung                   im Schadensfall
                       des Vorversicherers, dass ein gemeldeter                a) den Versicherungsschutz um solche
                       Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem                 Leistungen erweitern,
                       Umfang versichert ist, muss der
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                       b) Entschädigungsgrenzen (Sublimits)                      des Versicherers zum selben Zeitpunkt
                           bis zur Höhe der Entschädigungsgren-                  kündigen.
                           zen des anderweitigen Versicherers,
                           jedoch maximal bis zu der diesem Ver-      A1-6.30 Besitzstandsgarantie
                           trag zugrunde liegenden generellen         A1-6.30.1 Sollte sich im Schadensfall herausstellen,
                           Versicherungssumme, erweitern,                       dass die versicherte Person durch die
                       c) Selbstbeteiligungen, sofern es sich                   Vertragsbedingungen zur Privathaft-
                           nicht um eine generelle zum Vertrag                  pflichtversicherung des Vorvertrages
                           vereinbarte Selbstbeteiligung handelt,               beim vorherigen Versicherer in Bezug auf
                           auf die Höhe solcher eines anderweiti-               den Versicherungsumfang bessergestellt
                           gen Vertrages reduzieren.                            gewesen wäre, wird die Ammerländer
                       Dies gilt nicht für beitragspflichtige Leis-             Versicherung VVaG nach den Vertrags-
                       tungserweiterungen des anderen Versi-                    bedingungen des letzten Vertragsstandes
                       cherers sowie andere Tarife der Ammer-                   des direkten Vorvertrags regulieren.
                       länder Versicherung.                           A1-6.30.2 Der Versicherungsnehmer hat in diesem
             A1-6.29.2 Voraussetzung ist, dass der Versiche-                    Fall die Bedingungen des Vorversiche-
                       rungsnehmer die weitergehenden Leis-                     rers zur Verfügung zu stellen.
                       tungen, höheren Entschädigungsgrenzen          A1-6.30.3 Die Besitzstandsgarantie gilt nur soweit,
                       oder geringeren Selbstbeteiligungen in                   dass
                       Form von Versicherungsbedingungen,                       a) ununterbrochen Versicherungsschutz
                       Klauseln oder Risikobeschreibungen                           bestand;
                       schriftlich nachweist.                                   b) die Vorversicherung bei Antragsstel-
             A1-6.29.3 Von der Erweiterung des Versicherungs-                       lung angegeben wurde;
                       schutzes ausgeschlossen sind Haft-                       c) die bei der Ammerländer Versicherung
                       pflichtansprüche                                             VVaG versicherte Versicherungs-
                       a) aus im Ausland vorkommenden Scha-                         summe die Höchstersatzleistung dar-
                           densereignissen;                                         stellt;
                       b) wegen der Befriedigung von Ansprü-                    d) beitragspflichtige Einschlüsse beim
                           chen über die gesetzliche Haftpflicht                    Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
                           hinaus;                                    A1-6.30.4 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsga-
                       c) aufgrund beruflicher und gewerblicher                 rantie nicht für Schäden im Zusammen-
                           Risiken;                                             hang mit
                       d) wegen Vorsatz;                                        a) im Ausland vorkommenden Schaden-
                       e) wegen vertraglicher Haftung;                              sereignissen;
                       f) wegen Eigenschäden (auch Forde-                       b) berufliche und gewerbliche Risiken;
                           rungsausfall);                                       c) Vorsatz;
                       g) aufgrund des Haltens und des Ge-                      d) vertraglicher Haftung;
                           brauchs von versicherungspflichtigen                 e) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die
                           Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen;                     der Versicherungs- oder Deckungsvor-
                       h) wegen Schäden, die auf Asbest, as-                        sorgepflicht unterliegen;
                           besthaltige Substanzen oder Erzeug-                  f) Assistance-Dienstleistungen;
                           nisse zurückzuführen sind;                           g) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
                       i) wegen Assistance- und sonstige versi-                     und/oder Arbeitsunfähigkeit;
                           cherungsfremde Dienstleistungen;                     h) Risiken, für die der Versicherer eine
                       j) aus oder infolge von Geothermieboh-                       gesonderte Zulassung benötigt (z.B.
                           rungen;                                                  Rechtsschutz, Kfz, Luftfahrzeuge).
                       k) aus Schäden, die durch Krankheits-
                                                                      A1-6.31   Versicherungspflichtige Kraftfahr-
                           übertragungen auf Mensch und Tier
                                                                                zeuge
                           herbeigeführt wurden;
                                                                      A1-6.31.1 Abweichend von A1-7.13 ist die gesetzli-
                       l) für Risiken, für die der Versicherer eine
                                                                                che Haftpflicht als privater Eigentümer,
                           gesonderte Zulassung benötigt (z.B.
                                                                                Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahr-
                           Rechtsschutz, Kfz, Luftfahrzeuge).
                                                                                zeuges oder Anhängers wegen Schäden,
                       Der mitversicherte Personenkreis gemäß
                                                                                die Dritten beim Be- oder Entladen eines
                       A1-2 kann durch die Leistungsgarantie
                                                                                Pkw oder Anhängers zugefügt werden,
                       nicht erweitert werden.
                                                                                versichert. Gleiches gilt für manuelle Rei-
             A1-6.29.4 Sowohl der Versicherungsnehmer als
                                                                                nigungs- und Pflegearbeiten sowie Schä-
                       auch die Ammerländer Versicherung kön-
                                                                                den, die ein Kraftfahrzeuginsasse gegen-
                       nen diese Klausel jederzeit in Textform
                                                                                über Dritten durch das Öffnen einer Kraft-
                       kündigen. Die Kündigung wird einen Mo-
                                                                                fahrzeugtür verursacht. Schäden am
                       nat nach Zugang wirksam. Kündigt der
                                                                                selbst gebrauchten Kfz oder Anhänger
                       Versicherer, so kann der Versicherungs-
                                                                                bleiben ausgeschlossen. Sofern der Ver-
                       nehmer den gesamten Vertrag innerhalb
                                                                                sicherungsnehmer den Schaden durch
                       eines Monats nach Zugang der Erklärung
                                                                                die            zuständige              Kfz-
02_2026_V2

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                       Haftpflichtversicherung regulieren lässt,      A1-6.32   Führen fremder versicherungspflichti-
                       besteht kein Versicherungsschutz über                    ger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mal-
                       diesen Vertrag.                                          lorca-Deckung)
             A1-6.31.2 Versichert ist abweichend von A1-7.13          A1-6.32.1 Versichert ist - abweichend von A1-7.13.
                       und A1-6.10. die gesetzliche Haftpflicht                 - die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                       des Versicherungsnehmers wegen Schä-                     rungsnehmers als Führer eines fremden
                       den, die an einem fremden, unentgeltlich                 versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs
                       überlassenen Kraftfahrzeug durch verse-                  wegen Schäden, die auf einer Reise im
                       hentliche Betankung mit für das Fahrzeug                 europäischen Ausland (einschließlich
                       nicht geeignetem Kraftstoff entstehen. Es                den Kanarischen Inseln, den Azoren und
                       besteht kein Versicherungsschutz für                     Madeira) eintreten, soweit nicht oder
                       Fahrzeuge, die dem Versicherungsneh-                     nicht ausreichend aus einer für das Fahr-
                       mer oder einer mitversicherten Person                    zeug abgeschlossenen Haftpflichtversi-
                       zum dauerhaften oder regelmäßigen Ge-                    cherung Deckung besteht. Als Kraftfahr-
                       brauch überlassen wurden. Es erfolgt                     zeuge gelten:
                       eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi-                  a) Personenkraftwagen,
                       cherungssumme je Versicherungsfall so-                   b) Krafträder,
                       wie auf die Jahreshöchstersatzleistung.                  c) Wohnmobile bis 4 t zulässigem Ge-
             A1-6.31.3 Ausgleich einer Rückstufung im Scha-                         samtgewicht soweit sie nach ihrer
                       denfreiheitsrabatt (SFR) sowie der Voll-                     Bauart und Ausstattung zur Beförde-
                       kasko-Selbstbeteiligung an geliehenen                        rung von nicht mehr als 9 Personen
                       Fahrzeugen                                                   (einschließlich Führer) bestimmt sind.
                       Versichert ist, wenn eine versicherte Per-               Der Versicherungsschutz erstreckt sich
                       son beim erlaubten Gebrauch eines                        auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus
                       Kraftfahrzeuges (PKW, Kraftrad), wel-                    dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck
                       ches von einem Dritten unentgeltlich und                 oder Bootsanhängern.
                       gelegenheitshalber überlassen wird, ei-        A1-6.32.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berech-
                       nen Haftpflichtschaden verursacht. Diese                 tigten Fahrer gebraucht werden. Berech-
                       Regelung gilt zusätzlich bei entgeltlich                 tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
                       überlassenen Car-Sharing-Fahrzeugen.                     Wissen und Willen des Verfügungsbe-
                       Erstattet wird der durch die Rückstufung                 rechtigten gebrauchen darf. Die versi-
                       des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-                 cherte Person ist verpflichtet, dafür zu
                       Haftpflichtversicherung entstehende Ver-                 sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei-
                       mögensschaden. Die Entschädigung ist                     nem unberechtigten Fahrer gebraucht
                       auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre                 wird.
                       begrenzt, wie sie sich aus den für die be-     A1-6.32.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr-
                       treffende Kfz-Haftpflichtversicherung gül-               zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
                       tigen Tarifbestimmungen ergibt und wird                  nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
                       mit einer einmaligen Zahlung abgegolten.                 benutzen. Die versicherte Person ist ver-
                       Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversiche-                pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr-
                       rer erbrachte Entschädigungsleistung                     zeug nicht von einem Fahrer benutzt
                       wird jedoch nicht ersetzt. Voraussetzung                 wird, der nicht die erforderliche Fahrer-
                       für die Entschädigung ist ein Regulie-                   laubnis hat.
                       rungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversi-        A1-6.32.4 Das Fahrzeug darf nicht gefahren wer-
                       cherers, welchem die Rückstufung des                     den, wenn der Fahrer durch alkoholische
                       Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haft-                Getränke oder andere berauschende Mit-
                       pflichtversicherung entnommen werden                     tel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug si-
                       kann. Bei entgeltlicher Überlassung eines                cher zu führen. Die versicherte Person ist
                       Car-Sharing-Fahrzeugs ist zusätzlich ein                 verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass
                       Mietvertrag als Nachweis vorzulegen.                     das Fahrzeug nicht von einem Fahrer be-
                       Erstattet wird zusätzlich die Selbstbeteili-             nutzt wird, der durch alkoholische Ge-
                       gung der Kfz-Vollkaskoversicherung.                      tränke oder andere berauschende Mittel
                       Es besteht kein Versicherungsschutz für                  nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher
                       Fahrzeuge,                                               zu führen.
                       a) die dem Versicherten zum dauerhaften        A1-6.32.5 Erlangt der Versicherte Versicherungs-
                           oder regelmäßigen Gebrauch oder                      schutz aus einem bestehenden Kfz-Haft-
                           durch den Arbeitgeber überlassen                     pflichtversicherungsvertrag, so gilt der
                           wurden;                                              Versicherungsschutz dieser Privat-Haft-
                       b) die außerhalb der Bundesrepublik                      pflichtversicherung im Anschluss an die
                           Deutschland zugelassen und versi-                    bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
                           chert sind.                                A1-6.32.6 Als nicht versichert gelten Schäden an
                                                                                dem von der versicherten Person gefah-
                                                                                renem Fahrzeug selbst.
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             A1-6.33   Persönlichkeits- und Namensrechts-                    − Adoptiveltern und -kinder,
                       verletzungen                                          − Schwiegereltern und -kinder,
                       Versichert sind Haftpflichtansprüche we-              − Stiefeltern und -kinder,
                       gen Schäden aus Persönlichkeits- oder                 − Großeltern und Enkel,
                       Namensrechtsverletzungen.                             − Geschwister sowie
                                                                             − Pflegeeltern und -kinder (Personen,
             A1-7      Allgemeine Ausschlüsse                                  die durch ein familienähnliches, auf
                       Falls im Versicherungsschein oder seinen                längere Dauer angelegtes Verhältnis
                       Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an-                 wie Eltern und Kinder miteinander ver-
                       deres bestimmt ist, sind vom Versiche-                  bunden sind).
                       rungsschutz ausgeschlossen:                          b) von seinen gesetzlichen Vertretern
                                                                               oder Betreuern, wenn der Versiche-
             A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                      rungsnehmer eine geschäftsunfähige,
                       Ausgeschlossen sind Versicherungsan-                    beschränkt geschäftsfähige oder be-
                       sprüche aller Personen, die den Schaden                 treute Person ist;
                       vorsätzlich herbeigeführt haben.                     c) von seinen gesetzlichen Vertretern,
                       A1-2.3 findet keine Anwendung.                          wenn der Versicherungsnehmer eine
                                                                               juristische Person des privaten oder
             A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
                                                                               öffentlichen Rechts oder ein nicht
                       Schädlichkeit von Erzeugnissen, Ar-
                                                                               rechtsfähiger Verein ist;
                       beiten und sonstigen Leistungen
                                                                            d) von seinen unbeschränkt persönlich
                       Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
                                                                               haftenden Gesellschaftern, wenn der
                       sprüche aller Personen, die den Schaden
                                                                               Versicherungsnehmer eine Offene
                       dadurch verursacht haben, dass sie in
                                                                               Handelsgesellschaft, Kommanditge-
                       Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
                                                                               sellschaft oder Gesellschaft bürgerli-
                       Schädlichkeit
                                                                               chen Rechts ist;
                        − Erzeugnisse in den Verkehr gebracht               e) von seinen Partnern, wenn der Versi-
                          oder
                                                                               cherungsnehmer eine eingetragene
                        − Arbeiten oder sonstige Leistungen er-
                                                                               Partnerschaftsgesellschaft ist;
                          bracht haben.
                       A1-2.3 findet keine Anwendung.                       f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
                                                                               Insolvenzverwaltern.
             A1-7.3    Ansprüche der Versicherten unterei-                  Die Ausschlüsse unter (a) bis (f) gelten
                       nander                                               auch für Ansprüche von Angehörigen der
                       Ausgeschlossen sind Ansprüche                        dort genannten Personen, die mit diesen
                       a) des Versicherungsnehmers selbst                   in häuslicher Gemeinschaft leben.
                          oder der in A1-7.4 benannten Perso-
                          nen gegen die mitversicherten Perso-     A1-7.5   Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Ei-
                          nen,                                              genmacht, besonderer Verwahrungs-
                       b) zwischen mehreren Versicherungs-                  vertrag
                          nehmern desselben Versicherungs-                  Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                          vertrags,                                         Schäden an fremden Sachen und allen
                       c) zwischen mehreren mitversicherten                 sich daraus ergebenden Vermögens-
                          Personen desselben Versicherungs-                 schäden, wenn der Versicherungsneh-
                          vertrags.                                         mer oder ein Bevollmächtigter oder Be-
                       Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch               auftragter des Versicherungsnehmers
                       auf Ansprüche von Angehörigen der vor-               diese Sachen geleast, gepachtet, gelie-
                       genannten Personen, die mit diesen in                hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt
                       häuslicher Gemeinschaft leben.                       hat oder sie Gegenstand eines besonde-
                                                                            ren Verwahrungsvertrags sind.
             A1-7.4    Schadenfälle von Angehörigen des
                       Versicherungsnehmers und von wirt-          A1-7.6   Schäden an hergestellten oder gelie-
                       schaftlich verbundenen Personen                      ferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
                       Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen                  Leistungen
                       den Versicherungsnehmer                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                       a) aus Schadenfällen seiner Angehöri-                Schäden an vom Versicherungsnehmer
                          gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-            hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
                          schaft leben oder die zu den im Versi-            beiten oder sonstigen Leistungen infolge
                          cherungsvertrag mitversicherten Per-              einer in der Herstellung, Lieferung oder
                          sonen gehören; als Angehörige gelten              Leistung liegenden Ursache und alle sich
                                                                            daraus ergebenden Vermögensschäden.
                        − Ehegatten, Lebenspartner im Sinne
                          des     Lebenspartnerschaftsgesetzes              Dies gilt auch dann, wenn die Schaden-
                          oder vergleichbare Partnerschaften                ursache in einem mangelhaften Einzelteil
                          nach dem Recht anderer Staaten,                   der Sache oder in einer mangelhaften
                        − Eltern und Kinder,                                Teilleistung liegt und zur Beschädigung
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                       oder Vernichtung der Sache oder Leis-      A1-7.13   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhä-
                       tung führt.                                          nger
                       Dieser Ausschluss findet auch dann An-               Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
                       wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für             den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
                       Rechnung des Versicherungsnehmers                    Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
                       die Herstellung oder Lieferung der Sa-               fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die
                       chen oder die Arbeiten oder sonstigen                durch den Gebrauch des Fahrzeuges
                       Leistungen übernommen haben.                         verursacht werden.
                                                                            Zum Gebrauch gehört z. B auch
             A1-7.7    Asbest                                                − Ein- und Aussteigen;
                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                   − Be- und Entladen;
                       Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige                − Betanken und Aufladen;
                       Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-                 − Reparatur, Wartung und Reinigung;
                       führen sind.                                          − Einsatz des Fahrzeugs oder seiner
                                                                               Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
             A1-7.8    Gentechnik                                           A1-2.3 findet keine Anwendung.
                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                       Schäden, die zurückzuführen sind, auf      A1-7.14   Ungewöhnliche und gefährliche Be-
                       a) gentechnische Arbeiten,                           schäftigung
                       b) gentechnisch veränderte Organismen                Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
                          (GVO),                                            sprüche aller Personen wegen Schäden
                       c) Erzeugnisse, die                                  durch eine ungewöhnliche und gefährli-
                        − Bestandteile aus GVO enthalten,                   che Beschäftigung.
                        − aus GVO oder mit Hilfe von GVO her-               A1-2.3 findet keine Anwendung.
                          gestellt wurden.
                                                                  A1-8      Veränderungen des versicherten Risi-
             A1-7.9    Anfeindung, Schikane, Belästigung                    kos (Erhöhungen und Erweiterungen)
                       und sonstige Diskriminierung                         Versichert ist auch die gesetzliche Haft-
                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                  pflicht des Versicherungsnehmers
                       Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be-      A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des
                       lästigung, Ungleichbehandlung oder                   versicherten Risikos.
                       sonstigen Diskriminierungen.                         Dies gilt nicht
                                                                             − für Risiken aus dem Halten oder Ge-
             A1-7.10   Übertragung von Krankheiten
                                                                                brauch von versicherungspflichtigen
                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                                Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
                       a) Personenschäden, die aus der Über-                    sowie
                          tragung einer Krankheit des Versiche-              − für sonstige Risiken, die der Versiche-
                          rungsnehmers resultieren,                             rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
                       b) Sachschäden, die durch Krankheit der                  unterliegen.
                          dem Versicherungsnehmer gehören-        A1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos
                          den, von ihm gehaltenen oder veräu-               durch Änderung bestehender oder Erlass
                          ßerten Tiere entstanden sind.                     neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
                       In beiden Fällen besteht Versicherungs-              len ist der Versicherer berechtigt, das
                       schutz, wenn der Versicherungsnehmer                 Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
                       beweist, dass er weder vorsätzlich noch              einer Frist von einem Monat zu kündigen.
                       grob fahrlässig gehandelt hat.                       Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
                                                                            nicht innerhalb eines Monats von dem
             A1-7.11   Senkungen, Erdrutschungen, Über-                     Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
                       schwemmungen                                         der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                  nis erlangt hat.
                       Sachschäden und alle sich daraus erge-
                       benden Vermögensschäden, welche ent-       A1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsor-
                       stehen durch                                         geversicherung)
                       a) Senkungen von Grundstücken oder         A1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist
                          Erdrutschungen,                                   die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                       b) Überschwemmungen stehender oder                   rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab-
                          fließender Gewässer.                              schluss des Versicherungsvertrags neu
                                                                            entstehen, sofort versichert.
             A1-7.12   Strahlen                                             Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                  nach Aufforderung des Versicherers je-
                       Schäden, die in unmittelbarem oder mit-              des neue Risiko innerhalb eines Monats
                       telbarem Zusammenhang mit energierei-                anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch
                       chen ionisierenden Strahlen stehen (z.B.             mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter-
                       Strahlen von radioaktiven Stoffen oder               lässt der Versicherungsnehmer die recht-
                       Röntgenstrahlen).                                    zeitige      Anzeige,     entfällt    der
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                      Versicherungsschutz für das neue Risiko                besteht Versicherungsschutz ausschließ-
                      rückwirkend ab dessen Entstehung.                      lich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Klein-
                      Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das             gebinde) soweit das Gesamtfassungsver-
                      neue Risiko angezeigt wurde, so hat der                mögen der vorhandenen Behälter 1.000
                      Versicherungsnehmer zu beweisen, dass                  l/kg nicht übersteigt.
                      das neue Risiko erst nach Abschluss der                Wenn mit den Anlagen die o. g. Be-
                      Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin-               schränkungen überschritten werden, ent-
                      zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist                fällt dieser Versicherungsschutz. Es gel-
                      noch nicht verstrichen war.                            ten dann die Bestimmungen über die Vor-
                      Der Versicherer ist berechtigt, für das                sorgeversicherung (A1-9).
                      neue Risiko einen angemessenen Bei-           A2-1.2   Rettungskosten
                      trag zu verlangen. Kommt eine Einigung                 Der Versicherer übernimmt
                      über die Höhe des Beitrags innerhalb ei-                − Aufwendungen, auch erfolglose, die
                      ner Frist von einem Monat nach Eingang                     der Versicherungsnehmer im Versi-
                      der Anzeige nicht zustande, entfällt der                   cherungsfall zur Abwendung oder Min-
                      Versicherungsschutz für das neue Risiko                    derung des Schadens für geboten hal-
                      rückwirkend ab dessen Entstehung.                          ten durfte (Rettungskosten), sowie
                                                                              − außergerichtliche Gutachterkosten.
             A1-10    Fortsetzung der Privathaftpflichtversi-                Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs-
                      cherung nach dem Tod des Versiche-                     und Gutachterkosten zusammen mit der
                      rungsnehmers                                           Entschädigungsleistung die Versiche-
                      Nach dem Tod des Versicherungsneh-                     rungssumme für Sachschäden nicht
                      mers besteht der bedingungsgemäße                      übersteigen.
                      Versicherungsschutz bis zum nächsten                   Auf Weisung des Versicherers aufgewen-
                      Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt               dete Rettungs- und außergerichtliche
                       − für den mitversicherten Ehegatten und               Gutachterkosten werden auch insoweit
                         eingetragenen Lebenspartner des Ver-                von ihm übernommen, als sie zusammen
                         sicherungsnehmers und/oder                          mit der Entschädigung die Versiche-
                       − unverheiratete und nicht in einer ein-              rungssumme für Sachschäden überstei-
                         getragenen Lebenspartnerschaft le-                  gen. Eine Billigung des Versicherers von
                         bende Kinder des Versicherungsneh-                  Maßnahmen des Versicherungsnehmers
                         mers.                                               oder Dritter zur Abwendung oder Minde-
                      Wird die nächste Beitragsrechnung durch                rung des Schadens gilt nicht als Weisung
                      den überlebenden Ehegatten oder einge-                 des Versicherers.
                      tragenen Lebenspartner beglichen, so          A2-1.3   Ausschlüsse
                      wird dieser Versicherungsnehmer.                       a) Ausgeschlossen sind Versicherungs-
                                                                                 ansprüche aller Personen, die den
             Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken                                Schaden durch vorsätzliches Abwei-
                                                                                 chen von dem Gewässerschutz die-
                      Der Versicherungsschutz für Gewässer-
                                                                                 nenden Gesetzen, Verordnungen, an
                      schäden – abweichend von A1-6.4 – und
                                                                                 den Versicherungsnehmer gerichteten
                      für Schäden nach dem Umweltschadens-
                                                                                 behördlichen Anordnungen oder Ver-
                      gesetz (USchadG) besteht im Umfang
                                                                                 fügungen herbeigeführt haben.
                      von Abschnitt A1 und den folgenden Be-
                                                                                 A1-2.3 findet keine Anwendung.
                      dingungen.
                                                                             b) Ausgeschlossen sind Ansprüche we-
                      Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtli-
                                                                                 gen Schäden, die nachweislich
                      chen Inhalts des Versicherungsnehmers
                      wegen Schäden durch Umwelteinwirkun-                    − auf Kriegsereignissen, anderen feind-
                                                                                 seligen Handlungen, Aufruhr, inneren
                      gen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-
                                                                                 Unruhen, Generalstreik, illegalem
                      6.4.                                                       Streik oder
             A2-1     Gewässerschäden                                         − unmittelbar auf hoheitlichen Verfügun-
                                                                                 gen oder Maßnahmen beruhen.
             A2-1.1   Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                             Das Gleiche gilt für Schäden durch hö-
                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                             here Gewalt, soweit sich elementare Na-
                      des Versicherungsnehmers für unmittel-
                                                                             turkräfte ausgewirkt haben.
                      bare oder mittelbare Folgen einer nach-
                                                                    A2-1.4   Versichert ist ergänzend zu Abschnitt A2-
                      teiligen Veränderung der Wasserbeschaf-
                                                                             1 die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                      fenheit eines Gewässers einschließlich
                                                                             rungsnehmers für unmittelbare oder mit-
                      des Grundwassers (Gewässerschäden).
                                                                             telbare Folgen (Personen-, Sach- und
                      Hierbei werden Vermögensschäden wie
                                                                             Vermögensschäden) von Veränderungen
                      Sachschäden behandelt.
                                                                             der physikalischen, chemischen oder bio-
                      Sofern diese Gewässerschäden aus der
                                                                             logischen Beschaffenheit eines Gewäs-
                      Lagerung von gewässerschädlichen Stof-
                                                                             sers einschließlich des Grundwassers
                      fen aus Anlagen, deren Betreiber der Ver-
                                                                             (Gewässerschäden)
                      sicherungsnehmer      ist,    resultieren,
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                      a) als Inhaber eines Heizöltanks für das             a) Schädigung von geschützten Arten
                         selbstgenutzte Risiko (Postanschrift)                und natürlichen Lebensräumen,
                         bis zu einem Fassungsvermögen von                 b) Schädigung der Gewässer ein-
                         10.000 Liter;                                        schließlich Grundwasser,
                      b) als Inhaber einer privat genutzten Ab-            c) Schädigung des Bodens.
                         wassergrube für das selbstgenutzte       A2-2.1   Versichert sind – abweichend von A1-3.1
                         Risiko (Postanschrift) ausschließlich             - den Versicherungsnehmer betreffende
                         für häusliche Abwässer ohne Einlei-               öffentlich-rechtliche Pflichten oder An-
                         tung in ein Gewässer.                             sprüche zur Sanierung von Umweltschä-
                      Versichert sind nur ordnungsgemäß in-                den gemäß USchadG, soweit während
                      stallierte und den jeweiligen Bestimmun-             der Wirksamkeit des Versicherungsver-
                      gen [z. B. Verordnung über Anlagen zum               trags
                      Umgang mit Wasser gefährdenden Stof-                  − die schadenverursachenden Emissio-
                      fen (VAwS)] entsprechende Tanks. Da-                    nen plötzlich, unfallartig und bestim-
                      nach müssen z. B. folgende Schutzvor-                   mungswidrig in die Umwelt gelangt
                      richtungen vorhanden sein: Überfüllsi-                  sind oder
                      cherung, doppelwandige Anlage, Leckan-                − die sonstige Schadenverursachung
                      zeige, Auffangwanne. Tanks, mit einer                   plötzlich, unfallartig und bestimmungs-
                      bisherigen Nutzungsdauer von 20 oder                    widrig erfolgt ist.
                                                                           Auch ohne Vorliegen einer solchen Scha-
                      mehr Jahren, sind nur dann versichert,
                                                                           denverursachung besteht Versicherungs-
                      wenn bereits Versicherungsschutz bei ei-
                                                                           schutz für Umweltschäden durch Lage-
                      nem Vorversicherer bestand und diese
                      nachweislich im jährlichen Intervall, ge-            rung, Verwendung oder anderen Umgang
                      mäß den Herstellervorgaben gewartet                  von oder mit Erzeugnissen Dritter aus-
                      werden.                                              schließlich dann, wenn der Umweltscha-
                      Eventuell zusätzlich bestehende Versi-               den auf einen Konstruktions-, Produkti-
                      cherungen gehen diesem Versicherungs-                ons- oder Instruktionsfehler dieser Er-
                                                                           zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch be-
                      schutz vor.
                                                                           steht kein Versicherungsschutz, wenn der
             A2-1.5   Eigenschäden
                                                                           Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbrin-
                      Ergänzend zu Abschnitt A2-1 sind Schä-
                                                                           gens der Erzeugnisse nach dem Stand
                      den an unbeweglichen Sachen des Versi-
                                                                           von Wissenschaft und Technik nicht hätte
                      cherungsnehmers eingeschlossen, die
                                                                           erkannt werden können (Entwicklungsri-
                      durch den bestimmungswidrigen Austritt
                                                                           siko).
                      von Heizöl entstehen. Dies gilt auch bei
                                                                           Versichert sind darüber hinaus den Versi-
                      allmählichem Eindringen von Heizöl in
                                                                           cherungsnehmer betreffende Pflichten
                      Sachen. Das Heizöl muss aus der mitver-
                                                                           oder Ansprüche wegen Umweltschäden
                      sicherten Anlage (Abschnitt A4 Ziff. 8.1)
                      ausgetreten sein. Schäden an der Anlage              an eigenen, gemieteten, geleasten, ge-
                      selbst sind nicht versichert. Jegliche               pachteten oder geliehenen Grundstü-
                      Wertverbesserung an den unbewegli-                   cken, soweit diese Grundstücke vom Ver-
                      chen Sachen, die durch die Beseitigung               sicherungsschutz dieses Vertrags erfasst
                                                                           sind.
                      der Schäden entstehen, sind von der Ent-
                                                                  A2-2.2   Ausland
                      schädigung abzuziehen. Voraussetzung
                                                                           Versichert sind im Umfang von A1-6.14
                      für die Versicherung von Eigenschäden
                                                                           die im Geltungsbereich der EU-Umwelt-
                      ist die Erfüllung der behördlichen Vor-
                                                                           haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten-
                      schriften und die regelmäßige, fachge-
                                                                           den Versicherungsfälle.
                      rechte Wartung der Anlage. Ausgeschlos-
                                                                           Versichert sind insoweit auch die den Ver-
                      sen bleiben gewerblich genutzte Objekte,
                                                                           sicherungsnehmer betreffende Pflichten
                      auch dann, wenn sie vermietet oder ver-
                                                                           oder Ansprüche gemäß nationalen Um-
                      pachtet werden. Eventuell zusätzlich be-
                                                                           setzungsgesetzen anderer EU-Mitglied-
                      stehende Versicherungen gehen diesem
                      Versicherungsschutz vor. Alle darüber                staaten, sofern diese Pflichten oder An-
                      hinausgehenden Anlagen gelten nur ver-               sprüche den Umfang der o. g. EU-Richtli-
                      sichert, wenn sie im Versicherungsschein             nie nicht überschreiten.
                      oder seinen Nachträgen aufgeführt und       A2-2.3   Ausschlüsse
                                                                           a) Ausgeschlossen sind Versicherungs-
                      mit einem Tarifbeitrag versehen sind.
                                                                              ansprüche aller Personen, die den
             A2-2     Sanierung von Umweltschäden ge-                         Schaden dadurch verursacht haben,
                      mäß Umweltschadensgesetz                                dass sie bewusst von Gesetzen, Ver-
                      (USchadG)                                               ordnungen oder an den Versiche-
                      Ein Umweltschaden im Sinne des Um-                      rungsnehmer gerichteten behördli-
                      weltschadensgesetzes (USchadG) ist                      chen Anordnungen oder Verfügungen,
                      eine                                                    die dem Umweltschutz dienen, abwei-
                                                                              chen.
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                          A1-2.3 findet keine Anwendung.             A3-2     Leistungsvoraussetzungen
                       b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder                  Der Versicherer ist gegenüber dem Versi-
                          Ansprüche wegen Schäden                             cherungsnehmer oder einer gemäß A1-2
                        − die durch unvermeidbare, notwendige                 mitversicherten Person leistungspflichtig,
                          oder in Kauf genommene Einwirkun-                   wenn
                          gen auf die Umwelt entstehen,              A3-2.1   die Forderung durch ein rechtskräftiges
                        − für die der Versicherungsnehmer aus                 Urteil oder einen vollstreckbaren Ver-
                          einem anderen Versicherungsvertrag                  gleich vor einem ordentlichen Gericht in
                          (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtver-               der Bundesrepublik Deutschland oder ei-
                          sicherung) Versicherungsschutz hat                  nem anderen Mitgliedsstaat der Europäi-
                          oder hätte erlangen können.                         schen Union, der Schweiz, Norwegens,
                                                                              Island und Liechtenstein festgestellt wor-
             Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko                             den ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile
             A3-1      Gegenstand der Forderungsausfallde-                    und gerichtliche Vergleiche sowie ver-
                       ckung                                                  gleichbare Titel der vorgenannten Länder
             A3-1.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall,              binden den Versicherer nur, soweit der
                       dass der Versicherungsnehmer oder eine                 Anspruch auch ohne einen dieser Titel
                       gemäß A1-2 mitversicherte Person wäh-                  bestanden hätte;
                       rend der Wirksamkeit der Versicherung         A3-2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder
                       von einem Dritten geschädigt wird (Versi-              leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall,
                       cherungsfall) unter folgenden Vorausset-               wenn der Versicherungsnehmer oder
                       zungen:                                                eine mitversicherte Person nachweist,
                        − Der wegen dieses Schadenereignis-                   dass
                          ses in Anspruch genommene Dritte                     − eine Zwangsvollstreckung nicht zur
                          kann seiner Schadensersatzverpflich-                   vollen Befriedigung geführt hat,
                          tung ganz oder teilweise nicht nach-                 − eine Zwangsvollstreckung aussichts-
                          kommen, weil die Zahlungs- oder Leis-                  los erscheint, da der schadensersatz-
                          tungsunfähigkeit des schadensersatz-                   pflichtige Dritte in den letzten drei Jah-
                          pflichtigen Dritten festgestellt worden                ren die eidesstattliche Versicherung
                          ist und                                                über seine Vermögensverhältnisse ab-
                        − die Durchsetzung der Forderung ge-                     gegeben hat oder
                          gen den Dritten ist gescheitert.                     − ein gegen den schadensersatzpflichti-
                       Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das                 gen Dritten durchgeführtes Insolvenz-
                       einen Personen-, Sach- oder daraus re-                    verfahren nicht zur vollen Befriedigung
                       sultierenden Vermögensschaden zur                         geführt hat oder ein solches Verfahren
                                                                                 mangels Masse abgelehnt wurde, und
                       Folge hat und für den der Dritte aufgrund
                                                                     A3-2.3   an den Versicherer die Ansprüche gegen
                       gesetzlicher     Haftpflichtbestimmungen
                                                                              den schadensersatzpflichtigen Dritten in
                       privatrechtlichen Inhalts zum Schadens-
                                                                              Höhe der Versicherungsleistung abgetre-
                       ersatz verpflichtet ist (schädigender Drit-
                                                                              ten werden und die vollstreckbare Ausfer-
                       ter).
                                                                              tigung des Urteils oder Vergleichs ausge-
             A3-1.2    Der Versicherer ist in dem Umfang leis-
                                                                              händigt wird. Der Versicherungsnehmer
                       tungspflichtig, in dem der schadenser-
                                                                              hat an der Umschreibung des Titels auf
                       satzpflichtige Dritte Versicherungsschutz
                                                                              den Versicherer mitzuwirken.
                       im Rahmen und Umfang, der in Abschnitt
                       A1 geregelten Privathaftpflichtversiche-      A3-3     Umfang der Forderungsausfallde-
                       rung des Versicherungsnehmers hätte.                   ckung
                       Daher finden im Rahmen der Forde-             A3-3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur
                       rungsausfalldeckung für die Person des                 Höhe der titulierten Forderung.
                       Schädigers auch die Risikobeschreibun-        A3-3.2   Die Entschädigungsleistung des Versi-
                       gen und Ausschlüsse Anwendung, die für                 cherers ist bei jedem Versicherungsfall
                       den Versicherungsnehmer gelten. So be-                 auf die im Versicherungsschein und sei-
                       steht insbesondere kein Versicherungs-                 nen Nachträgen vereinbarten Versiche-
                       schutz, wenn der Schädiger den Schaden                 rungssummen begrenzt. Dies gilt auch
                       im Rahmen seiner beruflichen oder ge-                  dann, wenn sich der Versicherungsschutz
                       werblichen Tätigkeit verursacht hat. Mit-              auf mehrere entschädigungspflichtige
                       versichert sind – abweichend von A1-6.9                Personen erstreckt.
                       – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen      A3-3.3   Dem schadensersatzpflichtigen Dritten
                       Dritte aus der Eigenschaft des Schädi-                 stehen keine Rechte aus diesem Vertrag
                       gers als privater Halter eines Hundes                  zu.
                       oder Pferdes. Darüber hinaus besteht
                       Versicherungsschutz für Schadenersatz-        A3-4     Räumlicher Geltungsbereich
                       ansprüche, bei denen ein vorsätzliches                 Versicherungsschutz besteht – abwei-
                       Handeln des Schädigers (des Dritten) zu-               chend von A1-6.14 – für Schadenereig-
                       grunde liegt.                                          nisse, die in einem Mitgliedsstaat der
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                      Europäischen Union, der Schweiz, Nor-           A3-6.3     Der Versicherer leistet keine Entschädi-
                      wegens, Island oder Liechtenstein eintre-                  gung für
                      ten.                                                       a) psychische Folgeschäden,
                                                                                 b) Sachschäden.
             A3-5     Besondere Ausschlüsse für das For-
                      derungsausfallrisiko
             A3-5.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                                                                      Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
                      sen sind Ansprüche wegen Schäden an
                      a) Luft- und Wasserfahrzeugen;
                                                                      A(GB)-1    Abtretungsverbot
                      b) Immobilien;
                                                                                 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner
                      c) Sachen, die ganz oder teilweise einem
                                                                                 endgültigen Feststellung ohne Zustim-
                         Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder
                                                                                 mung des Versicherers weder abgetreten
                         Amt des Versicherungsnehmers oder
                                                                                 noch verpfändet werden. Eine Abtretung
                         einer mitversicherten Person zuzu-
                                                                                 an den geschädigten Dritten ist zulässig.
                         rechnen sind.
             A3-5.2   Der Versicherer leistet keine Entschädi-        A(GB)-2   Veränderungen des versicherten Risi-
                      gung für                                                  kos und Auswirkung auf den Beitrag
                      a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kos-                   (Beitragsregulierung)
                         ten der Rechtsverfolgung;                    A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Auf-
                      b) Forderungen aufgrund eines gesetzli-                   forderung mitzuteilen, ob und welche Än-
                         chen oder vertraglichen Forderungs-                    derungen des versicherten Risikos ge-
                         übergangs;                                             genüber den früheren Angaben eingetre-
                      c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen,                  ten sind. Diese Aufforderung kann auch
                         dass berechtigte Einwendungen oder                     durch einen Hinweis auf der Beitrags-
                         begründete Rechtsmittel nicht oder                     rechnung erfolgen. Die Angaben sind in-
                         nicht rechtzeitig vorgebracht oder ein-                nerhalb eines Monats nach Zugang der
                         gelegt wurden;                                         Aufforderung zu machen und auf Wunsch
                      d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Er-                    des Versicherers nachzuweisen. Bei un-
                         satz                                                   richtigen Angaben zum Nachteil des Ver-
                       − ein anderer Versicherer Leistungen zu                  sicherers kann dieser vom Versiche-
                         erbringen hat (z.B. der Schadensversi-                 rungsnehmer eine Vertragsstrafe in drei-
                         cherer des Versicherungsnehmers)                       facher Höhe des festgestellten Beitrags-
                         oder                                                   unterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
                       − ein Sozialversicherungsträger oder                     wenn der Versicherungsnehmer beweist,
                         Sozialleistungsträger Leistungen zu
                                                                                dass ihn an der Unrichtigkeit der Anga-
                         erbringen hat, auch nicht, soweit es
                                                                                ben kein Verschulden trifft.
                         sich um Rückgriffs-, Beteiligungsan-
                         sprüche oder ähnliche von Dritten han-       A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des
                         delt.                                                  Versicherungsnehmers oder sonstiger
                                                                                Feststellungen wird der Beitrag ab dem
             A3-6     Erweiterte Forderungsausfalldeckung                       Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
                      (Opferschutz)                                             (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi-
             A3-6.1   Ergänzend zu A3-1.1 besteht auch dann                     cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeit-
                      Versicherungsschutz, wenn der Scha-                       punkt des Eingangs der Mitteilung beim
                      denersatzanspruch des Versicherungs-                      Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
                      nehmers aufgrund eines Personenscha-                      Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter-
                      dens nicht durchgesetzt werden kann,                      schritten werden. Alle entsprechend
                      weil der Schädiger nicht bekannt ist.                     A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsab-
             A3-6.2   Der Versicherer ist gegenüber dem Versi-                  schluss eingetretenen Erhöhungen und
                      cherungsnehmer oder einer gemäß A1-2                      Ermäßigungen des Mindestbeitrags wer-
                      versicherten Person nur dann leistungs-                   den berücksichtigt.
                      pflichtig, wenn                                 A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die
                      a) der Schädiger eine vorsätzliche Straf-                 rechtzeitige Mitteilung, kann der Versi-
                          tat begangen hat;                                     cherer für den Zeitraum, für den die An-
                      b) aufgrund dessen eine Strafanzeige                      gaben zu machen waren, eine Nachzah-
                          vom Versicherungsnehmer oder der                      lung in Höhe des für diesen Zeitraum be-
                          versicherten (verletzten) Person ge-                  reits in Rechnung gestellten Beitrags ver-
                          stellt wurde;                                         langen. Werden die Angaben nachträg-
                      c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren                  lich gemacht, findet eine Beitragsregulie-
                          eingestellt wurde und der schriftliche                rung statt. Ein vom Versicherungsnehmer
                          Einstellungsbescheid vorliegt;                        zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurück-
                      d) der Versicherer Einblick in die polizeili-             erstattet, wenn die Angaben innerhalb
                          che Ermittlungsakte erhalten hat und;                 von zwei Monaten nach Zugang der Mit-
                      e) der Schädiger unbekannt bleibt.                        teilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
02_2026_V2

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38
             A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden          A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2
                       auch Anwendung auf Versicherungen mit                   oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt
                       Beitragsvorauszahlung  für   mehrere                    eine Beitragsangleichung. Diese Verän-
                       Jahre.                                                  derung ist jedoch in den folgenden Jah-
                                                                               ren zu berücksichtigen.
             A(GB)-3   Beitragsangleichung und Kündi-                A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Bei-
                       gungsrecht nach Beitragsanglei-                         tragsangleichung gemäß A(GB)-3.3,
                       chung                                                   ohne dass sich der Umfang des Versiche-
             A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen                   rungsschutzes ändert, kann der Versi-
                       der Beitragsangleichung. Soweit die Bei-                cherungsnehmer den Versicherungsver-
                       träge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-                     trag innerhalb eines Monats nach Zugang
                       summe berechnet werden, findet keine                    der Mitteilung des Versicherers mit sofor-
                       Beitragsangleichung statt. Mindestbei-                  tiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
                       träge unterliegen unabhängig von der Art                Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitrags-
                       der Beitragsberechnung der Beitragsan-                  erhöhung wirksam werden sollte.
                       gleichung.                                              Der Versicherer hat den Versicherungs-
             A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt                   nehmer in der Mitteilung auf das Kündi-
                       jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli             gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung
                       fälligen Beiträge, um welchen Prozent-                  muss dem Versicherungsnehmer spätes-
                       satz sich im vergangenen Kalenderjahr                   tens einen Monat vor dem Wirksamwer-
                       der Durchschnitt der Schadenzahlungen                   den der Beitragserhöhung zugehen.
                       aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft-                 Eine Erhöhung der Versicherungssteuer
                       pflichtversicherung zugelassenen Versi-                 begründet kein Kündigungsrecht.
                       cherer gegenüber dem vorvergangenen
                       Jahr erhöht oder vermindert hat. Den er-
                       mittelten Prozentsatz rundet er auf die
                       nächstniedrigere, durch fünf teilbare
                       ganze Zahl ab.                                              Teil B Allgemeiner Teil
                       Als Schadenzahlungen gelten dabei auch
                       die speziell durch den einzelnen Scha-        Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschut-
                       denfall veranlassten Ausgaben für die Er-     zes, Beitragszahlung
                       mittlung von Grund und Höhe der Versi-
                                                                     B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
                       cherungsleistungen.
                                                                                Der Versicherungsschutz beginnt zu dem
                       Durchschnitt der Schadenzahlungen ei-
                                                                                im Versicherungsschein angegebenen
                       nes Kalenderjahres ist die Summe der in
                                                                                Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Re-
                       diesem Jahr geleisteten Schadenzahlun-
                                                                                gelungen über die Folgen verspäteter
                       gen geteilt durch die Anzahl der im glei-
                                                                                Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
                       chen Zeitraum neu angemeldeten Scha-
                                                                                Einmalbeitrags.
                       denfälle.
             A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versiche-     B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperi-
                       rer berechtigt, im Falle einer Verminde-                 ode
                       rung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag     B1-2.1     Beitragszahlung
                       um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden                     Je nach Vereinbarung werden die Bei-
                       Prozentsatz zu verändern (Beitragsan-                    träge im Voraus gezahlt, entweder durch
                       gleichung). Der veränderte Folgejahres-                  laufende Zahlungen monatlich, viertel-
                       beitrag wird dem Versicherungsnehmer                     jährlich, halbjährlich, jährlich oder als Ein-
                       mit der nächsten Beitragsrechnung be-                    malbeitrag.
                       kanntgegeben.                                 B1-2.2     Versicherungsperiode
                       Hat sich der Durchschnitt der Schaden-                   Die Versicherungsperiode beträgt ein
                       zahlungen des Versicherers in jedem der                  Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
                       letzten fünf Kalenderjahre um einen ge-                  Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist
                       ringeren Prozentsatz als denjenigen er-                  die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als
                       höht, den der Treuhänder jeweils für                     ein Jahr, so entspricht die Versicherungs-
                       diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat,                periode der Vertragsdauer.
                       so darf der Versicherer den Folgejahres-
                       beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen,       B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei-
                       um den sich der Durchschnitt seiner                      trags, Folgen verspäteter Zahlung
                       Schadenzahlungen nach seinen unter-                      oder Nichtzahlung
                       nehmenseigenen Zahlen im letzten Ka-          B1-3.1     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei-
                       lenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung                    trags
                       darf diejenige nicht überschreiten, die                  Der erste oder einmalige Beitrag ist un-
                       sich nach dem vorstehenden Absatz er-                    verzüglich nach dem Zeitpunkt des ver-
                       geben würde.                                             einbarten und im Versicherungsschein
                                                                                angegebenen Versicherungsbeginns zu
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                      zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be-      B1-4.3   Mahnung
                      stehen eines Widerrufrechts.                           Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ge-
                      Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-             zahlt, kann der Versicherer den Versiche-
                      cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist               rungsnehmer auf dessen Kosten in Text-
                      der erste oder einmalige Beitrag unver-                form (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung
                      züglich nach Vertragsschluss zu zahlen.                auffordern und eine Zahlungsfrist bestim-
                      Zahlt der Versicherungsnehmer nicht un-                men (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss
                      verzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2                 von mindestens zwei Wochen ab Zugang
                      bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-               der Zahlungsaufforderung betragen.
                      cherungsschutz erst, nachdem die Zah-                  Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der
                      lung veranlasst ist.                                   Versicherer je Vertrag die rückständigen
                      Weicht der Versicherungsschein vom An-                 Beträge des Beitrags sowie der Zinsen
                      trag des Versicherungsnehmers oder ge-                 und Kosten im Einzelnen beziffert und auf
                      troffenen Vereinbarungen ab, ist der erste             die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
                      oder einmalige Beitrag frühestens einen                Kündigungsrecht) hinweist.
                      Monat nach Zugang des Versicherungs-          B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
                      scheins zu zahlen.                                     Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge-
             B1-3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei                   setzten Zahlungsfrist ein Versicherungs-
                      Zahlungsverzug                                         fall ein und ist der Versicherungsnehmer
                      Wird der erste oder einmalige Beitrag                  bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der
                      nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so              Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
                      kann der Versicherer vom Vertrag zurück-               oder Kosten in Verzug, so ist der Versi-
                      treten, solange der Versicherungsnehmer                cherer von der Verpflichtung zur Leistung
                      die Zahlung nicht veranlasst hat.                      frei.
                      Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn        B1-4.5   Kündigung nach Mahnung
                      der Versicherungsnehmer die Nichtzah-                  Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah-
                      lung nicht zu vertreten hat.                           lung der geschuldeten Beträge in Verzug,
             B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers                     kann der Versicherer nach Ablauf der in
                      Wenn der Versicherungsnehmer den ers-                  der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
                      ten oder einmaligen Beitrag nicht recht-               Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi-
                      zeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versi-            gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündi-
                      cherer für einen vor Zahlung des Beitrags              gen.
                      eingetretenen Versicherungsfall nicht zur              Die Kündigung kann mit der Bestimmung
                      Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist,              der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit
                      dass er den Versicherungsnehmer durch                  Fristablauf wird die Kündigung wirksam,
                      gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-            wenn der Versicherungsnehmer zu die-
                      Mail oder Brief) oder durch einen auffälli-            sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
                      gen Hinweis im Versicherungsschein auf                 ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer
                      diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des                 bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei-
                      Beitrags aufmerksam gemacht hat.                       sen.
                      Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn     B1-4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
                      der Versicherungsnehmer die Nichtzah-                  Die Kündigung wird unwirksam, wenn die
                      lung zu vertreten hat.                                 Zahlung innerhalb eines Monats nach der
                                                                             Kündigung veranlasst wird. Wenn die
             B1-4     Folgebeitrag                                           Kündigung mit der Zahlungsfrist verbun-
             B1-4.1   Fälligkeit                                             den worden ist, wird sie unwirksam, wenn
                      Ein Folgebeitrag wird entsprechend der                 die Zahlung innerhalb eines Monats nach
                      vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu                  Fristablauf veranlasst wird.
                      Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder              Die Leistungsfreiheit des Versicherers
                      Jahresbeginn oder zu einem anderen                     nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung beste-
                      vereinbarten Zeitpunkt fällig.                         hen.
                      Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
                      zur Fälligkeit veranlasst wird.               B1-5     Lastschriftverfahren
             B1-4.2   Verzug und Schadensersatz                     B1-5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers
                      Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ge-            Ist zur Einziehung des Beitrags das Last-
                      zahlt, gerät der Versicherungsnehmer                   schriftverfahren vereinbart worden, hat
                      ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur,                 der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
                      wenn er die verspätete Zahlung zu vertre-              der Fälligkeit des Beitrags für eine ausrei-
                      ten hat.                                               chende Deckung des Kontos zu sorgen.
                      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah-               Konnte der fällige Beitrag ohne Verschul-
                      lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist                den des Versicherungsnehmers vom Ver-
                      der Versicherer berechtigt, Ersatz des                 sicherer nicht eingezogen werden, ist die
                      ihm durch den Verzug entstandenen                      Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
                      Schadens zu verlangen.                                 wenn sie unverzüglich nach einer in
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                        Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abgege-   B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch An-
                        benen Zahlungsaufforderung des Versi-                   fechtung des Versicherers wegen arglisti-
                        cherers erfolgt.                                        ger Täuschung beendet, so steht dem
             B1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug                      Versicherer der Beitrag bis zum Zugang
                        Hat es der Versicherungsnehmer zu ver-                  der Anfechtungserklärung zu.
                        treten, dass ein oder mehrere Beiträge,      B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem
                        trotz wiederholtem Einziehungsversuch,                  Beginn der Versicherung vollständig und
                        nicht eingezogen werden können, ist der                 dauerhaft weg, steht dem Versicherer der
                        Versicherer berechtigt, das SEPA-Last-                  Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
                        schriftmandat in Textform (z. B. E-Mail                 können, wenn die Versicherung nur bis zu
                        oder Brief) zu kündigen.                                dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
                        Der Versicherer hat in der Kündigung da-                dem der Versicherer vom Wegfall des In-
                        rauf hinzuweisen, dass der Versiche-                    teresses Kenntnis erlangt hat.
                        rungsnehmer verpflichtet ist, den ausste-    B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur
                        henden Beitrag und zukünftige Beiträge                  Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
                        selbst zu übermitteln.                                  das versicherte Interesse bei Beginn der
                        Von Kreditinstituten erhobene Bearbei-                  Versicherung nicht besteht, oder wenn
                        tungsgebühren für fehlgeschlagenen                      das Interesse bei einer Versicherung, die
                        Lastschrifteinzug können dem Versiche-                  für ein künftiges Unternehmen oder für
                        rungsnehmer in Rechnung gestellt wer-                   ein anderes künftiges Interesse genom-
                        den.                                                    men ist, nicht entsteht. Der Versicherer
                                                                                kann jedoch eine angemessene Ge-
             B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeen-                   schäftsgebühr verlangen.
                        digung                                                  Hat der Versicherungsnehmer ein nicht
             B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz                                   bestehendes Interesse in der Absicht ver-
                        Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags                 sichert, sich dadurch einen rechtswidri-
                        steht dem Versicherer nur derjenige Teil                gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
                        des Beitrags zu, der dem Zeitraum ent-                  der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
                        spricht, in dem der Versicherungsschutz                 steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
                        bestanden hat.                                          dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
             B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Wi-                    Nichtigkeit begründenden Umständen
                        derruf, Rücktritt, Anfechtung und feh-                  Kenntnis erlangt.
                        lendem versicherten Interesse
             B1-6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer            Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kün-
                        seine Vertragserklärung innerhalb von 14     digung
                        Tagen, hat der Versicherer nur den auf die
                        Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung      B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
                        entfallenden Teil der Beiträge zu erstat-    B2-1.1     Vertragsdauer
                        ten. Voraussetzung ist, dass der Versi-                 Der Vertrag ist für den im Versicherungs-
                        cherer in der Widerrufsbelehrung auf das                schein angegebenen Zeitraum abge-
                        Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Wi-                schlossen.
                        derrufs und den zu zahlenden Betrag hin-     B2-1.2     Stillschweigende Verlängerung
                        gewiesen und der Versicherungsnehmer                    Bei einer Vertragsdauer von mindestens
                        zugestimmt hat, dass der Versicherungs-                 einem Jahr verlängert sich der Vertrag
                        schutz vor Ende der Widerrufsfrist be-                  um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
                        ginnt.                                                  nicht, wenn einer der Vertragsparteien
                        Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2                  spätestens drei Monate vor dem Ablauf
                        unterblieben, hat der Versicherer zusätz-               der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kün-
                        lich den für das erste Versicherungsjahr                digung zugegangen ist.
                        gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt    B2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem
                        nicht, wenn der Versicherungsnehmer                     Jahr
                        Leistungen aus dem Versicherungsver-                    Bei einer Vertragsdauer von weniger als
                        trag in Anspruch genommen hat.                          einem Jahr endet der Vertrag zum verein-
             B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung ei-              barten Zeitpunkt, ohne dass es einer
                        ner vorvertraglichen Anzeigepflicht vom                 Kündigung bedarf.
                        Versicherungsvertrag zurück, so steht        B2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträ-
                        ihm der Beitrag bis zum Zugang der                      gen
                        Rücktrittserklärung zu.                                 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei
                        Wird der Versicherungsvertrag durch                     Jahren kann der Versicherungsnehmer
                        Rücktritt des Versicherers beendet, weil                den Vertrag zum Ablauf des dritten Jah-
                        der einmalige oder der erste Beitrag nicht              res oder jedes darauffolgenden Jahres
                        rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht                kündigen; die Kündigung muss dem Ver-
                        dem Versicherer eine angemessene Ge-                    sicherer spätestens drei Monate vor dem
                        schäftsgebühr zu.
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                      Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen                 Versicherers von der Veräußerung aus-
                      sein.                                                   geübt wird.
             B2-1.5   Wegfall des versicherten Interesses                     Der Erwerber ist berechtigt, den Versi-
                      Fällt ein versichertes Interesse nach dem               cherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
                      Beginn der Versicherung vollständig und                 oder bis zum Schluss der laufenden Ver-
                      dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüg-                 sicherungsperiode in Textform zu kündi-
                      lich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt,                gen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
                      zu dem der Versicherer vom Wegfall des                  es nicht innerhalb eines Monats nach
                      Interesses Kenntnis erlangt.                            dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
                                                                              Erwerbers vom Bestehen der Versiche-
             B2-2     Kündigung nach Versicherungsfall                        rung innerhalb eines Monats ab Erlan-
             B2-2.1   Kündigungsrecht                                         gung der Kenntnis, ausgeübt wird.
                      Der Versicherungsvertrag kann gekündigt       B2-3.3    Beitrag
                      werden, wenn                                            Der Veräußerer und der Erwerber haften
                       − vom Versicherer eine Schadenser-                     für den Beitrag als Gesamtschuldner,
                         satzzahlung oder eine Zahlung von                    wenn der Übergang auf den Erwerber
                         Sanierungskosten von Umweltschä-                     während einer laufenden Versicherungs-
                         den geleistet wurde,
                                                                              periode erfolgt.
                       − der Versicherer den Anspruch des Ver-
                                                                              Wenn der Versicherungsvertrag gekün-
                         sicherungsnehmers auf Freistellung
                         zu Unrecht abgelehnt hat, oder                       digt wird, haftet der Veräußerer allein für
                       − dem Versicherungsnehmer eine Klage                   die Zahlung des Beitrags.
                         über einen versicherten Anspruch ge-       B2-3.4    Anzeigepflichten
                         richtlich zugestellt wird.                           Die Veräußerung ist dem Versicherer
                      Die Kündigung muss dem Vertrags-                        vom Veräußerer oder Erwerber unver-
                      partner in Textform (z. B. E-Mail oder                  züglich in Textform (z. B. E-Mail oder
                      Brief) spätestens einen Monat nach der                  Brief) anzuzeigen.
                      Zahlung, der Ablehnung oder der Zustel-                 Bei einer schuldhaften Verletzung der An-
                      lung der Klage zugegangen sein.                         zeigepflicht besteht kein Versicherungs-
             B2-2.2   Kündigung durch Versicherungsneh-                       schutz, wenn der Versicherungsfall spä-
                      mer                                                     ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt
                      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird                   eintritt, in dem die Anzeige dem Versiche-
                      seine Kündigung mit ihrem Zugang beim                   rer hätte zugehen müssen. Der Versiche-
                      Versicherer wirksam. Der Versicherungs-                 rer muss hierzu nachweisen, dass er den
                      nehmer kann jedoch bestimmen, dass die                  mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
                      Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,                  mit dem Erwerber nicht geschlossen
                      spätestens jedoch zum Ende der laufen-                  hätte.
                      den Versicherungsperiode, wirksam wird.                 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
             B2-2.3   Kündigung durch Versicherer                             pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu
                      Eine Kündigung des Versicherers wird ei-                dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm
                      nen Monat nach ihrem Zugang beim Ver-                   die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
                      sicherungsnehmer wirksam.                               Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung
                                                                              verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes
             B2-3     Veräußerung und deren Rechtsfolgen                      des Versicherungsfalls die Frist für seine
             B2-3.1   Übergang der Versicherung                               Kündigung abgelaufen war und er nicht
                      Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der               gekündigt hat.
                      Erwerber an Stelle des Versicherungs-
                      nehmers in die während der Dauer seines       Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,
                      Eigentums sich aus dem Versicherungs-         andere Obliegenheiten
                      vertrag ergebenden Rechte und Pflichten
                      ein.                                          B3-1      Anzeigepflichten des Versicherungs-
                      Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen                    nehmers oder seines Vertreters bis
                      aufgrund eines Nießbrauchs, eines                       zum Vertragsschluss
                      Pachtvertrags oder eines ähnlichen Ver-       B3-1.1    Vollständigkeit und Richtigkeit von
                      hältnisses von einem Dritten übernom-                   Angaben über gefahrerhebliche Um-
                      men wird.                                               stände
             B2-3.2   Kündigung                                               Der Versicherungsnehmer hat bis zur Ab-
                      Der Versicherer ist berechtigt, dem Er-                 gabe seiner Vertragserklärung dem Ver-
                      werber gegenüber den Versicherungsver-                  sicherer alle ihm bekannten Gefahrum-
                      trag unter Einhaltung einer Frist von ei-               stände anzuzeigen, nach denen der Ver-
                      nem Monat in Textform (z. B. E-Mail oder                sicherer in Textform (z. B. E-Mail oder
                      Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs-                  Brief) gefragt hat und die für den Ent-
                      recht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei-             schluss des Versicherers erheblich sind,
                      nes Monats ab der Kenntnis des                          den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
                                                                              zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt
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                        auch dann, wenn der Versicherer dem                       angezeigten Umstände zu gleichen oder
                        Versicherungsnehmer nach seiner Ver-                      anderen      Bedingungen      geschlossen
                        tragserklärung, aber vor der Vertragsan-                  hätte.
                        nahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Text-       B3-1.2.3   Vertragsänderung
                        form stellt.                                              Hat der Versicherungsnehmer seine An-
                        Wird der Vertrag von einem Vertreter des                  zeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht
                        Versicherungsnehmers geschlossen, so                      vorsätzlich verletzt und hätte der Versi-
                        sind bei der Anwendung von Absatz 1 und                   cherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
                        B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arg-                   Gefahrumstände den Vertrag auch zu an-
                        list des Vertreters, als auch die Kenntnis                deren Bedingungen geschlossen, so wer-
                        und die Arglist des Versicherungsneh-                     den die anderen Bedingungen auf Verlan-
                        mers zu berücksichtigen.                                  gen des Versicherers rückwirkend Ver-
                        Der Versicherungsnehmer kann sich da-                     tragsbestandteil. Bei einer vom Versiche-
                        rauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-                  rungsnehmer unverschuldeten Pflichtver-
                        sätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor-               letzung werden die anderen Bedingun-
                        den ist, nur berufen, wenn weder dem                      gen ab der laufenden Versicherungsperi-
                        Vertreter noch dem Versicherungsneh-                      ode Vertragsbestandteil.
                        mer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit                     Erhöht sich durch eine Vertragsänderung
                        zur Last fällt.                                           der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder
             B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der An-                       schließt der Versicherer die Gefahrabsi-
                        zeigepflicht                                              cherung für den nicht angezeigten Um-
             B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungs-                  stand aus, so kann der Versicherungs-
                        schutzes                                                  nehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-
                        Verletzt der Versicherungsnehmer seine                    nats nach Zugang der Mitteilung des Ver-
                        Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1,                      sicherers ohne Einhaltung einer Frist kün-
                        kann der Versicherer vom Vertrag zurück-                  digen. In dieser Mitteilung hat der Versi-
                        treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch               cherer den Versicherungsnehmer auf
                        für die Vergangenheit kein Versiche-                      dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
                        rungsschutz. Der Versicherer hat jedoch        B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der
                        kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-                  Rechte des Versicherers
                        rungsnehmer nachweist, dass er die un-                    Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
                        richtigen oder unvollständigen Angaben                    oder zur Vertragsänderung muss der Ver-
                        weder vorsätzlich noch grob fahrlässig                    sicherer innerhalb eines Monats schrift-
                        gemacht hat.                                              lich geltend machen. Dabei hat er die Um-
                        Das Rücktrittsrecht des Versicherers we-                  stände anzugeben, auf die er seine Erklä-
                        gen grob fahrlässiger Verletzung der An-                  rung stützt. Zur Begründung kann er
                        zeigepflicht besteht nicht, wenn der Ver-                 nachträglich weitere Umstände innerhalb
                        sicherungsnehmer nachweist, dass der                      eines Monats nach deren Kenntniserlan-
                        Versicherer den Vertrag auch bei Kennt-                   gung angeben. Die Monatsfrist beginnt
                        nis der nicht angezeigten Umstände zu                     mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche-
                        gleichen oder anderen Bedingungen ge-                     rer von der Verletzung der Anzeigepflicht
                        schlossen hätte.                                          und der Umstände Kenntnis erlangt, die
                        Tritt der Versicherer nach Eintritt des Ver-              das von ihm jeweils geltend gemachte
                        sicherungsfalls zurück, darf er den Versi-                Recht begründen.
                        cherungsschutz nicht versagen, wenn der        B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers
                        Versicherungsnehmer nachweist, dass                       Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
                        der unvollständig oder unrichtig ange-                    oder zur Vertragsänderung stehen dem
                        zeigte Umstand weder für den Eintritt des                 Versicherer nur zu, wenn er den Versi-
                        Versicherungsfalls noch für die Feststel-                 cherungsnehmer durch gesonderte Mit-
                        lung oder den Umfang der Leistung ur-                     teilung in Textform (z. B. E-Mail oder
                        sächlich war. Auch in diesem Fall besteht                 Brief) auf die Folgen der Verletzung der
                        aber kein Versicherungsschutz, wenn der                   Anzeigepflicht hingewiesen hat.
                        Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht         B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versi-
                        arglistig verletzt hat.                                   cherers
             B3-1.2.2   Kündigung                                                 Der Versicherer kann sich auf seine
                        Verletzt der Versicherungsnehmer seine                    Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
                        Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1                       oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
                        leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der                wenn er den nicht angezeigten Gefahr-
                        Versicherer den Vertrag kündigen.                         umstand oder die Unrichtigkeit der An-
                        Das Kündigungsrecht ist ausgeschlos-                      zeige kannte.
                        sen, wenn der Versicherungsnehmer              B3-1.6     Anfechtung
                        nachweist, dass der Versicherer den Ver-                  Das Recht des Versicherers, den Vertrag
                        trag auch bei Kenntnis, der nicht                         wegen arglistiger Täuschung anzufech-
                                                                                  ten, bleibt bestehen.
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             B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versiche-                          Versicherungsnehmer Haftpflichtan-
                        rers                                                        sprüche geltend gemacht werden.
                        Die Rechte des Versicherers zum Rück-                   b) Er hat dem Versicherer ausführliche
                        tritt, zur Kündigung und zur Vertragsän-                    und wahrheitsgemäße Schadenbe-
                        derung erlöschen mit Ablauf von fünf Jah-                   richte zu erstatten und ihn bei der
                        ren nach Vertragsschluss. Diese Rechte                      Schadenermittlung und -regulierung
                        erlöschen nicht für Versicherungsfälle,                     zu unterstützen. Alle Umstände, die
                        die vor Ablauf dieser Frist eingetreten                     nach Ansicht des Versicherers für die
                        sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn                    Bearbeitung des Schadens wichtig
                        der Versicherungsnehmer oder sein Ver-                      sind, müssen mitgeteilt sowie alle da-
                        treter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder                  für angeforderten Schriftstücke über-
                        arglistig verletzt hat.                                     sandt werden.
                                                                                c) Wird gegen den Versicherungsnehmer
             B3-2       Obliegenheiten des Versicherungs-                           ein staatsanwaltschaftliches, behördli-
                        nehmers                                                     ches oder gerichtliches Verfahren ein-
             B3-2.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-                      geleitet, ein Mahnbescheid erlassen
                        cherungsfalls                                               oder ihm gerichtlich der Streit verkün-
             B3-2.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände                           det, hat er dies unverzüglich anzuzei-
                        hat der Versicherungsnehmer auf Verlan-                     gen.
                        gen des Versicherers innerhalb ange-                    d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine
                        messener Frist zu beseitigen. Dies gilt                     Verfügung von Verwaltungsbehörden
                        nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä-                   auf Schadensersatz muss der Versi-
                        gung der beiderseitigen Interessen unzu-                    cherungsnehmer fristgemäß Wider-
                        mutbar ist. Ein Umstand, der zu einem                       spruch oder die sonst erforderlichen
                        Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres                     Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei-
                        als besonders gefahrdrohend.                                sung des Versicherers bedarf es nicht.
             B3-2.1.2   Rechtsfolgen                                            e) Wird gegen den Versicherungsnehmer
                        Verletzt der Versicherungsnehmer vor-                       ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gel-
                        sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-                   tend gemacht, hat er die Führung des
                        genheit, die er vor Eintritt des Versiche-                  Verfahrens dem Versicherer zu über-
                        rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu                     lassen. Der Versicherer beauftragt im
                        erfüllen hat, so kann der Versicherer in-                   Namen des Versicherungsnehmers ei-
                        nerhalb eines Monats, nachdem er von                        nen Rechtsanwalt. Der Versicherungs-
                        der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den                    nehmer muss dem Rechtsanwalt Voll-
                        Vertrag fristlos kündigen.                                  macht sowie alle erforderlichen Aus-
                        Der Versicherer hat kein Kündigungs-                        künfte erteilen und die angeforderten
                        recht, wenn der Versicherungsnehmer                         Unterlagen zur Verfügung stellen.
                        nachweist, dass er die Obliegenheit we-      B3-2.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheits-
                        der vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-               verletzung
                        letzt hat.                                   B3-2.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine
             B3-2.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt                    Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2
                        des Versicherungsfalls                                  vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
                        Der Versicherungsnehmer hat bei und                     Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
                        nach Eintritt des Versicherungsfalls fol-               fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
                        gende Obliegenheiten zu erfüllen:                       ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
             B3-2.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwen-                  tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
                        dung und Minderung des Schadens zu                      Schwere des Verschuldens des Versiche-
                        sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh-                 rungsnehmers entspricht.
                        mer Weisungen des Versicherers, soweit       B3-2.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine
                        für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Wei-                nach Eintritt des Versicherungsfalls be-
                        sungen – ggf. auch mündlich oder telefo-                stehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
                        nisch – einzuholen, wenn die Umstände                   liegenheit, ist der Versicherer nur dann
                        dies gestatten. Erteilen mehrere an dem                 vollständig oder teilweise leistungsfrei,
                        Versicherungsvertrag beteiligte Versiche-               wenn er den Versicherungsnehmer durch
                        rer unterschiedliche Weisungen, hat der                 gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
                        Versicherungsnehmer nach pflichtgemä-                   Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge
                        ßem Ermessen zu handeln.                                hingewiesen hat.
             B3-2.2.2   Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt:                 B3-2.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
                        a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versi-               pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
                           cherer innerhalb einer Woche anzuzei-                nachweist, dass er die Obliegenheit nicht
                           gen, auch wenn noch keine Schadens-                  grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch,
                           ersatzansprüche erhoben worden                       wenn der Versicherungsnehmer nach-
                           sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den               weist, dass die Verletzung der Obliegen-
                                                                                heit weder für den Eintritt oder die
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                      Feststellung des Versicherungsfalls noch       B4-2.3   Nichtanzeige der Verlegung der ge-
                      für die Feststellung oder den Umfang, der               werblichen Niederlassung
                      dem Versicherer obliegenden Leistung                    Hat der Versicherungsnehmer die Versi-
                      ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der                cherung unter der Anschrift seines Ge-
                      Versicherungsnehmer die Obliegenheit                    werbebetriebs abgeschlossen, findet bei
                      arglistig verletzt hat.                                 einer Verlegung der gewerblichen Nieder-
                                                                              lassung B4-2.2 entsprechend Anwen-
             Abschnitt B4 Weitere Regelungen                                  dung.

             B4-1     Mehrere Versicherer, Mehrfachversi-            B4-3     Verjährung
                      cherung                                                 Die Ansprüche aus dem Versicherungs-
             B4-1.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor,                    vertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver-
                      wenn das Risiko in mehreren Versiche-                   jährung beginnt mit dem Schluss des
                      rungsverträgen versichert ist.                          Jahres, in dem der Anspruch entstanden
             B4-1.2   Wenn die Mehrfachversicherung zu-                       ist und der Gläubiger von dem Anspruch
                      stande gekommen ist, ohne dass der Ver-                 begründenden Umständen und der Per-
                      sicherungsnehmer dies wusste, kann er                   son des Schuldners Kenntnis erlangt. Die
                      die Aufhebung des später geschlossenen                  grob fahrlässige Unkenntnis steht der
                      Vertrags verlangen.                                     Kenntnis gleich.
             B4-1.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn                  Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs-
                      der Versicherungsnehmer es nicht inner-                 vertrag bei dem Versicherer angemeldet
                      halb eines Monats geltend macht, nach-                  worden, zählt bei der Fristberechnung der
                      dem er von der Mehrfachversicherung                     Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu-
                      Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird                gang der in Textform (z. B. E-Mail oder
                      zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Er-                Brief) mitgeteilten Entscheidung des Ver-
                      klärung, mit der sie verlangt wird, dem                 sicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
                      Versicherer zugeht.                                     Im Übrigen richtet sich die Verjährung
                                                                              nach den allgemeinen Vorschriften des
             B4-2     Erklärungen und Anzeigen, Anschrif-                     Bürgerlichen Gesetzbuchs.
                      tenänderung
             B4-2.1   Form, zuständige Stelle                        B4-4     Örtlich zuständiges Gericht
                      Die für den Versicherer bestimmten Er-         B4-4.1   Klagen gegen den Versicherer
                      klärungen und Anzeigen, die den Versi-                  Für Klagen aus dem Versicherungsver-
                      cherungsvertrag betreffen und die unmit-                trag gegen den Versicherer bestimmt sich
                      telbar gegenüber dem Versicherer erfol-                 die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
                      gen, sind in Textform (z. B. E-Mail oder                Sitz des Versicherers oder seiner für den
                      Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit               Versicherungsvertrag zuständigen Nie-
                      gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver-              derlassung.
                      trag etwas anderes bestimmt ist.                        Ferner ist auch das Gericht zuständig, in
                      Erklärungen und Anzeigen sollen an die                  dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
                      Hauptverwaltung des Versicherers oder                   zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz,
                      an die im Versicherungsschein oder in                   den Sitz seiner Niederlassung oder sei-
                      dessen Nachträgen als zuständig be-                     nen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
                      zeichnete Stelle gerichtet werden. Die ge-              solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
                      setzlichen Regelungen über den Zugang                   hat.
                      von Erklärungen und Anzeigen bleiben                    Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer
                      bestehen.                                               nach Vertragsschluss seinen Sitz, den
             B4-2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder                    Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohn-
                      Namensänderung                                          sitz oder, in Ermangelung eines solchen,
                      Hat der Versicherungsnehmer eine Ände-                  seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus-
                      rung seiner Anschrift dem Versicherer                   land, sind die Gerichte des Staates zu-
                      nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenser-            ständig, in dem der Versicherer seinen
                      klärung, die dem Versicherungsnehmer                    Sitz hat.
                      gegenüber abzugeben ist, die Absen-            B4-4.2   Klagen gegen Versicherungsnehmer
                      dung eines eingeschriebenen Briefs an                   Für Klagen aus dem Versicherungsver-
                      die letzte dem Versicherer bekannte An-                 trag gegen den Versicherungsnehmer be-
                      schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach              stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
                      der Absendung des Briefs als zugegan-                   nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas-
                      gen. Dies gilt entsprechend für den Fall                sung oder dem Wohnsitz des Versiche-
                      einer dem Versicherer nicht angezeigten                 rungsnehmers; fehlt ein solcher, nach sei-
                      Namensänderung des Versicherungs-                       nem gewöhnlichen Aufenthalt.
                      nehmers.                                                Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-
                                                                              enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
                                                                              nicht bekannt, bestimmt sich die
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                      gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus            Finanzdienstleistungsaufsicht. Die der-
                      dem Versicherungsvertrag gegen den                   zeitigen Kontaktdaten sind:
                      Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
                      Versicherers oder seiner für den Versi-              Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
                      cherungsvertrag zuständigen Niederlas-               tungsaufsicht (BaFin)
                      sung.                                                Sektor Versicherungsaufsicht
                                                                           Graurheindorfer Straße 108
             B4-5     Anzuwendendes Recht                                  53117 Bonn
                      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.             E-Mail: poststelle@bafin.de

             B4-6     Embargobestimmung                                    Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine
                      Es besteht – unbeschadet der übrigen                 Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle
                      Vertragsbestimmungen – Versicherungs-                nicht verbindlich entscheiden kann.
                      schutz nur, soweit und solange dem keine
                      auf die Vertragsparteien direkt anwend-     B4-7.3   Rechtsweg
                      baren Wirtschafts-, Handels- oder Fi-                Außerdem haben Sie die Möglichkeit,
                      nanzsanktionen bzw. Embargos der Eu-                 den Rechtsweg zu beschreiten.
                      ropäischen Union oder der Bundesrepub-
                                                                  B4-7.4   Unser Beschwerdemanagement
                      lik Deutschland entgegenstehen.
                                                                           Unabhängig hiervon können Sie sich je-
                      Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
                                                                           derzeit auch an uns wenden. Unsere in-
                      oder Finanzsanktionen bzw. Embargos,
                                                                           terne Beschwerdestelle steht Ihnen
                      die durch die Vereinigten Staaten von
                                                                           hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese
                      Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen
                                                                           derzeit wie folgt:
                      werden, soweit dem nicht europäische
                      oder deutsche Rechtsvorschriften entge-              Ammerländer Versicherung VVaG
                      genstehen.                                           - Beschwerdemanagement-
                                                                           Bahnhofstr. 8
             B4-7     An wen können Sie sich wenden,
                                                                           26655 Westerstede
                      wenn Sie mit uns einmal nicht zufrie-
                                                                           E-Mail: beschwerde@ammerlaender-
                      den sind?
                                                                           versicherung.de
                      Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht
                      zufrieden sind oder eine Verhandlung mit
                      uns einmal nicht zu dem von Ihnen ge-
                      wünschten Ergebnis geführt hat, stehen
                      Ihnen insbesondere die nachfolgenden                             Teil C
                      Beschwerdemöglichkeiten offen.
                                                                  Abschnitt C1 – Spezial-Schadenersatzrechts-
             B4-7.1   Versicherungsombudsmann                     schutz
                      Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie
                      sich an den Ombudsmann für Versiche-        C1-1     Die Ammerländer Versicherung VVaG
                      rungen wenden. Diesen erreichen Sie                  hat für die Versicherten der Privathaft-
                      derzeit wie folgt:                                   pflichtversicherung einen Rahmenver-
                                                                           trag über eine Spezial-Schadenersatz-
                      Versicherungsombudsmann e.V.                         rechtsschutz-Versicherung mit den
                      Postfach 080632                                      Itzehoer Versicherungen abgeschlossen,
                      10006 Berlin                                         die insgesamt Bestandteil der Privathaft-
                      E-Mail: beschwerde@versiche-                         pflichtversicherung wird.
                      rungsombudsmann.de                                   Diesem Rahmenvertrag liegen die unten-
                      Internet: www.versicherungsombuds-                   stehenden Bedingungen zugrunde.
                      mann.de                                              Im Falle der Beendigung der Privathaft-
                                                                           pflichtversicherung endet auch der Versi-
                      Der Ombudsmann für Versicherungen ist
                                                                           cherungsschutz der Spezial-Schadener-
                      eine unabhängige und für Verbraucher
                                                                           satzrechtsschutz-Versicherung.
                      kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
                                                                  C1-1.1   Versicherte Personen:
                      Wir haben uns verpflichtet, an dem
                                                                           Versichert sind der jeweilige Versiche-
                      Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
                                                                           rungsnehmer und die mitversicherten
             B4-7.2   Versicherungsaufsicht                                Personen einer über die Ammerländer
                      Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zu-             Versicherung VVaG bestehenden Privat-
                      frieden oder treten Meinungsverschie-                haftpflichtversicherung.
                      denheiten bei der Vertragsabwicklung        C1-1.2   Rechtsschutz-Versicherer:
                      auf, können Sie sich auch an die für uns             Itzehoer Versicherung/Brandgilde von
                      zuständige Aufsicht wenden. Als Versi-               1691 Versicherungsverein a.G. (Itzehoer
                      cherungsunternehmen unterliegen wir                  Versicherungen)
                      der Aufsicht der Bundesanstalt für                   Itzehoer Platz,
                                                                           25521 Itzehoe
02_2026_V2

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             C1-1.3   Bearbeitung von Rechtsschutzfällen:           C1-3.2     in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flur-
                      Im Sinne von § 126 Versicherungsver-                     bereinigungs- sowie im Baugesetzbuch
                      tragsgesetz (VVG) ausgegliedert:                         geregelten Angelegenheiten;
                      Itzehoer Rechtsschutz Union Schaden-          C1-3.3     mehrerer mitversicherter Personen des-
                      service GmbH,                                            selben Versicherungsvertrages unterei-
                      Itzehoer Platz,                                          nander, nichtehelicher und ehelicher Le-
                      25521 Itzehoe                                            benspartner gegeneinander im ursächli-
                                                                               chen Zusammenhang mit der Lebensge-
             C1-2     Hinweis auf die zugrunde liegenden                       meinschaft, auch nach deren Beendi-
                      Bedingungen:                                             gung;
             C1-2.1   Inhalt: Ist die gerichtliche Durchsetzung     C1-3.4     vor Verfassungsgerichten, supranationa-
                      eines Schadenersatzanspruches im Rah-                    len oder internationalen Gerichten.
                      men dieser Ausfalldeckung nicht durch
                      eine anderweitig bestehende Rechts-           C1-4       Leistungsumfang:
                      schutzversicherung gedeckt (subsidiäre                   Der Versicherer trägt die zur Rechtsver-
                      Deckung) und hält der Haftpflichtversi-                  folgung erforderlichen Kosten
                      cherer eine gerichtliche Durchsetzung         C1-4.1     eines für die versicherte Person tätigen
                      nach Prüfung der eingereichten Scha-                     Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetz-
                      denunterlagen für erforderlich, leitet die-              lichen Vergütung eines am Ort des zu-
                      ser die Unterlagen für eine Deckungsprü-                 ständigen Gerichtes ansässigen Rechts-
                      fung im Schadenersatz-Rechtsschutz un-                   anwaltes;
                      mittelbar an den Itzehoer Rechtsschutz        C1-4.2     des Gerichts einschließlich der Entschä-
                      Union Schadenservice weiter.                             digung für Zeugen und Sachverständige,
                      Die Itzehoer Versicherungen leistet Scha-                die vom Gericht herangezogen werden
                      denersatzrechtsschutz gemäß den nach-                    sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
                      folgenden Bedingungen.                        C1-4.3     der Reisen der versicherten Person zu ei-
             C1-2.2   Rechtsschutzfall:                                        nem ausländischen Gericht, wenn sein
                      Anspruch auf Rechtsschutz besteht von                    Erscheinen als Partei angeordnet ist, in
                      dem ersten Ereignis an, durch das der                    Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versi-
                      Schaden verursacht wurde, soweit dieses                  cherungsfall;
                      Ereignis nach Vertragsbeginn und vor          C1-4.4     die dem Gegner durch die Wahrnehmung
                      Vertragsbeendigung eintritt.                             seiner rechtlichen Interessen entstande-
                      Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über                 nen sind, soweit die versicherte Person
                      einen Zeitraum, ist dessen Beginn maß-                   zu deren Erstattung verpflichtet ist;
                      geblich. Sind für die Wahrnehmung recht-      C1-4.5     eines Zwangsvollstreckungsschrittes.
                      licher Interessen mehrere Rechtsschutz-       C1-4.6     Die Entschädigung ist in jedem Rechts-
                      fälle ursächlich, ist der erste entschei-                schutzfall auf 150.000,– Euro begrenzt.
                      dend, wobei jedoch jeder Rechtsschutz-                   Zahlungen für die mitversicherten Perso-
                      fall außer Betracht bleibt, der länger als               nen aufgrund desselben Rechtsschutzfal-
                      ein Jahr vor Beginn des Versicherungs-                   les werden hierbei zusammengerechnet.
                      schutzes für den betroffenen Gegenstand                  Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund
                      der Versicherung eingetreten ist oder, so-               mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich
                      weit sich der Rechtsschutzfall über einen                und ursächlich zusammenhängen.
                      Zeitraum erstreckt, beendet ist.              C1-4.7     Der Versicherer trägt nicht
                      Es besteht kein Versicherungsschutz,          C1-4.7.1   Kosten, die im Zusammenhang mit einer
                      wenn der Anspruch auf Rechtsschutz                       einverständlichen Erledigung entstanden
                      erstmals später als zwei Jahre nach Be-                  sind, soweit sie nicht dem Verhältnis der
                      endigung des Versicherungsschutzes für                   versicherten Person angestrebten Ergeb-
                      den betroffenen Gegenstand der Versi-                    nisses zum erzielten Ergebnis entspre-
                      cherung geltend gemacht wird. Diese                      chen, es sei denn, dass eine hiervon ab-
                      Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn dies der               weichende Kostenverteilung gesetzlich
                      Versicherungsnehmer weder vorsätzlich                    vorgeschrieben ist;
                      noch grob fahrlässig zu vertreten hat.        C1-4.7.2   Kosten aufgrund von Zwangsvollstre-
                                                                               ckungsmaßnahmen, die später als ein
             C1-3     Ausgeschlossene Rechtsangelegen-                         Jahr nach Rechtskraft des Vollstre-
                      heiten:                                                  ckungstitels eingeleitet werden;
                      Rechtsschutz besteht nicht für die Wahr-      C1-4.7.3   Kosten, die die versicherte Person ohne
                      nehmung rechtlicher Interessen                           Rechtspflicht übernommen hat;
             C1-3.1   im Zusammenhang mit Erwerb, Veräuße-          C1-4.7.4   Kosten, die aufgrund der vierten oder je-
                      rung, Planung, Errichtung eines Gebäu-                   der weiteren Zwangsvollstreckungsmaß-
                      des oder Gebäudeteils oder im Zusam-                     nahme je Vollstreckungstitel entstehen;
                      menhang mit Bergbauschäden;                   C1-4.8     Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer
                                                                               für
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             C1-4.8.1   die Übersetzung der für die Wahrneh-                       Person Maßnahmen zur Wahrnehmung
                        mung der rechtlichen Interessen der ver-                   seiner rechtlichen Interessen, bevor der
                        sicherten Person notwendigen schriftli-                    Versicherer den Umfang des Rechts-
                        chen Unterlagen und trägt die dabei an-                    schutzes bestätigt, und entstehen durch
                        fallenden Kosten;                                          solche Maßnahmen Kosten, trägt der
             C1-4.8.2   die Bestellung eines für die Wahrneh-                      Versicherer nur die Kosten, die er bei ei-
                        mung der rechtlichen Interessen der ver-                   ner Rechtsschutzbestätigung vor Einlei-
                        sicherten Person erforderlichen Dolmet-                    tung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
                        schers und trägt die für dessen Tätigkeit
                        entstehenden Kosten.                            C1-6       Stichentscheid
                                                                        C1-6.1     Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz
             C1-5       Verhalten nach Eintritt eines Rechts-                      ab
                        schutzfalles (Obliegenheiten):                  C1-6.1.1   weil der durch die Wahrnehmung der
                        Die versicherte Person hat                                 rechtlichen Interessen voraussichtlich
             C1-5.1     den mit der Wahrnehmung seiner Interes-                    entstehende Kostenaufwand unter Be-
                        sen beauftragten Rechtsanwalt vollstän-                    rücksichtigung der berechtigten Belange
                        dig über die Sachlage zu unterrichten,                     der Versichertengemeinschaft in einem
                        ihm die Beweismittel anzugeben, die                        groben Missverhältnis zum angestrebten
                        möglichen Auskünfte zu erteilen und die                    Erfolg steht oder
                        notwendigen Unterlagen zu beschaffen;           C1-6.1.2   weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die
             C1-5.2     soweit seine Interessen nicht unbillig be-                 Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
                        einträchtigt werden,                                       keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
             C1-5.2.1   vor Erhebung von Klagen oder Einlegung                     hat, ist dies der versicherten Person un-
                        von Rechtsmitteln die Zustimmung des                       verzüglich unter Angabe der Gründe
                        Versicherers einzuholen;                                   schriftlich mitzuteilen.
             C1-5.2.2   alles zu vermeiden, was die unnötige Er-        C1-6.2     Hat der Versicherer seine Leistungspflicht
                        höhung von Kosten oder die Erschwe-                        gemäß C1-6.1 verneint und stimmt die
                        rung ihrer Erstattung verursachen könnte.                  versicherte Person der Auffassung des
             C1-5.3     Ansprüche der versicherten Person ge-                      Versicherers nicht zu, kann er den für ihn
                        gen Dritte auf Erstattung von Kosten, die                  tätigen oder von ihm noch zu beauftra-
                        der Versicherer getragen hat, gehen mit                    genden Rechtsanwalt auf Kosten des
                        ihrer Erstattung auf den Versicherer über.                 Versicherers veranlassen, diesem gegen-
                        Die für die Geltendmachung der Ansprü-                     über einer begründeten Stellungnahme
                        che notwendigen Unterlagen hat die ver-                    abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtli-
                        sicherte Person auszuhändigen und bei                      cher Interessen in einem angemessenen
                        dessen Maßnahmen auf Verlangen mit-                        Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht
                        zuwirken.                                                  und hinreichende Aussichten auf Erfolg
             C1-5.4     Wird eine dieser genannten Obliegenhei-                    verspricht. Die Entscheidung ist für beide
                        ten vorsätzlich verletzt, verliert die versi-              Teile bindend, es sei denn, dass sie offen-
                        cherte Person seinen Versicherungs-                        bar von der wirklichen Sach- oder
                        schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung                   Rechtslage erheblich abweicht.
                        einer Obliegenheit ist der Versicherer be-      C1-6.3     Der Versicherer kann der versicherten
                        rechtigt, seine Leistung in einem der                      Person eine Frist von mindestens einem
                        Schwere des Verschuldens der versicher-                    Monat setzen, binnen der der Versiche-
                        ten Person entsprechenden Verhältnis zu                    rungsnehmer den Rechtsanwalt vollstän-
                        kürzen.                                                    dig und wahrheitsgemäß über die Sach-
                        Weist die versicherte Person nach, dass                    lage zu unterrichten und die Beweismittel
                        er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig                  anzugeben hat, damit dieser die Stellung-
                        verletzt hat, bleibt der Versicherungs-                    nahme gemäß Ziffer C1-6.2 abgeben
                        schutz bestehen.                                           kann. Kommt die versicherte Person die-
                        Der Versicherungsschutz bleibt auch be-                    ser Verpflichtung nicht innerhalb der vom
                        stehen, wenn die versicherte Person                        Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt
                        nachweist, dass die Verletzung der Oblie-                  der Versicherungsschutz. Der Versiche-
                        genheit weder für den Eintritt oder die                    rer ist verpflichtet, die versicherte Person
                        Feststellung des Versicherungsfalls noch                   ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf
                        für die Feststellung oder den Umfang der                   verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
                        dem Versicherer obliegenden Leistung
                        ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn die       Abschnitt C2 Alle Ansprüche aus dieser Ausfallde-
                        versicherte Person die Obliegenheit arg-                  ckung mit subsidiärem Schadenersatz-
                        listig verletzt hat.                                      rechtschutz verfallen, wenn sie nicht bin-
             C1-5.5     Der Versicherer bestätigt der versicherten                nen 2 Jahren ab dem Versicherungsfall
                        Person den Umfang des für den Rechts-                     beim Versicherer in Textform angemeldet
                        schutzfall bestehenden Versicherungs-                     worden sind. Diese Rechtsfolge tritt nicht
                        schutzes. Ergreift die versicherten                       ein, wenn dies der Versicherungsnehmer
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             weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
             zu vertreten hat.
             Im Übrigen gelten die Allgemeinen Versi-
             cherungsbedingungen für die Privathaft-
             pflichtversicherung (AVB PHV) Nr. A1, A2
             und A3 der Ammerländer Versicherung
             zum Excellent-Schutz.
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                                                                               – SATZUNG –


I. Allgemeine Bestimmungen                                                                        In diesem Fall dauert die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt
                                                                                                  der/s Ausgeschiedenen gewährt hätte, an dessen Stelle er/sie getreten ist.
§ 1 Name und Sitz                                                                              3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten auf die Mitgliedervertreterversammlung folgenden
1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitig-               Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine Stellvertretung.
   keit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun-           4. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung
   ternehmen (VAG).                                                                               von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversamm-
2. Der Name lautet:                                                                               lung festgesetzt.
                         AMMERLÄNDER VERSICHERUNG
                         Versicherungsverein a. G. (VVaG)                                      § 10 Aufsichtsratssitzungen
3. Sitz des Vereins ist Westerstede.                                                            1. Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch Einladung der/s Vorsit-
                                                                                                   zende/n, welche in Textform erfolgt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn min-
§ 2 Zweck und Geschäftsgebiet                                                                      destens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
1. Der Verein betreibt die Sach-, Haftpflicht und Unfallversicherung. Er ist ferner berechtigt,    gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der/die Versicherungs-          Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates
    nehmer*in nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben.          finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalender-
    Auf diese Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragsein-                 vierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung
    nahme entfallen.                                                                               muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dieses
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge ab-                    verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
    schließen.                                                                                  2. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten              an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil.
    zu vermitteln.                                                                              3. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den/die Vorsitzende/n.
4. Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, auch als persönlich haftende 4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen und von
    Gesellschafterin, zu beteiligen, solche Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder               dem/r Vorsitzende/n zu unterzeichnen.
    deren Vertretung zu übernehmen.
5. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der                § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates
    Europäischen Union (EU-Staaten).                                                            1. Den Aufsichtsrat treffen die ihn durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte
                                                                                                   und Pflichten. Ihm obliegen insbesondere:
§ 3 Geschäftsjahr                                                                                  a) Überwachung der Geschäftsführung,
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                                                            b) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, inkl. des Lage- und Geschäfts-
§ 4 Bekanntmachung                                                                                     berichtes,
                                                                                                   c) Empfehlung über die Überschussverwendung und die Berichterstattung an die
Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im Bundesanzeiger zu machen.
                                                                                                       Mitgliederversammlung
                                                                                                   d) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
II. Mitgliedschaft                                                                                 e) Abschluss, Anpassung und Beendigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder,
§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft                                                             f) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die im             2. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für:
    Geschäftsgebiet des Vereins ihren Wohnsitz oder Sitz haben.                                    a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum,
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Jedoch                 b) Festsetzung von Nachschussbeiträgen,
    können alle Rechte erst nach Beginn des Versicherungsschutzes ausgeübt werden.                 c) Bestellung und Abberufung von Prokuristen,
3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für fremde Rechnung wird nur der Ver-                d) Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen,
    sicherungsnehmer Mitglied.                                                                     e) Aufnahme neuer Versicherungssparten.
4. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Versicherungsvertrages.                      3. Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zuzulegen.
5. Durch Beendigung ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Ver- Abschnitt 3: Mitgliedervertretung
    einsvermögen.
Diese Regelungen gelten nicht bei Verlust der Mitgliedschaft durch Bestandsübertragung.        § 12 Allgemeines und Zusammensetzung
                                                                                           1. Die Mitgliedervertretung vertritt als oberstes Organ die Gesamtheit der Mitglieder.
III. Organe und Geschäftsführung                                                               Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vorstandes
                                                                                               hinaus reichen und die ihr nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorbehalten sind.
§ 6 Organe                                                                                 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst
Organe des Vereins sind:                                                                       gewählten Mitgliedern. Für die Mitgliedervertretung ist jedes Mitglied wählbar. Nicht
1. der Vorstand,                                                                               wählbar sind Mitarbeitende sowie Vertreter des Vereins oder verbundener Unterneh-
2. der Aufsichtsrat,                                                                           men. In besonderen Fällen kann die Mitgliedervertretung Ausnahmen zulassen. So-
3. die Mitgliedervertreterversammlung.                                                         fern bereits gewählte Mitgliedervertreter eine der vorgenannten Tätigkeiten zukünftig
                                                                                               aufnehmen, scheiden sie mit sofortiger Wirkung als Mitgliedervertreter aus.
Abschnitt 1: Vorstand
                                                                                           3. Die Mitgliedervertreter werden auf 7 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 7 Zusammensetzung und Vertretung                                                             Wiederwahlen sind zulässig. Zur Wahl der Mitgliedervertreter sind die Vereinsmitglie-
1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand wird vom Aufsichtsrat be-              der spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung
    stellt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann     im Bundesanzeiger einzuladen. Die Einladung zur Wahl muss den vom Vorstand im
    ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden bestimmen.                                          Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufgestellten Wahlvorschlag enthalten und
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwe-             gleichzeitig dazu auffordern, weitere Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor
    send sind.                                                                                 der Mitgliedervertreterversammlung einzureichen. Dieser Wahlvorschlag muss von
3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein              250 Mitgliedern unterzeichnet sein.
    Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Im Regelfall       4. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so kann die Mitgliedervertretung in der
    sollte zur Vertretung der Vorstandsvorsitzende gehören.                                    nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitgliedervertreter wählen. Die
4. Der Vorstand ist mit Genehmigung des Aufsichtsrates berechtigt, Prokuristen zu be-          Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen
    stellen.                                                                                   gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind.
5. Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der       5. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder aus einem
    vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge.                           anderen wichtigen Grund von der Mitgliedervertretung mit einer Mehrheit von 2/3
                                                                                               der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden (Abwahl).
§ 8 Aufgaben des Vorstandes                                                                6. Das Amt des Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt. Die Mitgliedervertreter erhalten
Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins.                                für ihre Tätigkeit eine Aufwandspauschale.
Hierzu zählen u. a. folgende Aufgaben:                                                     7. Das Amt des Mitgliedervertreters erlischt durch:
                                                                                               a) schriftliche Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber dem Verein,
1. Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
                                                                                               b) Wegfall der Mitgliedschaft,
2. die Entscheidung über die Kündigung von Mitgliedern,
                                                                                               c) Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit nach §12.2,
3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung,
                                                                                               d) Abwahl seitens der Mitgliedervertreterversammlung nach §12.5.
4. die Anlegung des Vereinsvermögens,
5. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge,                                              § 13 Aufgabe der Mitgliedervertreterversammlung
6. die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen.                                  Zur Zuständigkeit der Mitgliedervertreterversammlung gehören insbesondere:
Ausgenommen sind Aufgaben, die gemäß Satzung ausdrücklich vom Aufsichtsrat oder            1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Jahresabschlusses und des Berichts
der Mitgliedervertreterversammlung zu beschließen sind.                                        des Aufsichtsrates über die Prüfung des Jahresabschlusses.
                                                                                           2. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses.
Abschnitt 2: Aufsichtsrat                                                                  3. Feststellung des Jahresabschlusses inkl. der Überschussverteilung und des Lage-
                                                                                               berichtes, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sich für die Feststellung durch die Mit-
§ 9 Zusammensetzung
                                                                                               gliedervertreterversammlung entschieden haben oder der Aufsichtsrat den Jahres-
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die              abschluss nicht billigt.
    Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung 4. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
    bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Ent-       5. Wahlen zum Aufsichtsrat.
    lastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Ge- 6. Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates.
    schäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Das Amt beginnt mit      7. Änderung der Satzung sowie Aufnahme neuer Versicherungssparten.
    Annahme der Wahl und erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit. Wiederwahlen sind           8. Wahl von Mitgliedervertretern sowie evtl. Ausschlüsse von Mitgliedervertretern aus
    zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt.
                                                                                               wichtigem Grund.
2. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so bedarf es der Be- 9. Bestellung/Wahl eines Abschlussprüfers.
    rufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung zur Vornahme der         10. Auflösung des Vereins.
    Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind.


                                                                                       Seite 1 von 2

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                                                                     Ammerländer Versicherung VVaG
                                                                            – SATZUNG –


§ 14 Mitgliedervertreterversammlung                                                            destens 10 % des Überschusses dieser Rücklage so lange zu, bis diese 20 % der
1. Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliedervertretung werden in ordentlichen und            Beitragseinnahmen für eigene Rechnung erreicht oder wieder erreicht hat. Die Mit-
   außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlungen gefasst.                                 gliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vorstandes – weitere Tei-
2. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten      le des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuführen.
   acht Monate statt.                                                                      2. Diese Rücklage darf in einem Jahr nur bis 25 % ihrer Gesamtsumme verwendet
3. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichts-      werden und auch nur insoweit, als sie den Betrag der Mindestrücklage nicht unter-
   rates oder seine Stellvertretung. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat             schreitet. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjah-
   dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertretung übertragen werden.                    ren davon abgewichen werden.
4. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der 3. Neben der Verlustrücklage können andere Gewinnrücklagen (freie Rücklagen) gebil-
   Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand kann die Mitglieder-          det werden. Die Mitgliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vor-
   vertreterversammlung als Präsenzversammlung oder als teilvirtuelle Versammlung              standes – weitere Teile des Jahresabschlusses der freien Rücklage zuführen.
   (hybrid) einberufen. Im Fall der Einberufung als teilvirtuelle Versammlung legt der     § 22 Überschüsse
   Vorstand die Art der digitalen Teilnahme an der Versammlung und die Form der digi-
                                                                                           1. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist der nach der Vornahme der Ab-
   talen Stimmabgabe für die nicht ortsanwesenden Teilnehmenden fest.
                                                                                               schreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbliebene
5. Über die Verhandlungen der Mitgliedervertreterversammlung ist ein notarielles Protokoll
                                                                                               Überschuss zuzuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nur für
   aufzunehmen.
                                                                                               Beitragsrückerstattungen Verwendung finden.
6. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen finden statt, wenn der Aufsichts-
                                                                                           2. Der Vorstand kann beschließen, ob und in welcher Höhe Beiträge aus der Rück-
   rat oder der Vorstand dieses beschließen oder wenn mindestens 1/3 der gewählten
                                                                                               stellung für Beitragsrückerstattungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die
   Mitgliedervertretenden dieses schriftlich beantragen.
                                                                                               Beiträge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen sind.
7. Die Mitgliedervertreterversammlung findet vorzugsweise am Sitz des Vereins statt.
                                                                                           3. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleisteten Beiträge zu erfolgen.
§ 15 Beschlussfähigkeit                                                                        Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang eines
1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen         Geschäftsjahres, in dem die Beitragsrückerstattung gewährt wird, Mitglieder des
   Mitgliedervertreter beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse       Vereins sind und es auch während des gesamten
   werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – soweit diese Satzung                   vorherigen Geschäftsjahres waren.
   nichts anderes bestimmt – durch Handzeichen oder, wenn Einspruch erhoben wird, 4. Wird beschlossen, die Beitragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen, sind
   durch Stimmzettel gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.             alle nachschusspflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsberechtigt.
   Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 12.5, § 13.7 sowie § 23 Anlage des Vereinsvermögens
   § 24 1. Eine 3/4-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 13.10 sowie
                                                                                           Das Vereinsvermögen ist, soweit es nicht für die Bedürfnisse des Versicherungsbetrie-
   § 25 1. und 2.
                                                                                           bes flüssig zu halten ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vor-
2. Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Ab-
                                                                                           schriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der
   stimmungsart Widerspruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute
                                                                                           Aufsichtsbehörde.
   Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erzielt, so findet eine zweite Wahl zwi-
   schen den beiden zur Wahl stehenden Mitgliedervertretenden statt, die die meisten
   Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der/die
                                                                                           V. Änderungen der Satzung und Aufnahme
   Verhandlungsleiter*in zieht. Der/Die Vorsitzend*e der Mitgliedervertreterversamm-       neuer Versicherungssparten
   lung ernennt 2 Stimmzählende.                                                           § 24 Satzungsänderungen und Aufnahme neuer
§ 16 Stimmrecht und Vertretung                                                             Versicherungssparten
1. Eine Stellvertretung in der Mitgliedervertretung ist nur durch eine/n anderen Mitglieder- 1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufnahme neuer Versicherungs-
    vertretende zulässig, jedoch kann eine/n Mitgliedervertretende höchstens eine/n an          sparten bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der
    der Teilnahme verhinderte/n Mitgliedervertretenden vertreten.                               Mitgliedervertreterversammlung.
2. Ein Mitgliedervertretender ist nicht stimmberechtigt, wenn                                2. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung be-
    • seine Versicherung ruht,                                                                  treffen, vorzunehmen. Er ist weiterhin ermächtigt für den Fall, dass die Aufsichtsbe-
    • oder er als Folge einer strafrechtlichen Verurteilung seine staatsbürgerlichen            hörde Änderungen verlangt bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliederver-
        Rechte (Wahlrecht, Fähigkeit öffentlicher Ämter zu bekleiden oder Ehrenämter            treterversammlung genehmigt, diesen zu entsprechen.
        ausüben) verloren hat,
    • oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm VI. Auflösung des Vereins
        oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfte zwischen ihm und
                                                                                             § 25 Auflösung und Bestandsübertragung
        den Verein betrifft.
                                                                                             1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliedervertreter-
§ 17 Anträge                                                                                    versammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitglieder-
Mitglieder des Vereins können Anträge, die nicht Fragen der Geschäftsführung betreffen,         vertreterversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss
zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung spätestens am 01. Fe-             einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitgliedervertreter gestellt
bruar des jeweiligen Jahres beim Vorstand schriftlich einreichen. Ggf. kann ein/e Mitglie-      werden. Die Mitgliedervertreterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 3/4
dervertretende/r mit der Begründung beauftragt werden oder das Vereinsmitglied in die           der Mitgliedervertreter anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederver-
Mitgliedervertreterversammlung eingeladen werden. Entsprechende Anträge müssen                  treterversammlung nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitglieder-
von mindestens 200 Mitgliedern des Vereins unter Angabe der Mitglieds-Nr. unterzeich-           vertreterversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie-
net sein. Anträge, welche nicht auf dem Tagesordnungspunkt stehen, können in der                nenen Mitgliedervertreter beschlussfähig ist.
Mitgliedervertreterversammlung nur dann zum Beschluss gefasst werden, wenn sich              2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter dafür
dagegen kein Widerspruch erhebt.                                                                stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat. Mit dem Be-
                                                                                                schluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Be-
IV. Finanz- und Vermögensverwaltung                                                             standsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden.
                                                                                             3. Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsver-
§ 18 Einnahmen                                                                                  träge erlöschen, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt, vier Wochen nach der
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:                                                         Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.
1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder,                                      4. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Auflösung oder Bestandsübertragung
2. den ggf. zu zahlenden Nachschüssen,                                                          die gesetzlichen Bestimmungen.
3. den sonstigen Einnahmen.
                                                                                           § 26 Liquidation
§ 19 Beiträge                                                                              1.   Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, je-
Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand be-              doch kann die Mitgliedervertreterversammlung auch andere Personen zu Liquidato-
schlossenen Tarife zu entrichten. Für den Fall des Verzuges eines Mitgliedes gilt das Ver-      ren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen.
sicherungsvertragsgesetz.                                                                  2.   Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach
§ 20 Nachschüsse                                                                                dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge – nicht vor Ablauf ei-
                                                                                                nes Jahres nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses – an die Mitglieder ver-
1. Reichen die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen
                                                                                                teilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken.
   zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so sind die Mitglieder
   verpflichtet, Nachschuss-Beiträge bis zur Höhe eines Jahresbeitrages nach dem
   Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge zu leisten.              Letzte Änderungen genehmigt durch Verfügung der Bundesan-
2. Zu den Nachschuss-Beiträgen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres aus-       stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16.07.2026, Ge-
   geschiedenen Mitglieder beizutragen.                                               schäftszeichen: VA 31-| 5002/00289#00029.
3. Zur Zahlung des Nachschussbeitrages sind die Mitglieder in der gleichen Weise auf-
   zufordern, wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugsfolgen rich-
   ten sich nach dem aktuellen Versicherungsvertragsgesetz.
4. Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand
   mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
§ 21 Verlustrücklagen
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird
   eine Rücklage gemäß § 193 (Verlustrücklage) des Versicherungsaufsichtsgesetzes
   (VAG) mindestens in Höhe von 20 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung
   gebildet. Solange die Verlustrücklage den Mindestbetrag noch nicht erreicht oder
   nach Entnahme noch nicht wieder erreicht hat, fließt ihr der volle Jahresüberschuss
   zu. Ergibt sich nach Erreichung der Mindestrücklage beim Ablauf eines Geschäfts-       Bahnhofstraße 8, 26655 Westerstede, Telefon 04488 53737- 0,
   jahres, dass die Einnahmen des Vereins die Ausgaben übersteigen, so fließen min- Info@ammerlaender-versicherung.de, www.ammerlaender-versicherung.de


                                                                                   Seite 2 von 2
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