# AXA basis: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-axa-basis.php
- Rechtlicher Träger: AXA Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung basis](https://entry.axa.de/axa-makler/pb/site/me-2022-dbv/get/documents_E1313328482/makler-extranet/AXA_Makler/%C3%96ffentlicher%20Dienst/Komposit/Privathaftpflicht/Bedingungen_PHV_Privatschutz_2023_basis_21014124_0422_screen.pdf), Fassung 04.22

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 10 Mio. € | Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 10.000.000,- Euro pauschal. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.1., Seite 3 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.15.1., Seite 5 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja, bis 20 Mio. € | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.2., Seite 3 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.4., Seite 3 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | aller weiteren dauerhaft im Haushalt lebenden Personen; | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1.4., Seite 3 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbildung, Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1.3., Seite 3 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein und bis zu einem Jahr im übrigen Ausland eingetreten sind. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.14., Seite 5 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen im Hinblick auf den Leistungsumfang ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer geändert, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.18., Seite 6 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Im Rahmen dieses Vertrages bietet der Versicherer sofort Versicherungsschutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen: | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8., Seite 7 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.1.2., Seite 4 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.2., Seite 4 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.3., Seite 6 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis 500.000 € | Die Höchstersatzleistung beträgt, im Rahmen der Versicherungssumme, je Versicherungsfall 500.000,- Euro. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., Seite 4 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | nein | Schäden an anderen als den oben genannten gemieteten, geliehenen, gepachteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Sachen sind nicht versichert. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., Seite 4 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Schäden an anderen als den oben genannten gemieteten, geliehenen, gepachteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Sachen sind nicht versichert. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., Seite 4 |
| Verlust privater Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nicht geregelt |  |  |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.16.1., Seite 5 |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge, auch motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Aufsitzrasenmäher, Golfwagen/Golfcaddies, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.10.1.1., Seite 5 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.12.1., Seite 5 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.12.2., Seite 5 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | nicht geregelt |  |  |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Versichert sind darüber hinaus Schäden, die Dritten entstehen durch den Gebrauch von Fahrrädern, auch Pedelecs und/oder E-Bikes mit Anfahrhilfe bis 25 km/h, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.10.3., Seite 5 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.9.1., Seite 4 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja, bis zur Deckungssumme | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,, als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.9.2., Seite 4 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.8., Seite 4 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | eines oder mehrerer selbstgenutzter Ein- oder Zweifamilienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 %; | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.2., Seite 4 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | eines oder mehrerer selbstgenutzter Wochenend-/Ferienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 %; | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.4., Seite 4 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja, bis zur Deckungssumme | einer oder mehrerer Solar- oder Photovoltaikanlagen inkl. gewerblicher Einspeisung. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.6., Seite 4 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nein | besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 500 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. | Teil A Abschnitt 2 Ziffer 1.1., Seite 8 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert sind, abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 3.1., den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG | Teil A Abschnitt 2 Ziffer 2., Seite 8 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.2.1., Seite 4 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 1., Seite 3 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4.2., Seite 13 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Der Vertrag kann vom Versicherungsnehmer, auch während des ersten Versicherungsjahres, jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gekündigt werden. | Teil B Abschnitt 2 Ziffer 1.2., Seite 12 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Bei einer Abweichung ist der Versicherer zu Beginn jedes Versicherungsjahres, zu dem er ein ordentliches Kündigungsrecht hat, berechtigt, den für bestehende Verträge geltenden Beitrag, auch soweit dieser für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, für die einzelnen Bestandsgruppen anzupassen | Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 2.3., Seite 9 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung basis

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                                                                                      AXA Versicherung AG

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung basis                                                                                    (04.22)
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung                                                      Inhaltsverzeichnis Teil A
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haft-         Abschnitt 1 – Privathaftpflichtrisiko
pflichtversicherung.                                                                       1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
– Abschnitt 1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken                    2. 	Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
   (Privathaftpflichtrisiken).                                                                  Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)
– Abschnitt 2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz          3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung
   (besondere Umweltrisiken).
                                                                                           4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungs-
verbot und zur Beitragsanpassung.                                                          5. 	Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
                                                                                                Serienschaden, Selbstbeteiligung)
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertrags­               6. Besondere Regelungen für private Risiken
parteien.                                                                                       (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
– Abschnitt 1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.                      6.1.    Familie und Haushalt
– Abschnitt 2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung.                                    6.2.    Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
– Abschnitte 3 und 4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und                     6.3.    Haus- und Grundbesitz
   weitere Bestimmungen.                                                                        6.4.    Allgemeines Umweltrisiko
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der                     6.5.    Abwässer
Antrag, der Versicherungsschein und seine Nachträge.                                            6.6.    Mietsachschäden
                                                                                                6.7.    Sportausübung
                                                                                                6.8.    Waffen und Munition
                                                                                                6.9.    Tiere
                                                                                                6.10. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
                                                                                                6.11. Gebrauch von Luftfahrzeugen
                                                                                                6.12. Gebrauch von Wasserfahrzeugen
                                                                                                6.13. Gebrauch von Modellfahrzeugen
                                                                                                6.14. Schäden im Ausland
                                                                                                6.15. Vermögensschäden
                                                                                                6.16. Übertragung elektronischer Daten
                                                                                                6.17. Teilnahme an Wehrübungen
                                                                                                6.18. Leistungs-Update-Garantie
                                                                                           7. Allgemeine Ausschlüsse
                                                                                                7.1.    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                                                7.2. 	Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
                                                                                                        Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                                                                7.3.    Ansprüche der Versicherten untereinander
                                                                                                7.4. 	Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
                                                                                                        ­wirtschaftlich verbundenen Personen
                                                                                                7.5.     Leasing, verbotene Eigenmacht und besonderer Verwahrungsvertrag
                                                                                                7.6. 	Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
                                                                                                         sonstigen Leistungen
                                                                                                7.7.     Asbest
                                                                                                7.8.     Gentechnik
                                                                                                7.9.     Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
                                                                                                7.10. Übertragung von Krankheiten
                                                                                                7.11. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
                                                                                                7.12. Strahlen
                                                                                                7.13. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
                                                                                                7.14. Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
                                                                                                7.15. Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
                                                                                                7.16. Haftpflichtansprüche auf Grund Vertrag
                                                                                                7.17.    Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden
                                                                                           8. 	Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) und
                                                                                                Vorsorgeversicherung
                                                                                           9. 	Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungs-
                                                                                                nehmers


                                                                                     –1–                                                                         21014124 (04.22)

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Abschnitt 2 – Besondere Umweltrisiken                                       Inhaltsverzeichnis Teil B – Allgemeiner Teil
1. Gewässerschäden                                                          Abschnitt 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)         1. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                           2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
1. Abtretungsverbot                                                         3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
2. Anpassung des Beitrages                                                  4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
3. Papierkommunikation                                                      5. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
4. Tarifmerkmale
                                                                            Abschnitt 2 – Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
                                                                            1. Dauer und Ende des Vertrages
                                                                            2. Wegfall des versicherten Risikos
                                                                            3. Kündigung nach Versicherungsfall
                                                                            4. Mehrfachversicherung

                                                                            Abschnitt 3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                                                                            1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
                                                                               1.1. 	Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
                                                                                       ­Umstände
                                                                               1.2.     Rücktritt
                                                                               1.3.     Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
                                                                               1.4.     Anfechtung
                                                                            2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                            3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                            4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

                                                                            Abschnitt 4 – weitere Bestimmungen
                                                                            1. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
                                                                            2. Verjährung
                                                                            3. Zuständiges Gericht
                                                                            4. Anzuwendendes Recht
                                                                            5. Begriffsbestimmung
                                                                            6. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einmal nicht zufrieden ist


                                                                      –2–                                                                       21014124 (04.22)

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Teil A                                                                                       3. 		    Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung
                                                                                             3.1. 	Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
Abschnitt 1 – Privathaftpflichtrisiko                                                                 wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
                                                                                                      Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
1.		Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
                                                                                                      sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund ge-
		Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli-                              setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem
     che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen                          Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis
     Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes,                              ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
     Berufes, Dienstes oder Amtes.                                                                    entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
                                                                                                      Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
2. 		Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen
      den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)                    3.2. 	Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
                                                                                                      gesetzliche Ansprüche handelt,
		Versichert ist im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs die
      gesetzliche Haftpflicht                                                                3.2.1. 	auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
                                                                                                      tritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
2.1.     bei Familien/im Mehrpersonenhaushalt                                                3.2.2. 	wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch­
2.1.1.   des Versicherungsnehmers;                                                                    führen zu können;
2.1.2. 	des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners oder des dauerhaft                3.2.3. 	wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
         im Haushalt lebenden Partners;                                                               des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
2.1.3. 	der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft            3.2.4. 	auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
         lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) der in Teil A                       Vertragserfüllung;
         Abschnitt 1 Ziffer 2.1.1. bis 2.1.2. genannten Personen, auch wenn keine            3.2.5.   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
         häusliche Gemeinschaft besteht.
                                                                                             3.2.6.   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
		Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer
         Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung                3.3. 	Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche-
         nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbil-                      rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
         dung – Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendar-                          direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
         zeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden. Bei                         Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
         Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehrdiens-                    entgegenstehen.
         tes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologi-         		Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
         schen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                                        bargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
		Versicherungsschutz besteht auch während einer Übergangszeit nach                                  schriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
         Ausbildung, Studium, Zivil- oder Grundwehrdienst inkl. des freiwilligen                      entgegenstehen.
         zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökolo-
                                                                                             4. 		  Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
         gischen Jahres bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens
         für ein Jahr nach Beendigung dieser Ausbildung, wenn in unmittelbarem               4.1. 	Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die
         Anschluss eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt (auch wenn zur                     Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung
         Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird);                                        des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflich-
                                                                                                    tungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn
2.1.4.   aller weiteren dauerhaft im Haushalt lebenden Personen;
                                                                                                    der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
		       oder                                                                                       Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und
                                                                                                    der Versicherer hierdurch gebunden ist.
2.2.     bei Paaren
                                                                                             		Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne
2.2.1.   des Versicherungsnehmers und                                                               Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind,
2.2.2. 	des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners oder des dauerhaft                       binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
         im Haushalt lebenden Partners;                                                             oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des
		       oder                                                                                       Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge-
                                                                                                    stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen
2.3.     bei Singles mit einem Kind                                                                 vom Anspruch des Dritten freizustellen.
2.3.1.   des Versicherungsnehmers und                                                        4.2. 	Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
                                                                                                    oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
2.3.2. 	des unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner-                        Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt
         schaft lebenden Kindes des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv-                     es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadener-
         und Pflegekind), auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht.                           satzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur
		Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer                         Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des
         Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung                       Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
         nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbil-             4.3. 	Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen
         dung – Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendarzeit,                    unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
         Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden. Versiche-                       haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs-
         rungsschutz besteht auch während einer Übergangszeit nach Ausbildung,                      nehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der
         Studium, Zivil- oder Grundwehrdienst inkl. des freiwilligen zusätzlichen                   Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
         Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres                       vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
         bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens für ein Jahr nach
         Beendigung dieser Ausbildung, wenn in unmittelbarem Anschluss eine                  4.4. 	Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
         Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt (auch wenn zur Überbrückung eine                  Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
         Aushilfstätigkeit ausgeübt wird).                                                          dern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
		Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehr-                  5. 		Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
         dienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/                   leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
         ökologischen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen;
                                                                                             5.1. 	Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-
		       oder                                                                                       fall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
                                                                                                    dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
2.4.   bei Singles                                                                                  pflichtige Personen erstreckt.
		     des Versicherungsnehmers.                                                             		Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und Vermögens-
		     Darüber hinaus gilt:                                                                         schäden 10.000.000,- Euro pauschal.
		Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen                           5.2. 	Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungs-
       sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies                          leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
       gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A                        rungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme
       Abschnitt 1 Ziffer 8.), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte                     begrenzt.
       Person entsteht.                                                                      5.3. 	Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-
2.5. 	Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder                         rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
       Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversi-                      dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
       cherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den             		     – auf derselben Ursache,
       Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
                                                                                             		     – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
2.6. 	Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließ-                          ­zeitlichem Zusammenhang oder
       lich dem Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
       sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten                      		     – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
       Personen verantwortlich.                                                              5.4. 	Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-
                                                                                                    cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem
                                                                                                    im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag
                                                                                                    (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche
                                                                                                    aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird
                                                                                                    die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche
                                                                                                    abgezogen.
                                                                                             		     Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.1. Satz 1 bleibt unberührt.


                                                                                       –3–                                                                       21014124 (04.22)

[Seite 4]
		Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer                         6.3.2.1.	aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den
       auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur                           oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,
       Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.                                         Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das
5.5. 	Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die                                  gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich
       ­Versicherungssummen angerechnet.                                                                  als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht
                                                                                                          für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners;
5.6. 	Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
        rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess-                   6.3.2.2. 	als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum
        kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser                                 Besitzwechsel bestand;
        Ansprüche.                                                                             6.3.2.3. der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
5.7. 	Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu                      6.4. Allgemeines Umweltrisiko
        leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
        oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche-                    		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
        rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so                          Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
        wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme                   		Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe,
        bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer                           Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
        erstattet.                                                                                  sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
		Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift                            Wasser ausgebreitet haben.
        der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft-                 		Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer-
        pflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des                       schäden.
        Versicherungsfalles.
                                                                                               		Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
		Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer                            siehe Teil A Abschnitt 2 (Besondere Umweltrisiken).
        an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
        Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen                  6.5. Abwässer
        verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen                   		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer
        Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge-                         6.3.1.1.bis 6.3.1.5. versicherten Immobilie des Versicherungsnehmers
        setzt.                                                                                      wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich
5.8. 	Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-                      für Schäden durch häusliche Abwässer, sowie für Schäden durch Rückstau
        spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten                        des Straßenkanals der genannten Immobilie gemäß Teil A Abschnitt 1 Ziffer
        des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der                     6.3.1.1.bis 6.3.1.5..
        Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
        Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                                                   6.6.     Mietsachschäden
                                                                                               6.6.1. 	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
6. 		Besondere Regelungen für einzelne private Risiken                                                 gen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden
      (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)                               ausschließlich an von ihm zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen,
		Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6. Regelt den Versicherungsschutz für einzelne                             gepachteten oder ihm gefälligkeitshalber überlassenen
      private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken                      		       – Wohnräumen und
      geltenden besonderen Ausschlüsse.
                                                                                               		       – sonstigen Räumen in Gebäuden einschließlich Balkon/(Dach-) Terrasse.
		Soweit Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6. Keine abweichenden Regelungen
      enthält, finden auf die dort geregelten Risiken alle anderen Vertragsbe-                 		Schäden an anderen als den oben genannten gemieteten, geliehenen,
      stimmungen Anwendung (z. B. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 4. – Leistungen der                         gepachteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Sachen sind nicht
      Versicherung oder Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7. – Allgemeine Ausschlüsse).                         versichert.
                                                                                               		Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme
6.1.     Familie und Haushalt                                                                           – je Versicherungsfall 500.000,- Euro.
		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                         6.6.2. 	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
6.1.1. 	als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über                       wegen
         Minderjährige);                                                                       		       – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
6.1.2.   als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.                               		       – Schäden nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1. an Heizungs-, Maschinen-,
                                                                                                           Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und
6.2. Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
                                                                                                           Gasgeräten,
		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
                                                                                               		       – Glasschäden nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., soweit sich der Versi-
     den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder
                                                                                                           cherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
     Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
                                                                                               6.7.     Sportausübung
6.3.       Haus- und Grundbesitz
                                                                                               		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
6.3.1. 	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
                                                                                                        der Ausübung von Sport.
           Inhaber
                                                                                               		       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
6.3.1.1.	einer oder mehrerer selbstgenutzter Wohnungen im Inland mit einem
           Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 % (bei Wohnungseigentum als Sonde-               6.7.1.   einer jagdlichen Betätigung;
           reigentümer), einschließlich Ferienwohnungen;                                       6.7.2. 	der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur Vor-
		Bei Sondereigentum sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein-                                  bereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorge-
           schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemein-                                 schriebenes Training bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten
           schaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf den                           geübt wird.
           Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
                                                                                               6.8. Waffen und Munition
6.3.1.2.	eines oder mehrerer selbstgenutzter Ein- oder Zweifamilienhäuser mit
           einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 %;                                         		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
                                                                                                    dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß-
6.3.1.3.	einer zum Ein- oder Zweifamilienhaus gehörenden Einliegerwohnung und                      und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
           zum Zweifamilienhaus gehörenden Wohnung mit einem Gewerbeflächen-
           anteil von bis zu 50 %;                                                             		Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind der Besitz und der
                                                                                                    Gebrauch von Waffen und Munition zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
		Bei Sondereigentum sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein-                              Handlungen.
           schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemein-
           schaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf den                  6.9.     Tiere
           Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.                              6.9.1. 	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
6.3.1.4.	eines oder mehrerer selbstgenutzter Wochenend-/Ferienhäuser mit                               Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und
           einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 %;                                                  Bienen.
		         Für Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.4. gilt:                                              		Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht
		Einschließlich der zugehörigen Garagen, Stellplätze, Gärten und                                      als Halter oder Hüter von Hunden (ausgenommen Blinden-, Behinderten-
           ­Schrebergärten.                                                                             begleit- sowie Hör- und Signalhunde), Rindern, Pferden, sonstigen Reit-
                                                                                                        und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder
6.3.1.5	eines oder mehrerer privat selbstgenutzter Nebengebäude auf dem                                landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
            Versicherungsgrundstück, auch wenn diese nicht zu Wohnzwecken
            genutzt werden;                                                                    6.9.2.   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
6.3.1.6. 	einer oder mehrerer Solar- oder Photovoltaikanlagen inkl. gewerblicher              		       – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
            Einspeisung. Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei auf Immobilien             		       – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
            nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.5. mit dem dazugehörigen         		       – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
            Grundstück.
                                                                                               		soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflicht-
6.3.2. 	Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Teil A Abschnitt 1 Ziffer                    versicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            6.3.1. genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht                               Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerks-
                                                                                                        eigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
                                                                                               6.10.     Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
                                                                                               6.10.1. 	Versichert ist – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.13. die gesetzliche
                                                                                                         Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht wer-
                                                                                                         den durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungs-
                                                                                                         pflichtigen Fahrzeugen:

                                                                                         –4–                                                                             21014124 (04.22)

[Seite 5]
6.10.1.1.	nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge,               6.15.2.2. 	aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
            auch motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Aufsitzrasenmäher, Golfwagen/                                gutachterlicher Tätigkeit;
            Golfcaddies, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein               6.15.2.3. 	aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich ver-
            Ersatz verlangt werden kann und es nicht auf die Erzielung von Höchst-                             bundene Unternehmen;
            geschwindigkeiten ankommt ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
            Höchstgeschwindigkeit;                                                                6.15.2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
6.10.1.2. 	Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst­                      6.15.2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
            geschwindigkeit;                                                                      6.15.2.6. 	aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnli-
6.10.1.3. 	selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h                             chen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus
            bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;                                                             Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
6.10.1.4. 	Anhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unter-              6.15.2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
            liegen oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;                   6.15.2.8. 	aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
6.10.1.5. 	Kranken- und Elektrorollstühle, die den Vorschriften über das Zulassungs-                          sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
            verfahren nicht unterliegen.                                                          6.15.2.9. 	aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
6.10.2.     Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:                                                  6.15.2.10. 	aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
		Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht                                          wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
            werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen                            oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
            des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer                                Zusammenhang stehen;
            ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech-             6.15.2.11. 	aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,
            tigten Fahrern gebraucht werden.                                                                   von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
		Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen                                           bewusster Pflichtverletzung;
            oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der                   6.15.2.12. 	aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren
            Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge                          und Wertsachen;
            nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahr­
                                                                                                  6.15.2.13. 	aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
            erlaubnis hat.
                                                                                                               Erschütterungen).
		Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
            Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).         6.16.       Übertragung elektronischer Daten
6.10.3. 	Versichert sind darüber hinaus Schäden, die Dritten entstehen durch den                 6.16.1. 	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
            Gebrauch von Fahrrädern, auch Pedelecs und/oder E-Bikes mit Anfahrhil-                            gen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
            fe bis 25 km/h, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht                           elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
            unterliegen.                                                                          		          Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
6.11.     Gebrauch von Luftfahrzeugen                                                             6.16.1.1. 	der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
                                                                                                              von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/
6.11.1. 	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                              oder andere Schadprogramme;
          wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen
          Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht                    6.16.1.2. 	der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung
          unterliegen.                                                                                        und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
6.11.2. 	Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                 		          – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch
          rungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungs-                                        weiterer Datenveränderungen sowie
          pflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungs-                  		          – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfas-
          nehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in                                       sung/ korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
          Anspruch genommen wird.
                                                                                                  6.16.1.3. 	der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
6.12.     Gebrauch von Wasserfahrzeugen                                                           		          Für Ziffer 6.16.1.1. bis 6.16.1.3. gilt:
6.12.1. 	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, wegen              		Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine
          Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von                                auszutauschenden, zu übermittelnden und/oder bereitgestellten Daten
          folgenden Wasserfahrzeugen:                                                                         durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
		        – Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder                                  Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand
             Außenbordmotoren) oder Treibsätze.                                                               der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte
                                                                                                              erfolgen.
6.12.2. 	Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
          rungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahr-                      		Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Teil B
          zeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als                                  ­Abschnitt 3 Ziffer 4. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
          deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen                     6.16.2. 	Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend
          wird.                                                                                                ­genannten Tätigkeiten und Leistungen:
6.13. Gebrauch von Modellfahrzeugen                                                               6.16.2.1. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen                      6.16.2.2. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
      Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten                         6.16.2.3. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
      Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
                                                                                                  6.16.2.4. Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
6.14. Schäden im Ausland                                                                          6.16.2.5. Betrieb von Datenbanken.
		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                            6.16.3. 	Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
      wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn                                     Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
      diese                                                                                                     ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
		    – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland beste-                    		            – auf derselben Ursache,
         hendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder
                                                                                                  		          – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit­
		    – bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren                                          lichem Zusammenhang oder
         innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz,
         Norwegen, Island oder Liechtenstein und bis zu einem Jahr im übrigen                     		          – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer
         Ausland eingetreten sind.                                                                                Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
		Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden                        		          Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.3. findet insoweit keine Anwendung.
      Benutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und                             6.16.4.	Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Teil A
      Häusern.                                                                                                Abschnitt 1 Ziffer 6.14. – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die
		Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort                                   versicherten Haftpflichtansprüche nach dem Recht des jeweiligen auslän-
      außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,                                    dischen Staates geltend gemacht werden.
      liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als                    6.16.5. 	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
      erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs-                     6.16.5.1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
      union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                                                              rungsnehmer bewusst
6.15.       Vermögensschäden                                                                      		          – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift
6.15.1. 	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                                     (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
            wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-                    		          – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder
            schäden entstanden sind.                                                                              zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
6.15.2. 	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö-                      6.16.5.2. Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
            gensschäden                                                                           		          – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
6.15.2.1. 	durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine                                  übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
            Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte                  		          – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen
            Arbeiten oder sonstige Leistungen;                                                                    über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
                                                                                                  6.16.5.3. 	Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes
                                                                                                              Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teil­
                                                                                                              nahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige
                                                                                                              bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Teil A Abschnitt 1
                                                                                                              Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.

                                                                                            –5–                                                                             21014124 (04.22)

[Seite 6]
6.17.       Teilnahme an Wehrübungen                                                           7.6. 	Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
		Versicherungsschutz besteht für die versicherten Personen gemäß Teil A                             sonstigen Leistungen
            Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.4. bei Wehrübungen der Deutschen Bundeswehr,         		Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
            deren Dauer drei Monate nicht überschreiten.                                              nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
6.17.1.     Versicherungsschutz besteht auch                                                          Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
                                                                                                      liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.17.1.1. 	für den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Rad- und Kettenfahr-
            zeugen, sowie von nicht versicherungspflichtigen Luft- und Wasserfahr-             		Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
            zeugen;                                                                                   Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
                                                                                                      Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
6.17.1.2. für Sachschäden an persönlichen Ausrüstungsgegenständen.
                                                                                               		Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
6.17.1.3. 	Der Versicherer leistet maximal 1,5 Messbeträge des in der Einziehungs-                   Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung
            richtlinie der Bundeswehr festgelegten persönlichen Messbetrages bei                      oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen
            Schadenersatzansprüchen an Bundeswehrangehörige.                                          übernommen haben.
6.18. Leistungs-Update-Garantie                                                                7.7. Asbest
		Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Ver-                     		Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
      sicherungsbedingungen im Hinblick auf den Leistungsumfang ausschließ-                         haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
      lich zum Vorteil der Versicherungsnehmer geändert, so gelten die Inhalte
      der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.                    7.8.   Gentechnik
		Ausgenommen hiervon sind künftige Leistungserweiterungen, die auch                          		Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
      bei Neuverträgen gesondert gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags                     7.8.1. gentechnische Arbeiten,
      versichert werden müssen.
                                                                                               7.8.2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
7. 		 Allgemeine Ausschlüsse                                                                   7.8.3. Erzeugnisse, die
		Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich                      		     – Bestandteile aus GVO enthalten,
      etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Versiche-
      rungsschutz:                                                                             		     – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

7.1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                                        7.9. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
		Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den                          		Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
     Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5.                        Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
     findet keine Anwendung.
                                                                                               7.10. Übertragung von Krankheiten
7.2. 	Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,                      		Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der
       Arbeiten und sonstigen Leistungen                                                             Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das
		Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den                                Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche-
       Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren                              rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
       ­Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit                                                          entstanden sind.
		      – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                                            		In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs-
                                                                                                     nehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt
		      – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.                                         hat.
		      Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.
                                                                                               7.11.   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
7.3.     Ansprüche der Versicherten untereinander                                              		Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
		       Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden                                  ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
7.3.1. 	des Versicherungsnehmers selbst oder der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.4             7.11.1. Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
         benannten P­ ersonen gegen die mitversicherten Personen;                              7.11.2. Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.3.2. 	zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs­
         vertrages;                                                                            7.12. Strahlen
7.3.3. 	zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungs-                   		Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem
         vertrages.                                                                                  oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden
                                                                                                     Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen)
		Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen                              stehen.
         der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
         leben.                                                                                7.13. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
7.4. 	Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von                           		Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter
         wirtschaftlich verbundenen Personen                                                         oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen
                                                                                                     Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
		Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden gegen
         den Versicherungsnehmer                                                               		    Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.
7.4.1. 	aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemein-               7.14. Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
         schaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten
                                                                                               		Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
         Personen gehören;
                                                                                                     Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung her-
		Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le-                                   beigeführt haben.
         benspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach
                                                                                               		    Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.
         dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder,
         Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und                  7.15. Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
         Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch
         ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern             		Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen
         und Kinder miteinander verbunden sind).                                                     Betätigung in Vereinigungen aller Art.
7.4.2. 	von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-                 7.16. Haftpflichtansprüche auf Grund Vertrag
         rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder                   		Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags
         betreute Person ist;                                                                        oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche-
7.4.3. 	von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine                       rungsnehmers hinausgehen.
         juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
         rechtsfähiger Verein ist;                                                             7.17.     Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden
7.4.4. 	von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der                		Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden
         Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge-                               Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
         sellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;                                 7.17.1. 	die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi-
7.4.5. 	von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene                             cherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförde-
         Partnerschaftsgesellschaft ist;                                                                 rung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt
                                                                                                         dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen
7.4.6. 	von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.                                       unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
		Die Ausschlüsse Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.4.1. bis 7.4.6. erstrecken sich                 7.17.2. 	die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer
         auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die                             diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen
         mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.                                                    Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) be-
7.5. Leasing, verbotene Eigenmacht und besonderer Verwahrungsvertrag                                     nutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
                                                                                                         als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung
		Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und                                     betroffen waren;
     allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versiche-
     rungsnehmer diese Sachen geleast, durch verbotene Eigenmacht erlangt                      7.17.3. 	die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi-
     hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.                                 cherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern
                                                                                                         es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren
                                                                                                         Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt
                                                                                                         nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der
                                                                                                         Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung
                                                                                                         von Schäden getroffen hatte.

                                                                                         –6–                                                                         21014124 (04.22)

[Seite 7]
		Sind die Voraussetzungen des Ausschlusses in der Person von Angestell-
   ten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des
   Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungs-
   schutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
   durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
8. 		Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
         und Vorsorgeversicherung
		Im Rahmen dieses Vertrages bietet der Versicherer sofort Versiche-
         rungsschutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme für gesetzliche
         Haftpflichtansprüche wegen:
8.1. 	Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus Erhöhung und Erweiterung
         des versicherten Risikos.
8.2. 	Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch neu hinzukommende
         Personen i m Sinne von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis Ziffer 2.4.
8.3. 	Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus neu hinzukommenden
         Risiken.
8.4. 	Der Versicherungsnehmer hat das Hinzukommen neuer Personen oder
         Risiken mitzuteilen, sobald er vom Versicherer dazu aufgefordert wird. Die
         Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
8.5. 	Informiert der Versicherungsnehmer den Versicherer wann aus einem
         Mehrpersonenhaushalt auf Dauer ein Zwei- oder Einpersonenhaushalt ge-
         worden ist, reduziert sich der Beitrag ab diesem Zeitpunkt entsprechend.
8.6. 	Nicht versichert sind hinzukommende Risiken, sofern eine anderweitige
         Deckung besteht.
8.7. 	Die Regelungen für Erhöhungen und Erweiterungen und der Vorsorge­
         versicherung gelten nicht für Risiken:
8.7.1. 	aus dem Eigentum, Besitz, Halten, Führen oder Gebrauch eines
         Kraft-, Luft oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-
         sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
8.7.2.   aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
8.7.3. 	die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, außer
         für die Tierhalterhaftpflichtversicherung;
8.7.4. 	aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher oder amtlicher Tätigkeit, sowie
         aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art;
8.7.5.   aus der Ausübung von Jagd.
8.8. 	Der Vorsorgeschutz endet mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem
         eines dieser Risiken hinzugekommen ist.
8.9. 	Mit Beginn des neuen Versicherungsjahres ist der entsprechende Beitrag
         für neu hinzugekommene Risiken zu zahlen.
8.10. 	Wird vom Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz gewünscht,
         entfällt dieser mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem eines dieser
         Risiken hinzugekommen ist.
9. 		Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
      Versicherungsnehmers
		Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemä-
      ße Versicherungsschutz für den mitversicherten Ehegatten oder einge-
      tragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder unverhei-
      ratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende
      Kinder des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeits-
      termin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden
      Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser
      Versicherungsnehmer.


                                                                                        –7–   21014124 (04.22)

[Seite 8]
Abschnitt 2 – Besondere Umweltrisiken                                                       2. 		Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Teil A Abschnitt 1                      (USchadG)
Ziffer 6.4. – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im            		Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist
Umfang von Abschnitt 1 und den folgenden Bedingungen.                                                eine
1. 		    Gewässerschäden                                                                    		       – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
1.1.     Umfang des Versicherungsschutzes                                                   		       – Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für                  		       – Schädigung des Bodens.
         unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der             2.1. 	Versichert sind – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 3.1. – den
         Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers                        Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder
         (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden                          Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit
         behandelt.                                                                                  während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
		Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli-                       		       – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
         chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist,                          bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
         resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis            		       – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
         500 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der                            mungswidrig erfolgt ist.
         vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.
                                                                                            		Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
		Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden,                               cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
         entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen                        anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
         über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.).                               wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
1.1.1. 	Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die der Versi-                  Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
         cherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung,                          kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
         Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für                      bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
         den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen                       nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
         werden.                                                                            		Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende
		Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich                              Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
         um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-                       geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese
         nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                                             Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind und
1.1.2. 	Eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versiche-                           aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann.
         rungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschäd-               2.2.     Ausland
         lichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind, soweit            		Versichert sind im Umfang von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.14. die im Geltungs­
         aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann. Dies                       bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden
         gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. Der Ver-                  Versicherungsfälle.
         sicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands,
         wie er vor Eintritt des Schadens bestand.                                          		Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffen-
                                                                                                     de Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
		       Eintretende Wertverbesserungen sind zu berücksichtigen.                                     anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den
		       Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.                                        Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
1.1.3. 	Eingeschlossen sind Schäden infolge von Veränderungen der physikali-               2.3.     Ausschlüsse
         schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers                 2.3.1. 	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
         einschließlich des Grundwassers, die durch Rückstau des Straßenkanals                       Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
         entstehen.                                                                                  Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
1.2. 	Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi-                          lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
         cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten                          abweichen.
         halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten            		       Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.
         werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
         Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht                2.3.2.   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
         übersteigen.                                                                       		       – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
		Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-                                ­Ein­wirkungen auf die Umwelt entstehen,
         liche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als                 		       – für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs­
         sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach-                             vertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs-
         schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des                          schutz hat oder hätte erlangen können.
         Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
         Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
		Rettungskosten nach dieser Maßgabe entstehen bereits dann, wenn der
         Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnah-
         men als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von
         Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffent-
         lich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung
         dieser Kosten verpflichtet ist.
		Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des
         Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versiche-
         rungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand.
         Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Repara-
         tur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind zu
         berücksichtigen.
1.3.     Ausschlüsse
1.3.1. 	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
         Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz die-
         nenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichte-
         ten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
         Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.
1.3.2. 	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder
         unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
         Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in
         einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen
         von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere
         Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


                                                                                      –8–                                                                       21014124 (04.22)

[Seite 9]
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                           4.1.3.   Definition der Tarifgruppen:
1. 		 Abtretungsverbot                                                                      4.1.3.1. Tarifgruppe B:
		Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne                  		Die Tarifgruppe B wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn es sich bei den
      Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.                           Versicherungsnehmern handelt um:
      Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.                              		       Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes
2. 		    Anpassung des Beitrages                                                            		(1) im Verwaltungsbereich
		       Für die Beitragsanpassung gelten folgende Bestimmungen:                            			Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter folgender juristischer Personen
                                                                                                          und Einrichtungen:
2.1. 	Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der in den Kalkulationsunterlagen
         des Versicherers niedergelegten Beitragsfaktoren (z. B. Schaden- und               			– Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
         Kostenaufwand, Bestandszusammensetzung, Stornoquote) für eine                                       des deutschen öffentlichen Rechts;
         ausreichend große Anzahl gleichartiger Haftpflichtrisiken eines Tarifs             			– juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck
         (Bestandsgruppe) unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der                                     Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen
         Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt.                                         würden;
		Die Zugehörigkeit zu einer Bestandsgruppe bestimmt sich nach den Tarif-                  			– mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung);
         merkmalen, die sich aus dem Tarif des Versicherers, aus Teil A Gemein­             			– gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die
         samen Bestimmungen zu Teil A Ziffer 4. und aus sonstigen Vereinbarungen                             im Hauptzweck der Gesundheitspflege, Fürsorge, der Jugend und
         ergeben (z. B. Tarifgruppe, Familienstand, Wohnort). Tarifmerkmale sind                             Altenpflege oder im Hauptzweck der Förderung der Wissenschaft,
         alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des versicherten                             Kunst, Religion, Erziehung oder der Volks- und Berufsbildung dienen;
         Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und im Versi-
         cherungsschein dokumentiert.                                                       			– Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes;
2.2. 	Der Versicherer überprüft jährlich unter Berücksichtigung der tatsächli-             			– überstaatliche und zwischenstaatliche Einrichtungen, sofern ihre
         chen Werte der letzten 3 Kalenderjahre, ob sich die von ihm kalkulierten                            nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für
         Werte der einzelnen Bestandsgruppen bestätigt haben. Unternehmens-                                  diese mindestens 50 Prozent der normalen Arbeitszeit beansprucht
         übergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, dass eine                              und sie von diesen besoldet oder entlohnt werden;
         ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung               		(2) im Sicherheitsbereich:
         steht.
                                                                                            			 – Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr-
2.3. 	Bei einer Abweichung ist der Versicherer zu Beginn jedes Versicherungs-                               bzw. Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer);
         jahres, zu dem er ein ordentliches Kündigungsrecht hat, berechtigt, den
                                                                                            			 – Bedienstete von Bundespolizei, Polizei, Zoll, Berufsfeuerwehr oder
         für bestehende Verträge geltenden Beitrag, auch soweit dieser für erwei-
                                                                                                             des Straf- und Justizvollzugdienstes, sofern sie eine Tätigkeit im
         terten Versicherungsschutz vereinbart ist, für die einzelnen Bestands-
                                                                                                             Sicherheitsbereich ausüben;
         gruppen anzupassen, wenn
                                                                                            		       (3)	die bei den unter (1) und (2) genannten juristischen Personen und
2.3.1. 	die Abweichung auf Veränderungen der unternehmensbezogenen Bei-
                                                                                                          Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden
         tragsfaktoren beruht, die seit Vertragsabschluss bzw. der letzten Beitrag-
                                                                                                          Personen;
         sanpassung eingetreten sind und weder vorhersehbar noch beeinflussbar
         waren und                                                                          		       (4)	Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen
                                                                                                          Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1) bis (3) unmittelbar
2.3.2. 	die Abweichung zum bisherigen Beitrag mindestens 3 Prozent beträgt
                                                                                                          vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt
         (Bagatellgrenze).
                                                                                                          haben und nicht anderweitig berufstätig sind;
		Der neue Beitrag ist unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der
                                                                                            		       (5)	nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beam-
         Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik den tatsächlichen
                                                                                                          ten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten
         Werten angemessen anzupassen und darf nicht höher sein als der Beitrag
                                                                                                          auf Zeit der Bundeswehr, Bedienstete von Bundespolizei, Polizei, Zoll,
         des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen
                                                                                                          Berufsfeuerwehr oder des Straf- und Justizvollzugdienstes, Pensio-
         und gleichem Deckungsumfang.
                                                                                                          nären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen
		Ist der Beitrag nach der festgestellten Abweichung zu senken, so ist der                               gemäß (1) bis (4) erfüllt haben;
         Versicherer dazu verpflichtet, es sei denn, die Abweichung bewegt sich
                                                                                            		       (6)	Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern,
         innerhalb der Bagatellgrenze.
                                                                                                          Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Bedienstete
2.4. 	Der neue Beitrag wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirk-                            von Bundespolizei, Polizei, Zoll, Berufsfeuerwehr oder des Straf- und
         sam. Für eine Beitragserhöhung gilt dies aber nur, wenn der Versicherer                          Justizvollzugdienstes, Pensionären und Rentnern, die die Vorausset-
         dem Versicherungsnehmer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)                                   zungen gemäß (1) bis (4) erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Famili-
		       – die Beitragserhöhung unter Hinweis auf den Unterschied zwischen                               enangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten
            altem und neuem Beitrag einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksam-                            Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten
            werdens mitgeteilt und                                                                        werden.
		       – ihn über sein Recht nach den Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer           4.1.3.2. Tarifgruppe V:
            2.6. belehrt hat.                                                               		Die Tarifgruppe V wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn es sich bei dem
2.5. 	Liegen die berechneten Beitragsänderungen unterhalb der Bagatellgrenze                        Versicherungsnehmer handelt um
         (Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 2.3.2.) sind die fest-            		       (1) 	angestellte Mitarbeiter des Innendienstes von Versicherungsunternehmen
         gestellten Abweichungen bei der nächsten Beitragsanpassung zu berück-                            im Sinne von § 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
         sichtigen.
                                                                                            		       (2) 	Inhaber und angestellte Mitarbeiter einer hauptberuflichen Versiche-
2.6. 	Bei Erhöhung des Beitrages kann der Versicherungsnehmer den Versi-                                 rungsagentur;
         cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
                                                                                            		       (3) 	Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von berechtigten Per­
         Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des
                                                                                                          sonen gemäß (1) und (2), sofern sie nicht erwerbstätig sind, mit den
         Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Andernfalls wird der Vertrag
                                                                                                          Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unter-
         mit dem geänderten Beitrag fortgeführt.
                                                                                                          halten werden;
3. 		  Papierkommunikation                                                                  		       (4) 	Rentner und Pensionäre, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1)
3.1. 	Sofern Papierkommunikation vereinbart wurde, erhalten Sie Ihre Vertrags-                           oder (2) unmittelbar vor ihrem Ruhestand erfüllt haben und nicht
       unterlagen per Post.                                                                               anderweitig berufstätig sind, sowie Witwen und Witwer von Berechtig-
                                                                                                          ten, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen gemäß (1) oder (2)
3.2. 	Sofern keine Papierkommunikation vereinbart wurde und Sie sich für das                             erfüllt haben.
       Kundenportal MyAXA im Internet registriert haben, erhalten Sie Ihre Ver-
       tragsunterlagen – soweit uns dies möglich ist – über My AXA im Internet.             			Die Tarifgruppe V kann nur dann Anwendung finden, wenn der Versi-
                                                                                                          cherungsnehmer dem Beitragseinzug im Wege des Lastschrifteinzugs-
4. 		    Tarifmerkmale                                                                                    verfahrens zustimmt.
		Der Versicherer geht unternehmensbezogen nach den bisherigen Scha-                       4.1.3.3. Tarifgruppe N:
         denverläufen davon aus, dass das versicherte Risiko unter anderem durch            		Die Tarifgruppe N wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn der Beruf des
         die nachfolgenden Tarifmerkmale und Tarifmerkmalsklassen bestimmt                           Versicherungsnehmers nicht der unter Teil A Gemeinsame Bestimmungen
         wird.                                                                                       zu Teil A Ziffer 4.1.3.1. und 4.1.3.2. genannten Tarifgruppen zuzuordnen
4.1      Tarifmerkmal Tarifgruppe                                                                    ist.
4.1.1. 	Der Beitrag richtet sich nach der Tarifgruppe, der der im Versicherungs-           4.2.     Tarifmerkmal Wohnort
         schein erstgenannte Versicherungsnehmer angehört.                                  		Der Beitrag richtet sich nach der Postleitzahl des Wohnsitzes des Versi-
4.1.2.   Es gilt folgende Einteilung:                                                                cherungsnehmers.
                                                                                            		Bei einem Umzug des Versicherungsnehmers berücksichtigen wir den
            Tarifmerkmalsklasse                 Bezeichnung                                          Beitrag für die neue Postleitzahl ab dem Tag der Änderung.
            Tarifgruppe B:                      Beamte oder Angestellte im                  4.3.     Tarifmerkmal Vorschäden
                                                öffentlichen Dienst                         		Der Beitrag richtet sich in der Privathaftpflicht danach, ob und wie viele
                                                                                                     Schäden in den letzten 5 Jahren vor dem Beginn des Versicherungs­
            Tarifgruppe V:                      Versicherungsangestellte                             vertrags entstanden sind.
            Tarifgruppe N:                      alle weiteren Tarifgruppen                  4.4.     Tarifmerkmal Alter
                                                                                            		Der Beitrag richtet sich nach dem Alter des Versicherungsnehmers bei
                                                                                                     Beginn des Versicherungsvertrags.


                                                                                      –9–                                                                          21014124 (04.22)

[Seite 10]
4.5.     Zuordnung zu den Tarifmerkmalen
4.5.1. 	Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraus-
         setzungen erfüllt sind. Änderungen hat der Versicherungsnehmer dem
         Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Bewirkt die Änderung auch eine
         Änderung der Zuordnung zu einer der Tarifmerkmalsklassen, wird der Bei-
         trag ab dem Zeitpunkt der Änderung nach der neuen Tarifmerkmalsklasse
         berechnet.
4.5.2. 	Fehlen die zur Zuordnung des Vertrages zu einer Tarifmerkmalsklasse not-
         wendigen Angaben bei Abschluss des Vertrages, gilt die Tarifmerkmals-
         klasse mit dem höchsten Beitrag als vereinbart. Werden die Angaben
         später nachgeholt, gilt der Beitrag nach der zutreffenden Tarifmerkmals-
         klasse ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Meldung beim Versicherer als
         vereinbart.
4.5.3. 	Der Versicherer ist berechtigt, jährlich einmal die Angaben für die Zuord-
         nung des Vertrages zu Tarifmerkmalsklassen zu prüfen und vom Versiche-
         rungsnehmer auf dessen Kosten entsprechende Nachweise anzufordern.
         Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung des Versicherers nicht
         binnen eines Monats nach, wird der Beitrag vom Beginn des laufenden
         Versicherungsjahres an nach der Tarifmerkmalsklasse mit dem höchsten
         Beitrag berechnet.
4.5.4. 	Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund unrichtiger Angaben des Ver-
         sicherungsnehmers einer günstigeren Tarifmerkmalsklasse zugeordnet
         oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit beibehalten, wird der
         Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach
         der bei richtiger Zuordnung geltenden Tarifmerkmalsklasse berechnet
         und die Differenz nacherhoben.
		Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht
         oder beibehalten, wird zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe eines
         Jahresbeitrages für das laufende Versicherungsjahr erhoben, die sofort
         fällig ist und nach der zutreffenden Tarifmerkmalsklasse berechnet wird.
         Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach Teil B Abschnitt 3 Ziffer
         1. ausgeschlossen.
4.6.     Änderungen von Tarifmerkmalen
4.6.1. 	Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen über die Tarifmerkmale zu
         ändern, aufzuheben, zu ersetzen oder zu ergänzen, wenn sich anhand der
         zukünftigen, unternehmensbezogenen Schadenentwicklung herausstellt,
         dass die vereinbarten Tarifmerkmale gar nicht, nicht in dem kalkulierten
         Umfang oder nicht allein für den Umfang des versicherten Risikos bestim-
         mend sind. Außerdem ist er verpflichtet, einzelne Tarifmerkmalsklassen
         zusammenzufassen, wenn die tatsächliche Anzahl der Versicherungsneh-
         mer einer Tarifmerkmalsklasse nicht groß genug ist, um Zufallsschwan-
         kungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
4.6.2. 	Die neue Regelung muss das versicherte Risiko, dessen Umfang und die
         veränderte Schadenentwicklung widerspiegeln. Beitrag und Versiche-
         rungsleistung müssen weiterhin in einem angemessenen Verhältnis
         stehen.
4.6.3. 	Änderungen nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 4.6.1.
         gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres, wenn der Versicherer
         den Versicherungsnehmer
		       – einen Monat vor Inkrafttreten über die Anpassung unter Erläuterung
            auf die Unterschiede zwischen altem und neuem Tarif sowie altem und
            neuem Beitrag
		       und
		       – über sein Kündigungsrecht nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu
            Teil A Ziffer 3.6.4. in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) informiert hat.
4.6.4. 	Im Fall einer Änderung nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil
         A Ziffer 3.6.1. kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
         innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zum
         Ablauf des laufenden Versicherungsjahres kündigen, und zwar auch dann,
         wenn die Anpassung nicht zu einer Beitragserhöhung führt.


                                                                                      – 10 –   21014124 (04.22)

[Seite 11]
Teil B – Allgemeiner Teil                                                                 4. 		 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Abschnitt 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                           		Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die
                                                                                                Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen
1. 		  Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer                         werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie-
                                                                                                hung nicht widerspricht.
1.1. 	Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein an-
       gegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder                  		Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
       einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Ziffer 2.1.               vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
       zahlt.                                                                                   rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. Brief, Fax,
                                                                                                E-Mail) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
		Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf des
       Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versiche-               		Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche-
       rungsbeginns, beginnt die Versicherung mit dessen Tagesbeginn, damit                     rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der
       keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht.                                             Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag
                                                                                                nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig
1.2. 	Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag
                                                                                                Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche-
       (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres-
                                                                                                rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er
       beiträge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode
                                                                                                vom Versicherer hierzu in Textform (z. B. Brief, Fax, E- Mail) aufgefordert
       umfasst bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungs-
                                                                                                worden ist.
       weise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
1.3. 	Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der          5. 		 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
       Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu                   		Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit
       entrichten hat.                                                                          durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil
                                                                                                des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
2. 		  Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
                                                                                                bestanden hat.
2.1. 	Der erste oder einmalige Beitrag ist, abweichend von der gesetzlichen
       Regelung (§ 33 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz), nach Zugang des
       Versicherungsscheins fällig und ist unverzüglich zu zahlen, jedoch nicht
       vor dem vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versiche-
       rungsbeginn.
2.2. 	Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
       rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
       rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche-
       rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
       Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der
       Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi-
       cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax,
       E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
       diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
       hat.
2.3. 	Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
       rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
       Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn
       der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
       vertreten hat.
3. 		  Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
3.1. 	Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am
       Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
		Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein
       oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
3.2. 	Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-
       nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete
       Zahlung nicht zu vertreten hat.
		Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-
       denen Schadens zu verlangen.
		Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
       dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. Brief,
       Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen
       betragen muss.
		Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
       Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
       angibt, die nach Teil B Abschnitt 1 Ziffern 3.3. und 3.4. mit dem Fristablauf
       verbunden sind.
3.3. 	Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
       der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, besteht
       ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er
       mit der Zahlungsaufforderung nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.2. Absatz 3
       darauf hingewiesen wurde.
3.4. 	Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
       der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal-
       tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
       Zahlungsaufforderung nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.2. Absatz 3 darauf
       hingewiesen hat.
3.5. 	Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
       werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs-
       nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der
       Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
		Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer
       danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der
       Vertrag fort. Das gleiche gilt, wenn die Kündigung zusammen mit der Mah-
       nung ausgesprochen wird und der Versicherungsnehmer innerhalb eines
       Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlt.
       Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
       Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
		Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.3.
       bleibt unberührt.


                                                                                     – 11 –                                                                   21014124 (04.22)

[Seite 12]
Abschnitt 2 – Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung                                     Abschnitt 3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1.		   Dauer und Ende des Vertrages                                                      1. 		  Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
1.1.   Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr.                                               1.1. 	Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
1.2.	Der Vertrag kann vom Versicherungsnehmer – auch während des ersten                        Umstände.
       Versicherungsjahres – jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Text-          		Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
       form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gekündigt werden.                                        dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
		Der Vertrag endet in diesem Fall einen Monat nach Zugang der Kündigung                       denen der Versicherer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gefragt hat und
       beim Versicherer.                                                                        die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit
                                                                                                dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch
		Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass seine Kündigung                          insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber
       erst zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.                            vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)
1.3. 	Der Vertrag kann vom Versicherer jeweils zum Ende des Versicherungsjahres,               Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
       frühestens zum vereinbarten Ablauf, gekündigt werden.                             		Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss
1.4. 	Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat                        des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem
       vor dem Kündigungstermin zugegangen sein. Der Vertrag endet an dem                       vereinbarten Inhalt abzuschließen.
       jeweiligen Tag des Kündigungstermins.                                             		Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
1.5. 	Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn                schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich
       er zu dem vereinbarten Vertragsablauf ungekündigt ist.                                   der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon
                                                                                                Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
2. 		 Wegfall des versicherten Risikos
                                                                                         1.2.   Rücktritt
		Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt
                                                                                         		Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen
      die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der
                                                                                                Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag
      Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser
                                                                                                zurückzutreten.
      Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom
      Wegfall Kenntnis erlangt.                                                          		Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                                nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständi-
3. 		  Kündigung nach Versicherungsfall                                                         gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
3.1.   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn                           		Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
		     – vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder                         Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
                                                                                                dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
		     – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versiche-                     Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
          rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
                                                                                         		Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Ver­
		Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. Brief, Fax,                        sicherungsschutz.
       E-Mail) spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der
       Zustellung der Klage zugegangen sein.                                             		Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
                                                                                                den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
3.2. 	Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach                        nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand we-
       ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann                      der für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
       jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spä-                   den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
       testens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, wirksam                    kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige-
       wird.                                                                                    pflicht arglistig verletzt hat.
		Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang                    		Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksam-
       beim Versicherungsnehmer wirksam.                                                        werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
4. 		  Mehrfachversicherung                                                              1.3.   Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
4.1. 	Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren                  		Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet-
       Versicherungsverträgen versichert ist.                                                   zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig-
4.2. 	Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der                       keit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
       Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später                        von einem Monat in Schriftform kündigen.
       geschlossenen Vertrages verlangen.                                                		Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
4.3. 	Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es                        nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
       nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der                           angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
       Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu                         hätte.
       dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,           		Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Ver-
       dem Versicherer zugeht.                                                                  trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen
                                                                                                Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf
                                                                                                Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
                                                                                         		Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten,
                                                                                                werden die anderen Bedingungen ab dem laufenden Versicherungsjahr
                                                                                                Vertragsbestandteil.
                                                                                         		Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder
                                                                                                schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
                                                                                                Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
                                                                                                Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. In
                                                                                                der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
                                                                                                Kündigungsrecht hinzuweisen.
                                                                                         		Der Versicherer muss die ihm nach Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2. und 1.3.
                                                                                                zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
                                                                                         		Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der An-
                                                                                                zeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
                                                                                                erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt;
                                                                                                er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung
                                                                                                abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
                                                                                         		Dem Versicherer stehen die Rechte nach Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2.
                                                                                                und 1.3. nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
                                                                                                Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) auf die Folgen einer Anzei-
                                                                                                gepflichtverletzung hingewiesen hat.
                                                                                         		Der Versicherer kann sich auf die in Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2. und 1.3.
                                                                                                genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahr ­
                                                                                                umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
                                                                                         1.4.   Anfechtung
                                                                                         		Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an-
                                                                                                zufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer
                                                                                                der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech-
                                                                                                tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
                                                                                         2. 		 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                         		Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
                                                                                               Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
                                                                                         		Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
                                                                                               Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt
                                                                                               hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.


                                                                                    – 12 –                                                                     21014124 (04.22)

[Seite 13]
3. 		  Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles                            Abschnitt 4 – Weitere Bestimmungen
3.1. 	Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzan-              1. 		  Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
       sprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche
       anzuzeigen.                                                                     1.1. 	Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an
                                                                                              die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein
		Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflicht­                          oder seinen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerich-
       ansprüche geltend gemacht werden.                                                      tet werden.
3.2. 	Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und             1.2. 	Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
       Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei                   Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
       zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat                Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein-
       dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte                       geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
       zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
       unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Be-      		Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
       arbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür                Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versiche-
       angeforderten Schriftstücke übersandt werden.                                          rungsnehmers.
3.3. 	Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches,                1.3. 	Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebe-
       behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid                trieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Nieder-
       erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüg-              lassung die Bestimmungen Teil B Abschnitt 4 Ziffer 1.2. entsprechende
       lich anzuzeigen.                                                                       Anwendung.
3.4. 	Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe-                 2. 		  Verjährung
       hörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
                                                                                       2.1. 	Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
       Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
                                                                                              Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des
		     Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.                                        Bürgerlichen Gesetzbuches.
3.5. 	Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich          2.2. 	Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
       geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu                  angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
       überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungs-                     Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
       nehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem                           Anspruchsteller in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zugeht.
       Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
                                                                                       2.3.	Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften
       die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
                                                                                              des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
4. 		  Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
                                                                                       3. 		  Zuständiges Gericht
4.1. 	Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem
                                                                                       3.1. 	Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
       Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann
                                                                                              sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
       der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von
                                                                                              seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
       der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein
       Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die               		Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht
       Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit               örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
       beruhte.                                                                               Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
                                                                                              seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
4.2. 	Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert
       der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrläs-           3.2. 	Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus
       siger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine              dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden,
       Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-                   das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort sei-
       mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                                              nes gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer
                                                                                              eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach
		Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat
                                                                                              dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
       bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden
       Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der             		Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge-
       Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in                     sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
       Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.             eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
		Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob             3.3. 	Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage-
       fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                      erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
                                                                                              Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
		Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs-
                                                                                              nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
       nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
                                                                                              zuständigen Niederlassung.
       Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
       lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch-           4. 		     Anzuwendendes Recht
       lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
       arglistig verletzt hat.                                                         		        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
		Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi-                5. 		 Begriffsbestimmung
       cherer ein ihm nach Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4.1. zustehendes Kündigungs-      		    Versicherungsjahr:
       recht ausübt
                                                                                       		    Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten.
                                                                                       		Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren,
                                                                                             wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt.
                                                                                       		Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf
                                                                                             sind jeweils ganze Jahre.
                                                                                       6. 		Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einmal nicht
                                                                                             ­zufrieden ist
                                                                                       6.1.   Versicherungsombudsmann
                                                                                       		Wenn der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Verbraucher
                                                                                              mit der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder eine Ver-
                                                                                              handlung mit dem Versicherer einmal nicht zu dem gewünschten Ergebnis
                                                                                              führt, kann der Verbraucher sich an den Ombudsmann für Versicherungen
                                                                                              wenden.
                                                                                       		Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdever-
                                                                                              fahren und die Kontaktmöglichkeiten sind im Internet unter:
                                                                                       		     www.versicherungsombudsmann.de
                                                                                       		     Die Postanschrift lautet:
                                                                                       		     Versicherungsombudsmann e.V.
                                                                                       		     Postfach 080632
                                                                                       		     10006 Berlin
                                                                                       		Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Ver-
                                                                                              braucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
                                                                                       		Der Versicherer hat sich verpflichtet an dem Schlichtungsverfahren teil­
                                                                                              zunehmen.
                                                                                       		Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per
                                                                                              E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch
                                                                                              an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Be-
                                                                                              schwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombuds-
                                                                                              mann weitergeleitet.


                                                                                  – 13 –                                                                  21014124 (04.22)

[Seite 14]
6.2. Versicherungsaufsicht
		Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht
     zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsab-
     wicklung auf, kann der Versicherungsnehmer sich auch an die für den
     Versicherer zuständige Aufsicht wenden.
		Für Versicherungsunternehmen ist dies die Bundesanstalt für
     Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht,
     Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; Tel.: 0228 4108-0;
      Fax: 0228/4108-1550.
		Es ist zu beachten, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne
      Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
6.3.  Rechtsweg
		Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Rechtsweg
      zu beschreiten.


                                                                              – 14 –   21014124 (04.22)
```

