# AXA komfort: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-axa-komfort.php
- Rechtlicher Träger: AXA Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung komfort](https://entry.axa.de/axa-makler/pb/site/me-2022-dbv/get/documents_E-2062586800/makler-extranet/AXA_Makler/%C3%96ffentlicher%20Dienst/Komposit/Privathaftpflicht/Bedingungen_PHV_Privatschutz_2023_komfort_21014124_0422_screen.pdf), Fassung 04.22

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 60 Mio. € | Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 60.000.000,- Euro pauschal. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.1., Seite 4 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.15.1., Seite 6 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja, bis 180 Mio. € | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.2., Seite 4 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.4., Seite 4 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | aller weiteren dauerhaft im Haushalt lebenden Personen; | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1.4., Seite 3 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbildung, Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1.3., Seite 3 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.14., Seite 5 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (Stand 2016). | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.29., Seite 7 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | zum Vorteil der Versicherungsnehmer geändert, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.28., Seite 7 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Sofern ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine für jedermann zugängliche Privathaftpflichtversicherung mit weitergehendem Leistungsumfang oder höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) als die AXA Versicherung anbietet, wird die AXA Versicherung im Schadenfall | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.30.1.1., Seite 7 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Im Rahmen dieses Vertrages bietet der Versicherer sofort Versicherungsschutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen: | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8., Seite 9 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis 30.000 € | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.20., Seite 7 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis 30.000 € | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.20., Seite 7 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | von Hausangestellten, Au-Pairs, Babysittern, Pflegepersonen oder sonstigen im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen aus dieser Tätigkeit. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.9., Seite 3 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | von Angehörigen bis zweiten Grades in gerader Linie der versicherten | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.11., Seite 3 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.2., Seite 4 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss der Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit bei Sachschäden durch Gefälligkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.21., Seite 7 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.3., Seite 8 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich, an Wohnräumen und, sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, einschließlich Balkon/(Dach-)Terrasse. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., Seite 4 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Deckungssumme | Bei gemieteten Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern ist auch die Beschädigung der dazu gehörenden Einrichtungsgegenstände (Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) mitversichert. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., Seite 4 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis 20.000 € | Die Höchstersatzleistung beträgt, im Rahmen der Versicherungssumme, je Versicherungsfall 20.000,- Euro. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.2., Seite 4 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 100.000 € | Die Höchstersatzleistung beträgt, im Rahmen der Versicherungssumme, je Versicherungsfall 100.000,- Euro, begrenzt auf das Dreifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.19., Seite 7 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis 100.000 € | Für das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln gilt auch die Gefahr eines Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) sowie, abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.15., einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art mitversichert. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.19., Seite 7 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nicht geregelt |  |  |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.16.1., Seite 6 |
| Be- und Entladeschäden | ja, bis zur Deckungssumme | das Be- und Entladen von Personenkraftwagen. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.10.3.4., Seite 5 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 5.000 € | Die Höchstersatzleistung beträgt, im Rahmen der Versicherungssumme, je Versicherungsfall 5.000,- Euro für Sach- und Personenschäden, jeweils begrenzt auf das Dreifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.22., Seite 7 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge, auch motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Aufsitzrasenmäher, Golfwagen/Golfcaddies, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.10.1.1., Seite 5 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | ja, bis zur Deckungssumme | gelegentlicher Gebrauch fremder, versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Europäischen Ausland und Anrainerstaaten des Mittelmeeres soweit nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.10.1.6., Seite 5 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigene Segelboote mit und ohne Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis 12 qm oder 4 m Rumpflänge; | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.12.1.3., Seite 5 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Deckungssumme | fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit, diese nur gelegentlich gebraucht werden und, für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.12.1.6., Seite 5 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | Versichert sind außerdem, sofern ihr Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, Flugmodelle (einschließlich zur Sport- und Freizeitgestaltung genutzter Drohnen), unbemannte Ballone oder Drachen. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.11.1., Seite 5 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | den Gebrauch von Fahrrädern, auch Pedelecs und/oder E-Bikes | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.10.3.3., Seite 5 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.9.1., Seite 5 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja, bis zur Deckungssumme | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,, als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.9.2., Seite 5 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.8., Seite 5 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | eines oder mehrerer selbstgenutzter Ein- oder Zweifamilienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 %; | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.2., Seite 4 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | eines oder mehrerer im In- oder Ausland selbstgenutzter Wochenend-/Ferienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 % | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.4., Seite 4 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | aus der Vermietung von einzelnen Wohn- und Gewerberäumen inkl. Nebenräumen und Garagen, nicht jedoch von Wohnungen; | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.2.2., Seite 4 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | eines oder mehrerer selbstgenutzter unbebauter Grundstücke mit einer Größe von bis zu jeweils 2.000 qm ohne oder mit Gebäuden bis 10 qm Nutzfläche; | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.6., Seite 4 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja, bis zur Deckungssumme | als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis 200.000 Euro je selbstgenutztem Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten). | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.3.1., Seite 4 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja, bis zur Deckungssumme | einer oder mehrerer Solar- oder Photovoltaikanlagen inkl. gewerblicher Einspeisung. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.7., Seite 4 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nein | besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 500 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. | Teil A Abschnitt 2 Ziffer 1.1., Seite 10 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert sind, abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 3.1., den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG | Teil A Abschnitt 2 Ziffer 2., Seite 10 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.2.1., Seite 4 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis 60 Mio. € | bis 60.000.000,- Euro pauschal für Personen- und Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden. | Teil A Abschnitt 3 Ziffer 1.5., Seite 11 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | ja, bis 150.000 € | Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro begrenzt. | Teil A Abschnitt 3 Ziffer 1.8., Seite 11 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja, bis 60 Mio. € | Über den Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt | Teil A Abschnitt 3 Ziffer 1.1., Seite 11 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | ja, bis 2.500 € | Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf 2.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.27., Seite 7 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | dass der Jahresumsatz 12.000,- Euro nicht übersteigt | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.23., Seite 7 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | Teil A Abschnitt 1 Ziffer 1., Seite 3 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens | Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4.2., Seite 12 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Der Vertrag kann vom Versicherungsnehmer, auch während des ersten Versicherungsjahres, jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gekündigt werden. | Teil B Abschnitt 2 Ziffer 1.2., Seite 16 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Bei einer Abweichung ist der Versicherer zu Beginn jedes Versicherungsjahres, zu dem er ein ordentliches Kündigungsrecht hat, berechtigt, den für bestehende Verträge geltenden Beitrag, auch soweit dieser für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, für die einzelnen Bestandsgruppen anzupassen | Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 2.3., Seite 13 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung komfort

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[Seite 1]
                                                                                      AXA Versicherung AG

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung komfort                                                                                   (04.22)
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung                                                      Inhaltsverzeichnis Teil A
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haft­         Abschnitt 1 – Privathaftpflichtrisiko
pflichtversicherung.                                                                       1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
– Abschnitt 1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken                    2. 	Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
   (Privathaftpflichtrisiken).                                                                  Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)
– Abschnitt 2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz          3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung
   (besondere Umweltrisiken).
                                                                                           4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
– Abschnitt 3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
                                                                                           5. 	Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungs­                     Serienschaden, Selbstbeteiligung)
verbot und zur Beitragsanpassung.
                                                                                           6. 	Besondere Regelungen für private Risiken (Versicherungsschutz, Risiko­
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertrags­                    begrenzungen und besondere Ausschlüsse)
parteien.                                                                                       6.1.     Familie und Haushalt
– Abschnitt 1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.                      6.2.     Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
– Abschnitt 2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung.                                    6.3.     Haus- und Grundbesitz
– Abschnitte 3 und 4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und                     6.4.     Allgemeines Umweltrisiko
   weitere Bestimmungen.                                                                        6.5.     Abwässer
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der                     6.6. 	Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), geliehenen oder
Antrag, der Versicherungsschein und seine Nachträge.                                                     gefälligkeitshalber überlassenen Sachen
                                                                                                6.7.     Sportausübung
                                                                                                6.8.     Waffen und Munition
                                                                                                6.9.     Tiere
                                                                                                6.10. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
                                                                                                6.11. Gebrauch von Luftfahrzeugen
                                                                                                6.12. Gebrauch von Wasserfahrzeugen
                                                                                                6.13. Gebrauch von Modellfahrzeugen
                                                                                                6.14. Schäden im Ausland
                                                                                                6.15. Vermögensschäden
                                                                                                6.16. Übertragung elektronischer Daten
                                                                                                6.17. Ansprüche aus Benachteiligungen
                                                                                                6.18. Kinderpflegeperson
                                                                                                6.19. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
                                                                                                6.20. Schäden durch mitversicherte nicht deliktsfähige Personen
                                                                                                6.21. Gefälligkeitsschäden
                                                                                                6.22. Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten
                                                                                                6.23. 	Schäden während der Ausübung einer selbstständigen, nebenberuflichen
                                                                                                         Tätigkeit
                                                                                                6.24. Teilnahme an Wehrübungen
                                                                                                6.25. Fachpraktischer Unterricht
                                                                                                6.26. Persönlichkeitsrechts- oder Namensrechtsverletzungen
                                                                                                6.27. Neuwertentschädigung
                                                                                                6.28. Leistungs-Update-Garantie
                                                                                                6.29. Abweichungen von den GDV-Musterbedingungen
                                                                                                6.30. Bestleistungs-Garantie
                                                                                           7. Allgemeine Ausschlüsse
                                                                                                7.1.     Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                                                7.2. 	Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
                                                                                                         Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                                                                7.3.     Ansprüche der Versicherten untereinander
                                                                                                7.4. 	Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
                                                                                                         ­wirtschaftlich verbundenen Personen
                                                                                                7.5.      Leasing, Pacht, verbotene Eigenmacht und besonderer Verwahrungsvertrag
                                                                                                7.6. 	Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
                                                                                                          Leistungen
                                                                                                7.7.      Asbest
                                                                                                7.8.      Gentechnik
                                                                                                7.9.      Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
                                                                                                7.10. Übertragung von Krankheiten
                                                                                                7.11. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
                                                                                                7.12. Strahlen
                                                                                                7.13. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
                                                                                                7.14. Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
                                                                                                7.15. Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
                                                                                                7.16. Haftpflichtansprüche auf Grund Vertrag
                                                                                                7.17.     Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden
                                                                                           8. 	Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) und
                                                                                                Vorsorgeversicherung
                                                                                           9. 	Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
                                                                                                ­Versicherungsnehmers


                                                                                     –1–                                                                          21014126 (04.22)

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Abschnitt 2 – Besondere Umweltrisiken                                       Inhaltsverzeichnis Teil B – Allgemeiner Teil
1. Gewässerschäden                                                          Abschnitt 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)         1. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer
Abschnitt 3 – Forderungsausfallrisiko                                       2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                                  3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
2. Versicherte Schäden, besondere Ausschlüsse                               4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
3. Räumlicher Geltungsbereich                                               5. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
4. Erfolglose Vollstreckung
                                                                            Abschnitt 2 – Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
5. Entschädigung
                                                                            1. Dauer und Ende des Vertrages
6. Subsidiarität
                                                                            2. Wegfall des versicherten Risikos
7. Ausschlussfrist
                                                                            3. Kündigung nach Versicherungsfall
8. Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
                                                                            4. Mehrfachversicherung
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
                                                                            Abschnitt 3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Abtretungsverbot
                                                                            1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
2. Anpassung des Beitrages
                                                                               1.1. 	Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
3. Papierkommunikation                                                                 ­Umstände
4. Tarifmerkmale                                                               1.2.     Rücktritt
                                                                               1.3.     Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
                                                                               1.4.     Anfechtung
                                                                            2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                            3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                            4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

                                                                            Abschnitt 4 – weitere Bestimmungen
                                                                            1. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
                                                                            2. Verjährung
                                                                            3. Zuständiges Gericht
                                                                            4. Anzuwendendes Recht
                                                                            5. Begriffsbestimmung
                                                                            6. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einmal nicht zufrieden ist


                                                                      –2–                                                                       21014126 (04.22)

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Teil A                                                                                    2.6. 	Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließ­
                                                                                                  lich dem Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
Abschnitt 1 – Privathaftpflichtrisiko                                                             sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
                                                                                                  Personen verantwortlich.
1.		Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
                                                                                          		Mitversichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht gegenüber
		Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli­                          Dritten
     che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen
                                                                                          2.7. 	von Personen, die bei Unglücksfällen zu Gunsten der versicherten Perso­
     Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes,
                                                                                                  nen Rettungs- oder Hilfshandlungen vornehmen aus dieser Handlung;
     Berufes, Dienstes oder Amtes.
                                                                                          2.8. 	von Personen, die aus Gefälligkeit für die versicherten Personen
2. 		Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen                          Handlungen vornehmen aus dieser Handlung;
      den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
                                                                                          2.9. 	von Hausangestellten, Au-Pairs, Babysittern, Pflegepersonen oder sons­
		Versichert ist im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs die                             tigen im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen
      gesetzliche Haftpflicht                                                                     aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag
                                                                                                  oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den
2.1.     bei Familien/im Mehrpersonenhaushalt                                                     Streudienst versehen.
2.1.1.   des Versicherungsnehmers;                                                        		Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
2.1.2. 	des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners oder des dauerhaft                     um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs­
         im Haushalt lebenden Partners;                                                           nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
2.1.3. 	der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft         2.10. 	von Minderjährigen, die bei den versicherten Personen zu Besuch sind
         lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) der in Teil A                   und die bei Ihnen in Obhut sind, soweit aus einer anderweitigen Versiche­
         Abschnitt 1 Ziffer 2.1.1. bis 2.1.2. genannten Personen, auch wenn keine                 rung kein Ersatz verlangt werden kann;
         häusliche Gemeinschaft besteht.                                                  2.11. 	von Angehörigen bis zweiten Grades in gerader Linie der versicherten Per­
		Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer                       sonen in Alten- oder Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
         Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung                     aus einer anderweitig bestehenden Haftpflichtversicherung kein Ersatz
         nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbil­                  erlangt werden kann.
         dung – Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendar­
         zeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden.                 3. 		    Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung
		Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehr­               3.1. 	Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
         dienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/                  wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
         ökologischen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                              Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
                                                                                                   sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund ge­
		Versicherungsschutz besteht auch während einer Übergangszeit nach                               setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem
         Ausbildung, Studium, Zivil- oder Grundwehrdienst inkl. des freiwilligen                   Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis
         zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökolo­                      ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
         gischen Jahres bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens                    entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
         für ein Jahr nach Beendigung dieser Ausbildung, wenn in unmittelbarem                     Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
         Anschluss eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt (auch wenn zur
         Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird);                              3.2. 	Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
                                                                                                   gesetzliche Ansprüche handelt,
2.1.4.   aller weiteren dauerhaft im Haushalt lebenden Personen;
                                                                                          3.2.1. 	auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück­
2.1.5. 	der bisher dauerhaft im Haushalt lebenden Personen bis zu drei Monate                     tritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
         nach Auszug, soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt
         werden kann;                                                                     3.2.2. 	wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch­
                                                                                                   führen zu können;
		oder
                                                                                          3.2.3. 	wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
2.2.     bei Paaren                                                                                des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
2.2.1.   des Versicherungsnehmers und                                                     3.2.4. 	auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
2.2.2. 	des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners oder des dauerhaft                      Vertragserfüllung;
         im Haushalt lebenden Partners;                                                   3.2.5. 	auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
2.2.3. 	einer bisher in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person bis zu drei              3.2.6.   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
         Monate nach Auszug, soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz            3.3. 	Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche­
         verlangt werden kann;                                                                     rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
		       oder                                                                                      direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
                                                                                                   Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
2.3.     bei Singles mit einem Kind                                                                entgegenstehen.
2.3.1.   des Versicherungsnehmers und                                                     		Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em­
2.3.2. 	des unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner­                       bargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor­
         schaft lebenden Kindes des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv-                    schriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
         und Pflegekind), auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht.                          entgegenstehen.
		Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer               4. 		  Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
         Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung
         nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbil­          4.1. 	Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die
         dung – Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendar­                     Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des
         zeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden.                        Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
		Versicherungsschutz besteht auch während einer Übergangszeit                           		Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi­
         nach Ausbildung, Studium, Zivil- oder Grundwehrdienst inkl. des freiwil­                cherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
         ligen zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/öko­                Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und
         logischen Jahres bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens                der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
         für ein Jahr nach Beendigung dieser Ausbildung, wenn in unmittelbarem                   die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abge­
         Anschluss eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt (auch wenn zur                  geben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
         Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird).                                     der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
		Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehr­               		Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit
         dienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/                bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer
         ökologischen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen;                            den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
                                                                                                 freizustellen.
2.3.3. 	des bisher in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes bis zu drei Monate
         nach Auszug, soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt          4.2. 	Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
         werden kann.                                                                            oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
                                                                                                 Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt
		       oder                                                                                    es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadener­
                                                                                                 satzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur
2.4.   bei Singles                                                                               Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des
		     des Versicherungsnehmers.                                                                 Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
		     Darüber hinaus gilt:                                                               4.3. 	Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen
		Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen                               unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
       sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies                       haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs­
       gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A                     nehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der
       Abschnitt 1 Ziffer 8.), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte                  Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
       Person entsteht.                                                                          vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
2.5. 	Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder               4.4. 	Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
       Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversi­                   Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for­
       cherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den                 dern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
       Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.


                                                                                    –3–                                                                        21014126 (04.22)

[Seite 4]
5. 		Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-                 		Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf den Miteigentumsanteil an
       leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)                                                  dem gemeinschaftlichen Eigentum;
5.1. 	Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs­          6.3.1.2.	eines oder mehrerer selbstgenutzter Ein- oder Zweifamilienhäuser mit
       fall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch                       einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 %;
       dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs­               6.3.1.3. 	einer zum Ein- oder Zweifamilienhaus gehörenden Einliegerwohnung
       pflichtige Personen erstreckt.                                                               und zum Zweifamilienhaus gehörenden Wohnung mit einem Gewerbe­
		Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und Vermögens­                               flächenanteil von bis zu 50 %;
       schäden 60.000.000,- Euro pauschal.                                               		Bei Sondereigentum sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein­
5.2. 	Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungs­                        schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemein­
       leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche­                      schaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf den
       rungsjahres auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme                            Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
       begrenzt.                                                                         6.3.1.4. 	eines oder mehrerer im In- oder Ausland selbstgenutzter Wochenend-/
5.3. 	Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende                                 Ferienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 % und selbst­
       Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des                    genutzter dauerhaft abgestellte Wohnwagen, die nicht der Versicherungs­
       ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                                 pflicht unterliegen;
		     – auf derselben Ursache,                                                          		         Für Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.4. gilt:
		     – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und                 		Einschließlich der zugehörigen Garagen, Stellplätze, Gärten und
          ­z­eitlichem Zusammenhang oder                                                            ­Schrebergärten.
		     – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.                       6.3.1.5	eines oder mehrerer privat selbstgenutzter Nebengebäude auf dem Ver­
5.4. 	Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi­                     sicherungsgrundstück, auch wenn diese nicht zu Wohnzwecken genutzt
       cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem                         werden;
       im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag                  6.3.1.6. 	eines oder mehrerer selbstgenutzter unbebauter Grundstücke mit einer
       (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche                           Größe von bis zu jeweils 2.000 qm ohne oder mit Gebäuden bis 10 qm
       aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird                          Nutzfläche;
       die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche             6.3.1.7. 	einer oder mehrerer Solar- oder Photovoltaikanlagen inkl. gewerblicher
       abgezogen.                                                                                    Einspeisung. Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei auf Immobilien
		     Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.1. Satz 1 bleibt unberührt.                                       nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.5. mit dem dazugehörigen
		Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer                               Grundstück.
       auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, ­zur         6.3.2. 	Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Teil A Abschnitt 1 Ziffer
       Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.                                    6.3.1. genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
5.5. 	Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die                 6.3.2.1. 	aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den
       Versicherungssummen angerechnet.                                                              oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,
5.6. 	Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche­                          Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das
       rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess­                          gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich
       kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser                             als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht
       Ansprüche.                                                                                    für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners;
5.7. 	Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu                6.3.2.2. 	aus der Vermietung von einzelnen Wohn- und Gewerberäumen inkl.
       leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme                       Nebenräumen und Garagen, nicht jedoch von Wohnungen;
       oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche­               6.3.3. 	Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Teil A Abschnitt 1 Ziffer
       rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so                            6.3.1. genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
       wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme              6.3.3.1. 	als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis 200.000 Euro je
       bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer                             selbstgenutztem Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen,
       erstattet.                                                                                    Abbruch-, Grabearbeiten). Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt
		Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift                             die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge­
       der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft­                        versicherung aus Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.;
       pflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des             6.3.3.2. 	als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum
       Versicherungsfalles.                                                                          Besitzwechsel bestand;
		Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer                 6.3.3.3. der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
       an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
       Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen             6.4. Allgemeines Umweltrisiko
       verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
                                                                                         		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
       Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge­
                                                                                              Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
       setzt.
                                                                                         		Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe,
5.8. 	Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan­
                                                                                              Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
       spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
                                                                                              sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
       des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
                                                                                              Wasser ausgebreitet haben.
       Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
       Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                                              		Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer­
                                                                                              schäden.
6. 		Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
                                                                                         		Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
      (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
                                                                                              siehe Teil A Abschnitt 2 (Besondere Umweltrisiken).
		Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6. regelt den Versicherungsschutz für einzelne
      private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken                6.5.     Abwässer
      geltenden besonderen Ausschlüsse.                                                  		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer
		Soweit Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6. keine abweichenden Regelungen                              6.3.1.1. bis 6.3.1.5. versicherten Immobilien des Versicherungsnehmers
      enthält, finden auf die dort geregelten Risiken alle anderen Vertragsbe­                    wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich
      stimmungen Anwendung (z. B. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 4. – Leistungen der                   für Schäden durch häusliche Abwässer, sowie für Schäden durch Rückstau
      Versicherung oder Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7. – Allgemeine Ausschlüsse).                   des Straßenkanals der genannten Immobilie gemäß Teil A Abschnitt 1
                                                                                                  Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.5..
6.1.    Familie und Haushalt
                                                                                         6.6. 	Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), geliehenen oder
		      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                       gefälligkeitshalber überlassenen Sachen
6.1.1.	als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über         6.6.1. 	Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer
        Minderjährige);                                                                           gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.1.2.  als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.                          		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                  wegen Mietsachschäden ausschließlich
6.2. Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
                                                                                         		       – an Wohnräumen und
		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
     den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder             		       – sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden,
     Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.                         ­einschließlich Balkon/(Dach-)Terrasse.
                                                                                         		Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer vorgenannte Räume ge­
6.3.       Haus- und Grundbesitz                                                                  liehen, gepachtet oder ihm diese gefälligkeitshalber überlassen wurden.
6.3.1. 	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als         		Bei gemieteten Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern ist
           Inhaber                                                                                auch die Beschädigung der dazu gehörenden Einrichtungsgegenstände
6.3.1.1. 	einer oder mehrerer selbstgenutzter Wohnungen mit einem Gewerbe­                       (Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) mitversichert.
           flächenanteil von bis zu 50 % (bei Wohnungseigentum als Sondereigen­          6.6.2. 	Zusätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh­
           tümer), einschließlich Ferienwohnungen.                                                mers ausschließlich wegen Sachschäden (nicht jedoch wegen sich daraus
		Bei Sondereigentum sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein­                            ergebender Vermögensschäden) durch Beschädigung, Zerstörung oder
           schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemein­                           Abhandenkommen an/von gemieteten, geliehenen oder gefälligkeits­
           schaftseigentums.                                                                      halber überlassenen fremden beweglichen Sachen, die nicht Einrich­
                                                                                                  tungsgegenstände/Inventar in Zimmern von Beherbergungsbetrieben,
                                                                                                  Ferienwohnungen und -häusern sind.


                                                                                   –4–                                                                          21014126 (04.22)

[Seite 5]
		Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme – je                       		Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
         Versicherungsfall 20.000,- Euro.                                                                     Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
6.6.3. 	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche                         6.10.3.     Versichert sind darüber hinaus Schäden, die Dritten entstehen durch:
         wegen                                                                                    6.10.3.1. 	manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten am Kraftfahrzeug/Kraftfahr­
		       – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,                                                zeug­anhänger, ausgeschlossen bleiben Schäden an der Umwelt;
		       – Schäden nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1. an Heizungs-, Maschinen-,               6.10.3.2. 	einen Mitfahrer beim Öffnen der Kraftfahrzeugtür, ausgeschlossen
            Kessel- und W
                        ­ armwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und                                    ­bleiben Personen- und Vermögensschäden;
            Gasgeräten                                                                            6.10.3.3. 	den Gebrauch von Fahrrädern, auch Pedelecs und/oder E-Bikes mit An­
		       – Glasschäden nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., soweit sich der Versi­                           fahrhilfe bis 25 km/h, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren
            cherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.                                                 nicht unterliegen;
6.7.     Sportausübung                                                                            6.10.3.4. das Be- und Entladen von Personenkraftwagen.
		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                        Weiterhin versichert ist
         der Ausübung von Sport.                                                                  6.10.3.5.	die Übernahme der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Schäden eines
		Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus                                        vollkaskoversicherten Kraftfahrzeuges durch den Gebrauch dieses
                                                                                                               Kraftfahrzeuges durch die versicherte Person, das sie von einem Dritten
6.7.1.   einer jagdlichen Betätigung;                                                                          geliehen, gemietet oder gefälligkeitshalber erhalten hat. Dies gilt nicht für
6.7.2. 	der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur Vor­                                  Leasing-Fahrzeuge;
         bereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorge­                   6.10.3.6.	die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden gemieteten,
         schriebenes Training bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten                                geliehenen oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch
         geübt wird.                                                                                           versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraft­
                                                                                                               stoffen entstehen. Ersetzt werden die Kosten für das Entfernen der nicht
6.8. Waffen und Munition
                                                                                                               geeigneten Kraftstoffe.
		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
                                                                                                  		Es besteht kein Versicherungsschutz für Folgeschäden sowie für die
     dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß-
                                                                                                               ­Kosten der Kraftstoffe.
     und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
                                                                                                  6.10.3.7.	der Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) bei
		Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind der Besitz und der
                                                                                                                Schäden durch geliehene Kraftfahrzeuge;
     Gebrauch von Waffen und Munition zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
     Handlungen.                                                                                  		            Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines
                                                                                                  		            – Personenkraftwagens,
6.9.     Tiere
                                                                                                  		            – Kraftrads,
6.9.1. 	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
         Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und                       		            – Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
         Bienen.                                                                                  		das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen
		Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht                                       wurde, einen Kfz-Haftpflichtschaden, besteht Versicherungsschutz
         als Halter oder Hüter von Hunden (ausgenommen Blinden-, Behinderten­                                   gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
         begleit- sowie Hör- und Signalhunde), Rindern, Pferden, sonstigen Reit-                  		Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes
         und Zugtieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaft­                               in der Kfz-Haftpflicht-Versicherung entstehende Vermögensschaden für
         lichen Zwecken gehalten werden.                                                                        höchstens fünf Jahre.
6.9.2.   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                      		Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des
		       – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,                                            Kfz-Versicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes
                                                                                                                in der Kfz-Versicherung entnommen werden kann.
		       – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
                                                                                                  		Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen, die dem
		       – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
                                                                                                               Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen
		soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflicht­                                          wurden.
         versicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
         Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerks­                    6.11.     Gebrauch von Luftfahrzeugen
         eigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.                                             6.11.1. 	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
6.9.3. 	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                            wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen
         der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Haltung und Hütung                                 Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht
         von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Klein­                                unterliegen. Versichert sind außerdem, sofern ihr Fluggewicht 5 kg nicht
         tieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken.                                  übersteigt, Flugmodelle (einschließlich zur Sport- und Freizeitgestaltung
                                                                                                            genutzter Drohnen), unbemannte Ballone oder Drachen.
		Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme
         – je Versicherungsfall 10.000, - Euro.                                                   6.11.2. 	Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
                                                                                                            rungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungs­
6.10.       Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern                                         pflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungs­
6.10.1. 	Versichert ist – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.13. die gesetzliche                   nehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in
            Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht                              Anspruch genommen wird.
            werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versiche­
                                                                                                  6.12.       Gebrauch von Wasserfahrzeugen
            rungspflichtigen Fahrzeugen:
                                                                                                  6.12.1. 	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, wegen
6.10.1.1. 	nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge,
                                                                                                              Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
            auch motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Aufsitzrasenmäher, Golfwagen/
                                                                                                              folgenden Wasserfahrzeugen:
            Golfcaddies, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein
            Ersatz verlangt werden kann und es nicht auf die Erzielung von Höchst­                6.12.1.1. 	eigene Wassersportfahrzeuge mit Motor, solange diese nicht einer Führer­
            geschwindigkeiten ankommt ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte                                  scheinpflicht unterliegen;
            Höchstgeschwindigkeit;                                                                6.12.1.2. 	fremde Segelboote mit und ohne Motor (auch Hilfs- oder Außenbord­
6.10.1.2. 	Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge­                                motoren) oder Treibsätzen;
            schwindigkeit;                                                                        6.12.1.3. 	eigene Segelboote mit und ohne Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren)
6.10.1.3. 	selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h                            oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis 12 qm oder 4 m Rumpflänge;
            bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;                                                6.12.1.4. Windsurfbretter, Surfbretter,
6.10.1.4. Anhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht                      6.12.1.5. 	Jetski und Kite-Sailing-Geräte, sofern sie nicht einer Versicherungspflicht
             unterliegen oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;                         unterliegen;
6.10.1.5. 	Kranken- und Elektrorollstühle, die den Vorschriften über das                         6.12.1.6. fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
            Zulassungsverfahren nicht unterliegen;
                                                                                                  		          – diese nur gelegentlich gebraucht werden und
6.10.1.6. 	gelegentlicher Gebrauch fremder, versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge
            im Europäischen Ausland und Anrainerstaaten des Mittelmeeres soweit                   		          – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
            nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtver­               6.12.1.7. 	Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder
            sicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen sind Schäden am gemieteten                              Außenbordmotoren) oder Treibsätze.
            und geliehenen Kraftfahrzeug selbst.                                                  6.12.2. 	Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
6.10.2.     Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:                                                              nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen
		Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht                                         verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigen­
            werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen                           tümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
            des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer                   6.13. Gebrauch von Modellfahrzeugen
            ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech­
            tigten Fahrern gebraucht werden.                                                      		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we­
                                                                                                        gen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenk­
		Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder                               ten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
            Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche­
            rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von           6.14. Schäden im Ausland
            einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
                                                                                                  		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we­
                                                                                                        gen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
                                                                                                  		    – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland beste­
                                                                                                           hendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder
                                                                                                  		    – bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind.
                                                                                            –5–                                                                              21014126 (04.22)

[Seite 6]
		Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden                        6.16.3. 	Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche­
          Benutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und                                     rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
          Häusern.                                                                                            dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
		Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort                       		          – auf derselben Ursache,
          außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,                    		          – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als                               ­zeitlichem Zusammenhang oder
          erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs­
          union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                                            		          – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer
                                                                                                                  Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
6.14.1. 	Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung
          eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzli­                		          Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.3. findet insoweit keine Anwendung.
          chen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungs­              6.16.4. 	Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Teil A
          nehmer den erforderlichen Betrag bis zu 100.000,- Euro je Versicherungs­                            Abschnitt 1 Ziffer 6.14. – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die
          fall zur Verfügung.                                                                                 versicherten Haftpflichtansprüche nach dem Recht des jeweiligen auslän­
		Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden­                                     dischen Staates geltend gemacht werden.
          ersatzzahlung angerechnet.                                                              6.16.5.     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
		Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der                           6.16.5.1. 	Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche­
          Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz innerhalb von 3 Jahren                              rungsnehmer bewusst
          zurückzuzahlen. Wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
                                                                                                  		          – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift
          Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten
                                                                                                                  (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
          wird oder die Kaution verfallen ist, ist die gesamte Summe zurückzuzahlen.
                                                                                                  		          – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder
6.15.        Vermögensschäden                                                                                     zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
6.15.1. 	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                     6.16.5.2. Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
             wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach­
                                                                                                  		          – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
             schäden entstanden sind.
                                                                                                                 übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
6.15.2. 	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                                                  		          – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informatio­
             Vermögensschäden
                                                                                                                 nen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
6.15.2.1. 	durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
                                                                                                  6.16.5.3. 	Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewuss­
             Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
                                                                                                              tes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
             Arbeiten oder sonstige Leistungen;
                                                                                                              Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige
6.15.2.2. 	aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder                             bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Teil A Abschnitt 1
             gutachterlicher Tätigkeit;                                                                       Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.
6.15.2.3. 	aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
                                                                                                  6.17.       Ansprüche aus Benachteiligungen
             ­verbundene Unternehmen;
                                                                                                  6.17.1. 	Versichert ist – insoweit abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.9. – die
6.15.2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                                                                                                              gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in sei­
6.15.2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;                                       nem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten
6.15.2.6. 	aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnli­                          Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich
              chen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus                          immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer
              Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;                                            Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder
                                                                                                              sexueller Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
6.15.2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung;                                                           Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
6.15.2.8. 	aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten                              Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versiche­
              sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                                                      rungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend
6.15.2.9. 	aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;                         gemacht werden.
6.15.2.10. 	aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen­             		Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
              wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat                         Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver­
              oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im                           hältnis beendet ist.
              Zusammenhang stehen;                                                                6.17.2.     Versicherungsfall
6.15.2.11. 	aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschrif­                		Versicherungsfall ist – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 3.1. – die
              ten, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus                                erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Ver-
              sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                                                          sicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im
6.15.2.12. 	aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren                             Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn
              und Wertsachen;                                                                                 gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird
                                                                                                              oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen
6.15.2.13.	aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,                                  Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
              Erschütterungen).
                                                                                                  6.17.3.     Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
6.16.       Übertragung elektronischer Daten                                                      6.17.3.1. Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
6.16.1.	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen                		Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung
            Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung                                müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine
            elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.                     Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
		          Dies gilt ausschließlich für Schäden aus                                                          Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Hand­
                                                                                                              lung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des
6.16.1.1. 	der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
                                                                                                              Schadens abzuwenden.
            von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/
            oder andere Schadprogramme;                                                           6.17.3.2. Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
6.16.1.2. 	der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung                   		Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die
            und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen                                 innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen
                                                                                                              wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versi­
		          – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch
                                                                                                              cherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte.
               weiterer Datenveränderungen sowie
                                                                                                  6.17.3.3. Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
		          – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfas­
               sung/ korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;                 		Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die
                                                                                                              auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versiche­
6.16.1.3. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
                                                                                                              rungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr
		          Für Ziffer 6.16.1.1. bis 6.16.1.3. gilt:                                                          nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versiche­
		Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine                                       rer gemeldet worden sind.
            auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch                     6.17.3.4. Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
            Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall)
                                                                                                  		Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während
            gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Tech­
                                                                                                              der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die seine Inan­
            nik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
                                                                                                              spruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
		Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Teil B Ab­
                                                                                                  		Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines
            schnitt 3 Ziffer 4. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
                                                                                                              gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr
6.16.2. 	Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend ge­                                  erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel­
            nannten Tätigkeiten und Leistungen:                                                               dung der Umstände erfolgt.
6.16.2.1. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;                                6.17.4.     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
6.16.2.2. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;                           6.17.4.1.	Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch
6.16.2.3. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;                          wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht
                                                                                                              oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei­
6.16.2.4. Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;                        geführt haben. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.10. findet keine Anwendung;
6.16.2.5. Betrieb von Datenbanken.                                                                6.17.4.2. 	Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharak­
                                                                                                              ter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangs­
                                                                                                              gelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten
                                                                                                              Personen verhängt worden sind;


                                                                                            –6–                                                                           21014126 (04.22)

[Seite 7]
6.17.4.3. 	Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen,                   6.23. 	Schäden während der Ausübung einer selbstständigen, nebenberuflichen
            Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlun­                    Tätigkeit
            gen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und               		Versichert ist die gesetzliche Inanspruchnahme der versicherten Perso-
            Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich                       nen gemäß Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.4. aus Personen- und Sach­
            um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs­                     schäden, die während der Wirksamkeit des Vertrages eintreten.
            nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
                                                                                              		      Voraussetzung ist jedoch,
6.18. Kinderpflegeperson                                                                      		      – dass der Schaden während der Ausübung einer selbstständigen, neben­
		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der entgeltlichen oder unent­                          beruflichen Tätigkeit eingetreten ist (Schadenereignistheorie) und
      geltlichen Tätigkeit als Kinderpflegeperson.                                            		      – dass der Jahresumsatz 12.000,- Euro nicht übersteigt und
		Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung                    		      – dass aus einer anderweitigen Versicherung kein Ersatz verlangt werden
      von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen                                    kann.
      des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kin­
      der und auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen, usw.                  		      Ausgeschlossen sind Tätigkeiten als Arzt, Apotheker und Hebamme.
		Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer                  6.24.       Teilnahme an Wehrübungen
      Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder
                                                                                              		Versicherungsschutz besteht für die versicherten Personen gemäß Teil A
      erleiden.
                                                                                                          Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.4. bei Wehrübungen der Deutschen Bundeswehr,
		Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht aus dem                                   deren Dauer drei Monate nicht überschreiten.
      Abhandenkommen von Sachen und die gesetzliche Haftpflicht der Kinder
                                                                                              6.24.1.     Versicherungsschutz besteht auch
      und ihrer Erziehungsberechtigten.
                                                                                              6.24.1.1. 	für den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Rad- und Kettenfahr­
6.19. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                                                               zeugen, sowie von nicht versicherungspflichtigen Luft- und Wasserfahr­
		Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen                                  zeugen;
      von fremden Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale                  6.24.1.2. für Sachschäden an persönlichen Ausrüstungsgegenständen.
      Schließanlage) bzw. Code-Karten, soweit sie Schlüsselfunktion haben, die
                                                                                              6.24.1.3. 	Der Versicherer leistet maximal 1,5 Messbeträge des in der Einziehungs­
      sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
                                                                                                          richtlinie der Bundeswehr festgelegten persönlichen Messbetrages bei
		Für das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln gilt auch die Gefahr                                     Schadenersatzansprüchen an Bundeswehrangehörige.
      eines Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) sowie – abweichend
      von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.15. – einer verantwortlichen Betätigung in              6.25. Fachpraktischer Unterricht
      Vereinigungen aller Art mitversichert.                                                  		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen gemäß
		Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haft­                                    Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.4. während der Teilnahme an einem fach-
      pflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung                            praktischen Unterricht und Betriebspraktika.
      von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Siche­
      rungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 21 Tagen,                     6.26. 	Persönlichkeitsrechts- oder Namensrechtsverletzungen
      gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels                       		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen wegen
      festgestellt wurde, sowie für Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden des                         Schäden aus Persönlichkeitsrechts- oder Namensrechtsverletzungen.
      Schlüsselverlustes, soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz
      erlangt werden kann.                                                                    6.27. Neuwertentschädigung
		Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme                        		Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sach­
      – je Versicherungsfall 100.000,- Euro, begrenzt auf das Dreifache für alle                    schäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf
      Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.                                                 2.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
		Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkom­                        		Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschä­
      men von eigenen Schlüsseln der selbstgenutzten Immobilien nach Teil A                         digung/ Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der
      Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.4.                                                      Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
		Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf die Kosten für die notwen­                     		Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich
      dige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorü­                          Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
      bergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz                      		    Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
      bis zu 21 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
      Schlüssels festgestellt wurde, sowie für Haftpflichtansprüche aus Folge­                		    – mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager)
      schäden des Schlüsselverlustes, soweit aus einer anderen Versicherung                   		    – Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop,
      kein Ersatz erlangt werden kann.                                                                 Tablet-PC)
		Die Höchstersatzleistung ist auf 2.500 EUR je Versicherungsfall und Versi­                 		    – Film- und Fotoapparaten
      cherungsjahr begrenzt.                                                                  		    – tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-Player,
6.20. Schäden durch mitversicherte nicht deliktsfähige Personen                                        CD-Wiedergabegeräte)
		Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitver­                    		    – Brillen jeder Art.
      sicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer                         6.28. Leistungs-Update-Garantie
      wünscht.
                                                                                              		Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
		Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwen­                             Versicherungsbedingungen im Hinblick auf den Leistungsumfangaus­
      dungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige),                      schließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer geändert, so gelten die
      soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.                                      Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen
		Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme –                            Vertrag.
      je Versicherungsfall                                                                    		Ausgenommen hiervon sind künftige Leistungserweiterungen, die auch
		    – 30.000,- Euro für Sachschäden und                                                           bei Neuverträgen gesondert gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags
		    – für Personen- und Vermögensschäden bis zur vereinbarten Versiche­                          versichert werden müssen.
        rungssumme, soweit ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungs­                6.29. Abweichungen von den GDV-Musterbedingungen
        träger) nicht leistungspflichtig ist, jeweils begrenzt auf das Dreifache für
        alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.                                    		Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dieser
                                                                                                    Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
6.21. Gefälligkeitsschäden                                                                          rungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung den Versicherungs­
		Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss der Haftung im Falle                        nehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der
      leichter Fahrlässigkeit bei Sachschäden durch Gefälligkeit berufen, soweit                    Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedin­
      dies der Versicherungsnehmer wünscht.                                                         gungen für die Privathaftpflichtversicherung (Stand 2016).
		Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die                       6.30.      Bestleistungs-Garantie
      der Versicherungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungs­                   6.30.1.    Markt-Garantie
      schutz ausgeschlossen.
                                                                                              6.30.1.1.	Sofern ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine für
6.22. Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten                            jedermann zugängliche Privathaftpflichtversicherung mit weitergehendem
		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen gemäß                            Leistungsumfang oder höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) als die
      Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.4. aus Sachschäden, die während der                           AXA Versicherung anbietet, wird die AXA Versicherung im Schadenfall
      Wirksamkeit des Vertrages eintreten aufgrund betrieblich und arbeitsver­                6.30.1.2. den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern,
      traglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitgebern, Arbeitskollegen               6.30.1.3.	Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgren­
      und sonstigen Dritten sowie aus Personenschäden aufgrund betrieblich                               zen des anderweitigen Versicherers erweitern, jedoch maximal bis zu der
      und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber den sonstigen                            diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssummen.
      Dritten, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
                                                                                              6.30.1.4.	Selbstbeteiligungen oder Mindestschadenhöhen reduzieren bzw. streichen,
		Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme – je                              es sei denn, es handelt sich um eine individuelle (z. B. durch vertraglich
      Versicherungsfall 5.000,- Euro für Sach- und Personenschäden, jeweils be­                          vereinbarte Sanierungsmaßnahmen) oder durch die Wahl eines entspre­
      grenzt auf das Dreifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.                    chenden Tarifs beitragsreduzierende Selbstbeteiligungs-Vereinbarung.
                                                                                              6.30.1.5.	Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden
                                                                                                         Leistungen des anderen Versicherers in Form der vollständigen Versiche­
                                                                                                         rungsbedingungen in Textform nachweist.


                                                                                        –7–                                                                          21014126 (04.22)

[Seite 8]
6.30.2.    Vorversicherer-Garantie                                                                      Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder,
6.30.2.1.	Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungs­                     Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und
           nehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung                       Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch
           des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versiche­                       ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
           rungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) bessergestellt gewe­                         und Kinder miteinander verbunden sind).
           sen wäre, wird die AXA Versicherung nach den Versicherungsbedingungen               7.4.2. 	von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche­
           des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrages                                        rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
6.30.2.2. den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern,                                       betreute Person ist;
6.30.2.3.	Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungs­                  7.4.3. 	von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine
           grenzen des Vorversicherers erweitern, jedoch maximal bis zu der diesem                      juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
           Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssummen.                                   rechtsfähiger Verein ist;
6.30.2.4.	Selbstbeteiligungen oder Mindestschadenhöhen reduzieren bzw.                        7.4.4. 	von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
           streichen, es sei denn, es handelt sich um eine individuelle (z. B. durch                    Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge­
           vertraglich vereinbarte Sanierungsmaßnahmen) oder durch die Wahl                             sellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
           eines entsprechenden Tarifs beitragsreduzierende Selbstbeteiligungs-                7.4.5. 	von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
           vereinbarung.                                                                                Partnerschaftsgesellschaft ist;
6.30.2.5.	Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden                  7.4.6. 	von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
           Leistungen in Form der vollständigen Versicherungsbedingungen seines                		Die Ausschlüsse unter Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.4.1. bis 7.4.6. erstrecken
           Vorversicherungsvertrages in Textform nachweist.                                             sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen,
6.30.2.6. Die Vorversicherer-Garantie gilt nur, wenn                                                    die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
		         – ununterbrochen Versicherungsschutz bestand und                                    7.5. 	Leasing, Pacht, verbotene Eigenmacht und besonderer Verwahrungsvertrag
		         – der Vorvertrag bei einem in Deutschland zum Betrieb zugelassenen                 		Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
              Versicherer abgeschlossen war.                                                          allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versiche­
6.30.3.     Ausschlüsse                                                                               rungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, durch verbotene Eigen­
                                                                                                      macht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungs­
6.30.3.1. 	Die Markt-Garantie gilt nicht für Leistungserweiterungen, die bei dem                     vertrages sind.
            anderen Versicherer gesondert nur gegen Zahlung eines zusätzlichen
            Beitrages versichert werden können.                                                7.6. 	Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
6.30.3.2. 	Die Markt-Garantie und die Vorversicherer-Garantie gelten nicht für                       ­sonstigen Leistungen
            Leistungserweiterungen, die in einem anderen Tarif der AXA Versicherung            		Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs­
            oder eines Versicherungsunternehmens des AXA Konzerns in Deutschland                      nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
            hätten versichert werden können (mit oder ohne Zusatzbeitrag).                            Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
6.30.3.3. 	Die Markt-Garantie und die Vorversicher-Garantie gelten ferner nicht für                  liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
            Haftpflichtansprüche                                                               		Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
6.30.3.3.1. wegen der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht                   Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
              hinaus;                                                                                 Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
6.30.3.3.2. aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken;                                     		Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
                                                                                                      oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe­
6.30.3.3.3. wegen Vorsatz;                                                                             rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernom­
6.30.3.3.4. wegen vertraglicher Haftung;                                                               men haben.
6.30.3.3.5 wegen Eigenschäden;                                                                 7.7. Asbest
6.30.3.3.6. a  ufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen             		Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest­
              Kraft­, Luft­oder Wasserfahrzeugen;                                                   haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
6.30.3.3.7. 	wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
            zurückzuführen sind;                                                               7.8.      Gentechnik
6.30.3.3.8. w  egen Schäden, die nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6 und 7 vom Versiche­         		        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
              rungsschutz ausgeschlossen sind.                                                 7.8.1.    gentechnische Arbeiten,
7. 		 Allgemeine Ausschlüsse                                                                   7.8.2.    gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
		Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich                      7.8.3.    Erzeugnisse, die
      etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Versiche­                    		        – Bestandteile aus GVO enthalten,
      rungsschutz:                                                                             		        – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                                        7.9. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
		Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den                          		Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
     Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5.                        Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
     findet keine Anwendung.
                                                                                               7.10. Übertragung von Krankheiten
7.2. 	Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
       Arbeiten und sonstigen Leistungen                                                       		Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der
                                                                                                     Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren.
		Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den                                Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche­
       Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren                              rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
       ­Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit                                                          entstanden sind.
		      – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                                             		In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh­
		      – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.                                          mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
		      Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.                                 7.11.   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
7.3.     Ansprüche der Versicherten untereinander                                              		Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
                                                                                                       ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
		       Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden
                                                                                               7.11.1. Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
7.3.1. 	des Versicherungsnehmers selbst oder der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.4.
         benannten Personen gegen die mitversicherten Personen;                                7.11.2. Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.3.2. 	zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsver­                    7.12. Strahlen
         trages;                                                                               		Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem
7.3.3. 	zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungs­                         oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden
         vertrages.                                                                                  Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen)
		Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen                              stehen.
         der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft                  7.13. 	Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
         leben.
                                                                                               		Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter
7.4. 	Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von                                   oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen
         wirtschaftlich verbundenen Personen                                                           Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
		Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden gegen                          		      Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.
         den Versicherungsnehmer
                                                                                               7.14. Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
7.4.1. 	aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemein­
         schaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten                  		Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
         Personen gehören;                                                                           Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung her­
                                                                                                     beigeführt haben.
		Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-
         partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem                   		    Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.


                                                                                         –8–                                                                       21014126 (04.22)

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7.15. Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
		Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortli­
      chen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
7.16. Haftpflichtansprüche auf Grund Vertrag
		Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags
      oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche­
      rungsnehmers hinausgehen.
7.17.     Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden
		Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden
          Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
7.17.1. 	die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi­
          cherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförde­
          rung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt
          dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen
          unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
7.17.2. 	die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer
          diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen
          Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) be­
          nutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
          als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung
          betroffen waren;
7.17.3. 	die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi­
          cherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern
          es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren
          Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der
          Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung
          von Schäden getroffen hatte.
		Sind die Voraussetzungen des Ausschlusses in der Person von Angestell­
          ten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des
          Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungs­
          schutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
          durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
8. 		Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
         Erweiterungen) und Vorsorgeversicherung
		Im Rahmen dieses Vertrages bietet der Versicherer sofort Versiche­
         rungsschutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme für gesetzliche
         Haftpflichtansprüche wegen:
8.1. 	Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus Erhöhung und Erweiterung
         des versicherten Risikos.
8.2. 	Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch neu hinzukommende
         Personen im Sinne von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis Ziffer 2.4.
8.3. 	Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus neu hinzukommenden
         Risiken.
8.4. 	Der Versicherungsnehmer hat das Hinzukommen neuer Personen oder
         Risiken mitzuteilen, sobald er vom Versicherer dazu aufgefordert wird. Die
         Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
8.5. 	Informiert der Versicherungsnehmer den Versicherer wann aus einem
         Mehrpersonenhaushalt auf Dauer ein Zwei- oder Einpersonenhaushalt ge­
         worden ist, reduziert sich der Beitrag ab diesem Zeitpunkt entsprechend.
8.6. 	Nicht versichert sind hinzukommende Risiken, sofern eine anderweitige
         Deckung besteht.
8.7. 	Die Regelungen für Erhöhungen und Erweiterungen und der Vorsorge­
         versicherung gelten nicht für Risiken:
8.7.1. 	aus dem Eigentum, Besitz, Halten, Führen oder Gebrauch eines
         Kraft-, Luft oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas­
         sungs-, Führerschein oder Versicherungspflicht unterliegen;
8.7.2.   aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
8.7.3. 	die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, außer
         für die Tierhalterhaftpflichtversicherung;
8.7.4. 	aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher oder amtlicher Tätigkeit, sowie
         aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art;
8.7.5.   aus der Ausübung von Jagd.
8.8. 	Der Vorsorgeschutz endet mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem
         eines dieser Risiken hinzugekommen ist.
8.9. 	Mit Beginn des neuen Versicherungsjahres ist der entsprechende Beitrag
         für neu hinzugekommene Risiken zu zahlen.
8.10. 	Wird vom Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz gewünscht,
         entfällt dieser mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem eines dieser
         Risiken hinzugekommen ist.
9. 		Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
      ­Versicherungsnehmers
		Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemä­
       ße Versicherungsschutz für den mitversicherten Ehegatten oder eingetra­
       genen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete
       und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des
       Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
       Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten
       oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versiche­
       rungsnehmer.


                                                                                        –9–   21014126 (04.22)

[Seite 10]
Abschnitt 2 – Besondere Umweltrisiken                                                  2. 		Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Teil A Abschnitt 1                 (USchadG)
Ziffer 6.4. – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im       		Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ­
Umfang von Abschnitt 1 und den folgenden Bedingungen.                                           ist eine
1. 		    Gewässerschäden                                                               		       – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
1.1.     Umfang des Versicherungsschutzes                                              		       – Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
		Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für             		       – Schädigung des Bodens.
         unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der        2.1. 	Versichert sind – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 3.1. – den
         Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers                   Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder
         (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden                     Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit
         behandelt.                                                                             während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages die schadenver­
		Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli­                           ursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
         chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist,                 in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung
         resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis                plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
         500 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der          		Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi­
         vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.                                        cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
		Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden,                          anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
         entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen                   wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
         über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.).                          Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
                                                                                                kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr­
1.1.1. 	Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die der Versi­             bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
         cherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung,                     nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
         Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für
         den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen         		Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende
         werden.                                                                                Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
                                                                                                geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese
		Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich                         Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind und
         um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs­                  aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann.
         nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
                                                                                       2.2.     Ausland
1.1.2. 	Eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versiche­
         rungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschäd­          		Versichert sind im Umfang von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.14. die im Geltungs-
         lichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind, soweit                bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden
         aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann. Dies                  Versicherungsfälle.
         gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. Der Ver­    		Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffen­
         sicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands,                  de Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
         wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserun­                 anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den
         gen sind zu berücksichtigen.                                                           Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
		       Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.                          2.3.     Ausschlüsse
1.1.3. 	Eingeschlossen sind Schäden infolge von Veränderungen der physikali­          2.3.1. 	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
         schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers                     Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
         einschließlich des Grundwassers, die durch Rückstau des Straßenkanals                  Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd­
         entstehen.                                                                             lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
1.2. 	Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im                            abweichen.
         Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für ge­           		       Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.
         boten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachter­      2.3.2.   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
         kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen
         mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschä­           		       – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
         den nicht übersteigen.                                                                    Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
		Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht­               		       – für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs­
         liche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als                        vertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs­
         sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach­                       schutz hat oder hätte
         schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
         Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
         Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
		Rettungskosten nach dieser Maßgabe entstehen bereits dann, wenn der
         Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnah­
         men als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von
         Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffent­
         lich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung
         dieser Kosten verpflichtet ist.
		Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des
         Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versiche­
         rungsnehmers-, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand.
         Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Repara­
         tur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind zu
         berücksichtigen.
1.3.     Ausschlüsse
1.3.1. 	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
         Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz
         dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerich­
         teten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
         Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.
1.3.2. 	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder
         unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
         Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in
         einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen
         von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere
         Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


                                                                                  – 10 –                                                                  21014126 (04.22)

[Seite 11]
Abschnitt 3 – Forderungsausfallrisiko                                                 1.6. Subsidiarität
1. 		     Forderungsausfallrisiko                                                     		Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden
                                                                                           anderweitig Ersatz erlangt werden kann, zum Beispiel weil eine Leistung
1.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                                               aus einer für die versicherten Personen bestehenden Versicherung
                                                                                           beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder
		Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversi­
                                                                                           Sozialhilfe leistungspflichtig ist oder Leistungen gemäß den Bestimmun­
     cherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte
                                                                                           gen des Opferentschädigungsgesetzes beansprucht werden können.
     Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten
     geschädigt wird (Versicherungsfall) und die daraus entstandene Schaden­          1.7. Ausschlussfrist
     ersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann.
                                                                                      		Alle Ansprüche aus dieser Ausfalldeckung mit subsidiärem Schadener­
		Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schaden­               satzrechtschutz verfallen, wenn sie nicht binnen drei Jahren ab Ende des
     ersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang, der                 Jahres in dem der Versicherungsfall eingetreten ist beim Versicherer in
     in Abschnitt A1 geregelten Privathaftpflichtversicherung des Versiche­                Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) angemeldet worden sind.
     rungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfallde­
     ckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und            1.8. Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
     Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So                		Der Versicherer dieser Privathaftpflichtversicherung hat bei der ROLAND
     besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger                     Rechtsschutz-Versicherungs-AG für die Versicherten der Privaten Haft­
     den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit                  pflichtversicherung einen Rahmenvertrag über eine Spezial-Schadener­
     verursacht hat.                                                                       satz-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen. Diesem Rahmenvertrag
		Über den Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungs­                    liegen die untenstehenden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag für die
     nehmers hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprü­                   Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung ist in dem Beitrag für
     che, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und                die Private Haftpflichtversicherung enthalten. Im Falle der Beendigung
     für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als                der Privaten Haftpflichtversicherung endet auch der Versicherungsschutz
     Tierhalter oder -hüter, sowie aus der Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer             der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung.
     oder -halter entstanden sind.
                                                                                      		 Versicherungsnehmer:
		Nicht versichert sind jedoch, auch wenn sie gemäß Teil A Abschnitt 1 Ziffer
     6.20. der Bedingungen der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert         		Versicherungsnehmer der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versi­
     sind, Ansprüche gegen nicht deliktsfähige Personen.                                 cherung ist der im Versicherungsschein der Privathaftpflichtversicherung
                                                                                         genannte Versicherer.
1.2. Versicherte Schäden, besondere Ausschlüsse
                                                                                      		 Versicherte Personen:
		Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchti­
     gung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung               		Versicherte Personen der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versiche­
     von Sachen) oder daraus resultierende Vermögensschäden der versicher­               rung sind der im Versicherungsschein der Privathaftpflichtversicherung
     ten Personen, für die der Schädiger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe­            genannte Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen.
     stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist.         		 Versicherer:
		   Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit              		 ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
		   – radioaktiven, isotopischen und genetischen Schäden stehen, soweit             		 Direktion Leistung
         diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind und         		 Deutz-Kalker Str. 46
                                                                                      		 50679 Köln
		   – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes,        		 Tel.: 0221 8277 6632
        Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer              		 Fax: 0221 8277 6639
        mitversicherten Person zuzurechnen sind.                                      		 E-Mail: leistung-dir@roland-rechtsschutz.de
		   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                                                                                      		 Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen:
		   – Vertragsstrafen,
                                                                                      		Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im
		   – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen                       Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende
        ­Forderungsübergangs,                                                            Rechtsschutzversicherung gedeckt, leistet die ROLAND Rechtsschutz-Ver­
		   – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen              sicherungs-AG Schadenersatzrechtsschutz gemäß den nachfolgenden
         oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht           Bedingungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert 2.500,- Euro
         oder eingelegt wurden.                                                          übersteigt. Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis
                                                                                         an, durch das der Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis nach
1.3. Räumlicher Geltungsbereich                                                          Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt.
		Abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.14. besteht im Rahmen der               		Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen
     Forderungsausfallversicherung und der Spezial-Schadenersatzrechts­                  Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
     schutz-Versicherung Versicherungsschutz nur für Schäden, die in den                 mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei
     Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island               jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein
     oder Liechtenstein eingetreten sind.                                                Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegen­
                                                                                         stand der Versicherung eingetreten ist oder, soweit sich der Rechtsschutz­
1.4. Erfolglose Vollstreckung
                                                                                         fall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
		Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person
                                                                                      		Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechts­
     einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im
                                                                                         schutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versiche­
     streitigen Verfahren innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs erwirkt
                                                                                         rungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend
     hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den
                                                                                         gemacht wird.
     Schädiger erfolglos geblieben ist.
                                                                                      		 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
		Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie
     vergleichbare Titel aus dem räumlichen Geltungsbereich binden den Ver­           		 Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
     sicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden         		 – im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines
     hätte.                                                                                 Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden;
		Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person           		 – mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen
     nachweist, dass                                                                        desselben Versicherungsvertrages untereinander, nichtehelicher und
		   – entweder eine Zwangsvollstreckung nicht oder nicht zur vollen Befriedi­             ehelicher Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammen­
        gung geführt hat;                                                                   hang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
		   – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatz­        		 – in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bauge­
        pflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versiche­          setzbuch geregelten Angelegenheiten;
        rung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder                      		 – vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten.
		   – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes                 		 Leistungsumfang
        Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein
        solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.                              		 Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
                                                                                      		 – eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der
1.5. Entschädigung                                                                          gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an­
		Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten Schadener­                 sässigen Rechtsanwaltes;
     satzbetrages bis 60.000.000,- Euro pauschal für Personen- und Sachschä­          		 – des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sach­
     den und daraus resultierende Vermögensschäden.                                         verständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten
		Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Original-Ti­                 des Gerichtsvollziehers;
     tels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen,            		 – der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein
     aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Klausel              Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 Euro
     vorliegt (z. B. Klage samt Anlagen).                                                   pro Versicherungsfall;
		Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schä­        		 – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
     diger in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.                entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
		Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den                 		 – eines Zwangsvollstreckungsschrittes.
     Versicherer mitzuwirken und die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
                                                                                      		Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro
                                                                                         begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen
                                                                                         aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerech­
                                                                                         net. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die
                                                                                         zeitlich und ursächlich zusammenhängen.


                                                                                 – 11 –                                                                    21014126 (04.22)

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		 Der Versicherer trägt nicht                                                     		     Stichentscheid
		 – Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung           1. 		  Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
      entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten        1.1. 	weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussicht­
      angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei                 lich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtig­
      denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich                     ten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis
      vorgeschrieben ist;                                                                 zum angestrebten Erfolg steht oder
		 – Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als            1.2. 	weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die Wahrnehmung der rechtlichen
      ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;              Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
		 – Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;       1.3. 	ist dies der versicherten Person unverzüglich unter Angabe der Gründe in
		 – Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll­                    Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) mitzuteilen.
      streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;                         2. 		Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz (1) verneint und
		 – Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer ver­                 stimmt die versicherte Person der Auffassung des Versicherers nicht zu,
      pflichtet wäre, wenn der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Vertrag                 kann er den für ihn tätigen oder von ihm noch zu beauftragenden Rechts­
      nicht bestünde.                                                                     anwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine
		Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte              begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher
   Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund                      Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg
   desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet.                         steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht.
		Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die           		Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar
   zeitlich und ursächlich zusammenhängen.                                                von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
		 Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für                                     3. 		Der Versicherer kann der versicherten Person eine Frist von mindestens
                                                                                          einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsan­
		 – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen                  walt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten
      des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und                   und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme
      trägt die dabei anfallenden Kosten;                                                 gemäß Absatz (2) abgeben kann. Kommt die versicherte Person dieser
		 – die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen                 Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach,
      des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen               entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, die
      Tätigkeit entstehenden Kosten.                                                      versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene
                                                                                          Rechtsfolge hinzuweisen.
		 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
		 Der Versicherte hat
		 – den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechts­
      anwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die
      Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die
      notwendigen Unterlagen zu beschaffen; soweit seine Interessen nicht
      unbillig beeinträchtigt werden;
		 – vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zu­
      stimmung des Versicherers einzuholen;
		 – alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten oder die
      Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte.
		Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die
   der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Versiche­
   rer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unter­
   lagen hat der Versicherte auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf
   Verlangen mitzuwirken.
		Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert
   der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrläs­
   siger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
   Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh­
   mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungs­
   nehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
   bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
		Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs­
   nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
   Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel­
   lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch­
   lich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
   arglistig verletzt hat.
		Der Versicherer bestätigt dem Versicherten den Umfang des für den
   Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der
   Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen,
   bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und
   entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
   Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser
   Maßnahmen zu tragen hätte.


                                                                              – 12 –                                                                21014126 (04.22)

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Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                        4.1.3.    Definition der Tarifgruppen:
1. 		 Abtretungsverbot                                                                   4.1.3.1.  Tarifgruppe B:
		Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne               		Die Tarifgruppe B wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn es sich bei den
      Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.                         Versicherungsnehmern handelt um:
      Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.                           		        Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes
2. 		    Anpassung des Beitrages                                                         		        (1) im Verwaltungsbereich:
		       Für die Beitragsanpassung gelten folgende Bestimmungen:                         			Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter folgender juristischer
                                                                                                        ­Personen und Einrichtungen:
2.1. 	Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der in den Kalkulationsunter­
         lagen des Versicherers niedergelegten Beitragsfaktoren (z. B. Schaden-          			 – Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
         und Kostenaufwand, Bestandszusammensetzung, Stornoquote) für eine                                 des deutschen öffentlichen Rechts;
         ausreichend große Anzahl gleichartiger Haftpflichtrisiken eines Tarifs          			 – juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck
         (Bestandsgruppe) unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der                                   Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen
         Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt.                                       würden;
		Die Zugehörigkeit zu einer Bestandsgruppe bestimmt sich nach den Tarif-               			 – mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung);
         merkmalen, die sich aus dem Tarif des Versicherers, aus Teil A Gemeinsame       			 – gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die
         Bestimmungen zu Teil A Ziffer 4. und aus sonstigen Vereinbarungen er-                             im Hauptzweck der Gesundheitspflege, Fürsorge, der Jugend und
         geben (z. B. Tarifgruppe, Familienstand, Wohnort). Tarifmerkmale sind                             Altenpflege oder im Hauptzweck der Förderung der Wissenschaft,
         alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des versicherten                           Kunst, Religion, Erziehung oder der Volks- und Berufsbildung dienen;
         Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und im Versi­
         cherungsschein dokumentiert.                                                    			 – Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes;
2.2. 	Der Versicherer überprüft jährlich unter Berücksichtigung der tatsächli­          			 – überstaatliche und zwischenstaatliche Einrichtungen, sofern ihre
         chen Werte der letzten 3 Kalenderjahre, ob sich die von ihm kalkulierten                          nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für
         Werte der einzelnen Bestandsgruppen bestätigt haben. Unternehmens­                                diese mindestens 50 Prozent der normalen Arbeitszeit beansprucht
         übergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, dass eine                            und sie von diesen besoldet oder entlohnt werden;
         ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung            		        (2) im Sicherheitsbereich:
         steht.
                                                                                         			 – Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr-
2.3. 	Bei einer Abweichung ist der Versicherer zu Beginn jedes Versicherungs­                             bzw. Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer);
         jahres, zu dem er ein ordentliches Kündigungsrecht hat, berechtigt, den
                                                                                         			 – Bedienstete von Bundespolizei, Polizei, Zoll, Berufsfeuerwehr oder
         für bestehende Verträge geltenden Beitrag, auch soweit dieser für erwei­
                                                                                                           des Straf- und Justizvollzugdienstes, sofern sie eine Tätigkeit im
         terten Versicherungsschutz vereinbart ist, für die einzelnen Bestands­
                                                                                                           Sicherheitsbereich ausüben;
         gruppen anzupassen, wenn
                                                                                         		        (3)	die bei den unter (1) und (2) genannten juristischen Personen und
2.3.1. 	die Abweichung auf Veränderungen der unternehmensbezogenen Bei­
                                                                                                         Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden
         tragsfaktoren beruht, die seit Vertragsabschluss bzw. der letzten Beitrag­
                                                                                                         Personen;
         sanpassung eingetreten sind und weder vorhersehbar noch beeinflussbar
         waren und                                                                       		        (4) 	Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen
                                                                                                         Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1) bis (3) unmittelbar
2.3.2. 	die Abweichung zum bisherigen Beitrag mindestens 3 Prozent beträgt
                                                                                                         vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt
         (Bagatellgrenze).
                                                                                                         haben und nicht anderweitig berufstätig sind;
		Der neue Beitrag ist unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der
                                                                                         		        (5)	nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beam­
         Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik den tatsächlichen
                                                                                                         ten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten
         Werten angemessen anzupassen und darf nicht höher sein als der Beitrag
                                                                                                         auf Zeit der Bundeswehr, Bedienstete von Bundespolizei, Polizei, Zoll,
         des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen
                                                                                                         Berufsfeuerwehr oder des Straf- und Justizvollzugdienstes, Pensio­
         und gleichem Deckungsumfang.
                                                                                                         nären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen
		Ist der Beitrag nach der festgestellten Abweichung zu senken, so ist der                              gemäß (1) bis (4) erfüllt haben;
         Versicherer dazu verpflichtet, es sei denn, die Abweichung bewegt sich
                                                                                         		        (6)	Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern,
         innerhalb der Bagatellgrenze.
                                                                                                         Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Bedienstete
2.4. 	Der neue Beitrag wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirk­                           von Bundespolizei, Polizei, Zoll, Berufsfeuerwehr oder des Straf- und
         sam. Für eine Beitragserhöhung gilt dies aber nur, wenn der Versicherer                         Justizvollzugdienstes, Pensionären und Rentnern, die die Vorausset­
         dem Versicherungsnehmer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)                                  zungen gemäß (1) bis (4) erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Famili­
		       – die Beitragserhöhung unter Hinweis auf den Unterschied zwischen                              enangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten
            altem und neuem Beitrag einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksam­                           Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten
            werdens mitgeteilt und                                                                       werden.
		       – ihn über sein Recht nach den Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer        4.1.3.2. Tarifgruppe V:
            2.6. belehrt hat.                                                            		Die Tarifgruppe V wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn es sich bei dem
2.5. 	Liegen die berechneten Beitragsänderungen unterhalb der Bagatellgrenze                     Versicherungsnehmer handelt um
         (Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 2.3.2.) sind die festge-       		       (1) 	angestellte Mitarbeiter des Innendienstes von Versicherungsunter­
         stellten Abweichungen bei der nächsten Beitragsanpassung zu berück­                             nehmen im Sinne von § 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
         sichtigen.
                                                                                         		       (2) 	Inhaber und angestellte Mitarbeiter einer hauptberuflichen Versiche­
2.6. 	Bei Erhöhung des Beitrages kann der Versicherungsnehmer den Versi­                                rungsagentur;
         cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
                                                                                         		       (3)	Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von berechtigten Per­
         Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des
                                                                                                        sonen gemäß (1) und (2), sofern sie nicht erwerbstätig sind, mit den
         Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Andernfalls wird der Vertrag
                                                                                                        Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen
         mit dem geänderten Beitrag fortgeführt.
                                                                                                        unterhalten werden;
3. 		  Papierkommunikation                                                               		       (4)	Rentner und Pensionäre, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1)
3.1. 	Sofern Papierkommunikation vereinbart wurde, erhalten Sie Ihre Ver­                              oder (2) unmittelbar vor ihrem Ruhestand erfüllt haben und nicht
       tragsunterlagen per Post.                                                                        anderweitig berufstätig sind, sowie Witwen und Witwer von Berechtig­
                                                                                                        ten, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen gemäß (1) oder (2)
3.2. 	Sofern keine Papierkommunikation vereinbart wurde und Sie sich für das                           erfüllt haben.
       Kundenportal MyAXA im Internet registriert haben, erhalten Sie Ihre Ver­
       tragsunterlagen – soweit uns dies möglich ist – über My AXA im Internet.          			Die Tarifgruppe V kann nur dann Anwendung finden, wenn der Versi­
                                                                                                        cherungsnehmer dem Beitragseinzug im Wege des Lastschrifteinzugs­
4. 		    Tarifmerkmale                                                                                  verfahrens zustimmt.
		Der Versicherer geht unternehmensbezogen nach den bisherigen                          4.1.3.3. Tarifgruppe N:
         Schadenverläufen davon aus, dass das versicherte Risiko unter anderem           		Die Tarifgruppe N wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn der Beruf des
         durch die nachfolgenden Tarifmerkmale und Tarifmerkmalsklassen                           Versicherungsnehmers nicht der unter Teil A Gemeinsame Bestimmungen
         bestimmt wird.                                                                           zu Teil A Ziffer 4.1.3.1. und 4.1.3.2. genannten Tarifgruppen zuzuordnen ist.
4.1      Tarifmerkmal Tarifgruppe                                                        4.2.     Tarifmerkmal Wohnort
4.1.1. 	Der Beitrag richtet sich nach der Tarifgruppe, der der im Versicherungs­        		Der Beitrag richtet sich nach der Postleitzahl des Wohnsitzes des
         schein erstgenannte Versicherungsnehmer angehört.                                        ­Versicherungsnehmers.
4.1.2.   Es gilt folgende Einteilung:                                                    		Bei einem Umzug des Versicherungsnehmers berücksichtigen wir den
                                                                                                   Beitrag für die neue Postleitzahl ab dem Tag der Änderung.
            Tarifmerkmalsklasse                 Bezeichnung
                                                                                         4.3.      Tarifmerkmal Vorschäden
            Tarifgruppe B:                      Beamte oder Angestellte im               		Der Beitrag richtet sich in der Privathaftpflicht danach, ob und wie viele
                                                öffentlichen Dienst                                Schäden in den letzten 5 Jahren vor dem Beginn des Versicherungs­
                                                                                                   vertrags entstanden sind.
            Tarifgruppe V:                      Versicherungsangestellte
                                                                                         4.4.      Tarifmerkmal Alter
            Tarifgruppe N:                      alle weiteren Tarifgruppen               		Der Beitrag richtet sich nach dem Alter des Versicherungsnehmers bei
                                                                                                   Beginn des Versicherungsvertrags.


                                                                                    – 13 –                                                                      21014126 (04.22)

[Seite 14]
4.5.     Zuordnung zu den Tarifmerkmalen
4.5.1. 	Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen
         Voraussetzungen erfüllt sind. Änderungen hat der Versicherungsnehmer
         dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Bewirkt die Änderung auch
         eine Änderung der Zuordnung zu einer der Tarifmerkmalsklassen, wird
         der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung nach der neuen Tarifmerk­
         malsklasse berechnet.
4.5.2. 	Fehlen die zur Zuordnung des Vertrages zu einer Tarifmerkmalsklasse
         notwendigen Angaben bei Abschluss des Vertrages, gilt die Tarifmerk­
         malsklasse mit dem höchsten Beitrag als vereinbart. Werden die Angaben
         später nachgeholt, gilt der Beitrag nach der zutreffenden Tarifmerk­
         malsklasse ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Meldung beim Versicherer
         als vereinbart.
4.5.3. 	Der Versicherer ist berechtigt, jährlich einmal die Angaben für die Zuord­
         nung des Vertrages zu Tarifmerkmalsklassen zu prüfen und vom Versiche­
         rungsnehmer auf dessen Kosten entsprechende Nachweise anzufordern.
         Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung des Versicherers nicht
         binnen eines Monats nach, wird der Beitrag vom Beginn des laufenden
         Versicherungsjahres an nach der Tarifmerkmalsklasse mit dem höchsten
         Beitrag berechnet.
4.5.4. 	Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund unrichtiger Angaben des Ver­
         sicherungsnehmers einer günstigeren Tarifmerkmalsklasse zugeordnet
         oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit beibehalten, wird der
         Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach
         der bei richtiger Zuordnung geltenden Tarifmerkmalsklasse berechnet
         und die Differenz nacherhoben.
		Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht
         oder beibehalten, wird zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe eines
         Jahresbeitrages für das laufende Versicherungsjahr erhoben, die sofort
         fällig ist und nach der zutreffenden Tarifmerkmalsklasse berechnet wird.
         Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach Teil B Abschnitt 3 Ziffer
         1. ausgeschlossen.
4.6.     Änderungen von Tarifmerkmalen
4.6.1. 	Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen über die Tarifmerkmale zu
         ändern, aufzuheben, zu ersetzen oder zu ergänzen, wenn sich anhand der
         zukünftigen, unternehmensbezogenen Schadenentwicklung herausstellt,
         dass die vereinbarten Tarifmerkmale gar nicht, nicht in dem kalkulierten
         Umfang oder nicht allein für den Umfang des versicherten Risikos bestim­
         mend sind. Außerdem ist er verpflichtet, einzelne Tarifmerkmalsklassen
         zusammenzufassen, wenn die tatsächliche Anzahl der Versicherungsneh­
         mer einer Tarifmerkmalsklasse nicht groß genug ist, um Zufallsschwan­
         kungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
4.6.2. 	Die neue Regelung muss das versicherte Risiko, dessen Umfang und die
         veränderte Schadenentwicklung widerspiegeln. Beitrag und Versiche­
         rungsleistung müssen weiterhin in einem angemessenen Verhältnis
         stehen.
4.6.3. 	Änderungen nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 4.6.1.
         gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres, wenn der Versicherer
         den Versicherungsnehmer
		       – einen Monat vor Inkrafttreten über die Anpassung unter Erläuterung
            auf die Unterschiede zwischen altem und neuem Tarif sowie altem und
            neuem Beitrag
		       und
		       – über sein Kündigungsrecht nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu
            Teil A Ziffer 3.6.4. in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) informiert hat.
4.6.4. 	Im Fall einer Änderung nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
         Ziffer 3.6.1. kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
         innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zum
         Ablauf des laufenden Versicherungsjahres kündigen, und zwar auch dann,
         wenn die Anpassung nicht zu einer Beitragserhöhung führt.


                                                                                      – 14 –   21014126 (04.22)

[Seite 15]
Teil B – Allgemeiner Teil                                                                 4. 		 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Abschnitt 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                           		Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die
                                                                                                Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen
1. 		  Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer                         werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie­
                                                                                                hung nicht widerspricht.
1.1. 	Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein an­
       gegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder                  		Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
       einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Ziffer 2.1.               vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
       zahlt.                                                                                   rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. Brief, Fax,
                                                                                                E-Mail) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
		Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf des
       Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versiche­               		Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche­
       rungsbeginns, beginnt die Versicherung mit dessen Tagesbeginn, damit                     rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der
       keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht.                                             Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag
                                                                                                nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig
1.2. 	Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag
                                                                                                Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche­
       (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres­
                                                                                                rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er
       beiträge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode
                                                                                                vom Versicherer hierzu in Textform (z. B. Brief, Fax, E- Mail) aufgefordert
       umfasst bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungs­
                                                                                                worden ist.
       weise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
1.3. 	Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der          5. 		 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
       Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu                   		Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit
       entrichten hat.                                                                          durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil
                                                                                                des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
2. 		  Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
                                                                                                bestanden hat.
2.1. 	Der erste oder einmalige Beitrag ist, abweichend von der gesetzlichen
       Regelung (§ 33 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz), nach Zugang des
       Versicherungsscheins fällig und ist unverzüglich zu zahlen, jedoch nicht
       vor dem vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versiche­
       rungsbeginn.
2.2. 	Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
       rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche­
       rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche­
       rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
       Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der
       Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi­
       cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax,
       E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
       diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
       hat.
2.3. 	Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
       rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
       Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn
       der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
       vertreten hat.
3. 		  Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
3.1. 	Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am
       Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
		Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein
       oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
3.2. 	Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs­
       nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete
       Zahlung nicht zu vertreten hat.
		Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan­
       denen Schadens zu verlangen.
		Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
       dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. Brief,
       Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen
       betragen muss.
		Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
       Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
       angibt, die nach Teil B Abschnitt 1 Ziffern 3.3. und 3.4. mit dem Fristablauf
       verbunden sind.
3.3. 	Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
       der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, besteht
       ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er
       mit der Zahlungsaufforderung nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.2. Absatz 3
       darauf hingewiesen wurde.
3.4. 	Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
       der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal­
       tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
       Zahlungsaufforderung nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.2. Absatz 3 darauf
       hingewiesen hat.
3.5. 	Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
       werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs­
       nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der
       Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
		Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer
       danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der
       Vertrag fort. Das gleiche gilt, wenn die Kündigung zusammen mit der Mah­
       nung ausgesprochen wird und der Versicherungsnehmer innerhalb eines
       Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlt.
       Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
       Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
		Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.3.
       bleibt unberührt.


                                                                                     – 15 –                                                                   21014126 (04.22)

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Abschnitt 2 – Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung                                    Abschnitt 3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1.		   Dauer und Ende des Vertrages                                                     1. 		  Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
1.1.   Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr.                                              1.1. 	Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
1.2.	Der Vertrag kann vom Versicherungsnehmer – auch während des ersten                       Umstände.
       Versicherungsjahres – jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Text­         		Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
       form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gekündigt werden.                                       dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
		Der Vertrag endet in diesem Fall einen Monat nach Zugang der Kündigung                      denen der Versicherer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gefragt hat und
       beim Versicherer.                                                                       die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit
                                                                                               dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch
		Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass seine Kündigung                         insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber
       erst zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.                           vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)
1.3. 	Der Vertrag kann vom Versicherer jeweils zum Ende des Versicherungs­                    Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
       jahres, frühestens zum vereinbarten Ablauf, gekündigt werden.                    		Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss
1.4. 	Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat                       des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem
       vor dem Kündigungstermin zugegangen sein. Der Vertrag endet an dem                      vereinbarten Inhalt abzuschließen.
       jeweiligen Tag des Kündigungstermins.                                            		Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge­
1.5. 	Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn               schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich
       er zu dem vereinbarten Vertragsablauf ungekündigt ist.                                  der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon
                                                                                               Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
2. 		 Wegfall des versicherten Risikos
                                                                                        1.2.   Rücktritt
		Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt
                                                                                        		Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen
      die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der
                                                                                               Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag
      Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser
                                                                                               zurückzutreten.
      Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom
      Wegfall Kenntnis erlangt.                                                         		Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                               nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständi­
3. 		  Kündigung nach Versicherungsfall                                                        gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
3.1.   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn                          		Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verlet­
		     – vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder                        zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                               nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
		     – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versiche­                    angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
          rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich z­ ugestellt wird.             hätte.
		Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. Brief, Fax,                		Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versiche­
       E-Mail) spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der                   rungsschutz.
       Zustellung der Klage zugegangen sein.
                                                                                        		Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
3.2. 	Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach                       den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
       ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann                     nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand we­
       jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spä­                  der für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
       testens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, wirksam                   den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
       wird.                                                                                   kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige­
		Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang                          pflicht arglistig verletzt hat.
       beim Versicherungsnehmer wirksam.                                                		Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksam­
4. 		  Mehrfachversicherung                                                                    werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
4.1. 	Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren                 1.3.   Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
       Versicherungsverträgen versichert ist.                                           		Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet­
4.2. 	Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der                      zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig­
       Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später                       keit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
       geschlossenen Vertrages verlangen.                                                      von einem Monat in Schriftform kündigen.
4.3. 	Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es                		Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
       nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der                          nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
       Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu                        angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
       dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,                 hätte.
       dem Versicherer zugeht.                                                          		Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Ver­
                                                                                               trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen
                                                                                               Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf
                                                                                               Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
                                                                                        		Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten,
                                                                                               werden die anderen Bedingungen ab dem laufenden Versicherungsjahr
                                                                                               Vertrags­bestandteil.
                                                                                        		Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder
                                                                                               schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
                                                                                               Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
                                                                                               Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. In
                                                                                               der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
                                                                                               Kündigungsrecht hinzuweisen.
                                                                                        		Der Versicherer muss die ihm nach Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2. und 1.3.
                                                                                               zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
                                                                                        		Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der An­
                                                                                               zeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
                                                                                               erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt;
                                                                                               er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung
                                                                                               abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
                                                                                        		Dem Versicherer stehen die Rechte nach Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2.
                                                                                               und 1.3. nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
                                                                                               Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) auf die Folgen einer Anzei­
                                                                                               gepflichtverletzung hingewiesen hat.
                                                                                        		Der Versicherer kann sich auf die in Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2. und 1.3.
                                                                                               genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahr­
                                                                                               umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
                                                                                        1.4.   Anfechtung
                                                                                        		Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an­
                                                                                               zufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer
                                                                                               der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech­
                                                                                               tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


                                                                                   – 16 –                                                                     21014126 (04.22)

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2. 		 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles                              Abschnitt 4 – Weitere Bestimmungen
		Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf                   1. 		  Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
      Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
                                                                                       1.1. 	Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an
		Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen                  die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein
      Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt                    oder seinen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet
      hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.                                    werden.
3. 		  Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles                            1.2. 	Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
3.1. 	Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzan­                     Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
       sprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche                     Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein­
       anzuzeigen.                                                                            geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
		Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtan­                 		Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
       sprüche geltend gemacht werden.                                                        Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versiche­
                                                                                              rungsnehmers.
3.2. 	Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und
       Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei            1.3. 	Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbe­
       zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat                betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Nie­
       dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte                       derlassung die Bestimmungen Teil B Abschnitt 4 Ziffer 1.2. entsprechende
       zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu                     Anwendung.
       unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Be­      2. 		  Verjährung
       arbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
       angeforderten Schriftstücke übersandt werden.                                   2.1. 	Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
                                                                                              Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des
3.3. 	Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches,                       Bürgerlichen Gesetzbuches.
       behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
       erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüg­       2.2. 	Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
       lich anzuzeigen.                                                                       angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
                                                                                              Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
3.4. 	Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe­                        Anspruchsteller in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zugeht.
       hörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
       Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.               2.3.	Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften
                                                                                              des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
		     Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
3.5. 	Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich          3. 		  Zuständiges Gericht
       geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu           3.1. 	Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be­
       überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungs­                     stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
       nehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem                           oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
       Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
                                                                                       		Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht
       die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
                                                                                              örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
4. 		  Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                         Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
                                                                                              seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
4.1. 	Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem
       Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann      3.2. 	Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus
       der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von                     dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden,
       der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein                das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort sei­
       Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die                      nes gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer
       Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit               eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach
       beruhte.                                                                               dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
4.2. 	Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert        		Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge­
       der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrläs­                  sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
       siger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine              eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
       Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh­            3.3. 	Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage­
       mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                                              erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
		Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat                      Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
       bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden                  nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
       Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der                    zuständigen Niederlassung.
       Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
                                                                                       4. 		     Anzuwendendes Recht
       Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
                                                                                       		        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
		Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob
       fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.               5. 		 Begriffsbestimmung
		Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs­               		    Versicherungsjahr:
       nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
       Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel­    		Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten.
       lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch­           		Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren,
       lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit               wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt.
       arglistig verletzt hat.                                                         		Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf
		Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi­                      sind jeweils ganze Jahre.
       cherer ein ihm nach Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4.1. zustehendes Kündigungs­
       recht ausübt                                                                    6. 		Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einmal nicht
                                                                                             zufrieden ist
                                                                                       6.1.  Versicherungsombudsmann
                                                                                       		Wenn der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Verbraucher
                                                                                             mit der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder eine Ver­
                                                                                             handlung mit dem Versicherer einmal nicht zu dem gewünschten Ergebnis
                                                                                             führt, kann der Verbraucher sich an den Ombudsmann für Versicherungen
                                                                                             wenden.
                                                                                       		Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdever­
                                                                                             fahren und die Kontaktmöglichkeiten sind im Internet unter:
                                                                                       		    www.versicherungsombudsmann.de
                                                                                       		    Die Postanschrift lautet:
                                                                                       		    Versicherungsombudsmann e.V.
                                                                                       		    Postfach 080632
                                                                                       		    10006 Berlin
                                                                                       		Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Ver­
                                                                                             braucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
                                                                                       		Der Versicherer hat sich verpflichtet an dem Schlichtungsverfahren teilzu­
                                                                                             nehmen.
                                                                                       		Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder
                                                                                             per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde
                                                                                             auch an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden.
                                                                                             Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungs­
                                                                                             ombudsmann weitergeleitet.


                                                                                  – 17 –                                                                  21014126 (04.22)

[Seite 18]
6.2. Versicherungsaufsicht
		Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht
     zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsab­
     wicklung auf, kann der Versicherungsnehmer sich auch an die für den
     Versicherer zuständige Aufsicht wenden.
		Für Versicherungsunternehmen ist dies die Bundesanstalt für Finanz­
     dienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Grau­
     rheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; Tel.: 0228 4108-0; Fax: 0228/4108-
     1550.
		Es ist zu beachten, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne
     Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
6.3. Rechtsweg
		Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Rechtsweg
     zu beschreiten.


                                                                              – 18 –   21014126 (04.22)
```

