# BGV Klassik: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-bgv-klassik.php
- Rechtlicher Träger: BGV-Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Verbraucherinformation zu Ihrer Privathaftpflichtversicherung (F9635) mit AVB PH Ausgabe 2016, AVB BGVDIENSTplus, AHB und BB FAMILY 2021](https://media.bgv.de/cmsmedia/cmsmedia-www21/verbraucherinfos/privat/f9635-verbraucherinformation-privathaftpflicht.pdf), Fassung 12/2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 10 Mio. € | Personen-, Sach- und Vermögensschäden 7,5 Mio. P/S 10 Mio. P/S bei Personenschäden | Verkürzte Leistungsübersicht, Seite 7 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis 100.000 € | (Versicherungsschein) 100.000 V 100.000 V | Leistungsübersicht, A1-6.15.1, Seite 7 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 11 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1-5.4, Seite 11 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | Der mitversicherte Partner muss unter der Anschrift des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet sein. | A1-2.1.2, Seite 10 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich innerhalb von 12 Monaten anschließenden Berufsausbildung befinden | A1-2.1.3, Seite 10 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb dieser Gebiete eingetreten sind, sofern dieser bei der Produktlinie Basis maximal ein Jahr oder bei der Produktlinie Klassik maximal drei Jahre beträgt. | A1-6.14.1 (3), Seite 14 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja, bis 10 Mio. € | Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 10 Mio. EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. | A1-9.2, Seite 17 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis 5.000 € | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht … bei der Produktlinie Klassik 5.000 EUR | A1-6.18 (1), (4), Seite 15 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | A1-2.1.5, Seite 10 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | eines Elternteils des Versicherungsnehmers oder seines mitversicherten Partners, sofern diese Person alleinstehend ist und ständig im Haushalt des Versicherungsnehmers lebt. | A1-2.1.7, Seite 10 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder als vormundschaftlich bestellter Betreuer auch bei einer verantwortlichen Betätigung. | A1-6.2 (4), Seite 11 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis 5.000 € | Der Versicherer wird sich bei Personen- oder Sachschäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis nicht auf mögliche Haftungseinwendungen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht … bei der Produktlinie Klassik 5.000 EUR. | A1-6.20 (2), Seite 15 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrages. | A1-7.3, Seite 16 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | Bei den Produktlinien Klassik und Exklusiv besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung (bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme). | A1-6.6.1 (2), Seite 12 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | nein | Mietsachschäden an beweglichen Sachen in Hotels und … A1-6.6.2 (1) - - 100.000 EUR | Verkürzte Leistungsübersicht, Seite 7 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | verwahrten beweglichen Sachen - - 50.000 EUR | Verkürzte Leistungsübersicht, Seite 7 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 25.000 € | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage sowie elektronische Zugangsberechtigungskarten), die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherten befunden haben. | A1-6.19.1, A1-6.19.4, Seite 15 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis 25.000 € | Abweichend von A1-1 gilt dieser Versicherungsschutz auch bei für Schlüssel, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer nichtselbständigen beruflichen oder in diesem Vertrag mitversicherten weiteren Tätigkeit überlassen wurden. | A1-6.19.1, A1-6.19.4, Seite 15 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja | Allmählichkeitsschäden (kein Ausschluss) | Verkürzte Leistungsübersicht, Seite 7 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis 1 Mio. € | Die Versicherungssumme für Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr bei der Produktlinie Basis 500.000 EUR, bei der Produktlinie Klassik 1 Mio. EUR. | A1-6.16.5, Seite 14 |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; | A1-6.10.1, Seite 13 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | Eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; | A1-6.12.1 (1), Seite 13 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. | A1-6.12.1 (4), Seite 13 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | das Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt … und bei Vereinbarung der Produktlinie Basis oder Klassik weder durch Motoren noch Treibsätze angetrieben werden. | A1-6.11.1, Seite 13 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Fahrräder mit elektrischer Anfahrhilfe bis 6 km/h und/oder Tretunterstützung bis max. 25 km/h. | A1-6.10.1 (6), Seite 13 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, Kleintieren und Bienen. | A1-6.9.1, Seite 13 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, | A1-6.9.2, Seite 13 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. | A1-6.7, A1-6.8, Seite 13 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich einer Ferienwohnung, … (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, | A1-6.3.1 (1), (2), Seite 11 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden | A1-6.3.1 (3), Seite 11 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik gilt: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus (1) der Vermietung von im Inland gelegenen Garagen; | A1-6.3.2 (2), A1-6.3.3, Seite 12 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von unbebauten Grundstücke, Gärten, Obstwiesen und Waldgrundstücken soweit diese ausschließlich für private Zwecke des Versicherungsnehmers genutzt werden. | A1-6.3.1 (5), Seite 11 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja, bis 100.000 € | bei der Produktlinie Klassik bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben | A1-6.3.2 (3), Seite 12 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von Endverbrauchern. | A1-6.3.2 (6), Seite 12 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nein | Gewässerschadenhaftpflicht (Heizöl- und Flüssiggastank) A2-1 - - | Verkürzte Leistungsübersicht, Seite 7 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 100.000 € | A2-2.4 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung beträgt 100.000 EUR. | A2-2.4, Seite 19 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.3.2 (1), Seite 12 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik gilt: Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz. | A1-6.21.3 (3), Seite 16 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nein | Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (1) sämtliche Prozess- und Anwaltskosten einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung, die dem Versicherungsnehmer bei der gerichtlichen Verfolgung seines Schadenersatzanspruchs entstanden sind. | A1-6.21.5 (1), Seite 16 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nein | So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. | A1-6.21.1 (2), Seite 15 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nein | Grundsätzlich ersetzt die Haftpflichtversicherung bei einem … Schaden immer nur den Zeitwert einer Sache. | Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, Seite 3 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1, Seite 9 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | nein | Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. | B3-3.3.1, Seite 22 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | B2-1.2, Seite 21 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. | A(GB)-3.1, Seite 19 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Verbraucherinformation zu Ihrer Privathaftpflichtversicherung (F9635) mit AVB PH Ausgabe 2016, AVB BGVDIENSTplus, AHB und BB FAMILY 2021

```text
[Seite 1]
Verbraucherinformation zu Ihrer


Privathaftpflicht-
versicherung


                                  Stand 12/2021

[Seite 2]
INHALTSVERZEICHNIS                                                                                                       SEITE

INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN GEMÄß § 4 VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG                                      3

WICHTIGE ANZEIGEPFLICHTEN                                                                                                      4

BELEHRUNG ÜBER DIE RECHTSFOLGEN BEI VERLETZUNG DER VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHT (MITTEILUNG NACH § 19 ABSATZ 5 VVG)         4

MITTEILUNG NACH § 28 ABS. 4 VVG ÜBER DIE FOLGEN BEI VERLETZUNGEN VON OBLIEGENHEITEN NACH DEM VERSICHERUNGSFALL                 4

INFORMATION ZU IHRER PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG GEMÄß § 1 VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG                              5

LEISTUNGSÜBERSICHT DECKUNGSKONZEPTE (TABELLE)                                                                                  7

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AVB PH)                                            9
TEIL A, ABSCHNITT A1 – PRIVAT-HAFTPFLICHTRISIKO                                                                                9
TEIL A, ABSCHNITT A2 – BESONDERE UMWELTRISIKEN                                                                                18
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A                                                                                             19
TEIL B - ALLGEMEINER TEIL                                                                                                     19

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE DIENSTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AVB BGVDIENSTplus)                                            24
A. DIENSTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG                                                                                              24
B. REGRESSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR FAHRER VON DIENSTKRAFTFAHRZEUGEN, FÜR FÜHRER VON SCHIENENFAHRZEUGEN, UND BOOTEN         24
C. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG                                                                                    25
D. SACH- UND VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR BAUTECHNISCHE TÄTIGKEIT                                              25

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU A – D:
   ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHB)                                                  26
   BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE MITVERSICHERUNG VON VERMÖGENSSCHÄDEN IN DER HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (BB-VERM)                31
   ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR HAFTPFLICHTVERSICHERUNG VON VERMÖGENSSCHÄDEN (AVB)                                 32

BESONDERE BEDINGUNGEN ZUR ERGÄNZUNGSDECKUNG (UMBRELLADECKUNG) - AUSGABE 10/2008                                               36

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DAS BGV FAMILY-KONZEPT (BB FAMILY 2021)                                                         37 - 40

MERKBLATT ZUR DATENVERARBEITUNG                                                                                               41

[Seite 3]
                                                      PRIVATHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
                                                      INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN

                                                      Unternehmen:                                                                                 Produkt:
                                                      BGV-Versicherung AG                                                                          AVB PH 2016
                                                      Deutschland

                                                      Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in
                                                      Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
                                                      Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
                                                      Es handelt sich um eine Privathaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen,
                                                      für die Sie verantwortlich sind.

                                                                                                                                                              Versicherte Kosten
                                                                 Was ist versichert?
                                                                                                                                                              ✓ Grundsätzlich ersetzt die Haftpflichtversicherung bei einem
                                                                 Versicherte Risiken                                                                            Schaden immer nur den Zeitwert einer Sache.
                                                                 ✓ Die Privathaftpflichtversicherung versichert Sie gegen
                                                                   die Inanspruchnahme durch Dritte wegen gesetzlicher                                        Versicherungssumme
                                                                   Ansprüche auf Schadenersatz aus den Gefahren des                                           ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können
                                                                   täglichen Lebens, die Sie verschulden und daher Ersatz                                       Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein
                                                                   leisten müssen.                                                                              entnehmen.
                                                                 ✓ Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt für Sie
                                                                   die Prüfung und Klärung der Frage, ob die gesetzlichen
                                                                                                                                                              Was ist nicht versichert?
                                                                   Voraussetzungen der gegen Sie erhobenen Ansprüchen
                                                                   auf Schadenersatz gegeben sind, inklusive aller dafür                                      ✗ Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür
                                                                   erforderlichen Kosten.                                                                       benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören
                                                                                                                                                                z. B.:
                                                                     Rechtlich begründete Ansprüche werden von uns reguliert.
                                                                     Sind die gegen Sie erhobenen Ansprüche rechtlich                                         ✗ berufliche und selbstständige Tätigkeit,
                                                                     unbegründet, wehren wir die Forderung gegen Sie ab.                                      ✗ das Führen von Kraftfahrzeugen,
                                                                 Versicherbare Gefahren                                                                       ✗ das Halten von Hunden und Pferden.
                                                                 ✓ Versicherbare Gefahren sind alle Gefahren, die im täglichen                                ✗ Wir leisten für Schäden überdies bis zu den vereinbarten
                                                                   Leben auftreten können.                                                                      Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
                                                                                                                                                                vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
                                                                 Versicherte Schäden                                                                            berücksichtigen.
                                                                 ✓ Ihre Privathaftpflichtversicherung umfasst die wesentlichen
                                                                   Haftungsrisiken Ihres Privatlebens, beispielsweise Schäden,
                                                                   die Sie verursachen:                                                                       Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                                 ✓ als Teilnehmer im Straßenverkehr als Fußgänger oder                                        !   Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der
                                                                   Radfahrer,                                                                                     Versicherungsschutz eingeschränkt sein kann. In jedem Fall
                                                                 ✓ bei der Ausübung von Sport,                                                                    vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B.:
                                                                 ✓ durch kleine, zahme Haustiere,                                                             !   Schäden zwischen mitversicherten Personen,
                                                                 ✓ als Bewohner einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses                                    !   Schäden durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen
                                                                   - egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind.                                                    Kraft- oder Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers,
                                                                 ✓ Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere                                         !   Schäden aus ungewöhnlicher und gefährlicher
                                                                   Personen erstrecken, wie z. B. Ihre Ehe- oder Lebenspartner                                    Beschäftigung,
                                                                   und Ihre Kinder.                                                                           !   Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.


                                                                 Wo bin ich versichert?
                                                                 ✓ Die Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit vereinbart. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z. B. Urlaub, Schüleraustausch)
                                                                   einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.
                                                                 Welche Verpflichtungen habe ich?
                                                                 Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
                                                                 –   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
                                                                 –   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
                                                                 –   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
                                                                 –   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
                                                                 –   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der
                                                                     Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
                                                                 –   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
                                                                 Wann und wie zahle ich?
                                                                 Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
F5 03.21 Produktinformationsblatt Privathaftpflicht


                                                                 müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns
                                                                 den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
                                                                 Wann beginnt und wann endet die Deckung?
                                                                 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt
                                                                 haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch
                                                                 um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am
                                                                 Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
                                                                 Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                                 Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen
                                                                 z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende
                                                                 der vereinbarten Dauer.


                                                                                                                                                                                                                                      3

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WICHTIGE ANZEIGEPFLICHTEN:                                                                      Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum
                                                                                                Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
BELEHRUNG ÜBER DIE RECHTSFOLGEN                                                         2.      KÜNDIGUNG
BEI VERLETZUNG DER VORVERTRAGLICHEN                                                             Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche An-
ANZEIGEPFLICHT                                                                                  zeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können
                                                                                                wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(MITTEILUNG NACH § 19 ABSATZ 5 VVG)                                                             Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei
                                                                                                Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
                                                                                                gen, geschlossen hätten.
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
                                                                                        3.      VERTRAGSÄNDERUNG
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig,
dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es             Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.                 nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten,                    geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher                  Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden
Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe, schriftlich nachzuholen.              die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Ver-
                                                                                                tragsbestandteil.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrich-
tige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer                Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.               schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
                                                                                                können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
                                                                                                lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden
                                                                                                wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
WELCHE VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHTEN BESTEHEN?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
                                                                                        4.      AUSÜBUNG UNSERER RECHTE
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheits-                Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur Vertrags-
gemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor               änderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie                   beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.                                                         die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei
                                                                                                der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir
                                                                                                unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
WELCHE FOLGEN KÖNNEN EINTRETEN, WENN EINE                                                       Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
VORVERTRAGLICHE ANZEIGEPFLICHT VERLETZT WIRD?                                                   Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
                                                                                                änderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
1.      RÜCKTRITT UND WEGFALL DES VERSICHERUNGSSCHUTZES                                         die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
                                                                                                Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er-
        Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag
                                                                                                löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für
        zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
                                                                                                Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
        grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
                                                                                                zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt
        Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück-                haben.
        trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
        Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten.
                                                                                        5.      STELLVERTRETUNG DURCH EINE ANDERE PERSON
        Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den
        Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur                Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person ver-
        Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig           treten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung, der
        angegebene Umstand                                                                      Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte
        -   weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles                die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis
                                                                                                und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht
        -   noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht                  nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
        ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzei-            weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
        gepflicht arglistig verletzt haben.                                                     Last fällt.


MITTEILUNG NACH § 28 ABS. 4 VVG ÜBER                                                    LEISTUNGSFREIHEIT

DIE FOLGEN BEI VERLETZUNGEN VON                                                         Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder
                                                                                        Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung.
OBLIEGENHEITEN NACH DEM                                                                 Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere
                                                                                        Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständigen
VERSICHERUNGSFALL                                                                       Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
                                                                                        die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
                                                                                        Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,                                               Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen,
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.                 dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die
                                                                                        Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
AUSKUNFTS- UND AUFKLÄRUNGSOBLIEGENHEITEN, VORLAGE                                       Leistungspflicht ursächlich war.
VON BELEGEN                                                                             Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von          arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsgemäß
und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die sachgerechte    HINWEIS:
Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles Ihnen zur Sach-
verhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie      Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten
uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.                zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet.

4

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INFORMATIONEN ZU IHRER                                                                       		 WIDERRUFSBELEHRUNG

PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG                                                               		 Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
GEMÄSS § 1 VVG-INFORMATIONSPFLICHTEN-                                                        		 WIDERRUFSRECHT
VERORDNUNG                                                                                   		   Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe
                                                                                                  von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt,
Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:                                nachdem Ihnen
                                                                                             		 •   der Versicherungsschein,
1. 		 BGV-Versicherung AG,
		 Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe                       		 •   die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis
		 Sitz: Karlsruhe                                                                                  geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
		 Amtsgericht Mannheim, HRB 707212                                                                 schließlich der Tarifbestimmungen,
		 Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Christoph Schnaudigel,                                     		 • diese Belehrung,
		 Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.),                      		 • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
      Dr. Philipp Lechner                                                                    		 • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform
                                                                                                    zugegangen sind.
2.		   Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:                                             		 Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
		 BGV-Versicherung AG,                                                                         Der Widerruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131
		 Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe                          Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungsschein
                                                                                                genannten Vermittler.
3.		   Die BGV-Versicherung AG betreibt als Hauptgeschäftstätigkeit die Sparten              		 Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu
       Schaden- und Unfallversicherung.                                                         richten: service@bgv.de.
		     Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:
                                                                                             		 Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.bgv.de ausüben. Wenn
		     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
                                                                                                Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften
		     Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn,
                                                                                                Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit
		     E-Mail: poststelle@bafin.de, Tel.: 0228 4108-0, Fax 0228 4108-1550.                      Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit
4.     Für die Privat-Haftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbe-           ihres Eingangs.
       dingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PH). Diese Informationen             WIDERRUFSFOLGEN
       finden Sie ab der Seite 9. Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Lei-
       stung des Versicherers entnehmen Sie bitte den AVB PH Abschnitt B oder dem                 Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Beginnt der
       Versicherungsschein. Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung                   Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie bei einem
       können dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten auf Seite 3 dieser                  über Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag hierzu ausdrücklich
       Verbraucherinformationen entnommen werden                                                  zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz
                                                                                                  und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Wi-
5.     Die Beiträge in der Haftpflichtversicherung richten sich zunächst nach dem
                                                                                                  derrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der
       gewünschten Deckungskonzept (Basis, Klassik oder Exklusiv), dem gewünschten
                                                                                                  Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf
       Versicherungsumfang (z. B. Familie, Single) und der vereinbarten Selbstbeteili-
                                                                                                  der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der
       gung. Weiterhin richten sich die Beiträge nach der Tarifgruppe (z. B. öffentlicher
                                                                                                  Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungsschutzes. Sie dürfen in diesem Fall
       Dienst) und ev. eingeschlossenen Zusatzleistungen sowie der gewünschten
                                                                                                  Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund
       Vertragslaufzeit. In den Beiträgen ist die gesetzliche Versicherungssteuer ent-
                                                                                                  eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
       halten. Den Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen Angebot oder später
                                                                                                  haben, einbehalten.
       Ihrer Versicherungspolice entnehmen.
                                                                                                  Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
       Der Mindestbeitrag je Vertrag beträgt 29,75 EUR.                                           wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
       Bei Beitragsrückständen berechnen wir eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr können              Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzu-
       Sie der Mahnung entnehmen; bei Rückläufern im Lastschriftverfahren behalten                gewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den
       wir uns vor, Ihnen die Bankgebühren in Rechnung zu stellen. Anrufe können im               Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
       Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem
       Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter.                                              BESONDERE HINWEISE
6.     Die Regelungen zur Zahlung des Beitrages entnehmen Sie bitte den AVB PH               		   Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
       Abschnitt B1.                                                                              Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
7.     Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere                sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
       hinsichtlich des Preises, unseren Angeboten und Anträgen.                                  Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf
8.     Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande.                 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
       Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem
       Versicherungsschein.                                                                  		 Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren
                                                                                                Informationen
9.     Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versicherungs-
       schein.                                                                               		   Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden
10.    Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:                          die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
       •   Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf,                                         		 UNTERABSCHNITT 1
       •   Kündigung im Schadenfall,
                                                                                             		 INFORMATIONSPFLICHTEN BEI ALLEN VERSICHERUNGSZWEIGEN
       •   Kündigung bei Beitragssatzanpassung,
       •   Kündigung bei Gefahrerhöhung,                                                          Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
       •   Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer                 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der
           Laufzeit von mehr als drei Jahren.                                                        Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister,
       Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie                 bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
       bitte den AVB PH Abschnitt B2                                                              2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem
11.    Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.                    Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn
                                                                                                     es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität
12.    Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.                                          einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit
13.    Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.                   dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person
       Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen           gegenüber Ihnen tätig wird;
       und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung            3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift,
       einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei.                   die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
       Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin                                     maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
       Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000                                                            -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
       E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de                                                    Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
                                                                                                        der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa-
       Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.                  tionen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
14.    Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten Bundes-            b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer
       anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.                                         Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen


                                                                                                                                                                                     5

[Seite 6]
           gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei                Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer
           juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den                   der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
           Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch
           Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen              13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
           Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer                    Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
           hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;                                        gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
     4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;                                            einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs
                                                                                                 gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
     5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädi-                    Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin-
        gungsregelungen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;                    gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
     6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben                gestalteten Form;
        über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
                                                                                             14. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
     7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen
        Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das             		   b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
        Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen          15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
        soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben                  Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die
        zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises              Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
        ermöglichen;                                                                             Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
     8. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt                einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
     		 zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder
     		 Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung            16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der
     		 gestellt werden;                                                                         Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsver-
                                                                                                 trages zugrunde legt;
		 b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln
  		 entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;                 17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf
                                                                                                 den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
     9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur
        Zahlungsweise der Prämien;                                                           18. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Un-
     10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen,         terabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
         beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsicht-        Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung
         lich des Preises;                                                                       die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
     11. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht,      19. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
         die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge                Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
         mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem              Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für
         Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass           Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
         in der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige
         Erträge sind; die jeweiligen Umstände und Risiken sind zu bezeichnen;               20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit
                                                                                                 einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
     12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den


6

[Seite 7]
VERKÜRZTE LEISTUNGSÜBERSICHT PRIVATHAFTPFLICHTVERSICHERUNG*


                                                                          Fundstelle AVB PH           Basis              Klassik                Exklusiv
Versicherungssummen in EUR                                                                                                                    50 Mio. P/S/V
Personen-, Sach- und Vermögensschäden                                                              7,5 Mio. P/S        10 Mio. P/S        bei Personenschäden
                                                                         (Versicherungsschein)
                                                                                                    100.000 V           100.000 V          max. 15 Mio. EUR je
                                                                                                                                          geschädigter Person
Selbstbeteiligung je Schadensfall                                        (Versicherungsschein)    ohne / 150 EUR     ohne / 150 EUR          ohne / 150 EUR
Allmählichkeitsschäden                                                     (kein Ausschluss)
Internetschäden                                                                 A1-6.16            500.000 EUR         1 Mio. EUR             unbegrenzt
Schäden durch häusliche Abwässer                                                 A1-6.5
Hüten fremder Hunde, Hüten und Reiten fremder Pferde                            A1-6.9.2
Lagerung gewässergefährdender Substanzen (Kleingebinde, nicht
                                                                                  A2-1
Heizöltank)
Windsurfbretter, Strandsegler und Kitesportgeräte                               A1-6.12
Gebrauch fremder Segelboote                                                     A1-6.12
gelegentlicher Gebrauch fremder Motorboote                                      A1-6.12
Flugmodelle bis 5 kg ohne Motor                                                 A1-6.11
Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz                                         A2-2              100.000 EUR        100.000 EUR             100.000 EUR
Auslandsaufenthalt in Europa                                                    A1-6.14            unbegrenzt          unbegrenzt             unbegrenzt
Auslandsaufenthalt weltweit                                                     A1-6.14                1 Jahr            3 Jahre              unbegrenzt
Kautionsleistung bei Schäden im Ausland                                        A1-6.14.1          bis 25.000 EUR     bis 50.000 EUR         bis 150.000 EUR
Mieten einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses im Ausland                  A1-6.3.1              weltweit           weltweit                weltweit
Mietsachschadendeckung                                                          A1-6.6              1 Mio. EUR     unbegrenzt (10 Mio.)   unbegrenzt (50 Mio.)
Bauherrenhaftpflicht für Renovierungen/ Umbauten am
                                                                              A1-6.3.2 (3)         50.000 EUR          100.000 EUR            unbegrenzt
mitversicherten Haus bis zu einer Bausumme von
Schäden durch Senkung von Grundstücken oder Erdrutschungen,
                                                                           (kein Ausschluss)
Überschwemmung stehender oder fließender Gewässer
Besitz/Betrieb Photovoltaikanlage                                             A1-6.3.2 (6)
alleinstehender im Haushalt lebender Elternteil                                 A1-2.1.7
Tätigkeit als Tagesmutter gegen Entgelt                                      A1-6.2 (2) + (3)      bis 3 Kinder        bis 3 Kinder
Forderungsausfalldeckung                                                        A1-6.21                 -             ab 2.500 EUR            ab 500 EUR
Schadenersatzansprüche aus Diskriminierungstatbeständen nach
                                                                                A1-6.17                 -              100.000 EUR            100.000 EUR
dem Allg. Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
ehrenamtliche Tätigkeit, auch als Betreuer                                     A1-6.2 (4)               -
Gefälligkeitsschäden                                                            A1-6.20                 -             bis 5.000 EUR            unbegrenzt
Schäden durch deliktsunfähige und beschränkt deliktsfähige                                                                                  bis 100.000 EUR
Kinder                                                                                                                                     für Sachschäden,
                                                                               A1-6.18 (1)              -             bis 5.000 EUR
                                                                                                                                           Personenschäden
                                                                                                                                               unbegrenzt
selbstgenutzte Gärten, Obstwiesen, Freizeit- und Waldgrundstücke              A1-6.3.1 (5)              -
Vermietung von Garagen
                                                                               A1-6.3.3
                                                                                                        -
                                                                              A1-6.3.2 (2)
oder Räumen zu gewerblichen Zwecken
Schlüsselverlust
                                                                                A1-6.19                 -            bis 25.000 EUR          bis 50.000 EUR
(privat, beruflich, ehrenamtl. und sonstige mitversicherte Tätigkeit)
Vermietung von Eigentums-,
                                                                                A1-6.3.4                -                   -
Ferienwohnungen oder Wochenendhäusern in Europa
Gewässerschadenhaftpflicht (Heizöl- und Flüssiggastank)                           A2-1                  -                   -
selbstbewohntes Zweifamilienhaus                                              A1-6.3.1 (4)              -                   -
Lebenspartner, auch wenn dieser in einer Pflegeeinrichtung lebt             A1-2.1.2, letzter
                                                                                                        -                   -
                                                                             Spiegelstrich
vorübergehend im Haushalt aufgenommene Person (Au-pair,
                                                                                A1-2.1.8                -                   -
Austauschschüler)
Haftpflicht eines Ersthelfers einschließlich Aufwendungen des
                                                                                A1-2.1.9                -                   -
Ersthelfers
Mitversicherung volljähriger behinderter, psychisch er­krankter
                                                                                A1-2.1.4                -                   -
oder pflegebedürftiger Kinder, auch wenn nicht im Haushalt lebend
Schäden von vorübergehend zur Aufsicht übernomme­nen Kindern                                                                                bis 100.000 EUR
auch ohne Aufsichtspflichtverletzung                                                                                                       für Sachschäden,
                                                                               A1-6.18 (2)              -                   -
                                                                                                                                           Personenschäden
                                                                                                                                               unbegrenzt
Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten, geliehenen oder
                                                                        A1-6.6.3 Sachschäden an
verwahrten beweglichen Sachen                                                                           -                   -                 50.000 EUR
                                                                         beweglichen Sachen
(auch geliehene elektrische medizinische Geräte)
Tierhalterhaftpflicht für Blindenhund                                         A1-6.9.3 (1)              -                   -
Halten und Hüten von wilden Tieren (Schlangen, Reptilien)                     A1-6.9.3 (2)              -                   -
Mietsachschäden an beweglichen Sachen in Hotels und
                                                                              A1-6.6.2 (1)              -                   -                 100.000 EUR
Ferienwohnungen
eigene Segelboote bis 25 m²                                                   A1-6.12.1 (5)             -                   -


                                                                                                                                                                 7

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 eigene Motorboote bis 25 kW                                                A1-6.12.1 (5)                     -                          -
 Flugmodelle bis 5 kg mit Motor                                                A1-6.11                        -                          -
 Mallorca-Deckung                                                              A1-11
 Mallorca-Deckung Kasko-Selbstbehalt                                           A1-11                                                                            VITALplus
 Mietsachschäden an beweglichen Sachen im Altenheim oder                                                                                                        VITALplus
                                                                             A1-6.6.2 (2)
 betreuten Wohnen                                                                                                                                              100.000 EUR
 Mitversicherung der im Haushalt lebenden Pflegekraft                         A1-2.1.10                                                                         VITALplus
 Privathaftpflicht für Verwandte 2. Grades im Pflegeheim                                                                                                        VITALplus
                                                                              A1-2.1.11
                                                                                                                                                              bis 10.000 EUR
 Verzicht auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bei krankhafter
 Störung der Geistestätigkeit (Demenzklausel)                                                                                                                bis 100.000 EUR
                                                                             A1-6.18 (3)                                                                    für Sachschäden,
                                                                                                                                                            Personenschäden
                                                                                                                                                                unbegrenzt
 Schäden durch ehrenamtlichen Betreuer                                                                                                                           VITALplus
                                                                            A1-6.21.1 (3)
                                                                                                                                                            500 – 100.000 EUR
 Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für zuvor selbstbewohnte
                                                                             A1-6.3.1 (3)                                                                       VITALplus
 Objekte bei Tod des VN oder Umzug in ein Heim
 Neuwertentschädigung                                                                                                                                       BGVSORGLOSplus
                                                                              A1-12 (1)
                                                                                                                                                              bis 2.500 EUR
 Schäden am Arbeitsplatz                                                                                                                                    BGVSORGLOSplus
                                                                              A1-12 (2)
                                                                                                                                                               bis 500 EUR
 Erhöhung der Versicherungssumme für Schlüsselverlust                                                                                                       BGVSORGLOSplus
                                                                              A1-12 (3)
                                                                                                                                                             bis 100.000 EUR
 Betankungsschäden an gemieteten oder geliehenen Kfz                                                                                                        BGVSORGLOSplus
                                                                              A1-12 (4)
                                                                                                                                                             bis 10.000 EUR
 Be- und Entladeschäden, Schäden an fremden KFZ,                                                                                                            BGVSORGLOSplus
                                                                              A1-12 (5)
 SFR-Rückstufung-Dritter                                                                                                                                     bis 10.000 EUR
 Wiedereinschluss von Kindern in Ausbildung                                   A1-12 (6)                                                                     BGVSORGLOSplus
 nebenberufliche Tätigkeit Flohmarkt- und Basarverkauf,
 Änderungsschneiderei, Zeitungsausträger, Meinungsforschung,                  A1-12 (7)                                                                     BGVSORGLOSplus
 Nachhilfe
 Diensthaftpflicht                                                                                                                              BGVDIENSTplus
 Fahrerregresshaftpflicht für Berufskraftfahrer und Fahrer von                                                                                  BGVDIENSTplus
 Dienst-Pkw                                                                                                                          100.000 EUR für Personenschäden,
                                                                                                                                      50.000 EUR für Sachschäden,
                                                                                                                                      50.000 EUR für Vermögensschäden
 Sachschäden, die dem Dienstherrn unmittelbar zugefügt werden                                                                                  BGVDIENSTplus
                                                                                                                                         bis 100.000 EUR, SB 150 EUR
 Abhandenkommen von Sachen                                                                                                                     BGVDIENSTplus
                                                                                                                                          bis 5.000 EUR, SB 150 EUR
 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für                                                                                                   BGVDIENSTplus
 Verwaltungstätigkeit                                                                                                                            bis 25.000 EUR
 Sach- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für                                                                                         BGVDIENSTplus
 bautechnische Tätigkeit                                                                                                                         bis 25.000 EUR
 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für
                                                                                                                                         gegen Zuschlag versicherbar
 Verwaltungstätigkeit bis 1.5 Mio. EUR
 Sach- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für
                                                                                                                                         gegen Zuschlag versicherbar
 bautechnische Tätigkeit bis 200.000 EUR
 Kostenlos für BGV Family-Mitglieder                                                                                                            BGV Family-Paket
 (BGV Family-Produktleistungsvorteil)
 - Schlüsselverlust für eigene Wohnungs- und Haustürschlüssel                                                                                     bis 5.000 EUR
 - Erhöhung der Neuwertentschädigung                                                                                                              bis 5.000 EUR
 - Schäden durch deliktsunfähige und beschränkt deliktsfähige                                                                            bis zur Versicherungssumme
   Kinder


VITALplus                   diese Leistungen erhalten Sie automatisch, wenn Sie das 58. Lebensjahr erreicht haben.

BGVSORGLOSplus              diese Leistungen können gegen Beitragszuschlag bei der Produktlinie Exklusiv gewählt werden.

BGVDIENSTplus               bietet einen beruflichen Haftpflichtversicherungsschutz speziell für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. Er gilt für den Versicherungsnehmer und den
                            mitversicherten Partner und kann gegen Beitragszuschlag bei der Produktlinie Klassik und Exklusiv gewählt werden.
                            Die Versicherungssummen betragen:                         10 Mio. EUR für Personen-und Sachschäden pauschal
                                                                                       25.000 EUR für Vermögensschäden;
                            Eine evtl. für den Vertrag vereinbarte generelle Selbstbeteiligung gilt nicht für diesen Baustein.

BGV Family-Paket            diese Leistung können Sie kostenfrei einschließen, wenn Sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel)
                            haben.

                            Die genauen Leistungen entnehmen Sie den Besonderen Bedingungen für das BGV Family-Konzept (BB Family 2021).


* Die Produktinhalte sind hier nur im Überblick und stark verkürzt wiedergegeben. Maßgebend ist ausschließlich der Wortlaut der dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden
  Versicherungsbedingungen.


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[Seite 9]
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
FÜR DIE PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
(AVB PH) – AUSGABE 2016

Inhaltsverzeichnis                                                                      A(GB)-1 Abtretungsverbot
                                                                                        A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag
TEIL A                                                                                           (Beitragsregulierung)
ABSCHNITT A1 – PRIVAT-HAFTPFLICHTRISIKO                                                 A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A1-1    Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)                    A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
A1-2    Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
        Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1-3    Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                          TEIL B
A1-4    Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers                      ALLGEMEINER TEIL
A1-5    Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-              ABSCHNITT B1 - BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES, BEITRAGSZAHLUNG
        leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
                                                                                        B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
A1-6    Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
        Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)                                   B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A1-6.1 Familie und Haushalt                                                             B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit, Tätigkeit als Tagesmutter oder              oder Nichtzahlung
        Betreuer                                                                        B1-4       Folgebeitrag
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz                                                            B1-5       Lastschriftverfahren
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko                                                         B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A1-6.5 Abwässer
A1-6.6 Miete, Leihe, Pacht, Leasing, besonderer Verwahrungsvertrag                      ABSCHNITT B2 - DAUER UND ENDE DES VERTRAGS/KÜNDIGUNG
A1-6.7 Freizeit und Sport                                                               B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
A1-6.8 Waffen und Munition                                                              B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
A1-6.9 Tiere
                                                                                        B2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger,
        Fahrräder mit Anfahrhilfe/ Tretunterstützung
                                                                                        ABSCHNITT B3 - ANZEIGEPFLICHT, GEFAHRERHÖHUNG, ANDERE
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen                                                     OBLIEGENHEITEN
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
                                                                                        B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen                                                              zum Vertragsschluss
A1-6.14 Schäden im Ausland
                                                                                        B3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A1-6.15 Vermögensschäden
                                                                                        B3-3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen                                                 ABSCHNITT B4 - WEITERE REGELUNGEN
A1-6.18 Schadenersatzansprüche gegen deliktunfähige Personen
                                                                                        B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A1-6.19 Schlüsselverlust
                                                                                        B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A1-6.20 Gefälligkeitshandlungen
                                                                                        B4-3       Vollmacht des Versicherungsvertreters
A1-6.21 Forderungsausfallrisiko
A1-7. Allgemeine Ausschlüsse                                                            B4-4       Verjährung
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                               B4-5       Örtlich zuständiges Gericht
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,               B4-6       Anzuwendendes Recht
        Arbeiten und sonstigen Leistungen                                               B4-7       Embargobestimmung
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander                                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den im Versiche-
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von                    rungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder
        wirtschaftlich verbundenen Personen                                             Tätigkeiten.
A1-7.5 Verbotene Eigenmacht                                                             Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen         Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nicht nach den Allgemeinen Versicherungs-
        Leistungen                                                                      bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung ohne besonderen Beitrag mitversichert ist.
A1-7.7 Asbest
A1-7.8 Gentechnik
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzungen
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
                                                                                        TEIL A
A1-7.12 Strahlen
A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                                                                                        ABSCHNITT A1 – PRIVAT-HAFTPFLICHTRISIKO
A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung                                     A1-1          Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art                                         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
A1-8    Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)                         Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Le-
A1-9    Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                                              bens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes,
A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des                                  Dienstes oder Amtes.
        Versicherungsnehmers                                                            A1-2          Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen
A1-11 Führen fremder Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)                                          den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1-12 Leistungserweiterungen BGVSorglosplus                                             A1-2.1        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                        A1-2.1.1      des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungs-
ABSCHNITT A2 – BESONDERE UMWELTRISIKEN                                                                nehmers,
A2-1     Gewässerschäden                                                                A1-2.1.2      des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden
A2-2     Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)                             Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder:
         Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                            -   Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen

                                                                                                                                                                                   9

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               unverheiratet sein.                                                                  Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversi-
           -   Der mitversicherte Partner muss unter der Anschrift des Versicherungs-               cherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
               nehmers amtlich gemeldet sein.                                                       Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
                                                                                           A1-2.4   Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsneh-
           -   Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Ver-
                                                                                                    mer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versi-
               sicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
                                                                                                    cherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
           -   Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch
                                                                                           A1-2.5   Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv: Entfallen die Voraussetzungen
               die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung
                                                                                                    für die Mitversicherung der in den Ziffern A1-2 genannten Personen, weil
               der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und
                                                                                                    z.B. die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder geheiratet haben
               dem Partner.
                                                                                                    oder nach der Ausbildung berufstätig werden, so besteht weiterhin Versi-
           -   Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden                cherungsschutz für ein Jahr (Nachversicherung). Wird bis dahin kein neuer
               Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß.                                           Versicherungsschutz bei der BGV-Versicherung AG beantragt, so entfällt
           -   Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist auch der in einer Pflege-             die Nachversicherung rückwirkend.
               einrichtung lebende Lebenspartner mitversichert.                            A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-2.1.3   ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft      A1-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
           lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel), bei                    wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
           volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder              Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
           sich innerhalb von 12 Monaten anschließenden Berufsausbildung befinden                   sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
           (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium –, auch Bachelor und                              GESETZLICHEN HAFTPFLICHTBESTIMMUNGEN
           innerhalb von 12 Monaten angeschlossener Master, nicht Referendarzeit,                                      PRIVATRECHTLICHEN INHALTS
           Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Eine innerhalb von 12 Monaten anschlie-
           ßende zweite Ausbildung (Lehre oder Studium) ist ebenfalls mitversichert.                von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
           Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des                 Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
           Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen oder ökologischen              Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa-
           Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der                 chung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
           Versicherungsschutz bestehen,                                                   A1-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
A1-2.1.4   der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in                     gesetzliche Ansprüche handelt,
           einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-,                    (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
           Adoptiv- und Pflegekinder), die eine geistige, körperliche oder seelische                    tritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
           Behinderung aufweisen.                                                                   (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch-
           Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht dieser Versicherungs-                     führen zu können.
           schutz auch wenn keine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungs-                     (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
           nehmer besteht und die unverheirateten Kinder des Versicherungsnehmers                       des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
           und des versicherten Ehe- oder Lebenspartners in einer Pflegeeinrichtung
           (z. B. Pflegeheim, betreutes Wohnen) leben.                                              (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge-
                                                                                                        mäße Vertragserfüllung;
A1-2.1.5   der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen ge-
           genüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus             (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
           Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen                (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
           oder den Streudienst versehen.                                                  A1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer
A1-2.1.6   des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen aus gesetzlichen                  vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen
           Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern,                    Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
           privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern wegen Personenschäden.            A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden,                              A1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
           -   bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb                 -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,
               des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
                                                                                                    -   die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
           -   gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Abs. 1a SGB VII (Regress
                                                                                                    -   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schaden-
               der Sozialversicherungsträger bei Schwarzarbeit).
                                                                                                        ersatzverpflichtungen.
A1-2.1.7   eines Elternteils des Versicherungsnehmers oder seines mitversicherten
                                                                                                    Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi-
           Partners, sofern diese Person alleinstehend ist und ständig im Haushalt
                                                                                                    cherungsnehmer aufgrund eines Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-
           des Versicherungsnehmers lebt.
                                                                                                    kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der
A1-2.1.8   Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist auch die Privathaftpflicht von            Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die
           vorübergehend in die Familie eingegliederten unverheirateten Personen                    vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
           mitversichert (z. B. Au-pair, Austauschschüler).                                         oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
A1-2.1.9   Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist auch die gesetzliche Haft-                Anspruch auch ohne Anerkenntnis
           pflicht des Ersthelfers versichert, der dem Versicherungsnehmer oder einer               oder Vergleich bestanden hätte.
           mitversicherten Person bei einem Unfall oder medizinischen Notfall Hilfe
                                                                                                    Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
           leistet.
                                                                                                    dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
           Mitversichert sind auch Aufwendungen, die dem Ersthelfer durch die                       Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
           Hilfeleistung entstanden sind.                                                           freizustellen.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich            A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
           um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-                    oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
           nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                                          Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
           Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-               Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
           versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.               denersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
                                                                                                    bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den
A1-2.1.10 Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die Produkt-
                                                                                                    Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
          linie Exklusiv gewählt (VITALplus), ist auch die Privathaftpflicht einer im
          Haushalt des Versicherungsnehmers wohnenden Pflegekraft versichert.              A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen
                                                                                                    unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
A1-2.1.11 Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die Pro-
                                                                                                    haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
          duktlinie Exklusiv gewählt (VITALplus), ist auch die Privathaftpflicht von im
                                                                                                    von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
          Pflegeheim lebenden Verwandten des Versicherungsnehmers bis zum 2.
                                                                                                    die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
          Grad (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister) versichert,
                                                                                                    höheren Kosten des Verteidigers.
          sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz für diese besteht. Die
          Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR.                      A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
                                                                                                    Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern,
A1-2.2     Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind
                                                                                                    so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
           auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch
           für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue        A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
           Risiko für eine mitversicherte Person gemäß A-2.1.1 bis A-2.1.4 entsteht.                leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder            A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall

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         auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,                       Betreuung von bis zu drei fremden Kindern gegen Entgelt.
         wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige                    (3) Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Tätigkeit als Ta-
         Personen erstreckt.                                                                           gesmutter versichert, auch wenn mehr als drei fremde Kinder betreut
A1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:                                            werden.
         Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche-                     (4) Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt – abwei-
         rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten                       chend von A1-7.15 - zusätzlich:
         Versicherungssumme begrenzt.                                                                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus ehrenamtlicher Tätigkeit
A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-                        oder als vormundschaftlich bestellter Betreuer auch bei einer verant-
         rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschadenklausel), der im                    wortlichen Betätigung.
         Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
                                                                                                       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         -   auf derselben Ursache,
                                                                                                       - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher Betreuer/
         -   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und                              Vormund für die zu betreuende Person.
             zeitlichem, Zusammenhang oder
                                                                                                       - aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilligenarbeit
         -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln                                            aufgrund eines sozialen Engagements, sofern nicht Versicherungs-
         beruhen.                                                                                        schutz über eine andere Haftpflichtversicherung (z. B. Vereins- oder
                                                                                                         Betriebshaftpflicht) besteht.
A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-
         cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem                            Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
         festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten                               - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-und
         Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssum-                             Jugendarbeit;
         me übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
                                                                                                          - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
         Haftpflichtansprüche abgezogen.
                                                                                                          - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen,
         A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde,
                                                                                                            bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
         bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung
         nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche                               Nicht versichert sind
         verpflichtet.                                                                                    - öffentlich/hoheitliche Tätigkeiten bei Ehrenämtern, wie z. B. als
A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver-                             Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder Angehöriger
         sicherungssummen angerechnet.                                                                      der Freiwilligen Feuerwehr (bei nicht hoheitlicher Tätigkeit besteht
A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-                               Versicherungsschutz):
         rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten                        - die Gefahren aus der Ausübung von wirtschaftlichen/sozialen
         im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.                              Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebsrat
A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu                                 oder Versichertenältester;
         leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme        A1-6.3     Haus- und Grundbesitz
         oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche-            A1-6.3.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
         rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird                   Inhaber
         die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
         Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.                         (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungs-
                                                                                                       eigentum als Sondereigentümer), einschließlich einer Ferienwohnung,
         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
         der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-                             Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft
         Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des                     der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts-
         Versicherungsfalles.                                                                          eigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht
                                                                                                       auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
         an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der                    (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,
         Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen                     (3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses,
         verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
                                                                                                       sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken
         Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
                                                                                                       verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports,
A1-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-                       Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens.
         spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
                                                                                                       Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die
         des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
                                                                                                       Produktlinie Exklusiv gewählt, so gilt zusätzlich folgende Leistungser-
         Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
                                                                                                       weiterung (VITALplus):
         Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
                                                                                                       Stirbt der Versicherungsnehmer oder zieht er in ein Alten- oder Pflege-
A1-6     Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
                                                                                                       heim, so besteht bis zur Dauer von 2 Jahren der Versicherungsschutz
         Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
                                                                                                       für die in Ziffer A1-6.3.1 (1) bis (5) genannten und zuvor selbst genutzten
         A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren                       Objekte fort.
         Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus-
                                                                                                   (4) Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich:
         schlüsse.
         Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
         A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.                       Inhaber eines Zweifamilienhauses, sofern eine der beiden Wohnungen
         B. A1-4 - Leistungen der Versicherung oder A1-7 - Allgemeine Ausschlüsse).                    vom Versicherungsnehmer selbst genutzt wird.

A1-6.1   Familie und Haushalt                                                                      (5) Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt zusätzlich:

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von unbebauten
                                                                                                       Grundstücke, Gärten, Obstwiesen und Waldgrundstücken soweit diese
         (1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über                  ausschließlich für private Zwecke des Versicherungsnehmers genutzt
             Minderjährige);                                                                           werden.
         (2) als Arbeitgeber der in seinem Haushalt tätigen Personen;                                  Nicht versichert sind hierbei Grundstücke, die ganz oder teilweise für
         (3) aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen minderjähri-                       gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt oder Dritten zur Nutzung
             gen Kindern im eigenen Haushalt oder im Haushalt der betreuten Kinder,                    überlassen werden sowie Grundstücke, für die eine Bebauung möglich
             auch außerhalb der Wohnung, z. B. beim Spielen, Ausflügen usw.                            wäre (Bauplätze).
             Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der zu betreuenden                Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt:
             Kinder.                                                                               Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu
             Nicht versichert sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder              einem Einfamilienhaus sowie zu Wochenend-/ Ferienhäusern gehörenden
             sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der be-                        Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu
             treuten Kinder.                                                                       einem gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige
A1-6.2   Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit, Tätigkeit als Tagesmutter                 Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße). Die Leistungs-
         oder Betreuer                                                                             pflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf
                                                                                                   den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers.
         (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
             den Gefahren einer nicht verantwortlichen Freiwilligenarbeit aufgrund      A1-6.3.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken
             eines sozialen unentgeltlichen Engagements.                                           auch auf die gesetzliche Haftpflicht
         (2) Versichert ist die Tätigkeit als Tagespflegeperson (Tagesmutter) aus der              (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den

                                                                                                                                                                               11

[Seite 12]
              oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,                     lierten Wohnwagen in Europa (inkl. den außereuropäischen Gebieten,
              Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwe-                           die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören).
              gen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer          A1-6.4     Allgemeines Umweltrisiko
              ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetz-
                                                                                                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
              liche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners
                                                                                                    Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
              (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
                                                                                                    Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe,
           (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/oder von Räumen
                                                                                                    Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
               innerhalb der selbstbewohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten
                                                                                                    sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
               Einfamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-
                                                                                                    Wasser ausgebreitet haben.
               Stellplätzen.
                                                                                                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer-
              Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden                  schäden.
              im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der
              Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von                 Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe
              Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.                         Abschnitt 2 (Besondere Umweltrisiken).

           (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten,        A1-6.5     Abwässer
               Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) auf versicherten Grundstücken                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
               und an versicherten Objekten.                                                        Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für
                                                                                                    Schäden durch
              Dieser Versicherungsschutz gilt
                                                                                                    -   Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
              bei der Produktlinie Basis bis zu einer Bausumme von 50.000 EUR je
              Bauvorhaben                                                                           -   häusliche Abwässer.
                                                                                         A1-6.6     Miete, Leihe, Pacht, Leasing, besonderer Verwahrungsvertrag
              bei der Produktlinie Klassik bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je
              Bauvorhaben                                                                           Versichert sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen ausschließ-
                                                                                                    lich in nachfolgend beschriebenem Umfang:
              bei der Produktlinie Exklusiv ohne Bausummenbegrenzung.
                                                                                         A1-6.6.1   Sachschäden an Immobilien
              Nicht versichert sind Geothermie-Bohrungen.
                                                                                                    (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungs-                        wegen Mietsachschäden an Wohnräumen und sonstigen zu privaten
              schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversiche-                        Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie dazugehörige Terras-
              rung (A1-9);                                                                              sen und Balkone.
              Auf einen Ausschluss von Schäden durch Erdsenkungen und Erdrutsch                         Bei der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht
              verzichtet der Versicherer.                                                               aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen,
           (4) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs. 2 BGB (Haftung                    gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen,
               des Grundstücksbesitzers), wenn die Versicherung bis zum Besitzwech-                     Wohnräumen und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergeben-
               sel bestand;                                                                             den Vermögensschäden.
           (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.                    (2) Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an Räumen beträgt
                                                                                                        bei der Produktlinie Basis 1 Mio. EUR je Versicherungsfall. Diese stellt
           (6) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                  gleichzeitig Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
               Inhaber und Betreiber von ausschließlich folgenden Anlagen für die                       Versicherungsjahres dar.
               Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien, die sich auf de unter
               A1-6.3 versicherten Grundstücken befinden.                                               Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
                                                                                                        Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
              - Photovoltaikanlagen
                                                                                                        Bei den Produktlinien Klassik und Exklusiv besteht Versicherungsschutz
              - Solaranlagen                                                                            ohne Begrenzung (bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssum-
              - Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)                                             me).

              - Geothermieanlagen zur ausschließlichen Eigennutzung der Erdwär-                     (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
                me                                                                                      wegen
                                                                                                        - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
              - Windkraftanlagen
                                                                                                        - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe-
              - Blockheizkraftwerke in den Kellern von Wohnhäusern
                                                                                                          reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich
              - Wasserkraftanlagen                                                                        daraus ergebenden Vermögensschäden,
              Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energie-                  - Glasschäden (z. B. auch Plexiglas und Cerankochfelder), soweit sich
              versorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von                            der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und
              Endverbrauchern.                                                                          - Schäden infolge von Schimmelbildung soweit es sich nicht um die
              Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungs-                           Abwehr von unberechtigten Forderungen handelt.
              nehmer und/oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen         A1-6.6.2   Sachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen der Reiseunter-
              an der Anlage beteiligt sind.                                                         kunft (eines Heims)
A1-6.3.3   Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik gilt:                                          Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus                                           (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           (1) der Vermietung von im Inland gelegenen Garagen;                                          wegen Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen
                                                                                                        der vorübergehend gemieteten Reiseunterkunft.
           (2) der gelegentlichen Vermietung von im Inland gelegenen Ferien-/
               Wochenendhäusern oder Ferien-/Wochenendwohnungen mit dazuge-                         (2) Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die
               hörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports;                                          Produktlinie Exklusiv gewählt, so gilt zusätzlich folgende Leistungser-
                                                                                                        weiterung (VITALplus):
           (3) der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen mit
                                                                                                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
               dazugehörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports.
                                                                                                        wegen Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen
A1-6.3.4   Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:                                             eines Alten-, Pflege- oder sonstigen Wohnheimes.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber bzw. Vermieter aus                (3) Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an beweglichen
           (1) der Vermietung von in Europa (inkl. den außereuropäischen Gebieten,                      Einrichtungsgegenständen beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 EUR.
               die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören) gelegenen                        Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
               Garagen;                                                                                 rungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.Es erfolgt eine Anrechnung auf die
           (2) der Vermietung von in Europa (inkl. den außereuropäischen Gebieten,                      Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
               die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören) gelegenen                        Jahreshöchstersatzleistung.
               Ferien-/Wochenendhäusern oder Ferien-/Wochenendwohnungen mit                         (4) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
               dazugehörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports, sofern das
                                                                                                        wegen
               vermietete Objekt nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt wird;
                                                                                                        - Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung sowie
           (3) der Vermietung von in Europa (inkl. den außereuropäischen Gebieten,
               die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören) gelegenen                        - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe-
               Eigentumswohnungen mit dazugehörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen und                         reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich
               Carports.                                                                                  daraus ergebenden Vermögensschäden.
           (4) einem oder mehreren auf Dauer und ohne Unterbrechung fest instal-         A1-6.6.3   Sachschäden an beweglichen Sachen

12

[Seite 13]
           Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:                                            Fahrräder mit Anfahrhilfe/ Tretunterstützung
           (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers          A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die gesetzliche Haftpflicht des
               wegen dem Verlust von oder Schäden an beweglichen Sachen, die                          Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
               der Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken gemietet, geleast,                         Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen
               gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Ver-                      Fahrzeugen:
               wahrungsvertrages sind.                                                                 (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahr-
           (2) Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 50.000 EUR.                             zeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
                Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je                      (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
                Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.                                schwindigkeit;
           (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                             (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin-
                - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru-                             digkeit;
                  chung,                                                                               (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbe-
                - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld,                               dingter Höchstgeschwindigkeit;
                  Urkunden und Wertpapieren,                                                           (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf
                - Schäden an Tieren,                                                                       nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
                - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Anhängern.                       (6) Fahrräder mit elektrischer Anfahrhilfe bis 6 km/h und/oder Tretunter-
                  Versichert sind jedoch Schäden an solchen Fahrzeugen, für deren                          stützung bis max. 25 km/h.
                  Gebrauch nach den A1-6.10 bis A1-6.13 Versicherungsschutz besteht,
                                                                                            A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
                - Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers
                  dienen.                                                                              Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
                                                                                                       werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
A1-6.7     Freizeit, Sport, Praktikum und fachpraktischer Unterricht
                                                                                                       des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                     verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten
           der Ausübung von Sport.                                                                     Fahrern gebraucht werden.
           Ausgenommen ist                                                                             Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
           ­	   eine jagdliche Betätigung,                                                             Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
           ­	   die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie                         rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von
                                                                                                       einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
           ­	   ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes
                oder vorgeschriebenes Training bei dem die Erzielung von Höchstge-                     Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
                schwindigkeiten geübt wird.                                                            B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
                Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv und bis zur Höhe von 100.000     A1-6.11    Gebrauch von Luftfahrzeugen
                EUR ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an einem   A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Besitz
                Betriebspraktikum, Ferienjob (auch sogenanntes Work&Travel) oder                      und Gebrauch von Flugmodellen, Ballonen, und Drachen sofern diese
                am fachpraktischen Unterricht auf dem Gelände einer Schule, einer
                Universität, einer Fach- oder Berufsakademie im Sinne des jeweiligen                   ­	      unbemannt sind,
                Landesgesetzes mitversichert. Dabei eingeschlossen ist die gesetzliche                 ­	      das Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt
                Haftpflicht wegen Schäden an Lehrgeräten (auch Maschinen) in der
                Schule, der Universität, der Berufs- oder Fachakademie.                                ­	      und bei Vereinbarung der Produktlinie Basis oder Klassik
                                                                                                               weder durch Motoren noch Treibsätze angetrieben werden.
A1-6.8     Waffen und Munition
                                                                                                            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Himmelslaternen (ballon-
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                          artige Flugkörper, die mit einer offenen Feuerquelle versorgt werden).
           dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
           Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.                                                      Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist je Versicherungsfall
                                                                                                            und Versicherungsjahr auf 1 Mio. EUR begrenzt.
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwe-
           cken oder zu strafbaren Handlungen.                                                              Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden
                                                                                                            Haftpflicht-Versicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungs-
A1-6.9     Tiere
                                                                                                            schutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versiche-
A1-6.9.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                          rungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung
           Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, Kleintieren und Bienen.                                 im Rahmen der getroffenen Vereinbarung.
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht           A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
           als Halter oder Hüter von                                                                  nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger
           -    Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,                              Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht
           -    wilden Tieren sowie von                                                               als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen
                                                                                                      wird.
           -    Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten
                werden.                                                                     A1-6.12         Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.9.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers              A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
                                                                                                      Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
           -    als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
                                                                                                      folgenden Wasserfahrzeugen:
           -    als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
                                                                                                            (1) Eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch
           -    als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,                             ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
                soweit nicht Versicherungsschutz über eine Haftpflichtversicherung
                                                                                                            (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmo-
                des Tierhalters besteht.
                                                                                                                toren) oder Treibsätzen;
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der
                                                                                                            (3) eigene und fremde Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler und
           Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
                                                                                                                Kitesportgeräte;
           Vermögensschäden.
A1-6.9.3   Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:                                                 (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
           (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                         - diese nur gelegentlich gebraucht werden und
               Halter oder Hüter eines Blindenhundes                                                           - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
           (2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                          (5) Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht auch Versicherungs-
               aus der erlaubten privaten Haltung oder dem Hüten von wilden Tieren                              schutz für eigene und für den gelegentlichen Gebrauch fremder
               (z. B. Schlangen, Reptilien) in seinem Haushalt, sofern hierfür kein
               Haltungsverbot besteht.                                                                         - Segelboote bis zu einer Segelfläche von max. 25 m2
                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Tiere, die in ausge-                               - Motorboote mit einer Motorleistung von max. 25 kW.
                wachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten          A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
                erheblich verletzen können (z. B. Raubtiere, Gift- und Würgeschlangen)                nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen
                sowie Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Wieder-                          verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren
                einfangen der Tiere.                                                                  Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
A1-6.10    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger,
                                                                                            A1-6.13    Gebrauch von Modellfahrzeugen

                                                                                                                                                                                    13

[Seite 14]
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen       A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
           Schäden, die durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-                       Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
           Modellfahrzeugen verursacht werden.                                                       elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
A1-6.14    Schäden im Ausland                                                                         Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen                   (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
          im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese                           von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/
           (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland beste-                      oder andere Schadprogramme;
               hendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder                                    (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung
           (2) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas                             und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
               eingetreten sind (oder in den außereuropäischen Gebieten, die zum                          - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch
               Geltungsbereich der Europäischen Union gehören) oder                                         weiterer Datenveränderungen sowie
           (3) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb dieser                              - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfas-
               Gebiete eingetreten sind, sofern dieser                                                      sung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
               bei der Produktlinie Basis maximal ein Jahr oder                                       (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
               bei der Produktlinie Klassik maximal drei Jahre beträgt.
                                                                                                      Für A1-6.16.1 (1) bis (3) gilt:
               Bei der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz ohne zeitli-
                                                                                                      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine
               che Begrenzung.
                                                                                                      auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Si-
           Für A1-6.14.1 (2) und (3) gilt:                                                            cherheitsmaßnahmen und/oder –techniken (z. B. Virenscanner, Firewall)
           Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer                       gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
           aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der                     entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
           vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im                       Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechts-
           Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß A1-6.3.1 (1) bis (3).                        folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
           Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort        A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genann-
           außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,                      ten Tätigkeiten und Leistungen:
           liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
           füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion                  (1) Software-Erstellung, - Handel, - Implementierung, -Pflege;
           gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                                                     (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution                        (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
          zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht                  (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-
          – mit Ausnahme von Verkehrsdelikten – zu hinterlegen, stellt der Versicherer                    Providing;
          dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag
                                                                                                      (5) Betrieb von Datenbanken.
           -   bei Produktlinie Basis bis zur Höhe von 25.000 EUR,
                                                                                           A1-6.16.3 Ergänzend zu A1-5.3 (Serienschadenklausel) gilt:
           -   bei Produktlinie Klassik bis zur Höhe von 50.000 EUR,
                                                                                                      Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi-
           -   bei Produktlinie Exklusiv bis zur Höhe von 150.000 EUR
                                                                                                      cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
           zur Verfügung.                                                                             dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf dem Austausch,
           Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadener-                   der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
           satzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha-                  Mängeln beruhen.
           denersatz ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag         A1-6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von
           zurück zu zahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße                 A1-6.14 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten
           oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen                     Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht euro-
           einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.                                          päischer Staaten geltend gemacht werden.
A1-6.15    Vermögensschäden                                                                A1-6.16.5 Versicherungssummen
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
                                                                                                      Die Versicherungssumme für Schäden im Zusammenhang mit der Übertra-
          Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
                                                                                                      gung elektronischer Daten beträgt je Versicherungsfall und Versicherungs-
          entstanden sind.
                                                                                                      jahr
A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö-
                                                                                                      bei der Produktlinie Basis 500.000 EUR,
          gensschäden
                                                                                                      bei der Produktlinie Klassik 1 Mio. EUR.
           (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
               Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte                   Bei der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung
               Arbeiten oder sonstige Leistungen;                                                     (bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme).
           (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder                  Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
               gutachterlicher Tätigkeit;                                                             Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
           (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich              A1-6.16.6 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
               verbundene Unternehmen;                                                                (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
           (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                                      rungsnehmer bewusst
           (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;                              - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift
           (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder                            (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks);
               ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller                         - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
               Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;                                oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
           (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;                                              (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
           (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech-                         - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
               ten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                                               übertragenen Informationen (z. B. Spamming);
           (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlä-
                                                                                                          - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informa-
               gen;
                                                                                                            tionen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
           (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
                                                                                                      (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be-
                wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
                                                                                                          wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
                oder anderer vergleichbarer Leistungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
                                                                                                          (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch
                im Zusammenhang stehen;
                                                                                                          sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3
           (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-                           findet keine Anwendung.
                schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
                aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                                 A1-6.17    Ansprüche aus Benachteiligungen
           (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpa-                       Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt:
                pieren und Wertsachen;                                                     A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haft-
           (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,                     pflicht des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber der in seinem Privathaus-
                Erschütterungen).                                                                    halt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
                                                                                                     Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller
A1-6.16    Übertragung elektronischer Daten

14

[Seite 15]
           Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind                           -   bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik 25.000 EUR.
           -   die Rasse,                                                                                 -   bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv 50.000 EUR.
           -   die ethnischer Herkunft,                                                                   Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
           -   das Geschlecht,                                                                            jahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.
                                                                                                          Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
           -   die Religion,
                                                                                                          Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
           -   die Weltanschauung,
                                                                                                A1-6.19.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
           -   eine Behinderung,
                                                                                                          (1) alle weiteren sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
           -   das Alter
                                                                                                          (2) Ansprüche aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln.
           -   oder die sexuelle Identität.                                                     A1-6.20   Gefälligkeitshandlungen
           Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere                      Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt:
           dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche
                                                                                                          (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich,
                                                                                                              wegen Schäden, die im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses (private
           wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
                                                                                                              unentgeltliche Hilfeleistung für Dritte, z.B. Umzugshilfe) verursacht
           Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein                             werden.
           Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver-
                                                                                                          (2) Zusätzlich gilt:
           hältnis beendet ist.
                                                                                                              Der Versicherer wird sich bei Personen- oder Sachschäden aus dem
A1-6.17.2 Versicherungssummen                                                                                 Gefälligkeitsverhältnis nicht auf mögliche Haftungseinwendungen be-
           Die Versicherungssumme für Schäden aus Benachteiligung beträgt je                                  rufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer
           Versicherungsfall und Versicherungsjahr 100.000 EUR.                                               Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.
           Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je                                  Die Versicherungssumme für Schäden aus Gefälligkeitshandlungen
           Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.                                        beträgt je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Ver-
A1-6.18    Schadenersatzansprüche gegen deliktunfähige Personen                                               sicherungsjahres bei der Produktlinie Klassik 5.000 EUR.
(1)        Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt für Schäden                           Bei der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz ohne Be-
           durch mitversicherte Kinder zusätzlich:                                                            grenzung (bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme).
                                                                                                              Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
           Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicher-
                                                                                                              Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
           ten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und
           ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungs-           A1-6.21   Forderungsausfallrisiko
           pflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse)                      Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt:
           wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B.                A1-6.21.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
           Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte des Vertrages sind, vor.
                                                                                                          (1) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
(2)        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt für Schäden durch vorüber-                         oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit
           gehend zur Aufsicht übernommene Kinder zusätzlich:                                                 der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall)
           Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von vorübergehend                       und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene
           zur Aufsicht übernommenen Kindern berufen, soweit dies der Versicherungs-                          Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
           nehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträ-                          nachkommen kann. Dies setzt voraus, dass die Zahlungs- oder Leis-
           ger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprü-                   tungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt und
           che (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige                             die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
           Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte des Vertrages                     Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder
           sind, vor.                                                                                         daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der
(3)        Hat der Versicherungsnehmer die Produktlinie Exklusiv gewählt, so gilt                             Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
           zusätzlich folgende Leistungserweiterung:                                                          Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
           Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss oder die Minderung                        (2) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
           der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers berufen, soweit er dies                            schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und
           wünscht und kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger)                             Umfang einer Privathaftpflichtversicherung des Deckungskonzeptes
           leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Re-                       Basis hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung
           gresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte                             für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
           (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte des Vertrages sind, vor.                 Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So
(4)        Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt                            besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger
           je Schadenereignis und Versicherungsjahr                                                           den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
                                                                                                              verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätz-
           bei der Produktlinie Klassik 5.000 EUR,                                                            lich herbeigeführt hat.
           bei der Produktlinie Exklusiv 100.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden,                          Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 –gesetzliche Haftpflichtan-
           für Personenschäden besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung (bis                               sprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater
           zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme).                                                  Halter eines Hundes oder Pferdes. Der Versicherungsumfang richtet
A1-6.19    Schlüsselverlust                                                                                   sich nach einer beim BGV bestehenden Tierhalter-Haftpflichtversiche-
           Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt zusätzlich:                           rung des Deckungskonzeptes Klassik.

A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen                       (3) Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die
          Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Gene-                                   Produktlinie Exklusiv gewählt, so gilt zusätzlich folgende Leistungser-
          ral-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage sowie elektronische                             weiterung (VITALplus):
          Zugangsberechtigungskarten), die sich rechtmäßig im Besitz des Versicher-                           Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass der Versiche-
          ten befunden haben. Abweichend von A1-1 gilt dieser Versicherungsschutz                             rungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung von seinem
          auch bei für Schlüssel, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer                                 ehrenamtlichen Betreuer geschädigt wird und dieser seiner Schadens-
          nichtselbständigen beruflichen oder in diesem Vertrag mitversicherten                               ersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann.
          weiteren Tätigkeit überlassen wurden.                                                               Es gelten die Leistungsvoraussetzungen und weiteren Regelungen von
A1-6.19.2 Versichert sind bei Sondereigentümern darüber hinaus auch Haftpflichtan-                            A1-6.21.2 bis A1-6.21.5.
          sprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die wegen des Ver-                                 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen
          lustes von Schlüsseln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Schlösser                              für Schäden durch einen ehrenamtlichen Betreuer im Rahmen der im
          bzw. Schließanlagen gegen den Versicherten erhoben werden. In diesen                                Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versiche-
          Fällen erstreckt sich die Ersatzpflicht nicht auf den Miteigentumsanteil des                        rungssumme 100.000 EUR.
          Versicherungsnehmers bzw. Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum.
                                                                                                A1-6.21.2 Leistungsvoraussetzungen
A1-6.19.3 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-
          che wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern                             Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß
          und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen                                A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
          (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem                           (1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckba-
          Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.                                ren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in einem Mitgliedsstaat
A1-6.19.4 Die Versicherungssumme je Versicherungsfallbeträgt                                                  der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island und Liech-
                                                                                                              tenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und


                                                                                                                                                                                      15

[Seite 16]
                gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten                   Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen
                Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne                     der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
                einen dieser Titel bestanden hätte;                                                  leben.
          (2) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der     A1-7.4    Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirt-
              Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person                     schaftlich verbundenen Personen
              nachweist, dass                                                                        Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
                                                                                                     (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
                - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schaden-                       Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi-
                  ersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche                 cherten Personen gehören;
                  Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
                                                                                                        Als Angehörige gelten
                - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
                                                                                                        - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetze
                  Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
                                                                                                          oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staa-
                  ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
                                                                                                          ten,
          und
                                                                                                        - Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und deren Eltern
          (3) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen                         und Kinder,
              Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die
              vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt                      - Eltern und Kinder,
              wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf                      - Adoptiveltern und -kinder,
              den Versicherer mitzuwirken.
                                                                                                        - Schwiegereltern und -kinder,
A1-6.21.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
                                                                                                        - Stiefeltern und -kinder,
          (1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
                                                                                                        - Großeltern und Enkel,
          (2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
              rungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ver-                       - Geschwister sowie
              einbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn                         - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
              sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige                           auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit-
              Personen erstreckt.                                                                         einander verbunden sind).
          (3) Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik gilt:                                        (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-
                Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Versicherungs-                       rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
                schutz.                                                                                  betreute Person ist;
                Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:                                     (3) von seinen Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
                Für Schäden bis zur Höhe von 500 EUR besteht kein Versicherungs-           A1-7.5    Verbotene Eigenmacht
                schutz.                                                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
          (4) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem                    allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versiche-
              Vertrag zu.                                                                            rungsnehmer diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat.
A1-6.21.4 Räumlicher Geltungsbereich                                                       A1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
          Versicherungsschutz besteht – abweichend von A-6.14 – für Schadener-                       Leistungen
          eignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz,                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
          Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten.                                             nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
A1-6.21.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko                                      Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegen-
                                                                                                     den Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
          Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                                            auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
          (1) sämtliche Prozess- und Anwaltskosten einschließlich der Kosten der                     Sache oder einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
              Zwangsvollstreckung, die dem Versicherungsnehmer bei der gerichtli-                    Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
              chen Verfolgung seines Schadenersatzanspruchs entstanden sind.                         Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
          (2) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz                                                 oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe-
                - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Scha-               rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen
                  densversicherer des Versicherungsnehmers) oder                                     haben.

                - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen      A1-7.7    Asbest
                  zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteili-              Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Basis sind Ansprüche we-
                  gungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.                                  gen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
A1-7.     Allgemeine Ausschlüsse                                                                     zurückzuführen sind ausgeschlossen.
          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich                     Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind Ansprüche bis zu 1.000.000
          etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:                   EUR wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Er-
                                                                                                     zeugnisse zurückzuführen sind mitversichert. Schäden die einen Betrag von
A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                                                     1.000.000 EUR übersteigen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
                                                                                           A1-7.8    Gentechnik
          Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
          A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind
                                                                                                     auf
A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
          Arbeiten und sonstigen Leistungen                                                          (1) gentechnische Arbeiten,

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den                         (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
          Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Man-                      (3) Erzeugnisse, die
          gelhaftigkeit oder Schädlichkeit
                                                                                                        - Bestandteile aus GVO erhalten,
          -     Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                                                                                                        - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
          -     Arbeiten oder sonstige Leistungen
                                                                                           A1-7.9    Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzungen
          erbracht haben.
                                                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- und
          A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                             Namenrechtsverletzungen.
A1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander                                         A1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
          Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
          (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Perso-                    Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
              nen gegen die mitversicherten Personen,
                                                                                           A1-7.11   Übertragung von Krankheiten
          (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-
              vertrages,                                                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-                         (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versi-
              rungsvertrages.                                                                            cherungsnehmers resultieren,


16

[Seite 17]
          (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer                            Wird die nächste Beitragsrechnung durch den in A1-2.1.1 und A1-2.1.2
              gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden                        genannten Partner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
              sind.                                                                           A1-11   Führen fremder Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-                    Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich:
          mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
                                                                                                      Bei einer Reise im europäischen Ausland (sowie den außereuropäischen
A1-7.12   Strahlen                                                                                    Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören) sind
          Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Basis sind Ansprüche wegen                   auch Schäden aus der Benutzung eines gemieteten, versicherungspflichti-
          Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ener-                       gen Pkw, Kraftrades oder Campingfahrzeuges versichert, die Sie oder eine
          giereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven                   mitversicherte Person verursachen.
          Stoffen oder Röntgenstrahlen) ausgeschlossen.                                               Kein Versicherungsschutz besteht, soweit für das Fahrzeug bereits Deckung
                                                                                                      aus einer anderen Haftpflichtversicherung besteht.
A1-7.13   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                                                      Versicherungsschutz besteht in der Haftpflichtversicherung für die Dauer von
                                                                                                      höchstens einem Monat ab dem Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeuges.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter
          oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen                         Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die Produkt-
          Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verur-                         linie Exklusiv gewählt, so gilt zusätzlich folgende Leistungserweiterung
          sacht werden.                                                                               (VITALplus):
          A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                              Hat der Versicherungsnehmer für das gemietete Fahrzeug eine Kaskover-
                                                                                                      sicherung abgeschlossen und erfolgte aus dieser eine Leistung, so ist ein
A1-7.14   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
                                                                                                      dort vereinbarter Selbstbehalt bis zu maximal 1.000 EUR mitversichert.
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
                                                                                              A1-12   Leistungserweiterungen BGVSORGLOSplus
          Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung her-
          beigeführt haben.                                                                           Sofern zusätzlich die Option BGVSORGLOSplus vereinbart wurde, gelten
                                                                                                      auch nachfolgende Leistungserweiterungen:
          A1-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                                      (1) Neuwertentschädigung
A1-7.15   Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
                                                                                                         Sofern Sie es wünschen, leisten wir für Sachschäden Schadenersatz
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortli-
                                                                                                         zum Neuwert. Folgende Voraussetzungen müssen hierzu vorliegen:
          chen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
                                                                                                         - der Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung
          Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv sind Ausnahmen
                                                                                                           nicht älter als 24 Monate - sofern es sich um ein elektrisches oder
          hiervon in A1-6.2 (4) beschrieben.
                                                                                                           elektronisches Gerät handelt, nicht älter als 12 Monate - sein,
A1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
                                                                                                         - das Kaufdatum muss nachgewiesen werden können.
          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                         Die Höchstentschädigung ist auf 2.500 EUR je Versicherungsfall und
A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.                                    Versicherungsjahr begrenzt.
          Dies gilt nicht                                                                             (2) Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern, Dienstherren oder Arbeitskol-
          -   für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen                       legen
              Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie                                                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
          -   für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-                        den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes wegen
              pflicht unterliegen.                                                                       eines dem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen zugefügten Sachschadens.
A1-8.2    aus Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung bestehender                               Die Höchstersatzleistung ist auf 500 EUR je Schadenereignis begrenzt.
          oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer                     Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
          berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
          einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht                        (3) Schlüsselverlust
          innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem                          Die Versicherungssumme in Ziffer A1-6.19 für das Abhandenkommen
          der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.                                         von fremden Schlüsseln wird auf 100.000 EUR erhöht. Zusätzlich gelten
A1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                                               die Kosten für Folgeschäden durch die Entwendung, Beschädigung oder
                                                                                                         Vernichtung von Sachen infolge des Schlüsselverlusts, in Höhe der hier
A1-9.1    Für Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen,                      zuvor genannten Versicherungssumme, als mitversichert.
          ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers im Umfang des
          bestehenden Vertrages sofort versichert.                                                    (4) Betankungsschäden an gemieteten oder geliehenen Kraftfahrzeugen
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versiche-                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden
          rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung                     geliehenen oder gemieteten Kraftfahrzeugen durch versehentliche
          kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-                     Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
          nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das                      Die Versicherungssumme für Betankungsschäden beträgt je Versiche-
          neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.                                                  rungsfall 10.000 EUR.
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so                     Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die dem Versiche-
          hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach                        rungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder
          Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu                        regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
          dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
                                                                                                      (5) Be- und Entladeschäden
          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
                                                                                                          Sofern Sie bei der privaten Nutzung eines Kfz oder Anhängers einem
          Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags                            Dritten beim Be- oder Entladen einen Schaden zufügen und diesen
          innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht                            Schaden nicht über die eigentlich zuständige Kfz-Haftpflichtversi-
          zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend                      cherung regulieren lassen möchten, besteht Versicherungsschutz im
          ab dessen Entstehung.                                                                           Rahmen dieses Vertrages.
A1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur                       Schäden durch Öffnen einer Kfz-Tür
          Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 10 Mio. EUR für
                                                                                                          Versichert ist - abweichend von A1-7.13 - die gesetzliche Haftpflicht des
          Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
                                                                                                          Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer
A1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für                                            des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten durch das Öffnen einer
          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,                          Kraftfahrzeugtür verursacht, sofern Sie den Schaden nicht über die
              Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,                         eigentlich zuständige Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren lassen
              Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;                                        möchten.
          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;                           Schäden durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden Kfz
          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterlie-                      Versichert ist - abweichend von A1-7.13 - die gesetzliche Haftpflicht des
              gen;                                                                                        Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Reinigungs- und Pflege-
                                                                                                          arbeiten an fremden Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen
                                                                                                          Die Versicherungssumme für Be- und Entladeschäden, Schäden durch
              von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
                                                                                                          öffnen einer KFZ-Tür sowie Schäden durch Reinigungs- und Pflegear-
          (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.               beiten an fremden Kfz beträgt je Versicherungsfall insgesamt maximal
A1-10     Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versiche-                        10.000 EUR.
          rungsnehmers                                                                                    SFR-Rückstufung für fremde KFZ
          Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße                              Versichert ist - abweichend von A1-7.13 - die gesetzliche Haftpflicht
          Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.                            des Versicherungsnehmers wegen Schäden an fremden, nicht zum

                                                                                                                                                                                17

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            dauerhaften oder regelmäßigen privaten Gebrauch überlassenen                         Versichert sind -auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder ein-
            Fahrzeugen bei Vermögensschäden durch Rabattrückstufungen, wenn                      tritt- Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,
            der Dritte keinen Rabattschutz (SFR-Retter o.ä.) in seinem Vertrag ver-              die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe
            einbart hat. Wir erstatten je Versicherungsfall pauschal einen Wert von              bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind (Eigenschäden).
            500 EUR, höchstens jedoch die erbrachte Entschädigungsleistung der
            Kraftfahrzeug-Haftpflicht- bzw. Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung.                 Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des
                                                                                                 Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertver-
         (6) Wiedereinschluss von Kindern in Ausbildung                                          besserungen sind abzuziehen. Für Eigenschäden gilt eine Selbstbeteiligung
            In Abänderung von Ziffer A1-2.1.3 besteht für Kinder auch bei einer                  von 250 EUR als vereinbart. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage
            innerhalb von 48 Monaten anschließenden (weiteren) Ausbildung (Lehre                 selbst.
            oder Studium) Versicherungsschutz.                                          A2-1.2   Rettungskosten
         (7) Nebenberufliche Tätigkeiten
                                                                                                 Der Versicherer übernimmt
             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer der nachfolgend
             aufgeführten selbständigen nebenberuflichen Tätigkeiten:                            -   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
                                                                                                     Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
            - Flohmarkt- und Basarverkauf,
                                                                                                     geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
            - Änderungsschneiderei,
                                                                                                 -   außergerichtliche Gutachterkosten.
            - Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung,
                                                                                                 Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen
            - Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassung,                            mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden
            - die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitness-                    nicht übersteigen.
              kursen.
                                                                                                 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-
            Voraussetzung für diesen Versicherungsschutz:                                        liche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie
            - ein Jahresumsatz von maximal 10.000 EUR,                                           zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschä-
                                                                                                 den übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
            - die Tätigkeit wird ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder ei-                 Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
              ner mitversicherten Person ausgeführt (es werden keine Angestellten                Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
              beschäftigt),
                                                                                        A2-1.3   Ausschlüsse
            - es besteht keine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung für die
              Tätigkeit.                                                                         (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
                                                                                                     Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
                                                                                                     dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
            und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn                                  gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
            - die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des                       haben.
              Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur,
                                                                                                 A1-2.3 findet keine Anwendung.
              Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen
              Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder                  (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
              Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
                                                                                                     - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
            - die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs-                             inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
              nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder
                                                                                                     - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
              beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage-
                                                                                                       beruhen.
              fläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
              Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen                         Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
              unmittelbar von der Benutzung betroffen waren.                                         tare Naturkräfte ausgewirkt haben.
         (8) Schadenersatzrechtsschutz                                                  A2-2     Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
            Besteht für die zwangsweise Durchsetzung des titulierten Schaden-                    Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist
            ersatzanspruchs im Rahmen der Forderungsausfalldeckung nach                          eine
            Abschnitt A1-6.21 kein Versicherungsschutz über eine bestehende
            Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir im Rahmen der verein-                       (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
            barten Versicherungssumme die Kosten, die bei der Vollstreckung des                  (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
            titulierten Schadenersatzanspruchs anfallen.
                                                                                                 (3) Schädigung des Bodens.
A1-13    Innovationsgarantie
                                                                                        A2-2.1   Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer
         Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt: Werden die dieser Privat-              betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
         Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich                   von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit
         zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert,                     des Versicherungsvertrags
         so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen
         Vertrag.                                                                                -   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
                                                                                                     bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
ABSCHNITT A2 – BESONDERE UMWELTRISIKEN                                                           -   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
                                                                                                     mungswidrig erfolgt ist.
         Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.4
         – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht                       Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
         im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.                               cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
         Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs-               anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
         nehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Um-                         wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In-
         weltrisiko) siehe A1-6.4.                                                               struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
                                                                                                 Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
A2-1     Gewässerschäden                                                                         der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
A2-1.1   Umfang des Versicherungsschutzes                                                        erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für                 Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende
         unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der                  Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete-
         Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers                    ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese
         (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden                      Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
         behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässer-
                                                                                        A2-2.2   Ausland
         schädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsneh-
         mer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen            Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-
         bis 80 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der                 Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
         vorhandenen Behälter 800 l/kg nicht übersteigt.                                         Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende
         Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind auch oberirdische und un-               Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer
         terirdische Anlagen zur Lagerung von Heizöl (Heizöltanks) sowie Flüssiggas              EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der
         (Flüssiggastank) mitversichert, sofern diese ausschließlich zur Versorgung              o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
         von nach A1-6.3 mitversicherten Häusern oder Wohnungen dienen.                 A2-2.3   Ausschlüsse
         Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden,                     (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
         entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über                   Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
         die Vorsorgeversicherung (A1-9).                                                            Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-

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               lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,                    entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
               abweichen.                                                                           folgenden Jahren zu berücksichtigen.
               A1-2.3 findet keine Anwendung.                                            A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3,
                                                                                                   ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Ver-
           (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
                                                                                                   sicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
               a. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene                       Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens
                  Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.                                           jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
               b. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-                 werden sollte.
                  vertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versiche-                  Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kün-
                  rungsschutz hat oder hätte erlangen können.                                       digungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
A2-2.4     Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung beträgt                        spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
           100.000 EUR.                                                                             zugehen.
                                                                                                    Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A
                                                                                         TEIL B     ALLGEMEINER TEIL
A(GB)-1    Abtretungsverbot
                                                                                         ABSCHNITT B1 - BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES,
           Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
           Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.          BEITRAGSZAHLUNG
           Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.                      B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
A(GB)-2    Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag                  Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
           (Beitragsregulierung)                                                                    gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche                  verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbetrags.
          Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben                        Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich B1-1.2:
          eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf         B1-1.2     Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
          der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats
                                                                                                    Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während
          nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
                                                                                                    der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit
          nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
                                                                                                    der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der
          kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
                                                                                                    Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nach-
          Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
                                                                                                    weises seiner Zuständigkeit ablehnen. Dies gilt auch, wenn der Schaden
          wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der
                                                                                                    in den 12 Stunden vor dem Versicherungsbeginn eingetreten ist, sofern die
          Angaben kein Verschulden trifft.
                                                                                                    Vorversicherung um 12 Uhr (mittags) des Vortages endete und somit eine
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sons-                      zeitliche Lücke von 12 Stunden entsteht.
          tiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung
          berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch                Wird mit dem Vorversicherer keine Einigung darüber erzielt, welche Gesell-
          erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der                   schaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit
          vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten                  ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit
          werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss                       die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung
          eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden                      erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer
          berücksichtigt.                                                                           den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes
                                                                                                    unterstützt und seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der                  an den Versicherer abtritt.
          Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
          Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten                Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche
          Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine                  herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit
          Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter                  des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur
          Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei                     eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer vom
          Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.                       Versicherungsnehmer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.

A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche-                         Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist,
          rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.                                       erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung
                                                                                                    ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum
A(GB)-3    Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung                         Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für
A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die                 einen bereits eingetretenen Schaden gab.
          Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet            B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode
          keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig
                                                                                         B1-2.1     Beitragszahlung
          von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
                                                                                                    Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem
                                                                                                    durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
          1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen
                                                                                                    oder als Einmalbeitrag.
          Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der
          Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber         B1-2.2     Versicherungsperiode
          dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten                       Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die verein-
          Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze                barte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer
          Zahl ab.                                                                                  kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertrags-
           Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen                  dauer.
           Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe       B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
           der Versicherungsleistungen.                                                             Nichtzahlung
           Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe          B1-3.1     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
           der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl                 Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
           der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.                                  vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe-
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Ver-               ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-
          minderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2                  rechts.
          ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der verän-                     Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-
          derte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten                    schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags-
          Beitragsrechnung bekannt gegeben.                                                         schluss zu zahlen.
           Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem                 Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1
           der fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen                    oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach-
           erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt              dem die Zahlung veranlasst ist.
           hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz
           erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach                       Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
           seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;                    oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
           diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem                     frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
           vorstehenden Absatz ergeben würde.                                            B1-3.2     Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter fünf Prozent                    Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt,

                                                                                                                                                                               19

[Seite 20]
         so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versiche-                       - wenn sich der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
         rungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.                                                   bereits im Mahnverfahren befindet.
         Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die                         c) Voraussetzungen für die Leistung:
         Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                                                          - Der Versicherungsnehmer war bei Eintritt der Arbeitslosigkeit min-
B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers                                                              destens zwölf Monate ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber
                                                                                                         sozialversicherungspflichtig in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
         Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
                                                                                                         beschäftigt gewesen.
         rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung
         des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.                 - Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der
         Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte                             Beitragspflicht der Bundesanstalt für Arbeit.
         Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen                    - Der Versicherungsnehmer legt eine Bescheinigung der Bundesagen-
         auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der                            tur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn der Arbeitslosigkeit ergibt.
         Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.                                                Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bei der
         Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die                            Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist, Arbeitslosen-
         Nichtzahlung zu vertreten hat.                                                                   geld I oder Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV) bezieht und sich aktiv
B1-4     Folgebeitrag                                                                                     um Arbeit bemüht.
                                                                                                       d) Leistungsdauer
B1-4.1   Fälligkeit
                                                                                                       - Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch den
         Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils
                                                                                                         Versicherer besteht für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens
         zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem
                                                                                                         jedoch für die Dauer von zusammenhängend 12 Monaten. Die
         anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
                                                                                                         Übernahme der Beitragszahlung durch den Versicherer ist während
         Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.                      der Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages auf maximal zwei
B1-4.2   Verzug und Schadenersatz                                                                        Inanspruchnahmen begrenzt.
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh-    B1-5       Lastschriftverfahren
         mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung       B1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
         zu vertreten hat.                                                                          Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug,                 hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für
         ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstande-                 eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
         nen Schadens zu verlangen.                                                                 Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
B1-4.3   Mahnung                                                                                    vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
                                                                                                    rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail,
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
                                                                                                    Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
         Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
                                                                                                    erfolgt.
         oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
         (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang              B1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
         der Zahlungsaufforderung betragen.                                                         Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere
         Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-                     Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden
         ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen                    können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
         beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)                 Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
         hinweist.                                                                                  Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi-
B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                                                             cherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
                                                                                                    Beiträge selbst zu übermitteln.
         Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi-
         cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi-                   Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
         cherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in                  Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
         Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit.                 werden.
B1-4.5   Kündigung nach Mahnung                                                          B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in         B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
         Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten                      Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
         Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofor-                 Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-
         tiger Wirkung kündigen.                                                                    schutz bestanden hat.
         Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden               B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
         werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versiche-                     fehlendem versicherten Interesse
         rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist      B1-6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von
         der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.                        14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider-
B1-4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung                                                        rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,
         Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats                      dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
         nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungs-                   Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag hingewiesen und
         frist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb                 der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz
         eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.                                             vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
         Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung                  Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
         bestehen.                                                                                  zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstat-
                                                                                                    ten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
B1-4.7   Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
                                                                                                    Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
         a) Der Versicherer übernimmt bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv
                                                                                         B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
            vorübergehend, die Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag,
                                                                                                    vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang
            wenn der Versicherungsnehmer unfreiwillig arbeitslos wird. Unfreiwilli-
                                                                                                    der Rücktrittserklärung zu.
            ge Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer
            und dessen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch                       Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,
            Aufhebungsvertrag beendet haben.                                                        weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden
                                                                                                    ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
         b) Die Leistung des Versicherers gemäß a) ist ausgeschlossen
                                                                                         B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
             - bei Selbständigkeit des Versicherungsnehmers;
                                                                                                    arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
             - wenn der Erstbeitrag für diesen Versicherungsvertrag nicht bezahlt                   Zugang der Anfechtungserklärung zu.
               wurde;
                                                                                         B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän-
             - wenn die Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers vor Ablauf                        dig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
               von drei Monaten nach Abschluss dieses Vertrages eingetreten ist                     beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
               (Wartezeit);                                                                         beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
             - wenn das Arbeitsverhältnis wegen fristloser Kündigung beendet                        Kenntnis erlangt hat.
               worden ist;                                                               B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
             - wenn der Versicherungsnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst gekün-                    wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
               digt hat;                                                                            oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Un-

20

[Seite 21]
           ternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht                   (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht
           entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr                   erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versi-
           verlangen.                                                                               cherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
           Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der                       Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wir-
           Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil                   kung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform
           zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem                 zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
           Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit              Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Be-
           begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                                                 stehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
                                                                                                    ausgeübt wird.
                                                                                         B2-3.3     Beitrag
ABSCHNITT B2 - DAUER UND ENDE DES VERTRAGS/KÜNDIGUNG
                                                                                                    Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt-
B2-1       Dauer und Ende des Vertrags                                                              schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden
                                                                                                    Versicherungsperiode erfolgt.
B2-1.1     Vertragsdauer
                                                                                                    Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein
           Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
                                                                                                    für die Zahlung des Beitrags.
           abgeschlossen.
B2-1.2     Stillschweigende Verlängerung                                                 B2-3.4     Anzeigepflichten

           Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der                    Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber
           Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der                    unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
           Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen                    Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
           Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.                                          cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
B2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                                 dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
                                                                                                    müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
           Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum                 Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
           vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
                                                                                                    Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung
B2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                                     zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen
           Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs-                 müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn
           nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf fol-                  zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung
           genden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens                    abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
           drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
B2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses
           Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän-
                                                                                         ABSCHNITT B3 - ANZEIGEPFLICHT, GEFAHRERHÖHUNG,
           dig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu
           dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis     ANDERE OBLIEGENHEITEN
           erlangt.                                                                      B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
B2-1.6     Kündigung bei Arbeitslosigkeit                                                           zum Vertragsschluss
           Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages ar-           B3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
           beitslos, so kann er den Vertrag zum Ende der laufenden Zahlungsperiode                  Umstände
           kündigen. Zum Nachweis ist eine Bescheinigung des Arbeitsamtes, aus der                  Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
           der Beginn der Arbeitslosigkeit hervorgeht, vorzulegen.                                  Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen
B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall                                                         der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und
                                                                                                    die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
B2-2.1     Kündigungsrecht                                                                          vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn
B2-2.1.1   entfällt                                                                                 der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung,
B2-2.1.2   Für die Haftpflichtversicherung gilt:                                                    aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.

           Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn                                     Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
                                                                                                    schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B-3.1.2 sowohl die
           -   vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von                     Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist
               Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde                                   des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
           -   der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistel-                  Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
               lung zu Unrecht abgelehnt hat, oder                                                  vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
           -   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An-                       weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
               spruch gerichtlich zugestellt wird.                                                  Fahrlässigkeit zur Last fällt.
           Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax     B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
           oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder       B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
           der Zustellung der Klage zugegangen sein.
                                                                                                    Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1,
B2-2.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer                                                      kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht
           Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang                   auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
           beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestim-
                                                                                                    Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsneh-
           men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
                                                                                                    mer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
           zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
                                                                                                    vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
B2-2.3     Kündigung durch Versicherer
                                                                                                    Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang                       Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
           beim Versicherungsnehmer wirksam.                                                        der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
B2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                                       zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B2-3.1     Übergang der Versicherung                                                                Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Ver-
                                                                                                    sicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
B2-3.1.1   entfällt                                                                                 dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt
B2-3.1.2   Für die Haftpflichtversicherung gilt:                                                    des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
           Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versiche-               ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
           rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem                      wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
           Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.                     B3-1.2.2   Kündigung
           Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines                   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1
           Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über-                 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
           nommen wird.
                                                                                                    Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
B2-3.2     Kündigung                                                                                nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
           Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche-                     angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
           rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform                    hätte.

                                                                                                                                                                                   21

[Seite 22]
B3-1.2.3   Vertragsänderung                                                                                 worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                                            Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
           Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1
           nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht                  (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenbe-
           angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen                               richte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
           geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi-                          zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für
           cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh-                         die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
           mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen                             alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
           ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
                                                                                                        (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches,
           Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn                             behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe-
           Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht                        scheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies
           angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag                             unverzüglich anzuzeigen.
           innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
           Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den                (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe-
           Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.                                      hörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
                                                                                                            Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers                                      Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss                       (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge-
           der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei                         richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
           hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be-
                                                                                                            Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des
           gründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
                                                                                                            Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
           nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
                                                                                                            muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
           Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
                                                                                                            erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
           der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
           Recht begründen.                                                                 B3-3.3      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers                                                  B3-3.3.1    Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-
           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen                     3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
           dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-                         frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
           derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen               berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
           der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.                                           des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers                                          B3-3.3.2    Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                                        bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer
           Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
                                                                                                        nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche-
           oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
                                                                                                        rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
           Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
                                                                                                        oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B3-1.6     Anfechtung
                                                                                            B3-3.3.3    Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-
           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung                          nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
           anzufechten, bleibt bestehen.                                                                hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers                                                        Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
                                                                                                        des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
           Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags-                   Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
           änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese                    Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
           Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
           eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh-
           mer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt
           hat.                                                                             ABSCHNITT B4 - WEITERE REGELUNGEN
B3-2       entfällt
B3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                          B4-1        Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
                                                                                            B4-1.1      entfällt
B3-3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                            B4-1.2      Für die Haftpflichtversicherung gilt:
B3-3.1.1   entfällt
                                                                                            B4-1.2.1    Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versi-
B3-3.1.2   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
                                                                                                        cherungsverträgen versichert ist.
           Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
           Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen        B4-1.2.2    Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
           Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat,                    Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später
           gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.                                              geschlossenen Vertrags verlangen.
B3-3.1.3   Rechtsfolgen                                                                     B4.-1.2.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht
                                                                                                        innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfach-
           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
                                                                                                        versicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt
           Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem
                                                                                                        wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
           Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
                                                                                                        zugeht.
           nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
           kündigen.                                                                        B4-2        Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer           B4-2.1      Form, zuständige Stelle
           nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
                                                                                                        Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
           verletzt hat.
                                                                                                        Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versi-
B3-3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls                                  cherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.
                                                                                                        Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas
           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                                        anderes bestimmt ist.
           folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
                                                                                                        Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
B3-3.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
                                                                                                        oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän-
           sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
                                                                                                        dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über
           soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich
                                                                                                        den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
           oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
           mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-          B4-2.2      Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
           liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
                                                                                                        Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
           Ermessen zu handeln.
                                                                                                        Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
B3-3.2.2   entfällt                                                                                     Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
B3-3.2.3   Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu B3-3.2.1:                                 eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
                                                                                                        Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
           (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche                        Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
               anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben                         Namensänderung des Versicherungsnehmers.

22

[Seite 23]
B4-2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung                    B4-5     Örtlich zuständiges Gericht
         Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines      B4-5.1   Klagen gegen den Versicherer
         Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerbli-
                                                                                               Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
         chen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
                                                                                               sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
B4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                 seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4-3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
                                                                                               Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsneh-             nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
         mer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend                                sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
         (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;                      gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen                     Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
         Beendigung;                                                                           den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
         (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und                 solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
                                                                                               Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
             während des Versicherungsverhältnisses.
B4-3.2   Erklärungen des Versicherers                                                 B4-5.2   Klagen gegen Versicherungsnehmer
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausge-            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
         fertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungs-                 bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
         nehmer zu übermitteln.                                                                Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
B4-3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                               solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen,             Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla-
         die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder                  geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
         dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschrän-              Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
         kung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich                     nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
         gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung                  zuständigen Niederlassung.
         kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
                                                                                      B4-6     Anzuwendendes Recht
B4-4     Verjährung
                                                                                               Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
         Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch       B4-7     Embargobestimmung
         entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umstän-                Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche-
         den und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige              rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
         Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                                                 direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer                     Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
         angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen                entgegenstehen.
         Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
                                                                                               Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
         mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.            Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf
         Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften              den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
         des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                                                         Rechtsvorschriften entgegenstehen.


                                                                                                                                                                      23

[Seite 24]
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE
DIENSTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
(AVB BGVDIENSTplus) – AUSGABE 2016

                                                                                                   Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem
INHALTSVERZEICHNIS:
                                                                                                   Jahr;
A.        DIENSTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG                                                       -    wegen Schäden an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung
                                                                                                   gestellten Sachen bis 2 500 EUR im Einzelfall, höchstens jedoch 5 000
B.        REGRESSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR FAHRER VON
                                                                                                   EUR pro Versicherungsjahr;
          DIENSTKRAFTFAHRZEUGEN, FÜR FÜHRER VON SCHIENEN-
                                                                                              -    aus der Erteilung von Nachhilfestunden;
          FAHRZEUGEN, UND BOOTEN
                                                                                              -    aus der Tätigkeit als Kantor und als Organist;
C.        VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
                                                                                              -    ist bei Pfarrern die gesetzliche Haftpflicht
D.        SACH- UND VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHT-                                              -    als Religionslehrer, Armenpflegevorstand
          VERSICHERUNG FÜR BAUTECHNISCHE TÄTIGKEIT                                            -    der Haushälterin des Geistlichen
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU A – D:                                                             -    ist bei Forstbeamten/Förstern die gesetzliche Haftpflicht aus
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHT-                                      -    dem Halten von Tieren des Waldes im Gehege
VERSICHERUNG (AHB) - AUSGABE 2010                                                             -    aus der Verwendung motorisierter Arbeitsgeräte
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE MITVERSICHERUNG VON VER-                                        -    dem Halten oder Lenken von nicht motorisierten Wasserfahrzeugen,
MÖGENSSCHÄDEN IN DER HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (BB-VERM)                                             soweit diese Forst-, Jagd- und Fischereizwecken dienen
- AUSGABE 2008                                                                                -    gilt bei staatlichen und kommunalen Baubeamten:
                                                                                                   Abweichend von Ziff. 7.14 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR HAFTPFLICHT-
                                                                                                   auch auf Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass
VERSICHERUNG VON VERMÖGENSSCHÄDEN (AVB)- AUSGABE 2008                                              durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen, Sachschä-
                                                                                                   den an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den im                     oder Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei nicht um das Baugrund-
Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechts-                       stück selbst handelt.
verhältnissen oder Tätigkeiten.                                                                    Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden am Bauwerk,
Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht                        das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers
nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nicht nach Besonderen                    ist.
Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besondere Prämie mitversichert ist.                -    ist bei Polizei-, Zoll-, Bundesgrenzschutz und Bundeswehrangehörigen
                                                                                                   die gesetzliche Haftpflicht
A.        DIENSTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
                                                                                              -    aus dem Gebrauch von Karabinern, Pistolen und Maschinenpistolen.
          Diese Ziffer gilt bei Abschluss von BGVDIENSTplus.
                                                                                              Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haft-
          Für den Versicherungsschutz gelten die                                              pflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
          ­-   Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung           Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort au-
               (AHB) - Ausgabe 2010                                                           ßerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          ­-   Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschä-              gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt,
               den in der Haftpflichtversicherung (BB-Verm) - Ausgabe 2008                    in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          ­-   nachfolgenden Besondere Bedingungen:                                           gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
          Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 7.10 AHB (Schäden durch Umwelt-                 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
          einwirkung) findet keine Anwendung.                                                 -    aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers in Forschungsinstituten,
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und des              wissenschaftlichen Instituten und sonstigen Anstalten auf den Gebieten
          gemäß Ziffer A1-2.1.1 oder A1-2.1.2 der AVB PH mitversicherten Partners                  der Medizin, Veterinärmedizin, Pharmazie, Physik, Chemie, Biologie,
          aus der Ausübung der versicherten dienstlichen Tätigkeit im öffentlichen                 Baustoffkunde und Statik
          Dienst.                                                                             -    aus Gutachtertätigkeit
          Die Versicherung umfasst die aus dem Dienst, nicht jedoch die aus Neben-
                                                                                              -    aus dem Halten von Tieren
          ämtern und Nebenbeschäftigungen entspringenden, gesetzlichen Haftun-
          gen gegenüber Dritten, gleichviel, ob der Versicherte unmittelbar oder auf          -    aus Eigentum, Besitz und Führen von Kraft-, Luft-, Wasser- und Schie-
          dem Wege des Rückgriffs (Regresses) in Anspruch genommen wird.                           nenfahrzeugen.
          Sie ist auf Personen- und Sachschäden abgestellt. Für Vermögensschäden              -    aus Sprengungen und Entschärfen von Munition oder anderen Explosi-
          besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Besonderen Bedingungen für                     onskörpern
          die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung
                                                                                              -    aus der Betätigung im Flugsicherungs- oder Lotsendienst.
          (BBVerm).
          Mitversichert                                                                       Ausgenommen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei
                                                                                              denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Arbeitgebers des Versiche-
          -    sind Sachschäden, die dem Dienstherrn unmittelbar zugefügt werden.             rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt
               Die Höchstersatz-leistung ist innerhalb der vereinbarten Versiche-             für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die
               rungssumme für Sachschäden auf 100 000 EUR je Versicherungsfall und            in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
               Kalenderjahr begrenzt. Die Selbstbeteiligung an jedem Schaden beträgt          zugefügt werden.
               150 EUR.
          -    ist in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB –
               die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen.            B.   REGRESSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR FAHRER VON
               Die Höchstersatzleistung ist innerhalb der vereinbarten Versiche-              DIENSTKRAFTFAHRZEUGEN, FÜR FÜHRER VON SCHIENEN­
               rungssumme für Sachschäden auf 5 000 EUR je Versicherungsfall und
               Kalenderjahr begrenzt. Die Selbstbeteiligung an jedem Schaden beträgt          FAHRZEUGEN UND BOOTEN
               150 EUR.                                                                       Diese Ziffer gilt bei Abschluss von BGVDIENSTplus.
          -    sind Schadensfälle, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haft-        Für den Versicherungsschutz gelten die
               pflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat;
                                                                                              ­-   Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
          -    ist bei Lehrern an öffentlichen Schulen die gesetzliche Haftpflicht                 (AHB) - Ausgabe 2010
          -    aus der Erteilung von Experimentalunterricht;                                  ­-   Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschä-
          -    aus der Leitung und Beaufsichtigung von Schüler- und Klassenreisen,                 den in der Haftpflichtversicherung (BB-Verm) - Ausgabe 2008
               Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und             -­	 nachfolgenden Besondere Bedingungen:

24

[Seite 25]
     Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 7.10 AHB (Schäden durch Umwelt-                Mitversichert
     einwirkung) findet keine Anwendung.                                                -    sind Ersatzansprüche des Dienstherrn wegen eines ihm selbst auf-
1.   Der Versicherer bietet für den Fall Versicherungsschutz, dass gegen den                 grund des Dienstverhältnisses durch fahrlässige und grob fahrlässige
     versicherten Fahrer/Führer aus Anlas eines Schadensfalles (Drittschaden)                Pflichtverletzung während der Versicherungszeit unmittelbar zugefügten
     bei der Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit von der vorgesetzten Behörde              Vermögensschadens;
     auf Grund der maßgebenden Bundes- oder Landesgesetze und im Rahmen                 -    ist die gesetzliche Haftpflicht des dienstlichen Vertreters, es sei denn,
     der geltenden Richtlinien für den Rückgriff gegen Beamte und Angestellte                der Vertreter ist selbst entsprechend versichert;
     Regress genommen werden kann und ein Regressbeschluss ergangen ist.
                                                                                        -    sind Ersatzansprüche des Dienstherrn aus Sachschäden an Akten und
2.   Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Schäden an gelenkten                     anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken
     Dienstkraftfahrzeugen/Schienenfahrzeugen/Booten, soweit die vorgesetzte                 sowie an sonstigen zur Büroausstattung gehörenden beweglichen
     Dienststelle von dem versicherten Fahrer/Führer Schadenersatz beanspru-                 Sachen.
     chen kann und durch Beschluss geltend gemacht hat.
                                                                                        -    gilt bei Richtern:
     Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr
                                                                                             Abweichend von Ziffer 6.5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
     unbegründeter Ansprüche, die gegen den versicherten Fahrer/Führer
                                                                                             zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) besteht
     erhoben werden.
                                                                                             Versicherungsschutz auch für Haftpflichtansprüche wegen Verletzung
     Die Versicherung bietet auch Rechtsschutz in anhängig werdenden Straf-                  oder Nichtbeachtung des Rechts der ausländischen europäischen
     verfahren, wenn das zur Abwendung oder Verringerung von Ansprüchen                      Staaten und der Türkei, jedoch ausschließlich des Rechts Albaniens,
     angezeigt erscheint. Die Entscheidung über die Bestellung eines Verteidi-               Bulgariens, Polens, Rumäniens, Russlands, der Tschechischen Republik
     gers liegt allein beim Versicherer.                                                     und Ungarns.
     Die Versicherung erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen Versiche-
     rungsnehmer als Fahrlehrer oder Fahrschüler, soweit die Ausbildung auf        D.   SACH- UND VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHE-
     Dienstfahrzeugen erfolgt.                                                          RUNG FÜR BAUTECHNISCHE TÄTIGKEIT
     Die Versicherung umfasst Ansprüche aus Schäden, die beim Abschleppen               Diese Ziffer gilt bei Abschluss von BGVDienstplus oder der Sach- und
     von Fahrzeugen eintreten. Nicht darunter fallen Schäden an abgeschleppten          Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für bautechnische Tätigkeit.
     Fahrzeugen.
                                                                                        Bei Abschluss von BGVDIENSTplus gilt eine Versicherungssumme von
     Die Leistungen werden begrenzt auf                                                 25.000 EUR für Vermögensschäden.
     100 000 EUR für Personenschäden,                                                   Für den Versicherungsschutz gelten die
         50 000 EUR für Sachschäden,                                                    -    Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
         50 000 EUR für Vermögensschäden.                                                    (AHB) - Ausgabe 2010 (für Sachschäden)
                                                                                        ­-   Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschä-
C.   VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR                                             den in der Haftpflichtversicherung (BB-Verm) - Ausgabe 2008
     VERWALTUNGSTÄTIGKEIT                                                               -­	 Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung
                                                                                            von Vermögensschäden (AVB)- Ausgabe 2008 (für Vermögensschäden)
     Diese Ziffer gilt bei Abschluss von BGVDIENSTplus oder der Vermögens-
     schadenhaftpflichtversicherung für Verwaltungstätigkeit.                           -­	 sowie nachfolgende Besondere Bedingungen:
     Bei Abschluss von BGVDienstplus gilt eine Versicherungssumme von 25.000            Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 7.10 AHB (Schäden durch Umwelt-
     EUR für Vermögensschäden.                                                          einwirkung) findet keine Anwendung.
     Für den Versicherungsschutz gelten die                                             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers des
                                                                                        gemäß Ziffer A1-2.1.1 oder A1-2.1.2 der AVB PH mitversicherten Partners
     -     Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung             aus seiner Tätigkeit als bautechnischer Bediensteter im öffentlichen Dienst,
           von Vermögensschäden (AVB)- Ausgabe 2008                                     nicht jedoch aus Nebenämtern, Nebenbeschäftigungen und Ehrenämtern.
     -     sowie nachfolgende Besondere Bedingungen:                                    Die Versicherung erstreckt sich auf Sachschäden, die der Versicherungs-
     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers des            nehmer bzw. der gemäß Ziffer A1-2.1.1 oder A1-2.1.2 der AVB PH mitversi-
     gemäß Ziffer A1-2.1.1 oder A1-2.1.2 der AVB PH mitversicherten Partners            cherte Partner seinem Dienstherrn zufügt sowie auf Vermögensschäden,
     für Vermögensschäden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die                    die dem Dienstherrn oder Dritten zugefügt werden.
     weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden               Für Vermögensschäden gilt Abschnitt D (Vermögensschadenhaftpflichtver-
     herleiten. Als Sachen gelten insbesondere Geld- und Wertpapiere sowie              sicherung) entsprechend. Eine Ersatzleistung für Sachschäden wird nicht
     geldwerte Zeichen. Die Versicherung erstreckt sich auf die dienstliche Tä-         gewährt, wenn durch den Abschluss einschlägiger Sachversicherungen
     tigkeit im öffentlichen Dienst, nicht jedoch auf Haftungen aus Nebenämtern,        (z. B. Bauleistungs-, Maschinen-, Montage-, Schwachstromanlagenver-
     Nebenbeschäftigungen und Ehrenämtern.                                              sicherung usw.) Versicherungsschutz besteht.


                                                                                                                                                                   25

[Seite 26]
ALLGEMEINE VERSICHERUNGS-
BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHT­
VERSICHERUNG (AHB) – AUSGABE 2010
                                                                                              (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
                                                                                                  des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
INHALTSVERZEICHNIS
                                                                                              (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge-
I.    UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES                                                            mäße Vertragserfüllung;
1.      Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall                                        (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
2.      Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen                                           (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.      Versichertes Risiko                                                             2.    VERMÖGENSSCHÄDEN, ABHANDENKOMMEN VON
4.      Vorsorgeversicherung                                                                  SACHEN
5.      Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers
                                                                                              Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert
6.      Begrenzung der Leistungen                                                             werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi-
7.      Ausschlüsse                                                                           cherungsnehmers wegen
                                                                                        2.1   Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
II.   BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES/BEITRAGSZAHLUNG                                        entstanden sind;
8.      Beginn des Versicherungsschutzes/Beitrag und Versicherungssteuer                2.2   Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die
9.      Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag                 Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.

10.     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag                             3.    VERSICHERTES RISIKO
11.     Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
                                                                                        3.1   Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
12.     Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
                                                                                              (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen
13.     Beitragsregulierung                                                                       Risiken des Versicherungsnehmers,
14.     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                            (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und
15.     Beitragsangleichung                                                                       seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken
                                                                                                  aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-,
III. DAUER UND ENDE DES VERTRAGES/KÜNDIGUNG                                                       Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versi-
                                                                                                  cherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
16.     Dauer und Ende des Vertrages
                                                                                              (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der
17.     Wegfall des versicherten Interesses
                                                                                                  Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4
18.     Kündigung nach Beitragsangleichung                                                        näher geregelt sind.
19.     Kündigung nach Versicherungsfall                                                3.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten
20.     Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen                                   Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
21.     Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung von Rechtsvorschriften                Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von
                                                                                              Ziff. 21 kündigen.
22.     Mehrfachversicherung
                                                                                        4.    VORSORGEVERSICHERUNG
IV. OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS
                                                                                        4.1   Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen,
23.     Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                              sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
24.     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                              (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
25.     Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles                                      Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die
26.     Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                            Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt
                                                                                                  der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versi-
V.    WEITERE BESTIMMUNGEN                                                                        cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
27.     Mitversicherte                                                                            Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,
                                                                                                  so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
28.     Abtretungsverbot
                                                                                                  nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom-
29.     Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung                                         men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
30.     Verjährung                                                                            (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
31.     Klagefrist                                                                                Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitra-
32.     Zuständiges Gericht                                                                       ges innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande,
33.     Anzuwendendes Recht                                                                       entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
                                                                                                  dessen Entstehung.
                                                                                        4.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Eini-
I.         UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES                                                   gung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von 3 Mio. EUR pauschal für Perso-
                                                                                              nen- und Sachschäden und – soweit vereinbart – 100 000 EUR für Vermögens-
                                                                                              schäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versi-
1.         GEGENSTAND DER VERSICHERUNG, VERSICHERUNGSFALL
                                                                                              cherungssummen festgesetzt sind.
1.1        Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den       4.3   Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
           Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit             (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
           der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall),                 Wasser-fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
           das einen Personen-,Sach-oder sich daraus ergebenden Vermögens-                        schein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
           schaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
           privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch         (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
           genommen wird.                                                                     (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
           Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des              (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
           Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa-              kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
           chung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2        Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um         5.    LEISTUNGEN DER VERSICHERUNG / VOLLMACHT DES
           gesetzliche Ansprüche handelt,                                                     VERSICHERERS
           (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-    5.1   Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die
               tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;                       Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des
           (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch-              Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
               führen zu können;                                                              Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-

26

[Seite 27]
      rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses        7.1          Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
      oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer                     herbeigeführt haben.
      hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi-          7.2          Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
      cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder                              verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
      geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch                    Schädlichkeit
      auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
                                                                                                  -    Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
      Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
      dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den                    -    Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
      Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten                7.3          Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den
      freizustellen.                                                                              Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausge-
5.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens                    hen.
      oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden               7.4          Haftpflichtansprüche
      Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.                                    (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Per-
      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens-                        sonen gegen die Mitversicherten,
      ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur
                                                                                                  (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-
      Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des
                                                                                                      vertrages,
      Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
                                                                                                  (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
5.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen
      unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge          7.5          Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
      haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer                   (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
      von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer                          Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi-
      die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten                             cherten Personen gehören;
      höheren Kosten des Verteidigers.
                                                                                                       Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le-
5.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die                          benspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften
      Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der                         nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und
      Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.                                           -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern
                                                                                                       und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
                                                                                                       durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis
6.    BEGRENZUNG DER LEISTUNGEN
                                                                                                       wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
6.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall                 (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-
      auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn                    rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
      sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige                               betreute Person ist;
      Personen erstreckt.
                                                                                                  (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
6.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleis-                       eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
      tungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-                        nicht rechtsfähiger Verein ist;
      jahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
                                                                                                  (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn
6.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi-                             der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
      cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten                     ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
      dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
                                                                                                  (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
      -   auf derselben Ursache,                                                                      Partnerschaftsgesellschaft ist;
      -   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und                          (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
          zeitlichem Zusammenhang oder                                               zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:
      -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln                                        Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch
      beruhen.                                                                                    auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen,
6.4   Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei                      die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
      jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten          7.6          Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich
      Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas                     daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer
      anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur                     diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene
      Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.                                 Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwah-
6.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver-                      rungsvertrages sind.
      sicherungssummen angerechnet.                                                  7.7          Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich
6.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-                        daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
      rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten                   (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
      im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.                           Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur,
6.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu                              Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen
      leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme                         Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
      oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche-                             von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
      rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird                     (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer
      die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres                      diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen
      Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.                               Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.)
      Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift                           benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur
      der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-                               insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
      Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des                       Benutzung betroffen waren;
      Versicherungsfalles.                                                                        (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi-
      Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer                           cherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern
      an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der                          es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren
      Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen                           Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss
      verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen                            gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeit-
      Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.                        punkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur
                                                                                                      Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
6.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
      spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten           zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:
      des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der                     Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der
      Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,                            Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder
      Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                                                        Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls
                                                                                                  der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer
                                                                                                  als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
7.    AUSSCHLÜSSE                                                                                 Personen.
      Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich         7.8          Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer herge-
      etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:                       stellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge


                                                                                                                                                                             27

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          einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle             Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag
          sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die                   nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
          Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer           9.2    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
          mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der                rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
          gesamten Sache oder Leistung führt.                                                      rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche-
          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag                     rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
          oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe-                   Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der
          rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen                   Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche-
          haben.                                                                                   rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
7.9       Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;                     auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
          Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.                      Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
7.10 a)   Ansprüche, wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder                    9.3    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
          anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nati-               rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
          onalen Umsetzungs-gesetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungs-                 Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn
          nehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                   der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
          privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden                  vertreten hat.
          entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
7.10 b)   Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle                10.    ZAHLUNG UND FOLGEN VERSPÄTETER ZAHLUNG/FOLGE-
          sich daraus ergebenden weiteren Schäden.                                                 BEITRAG
7.11      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Sub-
          stanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.                                     10.1   Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Mo-
                                                                                                   natsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
7.12      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelba-
          rem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B.                  Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein
          Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).                                 oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
7.13      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf                   10.2   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
                                                                                                   mer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung
          (1) gentechnische Arbeiten,                                                              nicht zu vertreten hat.
          (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                                            Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstande-
          (3) Erzeugnisse, die                                                                     nen Schadens zu verlangen.
           - Bestandteile aus GVO enthalten,                                                       Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
           - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.                                        Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
                                                                                                   bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
7.14      Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, welche entstehen durch                                                 Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
                                                                                                   Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
          (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
                                                                                                   angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
          (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
                                                                                            10.3   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
          (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.                                 der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
7.15      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung                   Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2
          und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um                   Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
          Schäden aus                                                                       10.4   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
          (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung                         Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer
              von Daten,                                                                           Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsauffor-
                                                                                                   derung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
          (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
                                                                                                   Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach
          (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
                                                                                                   innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort.
          (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.                                 Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
7.16      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namens-                     Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
          rechtsverletzungen.
7.17      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästi-             11.    RECHTZEITIGKEIT DER ZAHLUNG BEI SEPA-LASTSCHRIFT-
          gung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.                               MANDAT
7.18      Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung                      Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung
          einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt                   als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden
          für Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,                        kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht
          die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm                      widerspricht.
          gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht
                                                                                                   Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
          Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
                                                                                                   vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
          weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.                                    rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen
                                                                                                   Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
                                                                                                   Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche-
II.       BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES/BEITRAGS-                                               rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der
          ZAHLUNG                                                                                  Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag
                                                                                                   wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
                                                                                                   künftig Zahlungen außerhalb des SEPA-Lastschriftmandats zu verlangen.
8.        BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES/BEITRAG UND                                             Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet,
          VERSICHERUNGSSTEUER                                                                      wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angege-
          benen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmali-            12.    TEILZAHLUNG UND FOLGEN BEI VERSPÄTETER ZAHLUNG
          gen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch
          Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in                  ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der
          der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.                                Zahlung einer Rate im Verzug ist
                                                                                                   Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung
9.        ZAHLUNG UND FOLGEN VERSPÄTETER ZAHLUNG/ERSTER                                            verlangen.
          ODER EINMALIGER BEITRAG
9.1       Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart            13.    BEITRAGSREGULIERUNG
          ist – sofort nach Abschluss des Vertrages fällig.                                 13.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche
          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungs-                Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
          scheins und der Zahlungsaufforderung (sowie nach Ablauf der im Versiche-                 eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf
          rungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen) unverzüglich erfolgt.              der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats


28

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       nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers            17.    WEGFALL DES VERSICHERTEN INTERESSES
       nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
       kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher                    Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt
       Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,                die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Bei-
       wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der                  trag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken
       Angaben kein Verschulden trifft.                                                         nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall
                                                                                                Kenntnis erlangt.
13.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sons-
       tiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung
                                                                                         18.    KÜNDIGUNG NACH BEITRAGSANGLEICHUNG
       berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch
       erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der                  Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3,
       vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten                 ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
       werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss                     Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
       eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrages wer-                      nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü-
       den berücksichtigt.                                                                      hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
13.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann                     wirksam werden sollte.
       der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren,                   Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kün-
       eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung                     digungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
       gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,                 spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
       findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel               zugehen.
       gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von
       zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.                Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
13.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche-
       rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.                               19.    KÜNDIGUNG NACH VERSICHERUNGSFALL
                                                                                         19.1   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
14.    BEITRAG BEI VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG
                                                                                                -   vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder
       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Ge-           -   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versiche-
       setz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages,              rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
       der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
                                                                                                Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen
15.    BEITRAGSANGLEICHUNG                                                                      Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage
                                                                                                zugegangen sein.
15.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die         19.2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
       Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet                      Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
       keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig                  bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
       von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.                              jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
15.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem                Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
       1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen                    beim Versicherungsnehmer wirksam.
       Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der
       Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber
       dem vorvergangenen Jahr erhöht oder ver-mindert hat. Den ermittelten
                                                                                         20.    KÜNDIGUNG NACH VERÄUSSERUNG VERSICHERTER
       Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze               UNTERNEHMEN
       Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den
                                                                                         20.1   Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an
       einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund
                                                                                                einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle des Versicherungsnehmers in
       und Höhe der Versicherungsleistungen.
                                                                                                die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsver-
       Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe                     hältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
       der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl                 Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
       der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.                                  Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
15.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer                   übernommen wird.
       Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff.           20.2   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
       15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der
       veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der                       -   durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem
       nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.                                                   Monat,
                                                                                                -   durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung
       Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in
                                                                                                    oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode
       jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als
       denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2            in Schriftform gekündigt werden.
       ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Pro-     20.3   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
       zentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen                   -   der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
       nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht                        ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
       hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem
       vorstehenden Absatz ergeben würde.                                                       -   der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt,
                                                                                                    wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem
15.4   Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine               Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung
       Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren                    Kenntnis erlangt.
       zu berücksichtigen.
                                                                                         20.4   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versiche-
                                                                                                rungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften
                                                                                                der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungs-
III.   DAUER UND ENDE DES VERTRAGES/KÜNDIGUNG                                                   beitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
                                                                                         20.5   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisheri-
16.    DAUER UND ENDE DES VERTRAGES                                                             gen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
16.1   Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlos-               Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
       sen.                                                                                     cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
                                                                                                dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
16.2   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der                    müssen und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
       Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei              mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
       Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung
                                                                                                Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungs-
       zugegangen ist.
                                                                                                fälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der
16.3   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne               Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der
       dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.                              Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch
16.4   Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon                  gemacht hat.
       zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt               Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg,
       werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate                    wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in
       vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.                       dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.

                                                                                                                                                                         29

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21.    KÜNDIGUNG NACH RISIKOERHÖHUNG AUFGRUND                                                Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf
       ÄNDERUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN                                                       Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
                                                                                             Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
       Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender                    anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
       oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das              standteil.
       Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu               Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder
       kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines                 schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
       Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer                 Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
       von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.                                                Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform
                                                                                             kündigen.
22.    MEHRFACHVERSICHERUNG                                                                  Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte
                                                                                             innerhalb eines Monats in Schriftform geltend machen Die Frist beginnt mit
22.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versi-               dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das
       cherungsverträgen versichert ist.                                                     von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
22.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der                    Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich
       Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später                     weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für
       geschlossenen Vertrages verlangen.                                                    diese die Monatsfrist verstrichen ist.
22.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht               Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn
       innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfach-                    er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
       versicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt                die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
       wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer             Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten
       zugeht.                                                                               Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
                                                                                             die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
IV.    OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS                                        23.4   Anfechtung
                                                                                             Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
23.    VORVERTRAGLICHE ANZEIGEPFLICHTEN DES                                                  anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer
       VERSICHERUNGSNEHMERS                                                                  der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungs-
                                                                                             erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
23.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstän-
       de                                                                             24.    OBLIEGENHEITEN VOR EINTRITT DES VERSICHERUNGS-
       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung                   FALLES
       dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
                                                                                             Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
       denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss
                                                                                             Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
       des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
                                                                                             Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
       zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver-
                                                                                             Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat,
       pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der
                                                                                             gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
       Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich
       sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
       Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt     25.    OBLIEGENHEITEN NACH EINTRITT DES VERSICHERUNGS-
       abzuschließen.                                                                        FALLES
       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-              25.1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch
       schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich                   wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.
       der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon
       Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.                              25.2   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung
                                                                                             und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind
23.2   Rücktritt                                                                             dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist.
       (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen                    Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenbe-
           Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag                   richte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
           zurückzutreten.                                                                   zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
                                                                                             Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
       (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsneh-
                                                                                             angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
           mer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvoll-
           ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht           25.3   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben,
           hat.                                                                              ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren
                                                                                             eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit
           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verlet-              verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
           zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer
           nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der          25.4   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe-
           nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,                     hörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
           geschlossen hätte.                                                                Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
                                                                                             Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
       (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
                                                                                      25.5   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf           geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu
           er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungs-                überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsneh-
           nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte                mers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechts-
           Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die                anwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die
           Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in                 angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
           diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versi-
           cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.                  26.    RECHTSFOLGEN BEI VERLETZUNG VON OBLIEGENHEITEN
           Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum
           Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit            26.1   Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung/ -verminderung
           entspricht.                                                                       Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag,
23.3   Beitragsänderung oder Kündigungsrecht                                                 die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versi-
                                                                                             cherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegen-
       Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet-             heitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein
       zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit            Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
       beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von            Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
       einem Monat in Schriftform kündigen.                                                  beruhte.
       Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer           26.2   Im oder nach dem Versicherungsfall
       nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht-
                                                                                             Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der
       angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
                                                                                             Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger
       hätte.
                                                                                             Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
       Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Ver-               in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
       trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen                sprechenden Verhältnis zu kürzen.

30

[Seite 31]
       Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Ver-          Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
       letzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder          Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versiche-
       Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den                     rungsnehmers.
       Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese            29.3   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb
       Rechtsfolge hingewiesen hat.                                                            abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung
       Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob                 die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
       fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
       Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs-            30.    VERJÄHRUNG
       nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
       Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang        30.1   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
       der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,                Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des
       wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.                   Bürgerlichen Gesetzbuches.
       Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi-             30.2   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange-
       cherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.                      meldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt
                                                                                               gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller
                                                                                               in Textform zugeht.
V.     WEITERE BESTIMMUNGEN
                                                                                        31.    ZUSTÄNDIGES GERICHT
27.    MITVERSICHERTE
                                                                                        31.1   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
27.1   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere              sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
       Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden                seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der
       Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die                       Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich
       Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn                zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-
       das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.                       erhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
27.2   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließ-                  gewöhnlichen Aufenthalt hat.
       lich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die        31.2   Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus
       Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.                                            dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das
                                                                                               für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines
28.    ABTRETUNGSVERBOT
                                                                                               gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine
       Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne                 juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem
       Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.                    Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt,
       Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.                                wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
                                                                                               ditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
29.    ANZEIGEN, WILLENSERKLÄRUNGEN, ANSCHRIFTEN-                                              Partnergesellschaft ist.
       ÄNDERUNG                                                                         31.3   Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage-
                                                                                               erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
29.1   Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die
                                                                                               Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den
       Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder
                                                                                               Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
       in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet
                                                                                               Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
       werden.
29.2   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
       Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem          32.    ANZUWENDENDES RECHT
       Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
       eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.              Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE                                                                  -   Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
                                                                                               -   Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten.
MITVERSICHERUNG VON VERMÖGENS-
                                                                                        2.8    aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten,
SCHÄDEN IN DER HAFTPFLICHTVER-                                                                 gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- und
                                                                                               Wettbewerbsrechts;
SICHERUNG (BB-VERM) – AUSGABE 2008
                                                                                        2.9    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
                                                                                        2.10   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
                                                                                               wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
1.     Falls besonders vereinbart, ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche                 oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
       Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen                     Zusammenhang stehen.
       Versicherungsfällen mitversichert, die während der Wirksamkeit der
                                                                                        2.11   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschrif-
       Versicherung eingetreten sind.
                                                                                               ten, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus
2.     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden                                             sonstiger vorsätzlicher Pflicht-verletzung;
2.1.   durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine             2.12   aus dem Abhandenkommen von Sachen, z. B. von Geld, Wertpapieren und
       Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte                    Wertsachen;
       Arbeiten oder sonstige Leistungen;
                                                                                        3.     In der Haftpflichtversicherung für das Heilwesen gilt Folgendes:
2.2.   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
       gutachtlicher Tätigkeit;                                                         3.1    Abweichend Ziff. 2.2 ist die gesetzliche Haftpflicht aus gutachtlicher Tätigkeit
2.3    aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbun-                  eingeschlossen;
       dene Unternehmen;                                                                3.2.   In Ergänzung von Ziff. 2 sind Ansprüche von Krankenkassen, kassenärz-
2.4    aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                                   tlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Fürsorgeämtern und
                                                                                               dergleichen ausgeschlossen, die daraus hergeleitet werden, dass die
2.5    aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
                                                                                               erbrachten oder verordneten Leistungen - ein-schließlich der Verschreibung
2.6    aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnli-                von Medikamenten - für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder
       chen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus                  unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen Gründen nicht hätten erbracht
       Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;                                    oder verordnet werden dürfen.
2.7    aus                                                                              4.     In der Haftpflichtversicherung für Apotheken finden die Bestimmungen der
       -     Rationalisierung und Automatisierung,                                             Ziff. 2.1 keine Anwendung.

                                                                                                                                                                            31

[Seite 32]
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
ZUR HAFTPFLICHT­VERSICHERUNG VON
VERMÖGENSSCHÄDEN (AVB) – AUSGABE 2008
                                                                                               gesetzliche Ansprüche handelt,
INHALTSVERZEICHNIS
                                                                                               (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
A.    UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES                                                             tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
1.    Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall                                           (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch-
                                                                                                   führen zu können;
2.    Sachschäden
                                                                                               (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
3.    Zeitlicher Geltungsbereich
                                                                                                   des Aus-bleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
4.    Leistungen der Versicherung
                                                                                               (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge-
5.    Begrenzung der Leistung                                                                      mäße Vertrags-erfüllung;
6.    Ausschlüsse                                                                              (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
B.    BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES/BEITRAGSZAHLUNG                                         (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

7.    Beginn des Versicherungsschutzes/Beitrag und Versicherungssteuer                   1.3   Nimmt eine juristische Person oder eine Personengesellschaft für sich
                                                                                               selbst Versicherung, besteht Versicherungsschutz für die ihren Organen,
8.    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag                  Geschäftsführern, Gesellschaftern von Personengesellschaften, Partnern
9.    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag                                    und Angestellten oder sonstigen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer
10. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat                                     versicherten Tätigkeit bedient, zur Last fallenden Verstöße.
11. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                                             In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Versiche-
                                                                                               rungsschutz beeinflussen, werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet;
12. Beitragsregulierung                                                                        das gilt nicht, wenn Angestellte (nicht Organe, Geschäftsführer, Gesellschaf-
13. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                 ter von Personengesellschaften, Part-ner) des Versicherungsnehmers oder
                                                                                               sonstige Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner versicherten Tätigkeit
C.    DAUER UND ENDE DES VERTRAGES/KÜNDIGUNG                                                   bedient, in Erfüllung dieser Tätigkeit von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder
14. Dauer und Ende des Vertrages                                                               Bedingung des Auftraggebers wissentlich abgewichen sind oder sonst ihre
                                                                                               Pflichten wissentlich verletzt haben.
15. Wegfall des versicherten Interesses
                                                                                               Die Bestimmungen der Ziff. 26.2 bleiben unberührt.
16. Kündigung nach Wohnsitzverlegung ins Ausland
17. Kündigung nach Versicherungsfall                                                     2.    SACHSCHÄDEN
18. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung von Rechtsvorschriften
                                                                                               Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung auf die
19. Mehrfachversicherung                                                                       gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
D.    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                  wegen Sachschäden an Akten, anderen Schriftstücken und sonstigen
20. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                                  beweglichen Sachen erweitert werden.
21. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles                                  3.    ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH
22. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                               Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versiche-
23. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
                                                                                               rungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als zwei
E.    WEITERE BESTIMMUNGEN                                                                     Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.

24. Mitversicherte Personen                                                              4.    LEISTUNGEN DER VERSICHERUNG
25. Soziusse
                                                                                         4.1   Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die
26. Abtretungsverbot / Rückgriffsansprüche                                                     Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung
27. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung                                          des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflich-
28. Verjährung                                                                                 tungen.     Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn
                                                                                               der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
29. Zuständiges Gericht
                                                                                               Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und
30. Anzuwendendes Recht                                                                        der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die
                                                                                               vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
                                                                                               oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
A.          UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES                                                   Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
                                                                                               Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
1.          GEGENSTAND DER VERSICHERUNG, VERSICHERUNGSFALL                                     dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
                                                                                               Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
1.1         Versicherungsschutz besteht im Rahmen der versicherten beruflichen oder            freizustellen.
            betrieblichen Tätigkeit für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen     4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
            eines während der Wirksamkeit der Versicherung begangenen Verstoßes                oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
            (Versicherungsfall), der einen Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund          Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
            gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem
                                                                                               Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens-
            Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
                                                                                               ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur
            Versichert sind ausschließlich Vermögensschäden.                                   Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des
            Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden                    Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
            (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von                 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der
            Menschen), noch Sachschäden (Beschä-digung, Verderben, Vernichtung                 zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt
            oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen – von dem              sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
            Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verur-
            sachten – Schäden herleiten. Als Sachen gelten auch Geld und geldwerte       5.    BEGRENZUNG DER LEISTUNG
            Zeichen.
                                                                                         5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
            Verstoß ist das Verhalten (Tun oder Unterlassen), das Haftpflichtansprüche         auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann,
            gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.                              wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
            Wird ein Vermögensschaden durch Unterlassen verursacht, gilt im Zweifel            Personen erstreckt.
            der Verstoß als in dem Zeitpunkt begangen, in welchem die versäumte          5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleis-
            Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt               tungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
            des Vermögensschadens abzuwenden.                                                  jahres auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
1.2         Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um         5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi-

32

[Seite 33]
                  cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten             -   die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des
                  dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn                                             Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
                  -   mehrere Verstöße zu einem einheitlichen Schaden führen oder                             bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist;
                  -   mehrere Verstöße bei der Erledigung eines einheitlichen Auftrages                   -   abweichend von Ziff 5.5 werden die Aufwendungen des Versicherers
                      begangen werden.                                                                        für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
                      Dies gilt unabhängig davon, ob diese Verstöße auf dem Verschulden des                   Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten.
                      Versicherungsnehmers oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson                      Aufwen-dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei
                      beruhen oder                                                                            oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenregulierungs-
                                                                                                              kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen;
                  -   gleiche Verstöße in einem inneren, insbesondere sachlichen, wirtschaft-                 dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers
                      lichen, recht-lichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen.                               entstanden sind;
5.4               Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei                  -   der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Tä-
                  jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten                       tigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische
                  Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas                     Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeder Art oder über durch
                  anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur                     Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt
                  Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.                                  werden;
5.5               Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver-                  -   vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben weiterhin Ansprüche
                  sicherungssummen angerechnet.                                                               auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive und
5.6               Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-                        exemplary damages, Vertragsstrafen und Bußen sowie Ansprüche, die
                  rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten                   sich aus Vertragsstrafen, Bußen oder Entschädigungen mit Strafcha-
                  im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.                       rakter ergeben.
5.7               Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-          6.6    aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der ent-
                  spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten                    geltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-,
                  des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der                 Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
                  Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,                 6.7    wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch
                  Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                                                    Verstöße beim Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des
                                                                                                          Versicherten entstehen;
6.                AUSSCHLÜSSE
                                                                                                   6.8    aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder
                  Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich                  Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände und
                  etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen,                   als Syndikus;
                  Haftpflichtansprüche                                                             6.9    aus § 69 Abgabenordnung;
6.1               wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wissentlichen Abweichens            6.10   aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-,
                  von Gesetzen, Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten, Weisungen oder                    Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte
                  sonstiger wissentlicher Pflichtverletzungen;                                            usw.);
6.2               soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetz-
                  lichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
      6.3   (a)       des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 6.4 benannten Per-         B.     BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
                      sonen gegen die Mitversicherten,
            (b)       zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-
                                                                                                   7.     BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES/BEITRAG UND
                      vertrages,
                                                                                                          VERSICHERUNGSSTEUER
            (c)       zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
6.4               gegen den Versicherungsnehmer aus Schadenfällen                                         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein an-
                                                                                                          gegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
                  (1) von Soziussen und seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
                                                                                                          einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 8.1 zahlt.
                      Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi-
                      cherten Personen gehören;                                                           Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die
                      Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des                         der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu
                      Lebenspartnerschafts-gesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften                   entrichten hat.
                      nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und
                      -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern    8.     ZAHLUNG UND FOLGEN VERSPÄTETER ZAHLUNG/ERSTER
                      und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die                ODER EINMALIGER BEITRAG
                      durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis
                      wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).                           8.1    Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart
                  (2) von einer juristischen Person, wenn der Versicherungsnehmer, ein                    ist – sofort nach Abschluss des Vertrages fällig.
                      Versicherter oder ein Angehöriger des Versicherungsnehmers oder Ver-                Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungs-
                      sicherten die Majorität der Anteile der juristischen Person besitzt oder            scheins und der Zahlungsaufforderung (sowie nach Ablauf der im Versi-
                      von einer sonstigen Gesellschaften, wenn der Versicherungsnehmer,                   cherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen) unverzüglich
                      ein Versicherter, ein Sozius oder ein Angehöriger des Versicherungs-                erfolgt.
                      nehmers oder Versicherten persönlich haftender Gesellschafter dieser
                                                                                                          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag
                      Gesellschaft ist;
                                                                                                          nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
                  (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                                   8.2    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
                      eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
                                                                                                          rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
                      nicht rechtsfähiger Verein ist;
                                                                                                          rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche-
                  (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn                  rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
                      der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
                      ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;                          Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der
                                                                                                          Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche-
                  (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene                 rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
                      Partnerschaftsgesellschaft ist;                                                     auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
                  (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;                           Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
                  zu Ziff. 6.3 und Ziff. 6.4                                                       8.3    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
                  Die Ausschlüsse unter Ziff. 6.3 und Ziff. 6.4 (2) bis (6) erstrecken sich auch          rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
                  auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen,                   Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn
                  die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.                                        der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
                                                                                                          vertreten hat.
      6.5   (a)       die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt
                      auch im Fall eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO) –;
            (b)       wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts;                   9.     ZAHLUNG UND FOLGEN VERSPÄTETER ZAHLUNG/
            (c)       wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit.                                     FOLGEBEITRAG
                  Diese Ausschlüsse gelten nicht für die Staaten der europäischen Union.           9.1    Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Mo-
                  Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, gilt:                                      natsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.

                                                                                                                                                                                      33

[Seite 34]
       Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein       12.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche-
       oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.                           rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
9.2    Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
       mer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung        13.    BEITRAG BEI VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG
       nicht zu vertreten hat.
                                                                                             Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch
       Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstande-
                                                                                             Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des
       nen Schadens zu verlangen.
                                                                                             Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
       Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
       Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
       bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.                           C.     DAUER UND ENDE DES VERTRAGES/KÜNDIGUNG
       Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
       Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen        14.    DAUER UND ENDE DES VERTRAGES
       angibt, die nach den Ziff. 9.3 und 9.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
                                                                                      14.1   Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlos-
9.3    Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit                 sen.
       der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
                                                                                      14.2   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
       Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 9.2
                                                                                             Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei
       Abs. 2 darauf hingewiesen wurde.
                                                                                             Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung
9.4    Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der             zugegangen ist.
       Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer      14.3   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne
       Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsauffor-               dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
       derung nach Ziff. 9.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.

       Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach        15.    WEGFALL DES VERSICHERTEN INTERESSES
       innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort.
                                                                                             Wenn Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versiche-
       Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
                                                                                             rung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er
       Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
                                                                                             hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem
                                                                                             Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
10.    RECHTZEITIGKEIT DER ZAHLUNG BEI SEPA-LASTSCHRIFT-                                     Wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche
       MANDAT                                                                                amtliche Zulassung aufgehoben wird, gilt das versicherte Risiko als weg-
                                                                                             gefallen.
       Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung
       als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebe-
       nen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer          16.    KÜNDIGUNG NACH WOHNSITZVERLEGUNG INS AUSLAND
       einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
                                                                                             Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, ist der
       Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers                  Versicherer berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
       vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch               Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs-
       rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen                 nehmer wirksam.
       Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
                                                                                             Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
       Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche-                  dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
       rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der                   Wohnsitzverlegung Kenntnis erlangt hat.
       Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag
       wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
                                                                                      17.    KÜNDIGUNG NACH VERSICHERUNGSFALL
       künftig Zahlungen außerhalb des SEPA-Lastschriftmandats zu verlangen.
       Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet,   17.1   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
       wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
                                                                                             -   vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder
                                                                                             -   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versiche-
11.    TEILZAHLUNG UND FOLGEN BEI VERSPÄTETER ZAHLUNG
                                                                                                 rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
       Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch                 Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen
       ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der                Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage
       Zahlung einer Rate im Verzug ist.                                                     zugegangen sein.
       Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung          17.2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
       verlangen.                                                                            Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
                                                                                             bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
12.    BEITRAGSREGULIERUNG                                                                   jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
                                                                                             Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
12.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche              beim Versicherungsnehmer wirksam.
       Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
       eingetreten sind. Diese Auf-forderung kann auch durch einen Hinweis auf
       der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats
                                                                                      18.    KÜNDIGUNG NACH RISIKOERHÖHUNG AUFGRUND
       nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers                ÄNDERUNG ODER ERLASS VON RECHTSVORSCHRIFTEN
       nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
                                                                                             Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
       kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
                                                                                             oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das
       Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
                                                                                             Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
       wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der
                                                                                             in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
       Angaben kein Verschulden trifft.
                                                                                             innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
12.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sons-                  der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
       tiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung
       berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch     19.    MEHRFACHVERSICHERUNG
       erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mit-teilung beim Versicherer. Der
       vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten       19.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versi-
       werden.                                                                               cherungsverträgen versichert ist.

12.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der       19.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
       Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine               Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später
       Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten            geschlossenen Vertrages verlangen.
       Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet           19.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht
       eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahl-            innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversi-
       ter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei             cherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam,
       Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.                  zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.


34

[Seite 35]
D.     OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS                                               Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 20.2 und 20.3 genannten
                                                                                             Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
                                                                                             die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
20.    VORVERTRAGLICHE ANZEIGEPFLICHTEN DES
       VERSICHERUNGSNEHMERS                                                           20.4   Anfechtung
                                                                                             Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
20.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstän-
                                                                                             anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer
       de
                                                                                             der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungs-
       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung                   erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
       dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
       denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss
       des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt       21.    OBLIEGENHEITEN VOR EINTRITT DES VERSICHERUNGS-
       zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige                   FALLES
       verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme
       der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.                                  Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
                                                                                             Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
       Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss              Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
       des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem               Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat,
       vereinbarten Inhalt abzuschließen.                                                    gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
       schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich            22.    OBLIEGENHEITEN NACH EINTRITT DES VERSICHERUNGS-
       der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon
                                                                                             FALLES
       Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
20.2   Rücktritt                                                                      22.1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch
                                                                                             wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.
       (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen
                                                                                      22.2   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und
           Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag
                                                                                             Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei
           zurückzutreten.
                                                                                             zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat
       (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsneh-              dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
           mer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvoll-           erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstüt-
           ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht                  zen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
           hat.                                                                              des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforder-
                                                                                             ten Schriftstücke übersandt werden.
           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verlet-
           zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer        22.3   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben,
           nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der                 ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren
           nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,                     eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit
           geschlossen hätte.                                                                verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
                                                                                      22.4   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe-
       (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
                                                                                             hörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf           Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
           er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungs-                Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
           nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte         22.5   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich
           Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die                geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu
           Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in                 überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsneh-
           diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versi-                mers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechts-
           cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.                         anwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die
           Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum                  angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
           Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit                   Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versiche-
           entspricht.                                                                       rer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen werden vom Versicherer
                                                                                             nicht ersetzt.
20.3   Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
       Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung   23.    RECHTSFOLGEN BEI VERLETZUNG VON OBLIEGENHEITEN
       einer Anzeige-pflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
       beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von     23.1   Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung/-verminderung
       einem Monat in Schriftform kündigen.
                                                                                             Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag,
       Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer                  die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versi-
       nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht-              cherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegen-
       angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen                   heitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein
       hätte.                                                                                Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
                                                                                             Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
       Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Ver-               beruhte.
       trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen
       Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf             23.2   Im oder nach dem Versicherungsfall
       Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der                   Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der
       Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die              Versicherungs-nehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger
       anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-                 Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
       standteil.                                                                            in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
                                                                                             sprechenden Verhältnis zu kürzen.
       Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder
       schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten              Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat
       Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines                 bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden
       Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform            Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
       kündigen.                                                                             Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
                                                                                             Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
       Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 20.2 und 20.3 zustehenden Rechte
       innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen Die Frist beginnt mit dem           Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob
       Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm           fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
       geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände               Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs-
       anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere            nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
       Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die                  Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
       Monatsfrist verstrichen ist.                                                          der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
       Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 20.2 und 20.3 nur zu, wenn           wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
       er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf                Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi-
       die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.                            cherer ein ihm nach Ziff. 23.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

                                                                                                                                                                      35

[Seite 36]
E.       WEITERE BESTIMMUNGEN                                                            27.2   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
                                                                                                Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
                                                                                                Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
24.      MITVERSICHERTE PERSONEN                                                                eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
24.1     Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere             Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
         Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden               Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versiche-
         Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden.                             rungsnehmers.
                                                                                         27.3   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb
24.2     Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließ-
                                                                                                abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung
         lich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die
                                                                                                die Bestimmungen der Ziff. 27.2 entsprechende Anwendung.
         Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

25.      SOZIUSSE                                                                        28.    VERJÄHRUNG
                                                                                         28.1   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
25.1     Als Soziusse gelten Personen, die ihre Berufe nach außen hin gemeinschaft-
                                                                                                Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des
         lich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder
                                                                                                Bürgerlichen Gesetzbuches.
         einen anderen Vertrag verbunden sind.
         Wer als Mitglied einer Sozietät außerhalb der Sozietät tätig wird, gilt inso-   28.2   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange-
         weit nicht als Sozius.                                                                 meldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt
                                                                                                gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller
25.2     Der Versicherungsfall auch nur eines Sozius gilt als Versicherungsfall aller           in Textform zugeht.
         Soziusse. Der Versicherer tritt für diese zusammen mit einer einheitlichen
         Durchschnittsleistung ein. Dieser Durchschnittsversicherungsschutz
                                                                                         29.    ZUSTÄNDIGES GERICHT
         besteht (nach Maßgabe der Ziff. 24.1) auch zu­gunsten eines Sozius, der
         Nichtversicherungsnehmer ist.                                                   29.1   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
25.3     Ein Ausschlussgrund im Sinne von Ziff. 6 oder ein Rechtsverlust im Sinne               sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
         von Ziff 5.7 sowie Ziff. 23, der in der Person eines Sozius vorliegt, geht zu          seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der
         Lasten aller Soziusse. Soweit sich ein Rechtsverlust im Sinne von Ziff. 23             Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich
         an eine Unterlassung knüpft, wirkt das Tun eines Sozius zugunsten aller                zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-
         Soziusse.                                                                              erhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
25.4     Für die zu 25.2 erwähnte Durchschnittsleistung gilt folgendes:                         gewöhnlichen Aufenthalt hat.

25.4.1   Die Leistung auf die Haftpflichtsumme ist in der Weise zu berechnen, dass       29.2   Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen
         zunächst bei jedem einzelnen Sozius festgestellt wird, wie viel er vom Ver-            aus dem Versiche-rungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben
         sicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Sozius zu sein, allein einzutreten           werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
         hätte (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser fiktiven Leistung durch          chen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
         die Zahl aller, auch der Nichtversicherungsnehmer, geteilt wird;                       Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das
                                                                                                zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des
25.4.2   bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in Ziff. 5.5 in sinngemäßer
                                                                                                Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungs-
         Verbindung mit den vorstehenden Bestimmungen anzuwenden.
                                                                                                nehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommandit-gesellschaft,
                                                                                                Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesell-
26.      ABTRETUNGSVERBOT, RÜCKGRIFFSANSPRÜCHE                                                  schaft ist.
26.1     Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne         29.3   Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage-
         Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.                   erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
         Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.                               Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den
                                                                                                Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
26.2     Rückgriff gegen Angestellte des Versicherungsnehmers wird nur genommen,
                                                                                                Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
         wenn der Angestellte seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt hat.

27.      ANZEIGEN, WILLENSERKLÄRUNGEN,                                                   30.    ANZUWENDENDES RECHT
         ANSCHRIFTENÄNDERUNG                                                                    Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht
27.1     Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die
         Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder
         in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet
         werden.


BESONDERE BEDINGUNGEN ZUR                                                                2.2    Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,

ERGÄNZUNGSDECKUNG                                                                               -   einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulierung zu
                                                                                                    melden;
(UMBRELLADECKUNG) – AUSGABE 10/2008                                                             -   nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich den
                                                                                                    Schadensfall dem BGV zu melden, sofern er eine Regulierung aus
                                                                                                    diesem Vertrag wünscht.
                                                                                                Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen:
         Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“ gelten
         zusätzlich nachfolgende Bedingungen:                                                   -   der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Versicherung;
1.       Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht nur, sofern über einen                 -   auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungsschein und
         anderen, vor diesem abgeschlossenen Vertrag kein Versicherungsschutz                       Versicherungsbedingungen).
         besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind, Höchstversicherungs-         3.     Für den Zeitraum, für den die andere Versicherung besteht, wird dem
         summen überschritten werden oder Selbstbeteiligungen bestehen.                         Versicherungsnehmer ein Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser fällt weg,
         Die Leistungen dieses Vertrages bestehen in diesen Fällen darin, den über              sobald die andere Versicherung beendet ist. Der Wegfall dieses Beitrags-
         den Leistungsumfang der anderen Versicherung hinausgehenden Teil                       nachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung.
         insoweit abzudecken, als dieser im Umfang des bei uns abgeschlossenen                  Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den vorzeitigen Wegfall der
         Vertrages versichert gilt.                                                             anderen Versicherung (z. B. wegen Kündigung nach Beitragserhöhung oder
2.1      Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Vertrag zum                     Schadenfall) dem BGV unverzüglich mitzuteilen. Bei einem vorzeitigen Weg-
         nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen.                               fall entfällt der Beitragsnachlass ab Beendigung der anderen Versicherung.


36

[Seite 37]
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DAS
BGV FAMILY-KONZEPT (BB FAMILY 2021)

Diese Bedingungen gelten bei Abschluss einer oder mehrerer Versicherungen mit
dem BGV Family-Paket.                                                                    A-5   WAS SIND DIE BGV FAMILY-VERSICHERUNGSSPARTEN?
                                                                                               In folgenden Sparten können Sie das BGV Family-Paket in den Produktlinien
                                                                                               Klassik, Exklusiv und Vitalplus abschließen:
INHALT
                                                                                               1. Privathaftpflichtversicherung
TEIL A: ALLGEMEINES                                                                            2. Tierhalterhaftpflichtversicherung
A-1 Was ist das BGV Family-Konzept?                                                            3. Hausratversicherung
A-2 Wer erhält das BGV Family-Konzept? Welche Voraussetzungen gibt es?                         4. Wohngebäudeversicherung
A-3 Können Sie weitere Kinder auch nachträglich in das BGV Family-Konzept                      5. Unfallversicherung
    aufnehmen?                                                                                 6. Rechtsschutzversicherung
A-4 Was passiert, wenn Ihre Kinder das 18. Lebensjahr vollenden?                               7. KFZ-Versicherung
A-5 Was sind die BGV Family-Versicherungssparten?
A-6 Was sind die BGV Family-Vorteile?                                                    A-6   WAS SIND DIE BGV FAMILY-VORTEILE?
A-7 Ab wann profitieren Sie von den BGV Family-Vorteilen?
A-8 Wann profitieren Sie nicht mehr von den BGV Family-Vorteilen?                        (1)   BGV FAMILY-PRODUKTLEISTUNGSVORTEIL
                                                                                               Bereits bei Abschluss eines Vertrages mit dem BGV Family-Paket erhalten Sie
TEIL B: PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE MIT DEM BGV FAMILY-PAKET
                                                                                               in den jeweiligen Sparten spezielle familienspezifische Produktleistungen.
B-1 Produktleistungsvorteile in der Privathaftpflichtversicherung                              Die genauen BGV Family-Produktleistungsvorteile entnehmen Sie bitte Teil B.
B-2 Produktleistungsvorteile in der Tierhalterhaftpflichtversicherung
B-3 Produktleistungsvorteile in der Hausratversicherung                                  (2)   BGV FAMILY-BEITRAGSVORTEIL
B-4 Produktleistungsvorteile in der Wohngebäudeversicherung                                    Den BGV Family-Beitragsvorteil erhalten Sie bei Abschluss von drei Verträgen
B-5 Produktleistungsvorteile in der Unfallversicherung                                         mit dem BGV Family-Paket in unterschiedlichen Versicherungssparten. Sie
                                                                                               profitieren von 10% Beitragsvorteil für alle Verträge mit dem BGV Family-Paket.
B-6 Produktleistungsvorteile in der KFZ-Versicherung
                                                                                               Dies gilt nicht für KFZ-Versicherungsverträge.
B-7 Produktleistungsvorteile in der Rechtsschutzversicherung
                                                                                               Beispiel 1: Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung, zwei Unfallversi-
                                                                                               cherungen und eine Wohngebäudeversicherung jeweils mit dem BGV Family-
                                                                                               Paket. Sie profitieren von dem Beitragsvorteil in allen genannten Verträgen.
                                                                                               Beispiel 2: Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung und zwei Unfallversi-
TEIL A: ALLGEMEINES
                                                                                               cherungen jeweils mit dem BGV Family-Paket. Dann erhalten Sie leider noch
                                                                                               keinen BGV Family-Beitragsvorteil.
A-1      WAS IST DAS BGV FAMILY-KONZEPT?                                                       Beispiel 3: Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung, eine Unfallversi-
                                                                                               cherung und eine KFZ-Versicherung jeweils mit dem BGV Family-Paket. Dann
         Ihre Familie ist uns wichtig! Daher haben wir das BGV Family-Konzept speziell         erhalten Sie in der Privathaftpflichtversicherung und der Unfallversicherung
         für Familien entwickelt.                                                              den BGV Family-Beitragsvorteil, nicht jedoch in der KFZ-Versicherung.
         Bereits mit Abschluss eines Vertrages in den BGV Family-Sparten, profitieren
         Sie von familienspezifischen Produktleistungen für Ihr Familienleben. Wie die   (3)   BGV FAMILY-MEHRWERTVORTEIL
         BGV Family-Produktleistungsvorteile konkret aussehen, entnehmen Sie bitte
                                                                                               Den BGV Family-Mehrwertvorteil erhalten Sie bei Abschluss von drei Verträ-
         Teil B.
                                                                                               gen mit dem BGV Family-Paket in unterschiedlichen Versicherungssparten.
         Sofern Sie drei oder mehr Verträge aus unterschiedlichen BGV Family-Sparten           Damit Sie in den Genuss dieses Vorteiles kommen, benötigen wir Ihre E-Mail-
         abgeschlossen haben, bieten wir Ihnen außerdem:                                       Adresse und Ihre Einwilligung zur werblichen Kontaktaufnahme per E-Mail.
         -   den BGV Family-Beitragsvorteil (vgl. A-6 (2)) sowie                               Sie profitieren durch den BGV Family-Mehrwertvorteil von unseren Aktionen
         -   den BGV Family-Mehrwertvorteil (vgl. A-6 (3))                                     des BGV Kids Clubs, zahlreichen Gewinnmöglichkeiten sowie weiteren inter-
                                                                                               essanten BGV Family-Inhalten.

A-2      WER ERHÄLT DAS BGV FAMILY-KONZEPT?
         WELCHE VORAUSSETZUNGEN GIBT ES?                                                 A-7   AB WANN PROFITIEREN SIE VON DEN
                                                                                               BGV FAMILY-VORTEILEN?
         Das BGV Family-Konzept erhalten Personen mit mindestens einem Kind unter
         18 Jahren (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel). Die Kinder dürfen
                                                                                         (1)   BGV FAMILY-PRODUKTLEISTUNGSVORTEIL
         nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
         Um diese Voraussetzungen zu prüfen, benötigen wir bei Abschluss des Ver-              Von den BGV Family-Produktleistungsvorteilen profitieren Sie bereits ab
         trages den Namen sowie das Geburtsdatum Ihrer Kinder.                                 Vertragsbeginn Ihrer Versicherung mit dem BGV Family-Paket. Sie erhalten
                                                                                               dann die BGV Family-Produktleistungsvorteile der jeweiligen Versicherung.

A-3      KÖNNEN SIE WEITERE KINDER AUCH NACHTRÄGLICH IN                                        Beispiel: Sie haben sich für eine Privathaftpflichtversicherung mit dem BGV
                                                                                               Family-Paket entschieden. Sie genießen nun die BGV Family-Produktleistungs-
         DAS BGV FAMILY-KONZEPT AUFNEHMEN?                                                     vorteile der Privathaftpflichtversicherung.
         Selbstverständlich können Sie auch während der Laufzeit weitere Kinder
         zu Ihrer BGV Family hinzufügen. Es spielt keine Rolle, ob es sich hierbei um    (2)   BGV FAMILY-BEITRAGSVORTEIL
         eigenen Nachwuchs, Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder oder Mündel handelt.
                                                                                               Den BGV Family-Beitragsvorteil sichern Sie sich bei Abschluss des dritten
         -   In der BGV Family ist jeder willkommen! -                                         Vertrages aus unterschiedlichen BGV Family-Versicherungssparten. Sie
         Damit wir Ihre Kinder nachträglich in das BGV Family-Konzept einschließen             erhalten den BGV Family-Beitragsvorteil auf alle bereits abgeschlossenen
         können, benötigen wir den Namen sowie das Geburtsdatum Ihrer Kinder.                  Verträge mit dem BGV Family-Paket. Der BGV Family-Beitragsvorteil wird bei
                                                                                               Vertragsbeginn des dritten Vertrages für alle Verträge berücksichtigt und gilt
                                                                                               auch bei weiteren Vertragsabschlüssen mit dem BGV Family-Paket.
A-4      WAS PASSIERT, WENN IHRE KINDER DAS 18. LEBENSJAHR                                     Der BGV Family-Beitragsvorteil gilt nicht für Verträge in der Kraftfahrtversi-
         VOLLENDEN?                                                                            cherung.
         Auch wenn Ihre Kinder während der Vertragslaufzeit das 18. Lebensjahr voll-
                                                                                         (3)   BGV FAMILY-MEHRWERTVORTEIL
         enden, bleiben Ihnen die exklusiven BGV Family-Vorteile in den bestehenden
         Verträgen erhalten.                                                                   Den BGV Family-Mehrwertvorteil genießen Sie bei Abschluss des dritten
         -   Einmal BGV Family, immer BGV Family! -                                            Vertrages mit dem BGV Family-Paket.

                                                                                                                                                                           37

[Seite 38]
A-8   WANN PROFITIEREN SIE NICHT MEHR VON DEN                                                (1)   MITVERSICHERUNG DER SCHÄDEN VON ANGEHÖRIGEN
      BGV FAMILY-VORTEILEN?
                                                                                                   Wir übernehmen Ansprüche aus Schadensfällen Ihrer Angehörigen in ihrer
      Der BGV Family-Produktleistungsvorteil der jeweiligen Versicherung entfällt,                 Funktion als Tierhüter, sofern diese nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
      wenn Sie Ihre Versicherung mit dem BGV Family-Paket oder Ihr BGV Family-                     leben.
      Paket kündigen.                                                                              Als Angehörige gelten
      Den BGV Family-Beitragsvorteil sowie den BGV Family-Mehrwertvorteil                          -   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
      verlieren Sie, sobald Sie weniger als drei Verträge mit dem BGV Family-Paket                     vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
      in unterschiedlichen Versicherungssparten haben.
                                                                                                   -   Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und deren Eltern und Kinder,
      Beispiel: Sie haben eine Hausratversicherung, eine Privathaftpflichtversi-
                                                                                                   -   Eltern und Kinder,
      cherung und eine Unfallversicherung jeweils mit dem BGV Family-Paket. Sie
      kündigen die Hausratversicherung mit dem BGV Family-Paket zum 31. Juli.                      -   Adoptiveltern und -kinder,
      Ab dem 1. August haben Sie somit nur noch zwei Verträge mit dem BGV Family-                  -   Schwiegereltern und -kinder,
      Paket und können daher nicht mehr von dem BGV Family-Beitragsvorteil und                     -   Stiefeltern und -kinder,
      dem BGV Family-Mehrwertvorteil profitieren. Die BGV Family-Produktleistungs-                 -   Großeltern und Enkel,
      vorteile der Privathaftpflicht- und Unfallversicherung genießen Sie weiterhin.
                                                                                                   -   Geschwister sowie
                                                                                                   -   Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere
                                                                                                       Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
TEIL B PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE MIT DEM BGV FAMILY-PAKET                                           Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR als vereinbart.
                                                                                                   Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
                                                                                                   rungsjahr begrenzt.
B-1   PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER PRIVATHAFTPFLICHT-
      VERSICHERUNG                                                                                 Ein Mitverschulden der oben genannten Personen kann in Abzug gebracht
                                                                                                   werden.
      Sofern Sie sich für die Privathaftpflichtversicherung mit dem BGV Family-Paket               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten
      entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvortei-
                                                                                                   -   Schäden an Wertsachen, elektronischen und optischen Geräten wie z.B. Smart-
      len:
                                                                                                       phones, Tablets und Laptops, TV-Geräte, Kameras und
                                                                                                   -   Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Anhängern.
(1)   SCHLÜSSELVERLUST FÜR EIGENE WOHNUNGS- UND
      HAUSTÜRSCHLÜSSEL                                                                       (2)   EINFANGEN UND SUCHEN ENTLAUFENER TIERE
      Versichert sind Schäden aus dem Abhandenkommen von eigenen Wohnungs-
                                                                                                   Wir leisten Entschädigung im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der
      oder Haustürschlüsseln Ihres selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses
                                                                                                   eigenen und versicherten Tiere (Reit- und Zugtiere oder Hunde), sofern es sich
      sowie Ihrer selbstbewohnten Eigentumswohnung (auch General-/Hauptschlüs-
                                                                                                   um Aufwendungen zur Gefahrenabwehr handelt.
      sel für eine zentrale Schließanlage sowie elektronische Zugangsberechti-
      gungskarten), die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherten befunden haben.                 Es werden ausschließlich Kosten übernommen, die dem Versicherungsnehmer
                                                                                                   aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen (z. B. Feuerwehreinsatz) oder
      Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Kosten für die notwendige
                                                                                                   durch die Beauftragung eines professionellen Dienstleisters für die Suche bzw.
      Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
                                                                                                   das Einfangen der versicherten Tiere entstanden sind.
      Sicherheitsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,
      gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festge-                    Die Höchstentschädigung ist auf 500 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
      stellt wurde. Versichert gilt der Zeitwert.                                                  rungsjahr begrenzt.
      Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Aufwendungen privater
      rungsjahr begrenzt.                                                                          Suchaktionen.
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten
                                                                                             (3)   NEUWERT-ENTSCHÄDIGUNG
      -   alle weiteren sich daraus ergebenden Vermögensschäden und
      -   Ansprüche aus dem Verlust von Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüsseln sowie            Sollten Sie es wünschen, leisten wir für Sachschäden Schadenersatz zum
          sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Autoschlüssel).                        Neuwert.
                                                                                                   Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
(2)   ERHÖHUNG DER NEUWERTENTSCHÄDIGUNG                                                            rungsjahr begrenzt.
                                                                                                   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden
      Sollten Sie es wünschen, leisten wir für Sachschäden Schadenersatz zum
                                                                                                   -   an Gegenständen, die zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung älter als 24
      Neuwert.
                                                                                                       Monate sind,
      Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
                                                                                                   -   an elektrischen oder elektronischen Geräten, die zum Zeitpunkt der Beschädigung/
      rungsjahr begrenzt.
                                                                                                       Zerstörung älter als 12 Monate sind oder
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden
                                                                                                   -   an Gegenständen, deren Kaufdatum nicht nachgewiesen werden kann.
      -   an Gegenständen, die zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung älter als 24
          Monate sind,
      -   an elektrischen oder elektronischen Geräten, die zum Zeitpunkt der Beschädigung/   B-3   PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER HAUSRAT-
          Zerstörung älter als 12 Monate sind oder                                                 VERSICHERUNG
      -   an Gegenständen, deren Kaufdatum nicht nachgewiesen werden kann.
                                                                                                   Sofern Sie sich für die Hausratversicherung mit dem BGV Family-Paket ent-
                                                                                                   schieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvorteilen:
(3)   SCHADENERSATZANSPRÜCHE GEGEN DELIKTSUNFÄHIGE
      KINDER                                                                                 (1)   KINDER-EIGENSCHADENDECKUNG
      Wir werden uns nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten                         Wir übernehmen die Kosten für unvorhergesehene Schäden durch die eigenen
      Kindern berufen, soweit Sie dies wünschen und ein anderer Versicherer                        Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) bis zu einem Alter von
      (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Wir behalten uns             12 Jahren an versichertem Hausrat wie z.B.
      Rückgriffsansprüche (Regresse) bezüglich unserer Aufwendungen gegen                          -   Möbel, Schränke und Kommoden,
      schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht
      Versicherte des Vertrages sind, vor.                                                         -   Polster- und Sitzgarnituren oder
      Es besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung (bis zur vertraglich verein-                  -   Teppiche.
      barten Versicherungssumme).                                                                  Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR vereinbart.
                                                                                                   Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
                                                                                                   rungsjahr begrenzt.
B-2   PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER TIERHALTERHAFT-
      PFLICHTVERSICHERUNG                                                                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden an Wertsachen,
                                                                                                   Glasscheiben, elektrischen und elektronischen sowie optischen Geräten
      Sofern Sie sich für die Tierhalterhaftpflichtversicherung mit dem BGV Family-                wie z.B.
      Paket entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungs-                 -   Smartphones, Tablets und Laptops,
      vorteilen:

38

[Seite 39]
      -   TV-Geräte, Kameras oder                                                       (1)   PSYCHOLOGISCHE HILFE FÜR KINDER
      -   Brillen.
                                                                                              Wir übernehmen die Kosten für die Betreuung durch einen ärztlich anerkannten
                                                                                              Psychologen zur Aufarbeitung von seelischen und körperlichen Folgen, die das
(2)   SELBST HERBEIGEFÜHRTE GLASBRUCHSCHÄDEN AN HAUS                                          versicherte Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren als Opfer
      UND WOHNUNG IN NOTSITUATIONEN                                                           -   eines Unfalls,
      Wir leisten Entschädigung für Haus- bzw. Wohnungsglasscheiben am Versi-                 -   eines Gewaltakts oder
      cherungsort, wenn diese aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden                -   von Mobbing (Cybermobbing, Mobbing in der Schule)
      müssen.
                                                                                              erleidet.
      Beispiel:
                                                                                              Beispiele:
      -   Ein Elternteil hat sich ausgesperrt und das Kind ist allein in der Wohnung.
                                                                                              -   Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Verkehrsunfall
      Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
                                                                                              -   Angstzustände des Opfers einer Straftat
      rungsjahr begrenzt.
                                                                                              -   Seelische Folgen aufgrund von Mobbing in der Schule
(3)   VORSORGE-VERSICHERUNG FÜR HAUSRAT VON KINDERN BEI                                       Das auslösende Ereignis (z.B. der Unfall) darf nicht vor Versicherungsbeginn
      EIGENER HAUSSTANDSGRÜNDUNG                                                              eingetreten sein. Der Leistungsfall muss uns innerhalb von 6 Monaten nach
                                                                                              Behandlungsbeginn gemeldet werden. Wir leisten nur für nachweislich ent-
      Gründet ein Kind des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekin-            standene Kosten, für die ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer)
      der und Mündel) einen eigenen Hausstand, so gelten auch alle dortigen Haus-             nicht zu einer Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
      ratsgegenstände für maximal drei Monate über diesen Vertrag mitversichert.              Die Notwendigkeit der psychologischen Betreuung muss uns durch ein ärzt-
      Es besteht Versicherungsschutz bis zur vertraglich vereinbarten Versiche-               liches Attest nachgewiesen werden.
      rungssumme.                                                                             Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
                                                                                              rungsjahr begrenzt.
                                                                                              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Vorfälle, deren Auslöser sich
B-4   PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER WOHNGEBÄUDE-                                            bereits vor Versicherungsbeginn verwirklicht hatten.
      VERSICHERUNG
                                                                                        (2)   TROSTPFLASTER NACH STATIONÄREM KRANKENHAUS-
      Sofern Sie sich für die Wohngebäudeversicherung mit dem BGV Family-Paket
                                                                                              AUFENTHALT
      entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvortei-
      len:                                                                                    Wir kümmern uns um eine kleine Aufmerksamkeit für Ihre bei uns unfallversi-
                                                                                              cherten Kinder nach einem Krankenhausaufenthalt mit mindestens einer Über-
(1)   KINDER-EIGENSCHADENDECKUNG                                                              nachtung. Der medizinisch erforderliche vollstationäre Krankenhausaufenthalt
                                                                                              muss aus einem Unfall nach Ziff. 1 AUB oder einer Krankheit resultieren.
      Wir übernehmen die Kosten für unvorhergesehene Schäden durch die eigenen                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Kur- oder Sanatoriums-
      Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) bis zu einem Alter von          behandlungen, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen
      12 Jahren an dem im Eigentum des Versicherungsnehmers befindlichen sowie                Rehabilitationsträger sowie ambulante Behandlungen.
      von ihm selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus und dessen Gebäude-
      bestandteile wie z.B.                                                             (3)   KOSTENERSTATTUNG FÜR KINDERBETREUUNG
      -   Böden,
                                                                                              Wir erstatten die Kosten für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkeh-
      -   Wände oder                                                                          renden Betreuungs- und Aufsichtstätigkeiten der bei uns unfallversicherten
      -   Decken.                                                                             Kinder im Ablauf des täglichen Lebens, sofern diese aufgrund eines Kranken-
      Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR vereinbart.                          hausaufenthaltes der ebenfalls bei uns unfallversicherten Erziehungsberech-
                                                                                              tigten notwendig geworden sind. Der medizinisch erforderliche vollstationäre
      Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-            Krankenhausaufenthalt muss aus einem Unfall nach Ziff. 1 AUB oder einer
      rungsjahr begrenzt.                                                                     Krankheit resultieren.
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden an Glasscheiben                   Die Kostenübernahme erfolgt, wenn die versicherte Person nach einem Unfall
      und elektrischen und elektronischen Installationen wie z.B.                             oder nach der Beendigung der vollstationären Heilbehandlung in Ihrer körper-
      -   Steuerelementen und                                                                 lichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt ist, dass für die
      -   Photovoltaikanlagen.                                                                Betreuung der versicherten Kinder Hilfe unerlässlich ist.
                                                                                              Wir ersetzen bei Bedarf die Kosten für eine Kinderbetreuung, sofern dies örtlich
                                                                                              möglich ist. Die Leistung für Ihre Kinder umfasst:
(2)   SELBST HERBEIGEFÜHRTE GLASBRUCHSCHÄDEN IN
                                                                                              -   Betreuung inkl. Freizeitgestaltung
      NOTSITUATIONEN
                                                                                              -   Hausaufgabenbetreuung (bis Grundschule)
      Wir leisten Entschädigung für Glasscheiben am Versicherungsort, wenn diese              -   Zubereitung von Mahlzeiten
      aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden müssen.                                -   Hilfe bei Nahrungsaufnahme
      Beispiel:                                                                               -   Hilfe beim An- und Auskleiden
      -   Ein Elternteil hat sich ausgesperrt und das Kind ist allein im Haus.                -   Unterstützung bei der Körperpflege (nichtmedizinischer Art)
      Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-            Diese Leistungen werden bis zu 8 Stunden täglich bis zu 4 Wochen erbracht,
      rungsjahr begrenzt.                                                                     in Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag, sofern örtlich möglich. Als Notfall
                                                                                              gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt eines Unfalls ohne
                                                                                              anderweitige (z.B. familiäre) Hilfeleistung.
(3)   KOSTENERSTATTUNG FÜR KINDERBETREUUNG
                                                                                              Wir übernehmen die Kosten nur, wenn die Hilfeleistungen durch unseren Part-
      Wir erstatten die Kosten für nachgewiesene Kinderbetreuung, wenn diese in               ner, die Malteser Hilfsdienst gGmbH, organisiert, vermittelt bzw. durchgeführt
      Folge eines versicherten Schadens im Rahmen der Wohngebäudeversicherung                 werden.
      in Höhe von mindestens 2.000 EUR notwendig wird. Wir leisten für professio-             Diese Leistung kann ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
      nelle Kinderbetreuung inkl. erforderlicher Fahrdienste. Für privat organisierte         in Anspruch genommen werden.
      Kinderbetreuung (z.B. durch Freunde oder Verwandte) erbringen wir eine
                                                                                                          Wir bieten Ihnen über die Servicezentrale der Malteser Hilfsdienst gGmbH
      pauschale Leistung von bis zu 100 EUR für nachgewiesene Aktivitäten (z.B.
                                                                                                          einen erweiterten Kundendienst und sind somit an allen Wochentagen
      Eintrittsgelder).
                                                                                                          24 Stunden über die Service-Telefonnummer 0721/660-3366 erreichbar.
      Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
      rungsjahr begrenzt.
                                                                                        B-6   PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER KFZ-VERSICHERUNG
                                                                                              Sofern Sie sich für die KFZ-Versicherung mit dem BGV Family-Paket entschie-
B-5   PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER UNFALL-                                                 den haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvorteilen:
      VERSICHERUNG
                                                                                        (1)   REINIGUNGSKOSTEN NACH ERBRECHEN
      Sofern Sie sich für die Unfallversicherung mit dem BGV Family-Paket entschie-
      den haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvorteilen:                 Wir übernehmen die von Ihnen aufgewendeten Kosten für die Innenreinigung
                                                                                              Ihres Kraftfahrzeuges, falls sich Ihr Kind darin übergibt. Die erfolgte Reinigung

                                                                                                                                                                               39

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      ist uns durch eine Rechnung vom Reinigungsbetrieb nachzuweisen.                                VERSICHERUNG
      Beispiel:
                                                                                                     Sofern Sie sich für die Rechtsschutzversicherung mit dem BGV Family-Paket
      -   Auf der Heimfahrt vom Kindergarten wird dem versicherten Kind schlecht und es              entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvor-
          erbricht im Fahrzeug. Die Sitze und Polster auf der Rückbank sind verunreinigt und         teilen:
          müssen professionell gereinigt werden.
      Die Kosten werden bis zu einem Kindesalter von 12 Jahren übernommen.                     (1)   URHEBER-RECHTSSCHUTZ
      Die Entschädigungsleistung ist auf 100 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
                                                                                                     Wir übernehmen die Kosten für Ihren Rechtsanwalt, wenn Ihren mitversicher-
                                                                                                     ten Kindern ein Urheberrechtsverstoß in unmittelbarem Zusammenhang mit
(2)   SELBST HERBEIGEFÜHRTE GLASBRUCHSCHÄDEN                                                         der Nutzung elektronischer Daten oder Medien vorgeworfen wird.
      IN NOTSITUATIONEN
                                                                                                     Beispiel:
      Wir leisten Entschädigung für Glasscheiben des bei uns versicherten Kraft-                     -   Ihr Kind lädt im Internet Filme herunter, welche urheberrechtlich geschützt sind.
      fahrzeuges, wenn diese aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden                            Sie werden deshalb von dem Inhaber der Filme abgemahnt.
      müssen.                                                                                        Die Kostenübernahme ist auf 500 EUR (proSB) bzw. 1.500 EUR (proComfort,
      Beispiel:                                                                                      58plus Rechtsschutz Exklusiv) je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
      -   Ihr Kind sowie der Fahrzeugschlüssel befinden sich im verschlossenen Kraftfahr-            begrenzt.
          zeug und ein Ersatzschlüssel ist nicht in Reichweite.
                                                                                               (2)   RECHTSSCHUTZ ZU FRAGEN RUND UM DIE
      Die Entschädigungsleistung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
                                                                                                     AUFSICHTSPFLICHT
      Wir leisten keinen Kostenersatz für alle daraus resultierenden Folgeschäden,
      z.B. an Armaturen, Sitzen oder Lack.                                                           Wir tragen die Kosten Ihres Rechtsanwaltes für eine zivilrechtliche Beratung
                                                                                                     im Zusammenhang mit der Haftung für Ihre mitversicherten Kinder sowie einer
(3)   VORSORGLICHER AUSTAUSCH VON KINDERSITZEN                                                       möglichen Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht. § 2 a) ARB gilt nicht.
      NACH KOLLISION                                                                                 Die Kostenübernahme ist auf 250 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
      Wir erstatten die Kosten für Kindersitze, die durch einen Unfall beschädigt
                                                                                               (3)   BERATUNGS-RECHTSSCHUTZ BEI FRAGEN ZUM KINDERGELD
      werden bzw. wenn von deren Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.
      Beispiel:                                                                                      Wir erstatten die Kosten eines Rechtsanwaltes für eine vorsorgliche Beratung
      -   Es kommt zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Es wird von einer Beeinträch-           im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf das Kindergeld durch die Auf-
          tigung des Kindersitzes ausgegangen, weswegen der Kindersitz ersetzt werden                nahme einer Ausbildung oder eines Studium Ihrer Kinder.
          sollte.                                                                                    Die Kostenübernahme ist auf 250 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
      Ersetzt werden die Kosten für Kindersitze Ihrer Kinder bis zu einer Körpergröße
      von 150 cm oder bis zu einem Alter von 12 Jahren.
      Die Entschädigungsleistung ist auf 150 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.


B-7   PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER RECHTSSCHUTZ-


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MERKBLATT ZUR DATENVERARBEITUNG
STAND: OKTOBER 2025

Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe-          Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
zogenen Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische              Rückversicherer:
Versicherungen.
                                                                                          Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen
Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht       (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Scha-
zustehenden Rechte.                                                                       dendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes
                                                                                          Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
                                                                                          möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen
BGV I Badische Versicherungen                                                             Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver-
Durlacher Allee 56                                                                        fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur,
76131 Karlsruhe                                                                           soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw.
                                                                                          in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
                                                                                          Vermittler:
Datenschutzbeauftragter
BGV I Badische Versicherungen                                                             Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer-
Durlacher Allee 56                                                                        den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn
76131 Karlsruhe                                                                           vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de                                            Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler,
                                                                                          soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs-
                                                                                          und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
                                                                                          Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Daten-                Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte
schutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der               Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesell-
datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes            schaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
(VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.                                          Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur
Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe                       zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur
BGV / Badische Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den     Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbe-
Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“            arbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet werden.
verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre Gül-   Externe Dienstleister:
tigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln durch
                                                                                          Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil
die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für unsere
                                                                                          externe Dienstleister vertraglich verpflichtet.
Gesellschaften verbindlich.
                                                                                          Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen
Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten
                                                                                          nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils
Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschät-
                                                                                          aktuellen Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen
zung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte
                                                                                          oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des
Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.                       Weitere Empfänger:

In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob           Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.                           übermitteln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B.
                                                                                          Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Be-
arbeitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten            Dauer der Datenspeicherung
nicht möglich!                                                                            Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von              nicht mehr erforderlich sind.
versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur     Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbe-
Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.                                                  wahrt werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend ge-
Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der            macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren).
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrags-        Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
anpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung.                 verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
                                                                                          unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwä-
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertrag-
                                                                                          schegesetz. Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren.
liche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheits-         Betroffenenrechte
daten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages)        Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über
erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel   die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter
9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein.                              bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von      Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
Artikel 9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.                          ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in
                                                                                          einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:   Widerspruchsrecht
/ zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,                               Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
/ zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte            der Direktwerbung zu widersprechen.
  der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und               Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
  Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen,                  Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe
/ zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datena-         ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
  nalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten          Beschwerderecht
  können.
                                                                                          Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Daten-
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetz-         schutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
licher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steu-         Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Verant-
errechtlicher Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen           wortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
zu können. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO.            Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben         Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen           Besurance HIS GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der Risiko-
Bestimmungen zuvor darüber informieren.                                                   beurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen


                                                                                                                                                                                41

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sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch           Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem.
bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.                            Artikel 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über den       über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der
Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 EU-       infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.
DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen
                                                                                        Datenübermittlung in ein Drittland
oder direkt bei der Besurance HIS GmbH anfordern können.
                                                                                        Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer                                           Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem       durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder
Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei     andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensinterne
Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann    Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
                                                                                        Automatisierte Einzelfallentscheidungen
dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
                                                                                        Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden,
Bonitätsprüfung                                                                         entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der         und über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Bonitätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf     Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespei-
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten        cherten Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir
zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden.      vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6    beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung
Absatz 1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen     der Informationen.
dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer        Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine
Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte   automatisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten      einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen
erfordern, überwiegen.                                                                  Fachbereichs manuell überprüft.


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                  VU.F9635 06.26 Versicherungsbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung


                www.bgv.de
                Telefon: 0721 660-0
                BGV Badische Versicherungen


Stand 12/2021
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