# Continentale ProtectionPlus XXL2024: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-continentale-xxl.php
- Rechtlicher Träger: Continentale Sachversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsinformation ProtectionPlus, die Private Haftpflichtversicherung XXL2024 (PHV-XXL)](https://www.continentale.de/documents/39054/16670358/continentale-sv-protectionplus-xxl-versicherungsbedingungen-5179.pdf/6eb45ee1-c21b-cbed-6a13-d6d066e2818a?version=8.1&t=1766489056542&download=true), Fassung 01.10.2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 50 Mio. € | 5 Mio. EUR / 15 Mio. EUR / Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 30 Mio. EUR / 50 Mio. EUR | Leistungsübersicht Ziffer 7, Seite 4 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.15.1, Seite 18 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja, bis 100 Mio. € | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 12 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Selbstbeteiligung 0 EUR / 150 EUR | Leistungsübersicht Ziffer 7, Seite 4 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, | A1-2.1.1, Seite 10 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahrs vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. | A1-2.1.2, Seite 10 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Die Begrenzung des Aufenthaltes auf drei Jahre gilt nicht für Länder der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. | A1-6.14.1, Seite 18 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Der Versicherer garantiert, dass seine Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte der Musterbedingungen, den AVB PHV 2024. | A4-1, Seite 32 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden Privat-Haftpflichtversicherungsbedingungen (Produkt XXL) vom Versicherer geändert, so gelten etwaige Leistungsverbesserungen auch für den bestehenden Vertrag. | A4-2, Seite 32 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Die Summen- und Konditionen-Differenzdeckung ist für die im Antrag angegebene Dauer, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn geschlossen. | AZ12-5, Seite 67 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 27 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis 50.000 € | Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Sachschäden je Schadenereignis beträgt 50.000 EUR. | A1-2.1, Regelung zu deliktsunfähigen Personen, Seite 11 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis 50.000 € | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Personen (A1-2.1.1 bis A1-2.1.7) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Schadenversicherer) nicht leistungspflichtig ist. | A1-2.1, Regelung zu deliktsunfähigen Personen, Seite 10 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | A1-2.1.8, Seite 11 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | von pflegebedürftigen Familienangehörigen (mindestens Pflegegrad 2), die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft oder in Alten-/Pflegeheimen leben, | A1-2.1.3, Seite 10 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. | A1-6.2, Seite 14 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis 100.000 € | Sofern die versicherten Personen für Sachschäden durch Gefälligkeitshandlungen in Anspruch genommen werden, wird sich der Versicherer nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 100.000 EUR. | A1-6.20, Seite 22 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. | A1-7.3, Seite 25 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden und an Gebäuden. | A1-6.6.1.1, Seite 15 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis 30.000 € | Die zeitliche Befristung von 12 Wochen gilt hier nicht. Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 30.000 EUR. | A1-6.6.2.1, Seite 15 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis 30.000 € | Die zeitliche Befristung von 12 Wochen gilt hier nicht. Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 30.000 EUR. | A1-6.6.2.1, Seite 15 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 200.000 € | für Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch). Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 200.000 EUR. | A1-6.18.1, Seite 22 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis 200.000 € | aus dem Abhandenkommen von in beruflicher und dienstlicher Eigenschaft bzw. im Ehrenamt übernommener Schlüsseln und Codekarten | A1-6.18.2, Seite 22 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.). | A1-6.19, Seite 22 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja | aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | A1-6.16.2.1, Seite 19 |
| Be- und Entladeschäden | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. | A1-7.14, Seite 26 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 1.500 € | Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 1.500 EUR. | A1-6.23.1, Seite 23 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | u. a. nicht zulassungspflichtige und/oder nicht versicherungspflichtige Krankenfahrstühle, Aufsitzrasenmäher, Kinderfahrzeuge (Gocarts) sowie an Holmen geführte und nicht aufsitzbare Garten und Schneeräumgeräte. | A1-6.10.1, Seite 16 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. | A1-7.14, Seite 26 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | ein eigenes ausschließlich zu privaten Zwecken verwendetes Wasserfahrzeug mit Motor bis max. 5 PS / 3,5 kW oder ein eigenes ausschließlich zu privaten Zwecken verwendetes Segelboot bis max. 5 qm Segelfläche. | A1-6.12.3 (2), Seite 17 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; | A1-6.12.1 (2), Seite 17 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | die durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 1 Kilogramm (einschließlich Zubehör) nicht übersteigt z. B. Flugmodelle, Hubschrauber, Multicopter, Quadrocopter | A1-6.11.3, Seite 17 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | als Radfahrer; dies gilt auch als Führer eines nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrads. | A1-6.1 (3), Seite 13 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen und Brieftauben. | A1-6.9.1, Seite 16 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. | A1-6.9.2, Seite 16 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. | A1-6.7, Seite 16 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, | A1-6.3.1 (1), Seite 14 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | im Gebiet der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland; | A1-6.3.1 (4), Seite 14 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | Insgesamt ist ein vermietetes Objekt (Wohnung u/o Haus) beitragsfrei enthalten. | A1-6.3.1 (5), Seite 14 |
| Unbebaute Grundstücke | nein | 1 unbebautes Grundstück bis 2.000 qm, das zu privaten Zwecken genutzt wird + | Leistungsübersicht Ziffer 7, Seite 5 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja, bis 100.000 € | als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von EUR 100.000 je Bauvorhaben | A1-6.3.2 (3), Seite 14 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | als Inhaber der auf dem Dach oder am Haus angebrachten Balkonkraftwerke (Mini-PV-Anlagen), Antennen und Satellitenschüsseln. | A1-6.3.2 (7), Seite 15 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nein | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Verwendung eines oberirdischen Heizöltanks bis 6.000 Liter. | AZ8-1, Seite 63 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja | den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags | A2-2.1, Seite 29 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.3.2 (1), Seite 14 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz (Mindestschadenhöhe). | A3-3.4, Seite 32 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nein | Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; | A3-5.2, Seite 32 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja, bis 50.000 € | Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR. | A1-6.25.4, Seite 23 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | ja, bis 3.000 € | In teilweiser Abänderung von A1-3.1 erstattet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schäden zum Neuwert. | A1-6.24.1, Seite 23 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer der folgenden selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeiten: | AZ5-1.1, Seite 57 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Falls eines der folgenden zusätzlichen Risiken versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden. | AZ0, Seite 37 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. | B3-2.3.1, Seite 78 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | B2-1.2, Seite 75 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. | A(GB)-3.1, Seite 69 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nein | Schäden infolge von Schimmelbildung. | A1-6.6.1.2, Seite 15 |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsinformation ProtectionPlus, die Private Haftpflichtversicherung XXL2024 (PHV-XXL)

```text
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Vertragsinformation
   ProtectionPlus – die Private Haftpflichtversicherung XXL2024
   (PHV-XXL)
   Stand: 01.10.2024

   Continentale Sachversicherung AG
   Ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
   Direktion: Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
   www.continentale.de


    Inhalt:
			                                                                                Seite
 Allgemeine Hinweise zur Haftpflichtversicherung                                       2

   Teil A   Besondere Bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung XXL2024      8

            A1 – A6    Privat-Haftpflichtversicherung XXL2024                        10
            AZ 		      Zuschlagsrisiken und Besondere Vereinbarungen                 37
            A(GB)		    Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                             69

   Teil B   Allgemeine Bestimmungen und Regelungen für
            die Haftpflichtversicherung (gemäß Formular H.7e.5190)

   Teil C   Information zur Haftpflichtversicherung nach § 1 der Verordnung
            über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
            (gemäß Formular H.7e.5190)

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Mit den nachfolgenden Informationen bzw. Hinweisen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen
­angebotenen Haftpflichtversicherungen geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der gesamte
 Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen.
 Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die dort getroffenen Regelungen. Wir empfehlen Ihnen daher, die gesamten
 Vertragsbestimmungen sorgfältig zu lesen.


Allgemeine Hinweise zur Haftpflichtversicherung

1.		         Aufgabe / Funktion der Haftpflichtversicherung

             Die Haftpflichtversicherung bietet den versicherten Personen finanziellen Schutz.

             Die Leistung des Versicherers besteht in
             –   der Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht
             –	der Wiedergutmachung des Schadens in Geld bei berechtigten Schadenersatzansprüchen
                (Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen)
             –   der Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche, notfalls im Prozesswege.

             Neben dem Antrag und dem Versicherungsschein sowie etwaigen Nachträgen sind die Besonderen Bedingungen
             für Ihre beantragte Haftpflichtversicherung sowie die Allgemeinen Bestimmungen und Regelungen für die Haftpflicht­
             versicherung die Grundlage Ihres Vertrags. Sie regeln die beiderseitigen Rechte und Pflichten. Dazu wollen wir Ihnen
             – unter Verzicht auf die juristische Fachsprache – noch einige Hinweise geben.

2.		         Die Vertragspartner

             Sie sind als „Versicherungsnehmer“ unser Vertragspartner und haben es übernommen, die Beiträge zu zahlen.

             Als „Versicherer“ erbringen wir nach einem Versicherungsfall die vereinbarten Leistungen.

3.		         Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

             Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungs-
             nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung
             des Versicherers.

             Der Vertrag ist zunächst für die Dauer der vereinbarten Laufzeit abgeschlossen. Nach Ablauf der vereinbarten Ver-
             tragsdauer verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr, wenn die Kündigung nicht spätestens 3 Monate vor dem
             Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahrs der anderen Partei zugegangen ist. Bei einer vereinbarten Vertragsdauer
             von mehr als drei Jahren kann der Vertrag vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf
             folgenden Jahrs unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.

             Kurzfristige Verträge (Laufzeit weniger als 1 Jahr) und Verträge mit einem bei Antragstellung vereinbarten Ablaufter-
             min enden mit Ablauf der vorgesehenen Laufzeit, ohne dass es einer erneuten Kündigung bedarf.

4.		         Dies müssen Sie während der Laufzeit des Vertrags beachten
             •	Zahlen Sie bitte Ihre Beiträge stets pünktlich.
             •	
               Geben Sie in allen für uns bestimmten Mitteilungen, Anzeigen und Zahlungen immer die vollständige
               ­Versicherungsnummer an.
             •	Teilen Sie uns bitte neue Risiken sowie Änderungen in dem versicherten Risiko umgehend mit (s. Punkt 6.).

5.		         So sollten Sie sich im Schadenfall verhalten:
             •	Sorgen Sie für weitest gehende Schadenminderung.
             •	Melden Sie den Schaden innerhalb einer Woche.
             •	Beantworten Sie bitte alle Fragen ausführlich und wahrheitsgemäß.
             •	Geben Sie bitte das Alter und den Kaufpreis der beschädigten Sachen an und fügen Sie entsprechende Rech-
                nungen oder Kostenvoranschläge bei.
             •	Erkennen Sie einen Haftpflichtanspruch weder ganz noch teilweise an und leisten Sie keine Zahlungen an den
                Geschädigten. Die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht,
                übernehmen wir für Sie. Ebenso erfolgt die Zahlung des berechtigten und versicherten Schadenersatzanspruches
                durch uns.
             •	Legen Sie gegen Mahnbescheide und andere Verfügungen die Rechtsmittel ein, auf die Sie durch das Gericht
                ­aufmerksam gemacht werden. Unterrichten Sie uns umgehend hierüber und senden Sie uns die Unterlagen zu,
                 damit wir alle weiteren Schritte für Sie einleiten können.

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[Seite 3]
       Bitte beachten Sie:

       Der beschädigte Gegenstand ist bis zur endgültigen Abwicklung des Schadens aufzubewahren und uns auf Verlan-
       gen zuzusenden.

6.		   Neue Risiken sowie Änderungen in dem versicherten Risiko

       Für die im Teil A (Besondere Bedingungen für die Haftpflichtversicherung) genannten Risiken gilt die Vorsorge­
       versicherung gemäß A1-9. Dadurch genießen Sie für ein während der Wirksamkeit des Vertrags neu eintretendes
       Risiko Versicherungsschutz.

       Im Rahmen der Beitragsrechnung bitten wir Sie daher jedes Jahr uns ein eventuell neu eingetretenes Risiko innerhalb
       eines Monats mitzuteilen. Der für das neue Risiko gewährte Versicherungsschutz entfällt rückwirkend ab Gefahren-
       eintritt, wenn Sie uns in der genannten Frist das neue Risiko nicht angezeigt haben.

       Für etwa eintretende Änderungen (Risikoerhöhungen und Risikoerweiterungen) in dem bei uns versicherten Risiko
       gewähren wir gemäß A1-8.1 ebenfalls Versicherungsschutz.

       Im Rahmen der Beitragsrechnung bitten wir Sie auch hier jedes Jahr uns eventuelle Änderungen in dem bei uns
       versicherten Risiko innerhalb eines Monats mitzuteilen. Wir werden dann den Versicherungsschutz dem geändertem
       Risiko anpassen oder ggf. Ihren persönlichen Betreuer beauftragen, die Änderung mit Ihnen persönlich zu bespre-
       chen.

       Ein neues Haftpflichtrisiko könnte z. B. vorliegen:
       –   In der Privat-Haftpflichtversicherung: Anschaffung eines Hundes
       –   In der Hundehalter-Haftpflichtversicherung: Anschaffung eines Pferdes

       Eine Risikoerweiterung könnte z. B. vorliegen
       –   In der Hundehalter-Haftpflichtversicherung: Anschaffung eines weiteren Hundes
       –   In der Privat-Haftpflichtversicherung für Alleinstehende/Singles: Heirat, Geburt eines Kindes oder Gründung einer
           ­eheähnlichen Lebensgemeinschaft

       Eine Risikoerhöhung könnte z. B. vorliegen
       –   In der Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Das bisherige Motorboot wird durch ein leistungsstärkeres Motor-
           boot ersetzt
       –   In der Privat-Haftpflichtversicherung: zwei bisher selbst genutzte Ferienwohnungen werden vermietet.

7.		   Beitragsangleichung

       Zum 01. Juli eines jeden Jahrs ermittelt ein unabhängiger Treuhänder für alle Versicherungsgesellschaften, um
       welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen verändert hat (siehe A(GB)-3).

       Hierdurch kann es zu einer Beitragsangleichung kommen, wenn sich der Prozentsatz um mindestens 5 % erhöht hat.


                                                                                                             Seite 3 von 70

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7. Die Leistungen der Privat-Haftpflichtversicherung XXL2024 im Überblick

 Deckungsumfang ProtectionPlus                                                                ProtectionPlus2024
 (Details entnehmen Sie bitte den entsprechenden Versicherungsbedingungen)                           XXL
                                                                                          5 Mio. EUR / 15 Mio. EUR /
 Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
                                                                                          30 Mio. EUR / 50 Mio. EUR
 Höchstersatzleistung je geschädigter Person                                                     15 Mio. EUR
 Selbstbeteiligung                                                                            0 EUR / 150 EUR
 Ansprüche aus dem AGG                                                                                 ●
 Garantie: GDV-Musterbedingungen                                                                       ●
 Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen (Innovationsklausel)
                                                                                                       ●
 bis maximal 18 Monate
 Versicherte Personen
 Ehegatte des Versicherungsnehmers (VN) oder Lebenspartner des VN (im Haushalt
                                                                                                       ●
 des VN lebend und beide unverheiratet)1
 Unverheiratete minderjährige Kinder des VN (auch Stief-/Adoptiv-/Pflegekinder)1, 2                    ●
                                                                                                        ●
 Unverheiratete volljährige Kinder des VN während Schul-/Berufsausbildung1, 2
                                                                                             (inkl. Referendarzeit)
 Mitversicherung von Regressansprüchen wegen Personenschäden u. a.
 der Sozialversicherungsträger, PKV sowie von privaten und öffentlichen Arbeitgebern                   ●
 bei Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft1
                                                                                                      ●
 Minderjährige Austauschschüler/Gastkinder im Haushalt des VN1, 2
                                                                                                 (max 1 Jahr)
                                                                                                        ●
                                                                                            (auch bei Unterbringung
 Geistig und/oder körperlich behinderte volljährige Kinder im Haushalt des VN   1, 2
                                                                                                 in Betreuungs-/
                                                                                              Pflegeeinrichtungen)
                                                                                                     ●
 Tagesmutter/Babysitter (nicht gewerbsmäßig)
                                                                                            (auch gewerbsmäßig)
 Haushüter für Nachbarn/Freunde (nicht gewerbsmäßig)                                                   ●
                                                                                                       ●
 Pflegebedürftige Familienangehörige im Haushalt des VN1, 2                                (auch bei Unterbringung
                                                                                             im Alten-/Pflegeheim)
                                                                                                       +
 Alleinstehende verwandte Person im Haushalt des VN lebend und unverheiratet              (auch bei Unterbringung im
                                                                                              Alten-/Pflegeheim)
 Nachversicherungsschutz für 6 Monate der ehemals versicherten Person                                  ●
 Notfallhelfer/Ersthelfer                                                                              ●
 Ehrenamtlicher Betreuer                                                                               ●
 Hausangestellte z. B. Putzfrau, Gärtner                                                               ●
 Familie und Freizeit
 Vorsatztaten von Kindern unter 10 Jahren1, 2                                                     5.000 EUR
                                                                                                 50.000 EUR
 Schäden deliktsunfähiger Kinder1, 2                                                          für Sachschäden/
                                                                                        Personenschäden mitversichert
                                                                                                 50.000 EUR
 Schäden deliktsunfähiger mitvers. Personen1, 2                                               für Sachschäden/
                                                                                        Personenschäden mitversichert
                                                                                                  50.000 EUR
 Schäden deliktsunfähiger Enkelkinder einschl. Urenkel, Nichten, Neffen, Großnichten
                                                                                              für Sachschäden /
 und Großneffen bei Beaufsichtigung
                                                                                        Personenschäden mitversichert
 Gefälligkeitsschäden (Sachschäden)                                                             100.000 EUR
                                                                                                 30.000 EUR
                                                                                            (maximal 12 Wochen;
 Schäden an vorübergehend geliehenen/gemieteten Sachen
                                                                                       medizinisch elektrische Diagnose­
                                                                                       geräte ohne zeitliche Befristung)
 Schlüsselverlust fremder, privater Schlüssel                                                   200.000 EUR
 Neuwertentschädigung                                                                             3.000 EUR
 Sachschäden unter Arbeitskollegen am Arbeitsplatz                                                1.500 EUR

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Deckungsumfang ProtectionPlus                                                           ProtectionPlus2024
(Details entnehmen Sie bitte den entsprechenden Versicherungsbedingungen)                      XXL
                                                                                           200.000 EUR
Verlust fremder beruflicher Schlüssel privatrechtlicher Arbeitgeber
                                                                                      einschl. Dienstschlüssel
                                                                                           200.000 EUR
Schlüsselverlust im Ehrenamt übernommener Schlüssel
                                                                                      einschl. Dienstschlüssel
Surfbretter, Ruder-, Schlauch- und Paddelboote und dergleichen
                                                                                                 ●
(nicht jedoch eigene Windsurfbretter, Segel- sowie eigene und fremde Motorboote)
Bis zu drei eigene Windsurfbretter                                                               ●
1 Motor- oder Segelboot bis 3,5 kW/5 PS bzw. 5 qm Segelfläche                                    ●
Kitesurfen etc. bis 30 m Seillänge                                                               ●
Teilnahme an Radtouristikfahrten und Amateurradrennen                                            ●
Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, die nicht versicherungspflichtig sind,
nicht durch Motor/Treibsätze betrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht                   ●
übersteigt
Flugmodelle/Drohnen                                                                            1 kg
Ferngelenkte Modellfahrzeuge Autos, Boote - nicht jedoch Flugmodelle                             ●
Opferschutz                                                                                50.000 EUR
Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung                                                    ●
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                                                    ●
Fachpraktischer Unterricht und Praktikantentätigkeit                                             ●
Auslösen von Fehlalarmen                                                                         ●
Tiere
Hüten fremder Hunde (nicht gewerbsmäßig)                                                         ●
Halten eines Assistenzhundes                                                                     ●
Halten von wilden bzw. exotischen Kleintieren (Schlangen etc.)                                   ●
Als Fahrer bei Benutzung von fremden Fuhrwerken zu privaten Zwecken                              ●
Als Halter und Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen und
                                                                                                 ●
Brieftauben zu privaten Zwecken (nicht von Hunden, Pferden, Rindern etc.)
Als Reiter fremder Pferde zu privaten Zwecken
                                                                                                 ●
(nicht jedoch Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer)
Eigentum und Miete
Wallboxen                                                                                        ●
Mietsachschäden                                                                                  ●
Mietsachschäden an vorübergehend gemieteten beweglichen Sachen
                                                                                          30.000 EUR
in Ferienhäusern/Ferienwohnungen/Hotelzimmern p. a. bis
                                                                                      (maximal 12 Wochen)
(ohne Selbstbeteiligung)
Allmählichkeitsschäden                                                                           ●
Selbst genutzte(s) Wohnungen einschließlich Ferienwohnungen,
1 Einfamilienhaus einschließlich Gemeinschaftsanlagen und
                                                                                                 ●
1 Wochenendhaus im Inland einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten sowie
1 Schrebergarten
Bauherrenhaftpflicht bis zu einer Bausumme von                                            100.000 EUR
Vermietung von Wohnungen/Häusern (Einfamilienhaus,                                          1 Objekte
Eigentums-/Einliegerwohnung, Ferienwohnung/-haus)                                            (Inland)
1 selbst genutzte Ferienwohnung oder
1 selbst genutztes Ferienhaus                                                                    ●
im europäischen Ausland
Vermietung von einzelnen Wohnräumen - auch an Feriengäste                                 8 Wohnräume
1 unbebautes Grundstück bis 2.000 qm, das zu privaten Zwecken genutzt wird                       +
Schäden durch häusliche Abwässer/Gewässerschaden-Restrisiko                                      ●
Gewässerschaden-Anlagenrisiko: Kleingebinde je Behältnis/insgesamt bis                   50 l/kg / 500 l/kg
Kleinkläranlagen / Abwassergruben                                                                ●
                                                                                                 +
Als Inhaber von oberirdischen bzw. unterirdischen Heizöltanks
                                                                                           (bis 6.000 l)


                                                                                                        Seite 5 von 70

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 Deckungsumfang ProtectionPlus                                                     ProtectionPlus2024
 (Details entnehmen Sie bitte den entsprechenden Versicherungsbedingungen)               XXL
 Versicherte Fahrzeuge
 Kfz bis 6 km/h z. B. maschinell angetriebene Kinderfahrzeuge, Krankenfahrstühle           ●
 An Holmen geführte und nicht aufsitzbare Garten- und Schneeräumgeräte                     ●
 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h - z. B. Rasenmäher, Kehrmaschinen             ●
 Kfz, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen/Plätzen verkehren
                                                                                           ●
 - ohne Geschwindigkeitsbegrenzung -
 Ausland
 Kautionsleistungen für Versicherungsfälle im europäischen Ausland                   150.000 EUR
 Vorübergehender Auslandsaufenthalt weltweit bis                                        3 Jahre
 Unbegrenzter vorübergehender Auslandsaufenthalt innerhalb der EU                          ●
 Zusatzbausteine
 Forderungsausfallversicherung                                                             ●
 Mindestschadenhöhe der Forderungsausfallversicherung                                 1.500 EUR
 Kfz-Baustein                                                                              +
 Öko-Baustein                                                                              +
 Nebenberufliche selbstständige Tätigkeiten bis zu einem Umsatz (p. a.) gemäß
                                                                                           +
 Kleinunternehmergrenze (2024: 22.000 EUR)

● = versichert;
- = nicht versichert;
+ = gegen Zuschlag versicherbar
1 = gilt nicht im Single-Tarif
2 = gilt nicht im Paar-Tarif


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8. Hinweise zur Mitversicherung von Kindern in der Privat-Haftpflichtversicherung der Eltern

                                                                                                     Nicht
                                                                          mitversichert
                                                                                                     mitversichert

                        Berufssoldat oder           Ausbildung oder
                        Zeitsoldat                  Studium

                                                    Freiwilliger
                        Ausbildung oder             Wehrdienst*) oder
                        Studium                     Bundesfreiwilli-
                                                    gendienst

                                                    Schule
                                                    (zur Erreichung
                        Ausbildung                                              Studium
                                                    der Fach-/Hoch-
                                                    schulreife)

                        Freiwilliger                Ausbildung als
                                                                                Studium
                        Wehrdienst*) oder           Vorbereitung auf
                                                                                (angestrebte
                        Bundesfreiwilli-            Studium
                                                                                  Ausbildung)
                        gendienst

                        Freiwilliger
                        Wehrdienst*) oder           Studium nicht               2. Studium/
                        Bundesfreiwilli-            beendet                     Ausbildung
       Schule           gendienst                                                                                    Beruf 2)


                        Freiwilliger
                        Wehrdienst*) oder
                                                    Ausbildung                  Studium
                        Bundesfreiwilli-
                        gendienst

                        Wartezeit1)                 Ausbildung                  2. Ausbildung

                        Freiwilliger
                        Wehrdienst*) oder                                       Keine
                                                    Ausbildung
                        Bundesfreiwilli-                                        Beschäftigung
                        gendienst

                        Freiwilliger
                        Wehrdienst*) oder
                                                    Studium                     Referendarzeit
                        Bundesfreiwilli-
                        gendienst

                                                    Verlust der
                        Wartezeit1)                                             Ausbildung
                                                    Ausbildungsstelle


*) einschließlich des freiwilligen sozialen Jahres und vergleichbare Dienste
1)
      Eine Aushilfstätigkeit bzw. ein Aushilfsjob innerhalb der Wartezeit (das heißt die Zeit bis zu Beginn des Studiums oder
       der Ausbildung) schadet der Mitversicherung nicht.
  
2)
   Die Mitversicherung der volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) endet zu dem Zeitpunkt, zu dem
   sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten (zum Beispiel:
   Übergang in ein festes Anstellungsverhältnis nach Abschluss der Berufsausbildung oder Aufnahme einer selbststän-
   digen Tätigkeit).
Besonderer Hinweis zur Heirat/Lebenspartnerschaft:
Heiratet das volljährige Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind) endet die Mitversicherung in der Privat-Haftpflichtver-
sicherung der Eltern mit dem Zeitpunkt der Heirat.


                                                                                                                         Seite 7 von 70

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Teil A    Besondere Bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung XXL2024

Inhaltsverzeichnis
A1      Privat-Haftpflichtversicherung für Familien XXL2024                                                     10
A1-1    Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)                                            10
A1-2 	Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
        (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)                                                      10
A1-3    Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                                                  11
A1-4    Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers                                              12
A1-5 	Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
        ­Selbstbeteiligung)                                                                                     12
A1-6 	Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
         besondere Ausschlüsse)                                                                                 13
A1-6.1   Familie und Haushalt                                                                                   13
A1-6.2   Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit                                                         14
A1-6.3   Haus- und Grundbesitz                                                                                  14
A1-6.4   Allgemeines Umweltrisiko                                                                               15
A1-6.5   Abwässer                                                                                               15
A1-6.6   Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet-/Pachtsachschäden)                                  15
A1-6.7   Sportausübung                                                                                          16
A1-6.8   Waffen und Munition                                                                                    16
A1-6.9   Tiere                                                                                                  16
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                                    16
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen                                                                             17
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen                                                                           17
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen                                                                           18
A1-6.14 Schäden im Ausland                                                                                      18
A1-6.15 Vermögensschäden                                                                                        18
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten           19
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen                                                                         20
A1-6.18 Schlüsselschäden / Abhandenkommen von Schlüsseln                                                        21
A1-6.19 Allmählichkeitsschäden                                                                                  22
A1-6.20 Gefälligkeitsschäden                                                                                    22
A1-6.21 Vorsatztaten bei Kindern                                                                                22
A1-6.22 Ehrenamtlicher Betreuer                                                                                 22
A1-6.23 Sachschäden unter Arbeitskollegen am Arbeitsplatz                                                       23
A1-6.24 Neuwertentschädigung                                                                                    23
A1-6.25 Opferschutz / Opferhilfe                                                                                23
A1-6.26 Geothermie                                                                                              23
A1-6.27 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)                          24
A1-6.28 Auslösen von Fehlalarmen                                                                                24
A1-7     Allgemeine Ausschlüsse                                                                                 24
A1-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                                                     24
A1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen   25
A1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander                                                               25
A1-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen      25
A1-7.5   Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag                      25
A1-7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                    26
A1-7.7   Asbest                                                                                                 26
A1-7.8   Gentechnik                                                                                             26
A1-7.9   nicht belegt                                                                                           26
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung                                          26
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten                                                                             26
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen                                                             26
A1-7.13 Strahlen                                                                                                26
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                                                                  26
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung                                                             27
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art                                                   27

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[Seite 9]
A1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)                                     27
A1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                                                          27
A1-10     Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers                      28
A1-11     Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel                                                              28
A2        Besondere Umweltrisiken                                                                                   29
A2-1      Gewässerschäden                                                                                           29
A2-2      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)                                          29
A2-3      Versicherungssumme                                                                                        30
A3        Forderungsausfallversicherung                                                                             31
A3-1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                                                                   31
A3-2      Leistungsvoraussetzungen                                                                                  31
A3-3      Umfang der Forderungsausfalldeckung                                                                       31
A3-4      Räumlicher Geltungsbereich                                                                                32
A3-5      Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko                                                     32
A4        Garantie: GDV-Musterbedingungen und für zukünftige Leistungsverbesserungen                                32
A4-1      Garantie: GDV-Musterbedingungen                                                                           32
A4-2      Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen (Innovationsklausel)                                      32
A5        Privat-Haftpflichtversicherung für Paare XXL2024                                                          33
A6        Privat-Haftpflichtversicherung für Singles XXL2024                                                        35


AZ     Zuschlagsrisiken und Besondere Vereinbarungen                                                                37
AZ0    Vorbemerkung: Was gilt für die Zuschlagsrisiken                                                              37
AZ1    Dienst-Haftpflichtversicherung für Angestellte/Beamte im Erziehungswesen (Öffentlicher Dienst)               39
AZ2    Dienst-Haftpflichtversicherung für verwaltend tätige Angestellte/Beamte (Öffentlicher Dienst)                43
AZ3	Dienst-Haftpflichtversicherung für nicht ausschließlich verwaltende tätige Angestellte/Beamte
       (Öffentlicher Dienst)                                                                                        47
AZ4    Dienst-Haftpflichtversicherung für Soldaten und (Bundes-)Polizei                                             51
AZ5    Nebenberufliche selbstständige Tätigkeit bis zu einem Umsatz gemäß Kleinunternehmergrenze                    57
AZ6    Besondere Bedingungen für die private Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung                                 60
AZ7    Unbebautes Grundstück bis 2.000 qm                                                                           62
AZ8    Heizöltanks                                                                                                  63
AZ8-1  Oberirdischer Heizöltank (auch Kellertank)                                                                   63
AZ8-2  Unterirdischer Heizöltank                                                                                    63
AZ9    Sonne, Wind, und mehr – Ihr Öko-Baustein                                                                     63
AZ9-1  Erneuerbare Energien (Betreiberhaftpflichtversicherung)                                                      63
AZ9-2  Flüssiggastank                                                                                               64
AZ10   Airbag für unterwegs – Ihr Kfz-Baustein                                                                      64
AZ10-1 Kfz-Urlaubshaftpflicht für gemietete Fahrzeuge in Ländern der Europäischen Union (Mallorca-Deckung)          64
AZ10-2 Be- und Entladeschäden                                                                                       65
AZ10-3 Betankungsschäden am fremden Kraftfahrzeug                                                                   65
AZ10-4 Kfz-Rückstufung (Rabatt-Retter)                                                                              65
AZ10-5 Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür eines Bei-/Mitfahrers                                            66
AZ11   Besondere Bedingungen für Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit                                             66
AZ12   Besondere Bedingungen für die Summen- und Konditionen-Differenzdeckung (ConCeptus)                           67


A(GB)     Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                                         69
A(GB)-1   Abtretungsverbot                                                                                          69
A(GB)-2   Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)               69
A(GB)-3   Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung                                          69


                                                                                                         Seite 9 von 70

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Teil A
A1          Privat-Haftpflichtversicherung für Familien XXL2024

A1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

            Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            aus den Gefahren des täglichen Lebens als

            Privatperson und

            nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.

A1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
            (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

A1-2.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

A1-2.1.1    des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,

A1-2.1.2    ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv-
            und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar
            anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und
            unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, sowie einschl. Referendarzeit, nicht aber Fortbildungsmaßnah-
            men und dgl.) und nicht kraft Gesetzes zur Aufsicht über Minderjährige verpflichtet sind. Bei Ableistung des Grund-
            wehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahrs vor,
            während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Die Mitversicherung
            der volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) endet zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine
            auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten (zum Beispiel: Übergang in ein
            festes Anstellungsverhältnis nach Abschluss der Berufsausbildung oder Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit).

A1-2.1.3    von pflegebedürftigen Familienangehörigen (mindestens Pflegegrad 2), die mit dem Versicherungsnehmer in häus-
            licher Gemeinschaft oder in Alten-/Pflegeheimen leben,

A1-2.1.4    der in häuslicher Gemeinschaft oder in Betreuungs-/Pflegeeinrichtungen lebenden unverheirateten und nicht in einer
            eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden – abweichend von A1-2.1.2 – auch volljährige- Kinder (auch Stief-,
            Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung),

A1-2.1.5    einer weiteren minderjährigen Person, die vorübergehend (bis maximal 1 Jahr) in den Familienverband eingegliedert
            wird (z. B. Au-Pair-Mädchen, Austauschschüler), soweit nicht hierfür anderweitiger Versicherungsschutz besteht,

A1-2.1.6    von minderjährigen Enkel, Urenkel, Nichten, Neffen, Großnichten und Großneffen, die sich in der vorübergehenden
            Betreuung oder unter der vorübergehenden Aufsicht des Versicherungsnehmers befinden.

A1-2.1.7     des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebens­
            gemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.4 sowie - sofern vereinbart - für eine
            ­alleinstehende verwandte Person, die nicht kraft Gesetz zur Aufsicht über Minderjährige verpflichtet ist:
            −     Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner sowie die alleinstehende verwandte Person müssen
                  unverheiratet sein und dürfen nicht Mitglied einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sein
            −     Der mitversicherte Partner bzw. die alleinstehende verwandte Person muss im Versicherungsschein oder seinen
                  Nachträgen namentlich benannt werden. Es gilt ausdrücklich vereinbart, dass mit Einschluss des Partners der
                  Versicherungsschutz für den etwaigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers
                  endet.
            −     Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder sowie der alleinstehende verwandten Person gegen den
                  Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Regressansprüche von Sozialversicherungsträ-
                  gern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, Privaten Krankenversicherern, sonstigen Versicherungs-
                  unternehmen sowie von öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
                  Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank-
                  heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
            −     Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind
                  sowie der alleinstehende verwandten Person, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen
                  dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
            −     Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder und der
                  ­ ventuell mitversicherten der alleinstehenden verwandten Person A1-10 sinngemäß.
                  e

            zu A1-1 und A1-2.1.1 bis A1-2.1.7 gilt Folgendes bei deliktsunfähigen Personen:

            Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Personen (A1-2.1.1 bis A1-2.1.7)
            berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger,
            Schadenversicherer) nicht leistungspflichtig ist.

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            Wird in diesem Zusammenhang bei einer Kfz-Kaskoversicherung aufgrund dieses Schadenereignisses eine Rück­
            stufung des Schadenfreiheitsrabatts durchgeführt, erstattet der Versicherer im Rahmen der Höchstersatzleistung dem
            geschädigten Dritten den durch die Rückstufung entstandenen Vermögensschaden. Dieser Betrag wird am Ende des
            Kalenderjahrs vom Kfz-Kaskoversicherer ermittelt (jährliche Abrechnung) und ist auf die ersten fünf Jahre begrenzt.

            Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatz­
            pflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor.

            Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen Ansprüche von Alten-/Pflegeheimen bzw. von Betreuung-/Pflege­
            einrichtungen.

            Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Sachschäden je Schadenereignis beträgt 50.000 EUR.
            Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das
            Doppelte dieser Versicherungssumme begrenzt.
            Für Personenschäden steht die Personenschadenversicherungssumme zur Verfügung.

A1-2.1.8    der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das
            ­ leiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder
            G
            den Streudienst versehen.

            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
            im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

A1-2.1.9    von Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 sowie
            A1-2.1.7 bei Notfällen freiwillige Hilfe (Notfallhelfer / Ersthelfer) leisten gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.

            Ein Notfall liegt vor, wenn sich die versicherte Person in einer Situation befindet, in der eine unmittelbare Gefahr für
            ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit besteht.

            Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen
            entstanden sind.

            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
            im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

A1-2.1.10   Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung einer bisher versicherten Person nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.3
            (z. B. weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder die Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden), so
            besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 6 Monate, wenn
            für die bisher mitversicherte Person bis zum vorgenannten Zeitpunkt bei der Continentale Sachversicherung AG ein
            neuer Haftpflichtversicherungsvertrag zu Stande gekommen ist.

A1-2.2      Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen
            ­ ntsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das
            e
            neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

A1-2.3      Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des
            ­ ersicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person (ggf. auch der alleinstehenden verwandten Person) ­vorliegen,
            V
            entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen
            (ggf. auch für die alleinstehende verwandte Person).

A1-2.4      Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
            ­ bliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
            O

A1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall

A1-3.1      Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der
            Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus
            ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund

                                                  gesetzlicher
                                            Haftpflichtbestimmungen
                                            privatrechtlichen Inhalts

            von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

            Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den
            Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

A1-3.2      Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
            (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt
                der Leistung;
            (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;


                                                                                                                   Seite 11 von 70

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            (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der
                ­Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
            (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
            (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
            (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

A1-3.3      Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
            über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

A1-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

A1-4.1      Der Versicherungsschutz umfasst
            −     die Prüfung der Haftpflichtfrage,
            −     die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
            −     die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

            Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechts-
            kräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
            gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
            abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
            oder Vergleich bestanden hätte.

            Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge-
            stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

A1-4.2      Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche
            zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

            Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versiche-
            rungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit
            auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.

A1-4.3      Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
            Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem
            Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm
            besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

A1-4.4      Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer
            zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.

A1-5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
            ­Selbstbeteiligung)

A1-5.1      Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs­
            summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
            Personen erstreckt.

            Die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ergibt sich aus dem
            Versicherungsschein.

A1-5.2      Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:

            Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das
            Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

A1-5.3      Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall
            (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            −     auf derselben Ursache,
            −     auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang
            oder
            −     auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
            beruhen.

A1-5.4      Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung
            des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
            Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme überstei-
            gen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt
            unberührt.

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         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die
         ­Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.

A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.

A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der
         Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der
         Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem ­Versicherungsfall
         noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
         Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs-
         schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche-
         rungsfalls.

         Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen ­beteiligen
         muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
         ­verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von
          der ­Versicherungssumme abgesetzt.

A1-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
         oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
         an ­entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

A1-6     Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und beson-
         dere Ausschlüsse)

         A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risi-
         ken geltenden besonderen Ausschlüsse.

         Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen
         Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).

A1-6.1   Familie und Haushalt

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         (1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
         (2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
         (3) als Radfahrer; dies gilt auch als Führer eines nicht zulassungspflichtigen und/oder nicht versicherungspflichtigen
             Elektrofahrrads.
             Versichert ist – abweichend von A1-6.7 (2) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers bzw. der
             ­mitversicherten Personen aus der Teilnahme an Amateur-Radrennen bzw. Radtouristikfahrten sowie den
              ­Vorbereitungen hierzu (Training).
             Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen wie z. B. eines Veranstalters, eines Radfahrvereins
             usw. besteht, gehen diese Versicherungen vor.
         (4) als nicht gewerbsmäßiger Haushüter, der gefälligkeitshalber die Betreuung einer anderen Wohnung oder eines
             anderen Hauses übernommen hat.
         (5) als Tagesmutter/Babysitter aus der vorübergehenden und nicht gewerbsmäßig übernommenen Betreuung/
             Beaufsichtigung fremder minderjähriger Kinder im eigenen Haushalt und außerhalb der Wohnung.
             Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der zu betreuenden Kinder.
             Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhanden­
             kommens von Sachen der betreuten Kinder.
         (6) aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht in bzw. an Schulen, Fachhochschulen und Universitäten.
             Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Ausbildungsgegenständen, die
             von Schulen, Fachhochschulen oder Universitäten zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden.
             Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes oder Abhandenkommens sowie Schä-
             den an Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung und der dazugehörigen Software.
             Gleichartiger Versicherungsschutz besteht aus der Teilnahme an einem ausbildungsspezifischen Praktikum
             (einschl. Work&Travel bis zu einem Jahr).
             Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur insoweit, als durch einen anderen Versicherungs-
             vertrag kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht.


                                                                                                              Seite 13 von 70

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            (7) als gewerbsmäßige Tagesmutter aus der übernommenen Betreuung/Beaufsichtigung fremder minderjähriger
                ­Kinder im eigenen Haushalt und außerhalb der Wohnung (gilt nur für maximal fünf zu betreuenden Kinder und
                 sofern keine Räume angemietet werden).
                  Der Versicherungsschutz richtet sich nach AZ Punkt 1 (AZ1) dieser Vertragsinformation.

A1-6.2      Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen
            ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.

A1-6.3      Haus- und Grundbesitz

A1-6.3.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
            (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer),
                ­einschließlich Ferienwohnung,
                   Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
                  wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
                  ­Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
            (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses.
                  Für Eigentümer von Einfamilienhausgrundstücken mit zugehörigen Gemeinschaftsanlagen gilt darüber hinaus:
                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen wie Müllplätzen,
                  ­Garagenhöfen, Wäschetrockenplätzen und Spielplätzen.
                  Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Miteigentümer;
            (3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses (ein auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierter
                Wohnwagen ist einem Wochenendhaus gleich gestellt),
            (4) eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung
                  im Gebiet der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Vereinigte Königreich
                  Großbritannien und Nordirland;

            sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der
            ­zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.
            (5) einer vermieteten Einliegerwohnung im Inland 						                                                 oder
                  einer vermieteten Eigentums- bzw. Ferienwohnung im Inland 					                                   oder
                  eines vermieteten Einfamilien*- bzw. Ferienhauses im Inland
                  * (gilt auch für ein Zweifamilienhaus, sofern eine Wohnung vom Versicherungsnehmer auf Dauer selbst bewohnt
                    wird);

            Insgesamt ist ein vermietetes Objekt (Wohnung u/o Haus) beitragsfrei enthalten. Ab dem zweiten vermieteten Objekt
            ist der tarifliche Beitragszuschlag zu entrichten.

A1-6.3.2    Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 (1) bis (5) genannten Risiken auch auf die gesetzliche
            ­Haftpflicht
            (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen
                (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt
                auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher über-
                nommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher,
                Verpächter) in dieser Eigenschaft;
            (2) aus der Vermietung von nicht mehr als acht einzeln vermieteten Wohnräumen (auch an Feriengäste ohne Bewir-
                tung; keine Pension); nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen.
                  Wenn die Anzahl der vermieteten Wohnräume überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten
                  dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
            (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten)
                bis zu einer Bausumme von EUR 100.000 je Bauvorhaben
                  Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über
                  die Vorsorgeversicherung (A1-9);
            (4) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
            (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
            (6) aus dem erlaubten Besitz und der Verwendung von Ladestationen/Wallboxen in bzw. an den in diesem Vertrag
                mitversicherten Objekten.


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                 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrieben – die Installation der Anlage sowie
                 Reparatur- und Wartungsarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Verletzt der Versiche-
                 rungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
             (7) als Inhaber der auf dem Dach oder am Haus angebrachten Balkonkraftwerke (Mini-PV-Anlagen), Antennen und
                 Satellitenschüsseln.
             (8) aus dem erlaubten Besitz und der Verwendung von Wärmepumpen-Anlagen (ausschließlich Luft-Luft, Luft-
                 Wasser) sowie aller oberirdischen Anlagenteile von Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.26.
                 Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.26.

A1-6.4       Allgemeines Umweltrisiko

             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
             Umwelteinwirkung.

             Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen,
             Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser aus-
             gebreitet haben.

             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.

             Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe A2 (besondere Umweltrisiken).

A1-6.5       Abwässer

A1-6.5.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschä-
             den gilt dies ausschließlich für Schäden
             –   durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
             –   durch häusliche Abwässer.

A1-6.6       Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet-/Pachtsachschäden)

             Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder
             ­Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

A1-6.6.1     Schäden an Wohnräumen

A1-6.6.1.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.5 – wegen Miet-/Pacht-
             sachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten und gepachteten
             Räumen in Gebäuden und an Gebäuden.

A1-6.6.1.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
             −   Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
             −   Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten,
                 Photovoltaikanlagen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
                 Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind.
             −   Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
             −   Schäden infolge von Schimmelbildung.

A1-6.6.2     Schäden an fremden beweglichen Sachen

A1-6.6.2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.5 – wegen Mietsach­
             schäden an sonstigen fremden beweglichen Sachen, die vorübergehend (maximal 12 Wochen) zu privaten Zwecken
             gemietet oder geliehen werden (gilt auch in Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Hotelzimmern und Schiffskabinen).

             Zu diesen Sachen gehören auch ärztlich verordnete medizinisch elektrische Geräte, die dem Versicherten zu Diag-
             nosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
             Die zeitliche Befristung von 12 Wochen gilt hier nicht.

             Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 30.000 EUR. Die Entschädigungsleistungen
             des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungs-
             summe begrenzt.

A1-6.6.2.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
             −   an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug-Anhänger;
             −   durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
             −   an Schmuck- und Wertsachen;


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            −     Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines eigenen oder fremden Betriebes, Gewerbes,
                  ­Berufes, Dienstes oder Amtes (auch Ehrenamt) zu zurechnen sind;
            und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

A1-6.7      Sportausübung

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
            (1) einer jagdlichen Betätigung,
            (2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem
                Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training; bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten
                geübt wird.

A1-6.8      Waffen und Munition

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem
            Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.

A1-6.9      Tiere

A1-6.9.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren,
            gezähmten Kleintieren, Bienen und Brieftauben.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
            –     Hunden (dies gilt nicht für einen eigenen ausgebildeten anerkannten Assistenzhund wie ein Blinden- oder ein
                  Behindertenbegleithund),
            –     Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
            –     wilden Tieren sowie von
            –     Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

A1-6.9.2    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            −     als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
            −     als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
            −     als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,

            soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhr-
            werkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.

A1-6.9.3    Versichert ist - abweichend von A1-6.9.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als nicht gewerbs-
            mäßiger Halter und Hüter von wilden bzw. exotischen Kleintieren (Reptilien z.B. Schlangen, Echsen, Skorpione sowie
            Spinnen), sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht und deren private Haltung erlaubt ist.

A1-6.10     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

A1-6.10.1   Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
            verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
            und Kraftfahrzeug-Anhängern:
            (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbe-
                dingte Höchstgeschwindigkeit;
            (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
                verkehren.

            zu (1), (2) und (4) können zählen:

            u. a. nicht zulassungspflichtige und/oder nicht versicherungspflichtige Krankenfahrstühle, Aufsitzrasenmäher,
            ­Kinderfahrzeuge (Gocarts) sowie an Holmen geführte und nicht aufsitzbare Garten und Schneeräumgeräte.


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A1-6.10.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

            Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
            ­Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
             verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.

            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
            ­Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von
             einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
            Obliegenheiten).

A1-6.11     Gebrauch von Luftfahrzeugen

A1-6.11.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch
            ­ usschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
            a

A1-6.11.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
            Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren
            Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

A1-6.11.3   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den erlaubten privaten
            Gebrauch der nachfolgend genannten Luftfahrzeugen verursacht werden:
            (1) unbemannte Ballone, Drachen und Flugmodelle,
                –   die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 Kilogramm nicht
                    übersteigt,
                –   die durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt
                    z. B. Mini-Flugmodelle, Mini-Hubschrauber, Mini-Multicopter, Mini-Quadrocopter
                –   die durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 1 Kilogramm (einschließlich
                    Zubehör) nicht übersteigt z. B. Flugmodelle, Hubschrauber, Multicopter, Quadrocopter
                –   Schleppschirmen zum Kite-Surfen-, -Boarden, -Sailen und dgl. bis zu einer Seillänge von 30 Metern.

A1-6.12     Gebrauch von Wasserfahrzeugen

A1-6.12.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch
            den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
            (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder
                Treibsätze;
            (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
            (3) fremde Windsurfbretter;
            (4) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit
                –   diese nur gelegentlich gebraucht werden und
                –   für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

A1-6.12.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
            Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer,
            Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

A1-6.12.3   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-6.12.1 – wegen Schäden,
            die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
            (1) bis zu drei eigene Windsurfbretter;
            (2) ein eigenes ausschließlich zu privaten Zwecken verwendetes Wasserfahrzeug mit Motor bis max. 5 PS / 3,5 kW
                oder
                ein eigenes ausschließlich zu privaten Zwecken verwendetes Segelboot bis max. 5 qm Segelfläche.
                Der Versicherungsschutz richtet sich nach AZ Punkt 6 (AZ6) dieser Vertragsinformation.
                Beträgt die Motorkraft mehr als 5 PS / 3,5 kW bzw. die Segelfläche mehr als 5 qm, entfällt die Mitversicherung.
                Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorgeversicherung (A1-9).
                Sind mehr als die oben genannten Wasserfahrzeuge vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die am
                längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Wasserfahrzeuge versichert.
                Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur insoweit, als durch einen anderen Versicherungs-
                vertrag kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht.


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A1-6.13     Gebrauch von Modellfahrzeugen

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch
            den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.

A1-6.14     Schäden im Ausland

A1-6.14.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle
            ausschließlich, wenn diese
            −     auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen
                  sind oder
            –     auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
            −     bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind. Versichert ist hierbei auch
                  die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im
                  Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß A1-6.3.1 (1) bis (3).

            Die Begrenzung des Aufenthaltes auf drei Jahre gilt nicht für Länder der Europäischen Union sowie der Schweiz,
            Norwegen, Island, Liechtenstein, Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
            Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland beibehalten wird.

A1-6.14.2   Versichert ist im Rahmen des Vertrags die Bereitstellung einer Kaution innerhalb der Europäischen Union (einschließ-
            lich der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die vom
            Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall durch behördliche Anordnung zur Sicherstellung von Leistungen
            aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zu hinterlegen ist.

            Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 150.000 EUR. Die Entschädigungsleistungen
            des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungs-
            summe begrenzt.

            Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die
            ­Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag
             ­zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter
              ­Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

            Zu A1-6.14.1 und A1-6.14.2 gilt:

            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi-
            schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
            dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

A1-6.15     Vermögensschäden

A1-6.15.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch
            ­Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

A1-6.15.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
            (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder
                gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
            (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
            (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
            (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
            (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus
                Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
            (7) aus
                  –   Rationalisierung und Automatisierung;
                  –   Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung;
                  –   Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
            (8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür richtet sich
                nach A1-6.27), von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
            (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
            (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
                 ­Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
                  Zusammenhang stehen;


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            (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingun-
                 gen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
            (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
            (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

A1-6.16     Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten

A1-6.16.1   Verletzung von Datenschutzgesetzen

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die
            weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung
            von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.

            Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vor-
            gangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation,
            das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung,
            die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
            Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

            Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
            Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder
            mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung.

A1-6.16.2   Übertragung elektronischer Daten

A1-6.16.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden,
            die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – aus dem Austausch, der ­Übermittlung und
            der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.

            Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
            (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
                Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
            (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
                Daten bei Dritten und zwar wegen
                 –    sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
                 –    der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder
                      fehlerhaft erfasster Daten;
            (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

            Für (1) bis (3) gilt:

            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit-
            gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder
            geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch
            Dritte erfolgen.

            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenhei-
            ten).

A1-6.16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
                 –    unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Ser-
                      vice Attacks),
                 –    Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren,
                      Trojanische Pferde);
            (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
                 –    massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spam-
                      ming),
                 –    Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt
                      werden sollen;
            (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen
                oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige
                bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
            A1-2.3 findet keine Anwendung.


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            (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der
                Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.16.1;
            (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechte. Der Versicherungsschutz hierfür
                richtet sich nach A1-6.27;
            (6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wert-
                sachen (jeweils auch in digitaler Form).

A1-6.16.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
            (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
            (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
            (5) Betrieb von Datenbanken.

A1-6.16.4   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall
            (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            −     auf derselben Ursache,
            −     auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            −     auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln

            beruhen.

            A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.

A1-6.16.5   Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich soweit die Ansprüche in der Euro-
            päischen Union, Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
            Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden.

            Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
            geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden –
            abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi-
            schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
            dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

            A1-6.14 findet keine Anwendung.

A1-6.17     Ansprüche aus Benachteiligungen

A1-6.17.1   Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
            ­Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
            Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe
            für eine ­Benachteiligung sind
            –     die Rasse,
            –     die ethnische Herkunft,
            –     das Geschlecht,
            –     die Religion,
            –     die Weltanschauung,
            –     eine Behinderung,
            –     das Alter,
            –     oder die sexuelle Identität.

            Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungs­
            gesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich,
            wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.

            Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
            Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.


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A1-6.17.2   Versicherungsfall

            Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen
            den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflicht­
            anspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein
            Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.

A1-6.17.3   Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
            (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
                Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der
                ­Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
                 ­Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
                  werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
            (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
                 Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von
                einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der
                ­Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
            (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
                Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die
                bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach
                Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
            (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
                Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete
                Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
                Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens
                innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung
                der Umstände erfolgt.

A1-6.17.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
                Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt
                haben.
                A1-2.3 findet keine Anwendung;
            (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß-
                und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen
                verhängt worden sind;
            (3) Ansprüche wegen
                –   Gehalt,
                –   rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
                –   Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen
                    sowie
                –   Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
                    des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

A1-6.18     Schlüsselschäden / Abhandenkommen von Schlüsseln

A1-6.18.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.5 – wegen Schäden aus
            dem Abhandenkommen von fremden nur zu privaten Zwecken übernommenen Schlüsseln und Codekarten (auch
            Transponder/Fernbedienungen – sofern sie eine Schlüsselfunktion haben –), die sich rechtmäßig im ­Gewahrsam
            des Versicherten befunden haben.

            Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Zylindern in Schlössern
            und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu
            14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

            Für Wohnungseigentümer gilt ergänzend: Die Leistungspflicht erstreckt sich nicht
            (1) auf den Miteigentumsanteil von Versicherten auf dem gemeinschaftlichen Eigentum;
            (2) auf die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum der Versicherten stehenden Schlösser (Eigenscha-
                den)


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            Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht
            (1) aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen z. B.
                Kraftfahrzeuge;
            (2) für Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch).
            Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 200.000 EUR. Die Entschädigungsleistungen
            des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungs-
            summe begrenzt.

A1-6.18.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.5 – wegen Schäden
            aus dem Abhandenkommen von in beruflicher und dienstlicher Eigenschaft bzw. im Ehrenamt übernommener
            ­Schlüsseln und Codekarten (auch Transponder/Fernbedienungen – sofern sie eine Schlüsselfunktion haben –), die
             sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.

            Versicherungsschutz besteht für vom Versicherungsnehmer übernommene Schlüssel von Betriebs-/ Arbeitsstätten
            des Arbeitgebers/Dienstherren bzw. der ehrenamtlichen Einrichtung bzw. Institution. Nicht versichert sind übernom-
            mene Schlüssel des Arbeitgebers/ Dienstherren, die diesem von Auftraggebern bzw. bei der ehrenamtlichen Einrich-
            tung bzw. Institution von Dritten zur Erfüllung von Aufträgen bzw. Leistungen überlassen worden sind.

            Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Zylindern in Schlössern
            und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu
            14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

            Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht
            (1) aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen z. B.
                Kraftfahrzeuge;
            (2) für Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch, Betriebsunterbrechung).

            Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 200.000 EUR. Die Entschädigungsleistungen
            des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungs-
            summe begrenzt.

            Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur insoweit, als durch einen anderen Versicherungsvertrag
            kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

A1-6.19     Allmählichkeitsschäden

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden, die entstehen durch allmäh-
            liche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß,
            Staub und dgl.).

A1-6.20     Gefälligkeitsschäden

            Sofern die versicherten Personen für Sachschäden durch Gefälligkeitshandlungen in Anspruch genommen werden,
            wird sich der Versicherer nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit berufen,
            soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungs-
            pflichtig ist.

            Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 100.000 EUR. Die Entschädigungsleistungen
            des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungs-
            summe begrenzt.

            Für Personenschäden durch Gefälligkeitshandlungen steht die Personenschadenversicherungssumme zur Verfü-
            gung.

A1-6.21     Vorsatztaten bei Kindern

            Versichert sind Schadenersatzansprüche aus vorsätzlich begangenen Personen- und Sachschäden, durch ein
            ­mitversichertes Kind, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

            Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 5.000 EUR. Die Entschädigungsleistungen
            des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungs-
            summe begrenzt.

A1-6.22     Ehrenamtlicher Betreuer

A1-6.22.1   Versichert ist – in Ergänzung von A1-6.2 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer,
            nicht jedoch als Berufsbetreuer.

A1-6.22.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
            –     ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Betreuten;

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            –   sind Vermögensschäden

A1-6.23     Sachschäden unter Arbeitskollegen am Arbeitsplatz

A1-6.23.1    Versichert ist – abweichend von A1-1 – die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit wegen
            Sachschäden gegenüber dem Arbeitskollegen und sonstigen fremden Dritten und allen sich daraus ergebenen
            ­Vermögensschäden aufgrund betrieblicher und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten.

            Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 1.500 EUR. Die Entschädigungsleistungen
            des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungs-
            summe begrenzt.

A1-6.23.2   Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur insoweit, als durch einen anderen Versicherungsvertrag
            kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

A1-6.24     Neuwertentschädigung

A1-6.24.1   In teilweiser Abänderung von A1-3.1 erstattet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schäden zum
            Neuwert.

            Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 3.000 EUR. Die Entschädigungsleistungen
            des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungs-
            summe begrenzt.

A1-6.24.2   Sofern die beschädigten Sachen im Zeitpunkt des Schadeneintritts älter als 1 Jahr sind oder der Anschaffungspreis
            größer als 3.000 EUR war, findet diese Klausel insgesamt keine Anwendung.

A1-6.25     Opferschutz / Opferhilfe

A1-6.25     Gegenstand der Opferschutzdeckung

A1-6.25.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4
            sowie A1-2.1.7 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung Opfer einer Gewalttat nach § 1
            Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und dadurch eine körperliche (nicht psychische)
            Schädigung erlitten hat.

A1-6.25.2   Ausschlüsse

            Kein Versicherungsschutz besteht für
            (1) Schädigungen der versicherten Person durch häusliche Gewalt ;
            (2) Schädigungen, die sich die in diesem Versicherungsvertrag versicherten Personen untereinander zugefügt
                haben.

A1-6.25.3   Leistungsvoraussetzungen

            Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz
            in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbe-
            scheid).

A1-6.25.4   Umfang der Leistung

            Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis
            34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.

A1-6.25.5   Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes

            Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
            (1) die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und
            (2) die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage
                des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.

A1-6.26     Geothermie

            Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen
            Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten glei-
            chermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.

A1-6.26.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammen-
            hang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).


                                                                                                               Seite 23 von 70

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            Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungs-
            schutz durch besondere Vereinbarung im Rahmen von AZ9 - Ihr Öko-Baustein - erweitert werden.

A1-6.26.2   Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.

A1-6.27     Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)

A1-6.27.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden,
            die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits- und
            Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus
            der Verletzung von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschä-
            den Anwendung.

            Der Versicherer ersetzt auch
            –     Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
                  Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
            –     Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.

A1-6.27.2   Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht ausschließlich soweit die Ansprüche in der Euro-
            päischen Union, Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
            Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden.

            Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
            geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden –
            abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi-
            schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
            dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

            A1-6.14 findet keine Anwendung.

A1-6.27.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
                  –   Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
                  –   unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Ser-
                      vice Attacks),
                  –   Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren,
                      Trojanische Pferde);
            (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
                behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
            (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der
                Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
            (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
                  –   massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spam-
                      ming),
                  –   Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt
                      werden sollen.
            A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-6.28     Auslösen von Fehlalarmen

            Eingeschlossen sind – in Erweiterung von Abschnitt A1-3.1 – auch öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen Vermö-
            gensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm (zum Beispiel Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige
            Dienste).

A1-7        Allgemeine Ausschlüsse

            Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
            ­Versicherungsschutz ausgeschlossen:

A1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

            A1-2.3 findet keine Anwendung.

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A1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass
         sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
         −   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
         −   Arbeiten oder sonstige Leistungen

         erbracht haben.

         A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander

         Ausgeschlossen sind Ansprüche
         (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
         (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
         (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

         Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen
         in häuslicher Gemeinschaft leben.

A1-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen

         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
         (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
             ­Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
             Als Angehörige gelten
             –   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften
                 nach dem Recht anderer Staaten,
             –   Eltern und Kinder,
             –   Adoptiveltern und -kinder,
             –   Schwiegereltern und -kinder,
             –   Stiefeltern und -kinder,
             –   Großeltern und Enkel,
             –   Geschwister sowie
             –   Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis
                 wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
         (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige,
             beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
         (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder
             öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
         (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene
             Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
         (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
         (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

         Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit
         diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

A1-7.5   Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
         schäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers
         diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand
         eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.


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A1-7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
            Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden
            Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in
            einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
            Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

            Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsneh-
            mers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

A1-7.7      Asbest

            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
            zurückzuführen sind.

A1-7.8      Gentechnik

            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
            (1) gentechnische Arbeiten,
            (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
            (3) Erzeugnisse, die
                  –   Bestandteile aus GVO enthalten,
                  –   aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

A1-7.9      nicht belegt

A1-7.10     Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
            sonstigen Diskriminierungen.

A1-7.11     Übertragung von Krankheiten

            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
            (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
                ­veräußerten Tiere entstanden sind.

            In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
            noch grob fahrlässig gehandelt hat.

A1-7.12     Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche
            entstehen durch
            (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
            (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

A1-7.13     Strahlen

            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
            ­energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

A1-7.14     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

            Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder
            ­Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
            Zum Gebrauch gehört z. B. auch
            –     Ein- und Aussteigen,
            –     Be- und Entladen,
            –     Betanken und Aufladen,
            –     Reparatur, Wartung und Reinigung,


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[Seite 27]
          –   Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.

          A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.15   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und
          ­gefährliche Beschäftigung.

          A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.16   Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.

A1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.

          Dies gilt nicht
          –   für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
              sowie
          –   für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
          –   für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.

A1-8.2     aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
          In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
          Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
          ­ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

A1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

A1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach
          Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines
          Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-
          nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Ent-
          stehung.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,
          dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die
          Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung
          über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt
          der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

A1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4
          begrenzt auf die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

A1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
              Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsver-
              trägen zu versichern sind;
          (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
          (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.


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A1-10       Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers

            Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten
            Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
            –     für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder
            –     unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.

            Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen,
            so wird dieser Versicherungsnehmer.

A1-11       Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel

            Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
            Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

            Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes (bei Versichererwechsel) zu vermeiden, beginnt der Versiche-
            rungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 0 Uhr, sondern bereits um 12 Uhr,
            sofern die Vorversicherung um 12 Uhr des Vortages endet.


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A2       Besondere Umweltrisiken
         Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem Umwelt-
         schadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von A1 und den folgenden Bedingungen.

         Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelt­
         einwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.

A2-1     Gewässerschäden

A2-1.1   Umfang des Versicherungsschutzes

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer
         nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewäs-
         serschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.

         Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber
         der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich
         –   für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter
             500 l/kg nicht übersteigt.
             Mitversichert sind auch Gewässerschäden durch den erlaubten privaten Besitz und Betrieb von Klär-, Sicker-
             oder Abwassergruben/-anlagen, die ausschließlich für häusliche Abwässer (ohne Einleitung in ein Gewässer)
             genutzt werden und keiner Genehmigung bedürfen.
             Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es
             gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
         –   für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

A2-1.2   Rettungskosten

         Der Versicherer übernimmt
         –   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Min-
             derung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
         –   außergerichtliche Gutachterkosten.

         Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die
         ­Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.

         Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch
         insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
         ­übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung
          oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

A2-1.3   Ausschlüsse
         (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
             Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
             ­gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
             A1-2.3 findet keine Anwendung.
         (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
             −   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
                 Streik oder
             −   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
             beruhen.
             Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

A2-2     Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

         Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
         (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
         (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
         (3) Schädigung des Bodens.

A2-2.1   Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder
         Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versiche-
         rungsvertrags


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            −     die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind
                  oder
            −     die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

            Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
            Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
            Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen
            ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
            nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

            Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt-
            schäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke
            vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

A2-2.2      Geothermie

            Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen
            Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten glei-
            chermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.

A2-2.2.1    Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. A2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
            Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

A2-2.3      Ausland

            Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
            ­eintretenden Versicherungsfälle.

            Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationa-
            len Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g.
            EU-Richtlinie nicht überschreiten.

A2-2.4      Ausschlüsse
            (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
                dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
                Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
                  A1-2.3 findet keine Anwendung.
            (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
                  (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
                  (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaft-
                      pflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.

A2-3        Versicherungssumme

            Es gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.


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A3       Forderungsausfallversicherung

A3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

A3-1.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4
         mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungs-
         fall).

         Folgende Voraussetzungen gelten:
         –     der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung
               ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflich-
               tigen Dritten festgestellt worden ist 								                                                        und
         –     die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den
               Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß
               A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten						    und
         –     die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist.

         Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden
         zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum
         ­Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).

A3-1.2   Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz
         im Rahmen und Umfang der in A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher
         finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
         Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungs-
         schutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat
         oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

         Versichert sind – abweichend hiervon – jedoch Schadenersatzansprüche aus Personenschäden bis 100.000 EUR,
         denen eine vorsätzlich begangene Körperverletzung oder Tötung durch Dritte zugrunde liegt.

         Versichert sind – abweichend von A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des
         Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.

A3-2     Leistungsvoraussetzungen

         Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 mitversicherten
         Person leistungspflichtig, wenn

A3-2.1   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht
         in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Nor-
         wegens, Island, Liechtenstein, Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland festgestellt worden ist. Aner-
         kenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie
         vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser
         Titel bestanden hätte

A3-2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder
         eine mitversicherte Person nachweist, dass
         −     eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
         −     eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei
               Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
         −     ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung
               geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,

         und

A3-2.3   an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der ­Versicherungsleistung
         abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der
         ­Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung

A3-3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

A3-3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und
         seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-
         schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

A3-3.3   Es gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme; nicht jedoch für Vermögensschäden.


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A3-3.4      Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz (Mindestschadenhöhe).

            Übersteigt der Schaden die Mindestschadenhöhe, besteht Versicherungsschutz für den gesamten Schaden im Rah-
            men dieses Vertrags.

A3-3.5      Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

A3-4        Räumlicher Geltungsbereich

            Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der
            Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegens, Island, Liechtenstein, Vereinigte Königreich Großbritannien
            und Nordirland eintreten.

A3-5        Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

A3-5.1      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
            (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
            (2) Immobilien
            (3) Tieren
            (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers
                oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.

A3-5.2      Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
            (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
            (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
            (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder
                nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
            (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
                  –   ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs­
                      nehmers) oder
                  –   ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es
                      sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.


A4          Garantie: GDV-Musterbedingungen und für zukünftige Leistungsverbesserungen

A4-1        Garantie: GDV-Musterbedingungen

            Der Versicherer garantiert, dass seine Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter
            ­stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte der
             Musterbedingungen, den AVB PHV 2024.

A4-2        Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen (Innovationsklausel)

            Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden Privat-Haftpflichtversicherungsbedingungen (Produkt XXL) vom
            ­Versicherer geändert, so gelten etwaige Leistungsverbesserungen auch für den bestehenden Vertrag.

            Die Leistungsverbesserungen werden ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Privat-Haftpflichtversicherungs­
            bedingungen wirksam und gelten für den ersten danach eintretenden Garantie-Versicherungsfall. Die Garantie für
            zukünftige Leistungsverbesserungen erlischt nach der Regulierung des ersten Garantie-Versicherungsfalls, spätes-
            tens 18 Monate nach Einführung der neuen Privat-Haftpflichtversicherungsbedingungen.

            Voraussetzung für die Regulierung des Garantie-Versicherungsfalls ist eine unverzügliche Vertragsumstellung auf
            das aktuelle Bedingungswerk.


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A5         Privat-Haftpflichtversicherung für Paare XXL2024
A5-1       Der nachstehend beschriebene Versicherungsumfang gilt nur für Paare.

           Es gilt A1 bis A4 (Seite 10 - 32) entsprechend – mit Ausnahme von A1-2.1 „Regelungen zu mitversicherten Personen“

A5-2       Hierfür gilt Folgendes:

A5-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

A5-2.1.1   des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,

A5-2.1.2   des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebens­
           gemeinschaft sowie - sofern vereinbart - für eine alleinstehende verwandte Person, die nicht kraft Gesetz zur
           Aufsicht über Minderjährige verpflichtet ist:
           −   Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner sowie die alleinstehende verwandte Person müssen
               unverheiratet sein und dürfen nicht Mitglied einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sein.
           −   Der mitversicherte Partner bzw. die alleinstehende verwandte Person muss im Versicherungsschein oder seinen
               Nachträgen namentlich benannt werden. Es gilt ausdrücklich vereinbart, dass mit Einschluss des Partners der
               Versicherungsschutz für den etwaigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers
               endet.
           −   Haftpflichtansprüche des Partners sowie der alleinstehende verwandten Person gegen den ­Versicherungsnehmer
               sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern,
               der Bundesagentur für Arbeit, Privaten Krankenversicherern, sonstigen Versicherungsunternehmen sowie von
               öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
               Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank-
               heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
           −   Die Mitversicherung für den Partner sowie für die alleinstehende verwandten Person, endet mit der Aufhebung
               der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
           −   Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und der eventuell mitversicher-
               ten der alleinstehenden verwandten Person A1-10 sinngemäß.

A5-2.1.3   der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
           Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen
           oder den Streudienst versehen.

           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
           im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

A5-2.1.4   von Personen, die dem Versicherungsnehmer und der mitversicherten Person bei Notfällen freiwillige Hilfe (Notfall-
           helfer/ Ersthelfer) leisten gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.

           Ein Notfall liegt vor, wenn sich die versicherte Person in einer Situation befindet, in der eine unmittelbare Gefahr für
           ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit besteht.

           Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen
           entstanden sind.

           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und ­Berufskrankheiten
           im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

A5-2.1.5   des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Partners aus der Aufsichtspflicht über Personen.

           Bei der Übernahme der Aufsicht über Personen gemäß A1-2.1.2 bis A1-2.1.6 wird sich der Versicherer nicht
           auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer
           (z. B. Sozialversicherungsträger, Schadenversicherer) nicht leistungspflichtig ist.

           Wird in diesem Zusammenhang bei einer Kfz-Kaskoversicherung aufgrund dieses Schadenereignisses eine
           ­Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts durchgeführt, erstattet der Versicherer im Rahmen der Höchstersatz­leistung
            dem ­geschädigten Dritten den durch die Rückstufung entstandenen Vermögensschaden. Dieser Betrag wird am
            Ende des Kalenderjahrs vom Kfz-Kaskoversicherer ermittelt (jährliche Abrechnung) und ist auf die ersten fünf Jahre
            begrenzt.

           Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatz­
           pflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor.

           Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen Ansprüche von Alten-/Pflegeheimen bzw. von Betreuung-/
           Pflegeeinrichtungen.

           Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Sachschäden je Schadenereignis beträgt 50.000 EUR.
           Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das
           Doppelte dieser Versicherungssumme begrenzt.

                                                                                                                  Seite 33 von 70

[Seite 34]
            Für Personenschäden steht die Personenschadenversicherungssumme zur Verfügung.

A5-2.1.6    des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Partners aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige.

            Bei Übernahme der Aufsicht – nicht kraft Gesetzes – über Minderjährige gilt der A1-6.1 (5) entsprechend.

A5-3        Vertragsänderung

            Wenn der Versicherungsnehmer oder der mitversicherte Partner kraft Gesetzes zur Aufsicht über Minderjährige
            ­verpflichtet ist, wird der bestehende Vertrag ab Eintritt der Veränderung in eine Privat-Haftpflichtversicherung für
             ­Familien umgewandelt.

            Es gelten dann die Bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung für Familien XXL2024 gemäß A1 dieser
            ­Vertragsinformation sowie der zu diesem Zeitpunkt hierfür gültige Tarifbeitrag.

            Eine entsprechende Änderung ist der Continentale Sachversicherung AG unverzüglich anzuzeigen.


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A6         Privat-Haftpflichtversicherung für Singles XXL2024
A6-1       Der nachstehend beschriebene Versicherungsumfang gilt nur für Singles bzw. für Alleinstehende.

           Es gilt A1 bis A4 (Seite 10 - 32) entsprechend – mit Ausnahme von folgenden Punkten
           A1-2.1 		      „Regelungen zu mitversicherten Personen“
           A1-6.1 (1)		   „Verantwortung für Familie oder Haushalt“
           A1-10 		       „Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers“

A6-2       Für A1-2.1 gilt Folgendes:

A6-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

A6-2.1.1   der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
           Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen
           oder den Streudienst versehen.

           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
           im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

A6-2.1.2   von Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillige Hilfe (Notfallhelfer / Ersthelfer) leisten gegenüber
           Dritten aus dieser Tätigkeit.

           Ein Notfall liegt vor, wenn sich die versicherte Person in einer Situation befindet, in der eine unmittelbare Gefahr für
           ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit besteht.

           Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen
           entstanden sind.

           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und ­Berufskrankheiten
           im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

A6-2.1.3   des Versicherungsnehmers aus der Aufsichtspflicht über Personen.

           Bei der Übernahme der Aufsicht über Personen gemäß A1-2.1.2 bis A1-2.1.6 wird sich der Versicherer nicht
           auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer
           (z. B. Sozialversicherungsträger, Schadenversicherer) nicht leistungspflichtig ist.

           Wird in diesem Zusammenhang bei einer Kfz-Kaskoversicherung aufgrund dieses Schadenereignisses eine
           Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts durchgeführt, erstattet der Versicherer im Rahmen der Höchstersatz­leistung
           dem geschädigten Dritten den durch die Rückstufung entstandenen Vermögensschaden. Dieser Betrag wird am
           Ende des Kalenderjahrs vom Kfz-Kaskoversicherer ermittelt (jährliche Abrechnung) und ist auf die ersten fünf Jahre
           begrenzt.

           Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatz­
           pflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor.

           Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen Ansprüche von Alten-/Pflegeheimen bzw. von Betreuung-/
           Pflegeeinrichtungen.

           Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Sachschäden je Schadenereignis beträgt 50.000 EUR.
           Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das
           Doppelte dieser Versicherungssumme begrenzt.

           Für Personenschäden steht die Personenschadenversicherungssumme zur Verfügung.

A6-2.1.4   des Versicherungsnehmers aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige.

           Bei Übernahme der Aufsicht – nicht kraft Gesetzes – über Minderjährige gilt der A1-6.1 (5) entsprechend.

A6-3       Vertragsänderung

           Wenn der Versicherungsnehmer
           –   heiratet oder
           –   eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder
           –   eine Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten gründet oder
           –   kraft Gesetzes zur Aufsicht über Minderjährige verpflichtet ist,

           wird der bestehende Vertrag ab Eintritt der Veränderung in eine Privat-Haftpflichtversicherung für Familien oder
           Paare umgewandelt.


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            Es gelten dann die Bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung für Familien XXL2024 gemäß A1 bzw. für Paare
            XXL2024 gemäß A5 dieser Vertragsinformation sowie der zu diesem Zeitpunkt hierfür gültige Tarifbeitrag.

            Eine entsprechende Änderung ist der Continentale Sachversicherung AG unverzüglich anzuzeigen.


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[Seite 37]
AZ    Zuschlagsrisiken und Besondere Vereinbarungen

AZ0   Vorbemerkung: Was gilt für die Zuschlagsrisiken

      Falls eines der folgenden zusätzlichen Risiken versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der
      ­Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden. Es gelten dann
       die entsprechenden Besonderen Bestimmungen und Vereinbarungen des jeweiligen AZ-Punktes.

      Darüber hinaus gelten für die Zuschlagsrisiken AZ1 bis AZ6 zusätzlich folgende Punkte aus A1 sowie A2 und A(GB):

		    A1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall

		    A1-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

		    A1-5	Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
            Selbstbeteiligung)

		    A1-7      Allgemeine Ausschlüsse

      Zusätzlich zu den in A1-7 genannten Ausschlüssen gelten folgende Ausschlüsse für die Zuschlagsrisiken (AZ1 bis
      AZ6):

      A1-7.17   Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)

                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Tätigkeitsschäden.

      	Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
        durch eine betriebliche oder berufliche bzw. dienstliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der
        Versicherungsnehmer
                (1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder derglei-
                    chen),
                (2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche
                    oder dergleichen benutzt hat oder
                (3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
                    Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um
                    diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.

      	Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder
        Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder
        sich im unmittelbaren ­Einwirkungsbereich befunden haben.

      A1-7.18   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze

                Ausgeschlossen sind Ansprüche
                (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
                    bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
                    oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
                    werden.
                (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und
                    allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder
                    Raumfahrzeuge aus
                    –	der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
                       Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
                       Raumfahr­zeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren;
                    –	Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder
                       ­Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
                (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer
                    von ­Luftlandeplätzen.

      	Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch
        im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
        wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

      A1-7.19   Wasserfahrzeuge

      	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
        ­Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahr-
         zeugs ­verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
         werden.

                                                                                                         Seite 37 von 70

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            	Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne
              dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn
              das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

            A1-7.20   Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
                      – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
                          ­illegalem Streik
                        oder
                      – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
                      beruhen.
                      Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

            A1-7.21   Entschädigungen mit Strafcharakter („punitive damages“)

            	Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exem-
              plary ­damages.

            A1-7.22   Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen

            	Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
              Regress­ansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
              anderer Länder.

            A1-7.23   Brennbare und explosible Stoffe

            	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-,
              vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben.

                      A1-2.3 findet keine Anwendung.

            A1-7.24   Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten

            	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
              Bereitstellung ­elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
                      (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
                      (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
                      (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
                      (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.

            A1-7.25   Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten

            	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeits-
              unfälle oder Berufskrankheiten gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetz-
              buch VII handelt.

            A1-7.26   Heilwesen

            	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung eines Heilberufs (z. B. Arzt, Tierarzt,
              Psychotherapeut, Apotheker, Heilpraktiker, Hebamme/Entbindungshelfer, Krankenschwester/-pfleger).

            A1-7.27   Jagd

                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Jagdausübung.


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AZ1         Dienst-Haftpflichtversicherung für Angestellte/Beamte im Erziehungswesen (Öffentlicher Dienst)

            Die nachfolgenden Besonderen Bedingungen und Risiko­beschreibungen gelten für Tagesmütter (bis max. 5 gleich-
            zeitig betreute Kinder) entsprechend.

AZ1-1       Versichert ist

            die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seiner dienstlichen Tätigkeit als angestellter oder beam-
            teter (Hochschul-)Lehrer/innen, Erzieher/innen, Kindergärtner/innen und dergleichen des Öffentlichen Dienstes.

            Die Versicherung umfasst
            1.   Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherungsnehmer,
            2.   Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte.

            Eingeschlossen ist - abweichend von A1-7.25 - die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen und
            Berufskrankheiten von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.

AZ1-2       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
            (1) aus Erteilung von Experimentalunterricht (auch aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven
                Stoffen);
            (2) aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausflügen oder Reisen für Kinder, Schüler oder Studenten und damit
                ­verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu drei
                 Jahren.
            (3) aus der übernommenen Betreuung/Beaufsichtigung minderjähriger Schüler/Kinder im eigenen Haushalt und
                außerhalb der Wohnung.
            (4) aus Erteilung von Nachhilfestunden;
            (5) aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist,

AZ1-3       Nicht versichert ist die Haftpflicht
            (1) der Schüler/Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der betreuten/beaufsichtigten
                Schüler/ Kinder;
            (2) aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;
            (3) aus besonders gefährlichen Unterrichtsfächern (z. B. bei Unterricht in Jiu-Jitsu, Bergsteigen, Tauchen, Kite-
                Surfen);
            (4) bei angestellten und beamteten Lehrern auch wegen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle;
            (5) an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen und allen sich daraus ergebenden
                ­Vermögensschäden;
            (6) als Tierhalter und Tierhüter (Versicherungsschutz muss besonders beantragt werden).

AZ1-4       Außerdem gilt:

AZ1-4.1     Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet-/Pachtsachschäden)

            Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder
            ­Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

AZ1-4.1.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.5 – wegen (Miet-/Pacht-
            sachschäden) anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden.

AZ1-4.1.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
            –    Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
            –    Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten,
                 Photovoltaikanlagen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
                 Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind.
            –    Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
            –    Schäden infolge von Schimmelbildung.

AZ1-4.1.3   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.5 – wegen (Miet-/Pachtsach-
            schäden) anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an beweglichen Sachen in Ferienhäusern, Ferienwohnungen
            und ­Hotelzimmern, die vom Versicherungsnehmer gemietet bzw. gepachtet werden.


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            Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 30.000 EUR. Die Entschädigungsleistungen
            des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungs-
            summe begrenzt.

AZ1-4.2     Schlüsselschäden/Abhandenkommen von Schlüsseln

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.5 – wegen Schäden aus
            dem Abhandenkommen von in dienstlicher bzw. beruflicher Eigenschaft übernommener Schlüsseln und Code-
            karten (auch Transponder/Fernbedienungen -sofern sie eine Schlüsselfunktion haben-) für Gebäude und Räume,
            die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen
            über Sachschäden Anwendung.

            Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie ­vorübergehende
            Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab
            dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

            Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht
            (1) aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen z. B.
                Kraftfahrzeuge;
            (2) für Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch).

            Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 200.000 EUR. Die Entschädigungsleistungen
            des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungs-
            summe begrenzt.

AZ1-4.3     Gebrauch von Luftfahrzeugen

AZ1-4.3.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.18 – wegen Schäden,
            die durch den dienstlichen Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der
            Versicherungspflicht unterliegen.

AZ1-4.3.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
            dienstlichen Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer
            nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

AZ1-4.3.3   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den dienstlichen
            Gebrauch der nachfolgend genannten Luftfahrzeugen verursacht werden:
            (1) unbemannte Ballone, Drachen und Flugmodelle,
                  –   die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
                  –   die durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt
                      z. B. Mini-Flugmodelle, Mini-Hubschrauber, Mini-Multicopter, Mini-Quadrocopter

AZ1-4.4     Gebrauch von Wasserfahrzeugen

AZ1-4.4.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.19 – wegen Schäden,
            die verursacht werden durch den dienstlichen Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
            (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder
                Treibsätze;
            (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
            (3) fremde Windsurfbretter;
            (4) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit
                  –   diese nur gelegentlich gebraucht werden und
                  –   für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

AZ1-4.4.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
            dienstlichen Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren
            Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

AZ1-4.4.3   Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglich-
            keit hat.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstwasserfahr-
            zeug.


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[Seite 41]
AZ1-4.4.4   Die in AZ1-4.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter
            Führer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
            rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht
            werden.

            Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs-
            nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Führer benutzt wird, der die erforderliche
            Berechtigung hat.

            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
            Obliegenheiten).

AZ1-4.5     Für Auslandsschäden

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle
            ausschließlich, wenn diese
            –    auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen
                 sind oder
            –    auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
            –    bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind. Versichert ist hierbei auch
                 die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im
                 Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.

            Bei Versicherungsfällen im Ausland werden Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außerge-
            richtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
            Zeugen- und Gerichtskosten, – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
            Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
            Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

AZ1-4.6     Allgemeines Umweltrisiko

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
            Umwelteinwirkung.

            Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, ­Strahlen,
            Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser
            ­ausgebreitet haben.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich-rechtliche Pflich-
            ten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz.

            Hierfür besteht Versicherungsschutz nach Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).

AZ1-4.7     Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung)

            Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das versicherte Risiko vollständig und dauerhaft durch Ausschei-
            den des Versicherungsnehmers aus dem öffentlichen Dienst weg, endet damit die Versicherung nach Abschnitt AZ1.

            Für nach Beendigung der Versicherung nach Abschnitt AZ1 eingetretene Versicherungsfälle besteht Versicherungs-
            schutz im Umfang des Vertrags wie folgt:

            Der Versicherungsschutz
            a)   gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst an gerechnet;
            b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses
               ­geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung
                des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch
                maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis
                endet.

            Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag
            vor Vertragsbeendigung eingetreten.

AZ1-4.8     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger (ohne Fahrzeuge des Dienstherrn)

AZ1-4.8.1   Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
            durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
            (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbe-
                dingte Höchstgeschwindigkeit;

                                                                                                                Seite 41 von 70

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            (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
                verkehren.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
            Anhängern des Dienstherrn.

AZ1-4.8.2   Die in AZ1-4.8.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
            Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
            rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht
            werden.

            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahr-
            erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem
            Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
            Obliegenheiten)

AZ1-4.9     Übertragung elektronischer Daten

AZ1-4.9.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen

            Schäden – auch Tätigkeitsschäden – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
            Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus
            (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
                Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
            (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
                Daten bei Dritten und zwar wegen
                  –   sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
                  –   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder
                      fehlerhaft erfasster Daten;
            (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

            Für (1) bis (3) gilt:

            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit-
            gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder
            geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch
            Dritte erfolgen.

            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
            (4) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für imma-
                terielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer ersetzt auch
                  –   Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
                      den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf
                      handelt;
                  –   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.

AZ1-4.9.2   Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen:
            (1) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            (2) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
            (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
            (4) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
            (5) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
            (6) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
            (7) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, z. B.
                nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht.


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AZ1-4.9.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
            der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            (1) auf derselben Ursache,
            (2) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            (3) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln

            beruhen.

            A1-5.3 findet keine Anwendung.

AZ1-4.9.4   Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. AZ1-4.5 Absatz (1) findet hier keine Anwendung. Dies
            gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend
            gemacht werden.

AZ1-4.9.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            (1) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
                übertragenen Informationen (z. B. Spamming), Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
                Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;
            (2) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaf-
                tern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht
                werden;
            (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
                behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch
                sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

AZ1-4.10    Abwässer

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschä-
            den gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

AZ2         Dienst-Haftpflichtversicherung für verwaltend tätige Angestellte/Beamte (Öffentlicher Dienst)

AZ2-1       Versichert ist

            die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seiner dienstlichen Tätigkeit als verwaltend tätiger Beamter
            oder ­Angestellter des Öffentlichen Dienstes.

            Die Versicherung umfasst
            1.   Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherungsnehmer,
            2.   Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte.
            Kein Versicherungsschutz besteht für staatliche und kommunale Baubeamte.

AZ2-2       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

            ausschließlich aus dem dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von Waffen sowie Munition und Geschossen.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zum Zweck der Begehung einer strafbaren Handlung.

AZ2-3       Nicht versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            (1) als Tierhalter und Tierhüter (Versicherungsschutz muss besonders beantragt werden);
            (2) aus handwerklicher, medizinisch/heilender und/oder planender/bauleitender/gutachterliche Berufstätigkeit,
                z. B. auf dem Gebiet des Kraftfahrzeug- oder Nachrichtenwesens oder der Waffenverwaltung bzw. -betreuung;
            (3) aus der Verwaltung und Betreuung von ­Grundstücken sowie aus Bauarbeiten irgendwelcher Art, aus Verwaltung
                und Betreuung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrtswegen, aus der Betätigung
                im Flugsicherungsdienst sowie aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe;
            (4) aus Schäden an fiskalischem Eigentum, das sich im Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder an bzw.
                mit dem er eine dienstliche/berufliche Tätigkeit ausübt, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

AZ2-4       Außerdem gilt:

AZ2-4.1     Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet-/Pachtsachschäden)

            Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder
            ­Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


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AZ2-4.1.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.5 – wegen (Miet-/Pacht-
            sachschäden) anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden.

AZ2-4.1.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
            –     Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
            –     Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten,
                  Photovoltaikanlagen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
                  Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind.
            –     Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
            –     Schäden infolge von Schimmelbildung.

AZ2-4.1.3   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.5 – wegen
            ­ ietsachschäden anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an beweglichen Sachen in Ferienhäusern, Feri-
            M
            enwohnungen und H   ­ otelzimmern, die vom Versicherungsnehmer gemietet bzw. gepachtet werden.

            Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 30.000 EUR. Die Entschädigungsleistungen
            des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungs-
            summe begrenzt.

AZ2-4.2     Schlüsselschäden / Abhandenkommen von Schlüsseln

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von
            in dienstlicher bzw. beruflicher Eigenschaft übernommener Schlüsseln und Codekarten (auch Transponder/Fern-
            bedienungen -sofern sie eine Schlüsselfunktion haben-) für Gebäude und Räume, die sich rechtmäßig im Gewahrsam
            des Versicherten befunden haben. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.

            Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie ­vorübergehende
            Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab
            dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

            Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht
            (1) aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen z. B.
                Kraftfahrzeuge;
            (2) für Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch).

            Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 200.000 EUR. Die Entschädigungsleistungen
            des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungs-
            summe begrenzt.

AZ2-4.3     Gebrauch von Luftfahrzeugen

AZ2-4.3.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.18 – wegen Schäden,
            die durch den dienstlichen Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der
            Versicherungspflicht unterliegen.

AZ2-4.3.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
            dienstlichen Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer
            nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

AZ2-4.3.3   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den dienstlichen
            Gebrauch der nachfolgend genannten Luftfahrzeugen verursacht werden:
            (1) unbemannte Ballone, Drachen und Flugmodelle,
                  –   die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
                  –   die durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt
                      z. B. Mini-Flugmodelle, Mini-Hubschrauber, Mini-Multicopter, Mini-Quadrocopter

AZ2-4.4     Gebrauch von Wasserfahrzeugen

AZ2-4.4.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.19 – wegen Schäden,
            die verursacht werden durch den dienstlichen Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
            (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder
                Treibsätze;
            (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
            (3) fremde Windsurfbretter;
            (4) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit


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                 –   diese nur gelegentlich gebraucht werden und
                 –   für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

AZ2-4.4.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
            dienstlichen Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren
            Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

AZ2-4.4.3   Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglich-
            keit hat.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstwasserfahr-
            zeug.

AZ2-4.4.4   Die in AZ2-4.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter
            Führer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
            rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht
            werden.

            Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs-
            nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Führer benutzt wird, der die erforderliche
            Berechtigung hat.

            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
            Obliegenheiten).

AZ2-4.5     Für Auslandsschäden

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle
            ausschließlich, wenn diese
            –    auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen
                 sind oder
            –    auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
            –    bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind. Versichert ist hierbei auch
                 die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im
                 Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.

            Bei Versicherungsfällen im Ausland werden Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer-
            gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständi-
            gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme ange-
            rechnet.

            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi-
            schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
            dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

AZ2-4.6     Allgemeines Umweltrisiko

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
            Umwelteinwirkung.

            Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, ­Strahlen,
            Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser
            ­ausgebreitet haben.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich-rechtliche Pflich-
            ten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz.

            Hierfür besteht Versicherungsschutz nach Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).

AZ2-4.7     Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung)

            Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das versicherte Risiko vollständig und dauerhaft durch Ausschei-
            den des Versicherungsnehmers aus dem öffentlichen Dienst weg, endet damit die Versicherung nach Abschnitt AZ2.

            Für nach Beendigung der Versicherung nach Abschnitt AZ2 eingetretene Versicherungsfälle besteht Versicherungs-
            schutz im Umfang des Vertrags wie folgt:

            Der Versicherungsschutz
            a)   gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst an gerechnet;


                                                                                                                Seite 45 von 70

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            b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses
               ­geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung
                des V
                    ­ ersicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch
                maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis
                endet.

            Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag
            vor Vertragsbeendigung eingetreten.

AZ2-4.8     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger (ohne Fahrzeuge des Dienstherrn)

AZ1-4.8.1   Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
            durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
            (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbe-
                dingte Höchstgeschwindigkeit;
            (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
                verkehren.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
            Anhängern des Dienstherrn.

AZ2-4.8.2   Die in AZ2-4.8.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
            Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
            rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht
            werden.

            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahr-
            erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem
            Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
            Obliegenheiten).

AZ2-4.9     Übertragung elektronischer Daten

AZ2-4.9.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen

            Schäden – auch Tätigkeitsschäden – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
            Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus
            (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
                Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
            (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
                Daten bei Dritten und zwar wegen
                  –   sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
                  –   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder
                      fehlerhaft erfasster Daten;
            (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

            Für (1) bis (3) gilt:

            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit-
            gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder
            geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch
            Dritte erfolgen.

            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
            (4) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für imma-
                terielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer ersetzt auch
                  –   Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
                      den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf
                      handelt;
                  –   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.


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AZ2-4.9.2   Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen:
            (1) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            (2) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
            (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
            (4) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
            (5) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
            (6) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
            (7) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, z. B.
                nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht.

AZ2-4.9.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
            der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            (1) auf derselben Ursache,
            (2) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            (3) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln

            beruhen.

            A1-5.3 findet keine Anwendung.

AZ2-4.9.4   Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. AZ2-4.5 Absatz (1) findet hier keine Anwendung. Dies
            gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend
            gemacht werden.

AZ2-4.9.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            (1) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
                übertragenen Informationen (z. B. Spamming), Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
                Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;
            (2) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaf-
                tern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht
                werden;
            (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
                behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch
                sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

AZ2-4.10    Abwässer

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschä-
            den gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

AZ3         Dienst-Haftpflichtversicherung für nicht ausschließlich verwaltende tätige Angestellte/Beamte (Öffentlicher
            Dienst)

AZ3-1       Versichert ist

            die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seiner dienstlichen Tätigkeit als nicht verwaltend tätiger
            Beamter oder Angestellter des Öffentlichen ­Dienstes.

            Kein Versicherungsschutz besteht für Ärzte aller ­Fachrichtungen (auch Tierärzte) und für Hebammen sowie für
            staatliche und kommunale Baubeamte.

            Zudem gilt - abweichend von A1-7.26 - für Pflegepersonal im öffentlichen Dienst:

            Eingeschlossen ist die gesetzlichen Haftpflicht aus der Verabreichung von Injektionen, soweit eine ärztliche Anwei-
            sung dafür besteht und der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Ausbildung diese Tätigkeit ausüben darf; beim
            Fehlen einer ärztlichen Anordnung, sofern der Schaden und dessen Höhe hiervon nicht beeinflusst werden.

            Die Versicherung umfasst
            1.   Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherungsnehmer,
            2.   Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte.

AZ3-2       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

            ausschließlich aus dem dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von Waffen sowie Munition und Geschossen.


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            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zum Zweck der Begehung einer strafbaren Handlung.

AZ3-3       Nicht versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            (1) als Tierhalter und Tierhüter (Versicherungsschutz muss besonders beantragt werden);
            (2) aus medizinischer und/oder planender/bauleitender/gutachterliche Berufstätigkeit;
                (siehe Hinweis zum Pflegepersonal in AZ3-1: gilt nicht für die Verabreichung von Injektionen)
            (3) aus der Betätigung im Flugsicherungsdienst sowie aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe;
            (4) aus Schäden an fiskalischem Eigentum, das sich im Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder an bzw.
                mit dem er eine dienstliche/berufliche Tätigkeit ausübt, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
            (5) aus Schäden durch Schienenfahrzeuge.

AZ3-4       Außerdem gilt:

AZ3-4.1     Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet-/Pachtsachschäden)

            Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder
            ­Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

AZ3-4.1.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.5 – wegen (Miet-/Pacht-
            sachschäden) anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden.

AZ3-4.1.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
            –     Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
            –     Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten,
                  Photovoltaikanlagen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
                  Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind.
            –     Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
            –     Schäden infolge von Schimmelbildung.

AZ3-4.1.3    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.5 – wegen ­Mietsachschäden
            anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an beweglichen Sachen in Ferienhäusern, ­Ferienwohnungen und
            ­Hotelzimmern, die vom Versicherungsnehmer gemietet bzw. gepachtet werden.

            Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 30.000 EUR. Die Entschädigungsleistungen
            des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungs-
            summe begrenzt.

AZ3-4.2     Schlüsselschäden / Abhandenkommen von Schlüsseln

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von
            in dienstlicher bzw. beruflicher Eigenschaft übernommener Schlüsseln und Codekarten (auch Transponder/Fern-
            bedienungen -sofern sie eine Schlüsselfunktion haben-) für Gebäude und Räume, die sich rechtmäßig im Gewahrsam
            des Versicherten befunden haben. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.

            Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie ­vorübergehende
            Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab
            dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

            Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht
            (1) aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen z. B.
                Kraftfahrzeuge;
            (2) für Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch).

            Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 200.000 EUR. Die Entschädigungsleistungen
            des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungs-
            summe begrenzt.

AZ3-4.3     Gebrauch von Luftfahrzeugen

AZ3-4.3.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.18 – wegen Schäden,
            die durch den dienstlichen Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der
            Versicherungspflicht unterliegen.

AZ3-4.3.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
            dienstlichen Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer
            nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

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[Seite 49]
AZ3-4.3.3   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den dienstlichen
            Gebrauch der nachfolgend genannten Luftfahrzeugen verursacht werden:
            (1) unbemannte Ballone, Drachen und Flugmodelle,
                –   die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
                –   die durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt
                    z. B. Mini-Flugmodelle, Mini-Hubschrauber, Mini-Multicopter, Mini-Quadrocopter

AZ3-4.4     Gebrauch von Wasserfahrzeugen

AZ3-4.4.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.19 – wegen Schäden,
            die verursacht werden durch den dienstlichen Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
            (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder
                Treibsätze;
            (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
            (3) fremde Windsurfbretter;
            (4) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit
                –   diese nur gelegentlich gebraucht werden und
                –   für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

AZ3-4.4.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
            dienstlichen Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren
            Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

AZ3-4.4.3   Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglich-
            keit hat.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstwasserfahr-
            zeug.

AZ3-4.4.4   Die in AZ-4.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter
            Führer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
            rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht
            werden.

            Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs-
            nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Führer benutzt wird, der die erforderliche
            Berechtigung hat.

            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
            Obliegenheiten).

AZ3-4.5     Für Auslandsschäden

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle
            ausschließlich, wenn diese
            –   auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen
                sind oder
            –   auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
            –   bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind. Versichert ist hierbei auch
                die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im
                Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.

            Bei Versicherungsfällen im Ausland werden Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außerge-
            richtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
            Zeugen- und Gerichtskosten, – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
            Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
            Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

AZ3-4.6     Allgemeines Umweltrisiko

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
            Umwelteinwirkung.


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            Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, ­Strahlen,
            Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser
            ­ausgebreitet haben.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich-rechtliche Pflich-
            ten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz.

            Hierfür besteht Versicherungsschutz nach Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).

AZ3-4.7     Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung)

            Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das versicherte Risiko vollständig und dauerhaft durch Ausschei-
            den des Versicherungsnehmers aus dem öffentlichen Dienst weg, endet damit die Versicherung nach Abschnitt AZ3.

            Für nach Beendigung der Versicherung nach Abschnitt AZ3 eingetretene Versicherungsfälle besteht Versicherungs-
            schutz im Umfang des Vertrags wie folgt:

            Der Versicherungsschutz
            a)    gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst an gerechnet;
            b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses
               ­geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung
                des V
                    ­ ersicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch
                maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis
                endet.

            Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag
            vor Vertragsbeendigung eingetreten.

AZ3-4.8     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger (ohne Fahrzeuge des Dienstherrn)

AZ3-4.8.1   Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
            durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
            (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbe-
                dingte Höchstgeschwindigkeit;
            (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
                verkehren.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
            Anhängern des Dienstherrn.

AZ3-4.8.2   Die in AZ3-4.8.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
            Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
            rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht
            werden.

            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahr-
            erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem
            Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
            Obliegenheiten)

AZ3-4.9     Übertragung elektronischer Daten

AZ3-4.9.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen

            Schäden – auch Tätigkeitsschäden – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
            Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus
            (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
                Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
            (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
                Daten bei Dritten und zwar wegen
                  –   sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
                  –   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder
                      fehlerhaft erfasster Daten;

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            (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

            Für (1) bis (3) gilt:

            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit-
            gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder
            geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch
            Dritte erfolgen.

            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
            (4) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für imma-
                terielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer ersetzt auch
                 –    Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
                      den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf
                      handelt;
                 –    Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.

AZ3-4.9.2   Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen:
            (1) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            (2) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
            (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
            (4) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
            (5) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
            (6) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
            (7) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, z. B.
                nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht.

AZ3-4.9.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
            der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            (1) auf derselben Ursache,
            (2) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            (3) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln

            beruhen.

            A1-5.3 findet keine Anwendung.

AZ3-4.9.4   Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. AZ3-4.5 Absatz (1) findet hier keine Anwendung. Dies
            gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend
            gemacht werden.

AZ3-4.9.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            (1) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
                übertragenen Informationen (z. B. Spamming), Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
                Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;
            (2) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaf-
                tern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht
                werden;
            (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
                behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch
                sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

AZ3-4.10    Abwässer

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschä-
            den gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

AZ4         Dienst-Haftpflichtversicherung für Soldaten und (Bundes-)Polizei

Z4-1        Versichert ist

            die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seiner dienstlichen Tätigkeit als Soldat bzw. als Polizist.


                                                                                                                Seite 51 von 70

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            Kein Versicherungsschutz besteht für Ärzte aller Fachrichtungen (auch Tierärzte) und für Hebammen.
            Versicherungsschutz muss besonders beantragt werden.

            Die Versicherung umfasst
            1.    Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherungsnehmer,
            2.    Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte,
            3.    Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden.

AZ4-2       Mitversichert
            (1) sind in Ergänzung von A1-3.1 Haftpflicht­ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher
                Haftpflichtbestimmungen ­öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat;
            (2) ist die gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus dem dienstlichen Besitz und dienst-
                lichen Gebrauch von Waffen sowie Munition und Geschossen.
                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zum Zweck der Begehung einer strafbaren Hand-
                  lung.
            (3) sind – abweichend von A1-7.17 – Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Sachen (z. B. Geräte, Fahrzeuge,
                Waffensysteme) die der Versicherungsnehmer in Ausübung seiner dienstlicher Tätigkeit an oder mit diesen
                Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) verursacht hat und aller sich daraus
                ergebenen Vermögensschäden.
                  Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 150.000 EUR. Die Entschädigungs­
                  leistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser
                  Versicherungssumme begrenzt.
            (4) ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen der vom Dienstherrn
                überlassenen
                  –   nicht persönlichen Ausrüstungsgegenstände (fiskalisches Eigentum) sowie
                  –   persönlichen Ausrüstungsgegenstände nach dem Bekleidungsnachweis.
                  Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
                  Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die ­fehlenden Ausrüstungsgegenstände beim ­Ausscheiden aus
                  der Bundeswehr sowie auf Ansprüche wegen Abhandenkommen von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen und
                  Kraftfahrzeug-Anhängern sowie von Geld, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Wertsachen.
                   Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 2.000 EUR. Die Entschädigungs­
                  leistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser
                  ­Versicherungssumme begrenzt.
            (5) sind – abweichend von A1-7.14 – im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Schäden, die durch den
                ­dienstlichen Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern des Dienstherrn (auch wenn es für
                 den dienstlichen Gebrauch vom Dienstherrn gemietet/geleast wurde) entstanden sind. Voraussetzung ist, dass
                 der Versicherungsnehmer den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach beamten- oder arbeits-
                 rechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden bleiben vom Ver-
                 sicherungsschutz ausge­schlossen (A1-7.1).
                  Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das
                  gleichzeitig auch andere ersatzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat. Ausgeschlossen bleiben
                  ferner Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden.
                   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer beim Eintritt des
                  ­ ersicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahr­erlaubnis hat, den Versicherungsfall infolge des Genusses
                  V
                  ­alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt hat, oder sich nach dem Versicherungs-
                   fall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat (§ 142 StGB).
                  Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatz-
                  möglichkeit hat.
                  Die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
                  Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
                  Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten
                  Fahrer gebraucht werden.
                  Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
                  Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von
                  einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
                  Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung
                  von Obliegenheiten).
                  Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 150.000 EUR. Die Entschädigungs­
                  leistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser
                  Versicherungssumme begrenzt.

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            (6) ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Halten, Hüten und Führen von
                Tieren, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
                Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes.

AZ4-3       Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            (1) aus Schäden durch Schienenfahrzeuge;
            (2) aus der Verwaltung und Betreuung von Grundstücken, Straßen und dgl., aus Bauarbeiten irgendwelcher Art
                sowie aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe;
            (3) aus der Betätigung im Flugsicherungsdienst oder Lotsendienst.

AZ4-4       Außerdem gilt:

AZ4-4.1     Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet-/Pachtsachschäden)

            Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder
            ­Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

AZ4-4.1.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.5 – wegen (Miet-/Pacht-
            sachschäden) anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden.

AZ4-4.1.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
            –   Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
            –   Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten,
                Photovoltaikanlagen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
                Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind.
            –   Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
            –   Schäden infolge von Schimmelbildung.

AZ4-4.1.3   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.5 – wegen Mietsach­
            schäden anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen an beweglichen Sachen in Ferienhäusern, Ferienwohnun-
            gen und Hotelzimmern, die vom Versicherungsnehmer gemietet bzw. gepachtet werden.

            Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 30.000 EUR. Die Entschädigungsleistungen
            des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungs-
            summe begrenzt.

AZ4-4.2     Schlüsselschäden / Abhandenkommen von Schlüsseln

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von
            in dienstlicher bzw. beruflicher Eigenschaft übernommener Schlüsseln und Codekarten (auch Transponder/Fern-
            bedienungen -sofern sie eine Schlüsselfunktion haben-) für Gebäude und Räume, die sich rechtmäßig im Gewahrsam
            des Versicherten befunden haben. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.

            Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie ­vorübergehende
            Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab
            dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

            Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht
            (1) aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen z. B.
                Kraftfahrzeuge;
            (2) für Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch).

            Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 200.000 EUR. Die Entschädigungsleistungen
            des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungs-
            summe begrenzt.

AZ4-4.3     Gebrauch von Luftfahrzeugen

AZ4-4.3.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.18 – wegen Schäden,
            die durch den dienstlichen Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der
            Versicherungspflicht unterliegen.

AZ4-4.3.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
            dienstlichen Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer
            nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.


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AZ4-4.3.3   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den dienstlichen
            Gebrauch der nachfolgend genannten Luftfahrzeugen verursacht werden:
            (1) unbemannte Ballone, Drachen und Flugmodelle,
                  –   die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
                  –   die durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt
                      z. B. Mini-Flugmodelle, Mini-Hubschrauber, Mini-Multicopter, Mini-Quadrocopter

AZ4-4.4     Gebrauch von Wasserfahrzeugen

AZ4-4.4.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.19 – wegen Schäden,
            die verursacht werden durch den dienstlichen Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
            (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder
                Treibsätze;
            (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
            (3) fremde Windsurfbretter;
            (4) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit
                  –   diese nur gelegentlich gebraucht werden und
                  –   für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

AZ4-4.4.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
            dienstlichen Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren
            Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

AZ4-4.4.3   Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglich-
            keit hat.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstwasserfahr-
            zeug.

AZ4-4.4.4   Die in AZ4-4.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter
            Führer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
            rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht
            werden.

            Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs-
            nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Führer benutzt wird, der die erforderliche
            Berechtigung hat.

            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
            Obliegenheiten).

AZ4-4.5     Vermögensschäden

AZ4-4.5.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch
            ­Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

AZ4-4.5.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
            (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder
                gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
            (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
            (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
            (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
            (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus
                Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
            (7) aus
                  –   Rationalisierung und Automatisierung,
                  –   Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
                  –   Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
            (8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, von gewerblichen Schutzrechten und Urhe-
                berrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;


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            (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
            (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
                 ­Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
                  Zusammenhang stehen;
            (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingun-
                 gen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
            (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
            (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

AZ4-4.6     Für Auslandsschäden

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle
            ausschließlich, wenn diese
            –    auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen
                 sind oder
            –    auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
            –    bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind. Versichert ist hierbei auch
                 die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im
                 Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.

            Bei Versicherungsfällen im Ausland werden Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer-
            gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständi-
            gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme ange-
            rechnet.

            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi-
            schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
            dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

AZ4-4.7     Allgemeines Umweltrisiko

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
            Umwelteinwirkung.

            Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, ­Strahlen,
            Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser
            ­ausgebreitet haben.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich-rechtliche Pflich-
            ten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz.

            Hierfür besteht Versicherungsschutz nach Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).

AZ4-4.8     Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung)

            Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das versicherte Risiko vollständig und dauerhaft durch Ausschei-
            den des Versicherungsnehmers aus dem öffentlichen Dienst weg, endet damit die Versicherung nach Abschnitt AZ4.

            Für nach Beendigung der Versicherung nach Abschnitt AZ4 eingetretene Versicherungsfälle besteht Versicherungs-
            schutz im Umfang des Vertrags wie folgt:

            Der Versicherungsschutz
            a)   gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst an gerechnet;
            b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses
               ­geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung
                des V
                    ­ ersicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch
                maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis
                endet.

            Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag
            vor Vertragsbeendigung eingetreten.

AZ4-4.9     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger (ohne Fahrzeuge des Dienstherrn)

AZ4-4.9.1   Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
            durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:


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             (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbe-
                 dingte Höchstgeschwindigkeit;
             (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
             (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
             (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
             (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
                 verkehren.

             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
             Anhängern des Dienstherrn. Diese sind nach AZ4-2 (5) versichert.

AZ4-4.9.2    Die in AZ4-4.9.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
             Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
             rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht
             werden.

             Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahr-
             erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem
             Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

             Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
             Obliegenheiten).

AZ4-4.10     Übertragung elektronischer Daten

AZ4-4.10.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen

             Schäden – auch Tätigkeitsschäden – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
             Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus
             (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
                 Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
             (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
                 Daten bei Dritten und zwar wegen
                  –    sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
                  –    der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder
                       fehlerhaft erfasster Daten;
             (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

             Für (1) bis (3) gilt:

             Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit-
             gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder
             geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch
             Dritte erfolgen.

             Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
             (4) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für imma-
                 terielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer ersetzt auch
                  –    Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
                       den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf
                       handelt;
                  –    Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.

             Für (1) bis (4) gilt:

             Der Ausschluss in AZ4-4.5.2 (8) findet keine Anwendung.

AZ4-4.10.2   Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen:
             (1) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
             (2) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
             (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
             (4) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
             (5) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
             (6) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;

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             (7) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, z. B.
                 nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht.

AZ4-4.10.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
             der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
             (1) auf derselben Ursache,
             (2) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
             (3) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln

             beruhen.

             A1-5.3 findet keine Anwendung.

AZ4-4.10.4   Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. AZ4-4.5 Absatz (1) findet hier keine Anwendung. Dies
             gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend
             gemacht werden.

AZ4-4.10.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
             (1) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
                 übertragenen Informationen (z. B. Spamming), Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
                 Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;
             (2) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaf-
                 tern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht
                 werden;
             (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
                 behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch
                 sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

AZ4-4.11     Abwässer

             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschä-
             den gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

AZ5          Nebenberufliche selbstständige Tätigkeit bis zu einem Umsatz gemäß Kleinunternehmergrenze

AZ5-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

AZ5-1.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer der folgenden selbstständigen nebenberuflichen
             Tätigkeiten:
             (Adress-)Datenerfassung/Schreibarbeiten (nicht Datenverarbeitung),
             (Änderungs-)Schneiderei,
             Bügelservice,
             Büroservice,
             Direkt-/Hausverkauf beim Kunden (z. B. Tupperware oder Vorwerk),
             DJ (private Veranstaltungen),
             Entspannungskurse (Autogenes Training, Reiki, etc.),
             Ernährungsberater/in (ausgebildet/zertifiziert),
             Fitnesstrainer/in,
             Fotograf/in,
             Friseur/in (mobil),
             Fußpflege (mobil / nicht medizinisch tätig),
             Haus- und Gartenpflege (keine handwerklichen Tätigkeiten / kein GaLa),
             Hauswirtschaft/Haushaltshilfe/Putzkraft in privaten Haushalten,
             Heizungsableser/in,
             Hundesitting (max. 5 Hunde/keine Kampfhunde),
             Kosmetik (nicht medizinisch, kein Permanent-Make-up),
             Kunsthandwerk (z. B. Karten basteln, Kunstschmuck herstellen),
             Lehrer/in (schulisch, nicht jedoch Reit-, Fahrlehrer oder ähnliches),


                                                                                                                 Seite 57 von 70

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            Maler/in (Künstler, nicht Maler/Tapezierer),
            Maniküre (nicht medizinisch),
            Musiker/in,
            Musiklehrer/in,
            Nachhilfelehrer/in,
            Promoter (Messe),
            Schauspieler/in,
            Schriftsteller/in,
            Stadtführungen,
            Töpfer/in,
            Übersetzer/in,
            Verkauf von gebrauchten Haushaltswaren/Haushaltsartikeln,
            Visagist/in / Stylist/in,
            Wellnessmassagen (keine medizinischen Anwendungen),
            Zauberer/in (private Veranstaltungen),
            Zeitungs- und Prospektzustellung (ohne Kfz)

AZ5-1.2     Versichert sind hierbei auch Tätigkeiten bei vorliegender Arbeitslosigkeit, während der Schulausbildung oder des
            ­Studiums bzw. als Hausfrau oder -mann.

AZ5-1.3     Versichert sind die Tätigkeiten bis zu einem Gesamtjahresumsatz gemäß Kleinunternehmerregelung (siehe § 19
            Abs. 1 UStG; Kleinunternehmergrenze für 2024: 22.000 EUR).

            Übersteigt der Gesamtjahresumsatz diesen Betrag, entfällt die Mitversicherung.

AZ5-1.4     Kein Versicherungsschutz besteht
            (1) für Tätigkeiten aus den Bereichen Raumfahrt, Atomtechnik, Wehrtechnik, Flugsicherung, Lotsendienst, Planung
                und Bauleitung, Forschungs- und Gutachtertätigkeit, Ärzte und Hebammen
            (2) für handwerkliche, medizinisch/heilende und planende/bauleitende Tätigkeiten
            (3) wenn Angestellte beschäftigt werden,
            (4) wenn separate Räume/Plätze angemietet werden

AZ5-1.5     Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einer anderen Haftpflichtversicherung, entfällt der Versicherungs-
            schutz aus diesem Vertrag.

AZ5-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
            (Versicherungs­nehmer und mitversicherten Personen)

AZ5-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht – sofern vereinbart – des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners
            des Versicherungsnehmers aus einer der in AZ5-1.1 genannten Tätigkeiten;

            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankhei-
            ten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche
            ­Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
             derselben ­Dienststelle zugefügt werde.

AZ5-2.2     Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen
            entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das
            neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

AZ5-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des
            Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
            Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.

AZ5-2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
            ­ bliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
            O

AZ5-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall

            Es gilt der Text gemäß A1-3.


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AZ5-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

            Es gilt der Text gemäß A1-4.

AZ5-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
            ­Selbstbeteiligung)

            Es gilt der Text gemäß A1-5.

AZ5-6       Besondere Regelungen für einzelne nebenberufliche selbstständige Risiken (Versicherungsschutz,
            ­Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)

            AZ5-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne nebenberufliche selbstständige Risiken, deren Risikobegrenzun-
            gen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

            Soweit AZ5-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in AZ5-6 geregelten Risiken alle anderen
            Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse
            sowie AZ-Ausschlüsse A1-7.17 bis A1-7.27).

AZ5-6.1     Allgemeines Umweltrisiko

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
            Umwelteinwirkung.

            Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, ­Strahlen,
            Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser
            ­ausgebreitet haben.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.

            Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe A2 (besondere Umweltrisiken).

AZ5-6.2     Abwässer

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschä-
            den gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

AZ5-6.3     Sportausübung

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
            (1) einer jagdlichen Betätigung,
            (2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem
                Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training; bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten
                geübt wird.

AZ5-6.4     Vermögensschäden

AZ5-6.4.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch
            ­Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

AZ5-6.4.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
            (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder
                gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
            (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
            (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
            (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
            (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus
                Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
            (7) aus
                –     Rationalisierung und Automatisierung,
                –     Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
                –     Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
            (8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, von gewerblichen Schutzrechten und Urhe-
                berrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;


                                                                                                              Seite 59 von 70

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            (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
            (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
                 ­Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
                  Zusammenhang stehen;
            (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingun-
                 gen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
            (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
            (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

AZ5-7       Allgemeine Ausschlüsse

            Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
            ­Versicherungsschutz ausgeschlossen:

            Es gilt der Text gemäß A1-7 sowie der Text gemäß der AZ-Ausschlüsse A1-7.17 bis A1-7.27.

AZ6         Besondere Bedingungen für die private Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung

            (Bei Wasserfahrzeugen handelt es sich um saisonbedingte Risiken. Auch bei unterjähriger Laufzeit wird der volle
            Jahresbeitrag fällig.)

AZ6-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

AZ6-1.1     Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
            Halten, Besitz und Gebrauch von Wasserfahrzeugen, die ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet werden und
            deren Standort im Inland ist. Als Standort gilt der Ort, an dem sich das Wasserfahrzeug während der überwiegenden
            Zeit des Jahres befindet, beziehungsweise es immer wieder zurück gebracht wird.

AZ6-1.2     Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis

            Die in AZ6-1.1 genannten Wasserfahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berech-
            tigter Führer ist, wer das Wasserfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.

            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem unberechtigten
            Führer gebraucht wird.

            Der Führer des Wasserfahrzeugs darf das Wasserfahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benut-
            zen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem Führer
            benutzt wird, der nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat.

            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
            Obliegenheiten).

AZ6-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungs­
            nehmer und mitversicherten Personen)

AZ6-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

AZ6-2.1.1   des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigenschaft;

AZ6-2.1.2   der Schiffsmannschaft und sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen
            für den Versicherungsnehmer.

            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankhei-
            ten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche
            ­Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
             derselben ­Dienststelle zugefügt werde.

AZ6-2.2     Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen
            entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das
            neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

AZ6-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des
            ­Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für
            den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.

AZ6-2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
            ­ bliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
            O


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AZ6-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall

            Es gilt der Text gemäß A1-3.

AZ6-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

            Es gilt der Text gemäß A1-4.

AZ6-5        Begrenzung der Leistungen          (Versicherungssumme,        Jahreshöchstersatzleistung,       Serienschaden,
            ­Selbstbeteiligung)

            Es gilt der Text gemäß A1-5.

AZ6-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und beson-
            dere Ausschlüsse)

            AZ6-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
            Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

            Soweit AZ6-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in AZ6-6 geregelten Risiken alle anderen
            Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse
            sowie AZ-Ausschlüsse A1-7.17 bis A1-7.27).

AZ6-6.1     Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und
            ­Schirmdrachenfliegern.

            Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers.

AZ6-6.2     Wasserfahrzeug-Rennen

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beteiligung an Wasserfahrzeug-Rennen.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motor-
            boot-Rennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen.

AZ6-6.3     Allgemeines Umweltrisiko

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
            Umwelteinwirkung.

            Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, ­Strahlen,
            Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser
            ­ausgebreitet haben.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.

            Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe A2 (besondere Umweltrisiken).

AZ6-6.4     Abwässer

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschä-
            den gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

AZ6-6.5     Schäden im Ausland

AZ6-6.5.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungs-
            fälle.

AZ6-6.5.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen,
            die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden
            sind.

            Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und den in AZ6-2.1.1 genann-
            ten Schiffer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unter-
            liegen.

AZ6-6.5.3   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
            geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden –
            abweichend von AZ6-5.5 (bzw. A1-5.5) – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

AZ6-6.5.4   Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wasserfahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erfor-
            derliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.


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AZ6-6.5.5   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi-
            schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
            dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

AZ6-6.5.6   Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden,
            gilt:

            Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers: 20.000 EUR

            Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten gemäß AZ6-6.5.3 berücksichtigt.

AZ6-6.6     Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden

            Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Punkte
            AZ6-6.5.3 bis AZ6-6.5.6.

AZ6-6.7     Vermögensschäden

AZ6-6.7.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch
            ­Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

AZ6-6.7.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
            (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder
                gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
            (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
            (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
            (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
            (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus
                Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
            (7) aus
                  –   Rationalisierung und Automatisierung,
                  –   Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
                  –   Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
            (8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, von gewerblichen Schutzrechten und Urhe-
                berrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
            (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
            (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
                 ­Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
                  Zusammenhang stehen;
            (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingun-
                 gen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
            (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
            (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

AZ6-7       Allgemeine Ausschlüsse

            Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
            ­Versicherungsschutz ausgeschlossen:

            Es gilt der Text gemäß A1-7 sowie der Text gemäß der AZ-Ausschlüsse A1-7.17 bis A1-7.27.

AZ7         Unbebautes Grundstück bis 2.000 qm

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Grundstückbesitzer eines unbebauten
            ­Grundstückes bis 2.000 qm.

            Der Versicherungsschutz richtet sich nach der Vertragsinformation – ProtectionPlus – die private Haus- und
            ­Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (Formular-Nr. H.7e.5186)..

            Übersteigt die Größe diesen Wert, entfällt die Mitversicherung aus diesem Vertrag. Es gelten dann die Bestimmungen
            der Vorsorgeversicherung (A1-9).


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          Sind mehrere Grundstücke vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für das am längsten im Besitz des
          ­Versicherungsnehmers befindliche Grundstück versichert. Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht
           nur insoweit, als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz
           besteht.

AZ8       Heizöltanks

AZ8-1     Oberirdischer Heizöltank (auch Kellertank)

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Verwendung eines oberirdischen
          Heizöltanks bis 6.000 Liter.

          Der Versicherungsschutz richtet sich nach der Vertragsinformation – ProtectionPlus – die private Gewässerschaden-
          Haftpflichtversicherung (Formular-Nr. H.7e.5187).

          Übersteigt die Größe diesen Wert, entfällt die Mitversicherung aus diesem Vertrag. Es gelten dann die Bestimmungen
          der Vorsorgeversicherung (A1-9).

          Sind mehrere oberirdische Heizöltanks vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für den am längsten im Besitz
          des Versicherungsnehmers befindlichen ober­irdischen Heizöltanks versichert. Versicherungsschutz im Rahmen
          dieses Vertrags besteht nur insoweit, als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein ausreichender
          ­Versicherungsschutz besteht.

AZ8-2     Unterirdischer Heizöltank

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Verwendung eines unterirdischen
          Heizöltanks bis 6.000 Liter.

          Der Versicherungsschutz richtet sich nach der Vertragsinformation – ProtectionPlus – die private Gewässerschaden-
          Haftpflichtversicherung (Formular-Nr. H.7e.5187).

          Übersteigt die Größe diesen Wert, entfällt die Mitversicherung aus diesem Vertrag. Es gelten dann die Bestimmungen
          der Vorsorgeversicherung (A1-9).

          Sind mehrere unterirdische Heizöltanks vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für den am längsten im Besitz
          des Versicherungsnehmers befindlichen unterirdischen Heizöltanks versichert. Versicherungsschutz im Rahmen
          dieses Vertrags besteht nur insoweit, als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein ausreichender
          ­Versicherungsschutz besteht.

AZ9       Sonne, Wind, und mehr – Ihr Öko-Baustein

AZ9-1     Erneuerbare Energien (Betreiberhaftpflichtversicherung)

AZ9-1.1   Für die in Teil A1-6.3.1 (1) bis (5) versicherten Gebäude/Objekte ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer und
          Betreiber folgender Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme (Strom/Wärme wird grundsätzlich selbst genutzt)
          durch erneuerbare Energien versichert:
          (1) Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung bis zu 30 kWp einschl. Speicher; die Einspeisung von Elektrizität
              in das Netz eines Energieversorgungs­unternehmens gilt als mitversichert
          (2) Solaranlagen
          (3) genehmigungsfreie Klein-Windanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m
          (4) Mini-Blockheizkraftwerken bis zu 20 kW
          (5) Geothermie-Anlagen (z. B. Wasser-Wasser oder Sole-Wasser), die mittels Bohrung errichtet wurden
              (bis zu einer Bohrtiefe von 100 m; gilt nicht für alle oberirdischen Anlagenteile – siehe Punkt A1-6.3.2 (8) sowie
              für Flächen-Geothermie mittels Erdkörbe/-Kollektoren – siehe Punkt A1-6.26)

AZ9-1.2   Kein Versicherungsschutz besteht für
          (1) Ansprüche wegen Schäden, die während und durch das Errichten dieser Anlagen entstehen (insbesondere durch
              Erdbohrungen);
          (2) Ansprüche wegen Schäden an den Anlagen selbst;
          (3) Regressansprüche eines Netzbetreibers aufgrund seiner Haftung gegenüber Endverbrauchern wegen
              ­Versorgungsstörungen;
          (4) Ansprüche des Netzbetreibers aus Vertragsangelegenheiten.


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AZ9-2       Flüssiggastank

AZ9-2.1     Versichert ist für die in Teil A1-6.3.1 (1) bis (3) und (5) versicherten Gebäude/Objekte im Inland die persönlich
            ­gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmer als Eigentümer (einschließlich Besitz und Verwendung) eines
            Flüssiggastanks mit einer maximalen Füllmenge von 5.500 Litern bzw. bis zu maximalen Gewicht von 2,9 Tonnen.

AZ9-2.2     Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie
            bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
            oder Verfügungen, abweichen.

            A1-2.3 findet keine Anwendung.

AZ10        Airbag für unterwegs – Ihr Kfz-Baustein

AZ10-1      Kfz-Urlaubshaftpflicht für gemietete Fahrzeuge in Ländern der Europäischen Union (Mallorca-Deckung)

AZ10-1.1     Versichert ist – abweichend A1-6.10 – die gesetzliche Haftpflicht des ­Versicherungsnehmers bzw. einer gemäß
             A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 mitversicherten Personen (mit Ausnahme der allein stehenden verwandten ­Personen im
             Haushalt des Versicherungsnehmers) wegen ­Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender
            ­versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge auf Reisen in Ländern der Europäischen Union (einschließlich der Schweiz,
             Norwegen, Island, Liechtenstein, Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland)
            a)    Personenkraftwagen,
            b)    Krafträder/-roller, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder/-roller,
            c)    Campingkraftfahrzeuge bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,

            soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer)
            bestimmt sind.

            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-,
            Gepäck- oder Bootsanhängern.

AZ10-1.2    Der Versicherungsschutz besteht für alle vorüber­gehenden privaten Auslandsurlaubsreisen, die von dem Versicherungs­
            nehmer oder einer der in der Privat-Haftpflichtversicherung unter A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 mitversicherten Personen
            (mit Ausnahme der allein stehenden verwandten Personen im Haushalt des Versicherungs­nehmers) innerhalb eines
            Versicherungsjahrs angetreten werden. Die Dauer des einzelnen Auslandsaufenthaltes darf dabei jedoch einen Zeitraum
            von 28 Tagen nicht ­überschreiten.

            Bei einem Auslandsaufenthalt über einen Zeitraum von 28 Tagen hinaus besteht Versicherungsschutz nur für die
            ersten 28 Tage des Auslandsaufenthaltes. Endet das Versicherungsjahr während des Auslandsaufenthaltes, besteht
            der Versicherungsschutz nur fort, wenn der ­Vertrag nicht gekündigt ist.

            Die Anmietung des Kraftfahrzeugs muss bei einem gewerbsmäßigen Vermieter erfolgen.

AZ10-1.3    Der Geltungsbereich umfasst die Europäische Union (einschließlich der Schweiz, Norwegen, Island und Liechten-
            stein), ohne das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

AZ10-1.4    Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
            Wissen und Willen des Verfügungs­berechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
            dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffent­lichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
            Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
            einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

AZ10-1.5    Nicht versichert ist
            a)    der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Per-
                  sonen stehen;
            b)    der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, die auf den Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen
                  zugelassen sind;
            c)    die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der gebrauchten Fahrzeuge.

AZ10-1.6    Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur insoweit, als
            a)    aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kein oder kein ausreichender
                  Versicherungsschutz besteht;
            b) der Versicherungsnehmer aus einer eigenen oder fremden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung keinen oder
               keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen kann.


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           Hinweis:

           Im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht versichert die Haftpflicht des Eigentümers,
           ­Besitzers, Halters und Führers wegen Schäden durch den Gebrauch zulassungs- und versicherungspflichtiger Kraft-
            fahrzeuge. Für derartige Risiken wird Versicherungsschutz im Rahmen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
            gewährt. Die mit diesem Vertrag für den angegebenen Geltungsbereich gebotene Anschlussdeckung bezweckt
            ausschließlich Deckungslücken im Versicherungsschutz, die für den Versicherungsnehmer und die ggf. mitversi-
            cherten Personen auch nach Ausschöpfung anderweitig bestehenden Versicherungsschutzes verbleiben können,
            zu schließen.

AZ10-2     Be- und Entladeschäden

AZ10-2.1   Versichert ist – abweichend von A1-7.14 und in Ergänzung von A1-6.10 – die gesetzliche Haftpflicht als privater
           ­ igentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die
           E
           Dritten beim Be- und ­Entladen des Personenkraftwagens oder Kraftfahrzeug-Anhängers zu gefügt werden.

           Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist im Rahmen der Versicherungssumme auf
           1.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.

AZ10-2.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden:
           –   am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger;
           –   am Ladegut.

AZ10-3     Betankungsschäden am fremden Kraftfahrzeug

AZ10-3.1   Versichert ist – abweichend von A1-7.14 und in Ergänzung von A1-6.10 – die gesetzliche Haftpflicht des
           ­ ersicherungsnehmers wegen Schäden, die an einem fremden – abweichend von A1-7.5 – gemieteten und geliehe-
           V
           nen vorübergehend (maximal 12 Wochen) überlassenen Kraftfahrzeug durch versehentliche Betankung mit für das
           Fahrzeug nicht ­geeignetem Kraftstoff entstehen.

           Die Höchstersatzleistung des Versicherers für Betankungsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme auf
           1.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.

AZ10-3.2   Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
           zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.

AZ10-4     Kfz-Rückstufung (Rabatt-Retter)

AZ10-4.1   Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch
           eines fremden geliehenen oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeuges gemäß AZ10-4.2.

           Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den hieraus entstehenden Vermögensschaden wegen einer
           ­Rückstufung in eine geringere Schadenfreiheitsklasse (= Verringerung des Schadenfreiheitsrabattes) der
            Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges.

AZ10-4.2   Als Kraftfahrzeuge gelten:
           –   Personenkraftwagen,
           –   Krafträder/-roller, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder/-roller,
           –   Campingkraftfahrzeuge bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,

           soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer)
           bestimmt sind.

AZ10-4.3   Kein Versicherungsschutz besteht
           (1) für Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften
               (größer 12 Wochen) oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
           (2) wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der genannten Fahrzeuge
           (3) für Kraftfahrzeuge, die von einem Arbeitgeber bzw. Dienstherren oder in Verbindung mit Carsharing (gewerblich
               oder privat) benutzt werden.

AZ10-4.4   Die Regelungen gemäß AZ10-4.1 bis AZ10-4.3 gelten analog auch für einen mit dem Haftpflichtschaden entstandenen
           Vollkaskoschaden.

AZ10-4.5   Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist im Rahmen der Versicherungssumme auf
           1.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.

           Die Entschädigungsleistung wird am Ende des Kalenderjahrs vom Kfz-Haftpflichtversicherer und ggf. von Kfz-Kas-
           koversicherer ermittelt (jährliche Abrechnung mit Nachweis) und ist auf die ersten fünf Jahre begrenzt.


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            Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatz­
            pflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor.

AZ10-5      Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür eines Bei-/Mitfahrers

            Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden,
            die ein Kraftfahrzeug-Bei-/Mitfahrer des Versicherungsnehmers, der nicht mitversicherte Person des Vertrages ist,
            gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht. Versicherungsschutz im Rahmen dieses
            Vertrags besteht nur insoweit, als durch einen anderen Versicherungsvertrag (z. B. Privat-Haftpflichtversicherung
            des Kraftfahrzeug-Mitfahrers) kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

            Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 1.500 EUR je Versiche-
            rungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.

AZ11        Besondere Bedingungen für Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit

            Es gilt ergänzend zu A1, dass Ihre Haftpflichtversicherung entsprechend den nachfolgenden Bedingungen beitragsfrei
            weitergeführt wird (Beitragsbefreiung).

AZ11-1      Voraussetzungen für die Leistung

AZ11-1.1    Sie (als Versicherungsnehmer)
            –     sind mindestens 3 Monate ununterbrochen arbeitslos (Karenzzeit),
            –     haben den Eintritt der Arbeitslosigkeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt und
            –     Ihre Arbeitslosigkeit ist frühestens 6 Monate nach Beginn der Versicherung der Beitragsbefreiung eingetreten
                  (Wartezeit).

            Nicht als Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Zusatzbedingungen gilt, wenn ein Auszubildender nicht in ein Arbeitsver-
            hältnis übernommen wird.

AZ11-1.2    Arbeitnehmer/Auszubildende

            Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
            –      sind Sie als Arbeitnehmer/Auszubildender mindestens ein Jahr ununterbrochen bei dem gleichen Arbeitgeber
                  s­ ozialversicherungspflichtig mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen und
            –     haben in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Als nicht befristet gilt auch ein
                  Ausbildungsverhältnis.

            Als Arbeiternehmer gelten nicht: Freiwillig Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienstleistende, Kurz- und
            ­Saisonarbeiter.

            Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Gesetzes ist bei Arbeitnehmern nicht ausreichend.

AZ11-1.3    Selbstständige

            Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit sind Sie als Selbstständiger mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen im
            Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebs tätig gewesen.

AZ11-1.4    Sie haben die Beitragsbefreiung unverzüglich unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, die das Beginndatum
            der Arbeitslosigkeit enthält, geltend gemacht und uns die Voraussetzungen nach AZ11-1.1 bis AZ11-1.3 durch
            Bescheinigungen Ihres Arbeitgebers bzw. durch Dokumente Ihrer Selbstständigkeit nachgewiesen.

AZ11-2      Beginn und Dauer der Leistung

AZ11-2.1    Die Beitragsbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Eingang der unter AZ11-1.4 genannten
            ­Unterlagen folgt, frühestens zum Ersten des Monats nach Ablauf der Karenzzeit (AZ11-1.1). Ab diesem Zeitpunkt
             wird Ihre Haftpflichtversicherung für die Dauer der Arbeitslosigkeit beitragsfrei geführt, längstens für 2 Jahre und
             längstens bis zum Ende des Versicherungsjahrs, in dem Sie das 55. Lebensjahr vollenden.

AZ11-2.2     Die Fortdauer der Arbeitslosigkeit müssen Sie uns vierteljährlich – ab Beginn der Beitragsbefreiung gerechnet –
            unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachweisen. Erhalten wir diesen Nachweis nicht fristgerecht, ruht die
            ­Beitragsbefreiung ab dem Ersten des folgenden Monats. Endet Ihre Arbeitslosigkeit, müssen Sie uns unverzüglich
             informieren.

AZ11-3      Ende der Versicherung der Beitragsbefreiung

AZ11-3.1    Die Versicherung der Beitragsbefreiung endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – zum Ende des Versiche-
            rungsjahrs, in dem Sie das 55. Lebensjahr vollenden.


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[Seite 67]
AZ11-3.2   Die Versicherung der Beitragsbefreiung können Sie durch Kündigung zum Ende jeden Monats beenden. Die Kündi-
           gung muss uns spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin zugegangen sein.

AZ12       Besondere Bedingungen für die Summen- und Konditionen-Differenzdeckung (ConCeptus)

AZ12-1     Umfang der Summen- und Konditionen-Differenzdeckung

           Sofern für das versicherte Risiko noch bei dem im Antrag angegebenen Vorversicherer Versicherungsschutz besteht,
           geht dieser dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor (Subsidiarität).

           Geht der Versicherungsschutz dieses Vertrags über den der Vorversicherung hinaus, besteht dafür Versicherungs-
           schutz gemäß den vereinbarten „Besondere Bedingungen“ und den „Allgemeine Bestimmungen und Regelungen
           für die Haftpflichtversicherung“ sowie Klauseln und Vereinbarungen als
           –   Summen-Differenzdeckung, sofern die Versicherungssummen des Vorversicherers nicht ausreichen,
           und als
           –   Konditionen-Differenzdeckung, wenn der Versicherungsumfang des Vorversicherers geringer ist.

           Der Versicherungsschutz ist insgesamt auf den nach diesem Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang sowie
           ­Versicherungssummen begrenzt.

AZ12-2     Versicherungsfall

           Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalls diesen allen beteiligten Versicherern unverzüglich
           anzuzeigen und seine vertraglichen Ansprüche geltend zu machen.

           Hat die Vorversicherung die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach abschließend festgestellt,
           ist der entsprechende Regulierungsschriftwechsel vorzulegen.

           Aus diesem Schriftwechsel muss ersichtlich sein, wie sich die Regulierungsentscheidung der Vorversicherung zusam-
           mensetzt und, sofern eine Versicherungsleistung nicht in der dem Versicherungsfall entsprechenden oder vom
           ­Versicherungsnehmer geltend gemachten Höhe entspricht, aus welchen Gründen die Vorversicherung nicht oder
            nicht in der geltend gemachten Höhe geleistet hat.

AZ12-3     Ausschlüsse

           Kein Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht,

AZ12-3.1   wenn bei der Vorversicherung keine Ansprüche aus dem dortigen Versicherungsvertrag geltend gemacht werden;

AZ12-3.2   wenn die Vorversicherung aufgrund einer Obliegenheits­verletzung, welche gleichzeitig Bestandteil dieses Vertrags
           ist, den Schaden ganz oder teilweise ablehnt. Ein geschlossener Vergleich zwischen den Vertrags­partnern ist einer
           Teilablehnung gleichzusetzen. Erfolgt eine Kürzung der Entschädigungsleistung durch die ­Vorversicherung, wird
           auch die Leistung dieses Vertrags im gleichen Verhältnis gekürzt;

AZ12-3.3   wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls aufgrund einer Vertragsstörung bei der Vorversicherung (z. B. Nichtzah-
           lung der Beiträge) kein Versicherungsschutz besteht;

AZ12-3.4   wenn der Versicherungsnehmer die vorzeitige Beendigung des Vertrags bei der Vorversicherung nicht oder nicht
           rechtzeitig angezeigt hat.

           Für AZ12-3.3 bis AZ12-3.4 gilt:

           Der subsidiäre Versicherungsschutz dieses Vertrags besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer in den
           ­genannten Fällen den Nachweis erbringt, in welchem Umfang der Vorversicherer bei bestehendem Versicherungs-
            schutz eine Leistung erbracht hätte. Die fiktive vertragliche Entschädigungsleistung der Vorversicherung wird bei der
            Ermittlung der Leistung aus diesem Vertrag berücksichtigt.

AZ12-4     Selbstbeteiligung

           Eine zu diesem Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung ist immer in Abzug zu bringen, es sei denn, dass
           bei der Vorversicherung eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart ist. Insgesamt bleibt der Abzug auf die höchste der
           vereinbarten Selbstbeteiligungen begrenzt.

AZ12-5     Dauer der Summen- und Konditionen-Differenzdeckung, Beitrag

           Die Summen- und Konditionen-Differenzdeckung ist für die im Antrag angegebene Dauer, längstens jedoch für einen
           Zeitraum von drei Jahren ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn geschlossen.

           Nach Beendigung des Vertrags bei der Vorversicherung endet die Summen- und Konditionen-Differenzdeckung und
           der zu diesem Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungsschutz und Beitrag gilt dann ohne Einschränkung.


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            Sind die Voraussetzungen für die Summen- und Konditionen-Differenzdeckung vor dem vereinbarten Ablauf erlo-
            schen (z. B. Beendigung des Vertrags bei der Vorversicherung vor dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt), hat dies
            der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Der vollständige Beitrag
            ist ab Eintritt der Risikoänderung oder, wenn die unverzügliche Anzeige durch den Versicherungsnehmer nicht erfolgt,
            ab dem Zeitpunkt der Anzeige zu entrichten.


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[Seite 69]
A(GB)       Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

A(GB)-1     Abtretungsverbot

            Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder
            ­abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

A(GB)-2     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)

A(GB)-2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos
            gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Bei-
            tragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
            Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
            Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen.
            Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
            trifft.

A(GB)-2.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem
            Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem
            Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht
            unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen
            und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.

A(GB)-2.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die
            Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten
            Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Ver-
            sicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten
            nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

A(GB)-2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
            Jahre.

A(GB)-3     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung

A(GB)-3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder
            ­ msatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig
            U
            von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

A(GB)-3.2    Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen
             ­Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der
            ­Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder
             vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.

            Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für
            die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.

            Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahrs ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden­
            zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

A(GB)-3.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahres-
            beitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte
            Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.

            Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen
            geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt
            hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt
            seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese
            Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

A(GB)-3.4   Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung.
            Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

A(GB)-3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des
            ­ ersicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
            V
            nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen,
            in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

            Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung
            muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.

            Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.


                                                                                                                Seite 69 von 70

[Seite 70]
H.7e.5179/03.25


                  Seite 70 von 70

[Seite 71]
ProtectionPlus
 Allgemeine Bestimmungen und Regelungen
 für die Haftpflichtversicherung (Allgemeine-BR)
 Stand: 01.10.2024

 Continentale Sachversicherung AG
 Ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
 Direktion: Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
 www.continentale.de


  Inhalt:
                                                                                   Seite
 Teil B   Allgemeine Bestimmungen und Regelungen für die Haftpflichtversicherung       2

 Teil C	Information zur Haftpflichtversicherung nach § 1 der Verordnung über
         Informationspflichten bei Versicherungsverträgen                            11

[Seite 72]
Teil B    Allgemeine Bestimmungen und Regelungen für die Haftpflichtversicherung

Inhaltsverzeichnis
B1        Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                                          3
B1-1      Beginn des Versicherungsschutzes                                                           3
B1-2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                                      3
B1-3      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung     3
B1-4      Folgebeitrag                                                                               3
B1-5      Lastschriftverfahren                                                                       4
B1-6      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                 4
B2        Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung                                                     5
B2-1      Dauer und Ende des Vertrags                                                                5
B2-2      Kündigung nach Versicherungsfall                                                           5
B2-3      Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                                         6
B3        Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten                                      6
B3-1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss   6
B3-2      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                    7
B4        Weitere Regelungen                                                                          8
B4-1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                                   8
B4-2      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                                               8
B4-3      Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                       9
B4-4      Verjährung                                                                                  9
B4-5      Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                                                9
B4-6      Anzuwendendes Recht                                                                        10
B4-7      Embargobestimmung                                                                          10


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[Seite 73]
Teil B   Allgemeine Bestimmungen und Regelungen für die Haftpflichtversicherung

B1       Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

B1-1     Beginn des Versicherungsschutzes

         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
         Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

B1-2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode

B1-2.1   Beitragszahlung

         Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,
         jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.

B1-2.2   Versicherungsperiode

         Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.
         Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

B1-3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

B1-3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags

         Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers,
         zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem
         Bestehen eines Widerrufrechts.

         Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
         ­Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde.

         Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
         erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

B1-3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug

         Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag
         zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.

         Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers

         Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der
         ­Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
          ­Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
           oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
           Beitrags aufmerksam gemacht hat.

         Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

B1-4     Folgebeitrag

B1-4.1   Fälligkeit

         Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder
         Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.

         Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

B1-4.2   Verzug und Schadensersatz

         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur,
         wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.

         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
         ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

B1-4.3   Mahnung

         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
         Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die
         Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.

                                                                                                                Seite 3 von 14

[Seite 74]
           Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der
           Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

B1-4.4     Leistungsfreiheit nach Mahnung

           Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs­nehmer
           bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags, der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
           von der Verpflichtung zur Leistung frei.

B1-4.5     Kündigung nach Mahnung

           Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf
            der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung
            kündigen.

           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
           Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
           Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

B1-4.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung

           Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn
           die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
           Monats nach Fristablauf veranlasst wird.

           Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

B1-5       Lastschriftverfahren

B1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers

           I st zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
            der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.

           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden,
           ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
           Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

B1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug

           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
           nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail,
           Telefax oder Brief) zu kündigen.

           Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den
           ­ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.

           Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
           ­Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz

           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum
           entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse.

B1-6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf
           die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
           Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu ­zahlenden
           Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
           Widerrufsfrist beginnt.

           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr
           gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungs­
           vertrag in Anspruch genommen hat.

B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht
           ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

           Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
           rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.


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B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
           Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer
           der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
           wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn
           der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen
           oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
           Geschäftsgebühr verlangen.

           Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
           ­rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
            ­Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


B2         Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung

B2-1       Dauer und Ende des Vertrags

B2-1.1     Vertragsdauer

           Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

B2-1.2     Stillschweigende Verlängerung

           Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
           nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
           Kündigung zugegangen ist.

B2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr

            ei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
           B
           Kündigung bedarf.

B2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen

            ei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
           B
           Jahrs oder jedes darauf folgenden Jahrs kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor
           dem Ablauf des jeweiligen Jahrs zugegangen sein.

B2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses

           Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag
           bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall

B2-2.1     Kündigungsrecht

           Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
           a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden
              ­geleistet wurde,
           b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
           c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.

           Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach
           der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

B2-2.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer

           Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
           ­Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
            zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

B2-2.3     Kündigung durch Versicherer

           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


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B2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen

B2-3.1     Übergang der Versicherung

           Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
           seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.

           Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen
           ­Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

B2-3.2     Kündigung

           Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
           einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
           innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.

           Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden
           Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
           nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab
           Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

B2-3.3     Beitrag

           Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber
           während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.

           Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

B2-3.4     Anzeigepflichten

           Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
           oder Brief) anzuzeigen.

           Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall
           später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der
           Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
           geschlossen hätte.

           Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem
           ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des
           Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


B3         Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

B3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
           ­Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und
            die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese
            Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
            vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.

            ird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1
           W
           und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs-
           nehmers zu berücksichtigen.

           Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
           worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
           zur Last fällt.

B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag
           ­zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.

           Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
           oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.

           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
           Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
           zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

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           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
           der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt
           oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich
           war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
           arglistig verletzt hat.

B3-1.2.2   Kündigung

           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann
           der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausge-
           schlossen, wenn der Versicherungsnehmer ­nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
           angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

B3-1.2.3   Vertragsänderung

           Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
           Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
           ­
           ­geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend ­Vertragsbestandteil. Bei
            einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der ­laufenden
            Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

           Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
           ­Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
            eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
            hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers

           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats
           schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung
           kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist
           beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
           erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers

           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
           Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
           Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers

           Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
           wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

B3-1.6     Anfechtung

           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers

           Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
           ­Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ­eingetreten
            sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
            oder arglistig verletzt hat.

B3-2       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B3-2.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

B3-2.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb
           ­angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen ­Interessen
            unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

B3-2.1.2   Rechtsfolgen

           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
           ­Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
            ­nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.

           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder
           vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.


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B3-2.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

B3-2.2.1	Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs­
          nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder
          telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
          Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

B3-2.2.2   zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt:
           a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine
              Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
              ­
              ­Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
           b) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der
              ­Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
               Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
               werden.
           c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder
              wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn
              gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungs-
              verfahren eingeleitet wird.
           d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der
              ­Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung
               des Versicherers bedarf es nicht.
           e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des
              Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen
              Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
              erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

B3-2.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

B3-2.3.1	Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
          Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
          Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

B3-2.3.2	Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs-
          obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
          durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

B3-2.3.3	Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
          nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
          Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
          Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
          Obliegenheit arglistig verletzt hat.


B4         Weitere Regelungen

B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

B4-1.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

B4-1.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er
           die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.

B4-1.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht,
           nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu
           dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

B4-2.1     Form, zuständige Stelle

           Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
           ­unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies
            gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

           Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
           dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang
           von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.


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B4-2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung

         Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
         ­Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen
          Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes
          als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
          ­Versicherungsnehmers.

B4-2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung

          at der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei
         H
         einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entsprechend Anwendung.

B4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters

B4-3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers

         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen­
         zunehmen betreffend

         a)   den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;

         b)   ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;

         c)   Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.

B4-3.2   Erklärungen des Versicherers

         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
         Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

B4-3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter

         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im
         ­Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung
          dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
          Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

B4-4     Verjährung

         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
         Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
         Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.

         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
         Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
         mitgeteilten ­Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.

         Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

B4-5     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

         Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der
         Versicherungsnehmer jederzeit an den Versicherer wenden.

         Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:

B4-5.1   Versicherungsombudsmann

         Wir haben uns zur Teilnahme am folgenden Schlichtungsverfahren verpflichtet:

         Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht
         zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich mündlich oder in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
         oder Brief) an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden.

         Versicherungsombudsmann e. V.
         Postfach 080632
         10006 Berlin
         http://www.versicherungsombudsmann.de
         E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
         Telefon: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).

         Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
         Schlichtungsstelle.

                                                                                                                Seite 9 von 14

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B4-5.2     Versicherungsaufsicht

           Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschieden-
           heiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch mündlich oder in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) an
           die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt
           für Finanzdienstleistungsaufsicht.

           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
           Sektor Versicherungsaufsicht
           Graurheindorfer Straße 108
           53117 Bonn
           Tel.: 0800 2 100 500
           E-Mail: poststelle@bafin.de
           Internet: https://www.bafin.de

           Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.

B4-5.3     Rechtsweg

           Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

B4-5.3.1   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer

           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
           dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

           Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
           Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
           Aufenthalt hat.

           Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
           Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
           Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

B4-5.3.2   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer

           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche ­Zuständigkeit
           nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach
           seinem gewöhnlichen Aufenthalt.

           Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
           ­gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz
            des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

B4-6       Anzuwendendes Recht

           Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.

B4-7       Embargobestimmung

           Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
           keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
           Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

           Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika,
           soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


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Teil C	Information zur Haftpflichtversicherung nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
        Versicherungsverträgen

Informationen zum Versicherer (Nr. 1-3)
1. Identität des Versicherers
   Continentale Sachversicherung AG
   Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
   Sitz der Gesellschaft: Dortmund
   Handelsregister Amtsgericht Dortmund B 2783
2. Ladungsfähige Anschrift
   Continentale Sachversicherung AG
   Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
   Vorstand: Dr. Gerhard Schmitz (Vorsitzender),
   Marcus Lauer, Dr. Thomas Niemöller,
   Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner
   Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Christoph Helmich
3. Hauptgeschäftstätigkeit und Aufsichtsbehörde
   – Die Hauptgeschäftstätigkeit ist das Betreiben des Erstversicherungsgeschäfts in allen Sparten der Privatversicherung mit
     Ausnahme der Lebens-, Kranken- und Kreditversicherung
   – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
     Bereich Versicherungen
     Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
     Telefon: 0800 2 100 500
     E-Mail: poststelle@bafin.de
     Internet: https://www.bafin.de

Informationen zur angebotenen Leistung (Nr. 4-8)
4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
   a) Versicherungsbedingungen sowie anwendbares Recht
      – Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen und Regelungen für die Haftpflichtversicherung und soweit vereinbart die
           Besonderen Bedingungen für die Privat-, Tierhalter-, Bauherren-, Haus- und Grundbesitzer-, Wasserfahrzeug-, Jagd-,
           Dienst-, Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung sowie Klauseln bzw. Vereinbarungen für die Haftpflichtversicherung.
      – Auf die vorvertragliche Beziehung und den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
   b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
      – Die Leistung des Versicherers umfasst lt. A1-4.1 der Besonderen Bedingungen
           – die Prüfung der Haftpflichtfrage
           – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
           – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen
      – Der Umfang der Leistung richtet sich insbesondere nach
           – A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (Versichertes Risiko)
           – A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
           – A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmachten des Versicherers
           – A1-5 Begrenzungen der Leistungen
           – A1-6 Besondere Regelungen für die einzelnen privaten Risiken
           – A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
           der vereinbarten Besonderen Bedingungen.
      – Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen
           sind.
5. Gesamtpreis der Versicherung
   Der Gesamtbeitrag in EUR gemäß vereinbarter Zahlungsperiode inkl. Nachlässe und Versicherungssteuer ist dem Antrag zu
   entnehmen.
6. Zusätzlich anfallende Kosten
   Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Gründen werden nicht erhoben bzw. in Rechnung
   gestellt – außer Mahngebühren sowie den Kosten bei Nichteinlösung im Rahmen eines Lastschriftverfahrens.
7. Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung
   Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. innerhalb von 14 Tagen nach unserer Aufforderung, zu zahlen. Dies gilt
   unabhängig von dem Bestehen eines Wiederrufrechts.
   Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste
   oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.


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   Die Beiträge richten sich, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, nach der vereinbarten Zahlungsperiode und sind zu Beginn
   einer jeden Zahlungsperiode zu entrichten. Sie können die jährliche, halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlung
   wählen. Die monatliche Zahlung ist nur im Rahmen eines Lastschriftverfahrens möglich. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns
   vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
8. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
   Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder
   ­Tarifänderungen, nicht befristet.

Informationen zum Vertrag (Nr. 9-15)
9. Zustandekommen des Vertrags/Beginn des Versicherungsschutzes
   Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn der Versicherungsschein übermittelt oder angeboten wird oder wir schriftlich
   die Annahme des Antrags erklären.
   Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig nach dem in Nr. 7 Absatz 1 und 2 bestimmten Zeitpunkten, sondern zu einem
   späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde. Das
   gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
10. Widerrufsrecht
    Die Regelungen zum Widerrufsrecht sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen sind dem Beiblatt „Widerrufsbelehrung und
    Datenschutzhinweise“ (SHUR.6e.1578) oder dem Versicherungsschein zu entnehmen.
11. Laufzeit des Vertrags
    Die Laufzeit des Vertrags (Versicherungsbeginn und -ablauf) ist dem Antrag zu entnehmen.
    Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens
    drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahrs eine Kündigung zugegangen ist.
    Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss
    des dritten oder jedes darauf folgenden Jahrs unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.
12. Beendigung des Vertrags
    Unter den nachfolgenden Punkten des Teil A und des Teil B finden Sie Regelungen zur Beendigung/zu den Kündigungs­
    möglichkeiten des Vertrags sowie zu etwaigen Vertragsstrafen:
    – A(GB)-2.1 – Beitragsregulierung (Bei unrichtiger Angaben Vertragsstrafe möglich)
    – A(GB)-3.5 – Kündigung nach Beitragsangleichung
    – B1-3.2      – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung (Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug)
    – B1-4.5      – Folgebeitrag (Kündigung nach Mahnung)
    – B2-1.2      – Dauer und Ende des Vertrags (Stillschweigende Verlängerung)
    – B2-1.3      – Dauer und Ende des Vertrags (Vertragsdauer von weniger als einem Jahr)
    – B2-1.4      – Dauer und Ende des Vertrags (Kündigung bei mehrjährigen Verträgen)
    – B2-1.5      – Dauer und Ende des Vertrags (Wegfall des versicherten Interesses)
    – B2-2        – Kündigung nach Versicherungsfall (Kündigungsrecht)
    – B2-3.2      – Veräußerung und deren Folgen (Kündigung)
    – B3-1.2      –	Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
                     (Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht)
    – B3-2.1.2 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls)
    – B4-1        – Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
13. Anwendbares ausländisches Recht (EU-Mitgliedsstaaten) für vorvertragliche Beziehungen
    entfällt
14. Besondere Vereinbarung zum anwendbaren Recht bzw. zum zuständigen Gericht
    Auf die beantragten Versicherungsverträge sowie auf vorvertragliche Beziehungen zwischen Ihnen und uns findet ausschließlich
    deutsches Recht Anwendung.
    Die Vereinbarungen zum Gerichtsstand finden Sie in B4-5.3.
15. Sprache
    Für den Vertrag einschließlich Vertragsinformation und für die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags kommt die
    deutsche Sprache zur Anwendung.


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Informationen zum Rechtsweg (Nr. 16-17)
16. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
     Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.
     Wir haben uns verpflichtet, an diesem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
     Sie können deshalb das kostenlose, außergerichtliche Streit­schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen, sofern Sie einmal mit
     uns nicht zufrieden sein sollten.
     Sie können sich mündlich oder in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) an den Versicherungsombudsmann e. V.
     ­wenden. Die Kontaktdaten lauten:
      Versicherungsombudsmann e. V.
      Postfach 080632, 10006 Berlin
      Tel.: 0800 3696000
      Fax: 0800 3699000
      www.versicherungsombudsmann.de
      E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
      Der Versicherungsombudsmann e. V. ist für folgende Beschwerden u. a. nicht zuständig:
      – Der Beschwerdewert übersteigt 100.000 EUR.
    – Es sind bereits Verfahren/Beschwerden vor einem Gericht, Schiedsgericht, dem Versicherungsombudsmann e. V. selbst
          oder anderen Streitschlichtungseinrichtungen oder der Versicherungsaufsichtsbehörde anhängig.
    Bei einem Beschwerdewert bis zu 10.000 EUR ist eine Entscheidung des Ombudsmanns für uns als Mitglied im Verein
    ­Versicherungsombudsmann e.V. bindend. Für den Beschwerdeführer ist die Entscheidung nicht bindend.
     Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten bleibt hiervon unberührt.
     Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
17. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
    Sofern Sie Anlass zu einer Beschwerde haben, können Sie diese auch mündlich oder in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) an
    die unter Nr. 3 genannte Aufsichtsbehörde richten.


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H.7e.5190/07.25


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