# CosmosDirekt Basis: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-cosmosdirekt-basis.php
- Rechtlicher Träger: Cosmos Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen Haftpflichtversicherung VWH 800 (06.24)](https://www.cosmosdirekt.de/resource/blob/88992/d4f970668c6e3e07b6d769a787f153a7/bedingungen-haftpflichtversicherung-vwh-800--data.pdf), Fassung 06.24

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | AHB Ziffer 6.1, Seite 4 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | BBR PHV Ziffer 24.1, Seite 17 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | AHB Ziffer 6.2, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). | AHB Ziffer 6.4, Seite 4 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | Abweichend von Ziffer 3.1 und 3.2 kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsschutz nur auf Ihre gesetzliche Haftpflicht selbst erstreckt (Single-Tarif). | BBR PHV Ziffer 3.3, Seite 12 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Für volljährige Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul-/Berufsausbildung bei vorliegender Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an die Ausbildungsmaßnahmen, | BBR PHV Ziffer 3.1.2, Seite 11 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Abweichend von Ziffer 7.9 AHB ist bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt Ihre gesetzliche Haftpflicht für im Ausland vorkommende Versicherungsfälle eingeschlossen. | BBR PHV Ziffer 17.1, Seite 15 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand April 2016) ab. | BBR PHV Ziffer 34, Seite 19 |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja, bis 10 Mio. € | EUR 10 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden und EUR 500.000 für Vermögensschäden begrenzt, | AHB Ziffer 4.2, Seite 4 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis 10.000 € | Wir leisten in Ihrem Interesse Schadenersatz bis zu einer Gesamtschadenhöhe von 10.000 EUR je Schadenereignis | BBR PHV Ziffer 3.1.2, Seite 11 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis 10.000 € | Für Schäden durch Kinder unter 7 Jahren sowie für deliktunfähige volljährige Kinder in Ihrem Haushalt gilt zusätzlich: | BBR PHV Ziffer 3.1.2, Seite 11 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen (z.B. Haushaltshilfen, Hausangestellte) | BBR PHV Ziffer 3.4, Seite 12 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. | BBR PHV Ziffer 9.1, Seite 13 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Wir werden uns nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss bei Gefälligkeitshandlungen von Ihnen oder mitversicherter Personen berufen, | BBR PHV Ziffer 23, Seite 17 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages. | AHB Ziffer 7.4.3, Seite 4 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis 1 Mio. € | Die Höchstersatzleistung beträgt 1 Mio. EUR | BBR PHV Ziffer 8.1.3, Seite 13 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | nein | gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. | AHB Ziffer 7.6, Seite 5 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. | AHB Ziffer 7.6, Seite 5 |
| Verlust privater Schlüssel | nein | aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; | BBR PHV Ziffer 24.2, Seite 17 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nein | aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; | BBR PHV Ziffer 24.2, Seite 17 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit | BBR PHV Ziffer 27, Seite 17 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis 1 Mio. € | Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1 Mio. EUR | BBR PHV Ziffer 18.3, Seite 15 |
| Be- und Entladeschäden | nein | Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. | BBR PHV Ziffer 13.1, Seite 14 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, mit Ausnahme von Baumaschinen; | BBR PHV Ziffer 13.2.2, Seite 14 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze (z.B. Ruder- oder Paddelboote); | BBR PHV Ziffer 15.2.1, Seite 14 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; | BBR PHV Ziffer 15.2.2, Seite 14 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden | BBR PHV Ziffer 14.2, Seite 14 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | als Radfahrer (zu den Fahrrädern zählen auch Pedelecs, die nicht versicherungspflichtig sind) | BBR PHV Ziffer 4, Seite 12 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. | BBR PHV Ziffer 6.1, Seite 12 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | aus dem gelegentlichen Hüten fremder Hunde oder Pferde, sofern dies nicht gewerbsmäßig erfolgt | BBR PHV Ziffer 6.3, Seite 12 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen | BBR PHV Ziffer 5, Seite 12 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses, sofern mindestens eine Wohnung von Ihnen oder einer mitversicherten Person selbst bewohnt wird; | BBR PHV Ziffer 7.3, Seite 12 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, | BBR PHV Ziffer 7.4, Seite 12 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | aus der Vermietung von nicht mehr als 3 einzeln vermieteten Wohnräumen, einer Einliegerwohnung oder einer Wohnung im selbstbewohnten Zweifamilienhaus | BBR PHV Ziffer 7.6.2, Seite 12 |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja, bis zur Deckungssumme | als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben | BBR PHV Ziffer 7.6.3, Seite 12 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nein | (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Versicherungsvertrag gewährt.) | BBR PHV Ziffer 30.1, Seite 18 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | nein | Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert. | BBR PHV Ziffer 28, Seite 18 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | BBR PHV Ziffer 7.6.1, Seite 12 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | Mit der Ausfalldeckung werden Sie so gestellt, als ob der Schädiger Versicherungsschutz über eine eigene Privathaftpflichtversicherung im Rahmen und Umfang Ihrer Privathaftpflichtversicherung genießen würde. | BBR PHV Ziffer 22.2, Seite 16 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nein | Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; | BBR PHV Ziffer 22.5, Seite 17 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes | BBR PHV Ziffer 1.2, Seite 11 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes | BBR PHV Ziffer 1.2, Seite 11 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | nein | Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. | AHB Ziffer 11.2.1, Seite 7 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Versicherungsvertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht | AHB Ziffer 12.2.1, Seite 7 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Versicherungsbeiträge, die nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres fällig werden, unterliegen der Beitragsangleichung. | AHB Ziffer 21.1, Seite 9 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nein | Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in der Bundesrepublik Deutschland eintreten. | BBR PHV Ziffer 22.4, Seite 17 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen Haftpflichtversicherung VWH 800 (06.24)

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                  Inhalt Versicherungsbedingungen


                  Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung                                                          2
                  Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)                                                                              3
                  Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung                                                                     11
                  Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung                                                                 20
                  Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung                                                    22
                  Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Bauherren-Haftpflichtversicherung                                                                  24


                  Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,


                  als Versicherungsnehmer sind Sie unser unmittelbarer Vertragspartner.           Text- und Schriftform
                                                                                                  Ist für eine Mitteilung an uns die Textform vorgesehen, sieht das Gesetz
                  Auf den folgenden Seiten finden Sie wichtige Informationen, die für             vor, dass diese Mitteilung von Ihnen zum Beispiel per Brief oder E-Mail
                  Ih­ren Versicherungsvertrag von Bedeutung sind.                                 an uns abzugeben ist. Ist hingegen die Schriftform vereinbart, be­nötigen
                  Dabei bilden die Versicherungsbedingungen die rechtliche Grundlage              wir von Ihnen ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück.
                  für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. In ihnen werden u.a. die
                  Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt sowie die vertrag­
                  lichen Leistungen beschrieben.                                                  Versicherungsschein
                                                                                                  Der Versicherungsschein dokumentiert den zustande gekommenen Ver-
                  Um Ihnen das Lesen der Versicherungsbedingungen zu erleichtern,                 sicherungsvertrag und die zu Vertragsbeginn vereinbarten Versicherungs-
                  möchten wir Ihnen vorab einige Begrifflichkeiten kurz erläutern:                leistungen.
VWH 800 (06.24)


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                  Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen
                  Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung
                  1
                  1.1 Der vorläufige Versicherungsschutz erstreckt sich auf die für den
                  Versicherungsfall beantragten Leistungen.
                  1.2 Der vorläufige Versicherungsschutz ist im Versicherungsfall für Per­
                  sonenschäden auf 250.000 EUR und für Sach- und Vermögensschäden
                  auf jeweils 75.000 EUR begrenzt, sofern im Antrag nicht geringere Ver-
                  sicherungssummen festgesetzt sind.
                  2
                  Voraussetzung für den vorläufigen Versicherungsschutz ist, dass
                  2.1 der beantragte Versicherungsbeginn nicht später als zwei Monate
                  nach der Unterzeichnung des Antrags liegt,
                  2.2 der Antragsteller das Zustandekommen der beantragten Versiche­
                  rung nicht von einer besonderen Bedingung abhängig gemacht hat und
                  2.3 der Antrag sich im Rahmen der von uns gebotenen Tarife, Bedin­
                  gungen und versicherbaren Risiken bewegt.
                  3
                  3.1 Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, zu
                  dem der Antrag bei uns eingeht.
                  3.2 Der vorläufige Versicherungsschutz endet,
                  3.2.1 mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt des Be­
                  ginns der beantragten Versicherung;
                  3.2.2 wenn wir den Antrag abgelehnt haben;
                  3.2.3 wenn der Antragsteller den Antrag angefochten oder bereits vor
                  oder gleichzeitig mit dem Eingang bei uns zurückgenommen hat.
                  4
                  Für den vorläufigen Versicherungsschutz wird kein Beitrag erhoben.
                  5
                  Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die
                  Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
                  (AHB), die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
                  beantragte Versicherung Anwendung. Dies gilt insbesondere für die
                  dort enthaltenen Einschränkungen und Ausschlüsse.
                  6
                  Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi­
                  cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar­
                  teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio-
                  nen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
                  Deutschland entgegenstehen.
                  Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
                  Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
                  Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
                  Deutschland entgegenstehen.
VWH 800 (06.24)


                                                                                             2/ 25

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                  Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                  Haftpflichtversicherung (AHB)
                  (Stand: Juni 2020)
                  Der Versicherungsumfang                                                         15 Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen nach Eintritt eines
                                                                                                  		Versicherungsfalls?
                   1 Was ist der Gegenstand der Versicherung?
                                                                                                  16 Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es nach der Veräußerung
                   2 Sind Vermögensschäden und Abhandenkommen von Sachen
                                                                                                  		 eines versicherten Unternehmens?
                  		versichert?
                                                                                                  17 Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es nach Risikoerhöhung
                   3 Was ist unter Versichertes Risiko zu verstehen?
                                                                                                  		 aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften?
                   4 Was ist unter Vorsorgeversicherung zu verstehen?
                                                                                                  18 Was geschieht bei einer Mehrfachversicherung?
                   5 Was leisten wir und welche Vollmachten haben wir?
                                                                                                  Der Versicherungsbeitrag
                   6 Inwieweit ist die Höhe unserer Leistungen begrenzt?
                                                                                                  19 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
                   7 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?                		 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
                  Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten                                   20 Was ist unter der Beitragsregulierung zu verstehen?
                   8 Welche Informationen benötigen wir vor Vertragsschluss?                      21 Wie sind die Regelungen zur Beitragsangleichung?
                  		 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
                                                                                                  Weitere Bestimmungen
                   9 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungs-
                                                                                                  22 Was ist bei Mitversicherten zu beachten?
                  		 falls zu beachten?
                                                                                                  23 Können Versicherungsansprüche abgetreten werden?
                  10 Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungs-
                  		 falls zu beachten?                                                           24 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
                                                                                                  		 Was gilt, wenn Sie uns Ihre Anschriften- oder Namensänderung
                  11 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
                                                                                                  		 nicht mitteilen?
                  Die Versicherungsdauer
                                                                                                  25 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
                  12 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Wann endet der Versiche-
                                                                                                  26 Welches Gericht ist zuständig?
                     rungsvertrag?
                                                                                                  27 Welches Recht findet Anwendung?
                  13 Was geschieht beim Wegfall des versicherten Risikos?
                                                                                                  28 Was gilt bei Sanktionen und Embargos?
                  14 Welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie nach einer Beitrags­-
                  		angleichung?                                                                  29 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht
                                                                                                  		 zufrieden sind?


                  Der Versicherungsumfang                                                         2 Sind Vermögensschäden und Abhandenkommen von Sachen versi-
                                                                                                  chert?
                  1 Was ist der Gegenstand der Versicherung?
                                                                                                  Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erwei-
                  1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos              tert werden auf Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen
                  für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Ver­
                  sicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das             2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach­
                  einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensscha­               schäden entstanden sind;
                  den zur Folge hatte, aufgrund
                                                                                                  2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann
                  gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts                  die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
                  von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.               3 Was ist unter Versichertes Risiko zu verstehen?
                  Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des           3.1 Der Versicherungsschutz umfasst Ihre gesetzliche Haftpflicht
                  Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenver­
                  ursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.              3.1.1 aus den für Sie im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
                                                                                                  angegebenen Risiken;
                  1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich
                  um gesetzliche Ansprüche handelt,                                               3.1.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein
                                                                                                  und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken
                  1.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,           aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft- oder
                  Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;                    Luftfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
                                                                                                  Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
                  1.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
                  durchführen zu können;                                                          3.1.3 aus Risiken, die für Sie nach Abschluss der Versicherung neu ent­
                                                                                                  stehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 näher geregelt sind.
                  1.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
                  wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Er­             3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des
                  folges;                                                                         versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
                                                                                                  Rechtsvorschriften. Wir können den Versicherungsvertrag jedoch unter
                  1.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs­           den Voraussetzungen von Ziffer 19.3 kündigen.
                  gemäße Vertragserfüllung;
                                                                                                  4 Was ist unter Vorsorgeversicherung zu verstehen?
                  1.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
                  tung;                                                                           4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste­
                                                                                                  hen, sind im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages sofort
VWH 800 (06.24)


                  1.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleis­           versichert.
                  tungen.


                                                                                          3/ 25

[Seite 4]
                  4.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes neu eingetretene Risiko innerhalb           6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Entschädi­
                  von 2 Monaten anzuzeigen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige,                gungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
                  entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab                auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
                  dessen Entstehung.
                                                                                                     6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
                  Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,            Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
                  so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss                 ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
                  der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die
                  Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.                                           – auf derselben Ursache,

                  4.1.2 Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen                  –	auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
                  Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Bei­                  zeitlichem, Zusammenhang oder
                  trags innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande,              –	auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
                  entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
                  dessen Entstehung.                                                                 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versiche­
                                                                                                     rungsfall mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
                  4.2 Der Versicherungsschutz für das neue Risiko ist von seiner Ent­                festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt).
                  stehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1.2 auf den Betrag von
                  EUR 10 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden und EUR 500.000                 6.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versiche­
                  für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein                 rungssummen angerechnet.
                  geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
                                                                                                     6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versi­
                  4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken                                cherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskosten im
                                                                                                     Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
                  4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
                  oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Füh­                 6.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
                  rerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;                                  übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den
                                                                                                     nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall
                  4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;                    noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die
                  4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;             zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.
                                                                                                     ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
                  4.3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen
                  von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.                       Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
                                                                                                     der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtver­
                  5 Was leisten wir und welche Vollmachten haben wir?                                sicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche-
                                                                                                     rungsfalls.
                  5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                  die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und Ihre Freistel­               Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an laufenden Ren­
                  lung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.                               tenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die
                                                                                                     Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen ver­
                  Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie auf­                  bleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
                  grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Verglei­             Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme ab­
                  ches zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden                gesetzt.
                  sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung
                  abgegeben oder geschlossen haben, binden uns nur, soweit der An­                   6.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
                  spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                      durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem Verhalten
                                                                                                     scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehr­
                  Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns                 aufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu-
                  festgestellt, haben wir Sie binnen 2 Wochen vom Anspruch des Dritten               kommen.
                  freizustellen.
                                                                                                     7 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
                  5.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder
                  Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Er­                    Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrück­
                  klärungen in Ihrem Namen abzugeben.                                                lich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausge­
                                                                                                     schlossen:
                  Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha­
                  densersatzansprüche zwischen Ihnen und dem Geschädigten, so sind                   7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätz­
                  wir zur Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen den Rechtsstreit in              lich herbeigeführt haben.
                  Ihrem Namen und auf unsere Kosten.
                                                                                                     7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
                  5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses,                  verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
                  das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch              Schädlichkeit
                  zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie von uns
                  gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmä­                    –	Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                  ßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des                   –	Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
                  Verteidigers.
                                                                                                     7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen
                  5.4 Erlangen Sie oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder            über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
                  Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir zur Aus­
                  übung dieses Rechts bevollmächtigt.                                                7.4 Haftpflichtansprüche
                  6 Inwieweit ist die Höhe unserer Leistungen begrenzt?                              7.4.1 von Ihnen selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen
                                                                                                     die Mitversicherten;
                  6.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf
                  die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,                7.4.2 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche­
                  wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflich­                rungsvertrages;
                  tige Personen erstreckt.
                                                                                                     7.4.3 zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver­
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                                                                                                     trages.


                                                                                             4/ 25

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                  7.5 Haftpflichtansprüche gegen Sie                                                      ner mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernich­
                                                                                                          tung der gesamten Sache oder Leistung führt.
                  7.5.1 aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher
                  Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi­                    Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf­
                  cherten Personen gehören;                                                               trag oder für Rechnung von Ihnen die Herstellung oder Lieferung der
                                                                                                          Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen
                  Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens­                     haben.
                  partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem
                  Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder,                    7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig­
                  Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und                    nissen.
                  Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch
                  ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie                      7.10.1 Ansprüche, die gegen Sie wegen Umweltschäden gemäß Um­
                  Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).                                          weltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
                                                                                                          (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend ge­
                  7.5.2 von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine                   macht werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie von einem Dritten auf­
                  geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person                      grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
                  sind;                                                                                   auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten
                                                                                                          in Anspruch genommen werden.
                  7.5.3 von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juristische Per­
                  son des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger                  Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die
                  Verein sind;                                                                            auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf
                                                                                                          der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler
                  7.5.4 von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,                      Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim­
                  wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft                         mungen privatrechtlichen Inhalts gegen Sie geltend gemacht werden
                  oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind;                                             könnten.
                  7.5.5 von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Partnerschafts­                    Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft­
                  gesellschaft sind;                                                                      pflichtrisiken.
                  7.5.6 von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;                          7.10.2 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
                  zu Ziffer. 7.4 und Ziffer. 7.5:                                                         Dieser Ausschluss gilt nicht
                  Die Ausschlüsse unter Ziffer. 7.4 und Ziffer. 7.5.2 bis 7.5.6 erstrecken sich           7.10.2.1 im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
                  auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten
                  Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.                              oder
                  7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen                      7.10.2.2 für Schäden, die durch von Ihnen hergestellte oder gelieferte Er­
                  sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie diese Sachen                          zeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
                  gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht                      Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen
                  erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver­                      (Produkthaftpflicht).
                  trages sind.
                                                                                                          Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelt­
                  7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen                      einwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, De­
                  sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn                                           montage, Instandhaltung oder Wartung von
                  7.7.1 die Schäden durch Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an                   –	Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
                  diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.)                      zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
                  entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur                       (WHG-Anlagen);
                  insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tä­
                  tigkeit betroffen waren;                                                                –	Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (Um­
                                                                                                             weltHG-Anlagen);
                  7.7.2 die Schäden dadurch entstanden sind, dass Sie diese Sachen
                  zur Durchführung Ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als                   –	Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen ei­
                  Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt haben; bei                   ner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
                  unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese                     –	Abwasseranlagen
                  Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen
                  waren;                                                                                  oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
                  7.7.3 die Schäden durch Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ent­                 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthal­
                  standen sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbeweg­                    tige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
                  liche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich
                                                                                                          7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
                  der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn Sie be­
                                                                                                          mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden
                  weisen, dass Sie zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige
                                                                                                          Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
                  Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatten.
                                                                                                          7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
                  zu Ziffer. 7.6 und Ziffer. 7.7:
                                                                                                          7.13.1 gentechnische Arbeiten,
                  Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer. 7.6 und Ziffer. 7.7 in
                  der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten                  7.13.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
                  oder Beauftragten von Ihnen gegeben, so entfällt gleichfalls der Versi­
                  cherungsschutz, und zwar sowohl für Sie als auch für die durch den                      7.13.3 Erzeugnisse, die
                  Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.                                     –	Bestandteile aus GVO enthalten,
                  7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten                       –	aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
                  oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
                  einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und                 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus erge­
                  alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann,                      benden Vermögensschäden, welche entstehen durch
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                  wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil oder in ei­


                                                                                                  5/ 25

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                  7.14.1 Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,              des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
                                                                                                    Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versi­
                  7.14.2 Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,                            cherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
                  7.14.3 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.                       Uns steht der Teil des Beitrags zu, der der zum Wirksamwerden der
                  7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der                    Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
                  Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es               8.3 Kündigung
                  sich handelt um
                                                                                                    Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer An­
                  7.15.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände­                  zeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte,
                  rung von Daten,                                                                   können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
                  7.15.2 Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten,                       einem Monat in Schriftform kündigen.

                  7.15.3 Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,                     Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass
                                                                                                    wir den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
                  7.15.4 Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.                       Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
                  7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder                 8.4 Vertragsanpassung
                  Namensrechtsverletzungen.
                                                                                                    Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Versiche­
                  7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,                 rungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
                  Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.                 auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die ande­
                                                                                                    ren Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil.
                  7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über­
                                                                                                    Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
                  tragung einer bei Ihnen vorliegenden Krankheit resultieren. Das Gleiche
                                                                                                    anderen Bedingungen ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres
                  gilt für Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä­
                                                                                                    Vertragsbestandteil.
                  den, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen
                  oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versi­           Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10%
                  cherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch                oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um-
                  grob fahrlässig gehandelt haben.                                                  stand aus, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
                                                                                                    nach Zugang unserer Mitteilung bei Ihnen fristlos in Textform kündigen.
                  Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten
                                                                                                    8.5 Ausübung der Rechte durch uns
                  8 Welche Informationen benötigen wir vor Vertragsschluss? Was be-
                  deutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?                                        Wir müssen die uns nach den Ziffern 8.2 bis 8.4 zustehenden Rechte
                                                                                                    innerhalb eines Monats in Schriftform geltend machen. Die Frist beginnt
                  8.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrum­
                                                                                                    mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die
                  ständen
                                                                                                    das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Wir
                  Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen be­               haben die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen;
                  kannten gefahrerheblichen Umstände in Textform anzuzeigen. Gefahr­                wir dürfen nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Er­
                  erheblich sind die Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben             klärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
                  und die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den
                                                                                                    Uns stehen die Rechte nach den Ziffern 8.2 bis 8.4 nur zu, wenn wir Sie
                  Versicherungsvertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt ab­
                                                                                                    durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige­
                  zuschließen.
                                                                                                    pflichtverletzung hingewiesen haben.
                  Dies gilt auch für gefahrerhebliche Umstände, nach denen wir nach Ih­
                                                                                                    Wir können uns auf die in den Ziffern 8.2 bis 8.4 genannten Rechte nicht
                  rer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme in Textform
                                                                                                    berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un­
                  gefragt haben.
                                                                                                    richtigkeit der Anzeige kannten.
                  Wird der Versicherungsvertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und
                                                                                                    8.6 Erlöschen unserer Rechte
                  kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so be­
                  handeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies             Unsere Rechte nach den Ziffern 8.2 bis 8.4 erlöschen mit Ablauf von fünf
                  arglistig verschwiegen.                                                           Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die
                                                                                                    vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn
                  8.2 Rücktritt
                                                                                                    Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
                  8.2.1 Voraussetzungen für den Rücktritt                                           arglistig verletzt haben.
                  Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Um­                8.7 Anfechtung
                  ständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
                                                                                                    Unser Recht, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung
                  8.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts                                             anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil
                                                                                                    des Beitrags zu, der der zum Wirksamwerden der Anfechtungserklä­
                  Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr            rung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
                  Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätz­
                  lich noch grob fahrlässig gemacht haben.                                          9 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                                    zu beachten?
                  Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzei­
                  gepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Versiche­              Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen
                  rungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn               innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die
                  auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.                                  Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar
                                                                                                    ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres
                  8.2.3 Folgen des Rücktritts                                                       als besonders gefahrdrohend.
                  Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.                          10 Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungs-
                  Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den            falls zu beachten?
                  Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der                 10.1 Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen, auch
VWH 800 (06.24)


                  unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt            wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.


                                                                                            6/ 25

[Seite 7]
                  10.2 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung                    –	uns spätestens einen Monat
                  des Schadens sorgen. Weisungen von uns sind dabei zu befolgen, soweit
                  diese für Sie zumutbar sind. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsge­            vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in
                  mäße Schadenberichte zu erstatten und uns mit der Schaden­ermittlung                Textform zugegangen ist.
                  und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer                   12.2.2 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
                  Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mit­                  Versicherungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor­
                  geteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.              gesehenen Zeitpunkt.
                  10.3 Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwalt­              12.2.3 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Ver­
                  schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein            sicherungsvertrag von Ihnen schon zum Ablauf des dritten Jahres oder
                  Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet,                  jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss
                  haben Sie dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.                                   uns spätestens einen Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche­
                  10.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs­                  rungsjahres in Textform zugegangen sein.
                  behörden auf Schadensersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch                       13 Was geschieht beim Wegfall des versicherten Risikos?
                  oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung
                  von uns bedarf es nicht.                                                            Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so er­
                                                                                                      lischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Uns steht der Beitrag
                  10.5 Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge­                 zu, den wir hätten erheben können, wenn die Versicherung dieser Ri­
                  macht, haben Sie die Führung des Verfahrens uns zu überlassen. Wir                  siken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom
                  beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem                       Wegfall Kenntnis erlangt. Dasselbe gilt, wenn das versicherte Risiko
                  Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen                 weggefallen ist, weil der Versicherungsfall eingetreten ist.
                  und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
                                                                                                      14 Welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie nach einer Beitrags­
                  11 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?                         angleichung?
                  11.1 Kündigung                                                                      Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Zif­
                  Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie           fer 21.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
                  vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegenüber zu erfüllen haben,                können Sie den Versicherungsvertrag in Textform innerhalb eines Mo­
                  können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung                   nats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens
                  Kenntnis erlangt haben, den Versicherungsvertrag fristlos kündigen.                 jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirk­
                  Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen,                      sam werden sollte.
                  dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver­               Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
                  letzt haben.                                                                        Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam­
                  11.2 Leistungsfreiheit                                                              werden der Beitragserhöhung zugehen.

                  11.2.1 Verletzen Sie eine der in Ziffer 9 und 10 oder in den gesondert              15 Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen nach Eintritt eines Ver-
                  vereinbarten Besonderen Bedingungen genannten Obliegenheiten vor­                   sicherungsfalls?
                  sätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.                      15.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
                  Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt,              –	von uns eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder
                  unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres
                  Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig­                –	Ihnen eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
                  keit haben Sie zu beweisen.                                                            Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
                  11.2.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir            Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach
                  jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Ver­              der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage in Textform
                  letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des           zugegangen sein.
                  Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
                                                                                                      15.2 Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei
                  Leistungspflicht ursächlich ist.
                                                                                                      uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
                  11.2.3 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls beste­               einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden
                  hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so sind wir nur dann                 Versicherungsjahres, wirksam wird.
                  vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte
                                                                                                      Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirk­
                  Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Dies
                                                                                                      sam.
                  gilt nicht im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung.
                                                                                                      16 Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es nach der Veräußerung
                  Die Versicherungsdauer
                                                                                                      eines versicherten Unternehmens?
                  12 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Wann endet der Versiche-
                                                                                                      16.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung be­
                  rungsvertrag?
                                                                                                      steht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Ihre Stelle in die wäh­
                  12.1 Beginn des Versicherungsschutzes                                               rend der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag
                                                                                                      ergebenden Rechte und Pflichten ein.
                  Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange­
                  gebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag sofort               Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs,
                  nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 19.2 zahlen.                                    eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem
                                                                                                      Dritten übernommen wird.
                  12.2 Dauer und Ende des Versicherungsvertrages
                                                                                                      16.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
                  Der Versicherungsvertrag ist für den im Versicherungsschein angege­
                  benen Zeitraum abgeschlossen.                                                       –	durch uns dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
                  12.2.1 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert                 –	durch den Dritten uns gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den
                  sich der Versicherungsvertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht                          Schluss des laufenden Versicherungsjahres
                  –	Ihnen spätestens drei Monate oder                                                in Textform gekündigt werden.
VWH 800 (06.24)


                                                                                              7/ 25

[Seite 8]
                  16.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn                                            Ist eine unterjährige Zahlungsperiode statt der jährlichen Beitrags­
                                                                                                     zahlung vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Zahlung gemäß
                  –	wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in            der vereinbarten unterjährigen Zahlungsperiode. Erster Beitrag ist bei
                     welchem wir vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangen;                     einem Versicherungsvertrag, der nicht am Ersten eines Monats beginnt,
                  –	der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang aus­               der Beitrag bis zum Monatsende.
                     übt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von                  19.2.2 Verzug
                     dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versiche­
                     rung Kenntnis erlangt.                                                          Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, geraten
                                                                                                     Sie 14 Tage nach Abschluss des Versicherungsvertrages in Verzug, es
                  16.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während eines laufenden                  sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
                  Versicherungsjahres und wird das Versicherungsverhältnis nicht ge­
                  kündigt, haften Sie und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser             Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
                  Periode als Gesamtschuldner.                                                       Schadens zu verlangen.
                  16.5 Der Übergang eines Unternehmens ist uns von Ihnen oder dem Drit­              19.2.3 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
                  ten unverzüglich anzuzeigen.
                                                                                                     Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, son­
                  Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Ver­             dern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst
                  sicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat                ab diesem Zeitpunkt, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Text­
                  nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müs­             form oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
                  sen, und wir den mit Ihnen bestehenden Versicherungsvertrag mit dem                diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Dies gilt nicht, wenn Sie
                  Erwerber nicht geschlossen hätten.                                                 nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
                  Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche­             19.2.4 Rücktritt
                  rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten,
                  in dem wir von der Veräußerung Kenntnis erlangen. Dies gilt nur, wenn              Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können
                  wir in diesem Monat von unserem Kündigungsrecht keinen Gebrauch                    wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
                  gemacht haben.                                                                     gezahlt ist.

                  Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht            Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die
                  weg, wenn uns die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem                 Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
                  uns die Anzeige hätte zugehen müssen.                                              19.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
                  17 Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es nach Risikoerhöhung auf-                 19.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
                  grund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften?
                                                                                                     Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am
                  Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehen­                   Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
                  der oder Erlass neuer Rechtsvorschriften sind wir berechtigt, das Ver­
                  sicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu               Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs­
                  kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines              schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
                  Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem wir von der
                                                                                                     19.3.2 Verzug
                  Erhöhung Kenntnis erlangt haben.
                                                                                                     Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mah­
                  18 Was geschieht bei einer Mehrfachversicherung?
                                                                                                     nung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu
                  18.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren              vertreten haben.
                  Versicherungsverträgen versichert ist.
                                                                                                     Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
                  18.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne                     Schadens zu verlangen.
                  dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des später geschlos­
                                                                                                     19.3.3 Qualifizierte Mahnung
                  senen Versicherungsvertrages verlangen.
                                                                                                     Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre
                  18.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines
                                                                                                     Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von
                  Monats geltend machen, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung
                                                                                                     mindestens 2 Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen
                  Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam,
                                                                                                     (qualifizierte Mahnung). Diese ist nur wirksam, wenn sie je Versiche­
                  zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, uns zugegangen ist.
                                                                                                     rungsvertrag die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kos-
                  Der Versicherungsbeitrag                                                           ten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den
                                                                                                     Ziffern 19.3.4 und 19.3.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
                  19 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? Was geschieht,
                  wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?                                   19.3.4 Kein Versicherungsschutz
                  19.1 Beitrag und Versicherungsteuer                                                Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch immer mit der Zahlung
                                                                                                     in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versiche­
                  Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die              rungsschutz, wenn Sie mit der qualifizierten Mahnung nach Ziffer 19.3.3
                  Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.                 darauf hingewiesen wurden.
                  Aus einer Erhöhung der Versicherungsteuer ergibt sich für Sie kein Kün­            19.3.5 Kündigung
                  digungsrecht.
                                                                                                     Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch immer mit der Zahlung
                  19.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erster oder einmaliger               in Verzug, können wir den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer
                  Beitrag                                                                            Kündigungsfrist kündigen, wenn wir Sie mit der qualifizierten Mahnung
                  19.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung                                  nach Ziffer 19.3.3 darauf hingewiesen haben.

                  Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Ver­               Die Kündigung können wir auch bereits bei der Bestimmung der Zah­
                  sicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem Beginn des Versiche­              lungsfrist nach Ziffer 19.3.3 aussprechen. In diesem Fall wird unsere
                  rungsschutzes.                                                                     Kündigung zum Ablauf der Zahlungsfrist wirksam, wenn Sie in diesem
                                                                                                     Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind und wir Sie in der
VWH 800 (06.24)


                                                                                                     qualifizierten Mahnung darauf hingewiesen haben.


                                                                                             8/ 25

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                  Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats                   können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des fest­
                  den angemahnten Betrag, besteht der Versicherungsvertrag fort. Für                  gestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie
                  Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist nach                  beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
                  Ziffer 19.3.3 und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Ver­            trifft.
                  sicherungsschutz.
                                                                                                      20.2 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen
                  19.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung                        wird der Beitrag berichtigt (Beitragsregulierung). Bei einer Erhöhung
                                                                                                      oder Erweiterung des Risikos erfolgt diese Berichtigung ab dem Zeit­
                  19.4.1 Rechtzeitige Zahlung                                                         punkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken ab dem Zeit­
                  Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zah­           punkt des Eingangs der Mitteilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte
                  lung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen                Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
                  werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widerspre­                  20.3 Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für den
                  chen.                                                                               Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in
                  Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht einge­                Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags
                  zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie                  verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Bei­
                  unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsauffor­                   tragsregulierung statt. Ein von Ihnen zuviel gezahlter Beitrag wird nur
                  derung erfolgt.                                                                     zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von 2 Monaten nach Zu­
                                                                                                      gang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
                  19.4.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens
                                                                                                      20.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ver­
                  Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie das SEPA-                sicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
                  Lastschriftmandat widerrufen haben, oder Sie es aus anderen Grün­
                  den zu vertreten haben, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen                21 Wie sind die Regelungen zur Beitragsangleichung?
                  werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Last­               21.1 Versicherungsbeiträge, die nach Ablauf des ersten Versicherungs­
                  schrift-verfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags             jahres fällig werden, unterliegen der Beitragsangleichung. Dies gilt
                  erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert wor­            nicht, soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berech­
                  den sind.                                                                           net werden. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der
                  19.5 Unterjährige Beitragszahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

                  19.5.1 Unterjährige Beitragszahlung                                                 21.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die
                                                                                                      ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im ver­
                  Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der ver­                 gangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
                  einbarten Zahlungsperiode bezahlen.                                                 zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
                                                                                                      Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder ver-
                  Ist eine unterjährige Zahlungsperiode statt der jährlichen Beitragszah­
                                                                                                      mindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst nied­
                  lung vereinbart, sind die noch ausstehenden Beiträge bis zum Ende des
                                                                                                      rigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten
                  laufenden Versicherungsjahres sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung
                                                                                                      dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
                  eines Beitrags im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jähr­
                                                                                                      Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs­
                  liche Beitragszahlung verlangen.
                                                                                                      leistungen.
                  19.5.2 Zahlungsperiode
                                                                                                      Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Sum­
                  Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie als laufende Beiträge                 me der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die
                  entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zah­                    Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
                  lungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungs-
                                                                                                      21.3 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Ver­
                  vertragsgesetz. Sofern vereinbart, ist neben der jährlichen Zahlungs-
                                                                                                      minderung verpflichtet, den Folgebeitrag um den sich aus Ziffer 21.2
                  periode auch eine unterjährige möglich (halb-, vierteljährlich, monat­
                                                                                                      ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der ver­
                  lich). Bei unterjähriger Zahlungsperiode sind im Beitrag die Kosten für
                                                                                                      änderte Folgebeitrag wird Ihnen mit der nächsten Beitragsrechnung
                  zusätzliche Verwaltungsaufwendungen enthalten. Welche Zahlungs-
                                                                                                      bekannt gegeben.
                  periode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungs­
                  schein entnehmen.                                                                   Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letz­
                                                                                                      ten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen
                  Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterschei­
                                                                                                      erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 21.2 er­
                  den kann, ist in Abschnitt 12 geregelt.
                                                                                                      mittelt hat, so dürfen wir den Folgebeitrag nur um den Prozentsatz er­
                  Bei unterjähriger Zahlungsperiode ist als Zahlungsweg nur das Last­                 höhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach
                  schrifteinzugsverfahren möglich. Sofern Sie unterjährige Zahlungspe­                unseren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht
                  riode beantragt, aber kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird               hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
                  dem Versicherungsvertrag eine jährliche Zahlungsperiode zu Grunde                   dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
                  gelegt.
                                                                                                      21.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 21.2 oder 21.3 unter 5 %, entfällt
                  19.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                     eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den fol­
                                                                                                      genden Jahren zu berücksichtigen.
                  Bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages haben wir, so­
                  weit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf                Weitere Bestimmungen
                  den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versiche­
                                                                                                      22 Was ist bei Mitversicherten zu beachten?
                  rungsschutz bestanden hat.
                                                                                                      22.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche
                  20 Was ist unter der Beitragsregulierung zu verstehen?
                                                                                                      gegen andere Personen als Sie selbst, sind alle für Sie geltenden Be­
                  20.1 Sie haben nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Ände­                   stimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die
                  rungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben                      Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4) gelten nicht,
                  eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis                  wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
                  auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
                                                                                                      22.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aus­
                  Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren
                                                                                                      schließlich Ihnen zu. Sie sind neben den Mitversicherten für die Erfül­
VWH 800 (06.24)


                  Wunsch nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil
                                                                                                      lung der Obliegenheiten verantwortlich.


                                                                                              9/ 25

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                  23 Können Versicherungsansprüche abgetreten werden?                                 Verlegen Sie Ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch­
                                                                                                      land bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen aus dem
                  Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne             Versicherungsvertrag nach unserem Sitz.
                  unsere Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine
                  Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.                                 27 Welches Recht findet Anwendung?
                  24 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt, wenn Sie uns              Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
                  Ihre Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilen?
                                                                                                      28 Was gilt bei Sanktionen und Embargos?
                  24.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform
                  abzugeben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an unse­             Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Ver-
                  re Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen                sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags-
                  Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.                       parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
                                                                                                      sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundes-
                  24.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, ge­              republik Deutschland entgegenstehen.
                  nügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die
                  Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte                 Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
                  Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes              Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
                  als zugegangen. Entsprechendes gilt bei einer uns nicht angezeigte Na­              Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
                  mensänderung.                                                                       Deutschland entgegenstehen.

                  24.3 Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlos­                29 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht
                  sen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die                  zufrieden sind?
                  Bestimmungen nach Ziffer 24.2 entsprechende Anwendung.                              Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind, stehen Ihnen derzeit ins­
                  24.4 Sofern die Internet-Vertrags-Verwaltung in meinCosmosDirekt ver-               besondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.
                  einbart ist, gilt zusätzlich:                                                       Unser Beschwerdemanagement
                  In Ihrem persönlichen Online-Bereich meinCosmosDirekt (d. h., über                  29.1 Für Kundenbeschwerden ist unsere Zentrale Beschwerdestelle
                  Ihren meinCosmosDirekt-Account) verwalten Sie Ihre Vertragsange­                    gerne für Sie da. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:
                  legenheiten. Über die Einstellung wichtiger Vertragsinformationen in
                  Ihren meinCosmosDirekt-Account werden Sie per E-Mail benachrich-                    Cosmos Versicherung AG
                  tigt. Eine Änderung Ihrer für die E-Mail-Benachrichtigung (sowie für                Zentrale Beschwerdestelle, Halbergstr. 50-60, 66121 Saarbrücken
                  Ihre Vertragsverwaltung im Internet) hinterlegten E-Mail-Adresse                    E-Mail: kundendialog@cosmosdirekt.de
                  müssen Sie uns in Ihrer Vertragsverwaltung im Internet unverzüglich                 Telefon: 0681- 9 66 77 55
                  anzeigen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Sie immer aktuell
                                                                                                      Versicherungsombudsmann
                  über die Einstellung von Vertragsinformationen in Ihre Vertragsver-
                  waltung im Internet informiert werden.                                              29.2 Sind Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden oder hat
                                                                                                      eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten
                  25 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
                                                                                                      Ergebnis geführt, können Sie sich als Verbraucher an den Ombudsmann
                  25.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei                   für Versicherungen wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt:
                  Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vor­
                                                                                                      Versicherungsombudsmann e. V.
                  schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
                                                                                                      Postfach 080632
                  25.2 Wird ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemel­                10006 Berlin
                  det, so zählt der Zeitraum vom Beginn der Verjährung bis zum Zugang                 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                  unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller bei              Internet: www.versicherungsombudsmann.de
                  der Fristberechnung nicht mit.
                                                                                                      Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für
                  26 Welches Gericht ist zuständig?                                                   Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Als Mitglied im
                                                                                                      Versicherungsombudsmann e. V. haben wir uns verpflichtet, an dem
                  26.1 Klagen gegen uns                                                               Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
                  Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die                 Wenn Sie Verbraucher sind und diesen Vertrag online (z. B. über unsere
                  gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Sind Sie eine natürliche              Webseite) abgeschlossen haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwer-
                  Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur            de auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
                  Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol­               wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versi­
                  chen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.                                          cherungsombudsmann weitergeleitet.
                  26.2 Klagen gegen Sie                                                               Versicherungsaufsicht
                  Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versiche­                    29.3 Sie haben auch die Möglichkeit, sich an die für uns zuständige Auf­
                  rungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren                sicht zu wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der
                  Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhn­                  Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die der­
                  lichen Aufenthalts zuständig ist. Ist eine juristische Person Versiche­             zeitigen Kontaktdaten sind:
                  rungsnehmer bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach deren
                  Sitz oder deren Niederlassung. Das gleiche gilt, wenn eine Offene Han­              Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                  delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen                  Sektor Versicherungsaufsicht
                  Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft Versiche­                  Graurheindorfer Straße 108
                  rungsnehmer ist.                                                                    53117 Bonn
                                                                                                      E-Mail: poststelle@bafin.de
                  26.3 Unbekannter Wohnsitz
                                                                                                      Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne
                  Sind Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla­                Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
                  geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
                  für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz.                Rechtsweg
VWH 800 (06.24)


                  26.4 Umzug ins Ausland                                                              29.4 Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschrei­
                                                                                                      ten.


                                                                                             10/ 25

[Seite 11]
                  Besondere Bedingungen und Risiko-
                  beschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung
                  1. Versichertes Risiko                                                                Dies gilt nicht, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde.
                  1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedin­                    Mitversichert sind in Ihrem Haushalt lebende Au-pairs und Austausch­
                  gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden                    schüler bis zu einem Jahr. Das gilt nur, soweit diese keinen Versiche­
                  Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen – Ihre gesetzliche                    rungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Privathaft­
                  Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson.                   pflichtversicherung der Eltern) haben.
                  1.2 Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus                             3.1.3 des in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden Partners einer
                                                                                                        nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder im Sinne von
                  – den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes                          Ziffer 3.1.2 gemäß nachfolgenden Voraussetzungen:
                  – einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art;                       – Sie und Ihr mitversicherter Partner müssen unverheiratet sein.
                  – einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.                                – Ihr mitversicherter Partner muss in der Police namentlich benannt
                  2. Familie und Haushalt                                                                 werden.

                  Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht                                           – Haftpflichtansprüche Ihres Partners und dessen Kinder gegen Sie
                                                                                                          sind ausgeschlossen.
                  2.1 aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z.B. aus der Auf­
                  sichtspflicht über Minderjährige);                                                    – Die Mitversicherung für Ihren Partner und dessen Kinder, die nicht
                                                                                                          auch Ihre Kinder sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Ge-
                  2.2 als Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen.                              meinschaft zwischen Ihnen und Ihrem Partner.
                  3. Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen                                    – Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und Ihre Kinder
                                                                                                          Ziffer 3.5 sinngemäß.
                  3.1 Mitversichert ist – soweit der Familien-Tarif vereinbart ist – die ge­
                  setzliche Haftpflicht                                                                 3.1.4 – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – eines mit Ihnen in häus­
                                                                                                        licher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Als Familienange­
                  3.1.1 Ihres Ehegatten und Ihres nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
                                                                                                        hörige gelten Eltern, Großeltern sowie pflegebedürftige bzw. körperlich
                  eingetragenen Lebenspartners,
                                                                                                        und/oder geistig behinderte Kinder von Ihnen, Ihrem Ehegatten oder
                  3.1.2 Ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart­              Ihres mitversicherten Lebenspartners.
                  nerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei
                                                                                                        Die Mitversicherung endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemein­
                  volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul-
                                                                                                        schaft zwischen Ihnen und dem Familienangehörigen.
                  oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (be­
                  rufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und                  3.2 Mitversichert ist – soweit der Paar-Tarif vereinbart ist – die gesetz­
                  unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Referendar-                    liche Haftpflicht
                  zeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des
                  Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwil­                  3.2.1 Ihres Ehegatten und Ihres nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
                  ligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder                 eingetragenen Lebenspartners,
                  im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz                   3.2.2 des in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden Partners einer
                  bestehen,                                                                             nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß nachfolgenden Vorausset­
                  Für volljährige Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendi­                  zungen:
                  gung der Schul-/Berufsausbildung bei vorliegender Arbeitslosigkeit in                 – Sie und Ihr mitversicherter Partner müssen unverheiratet sein.
                  unmittelbarem Anschluss an die Ausbildungsmaßnahmen, und zwar bis
                  zu einem Jahr, höchstens jedoch bis zum 30. Lebensjahr.                               – Ihr mitversicherter Partner muss in der Police namentlich benannt
                                                                                                          werden.
                  Sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Entfallen die Voraussetzungen
                  für die Mitversicherung eines bisher nach 3.1.2 Absätze 1 und 2 mitver-               – Haftpflichtansprüche Ihres Partners gegen Sie sind ausgeschlossen.
                  sicherten Kindes, besteht Nachversicherungsschutz für weitere 6 Mo­
                  nate unter der Voraussetzung, dass für das bisher mitversicherte Kind bis             – Die Mitversicherung für Ihren Partner endet mit der Aufhebung der
                  zum Ablauf dieser Frist eine Privathaftpflichtversicherung bei unserer                  häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrem Partner.
                  Gesellschaft abgeschlossen wurde.                                                     – Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner Ziffer 3.5 sinn-
                  Kommt dieser Privathaftpflichtvertrag nicht zustande, entfällt der Ver­                 gemäß.
                  sicherungsschutz der Nachversicherung rückwirkend ab Beginn der                       3.2.3 – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – eines mit Ihnen in häus­
                  Nachversicherung.                                                                     licher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Als Familienange­
                  Kein Versicherungsschutz besteht durch die Nachversicherung für Er­                   hörige gelten Eltern oder Großeltern von Ihnen, Ihrem Ehegatten oder
                  höhungen und Erweiterungen von Risiken sowie für neu entstehende                      Ihres mitversicherten Lebenspartners.
                  Risiken.                                                                              Die Mitversicherung endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemein­
                  Für Schäden durch Kinder unter 7 Jahren sowie für deliktunfähige                      schaft zwischen Ihnen und dem Familienangehörigen.
                  volljährige Kinder in Ihrem Haushalt gilt zusätzlich: Wir leisten in Ih­              3.2.4 Bei Änderung Ihrer persönlichen oder familiären Verhältnisse
                  rem Interesse Schadenersatz bis zu einer Gesamtschadenhöhe von                        (z.B. Geburt eines Kindes) erweitert sich der Versicherungsschutz auf
                  10.000 EUR je Schadenereignis – sofern der Comfortschutz vereinbart                   die neu hinzukommenden Personen gemäß Ziffer 3.1, wenn Sie uns die
                  ist – bis zu einer Gesamtschadenhöhe von 50.000 EUR je Schadener­                     Änderung innerhalb von 2 Monaten anzeigen.
                  eignis – ohne die Frage der Aufsichtspflichtverletzung zu prüfen. Diese
                  Bestimmung findet keine Anwendung, soweit                                             Erfolgt die Anzeige später als 2 Monate, beginnt der Versicherungs­
                                                                                                        schutz für die mitversicherten Personen mit Zugang der Anzeige bei uns.
                  – ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversi-
                    cherer) leistungspflichtig ist oder                                                 Ab dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns für die mitversicherten
                                                                                                        Personen ist der Beitrag zu entrichten, den unser zu diesem Zeitpunkt
                  – die Aufsichtspflicht an einen Dritten übertragen wurde.                             gültige Tarif für eine entsprechende Privat-Haftpflichtversicherung vor­
                  Das Gleiche gilt für Schäden durch Kinder über 7 Jahre und unter 10                   sieht.
                  Jahren, wenn sie einem Dritten den Schaden bei einem Unfall mit einem
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                  Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn zufügen.


                                                                                               11/ 25

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                  3.3 Abweichend von Ziffer 3.1 und 3.2 kann vereinbart werden, dass sich                – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
                  der Versicherungsschutz nur auf Ihre gesetzliche Haftpflicht selbst er­
                  streckt (Single-Tarif).                                                                – wilden Tieren sowie von

                  Bei Änderung Ihrer persönlichen oder familiären Verhältnisse (z.B. Hei­                – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken ge-
                  rat, Geburt eines Kindes) erweitert sich der Versicherungsschutz auf die                 halten werden.
                  neu hinzukommenden Personen gemäß Ziffer 3.1, wenn Sie uns die Än­                     6.3 Versichert ist jedoch Ihre gesetzliche Haftpflicht
                  derung innerhalb von zwei Monaten anzeigen.
                                                                                                         − als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
                  Entsprechendes gilt für Ihren nichtehelichen Lebenspartner, sobald die­
                  ser laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebt. Erfolgt              − als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
                  die Anzeige später als 2 Monate, beginnt der Versicherungsschutz für
                                                                                                         – aus dem gelegentlichen Hüten fremder Hunde oder Pferde, sofern
                  die mitversicherten Personen mit Zugang der Anzeige bei uns.
                                                                                                           dies nicht gewerbsmäßig erfolgt und soweit Versicherungsschutz
                  Ab dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns für die mitversicherten Per­                   nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
                  sonen ist der Beitrag zu entrichten, den unser zu diesem Zeitpunkt gültige
                                                                                                         Nicht versichert ist das Hüten von Hunden oder Pferden, die von mitver­
                  Tarif für eine entsprechende Privat-Haftpflichtversicherung vorsieht.
                                                                                                         sicherten Personen gehalten werden oder in deren Eigentum stehen.
                  3.4 Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haus­
                                                                                                         Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche der Tierhal­
                  halt beschäftigten Personen (z.B. Haushaltshilfen, Hausangestellte)
                                                                                                         ter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es han­
                  gegenüber Dritten, die nicht mitversicherte Personen dieses Vertrages
                                                                                                         delt sich um Personenschäden.
                  sind, aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeits­
                  vertrag oder gefälligkeitshalber die in Ziffer 7 bezeichneten Wohnungen,               6.4 Sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Versichert ist Ihre gesetz­
                  Häuser und Gärten betreuen oder den Streudienst versehen.                              liche Haftpflicht aus der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen
                                                                                                         Haltung und Hütung wilder Kleintiere (z.B. Schlangen, Spinnen, Skor­
                  Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es
                                                                                                         pione) zu privaten Zwecken. Die Tiere müssen sich in Ihrem Haushalt
                  sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß
                                                                                                         befinden.
                  dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
                                                                                                         Kein Ersatz wird geleistet für Aufwendungen im Zusammenhang mit
                  3.5 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach Ihrem Tod
                                                                                                         dem Wiedereinfangen der Tiere.
                  Für Ihren mitversicherten Ehegatten oder Ihren mitversicherten Lebens-
                                                                                                         Ausgeschlossen ist die Absicherung von Tieren, die Ihrer Erwerbstätig­
                  partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und/oder Ihre un­
                                                                                                         keit oder Ihrem Unterhalt dienen.
                  verheirateten – und nicht in einer nach dem Lebenspartnerschaftsge­
                  setz eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende – Kinder besteht der                    7. Haus- und Grundbesitz
                  bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle Ihres Todes bis zum
                  nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrech­                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
                  nung durch Ihren überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebens­                     7.1 einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Woh­
                  partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingelöst, so wird                   nungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung.
                  dieser Versicherungsnehmer.
                                                                                                         Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge­
                  3.6 Ergänzend zu Ziffer 3.1 und 3.2 und abweichend von den Ziffern 7.4                 meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge­
                  und 7.5.1 AHB gilt: Mitversichert sind übergangsfähige Regressansprü­                  meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht
                  che aus Personenschäden insbesondere von Sozialversicherungsträ­                       auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
                  gern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, privaten Kran­
                  kenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen sowie                      7.2 eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,
                  privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn.                                    oder
                  4. Sportausübung                                                                       7.3 eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses, sofern mindestens
                                                                                                         eine Wohnung von Ihnen oder einer mitversicherten Person selbst be­
                  Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht                                            wohnt wird;
                  – als Radfahrer (zu den Fahrrädern zählen auch Pedelecs, die nicht                     7.4 eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses,
                    versicherungspflichtig sind)
                                                                                                         einschließlich der zu den Ziffern 7.1 bis 7.4 zugehörigen Garagen (höch­
                  – aus der Ausübung von Sport.                                                          stens zwei) und Gärten sowie eines Schrebergartens.
                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche                       7.5 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die in den Zif­
                  aus                                                                                    fern 7.1 bis 7.4 genannten Objekte von Ihnen ausschließlich zu Wohn­
                  – einer jagdlichen Betätigung,                                                         zwecken verwendet werden.

                  – der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie der                   7.6 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in den Zíffern 7.1 bis
                    Vorbereitung hierzu (Training).                                                      7.4 genannten Risiken auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht

                  5. Waffen und Munition                                                                 7.6.1 aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genann­
                                                                                                         ten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
                  Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten                 Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
                  Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie
                  Munition und Geschossen.                                                               7.6.2 aus der Vermietung von nicht mehr als 3 einzeln vermieteten
                                                                                                         Wohnräumen, einer Einliegerwohnung oder einer Wohnung im selbst­
                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagd­                       bewohnten Zweifamilienhaus sowie zwei zugehöriger Garagen; nicht
                  zwecken oder zu strafbaren Handlungen.                                                 bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken.
                  6. Tiere                                                                               7.6.3 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bau­
                                                                                                         summe von 100.000 EUR je Bauvorhaben – sofern der Comfortschutz
                  6.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
                                                                                                         vereinbart ist – bis zu einer Bausumme von 500.000 EUR je Bauvorha­
                  zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
                                                                                                         ben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungs­
                                                                                                         schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversiche­
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                  6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haft­
                  pflicht als Halter oder Hüter von                                                      rung (Ziffer 4 AHB);


                                                                                                12/ 25

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                  7.6.4 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung              Notebooks.
                  bis zum Besitzwechsel bestand;
                                                                                                       Die Höchstersatzleistung beträgt 20.000 EUR je Versicherungsfall und
                  7.6.5 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.              das Doppelte dieser Versicherungssumme für alle Versicherungsfälle
                                                                                                       eines Versicherungsjahres.
                  8. Mietsachschäden
                                                                                                       Bei jedem Versicherungsfall haben Sie 250 EUR selbst zu tragen. Für
                  Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen oder von Ihren                    Versicherungsfälle bis zur Höhe des Selbstbehaltes besteht kein Ver­
                  Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich                   sicherungsschutz.
                  daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                                                       9. Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
                  8.1 Räume
                                                                                                       9.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer
                  8.1.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung               nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit
                  von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten                          aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
                  Räumen in Gebäuden.
                                                                                                       Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit
                  8.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
                                                                                                       – in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Ju-
                  – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,                                 gendarbeit;
                  – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-                     – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
                    tungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus erge-
                    benden Vermögensschäden,                                                           – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei
                                                                                                         Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
                  – Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können,
                                                                                                       9.2 Erlangen Sie Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht­
                  – Schäden infolge von Schimmelbildung.                                               versicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversiche­
                  8.1.3 Die Höchstersatzleistung beträgt 1 Mio. EUR – sofern der Comfort-              rung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
                  schutz vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz bis zur vereinbarten              9.3 Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
                  Versicherungssumme.
                                                                                                       – öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z.B. als Bürgermeister,
                  8.2 Bewegliche Sachen                                                                  Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern,
                  8.2.1 Versichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre ge­              Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr;
                  setzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten beweglichen Sa­                    – wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie
                  chen in Hotels und in gemieteten Ferienwohnungen/-häusern.                             z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauens-
                  Die Höchstersatzleistung beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall und                   person nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB.
                  das Doppelte dieser Versicherungssumme für alle Versicherungsfälle                   9.4 Versichert ist auch – sofern der Comfortschutz vereinbart ist –
                  eines Versicherungsjahres.                                                           Ihre gesetzliche Haftpflicht als vom Betreuungs- bzw. Familiengericht
                  8.2.2 Abweichend zu Ziffer 7.6 AHB ist versichert – sofern der Comfort-              bestellter, nicht beruflicher Betreuer / Vormund für die zu betreuende
                  schutz vereinbart ist – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi­               Person.
                  gung von fremden beweglichen Sachen, die Sie zu privaten Zwecken                     10. Nebenberufliche Tätigkeiten
                  gemietet, gepachtet, geliehen oder aufgrund eines besonderen Verwah­
                  rungsvertrages in Verwahrung genommen haben. Nicht versichert sind                   10.1 Tätigkeit als Tagesmutter / Babysitter
                  Vermögensschäden, die sich aus der Beschädigung ergeben.
                                                                                                       Versichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre gesetz­
                  Dies gilt auch                                                                       liche Haftpflicht aus der entgeltlich übernommenen Betreuung / Beauf­
                                                                                                       sichtigung minderjähriger Kinder im eigenen Haushalt und außerhalb
                  – für elektrische medizinische Geräte (z.B. 24-Stunden- EKG-Gerät,                   der Wohnung (z.B. bei Spielen, Ausflügen, usw.).
                    24-Stunden-Blutdruckmessgerät, Dialysegerät), die Ihnen zu Diagno-
                    sezwecken oder zur Anwendung überlassen werden. Nicht versichert                   Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben
                    sind Hilfsmittel wie Hörgerät, Rollstuhl, Krankenbett.                             und Institutionen, z.B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten
                                                                                                       oder Ähnlichem.
                  – für Tablets und Notebooks, die Ihnen bzw. Ihren mitversicherten Kin-
                    dern von einer öffentlichen Schule zu Unterrichtszwecken leihweise                 Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der zu betreu­
                    – auch zur Mitnahme nach Hause – zur Verfügung gestellt werden.                    enden Kinder.
                  Versicherungsschutz besteht, soweit kein anderer Versicherer leistungs-              Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder
                  pflichtig ist.                                                                       sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der be­
                                                                                                       treuten Kinder.
                  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Ver­
                  schleiß und übermäßiger Beanspruchung.                                               10.2 Weitere nebenberufliche Tätigkeiten
                  Ausgeschlossen sind Schäden an                                                       Versichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre gesetz­
                                                                                                       liche Haftpflicht aus der Ausübung einer selbständigen nebenberuf­
                  – Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhängern sowie an                 lichen Tätigkeit bis zu einem Gesamtjahresumsatz von 12.000 EUR.
                    deren Zubehör,
                                                                                                       Versichert sind folgende Tätigkeiten:
                  – Sachen, die Ihrem Beruf, Dienst, Amt (auch Ehrenamt), Betrieb,
                    Gewerbe oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen                    − Alleinunterhalter;
                    aller Art dienen,
                                                                                                       − Änderungsschneiderei;
                  – Geld, Urkunden, Wertpapieren, Scheck- und Kreditkarten, Schmuck
                    und sonstigen Wertsachen,                                                          − Daten- oder Texterfassung (Schreibarbeiten);

                  – Sachen, die der versicherten Person für mehr als drei Monate                       − Erteilung von Nachhilfe- oder Musikunterricht;
                    überlassen werden. Dies gilt nicht für die oben genannten elekt-                   − Flohmarkt- und Basarverkauf;
VWH 800 (06.24)


                    rischen medizinischen Geräte sowie die oben genannten Tablets und


                                                                                              13/ 25

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                  − Markt- und Meinungsforschung;                                                      13.2.2 selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h
                                                                                                       Höchstgeschwindigkeit, mit Ausnahme von Baumaschinen;
                  − Verteilung von Zeitungen, Zeitschriften und Werbeprospekten;
                                                                                                       13.2.3 Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit
                  − Vertrieb von Kerzen und Kosmetik (ohne Herstellung);
                                                                                                       Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Zif­
                  − Vertrieb von Haushaltsreinigungsmitteln, -waren, -geräten und Geschirr;            fer 4.3.1 AHB.
                  Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit in der Freizeit ausgeübt wird; der             Es gilt jedoch:
                  überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
                                                                                                       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer­
                  Der Ausschluss gemäß Ziffer 7.7 AHB findet für Ihre selbständige ne­                 den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
                  benberufliche Tätigkeit keine Anwendung. Die Regelungen der Ziffer 1.2               des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet,
                  AHB und der Ausschluss gemäß Ziffer 7.8 AHB bleiben bestehen.                        dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
                  Die Höchstersatzleistung beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall und                 der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
                  das Doppelte dieser Versicherungssumme für alle Versicherungsfälle                   Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
                  eines Versicherungsjahres.                                                           oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind
                  Kein Versicherungsschutz besteht                                                     verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer
                                                                                                       benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
                  − für landwirtschaftliche, handwerkliche, medizinische/heilende,
                    planende, bauleitende, rechts- und steuerberatende oder hausver-                   Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gelten die Bestimmungen der
                    waltende Tätigkeiten,                                                              Ziffer 11 AHB. Danach können wir bei Vorliegen der entsprechenden
                                                                                                       Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch von unserer
                  − wenn Mitarbeiter beschäftigt werden,                                               Leistungs¬pflicht ganz oder teilweise befreit sein.
                  − wenn ein separates Betriebsgrundstück genutzt wird,                                14. Gebrauch von Luftfahrzeugen
                  − wenn der Gesamtjahresumsatz den genannten Betrag übersteigt,                       14.1 Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer,
                                                                                                       Besitzer, Halter oder Führer eines Luftfahrzeuges wegen Schäden, die
                  − für Tätigkeiten, die der Versicherungspflicht oder Deckungsvorsorge-
                                                                                                       durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
                    pflicht unterliegen.
                                                                                                       14.2 Versichert ist jedoch Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden,
                  Soweit im Versicherungsfall eine Leistung aus einer anderen Haft­
                                                                                                       die durch den Gebrauch von Luftfahrzeugen (Flugmodellen, unbe­
                  pflichtversicherung beansprucht werden kann, gehen diese Leistungs­
                                                                                                       mannten Ballonen und Drachen) verursacht werden,
                  verpflichtungen vor.
                                                                                                       – die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden
                  11. Fachpraktischer Unterricht / Betriebspraktikum
                                                                                                         und
                  11.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an
                                                                                                       – deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und
                  einem fachpraktischen Unterricht auf dem Gelände einer Schule, Fach­
                  hochschule oder Universität sowie an einer Fach- oder Berufsakademie                 – für die keine Versicherungspflicht besteht.
                  im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes. Das gleiche gilt für die Teil­
                  nahme an einem maximal sechs Monate dauernden Betriebspraktikum.                     14.3 Versichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre ge­
                                                                                                       setzliche Haftpflicht wegen Personen- oder Sachschäden durch den
                  11.2 Mitversichert sind Sachschäden an Lehrgeräten und Ausbildungs­                  Gebrauch von Drohnen mit Elektromotor,
                  gegenständen in der Schule, Fachhochschule, Universität oder Fach-/
                  Berufsakademie, sofern nicht Versicherungsschutz durch einen ander­                  − die ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung
                  weitigen Versicherungsvertrag besteht.                                                 betrieben werden,

                  11.3 Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall –              − deren Startmasse 250 g (Abfluggewicht eines Flugkörpers im Moment
                  sofern der Comfortschutz vereinbart ist – 50.000 EUR je Versicherungs­                 des Lösens vom Boden bestehend aus Rüstgewicht und Zuladung)
                  fall und das Doppelte dieser Versicherungssumme für alle Versiche­                     nicht übersteigt und
                  rungsfälle eines Versicherungsjahres.                                                − für deren Nutzung des Luftraumes keine behördliche Erlaubnis/
                  12. Sachschäden am Arbeitsplatz                                                        Genehmigung erforderlich ist.

                  Versichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – abweichend                Soweit im Versicherungsfall eine Leistung aus einer eigenständigen
                  von Ziffer 7.7 AHB, Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an be­                Luftfahrt-Halterhaftpflichtversicherung beansprucht werden kann, ge­
                  weglichen Sachen Ihres Arbeitgebers und alle sich daraus ergebenden                  hen diese Leistungsverpflichtungen vor.
                  Vermögensschäden, die aufgrund einer betrieblich veranlassten Tätig­                 15. Gebrauch von Wasserfahrzeugen
                  keit entstanden sind.
                                                                                                       15.1 Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Be-
                  Die Höchstersatzleistung beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall und                 sitzer, Halter oder Führer eines Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die
                  das Doppelte dieser Versicherungssummen für alle Versicherungsfälle                  durch den Gebrauch dieses Fahrzeuges verursacht werden.
                  eines Versicherungsjahres.
                                                                                                       15.2 Versichert ist jedoch Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden,
                  13. Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-                  die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von fol­
                  Anhänger                                                                             genden Wasserfahrzeugen:
                  13.1 Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer,               15.2.1 eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch
                  Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-               ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze (z.B. Ruder- oder
                  anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges                       Paddelboote);
                  verursacht werden.
                                                                                                       15.2.2 fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außen-
                  13.2 Versichert ist jedoch Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden,               bordmotoren) oder Treibsätze;
                  die verursacht werden durch den Gebrauch von folgenden nicht ver­
                  sicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:                   15.2.3 fremde Windsurfbretter;
                  13.2.1 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindig­                  15.2.4 sofern der Comfortschutz vereinbart ist – auch eigene Wind-
VWH 800 (06.24)


                  keit, mit Ausnahme von Baumaschinen;                                                 Surfbretter;


                                                                                              14/ 25

[Seite 15]
                  15.2.5 sofern der Comfortschutz vereinbart ist – eigene Segelboote bis                Viren und/oder andere Schadprogramme;
                  zu einer Segelfläche von 15 qm sowie eigene und fremde Motorboote
                  bis 15 PS, soweit                                                                     18.1.2 Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter­
                                                                                                        fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar
                  – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist                         wegen
                  – nicht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag                    – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch
                    besteht (z.B. Wassersport-Haftpflichtversicherung)                                    weiterer Datenveränderungen sowie
                  – der Gebrauch fremder Motorboote nur gelegentlich erfolgt.                           – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Er-
                                                                                                          fassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
                  Bei dem Gebrauch fremder Motorboote besteht kein Versicherungs-
                  schutz für Haftpflichtansprüche des Halters oder Eigentümers des Mo-                  18.1.3 Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
                  torbootes.
                                                                                                        Für Ziffer 18.1.1 bis 18.1.3 gilt:
                  15.2.6 Sofern der Comfortschutz vereinbart ist, besteht Versicherungs­
                  schutz für den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Kitesport­                 Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihre auszutauschenden, zu
                  geräten. Darunter fallen Kite-Boards (Kitesurfen), Kite-Ski (Snowkiten),              übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen
                  Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strandsegler oder Eissegler.                          und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft
                                                                                                        werden bzw. worden sind, die dem aktuellen Stand der Technik entspre­
                  16. Gebrauch von Modellfahrzeugen                                                     chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen
                  Versichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre gesetz­               Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 11 AHB.
                  liche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Ge­
                  brauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.                           18.2 Abweichend von Ziffer 7.9 AHB besteht Versicherungsschutz für
                                                                                                        Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich, soweit die versicherten
                  17. Auslandsaufenthalt                                                                Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten*) und nach dem Recht
                                                                                                        europäischer Staaten geltend gemacht werden.
                  17.1 Abweichend von Ziffer 7.9 AHB ist bei einem vorübergehenden
                  Auslandsaufenthalt Ihre gesetzliche Haftpflicht für im Ausland vorkom­                *) Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die Staaten, deren
                  mende Versicherungsfälle eingeschlossen.                                              Hoheitsgebiet zumindest teilweise geographisch dem europäischen
                                                                                                        Kontinent zugeordnet wird (z.B. Russland, Türkei).
                  Ein Aufenthalt gilt als vorübergehend:
                                                                                                        18.3 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1 Mio. EUR
                  − in Ländern der Europäischen Union, in der Schweiz, Liechtenstein,                   bzw. – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – 5 Mio. EUR und das
                    Norwegen und Island, wenn Sie dort nicht dauerhaft leben;                           Doppelte dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versiche­
                  − in allen anderen Ländern bis zu 3 Jahre.                                            rungsjahres.

                  17.2 Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der vorüber-                  18.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
                  gehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Aus­                    Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
                  land gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 7.1 bis 7.4.                        des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

                  17.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcha­                    – auf derselben Ursache,
                  rakter, insbesondere Schadensersatzverpflichtungen (z.B. Strafscha­                   – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
                  densersatz oder Bußgeldzahlungen).                                                      zeitlichem Zusammenhang oder
                  17.4 Mitversichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – die                – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektroni-
                  Bereitstellung einer Kaution innerhalb der Europäischen Union, die von                  scher Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
                  Ihnen bei einem Versicherungsfall durch behördliche Anordnung zur
                  Sicherstellung von Leistungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim­                18.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus folgend ge­
                  mungen privatrechtlichen Inhalts zu hinterlegen ist.                                  nannten Tätigkeiten und Leistungen:
                  Die Höchstersatzleistung der Kaution beträgt 50.000 EUR je Versiche­                  – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
                  rungsfall und das Doppelte dieser Versicherungssumme für alle Versi­
                  cherungsfälle eines Versicherungsjahres.                                              – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

                  Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu zahlende Schadenersatz­                   – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege
                  zahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha­                 – Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-
                  denersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurück zu zahlen.                 Providing;
                  Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
                  Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehal­                    – Betrieb von Datenbanken.
                  ten wird oder die Kaution verfallen ist.
                                                                                                        18.6 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
                  17.5 Unsere Leistungen nach Ziffer 17.1 bis 17.4 erfolgen in Euro. Soweit
                                                                                                        18.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie
                  der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
                                                                                                        bewusst
                  rungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem
                  Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europä­                – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingrei-
                  ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                             fen (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
                  18. Schäden aus dem Datenaustausch sowie der Internetnutzung                          – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
                                                                                                          oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
                  18.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.15 AHB – Ihre gesetzliche
                  Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und                     18.6.2 Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
                  der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder
                  mittels Datenträger.                                                                  – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
                                                                                                          übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
                  Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
                                                                                                        – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informati-
                  18.1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Ver­                        onen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
VWH 800 (06.24)


                  änderung von Daten (Datenveränderungen) bei Dritten durch Computer-


                                                                                               15/ 25

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                  18.6.3 Ansprüche gegen Sie oder jeden Mitversicherten, soweit Sie oder                 oder sonstigen Dritten überlassen wurden; Versicherungsschutz be-
                  die Mitversicherten den Schaden durch bewusstes Abweichen von ge­                      steht jedoch für den Verlust von Schlüsseln, die Ihr Arbeitgeber
                  setzlichen oder behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswid­                von seinem Vermieter für angemietete Geschäftsgebäude und -räume
                  rigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtver­                    erhalten hat;
                  letzungen herbeigeführt haben;
                                                                                                       – aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs);
                  18.6.4 wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un­
                  gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.                                   – aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen
                                                                                                         Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
                  19 Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen (Diskriminierung)
                                                                                                       22. Ausfall von Forderungen aus Haftpflichtansprüchen (Forderungs-
                  19.1 Sofern der Comfortschutz vereinbart ist sind abweichend von Ziffer              ausfalldeckung)
                  7.17 AHB versichert Haftpflichtansprüche aus Benachteiligung gegen
                  Sie oder eine mitversicherte Person in Ihrer Eigenschaft                             22.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes

                  – als Dienstherr der in Ihrem Privathaushalt beschäftigten Personen                  Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine nach den
                                                                                                       Ziffern 3.1 oder 3.2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit
                  – als Vermieter von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen               dieser Versicherung von einem Dritten geschädigt werden. Voraus-
                                                                                                       setzung ist:
                  – als Vermieter einer Einliegerwohnung oder einer Wohnung im selbst-
                    bewohnten Zweifamilienhaus                                                         − Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte
                                                                                                         kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
                  19.2 Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Her­                nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des
                  kunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinde­                 schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
                  rung, das Alter oder die sexuelle Identität.
                                                                                                       − die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
                   19.3 Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die erstma­
                  lige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen Sie oder eine                   Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen- oder Sach­
                  mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages.                  schaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
                  Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,               Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Ihnen zum Schaden­
                  wenn gegen Sie oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schrift­                 ersatz verpflichtet ist.
                  lich erhoben wird oder ein Dritter Ihnen oder einer mitversicherten Per­
                  son schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen Sie oder eine mitversi­               22.2 Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes
                  cherte Person zu haben.                                                              Mit der Ausfalldeckung werden Sie so gestellt, als ob der Schädiger
                  19.4 Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteili­                  Versicherungsschutz über eine eigene Privathaftpflichtversicherung
                  gung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein.                   im Rahmen und Umfang Ihrer Privathaftpflichtversicherung genießen
                  Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht,                 würde.
                  gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte                Der Versicherungsschutz richtet sich daher nach den für Sie verein-
                  Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Ein­                     barten Versicherungssummen, versicherten Tatbeständen und Aus­
                  tritt des Schadens abzuwenden.                                                       schlüssen der in diesem Vertrag enthaltenen Privathaftpflichtversiche­
                  20. Verlust fremder privater Schlüssel                                               rung. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der
                                                                                                       Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerb­
                  20.1 Mitversichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre              lichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versiche­
                  gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von zu privaten Zwe­                  rungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
                  cken überlassenen fremden Schlüsseln, die sich rechtmäßig in Ihrem
                  Gewahrsam befunden haben.                                                            Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen private
                                                                                                       Halter und Hüter von Hunden und Pferden, für die nach Ziffer 6.2 kein
                  Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus­                   Versicherungsschutz besteht.
                  wechslung von Schlössern und Schließanlagen, für vorübergehende
                  Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen notwendigen Objekt­                       Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem
                  schutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der                   Vertrag zu.
                  Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.                                           22.3 Leistungsvoraussetzungen
                  20.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche                                     Wir sind Ihnen oder einer mitversicherten Person gegenüber leistungs­
                  – aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die Ihnen im Rahmen von                     pflichtig, wenn
                    Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnissen überlassen wurden;                 22.3.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil (Titel) oder einen
                  – aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs);                  vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der
                                                                                                       Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
                  – aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen                    Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare
                    Schlüsseln zu beweglichen Sachen.                                                  Titel binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel
                                                                                                       bestanden hätte
                  21. Verlust fremder beruflicher Schlüssel
                                                                                                       22.3.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies
                  21.1 Mitversichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre              ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Person nachweisen, dass
                  gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von übernommenen
                  fremden Firmen-, Dienst- oder Vereinsschlüsseln, die sich rechtmäßig                 − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
                  in Ihrem Gewahrsam befunden haben. Hierunter fallen auch fremde
                  Schlüssel, die Sie im Rahmen eines mitversicherten Ehrenamtes (siehe                 − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadens-
                  Ziffer 9) rechtmäßig in Gewahrsam haben.                                               ersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche
                                                                                                         Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
                  Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus­
                  wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorüberge­                     − ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
                  hende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss).                                                Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein
                                                                                                         solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
                  21.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
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                                                                                                       22.3.3 uns nach Feststehen der Zahlungs-/Leistungsunfähigkeit des
                  – aus dem Verlust von Schlüsseln, die Ihrem Arbeitgeber von Kunden                   schadenersatzpflichtigen Dritten alle Umstände des Versicherungs­


                                                                                              16/ 25

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                  falls ausführlich, wahrheitsgemäß und unverzüglich gemeldet werden                   sonstige Leistungen;
                  und wir die gesetzliche Haftpflicht des Schadenersatzpflichtigen aner­
                  kennen;                                                                            – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
                                                                                                       oder gutachterlicher Tätigkeit;
                  22.3.4 an uns die Ansprüche gegen den Schadenersatzpflichtigen in
                  Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden, die vollstreckbare               – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
                  Ausfertigung des Urteils ausgehändigt und an deren erforderlichen                    verbundene Unternehmen;
                  Umschreibung auf uns mitgewirkt wird.                                              – aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                  Die Leistungsvoraussetzungen sind uns zu belegen und nachzuweisen                  – aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
                  (z.B. Zeitpunkt, Ursache, Hergang, Art und Höhe der Schäden, Höhe
                  des Forderungsausfalles, Vorlage eines rechtskräftigen Urteils, eines              – aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
                  Vollstreckungsprotokolls oder sonstiger für die Beurteilung erheblicher              ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller
                  Schriftstücke).                                                                      Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
                  22.4 Räumlicher Geltungsbereich                                                    – aus Rationalisierung und Automatisierung;
                  Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in der Bundes­              – aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-
                  republik Deutschland eintreten.                                                      rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
                  22.5 Ausschlüsse                                                                   – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
                  Kein Versicherungsschutz besteht für Gefahren                                      – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder ge-
                                                                                                       genwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
                  – die dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes, Amtes                Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/
                    (auch Ehrenamtes) oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereini-               Organe im Zusammenhang stehen;
                    gungen aller Art des Schadenersatzpflichtigen zuzurechnen sind, oder
                                                                                                     – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
                  – die einer Pflichtversicherung unterliegen.                                         schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
                  Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an                                     oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

                  – Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugen;                                                 – aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpa-
                                                                                                       pieren und Wertsachen;
                  – Immobilien, für die gemäß Ziffer 7 kein Versicherungsschutz besteht;
                                                                                                     – aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche,
                  – Tieren;                                                                            Erschütterungen).
                  – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Ge-                 25. Schäden aus dem Betrieb einer Solar-/Photovoltaikanlage
                    werbes, Berufes, Dienstes oder Amtes (auch Ehrenamtes) eines
                    Versicherten zuzurechnen sind.                                                   25.1 Versichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – für die
                                                                                                     nach Ziffer 7 versicherten Immobilien Ihre gesetzliche Haftpflicht
                  Desweiteren erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf                       aus dem Betrieb einer Solar- bzw. einer Photovoltaikanlage mit einer
                                                                                                     Leistung von bis zu 15 kWp, sofern diese der Versorgung der im Ver­
                  – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;                     sicherungsvertrag versicherten Wohnungen, Häuser und Räume dient.
                  – Schäden, zu deren Ersatz bei einem Dritten Leistungen beantragt                  Versicherungsschutz besteht auch, sofern eine Einspeisung von Strom
                    werden können oder ein Dritter Leistungen zu erbringen hat (z.B. aus             in das Stromnetz erfolgt.
                    Sach- oder Haftpflichtversicherungen),                                           25.2 Nicht versichert sind
                  – Schäden, zu deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger oder ein                  – Ansprüche wegen Schäden die während und durch das Errichten
                    Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit              dieser Anlagen entstehen,
                    es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliches von
                    Dritten handelt;                                                                 – Schäden an den Anlagen selbst,
                  – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde-                – mittelbare Schäden wie z.B. entgangener Gewinn oder Nutzungs-
                    rungsübergangs;                                                                    ausfall,
                  – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwen-                   – Regressansprüche eines Netzbetreibers aufgrund einer Haftung ge-
                    dungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig                   genüber Endverbrauchern wegen Versorgungsstörungen,
                    vorgebracht oder eingelegt wurden.
                                                                                                     – Ansprüche des Netzbetreibers aus Vertragsangelegenheiten
                  23. Sachschäden aus Anlass einer Gefälligkeitshandlung (Gefällig-
                  keitsschäden)                                                                      und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

                  Wir werden uns nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss                26. Schäden durch häusliche Abwässer
                  bei Gefälligkeitshandlungen von Ihnen oder mitversicherter Personen                Entsprechend Ziffer 7.14.1 AHB besteht Versicherungsschutz für Sach­
                  berufen, soweit Sie dies wünschen und ein anderer Versicherer (z.B.                schäden durch häusliche Abwässer.
                  Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
                                                                                                     27. Allmählichkeitsschäden
                  Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
                                                                                                     Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die entstehen
                  24. Vermögensschäden                                                               durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder
                  24.1 Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens­               Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und ähnliches).
                  schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden ent­                     28. Allgemeines Umweltrisiko
                  standen sind.
                                                                                                     Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts we­
                  24.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                   gen Schäden durch Umwelteinwirkung.
                  Vermögensschäden
                                                                                                     Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er­
VWH 800 (06.24)


                  – durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von                schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
                    Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder


                                                                                            17/ 25

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                  sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder             ten Stoffe.
                  Wasser ausgebreitet haben.
                                                                                                     (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen
                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewäs­                   Versicherungsvertrag gewährt.)
                  serschäden.
                                                                                                     30.2 Abweichend von Ziffer 30.1 ist jedoch versichert Ihre gesetzliche
                  Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz                          Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschäd­
                  sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.                              lichen Stoffen in Behältnissen bis zu 100 Liter/Kilogramm Fassungs­
                                                                                                     vermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der
                  29. Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)                             vorhandenen Kleingebinde 1.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt. Kein
                  Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG)                    Versicherungsschutz – auch nicht über Ziffer 3.1.3 AHB und 4 AHB –
                  ist eine Schädigung                                                                besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens
                                                                                                     je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
                  – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
                                                                                                     30.3 Rettungskosten
                  – der Gewässer einschließlich Grundwasser,
                                                                                                     Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Ab­
                  – Schädigung des Bodens.                                                           wendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften
                                                                                                     (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von
                  29.1 Versichert sind – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – abwei­
                                                                                                     uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungs­
                  chend zu Ziffer 1.1 AHB Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten
                                                                                                     leistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
                  oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG,
                                                                                                     Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allge­
                  wenn
                                                                                                     meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
                  – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be-
                                                                                                     Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
                    stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
                                                                                                     Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit
                  – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-              der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden überstei­
                    mungswidrig erfolgt ist.                                                         gen. Unsere Billigung Ihrer Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur
                                                                                                     Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung von
                  29.2 Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht                 uns.
                  Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung
                  oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter, wenn                        30.4 Ausschlüsse
                  – der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In-                30.4.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
                    struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist                           (Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches
                                                                                                     Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord­
                  oder                                                                               nungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü­
                  – der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach              gungen herbeigeführt haben.
                    dem Stand von Wissenschaft und Technik erkennbar war.                            30.4.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
                  29.3 Versichert sind darüber hinaus Sie betreffende Pflichten oder An­             mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
                  sprüche wegen Umweltschäden an den in Ziffer 7 versicherten Grund­                 Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundes­
                  stücken.                                                                           republik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen
                                                                                                     oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schä­
                  29.4 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Schaden­              den durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge­
                  verursachung während der Wirksamkeit Ihres Versicherungsvertrages                  wirkt haben.
                  erfolgt ist.
                                                                                                     31. Gewässerschäden (Anlagenrisiko für Ein- oder Zweifamilienhäuser)
                  29.5 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:
                                                                                                     31.1 Gegenstand der Versicherung
                  – Sie den Schaden verursacht haben, indem Sie wissentlich von Ge-
                    setzen oder Anordnungen, die dem Umweltschutz dienen, abgewi-                    31.1.1 Versichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre
                    chen sind. Das Gleiche gilt bei wissentlichem Abweichen von be-                  Haftpflicht als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nach­
                    hördlichen Anordnungen oder Verfügungen.                                         trägen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen
                                                                                                     Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittel­
                  – Der Umweltschaden durch eine unvermeidbare, notwendige oder in                   bare oder mittelbare Folgen (Personen, Sach- und Vermögensschäden)
                    Kauf genommene Einwirkung entstanden ist.                                        von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen
                                                                                                     Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
                  – Sie Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag,                  (Gewässerschaden).
                    (z.B. aus einer Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) haben.
                                                                                                     31.1.2 Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im
                  – Der Umweltschaden im Ausland eingetreten ist.                                    folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versiche­
                  30. Gewässerschäden (Restrisiko)                                                   rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.

                  Mitversichert ist im Rahmen der folgenden Besonderen Bedingungen                   31.1.3 Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit
                  für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (im Rahmen                der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der
                  der Privat-Haftpflichtversicherung)                                                Grundstücke beauftragt haben für den Fall, dass sie aus Anlass dieser
                                                                                                     Verrichtung in Anspruch genommen werden.
                  – außer Anlagenrisiko – das sogenannte Restrisiko.
                                                                                                     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei
                  30.1 Gegenstand der Versicherung                                                   denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb
                                                                                                     gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche
                  Versichert ist im Umfang des Versicherungsvertrages, wobei Vermö­
                                                                                                     Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus-
                  gensschäden wie Sachschäden behandelt werden, Ihre gesetzliche
                                                                                                     übung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
                  Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen
                                                                                                     zugefügt werden.
                  der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
                  eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)                  31.2 Rettungskosten
VWH 800 (06.24)


                  mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von
                  gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelager­                 31.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur


                                                                                            18/ 25

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                  Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften                       5.000 EUR von der Leistungspflicht befreit.
                  (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden
                  von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädi­                       Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich oder
                  gungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für                    widerrechtlich herbeiführen.
                  Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemei­                   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus der Teilnahme an
                  nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).                    Kraftfahrzeugrennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training).
                  31.2.2 Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergericht­                     Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung
                  liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen                 oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug ver­
                  mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen.                      bundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten
                  Unsere Billigung Ihrer Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur Ab­                        Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Wenn mit dem
                  wendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung von uns.                    versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsun­
                  31.3 Vorsätzliche Verstöße                                                             fähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird,
                                                                                                         besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden
                  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Sie                       Versicherungsschutz.
                  oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Ab­
                  weichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,                       Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen we­
                  an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen                        gen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen,
                  oder Verfügungen herbeigeführt haben.                                                  die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.

                  31.4 Vorsorgeversicherung                                                              Regressansprüche eines anderen Kraftfahrzeugversicherers sind nicht
                                                                                                         Gegenstand des Versicherungsschutzes.
                  Die Bestimmungen der Ziffern 3.1.3 und 4 AHB – Vorsorgeversicherung –
                  finden keine Anwendung.                                                                34. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen

                  31.5 Gemeingefahren                                                                    Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungs-
                                                                                                         bedingungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den vom
                  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmit­                     Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
                  telbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand­                empfohlenen Musterbedingungen (Stand April 2016) ab.
                  lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik
                  oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maß-                   35. entfällt
                  nahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch                      Sofern besonders vereinbart, gilt:
                  höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
                                                                                                         36. Kundenbonus
                  32. Be- und Entladeschäden
                                                                                                         Der Beitrag wird ermäßigt, wenn für Sie oder für eine in Ihrem Haushalt
                  Eingeschlossen ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre ge­                lebende Person ein weiterer Vertrag in der Haftpflicht-Versicherung
                  setzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer            oder ein Vertrag in der Lebensversicherung (auch Berufsunfähigkeits-
                  eines bei Cosmos versicherten Kraftfahrzeuges oder -anhängers wegen                    und Renten-Versicherung) oder in der Kfz-Versicherung (für Pkw oder
                  Schäden, die Dritten beim Be- und Entladen dieses Kraftfahrzeuges                      Kraftrad), Privaten Unfall-, Haftpflicht-, Verbundenen Hausrat- oder
                  oder -anhängers zugefügt werden.                                                       Verbundenen Wohngebäudeversicherung bei den Cosmos Gesellschaf­
                  Schäden am Ladegut bleiben ausgeschlossen.                                             ten besteht.

                  33. Führen fremder versicherungspflichtiger Pkw im europäischen                        37. Junge-Leute-Bonus
                  Ausland (Mallorca-Deckung)                                                             Der Beitrag im Single-Tarif wird ermäßigt, sofern Sie das 31. Lebensjahr
                  33.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes                                              noch nicht vollendet haben. Der Bonus entfällt mit der Beitragsfälligkeit,
                                                                                                         die auf die Vollendung des 31. Lebensjahres folgt.
                  Mitversichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre ge­
                  setzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen
                  Personenkraftwagens (Pkw) wegen Schäden, die auf einer Reise im
                  europäischen Ausland innerhalb der geographischen Grenzen sowie in
                  den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der europä­
                  ischen Union gehören, entstehen.
                  Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär, also insoweit, als ander­
                  weitig kein Versicherungsschutz besteht (z.B. durch eine für das Fahr­
                  zeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung oder eine entsprechende
                  Mallorca-Deckung aus einer Kraftfahrzeug- oder anderweitigen Haft­
                  pflichtversicherung).
                  33.2 Einschränkungen des Versicherungsschutzes
                  Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht wegen Beschädi­
                  gung, Vernichtung oder Abhandenkommen der gebrauchten Pkw.
                  Haben Sie als Fahrer bzw. Lenker des Pkw bei Eintritt des Versiche­
                  rungsfalls
                  − das Fahrzeug unberechtigt geführt,
                  − nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis,
                  − oder sind Sie infolge eines Genusses alkoholischer Getränke oder
                    anderer berauschender Mittel nicht in der Lage gewesen, das Fahr-
                    zeug sicher zu führen,
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                  sind wir gegenüber Ihnen, sofern Sie die Verletzung selbst begangen
                  oder schuldhaft ermöglicht haben, bis zu einem Betrag von höchstens


                                                                                                19/ 25

[Seite 20]
                  Besondere Bedingungen und Risiko-
                  beschreibungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung
                  1. Versichertes Risiko                                                            pflicht als Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys,
                                                                                                    Maultiere, Esel usw.), sofern Sie nicht gewerbsmäßig tätig sind.
                  1.1 Hunde
                                                                                                    2. Mitversicherte Person
                  Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                  für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Beson­                Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                  deren Bedingungen und Risikobeschreibungen – Ihre gesetzliche Haft­
                  pflicht als Hundehalter, sofern Sie nicht gewerbsmäßig tätig sind.                − der Tierhüter,

                  Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Jagd-            − der Reiter,
                  hunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflicht­              − der Reitbeteiligten
                  versicherung besteht.
                                                                                                    in dieser Eigenschaft, sofern sie nicht gewerbsmäßig tätig sind.
                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind folgende Hunderassen
                  einschließlich Kreuzungen aller Art mit diesen Hunderassen:                       3. Mietsachschäden
                  –	Alano                                                                         3.1 Eingeschlossen ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – ab­
                                                                                                    weichend von Ziffer 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä­
                  –	American Bulldog                                                              digung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemie­
                  –	American Staffordshire-Terrier                                                teten Räumen in Gebäuden (außer Stallungen und Reithallen) und alle
                                                                                                    sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                  –	Bandog
                                                                                                    3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
                  –	Dogue de Bordeaux (Bordeaux-Dogge)
                                                                                                    –	Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
                  –	Bullmastiff
                                                                                                    –	Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei­
                  –	Bullterrier                                                                      tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus
                                                                                                       ergebenden Vermögensschäden,
                  –	Cane Corso
                                                                                                    –	Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können,
                  –	Dobermann
                                                                                                    –	Schäden infolge von Schimmelbildung.
                  –	Dogo Argentino
                                                                                                    4. Auslandsaufenthalt
                  –	Englische Bulldogge
                                                                                                    Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren gilt fol­
                  –	Fila Brasileiro                                                               gende Besondere Bedingung:
                  –	Kangal (Karabash)                                                             Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – Ihre gesetzliche
                  –	Kaukasischer Owtscharka                                                        Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Ausge­
                                                                                                    schlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbe­
                  –	Mastiff                                                                       sondere Schadensersatzverpflichtungen (z.B. Strafschadensersatz oder
                                                                                                    Bußgeldzahlungen). Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der
                  –	Mastin Espanol
                                                                                                    Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs­
                  –	Mastino Napolitano                                                            union angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt
                                                                                                    als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der europäischen Wäh­
                  –	Molosser                                                                      rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
                  –	Perro de Presa Canario (Kanarische Dogge)                                     5. Vermögensschäden
                  –	Perro de Presa Mallorquin (Azoren-Bulldogge)                                  5.1 Mitversichert ist im Rahmen des Versicherungsvertrages Ihre ge­
                  – Perro de Toro (spanische Bulldogge)                                             setzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1
                                                                                                    AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Ver­
                  –	Pitbull                                                                       sicherung eingetreten sind.
                  –	Rafeiro do Alentejo                                                           5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
                  –	Römischer Kampfhund                                                           –	durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von
                                                                                                       Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder
                  –	Rottweiler                                                                       sonstige Leistungen;
                  –	Sarplaninac (Illyrischer Schäferhund)                                         –	aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
                  –	Staffordshire Bullterrier                                                       oder gutachterlicher Tätigkeit;

                  –	Tibet Mastiff (Do-Khyi)                                                       –	aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
                                                                                                      verbundene Unternehmen;
                  –	Tosa Inu
                                                                                                    –	aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                  – Zentralasiatischer Owtscharka
                                                                                                    –	aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
                  Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Ihre
                  gesetzliche Haftpflicht als Halter von Hunden, die nach den Verord­               –	aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
                  nungen oder Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde                    ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller
                  gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind.                  Art, aus Kassenführung, sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

                  1.2 Reit- und Zugtiere                                                            –	aus Rationalisierung und Automatisierung;

                  Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen               –	aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber­
                  für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Beson­                  rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
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                  deren Bedingungen und Risikobeschreibungen – Ihre gesetzliche Haft-               –	aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan­
                                                                                                       schlägen;


                                                                                           20/ 25

[Seite 21]
                  –	aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder ge­             Sofern besonders vereinbart, gilt:
                     genwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
                     Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/                10. Kundenbonus
                     Organe im Zusammenhang stehen;                                                     Der Beitrag wird ermäßigt, wenn für Sie oder für eine in Ihrem Haushalt
                  –	aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor­                   lebende Person ein weiterer Vertrag in der Haftpflicht-Versicherung oder
                     schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers                      ein Vertrag in der Lebensversicherung (auch Berufsunfähigkeits- und
                     oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                                    Renten-Versicherung) oder in der Kfz-Versicherung (für Pkw oder Kraft­
                                                                                                        rad), Privaten Unfall-, Haftpflicht-, Verbundenen Hausrat- oder Ver­
                  –	aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpa­                   bundenen Wohngebäudeversicherung bei den Cosmos Gesellschaften
                     pieren und Wertsachen;                                                             besteht.
                  –	aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
                     Erschütterungen).
                  5.3 Versicherungsschutz besteht bis zu der dafür vereinbarten Versiche­
                  rungssumme.
                  6. Flurschäden
                  Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Flurschäden
                  durch die unter Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 genannten Tiere.
                  7. Ungewollte Deckaktschäden
                  Mitversichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – abwei­
                  chend zu Ziffer 9 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch un­
                  gewollte Deckakte.
                  8. Mitversicherung von Welpen und Fohlen
                  Mitversichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre gesetz­
                  liche Haftpflicht für Hundewelpen und Fohlen, soweit diese nicht älter
                  als 6 Monate sind.
                  Voraussetzung ist, dass die Welpen bzw. Fohlen in Ihrem Besitz sind und
                  die Muttertiere ebenfalls über diesen Versicherungsvertrag versichert
                  sind.
                  9. Ausgeschlossen sind
                  –	Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch gewollte und ungewollte
                      Deckakte;
                  –	Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus der Teilnahme an reitsport­
                      lichen Veranstaltungen, Reitturnieren, Pferde- und Hunderennen so­
                      wie die Vorbereitung hierzu (Training).
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                                                                                               21/ 25

[Seite 22]
                  Besondere Bedingungen und Risiko-
                  beschreibungen zur Haus- und Grundbesitzer-
                  Haftpflichtversicherung
                  Wenn Sie oder Ihr Ehegatte (bzw. Ihr nach dem Lebenspartnerschafts­                   Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
                  gesetz eingetragene Lebenspartner) auf dem Grundstück einen Betrieb                   oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind
                  oder Beruf ausüben, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtri­               verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer
                  siko aus dem Haus- und Grundbesitz nicht gewährt.                                     benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
                  1. Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedin­                     Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gelten die Bestimmungen der Ziffer
                  gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden                    11 AHB. Danach können wir bei Vorliegen der entsprechenden Voraus­
                  Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen – Ihre gesetz­                        setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch von unserer Leistungs­
                  liche Haftpflicht als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer z.B. als Ei­                 pflicht ganz oder teilweise befreit sein.
                  gentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das im
                  Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude                        5.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein
                  oder Grundstück.                                                                      Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
                                                                                                        durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die
                  Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die               sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genom­
                  Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche In­                 men werden.
                  standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf
                  Gehwegen).                                                                            5.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder
                                                                                                        Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an­
                  2. Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht                                     deren Versicherten.
                  2.1 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bau-                    5.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 5.1 und 5.2 genannten Personen an einem
                  summe von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag über­                        Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne die­
                  schritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestim­              ser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
                  mungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB);                                  Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
                  2.2 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung                 6. Luft-/Raumfahrzeuge
                  bis zum Besitzwechsel bestand;
                                                                                                        6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein
                  2.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch­                  Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
                  tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen                    durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder
                  für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrich­                für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in
                  tung erhoben werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen­                      Anspruch genommen werden.
                  schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in
                  Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche                     6.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder
                  gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschrif­                 Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an­
                  ten, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben                  deren Versicherten.
                  Dienststelle zugefügt werden;                                                         6.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
                  2.4 des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.                                    –	der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft-
                  3. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB – Haft­                        oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, so­
                  pflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem                           weit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen
                  Rückstau des Straßenkanals auftreten.                                                    oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,

                  4. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die von Ih­                   –	Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Repa­
                  nen als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag                      ratur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
                  übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners                      und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit
                  (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.                  diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus erge­
                                                                                                           benden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch
                  5. KFZ, KFZ-Anhänger und Wasserfahrzeuge                                                 Luft- oder Raumfahrzeuge.
                  5.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein                  7. Vermögensschäden
                  Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
                  durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.                          7.1 Mitversichert ist im Rahmen des Versicherungsvertrages Ihre ge­
                                                                                                        setzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1
                  Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht                   AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Ver­
                  werden durch den Gebrauch von                                                         sicherung eingetreten sind.
                  –	Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, mit               7.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
                     Ausnahme von Baumaschinen;
                                                                                                        –	durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von
                  –	selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchst­                   Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder
                     geschwindigkeit, mit Ausnahme von Baumaschinen;                                       sonstige Leistungen;
                  Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Zif­            –	aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
                  fer 4.3.1 AHB.                                                                          oder gutachterlicher Tätigkeit;
                  Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer­                    –	aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
                  den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen                    verbundene Unternehmen;
                  des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, da­
                  für zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer                –	aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                  gebraucht wird.
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                                                                                               22/ 25

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                  –	aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;                    8.3 Ausschlüsse
                  –	aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder                8.3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
                    ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller                (Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches
                    Art, aus Kassenführung, sowie aus Untreue oder Unterschlagung;                    Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord­
                                                                                                      nungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü­
                  –	aus Rationalisierung und Automatisierung;                                        gungen herbeigeführt haben.
                  –	aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber­                   8.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
                    rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                                mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
                  –	aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan­                Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundes­
                     schlägen;                                                                        republik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen
                                                                                                      oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schä­
                  –	aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder ge­            den durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge­
                     genwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,              wirkt haben.
                     Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/
                     Organe im Zusammenhang stehen;                                                   9. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Woh-
                                                                                                      nungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
                  –	aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor­
                     schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers                    9.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
                     oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                                  9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Woh­
                  –	aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpa­                  nungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
                     pieren und Wertsachen;                                                           9.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwal­
                  –	aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,                 ters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für
                     Erschütterungen).                                                                Zwecke der Gemeinschaft.

                  7.3 Versicherungsschutz besteht bis zu der dafür vereinbarten Versiche­             9.4 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB –
                  rungssumme.                                                                         –	Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Ver­
                  8. Gewässerschäden (Restrisiko)                                                        walter;

                  Mitversichert ist im Rahmen der folgenden Besonderen Bedingungen                    –	Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Ge­
                  für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (im Rahmen                   meinschaft der Wohnungseigentümer;
                  der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung) – außer Anlagen­               –	gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung
                  risiko – das sogenannte Restrisiko.                                                    im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
                  8.1 Gegenstand der Versicherung                                                     9.5 Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und
                  Versichert ist im Umfang des Versicherungsvertrages, wobei Vermö­                   Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                  gensschäden wie Sachschäden behandelt werden, Ihre gesetzliche                      Sofern besonders vereinbart, gilt:
                  Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen
                  der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit                     10. Kundenbonus
                  eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)
                  mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von               Der Beitrag wird ermäßigt, wenn für Sie oder für eine in Ihrem Haushalt
                  gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gela­                     lebende Person ein weiterer Vertrag in der Haftpflicht-Versicherung
                  gerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch               oder ein Vertrag in der Lebensversicherung (auch Berufsunfähigkeits-
                  besonderen Versicherungsvertrag gewährt.)                                           und Renten-Versicherung) oder in der Kfz-Versicherung (für Pkw oder
                                                                                                      Kraftrad), Privaten Unfall-, Haftpflicht-, Verbundenen Hausrat- oder Ver­
                  8.2 Rettungskosten                                                                  bundenen Wohngebäudeversicherung bei den Cosmos Gesellschaften
                                                                                                      besteht.
                  Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Ab­
                  wendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften
                  (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von
                  uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungs­
                  leistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
                  Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allge­
                  meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
                  Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
                  Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit
                  der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden überstei­
                  gen. Unsere Billigung Ihrer Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur
                  Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung von
                  uns.
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                                                                                             23/ 25

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                  Besondere Bedingungen und Risiko-
                  beschreibungen zur Bauherren-Haftpflichtversicherung
                  1. Grundrisiko                                                                       Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Zif­
                                                                                                       fer 4.3.1 AHB.
                  Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und
                  Bauausführung an einen Dritten vergeben sind (Ausnahme: Bauen in                     Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer­
                  Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe gemäß Ziffer 2)                                    den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
                                                                                                       des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, da­
                  1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedin­                   für zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer
                  gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden                   gebraucht wird.
                  Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen – Ihre gesetzliche
                  Haftpflicht als Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen                    Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
                  Nachträgen beschriebene private Bauvorhaben.                                         oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind
                                                                                                       verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer
                  1.2 Mitversichert ist                                                                benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
                  1.2.1 Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer für das zu            Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gelten die Bestimmungen der Ziffer
                  bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk;                                 11 AHB. Danach können wir bei Vorliegen der entsprechenden Voraus­
                  1.2.2 im Umfang der folgenden Besonderen Bedingungen für die Versi­                  setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch von unserer Leistungs­
                  cherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko                    pflicht ganz oder teilweise befreit sein.
                  – das so genannte Restrisiko:                                                        1.3.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein
                  –	Gegenstand der Versicherung                                                       Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
                                                                                                       durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die
                  Versichert ist im Umfang des Versicherungsvertrages, wobei Vermö­                    sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genom­
                  gensschäden wie Sachschäden behandelt werden, Ihre gesetzliche                       men werden.
                  Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen
                  der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit                      1.3.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie
                  eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)                    oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für
                  mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von                alle anderen Versicherten.
                  gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelager­                   1.3.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 1.3.1 und 1.3.2 genannten Personen an
                  ten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch be­               einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im
                  sonderen Versicherungsvertrag gewährt.)                                              Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be­
                  –	Rettungskosten                                                                    sitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
                                                                                                       gesetzt wird.
                  Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Ab­
                  wendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Ret­                 1.4 Luft-/Raumfahrzeuge
                  tungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns                 1.4.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein
                  insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleis­                    Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
                  tung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für                   durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder
                  Gerichts und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen                für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in
                  Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.                            Anspruch genommen werden.
                  Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche                      1.4.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie
                  Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit                 oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für
                  der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden überstei­                   alle anderen Versicherten.
                  gen. Unsere Billigung Ihrer Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur Ab­
                  wendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung von uns.                  1.4.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
                  –	Ausschlüsse                                                                       –	der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft
                                                                                                          oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen so­
                  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Sie                        weit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen
                  oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Ab­                    oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
                  weichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
                  an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen her­                    –	Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Repara­
                  beigeführt haben.                                                                       tur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
                  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittel­                  und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen
                  bar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand­               beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden
                  lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik               Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder
                  oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maß­                 Raumfahrzeuge.
                  nahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch
                  höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.                  1.5 Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens
                                                                                                       2 Jahre nach Versicherungsbeginn.
                  1.3 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
                                                                                                       1.6 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versi­
                  1.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein               cherungsdauer beträgt das Doppelte der vereinbarten Versicherungs­
                  Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person                summen.
                  durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.
                                                                                                       2. Zusatzrisiko
                  Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht
                  werden durch den Gebrauch von                                                        Bauen in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe (Selbsthilfe bei Bauausfüh­
                                                                                                       rung)
                  –	Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit,
                     mit Ausnahme von Baumaschinen;                                                    2.1 Versichert werden kann zusätzlich Ihre gesetzliche Haftpflicht aus
                                                                                                       dem Bauen in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe.
                  –	
                    selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h
                    Höchstgeschwindigkeit, mit Ausnahme von Baumaschinen;                              2.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher
                                                                                                       mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in
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                                                                                              24/ 25

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                  2.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,                   –	aus Rationalisierung und Automatisierung;
                  bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem
                  Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für                –	aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber­
                  solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die                    rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
                  in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienst­                 –	aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan­
                  stelle zugefügt werden.                                                                schlägen;
                  3. Vermögensschäden                                                                 –	aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder ge­
                  3.1 Mitversichert ist im Rahmen des Versicherungsvertrages Ihre ge­                    genwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
                  setzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1                   Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/
                  AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Ver­                    Organe im Zusammenhang stehen;
                  sicherung eingetreten sind.                                                         –	aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor­
                  3.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden                                        schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
                                                                                                         oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
                  –	durch von Ihnen (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
                     Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder            –	aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpa­
                     sonstige Leistungen;                                                                pieren und Wertsachen;

                  –	aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender                 –	aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche,
                     oder gutachterlicher Tätigkeit;                                                     Erschütterungen).

                  –	aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich                   3.3 Versicherungsschutz besteht bis zu der dafür vereinbarten Versiche­
                     verbundene Unternehmen;                                                          rungssumme.

                  –	aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                  –	aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
                  –	aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
                     ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller
                     Art, aus Kassenführung, sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
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