# DEVK Komfort: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-devk-komfort.php
- Rechtlicher Träger: DEVK Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Kundeninformation zur Haftpflichtversicherung: Verbraucherinformation, Erläuterungen und Hinweise, Versicherungsbedingungen (AHB 2025 Fassung DEVK, Abschnitt A1 Privathaftpflichtversicherung Stand 2025)](https://medien.devk.de/assets/content/download/produkte/haftpflicht/devk-haftpflicht-kundeninfo-41064-2026-06.pdf?versionId=wdfwFdtnk_8rsVq4MvvNiltmWx3nqatb), Fassung Versicherungsbedingungen Stand 01.04.2025, Formular 41064/06/2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 50 Mio. € | Versicherungssumme für Personen-/Sach-/Vermögensschäden 20 Mio. Euro 50 Mio. Euro 100 Mio. Euro | Produktbeschreibung, Seite 8 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1 Ziffer 6.17.1, Seite 19 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1 Ziffer 5.2, Seite 14 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt | Selbstbehalt bei jedem Schaden ohne optional optional | Produktbeschreibung, Seite 8 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | Ihrer Person, als Versicherungsnehmer, und die Ihres Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners, | A1 Ziffer 2.1.1, Seite 12 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | bei Ihren volljährigen Kindern jedoch nur, bis zum Ende des Monats an dem sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden | A1 Ziffer 2.1.2, Seite 12 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | DEVK-Basis 1 Jahr DEVK-Komfort 2 Jahr DEVK-Premium 5 Jahr • aus Versicherungsfällen bei Auslandsaufenthalten in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Großbritannien, in Norwegen, in Island, in Liechtenstein und in der Schweiz ohne zeitliche Begrenzung. | A1 Ziffer 6.9, Seite 18 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht vollständig versichert sind. | A1 Ziffer 11.31.2, Seite 40 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja, bis 5 Mio. € | Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 5.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie 1.000.000 Euro für Vermögensschäden begrenzt. | A1 Ziffer 9.2, Seite 23 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis 100.000 € | Wir werden uns nicht auf eine fehlende Verantwortlichkeit (Einwand der Deliktunfähigkeit) von • mitversicherten Kindern, • Enkelkindern berufen, soweit Sie dies wünschen und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger; Kaskoversicherer; Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer) nicht leistungspflichtig ist. | A1 Ziffer 11.11.1 und 11.11.4, Seite 32 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis 100.000 € | Wir werden uns nicht auf eine fehlende Verantwortlichkeit von mitversicherten geistig behinderten Menschen berufen, soweit Sie dies wünschen und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger; Kaskoversicherer; Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer) nicht leistungspflichtig ist. | A1 Ziffer 11.11.2 und 11.11.4, Seite 32 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | Versichert ist im Rahmen von Ziffer 2.1 bis 2.4 aus Abschnitt A die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | A1 Ziffer 2.6, Seite 13 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | nein | Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium versichert | A1 Ziffer 11.12, Seite 33 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die bei Ausübung eines Ehrenamtes oder Freiwilligenarbeit entstanden sind. | A1 Ziffer 6.7, Seite 17 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis 10.000 € | Sofern die versicherten Personen für Sachschäden durch Gefälligkeitshandlungen in Anspruch genommen werden, berufen wir uns nicht auf den stillschweigenden Haftungsverzicht und regulieren auf Wunsch der versicherten Person den Schaden, sofern kein anderer Versicherer (z. B. Hausrat-, Gebäude- und Kaskoversicherer) leistungspflichtig ist. | A1 Ziffer 11.24, Seite 37 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) von Ihnen selbst oder der in Ziffer 7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, | A1 Ziffer 7.3, Seite 20 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht und die der mitversicherten Personen aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. | A1 Ziffer 6.3.1, Seite 15 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist zudem Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung beweglicher Sachen in Hotels, Pensionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteilen sowie in Ferienhäusern und -wohnungen und in fest auf einem Campingplatz installierten Wohnwagen oder Mobilheimen, die Sie angemietet haben. | A1 Ziffer 6.3.3, Seite 16 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis 25.000 € | Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen wurden oder, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. | A1 Ziffer 11.23, Seite 37 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 20.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von privaten, nicht berufsbezogenen Schlüsseln sowie Codekarten mit Schlüsselfunktion, die der versicherten Person von einem Dritten überlassen worden sind und die sich rechtmäßig in ihrem Gewahrsam befunden haben. | A1 Ziffer 11.26, Seite 38 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis 20.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von berufsbezogenen Schlüsseln sowie Codekarten mit Schlüsselfunktion die der versicherten Person als Arbeitnehmer oder Beamter von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassen worden sind und die sich rechtmäßig in ihrem Gewahrsam befunden haben. | A1 Ziffer 11.27, Seite 38 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nicht geregelt |  |  |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis 1 Mio. € | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | A1 Ziffer 11.2.1 und 11.2.6, Seite 28 |
| Be- und Entladeschäden | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. | A1 Ziffer 7.13, Seite 22 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | (3) Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher) und Golfwagen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; | A1 Ziffer 11.18.1, Seite 35 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigene Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm. | A1 Ziffer 6.15, Seite 19 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit o diese nur gelegentlich gebraucht werden und o für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. | A1 Ziffer 6.15, Seite 19 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja, bis 500.000 € | der Besitz und der Gebrauch von privaten, unbemannten Luftfahrzeugen (z. B. Drohnen und Multicopter) • mit oder ohne Motor/Treibsatz, • bis maximal 5 kg Fluggewicht, auch wenn sie der Versicherungspflicht unterliegen. | A1 Ziffer 11.15.1, Seite 34 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Versichert ist auch der Fahrer eines elektrisch unterstützten Fahrrads (Pedelec), sofern dafür • keine Versicherungspflicht besteht, • dessen Motorleistung 250 Watt nicht übersteigt sowie • dessen bauartbedingte unterstützte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt. | A1 Ziffer 6.4, Seite 16 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. | A1 Ziffer 6.6.1, Seite 16 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, wenn dies gefälligkeitshalber und nur gelegentlich erfolgt, | A1 Ziffer 11.13.1, Seite 33 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. | A1 Ziffer 6.13, Seite 19 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | eines im Inland gelegenen Ein- oder Mehrfamilienhauses, welches mit höchstens vier Parteien (inkl. Ihnen selbst) bewohnt wird, | A1 Ziffer 6.2.1 (2), Seite 15 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | als Inhaber eines selbst genutzten Ferienhauses oder einer selbst genutzten Ferienwohnung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Großbritannien, in Norwegen, in Island, in Liechtenstein und in der Schweiz ohne zeitliche Begrenzung. | A1 Ziffer 6.9, Seite 18 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort versichert ist eine Eigentumswohnung DEVK-Premium Versichert sind bis zu 3 Eigentumswohnungen | A1 Ziffer 11.21, Seite 36 |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja | Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis 30.000 Euro DEVK-Komfort 250.000 Euro DEVK-Premium 500.000 Euro | A1 Ziffer 11.5.1, Seite 29 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die aus dem privaten Besitz und Betrieb einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage bis 50 kWp sowie Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 kW elektrische Leistung an Ihrem selbst bewohnten Ein- oder Mehrfamilienhaus (bis zu vier Parteien) resultieren. | A1 Ziffer 11.8.1, Seite 31 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nein | Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium versichert | A1 Ziffer 11.7, Seite 31 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja | Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden, welche gemäß USchadG oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. | A1 Ziffer 6.11.1, Seite 19 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1 Ziffer 6.2.2 (1), Seite 15 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis 5 Mio. €, Selbstbeteiligung 1.000 € | Für Schäden bis zur Höhe von 1.000 Euro besteht kein Versicherungsschutz. Von jeder Entschädigungsleistung haben Sie einen Selbstbehalt in Höhe von 1.000 Euro zu tragen | A1 Ziffer 11.1.3, Seite 24 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nein | Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium versichert | A1 Ziffer 11.1, Spezial-Schadenersatzrechtsschutz, Seite 27 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja | Im Rahmen der Forderungsausfallversicherung sind auch Schadenersatzansprüche versichert, denen eine vorsätzlich begangene Körperverletzung oder Tötung durch den Dritten zugrunde liegt. | A1 Ziffer 11.1.1, Seite 23 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | ja, bis 1.000 € | Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 1.000 Euro DEVK-Premium 2.500 Euro | A1 Ziffer 11.22, Seite 36 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium versichert | A1 Ziffer 11.29, Seite 39 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | nein | Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | Allgemeiner Teil B Ziffer 9.5.1, Seite 87 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn Sie oder wir spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung erhalten haben. | Allgemeiner Teil B Ziffer 6.2, Seite 83 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Wir sind in der Haftpflichtversicherung berechtigt zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Beiträge von bestehenden Verträgen daraufhin zu überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen. | Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 3.1, Seite 78 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nein | Höchstleistung je Haftpflichtschaden (Personenschaden) 10 Mio. Euro 10 Mio. Euro 15 Mio. Euro | Produktbeschreibung, Seite 8 |

## Volltext der Bedingungen: Kundeninformation zur Haftpflichtversicherung: Verbraucherinformation, Erläuterungen und Hinweise, Versicherungsbedingungen (AHB 2025 Fassung DEVK, Abschnitt A1 Privathaftpflichtversicherung Stand 2025)

```text
[Seite 1]
Kundeninformation
zur Haftpflichtversicherung


Verbraucherinformation

Erläuterungen und Hinweise

Versicherungsbedingungen
(Stand 01.04.2025)


                     DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung                DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
                     Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
                     Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn


41064/06/2026

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis                                                                                    Seite


Verbraucherinformation zur DEVK Haftpflichtversicherung                                                3-5

Erläuterungen und Hinweise                                                                             6-7

Produktbeschreibung                                                                                   8 - 10

Teil A – Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
         (AHB 2025 Fassung DEVK Stand 01.03.2025)                                                    11 - 79

            Abschnitt A1 – Privathaftpflichtversicherung Stand 2025                                  11 - 43

            IPID Informationsblatt zur Privathaftpflichtversicherung                                 44 - 45

            Abschnitt A2 – Tierhalter-Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) Stand 2025         46 - 57

            IPID Informationsblatt zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung                            58 - 59

            Abschnitt A3 – Bauherrenhaftpflichtversicherung (sofern vereinbart) Stand 2016           60 - 61

            IPID Informationsblatt zur Bauherrenhaftpflichtversicherung                              62 - 63

            Abschnitt A4 – Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart)
            Stand 2016                                                                               64 - 67

            IPID Informationsblatt zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung               68 - 69

            Abschnitt A5 – Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge (sofern vereinbart)
            Stand 2016                                                                               70 - 71

            IPID Informationsblatt zur Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge                   72 - 73

            Abschnitt A6 – Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) Stand 2016    74 - 75

            IPID Informationsblatt zur Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung                       76 - 77

            Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                        78 - 79

Allgemeiner Teil (B)                                                                                 80 - 89

Hinweise zum Datenschutz                                                                             90 - 98

Satzung (C)
Auszug aus der Satzung der „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“                                                  99 - 100

Auszug aus der Satzung der „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG“                                           100


                                                         2
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[Seite 3]
Verbraucherinformation zur DEVK-Haftpflichtversicherung


Wer sind die Vertragspartner?
•   Ihr Vertragspartner ergibt sich aus dem Versicherungsschein und den jeweiligen Satzungen. Danach ist Ihr Vertragspartner entweder
    die


    DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
    Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
    Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 8234
    USt-IdNr. DE 122 808 997
    oder die
    DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
    Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935
    USt-IdNr. DE 811 201 404

    Riehler Straße 190
    50735 Köln

    Die Mitglieder des Vorstandes sowie des jeweiligen Aufsichtsratsvorsitzenden sind dem Antrag, der Police und der Beitragsauf-
    stellung zu entnehmen.

    Service-Telefon: 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) – 24-Stunden-Hotline
    E-Mail: info@devk.de
    Internet: www.devk.de

•   Unser Vertragspartner sind Sie als Versicherungsnehmer.

Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit der DEVK und welche Aufsichtsbehörde ist für die DEVK zuständig?
Die beiden oben genannten DEVK-Unternehmen betreiben u. a. folgende Versicherungen:
• die Unfallversicherung (Allgemeine Unfallversicherung und Kfz-Unfallversicherung)
• die Haftpflichtversicherung
• die Kfz-Haftpflichtversicherung
• Sonstige Kfz-Versicherungen (Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung)
• die Feuer- und Sachversicherung (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Glas-, Sturm-, Verbundene Hausrat-, Verbundene
   Gebäude-, Caravan-Universal-, Reisegepäck-, Elementar- und Allgefahrenversicherung).

Die zuständige Aufsichtsbehörde für diese beiden DEVK Unternehmen ist die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Bereich Versicherungen -
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn.

Was sind die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung?
Welche Leistungen wir im Versicherungsfall zu erbringen haben, ergibt sich aus der jeweiligen Versicherung, die Sie bei uns abge-
schlossen haben. Einen Überblick des Leistungsspektrums finden Sie in den Hinweisen und Erläuterungen, die dieser Verbraucherin-
formation folgen.

Generell regeln sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach
• dem von Ihnen gestellten Antrag,
• dem Versicherungsschein,
• den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Unternehmenstarifen,
• den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen,
• den Erläuterungen und Klauseln, die im Versicherungsantrag angegeben sind bzw. auf die im Versicherungsantrag oder
   Versicherungsschein verwiesen wird.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

Sollten Sie Mitglied des DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK- Versicherungsvereins a.G. sein, gilt für Ihr Vertrags-
verhältnis zusätzlich die Satzung.

Stellen Sie fest, dass Sie die aufgeführten Vertragsunterlagen nicht oder nicht vollständig besitzen, bitten wir Sie, sich an Ihre zustän-
dige Regionaldirektion zu wenden.

Welche Leistungen Ihre jeweilige Versicherung umfasst und wann unsere Entschädigungszahlung im Schadenfall fällig wird, entnehmen
Sie bitte den jeweiligen Erläuterungen und Hinweisen sowie den geltenden Versicherungsbedingungen. Die Versicherungsbedingungen
sind Bestandteil der Ihnen vorliegenden Kundeninformation und sind in diesem Heft abgedruckt.


                                                                    3
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Wie hoch ist der Gesamtpreis der Versicherung und welcher Beitrag entfällt bei Abschluss von mehreren selbstständigen
Versicherungsverträgen auf die einzelnen Versicherungen?
Die von Ihnen zu entrichtenden Beiträge ergeben sich aus den zum Vertragsschluss gültigen Unternehmenstarifen, die für Ihre Person
maßgeblich sind. Die konkrete Höhe des Beitrags können Sie dem Antrag entnehmen, den Sie bei Antragstellung als Kopie zusammen
mit dieser Kundeninformation erhalten. Sollten Sie bei uns mehrere Versicherungen beantragt haben, werden die einzelnen Beiträge
auf dem Antrag und auf dem Versicherungsschein einzeln ausgewiesen. Die im Antrag und Versicherungsschein genannten Beiträge
enthalten die Versicherungsteuer, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Höhe.

Wann und wie ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen?
Hinweise und Erläuterungen zur Fälligkeit und Zahlung des Erst- und Folgebeitrags können Sie dem Versicherungsschein und den
Versicherungsbedingungen entnehmen. Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise des Beitrags wird von uns zum Fälligkeitszeitpunkt
beachtet.

Welche der Ihnen erteilten Informationen sind befristet?
Die Informationen zum Versicherungsvertrag sind so lange wirksam, wie der mit Ihnen geschlossene Versicherungsvertrag unverändert
bestehen bleibt. Spätere Änderungen im Versicherungsschutz, die von Ihnen beantragt werden, können auch Änderungen bei den
Vertragsinformationen nach sich ziehen.

Wie kommt der Vertrag zustande und wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsvertrag wird durch einen Antrag von Ihnen angebahnt. Bei Antragstellung erhalten Sie rechtzeitig vor Ihrer Unter-
schrift eine Durchschrift des Versicherungsantrags, die in dieser Kundeninformation zusammengefassten Verbraucherinformationen,
die Erläuterungen und Hinweise, sowie die Versicherungsbedingungen, die dem künftigen Vertrag zugrundeliegen, um Ihnen auf
diese Weise eine Prüfung des gewünschten Versicherungsschutzes zu ermöglichen.

Bei einem Antrag, der auf Ihren Wunsch hin telefonisch bei uns eingeht und der deswegen eine rechtzeitige Information in Textform
(schriftlich oder in anderer lesbarer Form) vor Ihrer Vertragserklärung nicht zulässt, erhalten Sie die zuvor genannte Kundeninformation
unverzüglich nach Vertragsschluss zusammen mit dem Versicherungsschein. Dies gilt auch bei einer Antragstellung durch ein anderes
Fernkommunikationsmittel, welches eine rechtzeitige Information vor Ihrer Vertragserklärung aufgrund der technischen Gegebenheiten
nicht zulässt.

Wir prüfen sodann Ihren Antrag nach Eingang bei der DEVK und entscheiden, ob wir ihn in der von Ihnen gestellten Form annehmen
können. Erhalten Sie von uns einen Versicherungsschein und widerrufen Sie ihre Vertragserklärung nicht, kommt der Versicherungs-
vertrag zustande.

Der Versicherungsschutz beginnt zum beantragten Datum, wenn Sie den Erstbeitrag rechtzeitig und unverzüglich zahlen. Nähere
Einzelheiten hierzu und die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung können Sie dem Versicherungsschein und den Versicherungsbe-
dingungen entnehmen.

Wann können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen und welche Folgen hat ein wirksamer Widerruf?
Wir haben Sie über die Möglichkeit des Widerrufs Ihrer Vertragserklärung sowie dessen Folgen in Ihrem Antrag hingewiesen.

Insofern verweisen wir auf diese Information im Antrag.

Wie lange läuft der Vertrag und welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie?
Die Versicherung wird zunächst bis zum 31.12. um 24:00 Uhr, und für das gesamte nächste Kalenderjahr abgeschlossen. Mit dem Ab-
lauf der Vertragszeit verlängert sich der Vertrag um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor
dem jeweiligen Ablauf dem anderen Vertragspartner eine Kündigung in Textform zugegangen ist.

Nach einem Versicherungsfall kann innerhalb eines Monats (Eingang beim Empfänger) unter den in den entsprechenden Versicherungs-
bedingungen genannten Voraussetzungen gekündigt werden. Nähere Einzelheiten hierzu und weitere außerordentliche Kündigungs-
möglichkeiten können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.

Welches Recht und welche Vertragssprache wenden wir an?
Für das Versicherungsverhältnis und die vorvertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorabinfor-
mationen, der Vertragsabschluss und die Kommunikation mit Ihnen während der Vertragslaufzeit erfolgen ausschließlich in deutscher
Sprache.

Teilungsabkommen
Unsere Unternehmen sind dem Teilungsabkommen Mieterregress, das zwischen den Gebäude- und Allgemeinen Haftpflichtversiche-
rern sowie dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) geschlossen wurde, ab dem 1. Januar 2009 beige-
treten. Das Abkommen regelt Ausgleichs- und Regressansprüche des Gebäudeversicherers bei einem schuldhaft herbeigeführten
Feuer- oder Leitungswasserschaden, der von einem haftpflichtversicherten Mieter, Pächter bzw. des jeweiligen Repräsentanten oder
einer mit dem Mieter bzw. Pächter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person oder eines Mitarbeiters des Mieters oder Pächters ob-
jektiv fahrlässig verursacht wurde.

Bei Schäden bis zu 5.000 Euro verzichtet der Gebäudeversicherer auf die Geltendmachung von Regress- bzw. Ausgleichsansprüchen.
Bei Schäden über 5.000 Euro und bis zu 100.000 Euro beteiligt sich der Haftpflichtversicherer am Entschädigungsbetrag mit einer
Quote von 38 Prozent. Schäden über 100.000 Euro fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens.


 Wichtiger Hinweis:
 Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen wir auf folgenden Umstand hinweisen:
 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und so lange dem keine auf die
 Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
 der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
 Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
 nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


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Welche Hilfe können Sie bei Fragen oder Meinungsverschiedenheiten mit uns in Anspruch nehmen?

 Unser Ziel ist es, Sie mit unseren Leistungen und unserem Service rundum zufriedenzustellen. Ihr Feedback ist für uns sehr wertvoll
 und wir freuen uns, wenn wir Sie begeistern konnten. Sollte uns das einmal nicht gelingen, sagen Sie es uns. Denn nur so können
 Probleme aus der Welt geschafft werden. Für Fragen und Kritik steht die zuständige Regionaldirektion zur Verfügung.

 Falls Sie einmal nicht mit uns zufrieden sein sollten und Sie sich beschweren möchten, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur
 Verfügung:

 Online über unser Kontaktformular unter: www.devk.de/rechtliches/streitbeilegung

 Schriftlich an:
 DEVK Versicherungen, Riehler Str. 190, 50735 Köln

 oder

 DEVK-Versicherungen
 Ressort Qualitätsmanagement
 Riehler Str. 190
 50735 Köln

 Umgang mit Beschwerden
 • Falls Sie sich einmal beschweren möchten, wird die Beschwerde vorrangig innerhalb von 5 Tagen und soweit möglich telefonisch
   bearbeitet.
 • Kann eine Beschwerde nicht unmittelbar bearbeitet werden, erhalten Sie als Beschwerdeführer eine schriftliche Information über
   die Gründe und den voraussichtlichen Antworttermin.

 Beschwerdemöglichkeiten außerhalb der DEVK:

 Versicherungsombudsmann
 Die DEVK ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlich-
 tungsverfahren in Anspruch nehmen. Dies setzt jedoch u. a. voraus, dass die DEVK Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat und kein
 Verfahren zum Beschwerdethema bei Gericht anhängig ist.

 Sie erreichen den Ombudsmann unter:
 Telefon: 0800 3-696-000 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
 Fax: 0800 3-699-000 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
 Postfach: 08 06 32, 10006 Berlin
 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
 Internet: www.versicherungsombudsmann.de

 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
 Als Versicherungsunternehmen unterliegt die DEVK der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Eine Beschwerde
 kann kostenfrei an die BaFin gerichtet werden, die dann prüft, ob der Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen und recht-
 lichen Vorgaben eingehalten hat. Einzelne Streitfälle kann die Bafin nicht verbindlich entscheiden.

 Sie erreichen die BaFin unter:
 Adresse: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
 E-Mail: poststelle@bafin.de
 Internet: www.bafin.de

 Wichtig für Sie:
 Rechtsweg bleibt unberührt
 Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Wahl einer der oben genannten Beschwerdemöglichkeiten unberührt.
 Welches Gericht für Klagen gegen uns zuständig ist, können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.


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Erläuterungen und Hinweise
In dieser Unterlage wird auf eine parallele Nennung aller Geschlechtsformen der besseren Lesbarkeit wegen verzichtet. Die andere
Form ist ausdrücklich mit gemeint (z. B. Eigentümer/Eigentümerin).


Unter Haftpflicht versteht man die sich aus einzelnen gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung, einen Schaden zu ersetzen,
den man einem anderen Menschen zugefügt hat, z. B. durch Unvorsichtigkeit, Leichtsinn oder Vergesslichkeit.

Schadenersatzansprüche drohen, wenn Sie als Fußgänger oder Radfahrer einen Verkehrsunfall verursachen, ein Besucher in Ihrer
Wohnung durch Bodenglätte hinfällt, ein Straßenpassant vor Ihrem Haus wegen Glatteis stürzt, Ihr Hund den Briefträger beißt oder
Öl aus Ihrem Tank ins Grundwasser versickert, um nur einige Beispiele zu nennen.

Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es, Sie von Schadenersatzansprüchen, die gegen Sie erhoben werden, freizustellen. Das
heißt, die Haftpflichtversicherung erledigt für Sie, was in einem solchen Fall zu tun ist:
• Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe für Sie eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht
• wenn ja, die Wiedergutmachung des Schadens in Geld
• wenn nein, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche. Kommt es darüber zum Rechtsstreit, führt der Haftpflichtversicherer
   den Prozess und trägt die Kosten.

Weist der Versicherer unberechtigte Ansprüche zurück, heißt es oft, die Versicherung will nicht bezahlen. Richtig ist, dass Sie nicht
bezahlen müssen, weil dazu keine rechtliche Verpflichtung besteht.

Welchen Versicherungsschutz bietet die Haftpflichtversicherung?
Versichert ist – je nach Umfang des Vertrags – Ihre gesetzliche Haftpflicht z. B. als
– Single, Single mit Kind, Paar, Familie oder Senior (Privathaftpflichtversicherung – Abschnitt A1)
– Hundehalter (Tierhalter-Haftpflichtversicherung – Abschnitt A2)
– Bauherr (Bauherrenhaftpflichtversicherung – Abschnitt A3)
– Haus- und Grundbesitzer (Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung – Abschnitt A4)
– Eigentümer eines Sportboots (Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge – Abschnitt A5)
– Inhaber eines Öltanks (Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung – Abschnitt A6).

Lassen Sie sich beraten, in welchen Fällen Sie haftbar gemacht werden können und ob Sie ausreichend versichert sind. Eine Haftpflicht-
versicherung, die sämtliche Haftpflichtfälle umfasst, gibt es nicht. Jede Haftpflichtversicherung enthält Ausschlüsse.

Ausgeschlossen sind insbesondere
• ganz allgemein:
  – Schäden, die man selbst erleidet
  – Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt
  – Ansprüche von nahen Verwandten, die mit in häuslicher Gemeinschaft leben
  – Strafen und Bußgelder
  – Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs herbeigeführt werden (dafür gibt es die Kfz-Haftpflichtversicherung).

Näheres finden Sie in Ziffer 7 aus Abschnitt A1 der Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung und in den Risiko-
beschreibungen in Ziffer 6 aus Abschnitt A1. Auf den Umfang der Sachschadendeckung vgl. Ziffer 3 und 7 aus Abschnitt A1 und den
Ausschluss der Schäden an fremden Sachen (vgl. Ziffern 7.5 und 7.6 aus Abschnitt A1) weisen wir besonders hin. Die Haftpflichtversi-
cherung gilt in Deutschland. In der Privathaftpflichtversicherung ist der vorübergehende, weltweite Auslandsaufenthalt im Basis-Tarif
bis zu einem Jahr, im Komfort bis zu zwei Jahre und im Premium bis zu fünf Jahre mitversichert. Im Komfort-Schutz der Tierhalter-
Haftpflichtversicherung ist der vorübergehende Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr und im Premium-Schutz bis zu zwei Jahre mit-
versichert.

Wer ist haftpflichtversichert?
Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Sie haben alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Die Haftpflichtversi-
cherung schützt aber nicht nur Sie als Versicherungsnehmer. Mitversichert sind z. B. in der

•   Privathaftpflichtversicherung
    der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und unverheiratete Kinder. Volljährige Kinder jedoch nur, bis zum Ende des Monats
    in dem sie sich noch in der Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden.
    Anstelle des Ehegatten ist ein mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft eheähnlich lebender Partner oder nicht eingetragener, gleich-
    geschlechtlicher Lebenspartner mitversichert.

•   Tierhalter-Haftpflichtversicherung:
    der Tierhüter,

•   Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung:
    der Verwalter bei einer Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.

Der Kreis der mitversicherten Personen richtet sich nach dem versicherten Risiko und ist in den Versicherungsbedingungen und Risiko-
beschreibungen genau aufgeführt.

Bitte beachten Sie aber:
In der Haftpflichtversicherung sind Schäden nicht versichert, die Sie oder mitversicherte Personen selbst erleiden, sondern nur Haft-
pflichtansprüche wegen Schäden, die Sie oder die mitversicherten Personen anderen Menschen zufügen.

Welche Versicherungsvarianten werden in der Privathaftpflichtversicherung für Singles, Singles mit Kind, Paaren, Familien und
Senioren angeboten?
Die Privathaftpflichtversicherung für Singles, Singles mit Kind, Paaren, Familien und Senioren umfasst mehrere Versicherungsvarianten.
Den Grundversicherungsschutz stellt die Versicherungsvariante „Basis“ dar. Ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis bietet das Versiche-
rungspaket „Komfort“. Höherwertigen Versicherungsschutz bietet die Produktvariante „Premium“.

Einzelheiten zu den Versicherungsvarianten in der Privathaftpflichtversicherung können Sie der Übersicht Versicherungsumfang
Privathaftpflichtversicherung für Familien, Singles, Singles mit Kind, Paaren, und Senioren entnehmen.


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Was ist eine Ausfalldeckung?
Weitergehender Versicherungsschutz zur Privathaftpflichtversicherung für Singles, Singles mit Kind, Paaren, Familien und Senioren im
Komfort- und im Premium-Schutz, sowie zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung im Komfort-Schutz:
• Durch die Ausfalldeckung wird Ihnen Versicherungsschutz geboten, wenn Sie selbst durch einen anderen geschädigt werden und
  dieser Schadenverursacher Ihren Schaden nicht bezahlen kann, weil er weder eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen
  hat, noch privat über ein ausreichendes Vermögen verfügt.
• Zusätzlich eingeschlossen sind Schäden durch Tiere und durch eine vorsätzliche Körperverletzung.
• Voraussetzung für die Zahlung einer Entschädigung ist ein rechtskräftiges Urteil, dass Sie in einem Land der EU, in Norwegen, in
  Island, in Liechtenstein, in der Schweiz oder in Großbritannien gegen den Schadenverursacher erwirkt haben. Außerdem muss
  eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers vorliegen, dass eine Vollstreckung erfolglos verlaufen ist.
• Von jedem ersatzfähigen Schaden wird ein Selbstbehalt abgezogen. Dieser beträgt im Komfort-Schutz und im Premium-Schutz
  1.000 Euro.

Welche Assistance-Leistungen sind bei Auslandsschäden mitversichert?
(Geltungsbereich: Europa und außereuropäische Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Wirtschaftsge-
meinschaft gehören):
• Unterstützung bei der Suche nach einem Anwalt,
• Kontaktvermittlung zu Behörden und Botschaft.

Was wird im Schadenfall geleistet?
Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, bezahlen wir an den Geschädigten einen Betrag in Höhe des nachgewiesenen
Schadens, höchstens bis zu den im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschä-
den. Hat der Geschädigte den Schaden mitverschuldet, muss er einen Teil des Schadens selbst tragen.

Was sollten Sie beim Vertragsschluss beachten?
• Prüfen Sie genau, welchen Haftpflichtrisiken Sie ausgesetzt sind. Lassen Sie sich dabei von unseren Mitarbeitern beraten.
• Stimmen die für die Risikobewertung notwendigen Angaben, Anzahl der Wohnungen bei der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-
  versicherung, Art und Anzahl der gehaltenen Tiere bei der Tierhalter-Haftpflichtversicherung, Fassungsvermögen des Öltanks bei
  der Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)?
• Haben Sie ausreichend hohe Versicherungssummen gewählt?

Was sollten Sie während der Vertragslaufzeit beachten?
• Zahlen Sie bitte pünktlich den Beitrag, damit der Versicherungsschutz nicht unterbrochen wird.
• Melden Sie neue Risiken, die nach Vertragsabschluss entstanden sind, z. B. Anschaffung eines Hundes, Bau eines Hauses, Eröff-
  nung eines Betriebs.
• Vergessen Sie nicht, Änderungen Ihrer Anschrift mitzuteilen.
• Richten Sie alle Anzeigen und Erklärungen schriftlich an uns oder an die zuständige Geschäftsstelle.
• Beachten Sie bitte, dass wir die Beiträge nach Ziffer 3 aus den gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A anheben können.

Was müssen Sie im Schadenfall unbedingt beachten?
• Melden Sie jeden Schaden sofort, spätestens innerhalb einer Woche.
• Schildern Sie die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben, genau und wahrheitsgemäß.
• Geben Sie in der Schadenmeldung zu, wenn Sie etwas falsch gemacht haben.
• Leisten Sie ohne vorherige Abstimmung mit uns keine Zahlung an den Geschädigten und überlassen Sie es uns, Erklärungen über
  Ihre Schadenersatzpflicht abzugeben.
• Zeigen Sie uns auch sofort an, wenn gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt
  oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet wird. Das Gleiche gilt im Fall eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines
  Beweissicherungsverfahrens.

Annahmevoraussetzungen für den Basis-Schutz der Haftpflichtversicherung
Der Basis- Schutz kann unter folgenden Voraussetzungen abgeschlossen werden:
Sie als unser Versicherungsnehmer sind eine natürliche Person.
Die Abbuchung des Beitrags ist von Ihrem Konto vereinbart.
Sie melden sich bei unserem Kundenportal meineDEVK an und vereinbaren damit die Nutzung des elektronischen Postfachs zur Kor-
respondenz durch den Versicherer.

Anbündelungsnachlass
Sie erhalten einen Beitragsnachlass in der Privathaftpflicht- und Tierhalter-Haftpflichtversicherung, wenn Sie oder Ihr Ehepartner, ein-
getragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner weitere Verträge in
mindestens zwei Sparten bei der DEVK abgeschlossen haben. Der Anbündelungsnachlass gilt nicht für Privathaftpflichtverträge mit
vereinbartem Basis-Schutz.
Als Anbündelungssparten zählen:
• Gebäudeversicherung
• Glasversicherung
• Hausratversicherung
• Kfz-Versicherung
• Krankenversicherung (ausgenommen Auslandsreise-Krankenversicherung)
• Rechtschutzversicherung
• Unfallversicherung
Sowie ein Altersvorsorge-Produkt (eine Lebens- oder Rentenversicherung, eine DEVK-Riester-Rente, eine vereinbarte Entgeltumwand-
lung zum DEVK-Pensionsfond oder eine Geldanlage in einem Monega-Fond).
Die Höhe des Nachlasses richtet sich nach der Anzahl bei der DEVK bestehenden oder beantragten Sparten:
• 2 zusätzliche Verträge             3 Prozent
• 3 zusätzliche Verträge             5 Prozent
• 4 zusätzliche Verträge             7 Prozent
• 5 zusätzliche Verträge und mehr 9 Prozent
Der Anbündelungsnachlass wird gemäß der genannten Staffel angepasst, wenn sich die Anzahl der Verträge verändert. Er entfällt,
sobald keine zwei anrechenbaren Sparten mehr bestehen, spätestens mit Ablauf des dann laufenden Versicherungsjahres.

Hinweis:
Die Beiträge für die Allgemeine Haftpflichtversicherung sind bei der Lohn- bzw. Einkommenssteuer absetzbar.


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Produktbeschreibung Haftpflicht Basis, Komfort und Premium
Die nachstehende Übersicht verschafft Ihnen einen Überblick. Den vollständigen Versicherungsschutz entnehmen Sie bitte den Versi-
cherungsbedingungen.


Versicherungssummen                                                                          Basis         Komfort       Premium
Selbstbehalt bei jedem Schaden                                                               ohne          optional       optional
Versicherungssumme für Personen-/Sach-/Vermögensschäden                                   20 Mio. Euro   50 Mio. Euro 100 Mio. Euro
Höchstleistung je Haftpflichtschaden (Personenschaden)                                    10 Mio. Euro   10 Mio. Euro   15 Mio. Euro
Versicherte Gefahren
als Familien- und Haushaltsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige         •              •              •
als Inhaber bzw. Haus- und Grundbesitzer eines im Inland gelegenen selbst genutzten            •              •              •
Ein- oder Mehrfamilienhauses (bis zu vier Parteien) oder eines Wochenendhauses
als Inhaber eines im Inland gelegenen Wochenendhauses                                          •              •              •
Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten                       •              •              •
Räumen (Mietsachschäden)
der Versicherungsschutz umfasst die Regulierung berechtigter Ansprüche, z. B. aus              •              •              •
§ 823 BGB bzw. die Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Schadenersatzrechts-
schutz)
aus der durch Vertrag übernommenen Beleuchtungs- sowie Streu- und Reinigungspflicht            •              •              •
als Radfahrer oder Fußgänger                                                                   •              •              •
aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd                                                   •              •              •
als Tierhalter oder Tierhüter zahmer Haustiere, gezähmter Kleintiere und Bienen                •              •              •
als Tierhalter oder Tierhüter wilder Kleintiere (Schlangen, Skorpione, Spinnen)                •              •              •
subsidiäre Haftung für das Hüten fremder Hunde oder Reiten fremder Pferde,                     •              •              •
ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche des Tierhalters
ehrenamtliche Tätigkeit, sofern keine öffentliche Funktion ausgeübt wird                       •              •              •
Ansprüche aus Benachteiligung in einem Beschäftigungsverhältnis bis 250.000 Euro               •              •              •
Mitversicherte Personen
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Partner einer nicht ehelichen Lebensge-            •              •              •
meinschaft (gilt nicht für Single- und Single mit Kind-Haftpflicht)
unverheiratete Kinder, auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, bis zum Ende der Schul-        •              •              •
oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung, nicht Fortbildung (gilt für Single
mit Kind- und Familien-Haftpflicht)
in häuslicher Gemeinschaft lebende unverheiratete und nicht in einer eingetragenen             •              •              •
Lebenspartnerschaft lebende Kinder mit geistiger Behinderung (gilt für Single mit Kind-
und Familien-Haftpflicht)
für volljährige unverheiratete Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung         •              •              •
der Schul-/Berufsausbildung, wenn in unmittelbarem Anschluss an die Ausbildungsmaß-
nahmen Arbeitslosigkeit vorliegt. Der Versicherungsschutz besteht bis zu einem Jahr,
höchstens jedoch bis zum vollendeten 30. Lebensjahr.
(gilt für Single mit Kind- und Familien-Haftpflicht)
Austauschschüler, Au-pairs und Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die           •              •              •
im Haushalt des Versicherungsnehmers wohnen, zeitlich begrenzt auf ein Jahr
(gilt für Single mit Kind-, Familien- und Senioren-Haftpflicht)
im Haushalt lebende Familienangehörige (gilt nicht für Single- und Senioren-                   •              •              •
Haftpflicht)
Familienangehörige, die in Pflegeeinrichtungen untergebracht sind (gilt nicht für              •              •              •
Single-Haftpflicht)
Geltungsbereich und Dauer
Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedsstaat der EU, in Großbritannien, in Norwegen, in          •              •              •
Island, in Liechtenstein und in der Schweiz ohne zeitliche Begrenzung
vorübergehender Auslandsaufenthalt weltweit                                                 1 Jahr         2 Jahre        5 Jahre
Inhaber eines selbst genutzten bzw. vermieteten Ferienhauses oder einer selbst genutz-         •              •              •
ten bzw. vermieteten Ferienwohnung in einem Mitgliedsstaat der EU, in Norwegen, in
Island, in Liechtenstein und in der Schweiz

• nicht versichert   • versichert


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Versicherungsfälle                                                                          Basis         Komfort       Premium
Sachschäden durch häusliche Abwässer                                                          •              •              •
Baumaßnahmen bis zu einer Bausumme von                                                   30.000 Euro    250.000 Euro   500.000 Euro
Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen                                                  •         25.000 Euro    50.000 Euro
Schäden an gemieteten oder geliehenen medizinischen Geräten                                   •         25.000 Euro    50.000 Euro
Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen oder Feuchtigkeit              •              •              •
Verlust von fremden, privat überlassenen Schlüsseln (z. B. vom Vermieter)                     •         20.000 Euro    50.000 Euro
Der Selbstbehalt beträgt                                                                                 150 Euro           –

Verlust von fremden, beruflich überlassenen Schlüsseln (z. B. vom Arbeitgeber)                •         20.000 Euro    50.000 Euro
Der Selbstbehalt beträgt                                                                                 150 Euro           –

Schäden an beweglichen Sachen in Hotels, Pensionen, Ferienhäuser etc.                         •              •              •
Schäden durch Gefälligkeitshandlungen – auch Umzugsschäden – bis zu                       5.000 Euro    10.000 Euro    50.000 Euro
Schäden, die verursacht werden durch den privaten Gebrauch von selbstfahrenden                •              •              •
Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher) und Golfwagen mit nicht mehr als 20 km/h
sowie nicht zulassungs- und/oder versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraft-
fahranhängern ohne Rücksicht auf bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
Schäden durch nicht zulassungsfähige Elektrokleinstfahrzeuge auf privaten Wegen und           •              •              •
Plätzen
Schäden durch den Gebrauch eigener oder fremder motorloser Segel- sowie Ruder- oder           •              •              •
Paddelboote
Schäden durch den Gebrauch eigener oder fremder Motorboote bis max. 15 PS/11,03 kW            •              •              •
Schäden durch den Gebrauch von Flugmodellen, die nicht der Versicherungspflicht               •              •              •
unterliegen, wie unbemannte Ballone und Drachen
Schäden durch private, unbemannte Luftfahrzeuge (inkl. Drohnen) bis 5 kg, auch wenn           •         500.000 Euro   1 Mio. Euro
sie der Versicherungspflicht unterliegen, innerhalb der EU
Schäden durch den Gebrauch von Surf-, Kitesurf-, Wingsurf- oder Windsurfbrettern.             •              •              •
Versichert sind auch Lenkdrachen mit Buggy sowie Strandsegler
Vermietung von bis zu drei gewerblich genutzten Räumen und Garagen                            •              •              •
Mitversicherung von bis zu                                                                    •              1              3
vermieteten Eigentumswohnung(en)
Schäden durch die Teilnahme am fachpraktischen Unterricht                                     •         25.000 Euro    50.000 Euro
Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
Daten im Internet, per E-Mail oder Datenträger für Personen- und Sachschäden             500.000 Euro    1 Mio. Euro   2 Mio. Euro
für Vermögensschäden                                                                     250.00 Euro    500.000 Euro   1 Mio. Euro
Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsverletzungen                                           •              •              •
als Inhaber eines selbst genutzten Ferienhauses oder einer selbst genutzten Ferienwoh-        •              •              •
nung in einem Mitgliedsstaat der EU, in Norwegen, in Island, in Liechtenstein und in
der Schweiz (inkl. fest installierte Wohnwagen/Mobilheime)
Besitz und Betrieb einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage bis 50 kWp sowie Kraft-           •         5 Mio. Euro    5 Mio. Euro
Wärme-Kopplungsanlage für das selbstbewohnte Ein- und Mehrfamilienhaus (bis zu
vier Parteien)
Umwelthaftpflicht für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz            •              •              •
Mitversicherung von ferngelenkten Modellfahrzeugen (keine Modellflugzeuge) mit einer          •              •              •
Höchstgeschwindigkeit bis zu 70 km/h
Mitversicherung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 50 l/kg, nicht           •              •              •
mehr als 500 l/kg
Gewässerschadenhaftpflicht für Tankanlagen bis 10.000 l für das selbst genutzte Ein-          •              •         5 Mio. Euro
oder Mehrfamilienhaus (bis zu vier Parteien)
Kautionsleistung im Ausland                                                                   •         25.000 Euro    50.000 Euro

Mitversicherung Tagesmutter (Betreuung bis zu sechs Kindern)                                  •              •              •
Forderungsausfallversicherung                                                                 •
Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden                                                        5 Mio. Euro    10 Mio. Euro
für Vermögensschäden                                                                                    1 Mio. Euro    2 Mio. Euro
Von jedem Schaden wird der Selbstbehalt abgezogen. Der Selbstbehalt beträgt                             1.000 Euro      1.000 Euro
Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz (Rechtsschutz zur Ausfalldeckung)                          •              •              •
Neuwertentschädigung                                                                          •          1.000 Euro     2.500 Euro
Mietkautionsklage                                                                             •              •          5.000 Euro

• nicht versichert   • versichert


                                                                  9
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Versicherungsfälle                                                                    Basis   Komfort     Premium
Kosten eines Schlüsseldienstes für fremden Wohnraum                                     •     150 Euro    250 Euro
selbstständige, nebenberufliche Tätigkeit mit einem max. Jahres-Gesamtumsatz bis zu
10.000 Euro. Für Sachschäden beträgt unsere Höchstersatzleistung                        •        •       20.000 Euro

Kosten für eine psychologische Betreuung nach einem selbstverursachten                  •        •        500 Euro
Personenschaden
Besonderheiten
Vorsorgeversicherung für Personen- und Sachschäden bis 5 Mio. Euro                      •        •            •
Vorsorgeversicherung für Vermögensschäden bis 1 Mio. Euro                               •        •            •
Mehrleistung bei nachhaltigem Schadenersatz durch Reparatur                           30 %     30 %         30 %
Differenzdeckung (Sofortschutz)                                                         •     6 Monate   15 Monate


• nicht versichert   • versichert


                                                              10
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Teil A – Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtversicherung – Stand 2025


 Inhalt                                                                                                                        Seite


 1. Gegen welche Gefahren bietet Ihre Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz?                                         12
 2. Wer ist versichert oder mitversichert?                                                                                12 - 13
 3. Welchen Versicherungsschutz bietet Ihre Haftpflichtversicherung?                                                      13 - 14
 4. Welche Leistungspflichten und Vollmachten haben wir zu erfüllen?                                                             14
 5. In welchem Umfang haben Sie Versicherungsschutz?                                                                      14 - 15
 6. Welche Leistungen bietet Ihre Privat-Haftpflichtversicherung insbesondere für einzelne private Risiken                15 - 20
    (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)?
 7. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?                                                               20 - 22
 8. Was passiert bei einer Veränderung des versicherten Risikos? (Erhöhungen und Erweiterungen)                                  22
 9. Was passiert bei neu hinzukommenden Risiken? (Vorsorgeversicherung)                                                   22 - 23
 10. Was passiert mit der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers?                                  23
 11. Welche zusätzlichen Leistungen bietet Ihre Privat-Haftpflichtversicherung?                                           23 - 41
     11.1       Forderungsausfallversicherung                                                                             23 - 27
     11.2       Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung                                                           28 - 29
     11.3       Verletzung von Datenschutzgesetzen                                                                               29
     11.4       Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                                                                    29
     11.5       Bauherrenhaftpflicht                                                                                             29
     11.6       Wassergefährdende Stoffe                                                                                  29 - 30
     11.7       Gewässerschaden-Haftpflicht                                                                               30 - 31
     11.8       Betreiberhaftpflicht für Photovoltaik- und Wärme-Kopplungsanlagen                                         31 - 32
     11.9       Nothelfer                                                                                                        32
     11.10 Tagesmütter/-väter                                                                                                    32
     11.11 Schäden, durch nicht verantwortliche (deliktunfähige) Kinder, Enkelkinder und geistig behinderte Menschen      32 - 33
     11.12 Mitversicherte Personen in Ihrem Haushalt (gilt nicht für die Single-Haftpflicht)                                     33
     11.13 Hüten fremder Hunde und Pferde (Subsidiärdeckung)                                                                     33
     11.14 Segel- und Motorboote                                                                                          33 - 34
     11.15 Luftfahrzeuge (Subsidiärdeckung)                                                                                      34
     11.16 Lenkdrachen und Strandsegler                                                                                          35
     11.17 Modellfahrzeuge                                                                                                       35
     11.18 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger, auch auf öffentlichen Wegen und Plät zen     35
     11.19 Nicht zulassungsfähige Elektrokleinstfahrzeuge auf privaten Wegen und Plätzen                                  35 - 36
     11.20 Vermietung von drei gewerblich genutzten Räumen und Garagen                                                           36
     11.21 Mitversicherung von vermieteten Eigentumswohnungen                                                                    36
     11.22 Neuwertentschädigung                                                                                                  36
     11.23 Gemietete, geleaste, gepachtete oder geliehene bewegliche Sachen und medizinische Geräte                              37
     11.24 Gefälligkeitshandlungen                                                                                               37
     11.25 Kautionszahlung                                                                                                37 - 38
     11.26 Abhandenkommen von privaten, nicht berufsbezogenen Schlüsseln                                                         38
     11.27 Abhandenkommen von berufsbezogenen Schlüsseln                                                                         38
     11.28 Kosten eines Schlüsseldienstes für fremden Wohnraum (Subsidiärdeckung)                                         38 - 39
     11.29 Nebenberufliche Tätigkeiten (Subsidiärdeckung)                                                                        39
     11.30 Teilnahme am fachpraktischen Unterricht                                                                               39
     11.31 Differenzdeckung                                                                                               40 - 41
     11.32 Aktive Mietkautionsklage                                                                                              41
     11.33 Kosten psychologischer Betreuung nach einem selbstverursachten Personenschaden                                        41
 12. Welche Leistungen bietet „Mobil Plus“? (sofern gesondert vereinbart)                                                 41 - 43
 13. Was gilt für die Mitversicherung von weiteren vermieteten Eigentumswohnungen? (sofern vereinbart)                           43
 14. Was gilt für die Mitversicherung von bis zu zehn gewerblich genutzten Garagen oder Einstellplätzen?                   43- 45
     (sofern vereinbart)


                                                                   11
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[Seite 12]
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtversicherung


1.    Gegen welche Gefahren bietet Ihre Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz?

      Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens
      als
      •     Privatperson und
      •     nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.

2.    Wer ist versichert oder mitversichert?

      2.1       Was gilt für die Versicherung von Familien? (sofern vereinbart)

                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

                2.1.1     Ihrer Person, als Versicherungsnehmer, und die Ihres Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners,

                2.1.2     Ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv-
                          und Pflegekinder),

                          bei Ihren volljährigen Kindern jedoch nur, bis zum Ende des Monats an dem sie sich noch in einer Schul- oder
                          sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium,
                          auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang sowie Referendarzeit, nicht Fortbildungs-
                          maßnahmen und dgl.).

                          Bei Ableistung des (freiwilligen) Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen
                          Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Für
                          volljährige unverheiratete Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul-/Berufsausbil-
                          dung, wenn in unmittelbaren Anschluss an die Ausbildungsmaßnahmen Arbeitslosigkeit vorliegt. Der Versiche-
                          rungsschutz besteht bis zu einem Jahr, höchstens jedoch bis zum vollendeten 30. Lebensjahr.

                2.1.3     der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens-
                          partnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung,

                2.1.4     der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß
                          den nachfolgenden Voraussetzungen:
                          •   Sie und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein
                          •   Der mitversicherte Partner muss namentlich benannt werden.
                          •   Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen Sie sowie Haftpflichtansprüche untereinander
                              sind ausgeschlossen.
                          •   Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Ihre Kinder sind, endet mit der Auf-
                              hebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und dem Partner.
                          •   Im Todesfall des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziffer 10 aus
                              Abschnitt A1 sinngemäß.
                              Mitversichert sind in diesem Fall auch gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozial-
                              hilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern bei Personenschäden Ihres Partners (gilt nicht
                              für die Single-Haftpflicht).

                2.1.5     der Kinder des mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners einer nichtehelichen
                          Lebensgemeinschaft entsprechend der Ziffern 2.1.2 und 2.1.3.

      2.2       Was gilt für die Versicherung von alleinlebenden Personen (Haftpflichtversicherung für Singles)? (sofern vereinbart)

                2.2.1     Versicherungsschutz besteht in der Haftpflichtversicherung für Singles nur für Sie, als Versicherungsnehmer.
                          Ausschließlich für Sie gelten die Regelungen für die jeweils vereinbarte Produktvariante Haftpflicht-Basis, Haft-
                          pflicht-Komfort oder Haftpflicht-Premium.

                2.2.2     Die in den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.5 aus Abschnitt A1 genannten Personen sind nicht mitversichert.

                2.2.3     Heiraten Sie, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder nehmen Sie eine Person in Ihren Haus-
                          halt auf, die unter den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.5 aus Abschnitt A1 fällt, sind Sie verpflichtet, dies uns mitzuteilen.
                          Auf die Anzeigepflicht in Ziffer 2.1 der gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A in Verbindung mit den Ziffern 8
                          und 9 aus Abschnitt A1 weisen wir besonders hin.

      2.3.      Was gilt für die Versicherung von alleinlebenden Personen mit Kindern (Haftpflichtversicherung für Singles mit Kind)?
                (sofern vereinbart)

                2.3.1     Versicherungsschutz besteht in der Haftpflichtversicherung für Singles mit Kindern für Sie, als Versicherungs-
                          nehmer einschließlich der in Ziffern 2.1.2 und 2.1.3 aus Abschnitt A1 genannten Kinder.

                          Nur für diese Personen gelten die Regelungen für die jeweils vereinbarte Produktvariante Haftpflicht-Basis,
                          Haftpflicht-Komfort oder Haftpflicht-Premium.

                2.3.2     Die in den Ziffern 2.1.1 und 2.1.4 aus Abschnitt A1 genannten Personen sind nicht mitversichert.

                2.3.3     Heiraten Sie, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder nehmen Sie eine Person in Ihren Haus-
                          halt auf, die unter die Ziffern 2.1.1 oder 2.1.4 aus Abschnitt A1 fällt, sind Sie verpflichtet, dies uns mitzuteilen.
                          Auf die Anzeigepflicht in Ziffer 2.1 der gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A in Verbindung mit den Ziffern 8
                          und 9 aus Abschnitt A1 weisen wir besonders hin.
                                                                       12
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      2.4       Was gilt für die Versicherung von zusammenlebenden Personen ohne Kinder (Haftpflichtversicherung für Paare)? (sofern
                vereinbart)

                2.4.1    Versicherungsschutz besteht in der Haftpflichtversicherung für Paare für
                         •   Sie, als Versicherungsnehmer
                         •   Ihren Ehegatten oder Ihren eingetragenen Lebenspartner
                         •   Ihren in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach 2.1.4 aus
                             Abschnitt A1.
                         Nur für diese Personen gelten die Regelungen für die jeweils vereinbarte Produktvariante Haftpflicht-Basis, Haft-
                         pflicht-Komfort oder Haftpflicht-Premium.

                2.4.2    Kein Versicherungsschutz besteht für die in den Ziffern 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.5 aus Abschnitt A1 genannten Kindern.

                2.4.3    Nehmen Sie in Ihrem Haushalt ein Kind auf, das unter die Ziffern 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.5 aus Abschnitt A1
                         genannten Kindern fällt, sind Sie verpflichtet, dies uns mitzuteilen. Auf die Anzeigepflicht in Ziffer 2.1 der
                         gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A in Verbindung mit den Ziffern 8 und 9 aus Abschnitt A1 weisen wir be-
                         sonders hin.

      2.5       Was gilt für die Senioren-Haftpflichtversicherung? (sofern vereinbart)

                2.5.1    Eine Senioren-Haftpflichtversicherung kann abgeschlossen werden, wenn Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben
                         oder Sie in den beruflichen Ruhestand getreten sind und eine Rente oder Pension wegen des Erreichens der
                         Altersgrenze beziehen.

                         Versicherungsschutz besteht in der Haftpflichtversicherung für Senioren für
                         •   Sie, als Versicherungsnehmer
                         •   Ihren Ehegatten oder
                         •   eingetragenen Lebenspartners bzw. der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Le-
                             bensgemeinschaft.

                         Nur für diese Personen gelten die Regelungen für die jeweils vereinbarte Produktvariante Haftpflicht-Basis,
                         Haftpflicht-Komfort oder Haftpflicht-Premium.

                2.5.2    Kein Versicherungsschutz besteht für die in den Ziffern 2.1.2 bis 2.1.5 aus Abschnitt A1 genannten Kindern.

                2.5.3    Nehmen Sie in Ihrem Haushalt ein Kind auf, das unter den Ziffern 2.1.2 bis 2.1.5 aus Abschnitt A1 fällt, sind Sie
                         verpflichtet, dies uns mitzuteilen. Auf die Anzeigepflicht in Ziffer 2.1 der gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A
                         in Verbindung mit den Ziffern 8 und 9 aus Abschnitt A1 weisen wir besonders hin.

                2.5.4    Abweichend von den vorgenannten Regelungen besteht Versicherungsschutz für Ihr Enkelkind, sowie für geistig
                         behinderte Menschen gemäß der Ziffern 11.11 sowie 11.12 aus Abschnitt A1 für Personen bis zur Vollendung
                         des 21. Lebensjahres, die sich vorübergehend in Ihrem Haushalt aufhalten und Familienangehörige, die in
                         Pflegeeinrichtungen untergebracht sind.

      2.6       Versichert ist im Rahmen von Ziffer 2.1 bis 2.4 aus Abschnitt A die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt beschäf-
                tigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags
                oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.

                Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in
                Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

      2.7       Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt
                nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9 aus Abschnitt A1), wenn das neue Risiko nur für
                eine mitversicherte Person entsteht.

      2.8       Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder einer mitver-
                sicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen.

      2.9       Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl
                Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.

3.    Welchen Versicherungsschutz bietet Ihre Haftpflichtversicherung?

      3.1       Wir bieten Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre-
                tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensscha-
                den zur Folge hatte, aufgrund,

                                                             gesetzlicher
                                                      Haftpflichtbestimmungen
                                                      privatrechtlichen Inhalts

                von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

                Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
                punkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

      3.2       Wir bieten keinen Versicherungsschutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
                (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
                    Leistung;
                (2) auf Erfüllung wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;


                                                                     13
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                (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis-
                    tung geschuldeten Erfolges;
                (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
                (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
                (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen;
                (7) wegen der Abgabe von Unterlassungserklärungen.

      3.3       Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über
                den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.

4.    Welche Leistungspflichten und Vollmachten haben wir zu erfüllen?

      4.1       Der Versicherungsschutz umfasst
                •   die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                •   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
                •   Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

                Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie
                •   aufgrund Gesetzes,
                •   rechtskräftigen Urteils,
                •   Anerkenntnisses oder Vergleiches
                    zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind.
                    Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen worden sind,
                    binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

      4.2       Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur

                Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen.
                Wir ersetzen auf Ihren Wunsch auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie
                entstanden sind und nachgewiesen werden. Sie sind insoweit nicht zur Schadenminderung nach B 3-3.2.1 verpflichtet.

                Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten
                Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 2.500 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versi-
                cherungsjahres beträgt 5.000 Euro.

                Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchst-
                ersatzleistung.

      4.3       Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
                erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.

                Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-
                mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen.

      4.4       Wünschen oder genehmigen wir in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versi-
                cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie, so tragen
                wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

      4.5       Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
                dern, so sind wir zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

5.    In welchem Umfang haben Sie Versicherungsschutz?

      5.1       Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
                Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtigen Personen erstreckt.

                Für Personen- und Sachschäden gilt die im Antrag und Ihrem Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme.

      5.2       Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:

                Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der ver-
                einbarten Versicherungssumme begrenzt.

      5.3       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Seri-
                enschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
                •   auf derselben Ursache,
                •   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
                •   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                beruhen.

      5.4       Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im Versi-
                cherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflicht-
                ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
                begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Sind mehrere Selbstbehalte vereinbart,
                so werden die vereinbarten Selbstbehalte addiert, es sei denn es ist in diesen Versicherungsbedingungen etwas anderes
                vereinbart.


                                                                     14
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                Auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, bleiben wir zur Abwehr unberechtigter Schadens-
                ersatzansprüche verpflichtet.

      5.5       Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.

      5.6       Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die
                Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

      5.7       Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente
                •   Die Versicherungssumme oder
                •   den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versi-
                    cherungssumme,

                so gilt: Wir zahlen jede Rentenrate nur anteilig. Der entsprechende Anteil ermittelt sich nach dem Verhältnis der Versi-
                cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente.

                Bevor wir unseren Anteil berechnen, ziehen wir von
                •   der Versicherungssumme oder
                •   die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme.

                Kapitalzahlungen, die wir wegen des Versicherungsfalls auf andere Ansprüche als Rentenansprüche erbracht haben, in
                vollem Umfang ab.

                Der Rentenwert ist nach der entsprechenden Vorschrift der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) zu
                berechnen. Es gilt die Fassung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung, die zum Zeitpunkt des Versicherungs-
                falls gültig ist.

      5.8       Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an
                Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis-
                tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

6.    Welche Leistungen bietet Ihre Privat-Haftpflichtversicherung insbesondere für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
      Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)?

      Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken gelten-
      den besonderen Ausschlüsse.

      Soweit Ziffer 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziffer 6 geregelten Risiken alle anderen Ver-
      tragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziffer 4 aus Abschnitt A1 – Leistungen der Versicherung oder Ziffer 7 aus Abschnitt A1 –
      Allgemeine Ausschlüsse).

      6.1       Familie und Haushalt

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht
                (1) aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
                (2) als Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen.

      6.2       Haus- und Grundbesitz

                6.2.1     Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
                          (1)   einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer),
                                einschließlich Ferienwohnungen. Bei Sondereigentum sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der
                                Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Unsere Leistungs-
                                pflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
                          (2)   eines im Inland gelegenen Ein- oder Mehrfamilienhauses, welches mit höchstens vier Parteien (inkl. Ihnen
                                selbst) bewohnt wird,
                          (3)   eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses (fest installierte Wohnwagen oder Mobilheime sind
                                einem Wochenendhaus gleichgestellt),

                          sofern sie von Ihnen ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen
                          Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.

                6.2.2     Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Ziffer 6.2.1 genannten Risiken auch auf Ihre gesetzliche Haft-
                          pflicht
                          (1)   aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche
                                Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für
                                die durch Vertrag von Ihnen ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche
                                Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in die-
                                ser Eigenschaft;
                          (2)   als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
                          (3)   als Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.

      6.3       Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

                6.3.1     Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht und die der mitversicherten Personen aus der Beschädigung von
                          Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus erge-
                          benden Vermögensschäden.


                                                                        15
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                          Ebenfalls versichert sind Mietsachschäden an den zur Mietwohnung gehörenden
                          •    Garagen,
                          •    Terrassen, Balkone und Loggien, sofern diese dreiseitig umschlossen sind und nach oben nicht freiliegen.

                6.3.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
                          •    Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
                          •    Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gas-
                               geräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
                          •    Glasschäden sowie Schäden an Duschabtrennungen, die an oder in den in Ziffer 6.3.1 genannten Räumlich-
                               keiten an Ihrem oder dem Wohnsitz der versicherten Personen entstanden sind;
                          •    Schäden infolge von Schimmelbildung;
                          •    Schäden an den zur Mietwohnung gehörenden Markisen und allen sich daraus ergebenden Folgeschäden.

                6.3.3     Versichert ist zudem Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung beweglicher Sachen in Hotels, Pensionen,
                          Schiffskabinen, Schlafwagenabteilen sowie in Ferienhäusern und -wohnungen und in fest auf einem Camping-
                          platz installierten Wohnwagen oder Mobilheimen, die Sie angemietet haben.

                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
                          •    Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen;
                          •    Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
                          •    Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
                          •    Vermögensfolgeschäden;
                          •    Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

                          Versicherungsschutz besteht je nach gewählter Produktvariante:

                              Produktvariante                             Versicherungsschutz
                              DEVK-Basis                                  nicht versichert
                              DEVK-Komfort                                versichert
                              DEVK-Premium                                versichert

                6.3.4     Der Ausschluss nach Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 gilt insoweit nicht.

      6.4       Fahrrad und Pedelec
                Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Radfahrer.

                Versichert ist auch der Fahrer eines elektrisch unterstützten Fahrrads (Pedelec), sofern dafür
                •   keine Versicherungspflicht besteht,
                •   dessen Motorleistung 250 Watt nicht übersteigt sowie
                •   dessen bauartbedingte unterstützte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt.

      6.5       Sportausübung
                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung von Sport.
                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
                •   einer jagdlichen Betätigung,
                •   der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veran-
                    stalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.

      6.6       Tiere

                6.6.1     Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren
                          und Bienen. Blinden-, Behindertenbegleit- sowie Hör- und Signalhunde sind ebenfalls versichert.

                6.6.2     Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von wilden Schlangen, Skorpionen und Spinnen,
                          sofern sie artgerecht in Terrarien gehalten werden.

                          Versicherungsschutz besteht je nach gewählter Produktvariante:

                              Produktvariante                             Versicherungsschutz
                              DEVK-Basis                                  nicht versichert
                              DEVK-Komfort                                versichert
                              DEVK-Premium                                versichert

                6.6.3     Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
                          •    Hunden, außer den in 6.6.1 genannten;
                          •    Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren;
                          •    wilden Tieren (außer den unter 6.6.2 genannten) sowie von
                          •    Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden
                          vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.


                                                                        16
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      6.7       Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligenarbeit

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die bei Ausübung eines Ehrenamtes oder Freiwilligenarbeit
                entstanden sind. Ehrenamtlich ist eine Tätigkeit dann, wenn sie freiwillig, unentgeltlich und kontinuierlich für andere
                Menschen oder Institutionen (z. B. in Vereinen oder als Vormund oder vormundschaftlich bestellter Betreuer) in einem
                organisatorisch festgelegten Rahmen durchgeführt wird.

                Nicht versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit.

                Der Versicherungsschutz greift nur dann ein, soweit keine andere Versicherung (z. B. Sozialversicherungsträger, Privat-
                oder Vereinsversicherung) für den Schaden eintrittspflichtig ist.

                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind solche Ehrenämter, bei denen öffentliche/ hoheitliche Funktionen ausge-
                übt werden (z. B. Gemeinderat, Schöffen bei Gericht oder Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr) oder die nach den ein-
                schlägigen Gesetzen als Ehrenamt bezeichnet werden (z. B. Betriebs- oder Personalrat). Kein Versicherungsschutz besteht
                auch für ehrenamtlich Tätige, die in den Institutionen eine leitende oder verantwortliche Stellung (Vorstands-, Geschäfts-
                führertätigkeit o.dgl.) einnehmen.

                Versicherungsschutz besteht je nach gewählter Produktvariante:

                    Produktvariante                               Versicherungsschutz
                    DEVK-Basis                                    nicht versichert
                    DEVK-Komfort                                  versichert
                    DEVK-Premium                                  versichert

      6.8       Ansprüche aus Benachteiligungen in einem Beschäftigungsverhältnis

                6.8.1       Wir bieten Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person (Ziffern 2.1.1 bis 2.1.5
                            aus Abschnitt A1) als Dienstherr vor oder während eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund gesetzlicher
                            Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
                            •     wegen einer Benachteiligung oder
                            •     wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen
                                  Gleichbehandlungsgesetz,

                            für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.

                            Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Welt-
                            anschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität.

                            Versicherungsschutz besteht auch vor oder während eines Beschäftigungsverhältnisses, das die versicherte
                            Person im Rahmen des in Ziffer 6.7 versicherten Ehrenamtes anbahnt oder abschließt.

                            Versicherungsschutz ist zudem für Haftpflichtansprüche vor oder während eines Beschäftigungsverhältnisses
                            gegeben, das Sie oder die versicherte Person mit einer Tagesmutter bzw. -vater anbahnen oder vereinbaren.

                            Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen Sie ein Anspruch schrift-
                            lich erhoben wird oder ein Dritter Ihnen schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen Sie zu haben.

                6.8.2       Dem Beschäftigungsverhältnis müssen Sie deutsches Recht zugrunde legen.

                6.8.3       Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Beschäftigungsverhältnissen,
                            (1)     die mitversicherte Personen untereinander (Ziffer 7.3 aus Abschnitt A1) geltend machen;
                            (2)     die Familienangehörige untereinander geltend machen, auch wenn zwischen Ihnen – abweichend von Zif-
                                    fer 7.4 aus Abschnitt A1 – keine häusliche Gemeinschaft besteht;
                            (3)     die die versicherte Person vorsätzlich begangen hat;
                            (4)     die im Ausland geltend gemacht oder gerichtlich verfolgt werden. Die Ziffern 6.9, und 11.31 aus Abschnitt
                                    A1 (Versicherungsschutz bei Schäden im Ausland) finden keine Anwendung;
                            (5)     die sich auf die Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten gründen;
                            (6)     wegen Gehalt und rückwirkenden Lohnzahlungen;
                            (7)     wegen Pensionen, Renten, Ruhegeldern und betrieblicher Altersversorgung;
                            (8)     wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozial-
                                    plänen.

                            Ferner besteht kein Versicherungsschutz für Straf- und Bußgelder.

                6.8.4       Die Versicherungssumme für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle beträgt
                            250.000 Euro

      6.9       Schäden im Ausland

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
                Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers nach § 110 Sozialgesetzbuch VII sind.

                Versichert ist zudem im Umfang von Ziffer 1 aus Abschnitt A1 Ihre gesetzliche Haftpflicht
                •    bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten (gilt nicht für die Ziffer 11.13 aus Abschnitt A1). Versichert ist hierbei auch
                     Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Aus-
                     land gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 6.2.1 (1) bis (3) aus Abschnitt A1.


                                                                          17
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                    Versicherungsschutz besteht je nach gewählter Produktvariante für:

                     Produktvariante                               Versicherungsschutz
                     DEVK-Basis                                    1 Jahr
                     DEVK-Komfort                                  2 Jahr
                     DEVK-Premium                                  5 Jahr

                •   aus Versicherungsfällen bei Auslandsaufenthalten in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Großbritannien,
                    in Norwegen, in Island, in Liechtenstein und in der Schweiz ohne zeitliche Begrenzung.

                    Versicherungsschutz besteht je nach gewählter Produktvariante für:

                     Produktvariante                               Versicherungsschutz
                     DEVK-Basis                                    nicht versichert
                     DEVK-Komfort                                  versichert
                     DEVK-Premium                                  versichert

                •   als Inhaber eines selbst genutzten Ferienhauses oder einer selbst genutzten Ferienwohnung in einem Mitgliedsstaat
                    der Europäischen Union, in Großbritannien, in Norwegen, in Island, in Liechtenstein und in der Schweiz ohne zeitliche
                    Begrenzung.

                    Versicherungsschutz besteht je nach gewählter Produktvariante für:

                     Produktvariante                               Versicherungsschutz
                     DEVK-Basis                                    nicht versichert
                     DEVK-Komfort                                  versichert
                     DEVK-Premium                                  versichert

                •   als Inhaber eines vermieteten Ferienhauses oder einer vermieteten Ferienwohnung in einem Mitgliedsstaat der Europäi-
                    schen Union, in Großbritannien, in Norwegen, in Island, in Liechtenstein und in der Schweiz ohne zeitliche Begrenzung.

                    Versicherungsschutz besteht je nach gewählter Produktvariante für:

                     Produktvariante                               Versicherungsschutz
                     DEVK-Basis                                    nicht versichert
                     DEVK-Komfort                                  versichert
                     DEVK-Premium                                  versichert

                Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn in der Bundesrepublik Deutschland kein dauernder Aufenthalt der
                versicherten Personen mehr besteht.

                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere
                punitive oder exemplary damages.

                Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
                einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

      6.10      Allgemeines Umweltrisiko

                6.10.1    Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

                          Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
                          Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
                          Wasser ausgebreitet haben.

                          Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physi-
                          kalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
                          (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.

                6.10.2    Wir übernehmen
                          •   Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
                              Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie
                          •   Außergerichtliche Gutachterkosten.

                          Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die
                          Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.

                          Haben Sie Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten auf unsere Weisung aufgewendet, so übernehmen
                          wir diese auch dann, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
                          übersteigen. Unsere Billigung Ihrer oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens
                          gilt nicht als unsere Weisung.

                6.10.3    Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen
                          von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen
                          oder Verfügungen herbeigeführt haben. Zudem sind Ansprüche in Bezug auf Folgeschäden ausgeschlossen.

                          Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung.


                                                                       18
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                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
                          •   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der
                              Bundesrepublik oder in einem Bundesland), oder
                          •   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
                          beruhen.

                          Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

      6.11      Umweltschäden nach dem Umweltschadengesetz (USchadG)

                6.11.1    Versichert sind – abweichend von Ziffer 3.1 aus Abschnitt A1 – Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten
                          oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden, welche gemäß USchadG oder anderer auf der EU-Umwelt-
                          haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt
                          auch dann, wenn Sie von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
                          Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden.

                          Sie haben ebenfalls Versicherungsschutz für solche Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadens-
                          gesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs-
                          gesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen Sie geltend ge-
                          macht werden könnten.

                6.11.2    Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
                          dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfü-
                          gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

                          Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung.

                          Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
                          •   die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
                          •   für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versi-
                              cherungsschutz haben oder hätten erlangen können.

      6.12      Abwässer

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für
                Schäden durch häusliche Abwässer.

      6.13      Waffen und Munition

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
                Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Bei Polizeibeamten auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und
                Gebrauch von Dienstschusswaffen und -munition außerhalb des Polizeidienstes.

                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.

      6.14      Gebrauch von Luftfahrzeugen

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahr-
                zeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen und Luftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 2 Luftver-
                kehrsgesetz (LuftVG) sind.

                Nicht versichert sind Schäden, die durch Kong-Ming-, Himmels-, Sky-, Glücks- oder Wunschlaternen verursacht werden.

      6.15      Gebrauch von Wasserfahrzeugen

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
                folgenden Wasserfahrzeugen:
                •   eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder
                    Treibsätze;
                •   fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
                •   Surfbrettern, Wingsurfingbrettern, Kite-Surfbrettern oder Windsurfbrettern;
                •   fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
                    o diese nur gelegentlich gebraucht werden und
                    o für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
                •   eigene Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis
                    maximal 15 qm.

      6.16      Gebrauch von Modellfahrzeugen

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten
                Land- und Wasser-Modellfahrzeugen mit einer erzielbaren Höchstgeschwindigkeit von weniger als 15 km/h.

      6.17      Vermögensschäden

                6.17.1    Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
                          Sachschäden entstanden sind.

                          Für Vermögensschäden gilt die im Antrag und Ihrem Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme.


                                                                      19
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                6.17.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
                          (1)   durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
                                Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
                          (2)   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
                          (3)   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
                          (4)   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                          (5)   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
                          (6)   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
                                aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
                          (7)   aus Rationalisierung und Automatisierung;
                          (8)   aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbe-
                                werbsrechts;
                          (9)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
                          (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
                               Geschäftsführung, Aufsichtsrat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
                               Zusammenhang stehen;
                          (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Be-
                               dingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
                          (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
                          (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
                          (14) infolge von jeglichen Bewertungen im Internet; insbesondere negativer Bewertungen (z. B. Rating, Rezen-
                               sion o. dgl.) in Online-Portalen.

      6.18      Geothermie

                Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagen-
                teile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für
                Flächen-Geothermie und Geothermie mittels Bohrung.

                6.18.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächen-
                          Geothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

                          Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann
                          der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen er-
                          weitert werden.

                6.18.2    Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.

7.    In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?

      Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs-
      schutz ausgeschlossen:

      7.1       Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

                Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

                Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung.

      7.2       Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

                Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
                Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
                •   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                •   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

                Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung.

      7.3       Ansprüche der Versicherten untereinander

                Ausgeschlossen sind Ansprüche
                (1) von Ihnen selbst oder der in Ziffer 7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
                (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
                (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrages.

                Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in
                häuslicher Gemeinschaft leben.

      7.4       Schadenfälle von Angehörigen von Ihnen und von wirtschaftlich verbundenen Personen

                Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie
                (1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versiche-
                    rungsvertrag mitversicherten Personen gehören;


                                                                        20
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                     Als Angehörige gelten
                     •    Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach
                          dem Recht anderer Staaten,
                     •    Eltern und Kinder,
                     •    Adoptiveltern und -kinder,
                     •    Schwiegereltern und -kinder,
                     •    Stiefeltern und -kinder,
                     •    Großeltern und Enkel,
                     •    Geschwister sowie
                     •    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis
                          wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
                (2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
                    betreute Person ist;
                (3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
                    nicht rechtsfähiger Verein sind;
                (4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft, Kommandit-
                    gesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind;
                (5) von Ihren Partnern, wenn Sie Teil einer eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind;
                (6) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

                Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen
                in häuslicher Gemeinschaft leben.

      7.5       Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
                wenn Sie oder eine mitversicherte Person oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter diese Sachen
                •   gemietet,
                •   geleast,
                •   gepachtet,
                •   geliehen,
                •   durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder
                •   sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

      7.6       Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen
                •   hergestellten oder gelieferten Sachen,
                •   Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und
                •   alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

                Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache
                •   in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder
                •   in einer mangelhaften Teilleistung liegt und
                •   zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

                Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder auf Ihre Rechnung die Herstellung
                oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

      7.7       Asbest

                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
                führen sind.

      7.8       Gentechnik

                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
                •   gentechnische Arbeiten,
                •   gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und
                •   Erzeugnisse, die
                    o Bestandteile aus GVO enthalten oder
                    o aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

      7.9       Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
                sonstigen Diskriminierungen.


                                                                      21
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      7.10      Übertragung von Krankheiten

                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                •   Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit resultieren,
                •   Sachschäden, die durch Krankheit der von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

                In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-
                handelt haben.

      7.11      Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche ent-
                stehen durch
                •   Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
                •   Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer

      7.12      Strahlen

                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energie-
                reichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

      7.13      Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

                Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr-
                zeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.

                Zum Gebrauch gehört z. B.:
                •   Ein- und Aussteigen,
                •   Be- und Entladen,
                •   Betanken und Aufladen,
                •   Reparatur, Wartung und Reinigung.

      7.14      Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung

                Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche
                Beschäftigung herbeigeführt haben.

                Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung.

      7.15      Ungewöhnliche und gefährliche Handlungen

                Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche
                Handlung. In diesem Fall besteht Versicherungsschutz, wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.

                Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung.

      7.16      Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art

                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.

8.    Was passiert bei einer Veränderung des versicherten Risikos? (Erhöhungen und Erweiterungen)

      Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht

      8.1       aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.

                Dies gilt nicht
                •   für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
                •   für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

      8.2       aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen
                Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Unser
                Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem wir von
                der Erhöhung Kenntnis erlangt haben.

9.    Was passiert bei neu hinzukommenden Risiken? (Vorsorgeversicherung)

      9.1       Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs-
                vertrages neu entstehen, sofort versichert.

                Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
                kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz
                für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

                Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst
                nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstri-
                chen war.

                Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Einigen wir uns nicht innerhalb einer
                Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige über die Höhe des Beitrages, entfällt der Versicherungsschutz für das
                neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

                                                                      22
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      9.2       Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 9.1 Absatz 4 auf
                den Betrag von 5.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie 1.000.000 Euro für Vermögensschäden begrenzt.

                Die Begrenzungen gelten nicht, sofern in den anderen Abschnitten geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.

      9.3       Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
                (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahr-
                    zeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
                (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
                (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
                (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen
                    zu versichern sind;
                (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher oder amtlicher Tätigkeit.

10.   Was passiert mit der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers?

      Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitrags-
      fälligkeitstermin fort. Das gilt
      •     für den mitversicherten Ehegatten und Ihren eingetragenen Lebenspartner und/oder
      •     unverheiratete und Ihre nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder.
      Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird
      dieser Versicherungsnehmer.

11.   Welche zusätzlichen Leistungen bietet Ihre Privat-Haftpflichtversicherung?

      11.1      Forderungsausfallversicherung

                11.1.1    Gegenstand der Forderungsausfallversicherung

                          Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine gemäß Ziffer 2 aus Abschnitt A1 mitversicherte
                          Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten unter folgenden Voraussetzungen
                          geschädigt werden (Versicherungsfall):
                          •     Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflich-
                                tung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenser-
                                satzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
                          •     die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist.

                          Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der nicht in den Schutzbereich dieses Haftpflichtversicherungsvertrages
                          fallende Schadenverursacher, der ausweichlich des rechtskräftig vollstreckbaren Titels von Ihnen bzw. der/den
                          mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch
                          genommen wurde.

                          Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der Schadenverursacher Versicherungsschutz im Rahmen
                          und Umfang Ihrer geregelten Privat-Haftpflichtversicherung hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsaus-
                          falldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für
                          den Versicherungsnehmer gelten.

                          Im Rahmen der Forderungsausfallversicherung sind auch Schadenersatzansprüche versichert, denen eine vor-
                          sätzlich begangene Körperverletzung oder Tötung durch den Dritten zugrunde liegt.

                          Mitversichert sind darüber hinaus gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schä-
                          digers als privater Halter eines Tieres, als Haus- und Grundbesitzer oder als Führer eines motorlosen Segel-,
                          Ruder- oder Paddelboots.

                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche, die während einer gewerblichen Betä-
                          tigung, z. B. als Leiter in einem Betrieb, der Ausübung des Berufs, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen Be-
                          tätigung in Vereinigungen aller Art entstanden sind. Außerdem sind Schadenersatzansprüche, die durch eine
                          vorsätzliche Sachbeschädigung entstanden sind oder vorsätzlich herbeigeführte Vermögensschäden nicht ver-
                          sichert.

                11.1.2    Leistungsvoraussetzungen

                          Wir sind gegenüber Ihnen oder einer gemäß Ziffer 2 aus Abschnitt A1 mitversicherten Person leistungspflichtig,
                          wenn
                          (1)     die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen
                                  Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
                                  der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisur-
                                  teile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versiche-
                                  rer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
                          (2)     der Schadenverursacher zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitver-
                                  sicherte Person nachweisen, dass
                                  •   eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen
                                      Befriedigung geführt hat,
                                  •   eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadenverursacher in den letz-
                                      ten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
                                  •   ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Be-
                                      friedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.


                                                                         23
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                                 Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben Sie oder die mitversicherte Person/en das Vollstre-
                                 ckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolgslosigkeit (Fruchtlosigkeit)
                                 der Zwangsvollstreckung ergibt.
                         (3)     an uns die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Entschädigungsleistung
                                 mittels einer gesonderten Erklärung abgetreten werden. Außerdem müssen Sie uns den Originaltitel, Ori-
                                 ginal-Vollstreckungsunterlagen und sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall
                                 im Sinne der Forderungsausfallversicherung vorliegt, aushändigen.

                11.1.3   Umfang der Forderungsausfallversicherung

                         Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf fol-
                         gende Versicherungssumme begrenzt:

                             Produktvariante                              Versicherungsschutz
                             DEVK-Basis                                   nicht versichert
                                                                          5.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
                             DEVK-Komfort
                                                                          1.000.000 Euro für Vermögensschäden

                                                                          10.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
                             DEVK-Premium
                                                                          2.000.000 Euro für Vermögensschäden

                         Dabei sind Schadenersatzzahlungen des Dritten, die aufgrund des Titels an die versicherte Person geleistet
                         wurden, bei der Erstattung anzurechnen.

                         Für Schäden bis zur Höhe von 1.000 Euro besteht kein Versicherungsschutz. Von jeder Entschädigungsleistung
                         haben Sie einen Selbstbehalt in Höhe von 1.000 Euro zu tragen

                11.1.4   Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

                         Wir leisten keine Entschädigung für:
                         (1)     Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
                         (2)     Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
                         (3)     Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel
                                 nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
                         (4)     Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
                         (5)     Ansprüche wegen Schäden an Immobilien;
                         (6)     Ansprüche wegen Schäden an Tieren;
                         (7)     Ansprüche wegen Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst
                                 oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind;
                         (8)     Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
                                 •   ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. Ihr Schadenversicherer oder für den Dritten
                                     bestehender Privat-Haftpflichtversicherer) oder
                                 •   ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, so-
                                     weit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.

                         Ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die in ursächlichen Zusammenhang stehen
                         mit
                         •     nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen
                               sind,
                         •     Krieg,
                         •     Aufruhr,
                         •     Innere Unruhen,
                         •     Streik,
                         •     Aussperrung oder
                         •     Erdbeben.

                11.1.5   Ausschlussfrist, Verjährung

                         Sie haben keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn dieser erstmals später als drei Jahre nach Beendi-
                         gung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Versicherungsgegenstand bei uns schriftlich angemeldet
                         worden ist.

                         Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
                         Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.

                         Ist Ihr Anspruch bei uns angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entschei-
                         dung über den Versicherungsschutz gehemmt.


                                                                        24
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 Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
 Der Versicherer dieser Privathaftpflichtversicherung hat bei der DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG für die Versicherten der Pri-
 vaten Haftpflichtversicherung einen Rahmenvertrag über eine Spezial-Schadenersatzrechtsschutzversicherung abgeschlossen. Die-
 sem Rahmenvertrag liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag für die Spezial-Schadenersatzrechtsschutzversi-
 cherung ist in dem Beitrag für die Private Haftpflichtversicherung enthalten.

 Versicherungsbeginn und Ende
 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Beginn des zugrunde liegenden Haftpflichtversicherungsvertrages und endet
 automatisch mit dessen Beendigung. Schädigungshandlungen vor Beginn und nach Ende des Haftpflichtversicherungsvertrages
 sind nicht rechtsschutzversichert.

 Versicherungsnehmer
 Versicherungsnehmer der Spezial- Schadenersatzrechtsschutzversicherung ist der im Versicherungsschein der Privathaftpflichtver-
 sicherung genannte Versicherer.

 Versicherte Personen
 Versicherte Personen der Spezial-Schadenersatzrechtsschutzversicherung sind der im Versicherungsschein der Privathaftpflichtver-
 sicherung genannte Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen.

 Die Ausübung der Rechte der versicherten Person und der mitversicherten Personen aus der Spezial-Schadenersatzrechtsschutzver-
 sicherung steht, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich der versicherten Person zu; der Versicherer ist jedoch be-
 rechtigt, den mitversicherten Personen Versicherungsschutz zu gewähren, solange die versicherte Person nicht widerspricht. Aus-
 geschlossen vom Versicherungsschutz ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen den Versicherungsnehmer, mitversicher-
 ter Personen untereinander und gegen die versicherte Person.

 Versicherer der Spezial- Schadenersatzrechtsschutzversicherung
 DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG
 Riehler Str. 190
 50735 Köln
 Tel.: 0221 757-1996
 E-Mail: schaden.rechtsschutz@devk.de

 Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen
 Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig
 bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt, leistet die DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG Schadenersatzrechtsschutz gemäß
 den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert 3.000 Euro übersteigt.

 Örtlicher Geltungsbereich
 Der Versicherte hat Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen eines in einem Mitgliedsstaat der
 Europäischen Union, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz eingetretenen Schadens erfolgt und ein Gericht in diesem Bereich
 örtlich zuständig ist.

 Gegenstand der Versicherung
 Der Versicherungsschutz umfasst die gerichtliche Geltendmachung der nachfolgend aufgeführten Schadenersatzansprüche
 aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Es handelt sich um:

 (1) Schadenersatzansprüche im Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherten bei der DEVK;
     Besonderheit: Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn zwischen dem Versicherten und dem Schädiger ein Vertragsver-
     hältnis gleich welcher Art besteht und in diesem Zusammenhang die Schädigung erfolgte (Bsp.: Der Schädiger ist Vermieter
     des Versicherten und dieser möchten Schadensersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden aus Baumängeln geltend machen.
     Oder der Versicherte hat mit dem Schädiger einen (digitalen) Vertrag geschlossen und möchte Ansprüche wegen Schäden in-
     folge von Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend machen);

 (2) Schadenersatzansprüche, die auf der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder Tierhüter bzw. als Haus- oder Grundbesit-
     zer beruhen;

 (3) Schadenersatzansprüche, die sich gegen den Führer eines motorlosen Segel-, Ruder- oder Paddelboots richten sowie

 (4) Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt.

 Bei Schadenersatzansprüchen nach (1) bis (3) bezieht sich der Versicherungsschutz auf Personenschäden (Tötung oder Gesund-
 heitsbeeinträchtigung von Menschen) und Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen), bei solchen nach (4) aus-
 schließlich auf Personenschäden.

 Eintritt des Versicherungsfalls und Nachmeldefrist
 Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis
 nach Versicherungsbeginn und vor Versicherungsbeendigung eintritt.

 Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
 ressen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt,
 der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ist
 oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.

 Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Ver-
 sicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.

 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
 In folgenden Fällen hat der Versicherte keinen Versicherungsschutz:
 1. Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:


                                                                  25
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     •   Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
     •   Nuklearschäden und genetische Schäden.

 2. Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen
     •   vor Verfassungsgerichten oder
     •   vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (z. B. Europäischer Gerichtshof).

 3. Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
     •   Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang
         mit Bergbauschäden;
     •   im ursächlichen Zusammenhang mit einer nichtehelichen oder nicht eingetragener Lebensgemeinschaft, auch nach deren
         Beendigung;
     •   in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;

 4. Bei Streitigkeiten
     •   von Versicherten oder Mitversicherten gegen den Versicherungsnehmer
     •   von Mitversicherten untereinander.

 5. Für die Geltendmachung von Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die auf den Versicherten übertragen werden oder auf den
    Versicherten übergegangen sind, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist;

 6. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen eines anderen (z. B. hatte ein Freund einen Verkehrsunfall. Er ist nicht rechtsschutz-
    versichert. Der Versicherte lässt sich die Schadenersatzansprüche gegen den Kfz-Versicherer des Unfallgegners abtreten, um
    diese für seinen Freund geltend zu machen);

 7. Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Schadenersatzansprüchen (z. B. nach der Datenschutz-
    Grundverordnung oder dem Bundesdatenschutzgesetz).

 Leistungsumfang
 (1) Deckungssumme
     Der Versicherer zahlt in jedem Versicherungsfall höchstens die Versicherungssumme von 30.000 Euro. Zahlungen für den Versi-
     cherten und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnet der Versicherer zusammen. Dies gilt auch für
     Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

 (2) Rechtsanwalt
     Der Versicherer übernimmt die Vergütung eines Rechtsanwalts, der die Interessen des Versicherten vertritt (Mehrkosten
     aufgrund eines Anwaltswechsels übernimmt der Versicherer nur dann, wenn der Wechsel objektiv notwendig war).

     Der Versicherer erstattet maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansäs-
     sig ist oder wäre.

 (3) Gerichts- und Verfahrenskosten
     Der Versicherer trägt
     •   die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher, die vom Gericht heran-
         gezogen werden sowie
     •   die Kosten des Gerichtsvollziehers.

 (4) Reisekosten

     Der Versicherer übernimmt die Kosten der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn dessen Erscheinen
     als Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
     Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen, maximal jedoch in Höhe von 2.500 Euro pro
     Versicherungsfall.

 (5) Kosten des Prozessgegners
     Der Versicherer übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten des Prozessgegners des Versicherten, wenn dieser zur Erstattung
     der Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet ist.

 (6) Kosten der Zwangsvollstreckung
     Der Versicherer übernimmt die Kosten der ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahme.

 (7) Übersetzungskosten
     Der Versicherer sorgt für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, damit der Versicherte seine rechtlichen In-
     teressen im Ausland wahrnahmen kann. Der Versicherer übernimmt dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen.

 Einschränkung der Leistungspflicht
 Der Versicherer kann folgende Kosten nicht erstatten:
 •   Kosten, die der Versicherte übernommen hat, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein;
 •   Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des
     vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende
     Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
 •   Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels ein-
     geleitet werden;
 •   Kosten, die aufgrund der zweiten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;


                                                                  26
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 •     Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechts-
       schutzvertrag nicht bestünde.

 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
 Der Versicherte hat

 (1) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich telefonisch oder schriftlich zu melden;

 (2) den Versicherer und den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig über die Sachlage zu
     unterrichten, Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu
     stellen;

 (3) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
       •    vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
       •    nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
            § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) lautet, soweit hier von Relevanz, auszugsweise wie folgt: (1) Der Versicherungsneh-
            mer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
            (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ein-
            zuholen, wenn die Umstände dies gestatten. (…).

           Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstat-
           tung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte aus-
           zuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken.

           Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherte seinen Versicherungsschutz. Bei grob
           fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
           dens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht grob
           fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

           Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
           für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
           obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

           Der Versicherer bestätigt dem Versicherten den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes.
           Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des
           Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei ei-
           ner Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

 Schiedsgutachten
 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz ablehnen, wenn nach dessen Auffassung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
 •     mutwillig ist oder
 •     keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

 Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Er-
 folg stehen. In diesem Fall kann der Versicherer nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beein-
 trächtigt würden.

 Die Ablehnung muss dem Versicherten in diesen beiden Fällen unverzüglich in Textform (Beispiel: Brief, Fax, E-Mail) mitgeteilt und
 auch begründet werden. („Unverzüglich” heißt nicht unbedingt „sofort”, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie
 eben möglich”.)

 Wenn der Versicherer den Versicherungsschutz ablehnt, kann der Versicherte von diesem die Einleitung eines Schiedsgutachterver-
 fahrens verlangen. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherten auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Mit diesem Hinweis muss
 der Versicherer den Versicherten auffordern, ihm alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens
 wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden.

 Wenn der Versicherte die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen, hat der Versicherer dieses Verfahren inner-
 halb eines Monats einzuleiten und den Versicherten hierüber zu unterrichten. Wenn zur Durchsetzung der rechtlichen Interessen
 des Versicherten Fristen einzuhalten sind, muss der Versicherer die zur Fristwahrung notwendigen Kosten tragen und dies bis zum
 Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens (Beispiele für das Einhalten von Fristen: Berufungsfrist droht abzulaufen, Verjährung
 droht einzutreten.). Dies ist unabhängig davon, wie das Schiedsgutachterverfahren ausgeht. Wenn der Versicherer das Schiedsgut-
 achterverfahren nicht innerhalb eines Monats einleitet, besteht für den Versicherten Versicherungsschutz in beantragtem Umfang.

 Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten der zuständigen
 Rechtsanwaltskammer benannt. Dem Schiedsgutachter muss der Versicherer alle vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur
 Verfügung stellen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind. Der Schiedsgutachter entscheidet
 schriftlich, ob Versicherungsschutz besteht. Diese Entscheidung ist für den Versicherer verbindlich.

 Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens trägt der Versicherer, unabhängig von dessen Ausgang.

 Umfang Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
 Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:

     Produktvariante                              Versicherungsschutz
     DEVK-Basis                                   nicht versichert
     DEVK-Komfort                                 nicht versichert
     DEVK-Premium                                 versichert


                                                                     27
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       11.2     Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung

                11.2.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Be-
                         reitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.

                         Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
                         (1)     der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung)
                                 bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
                         (2)     der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung
                                 von Daten bei Dritten, und zwar wegen
                                 •   sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen so-
                                     wie
                                 •   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht
                                     oder fehlerhaft erfasster Daten;
                         (3)     der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

                         Für (1) bis (3) gilt:
                         Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihre auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
                         durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft wer-
                         den bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte er-
                         folgen.

                         Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gelten die Ziffern 9.4 und 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfol-
                         gen bei Verletzung von Obliegenheiten).

                11.2.2   Kein Versicherungsschutz bieten wir für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
                         (1)     Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
                         (2)     IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
                         (3)     Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
                         (4)     Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
                         (5)     Betrieb von Datenbanken.

                11.2.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versiche-
                         rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
                         •     auf derselben Ursache,
                         •     auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
                         •     auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
                         beruhen.

                         Ziffer 5.3 aus Abschnitt A1 findet insoweit keine Anwendung.

                11.2.4   Für Versicherungsfälle im Ausland bieten wir – insoweit abweichend von Ziffer 6.9 aus Abschnitt A1 – Versi-
                         cherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und
                         nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

                11.2.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                         (1)     Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie bewusst
                                 •   unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial
                                     of Service Attacks),
                                 •   Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B.
                                     Software-Viren, Trojanische Pferde);
                         (2)     Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
                                 •   massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
                                     Spamming),
                                 •   Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-
                                     sammelt werden sollen;
                         (3)     Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen
                                 oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch
                                 sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
                         (4)     Ansprüche aus Domainverletzungen, Markenrechtsschutzverletzungen und daraus resultierende Unter-
                                 lassungsansprüche.
                         (5)     Ansprüche, die im Zusammenhang mit vertraglichen Ansprüchen stehen, die aus Anlass eines Internet-
                                 kaufs, -verkaufs oder einer Internetversteigerung auf einer entsprechenden Nutzerplattform entstanden
                                 sind.

                         Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung.


                                                                       28
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                11.2.6    Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf fol-
                          gende Versicherungssumme begrenzt:

                           Produktvariante                                  Versicherungsschutz
                                                                            500.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
                           DEVK-Basis
                                                                            250.000 Euro für Vermögensschäden

                                                                            1.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
                           DEVK-Komfort
                                                                            500.000 Euro für Vermögensschäden

                                                                            2.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
                           DEVK-Premium
                                                                            1.000.000 Euro für Vermögensschäden

                          Abweichend von Ziffer 5.2 aus Abschnitt A1 stellen diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle
                          Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

      11.3      Verletzung von Datenschutzgesetzen

                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen-
                noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
                durch Verarbeitung personenbezogener Daten.

                Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangs-
                reihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen,
                die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung
                durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Ein-
                schränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

                Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
                Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitver-
                sicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in Ziffer 7.3 aus Abschnitt A1 findet insoweit keine Anwendung.

                Die Ausschlüsse in Ziffer 6.17.2 aus Abschnitt A1 finden keine Anwendung.

                Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:

                 Produktvariante                               Versicherungsschutz
                 DEVK-Basis                                    nicht versichert
                 DEVK-Komfort                                  nicht versichert
                 DEVK-Premium                                  50.000 Euro für Vermögensschäden

      11.4      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

                Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 aus Abschnitt A1 Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Persönlichkeits-
                rechts- oder Namensrechtverletzungen.

                Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:

                 Produktvariante                               Versicherungsschutz
                 DEVK-Basis                                    nicht versichert
                 DEVK-Komfort                                  versichert
                 DEVK-Premium                                  versichert

                Ziffer 6.17.2 (14) aus Abschnitt A1 gilt uneingeschränkt.

      11.5      Bauherrenhaftpflicht

                11.5.1    Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- oder
                          Grabearbeiten).

                          Die Bausumme pro Bauvorhaben beträgt je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante:

                           Produktvariante                                  Versicherungsschutz
                           DEVK-Basis                                       30.000 Euro
                           DEVK-Komfort                                     250.000 Euro
                           DEVK-Premium                                     500.000 Euro

                          Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung.

                          Bauplanung, -leitung und -ausführung müssen Sie an sachkundige Dritte vergeben. Erforderliche Unterfangungs-
                          und Gründungsmaßnahmen, sowie vorgeschriebene Abnahmen (z. B. Gas- oder Elektroinstallation) müssen
                          von kompetenten Fachfirmen ausgeführt werden.

                          Ausgeschlossen sind Schäden durch selbstständige Arbeiten an statischen Bauteilen.

                11.5.2    Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht bei dem Gebrauch eines
                          Minibaggers zur Durchführung der Baumaßnahme.


                                                                      29
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                         Voraussetzung hierfür ist, dass Sie zur Benutzung des Minibaggers keine behördliche Erlaubnis benötigen.

                         Wir bieten keinen Versicherungsschutz
                         •    für den Transport des Minibaggers vom und zum Baugrundstück, sowie
                         •    für Schäden am Minibagger und am Bauwerk selbst.

                11.5.3   Unvermeidbare / vorhersehbare (Sowieso- oder Baukosten)

                         Ansprüche wegen unvermeidbaren Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

                         Unvermeidbare Schäden sind solche, die entweder technisch nicht vermeidbar sind, oder aber technisch zwar
                         vermeidbar wären, aber nicht mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand.

                         Schäden, die bei Verwirklichung eines Bauvorhabens in der vorgesehenen Form eintreten mussten, d. h.
                         zwangsläufig mit dessen Realisierung verbunden war, sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

      11.6      Wassergefährdende Stoffe

                Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden.

                Kein Versicherungsschutz – auch nicht über Ziffer 9 aus Abschnitt A1 (Vorsorgeversicherung) – besteht für Anlagen, die
                über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bis 50 l/kg Inhalt bzw. dem Gesamtfassungsvermögen
                der vorhandenen Behälter von 500 l/kg hinausgehen.

                Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:

                 Produktvariante                             Versicherungsschutz
                 DEVK-Basis                                  nicht versichert
                 DEVK-Komfort                                versichert
                 DEVK-Premium                                versichert

      11.7      Gewässerschaden-Haftpflicht

                11.7.1   Umfang des Versicherungsschutzes

                         Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physi-
                         kalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
                         (Gewässerschäden)-Restrisiko. Hierbei behandeln wir Vermögensschäden wie Sachschäden.

                         Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden als In-
                         haber eines Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbst genutzten Ein- oder Mehr-
                         familienhauses, welches mit höchstens vier Parteien bewohnt wird, bis zu 10.000 l Gesamtfassungsvermögen.

                         Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie bei den Tanks die Prüfung gemäß den gesetzlichen
                         Vorschriften durchführen und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen. Behördliche Weisungen, ge-
                         setzlichen Vorschriften, öffentlichen Verordnungen und der Gesetzgebung haben Sie oder die von Ihnen beauf-
                         tragten Personen Folge zu leisten. Verletzen Sie diese Obliegenheit, gelten die Ziffern 9.4 und 9.5 aus dem All-
                         gemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

                         Nicht versichert ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und
                         aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe.

                11.7.2   Mitversicherte Personen

                         Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit
                         •    der Verwaltung,
                         •    Reinigung,
                         •    Beleuchtung und
                         •    sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt haben,

                         sofern sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.

                         Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Be-
                         rufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

                11.7.3   Versicherte Schäden

                         Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 3 aus Abschnitt A1 – auch ohne, dass ein Gewässerschaden droht
                         oder eintritt – Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer-
                         schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 11.6.1) ausgetreten sind.

                         Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wie-
                         derherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen ziehen
                         wir ab. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 11.6.1) selbst.

                11.7.4   Rettungskosten

                         Wir übernehmen
                         •    Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
                              für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie


                                                                    30
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                         •     außergerichtliche Gutachterkosten.

                         Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die
                         Versicherungssumme nicht übersteigen.

                         Haben Sie Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten auf unsere Weisung aufgewendet, so übernehmen
                         wir diese auch dann, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
                         übersteigen. Unsere Billigung Ihrer oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens
                         gilt nicht als unsere Weisung.

                         Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz.

                11.7.5   Ausschlüsse
                         (1)     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Ab-
                                 weichen von
                                 •   dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
                                 •   Verordnungen und
                                 •   an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
                                 herbeigeführt haben.

                         Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung.

                         (2)     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
                                 •   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in
                                     der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder
                                 •   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
                                 beruhen.

                                 Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

                11.7.6   Versicherungsleistung

                         Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungssummen gewährt (gleichgültig, ob
                         Personen-, Sach- oder Vermögensschäden).

                         Für die in Ziffer 11.6.1 dieser Bedingungen genannten Anlagen gilt die Versicherungssumme bis maximal
                         5.000.000 Euro je Schadenereignis. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle des einzelnen Versicherungs-
                         jahres beträgt höchstens das Doppelte dieser Versicherungssumme.

                         Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:

                             Produktvariante                             Versicherungsschutz
                             DEVK-Basis                                  nicht versichert
                             DEVK-Komfort                                nicht versichert
                             DEVK-Premium                                versichert

      11.8      Betreiberhaftpflicht für Photovoltaik- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

                11.8.1   Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-,
                         Sach- und Vermögensschäden, die aus dem privaten Besitz und Betrieb einer netzgekoppelten Photovoltaikan-
                         lage bis 50 kWp sowie Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 kW elektrische Leistung an Ihrem selbst bewohn-
                         ten Ein- oder Mehrfamilienhaus (bis zu vier Parteien) resultieren.

                         Mitversichert sind Rückgriffsansprüche der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungs-
                         störungen gemäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarif-
                         kunden (AvBEltV) vom 21. Juni 1979 bzw. § 18 Niederspannungsanschlussverordnung bis zu einer Summe von
                         5.000.000 Euro.

                         Bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Allmäh-
                         lichkeits- und Mietsachschäden.

                11.8.2   Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die fach- und sachgerechte Installation und Abnahme der An-
                         lage durch einen Fachbetrieb. Während der Vertragslaufzeit müssen Sie eine regelmäßige Wartung
                         vornehmen.

                         Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, gelten die Ziffern 9.4 und 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechts-
                         folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

                11.8.3   Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
                         sind Kunden, die Energie, für den eigenen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gas-
                         versorgung (EnWG)).

                         Des Weiteren besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
                         handelt,
                         •     auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz
                               statt der Leistung;
                         •     wegen Schäden, die verursacht werden, um Nacherfüllung durchführen zu können;
                         •     wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der
                               Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

                                                                       31
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                            •    auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
                            •    auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
                            •    wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

                            Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:

                                Produktvariante                             Versicherungsschutz
                                DEVK-Basis                                  nicht versichert
                                DEVK-Komfort                                versichert
                                DEVK-Premium                                versichert

      11.9      Nothelfer

                Versichert sind Personen, die Ihnen und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten. Ersetzt werden
                auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.

                Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, bei denen es sich um Dienstunfälle nach beamtenrechtlichen
                Vorschriften oder Arbeitsunfälle gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.

                Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:

                 Produktvariante                                  Versicherungsschutz
                 DEVK-Basis                                       nicht versichert
                 DEVK-Komfort                                     nicht versichert
                 DEVK-Premium                                     versichert

      11.10 Tagesmütter/-väter

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der übernommenen unentgeltlichen und – abweichend von Ziffer 1 aus Ab-
                schnitt A1 – entgeltlichen, bzw. beruflichen Betreuung von bis zu sechs minderjährigen Kindern im Rahmen eines Haus-
                haltes. Diese gilt auch außerhalb der Wohnung, z. B. beim Spielen oder bei Ausflügen. Abweichend von den Ziffern 7.3
                und 7.4 aus Abschnitt A1 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche aus Schäden der Pflegekinder durch
                eine Pflichtverletzung der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters.

                Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Eigenschäden der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters.

                Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:

                 Produktvariante                                  Versicherungsschutz
                 DEVK-Basis                                       nicht versichert
                 DEVK-Komfort                                     nicht versichert
                 DEVK-Premium                                     versichert

      11.11 Schäden, durch nicht verantwortliche (deliktunfähige) Kinder, Enkelkinder und geistig behinderte Menschen

                11.11.1     Wir werden uns nicht auf eine fehlende Verantwortlichkeit (Einwand der Deliktunfähigkeit) von
                            •    mitversicherten Kindern,
                            •    Enkelkindern berufen,

                            soweit Sie dies wünschen und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger; Kaskoversicherer; Kraft-
                            fahrzeughaftpflichtversicherer) nicht leistungspflichtig ist.

                            Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Schadenereignisses die Aufsichtspflicht nicht auf einen Dritten über-
                            tragen war. Das Kind befand sich zu dieser Zeit auch nicht in fremder Obhut.

                            Kinder oder Enkelkinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind deliktunfähig. Weiterhin
                            sind Kinder oder Enkelkinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres deliktunfähig, wenn sie bei einem
                            Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn einem Dritten einen Schaden zugefügt ha-
                            ben.

                            Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt nicht, soweit Sie die Haftpflichtversicherung für Singles oder
                            die Haftpflichtversicherung für Paare mit uns vereinbart haben.

                11.11.2     Wir werden uns nicht auf eine fehlende Verantwortlichkeit von mitversicherten geistig behinderten Menschen
                            berufen, soweit Sie dies wünschen und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger; Kaskoversiche-
                            rer; Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer) nicht leistungspflichtig ist.

                            Deliktunfähig sind geistig behinderte Menschen, wenn sie an einer andauernden krankhaften Störung der
                            Geistestätigkeit leiden, die die freie Willensbestimmung ausschließt.

                            Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt nicht, soweit Sie die Haftpflichtversicherung für Singles mit
                            uns vereinbart haben.

                11.11.3     Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Wir behalten uns Rückgriffsansprüche wegen unserer
                            Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie
                            nicht Versicherte dieses Haftpflichtversicherungsvertrages sind.


                                                                         32
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                11.11.4     Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf fol-
                            gende Versicherungssumme begrenzt:

                                Produktvariante                               Versicherungsschutz
                                                                              50.000 Euro für alle Personen-, Sach- sowie für
                                DEVK-Basis
                                                                              Vermögensschäden

                                                                              100.000 Euro für alle Personen-, Sach- sowie für
                                DEVK-Komfort
                                                                              Vermögensschäden

                                                                              250.000 Euro für alle Personen-, Sach- sowie für
                                DEVK-Premium
                                                                              Vermögensschäden

      11.12 Mitversicherte Personen in Ihrem Haushalt

                Eingeschlossen ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
                •    von in Ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen (gemäß Ziffer 7.4 aus Abschnitt A1).
                •    von Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich vorübergehend – maximal bis ein Jahr – in Ihrem
                     Haushalt aufhalten (z. B. Austauschschüler, Au-pair-Mädchen),
                •    von Familienangehörigen, die in Pflegeeinrichtungen untergebracht sind,

                soweit kein Versicherungsschutz über eine anderweitige Versicherung besteht.

                Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:

                    Produktvariante                              Versicherungsschutz
                    DEVK-Basis                                   nicht versichert
                    DEVK-Komfort                                 nicht versichert
                    DEVK-Premium                                 versichert

                Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt in der Haftpflichtversicherung für Singles nicht für Personen, die in
                den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.5 aus Abschnitt A1 (z. B. Ehegatten und Kinder) genannt sind und in der Haftpflichtversicherung
                für Singles mit Kind nicht für Personen, die in den Ziffern 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5
                Weiterhin gilt diese Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht in der Haftpflichtversicherung für Paare und Senioren
                für Kinder, die in den Ziffern 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.5 aus Abschnitt A1 genannt sind.

      11.13 Hüten fremder Hunde oder Pferde (Subsidiärdeckung)

                11.13.1     Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht
                            •    als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, wenn dies gefälligkeitshalber und nur
                                 gelegentlich erfolgt,
                            •    als Reiter bei Benutzung fremder Pferde,
                            •    als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
                            soweit der Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.

                            Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer.

                            Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:

                                Produktvariante                               Versicherungsschutz
                                DEVK-Basis                                    nicht versichert
                                DEVK-Komfort                                  versichert
                                DEVK-Premium                                  versichert

                11.13.2     Subsidiärdeckung

                            Wir bieten keinen Versicherungsschutz, soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag
                            (z. B. einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung) besteht.

      11.14 Segel- und Motorboote

                Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 6.15 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht für Schäden, die durch
                den Besitz und Gebrauch von
                •    eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maxi-
                     mal 25 qm, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 15 PS/11,03 kW,
                •    eigenen oder fremden Motorbooten mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW verursacht werden. Kein Versi-
                     cherungsschutz besteht, wenn

                für dasselbe Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz vorliegt.

                Im Übrigen gilt Ziffer 6.15 aus Abschnitt A1 unverändert.


                                                                            33
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                Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:

                 Produktvariante                                Versicherungsschutz
                 DEVK-Basis                                     nicht versichert
                 DEVK-Komfort                                   nicht versichert
                 DEVK-Premium                                   versichert

      11.15 Luftfahrzeuge (Subsidiärdeckung)

                11.15.1   Umfang des Versicherungsschutzes

                          Mitversichert sind – ergänzend zu Ziffer 6.14 – der Besitz und der Gebrauch von privaten, unbemannten
                          Luftfahrzeugen (z. B. Drohnen und Multicopter)
                          •    mit oder ohne Motor/Treibsatz,
                          •    bis maximal 5 kg Fluggewicht,
                          auch wenn sie der Versicherungspflicht unterliegen.

                11.15.2   Versicherungsschutz im Ausland

                          Für Versicherungsfälle im Ausland – besteht insoweit abweichend von Ziffer 11.27 aus Abschnitt A1 – Versiche-
                          rungsschutz ausschließlich bei Auslandsaufenthalten in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Nor-
                          wegen, in Island, in Liechtenstein und in der Schweiz ohne zeitliche Begrenzung.

                11.15.3   Besondere Ausschlüsse
                          Keinen Versicherungsschutz bieten wir für Schäden
                          •    verursacht durch Personen unter dem 14. Lebensjahr, die beim Betrieb des Luftfahrzeuges nicht unter der
                               Aufsicht eines Erwachsenen standen;
                          •    aus der Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
                          •    durch das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen;
                          •    durch den Transport von explosiven und gefährlichen Gegenständen und Stoffen/Gemischen;
                          •    ab einer Flughöhe von über 120 Metern;
                          •    am gebrauchten Luftfahrzeug;
                          •    innerhalb oder in der Nähe von sensiblen Bereichen. Sensible Bereiche sind Kontrollzonen von Flugplätzen
                               oder -häfen, Wohngebiete, Hauptverkehrswege (Autobahnen, Kraftfahrtstraßen), Hochspannungsleitungen,
                               Krankenhäuser, Einsatzorte von Polizei und/oder Rettungskräften, Menschenansammlungen,
                               Industriegebiete, Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebiete).

                          Ergänzend dazu auch die Ausschlüsse in den Ziffern 6.10.3, 6.11.2 und 7 aus Abschnitt A1.

                11.15.4   Besondere Obliegenheiten

                          Versicherungsschutz bieten wir Ihnen nur dann, wenn Sie die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere die
                          Regelungen der Drohnenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie der
                          Luftverkehrs-Ordnung) und behördlichen Auflagen einhalten. Gleiches gilt hinsichtlich der Einhaltung von Her-
                          stellervorgaben aus der Betriebs- und Bedienungsanleitung zum Luftfahrzeug.

                          Folgendes ist beim Betrieb des Luftfahrzeuges besonders zu beachten:
                          •    Für Drohnen und Modelflugzeuge ab 250 Gramm besteht eine Kennzeichnungspflicht des Besitzers.
                          •    Bei einem Abfluggewicht von mehr als zwei Kilogramm ist zusätzlich ein Flugkundenachweis erforderlich.
                          •    Drohnen und Multikopter dürfen lediglich in Sichtweite gesteuert werden.
                          •    Luftfahrzeuge dürfen nicht Personen oder Tiere anfliegen.

                          Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, gelten die Ziffern 9.4 und 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechts-
                          folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

                11.15.5   Versicherungssumme

                          Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf fol-
                          gende Versicherungssumme begrenzt:

                              Produktvariante                             Versicherungsschutz
                              DEVK-Basis                                  nicht versichert
                                                                          500.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
                              DEVK-Komfort
                                                                          Vermögensschäden

                                                                          1.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
                              DEVK-Premium
                                                                          Vermögensschäden

                          Es erfolgt eine Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahres-
                          höchstersatzleistung.

                11.15.6   Subsidiärdeckung

                          Wir bieten keinen Versicherungsschutz, soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag
                          (z. B. einer Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) besteht.

                                                                        34
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      11.16 Lenkdrachen und Strandsegler

                Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht von Schäden durch die Nutzung von Lenkdrachen mit Buggy und Strand-
                seglern.

                Kein Versicherungsschutz besteht für Lenkdrachen deren Fluggewicht 15 kg übersteigen sowie für Strandsegler, die
                durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden.

                Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:

                    Produktvariante                                Versicherungsschutz
                    DEVK-Basis                                     nicht versichert
                    DEVK-Komfort                                   versichert
                    DEVK-Premium                                   versichert

      11.17 Modellfahrzeuge

                Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 6.16 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verur-
                sacht werden durch den Besitz und Verwendung von ferngelenkten Modellfahrzeugen (keine Modellflugzeuge) mit einer
                erzielbaren Geschwindigkeit von über 15 km/h, höchstens jedoch 70 km/h.

                Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:

                    Produktvariante                                Versicherungsschutz
                    DEVK-Basis                                     nicht versichert
                    DEVK-Komfort                                   versichert
                    DEVK-Premium                                   versichert

      11.18 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger, auch auf öffentlichen Wegen und Plätzen

                11.18.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
                            verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen
                            (1)     Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern auch auf öffentlichen Wegen und Plätzen:
                            (2)     Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
                            (3)     Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher) und Golfwagen mit nicht mehr als
                                    20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                            (4)     Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind.

                            Ausgeschlossen bleiben alle Kraftfahrzeuge, die nach der FZV und StVZO gesetzlich nicht zulassungsfähig sind
                            oder keine Zulassung für die Nutzung auf öffentlichen Wegen und Plätzen erhalten (z. B. Elektrokleinstfahr-
                            zeuge ohne Lenk- und Haltestange).

                11.18.2     Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

                            Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
                            Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu
                            sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.

                            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
                            Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug von einem Fahrer benutzt
                            wird, der
                            •     die erforderliche Fahrerlaubnis hat und
                            •     nicht in Folge des Genusses alkoholischer oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtig ist.

                            Zudem haben Sie zu beachten, dass sich der Fahrer nach einem Versicherungsfall nicht unerlaubt vom Unfall-
                            ort entfernen darf (§ 142 StGB).

                            Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, gelten die Ziffern 9.4 und 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechts-
                            folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

                11.18.3     Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen
                            der gebrauchten Fahrzeuge.

                            Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:

                                Produktvariante                              Versicherungsschutz
                                DEVK-Basis                                   nicht versichert
                                DEVK-Komfort                                 versichert
                                DEVK-Premium                                 versichert

      11.19 Nicht zulassungsfähige Elektrokleinstfahrzeuge auf privaten Wegen und Plätzen

                Versichert ist – abweichend von Ziffer 11.17 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Ge-
                brauch von nicht zulassungsfähigen Elektrokleinstfahrzeugen (z. B. E-Boards, Monowheels), sofern diese Fahrzeuge
                •    ausschließlich auf privaten Wegen und Plätzen genutzt werden,
                •    mit Elektromotoren mit einer Gesamtleistung von nicht mehr als 1.400 Watt ausgerüstet sind

                                                                            35
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                Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
                •    der Schaden von einem unberechtigten Fahrer verursacht wird.
                •    auf privaten Wegen und Plätzen ohne Einwilligung des Grundstücksbesitzers gefahren wird.
                •    das Elektrokleinstfahrzeug durch eine anderweitige Haftpflichtversicherung (z. B. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung)
                     versicherbar ist.
                •    für dasselbe Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz vorliegt.

                Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:

                    Produktvariante                             Versicherungsschutz
                    DEVK-Basis                                  nicht versichert
                    DEVK-Komfort                                nicht versichert
                    DEVK-Premium                                versichert

      11.20 Vermietung von drei gewerblich genutzten Räumen und Garage

                Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von bis zu drei einzeln vermieteten, gewerblich genutzten
                Räumen und Garagen.

                Haben Sie mehr als drei Räume oder Garagen vermietet, entfällt der Versicherungsschutz. Versicherungsschutz können
                Sie dafür gesondert mit uns vereinbaren.

                Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:

                    Produktvariante                             Versicherungsschutz
                    DEVK-Basis                                  nicht versichert
                    DEVK-Komfort                                versichert
                    DEVK-Premium                                versichert

      11.21 Mitversicherung von vermieteten Eigentumswohnungen

                Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 aus Abschnitt A1 Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von vermieteten
                Eigentumswohnungen, sofern diese ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden.

                Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:

                    Produktvariante                             Versicherungsschutz
                    DEVK-Basis                                  nicht versichert
                    DEVK-Komfort                                versichert ist eine Eigentumswohnung
                    DEVK-Premium                                Versichert sind bis zu 3 Eigentumswohnungen

      11.22 Neuwertentschädigung

                Wir werden im Schadenfall auf einen Zeitwertabzug bei einem Sachschaden verzichten, wenn Sie dies wünschen. Dies
                gilt bei einem Schaden, wenn die beschädigte Sache nicht mehr repariert werden kann (auch wirtschaftlicher Total-
                schaden). Die Sache darf zum Schadenzeitpunkt nicht älter als zwei Jahre nach dem Erstkauf sei, was durch Vorlage der
                Anschaffungsrechnung nachzuweisen ist.

                Je nach gewählter Produktvariante darf der Anschaffungspreis der beschädigten Sache

                    Produktvariante                             Versicherungsschutz
                    DEVK-Basis                                  nicht versichert
                    DEVK-Komfort                                1.000 Euro
                    DEVK-Premium                                2.500 Euro

                nicht übersteigen.

                Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erstatten wir lediglich den Zeitwert.

                Ausgeschlossen sind Schäden an:
                •    mobile Kommunikationsmittel jeder Art (z. B. Mobiltelefone),
                •    Computern jeder Art (Tablets, Notebooks, Laptops, Wearables etc.),
                •    Film- und Fotoapparate,
                •    Brillen jeder Art sowie Hörgeräte,
                •    Tragbare Musik- und Videowiedergabegeräte,
                •    Spieleelektronik,
                •    Fernsehgeräte (Television) jeder Art,
                •    gemieteten oder geliehenen Sachen.

                Die Leistung setzt voraus, dass ein anderer Versicherer (z. B. Kasko-, Wohngebäude- oder Hausratversicherer des
                Geschädigten) nicht eintrittspflichtig ist. Eine Selbstbeteiligung aus einem anderen Versicherungsvertrag übernehmen
                wir nicht.


                                                                       36
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      11.23 Gemietete, geleaste, gepachtete oder geliehene bewegliche Sachen und medizinische Geräte

                Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von
                fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen wurden oder, die Gegen-
                stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

                Ebenfalls mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von medizinischen Geräten (z. B. Dialyse-,
                Blutdruckmess-, Langzeit-EKG-Geräte) oder Krankenfahrstühle, die sich in Ihrem Besitz oder im Besitz einer versicherten
                Person befinden.

                Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Ver-
                sicherungssumme begrenzt:

                    Produktvariante                             Versicherungsschutz
                    DEVK-Basis                                  nicht versichert
                                                                25.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
                    DEVK-Komfort
                                                                Vermögensschäden

                                                                50.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
                    DEVK-Premium
                                                                Vermögensschäden

                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
                •    Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen;
                •    Schäden an Sachen, die im Rahmen einer Entgelt- oder Gehaltsumwandlung in Sachleistungen erworben wurden;
                •    Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
                •    Schäden an Möbeln und sonstigem Inventar von gemieteten oder geliehen Räumen, auch an Küchen einschließlich
                     Einbaugeräten (etwa Kochfelder, Backöfen).
                •    Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
                •    Schäden an motorisierten Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen; Schäden an gemieteten Pedelecs und Krankenfahrstühle
                     sind aber versichert.
                •    Schäden an medizinischen Hilfsmitteln (z. B. Seh- und Hörhilfen (Brillen, Hörgeräte), Körperersatzstücke (Prothesen),
                     orthopädische Hilfsmittel (orthopädische Schuhe, Rollatoren, Rollstühle).

      11.24 Gefälligkeitshandlungen

                Sofern die versicherten Personen für Sachschäden durch Gefälligkeitshandlungen in Anspruch genommen werden, berufen
                wir uns nicht auf den stillschweigenden Haftungsverzicht und regulieren auf Wunsch der versicherten Person den Schaden,
                sofern kein anderer Versicherer (z. B. Hausrat-, Gebäude- und Kaskoversicherer) leistungspflichtig ist. Dies gilt nicht für
                Gefälligkeitshandlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der versicherten Personen sowie für Personenschäden.

                Ein Mitverschulden des Geschädigten rechnen wir an. Wir behalten uns Rückgriffsansprüche wegen unserer Aufwendun-
                gen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Haftpflichtversicherungsvertrages sind.

                Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Ver-
                sicherungssumme begrenzt:

                    Produktvariante                             Versicherungsschutz
                                                                5.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
                    DEVK-Basis
                                                                Vermögensschäden

                                                                10.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
                    DEVK-Komfort
                                                                Vermögensschäden

                                                                50.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
                    DEVK-Premium
                                                                Vermögensschäden

      11.25 Kautionszahlung

                Wir erbringen eine Kautionsleistung, wenn Sie im Ausland einen Schaden verursacht haben und gegen Sie eine behörd-
                liche Anordnung erlassen wurde, eine Kaution zu hinterlegen, um Leistungen aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht
                sicherzustellen.

                Wir rechnen unsere Kautionszahlung auf die begründete Schadensersatzleistung, von der wir Sie freistellen, an. Ist die
                Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so sind Sie oder die versicherte Person verpflichtet, den Differenzbe-
                trag zurückzuzahlen.

                Die Kautionsleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Summe
                begrenzt:

                    Produktvariante                             Versicherungsschutz
                    DEVK-Basis                                  nicht versichert
                    DEVK-Komfort                                25.000 Euro
                    DEVK-Premium                                50.000 Euro

                In folgenden Fällen sind Sie zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet:
                •    Die Kaution wird als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatzforderungen einbe-
                     halten;


                                                                       37
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                •    Die Kaution ist verfallen, bspw. weil Sie einen behördlich angeordneten Termin nicht wahrgenommen haben.

                Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
                einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

      11.26 Abhandenkommen von privaten, nicht berufsbezogenen Schlüsseln

                Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen
                von privaten, nicht berufsbezogenen Schlüsseln sowie Codekarten mit Schlüsselfunktion, die der versicherten Person
                von einem Dritten überlassen worden sind und die sich rechtmäßig in ihrem Gewahrsam befunden haben.

                Versicherungsschutz bieten wir auch für Schlüssel, die der versicherten Person für die Ausübung eines unentgeltlich aus-
                geführten Ehrenamtes von Dritten überlassen wurden.

                Der Versicherungsschutz umfasst den Ersatz von Kosten für
                •    die notwendige Auswechselung von Schlössern, Schlüsseln und Schließanlagen,
                •    vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und
                •    einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt
                     wurde.

                Mitversichert sind auch Schlösser von Haus- und Wohnungstüren, die im Gemeinschaftseigentum einer Wohnungs-
                eigentümergemeinschaft stehen.

                Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs), ferner
                aus dem Verlust von Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen bzw. zu Tresoren oder Wert-
                aufbewahrungsbehältnissen.

                Die Ersatzleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Summe begrenzt:

                    Produktvariante                            Versicherungsschutz
                    DEVK-Basis                                 nicht versichert
                                                               20.000 Euro mit Anrechnung eines Selbstbehaltes von
                    DEVK-Komfort
                                                               150 Euro pro Versicherungsfall
                    DEVK-Premium                               50.000 Euro ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes

      11.27 Abhandenkommens von berufsbezogenen Schlüsseln

                Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen
                von berufsbezogenen Schlüsseln sowie Codekarten mit Schlüsselfunktion die der versicherten Person als Arbeitnehmer
                oder Beamter von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassen worden sind und die sich rechtmäßig in ihrem Gewahr-
                sam befunden haben.

                Nicht versichert werden können Arbeitnehmer oder Beamte von Sicherungs-, Überwachungs- oder mobilen Pflegediensten.

                Der Versicherungsschutz umfasst den Ersatz von Kosten für
                •    die notwendige Auswechselung von Schlössern, Schlüsseln und Schließanlagen,
                •    vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und
                •    einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt
                     wurde.

                Der Versicherungsschutz besteht bei vorübergehenden, beruflich bedingten Aufenthalten bis zu zwei Jahre in einem Mit-
                gliedsstaat der Europäischen Union, in Großbritannien, in Norwegen, in Island, in Liechtenstein und in der Schweiz. Der
                Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn in der Bundesrepublik Deutschland kein Erstwohnsitz der versicherten Per-
                son mehr besteht.

                Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs), ferner
                aus dem Verlust von Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen bzw. zu Tresoren oder Wert-
                aufbewahrungsbehältnissen.

                Die Ersatzleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Summe begrenzt.

                    Produktvariante                            Versicherungsschutz
                    DEVK-Basis                                 nicht versichert
                                                               20.000 Euro mit Anrechnung eines Selbstbehaltes von
                    DEVK-Komfort
                                                               150 Euro pro Versicherungsfall
                    DEVK-Premium                               50.000 Euro ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes

      11.28 Kosten eines Schlüsseldienstes für fremden Wohnraum (Subsidiärdeckung)

                11.28.1     Mitversichert sind die in Rechnung gestellten Kosten einer Fachfirma (Schlüsseldienst), die nach dem Aussper-
                            ren aus einer Wohnung durch das rein schadlose Öffnen einer – nicht in Ihrem Eigentum stehenden – Tür ent-
                            standen sind.

                            Sofern das Türschloss durch das Öffnen beschädigt oder funktionsunfähig und daher ausgetauscht wurde, be-
                            steht kein Versicherungsschutz.


                                                                      38
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                            Die Ersatzleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Summe
                            begrenzt.

                                Produktvariante                            Versicherungsschutz
                                DEVK-Basis                                 nicht versichert
                                DEVK-Komfort                               150 Euro
                                DEVK-Premium                               250 Euro

                11.28.2     Versicherungsschutz bieten wir nur dann, sofern nicht aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag Ver-
                            sicherungsschutz besteht. Leistungen aus einem Haus- und Wohnungsschutzbrief oder einer anderen Versiche-
                            rung haben Sie vorrangig in Anspruch zu nehmen.

      11.29 Nebenberufliche Tätigkeiten (Subsidiärdeckung)

                11.29.1     Umfang des Versicherungsschutzes

                            Mitversichert sind selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten bis zu einem Jahres-Gesamtumsatz von maximal
                            10.000 Euro, sofern es sich ausschließlich um eine der folgenden handelt:
                            •    Flohmarkt und Basarverkauf (nicht aber Internetportalverkäufe),
                            •    Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste,
                            •    Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen,
                            •    Markt- und Meinungsforschung,
                            •    Daten- und Texterfassung,
                            •    Übersetzungen,
                            •    Kosmetikhandel (ohne Herstellung),
                            •    Tierbetreuung,
                            •    Annahme von Sammelbestellungen.

                            Nicht versichert ist, sofern Sie bei diesen Tätigkeiten Angestellte oder Familienangehörige beschäftigen.

                            Voraussetzung für Versicherungsschutz ist, dass die berufliche Nebentätigkeit gesetzlich erlaubt ist. Regelmäßig
                            und dauerhaft ausgeübte Nebentätigkeiten gegen Entgelt müssen Sie beim zuständigen Sozialversicherungs-
                            träger (z. B. Minijob-Zentrale, Krankenversicherung) anmelden.

                            Für Sachschäden beträgt unsere Höchstersatzleistung 20.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 40.000 Euro
                            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

                                Produktvariante                            Versicherungsschutz
                                DEVK-Basis                                 nicht versichert
                                DEVK-Komfort                               nicht versichert
                                DEVK-Premium                               versichert

                11.29.2     Besondere Ausschlüsse

                            Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche Ihres Auftraggebers. Gleiches gilt wegen
                            Schäden an Ihnen anvertrauten Sachen.

                            Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Vermögensschäden und allen sich aus Personen- und
                            Sachschäden ergebenden Vermögensschäden.

                11.29.3     Subsidiärdeckung

                            Versicherungsschutz bieten wir nur dann, sofern nicht aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag Ver-
                            sicherungsschutz besteht.

      11.30 Teilnahme am fachpraktischen Unterricht

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht
                •    aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht wie z. B. Laborarbeiten an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule
                     oder Universität.
                •    wegen Schäden an Lehrgeräten (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität.

                Die Ersatzleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Summe begrenzt:

                    Produktvariante                              Versicherungsschutz
                    DEVK-Basis                                   nicht versichert
                    DEVK-Komfort                                 25.000 Euro
                    DEVK-Premium                                 50.000 Euro


                                                                         39
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      11.31 Differenzdeckung

                11.31.1   Vertragsgrundlage/Gegenstand der Differenzdeckung

                          Wir setzen voraus, dass eine Privat-Haftpflichtversicherung bereits bei einem anderen Versicherer mit gleichar-
                          tigem Versicherungsschutz besteht. Dies erfordert dort eine Privat-Haftpflichtversicherung mit der Absicherung
                          von Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

                          Die Differenzdeckung ist eine Anschlussversicherung zu Ihrem bei einem anderweitigen Versicherer bestehen-
                          den Vertrag. Sie ergänzt den Versicherungsschutz Ihrer anderweitigen privaten Haftpflichtversicherung in nach-
                          stehend beschriebenem Umfang.

                11.31.2   Umfang der Differenzdeckung

                          Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung
                          nicht oder nicht vollständig versichert sind. Wir bieten Deckung von Schäden im Umfang und bis zur Höhe des
                          bei uns vorweg vereinbarten Versicherungsschutzes (z. B. Versicherungssummen, Entschädigungsgrenzen,
                          Selbstbehalte, Leistungskürzungen). Davon abgezogen werden die Leistungen aus der anderweitig bestehenden
                          Versicherung. Im Rahmen der anderweitig bestehenden Versicherung vereinbarte Selbstbehalte unterliegen
                          nicht der Differenzdeckung.

                          Maßgeblich für die Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versiche-
                          rungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung bestanden
                          hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine
                          Erweiterung der Differenzdeckung.

                          Die Differenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende Versicherung nicht er-
                          bracht wurden, weil
                          – Sie mit der Zahlung des Beitrages in Verzug waren oder der anderweitige Versicherer sich wegen vorsätzlicher
                            Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens Ihrerseits auf seine Leistungsfreiheit beruft;
                          – grob fahrlässiges Verhalten zu einer Leistungskürzung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens
                            geführt hat;
                          – zwischen Ihnen und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich geschlossen wurde;
                          – aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht
                            wurde.

                          Es wird auch kein Versicherungsschutz gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung
                          keine anderweitige Versicherung bestanden hat.

                11.31.3   Besondere Obliegenheiten

                          In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Differenzdeckung:
                          – Sie haben Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang der
                            anderweitig bestehenden Versicherung zu beschaffen und aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen.
                          – Sie haben bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles zunächst dem Versicherer der anderweitig beste-
                            henden Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen.
                          – Sobald Sie von dem anderweitigen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Schadenfall dort
                            nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, haben Sie uns den Schadenfall unverzüg-
                            lich anzuzeigen.

                11.31.4   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

                          Verletzen Sie eine der vorgenannten Obliegenheit vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
                          frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu
                          kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben
                          Sie zu beweisen.

                          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie
                          nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
                          Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.

                          Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
                          sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in
                          Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

                11.31.5   Dauer der Differenzdeckung/Umstellung auf vollen Versicherungsschutz

                          Endet der anderweitige Vertrag durch Ablauf der Versicherung wird der vorliegende Vertrag durch den Wegfall
                          der Bestimmungen über die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages
                          umgestellt.

                          Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin, erhalten Sie vollen Versiche-
                          rungsschutz im Rahmen dieses Vertrages, wenn Sie uns die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden
                          Versicherung unverzüglich in Textform mitteilen.

                          Die beitragsfreie Differenzdeckung gilt bis zur Beendigung der anderweitig bestehenden Versicherung, längstens
                          jedoch bis zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin des anderweitigen Vertrages.

                          Ab dem Zeitpunkt der Umstellung unseres Vertrages auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür zu zah-
                          lende Beitrag zu entrichten.


                                                                      40
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                          Die Differenzdeckung ist zeitlich befristet. Sie beträgt je nach der von Ihnen gewählter Produktvariante:

                           Produktvariante                               Versicherungsschutz
                           DEVK-Basis                                    nicht versichert
                           DEVK-Komfort                                  6 Monate vor Versicherungsbeginn
                           DEVK-Premium                                  15 Monate

      11.32 Aktive Mietkautionsklage

                11.32.1   Versichert sind die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Mietkautions-
                          rückzahlungen, die Sie gegen Ihren Wohnungsvermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses haben, soweit
                          a)   Ihr Vermieter aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses
                               Vertrages fallen würde, die Aufrechnung eigener Schadenersatzansprüche gegen Ihre Mitkautionsforde-
                               rung erklärt hat und
                          b)   Ihre Forderung in voller Höhe berechtigt, d.h. unstreitig und fällig ist. Den Nachweis hierfür haben Sie zu
                               erbringen.

                          Dies gilt nicht, wenn Ihr Vermieter Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend macht.

                11.32.2   Wir tragen die Kosten im Verhältnis des Schadenersatzanspruchs zur geltend gemachten Forderung. Die Pro-
                          zesskosten sind je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf

                           Produktvariante                               Versicherungsschutz
                           DEVK-Basis                                    nicht versichert
                           DEVK-Komfort                                  nicht versichert
                           DEVK-Premium                                  5.000 Euro

                11.32.3   Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird,
                          dass die Forderung des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise aus anderen als unter A1-6.32.1 genannten
                          Gründen unbegründet ist.

                11.32.4   Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Ver-
                          gleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zum Vergleich erklärt hat.

                11.32.5   Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt Ziffer 4.3 aus Abschnitt A1 entsprechend.

      11.33 Kosten psychologischer Betreuung nach einem selbstverursachten Personenschaden

                Verursachen Sie oder eine mitversicherte Person einen Personenschaden und benötigen Sie oder die mitversicherte Per-
                son psychologische Betreuung, übernehmen wir die dafür entstehenden und nachgewiesenen Kosten.

                Voraussetzung ist, dass sich der Personenschaden durch ein unter diesen Vertrag fallendes Risiko verwirklicht hat und
                vom Versicherungsschutz umfasst ist.

                Leistungen der Krankenversicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Soweit ungedeckte Restkosten verbleiben,
                ist auf dem Rechnungsbeleg die Höhe der Ersatzleistung vermerken zu lassen. Falls die Krankenversicherung keine Leis-
                tung gewährt, ist die Rechnung mit dem Ablehnungsschreiben vorzulegen.

                Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf

                 Produktvariante                              Versicherungsschutz
                 DEVK-Basis                                   nicht versichert
                 DEVK-Komfort                                 nicht versichert
                 DEVK-Premium                                 500 Euro


12.   Welche Leistungen bietet „Mobil Plus“? (sofern gesondert vereinbart)
12.1 Be- und Entladeschäden
12.2 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen
12.3 Reinigungs- und Pflegearbeiten an geliehenen Kraftfahrzeugen
12.4 Übernahme der Kraftfahrzeug-Vollkasko-Selbstbeteiligung beim Car-Sharing
12.5 Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen
12.6 Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür
12.7 Verlust von Schlüsseln zu gemietetem Personen-Kraftfahrzeug (PKW)
12.8 Mallorca-Police


12.1 Be- und Entladeschäden
     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter,
     Führer eines Kfz oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs oder Anhängers zuge-
     fügt werden.

      Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Anhänger bleiben ausgeschlossen. Ihnen steht es frei einen Schaden von
      der zuständigen Kraftfahrtzeug-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus
      diesem Vertrag.

                                                                      41
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      Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf bis zu 2.500 Euro für alle Personen- und Sachschäden sowie Vermö-
      gensschäden begrenzt.


12.2 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen
     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt 1– Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden -von
     Ihnen oder den versicherten Personen- gemieteten Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht
     geeigneten Kraftstoffen entstehen.

      Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen und Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und
      Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.

      Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die Ihnen oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmä-
      ßigen Gebrauch überlassen wurden.

      Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für dasselbe Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz vorliegt.

      Bei jedem Versicherungsfall, bei dem unsere Eintrittspflicht gegeben ist, haben Sie eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro
      zu tragen.


12.3 Reinigungs- und Pflegearbeiten an geliehenen Kraftfahrzeugen
     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt 1– Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Reinigungs- und
     Pflegearbeiten an fremden -von Ihnen oder den versicherten Personen- geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhänger.

      Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen und Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und
      Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.

      Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für dasselbe Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz vorliegt.

      Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf bis zu 2.500 Euro für alle Personen- und Sachschäden sowie Vermö-
      gensschäden begrenzt.


12.4 Übernahme der Kraftfahrzeug-Vollkasko-Selbstbeteiligung beim Car-Sharing
     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt 1- Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung
     von über kommerziellen Anbietern kurzzeitig gemietete Kraftfahrzeuge (Car-Sharing).

      Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als
      9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.

      Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für dasselbe Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz vorliegt.

      Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf bis zu 500 Euro für die versicherte Selbstbeteiligung begrenzt.


12.5 Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen
     Versichert ist – abweichend von 7.13 aus Abschnitt 1 –, wenn Sie beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, das Ihnen
     oder einer mitversicherten Person von einem Dritten unentgeltlich und aus Gefälligkeit für längstens 4 Wochen überlassen
     wurde, einen Kraftfahrzeughaftpflicht- und/ oder Vollkaskoschaden verursachen.

      Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen und Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und
      Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.

      Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
      und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf und bei Eintritt des Versicherungsfalles eine erforderliche Fahrerlaub-
      nis besitzt.

      Wir erstatten den durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und/oder Vollkaskoversi-
      cherung entstehenden Vermögensschaden des Dritten.

      Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten drei Jahre, die dem Versicherungsfall in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und/
      oder Vollkaskoversicherung folgen, begrenzt. Mehr als die vom Kraftfahrzeug-Versicherer erbrachte Entschädigungsleistung
      wird jedoch nicht ersetzt.

      Um die Entschädigung zu erlangen, ist ein Regulierungsnachweis des Kraftfahrzeug-Versicherers notwendig, aus dem die Rück-
      stufung des Schadenfreiheitsrabattes und die Höhe des Vermögensschadens in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
      und/oder Vollkaskoversicherung entnommen werden kann.

      Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf bis zu 500 Euro für den versicherten Rückstufungsschaden begrenzt.

      Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
      •   aus dem Gebrauch von Fahrzeugen versicherter Personen;
      •   aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen gegen Entgelt gemietet
          oder geleast wurden;
      •   aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder
          regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden;
      •   aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die im Rahmen eines Werk-/Arbeitsvertrages verwendet werden;
      •   wenn der Fahrer bzw. Lenker bei Eintritt des Versicherungsfalles keine erforderliche Fahrerlaubnis besitzt oder infolge des
          Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.


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12.6 Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür
     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt 1- Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die ein
     Kraftfahrzeug-Mitfahrer von Ihnen durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht. Der Tür öffnende Kraftfahrzeug-Mitfahrer
     darf nicht mitversicherte Person dieses Vertrages sein.

      Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für dasselbe Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz vorliegt. Nicht
      versichert sind Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeuganhänger.

      Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf bis zu 5.000 Euro für alle Personen- und Sachschäden sowie Vermö-
      gensschäden begrenzt.


12.7 Verlust von Schlüsseln zu gemietetem Personen-Kraftfahrzeug (PKW)
     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.5, Ziffer 7.13 und den Ziffern 11.27 Abs. 5 sowie 11.28 Abs. 5 aus Abschnitt A1 –
     Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln zu einem von Ihnen oder von den versicherten Personen
     gemieteten Personen-Kraftfahrzeug, die Ihnen oder einer versicherten Person von einem Vermieter überlassen worden sind und
     die sich rechtmäßig in ihrem Gewahrsam befunden haben.

      Codekarten mit Schlüsselfunktion sind Schlüsseln gleichgesetzt.

      Der Versicherungsschutz umfasst den Ersatz von Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlüsseln.

      Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Diebstahls).

      Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf bis zu 500 Euro für alle Sachschäden sowie Vermögensschäden be-
      grenzt.


12.8 Mallorca-Police
     Soweit Sie als eine natürliche Person Versicherungsnehmer sind, besteht -abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt A1 – unter
     folgenden Voraussetzungen Versicherungsschutz beim Führen von fremden Fahrzeugen:

      Die Versicherung umfasst auch Schäden, die Sie oder eine mitversicherte Person (sofern im Tarif vereinbart) als berechtigter
      Fahrer eines gemieteten versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrad, Trike, Leichtkraftrad/-roller und Kleinkraftrads sowie Quads ver-
      ursachen.

      Berechtigter Fahrer ist, wer die vorgenannten Fahrzeuge mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf
      und die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
      Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

      Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziffer 6.9 aus Abschnitt A1 in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in
      Großbritannien, in Norwegen, in Island, in Liechtenstein und in der Schweiz für die Dauer von höchstens 6 Monaten.

      Kein Versicherungsschutz besteht,
      •    für Schäden an dem gemieteten Fahrzeug oder bei Abhandenkommen des Fahrzeugs
      •    wenn für dasselbe Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz vorliegt.

13.   Was gilt für die Mitversicherung von weiteren vermieteten Eigentumswohnungen? (sofern vereinbart)
      Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 aus Abschnitt A1 Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von vermieteten Eigentumswoh-
      nungen, sofern diese ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden.

      Je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante ist eine Versicherung weiterer Eigentumswohnungen wie folgt möglich:

          Produktvariante                           Versicherungsschutz
          DEVK-Basis                                nicht versichert
          DEVK-Komfort                              versicherbar ab 2 Eigentumswohnungen oder mehr
          DEVK-Premium                              versicherbar ab 4 Eigentumswohnungen oder mehr


14.   Was gilt für die Mitversicherung von bis zu zehn gewerblich genutzten Garagen oder Einstellplätzen? (sofern vereinbart)
      Falls gesondert beantragt, besteht Versicherungsschutz für bis zu zehn gewerblich genutzten Garagen oder Einstellplätzen, so-
      fern diese nicht zu einem bebauten Grundstück gehören,
      •    für das bei uns bereits eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung für ein Wohnhaus besteht und
      •    die ausschließlich von den einzelnen Mietern genutzt werden.

      Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden von unmittelbaren oder mittelbaren Folgen von Veränderungen der
      physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Schäden an
      den Kraftfahrzeugen sind ebenfalls ausgeschlossen.


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IPID Informationsblatt zur Privathaftpflichtversicherung


    Privathaftpﬂichtversicherung
    Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
    DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
    Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
    Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
    DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
    Deutschland

    Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Privat-
    haftpﬂichtversicherung. Die vollständigen Informationen ﬁnden Sie in Ihren Vertragsunterlagen:
    •   Versicherungsantrag
    •   Versicherungsschein
    •   Versicherungsbedingungen für die Privathaftpﬂichtversicherung

    Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

    Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
    Wir bieten Ihnen eine Privathaftpﬂichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen ﬁnanzielle Risiken, die im Zusam-
    menhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.

           Was ist versichert?                                           Was ist nicht versichert?
           ✔ Gegenstand der Privathaftpﬂichtversiche-                        Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versi-
                rung ist es, gegen Sie geltend gemachte                      chert. Hierfür benötigen Sie eine separate
                Haftpﬂichtansprüche zu prüfen, berechtigte                   Absicherung. Dazu gehören z. B.:
                Ansprüche zu befriedigen und unberech-
                                                                                  beruﬂiche Tätigkeit,
                tigte Ansprüche abzuwehren.
                                                                                  das Führen von Kraftfahrzeugen,
           ✔ Die Privathaftpﬂichtversicherung umfasst
                die wesentlichen Haftungsrisiken Ihres Pri-                       oder
                vatlebens, dazu gehören auch
                beispielsweise:                                                   das Halten von Hunden und Pferden.

           ✔ von Ihnen verursachte Schäden als                               Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu
                Teilnehmer im Straßenverkehr als Fußgän-                     den vereinbarten Versicherungssummen.
                ger oder Radfahrer;                                          Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart
                                                                             haben, ist diese bei jedem Versicherungs-
           ✔ von Ihnen verursachte Schäden bei der                           fall zu berücksichtigen.
                Ausübung von Sport;
           ✔ für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen
                Haustiere;
                                                                         Gibt es Deckungsbeschränkungen?
           ✔ von Ihnen verursachte Schäden als Bewoh-
                ner einer Wohnung oder eines Einfamilien-                Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
                hauses – egal, ob Sie Mieter oder Eigentü-               versichern, sonst müssten wir einen erheblich
                mer sind.                                                höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir
                                                                         einige Fälle aus dem Versicherungsschutz her-
           ✔ Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf                  ausgenommen, z. B. alle Schäden
                weitere Personen erstrecken, wie z. B. Ihren
                Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder.                     aus vorsätzlicher Handlung,
           Wie hoch ist die Versicherungssumme?                              zwischen Mitversicherten,
           ✔ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-                        durch den Gebrauch eines
                summen können Sie Ihrem Antrag oder                          versicherungspﬂichtigen Kraft- oder Luftfahr-
                auch Ihrem Versicherungsschein entneh-                       zeugs,
                men.
                                                                             aus ungewöhnlicher und gefährlicher
                                                                             Beschäftigung.


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           Wo bin ich versichert?
           ✔ Die Privathaftpﬂichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslands-
                aufenthalts (z. B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpﬂichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.


           Welche Verpﬂichtungen habe ich?
           Es bestehen beispielsweise folgende Pﬂichten:
           • Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
           • Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich.
           • Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
           • Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
           • Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzan-
               sprüche geltend gemacht worden sind.
           • Sie sind verpﬂichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
               wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
           Bei einem Vertragsabschluss nach dem Basis-Schutz ist eine Anmeldung in unserem Kundenportal
           meineDEVK erforderlich. Die Korrespondenz erfolgt über das Portal, nicht per Post.


           Wann und wie zahle ich?
           Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
           rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
           rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
           zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.

           Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
           zwischen uns kann das monatlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns
           ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.


           Wann beginnt und wann endet die Deckung?
           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
           ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt
           der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung.
           Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein wei-
           teres Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.


           Wie kann ich den Vertrag kündigen?
           Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
           Versicherungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer
           geschehen).
           Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Schadenfalls den Versicherungsvertrag kündigen.
           Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


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Abschnitt A2 – Tierhalter-Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) – Stand 2025


 Inhalt                                                                                                    Seite


 1. Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Tierhalter-Haftpflichtversicherung?                                   47

 2. Welche Leistungen bietet Ihre Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Ihren Hund?                      47- 52
     2.1        Mietsachschäden                                                                               47
     2.2        Neuwertentschädigung von Sachschäden in privat gemieteten Räumen                              47
     2.3        Mietsachschäden durch Hunde an mobilen Gegenständen der Reiseunterkunft                       48
     2.4        Flurschäden                                                                                   48
     2.5        Tierische Ausscheidungen                                                                      48
     2.6        Gewässerschäden                                                                               48
     2.7        Welpen                                                                                        48
     2.8        Tierhaltergemeinschaft                                                                        48
     2.9        Hüterbiss und Eigenschäden des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüter                           48
     2.10       Schäden im Ausland                                                                            48
     2.11       Kautionszahlung                                                                           48 - 49
     2.12       Forderungsausfallversicherung                                                             49 - 50
     2.13       Versicherungsleistung                                                                         50
     2.14       Führen ohne Leine und Maulkorb                                                                50
     2.15       Hunderennen                                                                                   50
     2.16       Teilnahme an Rassehunde-Ausstellungen, Turnieren und Hundesportveranstaltungen            50 - 51
     2.17       Deckschäden                                                                                   51
     2.18       Rettungs- und Bergungskosten des Hundes                                                       51
     2.19       Einfangen und Suchen des Hundes                                                               51
     2.20       Kosten psychologischer Betreuung nach dem Unfalltod des versicherten Hundes                   51
     2.21       Schäden an gemieteten oder geliehenen Transportanhängern                                  51 - 52

 3. Welche Leistungen bietet Ihre Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Ihr Pferd?                       52 - 56
     3.1        Mietsachschäden                                                                               52
     3.2        Neuwertentschädigung von Sachschäden in privat gemieteten Räumen                              52
     3.3        Flurschäden                                                                                   52
     3.4        Tierische Ausscheidungen                                                                      52
     3.5        Gewässerschäden                                                                               52
     3.6        Fohlen                                                                                    52 - 53
     3.7        Tierhaltergemeinschaft                                                                        53
     3.8        Hüterbiss und Eigenschäden des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüter                           53
     3.9        Schäden im Ausland                                                                            53
     3.10       Kautionszahlung                                                                               53
     3.11       Forderungsausfallversicherung                                                             53 - 55
     3.12       Versicherungsleistung                                                                         55
     3.13       Reiten ohne Sattel oder Zaumzeug                                                              55
     3.14       Betrieb von Kutschen (Schlittenfahrten)                                                       55
     3.15       Verleih des Pferdes                                                                           55
     3.16       Reitbeteiligung                                                                               55
     3.17       Reitsportliche Veranstaltung                                                                  55
     3.18       Deckschäden                                                                                   55
     3.19       Rettungs- und Bergungskosten des Pferdes                                                      55
     3.20       Einfangen und Suchen des Pferdes                                                              56
     3.21       Kosten psychologischer Betreuung nach dem Unfalltod des versicherten Pferdes                  56
     3.22       Schäden an gemieteten oder geliehenen Transportanhängern                                      56
     3.23       Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichem Reitzubehör sowie mobilen Pferdeboxen       56

 4. Welche besonderen Ausschlüsse gelten in Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung?                      57 - 59


                                                                   46
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Abschnitt A2 – Tierhalter-Haftpflichtversicherung


1.    Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Tierhalter-Haftpflichtversicherung?

      Folgende Regelungen aus Abschnitt A1 gelten auch für Ihre Tierhalter-Haftpflichtversicherung:
      • vollumfänglich gelten die Ziffern 3 - 5, sowie die Ziffern 7 - 9;
      •     aus Ziffer 6 gelten die Ziffern 6.7, 6.8, 6.10 - 6.12 und die Ziffer 6.17.

      Versichert ist in diesem Umfang und im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter
      des/der im Antrag angegebenen Tieres/Tiere.

      Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Einsatz des versicherten Tieres
      • als Therapie- oder Assistenztier
      •     als Rettungs- oder Suchtier
      •     bei ehrenamtlichen Tätigkeiten

      Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht Ihrer Familienangehörigen sowie des Tierhüters, sofern er nicht gewerbs-
      mäßig tätig ist.

      Zur Beitragsberechnung müssen sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung angegeben werden. Hunden zu Jagdzwecken
      kann im Rahmen dieser Bedingungen kein Versicherungsschutz geboten werden.

      Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gelten die im Antrag und Ihrem Versicherungsschein ausgewiesenen
      Versicherungssummen.

2.    Welche Leistungen bietet Ihre Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Ihren Hund?
      2.1       Mietsachschäden
                Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen oder Ihren mitversicherten Personen gemieteten Sachen und alle
                sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

                Mietsachschäden durch Hunde an Räumen in Gebäuden und in Schiffskabinen

                2.1.1     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
                          von gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden (sowie
                          Schiffskabinen).

                          Ebenfalls versichert sind Mietsachschäden an den zur Mietwohnung gehörenden Terrassen, Balkonen und Log-
                          gien, sofern diese nach oben nicht ganz oder teilweise freiliegen.

                2.1.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
                          •   Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
                          •   Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gas-
                              geräten;
                          •   Glasschäden sowie Schäden an Duschabtrennungen, die an oder in den in Ziffer 2.1.1 genannten Räumlich-
                              keiten an Ihrem oder dem Wohnsitz der versicherten Personen entstanden sind;
                          •   Schäden an den zur Mietwohnung gehörenden Markisen und allen sich daraus ergebenden Folgeschäden.

      2.2       Neuwertentschädigung von Sachschäden in privat gemieteten Räumen
                2.2.1     Mitversichert ist – ergänzend zu Ziffer 2.1 aus Abschnitt A2 – eine Neuwertentschädigung für Schäden an we-
                          sentlichen Gebäudebestandteilen (z. B. Türen, fest verlegte Fußböden) in den von Ihnen oder den versicherten
                          Personen ständig bewohnten Mieträumen.

                          Die notwendige Ersatzbeschaffung inklusive Lohn- und Nebenkosten übernehmen wir bis zu 500 Euro.

                          Notwendig ist eine Ersatzbeschaffung, soweit der Schaden an dem Gebäudebestandteil nicht reparabel ist.
                          Kann der Schaden fachgerecht repariert werden, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des
                          Zeitwertes.

                2.2.2     Ist eine notwendige Ersatzbeschaffung inklusive Lohn- und Nebenkosten
                          •   nachweislich höher als 500 Euro und
                          •   der beschädigte / zerstörte wesentliche Gebäudebestandteil ist zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre
                              ab Anschaffungsdatum
                          leisten wir, entsprechend den Regelungen zur Haftpflichtversicherung, zum Zeitwert; mindestens jedoch 500 Euro.

                          Ist eine notwendige Ersatzbeschaffung inklusive Lohn- und Nebenkosten
                          •   nachweislich höher als 500 Euro und
                          •   der beschädigte / zerstörte wesentliche Gebäudebestandteil ist zum Schadenzeitpunkt älter als 3 Jahre ab
                              Anschaffungsdatum
                          leisten wir, entsprechend den Regelungen zur Haftpflichtversicherung, zum Zeitwert.

                          Der Nachweis des Anschaffungsdatums obliegt Ihnen.

                2.2.3     Die Neuwertentschädigung gilt nicht, wenn ein Ausschlussgrund aus Ziffer 2.1 (1) oder (2) aus Abschnitt A2
                          vorliegt und die Ersatzsache nicht gleichartig ist.

                                                                          47
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      2.3       Mietsachschäden durch Hunde an mobilen Gegenständen der Reiseunterkunft

                Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von
                beweglichen Einrichtungssachen / Inventar in Hotels, gemieteten Ferienhäusern und -wohnungen, Pensionen sowie
                Schiffskabinen.

                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
                •    Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
                •    Vermögensfolgeschäden.

                Die Ersatzleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Summe begrenzt:

                    Produktvariante                           Versicherungsschutz
                    DEVK-Komfort                              10.000 Euro
                    DEVK-Premium                              25.000 Euro

      2.4       Flurschäden

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden und für Schäden an Feldern, Weiden, Wiesen und Koppeln.

      2.5       Tierische Ausscheidungen

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen Ihres/Ihrer versicherten
                Tieres/Tiere.

      2.6       Gewässerschäden

                Versichert sind Gewässerschäden, die Ihr Tier durch Schäden an Kleingebinden verursacht in denen gewässerschädliche
                Stoffe lagern.

                Kein Versicherungsschutz – auch nicht über Ziffer 9 aus Abschnitt A1 (Vorsorgeversicherung) – besteht für Anlagen, die
                über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bis 50 l/kg Inhalt bzw. dem Gesamtfassungsvermögen
                der vorhandenen Behälter von 500 l/kg hinausgehen.

      2.7       Welpen

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Hundewelpen ab der Geburt.

                Die Dauer ist nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:

                    Produktvariante                           Versicherungsschutz
                    DEVK-Komfort                              26 Lebenswochen
                    DEVK-Premium                              52 Lebenswochen

      2.8       Tierhaltergemeinschaft

                Sie haben auch dann Versicherungsschutz, wenn für eines Ihrer Tiere mehrere Eigentümer über eine Tierhaltergemein-
                schaft bestehen.

      2.9       Hüterbiss und Eigenschäden des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters

                Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (1) aus Abschnitt A1 – Haftpflichtansprüche des nicht gewerbsmäßig
                tätigen Tierhüters gegen Sie.

                Kein Versicherungsschutz besteht, für mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen.

      2.10      Schäden im Ausland

                Versichert ist – im Umfang von Ziffer 1 aus Abschnitt A2 – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden
                Schadenereignissen bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten.

                Die Dauer ist nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:

                    Produktvariante                           Versicherungsschutz
                                                              1 Jahr weltweit
                    DEVK-Komfort
                                                              2 Jahre in Europa

                                                              2 Jahre weltweit
                    DEVK-Premium
                                                              5 Jahre in Europa

                Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn in der Bundesrepublik Deutschland kein Erstwohnsitz der versicherten
                Personen mehr besteht.

                Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
                einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

      2.11      Kautionszahlung

                Wir erbringen eine Kautionsleistung, wenn Sie im Ausland einen Schaden verursacht haben und gegen Sie eine behörd-
                liche Anordnung erlassen wurde, eine Kaution zu hinterlegen, um Leistungen aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht si-
                cherzustellen.

                                                                     48
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                Wir rechnen unsere Kautionszahlung auf die begründete Schadensersatzleistung, von der wir Sie freistellen, an. Ist die
                Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so sind Sie oder die versicherte Person verpflichtet, den Differenzbe-
                trag zurückzuzahlen.

                Die Kautionsleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Summe begrenzt:

                    Produktvariante                                 Versicherungsschutz
                    DEVK-Komfort                                    25.000 Euro
                    DEVK-Premium                                    50.000 Euro

                In folgenden Fällen sind Sie zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet:
                •    Die Kaution wird als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatzforderungen einbe-
                     halten;
                •    Die Kaution ist verfallen, bspw. weil Sie einen behördlich angeordneten Termin nicht wahrgenommen haben.

                Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
                einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

      2.12      Forderungsausfallversicherung

                2.12.1      Gegenstand der Forderungsausfallversicherung

                            Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Ihr Tier während der Wirksamkeit der Versicherung von einem
                            Dritten unter folgenden Voraussetzungen geschädigt wird (Versicherungsfall):
                            •     Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflich-
                                  tung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenser-
                                  satzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
                            •     die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist.

                            Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der nicht in den Schutzbereich dieses Haftpflichtversicherungsvertrages
                            fallende Schadenverursacher, der ausweichlich des rechtskräftig vollstreckbaren Titels von Ihnen bzw. der/den
                            mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch
                            genommen wurde.

                            Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der Schadenverursacher Versicherungsschutz im Rahmen
                            und Umfang Ihrer geregelten Tierhalter-Haftpflichtversicherung hätte.

                            Im Rahmen der Forderungsausfallversicherung sind auch Schadenersatzansprüche versichert, denen eine vor-
                            sätzlich begangene Körperverletzung oder Tötung durch den Dritten zugrunde liegt.

                            Mitversichert sind darüber hinaus gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schä-
                            digers als privater Halter eines Tieres, als Haus- und Grundbesitzer oder als Führer eines motorlosen Segel-,
                            Ruder- oder Paddelboots.

                            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche, die während einer gewerblichen Be-
                            tätigung, z. B. als Leiter in einem Betrieb, der Ausübung des Berufs, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen
                            Betätigung in Vereinigungen aller Art entstanden sind. Außerdem sind Schadenersatzansprüche, die durch eine
                            vorsätzliche Sachbeschädigung entstanden sind oder vorsätzlich herbeigeführte Vermögensschäden nicht ver-
                            sichert.

                2.12.2      Leistungsvoraussetzungen

                            Wir sind gegenüber Ihnen oder einer gemäß Ziffer 2 aus Abschnitt A1 mitversicherten Person leistungspflich-
                            tig, wenn
                            (1)     die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
                                    ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europä-
                                    ischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
                                    Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden
                                    den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
                            (2)     der Schadenverursacher zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitver-
                                    sicherte Person nachweisen, dass
                                    •   eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen
                                        Befriedigung geführt hat,
                                    •   eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadenverursacher in den letzten
                                        drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
                                    •   ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Be-
                                        friedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
                                    Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben Sie oder die mitversicherte Person/en das Vollstre-
                                    ckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolgslosigkeit (Fruchtlosigkeit)
                                    der Zwangsvollstreckung ergibt.
                            (3)     an uns die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Entschädigungsleistung
                                    mittels einer gesonderten Erklärung abgetreten werden. Außerdem müssen Sie uns den Originaltitel, Ori-
                                    ginal-Vollstreckungsunterlagen und sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall
                                    im Sinne der Forderungsausfallversicherung vorliegt, aushändigen.

                2.12.3      Umfang der Forderungsausfallversicherung

                            Unsere Entschädigungsleistung ist auf die Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages bis zu einer Versiche-
                            rungssumme in Höhe von 5.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie 1.000.000 Euro für Vermögens-

                                                                            49
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                           schäden begrenzt. Dabei sind Schadenersatzzahlungen des Dritten, die aufgrund des Titels an die versicherte
                           Person geleistet wurden, bei der Erstattung anzurechnen.

                           Je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante besteht kein Versicherungsschutz bis zur Höhe von:

                               Produktvariante                               Versicherungsschutz
                               DEVK-Komfort                                  2.000 Euro
                               DEVK-Premium                                  1.000 Euro

                           Je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante haben Sie einen Selbstbehalt in Höhe von:

                               Produktvariante                               Versicherungsschutz
                               DEVK-Komfort                                  2.000 Euro
                               DEVK-Premium                                  1.000 Euro

                           zu tragen.

                2.12.4     Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

                           Wir leisten keine Entschädigung für:
                           (1)     Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
                           (2)     Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
                           (3)     Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel
                                   nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
                           (4)     Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
                                   •   ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. Ihr Schadenversicherer, Ihr oder für den Drit-
                                       ten bestehender Privat-Haftpflichtversicherer) oder
                                   •   ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, so-
                                       weit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.

                           Ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die in ursächlichen Zusammenhang stehen
                           mit
                           •     nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen
                                 sind,
                           •     Krieg,
                           •     Aufruhr,
                           •     Innere Unruhen,
                           •     Streik,
                           •     Aussperrung oder
                           •     Erdbeben.

                2.12.5     Ausschlussfrist, Verjährung

                           Sie haben keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn dieser erstmals später als drei Jahre nach Beendi-
                           gung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Versicherungsgegenstand bei uns schriftlich angemeldet
                           worden ist.

                           Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
                           des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.

                           Ist Ihr Anspruch bei uns angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entschei-
                           dung über den Versicherungsschutz gehemmt.

      2.13      Versicherungsleistung

                Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Vertragsdauer beträgt das Doppelte der jeweiligen Versiche-
                rungssumme.

      2.14      Führen ohne Leine oder Maulkorb

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht beim Führen Ihres Hundes ohne Leine und ohne Maulkorb unter Beachtung der
                gesetzlichen Regelungen bzw. Verordnungen.

      2.15      Hunderennen

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an
                •   Hunderennen,
                •   Hundeschlittenrennen, sowie
                •   dem dazugehörigen Training.

      2.16      Teilnahme an Rassehunde-Ausstellungen, Turnieren und Hundesportveranstaltungen

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Teilnahme an
                •   Agility-Sport,


                                                                          50
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                •    Dogdancing,
                •    Flyball,
                •    Rassehunde-Ausstellungen,
                •    Turnieren,
                •    Hundelehrgängen und Prüfungen, sowie
                •    den Vorbereitungen hierzu (Training).

      2.17      Deckschäden

                Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden durch ungewollten Deckakt.

      2.18      Rettungs- und Bergungskosten des Hundes

                Mitversichert sind Aufwendungen für Leistungen, die Sie für die Bergung Ihres Hundes erbringen, wenn Ihr Hund in eine
                Notlage geraten ist und sich daraus nicht mehr aus eigener Kraft befreien kann.

                Folgende Kosten sind versichert, soweit Sie Ihnen in Rechnung gestellt werden:
                •    Kosten für Feuerwehr, Polizei, technisches Hilfswerk
                •    Kosten für eine eventuelle Nottötung und Beseitigung des Tieres

                Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:

                    Produktvariante                            Versicherungsschutz
                    DEVK-Komfort                               nicht versichert
                    DEVK-Premium                               500 Euro

      2.19      Einfangen und Suchen des Hundes

                Wir leisten Entschädigung, die durch das Suchen und Wiedereinfangen des versicherten Hundes entstehen, sofern es
                sich um Kosten zur Gefahrenabwehr handelt.

                Erstattet werden nur Kosten, die Ihnen auf Grund
                •    behördlich veranlasster Maßnahmen (z. B. Polizei- und/oder Feuerwehreinsatz) oder
                •    der Beauftragung eines professionellen Dienstleisters durch die Ordnungsbehörde

                für die Suche bzw. das Einfangen des versicherten Hundes entstanden sind.

                Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:

                    Produktvariante                            Versicherungsschutz
                    DEVK-Komfort                               nicht versichert
                    DEVK-Premium                               500 Euro

                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Kosten privater Suchaktionen.

      2.20      Kosten psychologischer Betreuung nach dem Unfalltod des versicherten Hundes

                Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nach dem unfallbedingten Ableben des
                versicherten Tieres eine psychologische Betreuung, übernehmen wir die dabei entstehenden Kosten.

                Ein Unfall liegt vor, wenn das versicherte Tier, durch ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis, auf seinen Körper ver-
                stirbt. Bei natürlichem und krankheitsbedingtem Ableben des Tieres besteht kein Versicherungsschutz.

                Erlangt der Versicherte die Kostenübernahme von seiner Krankenversicherung, einem sonstigen Sozialversicherungs-
                träger oder aus einem anderen Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Tierhalterhaftpflichtversi-
                cherung im Anschluss an die andere Versicherung. Ersetzt werden auch ungedeckte Restkosten bei dem vorrangigen
                Versicherer.

                Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf

                    Produktvariante                            Versicherungsschutz
                    DEVK-Komfort                               nicht versichert
                    DEVK-Premium                               500 Euro

      2.21      Schäden an gemieteten oder geliehenen Transportanhängern

                Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu
                privaten Zwecken geliehenen bzw. gemieteten (nicht Leasing) Hundetransportanhängern, sofern hierfür nicht über einen
                anderen Versicherungsvertrag Entschädigung verlangt werden kann.

                Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
                •    Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
                •    Schäden am ziehenden Fahrzeug;
                •    Schäden die sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Zugfahrzeugs (auch an- bzw. abkoppeln
                     des Anhängers von einem Kraftfahrzeug) ereignen. Ziffer 4 aus Abschnitt A2 gilt uneingeschränkt.


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                Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf

                 Produktvariante                               Versicherungsschutz
                 DEVK-Komfort                                  nicht versichert
                 DEVK-Premium                                  10.000 Euro

3.    Welche Leistungen bietet Ihre Tierhalterhaftpflichtversicherung für Ihr Pferd?

      3.1       Mietsachschäden in Pferdeunterkünften

                3.1.1     Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
                          Vermögensschäden.

                          Mietsachschäden durch Pferde an Stallungen, Reithallen und festen Pferdeboxen.

                          Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
                          von zu privaten Zwecken gemieteten Stallungen und Reithallen (einschließlich stationären Pferdeboxen).

                3.1.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
                          •   Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
                          •   Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gas-
                              geräten;
                          •   Glasschäden, die an oder in den in Ziffer 3.1.1 genannten Pferdeunterkünften entstanden sind.

      3.2       Neuwertentschädigung von Sachschäden in privat gemieteten Pferdeunterkünften

                3.2.1     Mitversichert ist – ergänzend zu Ziffer 2.1 aus Abschnitt A2 – eine Neuwertentschädigung für Schäden an we-
                          sentlichen Gebäudebestandteilen (z. B. Türen) in den von Ihnen privat gemieteten Stallungen, Reithallen und
                          festen Pferdeboxen.

                          Die notwendige Ersatzbeschaffung inklusive Lohn- und Nebenkosten übernehmen wir bis zu 500 Euro.

                          Notwendig ist eine Ersatzbeschaffung, soweit der Schaden an dem Gebäudebestandteil nicht reparabel ist.
                          Kann der Schaden fachgerecht repariert werden, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des
                          Zeitwertes.

                3.2.2     Ist eine notwendige Ersatzbeschaffung inklusive Lohn- und Nebenkosten
                          •   nachweislich höher als 500 Euro und
                          •   der beschädigte / zerstörte wesentliche Gebäudebestandteil ist zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre
                              ab Anschaffungsdatum
                          leisten wir, entsprechend den Regelungen zur Haftpflichtversicherung, zum Zeitwert; mindestens jedoch 500 Euro.

                          Ist eine notwendige Ersatzbeschaffung inklusive Lohn- und Nebenkosten
                          •   nachweislich höher als 500 Euro und
                          •   der beschädigte / zerstörte wesentliche Gebäudebestandteil ist zum Schadenzeitpunkt älter als 3 Jahre ab
                              Anschaffungsdatum
                          leisten wir, entsprechend den Regelungen zur Haftpflichtversicherung, zum Zeitwert.

                          Der Nachweis des Anschaffungsdatums obliegt Ihnen.

                3.2.3     Die Neuwertentschädigung gilt nicht, wenn ein Ausschlussgrund aus Ziffer 2.1 (1) oder (2) aus Abschnitt A2
                          vorliegt und die Ersatzsache nicht gleichartig ist.

      3.3.      Flurschäden

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden und für Schäden an Feldern, Weiden, Wiesen und Koppeln.

      3.4       Tierische Ausscheidungen

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen Ihres/Ihrer versicherten
                Tieres/Tiere.

      3.5       Gewässerschäden

                Versichert sind Gewässerschäden, die Ihr Tier durch Schäden an Kleingebinden verursacht in denen gewässerschädliche
                Stoffe lagern.

                Kein Versicherungsschutz – auch nicht über Ziffer 9 aus Abschnitt A1 (Vorsorgeversicherung) – besteht für Anlagen, die
                über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bis 50 l/kg Inhalt bzw. dem Gesamtfassungsvermögen
                der vorhandenen Behälter von 500 l/kg hinausgehen.

      3.6       Fohlen
                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Fohlen ab der Geburt.
                Die Dauer ist nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:

                 Produktvariante                               Versicherungsschutz
                 DEVK-Komfort                                  26 Lebenswochen
                 DEVK-Premium                                  52 Lebenswochen

                                                                       52
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                Voraussetzung ist, dass die Fohlen in Ihrem Besitz sind und das Muttertier bei uns versichert ist.

      3.7       Tierhaltergemeinschaft

                Sie haben auch dann Versicherungsschutz, wenn für eines Ihrer Tiere mehrere Eigentümer über eine Tierhaltergemein-
                schaft bestehen.

      3.8       Hüterbiss und Eigenschäden des nicht gewerbsmäßig tätigen Reittiernutzers

                Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (1) aus Abschnitt A1 – Haftpflichtansprüche des nicht gewerbsmäßig
                tätigen Tierhüters und Reittiernutzers gegen Sie.

                Kein Versicherungsschutz besteht, für mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen.

      3.9       Schäden im Ausland

                Versichert ist – im Umfang von Ziffer 1 aus Abschnitt A2 – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden
                Schadenereignissen bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten.

                Die Dauer ist nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:

                    Produktvariante                             Versicherungsschutz
                                                                1 Jahr weltweit
                    DEVK-Komfort
                                                                2 Jahre in Europa

                                                                2 Jahre weltweit
                    DEVK-Premium
                                                                5 Jahre in Europa

                Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn in der Bundesrepublik Deutschland kein Erstwohnsitz der versicherten
                Personen mehr besteht und sich das Pferd dauerhaft im Ausland aufhält.

                Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
                einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

      3.10      Kautionszahlung

                Wir erbringen eine Kautionsleistung, wenn Sie im Ausland einen Schaden verursacht haben und gegen Sie eine behörd-
                liche Anordnung erlassen wurde, eine Kaution zu hinterlegen, um Leistungen aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht si-
                cherzustellen.

                Wir rechnen unsere Kautionszahlung auf die begründete Schadensersatzleistung, von der wir Sie freistellen, an. Ist die
                Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so sind Sie oder die versicherte Person verpflichtet, den Differenzbe-
                trag zurückzuzahlen.

                Die Kautionsleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Summe
                begrenzt:

                    Produktvariante                             Versicherungsschutz
                    DEVK-Komfort                                25.000 Euro
                    DEVK-Premium                                50.000 Euro

                In folgenden Fällen sind Sie zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet:
                •    Die Kaution wird als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatzforderungen einbe-
                     halten;
                •    Die Kaution ist verfallen, bspw. weil Sie einen behördlich angeordneten Termin nicht wahrgenommen haben.

                Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
                einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

      3.11      Forderungsausfallversicherung

                3.11.1      Gegenstand der Forderungsausfallversicherung

                            Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Ihr Tier während der Wirksamkeit der Versicherung von einem
                            Dritten unter folgenden Voraussetzungen geschädigt wird (Versicherungsfall):
                            •   Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflich-
                                tung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenser-
                                satzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
                            •   die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist.

                            Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der nicht in den Schutzbereich dieses Haftpflichtversicherungsvertrages
                            fallende Schadenverursacher, der ausweichlich des rechtskräftig vollstreckbaren Titels von Ihnen bzw. der/den
                            mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch
                            genommen wurde.

                            Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der Schadenverursacher Versicherungsschutz im Rahmen
                            und Umfang Ihrer geregelten Tierhalter-Haftpflichtversicherung hätte.

                            Im Rahmen der Forderungsausfallversicherung sind auch Schadenersatzansprüche versichert, denen eine vor-
                            sätzlich begangene Körperverletzung oder Tötung durch den Dritten zugrunde liegt.


                                                                       53
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                         Mitversichert sind darüber hinaus gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schä-
                         digers als privater Halter eines Tieres, als Haus- und Grundbesitzer oder als Führer eines motorlosen Segel-,
                         Ruder- oder Paddelboots.

                         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche, die während einer gewerblichen Be-
                         tätigung, z. B. als Leiter in einem Betrieb, der Ausübung des Berufs, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen
                         Betätigung in Vereinigungen aller Art entstanden sind. Außerdem sind Schadenersatzansprüche, die durch eine
                         vorsätzliche Sachbeschädigung entstanden sind oder vorsätzlich herbeigeführte Vermögensschäden nicht ver-
                         sichert.

                3.11.2   Leistungsvoraussetzungen

                         Wir sind gegenüber Ihnen oder einer gemäß Ziffer 2 aus Abschnitt A1 mitversicherten Person leistungspflichtig,
                         wenn
                         (1)     die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen
                                 Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
                                 der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisur-
                                 teile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versiche-
                                 rer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
                         (2)     der Schadenverursacher zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitver-
                                 sicherte Person nachweisen, dass
                                 •   eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen
                                     Befriedigung geführt hat,
                                 •   eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadenverursacher in den letz-
                                     ten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
                                 •   ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Be-
                                     friedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
                                 Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben Sie oder die mitversicherte Person/en das Vollstre-
                                 ckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolgslosigkeit (Fruchtlosigkeit)
                                 der Zwangsvollstreckung ergibt.
                         (3) an uns die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Entschädigungsleistung
                             mittels einer gesonderten Erklärung abgetreten werden. Außerdem müssen Sie uns den Originaltitel, Ori-
                             ginal-Vollstreckungsunterlagen und sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall
                             im Sinne der Forderungsausfallversicherung vorliegt, aushändigen.

                3.11.3   Umfang der Forderungsausfallversicherung

                         Unsere Entschädigungsleistung ist auf die Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages bis zu einer Versiche-
                         rungssumme in Höhe von 5.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie 1.000.000 Euro für Vermögens-
                         schäden begrenzt. Dabei sind Schadenersatzzahlungen des Dritten, die aufgrund des Titels an die versicherte
                         Person geleistet wurden, bei der Erstattung anzurechnen.

                         Je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante besteht kein Versicherungsschutz bis zur Höhe von:

                             Produktvariante                               Versicherungsschutz
                             DEVK-Komfort                                  2.000 Euro
                             DEVK-Premium                                  1.000 Euro

                         Je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante haben Sie einen Selbstbehalt in Höhe von:

                             Produktvariante                               Versicherungsschutz
                             DEVK-Komfort                                  2.000 Euro
                             DEVK-Premium                                  1.000 Euro

                         zu tragen.

                3.11.4   Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

                         Wir leisten keine Entschädigung für:
                         (5)     Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
                         (6)     Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
                         (7)     Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel
                                 nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
                         (8)     Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
                                 •   ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. Ihr Schadenversicherer, Ihr oder für den Dritten
                                     bestehender Privat-Haftpflichtversicherer) oder
                                 •   ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, so-
                                     weit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.

                         Ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die in ursächlichen Zusammenhang stehen
                         mit
                         •     nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen
                               sind,
                         •     Krieg,
                         •     Aufruhr,

                                                                         54
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                            •   Innere Unruhen,
                            •   Streik,
                            •   Aussperrung oder
                            •   Erdbeben.

                3.11.5      Ausschlussfrist, Verjährung

                            Sie haben keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn dieser erstmals später als drei Jahre nach Beendi-
                            gung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Versicherungsgegenstand bei uns schriftlich angemeldet
                            worden ist.

                            Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
                            Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.

                            Ist Ihr Anspruch bei uns angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entschei-
                            dung über den Versicherungsschutz gehemmt.

      3.12      Versicherungsleistung

                Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Vertragsdauer beträgt das Doppelte der jeweiligen Versiche-
                rungssumme.

      3.13      Reiten ohne Sattel oder Zaumzeug

                Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Reiten oder Führen ohne Zaumzeug und/oder ohne Sattel.

      3.14      Betrieb von Kutschen (Schlittenfahrt)

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und der privaten Nutzung von Pferdefuhrwerken oder Kutschen
                für bis zu acht Personen, sofern sich das Pferdefuhrwerk oder die Kutsche in einem technisch einwandfreien Zustand be-
                findet und die Fahrsicherheit gewährleistet ist.

                Für alle Zugtiere muss Versicherungsschutz über eine Haftpflichtversicherung bei der DEVK bestehen. Ausgeschlossen
                sind Schäden an dem Pferdefuhrwerk oder an der Kutsche.

      3.15      Verleih des Pferdes

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem gelegentlichen, unentgeltlichen Verleih des Pferdes an einen Dritten
                Reittiernutzer.

                Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (1) aus Abschnitt A1 – Haftpflichtansprüche des Reittiernutzers gegen
                Sie. Die weiteren Ausschlüsse gemäß der Ziffern 7.3 und 7.4 aus Abschnitt A1 bleiben bestehen.

      3.16      Reitbeteiligung

                Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten. Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer ange-
                legte vertraglich vereinbarte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Be-
                teiligung an den Unterhaltskosten.

                Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten, als im Versicherungsvertrag mitversicherte Personen (siehe
                Ziffer 7.4 (1) aus Abschnitt A1), gegen Sie. Die weiteren Ausschlüsse gemäß der Ziffern 7.3 und 7.4 aus Abschnitt A1 bleiben
                bestehen.

      3.17      Reitsportliche Veranstaltungen

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen (z. B. Springreiten, Dressur-
                reiten).

                Kein Versicherungsschutz bieten wir für Military (Vielseitigkeitsreiten) und Pferderennen.

      3.18      Deckschäden

                Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden durch ungewollten Deckakt.

      3.19      Rettungs- und Bergungskosten des Pferdes

                Mitversichert sind Aufwendungen für Leistungen, die Sie für die Bergung Ihres Pferdes erbringen, wenn Ihr Pferd in eine
                Notlage geraten ist und sich daraus nicht mehr aus eigener Kraft befreien kann.

                Folgende Kosten sind versichert, soweit Sie Ihnen in Rechnung gestellt werden:
                •    Kosten für Feuerwehr, Polizei, technisches Hilfswerk,
                •    Kosten für eine eventuelle Nottötung und Beseitigung des Tieres.

                Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:

                    Produktvariante                             Versicherungsschutz
                    DEVK-Komfort                                nicht versichert
                    DEVK-Premium                                2.000 Euro


                                                                       55
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      3.20      Einfangen und Suchen des Pferdes

                Wir leisten Entschädigung, die durch das Suchen und Wiedereinfangen des versicherten Pferdes entstehen, sofern es
                sich um Kosten zur Gefahrenabwehr handelt.

                Erstattet werden nur Kosten, die Ihnen auf Grund
                •    behördlich veranlasster Maßnahmen (z. B. Polizei- und/oder Feuerwehreinsatz) oder
                •    der Beauftragung eines professionellen Dienstleisters durch die Ordnungsbehörde

                für die Suche bzw. das Einfangen des versicherten Pferdes entstanden sind.

                Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:

                    Produktvariante                           Versicherungsschutz
                    DEVK-Komfort                              nicht versichert
                    DEVK-Premium                              2.000 Euro

                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Kosten privater Suchaktionen.

      3.21      Kosten psychologischer Betreuung nach dem Unfalltod des versicherten Pferdes

                Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nach dem unfallbedingten Ableben des
                versicherten Tieres eine psychologische Betreuung, übernehmen wir die dabei entstehenden Kosten.

                Ein Unfall liegt vor, wenn das versicherte Tier, durch ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis auf seinen Körper ver-
                stirbt. Bei natürlichem und krankheitsbedingtem Ableben des Tieres besteht kein Versicherungsschutz.

                Erlangt der Versicherte die Kostenübernahme von seiner Krankenversicherung, einem sonstigen Sozialversicherungsträger
                oder aus einem anderen Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Tierhalterhaftpflichtversicherung
                im Anschluss an die andere Versicherung. Ersetzt werden auch ungedeckte Restkosten bei dem vorrangigen Versicherer.

                Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:

                    Produktvariante                           Versicherungsschutz
                    DEVK-Komfort                              nicht versichert
                    DEVK-Premium                              500 Euro

      3.22      Schäden an gemieteten oder geliehenen Transportanhängern

                Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu
                privaten Zwecken geliehenen bzw. gemieteten (nicht Leasing) Pferdetransportanhängern, sofern hierfür nicht über einen
                anderen Versicherungsvertrag Entschädigung verlangt werden kann.

                Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
                •    Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
                •    Schäden am ziehenden Fahrzeug;
                •    Schäden die sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Zugfahrzeugs (auch an- bzw. abkoppeln
                     des Anhängers von einem Kraftfahrzeug) ereignen. Ziffer 4 aus Abschnitt A2 gilt uneingeschränkt.

                Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:

                    Produktvariante                           Versicherungsschutz
                    DEVK-Komfort                              nicht versichert
                    DEVK-Premium                              15.000 Euro

                Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 250 Euro selbst.

      3.23      Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichem Reitzubehör sowie mobile Pferdeboxen

                Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu
                privaten Zwecken gemietetem oder geliehenem beweglichem Reitzubehör (z. B. Sattel, Helm, Gerte, Trense).

                Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.

                Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:

                    Produktvariante                           Versicherungsschutz
                    DEVK-Komfort                              nicht versichert
                    DEVK-Premium                              5.000 Euro

                Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 250,- Euro selbst.


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4.    Welche besonderen Ausschlüsse gelten in Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung?

      Für Kraft- und Wasserfahrzeuge gilt:
      Nicht versichert ist Ihre Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
      Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie
      als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.

      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch
      für alle anderen Versicherten.

      Eine Tätigkeit der genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
      im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist, und wenn das Fahrzeug hier-
      bei nicht in Betrieb gesetzt wird.


                                                                 57
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IPID Informationsblatt zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung


    Tierhalter-Haftpﬂichtversicherung
    Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
    DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
    Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
    Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
    DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
    Deutschland

    Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Tier-
    halter-Haftpﬂichtversicherung. Die vollständigen Informationen ﬁnden Sie in Ihren Vertragsunterlagen:
    •   Versicherungsantrag
    •   Versicherungsschein
    •   Versicherungsbedingungen für die Haftpﬂichtversicherung – Tierhalter-Haftpﬂichtversicherung
    Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
    Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
    Wir bieten Ihnen eine Tierhalter-Haftpﬂichtversicherung für Hunde und/oder Pferde an. Diese schützt Sie gegen
    ﬁnanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie im
    Rahmen Ihrer Tierhaltung verantwortlich sind.

           Was ist versichert?                                          Was ist nicht versichert?
           ✔ Gegenstand der Tierhalter-Haftpﬂichtversi-                     Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versi-
                cherung ist es, gegen Sie geltend gemachte                  chert. Hierfür benötigen Sie eine separate
                Haftpﬂichtansprüche zu prüfen, berechtigte                  Absicherung. Dazu gehören z. B.:
                Ansprüche zu befriedigen und unberech-
                                                                            gewerblich oder landwirtschaftlich gehal-
                tigte Ansprüche abzuwehren.
                                                                            tene Tiere, die über eine gesonderte
           ✔ Versichert sind Schäden an Personen oder                       gewerbliche Tierhalter-Haftpﬂichtversiche-
                Sachen, die auf Ihren Hund oder Ihr Pferd                   rung versichert werden.
                zurückzuführen sind und für die Sie als
                                                                            Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu
                Halter oder von Ihnen bestimmte Hüter des
                                                                            den vereinbarten Versicherungssummen.
                Tieres einstehen müssen.
                                                                            Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart
           Wie hoch ist die Versicherungssumme?                             haben, ist diese bei jedem Versicherungs-
                                                                            fall zu berücksichtigen.
           ✔ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
                summen können Sie Ihrem Antrag oder
                auch Ihrem Versicherungsschein
                entnehmen.

                                                                        Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                                        Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
                                                                        versichern, sonst müssten wir einen erheblich
                                                                        höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir
                                                                        einige Fälle aus dem Versicherungsschutz her-
                                                                        ausgenommen, z. B. alle Schäden

                                                                            aus vorsätzlicher Handlung,
                                                                            zwischen Mitversicherten,
                                                                            durch den Gebrauch eines
                                                                            versicherungspﬂichtigen Kraft- oder Luftfahr-
                                                                            zeugs,
                                                                            an gepachteten oder geliehenen Sachen.


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           Wo bin ich versichert?
           ✔ Die Tierhalter-Haftpﬂichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden
                Auslandsaufenthalts (z. B. Urlaub) einen Haftpﬂichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.


           Welche Verpﬂichtungen habe ich?
           Es bestehen beispielsweise folgende Pﬂichten:
           • Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
           • Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich.
           • Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
           • Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
           • Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzan-
               sprüche geltend gemacht worden sind.
           • Sie sind verpﬂichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
               wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


           Wann und wie zahle ich?
           Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
           rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
           rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
           zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.

           Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
           zwischen uns kann das monatlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns
           ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.


           Wann beginnt und wann endet die Deckung?
           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
           ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt
           der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung.
           Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein wei-
           teres Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.


           Wie kann ich den Vertrag kündigen?
           Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
           Versicherungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
           Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Schadenfalls den Versicherungsvertrag kündigen.
           Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


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Abschnitt A3 – Bauherrenhaftpflichtversicherung (sofern vereinbart) – Stand 2016


 Inhalt                                                                                                                             Seite

 1. Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Bauherrenhaftpflichtversicherung?                                                              60
 2. Welche Leistungen bietet Ihre Bauherrenhaftpflichtversicherung insbesondere für einzelne private Risiken?                      60 - 61
     2.1        Haus und Grundbesitz                                                                                                   60
     2.2        Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie                                                                            60
     2.3        Gewässerschäden                                                                                                        60
     2.4        Schäden im Ausland                                                                                                     60
     2.5        Gebrauch eines Minibaggers                                                                                         60 - 61
     2.6        Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers, Wasserfahrzeugs                                                 61
     2.7        Versicherungsleistung                                                                                                  61
 3. Welche besonderen Ausschlüsse gelten in Ihrer Bauherrenhaftpflichtversicherung?                                                61 - 63
     IPID Informationsblatt zur Bauherrenhaftpflichtversicherung                                                                   62 - 63


1.    Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Bauherrenhaftpflichtversicherung?

      Folgende Regelungen aus Abschnitt A1 gelten auch für Ihre Bauherrenhaftpflichtversicherung:
      • vollumfänglich gelten die Ziffern 3 – 5, sowie die Ziffern 7 – 9;
      •     aus Ziffer 6 gelten die Ziffern 6.10 – 6.12 und die Ziffer 6.17.

      Versichert ist in diesem Umfang und im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Bau-
      herr für das im Versicherungsschein beschriebene Bauvorhaben.

      Versicherungsschutz besteht nur, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung (siehe jedoch Ziffer 2.2 aus Abschnitt A3 „Aus-
      führung von Bauarbeiten in eigener Regie“) an einen Dritten vergeben sind.

      Die Versicherung endet – abweichend von Ziffer 6.2 aus dem Allgemeinen Teil (B) – mit Beendigung der Bauarbeiten,
      spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.


2.    Welche Leistungen bietet Ihre Bauherrenhaftpflichtversicherung insbesondere für einzelne private Risiken?

      2.1        Haus- und Grundbesitz

                 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer sowie Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks
                 und des zu errichtenden Bauwerks.

      2.2        Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie

                 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Ausführung von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Ab-
                 bruch- und Grabearbeiten), jedoch nur insoweit, als das zu errichtende Bauwerk in eigener Regie erstellt wird und für
                 „Bauen in eigener Regie“ ein Zuschlag für den Teil der Bausumme aus Eigenleistung und Nachbarschaftshilfe entrichtet
                 wurde.

      2.3        Gewässerschäden

                 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen,
                 chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
                 Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.

                 Mitversichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Anlagen, deren
                 Betreiber Sie sind.

                 Kein Versicherungsschutz – auch nicht über Ziffer 9 aus Abschnitt A1 (Vorsorgeversicherung) – besteht für Anlagen, die
                 über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bis 50 l/kg Inhalt bzw. dem Gesamtfassungsvermögen der
                 vorhanden Behälter von 500 l/kg hinausgehen.

      2.4        Schäden im Ausland

                 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
                 auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozial-
                 gesetzbuch VII.

                 Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
                 einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

      2.5        Gebrauch eines Minibagger

                 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht bei dem Gebrauch eines Mini-
                 baggers zur Durchführung der Baumaßnahme.

                 Voraussetzung hierfür ist, dass Sie
                 •   den Baustein Eigenleistung mitversichert haben und


                                                                         60
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                •   zur Benutzung des Minibaggers keine behördliche Erlaubnis benötigen.

                Wir bieten keinen Versicherungsschutz
                •   auf öffentlichen Wegen und Plätzen,
                •   für den Transport des Minibaggers zum Baugrundstück, sowie
                •   für Schäden am Minibagger und am Bauwerk selber.

      2.6       Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers, Wasserfahrzeugs

                Nicht versichert ist – mit Ausnahme des mitversicherten Minibaggers aus Ziffer 2.5 aus Abschnitt A3 – Ihre Haftpflicht
                wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
                eines Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
                eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

                Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, gilt das
                auch für alle anderen Versicherten.

                Eine Tätigkeit der genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge-
                brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist, und wenn das
                Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

      2.7       Versicherungsleistung

                Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Vertragsdauer beträgt das Doppelte der jeweiligen Versiche-
                rungssumme.

3.    Welche besonderen Ausschlüsse gelten in Ihrer Bauherrenhaftpflichtversicherung?

      Nicht versichert ist, was nicht ausdrücklich zur Versicherung beantragt ist, insbesondere Ihre Haftpflicht aus Sach- und Vermö-
      gensschäden durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse.

      Jedoch wird für Gewässerschäden Versicherungsschutz nach Ziffer 6.10 aus Abschnitt A1 im Rahmen der Privat- sowie Haus-
      und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung – außer Anlagenrisiko – gewährt.


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IPID Informationsblatt zur Bauherrenhaftpflichtversicherung


    Bauherrenhaftpﬂichtversicherung
    Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
    DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
    Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
    Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
    DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
    Deutschland

    Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentliche Inhalte Ihrer Bauherren-
    haftpﬂichtversicherung. Die vollständigen Informationen ﬁnden Sie in Ihren Vertragsunterlagen:
    •   Versicherungsantrag
    •   Versicherungsschein
    •   Versicherungsbedingungen für die Haftpﬂichtversicherung – Bauherrenhaftpﬂichtversicherung

    Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

    Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
    Wir bieten Ihnen eine Bauherrenhaftpﬂichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen ﬁnanzielle Risiken, die im Zu-
    sammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.

           Was ist versichert?                                           Was ist nicht versichert?
           ✔ Die Bauherrenhaftpﬂichtversicherung bie-                        Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versi-
                tet Ihnen Versicherungsschutz während ei-                    chert. Hierfür benötigen Sie eine separate
                nes Bauvorhabens. Gegenstand der Bau-                        Absicherung. Dazu gehören z. B. beruﬂiche
                herrenhaftpﬂichtversicherung ist es, gegen                   Tätigkeiten.
                Sie geltend gemachte Haftpﬂichtansprüche
                                                                             Zur gesetzlichen Haftpﬂicht gehört darüber
                zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befrie-
                                                                             hinaus nicht, wenn Sie sich allein durch
                digen und unberechtigte Ansprüche abzu-
                                                                             eine vertragliche Zusage gegenüber einem
                wehren.
                                                                             anderen zu einer Leistung verpﬂichten.
           ✔ Der Versicherungsschutz umfasst die we-                         Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu
                sentlichen Haftungsrisiken, die für Sie als
                                                                             den vereinbarten Versicherungssummen.
                Auftraggeber einer privaten Baumaßnahme
                                                                             Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart
                (Bauherr) bestehen, wenn Sie die Arbeiten
                                                                             haben, ist diese bei jedem Versicherungs-
                durch einen Dritten (z. B. Architekt, Bauun-
                                                                             fall zu berücksichtigen.
                ternehmen) verrichten lassen (ohne geson-
                derte Vereinbarung ist Bauen in Eigenleis-
                tung oder mit Nachbarschaftshilfe nicht
                versichert).
           ✔ Versichert sind die Schäden an Personen                     Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                und Sachen, die von Ihrer Baustelle, Ihrem               Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
                Grundstück und den darauf stehenden Ge-                  versichern, sonst müssten wir einen erheblich
                bäuden ausgehen.                                         höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir
           ✔ Im Zuge der versicherten Gefahren bei Bau-                  einige Fälle aus dem Versicherungsschutz her-
                maßnahmen an Ihrem Haus (Neubau, Um-                     ausgenommen, z. B. alle Schäden
                bau, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbei-
                ten) sind beispielsweise Schäden erfasst                     aus vorsätzlicher Handlung,
                durch                                                        zwischen Mitversicherten,
           ✔ umstürzendes Baumaterial und                                    durch den Gebrauch eines
                ungesicherte Schächte oder                                   versicherungspﬂichtigen Kraft- oder Luftfahr-
           ✔ durch berechtigte Benutzung von nichtver-                       zeugs,
                sicherungspﬂichtigen Nutzund selbstfah-                      an gepachteten oder geliehenen Sachen.
                renden Arbeitsmaschinen.
           Wie hoch ist die Versicherungssumme?
           ✔ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
                summen können Sie Ihrem Antrag oder
                auch Ihrem Versicherungsschein
                entnehmen.


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           Wo bin ich versichert?
           ✔ Die Bauherrenhaftpﬂichtversicherung gilt für die Baumaßnahme auf dem im Versicherungsschein
                genannten Grundstück und auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf das Bau-
                vorhaben im Inland zurückzuführen sind.


           Welche Verpﬂichtungen habe ich?
           Es bestehen beispielsweise folgende Pﬂichten:
           • Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
           • Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich.
           • Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
           • Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
           • Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzan-
               sprüche geltend gemacht worden sind.
           • Sie sind verpﬂichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
               wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


           Wann und wie zahle ich?
           Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
           rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
           rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
           zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.

           Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
           zwischen uns kann das monatlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns
           ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.


           Wann beginnt und wann endet die Deckung?
           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
           ist, dass Sie den Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung endet mit
           der Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.


           Wie kann ich den Vertrag kündigen?
           Der Vertrag endet spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn, ohne dass es einer Kündigung bedarf.


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Abschnitt A4 – Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) – Stand 2016


 Inhalt                                                                                                                             Seite

 1. Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung?                                               64
 2. Welche Leistungen bietet Ihre Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung insbesondere für einzelne
    private Risiken?                                                                                                              64 - 67
     2.1        Bauarbeiten                                                                                                       64 - 65
     2.2        Verkehrssicherheitspflichten                                                                                           65
     2.3        Gewässerschäden                                                                                                        65
     2.4        Wassergefährdende Stoffe                                                                                               66
     2.5        Abwässer                                                                                                               66
     2.6        Nachhaftung als früherer Besitzer                                                                                      66
     2.7        Insolvenzverwalter und Treuhänder                                                                                      66
     2.8        Wohnungseigentumsgemeinschaften                                                                                        66
     2.9        Schäden im Ausland                                                                                                     66
     2.10       Betreiberhaftpflicht für Photovoltaik- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen                                           66 - 67
     2.11       Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers, Wasserfahrzeugs                                                 67
     2.12       Versicherungsleistung                                                                                                  67
     IPID Informationsblatt zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung                                                   68 - 69


1.    Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung?

      1.1.       Folgende Regelungen aus Abschnitt A1 gelten auch für Ihre Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung:
                 •   vollumfänglich gelten die Ziffern 3 - 5, sowie die Ziffern 7 - 9;
                 •   aus Ziffer 6 gelten die Ziffern 6.7, 6.11 und 6.17.

                 Versichert ist in diesem Umfang und im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater
                 Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder
                 Grundstück.

                 Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Nießbraucher, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer oder
                 Mieter.

      1.2        Mitversichert sind Hausgärten – nicht aber Bauplätze –, Einfahrt und Hofraum bei den für die Versicherung in Betracht
                 kommenden Hausgrundstücken.

      1.3        Mitversichert sind auch Kinderspielplätze auf den versicherten Grundstücken einschließlich aufgestellter Turn- und Spiel-
                 geräte, unter der Voraussetzung, dass am Zugang zu den Kinderspielplätzen ein Schild mit dem Hinweis angebracht
                 wird, dass der Kinderspielplatz auf eigene Gefahr benutzt wird. Rechtliche Grundlage für den aufschiebend bedingt ge-
                 währten Versicherungsschutz ist § 158 BGB.

      1.4        Besitz und Vermietung von Garagen auf/bei den Grundstücken.

                 Nicht versichert ist Ihre Haftpflicht als Unternehmer
                 •   eines gewerblichen Garagenbetriebs,
                 •   aus dem Besitz von Tanksäulen und Hebebühnen und
                 •   eines selbständigen Tankstellenbetriebs.

                 Hierfür ist eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen.

                 Üben Sie auf dem Grundstück einen Beruf oder Betrieb aus, wird Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem
                 Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Berufs- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung gewährt.

2.    Welche Leistungen bietet Ihre Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung insbesondere für einzelne private Risiken?

      2.1        Bauarbeiten

                 2.1.1      Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabear-
                            beiten) bis zu einer Bausumme von 100.000 Euro je Bauvorhaben.

                            Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.

                            Bauplanung, -leitung und -ausführung müssen Sie an sachkundige Dritte vergeben. Erforderliche Unterfangungs-
                            und Gründungsmaßnahmen sowie vorgeschriebene Abnahmen (z. B. Gas- oder Elektroinstallation) müssen Sie
                            von kompetenten Fachfirmen ausführen lassen.

                            Ausgeschlossen sind Schäden durch Ihre selbstständigen Arbeiten an statischen Bauteilen.


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                2.1.2     Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht bei dem Gebrauch eines
                          Minibaggers zur Durchführung der Baumaßnahme.

                          Voraussetzung hierfür ist, dass Sie zur Benutzung des Minibaggers keine behördliche Erlaubnis benötigen.

                          Wir bieten keinen Versicherungsschutz
                          •   auf öffentlichen Wegen und Plätzen,
                          •   für den Transport des Minibaggers zum Baugrundstück, sowie
                          •   für Schäden am Minibagger und am Bauwerk selber.

      2.2       Verkehrssicherungspflichten

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in der Eigenschaft als Haus- und Grund-
                besitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).

                Dies gilt auch für die von Ihnen ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche
                Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser
                Eigenschaft.

                Versichert ist auch, Ihre gesetzliche Haftpflicht der gegen die durch einen Arbeitsvertrag beauftragten Personen aus An-
                lass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden:
                •   Verwaltung,
                •   Reinigung,
                •   Beleuchtung und
                •   sonstigen Betreuung

                der Grundstücke.

                Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank-
                heiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

                Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des
                Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

      2.3       Gewässerschäden

                2.3.1     Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physi-
                          kalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
                          (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.

                          Die Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsge-
                          setzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.

                          Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder
                          nach Besonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist, insbesondere die Haftpflicht des Eigentümers,
                          Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den
                          Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

                          Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten
                          Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

                2.3.2     Wir übernehmen
                          •   Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
                              Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie
                          •   außergerichtliche Gutachterkosten.

                          Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die
                          Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.

                          Rettungskosten entstehen bereits von dem Zeitpunkt an, in dem das Schadenereignis unmittelbar bevorsteht.
                          Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder
                          privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.

                          Haben Sie Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten auf unsere Weisung aufgewendet, übernehmen
                          wir diese auch dann, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
                          übersteigen. Unsere Billigung Ihrer oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens
                          gilt nicht als unsere Weisung.

                2.3.3     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
                          Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen An-
                          ordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Zudem sind Ansprüche in Bezug auf Folgeschäden ausge-
                          schlossen.

                          Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung.

                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
                          •   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der
                              Bundesrepublik oder in einem Bundesland), oder
                          •   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
                          beruhen.

                                                                        65
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      2.4       Wassergefährdende Stoffe

                Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden.

                Kein Versicherungsschutz – auch nicht über Ziffer 9 aus Abschnitt A1 (Vorsorgeversicherung) – besteht für Anlagen, die
                über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bis 50 l/kg Inhalt bzw. dem Gesamtfassungsvermögen
                der vorhanden Behälter von 500 l/kg hinausgehen.

      2.5       Abwässer

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden durch
                •   Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
                •   häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer).

      2.6       Nachhaftung als früherer Besitzer

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Be-
                sitzwechsel bestand.

      2.7       Insolvenzverwalter und Treuhänder

                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Insolvenzverwalter und Treuhänder in dieser Eigenschaft.

      2.8       Wohnungseigentumsgemeinschaften

                2.8.1     Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt:
                          •     Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
                          •     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaft-
                                lichen Eigentum.

                2.8.2     Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betä-
                          tigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.

                2.8.3     Eingeschlossen sind abweichend von den Ziffern 7.3 und 7.4 aus Abschnitt A1
                          (1)     Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
                          (2)     Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
                          (3)     gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Ge-
                                  meinschaft.

                          Ausgeschlossen bleiben Schäden am Sonder- und Teileigentum. Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Sondereigen-
                          tum ist im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung zu versichern (siehe Ziffer 6.2.1 (1) aus Abschnitt A1).

      2.9       Schäden im Ausland

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
                auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus
                § 110 Sozialgesetzbuch VII.

                Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
                einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

      2.10      Betreiberhaftpflicht für Photovoltaik- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

                2.10.1    Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-,
                          Sach- und Vermögensschäden, die aus dem privaten Besitz und Betrieb einer netzgekoppelten Photovoltaikan-
                          lage bis 50 kWp sowie einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bis 50 kW elektrische Leistung auf bzw. in dem ver-
                          sicherten Objekt resultieren.

                          Mitversichert sind Rückgriffsansprüche der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungs-
                          störungen gemäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarif-
                          kunden (AvBEltV) vom 21. Juni 1979 bzw. § 18 Niederspannungsanschlussverordnung bis zu einer Summe von
                          5 Mio. Euro.

                          Bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Allmäh-
                          lichkeits- und Mietsachschäden.

                2.10.2    Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die fach- und sachgerechte Installation und Abnahme der An-
                          lage durch einen Fachbetrieb. Während der Vertragslaufzeit müssen Sie eine regelmäßige Wartung
                          vornehmen.

                          Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, gelten die Ziffern 9.4 und 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechts-
                          folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

                2.10.3    Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
                          sind Kunden, die Energie, für den eigenen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gas-
                          versorgung (EnWG)).

                          Des Weiteren besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
                          handelt,
                          •     auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung auf Schadenersatz
                                statt der Leistung;


                                                                       66
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                         •   wegen Schäden, die verursacht werden, um Nacherfüllung durchführen zu können;
                         •   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der
                             Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
                         •   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
                         •   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
                         •   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

      2.11      Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers, Wasserfahrzeugs

                Nicht versichert ist – mit Ausnahme des versicherten Minibaggers aus Ziffer 2.1.2 aus Abschnitt A4 – Ihre Haftpflicht we-
                gen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch ei-
                nes Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
                eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

                Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt
                das auch für alle anderen Versicherten.

                Eine Tätigkeit der genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge-
                brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist, und wenn das
                Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

      2.12      Versicherungsleistung

                Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Vertragsdauer beträgt das Doppelte der jeweiligen Versiche-
                rungssumme.


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IPID Informationsblatt zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung


    Haus- und Grundbesitzer-
    Haftpﬂichtversicherung
    Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
    DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
    Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
    Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
    DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
    Deutschland

    Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über den wesentlichen Inhalt Ihrer Haus-
    und Grundbesitzer-Haftpﬂichtversicherung. Die vollständigen Informationen ﬁnden Sie in Ihren Vertragsunterlagen:
    •   Versicherungsantrag
    •   Versicherungsschein
    •   Versicherungsbedingungen für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpﬂichtversicherung

    Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

    Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
    Wir bieten Ihnen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpﬂichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen ﬁnanzielle Risiken,
    die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.

           Was ist versichert?                                         Was ist nicht versichert?
           ✔ Gegenstand der Haus- und Grundbesitzer-                       Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versi-
                Haftpﬂichtversicherung ist es, gegen Sie                   chert. Hierfür benötigen Sie eine separate
                geltend gemachte Haftpﬂichtansprüche zu                    Absicherung. Dazu gehören z. B. beruﬂiche
                prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedi-                 Tätigkeiten.
                gen und unberechtigte Ansprüche
                                                                           Zur gesetzlichen Haftpﬂicht gehört nicht,
                abzuwehren.
                                                                           wenn Sie sich allein durch eine vertragli-
           ✔ Versichert sind die Schäden an Personen                       che Zusage gegenüber einem anderen zu
                und Sachen, die von Ihrem Grundstück                       einer Leistung verpﬂichten.
                und den aufstehenden Gebäuden
                                                                           Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu
                ausgehen.
                                                                           den vereinbarten Versicherungssummen.
           ✔ Der Haftpﬂichtschutz für Haus- und Grund-                     Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart
                besitzer (z. B. als Eigentümer, Mieter, Päch-              haben, ist diese bei jedem Versicherungs-
                ter, Leasingnehmer oder Nutznießer) um-                    fall zu berücksichtigen.
                fasst beispielsweise Schäden durch:
                ✔ Schadhaftigkeit von Treppen und
                    Wegen,
                ✔ mangelhafte Beleuchtung oder Glätte                  Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                    bzw. Verschmutzung von Gehwegen,                   Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
                ✔ sich lösende Gebäudeteile,                           versichern, sonst müssten wir einen erheblich
                                                                       höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir
                ✔ kleinere Bauvorhaben.                                einige Fälle aus dem Versicherungsschutz her-
           ✔ Versichert sind die Schäden an Personen                   ausgenommen, z. B. alle Schäden
                und Sachen, die von Ihrer Baustelle, Ihrem
                Grundstück und den darauf stehenden Ge-                    aus vorsätzlicher Handlung,
                bäuden ausgehen.                                           zwischen Mitversicherten,
           ✔ Im Fall von Wohnungseigentümergemein-                         durch den Gebrauch eines
                schaften erstreckt sich der Versicherungs-                 versicherungspﬂichtigen Kraft- oder Luftfahr-
                schutz auch auf Schäden u. a. aus den Ge-                  zeugs,
                fahren des gemeinschaftlichen Eigentums
                (Treppenhaus, Einfahrt, Dach).                             an gepachteten oder geliehenen Sachen.

           Wie hoch ist die Versicherungssumme?
           ✔ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
                summen können Sie Ihrem Antrag oder
                auch Ihrem Versicherungsschein entneh-
                men.


                                                                68
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           Wo bin ich versichert?
           ✔ Die Haus- und Grundbesitzerhaftpﬂichtversicherung gilt auch für im Ausland eintretende Versicherungs-
                fälle, wenn diese auf das im Versicherungsschein genannten Grundstück und den darauf stehenden Ge-
                bäuden im Inland zurückzuführen sind.


           Welche Verpﬂichtungen habe ich?
           Es bestehen beispielsweise folgende Pﬂichten:
           • Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
           • Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich.
           • Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
           • Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
           • Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzan-
               sprüche geltend gemacht worden sind.
           • Sie sind verpﬂichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
               wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


           Wann und wie zahle ich?
           Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
           rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
           rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
           zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.

           Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
           zwischen uns kann das monatlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns
           ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.


           Wann beginnt und wann endet die Deckung?
           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
           ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt
           der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung.
           Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, dann verlängert er sich automatisch um jeweils
           ein weiteres Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.


           Wie kann ich den Vertrag kündigen?
           Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
           Versicherungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
           Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Schadenfalls den Versicherungsvertrag kündigen.
           Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


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Abschnitt A5 – Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge (sofern vereinbart) – Stand 2016


 Inhalt                                                                                                                              Seite

 1. Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge?                                                    70
 2. Welche Leistungen bietet Ihre Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge insbesondere für einzelne private Risiken?            70 - 71
     2.1        Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern                                                                   70
     2.2        Segelregatten                                                                                                           70
     2.3        Brand- und Explosionsschäden                                                                                            70
     2.4        Schäden im Ausland                                                                                                      70
     2.5        Versicherungsleistung                                                                                                   71
     IPID Informationsblatt für die Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge                                                     72 - 73


1.    Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge?

      1.1        Folgende Regelungen aus Abschnitt A1 gelten auch für Ihre Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge:
                 •   vollumfänglich gelten die Ziffern 3 - 5, sowie die Ziffern 7 - 9;
                 •   aus Ziffer 6 gelten die Ziffern 6.10 - 6.12 und die Ziffer 6.17.

                 Versichert ist in diesem Umfang und im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Halten,
                 Besitz und Gebrauch des im Versicherungsvertrag bezeichneten Wasserfahrzeugs, das
                 •   ausschließlich zu privaten Zwecken oder
                 •   zur gelegentlichen Vermietung ohne Berufsbesatzung

                 verwendet wird und dessen Standort im Inland ist. Bezüglich des Standortes haben Sie die Möglichkeit abweichende
                 Vereinbarungen mit uns zu treffen.

      1.2        Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahr-
                 zeugs berechtigten Personen.

      1.3        Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis.

                 Die in Ziffer 1.1 genannten Wasserfahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter
                 Führer ist, wer das Wasserfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.

                 Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird.

                 Der Führer des Wasserfahrzeugs darf das Wasserfahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen.
                 Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der nicht die erfor-
                 derliche behördliche Erlaubnis hat.

                 Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Ziffern 9.4 und 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen
                 bei Verletzung von Obliegenheiten).

2.    Welche Leistungen bietet Ihre Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge insbesondere für einzelne private Risiken?

      2.1        Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern

                 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.

                 Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers.

      2.2        Segelregatten

                 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beteiligung an Segelregatten.

                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorboot-
                 rennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen.

      2.3        Brand- und Explosionsschäden

                 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder
                 sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben.

      2.4        Schäden im Ausland

                 2.4.1      Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Versicherungsfällen in der ganzen Welt.

                            Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn in der Bundesrepublik Deutschland kein Erstwohnsitz der
                            versicherten Personen mehr besteht.

                            Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
                            Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

                 2.4.2      Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wasserfahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa er-
                            forderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Ihre Sache.


                                                                           70
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      2.5       Versicherungsleistung

                Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Vertragsdauer beträgt das Doppelte der jeweiligen
                Versicherungssumme.


                                                                   71
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IPID Informationsblatt zur Haftpflichtversicherung für Wassersportfahrzeuge


    Haftpﬂichtversicherung für
    Wasserfahrzeuge
    Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
    DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
    Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
    Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
    DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
    Deutschland

    Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über den wesentlichen Inhalt Ihrer Haft-
    pﬂichtversicherung für Wasserfahrzeuge. Die vollständigen Informationen ﬁnden Sie in Ihren Vertragsunterlagen:
    •   Versicherungsantrag
    •   Versicherungsschein
    •   Versicherungsbedingungen für die Haftpﬂichtversicherung – Haftpﬂichtversicherung für Wasserfahrzeuge
    Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
    Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
    Wir bieten Ihnen eine Haftpﬂichtversicherung für Haftpﬂichtversicherung für Wasserfahrzeuge an. Diese schützt Sie
    gegen ﬁnanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für
    die Sie verantwortlich sind.

           Was ist versichert?                                          Was ist nicht versichert?
           ✔ Gegenstand der Haftpﬂichtversicherung für                      Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versi-
                Wasserfahrzeuge ist es, gegen Sie geltend                   chert. Hierfür benötigen Sie eine separate
                gemachte Haftpﬂichtansprüche zu prüfen,                     Absicherung. Dazu gehören z. B. beruﬂiche
                berechtigte Ansprüche zu befriedigen und                    Tätigkeiten.
                unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
                                                                            Zur gesetzlichen Haftpﬂicht gehört nicht,
           ✔ Versichert sind die Schäden im In- und                         wenn Sie sich allein durch eine vertragli-
                Ausland, für die Sie als Halter, Besitzer                   che Zusage gegenüber einem anderen zu
                oder wegen des Gebrauchs eines Wasser-                      einer Leistung verpﬂichten.
                fahrzeugs haften. Der Versicherungsschutz
                                                                            Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu
                setzt voraus, dass
                                                                            den vereinbarten Versicherungssummen.
                •   der regelmäßige Standort des Wasser-                    Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart
                    fahrzeugs im Inland liegt;                              haben, ist diese bei jedem Versicherungs-
                                                                            fall zu berücksichtigen.
                •   Sie das Wasserfahrzeug im Wesentli-
                    chen zu privaten Zwecken nutzen;
                •   Sie zum Führen des Wasserfahrzeugs
                    berechtigt sind (mit Zustimmung des
                    Eigentümers und als Inhaber der erfor-              Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                    derlichen behördlichen Erlaubnis).                  Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
           ✔ Die Haftpﬂichtversicherung für Wasser                      versichern, sonst müssten wir einen erheblich
                fahrzeuge können Sie abschließen insbe-                 höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir
                sondere als Halter von                                  einige Fälle aus dem Versicherungsschutz her-
                                                                        ausgenommen, z. B. alle Schäden
                •   Motorbooten oder -yachten (auch mit
                    Hilfs- oder Außenbordmotor),                            aus vorsätzlicher Handlung,
                •   Segelbooten oder -yachten,                              zwischen Mitversicherten,
                •   Windsurfbrettern.                                       durch den Gebrauch eines
                                                                            versicherungspﬂichtigen Kraft- oder Luftfahr-
           Wie hoch ist die Versicherungssumme?
                                                                            zeugs,
           ✔ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-                       aus ungewöhnlicher und gefährlicher
                summen können Sie Ihrem Antrag oder
                                                                            Beschäftigung.
                auch Ihrem Versicherungsschein entneh-
                men.


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           Wo bin ich versichert?
           ✔ Die Haftpﬂichtversicherung für Wasserfahrzeuge gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorüberge-
                henden Auslandsaufenthalts (z. B. Urlaub) einen Haftpﬂichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.


           Welche Pﬂichten habe ich?
           Es bestehen beispielsweise folgende Pﬂichten:
           • Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
           • Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich.
           • Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
           • Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
           • Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzan-
               sprüche geltend gemacht worden sind.
           • Sie sind verpﬂichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
               wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


           Wann und wie zahle ich?
           Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
           rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
           rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
           zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
           Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
           zwischen uns kann das monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag über-
           weisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.


           Wann beginnt und wann endet die Deckung?
           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
           ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt
           der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung.
           Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein wei-
           teres Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.


           Wie kann ich den Vertrag kündigen?
           Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
           Versicherungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
           Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Schadenfalls den Versicherungsvertrag kündigen.
           Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


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Abschnitt A6 – Gewässerschaden-Haftpflicht (sofern vereinbart) – Stand 2016


 Inhalt                                                                                                                           Seite

 1. Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung                                                     74
 2. Welche Leistungen bietet Ihre Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung insbesondere für einzelne private Risiken?            74 - 75
     2.1        Rettungskosten                                                                                                      74
     2.2        Eigenschäden                                                                                                        74
     2.3        Schäden im Ausland                                                                                                  75
     2.4        Versicherungsleistung                                                                                               75
 3. Welche besonderen Ausschlüsse gelten in Ihrer Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung?                                          75
     3.1        Gemeingefahren                                                                                                      75
     3.2        Vorsatz                                                                                                             75
     3.3        Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs                                                       75
     IPID Informationsblatt zur Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung                                                         76 - 77


1.    Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung?

      1.1        Folgende Regelungen aus Abschnitt A1 gelten auch für Ihre Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung:
                 •   vollumfänglich gelten die Ziffern 3 – 5, sowie die Ziffern 7 und 8;
                 •   aus Ziffer 6 gelten die Ziffern 6.7 und 6.17.

                 Versichert ist in diesem Umfang und im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inha-
                 ber der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen
                 Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Ver-
                 änderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grund-
                 wassers (Gewässerschäden).

                 Die Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, son-
                 dern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.

                 Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern
                 gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

      1.2        Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                 Betreuung der Grundstücke beauftragt haben für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genom-
                 men werden.

                 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in
                 Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

2.    Welche Leistungen bietet Ihre Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung insbesondere für einzelne private Risiken?

      2.1        Rettungskosten

                 Wir übernehmen
                 •   Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für ge-
                     boten halten durften (Rettungskosten), sowie
                 •   außergerichtliche Gutachterkosten.

                 Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versiche-
                 rungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.

                 Rettungskosten entstehen bereits von dem Zeitpunkt an, in dem das Schadenereignis unmittelbar bevorsteht. Für die Er-
                 stattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlichrechtlich oder privatrechtlich) der
                 Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.

                 Haben Sie Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten auf unsere Weisung aufgewendet, übernehmen wir diese
                 auch dann, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Unsere
                 Billigung Ihrer oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als unsere Weisung.

      2.2        Eigenschäden

                 Versichert sind – abweichend von Ziffer 3.1 aus Abschnitt A1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt –
                 Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestim-
                 mungswidrig aus der Anlage gemäß Ziffer 1.1 aus Abschnitt A6 ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem
                 Eindringen der Stoffe in die Sache.

                 Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintre-
                 tende Wertverbesserungen ziehen wir von diesem Wert ab.

                 Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selber.


                                                                         74
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      2.3       Schäden im Ausland

                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
                auf die Anlage im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozialgesetz-
                buch VII.

                Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
                einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

      2.4       Versicherungsleistung

                Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Vertragsdauer beträgt das Doppelte der jeweiligen Versiche-
                rungssumme.

3.    Welche besonderen Ausschlüsse gelten in Ihrer Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung?

      3.1       Gemeingefahren

                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
                •   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesre-
                    publik oder in einem Bundesland), oder
                •   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen

                beruhen.

                Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

      3.2       Vorsatz

                Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem
                Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
                herbeigeführt haben. Zudem sind Ansprüche in Bezug auf Folgeschäden ausgeschlossen.

      3.3       Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs

                Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Be-
                sonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist, insbesondere die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters
                oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
                werden.


                                                                     75
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IPID Informationsblatt zur Gewässerschaden-Haftpflicht


    Gewässerschaden-Haftpﬂichtversicherung
    Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
    DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
    Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
    Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
    DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
    Deutschland

    Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentliche Inhalte Ihrer Gewässer-
    schaden-Haftpﬂichtversicherung. Die vollständigen Informationen ﬁnden Sie in Ihren Vertragsunterlagen:
    •   Versicherungsantrag
    •   Versicherungsschein
    •   Versicherungsbedingungen für die Haftpﬂichtversicherung – Gewässerschaden-Haftpﬂichtversicherung

    Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

    Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
    Wir bieten Ihnen eine Gewässerschaden-Haftpﬂichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen ﬁnanzielle Risiken, die
    im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.

           Was ist versichert?                                           Was ist nicht versichert?
           ✔ Gegenstand der Gewässerschaden-                                 Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versi-
                Haftpﬂichtversicherung ist es, gegen Sie                     chert. Hierfür benötigen Sie eine separate
                geltend gemachte Haftpﬂichtansprüche zu                      Absicherung. Dazu gehören z. B. gewerb-
                prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedi-                   lich genutzte Anlagen.
                gen und unberechtigte Ansprüche
                                                                             Zur gesetzlichen Haftpﬂicht gehört hinge-
                abzuwehren.
                                                                             gen nicht, wenn Sie sich allein durch eine
           ✔ Versichert ist Ihre Haftpﬂicht als Inhaber                      vertragliche Zusage gegenüber einem an-
                von Anlagen zur Lagerung von gewässer-                       deren zu einer Leistung verpﬂichten.
                schädlichen Stoffen (z. B. Öltank) und aus
                                                                             Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu
                der Verwendung dieser gelagerten Stoffe
                                                                             den vereinbarten Versicherungssummen.
                für Personen-, Sach- und Vermögensschä-
                                                                             Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart
                den als Folge von Gewässerschäden.
                                                                             haben, ist diese bei jedem Versicherungs-
           ✔ Vom Versicherungsschutz sind insbeson-                          fall zu berücksichtigen.
                dere Schäden durch die Verschmutzung
                des Grundwassers durch Ihren Heizöltank
                erfasst.
           ✔ Der Versicherungsschutz gilt auch für
                                                                         Gibt es Deckungsbeschränkungen?
             ✔ Personen, die Sie durch Arbeitsvertag
                    mit der Verwaltung, Reinigung,                       Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
                    Beleuchtung und sonstiger Betreuung                  versichern, sonst müssten wir einen erheblich
                    der Grundstücke beauftragt haben.                    höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir
                                                                         einige Fälle aus dem Versicherungsschutz her-
                ✔ gebotene Aufwendungen zur                              ausgenommen, z. B. alle Schäden
                    Minderung oder Vermeidung von
                    Schäden.                                                 aus vorsätzlicher Handlung,
           Wie hoch ist die Versicherungssumme?                              zwischen Mitversicherten,
           ✔ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-                        durch den Gebrauch eines
                summen können Sie Ihrem Antrag oder                          versicherungspﬂichtigen Kraft- oder Luftfahr-
                auch Ihrem Versicherungsschein entneh-                       zeugs,
                men.
                                                                             an gepachteten oder geliehenen Sachen.


                                                             76
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[Seite 77]
           Wo bin ich versichert?
           ✔ Durch die Gewässerschaden-Haftpﬂichtversicherung ist die Anlage zur Lagerung von gewässergefähr-
                lichen Stoffen versichert, die sich auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück beﬁndet und
                auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn sie auf diese Anlage im Inland zurückzuführen
                sind.


           Welche Verpﬂichtungen habe ich?
           Es bestehen beispielsweise folgende Pﬂichten:
           • Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
           • Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich.
           • Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
           • Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
           • Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzan-
               sprüche geltend gemacht worden sind.
           • Sie sind verpﬂichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
               wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


           Wann und wie zahle ich?
           Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
           rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
           rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
           zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.

           Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
           zwischen uns kann das monatlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns
           ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.


           Wann beginnt und wann endet die Deckung?
           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
           ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt
           der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung.
           Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein wei-
           teres Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.


           Wie kann ich den Vertrag kündigen?
           Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
           Versicherungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
           Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Schadenfalls den Versicherungsvertrag kündigen.
           Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


                                                            77
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Teil A – Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

 Inhalt                                                                                                                               Seite

 1. Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungsanspruchs?                                                             78
 2. Welche Pflichten haben Sie bei Veränderungen des versicherten Risikos?                                                               78
    Welche Auswirkung haben diese auf den Beitrag (Beitragsregulierung)?
 3. Wann nehmen wir eine Beitragsangleichung vor? Welche Rechte haben Sie bei einer Beitragsanpassung?                              78 - 79
 4. Was gilt bei einer Veräußerung und welche Rechtsfolgen müssen Sie beachten                                                           79
     4.1        Übergang der Versicherung                                                                                                79
     4.2        Kündigung                                                                                                                79
     4.3        Beitrag                                                                                                                  79
     4.4        Anzeigepflicht                                                                                                           79


1.    Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungsanspruchs?

      Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet
      werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

2.    Welche Pflichten haben Sie bei Veränderungen des versicherten Risikos? Welche Auswirkung haben diese auf den Beitrag
      Beitragsregulierung)?

      2.1        Sie haben nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren
                 Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
                 Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren Wunsch nachzuweisen.
                 Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil kann dieser von Ihnen eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festge-
                 stellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit der Angaben
                 kein Verschulden trifft.

      2.2        Aufgrund unserer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung
                 berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mittei-
                 lung bei uns. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif-
                 fer 3.1 aus den gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen
                 und Ermäßigungen des Mindestbeitrages werden berücksichtigt.

      2.3        Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
                 Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben
                 nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstat-
                 tet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.

      2.4        Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
                 Jahre.

3.    Wann nehmen wir eine Beitragsangleichung vor? Welche Rechte haben Sie bei einer Beitragsanpassung?

      3.1        Grundsatz

                 Wir sind in der Haftpflichtversicherung berechtigt zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Beiträge von bestehen-
                 den Verträgen daraufhin zu überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden
                 müssen.

                 Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass
                 •   wir unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können,
                 •   die Beiträge sachgemäß berechnet werden und
                 •   das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Gegenleis-
                     tung (Versicherungsbeitrag zahlen) erhalten bleibt.

      3.2        Beitragsanpassungsklausel

                 Wir sind berechtigt, den Beitrag bzw. den Beitragssatz für gleichartige Risiken der Kostenentwicklung und dem Schaden-
                 bedarf anzupassen. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungs-
                 technik anzuwenden. Die Anpassung des Beitrages bzw. des Beitragssatzes gilt mit Wirkung für bestehende Versiche-
                 rungsverträge, wenn sie von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird.

                 Der neukalkulierte Beitrag bzw. Beitragssatz darf nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende
                 Verträge mit gleichen Tarifierungsmerkmalen und vergleichbarem Deckungsumfang. Die Anpassung des Beitrages bzw.
                 des Beitragssatzes gilt mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge.

                 Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag für bestehende Verträge mit gleichen Tarifierungs-
                 merkmalen und gleichem Deckungsumfang ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode auf die Höhe des neuen Tarif-
                 beitrages zu senken.

      3.3        Ihr Kündigungsrecht

                 Erhöht sich nach einer Beitragsanpassung Ihr Beitrag, sind Sie berechtigt, Ihren Vertrag zu kündigen.


                                                                        78
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                Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung – in
                Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) – erfolgen. Sie wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam.

                Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

4.    Was gilt bei einer Veräußerung und welche Rechtsfolgen müssen Sie beachten?

      4.1       Übergang der Versicherung

                Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt der Erwerber an Ihrer
                Stelle in die während der Dauer des Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.

                Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhält-
                nisses von einem Dritten übernommen wird.

      4.2       Kündigung

                Wir sind berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in
                Textform zu kündigen. Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis
                von der Veräußerung ausüben.

                Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versi-
                cherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
                innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung inner-
                halb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

      4.3       Beitrag

                Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber
                während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.

                Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrages.

      4.4       Anzeigepflichten

                Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzu-
                zeigen.

                Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall spä-
                ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir müssen hierzu nach-
                weisen, dass wir den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.

                Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn
                •   uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
                •   zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt
                    haben


                                                                      79
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Allgemeiner Teil (B)


 Inhalt                                                                                                                  Seite

 1. Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?                                                                                   81
 2. Was gilt für die Zahlung Ihres ersten oder einmaligen Beitrags?                                                         81
     2.1        Fälligkeit Ihres Erst- oder Einmalbeitrags                                                                  81
     2.2        Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug                                                                    81
     2.3        Unsere Leistungsfreiheit                                                                                    81
 3. Was gilt für die Zahlung Ihres Folgebeitrags?                                                                       81 - 82
     3.1        Fälligkeit                                                                                                  81
     3.2        Verzug und Schadenersatz                                                                                    81
     3.3        Mahnung                                                                                                 81 - 82
     3.4        Leistungsfreiheit nach Mahnung                                                                              82
     3.5        Kündigung nach Mahnung                                                                                      82
     3.6        Zahlung Ihres Beitrags nach Kündigung                                                                       82
 4. Was gilt beim Lastschriftverfahren?                                                                                     82
     4.1        Ihre Pflichten                                                                                              82
     4.2        Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug                                                                          82
 5. Was geschieht mit Ihrem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?                                                 82 - 83
     5.1        Allgemeiner Grundsatz                                                                                       82
     5.2        Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse   82 - 83
 6. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?                                                                                83
     6.1        Vertragsdauer                                                                                               83
     6.2        Stillschweigende Verlängerung                                                                               83
     6.3        Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                                                    83
     6.4        Wegfall des versicherten Risikos                                                                            83
     6.5        Besonderes Kündigungsrecht bei ständiger Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland            83
 7. Wie ist Ihr Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall geregelt?                                                  83 - 84
     7.1        Kündigungsrecht                                                                                             83
     7.2        Ihre Kündigung                                                                                              84
     7.3        Unsere Kündigung                                                                                            84
 8. Welche Anzeigepflichten haben Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter bis zum Vertragsschluss?                      84 - 85
     8.1        Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände                                  84
     8.2        Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                                                          84 - 85
     8.3        Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte                                                              85
     8.4        Unsere Hinweispflicht                                                                                       85
     8.5        Ausschluss von unseren Rechten                                                                              85
     8.6        Erlöschen unserer Rechte                                                                                    85
 9. Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen und welche Folge hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?             85 - 87
     9.1        Ihre Obliegenheiten in der Sachversicherung (sofern vereinbart)                                         85 - 86
     9.2        Ihre Obliegenheiten in der Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart)                                      86
     9.3        Ihre Obliegenheiten in der Unfallversicherung (sofern vereinbart)                                           86
     9.4        Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung                                                                 87
     9.5        Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                                                               87
 10. Was gilt bei einer Mehrfachversicherung?                                                                           87 - 88
     10.1       Für die Sachversicherung (sofern vereinbart):                                                           87 - 88
     10.2       Für die Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart):                                                        88
 11. Was ist bei Anzeigen oder Mitteilungen an uns zu beachten?                                                             88
     11.1       Zuständige Stelle                                                                                           88
     11.2       Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung                                                         88
     11.3       Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung                                                   88
 12. Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz?                                                            88
 13. Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?                                                            88 - 89
     13.1       Klagen gegen uns oder Versicherungsvermittler                                                               88
     13.2       Klagen gegen Sie                                                                                        88 - 89
 14. Welches Recht gilt für Ihren Vertrag?                                                                                  89
 15. Welche Schlussbestimmung gilt für Ihren Vertrag?                                                                       89


                                                                       80
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1.    Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?

      1.1       Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
                den Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig gezahlt haben (Ziffer 2.1.5).

      1.2       Weitere Natur-/Elementargefahren (sofern vereinbart)

                Für die Gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch im
                Rahmen der Elementardeckung besteht Versicherungsschutz in der Sachversicherung erst nach Ablauf von einem Monat
                nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn (Wartezeit).

                Die Wartezeit entfällt, sofern
                •   bei einem Vorversicherer oder bei uns zuvor bereits Versicherungsschutz für die genannten Gefahren bestanden hat
                    oder
                •   zwischen Antragseingang bei uns und dem beantragtem Versicherungsbeginn mehr als ein Monat liegt.

2.    Was gilt für die Zahlung Ihres ersten oder einmaligen Beitrags?
      Je nach Vereinbarung haben Sie Ihre Beiträge im Voraus zu zahlen, entweder durch laufende Zahlungen oder als Einmalbeitrag.

      Möchten Sie Ihren Beitrag durch laufende Zahlungen begleichen, können Sie entweder monatliche oder jährliche Zahlungs-
      weise vereinbaren.


      2.1       Fälligkeit Ihres Erst- oder Einmalbeitrags

                2.1.1        Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
                             schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-
                             rechts.

                2.1.2        Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Bei-
                             trag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Dies gilt ebenfalls unabhängig von dem Bestehen eines Wi-
                             derrufrechts.

                2.1.3        Ist die Zahlung Ihres Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate Ihres ersten
                             Jahresbeitrags. Die nach dieser Vereinbarung zunächst nicht fälligen Teile Ihres Beitrags stunden wir Ihnen.
                             Geraten Sie mit einer Rate in Verzug, ist die Stundung aufgehoben.

                2.1.4        Vereinbaren Sie monatliche Zahlungsweise Ihres Gesamtbeitrags (Jahresbeitrags), runden wir bei der Raten-
                             zahlung ausgehend vom Gesamtbeitrag die Monatsrate auf volle 0,10 Euro auf. In der Gebäudeversicherung
                             bezieht sich die Aufrundung auf den Nettobeitrag.

                2.1.5        Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
                             cherungsschutz erst, nachdem Sie Ihren Beitrag gezahlt haben.

      2.2       Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug

                Zahlen Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nach Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 nicht unverzüglich, können wir vom Ver-
                trag zurücktreten, so lange Sie Ihren Beitrag nicht gezahlt haben.

                Unser Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

      2.3       Unsere Leistungsfreiheit

                Zahlen Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nach Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 nicht unverzüglich, sind wir für einen
                vor Zahlung Ihres Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.

                Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn wir Sie
                •   durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
                •   durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein

                auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung Ihres Beitrags aufmerksam gemacht haben und Sie die Nichtzahlung zu vertreten
                haben.

3.    Was gilt für die Zahlung Ihres Folgebeitrags?

      3.1       Fälligkeit

                Ihre Folgebeiträge werden zu dem vereinbarten Zeitpunkt im Versicherungsschein der jeweiligen Versicherungsperiode
                fällig.

      3.2       Verzug und Schadenersatz

                Wenn Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns
                erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.

                Haben Sie die Zahlung Ihres Jahresbeitrags in monatlichen Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
                fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung
                verlangen.

      3.3       Mahnung

                Wenn Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
                setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang unserer Zahlungsaufforderung betragen.


                                                                          81
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                Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
                •   Die ausstehenden Beiträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
                •   die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – die nach den folgenden Ziffern mit der
                    Fristüberschreitung verbunden sind.

      3.4       Leistungsfreiheit nach Mahnung

                Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
                •   nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall eintritt und
                •   Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung Ihres Beitrags, der Zinsen oder der Kosten schuldhaft in Verzug
                    sind.

      3.5       Kündigung nach Mahnung

                Sind Sie mit der Zahlung Ihrer geschuldeten Beiträge schuldhaft in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung
                gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.

                Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirk-
                sam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung schuldhaft in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung aus-
                drücklich hinzuweisen.

      3.6       Zahlung Ihres Beitrags nach Kündigung

                Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihren Beitrag innerhalb eines Monats nach der Kündigung zahlen. Wenn die
                Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn Sie Ihren Beitrag innerhalb eines Mo-
                nats nach Fristablauf zahlen.

4.    Was gilt beim Lastschriftverfahren?

      4.1       Ihre Pflichten

                Wenn zur Einziehung Ihres Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
                •   Ihr Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
                •   der Einziehung nicht widersprochen wird.

                Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn Ihr fälliger Beitrag ohne Verschulden nicht eingezogen werden kann und Ihr
                Beitrag nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich gezahlt wurde.

      4.2       Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug

                Wenn Ihr fälliger Beitrag, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt,
                künftig Ihre Beitragszahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Ihr Beitrag muss gezahlt werden, wenn
                wir hierzu in Textform aufgefordert haben.

5.    Was geschieht mit Ihrem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?

      5.1       Allgemeiner Grundsatz

                Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil Ihres Beitrags, der dem Zeitraum des Ver-
                sicherungsschutzes entspricht.

      5.2       Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse

                5.2.1     Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 60 Tagen, erstatten wir nur den auf die Zeit nach Zugang
                          der Widerrufserklärung entfallenden Teil Ihrer Beiträge.

                          Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf
                          •   das Widerrufsrecht,
                          •   die Rechtsfolgen des Widerrufs und
                          •   den zu zahlenden Betrag

                          hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.

                          Ist die Widerrufsbelehrung nach Absatz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich Ihren für das erste Versicherungs-
                          jahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An-
                          spruch genommen haben.

                5.2.2     Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht uns
                          Ihr Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

                          Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil Ihr einmaliger oder erster Beitrag nicht
                          rechtzeitig gezahlt worden ist, steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

                5.2.3     Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, steht uns Ihr
                          Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

      5.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht uns Ihr Beitrag zu, den wir hätten beanspru-
            chen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des In-
            teresses Kenntnis erlangt haben.


                                                                      82
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      5.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung Ihres Beitrags verpflichtet, wenn
                         •   das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder
                         •   das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Inte-
                             resse genommen ist, nicht entsteht.

                         Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

                         Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
                         gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall Ihr Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
                         zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.

6.    Wann beginnt und wann endet der Vertrag?

      6.1       Vertragsdauer

                Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

      6.2       Stillschweigende Verlängerung

                Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
                nicht, wenn Sie oder wir spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung erhalten
                haben.

      6.3       Vertragsdauer von weniger als einem Jahr

                Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
                Kündigung bedarf.

      6.4       Wegfall des versicherten Risikos

                Fällt ein versichertes Risiko nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Risikos zu dem
                Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen.

                Für die Hausratversicherung und die Unfallversicherung gelten besondere Regelungen. Diese finden Sie im besonderen
                Teil zur Unfall- bzw. Hausratversicherung.

      6.5       Besonderes Kündigungsrecht bei ständiger Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland

                Wir bieten Versicherungen nur innerhalb der politischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland an. Verlegen Sie Ihren
                gewöhnlichen Aufenthaltsort dauerhaft ins Ausland, können wir Ihnen den Versicherungsschutz nicht weiter gewähren.

                Insofern müssen Sie uns eine dauerhafte Verlegung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzeigen, da sie sonst Ihren Versi-
                cherungsschutz verlieren.

                Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort dauerhaft ins Ausland verlegen, können wir oder Sie den bestehenden Versi-
                cherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Dies gilt nicht für die Wohngebäudever-
                sicherung oder Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht, wenn Sie Eigentümer eines in der Bundesrepublik Deutschland ge-
                legenen Wohngebäudes sind und dieses auch nach Ihrer dauerhaften Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in
                Ihrem Eigentum verbleibt.

7.    Wie ist Ihr Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall geregelt?

      7.1       Kündigungsrecht

                7.1.1    Für die Sachversicherung gilt:

                         Sie oder wir können den Vertrag nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kündigen.

                         Die Kündigung müssen Sie oder wir spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädi-
                         gung – in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) – erhalten haben.

                7.1.2    Für die Haftpflichtversicherung gilt:

                         Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn
                         •   wir eine Schadenersatzzahlung geleistet haben oder
                         •   Ihnen eine Klage über einen unter dem Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zuge-
                             stellt wird.

                         Die Kündigung müssen Sie oder wir in – Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) – spätestens einen Monat nach
                         der Zahlung erhalten haben.

                7.1.3    Für die Unfallversicherung gilt:

                         Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn
                         •   wir eine Entschädigung erbracht haben,
                         •   Sie gegen uns Klage auf eine Entschädigung erhoben haben.

                         Die Kündigung müssen Sie oder wir in – Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) – spätestens einen Monat nach
                         der Zahlung oder Beendigung des Rechtsstreits erhalten haben.


                                                                      83
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      7.2       Ihre Kündigung

                Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit dem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündi-
                gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

      7.3       Unsere Kündigung

                Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.

8.    Welche Anzeigepflichten haben Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter bis zum Vertragsschluss?

      8.1       Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

                Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen
                wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für
                unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.

                Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
                •   nach Ihrer Vertragserklärung,
                •   aber noch vor Vertragsannahme

                in Textform stellen.

                Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zur wahrheitsgemäßen und voll-
                ständigen Beantwortung der Fragen verpflichtet.

                Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter/Bevollmächtigtem geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,
                sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 8.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters/Bevollmächtig-
                tem als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.

                Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
                wenn weder dem Vertreter/Bevollmächtigten noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

      8.2       Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

                Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. Unter nachfol-
                gend erläuterten Voraussetzungen können wir in einem solchen Fall
                •   vom Vertrag zurücktreten,
                •   den Vertrag kündigen,
                •   den Vertrag ändern oder
                •   den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

                8.2.1     Rücktritt

                          Wird die Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten.

                          Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn
                          •   weder eine vorsätzliche,
                          •   noch eine grob fahrlässige

                          Anzeigepflichtverletzung vorliegt.

                          Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen,
                          dass wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Ver-
                          sicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten, gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.

                          Im Fall des Rücktritts haben Sie auch für die Vergangenheit keinen Versicherungsschutz.

                          Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, sind wir unter folgender Voraussetzung zur Leistung
                          verpflichtet:

                          Sie weisen uns nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand bezieht,
                          der
                          •   weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,
                          •   noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht

                          ursächlich war.

                          Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir in jedem Fall leistungsfrei.

                          Uns steht der Teil Ihres Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver-
                          tragslaufzeit entspricht.

                8.2.2     Kündigung

                          Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
                          fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

                          Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag – möglicherweise zu
                          anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis
                          der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.

                                                                        84
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                8.2.3     Vertragsanpassung

                          Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen
                          (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten, ge-
                          fahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin
                          rückwirkend Vertragsbestandteil.

                          Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
                          Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

                          Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündi-
                          gen, wenn
                          •     wir im Rahmen einer Vertragsanpassung Ihren Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöhen oder
                          •     wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.

                          Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsanpassung hinweisen.

                8.2.4     Anfechtung

                          Wir können den Vertrag anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder
                          unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.

                          Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil Ihres Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklä-
                          rung abgelaufenen Vertragslaufzeit entspricht.

      8.3       Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte

                Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich gel-
                tend machen.

                Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
                weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.

                Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kennt-
                nis erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.

      8.4       Unsere Hinweispflicht

                Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte
                Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.

      8.5       Ausschluss von unseren Rechten

                Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir
                den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

      8.6       Erlöschen unserer Rechte

                Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-
                schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
                zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.

9.    Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen und welche Folge hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?

      9.1       Ihre Obliegenheiten in der Sachversicherung (sofern vereinbart)

                9.1.1     vor Eintritt des Versicherungsfalls

                          Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind:
                          (1)     die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
                          (2)     in der kalten Jahreszeit die Wohnung, Geschäftsräume, sowie alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen
                                  und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzu-
                                  sperren, zu entleeren und entleert zu halten;
                          (3)     nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort
                                  alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
                          (4)     die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen
                                  angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden
                                  unverzüglich beseitigen lassen;
                          (5)     die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten zu beachten.

                                  Für die Gebäudeversicherung gilt zusätzlich:
                          (6)     Schreibt die Abwassersatzung der Stadt oder der Gemeinde, zur Vermeidung von Rückstauschäden bei
                                  Rückstau gefährdeten Räumen, den Einbau von Rückstausicherungen vor, so sind diese vorhandenen Si-
                                  cherungen funktionsbereit zu halten. Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück sind freizu-
                                  halten.

                9.1.2     bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

                          Sie haben
                          (1)     nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere
                                  Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder


                                                                         85
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                               telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver-
                               trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu
                               handeln.
                         (2)   uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich
                               oder telefonisch – anzuzeigen.
                         (3)   Schäden durch strafbare Handlungen gegen Ihr Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
                         (4)   uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
                         (5)   das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen
                               durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvoll-
                               ziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung
                               durch uns aufzubewahren.
                         (6)   soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststel-
                               lung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist, sowie jede Unter-
                               suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
                               gestatten.
                         (7)   von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.

                         Für die Hausrat- und Inhaltsversicherung gilt zusätzlich:
                         (8)   für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüg-
                               lich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden
                               gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.

                9.1.3    Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, hat dieser die Obliegenheiten
                         nach Ziffer 9.1.1 und Ziffer 9.1.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
                         Umständen möglich ist.

      9.2       Ihre Obliegenheiten in der Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart)

                9.2.1    Vor Eintritt des Versicherungsfalls

                         Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
                         Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung unserer beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
                         Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

                9.2.2    Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
                         (1)   Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie
                               unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder tele-
                               fonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
                               beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
                         (2)   Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen, auch
                               wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haft-
                               pflichtansprüche geltend gemacht werden.
                         (3)   Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadener-
                               mittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des
                               Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
                         (4)   Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein
                               Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen.
                         (5)   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie
                               fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Unserer Weisung bedarf es
                               nicht.
                         (6)   Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie uns die Führung des Ver-
                               fahrens zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsan-
                               walt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfü-
                               gung stellen.

      9.3       Ihre Obliegenheiten in der Unfallversicherung (sofern vereinbart)
                (1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich
                    einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
                (2) Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und un-
                    verzüglich erteilt werden.
                (3) Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss
                    sich die versicherte Person untersuchen lassen.
                    Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
                (4) Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
                    •    Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
                    •    anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
                    Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.
                    Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu ertei-
                    len. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
                (5) Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch
                    wenn der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll telegrafisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen.
                    Zudem ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu
                    lassen.


                                                                        86
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      9.4       Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung

                Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber
                uns zu erfüllen haben, sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

                Unsere Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben.

                Weisen Sie uns nach, dass Sie die Obliegenheit weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verletzt haben, entfällt unser Kün-
                digungsrecht.

      9.5       Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

                9.5.1    Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.

                         Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
                         Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

                9.5.2    Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
                         sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in
                         Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

                9.5.3    Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen
                         •   dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben,
                         •   dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
                             noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war.

                         Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versi-
                         cherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

10.   Was gilt bei einer Mehrfachversicherung?

      10.1      Für die Sachversicherung (sofern vereinbart) gilt:

                10.1.1   Anzeigepflicht

                         Haben Sie bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, müssen Sie uns
                         unverzüglich
                         •   den anderen Versicherer und
                         •   die Versicherungssumme

                         mitteilen.

                         Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist, müssen Sie uns stattdessen den Versicherungsumfang angeben.

                10.1.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

                         Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Ziffer 10.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in den Zif-
                         fern 9.4 und 9.5 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
                         tungsfrei.

                         Wir können uns nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von
                         der anderen Versicherung erlangt haben.

                10.1.3   Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

                         10.1.3.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
                                  Gefahr versichert ist und
                                      •   die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder
                                      •   aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen
                                          der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigen.

                         10.1.3.2 Die Versicherer gelten als Gesamtschuldner. Jeder hat für den Betrag aufzukommen, zu dessen Zah-
                                  lung er nach seinem Vertrage verpflichtet ist.

                                      Sie können aber nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
                                      entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.

                         10.1.3.3 Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben
                                  Schaden, ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag.

                                      Die Entschädigung aus allen Verträgen darf insgesamt nicht höher sein, als wenn der Gesamtbetrag
                                      der Versicherungssummen nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

                                      Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen
                                      Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versi-
                                      cherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

                         10.1.3.4     Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
                                      Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.

                                      In diesem Fall steht uns Ihr Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit
                                      begründenden Umständen Kenntnis erlangen.


                                                                        87
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                10.1.4    Beseitigung der Mehrfachversicherung

                          10.1.4.1   Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
                                     Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen,
                                     •   dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder
                                     •   die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung Ihres Beitrags auf den Teilbetrag
                                         herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

                                     Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung Ihres
                                     Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.

                          10.1.4.2   Die Regelungen nach Ziffer 10.1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch
                                     entstanden ist, dass nach Abschluss mehrerer Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken
                                     ist.

                                     Sind in diesem Fall mehrere Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer
                                     geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen
                                     und der Beiträge verlangen.

      10.2      Für die Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) gilt:

                10.2.1    Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

                10.2.2    Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhe-
                          bung des später geschlossenen Vertrags verlangen.

                10.2.3    Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie
                          von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem
                          die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

11.   Was ist bei Anzeigen oder Mitteilungen an uns zu beachten?

      11.1      Zuständige Stelle

                Anzeigen und Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
                •   an unsere Zentrale oder
                •   an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungs-
                    schein oder aus dessen Nachträgen.

                Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

      11.2      Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung

                Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens müssen Sie uns mitteilen.

                Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes:

                Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als erhalten, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte
                Anschrift geschickt haben.

                Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.

      11.3      Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung

                Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der ge-
                werblichen Niederlassung Ziffer 11.2 entsprechend Anwendung.

12.   Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz?

      Ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
      dem ein Anspruch entstanden ist.

      Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
      Anmeldung und Zugang unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Ver-
      jährung liegt.

      Im Übrigen bleiben die Nachhaftungsfristen unberührt. Werden Nachhaftungsfristen vereinbart, besteht Versicherungsschutz
      für solche Versicherungsfälle weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der
      Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt sind.

13.   Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?

      13.1      Klagen gegen uns

                Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
                •   das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
                •   das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohn-
                    sitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

      13.2      Klagen gegen Sie

                Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem
                Sitz der Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
                                                                       88
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                Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtli-
                che Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unser für den Versiche-
                rungsvertrag zuständigen Niederlassung.

                Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
                Niederlassung die Bestimmungen nach Absatz 1 und Absatz 2 entsprechende Anwendung.

14.   Welches Recht gilt für Ihren Vertrag?

      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

15.   Welche Schlussbestimmung gilt für Ihren Vertrag?

      Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.


                                                                    89
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Hinweise zum Datenschutz


Informationsblatt Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Daten-
schutzrecht zustehenden Rechte.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung                                   DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 8234                                       Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935
USt-IdNr. DE 122 808 997                                               USt-IdNr. DE 811 201 404


Sie erreichen uns unter folgender Adresse:

DEVK Versicherungen
Riehler Straße 190
50735 Köln
Telefon: 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) – 24-Stunden-Hotline
E-Mail: info@devk.de
Internet: www.devk.de
Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie per Post unter o. g. Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragte“, per E-Mail
unter datenschutz@devk.de oder über das Kontaktformular auf unserer Internetseite unter www.devk.de/datenschutz.

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutz-
gesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren
maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezoge-
nen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (CoC) verpflichtet. Diese präzisieren die oben genannten Gesetze für die
Versicherungswirtschaft und erhöhen zugleich die Transparenz der Datenverarbeitung. Die Regeln können Sie im Internet unter
www.devk.de/datenschutz abrufen.

Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des
Versicherungsvertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande,
verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum
Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist.

 Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht
 möglich.


Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die
Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit den DEVK Versicherungen bestehenden
Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsan-
passung, einer Vertragsergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b)
DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss einer Lebensversi-
cherung) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen
Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.

Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann
insbesondere erforderlich sein:
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der DEVK Versicherungen
    und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
    Versicherungsmissbrauch hindeuten können,
• zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der DEVK Versicherungen insgesamt;
• zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten.

Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem HIS, das
derzeit von der Besurance HIS GmbH (Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden, www.besurance-his.de) betrieben wird. Auffälligkeiten, die
auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten, und erhöhte Risiken können wir an das HIS melden. Wir und andere Versicherungen fra-
gen Daten im Rahmen der Risiko- und Leistungsprüfung aus dem HIS ab, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Hierfür ist ein Aus-
tausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.


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Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung)
bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen
Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.

Bonitätsauskünfte
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen Interessen notwendig ist, fragen wir Informationen zur Beurteilung Ihres
allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Wir arbeiten zurzeit mit den Auskunfteien „infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99,
76532 Baden-Baden“ und „Creditreform Düsseldorf/Neuss Roumen, Waterkamp & Coll. KG, Heesenstraße 65, 40549 Düsseldorf“ zu-
sammen.

Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir gegebenenfalls vollautomatisiert
etwa über das Zustandekommen des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versiche-
rungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls von
Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir gegebenenfalls auch vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die voll-
automatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. So-
weit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den zuvor beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwirken
des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung dieser Entschei-
dung.

Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher
Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.

 Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen
 der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.


Empfänger und Empfängerkategorien von personenbezogenen Daten
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Un-
ternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen
Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein
Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste unter www.devk.de/datenschutz oder im Anhang des An-
trags finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.

Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Da-
ten an den Sie betreuenden Vermittler, soweit dieser die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Versicherungs- und Finanz-
dienstleistungsangelegenheiten benötigt.

Externe Dienstleister
Wir führen bestimmte Aufgaben, wie z. B. Teile der Leistungsprüfung oder gegebenenfalls die telefonische Kundenbetreuung, bei de-
nen es zu einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen die Erledigung
einer anderen Stelle. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsge-
mäß für uns personenbezogene Daten verarbeiten unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die gültige Liste ist dem jeweiligen An-
trag beigefügt. Sie kann auch im Internet unter www.devk.de/datenschutz eingesehen oder bei den DEVK Versicherungen, Zentrale
Kundenbetreuung, Riehler Straße 190, 50735 Köln, E-Mail: info@devk.de schriftlich angefordert werden. Zu diesen externen Dienst-
leistern gehören u. a. Gutachter, Sachverständige, Assistance-Dienstleister, Aktenvernichter und Anbieter von IT-Services.

Rückversicherer
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise über-
nehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten über-
geben. Damit sich die Rückversicherungen ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen können, ist es mög-
lich, dass wir Ihren Versicherungs- oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt.

Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungs-
prüfung unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsver-
trages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen Umfang. Zu den genannten
Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den
Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezoge-
ner Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns unterrichtet.

Weitere Empfänger
Darüber hinaus kann es erforderlich sein, dass wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an
Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehörden).


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Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die
Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere
angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertrags-
klauseln) vorhanden sind.

Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die o. g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen,
dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unsere Unternehmen geltend gemacht werden
können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre Daten, soweit wir dazu ge-
setzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetz-
buch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und dem Geldwäschegesetz (GWG). Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren.

Betroffenenrechte
Gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO haben Sie bezüglich der Verarbeitung Ihrer Daten bestimmte Rechte.

Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (Art. 15). Außerdem haben Sie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format
(Art. 20).

Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung, die Löschung oder die Einschränkung der Verarbei-
tung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen (Art. 16 bis 18).

Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit formlos zu wider-
sprechen.

Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer
besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.

Bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs bleibt die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Grundlage Ihrer Einwilligung recht-
mäßig.

Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die o. g. Datenschutzbeauftragte oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde
zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf


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Hinweise zum Datenschutz


Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO
Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der Versiche-
rungswirtschaft“ (HIS). Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versi-
cherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffäl-
ligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsun-
ternehmen) hindeuten können.

Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informa-
tionen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können und über-
mittelt diese ggf. an anfragende Versicherungsunternehmen. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung ei-
nes Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsun-
ternehmen gesondert informiert worden sind.

Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit
die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die In-
teressen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwie-
gen.

Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulie-
rung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung
zur Verfügung.

Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

Kategorien der personenbezogenen Daten
Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten
der Anfrage mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw.
Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunterneh-
men gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gegebenenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert
werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, so-
fern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu mögli-
chen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B.
Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten
sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungs-
verfahren staatlicher Ermittlungsbehörden.

•     Dauer der Datenspeicherung
      •   Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
      •   Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.

•     Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:
      •   Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des
          vierten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung
          zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre.
          Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
      •   Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres
          nach der erstmaligen Speicherung gelöscht.

Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese
Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht
werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische
Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS
ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig.

    Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person
    ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.


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Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespei-
chert hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort un-
entgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus datenschutz-
rechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht
möglich ist.
Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen
•   Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
•   Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
•   Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum
    Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
• Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, dass
    das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ih-
rer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-
his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen.

Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
Besurance HIS GmbH
Daimlerring 4
65205 Wiesbaden
Telefon: 0151 / 506 918 44

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz,
oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.


                                                                  94
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Hinweise zum Datenschutz


Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“)
1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o. a. Anschrift, Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter:
datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar.

2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdig-
keit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der Erreichbarkeit von Personen unter den von diesen angegebenen
Adressen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind
notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z. B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines
Versicherungsvertrags vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD
dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor
der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteue-
rung, zur Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung.

3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbei-
tung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung
(EU-DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f EU-DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des
Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Ver-
fügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall
glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbeson-
dere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z. B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobil-
funk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrags).

4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften), Informationen zum
vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur
(Nicht-)Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert.

5. Herkunft der Daten der ICD
Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen
Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungs-
verhalten basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert.

6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen
und ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen
um Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kre-
ditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertragspartnern der ICD
Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwälte.

7. Dauer der Datenspeicherung der ICD
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17
Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO notwendig ist.

Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im
Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.
• Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben
    wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich
    der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach.
• Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3
    ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale
    Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
• Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Been-
    digung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
• Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über
    die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Spei-
    cherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger
    währende Speicherung erforderlich ist.

8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 EU-DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16
EU-DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 EU-DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 EU-DSGVO.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde – Der Landesdatenschutzbeauftragte für


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den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstraße 10 a, 70173 Stuttgart – zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem
betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der EU-DSGVO erteilt wur-
den. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

 Nach Art. 21 Abs. 1 EU-DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen
 Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden.

Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen
die ICD das gerne im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie
aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am
Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben
von Ihnen:

Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften
der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft).

Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und
vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter:

https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstauskunft/selbstauskunft-anfordern.html beantragen.

9. Profilbildung/Profiling/Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfah-
rungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär
auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten
sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression)
eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen.

Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit
einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 4. u. 5.), zu Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzver-
fahren (siehe Ziff. 4. u. 5.), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an
der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen
zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.

Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 EU-DSGVO (z. B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu poli-
tischen oder religiösen Einstellungen) werden von ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten
berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der EU-DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicher-
ten Informationen nach Art. 15 EU-DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring.

Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z. B. an-
gebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen
Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt
allein durch Ihren Geschäftspartner.


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Information nach Art. 14 EU-DSGVO der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH
(nachfolgend auch EURO-PRO genannt)

1. Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
    EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1-3, 61279 Grävenwiesbach, Tel.: +49 (0)6086/ 3988-0.
    Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH ist unter der o. g. Anschrift,
    zu Hd. Abteilung Datenschutz oder per E-Mail unter datenschutz@europro.de erreichbar.

2. Datenverarbeitung durch die EURO-PRO
2.1 Zwecke der Datenverarbeitung und berechtigte Interessen, die von der EURO-PRO oder einem Dritten verfolgt werden
    Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten, um berechtigten Empfängern im Rahmen einer Anschriftenermittlung neue
    und aktualisierte Anschriften sowie eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen zu geben.
    Hierzu werden auch Scorewerte übermittelt. EURO-PRO stellt die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn ein berechtigtes
    Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das
    berechtigte Interesse ist insbesondere der Forderungsausfall. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprü-
    fung, Betrugsprävention, Seriositätsprüfung, Geldwäscheprävention, Altersprüfung, Kundenbetreuung oder Risikosteuerung so-
    wie der Tarifierung oder Konditionierung. Über etwaige Änderungen der Zwecke der Datenverarbeitung wird die EURO-PRO
    gemäß Art. 14 Abs. 4 DSGVO informieren.

2.2 Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
    Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die
    Verarbeitung erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten
    Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
    der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegt.

2.3 Herkunft der Daten
    Die Daten, die die EURO-PRO verarbeitet, bezieht sie aus externen Datenquellen, wie z.B. öffentlichen und nicht öffentlichen Ver-
    zeichnissen, amtlichen Bekanntmachungen, Einwohnermeldeämtern, sowie Kooperationspartnern. Vertragspartner der EURO-PRO
    sind im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ansässige Unternehmen. Hierzu arbeitet EURO-PRO u.a. mit I.C.M. Inter-
    national Claim-Management GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod, zusammen. Nähere Informationen zur Tätigkeit der I.C.M. können
    deren Informationsblatt entnommen oder online unter https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html eingesehen werden. Darüber
    hinaus verarbeitet die EURO-PRO Informationen, die sie von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München erhält
    (www.crifbuergel.de/de/datenschutz). Ferner verarbeitet sie Informationen aus Zustellprüfungen sowie weiteren allgemein zugäng-
    lichen Quellen wie öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen (Einwohnermeldeämter). Quellen sind dann all-
    gemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27,
    71, 83; BVerfGE 103, 44, 60). Hierunter fallen beispielsweise alle Daten aus frei zugänglichen Medien wie Rundfunk, Fernsehen
    und Hörfunk, Zeitungen und Zeitschriften, Büchern, Internet, Informationen aus Ausstellungen, Messen und Vorträgen aber auch
    voraussetzungslos zugängliche private und hoheitliche Register. Zudem speichert EURO-PRO die personenbezogenen Daten, die
    Sie bei einem Antrag auf eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO stellen.

2.4 Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
    •   Personendaten, z. B. Name (ggf. auch vorherige Namen, die auf gesonderten Antrag beauskunftet werden), Vorname, Geburts-
        datum, Geburtsort, Anschrift, frühere Anschriften, gesetzliche Vertreter, Familienstand, Staatsangehörigkeit, E-Mail-Adresse,
        Tefonnummer
    •   Bonitätsdaten (Forderungen, Einträge ins Schuldnerregister, Insolvenzdaten, Scorewerte)
        Ermittlung des Arbeitgebers oder Leistungsträgern, Telefonnummern, Kraftfahrzeugdaten
    •   Informationen aus amtlichen Bekanntmachungen und öffentlichen Verzeichnissen

2.5 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
    Empfänger sind Vertragspartner aus den Bereichen Handel, Dienstleistung, Energieversorgung, Telekommunikation, Versicherung
    oder Inkasso sowie Kreditinstitute, Finanz- und Zahlungsdienstleister und weitere Vertragspartner. Die Übermittlung von Daten in
    Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt gemäß den Anforderungen der Europäischen Kommission. Ggfs.
    Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bonitätsabfrage oder Adressermittlung an die CRIF Bürgel GmbH,
    Leopoldstr. 244, 80807 München (CRIF Bürgel). Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Die
    CRIF Bürgel GmbH verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch, um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirt-
    schaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen
    Kommission besteht) Bonitäts- oder Adressinformationen von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit
    der CRIF Bürgel GmbH können dem CRIF Bürgel Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder unter
    www.crifbuergel.de/de/datenschutz eingesehen werden. Weitere Empfänger können die I.C.M. International Claim-Management
    GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod (https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html) sowie weitere Auftragnehmer der EURO-PRO
    nach Art. 28 DSGVO sein.

2.6 Dauer der Datenspeicherung
    Die EURO-PRO speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung
    dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Danach beträgt die grundsätzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei
    Jahre auf den Tag genau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht:
    • Personenbezogene Informationen bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit,
        der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der
        Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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    •   Kraftfahrzeugdaten bleiben taggenau ein Jahr gespeichert.
    •   Die Daten aus unserer Arbeitgeberermittlung bleiben taggenau ein Jahr gespeichert.
    •   Bonitätsdaten und Scorewerte werden zum Zwecke der Einsichtnahme unserer Vertragspartner 90 Tage für diese aufbewahrt
        und danach taggenau gelöscht.

3. Betroffenenrechte
    Jede betroffene Person hat gegenüber der EURO-PRO das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung
    nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18
    DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für EURO-PRO zuständige Aufsichtsbehörde (Hessischer Beauftragter
    für Datenschutz und Informationssicherheit), zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertrags-
    partner widerrufen werden.

    Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Per-
    son ergeben (z.B. Aufenthalt im Frauenhaus), widersprochen werden. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und ist zu richten
    an die EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1 - 3, 61279 Grävenwiesbach.

4. Profilbildung (Scoring)
    Vor Geschäften mit einem wirtschaftlichen Risiko möchten Geschäftspartner möglichst gut einschätzen können, ob den eingegan-
    genen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen werden kann. Die EURO-PRO berechnet Scorewerte nicht selbst, sondern bezieht
    diese von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München, Tel.: +49 (0)40 89803-0.


EURO-PRO Ges. für Data Processing mbH          Geschäftsführung: Dr. Frank Schlein · Oliver Voss    Tel: +49 6086 3988-0
Lindenhof 1 - 3 · 61279 Grävenwiesbach         Amtsgericht: Bad Homburg v.d.H. · HRB 8638           Fax: +49 6086 3988-59
Internet: www.europro.de                       Sitz der Gesellschaft: Grävenwiesbach                E-Mail: info@europro.de


                                                                  98
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Satzung (C) – Auszug aus der Satzung der „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
              Sach- und HUK-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
              Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“

                    – Auszug aus der Satzung der „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG“

                                                         Auszug aus der Satzung der
                                                  „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
                                                   Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
                                             Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn"


                                                                     §2
                                                        Wesen und Zweck des Vereins
1. Der Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Eisenbahner und von der
   Deutschen Bahn AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögen als betriebliche Sozialeinrichtung anerkannt.

2. Der Verein bezweckt

     a) die Versicherung des Gutes seiner Mitglieder gegen Feuer- einschl. Blitzschlag- und Explosions-, gegen Einbruchdiebstahls- und
        Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm-, Glasbruch- und Transportschäden,

     b) die Versicherung seiner Mitglieder gegen Unfall- und Haftpflichtschäden,

     c) die Kraftfahrtversicherung, die Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung sowie die Kraftfahrt-Pannenversicherung seiner Mitglieder,

     d) die Versicherung seiner Mitglieder gegen verschiedene finanzielle Verluste,
     e) die Technische Versicherung sowie die sonstige Schadenversicherung seiner Mitglieder,
     f)     die Auslandsreisekrankenversicherung seiner Mitglieder nach den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
            für die einzelnen Versicherungsarten,
     g) die Vermittlung von Versicherungen in den vom Verein selbst nicht betriebenen Versicherungszweigen; in den selbst
        betriebenen Versicherungszweigen nur in Bezug auf die nach § 5 der Satzung nicht versicherbaren Personen.
3. Mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde kann der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungszweige ausgedehnt werden.
4. Der Verein kann Rückversicherung nehmen und gewähren. Durch die Gewährung von Rückversicherung wird eine Mitgliedschaft
   zum Verein gemäß § 5 nicht begründet. Der Umfang des Rückversicherungsgeschäfts darf 10 Prozent des Umfangs der Mitglieder-
   versicherung nicht übersteigen.
5. Der Verein kann als Vermittler von Bausparverträgen und Investmentfondsanteilen tätig werden, soweit § 15 Absatz 1 Versiche-
   rungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht.


                                                                      §5
                                                                Mitgliedschaft
1.        Dem Verein können als Mitglieder beitreten:

          a) Eisenbahner,

             Angehörige der Eisenbahn-Nebenbetriebe,
             Mitarbeiter von Unternehmen, deren Grund- oder Stammkapital im Mehrheitsbesitz eines Eisenbahnunternehmens steht,
             Mitarbeiter von Unternehmen, die zum Organisationsbereich der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ oder der „Gewerk-
             schaft Deutscher Lokomotivführer“ gehören,
             Mitglieder der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ und der „Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer“,
             Mitarbeiter und Mitglieder der gesetzlichen Sozialeinrichtungen sowie Mitarbeiter der Einrichtungen gem. §§ 13, 14, 15 des Ge-
             setzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen,
             Mitarbeiter von Linienverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 2 I Nr. 1 bis 3, 42, 43 Personenbeförderungsgesetz,
             –   sofern diese von Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts
                 selbst betrieben werden
                 oder
             –   sofern diese von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Grundkapital juristische Personen des deutschen öffent-
                 lichen Rechts mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind, betrieben werden
             sowie Mitarbeiter von deren Beteiligungsunternehmen
             –   sofern sie Dienstleistungen für Linienverkehrsunternehmen erbringen,

             Mitarbeiter von Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen, die Verkehrsleistungen, Verkehrsmittel, Verkehrsanlagen oder
             Verkehrsserviceleistungen bestellen, erstellen, sofern die Mitarbeiter vom Vorstand allgemein oder im Einzelfall für die Mit-
             gliedschaft zugelassen sind.

             Mitarbeiter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und seiner nachgeordneten Behörden sowie Mitar-
             beiter solcher Gesellschaften, an denen die Bundesrepublik Deutschland mehrheitlich beteiligt ist und die in die Ressortzu-
             ständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur fallen.


                                                                      99
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          Vorstehendes gilt auch für Ehegatten und Lebenspartner der unter lit. a) genannten Mitglieder mit gemeinsamer Haushalts-
          führung sowie für deren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltführung und für deren
          Verwandte 1. Grades. Ferner auch für nicht mehr aktive Mitarbeiter, sofern sie Versorgungsbezüge bzw. Rentenleistungen
          erhalten und deren versorgungs-/rentenberechtigte Hinterbliebene.

     b) Die unter a) genannten Dienstherren und Arbeitgeber.

     c) Vereinigungen der oben bezeichneten Personen.

2.   Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss einer Versicherung mit dem Verein erworben. Sie beginnt mit dem In-Kraft-Treten der Ver-
     sicherung und endet mit ihrem Erlöschen.

3.   Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein den Fortbestand der Voraussetzungen für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft auf Ver-
     langen nachzuweisen. Den Wegfall der Voraussetzungen hat das Mitglied unverzüglich anzuzeigen.

4.   Ausnahmsweise können auch für einen vom Vorstand festzulegenden Personenkreis Versicherungen gegen feste Prämien derart
     abgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird, er somit weder Anspruch auf Überschuss-
     verteilung hat, noch nachschusspflichtig ist. Auf solche Versicherungen dürfen zusammen höchstens 10 Prozent der Beitragsein-
     nahme entfallen.

5.   Sofern eine Versicherung gemäß § 5 Ziffer 4. der Satzung nicht in Betracht kommt, ist der Verein, sobald er von dem Wegfall der
     unter Ziffer 1. genannten Voraussetzungen Kenntnis erlangt, verpflichtet, das Versicherungsverhältnis spätestens drei Monate vor
     Ablauf des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Hat die Dreimonatsfrist bereits begonnen und ist deshalb die Kündigung
     zum Ende des laufenden Versicherungsjahres nicht mehr zulässig, ist das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten
     zu kündigen.


                                                                                                          Fassung vom 23. Mai 2025


                                                     Auszug aus der Satzung der
                                                 „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG"


                                                                §2
                                                    Gegenstand des Unternehmens
1.   Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb

     a) der Sachversicherung,

     b) der Haftpflichtversicherung,

     c) der Unfallversicherung,

     d) der Kraftfahrtversicherung,

     e) der Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung,

     f)   der Kraftfahrt-Pannenversicherung,

     g) der Transportversicherung,

     h) der Rückversicherung,

     i)   der sonstigen Schadenversicherung,

     j)   der Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste,

     k) der Auslandsreise-Krankenversicherung, sowie

     l)   der Kautionsversicherung

     m) der nichtsubstitutiven Krankenversicherung.

2.   Die Gesellschaft kann als Vermittler von Versicherungs-, Bauspar- und Investmentverträgen tätig werden, soweit § 15 Abs. 1 Ver-
     sicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht.

3.   Ferner ist es der Gesellschaft gestattet, die Geschäfte anderer Versicherungsunternehmen weiterzuführen, Bestände zu übernehmen
     und sich an anderen mit ihrem Geschäftsbetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Unternehmen zu beteiligen.


                                                                                                          Fassung vom 11. Mai 2023


                                                                      100
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```

