# DFV HaftpflichtSchutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-dfv-haftpflichtschutz.php
- Rechtlicher Träger: DFV Deutsche Familienversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen für die private Haftpflichtversicherung DFV-HaftpflichtSchutz](https://www.deutsche-familienversicherung.de/fileadmin/media/pdf/produkte/haftpflicht/versicherungsbedingungen.pdf), Fassung 01.07.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist der vereinbarte und im Versicherungsschein dokumentierte Höchstbetrag, den wir im Versicherungsfall leisten. | B 8, Seite 10 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja | Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, als dessen Folge • Personenschäden; • Sachschäden oder • Vermögensschäden des Dritten unmittelbar entstanden sind. | B 1, Seite 6 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Die Versicherungssumme ist zudem für alle Versicherungsfälle • innerhalb von zwölf Monaten und • je geschädigte Person auf die vereinbarte und im Versicherungsschein dokumentierten Höchstbeträge begrenzt. | B 8, Seite 10 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Ein vereinbarter Selbstbehalt wird von der Entschädigungsleistung in Abzug gebracht. | B 9, Seite 10 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des Ehepartners bzw. Partners aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und des Lebenspartners, soweit dieser im Haushalt des Versicherungsnehmers lebt und dort gemeldet ist, | B 3, Seite 6 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | bis zur Erstaufnahme einer beruflichen Tätigkeit, jedoch maximal bis zu einem Alter von 30 Jahren, behinderte und pflegebedürftige Kinder auch darüber hinaus; | B 3, Seite 7 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Der Versicherungsschutz gilt auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt: • zeitlich unbegrenzt in Europa und • höchstens fünf Jahre im nicht-europäischen Ausland. | B 6, Seite 7 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Wir garantieren, dass die vorliegenden Versicherungsbedingungen hinsichtlich des Umfanges des Versicherungsschutzes unter Einbeziehung aller optionalen und versicherten Risiken ausschließlich zum Vorteil der versicherten Personen von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) | B 20, Seite 15 |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. | B 16, Seite 13 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja | Wir verzichten bei versicherten Personen auf den Einwand einer Deliktunfähigkeit. | B 5, Seite 7 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja | Wir verzichten bei versicherten Personen auf den Einwand einer Deliktunfähigkeit. | B 5, Seite 7 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | die im Haushalt des Versicherungsnehmers vorübergehend (bis max. 12 Monate) eingegliederten Personen; | B 3, Seite 7 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | der im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden und gemeldeten Verwandten des Versicherungsnehmers oder dessen Partners. Bei Pflege- oder Hilfsbedürftigkeit oder bei Gebrechlichkeit erfolgt die Mitversicherung für diese Personen auch bei separater Unterbringung in einem Pflege- oder Seniorenheim. | B 3, Seite 7 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit, soweit diese nicht hoheitlich oder in verantwortlicher Position ausgeübt wird. | B 2.1, Seite 6 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja | Wir verzichten auf den Einwand, dass es sich um ein Schadenereignis aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt. | B 17, Seite 14 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Sachschäden privatrechtlichen Inhalts, wenn die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden und ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. | B 4, Seite 7 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | nicht geregelt |  |  |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Verlust privater Schlüssel | ja | Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen versicherte Personen für das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die sich aus beruflichen, privaten und ehrenamtlichen Gründen oder im Rahmen einer Vereinstätigkeit im rechtmäßigen Gewahrsam der versicherten Personen befinden. | B 7.5, Seite 9 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja | Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen versicherte Personen für das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die sich aus beruflichen, privaten und ehrenamtlichen Gründen oder im Rahmen einer Vereinstätigkeit im rechtmäßigen Gewahrsam der versicherten Personen befinden. | B 7.5, Seite 9 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja | Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen versicherte Personen wegen Schäden, die durch Feuchtigkeit, Ruß oder Rauch im Laufe der Zeit entstehen. | B 7.8, Seite 10 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja | Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen versicherte Personen wegen Schäden aus der Übermittlung, Bereitstellung und dem Austausch elektronischer Daten, soweit es sich um nachfolgende Auswirkungen handelt, bis zum vereinbarten Höchstbetrag. | B 7.7, Seite 10 |
| Be- und Entladeschäden | ja | für Sachschäden als Halter oder Versicherungsnehmer eines Kraftfahrzeuges durch Be- und Entladen, Öffnen der Fahrertür, Reinigungs- und Pflegearbeiten; | B 7.1, Seite 7 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person aus den Gefahren einer Tätigkeit als Arbeitnehmer, soweit es sich um gesetzliche Schadenersatzansprüche handelt, • gegenüber den Arbeitgebern oder den Arbeitskollegen; | B 2.3, Seite 6 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen die versicherte Person durch den Besitz oder das Eigentum sowie das Halten oder Führen von zulassungs- oder versicherungspflichtigen Land- und Wasserfahrzeugen auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen | B 7.1, Seite 7 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | ja | Wir versichern zudem die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person für das Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland. | B 7.1, Seite 8 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | für die erlaubte Nutzung eigener und fremder Wassersportfahrzeuge, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis oder kein Führerschein erforderlich ist. | B 7.1, Seite 7 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | für die erlaubte Nutzung eigener und fremder Wassersportfahrzeuge, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis oder kein Führerschein erforderlich ist. | B 7.1, Seite 7 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | von eigenen und fremden Luftfahrzeugen bis max. fünf kg Fluggewicht; | B 7.2, Seite 8 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | für die erlaubte Haltung von Heimtieren. | B 7.4, Seite 9 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | für das erlaubte Hüten von Heimtieren einschließlich Hunde. … für das gelegentliche Hüten bzw. Reiten fremder Pferde; | B 7.4, Seite 9 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen die versicherte Person aus der Ausübung der Jagd sowie aus unerlaubtem Besitz von Waffen, Munition oder unerlaubter Verwendung von Feuerwerk. | B 12.2, Seite 11 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | für die Haus- und Grundstückshaftpflicht der versicherten Person und Ihrem Partner als nicht gewerbliche Inhaber oder Nießbrauchsberechtigte von höchstens fünf Immobilien in Europa; | B 7.3, Seite 8 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | Einfamilien-, Zweifamilien- und Ferienhäuser sowie Eigentums- und Ferienwohnungen einschließlich der jeweils dazugehörigen Gebäude und Grundstückbestandteile; | B 7.3, Seite 9 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Unbebaute Grundstücke | ja | unbebaute Grundstücke sowie fest installierte Wohnwagen oder Anlagen. | B 7.3, Seite 9 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja, bis 1 Mio. € | als Bauherr oder Bauunternehmer für eine selbst genutzte Immobilie in Deutschland, sofern eine Bausumme von 1.000.000 Euro nicht überschritten wird (Bauherrenhaftpflicht); | B 7.3, Seite 8 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | aus dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen (bspw. Photovoltaikanlagen), einschließlich der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz; | B 7.3, Seite 8 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja | Heizöltanks, die der Versorgung Ihres selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses in Deutschland dienen; | B 7.3, Seite 9 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | nicht geregelt |  |  |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, welche auf vertraglichen Vereinbarungen beruhen, z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen; | B 7.3, Seite 8 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja | Versichert ist die versicherte Person, wenn ihr ein Dritter (Schadenverursacher) einen Schaden im Sinne der nachstehenden Bestimmungen zufügt und die versicherte Person die daraus entstehenden Schadenersatzforderungen wegen Zahlungsunfähigkeit des Schadenverursachers nicht durchsetzen kann. | B 15, Seite 12 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nein | Wir leisten generell keine Entschädigung für: • Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung; | B 15, Seite 13 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja, bis 50.000 € | Wir gewähren auch Versicherungsschutz, wenn der Dritte mit Vorsatz gehandelt hat. … höchstens jedoch 50.000 €. | B 15, Seite 12 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | wenn der ausgewiesene Gesamtumsatz aus den Tätigkeiten 20.000 Euro in den letzten zwölf vollen Monaten vor Schadeneintritt nicht überschritten hat und kein Arbeitnehmer beschäftigt wird | B 2.2, Seite 6 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person jeweils als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, jedoch nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | B 2, Seite 6 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | nein | Verletzen versicherte Personen eine Obliegenheit grob fahrlässig, sind … wir berechtigt, die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. | B 18.3, Seite 14 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von zwei Jahren geschlossen (Mindestvertragslaufzeit). … Sie und wir haben das Recht, den Versicherungsvertrag, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. | A 6, A 7.1, Seite 3 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Wir können die Versicherungsbeiträge anpassen, wenn wir nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderungen des Leistungs- bzw. Schadenbedarfs gegenüber unseren technischen Berechnungsgrundlagen feststellen. | A 4, Seite 3 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen für die private Haftpflichtversicherung DFV-HaftpflichtSchutz

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                                 Versicherungsbedingungen
                                 für die private Haftpflichtversicherung DFV-HaftpflichtSchutz

                                 in der Fassung vom 01.07.2025


                                 Inhaltsverzeichnis

                                 A.   Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                      1. Versicherungsbeiträge
                                      2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versicherungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des
                                          Erstbeitrages
                                      3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge
                                      4. Anpassung der Versicherungsbeiträge
                                      5. Anpassung der Versicherungsbedingungen
                                      6. Laufzeit des Versicherungsvertrages
                                      7. Kündigung und Beendigung des Versicherungsvertrages
                                      8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Antragstellung
                                      9. Willenserklärungen und Anzeigen
                                      10. Gerichtsstand
                                      11. Anzuwendendes Recht
                                      12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag
                                      13. Digitale Kommunikation
                                      14. Versicherungsmissbrauch


                                 B.   Besondere Versicherungsbedingungen für die private Haftpflichtversicherung DFV-HaftpflichtSchutz
                                      1. Art des Versicherungsschutzes
                                      2. Umfang des Versicherungsschutzes
                                      3. Versicherte Personen
                                      4. Ansprüche versicherter Personen untereinander
                                      5. Deliktunfähige Personen
                                      6. Geltungsbereich
                                      7. Versicherte private Risiken
                                      8. Versicherungssumme und Begrenzung unserer Leistungspflicht
                                      9. Selbstbehalt
                                      10. Subsidiärer Schutz
                                      11. Leistungsumfang
                                      12. Begrenzung des Versicherungsschutzes
                                      13. Abtretungsverbot
                                      14. Kaution in Europa
                                      15. Forderungsausfall und Gewaltopferschutz
SV_DFV_VB_1048_2505 (70003-01)


                                      16. Vorsorgeversicherung
                                      17. Gefälligkeitsschäden
                                      18. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen vor, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                      19. Beendigung des Versicherungsvertrages
                                      20. Garantieerklärung


                                                                                                                                             Seite 1 von 15

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Sehr geehrte Versicherungsnehmerin,                            2.3   Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Erst-
sehr geehrter Versicherungsnehmer,                                   beitrages

diese Versicherungsbedingungen inklusive deren Anhang                Solange der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt ist,
konkretisieren den Versicherungsschutz des mit Ihnen                 können wir von dem Versicherungsvertrag zu-
abgeschlossenen Versicherungsvertrages in dem Umfang,                rücktreten. In diesem Fall können wir eine an-
wie er sich aus dem Versicherungsschein und den gesetz-              gemessene Geschäftsgebühr verlangen. Unser
lichen Bestimmungen ergibt.                                          Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns
                                                                     nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
Um die Versicherungsbedingungen sprachlich verständ-                 vertreten haben.
lich abzufassen, werden Sie direkt angesprochen. Mit
der Anrede „Sie“ oder „Ihnen“ ist, soweit nichts anderes       3.    Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht
bestimmt ist, der Versicherungsnehmer bzw. die Versiche-             rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge
rungsnehmerin, mit „wir“ oder „uns“ die Deutsche Familien-
versicherung gemeint.                                          3.1   Fälligkeit der Folgebeiträge

                                                                     Die Folgebeiträge sind, je nach vereinbarter Zah-
A.      Allgemeine Versicherungsbedingungen                          lungsweise, jeweils monatlich, vierteljährlich, halb-
                                                                     jährlich oder jährlich nach dem vereinbarten Ver-
1.      Versicherungsbeiträge                                        sicherungsbeginn fällig.

        Die Höhe des Versicherungsbeitrages richtet sich       3.2   Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folge-
        nach dem gewählten und im Versicherungsschein                beiträge
        dokumentierten Tarif.
                                                                     Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig,
        Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können                 erhalten Sie eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist
        Sie dem jeweils gültigen Versicherungsschein ent-            von zwei Wochen. Die Mahnung enthält die rück-
        nehmen.                                                      ständigen Beiträge, Zinsen und Kosten sowie eine
                                                                     Belehrung über die nachstehenden Rechtsfolgen.
2.      Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versiche-
        rungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen             Haben Sie die angemahnten Beiträge, Zinsen und
        Zahlung des Erstbeitrages                                    Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt
                                                                     und tritt der Versicherungsfall ein, sind wir nicht
2.1     Fälligkeit des Erstbeitrages                                 zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Sie
                                                                     uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht
        Der erste Beitrag ist nach Erhalt des Versiche-              zu vertreten haben.
        rungsscheines fällig. Er ist spätestens zum im
        Versicherungsschein vereinbarten Versicherungs-              Solange die angemahnten Folgebeiträge, Zinsen
        beginn zu zahlen.                                            und Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht
                                                                     gezahlt sind, können wir den Vertrag ohne Ein-
2.2     Beginn des Versicherungsschutzes                             haltung einer Frist kündigen. Unser Kündigungs-
                                                                     recht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachwei-
        Der Versicherungsschutz und das erste Ver-                   sen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten
        sicherungsjahr beginnen zu dem im Versiche-                  haben.
        rungsschein genannten Versicherungsbeginn.
        Unabhängig davon besteht jedoch kein Versiche-               Haben wir den Vertrag außerordentlich gekündigt,
        rungsschutz, solange der Erstbeitrag nicht gezahlt           gilt Folgendes. Die Kündigung wird unwirksam,
        wurde, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung               wenn Sie innerhalb eines Monats nach unserer
        nicht zu vertreten.                                          Kündigung die angemahnten Beiträge, Zinsen und
                                                                     Kosten zahlen. Für Versicherungsfälle, die zwi-
        Der Erstbeitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn           schen dem Zugang der Kündigung und der Zah-
        er bei Fälligkeit auf unserem Konto eingegangen              lung eingetreten sind, sind wir auch weiterhin nicht
        ist oder im Falle eines erteilten SE-PA-Lastschrift-         zur Leistung verpflichtet.
        mandates von dem vereinbarten Konto abgebucht
        werden konnte und der Kontoinhaber der Abbu-
        chung nicht widerspricht.


                                                                                                             Seite 2 von 15

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4.   Anpassung der Versicherungsbeiträge                        zur Fortführung des Versicherungsvertrags not-
                                                                wendig ist oder wenn das Festhalten an dem Ver-
     Der Versicherungsbeitrag wird durch die in den             sicherungsvertrag ohne neue Regelung für eine
     technischen Kalkulationsgrundlagen niederge-               Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der
     legten Faktoren (z. B. Schadenaufwand und -häu-            Interessen der anderen Vertragspartei eine unzu-
     figkeit, Verwaltungskostenaufwand, Bestands-               mutbare Härte darstellen würde.
     zusammensetzung, Kündigungsverhalten) unter
     Berücksichtigung und Beachtung anerkannter                 Im Falle von Änderungen der Versicherungsbe-
     Grundsätze der Versicherungsmathematik und                 dingungen durch höchstrichterliche Entscheidung
     -technik ermittelt.                                        oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-
                                                                akt werden die neuen Regelungen zwei Wochen,
     Wir können die Versicherungsbeiträge anpas-                nachdem wir Ihnen die neuen Regelungen unter
     sen, wenn wir nicht nur als vorübergehend an-              Angabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt
     zusehende Veränderungen des Leistungs- bzw.                haben, Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages.
     Schadenbedarfs gegenüber unseren technischen
     Berechnungsgrundlagen feststellen. Wir kön-          6.    Laufzeit des Versicherungsvertrages
     nen die Beiträge dann entsprechend den neuen
     Berechnungsgrundlagen anpassen, um die Erfüll-             Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von
     barkeit der Versicherungsleistungen zu gewähr-             zwei Jahren geschlossen (Mindestvertragslauf-
     leisten                                                    zeit). Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn
                                                                Sie oder wir den Vertrag, nach Ablauf der Mindest-
     Die Änderung der Versicherungsbeiträge werden              vertragslaufzeit, nicht zum Ende eines Versiche-
     wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen Gründe             rungsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist
     in Textform mitteilen. Die Änderungen werden               kündigen.
     zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf
     unsere Mitteilung folgt.                                   Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im
                                                                Versicherungsschein dokumentierten Versiche-
     Erhöht sich Ihr Versicherungsbeitrag, aufgrund             rungsbeginn.
     einer voran beschriebenen Beitragsanpassung,
     können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb        7.    Kündigung und Beendigung des Versicherungs-
     von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmittei-             vertrages
     lung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Bei-
     tragserhöhung wirksam wird.                          7.1   Kündigung des Versicherungsvertrages

5.   Anpassung der Versicherungsbedingungen                     Sie und wir haben das Recht, den Versicherungs-
                                                                vertrag, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit,
     Bei einer Änderung bestehender oder Inkrafttreten          mit einer Frist von einem Monat zum Ende des
     neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf         Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
     einzelne Bedingungen des Versicherungsvertra-
     ges auswirken, haben wir das Recht, die Versiche-          Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der
     rungsbedingungen den veränderten Verhältnissen             Zugang Ihrer Kündigungserklärung bei uns, maß-
     anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichen-            geblich.
     den Wahrung der Belange der Versicherungsneh-
     mer erforderlich sind.                                     Sie und wir können den Versicherungsvertrag
                                                                auch nach einem Versicherungsfall innerhalb von
     Die Änderungen von Versicherungsbedingungen                einem Monat nach Abschluss der Verhandlungen
     werden wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen             über die Entschädigung kündigen. Im Falle unserer
     Gründe in Textform mitteilen. Die Änderungen wer-          Kündigung wird diese einen Monat nach Zugang
     den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der              bei Ihnen wirksam.
     auf unsere Mitteilung folgt.
                                                                Mit dem Ende des Vertrages endet der Versiche-
     Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedin-             rungsschutz.
     gungen durch höchstrichterliche Entscheidung
     oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-
     akt für unwirksam erklärt worden, können wir sie
     durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies


                                                                                                      Seite 3 von 15

[Seite 4]
7.2   Beendigung des Versicherungsvertrages                        arglistig verletzt, sind wir auch in diesem Fall nicht
                                                                   zur Leistung verpflichtet.
      Der Versicherungsvertrag endet, wenn das versi-
      cherte Interesse (versichertes Risiko) entfällt.       9.    Willenserklärungen und Anzeigen

      Das versicherte Risiko richtet sich grundsätzlich            Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen zu
      nach dem konkreten Versicherungsschutz.                      ihrer Wirksamkeit der Textform. Für diese nutzen
                                                                   Sie aus Nachhaltigkeitsgründen und im Interesse
      Der Versicherungsvertrag endet auch, wenn Sie                einer zügigen Bearbeitung das DFV-Kundenportal.
      Ihren Erst- oder Hauptwohnsitz ins Ausland ver-
      legen.                                                 10.   Gerichtsstand

      Zusätzliche, tarifspezifische Beendigungsgründe              Für alle Klagen aus dem Versicherungsvertrag
      sind in den jeweiligen besonderen Versicherungs-             ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Haupt-
      bedingungen geregelt.                                        wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
                                                                   oder bei Klagen gegen uns auch wahlweise das
      Mit Beendigung des Versicherungsvertrages                    Gericht an unserem Geschäftssitz, zuständig.
      endet - auch für schwebende Versicherungsfälle -
      der Versicherungsschutz.                                     Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Haupt-
                                                                   wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
8.    Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver-              Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
      letzungen bei Antragstellung                                 Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
                                                                   den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist
8.1   Obliegenheiten bei Antragstellung                            Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
                                                                   im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist
      Damit wir Ihren Versicherungsantrag prüfen kön-              das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig.
      nen, müssen Sie unsere Fragen nach gefahrer-
      heblichen Umständen (z. B. Gesundheitsfragen),         11.   Anzuwendendes Recht
      die von uns vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung
      in Textform gestellt werden, wahrheitsgemäß und              Für diesen Versicherungsvertrag gilt das Recht der
      vollständig beantworten. Gefahrerheblich sind alle           Bundesrepublik Deutschland.
      Umstände, die für unsere Entscheidung, den Ver-
      sicherungsvertrag überhaupt oder mit dem verein-       12.   Verjährung von Ansprüchen aus dem Versiche-
      barten Inhalt zu schließen, erheblich sind.                  rungsvertrag

8.2   Folgen von Obliegenheitsverletzungen            bei          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
      Antragstellung                                               jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
                                                                   sich nach den allgemeinen Regelungen des Bür-
      Verletzen Sie die Anzeigepflicht vor Vertrags-               gerlichen Gesetzbuches (BGB).
      abschluss, können wir von dem Versicherungs-
      vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist aus-           Wenn Sie einen Anspruch bei uns angemeldet
      geschlossen, wenn Sie die Anzeigepflicht weder               haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Ausset-
      vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.             zung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeit-
      In diesem Fall können wir den Versicherungsver-              punkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Text-
      trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat            form zugeht.
      kündigen.
                                                             13.   Digitale Kommunikation
      Erfolgt der Rücktritt von dem Versicherungsver-
      trag nach Eintritt des Versicherungsfalles, sind             Sämtliche Unterlagen (z. B. Versicherungs-
      wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn,            scheine, Vertragsinformationen, Leistungsab-
      die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf           rechnungsschreiben, Mahnungen, Kündigungs-
      einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die           bestätigungen) stellen wir Ihnen ausschließlich
      Feststellung des Versicherungsfalles noch für die            digital über unser Kundenportal zur Verfügung.
      Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-
      pflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht         Für Dokumente und Schreiben in Papierform, die
                                                                   wir Ihnen auf Ihr Verlangen per Post zur Verfügung
                                                                   stellen, können zusätzliche Kosten anfallen. Diese
                                                                   haben Sie zu tragen.


                                                                                                            Seite 4 von 15

[Seite 5]
14.   Versicherungsmissbrauch

      Als Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person
      haben Sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz
      bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im
      Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät-
      zung des Risikos und die Schadenabwicklung
      wichtigen Umstände anzugeben.

      Hierzu gehören zum Beispiel frühere Krankheiten
      und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
      gleichartige andere Versicherungen (beantragte,
      bestehende, abgelehnte oder gekündigte).

      Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, even-
      tuelle Widersprüche in Ihren Angaben aufzuklären
      oder um Lücken bei den Feststellungen zum ent-
      standenen Schaden zu schließen, kann es erforder-
      lich sein, Dritte (z. B. andere Versicherer, Behörden)
      um Auskunft zu bitten oder entsprechende Aus-
      künfte auf Anfragen zu erteilen.

      Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (z.
      B. Rückversicherungen, Doppelversicherungen,
      gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei-
      lungsabkommen) eines Austausches von perso-
      nenbezogenen Daten mit Dritten sowie unter den
      Versicherern. Dabei werden personenbezogene
      Daten des Betroffenen weitergegeben (z. B. Name
      und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes
      und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie
      Schadenhöhe und Schadentag).


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[Seite 6]
B.	Besondere Versicherungsbedingungen für die                       Schadeneintritt nicht überschritten hat und kein
    private Haftpflichtversicherung DFV-Haftpflicht-                 Arbeitnehmer beschäftigt wird, als:
    Schutz
                                                                     •   Alleinunterhalter/in;
1.     Art des Versicherungsschutzes                                 •   Annahmestelle für Sammelbesteller;
                                                                     •   Änderungsschneider/in, Stickerei;
       Versicherungsschutz besteht gemäß den nach-                   •   Daten- und Texterfasser/in;
       stehenden Versicherungsbedingungen für den                    •   Fotograf/in;
       Fall, dass eine versicherte Person wegen eines                •   Frisör/in;
       während der Dauer der Versicherung eingetre-                  •   Händler/in mit Haushaltsreinigungswaren oder
       tenen Versicherungsfalls aufgrund gesetzlicher                    Geschirr;
       Haftungsbestimmungen privatrechtlichen oder                   •   Kosmetikhändler/in ohne Herstellung;
       öffentlichrechtlichen Inhalts in Anspruch genom-              •   Kunsthandwerker/in (z. B. Töpfer/in);
       men wird.                                                     •   Nebenberufliche/r Lehrer/in (z. B. Nachhilfe-,
                                                                         Musik- oder Sprachlehrer/in);
       Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, als            •   Markt- und Meinungsforscher/in;
       dessen Folge                                                  •   Souvenir- oder Schmuckhändler/in;
                                                                     •   Tagesmutter/-vater;
       • Personenschäden;                                            •   Trageberater/in;
       • Sachschäden oder                                            •   Übersetzer/in.
       • Vermögensschäden
                                                               2.3   Tätigkeiten als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin
       des Dritten unmittelbar entstanden sind. Auf den
       Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Ver-               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver-
       sicherungsfall geführt hat, kommt es nicht an.                sicherten Person aus den Gefahren einer Tätigkeit
                                                                     als Arbeitnehmer, soweit es sich um gesetzliche
2.     Umfang des Versicherungsschutzes                              Schadenersatzansprüche handelt,

       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver-           • gegenüber den Arbeitgebern oder den Arbeits-
       sicherten Person jeweils als Privatperson aus den               kollegen;
       Gefahren des täglichen Lebens, jedoch nicht aus               • gegenüber Dritten, soweit keine Betriebshaft-
       den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes                 pflicht besteht und der Freistellungsanspruch
       oder Amtes.                                                     gegenüber dem Arbeitgeber wegen Insolvenz
                                                                       scheitert.
       In Erweiterung des Versicherungsschutzes ver-
       sichern wir jedoch die gesetzliche Haftpflicht der      2.4   Ferienjobs, Betriebspraktika und fachpraktischer
       versicherten Person jeweils für nachstehende                  Unterricht
       Tätigkeiten, ausgenommen Schäden an Land-,
       Luft- oder Wasserfahrzeugen:                                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver-
                                                                     sicherten Person aus den Gefahren einer Tätigkeit
2.1    Ehrenamtliche Tätigkeiten                                     im Rahmen von Ferienjobs, Betriebspraktika und
                                                                     fachpraktischem Unterricht.
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versi-
       cherten Person aus den Gefahren einer ehrenamt-         3.    Versicherte Personen
       lichen Tätigkeit, soweit diese nicht hoheitlich oder
       in verantwortlicher Position ausgeübt wird.                   Soweit vereinbart und im Versicherungsschein
                                                                     dokumentiert erstreckt sich der Versicherungs-
2.2    Selbstständige oder freiberufliche Tätigkeiten                schutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht:

       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver-           • des Ehepartners bzw. Partners aus einer einge-
       sicherten Person aus den Gefahren selbststän-                   tragenen Lebensgemeinschaft und des Lebens-
       diger oder freiberuflicher Tätigkeiten einschließ-              partners, soweit dieser im Haushalt des Versi-
       lich den sich daraus ergebenden Eigenschaften                   cherungsnehmers lebt und dort gemeldet ist,
       und Rechtsverhältnissen, wenn der ausgewie-                   • der im Haushalt des Versicherungsnehmers
       sene Gesamtumsatz aus den Tätigkeiten 20.000                    lebenden und gemeldeten leiblichen Kinder
       Euro in den letzten zwölf vollen Monaten vor                    sowie Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (auch


                                                                                                           Seite 6 von 15

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       der des Partners) bis zur Erstaufnahme einer        6.    Geltungsbereich
       beruflichen Tätigkeit, jedoch maximal bis zu
       einem Alter von 30 Jahren, behinderte und pfle-           Der Versicherungsschutz gilt auch bei einem vorü-
       gebedürftige Kinder auch darüber hinaus;                  bergehenden Auslandsaufenthalt:
     • die im Haushalt des Versicherungsnehmers
       vorübergehend (bis max. 12 Monate) eingeglie-             • zeitlich unbegrenzt in Europa und
       derten Personen;                                          • höchstens fünf Jahre im nicht-europäischen
     • der im Haushalt des Versicherungsnehmers                    Ausland.
       lebenden und gemeldeten Verwandten des
       Versicherungsnehmers oder dessen Partners.                Unter Europa verstehen wir
       Bei Pflege- oder Hilfsbedürftigkeit oder bei
       Gebrechlichkeit erfolgt die Mitversicherung für           • die Staaten der Europäischen Union (EU);
       diese Personen auch bei separater Unterbrin-              • die Vertragsstaaten des Abkommens über den
       gung in einem Pflege- oder Seniorenheim.                    europäischen Wirtschaftsraum (EWR);
                                                                 • das Vereinigte Königreich;
     Alle Bestimmungen aus diesem Versicherungsver-              • die Schweiz und
     trag gelten auch für die mitversicherten Personen.          • Israel.

4.   Ansprüche versicherter Personen untereinander               Kein vorübergehender Auslandsaufenthalt im
                                                                 Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der stän-
     Versicherungsschutz besteht für gesetzliche Haft-           dige Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt wird.
     pflichtansprüche versicherter Personen unterein-            Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Versicherungs-
     ander wegen:                                                schutz mehr.

     • Personenschäden. Übergangsfähige Regress-           7.    Versicherte private Risiken
       ansprüche Dritter wegen Personenschäden
       sind hierbei versichert. Wir verzichten gegen-      7.1   Land- und Wasserfahrzeuge
       über versicherten Personen auf unseren eige-
       nen Regressanspruch.                                      Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü-
     • Sachschäden privatrechtlichen Inhalts, wenn               che Dritter gegen die versicherte Person durch
       die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht wer-            den Besitz oder das Eigentum sowie das Halten
       den und ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Aus-         oder Führen von zulassungs- oder versicherungs-
       geschlossen bleiben jedoch sämtliche Kosten,              pflichtigen Land- und Wasserfahrzeugen auf nicht
       die sowohl für die Feststellung wie auch für die          öffentlichen Wegen und Plätzen sowie vollstän-
       Abwehr aufgewendet wurden.                                dig umfriedeten und nicht von der Öffentlichkeit
     • Sach- und daraus resultierenden Vermögens-                begehbaren Privatgrundstücken.
       schäden der in diesem Vertrag versicherten für
       Sie tätigen oder vorübergehend in Ihrem Haus-             Dies gilt nicht, für deren Nutzung auf öffentlichen
       halt eingegliederten Personen gegen Sie oder              Wegen, Straßen und Plätzen.
       die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben-
       den versicherten Personen. Den Nachweis über              Darüber hinaus versichert sind gesetzliche Haft-
       die Mitversicherung haben Sie zu führen.                  pflichtansprüche Dritter gegen die versicherte Per-
                                                                 son
5.   Deliktunfähige Personen
                                                                 • für Sachschäden als Halter oder Versicherungs-
     Wir verzichten bei versicherten Personen auf den              nehmer eines Kraftfahrzeuges durch Be- und
     Einwand einer Deliktunfähigkeit.                              Entladen, Öffnen der Fahrertür, Reinigungs- und
                                                                   Pflegearbeiten;
     Regressansprüche gegenüber Dritten, soweit es               • für Be- und Entladeschäden an gemieteten oder
     sich nicht um versicherte Personen handelt, behal-            geliehenen Kfz-Anhängern;
     ten wir uns vor.                                            • für die erlaubte Nutzung eigener und frem-
                                                                   der Wassersportfahrzeuge, soweit für das
                                                                   Führen keine behördliche Erlaubnis oder
                                                                   kein Führerschein erforderlich ist. In Län-
                                                                   dern ohne Führerscheinpflicht gelten die Ver-
                                                                   ordnungen nach deutschem Recht. Unter


                                                                                                       Seite 7 von 15

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  Wassersportfahrzeugen verstehen wir Motor-           7.2   Luftfahrzeuge
  oder Segelboote für Freizeit- oder Sportzwecke;
• für Schäden an fremden Fahrzeugen bei Betan-               Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü-
  kungsschäden, die durch versehentliche Betan-              che Dritter gegen die versicherte Person für die
  kung mit für das Kraftfahrzeug nicht geeigneten            erlaubte Nutzung und Bedienung
  Kraftstoffen entstehen;
• für Schäden an fremden Fahrzeugen bei Ver-                 • von eigenen und fremden Luftfahrzeugen bis
  mögensschäden durch Rabattrückstufungen,                     max. fünf kg Fluggewicht;
  wenn der Dritte keinen Rabattschutz in seinem              • von eigenen und fremden Kitesportgeräten.
  Vertrag vereinbart hat. Wir erstatten den vom
  Kfz-Versicherer nachgewiesenen Mehrbeitrag                 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
  für fünf Jahre, höchstens jedoch die erbrachte             gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen
  Entschädigungsleistung der Kraftfahrzeug-                  die versicherte Person durch den Besitz oder das
  Haftpflicht- bzw. Kraftfahrzeug-Vollkaskoversi-            Eigentum sowie das Halten oder Führen von Luft-
  cherung.                                                   fahrzeugen.

Unter fremden Fahrzeugen verstehen wir Fahr-                 Versichert ist jedoch die persönliche gesetzliche
zeuge von Dritten, die Ihnen oder einer versicher-           Haftpflicht der versicherten Person für Schäden,
ten Person nicht zum dauerhaften oder regelmä-               die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger
ßigen privaten Gebrauch überlassen wurden und                Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit die versi-
nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.                cherte Person nicht als deren Eigentümer, Besitzer,
Fahrzeuge versicherter Personen sind keine frem-             Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
den Fahrzeuge.
                                                             Unter Luftfahrzeugen verstehen wir flugfähige
Versichert ist jeweils auch die persönliche ge-              Objekte, die innerhalb der Erdatmosphäre steigen,
setzliche Haftpflicht des verantwortlichen Füh-              fliegen oder fahren und zu Zwecken des Sportes
rers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges              oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.
berechtigten Personen.
                                                       7.3   Immobilien
Wir versichern zudem die gesetzliche Haftpflicht
der versicherten Person für das Führen fremder               Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im euro-             Dritter gegen die versicherte Person
päischen Ausland.
                                                             • für die Haus- und Grundstückshaftpflicht der
Versichert sind Schadenereignisse, die auf einer               versicherten Person und Ihrem Partner als nicht
Reise eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend           gewerbliche Inhaber oder Nießbrauchsberech-
die Kfz-Haftpflichtversicherung beansprucht wer-               tigte von höchstens fünf Immobilien in Europa;
den kann.                                                    • als Miteigentümer gegenüber der Gemein-
                                                               schaft der Wohnungseigentümer, auch wegen
Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen,                  Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
Wohnmobile, Krafträder und Quads, soweit sie                   Bei einer selbst bewohnten Eigentumswohnung
nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beför-                   verzichten wir auf die Kürzung des Eigenanteils;
derung von nicht mehr als neun Personen (ein-                • aus dem Betrieb von Energieerzeugungsanla-
schließlich des Fahrers) bestimmt sind. Hierbei ist            gen (bspw. Photovoltaikanlagen), einschließlich
auch das Mitführen von Wohnwagen, Gepäck- und                  der Einspeisung von Strom in das öffentliche
Bootsanhängern versichert.                                     Netz;
                                                             • des Zwangs- oder Insolvenzverwalters in dieser
Das Fahrzeug darf ausschließlich von einem                     Eigenschaft;
berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigt             • aus der Verletzung von Pflichten, welche auf
ist der Fahrer, der mit Wissen und Willen des Ver-             vertraglichen Vereinbarungen beruhen, z. B. bau-
fügungsberechtigten das Fahrzeug gebrauchen                    liche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
darf, die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt und              Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen;
das Fahrzeug sicher lenken kann.                             • als Bauherr oder Bauunternehmer für eine
                                                               selbst genutzte Immobilie in Deutschland,
                                                               sofern eine Bausumme von 1.000.000 Euro
                                                               nicht überschritten wird (Bauherrenhaftpflicht);


                                                                                                   Seite 8 von 15

[Seite 9]
      • für Gewässerschäden aus dem Anlagenrisiko                 • als Fahrer bei der privaten Nutzung fremder
        oder durch häusliche Abwässer. Versichert sind              Fuhrwerke. Ausgeschlossen bleiben Schäden
        ausschließlich folgende Anlagen:                            am Zugtier und dem Fuhrwerk selbst.

        - F
           lüssiggastanks, die der Versorgung versi-             Darüber hinaus ersetzen wir die Aufwendungen
          cherter Immobilien dienen;                              für das Wiedereinfangen entlaufener, versicherter
        - H
           eizöltanks, die der Versorgung Ihres selbst           Tiere.
          bewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses in
          Deutschland dienen;                               7.5   Schlüssel
        - e
           ine privat genutzte Abwassergrube ohne Ein-
          leitung in ein Gewässer für Ihr selbst bewohn-          Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
          tes Ein- oder Zweifamilienhaus in Deutsch-              Dritter gegen versicherte Personen für das Abhan-
          land;                                                   denkommen von fremden Schlüsseln, die sich aus
        - e
           ine privat genutzte Kleinkläranlage aus-              beruflichen, privaten und ehrenamtlichen Gründen
          schließlch für häusliche Abwässer inklusive             oder im Rahmen einer Vereinstätigkeit im recht-
          Einleitung in ein Gewässer für Ihr selbst               mäßigen Gewahrsam der versicherten Personen
          bewohntes Ein- oder Zweifamilienhaus in                 befinden.
          Deutschland;
        - A
           nlagen in Form von Kleingebinden zur Lage-            Der Versicherungsschutz umfasst die Übernahme
          rung von gewässerschädlichen Stoffen und                der Kosten für:
          aus der Verwendung dieser Stoffe.
                                                                  • den teilweisen oder vollständigen notwendigen
      Unter Immobilien verstehen wir                                Austausch der Schließanlage bzw. des Schlos-
                                                                    ses;
      • Einfamilien-, Zweifamilien- und Ferienhäuser              • die Änderung der Schließanlage oder der
        sowie Eigentums- und Ferienwohnungen ein-                   Schlüssel, für das unvermeidbare gewaltsame
        schließlich der jeweils dazugehörigen Gebäude               Öffnen von Schlössern;
        und Grundstückbestandteile;                               • sonstige vorübergehende Sicherungsmaßnah-
      • unbebaute Grundstücke sowie fest installierte               men (Notschloss) und für den notwendigen
        Wohnwagen oder Anlagen. Unbebaut sind                       Objektschutz.
        Grundstücke für uns auch dann, wenn sich klei-            • Zu fremden Schlüsseln zählen wir auch Code-
        nere Schuppen, Scheunen, Schutzhütten oder                  Karten und Transponder mit Schlüsselfunktion
        Hochsitze auf diesen Grundstücken befinden,                 sowie Dienstschlüssel.
        solange diese unbewohnt sind.
                                                            7.6   Persönlichkeitsrechtsverletzungen
7.4   Tierbesitz und -haltung
                                                                  Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
      Versichert ist ausschließlich die gesetzliche Haft-         Dritter aus Ansprüchen wegen Persönlichkeits-
      pflicht der versicherten Person:                            rechtsverletzungen, Belästigungen, Anfeindungen
                                                                  und sonstigen Diskriminierungen gegen die versi-
      • für die erlaubte Haltung von Heimtieren. Unter            cherte Person
        Heimtieren verstehen wir Tiere, die im Haushalt
        zur eigenen Freude und als Gefährten gehalten             • in ihrer Eigenschaft als Dienstherr der in ihrem
        werden oder die für diesen Zweck bestimmt                   Haushalt beschäftigten Personen;
        sind - ausgenommen hiervon sind Hunde;                    • in Ausübung einer versicherten beruflichen
      • für das erlaubte Hüten von Heimtieren ein-                  Tätigkeit.
        schließlich Hunde. Unter Heimtieren verstehen
        wir Tiere, die im Haushalt zur eigenen Freude             Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deut-
        und als Gefährten gehalten werden oder die für            schem Recht, wenn diese vor einem deutschen
        diesen Zweck bestimmt sind.                               Gericht geltend gemacht wurden und wenn diese
      • für das gelegentliche Hüten bzw. Reiten frem-             durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurden.
        der Pferde;
      • für die nicht gewerbsmäßige, erlaubte Haltung             Unter beschäftigen Personen verstehen wir auch
        von eigenen Nutztieren und Bienen. Unter Nutz-            Bewerberinnen und Bewerber sowie Personen,
        tieren verstehen wir Rinder, Schafe, Ziegen,              deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
        Schweine und Geflügel, die auf einem eigenen
        Grundstück in Deutschland gehalten werden;


                                                                                                          Seite 9 von 15

[Seite 10]
7.7   Elektronische Daten                                       auf die vereinbarte und im Versicherungsschein
                                                                dokumentierten Höchstbeträge begrenzt.
      Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
      Dritter gegen versicherte Personen wegen Schä-            Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche-
      den aus der Übermittlung, Bereitstellung und dem          rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
      Austausch elektronischer Daten, soweit es sich            Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit-
      um nachfolgende Auswirkungen handelt, bis zum             punkt des ersten dieser Versicherungsfälle einge-
      vereinbarten Höchstbetrag.                                treten ist, wenn diese auf demselben ursächlichen
                                                                Zusammenhang beruhen.
      • Löschung,    Unterdrückung,     Unbrauchbar-
        machung oder Veränderung von Daten (Daten-              Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haft-
        veränderung) bei Dritten durch Computerviren            pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedi-
        oder andere Schadprogramme.                             gung oder Vergleich am Verhalten von versicher-
      • Datenveränderung aus sonstigen Gründen                  ten Personen scheitert, müssen wir für den von
        sowie der Nichterfassung und fehlerhaften               der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
        Speicherung von Daten bei Dritten und zwar              Entschädigungsleistung, Zinsen und sonstigen
        wegen:                                                  Kosten nicht aufkommen.

        - s
           ich daraus ergebender Personen- und Sach-           Die Zahlung unserer Leistungen erfolgt in Euro.
          schäden, nicht jedoch weiterer Datenverände-
          rungen;                                               Soweit der Zahlungsort in einem Staat außerhalb
        - d
           er Kosten zur Wiederherstellung der verän-          der Europäischen Währungsunion liegt, gelten
          derten Daten bzw. Erfassung oder korrekter            unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als
          Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster           erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländi-
          Daten.                                                schen Geldinstitut oder auf Ihren ausdrücklichen
                                                                Wunsch einem sonstigen innerhalb der Europäi-
7.8   Allmählichkeitsschäden                                    schen Währungsunion gelegenen Konto angewie-
                                                                sen ist.
      Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
      Dritter gegen versicherte Personen wegen Schä-      9.    Selbstbehalt
      den, die durch Feuchtigkeit, Ruß oder Rauch im
      Laufe der Zeit entstehen.                                 Ein vereinbarter Selbstbehalt wird von der Ent-
                                                                schädigungsleistung in Abzug gebracht.
      Ausgenommen hiervon sind die unter Ziffer 12.4
      genannten Risiken.                                  10.   Subsidiärer Schutz

8.    Versicherungssumme und Begrenzung unserer                 Soweit im Versicherungsfall eine Entschädi-
      Leistungspflicht                                          gung aus anderen Versicherungsverträgen be-
                                                                ansprucht werden kann, gehen deren Leistungs-
      Die Versicherungssumme für Personen-, Sach-               pflichten vor.
      und Vermögensschäden ist der vereinbarte und
      im Versicherungsschein dokumentierte Höchst-        11.   Leistungsumfang
      betrag, den wir im Versicherungsfall leisten.
      Unsere Entschädigungsleistung ist für jeden               Der Versicherungsschutz umfasst:
      Versicherungsfall auf die vereinbarte Versiche-
      rungssumme und die geltenden Höchstbeträge                • die haftungsrechtliche Prüfung dem Grunde
      begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ver-           und der Höhe nach;
      sicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-              • die Abwehr unberechtigter Schadenersatzan-
      pflichtige Personen erstreckt.                              sprüche;
                                                                • die Freistellung von berechtigten Schadener-
      Die Versicherungssumme ist zudem für alle Ver-              satzverpflichtungen.
      sicherungsfälle
                                                                Ist die Schadenersatzverpflichtung von versicher-
      • innerhalb von zwölf Monaten und                         ten Personen mit bindender Wirkung von uns
      • je geschädigte Person


                                                                                                     Seite 10 von 15

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       festgestellt, stellen wir die versicherte Person bin-   12.3   Teilnahme an Rennveranstaltungen
       nen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten frei.
                                                                      Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
       Wir sind bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des               sprüche Dritter gegen die versicherte Person auf-
       Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprü-                  grund der Teilnahme an
       che zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
       Namen von versicherten Personen abzugeben.                     • Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie der
                                                                        Vorbereitung hierzu;
       Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem                   • Rad- und Skirennen und deren Training dazu,
       Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche, die                    wenn dadurch Einkommen erzielt wird oder auf-
       gegen versicherte Personen geltend gemacht wer-                  grund von Verträgen, Geld- oder Sachleistun-
       den, sind wir zur Prozessführung bevollmächtigt.                 gen vereinnahmt werden.

       Wir führen den Rechtsstreit im Namen von versi-         12.4   Übermaß, Verschleiß und Abnutzung
       cherten Personen auf unsere Kosten.
                                                                      Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
       Im Falle eines Straf- oder Ordnungswidrigkeits-                sprüche Dritter gegen die versicherte Person durch
       verfahrens wegen eines Versicherungsfalls, das                 übermäßige Beanspruchung, Abnutzung oder Ver-
       einen unter den Versicherungsschutz fallenden                  schleiß sowie Schimmelbildung an Gebrauchs-
       Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, tragen               gegenständen und Immobilien bzw. Teilen davon.
       wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
       uns besonders vereinbarten höheren Kosten für           12.5   Verkehrsunfälle
       einen Verteidiger. Diese Leistung erbringen wir
       nur, wenn wir die Bestellung eines Verteidigers                Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
       wünschen oder wir Ihrem eigenen Wunsch nach                    sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus
       einem Verteidiger zugestimmt haben.                            Verkehrsunfällen, die auf der Einnahme von Subs-
                                                                      tanzen oder Wirkstoffen beruhen, welche die Fahr-
12.    Begrenzung des Versicherungsschutzes                           sicherheit beeinträchtigen.

       Wir können Ihnen im Rahmen einer privaten Haft-         12.6   Immobilienbesitz
       pflichtversicherung nicht unbegrenzt Versiche-
       rungsschutz bieten. Daher besteht in bestimmten                Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche Drit-
       Fällen kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.              ter gegen die versicherte Person für Schäden aus
                                                                      Immobilienbesitz mit Ausnahme der unter Ziffer
12.1   Straftaten und Vorsatz                                         7.3 dieser besonderen Versicherungsbedingun-
                                                                      gen genannten Fälle.
       Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
       sprüche Dritter gegen die versicherte Person, die       12.7   Tierbesitz und Tierhaltung
       ein Schadenereignis
                                                                      Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
       • vorsätzlich herbeigeführt haben;                             sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus
       • in Ausübung einer Straftat verursacht haben;                 Tierbesitz und Tierhaltung mit Ausnahme der
       • durch bewusstes Abweichen von Gesetzen,                      unter Ziffer 7.4 dieser besonderen Versicherungs-
         Verordnungen, behördlichen Anordnungen oder                  bedingungen genannten Fälle.
         Verfügungen herbeigeführt haben.
                                                               12.8   Wertsachen
12.2   Jagd und Waffenbesitz
                                                                      Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
       Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-               sprüche Dritter gegen die versicherte Person für
       sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus               Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepach-
       der Ausübung der Jagd sowie aus unerlaubtem                    teten Wertsachen.
       Besitz von Waffen, Munition oder unerlaubter Ver-
       wendung von Feuerwerk.                                         Unter Wertsachen verstehen wir:

                                                                      • Bargeld und auf Geldkarten (z. B. Chipkarten)
                                                                        geladene Beträge;


                                                                                                           Seite 11 von 15

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        • Urkunden einschließlich Sparbücher und sons-              Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist
          tige Wertpapiere;                                         zulässig.
        • Schmucksachen, Edelsteine und Perlen;
        • Briefmarken, Münzen und Medaillen;                  14.   Kaution in Europa
        • Uhren;
        • Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins;               Hat die versicherte Person durch behördliche
        • Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen,                Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von
          Zeichnungen, Grafiken und Plastiken);                     Leistungen, aufgrund eines im Umfang dieses Ver-
        • alle Sachen aus Gold oder Platin;                         trages versicherten Haftpflichtanspruches eines
        • alle Sachen aus Silber;                                   Dritten zu hinterlegen, stellen wir den erforderli-
        • sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind              chen Betrag bis zum vereinbarten Höchstbetrag
          (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von                   zur Verfügung.
          Möbelstücken.
                                                                    Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leis-
12.9    Glasbruch                                                   tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die
                                                                    Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz,
        Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-            so sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurück-
        sprüche Dritter gegen die versicherte Person für            zuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als
        Glasbruchschäden, wenn eine Versicherung dage-              Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht
        gen besteht.                                                versicherter Schadenersatzforderungen einbehal-
                                                                    ten wird oder die Kaution verfallen ist.
12.10   Abhandenkommen
                                                              15.   Forderungsausfall und Gewaltopferschutz
        Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
        sprüche Dritter gegen die versicherte Person für            Versichert ist die versicherte Person, wenn ihr ein
        das Abhandenkommen von Sachen. Dies gilt nicht              Dritter (Schadenverursacher) einen Schaden im
        für das Abhandenkommen von Schlüsseln gemäß                 Sinne der nachstehenden Bestimmungen zufügt
        Ziffer 7.5 dieser besonderen Versicherungsbedin-            und die versicherte Person die daraus entste-
        gungen.                                                     henden Schadenersatzforderungen wegen Zah-
                                                                    lungsunfähigkeit des Schadenverursachers nicht
12.11   Persönlichkeitsrechtsverletzungen                           durchsetzen kann. Die Schadenersatzforderungen
                                                                    müssen sich aus gesetzlichen Haftungsbestim-
        Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-            mungen privatrechtlichen Inhalts ergeben.
        sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus
        Ansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtverletzun-             Wir gewähren auch Versicherungsschutz, wenn
        gen, Belästigungen, Anfeindungen und sonstigen              der Dritte mit Vorsatz gehandelt hat.
        Diskriminierungen mit Ausnahme der in Ziffer 7.6
        dieser besonderen Versicherungsbedingungen                  Versichert sind ausschließlich Personen- oder
        genannten Fälle.                                            Sachschäden und daraus resultierende Vermö-
                                                                    gensschäden infolge von Schadenereignissen,
12.12   Internetnutzung                                             welche die versicherte Person:

        Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-            • in Europa erleidet und
        sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus            • die während der Wirksamkeit des Vertrages ein-
        Schäden durch Internetnutzung.                                getreten sind.

13.     Abtretungsverbot                                            Wir stellen die versicherte Person hierbei so, als
                                                                    würde für den Schadenverursacher eine private
        Ein Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti-         Haftpflichtversicherung bestehen, deren Umfang
        gen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder               sich nach dem im Versicherungsschein vereinbar-
        abgetreten noch verpfändet werden.                          ten Versicherungsschutz richtet.

        Erlangt die versicherte Person das Recht, die               Versichert sind darüber hinaus Schäden, die der
        Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden                 Schadenverursacher in seiner Eigenschaft als
        Rente zu fordern, so sind wir zur Ausübung dieses           Tierhalter und Tierhüter, Haus- und Grundbesitzer,
        Rechts bevollmächtigt.


                                                                                                           Seite 12 von 15

[Seite 13]
Inhaber von Anlagen zur Lagerung von Heizöl,                 Schadenverursachers vor einem Notar eines die-
Bauherr, Jäger und Inhaber von Wassersportfahr-              ser Staaten gleichzusetzen.
zeugen verursacht hat.
                                                             Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche
Versicherungsschutz im Rahmen des Gewaltop-                  Vergleiche, vergleichbare Titel sowie notarielle
ferschutzes besteht für den Fall, dass eine versi-           Schuldanerkenntnisse der vorgenannten Staaten
cherte Person während der Wirksamkeit des Ver-               binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne
sicherungsvertrages Opfer einer Gewalttat eines              einen dieser Titel bestanden hätte.
Dritten wird und hierbei einen körperlichen Scha-
den erleidet. Als Dritter gelten Personen, die nicht         Jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem
über diesen Versicherungsvertrag mitversichert               Titel gegen den Schadenverursacher muss dabei
sind.                                                        erfolglos geblieben sein. Vollstreckungsversuche
                                                             gelten als erfolglos, wenn Sie nachweisen, dass
Kein Versicherungsschutz besteht für Schaden-                eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobilien-
ersatzansprüche wegen Schäden:                               oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur
                                                             vollen Befriedigung geführt hat oder eine selbst
• aus einem tätlichen Angriff, der von dem Angrei-           teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint (z.
  fer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs                B. weil der Schadenverursacher in den letzten drei
  oder eines Anhängers verursacht worden ist;                Jahren eine eidesstattliche Versicherung abgege-
• an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen;                     ben hat).
• an versicherten Tieren
• an Immobilien außerhalb Deutschlands;                      Im Rahmen des Gewaltopferschutzes leisten wir
• an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich             nur, wenn der versicherten Person aufgrund des
  eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes               bei der Gewalttat erlittenen körperlichen Schadens
  oder Amtes zuzurechnen sind;                               Versorgungsleistungen nach dem Opferentschä-
• •im Zusammenhang mit der Teilnahme einer                   digungsgesetz in entsprechender Anwendung
  versicherten Person an einer strafbaren Hand-              der §§30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes
  lung sowie                                                 bewilligt werden (Bewilligungsbescheid) und uns
• bei psychischen Primär- und Folgeschäden.                  dieser Bewilligungsbescheid vorgelegt wird.

Dem Schadenverursacher stehen keine Rechte                   Der Versicherungsschutz ist auf den Betrag
aus diesem Vertrag zu.                                       begrenzt, der sich aus der Kapitalisierung der
                                                             aufgrund des Schadens bewilligten Versorgungs-
Wir leisten generell keine Entschädigung für:                leistungen gemäß der §§30 bis 34 des Bundesver-
                                                             sorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren
• Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der              ergibt, höchstens jedoch 50.000 €.
  Rechtsverfolgung;
• Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder               Wir benötigen für unsere Leistungserbringung alle
  vertraglichen Forderungsübergangs;                         zur Beurteilung des Versicherungsfalls erforder-
• Ansprüche, die Ihnen aus einer bestehenden                 lichen Unterlagen von Ihnen, insbesondere eine
  Schadenversicherung zustehen;                              vollstreckbare Ausfertigung des Titels oder eines
• den Fall, dass Träger der Sozialversicherung               notariellen Schuldanerkenntnisses.
  oder Sozialhilfe leistungspflichtig sind, auch
  nicht, soweit es sich um Rückgriffs, Beteili-              Versicherte Personen sind verpflichtet, ihre
  gungs- oder ähnliche Ansprüche von Dritten                 Ansprüche gegen den Schadenverursacher in
  handelt;                                                   Höhe der jeweiligen Entschädigungsleistung an
• Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass                 uns abzutreten. Hierfür benötigen wir eine geson-
  berechtigte Einwendungen oder begründete                   derte Abtretungserklärung von Ihnen.
  Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorge-
  bracht oder eingelegt wurden.                        16.   Vorsorgeversicherung

Wir leisten nur, wenn die versicherte Person ein             Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs-
rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren            vertrages neu entstehen, sind im Rahmen des
Vergleich gegen den Schadenverursacher vor                   bestehenden Vertrages sofort versichert. Dies ist
einem ordentlichen Gericht in Europa erwirkt hat.
Diesem ist ein notarielles Schuldanerkenntnis des


                                                                                                  Seite 13 von 15

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       der Fall, wenn weitere versicherte Personen in den                befolgen. Dies kann auch telefonisch gesche-
       Vertrag aufgenommen werden sollen.                                hen.
                                                                     •   Falls möglich, haben versicherte Personen uns
       Die Meldung über das neue Risiko muss uns inner-                  unverzüglich Auskunft zu geben. Die Auskunft
       halb von zwölf Monaten nach dessen Entstehen                      muss zur Feststellung des Versicherungsfalls
       vorliegen. Die Änderung des Versicherungsschut-                   oder des Umfangs unserer Leistungspflicht
       zes erfolgt rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in dem                  erforderlich sein. Die Auskunft hat in Textform
       sich das neue Risiko verwirklicht hat.                            zu erfolgen. Versicherte Personen haben jede
                                                                         Untersuchung über Ursache und Höhe des
       Erfolgt die Meldung des neuen Risikos nicht inner-                Schadens und über den Umfang der Entschädi-
       halb von zwölf Monaten nach dessen Entstehen,                     gungspflicht zu erlauben.
       besteht keine sofortige Versicherung.                         •   Versicherte Personen haben von uns angefor-
                                                                         derte Belege beizubringen, deren Beschaffung
       Der Mehrbeitrag ergibt sich aus den jeweils gülti-                ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
       gen Tarifbestimmungen.                                        •   Wird gegen versicherte Personen ein staats-
                                                                         anwaltschaftliches, behördliches oder gericht-
       Wenn Sie der Vertragsänderung widersprechen,                      liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
       entfällt die Vorsorgeversicherung rückwirkend.                    erlassen oder ihnen gerichtlich der Streit ver-
                                                                         kündet, haben versicherte Personen uns dies
17.    Gefälligkeitsschäden                                              unverzüglich anzuzeigen.
                                                                     •   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfü-
       Wir verzichten auf den Einwand, dass es sich um                   gung von Verwaltungsbehörden auf Schaden-
       ein Schadenereignis aus einem Gefälligkeitsver-                   ersatz müssen versicherte Personen fristge-
       hältnis handelt.                                                  mäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
                                                                         Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung von uns
18.    Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver-                   bedarf es hierzu nicht.
       letzungen vor, bei und nach Eintritt des Versiche-            •   Wird gegen versicherte Personen ein Haft-
       rungsfalles                                                       pflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht,
                                                                         haben versicherte Personen uns die Führung
18.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfal-                 des Verfahrens zu überlassen. Wir beauftra-
       les                                                               gen im Namen der versicherten Person einen
                                                                         Rechtsanwalt. Die versicherte Person muss
       Besonders gefahrdrohende Umstände haben ver-                      dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erfor-
       sicherte Personen uns zu melden und auf unser                     derlichen Auskünfte erteilen und die angefor-
       Verlangen innerhalb angemessener Frist zu besei-                  derten Unterlagen zur Verfügung stellen.
       tigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter
       Abwägung der beiderseitigen Interessen unzu-           18.3   Folgen von Obliegenheitsverletzungen
       mutbar ist.
                                                                     Verletzt eine versicherte Person eine vor Eintritt
18.2   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi-               des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit
       cherungsfalls                                                 vorsätzlich oder grob fahrlässig, gilt Folgendes:

       Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles                 Es steht uns dann frei, den Versicherungsvertrag
       haben versicherte Personen folgende Obliegen-                 innerhalb eines Monats fristlos zu kündigen. Die
       heiten zu erfüllen:                                           Frist beginnt, nachdem wir von der Verletzung
                                                                     Kenntnis erlangt haben.
       • Versicherte Personen haben nach Möglichkeit
         für die Abwendung und Minderung des Scha-                   Wir können nicht kündigen, wenn die versicherte
         dens zu sorgen.                                             Person die Obliegenheit nicht vorsätzlich oder
       • Versicherte Personen haben uns über den                     grob fahrlässig verletzt hat. Dies muss die versi-
         Schadeneintritt, nachdem sie von ihm Kennt-                 cherte Person uns beweisen.
         nis erlangt haben, unverzüglich zu informieren.
         Dies kann auch telefonisch geschehen.                       Versicherte Personen haben keinen Versiche-
       • Wenn es versicherten Personen zumutbar ist,                 rungsschutz, wenn sie eine Obliegenheit vor-
         haben sie Weisungen von uns zur Schadenab-                  sätzlich verletzt haben. Verletzen versicherte
         wendung oder -minderung einzuholen und zu                   Personen eine Obliegenheit grob fahrlässig, sind


                                                                                                           Seite 14 von 15

[Seite 15]
      wir berechtigt, die Versicherungsleistung entspre-      IX sowie der Musterbedingungsstruktur (Allgemei-
      chend der Schwere des Verschuldens zu kürzen.           ner Teil AT) abweichen.

      Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn die         Erläuterung zur GDV-Garantie:
      Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein-
      tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles     Der Gesamtverband der Deutschen Versiche-
      noch für die Feststellung oder den Umfang unse-         rungswirtschaft (GDV) ist die Interessenvertre-
      rer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht,   tung der Deutschen Versicherungswirtschaft und
      wenn die versicherte Person die Obliegenheit arg-       gibt regelmäßig neue Musterbedingungen heraus,
      listig verletzt hat.                                    die branchenweit als Mindeststandard angese-
                                                              hen werden. In der Praxis kommt es hierbei aber
      Verletzen versicherte Personen eine nach Eintritt       immer wieder zu Abweichungen, auch wenn diese
      des Versicherungsfalls bestehende Obliegenheit          nicht immer beabsichtigt sein müssen.
      zur Auskunft oder Aufklärung, können sie ihren
      Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlie-         Diese Garantiezusage bedeutet für Sie also, dass
      ren. Dies setzt voraus, dass wir die versicherten       in keinem Fall zum Nachteil der versicherten Per-
      Personen auf diese Rechtsfolgen hingewiesen             sonen von den branchenweit als Mindeststandard
      haben. Der Hinweis muss durch gesonderte Mit-           angesehenen Bedingungen zur Privathaftpflicht-
      teilung in Textform erfolgt sein.                       versicherung abgewichen wird.

19.   Beendigung des Versicherungsvertrages                   Sie können die jeweils aktuellen Musterbedingun-
                                                              gen auf der Homepage des GDV nachlesen.
      In Ergänzung zu Ziffer 7.2 der Allgemeinen Versi-
      cherungsbedingungen gilt:

      Der Versicherungsvertrag endet für alle versicher-
      ten Personen, wenn Sie, als Versicherungsnehmer,
      versterben. Die volljährige (mit-)versicherte Per-
      son hat dann das Recht, den Versicherungsvertrag
      unter Benennung des künftigen Versicherungs-
      nehmers fortzusetzen. Eine solche Erklärung ist
      uns gegenüber innerhalb von zwei Monaten nach
      Ihrem Tod in Textform abzugeben.

      Bei Tod einer versicherten Person, die nicht
      zugleich Versicherungsnehmer ist, endet der Ver-
      sicherungsvertrag in Bezug auf diese versicherte
      Person.

20.   Garantieerklärung

      Wir garantieren, dass die vorliegenden Versiche-
      rungsbedingungen hinsichtlich des Umfanges des
      Versicherungsschutzes unter Einbeziehung aller
      optionalen und versicherten Risiken ausschließ-
      lich zum Vorteil der versicherten Personen von den
      durch den Gesamtverband der Deutschen Versi-
      cherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Allgemei-
      nen Versicherungsbedingungen für die Privathaft-
      pflichtversicherung (AVB PHV), den Allgemeinen
      Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver-
      sicherung (AHB), der Musterbedingungsstruktur


                                                                                                  Seite 15 von 15
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