# die Bayerische Prestige: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-die-bayerische-prestige.php
- Rechtlicher Träger: BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung 2026 (BBR PHV 2026), B 299300](https://www.diebayerische.de/dam/jcr:f16f3933-ce83-41b1-96df-0fb379faa09a/299300_avb_bbr_privathaftpflichtversicherung_2025_bf.pdf), Fassung 09/2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen 2025 (AVB SHU 2025), B 299306](https://www.diebayerische.de/dam/jcr:344b422d-aebd-4330-9199-0695deec3e21/299306_avb_shu_2025_bf.pdf), Fassung 10/2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 50 Mio. € | Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 5 a), Seite 13 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.16 a), Seite 33 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 5 b), Seite 13 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 5 d), Seite 14 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 2.1 a), Seite 7 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Nach Abschluss der Erstausbildung besteht der Versicherungsschutz fort solange die Kinder (ohne Altersbegrenzung, ohne Einkommensgrenze | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 2.1 b), Seite 7 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Prestige unbegrenzten Auslandsaufenthalt weltweit | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.15 a), Seite 32 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen | BBR PHV 2026 Abschnitt E Ziffer 1, Seite 77 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Sollte das neue Tarifwerk Verschlechterungen gegenüber dem Versicherungsschutz aus dem bisherigen Tarif enthalten, so gelten diese Verschlechterungen nicht für diesen Versicherungsvertrag. | BBR PHV 2026 Abschnitt E Ziffer 9 a), Seite 84 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Ein Schaden wird dann entsprechend auch nach den anderen Haftpflichtbedingungen reguliert. | BBR PHV 2026 Abschnitt E Ziffer 7 a), Seite 81 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 9 a), Seite 60 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 2.1 h), Seite 10 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis zur Deckungssumme | Mitversicherung von deliktunfähigen Kindern und mitversicherten Personen gemäß Abschnitt A Ziffer 2.1 a) bis g). | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 2.1 h), Seite 10 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen (z. B. auch Pfleger von im Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen) gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 2.1 e), Seite 8 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | Die Mitversicherung bleibt auch bestehen, wenn die mitversicherten Personen in einem Altenpflegeheim leben. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 2.1 f), Seite 9 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.2 a), Seite 15 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis, sofern der Versicherungsnehmer dieses wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.23, Seite 44 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander mitversichert, soweit es sich um Personenschäden handelt. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 2.5, Seite 11 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Miet-/ Pachtsachschäden von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten, geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden, | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.6 a), Seite 23 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer). | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.6 b), Seite 24 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis 30.000 € | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen (Wegnahme durch Dritte) von fremden beweglichen Sachen, wenn diese Sachen zu privaten Zwecken geliehen, gemietet, geleast oder gepachtet wurden. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.6 c), Seite 25 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 50.000.000 € je Schadenereignis. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.21, Seite 41 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 50.000.000 € je Schadenereignis. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.21, Seite 41 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.20, Seite 40 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.17 b), Seite 35 |
| Be- und Entladeschäden | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsnehmers als Halter eines Personenkraftwagens und Anhängers wegen Schäden, die beim Be- oder Entladen seines Personenkraftwagens und Anhängers verursacht wurden. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.31, Seite 50 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 15.000 € | betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.30, Seite 50 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.11 a), Seite 28 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | ja | die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.27, Seite 47 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | Prestige Auch eigene Wassersportfahrzeuge mit Motoren | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.13 a) 5., Seite 31 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.13 a) 2., Seite 30 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | Antrieb mit Motoren / Treibsätze: 5 kg | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.12 c), Seite 29 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder (z. B. Pedelecs) bis max. 25 km/h bzw. einer Motorleistung von max. 250 Watt. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.10, Seite 28 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen sowie Assistenztiere | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.9 a), Seite 27 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.9 c), Seite 27 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.8, Seite 26 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | eines in Europa gelegenen Ein- bzw. Zweifamilienhauses | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.3 a), Seite 18 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses; | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.3 a), Seite 18 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | bis zu 6 im Inland gelegenen Wohneinheiten | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.3 b) 2., Seite 20 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Gesamtfläche von 20.000 Quadratmeter, auch wenn diese verpachtet werden. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.3 a), Seite 18 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja, bis zur Deckungssumme | Bausumme maximal 500.000 € | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.3 b) 3., Seite 21 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | Unterhaltung von Anlagen der regenerativen Energieversorgung (z. B. Photovoltaikanlage, Solaranlage, Balkon-Solaranlage sowie Windkraftanlage) | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.3 b) 6., Seite 22 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja | Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für | BBR PHV 2026 Abschnitt B Ziffer 1 b) 1., Seite 64 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, | BBR PHV 2026 Abschnitt B Ziffer 2 a), Seite 67 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen (Verkehrssicherungspflicht)). | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.3 b) 1., Seite 19 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. | BBR PHV 2026 Abschnitt C Ziffer 3 a), Seite 71 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | ja, bis 300.000 € | Prozesskosten, die aufgrund der gerichtlichen Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs entstehen, sind nur dann mitversichert, wenn und soweit die versicherte Person ein ganz oder teilweise klagestattgebendes Urteil erwirkt | BBR PHV 2026 Abschnitt C Ziffer 6 a), Seite 72 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja, bis 50.000 € | Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.38 a), Seite 55 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | ja, bis 5.000 € | Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.29, Seite 49 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | Jahresumsatz Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.26, Seite 45 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 1, Seite 7 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | nein | Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. | AVB SHU 2025 Abschnitt A Ziffer 3 c) 3. a), Seite 14 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens 1 Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils 1 Jahr. | AVB SHU 2025 Abschnitt A Ziffer 2 a) 2., Seite 7 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. | BBR PHV 2026 Abschnitt D Ziffer 3.1 a), Seite 74 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung 2026 (BBR PHV 2026), B 299300

```text
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Privathaftpflichtversicherung 2026
(BBR PHV 2026)
                                                                              (Stand 09/2026)
Liebe Kunden,

eine Privathaftpflichtversicherung schützt Sie und Ihre Familie (soweit vereinbart) vor
Schadenersatzansprüchen. Dabei leistet sie mehr als bloß Ersatz für den materiellen
Schaden.

Zunächst prüft sie, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz überhaupt
besteht.

Ist der Anspruch begründet, übernimmt diese z. B.:
•   die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes der beschädigten Gegenstände
•   die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel einen Nutzungsausfall
•   bei verletzten Personen:
       o Bergungskosten
       o Behandlungskosten
       o Verdienstausfall
       o Umbaukosten von Wohnung oder Haus
       o Schmerzensgeld oder bei bleibenden Schäden lebenslange Rente

Ist der Anspruch unbegründet, übernimmt diese
•   die Abwehr unberechtigter Ansprüche („passiver Rechtsschutz“)
    Die Privathaftpflichtversicherung wehrt auch Schadenersatzansprüche ab, die
    unbegründet sind. Kommt es in so einem Fall zum Rechtsstreit mit der Person, die
    Anspruch auf Schadenersatz stellt, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt
    die damit verbundenen Kosten. Die Haftpflichtversicherung bietet somit bei
    unberechtigten Haftungsansprüchen eine Art „passiven“ Rechtsschutz.

In welchen Situationen gilt beispielsweise der Versicherungsschutz?
•   Im Straßenverkehr als Fußgänger, Radfahrer oder Skater:
    Jedes Jahr gibt es im Straßenverkehr viele Personen­ und Sachschäden. Verursacher sind
    oft Radfahrer, Fußgänger oder Skater: schnell noch bei roter Ampel über die Straße
    laufen oder unachtsam mit dem Skateboard über die Kreuzung rasen. Muss dadurch ein
    Auto ausweichen und beschädigt zum Beispiel geparkte Fahrzeuge, wird das teuer.
    Die Privathaftpflichtversicherung schützt vor den Haftungsrisiken als Fußgänger,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                            1

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    Radfahrer oder Skater. Auch wer beispielsweise einen Elektrorollstuhl (bis 6 km/h)
    benötigt, ist geschützt.
•   Auch die aufsichtspflichtigen Eltern minderjähriger Kinder sind geschützt (soweit
    vereinbart):
    Ein Beispiel: Die 6 Jahre alte Tochter des Versicherten spielt mit einem Feuerzeug,
    entfacht aus Versehen ein Feuer, das Mehrfamilienhaus brennt ab und 2 Nachbarn
    werden schwer verletzt.
    In so einem Fall zahlt die Privathaftpflichtversicherung der Eltern.
•   Wenn Gefahren von Haus und Wohnung ausgehen:
    Die Privathaftpflichtversicherung schützt die Mieter und die Eigentümer eines
    Einfamilienhauses vor Forderungen, die durch Gefahren vom Gebäude und dem
    Grundstück ausgehen. Zum Beispiel wenn
       o Bäume parkende Autos beschädigen, für die Sie verantwortlich sind oder
       o Ziegel, Eiszapfen oder Ähnliches Passanten verletzen.
         Die Privathaftpflichtversicherung greift aber nur, wenn Bewohner dafür haftbar
         gemacht werden können, weil sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht
         nachgekommen sind.
       o im Winter das Schneeräumen ansteht:
         Für das Schneeräumen auf den Gehwegen sind in der Regel die Eigentümer der
         anliegenden Grundstücke verantwortlich. Diese Pflicht wird oft per Mietvertrag
         auf die Mieter übertragen. Versäumt ein Mieter rechtzeitig Schnee zu räumen,
         haftet er, wenn jemand stürzt und sich verletzt.
•   Geschützt beim Sport und in der Freizeit:
    Wenn der Fußball im Schaufenster nebenan landet – oder wenn man beim Skifahren
    durch Leichtsinn oder Unvermögen einen anderen verletzt, bezahlt die
    Privathaftpflichtversicherung die Folgekosten eines dabei verursachten Schadens. Bitte
    beachten: Nicht versichert sind zum Beispiel die Teilnahme an Autorennen.
•   Privathaftpflichtversicherung im Ausland:
    Die Privathaftpflichtversicherung schützt weltweit – bei Schäden
       o im Urlaub
       o im Ferienhaus
       o während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts
    Übrigens: Der weltweite Schutz gilt für das mitversicherte Kind, das als Austauschschüler
    im Ausland studiert.
    Voraussetzung: Der Auslandsaufenthalt ist vorübergehend. Bei längerer Abwesenheit
    sind gesonderte Vereinbarungen erforderlich.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                             2

[Seite 3]
Die “Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung
2026 (BBR PHV 2026)“ bilden zusammen mit den „Allgemeine Versicherungsbedingungen
2025 (AVB SHU 2025)“ die Vertragsgrundlage für Ihre Privathaftpflichtversicherung der BA
die Bayerische Allgemeine Versicherung AG in der im Versicherungsschein bestätigten
Tarifvariante Smart, Komfort, Prestige bzw. Prestige Plus.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir.
Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich
unverbindliche Begriffserläuterungen:

Versicherungsnehmer:
Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.

Versicherungsfall:
Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.

Ausschlüsse:
Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein
Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des
Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt.
Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in
Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der
versicherten Sachen.
Obliegenheiten:
Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Wenn Sie
Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                             3

[Seite 4]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Privathaftpflichtversicherung 2026
(BBV PHV 2026)


                                                               Inhaltsverzeichnis

A           Privathaftpflichtrisiko ........................................................................................... 7
1           Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) ....................................... 7
2           Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
            Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) ......................... 7
    2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht ....................................................................... 7
    2.2     Vertragsbestimmungen für mitversicherte Personen................................................. 10
    2.3     Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse........................................................................ 11
    2.4     Ausübung der Rechte und Erfüllung von Obliegenheiten ........................................... 11
    2.5     Mitversicherung von Personenschäden untereinander.............................................. 11
3           Versicherungsschutz, Versicherungsfall ...................................................................... 11
4           Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers .................................. 12
5           Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
            Serienschaden, Selbstbeteiligung) .............................................................................. 13
6           Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
            Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) ..................................................... 14
    6.1     Familie und Haushalt ................................................................................................... 15
    6.2     Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit............................................................. 15
    6.3     Haus­ und Grundbesitz ................................................................................................ 16
    6.4     Allgemeines Umweltrisiko ........................................................................................... 22
    6.5     Abwässer ..................................................................................................................... 22
    6.6     Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet­/Pachtsachschäden) .......... 23
    6.7     Sportausübung............................................................................................................. 25
    6.8     Waffen und Munition .................................................................................................. 26
    6.9     Tiere ............................................................................................................................. 26
    6.10 Nicht versicherungspflichtige Fahrräder ..................................................................... 28
    6.11 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug­Anhänger .................... 28
    6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen ..................................................................................... 29
    6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen ............................................................................... 30
    6.14 Gebrauch von Modellfahrzeugen ................................................................................ 31
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                                                                                4

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    6.15 Schäden im Ausland .................................................................................................... 31
    6.16 Vermögensschäden ..................................................................................................... 33
    6.17 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung
         elektronischer Daten ................................................................................................... 34
    6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen .............................................................................. 37
    6.19 Persönlichkeits­ und Namensrechtsverletzungen
         (ohne Urheberrechtsverletzungen) ............................................................................. 39
    6.20 Allmählichkeitsschäden ............................................................................................... 40
    6.21 Verlust von privaten, beruflichen, dienstlichen, amtlichen und ehrenamtlich
         überlassenen Schlüsseln .............................................................................................. 41
    6.22 Nicht schuldhafter Verlust fremder Schlüssel ............................................................. 43
    6.23 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis .................................................................... 43
    6.24 Teilnahme an Betriebspraktika, fachpraktischem Unterricht und Ferienjobs ............ 44
    6.25 Tagesmutter/Tagesvater, Tageseltern, Babysitter ...................................................... 44
    6.26 Selbstständig nebenberufliche Tätigkeiten ................................................................. 45
    6.27 Führen eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs im europäischen
         Ausland (Mallorca­Deckung) ....................................................................................... 47
    6.28 Schäden an gemieteten eScooter in Europa ............................................................... 48
    6.29 Neuwertentschädigung ............................................................................................... 49
    6.30 Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn oder Arbeitskollegen .............. 50
    6.31 Be­ und Entladeschäden .............................................................................................. 50
    6.32 Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür als Kraftfahrzeug­Mitfahrender ........ 50
    6.33 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen ................................................. 51
    6.34 Ladestationen (Wallboxen) inkl. gelegentliches Laden fremder Fahrzeuge ............... 52
    6.35 Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen ................................................... 52
    6.36 Übernahme des Vollkasko­Selbstbehaltes bei geliehenen Kraftfahrzeugen .............. 53
    6.37 Manuelle Reinigungs­ / Pflegearbeiten an geliehenen Kraftfahrzeugen .................... 54
    6.38 Opferhilfe..................................................................................................................... 54
    6.39 Geothermie.................................................................................................................. 56
7            Allgemeine Ausschlüsse............................................................................................... 56
8            Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) ............. 59
9            Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) ............................................... 60
10           Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
             Versicherungsnehmers ................................................................................................ 61
11           Erweiterungen für Single und Familien ohne Kinder .................................................. 62

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[Seite 6]
B         Besondere Umweltrisiken ................................................................................... 63
1         Gewässerschaden ........................................................................................................ 64
2         Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).............. 67
C         Forderungsausfallrisiko ....................................................................................... 68
1         Gegenstand der Forderungsausfalldeckung................................................................ 68
2         Leistungsvoraussetzungen .......................................................................................... 70
3         Umfang der Forderungsausfalldeckung ...................................................................... 71
4         Räumlicher Geltungsbereich ....................................................................................... 71
5         Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko............................................. 72
6         Prozesskosten .............................................................................................................. 72
D         Gemeinsame Bestimmungen ............................................................................... 73
1         Abtretungsverbot ........................................................................................................ 73
2         Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag
          (Beitragsregulierung) ................................................................................................... 73
3         Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung ...................... 74
    3.1   Treuhänder .................................................................................................................. 74
    3.2   Allgemeine Beitragsanpassung.................................................................................... 75
    3.3   Anpassung als Selbstbehalt ......................................................................................... 76
4         Was gilt bei einem Umzug? ......................................................................................... 76
E         Leistungsgarantien .............................................................................................. 77
1         Leistungsversprechen gegenüber den GDV­Musterbedingungen sowie dem
          Arbeitskreis Beraterprozesse ...................................................................................... 77
2         Innovationsgarantie..................................................................................................... 77
3         Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit................... 77
4         Versicherungswechsel ................................................................................................. 79
5         Schadenfreiheitsrabatt ................................................................................................ 79
6         Leistungsgarantie gegenüber den Empfehlungen von Stiftung Warentest ................ 80
7         Best­Leistungs­Garantie .............................................................................................. 80
8         Besitzstandsgarantie.................................................................................................... 82
9         Update­Garantie .......................................................................................................... 83
F         Allgemeiner Teil .................................................................................................. 84
1         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ............................................................... 84


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[Seite 7]
A     Privathaftpflichtrisiko
1     Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
      Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
      des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als
      •   Privatperson und
      •   nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.

2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
      Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
      a) des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers.
      b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
         lebenden Kinder (auch Stief­, Adoptiv­ und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern
         jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul­ oder sich unmittelbar (d. h.
         innerhalb von 12 Monaten) anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche
         Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar
         angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit,
         Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).

          Tarif             Leistung

                            Versicherungsschutz endet mit Abschluss der Erstausbildung
          Smart
                            gemäß allgemeiner Regelung.

                            Versicherungsschutz endet mit Abschluss der Erstausbildung
          Komfort
                            gemäß allgemeiner Regelung.

                            Nach Abschluss der Erstausbildung besteht der
                            Versicherungsschutz fort solange die Kinder (ohne
                            Altersbegrenzung, ohne Einkommensgrenze – auch bei
          Prestige
                            Arbeitslosigkeit) unverheiratet bzw. nicht in einer eingetragenen
                            Lebenspartnerschaft sind und eine häusliche Gemeinschaft mit
                            dem Versicherungsnehmer besteht.

                            Nach Abschluss der Erstausbildung besteht der
                            Versicherungsschutz fort solange die Kinder (ohne
                            Altersbegrenzung, ohne Einkommensgrenze – auch bei
          Prestige Plus
                            Arbeitslosigkeit) unverheiratet bzw. nicht in einer eingetragenen
                            Lebenspartnerschaft sind und eine häusliche Gemeinschaft mit
                            dem Versicherungsnehmer besteht.

          Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des

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[Seite 8]
         Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres
         vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der
         Versicherungsschutz bestehen.
     c) der Kinder mit geistiger/körperlicher Behinderung.

         Tarif            Leistung

         Smart            Nicht versichert.

         Komfort          Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

         Prestige         Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

         Prestige Plus    Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

         Mitversichert sind auch Kinder ohne Altersbegrenzung (einschließlich Stief­,
         Adoptiv­ und Pflegekinder des unter Abschnitt A Ziffer 2.1 b) aufgeführten
         Personenkreises) mit geistiger oder körperlicher Behinderung; dies gilt auch bei
         Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung.
     d) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners
        einer nicht­ehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend
        Abschnitt A Ziffer 2.1 b) und c):
         1. Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen
            unverheiratet sein.
         2. Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich
            gemeldet sein oder im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen
            namentlich benannt werden.
         3. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder, bzw. der mitversicherten
            Personen, gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
             Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die
             Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der
             häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem
             Partner.
         4. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden
            Partner und dessen Kinder Abschnitt A Ziffer 10 sinngemäß.
     e) der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen (z. B. auch
        Pfleger von im Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen) gegenüber Dritten
        aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
        gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst
        versehen.
         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
         Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                              8

[Seite 9]
         dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
     f) von Eltern und Großeltern in häuslicher Gemeinschaft oder Altenpflegeheim.

         Tarif            Leistung

         Smart            Nicht versichert.

                          Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
         Komfort          Die Mitversicherung erlischt, wenn die mitversicherten Personen
                          in einem Altenpflegeheim leben.

                          Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
         Prestige         Die Mitversicherung bleibt auch bestehen, wenn die
                          mitversicherten Personen in einem Altenpflegeheim leben.

                          Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
         Prestige Plus    Die Mitversicherung bleibt auch bestehen, wenn die
                          mitversicherten Personen in einem Altenpflegeheim leben.

         Mitversicherung von Eltern und Großeltern in häuslicher Gemeinschaft des
         Versicherungsnehmers oder der in Abschnitt A Ziffer 2.1 a) genannten Personen.
     g) von Au­Pairs und vergleichbaren, vorübergehend im Haushalt des
        Versicherungsnehmers integrierten Personen.

         Tarif            Leistung

         Smart            Nicht versichert.

         Komfort          Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

         Prestige         Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

         Prestige Plus    Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

         Mitversicherung von Au­Pairs und vergleichbaren, vorübergehend im Haushalt des
         Versicherungsnehmers integrierten Personen einschließlich minderjähriger
         Übernachtungsgäste (z. B. Enkelkinder, Austauschschüler), soweit kein
         anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
     h) von deliktunfähigen Kindern und mitversicherten Personen.

         Tarif            Leistung

         Smart            Nicht versichert.

         Komfort          Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

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[Seite 10]
           Tarif             Leistung

           Prestige          Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

           Prestige Plus     Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

           Mitversicherung von deliktunfähigen Kindern und mitversicherten Personen gemäß
           Abschnitt A Ziffer 2.1 a) bis g).
           Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, wenn der
           Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z. B.
           Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.
           Dies gilt auch für nicht deliktfähige Kinder, für die der Versicherungsnehmer
           vorübergehend die Aufsicht übernommen hat.
           Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche gegen schadenersatzpflichtige
           Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind,
           vor.
      i)   von freiwilligen Nothelfern, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.

           Tarif             Leistung

           Smart             Nicht versichert.

           Komfort           Nicht versichert.

           Prestige          Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

           Prestige Plus     Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

           Mitversicherung von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen
           freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
           Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen
           Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem
           Vertrag.
      j) aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen aus Personenschäden,
         insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der
         Bundesagentur für Arbeit, Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen
         Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
           Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß
           dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
2.2   Vertragsbestimmungen für mitversicherte Personen
      Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die

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[Seite 11]
      mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die
      Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9), wenn das neue
      Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
2.3   Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse
      Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse
      in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen,
      entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
      mitversicherten Personen.
2.4   Ausübung der Rechte und Erfüllung von Obliegenheiten
      Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer
      ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
      als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
2.5   Mitversicherung von Personenschäden untereinander
      Versichert sind, abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 c) und d) und in Ergänzung zu
      Ziffer 2.2 und 2.4, gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen
      untereinander mitversichert, soweit es sich um Personenschäden handelt.
      Darüber hinaus sind nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen
      Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten
      Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von
      öffentlichen und privaten Arbeitgebern/Dienstherrn und sonstigen Versicherern
      wegen gesetzlicher Haftpflichtansprüchen von mitversicherten Personen gegen den
      Versicherungsnehmer versichert, soweit es sich um Personenschäden handelt.
      Ausgeschlossen bleiben gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen
      untereinander wegen Sachschäden.

3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall
      a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen
         eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
         Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen­, Sach­ oder sich
         daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
         GESETZLICHER HAFTPFLICHTBESTIMMUNGEN PRIVATRECHTLICHEN INHALTS
         von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
         Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten
         unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
         Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
      b) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
         Ansprüche handelt,
         1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
            Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;

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[Seite 12]
         2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu
            können;
         3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
            Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
         4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
            Vertragserfüllung;
         5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
         6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
     c) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer
        vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen
        Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

4    Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
     a) Der Versicherungsschutz umfasst
         •   die Prüfung der Haftpflichtfrage,
         •   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
         •   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
             Schadensersatzverpflichtungen.
         Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
         Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
         oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
         gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne
         Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
         den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
         bestanden hätte.
         Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
         Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
         Versicherungsnehmer binnen 2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
     b) Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder
        Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
        Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
         Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
         bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit
         auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
     c) Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter
        den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
        Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
        gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
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B 299300 (09.26)                                                                         12

[Seite 13]
         gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
         Kosten des Verteidigers.
     d) Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die
        Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der
        Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.

5    Begrenzung der Leistungen
     (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
     a) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
        vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
        Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
         Die Versicherungssumme beträgt für Personen­, Sach­ und Vermögensschäden

         Tarif           Versicherungssumme Leistung bei Personenschäden

                                               Bei Personenschäden beträgt die
         Smart              10.000.000 €       Höchstentschädigungsleistung maximal
                                               7.500.000 € je geschädigter Person.

                                               Bei Personenschäden beträgt die
         Komfort            25.000.000 €       Höchstentschädigungsleistung maximal
                                               15.000.000 € je geschädigter Person.

                                               Bei Personenschäden beträgt die
         Prestige           50.000.000 €       Höchstentschädigungsleistung maximal
                                               15.000.000 € je geschädigter Person.

                                               Bei Personenschäden beträgt die
         Prestige Plus     100.000.000 €       Höchstentschädigungsleistung maximal
                                               15.000.000 € je geschädigter Person.

     b) Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
         Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle
         eines Versicherungsjahres auf das 2­fache der vereinbarten Versicherungssumme
         begrenzt.
     c) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
        Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
        Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
         •   auf derselben Ursache,
         •   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
             Zusammenhang oder
         •   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

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[Seite 14]
         beruhen.
     d) Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
        Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
        Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag
        (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
        Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung
        vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
         Abschnitt A Ziffer 5 a) Satz 1 bleibt unberührt.
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei
         Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
         unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
     e) Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
        Versicherungssummen angerechnet.
     f) Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
        Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
        Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
     g) Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten
        und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach
        Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch
        verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente
        nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
        Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
         Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug­
         Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
         Versicherungsfalls.
         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an
         laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
         Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
         Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
         vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
     h) Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
        durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
        Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an
        entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
        aufzukommen.

6    Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
     (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
     Abschnitt A Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren

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[Seite 15]
      Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
      Soweit Abschnitt A Ziffer 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf
      die in Abschnitt A Ziffer 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen
      Anwendung (z. B. Abschnitt A Ziffer 4 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A
      Ziffer 7 – Allgemeine Ausschlüsse).
6.1   Familie und Haushalt
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
      1. aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht
         über Minderjährige);
      2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
6.2   Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
      a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den
         Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder
         Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
         Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
         •   in der Kranken­ und Altenpflege, Behinderten­, Kirchen und Jugendarbeit;
         •   in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
         •   bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei
             Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen;
         •   als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher Betreuer/Vormund
             für die zu betreuende Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist
             im Umfang dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht für die
             betreute Person mitversichert.
      b) Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
         •   öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Bürgermeister,
             Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
         •   wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als
             Betriebsrat oder Versichertenältester.
      c) Abweichung von Abschnitt A Ziffer 6.2 b)

          Tarif              Leistung

          Smart              Nicht versichert.

          Komfort            Nicht versichert.

          Prestige           Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.


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[Seite 16]
          Tarif           Leistung

          Prestige Plus   Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

         Abweichend von Abschnitt A Ziffer 6.2 b) ist die gesetzliche Haftpflicht wegen
         Ansprüchen aus der Tätigkeit als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr in den
         Fällen mitversichert, in denen der jeweilige Träger (Gemeinde) der Freiwilligen
         Feuerwehr nicht in Anspruch genommen werden kann.
         Ausgeschlossen sind Ansprüche der Träger an die Angehörigen der Freiwilligen
         Feuerwehr.
6.3   Haus- und Grundbesitz
      a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der
         nachfolgend genannten Objekte, sofern diese ausschließlich zu Wohnzwecken
         verwendet werden.
         Soweit nicht anders geregelt, umfasst der Versicherungsschutz auch zugehörige
         Garagen, Gärten sowie Schrebergärten.

          Tarif           Leistung

                          1. einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei
                             Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich
                             Ferienwohnung;
                              Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche
                              der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
                              Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
                              Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
                              Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
                          2. eines im Inland gelegenen Ein­ bzw. Zweifamilienhauses sowie
                             als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus
          Smart              (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden
                             Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur
                             öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze
                             für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz;
                          3. eines im Inland gelegenen Wochenend­/Ferienhauses;
                          4. von im Inland gelegener unbebauter Grundstücke bis zu einer
                             Gesamtfläche von 3.000 Quadratmeter, auch wenn diese
                             verpachtet werden.
                          Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche
                          Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den
                          mitversicherten Personen selbst genutzten, im Inland gelegenen
                          Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich
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[Seite 17]
         Tarif            Leistung
                          genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig
                          kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für
                          die gesamte Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten
                          Fläche 50 % übersteigt.
                          Nicht versichert sind vorhandene Flüssiggastanks, Swimmingpools
                          oder Teiche sowie fest installierte Wohnwagen.

                          1. einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei
                             Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich
                             Ferienwohnung;
                             Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche
                             der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
                             Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
                             Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
                             Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
                          2. eines in Europa gelegenen Ein­ bzw. Zweifamilienhauses
                             sowie als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus
                             (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden
                             Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur
                             öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze
                             für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz;
         Komfort          3. eines in Europa gelegenen Wochenend­/Ferienhauses;
                          4. von in Europa gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu
                             einer Gesamtfläche von 10.000 Quadratmeter, auch wenn
                             diese verpachtet werden.
                          Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche
                          Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den
                          mitversicherten Personen selbst genutzten, in Europa gelegenen
                          Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich
                          genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig
                          kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für
                          die gesamte Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten
                          Fläche 50 % übersteigt.
                          Versicherungsschutz besteht auch für vorhandene
                          Flüssiggastanks, Swimmingpools, Teiche und fest installierte
                          Wohnwagen.


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[Seite 18]
         Tarif            Leistung

                          1. einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei
                             Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich
                             Ferienwohnung;
                             Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche
                             der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
                             Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
                             Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
                             Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
                          2. eines in Europa gelegenen Ein­ bzw. Zweifamilienhauses
                             sowie als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus
                             (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden
                             Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur
                             öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze
                             für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz;
         Prestige         3. eines in Europa gelegenen Wochenend­/Ferienhauses;
                          4. von in Europa gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu
                             einer Gesamtfläche von 20.000 Quadratmeter, auch wenn
                             diese verpachtet werden.
                          Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche
                          Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den
                          mitversicherten Personen selbst genutzten, in Europa gelegenen
                          Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich
                          genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig
                          kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für
                          die gesamte Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten
                          Fläche 50 % übersteigt.
                          Versicherungsschutz besteht auch für vorhandene
                          Flüssiggastanks, Swimmingpools, Teiche und fest installierte
                          Wohnwagen.

                          1. einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei
                             Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich
                             Ferienwohnung;
                             Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche
         Prestige Plus
                             der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
                             Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
                             Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
                             Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                            18

[Seite 19]
         Tarif            Leistung
                          2. eines in Europa gelegenen Ein­ bzw. Zweifamilienhauses
                             sowie als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus
                             (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden
                             Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur
                             öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze
                             für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz;
                          3. eines in Europa gelegenen Wochenend­/Ferienhauses;
                          4. von in Europa gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu
                             einer Gesamtfläche von 30.000 Quadratmeter, auch wenn
                             diese verpachtet werden.
                          Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche
                          Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den
                          mitversicherten Personen selbst genutzten, in Europa gelegenen
                          Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich
                          genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig
                          kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für
                          die gesamte Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten
                          Fläche 50 % übersteigt.
                          Versicherungsschutz besteht auch für vorhandene
                          Flüssiggastanks, Swimmingpools, Teiche und fest installierte
                          Wohnwagen.

     b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Abschnitt A Ziffer 6.3 a)
        genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
         1. aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben
            genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
            Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen
            (Verkehrssicherungspflicht)). Das gilt auch für die durch Vertrag vom
            Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher
            übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des
            Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
         2. aus der Vermietung

             Tarif            Leistung

             Smart            Nicht versichert.

                              1. von einzeln vermieteten Wohnräumen und
             Komfort
                                 Ferienzimmern im Inland;


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                            19

[Seite 20]
             Tarif            Leistung
                              2. von 2 im Inland gelegenen Wohneinheiten (z. B.
                                 Eigentumswohnung, Einfamilien­ und
                                 Zweifamilienhäusern, Wochenend­ und Ferienhäuser);
                              3. von im Inland gelegenen Stellplätzen oder Garagen.

                              1. von einzeln vermieteten Wohnräumen und
                                 Ferienzimmern in Europa;
                              2. bis zu 6 im Inland gelegenen Wohneinheiten (z. B.
                                 Eigentumswohnung, Einfamilien­ und
                                 Zweifamilienhäusern, Wochenend­ und Ferienhäuser);
             Prestige         3. einem im Inland gelegenen Mehrfamilienhaus bis zu 6
                                 Parteien (sofern davon eine Wohnung selbst genutzt
                                 wird);
                              4. von in Europa gelegenen Stellplätzen oder Garagen;
                              5. in Europa gelegenen, fest installierten Wohnwagen (auf
                                 Dauer und ohne Unterbrechung).

                              1. von einzeln vermieteten Wohnräumen und
                                 Ferienzimmern in Europa;
                              2. bis zu 6 in Europa gelegenen Wohneinheiten (z. B.
                                 Eigentumswohnung, Einfamilien­ und
                                 Zweifamilienhäusern, Wochenend­ und Ferienhäuser);
             Prestige Plus    3. einem im Inland gelegenen Mehrfamilienhaus bis zu 6
                                 Parteien (sofern davon eine Wohnung selbst genutzt
                                 wird);
                              4. von in Europa gelegenen Stellplätzen oder Garagen;
                              5. in Europa gelegenen, fest installierten Wohnwagen (auf
                                 Dauer und ohne Unterbrechung).

             Wenn die Anzahl der vermieteten Wohnräume überschritten wird, entfällt
             dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
             Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9);
         3. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten,
            Reparaturen, Abbruch­, Grabearbeiten);
             Wenn die nachfolgend genannten Beträge überschritten werden, entfällt
             dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
             Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9).


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                          20

[Seite 21]
             Tarif            Leistung

                              Bausumme maximal 100.000 €
                              Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die von, mit
             Smart            den Bauarbeiten beschäftigten, Personen während der
                              Bauausführung in Eigenleistung/ Nachbarschaftshilfe
                              verursacht werden.

                              Bausumme maximal 250.000 €
                              Für Bauvorhaben eines Ein­ oder Zweifamilienhauses am
                              (künftig) selbst genutzten Risiko (z. B. Postanschrift, künftige
                              private Anschrift des Versicherungsnehmers) gilt die
                              gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr
             Komfort          oder Unternehmer ohne Begrenzung der Bausumme
                              mitversichert.
                              Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die von, mit
                              den Bauarbeiten beschäftigten, Personen während der
                              Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe
                              verursacht werden.

                              Bausumme maximal 500.000 €
                              Für Bauvorhaben eines Ein­ oder Zweifamilienhauses am
                              (künftig) selbst genutzten Risiko (z. B. Postanschrift, künftige
                              private Anschrift des Versicherungsnehmers) gilt die
                              gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr
             Prestige         oder Unternehmer ohne Begrenzung der Bausumme
                              mitversichert.
                              Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die von, mit
                              den Bauarbeiten beschäftigten, Personen während der
                              Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe
                              verursacht werden.

                              Bausumme maximal 100.000.000 €
                              Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die von, mit
             Prestige Plus    den Bauarbeiten beschäftigten, Personen während der
                              Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe
                              verursacht werden.

             Abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 k) ist auch die die gesetzliche Haftpflicht
             des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
             •   Senkungen eines Grundstücks,
              • Erdrutschungen
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                               21

[Seite 22]
             versichert.
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden
             und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
             •   am Baugrundstück selbst,
             •   an Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück.
         4. als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum
            Besitzwechsel bestand;
         5. der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
         6. als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung.
             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
             Unterhaltung von Anlagen der regenerativen Energieversorgung (z. B.
             Photovoltaikanlage, Solaranlage, Balkon­Solaranlage sowie Windkraftanlage)
             auf dem Dach oder Balkon eines Ein­/Zweifamilienhauses, auf oder an einer
             Garage, einem Nebengebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage sowie auf
             dem sonstigen Versicherungsgrundstück, einschließlich im Garten, soweit die
             Anlage der Eigenversorgung dient.
             Bei Mehrfamilienhäusern sind ausschließlich Balkon­Solaranlagen an Balkonen
             sowie Anlagen der regenerativen Energieversorgung im eigenen Garten
             versichert.
             Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie
             zur Eigenversorgung.
             Sofern diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z.B. durch
             Einspeisen ins öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend von
             Abschnitt A Ziffer 1 ebenfalls Versicherungsschutz.
             Für das Geothermie­Risiko gilt Abschnitt A Ziffer 6.39.
6.4   Allgemeines Umweltrisiko
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
      Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
      Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen,
      Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen
      verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
      Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt B
      – Besondere Umweltrisiken.
6.5   Abwässer
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
      durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                          22

[Seite 23]
      •   Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
      •   häusliche Abwässer.
6.6   Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet-/Pachtsachschäden)
      Miet­/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer, seinen
      Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich
      daraus ergebenden Vermögensschäden.
      a) Miet­/Pachtsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden sowie Grundstücken

          Tarif                 Leistung

                                Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 250 €.
                                Nicht versichert sind Schäden an Heizungs­, Maschinen­,
                                Kessel­ und Warmwasseraufbereitungsanlagen und allen sich
          Smart
                                daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese nicht durch Brand,
                                Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind.

                                Nicht versichert sind Schäden an Heizungs­, Maschinen­,
                                Kessel­ und Warmwasseraufbereitungsanlagen und allen sich
          Komfort               daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese nicht durch Brand,
                                Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind.

                                Versichert sind auch Schäden an Heizungs­, Maschinen­,
                                Kessel­ und Warmwasseraufbereitungsanlagen, wenn diese
                                sich in den zu privaten Zwecken gemieteten Räumen befinden
          Prestige              und Eigentum des Vermieters sind.
                                Die Höchstersatzleistung für derartige Versicherungsfälle ist je
                                Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt.

                                Versichert sind auch Schäden an Heizungs­, Maschinen­,
                                Kessel­ und Warmwasseraufbereitungsanlagen, wenn diese
          Prestige Plus
                                sich in den zu privaten Zwecken gemieteten Räumen befinden
                                und Eigentum des Vermieters sind.

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Miet­/
          Pachtsachschäden von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten,
          geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in
          Gebäuden, Terrassen und Balkone (die an die Wohnung unmittelbar angrenzen),
          an sonstigen Räumen in Gebäuden sowie an Garagen und Stellplätzen und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal­Versicherungssumme je
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                             23

[Seite 24]
         Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
         1. Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
         2. Schäden an Elektro­ und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden
            Vermögensschäden;
             Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese nicht durch Brand, Explosion,
             Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind.
         3. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
            versichern kann;
         4. Schäden infolge von Schimmelbildung.
     b) Schäden an gemieteten beweglichen Sachen in Ferienunterkünften

         Tarif                Leistung

                              Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
                              Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt.

         Smart                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                              Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Sachen, die den
                              versicherten Personen für mehr als 3 Monate überlassen
                              wurden.

                              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                              Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Sachen, die den
         Komfort
                              versicherten Personen für mehr als 6 Monate überlassen
                              wurden.

         Prestige             Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

         Prestige Plus        Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
         Mietsachschäden aus der Beschädigung von beweglichen
         Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) in
         Ferienunterkünften (Ferienwohnung/­haus, Hotelzimmer).
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
         1. Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen
            dienen;
         2. Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
         3. Vermögensfolgeschäden.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                            24

[Seite 25]
      c) Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen (Wegnahme durch Dritte)
         fremder Sachen

         Tarif                Leistung

                              Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
         Smart                Versicherungsfall auf 20.000 € begrenzt.
                              Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 250 €.

                              Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
         Komfort
                              Versicherungsfall auf 20.000 € begrenzt.

                              Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
         Prestige
                              Versicherungsfall auf 30.000 € begrenzt.

         Prestige Plus        Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, Vernichtung und
         Abhandenkommen (Wegnahme durch Dritte) von fremden beweglichen Sachen,
         wenn diese Sachen zu privaten Zwecken geliehen, gemietet, geleast oder
         gepachtet wurden.
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
         1. Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
         2. Bargeld und Wertsachen;
         3. wegen Schäden und dem Abhandenkommen an/von Tieren sowie Kraft­,
            Wasser­, Luftfahrzeugen und Anhängern und alle sich daraus ergebende
            Vermögensschäden.
              Ausgenommen davon sind Kraftfahrzeuge soweit es sich um selbstfahrende
              Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20
              km/h handelt.
6.7   Sportausübung

      Tarif                   Leistung

      Smart                   Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Komfort                 Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

                              Die Teilnahme an Radrennen und deren Vorbereitung
                              (Training) sind abweichend versichert, sofern dadurch kein
      Prestige
                              Einkommen erzielt wird oder aufgrund von Verträgen Geld­
                              oder Sachleistungen vereinnahmt werden.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                            25

[Seite 26]
       Tarif                  Leistung

                              Die Teilnahme an Radrennen und deren Vorbereitung
                              (Training) sind abweichend versichert, sofern dadurch kein
       Prestige Plus
                              Einkommen erzielt wird oder aufgrund von Verträgen Geld­
                              oder Sachleistungen vereinnahmt werden.

      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung
      von Sport.
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
         1. einer jagdlichen Betätigung,
         2. der Teilnahme an Pferde­, Rad­ oder Kraftfahrzeug­Rennen sowie ein zur
            Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder
            vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten
            geübt wird.
6.8   Waffen und Munition
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten
      privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb­, Stoß­ und Schusswaffen sowie
      Munition und Geschossen.
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu
      strafbaren Handlungen.
6.9   Tiere
      a) Halten und Hüten von Tieren

          Tarif               Leistung

          Smart               Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

                              Zusätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                              Versicherungsnehmers aus dem erlaubten und nicht
                              genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im Haushalt
          Komfort
                              des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z.
                              B. Schlangen, Spinnen, Skorpione, Reptilien, Frettchen) zu
                              privaten Zwecken.

                              Zusätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                              Versicherungsnehmers aus dem erlaubten und nicht
                              genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im Haushalt
          Prestige
                              des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z.
                              B. Schlangen, Spinnen, Skorpione, Reptilien, Frettchen) zu
                              privaten Zwecken.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                           26

[Seite 27]
         Tarif                Leistung

                              Zusätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                              Versicherungsnehmers aus dem erlaubten und nicht
                              genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im Haushalt
         Prestige Plus
                              des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z.
                              B. Schlangen, Spinnen, Skorpione, Reptilien, Frettchen) zu
                              privaten Zwecken.

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder
         Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen sowie Assistenztiere
         (z. B. Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Signalhunde).
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter
         oder Hüter von
         1. Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit­ und Zugtieren,
         2. sonstigen wilden Tieren sowie von
         3. Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten
            werden
     b) Kosten für das Wiedereinfangen der Tiere zur Abwehr öffentlicher Gefahren

         Tarif                Leistung

         Smart                Nicht versichert.

                              Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
         Komfort
                              Versicherungsfall auf 2.500 € begrenzt.

                              Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
         Prestige
                              Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt.

         Prestige Plus        Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

         Mitversichert ist zusätzlich der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur
         Gefahrenabwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen zum
         Wiedereinfangen entlaufender wilder versicherter Tiere gemäß a).
         Auf dem eigenen Grundstück werden Aufwendungen für die Gefahrenabwehr nicht
         übernommen.
     c) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         1. als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
         2. als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
         3. als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                            27

[Seite 28]
         soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung
         besteht.
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter
         oder ­eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach­ und
         Vermögensschäden.
6.10 Nicht versicherungspflichtige Fahrräder
     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und
     dem Gebrauch von Fahrrädern (auch Lastenfahrräder) sowie nicht
     versicherungspflichtige Elektrofahrräder (z. B. Pedelecs) bis max. 25 km/h bzw. einer
     Motorleistung von max. 250 Watt.
6.11 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
     a) Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht
        des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
        Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen
        Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug­Anhängern:
         1. nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge
            ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
         2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter
            Höchstgeschwindigkeit;
         3. Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
         4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Rasenroboter, Aufsitzrasenmäher,
            Schneeräumgeräte) sowie motorbetriebene Kinderfahrzeuge, Roll­ und
            Krankenfahrstühle und Golfwagen mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
            von nicht mehr als…

             Tarif            Leistung

             Smart            20 km/h

             Komfort          20 km/h

             Prestige         30 km/h

             Prestige Plus    30 km/h

         5. Kraftfahrzeug­Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht
            öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
     b) Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
         Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
         Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
         Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                            28

[Seite 29]
         verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern
         gebraucht werden.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
         nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
         verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
         wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt AVB SHU
         2025 Abschnitt A Ziffer 3 b) 3) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen
     a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
        Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen (z. B.
        unbemannte Ballone, Drachen), verursacht werden, die nicht der
        Versicherungspflicht unterliegen.
     b) Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
        wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge
        verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer,
        Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
     c) Versicherungspflichtige Luftfahrzeuge (z. B. Drohnen)

           Tarif              Leistung

           Smart              Nicht versichert.

                              Antrieb ohne Motoren / Treibsätze: 15 kg
           Komfort
                              Antrieb mit Motoren / Treibsätze: 0,5 kg

                              Antrieb ohne Motoren / Treibsätze: 25 kg
           Prestige
                              Antrieb mit Motoren / Treibsätze: 5 kg

                              Antrieb ohne Motoren / Treibsätze: 25 kg
           Prestige Plus
                              Antrieb mit Motoren / Treibsätze: 5 kg

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch
         versicherungspflichtiger unbemannter Fluggeräte, wenn diese
         1. weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und das oben
            genannte Fluggewicht nicht überschreiten;
         2. durch Motoren oder Treibsätze angetrieben (z. B. Drohnen) werden und das
            oben genannte Abfluggewicht nicht überschritten wird.
         Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle weltweit, ausgenommen
         jedoch in den USA, US­Territorien und Kanada.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                          29

[Seite 30]
     d) Ausgeschlossen bleiben
         •   Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
             Abweichen von dem Luftverkehr dienenden Gesetzen, Verordnungen, an sie
             gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
             haben;
         •   Ansprüche wegen Schäden, bei denen sich bei Eintritt des Schadenereignisses
             das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen
             Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb
             von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/ oder die behördlichen
             Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren;
         •   Ansprüche wegen Schäden, bei denen der Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt
             des Schadenereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen
             Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatte;
         •   Schäden an eigenen oder fremden Fahrzeugen, die von versicherten Personen
             aus dem Eigentum, Halten, Besitz und/ oder Führen beim Gebrauch dieser
             Fahrzeuge entstehen.
         •   Ansprüche wegen Schäden aus der unrechtmäßigen Inbesitznahme Ihrer
             Luftfahrzeuge oder die zusammenhängen mit Verfügungen von Hoher Hand
             oder jeder sonstigen hoheitlichen Tätigkeit.
         •   Ansprüche wegen Schäden aus gewerblichem Gebrauch jeglicher Art;
         •   Ansprüche wegen Schäden aus der Teilnahme an Drohnen­Rennen;
         •   Schadenersatzansprüche aufgrund von Verletzungen von
             Persönlichkeitsrechten oder Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften;
         •   Ansprüche wegen Schäden durch Sky­Laternen.
6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
     a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
        Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich von
        folgenden Wasserfahrzeugen:
         1. eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs­
            oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze (z. B. Schlauch­, Ruder­ oder
            Paddelboote);
         2. fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs­ oder Außenbordmotoren)
            oder Treibsätze;
         3. eigene Segelboote (auch Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler);

             Tarif            Leistung

             Smart            Nicht versichert.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                          30

[Seite 31]
             Tarif            Leistung

             Komfort          Segelfläche: 15 Quadratmeter

             Prestige         Segelfläche: 25 Quadratmeter

             Prestige Plus    Segelfläche: keine Begrenzung der Segelfläche

         4. eigene und fremde Surfbretter (auch Windsurfbretter);

             Tarif            Leistung

             Smart            Versichert.

             Komfort          Auch Kitesurf­Sportgeräte, ohne Begrenzung der Flughöhe

             Prestige         Auch Kitesurf­Sportgeräte, ohne Begrenzung der Flughöhe

             Prestige Plus    Auch Kitesurf­Sportgeräte, ohne Begrenzung der Flughöhe

         5. fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
             •   diese nur gelegentlich gebraucht werden und
             •   für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

             Tarif            Leistung

             Smart            Versichert.

             Komfort          Versichert.

             Prestige         Auch eigene Wassersportfahrzeuge mit Motoren

             Prestige Plus    Auch eigene Wassersportfahrzeuge mit Motoren

     b) Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
        wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht
        werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer,
        Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
6.14 Gebrauch von Modellfahrzeugen
     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden,
     die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land­ und Wasser­
     Modellfahrzeugen.
6.15 Schäden im Ausland
     a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
        Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                          31

[Seite 32]
         1. auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes
            versichertes Risiko zurückzuführen sind
             oder
         2. auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII
            zurückzuführen sind
             oder
         3. bei einem

             Tarif               Leistung

                                 •   unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas
                                     sowie
             Smart
                                 •   einem sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis
                                     zu 2 Jahren

                                 •   unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas
                                     sowie
             Komfort
                                 •   einem sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis
                                     zu 5 Jahren

             Prestige            unbegrenzten Auslandsaufenthalt weltweit

             Prestige Plus       unbegrenzten Auslandsaufenthalt weltweit

             eingetreten sind.
     b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich zudem auf die gesetzliche Haftpflicht aus
        der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im
        Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Abschnitt A Ziffer 6.3 a) 1) bis
        3).
         Abweichend von den Formulierungen in Abschnitt A Ziffer 6.3 a) 1) bis 3) gilt der
         Versicherungsschutz weltweit.
     c) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
        der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
        Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro­
        Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
        angewiesen ist.
     d) Kautionsleistung bei behördlicher Anordnung

         Tarif               Leistung

         Smart               Nicht versichert.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                             32

[Seite 33]
         Tarif            Leistung

         Komfort          Kautionsstellung: 100.000 €

         Prestige         Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

         Prestige Plus    Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

         Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur
         Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages
         versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt die Bayerische dem
         Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe der maximalen
         Versicherungssumme zur Verfügung.
         Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistender
         Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende
         Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag
         zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für
         die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird
         oder die Kaution verfallen ist.
6.16 Vermögensschäden
     a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
        Vermögensschäden, die weder durch Personen­ noch durch Sachschäden
        entstanden sind.
     b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
        Vermögensschäden
         1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
            Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten
            oder sonstige Leistungen;
         2. aus planender, beratender, bau­ oder montageleitender, prüfender oder
            gutachterlicher Tätigkeit;
         3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
            Unternehmen;
         4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
         5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
         6. aus Anlage­, Kredit­, Versicherungs­, Grundstücks­, Leasing­ oder ähnlichen
            wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus
            Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
         7. aus Rationalisierung und Automatisierung; Datenerfassung, ­speicherung, ­
            sicherung, ­wiederherstellung; Austausch, Übermittlung, Bereitstellung
            elektronischer Daten;

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                            33

[Seite 34]
         8. aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten (der
            Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Abschnitt A Ziffer 6.19), von
            gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell­ oder
            Wettbewerbsrechts;
         9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor­ und Kostenanschlägen;
         10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige
             Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
             vergleichbarer Leitungs­ oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
             stehen;
         11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,
             von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
             bewusster Pflichtverletzung;
         12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren
             und Wertsachen;
         13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
             Erschütterungen).
6.17 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung
     elektronischer Daten
     a) Verletzung von Datenschutzgesetzen
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
         – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen­ noch durch Sachschäden
         entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von
         Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
         Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte
         Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit
         personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das
         Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das
         Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder
         eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die
         Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
         Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die
         weder durch Personen­ noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen
         immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder
         mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in Abschnitt A Ziffer 7 c)
         findet insoweit keine Anwendung.
     b) Übertragung elektronischer Daten
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
         – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen­ noch durch Sachschäden
         entstanden sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                             34

[Seite 35]
         elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E­Mail oder mittels Datenträger.
         Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
         1. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von
            Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer­Viren und/oder andere
            Schadprogramme;
         2. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und
            fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
             •   sich daraus ergebender Personen­ und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                 Datenveränderungen sowie
             •   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
                 Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
         3. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
         Für 1) bis 3) gilt:
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine
         auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
         Sicherheitsmaßnahmen und/oder ­techniken (z. B. Virenscanner, Firewall)
         gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
         entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
         Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt AVB SHU 2025
         Abschnitt A Ziffer 3 b) 3) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
         1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der
            Versicherungsnehmer bewusst
             •   unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B.
                 Hacker­Attacken, Denial of Service Attacks),
             •   Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu
                 verändern (z. B. Software­Viren, Trojanische Pferde);
         2. Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
             •   massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
                 übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
             •   Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen
                 über Internet­Nutzer gesammelt werden sollen;
         3. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes
            Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme
            an rechtswidrigen Online­Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste
            Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
             Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
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B 299300 (09.26)                                                                          35

[Seite 36]
         4. Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
            personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach
            Abschnitt A Ziffer 6.17 a);
         5. Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits­ und Namensrechte. Der
            Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Abschnitt A Ziffer 6.19;
         6. Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel)
            sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form);
     c) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten
        Tätigkeiten und Leistungen:
         1. Software­Erstellung, ­Handel, ­Implementierung, ­Pflege;
         2. IT­Beratung, ­Analyse, ­Organisation, ­Einweisung, ­Schulung;
         3. Netzwerkplanung, ­installation, ­integration, ­betrieb, ­wartung, ­pflege;
         4. Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access­, Host­, Full­Service­Providing;
         5. Betrieb von Datenbanken.
     d) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
        Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
        Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
         •   auf derselben Ursache,
         •   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
             Zusammenhang oder
         •   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten
             mit gleichen Mängeln
         beruhen.
         Abschnitt A Ziffer 5 c) findet insoweit keine Anwendung.
     e) Versicherungsfälle im Ausland
         Mitversichert gelten Schäden nach Abschnitt A Ziffer 6.17 b) 1 bis 3) auch für
         Versicherungsfälle im Ausland.
         Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich
         soweit die Ansprüche in EWR­Staaten, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich
         Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden.
         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
         außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
         insbesondere Anwalts­, Sachverständigen­, Zeugen­ und Gerichtskosten, werden –
         abweichend von Abschnitt A Ziffer 5 e) – als Leistungen auf die
         Versicherungssumme angerechnet.
         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
         der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                         36

[Seite 37]
         Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro­
         Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
         angewiesen ist.
         Abschnitt A Ziffer 6.15 findet keine Anwendung.
6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen

      Tarif                Leistung

      Smart                Nicht versichert.

      Komfort              Nicht versichert.

      Prestige             Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Prestige Plus        Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     a) Definition
         Versichert ist – insoweit abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 i) – die gesetzliche
         Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt
         oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen­,
         Sach­ oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus
         Benachteiligungen.
         Gründe für eine Benachteiligung sind
         •    die Rasse,
         •    die ethnische Herkunft,
         •    das Geschlecht,
         •    die Religion,
         •    die Weltanschauung,
         •    eine Behinderung,
         •    das Alter,
         •    oder die sexuelle Identität.
         Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem
         Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich
         verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor
         deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
         Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
         Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis
         beendet ist.
     b) Versicherungsfall

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B 299300 (09.26)                                                                            37

[Seite 38]
        Der Versicherungsfall ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 3 a) – die erstmalige
        Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer
        während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein
        Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein
        Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer
        schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
     c) Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
        1. Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
            Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen
            während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine
            Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
            Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung
            spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
            abzuwenden.
        2. Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
            Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die
            innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurden.
            Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der
            Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
        3. Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
            Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf
            Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags
            begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Beendigung des
            Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
        4. Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
            Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der
            Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine
            Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
            Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines
            gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 3 Jahren erfolgen
            muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der
            Umstände erfolgt.
     d) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
        1. Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch
           wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder
           Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt
           haben
            Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
         2. Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter;
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                    38

[Seite 39]
              hierunter fallen auch Strafen, Buß­ und Ordnungs­ oder Zwangsgelder, die
              gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt
              worden sind;
         3. Ansprüche wegen
              •   Gehalt,
              •   rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern,
                  betrieblicher Altersversorgung,
              •   Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von
                  Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
              •   Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                  Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
                  Sozialgesetzbuch VII handelt.
6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)

      Tarif            Leistung

                       Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
      Smart
                       Versicherungsfall auf 2.500 € begrenzt.

                       Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
      Komfort
                       Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt.

      Prestige         Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Prestige Plus    Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
        – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen­ noch durch Sachschäden
        entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits­ und
        Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für
        immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Auf
        diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden
        Anwendung.
         Der Versicherer ersetzt auch
         •    Gerichts­ und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
              einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch
              wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
         •    Gerichts­ und Anwaltskosten einer Unterlassungs­ oder Widerrufsklage gegen
              den Versicherungsnehmer.
     b) Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht ausschließlich
        soweit die Ansprüche in EWR­Staaten, der Schweiz oder dem Vereinigten

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                         39

[Seite 40]
         Königreich Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht
         werden.
         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
         außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
         insbesondere Anwalts­, Sachverständigen­, Zeugen­ und Gerichtskosten, werden –
         abweichend von Abschnitt A Ziffer 5 e) – als Leistungen auf die
         Versicherungssumme angerechnet.
         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
         der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
         Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro­
         Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
         angewiesen ist.
         Abschnitt A Ziffer 6.15 findet keine Anwendung.
     c) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
         1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der
            Versicherungsnehmer bewusst
            •   Persönlichkeits­ und Namensrechte verletzt (z.B. absichtlich
                herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
            •   unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B.
                Hacker­Attacken, Denial of Service Attacks),
            •   Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu
                verändern (z. B. Software­Viren, Trojanische Pferde);
         2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes
            Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch
            sonstige bewusste Pflicht­verletzungen herbeigeführt haben.
         3. Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
            personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach
            Abschnitt A Ziffer 6.17 a).
         4. Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
            •   massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
                übertragenen In­formationen (z. B. Spamming),
            •   Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen
                über Internet­Nutzer gesammelt werden sollen.
         Abschnitt A Ziffer A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
6.20 Allmählichkeitsschäden
      Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch
      allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit (z. B.
      Schwammbildung) und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                        40

[Seite 41]
6.21 Verlust von privaten, beruflichen, dienstlichen, amtlichen und ehrenamtlich
     überlassenen Schlüsseln

      Tarif            Leistung

                       Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme
                       bis 50.000 € je Schadenereignis.
                       Nicht versichert ist/sind
                       •   der Verlust von Auto­, Tresor­ und Bankschließfachschlüssel);
      Smart
                       •   Schlüssel, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner
                           selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in Gewahrsam hat (z. B.
                           Verwaltung, Bewachung, Objektschutz);
                       •   Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes
                           (z. B. wegen Einbruch).

                       Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme
                       bis 25.000.000 € je Schadenereignis.
                       Versicherungsschutz besteht auch für
                       •   Auto­, Tresor­ und Bankschließfachschlüssel.
                       •   Kosten für die Auswechslung der im Gemeinschafts­ und
                           Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und
                           Schließanlagen (bei Wohnungseigentümern). Auf die Kürzung um
      Komfort              den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers wird
                           verzichtet.
                       Nicht versichert ist/sind
                       •   Schlüssel, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner
                           selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in Gewahrsam hat (z. B.
                           Verwaltung, Bewachung);
                       •   Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes
                           (z. B. wegen Einbruch).

                       Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme
                       bis 50.000.000 € je Schadenereignis.
                       Versicherungsschutz besteht auch für

      Prestige         •   Auto­, Tresor­ und Bankschließfachschlüssel.
                       •   Kosten für Folgeschäden durch die Entwendung, Beschädigung
                           oder Vernichtung von Sachen infolge des Schlüsselverlusts (z. B.
                           wegen Einbruch).
                       •   Kosten für die Auswechslung der im Gemeinschafts­ und

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                            41

[Seite 42]
      Tarif           Leistung
                          Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und
                          Schließanlagen (bei Wohnungseigentümern). Auf die Kürzung um
                          den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers wird
                          verzichtet.
                      Nicht versichert ist/sind
                      •   Folgeschäden durch den Verlust von Auto­, Tresor­ und
                          Bankschließfachschlüssel;
                      •   Schlüssel, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner
                          selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in Gewahrsam hat (z. B.
                          Verwaltung, Bewachung);

                      Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme
                      bis 100.000.000 € je Schadenereignis.
                      Versicherungsschutz besteht auch für
                      •   Auto­, Tresor­ und Bankschließfachschlüssel.
                      •   Kosten für Folgeschäden durch die Entwendung, Beschädigung
                          oder Vernichtung von Sachen infolge des Schlüsselverlusts (z. B.
                          wegen Einbruch).
                      •   Kosten für die Auswechslung der im Gemeinschafts­ und
      Prestige Plus       Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und
                          Schließanlagen (bei Wohnungseigentümern). Auf die Kürzung um
                          den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers wird
                          verzichtet.
                      Nicht versichert ist/sind
                      •   Folgeschäden durch den Verlust von Auto­, Tresor­ und
                          Bankschließfachschlüssel;
                      •   Schlüssel, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner
                          selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in Gewahrsam hat (z. B.
                          Verwaltung, Bewachung).

     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
     Abhandenkommen von fremden Schüsseln oder Codekarten. Dazu zählen
     •   Private (auch Garagen­ und Schuppenschlüsseln)
     •   berufliche, dienstliche, amtliche und
     •   ehrenamtliche
     Schlüssel oder Codekarten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des
     Versicherungsnehmers befunden haben.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                           42

[Seite 43]
     Versicherungsschutz besteht für die
     •   Kosten für eine notwendige Auswechslung oder Änderung von Schlössern und
         Schließanlagen (auch Umprogrammierungen);
     •   Kosten für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln;
     •   Kosten für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Notschloss);
     •   Kosten für einen notwendigen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
         Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde;
6.22 Nicht schuldhafter Verlust fremder Schlüssel

      Tarif           Leistung

      Smart           Nicht versichert.

      Komfort         Nicht versichert.

      Prestige        Nicht versichert.

      Prestige Plus   Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     Versichert ist der Verlust von Schlüsseln gemäß Absatz A Ziffer 6.21, die von einer
     versicherten Person nicht schuldhaft verursacht wurden (z. B. durch Diebstahl oder
     durch Beraubung einer versicherten Person).
     Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 2.500 € je
     Schadenereignis.
     Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Versicherungsschutz
     aus einem anderen Vertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag
     (subsidiäre Deckung).
6.23 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis

      Tarif           Leistung

                      Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
      Smart           20.000 € je Schadenereignis.
                      Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 250 €.

                      Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme
      Komfort         bis 100.000 € je Schadenereignis.
                      Die Selbstbeteiligung hierfür beträgt 150 €.

      Prestige        Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Prestige Plus   Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                           43

[Seite 44]
     Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem
     Gefälligkeitsverhältnis, sofern der Versicherungsnehmer dieses wünscht und ein
     anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist.
     Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner
     Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht
     Versicherte dieses Vertrages sind.
6.24 Teilnahme an Betriebspraktika, fachpraktischem Unterricht und Ferienjobs
     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
     a) aus der Teilnahme an Betriebspraktika, Ferienjobs (auch sogenanntes „Work &
        Travel“) oder an fachpraktischem Unterricht, z. B. Laborarbeiten an einer Fach­,
        Gesamt­ bzw. Hochschule oder Universität;
     b) wegen Sachschäden an (Ausbildungs­) Gegenständen, Einrichtungen, Lehrgeräten
        (auch Maschinen), die von der Fach­, Gesamt­, Hochschule bzw. Universität oder
        dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden, soweit anderweitig kein
        Versicherungsschutz besteht.
     Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen
     sowie wegen Schäden an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum als 3 Monate
     übernommen worden sind.
6.25 Tagesmutter/Tagesvater, Tageseltern, Babysitter

      Tarif           Leistung

      Smart           Nicht versichert.

      Komfort         Aufsichtspflicht bis zu 6 Kinder

      Prestige        Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Prestige Plus   Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der erlaubten Tätigkeit als
     Tagesmutter/Tagesvater (Tageseltern oder Babysitter), insbesondere der sich daraus
     ergebenden Aufsichtspflicht. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei
     dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt.
     Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und
     Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
     Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der
     Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem
     anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
     Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
      Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem
      Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                        44

[Seite 45]
     Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den
     Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.
6.26 Selbstständig nebenberufliche Tätigkeiten

      Tarif             Leistung

      Smart             Nicht versichert.

      Komfort           Jahresumsatz maximal 15.000 €

                        Jahresumsatz Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht
      Prestige
                        übersteigt

                        Jahresumsatz Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht
      Prestige Plus
                        übersteigt

     a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbständigen nebenberuflichen
        Tätigkeiten, sofern
         •    diese Tätigkeiten alleine und ohne Angestellte oder Mitarbeiter,
         •    in der Freizeit des Versicherungsnehmers (der überwiegende Lebensunterhalt
              wird anderweitig bestritten) ausgeübt werden und
         •    der Umsatz aus diesen Tätigkeiten im Jahr (Jahresumsatz) zum Zeitpunkt des
              Schadens den oben genannten Betrag nicht übersteigt und
         •    kein Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
         Die Tätigkeit wird in/von der ansonsten selbstgenutzten Wohnung bzw. dem
         selbstgenutzten Einfamilienhaus betrieben. Ein separates Betriebsgrundstück, z. B.
         ein Ladengeschäft o.ä., existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf dem
         Grundstück zählt nicht hierzu.
         Bei Alleinunterhalter und Lehrer kann die nebenberufliche Tätigkeit auch
         außerhalb der selbstgenutzten Wohnung bzw. des selbstgenutzten
         Einfamilienhauses ausgeführt werden.
     b) Als selbständig nebenberufliche Tätigkeiten gelten
         •    Alleinunterhalter,
         •    Erteilen von Unterricht (auch Nachhilfe, musikalischer Unterricht o.ä.),
              persönliches Coaching und sportliches Training,
         •    Botendienste (auch Zeitungsaustragung o.ä.) und Annahmestellen für
              Sammelbesteller,
         •    Markt­ und Meinungsforschung,
         •    Daten­ und Textverarbeitung,
         • Warenhandel (z. B. Vertrieb von Kosmetik, Kunstgewerbe,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                           45

[Seite 46]
             Haushaltsreinigungsmittel, Haushaltswaren, Haushaltsgeräte, Souvenir,
             Schmuck, Dessous, Geschirr, Kochgeräte, Spielwaren, Kerzen),
         •   Fotografen,
         •   Handarbeiten (z. B. Änderungsschneiderei, Stickerei),
         •   Kunsthandwerk (z. B. Töpfer),
         •   Schönheitspflege (z. B. Friseure),
         •   Tierbetreuung,
         •   Durchführung von Babysitting, vgl. Abschnitt A Ziffer 6.25,
         •   Übersetzer (Vermögensschäden durch Berufsversehen sind nicht mitversichert)
         •   Mitwirkung bei traditioneller Brauchtumspflege (z. B. Trachtenumzüge,
             Karnevalsveranstaltungen).
         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Tätigkeiten auf fremden
         Grundstücken, der Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Vorführungen
         betrieblicher Erzeugnisse sowie der Unterhaltung von Reklameeinrichtungen.
     c) Mitversichert gelten auch besonders beantragte und im Versicherungsschein oder
        seinen Nachträgen dokumentierte Nebentätigkeiten.
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein oder seinen
         Nachträgen genannten Person aus der dort beschriebenen selbstständigen
         Nebentätigkeit sowie den sich daraus ergebenden Eigenschaften,
         Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.
     d) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
         •   handwerkliche Tätigkeiten (ausgenommen Kunsthandwerk),
         •   medizinische, heilende, pflegerische, geburtshelfende Tätigkeiten,
         •   planende, gutachterliche, bauleitende Tätigkeiten,
         •   anwaltliche, notarielle, steuer­/unternehmensberatende Tätigkeiten,
         •   Tätigkeiten für die eine Versicherungs­ oder Deckungsvorsorgepflicht besteht.
         •   Haftpflichtansprüche aus Vermögensschäden Abschnitt A Ziffer 6.16;
         •   Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbstständigen
             Nebenberufstätigkeit entsprechen;
         •   Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
             ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
             Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft­ oder
             Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
             solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden;
         •   Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG)

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                             46

[Seite 47]
              an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in
              der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine
              Deckungsvorsorge zu treffen hat;
         •    das Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von
              Kraftfahrzeugen an Betriebsfremde;
         •    die Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus
              ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Abbrennen von
              Feuerwerken;
         •    Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung
              von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
         •    Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durchschlagende
              Wetter­, Wasser­ und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosion;
         •    Schäden an Kommissionsware;
         •    das Verändern der Grundwasserverhältnisse;
         •    den Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von
              gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen­ und
              Einwirkungsrisiko.
     e) Treffen die unter a) genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht
        kein Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit.
     f) Die Bestimmungen in Abschnitt A Ziffer 8 (Veränderungen des versicherten Risikos
        – Erhöhung und Erweiterung) und Abschnitt A Ziffer 9 (Neu hinzukommende
        Risiken – Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
6.27 Führen eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs im europäischen Ausland
     (Mallorca-Deckung)

      Tarif            Leistung

      Smart            Nicht versichert.

      Komfort          Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Prestige         Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Prestige Plus    Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht als
     Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf
     einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend
     aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht
     (sog. Mallorca­Deckung).
     a) Als Kraftfahrzeuge gelten:
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                            47

[Seite 48]
         •    Personenkraftwagen,
         •    Krafträder,
         •    Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht
         soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9
         Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
         Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem
         Mitführen von Wohnwagen­, Gepäck­ oder Bootsanhängern. Für diese
         Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Abschnitt A Ziffer 8 a) und in
         Abschnitt A Ziffer 9 c) 1).
     b) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
        Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
        Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
        verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
        Fahrer gebraucht wird.
         Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
         nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
         verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt
         wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
         Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
         Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
         sicher zu führen.
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug
         nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere
         berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
     c) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden
        Kraftfahrzeug­Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz
        dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kraftfahrzeug­
        Haftpflichtversicherung.
6.28 Schäden an gemieteten eScooter in Europa

      Tarif            Leistung

      Smart            Nicht versichert.

      Komfort          Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Prestige         Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Prestige Plus    Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht aus

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                           48

[Seite 49]
     der Beschädigung oder der Vernichtung von gemieteten eScootern in Europa.
     Voraussetzung ist, dass bei Beginn der eScooter­Miete keine Kasko­Versicherung für
     den eScooter abgeschlossen werden konnte.
     Im Versicherungsfall ist dem Versicherer der Mietvertrag zur eScooter­Miete
     vorzulegen.
     Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Versicherungsschutz
     aus einem anderen Vertrag (z. B., wenn für den eScooter bereits eine Versicherung
     besteht), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag (subsidiäre Deckung).
6.29 Neuwertentschädigung

      Tarif            Leistung

      Smart            Nicht versichert.

                       Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
      Komfort
                       auf 2.500 € je Versicherungsfall begrenzt.

                       Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
      Prestige
                       auf 5.000 € je Versicherungsfall begrenzt.

                       Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf
      Prestige Plus
                       20.000 € je Versicherungsfall begrenzt.

     Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden
     Schadenersatz zum Neuwert.
     Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der
     Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis
     des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
     Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf
     Zeitwertentschädigung.
     Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
     •   mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager)
     •   Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet­PC)
     •   Film­ und Fotoapparate
     •   tragbare Musik­ oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3­Player, CD­
         Wiedergabegeräte)
     •   Brillen jeder Art


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                             49

[Seite 50]
6.30 Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn oder Arbeitskollegen

      Tarif           Leistung

      Smart           Nicht versichert.

                      Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
      Komfort         auf 10.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
                      Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €.

                      Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
      Prestige
                      auf 15.000 € je Versicherungsfall begrenzt.

      Prestige Plus   Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus
     betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem
     Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden.
     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
     an Land­, Luft­ und Wasserfahrzeugen.
6.31 Be- und Entladeschäden

      Tarif           Leistung

      Smart           Nicht versichert.

                      Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
      Komfort         auf 10.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
                      Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €.

      Prestige        Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Prestige Plus   Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht des
     Versicherungsnehmers als Halter eines Personenkraftwagens und Anhängers wegen
     Schäden, die beim Be­ oder Entladen seines Personenkraftwagens und Anhängers
     verursacht wurden.
6.32 Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür als Kraftfahrzeug-Mitfahrender

      Tarif           Leistung

      Smart           Nicht versichert.

      Komfort         Nicht versichert.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                            50

[Seite 51]
      Tarif           Leistung

                      Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
      Prestige        auf 10.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
                      Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €.

                      Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
      Prestige Plus   auf 15.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
                      Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €.

     Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht des
     Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein Kraftfahrzeug­Mitfahrer des
     Versicherungsnehmers, der nicht mitversicherte Person des Vertrages ist, gegenüber
     Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht, soweit
     Versicherungsschutz nicht über eine andere Privathaftpflicht­Versicherung des
     Kraftfahrzeug­Mitfahrers besteht.
6.33 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen

      Tarif           Leistung

      Smart           Nicht versichert.

                      Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
      Komfort         auf 2.500 € je Versicherungsfall begrenzt.
                      Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 250 €.

                      Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
      Prestige
                      auf 5.000 € je Versicherungsfall begrenzt.

                      Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf
      Prestige Plus
                      10.000 € je Versicherungsfall begrenzt.

     Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht
     wegen Schäden, die an fremden gemieteten, geliehenen oder überlassenen
     Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht
     geeigneten Kraftstoffen entstehen.
     Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer
     oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch
     überlassen wurden.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                             51

[Seite 52]
6.34 Ladestationen (Wallboxen) inkl. gelegentliches Laden fremder Fahrzeuge

      Tarif            Leistung

      Smart            Nicht versichert.

      Komfort          Nicht versichert.

      Prestige         Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Prestige Plus    Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht
     wegen Schäden, durch das Eigentum, den Besitz und Betrieb privater Ladestationen
     (sog. Wallboxen) für Elektrofahrzeuge, sofern sich diese auf einem über diese
     Bedingungen mitversicherten Grundstück befinden.
     Mitversichert ist das gelegentliche Laden fremder Fahrzeuge, nicht jedoch zu
     kommerziellen Zwecken.
6.35 Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen

      Tarif            Leistung

      Smart            Nicht versichert.

      Komfort          Nicht versichert.

      Prestige         Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Prestige Plus    Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     a) Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – der Schaden im Umfang
        von b) wenn eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines
        Kraftfahrzeuges, das ihr von einem Dritten (keine mitversicherte Person)
        unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wird, einen Haftpflichtschaden
        verursacht.
         Als Kraftfahrzeuge gelten:
         •    Personenkraftwagen,
         •    Quads
         •    Krafträder,
         •    Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart
              und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich
              Führer) bestimmt sind.
      b) Erstattet wird der, durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes aus der
         Kraftfahrtversicherung (Haftpflicht­ und Kaskoversicherung), entstehende
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                        52

[Seite 53]
         Vermögensschaden für die ersten 5 Jahre ab der Rückstufung.
         Außerdem wird die vereinbarte Selbstbeteiligung der Kraftfahrtkaskoversicherung
         übernommen.
         Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des
         Kraftfahrzeug­Versicherers, aus welchem die Rückstufung des
         Schadenfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeug­Haftpflichtversicherung und
         Kraftfahrzeug­Vollkaskoversicherung entnommen werden kann.
     c) Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer
        oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch
        überlassen wurden.
6.36 Übernahme des Vollkasko-Selbstbehaltes bei geliehenen Kraftfahrzeugen

      Tarif             Leistung

      Smart             Nicht versichert.

      Komfort           Nicht versichert.

                        Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
      Prestige          auf 2.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
                        Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €.

      Prestige Plus     Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     a) Wenn eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch
         •    eines Personenkraftwagens,
         •    eines Quads,
         •    eines Kraftrads,
         •    eines Wohnmobils bis 4 t zulässigen Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer
              Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen
              (einschließlich Führer) bestimmt sind,
         einen Kraftfahrzeug­Vollkaskoschaden am genutzten Kraftfahrzeug verursacht,
         erstatten wir – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – einen nachweislich in der
         Kraftfahrzeug­Vollkaskoversicherung vereinbarten Selbstbehalt.
     b) Voraussetzung für die Entschädigung ist
         •    die unentgeltliche und nur für den Einzelfall erfolgte Überlassung des
              Kraftfahrzeuges an eine versicherte Person durch den Dritten und
         •    die Vorlage eines Regulierungsnachweises des Kraftfahrzeug­
              Vollkaskoversicherers, aus dem wir den berücksichtigten Selbstbehalt in der
              Kraftfahrzeug­Vollkaskoversicherung des Dritten entnehmen können.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                              53

[Seite 54]
     c) Es besteht kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge
         •    die Eigentum des Versicherungsnehmer sind,
         •    die Eigentum einer im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden
              versicherten Personen sind,
         •    die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum
              dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden (z. B. Leasing,
              Dauermiete, Firmenfahrzeuge),
         •    die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
6.37 Manuelle Reinigungs- / Pflegearbeiten an geliehenen Kraftfahrzeugen

      Tarif            Leistung

      Smart            Nicht versichert.

      Komfort          Nicht versichert.

                       Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
      Prestige         auf 10.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
                       Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €.

                       Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf
      Prestige Plus    15.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
                       Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €.

     Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht des
     Versicherungsnehmers wegen Sachschäden durch Reinigungs­ und Pflegearbeiten an
     fremden geliehenen Kraftfahrzeugen und Anhängern.
     Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Umwelt.
6.38 Opferhilfe

      Tarif            Leistung

      Smart            Nicht versichert.

      Komfort          Nicht versichert.

                       Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf
      Prestige
                       50.000 € je Versicherungsfall begrenzt.

                       Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf
      Prestige Plus
                       50.000 € je Versicherungsfall begrenzt.

     a) Gegenstand der Opferhilfe

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                             54

[Seite 55]
         Versichert ist der Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person
         während der Wirksamkeit der Versicherung
         •   Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des
             Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und
         •   dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und
         •   der Täter nicht ermittelt werden konnte.
         Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann
         beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine
         gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer
         einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten
         hat.
     b) Versicherte Personen
         Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören
         •   der Versicherungsnehmer;
         •   die unter Abschnitt A Ziffer 2.1 mitversicherten Personen.
     c) Leistungsvoraussetzungen
         Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach
         dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34
         des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid).
     d) Umfang der Opferhilfe
         Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten
         Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den
         Zeitraum von 3 Jahren ergibt.
     e) Ausschlüsse
         Kein Versicherungsschutz besteht für
         •   Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch
             eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind;
         •   Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an
             strafbaren Handlungen;
         •   psychische Primär­ und Folgeschäden.
     f) Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
         Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
         •   die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind
             und
         •   die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der Versicherung

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                            55

[Seite 56]
             unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
6.39 Geothermie
     Eine Geothermie­Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund
     entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie­
     Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für
     Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
     a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
        ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie­Anlagen (z. B.
        Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
     b) Der Ausschluss in Abschnitt A Ziffer 7 l) (Senkungen, Erdrutschungen,
        Überschwemmungen) findet keine Anwendung.
     c) Kein Versicherungsschutz besteht für Geothermie­Anlagen, die mittels Bohrung
        errichtet werden oder wurden.

7    Allgemeine Ausschlüsse
     Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
     bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
     a) Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
         vorsätzlich herbeigeführt haben.
         Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
     b) Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und
        sonstigen Leistungen
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
         dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
         Schädlichkeit
         •   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
         •   Arbeiten oder sonstige Leistungen
         erbracht haben.
         Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
     c) Ansprüche der Versicherten untereinander
         Ausgeschlossen sind Ansprüche
         1. des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A Ziffer 7 d) benannten
            Personen gegen die mitversicherten Personen,
         2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
         3. zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                          56

[Seite 57]
             Versicherungsvertrags.
         Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
         vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
     d) Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
        verbundenen Personen
         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
         1. aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
            leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
            gehören;
             Als Angehörige gelten
             •   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
                 vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
             •   Eltern und Kinder,
             •   Adoptiveltern und ­kinder,
             •   Schwiegereltern und ­kinder,
             •   Stiefeltern und ­kinder,
             •   Großeltern und Enkel,
             •   Geschwister sowie
             •   Pflegeeltern und ­kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
                 längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
                 verbunden sind).
         2. von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
            Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
            betreute Person ist;
         3. von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine
            juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
            rechtsfähiger Verein ist;
         4. von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
            Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
            oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
         5. von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
            Partnerschaftsgesellschaft ist;
         6. von seinen Liquidatoren, Zwangs­ und Insolvenzverwaltern.
         Die Ausschlüsse unter 2) bis 6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der
         dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
     e) Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                            57

[Seite 58]
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein
          Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen
          geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
          Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
     f) Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
        Leistungen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
          hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
          einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die
          Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
          mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache
          oder Leistung führt.
          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
          Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen
          oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
     g) Asbest
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
          Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
     h) Gentechnik
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
          1. gentechnische Arbeiten,
          2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
          3. Erzeugnisse, die
             •   Bestandteile aus GVO enthalten,
             •   aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
     i)   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
          Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
     j) Übertragung von Krankheiten
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          1. Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
             Versicherungsnehmers resultieren,
          2. Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden,
             von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
         In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                          58

[Seite 59]
          beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
     k) Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
          1. Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
          2. Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
     l)   Strahlen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
          mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.
          B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
     m) Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug­Anhänger
          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
          Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug­Anhängers wegen Schäden, die
          durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
          Zum Gebrauch gehört z. B. auch
          •   Ein­ und Aussteigen,
          •   Be­ und Entladen,
          •   Betanken und Aufladen,
          •   Reparatur, Wartung und Reinigung,
          •   Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
          Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
     n) Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch
          eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.
          Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
     o) Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen
          Betätigung in Vereinigungen aller Art.

8    Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
     Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
     a) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
          Das gilt nicht
          •   für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft­,
              Luft­ oder Wasserfahrzeugen sowie
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                         59

[Seite 60]
         •   für sonstige Risiken, die der Versicherungs­ oder Deckungsvorsorgepflicht
             unterliegen,
         •   für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie­Anlagen, die mittels Bohrung
             errichtet werden oder wurden.
     b) aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass
        neuer Rechtsvorschriften.
         In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
         Einhaltung einer Frist von 1 Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
         wenn es nicht innerhalb 1 Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
         welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

9    Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
     a) Neu hinzukommende Risiken
         Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
         Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags
         neu entstehen, sofort versichert.
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers
         jedes neue Risiko innerhalb 1 Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit
         der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
         rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
         rückwirkend ab dessen Entstehung.
         Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
         Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
         Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
         noch nicht verstrichen war.
         Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
         verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist
         von 1 Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
         Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
     b) Versicherungssumme
         Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung
         im Sinne von Abschnitt A Ziffer 9 a) Absatz 4 begrenzt auf

         Tarif          Versicherungssumme Leistung bei Personenschäden

                                                Bei Personenschäden beträgt die
         Smart              10.000.000 €        Höchstentschädigungsleistung maximal
                                                7.500.000 € je geschädigter Person.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                              60

[Seite 61]
         Tarif            Versicherungssumme Leistung bei Personenschäden

                                                  Bei Personenschäden beträgt die
         Komfort              25.000.000 €        Höchstentschädigungsleistung maximal
                                                  15.000.000 € je geschädigter Person.

                                                  Bei Personenschäden beträgt die
         Prestige             50.000.000 €        Höchstentschädigungsleistung maximal
                                                  15.000.000 € je geschädigter Person.

                                                  Bei Personenschäden beträgt die
         Prestige Plus       100.000.000 €        Höchstentschädigungsleistung maximal
                                                  15.000.000 € je geschädigter Person.

     c) Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
         1. Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft­, Luft­ oder
            Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs­, Führerschein­ oder
            Versicherungspflicht unterliegen;
         2. Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
         3. Risiken, die der Versicherungs­ oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, mit
            Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;
         4. Risiken, die kürzer als 1 Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
            kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
         5. Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
         6. für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie­Anlagen, die mittels Bohrung
            errichtet werden oder wurden.

10   Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers

      Tarif              Leistung

      Smart              bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin

      Komfort            bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin – mindestens 6 Monate

      Prestige           bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin – mindestens 12 Monate

      Prestige Plus      bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin – mindestens 12 Monate

     Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
     Versicherungsschutz bis zum oben genannten Termin fort.
     Der Versicherungsschutz gilt in dieser Zeit
     •   für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                            61

[Seite 62]
         Versicherungsnehmers und/oder
     •   unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende
         Kinder des Versicherungsnehmers.
     Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder
     eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.

11   Erweiterungen für Single und Familien ohne Kinder
     a) Abweichend von Abschnitt A Ziffer 2.1 b) und c) gilt die gesetzliche Haftpflicht des
        dort genannten Personenkreises nur für solche Kinder als mitversichert,
         •   deren Eltern getrennt leben oder geschieden sind,
         •   die üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
             Gemeinschaft leben,
         •   und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.
         Besteht für diese Kinder eine anderweitige Haftpflichtversicherung, geht diese dem
         vorliegenden Vertrag vor.
     b) Single­Deckung ohne Kinder – Entfallene Regelungen

         Tarif            Leistung

                          •   Abschnitt A Ziffer 2.1 a) bis c) – Mitversicherte Personen

         Smart            •   Abschnitt A Ziffer 10 – Fortsetzung der Privat­
                              haftpflichtversicherung nach dem Tod des
                              Versicherungsnehmers

                          •   Abschnitt A Ziffer 2.1 a) bis d), f) bis h) – Mitversicherte
                              Personen
         Komfort          •   Abschnitt A Ziffer 10 – Fortsetzung der Privat­
                              haftpflichtversicherung nach dem Tod des
                              Versicherungsnehmers

                          •   Abschnitt A Ziffer 2.1 a) bis d), f) bis h) – Mitversicherte
                              Personen
         Prestige         •   Abschnitt A Ziffer 10 – Fortsetzung der Privat­
                              haftpflichtversicherung nach dem Tod des
                              Versicherungsnehmers

                          •   Abschnitt A Ziffer 2.1 a) bis d), f) bis h) – Mitversicherte
         Prestige Plus
                              Personen


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                             62

[Seite 63]
         Tarif           Leistung
                         •   Abschnitt A Ziffer 10 – Fortsetzung der Privat­
                             haftpflichtversicherung nach dem Tod des
                             Versicherungsnehmers

     c) Single­Deckung mit Kindern – Entfallene Regelungen

         Tarif           Leistung

         Smart           •   Abschnitt A Ziffer 2.1 a) und c) – Mitversicherte Personen

                         •   Abschnitt A Ziffer 2.1 a), d), f) und g) – Mitversicherte
         Komfort
                             Personen

                         •   Abschnitt A Ziffer 2.1 a), d), f) und g) – Mitversicherte
         Prestige
                             Personen

                         •   Abschnitt A Ziffer 2.1 a), d), f) und g) – Mitversicherte
         Prestige Plus
                             Personen

     d) Familien­/Paare­Deckung ohne Kinder – Entfallene Regelungen

         Tarif           Leistung

         Smart           •   Abschnitt A Ziffer 2.1 b) – Mitversicherte Personen

         Komfort         •   Abschnitt A Ziffer 2.1 b), c) und h) – Mitversicherte Personen

         Prestige        •   Abschnitt A Ziffer 2.1 b), c) und h) – Mitversicherte Personen

         Prestige Plus   •   Abschnitt A Ziffer 2.1 b), c) und h) – Mitversicherte Personen

     e) Bei Heirat/Lebenspartnerschaft in den Single­Deckungen und/oder Nachwuchs in
        den Deckungsvarianten ohne Kinder gilt die Vorsorgedeckung gemäß Abschnitt A
        Ziffer 9.

B    Besondere Umweltrisiken
     Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Abschnitt A Ziffer 6.4
     – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
     von Abschnitt A und den folgenden Bedingungen.
     Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
     Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A
     Ziffer 6.4.
      Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungssumme
      gewährt (gleichgültig, ob Personen­, Sach­ oder Vermögensschäden).
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                          63

[Seite 64]
     Die Versicherungssumme beträgt für die in Abschnitt B Ziffer 1 genannten Anlagen je
     Schadenereignis

      Tarif           Versicherungssumme Leistung bei Personenschäden

                                               Bei Personenschäden beträgt die
      Smart               10.000.000 €         Höchstentschädigungsleistung maximal
                                               7.500.000 € je geschädigter Person.

                                               Bei Personenschäden beträgt die
      Komfort             25.000.000 €         Höchstentschädigungsleistung maximal
                                               15.000.000 € je geschädigter Person.

                                               Bei Personenschäden beträgt die
      Prestige            50.000.000 €         Höchstentschädigungsleistung maximal
                                               15.000.000 € je geschädigter Person.

                                               Bei Personenschäden beträgt die
      Prestige Plus     100.000.000 €          Höchstentschädigungsleistung maximal
                                               15.000.000 € je geschädigter Person.

1    Gewässerschaden
     a) Umfang des Versicherungsschutzes
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
         unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
         Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
         (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden
         behandelt.
     b) Versicherungsschutz für Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen
         Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
         aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
         Versicherungsschutz ausschließlich für
         1. Heizöltanks

                                  Maximales
              Tarif                                   Leistung
                              Fassungsvermögen

                                                      Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein
                                                      Tank) zur Versorgung des
              Smart             bis 6.000 Liter       selbstgenutzten Risikos (Postanschrift)
                                                      bis zu einem Gesamtfassungsvermögen
                                                      von 6.000 Litern.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                            64

[Seite 65]
                                 Maximales
             Tarif                                   Leistung
                             Fassungsvermögen

                                                     Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein
                                                     Tank) zur Versorgung des
             Komfort          bis 15.000 Liter       selbstgenutzten Risikos (Postanschrift)
                                                     bis zu einem Gesamtfassungsvermögen
                                                     von 15.000 Litern.

                                                     Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein
                                                     Tank) zur Versorgung des
                                      ohne           selbstgenutzten Risikos (Postanschrift)
                             Begrenzung des          ohne Begrenzung des
             Prestige
                                  Fassungs­          Gesamtfassungsvermögen.
                                 vermögens
                                                     Flüssiggastanks siehe Abschnitt A Ziffer
                                                     6.3 a).

                                                     Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein
                                                     Tank) zur Versorgung des
                                                     •   selbstgenutzten Risikos
                                      ohne               (Postanschrift) und
                             Begrenzung des          •   weiterer Heizöltanks an einer
             Prestige Plus
                                  Fassungs­              abweichenden Risikoanschrift
                                 vermögens
                                                     ohne Begrenzung des
                                                     Gesamtfassungsvermögen.
                                                     Flüssiggastanks siehe Abschnitt A Ziffer
                                                     6.3 a).

             Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass bei dem Tank die Prüfung
             gemäß gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wird und dabei festgestellte
             Mängel unverzüglich beseitigt werden.
             Bei unterirdischen Tanks gilt als Voraussetzung zusätzlich, dass eine akustische
             und optische Leckanzeige vorhanden ist;
         2. Kleingebinde

             Tarif            Leistung

                              bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem
             Smart
                              Gesamtfassungsvermögen aller Gebinde bis 1.000 l/kg;

                              bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem
             Komfort
                              Gesamtfassungsvermögen aller Gebinde bis 1.000 l/kg;

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B 299300 (09.26)                                                                           65

[Seite 66]
             Tarif            Leistung

                              bis 150 l/kg je Einzelgebinde und mit einem
             Prestige
                              Gesamtfassungsvermögen aller Gebinde bis 1.500 l/kg;

                              bis 200 l/kg je Einzelgebinde und mit einem
             Prestige Plus
                              Gesamtfassungsvermögen aller Gebinde bis 2.000 l/kg;

         3. eine privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer
            ohne Einleitung in ein Gewässer;
         4. für Flächengeothermie­Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
         Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen gemäß 1) bis 3) überschritten
         werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen
         über die Vorsorgeversicherung Abschnitt A Ziffer 9.
         Alle darüberhinausgehenden Anlagen gelten (abgesehen von der
         Vorsorgeversicherung nach Abschnitt A Ziffer 9) nur versichert, wenn sie im
         Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem
         Tarifbeitrag versehen sind.
     c) Rettungskosten
         Der Versicherer übernimmt
         1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
            Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
            halten durfte (Rettungskosten), sowie
         2. außergerichtliche Gutachterkosten.
         Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs­ und Gutachterkosten zusammen mit der
         Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht
         übersteigen.
         Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs­ und außergerichtliche
         Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen
         mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine
         Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter
         zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
         Versicherers.
     d) Ausschlüsse
         1. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
            durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
            Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
            Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
             Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.

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[Seite 67]
         2. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
             •   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
                 Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
             •   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
             Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
             Naturkräfte ausgewirkt haben.
     e) Eingeschlossene Schäden
         Eingeschlossen sind abweichend von Abschnitt A Ziffer 3 a) – auch ohne dass ein
         Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des
         Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die
         gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlagen gemäß Abschnitt
         B Ziffer 1 b) 1) bis 3) ausgetreten sind (Eigenschäden). Dies gilt auch bei
         allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.
         Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes,
         wie er vor Eintritt des Schadens bestand.
         Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
         Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (Abschnitt B Ziffer 1 b) 1) bis 3))
         selbst.

2    Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
     Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
     •   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
     •   Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
     •   Schädigung des Bodens.
     a) Öffentlich­rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
         Versichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 3 a) – den
         Versicherungsnehmer betreffende öffentlich­rechtliche Pflichten oder Ansprüche
         zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der
         Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
         •   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
             bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
         •   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
             erfolgt ist.
         Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
         Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
         anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
         Umweltschaden auf einen Konstruktions­, Produktions­ oder Instruktionsfehler

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B 299300 (09.26)                                                                            67

[Seite 68]
         dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
         wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem
         Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
         (Entwicklungsrisiko).
         Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten
         oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten,
         gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom
         Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
     b) Geothermie
         Eine Geothermie­Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund
         entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der
         Geothermie­Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten
         gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
         Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. Abschnitt B Ziffer Ziffer 2.1 b)
         wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie­Anlagen
         (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
     c) Ausland
         Versichert sind im Umfang von Abschnitt A Ziffer 6.15 die im Geltungsbereich der
         EU­Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
         Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten
         oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU­
         Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU­
         Richtlinie nicht überschreiten.

C    Forderungsausfallrisiko
1    Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
     a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine
        gemäß Abschnitt A Ziffer 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der
        Versicherung von einem Dritten unter folgenden Voraussetzungen geschädigt wird
        (Versicherungsfall):
         •   Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann
             seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen,
             weil die Zahlungs­ oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen
             Dritten festgestellt worden ist
             und
         •   die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als
             Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes
             oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß Abschnitt A
             Ziffer 2 mitversicherte Person und für den Dritten.
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B 299300 (09.26)                                                                           68

[Seite 69]
         •   die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
         Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen­, Sach­ oder daraus
         resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund
         gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum
         Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
     b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
        schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in
        Abschnitt A geregelten Privat­Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
        hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des
        Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für
        den Versicherungsnehmer gelten.
         So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den
         Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
     c) Mitversichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der
        Eigenschaft des Schädigers als

         Tarif            Leistung

         Smart            Nicht versichert

                           •   privater Halter eines Hundes oder Pferdes (Abschnitt A Ziffer
                               6.9);
         Komfort
                           •   Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines
                               Kraftfahrzeuges (Abschnitt A Ziffer 7 m));

                           •   privater Halter eines Hundes oder Pferdes (Abschnitt A Ziffer
                               6.9);
         Prestige
                           •   Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines
                               Kraftfahrzeuges (Abschnitt A Ziffer 7 m));

                           •   privater Halter eines Hundes oder Pferdes (Abschnitt A Ziffer
                               6.9);
         Prestige Plus
                           •   Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines
                               Kraftfahrzeuges (Abschnitt A Ziffer 7 m));

     d) Vorsatz

         Tarif            Leistung

         Smart            Nicht versichert

         Komfort          Nicht versichert


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 70]
         Tarif            Leistung

                          Mitversichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 a) –
         Prestige         ebenfalls gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte, wenn der
                          Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

                          Mitversichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 a) –
         Prestige Plus    ebenfalls gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte, wenn der
                          Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

2    Leistungsvoraussetzungen
     Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
     Person leistungspflichtig, wenn
     a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich
        vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem
        anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island
        und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis­, Versäumnisurteile,
        gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle
        sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
        soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
         und
     b) der schädigende Dritte zahlungs­ oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn
        der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
         •   eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
         •   eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der
             schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten 2 Jahren die Vermögensauskunft
             über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
             oder
         •   ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
             Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches
             Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
         und
     c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in
        Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare
        Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der
        Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer
        mitzuwirken.
      d) Wird der Vollstreckungsbescheid durch ein gerichtliches Mahnverfahren erwirkt
         oder handelt es sich um ein Versäumnis­ oder Anerkenntnisurteil, behalten wir uns
         als Versicherer die Prüfung des Schadens sowohl der Höhe als auch dem Grunde
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B 299300 (09.26)                                                                        70

[Seite 71]
         nach vor. Unsere Leistungspflicht besteht nur, soweit der Anspruch auch ohne
         einen dieser Titel bestanden hätte. Der Nachweis des Schadens der Höhe und dem
         Grunde nach obliegt dem Versicherungsnehmer.

3    Umfang der Forderungsausfalldeckung
     a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
     b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
        im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten
        Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
        Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
     c) Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
     d) Mindestschadenhöhe

         Tarif             Leistung

                           Für Schäden bis zur Höhe von 2.000 € besteht kein
         Smart
                           Versicherungsschutz.

         Komfort           Es besteht keine Mindestschadenhöhe.

         Prestige          Es besteht keine Mindestschadenhöhe.

         Prestige Plus     Es besteht keine Mindestschadenhöhe.

4    Räumlicher Geltungsbereich
     Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A Ziffer 6.11 – für
     Schadenereignisse,

      Tarif              Leistung

                         die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
      Smart              Norwegen, Island, Liechtenstein oder dem Vereinigten Königreich
                         Großbritannien und Nordirland eintreten.

                         die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
      Komfort            Norwegen, Island, Liechtenstein oder dem Vereinigten Königreich
                         Großbritannien und Nordirland eintreten.

                         die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
      Prestige           Norwegen, Island, Liechtenstein oder dem Vereinigten Königreich
                         Großbritannien und Nordirland eintreten.

      Prestige Plus      die weltweit eintreten.


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[Seite 72]
5    Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
     a) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
         1. Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug­Anhängern, Luft­ und Wasserfahrzeugen;
         2. Immobilien;
         3. Tieren;
         4. Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder
            Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person
            zuzurechnen sind.
     b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
         1. Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
         2. Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen
            Forderungsübergangs;
         3. Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder
            begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder
            eingelegt wurden;
         4. Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
              •   ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der
                  Schadensversicherer des Versicherungsnehmers)
                  oder
              •   ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu
                  erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs­,
                  Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.

6    Prozesskosten

      Tarif              Leistung

      Smart              Nicht versichert.

                         Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
      Komfort
                         Versicherungsfall auf 50.000 € begrenzt.

                         Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
      Prestige
                         Versicherungsfall auf 300.000 € begrenzt.

      Prestige Plus      Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      a) Prozesskosten, die aufgrund der gerichtlichen Durchsetzung des
         Schadenersatzanspruchs entstehen, sind nur dann mitversichert, wenn und soweit
         die versicherte Person ein ganz oder teilweise klagestattgebendes Urteil erwirkt
         und es sich bei den insoweit anfallenden Prozesskosten ausschließlich um
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B 299300 (09.26)                                                                          72

[Seite 73]
         Prozesskosten für den eigenen Prozessbevollmächtigten oder um Gerichtskosten,
         die die versicherte Person als ganz oder teilweise obsiegende Klägerin gem. § 58
         Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz) gegenüber der Gerichtskasse zu leisten hat,
         handelt.
     b) Kosten, die dem Gegner (Schädiger) entstanden sind, sind nicht versichert, und
        zwar auch dann nicht, wenn diese Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung oder
        Kostenangleichung berücksichtigt oder anderweitig ausgeglichen wurden.
     c) Kosten infolge eines Kostenfestsetzungs­ bzw. Ausgleichungsverfahren
         Die Kosten, welche infolge eines Kostenfestsetzungs­ bzw. Ausgleichungsverfahren
         rechtskräftig festgestellt worden sind, werden insgesamt bis zu oben genannten
         einem Betrag entschädigt (insgesamt für alle Instanzen).

D    Gemeinsame Bestimmungen
1    Abtretungsverbot
     Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung
     des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
     geschädigten Dritten ist zulässig.

2    Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag
     (Beitragsregulierung)
     a) Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche
        Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
        eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
        Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb 1 Monats nach Zugang der
        Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei
        unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
        Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in 3­facher Höhe des festgestellten
        Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
        beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
     b) Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger
        Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
        (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem
        Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich
        vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle
        entsprechend Abschnitt D Ziffer 3 a) nach dem Versicherungsabschluss
        eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden
        berücksichtigt.
      c) Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der
         Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
         Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten
         Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                        73

[Seite 74]
         Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag
         wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von 2 Monaten nach Zugang
         der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
      d) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
         Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre

3     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
3.1   Treuhänder
      a) Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die
         Beiträge nach Lohn­, Bau­ oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
         Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der
         Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
      b) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli
         fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der
         Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
         Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen
         Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
         nächst niedrigere, durch 5 teilbare ganze Zahl ab.
         Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen
         Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der
         Versicherungsleistungen.
         Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in
         diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen
         Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
      c) Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
         verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Abschnitt D Ziffer 3.1 b)
         ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte
         Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
         Beitragsrechnung bekannt gegeben.
         Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der
         letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht,
         den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Abschnitt D Ziffer 3.1 b) ermittelt
         hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz
         erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
         unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung
         darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben
         würde.
      d) Liegt die Veränderung nach Abschnitt D Ziffer 3.1 b) oder c) unter 5 Prozent entfällt
         eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
         berücksichtigen.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                           74

[Seite 75]
      e) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Abschnitt D Ziffer
         3.1 c), ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
         Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang
         der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
         Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
         Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
         Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
         spätestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
         Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
3.2   Allgemeine Beitragsanpassung
      Anstelle einer Beitragsangleichung nach Abschnitt D Ziffer 3.1 ist der Versicherer zu
      einer Beitragsanpassung unter den Voraussetzungen dieser Ziffer 3.2 berechtigt:
      a) Bei der Beitragsanpassung überprüft der Versicherer einmal im Kalenderjahr die
         Beiträge von bestehenden Verträgen (Neukalkulation).
         Für die Neukalkulation ermittelt der Versicherer Veränderungen seiner
         Schadenaufwendungen und Kosten.
         Für die Neukalkulation wird neben der bisherigen Schaden­ und Kostenentwicklung
         auch die voraussichtliche Entwicklung bis zur nächsten Neukalkulation zugrunde
         gelegt. Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der
         Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik.
         Bei der Neukalkulation darf der Gewinnansatz nicht erhöht werden. Außerdem
         dürfen dem Versicherungsnehmer gewährte Nachlässe bei der Neukalkulation
         nicht verändert werden.
         Für die Neukalkulation werden gleichartige Haftpflichtversicherungen, die nach
         versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf
         erwarten lassen, zusammengefasst.
         Für den Fall, dass unternehmenseigene Daten keine ausreichende Grundlage für
         die Neukalkulation darstellen, werden statistische Erkenntnisse des
         Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. herangezogen.
      b) Der Versicherer kann die Anpassung zu Beginn der Versicherungsperiode
         vornehmen, die auf die Feststellung folgt.
         Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisherigen Beitrag, ist er
         verpflichtet, den Beitrag entsprechend abzusenken. Ergibt die Neukalkulation
         einen höheren als den bisher kalkulierten Beitrag, kann der Versicherer den Beitrag
         erhöhen.
      c) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, kann der
         Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang unserer
         Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Der Versicherer wird in der
         Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss dem
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                              75

[Seite 76]
         Versicherungsnehmer spätestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der
         Beitragserhöhung zugehen.
         Die Monatsfrist für die Kündigung durch den Versicherungsnehmer beginnt zu
         laufen, wenn diesem die Mitteilung der Beitragserhöhung zugegangen ist. Zur
         Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
         Die Kündigung wird mit Zugang der Kündigungserklärung des
         Versicherungsnehmers wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die
         Beitragserhöhung wirksam werden würde.
         Aus einer bloßen Erhöhung der Versicherungssteuer ergibt sich für den
         Versicherungsnehmer kein Kündigungsrecht.
3.3   Anpassung als Selbstbehalt
      a) Anstelle einer Beitragserhöhung kann der Versicherer bei Vorliegen der
         Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung nach den Bestimmungen von
         Abschnitt D Ziffer 3.2 einen Selbstbehalt pro Schadenfall einführen. Im Schadenfall
         wird der Selbstbehalt von der Schadenzahlung abgezogen.
      b) Die Höhe des Selbstbehalts wird individuell zum Zeitpunkt der Beitragsanpassung
         berechnet. Sie wird unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der
         Versicherungsmathematik, Versicherungstechnik und den tatsächlichen Werten,
         die eine Beitragserhöhung nach Abschnitt D Ziffer 3.2 rechtfertigen, angemessen
         ermittelt. Bereits vereinbarte oder bestehende Selbstbehalte können sich durch
         den nach dieser Ziffer 3.3 zu verlangenden Selbstbehalt erhöhen.
      c) Der Selbstbehalt gilt ab dem Beginn des nächsten Versicherungsjahres, sofern dem
         Versicherungsnehmer die Einführung des Selbstbehalts mindestens 1 Monat vor
         dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform (z. B. E­Mail) mitgeteilt und er
         über sein Recht nach Abschnitt D Ziffer 3.2 c) belehrt wurde.

4     Was gilt bei einem Umzug?
      a) Der Beitrag richtet sich nach der Postleitzahl des Wohnsitzes des
         Versicherungsnehmers.
         Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn
         angezeigt werden.
         Bei einem Umzug des Versicherungsnehmers berücksichtigen wir den Beitrag für
         die neue Postleitzahl ab dem Tag der Änderung.
      b) Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
         1. Wenn sich der Beitrag aufgrund der Änderung der Postleitzahl erhöht, kann der
            Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
             Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E­Mail,
             Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er 1 Monat nach Zugang der Mitteilung über
             die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                          76

[Seite 77]
              Versicherer. Die Kündigung wird 1 Monat, nachdem sie dem Versicherer
              zugegangen ist, wirksam.
         2. Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger
            Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
         3. Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des
            Versicherungsnehmers günstigeren Merkmalen zugeordnet oder diese
            Zuordnung während der Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, so wird bei
            Bekanntwerden der richtigen Umstände der Beitrag rückwirkend ab
            Vertragsbeginn den tatsächlichen Tarifmerkmalen angepasst.

E    Leistungsgarantien
1    Leistungsversprechen gegenüber den GDV-Musterbedingungen sowie dem Arbeitskreis
     Beraterprozesse
     Der Versicherer garantiert, dass diese Besondere Bedingungen und
     Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung (BBR PHV 2025) ausschließlich
     zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der
     Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen und
     die Leistungsinhalte die Empfehlungen des Arbeitskreises Beraterprozesse (in der
     jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls) voll erfüllt.

2    Innovationsgarantie
     Leistungsverbesserungen der dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
     Bedingungen, die ohne zusätzlichen Beitrag angeboten werden, gelten mit sofortiger
     Wirkung auch für diesen Vertrag.
     Mögliche Verschlechterungen der Bedingungen bleiben unberücksichtigt und haben
     keinen Einfluss auf den bestehenden Versicherungsschutz.

3    Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit

      Tarif            Leistung

      Smart            Nicht versichert.

      Komfort          Arbeitslosigkeit

      Prestige         Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit

      Prestige Plus    Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit

     Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen gelten nur dann, wenn die
     Voraussetzungen gemäß a) und b) erfüllt sind.
     a) Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des
        Arbeitsförderungsrechtes oder Kurzarbeit erfolgt bei unverändertem
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                          77

[Seite 78]
         Versicherungsschutz für maximal 12 Monate eine Befreiung von der
         Beitragszahlung.
         Voraussetzung ist,
             •   dass die Arbeitslosigkeit frühestens 6 Monate nach Vertragsbeginn
                 eingetreten ist (Wartezeit), es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens
                 6 Wochen handelt und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde;
             •   dass die Kurzarbeit frühestens 1 Monat nach Vertragsbeginn eingetreten ist
                 (Wartezeit), es sich um eine Kurzarbeit von mindestens 6 Wochen handelt
                 und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
     b) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass der
        Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit mindestens 18
        Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten
         und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15
         Wochenstunden stand und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
         Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer
         als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison­
         oder Kampagnebetriebes, bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie
         Verwandten beschäftigt war.
         Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei
         Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig oder
         eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war.
         Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht
         wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach
         Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß
         Abschnitt E Ziffer 3 b) Abs. 1 erneut erfüllt sind.
     c) Das Vorliegen der unter a) und b) genannten Voraussetzungen muss durch
        entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des
        Arbeitgebers nachgewiesen werden.
     d) Mehrfache Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist versichert. Im Falle wiederholter
        Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten
        Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß Abschnitt E Ziffer 3 b) erfüllt haben.
        Gleiches gilt im Falle der wiederholten Kurzarbeit.
     e) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der
        Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu
        machen.
         Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den
         Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit folgenden Kalendermonat, frühestens
         jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit
         bei der Bayerischen.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                            78

[Seite 79]
         Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt.
         Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten;
         überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
     f) Über das Ende der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit muss der Versicherungsnehmer
        die Bayerische unverzüglich schriftlich informieren.
         Er ist verpflichtet, der Bayerischen jederzeit auf Anforderung Nachweise über die
         Fortdauer der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit vorzulegen.
         Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem die Bayerische
         die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn der Bayerischen in einem
         solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit nicht innerhalb von
         2 Wochen nachgewiesen wird.

4    Versicherungswechsel
     a) Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Personen­, Sach­ oder
        Vermögensschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist
        oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden
        Vorversicherung fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen der fehlenden
        Nachweise der Zuständigkeit abgelehnt.
     b) Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht darüber einigen, welche
        Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des
        vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch im
        Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre.
         Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer so weit wie
         möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützten und die Ansprüche gegen
         den Vorversicherer an uns den Versicherer abtritt.
     c) Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche
        herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit dieses
        Versicherungsvertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur
        eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel
        erbrachte Leistung zurückverlangen.
     d) Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt
        der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebenden
        Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des
        Abschlusses dieses Versicherungsvertrages noch keine Anzeichen für einen bereits
        eingetretenen Schaden gab.

5    Schadenfreiheitsrabatt
     Bei einem schadenfreien Verlauf von mindestens 36 Monaten im Bereich der privaten
     Haftpflicht gewährt die Bayerische einen dauerhaften Schadenfreiheitsrabatt auf den
     Beitrag zur Privathaftpflichtversicherung.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                             79

[Seite 80]
      Tarif           Leistung

                      Sobald ein entschädigungspflichtiger Haftpflichtschaden durch die
                      Bayerische reguliert wird, entfällt der Schadenfreiheitsrabatt zur auf
                      das Schadendatum folgenden Hauptfälligkeit.
      Smart
                      Dem Versicherungsnehmer steht in diesem Fall ein außerordentliches
                      Kündigungsrecht innerhalb 1 Monats nach Wirksamwerden der
                      Beitragsanpassung zu.

                      Sobald ein entschädigungspflichtiger Haftpflichtschaden durch die
                      Bayerische reguliert wird, entfällt der Schadenfreiheitsrabatt zur auf
                      das Schadendatum folgenden Hauptfälligkeit.
      Komfort
                      Dem Versicherungsnehmer steht in diesem Fall ein außerordentliches
                      Kündigungsrecht innerhalb 1 Monats nach Wirksamwerden der
                      Beitragsanpassung zu.

                      Ein regulierungspflichtiger Haftpflichtschaden durch die Bayerische
      Prestige        führt nicht zu einem Wegfall des Schadenfreiheitsrabattes und einer
                      damit verbundenen Beitragserhöhung.

                      Ein regulierungspflichtiger Haftpflichtschaden durch die Bayerische
      Prestige Plus   führt nicht zu einem Wegfall des Schadenfreiheitsrabattes und einer
                      damit verbundenen Beitragserhöhung.

6    Leistungsgarantie gegenüber den Empfehlungen von Stiftung Warentest

      Tarif           Leistung

      Smart           Nicht versichert.

      Komfort         Nicht versichert.

      Prestige        Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Prestige Plus   Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     Der Versicherer garantiert, dass diese Besondere Bedingungen und
     Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung (BBR PHV 2025) zum Zeitpunkt
     des Versicherungsfalls die Empfehlungen von Stiftung Warentest voll erfüllen.

7    Best-Leistungs-Garantie

      Tarif           Leistung

      Smart           Nicht versichert.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                           80

[Seite 81]
      Tarif            Leistung

      Komfort          Nicht versichert.

      Prestige         Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

      Prestige Plus    Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     a) Gegenstand der Leistung
         Hat ein anderer Anbieter in seiner Privathaftpflichtversicherung einen
         •    weitergehenden Haftpflicht­Leistungsumfang oder
         •    höhere Entschädigungsgrenzen
         als im Vertrag der Bayerischen vereinbart, wird der Versicherungsschutz über den
         Vertrag der Bayerischen
         •    um den anderen Haftpflicht­Leistungsumfang erweitert bzw.
         •    auf dessen Entschädigungsgrenze erhöht.
         Ein Schaden wird dann entsprechend auch nach den anderen
         Haftpflichtbedingungen reguliert.
         Es gelten die Höchstentschädigungsgrenzen gemäß Abschnitt E Ziffer 7 c).
     b) Leistungsvoraussetzung
         Es gelten folgende Leistungsvoraussetzungen:
         •    Der Vertrag der Bayerischen war zum Schadenzeitpunkt (Schadenereignis,
              siehe Abschnitt A Ziffer 3 a) wirksam/leistungspflichtig.
         •    Der andere Anbieter muss in Deutschland zugelassen sein.
         •    Die andere Privathaftpflichtversicherung war zum Schadenzeitpunkt am
              deutschen Markt zum Abschluss jedem Interessenten frei zugänglich.
         •    Der Nachweis des ohne Zuschlag enthaltenen Versicherungsschutzes nach
              Abschnitt E Ziffer 7 a) hat über die Vorlage der vollständigen
              Versicherungsbedingungen des anderen Anbieters durch den
              Versicherungsnehmer an uns zu erfolgen.
     c) Deckungssumme/ Entschädigungsgrenzen/ Selbstbeteiligung/
        Mindestschadenhöhe
         Es gilt maximal die vereinbarte Deckungssumme des Vertrags der Bayerischen,
         einschließlich der Höchstentschädigungsleistung bei Personenschäden je
         geschädigter Person (siehe Abschnitt A Ziffer 5 a)). Bietet der andere Anbieter für
         die Verbesserung eine niedrigere Deckungssumme/ Entschädigungsgrenze an, als
         in dem Vertrag der Bayerischen vereinbart ist, gilt dessen Summe. Eine fremde
         Selbstbeteiligung/Mindestschadenhöhe gilt immer entsprechend.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26)                                                                           81

[Seite 82]
     d) Ausschlüsse/ Leistungseinschränkungen
         Vom Versicherungsschutz nach Abschnitt E Ziffer 7 a) ausgeschlossen sind
         Ansprüche/Leistungen
         1. aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen (siehe Abschnitt A Ziffer
            6.15),
         2. die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c)),
         3. durch absichtliches Herbeiführen (siehe Abschnitt A Ziffer 7 a)),
         4. aus vertraglicher Haftung (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c)),
         5. wegen Eigenschäden (siehe Abschnitt A Ziffer 7 c) und d)),
         6. aufgrund gewerblicher, beruflicher oder nebenberuflicher Risiken (siehe
            Abschnitt A Ziffer 1 ­ z. B. Betriebs­, Berufs­ und Dienst­
            Haftpflichtversicherung),
         7. als Inhaber von Immobilien,
         8. aufgrund des Haltens oder Hütens von Tieren,
         9. aufgrund des Haltens oder Gebrauchs von Kraft­, Luft­ oder Wasserfahrzeugen,
            soweit diese versicherungs­ oder führerscheinpflichtig sind,
         10. aus Assistance­Dienstleistungen oder sonstigen versicherungsfremden
             Leistungen,
         11. Asbest (siehe Abschnitt A Ziffer 7 g)).
         Spezielle Regelungen innerhalb dieser zugrunde liegenden Bedingungen der
         Bayerischen gehen diesen Ausschlüssen vor.
     e) Kündigungsmöglichkeit
         Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Bayerische können diese Klausel
         jederzeit in Textform (z. B. Brief, Fax, E­Mail) kündigen.
         Die Kündigung wird 1 Monat nach ihrem Zugang wirksam. Kündigt die Bayerische,
         kann der Versicherungsnehmer den gesamten Privathaftpflichtvertrag innerhalb 1
         Monats nach dem Zugang der Erklärung der Bayerischen zum gleichen Zeitpunkt
         kündigen. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet.

8    Besitzstandsgarantie

      Tarif            Leistung

      Smart            Nicht versichert.

      Komfort          Nicht versichert.

      Prestige         Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.


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[Seite 83]
      Tarif            Leistung

      Prestige Plus    Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.

     a) Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer
        durch die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung des Vorvertrags
        beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt
        gewesen wäre, wird die Bayerische nach den Versicherungsbedingungen des
        letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren.
         Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers
         zur Verfügung zu stellen.
         Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
         1. ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
         2. die bei der Bayerischen versicherte Versicherungssumme die
            Höchstersatzleistung darstellt;
         3. die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde;
         4. beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
     b) Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang
        mit
         1. Beruflichen und gewerblichen Risiken (siehe Abschnitt A Ziffer 1 ­ z. B.
            Betriebs­, Berufs­ und Dienst­Haftpflichtversicherung);
         2. die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus (siehe
            Abschnitt A Ziffer 3 c));
         3. Vorsatz (siehe Abschnitt A Ziffer 7 a));
         4. Asbest (siehe Abschnitt A Ziffer 7 g));
         5. vertraglicher Haftung (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c));
         6. Eigenschäden (siehe Abschnitt A Ziffer 7 c) und d));
         7. Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs­ oder
            Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
         8. Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft­, Luft­ oder
            Wasserfahrzeugen (siehe Abschnitt A Ziffer 7 m));
         9. Assistance­Dienstleistungen;
         10. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit.

9    Update-Garantie
     a) Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge dieses
        Haftpflichtkonzeptes die Allgemeinen Bedingungen, Allgemeine

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[Seite 84]
         Haftpflichtversicherungsbedingungen und/oder vereinbarten Besonderen
         Bedingungen geändert und hierfür ein neuer Beitrag ermittelt, wird der
         Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das
         neue Tarif­ und Bedingungswerk umgestellt.
         Sollte das neue Tarifwerk Verschlechterungen gegenüber dem Versicherungsschutz
         aus dem bisherigen Tarif enthalten, so gelten diese Verschlechterungen nicht für
         diesen Versicherungsvertrag.
     b) Die im Bedingungswerk enthaltenen Änderungen beurteilen sich nicht individuell,
        sondern sind auf die Bedürfnisse aller Versicherten ausgelegt. Durch sie kann sich
        der Beitrag für diese Versicherung verändern.
         Führt der neue Tarif zu einer Beitragssenkung im Vergleich zum bestehenden Tarif,
         wird lediglich der Versicherungsschutz entsprechend dem neuen Tarif angepasst,
         das heißt eine Beitragsreduzierung erfolgt nicht. Ein Widerspruchsrecht gemäß
         Abschnitt E Ziffer 9 c) besteht in diesen Fällen nicht.
         Im Zeitraum von Einführung des Tarifwerkes bis zur nächsten Hauptfälligkeit
         besteht bereits beitragsfrei der bessere Versicherungsschutz des neuen Tarifes.
     c) Die Erhöhung bzw. Anpassung des Versicherungsschutzes entfällt rückwirkend,
        wenn der Versicherungsnehmer der Erhöhung innerhalb 1 Monats nach Zugang
        der neuen Beitragsrechnung widerspricht.
         In diesem Fall besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin
         geltenden Bedingungen fort.
     d) Der Versicherer kann die Update­Garantie ohne Angabe von Gründen mit einer
        Frist von 3 Monaten zur jeweiligen Hauptfälligkeit kündigen.

F    Allgemeiner Teil
1    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
     Zusätzlich zu AVB SHU 2025 Abschnitt A Ziffer 3 c) 2) b) gilt:
     Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende
     Obliegenheiten zu erfüllen:
     1) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
        Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er
        dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den
        Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden
        Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
     2) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
        Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die
        sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers
        bedarf es nicht.


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[Seite 85]
     3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
        gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
        Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
        Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
        erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
        stellen.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen 2025 (AVB SHU 2025), B 299306

```text
[Seite 1]
Allgemeine Versicherungsbedingungen 2025
(AVB SHU 2025)
                                                                           (Stand 10/2025)
Liebe Kunden,
Versicherungen bieten Sicherheit – und diese Sicherheit beginnt mit klaren Regeln.
Die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2025 (AVB SHU 2025) bilden das
gemeinsame Fundament für eine Vielzahl unserer Versicherungsprodukte in diesen
Bereichen – etwa die von Ihnen gewählte Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung,
Glasversicherung, private Haftpflichtversicherung oder eine private Unfallversicherung.
Diese übergeordneten Vertragsbedingungen regeln zentrale Punkte, die für alle genannten
Versicherungsarten gleichermaßen gelten – unabhängig davon, ob es sich um Schutz für Ihr
Zuhause, Ihre persönliche Haftung oder Ihre körperliche Unversehrtheit handelt.
Dazu zählen unter anderem:
•   Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung:
    Wann genau der Schutz beginnt, wie und wann Beiträge zu zahlen sind und welche
    Folgen es hat, wenn Zahlungen verspätet erfolgen.
•   Dauer des Vertrags und Kündigungsmöglichkeiten:
    Was passiert am Ende der Laufzeit? Wann und wie können Sie oder wir kündigen – zum
    Beispiel nach einem Schadensfall?
•   Anzeigepflichten und Gefahrenerhöhungen:
    Welche Informationen Sie uns mitteilen müssen – sei es bei Vertragsabschluss oder bei
    nachträglichen Veränderungen, die den Versicherungsschutz betreffen.
•   Weitere wichtige Regelungen:
    Wie mit Mehrfachversicherungen umzugehen ist, wie lange Sie Ansprüche geltend
    machen können, welche Gerichte im Streitfall zuständig sind oder welches Recht
    Anwendung findet.


Die Regelungen dieses allgemeinen Teils gelten für alle Produkte, die ausdrücklich auf die
AVB SHU 2025 Bezug nehmen – sie bilden die verbindliche Grundlage Ihres Vertrags,
ergänzend zu den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen der einzelnen
Versicherungssparten.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir.
Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                             1

[Seite 2]
Gemeinsame Allgemeine Versicherungsbedingungen für private Haftpflicht-,
Sach- und Unfallversicherungen 2025
(AVB SHU 2025)


                                                   Inhaltsverzeichnis
A      Allgemeine Regelungen ......................................................................................... 3
1      Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung .................................................... 3
2      Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung..................................................................... 7
3      Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten ............................................ 8
4      Weitere Regelungen .................................................................................................... 14


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                                                               2

[Seite 3]
A    Allgemeine Regelungen
1    Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
     a) Beginn des Versicherungsschutzes
         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
         Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter
         Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
         Falls beim Vorversicherer der Versicherungsvertrag zum Ablauftag um 12:00 Uhr
         Mittag endet, besteht bei der Bayerischen ab diesem Zeitpunkt Deckung, auch
         wenn der Versicherungsbeginn erst der Folgetag 00:00 Uhr sein sollte.
     b) Beitragszahlung, Versicherungsperiode
         1. Beitragszahlung
            Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen
            monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im
            Voraus gezahlt.
         2. Versicherungsperiode
            Die Versicherungsperiode beträgt 1 Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
            Vertragsdauer länger als 1 Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als
            1 Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
         3. Versicherungsjahr
            Das Versicherungsjahr beträgt 1 Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
            nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend
            verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten
            Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
     c) Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
        Nichtzahlung
         1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
            Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
            vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns
            zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
            Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss,
            ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
            zahlen.
            Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2
            bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
            Zahlung veranlasst ist.
            Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder
            getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens
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[Seite 4]
            1 Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
         2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
            Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Abschnitt A Ziffer 1
            c) 1) gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die
            Zahlung nicht veranlasst ist.
            Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
            Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
         3. Leistungsfreiheit des Versicherers
            Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
            rechtzeitig nach Abschnitt A Ziffer 1 c) 1) zahlt, so ist der Versicherer für einen
            vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
            verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch
            gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
            einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
            Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
            Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die
            Nichtzahlung zu vertreten hat.
     d) Folgebeitrag
         1. Fälligkeit
            Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
            Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
            vereinbarten Zeitpunkt fällig.
            Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
         2. Verzug und Schadensersatz
            Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
            ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu
            vertreten hat.
            Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist
            der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
            Schadens zu verlangen.
         3. Mahnung
            Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
            Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
            Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung).
            Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen ab Zugang der
            Zahlungsaufforderung betragen.
            Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die
            rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen
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[Seite 5]
            beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
            hinweist.
         4. Leistungsfreiheit nach Mahnung
            Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
            Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
            Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten
            in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
         5. Kündigung nach Mahnung
            Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
            Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
            Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
            Wirkung kündigen.
            Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden.
            Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu
            diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
            Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
         6. Zahlung des Beitrags nach Kündigung
            Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb 1 Monats nach der
            Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
            verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb 1
            Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
            Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Abschnitt A Ziffer 1 d) 4) bleibt bis
            zur Zahlung bestehen.
     e) Lastschriftverfahren
         1. Pflichten des Versicherungsnehmers
            Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat
            der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
            ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
            Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
            Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
            rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
            oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
         2. Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
            Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge,
            trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist
            der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-
            Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
            Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der

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B 299306 (10.25)                                                                                5

[Seite 6]
            Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und
            zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
            Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
            Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
            werden.
     f) Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
         1. Allgemeiner Grundsatz
            Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
            Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
            Versicherungsschutz bestanden hat.
         2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
            fehlendem versicherten Interesse
            1) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von
               14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
               Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten.
               Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
               Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
               Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass
               der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
                Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
                zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten
                Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
                Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
            2) Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen
               Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag
               bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
                Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,
                weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden
                ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
            3) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
               arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis
               zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
            4) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
               vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den
               er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
               Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
               Interesses Kenntnis erlangt hat.
            5) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
               wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                             6

[Seite 7]
                oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
                Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
                entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
                verlangen.
                Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der
                Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
                verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall
                der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
                begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

2    Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
     a) Dauer und Ende des Vertrags
         1. Vertragsdauer
            Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
            abgeschlossen.
         2. Stillschweigende Verlängerung
            Bei einer Vertragsdauer von mindestens 1 Jahr verlängert sich der Vertrag um
            jeweils 1 Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
            spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
            Kündigung zugegangen ist.
            Die Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres ist für
            den Versicherungsnehmer nicht erforderlich.
         3. Vertragsdauer von weniger als 1 Jahr
            Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
            vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
         4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
            Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren kann der Versicherungsnehmer
            den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
            kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens 3 Monate vor dem
            Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
            Die Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
            darauf folgenden Jahres ist für den Versicherungsnehmer nicht erforderlich.
         5. Wegfall des versicherten Interesses
            Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
            und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem
            Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
     b) Kündigung nach Versicherungsfall
         1. Kündigungsrecht
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                             7

[Seite 8]
            Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den
            Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail,
            Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
            Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
            zulässig.
         2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
            Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
            beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen,
            dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
            der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
         3. Kündigung durch Versicherer
            Eine Kündigung des Versicherers wird 1 Monat nach ihrem Zugang beim
            Versicherungsnehmer wirksam.

3    Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
     a) Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
        Vertragsschluss
         1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
            Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
            Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
            Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für
            den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
            vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
            Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor
            der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
            Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen,
            so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Abschnitt A Ziffer 3 a) 2) sowohl
            die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist
            des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
            Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
            vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
            dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
            Fahrlässigkeit zur Last fällt.
         2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
            a) Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
                Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt A
                Ziffer 3) a) 1) Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im
                Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
                Versicherungsschutz.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                              8

[Seite 9]
                Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
                Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder
                unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht
                hat.
                Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung
                der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer
                nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
                angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
                hätte.
                Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
                Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
                nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand
                weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
                die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch
                in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
                Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
            b) Kündigung
                Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt A
                Ziffer 3) a) 1) Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer
                den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
                Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
                Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
                Bedingungen geschlossen hätte.
            c) Vertragsänderung
                Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt A Ziffer
                3) a) 1) Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
                Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
                anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen
                auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer
                vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die
                anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
                Vertragsbestandteil.
                Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10
                Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
                angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
                innerhalb 1 Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
                Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer
                den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
         3. Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
            Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                             9

[Seite 10]
            Versicherer innerhalb 1 Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
            Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann
            er nachträglich weitere Umstände innerhalb 1 Monats nach deren
            Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
            dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
            Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
         4. Hinweispflicht des Versicherers
            Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
            dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
            Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
            Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
         5. Ausschluss von Rechten des Versicherers
            Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
            zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
            Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
         6. Anfechtung
            Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
            anzufechten, bleibt bestehen.
         7. Erlöschen der Rechte des Versicherers
            Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
            Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss.
            Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
            eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
            oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
         8. Erweiterung des Versicherungsschutzes
            Die Regelungen des Abschnitt A Ziffer 3 a) gelten entsprechend, wenn der
            Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb erneute
            Risikoprüfung erforderlich ist.
     b) Gefahrerhöhung
         1. Begriff der Gefahrerhöhung
            a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung
               des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so
               verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine
               Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme
               des Versicherers wahrscheinlicher wird.
            b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
               sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
               Vertragsschluss gefragt hat.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                           10

[Seite 11]
            c) Eine Gefahrerhöhung nach Abschnitt A Ziffer 3 b) 1) a) liegt nicht vor, wenn
               sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
               mitversichert gelten soll.
         2. Pflichten des Versicherungsnehmers
            a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
               vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
               oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
            b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
               Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
               gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
            c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung
               unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer
               dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis
               erlangt hat.
         3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
            a) Kündigungsrecht
                Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Abschnitt A
                Ziffer 3 b) 2) a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn
                der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
                fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
                Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
                Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer
                unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
                Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Abschnitt A
                Ziffer 3 b) 2) b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer
                Frist von einem Monat kündigen.
            b) Vertragsänderung
                Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der
                Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden
                erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr
                ausschließen.
                Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10
                Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr
                aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
                nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist
                kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
                auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
         4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
             Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                              11

[Seite 12]
            Abschnitt A Ziffer 3 b) 3) erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats
            ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder
            wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
            bestanden hat.
         5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
            a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
               Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
               seine Pflichten nach Abschnitt A Ziffer 3 b) 2) a) vorsätzlich verletzt hat.
               Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der
               Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
               Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
               Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu
               beweisen.
            b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Abschnitt A Ziffer 3 b) 2) b) und c) ist der
               Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach
               dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte
               zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer
               seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer
               seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Abschnitt A Ziffer 3 b) 5) a) Satz
               2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
               bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die
               Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
            c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
                1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung
                   nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den
                   Umfang der Leistungspflicht war oder
                2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
                   Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
                   erfolgt war oder
                3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
                   Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend
                   erhöhten Beitrag verlangt.
     c) Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (ausgenommen private
        Unfallversicherungen)
         1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
            a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
               Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
                •   die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich
                    vereinbarten Sicherheitsvorschriften;

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                              12

[Seite 13]
                •   die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
            b) Rechtsfolgen
                Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
                Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
                Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb 1 Monats,
                nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
                kündigen.
                Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
                nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
                verletzt hat.
         2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
            Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
            folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
            a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
               zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des
               Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf.
               auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies
               gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
               Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer
               nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
            b) Zusätzlich zu a) gilt:
                Der Versicherungsnehmer hat
                1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis
                   erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
                   anzuzeigen;
                2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich
                   der Polizei anzuzeigen;
                3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
                   abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
                4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle
                   oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben
                   worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
                   nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
                   beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
                   aufzubewahren;
                5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform
                   (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des
                   Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des
                   Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                           13

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                    Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
                    gestatten;
                6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung
                   ihm billigerweise zugemutet werden kann.
                7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem
                   anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die
                   Obliegenheiten nach Abschnitt A Ziffer 3 c) 2) a) und b) ebenfalls zu
                   erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
                   Umständen möglich ist.
         3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
            a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Abschnitt A
               Ziffer 3 c) 1) oder 2) vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
               zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
               Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
               Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
            b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
               bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer
               nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
               Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
               Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
            c) Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
               Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob
               fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
               nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
               die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
               Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
               nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
               hat.

4    Weitere Regelungen
     a) Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung (ausgenommen private
        Unfallversicherungen)
         1. Anzeigepflicht
            Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert,
            ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich
            mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
            Versicherungssumme anzugeben.
         2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
            Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Abschnitt A Ziffer 4
            a) 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                            14

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            A Ziffer 3 c) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
            auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
            Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
            Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
         3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
            a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
               versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den
               Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
               Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
               Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
               Mehrfachversicherung vor.
            b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass
               jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem
               Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht
               mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
               entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
                Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
                Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt
                sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
                Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
                Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge
                errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
                Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch
                in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
                Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
                Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden
                wäre.
            c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
               geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
               verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
                Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
                den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
         4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
            a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
               Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen
               der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später
               geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
               verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt
               wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
                Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                        15

[Seite 16]
                Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem
                Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
            b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die
               Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
               mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind
               in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
               Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der
               Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der
               Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
     b) Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
         1. Form, zuständige Stelle
            Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
            Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
            Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
            abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag
            etwas anderes bestimmt ist.
            Erklärungen und Anzeigen sollen an die
            BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
            Thomas-Dehler-Str. 25, 81737 München
            oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
            bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
            Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
         2. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
            Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
            nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
            Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
            eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
            Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt
            entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
            Namensänderung des Versicherungsnehmers.
         3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
            Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
            Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
            Niederlassung die Bestimmungen nach Abschnitt A Ziffer 4 b) 2) entsprechend
            Anwendung.
     c) Vollmacht des Versicherungsvertreters
         1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
             Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
             abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                       16

[Seite 17]
            a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
            b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
            c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und
               während des Versicherungsverhältnisses.
         2. Erklärungen des Versicherers
            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
            ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
            Versicherungsnehmer zu übermitteln.
         3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die
            der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
            Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser
            Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn
            er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge
            grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
     d) Verjährung
         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung
         beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
         Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
         Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis
         gleich.
         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
         worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
         Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung
         des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
         Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
         Bürgerlichen Gesetzbuchs.
     e) Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
         Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem
         Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die
         Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
         https://www.diebayerische.de/lob-und-kritik/unser_beschwerdemanagement/
         Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere
         Beschwerdemöglichkeiten zu:
         1. Versicherungsombudsmann e.V.
            Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine
            Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                          17

[Seite 18]
            Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der
            Versicherungsnehmer an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden.
            Versicherungsombudsmann e.V.
            Postfach 080632
            10006 Berlin
            Telefon 0800 3696000
            E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
            Internet: www.versicherungsombudsmann.de
            Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher
            kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem
            Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
         2. Versicherungsaufsicht
            Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht
            zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
            auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für
            Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht
            der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
            Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
            Sektor Versicherungsaufsicht
            Graurheindorfer Straße 108
            53117 Bonn
            Telefon: 0800 2 100 500
            E-Mail: poststelle@bafin.de
            Internet: https://www.bafin.de
            Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
            verbindlich entscheiden.
         3. Rechtsweg
            Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
            a) Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
                Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
                sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
                seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
                Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
                Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz
                seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
                solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
                Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                             18

[Seite 19]
                 den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
                 solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
                 Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
             b) Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
                 bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
                 Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
                 solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
                 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
                 Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
                 für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
                 nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
                 zuständigen Niederlassung.
     f) Anzuwendendes Recht
          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
     g) Embargobestimmung
          Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
          Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
          direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
          der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
          Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der
          Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
     h) Überversicherung (ausgenommen private Unfallversicherungen)
          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
          erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
          verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit
          sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist
          für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet
          haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen
          worden wäre.
          Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen,
          sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
          nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
          den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
     i)   Versicherung für fremde Rechnung
          1. Rechte aus dem Vertrag
             Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen
             für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                        19

[Seite 20]
            Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch
            dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
            Versicherungsschein besitzt.
         2. Zahlung der Entschädigung
            Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
            Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
            Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der
            Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
         3. Kenntnis und Verhalten
            a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
               rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung
               auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
                Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
                Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein
                Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen
                lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
            b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag
               ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
               Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht
               zumutbar war.
            c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
               Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
               geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
     j) Aufwendungsersatz (ausgenommen private Unfallversicherungen)
         1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
            a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
               Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen
               nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten
               durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
            b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
               bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen
               Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer
               Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer
               nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und
               erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
               erfolgten.
            c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
               Aufwendungsersatz nach Abschnitt A Ziffer 4 j) 1) a) und b) entsprechend
               kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                            20

[Seite 21]
                Versicherers entstanden sind.
            d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
               zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position;
               dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
               entstanden sind.
            e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Abschnitt A Ziffer 4 j)
               1) a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
               vorzuschießen.
            f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
               anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
               kostenfrei zu erbringen sind.
         2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
            a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die
               Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern
               diese den Umständen nach geboten waren.
                Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand
                hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung
                vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
            b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
               Kostenersatz nach Abschnitt A Ziffer 4 j) 2) a) entsprechend kürzen.
     k) Übergang von Ersatzansprüchen
         1. Übergang von Ersatzansprüchen
            Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
            geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
            Schaden ersetzt.
            Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
            gemacht werden.
            Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person,
            mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
            Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
            Schaden vorsätzlich verursacht.
         2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
            Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
            dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
            Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
            Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
            mitzuwirken.
            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                            21

[Seite 22]
             Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen
             Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
             Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
             einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
             entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
             einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
     l)   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
          1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
             (ausgenommen private Unfallversicherungen)
             a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
                ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
                 Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
                 Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
                 vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
             b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
                der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
                Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
                kürzen (ausgenommen davon sind private Haftpflichtversicherungen).
          2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
             Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
             Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
             Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
             täuschen versucht.
             Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil
             gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches
             festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
     m) Repräsentanten
          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
          Repräsentanten zurechnen lassen.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299306 (10.25)                                                                            22
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