# DOCURA PROTECT 2020: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-docura-protect.php
- Rechtlicher Träger: DOCURA VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [DOCURA Produktunterlagen Privathaftpflichtversicherung, AVB PHV 2020 (2021.01)](https://www.docura.de/downloads.html?file=files/docura2018/downloads/Uploads_20210127/DOCURA%20Produktunterlagen%20Privathaftpflichtversicherung%20%E2%80%93%20AVB%20PHV%202020%20%282021.01%29.pdf&cid=1100), Fassung 01/2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 25 Mio. € | 25.000.000,- € Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (pauschal) oder 15.000.000,- € 50.000.000,- € | Leistungsmerkmale, Versicherungssummen (PROTECT 25 oder 50 Mio. €); Personenschäden je Person höchstens 15 Mio. €, Seite 8 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.15.1, Seite 29 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja, bis 25 Mio. € | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 22 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1-5.4, Seite 22 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder | A1-2.1.2, Seite 18 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. | A1-2.1.4, Seite 19 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas maximal bis zu 5 Jahren eingetreten sind. | A1-6.14.1 b), Seite 28 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2020). | DOCURA Leistungsversprechen, Seite 18 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Werden die diesem Privathaftpflichtversicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | Innovationsgarantie, Seite 18 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 37 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis zur Deckungssumme | Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war | A1-6.21.1 (PROTECT Ziff. 2: Versicherungssumme), Seite 34 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis zur Deckungssumme | Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war | A1-6.21.1 (PROTECT Ziff. 2: Versicherungssumme), Seite 34 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: a) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen | A1-2.1.7, Seite 19 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | Kinder, Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann versichert, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung (z. B. Pflegeheim, betreutes Wohnen) leben. | A1-2.1.5, Seite 19 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements | A1-6.2 a), Seite 23 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis 20.000 € | Abweichend zu A1-6.21.2 AVB PHV 2020 beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall 20.000 EUR. | PROTECT Ziff. 8, Seite 74 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Sachschäden, soweit diese gerichtlich geltend gemacht werden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR. | A1-2.5 (Personenschäden unbegrenzt, Sachschäden bis 10.000 EUR), Seite 20 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | In Ergänzung zu A1-6.6 der AVB PHV 2020 bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. | PROTECT Ziff. 4.1, Seite 74 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Deckungssumme | beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen und Schiffskabinen. | A1-6.6.1 b), Seite 26 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis 25.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 25.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen. | PROTECT Ziff. 5.1, Seite 74 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von a) privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) | A1-6.20.1, Seite 33 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis zur Deckungssumme | Abweichend von A1-6.20.1 d) der AVB PHV 2020 gilt die zu diesem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. | PROTECT Ziff. 7, Seite 74 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). | A1-6.5 c), Seite 25 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | A1-6.16.1, Seite 29 |
| Be- und Entladeschäden | ja, bis 10.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen. | PROTECT Ziff. 11.4, Seite 75 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 10.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | dem Arbeitgeber/ Dienstherrn zugefügte Sachschäden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt hierfür 10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen. | A1-6.19 d) (Arbeitskollegen ohne Höchstgrenze, A1-6.19 c)), Seite 33 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit | A1-6.10.1 d), Seite 27 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 15 PS/11,03 kW | PROTECT Ziff. 14.1, Seite 75 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Jet-Ski) , soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. | A1-6.12.1 d), Seite 28 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | Abweichend zu A1-6.11.1 (2) AVB PHV 2020 sind ferngesteuerte Flugmodelle mit Motor bis zu einem Fluggewicht von 5 kg versichert. | PROTECT Ziff. 13, Seite 75 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Elektrofahrräder (Pedelecs), motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen, motorgetriebene Krankenfahrstühle. | A1-6.10.1 f), Seite 27 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von a) zahmen Haustieren, z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben | A1-6.9.1, Seite 26 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, b) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde | A1-6.9.2, Seite 27 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (inkl. privater Teilnahme an Radrennen sowie dem Training hierzu) | A1-6.7.1 (Jagd ausgeschlossen, A1-6.7.2), Seite 26 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | von maximal zwei Einfamilienhäusern oder eines Zwei- bzw. Mehrfamilienhauses inklusive dazugehörender Einliegerwohnung | A1-6.3.1 b), Seite 23 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens | A1-6.3.1 c) (in Europa), Seite 24 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die dauerhafte oder vorübergehende Vermietung von Eigentums- und Ferienwohnungen sowie eines Ferienhauses | PROTECT Ziff. 10 (zusätzlich zu A1-6.3.4 b)), Seite 74 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 qm, auch wenn diese verpachtet werden. | A1-6.3.2, Seite 24 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja | Ohne Bausummenbegrenzung bei Bauarbeiten an den in A1-6.3.1 genannten Immobilien und den dazugehörigen Grundstücken. | A1-6.3.4 d), Seite 25 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien | A1-6.3.4 e), Seite 25 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja | von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögen auf den in A1-6.3.1 genannten Grundstücken. | A2-2.1 a), Seite 40 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis zur Deckungssumme | Abweichend von A2-3.4 der AVB PHV 2020 gilt die zu diesem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. | PROTECT Ziff. 1, Seite 73 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.3.4 a), Seite 24 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | abweichend von A1-7.1 Schäden, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind | A3-1.3 b) (auch Hunde, Pferde und Kfz des Schädigers), Seite 43 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nein | Der Versicherer leistet keine Entschädigung für a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung | A3-5 a), Seite 44 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | ja, bis 10.000 € | Abweichend von A1-3.1 AVB PHV 2020 leistet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schadenersatz zum Neuwert. | PROTECT Ziff. 15 (höchstens 10.000 EUR, Sache höchstens 12 Monate alt), Seite 75 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresgesamtumsatz von maximal 20.000 EUR, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. | PROTECT Ziff. 3.1 (Katalog nach 3.2), Seite 73 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Falls besonders vereinbart: Abschnitt A5 gilt für die Risiken von Beamten und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Diensthaftpflichtrisiken). | Hinweise zum Aufbau (Diensthaftpflicht nur gegen gesonderte Vereinbarung), Seite 14 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. | B3-3.3.1, Seite 68 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | B2-1.2, Seite 64 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. | A(GB)-3-1, Seite 59 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: DOCURA Produktunterlagen Privathaftpflichtversicherung, AVB PHV 2020 (2021.01)

```text
[Seite 1]
Privathaftpflichtversicherung

DOCURA 2020

[Seite 3]
Hinweise

und Erklärungen

zum Antrag


Laufzeit                                                      Zahlweise

Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer        Der Beitrag ist nach den gesetzlichen Vorschriften jähr-
verlängern sich nach Ablauf der vereinbarten Vertrags-        lich im Voraus zu entrichten.
dauer stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei
Monate vor Ablauf eine Kündigung in Textform zuge-            Beiträge
gangen ist.
                                                              Die Beiträge sind Endpreise. Sie enthalten den Beitrag
Einzugsermächtigung                                           gemäß Zahlweise sowie die jeweils geltende gesetzli-
                                                              che Versicherungssteuer. Die zurzeit geltende Versiche-
Ich bin/Wir sind bis auf Widerruf damit einverstanden,        rungssteuer wird im Versicherungsschein ausgewiesen.
dass die Beiträge zu dem beantragten Versicherungsver-        Die Beiträge können sich durch eine zukünftige Ände-
trag / zu den beantragten Versicherungsverträgen von          rung der Versicherungssteuer verändern.
dem im Antrag angegebenen Konto eingezogen werden.
Dies gilt auch für Ersatzverträge. Das Konto muss bei         Nebenabreden
Fälligkeit in der erforderlichen Höhe gedeckt sein, sonst
kann das kontoführende Kreditinstitut die Einlösung ver-      Vorläufiger Versicherungsschutz besteht nur bei beson-
weigern und der Beitrag ist nicht rechtzeitig gezahlt. Ihr    derer schriftlicher Zusage (Deckungszusage).
Versicherungsschutz kann dadurch gefährdet sein. Kann         Sonstige Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn der
der Beitrag aus Gründen, die Sie zu vertreten haben,          Versicherer diese durch Aufnahme in den Versicherungs-
nicht fristgerecht eingezogen werden oder widerspre-          schein (Nachtrag) genehmigt. Eine Erweiterung des Ver-
chen Sie einer berechtigten Einziehung von Ihrem Konto,       sicherungsschutzes durch handschriftliche Abänderung
so können wir Ihnen die daraus entstehenden Kosten in         des Antrags ist nur dann verbindlich, wenn sie der Ver-
Rechnung stellen.                                             sicherer in den Versicherungsschein des endgültigen
                                                              Versicherungsvertrages aufnimmt.


DOCURA Stand 01/2021                                     03

[Seite 4]
Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz

 Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen       Zwecke der Schadenbearbeitung verarbeitet werden. Ich
 Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder         willige ein, dass der Versicherer zum Zwecke des Ver-
 der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle,       tragsabschlusses, der Vertragsverwaltung und –abwick-
 Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversiche-         lung, der Personenidentifikation und bei Bedarf im Verlauf
 rer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der        der aktiven Geschäftsbeziehung (z. B. im Schadenfall)
 Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und        Adressinformationen, Informationen zu meinem bishe-
 der Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den           rigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf
 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft           Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwen-
 e.V. zur Weitergabe dieser Daten an andere Versiche-          dung von Anschriftendaten von der infoscore Consumer
 rer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig      Data GmbH (ICD), Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
 vom Zustandekommen des Vertrags sowie für entspre-            bezieht und nutzt. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wir-
 chende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versi-          kung für die Zukunft widerrufen werden.
 cherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen. Ich
 willige ferner ein, dass der DOCURA VVaG meine allge-         Sofern Sie hiermit nicht einverstanden sind, vermerken
 meinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten an den/         Sie dies bitte im Antrag!
 die für mich zuständigen Vermittler weitergeben, soweit
 dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Ver-             Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar
 sicherungsangelegenheiten dient. Darüber hinaus wil-          willige ich weiter ein, dass der/die Vermittler meine all-
 lige ich ein, dass meine Vertrags- und Schadendaten           gemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten dar-
– dies sind beispielsweise meine Angaben im Antrag,            über hinaus für Beratung und Betreuung nutzen darf/
 versicherungstechnische Daten wie Vertragslaufzeit, Ver-      dürfen. Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich in zumutba-
 sicherungssumme oder Bankverbindung sowie erforder-           rer Weise von dem Inhalt des Merkblatts zur Datenver-
 lichenfalls Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers    arbeitung Kenntnis nehmen konnte, das mir zusammen
 oder Sachverständigen – bei der DOCURA VVaG zum               mit den Antragsunterlagen überlassen wird.


                                                          04                                       DOCURA Stand 01/2021

[Seite 5]
Produktinformationsblatt zur Versicherung
Wir möchten Sie mit diesem Informationsblatt auf einige grundsätzliche Rege-
                                                                                                Privathaftpflichtversicherung
lungen dieser Versicherung hinweisen. Die folgenden Erläuterungen zeigen
Ihnen die vertraglichen Grundlagen auszugsweise in Stichworten und sind                                 Unternehmen:
nicht abschließend. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die in den                               DOCURA VVaG
Produktunterlagen abgebildeten Informationen (z. B Leistungsmerkmale, Ver-                               Königsallee 57,
sicherungsbedingungen und Besonderen Bedingungen), die Vereinbarungen                                    44789 Bochum
im Antrag sowie die Inhalte des Versicherungsscheins, in denen Sie Details
nachlesen können.
                                                                                                    Unternehmenssitz:
                                                                                                     Deutschland, Bochum
                                                                                                     Registergericht Bochum
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?                                                             HR B 190

Privathaftpflichtversicherung
Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen,
berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.


           Was ist versichert?                                                   Wo bin ich versichert?
               Personenschäden                                                       Weltweit
               Sachschäden
               Vermögensschäden


           Gibt es Deckungsbeschränkungen?                                       Was ist nicht versichert?
           Bestimmte Leistungserweiterungen sind je nach                             Schäden die vorsätzlich herbeigeführt werden
           Tarifauswahl in den Entschädigungsgrenzen                                 Diensthaftpflicht *
           beschränkt wie z. B.:                                                     Schäden, die durch den Gebrauch eines zulas-
           •   Abhandenkommen von beruflich genutzten                                sungs-/versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges
               Schlüsseln auf 30.000,- €                                             verursacht werden
           •   Ansprüche mitversicherter Personen für
               Sachschäden bis 10.000,- €
           •   Sachschäden bei Arbeitgebern bis 10.000,- €

           Wann beginnt und endet die Deckung?                                   Wann und wie zahle ich?
           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeit-             Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich
           punkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag                    nach Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch
           unverzüglich nach Fälligkeit zahlen. Bei einer Vertragsdauer          nicht vor dem Beginn des Versicherungsschutzes. Ist die
           von mindestens einem Jahr verlängert sich der Versiche-               Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,
           rungsvertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer               gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum
           um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens             Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer
           drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer               berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
           eine Kündigung in Textform zugegangen ist.


           Wie kann ich den Vertrag kündigen?                                    Welche Verpflichtungen habe ich?
           Der Versicherungsvertrag kann in Textform gekündigt werden            •   Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht
           • Zum Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer unter                           von Gefahrumständen vor Vertragsabschluss
               Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten                    •   Meldung neu hinzugekommener Risiken
           • Bei einem Wegfall des versicherten Interesses                       •   Änderungen zum versicherten Risiko
           • Nach einem Versicherungsfall                                        •   Erhöhungen/Erweiterungen des versicherten Risikos
                                                                                 •   Unverzügliche Meldung eines Versicherungsfalles


* (kann für bestimmte Berufsgruppen gesondert vereinbart werden)               VERTRAUEN AUF GEGENSEITIGKEIT
                                                                          05

[Seite 6]
DOCURA VVaG
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                               06

[Seite 7]
Leistungsmerkmale

Privathaftpflichtversicherung


                      VERTRAUEN AUF GEGENSEITIGKEIT

[Seite 8]
Unsere Privathaftpflichttarife im Überblick


Versicherungssummen                                                                          PROTECT 2020         SMART 2020

                                                                                             25.000.000,- €
Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (pauschal)                           oder           15.000.000,- €
                                                                                             50.000.000,- €

Bei Personenschäden höchstens je geschädigte Person                                          15.000.000,- €      15.000.000,- €

                                                                                             25.000.000,- €
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)                                                 oder            3.000.000,- €
                                                                                             50.000.000,- €

Tarifvarianten

Familie oder Single mit Kind/-er (alleinerziehend)

Paar ohne Kind/-er

Single ohne Kind/-er

Senioren 55+

DOCURA Leistungsversprechen
Prüfung der Haftpflichtfrage - Abwehr unberechtigter Ansprüche -
Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen

Innovationsgarantie - zukünftige Bedingungsverbesserungen

Besitzstandsgarantie                                                                                                    -

Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen

Leistungsgarantie gegenüber des Arbeitskreises Beratungsprozesse

Mitversicherte Personen

Ehepartner oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft

Minderjährige Kinder, auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder

Volljährige Kinder während Erstausbildung (Ausbildung und/oder Studium)

Personen in vorübergehender häuslicher Gemeinschaft, z.B. Au-pairs

Eltern/Großeltern (auch im Altenpflegeheim und im betreuten Wohnen)

Personen in dauerhafter häuslicher Gemeinschaft mit Versicherungsnehmer

Im Haushalt tätige Personen

Kein Einwand wegen Deliktunfähigkeit bei allen mitversicherten Personen                                           100.000,- €

Ansprüche mitversicherter Personen untereinander für Personenschäden

Ansprüche mitversicherter Personen untereinander für Sachschäden bis 10.000,- €

VS = Versicherungssumme     = Versichert bis maximal zur Versicherungssumme / Höchstgrenze
SB = Selbstbeteiligung    – = Nicht versichert


                                                                                 08                           DOCURA PHV 01/2021

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 Haushalt, Familie und Tiere                                                                  PROTECT 2020   SMART 2020

 Als Familienvorstand / Haushaltsvorstand

 Als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen

 Tätigkeit als Tageseltern, Babysitter und Au-pair auch entgeltlich
 (ohne Kiga, Kita oder Hort)

 Nebenberufliche Tätigkeit bis 20.000,- € Umsatz                                                                  -

 Betriebspraktika / Ferienjobs / fachpraktischer Unterricht
 inkl. Schäden an Lehrmitteln / Work & Travel

 Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden, auch für Mobiliar in Hotels,
 Ferienwohnungen und -häusern, Pensionen und Schiffskabinen

 Mietsachschäden an Gebäuden und Grundstücken                                                                     -

 Beschädigung, Vernichtung oder Verlust von gemieteten, geliehenen und
                                                                                                                  -
 fremden Sachen inkl. medizinischer Geräte bis 25.000,- € (150,- € SB)

 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen bis 1 Mio. €                                                       -

 Schäden durch Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
 (AGG)

 Sachschäden unter Arbeitskollegen

 Sachschäden bei Arbeitgebern bis 10.000,- € (150,- € SB)

 Abhandenkommen von fremden privaten Schlüsseln

 Abhandenkommen von beruflich genutzten Schlüsseln                                                            30.000,- €

 Kein Einwand fehlender Haftung bei Gefälligkeitsschäden                                       20.000,- €     5.000,- €

 Forderungsausfalldeckung inkl. Schäden durch Vorsatz, Tiere und Kfz

 Neuwertentschädigung bis 10.000,- €                                                                              -

 Halten von zahmen Haustieren inkl. Blinden- und Behindertenbegleithunden

 Hüten fremder Hunde und Pferde, Reiten fremder Pferde,
 Fahren fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken

 Halten von wilden Kleintieren (zum Beispiel Schlangen, Spinnen, Skorpionen)
                                                                                                                  -
 inkl. Einfangkosten bis 10.000,- €

 Freizeit und Sport
 Ausübung von Sport, u. a. inkl. Besitz und Gebrauch von Fahrrädern,
 sowie Teilnahme an privaten Radrennen

 Erlaubter privater Besitz und Gebrauch von Waffen und Munition (außer zur Jagd),
 Abbrennen erlaubter Feuerwerke

 Ehrenamtstätigkeit, Freiwilligenarbeit und nicht gewerbliche Betreuung

 Elektronischer Datenaustausch bzw. Internetnutzung

 VS = Versicherungssumme     = Versichert bis maximal zur Versicherungssumme / Höchstgrenze
 SB = Selbstbeteiligung    – = Nicht versichert


DOCURA PHV 01/2021                                                                09

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Immobilien                                                                                        PROTECT 2020       SMART 2020

Selbst bewohnte Wohneinheiten (Wohnung/Ein-/Zwei-/Mehrfamilienhaus)
inkl. Vermietung (2 Wohneinheiten bis 30.000,- € Mietwert)

Selbst genutztes Wochenend-/Ferienhaus sowie selbst genutzter fest installierter
Wohnwagen in Europa

Vermietung von fremdgenutzten Eigentums- und Ferienwohnungen oder
                                                                                                                          -
Ferienhaus in Europa (zu nicht gewerblichen Zwecken)

Unbebaute Grundstücke bis 10.000 qm in Europa inkl. Verpachtung

Baumaßnahmen an bebautem Grundbesitz inkl. Bauhelferhaftpflicht

Verkehrssicherungspflicht für regenerative Energieanlagen inkl. Schäden
aufgrund Einspeisung in fremdes Stromnetz

Gewässerschadenhaftpflicht für Kleingebinde bis 1.000 l

Öltanks ohne Begrenzung des Fassungsvermögens

Flüssiggastanks, privat genutzte Abwassergrube, eigene Kläranlage,
Abwasser-, Rückstau- und Allmählichkeitsschäden

Fahrzeuge

Be- und Entladeschäden bis 10.000,- € (150,- € SB)                                                                        -

Betankungsschäden bis 10.000,- € (150,- € SB) an fremden Kfz                                                              -

Kfz bis 6 km/h - Kfz und Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen
und Plätzen verkehren

Kinder-Kfz, Elektrofahrräder, Rollstühle, Aufsitzrasenmäher sofern nicht
versicherungspflichtig

Flugmodelle und Drachen ohne Motor bis 5 kg Fluggewicht

Flugmodelle mit Motor, z. B. Drohnen                                                                bis 5 kg          bis 250 g

Ferngelenkte Land- und Wasser-Modellfahrzeuge

Ruder- und Schlauchboote, Kitesportgeräte, fremde Segelboote, fremde Jet-Ski,
fremde und eigene Surfbretter, eigene Segelboote bis 15 qm Segelfläche (ohne Motor)

Eigene Segelboote bis 25 qm Segelfläche oder Motorboote bis 15 PS Motorstärke                                             -

Ausland
Auslandsaufenthalt in Europa ohne zeitliche Begrenzung / außerhalb Europas
bis zu 5 Jahre

Kaution bei Schäden im Ausland                                                                     100.000,- €       100.000,- €


                                                                                        VERTRAUEN AUF GEGENSEITIGKEIT
VS = Versicherungssumme     = Versichert bis maximal zur Versicherungssumme / Höchstgrenze
SB = Selbstbeteiligung    – = Nicht versichert


                                                                                 10                              DOCURA PHV 01/2021

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 Diensthaftpflichtversicherung                                                                   - optional -

 Welchen Schutz bietet die Diensthaftpflichtversicherung?
 Die Diensthaftpflicht versichert im Umfang der nachfolgenden Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht der
 versicherten Person aus der dienstlichen Tätigkeit als Beamter oder Beschäftigter des öffentlichen Dienstes.

 Berufsgruppen

 Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher

 Beruf

 Verlust fremder beruflicher Schlüssel                                                           100.000,- €

 Abhandenkommen von Sachen des Dienstherren                                                       25.000,- €

 Kfz bis 6 km/h - Kfz und Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren

 Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Dienstherrn                                                     25.000,- €

 Gebrauch von Wasserfahrzeugen                                                                    25.000,- €

 Tätigkeitsschäden

 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)                                     50.000,- €

 Tätigkeitsschäden an Sachen des Dienstherrn                                                      50.000,- €

 Waffen und Munition

 Dienstliches Halten, Hüten und Führen von Tieren

 Ausland

 Schäden im Ausland bis zu 5 Jahren

 Internet

 Elektronischer Datenaustausch bzw. Internetnutzung                                              1.000.000,- €

 Umwelt

 Umweltrisiko

 Schäden durch Abwässer


 VS = Versicherungssumme     = Versichert bis maximal zur Versicherungssumme / Höchstgrenze
 SB = Selbstbeteiligung    – = Nicht versichert


DOCURA PHV 01/2021                                                                11

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Allgemeine

Versicherungsbedingungen
zur Privathaftpflichtversicherung

                      VERTRAUEN AUF GEGENSEITIGKEIT

[Seite 14]
Inhaltsverzeichnis


 Allgemeine Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung
 SMART 2020 (AVB PHV 2020)

Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung

Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des                    Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und
Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.              Pflichten der Vertragsparteien.

  - Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und beson-                - Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungs-
      deren privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).               schutzes und Beitragszahlung.
  - Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und                       - Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/
      Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere                      Kündigung.
      Umweltrisiken).                                               - Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegen-
  -   Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.                  heiten des Versicherungsnehmers und weitere
                                                                       Bestimmungen.
Nicht enthalten:
                                                                   Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der
  - Abschnitt A4 (Geothermie-Risiken).                             gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
                                                                   seine Nachträge.
Falls besonders vereinbart:

  - Abschnitt A5 gilt für die Risiken von Beamten
      und Beschäftigten des         öffentlichen   Dienstes
      (Diensthaftpflichtrisiken).

Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten
Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregu-
lierung und zur Beitragsangleichung.


                                                              14                            DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

[Seite 15]
 Inhalt

 Teil A

Abschnitt A1

Privathaftpflichtrisiko
A1-1     Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten                   A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln                 33
         (versichertes Risiko)                          18        A1-6.21 Leistung bei fehlender Haftung                34
A1-2     Regelungen zu mitversicherten Personen                   A1-7    Allgemeine Ausschlüsse                        34
         und zum Verhältnis zwischen den                          A1-7.1  Vorsätzlich herbeigeführte Schäden            34
         Versicherten (Versicherungsnehmer und                    A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
         mitversicherten Personen)                      18                Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall         21                und sonstigen Leistungen                      34
A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht                A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander       35
         des Versicherers                               21        A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des
A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungs-                        Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
         summe, Serienschaden, Selbstbeteiligung)       22                verbundenen Personen                          35
A1-6     Besondere Regelungen für einzelne private                A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
         Risiken (Versicherungsschutz,                                    besonderer Verwahrungsvertrag                 36
         Risikobegrenzungen und besondere                         A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten
         Ausschlüsse)                                   23                Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen     36
A1-6.1 Familie und Haushalt                             23        A1-7.7 Asbest                                         36
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit   23        A1-7.8 Gentechnik                                     36
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz                            23        A1-7.9  Persönlichkeits- und
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko                         25                Namensrechtsverletzungen                      36
A1-6.5 Abwässer- und Allmählichkeitsschäden             25        A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und
A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen                                       sonstige Diskriminierungen                    36
         (Mietsachschäden)                              26        A1-7.11 Übertragung von Krankheiten                   36
A1-6.7 Sportausübung                                    26        A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen,
A1-6.8 Waffen und Munition                              26                Überschwemmungen                              36
A1-6.9 Tiere                                            26        A1-7.13 Strahlen                                      37
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,             A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger        37
         Kraftfahrzeug-Anhänger                         27        A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen                     27                Beschäftigung                                 37
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen                   28        A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen                   28                Vereinigungen aller Art                       37
A1-6.14 Schäden im Ausland                              28        A1-8    Veränderungen des versicherten Risikos
A1-6.15 Vermögensschäden                                29                (Erhöhungen und Erweiterungen)                37
A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten                29        A1-9    Neu hinzukommende Risiken
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen                 31                (Vorsorgeversicherung)                        37
A1-6.18 Tagesmutter-/ Tageseltern-/ Babysitter-/                  A1-10   Nachversicherungsschutz / Fortsetzung
         Au-pair-Tätigkeit                              32                der Privathaftpflichtversicherung nach
A1-6.19 Betriebspraktika / Ferienjobs /                                   dem Tod des Versicherungsnehmers              38
         Fachpraktischer Unterricht /
         Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen
         und Arbeitgebern                               33

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Abschnitt A2

Besondere Umweltrisiken                                        A5-6.1  Verlust von fremden Schlüsseln
A2-1    Gewässerschäden (außer Anlagerisiko)         39                und Codekarten                              47
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes              39        A5-6.2 Abhandenkommen von Sachen
A2-1.2 Rettungskosten                                39                des Dienstherrn                             47
A2-1.3 Ausschlüsse                                   39        A5-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
A2-2    Gewässerschäden (Anlagenrisiko)              40                und Kraftfahrzeug-Anhänger
A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen        40                (ohne Fahrzeuge des Dienstherrn)            47
A2-2.3 Begrenzung der Leistungen                               A5-6.4 Gebrauch von Kraftfahrzeugen
        (Versicherungssumme)                         40                des Dienstherren                            48
A2-2.4 Rettungskosten                                40        A5-6.5 Wasserfahrzeuge                              49
A2-2.5 Eigenschäden                                  40        A5-6.6 Schäden an gemieteten Sachen
A2-2.6 Gemeingefahren                                41                (Mietsachschäden)                           49
A2-2.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen                     A5-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen
        Vorschriften                                 41                (Tätigkeitsschäden)                         49
A2-3    Sanierung von Umweltschäden gemäß                      A5-6.8 Waffen und Munition                          50
        Umweltschadensgesetz (USchadG)               41        A5-6.9 Tiere                                        50
A2-3.2 Ausland                                       41        A5-6.10 Schäden im Ausland                          50
A2-3.3 Ausschlüsse                                   42        A5-6.11 Schäden im Inland, die im Ausland
                                                                       geltend gemacht werden                      50
Abschnitt A3                                                   A5-6.12 Vermögensschäden                            50
                                                               A5-6.13 Übertragung elektronischer Daten            51
Forderungsausfallrisiko                                        A5-6.14 Allgemeines Umweltrisiko                    53
A3-1    Gegenstand der Forderungsausfalldeckung      42        A5-6.15 Abwässer                                    53
A3-2    Leistungsvoraussetzungen                     43        A5-6.16 Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher           53
A3-3    Umfang der Forderungsausfalldeckung          43        A5-7    Allgemeine Ausschlüsse                      54
A3-4    Räumlicher Geltungsbereich                   44        A5-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden           54
A3-5    Besondere Ausschlüsse für das                          A5-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
        Forderungsausfallrisiko                      44                Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
                                                                       und sonstigen Leistungen                    54
Abschnitt A5                                                   A5-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander     54
                                                               A5-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des
Diensthaftpflichtrisiko                                                Versicherungsnehmers und von
A5-1     Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten                        wirtschaftlich verbundenen Personen         54
         (versichertes Risiko)                       44        A5-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
A5-2     Regelungen zu Versicherungsnehmer und                         besonderer Verwahrungsvertrag               55
         versicherter Person                         44        A5-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten
A5-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall      44                Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 55
A5-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht             A5-7.7 Asbest                                       55
         des Versicherers                            45        A5-7.8 Gentechnik                                   56
A5-5     Begrenzung der Leistungen                             A5-7.9 Persönlichkeits- und
         (Versicherungssumme,                                          Namensrechtsverletzungen                    56
         Jahreshöchstersatzleistung,                           A5-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung
         Serienschaden, Selbstbeteiligung)           46                und sonstige Diskriminierungen              56
A5-6     Besondere Regelungen für einzelne Risiken             A5-7.11 Übertragung von Krankheiten                 56
         (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen              A5-7.12 Senkungen, Erdrutschungen,
         und besondere Ausschlüsse)                  47                Überschwemmungen                            56
                                                               A5-7.13 Strahlen                                    56

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A5-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger        56        Allgemeiner Teil
A5-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze      56
A5-7.16   Wasserfahrzeuge                               57        Abschnitt B1
A5-7.17   Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten 57
A5-7.18   Heilwesen                                     57        Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A5-7.19   Jagd                                          57        B1-1    Beginn des Versicherungsschutzes           61
A5-8      Veränderungen des versicherten Risikos                  B1-2    Beitragszahlung, Versicherungsperiode      61
          (Erhöhungen und Erweiterungen)                57        B1-3    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,
A5-9      Neu hinzukommende Risiken                                       Folgen verspäteter Zahlung
          (Vorsorgeversicherung)                        58                oder Nichtzahlung                          61
A5-10     Versicherungsschutz nach Ausscheiden                    B1-4    Folgebeitrag                               62
          aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung) 58            B1-5    Lastschriftverfahren                       62
                                                                  B1-6    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 63
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)- 1 Abtretungsverbot                              59         Abschnitt B2
A(GB)- 2 Veränderungen des versicherten Risikos
         und Auswirkung auf den Beitrag                           Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
         (Beitragsregulierung)                         59         B2-1    Dauer und Ende des Vertrags                  64
A(GB)- 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht                  B2-2    Kündigung nach Versicherungsfall             64
         nach Beitragsangleichung                      59
                                                                  Abschnitt B3

                                                                  Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
                                                                  Obliegenheiten
                                                                  B3-1    Anzeigepflichten des Versicherungs-
                                                                          nehmers oder seines Vertreters bis
                                                                          zum Vertragsschluss                          65
                                                                  B3-2    Gefahrerhöhung (entfällt, da nicht relevant) 67
                                                                  B3-3    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 67

                                                                  Abschnitt B4

                                                                  Weitere Regelungen
                                                                  B4-1     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung   68
                                                                  B4-2     Erklärungen und Anzeigen,
                                                                           Anschriftenänderung                         68
                                                                  B4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters       69
                                                                  B4-4     Verjährung                                  69
                                                                  B4-5     Örtlich zuständiges Gericht                 69
                                                                  B4-6     Anzuwendendes Recht                         69
                                                                  B4-7     Embargobestimmung                           70


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  DOCURA Leistungsversprechen

  Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
  Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV)
  Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen
  Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2020).

  Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser Versicherungsbedingun-
  gen die Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Stand 28.09.2015) voll erfüllen.

  Innovationsgarantie für künftige Bedingungsverbesserungen

  Werden die diesem Privathaftpflichtversicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen
  ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten
  die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. Der Versicherungs-
  nehmer kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Vertragsänderung
  zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die
  rechtzeitige Absendung. Damit wird die Vertragsänderung nicht wirksam.


 Teil A

Abschnitt A1

Privathaftpflichtrisiko

A1-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten                    A1-2.1.2   des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Ver-
           (versichertes Risiko)                                                sicherungsnehmer lebenden Partners einer
                                                                                nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen
           Versichert ist im Umfang der nachfolgenden                           Kinder, diese entsprechend A1-2.1.3 und A1-2.1.4.
           Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
           sicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen                     Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte
           Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren                   Partner dürfen nicht mit anderen Personen
           eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.                       verheiratet sein oder in einer eingetragenen
                                                                                Lebenspartnerschaft leben.
A1-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und
           zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Ver-                       Sofern der Partner nicht beim Versicherungs-
           sicherungsnehmer und mitversicherten Personen)                       nehmer behördlich gemeldet ist, besteht die
                                                                                Mitversicherung nur, wenn der Partner beim
A1-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                           Versicherer namentlich benannt ist.

A1-2.1.1     des Ehegatten und des eingetragenen Lebens-             A1-2.1.3   ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv-
             partners des Versicherungsnehmers.                                 und Pflegekinder),

             Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der          A1-2.1.4   ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht
             in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im                      in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
             Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder                        lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und
             einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem                        Pflegekinder), solange sie sich noch in einer
             Recht anderer Staaten lebt.                                        Schul- oder sich unmittelbar anschließenden

                                                                18                              DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

[Seite 19]
           Berufsausbildung befinden (berufliche Erst-                 A1-2.1.7    folgender Personen gegenüber Dritten aus der
           ausbildung Lehre und/oder Studium, auch                                 genannten Tätigkeit:
           Bachelor- und unmittelbar angeschlossener
           Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fort-                          a) im Haushalt des Versicherungsnehmers
           bildungsmaßnahmen und dergleichen.).                                       beschäftigte Personen,

           Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des                               b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefäl-
           freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfrei-                                 ligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten
           willigendienstes oder des freiwilligen sozialen                            betreuen oder den Streudienst versehen,
           bzw. ökologischen Jahres vor, während oder
           im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der                         c) Personen, die dem Versicherungsnehmer und
           Versicherungsschutz bestehen.                                              den mitversicherten Personen bei Notfällen
                                                                                      freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch
           Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen                                Aufwendungen, die dem Helfer durch die
           Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für                          freiwillige Hilfeleistung für die versicherten
           maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelba-                             Personen entstanden sind.
           rem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeits-
           losigkeit bzw. Wartezeit eintritt auch wenn zur                        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen-
           Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.                     schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
                                                                                  und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
           Unabhängig von den vorgenannten Bestim-                                rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
           mungen, bleibt die Mitversicherung erhal-                              handelt.
           ten, solange die häusliche Gemeinschaft
           mit dem Versicherungsnehmer besteht.                        A1-2.2     Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Ver-
                                                                                  tragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
           Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geis-                       Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt
           tiger bzw. seelischer Behinderung.                                     nicht für die Bestimmungen über die Vorsorge-
                                                                                  versicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für
A1-2.1.5   aller weiteren und nicht unter A1-2.1.1 bis A1-2.1.4                   eine mitversicherte Person entsteht.
           genannten Personen, die mit dem Versiche-
           rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben                A1-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für
           und dort behördlich gemeldet sind.                                     Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
                                                                                  des Versicherungsnehmers oder einer mitversicher-
           Kinder, Eltern bzw. Großeltern des Versiche-                           ten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
           rungsnehmers und des versicherten Ehe- oder                            schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als
           Lebenspartners sind auch dann versichert, wenn                         auch für die mitversicherten Personen.
           diese in einer Pflegeeinrichtung (z. B. Pflegeheim,
           betreutes Wohnen) leben.                                    A1-2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf
                                                                                  nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
A1-2.1.6   von sonstigen vorübergehend (maximal 2                                 Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver-
           Jahre) in den Familienverbund eingeglieder-                            sicherungsnehmer als auch die mitversicherten
           ten unverheirateten Personen (z. B. Au-pair,                           Personen verantwortlich.
           Austauschschüler) sowie von minderjährigen
           Übernachtungsgästen im Haushalt des Ver-
           sicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig
           Versicherungsschutz besteht.


   DOCURA AVB PHV 2020 01/2021                                    19

[Seite 20]
A1-2.5   Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4):        A1-2.7   Sofern ein Paar-Tarif vereinbart ist (siehe Risiko-
                                                                             bezeichnung im Versicherungsschein und seinen
         a) Haftpflichtansprüche der versicherten Personen                   Nachträgen), gilt folgendes:
            untereinander wegen Personenschäden,
                                                                             a) Der Versicherungsschutz bezieht sich aus-
         b) Haftpflichtansprüche der versicherten Personen                      schließlich auf die persönliche gesetzliche
            untereinander wegen Sachschäden, soweit                             Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie
            diese gerichtlich geltend gemacht werden.                           des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners
            Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall                       oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem
            beträgt 10.000 EUR.                                                 Versicherungsnehmer lebenden Partners einer
                                                                                nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
         c) Haftpflichtansprüche der gemäß A1-2.1.6
            vorübergehend im Haushalt des Versiche-                          b) Die Bestimmungen über weitere mitversicherte
            rungsnehmers lebenden Personen gegen                                Personen gemäß
            den Versicherungsnehmer und alle sonstigen
            Mitversicherten,                                                    - A1-2.1.3 bis A1-2.1.5,

         d) Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden                          - A1-6.2 (bzgl. der betreuten Person)
            aus gesetzlichem Forderungsübergang, ins-
            besondere von Sozialversicherungsträgern,                           - A1-2.1.2 (in Bezug auf die Kinder
            Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für                              des Partners)
            Arbeit, Privaten Krankenversicherungsträgern,
            sonstigen Versicherungsunternehmen, öffent-                      haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
            lichen und privaten Arbeitgebern.
                                                                             c) Änderungen des Familienstandes sind dem
A1-2.6   Sofern ein Single-Tarif (ohne Kind/-er) vereinbart                     Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestim-
         ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungs-                         mungen über die Erhöhung und Erweiterung
         schein und seinen Nachträgen), gilt folgendes:                         von versicherten Risiken gemäß A1-8.

         a) Der Versicherungsschutz bezieht sich aus-
            schließlich auf die persönliche gesetzliche
            Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
            Einzelperson.

         b) Die Bestimmungen über mitversicherte Perso-
            nen gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 sowie A1-6.2
            (bzgl. der betreuten Person) haben für diesen
            Vertrag keine Gültigkeit.

         c) Änderungen des Familienstandes sind dem
            Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestim-
            mungen über die Erhöhung und Erweiterung
            von versicherten Risiken gemäß A1-8.


                                                               20                             DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

[Seite 21]
A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall                      A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht
                                                                              des Versicherers
A1-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass
         der Versicherungsnehmer wegen eines während                 A1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
         der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
         Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen                   a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
         Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
         Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund                           b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatz-
                                                                                 ansprüche und
              gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                     privatrechtlichen Inhalts
                                                                              c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von
         von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch                        berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
         genommen wird.
                                                                              Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen
         Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge                  dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
         die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden                    Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
         ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die                 oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
         zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.                 ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
                                                                              Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versiche-
A1-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche,                      rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
         auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche                           abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
         handelt,                                                             den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
                                                                              ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
         a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung,
            aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf                     Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche-
            Schadensersatz statt der Leistung;                                rungsnehmers mit bindender Wirkung für den
                                                                              Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
         b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die                      Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
            Nacherfüllung durchführen zu können;                              Anspruch des Dritten freizustellen.

         c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertrags-             A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwick-
            gegenstandes oder wegen des Ausbleibens des                       lung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatz-
            mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;                   ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen
                                                                              im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
         d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver-
            trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;                      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
                                                                              Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen
         e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver-                        den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
            zögerung der Leistung;                                            bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versi-
                                                                              cherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten
         f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung                         im Namen des Versicherungsnehmers.
            tretender Ersatzleistungen.
                                                                     A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadens-
A1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche,                      ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
         soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung                 fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann,
         oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen                         die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
         Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.                    rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder

   DOCURA AVB PHV 2020 01/2021                                  21

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         genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren-                      Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche
         ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders                             abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
         vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
                                                                                Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde,
A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitver-                      bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
         sicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Min-                     Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
         derung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der                 Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
         Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.                    verpflichtet.

A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungs-                     A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
         summe, Serienschaden, Selbstbeteiligung)                               werden nicht auf die Versicherungssummen
                                                                                angerechnet.
A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist
         bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten              A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche
         Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch                           aus einem Versicherungsfall die Versicherungs-
         dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf meh-                       summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im
         rere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                      Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
                                                                                höhe dieser Ansprüche.
A1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
                                                                       A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädig-
         Die Entschädigungsleistungen des Versicherers                          ten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
         sind für alle Versicherungsfälle eines Versiche-                       Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
         rungsjahres auf das Einfache der vereinbarten                          oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis-
         Versicherungssumme begrenzt.                                           tungen aus dem Versicherungsfall noch verblei-
                                                                                benden Restbetrag der Versicherungssumme, so
A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung                       wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
         eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Ver-                     Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
         sicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt                       Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
         des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
         ist, wenn diese                                                        Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent-
                                                                                sprechende Vorschrift der Verordnung über den
         a) auf derselben Ursache,                                              Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft-
                                                                                pflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
         b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere                     zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
            sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
            auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln                    Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich
                                                                                der Versicherungsnehmer an laufenden Renten-
         beruhen.                                                               zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert
                                                                                der Rente die Versicherungssumme oder die nach
A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs-                    Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restver-
         nehmer bei jedem Versicherungsfall an der Ent-                         sicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
         schädigungsleistung des Versicherers mit einem                         Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Ver-
         im Versicherungsschein und seinen Nachträgen                           sicherungssumme abgesetzt.
         festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch
         wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus                 A1-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung
         einem Versicherungsfall die Versicherungssum-                          eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
         me übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom                         Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des

                                                                  22                             DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

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         Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versiche-                         - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereini-
         rer für den von der Weigerung an entstehenden                                 gungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern
         Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen                                 oder gleichartig organisierten Gruppen,
         und Kosten nicht aufzukommen.
                                                                                   - als vormundschaftlich bestellter Betreuer
A1-6     Besondere Regelungen für einzelne private                                     bzw. Vormund mit Ausnahme des beruf-
         Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegren-                                   lichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.
         zungen und besondere Ausschlüsse)
                                                                                Für die Dauer der Betreuung oder Vormund-
         A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne                       schaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die
         private Risiken, deren Risikobegrenzungen und                          persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten
         die für diese Risiken geltenden besonderen                             Person(-en) versichert.
         Ausschlüsse.
                                                                                c) Nicht versichert ist die Tätigkeit in
         Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen ent-
         hält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken                      - öffentlichen/hoheitlichen       Ehrenämtern
         alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung                                   wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderats-
         (z. B. A1-4 Leistungen der Versicherung oder A1-7                             mitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für
         Allgemeine Ausschlüsse).                                                      Kammern, Angehöriger der Freiwilligen
                                                                                       Feuerwehr,
A1-6.1   Familie und Haushalt
                                                                                   - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                                beruflichem Charakter wie z. B. als Be-
         Versicherungsnehmers                                                          triebs- und Personalrat, Versichertenältes-
                                                                                       ter, Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3
         a) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B.                                 und 40 SGB IV.
            aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
                                                                     A1-6.3     Haus- und Grundbesitz
         b) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen
            Personen.                                                A1-6.3.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                                                                                  sicherungsnehmers als Inhaber (z. B. Eigentümer
A1-6.2   Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit                           oder Mieter)

         a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                        a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Woh-
            Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer                              nungseigentum als Sondereigentümer), ein-
            ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit                         schließlich Ferienwohnungen,
            aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Enga-
            gements (siehe auch A1-7.16).                                            Bei Sondereigentümern sind versichert Haft-
                                                                                     pflichtansprüche der Gemeinschaft der Woh-
         b) Versichert ist insbesondere die Tätigkeit                                nungseigentümer wegen Beschädigung des
                                                                                     Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht
            - in der Kranken- und Altenpflege,                                       erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentums-
                                                                                     anteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
            - der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
                                                                                  b) von maximal zwei Einfamilienhäusern oder
            - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und                           eines Zwei- bzw. Mehrfamilienhauses inklu-
               Interessenverbänden,                                                  sive dazugehörender Einliegerwohnung,

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           c) eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines                           anderweitig kein Versicherungsschutz besteht.
              auf Dauer und ohne Unterbrechung abge-                             Die Mitversicherung entfällt für die gesamte
              stellten und fest installierten Wohnwagens,                        Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich
                                                                                 genutzten Fläche 50% übersteigt.
           d) eines nicht mehr gewerblich genutzten land-
              wirtschaftlichen (Bauern-/Guts-) Hofes mit              A1-6.3.4   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in
              Ausnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen,                         A1-6.3.1 und 2 genannten Risiken auch auf die
                                                                                 gesetzliche Haftpflicht
           einschließlich der dazugehörigen Garagen,
           Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche,                             a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem
           Biotope und Flüssiggastanks sowie eines Schre-                           Versicherungsnehmer in den oben genann-
           ber-/Kleingartens inkl. Laube.                                           ten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche
                                                                                    Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
A1-6.3.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                           Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
           Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter
           Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von                                Das gilt auch für die durch Vertrag vom
           10.000 qm, auch wenn diese verpachtet werden.                            Versicherungsnehmer ausschließlich als
                                                                                    Mieter, Pächter oder Entleiher übernom-
A1-6.3.3   Voraussetzung für den Versicherungsschutz                                mene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrs-
           ist, dass die vorgenannten Immobilien in                                 sicherungspflichten des Vertragspartners
           Europa gelegen sind (Definition Europa siehe                             (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser
           A1-6.14.1(2)) und Gebäude und Wohnungen                                  Eigenschaft;
           vom Versicherungsnehmer oder den mitver-
           sicherten Personen zumindest teilweise zu                             b) aus der dauerhaften oder vorübergehen-
           eigenen Wohnzwecken genutzt werden.                                      den Vermietung

           Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht                      (1) von einzelnen Wohnräumen auch an Ferien-
           selbst bewohnte Immobilie, die                                            gäste (maximal 8 Betten);

           - dem Versicherungsnehmer im Rahmen                                   (2) von einzelnen Räumen auch zu gewerbli-
              der vorgezogenen Vermögensübertragung                                  chen Zwecken;
              grundbuchamtlich übertragen wurde und
              von den bisher in dem Gebäude lebenden                             (3) von maximal 2 Wohneinheiten bis zu einem
              Angehörigen weiter bewohnt wird,                                       Gesamtjahresmietwert von 30.000 EUR
                                                                                     (Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung
           - der Versicherungsnehmer erworben hat und                                oder Mehrfamilienhaus);
              von diesem noch nicht bewohnt werden kann.
              Der Versicherungsschutz entfällt spätestens ein                    (4) von Garagen und Stellplätzen;
              Jahr nach der Grundbucheintragung, wenn ein
              Bezug der Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist.                      Wenn die in (1) und (3) genannten Höchst-
                                                                                    grenzen überschritten werden, entfällt dieser
           Der Versicherungsschutz bezieht sich auch                                Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestim-
           auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der                          mungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
           vom Versicherungsnehmer oder den mitver-
           sicherten Personen selbst genutzten Büros und
           Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich
           genutzten Fläche nicht mehr als 50% beträgt und

                                                                 24                             DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

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        c) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien                         f) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn
           gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B.                              die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
           gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangs-
           wege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen,                    g) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter
           Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spiel-                            in dieser Eigenschaft.
           plätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
                                                                 A1-6.4   Allgemeines Umweltrisiko
        d) als Bauherr oder Unternehmer von Bauar-
           beiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen,                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrecht-
           Abbruchund Grabearbeiten) auch wenn die-                       lichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
           se in Eigenleistung oder mit Nachbarschafts-                   Schäden durch Umwelteinwirkung.
           hilfe durchgeführt werden:
                                                                          Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn
           Ohne Bausummenbegrenzung bei Bauarbei-                         sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
           ten an den in A1-6.3.1 genannten Immobilien                    Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
           und den dazugehörigen Grundstücken.                            sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich
                                                                          in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
           Versichert ist die persönliche gesetzliche
           Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
           beschäftigten Personen für Schäden, die sie                    Ansprüche aus Gewässerschäden.
           während der Bauausführung in Eigenleistung
           verursachen.                                                   Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem
                                                                          Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (beson-
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen                         dere Umweltrisiken).
           sind Ansprüche aus Personenschäden, bei
           denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-           A1-6.5   Abwässer- und Allmählichkeitsschäden
           krankheiten im Betrieb des Versicherungs-
           nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
           handelt.                                                       sicherungsnehmers wegen Schäden

        e) als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von                    a) durch Abwässer auch aus dem Rückstau des
           Strom und Wärme durch erneuerbare Ener-                           Straßenkanals.
           gien, wie z. B.
                                                                             Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für
           - Photovoltaik- und Solaranlagen,                                 Schäden durch häusliche Abwässer.

           - Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,                          b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwas-
                                                                             sergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich
           - Kleinwindanlagen,                                               für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive
                                                                             der Einleitung in ein Gewässer,
           - Mini-Blockheizkraftwerke.
                                                                          c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der
           Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die                      Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit
           Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspei-                      und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub
           sung von Elektrizität in das Netz eines Strom-                    und dergleichen).
           versorgungsunternehmens auch wenn dafür
           eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.

DOCURA AVB PHV 2020 01/2021                                 25

[Seite 26]
A1-6.6     Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)                           b) der Teilnahme an Kraftfahrzeug-Rennen
                                                                                       sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von
           Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom                                einem Veranstalter organisiertes oder vorge-
           Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmäch-                             schriebenes Training, bei dem die Erzielung
           tigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und                              von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
           alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                       A1-6.8     Waffen und Munition
A1-6.6.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
            sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
            ausschließlich an                                                     sicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten
                                                                                  Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß-
            a) Wohnräumen und sonstigen zu privaten                               und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen,
               Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden                              außerdem aus dem erlaubten Abbrennen von
               inklusive Balkone, Loggien und Terrassen.                          privaten Feuerwerken.

            b) beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Feri-                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der
               enwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen                              Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
               und Schiffskabinen.                                                Handlungen.

A1-6.6.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                A1-6.9     Tiere
            Haftpflichtansprüche wegen
                                                                       A1-6.9.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
            a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger                                sicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
               Beanspruchung,
                                                                                    a) zahmen Haustieren, z. B. Katzen, Kaninchen,
            b) Schäden an Elektro- und Gasgeräten und allen                            Tauben,
               sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
                                                                                    b) gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögel, Papa-
            c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungs-                             geien, Hamster, Meerschweinchen,
               nehmer als Mieter hiergegen durch eine
               Glasversicherung besonders versichern kann.                          c) Bienen,

A1-6.7     Sportausübung                                                            d) Blinden- und Behindertenbegleithunden.

A1-6.7.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die
            sicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport                            gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
            - auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahr-
            rädern (inkl. privater Teilnahme an Radrennen                           - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit-
            sowie dem Training hierzu) und sonstigen nicht                                und Zugtieren,
            selbstfahrenden Landfahrzeugen (z. B. Skate-
            boards, Inlineskates, Rollschuhe).                                      - wilden Tieren,

A1-6.7.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                             - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirt-
            Haftpflichtansprüche aus                                                      schaftlichen Zwecken gehalten werden.

            a) einer jagdlichen Betätigung,


                                                                  26                                 DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

[Seite 27]
A1-6.9.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                       f) Elektrofahrräder (Pedelecs), motorgetriebene
           Versicherungsnehmers                                                    Kinderfahrzeuge, Golfwagen, motor-
                                                                                   getriebene Krankenfahrstühle.
           a) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder
              Hunde oder Pferde,                                    A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

           b) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,                      Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berech-
                                                                                tigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
           c) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhr-                        Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
              werke zu privaten Zwecken,                                        Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen
                                                                                darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
           soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tier-                     dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von
           halter-Haftpflichtversicherung besteht.                              unberechtigten Fahrern gebraucht werden.

           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug
           Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigen-                     auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
           tümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach-                          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-
           und Vermögensschäden.                                                sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
                                                                                dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                           wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
        Kraftfahrzeug-Anhänger
                                                                                Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser
A1-6.10.1 Versichert ist abweichend von A1-7.14 die gesetz-                     Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfol-
          liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                            gen bei Verletzung von Obliegenheiten).
          wegen Schäden, die verursacht werden durch
          den Gebrauch ausschließlich von folgenden                 A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
          nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
          und Kraftfahrzeug-Anhängern:                              A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                                                                              sicherungsnehmers wegen Schäden, die durch
           a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen                    den Gebrauch ausschließlich von solchen Luft-
              verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf                   fahrzeugen verursacht werden, die nicht der
              eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;                      Versicherungspflicht unterliegen.

           b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h                          Versichert ist darüber hinaus das Halten, der
              bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;                            Besitz und Gebrauch von

           c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauart-                        a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und
              bedingter Höchstgeschwindigkeit;                                     Drachen, die weder durch Motoren oder
                                                                                   Treibsätze angetrieben werden und deren
           d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Auf-                          Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
              sitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) mit
              nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter                            b) ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B.
              Höchstgeschwindigkeit;                                               Modellflugzeuge, Helikopter, Quadrocopter),
                                                                                   deren Fluggewicht 250 g nicht übersteigt,
           e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulas-
              sungspflichtig sind oder nur auf nicht öffent-                    c) Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen,
              lichen Wegen und Plätzen verkehren;                                  -Boards, -Buggys u. ä.

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A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetz-                  A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
          liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          wegen Schäden, die durch den Gebrauch ver-                           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
          sicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht                       sicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
          werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht                         werden durch den Gebrauch von ferngelenkten
          als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder                          Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
          Führer in Anspruch genommen wird.
                                                                     A1-6.14 Schäden im Ausland
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
                                                                     A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-                  sicherungsnehmers wegen im Ausland eintreten-
          sicherungsnehmers wegen Schäden, die verur-                          der Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
          sacht werden durch den Gebrauch ausschließlich
          von folgenden Wasserfahrzeugen:                                        a) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw.
                                                                                    auf ein im Inland bestehendes versichertes
            a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne                               Risiko zurückzuführen sind oder
               Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder
               Außenbordmotoren) oder Treibsätze, z. B.                          b) bei einem vorübergehenden Auslandsauf-
               Schlauch-, Paddel-, Ruderboote, Kajaks,                              enthalt - außerhalb Europas maximal bis zu
               Kanus, Kanadier;                                                     5 Jahren - eingetreten sind.

            b) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne                           Der Geltungsbereich Europa umfasst den Konti-
               Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;                    nent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der
                                                                                 außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittel-
            c) eigene und fremde Windsurfbretter;                                meeres, den Kanarischen Inseln, den Azoren
                                                                                 und Madeira.
            d) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren
               (auch Jet-Ski) , soweit                                           Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen
                                                                                 den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozial-
               - diese nur gelegentlich gebraucht werden                         gesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht
                  und                                                            aus der vorübergehenden Benutzung oder
                                                                                 Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland
               - für das Führen keine behördliche Erlaubnis                      gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß
                  erforderlich ist.                                              A1-6.3.1(a) bis (d).

            e) eigene Segelboote ohne Motor (auch ohne                           Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
               Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsät-                      Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
               ze mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm.                       die der Europäischen Währungsunion angehören,
                                                                                 liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haft-                    mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be-
          pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden,                        trag bei einem in der Europäischen Währungs-
          die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen                            union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
          verursacht werden, soweit der Versicherungsneh-
          mer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter           A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Ver-
          oder Führer in Anspruch genommen wird.                               sicherungsfall im Ausland durch behördliche
                                                                               Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von
                                                                               Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haft-

                                                                28                               DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

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            pflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem                    h) aus Rationalisierung und Automatisierung;
            Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag
            bis zu einer Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung.                      i) aus der Verletzung von gewerblichen Schutz-
                                                                                     rechten und Urheberrechten sowie des
            Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versiche-                           Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
            rer zu leistende Schadenersatzzahlung ange-
            rechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende                   j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Termi-
            Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer                            nen, Vor- und Kostenanschlägen;
            verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
            Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe,                        k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit
            Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht ver-                            als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
            sicherter Schadenersatzforderungen einbehalten                           von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichts-
            wird oder die Kaution verfallen ist.                                     rat, Beirat oder anderer vergleichbarer Lei-
                                                                                     tungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
A1-6.15 Vermögensschäden                                                             Zusammenhang stehen;

A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-                     l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen
          sicherungsnehmers wegen Vermögensschäden,                                  oder behördlichen Vorschriften, von Anwei-
          die weder durch Personen- noch durch Sach-                                 sungen oder Bedingungen des Auftraggebers
          schäden entstanden sind.                                                   oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                             m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch
          Ansprüche wegen Vermögensschäden                                           z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;

            a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in                             n) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B.
               seinem Auftrag oder für seine Rechnung von                            Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
               Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen,
               erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;            A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten

            b) aus planender, beratender, bau- oder mon-               A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
               tageleitender, prüfender oder gutachterli-                        Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
               cher Tätigkeit;                                                   dem Austausch, der Übermittlung und der
                                                                                 Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im
            c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisun-                        Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
               gen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
                                                                                  Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
            d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                                                                                  a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauch-
            e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung;                                  barmachung oder Veränderung von Daten
                                                                                     (Datenveränderung) bei Dritten durch Compu-
            f) aus Reiseveranstaltungen;                                             ter-Viren und/oder andere Schadprogramme;

            g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grund-                       b) der Datenveränderung aus sonstigen Grün-
               stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaft-                          den sowie der Nichterfassung und fehler-
               lichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen                              haften Speicherung von Daten bei Dritten
               aller Art, aus Kassenführung sowie aus                                und zwar wegen
               Untreue oder Unterschlagung;

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               - sich daraus ergebender Personen- und                           a) auf derselben Ursache,
                  Sachschäden, nicht jedoch weiterer Da-
                  tenveränderungen sowie                                        b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbe-
                                                                                   sondere sachlichem und zeitlichem Zusam-
               - der Kosten zur Wiederherstellung der                              menhang oder
                  veränderten Daten bzw. Erfassung/kor-
                  rekter Speicherung nicht oder fehlerhaft                      c) auf dem Austausch, der Übermittlung und
                  erfasster Daten;                                                 Bereitstellung elektronischer Daten mit glei-
                                                                                   chen Mängeln
           c) der Störung des Zugangs Dritter zum elekt-
              ronischen Datenaustausch.                                         beruhen.

           Für (a) bis (c) gilt:                                                A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.

           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür            A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versiche-
           zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu                          rungsfälle im Ausland.
           übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
           Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.           A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
           Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft
           werden bzw. worden sind, die dem Stand der                           a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch ent-
           Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können                             stehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
           auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versiche-
           rungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3                          - unbefugt    in fremde Datenverarbei-
           (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                          tungssysteme/ Datennetze eingreift (z. B.
                                                                                      Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche
          aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und                                - Software einsetzt, die geeignet ist, die Da-
          Leistungen:                                                                 tenordnung zu zerstören oder zu verändern
                                                                                      (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
           a) Software-Erstellung, -Handel, -Implemen-
              tierung, -Pflege;                                                 b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang
                                                                                   stehen mit
           b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Ein-
              weisung, -Schulung;                                                  - massenhaft versandten, vom Empfänger
                                                                                      ungewollten elektronisch übertragenen
           c) Netzwerkplanung, -installation, -integration,                           Informationen (z. B. Spamming),
              -betrieb, -wartung, -pflege;
                                                                                   - Dateien (z. B. Cookies), mit denen wider-
           d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-,                           rechtlich bestimmte Informationen über
              Host-, Full-Service-Providing;                                          Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;

           e) Betrieb von Datenbanken.                                          c) Versicherungsansprüche aller Personen, die
                                                                                   den Schaden durch bewusstes Abweichen
A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versi-                               von gesetzlichen oder behördlichen Vorschrif-
          cherung eintretende Versicherungsfälle gelten                            ten (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-
          als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des                          Tauschbörsen) oder durch sonstige bewuss-
          ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,                        te Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
          wenn diese                                                               A1-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                30                              DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

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A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen                                          während der Dauer des Versicherungsvertrags.
                                                                                 Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflicht-
A1-6.17.1 Versichert ist - insoweit abweichend von A1-7.10                       anspruch geltend gemacht, wenn gegen den
          - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                       Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich
          nehmers als Dienstherr der in seinem Privat-                           erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungs-
          haushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich                         nehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen
          beschäftigten Personen wegen Personen-,                                den Versicherungsnehmer zu haben.
          Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich
          immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.               A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes

           Gründe für eine Benachteiligung sind                                  a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchs-
                                                                                    erhebung
           - die Rasse,
                                                                                    Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde-
           - die ethnische Herkunft,                                                liegende Benachteiligung müssen während
                                                                                    der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt
           - das Geschlecht,                                                        sein. Wird eine Benachteiligung durch fahr-
                                                                                    lässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
           - die Religion,                                                          Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an
                                                                                    welchem die versäumte Handlung spätestens
           - die Weltanschauung,                                                    hätte vorgenommen werden müssen, um den
                                                                                    Eintritt des Schadens abzuwenden.
           - eine Behinderung,
                                                                                 b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche
           - das Alter,                                                             Benachteiligungen

           - oder die sexuelle Identität.                                           Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz
                                                                                    für Benachteiligungen, die innerhalb eines
           Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deut-                        Zeitraums von einem Jahr vor Vertrags-
           schem Recht, insbesondere dem Allgemeinen                                beginn begangen wurden. Dies gilt jedoch
           Gleichbehandlungsgesetz (AGG).                                           nicht für solche Benachteiligungen, die der
                                                                                    Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
           Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt                              Versicherungsvertrages kannte.
           werden, besteht Versicherungsschutz ausschließ-
           lich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend                        c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach
           gemacht werden.                                                          Vertragsbeendigung

           Beschäftigte Personen sind auch die Bewer-                               Der Versicherungsschutz umfasst auch solche
           berinnen und Bewerber für ein Beschäfti-                                 Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligun-
           gungsverhältnis sowie die Personen, deren                                gen beruhen, die bis zur Beendigung des Ver-
           Beschäftigungsverhältnis beendet ist.                                    sicherungsvertrags begangen und innerhalb
                                                                                    eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendi-
A1-6.17.2 Versicherungsfall                                                         gung des Versicherungsvertrags erhoben und
                                                                                    dem Versicherer gemeldet worden sind.
           Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die
           erstmalige Geltendmachung eines Haftpflicht-
           anspruchs gegen den Versicherungsnehmer

   DOCURA AVB PHV 2020 01/2021                                   31

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          d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inan-                           - rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensio-
             spruchnahmen                                                           nen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher
                                                                                    Altersversorgung,
             Der Versicherungsnehmer hat die Möglich-
             keit, dem Versicherer während der Laufzeit                         - Abfindungszahlungen im Zusammen-
             des Vertrags konkrete Umstände zu melden,                              hang mit der Beendigung von Arbeits-
             die seine Inanspruchnahme hinreichend                                  verhältnissen und Sozialplänen sowie
             wahrscheinlich erscheinen lassen.
                                                                                - Personenschäden, bei denen es sich um
             Im Fall einer tatsächlich späteren Inan-                               Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
             spruchnahme, die aufgrund eines gemel-                                 Betrieb des Versicherungsnehmers ge-
             deten Umstandes spätestens innerhalb einer                             mäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
             Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die
             Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der               A1-6.18 Tagesmutter-/ Tageseltern-/          Babysitter-/
             Meldung der Umstände erfolgt.                                  Au-pair-Tätigkeit

A1-6.17.4 Versicherungssumme                                               a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                              Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als
          Für Schäden aus Benachteiligung gilt die im                         Tagesmutter (Tageseltern), Babysitter oder
          Versicherungsschein und seinen Nachträgen                           Au-pair, insbesondere aus der übernom-
          angegebene Pauschalversicherungssumme.                              menen Beaufsichtigung (Aufsichtspflicht)
          Diese stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung                  von zur Betreuung übernommenen minder-
          für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-                    jährigen Kindern im Rahmen des eigenen
          jahres dar.                                                         Haushalts oder des Haushaltes der zu
                                                                              betreuenden Kinder, auch außerhalb der
A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                         Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen usw.

          a) Versicherungsansprüche aller Personen,                        b) Versicherungsschutz besteht auch dann,
             soweit sie den Schaden durch wissentliches                       wenn es sich dabei um eine berufliche Tätig-
             Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss,                     keit handelt. Nicht versichert ist jedoch die
             Vollmacht oder Weisung oder durch sonsti-                        Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und
             ge wissentliche Pflichtverletzung herbeige-                      Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten
             führt haben.                                                     oder Kindertagesstätten.

          A1-2.3 findet keine Anwendung;                                   c) Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haft-
                                                                              pflicht der Tageskinder während der Obhut bei
          b) Ansprüche auf Entschädigung und/oder                             den Tageseltern.
             Schadensersatz mit Strafcharakter; hierun-
             ter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs-                      Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz
             oder Zwangsgelder, die gegen den Versi-                          aus einem anderen fremden Haftpflichtver-
             cherungsnehmer oder die mitversicherten                          sicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
             Personen verhängt worden sind;                                   Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

          c) Ansprüche wegen                                                  Zeigt der Versicherungsnehmer den Versiche-
                                                                              rungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag
             - Gehalt,                                                        an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der
                                                                              getroffenen Vereinbarungen.

                                                               32                            DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

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         d) Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 sind auch                       d) aus beruflichen, dienstlichen bzw. amtlichen
            Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden                          Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/
                                                                                Dienstherrn zugefügte Sachschäden.
            - der Tageskinder untereinander (sofern es
               sich nicht um Geschwister handelt);                              Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
                                                                                beträgt hierfür 10.000 EUR. Der Versicherungs-
            - der Tageskinder gegenüber den Tagesel-                            nehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR
               tern und deren eigenen Kindern                                   selbst zu tragen.

            versichert.                                            A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln

         e) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen                 A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
            sind Ansprüche wegen Abhandenkommen                              sicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen
            von Sachen und dem Verlust von Geld der zu                       von
            betreuenden Kinder.
                                                                               a) privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des
A1-6.19 Betriebspraktika / Ferienjobs / Fachpraktischer                           Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder
        Unterricht / Haftpflichtansprüche von Arbeitskol-                         eines Hotelzimmers (auch General-/Haupt-
        legen und Arbeitgebern                                                    schlüssel für eine zentrale Schließanlage),

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                        b) Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer
         Versicherungsnehmers                                                     im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder
                                                                                  eines Ehrenamtes gemäß A1-6.2 zur Verfü-
         a) aus der Teilnahme an Betriebspraktika, Ferien-                        gung gestellt wurden,
            jobs (auch sogenanntes „Work & Travel“) oder
            an fachpraktischem Unterricht, z. B. Labor-                        c) privaten Schlüsseln für fremde Kraftfahrzeu-
            arbeiten an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hoch-                           ge (z. B. von Miet- und Leasingfahrzeugen),
            schule oder Universität,
                                                                               d) Türschlüsseln, die einer versicherten Person
         b) wegen Schäden an (Ausbildungs-) Gegen-                                im Rahmen einer beruflichen / dienstlichen /
            ständen, Einrichtungen, Lehrgeräten (auch                             amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienst-
            Maschinen), die von der Fach-, Gesamt- bzw.                           herrn überlassen wurden,
            Hochschule bzw. Universität oder dem Betrieb
            zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden,                          und diese sich rechtmäßig im Gewahrsam des
            soweit anderweitig kein Versicherungsschutz                        Versicherungsnehmers befunden haben.
            besteht.
                                                                               Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für
            Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnut-                       die unter d) aufgeführten Schlüsselarten beträgt
            zung, Verschleiß und Abhandenkommen sowie                          30.000 EUR.
            wegen Schäden an Lehrbüchern, die für einen
            längeren Zeitraum als drei Monate übernom-             A1-6.20.2 Ersetzt werden die Kosten
            men worden sind.
                                                                               a) für den Ersatz der Schlüssel,
         c) aus beruflichen, dienstlichen bzw. amtlichen
            Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen                    b) für die notwendige Auswechselung von
            zugefügte Sachschäden.                                                Schlössern und Schließanlagen,


   DOCURA AVB PHV 2020 01/2021                                33

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           c) für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen                            b) Der Versicherer behält sich Rückgriffsan-
              (Notschloss),                                                        sprüche (Regresse) wegen seiner Aufwen-
                                                                                   dungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte
           d) für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Aus-                       (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Ver-
              wechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen.                        sicherte dieses Vertrages sind, vor.

           Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten                            Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
           für die Auswechselung der im Sondereigentum                          beträgt 100.000 EUR.
           stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließan-
           lagen nicht ersetzt (Eigenschaden).                       A1-6.21.2 Schäden anlässlich einer Gefälligkeitsleistung

A1-6.20.3 Codekarten für elektronische Schlösser sowie                          Verursacht eine versicherte Person einen Scha-
          Fernbedienungen (Transponder) für Schlösser                           den bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für
          werden Schlüsseln gleichgesetzt.                                      Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen
                                                                                eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht
A1-6.20.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                           (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der
                                                                                Versicherungsnehmer wünscht.
           a) Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B.
              Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus),                            Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
                                                                                beträgt 5.000 EUR.
           b) der Verlust von Tresor-, Schließfach- und
              Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln             A1-7     Allgemeine Ausschlüsse
              zu beweglichen Sachen (außer Kfz-Schlüssel
              gemäß Ziff. A1-6.20.1 (c)),                                     Falls im Versicherungsschein oder seinen Nach-
                                                                              trägen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
           c) der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden,                         ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
              Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren
              Betreuung (z. B. Verwaltung, Bewachung,                A1-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
              Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen,
              betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des                    Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
              Versicherungsnehmers oder einer versicher-                      Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei-
              ten Person ist oder war,                                        geführt haben.

           d) der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitge-                   A1-2.3 findet keine Anwendung.
              ber des Versicherungsnehmers von Kunden
              oder sonstigen Dritten überlassen wurden.              A1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlich-
                                                                              keit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
A1-6.21 Leistung bei fehlender Haftung                                        Leistungen

A1-6.21.1 Deliktunfähigkeit                                                   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
                                                                              Personen, die den Schaden dadurch verursacht
           a) Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden                      haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangel-
              Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung                   haftigkeit oder Schädlichkeit
              besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine
              versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bür-                 - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
              gerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwort-
              lich war (z. B. wegen Minderjährigkeit).                         - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

                                                                34                               DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

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         A1-2.3 findet keine Anwendung.                                   - Großeltern und Enkel,

A1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander                         - Geschwister sowie

         Ausgeschlossen sind Ansprüche                                    - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
                                                                             durch ein familienähnliches, auf längere
         a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in                      Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
            A1-7.4 benannten Personen gegen die mitver-                      Kinder miteinander verbunden sind).
            sicherten Personen,
                                                                       b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreu-
         b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern                        ern, wenn der Versicherungsnehmer eine
            desselben Versicherungsvertrags,                              geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige
                                                                          oder betreute Person ist;
         c) zwischen mehreren mitversicherten Personen
            desselben Versicherungsvertrags.                           c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
                                                                          Versicherungsnehmer eine juristische Person
         Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprü-               des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
         che von Angehörigen der vorgenannten Personen,                   nicht rechtsfähiger Verein ist;
         die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
                                                                       d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
A1-7.4   Schadensfälle von Angehörigen des Versiche-                      Gesellschaftern, wenn der Versicherungs-
         rungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen                  nehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
         Personen                                                         Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft
                                                                          bürgerlichen Rechts ist;
         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den
         Versicherungsnehmer                                           e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs-
                                                                          nehmer eine eingetragene Partnerschaftsge-
         a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit                sellschaft ist;
            ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
            zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten             f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
            Personen gehören;                                             Insolvenzverwaltern.

            Als Angehörige gelten                                      Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für
                                                                       Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
            - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le­                Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
               bens­part­ner­schafts­ge­set­zes oder vergleich-        schaft leben.
               bare Part­  ner­schaf­ten nach dem Recht
               anderer Staaten,

            - Eltern und Kinder,

            - Adoptiveltern und -kinder,

            - Schwiegereltern und -kinder,

            - Stiefeltern und -kinder,


   DOCURA AVB PHV 2020 01/2021                                    35

[Seite 36]
A1-7.5   Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,                          c) Erzeugnisse, die
         besonderer Verwahrungsvertrag
                                                                                  - Bestandteile aus GVO enthalten,
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
         fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden                          - aus GVO oder mit Hilfe von GVO herge-
         Vermögensschäden, wenn der Versicherungsneh-                                stellt wurden.
         mer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter
         des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast,              A1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
         gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht
         erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
         Verwahrungsvertrags sind.                                             Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

A1-7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,           A1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
         Arbeiten und sonstigen Leistungen                                     Diskriminierungen

         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
         an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder                         aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich-
         gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistun-                  behandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
         gen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder
         Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus             A1-7.11   Übertragung von Krankheiten
         ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch
         dann, wenn die Schadensursache in einem mangel-                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
         haften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-
         haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder                   a) Personenschäden, die aus der Übertragung
         Vernichtung der Sache oder Leistung führt.                               einer Krankheit des Versicherungsnehmers
                                                                                  resultieren,
         Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,
         wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des                          b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Ver-
         Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe-                         sicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehal-
         rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen                         tenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
         Leistungen übernommen haben.
                                                                               In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn
A1-7.7   Asbest                                                                der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
                                                                               vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
         die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder               A1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
         Erzeugnisse zurückzuführen sind.
                                                                               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschä-
A1-7.8   Gentechnik                                                            den und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
                                                                               schäden, welche entstehen durch
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
         die zurückzuführen sind auf                                           a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

         a) gentechnische Arbeiten,                                            b) Überschwemmungen stehender oder fließen-
                                                                                  der Gewässer.
         b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),


                                                                36                              DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

[Seite 37]
A1-7.13   Strahlen                                                   A1-8     Veränderungen des versicherten Risikos
                                                                              (Erhöhungen und Erweiterungen)
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
          die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam-                        Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
          menhang mit energiereichen ionisierenden Strah-                     Versicherungsnehmers
          len stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen
          oder Röntgenstrahlen).                                     A1-8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versi-
                                                                              cherten Risikos.
A1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                                                                              Dies gilt nicht
          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigen-
          tümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-                    a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch
          fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen                           von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
          Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges                         Wasserfahrzeugen sowie
          verursacht werden.
                                                                              b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
          A1-2.3 findet keine Anwendung.                                         oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

A1-7.15   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung                A1-8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
                                                                              Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller                    Rechtsvorschriften.
          Personen wegen Schäden durch eine ungewöhn-
          liche und gefährliche Beschäftigung.                                In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
                                                                              Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
          A1-2.3 findet keine Anwendung.                                      Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-
                                                                              gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
A1-7.16   Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller                   Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird,
          Art                                                                 in welchem der Versicherer von der Erhöhung
                                                                              Kenntnis erlangt hat.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
          aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereini-          A1-9     Neu hinzukommende Risiken
          gungen aller Art.                                                   (Vorsorgeversicherung)

                                                                     A1-9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die
                                                                              gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                              aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs-
                                                                              vertrags neu entstehen, sofort versichert.

                                                                              Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
                                                                              Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
                                                                              innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf-
                                                                              forderung kann auch mit der Beitragsrechnung
                                                                              erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
                                                                              rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-
                                                                              schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
                                                                              Entstehung.


   DOCURA AVB PHV 2020 01/2021                                  37

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         Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue             A1-10    Nachversicherungsschutz / Fortsetzung der
         Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs-                    Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod
         nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst                        des Versicherungsnehmers
         nach Abschluss der Versicherung und zu einem
         Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeige-            A1-10.1 Entfällt die Mitversicherung der in A1-2.1.1 bis
         frist noch nicht verstrichen war.                                   A1-2.1.5 genannten Personen, weil z. B.

         Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko                  a) der Versicherungsnehmer verstorben ist,
         einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
         eine Einigung über die Höhe des Beitrags inner-                      b) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine ein-
         halb einer Frist von einem Monat nach Eingang                           getragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
         der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versiche-                      aufgehoben wurde (A1-2.1.1),
         rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
         dessen Entstehung.                                                   c) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden
                                                                                 oder geheiratet haben (A1-2.1.4),
A1-9.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von
         ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von                       d) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebens-
         A1-9.1 Absatz 4 auf auf die Höhe der dem Vertrag                        partner oder einer sonstigen versicherten
         zugrundeliegenden Versicherungssumme pauschal                           Person beendet wurde (A1-2.1.2 und A1-2.1.5),
         für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
         begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein                        besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur
         geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.                      nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber
                                                                              für 6 Monate.
A1-9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
                                                                              Wird von bzw. für diese Personen bis dahin
         a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder                     kein neuer Versicherungsschutz bei dem
            Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,                  DOCURA VVaG beantragt, entfällt der Versiche-
            soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-                   rungsschutz zu diesem Termin.
            schein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
                                                                     A1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die
         b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder                   nächste Beitragsrechnung durch den Ehegatten
            Führen von Bahnen;                                               oder (eingetragenen) Lebenspartner eingelöst, so
                                                                             wird dieser Versicherungsnehmer.
         c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs-
            vorsorgepflicht unterliegen; mit Ausnahme von
            versicherungspflichtigen Hunden;

         d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden
            und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Ver-
            sicherungsverträgen zu versichern sind;

         e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienst-
            licher und amtlicher Tätigkeit.


                                                                38                             DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

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 Abschnitt A2

Besondere Umweltrisiken

Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden - abweichend                        Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
von A1-6.4 - und für Schäden nach dem Umweltschadens-                           Gutachterkosten zusammen mit der Entschä-
gesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und                         digungsleistung die Versicherungssumme für
den folgenden Bedingungen.                                                      Sachschäden nicht übersteigen.

Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver-                 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete
sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwir-                             Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
kungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.                                 werden auch insoweit von ihm übernommen, als
                                                                                sie zusammen mit der Entschädigung die Ver-
A2-1      Gewässerschäden (außer Anlagerisiko)                                  sicherungssumme für Sachschäden übersteigen.

A2-1.1    Umfang des Versicherungsschutzes                                      Eine Billigung des Versicherers von Maßnah-
                                                                                men des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-                 Abwendung oder Minderung des Schadens gilt
          cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare                      nicht als Weisung des Versicherers.
          Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser-
          beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des            A2-1.3   Ausschlüsse
          Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
          Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.                           a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
                                                                                   Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
          Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung                            Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
          von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen,                             Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs-
          deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resul-                      nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
          tieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich                       oder Verfügungen herbeigeführt haben.
          für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde)
          soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor-                            A1-2.3 findet keine Anwendung.
          handenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
                                                                                b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche
          Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen                            wegen Schäden, die nachweislich
          überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-
          schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die                         - auf Kriegsereignissen, anderen feindseli-
          Vorsorgeversicherung (A1-9).                                                gen Handlungen, Aufruhr, inneren Unru-
                                                                                      hen, Generalstreik, illegalem Streik oder
A2-1.2    Rettungskosten
                                                                                   - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen
          Der Versicherer übernimmt                                                   oder Maßnahmen beruhen.

          a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Ver-                        Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
             sicherungsnehmer im Versicherungsfall zur                          soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
             Abwendung oder Minderung des Schadens für                          haben.
             geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie

          b) außergerichtliche Gutachterkosten.


   DOCURA AVB PHV 2020 01/2021                                    39

[Seite 40]
A2-2     Gewässerschäden (Anlagenrisiko)                                      Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-,
                                                                              Sach- oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies
A2-2.1   Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes                 gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
         Risiko)                                                              auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
                                                                              erstreckt.
         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden
         Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des                A2-2.4   Rettungskosten
         Versicherungsnehmers als Inhaber
                                                                              a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose,
         a) von Heizöltanks ohne Begrenzung des                                  die der Versicherungsnehmer im Versiche-
            Gesamtfassungsvermögen auf den in A1-6.3.1                           rungsfall zur Abwendung oder Minderung des
            genannten Grundstücken.                                              Schadens für geboten halten durfte (Rettungs-
                                                                                 kosten) sowie außergerichtliche Gutachter-
         b) der im Versicherungsschein und seinen Nach-                          kosten. Diese Kosten werden vom Versicherer
            trägen angegebenen Anlagen zur Lagerung                              insoweit übernommen, als sie zusammen mit
            von gewässerschädlichen Stoffen und aus                              der Entschädigungsleistung die vereinbarte
            der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für                          Versicherungssumme nicht übersteigen.
            unmittelbare oder mittelbare Folgen (Perso-
            nen-, Sach- und Vermögensschäden) einer                              Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei
            nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaf-                          der Regelung in A1-5.
            fenheit eines Gewässers einschließlich des
            Grundwassers (Gewässerschäden).                                   b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete
                                                                                 Rettungs- und außergerichtliche Gutachter-
A2-2.2   Regelungen zu mitversicherten Personen                                  kosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie
                                                                                 zusammen mit der Entschädigung die verein-
         a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der                       barte Versicherungssumme übersteigen. Eine
            Personen, die der Versicherungsnehmer durch                          Billigung des Versicherers von Maßnahmen
            Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung,                        des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
            Beleuchtung und sonstigen Betreuung der                              Abwendung oder Minderung des Schadens gilt
            Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass                        nicht als Weisung des Versicherers.
            sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch
            genommen werden.                                         A2-2.5   Eigenschäden

         b) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche                          Versichert sind - abweichend von A1-3.1 - auch
            aus Personenschäden, bei denen es sich                            ohne dass ein Gewässerschaden droht oder ein-
            um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im                        tritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des
            Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem                        Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht
            Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt                    werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe
            für solche Dienstunfälle gemäß den beamten-                       bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten
            rechtlichen Vorschriften die in Ausübung oder                     sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen
            infolge des Dienstes Angehörigen derselben                        zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor
            Dienststelle zugefügt werden.                                     Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert-
                                                                              verbesserungen sind abzuziehen.
A2-2.3   Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)
                                                                              Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage
         Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist                      selbst.
         bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte

                                                                40                             DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

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A2-2.6   Gemeingefahren                                              A2-3.1   Versichert sind abweichend von A1-3.1 den Ver-
                                                                              sicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtli-
         Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche                         che Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
         wegen Schäden, die nachweislich                                      Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während
                                                                              der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
         a) auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
            Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene-                       a) die schadenverursachenden Emissionen plötz-
            ralstreik, illegalem Streik oder                                     lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
                                                                                 Umwelt gelangt sind oder
         b) unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder
            Maßnahmen                                                         b) die sonstige Schadensverursachung plötzlich,
                                                                                 unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
         beruhen.
                                                                              Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadens-
         Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,                    verursachung besteht Versicherungsschutz für
         soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.                 Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung
                                                                              oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
A2-2.7   Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften                     Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltscha-
                                                                              den auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller                     Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzufüh-
         Personen, die den Schaden dadurch verursachen,                       ren ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
         dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen                          wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbrin-
         oder an den Versicherungsnehmer gerichteten                          gens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissen-
         behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,                           schaft und Technik nicht hätte erkannt werden
         die dem Gewässerschutz dienen, abweichen.                            können (Entwicklungsrisiko).

         A1-2.3 findet keine Anwendung.                                       Versichert sind darüber hinaus den Versicherungs-
                                                                              nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
A2-3     Sanierung von Umweltschäden gemäß                                    wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
         Umweltschadensgesetz (USchadG)                                       geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund-
                                                                              stücken, soweit diese Grundstücke vom Versiche-
         Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltscha-                           rungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
         densgesetzes (USchadG) ist eine
                                                                     A2-3.2   Ausland
         a) Schädigung von geschützten Arten und natür-
            lichen Lebensräumen,                                              Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im
                                                                              Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
         b) Schädigung der Gewässer einschließlich                            (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
            Grundwasser,
                                                                              Versichert sind insoweit auch die den Ver-
         c) Schädigung des Bodens.                                            sicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
                                                                              Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge-
                                                                              setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
                                                                              Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g.
                                                                              EU-Richtlinie nicht überschreiten.


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A2-3.3   Ausschlüsse                                                 Forderungsausfallrisiko

         a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche               A3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
            aller Personen, die den Schaden dadurch ver-
            ursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,            A3-1.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass
            Verordnungen oder an den Versicherungsneh-                        der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2
            mer gerichteten behördlichen Anordnungen                          mitversicherte Person während der Wirksamkeit
            oder Verfügungen, die dem Umweltschutz                            der Versicherung von einem Dritten geschä-
            dienen, abweichen.                                                digt wird (Versicherungsfall) unter folgenden
                                                                              Voraussetzungen:
            A1-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                              a) Der Versicherungsnehmer oder eine gemäß
         b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche                         A1-2 mitversicherte Person stellt Ansprüche
            wegen Schäden                                                        aufgrund einer Schädigung durch einen Dritten

            (1) die durch unvermeidbare, notwendige                              - im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens
                oder in Kauf genommene Einwirkungen
                auf die Umwelt entstehen.                                        - als Privatperson im Sinne von A1-1.1

            (2) für die der Versicherungsnehmer aus ei-                          - und nicht aus den Gefahren eines Betrie-
                nem anderen Versicherungsvertrag (z. B.                             bes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
                Gewässerschadenhaftpflichtversicherung)
                Versicherungsschutz hat oder hätte erlan-                     b) Der wegen dieses Schadensereignisses in
                gen können.                                                      Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha-
                                                                                 densersatzverpflichtung ganz oder teilweise
A2-3.4   Die Versicherungssumme beträgt je Versiche-                             nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder
         rungsfall 3.000.000 EUR und stellt gleichzeitig                         Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflich-
         die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle                    tigen Dritten festgestellt worden ist und
         eines Versicherungsjahres dar.
                                                                              c) die Durchsetzung der Forderung gegen den
                                                                                 Dritten ist gescheitert.

                                                                              Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen
                                                                              Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver-
                                                                              mögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte
                                                                              aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                                                                              privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz ver-
                                                                              pflichtet ist (schädigender Dritter).

                                                                              Abweichend von B3-3.2.3.beginnt die Anzeige-
                                                                              pflicht für diese Forderungsausfalldeckung erst,
                                                                              wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1
                                                                              und A3-2.2 erfüllt sind.


                                                                42                             DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

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A3-1.2   Der Versicherer ist in dem Umfang leistungs-                          soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel
         pflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte                 bestanden hätte.
         Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der
         in diesem Vertrag geregelten Privathaftpflichtver-           A3-2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungs-
         sicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher                       unfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versiche-
         finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung                         rungsnehmer oder eine mitversicherte Person
         für die Person des Schädigers auch die Risiko-                        nachweist, dass
         beschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die
         für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht                        a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen
         insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der                          Befriedigung geführt hat,
         Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruf-
         lichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.                    b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos
                                                                                  erscheint, da der schadensersatzpflichtige Drit-
A3-1.3   Mitversichert sind                                                       te in den letzten drei Jahren die eidesstattliche
                                                                                  Versicherung über seine Vermögensverhältnisse
         a) abweichend von A1-6.9 - gesetzliche Haft-                             abgegeben hat oder
            pflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigen-
            schaft des Schädigers als privater Halter eines                    c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Drit-
            Hundes oder Pferdes,                                                  ten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
                                                                                  vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches
         b) abweichend von A1-7.1 - Schäden, die durch                            Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
            ein vorsätzliches Handeln des Schädigers ent-
            standen sind,                                                      und

         c) abweichend von A1-7.14 - Schäden, die aus                 A3-2.3   an den Versicherer die Ansprüche gegen den
            der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer,                     schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
            Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahr-                      Versicherungsleistung abgetreten werden und
            zeuges entstanden sind.                                            die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
                                                                               Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungs-
A3-2     Leistungsvoraussetzungen                                              nehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
                                                                               den Versicherer mitzuwirken.
         Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungs-
         nehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten                 A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung
         Person leistungspflichtig, wenn
                                                                      A3-3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der
A3-2.1   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil                        titulierten Forderung.
         oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
         ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik                   A3-3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
         Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat                         jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungs-
         der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens,                       schein und seinen Nachträgen vereinbarten Ver-
         Island und Liechtenstein festgestellt worden ist oder                 sicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
         ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers                     wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
         vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde.                   entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

         Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche            A3-3.3   Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen
         Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vor-                         keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
         genannten Länder binden den Versicherer nur,

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A3-4   Räumlicher Geltungsbereich                               Diensthaftpflichtrisiko

       Versicherungsschutz besteht - abweichend von             Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungs-
       A1-6.14 - für Schadensereignisse, die in einem           schutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich
       Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der               vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Versiche-
       Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein            rungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
       eintreten.                                               (AVB PHV 2020).

A3-5   Besondere Ausschlüsse für das                            A5-1     Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
       Forderungsausfallrisiko                                           (versichertes Risiko)

       Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                   Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestim-
                                                                         mungen die gesetzliche Haftpflicht des im Versiche-
       a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der                     rungsschein oder seinen Nachträgen namentlich
          Rechtsverfolgung;                                              genannten Versicherungsnehmers oder versicherten
                                                                         Person aus der dienstlichen Tätigkeit als Beamter
       b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder                   oder Beschäftigter des öffentlichen Dienstes.
          vertraglichen Forderungsübergangs;
                                                                A5-2     Regelungen zu Versicherungsnehmer und
       c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass                     versicherter Person
          berechtigte Einwendungen oder begründete
          Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vor-        A5-2.1   Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Ver-
          gebracht oder eingelegt wurden;                                tragsbestimmungen sind auf die versicherte Person
                                                                         entsprechend anzuwenden.
       d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
                                                                A5-2.2   Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf
          - ein anderer Versicherer Leistungen zu er-                    nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
             bringen hat (z. B. der Schadensversicherer                  Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver-
             des Versicherungsnehmers) oder                              sicherungsnehmer als auch die versicherte Person
                                                                         verantwortlich.
          - ein Sozialversicherungsträger oder Sozi-
             alleistungsträger Leistungen zu erbringen          A5-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall
             hat, auch nicht, soweit es sich um Rück-
             griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähn-           A5-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass
             liche von Dritten handelt.                                  der Versicherungsnehmer wegen eines während
                                                                         der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Abschnitt A4          BLINDTEXT                                          Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen
                                                                         Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
                                                                         Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund

                                                                               gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                                                                         privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Inhalts

                                                                         von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
                                                                         genommen wird. Dies gilt auch für Schadens-
                                                                         ersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn.


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         Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen                       Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen
         Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar                        dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
         entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadens-                     Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
         verursachung, die zum Schadensereignis geführt                      oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
         hat, kommt es nicht an.                                             ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
                                                                             Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versiche-
A5-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche,                     rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
         auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,                 abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
                                                                             den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
         a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung,                      ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
            aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
            Schadensersatz statt der Leistung;                               Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche-
                                                                             rungsnehmers mit bindender Wirkung für den
         b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die                     Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
            Nacherfüllung durchführen zu können;                             Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
                                                                             Anspruch des Dritten freizustellen.
         c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertrags-
            gegenstandes oder wegen des Ausbleibens des             A5-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
            mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;                  Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Scha-
                                                                             densersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
         d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver-                     Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
            trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;                     abzugeben.

         e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver-                       Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
            zögerung der Leistung;                                           Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen
                                                                             den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
         f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung                        bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versi-
            tretender Ersatzleistungen.                                      cherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten
                                                                             im Namen des Versicherungsnehmers.
A5-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche,
         soweit sie aufgrund einer vertraglichen Ver-               A5-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines
         einbarung oder Zusage über den Umfang der                           Schadensereignisses, das einen unter den Ver-
         gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers                   sicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
         hinausgehen.                                                        zur Folge haben kann, die Bestellung eines Ver-
                                                                             teidigers für den Versicherungsnehmer von dem
A5-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht                           Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt
         des Versicherers                                                    der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen
                                                                             oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
A5-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst                                     Kosten des Verteidigers.

         a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,                       A5-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder die ver-
                                                                             sicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
         b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatz-                        Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern,
            ansprüche und                                                    so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht
                                                                             auszuüben.
         c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von
            berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

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A5-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungs-                           Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt
         summe, Jahreshöchstersatzleistung, Serien-                          der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die
         schaden, Selbstbeteiligung)                                         Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
                                                                             rechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
A5-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist
         bei jedem Versicherungsfall auf die im Versiche-           A5-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
         rungsschein vereinbarten Versicherungssummen                        werden nicht auf die Versicherungssummen
         begrenzt.                                                           angerechnet.

         Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-          A5-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche
         schutz auf mehrere entschädigungspflichtige                         aus einem Versicherungsfall die Versicherungs-
         Personen erstreckt.                                                 summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im
                                                                             Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
A5-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:                  höhe dieser Ansprüche.

         Die Entschädigungsleistungen des Versicherers              A5-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädig-
         sind für alle Versicherungsfälle eines Versiche-                    ten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
         rungsjahres auf das Einfache der vereinbarten                       Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
         Versicherungssumme begrenzt.                                        oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
                                                                             aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
A5-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Ver-                            Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
         sicherung eintretende Versicherungsfälle gelten                     leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungs-
         als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im                   summe bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert
         Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle                      der Rente vom Versicherer erstattet.
         eingetreten ist, wenn diese
                                                                             Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent-
         a) auf derselben Ursache,                                           sprechende Vorschrift der Verordnung über den
                                                                             Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft-
         b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere                  pflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
            sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder                     zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

         c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen                         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich
            Mängeln                                                          der Versicherungsnehmer an laufenden Renten-
                                                                             zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert
         beruhen.                                                            der Rente die Versicherungssumme oder die
                                                                             nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
A5-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs-                 Restversicherungssumme übersteigt, werden die
         nehmer bei jedem Versicherungsfall an der Ent-                      sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von
         schädigungsleistung des Versicherers mit einem                      der Versicherungssumme abgesetzt.
         im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
         festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn         A5-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung
         die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem                      eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
         Versicherungsfall die Versicherungssumme über-                      Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
         steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der                  Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versiche-
         begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.                         rer für den von der Weigerung an entstehenden
         A5-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.                                     Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen
                                                                             und Kosten nicht aufzukommen.

                                                               46                              DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

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A5-6     Besondere Regelungen für einzelne Risiken                    A5-6.2     Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn
         (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen
         und besondere Ausschlüsse)                                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                                                                                 sicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen
         A5-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne                        von Sachen des Dienstherrn und alle sich daraus
         Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für                           ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schä-
         diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.                         den finden die Bestimmungen über Sachschäden
                                                                                 Anwendung.
         Soweit A5-6 keine abweichenden Regelungen ent-
         hält, finden auch auf die in A5-6 geregelten Risiken                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
         alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung                             Schäden durch Abhandenkommen von
         (z. B. A5-4 – Leistungen der Versicherung oder
         A5-7 – Allgemeine Ausschlüsse).                                         - Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen,

A5-6.1   Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten                           - Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-                   - Wertsachen,
         cherungsnehmers wegen des Abhandenkommens
         fremder Schlüssel und Codekarten für Gebäude                            - Wertpapieren und
         und Räume. Dies gilt ausschließlich für Schlüssel
         und Codekarten, die dem Versicherungsnehmer                             - Schlüsseln und Codekarten.
         im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit überlassen
         wurden und sich rechtmäßig in seinem Gewahr-                            Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem
         sam befunden haben. Auf diese Schäden finden                            Abhandenkommen von Schlüsseln und Code-kar-
         die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.                            ten richtet sich nach A5-6.1.

         Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf                             Die Versicherungssumme für Schäden aus dem
         gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten                       Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn
         für die notwendige Auswechselung von Schlössern                         beträgt je Versicherungsfall 25.000 EUR.
         und Schließanlagen sowie für vorübergehende
         Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und für den                            Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Ver-
         Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechse-                            sicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf
         lung der Schlösser bzw. Schließanlagen.                                 die Jahreshöchstersatzleistung.

         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                  A5-6.3     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und
         Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines                             Kraftfahrzeug-Anhänger (ohne Fahrzeuge des
         Schlüssel- oder Codekartenverlustes.                                    Dienstherrn)

         Die Versicherungssumme für Schäden aus dem                   A5-6.3.1     Versichert ist – abweichend von A5-7.14 – die
         Abhandenkommen von Schlüsseln/Codekarten                                  gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
         beträgt je Versicherungsfall 100.000 EUR.                                 mers wegen Schäden durch den Gebrauch aus-
                                                                                   schließlich von folgenden nicht versicherungs-
         Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Ver-                          pflichtigen Fahrzeugen:
         sicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf
         die Jahreshöchstersatzleistung.                                           a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
                                                                                      verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf
                                                                                      eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;

  DOCURA AVB PHV 2020 01/2021                                    47

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            b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h                               - Schadensersatz des Dienstherrn wegen
               bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;                                    Schäden am Dienstfahrzeug,

            c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauart-                             - Regress des Dienstherrn wegen Personen-
               bedingter Höchstgeschwindigkeit;                                          oder Sachschäden Dritter.

            d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit                                    Der Ausschluss in A5-7.14 findet insoweit keine
               nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter                                 Anwendung.
               Höchstgeschwindigkeit;
                                                                                      Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der
            e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulas-                               Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine ander-
               sungspflichtig sind oder nur auf nicht öffent-                         weitige Ersatzmöglichkeit hat.
               lichen Wegen und Plätzen verkehren.
                                                                           A5-6.4.2   Die in A5-6.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                               nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
            Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen                              werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
            und Kraftfahrzeug-Anhängern des Dienstherrn.                              zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
            Diese sind – falls vereinbart – nach A5-6.4 versichert.                   rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs-
                                                                                      nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
A5-6.3.2    Die in A5-6.3.1 genannten Fahrzeuge dürfen                                die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten
            nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht                               Fahrer gebraucht werden.
            werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
            zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-                              Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug
            rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs-                            auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
            nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass                            erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versi-
            die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten                              cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
            Fahrer gebraucht werden.                                                  dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
                                                                                      wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug
            auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der                           Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser
            erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versi-                         Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfol-
            cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,                         gen bei Verletzung von Obliegenheiten).
            dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
            wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.                            Die Versicherungssumme für Schäden aus dem
                                                                                      Gebrauch von Kfz und Kfz-Anhängern des Dienst-
            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser                                  herrn beträgt je Versicherungsfall 25.000 EUR.
            Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfol-
            gen bei Verletzung von Obliegenheiten).                                   Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Ver-
                                                                                      sicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf
A5-6.4     Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Dienstherrn                               die Jahreshöchstersatzleistung.

A5-6.4.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
            Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen
            Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
            zeug-Anhängern des Dienstherrn ausschließlich
            wegen Ansprüchen auf


                                                                      48                             DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

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A5-6.5     Wasserfahrzeuge                                               A5-6.6   Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

A5-6.5.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                        Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom
            Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen                             Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmäch-
            Gebrauch von Wasserfahrzeugen wegen Per-                              tigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und
            sonen- oder Sachschäden Dritter.                                      alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

            Der Ausschluss in A5-7.16 findet insoweit keine                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
            Anwendung.                                                            sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
            Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der                          ausschließlich an anlässlich von Dienstreisen
            Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine ander-                         gemieteten Räumen in Gebäuden.
            weitige Ersatzmöglichkeit hat.
                                                                         A5-6.7   Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                           (Tätigkeitsschäden)
            Ansprüche des Dienstherrn wegen Schäden am
            Dienstwasserfahrzeug.                                                 Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden
                                                                                  Sachen und alle sich daraus ergebenden Ver-
A5-6.5.2    Die in A5-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen                            mögensschäden durch eine dienstliche Tätig-
            nur von einem berechtigten Führer gebraucht                           keit, die dadurch entstanden sind, dass der
            werden. Berechtigter Führer ist, wer das Fahr-                        Versicherungsnehmer
            zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
            rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs-                        a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbei-
            nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass                           tung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder
            die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten                             dergleichen),
            Führer gebraucht werden.
                                                                                  b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätig-
            Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur                           keiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialab-
            mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.                           lagefläche oder dergleichen benutzt hat oder
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
            sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Führer                        c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittel-
            benutzt wird, der die erforderliche Berechtigung hat.                    baren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befun-
                                                                                     den haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit
            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser                                 offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen
            Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfol-                         getroffen worden, um diese Schäden zu ver-
            gen bei Verletzung von Obliegenheiten).                                  meiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.

            Die Versicherungssumme für Schäden aus dem                            Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätig-
            Gebrauch von Wasserfahrzeugen beträgt je Ver-                         keitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen
            sicherungsfall 25.000 EUR.                                            oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit
                                                                                  betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden
            Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Ver-                      sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbe-
            sicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf                        reich befunden haben.
            die Jahreshöchstersatzleistung.


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A5-6.7.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-        A5-6.10 Schäden im Ausland
             sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden.
                                                                        A5-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                          Versicherungsnehmers wegen im Ausland ein-
             Tätigkeitsschäden an Sachen des Dienstherrn.                         tretender Versicherungsfälle ausschließlich

             Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden                           a) aus dienstlichen Tätigkeiten im Inland;
             an Sachen Dritter beträgt je Versicherungsfall
             50.000 EUR.                                                            b) aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme
                                                                                       an Ausstellungen, Kongressen, Messen und
             Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Ver-                          Märkten;
             sicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf
             die Jahreshöchstersatzleistung.                                        c) aus dienstlichen Tätigkeiten während eines
                                                                                       vorübergehenden Aufenthalts im Ausland
A5-6.7.2     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-                       von bis zu 5 Jahren.
             sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an
             Sachen des Dienstherrn.                                    A5-6.10.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
                                                                                  gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
             Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden                         der von einem Dritten geltend gemachten
             an Sachen des Dienstherrn beträgt je Versiche-                       Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachver-
             rungsfall 50.000 EUR.                                                ständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden
                                                                                  – abweichend von A5-5.5 – als Leistungen auf
             Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Ver-                     die Versicherungssumme angerechnet.
             sicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf
             die Jahreshöchstersatzleistung.                            A5-6.10.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in
                                                                                  Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
A5-6.8     Waffen und Munition                                                    Staaten, die der Europäischen Währungsunion
                                                                                  angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                         Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem
           Versicherungsnehmers ausschließlich aus dem                            der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
           dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von                      Währungsunion gelegenen Geldinstitut ange-
           Waffen sowie Munition und Geschossen.                                  wiesen ist.

           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der               A5-6.11 Schäden im Inland, die im Ausland geltend
           Gebrauch zum Zweck der Begehung einer straf-                         gemacht werden
           baren Handlung.
                                                                                  Für Ansprüche aus inländischen Versicherungs-
A5-6.9     Tiere                                                                  fällen, die im Ausland geltend gemacht werden,
                                                                                  gelten A5-6.10.2 und A5-6.10.3.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
           sicherungsnehmers aus dem dienstlichen Halten,               A5-6.12 Vermögensschäden
           Hüten und Führen von Tieren, soweit nicht Ver-
           sicherungsschutz über eine andere Haftpflicht-               A5-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
           versicherung besteht.                                                  sicherungsnehmers wegen Vermögensschäden,
                                                                                  die weder durch Personen- noch durch Sach-
           Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes.                   schäden entstanden sind.


                                                                   50                               DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

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A5-6.12.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                         k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit
          Ansprüche wegen Vermögensschäden                                       als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
                                                                                 von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichts-
          a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in                              rat, Beirat oder anderer vergleichbarer Lei-
             seinem Auftrag oder für seine Rechnung von                          tungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
             Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen,                       Zusammenhang stehen;
             erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
                                                                              l) aus bewusstem Abweichen von gesetzli-
          b) aus planender, beratender, bau- oder mon-                           chen oder behördlichen Vorschriften, von
             tageleitender, prüfender oder gutachterli-                          Anweisungen oder Bedingungen des Auf-
             cher Tätigkeit;                                                     traggebers oder aus sonstiger bewusster
                                                                                 Pflichtverletzung;
          c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisun-
             gen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;                    m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch
                                                                                 z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
          d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                                                                  A5-6.12.3 Versichert ist – abweichend von A5-6.12.2 und
          e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung;                           A5-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                                                                            sicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
          f) aus Reiseveranstaltungen;                                      aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
                                                                            durch Verwendung personenbezogener Daten.
          g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grund-
             stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaft-                     Versichert sind – abweichend von A5-7.3 – gesetz-
             lichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen                         liche Haftpflichtansprüche wegen Vermögens-
             aller Art, aus Kassenführung sowie aus                           schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer
             Untreue oder Unterschlagung;                                     oder mitversicherte Personen) untereinander.

          h) aus                                                  A5-6.12.4 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist
                                                                            bei jedem Versicherungsfall auf die im Versiche-
             - Rationalisierung und Automatisierung,                        rungsschein vereinbarten Ver­sicherungssummen
                                                                            begrenzt.
             - Datenerfassung, -speicherung, -siche-
                rung, -wiederherstellung,                         A5-6.13 Übertragung elektronischer Daten

             - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung            A5-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                elektronischer Daten.                                       sicherungsnehmers wegen

          i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten                    Schäden – auch Tätigkeitsschäden – aus dem Aus-
             und Namensrechten, gewerblichen Schutz-                          tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
             rechten und Urheberrechten sowie des Kar-                        elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail
             tell- oder Wettbewerbsrechts;                                    oder mittels Datenträger) ausschließlich aus

          j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Termi-                      a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauch-
             nen, Vor- und Kostenanschlägen;                                     barmachung oder Veränderung von
                                                                                 Daten (Datenveränderung) bei Dritten
                                                                                 durch Computer-Viren und/oder andere
                                                                                 Schadprogramme;

  DOCURA AVB PHV 2020 01/2021                                51

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b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen                         Für a) bis d) gilt:
   sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Spei-
   cherung von Daten bei Dritten und zwar wegen                       Die Ausschlüsse in A5-6.12.2 i) und A5-7.9
                                                                      finden keine Anwendung.
    - sich daraus ergebender Personen- und
       Sachschäden, nicht jedoch weiterer                 A5-6.13.2 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende
       Datenveränderungen sowie                                     Tätigkeiten oder Leistungen:

    - der Kosten zur Wiederherstellung der                            a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Ein-
       veränderten Daten bzw. Erfassung/kor-                             weisung, -Schulung;
       rekten Speicherung nicht oder fehlerhaft
       erfasster Daten;                                               b) Software-Erstellung, -Handel, -Implemen-
                                                                         tierung, -Pflege;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elekt-
   ronischen Datenaustausch.                                          c) Netzwerkplanung, -installation, -integration,
                                                                         -betrieb, -wartung, -pflege;
Für a) bis c) gilt:
                                                                      d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-,
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür                          Host-, Full-Service-Providing;
zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu
übermittelnden, bereitgestellten Daten durch                          e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken
(z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder                         f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand
der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen                              g) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht
können auch durch Dritte erfolgen.                                       zum Abschluss einer Vermögensschaden-
                                                                         haftpflichtversicherung, z. B. nach SigG/SigV,
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie-                            De-Mail-G besteht.
genheit, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).                                      A5-6.13.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche-
                                                                    rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
d) der Verletzung von Persönlichkeits- und                          Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten die-
   Namensrechten, insoweit besteht auch Ver-                        ser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
   sicherungsschutz für immaterielle Schäden,
   nicht jedoch aus der Verletzung von Urheber-                       a) auf derselben Ursache,
   rechten. Der Versicherer ersetzt auch
                                                                      b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbe-
    - Gerichts-     und Anwaltskosten eines                              sondere sachlichem und zeitlichem Zusam-
       Verfahrens, mit dem der Erlass einer                              menhang oder
       einstweiligen Verfügung gegen den Ver-
       sicherungsnehmer begehrt wird, auch                            c) auf dem Austausch, der Übermittlung und
       wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas-                           Bereitstellung elektronischer Daten mit glei-
       sung oder Widerruf handelt;                                       chen Mängeln

    - Gerichts- und Anwaltskosten einer Un-                           beruhen.
       terlassungs- oder Widerrufsklage gegen
       den Versicherungsnehmer.                                       A5-5.3 findet keine Anwendung.

                                                     52                                DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

[Seite 53]
A5-6.13.4 Versicherungsschutz besteht für Versicherungs-             A5-6.14 Allgemeines Umweltrisiko
          fälle im Ausland. A5-6.10.1 findet hier keine
          Anwendung. Dies gilt jedoch nur, soweit die                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
          Ansprüche in europäischen Staaten und nach                           Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
          dem Recht europäischer Staaten geltend                               Umwelteinwirkung.
          gemacht werden.
                                                                               Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn
A5-6.13.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                          sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
                                                                               Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
           a) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen                            sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich
              mit                                                              in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.

              - massenhaft versandten, vom Empfänger                           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                  ungewollten elektronisch übertragenen
                  Informationen (z. B. Spamming),                              - Ansprüche wegen Schäden durch Senkungen
                                                                                 eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
              - Dateien (z. B. Cookies), mit denen wider-
                  rechtlich bestimmte Informationen über In-                   - Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich-
                  ternet-Nutzer gesammelt werden können;                         rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
                                                                                 von Umweltschäden gemäß Umweltschadens-
           b) Ansprüche wegen Schäden, die von Unterneh-                         gesetz. Hierfür besteht Versicherungsschutz nach
              men, die mit dem Versicherungsnehmer oder                          Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
              seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheit-
              lich verbunden sind oder unter einer einheitli-        A5-6.15 Abwässer
              chen Leitung stehen, geltend gemacht werden;
                                                                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
           c) Versicherungsansprüche aller Personen,                           sicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwäs-
              die den Schaden durch bewusstes Abwei-                           ser. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für
              chen von gesetzlichen oder behördlichen                          Schäden durch häusliche Abwässer.
              Vorschriften sowie von schriftlichen Anwei-
              sungen oder Bedingungen des Auftragge-                 A5-6.16 Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher
              bers oder durch sonstige bewusste Pflicht-
              verletzungen herbeigeführt haben.                      A5-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                                                                               sicherungsnehmers aus seiner dienstlichen Tätig-
A5-6.13.6 Die Versicherungssumme für Schäden im                                keit als Lehrer, Hochschullehrer oder Erzieher
          Zusammenhang mit dem Austausch, der Über-                            zusätzlich aus
          mittlung und der Bereitstellung elektronischer
          Daten beträgt je Versicherungsfall für Sach- und                       a) der Erteilung von Experimentalunterricht
          Vermögensschäden 1.000.000 EUR.                                           (auch aus dem deckungsvorsorgefreien
                                                                                    Umgang mit radioaktiven Stoffen);
           Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versiche-
           rungssumme je Versicherungsfall sowie auf die                         b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausflü-
           Jahreshöchstersatzleistung für Sachschäden.                              gen oder Reisen für Kinder, Schüler oder Stu-
                                                                                    denten. Dieser Versicherungsschutz besteht
           Personenschäden sind im Rahmen der vertraglich                           – gegebenenfalls abweichend von A5-6.10.1 c) –
           vereinbarten Versicherungssumme versichert.                              auch bei vorübergehendem, weltweitem Aus-
                                                                                    landsaufenthalt bis zu 5 Jahren.

   DOCURA AVB PHV 2020 01/2021                                  53

[Seite 54]
           Bei Versicherungsfällen im Ausland werden                 A5-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlich-
           Aufwendungen des Versicherers für Kosten der                       keit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
           gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der                    Leistungen
           von einem Dritten geltend gemachten Ansprü-
           che, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,                     Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
           Zeugen- und Gerichtskosten, – abweichend von                       Personen, die den Schaden dadurch verursacht
           A5-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-                     haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangel-
           summe angerechnet.                                                 haftigkeit oder Schädlichkeit

           Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.                  - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
           Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
           die der Europäischen Währungsunion angehören,                      - Arbeiten oder sonstige Leistungen
           liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
           mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be-                 erbracht haben.
           trag bei einem in der Europäischen Währungs-
           union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.              A5-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander

A5-6.16.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                      Ausgeschlossen sind Ansprüche
          Versicherungsnehmers ausschließlich aus fol-
          genden freiberuflichen Nebentätigkeiten:                            a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in
                                                                                 A5-7.4 benannten Personen gegen die ver-
           a) Erteilung von Nachhilfestunden;                                    sicherte Person,

           b) Kantor oder Organist.                                           b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern
                                                                                 desselben Versicherungsvertrags,
A5-6.16.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers als Lehrer, Hochschul-                         c) zwischen mehreren mitversicherten Personen
          lehrer oder Erzieher wegen Personenschäden                             desselben Versicherungsvertrags.
          aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern und
          Studenten. Der Ausschluss in A5-7.17 findet                         Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprü-
          insoweit keine Anwendung.                                           che von Angehörigen der vorgenannten Personen,
                                                                              die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A5-7     Allgemeine Ausschlüsse
                                                                     A5-7.4   Schadensfälle von Angehörigen des Versiche-
         Falls im Versicherungsschein oder seinen Nach-                       rungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen
         trägen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt                     Personen
         ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
                                                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den
A5-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                   Versicherungsnehmer

         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller                     a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit
         Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei-                           ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
         geführt haben.                                                          zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten
                                                                                 Personen gehören;


                                                                54                              DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

[Seite 55]
      Als Angehörige gelten                                              Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für
                                                                         Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
         - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des                         Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
            Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver-                       schaft leben.
            gleichbare Partnerschaften nach dem
            Recht anderer Staaten,                              A5-7.5   Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
                                                                         besonderer Verwahrungsvertrag
         - Eltern und Kinder,
                                                                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
         - Adoptiveltern und -kinder                                     fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
                                                                         Vermögensschäden, wenn der Versicherungsneh-
         - Schwiegereltern und -kinder,                                  mer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter
                                                                         des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast,
         - Stiefeltern und -kinder,                                      gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht
                                                                         erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
         - Großeltern und Enkel,                                         Verwahrungsvertrags sind.

         - Geschwister sowie                                    A5-7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
                                                                         Arbeiten und sonstigen Leistungen
         - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
            durch ein familienähnliches, auf längere                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
            Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und                   an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
            Kinder miteinander verbunden sind).                          gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leis-
                                                                         tungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
      b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreu-                 oder Leistung liegenden Ursache und alle sich
         ern, wenn der Versicherungsnehmer eine                          daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies
         geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige                   gilt auch dann, wenn die Schadensursache in
         oder betreute Person ist;                                       einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder
                                                                         in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
      c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der                    Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder
         Versicherungsnehmer eine juristische Person                     Leistung führt.
         des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
         nicht rechtsfähiger Verein ist;                                 Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,
                                                                         wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
      d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden                    Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe-
         Gesellschaftern, wenn der Versicherungs-                        rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
         nehmer eine Offene Handelsgesellschaft,                         Leistungen übernommen haben.
         Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft
         bürgerlichen Rechts ist;                               A5-7.7   Asbest

      e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs-                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
         nehmer eine eingetragene Partnerschaftsge-                      die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
         sellschaft ist;                                                 Erzeugnisse zurückzuführen sind.

      f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
         Insolvenzverwaltern.


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[Seite 56]
A5-7.8   Gentechnik                                                A5-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach-
         die zurückzuführen sind auf                                       schäden und alle sich daraus ergebenden Ver-
                                                                           mögensschäden, welche entstehen durch
         a) gentechnische Arbeiten,
                                                                           a) Senkungen von          Grundstücken        oder
         b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                         Erdrutschungen,

         c) Erzeugnisse, die                                               b) Überschwemmungen stehender oder fließen-
                                                                              der Gewässer.
            - Bestandteile aus GVO enthalten,
                                                                   A5-7.13 Strahlen
            - aus GVO oder mit Hilfe von GVO herge-
               stellt wurden.                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
                                                                           die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam-
A5-7.9   Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                     menhang mit einem deckungsvorsorgepflichten
                                                                           Umgang mit energiereichen ionisierenden Strahlen
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus                   stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
         Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.                   Röntgenstrahlen).

A5-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige             A5-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
        Diskriminierungen
                                                                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden                       die der Versicherungsnehmer, oder eine von
         aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich-                  ihm bestellte oder beauftragte Person durch den
         behandlung oder sonstigen Diskriminierungen.                      Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr-
                                                                           zeug-Anhängers verursachen.
A5-7.11 Übertragung von Krankheiten
                                                                           Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                               an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-An-
                                                                           hänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
         a) Personenschäden, die aus der Übertragung                       mung, wenn keine dieser Personen Halter oder
            einer Krankheit des Versicherungsnehmers                       Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
            resultieren,                                                   hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

         b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem               A5-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
            Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
            gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden                   Ausgeschlossen sind Ansprüche
            sind.
                                                                           a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
         In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn                   oder eine von ihm bestellte oder beauftragte
         der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder                       Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
         vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.                      Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie
                                                                              als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raum-
                                                                              fahrzeugs in Anspruch genommen werden.


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         b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeu-               A5-7.18 Heilwesen
            gen, der mit diesen beförderten Sachen, der
            Insassen und allen sich daraus ergebenden                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-
            Vermögensschäden sowie wegen sonstiger                          den aus der Ausübung eines Heilberufs (z.B.
            Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus                      Arzt, Tierarzt, Psychotherapeut, Apotheker,
                                                                            Heilpraktiker, Hebamme/Entbindungshelfer,
            - der Planung oder Konstruktion, Herstellung                    Krankenschwester/-pfleger).
               oder Lieferung von Luft- oder Raumfahr-
               zeugen oder Teilen von Luft- oder Raum-             A5-7.19 Jagd
               fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für
               den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen                        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
               oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr-                      aus der Jagdausübung.
               zeugen bestimmt waren;
                                                                   A5-8     Veränderungen des versicherten Risikos
            - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Ins-                     (Erhöhungen und Erweiterungen)
               pektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
               rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder                      Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
               deren Teilen.                                                Versicherungsnehmers

         c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigen-               A5-8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versi-
            tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und                       cherten Risikos.
            Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
                                                                            Dies gilt nicht
A5-7.16 Wasserfahrzeuge
                                                                            a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,                          von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
         die der Versicherungsnehmer oder eine von ihm                         Wasserfahrzeugen sowie
         bestellte oder beauftragte Person durch den
         Gebrauch eines Was­ser ­fahr­zeugs verursachen                     b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
         oder für die sie als Halter oder Besitzer eines                       oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
         Was­ser­fahr­zeugs in Anspruch genommen werden.
                                                                   A5-8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
         Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen                   Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts­
         an einem Was­ser­fahr­zeug ist kein Gebrauch im                    vor­schrif­ten. In diesen Fällen ist der Versicherer
         Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per-                    berechtigt, das Ver­sich­er­ungs­ver­hält­nis unter
         sonen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs                     Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündi-
         ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in                   gen. Das Kün­di­gungs­recht erlischt, wenn es nicht
         Betrieb gesetzt wird.                                              innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
                                                                            ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
A5-7.17 Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten                       der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Perso-
         nenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder
         Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemäß den
         beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem
         Sozialgesetzbuch VII handelt.


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A5-9     Neu hinzukommende Risiken                                           b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder
         (Vorsorgeversicherung)                                                 Führen von Bahnen;

A5-9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die                          c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs-
         gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                       vorsorgepflicht unterliegen;
         aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs-
         vertrags neu entstehen, sofort versichert.                          d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden
                                                                                und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Ver-
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach                         sicherungsverträgen zu versichern sind;
         Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
         innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforde-                    e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher Tätigkeit.
         rung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
         Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzei-            A5-10   Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus
         tige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für                  dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung)
         das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
                                                                             Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags
         Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue                     das versicherte Risiko vollständig und dauerhaft
         Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs-                   durch Ausscheiden des Versicherungsnehmers
         nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst                       aus dem öffentlichen Dienst weg, endet damit
         nach Abschluss der Versicherung und zu einem                        die Versicherung nach Abschnitt A5.
         Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeige-
         frist noch nicht verstrichen war.                                   Für nach Beendigung der Versicherung nach
                                                                             Abschnitt A5 eingetretene Versicherungsfälle
         Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko                 besteht Versicherungsschutz im Umfang des Ver-
         einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt                      trags wie folgt:
         eine Einigung über die Höhe des Beitrags inner-
         halb einer Frist von einem Monat nach Eingang                       Der Versicherungsschutz
         der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versiche-
         rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab                      a) gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt
         dessen Entstehung.                                                     des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst
                                                                                an gerechnet;
A5-9.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von
         ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von                      b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im
         A5-9.1 Absatz 4 auf die Höhe der dem Vertrag                           Umfang des bei Beendigung der Versicherung
         zugrundeliegenden Versicherungssumme pauschal                          nach Abschnitt A5 geltenden Versicherungsver-
         für Personen-, Sach- und Vermögensschäden                              trags, und zwar in Höhe des unverbrauchten
         begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein                          Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Ver-
         geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.                        sicherungsjahres, in dem die Versicherung nach
                                                                                Abschnitt A5 endet, für den einzelnen Versiche-
A5-9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für                   rungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Ver-
                                                                                sicherungssumme des Versicherungsjahres, in
         a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder                       dem die Versicherung nach Abschnitt A5 endet.
            Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahr-
            zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,                   Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Ver-
            Führerschein- oder Versicherungspflicht                          sicherungsfälle werden so behandelt, als wären
            unterliegen;                                                     sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung
                                                                             eingetreten.

                                                                58                             DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

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Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

A(GB)- 1    Abtretungsverbot                                                    Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
                                                                                Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Anga-
            Der Freistellungsanspruch darf vor seiner end-                      ben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
            gültigen Feststellung ohne Zustimmung des                           der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
            Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
            werden. Eine Abtretung an den geschädigten               A(GB)- 2-4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch
            Dritten ist zulässig.                                               Anwendung auf Versicherungen mit Beitrags-
                                                                                vorauszahlung für mehrere Jahre.
A(GB)- 2    Veränderungen des versicherten Risikos und Aus-
            wirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)            A(GB)- 3   Beitragsangleichung und Kündigungsrecht
                                                                                nach Beitragsangleichung
A(GB)- 2-1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung
           mitzuteilen, ob und welche Änderungen des                 A(GB)- 3-1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der
           versicherten Risikos gegenüber den früheren                          Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach
           Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung                         Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
           kann auch durch einen Hinweis auf der Beitrags-                      werden, findet keine Beitragsangleichung
           rechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb                        statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhän-
           eines Monats nach Zugang der Aufforderung                            gig von der Art der Beitragsberechnung der
           zu machen und auf Wunsch des Versicherers                            Beitragsangleichung.
           nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum
           Nachteil des Versicherers kann dieser vom                 A(GB)- 3-2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jähr-
           Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in                           lich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen
           dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunter-                    Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im ver-
           schiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der                        gangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
           Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der                         Schadenszahlungen aller zum Betrieb der All-
           Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.                   gemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
                                                                                Versicherer gegenüber dem vorvergangenen
A(GB)- 2-2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Ver-                            Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten
           sicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen                      Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere,
           wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Ver-                           durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
           änderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
           Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem                      Als Schadenszahlungen gelten dabei auch
           Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Ver-                      die speziell durch den einzelnen Schadensfall
           sicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbei-                    veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von
           trag darf dadurch nicht unterschritten werden.                       Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
           Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Ver-
           sicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen                         Durchschnitt der Schadenszahlungen eines
           und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden                          Kalenderjahres ist die Summe der in diesem
           berücksichtigt.                                                      Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt
                                                                                durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu
A(GB)- 2-3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die recht-                        angemeldeten Schadensfälle.
           zeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
           Zeitraum, für den die Angaben zu machen
           waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
           Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags
           verlangen. Werden die Angaben nachträglich
           gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt.

   DOCURA AVB PHV 2020 01/2021                                  59

[Seite 60]
A(GB)- 3-3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer
           berechtigt, im Falle einer Verminderung ver-
           pflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus
           A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
           (Beitragsangleichung). Der veränderte Folge-
           jahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer
           mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt
           gegeben.

           Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlun-
           gen des Versicherers in jedem der letzten fünf
           Kalenderjahre um einen geringeren Prozent-
           satz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
           jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt
           hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbei-
           trag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den
           sich der Durchschnitt seiner Schadenszahlungen
           nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im
           letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung
           darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
           dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

A(GB)- 3-4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder
           A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitrags-
           angleichung. Diese Veränderung ist jedoch in
           den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

A(GB)- 3-5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsan-
           gleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der
           Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann
           der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
           vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
           der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
           Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt
           kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
           werden sollte.

           Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer
           in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hin-
           zuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche-
           rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
           Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.

           Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begrün-
           det kein Kündigungsrecht.


                                                               60   DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

[Seite 61]
 Teil B

Allgemeiner Teil

Abschnitt B1

Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                             Versicherungsschein angegebenen Versicherungs-
                                                                              beginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
B1-1     Beginn des Versicherungsschutzes                                     Bestehen eines Widerrufrechts.

         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Ver-                       Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungs-
         sicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies                         beginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
         gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen                    einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags-
         verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst-                      schluss zu zahlen.Zahlt der Versicherungsnehmer
         oder Einmalbeitrags.                                                 nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2
                                                                              bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
B1-2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.

B1-2.1   Beitragszahlung                                                      Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
                                                                              Versicherungsnehmers oder getroffenen Verein-
         Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Vor-                     barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
         aus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen                       frühestens einen Monat nach Zugang des Ver-
         monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich                   sicherungsscheins zu zahlen.
         oder als Einmalbeitrag.
                                                                     B1-3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
B1-2.2   Versicherungsperiode
                                                                              Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht recht-
         Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt                  zeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer
         auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger                      vom Vertrag zurücktreten, solange der Versiche-
         als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer                  rungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
         kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs
         periode der Vertragsdauer                                            Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
                                                                              rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B1-2.3   Versicherungsjahr
                                                                     B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
         Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht
         die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen                       Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
         Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entspre-                    einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1
         chend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre                     zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung
         bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils                     des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht
         ganze Jahre.                                                         zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass
                                                                              er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
B1-3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen                     Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
         verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                                Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver-
                                                                              sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
B1-3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags                             zahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.

         Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüg-                       Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versi-
         lich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im                      cherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

   DOCURA AVB PHV 2020 01/2021                                  61

[Seite 62]
B1-4     Folgebeitrag                                                  B1-4.5   Kündigung nach Mahnung

B1-4.1   Fälligkeit                                                             Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
                                                                                geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Ver-
         Ein Folgebeitrag wird entsprechend der verein-                         sicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
         barten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Viertel-                      Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
         jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu                         Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
         einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
                                                                                Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
         Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fällig-                 Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf
         keit veranlasst wird.                                                  wird die Kündigung wirksam, wenn der Versiche-
                                                                                rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung
B1-4.2   Verzug und Schadensersatz                                              in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer
                                                                                bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt,
         gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung                    B1-4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
         in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete
         Zahlung zu vertreten hat.                                              Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zah-
                                                                                lung innerhalb eines Monats nach der Kündi-
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung                            gung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit
         eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer                     der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie
         berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent-                       unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
         standenen Schadens zu verlangen.                                       Monats nach Fristablauf veranlasst wird.

B1-4.3   Mahnung                                                                Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4
                                                                                bleibt bis zur Zahlung bestehen.
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt,
         kann der Versicherer den Versicherungsnehmer                  B1-5     Lastschriftverfahren
         auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
         oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zah-              B1-5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers
         lungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist
         muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der                              Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftver-
         Zahlungsaufforderung betragen.                                         fahren vereinbart worden, hat der Versicherungs-
                                                                                nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags
         Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versi-                           für eine ausreichende Deckung des Kontos zu
         cherer je Vertrag die rückständigen Beträge des                        sorgen.
         Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen
         beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit                  Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des
         und Kündigungsrecht) hinweist.                                         Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht ein-
                                                                                gezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                                         rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
                                                                                Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abge-
         Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten                         gebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
         Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der                    erfolgt.
         Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
         rungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der
         Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
         von der Verpflichtung zur Leistung frei.
                                                                  62                             DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

[Seite 63]
B1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug                                     Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der
                                                                                  Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Ver-
           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten,                           sicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
           dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wieder-
           holtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen                 B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vor-
           werden können, ist der Versicherer berechtigt, das                     vertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungs-
           SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail,                      vertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum
           Telefax oder Brief) zu kündigen.                                       Zugang der Rücktrittserklärung zu.

           Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzu-                     Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt
           weisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet                      des Versicherers beendet, weil der einmalige
           ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Bei-                      oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt
           träge selbst zu übermitteln.                                           worden ist, so steht dem Versicherer eine ange-
                                                                                  messene Geschäftsgebühr zu.
           Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsge-
           bühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug               B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung
           können dem Versicherungsnehmer in Rechnung                             des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
           gestellt werden.                                                       beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag
                                                                                  bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                       B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn
B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz                                                  der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
                                                                                  steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht                          beanspruchen können, wenn die Versicherung
           dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags                        nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
           zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver-                       wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
           sicherungsschutz bestanden hat.                                        Interesses Kenntnis erlangt hat.

B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf,                  B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung
           Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten                       des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
           Interesse                                                              Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
                                                                                  besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versi-
B1-6.2.1     Widerruft der Versicherungsnehmer seine Ver-                         cherung, die für ein künftiges Unternehmen oder
             tragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der                       für ein anderes künftiges Interesse genommen
             Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang                         ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch
             der Widerrufserklärung entfallenden Teil der                         eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
             Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
             Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das                        Hat der Versicherungsnehmer ein nicht beste-
             Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs                       hendes Interesse in der Absicht versichert, sich
             und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und                          dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor-
             der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass                         teil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
             der Versicherungsschutz vor Ende der Wider-                          Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis
             rufsfrist beginnt.                                                   zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
                                                                                  Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
             Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblie-                    erlangt.
             ben, hat der Versicherer zusätzlich den für das
             erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten

   DOCURA AVB PHV 2020 01/2021                                    63

[Seite 64]
Abschnitt B2

Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

B2-1     Dauer und Ende des Vertrags                               B2-2     Kündigung nach Versicherungsfall

B2-1.1   Vertragsdauer                                             B2-2.1   Kündigungsrecht

         Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein                     Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden,
         angegebenen Zeitraum abgeschlossen.                                wenn

B2-1.2   Stillschweigende Verlängerung                                      a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung
                                                                               oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
         Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem                          Umweltschäden geleistet wurde, oder
         Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
         Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der                     b) der Versicherer den Anspruch des Versiche-
         Vertragsparteien spätestens drei Monate vor                           rungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
         dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine                       abgelehnt hat, oder
         Kündigung zugegangen ist.
                                                                            c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über
B2-1.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                              einen versicherten Anspruch gerichtlich zuge-
                                                                               stellt wird.
         Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem
         Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt,                 Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text-
         ohne dass es einer Kündigung bedarf.                               form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens
                                                                            einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung
B2-1.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                               oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

         Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jah-            B2-2.2   Kündigung durch Versicherungsnehmer
         ren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
         zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf                    Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine
         folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss                      Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
         dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem                     wirksam.
         Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
                                                                            Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen,
B2-1.5   Wegfall des versicherten Interesses                                dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
                                                                            spätestens jedoch zum Ende der laufenden Ver-
         Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn                   sicherungsperiode, wirksam wird.
         der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
         endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu          B2-2.3   Kündigung durch Versicherer
         dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Weg-
         fall des Interesses Kenntnis erlangt.                              Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat
                                                                            nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
                                                                            wirksam.


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[Seite 65]
Abschnitt B3

Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,
andere Obliegenheiten

B3-1     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                   B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
         oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
                                                                     B3-1.2.1    Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
B3-1.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
         gefahrerhebliche Umstände                                               Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzei-
                                                                                 gepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Ver-
         Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe                              sicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des
         seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm                       Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit
         bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach                               kein Versicherungsschutz.
         denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
         Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den                         Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht,
         Entschluss des Versicherers erheblich sind, den                         wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
         Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.                       er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
         Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der                           weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
         Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner
         Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme                         Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
         Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.                           fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
                                                                                 nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
         Wird der Vertrag von einem Vertreter des Ver-                           dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kennt-
         sicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der                          nis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen
         Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die                            oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
         Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
         Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers                       Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche-
         zu berücksichtigen.                                                     rungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz
                                                                                 nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
         Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass                          nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
         die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-                    angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder
         lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder                     die Feststellung des Versicherungsfalls noch
         dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer                              für die Feststellung oder den Umfang der Leis-
         Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.                       tungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall
                                                                                 besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
                                                                                 Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
                                                                                 verletzt hat.

                                                                     B3-1.2.2    Kündigung

                                                                                 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
                                                                                 pflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder
                                                                                 schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter
                                                                                 Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

                                                                                 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn
                                                                                 der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
                                                                                 Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der

   DOCURA AVB PHV 2020 01/2021                                  65

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            nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder                        gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
            anderen Bedingungen geschlossen hätte.                             Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung
                                                                               der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B3-1.2.3    Vertragsänderung
                                                                      B3-1.5   Ausschluss von Rechten des Versicherers
            Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
            pflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich                     Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rück-
            verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis                    tritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
            der nicht angezeigten Gefahrumstände den Ver-                      berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahr-
            trag auch zu anderen Bedingungen geschlossen,                      umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
            so werden die anderen Bedingungen auf Ver-
            langen des Versicherers rückwirkend Vertrags-             B3-1.6   Anfechtung
            bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
            unverschuldeten Pflichtverletzung werden die                       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
            anderen Bedingungen ab der laufenden Ver-                          arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
            sicherungsperiode Vertragsbestandteil.
                                                                      B3-1.7   Erlöschen der Rechte des Versicherers
            Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Bei-
            trag um mehr als 10 Prozent oder schließt der                      Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur
            Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht                    Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen
            angezeigten Umstand aus, so kann der Versiche-                     mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
            rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats                     Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungs-
            nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne                   fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
            Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mittei-                 Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versiche-
            lung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer                   rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
            auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.                            vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
           Versicherers

           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
           Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
           eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei
           hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
           Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nach-
           träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
           nach deren Kenntniserlangung angeben. Die
           Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
           Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht
           und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
           ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers

           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
           zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer
           nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch

                                                                 66                              DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

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B3-2       Gefahrerhöhung                                                  B3-3.2.2   Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt:
           (entfällt, da nicht relevant)
                                                                                      a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer
B3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                       innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch
                                                                                         wenn noch keine Schadensersatzansprüche
B3-3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                            erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn
                                                                                         gegen den Versicherungsnehmer Haftpflicht-
B3-3.1.1     Besonders gefahrdrohende Umstände hat                                       ansprüche geltend gemacht werden.
             der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
             Versicherers innerhalb angemessener Frist zu                             b) Er hat dem Versicherer ausführliche und
             beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung                         wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstat-
             unter Abwägung der beiderseitigen Interessen                                ten und ihn bei der Schadensermittlung und
             unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem                                   -regulierung zu unterstützen. Alle Umstän-
             Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als                                 de, die nach Ansicht des Versicherers für die
             besonders gefahrdrohend.                                                    Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müs-
                                                                                         sen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
B3-3.1.2     Rechtsfolgen                                                                Schriftstücke übersandt werden.

             Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder                        c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
             grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt                      Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Pro-
             des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer                            zesskostenhilfe beantragt oder wird ihm
             zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb                          gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies
             eines Monats, nachdem er von der Verletzung                                 dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
             Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.                        Dies gilt auch, wenn gegen den Versiche-
                                                                                         rungsnehmer wegen des den Anspruch
             Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn                              begründenden Schadensereignisses ein
             der Versicherungsnehmer nachweist, dass er                                  Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
             die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
             fahrlässig verletzt hat.                                                 d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Ver-
                                                                                         fügung von Verwaltungsbehörden auf Scha-
B3-3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des                                      densersatz muss der Versicherungsnehmer
           Versicherungsfalls                                                            fristgemäß Widerspruch oder die sonst erfor-
                                                                                         derlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei-
           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt                             sung des Versicherers bedarf es nicht.
           des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
           zu erfüllen:                                                               e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
                                                                                         Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
B3-3.2.1     Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und                               gemacht, hat er die Führung des Verfah-
             Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat                                 rens dem Versicherer zu überlassen. Der Ver-
             der Versicherungsnehmer Weisungen des Ver-                                  sicherer beauftragt im Namen des Versi-
             sicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen                             cherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
             sowie Weisungen ggf. auch mündlich oder tele-                               Versicherungsnehmer muss dem Rechtsan-
             fonisch einzuholen, wenn die Umstände dies                                  walt Vollmacht sowie alle erforderlichen Aus-
             gestatten. Erteilen mehrere an dem Versiche-                                künfte erteilen und die angeforderten Unter-
             rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-                            lagen zur Verfügung stellen.
             liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer
             nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

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B3-3.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                 Weitere Regelungen

B3-3.3.1    Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegen-              B4-1     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
            heit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der
            Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.         B4-1.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko
            Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit                     in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
            ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
            Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver-               B4-1.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekom-
            schuldens des Versicherungsnehmers entspricht.                        men ist, ohne dass der Versicherungsnehmer
                                                                                  dies wusste, kann er die Aufhebung des später
B3-3.3.2    Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach                            geschlossenen Vertrags verlangen.
            Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus-
            kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der                B4-1.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Ver-
            Versicherer nur dann vollständig oder teilweise                       sicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
            leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer                        geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversi-
            durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.                        cherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird
            E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge                     zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung,
            hingewiesen hat.                                                      mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

B3-3.3.3    Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet,            B4-2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
            wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
            er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt           B4-2.1   Form, zuständige Stelle
            hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungs-
            nehmer nachweist, dass die Verletzung der                             Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen
            Obliegenheit weder für den Eintritt oder die                          und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
            Feststellung des Versicherungsfalls noch für die                      betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
            Feststellung oder den Umfang der dem Ver-                             Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
            sicherer obliegenden Leistung ursächlich war.                         Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
            Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer                          soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver-
            die Obliegenheit arglistig verletzt hat.                              trag etwas anderes bestimmt ist.

                                                                                  Erklärungen und Anzeigen sollen an die Haupt-
                                                                                  verwaltung des Versicherers oder an die im Ver-
                                                                                  sicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
                                                                                  zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden.
                                                                                  Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang
                                                                                  von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.


                                                                    68                              DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

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B4-2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder                      B4-5     Örtlich zuständiges Gericht
         Namensänderung
                                                                   B4-5.1   Klagen gegen den Versicherer
         Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung
         seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
         genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver-                     den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
         sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die                      Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
         Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die                     seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
         letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die                     Niederlassung.
         Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
         Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für                  Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen
         den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten                   Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Kla-
         Namensänderung des Versicherungsnehmers.                           geerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
                                                                            sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
B4-2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen                        eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Niederlassung
                                                                            Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach
         Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung                       Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Nieder-
         unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs                         lassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
         abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der                      eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
         gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend                     Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig,
         Anwendung.                                                         in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

B4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters                     B4-5.2   Klagen gegen Versicherungsnehmer
         (entfällt, da nicht relevant)
                                                                            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
B4-4     Verjährung                                                         den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
                                                                            gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem
         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-                    Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
         jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit                  Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach
         dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-                   seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
         standen ist und der Gläubiger von den Anspruch
         begründenden Umständen und der Person des                          Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt
         Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige                  im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
         Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                              bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
                                                                            Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei                  Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi-
         dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der                   cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
         Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmel-                       zuständigen Niederlassung.
         dung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail,
         Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des         B4-6     Anzuwendendes Recht
         Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
                                                                            Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
         Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach
         den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
         Gesetzbuchs.


  DOCURA AVB PHV 2020 01/2021                                 69

[Seite 70]
B4-7   Embargobestimmung

       Es besteht unbeschadet der übrigen Vertrags-
       bestimmungen Versicherungsschutz nur, soweit
       und solange dem keine auf die Vertragsparteien
       direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
       Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäi-
       schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
       entgegenstehen.

       Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
       Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
       Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechts-
       vorschriften der Europäischen Union oder der
       Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


                                                         70   DOCURA AVB PHV 2020 01/2021

[Seite 71]
Besondere Bedingungen

und Leistungserweiterungen
PROTECT 2020

                      VERTRAUEN AUF GEGENSEITIGKEIT

[Seite 72]
Inhaltsverzeichnis


    Diese Besonderen Bedingungen und Leistungserweiterungen gelten für Ihren Vertrag
    – sofern ausdrücklich vereinbart – ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedin-
    gungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2020).


1     Ansprüche nach dem                            8    Schäden anlässlich einer
      Umweltschadensgesetz (USchadG)      73             Gefälligkeitsleistung                      74

2     Leistung bei fehlender Haftung      73        9    Wilde Kleintiere                           74

3     Nebenberufliche Tätigkeiten         73        10   Vermietung von Immobilien                  74

4     Mietsachschäden an Gebäuden         74        11   Be- und Entladeschäden                     75

5     Beschädigung, Vernichtung oder                12   Betankungsschäden an geliehenen
      Verlust fremder Sachen              74             Kraftfahrzeugen                            75

6     Persönlichkeits- und                          13   Flugmodelle mit Motor                      75
      Namensrechtsverletzungen            74
                                                    14   Segel- und Motorboote                      75
7     Abhandenkommen von Schlüsseln       74
                                                    15   Neuwertentschädigung                       75

                                                    16   Besitzstandsgarantie                       76


                                               72                       DOCURA PHV PROTECT 2020 01/2021

[Seite 73]
1     Ansprüche nach dem                                              3.3   Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt
      Umweltschadensgesetz (USchadG)                                        werden.

Abweichend von A2-3.4 der AVB PHV 2020 gilt die zu                    3.4   Sofern der Jahres-Gesamtumsatz den o.g. Betrag
diesem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.                              übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung
                                                                            zur Leistung frei.
Die sonstigen Regelungen gelten unverändert.
                                                                      3.5   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
2     Leistung bei fehlender Haftung                                        an fremden Sachen und allen sich daraus erge-
                                                                            benden Vermögensschäden, wenn
Abweichend von von A1-6.21.1 der AVB PHV 2020 gilt
für Personen- Sach- und Vermögensschäden die zu die-                        a)    die Schäden durch eine gewerbliche oder
sem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.                                       berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer
                                                                                  an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur,
Die sonstigen Regelungen gelten unverändert.                                      Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden
                                                                                  sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
3     Nebenberufliche Tätigkeiten                                                 Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen
                                                                                  oder Teile von ihnen unmittelbar von der
3.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbstän-                    Tätigkeit betroffen waren;
      digen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem
      Jahresgesamtumsatz von maximal 20.000 EUR,                            b)    die Schäden dadurch entstanden sind, dass
      sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine                          der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
      andere Haftpflichtversicherung besteht.                                     Durchführung seiner gewerblichen oder
                                                                                  beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfs-
3.2   Bei dieser selbständigen, nebenberuflichen Tätig-                           mittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt
      keit muss es sich handeln um                                                hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
                                                                                  Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen
      a)    Flohmarkt- und Basarverkauf,                                          oder Teile von ihnen unmittelbar von der
                                                                                  Benutzung betroffen waren;
      b)    Änderungsschneiderei, Handarbeiten,
                                                                            c)    die Schäden durch eine gewerbliche oder
      c)    Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustel-                         berufliche Tätigkeit des Versicherungsneh-
            lung und Botendienste,                                                mers entstanden sind und sich diese Sachen
                                                                                  oder – sofern es sich um unbewegliche
      d)    Annahme von Sammelbestellungen,                                       Sachen handelt – deren Teile im unmittelba-
                                                                                  ren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befun-
      e)    Markt- und Meinungsforschung, Daten- und                              den haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn
            Texterfassung, Übersetzungen,                                         der Versicherungsnehmer beweist, dass er
                                                                                  zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich not-
      f)    die Erteilung von Nachhilfe- und Musikun-                             wendige Schutzvorkehrungen zur Vermei-
            terricht sowie Fitnesskursen,                                         dung von Schäden getroffen hatte.

      g)    den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsarti-
            keln, Bekleidung, Schmuck, Kunsthandwerk,

      h)    die Betätigung als Alleinunterhalter, Friseur,
            Fotograf oder Gärtner

DOCURA PHV PROTECT 2020 01/2021                                  73

[Seite 74]
4     Mietsachschäden an Gebäuden                                    6     Persönlichkeits- und
                                                                           Namensrechtsverletzungen
4.1   In Ergänzung zu A1-6.6 der AVB PHV 2020 bezieht
      sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzli-            Eingeschlossen sind – abweichend von A1-7.9 AVB PHV
      che Haftpflicht aus der Beschädigung von gemie-                2020 – Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Per-
      teten, geliehenen, gepachteten oder geleasten                  sönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
      Grundstücken und Gebäuden und alle sich dar-
      aus ergebenden Vermögensschäden.                               Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt
                                                                     1.000.000 EUR.
5     Beschädigung, Vernichtung oder
      Verlust fremder Sachen                                         7     Abhandenkommen von Schlüsseln

5.1   Mitversichert ist – abweichend zu A1-6.6 und A1-7.5            Abweichend von A1-6.20.1 d) der AVB PHV 2020 gilt
      AVB PHV 2020 – die gesetzliche Haftpflicht des Ver-            die zu diesem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
      sicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Ver-
      nichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen              8     Schäden anlässlich einer Gefälligkeits-
      Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet,                     leistung
      gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines
      besonderen Verwahrungsvertrages sind.                          Abweichend zu A1-6.21.2 AVB PHV 2020 beträgt die
                                                                     Höchstersatzleistung je Versicherungsfall 20.000 EUR.
      Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
      beträgt 25.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat                9     Wilde Kleintiere
      von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.
                                                                     9.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
5.2   Zu diesen Sachen gehören auch medizinische                           sicherungsnehmers aus der erlaubten und nicht
      Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwe-                         genehmigungspflichtigen Haltung und Hütung von
      cken oder zur Anwendung überlassen werden,                           im Haushalt des Versicherungsnehmers befindli-
      soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.              chen wilden Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen,
                                                                           Skorpione) zu privaten Zwecken.
5.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
      Schäden                                                        9.2   Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendungen
                                                                           im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der
      a)    an Sachen, die der selbstständigen gewerbli-                   Tiere handelt, wird die Versicherungsleistung auf
            chen Tätigkeit der versicherten Personen dienen;               10.000 EUR je Versicherungsfall beschränkt.

      b)    durch Abnutzung, Verschleiß und übermä-                  10 Vermietung von Immobilien
            ßige Beanspruchung;
                                                                           Abweichend von A1-6.3.3 (bzgl. der Selbstnutzung)
      c)    an Schmuck- und Wertsachen, auch Ver-                          und ergänzend zu A1-6.3.4 (b) der AVB PHV 2020
            lust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;                      erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die
                                                                           dauerhafte oder vorübergehende Vermietung von
      d)    an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.                         Eigentums- und Ferienwohnungen sowie eines Feri-
                                                                           enhauses – nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken.
                                                                           Die sonstigen Regelungen gelten unverändert.


                                                                74                          DOCURA PHV PROTECT 2020 01/2021

[Seite 75]
11   Be- und Entladeschäden                                     14 Segel- und Motorboote

11.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 der AVB            14.1 Abweichend von A1-6.12.1 (a) der AVB PHV 2020
     PHV 2020 – die gesetzliche Haftpflicht des Versi-               besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die
     cherungsnehmers als privater Eigentümer, Besitzer,              durch den Besitz und Gebrauch von
     Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraft-
     fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten                    a)    eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote,
     beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges oder                        Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandseg-
     Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden.                               ler) mit einer Segelfläche bis maximal 25
                                                                            qm, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor
11.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder                       bis 15 PS/11,03 kW,
     Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.
                                                                      b)    eigenen oder fremden Motorbooten mit einer
11.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen                           Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW
     Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtver-                        (sofern hierfür kein anderweitiger Versiche-
     sicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall ent-                    rungsschutz besteht),
     fällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
                                                                      verursacht werden.
11.4 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
     beträgt 10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat            14.2 Die sonstigen Regelungen zur Mitversicherung von
     von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.                Booten gelten unverändert.

12 Betankungsschäden an geliehenen                              15 Neuwertentschädigung
   Kraftfahrzeugen
                                                                15.1 Abweichend von A1-3.1 AVB PHV 2020 leistet der
12.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 6.3 (d) die-             Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers
     ser Zusatzbedingungen – die gesetzliche Haftpflicht             Schadenersatz zum Neuwert.
     des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an
     fremden privat geliehenen, gemieteten oder gefäl-          15.2 Darüber hinaus ersetzt der Versicherer auch die
     ligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch               Differenz zwischen Neu- und Zeitwert, wenn der
     versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug                   Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit
     nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.                        dieses Vertrages durch einen Dritten einen Scha-
                                                                     den erleidet und der Privathaftpflichtversicherer
12.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge,              des Schädigers diesen zum Zeitwert reguliert hat.
     die dem Versicherungsnehmer oder einer mitver-
     sicherten Person zum dauerhaften oder regelmä-                   Wenn ein Schaden über die Forderungsausfall-
     ßigen Gebrauch überlassen wurden.                                deckung gemäß A3 AVB PHV 2020 zum Zeitwert
                                                                      reguliert wird, gilt diese Regelung entsprechend.
12.3 Die Höchstleistung je Versicherungsfall beträgt
     10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von                15.3 Die Höchstentschädigung ist auf 10.000 EUR je
     derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.                    Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.

13 Flugmodelle mit Motor                                        15.4 Sofern für diesen Vertrag eine generelle Selbstbe-
                                                                     teiligung vereinbart wurde, gilt diese nicht bei einer
Abweichend zu A1-6.11.1 (2) AVB PHV 2020 sind fern-                  Neuwertentschädigung.
gesteuerte Flugmodelle mit Motor bis zu einem Flugge-
wicht von 5 kg versichert.

DOCURA PHV PROTECT 2020 01/2021                            75

[Seite 76]
15.5 Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum                      b)    die Vorversicherung bei Antragsstellung
     Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter                        angegeben wurde;
     als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis
     des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.                    c)    die bei dem DOCURA VVaG versicherte Ver-
                                                                              sicherungssumme die Höchstersatzleistung
      Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden,                           darstellt;
      besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertent-
      schädigung.                                                       d)    beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorver-
                                                                              trag unberücksichtigt bleiben.
15.6 Ausgeschlossen bleiben Schäden an
                                                                   16.4 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht
      a)    mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art                     für Schäden im Zusammenhang mit
            (z. B. Mobile Telefone, Pager),
                                                                        a)    im Ausland vorkommenden Schadenser-
      b)    Computern jeder Art, auch tragbaren Com-                          eignissen,
            putersystemen (z. B. Laptop, Tablet-PC),
                                                                        b)    beruflichen und gewerblichen Risiken,
      c)    Film- und Fotoapparaten,
                                                                        c)    Vorsatz,
      d)    tragbaren Musik- oder Videowiedergabegerä-
            ten (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte),                d)    vertraglicher Haftung,

      e)    Brillen jeder Art,                                          e)    Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der
                                                                              Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
      f)    Tieren.                                                           unterliegen,

16 Besitzstandsgarantie                                                 f)    Assistance-Dienstleistungen,

16.1 Sollte sich bei einem Schadensfall herausstellen, dass             g)    Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/
     der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedin-                         oder Arbeitsunfähigkeit.
     gungen zur Privathaftpflichtversicherung des Vor-
     vertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf
     den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflicht-
     ansprüchen) bessergestellt gewesen wäre, wird der
     DOCURA VVaG nach den Versicherungsbedingun-
     gen des letzten Vertragsstandes des direkten Vor-
     vertrags regulieren.

16.2 Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die
     Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung
     zu stellen.

16.3 Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass

      a)    ununterbrochen        Versicherungsschutz
            bestand;


                                                              76                         DOCURA PHV PROTECT 2020 01/2021

[Seite 77]
Merkblatt zur Datenverarbeitung

und Datenschutzerklärung
                    VERTRAUEN AUF GEGENSEITIGKEIT

[Seite 78]
  Inhalt


Vorbemerkung                                                                             79

Einwilligungserklärung                                                                   79

Schweigepflichtentbindungserklärung                                                      79

Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer                                                   79

Datenübermittlung an Rückversicherer                                                     80

Datenübermittlung an andere Versicherer                                                  80

Zentrale Hinweissysteme                                                                  80

Datenübermittlung an einen Dienstleister                                                 80

Datenübermittlung an eine Auskunftstelle                                                 80

Betreuung durch Versicherungsvermittler                                                  81

Umgang mit personenbezogenen Daten                                                       81

Rechte der betroffenen Person                                                            81

Datenschutzerklärung:                                                                    82

Verantwortliche:                                                                         82

Datenschutzbeauftragter:                                                                 82

Nutzung der DOCURA- Webseite                                                             82

Cookies                                                                                  82

Kontaktaufnahme über die DOCURA-Webseite                                                 82

Nutzung Ihrer E-Mail- Adresse                                                            82

Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und Verwendung von Google Analytics                   83

Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und Verwendung von Facebook                           83


                                           78                            DOCURA Stand 01/2021

[Seite 79]
Merkblatt zur
Datenverarbeitung
Vorbemerkung

Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch                  des Vertragsabschlusses und der Vertragsabwicklung, der
mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV)                Personenidentifikation und bei Bedarf auch während der
erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt,          bestehenden Geschäftsbeziehung (z. B. im Schadenfall).
schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV           Die Einwilligung nach DSGVO gilt über die Beendi-
einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor              gung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch
missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manu-                – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon
ellen Verfahren.                                                    mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit
Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten                    möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei
zu Ihrer Person wird durch die europäische Daten-                   Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es
schutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach                     u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf
ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn               oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungser-
die DSGVO oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt             klärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in
oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat.                   dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in
Die DSGVO erlaubt die Datenverarbeitung stets, wenn                 der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertrags-
verhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhält-             Schweigepflichtentbindungserklärung
nisses geschieht (Artikel 6 Absatz 1 b DSGVO). Zudem
erlaubt die DSGVO die Datenverarbeitung, soweit es zur              Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die
Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle             wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen,
erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,             eine spezielle Erlaubnis der betroffenen Person (Schwei-
dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Per-               gepflichtentbindung) voraus.
son an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung                 Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Bei-
überwiegt (Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO).                             spiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DOCURA
VVaG sind zur Verschwiegenheit über personenbezo-                   Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
gene Daten verpflichtet. An Dritte erfolgt die Weiter-
gabe solcher Daten nur, wenn dies zur Erfüllung von                 Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag
vertraglichen Pflichten erforderlich ist. Diese Dritten sind        notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im
gegenüber dem DOCURA vertraglich zur Einhaltung der                 Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver-
datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet.                   sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part-
                                                                    nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer,
Einwilligungserklärung                                              Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die
                                                                    Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sach-
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden                  verständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten).
Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere                 Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihrem              zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie
Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach                z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähig-
Artikel 6 Absatz 1 a DSGVO aufgenommen worden.                      keit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen
                                                                    Kfz-Totalschaden.
Diese Einwilligungserklärung nach der DSGVO umfasst
auch die Zustimmung zum Bezug und zur Nutzung von
Adressinformationen, Informationen zum bisherigen Zah-
lungsverhalten und Bonitätsinformationen zum Zwecke

DOCURA Stand 01/2021                                           79

[Seite 80]
Datenübermittlung an Rückversicherer                             Zentrale Hinweissysteme

Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versi-          Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es
cherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernom-            notwendig sein, zur Risikobeurteilung,zur weiteren Auf-
menen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen         klärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von
einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Aus-        Versicherungsmissbrauch, Anfragen an den zuständi-
land ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls ent-          gen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten
sprechende versicherungstechnische Angaben von uns,              oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer
wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versiche-              zu beantworten. Dazu bestehen zentrale Hinweissysteme.
rungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie          Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nut-
im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversiche-        zung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen
rer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken,            System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte
werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen            Voraussetzungen erfüllt sind.
zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich
die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie
ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

Datenübermittlung an andere Versicherer                          Datenübermittlung an einen Dienstleister

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versi-              Wir haben den Druck und Versand von Versicherungs-
cherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und            scheinen, Beitragsrechnungen, Mahnungen und Info­
im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät-            briefen an einen externen Dienstleister übergeben. Die
zung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichti-             jeweils betroffenen Daten übermitteln wir verschlüsselt.
gen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere             Die Übermittlung und Verarbeitung unterliegt einem
Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen             besonderen Schutz. Es ist sichergestellt, dass nach Been-
über gleichartige andere Versicherungen (beantragte,             digung der Verarbeitung alle übermittelten Daten ver-
bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versi-               nichtet werden.
cherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Wider-
sprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären              Datenübermittlung an eine Auskunftstelle
oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstan-
denen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein,           Wir übermitteln zum Zwecke des Vertragsabschlusses und
andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entspre-           bei Bedarf im Verlauf der aktiven Geschäftsbeziehung
chende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.                       zu Zwecken der Vertragsverwaltung und -abwicklung
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfach-             Informationen zu Ihrem Zahlungsverhalten und Boni-
versicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie            tätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer
bei Teilungsabkommen) eines Austausches von perso-               Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten an
nenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei wer-            die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99,
den Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name                 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlage hierfür sind die
und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungs-           Artikel 6 Abs.1b und f DSGVO. Danach können Über-
schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden                mittlungen nur zur Wahrnehmung berechtigter Interes-
wie Schadenhöhe und Schadentag.                                  sen des DOCURA VVaG bzw. Dritter erfolgen, sofern
                                                                 nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreihei-
                                                                 ten der betroffenen Person, die den Schutz personenbe-
                                                                 zogener Daten erfordern, überwiegen.


                                                            80                                      DOCURA Stand 01/2021

[Seite 81]
Betreuung durch Versicherungsvermittler                           bezogener Daten nach Artikel 16 DSGVO und sie hat
                                                                  ein Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO.
Bei Betreuung Ihrer Versicherungsangelegenheiten durch            Für die Dauer der Bearbeitung von Anträgen auf
einen unserer Vermittler gilt:                                    Berichtigung oder Löschung hat die betroffene Person
Damit der Vermittler seine Tätigkeit ordnungsgemäß                ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach
ausüben kann, erhält zu diesen Zwecken von uns die                Artikel 18 DSGVO.
für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben                Die betroffene Person kann zudem die Herausgabe ihrer
aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten (auch            personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gän-
im Rahmen von Änderungen), z. B. Versicherungsschein-             gigen und maschinenlesbaren Format (Recht auf Daten-
nummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und               übertragbarkeit) nach Artikel 20 DSGVO verlangen.
des Risikos, Zahl und Art der Versicherungsfälle sowie            Die betroffene Person hat das Recht, erteilte Einwilligun-
Höhe von Versicherungsleistungen.                                 gen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflich-        nach Artikel 6 Absatz 1 a) oder Artikel 9 Absatz 2 a)
tet, die Bestimmungen der DSGVO und seine besonde-                jederzeit zu widerrufen (Artikel 7 DSGVO).
ren Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis             Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden,
und Datengeheimnis) zu beachten.                                  informiert der Verantwortliche die betroffene Person im
                                                                  Einzelfall, ob diese Verarbeitung aufgrund eines Gesetzes
Umgang mit personenbezogenen Daten                                oder Vertrages erforderlich ist und ob die betroffene Per-
                                                                  son verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereit-
Personenbezogene Daten sind nach Artikel 4 Nummer                 zustellen und welche Folgen die Nichtbereitstellung hat.
1 DSGVO Informationen, mit deren Hilfe eine Person                Eine automatisierte Entscheidung anhand personenbe-
(Betroffener) bestimmbar ist, also Angaben, die zurück            zogener Daten der betroffenen Person findet bei dem
zu einer Person verfolgt werden können. Dazu gehö-                DOCURA VVaG als Verantwortlichen nicht statt.
ren zum Beispiel der Name, die Emailadresse oder die              Die betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde
Telefonnummer.                                                    bei einer Aufsichtsbehörde. Für Nordrhein- Westfalen
Personenbezogene Daten werden von der Verantwort-                 ist das die:
lichen nur dann verarbeitet, wenn die betroffene Per-
son ihre Einwilligung gegeben hat, die Verarbeitung zur           Landesbeauftragte für Datenschutz und Informations-
Vorbereitung oder Durchführung eines Vertrages erfor-             freiheit Nordrhein-Westfalen
derlich ist oder die Verantwortliche gesetzlich zur Verar-        Postfach 20 04 44
beitung verpflichtet ist (Artikel 6 DSGVO).                       40102 Düsseldorf
Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Dritt-               Tel.: 0211/38424-0
länder oder an internationale Organisationen ist nicht            Fax: 0211/38424-10
vorgesehen.                                                       E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

Rechte der betroffenen Person

Personenbezogene Daten werden solange gespeichert,
wie sie zur Erfüllung des Zweckes erforderlich sind. Für
die Kontaktaufnahme mit der Verantwortlichen (zum
Beispiel per Kontaktformular oder E-Mail) werden die
Angaben der betroffenen Person zwecks Bearbeitung
der Anfrage sowie für den Fall, dass Anschlussfragen
entstehen, gespeichert.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten nur
gespeichert, wenn eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist
dies vorschreibt.
Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über
die zu seiner Personen gespeicherten Daten nach Arti-
kel 15 DSGVO, sie hat ein Recht auf Berichtigung oder
Ergänzung fehlerhafter oder unvollständiger personen-

DOCURA Stand 01/2021                                         81

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eine betroffene Person werden allgemeine Daten und                netseiten Cookies. Cookies sind Textdateien, welche über
Informationen erfasst und in Logfiles des Servers gespei-         einen Internetbrowser auf einem Computersystem gespei-
chert. Das können sein:                                           chert werden.
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  tum und die Uhrzeit eines Zugriffs auf die Internetseite        rung der Angebote und Informationen unserer Internetseite.
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  tems und                                                        Kontaktaufnahme über die DOCURA-Webseite
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  Gefahrenabwehr im Falle von Angriffen auf unsere                Auf der DOCURA- Internetseite sind Möglichkeiten zur
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Die erhobenen Daten werden durch den DOCURA                       nahme des Nutzers mit dem DOCURA VVaG als für die
VVaG nicht genutzt, um Rückschlüsse auf die betrof-               Verarbeitung Verantwortlichen werden diese freiwilligen
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ten Darstellung der Inhalte unserer Webseite und deren            zur Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person oder
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Datenschutz und Datensicherheit sowie der Dokumen-                Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte
tation der erforderlichen Informationen für die Straf-            erfolgt nicht.
verfolgungsbehörden für den Fall eines Cyberangriffs
auf unsere Webseite.                                              Nutzung Ihrer E-Mail- Adresse
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vern gespeicherten Daten werden durch ein mehrstufi-              Wenn Sie uns Ihre E-Mail-Adresse zur Bearbeitung eines
ges Sicherheitssystem geschützt. Die Wirksamkeit dieses           Vorganges mitteilen speichern wir diese und nutzen diese
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klärung dient der Aufklärung der Versicherungsnehmer
und Antragsteller (Betroffene) über Art, Umfang und               Verantwortliche:                Datenschutzbeauftragter:
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bezogenen Daten durch den DOCURA VVaG als Ver-                    Dirk Thomas (Vorstand)          Volker Heitzer
antwortlichem i.S.d. DSGVO.                                       T.: 0234-93715-0                T.: 0234-93715-0
Angaben gemäß Artikel 13 DSGVO:                                   Email: info@docura.de           Email: info@docura.de
Name oder Firma der verantwortlichen Stelle:
DOCURA VVaG Königsallee 57 44789 Bochum                           Dirk Mathiasen (Vorstand)
                                                                  T.: 0234-93715-0
                                                                  Email: info@docura.de

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Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und                           Neuformatierung, Löschung oder Neuinstallation muss
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ermöglicht. Die durch den Cookie erzeugten Informati-            bestimmungen von Google können unter https://www.
onen über Ihre Benutzung diese Website (einschließlich           google.de/intl/de/policies/privacy/ und unter http://www.
Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server von Google in den         google.com/analytics/terms/de.html abgerufen werden.
USA übertragen und dort gespeichert.                             Eine genauere Erläuterung zu Google Analytics finden
Betreibergesellschaft der Google-Analytics-Komponente            Sie unter dem Link https://www.google.com/intl/de_de/
ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Pkwy, Mountain            analytics/.
View, CA 94043-1351, USA.
Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre                Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und
Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über                 Verwendung von Facebook
die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusam-
menzustellen und um weitere mit der Websitenutzung               Der DOCURA VVaG greift für den hier angebotenen
und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu           Informationsdienst auf die technische Plattform und die
erbringen. Auch wird Google diese Informationen gege-            Dienste der Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square
benenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich          Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland zurück.
vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auf-            Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie diese Facebook-Seite
trag von Google verarbeiten.                                     und ihre Funktionen in eigener Verantwortung nutzen.
Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen           Dies gilt insbesondere für die Nutzung der interakti-
Daten der Google in Verbindung bringen. Die betrof-              ven Funktionen (z. B. Kommentieren, Teilen, Bewerten).
fene Person kann die Installation der Cookies durch eine         Alternativ können Sie die über diese Seite angebotenen
entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software ver-            Informationen auch auf unserem Internet-Angebot unter
hindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in           www.docura.de abrufen.
diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen            Beim Besuch unserer Facebook-Seite erfasst Facebook
dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die          u.a Ihre IP-Adresse sowie weitere Informationen, die in
Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich mit der Bear-          Form von Cookies auf Ihrem PC vorhanden sind. Diese
beitung der über Sie erhobenen Daten durch Google                Informationen werden verwendet, um uns als Betreiber
in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem              der Facebook-Seiten statistische Informationen über die
zuvor benannten Zweck einverstanden.                             Inanspruchnahme der Facebook-Seite zur Verfügung
Die betroffene Person kann, wie oben bereits beschrie-           zu stellen. Nähere Informationen hierzu stellt Facebook
ben, die Setzung von Cookies verhindern und bereits              unter folgendem Link zur Verfügung:
gesetzte Cookies löschen.                                        http://de-de.facebook.com/help/pages/insights.
Ferner besteht für die betroffene Person die Möglichkeit,        Die in diesem Zusammenhang über Sie erhobenen
einer Erfassung der durch Google Analytics erzeugten,            Daten werden von der Facebook Ltd. verarbeitet und
auf eine Nutzung dieser Internetseite bezogenen Daten            dabei gegebenenfalls in Länder außerhalb der Europä-
sowie der Verarbeitung dieser Daten durch Google zu              ischen Union übertragen. Welche Informationen Face-
widersprechen und eine solche zu verhindern.                     book erhält und wie diese verwendet werden, beschreibt
Hierzu muss die betroffene Person ein Browser-Add-On             Facebook in allgemeiner Form in seinen Datenverwen-
unter dem Link https://tools.google.com/dlpage/gaop-             dungsrichtlinien. Dort finden Sie auch Informationen
tout herunterladen und installieren.                             über Kontaktmöglichkeiten zu Facebook sowie zu den
Dieses Browser-Add-On teilt Google Analytics über Java-          Einstellmöglichkeiten für Werbeanzeigen. Die Datenver-
Script mit, dass keine Daten und Informationen zu den            wendungsrichtlinien sind unter folgendem Link verfügbar:
Besuchen von Internetseiten an Google Analytics übermit-         http://de-de.facebook.com/about/privacy
telt werden dürfen. Die Installation des Browser-Add-Ons
wird von Google als Widerspruch gewertet. Nach einer

DOCURA Stand 01/2021                                        83

[Seite 84]
Die vollständigen Datenrichtlinien von Facebook finden
Sie hier:
https://de-de.facebook.com/full_data_use_policy
In welcher Weise Facebook die Daten aus dem Besuch
von Facebook-Seiten für eigene Zwecke verwendet, in
welchem Umfang Aktivitäten auf der Facebook-Seite ein-
zelnen Nutzern zugeordnet werden, wie lange Facebook
diese Daten speichert und ob Daten aus einem Besuch
der Facebook-Seite an Dritte weitergegeben werden, wird
von Facebook nicht abschließend und klar benannt und
ist uns nicht bekannt.
Beim Zugriff auf eine Facebook-Seite wird die Ihrem
Endgeräte zugeteilte IP-Adresse an Facebook übermit-
telt. Nach Auskunft von Facebook wird diese IP-Adresse
anonymisiert (bei „deutschen“ IP-Adressen) und nach
90 Tagen gelöscht. Facebook speichert darüber hinaus
Informationen über die Endgeräte seiner Nutzer (z. B.
im Rahmen der Funktion „Anmeldebenachrichtigung“);
gegebenenfalls ist Facebook damit eine Zuordnung von
IP- Adressen zu einzelnen Nutzern möglich.
Wenn Sie als Nutzerin oder Nutzer aktuell bei Facebook
angemeldet sind, befindet sich auf Ihrem Endgerät ein
Cookie mit Ihrer Facebook-Kennung. Dadurch ist Face-
book in der Lage nachzuvollziehen, dass Sie diese Seite
aufgesucht und wie Sie sie genutzt haben. Dies gilt auch
für alle anderen Facebook-Seiten. Über in Webseiten ein-
gebundene Facebook-Buttons ist es Facebook möglich,
Ihre Besuche auf diesen Webseiten Seiten zu erfassen
und Ihrem Facebook-Profil zuzuordnen. Anhand dieser
Daten können Inhalte oder Werbung auf Sie zugeschnit-
ten angeboten werden.
Wenn Sie dies vermeiden möchten, sollten Sie sich bei
Facebook abmelden bzw. die Funktion „angemeldet blei-
ben“ deaktivieren, die auf Ihrem Gerät vorhandenen Coo-
kies löschen und Ihren Browser beenden und neu starten.
Auf diese Weise werden Facebook-Informationen, über
die Sie unmittelbar identifiziert werden können, gelöscht.
Damit können Sie unsere Facebook-Seite nutzen, ohne
dass Ihre Facebook-Kennung offenbart wird. Wenn Sie
auf interaktive Funktionen der Seite zugreifen (Gefällt mir,
Kommentieren, Teilen, Nachrichten etc.), erscheint eine
Facebook-Anmeldemaske.
Nach einer etwaigen Anmeldung sind Sie für Facebook
erneut als bestimmte/r Nutzerin/Nutzer erkennbar. Infor-
mationen dazu, wie Sie über Sie vorhandene Informa-
tionen verwalten oder löschen können, finden Sie auf
folgenden Facebook Support-Seiten:
https://de-de.facebook.com/about/privacy#
Der DOCURA VVaG als Anbieter des Informationsdiens-
tes erhebt und verarbeitet darüber hinaus keine Daten
aus Ihrer Nutzung unseres Dienstes.

                                                               84   DOCURA Stand 01/2021

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Informationen für den Versicherungsnehmer
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;                           Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung
Zuständige Aufsichtsbehörde                                         unserer Leistung:

Der DOCURA VVaG betreibt die private Schaden- und                   Haftpflichtversicherung
Unfallversicherung mit Ausnahme der Kredit-, Rechts-                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtli-
schutz- und Kraftfahrzeugversicherung.                              chen Inhalts gegenüber Dritten für Schadenersatzan-
Die Aufsichtsbehörde ist die:                                       sprüche, die sich aus dem beantragten Risiko ergeben.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin),                   In unseren Informationsblättern haben wir Sie bereits
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.                             näher über Art und Umfang der jeweiligen Versiche-
                                                                    rung informiert. Nach Eintritt des Versicherungsfalles
Gesamtbeitrag der Versicherung                                      und Feststellung unserer Leistungspflicht zahlen wir die
                                                                    im Vertrag für diesen Fall vereinbarte Leistung. Weitere
Den Gesamtbeitrag des Vertrages/der Verträge ein-                   Einzelheiten zu Art, Umfang und Fälligkeit sowie Erfül-
schließlich aller Bestandteile, wie z. B. gesetzliche Versi-        lung unserer Leistungen sind in den maßgeblichen Leis-
cherungssteuern oder Ratenzahlungszuschlag, ergeben                 tungsmerkmalen sowie den Versicherungsbedingungen
sich aus dem Antrag.                                                und Klauseln geregelt.

Wesentliche Merkmale der Versicherungs-                             Laufzeit des Vertrages
leistung und anwendbares Recht
                                                                    Der Vertrag ist für den im Antrag angegebenen Zeit-
Versicherungsbedingungen:                                           raum geschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt ein Jahr,
Es gelten bei entsprechender Beantragung die zu den                 sofern keine kürzere Vertragsdauer vereinbart wurde.
einzelnen Versicherungen aufgeführten Produktbeschrei-
bungen, Versicherungsbedingungen und Klauseln, die in               Widerrufsrecht
den entsprechenden Registern dieser Produktunterlagen
enthalten sind:                                                     Sie können Ihre Vertragserklärung ohne Angabe von
Haftpflichtversicherung:                                            Gründen innerhalb von zwei Wochen in Textform (z. B.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haft-                   als Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Eine ausführliche
pflichtversicherung (AHB) sowie die für die jeweili-                Belehrung zu Ihrem Widerrufsrecht finden Sie im Antrag.
gen Register geltenden Besonderen Bedingungen und
Klauseln.                                                           Zustandekommen des Vertrages
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
                                                                    Der Vertrag kommt mit Ihrem Antrag und Zugang des
Gültigkeit der zur Verfügung gestellten                             Versicherungsscheines oder einer gesonderten Annah-
Informationen                                                       meerklärung durch den Versicherer zustande.
                                                                    Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
Die Informationen dieser Produktunterlagen einschließlich           rungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Erst-
der im Antrag genannten Beiträge behalten für die Dauer             beitrag rechtzeitig gezahlt wird.
von drei Monaten nach ihrer Aushändigung Gültigkeit,                Als Antragsteller sind Sie einen Monat an den Antrag
wenn kein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist.               gebunden; Ihr Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt.
                                                                    Innerhalb dieser Frist können wir Ihren Antrag annehmen.
Anwendbares Recht
                                                                    Verwendete Sprache
Auf die vorvertraglichen Verhandlungen und auf das
Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik              Sämtliche Kommunikation und Korrespondenz erfolgt in
Deutschland Anwendung.                                              deutscher Sprache.

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[Seite 86]
Beendigung des Vertrages,                                             Zahlung, Erfüllung und Zahlweise der Beiträge
Kündigungsmöglichkeiten

Jeder Vertragspartner kann den Vertrag zum Ablauf der                 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach
vereinbarten Vertragsdauer kündigen. Verträge von min-                Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor dem Beginn
destens einjähriger Dauer verlängern sich nach Ablauf                 des Versicherungsschutzes fällig.
der vereinbarten Vertragsdauer stillschweigend um                     Wann Sie die Folgebeiträge zu zahlen haben, richtet sich
jeweils ein Jahr, wenn nicht vor Ablauf durch einen Ver-              nach der im Antrag vereinbarten Zahlweise. Ist die Ein-
tragspartner gekündigt wird.                                          ziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie drei Monate                  Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeits-
vor dem jeweiligen Ablauf dem anderen Vertragspartner                 tag eingezogen werden kann und der Versicherungsneh-
in Schriftform zugegangen ist.                                        mer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Der Vertrag kann vorzeitig gekündigt werden, insbesondere             Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart,
  • im Versicherungsfall                                              gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahres-
  • bei Obliegenheitsverletzung                                       beitrages. Es gelten die ausstehenden Raten bis zu den
  • in bestimmten Fällen der Beitragsangleichung.                     vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
Darüber hinaus endet der Vertrag bei Fortfall des ver-                Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungspe-
sicherten Risikos.                                                    riode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsneh-
Einzelheiten befinden sich in den entsprechenden                      mer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät
Versicherungsbedingungen.                                             oder wenn in der Sachversicherung eine Entschädigung
                                                                      fällig wird.
Außergerichtliche Beschwerde-                                         Auf die Möglichkeit einer Beitragsangleichung auf Grund
und Behelfsverfahren                                                  von Versicherungsbedingungen wird hingewiesen.
                                                                      Nähere Einzelheiten zu diesen Themen sind in den Allge-
Aufsichtsbehörde                                                      meinen Versicherungsbedingungen des jeweils gewähl-
Wir werden uns stets gut und zuvorkommend um Ihre                     ten Produktes zu finden.
Versicherungsangelegenheiten kümmern. Kommt es aber
doch einmal zu Meinungsverschiedenheiten, so können                   Identität des Versicherers
Sie Ihre Beschwerde an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht                       DOCURA VVaG
– Bereich Versicherungen –                                            Königsallee 57, 44789 Bochum
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, richten.                        Sitz der Gesellschaft: Bochum
Tel.: 0228/ 41 08 -0                                                  – Registergericht Bochum – HR B 190
Fax: 0228/ 41 08 -15
Internet: www.bafin.de                                                Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Email: poststelle@bafin.de
                                                                      DOCURA VVaG, Königsallee 57, 44789 Bochum
Versicherungsombudsmann                                               vertreten durch den Vorstand:
Wir sind Mitglied des Vereins „Versicherungsombudsmann e. V.“,        Dirk Thomas, Dirk Mathiasen
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin.
Tel.: 01804/ 22 44 24
Fax.: 01804/ 22 44 25
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Email: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streit-
schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Vorausset-
zung für die Einleitung eines Ombudsmannverfahrens ist,
dass Sie sich zuvor bei uns erfolglos beschwert haben.
Eine gleichzeitige Beschwerde bei der BaFin und beim
Ombudsmann ist nicht möglich.
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt
hiervon unberührt.

                                                                 86                                         DOCURA Stand 01/2021

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