# Domcura Standard-Schutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-domcura-standard.php
- Rechtlicher Träger: Domcura AG (Assekuradeur)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsgrundlagen Privathaftpflichtversicherung](https://www.domcura.de/fileadmin/content/downloads/privathaftpflicht/vertragsgrundlagen_phv.pdf), Fassung 01.11.2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 5 Mio. € | Die Versicherungssumme beträgt für Personen und, Sachschäden die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme. | II B1 Ziffer 3.3.1, Seite 31 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | II B1 Ziffer 4.12, Seite 39 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja, bis 10 Mio. € | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | II B1 Ziffer 3.3.2, Seite 32 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | II B1 Ziffer 3.3.4, Seite 32 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | Mitversichert ist Ihr Partner, der mit Ihnen in häuslicher Lebensgemeinschaft lebt. | II B1 Ziffer 2.1.2, Seite 28 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Als unmittelbar anschließende Berufsausbildung gilt ein Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung. | II B1 Ziffer 2.1.2, Seite 29 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 2 Jahren außerhalb von Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eingetreten sind. | II B1 Ziffer 4.11.1, Seite 38 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellen Bedingungen (Stand Mai 2020) abweichen. | II A Ziffer 4.2, Seite 23 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle. | II A Ziffer 4.1.1, Seite 22 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | II B1 Ziffer 6.2.1, Seite 47 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | Mitversichert sind Personen, die in Ihrem Haushalt angestellt oder beschäftigt sind, während der Ausübung ihrer Tätigkeit für Sie. | II B1 Ziffer 2.1.3, Seite 29 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | Mitversichert sind die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteile und Schwieger- sowie Großeltern. | II B1 Ziffer 2.1.2, Seite 29 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. | II B1 Ziffer 4.2, Seite 33 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander | II B1 Ziffer 2.3, Seite 30 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | Wohnräumen, Gebäuden und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Räumen in Gebäuden, sowie an Schiffen, Zügen oder Grundstücken. | II B1 Ziffer 4.6.1, Seite 35 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis 10.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | Die Höchstentschädigung ist auf 10.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. | II B1 Ziffer 4.6.2, Seite 36 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat | II B1 Ziffer 5.5, Seite 46 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 10.000 € | Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 10.000,- Euro. | II B1 Ziffer 4.16.3, Seite 42 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nein | Diese müssen Ihnen zu privaten oder mitversicherten ehrenamtlichen Zwecken überlassen worden sein und sich regelmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. | II B1 Ziffer 4.16.1, Seite 42 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch allmähliche Einwirkungen der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen | II B1 Ziffer 4.5.2, Seite 35 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | II B1 Ziffer 4.13.1, Seite 39 |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Versichert ist der Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern. | II B1 Ziffer 4.10.1, Seite 37 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze | II B1 Ziffer 4.10.3, Seite 38 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Deckungssumme | fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. | II B1 Ziffer 4.10.3, Seite 38 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | die Luftfahrzeuge nicht durch Motoren oder durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigen. | II B1 Ziffer 4.10.2, Seite 38 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Pedelecs mit einer elektromotorischen Tretunterstützung bis maximal 25 km/h und einer maximalen Motor-Nenndauerleistung von 250 Watt. | II B1 Ziffer 4.10.5, Seite 38 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, | II B1 Ziffer 4.9, Seite 36 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja, bis zur Deckungssumme | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, | II B1 Ziffer 4.9, Seite 37 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. | II B1 Ziffer 4.8, Seite 36 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | Sie sind Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) folgender ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendeter Immobilien: | II B1 Ziffer 4.3.1, Seite 33 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | eine oder mehrere Ferienwohnungen, | II B1 Ziffer 4.3.1, Seite 33 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | Sie vermieten Wohnraum in Ihrer selbstbewohnten Immobilie an Privatpersonen. | II B1 Ziffer 4.3.3, Seite 34 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Sie sind Besitzer von ausschließlich im Inland gelegenen unbebauten Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt maximal 1.500 Quadratmetern, sofern sie nur privat genutzt werden. | II B1 Ziffer 4.3.5, Seite 34 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja, bis zur Deckungssumme | bis zu einer Bausumme von 100.000,- Euro (inklusive Eigenleistungen) je Bauvorhaben aus. | II B1 Ziffer 4.3.4, Seite 34 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja, bis zur Deckungssumme | Photovoltaikanlagen (auch Balkonkraftwerke), einschließlich der Einspeisung von Strom in das Stromnetz | II B1 Ziffer 4.3.6, Seite 34 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nein | besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/ kg Inhalt (Kleingebinde) | II B6 Ziffer 1.1.2, Seite 75 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis zur Deckungssumme | Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall die für Sachschäden genommene Versicherungssumme. | II B6 Ziffer 2, Seite 76 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen | II B1 Ziffer 4.3.1, Seite 34 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. | II B1 Ziffer 4.18.3, Seite 44 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja, bis zur Deckungssumme | Mitversichert sind, abweichend von Ziffer 5.1, gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Privater, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. | II B1 Ziffer 4.18.1, Seite 43 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nein | Wenn die voraussichtlichen Kosten der Reparatur den Zeitwert der Sache übersteigen, zahlen wir anstatt der Reparaturkosten den Zeitwert. | II B1 Ziffer 3.1, Seite 31 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Gewerbes, Dienstes oder Amtes. | II B1 Ziffer 1.1, Seite 28 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis | II B1 Ziffer 8, Seite 49 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf. | II A Ziffer 2.1.4, Seite 13 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres ist der Versicherer bei einer Schadenquote über 90% berechtigt, den Beitrag zu erhöhen und bei einer Schadenquote unter 70% verpflichtet, den Beitrag zu vermindern. | II A Ziffer 1.8.2, Seite 18 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsgrundlagen Privathaftpflichtversicherung

```text
[Seite 1]
                    *B*


VERTRAGSGRUNDLAGEN

Privathaftpflichtversicherung
Stand: 01.11.2024

[Seite 2]
                                    LEISTUNGSÜBERSICHT
                                    Privathaftpflichtkonzept


                                    Die Aufgabe der Privathaftpichtversicherung ist es, Sie vor Schadensersatzansprüchen, die gegen Sie erhoben werden, zu schützen.


                                                                                                                                                                       Standard-Schutz   Komfort-Schutz   Top-Schutz
                                        Versicherungssummen
                                        • Pauschal für Personen-, Sach-, Vermögens- und
                                           Mietsachschäden (Personenschäden max. 15 Mio. EUR je                                                                            5 Mio.           10 Mio.        50 Mio.
                                           geschädigte Person)
                                        Garantien
                                        • Garantie auf dem Standard des GDV und des                                                                                           ja               ja             ja
                                           Arbeitskreises „Beratungsprozesse“
                                        • Innovationsgarantie (Automatische Anpassung an unsere künftigen Leistungsverbesserungen)                                            ja               ja             ja
                                        • Summen-              und Konditionsdifferenzdeckung
                                          (Garantierte Leistungen bereits vor Vertragsbeginn für Lücken zwischen einem noch bestehenden Vorvertrag und uns)
                                                                                                                                                                            nein              nein            ja
                                        • Leistungsgarantie (Garantiert den Versicherungsschutz des Vorvertrages)                                                           nein              nein            ja
                                        • Marktgarantie                 (Garantierte Bedingungserweiterung auf die höchste Leistungsstufe anderer, frei zugänglicher
                                          Tarife auf dem deutschen Markt)
                                                                                                                                                                            nein              nein            ja
                                        Weitere mitversicherte Personen (Familientarif)
                                 TO P   • Personen in dauerhafter häuslicher Gemeinschaft mit dem                                                                          nein              nein            ja
                          HIGHLIGHT  Versicherungsnehmer
                                  • Pflegebedürftige Eltern und Großeltern in Pflegeeinrichtung                                                                            nein              nein            ja
                                  • Ansprüche aus Personenschäden der mitversicherten                                                                                      nein              nein            ja
                                     Personen untereinander
                                  Haus- und Grundbesitz
                                  • Vermietung (nicht zu gewerblichen Zwecken) innerhalb
                                     Europas gelegener Immobilien: einer Wohnung / Ferien­                                                                                  nein               ja             ja
                                     wohnung, eines Wochenend- / Ferienhauses
                            TO P  •  Bauherrenhaftpflicht für eigene, private Bau- und
                                                                                                                                                                          100.000,-         500.000,-      500.000,-
                          HIGHLIGHT Instandsetzungsarbeiten mit einer Bausumme von ...

                                  Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
                                  • Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten, geleasten                                                                                 5 Mio.           10 Mio.        50 Mio.
                                      Gebäuden und Grundstücken
                                  • Mietsachschäden und Verlust von beweglichen Einrichtungs-                                                                             10.000,-         50.000,-       50 Mio.
                                      gegenständen                                                                                                                         SB 150,-         SB 150,-       ohne SB
                                  Tiere
                                  • Halter oder Hüter eines eigenen Blinden- oder                                                                                            ja               ja             ja
                                      Assistenzhundes (z. B. Begleithund)
                                  • Erlaubtes Halten wilder / exotischer Tiere im eigenen Haushalt                                                                            ja               ja             ja
                                  • Hüter fremder Hunde und Pferde                                                                                                            ja               ja             ja
                                  Gebrauch von Kraftfahrzeugen
                                  • Kraftfahrzeuge (z. B. Krankenfahrstühle, Kinderfahrzeuge) bis
                                      6 km/h, Golfwagen auf dem Golfplatz und selbstfahrende                                                                                  ja               ja             ja
                                      Arbeitsmaschinen bis 20 km/h
                                                                                                                                                                                             1.500,-        3.000,-
                                        • Be- und Entladeschäden                                                                                                            nein
                                                                                                                                                                                            SB 150,-       SB 150,-
                                        • Sogenannte „Mallorcadeckung“                                                                                                      nein              nein             ja
                                    Gebrauch von Luft- oder / und Wasserfahrzeugen
                                    • Elektrische Flugmodelle (z. B. Drohnen), auch wenn sie der                                                                           nein            bis 250 g      bis 5 kg
                                       Versicherungspflicht unterliegen
                                    • Eigene Wassersportfahrzeuge bis 15 m² Segelfläche oder 5 PS                                                                          nein               ja             ja
DC | PHV | LUE | 2024/11 | V01

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                                                                                            Standard-Schutz                Komfort-Schutz                   Top-Schutz
       Auslandsdeckung
        • Dauer eines Auslandsaufenthaltes außerhalb Europas                                       2 Jahre                       5 Jahre                    unbegrenzt
        • Kaution bei Schäden im europäischen Ausland                                              10.000,-                      50.000,-                    100.000,-
       Übertragung elektronischer Daten
        • Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung oder der                                        ja                            ja                           ja
           Bereitstellung elektr. Daten und Internetnutzung
       Tagesmutter / Tageseltern / Tagesvater / Babysitter
        • Ent- und unentgeltliche Tätigkeit als Tagesmutter                                       8 Kinder                    unbegrenzt                    unbegrenzt
       Schlüsselschäden
        • Anfertigung Ersatzschlüssel                                                                  ja                            ja                           ja
        • Verlust von fremden, zu privaten oder ehrenamtlichen
           Zwecken überlassenen Schlüsseln / Codekarten für die                                    10.000,-                      30.000,-                      50 Mio.
           selbstgenutzte Wohnung und fremde Räumlichkeiten
        • Verlust von fremden, zu beruflichen, gewerblichen, dienst-
           lichen Zwecken überlassenen Schlüssel für fremde Räumlich-                                nein                        30.000,-                      50 Mio.
           keiten
       Gewässerschäden
  TO P • Gewässerschäden durch Heizöl- / Flüssiggastanks                                                                                                 ohne Volumen-
HIGHLIGHT (oberirdisch und unterirdisch)
                                                                                                     nein                        10.000 l
                                                                                                                                                           begrenzung
       Forderungsausfall
        • Ersatz für nicht vollstreckbare Ansprüche, z. B. bei                                        ja                            ja                           ja
           Mittellosigkeit des Schädigers
                                                                                                                                                        ja, ab einem Streit-
       • Rechtsschutz im Rahmen der Forderungsausfalldeckung zur                                    nein                          nein
                                                                                                                                                          wert von 2.000,-
         Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches                                                                                                       Versicherungs-
                                                                                                                                                         summe 125.000,-
       Ansprüche gegen deliktunfähige Personen
        • Ansprüche gegen mitversicherte deliktunfähige Personen                                    nein                       500.000,-                      20 Mio.
           (z. B. minderjährige Kinder)
       Gefälligkeitshandlungen
  TO P • Sach- und Personenschäden aus Gefälligkeitshandlungen
HIGHLIGHT (Personenschäden max. 15 Mio. je geschädigte Person)
                                                                                                     nein                       500.000,-                      50 Mio.
       Berufliche, nebenberufliche Tätigkeiten
                                                                                                                                 10.000,-                     50 Mio.
       • Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden                                                       nein
                                                                                                                                 SB 150,-                     ohne SB
       • Gelistete nebenberufliche Tätigkeiten bis zu einem Jahres-
             umsatz von ... (z. B. Vertrieb von Kosmetik, Kerzen, Schmuck,                           nein                          nein                        15.000,-
             Erteilung von Trainerstunden)
         Gemietete, geliehene Sachen
          • Beschädigung von fremden, beweglichen Sachen (auch
  TO P med. Geräten), die zu privaten Zwecken gemietet, geleast,                                                                                               50.000,-
           T                                                                                         nein                          nein
HIG HLI GH
                                                                                                                                                               SB 150,-
             gepachtet oder geliehen sind
         Sonstiges
          • Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit                                             bis zu 2 Jahre                bis zu 2 Jahre                bis zu 2 Jahre


     Die Leistungsübersicht bezieht sich auf die Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken (Stand: 01.11.2024) und ist stark verkürzt
     wiedergegeben. Maßgeblich ist ausschließlich der Wortlaut der Versicherungsbedingungen.

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 Privathaftpflichtversicherung                                                           DOMCURA / NORDVERS
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                               Privathaftpflichtkonzept

 Versicherer:
 Allianz Versicherungs-AG, Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG, Baloise Sachversicherung AG,
 Rhion Versicherung AG, RheinLand Versicherungs AG; Deutschland
 Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.


Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und Ihren
konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und
Versicherungsbedingungen) für die Privathaftpflichtversicherung. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle
Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Privathaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Scha-
denersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.


      Was ist versichert?                                                    Gibt es Deckungsbeschränkungen?
          Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung ist                  Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi-
           es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtan-                     chern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren
           sprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu be-                   Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus
           friedigen und unberechtigte Ansprüche abzuweh-                    dem Versicherungsschutz herausgenommen, z. B. alle
           ren.                                                              Schäden:
          Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die                     !   aus vorsätzlicher Handlung,
           wesentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens,
           dazu gehören auch beispielsweise:                                 !   zwischen Mitversicherten,

              Von Ihnen verursachte Schäden als Teilneh-                    !   durch den Gebrauch eines versicherungspflichti-
               mer im Straßenverkehr als Fußgänger oder                          gen Kraftfahrzeugs,
               Radfahrer;
                                                                             !   aus ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäfti-
              Von Ihnen verursachte Schäden bei der Aus-
               übung von Sport;                                                  gung.

              Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen
               Haustiere;
              Von Ihnen verursachte Schäden als Bewoh-
               ner einer Wohnung oder eines Einfamilien-
               hauses – z. B. wegen der Verletzung der
               Streu- und Räumpflicht.
           Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf wei-
            tere Personen erstrecken, wie z. B. Ihre Ehe-
            oder Lebenspartner und Ihre Kinder.

      Wie hoch ist die Versicherungssumme?
       Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen
          können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versi-
          cherungsschein entnehmen.


      Was ist nicht versichert?
      x    Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert.
           Hierfür benötigen Sie eine separate Absicherung.
           Dazu gehören z. B.:
           x   berufliche Tätigkeit,
           x   das Führen von versicherungspflichtigen Kraft-
               fahrzeugen oder
           x   das Halten von Hunden und Pferden
               (außer Blinden- oder Assistenzhunde).
       x Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den
           vereinbarten Versicherungssummen. Wenn Sie
           eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese
           bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.

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Wo bin ich versichert?
    Die Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts
    (z.B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.


Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
    gemacht worden sind.
   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
    Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.


Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit
der vollständigen Zahlung.

Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres
Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie haben das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum vereinbarten
Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündi-
gungsschreiben bei uns maßgeblich.

Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief).

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                                                Hinweise für Ihre
                                   Privathaftpflichtversicherung
       Das Wichtigste in Kürze:
       Mit ihrer Privathaftpflichtversicherung schützen Sie sich und Ihre Familie zuverlässig vor Ansprüchen auf
       Schadenersatz, die auf alltägliche Risiken zurückzuführen sind. Ob aus Missgeschick oder Vergesslichkeit: Wer
       einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen.

       Soweit die Ansprüche berechtigt sind, übernehmen wir die Regulierung des Schadens. Falls die Ansprüche
       unberechtigt sind, wehren wir sie ab und führen auch einen etwaigen Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers.

       Wenn Sie oder Ihre Familie versehentlich andere Personen verletzen oder deren Eigentum beschädigen,
       benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich. Wir klären dann mit Ihnen das weitere Vorgehen. Wie Sie uns erreichen
       können, finden Sie auf Ihrem Versicherungsschein. Oder informieren Sie sich online auf www.domcura.de.

       Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Versicherungsbedingungen.

       Sie setzen sich zusammen aus den Regelungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken. Die
       Versicherungsbedingungen, der Antrag und                 der Versicherungsschein legen den Inhalt Ihrer
       Privathaftpflichtversicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente.

       Genial         Wenn gegen Sie Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, können Sie alles Wichtige noch
                      einmal nachlesen.

                      Sie können hierfür ganz einfach in die jeweilige Spalte der Leistungsübersicht oder auf die jeweilige
                      Überschrift klicken (sowie die Taste „Strg“ gedrückt halten) und gelangen zu der dazugehörigen
                      Regelung.

       Einfach        Auch wir kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir
                      möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte
                      Fachbegriffe oder erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht
                      abschließend.

       Sicher         Auch für die Zukunft sind Sie sicher mit uns aufgestellt.

                      Hierfür sprechen wir verschiedene Garantien aus.

                      Beispielsweise profitieren Sie durch unsere Innovationsgarantie automatisch an künftigen
                      Verbesserungen im Versicherungsschutz.


       Wichtige Begriffe:
       Versicherungsnehmer            Das sind Sie als unserer Vertragspartner.

       Versicherte Person             Versicherte Person ist jeder, für den Sie Versicherungsschutz mit uns
                                      vereinbart haben. Das können Sie selbst und andere Personen sein.

       Ausschlüsse                    Nicht alles was passiert, ist vom Versicherungsschutz Ihrer Privathaftpflicht-
                                      versicherung umfasst. Was nicht versichert ist, erklären wir Ihnen in den jeweiligen
                                      Begrenzungen und Ausschlüssen. Weitere Leistungseinschränkungen können sich
                                      unter anderem auch aus Beschreibung von versicherten Risiken sowie Leistungen
                                      ergeben.

       Obliegenheiten                 Obliegenheiten beschreiben sämtliche Verhaltenspflichten, die Sie und die
                                      versicherten Personen beachten müssen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen,
                                      gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.


C1 – Öffentlich

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                                                               Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs

                                                                                                               zur

                                                       Haftpflichtversicherung von privaten Risiken
                                                                                                  (Stand 01.11.2024)

                                   Inhaltsübersicht
                                   I. Allgemeine Kundeninformationen .............................................................................................................................. 2
                                   II. Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken ............................................................................... 8
                                      A Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) ...................................................................................................... 8
                                      B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung
                                      für den Standard-Schutz (AVB PHV 2024 - Standard) ........................................................................................... 20
                                      B2 Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Komfort-Schutz (BB-Komfort-Schutz) ......44
                                      B3 Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz) ....................50
                                      B4 Besondere Bedingungen zur Diensthaftpflichtversicherung
                                      für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (BB-ÖD) .................................................................................. 60
                                      B5 Besondere Bedingungen zur Lehrer- und Erzieherhaftpflichtversicherung (BB-L&E) ......................................64
                                      B6 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt) ................................................................................. 68
                                      B7 Besondere Bedingungen für den Baustein Top-Garantie (BB-Top-Garantie) ...................................................71
                                      B8 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B) ................................................................................................. 77


                                   Je nach individueller Ausgestaltung Ihres Vertrages ist es möglich, dass einzelne Teile der
                                   Kundendokumente für Ihre Versicherung nicht relevant sind. Die genauen für Sie relevanten Bestandteile
                                   entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Versicherungsschein.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                                                                   1


                            C1 – Öffentlich

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                                   I Allgemeine Kundeninformation


                                   I. Allgemeine Kundeninformationen
                                   Angaben der Gesellschaften

                                   Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen Gesellschaften. Die speziell für
                                   Ihren Vertrag zutreffende Gesellschaft entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.

                                   1.         Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft

                                         1.   Identität des Versicherers:
                                              Name:                       Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
                                              Anschrift                   Königinstraße 28
                                                                          80802 München
                                                                          Telefon: +49 89 3800-0
                                                                          Fax:       +49 89 3800-3425
                                                                          E-Mail: info@allianz.de
                                                                          Internet: www.allianz.de
                                              Rechtsform:                 Aktiengesellschaft
                                              Sitz:                       München
                                              Handelsregister:            Registergericht München HRB 75727

                                         2.   Identität des Versicherers im Ausland
                                              Entfällt

                                         3.   Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
                                              Allianz Deutschland AG
                                              Königinstraße 28
                                              80802 München

                                              Aufsichtsratsvorsitzender:   Dr. Klaus-Peter Röhler
                                              Vorstand:                    Frank Sommerfeld (Vorsitzender), Dr. Lucie Bakker, Dr. Klaus Berge, Dr. Jan Malmendier, Dr. Dirk
                                                                           Steingröver, Ulrich Stephan, Nicole Weyerstall, Ulrike Zeiler

                                         4.   Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
                                              Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.

                                          Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.


                                   2.         Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG


                                         1.   Identität des Versicherers:
                                              Name:                       Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
                                              Anschrift:                  Barmenia-Allee 1
                                                                          42119 Wuppertal
                                                                          Telefon: +49 202 438-00
                                                                          Fax:       +49 202 438-2846
                                                                          Internet: www.barmenia.de
                                              Rechtsform:                 Aktiengesellschaft
                                              Sitz:                       Wuppertal
                                              Handelsregister:            Amtsgericht Wuppertal HRB 3033

                                         2.   Identität des Versicherers im Ausland
                                              Entfällt

                                         3.   Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
                                              Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
                                              Barmenia-Allee 1
                                              42119 Wuppertal

                                              Aufsichtsratsvorsitzender:   Dr. h. c. Josef Beutelmann
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                              Vorstand:                    Thomas Bischof (Vorsitzender), Dr. Sylvia Eichelberg, Harald Epple, Dr. Andreas Eurich,
                                                                           Frank Lamsfuß, Christian Ritz, Oliver Schoeller

                                         4.   Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
                                              Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.


                                          Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.


                                                                                                         2


                            C1 – Öffentlich

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                                   I Allgemeine Kundeninformation


                                   3.         Baloise Sachversicherung AG Deutschland

                                         1.   Identität des Versicherers:
                                              Name:                       Baloise Sachversicherung AG Deutschland
                                              Anschrift                   Basler Straße 4
                                                                          61352 Bad Homburg v.d.H.
                                                                          Telefon: +49 6172 125-4600
                                                                          Fax:       +49 6172 125-4056
                                                                          E-Mail: info@baloise.de
                                                                          Internet: www.helvetia.de
                                              Rechtsform:                 Aktiengesellschaft
                                              Sitz:                       Bad Homburg v.d.H.
                                              Handelsregister:            Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. HRB 9357

                                         2.   Identität des Versicherers im Ausland
                                              Entfällt

                                         3.   Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
                                              Baloise Sachversicherung AG Deutschland
                                              Basler Straße 4
                                              61352 Bad Homburg v.d.H.

                                              Aufsichtsratsvorsitzender:     Andreas Burki
                                              Vorstand:                      Dr. Jürg Schiltknecht (Vorsitzender), Annette Elzenheimer, Burkhard Gierse, Dr. Matthias Hilgert, Dr.
                                                                             Barbara Ries, Christoph Willi

                                         4.   Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
                                              Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.

                                          Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.


                                   4.         RheinLand Versicherungs AG


                                         1.   Identität des Versicherers:
                                              Name:                       RheinLand Versicherungs AG
                                              Anschrift:                  RheinLandplatz
                                                                          41460 Neuss
                                                                          Telefon: +49 2131 290-0
                                                                          Fax:       +49 2131 290-13300
                                                                          E-Mail: info@rheinland-versicherungen.de
                                                                          Internet: www.rheinland-versicherungen.de
                                              Rechtsform:                 Aktiengesellschaft
                                              Sitz:                       Neuss
                                              Handelsregister:            Amtsgericht Neuss HRB 1477

                                         2.   Identität des Versicherers im Ausland
                                              Entfällt

                                         3.   Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
                                              RheinLand Versicherungs AG
                                              RheinLandplatz
                                              41460 Neuss

                                              Aufsichtsratsvorsitzender:   Anton Werhahn
                                              Vorstand:                    Dr. Arne Barinka, Lutz Bittermann, Dr. Ulrich Hilp, Andreas Schwarz

                                         4.   Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
                                              Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.

                                          Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                                                          3


                            C1 – Öffentlich

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                                   I Allgemeine Kundeninformation


                                   5.         Rhion Versicherung AG


                                         1.   Identität des Versicherers:
                                              Name:                       Rhion Versicherung AG
                                              Anschrift:                  RheinLandplatz
                                                                          41460 Neuss
                                                                          Telefon: +49 2131 6099 -0
                                                                          Fax:       +49 2131 6099-13300
                                                                          E-Mail: info@rhion.digital
                                                                          Internet: www.rhion.de
                                              Rechtsform:                 Aktiengesellschaft
                                              Sitz:                       Neuss
                                              Handelsregister:            Amtsgericht Neuss HRB 13420

                                         2.   Identität des Versicherers im Ausland
                                              Entfällt

                                         3.   Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
                                              Rhion Versicherung AG
                                              RheinLandplatz
                                              41460 Neuss

                                              Aufsichtsratsvorsitzender:   Wilhelm Ferdinand Thywissen
                                              Vorstand:                    Dr. Arne Barinka, Lutz Bittermann, Dr. Ulrich Hilp, Andreas Schwarz

                                         4.   Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
                                              Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.

                                          Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.


                                   Für die vorgenannten Versicherer handeln wir namens und in Vollmacht als Ihr Assekuradeur aus Kiel:

                                              DOMCURA AG
                                              Anschrift:                   Theodor-Heuss-Ring 49
                                                                           24113 Kiel
                                              Aufsichtsratsvorsitzender:   Manfred Bauer
                                              Vorstand:                    Lars Fuchs (Vorsitzender), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer
                                              Handelsregister:             Amtsgericht Kiel – HRB 5548


                                              Nordvers GmbH
                                              Anschrift:                   Theodor-Heuss-Ring 49
                                                                           24113 Kiel
                                              Geschäftsführung:            Lars Fuchs (Hauptgeschäftsführer), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer
                                              Handelsregister:             Amtsgericht Kiel – HRB 4275


                                   Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
                                   Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
                                   Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich nach vorliegendem Antrag aus den hierfür maßgebenden Allgemeinen
                                   Versicherungsbedingungen, sowie ggf. Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen, Klauseln, Pauschaldeklarationen und
                                   Sicherungsrichtlinien sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung
                                   der Leistung.

                                   Gesamtpreis
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                   Der konkrete Gesamtpreis (Beitrag) zur Versicherung ist im Angebot bzw. Antrag detailliert ausgewiesen.

                                   Beitragszahlung
                                   Grundsätze:
                                   Die Grundsätze der Beitragszahlung sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschrieben.
                                   Die Folgebeiträge sind jeweils am Ersten des Monats fällig, in dem die neue Versicherungsperiode beginnt. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen
                                   sind diese am Ersten des jeweiligen Monats zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
                                   Für monatliche Zahlungsweise ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates Voraussetzung. Ist monatliche Zahlungsweise vereinbart und
                                   entfällt das SEPA-Lastschriftmandat oder kann eine Abbuchung nicht durchgeführt werden, so wird auf vierteljährliche Zahlungsweise umgestellt.
                                                                                                         4


                            C1 – Öffentlich

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                                   I Allgemeine Kundeninformation


                                   SEPA-Lastschriftmandat:
                                   Im Falle einer Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates gilt Folgendes:
                                   Sie ermächtigen uns widerruflich, die zu entrichtenden Versicherungsbeiträge zu Lasten des von Ihnen genannten Kontos mittels
                                   Einziehungsauftrag (Lastschrift) einzuziehen. Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden
                                   Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Kosten aus dem Widerspruch gegen eine berechtigte Abbuchung oder Rücklastschrift mangels
                                   ausreichender Kontodeckung gehen zu Ihren Lasten.
                                   Sie können innerhalb von acht Wochen – beginnend mit dem Belastungsdatum – die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten
                                   dabei die mit Ihrem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

                                   Gültigkeit
                                   Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen bzgl. der Bedingungen, Bestimmungen und Beiträge ist auf zwei Monate
                                   befristet, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum benannt ist.

                                   Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes
                                   Der Vertrag kommt mit Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
                                   Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf der
                                   Widerspruchsfrist zahlt.
                                   An Ihren Antrag sind Sie einen Monat gebunden.
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                            C1 – Öffentlich

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                                   I Allgemeine Kundeninformation


                                                                                           Widerrufsbelehrung
                                                                                           Abschnitt 1
                                                                     Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

                                                                                                 Widerrufsrecht

                                     Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
                                     oder Brief) widerrufen.
                                     Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen

                                     •        der Versicherungsschein,
                                     •        die Vertragsbestimmungen
                                              einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum
                                              einschließlich der Tarifbestimmungen,
                                     •        diese Belehrung,
                                     •        das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
                                     •        und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen

                                     jeweils in Textform zugegangen sind.

                                     Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:


                                                                 DOMCURA AG / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
                                                                 Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@domcura.de
                                                     bzw. an:
                                                                 Nordvers GmbH / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
                                                                 Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@nordvers.com


                                                                                                 Widerrufsfolgen

                                     Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der
                                     Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
                                     der Prämien zurückzugewähren. Auf unser Recht, den Teil der Prämie einzubehalten, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
                                     entfällt, verzichten wir hiermit. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts
                                     aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.

                                     Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
                                     Leistungen zurückzugewähren sind.

                                     Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem
                                     Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.


                                                                                                  Besondere Hinweise

                                     Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
                                     Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig
                                     erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
                                     Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.

                                                                                          Abschnitt 2
                                                           Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

                                     Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                       Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

                                     Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

                                     1.       die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch
                                              das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
                                                                                                          6


                            C1 – Öffentlich

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                                   I Allgemeine Kundeninformation


                                     2.       die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren
                                              Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen
                                              Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen
                                              tätig wird;
                                     3.       a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer
                                              und Ihnen       maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
                                              Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
                                              Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                                              b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer
                                              anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
                                              oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
                                              einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
                                              gestalteten Form;
                                     4.       die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
                                     5.       die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des
                                              Versicherers;
                                     6.       den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln
                                              auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein
                                              genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises
                                              ermöglichen;
                                     7.       Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
                                     8.       die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote,
                                              insbesondere hinsichtlich des Preises;
                                     9        Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
                                              sowie die Dauer der Frist, während welcher der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
                                     10.      das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen
                                              und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich
                                              Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch
                                              Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
                                              einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                                     11.      a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
                                              b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
                                     12.      Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger
                                              Vertragsstrafen; soweit Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
                                              Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                                     13.      die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
                                              Versicherungsvertrages zugrunde legt;
                                     14.      das auf den Vertrag anwendbare Recht;
                                     15.      die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie
                                              die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses
                                              Vertrages zu führen;
                                     16.      einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die
                                              Voraussetzungen für diesen Zugang, dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu
                                              beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
                                     17.      Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
                                                                                              Ende der Widerrufsbelehrung

                                   Vertragslaufzeit des Vertrages
                                   Versicherungsverträge von ein- und mehrjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht eine Kündigung in
                                   Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor dem jeweiligen Ablauf einem der beiden Vertragspartner zugegangen ist.

                                   Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages
                                   Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                   Für die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom Versicherungsnehmer angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des
                                   Kündigungsschreibens beim Versicherer maßgeblich.

                                   Der Versicherer hat das Recht den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform
                                   (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. Weitere Möglichkeiten der Vertragsbeendigung enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


                                                                                                            7


                            C1 – Öffentlich

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                                   A. Allgemeine Versicherungsbedingungen


                                   II. Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken
                                   A Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
                                   Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen
                                   Versicherungsbedingungen für alle beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Sparten.

                                   Inhaltsübersicht
                                   1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
                                              1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
                                              1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
                                              1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrages, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
                                              1.4 Folgebeitrag
                                              1.5 Lastschriftverfahren
                                              1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                              1.7 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung
                                              1.8 Anpassung des Beitrags

                                   2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
                                              2.1 Dauer und Ende des Vertrags
                                              2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
                                              2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen

                                   3 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss, Obliegenheiten vor Eintritt des
                                   Versicherungsfalls
                                              3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
                                              3.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

                                   4 Garantien
                                              4.1 Innovationsklausel – Änderung des Leistungsumfangs
                                              4.2 GDV-Basis-Garantie
                                              4.3 Arbeitskreisgarantie

                                   5 Weitere Bestimmungen

                                              5.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
                                              5.2 Erklärung und Anzeigen, Anschriftenänderung
                                              5.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
                                              5.4 Verjährung
                                              5.5 Wechsel des Versicherers
                                              5.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
                                              5.7 Anzuwendendes Recht
                                              5.8 Rechtsweg – Örtlich zuständiges Gericht
                                              5.9 Embargobestimmung
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                                              8


                            C1 – Öffentlich

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                                   A. Allgemeine Versicherungsbedingungen

                                   1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
                                        1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
                                             Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
                                             vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
                                             Einmalbeitrags.

                                        1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
                                              1.2.1 Beitragszahlung
                                                    Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich,
                                                    vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.

                                              1.2.2 Versicherungsperiode
                                                    Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
                                                    ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
                                                    der Vertragsdauer.

                                        1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
                                              1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
                                                    Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
                                                    Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
                                                    Bestehen eines Widerrufrechts.

                                                    Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
                                                    einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

                                                    Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
                                                    beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.

                                                    Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
                                                    Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
                                                    Versicherungsscheins zu zahlen.

                                              1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
                                                    Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer
                                                    vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.

                                                    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
                                                    hat.

                                              1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
                                                    Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1.3.1
                                                    zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
                                                    Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
                                                    in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
                                                    auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.

                                                    Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

                                        1.4 Folgebeitrag
                                              1.4.1 Fälligkeit
                                                    Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
                                                    Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                    Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

                                              1.4.2 Verzug und Schadenersatz
                                                    Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
                                                    Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.


                                                                                                   9


                            C1 – Öffentlich

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                                   A. Allgemeine Versicherungsbedingungen

                                                   Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
                                                   berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

                                              1.4.3 Mahnung
                                                    Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
                                                    dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist
                                                    bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
                                                    Zahlungsaufforderung betragen.

                                                   Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags
                                                   sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
                                                   Kündigungsrecht) hinweist.

                                              1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
                                                    Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
                                                    Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
                                                    oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

                                              1.4.5 Kündigung nach Mahnung
                                                    Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
                                                    nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
                                                    Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.

                                                   Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
                                                   Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
                                                   Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

                                              1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
                                                    Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
                                                    veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam,
                                                    wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.

                                                   Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen

                                              1.4.7 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
                                                    Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer arbeitslos, gilt für die Zahlung des
                                                    Folgebeitrags gemäß Ziffer 1.4.1 Folgendes vereinbart:
                                                   Für die beitragsfreie Weiterführung des Vertrages ist Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer
                                                   als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 2 Jahre ununterbrochen in einem
                                                   sozialversicherungspflichtigen und außerdem bei Antragsunterzeichnung in einem ungekündigten und
                                                   nicht befristeten Arbeitsverhältnis stand.
                                                   Als Selbstständiger mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder
                                                   Betriebs tätig gewesen.
                                                   Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Möglichkeit der Beitragsbefreiung nicht.
                                                   Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden
                                                   arbeitslos und weist er dies entsprechend nach, so wird der Versicherungsvertrag von Beginn der
                                                   Arbeitslosigkeit bis zur zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Hauptfälligkeit beitragsfrei gestellt.
                                                   Bereits bezahlte Beiträge werden ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitanteilig für den Zeitraum der
                                                   Arbeitslosigkeit zurückerstattet. Der beitragsfreie Zeitraum endet mit der Aufnahme eines neuen
                                                   Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, spätestens mit der
                                                   dritten auf den Beginn der Arbeitslosigkeit folgenden Hauptfälligkeit. Danach wird der Vertrag
                                                   unverändert jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                   Die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit ist vom
                                                   Versicherungsnehmer während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen.
                                                   Unterlässt der Versicherungsnehmer es, die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer
                                                   selbstständigen Tätigkeit während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen und ereignet
                                                   sich nach dem Zeitpunkt, zu dem Versicherer diese Anzeige hätte zugehen müssen, ein
                                                   Versicherungsfall, so besteht unter der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass die

                                                                                                 10


                            C1 – Öffentlich

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                                   A. Allgemeine Versicherungsbedingungen

                                                   Beitragszahlungen, die vom Versicherungsnehmer seit diesem Zeitpunkt hätten geleistet werden
                                                   müssen, unverzüglich nachgeholt werden.
                                                   Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Verzug, gelten die Ziffern 1.4.2 und
                                                   1.4.5 fort.
                                        1.5 Lastschriftverfahren
                                              1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                    Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
                                                    Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
                                                    Kontos zu sorgen.

                                                   Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
                                                   eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
                                                   Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

                                              1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
                                                    Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem
                                                    Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
                                                    Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.

                                                   Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet
                                                   ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.

                                                   Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können
                                                   dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

                                        1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                              1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
                                                    Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der
                                                    dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

                                              1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
                                              Interesse
                                                   1.6.2.1 Widerruf
                                                         Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
                                                         Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
                                                         zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
                                                         Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
                                                         Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
                                                         beginnt.
                                                         Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
                                                         Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
                                                         Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

                                                  1.6.2.2 Rücktritt
                                                        Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
                                                        Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
                                                        Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
                                                        erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
                                                        Geschäftsgebühr zu.

                                                  1.6.2.3 Anfechtung
                                                        Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                        beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

                                                  1.6.2.4 Fehlendes versichertes Interesse
                                                        Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
                                                        steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
                                                        nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
                                                        Interesses Kenntnis erlangt hat.
                                                                                                 11


                            C1 – Öffentlich

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                                   A. Allgemeine Versicherungsbedingungen

                                                        Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
                                                        Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
                                                        Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
                                                        ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
                                                        Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
                                                        dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
                                                        Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
                                                        Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt

                                        1.7 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung
                                             Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn
                                             der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die
                                             Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

                                        1.8 Anpassung des Beitrags
                                              1.8.1 Allgemeines
                                                    Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (insbesondere
                                                    Vertriebskosten, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten) und Gewinnansatz kalkuliert.

                                                   Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und
                                                   den Beitrag aufgrund der Neukalkulation nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen anzupassen.

                                              1.8.2 Beitragsanpassungsklausel
                                                    Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres ist der Versicherer bei einer Schadenquote über 90%
                                                    berechtigt, den Beitrag zu erhöhen und bei einer Schadenquote unter 70% verpflichtet, den Beitrag zu
                                                    vermindern.

                                                   Maßgeblich sind die beim bevollmächtigten Assekuradeur verwalteten Bestände des vorliegenden
                                                   Konzeptes.

                                                   Die Schadenquote ergibt sich aus dem Quotienten aus Schadenzahlungen und -reserven zuzüglich
                                                   externer Schadenregulierungsaufwendungen und den Beitragseinnahmen nach Abzug der
                                                   Vertriebskosten sowie eines Verwaltungskostenanteiles des Versicherers von 10%.

                                                   Berechnungsbasis ist der Schadenverlauf des - bezogen auf den Anpassungszeitpunkt -
                                                   vorvergangenen Kalenderjahres. Hierfür wird der Datenstand zum Stichtag 01.07. des hierauf folgenden
                                                   Kalenderjahres herangezogen

                                                   Der unter den vorgenannten Voraussetzungen geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung
                                                   geltenden Tarifbeitrag im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz nicht überschreiten.

                                              1.8.3 Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung
                                                    Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung, ohne dass sich der Umfang des
                                                    Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
                                                    eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu
                                                    dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, schriftlich kündigen.

                                                   Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.


                                   2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
                                        2.1 Dauer und Ende des Vertrags
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                              2.1.1 Vertragsdauer
                                                    Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

                                              2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
                                                    Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
                                                    verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
                                                    Kündigung zugegangen ist.
                                                                                                 12


                            C1 – Öffentlich

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                                   A. Allgemeine Versicherungsbedingungen

                                              2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
                                                    Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne
                                                    dass es einer Kündigung bedarf.

                                              2.1.4 Kündigung des Versicherungsnehmers
                                                    Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen
                                                    jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf. Für die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom
                                                    Versicherungsnehmer angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündigungsschreibens beim
                                                    Versicherer maßgeblich. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.

                                              2.1.5 Kündigung des Versicherers
                                                    Der Versicherer hat das Recht den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum vereinbarten Ablauf der
                                                    Versicherung oder jedes darauffolgenden Jahres zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-
                                                    Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.

                                              2.2.6 Wegfall des versicherten Interesses
                                                    Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet
                                                    der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
                                                    Interesses Kenntnis erlangt.

                                        2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
                                              2.2.1 Kündigungsrecht
                                                    Der Versicherungsnehmer oder der Versicherer können den Vertrag kündigen, wenn
                                                         vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
                                                           Umweltschäden geleistet wurde,
                                                         der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht, oder
                                                         dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt
                                                           wird.
                                              2.2.2 Kündigungserklärung, Frist und Form der Kündigung
                                                    Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung muss dem
                                                    Versicherungsnehmer oder dem Versicherer spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung
                                                    oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

                                              2.2.3 Wirksamwerden der Kündigung
                                                    Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
                                                    Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
                                                    spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

                                                   Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
                                                   wirksam.

                                        2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
                                              2.3.1 Übergang der Versicherung
                                                    Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während
                                                    der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.

                                                   Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines
                                                   ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

                                              2.3.2 Kündigung
                                                    Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                    einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
                                                    Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von
                                                    der Veräußerung ausgeübt wird.

                                                   Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der
                                                   laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
                                                   innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der
                                                   Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
                                                                                               13


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                                   A. Allgemeine Versicherungsbedingungen

                                              2.3.3 Beitrag
                                                    Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf
                                                    den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.

                                                   Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

                                              2.3.4 Anzeigepflichten
                                                    Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-
                                                    Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.

                                                   Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
                                                   Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
                                                   Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
                                                   Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

                                                   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
                                                   war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung
                                                   verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen
                                                   war und er nicht gekündigt hat.


                                   3 Anzeigepflichten               bis    zum      Vertragsschluss,         Obliegenheiten         vor     Eintritt    des
                                   Versicherungsfalls
                                        3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
                                              3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
                                                Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
                                                Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
                                                gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten
                                                Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
                                                nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinne von Satz 1 in Textform stellt.

                                               Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung
                                               von Absatz 1 und Ziffer 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und
                                               Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

                                               Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
                                               verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
                                               grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

                                              3.1.2 Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht
                                                   3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
                                                   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer
                                                   vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
                                                   Versicherungsschutz.

                                                  Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
                                                  unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.

                                                  Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
                                                  wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
                                                  angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
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                                                  Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
                                                  versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte
                                                  Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
                                                  den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
                                                  Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.


                                                                                                14


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                                                  3.1.2.2 Kündigung
                                                  Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder
                                                  schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das
                                                  Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
                                                  den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
                                                  geschlossen hätte.

                                                  3.1.2.3 Vertragsänderung
                                                  Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt
                                                  und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
                                                  anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
                                                  rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
                                                  werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

                                                  Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
                                                  Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
                                                  Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
                                                  ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
                                                  auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

                                              3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
                                                Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
                                                Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
                                                Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
                                                Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der
                                                Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
                                                Recht begründen.

                                              3.1.4. Hinweispflicht des Versicherers
                                                Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn
                                                er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf
                                                die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

                                              3.1.5. Ausschluss von Rechten des Versicherers
                                                Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
                                                berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

                                              3.1.6. Anfechtung
                                                Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

                                              3.1.7. Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                                Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf
                                                von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf
                                                dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter
                                                die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

                                              3.1.8. Erweiterte Anerkennung
                                                Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der
                                                Antragstellung gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren. Dies gilt jedoch nicht für
                                                Umstände, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen worden sind.

                                        3.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                              3.2.1 Besonders gefahrdrohende Umstände
                                                    Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
                                                    innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der
                                                    beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne
                                                    weiteres als besonders gefahrdrohend.


                                                                                                15


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                                   A. Allgemeine Versicherungsbedingungen

                                              3.2.2 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
                                                   3.2.2.1 Fristloses Kündigungsrecht des Versicherers
                                                    Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
                                                    des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb
                                                    eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.

                                                   Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
                                                   Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

                                                  3.2.2.2 Leistungsfreiheit
                                                   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 3.2.1 vorsätzlich, so ist der Versicherer
                                                   von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
                                                   Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
                                                   des Versicherungsnehmers entspricht.

                                                   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
                                                   Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat (Versehensklausel). Dies gilt auch, wenn der
                                                   Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
                                                   Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
                                                   obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
                                                   arglistig verletzt hat.


                                   4 Garantien
                                        4.1 Innovationsklausel – Änderung des Leistungsumfangs
                                              4.1.1 Änderung des Leistungsumfangs – Innovationsklausel bei Beitragsneutralität
                                                    Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die Allgemeinen
                                                    Versicherungsbedingungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung
                                                    oder vereinbarten Besonderen Bedingungen ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers
                                                    geändert, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab
                                                    ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.

                                                   Über die Änderungen/Verbesserungen wird der Versicherungsnehmer informiert.

                                              4.1.2 Änderung des Leistungsumfangs mit Tarifanpassung – Innovationsklausel bei Beitragsänderung
                                                    Werden      im    Laufe    der Versicherungsdauer      für    neue Versicherungsverträge    dieses
                                                    Privathaftpflichtkonzeptes      die    Allgemeinen      Versicherungsbedingungen,      Allgemeinen
                                                    Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung oder vereinbarten Besonderen
                                                    Bedingungen geändert und hierfür ein neuer Beitrag ermittelt, wird der Versicherungsvertrag ab der
                                                    ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk umgestellt.

                                                   Die im Bedingungswerk enthaltenen Änderungen beurteilen sich nicht individuell, sondern sind auf die
                                                   Bedürfnisse aller Versicherten ausgelegt. Durch sie kann sich der Beitrag für diese Versicherung
                                                   verändern, wobei eine Erhöhung auf 10% des Jahresbeitrags begrenzt bleibt.

                                                   Der Versicherungsnehmer ist sowohl über Beitragsunterschiede als auch über wesentliche Änderungen
                                                   des Versicherungs- und Leistungsumfangs, vor allem auch Schlechterstellungen, zu informieren.

                                                   Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk, so
                                                   besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort; gleichzeitig
                                                   entfallen die Regelungen der Ziffer 4.1, sodass künftige Änderungen im Leistungsumfang für diesen
                                                   Vertrag keine Berücksichtigung mehr finden.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                   Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein
                                                   Versicherungsfall ein, der nur nach dem neuen Tarif- und Bedingungswerk versichert ist, wird dem
                                                   Versicherungsnehmer die Umstellung des Vertrages bereits ab der Einführung des neuen (geänderten)
                                                   Tarif- und Bedingungswerks angeboten.


                                                                                                 16


                            C1 – Öffentlich

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                                   A. Allgemeine Versicherungsbedingungen

                                        4.2 GDV-Basis-Garantie
                                             Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde
                                             liegenden Versicherungsbedingungen (z. B. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine
                                             Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung, vereinbarte Besondere Bedingungen)
                                             ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Deutschen
                                             Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellen Bedingungen (Stand Mai 2020) abweichen.

                                        4.3 Arbeitskreisgarantie
                                             Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde
                                             liegenden Versicherungsbedingungen (z. B. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine
                                             Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung, vereinbarte Besondere Bedingungen) die
                                             Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (Stand Juni 2024)
                                             empfohlen werden. Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative
                                             mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften und empfiehlt Risikoanalysen und
                                             Mindestleistungsstandards für die Vermittler.


                                   5 Weitere Bestimmungen
                                        5.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
                                             Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

                                               Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
                                               kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.

                                               Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend
                                               macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem
                                               Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

                                        5.2 Erklärung und Anzeigen, Anschriftenänderung
                                              5.2.1 Form, zuständige Stelle
                                                    Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen
                                                    und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
                                                    Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
                                                    bestimmt ist.

                                                   Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
                                                   Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die
                                                   gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.

                                              5.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
                                                    Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt
                                                    für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
                                                    eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei
                                                    Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem
                                                    Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

                                              5.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
                                                    Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
                                                    abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmung nach Ziffer
                                                    5.1.2 entsprechend Anwendung.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                        5.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
                                              5.3.1 Erklärungen des Versicherungsvertreters
                                                    Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen
                                                    entgegenzunehmen betreffend
                                                         den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages,
                                                         ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung

                                                                                                17


                            C1 – Öffentlich

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                                   A. Allgemeine Versicherungsbedingungen

                                                          Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des
                                                           Versicherungsverhältnisses.
                                              5.3.2 Erklärungen des Versicherers
                                                    Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine
                                                    oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

                                        5.4 Verjährung
                                             Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren, sofern nicht ein anderes bestimmt
                                             ist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
                                             Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
                                             Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.

                                               Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
                                               Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
                                               Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.

                                               Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

                                        5.5 Wechsel des Versicherers
                                             Die Bevollmächtigte ist berechtigt zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages den Versicherer
                                             zu wechseln. Dies ist jedoch nur bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem
                                             Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatz möglich.

                                               Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach
                                               erfolgtem Wechsel mitzuteilen.

                                        5.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
                                             Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich
                                             der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle wenden:


                                                       DOMCURA AG / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
                                                                                            bzw. an:
                                                       Nordvers GmbH / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel

                                              5.6.1 Versicherungsombudsmann
                                                    Sofern im Falle einer Kundenbeschwerde ausnahmsweise keine einvernehmliche Lösung mit dem
                                                    Versicherer gefunden werden kann, ist der Versicherer bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor
                                                    einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die vorgesehene Schlichtungsstelle für Verbraucher
                                                    zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten ist der Versicherungsombudsmann e.V.:

                                                                                  Kontakt: Postfach 080632, 10006 Berlin
                                                                               Internet: www.versicherungsombudsmann.de
                                                                            E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

                                              5.6.2 Versicherungsaufsicht
                                                    Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungs-
                                                    verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für
                                                    Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für
                                                    Finanzdienstleistungsaufsicht.

                                                                         Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                                    Sektor Versicherungsaufsicht
                                                                                      Graurheindorfer Straße 108
                                                                                              53117 Bonn
                                                                                        Telefon: 0800 2 100 500
                                                                                      E-Mail: poststelle@bafin.de
                                                                                    Internet: https://www.bafin.de

                                                   Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
                                                                                               18


                            C1 – Öffentlich

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                                   A. Allgemeine Versicherungsbedingungen

                                        5.7 Anzuwendendes Recht
                                             Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

                                        5.8 Rechtsweg – Örtlich zuständiges Gericht
                                              5.8.1 Klagen gegen den Versicherer
                                                    Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
                                                    Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständige
                                                    Niederlassung.

                                                   Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
                                                   Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
                                                   eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

                                                   Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
                                                   Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
                                                   ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

                                              5.8.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
                                                    Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
                                                    gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
                                                    Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.

                                                   Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt
                                                   sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
                                                   Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
                                                   zuständigen Niederlassung.

                                        5.9 Embargobestimmung
                                             Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
                                             solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
                                             Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
                                             entgegenstehen.

                                               Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten
                                               Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
                                               Rechtsvorschriften entgegenstehen.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                                             19


                            C1 – Öffentlich

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                                   II. B1 Standard-Schutz


                                   B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung
                                   für den Standard-Schutz (AVB PHV 2024 - Standard)
                                   Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas
                                   anderes ergibt:

                                              1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen

                                   Inhaltsübersicht
                                   1 Was ist versichert und was nicht?

                                              1.1 Versichertes Risiko
                                              1.2 Versicherungsschutz und Versicherungsfall
                                              1.3 Begrenzungen vom Versicherungsschutz

                                   2 Welche Personen sind mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den
                                   Versicherten?

                                              2.1 Mitversicherte Personen
                                              2.2 Umfang
                                              2.3 Verhältnis zwischen den Versicherten
                                              2.4 Nachversicherungsschutz im Familientarif bei Wegfall der Voraussetzungen zur Mitversicherung

                                   3 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz? Wozu ist der Versicherer
                                   bevollmächtigt? Welche Begrenzungen der Leistungen bestehen?
                                              3.1 Leistung der Versicherung
                                              3.2 Vollmacht des Versicherers
                                              3.3 Begrenzungen der Leistungen

                                   4 Was für Besonderheiten gelten für einzelne Privathaftrisiken?

                                              4.1 Haushalt und Familie
                                              4.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
                                              4.3 Haus- und Grundbesitz
                                              4.4 Allgemeines Umweltrisiko
                                              4.5 Abwässer und Allmählichkeitsschäden
                                              4.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
                                              4.7 Sportausübung
                                              4.8 Waffen und Munition
                                              4.9 Tiere
                                              4.10 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen
                                              4.11 Schäden im Ausland
                                              4.12 Vermögensschäden
                                              4.13 Übertragung elektronischer Daten
                                              4.14 Ansprüche aus Benachteiligungen
                                              4.15 Tageseltern oder Babysitter
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                              4.16 Verlust von Schlüsseln
                                              4.17 Praktikum, Schule, Universität
                                              4.18 Forderungsausfallrisiko


                                                                                              20


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                                   II. B1 Standard-Schutz

                                   5 Was ist allgemein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

                                              5.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                              5.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                              5.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
                                              5.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen
                                              Personen
                                              5.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
                                              5.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                              5.7 Asbest
                                              5.8 Gentechnik
                                              5.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
                                              5.10 Anfeindungen, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
                                              5.11 Übertragung von Krankheiten
                                              5.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
                                              5.13 Strahlen
                                              5.14 Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhängern
                                              5.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung

                                   6 Was passiert bei Änderungen oder Hinzukommen von Risiken und im Todesfall?

                                              6.1 Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos
                                              6.2 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
                                              6.3 Fortsetzung der Versicherung im Todesfall

                                   7 Was ist bei und nach einem Versicherungsfall zu beachten (Obliegenheiten)?

                                   8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
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                                                                                            21


                            C1 – Öffentlich

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                                   II. B1 Standard-Schutz

                                   1 Was ist versichert und was nicht?
                                        1.1 Versichertes Risiko
                                             Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren
                                             des täglichen Lebens als
                                                  Privatperson und
                                                  nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Gewerbes, Dienstes oder Amtes.
                                        1.2 Versicherungsschutz und Versicherungsfall
                                               Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
                                               eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus
                                               ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund

                                                                                              gesetzlicher

                                                                                    Haftpflichtbestimmungen

                                                                                    privatrechtlichenInhalts

                                               von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis,
                                               als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
                                               Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

                                        1.3 Begrenzungen vom Versicherungsschutz
                                               Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
                                                    auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
                                                       Schadensersatz statt der Leistung.
                                                    wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können.
                                                    wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit
                                                       der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges.
                                                    auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
                                                    auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung.
                                                    wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

                                               Kein Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über
                                               den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.


                                   2 Welche Personen sind mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den
                                   Versicherten?
                                        2.1 Mitversicherte Personen
                                               Sie können zwischen dem Single-Tarif oder Familien-Tarif wählen. Aufgrund Ihrer Wahl und deren
                                               Dokumentation im Versicherungsschein sind nachfolgend genannte Personen mitversichert:

                                              2.1.1 Single-Tarif
                                                    Versichert ist ausschließlich Ihre gesetzliche Haftpflicht.

                                              2.1.2 Familien-Tarif
                                                    Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht nachfolgend genannter Personen:

                                     Personen                     Was fällt darunter?
                                     Ehepartner oder              Mitversichert ist Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                     eingetragener
                                     Lebenspartner
                                     Partner einer                Mitversichert ist Ihr Partner, der mit Ihnen in häuslicher Lebensgemeinschaft
                                     nichtehelichen               lebt. Die Mitversicherung endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
                                     Lebensgemeinschaft
                                     Minderjährige                Mitversichert sind Ihre minderjährigen, unverheirateten Kinder.
                                     Kinder

                                                                                                   22


                            C1 – Öffentlich

[Seite 29]
                                   II. B1 Standard-Schutz

                                                                 Beispiele: leibliche Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Stiefkinder.

                                                                 Mitversichert sind auch die minderjährigen Kinder Ihres Partners, der mit
                                                                 Ihnen in häuslicher Lebensgemeinschaft lebt. Die Mitversicherung endet mit
                                                                 der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.

                                     Volljährige Kinder          Mitversichert sind Ihre volljährigen, unverheirateten Kinder,

                                                                        solange sie noch in einer Schulausbildung oder einer sich unmittelbar
                                                                         anschließenden Berufsausbildung (berufliche Erstausbildung)
                                                                         befinden.
                                                                         Als unmittelbar anschließende Berufsausbildung gilt ein Zeitraum von
                                                                         bis zu einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung. Dies gilt auch,
                                                                         wenn innerhalb des Jahres eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.

                                                                         Beispiele: Lehre, Studium, Bachelor und unmittelbar anschließender
                                                                         Master; nicht dagegen etwa Referendariat, Fortbildungsmaßnahmen.

                                                                        die sich in einer zweiten Berufsausbildung befinden.
                                                                         Voraussetzung ist, dass zwischen der ersten und zweiten
                                                                         Berufsausbildung weder einer Berufstätigkeit nachgegangen worden
                                                                         ist oder eine Beschäftigung als Zeit- oder Berufssoldat vorlag.

                                                                        bei Ableistung    des   Grundwehrdienstes,      des   freiwilligen
                                                                         Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen
                                                                         sozialen Jahres, vor, während oder im Anschluss an die
                                                                         Berufsausbildung.

                                                                        mit geistiger oder körperlicher Behinderung.

                                                                 Mitversichert unter den gleichen Voraussetzungen sind die volljährigen Kinder
                                                                 Ihres Partners, der mit Ihnen in häuslicher Lebensgemeinschaft lebt. Die
                                                                 Mitversicherung endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.

                                     Eltern, Schwieger-          Mitversichert sind die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
                                     und Großeltern              Elternteile und Schwieger- sowie Großeltern. Dies gilt unabhängig davon, ob
                                                                 die Verwandtschaft zu Ihnen oder zu ihrem Ehepartner oder Partner einer
                                                                 nicht ehelichen Lebensgemeinschaft besteht.

                                              2.1.3 Sonstige Personen
                                                    Unabhängig von Ihrer Tarifwahl sind die nachfolgend genannten Personen stets mitversichert:

                                     Personen                            Was fällt darunter?
                                     In Ihrem Haushalt                   Mitversichert sind Personen, die in Ihrem Haushalt angestellt oder
                                     beschäftigte Personen               beschäftigt sind, während der Ausübung ihrer Tätigkeit für Sie.

                                                                         Beispiel: Ihre angestellte Haushaltshilfe oder Ihr Kinderbetreuer ist
                                                                         mitversichert.

                                                                         Mitversichert sind auch Personen, die gefälligkeitshalber in Ihrem
                                                                         Haushalt Dienste für Sie übernehmen.

                                                                         Beispiel: Ihr Freund oder Nachbar, der während ihrer Reise das Haus
                                                                         betreut, ist mitversichert.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                         Mitversichert sind auch Personen, die durch Arbeitsvertrag oder
                                                                         gefälligkeitshalber Ihre Dienste für Sie als Haus-, Wohnungs- oder
                                                                         Grundbesitzer für mitversicherte Risiken (Ziffer 4.3) übernehmen.
                                                                         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen
                                                                         es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem
                                                                         Sozialgesetzbuch VII handelt.

                                                                                                23


                            C1 – Öffentlich

[Seite 30]
                                   II. B1 Standard-Schutz

                                     Minderjährige                      Mitversichert sind minderjährige Übernachtungsgäste, die bei Ihnen
                                     Übernachtungsgäste                 im Haushalt übernachten, soweit nicht Versicherungsschutz über
                                                                        eine anderweitige Versicherung besteht.

                                                                        Beispiele: Enkelkinder, Neffen und Nichten, Patenkinder

                                     Au-pairs und                       Mitversichert sind Au-pairs und Austauschschüler während ihrer
                                     Austauschschüler                   vorrübergehenden Eingliederung in Ihren Haushalt, soweit nicht
                                                                        Versicherungsschutz über eine anderweitige Versicherung besteht.

                                     Nothelfer                          Mitversichert sind Personen, die Ihnen oder einer mitversicherten
                                                                        Person bei Notsituationen/Unglücksfällen Hilfe leisten.

                                                                        Es besteht auch Versicherungsschutz für Aufwendungen, die der
                                                                        helfenden Person durch die freiwillige Hilfeleistung für die
                                                                        versicherten Personen entstanden sind.

                                                                        Beispiel: Beim Versuch, Ihnen nach einem Sportunfall zu helfen,
                                                                        schädigt der Helfer einen unbeteiligten Dritten.

                                                                        Nicht mitversichert sind berufliche oder ehrenamtliche Helfer
                                                                        (insbesondere Rettungssanitäter oder Feuerwehrleute).


                                        2.2 Umfang
                                              Alle für Sie als Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
                                              Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
                                              (Ziffer 6.2), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

                                              Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person als
                                              Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl
                                              für Sie als auch für die mitversicherte Personen.

                                              Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag müssen Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Für die
                                              Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
                                              Personen verantwortlich.

                                        2.3 Verhältnis zwischen den Versicherten
                                             Die Privathaftpflichtversicherung bietet Ihnen und den mitversicherten Personen Schutz gegen Ansprüche
                                             von Dritten. Nicht versichert sind daher
                                                  Ansprüche der mitversicherten Person gegen Sie als Versicherungsnehmer
                                                  Ihre eigenen Ansprüche gegen mitversicherte Personen
                                                  Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander

                                              Beispiel: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie das Smartphone Ihrer mitversicherten Ehefrau
                                              beschädigen oder Ihre angestellte Haushaltshilfe aus Unachtsamkeit ihre Vase beschädigt.

                                              Versichert sind hingegen etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,
                                              Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern und
                                              sonstigen Versicherern, wegen Personenschäden, soweit diese nicht durch Gesetz ausgeschlossen sind.

                                        2.4 Nachversicherungsschutz im Familientarif bei Wegfall der Voraussetzungen zur Mitversicherung
                                             Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung im Familientarif, insbesondere weil
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                   die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. die Partnerschaft durch ein gerichtliches Urteil rechtskräftig
                                                      aufgehoben wurde
                                                   die häusliche Gemeinschaft beendet wurde
                                                   Kinder volljährig wurden oder geheiratet haben oder ihre Ausbildung, Lehre oder Studium beendet
                                                      haben
                                             besteht für die ausscheidenden Personen bis zu 6 Monate beitragsfreier Nachversicherungsschutz im
                                             Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfanges für diesen Vertrag.
                                                                                             24


                            C1 – Öffentlich

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                                   II. B1 Standard-Schutz

                                   3 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz? Wozu ist der Versicherer
                                   bevollmächtigt? Welche Begrenzungen der Leistungen bestehen?
                                        3.1 Leistung der Versicherung
                                               Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungen:

                                     Leistung                            Was fällt darunter?
                                     Prüfung der Haftpflichtfrage        Wir prüfen, ob die gegen Sie oder eine mitversicherte Person
                                                                         erhobenen Schadensersatzansprüche berechtigt sind.
                                     Abwehr unberechtigter               Soweit die gegen Sie oder eine mitversicherte Person erhobenen
                                     Schadensersatzansprüche             Schadensersatzansprüche unberechtigt sind, wehren wir sie ab.

                                                                         Der Versicherer führt den Rechtsstreit auf seine Kosten.
                                     Freistellung oder Erstattung        Soweit die gegen Sie oder eine mitversicherte Person gestellten
                                     berechtigter Ansprüche              Ansprüche berechtigt sind, stellen wir sie frei oder zahlen den
                                                                         erstattungsfähigen Schaden.

                                                                         Wenn Sie einen Gegenstand beschädigen, ersetzen wir die
                                                                         Reparaturkosten. Wenn die voraussichtlichen Kosten der Reparatur
                                                                         den Zeitwert der Sache übersteigen, zahlen wir anstatt der
                                                                         Reparaturkosten den Zeitwert.

                                                                         Unter dem Zeitwert versteht man den Neuwert einer Sache abzüglich
                                                                         eines Geldbetrages für Alter, Gebrauch und Abnutzung.
                                               Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
                                               Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch
                                               gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Ihnen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
                                               oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
                                               oder Vergleich bestanden hätte.

                                               Ist die Schadensersatzverpflichtung von Ihnen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat
                                               der Versicherer Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

                                        3.2 Vollmacht des Versicherers
                                              3.2.1 Grundsatz
                                                    Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
                                                    Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen von Ihnen abzugeben.

                                                   Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie,
                                                   ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit
                                                   auf seine Kosten im Namen von Ihnen.

                                              3.2.2 Strafverfahren
                                                    Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
                                                    Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
                                                    Verteidigers für Sie von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
                                                    gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

                                              3.2.3 Vollmacht des Versicherers bei einer zu zahlenden Rente
                                                    Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu
                                                    zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.

                                        3.3 Begrenzungen der Leistungen
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                              3.3.1 Versicherungssumme
                                                    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
                                                    Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
                                                    entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

                                                   Die Versicherungssumme beträgt für Personen und – Sachschäden die im Versicherungsvertrag
                                                   vereinbarte Versicherungssumme.
                                                                                          25


                            C1 – Öffentlich

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                                   II. B1 Standard-Schutz

                                              3.3.2 Jahreshöchstersatzleistung
                                                    Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für
                                                    alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
                                                    Versicherungssummen begrenzt.

                                              3.3.3 Serienschaden
                                                    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
                                                    Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
                                                    ist, wenn diese
                                                          auf derselben Ursache,
                                                          auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang,
                                                            oder
                                                          auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                                                    beruhen.

                                              3.3.4 Selbstbeteiligung
                                                    Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des
                                                    Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag
                                                    (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
                                                    Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
                                                    Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 3.3.1 bleibt unberührt.

                                                   Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die
                                                   Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.

                                              3.3.5 Aufwendungen des Versicherers
                                                    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
                                                    angerechnet.

                                              3.3.6 Anteilige Prozesskosten bei Übersteigen der Versicherungssumme
                                                    Übersteigen    die  begründeten     Haftpflichtansprüche   aus   einem      Versicherungsfall die
                                                    Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme
                                                    zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

                                              3.3.7 Anteilige Rentenzahlung bei Übersteigen der Versicherungssumme
                                                    Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente
                                                    die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem
                                                    Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
                                                    Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente
                                                    vom Versicherer erstattet.

                                                   Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
                                                   Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
                                                   Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

                                                   Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
                                                   Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die
                                                   nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die
                                                   sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

                                              3.3.8 Verhaltensbedingte Mehrkosten trotz verlangter Erledigung durch den Versicherer
                                                    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
                                                    Befriedigung oder Vergleich am Verhalten von Ihnen scheitert, hat der Versicherer für den von der
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                                                    Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
                                                    aufzukommen.


                                                                                              26


                            C1 – Öffentlich

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                                   II. B1 Standard-Schutz

                                   4 Was für Besonderheiten gelten für einzelne Privathaftrisiken?
                                   Nachfolgend finden Sie besondere Regelungen zum Versicherungsschutz für einzelne Privathaftrisiken, deren
                                   Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

                                   Hinweis: Soweit hier keine abweichenden Regelungen enthalten sind, finden alle anderen Vertragsbestimmungen
                                   Anwendung. Beispielsweise kann Ihnen der Versicherungsschutz auch dann versagt werden, wenn allgemeine
                                   Ausschlüsse (Ziffer 5) eingreifen.

                                        4.1 Haushalt und Familie
                                             Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen.

                                              Beim Familientarif ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der
                                              Aufsichtspflicht über Minderjährige).
                                        4.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
                                             Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen
                                             Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.

                                              Beispiele: Ehrenamtliche Mitarbeit in Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und
                                              Jugendarbeit, in Vereinen,       Bürgerinitiativen,   Parteien  und  Interessenverbänden bei    der
                                              Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,         Musikgruppen,  bei  Pfadfindern   oder gleichartig
                                              organisierten Gruppen.

                                              Der Versicherer leistet nur, soweit anderweitig kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht
                                              (Subsidiarität).

                                              Der Versicherungsschutz besteht nicht für öffentliche und hoheitliche Ehrenämter.

                                        4.3 Haus- und Grundbesitz
                                             Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus-, Wohnungs- oder Grundbesitzer innerhalb Europas im
                                             nachfolgenden Umfang:

                                     Versicherte Risiken          Was fällt darunter?
                                      4.3.1 Haus, Wohnung         Sie sind Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) folgender ausschließlich zu
                                      und sonstige                eigenen Wohnzwecken verwendeter Immobilien:
                                      selbstgenutzte                   eine oder mehrere Wohnungen,
                                      Immobilien                       eine oder mehrere Ferienwohnungen,
                                                                       ein Wochenend- oder Ferienhaus,
                                                                       ein Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus
                                                                       auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen

                                                                  Beispiele: Ein Ziegel fällt vom Dach und verletzt einen Passanten.
                                                                  Sie haben versehentlich den Schnee vor Ihrem Haus nicht geräumt und ein
                                                                  Passant rutsch aus.

                                                                  Mitversichert sind die den vorgenannten Immobilien zugehörigen
                                                                  Garagen/Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder
                                                                  sonstige Anlagen, wie z. B. Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße,
                                                                  Privatstraßen,    Garagenhöfe,      Abstellplätze  für     Abfallbehälter,
                                                                  Wäschetrockenplätze und dergleichen.

                                                                  Beispiel: Ein Kind fällt in Ihren nicht abgesicherten Teich.
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                                                                  Wenn die genannte Anzahl der Einheiten überschritten wird, entfällt der
                                                                  Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
                                                                  Vorsorgeversicherung (Ziffer 6.2).

                                                                  Bei Sondereigentümer oder als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen
                                                                  (z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße,
                                                                  Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäsche-

                                                                                               27


                            C1 – Öffentlich

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                                   II. B1 Standard-Schutz

                                                            trockenplätze und dergleichen) sind versichert Haftpflichtansprüche der
                                                            Gemeinschaft der Eigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts-
                                                            eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
                                                            Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.

                                                            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht
                                                                 aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten
                                                                   Eigenschaften obliegen sowie die von Ihnen durch Vertrag
                                                                   ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene
                                                                   gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des
                                                                   Vertragspartners in dieser Eigenschaft;
                                                                 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung
                                                                   bis zum Besitzwechsel bestand;
                                                                 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.

                                      4.3.2 Klein- oder     Mitversichert ist ein von Ihnen privat genutzter Klein- oder Schrebergarten
                                      Schrebergarten        einschließlich Laube.

                                                            Wenn die genannte Anzahl der Einheiten überschritten wird, entfällt der
                                                            Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
                                                            Vorsorgeversicherung (Ziffer 6.2).

                                      4.3.3 Vermietete      Sie vermieten Wohnraum in Ihrer selbstbewohnten Immobilie an
                                      Zimmer                Privatpersonen.

                                                            Beispiel: Sie befestigen ein Regal an der Wand unsachgemäß und
                                                            infolgedessen löst es sich und fällt auf einen Untermieter.

                                                            Mitversichert     sind     zugehörigen     Garagen/Stellplätze,    Gärten,
                                                            Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder sonstige Anlagen, wie z. B.
                                                            Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe,
                                                            Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen.

                                                            Nicht versichert sind ganze Wohneinheiten oder Einliegerwohnungen sowie
                                                            die Vermietung zu gewerblichen Zwecken.

                                      4.3.4 Bauherr von     Sie führen als Bauherr oder Unternehmer private Bauarbeiten an Ihrer
                                      eigenen Bauarbeiten   versicherten Immobilie (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-
                                                            oder Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000,- Euro (inklusive
                                                            Eigenleistungen) je Bauvorhaben aus.

                                                            Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch
                                                                 Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten
                                                                    Werkes oder eines Teiles eines solchen),
                                                                 Erdrutsch
                                                            soweit das Verschulden in einer fehlerhaften mitversicherten Planungs-
                                                            oder Bauleitungstätigkeit des Versicherungsnehmers für eigene
                                                            Bauvorhaben liegt.

                                                            Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen
                                                            aus der Wahrnehmung Ihrer Pflichten als Bauherr.

                                      4.3.5 Grundbesitz     Sie sind Besitzer von ausschließlich im Inland gelegenen unbebauten
                                                            Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt maximal 1.500
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                                                            Quadratmetern, sofern sie nur privat genutzt werden.
                                                            Wenn die genannte Anzahl der Einheiten überschritten wird, entfällt der
                                                            Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
                                                            Vorsorgeversicherung (Ziffer 6.2).
                                     4.3.6 Anlagen zur      Sie sind auf Ihren eigenen mitversicherten Grundstücken privater
                                     Energieversorgung      Betreiber der folgenden Anlagen zur Energieversorgung:
                                                                 Photovoltaikanlagen (auch Balkonkraftwerke), einschließlich der
                                                                    Einspeisung von Strom in das Stromnetz
                                                                                        28


                            C1 – Öffentlich

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                                   II. B1 Standard-Schutz

                                     (Photovoltaik-,                      Solarthermieanlagen, einschließlich der Abführung an Mieter und
                                     Solarthermie und                      sonstige Dritte in den Objekten
                                     Geothermieanlagen),                  genehmigten Kleinwind- und Wasserkraftanlagen, einschließlich
                                      Wallboxen                            der Einspeisung von Strom in das Stromnetz.
                                                                          Geothermieanlagen (z. B. Wärmepumpen)
                                                                          Wallboxen.

                                                                   Nicht versichert sind
                                                                        Ansprüche wegen Schäden, die während und durch das Errichten
                                                                           dieser Anlagen entstehen (insbesondere durch Erdbohrungen)
                                                                        Ansprüche wegen Schäden an den Anlagen selbst
                                                                        Ansprüche des Netzbetreibers aus Vertragsangelegenheiten.
                                                                        Ansprüche wegen Schäden für elektrische Leitungen auf fremden
                                                                           Grundstücken

                                        4.4 Allgemeines Umweltrisiko
                                               Versichert ist Ihre Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

                                               Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
                                               Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft
                                               oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.

                                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.

                                               Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt II B7 (BB- Umwelt).

                                        4.5 Abwässer und Allmählichkeitsschäden
                                              4.5.1 Abwässer
                                                    Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
                                                         durch Abwässer, auch aus dem Rückstau des Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies
                                                            ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
                                                         als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne
                                                            Einleitung in ein Gewässer.
                                              4.5.2 Allmählichkeitsschäden
                                                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch allmähliche Einwirkungen der
                                                    Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und
                                                    dergleichen.).

                                        4.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
                                               Mietsachschäden sind grundsätzlich nicht versichert. Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen
                                               gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Sachen und alle sich daraus ergebenden
                                               Vermögensschäden.

                                               Eine Ausnahme besteht im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen:

                                     Versicherte Risiken             Was fällt darunter?
                                           4.6.1 Schäden an          Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden ausschließlich
                                           unbeweglichen             an
                                           Sachen                         Wohnräumen, Gebäuden und sonstigen zu privaten Zwecken
                                           (Immobilien)                      gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Räumen in
                                                                             Gebäuden, sowie an Schiffen, Zügen oder Grundstücken.
                                                                          an dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten Sachen, an
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                             Balkonen oder Terrassen sowie an mit dem gemieteten,
                                                                             geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstück fest
                                                                             verbundenen Sachen (z. B. Zäune, Bäume, Schwimmbecken,
                                                                             gemauerten Grillanlagen).


                                                                                               29


                            C1 – Öffentlich

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                                   II. B1 Standard-Schutz


                                                                     Beispiele: Sie stoßen versehentlich einen Gegenstand um, der auf den
                                                                     Boden fällt und das Parkett beschädigt. Sie beschädigen versehentlich
                                                                     den Zaun oder die Hecke Ihres gemieteten Reihenhauses.

                                               4.6.2 Schäden und     Versichert ist Ihre Haftpflicht wegen Schäden sowie Verlust an
                                               Verlust an            beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen,
                                               beweglichen           Geschirr) in
                                               Einrichtungs-              gemieteten,     geliehenen,    gepachteten  oder    geleasten
                                               gegenständen                  Ferienwohnungen, und Ferienhäusern, sowie Hotelzimmern
                                                                          zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder
                                                                             geleasten sonstigen Unterkünften.

                                                                      Beispiel: Sie beschädigen versehentlich die Stehlampe in einem
                                                                      Hotelzimmer.
                                                                     Die Höchstentschädigung ist auf 10.000 € je Versicherungsfall und
                                                                     Versicherungsjahr begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
                                                                     Versicherungssumme       je    Versicherungsfall    sowie      auf   die
                                                                     Jahreshöchstersatzleistung.

                                                                     Sie tragen von jedem Schadenereignis 150,- Euro selbst.

                                              4.6.3 Ausschlüsse Mietsachschäden
                                                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
                                                        Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung,
                                                        Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
                                                          Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                        Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
                                                        Schäden infolge von Schimmelbildung.
                                        4.7 Sportausübung
                                               Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung von Sport.

                                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
                                                   einer jagdlichen Betätigung,
                                                   der Teilnahme an Kraftfahrzeug- oder Motorbootrennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens
                                                      von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von
                                                      Höchstgeschwindigkeiten geübt wird (Training).
                                        4.8 Waffen und Munition
                                               Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von
                                               Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.

                                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
                                               Handlungen.

                                        4.9 Tiere
                                               Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
                                                    zahmen Haustieren,
                                                    gezähmten Kleintieren und Bienen,
                                                    wilden/exotischen         Kleintieren     im    eigenen     Haushalt, sofern  die   Haltung   den
                                                       gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht.
                                                       Beispiele: Schlangen, Leguane, Spinnen
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                       Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich
                                                       veranlasster Maßnahmen. Die Versicherungssumme für derartige Aufwendungen beträgt je
                                                       Versicherungsfall 5.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
                                                       je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.


                                                                                                30


                            C1 – Öffentlich

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                                   II. B1 Standard-Schutz

                                              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
                                                  Hunden
                                                  Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
                                                  wilden Tieren sowie von
                                                  Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

                                              Versichert ist hingegen Ihre gesetzliche Haftpflicht
                                                   als nicht gewerbsmäßiger Halter oder Hüter eines eigenen Assistenzhund/ Rehabilitationshund
                                                      Beispiel: Blindenhundes
                                                   als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
                                                      Beispiel: Sie führen den Hund eines Freundes aus und dieser beißt einen Passanten.
                                                     als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
                                                      Beispiel: Ihr Kind darf mit dem einem fremden Pferd reiten.
                                                     als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,

                                              soweit kein Versicherungsschutz nicht über eine anderweitige (Tier-)Haftpflichtversicherung besteht.

                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach-
                                              und Vermögensschäden.

                                        4.10 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen,
                                        Fahrrädern
                                              Für viele Fahrzeuge sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen.
                                              Der Gebrauch von Fahrzeugen ist grundsätzlich nicht versichert (Ziffer 5.14).

                                              Versichert ist allerdings Ihre gesetzliche Haftpflicht im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen:

                                     Versicherte Risiken        Was fällt darunter?
                                     4.10.1 Gebrauch von        4.10.1 Gebrauch von nichtversicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
                                     Kraftfahrzeugen und        und Kraftfahrzeug-Anhängern
                                     Kraftfahrzeug-
                                     Anhängern                  Versichert ist der Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen
                                                                Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern. Hierzu gehören
                                                                      nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende
                                                                         Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
                                                                         Höchstgeschwindigkeit;
                                                                      Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter
                                                                         Höchstgeschwindigkeit;
                                                                      selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20
                                                                         km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                                                                      Golfcaddies auf dem Golfplatz mit nicht mehr als 20 km/h
                                                                         bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                                                                      Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur
                                                                         auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
                                                                      alle anderen nicht selbst fahrenden Landfahrzeuge, soweit sie nicht
                                                                         versicherungspflichtig sind;
                                                                         Beispiele: Strand- Land- und Eissegler
                                                                Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

                                                                Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
                                                                werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
                                                                Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht
                                                                werden.

                                                                Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
                                                                Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind
                                                                verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer
                                                                benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

                                                                                              31


                            C1 – Öffentlich

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                                   II. B1 Standard-Schutz

                                                                  Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt Ziffer 8.

                                                                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
                                                                  der Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen, sowie der Vorbereitung hierzu
                                                                  (Training).

                                      4.10.2 Gebrauch von         Versichert ist der Gebrauch von
                                      Luftfahrzeugen                   Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
                                                                          Beispiele: Kite-Drachen, -Boards,-Buggys
                                                                       von Flugmodellen, unbenannten Ballonen und Drachen, auch wenn
                                                                          diese der Versicherungspflicht unterliegen.
                                                                          Voraussetzung ist, dass
                                                                                die Luftfahrzeuge nicht durch Motoren oder durch
                                                                                    Treibsätze angetrieben werden und
                                                                                deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigen.
                                                                       Kite-Sportgeräten, auch wenn diese der Versicherungspflicht
                                                                          unterliegen.
                                                                  Versichert ist darüber hinaus der Gebrauch von versicherungspflichtigen
                                                                  Luftfahrzeugen, wenn Sie nicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer
                                                                  in Anspruch genommen werden.

                                      4.10.3 Gebrauch von         Versichert ist der Gebrauch von folgenden Wassersportfahrzeugen:
                                      Wasserfahrzeugen                 eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch
                                                                          ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze
                                                                          Beispiel: Schlauch- Paddel- oder Ruderboote, Kanus, Kajaks,
                                                                          Kanadier, Surfbretter, Wakeboards, Wingfoils
                                                                       fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder
                                                                          Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
                                                                       fremde Windsurfbretter;
                                                                       fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
                                                                                 diese nur gelegentlich gebraucht werden und
                                                                                 für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
                                                                  Versichert ist auch der Gebrauch von Wasserfahrzeugen, soweit Sie nicht
                                                                  als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen
                                                                  werden.

                                                                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
                                                                  der Teilnahme an Motorbootrennen sowie der Trainingsvorbereitung hierzu.

                                      4.10.4 Gebrauch von         Versichert ist der Gebrauch von motorgetriebenen Modell- und
                                      Modell- und                 Spielfahrzeugen (auch ferngesteuert) auf Land und Wasser.
                                      Spielfahrzeugen
                                      4.10.5 Gebrauch von         Versichert ist der Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen
                                      Fahrrädern mit/ohne         Fahrzeugen, für die auch kein Führerschein erforderlich ist:
                                      Tretunterstützung                Fahrräder
                                                                       Elektromotorische Fahrräder ohne elektronische Tretunterstützung
                                                                          bis maximal 6 km/h
                                                                       Pedelecs mit einer elektromotorischen Tretunterstützung bis
                                                                          maximal 25 km/h und einer maximalen Motor-Nenndauerleistung
                                                                          von 250 Watt.


                                        4.11 Schäden im Ausland
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                              4.11.1 Versicherungsschutz im Ausland
                                                    Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn diese

                                                      auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko
                                                       zurückzuführen sind oder
                                                      bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Staaten der Europäischen Union, der
                                                       Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eingetreten sind oder
                                                                                                32


                            C1 – Öffentlich

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                                   II. B1 Standard-Schutz

                                                      bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 2 Jahren außerhalb von Staaten der
                                                       Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eingetreten sind.

                                                   Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung
                                                   (nicht aus Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 4.3.1.

                                              4.11.2 Kautionsleistung im Ausland
                                                    Wenn Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur
                                                    Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen haben, stellt der
                                                    Versicherer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 10.000,- Euro zur Verfügung.

                                                   Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.

                                                   Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag
                                                   zurückzuzahlen.

                                                   Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter
                                                   Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

                                              4.11.3 Erfüllung durch Anweisung der Zahlung
                                                    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
                                                    der Europäischen Währungsunionangehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
                                                    Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
                                                    Geldinstitut angewiesen ist.

                                        4.12 Vermögensschäden
                                               Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
                                               Sachschäden entstanden sind.

                                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

                                                          durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
                                                           hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.
                                                          aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.
                                                          aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen.
                                                          aus Vermittlungsgeschäften aller Art.
                                                          aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung.
                                                          aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
                                                           Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
                                                           Unterschlagung.
                                                          aus Rationalisierung und Automatisierung.
                                                          aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
                                                           Wettbewerbsrechts.
                                                          aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen.
                                                          aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
                                                           Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
                                                           Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
                                                          aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
                                                           oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
                                                          aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
                                                          aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
                                        4.13 Übertragung elektronischer Daten
                                              4.13.1 Gegenstand
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                    Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
                                                    Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.

                                                   Dies gilt ausschließlich für Schäden aus

                                                          der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
                                                           (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme,

                                                                                               33


                            C1 – Öffentlich

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                                   II. B1 Standard-Schutz

                                                          der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
                                                           Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen
                                                                sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                                                                   Datenveränderungen sowie
                                                                der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekter
                                                                   Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten,
                                                          der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

                                              4.13.2 Besondere Obliegenheiten
                                                    Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihre auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten
                                                    Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder
                                                    geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können
                                                    auch durch Dritte erfolgen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 8.

                                              4.13.3 Begrenzung auf private Tätigkeiten
                                                    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und
                                                    Leistungen:

                                                          Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege,
                                                          IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung,
                                                          Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege,
                                                          Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing,
                                                          Betrieb von Datenbanken.

                                              4.13.4 Serienschaden
                                                    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
                                                    Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
                                                         auf derselben Ursache,
                                                         auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
                                                            oder
                                                         auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                                                            Mängeln
                                                    beruhen. Insoweit findet Ziffer 3.3.3 keine Anwendung.
                                              4.13.5 Ausland
                                                    Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Ziffer 4.11 – Versicherungsschutz
                                                    ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem
                                                    Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
                                              4.13.6 Ausschlüsse
                                                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

                                                          Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst -
                                                           unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken,
                                                           Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
                                                           oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde),
                                                          Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger
                                                           ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), Dateien (z. B. Cookies),
                                                           mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden
                                                           sollen,
                                                          Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von
                                                           gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                           Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Ziffer 2.2
                                                           Absatz 2 findet keine Anwendung.


                                                                                               34


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                                        4.14 Ansprüche aus Benachteiligungen
                                              4.14.1 Gegenstand
                                                    Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 5.10 – Ihre gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der in
                                                    ihrem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen,
                                                    Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.

                                                   Gründe für eine Benachteiligung sind
                                                       die Rasse,
                                                       die ethnische Herkunft,
                                                       das Geschlecht,
                                                       die Religion,
                                                       die Weltanschauung,
                                                       eine Behinderung,
                                                       das Alter,
                                                       oder die sexuelle Identität.

                                                   Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen
                                                   Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht
                                                   Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.

                                                   Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis
                                                   sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
                                              4.14.2 Versicherungsfall
                                                    Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines
                                                    Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags.
                                                    Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den
                                                    Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer
                                                    schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.

                                              4.14.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
                                                  4.14.3.1 Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
                                                        Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der
                                                        Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige
                                                        Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
                                                        versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
                                                        abzuwenden.

                                                  4.14.3.2 Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
                                                       Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums
                                                       von 5 Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche
                                                       Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags
                                                       kannte.

                                                  4.14.3.3 Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
                                                       Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
                                                       beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages begangen und innerhalb eines
                                                       Zeitraumes von 5 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem
                                                       Versicherer gemeldet worden sind.

                                                  4.14.3.4 Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
                                                       Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                       konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen
                                                       lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten
                                                       Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 5 Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme
                                                       als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.


                                                                                                35


                            C1 – Öffentlich

[Seite 42]
                                   II. B1 Standard-Schutz

                                              4.14.4 Ausschlüsse
                                                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

                                                          Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches
                                                           Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige
                                                           wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Insoweit findet Ziffer 2.2 Absatz 2 keine
                                                           Anwendung.
                                                          Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter, hierunter fallen
                                                           auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer
                                                           oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind,
                                                          Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern,
                                                           betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung
                                                           von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen
                                                           es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß
                                                           dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
                                        4.15 Tageseltern oder Babysitter
                                               Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der erlaubten entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit als
                                                    Kinder-Tagespflegeperson (Tagesmutter/Tagesvater)
                                                    Babysitter

                                               Hierzu gehört insbesondere die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung von Kindern.

                                               Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie die Beaufsichtigung von mehr als 8 Kindern gleichzeitig
                                               übernommen haben.

                                               Nicht versichert sind Schäden aus obiger Tätigkeit in Betrieben und Institutionen.

                                               Beispiel: Sie arbeiten in einem Kindergarten oder einer Kindertagesstätte.
                                        4.16 Verlust von Schlüsseln
                                              4.16.1 Gegenstand
                                                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General
                                                – und Hauptschlüssel) oder Codekarten. Diese müssen Ihnen zu privaten oder mitversicherten
                                                ehrenamtlichen Zwecken überlassen worden sein und sich regelmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden
                                                haben.

                                              4.16.2 Umfang und Begrenzungen
                                                Übernommen werden ausschließlich Kosten

                                                      für eine notwendige Auswechslung oder Änderung von Schlössern und Schließanlagen
                                                      für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln
                                                      für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Notschloss)
                                                      für einen notwendigen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der
                                                       Verlust des Schlüssels festgestellt wurde

                                               für selbstbewohnte oder fremde Räumlichkeiten sowie für fremde Möbel und Tresore.

                                               Ausgeschlossen bleiben insbesondere Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z. B.
                                               Diebstahl, Vandalismus).

                                               Nicht versichert ist der Verlust von
                                                    Kraftfahrzeug- und Motorradschlüssel
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                    Schlüsseln, die aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit in Gewahrsam genommen worden.
                                              4.16.3 Begrenzung der Höchstersatzleistung
                                                Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt innerhalb der
                                                Versicherungssumme für Sachschäden 10.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
                                                Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.


                                                                                                 36


                            C1 – Öffentlich

[Seite 43]
                                   II. B1 Standard-Schutz

                                        4.17 Praktikum, Schule, Universität
                                               Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht im Zusammenhang mit praktischen Tätigkeiten im Rahmen einer
                                               Ausbildung.

                                               Beispiele: Teilnahme an einem Praktikum, einer Schnupperlehre oder fachpraktischem Unterricht an einer
                                               Schule oder Universität.

                                               Mitversichert sind Ansprüche des Betriebs oder der Einrichtung selbst.

                                               Beispiel: Sie beschädigen aus Unachtsamkeit die Ihnen zur Verfügung gestellten Lehrgeräte.

                                               Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an den von Ihnen bearbeiteten Sachen.

                                               Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt innerhalb der
                                               Versicherungssumme für Sachschäden 10.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
                                               Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.

                                        4.18 Forderungsausfallrisiko
                                              4.18.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
                                                    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person während der
                                                    Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall) und

                                                          der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner
                                                           Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs-
                                                           oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist
                                                          und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.

                                                   Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
                                                   Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                                                   privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).

                                                   Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte
                                                   Versicherungsschutz hätte, und zwar in dem Rahmen und Umfang wie die von Ihnen abgeschlossene
                                                   Privathaftpflichtversicherung besteht.

                                                   Beispiel: Sie werden von einem Fahrradfahrer auf dem Gehsteig angefahren und verletzt. Der Radfahrer
                                                   ist nicht versichert und kann den Schaden auch privat nicht ersetzen.

                                                   Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die
                                                   Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So
                                                   besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner
                                                   beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.

                                                   Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 4.9. – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der
                                                   Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.

                                                   Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 5.1 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der
                                                   Eigenschaft des Schädigers als Privater, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich
                                                   herbeigeführt hat.

                                              4.18.2 Leistungsvoraussetzungen
                                                    Der Versicherer ist gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
                                                    leistungspflichtig, wenn

                                                      
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                           die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
                                                           ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der
                                                           Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.
                                                           Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der
                                                           vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser
                                                           Titel bestanden hätte.
                                                          der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
                                                           Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
                                                                                               37


                            C1 – Öffentlich

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                                   II. B1 Standard-Schutz

                                                                            eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
                                                                            eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadens-
                                                                             ersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung
                                                                             über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
                                                                             oder
                                                                            ein    gegen      den      schadensersatzpflichtigen      Dritten    durchgeführtes
                                                                             Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches
                                                                             Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
                                                       und

                                                            an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
                                                             Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
                                                             Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels
                                                             auf den Versicherer mitzuwirken.
                                              4.18.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
                                                    Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

                                                   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
                                                   Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt
                                                   auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtigen Personen
                                                   erstreckt.

                                                   Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden
                                                   genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
                                                   je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.

                                                   Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

                                              4.18.4 Räumlicher Geltungsbereich
                                                    Versicherungsschutz     besteht     für   Schadensersatzansprüche   aufgrund                   gesetzlicher
                                                    Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts die anlässlich von weltweit                eingetretenen
                                                    Schadenereignissen eintreten.

                                              4.18.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
                                                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an

                                                            Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen,
                                                            Immobilien,
                                                            Tieren,
                                                            Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes
                                                             oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
                                                   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

                                                            Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
                                                            Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,
                                                            Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
                                                             Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,
                                                            Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
                                                                          ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der
                                                                             Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
                                                                          ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu
                                                                             erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche
                                                                             oder ähnliche von Dritten handelt.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


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                            C1 – Öffentlich

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                                   II. B1 Standard-Schutz

                                   5 Was ist allgemein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
                                   Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten
                                   folgende Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:

                                     Ausschlüsse                        Was fällt darunter?
                                          5.1 Vorsätzlich               Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen,
                                          herbeigeführte Schäden        die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

                                                                        Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.

                                          5.2 Kenntnis der              Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen,
                                          Mangelhaftigkeit oder         die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis
                                          Schädlichkeit von             von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
                                          Erzeugnissen, Arbeiten und         Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                                          sonstigen Leistungen               Arbeiten oder sonstige Leistungen
                                                                        erbracht haben.

                                                                        Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
                                          5.3 Ansprüche der             Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                          Versicherten untereinander          von Ihnen selbst oder der in Ziffer 5.4 benannten
                                                                                 Personen gegen die mitversicherten Personen,
                                                                              zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
                                                                                 Versicherungsvertrages,
                                                                              zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben
                                                                                 Versicherungsvertrages.

                                                                        Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von
                                                                        Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in
                                                                        häuslicher Gemeinschaft leben.

                                          5.4 Schadenfälle von          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie
                                          Angehörigen des                   aus Schadenfällen ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in
                                          Versicherungsnehmers und             häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
                                          von wirtschaftlich                   Versicherungsvertrag       mitversicherten  Personen
                                          verbundenen Personen                 gehören.
                                                                               Als Angehörige gelten
                                                                                    Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
                                                                                       Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleich-
                                                                                       barer Partnerschaften nach dem Recht anderer
                                                                                       Staaten,
                                                                                    Eltern und Kinder,
                                                                                    Adoptiveltern und -kinder,
                                                                                    Schwiegereltern und -kinder,
                                                                                    Stiefeltern und -kinder,
                                                                                    Großeltern und Enkel,
                                                                                    Geschwister sowie
                                                                                    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch
                                                                                       ein familienähnliches, auf längere Dauer
                                                                                       angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder
                                                                                       miteinander verbunden sind).
                                                                            von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn
                                                                               Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige
                                                                               oder betreute Person sind.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                            von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
                                                                               Versicherungsnehmer eine juristische Person des
                                                                               privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
                                                                               rechtsfähiger Verein ist.
                                                                            von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
                                                                               Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine
                                                                               Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
                                                                               oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.
                                                                                         39


                            C1 – Öffentlich

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                                   II. B1 Standard-Schutz

                                                                               von seinen Partnern, wenn Sie in einer eingetragene
                                                                                Partnerschaftsgesellschaft sind.
                                                                               von     seinen      Liquidatoren,  Zwangs-      und
                                                                                Insolvenzverwaltern.

                                                                         Die Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von
                                                                         Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
                                                                         häuslicher Gemeinschaft leben.

                                          5.5 Leasing, Pacht, Leihe,     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden
                                          verbotene Eigenmacht,          Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
                                          besonderer                     wenn Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter
                                          Verwahrungsvertrag             diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene
                                                                         Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
                                                                         Verwahrungsvertrags sind.

                                          5.6 Schäden an hergestellten   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen
                                          oder gelieferten Sachen,       hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
                                          Arbeiten und sonstigen         Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder
                                          Leistungen                     Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
                                                                         Vermögensschäden.

                                                                         Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
                                                                         mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
                                                                         Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
                                                                         Sache oder Leistung führt.

                                                                         Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
                                                                         Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die
                                                                         Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
                                                                         sonstigen Leistungen übernommen haben.

                                          5.7 Asbest                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf
                                                                         Asbest,   asbesthaltige Substanzen oder  Erzeugnisse
                                                                         zurückzuführen sind.

                                          5.8 Gentechnik                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
                                                                         zurückzuführen sind, auf
                                                                              gentechnische Arbeiten,
                                                                              gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
                                                                              Erzeugnisse, die
                                                                                     Bestandteile aus GVO enthalten,
                                                                                     aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt
                                                                                        wurden.

                                          5.9 Persönlichkeits- und       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden               aus
                                          Namensrechtsverletzungen       Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

                                          5.10 Anfeindungen,             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
                                          Schikane, Belästigung und      Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
                                          sonstige Diskriminierung       sonstigen Diskriminierungen.

                                          5.11 Übertragung von           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                             Personenschäden, die aus der Übertragung einer
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                          Krankheiten
                                                                                Krankheit von Ihnen resultieren,
                                                                             Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen
                                                                                gehörenden, gehaltenen oder veräußerten Tiere
                                                                                entstanden sind.


                                                                                          40


                            C1 – Öffentlich

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                                   II. B1 Standard-Schutz

                                                                               In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie
                                                                               beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
                                                                               gehandelt haben.

                                          5.12 Senkungen,                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle
                                          Erdrutschungen,                      sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
                                          Überschwemmungen                     durch
                                                                                    Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
                                                                                    Überschwemmungen       stehender   oder   fließender
                                                                                       Gewässer.

                                          5.13 Strahlen                        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
                                                                               unmittelbarem     oder    mittelbarem    Zusammenhang         mit
                                                                               energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von
                                                                               radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

                                          5.14 Kraft-, Luft-,                  Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,
                                          Wasserfahrzeuge und                  Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs
                                          Kraftfahrzeuganhänger                oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den
                                                                               Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
                                                                               Hierfür       muss       eine      gesonderte         (Fahrzeug-)
                                                                               Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

                                          5.15 Ungewöhnliche und               Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen
                                          gefährliche Beschäftigung            wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche
                                                                               Beschäftigung.

                                                                               Ziffer 2.2 Absatz 2 findet keine Anwendung.
                                          5.16 Verantwortliche                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer
                                          Betätigung in Vereinigungen          verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
                                          aller Art


                                   6 Was passiert bei Änderungen oder Hinzukommen von Risiken und im Todesfall?
                                        6.1 Erhöhungen und Erweiterungen der versicherten Risiken
                                               Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht

                                                          aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
                                                            für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
                                                                Wasserfahrzeugen sowie
                                                            für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
                                                          aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
                                                           Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
                                                           unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
                                                           es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
                                                           von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
                                        6.2 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
                                              6.2.1 Grundsatz
                                                    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss
                                                    des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

                                                   Sie sind verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
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                                                   anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die
                                                   rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
                                                   Entstehung.

                                                   Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass
                                                   das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
                                                   dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

                                                                                                  41


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                                   II. B1 Standard-Schutz

                                                   Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
                                                   eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
                                                   Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
                                                   Entstehung.

                                              6.2.2 Versicherungssumme der Vorsorgeversicherung
                                                    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer
                                                    6.2.1 Absatz 4 auf die bisher versicherten Versicherungssummen für Personenschäden und für
                                                    Sachschäden, sowie für Vermögensschäden begrenzt.

                                              6.2.3 Begrenzungen der Vorsorgeversicherung
                                                    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

                                                          Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
                                                           soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
                                                          Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
                                                          Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
                                                          Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
                                                           Versicherungsverträgen zu versichern sind;
                                                          Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
                                        6.3 Fortsetzung der Versicherung im Todesfall
                                               Nach Ihrem Tod als Versicherungsnehmer besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum
                                               nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Dies gilt für

                                                      mitversicherte Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,
                                                      mitversicherten Partner in häuslicher Gemeinschaft,
                                                      mitversicherte Kinder.

                                               Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
                                               beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.


                                   7 Was ist bei und nach einem Versicherungsfall zu beachten (Obliegenheiten)?
                                   Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

                                     Obliegenheiten                     Was fällt darunter?
                                     Anzeige des                        Jeder Versicherungsfall ist von Ihnen innerhalb einer Woche
                                     Versicherungsfalls                 anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche
                                                                        erhoben worden sind.

                                                                        Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend
                                                                        gemacht werden.
                                     Mögliche und zumutbare             Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
                                     Abwendung sowie                    Schadens zu sorgen.
                                     Minderung des Schadens
                                                                        Dabei haben Sie zumutbare Weisungen des Versicherers zu befolgen
                                                                        sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.

                                                                        Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
                                                                        unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem
                                                                        Ermessen zu handeln.
                                     Auskunft- und                      Sie haben den Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
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                                     Aufklärungsobliegenheit            Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und
                                                                        -regulierung unterstützen.
                                                                        Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
                                                                        des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
                                                                        angeforderten Schriftstücke übersandt werden.


                                                                                               42


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                                   II. B1 Standard-Schutz

                                     Besondere Mitteilungs-          Wird gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
                                     und                             Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen gerichtlich der Streit
                                     Mitwirkungsobliegenheiten       verkündet, haben Sie dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

                                                                     Dies gilt auch, wenn gegen Sie wegen des den Anspruch
                                                                     begründenden      Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren
                                                                     eingeleitet wird.

                                                                     Gegen      einen  Mahnbescheid   oder  eine   Verfügung von
                                                                     Verwaltungsbehörden        auf Schadensersatz    muss   der
                                                                     Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
                                                                     erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des
                                                                     Versicherers bedarf es nicht.

                                                                     Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht,
                                                                     haben Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen.
                                                                     Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers
                                                                     einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt eine Vollmacht
                                                                     sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
                                                                     Unterlagen zur Verfügung stellen.


                                   8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
                                   Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
                                   frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
                                   zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.

                                   Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der
                                   Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.
                                   B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

                                   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
                                   verletzt haben (Versehensklausel). Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
                                   für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
                                   Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
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                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B2 Komfort-Schutz


                                   B2 Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den
                                   Komfort-Schutz (BB-Komfort-Schutz)
                                   Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Komfort-Schutz-
                                   Deckung sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein.

                                   Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas
                                   anderes ergibt:

                                              1.     II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                              2.     II B1- Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den
                                                     Standard-Schutz

                                   In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:

                                   Inhaltsübersicht
                                   1 Welche Erweiterungen gelten beim Familientarif für mitversicherte Personen und wie ist
                                   das Verhältnis zwischen den Versicherten?

                                   2 Welche Erweiterungen gelten für einzelne besondere Privathaftrisiken?
                                              2.1 Haus- und Grundbesitz
                                              2.2 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
                                              2.3 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen
                                              2.4 Schäden im Ausland
                                              2.5 Tageseltern oder Babysitter
                                              2.6 Verlust von Schlüsseln

                                   3 Was für besondere Privathaftrisiken sind zusätzlich versichert?
                                              3.1 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
                                              3.2 Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden
                                              3.3 Gefälligkeitshandlungen
                                              3.4 Gewässerschäden durch Heizöl- oder Flüssiggastank
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                                                                                            44


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B2 Komfort-Schutz

                                   1 Welche Erweiterungen gelten beim Familientarif für mitversicherte Personen und wie
                                   ist das Verhältnis zwischen den Versicherten?
                                   Beim Familientarif ist auch die gesetzliche Haftpflicht nachfolgend genannter Personen mitversichert:

                                     Personen                Was fällt darunter?
                                     Volljährige Kinder      Mitversichert sind Ihre volljährigen, unverheirateten Kinder,
                                                                  während einer Arbeitslosigkeit bis zum vollendetem 35. Lebensjahr,
                                                                     selbst wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
                                                                  mit geistiger oder körperlicher Behinderung.
                                                                     Mitversichert ist Ihre sowie die gesetzliche Haftpflicht ihrer
                                                                     mitversicherten      Partnerin    aus     der    Tätigkeit  als  vom
                                                                     Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer/Vormund.
                                                                     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
                                                                     der betreuten Person und der weiteren mitversicherten Personen
                                                                     untereinander.

                                      Pflegebedürftige       Mitversichert sind die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
                                      Personen               Personen, die dauerhaft pflegebedürftig sind (mindestens Pflegegrad 1).


                                   2 Welche Erweiterungen gelten für einzelne besondere Privathaftrisiken?
                                   Nachfolgend finden Sie Erweiterungen zu den besonderen Regelungen für einzelne private Risiken.

                                   Hinweis: Für die Erweiterungen einzelner Risiken gelten insbesondere die jeweiligen Risikobeschreibungen/
                                   -begrenzungen und allgemeinen sowie besonderen Ausschlüsse im Standard-Schutz (AVB 2024 PHV), soweit
                                   nachfolgend keine abweichenden Regelungen enthalten sind.

                                        2.1 Haus- und Grundbesitz
                                             Versichert ist zusätzlich Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus-, Wohnungs- oder Grundbesitzer innerhalb
                                             Europas im nachfolgenden Umfang:

                                     Versicherte Risiken        Was fällt darunter?
                                      2.1.1 Separate            Sie sind Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) von bis zu
                                      Garagen oder                   5 separaten Garagen oder
                                      Stellplätze                    5 separaten Stellplätzen.

                                      2.1.2 Vermietung von      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht
                                      Immobilien                aus der Vermietung
                                                                     einer Wohnung
                                                                     einer Einliegerwohnung, wenn Sie die andere daran angrenzende
                                                                        Wohnung selbst bewohnen
                                                                     einer Ferienwohnung
                                                                     eines Wochenend- oder Ferienhauses
                                                                     auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen.

                                                                Mitversichert sind die den vorgenannten Immobilien zugehörigen
                                                                Garagen/Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder
                                                                sonstige Anlagen, wie z. B. Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße,
                                                                Privatstraßen,    Garagenhöfe,      Abstellplätze  für     Abfallbehälter,
                                                                Wäschetrockenplätze und dergleichen.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                      2.1.3 Vermietung von      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
                                      Zimmern                   aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber mit Abgabe von Frühstück.

                                                                Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
                                                                     nicht mehr als 8 Betten an Feriengäste vermietet werden,
                                                                     keine gewerbsmäßige Fremdenpension unterhalten wird,
                                                                     zur Bedienung der Gäste kein Personal eingestellt ist.
                                                                                          45


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B2 Komfort-Schutz

                                                               Mitversichert sind die den vorgenannten Immobilien zugehörigen
                                                               Garagen/Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder
                                                               sonstige Anlagen, wie z. B. Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße,
                                                               Privatstraßen,    Garagenhöfe,      Abstellplätze  für     Abfallbehälter,
                                                               Wäschetrockenplätze und dergleichen.

                                      2.1.4 Vermietung von     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht
                                      Klein- oder              aus der Vermietung eines Klein- oder Schrebergartens.
                                      Schrebergarten
                                      2.1.5 Bauherr von        Sie führen als Bauherr oder Unternehmer private Bauarbeiten an Ihrer
                                      eigenen Bauarbeiten      versicherten Immobilie (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-
                                                               oder Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 500.000,- Euro (inklusive
                                                               Eigenleistungen) je Bauvorhaben aus.

                                                               Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht
                                                                    der Familienangehörigen aus der Wahrnehmung Ihrer Pflichten als
                                                                       Bauherr
                                                                    der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf
                                                                       Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von
                                                                       Bauarbeiten in eigener Regie
                                                                    aus dem Besitz und Gebrauch von Baumaschinen, Baugeräten
                                                                       und Gerüsten.

                                                               Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen
                                                               Haftpflichtversicherungsvertrag entfällt der Versicherungsschutz aus
                                                               diesem Vertrag.

                                      2.1.6 Grundbesitz        Sie sind Besitzer von ausschließlich im Inland gelegenen unbebauten
                                                               Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt maximal 1.500
                                                               Quadratmetern, sofern sie nur privat genutzt werden.


                                   Wenn die genannte Anzahl der Einheiten überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
                                   Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (II B1 Ziffer 6.2).

                                        2.2 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
                                             Versichert sind zusätzlich Mietsachschäden im nachfolgenden Umfang:

                                     Versicherte Risiken      Was fällt darunter?
                                        Schäden an sowie      Die Höchstentschädigung ist auf 50.000 € je Versicherungsfall und
                                        Verlust von           Versicherungsjahr begrenzt.
                                        beweglichen
                                        Einrichtungs-         Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
                                        gegenständen          Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.

                                                              Sie tragen von jedem Schadenereignis 150,- Euro selbst.

                                        2.3 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen
                                             Versichert ist zusätzlich Ihre gesetzliche Haftpflicht im nachfolgenden Umfang:

                                     Versicherte Risiken      Was fällt darunter?
                                     2.3.1 Gebrauch von       2.3.1.1 Tätigkeiten am Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeug-Anhänger
                                     Kraftfahrzeugen und
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                     Kraftfahrzeug-           Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus
                                     Anhängern                     einer Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger,
                                                                   einer Tätigkeit einer von Ihnen bestellten oder beauftragten Person
                                                                      an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger, sofern diese
                                                                      die Tätigkeit als Privatperson gefälligkeitshalber verrichtet.


                                                                                           46


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B2 Komfort-Schutz

                                                           Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine der genannten
                                                           Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und die Fahrzeuge hierbei
                                                           nicht in Betrieb gesetzt werden.

                                                           2.3.1.2 Gelegentliche Überlassung von Kraftfahrzeugen

                                                           Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der gelegentlichen
                                                           Überlassung der versicherten Fahrzeuge an fremde Personen. Nicht
                                                           versichert ist jedoch die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die
                                                           Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.

                                                           2.3.1.3 Be- und Entladeschäden

                                                           Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter eines
                                                           Personenkraftwagens wegen Schäden die Dritten beim Be- und Entladen
                                                           ihres Personenkraftwagens verursacht wurden.

                                                           Die Versicherungssumme für derartige Schäden beträgt je Versicherungsfall
                                                           1.500,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
                                                           Versicherungssumme       je   Versicherungsfall    sowie      auf    die
                                                           Jahreshöchstersatzleistung.

                                                           Sie tragen von jedem Versicherungsfall 150,- Euro selbst.

                                      2.3.2 Gebrauch von   Versichert ist der Gebrauch von Multicoptern (Drohnen), auch soweit diese
                                      Luftfahrzeugen       der Versicherungspflicht unterliegen.

                                                           Voraussetzung ist, dass
                                                                diese lediglich durch elektrische Motoren (ohne Verbrennungs-
                                                                  motoren/Treibsätze) angetrieben werden und
                                                                ein Fluggewicht von 250 g nicht übersteigen.

                                                           Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
                                                           durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht
                                                           werden, soweit Sie nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer
                                                           in Anspruch genommen werden.

                                      2.3.3 Gebrauch von   Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht
                                      Wasserfahrzeugen     werden durch den Gebrauch auch von folgenden Wasserfahrzeugen:
                                                                eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis 15 m², auch mit Hilfs-
                                                                    oder Außenbordmotoren bis 5 PS / 3,7 kW
                                                                eigene Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 5 PS / 3,7
                                                                    kW.
                                                           Mitversichert ist eine Tätigkeit von Ihnen oder von Ihnen privat bestellten oder
                                                           beauftragten Person an einem Wasserfahrzeug, wenn keiner der genannten
                                                           Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge
                                                           hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden.

                                                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
                                                                einer Tätigkeit von Ihnen an einem Wasserfahrzeug,
                                                                einer Tätigkeit von einer von Ihnen bestellten oder beauftragten
                                                                   Person an einem Wasserfahrzeug, sofern diese die Tätigkeit als
                                                                   Privatperson gefälligkeitshalber verrichtet.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                           Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine der genannten
                                                           Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und das Wasser-
                                                           fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.


                                                                                          47


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B2 Komfort-Schutz

                                        2.4 Schäden im Ausland
                                              2.4.1 Versicherungsschutz im Ausland
                                                    Versichert ist zusätzlich Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle,
                                                    wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren außerhalb von Staaten der
                                                    Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eingetreten sind.

                                              2.4.2 Kautionsleistung im Ausland
                                                    Wenn Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur
                                                    Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen haben, stellt der
                                                    Versicherer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 50.000,- Euro zur Verfügung.

                                        2.5 Tageseltern oder Babysitter
                                             Der Versicherungsschutz besteht, auch wenn Sie die Beaufsichtigung von mehr als 8 Kinder übernommen
                                             haben.

                                               Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche
                                                    der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt
                                                    der Tageskinder gegenüber der durch diesen Vertrag versicherten                     Personen    wegen
                                                      Personenschäden.

                                               Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der
                                               Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
                                        2.6 Verlust von Schlüsseln
                                              2.6.1 Gegenstand
                                                    Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch
                                                    General – und Hauptschlüssel) oder Codekarten. Diese müssen Ihnen
                                                         zu privaten oder mitversicherten ehrenamtlichen Zwecken oder
                                                         zu beruflichen / gewerblichen / dienstlichen Zwecken

                                                   überlassen worden sein und sich regelmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben.

                                              2.6.2 Begrenzung der Höchstersatzleistung
                                                    Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt innerhalb der
                                                    Versicherungssumme für Sachschäden 30.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
                                                    Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.


                                   3 Was für besondere Privathaftrisiken sind zusätzlich versichert?
                                   Nachfolgend finden Sie besondere Regelungen zum Versicherungsschutz für einzelne Privathaftrisiken, deren
                                   Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

                                   Hinweis: Soweit hier keine abweichenden Regelungen enthalten sind, finden alle anderen Vertragsbestimmungen
                                   im Standard-Schutz (AVB 2024 PHV) Anwendung.

                                        3.1 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
                                             Wenn Sie es wünschen, leisten wir für Schäden durch nicht deliktsfähige mitversicherte Personen. Der
                                             Versicherer wird sich auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bzw. der fehlenden Haftung nicht berufen.

                                               Wir behalten uns Rückgriffsansprüche wegen unserer Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte
                                               vor, soweit diese nicht versicherte Personen dieses Vertrags sind.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                               Beispiel: Der Kindergärtner verletzt seine Aufsichtspflicht und das mitversicherte Kind verursacht einen
                                               Schaden.
                                               Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt 500.000,- Euro. Es erfolgt eine
                                               Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
                                               Jahreshöchstersatzleistung.


                                                                                                48


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B2 Komfort-Schutz

                                        3.2 Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden
                                             Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für Sachschäden, die Ihren Arbeitskollegen infolge einer betrieblich
                                             und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeit entstehen.

                                              Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt 10.000,- Euro. Es erfolgt eine
                                              Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
                                              Jahreshöchstersatzleistung.

                                              Sie tragen von jedem Schadenereignis 150,- Euro selbst.

                                        3.3 Gefälligkeitshandlungen
                                             Wenn Sie es wünschen, leisten wir für Schäden im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses. Der Versicherer
                                             wird sich nicht auf den Einwand der Gefälligkeit bzw. der fehlenden Haftung nicht berufen.

                                              Beispiel: Sie helfen beim Umzug eines Freundes und beschädigen ein Fernsehgerät.
                                              Voraussetzung ist, dass für den Schaden kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.

                                              Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.

                                              Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt 500.000,- Euro. Es erfolgt eine
                                              Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
                                              Jahreshöchstersatzleistung.

                                        3.4 Gewässerschäden durch Heizöl- oder Flüssiggastank
                                             Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden, sofern diese aus einem Heizöltank und/ oder
                                             einem Flüssiggastank bis maximal 10.000 Liter Gesamtfassungsvermögen einer unter dieser Versicherung
                                             mitversicherten Wohnung/Immobilie resultieren.

                                              Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkung überschritten werden, entfällt der Versicherungsschutz.

                                              Im Übrigen gelten die besonderen Bedingungen zu den Umweltrisiken (BB-Umwelt), insbesondere II B6
                                              Ziffer 1.1.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                                               49


                            C1 – Öffentlich

[Seite 56]
                                   II.B3 Top-Schutz


                                   B3 Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Top-
                                   Schutz (BB-Top-Schutz)
                                   Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Komfort-Schutz-
                                   Deckung sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein.

                                   Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas
                                   anderes ergibt:

                                              1.     II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                              2.     II B1- Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den
                                                     Standard-Schutz

                                   In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:

                                   Inhaltsübersicht
                                   1 Welche Erweiterungen gelten für mitversicherte Personen und ihr Verhältnis
                                   untereinander?
                                              1.1 Mitversicherte Personen
                                              1.2 Verhältnis zwischen den Versicherten

                                   2 Welche Erweiterungen gibt es für einzelne private Risiken?
                                              2.1 Haus- und Grundbesitz
                                              2.2 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
                                              2.3 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen
                                              2.4 Schäden im Ausland
                                              2.5 Tageseltern oder Babysitter
                                              2.6 Verlust von Schlüsseln
                                              2.7 Praktikum, Schule, Universität


                                   3 Was für einzelne private Risiken sind zusätzlich versichert?
                                              3.1 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
                                              3.2 Arbeitgeber und Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden
                                              3.3 Gefälligkeitshandlungen
                                              3.4 Nebenberufliche, freiberufliche Tätigkeit
                                              3.5 Ruhestand, Vorruhestand und passiver Altersteilzeit
                                              3.6 Einschluss von Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtverletzungen
                                              3.7 Einschluss von Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
                                              Diskriminierungen
                                              3.8 Gewässerschäden durch Heizöl- oder Flüssiggastank
                                              3.9 Besondere Bedingungen zur Spezial-Schadenersatzrechtsschutzversicherung
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                                            50


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B3 Top-Schutz

                                   1 Welche Erweiterungen gelten für mitversicherte Personen und ihr Verhältnis
                                   untereinander?
                                        1.1 Mitversicherte Personen
                                             Beim Familientarif ist auch gesetzliche Haftpflicht nachfolgend genannter Personen mitversichert:

                                     Personen                   Was fällt darunter?
                                     Volljährige Kinder         Mitversichert sind Ihre volljährigen, unverheirateten Kinder,
                                                                     während einer Arbeitslosigkeit bis zum vollendetem 35. Lebensjahr,
                                                                        selbst wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
                                                                     mit geistiger oder körperlicher Behinderung.
                                                                        Mitversichert ist auch Ihre sowie die gesetzliche Haftpflicht ihrer
                                                                        mitversicherten      Partnerin    aus     der    Tätigkeit  als  vom
                                                                        Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer/Vormund.
                                                                        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
                                                                        der betreuten Person und der weiteren mitversicherten Personen
                                                                        untereinander.
                                                                     soweit diese kraft Gesetz zur Aufsicht über eigene minderjährige
                                                                        Kinder verpflichtet sind.

                                      In häuslicher             Mitversichert sind die Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
                                      Gemeinschaft              leben.
                                      lebende Personen          Eine häusliche Gemeinschaft mit Ihnen besteht, wenn ein gemeinsames
                                                                Familienleben mit einem bestimmten örtlichen Mittelpunkt stattfindet und auf
                                                                Dauer angelegt ist.

                                      Pflegebedürftige          Mitversichert sind
                                      Personen und                   die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, die
                                      Verwandte                         dauerhaft pflegebedürftig sind (mindestens Pflegegrad 1).
                                                                     von pflegebedürftigen Eltern, Schwiegereltern und Großeltern, auch
                                                                        wenn sie sich in einem Pflegeeinrichtung/Seniorenheim oder dergl.
                                                                        befinden.
                                                                        Dies gilt auch für Eltern- Schwieger- und Großelternteile des
                                                                        mitversicherten Lebenspartners
                                                                     ihr pflegebedürftiger Ehepartner oder Partner, auch wenn sie sich in
                                                                        einer Pflegeeinrichtung oder dergl. befinden.
                                                                     ihre pflegebedürftigen Kinder, die sich wegen einer körperlichen oder
                                                                        geistigen Behinderung in einer Pflegeeinrichtung oder dergl. befinden.


                                        1.2 Verhältnis zwischen den Versicherten
                                             Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit
                                                  es sich um Personenschäden oder
                                                  übergangsfähige gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und Sachschäden von z. B.
                                                      Arbeitgebern und Versicherern
                                             handelt.

                                              Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. anderer Haftpflichtversicherer) keinen Versicherungsschutz
                                              für den Versicherungsfall gewährt.

                                              Der Ausschluss von II B1 Ziffer 5.3 und Ziffer 5.4 gilt insoweit nicht.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                   2 Welche Erweiterungen gelten für einzelne besondere Privathaftrisiken?
                                   Nachfolgend finden Sie Erweiterungen zu den besonderen Regelungen für einzelne private Risiken.

                                   Hinweis: Für die Erweiterungen einzelner Risiken gelten insbesondere die jeweiligen Risikobeschreibungen/
                                   -begrenzungen und allgemeinen sowie besonderen Ausschlüsse im Standard-Schutz (AVB 2024 PHV), soweit
                                   nachfolgend keine abweichenden Regelungen enthalten sind.

                                                                                                 51


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B3 Top-Schutz

                                        2.1 Haus- und Grundbesitz
                                             Versichert ist zusätzlich Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus-, Wohnungs- oder Grundbesitzer innerhalb
                                             Europas im nachfolgenden Umfang:

                                     Versicherte Risiken        Was fällt darunter?
                                      2.1.1 Separate            Sie sind Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) von
                                      Garagen oder                   5 separaten Garagen oder
                                      Stellplätze                    5 separaten Stellplätzen.

                                      2.1.2 Vermietung von      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht
                                      Immobilien                aus der Vermietung
                                                                     einer Wohnung
                                                                     einer Einliegerwohnung, wenn Sie die andere daran angrenzende
                                                                        Wohnung selbst bewohnen
                                                                     einer Ferienwohnung
                                                                     eines Wochenend- oder Ferienhauses
                                                                     auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen.

                                                                Mitversichert sind die den vorgenannten Immobilien zugehörigen
                                                                Garagen/Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder
                                                                sonstige Anlagen, wie z. B. Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße,
                                                                Privatstraßen,    Garagenhöfe,      Abstellplätze  für     Abfallbehälter,
                                                                Wäschetrockenplätze und dergleichen.

                                      2.1.3 Vermietung von      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
                                      Zimmern                   aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber mit Abgabe von Frühstück.

                                                                Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
                                                                     nicht mehr als 8 Betten an Feriengäste vermietet werden,
                                                                     keine gewerbsmäßige Fremdenpension unterhalten wird,
                                                                     zur Bedienung der Gäste kein Personal eingestellt ist.

                                                                Mitversichert sind die den vorgenannten Immobilien zugehörigen
                                                                Garagen/Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder
                                                                sonstige Anlagen, wie z. B. Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße,
                                                                Privatstraßen,    Garagenhöfe,      Abstellplätze  für     Abfallbehälter,
                                                                Wäschetrockenplätze und dergleichen.

                                      2.1.4 Vermietung von      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht
                                      Klein- oder               aus der Vermietung eines Klein- oder Schrebergartens.
                                      Schrebergarten
                                      2.1.5 Bauherr von         Sie führen als Bauherr oder Unternehmer private Bauarbeiten an Ihrer
                                      eigenen Bauarbeiten       versicherten Immobilie (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-
                                                                oder Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 500.000 ,- Euro (inklusive
                                                                Eigenleistungen) je Bauvorhaben aus.

                                                                Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht
                                                                     der Familienangehörigen aus der Wahrnehmung Ihrer Pflichten als
                                                                         Bauherr
                                                                     der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf
                                                                         Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von
                                                                         Bauarbeiten in eigener Regie
                                                                     aus dem Besitz und Gebrauch von Baumaschinen, Baugeräten
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                         und Gerüsten.
                                                                Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen
                                                                Haftpflichtversicherungsvertrag entfällt der Versicherungsschutz aus
                                                                diesem Vertrag.


                                                                                            52


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B3 Top-Schutz

                                      2.1.6 Grundbesitz        Sie sind Besitzer von ausschließlich im Inland gelegenen unbebauten
                                                               Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt maximal 5.000
                                                               Quadratmetern, sofern sie nur privat genutzt werden.

                                   Wenn die genannte Anzahl der Einheiten überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
                                   Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (II B1 Ziffer 6.2).

                                        2.2 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
                                             Versichert sind zusätzlich Mietsachschäden im nachfolgenden Umfang:

                                     Versicherte Risiken       Was fällt darunter?
                                        2.2.1 Schäden und      Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt
                                        Verlust an             die für Sachschäden genommene Versicherungssumme.
                                        beweglichen
                                        Einrichtungs-          Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
                                        gegenständen           Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.

                                                               Ein Selbstbehalt hierfür ist nicht vereinbart.

                                        2.2.2 Schäden an       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von fremden
                                        sonstigen              beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast,
                                        beweglichen Sachen     gepachtet, geliehen wurden oder die Gegenstand eines besonderen
                                        und medizinischen      Verwahrungsvertrages waren.
                                        Geräten
                                                               Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
                                                                    an Kraftfahr-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
                                                                    durch Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
                                                                    an Schmuck- und Wertsachen, auch Geld,
                                                               sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

                                                               Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt
                                                               50.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
                                                               Versicherungssumme        je    Versicherungsfall    sowie    auf     die
                                                               Jahreshöchstersatzleistung.

                                                               Sie tragen von jedem Schadenereignis 150,- Euro selbst.


                                        2.3 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen
                                             Versichert ist zusätzlich Ihre gesetzliche Haftpflicht im nachfolgenden Umfang:

                                     Versicherte Risiken            Was fällt darunter?
                                     2.3.1 Gebrauch von             2.3.1.1 Tätigkeiten am Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeug-Anhänger
                                     Kraftfahrzeugen und
                                     Kraftfahrzeug-Anhängern        Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus
                                                                         einer        Tätigkeit    an     einem       Kraftfahrzeug  oder
                                                                            Kraftfahrzeuganhänger,
                                                                         einer Tätigkeit einer von Ihnen bestellten oder beauftragten
                                                                            Person an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger,
                                                                            sofern diese die Tätigkeit als Privatperson gefälligkeitshalber
                                                                            verrichtet.

                                                                    Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine der
                                                                    genannten Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und die
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                                                                    Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden.

                                                                    2.3.1.2 Gelegentliche Überlassung von Kraftfahrzeugen

                                                                    Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der gelegentlichen
                                                                    Überlassung der versicherten Fahrzeuge an fremde Personen. Nicht


                                                                                            53


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B3 Top-Schutz

                                                                     versichert ist jedoch die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die
                                                                     Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.

                                                                     2.3.1.3 Be- und Entladeschäden

                                                                     Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter eines
                                                                     Personenkraftwagens wegen Schäden die Dritten beim Be- und
                                                                     Entladen ihres Personenkraftwagens verursacht wurden.

                                                                     Die Versicherungssumme für derartige Schäden beträgt je
                                                                     Versicherungsfall 3.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die
                                                                     Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
                                                                     Jahreshöchstersatzleistung.

                                                                     Sie tragen von jedem Versicherungsfall 150,- Euro selbst.

                                          2.3.2 Gebrauch fremder     Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch fremder
                                          versicherungspflichtiger   versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge in Europa, soweit nicht oder
                                          Kraftfahrzeuge im          nicht ausreichend aus einer anderen für das Fahrzeug
                                          europäischen Ausland       abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
                                          (Mallorca-Deckung)
                                                                     Beispiel: Sie verursachen im Urlaub mit einem Mietwagen einen Unfall
                                                                     und verletzen dabei einen Fußgänger so schwer, dass die örtliche Kfz-
                                                                     Haftpflichtversicherung nicht ausreicht.

                                                                     Es besteht kein Versicherungsschutz in dem Umfang, in dem
                                                                     gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Versicherungen für das
                                                                     genutzte Fahrzeug abzuschließen sind.

                                                                     Der Versicherungsschutz erstreckt ausschließlich auf
                                                                          einer     Tätigkeit    an    einem      Kraftfahrzeug           oder
                                                                            Kraftfahrzeuganhänger,
                                                                          Personenkraftwagen,
                                                                          Krafträder,
                                                                          Wohnmobile bis 4 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht
                                                                          sowie auf mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck-                       oder
                                                                            Bootsanhänger.

                                                                     Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
                                                                     werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
                                                                     Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind
                                                                     verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von
                                                                     unberechtigten Fahrern gebraucht werden.

                                                                     Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
                                                                     oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie
                                                                     sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem
                                                                     Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

                                                                     Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt II B1 Ziffer 8.

                                      2.3.3 Gebrauch von             Versichert ist der Gebrauch von Multicoptern (Drohnen), auch soweit
                                      Luftfahrzeugen                 diese der Versicherungspflicht unterliegen.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                     Voraussetzung ist, dass
                                                                          diese     lediglich durch    elektrische    Motoren (ohne
                                                                            Verbrennungsmotoren/Treibsätze) angetrieben werden und
                                                                          ein Fluggewicht von 5 kg nicht übersteigen.

                                                                     Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen
                                                                     Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger

                                                                                            54


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B3 Top-Schutz

                                                                         Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit Sie nicht als deren
                                                                         Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen
                                                                         werden.

                                      2.3.4 Gebrauch von                 Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
                                      Wasserfahrzeugen                   verursacht werden durch den Gebrauch auch von folgenden
                                                                         Wasserfahrzeugen:
                                                                              eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis 15 m², auch mit
                                                                                 Hilfs- oder Außenbordmotoren bis 5 PS / 3,7 kW
                                                                              eigene Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 5 PS
                                                                                 / 3,7 kW
                                                                              fremde Wassersportfahrzeuge, soweit Versicherungsschutz
                                                                                 über die Haftpflicht des Halters nicht besteht.
                                                                                 Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz über eine andere
                                                                                 Haftpflichtversicherung entfällt der Versicherungsschutz aus
                                                                                 diesem Vertrag.

                                                                         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
                                                                              einer Tätigkeit von Ihnen an einem Wasserfahrzeug,
                                                                              einer Tätigkeit von einer von Ihnen bestellten oder
                                                                                 beauftragten Person an einem Wasserfahrzeug, sofern diese
                                                                                 die Tätigkeit als Privatperson gefälligkeitshalber verrichtet.
                                                                         Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine der
                                                                         genannten Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist
                                                                         und das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.


                                        2.4 Schäden im Ausland
                                              2.4.1 Versicherungsschutz im Ausland
                                                    Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn diese
                                                    bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt außerhalb von Staaten der Europäischen Union, der
                                                    Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eingetreten sind.

                                              2.4.2 Kautionsleistung im Ausland
                                                    Wenn Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur
                                                    Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen haben, stellt der
                                                    Versicherer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000,- Euro zur Verfügung.

                                        2.5 Tageseltern oder Babysitter
                                             Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn Sie die Beaufsichtigung von mehr als 8 Kinder übernommen
                                             haben.

                                               Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche
                                                    der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt
                                                    der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten                     Personen    wegen
                                                      Personenschäden.

                                               Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der
                                               Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
                                        2.6 Verlust von Schlüsseln
                                              2.6.1 Gegenstand
                                                    Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                    General – und Hauptschlüssel) oder Codekarten. Diese müssen Ihnen

                                                           zu privaten oder mitversicherten ehrenamtlichen Zwecken oder
                                                           zu beruflichen / gewerblichen / dienstlichen Zwecken

                                                   überlassen worden sein und sich regelmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben.


                                                                                                55


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B3 Top-Schutz

                                              2.6.2 Begrenzung der Höchstersatzleistung
                                                    Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden
                                                    genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
                                                    je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.

                                        2.7 Praktikum, Schule, Universität
                                             Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden
                                             genommene Versicherungssumme Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
                                             Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.


                                   3 Was für besondere Privathaftrisiken sind zusätzlich versichert?
                                   Nachfolgend finden Sie besondere Regelungen zum Versicherungsschutz für einzelne Privathaftrisiken, deren
                                   Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

                                   Hinweis: Soweit hier keine abweichenden Regelungen enthalten sind, finden alle anderen Vertragsbestimmungen
                                   im Standard-Schutz (AVB 2024 PHV) Anwendung.

                                        3.1 Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
                                             Wenn Sie es wünschen, leisten wir für Schäden durch nicht deliktsfähige mitversicherte Personen. Der
                                             Versicherer wird sich auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bzw. der fehlenden Haftung nicht berufen.

                                               Wir behalten uns Rückgriffsansprüche wegen unserer Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte
                                               vor, soweit diese nicht versicherte Personen dieses Vertrags sind.

                                               Beispiel: Der Kindergärtner verletzt seine Aufsichtspflicht und das mitversicherte Kind verursacht einen
                                               Schaden.
                                               Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt 20.000.000,- Euro. Es erfolgt
                                               eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
                                               Jahreshöchstersatzleistung.

                                        3.2 Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden
                                             Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für Sachschäden, die Ihren Arbeitskollegen infolge einer betrieblich
                                             und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeit entstehen.

                                               Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden
                                               genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
                                               Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.

                                        3.3 Gefälligkeitshandlungen
                                             Wenn Sie es wünschen, leisten wir für Schäden im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses. Der Versicherer
                                             wird sich nicht auf den Einwand der Gefälligkeit bzw. der fehlenden Haftung nicht berufen.

                                               Beispiel: Sie helfen beim Umzug eines Freundes und beschädigen ein Fernsehgerät.
                                               Voraussetzung ist, dass für den Schaden kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.

                                               Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.

                                               Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
                                               Jahreshöchstersatzleistung.

                                        3.4 Nebenberufliche, freiberufliche Tätigkeit
                                             Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten (Gesamtumsatz
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                             jährlich maximal 15.000,- Euro), sofern es sich hierbei um

                                                      Erteilen von Nachhilfeunterricht,
                                                      Vertrieb von Kosmetik, Kerzen, Schmuck, Dessous, Geschirr, Kochgeräte,
                                                      Erteilung von Fitnesskursen und Trainerstunden,
                                                      Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen,
                                                      um die Erteilung von Musikunterricht
                                                                                              56


                            C1 – Öffentlich

[Seite 63]
                                   II.B3 Top-Schutz

                                                     einen sogenannten Flohmarkt- oder Basarverkauf,

                                              handelt und keine Angestellten beschäftigt werden.

                                              Ausgeschlossen sind alle Tätigkeiten, für die eine Pflichtversicherung vorgeschrieben ist.

                                              Beispiele: Rechtsanwalt, Versicherungsvermittler oder Architekt
                                              Darüber hinaus ausgeschlossen sind Heilberufe.

                                              Beispiele: Arzt oder Geburtshelfer

                                              Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der jährliche Gesamtumsatz 15.000,- Euro
                                              übersteigt.

                                              Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden
                                              genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
                                              Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.

                                        3.5 Ruhestand, Vorruhestand und passiver Altersteilzeit
                                             Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren eines Betriebes, Gewerbes oder Berufes, wenn
                                             sie im Ruhestand, Vorruhestand oder passiver Altersteilzeit sind und weiterhin eine berufliche Tätigkeit als
                                             Angestellter/Arbeitnehmer ausüben, deren Gesamtjahresgehalt 50.000,- Euro nicht übersteigen darf.

                                              Wird dieses Jahresgehalt überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Die Bestimmungen über die
                                              Vorsorgeversicherung (II B1 Ziffer 6.2) gelten hierfür nicht.

                                              Nicht versichert sind
                                                   Tätigkeiten im eigenen Betrieb,
                                                   Tätigkeiten als Architekten, Ingenieure, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und
                                                      Ärzte,
                                                   Planungs- und Planungsfolgeschäden.

                                              Erlangen     Sie    oder   mitversicherte      Personen    Versicherungsschutz    aus        einem   anderen
                                              Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

                                              Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden
                                              genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
                                              Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.

                                        3.6 Einschluss von Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtverletzungen
                                             Versichert  Ihre    gesetzliche Haftpflicht  wegen   Schäden     aus    Persönlichkeits-                 oder
                                             Namensrechtsverletzungen.

                                        3.7 Einschluss von Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
                                        sonstigen Diskriminierungen
                                             Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
                                             Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

                                        3.8 Gewässerschäden durch Heizöl- oder Flüssiggastank
                                             Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden, sofern diese aus einem Heizöltank und/ oder
                                             einem Flüssiggastank einer unter dieser Versicherung mitversicherten Wohnung/Immobilie resultiert.

                                              Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt der Versicherungsschutz. Es
                                              gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (II B1 Ziffer 6.2).
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                                              Im Übrigen gelten die besonderen Bedingungen zu den Umweltrisiken (BB-Umwelt), insbesondere II B6
                                              Ziffer 1.1.

                                              Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt 20.000.000,- Euro. Es erfolgt
                                              eine Anrechnung auf die Pausch-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
                                              Jahreshöchstersatzleistung.


                                                                                               57


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                                   II.B3 Top-Schutz

                                        3.9 Besondere Bedingungen zur Spezial-Schadenersatzrechtsschutzversicherung
                                             (Versicherer: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Deutz-Kalker-Straße 46, 50679 Köln)

                                              3.9.1 Versichertes Risiko
                                                    Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung
                                                    nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt, leistet der Versicherer
                                                    Schadersatzrechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen, sofern dieser Rechtsschutz
                                                    beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert wurde und der Streitwert 2.000,- Euro übersteigt
                                                    (subsidiäre Deckung).

                                                   Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht
                                                   wurde, soweit dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt.

                                              3.9.2 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
                                                    Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

                                                          im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder
                                                           Gebäudeteiles oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden;
                                                          mehrerer     Versicherungsnehmer        oder     mitversicherter    Personen  desselben
                                                           Versicherungsvertrages untereinander, nichtehelicher und ehelicher Lebenspartner
                                                           gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren
                                                           Beendigung;
                                                          in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten
                                                           Angelegenheiten;
                                                          vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten.
                                              3.9.3 Leistungsumfang
                                                    Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten

                                                          eines für Sie tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des
                                                           zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
                                                          des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom
                                                           Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
                                                          der Reisen von Ihnen zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei
                                                           angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600,- Euro pro Versicherungsfall;
                                                          die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstanden sind, soweit
                                                           Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind;
                                                          eines Zwangsvollstreckungsschrittes.

                                                   Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 125.000,- Euro begrenzt. Zahlungen für Sie und
                                                   mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet.
                                                   Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtschutzfälle, die zeitlich und ursächlich
                                                   zusammenhängen.

                                                   Der Versicherer trägt nicht
                                                        Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit
                                                          sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum
                                                          erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung
                                                          gesetzlich vorgeschrieben ist;
                                                        Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach
                                                          Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.

                                                   Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                        die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
                                                           Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden
                                                           Kosten,
                                                        die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
                                                           Versicherungsnehmers erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit
                                                           entstehenden Kosten.

                                                                                               58


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                                   II.B3 Top-Schutz

                                              3.9.4 Verhalten nach Eintritt eines Rechtschutzfalles
                                                    Sie haben

                                                          den mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig über die
                                                           Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen
                                                           und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen.
                                                          soweit Ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
                                                               vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des
                                                                   Versicherers einzuholen,
                                                               alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten oder die Erschwerung Ihrer
                                                                   Erstattung verursachen könnte;

                                                   Ansprüche von Ihnen gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen
                                                   mit Ihrer Erstattung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen
                                                   Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen
                                                   auf Verlangen mitzuwirken.

                                                   Verletzen Sie diese Pflichten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei werden, es
                                                   sei denn, die Verletzung beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei vorsätzlicher
                                                   oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss
                                                   weder auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem
                                                   Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat.

                                                   Der Versicherer bestätigt Ihnen den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden
                                                   Versicherungsschutzes. Ergreifen Sie Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen,
                                                   bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche
                                                   Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor
                                                   Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

                                              3.9.5 Ausschlussfrist
                                                    Alle Ansprüche aus diesem subsidiären Schadenersatzrechtsschutz verfallen, wenn sie nicht binnen 2
                                                    Jahren ab dem Schadenereignis bei dem Versicherer schriftlich angemeldet worden sind.
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                                                                                                59


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B4 Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst

                                   B4 Besondere Bedingungen zur Diensthaftpflichtversicherung für Beamte
                                   und Angestellte im öffentlichen Dienst (BB-ÖD)
                                   Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist

                                   • die Beantragung der Diensthaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst sowie
                                   Dokumentation dieser im Versicherungsschein
                                   • das Bestehen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung für den Standard-
                                   Schutz.

                                   Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas
                                   anderes ergibt:

                                              1.   II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                              2.   II B1 - Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den
                                                   Standard-Schutz
                                   und sofern vereinbart:
                                          3.       II B2 - Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Komfort-Schutz
                                          4.       II B3 - Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Top-Schutz

                                   In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:

                                   Inhaltsübersicht
                                   1 Was ist versichert?
                                              1.1 Versichertes Risiko
                                              1.2 Mitversicherte Risiken
                                              1.3 Nicht versicherte Risiken
                                              1.4 Dienstbeendigung und Nachhaftungsversicherung

                                   2 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz?
                                   3 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne Risiken als Angehöriger des
                                   öffentlichen Dienstes?
                                              3.1 Vorübergehender Auslandsaufenthalt
                                              3.2 Besitz- und Tätigkeitsschäden
                                              3.3 Verlust von Schlüsseln
                                              3.4 Datenschutzrisiko
                                              3.5 Vermögensschäden

                                   4 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                                          60


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B4 Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst

                                   1 Was ist versichert?
                                        1.1 Versichertes Risiko
                                             Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht in Ausübung ihrer
                                             dienstlichen Verrichtungen aus der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Tätigkeit.

                                              Versichert sind Sie und die mitversicherten Personen als Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes.

                                              Die Versicherungssumme hierfür ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.

                                        1.2 Mitversicherte Risiken
                                             Mitversichert sind

                                                     Haftpflichtansprüche aus Schäden, für die Sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                                                      öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen haben,
                                                     die gesetzliche Haftpflicht Ihres dienstlichen Vertreters, es sei denn der Vertreter ist selbst
                                                      entsprechend versichert,
                                                     als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrag des Dienstherrn,
                                                     aus dem erlaubten Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen ausschließlich zu Dienstzwecken und
                                                      zu Dienstübungen.

                                        1.3 Nicht versicherte Risiken
                                             Nicht versichert ist die Haftpflicht aus folgenden beruflichen Risiken:

                                                     als Arzt oder Tierarzt
                                                     als Leiter von Krankenhäusern oder Kliniken
                                                     als Forscher, Wissenschaftler oder Gutachter auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie, Biologie,
                                                      Gentechnologie, Physik oder Chemie
                                                     als Leiter von Instituten, Einrichtungen, Betrieben oder von Projekten auf dem Gebiet der Medizin,
                                                      Pharmazie, Biologie, Gentechnologie, Physik oder Chemie
                                                     als Angehöriger eines Pflegeberufes (z. B. Physiotherapeut oder Krankenpfleger)
                                                     als Jäger
                                        1.4 Dienstbeendigung und Nachhaftungsversicherung
                                             Mit Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst                erlischt   die   Diensthaftpflichtversicherung;   die
                                             Privathaftpflichtversicherung bleibt bestehen.

                                              Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf Schäden aus der bisherigen dienstlichen Tätigkeit, die bis
                                              zu 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eintreten (Nachhaftungsversicherung).


                                   2 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz?
                                   Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungen:

                                             Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherungsnehmer
                                             Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzten hatte
                                             Ansprüche des Dienstherren wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden


                                   3 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne Risiken als Angehöriger des
                                   öffentlichen Dienstes?
                                   Nachfolgend finden Sie die besonderen Regelungen zu einzelnen Haftpflichtrisiken.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                        3.1 Vorübergehender Auslandsaufenthalt
                                             Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht bei vorübergehendem dienstlichem Auslandsaufenthalt bis zu
                                             einer Dauer von einem Jahr. Die Leistungen der Versicherer erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des
                                             Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut
                                             angewiesen ist.


                                                                                               61


                            C1 – Öffentlich

[Seite 68]
                                   II.B4 Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst

                                        3.2 Besitz- und Tätigkeitsschäden
                                             Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an Akten und anderen für die
                                             Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken sowie an sonstigen beweglichen Sachen (auch von
                                             Dritten), die das Objekt der versicherten Betätigung bilden.

                                        3.3 Verlust von Schlüsseln
                                             Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch
                                             General – und Hauptschlüssel) oder Codekarten. Diese müssen Ihnen zu beruflichen/ gewerblichen/
                                             dienstlichen Zwecken überlassen worden sein und sich regelmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben.

                                              Übernommen werden ausschließlich Kosten

                                                    für eine notwendige Auswechslung oder Änderung von Schlössern und Schließanlagen
                                                    für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln
                                                    für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Notschloss)
                                                    für einen notwendigen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der
                                                     Verlust des Schlüssels festgestellt wurde

                                              für eigene, selbstbewohnte oder fremde Räumlichkeiten, für fremde Möbel, Tresore sowie bewegliche
                                              Sachen.

                                              Ausgeschlossen bleiben insbesondere Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z. B.
                                              Diebstahl, Vandalismus).

                                              Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt für Sachschäden 30.000,- Euro
                                              und ist auf 60.000,- Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.
                                        3.4 Datenschutzrisiko
                                             Versichert ist gesetzliche Haftpflicht wegen materieller sowie immaterieller Schäden aus Verstößen gegen
                                             personenbezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen.

                                        3.5 Vermögensschäden
                                             Mitversichert sind Vermögensschäden die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden
                                             sind.

                                              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

                                                        durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
                                                         hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.
                                                        aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.
                                                        aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen.
                                                        aus Vermittlungsgeschäften aller Art.
                                                        aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung.
                                                        aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
                                                         Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
                                                         Unterschlagung.
                                                        aus Rationalisierung und Automatisierung.
                                                        aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
                                                         Wettbewerbsrechts.
                                                        aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen.
                                                        aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
                                                         Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
                                                         Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
                                                        aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                         oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
                                                        aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
                                                        aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).


                                                                                             62


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B4 Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst

                                   4 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
                                   Neben den Ausschlüssen von II B1 Ziffer 5 besteht kein Versicherungsschutz für Schäden

                                             durch Schienenfahrzeuge,
                                             durch Sprengungen und Entschärfen von Munition,
                                             durch Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreuung von Straßen, Wegen und Brücken,
                                              Wasserstraßen und Schifffahrtswegen, aus der Betätigung im Flugsicherungsdienst sowie aus der Führung
                                              wirtschaftlicher Betriebe,
                                             aus der Verwaltung von Grundstücken,
                                             als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- Wasserfahrzeugs oder
                                              Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers
                                              verursacht werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                                           63


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                                   II. B5 Lehrer- und Erzieher
                                   B5 Besondere Bedingungen zur Lehrer- und Erzieherhaftpflichtversicherung
                                   (BB-L&E)
                                   Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist

                                   • die Beantragung der Lehrer- und Erzieherhaftpflicht sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein
                                   • das Bestehen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung für den Standard-
                                   Schutz.

                                   Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas
                                   anderes ergibt:
                                           1.      II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                           2.      II B1 - Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den
                                                   Standard-Schutz
                                   und sofern vereinbart:
                                           3.      II B2 - Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Komfort-Schutz
                                           4.      II B3 - Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Top-Schutz

                                   In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:

                                   Inhaltsübersicht
                                   1 Was ist versichert?
                                              1.1 Versichertes Risiko
                                              1.2 Mitversicherte Risiken
                                              1.3 Dienstbeendigung und Nachhaftungsversicherung

                                   2 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz?
                                   3 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne Risiken als Lehrer- und Erzieher?
                                              3.1 Vorübergehender Auslandsaufenthalt
                                              3.2 Besitz- und Tätigkeitsschäden
                                              3.3 Verlust von Schlüsseln
                                              3.4 Datenschutzrisiko
                                              3.5 Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen
                                              3.6 Vermögensschäden

                                   4 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
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                                                                                            64


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                                   II. B5 Lehrer- und Erzieher
                                   1 Was ist versichert?
                                        1.1 Versichertes Risiko
                                             Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht in Ausübung ihrer
                                             dienstlichen Verrichtungen, aus der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Tätigkeit als
                                             Lehrer oder Erzieher.

                                               Versichert sind Sie und die mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Lehrer oder Erzieher.

                                               Die Versicherungssumme hierfür ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.

                                        1.2 Mitversicherte Risiken
                                              1.2.1 Mitversicherte Tätigkeiten beim Lehrer
                                                    Mitversichert sind Schäden

                                                           aus Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen); sowie aus Erziehung
                                                            und Aufsichtsführung,
                                                           aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen
                                                            und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen, Heimen sowie sonstigen Unterkünften,
                                                           aus Erteilung von Nachhilfestunden
                                                           aus Tätigkeit als Kantor und/oder Organist,
                                                           aus schulischen Verwaltungstätigkeit, ggf. auch als Leiter der Einrichtung,
                                                           aus Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen (z. B.
                                                            Elternversammlungen, Schulfeste, Schulfeiern),
                                                           aus Sportmassagen als Sportlehrer (nicht Heilmassage).

                                              1.2.2 Mitversicherte Tätigkeiten beim Erzieher
                                                    Mitversichert sind Schäden

                                                           aus Erziehung und Aufsichtsführung,
                                                           aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von erzieherisch anvertrauten Kindern bei Ausflügen und
                                                            aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen, Heimen sowie sonstigen Unterkünften,
                                                           aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist,
                                                           aus der erzieherischen Verwaltungstätigkeit, ggf. auch als Leiter der Einrichtung,
                                                           aus Veranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen (z. B.
                                                            Elternversammlungen, Feste, Feiern).

                                              1.2.3 Mitversicherung von Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Lernenden
                                                    Mitversichert ist die die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern,
                                                    Lernenden und Studierenden.

                                        1.3 Dienstbeendigung und Nachhaftungsversicherung
                                             Mit Beendigung der Tätigkeit als Lehrer oder Erzieher erlischt die Diensthaftpflichtversicherung; die
                                             Privathaftpflichtversicherung bleibt bestehen.

                                               Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf Schäden aus der bisherigen Tätigkeit, die bis zu 5 Jahre
                                               nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eintreten (Nachhaftungsversicherung).


                                   2 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz?
                                   Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungen:
                                        Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherungsnehmer
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                        Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzten hatte
                                        Ansprüche des Dienstherren/Arbeitgebers wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden


                                                                                               65


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                                   II. B5 Lehrer- und Erzieher
                                   3 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne Risiken als Lehrer- und Erzieher?
                                   Nachfolgend finden Sie die besonderen Regelungen zu einzelnen Haftpflichtrisiken.

                                        3.1 Vorübergehender Auslandsaufenthalt
                                             Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht bei vorübergehendem dienstlichen Auslandsaufenthalt bis zu
                                             einer Dauer von einem Jahr. Die Leistungen der Versicherer erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des
                                             Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut
                                             angewiesen ist.

                                        3.2 Besitz- und Tätigkeitsschäden
                                             Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an Akten und anderen für die
                                             Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken sowie an sonstigen beweglichen Sachen (auch von
                                             Dritten), die das Objekt der versicherten Betätigung bilden.

                                        3.3 Verlust von Schlüsseln
                                             Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch
                                             General – und Hauptschlüssel) oder Codekarten. Diese müssen Ihnen zu beruflichen/ gewerblichen/
                                             dienstlichen Zwecken überlassen worden sein und sich regelmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben.

                                              Übernommen werden ausschließlich Kosten

                                                    für eine notwendige Auswechslung oder Änderung von Schlössern und Schließanlagen
                                                    für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln
                                                    für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Notschloss)
                                                    für einen notwendigen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der
                                                     Verlust des Schlüssels festgestellt wurde

                                              für eigene, selbstbewohnte oder fremde Räumlichkeiten, für fremde Möbel, Tresore sowie bewegliche
                                              Sachen.

                                              Ausgeschlossen bleiben insbesondere Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z. B.
                                              Diebstahl, Vandalismus).

                                              Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt für Sachschäden 30.000,- Euro
                                              und ist auf 60.000,- Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.
                                        3.4 Datenschutzrisiko
                                             Versichert ist gesetzliche Haftpflicht wegen materieller sowie immaterieller Schäden aus Verstößen gegen
                                             personenbezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen.

                                        3.5 Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen
                                             Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen anlässlich
                                             des naturwissenschaftlichen Experimentalunterrichts, soweit hierfür nicht behördlich der Nachweis einer
                                             Deckungsvorsorge verlangt wird.

                                              Nicht versichert bleiben Haftpflichtansprüche wegen genetischer Schäden und aus Schadenfällen von
                                              Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass den Wirkungen
                                              dieser Stoffe oder Strahlen ausgesetzt sind.

                                        3.6 Vermögensschäden
                                             Mitversichert sind Vermögensschäden im die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden
                                             sind.

                                              Die Ausschlüsse für Vermögensschäden unter II B1 Ziffer 5.12 bleiben bestehen.
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                                   4 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
                                   Neben den Ausschlüssen von II B1 Ziffer 5 besteht kein Versicherungsschutz für Schäden
                                       als Halter von Hüter von Tieren, soweit nicht in II B1 Ziffer 4.9 etwas anderes vereinbart ist.
                                       aus der Verwaltung von Grundstücken.

                                                                                             66


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                                   II. B5 Lehrer- und Erzieher
                                         Forschungs- oder Gutachtertätigkeit.
                                         als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- Wasserfahrzeugs oder
                                            Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers
                                            verursacht werden, soweit nicht in II B1 Ziffer 4.10 etwas anderes vereinbart ist.

                                   Ausgeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder
                                   Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder des
                                   Sozialgesetzbuchs VII handelt.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                                        67


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                                   II.B6 Besondere Umweltrisiken

                                   B6 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt)
                                   Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der
                                   Privathaftpflichtversicherung sowie derer Dokumentation im Versicherungsschein.

                                   Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas
                                   anderes ergibt:

                                              1.    II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                              2.    II B1 - Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den
                                                    Standard-Schutz

                                   In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:

                                   Inhaltsübersicht
                                   1 Was ist versichert?
                                              1.1 Gewässerschäden
                                              1.2 Umweltschaden

                                   2 Wie hoch ist die Versicherungssumme?
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                                           68


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                                   II.B6 Besondere Umweltrisiken

                                   1 Was ist versichert?
                                   Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von
                                   Abschnitt II B1 und den folgenden Bedingungen.

                                   Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines
                                   Umweltrisiko) siehe II B1 Ziffer 4.4.
                                        1.1 Gewässerschäden
                                              1.1.1 Definition Gewässerschaden
                                                    Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen
                                                    Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
                                                    (Gewässerschaden).

                                              1.1.2 Umfang
                                                    Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.

                                                   Sofern die Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
                                                   Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
                                                   Anlagen bis 100 l/ kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
                                                   Behälter 1.000 l/ kg nicht übersteigt.

                                                   Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
                                                   Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (II B1 Ziffer 6.2).

                                              1.1.3 Eigenschäden durch gewässerschädliche Stoffe
                                                    Versichert sind Schäden an Ihren beweglichen und unbeweglichen Sachen - auch ohne dass ein
                                                    Gewässerschaden droht oder eintritt - die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen
                                                    Stoffe bestimmungswidrig aus der versicherten Anlagen ausgetreten sind. Dies gilt auch bei
                                                    allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur
                                                    Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende
                                                    Wertverbesserungen sind abzuziehen.

                                                   Ausgeschlossen bleiben Schäden an der versicherten Anlage selbst.

                                                   Sie tragen 250,- Euro von jedem Schaden selbst.

                                              1.1.4 Rettungskosten
                                                    Der Versicherer übernimmt
                                                         Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
                                                           Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
                                                         außergerichtliche Gutachterkosten.
                                                    Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, wenn sie zusammen mit der
                                                    Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen.

                                                   Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind
                                                   auch insoweit zu ersetzen, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte
                                                   Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
                                                   Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung
                                                   des Versicherers.
                                              1.1.5 Ausschlüsse
                                                   1.1.5.1 Bewusstes Abweichen von Rechtsnormen oder behördlichen Maßnahmen
                                                         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                         haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
                                                         gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
                                                         abweichen.
                                                         II B1 Ziffer 2.2 Absatz 2 findet keine Anwendung.

                                                  1.1.5.2 Umwelteinwirkungen und Vorrang von anderen Versicherungsverträgen
                                                        Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden

                                                                                               69


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B6 Besondere Umweltrisiken

                                                             die auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
                                                              Generalstreik, illegalem Streik oder
                                                            unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
                                                       beruhen.

                                        1.2 Umweltschaden
                                              1.2.1 Definition Umweltschaden
                                                    Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
                                                         Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
                                                         Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
                                                         Schädigung des Bodens.
                                              1.2.2 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                                                    Versichert sind – abweichend von II B1 Ziffer 1.2 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-
                                                    rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit
                                                    während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
                                                         die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
                                                             Umwelt gelangt sind oder
                                                         die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

                                                   Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
                                                   Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
                                                   ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
                                                   Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
                                                   wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
                                                   und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

                                                   Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
                                                   Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit
                                                   diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.

                                              1.2.3 Ausland
                                                    Versichert sind im Umfang von II B1 Ziffer 4.11 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
                                                    (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.

                                              1.2.4 Ausschlüsse
                                                   1.2.4.1 Bewusstes Abweichen von Rechtsnormen oder behördlichen Maßnahmen
                                                         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
                                                         haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
                                                         gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
                                                         abweichen.
                                                         II B1 Ziffer 2.2 Absatz 2 findet keine Anwendung.

                                                  1.2.4.2 Umwelteinwirkungen und Vorrang von anderen Versicherungsverträgen
                                                        Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
                                                            die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                                                               Umwelt entstehen.
                                                            für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                                                               Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                                                               können.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                   2 Wie hoch ist die Versicherungssumme?
                                   Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall die für Sachschäden genommene Versicherungssumme. Es
                                   erfolgt eine Anrechnung auf die Jahreshöchstersatzleistung.


                                                                                               70


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B7 Baustein Top-Garantie

                                   B7 Besondere Bedingungen für den Baustein Top-Garantie (BB-Top-
                                   Garantie)
                                   Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist
                                   • die Beantragung der Top-Garantie sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein
                                   • das Bestehen der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Top-Schutz.


                                   Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas
                                   anderes ergibt:

                                              1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                              2. II B1- Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Standard-Schutz
                                              3. II B3 - Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung für den Top-Schutz

                                   In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:

                                   Inhaltsübersicht
                                   1 Was ist über die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung versichert und was nicht?
                                              1.1 Vertragsgrundlagen
                                              1.2 Gegenstand
                                              1.3 Ausschlüsse
                                              1.4 Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall
                                              1.5 Umstellung auf den vollen Versicherungsschutz

                                   2 Was ist über Leistungsgarantie versichert und was nicht?

                                              2.1 Definition
                                              2.2 Voraussetzungen
                                              2.3 Grenzen
                                              2.4 Nachweispflicht
                                              2.5 Kündigung

                                   3 Was ist über die Marktgarantie versichert und was nicht?
                                              3.1 Gegenstand
                                              3.2 Umfang
                                              3.3 Ausschlüsse
                                              3.4 Kündigung der Marktgarantie
                                              3.5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrags
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                                             71


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B7 Baustein Top-Garantie

                                   1 Was ist über die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung versichert und was nicht?
                                        1.1 Vertragsgrundlagen
                                             Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen, (z. B. Allgemeine Bedingungen, Allgemeine
                                             Haftpflichtversicherungsbedingungen, vereinbarte Besondere Bedingungen) soweit sich aus den folgenden
                                             Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

                                        1.2 Gegenstand
                                             Diese Differenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die
                                             gleiche Sparte im nachstehend beschriebenen Umfang.

                                              Der Versicherungsschutz aus dem anderweitig bestehenden Versicherungsvertag geht dem
                                              Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag der Differenzdeckung vor. Die Differenzdeckung leistet
                                              für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht in vollem
                                              Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes
                                              abzüglich der vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistungen aus der anderweitig bestehenden
                                              Versicherung.

                                              Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist
                                              der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der
                                              Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden
                                              Versicherung für das gleiche Risiko und der gleichen Sparte bewirken keine Erweiterung der
                                              Differenzdeckung.

                                        1.3 Ausschlüsse
                                             Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus der Differenzdeckung nicht
                                             erbracht,
                                                  wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine anderweitige Versicherung für
                                                     das gleiche Risiko und der gleichen Sparte bestanden hat.
                                                  die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen
                                                     Versicherer und Ihnen als Versicherungsnehmer und/oder einem Dritten nicht zum vollen Ersatz des
                                                     Schadens führt.
                                                     Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen
                                                     Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird.

                                              Ist der anderweitige Versicherer infolge

                                                     Nichtzahlung der Beiträge,
                                                     Obliegenheitsverletzung,
                                                     arglistiger Täuschung

                                              von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des
                                              Leistungsumfangs der Differenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur
                                              insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die
                                              Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte.

                                        1.4 Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall
                                             Sie haben den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung
                                             anzuzeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen.

                                              Sie haben den Versicherungsfall zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald Sie von dem
                                              anderweitigen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem
                                              Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                              Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die von Ihnen im Versicherungsfall zu beachten
                                              sind, bleiben unberührt.

                                              Insbesondere haben Sie nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur
                                              Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe
                                              notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.


                                                                                              72


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B7 Baustein Top-Garantie

                                               Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechtsfolgen bei Verletzung von
                                               Obliegenheiten wird besonders hingewiesen.

                                        1.5 Umstellung auf den vollen Versicherungsschutz
                                             Der vorliegende Versicherungsvertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin
                                             der anderweitig bestehenden Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Differenzdeckung
                                             auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt.

                                               Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die
                                               vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Versicherung ist dem Versicherer unverzüglich
                                               mitzuteilen.

                                               Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist die
                                               hierfür vereinbarter Beitrag zu entrichten. Der für die Differenzdeckung gewährte Beitragsnachlass entfällt
                                               ab diesem Zeitpunkt. Der Wegfall dieses Beitragsnachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen
                                               Beitragserhöhung.


                                   2 Was ist über Leistungsgarantie versichert und was nicht?
                                        2.1 Definition
                                             Wäre im Schadenfall, nach dem Deckungsumfang des auf Ihren Namen als Versicherungsnehmer
                                             abgeschlossenen unmittelbaren Vorvertrages Versicherungsschutz gegeben, nach dem Deckungsumfang
                                             des vorliegenden Vertrages jedoch nicht oder nicht ausreichend, so garantiert der Versicherer, dass
                                             Versicherungsschutz nach dem Deckungsumfang des angesprochenen Vorversicherers gegeben ist.

                                        2.2 Voraussetzungen
                                             Voraussetzung hierfür ist, dass
                                                  über diesen Vertrag dieselben Risiken versichert sind, wie sie im Vorvertrag versichert bzw.
                                                    mitversichert waren,
                                                  der unmittelbare Vorvertrag mindestens für ein volles Versicherungsjahr bestanden hat,
                                                  der Zeitraum zwischen Erlöschen des unmittelbaren Vorvertrags und Beginn des neuen Vertrages
                                                    nicht mehr als drei Monate beträgt.
                                        2.3 Grenzen
                                              2.3.1 Allgemeine Grenzen
                                                    Nach Ablauf des Vorvertrags vorgenommene Änderungen desselben bewirken keine Erweiterung der
                                                    Leistungsgarantie.

                                                   Der Vorvertrag muss dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegen, d.h. es werden keine
                                                   ausländischen Vorversicherungen berücksichtigt.

                                                   Die „Leistungsgarantie“ findet keine Anwendung sofern der Versicherer des vorliegenden Vertrages
                                                   wegen

                                                          Nichtzahlung des Beitrags,
                                                          Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer,
                                                          arglistiger Täuschung oder Betrug,
                                                          vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls

                                                   ganz oder teilweise leistungsfrei ist, oder der unmittelbare Vorvertrag vom Vorversicherer gekündigt
                                                   wurde.

                                                   Der Versicherer des      vorliegenden Vertrages leistet      nicht für Differenzen zwischen den
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                   Versicherungssummen      bzw. Deckungssummen des             Vorvertrags und des vorliegenden
                                                   Versicherungsvertrags.

                                                   Individuelle einzelvertraglich geregelte Vereinbarungen, die nach Vertragsabschluss erfolgen, werden
                                                   als vorrangig angesehen und können die Leistungsgarantie nachträglich einschränken bzw.
                                                   ausschließen.

                                                                                               73


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B7 Baustein Top-Garantie

                                                   Einzelvertragliche, tariflich vereinbarte Selbstbehalte, die bei Vertragsabschluss mit dem jeweiligen
                                                   Versicherungsnehmer vereinbart wurden, gehen der Leistungsgarantie vor.

                                                   Assistance- und sonstige versicherungsfremde sowie vom Versicherungsunternehmen extern
                                                   zugekaufte Dienstleistungen fallen generell nicht unter die Leistungsgarantie.

                                                   Höchstgrenze der von Ihrer Versicherung zu erbringende Leistung ist generell die im aktuellen
                                                   Versicherungsvertrag mit der Versicherung vereinbarte Versicherungssumme unter Berücksichtigung
                                                   einer ggf. vorhandenen Vorsorgeregelung.

                                              2.3.2 Begrenzungen für die Privathaftpflichtversicherung
                                                    Es gilt ein Deckungslimit von 250.000,- Euro für Leistungen aus der „Leistungsgarantie“ gemäß Ziffer
                                                    2.1. Unter Deckungslimit ist im Rahmen der „Leistungsgarantie“ der pro Schadenfall maximal mögliche
                                                    Auszahlungsbetrag zu verstehen.

                                                   Für Leistungen, die im vorliegenden Vertrag gegen Beitragszuschlag versicherbar sind, gilt die
                                                   „Leistungsgarantie“ nur dann, wenn diese Leistungen im aktuellen Versicherungsvertrag eingeschlossen
                                                   wurden.

                                                   Über die „Leistungsgarantie“ besteht in folgenden Bereichen Versicherungsschutz lediglich im Umfang
                                                   des bei Ihrer Versicherung bestehenden Vertrags. Die „Leistungsgarantie“ bietet keinen weitergehenden
                                                   Schutz
                                                        für geringere oder keine Selbstbeteiligungen;
                                                        für berufliche und gewerbliche Risiken,
                                                        für Glasbruch,
                                                        außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegene Risiken.
                                        2.4 Nachweispflicht
                                             Bei Antragstellung muss der Vorversicherer inkl. Versicherungsscheinnummer angegeben werden.

                                               Im Schadenfall obliegt die Nachweispflicht für die Anwendung der Leistungsgarantie dem
                                               Versicherungsnehmer. Hierzu sind dem Versicherer des vorliegenden Vertrages vom Versicherungsnehmer
                                               auf Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich einzureichen.

                                               Als Nachweis sind der Versicherungsschein, die Allgemeinen Bedingungen sowie die Besonderen
                                               Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) des Vorvertrags vorzulegen und die Anspruchsgrundlage zu
                                               nennen.

                                               Die vertraglich vereinbarten und in den Versicherungsbedingungen festgelegten Obliegenheiten zum
                                               Schadenfall bleiben durch die Leistungsgarantie unberührt.

                                        2.5 Kündigung
                                             Sowohl Sie als auch der Versicherer des vorliegenden Vertrages können diese Klausel jederzeit in Textform
                                             kündigen. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.

                                               Kündigt der Versicherer die Leistungsgarantie, haben Sie das Recht die gesamte Haftpflichtversicherung
                                               (Hauptvertrag) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum selben Zeitpunkt
                                               zu kündigen.


                                   3 Was ist über die Marktgarantie versichert und was nicht?
                                        3.1 Gegenstand
                                             Bietet zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ein anderer, zum Betrieb in Deutschland
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                             zugelassener Versicherer eine Privathaftpflichtversicherung mit einem weitergehenden Versicherungsschutz
                                             an, als es gemäß dem mit uns abgeschlossenen Vertrag der Fall ist, so erweitern wir für die versicherten
                                             Personen dementsprechend auch unsere Leistung im nachfolgend genannten Umfang, wenn

                                                      Sie durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere der Versicherungsbedingungen, den
                                                       weitergehenden Versicherungsschutz und die Identität des betreffenden Versicherers nachweisen,


                                                                                              74


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                                   II.B7 Baustein Top-Garantie

                                                      es sich bei dem Tarif des anderen Versicherers um einen, beim Eintritt des Versicherungsfalls
                                                       aktuellen, für jedermann zugänglichen Tarif handelt und Sie als Versicherungsnehmer hiernach bei
                                                       dem anderen Versicherer versicherbar gewesen wären.
                                        3.2 Umfang
                                              3.2.1 Versicherte Risiken
                                                    Diese Marktgarantie erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten als Privatperson.

                                              3.2.2 Entschädigungsgrenzen unterhalb der Versicherungssumme (Sublimits)
                                                    Ist die Höchstleistung für einen Versicherungsfall auf einen Betrag begrenzt, der unterhalb der in diesem
                                                    Vertrag    vereinbarten      allgemeinen   Versicherungssumme(n)       liegt,   erhöhen     wir    unsere
                                                    Entschädigungsleistung entsprechend der für den betreffenden Versicherungsfall nachgewiesenen
                                                    Höchstleistung des anderen Versicherers.

                                              3.2.3 Versicherungssumme
                                                    Unsere Entschädigungsleistung für den einzelnen Versicherungsfall bleibt auf die mit uns vereinbarte
                                                    Versicherungssumme begrenzt. Des Weiteren bleibt es bei der mit uns vereinbarten Begrenzung der
                                                    Entschädigungsleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

                                              3.2.4 Selbstbehalte
                                                    Ist mit uns ein Selbstbehalt vereinbart, der über dem nachgewiesenen Selbstbehalt des anderen
                                                    Versicherers liegt, erfolgt unsere Entschädigungsleistung unter Anrechnung des Selbstbehaltes des
                                                    anderen Versicherers.

                                                   Bietet der andere Versicherer nachweislich den Versicherungsschutz ohne Selbstbehalt, erfolgt unsere
                                                   Entschädigungsleistung unter Streichung unseres Selbstbehaltes.

                                                   Dies gilt nicht, wenn
                                                        Sie bei Abschluss des Vertrages durch Wahl einer entsprechenden Tarifvariante den
                                                            Selbstbehalt mit uns vereinbart haben
                                                            oder
                                                        Ihnen der Abschluss oder die Fortführung des Vertrages nur unter Zugrundelegung des
                                                            Selbstbehaltes angeboten wurde.

                                                   In diesen Fällen erfolgt unsere Entschädigungsleistung unter Anrechnung des mit uns vereinbarten
                                                   Selbstbehaltes.

                                        3.3 Ausschlüsse
                                                Von dieser Marktgarantie bleibt/bleiben ausgeschlossen:

                                                           Die Haftpflicht
                                                                 aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes sowie die Haftpflicht
                                                                    aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
                                                                 aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft oder
                                                                    Wasserfahrzeugen.
                                                           Ansprüche
                                                                 aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.
                                                                 die auf Vertragserfüllung oder anstelle der Erfüllungsleistung tretende Leistungen
                                                                    gerichtet sind (II B1 Ziffer 1.3).
                                                                 soweit sie über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
                                                                 wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
                                                                    zurückzuführen sind.
                                                                 wegen Vermögensschäden.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                           Versicherungsansprüche
                                                                 aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben (II B1 Ziffer 5.1).
                                                                 wegen Schäden, welche die Versicherten selbst erlitten haben (Eigenschäden).
                                                                 welche die Versicherten bei einem anderen Versicherer deshalb gehabt hätten, weil
                                                                    dieser auf sein Leistungskürzungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht, welches ihm
                                                                    nach dem Versicherungsvertragsgesetz bei Obliegenheitsverletzungen durch die
                                                                    Versicherten zusteht, verzichtet.
                                                                                                   75


                            C1 – Öffentlich

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                                   II.B7 Baustein Top-Garantie

                                                         Risiken, die nach Abschluss dieses Vertrages neu entstehen.
                                                          Für diese gelten ausschließlich die im vorliegenden Vertrag getroffenen Bestimmungen zur
                                                          Vorsorgeversicherung.
                                        3.4 Kündigung der Marktgarantie
                                             Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem
                                             Monat diese Marktgarantie in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.

                                              Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer die Privathaftpflicht innerhalb eines Monats nach
                                              Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

                                              Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des
                                              laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.

                                        3.5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrags
                                             Mit Beendigung der Privathaftpflichtversicherung erlischt auch diese Marktgarantie.
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                                   II.B8 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B

                                   B8 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B)
                                   Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten
                                   Bestandteile.

                                   Inhaltsübersicht
                                   1 Wofür gelten die gemeinsamen Bestimmungen?

                                   2 Welche gemeinsamen Bestimmungen gibt es?

                                              2.1 Abtretungsverbot
                                              2.2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
                                              2.3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                                                                            77


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                                   II.B8 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B

                                   1 Wofür gelten die gemeinsamen Bestimmungen?
                                   Die Bestimmungen gelten für die vorstehenden Abschnitte II B1 bis B7 gleichermaßen.


                                   2 Welche gemeinsamen Bestimmungen gibt es?
                                        2.1 Abtretungsverbot
                                               Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
                                               weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

                                        2.2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
                                               Sie haben nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber
                                               den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
                                               Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu
                                               machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des
                                               Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des
                                               festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Ihnen an der
                                               Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

                                               Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der
                                               Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt
                                               des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht
                                               unterschritten werden. Alle entsprechend nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und
                                               Ermäßigungen der Mindestbeitrag werden berücksichtigt.

                                               Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu
                                               machen waren, eine Nachzahlung in Höhe, der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrag,
                                               verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Eine von Ihnen
                                               zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach
                                               Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

                                               Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung
                                               für mehrere Jahre.

                                        2.3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
                                              2.2.1 Gegenstand
                                                    Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder
                                                    Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen
                                                    unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

                                              2.2.2 Verfahren/Ermittlung der Höhe der Beitragsangleichung
                                                    Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
                                                    welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
                                                    zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
                                                    vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
                                                    nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.

                                                   Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
                                                   Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.

                                                   Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten
                                                   Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
DC/PHV/P02027/2024/11/V03


                                              2.2.3 Erhöhung und Minderung vom Beitrag
                                                    Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
                                                    Beitrag des Folgejahres um den sich aus Ziffer 2.2.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
                                                    (Beitragsangleichung). Der veränderte Beitrag des Folgejahres wird Ihnen mit der nächsten
                                                    Beitragsrechnung bekannt gegeben.

                                                                                                78


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                                   II.B8 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B

                                                   Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
                                                   Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für
                                                   diese Jahre nach Ziffer 2.2.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Beitrag des Folgejahres nur um
                                                   den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
                                                   unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat, diese Erhöhung darf diejenige nicht
                                                   überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

                                              2.2.4 Wegfall der Beitragsangleichung bei geringfügiger Veränderung
                                                    Liegt die Veränderung nach Ziffer 2.2.2 oder Ziffer unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung.
                                                    Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

                                              2.2.5 Mitteilung über die Beitragsanpassung und Hinweis auf Kündigungsrecht
                                                    Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 2.2.3, ohne dass sich der
                                                    Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines
                                                    Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
                                                    Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

                                                   Der Versicherer hat Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
                                                   Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.

                                                   Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
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                                                                                               79


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