# GEV Care Plus Max: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-gev-careplus-max.php
- Rechtlicher Träger: GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Covomo / Hiscox / Grundeigentümer-Konzepte
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB PHV 2025 Care Max](https://www.gev-versicherung.de/downloads/pdf/AB-PH-AVB-PHV-Max-2025.pdf), Fassung 2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens 15 Mio. € begrenzt. | A1-5.1, Seite 5 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die | A1-6.15.1, Seite 10 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers | A1-5.4, Seite 5 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, | A1-2.1.1, Seite 3 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für längstens zwei Jahre bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt | A1-2.1.2, Seite 3 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. | A1-6.14.1, Seite 9 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2024) abweichen. | A1-6.23.1, Seite 14 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | A1-6.23.2, Seite 14 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang beim Versicherer | A1-6.23.3, Seite 14 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 17 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. | A1-6.22.2, Seite 14 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. | A1-6.22.2, Seite 14 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | A1-2.1.6, Seite 3 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-) Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. | A1-2.1.5, Seite 3 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. | A1-6.2.1.1, Seite 5 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, | A1-6.22.3, Seite 14 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden, | A1-2.5.1, Seite 4 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Gebäuden. | A1-6.6.1, Seite 8 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis 200.000 € | Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen | A1-6.6.3, Seite 8 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis 200.000 € | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast wurden | A1-6.6.3, Seite 8 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis zur Deckungssumme | fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), | A1-6.20.1, Seite 12 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis zur Deckungssumme | Türschlüsseln sowie Schlüsseln für Dienst-Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden, | A1-6.20.1, Seite 12 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). | A1-6.5, Seite 7 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | A1-6.16.2.1, Seite 10 |
| Be- und Entladeschäden | ja, bis 5.000 € | Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden. | A1-6.24.3, Seite 15 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 10.000 € | für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. | A1-6.2.1.5, Seite 6 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht zulassungspflichtig sind. | A1-6.10.1, Seite 9 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | ja | fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, | A1-6.14.3, Seite 9 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 25 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS); | A1-6.12.1, Seite 9 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. | A1-6.12.1, Seite 9 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; | A1-6.11.1, Seite 9 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern | A1-6.7, Seite 8 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. | A1-6.9.1, Seite 8 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, | A1-6.9.2, Seite 8 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. | A1-6.8, Seite 8 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen, | A1-6.3.1.1, Seite 6 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens, | A1-6.3.1.3, Seite 6 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | nicht mehr als sechs einzeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen; | A1-6.3.4.2, Seite 7 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m², | A1-6.3.2, Seite 7 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja | bis zu einer Bausumme von 200.000,- € je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden | A1-6.3.4.5, Seite 7 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens | A1-6.3.4.6, Seite 7 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja | von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens | A2-2.1, Seite 18 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 5 Mio. € | Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, | A2-3.1, Seite 18 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.3.4.1, Seite 7 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. | A3-3.1, Seite 19 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nein | Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; | A3-5.1, Seite 19 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja, bis 50.000 € | Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt | A1-6.21.3, Seite 13 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | ja, bis 3.000 € | Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. | A1-6.22.1, Seite 13 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten eingeschlossen, sofern | A1-6.2.1.6, Seite 6 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1, Seite 3 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. | B3-2.3.4, Seite 24 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B2-1.2, Seite 22 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Eine Beitragsanpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahresbeitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt. | A(GB)-4.1, Seite 20 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB PHV 2025 Care Max

```text
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                       BEDINGUNGEN

                       Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
                       – CarePlus Max (AVB PHV 2025 Max)


                       Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
                       Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
                       − Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).
                       − Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken).
                       − Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
                       − Abschnitt A4 gilt für Hundehalterhaftpflicht (optional).
                       Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur
                       Beitragsangleichung.
                       Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
                       − Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
                       − Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.
                       − Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
                       Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.


                       Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
                       schlechtsneutral zu verstehen.
AVB-PHV2025-Max-0325


                                                                                                                                                   1

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BEDINGUNGEN

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht-
versicherung – CarePlus Max (AVB PHV 2025 Max)
Teil A                                                          A1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander

Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko                          A1-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
                                                                         nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-1     Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
         Risiko)                                                A1-7.5   Leasing, Pacht, Leihe, verbotene          Eigenmacht,
                                                                         besonderer Verwahrungsvertrag
A1-2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
         Verhältnis     zwischen      den       Versicherten    A1-7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
         (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)              Arbeiten und sonstigen Leistungen

A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall                 A1-7.7   Asbest

A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des          A1-7.8   Gentechnik
         Versicherers                                           A1-7.9   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                  Diskriminierung
         Jahreshöchstersatzleistung,      Serienschaden,        A1-7.10 Übertragung von Krankheiten
         Selbstbeteiligung)
                                                                A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-6     Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
         (Versicherungsschutz,  Risikobegrenzungen     und      A1-7.12 Strahlen
         besondere Ausschlüsse)                                 A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.1   Familie und Haushalt                                   A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-6.2   Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt                       A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
A1-6.3   Haus- und Grundbesitz                                  A1-8     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
A1-6.4   Allgemeines Umweltrisiko                                        und Erweiterungen)
A1-6.5   Abwässer, Allmählichkeitsschäden                       A1-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.6   Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen,          A1-10    Nachversicherungsschutz,          Fortsetzung       der
         Miet-/Pachtsachschäden                                          Privathaftpflichtversicherung   nach dem Tod        des
                                                                         Versicherungsnehmers
A1-6.7   Sportausübung
A1-6.8   Waffen und Munition
                                                                Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A1-6.9   Tiere
                                                                A2-1     Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
A1-6.10 Nicht      versicherungspflichtige    Kraftfahrzeuge,
        Kraftfahrzeug-Anhänger                                  A2-2     Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen                             A2-3     Sanierung    von      Umweltschäden               gemäß
                                                                         Umweltschadensgesetz (USchadG)
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
                                                                Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A1-6.14 Schäden im Ausland
                                                                A3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A1-6.15 Vermögensschäden
                                                                A3-2     Leistungsvoraussetzungen
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
        sowie durch Übertragung elektronischer Daten            A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen                         A3-4     Räumlicher Geltungsbereich
A1-6.18 Geothermie                                              A3-5     Besondere          Ausschlüsse          für         das
                                                                         Forderungsausfallrisiko
A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
        Urheberrechtsverletzungen)
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln                           Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
A1-6.21 Opferschutz
A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung              Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A1-6.23 Garantien                                               A(GB)-1 Abtretungsverbot
A1-6.24 Besondere Leistungen bei Kraftfahrzeugen                A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und
                                                                        Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-7     Allgemeine Ausschlüsse
                                                                A(GB)-3 Beitragsangleichung     und      Kündigungsrecht    nach
A1-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                             Beitragsangleichung
A1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von   A(GB)-4 Beitragsanpassung
         Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

                                                                                                                       2

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A(GB)-5 Subsidiarität
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                                                                           Obliegenheiten
Teil B
                                                                           B3-1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers            oder
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes,                                     seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Beitragszahlung
                                                                           B3-2      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode
                                                                           Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
                                                                           B4-1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
           verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
                                                                           B4-2      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B1-4       Folgebeitrag
                                                                           B4-3      Vollmacht des Versicherungsvertreters
B1-5       Lastschriftverfahren
                                                                           B4-4      Verjährung
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                           B4-5      Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
                                                                           B4-6      Anzuwendendes Recht
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
                                                                           B4-7      Embargobestimmung
B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall


                                                                         A1-2.1.4   des    in    häuslicher   Gemeinschaft    mit   dem
Teil A                                                                              Versicherungsnehmer     lebenden    Partners   einer
                                                                                    nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko                                              diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3. Der
A1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes                    mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein
            Risiko)                                                                 oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.

            Versichert ist im Umfang der nachfolgenden                              Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder
            Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des                            gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
            Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen          A1-2.1.5   aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in
            Lebens als                                                              einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
            Privatperson und                                                        Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-)
                                                                                    Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in
            nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes,                        häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich
            Dienstes oder Amtes.                                                    gemeldet sind. Die Mitversicherung der Kinder, Eltern
A1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                          bzw. Großeltern bleibt auch dann bestehen, wenn diese
            Verhältnis    zwischen      den     Versicherten                        in einer Pflegeeinrichtung wohnen.
            (Versicherungsnehmer     und     mitversicherten             A1-2.1.6   der    im    Haushalt    des      Versicherungsnehmers
            Personen)                                                               beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser
A1-2.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                              Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
                                                                                    Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
A1-2.1.1    des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners                      und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
            des Versicherungsnehmers,
                                                                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden,
            Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer                 bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
            eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des                          Berufskrankheiten       im        Betrieb      des
            Lebenspartnerschaftsgesetzes         oder         einer                 Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
            vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer                     VII handelt.
            Staaten lebt.
                                                                         A1-2.1.7   von Personen, die den versicherten Personen bei
A1-2.1.2    ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen                  Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus
            Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-,                       dieser      Tätigkeit.     Erlangt     der      Versicherte
            Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern                    Versicherungsschutz          aus      einem       anderen
            jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder                  Haftpflichtversicherungsvertrag,         entfällt       der
            sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung                        Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
            befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder
            Studium,       auch     Bachelor-    und       unmittelbar   A1-2.1.8   von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den
            angeschlossener        Masterstudiengang       –,    nicht              Familienverbund    eingegliederten   unverheirateten
            Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei                    Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von
            Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen                      minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des
            Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des                   Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig
            freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während                  Versicherungsschutz besteht.
            oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der         A1-2.2     Alle   für   den  Versicherungsnehmer     geltenden
            Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der                       Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
            Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der                       Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
            Versicherungsschutz für längstens zwei Jahre bestehen,                  die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
            wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung                     9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
            eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn                Person entsteht.
            zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
                                                                         A1-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für
A1-2.1.3    der     in    häuslicher    Gemeinschaft        lebenden                Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
            unverheirateten und nicht in einer eingetragenen                        des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
            Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-,                       Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
            Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder               sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
            körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder                      mitversicherten Personen.
            psychischer Erkrankung.


                                                                                                                                     3

[Seite 4]
A1-2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur                      Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
           der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der                   Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
           Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
                                                                                                        gesetzlicher
           als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
                                                                                            Haftpflichtbestimmungen
A1-2.5     Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4
           sowie A1-2.1.4):                                                                 privatrechtlichen Inhalts
A1-2.5.1   Haftpflichtansprüche  der  versicherten         Personen                 von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
           untereinander wegen Personenschäden,                                     genommen wird.
A1-2.5.2   Haftpflichtansprüche      der       gemäß  A1-2.1.8                      Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
           vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers                       Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf
           lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer                          den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
           und alle sonstigen Mitversicherten,                                      Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-2.5.3   Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus                A1-3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
           gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von                        wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
           Sozialversicherungsträgern,  Sozialhilfeträgern,    der
           Bundesagentur          für     Arbeit,         privaten       A1-3.2.1   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung,         aus
                                                                                    Selbstvornahme,      Rücktritt,    Minderung,       auf
           Krankenversicherungsträgern,                 sonstigen
           Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten                      Schadensersatz statt der Leistung;
           Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus               A1-3.2.2   wegen Schäden, die verursacht werden, um die
           Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle                     Nacherfüllung durchführen zu können;
           und       Berufskrankheiten   im       Betrieb      des
           Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch               A1-3.2.3   wegen      des      Ausfalls   der     Nutzung  des
           VII handelt.                                                             Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des
                                                                                    mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
A1-2.6     Besondere Vertragsformen
                                                                         A1-3.2.4   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
A1-2.6.1   Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt              ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
           Folgendes:
                                                                         A1-3.2.5   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf                  der Leistung;
           die    persönliche   gesetzliche     Haftpflicht   des
           Versicherungsnehmers als Einzelperson.                        A1-3.2.6   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
                                                                                    Ersatzleistungen.
A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß
           A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine          A1-3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
           Gültigkeit.                                                              sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder
                                                                                    Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer                      des Versicherungsnehmers hinausgehen.
           mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die
           Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken             A1-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
           gemäß A1-8.                                                              Versicherers

A1-2.6.2   Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart,       A1-4.1     Der Versicherungsschutz umfasst
           gilt Folgendes:                                                          - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf                  - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
           die    persönliche     gesetzliche   Haftpflicht   des                     und
           Versicherungsnehmers        sowie   des      Ehegatten,
           eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher                      - die Freistellung des Versicherungsnehmers         von
           Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden                          berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
           Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.                        Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen                    wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
           gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf                   rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
           die Kinder des Partners) sowie A1-2.1.5 haben für diesen                 zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
           Vertrag keine Gültigkeit.                                                hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
                                                                                    die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer                      Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind,
           mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die                         binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
           Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken                        ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
           gemäß A1-8.
                                                                                    Ist     die     Schadensersatzverpflichtung    des
A1-2.6.3   Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“                      Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
           vereinbart, gilt Folgendes:                                              Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf                  Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
           die    persönliche   gesetzliche     Haftpflicht   des                   Anspruch des Dritten freizustellen.
           Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1-            A1-4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
           2.1.2 und A1-2.1.3.                                                      Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen                    Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
           gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 und A1-2.1.5 haben für                     Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
           diesen Vertrag keine Gültigkeit.                                         abzugeben.

A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer                      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
           mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die                         Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den
           Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken                        Versicherungsnehmer,        ist     der     Versicherer
           gemäß A1-8.                                                              bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
                                                                                    führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen
A1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                   des Versicherungsnehmers.
A1-3.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der            A1-4.3     Wird   in   einem    Strafverfahren    wegen     eines
           Versicherungsnehmer wegen eines während der                              Schadensereignisses,     das    einen     unter    den
           Wirksamkeit    der    Versicherung     eingetretenen                     Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
           Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen                        Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
                                                                                    den Versicherungsnehmer von dem Versicherer

                                                                                                                                   4

[Seite 5]
         gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die                 übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
         gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders                     vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
         vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
                                                                     A1-5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
A1-4.4   Erlangt    der    Versicherungsnehmer      oder    eine                Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
         mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder                    oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
         Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist                  scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
         der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.                an          entstehenden          Mehraufwand         an
                                                                                Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
                                                                                aufzukommen.
         Jahreshöchstersatzleistung,       Serienschaden,
         Selbstbeteiligung)                                          A1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
                                                                                (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
                                                                                besondere Ausschlüsse)
         jedem    Versicherungsfall   auf   die    vereinbarten
         Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,                     A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private
         wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                          Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                           Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
         Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je                  Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält,
         geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens                         finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle
         15 Mio. € begrenzt.                                                    anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4
                                                                                – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine
A1-5.2   Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
                                                                                Ausschlüsse).
         alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
         das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme           A1-6.1     Familie und Haushalt
         begrenzt.
                                                                     A1-6.1.1   Versichert ist die gesetzliche          Haftpflicht    des
A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung                       Versicherungsnehmers
         eintretende   Versicherungsfälle    gelten    als   ein
                                                                                - aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B.
         Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
                                                                                  aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
         ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
         diese                                                                  - als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen
                                                                                  Personen.
         - auf derselben Ursache,
                                                                     A1-6.2     Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt
         - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
           sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder              A1-6.2.1   Versichert ist die gesetzliche          Haftpflicht    des
                                                                                Versicherungsnehmers
         - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                                                                     A1-6.2.1.1 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen
         beruhen.
                                                                                ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund
A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer               eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
         bei       jedem       Versicherungsfall        an     der
                                                                                Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
         Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
         Versicherungsschein         und     seinen     Nachträgen              - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-
         festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die                   und Jugendarbeit;
         begründeten       Haftpflichtansprüche      aus    einem               - in    Vereinen,  Bürgerinitiativen,       Parteien   und
         Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen,                    Interessenverbänden;
         wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
         Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt                   - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
         unberührt.                                                               Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig
                                                                                  organisierten Gruppen;
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
         Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die                           - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht
         Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr                           beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende
         unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.                     Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft
                                                                                  ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche
A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden                      gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person
         nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.                           mitversichert.
A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus                   Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
         einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt
         der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der                    - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als
         Versicherungssumme       zur    Gesamthöhe     dieser                    Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder
         Ansprüche.                                                               Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;

A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten                        - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem
         Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der                            Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder
         Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder                        Versichertenältester.
         den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem        A1-6.2.1.2 aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der
         Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der                    Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen
         Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur                 minderjährigen Kindern. Versicherungsschutz besteht
         im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres                        auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche
         Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom                             Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist jedoch die
         Versicherer erstattet.                                                 Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen,
         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die                           z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertages-
         entsprechende Vorschrift der Verordnung über den                       stätten. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche
                                                                                Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den
         Versicherungsschutz        in    der      Kraftfahrzeug-
         Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung                Tageseltern. Erlangen die versicherte Person oder das
                                                                                Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen
         zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
                                                                                fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt
         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der                      insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
         Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen                       Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
         beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die                    zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine
         Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger                       Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
         Leistungen verbleibende Restversicherungssumme                         Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1-

                                                                                                                                  5

[Seite 6]
           7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche                               - die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
           – der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um                   Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
           Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder                               und sich diese Sachen oder – sofern es sich um
           gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern                        unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im
           wegen Personenschäden.                                                     unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
                                                                                      befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der
A1-6.2.1.3 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B.
                                                                                      Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt
           Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw.
                                                                                      der       Tätigkeit    offensichtlich      notwendige
           Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die
                                                                                      Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden
           gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten
                                                                                      getroffen hatte.
           (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule
           oder Universität.                                             A1-6.2.2   Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
A1-6.2.1.4 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs          A1-6.2.2.1 Der Versicherer übernimmt vorübergehend die
           (auch sog. „Work & Travel“). Der Ausschluss gemäß A1-                    Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, wenn der
           1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder                      Versicherungsnehmer unfreiwillig arbeitslos wird.
           Berufes) bleibt bestehen.                                                Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn
                                                                                    der Versicherungsnehmer und dessen Arbeitgeber das
A1-6.2.1.5 für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich
                                                                                    Arbeitsverhältnis          einvernehmlich           durch
           veranlassten     Tätigkeiten  für    unmittelbar den
                                                                                    Aufhebungsvertrag beendet haben.
           Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren
           zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus             A1-6.2.2.2 Die Leistung des Versicherers gemäß A1-6.2.2.1 ist
           einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht                           ausgeschlossen
           werden kann. Ausgeschlossen bleiben Schäden an
                                                                                    - bei Selbständigkeit des Versicherungsnehmers;
           Land-,     Luft-     und     Wasserfahrzeugen.   Die
           Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt                          - wenn die Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers
           10.000,– €.                                                                vor Ablauf von drei Monaten nach Abschluss dieses
                                                                                      Vertrages eingetreten ist (Wartezeit);
A1-6.2.1.6 aus nebenberuflichen       selbstständigen    Tätigkeiten
           eingeschlossen, sofern                                                   - wenn das Arbeitsverhältnis wegen fristloser Kündigung
                                                                                      beendet worden ist;
           - diese Tätigkeiten alleine und ohne Angestellte oder
             Mitarbeiter ausgeübt werden und                                        - wenn der Versicherungsnehmer sein Arbeitsverhältnis
                                                                                      selbst gekündigt hat;
           - die Tätigkeit in der Freizeit ausgeübt wird und der
             überwiegende Lebensunterhalt anderweitig bestritten                    - wenn sich der Versicherungsvertrag bei Eintritt der
             wird und                                                                 Arbeitslosigkeit bereits im Mahnverfahren befindet.
           - der Jahresumsatz den Betrag von 25.000,– € nicht            A1-6.2.2.3 Voraussetzungen für die Leistung:
             übersteigt und
                                                                                    - Der Versicherungsnehmer war bei Eintritt der
           - kein Versicherungsschutz über eine anderweitige                          Arbeitslosigkeit    mindestens      zwölf     Monate
             Haftpflichtversicherung besteht.                                         ununterbrochen      bei     demselben     Arbeitgeber
                                                                                      sozialversicherungspflichtig in einem unbefristeten
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
                                                                                      Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen.
           - handwerkliche        Tätigkeiten    (ausgenommen
                                                                                    - Der Versicherungsnehmer legt eine Bescheinigung der
             Hausmeistertätigkeiten, Kunsthandwerk oder andere
                                                                                      Bundesagentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn
             künstlerische, bildgebende Tätigkeiten wie z. B.
                                                                                      der Arbeitslosigkeit ergibt. Arbeitslosigkeit liegt vor,
             Fotografie),
                                                                                      wenn      der     Versicherungsnehmer        bei    der
           - medizinische, heilende, pflegerische Tätigkeiten,                        Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist,
                                                                                      Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (sog. Hartz
           - planende, gutachterliche, bauleitende Tätigkeiten,
                                                                                      IV) bezieht und sich aktiv um Arbeit bemüht.
           - anwaltliche,        notarielle,      finanz-/steuer-
                                                                         A1-6.2.2.4 Leistungsdauer
             /unternehmensberatende        und   buchhalterische
             Tätigkeiten sowie Tätigkeiten im Bereich der Lohn-                     Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch
             /Gehaltsabrechnung,                                                    den Versicherer besteht für die Dauer der
                                                                                    Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für die Dauer von
           - Tätigkeiten, für die eine Versicherungs-             oder
                                                                                    zusammenhängend 12 Monaten. Die Übernahme der
             Deckungsvorsorgepflicht besteht.
                                                                                    Beitragszahlung durch den Versicherer ist während der
           Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung                   Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages auf maximal
           frei, wenn der Umsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten                zwei Inanspruchnahmen begrenzt.
           12 vollen Monaten vor Schadeneintritt 25.000,– €
                                                                         A1-6.3     Haus- und Grundbesitz
           übersteigt.
                                                                         A1-6.3.1   Versichert ist die gesetzliche           Haftpflicht   des
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
                                                                                    Versicherungsnehmers als Inhaber
           fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden, wenn                                        A1-6.3.1.1 einer      oder      mehrerer   Wohnungen      (bei
                                                                                    Wohnungseigentum          als    Sondereigentümer),
           - die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
                                                                                    einschließlich Ferienwohnungen,
             Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
             (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und                      Bei       Sondereigentümern      sind       versichert
             dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt                   Haftpflichtansprüche    der     Gemeinschaft       der
             dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder                  Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
             Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen                Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt
             waren;                                                                 sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
                                                                                    gemeinschaftlichen Eigentum.
           - die Schäden dadurch entstanden sind, dass der
             Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung           A1-6.3.1.2 eines 1–4-Familienhauses ohne Gewerbebetriebe,
             seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als
                                                                         A1-6.3.1.3 eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer
             Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.)
                                                                                    und ohne Unterbrechung abgestellten und fest
             benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
                                                                                    installierten Wohnwagens,
             Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
             von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen                      einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten,
             waren;                                                                 Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und
                                                                                    Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens
                                                                                    inkl. Laube.
                                                                                                                                     6

[Seite 7]
           Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst                 Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe            durchgeführt
           bewohnte Immobilie, die                                                 werden.
           - dem     Versicherungsnehmer   im  Rahmen     der                     Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
             vorgezogenen                Vermögensübertragung                     der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten
             grundbuchamtlich übertragen wurde und von den                        und        ordnungsgemäß          zur       gesetzlichen
             bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter                    Unfallversicherung     angemeldeten     Personen      für
             bewohnt wird,                                                        Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen
                                                                                  Dritten verursachen.
           - der Versicherungsnehmer erworben hat und von
             diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der                           Vom     Versicherungsschutz   ausgeschlossen    sind
             Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach                Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
             der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der                          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
             Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist.                               Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
                                                                                  VII handelt.
A1-6.3.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           Versicherungsnehmers     als   Inhaber   unbebauter                    Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten
           Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m²,                   wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann
           auch wenn diese verpachtet werden.                                     die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
                                                                                  9);
A1-6.3.3   Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die
           vorgenannten Immobilien in Europa (einschließlich den       A1-6.3.4.6 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und
           Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) gelegen                    Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B.
           sind    und   Gebäude      und     Wohnungen      vom
                                                                                  - Photovoltaik- und Solaranlagen,
           Versicherungsnehmer     oder    den    mitversicherten
           Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken                    - Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,
           genutzt werden.
                                                                                  - Wärmepumpen-Anlagen,
A1-6.3.4   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-
           6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die                      - Solarthermieanlagen,
           gesetzliche Haftpflicht                                                - Kleinwindanlagen,
A1-6.3.4.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem                              - Mini-Blockheizkraftwerke.
           Versicherungsnehmer in den oben genannten
           Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,                 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
           Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen                       Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von
           auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom                 Elektrizität    in        das       Netz       eines
           Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter                 Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine
           oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für                 Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
           Verkehrssicherungspflichten     des      Vertragspartners              Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18;
           (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
                                                                       A1-6.3.4.7 als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer
A1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung                    Elektroladestationen/Wallboxen, sofern diese nicht
           a) nicht mehr als sechs einzeln vermieteten                            gewerblich genutzt werden;
              Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen;                  A1-6.3.4.8 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs.
           b) von einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen                         2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
              Zwecken;                                                            bestand;

           c) von Garagen und Stellplätzen;                            A1-6.3.4.9 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser
                                                                                  Eigenschaft.
           sofern die Immobilien vom Versicherungsnehmer oder
           den mitversicherten Personen teilweise zu eigenen           A1-6.4     Allgemeines Umweltrisiko
           Wohnzwecken genutzt werden.                                            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
           Wenn die in a) genannten Höchstgrenze überschritten                    Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann              durch Umwelteinwirkung.
           die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-                    Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
           9);                                                                    durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
A1-6.3.4.3 aus     der    Vermietung    von     Eigentums-    und                 Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige
           Ferienwohnungen       sowie    eines    Ferien-   oder                 Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden,
           Einfamilienhauses – auch wenn die Immobilien                           Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
           abweichend        von      A1-6.3.3      nicht     vom                 Vom    Versicherungsschutz  ausgeschlossen             sind
           Versicherungsnehmer      oder    den    mitversicherten                Ansprüche aus Gewässerschäden.
           Personen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden –
           nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken;                                  Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem
                                                                                  Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere
A1-6.3.4.4 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden                    Umweltrisiken).
           Gemeinschaftsanlagen,        z.   B.    gemeinschaftliche
           Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße,           A1-6.5     Abwässer, Allmählichkeitsschäden
           Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht              des
           Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;                         Versicherungsnehmers wegen Schäden
A1-6.3.4.5 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten                           a) durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des
           (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und                           Straßenkanals.   Bei Sachschäden gilt  dies
           Grabearbeiten)                                                            ausschließlich für Schäden durch häusliche
           - bis zu einer Bausumme von 200.000,- € je                                Abwässer.
             Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in                            b) aus     dem     Betrieb  einer privat  genutzten
             Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt                          Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich
             werden;                                                                 für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der
           - bis zu einer Bausumme von 400.000,- € je                                Einleitung in ein Gewässer.
             Bauvorhaben, wenn Bauplanung, -leitung und -                         c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der
             ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein                      Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und
             Teil der Bauarbeiten bis zu 200.000,- € in                              von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und
                                                                                     dergleichen).

                                                                                                                                    7

[Seite 8]
A1-6.6     Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Miet-                          Training,  bei    dem      die      Erzielung          von
           /Pachtsachschäden                                                            Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
           Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom                     A1-6.8     Waffen und Munition
           Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten
                                                                                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen
                                                                                       Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten
           und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                                       Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
A1-6.6.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                              Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
           Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden
                                                                                       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der
           ausschließlich
                                                                                       Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
           - an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken                           Handlungen.
             gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden;
                                                                            A1-6.9     Tiere
           - aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen,
                                                                            A1-6.9.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
             gepachteten oder geleasten Grundstücken und
                                                                                       Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
             Gebäuden.
                                                                                       zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
A1-6.6.2   Vom Versicherungsschutz           ausgeschlossen         sind
                                                                                       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist               die
           Haftpflichtansprüche wegen
                                                                                       gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
           - Abnutzung,     Verschleiß         und       übermäßiger
                                                                                       - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und
             Beanspruchung;
                                                                                         Zugtieren,
           - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
                                                                                       - wilden Tieren sowie von
             Warmwasserbereitungsanlagen,       Elektro-    und
             Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden                               - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen
             Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern                         Zwecken gehalten werden.
             diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser
                                                                                       Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des
             oder Abwasser entstanden sind;
                                                                                       Versicherungsnehmers aus
           - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer
                                                                                       - der nicht gewerbsmäßigen Haltung von Nutztieren (z.
             hiergegen besonders versichern kann;
                                                                                         B. Rinder, Schafe, Schweine, Geflügel, Lamas,
           - Schäden infolge von Schimmelbildung.                                        Strauße);
A1-6.6.3   Versichert ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche                    - der   Haltung     von    Blinden-,         Signal-    und
           Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der                                  Behindertenbegleithunden;
           Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von
           fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten                          - der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen
                                                                                         Haltung und Hütung von im Haushalt des
           Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast
           wurden      oder    Gegenstand    eines     besonderen                        Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren
           Verwahrungsvertrages sind. Zu diesen Sachen gehören                           (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten
                                                                                         Zwecken. Soweit es sich um den Ersatz von
           auch:
                                                                                         Aufwendungen      im   Zusammenhang      mit    dem
           - Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern                         Wiedereinfangen der Tiere handelt, wird die
             sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen,                                      Versicherungsleistung     auf   5.000,-     €      je
                                                                                         Versicherungsfall beschränkt.
           - medizinische Geräte, die dem Versicherungsnehmer
             zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen               A1-6.9.2   Versichert ist die gesetzliche           Haftpflicht    des
             werden.                                                                   Versicherungsnehmers
           Ausgeschlossen bleiben:                                                     - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder
                                                                                         Pferde,
           - Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der
             versicherten Personen dienen;                                             - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
           - Schäden    durch  Abnutzung,            Verschleiß      und               - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
             übermäßige Beanspruchung;                                                   privaten Zwecken,
           - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust                          soweit     Versicherungsschutz       nicht     über    eine
             von Geld, Urkunden und Wertpapieren;                                      Haftpflichtversicherung besteht.
           - Vermögensfolgeschäden;                                                    Vom      Versicherungsschutz  ausgeschlossen     sind
                                                                                       Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
           - Schäden an Landfahrzeugen sowie an Luft- und
                                                                                       sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
             Wasserfahrzeugen.
                                                                                       Vermögensschäden.
           Die      Höchstentschädigung       innerhalb               der
                                                                            A1-6.10    Nicht      versicherungspflichtige           Kraftfahrzeuge,
           Versicherungssumme       für   Sachschäden             beträgt
                                                                                       Kraftfahrzeug-Anhänger
           200.000,– € je Versicherungsfall.
                                                                            A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die
A1-6.7     Sportausübung
                                                                                      gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                             wegen Schäden, die verursacht werden durch den
           Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport,                           Gebrauch     ausschließlich von     folgenden nicht
           auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern,                           versicherungspflichtigen    Kraftfahrzeugen    und
           auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern                      Kraftfahrzeug-Anhängern:
           sowie aus der Teilnahme an Radrennen und der
                                                                                       - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
           Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer
                                                                                         verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine
           privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür
                                                                                         bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
           kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;
                                                                                       - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als                6   km/h
           Vom      Versicherungsschutz      ausgeschlossen         sind
                                                                                         bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
           Haftpflichtansprüche aus
                                                                                       - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
           - einer jagdlichen Betätigung,
                                                                                         Höchstgeschwindigkeit;
           - der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen
                                                                                       - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
             sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem
                                                                                         km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
             Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes

                                                                                                                                          8

[Seite 9]
           - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig               Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch
             sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen              genommen wird.
             verkehren;
                                                                      A1-6.13    Gebrauch von Modellfahrzeugen
           - Kranken-     und      Elektrorollstühle,   die   nicht
                                                                                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
             zulassungspflichtig sind.
                                                                                 Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:                                   werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land-
                                                                                 und Wasser-Modellfahrzeugen.
           Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
           Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer      A1-6.14    Schäden im Ausland
           das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
                                                                      A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           Verfügungsberechtigten   gebrauchen        darf.   Der
                                                                                Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
           Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
                                                                                Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
           dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern
           gebraucht werden.                                                     - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im
                                                                                   Inland      bestehendes        versichertes      Risiko
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf
                                                                                   zurückzuführen sind oder
           öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
           erforderlichen      Fahrerlaubnis     benutzen.    Der                - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus
           Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,                  § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
           dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
           der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.                              - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb
                                                                                   Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den
           Wenn     der   Versicherungsnehmer       eine    dieser                 Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden
           Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei                  Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind.
           Verletzung von Obliegenheiten).                                         Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                   aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung
A1-6.11    Gebrauch von Luftfahrzeugen
                                                                                   (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                           Wohnungen und Häusern.
          Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
                                                                                 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit
          Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen
                                                                                 der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
          verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht
                                                                                 Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
          unterliegen.
                                                                                 die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
           Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und              als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
           Gebrauch von                                                          Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
                                                                                 angewiesen ist.
           - Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,
             die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben      A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem
             werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;                Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche
                                                                                Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von
           - ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B.
                                                                                Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu
             Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter),
                                                                                hinterlegen,     stellt    der     Versicherer       dem
             deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
                                                                                Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu
           - Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -                  einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der
             Buggys.                                                            Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu
                                                                                leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die
A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist
          des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch                     der      Versicherungsnehmer        verpflichtet,     den
          den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge                   Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn
          verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer
                                                                                die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
          nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer              Durchsetzung               nicht              versicherter
          in Anspruch genommen wird.                                            Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die
A1-6.12    Gebrauch von Wasserfahrzeugen                                        Kaution verfallen ist.
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des              A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge
          Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht                    im Ausland (Mallorca-Deckung)
          werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich
                                                                                 - Mitversichert gilt – abweichend von A1-6.10 und A1-
          von folgenden Wasserfahrzeugen:                                          7.13 – die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines
           - eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel,                         fremden     versicherungspflichtigen   Kraftfahrzeugs
             Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren)                      wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen
             oder Treibsätze;                                                      Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den
                                                                                   Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht
           - fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder                   ausreichend      aus   einer    für  das     Fahrzeug
             Außenbordmotoren) oder Treibsätze;                                    abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung
           - eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten,                  besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb
             Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche                Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den
             bis maximal 25 m², auch mit Hilfs- oder                               Azoren und Madeira).
             Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS);                                  Als Kraftfahrzeuge gelten:
           - eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis                         - Personenkraftwagen,
             maximal 11,03 kW (15 PS), sofern hierfür kein
             anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das                 - Krafträder,
             Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;                  - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht
           - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter;                               soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur
           - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit                       Beförderung von nicht mehr als 9 Personen
             diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das                   (einschließlich Führer)    bestimmt  sind.   Der
             Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.                  Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die
                                                                                   gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht                Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
          des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch
          den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht
          werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren

                                                                                                                                 9

[Seite 10]
           Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse                    Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
           in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3                      vergleichbarer            Leitungs-            oder
           (Vorsorgeversicherung).                                                  Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
          - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer                   - aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
            gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das                      behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
            Fahrzeug     mit    Wissen      und     Willen     des                  Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
            Verfügungsberechtigten   gebrauchen        darf.   Der                  bewusster Pflichtverletzung;
            Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
                                                                                  - aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.
            dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
                                                                                    von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
            Fahrer gebraucht wird.
                                                                                  - aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B.
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf
                                                                                    Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
           öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
           erforderlichen      Fahrerlaubnis     benutzen.      Der    A1-6.16    Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
           Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,                 sowie durch Übertragung elektronischer Daten
           dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt
           wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.        A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
                                                                                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der
           Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere                         Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
           berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus                         Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
                                                                                  durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle
           sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug
           sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist                          Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
           verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug                 durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
           nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch                         Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter
           alkoholische Getränke oder andere berauschende                         Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche
           Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen                    Vorgangsreihe         im       Zusammenhang            mit
           nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen.                   personenbezogenen Daten wie das Erheben, das
           Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser                               Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die
           Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei                 Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
                                                                                  Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die
           Verletzung von Obliegenheiten).
                                                                                  Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
          - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus                       andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
            einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs-                       Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die
            vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser                       Vernichtung.
            Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die
            bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.                               Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
                                                                                  Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
A1-6.15   Vermögensschäden                                                        durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen
                                                                                  immaterieller     Schäden        von        Versicherten
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                  (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
          Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die
                                                                                  untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit
          weder durch Personen- noch durch Sachschäden
                                                                                  keine Anwendung.
          entstanden sind.
                                                                       A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.15.2 Vom    Versicherungsschutz ausgeschlossen            sind
          Ansprüche wegen Vermögensschäden                             A1-6.16.2.1Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                  Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
          - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
                                                                                  Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
            Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
                                                                                  durch Sachschäden entstanden sind – aus dem
            hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten
                                                                                  Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
            oder sonstige Leistungen;
                                                                                  elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
          - aus      planender,   beratender,        bau-      oder               mittels Datenträger.
            montageleitender, prüfender oder        gutachterlicher
                                                                                  Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
            Tätigkeit;
                                                                                  - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung
          - aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
                                                                                    oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
            wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
                                                                                    Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
          - aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                   Schadprogramme;
          - aus    Auskunftserteilung,     Übersetzung        sowie               - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie
            Reiseveranstaltung;                                                     der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
                                                                                    Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender
          - aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
                                                                                    Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
            Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
                                                                                    Datenveränderungen     sowie     der   Kosten    zur
            aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
                                                                                    Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
            sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
                                                                                    Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft
          - aus Rationalisierung und Automatisierung;                               erfasster Daten;
          - aus Datenerfassung,       -speicherung,     -sicherung,               - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
            -wiederherstellung;                                                     Datenaustausch.
          - aus     Austausch,    Übermittlung,       Bereitstellung              Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
            elektronischer Daten;                                                 sorgen,      dass  seine     auszutauschenden,     zu
                                                                                  übermittelnden,    bereitgestellten   Daten     durch
          - aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und
                                                                                  Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.
            Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür                        Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden
            richtet sich nach A1-6.19), von gewerblichen                          bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
            Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-                   entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch
            oder Wettbewerbsrechts;                                               Dritte erfolgen.
          - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
                                                                                  Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
            und Kostenanschlägen;                                                 so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
          - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als                    Obliegenheiten).
            ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
                                                                                                                                 10

[Seite 11]
A1-6-16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                             - die ethnische Herkunft,
           a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,                       - das Geschlecht,
              dass der Versicherungsnehmer bewusst
                                                                                    - die Religion,
              -    unbefugt    in    fremde     Datenverarbeitungs-
                                                                                    - die Weltanschauung,
                    systeme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
                    Attacken, Denial of Service Attacks),                           - eine Behinderung,
              -   Software einsetzt, die geeignet ist, die                          - das Alter,
                   Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
                   (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);                      - oder die sexuelle Identität.
                                                                                    Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
           b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
                                                                                    Recht,       insbesondere        dem       Allgemeinen
              -   massenhaft versandten, vom Empfänger                              Gleichbehandlungsgesetz       (AGG).    Soweit   diese
                  ungewollten elektronisch übertragenen In-                         Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht
                  formationen (z. B. Spamming),                                     Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor
                                                                                    deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
              -    Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
                   bestimmte Informationen über Internet-Nutzer                     Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und
                   gesammelt werden sollen;                                         Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
                                                                                    Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
           c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
              Schaden durch bewusstes Abweichen von                       A1-6.17.2 Versicherungsfall
              gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
                                                                                    Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die
              Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
              oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen                      erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs
              herbeigeführt haben.                                                  gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer
                                                                                    des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist
              A1-2.3 findet keine Anwendung.                                        ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen
                                                                                    den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich
           d) Ansprüche         wegen     der     Verletzung     von
                                                                                    erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer
              Datenschutzgesetzen          durch        Verarbeitung
                                                                                    schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den
              personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
                                                                                    Versicherungsnehmer zu haben.
              hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
                                                                          A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
           e) Ansprüche      wegen        der    Verletzung  von
              Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versiche-                     - Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
              rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.19.
                                                                                      Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende
           f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld                               Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der
              (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und                   Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung
              Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form).                            durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
                                                                                      Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus
                                                                                      versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
          nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
                                                                                      werden müssen, um den Eintritt des Schadens
           - Software-Erstellung,   -Handel,    -Implementierung,     -               abzuwenden.
             Pflege;
                                                                                    - Rückwärtsversicherung          für         vorvertragliche
           - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -                     Benachteiligungen
             Schulung;
                                                                                      Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für
           - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -                Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von
             wartung, -pflege;                                                        einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies
                                                                                      gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der
           - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-
                                                                                      Versicherungsnehmer         bei   Abschluss     dieses
             Service-Providing;
                                                                                      Versicherungsvertrags kannte.
           - Betrieb von Datenbanken.
                                                                                    - Nachmeldefrist   für       Anspruchserhebung        nach
A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung                            Vertragsbeendigung
          eintretende   Versicherungsfälle    gelten    als   ein
                                                                                      Der Versicherungsschutz umfasst auch solche
          Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
                                                                                      Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
          ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
                                                                                      beruhen,    die    bis   zur    Beendigung     des
          diese
                                                                                      Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines
           - auf derselben Ursache,                                                   Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des
                                                                                      Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer
           - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
                                                                                      gemeldet worden sind.
             sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
                                                                                    - Vorsorgliche    Meldung              von       möglichen
           - auf dem Austausch, der Übermittlung und                                  Inanspruchnahmen
             Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
             Mängeln                                                                  Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem
                                                                                      Versicherer während der Laufzeit des Vertrags
           beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.                           konkrete Umstände zu melden,         die seine
A1-6.16.5 Versicherungsschutz        besteht           auch         für               Inanspruchnahme     hinreichend   wahrscheinlich
          Versicherungsfälle im Ausland.                                              erscheinen lassen.
A1-6.17    Ansprüche aus Benachteiligungen                                          Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die
                                                                                    aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens
A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die                     innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt
          gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                      die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung
          Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen                    der Umstände erfolgt.
          privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
          Personen-,      Sach-      oder    Vermögensschäden             A1-6.17.4 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung
          (einschließlich     immaterieller   Schäden)       aus                    Die    Versicherungssumme           für  Schäden       aus
          Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind                   Benachteiligung beträgt je Versicherungsfall 50.000,- €.
           - die Rasse,                                                             Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung

                                                                                                                                     11

[Seite 12]
           für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres                 - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B.
           dar.                                                                    absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
           Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-                          - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/
           Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die                   Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of
           Jahreshöchstersatzleistung.                                             Service Attacks),
A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                            - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung
                                                                                   zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren,
           - Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie
                                                                                   Trojanische Pferde).
             den Schaden durch wissentliches Abweichen von
             Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung             b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
             oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung                   Schaden durch bewusstes Abweichen von
             herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung;                  gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
                                                                                  Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
           - Ansprüche       auf     Entschädigung      und/oder
                                                                                  oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
             Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen
                                                                                  herbeigeführt haben.
             auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder,
             die gegen den Versicherungsnehmer oder die                        c) Ansprüche         wegen     der     Verletzung     von
             mitversicherten Personen verhängt worden sind;                       Datenschutzgesetzen          durch        Verarbeitung
                                                                                  personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
           - Ansprüche wegen
                                                                                  hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
             Gehalt,                                                          d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
             rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,                    - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten
              Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,                         elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
             Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der                          Spamming),
              Beendigung     von   Arbeitsverhältnissen und                      - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
              Sozialplänen sowie                                                   bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
             Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich                     gesammelt werden sollen.
              um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb               A1-2.3 findet keine Anwendung.
              des     Versicherungsnehmers      gemäß      dem
              Sozialgesetzbuch VII handelt.                          A1-6.20   Abhandenkommen von Schlüsseln
A1-6.18    Geothermie                                                A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                               Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
           Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der
           Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle                        - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des
           oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der                       Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines
           Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz                   Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine
           1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen-                        zentrale Schließanlage),
           geothermie und Geothermie mittels Bohrung.
                                                                               - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im
A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                         Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines
          Versicherungsnehmers      wegen  Schäden       im                      Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt
          Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B.                      wurden,
          Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
                                                                               - Türschlüsseln    sowie    Schlüsseln   für  Dienst-
A1-6.18.2 Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet                Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im
          werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der                 Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber
          Versicherungsschutz nur durch besondere Vereinbarung                   bzw. Dienstherrn überlassen wurden,
          im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
                                                                               - fremden Möbel- und Tresorschlüsseln sowie sonstigen
          erweitert werden.
                                                                                 Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Portokassen,
A1-6.18.3 Der     Ausschluss   in  A1-7.11   (Senkungen,                         Spielzeuge, Wanduhren, Kraftfahrzeuge),
          Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
                                                                               die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten
          Anwendung.
                                                                               befunden haben. Codekarten und Transponder werden
A1-6.19    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne                 Schlüsseln gleichgesetzt.
           Urheberrechtsverletzungen)
                                                                     A1-6.20.2 Der    Versicherungsschutz     beschränkt sich auf
A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                       gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für
          Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch                            die notwendige Auswechselung von Schlössern und
          Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch                     Schließanlagen sowie für die vorübergehenden
          durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich                   Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls
          aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen,                   erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,
          insoweit besteht auch Versicherungsschutz für                        gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
          immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung                Schlüssels festgestellt wurde.
          von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden
                                                                     A1-6.20.3 Ausgeschlossen bleiben
          finden die Bestimmungen über Personenschäden
          Anwendung.                                                           - Haftpflichtansprüche    aus    Folgeschäden       eines
                                                                                 Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
           Der Versicherer ersetzt auch
                                                                               - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die
           - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem
                                                                                 Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
             der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
                                                                                 Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht
             Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich
                                                                                 erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an
             um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
                                                                                 dem gemeinschaftlichen Eigentum;
           - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
                                                                               - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen,
             Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
                                                                                 Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B.
A1-6.19.2 Versicherungsschutz        besteht        auch       für               Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der
          Versicherungsfälle im Ausland.                                         gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
                                                                                 des Versicherungsnehmers oder einer versicherten
A1-6.19.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                            Person ist oder war;
           a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
           dass der Versicherungsnehmer bewusst
                                                                                                                              12

[Seite 13]
          - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des                    Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der
            Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen                          versicherten Person an strafbaren Handlungen;
            Dritten überlassen wurden.
                                                                                   psychische Primär- und Folgeschäden.
A1-6.21   Opferschutz
                                                                                 - Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
A1-6.21.1 Mediation                                                                die während der Wirksamkeit der Versicherung der
                                                                                   Opferhilfe eingetreten sind und die dem Versicherer
          Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, die
                                                                                   nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der
          anlässlich eines Schadenfalles aus diesem Vertrag aus
                                                                                   Versicherung         unter        Vorlage      des
          dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden und
                                                                                   Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
          Grundstücken entstehen, Unterstützung zur Beilegung
          des Konfliktes durch kostenlose Durchführung eines           A1-6.21.4 Psychologische Betreuung
          Mediationstermines.       Voraussetzung       für  die
                                                                                 - Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine
          Inanspruchnahme       ist    die     Bereitschaft  des
                                                                                   versicherte Person während der Wirksamkeit der
          Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur
                                                                                   Privathaftpflichtversicherung Opfer einer Gewalttat
          Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des
          Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen                     geworden ist und dadurch eine psychische Schädigung
          den       Parteien      kein      Rechtsstreit    oder                   erlitten hat.
          Schlichtungsverfahren        geführt      wird.    Die                  Leistungen kann beanspruchen, wer
          Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen
          Gebühren eines Mediators für maximal 3 Termine zu je 2                   durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen
          Stunden.                                                                  Angriff auf den Körper durch einen Dritten oder

A1-6.21.2 Rechtsberatung                                                           durch sonstige physische Einwirkung durch einen
                                                                                    Dritten, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die
          Der Versicherer gewährt in Schadenfällen aus diesem                       freie Willensentschließung oder Willensbetätigung zu
          Vertrag eine rechtliche Erstberatung durch einen                          beeinträchtigen,
          zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beratung erfolgt auf
          telefonischem Weg oder über elektronische Medien (E-                    eine gesundheitliche psychische Schädigung erlitten
          Mail, Internet) und ist beschränkt auf eine Dauer von                   hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen
          höchstens       einer      halben     Stunde.     Der                   Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr
          Beratungsgegenstand erstreckt sich auf Rechtsfragen,                    einer Gewalttat erlitten hat. Eine Verurteilung des
          die sich aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden                       Täters ist hierbei nicht vorausgesetzt.
          oder Grundstücken ergeben (insbesondere dem Miet-,                     - Nach einer Gewalttat kann die versicherte Person zur
          Bau- oder Nachbarschaftsrecht), mit Ausnahme der                         Verarbeitung des Tatgeschehens psychologische
          Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst.                           Betreuung in Anspruch nehmen, wenn ein Psychologe
          Zur Durchführung der Beratung übermittelt der                            bescheinigt, dass diese Maßnahme hierfür geeignet ist.
          Versicherungsnehmer die für den Sachverhalt                              Der Versicherer übernimmt die Kosten für bis zu 10
          bedeutsamen       Informationen    telefonisch oder                      Sitzungen beim Psychologen/Psychotherapeuten.
          elektronisch vorab an den Versicherer.                                 - Kein Versicherungsschutz besteht für
          Sofern sich die Rechtsfragen in einem ersten Telefonat                   Schädigungen der        versicherten    Person    durch
          nicht abschließend klären lassen, gewährt der                             häusliche Gewalt;
          Versicherer wahlweise eine zweite telefonische Beratung
          gleicher Art oder die Ausarbeitung einer kurzen                          Schädigungen, die sich die versicherten Personen
          schriftlichen Darstellung.                                                untereinander zugefügt haben.

A1-6.21.3 Opferhilfe                                                              Ein Leistungsanspruch besteht nicht, soweit der
                                                                                  versicherten Person inhaltsgleiche Ansprüche gegen
          - Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im                einen Sozialversicherungsträger oder eine private
            Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während                    Krankenversicherung       zustehen.     Auf     die
            der Wirksamkeit der Versicherung                                      Geltendmachung dieser Ansprüche kommt es nicht an.
             Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des                  - Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
              Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und                         die      während         der     Wirksamkeit       der
             dadurch eine körperliche         (nicht    psychische)               Privathaftpflichtversicherung eingetreten sind und die
              Schädigung erlitten hat und                                          Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach der
                                                                                   Gewalttat begonnen wird.
             der Täter nicht ermittelt werden konnte.
                                                                       A1-6.22   Besondere Leistungen bei fehlender Haftung
            Leistungen     nach       den  Bestimmungen        des
            Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen,             A1-6.22.1 Neuwertentschädigung
            wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat                  Der    Versicherer   leistet   auf   Wunsch     des
            eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch               Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz
            auf    Leistungen        hat  auch,      wer     einen               zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf
            Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr                       3.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
            einer Gewalttat erlitten hat.                                        begrenzt.
          - Voraussetzung für die Leistung ist, dass der                         Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum
            versicherten   Person     Versorgung      nach  dem                  Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12
            Opferentschädigungsgesetz      in     entsprechender                 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des
            Anwendung      der     §§    30     bis     34   des                 Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
            Bundesversorgungsgesetzes         bewilligt    wurde
            (Bewilligungsbescheid).                                              Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden,
                                                                                 besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
          - Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der
            Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den                 Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
            §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den                   - mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. mobile
            Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch                         Telefone, Pager)
            50.000,– €.
                                                                                 - Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme
          - Kein Versicherungsschutz besteht für                                   (z. B. Laptop, Tablet-PC)
             Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem                       - Film- und Fotoapparate
              Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
              oder eines Anhängers verursacht worden sind;                       - tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B.
                                                                                   MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte)
                                                                                                                                 13

[Seite 14]
           - Brillen jeder Art.                                                      im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde,
                                                                                     so     wird     dadurch     der     Umfang       der
A1-6.22.2 Deliktunfähigkeit
                                                                                     Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
           Mitversichert ist als besondere Leistung für Schäden
                                                                                    - Der Versicherungsschutz für die Summen- und
           durch mitversicherte, jedoch nicht deliktfähige Personen:
                                                                                      Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12
           Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit
                                                                                      Monate ab Antragseingang beim Versicherer und endet
           von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit
                                                                                      automatisch mit dem Beginn des endgültigen
           dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer
                                                                                      Versicherungsvertrages. Er entfällt rückwirkend ab
           Versicherer      (z.    B.     Sozialversicherungsträger,
                                                                                      Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande
           Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Der
                                                                                      kommt.
           Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse)
           wegen         seiner        Aufwendungen            gegen                - Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen-
           schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige),                und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit
           soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.                   mit Monatsfrist zu kündigen.
A1-6.22.3 Schäden bei Gefälligkeiten                                                - Sollte der Anschlussversicherungsschutz         nicht
                                                                                      zustande kommen, so kann der Differenzbeitrag für den
           Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden
                                                                                      Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf
           bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird
                                                                                      Basis    des      nicht    zustande   gekommenen
           sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen
                                                                                      Anschlussvertrages erhoben werden.
           stillschweigenden       Haftungsverzicht     (Gefälligkeits-
           haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer                    - Bei Eintritt eines Versicherungsfalles       hat   der
           wünscht      und     ein   anderer     Versicherer     nicht               Versicherungsnehmer unverzüglich
           leistungspflichtig ist.
                                                                                      den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen,
           Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen                         sofern bereits für den Versicherungsnehmer
           Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der                           erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht
           Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht                      oder teilweise leistet,
           Versicherte dieses Vertrages sind.
                                                                                      den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens
A1-6.23    Garantien                                                                   dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer
                                                                                       den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt
A1-6.23.1 GDV-Musterbedingungen
                                                                                       hat.
           Der    Versicherer      garantiert, dass    die     dieser
                                                                                    - Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede
           Privathaftpflichtversicherung      zugrunde    liegenden
                                                                                      zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des
           Allgemeinen       Versicherungsbedingungen      für    die
                                                                                      Schadens       und   über    den     Umfang     der
           Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil
                                                                                      Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu
           der Versicherungsnehmer von den durch den
                                                                                      dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder
           Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
                                                                                      erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt
           e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand
                                                                                      auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen
           Mai 2024) abweichen.
                                                                                      anderer Versicherer.
A1-6.23.2 Künftige Leistungsverbesserungen
                                                                          A1-6.23.5 Versicherungswechsel
           Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden
                                                                                    - Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein
           Bedingungen      ausschließlich zum      Vorteil   der
                                                                                      Schadenfall    während     der     Gültigkeit  dieser
           Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert,
                                                                                      Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit
           so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung
                                                                                      der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden
           auch für diesen Vertrag.
                                                                                      Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die
           Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-                      Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden
           Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat                       Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
           registrieren lassen, wird der Versicherer den
                                                                                     Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht
           Versicherungsnehmer     über    Leistungsänderungen
                                                                                     einigen, welche Gesellschaft für den Schaden
           informieren.
                                                                                     zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit
A1-6.23.3 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung                                     ihm     vereinbarten       Versicherungsschutzes    in
                                                                                     Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im
           Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein
                                                                                     Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung
           anderweitiger            gültiger      auslaufender
                                                                                     erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der
           Haftpflichtversicherungsvertrag,  so besteht   eine
                                                                                     Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des
           Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter
                                                                                     Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt
           folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
                                                                                     und        diesbezügliche          Ansprüche      des
           - Soweit der beantragte Versicherungsschutz des                           Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an
             künftigen Vertrages über den der anderen noch                           den Versicherer abgetreten werden.
             bestehenden     Haftpflichtversicherung  hinausgeht,
                                                                                     Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den
             gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
                                                                                     Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen,
             Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig
                                                                                     dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit
             über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt
                                                                                     des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls
             wären.
                                                                                     nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet
           - Eine    Leistung     aus    der     Summen-       und                   war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung
             Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an                      vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.
             die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
                                                                                     Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den
           - Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen                       Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch
             geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.                                    eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende
                                                                                     Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es
           - Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag                             zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch
             vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier                           keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen
             genannten Bedingungen den Rahmen für gleichartige                       Schaden gab.
             Leistungen   aus   allen    Versicherungsverträgen
             zusammen.                                                              - Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des
                                                                                      ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag
           - Leistet der Versicherer aus einer anderen                                um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer
             Haftpflichtversicherung   nicht,     weil     der
             Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages
                                                                                                                                  14

[Seite 15]
            abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von                   - Mitversichert ist – abweichend von A1-7.13 und A1-
            00:00 bis 12:00 Uhr.                                                    6.6.3 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
                                                                                    an fremden privat geliehenen, gemieteten oder
A1-6.24   Besondere Leistungen bei Kraftfahrzeugen
                                                                                    gefälligkeitshalber   überlassenen     Kraftfahrzeugen
A1-6.24.1 Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt                     durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug
          und eines Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw.                     nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
          durch geliehene Kraftfahrzeuge
                                                                                  - Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge,
          Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten                         die    dem     Versicherungsnehmer    oder   einer
          Gebrauch eines Personenkraftwagens, Kraftrads oder                        mitversicherten Person zum dauerhaften oder
          Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, das ihm                      regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
          von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber
                                                                                  - Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr
          überlassen wurde, einen Kfz-Haftpflicht- und/oder
                                                                                    beträgt 3.000,– €.
          Vollkaskoschaden, besteht abweichend von A1-7.13 und
          A1-6.6.3     Versicherungsschutz      gemäß        den       A1-7       Allgemeine Ausschlüsse
          nachfolgenden Bestimmungen:
                                                                                  Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
          - Erstattet wird der durch die Rückstufung des                          nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
            Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflicht- und -                Versicherungsschutz ausgeschlossen:
            Vollkaskoversicherung     entstehende      Vermögens-
                                                                       A1-7.1     Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
            schaden bis zu einer Höchstentschädigung von
            5.000,– €.. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie                  Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
            der ersten fünf auf den Schadensfall folgenden Jahre                  Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
            begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-               haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
            Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gültigen
                                                                       A1-7.2     Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
            Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kfz-
            Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte                        Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
            Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.                     Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
                                                                                  Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
          - Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz-
            Vollkaskoversicherung bis maximal 1.000,– € je                        dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
            Versicherungsfall.                                                    Schädlichkeit

          - Voraussetzung für die Entschädigung ist ein                           - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
            Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem                    - Arbeiten oder sonstige Leistungen
            die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der
            Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte                         erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
            Selbstbeteiligung entnommen werden kann.                   A1-7.3     Ansprüche der Versicherten untereinander
          - Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit                      Ausgeschlossen sind Ansprüche
            Fahrzeugen
                                                                                  - des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4
             die dem Versicherten zum regelmäßigen oder                            benannten Personen gegen die mitversicherten
              dauerhaften Gebrauch überlassen wurden oder                           Personen,
             die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken                        - zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
              genutzt werden.                                                       Versicherungsvertrags,
A1-6.24.2 Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür sowie                       - zwischen   mehreren     mitversicherten          Personen
          Reinigungs- und Pflegearbeiten                                            desselben Versicherungsvertrags.
          Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die                           Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche
          gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                        von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
          wegen Schäden                                                           diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
          - die       ein        Kraftfahrzeug-Mitfahrer des           A1-7.4     Schadenfälle      von                Angehörigen         des
            Versicherungsnehmers gegenüber Dritten durch das                      Versicherungsnehmers           und     von     wirtschaftlich
            Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht;                             verbundenen Personen
          - durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden                       Ausgeschlossen   sind          Ansprüche       gegen     den
            Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.                           Versicherungsnehmer
          Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr      A1-7.4.1   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
          beträgt 5.000,– €.                                                      häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
A1-6.24.3 Be- und Entladeschäden                                                  Versicherungsvertrag    mitversicherten   Personen
                                                                                  gehören;
          - Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die
            gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                  Als Angehörige gelten
            privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines                   - Ehegatten,    Lebenspartner    im    Sinne      des
            Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- Anhängers wegen                     Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
            Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des                         Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
            Kraftfahrzeuges      oder    Kraftfahrzeug-Anhängers
            zugefügt werden.                                                      - Eltern und Kinder,

          - Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder                      - Adoptiveltern und -kinder,
            Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.                        - Schwiegereltern und -kinder,
          - Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen                          - Stiefeltern und -kinder,
            Schaden         von     der      zuständigen        Kfz-
            Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem               - Großeltern und Enkel,
            Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem                      - Geschwister sowie
            Vertrag.
                                                                                  - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
          - Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr                 familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
            beträgt 5.000,- €.                                                      Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
A1-6.24.4 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen                           verbunden sind).


                                                                                                                                    15

[Seite 16]
A1-7.4.2   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn              - Sachschäden, die durch Krankheit der dem
           der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige,                        Versicherungsnehmer     gehörenden,      von     ihm
           beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;                   gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
A1-7.4.3   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der                         In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
           Versicherungsnehmer eine juristische Person des                      Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
           privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht                     noch grob fahrlässig gehandelt hat.
           rechtsfähiger Verein ist;
                                                                      A1-7.11   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.4.4   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
                                                                                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden
           Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine
                                                                                und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
           Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
                                                                                welche entstehen durch
           oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
                                                                                - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
A1-7.4.5   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer
           eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;                    - Überschwemmungen         stehender   oder    fließender
                                                                                  Gewässer.
A1-7.4.6   von     seinen       Liquidatoren,    Zwangs-       und
           Insolvenzverwaltern.                                       A1-7.12   Strahlen
           Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
           für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten                     unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
           Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft                  energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
           leben.                                                               Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
A1-7.5     Leasing, Pacht, Leihe, verbotene           Eigenmacht,     A1-7.13   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
           besonderer Verwahrungsvertrag
                                                                                Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an                       Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder
           fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden                      Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den
           Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer                       Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
           oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
           Versicherungsnehmers      diese Sachen   geleast,                    Zum Gebrauch gehören z. B. auch
           gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht                      - Ein- und Aussteigen,
           erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
           Verwahrungsvertrags sind.                                            - Be- und Entladen,

A1-7.6     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,                    - Betanken und Aufladen,
           Arbeiten und sonstigen Leistungen                                    - Reparatur, Wartung und Reinigung,
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an                       - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als
           vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten                 Arbeitsmaschine.
           Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
           einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung                    A1-2.3 findet keine Anwendung.
           liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden          A1-7.14   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
           Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die
           Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der                  Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
           Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und              Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche
           zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder                     und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine
           Leistung führt.                                                      Anwendung.

           Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn         A1-7.15   Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
           Dritte im Auftrag oder für Rechnung des                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
           Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung                  einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller
           der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen               Art.
           übernommen haben.
                                                                      A1-8      Veränderungen     des    versicherten            Risikos
A1-7.7     Asbest                                                               (Erhöhungen und Erweiterungen)
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die                     Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
           auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse                Versicherungsnehmers
           zurückzuführen sind.
                                                                      A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten
A1-7.8     Gentechnik                                                           Risikos.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die                     Dies gilt nicht
           zurückzuführen sind auf
                                                                                - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
           - gentechnische Arbeiten,                                              versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-   oder
           - gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                            Wasserfahrzeugen sowie

           - Erzeugnisse, die                                                   - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
                                                                                  Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
             Bestandteile aus GVO enthalten,
                                                                                - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-
             aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.                  Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
A1-7.9     Anfeindung, Schikane,       Belästigung   und   sonstige               wurden.
           Diskriminierung                                            A1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus                      Änderung      bestehender     oder      Erlass     neuer
           Anfeindung,         Schikane,            Belästigung,                Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
           Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.                 berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
                                                                                einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
A1-7.10    Übertragung von Krankheiten                                          Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                                  Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
                                                                                der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
           - Personenschäden, die aus der Übertragung einer
             Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,          A1-9      Neu     hinzukommende           Risiken       (Vorsorge-
                                                                                versicherung)


                                                                                                                              16

[Seite 17]
A1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche                 Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
          Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die                  von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
          nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu
                                                                                 Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
          entstehen, sofort versichert.
                                                                                 Versicherungsnehmers        wegen      Schäden       durch
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach                         Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe
          Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko                        A1-6.4.
          innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
                                                                        A2-1     Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
          kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt
          der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,             A2-1.1   Umfang des Versicherungsschutzes
          entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.                                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                 Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko                 Folgen    einer   nachteiligen   Veränderung      der
          angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu                     Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich
          beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der                 des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
          Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen                      Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
          ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
                                                                                 Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von
          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen              gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
          angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine                          Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren,
          Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist              besteht Versicherungsschutz ausschließlich
          von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht
          zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue                - für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit
          Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.                                 das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
                                                                                   Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
A1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer
          Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz                  Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen
          4 auf den Betrag der dem Vertrag zugrunde liegenden                     überschritten     werden,      entfällt      dieser
                                                                                  Versicherungsschutz.   Es    gelten     dann    die
          Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach-
                                                                                  Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
          und Vermögensschäden begrenzt.
A1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für                   - für Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.18.

          - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen        A2-1.2   Rettungskosten
            eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese               Der Versicherer übernimmt
            Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
            Versicherungspflicht unterliegen;                                    - Aufwendungen,        auch    erfolglose, die  der
                                                                                   Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
          - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen                  Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
            von Bahnen;                                                            halten durfte (Rettungskosten), sowie
          - Risiken,   die     der      Versicherungs-         oder              - außergerichtliche Gutachterkosten.
            Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
                                                                                 Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
          - Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und                 Gutachterkosten       zusammen        mit     der
            deshalb      im     Rahmen        von     kurzfristigen              Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
            Versicherungsverträgen zu versichern sind;                           Sachschäden nicht übersteigen.
          - Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und             Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
            amtlicher Tätigkeit;                                                 und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch
          - Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen,                      insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
            die mittels Bohrung errichtet wurden oder werden.                    Entschädigung      die   Versicherungssumme       für
                                                                                 Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
A1-10     Nachversicherungsschutz,       Fortsetzung der                         Versicherers        von       Maßnahmen          des
          Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des                         Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
          Versicherungsnehmers                                                   Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
                                                                                 Versicherers.
A1-10.1   Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
          nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5, weil                              A2-1.3   Ausschlüsse
          - der Versicherungsnehmer verstorben ist;                              Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
                                                                                 Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
          - die Ehe rechtskräftig geschieden wurde;
                                                                                 Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
          - die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig                   Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
            aufgehoben wurde;                                                    gerichteten   behördlichen    Anordnungen       oder
                                                                                 Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine
          - die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder
                                                                                 Anwendung.
          - Kinder volljährig wurden,      geheiratet   oder     ihre
                                                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
            Ausbildung beendet haben,
                                                                                 nachweislich
          so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten
                                                                                 - auf     Kriegsereignissen,  anderen    feindseligen
          Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate.
                                                                                   Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
          Wird   bis   dahin   kein    neuer  Privathaftpflicht-                   illegalem Streik oder
          Versicherungsschutz bei der GEV beantragt, entfällt die
                                                                                 - unmittelbar auf     hoheitlichen   Verfügungen     oder
          Nachversicherung rückwirkend;
                                                                                   Maßnahmen
A1-10.2   Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste
                                                                                 beruhen.
          Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten
          oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird                    Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
          dieser Versicherungsnehmer.                                            soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
                                                                        A2-2     Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken                                  A2-2.1   Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
                                                                                 Risiko)
          Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden –
          abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem

                                                                                                                                17

[Seite 18]
         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden                             Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
         Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des                           soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
         Versicherungsnehmers als Inhaber
                                                                      A2-2.7   Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
         - von    Heizöltanks   ohne  Begrenzung  des
                                                                               Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
           Gesamtfassungsvermögens auf den in A1-6.3.1
                                                                               Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
           genannten Grundstücken,
                                                                               sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
         - der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen                    Versicherungsnehmer     gerichteten    behördlichen
           angegebenen        Anlagen    zur    Lagerung   von                 Anordnungen     oder    Verfügungen,     die     dem
           gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung                  Gewässerschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine
           dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder                      Anwendung.
           mittelbare     Folgen    (Personen-,    Sach-  und
                                                                      A2-3     Sanierung    von     Umweltschäden               gemäß
           Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung
                                                                               Umweltschadensgesetz (USchadG)
           der     Wasserbeschaffenheit      eines   Gewässers
           einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).                  Ein     Umweltschaden      im      Sinne             des
                                                                               Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
A2-2.2   Regelungen zu mitversicherten Personen
                                                                               - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
         - Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen,
                                                                                 Lebensräumen,
           die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit
           der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen                - Schädigung       der     Gewässer        einschließlich
           Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall,                Grundwasser,
           dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch
                                                                               - Schädigung des Bodens.
           genommen werden.
         - Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus               A2-3.1   Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den
                                                                               Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche
           Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
           und     Berufskrankheiten       im     Betrieb    des               Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
           Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch                     Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der
           VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle              Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
           gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in                   - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
           Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen                        unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
           derselben Dienststelle zugefügt werden.                               gelangt sind oder
A2-2.3   Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)                        - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
         Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei                     und bestimmungswidrig erfolgt ist.
         jedem    Versicherungsfall    auf   die      vereinbarte              Auch       ohne       Vorliegen     einer     solchen
         Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach-                 Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
         oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann,                 Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
         wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                         anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                          ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
A2-2.4   Rettungskosten                                                        Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
                                                                               dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
         Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der                kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
         Versicherungsnehmer      im     Versicherungsfall   zur               des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand
         Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten                     von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
         halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche                werden können (Entwicklungsrisiko).
         Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer
         insoweit übernommen, als sie zusammen mit der                         Versichert    sind      darüber       hinaus      den
                                                                               Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
         Entschädigungsleistung           die        vereinbarte
         Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts-                   Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
         und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5.                 gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
                                                                               Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom
         Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-                   Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
         und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
         insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der               A2-3.2   Ausland
         Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme                      Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im
         übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von                      Geltungsbereich     der   EU-Umwelthaftungsrichtlinie
         Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur                   (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
         Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
         Weisung des Versicherers.                                             Versichert     sind   insoweit     auch     die     den
                                                                               Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder
A2-2.5   Eigenschäden                                                          Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
                                                                               anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
         Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne
         dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden                Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht
         an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,                     überschreiten.
         die    dadurch    verursacht   werden,      dass    die      A2-3.3   Ausschlüsse
         gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der
         Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die                  Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
         Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie                  Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
         er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende                     dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
         Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen                    den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
         bleiben Schäden an der Anlage selbst.                                 Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
                                                                               dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-2.6   Gemeingefahren
                                                                               Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
         Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen                    Schäden
         Schäden, die nachweislich
                                                                               - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
         - auf     Kriegsereignissen,  anderen    feindseligen                   genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
           Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
           illegalem Streik oder                                               - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                                                                                 Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-
         - unmittelbar auf hoheitlichen       Verfügungen     oder               haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
           Maßnahmen beruhen.                                                    hätte erlangen können.
                                                                                                                             18

[Seite 19]
A2-3.4   Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall          A3-2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
         5 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung             ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder
         für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres                 eine mitversicherte Person nachweist, dass
         dar.
                                                                               - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
                                                                                 geführt hat,
                                                                               - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
                                                                                 der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei
A3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                                 Jahren   die    Vermögensauskunft        über     seine
                                                                                 Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-1.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
         Versicherungsnehmer       oder    eine  gemäß     A1-2                - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten
         mitversicherte Person während der Wirksamkeit der                       durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
         Versicherung von einem Dritten geschädigt wird                          Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren
         (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:                    mangels Masse abgelehnt wurde
         - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch                     und
           genommene              Dritte     kann        seiner
                                                                      A3-2.3   an den Versicherer die Ansprüche gegen den
           Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
                                                                               schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
           nachkommen,          weil     die Zahlungs-     oder
                                                                               Versicherungsleistung abgetreten werden und die
           Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen
                                                                               vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs
           Dritten festgestellt worden ist.
                                                                               ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
         Und:                                                                  Umschreibung des Titels auf den Versicherer
                                                                               mitzuwirken.
         - Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des
           täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den        A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung
           Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder
                                                                      A3-3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten
           Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine
                                                                               Forderung.
           gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten.
                                                                      A3-3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
         Und:
                                                                               jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
         - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist                und       seinen        Nachträgen         vereinbarten
           gescheitert.                                                        Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
                                                                               wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
         Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen
                                                                               entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
         Personen-,       Sach-     oder  daraus     resultierenden
         Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte        A3-3.3   Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine
         aufgrund         gesetzlicher    Haftpflichtbestimmungen              Rechte aus diesem Vertrag zu.
         privatrechtlichen      Inhalts   zum      Schadensersatz
                                                                      A3-4     Räumlicher Geltungsbereich
         verpflichtet ist (schädigender Dritter).
                                                                               Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14
         Abweichend von B3-2.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für
                                                                               – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der
         diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die
                                                                               Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island
         Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2
                                                                               oder Liechtenstein eintreten.
         erfüllt sind.
                                                                      A3-5     Besondere        Ausschlüsse             für         das
A3-1.2   Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in
                                                                               Forderungsausfallrisiko
         dem       der       schadensersatzpflichtige     Dritte
         Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in                       Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
         Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung
                                                                      A3-5.1   Verzugszinsen,    Vertragsstrafen,       Kosten      der
         des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im
                                                                               Rechtsverfolgung;
         Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person
         des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und             A3-5.2   Forderungen aufgrund eines gesetzlichen             oder
         Ausschlüsse       Anwendung,       die      für     den               vertraglichen Forderungsübergangs;
         Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere
         kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den             A3-5.3   Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte
         Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder                             Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder
         gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.                                nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;

         Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 –                 A3-5.4   Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
         gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der                 - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
         Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines                    (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs-
         Hundes oder Pferdes. Darüber hinaus besteht                             nehmers) oder
         abweichend von A1-7.1 Versicherungsschutz für
         Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln                 - ein           Sozialversicherungsträger       oder
         des Schädigers zugrunde liegt.                                          Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
                                                                                 auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-,
A3-2     Leistungsvoraussetzungen                                                Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von
         Der       Versicherer      ist     gegenüber         dem                Dritten handelt.
         Versicherungsnehmer oder einer gemäß                 A1-2
         mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.1   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
                                                                      Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
         vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht              Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur,
         in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen                  soweit     besonders       vereinbart  und      im
         Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz,                   Versicherungsschein aufgeführt:
         Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden
         ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche          A4-1     Gegenstand der Versicherung
         Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur                     Versichert        ist      im      Rahmen         dieser
         Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der                        Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht
         vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit                des Versicherungsnehmers als Halter des im
         der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden                   Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem
         hätte.                                                                Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter,
                                                                               Name       und        besondere    Kennzeichen        als

                                                                                                                              19

[Seite 20]
           Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die       A(GB)-3.1 Die     Versicherungsbeiträge      unterliegen     der
           gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht                 Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
           gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst                            Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
           Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist.                Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen
                                                                                    unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von
                                                                                    Beitragsangleichung.
           Welpen im Jahr der Geburt bis zur nächsten
           Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Muttertiere über       A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
           diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über                    Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
           diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren.                          welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr
                                                                                    der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum
           Soweit landes- oder bundesrechtliche Vorschriften
                                                                                    Betrieb    der    Allgemeinen      Haftpflichtversicherung
           besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen
                                                                                    zugelassenen        Versicherer      gegenüber        dem
           vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann
                                                                                    vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
           Versicherungsschutz      nur    aufgrund      besonderer
                                                                                    ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst-
           Vereinbarung und mit besonderen Auflagen gewährt
                                                                                    niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
           werden.    Die     vorsätzliche   Nichteinhaltung     der
           gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur                         Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
           Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte                durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
           keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles.                    für die Ermittlung von Grund und Höhe der
                                                                                     Versicherungsleistungen.
A4-2       Generelle Risikobegrenzungen
                                                                                     Durchschnitt     der    Schadenzahlungen        eines
           Nicht versichert sind
                                                                                     Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
           - Haftpflichtansprüche aus Deckschäden;                                   geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl
                                                                                     der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
           - Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten
                                                                                     Schadenfälle.
             (Scheinverbrechern).
                                                                          A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
                                                                                    Falle     einer    Verminderung       verpflichtet,    den
                                                                                    Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                   ergebenden         Prozentsatz        zu         verändern
A(GB)-1    Abtretungsverbot                                                         (Beitragsangleichung).           Der            veränderte
                                                                                    Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit
           Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen                    der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
           Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder
           abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an                      Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
           den geschädigten Dritten ist zulässig.                                    Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
                                                                                     einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den
A(GB)-2    Veränderungen des versicherten Risikos und                                der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2
           Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)                          ermittelt hat, so darf der Versicherer den
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung                              Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um
          mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten                     den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
          Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten                         nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten
          sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis                     Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
          auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind                        nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung                        Absatz ergeben würde.
          zu machen und auf Wunsch des Versicherers                       A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3
          nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil                        unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
          des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer                      Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
          eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten                 berücksichtigen.
          Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn
          der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der                A(GB)-3.5 Erhöht     sich    der      Beitrag    aufgrund     der
          Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.                        Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich
                                                                                    der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
A(GB)-2.2 Aufgrund        der       Änderungsmitteilung        des                  Versicherungsnehmer       den      Versicherungsvertrag
          Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen                        innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
          wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung                         Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
          berichtigt    (Beitragsregulierung),   beim      Wegfall                  zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
          versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des                     wirksam werden sollte.
          Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich
          vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht                              Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
          unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1                         Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
          nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen                              Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens
          Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags                            einen    Monat    vor  dem    Wirksamwerden     der
          werden berücksichtigt.                                                     Beitragserhöhung zugehen.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige                        Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
          Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den                 Kündigungsrecht.
          die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in                A(GB)-4    Beitragsanpassung
          Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung
          gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben               A(GB)-4.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
          nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung                     den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Ta-
          statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter                      rifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der
          Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben                        Privathaftpflichtversicherung spätestens alle drei
          innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung                     Kalenderjahre den Beitrag für bestehende Verträge
          des erhöhten Beitrags erfolgten.                                          überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und
                                                                                    Kostenentwicklung       anpassen, soweit sich        ein
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden                   auch               Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahres-
          Anwendung         auf       Versicherungen               mit              beitrags (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.                                  Änderungsbedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle
A(GB)-3    Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach                             von 5 %, so ist der errechnete Veränderungssatz in der
           Beitragsangleichung                                                      Folgekalkulation zu berücksichtigen. Eine Beitrags-
                                                                                    anpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahres-
                                                                                    beitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt.
                                                                                                                                   20

[Seite 21]
A(GB)-4.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach                            so    entspricht    die    Versicherungsperiode       der
          A(GB)-4.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten-                       Vertragsdauer.
          entwicklung    in  der    Vergangenheit     und    die
                                                                         B1-3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
          voraussichtliche    künftige     Schaden-         und
                                                                                  verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
          Kostenentwicklung   sowie    die   Grundsätze      der
          Versicherungsmathematik und -technik. Die sich aus der         B1-3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
          Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3 ergebenden
          Veränderungen bleiben unberücksichtigt.                                 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach
                                                                                  Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
A(GB)-4.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach                    Versicherungsscheins,      frühestens    jedoch    zum
          versicherungsmathematischen      Grundsätzen   einen                    vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
          gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der                    Versicherungsbeginn, fällig.
          Überprüfung zusammenfassen und eigene statistische
          Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtver-                      Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
          bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.                      Versicherungsnehmers           oder         getroffenen
          oder Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders,                       Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
          berücksichtigen.                                                        frühestens   einen    Monat     nach     Zugang     des
                                                                                  Versicherungsscheins zu zahlen.
A(GB)-4.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A(GB)-4.1
          niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die     B1-3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
          betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben                    Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig
          sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt,                nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom
          die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben.                        Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer
A(GB)-4.5 Sind die nach A(GB)-4.1 insgesamt ermittelten Beiträge                  die Zahlung nicht veranlasst hat.
          für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für                 Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
          neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarif-                    Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
          struktur, dem gleichen Deckungsumfang und den                           vertreten hat.
          gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der
          Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die          B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
          Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen.                    Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
A(GB)-4.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab                       einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so
          Beginn des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfäl-                      ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
          ligkeit) vornehmen.                                                     eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
                                                                                  verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
A(GB)-4.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versi-                    Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
          cherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen                         Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
          Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres                       einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
          mitteilen. In dieser Mitteilung wird der Unterschied zwi-               diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
          schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf-                      aufmerksam gemacht hat.
          gezeigt. Zudem enthält die Mitteilung eine Belehrung
          über das Kündigungsrecht gemäß A(GB)-4.8.                               Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der
                                                                                  Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
A(GB)-4.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb
          einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung         B1-4     Folgebeitrag
          des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der              B1-4.1   Fälligkeit
          Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet
          dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung                      Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
          wirksam werden würde.                                                   Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
                                                                                  Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
A(GB)-5    Subsidiarität                                                          vereinbarten Zeitpunkt fällig.
           Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „AVB                       Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
           PHV 2025 Max“ gelten subsidiär, soweit eine                            veranlasst wird.
           Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht
           werden kann.                                                  B1-4.2   Verzug und Schadensersatz
                                                                                  Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
                                                                                  Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
                                                                                  nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Teil B
                                                                                  Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines
Abschnitt B1 – Beginn                   des     Versicherungs-                    Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
schutzes, Beitragszahlung                                                         Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
                                                                                  Schadens zu verlangen.
B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                         B1-4.3   Mahnung
           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
           Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt                   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
           vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen                           Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
           verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder                   Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur
           Einmalbeitrags.                                                        Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
                                                                                  (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                  Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
B1-2.1     Beitragszahlung                                                        Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
           Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus                     Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie
           gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich,                  der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
           vierteljährlich, halbjährlich,  jährlich  oder    als                  Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
           Einmalbeitrag.                                                         hinweist.

B1-2.2     Versicherungsperiode                                          B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung

           Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,              Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
           wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr                 Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
           ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr,            Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                  mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder

                                                                                                                                 21

[Seite 22]
           Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der                        aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
           Verpflichtung zur Leistung frei.                                        hat.
B1-4.5     Kündigung nach Mahnung                                       B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer
                                                                                   vorvertraglichen          Anzeigepflicht            vom
           Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
                                                                                   Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis
           geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
                                                                                   zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
           nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
           den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit                   Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
           sofortiger Wirkung kündigen.                                            Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
                                                                                   Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
                                                                                   Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
           Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
           Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu           B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des
           diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf                 Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
           ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung                           steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
           ausdrücklich hinzuweisen.                                               Anfechtungserklärung zu.
B1-4.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung                          B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
                                                                                   Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem
           Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung
                                                                                   Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
           innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst
                                                                                   können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
           wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
                                                                                   beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
           verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die
                                                                                   Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
           Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
           veranlasst wird.                                             B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
                                                                                   Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei
           Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt
                                                                                   Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
           bis zur Zahlung bestehen.
                                                                                   Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
B1-5       Lastschriftverfahren                                                    Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
                                                                                   genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
B1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                   jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
           Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren                Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
           vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
                                                                                   Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
           Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine                          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
           ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.                              Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des                         Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
           Versicherungsnehmers        vom     Versicherer      nicht              Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
           eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
           rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform
           (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen               Abschnitt B2 –                Dauer        und      Ende       des
           Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
                                                                        Vertrags/Kündigung
B1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
                                                                        B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein
           oder     mehrere     Beiträge,     trotz    wiederholtem     B2-1.1     Vertragsdauer
           Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können,                     Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein
           ist    der   Versicherer    berechtigt,   das      SEPA-                angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
           Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
           Brief) zu kündigen.                                          B2-1.2     Stillschweigende Verlängerung

           Der Versicherer hat in der Kündigung darauf                             Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
           hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet                  verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
           ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge                   verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
           selbst zu übermitteln.                                                  spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
                                                                                   Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
           Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
           fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem                B2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
           Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.                        Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                              endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass
                                                                                   es einer Kündigung bedarf.
B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
                                                                        B2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
           Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem                 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann
           Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz                     der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des
           bestanden hat.                                                          dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
                                                                                   kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,                   spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
           Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse                         Jahres zugegangen sein.
B1-6.2.1   Widerruft      der      Versicherungsnehmer        seine     B2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die
           Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der                       Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen)
           Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
           Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu                    Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der
           erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der               Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der
           Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die                          Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
           Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden                         dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
           Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer                          Kenntnis erlangt.
           zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende        B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
           der Widerrufsfrist beginnt.
                                                                        B2-2.1     Kündigungsrecht
           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
           der Versicherer zusätzlich den für das erste                            Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
           Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies
           gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
                                                                                                                                  22

[Seite 23]
           - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder                       für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
             eine   Zahlung    von     Sanierungskosten  von                       Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
             Umweltschäden geleistet wurde,                                        war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
                                                                                   Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
           - der     Versicherer   den      Anspruch      des
                                                                                   die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
             Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
             abgelehnt hat oder                                         B3-1.2.2   Kündigung
           - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen                         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
             versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.                    nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,
                                                                                   kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
           Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform
                                                                                   Frist von einem Monat kündigen.
           (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat
           nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der                 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
           Klage zugegangen sein.                                                  Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
                                                                                   den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
B2-2.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer
                                                                                   Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
           Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung                   geschlossen hätte.
           mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
                                                                        B3-1.2.3   Vertragsänderung
           Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
           Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens                       Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
           jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,                     B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
           wirksam wird.                                                           Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
                                                                                   Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
B2-2.3     Kündigung durch Versicherer
                                                                                   Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach                   Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
           ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.                          rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
                                                                                   Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
                                                                                   werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,                                     Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
andere Obliegenheiten                                                              Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
                                                                                   mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                          Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
           seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                               aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
B3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über                        innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
           gefahrerhebliche Umstände                                               Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
                                                                                   dieser    Mitteilung   hat    der   Versicherer    den
           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner                       Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
           Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten                    hinzuweisen.
           Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
           Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)   B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
           gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers                 Versicherers
           erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt                 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
           zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn                 Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
           der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner                     Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
           Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme                         Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
           Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.                           Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
           Wird der Vertrag von einem Vertreter des                                innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
           Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der                       angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
           Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die                            dem der Versicherer von der Verletzung der
           Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die                    Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die
           Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu                    das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
           berücksichtigen.                                             B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers
           Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die                      Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
           Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig                   Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn
           verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem                        er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
           Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder                     Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
           grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.                                    auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                          hingewiesen hat.
B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes              B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                   Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum
           nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag                  Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
           zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die               berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
           Vergangenheit kein Versicherungsschutz.                                 oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
           Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der    B3-1.6     Anfechtung
           Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen                  Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
           oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch                     arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
           grob fahrlässig gemacht hat.
                                                                        B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
           fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,               Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur
           wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der                        Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
           Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht                     Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
           angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen                           Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor
           Bedingungen geschlossen hätte.                                          Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
                                                                                   zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls              Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
           zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,                 verletzt hat.
           wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
           unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder        B3-2       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

                                                                                                                                 23

[Seite 24]
B3-2.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls          B3-2.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-2.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der                   B3-2.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
           Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers                     nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der
           innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt                  Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
           nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der                       grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
           beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,                 Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
           der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als               zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
           besonders gefahrdrohend.                                               Versicherungsnehmers entspricht.
B3-2.1.2   Rechtsfolgen                                                B3-2.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
                                                                                  Versicherungsfalls    bestehende     Auskunfts-    oder
           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
                                                                                  Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
           fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
                                                                                  vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
           Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
                                                                                  Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
           erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines
                                                                                  Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese
           Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
                                                                                  Rechtsfolge hingewiesen hat.
           hat, den Vertrag fristlos kündigen.
                                                                       B3-2.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
                                                                                  Versicherungsnehmer       nachweist,    dass      er   die
           Versicherungsnehmer    nachweist,  dass    er   die
                                                                                  Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt
           Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
                                                                                  auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
           verletzt hat.
                                                                                  die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
B3-2.2     Obliegenheiten     bei     und    nach     Eintritt   des              oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
           Versicherungsfalls                                                     Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
                                                                                  obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des                  der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
           Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                verletzt hat.
B3-2.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und
                                                                       B3-2.3.4   Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm
           Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der                        obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
           Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,                        unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung
           soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen –
                                                                                  einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin
           ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn                 Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das
           die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem                   Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach
           Versicherungsvertrag         beteiligte     Versicherer
                                                                                  dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
           unterschiedliche       Weisungen,         hat       der
           Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
           zu handeln.
                                                                       Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B3-2.2.2   Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt:
                                                                       B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
           a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb
               einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine            B4-1.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
               Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.                       mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
               Das     Gleiche    gilt,     wenn     gegen     den     B4-1.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen
               Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend                   ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
               gemacht werden.                                                    kann er die Aufhebung des später geschlossenen
              Für die Versicherung von Ansprüchen aus                             Vertrags verlangen.
              Benachteiligungen       gilt  abweichend:      Jeder     B4-1.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der
              Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer               Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
              Woche anzuzeigen.                                                   geltend    macht,      nachdem       er   von     der
           b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer                         Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
              ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte                    Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
              zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -                Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
              regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach                zugeht.
              Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des         B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
              Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
              dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.      B4-2.1     Form, zuständige Stelle

           c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch                     Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
              gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe                     Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und
              beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit                      die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
              verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich                 sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
              anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den                          abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform
              Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch                          oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
              begründenden         Schadensereignisses        ein                 Erklärungen    und    Anzeigen     sollen  an  die
              Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.                              Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
           d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von                    Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
              Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der                     zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die
              Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder                     gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
              die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.                    Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
              Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.          B4-2.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
           e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein                              Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
              Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat                Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
              er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu                    Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
              überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen                     gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
              des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der                    eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
              Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt                           bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
              Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen              Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
              und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung                      entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
              stellen.                                                            angezeigten             Namensänderung                 des
                                                                                  Versicherungsnehmers.
                                                                                                                                  24

[Seite 25]
B4-2.3   Nichtanzeige der       Verlegung     der   gewerblichen                 Telefon: 0800 3696000
         Niederlassung                                                           E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                                 Internet: www.versicherungsombudsmann.de
         Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
         der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,                     Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-
         findet bei einer Verlegung der gewerblichen                             hängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
         Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.                            Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich-
                                                                                 tungsverfahren teilzunehmen.
B4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters
                                                                                 Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B.
B4-3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
                                                                                 über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom                 haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an
         Versicherungsnehmer      abgegebene        Erklärungen                  die    Plattform    http://ec.europa.eu/consumers/odr/
         entgegenzunehmen betreffend                                             wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt-
                                                                                 form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
         - den    Abschluss    bzw.     den     Widerruf    eines
           Versicherungsvertrags;                                    B4-5.2      Versicherungsaufsicht
         - ein       bestehendes        Versicherungsverhältnis                  Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des
           einschließlich dessen Beendigung;                                     Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsver-
                                                                                 schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten,
         - Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des                  kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanz-
           Vertrags          und           während          des                  dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter-
           Versicherungsverhältnisses.                                           liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-
B4-3.2   Erklärungen des Versicherers                                            leistungsaufsicht.
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom                 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
         Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder                     Sektor Versicherungsaufsicht
         deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu                              Graurheindorfer Straße 108
         übermitteln.                                                            53117 Bonn
                                                                                 Telefon: 0800 2 100 500
B4-3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                 E-Mail: poststelle@bafin.de
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,                     Internet: https://www.bafin.de
         Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer                       Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
         im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem                            einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
         Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
         Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der                 B4-5.3     Rechtsweg
         Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
                                                                                 Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
         wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
                                                                                 beschreiten.
         Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
         kannte.                                                     B4-5.3.1    Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den
                                                                                 Versicherer
B4-4     Verjährung
                                                                                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren                    Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
         in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
                                                                                 nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
         des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
                                                                                 Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
         Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen
         und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die                     Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
         grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                  der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
                                                                                 seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem                   Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
         Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
                                                                                 gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
         Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)               Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver-
         mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim                         tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung,
         Anspruchsteller nicht mit.                                              seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
                                                                                 seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
         Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den                         Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
         allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                  seinen Sitz hat.
B4-5     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                B4-5.3.2    Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versi-
         Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem                           cherungsnehmer
         Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann
                                                                                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Be-                       Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
         schwerdestelle des Versicherers wenden:                                 Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas-
         Grundeigentümer-Versicherung VVaG                                       sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
         Beschwerdemanagement                                                    fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
         Große Bäckerstr. 7                                                      Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
         20095 Hamburg                                                           punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
         Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbe-                          die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver-
         sondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:                    sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                 nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
B4-5.1   Versicherungsombudsmann                                                 Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
         Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen              B4-6        Anzuwendendes Recht
         Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in
         verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:                               Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
         Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann     B4-7        Embargobestimmung
         sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für                      Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
         Versicherungen wenden.                                                  mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
         Versicherungsombudsmann e. V.                                           dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
         Postfach 080632                                                         Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
         10006 Berlin

                                                                                                                              25

[Seite 26]
Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
desrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten,
soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
genstehen.


                                                         26
```

